Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. März 2019 - 10 BV 18.1917

published on 19/03/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. März 2019 - 10 BV 18.1917
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Gericht

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Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Untersagungsbescheids der Beklagten vom 6. September 2017 bzw. auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung seiner American Staffordshire Terrier Hündin „K.“ weiter.

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 7. Februar 2016 die dort als „Mischling Labrador“ bezeichnete Hündin.

Auf Nachfrage der Gemeinde bezüglich der Hunderasse teilte der Kläger mit Schreiben vom 24. April 2017 mit, dass er seinen Hund in der Annahme, es handle sich um einen Mischlingshund, in Baden-Baden gekauft habe. Es habe sich dann herausgestellt, dass es ein American Staffordshire Terrier sei. Der Hund schütze nicht nur sein Anwesen, in dem sich gerade an Wochenenden größere Geldbeträge aus seiner selbständigen Tätigkeit befänden, sondern auch seine Lebensgefährtin und die Kinder. Er beantrage daher die Erteilung einer Genehmigung zur Haltung des Hundes.

Nach Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. September 2017 den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung des Kampfhundes „K.“ ab (1.), untersagte dem Kläger die Haltung des Hundes (2.) und verpflichtete ihn, den Hund bei einem berechtigten Halter abzugeben (3.) sowie die Abgabe nachzuweisen (4.). Für den Fall der Nichterfüllung der Abgabeverpflichtung innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro, für den Fall der Nichterfüllung der Nachweisverpflichtung innerhalb von drei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro angedroht (5., 6.). Die für die Haltung eines American Staffordshire Terrier gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG erforderliche Erlaubnis dürfe nur erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werde. Die beabsichtigte Verwendung des Hundes als Haus- und Schutzhund stelle jedoch kein berechtigtes Interesse in diesem Sinne dar. Zum einen habe der Kläger eine besondere Gefährdung seines Besitztums nicht nachgewiesen und könne die Wochenendeinnahmen aus seinem Betrieb auch bei einer Bank einzahlen. Zum anderen könne er den angegebenen Zweck auch mit anderen Sicherungsmitteln erreichen. Die Haltungsuntersagung sowie die Verpflichtung zur Abgabe des Hundes stützten sich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 5 (jetzt: Abs. 4) Nr. 1 LStVG.

Die hiergegen erhobene Klage des Klägers wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 26. Juni 2018 ab. Das Gericht habe keine Zweifel an der Gültigkeit der bayerischen Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (KampfhundeV). Auch im Hinblick auf die in der Literatur teilweise vertretene Auffassung der Verfassungswidrigkeit dieser Verordnung und die durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01) formulierten Anforderungen an den Gesetzgeber bezüglich seines Einschätzungs- und Prognosespielraums ergebe sich nichts anderes. Die Kammer schließe sich der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Urteil vom 26. September 2012 (4 B 12.1389) an, wonach eine Verletzung der Beobachtungspflicht durch den Verordnungsgeber allein die Rechtswidrigkeit der Verordnung nicht begründen könne. Auch das vom Kläger vorgelegte Gutachten von Frau Dr. Sch. vom 5. Januar 2018 sei nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit der Verordnung zu begründen; es zeige keine konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass sich die wissenschaftliche Einschätzung seit der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2012 geändert habe. Daher sei es weiter vertretbar anzunehmen, dass die Rassezugehörigkeit der Hunde zumindest als mitursächlich für deren Gefährlichkeit anzusehen sei.

Ein berechtigtes Interesse an der Haltung des Kampfhundes „K.“ könne der Kläger nicht geltend machen. Insbesondere könne er sich nicht auf die Bewachung des gefährdeten Besitztums als berechtigtes Interesse nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 LStVG berufen. Nach den Feststellungen zur örtlichen Situation des klägerischen Grundstücks sei nicht von dessen besonderer Schutzbedürftigkeit auszugehen. Dem Sicherungsbedürfnis bei der Lagerung größerer Mengen Bargeld im Haus könne anderweitig Rechnung getragen werden.

Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die vom Verordnungsgeber in § 1 Abs. 1 KampfhundeV aufgestellte unwiderlegbare Vermutung der dort gelisteten Rassen als Kampfhunde sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig; die Norm sei daher zu verwerfen. Die Verordnung sei seit ihrem Erlass nie mehr überprüft worden. Denn dann wäre aufgefallen, dass es die dort aufgeführte Rasse „Bandog“ überhaupt nicht und von der Rasse „Tosa-Inu“ im gesamten Bundesgebiet nur etwa eine Handvoll Tiere gebe, ohne dass diese jemals besonders in Erscheinung getreten wären. Entscheidend sei jedoch, dass der Bullterrier nicht in § 1 Abs. 1 KampfhundeV aufgeführt werde, obwohl schon der Bundesgesetzgeber und das Bundesverfassungsgericht diese Rasse für genauso gefährlich gehalten hätten wie den Pitbull, den American Staffordshire Terrier und den Staffordshire Bullterrier. Eine solche Ungleichbehandlung sei nicht mehr hinnehmbar.

Verfehlt sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der Verordnungsgeber nicht dafür verantwortlich sei, eigene empirische Untersuchungen über die Gefährlichkeit unterschiedlicher Hunderassen durchzuführen, sondern nur reagieren müsse, wenn neue Erkenntnisse vorlägen, welche die bisherige Regelung als untragbar erscheinen ließen. Denn das Bundesverfassungsgericht habe in der angeführten Entscheidung ausdrücklich eine Beobachtungspflicht durch den Gesetz- bzw. bayerischen Verordnungsgeber aufgestellt. Dieser Pflicht werde Bayern nicht gerecht, da das zuständige Ministerium nicht belegen könne, dass die von ihm vor 26 Jahren in § 1 Abs. 1 KampfhundeV aufgeführten Rassen und Kreuzungen gefährlicher als andere, nicht erfasste Rassen seien. Das vorgelegte Gutachten der Sachverständigen Dr. Sch. belege, dass eine Gefährlichkeitseinstufung aufgrund der Rasse nicht mehr gerechtfertigt sei. Durch aktuelle Entwicklungen in anderen Bundesländern werde dies bestätigt. Demzufolge sei § 1 Abs. 1 KampfhundeV keine tragfähige Grundlage mehr für die streitbefangenen Anordnungen.

Unabhängig davon hätte dem Kläger eine Erlaubnis zur Haltung seines Hundes erteilt werden müssen. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG könne insbesondere dann vorliegen, wenn der Hund der Bewachung eines gefährdeten Besitztums diene; nach der Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 4. Dezember 2014 könne sich die Gefährdung eines Besitztums aus seiner Lage ergeben. Der Kläger habe dargelegt, dass sich potentielle Einbrecher seinem Grundstück ungesehen nähern könnten und dass er gerade an Wochenenden hohe Geldbeträge in seinem Haus verwahre, wenn er nachts von seinem Gastronomiebetrieb nach Hause komme. Der Kläger könne weder darauf verwiesen werden, sein Geld nachts auf dem Nachhauseweg bei einer Bank einzuzahlen, noch darauf, sich andere Hunderassen anzuschaffen oder sich technischer Hilfsmittel zur Einbruchsicherheit zu bedienen. Die Haltung des Hundes „K.“ diene der Bewachung seines gefährdeten Besitztums.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 26. Juni 2018 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 6. September 2017 aufzuheben,

hilfsweise: unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 26. Juni 2018 und Aufhebung des Bescheids vom 6. September 2017 die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zur Haltung der Hündin „K.“ zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und führt ergänzend aus, der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe bereits in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 1994 zu Recht darauf hingewiesen, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn die gesetzliche Definition der Kampfhunde an rassespezifische Merkmale anknüpfe. Es sei kein Anlass erkennbar, von der Einstufung des American Staffordshire Terrier als gefährliche Rasse im Sinne von § 1 Abs. 1 KampfhundeV Abstand zu nehmen. Auch das vorgelegte Privatgutachten gelange nicht zu dem Ergebnis, dass es aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse zwingend geboten wäre, bei der Einstufung des American Staffordshire Terrier als gefährliche Hunderasse von einer verfassungsrechtlich nicht mehr tragbaren Regelung auszugehen. Das Gutachten belege nicht, dass eine Gefährlichkeitseinstufung aufgrund der Rasse nicht mehr gerechtfertigt sei. Im Übrigen werde der American Staffordshire Terrier in allen Verordnungen der Länder, die rassespezifische Unterscheidungen vornähmen, als gefährlich eingestuft. Auch im Berufungsverfahren habe der Kläger ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 37 Abs. 2 LStVG nicht ansatzweise dargetan.

Der am Verfahren beteiligte Vertreter des öffentlichen Interesses beantragt ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Die auf der Grundlage von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LStVG erlassene Vorschrift des § 1 Abs. 1 KampfhundeV, die die Eigenschaft als Kampfhund in Form einer unwiderleglichen Vermutung an die Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse oder Gruppe knüpfe, sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur Kampfhundeverordnung und des Bundesverfassungsgerichts zum Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz des Bundes (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92, Vf. 5-VII-93 -; BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - jew. juris) bei ihrem Erlass im Jahr 1992 verfassungskonform gewesen und sei dies auch noch heute.

Die Aufnahme des American Staffordshire Terrier in § 1 Abs. 1 KampfhundeV durch den Verordnungsgeber verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zwischen der Klassifizierung des American Staffordshire Terrier einerseits und der Hunderassen bzw. -gruppen „Bandog“ (allgemein als Kettenhund bezeichnete Kreuzung großrahmiger Hunde mit hoher Aggressivität) und „Tosa-Inu“ andererseits als Kampfhunde bestehe unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes keine derartige Verknüpfung, dass eine eventuell fehlerhafte Aufnahme des Bandog und Tosa-Inu in die Verordnung auch zur Rechts- bzw. Verfassungswidrigkeit der Aufnahme des American Staffordshire Terrier führe. Es verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz, dass der Verordnungsgeber die Gefährlichkeit des Bullterriers nicht ganz so hoch eingeschätzt und diese Hunderasse nicht in § 1 Abs. 1 KampfhundeV aufgenommen habe.

Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Verordnungsgeber auch unter Berücksichtigung seiner Beobachtungspflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher nicht zu Änderungen der Verordnung verpflichtet gewesen. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erhebe seit 2011 statistisch Erkenntnisse über Kampfhunde und sonstige Hunde. Zu den Kampfhunden der Kategorien 1 und 2 würden von den Behörden jährlich die Bestandszahlen mitgeteilt, daneben die Anzahl erteilter Negativerlaubnisse für Kampfhunde der Kategorie 2, getroffene behördliche Anordnungen zur Haltung der Hunde sowie die absoluten Zahlen mitgeteilter Beißvorfälle für Kampfhunde und sonstige Hunde. Einer statistischen Erfassung des Beißverhaltens von Hunden können jedoch von vornherein nur ein sehr geringer Erkenntnis- und Beweiswert zugesprochen werden. In Bayern gebe es aufgrund der geltenden Rechtslage nur eine geringe Zahl von Kampfhunden. Zudem unterlägen sie erheblich restriktiveren Anordnungen für die Haltung als andere Hunderassen. So bestehe bei diesen Hunden häufig eine Maulkorbpflicht und Leinenzwang. Daher wäre auch eine vollständige relative Beißstatistik, die die gemeldeten Beißvorfälle für alle Hunderassen ins Verhältnis zu den Bestandszahlen setzt, kaum geeignet, die Prognose über die Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen zu überprüfen. Das vom Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Gutachten von Frau Dr. Sch. stelle die bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur rassebedingten Gefährlichkeit von Hunden nicht in einer Weise infrage, dass eine Änderung des § 1 KampfhundeV verfassungsrechtlich zwingend geboten wäre.

In der mündlichen Verhandlung am 18. März 2019 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert. Der Bevollmächtigte des Klägers stellte hilfsweise den Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Gefährlichkeit des American Staffordshire Terrier im Verhältnis zu anderen Hunderassen einzuholen. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und die Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. September 2017 gerichtete Klage des Klägers zu Recht abgewiesen. Die im Hauptantrag auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids gerichtete Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist unbegründet, weil die darin verfügten Anordnungen (Verwaltungsakte) der Beklagten rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; I.). Auch das hilfsweise Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung der American Staffordshire Terrier-Hündin „K.“ bleibt ohne Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch darauf hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; II.).

I.

Die mit Blick auf die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage (Art. 37 Abs. 1 LStVG i.V.m. § 1 Abs. 1 KampfhundeV) auch bezüglich der erfolgten Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung der Hündin „K.“ (Nr. 1 des Bescheids) zulässige Anfechtungsklage (zum Rechtsschutzbedürfnis für diese sog. isolierte Anfechtungsklage vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 19) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (isolierte) Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Beklagten über die Erteilung der für die Haltung seiner Hündin gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG erforderlichen Erlaubnis (1.). Die sicherheitsbehördliche Untersagung der Haltung der Hündin sowie die Verpflichtung zu deren Abgabe an einen berechtigten Halter und zur Erbringung eines Abgabenachweises gegenüber der Beklagten sind ebenfalls rechtmäßig (2.). Auch die weiteren (Neben-)Entscheidungen, insbesondere die zur Durchsetzung der Abgabe- und Nachweispflicht erfolgten Zwangsgeldandrohungen sind rechtlich nicht zu beanstanden (3.).

1. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten über die Erteilung einer gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG erforderlichen Erlaubnis für die Haltung der Hündin des Klägers ist rechtmäßig.

Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG bedarf der Erlaubnis der Gemeinde, wer einen Kampfhund halten will. Entgegen der Auffassung des Klägers sind sowohl die gesetzliche Begriffsbestimmung des Kampfhundes in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LStVG als auch die Verordnungsermächtigung in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LStVG (1.1.) und die darauf beruhende Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268; BayRS 2001-2-7-I), geändert durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl S. 513, 583) - KampfhundeV -, insbesondere deren § 1 Abs. 1 (1.2.), verfassungsgemäß und damit wirksame Grundlage der angefochtenen Entscheidung. Die materielle Rüge des Klägers, eine auf Hunderassen bzw. -gruppen abstellende Begriffsbestimmung sei nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht mehr verfassungsmäßig, zielt der Sache nach nicht nur unmittelbar auf die Verordnungsbestimmung des § 1 Abs. 1 KampfhundeV, sondern auch auf die an „rassespezifische Merkmale“ anknüpfende gesetzliche Begriffsdefinition des Kampfhundes in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LStVG.

1.1. Dass die gesetzliche Regelung in Bayern zum Kampfhundebegriff (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LStVG) und die Verordnungsermächtigung in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LStVG verfassungsmäßig sind und der Gesetzgeber bei der Bestimmung (gesteigert) gefährlicher Hunde in verfassungsrechtlich zulässiger typisierender und generalisierender Weise an rassespezifische Merkmale bzw. Anlagen anknüpfen durfte, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt entschieden (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/219 ff.; E.v. 15.7.2004 - Vf. 1-VII-03 - VerfGH 57, 84/93 ff.). Den dieser Beurteilung zugrunde liegenden Ansatz, dass die Gefährlichkeit eines Hundes - neben anderen Faktoren, wie vor allem dem Verhalten des Hundehalters - durch rassebedingte Anlagen jedenfalls mitverursacht sein kann, so dass der Normgeber, wenn er tatsächliche Anhaltspunkte für eine auch rassebedingte Gefährlichkeit hat, seine für notwendig erachteten Eingriffsnormen typisierend an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse anknüpfen kann (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.7.2004 - Vf. 1-VII-03 - VerfGH 57, 84 Ls. 1), hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz) vom 12. April 2001 (BGBl I S. 530) vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01 - juris) für verfassungsrechtlich tragfähig erachtet (BVerfG a.a.O. Rn 72 ff.).

Die gesetzlichen Regelungen in Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LStVG dienen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht der Abwehr von (abstrakten oder konkreten) Gefahren, sondern der Vermeidung von Risiken im Vorfeld; der Gesetzgeber hat hier zum Schutz der etwa gefährdeten Rechtsgüter, namentlich höchstrangiger Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit von Menschen, das vorhandene „Besorgnispotential“ bzw. den „Gefahrenverdacht“ aus Gründen der Vorsorge zum Anlass genommen, Freiheitseinschränkungen bezüglich der Haltung von Kampfhunden vorzunehmen (BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 23; zur Gefahrenverdachtsregelung in der Brandenburgischen Hundehalterverordnung vgl. BVerwG, B.v. 2.8.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 16). Ein solcher „Gefahrenverdacht“ oder ein solches „Besorgnispotential“ liegt bereits vor, wenn der Normgeber mangels genügender Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/oder über die maßgeblichen Kausalverläufe zur Prognose einer (abstrakten oder konkreten) Gefahr nicht im Stande ist, aber gleichwohl ein Bedürfnis besteht, die verbleibenden Risiken zu vermindern (vgl. BVerwG, B.v. 2.8.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 16; U.v. 3.7.2002 - 6 CN 8.01 - juris Rn. 35). Unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungs- und Prognosespielraums des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 66 m.w.N.) und der zugrunde liegenden komplexen Gefährdungslage bei noch nicht vorliegenden verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Ursachen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit von Hunden durfte der Gesetzgeber rassespezifische Merkmale als eine der Ursachen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit ansehen und demgemäß eine solche typisierende und generalisierende, an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse und das diesbezügliche Gefahrenpotential anknüpfende Regelung treffen (BayVerfGH, E.v. 15.7.2004 - Vf. 1-VII-03 - VerfGH 57, 84/94 f.; E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/219 f.; BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 72 ff.).

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht vor dem Hintergrund, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Ursachen aggressiven Verhaltens von Hunden der verschiedenen Rassen und über das Zusammenwirken unterschiedlicher Ursachen sowie die tatsächlichen Annahmen des Gesetzgebers noch erhebliche Unsicherheit belassen, den Gesetzgeber zur Beobachtung der weiteren Entwicklung verpflichtet. Dieser habe die Gefährdungslage, die durch das Halten von Hunden entstehen könne, und die Ursachen dafür weiter im Blick zu behalten und insbesondere das Beißverhalten der von der Eingriffsnorm erfassten Hunde künftig mehr noch als bisher zu überprüfen und zu bewerten (BVerfG a.a.O. Rn. 88; vgl. auch BVerfG, B.v. 29.3.2004 - 1 BvR 492/04 - juris Rn. 6 zu § 1 Abs. 1 KampfhundeV). Hat der Normgeber wie vorliegend die rassebedingte Gefährlichkeit von Hunden ursprünglich prognostisch beanstandungsfrei eingeschätzt und deshalb die Haltung dieser Hunde eingeschränkt, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Norm (hier: Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LStVG) rechtswidrig werden, wenn sich die zunächst beanstandungsfrei getroffene Einschätzung des Normgebers im Lichte neuer Erkenntnisse als nicht mehr zutreffend erweist; in diesem Fall würde die Norm nicht mehr dem bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, nämlich insbesondere in die allgemeine Handlungsfreiheit der Halter dieser Hunde aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreifen, ohne dass dies weiterhin durch einen legitimen Zweck gedeckt wäre (BVerwG, B.v. 2.8.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 12). In diesem Zusammenhang kommt es allerdings nicht entscheidend auf den Vorgang des Beobachtens, sondern vielmehr allein auf das Ergebnis an, nämlich dass aufgrund des nunmehr erreichten wissenschaftlichen Erkenntnisstands die bisher rechtmäßige Regelung verfassungsrechtlich untragbar geworden ist; denn nur in diesem Fall greift die Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers (stRspr, BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 2.8.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 13).

Hiervon ausgehend wäre die gesetzliche Regelung des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LStVG verfassungsrechtlich erst dann untragbar geworden, wenn die dieser Norm zugrunde liegende Annahme eines „Besorgnispotentials“ bzw. „Gefahrenverdachts“ (BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 23) durch die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht mehr bestätigt, also der Gefahrenverdacht oder die Besorgnis durch diese Erkenntnisse ausgeräumt wäre. Tragen hingegen auch spätere Erkenntnisse nicht dazu bei, die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/oder die möglichen Kausalverläufe in die eine oder andere Richtung aufzuhellen, ändert sich nichts an dem Besorgnispotential und damit der Befugnis des Normgebers, aus Gründen der Gefahrenvorsorge tätig zu werden und die hierzu ergangene Norm aufrechtzuerhalten (BVerwG, B.v. 2.8.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 16).

So liegt der Fall hier. Denn entgegen der Auffassung des Klägers ist das dieser gesetzlichen Regelung zugrunde liegende „Besorgnispotential“ aufgrund neuerer Erkenntnisse (noch) nicht ausgeräumt; das vom Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Gutachten von Frau Dr. Sch. vom 5. Januar 2018 ist auch unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Nachweise und Quellen nicht geeignet, einen grundlegenden Wandel in der wissenschaftlichen Einschätzung des rassebedingten Gefährdungspotentials und möglicher rassebedingter Einflüsse auf das Aggressionsverhalten dieser Hunde zu belegen oder auch nur nahezulegen.

Der Kläger macht unter Bezugnahme auf das von ihm vorgelegte Gutachten von Frau Dr. Sch. vom 5. Januar 2018 im Wesentlichen geltend, eine Anknüpfung an Hunderassen bzw. rassespezifische Merkmale bezüglich der Annahme einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit von Hunden sei wissenschaftlich nicht mehr belastbar. Dieses Gutachten kommt in seiner zusammenfassenden Beantwortung der Ausgangsfragen zu dem Ergebnis, die Annahme, Hunde bestimmter Rassen seien pauschal gefährlicher als Hunde anderer Rassen, sei nicht gerechtfertigt, ein Gen für „gesteigerte Aggression“ gebe es nicht, zumindest nicht ein als solches identifizierbares Gen, körperliche Merkmale, die die im Gesetz genannten Hunderassen/-typen für Menschen oder Tiere gefährlicher machten als nach Gewicht/Größe etc. vergleichbare andere Hunderassen/-typen, gebe es nicht, aggressives Verhalten (von Hunden) sei vielmehr ein multifaktorelles Geschehen, bei dem für jeden individuellen Hund die Faktoren individuell betrachtet werden müssten.

Der verfassungsrechtlichen Bewertung der gesetzlichen Regelung in Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LStVG lag jedoch schon bisher die Einschätzung zugrunde, dass nach dem (damaligen) wissenschaftlichen Erkenntnisstand allein aus der Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden könne (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 23), sondern die Gefährlichkeit eines Hundes für den Menschen vielmehr von einer Vielzahl von Faktoren, insbesondere der genetischen Disposition, bestimmten Zuchtmerkmalen, der Erziehung, Ausbildung und Haltung, situativen Einflüssen und vor allem von der Zuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters, abhänge (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/219 f.; BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 74). Auch das Gutachten von Frau Dr. Sch. vom 5. Januar 2018 kommt bei der Frage genetischer Ursachen für eine „gesteigerte Aggression“ zu dem keineswegs eindeutigen Ergebnis, dass es „sicherlich genetische Korrelate für Verhaltensmuster und Charaktereigenschaften gibt“, das „eine Aggressionsgen oder zumindest eine exakt definierte Gruppe von Genen, die für eine gesteigerte Aggressionsbereitschaft verantwortlich sind, bislang nicht gefunden wurde“, dass Untersuchungsergebnisse der letzten Jahre vermuten ließen, „dass es derartige Gene auch nicht gibt“, dass „aggressives Verhalten ein multifaktorelles Geschehen und kontextabhängig“ sei und zu den Faktoren, die das Zeigen von aggressivem Verhalten fördern, auch genetische Prädispositionen gehören - „aber nicht so, dass man pauschal ganze Rassen oder Zuchtlinien mit einem ‚übersteigerten Aggressionsverhalten‘ kategorisieren könnte“ (S. 8 des Gutachtens Sch., Bl. 80 der VG-Akte).

Damit wird aber die der gesetzlichen Regelung in Art. 37 Abs. 1 LStVG zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers, dass die Gefährlichkeit eines Hundes - neben anderen Faktoren, wie vor allem dem Verhalten des Hundehalters - durch rassebedingte Anlagen jedenfalls mitverursacht sein kann und dass dies auch nicht völlig unwahrscheinlich ist, wissenschaftlich gerade nicht widerlegt. Das vorhandene Besorgnispotential wird nicht in einer Weise infrage gestellt, die die Befugnis des Gesetzgebers, aus Gründen der Gefahrenvorsorge bei der Haltung von Hunden entsprechend typisierend und generalisierend tätig zu werden, verfassungsrechtlich ernstlich zweifelhaft erscheinen lässt (zum Zucht- und Handelsverbot für gefährliche Hunde nach § 1 Abs. 2 LHundG vgl. OVG RhPf, B.v. 6.5.2014 - 7 A 11079/13 - juris Rn. 16). Vor diesem Hintergrund war und ist der bayerische Gesetzgeber nicht gehalten, noch (immer) ungeklärte oder jedenfalls weitgehend ungeklärte naturwissenschaftliche Wirkungszusammenhänge bei aggressivem Verhalten von Hunden und dessen Ursachen selbst aufzuklären bzw. einen Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft herbeizuführen (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 35 zur Pflicht des Normgebers bei der Besteuerung der Haltung von Kampfhunden).

Dem in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gestellten hilfsweisen Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier nicht gefährlicher sind als andere Hunderassen, dass es bei diesen Hunden keine Gene für ein gesteigert aggressives Verhalten und auch keine körperlichen Merkmale gibt, die sie für Menschen oder Tiere gefährlicher machen als nach Größe oder Gewicht vergleichbare Hunderassen oder Hundetypen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, war deshalb nicht nachzukommen. Zum einen ist die beantragte Beweiserhebung bezogen auf die hier zu beurteilende gesetzliche Grundlage des Art. 37 Abs. 1 LStVG mit dem dieser Norm zugrunde liegenden, auf das vorhandene Besorgnispotential abstellenden Schutzkonzept (siehe oben) in dieser Form schon nicht entscheidungserheblich. Zum anderen ist der Beweisantrag in Bezug auf die darin (wohl) mit enthaltene Tatsachenbehauptung, rassespezifische Merkmale und damit auch genetische Prädispositionen seien kein wissenschaftlich begründeter Anknüpfungspunkt für dieses Besorgnispotential bzw. den Gefahrenverdacht, als unzulässiger Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag abzulehnen. Denn nach sämtlichen vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen spricht für die Annahme oder Behauptung, dass der genetischen Disposition von Hunden bezogen auf die Beurteilung der Gefährlichkeit keine Bedeutung zukommt, nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Im Gegenteil bestätigt gerade auch das vom Kläger herangezogene Gutachten von Frau Dr. Sch. vom 5. Januar 2018 deren Mitursächlichkeit für gesteigert aggressives Verhalten von Hunden (S. 8 des Gutachtens Sch., Bl. 80 der VG-Akte).

1.2. Auch die auf die gesetzliche Verordnungsermächtigung in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LStVG gestützte Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit, hier die maßgebliche Vorschrift des § 1 Abs. 1 KampfhundeV, ist entgegen der Auffassung des Klägers verfassungsgemäß und damit wirksame Grundlage der angefochtenen Entscheidung.

§ 1 Abs. 1 KampfhundeV hält sich auch mit der Aufstellung einer unwiderleglichen Vermutung der Kampfhundeeigenschaft bei den dort gelisteten Rassen und Gruppen im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LStVG (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/221 f.). Der Verordnungsgeber hat mit dem Erlass dieser Bestimmung die durch das Willkürverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen äußersten Grenzen seines weiten normativen Ermessens bei der Feststellung der gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen oder -gruppen nicht überschritten (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/223 ff., 228 ff.). Die vom Kläger behauptete Verfassungswidrigkeit von § 1 Abs. 1 KampfhundeV ergibt sich weder aufgrund einer Verletzung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Beobachtungspflicht des Verordnungsgebers (1.2.1.), noch ist die Norm jedenfalls bezogen auf die Listung der Hunderasse American Staffordshire Terrier mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar, weil für die Listung der Hunderassen bzw. -gruppen Bandog und Tosa-Inu ein fortbestehender sachlicher Grund nicht mehr feststellbar ist und eine sachwidrige unterschiedliche Listung der Rassen American Staffordshire Terrier und Bullterrier vorliegt (1.2.2.). Der vom Kläger noch angeführte Umstand, dass in Schleswig-Holstein und Thüringen inzwischen auf entsprechende Hunderassenlisten verzichtet worden ist, lässt mit Blick auf die Länderkompetenz für das Sicherheitsrecht und mögliche unterschiedliche Vorgehensweisen zur Abwehr einer - wie oben festgestellt - komplexen Gefährdungslage die Regelung in § 1 Abs. 1 KampfhundeV nicht schon deshalb als rechtswidrig erscheinen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 14.11.2018 - OVG 5 N 4.16 - juris Rn. 23).

1.2.1. Bezüglich der in § 1 Abs. 1 KampfhundeV zum Ausdruck kommenden prognostischen Beurteilung des Verordnungsgebers, dass für die in dieser Bestimmung aufgeführten Rassen, Kreuzungen und Gruppen von Hunden ausreichend Anhaltspunkte für deren gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit und damit für eine unwiderlegliche Vermutung der Kampfhundeeigenschaft bestehen, gilt ebenfalls der Grundsatz, dass es nicht entscheidend allein auf den Vorgang des Beobachtens, sondern vielmehr auf das Ergebnis, nämlich dass die bisher rechtmäßige Regelung verfassungsrechtlich untragbar geworden ist, ankommt; nur in diesem Fall greift die Nachbesserungspflicht des Verordnungsgebers (BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 2.8.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 13). Eine Nachbesserungspflicht des Verordnungsgebers bezüglich der Hunderasse American Staffordshire Terrier besteht aktuell aber weder aufgrund der Ergebnisse des statistischen Erhebungen des Verordnungsgebers über Kampfhunde noch aufgrund anderweitiger wissenschaftlicher Erkenntnisse.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof die seit dem Jahr 2011 statistisch erhobenen Erkenntnisse bzw. Zahlen über Kampfhunde der Kategorien 1 (§ 1 Abs. 1 KampfhundeV) und 2 (§ 1 Abs. 2 KampfhundeV) sowie sonstige Hunde vorgelegt. Zu den Kampfhunden der beiden Kategorien liegen neben den Bestandszahlen die Zahlen zu den erteilten Erlaubnissen bzw. Negativzeugnissen (s. § 1 Abs. 2 KampfhundeV, Bestätigung, dass der einzelne Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist), zu den behördlichen Anordnungen zur Haltung der Hunde sowie zu den Beißvorfällen (mit geschädigten Personen oder Tieren) vor. Bei den sonstigen Hunden werden dagegen mangels zentraler Registrierungspflicht in Bayern nur die Zahlen zu den behördlichen Anordnungen zur Haltung der Hunde sowie zu den (absoluten) Beißvorfällen erhoben. Gleichzeitig hat der Vertreter des öffentlichen Interesses aber zu Recht auf den geringen Erkenntnis- und Beweiswert dieser Statistiken verwiesen, weil Beißstatistiken, die die Anzahl der Beißvorfälle ins Verhältnis zur Anzahl der registrierten Hunde der jeweiligen Rasse/Gruppe setzen, angesichts der in Bayern aufgrund der restriktiven gesetzlichen Regelung nur äußerst geringen Anzahl dieser Hunde, des Umstands, dass Zwischenfälle mit Hunden statistisch ohnehin nur teilweise (etwa zu 50 v.H.) erfasst werden und dass Kampfhunde - wenn überhaupt - nur unter äußerst strengen Voraussetzungen (insbesondere Leinen-/Maulkorbpflicht) von hierfür besonders geeigneten Personen gehalten werden dürfen, zur Überprüfung der prognostischen Beurteilung der Gefährlichkeit der Hunderassen bzw. -gruppen allenfalls eingeschränkt geeignet sind (zur eingeschränkten Repräsentativität derartiger Statistiken vgl. bereits BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 37). Auch das vom Kläger vorgelegte Gutachten von Frau Dr. Sch. vom 5. Januar 2018 sieht derartige statistische Berechnungen und deren Aussagekraft aus den genannten Gründen jedenfalls als „problematisch“ an (S. 3 des Gutachtens, Bl. 75 der VG-Akte).

Gleichwohl ist festzustellen, dass es selbst bei der sehr geringen Anzahl registrierter American Staffordshire Terrier und trotz der oben dargestellten strengen Bedingungen für die Haltung dieser Hunde in fünf der in Bayern erfassten letzten Jahren zu Beißvorfällen mit verletzten Personen bzw. geschädigten/getöteten Tieren gekommen ist. Auch die im Internet frei zugänglichen Statistiken für das Land Nordrhein-Westfalen (z.B. Auswertung der Berichte über die Statistik der im Jahr 2017 im Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde vom 28.11.2018; https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/PDFs/landwirtschaft/tierhaltung_tierschutz/landeshundestatistik_nrw_bericht_2017.pdf) kommen zu der Bewertung, dass der American Staffordshire Terrier bei Beißvorfällen mit Verletzungen bei Menschen oder Schädigung anderer Tiere besonders „auffällig“ ist. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der ursprünglichen Zucht dieser Rasse für Hundekämpfe und ihrer muskulösen und kraftvollen Art mit typischerweise großer Beißkraft keine Umstände erkennen, die die prognostische Einschätzung des Gefährdungspotentials des American Staffordshire Terrier durch den Verordnungsgeber als verfassungsrechtlich untragbar erscheinen ließe (im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 14.11.2018 - OVG 5 N 4.16 - juris Rn. 24; OVG RhPf, B.v. 6.5.2014 - 7 A 11079/13 - juris Rn. 19; OVG LSA, U.v. 22.6.2010 - 4 K 252/08 - juris Rn. 81 ff.). Auch insoweit ist der vom Kläger gestellte hilfsweise Beweisantrag (siehe oben S. 13 f.) als unzulässiger Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag zu werten.

1.2.2. § 1 Abs. 1 KampfhundeV ist bezüglich der Hunderasse American Staffordshire Terrier auch nicht deshalb mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar, weil für die Listung der Hunderassen bzw. -gruppen Bandog und Tosa-Inu ein fortbestehender sachlicher Grund nicht mehr feststellbar ist und eine sachwidrige unterschiedliche Listung der Rassen American Staffordshire Terrier (in § 1 Abs. 1 KampfhundeV) und Bullterrier (in § 1 Abs. 2 KampfhundeV) vorliegt.

Zwar hat der Senat angesichts des vom Vertreter des öffentlichen Interesses vorgelegten statistischen Materials Zweifel, ob aktuell tatsächlich noch ein Handlungsbedarf für die Listung der Gruppe der Bandogs (zu dieser ohne einheitliches äußeres Erscheinungsbild als Kampfhunde aufgeführten Gruppe vgl. BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/229 f.) besteht. Denn in den statistisch erfassten Jahren 2011 bis 2018 ist von dieser Gruppe in Bayern nur im Jahr 2014 ein registrierter Hund aufgeführt. Selbst wenn deshalb keine ausreichende Grundlage für ein Handeln des Verordnungsgebers im Bereich der Gefahrenvorsorge mehr bestehen sollte, führte dies lediglich dazu, dass diese Gruppe von Hunden aus der Liste gestrichen werden müsste, nicht jedoch - wie der Kläger meint - dazu, dass die bisherige Regelung des § 1 Abs. 1 KampfhundeV insgesamt oder jedenfalls bezüglich der Rasse American Staffordshire Terrier aufgehoben werden müsste (vgl. BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 74 ff., 97). Bei der vom Kläger weiter angeführten Rasse Tosa-Inu stellt sich schon die Ausgangslage anders dar, weil nach den für Bayern vorliegenden statistischen Zahlen in den Jahren 2014 bis 2018 jeweils zwei bzw. drei Hunde dieser Art registriert waren. Dass bei den zwei Hunden dieser Rasse keine „Beißunfälle“ registriert worden sind, macht mit Blick auf die Aussagekraft dieser Statistiken (siehe dazu oben) nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die diesbezüglichen Erwägungen des Verordnungsgebers (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/230) noch nicht offensichtlich fehlerhaft.

Auch der Umstand, dass der bayerische Verordnungsgeber die Rassen American Staffordshire Terrier und Bullterrier in § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 2 KampfhundeV unterschiedlich gelistet und damit auch die Vermutung der Eigenschaft als Kampfhunde im Hinblick auf das angenommene Gefährdungspotential dieser Rassen unterschiedlich geregelt hat, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 1 Abs. 1 KampfhundeV. Die Rüge des Klägers, die Rasse des in § 2 Abs. 1 Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz mit aufgeführten Bullterriers hätten sowohl der Bundesgesetzgeber als auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01 - juris) als genauso gefährlich eingestuft wie die Rassen Pitbull, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, weshalb es keinen sachlichen Grund dafür gebe, dass der Verordnungsgeber hinsichtlich deren mutmaßlicher Gefährlichkeit differenziere, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass Art. 3 Abs. 1 GG nur die Gleichbehandlung im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gesetzgebers fordert (vgl. H. A. Wolff in Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 12. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 9 m. Rsprnachweisen), sind - worauf der Vertreter des öffentlichen Interesses zu Recht hingewiesen hat - im Bereich des Sicherheitsrechts unterschiedliche Zuordnungen einzelner Hunderassen den durch das föderale System eröffneten Bewertungsspielräumen der verschiedenen Normgeber immanent (BayVGH, B.v. 23.11.2005 - 4 ZB 04.3497 - juris Rn. 15). Letzteres gilt erst recht, wenn der jeweilige Gesetzgeber wie hier eine komplexe Gefährdungslage (BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 67) zu beurteilen hat und ein vorhandenes Besorgnispotential bzw. einen Gefahrenverdacht aus Gründen der Vorsorge zum Anlass nimmt, generalisierend und typisierend Freiheitseinschränkungen bezüglich der Haltung von Kampfhunden vorzunehmen (vgl. dazu oben 1.1.). Nach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der bayerische Verordnungsgeber die Gefährlichkeit des Bullterriers nicht ganz so hoch einschätzt wie diejenige der in § 1 Abs. 1 KampfhundeV aufgeführten Rassen und Gruppen von Hunden. Auch aus den im Verfahren vorgelegten Statistiken unter anderem über Beißunfälle in Bayern ergibt sich im Übrigen nicht, dass diese Einschätzung des Verordnungsgebers offensichtlich unrichtig ist.

2. Ist für die Haltung der Hündin des Klägers „K.“ somit gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG eine Erlaubnis erforderlich, die dem Kläger aber gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG mangels eines berechtigten Interesses nicht erteilt werden darf (2.1.), erweisen sich auch die sicherheitsbehördliche Untersagung der Haltung der Hündin sowie die Verpflichtung zu deren Abgabe an einen berechtigten Halter und zur Erbringung eines Abgabenachweises gegenüber der Beklagten als rechtmäßig (2.2.).

2.1. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Haltung des Kampfhundes im Sinne des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung verneint. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa BayVGH, B.v. 15.10.2018 - 10 CS 18.102 - juris Rn. 26 m.w.N. seiner Rspr.) ist es im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel, die Haltung von Kampfhunden wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren „auf wenige Ausnahmetatbestände“ zu beschränken (vgl. Nr. 37.4.1 VollzBek) von einer restriktiven Auslegung der Vorschrift ausgegangen. Zwar kann gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 LStVG ein berechtigtes Interesse zu Haltung von Kampfhunden insbesondere vorliegen, wenn diese der Bewachung eines „gefährdeten Besitztums“ dient; die Gefährdung eines Besitztums kann sich insbesondere aus seiner Lage ergeben (vgl. Nr. 37.4.1 VollzBek). Die Argumentation des Klägers, potentielle Einbrecher könnten sich seinem Wohngrundstück ungesehen nähern und er verwahre gerade an Wochenenden hohe Geldbeträge (Einnahmen) aus seinem Gastronomiebetrieb zu Hause, weshalb bei ihm ohne weiteres von einem gefährdeten Besitztum im Sinne dieser Bestimmung auszugehen sei, hat das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zurückgewiesen. Es ist nach seinen Feststellungen zur örtlichen Situation des klägerischen Grundstücks in der Gemeinde L. davon ausgegangen, dass sich dieses Wohngrundstück von den übrigen bewohnten Grundstücken in der Gemeinde lagemäßig nicht besonders abhebe und ein grundstücksbezogenes besonderes Sicherungsbedürfnis gerade nicht feststellbar sei. Dem ist der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten; ein anzuerkennendes Schutz- oder Bewachungsinteresse hat er nicht dargelegt. Ohne Rechtsfehler ist das Verwaltungsgericht mit Blick auf die gebotene restriktive Auslegung des Erlaubnisvorbehalts in Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG auch davon ausgegangen, dass vom Kläger erwartet werden kann, seine Tageseinnahmen zur Bank zu bringen oder eine andere adäquate Sicherungslösung zu wählen. Der vom Kläger gewünschte Abschreckungseffekt kann im Übrigen auch bei Hunden erlaubnisfreier Rassen erzielt werden (BayVGH, B.v. 15.10.2018 - 10 CS 18.102 - juris Rn. 32).

2.2. Da die Haltung eines Kampfhundes ohne die erforderliche Erlaubnis den Bußgeldtatbestand gemäß Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG erfüllt, war die Beklagte nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG zur Unterbindung dieser Ordnungswidrigkeit zu haltungsbeendenden Maßnahmen und damit zur Haltungsuntersagung, Abgabeverpflichtung sowie Verpflichtung zur Erbringung des Nachweises der (erfolgten) Abgabe des Hundes berechtigt. Diese Anordnungen der Beklagten entsprechen pflichtgemäßer Ermessensausübung (Art. 40 BayVwVfG) und genügen den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß Art. 8 LStVG. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

3. Der angefochtene Bescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die bezüglich der Abgabeverpflichtung und der Erbringung eines Abgabenachweises verfügten Zwangsgeldandrohungen sind ebenfalls rechtmäßig. Weder die dem Kläger insoweit eingeräumten Fristen von zwei bzw. drei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids noch die Höhe der jeweils angedrohten Zwangsgelder begegnen rechtlichen Bedenken.

II.

Das für den Fall des Unterliegens im Hauptantrag hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung der American Staffordshire Terrier-Hündin „K.“ bleibt ohne Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch darauf hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er erfüllt nicht die Erlaubnisvoraussetzungen gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 LStVG, weil er - wie unter 2.1.dargelegt - das erforderliche berechtigte Interesse an der Haltung eines Kampfhunds nicht nachgewiesen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.