Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. Juni 2015 - 3 M 49/15, 3 M 52/15, 3 M 55/15, 3 M 57/15, 3 M 58/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den (Sammel-)Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 5. Februar 2015 werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des jeweiligen Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerden der Antragsteller haben keinen Erfolg.
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Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im 1. klinischen Semester zum Wintersemester 2014/2015. Sie sind der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit der in § 2 der Ordnung der Antragsgegnerin über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienplätze im zentralen Vergabeverfahren im Wintersemester 2014/2015 und im Sommersemester 2015 vom 24. April 2014 auf 193 Studienplätze festgesetzten Zulassungszahl nicht ausgeschöpft. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten, im Beschwerdeverfahren nochmals korrigierten Belegungsliste waren im Wintersemester 2014/2015 198 Studierende im 1. klinischen Semester immatrikuliert.
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Die hiergegen erhobenen Beschwerden der Antragsteller, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die von ihnen dargelegten Gründe beschränkt ist, sind zulässig, jedoch nicht begründet.
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Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass im 1. Semester des klinischen Abschnitts jedenfalls nicht mehr als 198 Studienplätze zur Verfügung stehen.
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Soweit einige Antragsteller im Hinblick auf einen geltend gemachten innerkapazitären Studienplatz (sinngemäß) das innerkapazitäre Besetzungsverfahren in Frage stellen, zeigen sie zum einen nicht auf, aus welchen Gründen die mit Ordnungsnummer 42 der Generalakte vorgelegte Belegungsliste des 5. Fachsemesters, welche Matrikelnummer, Anfangsbuchstaben des Vor- und Nachnamens und Anzahl der jeweiligen Fachsemester ausweist, nicht hinreichend aussagekräftig ist und zum anderen, aus welchen Gründen entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (BA S. 7 f.) die innerkapazitäre Besetzung der Studienplätze rechtsfehlerhaft erfolgt sein könnte. In der Belegungsliste des 1. klinischen Semesters im Wintersemester 2014/2015 sind ausweislich der dienstlichen Erklärung des Studiendekans der Antragsgegnerin - wie in den vergangenen Jahren - ausschließlich Studierende enthalten, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erfolgreich absolviert haben.
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Die Aufnahmekapazität im klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin wird dergestalt ermittelt, dass zunächst eine Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung unter Anwendung von Curricularnormwerten erfolgt, welche anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien gemäß den Vorschriften der §§ 14 bis 19 KapVO LSA zu überprüfen ist. Für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin ist dieses Berechnungsergebnis insbesondere anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren zu überprüfen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KapVO LSA). Da eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden im klinischen Teil von einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patienten (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO LSA) abhängig ist und diese die mögliche Zulassungszahl in jedem Fall gemäß § 17 Abs. 2 KapVO LSA limitieren, steht es im Einklang mit den Regelungen der Kapazitätsverordnung, dass die Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung maßgeblich diese patientenbezogenen Einflussfaktoren zugrunde gelegt hat.
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Soweit einige Antragsteller die Frage aufwerfen, inwieweit Lehrleistungen aus der Lehreinheit Gesundheits- und Pflegewissenschaften zu berücksichtigten sind, wird bereits nicht dargelegt, inwieweit dieser Umstand bei einer auf patientenbezogene Einflussfaktoren beruhenden Kapazitätsberechnung entscheidungserheblich sein könnte. Das Institut für Gesundheits- und Pflegewissenschaften der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin bietet zum einen den Bachelor-Studiengang „Gesundheits- und Pflegewissenschaften“ an, welcher als ausbildungsintegrierender Studiengang aufgebaut ist, der die berufliche Ausbildung mit der wissenschaftlichen Ausbildung an einer Universität verzahnt. Besonderheit ist die Zusammenführung verschiedener Gesundheitsberufe (Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpfleger, Hebamme/Entbindungspfleger, Physiotherapeut, Logopäde, Ergotherapeut, Diätassistent, Medizinisch-technischer Assistent für Radiologie, Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik) unter einem Dach. Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. Der weiter angebotene Masterstudiengang „Gesundheits- und Pflegewissenschaften“ ist ein konsekutiver Studiengang, der fachvertiefend auf den Bachelorstudiengängen der Gesundheits- und Pflegewissenschaften, -pädagogik sowie des Gesundheits-/Pflegemanagements aufbaut. Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester. Inwieweit die Ausbildung in dem Bachelor- bzw. Masterstudiengang die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im klinischen Abschnitt des Studiengangs Humanmedizin beeinflussen könnte, wird mit der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt.
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Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA für den klinischen Studienabschnitt 15,5 v.H. der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten anzusetzen. Die Antragsgegnerin hat die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise anhand der sog. Mitternachtszählung auf 821 bestimmt.
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Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist es bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten nicht zwingend geboten, auch die sog. tagesklinischen Betten in die Berechnung der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten einzubeziehen. Der Einwand der Antragsteller, dass die „stationäre“ Ausbildung von Studenten an Patienten in Tageskliniken, welche nur von einigen Hochschulen bei der Zählung der tagesbelegten Betten erfasst werden, nach dem Einführung der Fallpauschalen die vollstationäre Ausbildung zunehmend ersetze, greift nicht durch.
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Bei der erstmaligen Festlegung der Parameter für Patientenbelastbarkeit und Eignungswahrscheinlichkeit, welche der Bestimmung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität zugrunde liegen, lagen Pauschalwerte des Wissenschaftsrates aus dem Jahr 1976 vor (vgl. Wissenschaftsrat, Empfehlungen zu Aufgaben, Organisation und Ausbau der medizinischen Forschungs- und Ausbildungsstätten, zitiert nach OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.10.2013 - 2 NB 47/13 -, juris Rdnr. 40 f.). Damals wurde für den stationären Bereich davon ausgegangen, dass bezogen auf die tagesbelegten Betten ein Drittel der Patienten für Ausbildungszwecke geeignet ist, jeder geeignete Patient zweimal in der Woche einer studentischen Arbeitsgruppe vorgestellt werden kann und die Gruppengröße mit 5 anzusetzen ist. Eine spätere Auswertung der an 26 Universitätskliniken und Tausenden von Patienten erhobenen Daten führten unter Einbeziehung der Empfehlungen verschiedener Fachgremien zu der Entschließung, ein den Erfordernissen der Lehre angepasstes mittleres Bettenmodell eines Universitätsklinikums bei 85%-iger Auslastung zum Ausgangspunkt für die Bemessung der patientenbezogenen Kapazität im stationären Bereich zu nehmen und in einem weiteren Schritt die Einzelkapazitäten für jedes klinische Fach zu ermitteln. Diese empirische Überprüfung ergab für den stationären Bereich eine höhere Eignungswahrscheinlichkeit der Patienten für die Lehre von 46 % gegenüber 33 % nach dem Ansatz der Kapazitätsverordnung sowie eine niedrigere wöchentliche Belastbarkeit der Patienten von 1,36 Unterrichtsstunden je Semesterwoche gegenüber dem damals geltenden Modell der Kapazitätsverordnung (vgl. Wissenschaftsrat, Empfehlungen zur Verbesserung der Ausbildungsqualität in der Medizin vom 12.12.1988, Drs. 9254/88 S. 18 f., veröffentlicht unter www.wissenschaftsrat.de). Für die Einbeziehung der poliklinischen Patienten in den Unterricht ergab die Untersuchung ebenfalls erhebliche Unterschiede gegenüber den Annahmen der damals geltenden Kapazitätsverordnung. Danach erhöhten die tatsächlich für den poliklinischen Unterricht herangezogenen Patienten die Kapazität (nur) um einen Aufnahmeplatz je 20.000 poliklinische Neuzugänge, während die Kapazitätsverordnung einen Aufnahmeplatz je 1.000 Neuzugänge vorsah und vorsieht. Die Untersuchung von 1986 führte dann zu der Empfehlung, den Prozentsatz der tagesbelegten Betten von 20 % auf 16,2 % zu senken (vgl. zum Vorgehenden: Lohfert, „Spielt die Patientenverfügbarkeit für die Kapazitätsberechnung eine große Rolle?“, Vortrag auf dem Medizinischen Fakultätentag 2010, www.mft-online.de/files/seite_198.pdf). Dennoch hat es der Verordnungsgeber noch bis 1994 bei dem Parameter von 20 % der tagesbelegten Betten für den stationären Bereich belassen. Erst als die Anhebung des bis dahin auf 6,5 festgesetzten Curricularnormwerts auf 7,27 im Hinblick auf die Neufassung der Ärztlichen Approbationsordnung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593) erfolgte, sah sich der Normgeber veranlasst, dieser Empfehlung zu folgen. Die veränderte Ausbildungsstruktur hatte nicht nur den Personalbedarf erhöht, sondern auch den patientenbezogenen Engpass weiter verschärft. Eine nochmalige Anhebung des Curricularnormwertes auf nunmehr 8,2 und eine weitere Absenkung der patientenbezogenen Kapazität brachte schließlich die 2003 in Kraft getretene Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405). Bei den Unterrichtsveranstaltungen (§ 2 ÄApprO) traten die Vorlesungen zugunsten von praktischen Übungen und Seminaren in kleinen Gruppen in den Hintergrund. Ferner wurden erstmals integrierte Lehrveranstaltungen und Seminare zur Vermittlung klinischer Inhalte und Bezüge bereits während des vorklinischen Studienabschnitts eingeführt. Im Hinblick darauf sahen sich die Länder veranlasst, die patientenbezogene Ausbildungskapazität im stationären Bereich (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA) auf 15,5 % der tagesbelegten Betten zu senken (zum Vorgehenden: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.11.2011 - OVG 5 NC 60.11 -, juris Rdnr. 23 f.).
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§ 17 KapVO LSA unterscheidet nur zwischen zwei Kategorien von Patienten, nämlich denen, die vollstationär in das jeweilige Krankenhaus aufgenommen sind (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), und denen, die zwar in einem Krankenhaus behandelt werden, sich dort aber unabhängig von der Art der Behandlung (z.B. Diagnostik, Operation, psychiatrische Behandlung etwa in der Form von Gesprächs- oder Verhaltenstherapien) nur bis zu 24 Stunden aufhalten (in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 zusammengefasst als Poliklinische Neuzugänge [PNZ]). Dementsprechend sind die auf tagesklinischen Behandlungsplätzen geführten Patienten der zweiten Kategorie zuzurechnen, denn Tageskliniken sind definitionsgemäß Einrichtungen der ambulanten/teilstationären Patientenbetreuung, deren Ressourcen es gestatten, Patienten bis zu 24 Stunden zu behandeln und zu betreuen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.09.2014 - OVG 5 NC 120.13 -, juris Rdnr. 12). Kennzeichnend ist hier eine zeitliche Beschränkung auf die Behandlung tagsüber, bei der die Nacht zu Hause verbracht wird (Tageskliniken), oder auf die Behandlung abends und nachts, bei der der Patient sich tagsüber in seinem normalen Umfeld bewegt (Nachtkliniken). Aus der zeitlichen Beschränkung und den praktischen Anwendungsbereichen ist ersichtlich, dass die teilstationäre Behandlung zwar keine „Rund-um-die-Uhr-Versorgung“ der Patienten darstellt, sich die Behandlung aber auch nicht im Wesentlichen im Rahmen eines Tagesaufenthalts im Krankenhaus erschöpft. Vielmehr erstrecken sich teilstationäre Krankenhausbehandlungen auf Grund der im Vordergrund stehenden Krankheitsbilder regelmäßig über einen längeren Zeitraum, wobei allerdings die medizinisch-organisatorische Infrastruktur eines Krankenhauses benötigt wird, ohne dass eine ununterbrochene Anwesenheit des Patienten im Krankenhaus notwendig ist (vgl. BSG, Urt. v. 04.03.2004 - B 3 KR 4/03 -, juris Rdnr. 28).
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Vor dem Hintergrund, dass nur stundenweise in den Krankenhausbetrieb eingegliederte Patienten aus organisatorischen Gründen seltener für die Ausbildung verfügbar sind und ihrer Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit Grenzen gesetzt sind, macht die Abgrenzung von tagesbelegten Betten einerseits und PNZ andererseits aus kapazitätsrechtlicher Sicht Sinn. Insbesondere lässt eine kürzere Verweildauer der Patienten in Universitätskliniken die Faktoren Patienteneignung und -belastbarkeit nicht unberührt. Den vorgenannten Modellberechnungen aus dem Jahr 1986, welche zur näheren Bestimmung des Faktors „tagesbelegte Betten“ führten, lagen Studien zur Ausbildungseignung der aufgenommen stationären Patienten zugrunde. Von der Gesamtsumme der aufgenommenen vollstationären Patienten wurden zunächst 7 % abgezogen, da diese in ungeeigneten Pflegebereichen aufgenommen worden waren. Von den verbleibenden 93 % waren 20 % aus medizinischen und 12 % aus didaktischen Gründen nicht für die Ausbildung von Studenten geeignet. Weitere 9 % waren nicht verfügbar wegen persönlicher Vorbehalte und weitere 6 % aus organisatorischen Gründen nicht für die Lehre verfügbar (vgl. Lohfert, a. a. O.), sodass - wie oben bereits ausgeführt - 46 % der stationären Patienten als für die studentische Ausbildung geeignet angesehen worden waren.
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Bei einer Veränderung der Basiszahl durch die zusätzliche Aufnahme von Betten, welche für eine teilstationäre Behandlung an tagesklinischen Behandlungsplätzen genutzt werden, ist jedenfalls nicht offenkundig, dass diese Patienten hinsichtlich sämtlicher der o. g. Kriterien (geeigneter Pflegebereich, Eignung aus medizinischen und didaktischen Gründen, keine entgegenstehende Verfügbarkeit wegen persönlicher Vorbehalte oder aus organisatorischen Gründen) und des Faktors der wöchentlichen Belastbarkeit eines Patienten die Vergleichsgruppe der (voll-)stationär aufgenommenen Patienten so homogen ergänzen, dass die Annahmen der oben dargestellten Modellrechnung ohne weiteres auch auf eine um teilstationär aufgenommene Patienten und von diesen belegten Betten erweiterte Zahl der tagesbelegten Betten übertragbar ist (zu den Unterschieden der Behandlung vollstationär und teilstationär aufgenommener Patienten in Universitätskliniken: VG Freiburg, Urt. v. 06.02.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris Rdnr. 42).
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Gleiches gilt Berücksichtigung der Gruppe der gesunden Neugeborenen, welche ausweislich der dienstlichen Erklärung der kaufmännischen Leitung der Antragsgegnerin vom 22. April 2015 nicht in die Berechnung der tagesbelegten Betten einbezogen worden sind. Selbst wenn diese Gruppe aufgrund der von einigen Antragstellern angeführten Untersuchungen (U1-Untersuchung, Hörscreening, Sonographie der Hüftgelenke) eine gewisse Ausbildungsrelevanz aufweisen dürften, so ist doch anzunehmen, dass diese bei der Bestimmung des Parameters von 15,5 % nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA hinsichtlich ihrer Ausbildungseignung und -belastbarkeit nicht gesondert neben der Mutter, sondern zusammen mit dieser berücksichtigt wurden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.04.2015 - 3 Nc 121/14 -, juris Rdnr. 13), zumal es sich bei einer stationären Entbindung nicht um eine Krankenhausbehandlung i. S. d. § 39 SGB V handelt (vgl. BSG, Urt. v. 18.06.2014 - B 3 KR 10/13 R -, juris Rdnr. 20). In der Statistik der aufgestellten Betten, die zur vollstationären Behandlung von Patienten bestimmt sind, werden Betten für gesunde Neugeborene nicht einbezogen (vgl. Statistisches Bundesamt, Gesundheit, Grunddaten der Krankenhäuser 2013, Erläuterungen S. 2, veröffentlicht unter: www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Gesundheit/ Krankenhaeuser/GrunddatenKrankenhaeuser2120611137004.pdf?__blob=publicationFile). Anderweitige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich.
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Es besteht auch kein Anlass, im Rahmen richterlicher Rechtsfortbildung neben den vollstationären Patienten und den poliklinischen Neuzugängen eine dritte Gruppe von heranzuziehenden Patienten auf teilstationär geführten Behandlungsplätzen zu definieren. Um eine erschöpfende Kapazitätsauslastung zu gewährleisten ist der Normgeber zwar verpflichtet, von Annahmen auszugehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen. Wie nahezu alle Parameter des Kapazitätsrechts sind allerdings die Eingabegrößen, die den patientenbezogenen Engpass bestimmen, in ihrer Höhe nicht im naturwissenschaftlichen Sinne beweisbar. Zwar soll das System der Kapazitätsermittlung die realen Gegebenheiten soweit wie möglich zutreffend widerspiegeln. Einzelfallgerechtigkeit kann es aber nicht leisten, weil dies ein Verfahren mit einer nahezu unbeschränkten Anzahl von Eingabegrößen voraussetzen würde und damit intransparent und kaum noch praktikabel wäre. Die Kapazitätsverordnung arbeitet deshalb mit einem System aufeinander abgestimmter, hochaggregierter Parameter, die ihrerseits eine Vielzahl von Einzeltatbeständen berücksichtigen. Auf diese vielfältigen Abhängigkeiten unter den kapazitätsrelevanten Einzelgrößen, die einen rechtlichen Zusammenhang bilden, muss die richterliche Kontrolle einzelner Parameter Rücksicht nehmen. Dies geht mit einer Beobachtungs- und Überprüfungspflicht sowie ggf. mit einer Nachbesserungspflicht einher. Dem Verordnungsgeber steht bei der Frage, ob und in welchem Umfang Folgen aus dem Umstand der Verringerung der stationären Patientenressourcen zu ziehen sind, ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. zum Vorgehenden: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.03.2014 - OVG 5 NC 13.13. -, juris Rdnr. 14; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 22.08.2013 - 2 NB 394/12 -, juris Rdnr. 18). Hierbei ist es hinsichtlich des kapazitätsrelevanten Parameters der „tagesbelegten Betten“ in erster Linie die Aufgabe des Verordnungsgebers zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang er welche Konsequenzen in Bezug auf die Ausbildungskapazität aus einer - vermeintlichen - Wandlung der stationären medizinischen Behandlung zieht und in welcher Weise er die Eingabegrößen, die zugleich die Belange der Wissenschaft in Forschung und Lehre, der Ausbildung und der Gesundheitspflege zum Ausgleich zu bringen bestimmt sind, ggf. anpasst (vgl. zu den Grenzen richterlicher „Richtigkeitskontrolle“ im Hochschulkapazitätsrecht: BVerwG, Urt. v. 17.12.1986 - 7 C 41.84 u. a. -, juris Rdnr. 9).
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Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist das Verwaltungsgericht entsprechend der vorstehenden Ausführungen zu Recht davon ausgegangen, dass die Zahl der tagesbelegten Betten auf der Grundlage der sogenannten Mitternachtszählung ermittelt werden kann. Die Zahl der tagesbelegten Betten ihrer Kliniken hat die Antragsgegnerin anhand der statistischen Erfassung der um Mitternacht belegten Betten ermittelt. Diese Zählweise geht von einem stationär aufgenommenen Patienten aus, der sich in der Regel mehrtägig und während des gesamten Tages im Klinikum aufhält (sog. Übernachtungspatient). Diese Methode knüpft inhaltlich an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Abgrenzung von vollstationärer zu ambulanter, vor- und nachstationärer sowie teilstationärer Behandlung an, wonach die vollstationäre Behandlung eine physische und organisatorische Eingliederung in das spezifische Versorgungssystem eines Krankenhauses voraussetzt. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die Behandlung nach dem maßgeblichen Behandlungsplan des Krankenhausarztes zeitlich über mindestens einen Tag und eine Nacht erstreckt (vgl. BSG, Urt. v. 19.09.2013 - B 3 KR 34/12 R -, juris Rdnr. 13 m. w. N.).
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Die Methode der Mitternachtszählung ist nach wie vor ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für die Ermittlung von Patientenzahlen zur Berechnung der patientenbezogenen Kapazität. Es ist den Antragstellern zwar zuzugestehen, dass die Zeitdauer des stationären Krankenhausaufenthaltes eines Patienten - anders als möglicherweise im Jahr 1986 - mittlerweile minutengenau erfasst werden kann, wie auch die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung erörterten sog. Stundenfälle zeigen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 17.01.2012 - L 4 KR 54/06 -, juris Rdnr. 26). Allein der Umstand, dass eine minutengenaue Erfassung eines Krankenhausaufenthaltes technisch möglich ist, rechtfertigt indes noch nicht die Annahme, dass mit der Wahl eines anderen Tageszeitpunktes der Zählung die Zahl der zu berücksichtigenden vollstationären (ausbildungsgeeigneten) Patienten wirklichkeitsnäher abgebildet wird. Sofern in diesem Zusammenhang angeregt wird, dass die Verwaltungsgerichte einen anderen Zeitpunkt als Mitternacht - etwa in Gestalt einer Mittagsstatistik - für die Erfassung stationärer Patienten zu bestimmen haben, wird schon nicht aufgezeigt, welcher Zeitpunkt besser als die Mitternachtszählung geeignet wäre, die Zahl der tagesbelegten Betten im vorgenannten Sinne wirklichkeitsnäher zu bestimmen. Hinzu kommt, dass Sinn und Zweck des höchstmöglichen Aufschlages des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO LSA i. H. v. 50 v. H. es ist, gerade die Patienten pauschal zu berücksichtigen, die zwar der Ausbildungskapazität zugute kommen, aber zur Zeit der Mitternachtszählung nicht mehr in der Klinik sind. Dass dieser Aufschlag die gegenwärtige reale Situation nicht mehr abdeckt, haben die Antragsteller nicht dargelegt. Davon, dass sich die Zahl der tagesbelegten Betten bei der Antragsgegnerin bereits in einem Maße verringert hätte, dass eine Kapazitätsermittlung auf der Basis der sog. Mitternachtszählung offenkundig gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot verstieße, kann ebenfalls keine Rede sein. In den Jahren 2010 bis 2013 ist die für die patientenbezogene Kapazität maßgebliche Zahl der tagesbelegten Betten (825, 821, 835, 821) bei der Antragsgegnerin im Wesentlichen gleich geblieben.
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Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Zahlen im Hinblick auf die tagesbelegten Betten stehen auch im Einklang mit den Stellungnahmen des Wissenschaftsrates zur weiteren Entwicklung der Universitätsmedizin der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 9. Juli 2009 (Drs. 9283-09) und der in der Verfügung des Senats vom 18. März 2015 angeführten Stellungnahme des Wissenschaftsrates vom 12. Juli 2013 (Drs. 3258-13, jeweils veröffentlicht unter www.wissenschaftsrat.de) sowie dem dort aufgeführten statistischen Datenmaterial, welches auf die Krankenhausplanung des Landes Sachsen-Anhalt Bezug nimmt, so dass den Anregungen einiger Antragsteller, die Basiszahlen der Berechnung bezogen auf alle Kliniken der Antragsgegnerin bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beizuziehen, nicht nachgekommen werden brauchte. Der Senat lässt es dabei offen, ob bei der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA zwingend auch die privat versicherten Patienten mitzuzählen sind (vgl. zum Streitstand: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.04.2008 - 13 C 67/08 -, juris Rdnr. 4 f.). Angesichts des vergleichsweise geringen Anteils von privat versicherten Personen an der Gesamtheit der in den neuen Bundesländern lebenden Bevölkerung ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit diese Frage in Bezug auf die medizinische Fakultät der Antragsgegnerin statistisch relevant sein könnte (vgl. hierzu auch das o. g. Gutachten des Wissenschaftsrates v. 09.07.2009, S. 75 f.). Die Antragsgegnerin hat zudem im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass sowohl privat versicherte als auch ausländische Patienten in die Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten einbezogen worden sind. Die Antragsgegnerin hat ferner dargelegt, dass vollstationär aufgenommene Patienten, welche auf „tagesklinischen“ Betten geführt worden sind, bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten einbezogen worden sind. Zudem seien die Patienten der Tagesklinik Dialyse aufgrund ihres geringen Anteils der Einfachheit halber bei den 44 tagesbelegten Betten des vollstationären Bereichs der Universitätsklinik und Poliklinik für Innere Medizin II berücksichtigt worden.
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Die von der Antragstellerin angegebene Zahl der tagesbelegten Betten ist auch angesichts der Zahl der aufgestellten Betten nach dem vorliegend noch maßgeblichen Krankenhausplan des Landes Sachsen-Anhalt ab dem Jahr 2011 plausibel (vgl. Beschluss der Landesregierung über den Krankenhausplan ab 2011 vom 30.11.2010, MBl. LSA 2011, S. 73). Hiernach beträgt die Zahl der bei der Antragsgegnerin aufgestellten Betten 1.048. Ausweislich der vorgenannten Stellungnahme des Wissenschaftsrates vom 12. Juli 2013 (S. 184) lag die Zahl der aufgestellten Betten bei der Antragsgegnerin im Jahresdurchschnitt im Jahr 2009 bei 1.048, im Jahr 2010 bei 1.039 und im Jahr 2011 bei 1.037. Ferner schwankte der Nutzungsgrad der aufgestellten Betten in den letzten (statistisch erfassten) Jahren von 2009 bis 2011 zwischen 79,7 % und 79,3 %, was umgerechnet einem Nutzungsgrad von 835 bis 823 Betten entspricht.
- 20
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der genannten Zahlen liegen nicht vor. Abgesehen davon sieht der Senat Erklärungen eines in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden, der Wahrheit verpflichteten Mitarbeiters der Hochschule als glaubhaft an, sofern sie nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden, in sich widersprüchlich oder offenkundig falsch sind. Hierfür bestehen nach den gegenwärtigen Gesamtumständen - bezogen auf die Zahl der tagesbelegten Betten - keine Anhaltspunkte.
- 21
Von den danach zu berücksichtigenden 821 tagesbelegten Betten sind entsprechend den obigen Ausführungen gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO LSA 15,5 v.H., also 127,255 als für die patientenbezogene Ausbildung zur Verfügung stehend anzusetzen. Diese Zahl ist gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO LSA je 1.000 PNZ um Eins (Satz 1), höchstens jedoch um 50 v.H. (Satz 2) zu erhöhen, weil davon auszugehen ist, dass das Ergebnis der Berechnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO LSA niedriger ist als es das Berechnungsergebnis nach §§ 6 f. KapVO LSA wäre. Die Zahl der PNZ beziffert die Antragsgegnerin auf 103.756, woraus sich ein Erhöhungswert von 103,756 ergäbe. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO LSA ist die Erhöhung des Durchschnittswertes auf 50 v.H. der Zahl nach Nummer 1, also (127,255 ÷ 2 =) 63,628 zu begrenzen, so dass sich ein Gesamtwert von (127,255 + 63,628 =) 190,88 ergibt. Geteilt durch den Schwundfaktor von 0,9908 ergibt dies die Aufnahmekapazität von 192,652, gerundet 193 Studienplätze.
- 22
Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller ist es auch nicht zwingend geboten, die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO LSA zu ermittelnde Gesamtzahl der tagesbelegten Betten nach dem Mittelwert der tagesbelegten Betten der letzten drei Jahre zu bemessen. Maßgeblich für die Berechnung sind grundsätzlich die Ergebnisse des dem Berechnungszeitraum vorangegangenen Kalenderjahres, sofern diese Werte den aktuellen Stand einer kontinuierlichen Entwicklung wiedergeben, die sich in der Zukunft voraussichtlich fortsetzen wird; nur anderenfalls ist der Mittelwert der vergangenen drei Jahre zu bilden (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 27.04.2012 - 8 C 1/12 -, juris Rdnr. 76). Selbst wenn man den aus den Kapazitätsberichten der vergangenen Jahre entnommenen Durchschnittswert der letzten drei Jahre (2011: 821, 2012: 835, 2013: 821), mithin 15,5 % von aufgerundet 826 Betten, also 128,03 ansetzen würde, würde dies nach Erhöhung um die Zahl der berücksichtigungsfähigen PNZ (128,03 ÷ 2 =) 64,015 einen Gesamtwert von 192,045 ergeben. Geteilt durch den Schwundausgleichsfaktor von 0,99048 ergäbe dies eine Aufnahmekapazität von 193, 891 gerundet 194 Studienplätze, welche nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsliste bereits besetzt sind.
- 23
Soweit mit den Beschwerden die Auffassung vertreten wird, dass die außeruniversitären Krankenanstalten, mit denen die Antragsgegnerin nur hinsichtlich der Ausbildung im Praktischen Jahr des Studiengangs Medizin zusammenarbeite, in die klinische Ausbildung mit einbezogen werden müssten, greift dieser Einwand nicht durch. Außeruniversitäre (Lehr-)Krankenhäuser sind nur dann in die Ausbildung und damit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO LSA in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität einzubeziehen, wenn die Hochschule mit entsprechend geeigneten Einrichtungen verbindliche und auf Dauer angelegte Vereinbarungen geschlossen hat, welche die Erbringung von Lehrleistungen im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres vorsehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.03.2014 - OVG 5 NC 69.13 -, juris Rdnr. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.10.2013 - 13 C 89.13 -, juris Rdnr. 5). Anhaltspunkte dafür, dass an außeruniversitären Krankenanstalten zu berücksichtigender Unterricht geleistet wird, bestehen nicht. Aus dem Veranstaltungsverzeichnis der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015 (studip.uni-halle.de/mlu_vv.php) ist für die Semester 5 bis 10 nicht ersichtlich, dass an außeruniversitären Krankenanstalten Unterricht durchgeführt wird. Die Antragsgegnerin hat sich nach den vorgelegten dienstlichen Erklärungen bislang nur für Vereinbarungen mit den akademischen Lehrkrankenhäusern entschieden, die ausnahmslos den Lehraufwand im Praktischen Jahr betreffen.Eine Verpflichtung, zur Schaffung weiterer Studienplätze entsprechende Vereinbarungen mit anderen Kliniken abzuschließen bzw. bestehende Kooperationen entsprechend auszugestalten, lässt sich aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht ableiten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.03.2014, a. a. O.).
- 24
Insoweit kann offen blieben, ob zu den vereinbarungsgemäß auf Dauer durchgeführten Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten, die in Anwendung des § 17 Abs 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO LSA zur Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität führen, nur der Unterricht am Krankenbett, nicht aber Blockpraktika zählen (so OVG Hamburg, Beschl. v. 21.04.2015, a. a. O. Rdnr. 18; siehe auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.11.2014 - 2 NB 81/14 -, juris Rdnr. 24 zur Abgrenzung gegenüber einer Neuberechnung der patientenbezogenen Kapazität in einem Modellstudiengang).
- 25
Soweit einige Antragsteller hilfsweise die Zulassung in einem vorklinischen Fachsemester begehren, hat das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass es für einen solchen Antrag am Rechtsschutzbedürfnis fehle (BA S. 8). Dieser Auffassung wird mit der Beschwerdebegründung nicht - weiter - entgegengetreten.
- 26
Die Kostenentscheidung für die Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Danach ist der Auffangstreitwert anzunehmen, wenn der bisherige Sach- und Streitstand - wie hier - keine genügenden Anhaltspunkte dafür bietet, den Streitwert nach der sich aus dem Antrag des jeweiligen Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
- 27
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht; sie umfasst auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach § 137c Absatz 1 getroffen hat und die das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre, stationsäquivalente oder tagesstationäre Behandlung durch ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus, wenn die Aufnahme oder die Behandlung im häuslichen Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. Die stationsäquivalente Behandlung umfasst eine psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld durch mobile ärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams; die tagesstationäre Behandlung umfasst einen täglich mindestens sechsstündigen Aufenthalt der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus, währenddessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung erbracht wird, ohne Übernachtung im Krankenhaus. Die stationsäquivalente Behandlung und die tagesstationäre Behandlung entsprechen hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und Komplexität der Behandlung einer vollstationären Behandlung. Zur Krankenhausbehandlung gehört auch eine qualifizierte ärztliche Einschätzung des Beatmungsstatus im Laufe der Behandlung und vor der Verlegung oder Entlassung von Beatmungspatienten.
(1a) Die Krankenhausbehandlung umfasst ein Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung. § 11 Absatz 4 Satz 4 gilt. Das Krankenhaus kann mit Leistungserbringern nach § 95 Absatz 1 Satz 1 vereinbaren, dass diese Aufgaben des Entlassmanagements wahrnehmen. § 11 des Apothekengesetzes bleibt unberührt. Der Versicherte hat gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagements nach Satz 1; soweit Hilfen durch die Pflegeversicherung in Betracht kommen, kooperieren Kranken- und Pflegekassen miteinander. Das Entlassmanagement umfasst alle Leistungen, die für die Versorgung nach Krankenhausbehandlung erforderlich sind, insbesondere die Leistungen nach den §§ 37b, 38, 39c sowie alle dafür erforderlichen Leistungen nach dem Elften Buch. Das Entlassmanagement umfasst auch die Verordnung einer erforderlichen Anschlussversorgung durch Krankenhausbehandlung in einem anderen Krankenhaus. Soweit dies für die Versorgung des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, können die Krankenhäuser Leistungen nach § 33a und die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 12 genannten Leistungen verordnen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen; hierfür gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung mit der Maßgabe, dass bis zur Verwendung der Arztnummer nach § 293 Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 eine im Rahmenvertrag nach Satz 9 erster Halbsatz zu vereinbarende alternative Kennzeichnung zu verwenden ist. Bei der Verordnung von Arzneimitteln können Krankenhäuser eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnen; im Übrigen können die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten Leistungen für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet und die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden (§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7). Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 7 und 12 die weitere Ausgestaltung des Verordnungsrechts nach Satz 7. Die weiteren Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 8, insbesondere zur Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den Krankenkassen, regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in einem Rahmenvertrag. Wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Vor Abschluss des Rahmenvertrages ist der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker sowie den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Entlassmanagement und eine dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Die Information sowie die Einwilligung müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen.
(2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
(3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeinsam erstellen unter Mitwirkung der Landeskrankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Vereinigung ein Verzeichnis der Leistungen und Entgelte für die Krankenhausbehandlung in den zugelassenen Krankenhäusern im Land oder in einer Region und passen es der Entwicklung an (Verzeichnis stationärer Leistungen und Entgelte). Dabei sind die Entgelte so zusammenzustellen, daß sie miteinander verglichen werden können. Die Krankenkassen haben darauf hinzuwirken, daß Vertragsärzte und Versicherte das Verzeichnis bei der Verordnung und Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung beachten.
(4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 40 Abs. 6 Satz 1 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen.
(5) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.