Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Untersagungsbescheids der Beklagten vom 6. September 2017 bzw. auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung seiner American Staffordshire Terrier Hündin „K.“ weiter.

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 7. Februar 2016 die dort als „Mischling Labrador“ bezeichnete Hündin.

Auf Nachfrage der Gemeinde bezüglich der Hunderasse teilte der Kläger mit Schreiben vom 24. April 2017 mit, dass er seinen Hund in der Annahme, es handle sich um einen Mischlingshund, in Baden-Baden gekauft habe. Es habe sich dann herausgestellt, dass es ein American Staffordshire Terrier sei. Der Hund schütze nicht nur sein Anwesen, in dem sich gerade an Wochenenden größere Geldbeträge aus seiner selbständigen Tätigkeit befänden, sondern auch seine Lebensgefährtin und die Kinder. Er beantrage daher die Erteilung einer Genehmigung zur Haltung des Hundes.

Nach Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. September 2017 den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung des Kampfhundes „K.“ ab (1.), untersagte dem Kläger die Haltung des Hundes (2.) und verpflichtete ihn, den Hund bei einem berechtigten Halter abzugeben (3.) sowie die Abgabe nachzuweisen (4.). Für den Fall der Nichterfüllung der Abgabeverpflichtung innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro, für den Fall der Nichterfüllung der Nachweisverpflichtung innerhalb von drei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro angedroht (5., 6.). Die für die Haltung eines American Staffordshire Terrier gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG erforderliche Erlaubnis dürfe nur erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werde. Die beabsichtigte Verwendung des Hundes als Haus- und Schutzhund stelle jedoch kein berechtigtes Interesse in diesem Sinne dar. Zum einen habe der Kläger eine besondere Gefährdung seines Besitztums nicht nachgewiesen und könne die Wochenendeinnahmen aus seinem Betrieb auch bei einer Bank einzahlen. Zum anderen könne er den angegebenen Zweck auch mit anderen Sicherungsmitteln erreichen. Die Haltungsuntersagung sowie die Verpflichtung zur Abgabe des Hundes stützten sich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 5 (jetzt: Abs. 4) Nr. 1 LStVG.

Die hiergegen erhobene Klage des Klägers wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 26. Juni 2018 ab. Das Gericht habe keine Zweifel an der Gültigkeit der bayerischen Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (KampfhundeV). Auch im Hinblick auf die in der Literatur teilweise vertretene Auffassung der Verfassungswidrigkeit dieser Verordnung und die durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01) formulierten Anforderungen an den Gesetzgeber bezüglich seines Einschätzungs- und Prognosespielraums ergebe sich nichts anderes. Die Kammer schließe sich der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Urteil vom 26. September 2012 (4 B 12.1389) an, wonach eine Verletzung der Beobachtungspflicht durch den Verordnungsgeber allein die Rechtswidrigkeit der Verordnung nicht begründen könne. Auch das vom Kläger vorgelegte Gutachten von Frau Dr. Sch. vom 5. Januar 2018 sei nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit der Verordnung zu begründen; es zeige keine konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass sich die wissenschaftliche Einschätzung seit der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2012 geändert habe. Daher sei es weiter vertretbar anzunehmen, dass die Rassezugehörigkeit der Hunde zumindest als mitursächlich für deren Gefährlichkeit anzusehen sei.

Ein berechtigtes Interesse an der Haltung des Kampfhundes „K.“ könne der Kläger nicht geltend machen. Insbesondere könne er sich nicht auf die Bewachung des gefährdeten Besitztums als berechtigtes Interesse nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 LStVG berufen. Nach den Feststellungen zur örtlichen Situation des klägerischen Grundstücks sei nicht von dessen besonderer Schutzbedürftigkeit auszugehen. Dem Sicherungsbedürfnis bei der Lagerung größerer Mengen Bargeld im Haus könne anderweitig Rechnung getragen werden.

Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die vom Verordnungsgeber in § 1 Abs. 1 KampfhundeV aufgestellte unwiderlegbare Vermutung der dort gelisteten Rassen als Kampfhunde sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig; die Norm sei daher zu verwerfen. Die Verordnung sei seit ihrem Erlass nie mehr überprüft worden. Denn dann wäre aufgefallen, dass es die dort aufgeführte Rasse „Bandog“ überhaupt nicht und von der Rasse „Tosa-Inu“ im gesamten Bundesgebiet nur etwa eine Handvoll Tiere gebe, ohne dass diese jemals besonders in Erscheinung getreten wären. Entscheidend sei jedoch, dass der Bullterrier nicht in § 1 Abs. 1 KampfhundeV aufgeführt werde, obwohl schon der Bundesgesetzgeber und das Bundesverfassungsgericht diese Rasse für genauso gefährlich gehalten hätten wie den Pitbull, den American Staffordshire Terrier und den Staffordshire Bullterrier. Eine solche Ungleichbehandlung sei nicht mehr hinnehmbar.

Verfehlt sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der Verordnungsgeber nicht dafür verantwortlich sei, eigene empirische Untersuchungen über die Gefährlichkeit unterschiedlicher Hunderassen durchzuführen, sondern nur reagieren müsse, wenn neue Erkenntnisse vorlägen, welche die bisherige Regelung als untragbar erscheinen ließen. Denn das Bundesverfassungsgericht habe in der angeführten Entscheidung ausdrücklich eine Beobachtungspflicht durch den Gesetz- bzw. bayerischen Verordnungsgeber aufgestellt. Dieser Pflicht werde Bayern nicht gerecht, da das zuständige Ministerium nicht belegen könne, dass die von ihm vor 26 Jahren in § 1 Abs. 1 KampfhundeV aufgeführten Rassen und Kreuzungen gefährlicher als andere, nicht erfasste Rassen seien. Das vorgelegte Gutachten der Sachverständigen Dr. Sch. belege, dass eine Gefährlichkeitseinstufung aufgrund der Rasse nicht mehr gerechtfertigt sei. Durch aktuelle Entwicklungen in anderen Bundesländern werde dies bestätigt. Demzufolge sei § 1 Abs. 1 KampfhundeV keine tragfähige Grundlage mehr für die streitbefangenen Anordnungen.

Unabhängig davon hätte dem Kläger eine Erlaubnis zur Haltung seines Hundes erteilt werden müssen. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG könne insbesondere dann vorliegen, wenn der Hund der Bewachung eines gefährdeten Besitztums diene; nach der Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 4. Dezember 2014 könne sich die Gefährdung eines Besitztums aus seiner Lage ergeben. Der Kläger habe dargelegt, dass sich potentielle Einbrecher seinem Grundstück ungesehen nähern könnten und dass er gerade an Wochenenden hohe Geldbeträge in seinem Haus verwahre, wenn er nachts von seinem Gastronomiebetrieb nach Hause komme. Der Kläger könne weder darauf verwiesen werden, sein Geld nachts auf dem Nachhauseweg bei einer Bank einzuzahlen, noch darauf, sich andere Hunderassen anzuschaffen oder sich technischer Hilfsmittel zur Einbruchsicherheit zu bedienen. Die Haltung des Hundes „K.“ diene der Bewachung seines gefährdeten Besitztums.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 26. Juni 2018 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 6. September 2017 aufzuheben,

hilfsweise: unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 26. Juni 2018 und Aufhebung des Bescheids vom 6. September 2017 die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zur Haltung der Hündin „K.“ zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und führt ergänzend aus, der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe bereits in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 1994 zu Recht darauf hingewiesen, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn die gesetzliche Definition der Kampfhunde an rassespezifische Merkmale anknüpfe. Es sei kein Anlass erkennbar, von der Einstufung des American Staffordshire Terrier als gefährliche Rasse im Sinne von § 1 Abs. 1 KampfhundeV Abstand zu nehmen. Auch das vorgelegte Privatgutachten gelange nicht zu dem Ergebnis, dass es aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse zwingend geboten wäre, bei der Einstufung des American Staffordshire Terrier als gefährliche Hunderasse von einer verfassungsrechtlich nicht mehr tragbaren Regelung auszugehen. Das Gutachten belege nicht, dass eine Gefährlichkeitseinstufung aufgrund der Rasse nicht mehr gerechtfertigt sei. Im Übrigen werde der American Staffordshire Terrier in allen Verordnungen der Länder, die rassespezifische Unterscheidungen vornähmen, als gefährlich eingestuft. Auch im Berufungsverfahren habe der Kläger ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 37 Abs. 2 LStVG nicht ansatzweise dargetan.

Der am Verfahren beteiligte Vertreter des öffentlichen Interesses beantragt ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Die auf der Grundlage von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LStVG erlassene Vorschrift des § 1 Abs. 1 KampfhundeV, die die Eigenschaft als Kampfhund in Form einer unwiderleglichen Vermutung an die Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse oder Gruppe knüpfe, sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur Kampfhundeverordnung und des Bundesverfassungsgerichts zum Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz des Bundes (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92, Vf. 5-VII-93 -; BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - jew. juris) bei ihrem Erlass im Jahr 1992 verfassungskonform gewesen und sei dies auch noch heute.

Die Aufnahme des American Staffordshire Terrier in § 1 Abs. 1 KampfhundeV durch den Verordnungsgeber verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zwischen der Klassifizierung des American Staffordshire Terrier einerseits und der Hunderassen bzw. -gruppen „Bandog“ (allgemein als Kettenhund bezeichnete Kreuzung großrahmiger Hunde mit hoher Aggressivität) und „Tosa-Inu“ andererseits als Kampfhunde bestehe unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes keine derartige Verknüpfung, dass eine eventuell fehlerhafte Aufnahme des Bandog und Tosa-Inu in die Verordnung auch zur Rechts- bzw. Verfassungswidrigkeit der Aufnahme des American Staffordshire Terrier führe. Es verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz, dass der Verordnungsgeber die Gefährlichkeit des Bullterriers nicht ganz so hoch eingeschätzt und diese Hunderasse nicht in § 1 Abs. 1 KampfhundeV aufgenommen habe.

Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Verordnungsgeber auch unter Berücksichtigung seiner Beobachtungspflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher nicht zu Änderungen der Verordnung verpflichtet gewesen. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erhebe seit 2011 statistisch Erkenntnisse über Kampfhunde und sonstige Hunde. Zu den Kampfhunden der Kategorien 1 und 2 würden von den Behörden jährlich die Bestandszahlen mitgeteilt, daneben die Anzahl erteilter Negativerlaubnisse für Kampfhunde der Kategorie 2, getroffene behördliche Anordnungen zur Haltung der Hunde sowie die absoluten Zahlen mitgeteilter Beißvorfälle für Kampfhunde und sonstige Hunde. Einer statistischen Erfassung des Beißverhaltens von Hunden können jedoch von vornherein nur ein sehr geringer Erkenntnis- und Beweiswert zugesprochen werden. In Bayern gebe es aufgrund der geltenden Rechtslage nur eine geringe Zahl von Kampfhunden. Zudem unterlägen sie erheblich restriktiveren Anordnungen für die Haltung als andere Hunderassen. So bestehe bei diesen Hunden häufig eine Maulkorbpflicht und Leinenzwang. Daher wäre auch eine vollständige relative Beißstatistik, die die gemeldeten Beißvorfälle für alle Hunderassen ins Verhältnis zu den Bestandszahlen setzt, kaum geeignet, die Prognose über die Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen zu überprüfen. Das vom Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Gutachten von Frau Dr. Sch. stelle die bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur rassebedingten Gefährlichkeit von Hunden nicht in einer Weise infrage, dass eine Änderung des § 1 KampfhundeV verfassungsrechtlich zwingend geboten wäre.

In der mündlichen Verhandlung am 18. März 2019 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert. Der Bevollmächtigte des Klägers stellte hilfsweise den Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Gefährlichkeit des American Staffordshire Terrier im Verhältnis zu anderen Hunderassen einzuholen. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und die Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. September 2017 gerichtete Klage des Klägers zu Recht abgewiesen. Die im Hauptantrag auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids gerichtete Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist unbegründet, weil die darin verfügten Anordnungen (Verwaltungsakte) der Beklagten rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; I.). Auch das hilfsweise Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung der American Staffordshire Terrier-Hündin „K.“ bleibt ohne Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch darauf hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; II.).

I.

Die mit Blick auf die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage (Art. 37 Abs. 1 LStVG i.V.m. § 1 Abs. 1 KampfhundeV) auch bezüglich der erfolgten Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung der Hündin „K.“ (Nr. 1 des Bescheids) zulässige Anfechtungsklage (zum Rechtsschutzbedürfnis für diese sog. isolierte Anfechtungsklage vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 19) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (isolierte) Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Beklagten über die Erteilung der für die Haltung seiner Hündin gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG erforderlichen Erlaubnis (1.). Die sicherheitsbehördliche Untersagung der Haltung der Hündin sowie die Verpflichtung zu deren Abgabe an einen berechtigten Halter und zur Erbringung eines Abgabenachweises gegenüber der Beklagten sind ebenfalls rechtmäßig (2.). Auch die weiteren (Neben-)Entscheidungen, insbesondere die zur Durchsetzung der Abgabe- und Nachweispflicht erfolgten Zwangsgeldandrohungen sind rechtlich nicht zu beanstanden (3.).

1. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten über die Erteilung einer gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG erforderlichen Erlaubnis für die Haltung der Hündin des Klägers ist rechtmäßig.

Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG bedarf der Erlaubnis der Gemeinde, wer einen Kampfhund halten will. Entgegen der Auffassung des Klägers sind sowohl die gesetzliche Begriffsbestimmung des Kampfhundes in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LStVG als auch die Verordnungsermächtigung in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LStVG (1.1.) und die darauf beruhende Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268; BayRS 2001-2-7-I), geändert durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl S. 513, 583) - KampfhundeV -, insbesondere deren § 1 Abs. 1 (1.2.), verfassungsgemäß und damit wirksame Grundlage der angefochtenen Entscheidung. Die materielle Rüge des Klägers, eine auf Hunderassen bzw. -gruppen abstellende Begriffsbestimmung sei nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht mehr verfassungsmäßig, zielt der Sache nach nicht nur unmittelbar auf die Verordnungsbestimmung des § 1 Abs. 1 KampfhundeV, sondern auch auf die an „rassespezifische Merkmale“ anknüpfende gesetzliche Begriffsdefinition des Kampfhundes in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LStVG.

1.1. Dass die gesetzliche Regelung in Bayern zum Kampfhundebegriff (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LStVG) und die Verordnungsermächtigung in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LStVG verfassungsmäßig sind und der Gesetzgeber bei der Bestimmung (gesteigert) gefährlicher Hunde in verfassungsrechtlich zulässiger typisierender und generalisierender Weise an rassespezifische Merkmale bzw. Anlagen anknüpfen durfte, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt entschieden (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/219 ff.; E.v. 15.7.2004 - Vf. 1-VII-03 - VerfGH 57, 84/93 ff.). Den dieser Beurteilung zugrunde liegenden Ansatz, dass die Gefährlichkeit eines Hundes - neben anderen Faktoren, wie vor allem dem Verhalten des Hundehalters - durch rassebedingte Anlagen jedenfalls mitverursacht sein kann, so dass der Normgeber, wenn er tatsächliche Anhaltspunkte für eine auch rassebedingte Gefährlichkeit hat, seine für notwendig erachteten Eingriffsnormen typisierend an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse anknüpfen kann (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.7.2004 - Vf. 1-VII-03 - VerfGH 57, 84 Ls. 1), hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz) vom 12. April 2001 (BGBl I S. 530) vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01 - juris) für verfassungsrechtlich tragfähig erachtet (BVerfG a.a.O. Rn 72 ff.).

Die gesetzlichen Regelungen in Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LStVG dienen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht der Abwehr von (abstrakten oder konkreten) Gefahren, sondern der Vermeidung von Risiken im Vorfeld; der Gesetzgeber hat hier zum Schutz der etwa gefährdeten Rechtsgüter, namentlich höchstrangiger Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit von Menschen, das vorhandene „Besorgnispotential“ bzw. den „Gefahrenverdacht“ aus Gründen der Vorsorge zum Anlass genommen, Freiheitseinschränkungen bezüglich der Haltung von Kampfhunden vorzunehmen (BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 23; zur Gefahrenverdachtsregelung in der Brandenburgischen Hundehalterverordnung vgl. BVerwG, B.v. 2.8.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 16). Ein solcher „Gefahrenverdacht“ oder ein solches „Besorgnispotential“ liegt bereits vor, wenn der Normgeber mangels genügender Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/oder über die maßgeblichen Kausalverläufe zur Prognose einer (abstrakten oder konkreten) Gefahr nicht im Stande ist, aber gleichwohl ein Bedürfnis besteht, die verbleibenden Risiken zu vermindern (vgl. BVerwG, B.v. 2.8.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 16; U.v. 3.7.2002 - 6 CN 8.01 - juris Rn. 35). Unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungs- und Prognosespielraums des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 66 m.w.N.) und der zugrunde liegenden komplexen Gefährdungslage bei noch nicht vorliegenden verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Ursachen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit von Hunden durfte der Gesetzgeber rassespezifische Merkmale als eine der Ursachen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit ansehen und demgemäß eine solche typisierende und generalisierende, an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse und das diesbezügliche Gefahrenpotential anknüpfende Regelung treffen (BayVerfGH, E.v. 15.7.2004 - Vf. 1-VII-03 - VerfGH 57, 84/94 f.; E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/219 f.; BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 72 ff.).

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht vor dem Hintergrund, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Ursachen aggressiven Verhaltens von Hunden der verschiedenen Rassen und über das Zusammenwirken unterschiedlicher Ursachen sowie die tatsächlichen Annahmen des Gesetzgebers noch erhebliche Unsicherheit belassen, den Gesetzgeber zur Beobachtung der weiteren Entwicklung verpflichtet. Dieser habe die Gefährdungslage, die durch das Halten von Hunden entstehen könne, und die Ursachen dafür weiter im Blick zu behalten und insbesondere das Beißverhalten der von der Eingriffsnorm erfassten Hunde künftig mehr noch als bisher zu überprüfen und zu bewerten (BVerfG a.a.O. Rn. 88; vgl. auch BVerfG, B.v. 29.3.2004 - 1 BvR 492/04 - juris Rn. 6 zu § 1 Abs. 1 KampfhundeV). Hat der Normgeber wie vorliegend die rassebedingte Gefährlichkeit von Hunden ursprünglich prognostisch beanstandungsfrei eingeschätzt und deshalb die Haltung dieser Hunde eingeschränkt, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Norm (hier: Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LStVG) rechtswidrig werden, wenn sich die zunächst beanstandungsfrei getroffene Einschätzung des Normgebers im Lichte neuer Erkenntnisse als nicht mehr zutreffend erweist; in diesem Fall würde die Norm nicht mehr dem bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, nämlich insbesondere in die allgemeine Handlungsfreiheit der Halter dieser Hunde aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreifen, ohne dass dies weiterhin durch einen legitimen Zweck gedeckt wäre (BVerwG, B.v. 2.8.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 12). In diesem Zusammenhang kommt es allerdings nicht entscheidend auf den Vorgang des Beobachtens, sondern vielmehr allein auf das Ergebnis an, nämlich dass aufgrund des nunmehr erreichten wissenschaftlichen Erkenntnisstands die bisher rechtmäßige Regelung verfassungsrechtlich untragbar geworden ist; denn nur in diesem Fall greift die Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers (stRspr, BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 2.8.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 13).

Hiervon ausgehend wäre die gesetzliche Regelung des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LStVG verfassungsrechtlich erst dann untragbar geworden, wenn die dieser Norm zugrunde liegende Annahme eines „Besorgnispotentials“ bzw. „Gefahrenverdachts“ (BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 23) durch die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht mehr bestätigt, also der Gefahrenverdacht oder die Besorgnis durch diese Erkenntnisse ausgeräumt wäre. Tragen hingegen auch spätere Erkenntnisse nicht dazu bei, die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/oder die möglichen Kausalverläufe in die eine oder andere Richtung aufzuhellen, ändert sich nichts an dem Besorgnispotential und damit der Befugnis des Normgebers, aus Gründen der Gefahrenvorsorge tätig zu werden und die hierzu ergangene Norm aufrechtzuerhalten (BVerwG, B.v. 2.8.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 16).

So liegt der Fall hier. Denn entgegen der Auffassung des Klägers ist das dieser gesetzlichen Regelung zugrunde liegende „Besorgnispotential“ aufgrund neuerer Erkenntnisse (noch) nicht ausgeräumt; das vom Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Gutachten von Frau Dr. Sch. vom 5. Januar 2018 ist auch unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Nachweise und Quellen nicht geeignet, einen grundlegenden Wandel in der wissenschaftlichen Einschätzung des rassebedingten Gefährdungspotentials und möglicher rassebedingter Einflüsse auf das Aggressionsverhalten dieser Hunde zu belegen oder auch nur nahezulegen.

Der Kläger macht unter Bezugnahme auf das von ihm vorgelegte Gutachten von Frau Dr. Sch. vom 5. Januar 2018 im Wesentlichen geltend, eine Anknüpfung an Hunderassen bzw. rassespezifische Merkmale bezüglich der Annahme einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit von Hunden sei wissenschaftlich nicht mehr belastbar. Dieses Gutachten kommt in seiner zusammenfassenden Beantwortung der Ausgangsfragen zu dem Ergebnis, die Annahme, Hunde bestimmter Rassen seien pauschal gefährlicher als Hunde anderer Rassen, sei nicht gerechtfertigt, ein Gen für „gesteigerte Aggression“ gebe es nicht, zumindest nicht ein als solches identifizierbares Gen, körperliche Merkmale, die die im Gesetz genannten Hunderassen/-typen für Menschen oder Tiere gefährlicher machten als nach Gewicht/Größe etc. vergleichbare andere Hunderassen/-typen, gebe es nicht, aggressives Verhalten (von Hunden) sei vielmehr ein multifaktorelles Geschehen, bei dem für jeden individuellen Hund die Faktoren individuell betrachtet werden müssten.

Der verfassungsrechtlichen Bewertung der gesetzlichen Regelung in Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LStVG lag jedoch schon bisher die Einschätzung zugrunde, dass nach dem (damaligen) wissenschaftlichen Erkenntnisstand allein aus der Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden könne (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 23), sondern die Gefährlichkeit eines Hundes für den Menschen vielmehr von einer Vielzahl von Faktoren, insbesondere der genetischen Disposition, bestimmten Zuchtmerkmalen, der Erziehung, Ausbildung und Haltung, situativen Einflüssen und vor allem von der Zuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters, abhänge (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/219 f.; BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 74). Auch das Gutachten von Frau Dr. Sch. vom 5. Januar 2018 kommt bei der Frage genetischer Ursachen für eine „gesteigerte Aggression“ zu dem keineswegs eindeutigen Ergebnis, dass es „sicherlich genetische Korrelate für Verhaltensmuster und Charaktereigenschaften gibt“, das „eine Aggressionsgen oder zumindest eine exakt definierte Gruppe von Genen, die für eine gesteigerte Aggressionsbereitschaft verantwortlich sind, bislang nicht gefunden wurde“, dass Untersuchungsergebnisse der letzten Jahre vermuten ließen, „dass es derartige Gene auch nicht gibt“, dass „aggressives Verhalten ein multifaktorelles Geschehen und kontextabhängig“ sei und zu den Faktoren, die das Zeigen von aggressivem Verhalten fördern, auch genetische Prädispositionen gehören - „aber nicht so, dass man pauschal ganze Rassen oder Zuchtlinien mit einem ‚übersteigerten Aggressionsverhalten‘ kategorisieren könnte“ (S. 8 des Gutachtens Sch., Bl. 80 der VG-Akte).

Damit wird aber die der gesetzlichen Regelung in Art. 37 Abs. 1 LStVG zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers, dass die Gefährlichkeit eines Hundes - neben anderen Faktoren, wie vor allem dem Verhalten des Hundehalters - durch rassebedingte Anlagen jedenfalls mitverursacht sein kann und dass dies auch nicht völlig unwahrscheinlich ist, wissenschaftlich gerade nicht widerlegt. Das vorhandene Besorgnispotential wird nicht in einer Weise infrage gestellt, die die Befugnis des Gesetzgebers, aus Gründen der Gefahrenvorsorge bei der Haltung von Hunden entsprechend typisierend und generalisierend tätig zu werden, verfassungsrechtlich ernstlich zweifelhaft erscheinen lässt (zum Zucht- und Handelsverbot für gefährliche Hunde nach § 1 Abs. 2 LHundG vgl. OVG RhPf, B.v. 6.5.2014 - 7 A 11079/13 - juris Rn. 16). Vor diesem Hintergrund war und ist der bayerische Gesetzgeber nicht gehalten, noch (immer) ungeklärte oder jedenfalls weitgehend ungeklärte naturwissenschaftliche Wirkungszusammenhänge bei aggressivem Verhalten von Hunden und dessen Ursachen selbst aufzuklären bzw. einen Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft herbeizuführen (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 35 zur Pflicht des Normgebers bei der Besteuerung der Haltung von Kampfhunden).

Dem in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gestellten hilfsweisen Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier nicht gefährlicher sind als andere Hunderassen, dass es bei diesen Hunden keine Gene für ein gesteigert aggressives Verhalten und auch keine körperlichen Merkmale gibt, die sie für Menschen oder Tiere gefährlicher machen als nach Größe oder Gewicht vergleichbare Hunderassen oder Hundetypen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, war deshalb nicht nachzukommen. Zum einen ist die beantragte Beweiserhebung bezogen auf die hier zu beurteilende gesetzliche Grundlage des Art. 37 Abs. 1 LStVG mit dem dieser Norm zugrunde liegenden, auf das vorhandene Besorgnispotential abstellenden Schutzkonzept (siehe oben) in dieser Form schon nicht entscheidungserheblich. Zum anderen ist der Beweisantrag in Bezug auf die darin (wohl) mit enthaltene Tatsachenbehauptung, rassespezifische Merkmale und damit auch genetische Prädispositionen seien kein wissenschaftlich begründeter Anknüpfungspunkt für dieses Besorgnispotential bzw. den Gefahrenverdacht, als unzulässiger Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag abzulehnen. Denn nach sämtlichen vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen spricht für die Annahme oder Behauptung, dass der genetischen Disposition von Hunden bezogen auf die Beurteilung der Gefährlichkeit keine Bedeutung zukommt, nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Im Gegenteil bestätigt gerade auch das vom Kläger herangezogene Gutachten von Frau Dr. Sch. vom 5. Januar 2018 deren Mitursächlichkeit für gesteigert aggressives Verhalten von Hunden (S. 8 des Gutachtens Sch., Bl. 80 der VG-Akte).

1.2. Auch die auf die gesetzliche Verordnungsermächtigung in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LStVG gestützte Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit, hier die maßgebliche Vorschrift des § 1 Abs. 1 KampfhundeV, ist entgegen der Auffassung des Klägers verfassungsgemäß und damit wirksame Grundlage der angefochtenen Entscheidung.

§ 1 Abs. 1 KampfhundeV hält sich auch mit der Aufstellung einer unwiderleglichen Vermutung der Kampfhundeeigenschaft bei den dort gelisteten Rassen und Gruppen im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LStVG (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/221 f.). Der Verordnungsgeber hat mit dem Erlass dieser Bestimmung die durch das Willkürverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen äußersten Grenzen seines weiten normativen Ermessens bei der Feststellung der gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen oder -gruppen nicht überschritten (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/223 ff., 228 ff.). Die vom Kläger behauptete Verfassungswidrigkeit von § 1 Abs. 1 KampfhundeV ergibt sich weder aufgrund einer Verletzung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Beobachtungspflicht des Verordnungsgebers (1.2.1.), noch ist die Norm jedenfalls bezogen auf die Listung der Hunderasse American Staffordshire Terrier mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar, weil für die Listung der Hunderassen bzw. -gruppen Bandog und Tosa-Inu ein fortbestehender sachlicher Grund nicht mehr feststellbar ist und eine sachwidrige unterschiedliche Listung der Rassen American Staffordshire Terrier und Bullterrier vorliegt (1.2.2.). Der vom Kläger noch angeführte Umstand, dass in Schleswig-Holstein und Thüringen inzwischen auf entsprechende Hunderassenlisten verzichtet worden ist, lässt mit Blick auf die Länderkompetenz für das Sicherheitsrecht und mögliche unterschiedliche Vorgehensweisen zur Abwehr einer - wie oben festgestellt - komplexen Gefährdungslage die Regelung in § 1 Abs. 1 KampfhundeV nicht schon deshalb als rechtswidrig erscheinen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 14.11.2018 - OVG 5 N 4.16 - juris Rn. 23).

1.2.1. Bezüglich der in § 1 Abs. 1 KampfhundeV zum Ausdruck kommenden prognostischen Beurteilung des Verordnungsgebers, dass für die in dieser Bestimmung aufgeführten Rassen, Kreuzungen und Gruppen von Hunden ausreichend Anhaltspunkte für deren gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit und damit für eine unwiderlegliche Vermutung der Kampfhundeeigenschaft bestehen, gilt ebenfalls der Grundsatz, dass es nicht entscheidend allein auf den Vorgang des Beobachtens, sondern vielmehr auf das Ergebnis, nämlich dass die bisher rechtmäßige Regelung verfassungsrechtlich untragbar geworden ist, ankommt; nur in diesem Fall greift die Nachbesserungspflicht des Verordnungsgebers (BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 2.8.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 13). Eine Nachbesserungspflicht des Verordnungsgebers bezüglich der Hunderasse American Staffordshire Terrier besteht aktuell aber weder aufgrund der Ergebnisse des statistischen Erhebungen des Verordnungsgebers über Kampfhunde noch aufgrund anderweitiger wissenschaftlicher Erkenntnisse.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof die seit dem Jahr 2011 statistisch erhobenen Erkenntnisse bzw. Zahlen über Kampfhunde der Kategorien 1 (§ 1 Abs. 1 KampfhundeV) und 2 (§ 1 Abs. 2 KampfhundeV) sowie sonstige Hunde vorgelegt. Zu den Kampfhunden der beiden Kategorien liegen neben den Bestandszahlen die Zahlen zu den erteilten Erlaubnissen bzw. Negativzeugnissen (s. § 1 Abs. 2 KampfhundeV, Bestätigung, dass der einzelne Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist), zu den behördlichen Anordnungen zur Haltung der Hunde sowie zu den Beißvorfällen (mit geschädigten Personen oder Tieren) vor. Bei den sonstigen Hunden werden dagegen mangels zentraler Registrierungspflicht in Bayern nur die Zahlen zu den behördlichen Anordnungen zur Haltung der Hunde sowie zu den (absoluten) Beißvorfällen erhoben. Gleichzeitig hat der Vertreter des öffentlichen Interesses aber zu Recht auf den geringen Erkenntnis- und Beweiswert dieser Statistiken verwiesen, weil Beißstatistiken, die die Anzahl der Beißvorfälle ins Verhältnis zur Anzahl der registrierten Hunde der jeweiligen Rasse/Gruppe setzen, angesichts der in Bayern aufgrund der restriktiven gesetzlichen Regelung nur äußerst geringen Anzahl dieser Hunde, des Umstands, dass Zwischenfälle mit Hunden statistisch ohnehin nur teilweise (etwa zu 50 v.H.) erfasst werden und dass Kampfhunde - wenn überhaupt - nur unter äußerst strengen Voraussetzungen (insbesondere Leinen-/Maulkorbpflicht) von hierfür besonders geeigneten Personen gehalten werden dürfen, zur Überprüfung der prognostischen Beurteilung der Gefährlichkeit der Hunderassen bzw. -gruppen allenfalls eingeschränkt geeignet sind (zur eingeschränkten Repräsentativität derartiger Statistiken vgl. bereits BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 37). Auch das vom Kläger vorgelegte Gutachten von Frau Dr. Sch. vom 5. Januar 2018 sieht derartige statistische Berechnungen und deren Aussagekraft aus den genannten Gründen jedenfalls als „problematisch“ an (S. 3 des Gutachtens, Bl. 75 der VG-Akte).

Gleichwohl ist festzustellen, dass es selbst bei der sehr geringen Anzahl registrierter American Staffordshire Terrier und trotz der oben dargestellten strengen Bedingungen für die Haltung dieser Hunde in fünf der in Bayern erfassten letzten Jahren zu Beißvorfällen mit verletzten Personen bzw. geschädigten/getöteten Tieren gekommen ist. Auch die im Internet frei zugänglichen Statistiken für das Land Nordrhein-Westfalen (z.B. Auswertung der Berichte über die Statistik der im Jahr 2017 im Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde vom 28.11.2018; https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/PDFs/landwirtschaft/tierhaltung_tierschutz/landeshundestatistik_nrw_bericht_2017.pdf) kommen zu der Bewertung, dass der American Staffordshire Terrier bei Beißvorfällen mit Verletzungen bei Menschen oder Schädigung anderer Tiere besonders „auffällig“ ist. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der ursprünglichen Zucht dieser Rasse für Hundekämpfe und ihrer muskulösen und kraftvollen Art mit typischerweise großer Beißkraft keine Umstände erkennen, die die prognostische Einschätzung des Gefährdungspotentials des American Staffordshire Terrier durch den Verordnungsgeber als verfassungsrechtlich untragbar erscheinen ließe (im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 14.11.2018 - OVG 5 N 4.16 - juris Rn. 24; OVG RhPf, B.v. 6.5.2014 - 7 A 11079/13 - juris Rn. 19; OVG LSA, U.v. 22.6.2010 - 4 K 252/08 - juris Rn. 81 ff.). Auch insoweit ist der vom Kläger gestellte hilfsweise Beweisantrag (siehe oben S. 13 f.) als unzulässiger Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag zu werten.

1.2.2. § 1 Abs. 1 KampfhundeV ist bezüglich der Hunderasse American Staffordshire Terrier auch nicht deshalb mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar, weil für die Listung der Hunderassen bzw. -gruppen Bandog und Tosa-Inu ein fortbestehender sachlicher Grund nicht mehr feststellbar ist und eine sachwidrige unterschiedliche Listung der Rassen American Staffordshire Terrier (in § 1 Abs. 1 KampfhundeV) und Bullterrier (in § 1 Abs. 2 KampfhundeV) vorliegt.

Zwar hat der Senat angesichts des vom Vertreter des öffentlichen Interesses vorgelegten statistischen Materials Zweifel, ob aktuell tatsächlich noch ein Handlungsbedarf für die Listung der Gruppe der Bandogs (zu dieser ohne einheitliches äußeres Erscheinungsbild als Kampfhunde aufgeführten Gruppe vgl. BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/229 f.) besteht. Denn in den statistisch erfassten Jahren 2011 bis 2018 ist von dieser Gruppe in Bayern nur im Jahr 2014 ein registrierter Hund aufgeführt. Selbst wenn deshalb keine ausreichende Grundlage für ein Handeln des Verordnungsgebers im Bereich der Gefahrenvorsorge mehr bestehen sollte, führte dies lediglich dazu, dass diese Gruppe von Hunden aus der Liste gestrichen werden müsste, nicht jedoch - wie der Kläger meint - dazu, dass die bisherige Regelung des § 1 Abs. 1 KampfhundeV insgesamt oder jedenfalls bezüglich der Rasse American Staffordshire Terrier aufgehoben werden müsste (vgl. BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 74 ff., 97). Bei der vom Kläger weiter angeführten Rasse Tosa-Inu stellt sich schon die Ausgangslage anders dar, weil nach den für Bayern vorliegenden statistischen Zahlen in den Jahren 2014 bis 2018 jeweils zwei bzw. drei Hunde dieser Art registriert waren. Dass bei den zwei Hunden dieser Rasse keine „Beißunfälle“ registriert worden sind, macht mit Blick auf die Aussagekraft dieser Statistiken (siehe dazu oben) nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die diesbezüglichen Erwägungen des Verordnungsgebers (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/230) noch nicht offensichtlich fehlerhaft.

Auch der Umstand, dass der bayerische Verordnungsgeber die Rassen American Staffordshire Terrier und Bullterrier in § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 2 KampfhundeV unterschiedlich gelistet und damit auch die Vermutung der Eigenschaft als Kampfhunde im Hinblick auf das angenommene Gefährdungspotential dieser Rassen unterschiedlich geregelt hat, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 1 Abs. 1 KampfhundeV. Die Rüge des Klägers, die Rasse des in § 2 Abs. 1 Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz mit aufgeführten Bullterriers hätten sowohl der Bundesgesetzgeber als auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01 - juris) als genauso gefährlich eingestuft wie die Rassen Pitbull, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, weshalb es keinen sachlichen Grund dafür gebe, dass der Verordnungsgeber hinsichtlich deren mutmaßlicher Gefährlichkeit differenziere, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass Art. 3 Abs. 1 GG nur die Gleichbehandlung im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gesetzgebers fordert (vgl. H. A. Wolff in Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 12. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 9 m. Rsprnachweisen), sind - worauf der Vertreter des öffentlichen Interesses zu Recht hingewiesen hat - im Bereich des Sicherheitsrechts unterschiedliche Zuordnungen einzelner Hunderassen den durch das föderale System eröffneten Bewertungsspielräumen der verschiedenen Normgeber immanent (BayVGH, B.v. 23.11.2005 - 4 ZB 04.3497 - juris Rn. 15). Letzteres gilt erst recht, wenn der jeweilige Gesetzgeber wie hier eine komplexe Gefährdungslage (BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 67) zu beurteilen hat und ein vorhandenes Besorgnispotential bzw. einen Gefahrenverdacht aus Gründen der Vorsorge zum Anlass nimmt, generalisierend und typisierend Freiheitseinschränkungen bezüglich der Haltung von Kampfhunden vorzunehmen (vgl. dazu oben 1.1.). Nach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der bayerische Verordnungsgeber die Gefährlichkeit des Bullterriers nicht ganz so hoch einschätzt wie diejenige der in § 1 Abs. 1 KampfhundeV aufgeführten Rassen und Gruppen von Hunden. Auch aus den im Verfahren vorgelegten Statistiken unter anderem über Beißunfälle in Bayern ergibt sich im Übrigen nicht, dass diese Einschätzung des Verordnungsgebers offensichtlich unrichtig ist.

2. Ist für die Haltung der Hündin des Klägers „K.“ somit gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG eine Erlaubnis erforderlich, die dem Kläger aber gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG mangels eines berechtigten Interesses nicht erteilt werden darf (2.1.), erweisen sich auch die sicherheitsbehördliche Untersagung der Haltung der Hündin sowie die Verpflichtung zu deren Abgabe an einen berechtigten Halter und zur Erbringung eines Abgabenachweises gegenüber der Beklagten als rechtmäßig (2.2.).

2.1. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Haltung des Kampfhundes im Sinne des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung verneint. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa BayVGH, B.v. 15.10.2018 - 10 CS 18.102 - juris Rn. 26 m.w.N. seiner Rspr.) ist es im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel, die Haltung von Kampfhunden wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren „auf wenige Ausnahmetatbestände“ zu beschränken (vgl. Nr. 37.4.1 VollzBek) von einer restriktiven Auslegung der Vorschrift ausgegangen. Zwar kann gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 LStVG ein berechtigtes Interesse zu Haltung von Kampfhunden insbesondere vorliegen, wenn diese der Bewachung eines „gefährdeten Besitztums“ dient; die Gefährdung eines Besitztums kann sich insbesondere aus seiner Lage ergeben (vgl. Nr. 37.4.1 VollzBek). Die Argumentation des Klägers, potentielle Einbrecher könnten sich seinem Wohngrundstück ungesehen nähern und er verwahre gerade an Wochenenden hohe Geldbeträge (Einnahmen) aus seinem Gastronomiebetrieb zu Hause, weshalb bei ihm ohne weiteres von einem gefährdeten Besitztum im Sinne dieser Bestimmung auszugehen sei, hat das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zurückgewiesen. Es ist nach seinen Feststellungen zur örtlichen Situation des klägerischen Grundstücks in der Gemeinde L. davon ausgegangen, dass sich dieses Wohngrundstück von den übrigen bewohnten Grundstücken in der Gemeinde lagemäßig nicht besonders abhebe und ein grundstücksbezogenes besonderes Sicherungsbedürfnis gerade nicht feststellbar sei. Dem ist der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten; ein anzuerkennendes Schutz- oder Bewachungsinteresse hat er nicht dargelegt. Ohne Rechtsfehler ist das Verwaltungsgericht mit Blick auf die gebotene restriktive Auslegung des Erlaubnisvorbehalts in Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG auch davon ausgegangen, dass vom Kläger erwartet werden kann, seine Tageseinnahmen zur Bank zu bringen oder eine andere adäquate Sicherungslösung zu wählen. Der vom Kläger gewünschte Abschreckungseffekt kann im Übrigen auch bei Hunden erlaubnisfreier Rassen erzielt werden (BayVGH, B.v. 15.10.2018 - 10 CS 18.102 - juris Rn. 32).

2.2. Da die Haltung eines Kampfhundes ohne die erforderliche Erlaubnis den Bußgeldtatbestand gemäß Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG erfüllt, war die Beklagte nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG zur Unterbindung dieser Ordnungswidrigkeit zu haltungsbeendenden Maßnahmen und damit zur Haltungsuntersagung, Abgabeverpflichtung sowie Verpflichtung zur Erbringung des Nachweises der (erfolgten) Abgabe des Hundes berechtigt. Diese Anordnungen der Beklagten entsprechen pflichtgemäßer Ermessensausübung (Art. 40 BayVwVfG) und genügen den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß Art. 8 LStVG. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

3. Der angefochtene Bescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die bezüglich der Abgabeverpflichtung und der Erbringung eines Abgabenachweises verfügten Zwangsgeldandrohungen sind ebenfalls rechtmäßig. Weder die dem Kläger insoweit eingeräumten Fristen von zwei bzw. drei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids noch die Höhe der jeweils angedrohten Zwangsgelder begegnen rechtlichen Bedenken.

II.

Das für den Fall des Unterliegens im Hauptantrag hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung der American Staffordshire Terrier-Hündin „K.“ bleibt ohne Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch darauf hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er erfüllt nicht die Erlaubnisvoraussetzungen gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 LStVG, weil er - wie unter 2.1.dargelegt - das erforderliche berechtigte Interesse an der Haltung eines Kampfhunds nicht nachgewiesen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

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Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. Mai 2013 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich die Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das ihre Klage gerichtet auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 2. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2011 und Verpflichtung der Beklagten, ihr die Weiterzucht unter Aufnahme der Hündin „T.“ und des Rüden „V.“ in ihren American Staffordshire Terrier-Bestand zu genehmigen, abgewiesen worden ist.

2

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009 – 1 BvR 814/09 –, juris, Rn. 11) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris, Rn. 9). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

4

Das Verwaltungsgericht ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Aufnahme der Hündin „T.“ und des Rüden „V.“ in den American Staffordshire Terrier-Bestand der Klägerin in Rheinland-Pfalz unzulässig ist. Denn bei den beiden Tieren handele es sich um Hunde, die nach § 1 Abs. 2 LHundG allein wegen ihrer Rasse als gefährliche Hunde gelten würden und damit dem Zucht- und Handelsverbot des § 2 Abs. 1 LHundG unterlägen. Die Regelung, wonach unwiderleglich die Gefährlichkeit der beiden American Staffordshire Terrier allein wegen ihrer rassebedingten Veranlagung vermutet werde, sei zulässig. Dem Landesgesetzgeber komme nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Frage der von einzelnen Hunderassen ausgehenden Gefährlichkeit ein Entschätzungs- und Prognosespielraum zu. Die Eignung einer unwiderlegbaren Gefährlichkeitsvermutung von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier zur Gefahrenabwehr und -vorsorge werde auch nicht durch die Existenz von wissenschaftlichen Stellungnahmen in Frage gestellt, selbst wenn diese zu dem Ergebnis kämen, dass keine Hunde per se besonders gefährlich bzw. gefährlicher als andere Hunderassen seien, es vielmehr nur individuell – von der Rasse unabhängig – feststellbar aggressive Hunde gebe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vorgelegten Dissertation von Roman Mikus aus dem Jahr 2006 mit dem Titel: „Statistische Auswertung von Sachverständigengutachten über Hunde mit Beißvorfällen in Bayern“. Zwar sei der rheinland-pfälzische Gesetzgeber auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 –, juris, und Beschluss vom 16. März 2004 – 1 BvR 550/02 –, juris) gehalten, die Gefährdungslage, die durch das Halten von erfassten Rassehunden entstehen könne, und die Ursachen dafür weiter im Blick zu behalten und insbesondere das Beißverhalten der als gefährlich eingestuften Hunderassen zu überprüfen, zu bewerten und ggf. die Regelungen neuen Erkenntnissen anzupassen. Die fachwissenschaftlichen sowie tatsächlichen Erkenntnisse und Erfahrungen, auf deren Grundlage die prognostische Einschätzung der Gefährlichkeit der in § 1 Abs. 2 LHundG erfassten Hunderassen durch den Gesetzgeber beruhe, hätten sich seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landeshundegesetzes bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht grundlegend geändert.

5

Die Klägerin hat im Zulassungsverfahren nichts vorgebracht, was geeignet ist, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen.

6

Zur Begründung ihres Zulassungsantrags führt sie aus, ihr sei am 22. November 1995 gemäß § 11 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Zucht von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier mit vier Hündinnen und vier Rüden auf dem Grundstück H. in K. erteilt worden. Diese gewerbsmäßige Zucht werde ihr über die Regelung des § 1 Abs. 2 LHundG i.V.m. § 2 Abs 1 LHundG verboten. Das Verbot stelle einen erheblichen Eingriff in ihre Grundrechte aus Art. 14, 12 und 2 Abs. 1 GG dar. Dieser Grundrechtseingriff finde keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung.

7

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass vorliegend nicht Streitgegenstand die Änderung der der Klägerin am 22. November 1995 nach § 11 TierSchG erteilten Erlaubnis ist, für die die Beklagte nicht zuständig wäre. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2000 wurde der Klägerin nach dem Inkrafttreten der Gefahrenabwehrverordnung – Gefährliche Hunde – im Jahre 2000 (GVBl. S. 247) auf ihren Antrag eine Ausnahmegenehmigung zur Fortführung der Zucht mit dem vorhandenen Bestand an Tieren der Rasse American Staffordshire Terrier erteilt. Die Genehmigung, mit der dem Bestandsschutz Rechnung getragen werden sollte, enthielt die Auflage: „Es dürfen nur die in der Zuchtgenehmigung namentlich aufgeführten Hunde zur Zucht benutzt werden.“ Diese bestandskräftige Entscheidung der Beklagten gilt gemäß § 11 Abs. 1 LHundG auch nach dem Inkrafttreten des Landeshundegesetzes vom 22. Dezember 2004 am 1. Januar 2005 fort. Die von der Klägerin im Mai 2009 beantragte Aufnahme zwei weiterer American Staffordshire Terrier als Zuchttiere in ihren Altbestand widerspricht dem Zucht- und Handelsverbot des § 2 Abs. 1 LHundG.

8

Das Zucht- und Handelsverbot zur Abwehr von Gefahren, die von gefährlichen Hunden ausgehen, ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

9

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 –, juris = BVerfGE 110, 141) lässt das Zuchtverbot von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier die Freiheit unberührt, den Beruf des Hundezüchters zu wählen. Die Klägerin wird allerdings durch das Zucht- und Handelsverbot des § 2 Abs. 1 LHundG i.V.m. § 1 Abs. 2 LHundG in der Ausübung der Hundezucht in Rheinland-Pfalz und damit ihrem Grundrecht der Berufsausübung beeinträchtigt. Insoweit kommt den Regelungen des § 2 Abs. 1 LHundG i.V.m. § 1 Abs. 2 LHundG berufsregelnde Tendenz zu. Regelungen der Berufsausübung sind nach Art 12 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig, wenn sie kompetenzgemäß erlassen und auch mit sonstigem Verfassungsrecht vereinbar sind. Sie müssen durch ausreichend gewichtige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dabei steht dem Gesetzgeber – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – sowohl bei der Festlegung der von ihm angestrebten Regelungsziele als auch bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung dieser Ziele für geeignet und erforderlich halten darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu. Bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 –, juris, Rn. 65 f.).

10

§ 1 Abs. 2 LHundG, wonach Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, gefährliche Hunde sind, regelt in zulässiger Weise die Berufsausübung und ist verfassungsgemäß (vgl. Urteil des Senats vom 30. Oktober 2009 – 7 A 10723/09.OVG –, AS 38, 114, 116; vgl. auch VerfGH RP, Urteil vom 4. Juli 2001 – VGH B 12/00 u.a. –, AS 29, 23 zur Rasseliste der Gefahrenabwehrverordnung vom 30. Juni 2000).

11

Die unwiderlegliche Gefährlichkeitsvermutung der in § 1 Abs. 2 LHundG genannten Rassen und Typen, die durch wissenschaftliche Gutachten sowie durch die Ergebnisse von Beißstatistiken belegt wird, ist nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz vom 16. März 2004 (– 1 BvR 1778/01 –, juris, Rn. 79) sowie in einem Nichtannahmebeschluss zur rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung – Gefährliche Hunde – vom gleichen Tag (– 1 BvR 550/02 –, juris, Rn. 31) festgestellt, dass der Bundesgesetzgeber und der damalige rheinland-pfälzische Verordnungsgeber von hinreichend sicheren Anhaltspunkten für die Gefährlichkeit von Hunden der vorbeschriebenen Arten ausgehen konnten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der für die Gefährlichkeitsannahme geforderte Grad der Wahrscheinlichkeit von dem gefährdeten Rechtsgut und der Art der zu befürchtenden Schäden abhängt. Durch Hunde der betroffenen Rassen waren Beißvorfälle mit tödlichem Ausgang und schweren Verletzungen verursacht worden. Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28. Juni 2004 – 6 C 21.03 –, juris, Rn. 30) billigt die grundsätzliche Zulässigkeit der Zugrundelegung eines Verdachts, dass Hunde bestimmter Rassen ein genetisch bedingtes übersteigertes Aggressionsverhalten aufweisen. Da in der Wissenschaft aber umstritten sei, welche Bedeutung diesem Faktor neben anderen Ursachen für die Auslösung aggressiven Verhaltens zukomme, bedürften Regelungen, die an eine rassebedingte Gefährlichkeitsvermutung anknüpften, einer speziellen gesetzlichen Grundlage. Mit der Regelung in § 1 Abs. 2 LHundG wurde diesen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen.

12

Das Zulassungsvorbringen der Klägerin, der Gesetzgeber komme seiner Pflicht zur Überprüfung der seiner Einschätzungsprärogative unterliegenden Vorschrift nicht regelmäßig nach und bereits daraus ergebe sich, dass die Einschätzung zu § 1 Abs. 2 LHundG durch geänderte Verhältnisse überholt sei und deshalb keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für den Eingriff mehr darstelle, rechtfertigt keine Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses. Denn es ist nach dem Vorbringen der Klägerin nicht erkennbar, dass eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Anpassung oder Aufhebung des § 1 Abs. 2 LHundG besteht, weil die bestehende rechtliche Regelung verfassungsrechtlich untragbar geworden ist.

13

In seinem Urteil zum Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz vom 16. März 2004 (– 1 BvR 1778/01 –, juris, Rn. 88) hat das Bundesverfassungsgericht dem Bundesgesetzgeber – gleiches gilt nach dem Urteil vom selben Tag für den rheinland-pfälzischen Landesgesetzgeber (– 1 BvR 550/02 –, juris, Rn. 35) – aufgeben, die weitere Entwicklung zu beobachten. Das Bundesverfassungsgericht hat es offen gelassen, von welchem Beobachtungszeitraum auszugehen ist und in welcher Weise der Gesetzgeber die Gefährdungslage, die durch das Halten von Hunden entstehen kann, die Ursachen dafür und insbesondere das Beißverhalten der als gefährlich angesehenen Hunderassen zu überprüfen hat. Es hat lediglich für den Fall, dass sich die prognostische Einschätzung der Gefährlichkeit dieser Hunde durch den Gesetzgeber nicht oder nicht in vollem Umfang bestätigt, diesen verpflichtet, seine Regelung den neuen Erkenntnissen anzupassen.

14

Das Bundesverfassungsgericht hat – entgegen der Auffassung der Klägerin – keine Verpflichtung an die Gerichte ausgesprochen, den Gesetzgeber unter Kontrolle zu halten, in welcher Weise er seiner Überprüfungsverpflichtung der zur Gefahrenvorsorge getroffenen Regelungen nachkommt. Die Auffassung der Klägerin steht auch im Widerspruch dazu, dass dem Gesetzgeber bei der Erfüllung der Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1997 – 1 BvR 1658/96 –, juris, Rn. 10). Denn bei der Verpflichtung zur Anpassung der gesetzlichen Regelung an eine geänderte Situation ist einerseits auf das Schutzgut der ursprünglich rechtmäßigen Regelung abzustellen und andererseits darauf, ob neue wissenschaftliche Erkenntnisse bzw. eine veränderte Situation vorliegen. Dies bedeutet, dass eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Gesetzgeber gerichtlich nur festgestellt werden kann, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung durch neue verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse unter Einbeziehung von empirisch erhobenen Daten und planvoll angelegten Statistiken verfassungsrechtlich untragbar geworden ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002 – 1 BvR 1676/01 –, juris, Rn. 14). Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann nach dem Vorbringen der Klägerin keine Verpflichtung des Gesetzgebers zu Änderung der von der Klägerin beanstandeten gesetzlichen Regelung festgestellt werden.

15

Ziel der Regelung des Landeshundegesetzes und der Einstufung der Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier als gefährliche Hunde in § 1 Abs. 2 LHundG mit der Folge des in § 2 Abs. 1 LHundG normierten Zucht- und Handelsverbots ist der Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit, denen in der Werteordnung des Grundgesetzes ein hohes Gewicht zukommt. Dem hat der Gesetzgeber auch aufgrund der Tatsache, dass es in der Vergangenheit zu schwerwiegenden Beißvorfällen, bei denen Menschen von Hunden angegriffen und schwer verletzt oder sogar getötet wurden (LT-Drucks. 14/3512, S. 1), Rechnung getragen. Das Landeshundegesetz dient dem Schutzbedürfnis und den Schutzinteressen der Bevölkerung, insbesondere von Kindern und älteren Menschen (LT-Drucks. 14/3512, S. 9). Grundlage der gesetzlichen Regelung ist die Auffassung, dass auch wenn der Einfluss genetischer bzw. morphologischer Faktoren in der Wissenschaft nicht einheitlich beurteilt wird, es allerdings feststeht, dass diese Faktoren sich neben weiteren Ursachen auf die Gefährlichkeit eines Hundes auswirken und deshalb ein zulässiger Anknüpfungspunkt für die Gefahrenabwehr und -vorsorge sein können mit der Folge, Hunde bestimmter Rassen – wie American Staffordshire Terrier – als gefährlich einzustufen.

16

Es ist nicht erkennbar und auch von der Klägerin nicht dargelegt, dass seit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01 und 1 BvR 550/02) und dem Inkrafttreten des Landeshundegesetzes am 1. Januar 2005 sich eine geänderte Lage in der Wissenschaft ergeben hat und nunmehr verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse und Daten vorliegen, dass genetische Faktoren bestimmter Hunderassen ohne Einfluss auf ihre Gefährlichkeit sind. Aus der von der Klägerin vorgelegten Dissertation von Roman Mikus „Statistische Auswertung von Sachverständigengutachten über Hunde mit Beißvorfällen in Bayern“ (2006), ergeben sich für die Auffassung der Klägerin keine neuen tragenden Erkenntnisse.

17

Dr. Mikus kommt zwar nach Auswertung von 203 Gutachten, die im Zeitraum von 1997 bis 2004 zu Beißvorfällen in Bayern erstellt wurden, zu dem Ergebnis, dass Alternativen zu den Rasselisten erarbeitet werden sollten, die nicht nur die Hunde, sondern auch die Halter mit einbeziehen und Hunde, die nach der bayerischen Rechtslage allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse als gefährlich gelten würden, nur zu einem untergeordneten Prozentsatz in Beißvorfälle verwickelt gewesen seien (S. 59 f der Dissertation). Gleichwohl verneint er nicht, dass die genetische Veranlagung als Einflussfaktor für das Verhalten des Hundes und damit die Beurteilung seiner Gefährlichkeit von Relevanz ist. Er führt aus, dass eine gesteigerte, unberechenbare Aggressivität bei Hunden häufiges Symptom von erworbenen wie auch genetisch bedingten Verhaltensstörungen sei. Inwieweit gesteigertem Aggressionsverhalten genetische oder erworbene Faktoren zugrunde lägen, werde in der Literatur unterschiedlich beschrieben. Tatsache sei, dass das Verhalten stets das Ergebnis einer differenzierten Wechselwirkung zwischen Erbanlagen und Umweltreizen sei (S. 11 der Dissertation). Im Übrigen verweist er auf Qualzuchten, welche auf genetischer Grundlage basierende, inadäquate Aggressivität gegenüber Artgenossen zeigten. Diese Aggressivität bestehe lebenslang und sei irreversibel. Qualzuchten seien in der Wissenschaft für American Staffordshire Terrier beschrieben (S. 12 der Dissertation). Die Frage, ob Hunde, die Rassen angehörten, die in Bayern als gefährlich eingestuft seien – wozu auch American Staffordshire Terrier zählen – nicht so gefährlich seien, wie es seitens des Gesetzgebers angenommen werde, erscheint ihm zwar realistischer (S. 59 der Dissertation). Er lässt die Frage letztlich offen.

18

Der Vortag der Klägerin, Dr. Schalke u.a. hätten im Journal of Veterinary Behavior, Ausgabe Mai 2008, eine großangelegte Studie dargestellt, die zu dem Ergebnis komme, dass es keine Anzeichen für eine Gefährlichkeit bei bestimmten Rassen gebe und es damit an einer Rechtfertigung für rassespezifische Verbote in der Hundehaltung fehle, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn es ist von der Klägerin nicht dargelegt, dass der Faktor Hunderasse in Bezug auf die Gefährlichkeit isoliert geprüft werden konnte (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2012 – OVG 5 A 2.06 –, juris, Rn. 81). Ausführungen zu den Hunderassen, die einer vergleichenden Testung unterlagen und inwieweit bei den Tests Einwirkungen anderer Faktoren, die einen Einfluss auf die je aktuelle Aggressionsneigung des Hundes haben können (etwa Verhalten des Hundehalters, Zustand des Hundes zur Testzeit, vorausgegangene reizarme oder reizstarke Situationen usw.), enthält das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht. Im Übrigen hat die Klägerin den Artikel, auf den sie sich beruft, nicht vorgelegt, sodass allein mit ihrem eigenen Vortrag nicht dargelegt ist, dass die erstinstanzliche Entscheidung von falschen Prämissen betreffend die Gefährlichkeit von American Staffordshire Terrier ausgegangen ist. Die in der Wissenschaft anerkannte Auffassung, dass bestimmte Hunderassen – etwa American Staffordshire Terrier – im Hinblick auf angeborene Verhaltensbereitschaften ein Potential zur Erzeugung gefährlicher Hunde darstellen, also die Gefährlichkeit von Hunden bestimmter Rassen genetische Ursachen haben kann, sieht der Senat durch das Vorbringen der Klägerin und weil entsprechende Erkenntnisse nicht ersichtlich sind, nicht als widerlegt an.

19

Soweit die Klägerin ihren Zulassungsantrag auf die aus ihrer Sicht unvollständige Datenerhebung bei der Beißstatistik der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion stützt, führt dies nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses des Verwaltungsgerichts. Hierauf kommt es letztlich nicht an, denn neue fachwissenschaftliche Erkenntnisse, die zu einer abweichenden Einschätzung des Gefährdungspotentials von American Staffordshire Terrier Anlass geben könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt.

20

Deshalb ist auch ein Verstoß von § 1 Abs. 2 LHundG i.V.m. § 2 Abs. 1 LHundG gegen Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG nicht gegeben (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 –, juris, Rn. 89 f.).

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

22

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

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Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. Mai 2013 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich die Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das ihre Klage gerichtet auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 2. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2011 und Verpflichtung der Beklagten, ihr die Weiterzucht unter Aufnahme der Hündin „T.“ und des Rüden „V.“ in ihren American Staffordshire Terrier-Bestand zu genehmigen, abgewiesen worden ist.

2

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009 – 1 BvR 814/09 –, juris, Rn. 11) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris, Rn. 9). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

4

Das Verwaltungsgericht ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Aufnahme der Hündin „T.“ und des Rüden „V.“ in den American Staffordshire Terrier-Bestand der Klägerin in Rheinland-Pfalz unzulässig ist. Denn bei den beiden Tieren handele es sich um Hunde, die nach § 1 Abs. 2 LHundG allein wegen ihrer Rasse als gefährliche Hunde gelten würden und damit dem Zucht- und Handelsverbot des § 2 Abs. 1 LHundG unterlägen. Die Regelung, wonach unwiderleglich die Gefährlichkeit der beiden American Staffordshire Terrier allein wegen ihrer rassebedingten Veranlagung vermutet werde, sei zulässig. Dem Landesgesetzgeber komme nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Frage der von einzelnen Hunderassen ausgehenden Gefährlichkeit ein Entschätzungs- und Prognosespielraum zu. Die Eignung einer unwiderlegbaren Gefährlichkeitsvermutung von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier zur Gefahrenabwehr und -vorsorge werde auch nicht durch die Existenz von wissenschaftlichen Stellungnahmen in Frage gestellt, selbst wenn diese zu dem Ergebnis kämen, dass keine Hunde per se besonders gefährlich bzw. gefährlicher als andere Hunderassen seien, es vielmehr nur individuell – von der Rasse unabhängig – feststellbar aggressive Hunde gebe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vorgelegten Dissertation von Roman Mikus aus dem Jahr 2006 mit dem Titel: „Statistische Auswertung von Sachverständigengutachten über Hunde mit Beißvorfällen in Bayern“. Zwar sei der rheinland-pfälzische Gesetzgeber auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 –, juris, und Beschluss vom 16. März 2004 – 1 BvR 550/02 –, juris) gehalten, die Gefährdungslage, die durch das Halten von erfassten Rassehunden entstehen könne, und die Ursachen dafür weiter im Blick zu behalten und insbesondere das Beißverhalten der als gefährlich eingestuften Hunderassen zu überprüfen, zu bewerten und ggf. die Regelungen neuen Erkenntnissen anzupassen. Die fachwissenschaftlichen sowie tatsächlichen Erkenntnisse und Erfahrungen, auf deren Grundlage die prognostische Einschätzung der Gefährlichkeit der in § 1 Abs. 2 LHundG erfassten Hunderassen durch den Gesetzgeber beruhe, hätten sich seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landeshundegesetzes bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht grundlegend geändert.

5

Die Klägerin hat im Zulassungsverfahren nichts vorgebracht, was geeignet ist, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen.

6

Zur Begründung ihres Zulassungsantrags führt sie aus, ihr sei am 22. November 1995 gemäß § 11 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Zucht von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier mit vier Hündinnen und vier Rüden auf dem Grundstück H. in K. erteilt worden. Diese gewerbsmäßige Zucht werde ihr über die Regelung des § 1 Abs. 2 LHundG i.V.m. § 2 Abs 1 LHundG verboten. Das Verbot stelle einen erheblichen Eingriff in ihre Grundrechte aus Art. 14, 12 und 2 Abs. 1 GG dar. Dieser Grundrechtseingriff finde keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung.

7

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass vorliegend nicht Streitgegenstand die Änderung der der Klägerin am 22. November 1995 nach § 11 TierSchG erteilten Erlaubnis ist, für die die Beklagte nicht zuständig wäre. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2000 wurde der Klägerin nach dem Inkrafttreten der Gefahrenabwehrverordnung – Gefährliche Hunde – im Jahre 2000 (GVBl. S. 247) auf ihren Antrag eine Ausnahmegenehmigung zur Fortführung der Zucht mit dem vorhandenen Bestand an Tieren der Rasse American Staffordshire Terrier erteilt. Die Genehmigung, mit der dem Bestandsschutz Rechnung getragen werden sollte, enthielt die Auflage: „Es dürfen nur die in der Zuchtgenehmigung namentlich aufgeführten Hunde zur Zucht benutzt werden.“ Diese bestandskräftige Entscheidung der Beklagten gilt gemäß § 11 Abs. 1 LHundG auch nach dem Inkrafttreten des Landeshundegesetzes vom 22. Dezember 2004 am 1. Januar 2005 fort. Die von der Klägerin im Mai 2009 beantragte Aufnahme zwei weiterer American Staffordshire Terrier als Zuchttiere in ihren Altbestand widerspricht dem Zucht- und Handelsverbot des § 2 Abs. 1 LHundG.

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Das Zucht- und Handelsverbot zur Abwehr von Gefahren, die von gefährlichen Hunden ausgehen, ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

9

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 –, juris = BVerfGE 110, 141) lässt das Zuchtverbot von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier die Freiheit unberührt, den Beruf des Hundezüchters zu wählen. Die Klägerin wird allerdings durch das Zucht- und Handelsverbot des § 2 Abs. 1 LHundG i.V.m. § 1 Abs. 2 LHundG in der Ausübung der Hundezucht in Rheinland-Pfalz und damit ihrem Grundrecht der Berufsausübung beeinträchtigt. Insoweit kommt den Regelungen des § 2 Abs. 1 LHundG i.V.m. § 1 Abs. 2 LHundG berufsregelnde Tendenz zu. Regelungen der Berufsausübung sind nach Art 12 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig, wenn sie kompetenzgemäß erlassen und auch mit sonstigem Verfassungsrecht vereinbar sind. Sie müssen durch ausreichend gewichtige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dabei steht dem Gesetzgeber – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – sowohl bei der Festlegung der von ihm angestrebten Regelungsziele als auch bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung dieser Ziele für geeignet und erforderlich halten darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu. Bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 –, juris, Rn. 65 f.).

10

§ 1 Abs. 2 LHundG, wonach Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, gefährliche Hunde sind, regelt in zulässiger Weise die Berufsausübung und ist verfassungsgemäß (vgl. Urteil des Senats vom 30. Oktober 2009 – 7 A 10723/09.OVG –, AS 38, 114, 116; vgl. auch VerfGH RP, Urteil vom 4. Juli 2001 – VGH B 12/00 u.a. –, AS 29, 23 zur Rasseliste der Gefahrenabwehrverordnung vom 30. Juni 2000).

11

Die unwiderlegliche Gefährlichkeitsvermutung der in § 1 Abs. 2 LHundG genannten Rassen und Typen, die durch wissenschaftliche Gutachten sowie durch die Ergebnisse von Beißstatistiken belegt wird, ist nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz vom 16. März 2004 (– 1 BvR 1778/01 –, juris, Rn. 79) sowie in einem Nichtannahmebeschluss zur rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung – Gefährliche Hunde – vom gleichen Tag (– 1 BvR 550/02 –, juris, Rn. 31) festgestellt, dass der Bundesgesetzgeber und der damalige rheinland-pfälzische Verordnungsgeber von hinreichend sicheren Anhaltspunkten für die Gefährlichkeit von Hunden der vorbeschriebenen Arten ausgehen konnten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der für die Gefährlichkeitsannahme geforderte Grad der Wahrscheinlichkeit von dem gefährdeten Rechtsgut und der Art der zu befürchtenden Schäden abhängt. Durch Hunde der betroffenen Rassen waren Beißvorfälle mit tödlichem Ausgang und schweren Verletzungen verursacht worden. Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28. Juni 2004 – 6 C 21.03 –, juris, Rn. 30) billigt die grundsätzliche Zulässigkeit der Zugrundelegung eines Verdachts, dass Hunde bestimmter Rassen ein genetisch bedingtes übersteigertes Aggressionsverhalten aufweisen. Da in der Wissenschaft aber umstritten sei, welche Bedeutung diesem Faktor neben anderen Ursachen für die Auslösung aggressiven Verhaltens zukomme, bedürften Regelungen, die an eine rassebedingte Gefährlichkeitsvermutung anknüpften, einer speziellen gesetzlichen Grundlage. Mit der Regelung in § 1 Abs. 2 LHundG wurde diesen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen.

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Das Zulassungsvorbringen der Klägerin, der Gesetzgeber komme seiner Pflicht zur Überprüfung der seiner Einschätzungsprärogative unterliegenden Vorschrift nicht regelmäßig nach und bereits daraus ergebe sich, dass die Einschätzung zu § 1 Abs. 2 LHundG durch geänderte Verhältnisse überholt sei und deshalb keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für den Eingriff mehr darstelle, rechtfertigt keine Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses. Denn es ist nach dem Vorbringen der Klägerin nicht erkennbar, dass eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Anpassung oder Aufhebung des § 1 Abs. 2 LHundG besteht, weil die bestehende rechtliche Regelung verfassungsrechtlich untragbar geworden ist.

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In seinem Urteil zum Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz vom 16. März 2004 (– 1 BvR 1778/01 –, juris, Rn. 88) hat das Bundesverfassungsgericht dem Bundesgesetzgeber – gleiches gilt nach dem Urteil vom selben Tag für den rheinland-pfälzischen Landesgesetzgeber (– 1 BvR 550/02 –, juris, Rn. 35) – aufgeben, die weitere Entwicklung zu beobachten. Das Bundesverfassungsgericht hat es offen gelassen, von welchem Beobachtungszeitraum auszugehen ist und in welcher Weise der Gesetzgeber die Gefährdungslage, die durch das Halten von Hunden entstehen kann, die Ursachen dafür und insbesondere das Beißverhalten der als gefährlich angesehenen Hunderassen zu überprüfen hat. Es hat lediglich für den Fall, dass sich die prognostische Einschätzung der Gefährlichkeit dieser Hunde durch den Gesetzgeber nicht oder nicht in vollem Umfang bestätigt, diesen verpflichtet, seine Regelung den neuen Erkenntnissen anzupassen.

14

Das Bundesverfassungsgericht hat – entgegen der Auffassung der Klägerin – keine Verpflichtung an die Gerichte ausgesprochen, den Gesetzgeber unter Kontrolle zu halten, in welcher Weise er seiner Überprüfungsverpflichtung der zur Gefahrenvorsorge getroffenen Regelungen nachkommt. Die Auffassung der Klägerin steht auch im Widerspruch dazu, dass dem Gesetzgeber bei der Erfüllung der Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1997 – 1 BvR 1658/96 –, juris, Rn. 10). Denn bei der Verpflichtung zur Anpassung der gesetzlichen Regelung an eine geänderte Situation ist einerseits auf das Schutzgut der ursprünglich rechtmäßigen Regelung abzustellen und andererseits darauf, ob neue wissenschaftliche Erkenntnisse bzw. eine veränderte Situation vorliegen. Dies bedeutet, dass eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Gesetzgeber gerichtlich nur festgestellt werden kann, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung durch neue verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse unter Einbeziehung von empirisch erhobenen Daten und planvoll angelegten Statistiken verfassungsrechtlich untragbar geworden ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002 – 1 BvR 1676/01 –, juris, Rn. 14). Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann nach dem Vorbringen der Klägerin keine Verpflichtung des Gesetzgebers zu Änderung der von der Klägerin beanstandeten gesetzlichen Regelung festgestellt werden.

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Ziel der Regelung des Landeshundegesetzes und der Einstufung der Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier als gefährliche Hunde in § 1 Abs. 2 LHundG mit der Folge des in § 2 Abs. 1 LHundG normierten Zucht- und Handelsverbots ist der Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit, denen in der Werteordnung des Grundgesetzes ein hohes Gewicht zukommt. Dem hat der Gesetzgeber auch aufgrund der Tatsache, dass es in der Vergangenheit zu schwerwiegenden Beißvorfällen, bei denen Menschen von Hunden angegriffen und schwer verletzt oder sogar getötet wurden (LT-Drucks. 14/3512, S. 1), Rechnung getragen. Das Landeshundegesetz dient dem Schutzbedürfnis und den Schutzinteressen der Bevölkerung, insbesondere von Kindern und älteren Menschen (LT-Drucks. 14/3512, S. 9). Grundlage der gesetzlichen Regelung ist die Auffassung, dass auch wenn der Einfluss genetischer bzw. morphologischer Faktoren in der Wissenschaft nicht einheitlich beurteilt wird, es allerdings feststeht, dass diese Faktoren sich neben weiteren Ursachen auf die Gefährlichkeit eines Hundes auswirken und deshalb ein zulässiger Anknüpfungspunkt für die Gefahrenabwehr und -vorsorge sein können mit der Folge, Hunde bestimmter Rassen – wie American Staffordshire Terrier – als gefährlich einzustufen.

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Es ist nicht erkennbar und auch von der Klägerin nicht dargelegt, dass seit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01 und 1 BvR 550/02) und dem Inkrafttreten des Landeshundegesetzes am 1. Januar 2005 sich eine geänderte Lage in der Wissenschaft ergeben hat und nunmehr verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse und Daten vorliegen, dass genetische Faktoren bestimmter Hunderassen ohne Einfluss auf ihre Gefährlichkeit sind. Aus der von der Klägerin vorgelegten Dissertation von Roman Mikus „Statistische Auswertung von Sachverständigengutachten über Hunde mit Beißvorfällen in Bayern“ (2006), ergeben sich für die Auffassung der Klägerin keine neuen tragenden Erkenntnisse.

17

Dr. Mikus kommt zwar nach Auswertung von 203 Gutachten, die im Zeitraum von 1997 bis 2004 zu Beißvorfällen in Bayern erstellt wurden, zu dem Ergebnis, dass Alternativen zu den Rasselisten erarbeitet werden sollten, die nicht nur die Hunde, sondern auch die Halter mit einbeziehen und Hunde, die nach der bayerischen Rechtslage allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse als gefährlich gelten würden, nur zu einem untergeordneten Prozentsatz in Beißvorfälle verwickelt gewesen seien (S. 59 f der Dissertation). Gleichwohl verneint er nicht, dass die genetische Veranlagung als Einflussfaktor für das Verhalten des Hundes und damit die Beurteilung seiner Gefährlichkeit von Relevanz ist. Er führt aus, dass eine gesteigerte, unberechenbare Aggressivität bei Hunden häufiges Symptom von erworbenen wie auch genetisch bedingten Verhaltensstörungen sei. Inwieweit gesteigertem Aggressionsverhalten genetische oder erworbene Faktoren zugrunde lägen, werde in der Literatur unterschiedlich beschrieben. Tatsache sei, dass das Verhalten stets das Ergebnis einer differenzierten Wechselwirkung zwischen Erbanlagen und Umweltreizen sei (S. 11 der Dissertation). Im Übrigen verweist er auf Qualzuchten, welche auf genetischer Grundlage basierende, inadäquate Aggressivität gegenüber Artgenossen zeigten. Diese Aggressivität bestehe lebenslang und sei irreversibel. Qualzuchten seien in der Wissenschaft für American Staffordshire Terrier beschrieben (S. 12 der Dissertation). Die Frage, ob Hunde, die Rassen angehörten, die in Bayern als gefährlich eingestuft seien – wozu auch American Staffordshire Terrier zählen – nicht so gefährlich seien, wie es seitens des Gesetzgebers angenommen werde, erscheint ihm zwar realistischer (S. 59 der Dissertation). Er lässt die Frage letztlich offen.

18

Der Vortag der Klägerin, Dr. Schalke u.a. hätten im Journal of Veterinary Behavior, Ausgabe Mai 2008, eine großangelegte Studie dargestellt, die zu dem Ergebnis komme, dass es keine Anzeichen für eine Gefährlichkeit bei bestimmten Rassen gebe und es damit an einer Rechtfertigung für rassespezifische Verbote in der Hundehaltung fehle, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn es ist von der Klägerin nicht dargelegt, dass der Faktor Hunderasse in Bezug auf die Gefährlichkeit isoliert geprüft werden konnte (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2012 – OVG 5 A 2.06 –, juris, Rn. 81). Ausführungen zu den Hunderassen, die einer vergleichenden Testung unterlagen und inwieweit bei den Tests Einwirkungen anderer Faktoren, die einen Einfluss auf die je aktuelle Aggressionsneigung des Hundes haben können (etwa Verhalten des Hundehalters, Zustand des Hundes zur Testzeit, vorausgegangene reizarme oder reizstarke Situationen usw.), enthält das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht. Im Übrigen hat die Klägerin den Artikel, auf den sie sich beruft, nicht vorgelegt, sodass allein mit ihrem eigenen Vortrag nicht dargelegt ist, dass die erstinstanzliche Entscheidung von falschen Prämissen betreffend die Gefährlichkeit von American Staffordshire Terrier ausgegangen ist. Die in der Wissenschaft anerkannte Auffassung, dass bestimmte Hunderassen – etwa American Staffordshire Terrier – im Hinblick auf angeborene Verhaltensbereitschaften ein Potential zur Erzeugung gefährlicher Hunde darstellen, also die Gefährlichkeit von Hunden bestimmter Rassen genetische Ursachen haben kann, sieht der Senat durch das Vorbringen der Klägerin und weil entsprechende Erkenntnisse nicht ersichtlich sind, nicht als widerlegt an.

19

Soweit die Klägerin ihren Zulassungsantrag auf die aus ihrer Sicht unvollständige Datenerhebung bei der Beißstatistik der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion stützt, führt dies nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses des Verwaltungsgerichts. Hierauf kommt es letztlich nicht an, denn neue fachwissenschaftliche Erkenntnisse, die zu einer abweichenden Einschätzung des Gefährdungspotentials von American Staffordshire Terrier Anlass geben könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt.

20

Deshalb ist auch ein Verstoß von § 1 Abs. 2 LHundG i.V.m. § 2 Abs. 1 LHundG gegen Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG nicht gegeben (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 –, juris, Rn. 89 f.).

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

22

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen die Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin.

2

Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung vom 15. März 2007 eine Neufassung der Hundesteuersatzung, die im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 13/2007 vom 30. April 2007 veröffentlicht wurde.

3

Nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet Gegenstand einer Steuer.

4

Diese wird nach § 2 Abs. 1 und 2 der Satzung vom Halter des Hundes, d. h. demjenigen geschuldet, der einen Hund zu persönlichen Zwecken in seinem eigenen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat.

5

Die als Jahressteuer erhobene Steuer entsteht nach § 4 Abs. 1 und 2 der Satzung zu Beginn des Kalenderjahres. Sie wird nach § 5 Abs. 2 jährlich zum 1. Juli fällig und mit Bescheid entsprechend § 5 Abs. 1 der Satzung festgesetzt.

6

§ 6 Abs. 1 der Satzung sieht unterschiedliche Steuersätze für den ersten, den zweiten oder einen weiteren Hund bzw. für gefährliche, nicht ordnungsgemäß gehaltene Hunde oder Hunde einer Rasseliste vor. Es heißt dort:

7

„Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt jährlich:

8

1. für den ersten Hund

  96,00 Euro

2. für den zweiten Hund

144,00 Euro

3. für jeden weiteren Hund

192,00 Euro

4. für einen gefährlichen Hund

500,00 Euro

5. je Hund, wenn die Hundehaltung nicht ordnungsgemäß erfolgt

250,00 Euro

6. für folgende Hunde (Rasseliste) beträgt die Hundesteuer bis zum Erlass eines Landesgesetzes oder einer Landesverordnung

500,00 Euro

(…)

        

American Staffordshire Terrier oder Staffordshire Terrier

(…)”

9

In § 6 Abs. 2 der Satzung ist der Begriff des gefährlichen Hundes wie folgt definiert:

10

„Gefährlich i.S. von Abs. 1 Nr. 4 sind insbesondere Hunde, die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv bzw. bissig erwiesen haben und deshalb ein Leinen- und/oder Maulkorbzwang unanfechtbar angeordnet wurde oder die per Gesetz oder Verordnung als gefährlich eingestuft wurden.“

11

§ 6 Abs. 3 der Satzung sieht vor:

12

„Die Feststellung der nicht ordnungsgemäßen Hundehaltung im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Sicherheitsbehörde. Nicht ordnungsgemäß ist die Hundehaltung i.S. von Abs. 1 Nr. 5 insbesondere dann, wenn der Hundehalter gegen strafrechtliche Bestimmungen oder innerhalb von 6 Monaten mehrfach gegen Bußgeldbestimmungen verstoßen hat, die in direktem Zusammenhang mit der Hundehaltung oder Hundeführung stehen.“

13

§ 6 Abs. 5 der Satzung ergänzt:

14

„Für nicht ordnungsgemäß gehaltene Hunde i.S. des Abs. 3 erfolgt eine Besteuerung nach den in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Steuersätzen, wenn der Hundehalter in den letzten zwei Jahren nicht gegen strafrechtliche Bestimmungen oder Bußgeldbestimmungen verstoßen hat, die in direktem Zusammenhang mit der Hundehaltung oder Hundeführung stehen. Der 2-Jahres-Zeitraum beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die nicht ordnungsgemäße Hundehaltung von der zuständigen Sicherheitsbehörde festgestellt worden ist.“

15

Nachdem am 1. März 2009 das Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23. Januar 2009 in Kraft getreten war, beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 10. September 2009 die 2. Änderungssatzung der Hundesteuersatzung vom 15. März 2007. Diese Änderungssatzung wurde im Amtsblatt Nr. 41/2009 vom 23. Oktober 2009 veröffentlicht.

16

Hiernach wurde rückwirkend zum 1. März 2009 § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung aufgehoben. § 6 Abs. 2 wurde wie folgt geändert:

17

„(2) Gefährlich i.S. von Abs. 1 Nr. 4 sind insbesondere Hunde, die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv bzw. bissig erwiesen haben und deshalb gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vollziehbar als gefährlich festgestellt wurden.“

18

Die Antragsteller sind Halter eines Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier. Unter dem 2. Januar 2008 erging gegen die Antragstellerin zu 1. ein Abgabenbescheid, durch den sie zur Zahlung von Hundesteuer in Höhe von 96,00 € verpflichtet wurde. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, in einem Formular Angaben zur Rasse ihres Hundes zu tätigen. Die Antragsteller sandten das Formular mit der Angabe zur Rasse des Hundes ausgefüllt zurück, legten aber zugleich mit Schreiben vom 23. Januar 2008 Widerspruch gegen den Steuerbescheid vom 2. Januar 2008 ein.

19

Mit Datum vom 18. Februar 2008 erging - dieses mal gegen beide Antragsteller - ein Änderungsbescheid, mit dem die Hundesteuer wegen der Rassezugehörigkeit des Hundes abweichend auf 500,00 € festgesetzt wurde. Zugleich wandte sich die Antragsgegnerin schriftlich an die Antragsteller und schlug vor, das bereits anhängige Rechtsbehelfsverfahren gegen den ursprünglichen Hundesteuerbescheid gegen den Abänderungsbescheid fortzuführen. Mit Schreiben vom 7. März 2008 erklärten die Antragsteller, den Widerspruch nicht zurückziehen und aufrechterhalten zu wollen.

20

Unter dem 18. Mai 2009 ist - unter Hinweis auf das am 1. März 2009 in Kraft getretene Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren - ein weiterer Änderungsbescheid ergangen, der die Hundesteuer für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 31. Dezember 2009 auf 80,00 € und ab dem 1. Juli 2010 auf jeweils 96,00 € pro Jahr festsetzt.

21

Am 28. April 2008 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt.

22

Die Antragsteller machen geltend, bereits die Erhebung einer Hundesteuer als solche lasse sich durch die Ermächtigungsgrundlagen für die Erhebung örtlicher Aufwandsteuern in Art. 105 Abs. 2a, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 87 Verf LSA, §§ 2, 3 KAG LSA nicht rechtfertigen. Die Hundesteuer habe sich historisch als Luxussteuer entwickelt. Sie entspreche nicht mehr geltenden rechtlichen Standards und stehe im Widerspruch zum modernen Steuersystem. Die Hundesteuer treffe nicht die besonders leistungsfähigen Teile der Bevölkerung, da auch Menschen mit geringen Einkünften Hunde halten würden. An einer Belastung auch dieser Bevölkerungsschichten änderten auch die Möglichkeiten von Vergünstigungen und Erlass nichts. Die Steuererhebung müsse am Prinzip der Leistungsfähigkeit ausgerichtet sein und den Schutz des Existenzminimums respektieren. Dem werde die Hundesteuer nicht gerecht. Steuern auf den Konsum würden bereits durch die Umsatzsteuer erhoben. Dieser bundesgesetzlich geregelten Steuer sei die Hundesteuer gleichartig. Die Haltung von Hunden stelle infolge einer Änderung der Lebensumstände keinen Luxus mehr dar. Die Haustierhaltung sei gesellschaftlich anerkannt und aus ökonomischen und sozialen Gründen zu unterstützen. Das gewandelte Verständnis komme in Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Ausdruck. Die Hundesteuer werde mit einer lenkenden Ordnungsfunktion - der Reduzierung des Hundebestandes, der Eindämmung der Haltung bestimmter Rassen und der Deckung der durch Hundehaltung entstehenden Kosten - gerechtfertigt. Damit habe sie aber ihren Ursprung in überholten Rechtsvorstellungen und widerspreche einem gewandelten Verständnis, das auch in neueren gesetzlichen Regelungen insbesondere des Bürgerlichen Rechts und Zivilprozessrechts Ausdruck finde.

23

Die Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin widerspreche darüber hinaus wegen mehrerer Einzelregelungen höherrangigem Recht: Die Festsetzung eines höheren Steuersatzes für Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung verletze den Gleichheitssatz. Hunde dieser Rasse seien nicht gefährlicher als andere in der Rasseliste nicht aufgeführte Hunde. Sie seien insbesondere im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nicht auffällig geworden. Es gebe auch vor dem Hintergrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen keine Statistiken oder Erhebungen, nach denen eine erhöhte Auffälligkeit belegt sei. Forschungsergebnisse der Tierärztlichen Hochschule in Hannover sprächen gegen eine besondere Gefährlichkeit von Hunden dieser Rasse. Die neueren fachwissenschaftlichen Erkenntnisse müssten nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts vom Normgeber verfolgt und bei der Normsetzung berücksichtigt werden. Der Hund der Antragsteller sei von freundlichem Wesen, gut erzogen und ungefährlich. Mit der Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung überschreite der Satzungsgeber seine Steuergesetzgebungskompetenz. Der Steuertatbestand sei zu unbestimmt. Hier werde Sicherheits- und Steuerrecht vermischt. Das Willkürverbot werde verletzt, weil Hundehalter, die ohnehin den Höchstsatz zahlten, keine „Strafsteuer“ zahlen müssten. Die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung greife in die Sachkompetenz des Landes ein, sei unbestimmt und unverhältnismäßig.

24

Nach der Veröffentlichung der 2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin haben die Antragsteller ihren Antrag modifiziert. Sie tragen ergänzend vor, das rechtliche Interesse am Antrag bestehe wegen der Besteuerung für vergangene Zeiträume und wegen der Gefahr, dass wieder eine erhöhte Besteuerung für bestimmte Hunderassen eingeführt werden könnte, fort. Die Streichung der Sonderregelung für Hunde der Rasseliste sei keine bloße Klarstellung gewesen. Die neue Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung sei zwar klarer als die Vorgängerregelung. Sie stehe aber im Widerspruch zu den Überlegungen, die hinter der Streichung der Rasseliste stünden. Zudem sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es neben den Regelungen des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren noch zusätzlich einer erhöhten Besteuerung für gefährliche Hunde bedürfe.

25

Die Antragsteller beantragen,

26

die Festsetzungen der Neufassung der Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin vom 28.03.2007, bekannt gegeben am 30.04.2007, insbesondere in § 6 Abs. 1 Nr. 4 - 6 und Abs. 2 - 5, für unwirksam zu erklären

27

und festzustellen, dass § 6 Abs. 1 Nr. 6, der durch die 2. Änderungssatzung der Antragsgegnerin, veröffentlich im Amtsblatt Nr. 41 vom 23.10. 2009, Seite 883, ab 01.03.2009 gestrichen wurde, im Zeitraum seiner Geltung vom 01.01.2008 bis 28.02.2009 unwirksam war.

28

Die Antragsgegnerin beantragt,

29

den Antrag abzulehnen.

30

Zur Antragserwiderung trägt sie zunächst mit Schriftsatz vom 12. August 2008 vor: Die angegriffene Satzung sei formell und materiell rechtmäßig und finde ihre Ermächtigungsgrundlage in Art. 105 Abs. 2 a, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 88 Abs. 3 Verf LSA, §§ 6, 91 Abs. 1 und 2 GO LSA sowie §§ 1 bis 3 KAG LSA. Die Hundesteuer stelle eine örtliche Aufwandsteuer dar, mit der die besondere Leistungsfähigkeit besteuert werde, die in den Aufwendungen für das Halten des Hundes, nicht seinen Erwerb zum Ausdruck komme. Im Einzelfall erfolge eine Stundung oder ein Erlass der Hundesteuer. Gegebenenfalls würden auch Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände eingreifen.

31

§ 6 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung habe während seiner Geltungsdauer dem Ziel der Eindämmung eines abstrakten Gefährdungspotenzials gedient. Dass auch Hunde der in Frage stehenden Rasse ein solches Potenzial aufwiesen, habe bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - anerkannt. Auf den einzelnen Hund komme es nicht an. Auch im Bereich der Antragsgegnerin sei es in der Vergangenheit zu schweren Beißvorfällen unter Beteiligung von Hunden der Rasseliste gekommen. Hieraus ergäben sich Anhaltspunkte für eine erhöhte Gefährlichkeit dieser Hunde, die auch Gegenstand des Hundeverbringungs- und Hundeeinfuhrgesetzes des Bundes seien. Auch § 6 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung diene der ordnungspolitischen Zielsetzung der Gefahrenabwehr und solle im Tierschutzinteresse die ordnungsgemäße Hundehaltung unterstützen. Die Erzielung von Einnahmen könne auch Nebenzweck der Steuererhebung sein. Die Begriffe der Norm nähmen Bezug auf Rechtsvorschriften für die Haltung und Führung von Hunden im öffentlichen Raum. Eine Ausweitung der Steuerpflicht auf Hundeführer erfolge nicht. Eine tatbestandliche Abgrenzung zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung sei möglich. Es finde keine doppelte Bestrafung statt. Das Willkürverbot werde nicht verletzt. In die Sachkompetenz des Landes werde nicht eingegriffen. Es gebe keinen Widerspruch zu Landesgesetzen. § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung trete automatisch außer Kraft, wenn das Land durch Gesetz oder Verordnung eine Regelung zu gefährlichen Hunden treffe.

32

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren und die 2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung ist ergänzend ausgeführt worden, dass durch diese Rechtsänderungen die Normenkontrollklage gegen § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung für den Zeitraum ab dem 1. März 2009 gegenstandslos geworden sei, während für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 28. Februar 2009 eine Antragsbefugnis fortbestehe. Durch die weiteren Änderungen der Hundesteuersatzung seien Klarstellungen und Anpassungen an das Landesrecht erfolgt.

33

Ergänzend ist weiter zur Erstreckung des Widerspruches auf den Bescheid vom 18. Februar 2008 und zur Frage nach der Zulässigkeit einer erhöhten Besteuerung nach einer Rasseliste vorgetragen worden.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

35

Der Antrag bleibt insgesamt ohne Erfolg.

36

I. Der Antrag ist jedenfalls insoweit zulässig, als er sich gegen die in der Neufassung der Hundesteuersatzung vom 15. März 2007, veröffentlicht im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 13/2007 vom 30. April 2007, enthaltene Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 6 über den erhöhten Steuersatz für Hunde der dort aufgeführten Rassen richtet.

37

1. Der Antrag ist gegen eine Satzung gerichtet und damit nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 10 AG VwGO LSA statthaft.

38

2. Die Antragsteller sind Halter eines Hundes, der unter die Rasseliste gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung in der Fassung vor dem Inkrafttreten der 2. Änderungssatzung vom 10. September 2009 fällt, und deswegen auch Adressaten eines auf dieser Grundlage bemessenen Hundesteuerbescheides. Sie sind damit antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO, da eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte jedenfalls möglich erscheint.

39

Der Senat lässt dahin stehen, ob den Antragstellern die Antragsbefugnis fehlt, soweit sie sich auch gegen die Steuersätze in § 6 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 der Satzung und die damit korrespondierenden Bestimmungen in § 6 Abs. 2 und 3 der Satzung wenden.

40

Fraglich ist dies, weil auf dieser Grundlage die gegen sie gerichteten Hundesteuerbescheide nicht erlassen sind. Die Antragsteller haben in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass sie sich vorsorglich auch gegen diese Bestimmungen wenden wollen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Antragsteller in den Anwendungsbereich dieser Normen fallen oder künftig fallen können. Denn die Antragsteller haben selbst vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass ihr Hund nicht konkret gefährlich ist, so dass auch nichts dafür spricht, dass er auch künftig in den Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 der Satzung fallen könnte. Ihrem Vortrag zur Haltung und Ausbildung ihres Hundes lässt sich auch entnehmen, dass sie ihre Verantwortung als Hundehalter bislang sorgfältig wahrnehmen. Es gibt damit keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie schwerwiegende und wiederholte Verstöße gegen Bestimmungen über die Hundehaltung und -führung begehen könnten, die eine Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 der Satzung nach sich ziehen könnten. Es liegt damit fern anzunehmen, dass die Antragsteller künftig möglicherweise in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen könnten. Eine Nichtigkeit dieser Normen würde auch nicht zur Gesamtnichtigkeit der Hundesteuersatzung führen, da die Regelung des § 6 Abs. 1 der Satzung eine Zusammenstellung verschiedener Fallgruppen enthält, die ohne weiteres teilbar ist.

41

Der Antrag ist auch insoweit aber - wie nachfolgend auszuführen ist - jedenfalls unbegründet.

42

3. Dem Antrag fehlt es auch nicht deswegen an einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis, weil die Regelung durch die 2. Änderungssatzung zur Neufassung der Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin mit Wirkung vom 1. März 2009 aufgehoben wurde und in Umsetzung dieser Novellierung ein Änderungsbescheid gegen die Antragsteller ergangen ist.

43

Zwar ergibt sich dies entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller nicht aus einer Wiederholungsgefahr. Die Antragsteller führen aus, die Antragsgegnerin hätte die Regelung nur unter dem Druck des Verfahrens aufgehoben und es stehe zu befürchten, dass wieder eine „Kampfhundebesteuerung“ eingeführt werde, wenn „dies rechtlich problemlos durchsetzbar sei“. Eine Wiederholungsgefahr kann zwar grundsätzlich trotz Aufhebung einer Norm für ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis sprechen. Sie muss aber hinreichend konkret sein (NdsOVG, Urt. v. 25.11.1996 - 3 K 4767/94 -, zitiert nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 47 Rdnr. 90). Konkrete Anhaltspunkte für entsprechende Absichten des Satzungsgebers sind aber von den Antragstellern nicht benannt und auch sonst nicht ersichtlich. Da sich auch der Landesgesetzgeber gegen Rasselisten entschieden hat und die Antragsgegnerin gerade im Hinblick auf diesen Grundsatz der Landesgesetzgebung von der Rasseliste abgerückt ist, liegt eine solche Annahme fern.

44

Jedoch besteht das Rechtsschutzinteresse deswegen fort, weil die aufgehobene Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen zu äußern vermag, weil ein in der Vergangenheit liegender Sachverhalt noch nach ihr zu entscheiden ist (Kopp/Schenke, a.a.O. m.w.N.). Denn der Änderungsbescheid vom 18. Februar 2008 ist noch nicht bestandskräftig. Vielmehr ist das auch ihn betreffende Widerspruchsverfahren noch anhängig und auf der Grundlage unter anderem der Normen zu entscheiden, gegen die sich der Normenkontrollantrag richtet.

45

Der Widerspruch der Antragsteller vom 23. Januar 2008 richtet sich zwar gegen den Bescheid vom 2. Januar 2008, der durch den Bescheid vom 18. Februar 2008 ersetzt worden ist. Zugleich mit dem Bescheid vom 18. Februar 2008 ist den Antragstellern aber ein Schreiben der Antragsgegnerin vom selben Tage zugegangen, in dem diese vorschlägt, das Rechtsbehelfsverfahren gegen den anliegenden Bescheid fortzuführen. Mit Schreiben vom 7. März 2008 haben die Antragsteller daraufhin mitgeteilt, ihren Widerspruch nicht zurückziehen und aufrecht halten zu wollen. Da die zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller in diesem Schreiben deutlich machen, dass sie an ihren Einwänden gegen die Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin und insbesondere die erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasseliste ihres § 6 Abs. 1 Nr. 6 festhalten und sich mit allen rechtlichen Möglichkeiten gegen eine auf dieser Grundlage ergangene Steuerfestsetzung wehren wollen, kann dieses Schreiben als Erstreckung des Widerspruches vom 23. Januar 2008 auf den Änderungsbescheid vom 18. Februar 2008 verstanden werden. Die Antragssteller machen mit ihrem Schreiben ausreichend deutlich, dass sie den Vorschlag der Antragsgegnerin aus deren Schreiben vom 18. Februar 2008 aufgreifen wollen. Sie haben von Anfang an klar gestellt, das sich ihre Einwände gegen die Steuererhebung in erster Linie gegen die erhöhte Hundesteuer für Hunde bestimmter Rassen richtet, die gegen sie erst mit dem Änderungsbescheid vom 18. Februar 2008 festgesetzt worden ist. Für dieses Auslegungsergebnis spricht indiziell auch, dass ein Widerspruchsbescheid bislang nicht ergangen ist und die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren jedenfalls schriftsätzlich nicht vorgebracht hat, das Steuerfestsetzungsverfahren sei bereits bestandskräftig geregelt. Erst als Reaktion auf einen gerichtlichen Hinweis hat sie in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit einer anderen Auslegung des Schreibens der Antragsteller in den Raum gestellt, jedoch eingeräumt, dass auch ihr Schreiben vom 18. Februar 2008 nicht eindeutig formuliert war.

46

Hiernach steht zur Überzeugung des Senates fest, dass die Beteiligten durch die Schreiben vom 18. Februar 2008 und vom 7. März 2008 eine Erstreckung des Widerspruches vom 23. Januar 2008 auf den Änderungsbescheid vom 18. Februar 2008 mit der Folge vereinbart haben, dass die Frage der Höhe der Hundesteuer jedenfalls für den Zeitraum bis zum 31.12.2008 noch nicht bestandskräftig geregelt ist.

47

4. Da sich der Antrag gegen die Neufassung der Hundesteuersatzung in der Fassung des Stadtratsbeschlusses vom 15. März 2007, bekannt gemacht am 30. April 2007, wendet und am 28. April 2008 beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangen ist, ist die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO insofern gewahrt.

48

Der Antrag richtet sich allerdings unter anderem auch gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Hundesteuer als solche. Diese Verpflichtung wurde nicht erstmals durch die konkret angegriffene Satzung begründet, sondern war bereits in der nach § 16 Satz 1 der Satzung aufgehobenen Vorgängersatzung vom 13. September 2001, bekannt gemacht im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2001, enthalten. Der Normenkontrollantrag ist allerdings aus diesem Grund nicht insgesamt verfristet.

49

Eine Novellierung einer Norm setzt die Jahresfrist eines Normenkontrollverfahrens zwar grundsätzlich nur für die geänderten Vorschriften neu in Gang (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 2054/09 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 11 m.w.N.). Die Frist wird durch die Novellierung eines Gesetzes auch dann neu eröffnet, wenn die schon zuvor angreifbare Bestimmung durch die Änderungen anderer Bestimmungen einen neue, den Antragsteller stärker als bisher belastende Wirkung erhalten hat (BVerfG a.a.O.). Auch das Landesverfassungsgericht stellt im Rahmen einer Normenkontrolle für den Lauf der Frist darauf ab, ob die gerügte Belastung bereits durch eine inhalts- oder wirkungsgleiche Vorgängervorschrift begründet worden ist; dann kommt es auf den Zeitpunkt der materiellen Vorbelastung an (LVerfG, Urt. v. 12.07.2005 - LVG 4/04 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 42 m.w.N.).

50

Dass dem Normenkontrollantrag allerdings auch insoweit das Verstreichen der Jahresfrist nicht entgegen gehalten werden kann, ergibt sich aber zum einen daraus, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Hundesteuer gerade durch die Festsetzung eines deutlich erhöhten Steuersatzes nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung nach der Neufassung der Hundesteuersatzung vom 15. März 2007 vor Inkrafttreten der 2. Änderungssatzung am 1. März 2009 eine stärker belastende Wirkung hat. Zum anderen machen die Antragsteller hier auch geltend, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Hundesteuern erst durch gewandelte soziale Verhältnisse und rechtliche Rahmenbedingungen nachträglich rechtswidrig geworden ist. Um die Rechtsschutzfunktion der prinzipalen Normenkontrolle in Fällen des Rechtswidrigwerdens von Normen nicht leerlaufen zu lassen, spricht in solchen Fällen Überwiegendes dafür, keine Frist laufen zu sehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 47 Rdnr. 85 m.w.N. und insbesondere BayVGH, Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 29 f für Bebauungspläne). Für diese Rechtsauffassung sprechen die Bedeutung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und der Umstand, dass Sinn und Zweck der Fristregelung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hier nicht zwingend ein anderes Verständnis verlangen. Wird eine Belastung nämlich erst nachträglich rechtswidrig, so ist es nicht in gleicher Weise wie bei einer von Anfang an rechtswidrigen Norm geboten, dem Interesse an Rechtssicherheit Vorrang vor dem individuellen Rechtsschutz zu geben.

51

II. Der Antrag ist insgesamt unbegründet.

52

1. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller steht die grundsätzliche Verpflichtung des Hundeshalters, Hundesteuer zu zahlen, in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht. Die Begründung dieser Verpflichtung in §§ 1 und 2 der Satzung beruhen auf der Ermächtigungsgrundlage in §§ 2 und 3 KAG LSA, die ihrerseits in Übereinstimmung mit Art. 105 Abs. 2 a, 28 Abs. 2 GG und Art. 87, 88 Verf LSA stehen.

53

a. Die Hundesteuer stellt eine Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG dar:

54

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern. Die Hundesteuer ist eine solche Aufwandsteuer. Das Halten eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand (BVerwG, Beschl. v. 02.11.2006 - 10 B 4/06 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 4 m.w.N.). Aufwandsteuern beziehen sich nicht notwendigerweise auf „Luxusgegenstände“ (BVerwG, Beschl. v. 28.11.1997 - 8 B 224/97 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 6 m.w.N., OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 07.05.1996 - 6 A 12926/95 -, KStZ 1997, 156). Für die Annahme des Vorliegens einer Aufwandsteuer ist ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- und Vermögensverwendung im Einzelfall dient und aus welchen Beweggründen sie vorgenommen wird; unerheblich ist auch, ob der Aufwand im Einzelfall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überschreitet (BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990 - 8 B 72/90 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 2 m.w.N.).

55

Hiernach greift die Argumentation der Antragsteller, die Hundesteuer sei zwar historisch als sogenannte Luxussteuer entstanden, zwischenzeitlich sei durch gewandelte Lebensumstände aber ein Bedeutungswandel eingetreten, der die Hundehaltung zu einer sozialadäquaten Gewohnheit aller Bevölkerungsschichten mache, nicht durch.

56

Denn auch wenn dies zutrifft, schließt es die Charakterisierung der Hundesteuer als Aufwandsteuer nicht aus. Diese knüpft nämlich nicht an einen „Luxus“ an, den sich nur kleine Teile der Bevölkerung leisten können. Vielmehr kann auch ein vergleichsweise unerheblicher Aufwand zum Gegenstand der Steuererhebung gemacht werden. Wer einen Hund hält, tätigt Aufwendungen für Futter, Pflege und gegebenenfalls tierärztliche Versorgung des Hundes. Dieser Aufwand geht über dasjenige hinaus, was der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs dient und kann damit Anknüpfungspunkt einer Besteuerung sein.

57

Dass die Hundehaltung positive Auswirkungen auf die Lebensqualität des Hundehalters hat, steht dem nicht entgegen. Schon deshalb, weil sich große Teile der Bevölkerung ohne subjektive Einbuße an Lebensqualität gegen eine Hundehaltung entscheiden, gehört diese nicht zum allgemeinen Lebensbedarf. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es auch unerheblich, dass hinter der Hundehaltung die - sozialadäquate und in der Rechtsordnung anerkannte - Liebe zu und die Absicht des Schutzes von Tieren steht.

58

Dem Aufwandcharakter steht auch nicht entgegen, dass die Hundehaltung in der Rechtsordnung - sei es im Mietrecht, im Deliktsrecht oder im Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht - Schutz genießt. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, nach dem der rechtliche Schutz eines Sachverhaltes in einem Rechtsgebiet in jedem Fall verlangen würde, diesen Sachverhalt in allen anderen Rechtsgebieten von Belastungen frei zu stellen. Vielmehr können die unterschiedlichen Regelungszwecke und -wirkungen es rechtfertigen, dass eine Privilegierung in einem Rechtsgebiet sich nicht als Freistellung von andersartigen Belastungen in einem anderen Rechtsgebiet auswirkt. Dies gilt insbesondere für das Recht des Schadensersatzes und die Zwangsvollstreckung. Die bestehende emotionale Beziehung zu einem Hund würde durch eine Wegnahme des Tieres im Wege der Zwangsvollstreckung oder die Inkaufnahme seiner Einschläferung wegen der Verweigerung von Behandlungskosten nämlich ungleich stärker belastet als durch die Besteuerung des Aufwandes für die Hundehaltung, die im Hinblick auf ihre relative Höhe und die Möglichkeiten von Ermäßigungen oder Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall typischerweise gerade nicht zur Abgabe eines Tieres zwingt, zu dem bereits eine emotionale Beziehung aufgebaut wurde.

59

Die Besteuerung der Hundehaltung widerspricht insbesondere nicht dem Tierschutzgedanken von Art. 20 a GG, der auch in § 90 a Satz 1 und 2 BGB Ausdruck findet, da sie dem Hund weder Schmerzen noch Leiden zufügt und es auch weder unmöglich noch unzumutbar macht, bestehende Beziehungen zwischen Mensch und Tier fortzuführen oder neue zu knüpfen. Es gibt nämlich auch nach dem Vortrag der Antragsteller keinen tatsächlichen Hinweis darauf, dass die Hundesteuererhebung auf der Grundlage der Satzung der Antragsgegnerin erdrosselnde Wirkung hätte und Hundehalter zwingen würde, die Tiere abzugeben. Entsprechende Behauptungen bleiben vage und sind gleichsam ins Blaue hinein vorgebracht und nicht durch tatsächliche Indizien unterfüttert. Sie geben daher auch keinen Anlass für weitere Aufklärungsbemühungen.

60

b. Das Verbot der Gleichartigkeit einer bundesgesetzlich geregelten Steuer steht der Zulässigkeit der Hundesteuer nicht entgegen:

61

Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG verbietet eine Doppelbelastung derselben Steuerquelle. Art. 105 Abs. 2 a GG lässt die zur Zeit des 21. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl I S. 359 - Finanzreformgesetz -) üblichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern unberührt und verlangt für die nicht herkömmlichen örtlichen Steuern, dass der steuerbegründende Tatbestand nicht denselben Belastungsgrund erfasst wie eine Bundessteuer, sich also in Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik und wirtschaftlicher Auswirkung von der Bundessteuer unterscheidet (vgl. BVerfG, Urt. v. 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95, 2004/95 -, BVerfGE 98, 106, 125; BVerwG, Urt. v. 22.12.1999 - 11 CN 3/99 -, NVwZ 2000, 934).

62

Da Hundesteuern zu den herkömmlichen Aufwandsteuern in diesem Sinne gehören (Maunz/Dürig, GG, Art. 105 Rdnr. 58; Kienemund in: Hömig, GG, 9. Auflage 2010, Art. 105 Rdnr.11), fallen sie bereits nicht in den Anwendungsbereich des Gleichartigkeitsverbots. Dass die Hundesteuer in § 3 Abs. 1 KAG LSA eine mit Art. 105 Abs. 2 a GG zu vereinbarende und hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage hat, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.01.2000 - BVerwG 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265, 268), der der Senat folgt.

63

c. Der Satzungsgeber überschreitet trotz der verfolgten Lenkungswirkung mit der Hundesteuersatzung nicht den Bereich seiner Normsetzungskompetenz.

64

Eine nach Art. 105 Abs. 2 a GG i.V.m. dem Kommunalabgabengesetz eines Landes erlassene satzungsrechtliche Steuerregelung, die Lenkungswirkungen in einem nichtsteuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, bedarf keiner zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretenden Sachkompetenz. Der Satzungsgeber ist deshalb zur Regelung von Lenkungssteuern in dem genannten Zusammenhang zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000, a.a.O.).

65

Vor diesem Hintergrund ist es unbedenklich, dass die Antragsgegnerin unbestritten auch den Lenkungszweck einer Eindämmung der Hundehaltung aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr verfolgt. Dies ist gerade im dicht besiedelten Gebiet einer Stadt vielmehr sachgerecht. Auch wenn die Hundehaltung - worauf die Antragsteller mit Recht hinweisen - für viele Menschen positive Auswirkungen hat, gibt es auch eine nicht unerhebliche Zahl von Einwohnern, die Hunde ablehnen. Auch die hierfür bestehenden Gründe - seien es Geräuschbelästigungen durch Hunde, hygienische Bedenken wegen Hundekot auf Gehwegen oder in Parkanlagen, die Gefahren für Menschen oder andere Tiere durch den Jagdinstinkt von Hunden oder Hundehaarallergien - weisen auf grundrechtlich geschützte Interessen hin. Zwischen den insoweit bestehenden Interessenlagen ist durch die Antragsgegnerin für die örtliche Gemeinschaft ein Ausgleich herzustellen. Sie bewegt sich innerhalb ihres Gestaltungsspielraumes, wenn sie durch Gestaltung ihres Steuerrechts die Zahl der Hunde im Stadtgebiet und damit die Zahl möglicher Nutzungskonflikte und die Beeinträchtigungen für Nicht - Hundehalter klein halten will.

66

Die Verfolgung dieser Zwecke begründet entgegen der Einschätzung der Antragsteller auch keine Widersprüchlichkeit der Rechtsordnung. Das Ziel einer Verbesserung des Schutzes von Tieren und der Beziehung zwischen Menschen und Tieren, das etwa in §§ 90a, 251 Abs. 2 BGB, § 811 c ZPO zum Ausdruck kommt und in Art. 20 a GG verankert ist, wird nicht dadurch gefährdet, dass die Hundehaltung Anknüpfungspunkt einer Steuererhebung ist. Denn wie ausgeführt ist durch die Steuerzahlung das Wohl des Tieres nicht gefährdet und eine Tierhaltung auch nicht unzumutbar gemacht. Eine innere Widersprüchlichkeit der Rechtsordnung, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 7. Mai 1998 (a.a.O.) ausgeschlossen hat, wird daher durch die Erhebung von Hundesteuer nicht begründet.

67

2. Entgegen der Einschätzung der Antragsteller stehen auch die vorliegend beanstandeten Regelungen von § 6 der Satzung, auch soweit sie nur noch für noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Festsetzungsverfahren wie das der Antragsteller Geltung beanspruchen, in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht.

68

1. Dies gilt zunächst für § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung in der Fassung vor Inkrafttreten der 2. Änderungssatzung am 1. März 2009.

69

a. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet es dem Satzungsgeber entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller nicht, in einer Satzung Hunde bestimmter Rassen als gefährlich einzustufen und das Halten solcher Hunde wegen ihrer gesteigerten abstrakten Gefährlichkeit mit einem erhöhten Steuersatz zu belegen (so schon OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 12.02.2008 - 4 L 384/05 - m.w.N.).

70

aa. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Normgeber die allgemeine Weisung, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem Normgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Dies gilt auch für die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht.

71

Die mit der Typisierungsbefugnis einhergehende Gestaltungsfreiheit muss der Normgeber allerdings sachgerecht ausüben. Eine ungleiche Behandlung muss sich im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereiches, der geregelt wird (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000, a.a.O., S. 272 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG).

72

bb. Diese Grundsätze verletzt die Aufnahme von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier in die Liste der Hunde nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung, für die eine erhöhte Hundesteuer zu zahlen ist, nicht. Denn der Satzungsgeber überschreitet die Grenzen seines Beurteilungsspielraumes nicht, wenn er für den Zeitraum bis zum 1. März 2009 davon ausgeht, dass Hunden dieser Rasse eine abstrakte Gefährlichkeit zukommt, die es ihm geboten erscheinen lässt, generell und langfristig die Haltung solcher Hunde zurückzudrängen.

73

aaa. Es ist zunächst unerheblich, ob es eigene Erhebungen des Satzungsgebers gibt, die „Beißvorfälle“ unter Beteiligung von Hunden dieser Rasse im Stadtgebiet belegen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.02.2005 - 4/2 L 102/04 -, Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 3 Rdnr. 114).

74

Vielmehr ist jeder Satzungsgeber berechtigt, Regelungen eines anderen Normgebers durch Verweisung oder wörtliche Aufnahme in seinen Normtext zu übernehmen, wenn er dieselbe oder eine vergleichbare Regelung erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen will. Dabei braucht er die der übernommenen Regelung zugrunde liegenden Erkenntnisse und Tatsachen nicht notwendig selbst erneut zu erheben und auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie offensichtlich falsch sind (BVerwG, Beschl. v. 28.07.2005 - 10 B 34/05 -, NVwZ 2005, 1325). Ein solches Vorgehen entbindet den Normgeber aber nicht der Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der zugrunde liegenden Annahmen und Erkenntnisse. Dies umschließt auch die Pflicht, eine übernommene Regelung unter Kontrolle zu halten und gegebenenfalls zu korrigieren (BVerwG, Beschl. v. 28.07.2005, a.a.O.).

75

bbb. Hier durfte der Satzungsgeber die Einschätzung des Bundesgesetzgebers zur abstrakten Gefährlichkeit dieser Hunde übernehmen, die den Bundesgesetzgeber zur Aufnahme von Hunden dieser Rasse in die Liste nach § 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetzes veranlasst hatten. Dass dieser Einschätzung eine verlässliche Tatsachengrundlage zugrunde lag, hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 16. März 2004 (-1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141) bestätigt. Vergleichbare Einschätzungen sind zudem auch von anderen Satzungsgebern in Sachsen-Anhalt aufgegriffen und Regelungen zur Höhe der Hundesteuer für sogenannte „Kampfhunde“ zugrunde gelegt worden. Entsprechende Bestimmungen sind durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 19.01.2000, a.a.O.) und auch durch den Senat (vgl. Beschl. v. 28.02.2005 - 4/2 L 102/04 -, Beschl. v. 31.05.2006 - 4 L 356/03 -, Urt. v. 23.01.2006 - 4 L 289/05 -, Urt. v. 12.02.2008 - 4 L 384/05) im Ergebnis nicht beanstandet worden. Diese Wertung zu übernehmen, war die Antragsgegnerin damit berechtigt. Denn es gibt keinen Rechtssatz, nach dem sie bei der Übernahme von Wertungen eines anderen Normgebers auf Wertungen des Landesgesetzgebers beschränkt wäre. Sie nahm zugleich aber auch die Verpflichtung auf sich, die weitere Entwicklung zu beobachten und die Norm zu überprüfen und zu revidieren, falls sich erweist, dass die ihr zugrunde liegenden Annahmen nicht mehr zutreffen (BVerfGE 110, 158).

76

Da die fragliche Norm durch die 2. Änderungssatzung der Antragsgegnerin mit Wirkung zum 1. März 2009 aufgehoben worden ist, weil die Antragsgegnerin auf eine veränderte Rechtslage auf Landesebene und die sich aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23. Januar 2009 reagierte, stellt sich in diesem Verfahren allein noch die Frage, ob diese Reaktion im Hinblick auf die von den Antragstellern herangezogenen, neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte erfolgen müssen.

77

(1) Die Antragsteller beziehen sich auf Erkenntnisse, die aus Forschungsprojekten der Tierärztlichen Hochschule Hannover gewonnen wurden, und nehmen ein Interview mit Prof. Dr. Hansjoachim Hackbarth in der Zeitschrift DER GEBRAUCHSHUND 2/2005 sowie die Dissertation von Jennifer Hirschfeld „Untersuchung einer Bullterrier-Zuchtlinie auf Hypertrophie des Aggressionsverhaltens“, Hannover 2005, die Dissertation von Böttjer „Untersuchung des Verhaltens von fünf Hunderassen und einem Hundetypus im innerartlichen Kontakt des Wesenstestes nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung vom 05.07.2000“, Hannover 2003, die Dissertation von Ruth Paproth „Fälle von Hundangriffen in Deutschland, eine Internetbefragung“, Hannover 2004, die Dissertation von Angela Mittmann „Untersuchung des Verhaltens von 5 Hunderassen und einem Hundetypus im Wesenstest nach den Richtlinien der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000“, Hannover 2002, sowie die Untersuchung von Tina Johann „Untersuchung des Verhaltens von Golden Retrievern im Vergleich zu den als gefährlich eingestuften Hunden im Wesenstest nach der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom 05.07.2000“ in Bezug.

78

Die damit in Bezug genommenen Untersuchungen beziehen sich auf das Verhalten von Hunden, die nach der niedersächsischen Rechtslage in verschiedene Listen mit Hundehalter unterschiedlich schwer belastenden Restriktionen aufgenommen sind, und vergleichen diese Hunde untereinander bzw. mit „Nicht-Listenhunden“. Untersucht wurde, ob und in welchem Ausmaß sich die Hunde unterschiedlicher Listen nach der niedersächsischen Rechtslage einerseits sowie „Listenhunde“ und „Nicht-Listenhunde“ andererseits im innerartlichen Kontakt und im Kontakt mit Menschen oder sonstigen Umwelteinflüssen inadäquat oder gestört aggressiv verhalten oder nicht. Nach Einschätzung der genannten Wissenschaftler lassen sich festgestellte Unterschiede zwischen den einzelnen untersuchten Hunderassen nicht als erheblich einstufen.

79

(2) Selbst wenn man diese Erkenntnisse berücksichtigt, hat der Satzungsgeber vor dem 1. März 2009 seinen Beurteilungsspielraum noch nicht überschritten, wenn er dennoch von einer erhöhten abstrakten Gefährlichkeit von Hunden dieser Rasse, insbesondere von American Staffordshire Terriern, ausgegangen ist, die Anlass zu einer die Hundehaltung möglichst eindämmenden erhöhten Steuerfestsetzung sein konnte.

80

Denn die Prognose einer abstrakten Gefährlichkeit gründet sich auf mehrere, nebeneinander stehende Faktoren. Anknüpfungspunkt für die fragliche Einschätzung ist nicht eine festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes, sondern das genetische Potenzial und körperliche Merkmale der aufgelisteten Hunderassen, die jedenfalls bei Hinzutreten weiterer Umstände eine Gefahr ergeben können (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.11.2007 - 5 A 1.06 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 62). Hat die abstrakte Gefährlichkeit von bestimmten Hunderassen aber multifaktorielle Ursachen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.07.2008 - 6 BN 1/08 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 4), so sind die von den Antragstellern in Bezug genommenen Untersuchungen jedenfalls nur auf einzelne dieser Faktoren beschränkt: Selbst wenn man auf ihrer Grundlage davon ausgeht, dass „Listenhunde“ nicht häufiger unangemessen aggressiv reagieren als „Nicht-Listenhunde“, so ist damit keineswegs auszuschließen, das unangemessen aggressive Reaktionen von „Listenhunden“ typischerweise weitaus gravierendere Verletzungen von Menschen hervorrufen können als unangemessen aggressive Reaktionen von „Nicht-Listenhunden“. Eine solche Einschätzung kann sich jedenfalls darauf stützen, dass die sogenannten „Kampfhunde“ gerade wegen der ursprünglichen Zucht für Hundekämpfe typischerweise mit besonderer Muskel- und Beißkraft, besonderer Zähigkeit und Hartnäckigkeit beim Zubeißen ausgestattet sind. Hinzu mag noch eine besondere Loyalität gegenüber der Bezugsperson kommen, die von charakterlich ungeeigneten Hundeführern leicht ausgenutzt werden könnte. Dass sich für diese Anlagen der sogenannten „Kampfhunde“ Belege in der kynologischen Fachliteratur ergeben, lässt sich der Auswertung dieser Literatur in den Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg vom 26. März 2009 - 2 S 1619/08 - (zitiert nach juris, dort insb. Rdnrn. 31-34) und des OVG Berlin-Brandenburg vom 15. November 2007 (a.a.O., dort Rdnrn. 87) entnehmen, die in dieses Verfahren durch die Anlage zur Ladung sowie zum Teil zuvor schon durch den Vortrag der Antragsgegnerin eingeführt wurden. Gegen die tatsächlichen Feststellungen der genannten Entscheidungen zur Zuchtgeschichte und zum äußeren Erscheinungsbild der in Rede stehenden Hunderasse wurde seitens der Antragsteller nichts Abweichendes erinnert.

81

Hiernach ist für den American Staffordshire Terrier festzuhalten, dass es sich um einen bis zu 30 kg schweren und bis zu 43 bis 48 cm Schulterhöhe großen Hund handelt, der über kraftvolle, gut bemuskelte Kiefer verfügt. Die Zähne treffen als Scherengebiss aufeinander, sie sind stark und kräftig. Ein starker Unterkiefer und Beißkraft werden unter Zuchtaspekten gefordert. Entsprechend der Beißkraft können die Verletzungen, die er zufügt, lebensgefährlich und bisweilen tödlich sein, insbesondere dann, wenn er sich so in den Gegner oder das Opfer verbeißt, dass der Kiefer nur noch mit Gewalt geöffnet oder aufgebrochen werden kann. Die Rasse geht auf zur Zeit des amerikanischen Bürgerkrieges für den Hundekampf nach Amerika importierte Hunde zurück und wird in den Vereinigten Staaten noch heute illegal als Kampfhund verwendet. In der Fachliteratur wird betont, dass der American Staffordshire Terrier eine feste Hand des Halters benötigt. Eine Spezialerziehung zur Vermeidung von Aggressivität wird empfohlen. Es gibt positive Darstellungen der Rasse als gutmütiger Familien- und Therapiehund, zugleich wird jedoch auch auf die starke menschenbezogene Gefallsucht und Anpassungsfähigkeit verwiesen, die ihn leicht führbar und instrumentalisierbar mache.

82

Hieraus folgt, dass - selbst wenn „Listenhunde“ nicht häufiger in „Beißvorfälle“ verwickelt sind als „Nicht-Listenhunde“ - „Beißvorfälle“ unter Beteiligung von „Listenhunden“, insbesondere von American Staffordshire Terriern, wegen ihrer genetisch angelegten körperlichen Beschaffenheit und ihrer rassetypischen Zähigkeit und Hartnäckigkeit jedenfalls zu schweren Gesundheitsschädigungen und im Einzelfall sogar zu Todesfolgen führen können. Da Leben und Gesundheit von Menschen zu den höchstrangigen grundrechtlichen Schutzgütern gehören, kommt dem Satzungsgeber beim Schutz dieser Güter ein weiter Einschätzungsspielraum in der Frage zu, welcher Grad an Wahrscheinlichkeit der Realisierung einer abstrakten Gefahr bereits Anlass zu Restriktionen gibt. Er überschreitet daher seinen Beurteilungsspielraum nicht, wenn er davon ausgeht, aufgrund der durch die fraglichen Untersuchungen der tierärztlichen Hochschule Hannover nicht in Frage gestellten körperlichen Merkmale und genetischen Dispositionen von sogenannten „Kampfhunden“ - insbesondere American Staffordshire Terriern - sei es nach wie vor wegen einer im Vergleich mit anderen Hunden erhöhten abstrakten Gefährlichkeit geboten, deren Haltung möglichst einzudämmen, auch wenn sie nicht häufiger inadäquat aggressiv reagieren als Hunde anderer Rassen.

83

Darüber hinaus durfte der Satzungsgeber in der Frage, ob eine Gleichbehandlung mit Hunden anderer Rassen - etwa Golden Retrievern - erfolgen sollte, im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch berücksichtigen, dass die Nichtaufnahme von Hunderassen trotz grundsätzlich auch bei ihnen gegebener Gefährlichkeit deswegen gerechtfertigt sein kann, weil es sich um Rassen handelt, die der Bevölkerung vertraut sind und die deshalb sozial stärker akzeptiert werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.03.2010 - 14 A 138/07 - zitiert nach juris, dort Rdnr. 21).

84

(3) Den von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträgen aus dem zu Protokoll gegebenen Schriftsatz vom 22. Juni 2010 war nicht nachzugehen. Denn soweit die Beweisangebote Tatsachenbehauptungen betrafen und deshalb einer Beweiserhebung zugänglich waren, waren sie für die Entscheidung unerheblich bzw. konnten als wahr unterstellt werden, ohne dass dies im Ergebnis etwas an der rechtlichen Bewertung ändern würde.

85

(a) Unter Beweis gestellt werden soll zunächst die Tatsachenbehauptung, eine erhöhte Aggressivität der Hunderasse American Staffordshire Terrier könne nicht festgestellt werden.

86

Es kann als wahr unterstellt werden, dass es keine rassespezifischen Unterschiede im Aggressionsverhalten von „American Staffordshire Terriern“ und Hunden anderer Rassen gibt. Denn wie ausgeführt, kommt es für die dem Satzungsgeber obliegende Prognose der abstrakten Gefährlichkeit nicht allein auf Verhaltensunterschiede an. Vielmehr kann er auch ohne Überschreitung seines Beurteilungsspielraumes davon ausgehen, dass es bereits ausreicht, dass wegen der Beiß- und Muskelkraft der in Rede stehenden Hunde selbst dann eine höhere Gefährlichkeit vorliegt, wenn diese nicht häufiger zubeißen als andere Hunde, im Falle eines „Beißvorfalles“ aber wegen ihrer körperlichen Merkmale schwerwiegendere Schädigungen verursachen können.

87

(b) Unter Beweis gestellt werden soll dann die Behauptung, weder in A-Stadt noch in Sachsen-Anhalt seien in aussagekräftigem, repräsentativem Umfang Daten gesammelt worden, die auf eine Gefährlichkeit des American Staffordshire Terriers hinwiesen.

88

Es kann dahin stehen, ob diese Behauptung überhaupt Gegenstand einer Beweiserhebung sein kann, die sich grundsätzlich nur auf die konkrete Tatsachen beziehen kann. Fraglich ist dies zum einen, weil die Behauptung tatsächliche Elemente mit einer rechtlichen Wertung - der Bedeutung von Datensammlungen für die Bewertung einer Hunderasse als (abstrakt) gefährlich - miteinander vermischt. Fraglich ist dies zum anderen, weil die tatsächlichen Elemente der Behauptung vage und ungenau sind, bleibt doch unklar, welche Art von „Daten und Belegen“ Gegenstand der Behauptung sein soll.

89

Soweit das Beweisangebot im Kern auf eine konkrete Tatsachenbehauptung - etwa dass es in A-Stadt oder in Sachsen-Anhalt keine „Beißvorfälle“ unter Beteiligung von Hunden der fraglichen Rasse gegeben habe - zielt, ist es allerdings unerheblich. Denn wie ausgeführt kommt es für eine rechtskonforme Ausübung des Gestaltungsspielraumes des Satzungsgebers gar nicht darauf an, ob und in welchem Umfange es auf dem Gebiet des Satzungsgebers oder in Sachsen-Anhalt bereits konkrete „Beißvorfälle“ unter Beteiligung von American Staffordshire Terriern gegeben hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.02.2005 - 4/2 L 102/04 -, Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 3 Rdnr. 114). Der Satzungsgeber kann vielmehr Wertungen anderer Normgeber aufgreifen und damit auch deren Erfahrungen zum Anlass eigener Regelungen nehmen. Dies folgt auch daraus, dass in dem zulässigerweise verfolgten Nebenzweck der Steuererhebung eine abstrakte Gefahr Anlass und Grund des Normerlasses ist. Die Einschätzung des Normgebers, es müsse einer abstrakten Gefahr präventiv begegnet werden, liegt nicht nur dann innerhalb seines Gestaltungsspielraumes, wenn sich die abstrakte Gefahr auch auf seinem Gebiet bereits konkret realisiert hat.

90

c) Soweit im Schriftsatz vom 28. April 2008 weitere Beweisangebote enthalten sind, ist auch diesen nicht nachzugehen, weil sie sich nach der Rechtsauffassung des Senates nicht auf erhebliche Tatsachenbehauptungen beziehen.

91

Unerheblich sind insbesondere die auf die Gefährlichkeit gerade des Hundes der Antragsteller bezogenen Beweisanträge. Dass es auf die sozialen und ökonomischen Vorteile der Hundehaltung für die Frage der Zulässigkeit einer Hundesteuer nicht ankommt, wurde oben ausgeführt.

92

2. Auch § 6 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung verletzt höherrangiges Recht nicht.

93

a. Es handelt sich entgegen der Einschätzung der Antragsteller zunächst auch hier um eine Form der Aufwandsteuer. Denn Steuergegenstand ist der Aufwand, der für das Halten eines Hundes getätigt wird. Allein in der Bemessung der Höhe der Steuer wird dem zulässigen Lenkungszweck der Steuererhebung in sachgerechter Weise Rechnung getragen.

94

b. Die Regelung widerspricht nicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot.

95

Zwar nutzt § 6 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung einen unbestimmten Rechtsbegriff, wenn er die Festsetzung eines Steuersatzes von 250,00 € davon abhängig macht, dass die Hundehaltung „nicht ordnungsgemäß“ erfolgt. Eine Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs anhand der herkömmlichen Auslegungsmethodik ist aber schon deshalb möglich, weil § 6 Abs. 3 der Satzung erläutert, wann von einer nicht ordnungsgemäßen Hundehaltung im Einzelfall auszugehen ist. Er macht nämlich das Eingreifen dieser Norm von einer Feststellung der Sicherheitsbehörde abhängig und enthält in seinem Satz 2 ein - nicht abschließendes („insbesondere“) - Regelbeispiel. Durch dieses Regelbeispiel ist der Hauptfall einer nicht ordnungsgemäßen Hundehaltung so deutlich konkretisiert, dass der Betroffene erkennen kann, in welchen Fällen eine erhöhte Steuer fällig werden kann. Denn die Norm knüpft an sicherheitsbehördliche Feststellungen und den Verstoß gegen strafrechtliche oder Bußgeldbestimmungen an. Damit wird klargestellt, dass andere erfasste Fälle nur solche sein können, in denen durch die Hundehaltung zum einen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründet wird, die den Sicherheitsbehörden auch bereits bekannt ist. Zum anderen muss diese Gefahr auch so wichtige Schutzgüter betreffen, dass sie in ihrer Bedeutung einem wiederholten straf- oder bußgeldbewehrten Verstoß zumindest gleich kommt.

96

Die von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen zur Auslegung lassen sich mit dem Wortlaut der Norm eindeutig beantworten: Der Hundeführer wird keinesfalls neben dem Hundehalter zur Steuer herangezogen, denn nur der Hundehalter ist Steuerschuldner nach § 2 Abs. 1 der Satzung. Eine Zurechnung von Verschulden des Hundeführers auf den personenverschiedenen Hundehalter scheidet aus, weil § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung allein auf Verstöße des Hundehalters abstellt. Eine „Doppelerfassung“ nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 der Satzung scheidet schon deswegen aus, weil § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung wegen des höheren Steuersatzes lex specialis und damit vorrangig ist.

97

c. Der Satzungsgeber greift damit nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Landes oder des Bundes ein. Denn wie ausgeführt ist es zulässig, dass die Einkommenserzielung durch die Steuererhebung Nebenzweck eines hinzukommenden Lenkungszweckes ist. Dieser kann auch - wie hier - darin bestehen, dass Gefahren für das konfliktfreie Zusammenleben innerhalb der örtlichen Gemeinschaft begegnet wird. Solche Gefahren können auch durch eine nicht ordnungsgemäße Hundehaltung begründet werden. Gerade in der Diskussion um die Gefährlichkeit sogenannter „Kampfhunde“ wird betont, dass die Gefahr in vielen Fällen ihre Ursache nicht nur in Anlagen des Tieres, sondern in erheblichem Ausmaße in Defiziten des Halters hat. Ist in diesem Sinne oft „der Hundehalter das Problem“, dann dient es auch der Gefahrenprävention durch einen finanziellen Anreiz auf den Halter dahingehend einzuwirken, dass dieser Tierschutzbestimmungen und die Regelungen über Hundehaltung und -führung dauerhaft und konsequent einhält. Hinzu kommt noch, dass eine nicht tierschutzgerechte Hundehaltung auch die Gefahr erhöhen kann, dass die anlagebedingte Aggressivität eines jeden Tieres gesteigert wird. Damit liegt das Setzen dieses finanziellen Anreizes für eine ordnungsgemäße Hundehaltung zugleich im Interesse des Tierschutzes wie im Interesse der Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen.

98

Um eine „Doppelbestrafung“ handelt es sich ebenfalls nicht. Vielmehr werden hier zulässigerweise Lenkungszwecke verfolgt, die dazu beitragen sollen, das Zusammenleben der örtlichen Gemeinschaft gefahrloser und konfliktfreier zu gestalten. Hier soll gerade nicht repressiv auf Rechtsverstöße reagiert, sondern unerwünschten Verhaltensweisen durch steuerrechtliche, finanzielle Anreize vorgebeugt werden.

99

d. Eine unzulässige „Vermischung von Sicherheits- und Steuerrecht“ liegt nicht vor. Vielmehr sind die von den Antragstellern beschriebenen Wirkungen die notwendige Konsequenz der zulässigerweise gleichzeitigen Verfolgung des fiskalischen Zweckes der Einnahmeerzielung und des zusätzlichen Lenkungszweckes. Die handelnde Behörde ist immer die Antragsgegnerin selbst. Sie wird hier nur im Zusammenwirken verschiedener Dienststellen und damit gerade nicht durch unterschiedliche Behörden tätig. Dieses Zusammenwirken ist sachgerecht, um dem zulässigen Lenkungszweck angemessen Rechnung tragen zu können.

100

e. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist auch nicht feststellbar. Insbesondere liegt keine „Privilegierung“ der Halter von gefährlichen Hunden im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung oder von „Listenhunden“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 6 in der bis zum 1. März 2009 geltenden Fassung vor. Denn die Halter dieser Hunde zahlen auf jeden Fall eine höhere Steuer als Hundehalter, die ihre Hunde nicht ordnungsgemäß halten. Sie werden damit nicht besser, sondern schlechter gestellt. Dies erfolgt auch willkürfrei, weil der Satzungsgeber ohne Überschreitung seines Beurteilungsspielraumes davon ausgehen kann, dass die Störungen des Zusammenlebens in der örtlichen Gemeinschaft, die von gefährlichen Hunden bzw. von „Listenhunden“ ausgehen, schwerwiegender sind als die abstrakten Gefahren durch eine nicht ordnungsgemäße Haltung anderer Hunde, die auch „ungefährliche“ Hunde auf längere Sicht durch die Haltungs- und Führungsfehler gefährlich machen kann. In beiden Fallgruppen kommt neben dem Zweck der Einkommenserzielung der zulässige weitere Lenkungszweck der Steuererhebung in Anwendung. Dieser rechtfertigt nicht nur, dass überhaupt eine höhere Steuer festgesetzt wird, sondern auch, dass zwischen den einzelnen Fällen der höheren Steuererhebung wie hier differenziert wird. Denn der Grad der Gefahr, der von nicht ordnungsgemäß gehaltenen Hunden ausgeht, kann ohne Überschreitung des Beurteilungsspielraumes als geringer eingeschätzt werden als der Grad der Gefahr, der von „gefährlichen Hunden“ bzw. Hunden der Rasseliste ausgeht.

101

3. Ein Verstoß von § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung gegen höherrangiges Recht ist ebenfalls nicht feststellbar.

102

Zunächst räumen die Antragsteller ein, dass die Norm in der geltenden Fassung der 2. Änderungssatzung bestimmter ist als die Vorgängerfassung. Es kann dahin stehen, ob die Vorgängerfassung dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot genügt. Denn jedenfalls in der aktuellen Fassung definiert § 6 Abs. 2 der Satzung durch die Bezugnahme auf das Landesgesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren den unbestimmten Rechtsbegriff des „gefährlichen Hundes“ in einer Weise, die nach den herkömmlichen Auslegungsmethoden eine Interpretation ohne Weiteres möglich macht.

103

Es besteht auch kein Widerspruch zur Streichung der erhöhten Besteuerung von „Listenhunden“ nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung in der Fassung vor dem 1. März 2009. Der Satzungsgeber hat den Lenkungszweck, die Haltung solcher Hunde, die für das konfliktfreie Zusammenleben innerhalb der örtlichen Gemeinschaft eine abstrakte Gefahr darstellen, durch die Streichung von § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung nicht aufgegeben. Er verfolgt es vielmehr in Angleichung an die Regelungstechnik des Landesgesetzgebers mit einer anderen Methode der Bestimmung betroffener Hundehalter weiter. In Anknüpfung an die Diskussion um die landesrechtliche Regelung gibt der Satzungsgeber für den Zeitraum ab dem 1. März 2009 die Entscheidung für eine Abgrenzung des Kreises als gefährlich bewerteter Hunde nach einer Rasseliste auf und beschränkt sich auf die Feststellungen nach dem Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren.

104

Dieses Vorgehen ist auch weder unverhältnismäßig noch willkürlich. Vielmehr wird es sachgerecht durch den zulässigen Lenkungszweck der Eindämmung abstrakter Gefahren gerechtfertigt. Es trifft zwar zu, dass die von den Antragstellern angeführten Vorschriften des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren einen gewichtigen Beitrag zur Eindämmung der von diesen Hunden ausgehenden Gefahren leisten. Der Satzungsgeber überschreitet seinen bei der ihm obliegenden Gefahrenprognose bestehenden Beurteilungsspielraum aber nicht, wenn er - jedenfalls solange noch keine hinreichenden praktischen Erfahrungen mit den Auswirkungen dieses Gesetzes vorliegen - die Einschätzung der Antragsteller, mit diesen Vorschriften gingen von diesen Hunden keine Gefahren mehr aus, nicht teilt. Vielmehr ist zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht absehbar, ob die Sanktionsdrohungen und Kontrollmechanismen des Gesetzes tatsächlich ausreichen werden, um die abstrakte Gefahr der erfassten Hunde so weit einzudämmen, dass es auch unter Berücksichtigung des Interesses der derartige Hunde nicht haltenden Bevölkerungsteile daneben nicht mehr der Lenkungswirkung der Besteuerung bedarf. Auch die Antragsteller räumen ein, dass ein Ausschluss der Gefahr von der Einhaltung aller Vorgaben für die Halter gefährlicher Hunde abhängt. Es ist jedenfalls nicht willkürlich, wenn der Satzungsgeber vor einer Aufgabe der Nebenzwecke einer Besteuerung abwartet, ob diese auf andere Weise bereits hinreichend erreicht werden.

105

4. Zu einer weitergehenden Prüfung anderer Teile der Satzung hat der Senat keinen Anlass. Denn weitere Gründe für eine mögliche Rechtswidrigkeit weiterer Satzungsbestimmungen werden nicht angeführt. Es entspricht in der Regel zudem nicht einer sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle, Abgabensatzungen „ungefragt“ einer Detailprüfung zu unterziehen (BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 - BVerwG 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188; BVerwG, Beschl. v. 04.10.2006 - BVerwG 4 BN 26/06 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 28.09.2009 - 4 K 356/08 -).

106

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO.

107

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in entsprechender Anwendung der §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

108

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 31. Oktober 2017 (RO 4 K 17.1895) im Zusammenhang mit der Haltung eines im Februar 2017 geborenen Hundes der Rasse „American Staffordshire Terrier“ (namens Cash).

Die Antragstellerin hält den Hund Cash seit dem 17. April 2017 und hat unter dem gleichen Datum bei der Antragsgegnerin eine Erlaubnis nach Art. 37 LStVG beantragt. Zuvor hatte sie am 6. März 2017 ein Schreiben der Antragsgegnerin mit folgendem Inhalt erhalten: „Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass für einen Kampfhund der Kategorie I eine Genehmigung, verbunden mit Auflagen, von Seiten der Gemeinde F. erteilt wird“. Eine entsprechende mündliche Auskunft hatte die Antragstellerin von der Antragsgegnerin bereits im Februar 2017 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache erhalten. Die Antragstellerin wurde zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der Haltung aufgefordert und machte hierzu Ausführungen. Daraufhin versagte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. August 2017 - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - die Erlaubnis zur Haltung des Hundes, untersagte der Antragstellerin unter Androhung eines Zwangsgeldes dessen Haltung und gab ihr auf, den Hund abzugeben. Mit Beschluss vom 27. September 2017 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragstellerin vom 29. August 2017 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid und noch anhängigen Klage (RO 4 K 17.1498) wiederhergestellt bzw. angeordnet. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 6. März 2017 stelle eine einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Haltung des Hundes bildende Zusicherung nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG dar. Gegen den Beschluss vom 27. September 2017 hat die Antragsgegnerin Beschwerde (10 CS 17.2053) eingelegt.

Mit weiterem Bescheid vom 26. Oktober 2017 nahm die Antragsgegnerin ohne vorherige Anhörung der Antragstellerin das Bestätigungsschreiben vom 6. März 2017 mit Wirkung auf diesen Zeitpunkt zurück und ordnete den Sofortvollzug der Rücknahme an. Die Rücknahme der Zusage einer Erlaubnis beruhe auf Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 3 BayVwVfG; die Erlaubnis sei rechtswidrig zugesagt worden, da sie im Hinblick auf das gesetzlich erforderliche - hier jedoch nicht vorliegende - berechtigte Interesse an der Hundehaltung nicht erteilt werden dürfe. Auf Seiten der Antragstellerin sei zwar der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen; wegen der von einem Kampfhund ausgehenden Gefahren überwögen jedoch bei Abwägung der gegenläufigen Interessen im Ergebnis die öffentlichen Interessen. Da die Allgemeinheit nicht der von einem Kampfhund ausgehenden Gefährlichkeit ausgesetzt werden dürfe und zudem generalpräventiv das Entstehen von Bezugnahmen verhindert werden müsse, könne mit der Vollziehung des Bescheides nicht bis zu seiner Unanfechtbarkeit zugewartet werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2017 Klage (RO 4 K 17.1895) und stellte am 5. November 2017 den vorliegend streitgegenständlichen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage. Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 (RO 4 S 17.1906) den Antrag nach Art. 80 Abs. 5 VwGO ab. Die Rücknahme des Schreibens der Antragsgegnerin vom 6. März 2017, das nach summarischer Prüfung als rechtswidrige Zusicherung zu qualifizieren sei, stelle sich als rechtmäßig dar, denn die Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 bis 4 BayVwVfG lägen vor. Das Vertrauen der Antragstellerin in den Fortbestand sei nicht schutzwürdig. Zwar spreche einiges für eine formelle Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 26. Oktober 2017, weil die Antragsgegnerin zuvor nicht die erforderliche Anhörung durchgeführt habe, allerdings könne im Hinblick auf die nach Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG bestehende Heilungsmöglichkeit die aufschiebende Wirkung der Klage nicht schon wegen des möglichen Anhörungsmangels wiederhergestellt werden. Die Zusicherung sei rechtswidrig im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG gewesen, weil die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes der Kategorie I nach Art. 37 Abs. 1, 2 LStVG gehabt habe, denn sie könne das erforderliche berechtigte Interesse hieran nicht nachweisen. Ihr Vorbringen erfülle im Hinblick auf die von einem Kampfhund für die Allgemeinheit ausgehenden erheblichen Gefahren, die nach der vorliegenden Rechtsprechung eine restriktive Auslegung der Vorschrift erforderlich machten, nicht die Voraussetzungen eines berechtigten Interesses im Einzelfall. Im Ergebnis gehe die Argumentation der Antragstellerin nicht über die Geltendmachung eines Liebhaberinteresses hinaus. Die Rücknahme sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt, insbesondere habe die Antragsgegnerin das Vertrauen der Antragstellerin in den Fortbestand der Zusicherung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme analog Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG abgewogen und das öffentliche Interesse an der Herstellung des nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften gebotenen Rechtszustands als überwiegend angesehen. Damit sei der Bescheid der Antragsgegnerin nach Aktenlage materiell rechtmäßig

Die Antragstellerin begründet ihre Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Dezember 2017 zunächst unter Hinweis auf die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheids infolge der unterbliebenen Anhörung, in deren Rahmen die Gründe für die Bejahung von Vertrauensschutz vorgetragen hätten werden können. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für die Rücknahme der Zusicherung nicht vor, denn es bestehe nach wie vor ein berechtigtes Interesse an der Haltung von Cash. Die Antragstellerin und ihr Ehemann seien seit frühester Kindheit mit Hunden aufgewachsen, besäßen seit fast neun Jahren zwei eigene, inzwischen behandlungsbedürftige Hunde, hätten immer wieder Pflegehunde aus Tierschutzheimen aufgenommen und mit einem von ihnen sogar einen OP-Termin wahrgenommen, kümmerten sich ehrenamtlich in Tierheimen gerade um Kampfhunde und leisteten für diverse Tierschutzorganisationen immer wieder Futter- und Geldspenden. Schließlich betrieben die Antragstellerin und ihr Ehemann einen auf Hundebedarf spezialisierten Onlinehandel und einen Fachhandel mit Ladengeschäft, in dessen Rahmen sogar eine Futterberatung für Kunden stattfinde. Damit seien weit überdurchschnittliche Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Hundehaltung nachgewiesen. Weiter sei zu beachten, dass bei der Prüfung eines berechtigten Interesses auch die Belange des Tierschutzes (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 BV) zu berücksichtigen seien. Gemäß der Vollzugsbekanntmachung (Nr. 37.4.1) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern könne auch die „tierschützerische Aufnahme“ eines nicht wegen seiner Gefährlichkeit dem vorherigen Halter weggenommenen Kampfhundes durch eine besonders geeignete Person ein solch berechtigtes Interesse darstellen. Mit der Abgabe von Cash wäre das Wohlbefinden des Tieres erheblich beeinträchtigt, zumal letztlich nur die Aufnahme durch ein Tierheim infrage komme. Das Staatsziel Tierschutz könne durch geeignete Nebenbestimmungen zur Erlaubnis mit dem Belangen der Gefahrenabwehr in Übereinstimmung gebracht werden. Das „vorläufige Gutachten“ eines Hundesachverständigen vom 4. Juli 2017 komme zu einer positiven Einschätzung, zumal die Antragstellerin und ihr Mann viermal wöchentlich mit Cash eine sachkundige Hundetrainerin in einer Hundeschule besuchten. Außerdem werde Cash in einem Schäferhundeverein auf seine Begleithundeprüfung vorbereitet. Damit gehe die Anschaffung des Hundes weit über das vermeintlich reine Liebhaberinteresse hinaus. Durch die Abgabe an ein Tierheim entstünde ein höchst unerwünschter Zustand, dessen Auflösung eindeutig im öffentlichen Interesse liege. Eine Auslegung des Art. 37 Absatz 2 LStVG als de facto-Verbotsvorschrift sei verfassungswidrig. Letztlich führe auch das Argument, man müsse sich nur einen Kampfhund unerlaubt anschaffen, eine Zeit lang halten und dann auf Tierschutzgründe berufen, um eine Erlaubnis zu erhalten, gerade im vorliegenden Fall nicht weiter, weil der Hund aufgrund einer behördlichen Zusicherung, auf die vertraut habe werden dürfen, angeschafft worden sei. Im Vertrauen auf diese Zusicherung hätten die Eheleute bereits erhebliche Dispositionen getroffen, wie zum Beispiel Besuche beim Züchter, Stornierung eines gebuchten Urlaubs, Kauf eines größeren Fahrzeugs und anderes mehr. Das Verwaltungsgericht habe vor diesem Hintergrund verkannt, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe, insbesondere der Verweis auf den Ausgleich des Vermögensnachteils nach Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG nicht geeignet sei, den vorliegend nicht nur in Geld bemessenen Nachteil aufzuwiegen, sondern unmittelbar in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Hund-Halter-Beziehung einzugreifen. Die Verpflichtung, ein liebgewonnenes Tier ohne Not weggeben zu müssen, stelle eine außerordentliche emotionale Belastung für die Antragstellerin da, zumal sie ihre Hunde anstelle von Kindern führe. Angesichts ihrer Fähigkeiten im Umgang mit Hunden, die vielfach nachgewiesen seien, und mangels Anhaltspunkten, dass Cash gefährlich sein könne, gehe es gerade nicht um die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben. Die Antragstellerin sei sogar mit einem Leinen- und Maulkorbzwang einverstanden, solange sie die Hundehaltung nicht beenden müsse.

Mit weiterem Beschluss vom 11. Januar 2018 (RO 4 S 18.42) lehnte das Verwaltungsgericht unter Abänderung seines Beschlusses vom 27. September 2017 gemäß

§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 16. August 2017 hinsichtlich seiner Nummern 2 bis 5 wiederherzustellen und hinsichtlich Nr. 7 anzuordnen, ab. Der abgeänderte Beschluss vom 27. September 2017 sei allein deshalb erfolgt, weil zum damaligen Zeitpunkt noch die Zusicherung der Antragsgegnerin vom 6. März 2017 Bestand gehabt habe; erst nach ihrer mit Sofortvollzug versehenen Rücknahme könne die Antragstellerin voraussichtlich nicht mehr mit der Erteilung einer Erlaubnis zur Hundehaltung rechnen, da sie bereits kein berechtigtes Interesse hieran nachgewiesen habe. Hinsichtlich dieser Einschätzung werde in vollem Umfang auf den Inhalt des Beschlusses vom 14. Dezember 2017 (RO 4 S 17.1906) Bezug genommen. Auch gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde (10 CS 18.280) erhoben und eine im Wesentlichen mit der Begründung im vorliegenden Beschwerdeverfahren identische Begründung vorgetragen.

In ihrer Antragserwiderung im vorliegenden Verfahren äußert die Antragsgegnerin nach wie vor Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach in dem Schreiben vom 6. März 2017 eine Zusicherung im Rechtssinne gesehen werden könne. Jedenfalls sei die Zusicherung rechtswidrig und habe zurückgenommen werden können. Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2017 ergebe sich eindeutig, warum die Antragstellerin nicht mit einer Erlaubnis zur Haltung ihres Kampfhundes habe rechnen können, ohne dass dem mit ihren Ausführungen im Beschwerdeverfahren etwas Tragfähiges entgegengesetzt werde. Auch soweit die Trennung von Cash unter emotionalen Gesichtspunkten als schwierig für die kinderlose Antragstellerin bezeichnet werde, könne dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Das gegen den ersten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2017 (RO 4 S 17.1545) von der Antragsgegnerin angestrengte Beschwerdeverfahren (10 CS 17.2053) wurde nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 27. Februar 2018 eingestellt, auf dessen Gründe Bezug genommen wird.

Mit Schreiben vom 1. März 2018 leitete die Antragsgegnerin die Nachholung des Anhörungsverfahrens ein. In den daraufhin abgegebenen ausführlichen Stellungnahmen der Antragstellerin (vom 21. März und 29. Mai 2018, vgl. Bl. 76 f./92 f.), mit denen sie erstmals ein Interesse an der Haltung des Hundes zur Erhöhung der Sicherheit in ihrem Haus und Geschäft geltend gemacht hat, setzte sich die Antragsgegnerin in den Schreiben vom 22. Mai und 12. Juni 2018 auseinander, ohne an der Entscheidung der Sache etwas zu ändern. Ein am 12. Juli 2018 vor dem Berichterstatter abgehaltener Erörterungstermin zu den beiden Beschwerdeverfahren blieb ohne Ergebnis.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten der genannten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Abänderung des mit der Beschwerde angegriffenen erstinstanzlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. Dezember 2017. Aus den in der Beschwerde zur formellen und materiellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids dargelegten Gründen ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der nachgeholten Anhörung nicht, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung zu einem anderen Ergebnis führen müsste.

Nach der im Eilverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin mit der schriftlichen Bestätigung vom 6. März 2017 eine Zusicherung im Sinn von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG (1.) abgegeben hat, mit der grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis für die Haltung eines Kampfhundes der Kategorie I einhergeht; diese Zusicherung ist rechtswidrig erteilt worden. Die auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1 bis 4 BayVwVfG erfolgte Rücknahme durch den streitgegenständlichen Bescheid ist voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig (2.) erfolgt; die unterbliebene vorherige Anhörung der Antragstellerin wurde nachgeholt und der Verfahrensfehler damit geheilt (2.1). Der Bescheid ist aller Voraussicht nach auch materiell rechtmäßig ergangen (2.2).

1. Die Antragsgegnerin hat mit der Bestätigung vom 6. März 2017 eine wirksame Zusicherung (1.1) gegenüber der Antragstellerin abgegeben, die sich jedoch als rechtswidrig erweist (1.2).

1.1 Soweit die Antragsgegnerin nach wie vor davon ausgeht, mit der schriftlichen Bestätigung vom 6. März 2017 keine Zusicherung abgegeben zu haben, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zunächst nimmt er Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 27. September 2017 (RO 4 S 17.1545, BA S. 4, 5), auf die es seinerseits im hier streitgegenständlichen Beschluss vom 14. Dezember 2017 in vollem Umfang verweist, und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren zu dieser Problematik keine neuen Ausführungen gemacht, sondern den von ihr vertretenen gegensätzlichen Rechtstandpunkt vertieft.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass es der in Fragen der Hundehaltung grundsätzlich versierten Antragstellerin bei ihrer Bitte um Ausstellung einer entsprechenden „Bestätigung“ - aus Sicht der tätig gewordenen Mitarbeiterin der Antragsgegnerin erkennbar - gerade darum ging, vor Anschaffung eines Kampfhundes, der nach der Rechtslage nur mit einer entsprechenden Erlaubnis gehalten werden darf, die nachfolgende Erteilung dieser Erlaubnis „abzusichern“, um nicht eine rechtliche und tatsächliche Situation herbeizuführen, die der nunmehr nach Rücknahme der Zusicherung eingetretenen entspricht. Die Antragstellerin ist nach entsprechender mündlicher Bestätigung durch die Antragsgegnerin im Februar 2017 offenbar in Kontakt zu einem bestimmten außerbayerischen Züchter von Hunden der Rasse „American Staffordshire Terrier“ getreten, hat den Hund dann aber erst am 16. April 2017 und damit nach Erhalt der Bestätigung vom 6. März 2017, in der die Erteilung einer Genehmigung für einen Kampfhund der Kategorie I „bestätigt“ wird, gekauft, um am darauffolgenden Tag (17. April 2017) bei der Antragsgegnerin die Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 LStVG zu beantragen. Dieser Ablauf bestätigt den Vortrag der Antragstellerin, ohne die vorherige schriftliche Bestätigung hätte sie den Hund nicht erworben (vgl. auch Bescheid v. 26.10.17, S. 4). Die Antragstellerin durfte aus ihrer (objektivierten Empfänger-)Sicht das Schreiben als eine mit Bindungswillen abgegebene „Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen“, und damit als Zusicherung im Sinn von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG (vgl. zu Rechtsnatur und Begriff der Zusicherung: Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, VwVfG § 38 Rn. 5-7) auffassen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob allein nach dem Wortlaut des Schreibens noch andere Auslegungsmöglichkeiten zulässig sind, wie dies die Antragsgegnerin erstmals im gerichtlichen Verfahren (RO 4 S 17.1545) vor dem Verwaltungsgericht geltend macht; dagegen geht sie noch im angefochtenen Bescheid vom 26. Oktober 2017 zumindest in den Gründen (vgl. dort: 2.1 bis 2.4) vom Vorliegen einer Zusicherung aus.

1.2 Die Zusicherung vom 6. März 2017 war als ein die Antragstellerin begünstigender Verwaltungsakt im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Abgabe (vgl. Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, a.a.O., § 48 Rn. 28; J. Müller in BeckOK, VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand: 1.1.2018, § 48 Rn. 31-32) rechtswidrig im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Mit der Zusicherung hat die Antragsgegnerin entgegen der maßgeblichen materiellen Vorschrift des Art. 37 Abs. 2 LStVG einen von jeglichen Voraussetzungen - insbesondere vom Erfordernis des berechtigten Interesses - unabhängigen Anspruch auf Erlaubnis zur Haltung eines (damals noch nicht konkret bestimmten) Kampfhundes der Kategorie I eingeräumt. Wird aber ein bestimmtes Verwaltungshandeln unter Außerachtlassung der Verpflichtung des Bürgers zugesagt, die gesetzlich vorgeschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen zu erfüllen, ergibt sich bereits hieraus die Rechtswidrigkeit der Zusicherung. Damit ist nicht mehr entscheidungserheblich, ob das zu fordernde berechtigte Interesse an der Haltung des nun bestimmten Hundes (Cash) möglicherweise im weiteren Verlauf nachgewiesen und die Erlaubnis dann unabhängig von der Zusicherung unmittelbar aus Art. 37 StVG heraus erteilt werden könnte.

2. Die Rücknahmeentscheidung ist weder in formeller (2.1) noch in materieller (2.2) Hinsicht zu beanstanden.

2.1 Zwar hätte der Antragstellerin vor Erlass des streitgegenständlichen Rücknahmebescheids, der einen in ihre Rechte eingreifenden Verwaltungsakt darstellt, nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG Gelegenheit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gegeben werden müssen. Hiervon konnte - anders als im Bescheid vom 26. Oktober 2017 (S. 5) dargestellt - auch nicht nach Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG abgesehen werden, weil keiner der dort aufgeführten Ausnahmefälle vorlag. Es kann hier offenbleiben, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO habe „nicht schon bereits aufgrund dieses Verfahrensmangels“ stattgegeben werden müssen.

Denn jedenfalls hat die Antragsgegnerin den vom Verwaltungsgericht zu Recht festgestellten, zur formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids führenden Verfahrensmangel gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG im Verlaufe des Verfahrens geheilt; damit ist die (ursprünglich) formelle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt seines Erlasses (ex tunc) entfallen (vgl. Schemmer in BeckOK, VwVfG, Stand 1.7.2018, § 45 Rn. 6; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 45 Rn. 4 m.w.N.).

Die Heilung ist dadurch bewirkt worden, dass die Antragstellerin das erforderliche Anhörungsverfahren nachträglich mit Schreiben vom 1. März 2018 eingeleitet und sich mit den daraufhin abgegebenen Stellungnahmen der Antragstellerin (vom 21. März und 29. Mai 2018, vgl. Bl. 76 f./92 f.) in einer Weise auseinandergesetzt hat, die der zentralen Bedeutung des Anhörungsverfahrens im Rahmen des Erlasses eines belastenden Verwaltungsakts nach Ermessen gerecht wird (vgl. Schr. d. Antragsgegnerin v. 22.5./12.6.2018). Die Antragsgegnerin hat sich nicht darauf beschränkt, ihre ursprüngliche Entscheidung ohne Eingehen auf das weitere Vorbringen der Antragstellerin zu verteidigen, sondern hat dieses zum Anlass genommen, ihre Ermessensausübung zu überdenken und zu ergänzen (zu diesem Erfordernis vgl. etwa BVerwG, U.v. 17.12.2015 - 7 C 5.14 - juris Rn. 17 m.w.N.; BayVGH, B.v. 13.11.2017 - 15 ZB 16.1885 - juris Rn. 8 bis 10). Inhaltlich hat sie sich insbesondere mit dem nunmehr erstmals geltend gemachten „Bewachungsinteresse“ vor dem Hintergrund der Vollzugsbekanntmachung vom 4. Dezember 2014 (AllMBl. S. 621, Nr. 37.4.1, 2. Abs.) auseinandergesetzt. Dass der angefochtene Verwaltungsakt gleichwohl in der Sache unverändert aufrechterhalten wurde, ist für die Frage der Behebung des formellen Mangels ohne Bedeutung.

2.2 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen (Art. 38 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG) für die Rücknahme der Zusicherung bejaht und die Ermessensausübung im angefochtenen Bescheid als fehlerfrei angesehen (s. Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO).

Soweit die Beschwerde ein „berechtigtes Interesse“ der Antragstellerin an der Haltung von Cash mit ihrer nachgewiesenen überdurchschnittlichen Erfahrung im Umgang mit Hunden, ihren zahlreichen Engagements für diverse Tierschutzorganisationen, dem Betrieb eines Fachhandels mit Ladengeschäft für Heimtier-, insbesondere Hundebedarf (Beschwerdebegründung v. 22.1.2018, S. 3) und letztlich mit dem mit Schreiben vom 21. März 2018 näher ausgeführten „Bewachungsinteresse“ geltend macht, vermag sie damit - unabhängig von einer Bewertung gemäß Art. 37 Abs. 2 LStVG - nicht die Rechtmäßigkeit der Zusicherung und die Unanwendbarkeit von Art. 48 BayVwVfG zu begründen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen (1.2) zur Rechtswidrigkeit der Zusage im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Abgabe verwiesen werden. Ausgehend hiervon liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG vor.

Hiernach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die zu treffende Ermessenentscheidung umfasst das „Ob“ der Rücknahme wie auch deren Umfang; inhaltlich maßgebend für die Ermessensausübung ist in erster Linie der Zweck der Ermächtigung im jeweils einschlägigen Fachgesetz (Art. 40 BayVwVfG). Weiter hat sich die Ermessensausübung an den widerstreitenden Belangen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einerseits und dem Gedanken der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG analog) andererseits zu orientieren. In Auseinandersetzung mit dem zu beurteilenden Einzelfall hat die Behörde insbesondere die Zumutbarkeit der durch die beabsichtigte Rücknahme für den Betroffenen eintretenden Situation sowie seit Erlass des Verwaltungsaktes unter Umständen eingetretene Änderungen der Sach- oder Rechtslage zu würdigen und die widerstreitenden Interessen mit Blick auf die Auswirkungen der Rücknahme im zur Entscheidung anstehenden Einzelfall gegeneinander abzuwägen (vgl. J. Müller in BeckOK, VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand: 1.1.2018 § 48 Rn. 38-39). Vor diesem Hintergrund hat der angefochtene Beschluss die Ausübung des Rücknahmeermessens durch die Antragsgegnerin zu Recht nicht beanstandet.

Soweit man die Ausführungen der Beschwerde zu einem (aktuell bestehenden) berechtigten Interesse im Sinn von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG als Rüge einer insoweit fehlerhaften Ermessensausübung betrachten wollte, vermag der Senat eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Rücknahmeermessens ebensowenig zu erkennen wie eine dem Zweck der Ermächtigung widersprechende Ermessensausübung (§ 114 Satz 1 VwGO).

Ungeachtet der Frage, welchen Einfluss eine Bejahung des berechtigten Interesses an der Hundehaltung auf die Ausübung des (Rücknahme-)Ermessens hätte, ist es der Antragstellerin nicht gelungen, das gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG für eine Erlaubnis zur Haltung von Cash, dessen Eigenschaft als Kampfhund (vgl. § 1 Abs. 1 Kampfhundeverordnung) stets vermutet wird, erforderliche berechtigte Interesse nachzuweisen. Im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel, die Haltung von Kampfhunden wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren „auf wenige Ausnahmetatbestände“ zu beschränken (vgl. Nr. 37.4.1 VollzBek), ist grundsätzlich eine restriktive Auslegung der Vorschrift geboten (stRspr des Senats, BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 10 ZB 12.2320 - juris Rn. 6). Dieser fachgesetzlichen Vorschrift kommt im Rahmen der Ausübung des Rücknahmeermessens maßgebliche Bedeutung zu.

2.2.1 Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer engen Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses ergibt sich ohne weiteres, dass hierfür allein die - im Übrigen durch verschiedene Nachweise belegten, auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogenen - „weit überdurchschnittlichen Erfahrungen und Kenntnisse“ der Antragstellerin mit Hunden verschiedenster Rassen im Hinblick auf beruflichen, ehrenamtlichen und privaten Umgang nicht ausreichten. Diesen persönlichen Fähigkeiten der Antragstellerin käme erst bei dem zweiten Tatbestandsmerkmal des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG („gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen“) Bedeutung zu, würde allerdings das Vorliegen des ersten Tatbestandsmerkmal des berechtigten Interesses voraussetzen. Entsprechendes gilt für den Verweis der Beschwerde auf den positiven Wesenstest, den nachgewiesenen regelmäßigen Besuch einer Hundeschule und darauf basierende gutachterliche Aussagen über die positive Entwicklung von Cash; diese Umstände begründen kein berechtigtes Interesse an der Hundehaltung, sondern wären allenfalls geeignet, mögliche Gefahren für Leben und Gesundheit dritter Personen durch die Hundehaltung auszuschließen oder zu minimieren.

2.2.2. Ein berechtigtes Interesse wird auch nicht mit dem Hinweis auf eine „tierschützerische Aufnahme“ (VollzBek. v. 4.12.2014, Nr. 37.4.1) nachgewiesen. Die Antragstellerin macht insoweit mit Blick auf Art. 20a GG geltend, das Staatsziel „Tierschutz“ müsse bestmöglich verwirklicht werden, was nur dann der Fall sei, wenn ein Hund nicht dauerhaft in einem Tierheim verbleibe, obwohl er bei ihr als geeignete und in der Hundehaltung erfahrene Person artgerecht gehalten werde und zur Gefahrenabwehr auch Nebenbestimmungen in Betracht kämen.

Mit diesem Vorbringen wird kein berechtigtes Interesse an der Haltung des Kampfhundes aufgezeigt, sondern letztlich nur ein allgemeines tierschützerisches Interesse geltend gemacht. Die Berufung auf den „Tierschutz“ zielt hier letztlich auf die Geltendmachung eines Liebhaberinteresses ab, das als solches nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 15.1.2004 - 24 ZB 03.2116 - juris Rn. 7, 8; vgl. auch Nr. 37.4.1, Abs. 3 Satz 2 VollzBek. v. 4.12.2014) nicht ausreichend ist, um ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes der Rasse American Staffordshire Terrier zu begründen. Auf die individuelle Situation des Hundes bezogene gewichtige Gesichtspunkte des Tierschutzes, auf Grund derer die öffentliche Sicherheit hinter das „Tierschutzinteresse“ zurücktreten müsste, sind jedenfalls nicht ersichtlich und können nicht allein mit dem Vorbringen begründet werden, eine Beendigung der Haltung des Hundes durch die Antragstellerin schade ihm.

2.2.3 Der Senat vermag auch dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 4. Januar 2018, wonach die Antragstellerin „ihre Hunde an Kinder statt“ führe, kein berechtigtes Interesse gerade an der Haltung eines Kampfhundes der Kategorie I zu entnehmen. Zu diesem Zwecke käme eine Vielzahl von Hunderassen in Betracht, für deren Haltung keine Erlaubnis benötigt würde. Das weitere Argument, eine Trennung von Cash würde „eine außerordentliche emotionale Belastung für sie darstellen“, führt im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Rücknahme der Zusicherung und nicht die Abgabe des Hundes geht, nicht weiter.

2.2.4 Schließlich verhilft der Beschwerde auch nicht die Berufung auf Art. 37 Abs. 2 Satz 1, 2. HS. LStVG zum Erfolg; nach dieser Vorschrift kann ein berechtigtes Interesse insbesondere dann vorliegen, wenn die Hundehaltung „der Bewachung eines gefährdeten Besitztums dient“. Die Antragstellerin hat hierzu umfänglich im Rahmen der nachgeholten Anhörung mit Schreiben vom 21. März 2018 (S. 5 f.) und nochmals mit Schreiben vom 29. Mai 2018, auf die Bezug genommen wird, vorgetragen.

Der Senat hat erhebliche Zweifel daran, dass das kürzlich in N. eröffnete Tierbedarfsgeschäft der Antragstellerin als „gefährdetes Besitztum“ anzusehen ist, auch wenn der dort befindliche Warenwert etwa 25.000 € betragen soll und hierzu noch der jeweilige Geldbestand der Kasse kommt. Es ist nicht erkennbar, dass das innerstädtisch gelegene Geschäft der Antragstellerin einer Gefährdung etwa wegen einer besonders exponierten Lage oder aus einem anderen wichtigen Grund ausgesetzt ist (vgl. Nr. 37.4.1 Abs. 2 VollzBek). Der Hinweis auf die (angeblich) in den letzten Jahren im ostbayerischen Raum erheblich angestiegene Einbruchs- und Raubkriminalität hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter. Entsprechendes gilt auch für das Wohnhaus der Antragstellerin, in dem nach ihren Angaben die Einnahmen mehrerer Tage verwahrt werden, bevor sie zur Bank verbracht werden; insoweit kann von der Antragstellerin erwartet werden, eine andere Lösung anzustreben, mit der eine wirkliche Sicherung der Tageseinnahmen erreicht wird. Soweit Cash zum Schutz des Transports der Tageseinnahmen in Höhe von täglich bis zu 1.000 Euro vom Ladengeschäft in das Wohnhaus eingesetzt werden soll, fehlt es bereits an der Bewachung eines „gefährdeten Besitztums“ im Sinne einer Immobilie.

Die Antragstellerin trägt im Übrigen selbst vor, dass der Hund die ihm zugedachte Bewachungsfunktion nur mittels der von ihm ausgehenden „optischen Abschreckung“, nicht jedoch infolge entsprechender Ausbildung auch tatsächlich werde erfüllen können. Damit liegt aber die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Fähigkeit des Kampfhundes der Kategorie I zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums nicht vor. Eine „optische Abschreckung“ kann im Übrigen auch unter Verwendung von Hunden erlaubnisfreier Rassen mit entsprechendem Äußerem erzielt werden. Angesichts dieses Befundes kann dahinstehen, ob die Antragstellerin letztendlich nicht darauf zu verweisen ist, sich eines ausgebildeten Wachhundes einer erlaubnisfreien Rasse statt eines Kampfhundes der Kategorie I zu bedienen.

2.3 Auch die geltend gemachten Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Rücknahme und rechtfertigen daher keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Im Rahmen ihrer Ermessensausübung hat die Antragsgegnerin das Vertrauen der Antragstellerin auf den Fortbestand der Zusicherung umfassend ermittelt und mit dem ihm zukommenden Gewicht in der Ermessensausübung eingestellt; in der anschließend nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 analog BayVwVfG vorgenommenen Gesamtabwägung ist die Antragsgegnerin gleichwohl zu dem Ergebnis gelangt, dass die Durchsetzung der mit Art. 37 Abs. 1, 2 LStVG verfolgten gesetzlichen Ziele als vorrangig gegenüber den für die Antragstellerin mit der Versagung der Erlaubnis verbundenen Nachteilen anzusehen ist.

Die Antragsgegnerin hat insbesondere nicht übersehen, dass die Antragstellerin den Hund erst nach Vorliegen der Zusage und damit auch im Vertrauen auf deren Fortbestand angeschafft hat; es liegt auch keiner der Ausschlusstatbestände des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG analog (vgl. zur Anwendung auf Verwaltungsakte, die nicht auf eine Geld- oder Sachleistung bezogen sind: Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 48 Rn. 42-43) vor. Gleichwohl kann auch ohne ihr Vorliegen das öffentliche Interesse an der Rücknahme einer Zusicherung den ausgelösten Vertrauensschutz bei Berücksichtigung des Gewichts der jeweiligen Interessen überwiegen. Hiervon geht die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid in nicht zu beanstandender Weise aus, wenn sie ausführt, dass „mit Blick auf die von einem Kampfhund…ausgehenden Gefahren für die bedeutsamen Schutzgüter der Unversehrtheit und des Lebens“ die von der Antragstellerin auch vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes konkret geltend gemachten Interessen am Fortbestand der Zusicherung gegenüber den mit dem restriktiven Erlaubnisvorbehalt verfolgten hochrangigen Zielen der Gefahrenabwehr zurücktreten müssten. Mit dieser Begründung hat die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Rücknahmeermessen - auch mit Blick auf die in Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG getroffene Wertung des Gesetzgebers für einen Vermögenschutz - entsprechend dem Zweck von Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG, Art. 37 Abs. 1, 2 LStVG ausgeübt, ohne die damit vorgegebenen gesetzlichen Grenzen zu überschreiten (Art. 40 BayVwVfG).

Die von der Antragstellerin im Vertrauen auf den Fortbestand der Zusicherung im Zusammenhang mit dem Erwerb des Hundes bereits getätigten finanziellen Dispositionen (vgl. zum Umfang: Schreiben v. 22.1.2018, S. 8) sind im Hinblick auf die Ermessensausübung ohne ausschlaggebende Bedeutung. Insoweit ist sie auf die Möglichkeit zu verweisen, einen Ausgleich für den infolge der Rücknahme der Zusicherung erlittenen Vermögensnachteil zu beantragen (Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG). Soweit die Antragstellerin vorträgt, es würden ihr weit darüberhinausgehende, nicht in Geld zu bemessende Nachteile entstehen, ist dies im Hinblick auf die damit angesprochene emotionale Einbuße nachvollziehbar; allerdings werden sie im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu Recht als nachrangig gegenüber dem mit der Rücknahme der Zusicherung verfolgten Zweck angesehen. Im Übrigen wird in rechtlicher Hinsicht mit der Rücknahme zunächst nur der (rechtswidrig) eingeräumte Anspruch auf eine Haltungserlaubnis aufgehoben, ohne dass damit automatisch eine Entscheidung über die Beendigung der tatsächlichen Hundehaltung (vgl. hierzu: Beschluss des Senats v. 9.10.2018 - 10 CS 18.280) verbunden oder vorweggenommen ist; hierfür bedarf es einer eigenständigen Ermessensausübung im Hinblick auf die dort maßgebliche Eingriffsnorm. Schließlich vermag auch das Angebot der Antragstellerin, sich weitgehenden Anordnungen zur Hundehaltung (etwa: Leinen- und Maulkorbzwang) zum Schutz der Allgemeinheit zu unterwerfen, das Gewicht des durch die Rücknahme „enttäuschten“ Vertrauens nicht entscheidend zu erhöhen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahren fallen der mit ihrem Rechtsmittel unterlegenen Antragstellerin zu Last (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.