Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 17. Mai 2017 - 2 K 7/16

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2017:0517.2K7.16.0A
bei uns veröffentlicht am17.05.2017

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 31/15 "Discountmarkt (L.)" der Antragsgegnerin.

2

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Einkaufszentrums (L.) in der Stadt Blankenburg (Harz), in dem sich u.a. ein Aldi-Markt befindet. Der Beigeladene ist Vorhabenträger des mit der Normenkontrolle angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Gegenstand des Vorhabens ist die Errichtung eines neuen Aldi-Marktes auf einem Standort außerhalb des Einkaufszentrums (L.), aber in dessen Nähe. Geplant ist, den im Einkaufzentrum (L.) befindlichen Aldi-Markt zu schließen und an den neuen Standort zu verlagern.

3

Am 01.07.2015 beschloss die Antragsgegnerin die Einleitung des Planverfahrens. Der Einleitungsbeschluss wurde am 25.07.2015 bekanntgemacht. Zugleich erfolgte die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs. In der Zeit vom 03.08.2015 bis zum 04.09.2015 wurde der Entwurf des Bebauungsplans ausgelegt. Mit Schreiben vom 02.09.2015 erhob die Antragstellerin hiergegen Einwendungen, die von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 05.11.2015 zurückgewiesen wurden. Am 29.10.2015 wurde der Bebauungsplan von der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen. Zuvor war am 28.10.2015 ein Durchführungsvertrag zu diesem Bebauungsplan zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen abgeschlossen worden. Nachfolgend wurde der Bebauungsplan am 30.10.2015 ausgefertigt und am 07.11.2015 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung trat er in Kraft.

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Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 31/15 "Discountmarkt (L.)" befindet sich an der von der Neuen Halberstädter Straße (B 81) abzweigenden (L.) im Nordwesten des Stadtgebietes der Antragsgegnerin und umfasst ausschließlich die Vorhabenflurstücke Gemarkung (B.), Flur A, Flurstücke 1251/171 und 1247/171, mit einer Größe von 7.639 m². Diese hat der Beigeladene von der Antragsgegnerin erworben. Der Beigeladene beabsichtigt, auf dem Vorhabenstandort einen Aldi-Markt mit einer Größe der Verkaufsfläche < 800 m² nebst 82 Stellplätzen zu errichten. Diese Anlagen sind nach den Festsetzungen in dem Bebauungsplan im Plangebiet zulässig. Der Standort liegt am Südostrand des Gewerbegebietes (L.) und wurde bislang als Festplatz genutzt.

5

Zur Begründung des Bebauungsplans führte die Antragsgegnerin aus, der Aldi-Markt im Einkaufszentrum (L.) werde durch den Betreiber geschlossen, da er nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könne. Der Betreiber habe sich für den neuen Standort am Südostrand des Gewerbegebietes (L.) entschieden, der hierfür nach Lage und Grundstückszuschnitt geeignet sei. Das Vorhaben sei derzeit bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Es sei trotz des nicht optimalen Standortes außerhalb des zentralörtlichen Versorgungskerns mit ihren städtebaulichen Zielen vereinbar. Sie habe im Rahmen ihres Versorgungsauftrags die Nahversorgung im Nordwesten des Stadtgebietes mit Waren preisorientierter Lebensmittelanbieter zu sichern. Das Vorhaben diene der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, so dass die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans städtebaulich erforderlich sei.

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Das Vorhaben sei mit den Zielen der Raumordnung vereinbar. Für das Vorhaben sei insbesondere die Einhaltung des Ziels Z 51 des Landesentwicklungsplans (LEP 2010) zu prüfen. Hiernach sei bei planerischen Standortentscheidungen zugunsten von nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben auch die kumulative Wirkung mit bereits am Standort vorhandenen Einrichtungen hinsichtlich der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der zentralen Orte und ihrer Innenstadtentwicklung in die Bewertung einzubeziehen. Vorliegend sei eine Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche und der Innenstadtentwicklung nicht zu erwarten. Die Auswirkungsanalyse der (H.) GmbH vom 22.04.2015 gelange zu dem Ergebnis, dass durch die geplante Verlagerung und Erweiterung des Aldi-Lebensmitteldiscounters keine beeinträchtigenden Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und die wohnortnahe Versorgung in der Stadt Blankenburg (Harz) sowie in umliegenden Städten und Gemeinden zu erwarten sei. Die Umsatzumlenkung von insgesamt rd. 0,62 Mio. € gegenüber den relevanten Einzelhandelsbetrieben im Stadtgebiet von Blankenburg (Harz) entspreche einer Umsatzumlenkungsquote von rd. 1,2 %. Somit seien keine schädlichen städtebaulichen und versorgungsbezogenen Auswirkungen zu erwarten. Die Lebensmittelanbieter im zentralen Versorgungsbereich Innenstadt würden von einem Umsatzverlust in einer Größenordnung von rd. 3,3 % tangiert. Hiernach sei von einer geringfügigen Intensivierung des Wettbewerbs auszugehen, der jedoch deutlich unter dem näherungsweisen Abwägungsschwellenwert von 10 % bleibe. Das Nahversorgungszentrum werde auch nach der Verlagerung bzw. Verkaufsflächenerweiterung des Aldi-Marktes seine Funktionsfähigkeit als Einkaufsschwerpunkt im Bereich der haushaltsnahen Grundversorgung aufrechterhalten. Auch eine Betriebsaufgabe der vorhandenen Ankermieter Edeka und Norma könne ausgeschlossen werden. Zwar habe die Bewertung zur Verträglichkeit der geplanten Verlagerung/Erweiterung des Aldi-Marktes nur dann Gültigkeit, wenn der Altstandort im Fachmarktzentrum zukünftig nicht durch einen zusätzlichen Lebensmittelanbieter belegt werde. Eine Nachnutzung des Altstandortes im Segment Lebensmitteleinzelhandel sei jedoch kaum denkbar. Bei der Umsetzung der geplanten Aldi-Verlagerung sei der Markt mit Lebensmittelanbietern in der Stadt Blankenburg (Harz) bereits sehr gut aufgestellt und alle branchenüblichen Betreiber am Standort vertreten. Zudem entspreche die zur Verfügung stehende Altfläche mit rd. 687 m² Verkaufsfläche keiner branchenüblichen Flächendimensionierung für einen modernen Lebensmittelmarkt. Eine Verkaufsfläche von 687 m² sei derzeit an Lebensmitteleinzelhändler nicht vermietbar. Eine Nachnutzung der frei werdenden Verkaufsfläche für andere Sortimentsgruppen sei hingegen nicht erkennbar schädlich.

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Eine ordnungsgemäße Erschließung sei durch die (L.) gewährleistet. Die (L.) sei derzeit im Einrichtungsverkehr befahrbar. Der Vorhabenträger präferiere jedoch eine direkte Anbindung an die Zufahrt von der Neuen Halberstädter Straße im Zweirichtungsverkehr. Die hierdurch entstehenden Auswirkungen seien in der Verkehrsuntersuchung der Ingenieurbüro (E.) GmbH vom 22.09.2015 untersucht worden. Der Gutachter sei zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Zweirichtungsverkehr auf dem Südabschnitt der (L.) möglich und funktionsfähig sei, wenn eine Rechtsabbiegespur mit einer Länge von 41 m für den Südabschnitt vor dem Verteilerknotenpunkt der Zusammenführung von Nord- und Südabschnitt der (L.) eingeordnet werde. Die Durchführung der Maßnahme werde im Durchführungsvertrag geregelt. Eine Einbeziehung der Fläche in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sei nicht erforderlich, da der vorgesehene Straßenausbau durch eine Spuraufweitung der (L.) im öffentlichen Straßenraum erfolgen könne.

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Mit Schreiben vom 02.10.2015 teilte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt der Antragstellerin mit, der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 31/15 "Discountmarkt (L.)" sei nicht mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar. Da nicht auszuschließen sei, dass sich ein neuer (zusätzlicher) Lebensmittelanbieter an dem Altstandort von Aldi ansiedle, sei von schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche auszugehen.

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Am 15.01.2016 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt.

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Die Antragstellerin trägt vor, sie sei gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da sie eigene abwägungsrelevante Belange und nicht nur bloße zukünftig zu erwartende Gewinneinbußen oder den Schutz vor Konkurrenz geltend mache. Zu den gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigenden privaten Belangen gehörten die Belange der Wirtschaft. Insoweit seien ihre aktuellen Investitionen von ca. 10 Mio. € in ihren Standort von Belang. Damit sollten 350 – 400 Arbeitsplätze gesichert bzw. teilweise zusätzlich geschaffen werden.

11

Auch die Belange des Verkehrs seien bei der Abwägung nicht hinreichend beachtet worden. Sie habe ein erhebliches Interesse daran, dass das Einkaufszentrum zukünftig verkehrstechnisch ordentlich erreichbar sei. Infolge der Planung sei die Erschließung ihres Grundstücks jedoch nicht mehr hinreichend gesichert. Die Planung führe zu einer erheblichen Verschlechterung der Erreichbarkeit des gesamten Gewerbegebietes und damit auch des Einkaufszentrums. Sowohl die Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros (E.) als auch der Plan gingen davon aus, dass neben dem Standort für den geplanten Aldi-Markt eine Shell-Tankstelle errichtet werde. Die Verkehrsanbindung des Aldi-Marktes durch Einrichtung eines Zweirichtungsverkehrs zwischen dem Knoten 2 und der Aldi-Zufahrt sei jedoch von der (P.) Ingenieurgesellschaft mbH, I-Stadt, entwickelt worden. Diese sehe die Anbindung der Tankstelle überhaupt nicht vor. Dies sei fehlerhaft. Zudem gehe die Verkehrsuntersuchung davon aus, dass die Nachnutzung des bisherigen Discounters in ihrem Einkaufszentrum einen nur noch halb so großen Verkehrsstrom zur Folge habe. Dieser Abschlag von 50 % entbehre jeder Grundlage. Durch den vorgesehenen Beidrichtungsverkehr werde die Situation am Knotenpunkt (L.) (sogenannter Knoten 2) sehr unübersichtlich. Es existierten keine Maßnahmen, welche die Erkennbarkeit der neuen Verkehrsführung verbesserten. Die Darstellung der Straßenbahnmarkierungen sei widersprüchlich (zum Beispiel gestrichelte Linie im nördlichen Knotenpunktarm). Das Ende der Beidrichtungsregelung sei unklar, da die Fahrspur der Zufahrt zum Markt aus Richtung Norden nicht eingezogen werde. Die Spurreduktion in der Gegenrichtung finde statt, aber es sei nicht erkennbar, dass diese nach der Einengung für den Gegenverkehr vorgesehen sei. Im Kurvenbereich sei eine zweite Spur markiert, welche nicht benötigt werde. Letztlich führe die Verkehrslösung zu chaotischen Zuständen, besonders zu Stoßzeiten. Folge sei ein Rückstau durch die Fahrbahnverengung auf eine Spur, der sich dann bis zur Ampelanlage fortsetze und in den zwangsläufig auch die abfahrenden PKW des neuen Discounters einfahren müssten, sowie ein Rückstau durch Linksabbieger von einfahrenden Autos aus Richtung der B 81, insbesondere unter Berücksichtigung des Verkehrs, der zusätzlich durch eine Tankstelle anfalle, für die überhaupt keine Lösung vorgesehen sei. Da gegenüber dem Nadelöhr auch eine Tankstelle geplant sei, deren Errichtung nicht Gegenstand des vorliegenden Planungsverfahrens sei, werde auch das Konfliktbewältigungsgebot außer Acht gelassen.

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Darüber hinaus sei die Verletzung ihrer abwägungsrelevanten Belange auch deswegen gegeben, weil durch den engen räumlichen Zusammenhang zwischen der vorhandenen Einzelhandelsagglomeration und dem hinzutretenden Discountmarkt, der selbst an der Schwelle der Großflächigkeit mit seinen 800 m² Verkaufsfläche stehe, zukünftig Tätigkeiten, Maßnahmen oder gar Erweiterungen auf ihrem Eigentum unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche wesentlich erschwert bis unmöglich gemacht würden. Bereits jetzt gehe die Antragsgegnerin davon aus, dass Beeinträchtigungen zentraler Versorgungsbereiche durch die vorhandenen Ansiedlungen im Gewerbegebiet vorhanden seien. Gleichwohl lasse sie einen weiteren Discounter ansiedeln.

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Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Insoweit verweist sie auf ihre Stellungnahme vom 02.09.2015.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 31/15 "Discountmarkt (L.)" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie trägt vor, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, da die Antragstellerin nicht antragsbefugt sei. Diese habe keinen in der konkreten Abwägung erheblichen privaten Belang bezeichnet. Soweit sie meine, die Belange des Verkehrs seien vorliegend nicht hinreichend berücksichtigt worden, könne sie hieraus keine Antragsbefugnis ableiten. Die Frage der verkehrlichen Erschließung sei nicht abschließend im Planverfahren zu klären gewesen. Sie könne unproblematisch im Rahmen der Planverwirklichung gelöst werden. Das streitgegenständliche Vorhaben sei auch ohne Veränderung der derzeitigen Verkehrssituation erschlossen. Selbst wenn man die derzeitige Straßenführung im Planvollzug unverändert belasse, sei das Planvorhaben erreichbar, ohne dass die Belange der Antragstellerin auch nur ansatzweise berührt wären. Die vom Vorhabenträger demgegenüber präferierte Variante sei durch eine Spuraufweitung der (L.) im öffentlichen Verkehrsraum möglich. Dass durch eine solche Spuraufweitung, mithin einer Verbreiterung und damit einer Erhöhung der Aufnahmekapazität der vorhandenen Straße, die Erreichbarkeit des von der Antragstellerin betriebenen Einkaufszentrums mehr als nur unerheblich beeinträchtigt werde, sei nicht denkbar. Die von der Antragstellerin insoweit ins Blaue hinein aufgestellten Vermutungen bezüglich künftiger Verkehrsentwicklungen seien nicht geeignet, die vorliegende Verkehrsuntersuchung zu erschüttern. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus meine, sie habe Belange der Raumordnung, gesunde Wohnverhältnisse und Sicherheit der Wohnbevölkerung, umweltbezogene Auswirkungen und kulturelle Belange im Rahmen der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt, handele es sich nicht um Belange der Antragstellerin, so dass sie hieraus keine eigene Antragsbefugnis herleiten könne.

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Der Beigeladene beantragt,

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den Antrag abzulehnen,

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und trägt vor, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, da der Antragstellerin die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fehle. Eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin durch den Bebauungsplan sei nicht ersichtlich. Das Bauplanungsrecht sei wettbewerbsneutral. Es verhelfe Konkurrenzbetrieben nicht zu abwehrfähigen Rechtspositionen. Der einzelne Gewerbetreibende habe weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert werde, noch sei ein dahingehendes Interesse schutzwürdig, da er jederzeit mit neuer Konkurrenz rechnen müsse. Soweit die Antragstellerin durch den Bebauungsplan eigene Erschließungshindernisse bzw. Erschließungsnachteile befürchte, weil der vorhabenbedingte Mehrverkehr nicht schadlos über die öffentlichen Straßen in dem Gebiet abgewickelt werden könne, zeige sie keine mehr als nur geringfügige Betroffenheit auf. Es sei fernliegend, dass das plangegenständliche Grundstück zu einem Verkehrskollaps in der Art und Weise führe, dass die Erschließung der Grundstücke der Antragstellerin ernsthaft berührt werde. Dies bestätigten die aktuellen Verhältnisse. Der Markt sei mittlerweile eröffnet und seit dem 08.12.2016 in Betrieb, ohne dass es bisher zu irgendwie gearteten verkehrlichen Störungen oder Beeinträchtigungen gekommen sei.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

23

Der Senat entscheidet durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 VwGO); die Beteiligten wurden hierzu angehört.

24

Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag der Antragstellerin ist unzulässig.

25

Der Antragstellerin fehlt die Antragsbefugnis. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist dann gegeben, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird; an dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 – BVerwG 4 CN 1.10 –, juris RdNr.12).

26

Der Eigentümer eines Grundstücks, das außerhalb eines Bebauungsplangebiets liegt, ist in einem Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden. Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung überhaupt beachtlich war. Auch dem Plannachbarn steht gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu, soweit sie für die Abwägung erheblich sind. Auf diese Weise vermittelt das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot den Grundeigentümern der Umgebung des Plangebiets einen eigentumsrechtlichen Drittschutz, soweit die planbedingten Beeinträchtigungen in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und nicht von geringfügiger Art sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 – BVerwG 4 CN 1.10 –, a.a.O. RdNr. 15, 19; Urt. d. Senats v. 21.10.2015 – 2 K 194/12 –, juris RdNr. 93).

27

Gemessen hieran ergibt sich, dass die Antragstellerin nicht antragsbefugt ist. Sie hat keinen eigenen abwägungserheblichen privaten Belang benannt, der möglicherweise fehlerhaft abgewogen worden ist.

28

1. Das Interesse der Antragstellerin an Schutz vor Konkurrenz durch andere (Lebensmittel-)Einzelhandelsbetriebe bzw. Gewerbeimmobilien ist nicht abwägungserheblich.

29

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist das Interesse eines Gewerbetreibenden oder eines Eigentümers von Gewerbeimmobilien, von Festsetzungen verschont zu bleiben, welche die Ansiedlung eines Konkurrenten gestatten, grundsätzlich auch dann nicht schutzwürdig, wenn der Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, sogar in der unmittelbaren Nachbarschaft, bildet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.01.1990 – BVerwG 4 NB 1.90 –, juris RdNr. 5; Beschl. v. 26.02.1997 – BVerwG 4 NB 5.97 –, juris RdNr. 6). Denn das Städtebaurecht ist wettbewerbsneutral. Jeder Gewerbetreibende muss immer mit neuer Konkurrenz rechnen. Das gilt unabhängig davon, dass die Frage ausgeglichener Versorgungsstrukturen städtebauliche und raumordnungsrechtliche Relevanz hat oder haben kann. Diesem objektiv-rechtlichen Belang korrespondiert im Regelfall kein rechtlich geschütztes Interesse des Gewerbetreibenden, von weiteren Mitbewerbern verschont zu bleiben (vgl. NdsOVG, Urt. v. 31.05.2007 – 1 KN 265/05 –, juris RdNr. 25; Beschl. v. 22.11.2016 – 1 MN 101/16 –, juris RdNr. 13; OVG SH, Urt. v. 22.10.2009 – 1 KN 15/08 –, juris RdNr. 27; HessVGH, Urt. v. 13.02.2014 – 3 C 833/13.N –, juris RdNr. 24, 28; VGH BW, Urt. v. 03.03.2015 – 5 S 1591/13 –, juris RdNr. 43; BremOVG, Urt. v. 03.05.2016 – 1 D 260/14 –, juris RdNr. 49). Das gilt auch dann, wenn der Eigentümer eines nicht im Plangebiet liegenden Grundstücks befürchten muss, dieses bei Realisierung der Planung nicht mehr wie bisher nutzen zu können, weil bei Aufgabe der derzeitigen Einzelhandelsnutzung eine entsprechende Nachnutzung nicht zu erwarten ist (vgl. OVG NW, Urt. v. 03.12.2015 – 2 D 91/14.NE –, juris RdNr. 42). Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn in einem besonders gelagerten Einzelfall entsprechende Umstände vorliegen. Zu denken ist dabei etwa an Fälle, in denen die planende Gemeinde Erklärungen von einigem Verbindlichkeitsgrad abgegeben und damit beim Handeltreibenden ein mehr oder minder stark ausgeprägtes und schützenswertes Vertrauen dahin begründet hat, Überlegungen zur Ansiedlung eines oder mehrerer Konkurrenten würden erst gar nicht angestellt (vgl. NdsOVG, Urt. v. 31.05.2007 – 1 KN 265/05 –, a.a.O. RdNr. 25; OVG NW, Urt. v. 03.12.2015 – 2 D 91/14.NE –, a.a.O. RdNr. 46).

30

Hiernach ist das Interesse der Antragstellerin, von Konkurrenz durch den Beigeladenen verschont zu werden, nicht abwägungsrelevant. Ihr Hinweis auf die eigenen Investitionen in das Einkaufszentrum (L.) und die hiermit gesicherten bzw. neu geschaffenen Arbeitsplätze ist demzufolge für die hier vorzunehmende Abwägung ohne Belang. Das gilt auch für den Umstand, dass durch die Zulassung eines weiteren Lebensmitteldiscounters außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche der Antragsgegnerin möglicherweise künftige Tätigkeiten, Maßnahmen oder Erweiterungen auf dem Eigentum der Antragstellerin erschwert bis unmöglich gemacht werden. Diese Überlegungen führen auf den Gesichtspunkt des Konkurrenzschutzes, der städtebaulich grundsätzlich irrelevant ist. Anhaltspunkte für besondere Umstände, die vorliegend eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

31

Soweit sich die Antragstellerin unter Hinweis auf das Schreiben des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 02.10.2015 darauf beruft, der angefochtene Bebauungsplan missachte das Ziel der Erhaltung zentraler Versorgungsbereiche, führt auch dies nicht auf ihre Antragsbefugnis. Denn diesem objektivrechtlichen Belang der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche korrespondiert kein rechtlich schützenswertes subjektives Interesse eines Handeltreibenden, selbst wenn dieser sein Gewerbe in einem zentralen Versorgungsbereich ausübt (vgl. OVG NW, Urt. v. 03.12.2015 – 2 D 91/14.NE –, a.a.O. RdNr. 55).

32

2. Auch das Interesse der Antragstellerin, von einer Verschlechterung der Erschließungssituation ihres Grundstücks infolge der Realisierung des Vorhabens im Plangebiet verschont zu bleiben, ist kein möglicherweise fehlerhaft abgewogener privater Belang, der ihre Antragsbefugnis begründet.

33

Zwar ist das Interesse eines Anliegers, von einer Überlastung eines sein Grundstück erschließenden Weges als Folge der Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein neues Baugebiet verschont zu bleiben, ein abwägungserheblicher privater Belang, der eine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann begründen kann, wenn das Grundstück des Anliegers außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans liegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 – BVerwG 4 BN 59.00 –, juris RdNr. 7). Dies gilt jedoch nur, soweit die mit der Planung verbundene Beeinträchtigung der Erschließungssituation eine Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Änderungen in der Grundstückssituation, die objektiv geringfügig sind und/oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können, begründen keine Antragsbefugnis (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 – BVerwG 4 BN 38.00 –, juris RdNr. 8; Urt. v. 16.06.2011 – BVerwG 4 CN 1.10 –, a.a.O. RdNr. 19; VGH BW, Urt. v. 05.07.2013 – 8 S 1784/11 –, juris RdNr. 45; Urt. v. 25.11.2014 – 5 S 302/13 –, juris RdNr. 19; Beschl. d. Senats v. 08.01.2015 – 2 R 94/14 –, juris RdNr. 26).

34

Nach diesen Grundsätzen begründet die vorhabenbedingte Zunahme des Verkehrs in der (L.) nicht die Antragsbefugnis der Antragstellerin, denn hiermit verändert sich die Erschließungssituation ihres Grundstücks allenfalls geringfügig. Grundlage für diese Einschätzung ist die Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros (E.) GmbH zur Verkehrsanbindung des Solitärstandorts Aldi-Markt im Gewerbegebiet (L.) in Blankenburg vom 22.09.2015. Diese Verkehrsuntersuchung gelangt u.a. zu folgenden "Schlussfolgerungen":

35

"1. Mit dem Solitärstandort des Aldi-Marktes, der neuen Shell-Tankstelle und unter Berücksichtigung der Nachnutzung des alten Aldi-Marktes wird ein zusätzliches Ziel- und Quellverkehrsaufkommen in das bzw. aus dem Gewerbegebiet (L.) für die maßgebende Nachmittagsspitzenstunde von jeweils 167 Kfz/h prognostiziert.

36

2. Die zusätzliche Verkehrsbelastung kann vom Knotenpunkt Neue Halberstädter Straße (B 81) / (L.) (Knoten 1) mit der LSA-Regelung in einer ausreichenden Verkehrsqualitätsstufe C aufgenommen werden.

37

3. Die vorgesehene Freigabe der (L.) südlich des Verteilerknotenpunktes (Knoten 2) für den Zweirichtungsverkehr erfordert in der Zufahrt Süd den Ausbau eines zusätzlichen Rechtsabbiegerfahrstreifens, da sonst Rückstauerscheinungen durch den starken Linksabbieger am Knoten 1 auftreten werden. Außerdem sollte der Knoten 2 als abbiegende Hauptstraße von der B 81 als Rechtsabbieger in das Gewerbegebiet (L.) beschildert werden.

38

4. Für den Verteilerknotenpunkt 2 wird ein zusätzlicher Wegweiser für die Zufahrt zu Aldi vorgeschlagen. Damit wird eine behinderungsfreie Zufahrt von der B 81 für alle Verkehrsströme am Knoten 2 erreicht.

39

Die neue Verkehrsregelung gewährleistet eine sehr gute Verkehrsabwicklung mit der Qualitätsstufe B."

40

Auf Grund dieser nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzung geht der Senat davon aus, dass bei Umsetzung der Vorschläge der Verkehrsuntersuchung sowohl eine ordnungsgemäße Erschließung des geplanten neuen Aldi-Marktes (sowie ggf. auch der Shell-Tankstelle) als auch – weiterhin – eine ordnungsgemäße Erschließung des nördlich des Vorhabengebietes liegenden Einkaufszentrums (L.) gewährleistet ist. Eine Verschlechterung der Erschließungssituation des Grundstücks der Antragstellerin durch das Vorhaben ist vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten.

41

Die von der Antragstellerin gegen die Verkehrsuntersuchung erhobenen Einwände greifen nicht durch. Der Einwand, die von der (P.) Ingenieurgesellschaft mbH, I-Stadt, erstellte Verkehrslösung für den Aldi-Markt sehe eine Anbindung der Shell-Tankstelle nicht vor, ist nicht stichhaltig, weil die Verkehrsuntersuchung – wie die Antragstellerin selbst vorträgt und worauf es allein ankommt – das zusätzliche Verkehrsaufkommen aus der geplanten Shell-Tankstelle durchaus mit berücksichtigt. Ebenso wenig überzeugend ist der Einwand, der Ansatz eines nur halb so hohen Verkehrsaufkommens für die Nachnutzung des alten Aldi-Martes entbehre jeder Grundlage. Zwar wird diese Schätzung in der Verkehrsuntersuchung nicht näher begründet. Der Senat hält es jedoch für nachvollziehbar, eine Nachnutzung mit einer – gegenüber dem Aldi-Markt – geringeren Attraktivität anzusetzen. Selbst wenn von einem gleich hohen Verkehrsstrom wie bisher auszugehen sein sollte, würde dies lediglich zu einer Zunahme der angesetzten Verkehrsströme an den Knoten 1 und 2 um ca. 37 Pkw/h führen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung hierdurch in Frage gestellt und eine mehr als nur geringfügig verschlechterte Erschließungssituation des Gewerbegebiets (L.) die Folge wäre. Soweit die Antragstellerin die Unübersichtlichkeit der neuen Verkehrsführung bemängelt, kann der Senat dem nicht folgen. Der der Verkehrsuntersuchung beigefügte Lageplan mit Vorschlag zur Verkehrsanbindung bietet vielmehr eine gut nachvollziehbare Verkehrslösung für die Zufahrt zu dem geplanten Aldi-Markt an. Einem möglichen Rückstau des aus dem Gewerbegebiet abfließenden Verkehrs vor der Ampelanlage am Knoten 1 soll durch die Einrichtung einer Spur für Linksabbieger und den Ausbau eines zusätzlichen Rechtsabbiegerfahrstreifens mit einer Aufstelllänge von = 41 m begegnet werden. Ein Rückstau durch Linksabbieger von einfahrenden Autos aus Richtung der B 81 am Knoten 2 soll durch die Beschilderung des Knotens 2 als abbiegende Hauptstraße für den Hauptstrom von der B 81 als Rechtsabbieger in das Gewerbegebiet (L.) verhindert werden. Insgesamt erscheinen die vorgeschlagenen Maßnahmen schlüssig und lassen auch bei Errichtung einer Shell-Tankstelle und des neuen Aldi-Marktes keine nennenswerte Verschlechterung der Erschließungssituation des Gewerbegebietes (L.) erwarten. Die von der Antragstellerin vorgetragene Befürchtung, es werde zu "chaotischen Zuständen" kommen, ist vor diesem Hintergrund haltlos.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er einen Sachantrag gestellt und sich somit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

44

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 17. Mai 2017 - 2 K 7/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 17. Mai 2017 - 2 K 7/16 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Okt. 2015 - 2 K 194/12

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Tatbestand 1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan 134-7 „Lübecker Straße 2/ Insleber Straße“, mit welchem die Antragsgegnerin auf einer Fläche von ca. 4,3 ha eingeschränkte Gewerbegebiete festgesetzt hat. 2 Am 19.08.2010

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. März 2015 - 5 S 1591/13

bei uns veröffentlicht am 03.03.2015

Tenor Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Fachmärkte Stegleacker“ der Gemeinde Gottmadingen vom 24. Juli 2012 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Jan. 2015 - 2 R 94/14

bei uns veröffentlicht am 08.01.2015

Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Bebauungsplan Nr. 22/2005 „Naturfreundeweg“ vom 26.06.2014, mit dem die Antragsgegnerin im Norden ihres Gemeindegebiets auf einer Fläche von rund 2 ha

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Nov. 2014 - 5 S 302/13

bei uns veröffentlicht am 25.11.2014

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenk

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan 134-7 „Lübecker Straße 2/ Insleber Straße“, mit welchem die Antragsgegnerin auf einer Fläche von ca. 4,3 ha eingeschränkte Gewerbegebiete festgesetzt hat.

2

Am 19.08.2010 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans, mit welchem Baurecht zur Erweiterung des in diesem Bereich bereits errichteten Rechenzentrums der Beigeladenen zu 1 hergestellt werden sollte. Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist das Gelände als gewerbliche Baufläche dargestellt.

3

Nach dem Vorentwurf mit Stand September 2010 sollten nördlich der Insleber Straße vier eingeschränkte Gewerbegebiete und südlich dieser Straße ein fünftes Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Die Flächen nördlich der Insleber Straße im Bereich der geplanten Gewerbegebiete GEe 1, 2 und 3 werden von der Beigeladenen zu 1 zu unternehmenseigenen Zwecken gewerblich genutzt. Dort befinden sich ein Verwaltungsgebäude, ein Service-Center, Produktions- und Technikgebäude sowie die Energiezentralen. Der westliche Bereich des Betriebsgeländes, der im Vorentwurf das Gewerbegebiet GEe 4 umfasst, wurde bislang zum Parken genutzt. Auf den Flächen südlich der Insleber Straße (Gewerbegebiet GEe 5) liegen ehemalige Gewerbeflächen, die offenbar brach liegen und teilweise zum Parken genutzt werden. In diesem Planentwurf wurde die maximale Gebäudehöhe in dem an der Lübecker Straße gelegenen Gebiet GEe 1 auf 28 m, im Gebiet GEe 2 auf 15 m, im Gebiet GEe 3 auf 16 m, im Gebiet GEe 4 auf 23 m und im Gebiet GEe 5 auf 12 m festgelegt. In der Begründung des Vorentwurfs heißt es, Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans sei der geplante Neubau eines Rechenzentrums der Beigeladenen zu 1 auf dem Betriebsgelände auf einer Baureservefläche, die derzeit als Parkplatz diene. Das Plangebiet sei bereits weitgehend baulich genutzt und dem baurechtlichen Innenbereich zuzuordnen. Der geplante Erweiterungsbau für das Rechenzentrum füge sich jedoch aufgrund seiner Baumasse und Bauhöhe nicht in den im näheren Umfeld vorhandenen Rahmen der Bebauung ein.

4

Nördlich des Plangebiets und teilweise an dieses angrenzend befindet sich der räumliche Geltungsbereich des am 01.12.2006 in Kraft getretenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 134-3.1 „Lübecker Straße 8“, der in seinem westlichen Teil drei allgemeine Wohngebiete, in seinem nordöstlichen Teil ein Sondergebiet Pflegeeinrichtung und in seinem östlichen, an die Lübecker Straße angrenzenden Teil ein eingeschränktes Gewerbegebiet ausweist. Zwischen den westlichen Teilen der beiden Bebauungsplangebiete sowie weiter westlich befindet sich eine Kleingartenanlage. Im südwestlichen Teil des allgemeinen Wohngebiet WA 3 befinden sich, angrenzend an die Kleingartenanlage, die den Antragstellern gehörenden Grundstücke A-Straße 40 und 48, die jeweils mit Wohnhäusern bebaut sind. Vom Gebiet des streitigen Bebauungsplans, namentlich vom eingeschränkten Gewerbegebiet GEe 4, liegt das Grundstück der Antragsteller zu 1 und 2 ca. 55 m, das Grundstück des Antragstellers zu 3 ca. 23 m entfernt. Die Entfernungen zu der nördlichen Baugrenze betragen 65 und 35 m.

5

Am 14.09.2010 fand die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung statt, in deren Verlauf Anwohner der benachbarten Wohngebiete Bedenken gegen die Erweiterungsbebauung äußerten.

6

Mit Schreiben vom 30.09.2010 erhob der Antragsteller zu 3 folgende Einwendungen gegen die Planung: Durch die Errichtung von Gebäuden, die auf einer Grundfläche von ca. 50 x 30 m eine Höhe von 22 bis 26 m erreichen, trete eine erhebliche optische Beeinträchtigung der Wohnqualität auf. Die neuen Produktionsanlagen würden sein Haus um rund das Dreifache überragen, so dass der Blick aus allen Fenstern auf der Südseite vollständig durch die neuen Gebäude blockiert werde. In allen Planungsvarianten sei ganzjährig, insbesondere aber in den Wintermonaten, eine Beschattung von Garten und Haus zu erwarten. Ferner sei zu befürchten, dass durch die zusätzlichen Anlagen, die eine erhebliche Zahl an Kühl- und Lüftungsaggregaten erforderlich machten, eine massive Zunahme der Lärmbelästigung und Gesundheitsgefährdung durch niederfrequenten Schall eintreten werde. Als Planungsalternativen böten sich die Aufstockung bestehender Gebäude auf eine die Beschattung ausschließende Höhe mit Ausrichtung der Kühl- und Lüftungsaggregate in Richtung Insleber Straße, die höhenmäßig gestaffelte Errichtung von Produktionsgebäuden, die Errichtung der Produktionsgebäude auf dem Gelände der Beigeladenen zu 1 südlich der Insleber Straße oder die Errichtung der neuen Produktionsgebäude auf ungenutzten Industrieflächen innerhalb des Stadtgebiets an. Mit Schreiben vom 02.10.2010 wandten sich auch die Antragsteller zu 1 und 2 gegen die Planung. Auch sie machten eine starke optische Beeinträchtigung, die Beschattung der Wohngrundstücke und insbesondere eine gesundheitsschädigende Lärmbelästigung geltend.

7

Im Planentwurf mit Stand Februar 2011 wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans um eine ca. 0,4 ha große Fläche im Nordosten erweitert, auf der drei weitere eingeschränkte Gewerbegebiete (GEe 6 bis GEe 8) vorgesehen sind. Im Gebiet GEe 7 an der Lübecker Straße befindet sich eine Tankstelle, im Gebiet GEe 8 eine Gaststätte. Die Flächen des Gebiets GEe 6 waren seinerzeit ungenutzt. Der Entwurf enthält u. a. folgende weitere Änderungen: Das eingeschränkte Gewerbegebiet GEe 2 wurde in drei Teilgebiete (GEe 2.1 bis GEe 2.3) untergliedert. Für die Teilgebiete GEe 2.2 und GEe 2.3 wurde die maximale Bauhöhe auf 10 m herabgesetzt. Das eingeschränkte Gewerbegebiet GEe 4 wurde in vier Teilgebiete (GEe 4.1 bis GEe 4.4) untergliedert. Für das im Norden des Geltungsbereichs liegende Teilgebiet GEe 4.1 und das Teilgebiet 4.4 wurde die maximale Gebäudehöhe auf 10 m herabgesetzt. Für das östliche kleine Teilgebiet 4.3 wurde die maximale Gebäudehöhe auf 4 m festgelegt. Für die übrige Fläche des Teilgebiets 4.2 wurde die maximale Bauhöhe auf 19 m herabgesetzt. Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen sieht vor, dass im Teilgebiet GEe 4.2 abweichend von der im Planteil A festgesetzten Höhe auf zwei getrennten Flächen mit einer Grundfläche von jeweils maximal 36,5 x 32 m eine Gebäudehöhe von 22 m über der Bezugsfläche zulässig ist. Nach Nr. 2.4 der textlichen Festsetzungen ist im Teilgebiet GEe 4.1 abweichend von der im Planteil A festgesetzten Höhe auf einer Grundfläche von maximal 7 m x 3 m eine Höhe von 19 m über der Bezugshöhe zulässig. Nach Nr. 2.5 der textlichen Festsetzungen können die im Planteil A festgesetzten Höhenbegrenzungen für bauliche Anlagen um bis zu 2,5 m durch untergeordnete technisch erforderliche Bauteile (z.B. Masten, Ablufteinrichtungen) überschritten werden. In der Begründung des Planentwurfs heißt es dazu, die Festsetzung von Gebäudehöhen sei aufgrund der Nachbarschaft von Wohnnutzungen und Kleingärten sowie der Sicherung eines harmonischen Stadtbildes und Wohnumfeldes geboten. Die festgesetzten Gebäudehöhen in den Gebieten GEe 1, GEe 2 und GEe 3 berücksichtigten im Wesentlichen den vorhandenen Gebäudebestand. Im Gebiet GEe 4 entsprächen die Höhenfestsetzungen den Erfordernissen aus der Planung der Rechnermodule, wobei die beiden Module im Gebiet GEe 4.2 angeordnet würden. Im Gebiet GEe 4.1 sollten nur Nebenanlagen und Gebäudeanbauten ermöglicht werden. Die im Teilgebiet 4.1 verlaufende nördliche Baugrenze wurde gegenüber dem Vorentwurf auf einer Länge von etwa 95 m um ca. 5 bis 8 m nach Süden verschoben. Dazu heißt es in der Begründung des Entwurfs, der Verlauf der Baugrenzen sei gegenüber dem Vorentwurf unter Berücksichtigung der geplanten Anordnung der Module für das Rechenzentrum weiter konkretisiert worden. Die Module würden im Gebiet GEe 4.2 errichtet, ihre Anbauten wie z.B. die Konstruktion für die Fassadenbegrünung und eine Fluchttreppe ragten jedoch in das Gebiet GEe 4.1 hinein. Aus diesem Grunde liege die Baugrenze in diesem Bereich nicht deckungsgleich mit der „Knötellinie“ zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen oder des unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung.

8

Der Planentwurf vom Februar 2011 enthält ferner unterschiedliche Emissionskontingente für die Einzelnen Teilgebiete. Wesentliche Grundlage der Flächenaufteilung bildeten die Ergebnisse und Empfehlungen eines schalltechnischen Gutachtens der Fa. (...) Akustik vom 21.12.2010.

9

Zur Standortwahl und möglichen Alternativen wird in der Begründung des Entwurfs angegeben, die Beigeladene zu 1 habe sich aufgrund verschiedener (im Einzelnen aufgeführter) günstiger und für die Anordnung eines „Twin-Core-Standortes“ unabdingbarer Kriterien für den Standort Lübecker Straße 2 entschieden.

10

In Abschnitt 4.1 (Bebauungskonzept) wird das Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen zu 1 u. a. wie folgt beschrieben:

11

Auf dem Betriebsgelände in der Lübecker Straße 2 in A-Stadt ist auf der Baureservefläche, die derzeit als Parkplatz dient, in Erweiterung des bestehenden Rechenzentrums der Neubau von zwei neuen Rechenzentrumsmodulen geplant. Diese neu entwickelte Modulbauweise soll als weltweit standardisiertes Modulsystem eingesetzt werden.

12

Kurzbeschreibung der Module

13

Die beiden Module haben eine geplante Grundfläche von je ca. 57 m x 32 m. Den Schmalseiten des Gebäudes ist zur Einbringung der Großkomponenten in das Gebäude (z.B. Dieselnotstromgeneratoren, Rechner) eine befestigte Einbringfläche von 8 m x 32 m zwingend vorgelagert.

14

Ein Rechenzentrumsmodul besteht aus:

15

- einem Erdgeschoss mit den Geräten zur elektrischen Versorgung und Notstromversorgung
- zwei Obergeschossen mit den Rechneraufstellflächen
- einem (Teil-)Dachgeschoss mit Kühlmaschinen zur Abdeckung des Kühlbedarfs

16

Diese Anzahl und Anordnung der Geschosse in einem Modul ergibt sich aus der Notwendigkeit, ein optimales Verhältnis zwischen Nutzfläche für Rechner und den zum Betrieb erforderlichen Technik- und Nebenräumen zu schaffen, bei gleichzeitig kurzen Anbindungen untereinander. Es bietet kaum Spielraum für Veränderungen. Eine Ausdehnung in die Fläche statt in die Höhe wird u.a. auch durch die Bestimmungen der Landesbauordnung zu maximalen Fluchtweglängen und maximalen Brandabschnittsgrößen begrenzt.

17

Die Höhe der Etagen in den Rechenzentrumsmodulen bestimmt sich aus den Platzanforderungen, die die Installations- und Luftführung in den lT-Etagen und die Dieselaggregate im Erdgeschoss stellen. Zur Minimierung der Höhen wurde statisch eine Flachdecke (ohne Unterzüge) geplant.

18

Unter den vorgenannten Gesichtspunkten ergibt sich nach dem derzeitigen Stand der Objektplanung eine geplante Modulhöhe von ca. 19,00 m über Gelände, wobei in der Mitte auf einer Teilfläche von 36,5 x 32 m je Modul durch das Dachgeschoss ca. 22,00 m erreicht werden. Hierbei wurden alle technischen Möglichkeiten zur Höhenminimierung vollständig ausgeschöpft. Eine weitere Reduzierung der Höhen ist für die Errichtung des neuen Rechenzentrums als Betriebserweiterung nicht realisierbar…

19

Anordnung der Module auf dem Grundstück

20

Nicht zuletzt wurde die Anordnung der Module auf dem Grundstück unter dem Aspekt einer Minimierung möglicher Beeinträchtigungen für die Umgebung planerisch optimiert.

21

Im Zuge der Vorplanung für den Neubau des Rechenzentrums wurden verschiedene Varianten der Modulanordnung auf dem Grundstück untersucht. Wesentliche zu berücksichtigende Zwangspunkte waren dabei:

22

- die Flächenverfügbarkeit und der Zuschnitt des Grundstücks.
- die Außenmaße der Module
- die Freihaltung der Schmalseiten der Module für die Ansaugung der Außenluft und die Einbringung der Großkomponenten
- die Abstandsflächen nach der Landesbauordnung
- Umfahrung für die Feuerwehr

23

Herausgearbeitet wurde eine Vorzugsvariante für die Gebäudeanordnung, die nicht nur den technischen Anforderungen an die Module und den Vorgaben der Landesbauordnung entspricht, sondern die auch hinsichtlich der Beeinträchtigungen der Nachbarflächen hinsichtlich Schallschutz und Verschattung optimiert ist.

24

Lüftung / Kühlung und Emissionen

25

Das zum Einsatz geplante technische Konzept der Umluftkühlung begrenzt lüftungstechnisch notwendige Fassadenöffnungen und damit verbundene Schallemissionen auf ein Minimum. Die Entlüftung erfolgt über Dach.

26

Alle Schall verursachenden Bauteile werden, unter Wahrung der Funktionalität, so weit möglich, von den Grundstücksgrenzen entfernt angeordnet und sind explizit nicht zu den sensiblen Nutzungen hin ausgerichtet.

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Gestaltung

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Die der Wohnbebauung und den Kleingärten zugewandten Fassaden der Längsseiten der Rechenzentrums-Module sind fensterlos und haben keine Lüftungsöffnungen. Daher ist es möglich, diese Fassaden mit Kletterpflanzen bis zu einer Höhe von 10 m zu begrünen.

29

Mit Beschluss vom 31.03.2011 billigte der Stadtrat der Antragsgegnerin diesen Entwurf. Zudem beschloss er, das Verfahren ab dem Verfahrensschritt Entwurf und öffentliche Auslegung mit einer Umweltprüfung gemäß § 2a Abs. 2 BauGB durchzuführen, so dass das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB ab diesem Verfahrensschritt beendet werde. Der Entwurf wurde in der Zeit vom 26.04.2011 bis 26.05.2011 öffentlich ausgelegt.

30

Mit Schreiben vom 23.05.2011 rügten die Antragsteller zu 1 und 2, durch den angeordneten Lärmschutz werde Lärm nun direkt auf ihr Grundstück abgestrahlt. Schon derzeit gebe es durch das Betreiben von Kühl- und Lüftungsaggregaten Lärmbelästigungen im Wohngebiet. Die durch die Erweiterung entstehende Gesamtbelastung wäre unzumutbar. Ein im Gebiet GEe 6 geplanter Parkplatz bringe zusätzliche Abgas- und Lärmbelastungen sowie verkehrliche Probleme mit sich. Mit Schreiben vom 25.05.2011 wiederholte auch der Antragsteller zu 3 seine bisherigen Einwendungen.

31

In seiner Stellungnahme vom 19.05.2011 führte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Immissionsschutzbehörde aus, aus dem Gutachten vom 21.12.2010 sei nicht ersichtlich, ob die vorhandenen Betriebsanlagen der Beigeladenen zu 1, insbesondere die Energiezentrale im Teilgebiet GEe 2.1, überhaupt in der Lage seien, die im Bebauungsplan festzusetzenden Emissionshöchstwerte einzuhalten. Die in der Baugenehmigung im Jahr 1993 festgelegten Immissionswerte lägen jedenfalls um Größenordnungen höher. Kritisch erscheine im Besonderen der Nachtwert von 43 dB(A)/m² im Teilgebiet 2.1 bzw. der sich daraus für die Energiezentrale ableitende immissionswirksame Schallleistungspegel von 80,6 dB(A). Aus den Planunterlagen zum nördlichen angrenzenden Wohngebiet gehe hervor, dass massive Schallschutzmaßnahmen an der Energiezentrale erforderlich seien, um den maßgeblichen Immissionswert von 40 dB(A) nachts an der nur 50 Meter entfernten neuen Wohnbebauung zu gewährleisten, welche bis zur Fertigstellung der Wohnhäuser realisiert sein sollten. Das der Kontingentierung nunmehr zugrunde liegende Gutachten gehe von einem Teilpegel von nur 33 dB(A) nachts für das TG GEe 2 (Energiezentrale) am IO 1 (A-Straße 58/60) aus. Die Einhaltung dieses Teilpegels erscheine aus schalltechnischer Sicht nicht ohne weiteres nachvollziehbar, was die gesamte schalltechnische Kontingentierung in Frage stellen würde. Hier bedürfe es aus fachlicher Sicht einer Nachweisführung.

32

Am 30.09.2011 schlossen die Antragsgegnerin und die Deutsche Telekom AG (DTAG) einen städtebaulichen Vertrag zur Einhaltung immissionsrechtlicher Vorgaben mit folgendem Inhalt:

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§ 1
Verpflichtung zur Einhaltung der immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel

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1. Sollten beim Betrieb der bestandsgeschützten Anlagen der T-Systems die im jeweiligen Teilgebiet festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel überschritten werden, verpflichtet sich die DTAG zur Durchführung vom Lärmminderungsmaßnahmen an den bestandsgeschützten Anlagen, so dass nach Durchführung der Lärmminderungsmaßnahme die immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel eingehalten werden.

35

2. DTAG wird die Einhaltung der immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel nach Durchführung der Lärmminderungsmaßnahmen durch Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme nachweisen.

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§ 2
Schlussbestimmungen; Wirksamwerden

37

Diese Vertragsergänzung berührt die Gültigkeit des städtebaulichen Vertrages vom 21.04./26.04.2011 im Übrigen nicht und wird mit Unterzeichnung durch die Vertragsparteien wirksam.

38

Am 13.10.2011 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan in der Fassung vom Juli 2011 als Satzung.

39

Darin wurde nunmehr unter Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen festgelegt, dass für die Errichtung von neuen Anlagen der rechnerische Nachweis der Einhaltung der schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans im baurechtlichen Zulassungsverfahren zu erbringen ist. Für die Teilflächen GEe 1, GEe 2.1, 2.2 und 2.3, GEe 3 und GEe 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4, welche immissionsschutzrechtlich als eine Betriebsstätte im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zu betrachten seien, ist dieser Nachweis insgesamt für die bestehenden und die geplanten Anlagen zu erbringen, wobei die festgesetzten Emissionskontingente für die Teilflächen zu beachten sind.

40

In der Begründung des Bebauungsplans wird im Abschnitt 9.2.1 (Lärmemissionen) im Unterabschnitt „Berücksichtigung bestehender Lärmquellen“ u. a ausgeführt, dass, um den erforderlichen Nachweis der schallimmissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens zu erbringen, die bestehenden Emissionen im Gebiet messtechnisch zu erfassen seien. Im Sinne der frühzeitigen Klärung der Vereinbarkeit der Festsetzungen des Bebauungsplanes mit der bestehenden Lärmsituation und der Umsetzbarkeit auf der nachfolgenden Planungsebene (Baugenehmigungsverfahren) solle bereits jetzt eine Überprüfung durch Messungen an den maßgeblichen Immissionsorten erfolgen. Dazu sei seitens der unteren Immissionsschutzbehörde folgende Aufgabenstellung formuliert worden:

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- Messung unter Volllast in einer warmen Sommernacht
- Messungen sind an 3 Tagen und 2 Messpunkten (A-Straße 52, 56) durchzuführen
- Zur Erfassung der tieffrequenten Geräusche hat eine Messung nach DIN 45680 in den Räumen zum ständigen Aufenthalt zu erfolgen.
- Für die Zeitpunkte der Messungen sind die Betriebszustände während der Messdauer von T-Systems zu protokollieren

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Um den Umgebungslärm weitestgehend auszuschließen, fänden die Messungen nach 22.00 Uhr statt.

43

Im Ergebnis der Messungen seien grundsätzlich drei Varianten möglich:

44

- Die Richtwerte der TA Lärm werden unterschritten, d. h. es sind keine lärmmindernden Maßnahmen an den vorhandenen Anlagen erforderlich und es bestehen freie Kapazitäten für die Planung neuer Anlagen.

45

- Die Richtwerte der TA Lärm werden eingehalten, d. h. es sind zwar derzeit keine lärmmindernden Maßnahmen an den vorhandenen Anlagen erforderlich, aber für die Planung neuer Anlagen muss das zur Verfügung stehende Teil-Immissionskontingent durch geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung an den Altanlagen erhöht werden.

46

- Die Richtwerte der TA Lärm werden nicht eingehalten, d. h. es sind lärmmindernde Maßnahmen an den vorhandenen Anlagen oder deren Austausch zwingend erforderlich und eine entsprechende Reduzierung des emittierten Lärms Voraussetzung für die Planung neuer Anlagen.

47

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes zu immissionsschutzrechtlichen Belangen würden durch keines der o. g. Szenarien in Frage gestellt. Seitens der Gutachter werde übereinstimmend erklärt, dass in jedem Fall technische Möglichkeiten gegeben seien, die unter Beachtung der Bestandssituation und der Planungsabsichten die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten sichern. Folglich seien noch ausstehende Messungen keine zwingende Voraussetzung für den rechtssicheren Abschluss des Bebauungsplanverfahrens. Es seien bereits Messungen durchgeführt worden, die bisher keine Hinweise auf Richtwertüberschreitungen ergeben hätten. Weitere Messungen seien geplant.

48

Zu tieffrequenten Schallimmissionen heißt es in der Begründung zum Bebauungsplan weiter, für eine erste grundsätzliche Einschätzung seien zum Zeitpunkt der Entwurfsbearbeitung des Bebauungsplanes zunächst aktuelle Messungen im Freien an der Bebauungsplangrenze zu den Wohnbauflächen am A-Straße durchgeführt worden. Hierbei seien Hinweise, dass die Kriterien der DIN 45680 nicht erfüllt sein könnten, nicht registriert worden. Zwar erzeugten die vorhandenen USV-Anlagen Geräusche auch im tieffrequenten Bereich, die registrierten Pegel seien jedoch nicht außergewöhnlich hoch, sodass eine Überschreitung der Beurteilungskriterien der DIN 45680 in den Räumen nicht zu erwarten sei. Die Messungen für eine abschließende Beurteilung würden direkt innerhalb der Wohngebäude nach den Vorschriften der DIN 45680 durchgeführt, sobald die Voraussetzungen gemäß der o. g. Aufgabenstellung der unteren Immissionsschutzbehörde gegeben seien. Es seien bereits Messungen durchgeführt, die bisher keine Hinweise auf Richtwertüberschreitungen ergeben hätten. Weitere Messungen seien geplant.

49

Im Unterabschnitt „Anwendung im Genehmigungsverfahren“ wird weiter ausgeführt, der Nachweis der Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten sei im Rahmen des nachfolgenden Zulassungsverfahrens zu erbringen. Im baurechtlichen Genehmigungsverfahren zum Neubau der Rechenzentrums-Module sei der Nachweis der schallimmissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens durch ein Gutachten zu erbringen, dass die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplanes im erweiterten Betriebszustand (d. h. Bestand und Planung) eingehalten werden. Das bedeute, dass die Summe der Immissionskontingente der durch die von der Beigeladenen belegten Teilflächen des Bebauungsplangebietes durch die im erweiterten Betriebszustand zu erwartenden Geräuschimmissionen nicht überschritten werden dürfen und es an den maßgeblichen Immissionsorten in der schutzwürdigen Nachbarschaft nicht zu Richtwertüberschreitungen komme. Um diesen erforderlichen Nachweis zu erbringen, seien zunächst die Emissionen der Anlagen der Beigeladenen im derzeitigen Betriebszustand messtechnisch zu erfassen. Die durch die geplante Erweiterung zu erwartenden Immissionen würden durch eine detaillierte Prognose nach TA Lärm berechnet. Das Ergebnis sei für jeden maßgeblichen Immissionsort mit den ermittelten Immissionen für den Ist-Zustand zu summieren (energetische Pegeladdition). Der so ermittelte Gesamtbeurteilungspegel der T-Systems im Planzustand müsse die laut Bebauungsplan zulässigen Immissionskontingente für das gesamte Betriebsgelände unterschreiten. Ergänzend werde zwischen der Beigeladenen zu 1 und der Antragsgegnerin ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB geschlossen, mit welchem sich die Beigeladene zu 1 verpflichte, die Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Emissionskontingenten für die Teilflächen zu akzeptieren, auch wenn diese ggf. nicht dem genehmigten Betriebszustand vorhandener Emissionsquellen entsprächen.

50

Am 14.11.2011 wurde der Bebauungsplan ausgefertigt und im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 25.11.2011 sowie erneut in deren Amtsblatt vom 30.03.2012 bekanntgemacht.

51

Am 22.11.2012 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung Folgendes geltend gemacht:

52

Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs zum Bebauungsplan im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 15.04.2011 sei ohne jede Information über die Art der umweltbezogenen Informationen im Sinne von § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt, was zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führe. Eine entsprechende Mängelrüge hätten sie mit Schriftsatz vom 26.11.2012 an die Antragsgegnerin herangetragen.

53

Der Bebauungsplan leide ferner unter beachtlichen Abwägungsmängeln.

54

Die Antragsgegnerin habe den geplanten Neubau eines Rechenzentrums fehlerhaft als nicht erheblich belästigendes und damit in einem Gewerbegebiet zulässiges Gewerbe eingeordnet. Unabhängig davon, ob diese Einordnung bereits die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB in Frage stelle, führe sie zu einem Abwägungsfehler, weil das Gewerbe als erheblich belästigend nur in einem Industriegebiet zulässig wäre und dieses jedenfalls in der hier vorhandenen Konfliktsituation nicht unmittelbar an die in einem allgemeinen Wohngebiet liegenden Wohngrundstücke angrenzen dürfe. Hinsichtlich des bisherigen Betriebs und seiner Belästigungswirkung lägen Messergebnisses vor, die unter mehreren Gesichtspunkten erhebliche Belästigungen auswiesen. Die Lärmrichtwerte der DIN 18005 und TA Lärm würden bei hier allein zutreffender Wertung ohne Abzug des sog. Messabschlags für Überwachungsmessungen nach der TA Lärm nachts überschritten. Der tieffrequente Lärm sei bei einer Bewertung nach dem Stand der Technik als erheblich belästigend zu bewerten. Die Anlage verursache erheblich belästigende gelegentliche Ereignisse, wie den (Probe-)Betrieb der Notstromaggregate, der nachts erhebliche Belästigungen durch Geräusche, aber auch durch Geruchsbelastungen (Diesel) verursache. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung dürfe auch die industriegleiche Kubatur der geplanten Gebäude nicht außer Betracht bleiben, die auf Grund ihrer Gestaltung und Ausmaße sowie hinsichtlich der Höhe wie überdimensionierte Industriehallen wirkten, auch weil direkt an das Plangebiet Wohngärten mit relativ kleinen Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Kleingärten mit noch deutlich kleineren Gebäuden angrenzten. Das bereits vorhandene hohe Verwaltungsgebäude sei dagegen auf Grund des großen Abstands zum Wohngebiet und der Lage im Südosten nicht geeignet, zu zusätzlichen Verschattungen zu führen. Das geplante Heranrücken von Gebäuden geringerer, jedoch von den Wohngrundstücken aus gesehen ähnlicher Höhe direkt an die Wohngrundstücke von Südwesten her führe zu einer völlig neuen Qualität der Beeinträchtigung der Wohngrundstücke. Das gelte nicht nur in optischer Hinsicht, sondern auch etwa hinsichtlich der Verschattung. Die geplante Neubebauung führe nach der Verschattungsstudie zur vollständigen Verschattung der Außenwohnbereiche in den besonders lichtarmen Wintermonaten.

55

Die Antragsgegnerin habe es zudem versäumt, die Lärmvorbelastung zu ermitteln und habe das Interesse am Schutz der Antragsteller und ihrer Nachbarn vor weiteren Belastungen deshalb auch nicht in die Abwägung einstellen können. In der Begründung des Bebauungsplans werde eine mögliche Lärmvorbelastung durch Verkehrslärm gar nicht erkannt. Allgemeine Ausführungen zur möglichen Relevanz von Lärmvorbelastungen sowie die Behauptung, bestehende oder geplante gewerbliche Immissionsvorbelastungen bestünden nicht, verdeutlichten dies.

56

Bei der Abwägung bereits bestehender richtwertüberschreitender Lärmbelastungen aus dem Plangebiet sei der Antragsgegnerin auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung vorzuwerfen. Nach der Begründung zum Bebauungsplan habe sie den Umstand, dass bereits heute unzumutbare Lärmbelastungen von den bestehenden Gebäuden des Rechenzentrums auf die benachbarte Wohnbebauung einwirkten, zwar aufgegriffen, dabei aber offenkundig verkannt, dass heute bereits unzumutbare Lärmbelastungen gemessen worden seien und die Lärmminderungspotentiale begrenzt seien. Zu berücksichtigen sei, dass hier ein konkretes Vorhaben planerisch vorbereitet werde, das sich zudem noch als Erweiterung des vorhandenen Bestandes präsentiere. Es müsse daher bereits im Bebauungsplanverfahren konkret und entsprechend der Vorhabenskonkretisierung im Detail absehbar sein, dass der bestehende und durch die Planung verschärfte Lärmkonflikt mit der nördlich angrenzenden Wohnbebauung gelöst werden könne. Den von der oberen Immissionsschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 19.05.2011 geforderten Nachweis habe die Antragsgegnerin nicht geführt. Bei einem Bebauungsplan, dem eine konkrete Vorhabensplanung zugrunde liege, reiche es nicht aus, allgemein ohne jeden Beleg und ohne Benennen geeigneter Maßnahmen zu behaupten, die Gutachter hätten erklärt, es gäbe irgendwelche Möglichkeiten der Lärmminderung. Es sei entgegen der Annahme der Antragsgegnerin gerade nicht so, dass bei Unterschreitung der Richtwerte gleichsam automatisch Spielraum für die Planung neuer Anlagen bestehe. Der Bebauungsplan lege zwar Lärmkontingente fest, die künftig einzuhalten seien. Er sei aber bereits dann nicht mehr umsetzbar, wenn die Kontingente in den einzelnen Teilgebieten nicht eingehalten werden können. Spielraum für eine Erweiterung bestehe erst dann, wenn die einzelnen Kontingente und das Gesamtkonzept eingehalten würden. Davon gehe offenbar auch die Antragsgegnerin in den Abwägungsunterlagen aus, wenn sie in Erwiderung auf die Stellungnahme des Landesverwaltungsamts ausführe, der Nachweis sei für das gesamte Betriebsgelände zu erbringen.

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Die Abwägung beruhe darüber hinaus auf Überlegungen, die mit dem Bebauungsplan selbst nicht in Übereinstimmung zu bringen seien. In der Erwiderung auf die Stellungnahme der oberen Immissionsschutzbehörde werde u. a. ausgeführt, die Aufteilung in Teilflächen bedeute nicht, dass für jede Teilfläche die Einhaltung des Kontingents nachgewiesen werden müsse. Der Bebauungsplan lege dies mit den Zuweisungen in Planteil A und den textlichen Festsetzungen 4.1 und 4.2 anders fest. Gegen diese Festlegungen des Bebauungsplans verstießen auch die Überlegungen der Antragsgegnerin zu messtechnischen Nachweisen, die aber nach den oben zitierten Passagen zentraler Bestandteil der Abwägung seien. Dies sei mit dem Bebauungsplan nicht zu vereinbaren sondern hätte zu einer Änderung des Bebauungsplans führen müssen. Der Bebauungsplan sehe ausdrücklich und ausschließlich einen rechnerischen Nachweis der Einhaltung der für die Teilflächen festgesetzten Lärmkontingente vor. Das gelte ausweislich des zweiten Satzes der textlichen Festsetzung 4.2 gerade auch für die Bestandsanlagen. Mit den zitierten Passagen der Begründung des Bebauungsplans und der Abwägungsvorlage dokumentiere die Antragsgegnerin, dass das Problem der (möglicherweise) richtwertüberschreitenden Lärmbelastungen durch Bestandsanlagen nur mit Hilfe von Messungen zu bewältigen sei. Messungen seien aber nach dem Bebauungsplan bei der Bewertung, ob die Lärmkontingente eingehalten werden, nicht zu berücksichtigen. Die Überlegungen der Antragsgegnerin hätten zu einer entsprechenden Anpassung des Bebauungsplans führen müssen und wären nur dann plausibel, wenn der messtechnische Nachweis, dass die Bestandsanlagen die Lärmkontingente der entsprechenden Teilgebiete einhalten, bereits zum Zeitpunkt der bauleitplanerischen Abwägung vorgelegen hätten. Nur in diesem Fall hätte es in der Folge nur noch rechnerischer Nachweise für die Neuanlagen bedurft, wie sie im Lärmgutachten und im Bebauungsplan ausschließlich vorgesehen seien.

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Die Abwägung sei zudem fehlerhaft, weil sie auf falschen Tatsachen beruhe. So täusche die Formulierung „Seitens der Gutachter wird übereinstimmend erklärt, dass in jedem Fall technische Möglichkeiten gegeben sind…“ vor, mehrere beteiligte Sachverständige hätten entsprechende Erklärungen abgegeben. Am Planungsprozess sei jedoch nur ein Lärmgutachter beteiligt gewesen. Falsch sei auch die Aussage, dass bereits Messungen durchgeführt worden seien, die bisher keine Hinweise auf Richtwertüberschreitungen ergeben hätten. Der Antragsgegnerin lägen Messergebnisse vor, die deutliche Hinweise auf Richtwertüberschreitungen gäben. Jedenfalls einige davon hätten der Antragsgegnerin auch bereits zum Zeitpunkt der Abfassung der Abwägungsvorlage, spätestens aber zur Abwägung vorgelegen.

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Aus den Beschwerden der Anwohner des Wohngebiets sei auch die erhebliche Belästigung durch tieffrequente Geräusche bekannt gewesen, die zum Zeitpunkt der Erarbeitung der Abwägungsvorlage noch nicht sachgerecht gemessen worden seien. Die Begründung zum Bebauungsplan setze sich mit den entsprechenden Einwendungen dergestalt auseinander, dass behauptet werde, orientierende Messungen hätten keine ungewöhnlich hohen Belastungen gezeigt, Hinweise auf Richtwertüberschreitungen lägen nicht vor und Messungen seien geplant. Aufgrund dieser falschen Annahmen werde die erhebliche Belästigung durch das Gewerbe ebenso verkannt, wie auch das Problem tieffrequenter Geräusche im Bebauungsplan ungelöst bleibe. Die in der Begründung des Bebauungsplans angeführten angeblichen orientierenden Messungen seien außen im Freien an der Grenze des Betriebsgeländes der Beigeladenen zu 1 durchgeführt worden. Sie ließen schon methodisch keine Schlussfolgerungen zu, da tieffrequente Geräusche innen zu messen seien, wie in der Begründung zum Bebauungsplan auch zutreffend erwähnt werde. Das Landesamt für Umweltschutz habe vor der abschließenden Abwägung (auch Langzeit-)Messungen durchgeführt und bewertet. Nach dessen Bewertung seien tieffrequente Geräusche erheblich belästigend. Diese Bewertung werde von der Antragsgegnerin in den Vorlagen an den Stadtrat nicht erwähnt und dieser durch die Formulierungen in dem Glauben gelassen, es lägen tatsächlich keine Hinweise auf erheblich belästigende tieffiequente Geräusche vor.

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Abwägungsfehlerhaft sei der Bebauungsplan auch deshalb, weil er den Schutz der Wohngebiete vor Überschreitung der Richtwerte der DIN 18005 nicht sicherstelle. Die Antragsgegnerin habe übersehen, dass durch die Festlegungen des Bebauungsplans die Außenwohnbereiche im Wohngebiet nicht hinreichend geschützt werden. Die dem schalltechnischen Gutachten beigefügten Lärmkarten zeigten, dass die maßgeblichen Immissionsorte, an denen die Orientierungswerte nach den Berechnungen eingehalten werden, nicht etwa am Rand des nördlich gelegenen Wohngebietes, sondern an den dem streitigen Bebauungsplan zugewandten Fassaden der nächstgelegenen Wohngebäude angeordnet worden seien. Jedenfalls tagsüber gehöre aber die Nutzung der Außenwohnbereiche zu den üblichen und vom Eigentumsschutz umfassten Nutzungen. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans sei eine ausnahmsweise höhere zulässige Belastung der Außenwohnbereiche gerade nicht beabsichtigt gewesen.

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Die Realisierung des Bebauungsplans führe auch zu unzumutbaren Verschattungen. Die Antragsgegnerin habe das Problem der Verschattung zwar erkannt und gutachterlich prüfen lassen. Sie habe aber übersehen, dass das Gutachten in entscheidenden Punkten fehlerhaft sei. Auch sei die Abwägung im Ergebnis fehlerhaft.

62

Der Abstand der 22 m hohen massiven Baukörper (zuzüglich 2,5 m hoher Dachaufbauten) zu dem nördlich gelegenen Wohngebiet betrage etwas über 20 m. Aus der Lage und der im Vergleich zu den Bestandsanlagen sehr großen Höhe der beiden neu geplanten Module zum Wohngebiet resultiere eine vollständige und annähernd vollständige Verschattung der Gartenbereiche einzelner Grundstücke während der dunklen Wintermonate, beispielhaft errechnet für den 17. Januar. Allerdings stelle die Darstellung des Verschattungsgutachtens die Belastungssituation positiver dar als sie tatsächlich sei. In einer Abbildung aus dem Verschattungsgutachten werde der Umfang zusätzlicher Verschattung von Wohngrundstücken durch einen Vorher-Nachher-Vergleich deutlich. Für große Teile der Grundstücke betrage sie mehr als 80 %‚ in hausnahen Bereichen auch bis zu 95 %‚ was zu einer maximalen Sonnenscheindauer von unter einer Stunde in den Wintermonaten führe. Dabei sei in Rechnung zu stellen, dass es sich bei dem zugrunde gelegten Tag (17. Januar) nicht um den Tag mit der geringsten Sonnenscheindauer handele.

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Die Antragsgegnerin habe zudem verkannt, dass das Verschattungsgutachten in sich unstimmig sei und nicht das gesamte Ausmaß der zu erwartenden Verschattung aufzeige. Die textliche Festsetzung Nr. 2.5 des Bebauungsplans lasse zusätzlich zur Gebäudehöhe der geplanten Module nach Planteil A von 19 m Aufbauten bis 2,5 in Höhe (untergeordnete Bauteile) zu. Der Gutachter hätte die Verschattung am maximal zulässigen Maß der Nutzung nach dem Bebauungsplan ausrichten, sich jedenfalls an dem von ihm selbst verwendeten Modellfoto orientieren und eine Höhe von 21,5 m in den Randbereichen und 24,50 m für die Mittelteile zugrunde legen müssen, wie sie jetzt auch tatsächlich genehmigt worden sei. Unplausibel sei auch die Verschattung im Bereich der nördlich angrenzenden Grundstücke im Vergleich der verschiedenen Verschattungsabbildungen. Die Antragsgegnerin habe auch bei der Bewertung der Verschattung nicht hinreichend die Situation im Einzelfall berücksichtigt und die vom eigenen Gutachter verwendeten Kriterien gezielt so angewendet, dass sie ihre Planung noch als zumutbar habe bewerten können, gegen eine Zumutbarkeit sprechende Aspekte dagegen gezielt unterbewertet. Die drastische Situationsänderung, der die nächstgelegenen Grundstücke unterworfen seien, werde weder in der Begründung des Bebauungsplans noch in den Abwägungsunterlagen erwähnt. Es werde nur angegeben, dass außerhalb bestimmter Grundstücke die zusätzliche Verschattung nicht über 40 % liege. Es möge zu akzeptieren sein, dass die Antragsgegnerin 40 % zusätzliche Verschattung für zumutbar halte. Gerade wenn sie die unter 40 % liegende und damit nach ihrer Auffassung zulässige zusätzliche Verschattung in die Abwägung einstelle, hätte sie logisch zwingend die zusätzliche Verschattung von bis zu 95 % auf den am stärksten betroffenen Grundstücken in die Abwägung einstellen müssen; denn diese zusätzliche Belastung liege beim Mehrfachen des Kriteriums und bedürfe daher einer sorgfältigen Ermittlung, Gewichtung und Abwägung. Die vom Gutachter angeführten weiteren Kriterien über die Anforderungen an die Minimalbesonnung von Wohnungen

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- Berliner Baubehörde: mindestens 3 Std. mögliche Sonnenscheindauer täglich während 8 Monaten
- Beschluss des 4. Kongresses C.I.A.M. (Congrès International d’Architecture Moderne): 2 Std. mögliche Sonnenscheindauer während 10 Monaten
- Regionalplanung im Kanton Zürich (d-1): mindestens 3 Std. mögliche Sonnenscheindauer am mittleren Wintertag
- Taschenbuch der Hygiene: 2 Std. mögliche Sonnenscheindauer am 21. Februar mit einem Höhenwinkel von mindestens 6°

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würden im Gutachten an kritischer Stelle entweder gar nicht berücksichtigt oder falsch definiert. Tatsächlich seien zwei der vier genannten Kriterien sicher nicht erfüllt.

66

Abwägungsfehlerhaft sei schließlich auch die Bewertung hinsichtlich der Eingriffe in die Avifauna im Umweltbericht. Nach dem avifaunistischen Gutachten vom Mai 2011 sei der Wert des Planungsraumes als Lebensraum für Brutvögel als hoch einzuschätzen. Das Gutachten verweise zudem auf Mäusebussard, Schwarzmilan und Turmfalke als streng geschützte Arten, gehe allerdings fehlerhaft davon aus, dass diese Arten nur über das Planungsgebiet hinweg flögen. Es würden zwar Maßnahmen genannt, mit deren Hilfe der Eingriff unter die Schwelle zu einem erheblichen Eingriff gesenkt werden könne; diese erschienen jedoch teilweise als nicht realisierbar bzw. müssten in ihrer Wirksamkeit noch untersucht werden.

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Die Antragsteller beantragen,

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den Bebauungsplan Nr. 134.7 „Lübecker Straße 2 / Insleber Straße“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

71

Sie macht geltend: Sie habe die Bestandsanlagen und den geplanten Neubau eines Rechenzentrums rechtsfehlerfrei als nicht erheblich belästigendes und damit in einem Gewerbegebiet zulässiges Gewerbe eingeordnet. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Gewerbetrieb der Beigeladenen zu 1 solche erheblich belästigenden Störungen erwarten lasse. Jedenfalls sei dies durch die im Bebauungsplan festgesetzten Einschränkungen sichergestellt. Dazu habe sie Geräuschkontingentierungen für bestimmte Teilflächen des Plangebiets festgesetzt. Inwieweit sich bereits aus der Kubatur des geplanten Gebäudes der Eindruck einer „Industriehalle“ mit erheblichen Störpotential ergeben solle, seit nicht nachzuvollziehen. Die Größe und Bauweise eines Gebäudes sei für sich genommen kein Anhaltspunkt für die Einordnung in eine bestimmte Nutzungsart nach der Baunutzungsverordnung.

72

Sie habe die bestehenden Lärmquellen im Rahmen der Abwägung umfassend ermittelt und analysiert. Im Ergebnis der Abwägung seien für die Bestandsanlagen im Plangebiet entsprechende Festsetzungen getroffen, die die Einhaltung der Lärmrichtwerte sicherstelle. Auch der Hinweis der Antragsteller auf etwaige Vorbelastungen durch Bahnlärm greife nicht durch. Sie habe im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 134-3.1 „Lübecker Straße 8“, in dessen Geltungsbereich sich die Grundstücke der Antragsteller befinden, den sich aus der Umgebung auf die Wohnnutzung auswirkenden Verkehrslärm einer umfassenden Abwägung unterzogen und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass insoweit keine unzumutbaren Beeinträchtigungen bestehen. Das Vorhaben der Beigeladenen zu 1 werde hinsichtlich seiner Lage zwischen der Bahnlinie und dem Wohngebiet derart angeordnet, dass durch die abschirmende Wirkung durch den Baukörper sogar eine Reduzierung des Bahnlärms zu erwarten sei. Das schalltechnische Gutachten der Fa: (...) Akustik vom 21.12.2010 führe darüber hinaus aus, dass gewerbliche und plangegebene Immissionsvorbelastungen von außerhalb des Plangebietes nicht bestünden, so dass die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ an den einzelnen Immissionsorten bei der Emissionskontingentierung hätten ausgeschöpft werden können.

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Sie habe nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Sie habe davon ausgehen können, dass die abschließende Konfliktbewältigung im anschließenden Genehmigungsverfahren grundsätzlich möglich sei. Für eine abschließende Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren hätten insbesondere die Erkenntnisse aus dem schalltechnischen Gutachten der Fa. (...) Akustik vom 21.12.2010 gesprochen. Die auf der Grundlage des Gutachtens vorgenommene Emissionskontingentierung entspreche den Vorgaben des § 50 BlmSchG. Damit sei sichergestellt worden, dass sowohl die Bestandsanlagen als auch die neu zu errichtenden Anlagen der Beigeladenen zu 1 insgesamt die Grenzwerte einhalten. Folgerichtig sehe Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen vor, dass für die als eine Betriebsstätte im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BlmSchG konkret bezeichneten Teilflächen der rechnerische Nachweis der Einhaltung der schalltechnischen Festsetzungen für die bestehenden und die geplanten Anlagen insgesamt zu erbringen sei. Die Betriebsstätte der Beigeladenen zu 1 setze sich aus einer Vielzahl von Anlagen zusammen, die aus verfahrenstechnischen Gründen notwendigerweise in engem räumlichen Zusammenhang errichtet und betrieben würden und daher nach der Verkehrsanschauung eine Einheit bildeten. Folglich handele es sich um eine Betriebsstätte, deren Berücksichtigung als eine Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 BlmSchG gerechtfertigt sei. Unter Anwendung dieser Vorgaben sei sie im Rahmen der Abwägung zu dem Ergebnis gekommen, dass die festgesetzten Emissionskontingente für die bestehende Betriebsstätte der Beigeladenen zu 1 als eine Anlage (GEe 1, GEe 2.1, 2.2 und 2.3, GEe 3, GEe 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4) insgesamt für die bestehenden und die geplanten Anlagen nachzuweisen sei, wobei die festgesetzten Emissionskontingente soweit wie möglich beachtet werden sollten. Das bedeute, dass die Emissionskontingente der als eine Betriebsstätte geltenden Teilflächen durch die im erweiterten Betriebszustand zu erwartenden Geräuschimmissionen insgesamt nicht überschritten werden dürfen und es an den maßgeblichen Immissionsorten in der schutzwürdigen Nachbarschaft nicht zu Richtwertüberschreitungen komme. Aus diesem Grund komme es nicht entscheidend darauf an, ob in Bezug auf die Teilfläche GEe 2.1 die Teilpegel von nur 33 dB(A) eingehalten werden. Die Bedenken der Antragsteller, wonach der Plan nicht mehr umsetzbar sei, wenn einzelne Teilkontingente nicht mehr eingehalten werden könnten, seien daher unbegründet. Des Weiteren habe die Beigeladene zu 1 mit Abschluss des städtebaulichen Vertrages vom 30.09.2011 die Verpflichtung zur Durchführung von Lärmminderungsmaßnahmen zur Einhaltung der flächenbezogenen Schalleistungspegel übernommen. Es bestehe daher die rechtliche Gewähr dafür, dass der rechnerische Nachweis zur Einhaltung der festgesetzten Lärmkontingente auch für die Bestandsanlagen tatsächlich erbracht werden könne.

74

Sie habe in einem mit dem sachverständigen Ingenieurbüro (...) durchgeführten Termin am 14.12.2010 die von diesem Büro durchgeführten Messungen der Schallimmissionen in der Nacht vom 10. auf den 11.12.2010 ausgewertet und gemeinsam erörtert. Im Ergebnis der Messungen sei festgestellt worden, dass die Schallimmissionswerte für den Nachtzeitraum am Immissionsort 1 (Zaun zum Grundstück A-Straße 50) eingehalten und geringfügige Richtwertüberschreitungen am Immissionsort 1a (A-Straße 1a) gemessen worden seien. Diese Überschreitung sei nach Aussage des Sachverständigen auf die Rückkühler auf dem Dach des Bestandsgebäudes „Energiezentrale EZI“ zurückzuführen gewesen. Vom Ingenieurbüro (...) seien daraufhin konkrete bauliche Empfehlungen für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte erteilt worden. Bezogen auf die tieffrequenten Schallimmissionen habe das Sachverständigenbüro bei den durchgeführten Messungen keine außergewöhnlich hohen Pegel registriert. Nach Aussage des Sachverständigen könne somit erwartet werden, dass die Beurteilungskriterien der einschlägigen DIN 45680 „Beurteilung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft“ nicht überschritten werden. Im Rahmen der Überwachung der Altanlagen sei im Weiteren durch das Ingenieurbüro G. H. das Gutachten vom 14.04.2011 erstellt worden. Bei der Erstellung des Gutachtens habe das Büro in der Nacht vom 29. zum 30.03.2011 die Geräuschimmissionen der nächstgelegenen Immissionspunkte messtechnisch ermittelt und im Ergebnis festgestellt, dass die Immissionsrichtwerte unterschritten worden seien. Zu tieffrequenten Geräuschen sei in diesem vorgenannten Gutachten festgestellt worden, dass die entsprechenden Kriterien der TA Lärm erfüllt seien und daher nicht von tieffrequenten Geräuschen auszugehen sei. Der im Rahmen der Anlagenüberwachung erstellte Messbericht der Fa. (...) vom 21.09.2011 komme ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Bestandsanlagen die Grenzwerte einhalten. Dies gelte auch für tieffrequente Geräusche. Für sie habe kein Anlass für etwaige Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen bestanden. Deshalb habe es entgegen der Ansicht der Antragsteller zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keiner messtechnischen Nachweise für die Bestandsanlagen bedurft. Die textliche Festsetzung, dass als Voraussetzung für die Errichtung von neuen Anlagen messtechnische Nachweise für die Einhaltung der Emissionskontingente für die Bestandsanlagen und die zu planenden Anlagen im baurechtlichen Zulassungsverfahren zu erbringen seien, erweise sich als geeignete Voraussetzung für die sachgerechte Bewältigung des Lärmkonflikts im Bauleitverfahren. Sie sei aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere aufgrund der vorgenannten gutachterlichen Aussagen zu dem Ergebnis gelangt, dass selbst für den Fall der Nichteinhaltung der Richtwerte technische Möglichkeiten gegeben seien, die die Einhaltung der Richtwerte sichern. Angesichts dieser Prognose sei es nicht zu beanstanden, dass das Ergebnis noch ausstehender Messungen im Rahmen des anschließenden Genehmigungsverfahrens abschließend ggf. durch die Erteilung von Nebenbestimmungen sachgerecht gelöst werden könne.

75

Der rechnerische Nachweis für die Einhaltung der Emissionskontingente für die bestehenden und die geplanten Anlagen sei durch Vorlage der schalltechnischen Gutachten der Fa. (...) im anschließenden Baugenehmigungsverfahren auch tatsächlich erbracht worden. Mit der dem Gutachten vom 11.11.2011 zugrunde liegenden Untersuchung würden die Schallimmissionsanteile aus den Bestandsanlagen (unter Berücksichtigung von Pegelminderungsmaßnahmen) und den Neubaumaßnahmen (Modul 1 und 2) zusammengefasst und nachgewiesen, dass mit Hilfe entsprechender Schallschutzmaßnahmen die schalltechnischen Vorgaben des Bebauungsplans eingehalten werden. Sie habe die Umsetzung der vorgeschlagenen Lärmminderungsmaßnahmen als Bedingung in die Baugenehmigung vom 27.01.2012 aufgenommen und somit die nachbarlichen Belange des Lärmschutzes hinreichend beachtet. Im Rahmen von Überwachungsmessungen für die Bestandsanlagen habe das Landesamt für Umweltschutz Sachsen- Anhalt (LAU) verschiedene Messungen im und am Wohngebäude der Antragsteller durchgeführt. Die Ergebnisse seien der unteren Immissionsschutzbehörde am 27.10.2011 mitgeteilt worden. Im Ergebnis der Messungen seien in der Nacht 43 dB (A) ermittelt worden. Nach Nr. 6.9 der TA Lärm sei bei Überwachungsmessungen ein Messabschlag von 3 dB (A) zu gewähren. Damit sei selbst der Immissionsrichtwert der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten. Der Schutzanspruch der Antragsteller beziehe sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gemengelage jedoch ohnehin lediglich auf die Einhaltung der für ein Mischgebiet geltenden Richtwerte.

76

Die Beurteilung der tieffrequenten Geräusche habe das LAU auf der Grundlage einer zwischenzeitlich durch den Normenausschuss Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik (NALS) noch im Entwurfsstadium befindlichen Überarbeitung der DIN 45680 vorgenommen. Danach sei die Beurteilung der Wahrnehmbarkeitsschwelle tieffrequenter Geräusche anders zu bewerten. Dies habe nach den Aussagen des Messberichts zur Folge, dass einzelne Terzpegel die Hörschwelle überschreiten würden. Unter Anwendung des DIN-Entwurfes führe dies zur Überschreitung der Anhaltswerte. Die nach dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan eingegangenen Erkenntnisse aus dem Untersuchungsbericht des LAU habe sie in das Baugenehmigungsverfahrens einbezogen und durch Erteilung einer entsprechenden Auflage in der Baugenehmigung berücksichtigt.

77

Nach den dem Gutachten der Fa. (...) Akustik vom 21.12.2010 als Anlage beigefügten Lärmkarten würden zwar die Richtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet in Teilen des Außenbereichs des Grundstücks der Antragsteller nicht eingehalten. Unter Berücksichtigung des gebietsübergreifenden Gebotes der Rücksichtnahme sei jedoch unter besonderer Berücksichtigung der standortbezogenen Voraussetzungen davon auszugehen, dass die Antragsteller hinsichtlich der aufgezeigten Überschreitungen nicht den Schutzanspruch für ein allgemeines Wohngebiet in Anspruch nehmen können. Im Falle aneinander grenzender Grundstücke, die jeweils verschiedenen Baugebieten angehören, hätten diejenigen, für die ein niedrigerer Immissionsrichtwert gelte, ein Mehr an Immissionen hinzunehmen als es dem eigenen Baugebiet entspreche. Sofern Gewerbegebiete und zum Wohnen dienende Gebiete aneinander grenzten (Gemengelage), könnten deshalb die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts herangezogen werden, die hier nicht überschritten würden.

78

Auch in Bezug auf die gutachterlich ermittelten Beeinträchtigungen durch Verschattung sei die Abwägung fehlerfrei. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt werde, wenn – wie hier – die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten seien. Ungeachtet dessen habe sie die vom geplanten Rechenzentrum ausgehenden Verschattungen durch ein Fachgutachten prüfen lassen und die festgestellten Verschattungswirkungen in die Abwägung eingestellt. Im Ergebnis der Abwägung sei sie rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die mit der Planung verfolgten Ziele gewichtig genug seien, um die sich aus der Planung ergebenden negativen Verschattungswirkungen für die Wohngrundstücke der Antragsteller zu überwiegen. Nach dem Gutachten der Fa. (Ö.) vom 13.12.2010 und der Ergänzung vom Februar 2011 sei nach den Kriterien der einschlägigen DIN 5034-1 „Tageslicht in Innenräumen“ (1999 und 1983) für die benachbarte Wohnnutzung nicht von unzumutbaren Beeinträchtigungen auszugehen. Im Gutachten werde dargestellt, dass an der Südfassade des Wohnhauses A-Straße 50 - 52 zwar eine Einbuße an Besonnungsdauer von ca. zwei bis fünf Stunden zu bilanzieren sei, der für den Stichtag 17. Januar vorgegebene Richtwert von einer Stunde jedoch nicht unterschritten werde. Der für den Stichtag 21. März und 23. September vorgegebene Richtwert von 4 Stunden werde ebenfalls eingehalten. Insgesamt sei nach dem Ergebnis des Gutachtens davon auszugehen, dass in den Sommermonaten und in den Übergangsjahreszeiten sich die Verschattung weitestgehend auf das Betriebsgelände der Beigeladenen zu 1 beschränke. Lediglich in den Wintermonaten seien beeinträchtigende Verschattungen des Grundstücks eines Anliegers zu erwarten, die jedoch nicht als unzumutbar zu beurteilen seien. Allein der Umstand, dass der von der zugelassenen Bebauung erzeugte Schatten bei niedrigem Sonnenstand an einigen Tagen im Jahr die Bebauung und/oder Gärten auf dem Nachbargrundstück erreiche, lasse diese Bebauung nicht schon als rücksichtslos erscheinen.

79

Das Verschattungsgutachten habe die Vorgaben der einschlägigen DIN-Norm beachtet und sei auch methodisch nicht zu beanstanden. Soweit darin im Rahmen eines Vorher-Nachher-Vergleiches prozentuale Einschränkungen der Besonnungsdauer in den Wintermonaten von mehr als 40 % dargestellt würden, sei darauf hinzuweisen, dass sich diese nicht auf die Besonnungszeit der Wohnhäuser der betroffenen Grundstücke, sondern vielmehr auf die Besonnungszeit der Gartenflächen bezögen. Von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzung der Gartenflächen könne in den Wintermonaten jedoch regelmäßig nicht ausgegangen werden. In den Frühlings-, B.- und Herbstmonaten, die für eine Nutzung der Gartenflächen maßgebend seien, ergäben sich keine prägnanten Zusatzverschattungen. Im ergänzenden Gutachten vom 28.02.2011 seien einzelne Planungsvarianten in anderen Teilbereichen des Werksgeländes betrachtet worden. Im Ergebnis dieser Betrachtungen habe sie unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Antragsteller, von unzumutbaren Verschattungswirkungen verschont zu bleiben, die Höhenfestsetzungen für die Baufelder 4.3 und 2.1 getroffen. Die von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken gegen die Plausibilität des Gutachtens griffen nicht durch.

80

Die Beigeladenen beantragen,

81

den Antrag abzulehnen.

82

Sie schließen sich inhaltlich den Ausführungen der Antragsgegnerin an und tragen ergänzend vor:

83

Der Bebauungsplan lasse nach Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen im Genehmigungsverfahren eine Summierung der Immissionskontingente für die einzelnen Teilflächen zu mit der Folge, dass ein Vorhaben auch dann genehmigungsfähig sei, wenn im Genehmigungsverfahren nachgewiesen werde, dass zwar für eine Teilfläche das dort geltende Emissionskontingent überschritten werde, wenn aber gewährleistet sei, dass die summierten Immissionen das insgesamt festgesetzte Emissionskontingent einhalten. Diese Festsetzungstechnik sei zulässig, weil der notwendige Bezug zum flächenbezogenen Emissionsverhalten eines Vorhabens gewahrt werde. Der Ausschluss einer solchen Summation könne nur dann geboten sein, wenn es – anders als hier – um die Überplanung eines gewerblich genutzten Gebiets gehe, in welchem verschiedene Betrieb existierten, denen jeweils auf ihren eigenen Teilflächen bestimmte Emissionskontingente (zur „eigenen Verfügung“) zugewiesen seien. Deshalb könne dahingestellt bleiben, ob es möglich sei, auf der Teilfläche GEe 2.1 das festgesetzte Kontingent einzuhalten.

84

Das Abwägungsergebnis sei in Bezug auf die Verschattungswirkungen nicht zu beanstanden. Die Orientierung am Maßstab der DIN 5034-1 sei sachgerecht. Die Antragsgegnerin bewege sich insoweit innerhalb der gemeindlichen Gestaltungsfreiheit. In der konkreten Situation bestehe aufgrund der bereits bestehenden Nutzungen eine wechselseitige Rücksichtnahmepflicht, die auch zur Reduzierung des Schutzanspruchs führe.

85

Am 24.04.2014 hat die Antragsgegnerin beschlossen, den Entwurf zum Bebauungsplan mit Stand vom März 2014 sowie die vorliegenden Gutachten zum Schallschutz, zum Klima, zum Elektrosmog und zur Verschattung erneut öffentlich auszulegen. Zur Begründung heißt es dazu in dieser Entwurfsfassung, die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung in ihrem Amtsblatt vom 15.04.2011 entspreche nicht den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 18.07.2013 in Bezug auf die Benennung der vorliegenden umweltbezogenen Informationen in der Veröffentlichung formuliert habe. Der mögliche Verfahrensfehler solle durch ein ergänzendes Verfahren geheilt werden. Im Rahmen dieses Verfahren wurden zudem ergänzende gutachterliche Stellungnahmen und Messberichte eingeholt. In der Planbegründung heißt es ferner, dass zwischen der Beigeladenen zu 1 und der Antragsgegnerin ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB abgeschlossen worden sei, mit welchem sich die Beigeladenen zu 1 verpflichtet habe, die Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Emissionskontingenten für die Teilflächen zu akzeptieren, auch wenn diese ggf. nicht den genehmigten Betriebszustand vorhandener Emissionsquellen entsprächen. Nach Fertigstellung des neuen Rechnergebäudes seien im Zuge der Bauabnahme eine Messung unter Volllast durchgeführt worden, um die rechnerischen Annahmen im Ergebnis der Realisierung zu überprüfen; es sei mit dieser Messung die Einhaltung aller Richtwerte dokumentiert worden.

86

Die von der Beigeladenen zu 1 beauftragte Fa. (...) führte in der Nacht vom 23. auf den 24.07.2014 in der Zeit zwischen 23.00 und 6.00 Uhr Schallimmissionsmessungen auf dem Grundstück A-Straße 60 außerhalb des Gebäudes (IO 1) und im Wohngebäude A-Straße 32 (IO 2) durch. Dabei sei das in Bestand befindliche Rechenzentrum in einem repräsentativen Betriebszustand gefahren worden. Ferner seien die Rückkühlanlagen auf dem Dach des (bereits) neu errichteten Rechenzentrums (Modul 1) per Hand im Vollbetrieb gefahren worden. Nach den Messungen betrug der Beurteilungspegel am Immissionsort IO 1 = 38 dB (A) und am Immissionsort IO 2 = 34 dB (A).

87

Die Fa. (Ö.) kam in einer ergänzenden Stellungnahme vom 03.06.2014 zu dem Ergebnis, dass von den Dachaufbauten im Bereich der Module 1 und 2 – auch unter Annahme einer Anlagenhöhe von maximal 3,0 m – keine relevanten Zusatzverschattungen ausgingen.

88

Am 19.03.2015 hat der Stadtrat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan mit Stand vom November 2014 beschlossen, der am 26.03.2015 ausgefertigt und im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 10.04.2015 bekanntgemacht wurde.

89

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

90

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

91

1. Die Antragsteller sind antragsbefugt.

92

Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist dann gegeben, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird; an dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 – BVerwG 4 CN 1.10 –, BVerwGE 140, 41 [45], RdNr.12, m.w.N.).

93

Der Eigentümer eines Grundstücks, das außerhalb eines Bebauungsplangebiets liegt, ist in einem Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet" werden. Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung überhaupt beachtlich war. Auch dem Plannachbarn steht gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu, soweit sie für die Abwägung erheblich sind. Auf diese Weise vermittelt das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot den Grundeigentümern der Umgebung des Plangebiets einen eigentumsrechtlichen Drittschutz, soweit die planbedingten Beeinträchtigungen in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und nicht von geringfügiger Art sind (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O., RdNr. 15, 19, m.w.N.).

94

Hiernach sind die Antragsteller antragsbefugt. Als unmittelbare Nachbarn des Plangebiets können sie geltend machen, dass das Abwägungsgebot zu ihrem Nachteil verletzt worden sei, weil sie aufgrund der durch den Plan ermöglichten Nutzungen belastenden Einwirkungen insbesondere durch Geräusche und Verschattung ausgesetzt werden.

95

2. Den Antragstellern fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens, weil die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Bebauungsplans bereits eine (bestandskräftige) Baugenehmigung erteilt hat und eines der beiden von der Beigeladenen zu 1 geplanten Module (Modul 1) bereits errichtet ist und betrieben wird.

96

Einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt das Rechtsschutzbedürfnis unter anderem dann, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb als für ihn nutzlos erscheint. Dementsprechend fehlt einem Normenkontrollantrag, der sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet, nicht immer schon dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn zu deren Verwirklichung schon eine unanfechtbare Genehmigung erteilt worden ist, sondern nur dann, wenn der Antragsteller dadurch, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird, seine Rechtsstellung derzeit nicht verbessern kann. In Betracht kommt beispielsweise die vollständige Verwirklichung einer Festsetzung durch eine genehmigungsfreie Maßnahme (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 09.02.1989 – BVerwG 4 NB 1.89 –, NVwZ 1989, 653, RdNr. 6 in juris).

97

Hiernach ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unwirksamerklärung des angegriffenen Bebauungsplans ungeachtet der Fertigstellung und des Betriebs des Moduls 1 weiterhin gegeben, weil insbesondere das nach den planerischen Festsetzungen im Teilgebiet GEe 4.2 zulässige Modul 2 noch nicht errichtet ist und nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung insoweit auch noch keine Baugenehmigung vorliegt.

98

3. Für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages ist schließlich unerheblich, ob die Antragsteller nach erneuter öffentlicher Auslegung des Planentwurfs im ergänzenden Verfahren nochmals Einwendungen erhoben haben. Führt eine Gemeinde während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens ein ergänzendes Verfahren durch, wird der anhängige Normenkontrollantrag nicht nachträglich gemäß § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, wenn der Antragsteller im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhebt (BVerwG, Urt. v. 24.03.2010 – BVerwG 4 CN 3.09 –, NVwZ 2010, 782).

II.

99

Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.

100

1. Der Bebauungsplan lässt keine formellen Fehler (mehr) erkennen.

101

1.1. Zwar lag ursprünglich ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor.

102

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB schreibt ferner vor, dass Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren; das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt (BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 – BVerwG 4 CN 3.12 –, BVerwGE 147, 206 [213 f.], RdNr. 23).

103

Diesen Anforderungen wurde die Bekanntmachung der Antragsgegnerin in ihrem Amtsblatt vom 15.04.2011 nicht gerecht. Denn sie enthielt keine Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Auch wurden in der Auslegungsbekanntmachung nach Themenblöcken zusammengefasste, in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelte Umweltthemen nicht schlagwortartig charakterisiert.

104

Dieser Mangel war auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2, Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Nach dieser Planerhaltungsvorschrift ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Es fehlten jedoch nicht nur einzelne solcher Angaben, sondern sämtliche Angaben dazu, welcher Arten umweltbezogener Informationen vorliegen.

105

1.2. Den Verfahrensfehler hat die Antragsgegnerin aber in dem von ihr durchgeführten ergänzenden Verfahren geheilt.

106

Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB kann die Satzung über den Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Im Wege des ergänzenden Verfahrens behebbar sind grundsätzlich alle beachtlichen Satzungsmängel; ausgenommen sind nur Nachbesserungen, die geeignet sind, das planerische Gesamtkonzept in Frage zu stellen (vgl. Urt. d. Senats v. 25.07.2013 – 2 L 73/11 –, juris, RdNr. 56, m.w.N.). Heilbar sind daher insbesondere auch Verfahrensfehler bei der Auslegung des Planentwurfs. Verfährt die Gemeinde nach § 214 Abs. 4 BauGB, setzt sie das von ihr ursprünglich eingeleitete, nur scheinbar abgeschlossene Bauleitplanverfahren an der Stelle fort, an der ihr der Fehler unterlaufen ist; nicht die dem Fehler vorangegangenen (korrekten) Verfahrensschritte, sondern nur die nachfolgenden Schritte müssen wiederholt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2010 – BVerwG 4 BN 42.09 –, NVwZ 2010, 777 [778], RdNr. 8, m.w.N.).

107

In dieser Weise ist die Antragsgegnerin vorgegangen. Sie hat den Planentwurf in der (im Wesentlichen) unveränderten Fassung vom März 2014 nochmals öffentlich ausgelegt und dabei die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erfüllt. Die Bekanntmachung im Amtsblatt vom 16.05.2014 (Beiakte G, Bl. 16 f.) enthält die nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweise auf die der Antragsgegnerin vorliegenden umweltbezogenen Informationen. Darin werden das schalltechnische Gutachten mit Kontingentierung der Lärmemissionen und -immissionen, das Klimagutachten, das Gutachten über die elektromagnetische Umweltverträglichkeit, das Verschattungsgutachten sowie umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Aussagen zu im Einzelnen aufgeführte Themen sowie Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung genannt.

108

1.3. Ohne Erfolg bleibt die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung erhobene Rüge, der Antragsgegnerin sei auch im ergänzenden Verfahren ein Verfahrensfehler unterlaufen, der darin zu sehen sei, dass sie in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom März 2014 in ihrem Amtsblatt vom 16.05.2014 einen unzutreffenden Hinweis bezüglich der Präklusion von Einwendungen im Normenkontrollverfahren gegeben habe.

109

In Ziffer 3 dieser Bekanntmachung (Beiakte G, Bl. 13) wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig sei, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

110

Dieser Hinweis weicht zwar vom Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB in der seit dem 20.09.2013 geltenden Fassung von Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b) des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl I S. 1548) und des § 47 Abs. 2a VwGO ab. Nach dem neu gefassten § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB ist bei der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs darauf hinzuweisen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig ist, wenn mit ihmnur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6 BauGB zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Personnur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Bereits vor der Änderung des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB durch das Gesetz vom 11.06.2013 (a.a.O.) war in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass § 47 Abs. 2a VwGO für die Zulässigkeit nur verlangt, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht; er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat (BVerwG, Urt. v. 27.10.2010 – BVerwG 4 CN 4.09 –, BVerwGE 138, 84 [86], RdNr. 12 f. , m.w.N.).

111

Der unrichtige Hinweis stellt aber keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BauGB ist zwar eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch beachtlich, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB verletzt worden sind. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB ist dabei aber unbeachtlich, wenn der Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB gefehlt hat. Das Fehlen des Hinweises bewirkt nur, dass ein Betroffener in einem späteren Normenkontrollverfahren nicht schon nach § 47 Abs. 2a BauGB präkludiert ist (Petz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 214 RdNr. 74). Für die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung und die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials ist der fehlende Hinweis zur Präklusion ohne Bedeutung, wenn darauf hingewiesen wurde, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können; außerdem wirkt das Fehlen des Hinweises auf die prozessuale Präklusion lediglich im Normenkontrollverfahren zum Nachteil der Gemeinde, so dass es sachwidrig wäre, die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans von dem erfolgten Hinweis abhängig zu machen. Vor diesem Hintergrund ist die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB grundsätzlich auch dann entsprechend anzuwenden, wenn der Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB zwar in der Bekanntmachung enthalten, inhaltlich aber fehlerhaft ist.

112

Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn der fehlerhafte Hinweis geeignet ist, die von den Festsetzungen des Plans Betroffenen davon abzuhalten, während der Auslegungsfrist Einwendungen zu erheben. Dies ist aber bei dem hier von der Antragsgegnerin gegebenen, dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB a. F. entsprechenden Hinweis nicht der Fall. Vielmehr macht er dem Betroffenen deutlich, dass er Einwendungen erheben muss, um sich die Möglichkeit eines späteren Normenkontrollantrags zu erhalten. Eine dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB a. F. folgende Belehrung lässt im Vergleich zum Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB n. F. und dem des § 47 Abs. 2a VwGO erst recht keinen Zweifel daran, dass Einwendungen erhoben werden müssen, um einen Rechtsverlust zu vermeiden. Dagegen ist es nicht Aufgabe einer derartigen Belehrung, den Betroffenen bereits im Einzelnen darüber zu belehren, unter welchen Voraussetzungen ein späterer Normenkontrollantrag zulässig oder unzulässig sein könnte (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 27.10.2010, a.a.O., RdNr. 16).

113

2. Der angegriffene Bebauungsplan ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

114

2.1. Die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das von der Beigeladenen zu 1 betriebene Rechenzentrum, das Anlass für die Planung war, in einem eingeschränkten Gewerbegebieten planungsrechtlich unzulässig wäre.

115

Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Gemeinde zur Bauleitplanung berechtigt, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Die Gemeinde besitzt in der Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein weites Planungsermessen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 07.05.1971 – IV C 76.68 –, DVBl 1971, 759). Nicht erforderlich sind zwar Bebauungspläne bzw. bauplanerische Festsetzungen, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 – 4 CN 4.03 –, NVwZ 2004, 856; Urt. v. 21.03.2002 – 4 CN 14.00 –, BVerwGE 116, 144 [147]). Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. Der Errichtung und dem Betrieb der vorhandenen und noch geplanten Anlagen des Rechenzentrums der Beigeladenen zu 1 in den eingeschränkten Gewerbegebieten stehen keine dauerhaften rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen.

116

Gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind dort insbesondere Gewerbebetriebe aller Art zulässig. Diese Kategorie umfasst ihrem Wortlaut nach sämtliche gewerblichen Nutzungen, die mit Rücksicht auf das Wohnen wegen ihres Störgrades nicht mehr ohne weiteres mischgebietsverträglich sind, ohne andererseits so erheblich zu belästigen, dass sie nur in einem Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO verwirklich werden können. Die Vielgestaltigkeit, durch die Gewerbegebiete gekennzeichnet sind, äußert sich gerade in der typischen Funktion, neben Betrieben des produzierenden und des verarbeitenden Gewerbes auch Betrieben des Dienstleistungsgewerbes sowie weiteren nicht erheblich belästigenden gewerblichen Nutzungen wie Lagerhäusern und Lagerplätzen (Abs. 2 Nr. 1) und Tankstellen (Abs. 2 Nr. 3) als Standort zu dienen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 08.11.2004 – BVerwG 4 BN 39.04 –, NVwZ 2005, 324 [326], RdNr. 21, m.w.N.).

117

Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Die Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets wird nicht dadurch angetastet, dass auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO aus dem Spektrum der nach § 8 Abs. 2 BauNVO an sich zulässigen gewerblichen Nutzungen einzelne Nutzungsarten ausgeschlossen werden (BVerwG, Beschl. v. 08.11.2004, a.a.O., RdNr. 22, m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bestimmte Arten von nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein und nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen, nicht aber den „Haupttypus“ der nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe.

118

Entgegen der Auffassung der Antragsteller gehören die von der Beigeladenen zu 1 betriebenen Anlagen des Rechenzentrums nicht zu den erheblich belästigenden Gewerbebetrieben, die nur in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO zulässig sind.

119

Bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 und 2 BauNVO ist gemäß § 15 Abs. 3 BauNVO eine „begrenzt typisierende" Betrachtungsweise geboten (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 24.09.1992 – BVerwG 7 C 7.92 –, NVwZ 1993, 987, RdNr. 12 in juris; Beschl. v. 02.02.2000 – BVerwG 4 B 87.99 –, NVwZ 2000, 679, RdNr. 8 in juris). Sofern der zu beurteilende Gewerbebetrieb dem immissionsschutzrechtlichen Verfahren unterliegt, dürfen die Regelungen der 4. BImSchV über die Genehmigungsbedürftigkeit potenziell störender Betriebe bei ihrer bauplanungsrechtlichen Beurteilung nicht vernachlässigt werden, vielmehr ist es geboten, die Vorschriften des immissionsschutzrechtlichen Verfahrensrechts zu einer sachgerechten Konkretisierung des Begriffs „nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb" im Sinne des § 8 Abs. 1 BauNVO heranzuziehen; denn die Tatsachen, die dieser Wertung des Verordnungsgebers zugrunde liegen, und diese Wertung selbst bilden Anhaltspunkte für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit; dies bringt § 15 Abs. 3 BauNVO dadurch zum Ausdruck, dass er lediglich verbietet,allein die immissionsschutzrechtlichen Einordnungen heranzuziehen (BVerwG, Urt. v. 24.09.1992, a.a.O., RdNr. 12, 15; Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauNVO § 8 RdNr. 26). Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit eines Anlagentyps ein anlagentypisches Gefährdungspotenzial kennzeichnet, darf und muss bauplanungsrechtlich in aller Regel ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential unterstellt werden (BVerwG, Urt. v. 24.09.1992. a.a.O., RdNr. 15). Sofern für Gewerbebetriebe ein immissionsschutzrechtliches Verfahren nicht in Betracht kommt, kommt es wesentlich darauf an, ob der Betrieb nach seiner Betriebsweise von vorn herein keine Störungen befürchten lässt und damit seine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist, und zwar im Hinblick auf die Verträglichkeit mit anderen Gewerbebetrieben und den übrigen Nutzungen im Gewerbegebiet: zu berücksichtigen ist auch die Möglichkeit, inwieweit durch Nebenbestimmungen die Gebietsverträglichkeit hergestellt werden kann (Söfker, a.a.O., BauNVO § 8 RdNr. 26).

120

Nach diesem Maßstab stellt das in Rede stehende Rechenzentrum keinen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb dar, der in einem Gewerbegebiet planungsrechtlich unzulässig wäre. Rechenzentren gehören nicht zu den immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen (vgl. Anhang 1 zur 4. BImSchV), so dass ein die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotenzial nicht unterstellt werden kann. Welche Störungen von ihnen zu erwarten sind, hängt vielmehr von der konkreten Betriebsweise, insbesondere davon ab, welche – potenziell lärmintensiven – Kühl- und Lüftungsanlagen zum Einsatz kommen und wie diese angeordnet und betrieben werden. Es bestehen – gerade auch unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen zu 1 im städtebaulichen Vertrag vom 30.09.2011 zugesicherten und mittlerweile durchgeführten Lärmminderungsmaßnahmen (siehe dazu unten S. 46) – keine Anhaltspunkte dafür, dass das Rechenzentrum der Beigeladenen zu 1 nicht gewerbegebietsverträglich betrieben werden kann. Welche Störungen auf das benachbarte Wohngebiet ausgehen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

121

Die von den Antragstellern angeführte „industrieartige Kubatur“ ist bei der Einstufung als ein nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO unerheblich, weil die Kubatur eines Gebäudes nicht die Art der baulichen Nutzung (§§ 1 ff. BauNVO), sondern das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff. BauNVO) betrifft.

122

2.2. Der angegriffene Bebauungsplan lässt auch keine beachtlichen Abwägungsfehler erkennen.

123

Das Gebot des § 1 Abs. 7 BauGB, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder in sie Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 – BVerwG IV C 50.72 –, DVBl 1974, 767 [770]; Urt. v. 01.11.1974 – BVerwG IV C 38.71 –, BVerwGE 47, 144 [146]). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB, der bestimmt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind, stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans; inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 – BVerwG 4 CN 1.07 –, BVerwGE 131, 100 [105], RdNr. 18).

124

2.2.1. Die Abwägung leidet entgegen der Annahme der Antragsteller nicht deshalb an einem Abwägungsmangel, weil die Antragsgegnerin die Errichtung und den Betrieb des Rechenzentrums als nicht erheblich belästigendes Gewerbe im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO eingestuft hat.

125

Wie bereits oben (2.1.) im Rahmen der Erforderlichkeit der Planung dargelegt, hängt der Störgrad des Rechenzentrums von der konkreten Betriebsweise, insbesondere davon ab, welche – potenziell lärmintensiven – Kühl- und Lüftungsanlagen zum Einsatz kommen und wie diese angeordnet und betrieben werden. Anhaltspunkte dafür, dass das Rechenzentrum der Beigeladenen zu 1 nicht gewerbegebietsverträglich betrieben werden kann, bestehen nicht.

126

2.2.2. Ein Abwägungsmangel ist auch nicht in Bezug auf die Bewältigung der von den Gewerbegebieten auf die benachbarte Wohnbebauung einwirkenden Lärmimmissionen erkennbar. Die Antragsgegnerin hat – jedenfalls im Rahmen des ergänzenden Verfahrens – das maßgebliche Abwägungsmaterial bezüglich der von der Nutzung des Rechenzentrums ausgehenden Geräuschbelastungen insbesondere auch für die Anwohner der nördlich des Plangebiets liegenden Grundstücke in der von § 2 Abs. 3 BauGB verlangten Art und Weise vollständig ermittelt, zutreffend bewertet, die sich daraus ergebenden privaten und öffentlichen Belange in nicht zu beanstandender Weise abgewogen und damit auch dem Gebot der planerischen Konfliktbewältigung entsprochen.

127

2.2.2.1. Die Antragsgegnerin hat zur Bewältigung der Lärmimmissionen, die infolge der durch die Planung zugelassenen Nutzungen zu erwarten sind, und des sich daraus für die benachbarte Wohnbebauung ergebenden Konfliktes in Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen festgelegt, dass für die Errichtung von neuen Anlagen der rechnerische Nachweis der Einhaltung der schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans im baurechtlichen Zulassungsverfahren zu erbringen ist und für die Teilflächen GEe 1, GEe 2.1, 2.2 und 2.3, GEe 3 und GEe 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4, welche immissionsschutzrechtlich als eine Betriebsstätte im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zu betrachten seien, dieser Nachweis insgesamt für die bestehenden und die geplanten Anlagen zu erbringen ist, wobei die festgesetzten Emissionskontingente für die Teilflächen zu beachten sind. Die von der Antragsgegnerin im Bebauungsplan hierzu festgelegten Emissionskontingente halten einer rechtlichen Prüfung stand.

128

a) Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der zulässigen Nutzung (Nr. 1) oder nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften (Nr. 2) gliedern. Als auf diese Bestimmung gestützte Gebietsgliederung kommt auch die Zuteilung von Emissionskontingenten in Betracht. Das Emissionsverhalten von Betrieben und Anlagen kann zur planungsrechtlichen Steuerung des Immissionsschutzes prinzipiell als Eigenschaft im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB bauleitplanerisch geregelt werden, und dementsprechend können etwa Gewerbegebiete nach dieser Eigenschaft durch die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten für bestimmte Flächen des Baugebiets gegliedert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 – BVerwG 4 BN 8.08 –, BRS 73 Nr. 12, RdNr. 7 in juris; Beschl. v. 27.01.1998 – 4 NB 3.97 –, BRS 60 Nr. 26, RdNr. 9 in juris; VGH BW, Urt. v. 09.12.2014 – 3 S 1227/12 –, juris, RdNr. 54, m.w.N.). Als zulässiger Maßstab für das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage, der als Eigenschaft im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann, ist der sog „immissionswirksame flächenbezogene Schalleistungspegel" (IFSP) in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt; der festgesetzte Grenzwert enthält für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem Abstandsmaß ergibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.01.1998, a.a.O., RdNr. 7). Da die DIN 45691 im Wesentlichen lediglich die Rechenmethode für die Bildung von IFSP näher bestimmt, die Funktionsweise im Übrigen aber mit der Festsetzung von IFSP übereinstimmt, hat die obergerichtliche Rechtsprechung folgerichtig auch die Zulässigkeit von Emissionskontingenten nach der DIN 45691 bestätigt (vgl. die Nachweise bei Versteyl / Storr / Schiller, Die schalltechnische Überplanung von Gewerbe- und Industriegebieten mit Emissionskontingenten, I+E 2011, 163 [164], m.w.N). Der immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel bzw. das Emissionskontingent ist ein Emissionswert, der den Pegel der Schallleistung bezeichnet, die bei gleichmäßiger Verteilung sowie bei ungehinderter Abstrahlung und ungehinderter verlustloser Schallausbreitung je Quadratmeter höchstens abgestrahlt werden darf. Die Höhe des Schallleistungspegels wird aus dem Planwert geeigneter Immissionsorte errechnet. Die Pegel werden für alle Teilflächen des Plangebiets so festgelegt, dass der Planwert an keinem der Immissionsorte durch die einwirkenden Geräusche aller Betriebe und Anlagen im Plangebiet überschritten wird (vgl. BayVGH, Urt. v. 29.11.2012 – 15 N 09.693 –, juris, RdNr. 37).

129

Die Festsetzung von Emissionskontingenten setzt allerdings voraus, dass die Emissionsgrenzwerte das Emissionsverhalten jedes einzelnen Betriebes und jeder einzelnen Anlage in dem betreffenden Gebiet verbindlich regeln. Ein Summenpegel für mehrere Betriebe oder Anlagen ist unzulässig, weil mit ihm keine Nutzungsart, insbesondere nicht das Emissionsverhalten als „Eigenschaft" von Anlagen und Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt, sondern nur ein Immissionsgeschehen gekennzeichnet wird, das von unterschiedlichen Betrieben und Anlagen gemeinsam bestimmt wird und deshalb für das Emissionsverhalten einer bestimmten Anlage für sich genommen letztlich unbeachtlich ist. Die durch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eröffnete Möglichkeit der Gliederung von Baugebieten folgt damit dem Gedanken der anlagen- und betriebsbezogenen Typisierung, der den Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO insgesamt zugrunde liegt (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 02.10.2013 – BVerwG 4 BN 10.13 –, BRS 81 Nr. 16, RdNr. 5 in juris, m.w.N.). Sollen Lärmemissionskontingente in einem Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden, muss das Baugebiet intern anhand der zulässigen Schallleistungspegel in einzelne Teilbereiche gegliedert werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.09.2012 – 2 D 38/11.NE –, BRS 81 Nr. 18, RdNr. 120 in juris, m.w.N.).

130

In dieser Weise ist die Antragsgegnerin verfahren. Sie hat für Teilgewerbegebiete besondere Emissionskontingente (LEK) gemäß DIN 45691 festgesetzt, wobei allerdings die Unterteilung zwischen den Teilgebieten GEe 4.2, 4.3 und 4.4 sowie zwischen den Teilgebieten 2.1 und 2.3 nicht aus „akustischen“ Gründen, sondern nach dem Maß der baulichen Nutzung erfolgte, so dass dort jeweils übereinstimmende Emissionskontingente gelten (vgl. die Anmerkung * in Abschnitt 9.2.1 der Begründung des Bebauungsplans).

131

b) Die Festsetzung der Emissionskontingente ist inhaltlich hinreichend bestimmt. Aus den planerischen Festsetzungen ergibt sich mit der erforderlichen Klarheit, auf welche (Teil-)Flächen sich die unterschiedlichen Kontingente beziehen. Der angegriffene Bebauungsplan regelt auch, welches Berechnungsverfahren bei der Beurteilung der Vorhaben anzuwenden ist. Nach Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen erfolgt die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit nach DIN 45691 mit den in Kapitel 4.5 angegebenen Gleichungen (2) und (3).

132

c) Die festgesetzten Emissionskontingente halten auch inhaltlich einer Prüfung stand. Die Antragsgegnerin hat als Grundlage hierfür das schalltechnische Gutachten der Fa. (...) Akustik vom 21.12.2010 (Beiakte A, Anlage 4) erstellen lassen, in welchem die Emissionskontingente für die einzelnen Teilflächen berechnet wurden. Dieses Gutachten lässt keine durchgreifenden Mängel erkennen.

133

aa) Nach Nr. 4.1 der DIN 45691 wird als erstes festgelegt, welche Lärmimmissionen im Umfeld des Plangebiets maximal ankommen sollen. Diese werden als Gesamt-Immissionswerte LGI definiert. Der jeweilige Gesamt-Immissionswert stellt den Wert dar, der von allen Betrieben und Anlagen im Sinne der TA Lärm an einem Immissionsort (z. B. Wohngebäude) maximal ankommen darf. Er wird von der Gemeinde in Ausübung ihres planerischen Gestaltungsspielraums für alle relevanten schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld des Plangebietes festgelegt. Der Gesamt-Immissionswert wird oft dem Immissionsrichtwert der TA Lärm entsprechen, welcher wiederum im Wesentlichen mit den Orientierungswerten des Beiblattes 1 zur DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) übereinstimmt. Bei seiner Festlegung ist von der Nutzung am jeweiligen Immissionsort entsprechend dem ggf. vorhandenen Bebauungsplan auszugehen (Nr. 6.6 Satz 1 der TA Lärm). Das Vorliegen einer Gemengelage kann es im Einzelfall rechtfertigen, die Gesamt-Immissionswerte über den Orientierungswerten der DIN 18005 festzulegen. Die konkrete Schutzwürdigkeit ergibt sich dann aus einer Zwischenwertbildung, wobei meist die Orientierungswerte für ein Mischgebiet die Grenze eines maximal der Wohnnutzung noch zumutbaren Immissionsniveaus bilden. Auch bei der Festsetzung von Emissionskontingenten kann es gerechtfertigt sein, für eine umliegende Wohnnutzung, die als allgemeines Wohngebiet im Bebauungsplan ausgewiesen ist, „lediglich“ Mischgebietswerte anzustreben (vgl. zum Ganzen: Versteyl / Storr / Schiller, a.a.O., S. 164 f., m.w.N.).

134

aaa) Nach diesem Schema ist der Lärmgutachter hier vorgegangen. Es hat zunächst in nicht zu beanstandender Weise (vgl. dazu Nr. 4.4 der DIN 45691) die maßgeblichen Immissionsorte für die schalltechnische Kontingentierung festgelegt (vgl. S. 10 des Gutachtens). Dies sind die Wohnbaufläche am A-Straße 58/60 (IO 1), das Wohnhaus am A-Straße 50/52 (IO 2), das Wohnhaus am A-Straße 46/48 (IO 3), für die der Gutachter jeweils den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets aufgrund der Festlegungen im Bebauungsplan Nr. 134-3.1 „Lübecker Straße 8“ angenommen hat. Weitere Immissionsorte sind das Wohnhaus Insleber Straße 5 (IO 4), das Wohnhaus Insleber Straße 9c (IO 5) und das südöstliche davon liegende, (damals) im Bau befindliche Wohnhaus (IO 6), denen der Gutachter auf Grund der dort vorhandenen tatsächlichen Nutzung ebenfalls den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets zugesprochen hat. Dem sich innerhalb des Geltungsbereichs des streitigen Bebauungsplans befindlichen Gebäude Lübecker Straße 2 (IO 7) hat er zutreffend den Schutzanspruch eines Gewerbegebiets und der Kleingartensparte „Insleber Straße“ (IO 8) den für ein Mischgebiet geltenden Schutzanspruch im Tageszeitraum zugesprochen, wobei nachts keine Nutzung erfolge. Im nächsten Schritt legte der Gutachter die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ für die einzelnen Immissionsorte als Gesamt-Immissionswerte zugrunde, die insoweit identisch sind mit den Immissionsrichtwerten der TA Lärm. Zwischenwerte wegen der bestehenden Gemengelage, etwa die für ein Mischgebiet, hat er nicht gebildet.

135

bbb) Die Wahl der Immissionsorte IO 1 bis IO 3 an der südwestlichen bzw. südöstlichen Fassade der Wohnhäuser ist nicht deshalb fehlerhaft, weil dabei die Außenwohnbereiche unberücksichtigt bleiben, die – wie die Antragsteller einwenden – bei einigen Grundstücken oberhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete belastet sind.

136

Den Antragstellern ist zwar darin beizupflichten, dass der Schutz der Wohnnutzung am Tag auch die Wahrung der Erholungsfunktion des Außenwohnbereichs umfasst. Außenwohnbereiche sind solche Flächen außerhalb von Wohngebäuden, die in Ergänzung der Gebäudenutzung für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sind, wie Gärten, Terrassen, Balkone und in ähnlicher Weise nutzbare sonstige Außenanlagen. Diese sind allerdings nur tagsüber schutzwürdig (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 – BVerwG 4 A 1075/04 –, BVerwGE 125, 116 [242], RdNr. 362). Zu den anerkennenswerten, bei der Abwägung in Rechnung zu stellenden Wohnbedürfnissen gehört, nicht nur innerhalb der Wohngebäude vor Beeinträchtigungen durch Außengeräusche geschützt zu sein, sondern auch die für das Wohnen im Freien geeigneten und bestimmten Grundstücksflächen angemessen nutzen zu können (BVerwG, Beschl. v. 20.04.2010 – BVerwG 4 BN 17.10 –, BRS 76 Nr. 21, RdNr. 5 in juris). Die Zumutbarkeitsgrenze für die Nutzungsbeeinträchtigung der Außenwohnbereiche kann ohne eine bundesgesetzlichen Grundlage nicht durch eine bundeseinheitliche Ermittlung und Festlegung von Lärmpegel-Grenzwerten bestimmt werden, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse (BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 – BVerwG 4 C 12.15 –, BVerwGE 128, 358 [381], RdNr. 67). Die Grenzziehung bei einem Dauerschallpegel von 62 dB (A) wird dem Erfordernis gerecht, rechtliche Folgen schon an Lärmbeeinträchtigungen zu knüpfen, die noch nicht die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichen und unzumutbare Störungen auf dem Felde der Kommunikation und der Erholung nicht erwarten lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006, a.a.O., RdNr. 368). Im Übrigen stellen die Werte der DIN 18005 (nur) eine Orientierungshilfe für die Bauleitplanung dar, von denen abgewichen werden darf; eine Überschreitung des Orientierungswertes für Wohngebiete um 5 dB (A) kann das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann deshalb die Planung eines Gebietes, die den Randbereich eines angrenzenden Wohngebietes Lärmauswirkungen aussetzt, welche um 5 dB (A) über den Richtwerten für Wohngebiete liegen, zulässig sein (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 – 4 N 6.88 –, BRS 50 Nr. 25, RdNr. 29 in juris).

137

Nach der dem Gutachten der Fa. (...) Akustik vom 21.12.2010 beigefügten Lärmkarte für Gewerbelärm tags beträgt der Lärmpegel in den dem Plangebiet zugewandten Außenwohnbereichen der Wohngrundstücke nördlich des Plangebiets (Gärten, Terrassen) zum großen Teil = 50 dB (A), teilweise = 55 dB (A) (so auch bei den Grundstücken der Antragsteller) und nur bei den vier Grundstücken A-Straße 50 bis 56 (vier Grundstücke) = 60 dB (A). Damit werden zwar die Orientierungswerte der der DIN 18005 Beiblatt 1 Buchstabe b) für allgemeine Wohngebiete von tags 55 dB (A) nicht bei allen Wohngrundstücken im Außenwohnbereich eingehalten. Gleichwohl erscheint es nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht abwägungsfehlerhaft, wenn dort Pegel bis zu 60 dB (A) zugelassen werden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägungsentscheidung auch in Rechnung gestellt, dass in lärmvorbelasteten Gebieten wie hier, insbesondere bei vorhandener Bebauung und bestehenden Gemengelagen die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005, die keine Grenzwerte seien, nicht immer eingehalten werden; sie stellten vielmehr anzustrebende Zielwerte dar, die der sachgerechten Abwägung in der Bauleitplanung unterliegen (vgl. Abschnitt 9.2.1 der Begründung des Bebauungsplans).

138

bb) Für die Berechnung der Emissionskontingente muss ferner geprüft werden, ob an den Immissionsorten eine Vorbelastung vorhanden ist. Ist ein Immissionsort nicht bereits vorbelastet, ist für ihn der Planwert gleich dem Gesamt-Immissionsrichtwert für das Gebiet, in dem er liegt (vgl. Nr. 4.2 der DIN 45691). Erfolgt eine Überplanung von teilweise bereits bebauten Gewerbe- oder Industriegebieten, ist eine eventuelle Vorbelastung sowohl außerhalb des Plangebiets als auch innerhalb des Plangebiets durch bereits vorhandene Gewerbebetriebe zu berücksichtigen (vgl. Versteyl / Storr / Schiller, a.a.O., S. 166).

139

aaa) Als Vorbelastung wird in Nr. 3.4 der DIN 45691 die Summe aller auf den Immissionsort einwirkenden Geräusche von bereits bestehenden Betrieben und Anlagen außerhalb des Bebauungsplangebiets („vorhandene Vorbelastung“) einschließlich der Immissionskontingente für noch nicht bestehende Betriebe und Anlagen außerhalb des Plangebiets („planerische Vorbelastung“) definiert. Damit entspricht die Vorbelastung in etwa der Vorbelastung im Sinne der Nr. 2.4 TA Lärm zuzüglich der planerischen Vorbelastung. Bei der Ermittlung der Vorbelastung von Betrieben im Umfeld des Plangebietes reicht es regelmäßig aus, die Lärmemissionen in einer „worst-case-Betrachtung“ überschlägig abzuschätzen, um die Gesamtlärmimmissionen bewerten zu können. Dies lässt sich damit begründen, dass für diese Betriebe keine Festsetzungen der zulässigen Lärmemissionen erfolgen (vgl. Versteyl / Storr / Schiller, a.a.O., S. 166).

140

Gemessen daran wurde im schalltechnischen Gutachten vom 21.12.2010 eine zu berücksichtigende Vorbelastung außerhalb des Plangebiets im Sinne der DIN 45691 in nicht zu beanstandender Weise verneint.

141

Der Gutachter hat insbesondere zu Recht eine Vorbelastung durch Verkehrslärm, der von der nahe gelegenen Bahnstrecke und Lübecker Straße ausgeht, unberücksichtigt gelassen. Wie bereits dargelegt, ergibt sich die vorhandene Vorbelastung nach Nr. 3.4 der DIN 45691 aus der Summe aller auf den Immissionsort einwirkenden Geräusche von bereits bestehenden Betrieben und Anlagen außerhalb des Bebauungsplangebiets, was in etwa der Vorbelastung in Sinne der TA Lärm entspricht. Die TA Lärm gilt nach deren Nr. 1 Satz 2 für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des BImSchG unterliegen, mit Ausnahme bestimmter, im Einzelnen aufgeführter Anlagen. Nicht berücksichtigt wird dem entsprechend Straßen-, Schienen- und Fluglärm (vgl. Feldhaus / Tegeder, in: Feldhaus, BImSchG, Bd. 3, B 3.6 Nr. 2 RdNr. 39). Liegen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die nach Nr. 2.4 der TA Lärm ausgeklammerten Geräusche wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben, ob eine Anlage im Zusammenwirken mit diesen Geräuschen zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, kommt in entsprechender Anwendung von Nr. 3.2.2 der TA Lärm ggf. eine Sonderfallprüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens in Betracht (vgl. dazu: Feldhaus / Tegeder, a.a.O., RdNr. 40; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 3.1 TA Lärm RdNr. 28, m.w.N.).

142

Für die Berechnung der Emissionskontingente relevante gewerbliche Immissionsvorbelastungen von außerhalb des Plangebiets, insbesondere von den östlich des Plangebiets jenseits der Lübecker Straße liegenden Gewerbebetrieben, bestehen nach der von den Antragstellern nicht angegriffenen Aussage des Gutachters nicht.

143

bbb) Auch in Bezug auf die Vorbelastungen der im Plangebiet bereits vorhandenen Gewerbebetriebe stellt das schalltechnische Gutachten eine taugliche Grundlage für die Festsetzung der Emissionskontingente dar.

144

Sind im Plangebiet selbst bereits Gewerbebetriebe vorhanden, ist in der Regel eine sorgfältige Erhebung der Lärmemissionen erforderlich, da auf dieser Grundlage die Zulässigkeit der Lärmemissionen dauerhaft festgesetzt werden soll und die Ermittlung somit einen wesentlichen Bestandteil der Satzung darstellt. Daher stellen sich hier grundsätzlich hohe Anforderungen an die Tatsachenermittlung. Die Bestandsaufnahme muss sowohl umfassend sein als auch das tatsächliche Emissionsgeschehen zutreffend abbilden, um der Gemeinde eine zumindest überschlägige Abschätzung der Auswirkungen durch die Kontingentierung auf die im Plangebiet ansässigen Betriebe zu ermöglichen. Die Ermittlung der Emissionssituation im Plangebiet erfolgt im Wesentlichen auf Grundlage der Genehmigungsbescheide, verbunden mit einer rechnerischen und/oder messtechnischen Ermittlung der Lärmemissionen. Lärmimmissionsmessungen sind für sich genommen unzureichend und können lediglich als grober Anhalt herangezogen werden. Um die Frage zu beantworten, welche Lärmemissionen einem Betrieb „zustehen“, bedarf es regelmäßig einer Auswertung der Genehmigungsbescheide des Betriebs. Regelmäßig werden sich aus den Inhaltsbestimmungen oder den Bescheiden beigefügten Auflagen Vorgaben für das maximal genehmigte Immissionsniveau ergeben. Für im Plangebiet noch unbebaute und/oder ungenutzte Grundstücke sind fiktive Lärmkontingente so festzulegen, dass eine übliche gewerbliche Nutzung möglich ist. Dies richtet sich nach den Lärmkontingenten benachbarter Grundstücke und auch nach dem noch „freien“ Kontingent an den umliegenden Immissionsorten. Die Gemeinde muss stets prüfen, ob ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb trotz der Emissionskontingentierung noch möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass das Emissionskontingent einen Eingriff in die ausgeübte Grundstücksnutzung darstellt, wenn es geringer liegt als die derzeitige Lärmemittierung des Betriebs. Auch wenn die Emissionskontingente keine Grundlage für den Erlass nachträglicher Anordnungen bilden, werden Betriebsänderungen oder -erweiterungen gleichwohl in der Zukunft unmöglich gemacht bzw. eingeschränkt. Der bei Eigentumseingriffen stets zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird es daher regelmäßig unmöglich machen, einem Betrieb im Plangebiet ein geringeres Emissionskontingent als das derzeit genehmigte Emissionsverhalten zuzuweisen (vgl. zum Ganzen: Versteyl / Storr / Schiller, a.a.O., S. 166, m.w.N.).

145

(1) Für die im Teilgebiet GEe 7 gelegene Tankstelle werden im schalltechnischen Gutachten vom 21.12.2010 die in der entsprechenden Baugenehmigung festgelegten maximal zulässigen Beurteilungspegel von 49 dB (A) tags und 39 dB (A) nachts herangezogen. In Abschnitt 6.7 hat der Gutachter erläutert, dass die Tankstelle mit Emissionskontingenten von 67 dB (A) tags und 52 dB (A) nachts überplant werden könne, wodurch die laut Genehmigungsbescheid zulässigen Geräuschimmissionen nicht eingeschränkt würden.

146

(2) Da im Genehmigungsbescheid für die im Teilgebiet GEe 5 gelegene Gaststätte offenbar keine Festlegungen zu den zulässigen Geräuschemissionen getroffen wurden und es sich nach Auffassung des Gutachters bei dieser gewerblichen Ansiedlung um nicht störendes Gewerbe handelt, hat er insoweit keine Anforderungen an die festzulegenden Emissionskontingente berücksichtigt.

147

(3) Das schalltechnische Gutachten vom 21.12.2010 ist für die Festsetzung der Emissionskontingente nicht deshalb unverwertbar, weil der Gutachter nicht ermittelt hat, welche Geräuschemissionen und -immissionen die im Plangebiet vorhandenen Bestandsanlagen der Beigeladenen zu 1 hervorrufen, sondern mit der Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, dass auch die für diese Anlagen festgelegten Emissionskontingente eingehalten werden können. Dieses Vorgehen begegnet hier deshalb keinen Bedenken, weil sich der Mutterkonzern der Beigeladenen zu 1, die Deutsche Telekom AG (DTAG), durch den städtebaulichen Vertrag vom 30.09.2011 zur Durchführung von Lärmminderungsmaßnahmen an den Bestandsanlagen verpflichtet hat, damit die im jeweiligen Gebiet festgesetzten Emissionskontingente eingehalten werden, und die Einhaltung dieser Kontingente nach Lage der Dinge auch tatsächlich erreicht werden kann.

148

Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen, deren Gegenstand u. a. die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele und insbesondere die Grundstücksnutzung sein kann (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB). Die Gemeinde kann den Vertragspartner mit solchen Verträgen u. a. dazu verpflichten, sich bei der Ausführung des Vorhabens und der Nutzung des Grundstücks an die Vorgaben des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zu halten (vgl. Quaas/Kukk, in: Schrödter, BauGB, § 11 RdNr. 38, m.w.N.). Durch eine vertragliche Abmachung kann sich beispielsweise der Erwerber eines Grundstücks rechtswirksam dazu verpflichten, ein nach öffentlichem Baurecht (materiell) legales Bauwerk zu verändern (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.1985 – III ZR 179/83 –, BGHZ 93, 372). Die Aufzählung im zweiten Satzteil von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist nicht abschließend; vereinbart werden können z. B. Betriebspflichten oder auf den Immissionsschutz bezogene Pflichten (Betriebszeiten, Beschränkungen des betriebsbedingten Verkehrsaufkommens, Pflichten zur Durchführung von Schalldämmmaßnahmen) (vgl. Quaas/Kukk, a.a.O., RdNr. 46, m.w.N.).

149

Auch bei einer Überschreitung der Gesamt-Immissionswerte bei der Ermittlung von Emissionskontingenten kommt der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages in Betracht, in dem die Lärmimmissionen durch die Festlegung konkreter Schallschutzmaßnahmen stufenweise abgesenkt werden. Vor Abschluss eines solchen Vertrages ist regelmäßig eine detaillierte Bestandserhebung der relevanten Schallquellen aller Betriebe erforderlich. Sodann ist zu ermitteln, ob relevante Schallquellen in einem angemessenen Zeitraum sowieso abgeschaltet oder ersetzt werden sollen. In einem nächsten Schritt ist zu ermitteln, welche Lärmminderung für die verschiedenen Schallquellen möglich ist und welche Kosten dabei entstehen (zum Ganzen: Versteyl / Storr / Schiller, a.a.O., S. 170 f., m.w.N.).

150

Der Senat hält es im konkreten Fall für ausreichend, dass sich die DTAG, deren 100%ige Tochter die Beigeladenen zu 1 ist, in einem städtebaulichen Vertrag, der im Zeitpunkt der Abwägung im ergänzenden Verfahren vorgelegen hat, gegenüber der Antragsgegnerin dazu verpflichtet hat, die im Bebauungsplan vorgesehenen „immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel“ (Emissionskontingente) ungeachtet bereits erteilter Baugenehmigungen auch für diejenigen Teilgebiete einzuhalten, in denen bereits Anlagen errichtet und betrieben wurden.

151

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Bebauungsplan festgelegten Emissionskontingente für die Bestandsanlagen der Beigeladenen zu 1 durch die vertraglich zugesicherten Lärmminderungsmaßnahmen an den (Haupt-)Emissionsquellen tatsächlich nicht erreicht werden können. In einer von der DTAG in Auftrag gegebenen schalltechnischen Untersuchung der Fa. (...) vom 11.11.2011 (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 03.07.2013) sind in der Tabelle 9 die Schallquellen an den Bestandsanlagen dargestellt, an denen Schallschutzmaßnahmen durchzuführen sind, um die Immissionsrichtwerte an den nach dem Gutachten vom 21.12.2010 maßgeblichen Immissionsorten einhalten zu können. Die Beigeladene zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass zwischenzeitlich die insoweit erforderlichen technischen Erneuerungen auch durchgeführt wurden.

152

Dafür, dass die festgelegten Emissionskontingente tatsächlich eingehalten werden können, sprechen insbesondere die am 23./24.07.2014 von der Fa. (...) durchgeführten Messungen (vgl. den Messbericht vom 31.07.2014, Beiakte H, S. 433 ff.). Aufgabe dieser Messungen war es, die Schallimmissionen an verschiedenen Immissionsorten der Wohnnachbarschaft nach Durchführung von Schallminderungsmaßnahmen an verschiedenen Bestandsgebäuden (z. B. an den Rückkühlern) messtechnisch zu erfassen und den daraus berechneten Beurteilungspegel an den Immissionsorten mit den Immissionsrichtwerten der TA Lärm im Nachtzeitraum zu vergleichen. Die Messungen wurden bei einem repräsentativen Betriebszustand der Kühlanlagen an den Bestandsgebäuden und bei Vollbetrieb der Rückkühlanlagen am neu errichteten Modul 1 durchgeführt, umfassten damit entgegen dem Vortrag der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung auch die Lärmemissionen, die von den Kühl- und Lüftungsanlagen der Bestandsgebäude ausgehen. Die Messungen ergaben, dass am Immissionsort A-Straße 32 und an dem gemäß DIN 45645-1 gewählten Ersatzimmissionsort A-Straße 60 die für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte von 40 dB (A) nachts um 2 bzw. 6 dB (A) unterschritten wurden.

153

Der städtebauliche Vertrag vom 30.09.2011, mit der sich die DTAG zur Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente verpflichtet hat, sowie die im B. 2014 durchgeführten (Kontroll-)Messungen haben dem Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner letzten Abwägungsentscheidung auch vorgelegen. Der Vorwurf der Antragsteller, der Stadtrat sei bei seiner Abwägungsentscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine Lärmvorbelastungen gegeben seien, trifft nicht zu. Die Begründung des Bebauungsplans vom November 2014 setzt sich in Abschnitt 9.2 (S. 49 f.) damit auseinander, wie bestehende Lärmquellen berücksichtigt werden. Auf Seite 50 der Begründung wird u. a. darauf Bezug genommen, dass parallel und nachfolgend zur Bebauungsplanaufstellung Messungen durchgeführt worden seien, die bisher keine Hinweise auf Richtwertüberschreitungen ergeben hätten. Ferner wird ausgeführt, dass sich die DTAG in dem städtebaulichen Vertrag verpflichtet habe, die Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Emissionskontingenten zu akzeptieren (vgl. Seite 52).

154

2.2.2.2. Ein Abwägungsdefizit ist auch nicht darin zu erblicken, dass die Antragsgegnerin die Vorbelastung durch Verkehrslärm und die sich daraus ergebende Gesamtbelastung für das benachbarte Wohngebiet nicht näher ermittelt hat.

155

Wie oben bereits ausgeführt, ist die Vorbelastung durch Verkehrslärm bei der Bestimmung der Emissionskontingente nach der DIN 45691 nicht zu berücksichtigen. Vielmehr kommt, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die nach Nr. 2.4 der TA Lärm ausgeklammerten Geräusche wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben, ob eine Anlage im Zusammenwirken mit diesen Geräuschen zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, in entsprechender Anwendung von Nr. 3.2.2 der TA Lärm eine Sonderfallprüfung im Genehmigungsverfahren in Betracht.

156

Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 134-3.1 „Lübecker Straße 8“ den aus der Umgebung auf das Wohngebiet einwirkenden Verkehrslärm untersucht und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm auftreten. Ferner hat sie in Rechnung gestellt, dass die durch die Planung zugelassenen Module aufgrund ihrer großen Länge und Höhe eine zusätzliche abschirmende Wirkung gegenüber der vom Wohngebiet ca. 250 m entfernt liegenden Eisenbahntrasse haben, so dass bei Verwirklichung der Planung von einer Reduzierung des Bahnlärms auszugehen ist.

157

2.2.2.3. Auch in Bezug auf Belästigungen der benachbarten Wohnbebauung durch tieffrequente Schallimmissionen lässt die Abwägung keinen Fehler erkennen.

158

Nach Nr. 7.3 der TA Lärm ist für Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen (tieffrequente Geräusche), die Frage, ob von ihnen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Schädliche Umwelteinwirkungen können insbesondere auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern die nach Nummer A.1.5 des Anhangs ermittelte Differenz LCeq – LAeq den Wert 20 dB überschreitet. Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält Nummer A.1.5 des Anhangs. Wenn unter Berücksichtigung von Nummer A.1.5 des Anhangs schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche zu erwarten sind, so sind geeignete Minderungsmaßnahmen zu prüfen. Ihre Durchführung soll ausgesetzt werden, wenn nach Inbetriebnahme der Anlage auch ohne die Realisierung der Minderungsmaßnahmen keine tieffrequenten Geräusche auftreten. Nach dem Anhang A 1.5 der TA Lärm können tieffrequente Geräusche z.B. durch langsam laufende Ventilatoren entstehen. Bestimmte Anlagen leiten auch tieffrequente Wechselkräfte in den Baugrund ein. Die dadurch erzeugten Schwingungen können als Körperschall in schutzbedürftige Räume übertragen werden und dort tieffrequente Geräusche verursachen. Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält die DIN 45680, Ausgabe März 1997, und das zugehörige Beiblatt 1. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die in Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden.

159

Da sich häufig erst nach Inbetriebnahme einer Anlage feststellen lässt, ob tieffrequente Geräusche tatsächlich auftreten (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, 3.1 TA Lärm, Nr. 7 RdNr. 34, m.w.N.), kann die Bewältigung dieses Problems in der Regel dem Vorhabenzulassungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. NdsOVG, Urt. v. 06.08.2013 – 1 KN 217/11 –, ZfBR 2014, 64 [68], RdNr. 74 f. in juris), in dem über ggf. erforderliche Minderungsmaßnahmen nach Nr. 7.3 der TA Lärm zu befinden ist.

160

Ungeachtet dessen hat die Antragsgegnerin die Möglichkeit des Entstehens tieffrequenter Geräusche aufgegriffen und dazu Messungen durchführen lassen. Nach der Stellungnahme der Fa. (...) vom 14.12.2010 (in Beiakte D) wurden für eine erste Einschätzung Messungen zunächst im Freien im Bereich des Immissionsortes IO 1 (A-Straße 50) durchgeführt. Hierbei seien Hinweise, dass die Kriterien der DIN 45680 nicht erfüllt sein könnten, nicht registriert worden. Zwar erzeugten die vorhandenen USV-Anlagen (unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen) Geräusche auch im tieffrequenten Bereich, jedoch seien die registrierten Pegel nicht außergewöhnlich hoch, so dass zu erwarten wäre, die Beurteilungskriterien der DIN 45680 könnten überschritten sein. Für eine abschließende Beurteilung müsste direkt innerhalb der Wohngebäude nach den Vorschriften der DIN 45680 gemessen werden. Auch im Laufe des ergänzenden Verfahrens führte die Fa. (...) Messungen durch. Nach deren Messbericht vom 31.07.2014 (Beiakte H, S. 434 ff.) hätten die Untersuchungen am Immissionsort A-Straße 32 bei geschlossenem Fenster gezeigt, dass nicht davon auszugehen sei, dass tieffrequente Geräusche mit einer schädlichen Umwelteinwirkung vorhanden seien. Vor diesem Hintergrund bestanden für die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung keine Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht zu bewältigende Belastungen durch tieffrequente Geräusche auftreten.

161

2.2.3. Die Antragsgegnerin hat das maßgebliche Abwägungsmaterial auch im Zusammenhang mit der von den Modulen ausgelösten Verschattung der nördlich des Plangebiets liegenden Grundstücke in der von § 2 Abs. 3 BauGB verlangten Art und Weise ausreichend ermittelt (a), zutreffend bewertet (b) und in nicht zu beanstandender Weise mit den gegenläufigen Belangen der Anwohner des benachbarten Wohngebiets abgewogen (c).

162

a) In Ermangelung verbindlicher normativer Vorgaben zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung – § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB fordert nur, dass bei der Aufstellung der Bebauungspläne die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen sind – richtet sich die von § 2 Abs. 3 BauGB geforderte Ermittlungstiefe nach den Maßstäben praktischer Vernunft unter Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Von der Gemeinde muss daher zur Abschätzung der Zumutbarkeit einer planbedingten Verschattung eine in der konkreten Situation angemessene und aussagekräftige Ermittlung der maßgeblichen Umstände und deren Bewertung verlangt werden. Entscheidend ist‚ dass die abwägende Gemeinde diejenigen Kriterien erkannt und ihrer Abwägung zugrunde gelegt hat‚ die dem allgemeinen Kenntnisstand und allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen. Von der Gemeinde kann nicht mehr gefordert werden, als dass sie die Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und – soweit vorhanden – den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen. Sind Ermittlungen anzustellen, so hat die Behörde lediglich Sorge dafür zu tragen, dass die Verfahren, die im konkreten Fall zur Erreichung des Untersuchungszwecks qualitativ und quantitativ geeignet erscheinen, nicht ungenutzt bleiben (zum Ganzen: OVG NW‚ Urt. v. 06.07.2012 – 2 D 27/11.NE –, ZfBR 2012, 684 [687], RdNr. 67 f. in juris, m.w.N.; BayVGH; Urt. v. 18.07.2014 – 1 N 13.2501 –, BayVBl 2015, 166 [167], RdNr. 24).

163

Gemessen daran hat die Antragsgegnerin die Verschattung, die von den im Bebauungsplan zugelassenen Gebäuden des Rechenzentrums ausgeht, ausreichend ermittelt. Hierzu wurden Verschattungsgutachten der Fa. (Ö.) eingeholt, die eine ausreichende Grundlage für die Bewertung der Verschattungswirkung durch die im Bebauungsplan zugelassenen Gebäude erlauben.

164

aa) Das Verschattungsgutachten vom 13.12.2010 (Beiakte D, Abschnitt 3) ging insbesondere von zutreffenden maximalen Gebäudehöhen aus. Auf Seite 1 des Gutachtens wird unter Bezugnahme auf zwei Abbildungen ausgeführt, dass die maximale Gebäudehöhe der beiden neuen Baumodule jeweils 22 m und die Attikahöhe 19 m betrage. Dies entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans über die maximale Gebäudehöhe. Diese beträgt nach der zeichnerischen Darstellung im fraglichen Teilgebiet GEe 4.2 19 m, und nach Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen ist im Teilgebiet GEe 4.2 abweichend von dieser festgesetzten Höhe auf zwei getrennten Flächen mit einer Grundfläche von jeweils maximal 36,5 x 32 m eine Höhe von 22 m über der Bezugshöhe zulässig. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der nach § 6 Abs. 5 BauO LSA einzuhaltende nachbarschützende Teil der Abstandstiefe eingehalten werde und es nach den Modellergebnissen für den Stichtag 17. Januar (DIN 5034-1, 1999) durch den „Bebauungsvorschlag“ auch an keinem Wohngebäude zu unzulässigen Verschattungen komme. An der Südfassade des Wohnhauses A-Straße 50/52 werde zwar eine Einbuße an Besonnungsdauer von ca. zwei bis fünf Stunden bilanziert, der Richtwert von einer Stunde werde jedoch erreicht. Bezogen auf die Vorgabe der DIN 5034-1 (1999) könne somit nicht von unzumutbaren Wohnverhältnissen gesprochen werden. Da es in der Rechtsprechung derzeit keinen einheitlichen Bewertungsmaßstab bezüglich der Einschränkung der lokalen Besonnungsverhältnisse durch Hochbauten gebe, sei aus gutachterlicher Sicht zu fordern, dass für die wichtige Winterbesonnung zumindest ein Richtwert (DIN 5034-1, 1999 bzw. Vorher-Nachher-Vergleich – Einschränkung der Besonnung um maximal 40%) erfüllt werde. Wie die Untersuchungsergebnisse zeigten, könne diese Forderung im Plangebiet in allen Bereichen des Wohngebiets am A-Straße erfüllt werden. Die Untersuchungsergebnisse für die Stichtage 21. März und 23. September (DIN 5034-1, 1983) dokumentierten ferner, dass es durch den Bebauungsplanentwurf gegenüber dem Ist-Zustand zu keinen weiteren Richtwertüberschreitungen komme. Die empfohlene Mindestbesonnungsdauer von vier Stunden im Bereich von Terrassen und Balkonen bleibe im Bereich A-Straße 30 bis 56 erhalten. Auch im Bereich der sich nordwestlich anschließenden Kleingärten seien im Plan-Zustand keine unzulässigen Verschattungsdauern zu bilanzieren.

165

Das Gutachten wurde aufgrund des Planentwurfs vom Februar 2011 am 25.02.2011 um die Abschnitte 6 und 7 ergänzt. Danach zeige die ergänzende Betrachtung des Planentwurfs zusammen mit den Modellergebnissen für die Module 1 und 2, dass sich im Planungsumfeld bezüglich der Verschattungsverhältnisse keine unzumutbaren Wohnverhältnisse einstellten. Das Vorher-Nachher-Kriterium, bei welchem als Richtwert eine maximal 40%ige Minderung der Winterbesonnung zugrunde gelegt werde, könne in den Bereichen der Wohnhäuser A-Straße 46 bis 52 nicht eingehalten werden. Es sei jedoch ausreichend, dass für die wichtige Winterbesonnung zumindest ein Richtwert (DIN 5034-1, 1999 bzw. Vorher-Nachher-Vergleich - Einschränkung der Besonnung um maximal 40%) erfüllt werde. Dies sei hier der Fall.

166

In der ergänzenden Stellungnahme zum Verschattungsgutachten vom 15.08.2012 (Beiakte H, Bl. 619 ff.) legte die Fa. (Ö.) die Ergebnisse ergänzender Modellrechnungen bei Berücksichtigung der zulässigen Dachaufbauten bis zu 2,5 m Höhe auf dem Modul 1 dar. Danach wird der Richtwert nach der DIN 5034-1 von einer Stunde noch erreicht. Nach den mit dem Modell SHADOW Vers. 2.2 durchgeführten ergänzenden Studien habe sich gezeigt, dass von den Dachaufbauten bei flach stehender Winterbesonnung, bei der von den Dachaufbauten die deutlichsten Verschattungseffekte zu erwarten seien, im Bereich A-Straße 50/52 im Erdgeschoss keine Zusatzverschattungen ausgingen. Deutlichste Effekte zeigten sich an der Südwest-Fassade des Wohnhauses E-Straße (Grundstück des Antragstellers zu 3). Dort nehme die Besonnungsdauer am Stichtag 17. Januar um weitere 0,6 bis 0,8 Stunden ab. Eine Mindestbesonnungsdauer von über einer Stunde bleibe jedoch gesichert. Auch in anderen Bereichen des Planungsumfeldes ergäben sich aus den Aufbauten keine gravierenden Zusatzverschattungen, die zu weiteren Richtwertunterschreitungen führten. In der Höhenschicht des ersten Obergeschosses bewirkten die von den Dachaufbauten ausgehenden Zusatzverschattungen ebenfalls keine relevanten Negativeffekte. Am Stichtag 21. März seien die Effekte der Dachaufbauten durch den höheren Sonnenstand geringer, so dass auch zu dieser Jahreszeit keine erheblichen Zusatzbelastungen zu bestimmen seien. In der ergänzenden Stellungnahme zum Verschattungsgutachten vom 03.06.2014 wurden schließlich die Ergebnisse ergänzender Modellrechnungen bei Berücksichtigung auch der zulässigen Dachaufbauten auf dem Modul 2 dargestellt. Danach gingen von den Dachaufbauten im Bereich der Module 1 und 2 – auch unter Annahme einer Anlagenhöhe von maximal 3 m – keine relevanten Zusatzverschattungen aus. Neue Bereiche mit Richtwertunterschreitungen seien nicht zu erwarten.

167

bb) Die von den Antragstellern gegen die gutachtlichen Ergebnisse vorgetragenen Einwände sind nicht begründet.

168

(1) Dem Einwand, das Verschattungsgutachten zeige nicht das gesamte Ausmaß der zu erwartenden Verschattung auf, weil die textliche Festsetzung 2.5 des Bebauungsplans zusätzlich zur Gebäudehöhe der geplanten Module nach Planteil A Aufbauten bis 2,5 in Höhe (untergeordnete Bauteile) zulasse, hat die Antragsgegnerin entsprochen und insoweit die beiden ergänzenden Stellungnahmen vom 15.08.2012 und 03.06.2014 eingeholt.

169

(2) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Antragsteller ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter bei Erstellung der beiden letzten ergänzenden Stellungnahmen von einer unzutreffenden maximalen Gebäudehöhe von nur 19 m bezogen auf die gesamte Grundfläche der Module ausgegangen ist. Auf den Abbildungen 2.1, 2.2, 4.1, 4.2, 6.1 und 6.2 ist zwar nur die nach der zeichnerischen Darstellung (allgemein) geltende Gebäudehöhe von 19 m dargestellt. Es kann dem Gutachter aber nicht unterstellt werden, er habe – anders als bei dem ersten Gutachten vom 13.12.2010 – bei seiner Nachberechnung die textliche Festsetzung Nr. 2.3 des Bebauungsplans, die auf zwei Teilflächen maximale Gebäudehöhen bis 22 m zulässt, unberücksichtigt gelassen. In den Abbildungen 5.1 und 5.2 ist bei dem Modul 2 die für eine Teilfläche zulässige Gebäudehöhe von 22 m dargestellt. Auch der Abbildung 3.2 (Dachaufbauten bei Modul 1) lässt sich entnehmen, dass der Gutachter bei diesem Modul für eine Teilfläche eine größere Gebäudehöhe (von 22 m) angenommen hat.

170

(3) Nicht stichhaltig ist der Einwand der Antragsteller, unplausibel sei die Verschattung im Bereich der nördlich angrenzenden Grundstücke im Vergleich der Verschattungsabbildungen 23.1 im Gutachten vom 13.12.2010 in der am 25.02.2011 ergänzten Fassung (Beiakte A, Anlage 4) einerseits und in der ergänzenden Stellungnahme vom 28.02.2011 (Beiakte D, Abschnitt 4) andererseits. Die Darstellung in der Abbildung 23.1 im Gutachten vom 13.12.2010/25.02.2011 geht davon aus, dass die Fläche zwischen dem Modul 1 und der östlich davon bereits vorhanden Bebauung nicht vollständig, sondern nur teilweise bis zu einer Höhe von 4 m bebaut wird, während in der Darstellung G.1 in der ergänzenden Stellungnahme vom 28.02.2011 angenommen wird, dass die gesamte Fläche bis zu einer Höhe von 2 m bebaut wird. Auf diese unterschiedliche Darstellung kommt es indes nicht entscheidend an. Maßgeblich ist, ob sich die gutachtlichen Feststellungen an den Darstellungen im Bebauungsplan, wie er letztlich beschlossen wurde, orientieren, insbesondere an den in diesem Bereich festgesetzten Baugrenzen und Gebäudehöhen. Sowohl nach der von der Antragsgegnerin beschlossenen Fassung des Bebauungsplans mit Stand vom Juli 2011 als auch nach der Fassung vom November 2014 sind im Teilgebiet GEe 4.3 und im südlich angrenzenden Teilgebiet GEe 3 sowie in den östlich angrenzenden Teilgebieten GEe 2.3 und 2.2 jeweils Baugrenzen festgesetzt, die eine vollständige Überbauung der Fläche zwischen dem Bestandsgebäude und dem Modul 1 ausschließen, so dass eine ca. 10 m breite Freifläche verbleibt. Die maximale Gebäudehöhe im Teilgebiet GEe 4.3 beträgt 4 m. Von diesen Festsetzungen sind das Gutachten vom 13.12.2010/25.02.2011 sowie die ergänzenden Stellungnahmen vom 15.08.2012 und 03.06.2014 ausgegangen.

171

(4) Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller, es sei unplausibel, dass nach der Verschattungsstudie (vom 13.12.2010/25.02.2011) die Besonnungsdauer 4 m über Gelände stärker durch die geplanten Gebäude beeinträchtigt werde als 1 m über Gelände, wie aus den Abbildungen 11.1 und 11.2 hervorgehe. Nach der Abbildung 11.1 beträgt die Einschränkung der Besonnungsdauer im Bereich des Gartens des Grundstücks A-Straße 50 durch den Planzustand 1 m über Gelände 3 bis 6 Stunden (mittelgrün, dunkelblau und hellblau dargestellt). Dagegen beträgt dort nach der Abbildung 11.2 die Einschränkung der Besonnungsdauer 4 m über Gelände 5 bis 6 Stunden (hellblau dargestellt). Dies vermag aber die Plausibilität des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Überzeugend ist insoweit der Vortrag der Antragsgegnerin, dass die aufgrund der bestehenden Bebauung bereits vorhandene Verschattung in 1 m Höhe über Gelände bereits stärker ist als in einer Höhe von 4 m über Gelände, so dass sich bei Realisierung der geplanten Baukörper im Bereich der Hausgärten der Grundstücke A-Straße 50/52 unterschiedliche Differenzen zwischen dem Ist-Zustand und dem Plan-Zustand in 4 m Höhe über Gelände gegenüber der Situation in 1 m Höhe über Gelände ergeben können.

172

(5) Auch der von den Antragstellern aufgezeigte „eklatante“ Widerspruch zwischen den Darstellungen des Gutachtens vom 13.12.2010/25.02.2011 in den Abbildungen 9.1 und 10.1 im Vergleich der Abbildungen 17 ist nicht erkennbar. In der Abbildung 17 ist eine Punktanalyse dargestellt, nach der im Punkt P1 (nach Abschnitt 4.5 des Gutachtens und Abbildung 16.1 liegt dieser Punkt am Fenster an der Südfassade des Erdgeschosses A-Straße 50 nahe der Grenze zum Grundstück A-Straße 52) die Besonnungsdauer am 17. Januar im Ist-Zustand fünf Stunden (10.00 bis 15.00 Uhr) und im Plan-Zustand zwei Stunden (10.00 bis 12.00 Uhr) beträgt. Die Abbildungen 9.1 und 10.1 stehen dazu nicht in Widerspruch. Nach der Abbildung 9.1 beträgt zwar die maximale Sonnenscheindauer am 17. Januar für große Teile des Grundstücks A-Straße 50 in einer Höhe von einem Meter über Grund im Ist-Zustand sechs bis sieben Stunden (gelb dargestellt). Im Bereich der Häuserfassaden der Grundstücke A-Straße 50/52 liegen aber auch (kleine) hell- und dunkelgrün dargestellte Flächen, was eine maximale Sonnenscheindauer von vier bis sechs Stunden bedeutet. In der Abbildung 10.1 wird die maximale Sonnenscheindauer im Planzustand am 17. Januar nahe der Häuserfassaden der Grundstücke A-Straße 50/52 mit ein bis zwei Stunden (dunkelblau dargestellt) angegeben.

173

(6) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, der Punkt P5 der Punktanalyse befinde sich an der Südwestseite des Grundstücks E-Straße (Grundstück des Antragstellers zu 3), die stärkste Belastung sei aber an der Südostseite. Nach der vom Gutachter herangezogenen DIN 5034-1 (1999) gilt eine Wohnung als ausreichend besonnt, wenn in ihr mindestens ein Aufenthaltsraum ausreichend besonnt wird (vgl. auch S. 8 des Gutachtens vom 13.12.2010).

174

b) Die Antragsgegnerin hat auch das die Verschattung betreffende Abwägungsmaterial, insbesondere die Ergebnisse des Verschattungsgutachtens nebst Ergänzungen, in nicht zu beanstandender Weise bewertet.

175

Sie hat in Anlehnung an die gutachtlichen Empfehlungen – ungeachtet der Einhaltung der Vorschriften über Abstandsflächen – maßgeblich darauf abgestellt (vgl. S. 55 ff. der Begründung zum Bebauungsplan mit Stand vom November 2014, Beiakte H, Bl. 725 ff.), ob die Vorgaben der DIN 5034-1 (1999) eingehalten werden, nach der erst die Unterschreitung der Besonnungsdauer von einer Stunde als unzumutbare Verschattung angesehen werden könne. Sie hat auch gesehen, dass die Zumutbarkeitsschwelle in der Rechtsprechung teilweise nicht erst dann als überschritten angesehen wird, wenn die Mindestanforderungen dieser technischen Norm unterschritten werden (so etwa BayVGH, Beschl. v. 16.12.2003 – 14 CS 03.2669 –, juris) und der Gutachter eine Zusatzverschattung auch dann als zumutbar bewertet hat, wenn die Minderung der Besonnungsdauer weniger als 40% beträgt. Sie hat erkannt, dass die letztgenannte Anforderung (nur) an den Südfassaden der Wohnhäuser A-Straße 46, 48, 50 und 52 nicht eingehalten werden kann. Sie hat schließlich in Rechnung gestellt, dass die Anforderungen der DIN 5034-1 (1983) erfüllt werden, wonach Terrassen und Balkone von Wohnungen ausreichend besonnt sind, wenn am 21. März / 23. September eine mindestens vierstündige Besonnung gewährleistet ist. Sie hat schließlich gesehen, dass die Errichtung der beiden Module im Vergleich zum bisherigen Zustand zu einer deutlichen Verschlechterung der Lichtverhältnisse bei einer Reihe von Grundstücken im nördlich angrenzenden Wohngebiet führt. Sie ist in Auswertung dieses Abwägungsmaterials zu dem Ergebnis gekommen, dass bezüglich der Verschattung keine unzulässigen Richtwertunterschreitungen vorliegen.

176

Der von der Antragsgegnerin gewählte Maßstab, die Frage der Zumutbarkeit der Verschattung anhand der DIN 5034-1 (1999) und DIN 5034-1 (1983) zu bewerten, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Nach Nr. 4.4 der DIN 5034-1 „Tageslicht in Innenräumen“ sollte die mögliche Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche vier Stunden betragen. Soll auch eine ausreichende Besonnung in den Wintermonaten sichergestellt werden, sollte die mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens eine Stunde betragen. Für die Bewertung und Einstrahlungssituation auf Plätzen und im Bereich der Gärten sieht die frühere DIN 5034-1 aus dem Jahre 1983 vor, dass am 21. März bzw. 23. September mindestens eine vierstündige Besonnung möglich sein soll. Zwar stellen diese technischen Vorschriften mangels Vorliegens ausreichender Erkenntnisse zur biologischen Wirkung des Tageslichts keine verbindlichen Vorgaben für die Bewertung der Verschattung dar. Sie können aber als Orientierungshilfen in der Weise herangezogen werden, dass bei Gewährleistung der darin empfohlenen Mindestbesonnungsdauer eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnnutzung durch Verschattung im Regelfall nicht vorliegt; sie dürfen daher einer Planung zugrunde gelegt werden (vgl. VGH BW, Urt. v. 15.12.2003 – 3 S 2827/02 –, juris, RdNr. 82).

177

c) Die Antragsgegnerin hat auch die gegenläufigen privaten Belange der Antragsteller und weiterer Anwohner‚ von einer Verschattung durch die geplanten Module möglichst verschont zu bleiben‚ mit dem öffentlichen Interesse an der Errichtung der Anlagen in nicht zu beanstandender Weise gewichtet. Sie durfte das öffentlichen Interessen dienende Ziel verfolgen, mit Hilfe der Erweiterung des Rechenzentrums den Standort A-Stadt der Beigeladenen zu 1 als zweites Standbein des „Twin-Core“-Standortes A-Stadt/Biere zu sichern und damit die in § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstaben a, c und d BauGB genannten Belange der Wirtschaft, der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie des Telekommunikationswesens zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, war es erforderlich, insbesondere auch hinsichtlich der Ausnutzbarkeit der im Plangebiet gelegenen Grundstücke, die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass die beiden Module an diesem Standort betrieben werden können. Diesen öffentlichen Interessen hat die Antragsgegnerin die privaten Interessen der Antragsteller (und der weiteren Grundeigentümer nördlich des Plangebiets) an einer von den Auswirkungen der neuen Rechenzentrumsmodule und ihres Betriebs möglichst unbeeinträchtigten Nutzung ihres Grundeigentums gegenübergestellt. Die dabei im Ergebnis vorgenommene Bevorzugung der öffentlichen Belange steht nicht außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit der Belange der Grundstückseigentümer im nördlich angrenzenden Wohngebiet. Insbesondere bleiben die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) gewahrt.

178

2.2.4. Die Antragsteller können auch nicht (mehr) mit Erfolg geltend machen, die Abwägung leide deshalb an einem Abwägungsmangel, weil die Antragsgegnerin die Beeinträchtigung der Avifauna durch die geplante Bebauung fehlerhaft bewertet habe.

179

2.2.4.1. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind zwar gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere auch die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen.

180

2.2.4.2. Soweit der Antragsgegnerin bei der Ermittlung oder Bewertung dieser Belange, insbesondere der Auswirkungen auf die Avifauna, ein nach § 214 BauGB beachtlicher Fehler unterlaufen sein sollte, ist dieser unbeachtlich geworden.

181

Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB können Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind, nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

182

Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

183

a) Innerhalb dieser Frist wurden die von den Antragstellern im Normenkontrollantrag geltend gemachten Mängel bei der Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Avifauna nicht gerügt.

184

Für den Lauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind die §§ 187 ff. BGB heranzuziehen, so dass entsprechend § 187 Abs. 1 BGB der Fristlauf mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans beginnt, wobei der Bekanntmachungstag nicht mitzurechnen ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 07.11.2014 – 8 S 1353/12 –, BauR 2015, 448 [449], RdNr. 34 in juris, m.w.N.).

185

Für den hier in Rede stehenden Belang der Auswirkungen auf die Avifauna ist die erste Bekanntmachung des Bebauungsplans am 25.11.2011 maßgeblich. Weder mit der erneuten Bekanntmachung am 30.03.2012 noch mit der Bekanntmachung nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens am 10.04.2015 begann die Rügefrist erneut zu laufen. Wird ein Bauleitplan erneut bekannt gemacht, ist die Frist zur Rüge von Mängeln aber bereits verstrichen, die dem Plan in seiner ursprünglichen Fassung anhafteten, können diese Mängel auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie im Rahmen von ergänzenden Verfahren nicht geheilt worden sind; hiervon ausgenommen sind nur Rügen in Bezug auf solche Belange, die in den ergänzenden Verfahren erstmals oder erneut abgewogen oder gar zum Anlass neuer Festsetzungen genommen worden sind (vgl. VGH BW, Urt. v. 21.04.2015 – 3 S 2094/13 –, BauR 2015, 1293 [1295], RdNr. 54 in juris, m.w.N.). Dies ist hier in Bezug auf die naturschutzrechtlichen, insbesondere auch artenschutzrechtlichen Belange nicht der Fall gewesen. Der zweiten Bekanntmachung vom 30.03.2012 lag offensichtlich keine inhaltliche Änderung oder erneute Abwägung zugrunde. Aber auch im Rahmen des ergänzenden Verfahrens ist die Antragsgegnerin – anders als etwa bei den Fragen des Lärmschutzes und der Verschattung – in keine neue Abwägung eingetreten, da in diesem Verfahren auch keine entsprechenden Einwände erhoben wurden.

186

Das Fristende richtet sich nach den §§ 188 Abs. 2, 193 BGB. Da der letzte Tag des Fristlaufs auf den 25.11.2012, einen Sonntag fiel, tritt entsprechend der gesetzlichen Anordnung in § 193 BGB an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag, hier der Montag, der 26.11.2012. Die Jahresfrist lief damit am 26.11.2012 ab.

187

Abwägungsmängel in Bezug auf die Belange des Naturschutzes wurden erstmals im Antragsschriftsatz der Antragsteller vom 19.11.2012 geltend gemacht. § 215 Abs. 1 BauGB verlangt indes eine Geltendmachung gegenüber der Gemeinde. Zwar kann der Anforderung, dass die Rüge gegenüber der Gemeinde erfolgen muss, dadurch entsprochen werden, dass der Gemeinde im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens ein Schriftsatz des Betroffenen übersandt wird, in dem der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird; um die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB zu wahren, genügt es aber nicht, dass der Schriftsatz mit der Rüge innerhalb der Jahresfrist bei Gericht eingeht; maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt des Eingangs bei der Gemeinde (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.06.2009 – 1 N 07.1552 –, BRS 74 Nr. 41, RdNr. 33 in juris, m.w.N.). Die Antragsschrift der Antragsteller, die am 22.11.2012 bei Gericht eingegangen ist, hat die Antragsgegnerin laut Empfangsbekenntnis (Bl. 36 GA) aber erst am 27.11.2012 und damit nach Ablauf der Jahresfrist erhalten.

188

Die Rechtsfolge des § 215 Abs.1 BauGB tritt allerdings nur ein, wenn die durch die Planung betroffenen Bürger bei Bekanntmachung der Satzung auf ihre Rechte so aufmerksam gemacht worden sind, dass sie diese ungeschmälert wahrnehmen konnten; dies setzt voraus, dass der Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB vollständig und unmissverständlich ist (BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 – BVerwG 4 CN 2.10 –, BVerwGE 138, 12 [16 f.], RdNr. 15). Nach dieser Vorschrift ist bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Unterläuft der Gemeinde insoweit ein Fehler, beginnt die Frist nicht zu laufen, wenn der Fehler geeignet ist, einen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Betroffenen davon abzuhalten, innerhalb der im Hinweis angegebenen Frist Verstöße im Sinne des § 215 Abs. 1 BauGB zu rügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.2012 – BVerwG 4 CN 5.10 –, BVerwGE 143, 192 [198 f.], RdNr. 22).

189

Die Antragsgegnerin wies in der Bekanntmachung des Bebauungsplans in ihrem Amtsblatt vom 25.11.2011 auf die Vorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB hin und zitierte diese. Zwar entspricht die Gliederung des zitierten Textes nicht der des § 215 Abs. 1 BauGB; denn der erste Satzteil, „wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind“ sowie Satz 2 sind in dem Hinweis in der Bekanntmachung gliederungstechnisch nur der Nr. 3 des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeordnet, so dass u. U. der Eindruck entstehen kann, die in § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB genannten Mängel würden unabhängig von den Voraussetzungen im zweiten Satzteil unbeachtlich. Dieser (mögliche) Fehler war aber nicht geeignet, von der Festsetzungen des Plans Betroffene davon abzuhalten, innerhalb der im Hinweis angegebenen Jahresfrist den geltend gemachten Abwägungsmangel bezüglich des Natur- bzw. Artenschutzes als Fehler im Abwägungsvorgang geltend zu machen.

190

b) Damit kann offen bleiben, ob die von den Antragstellern im Normenkontrollverfahren geltend gemachten Einwände in Bezug auf die Beeinträchtigung der Avifauna inhaltlich den Anforderungen des § 215 Abs. 1 BauGB genügen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 19.01.2010 – BVerwG 4 BN 35.11 –, ZfBR 2012, 261, RdNr. 4 in juris, m.w.N.).

III.

191

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben.

IV.

192

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO.

V.

193

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


Tenor

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Fachmärkte Stegleacker“ der Gemeinde Gottmadingen vom 24. Juli 2012 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Fachmärkte Stegleacker“ der Antragsgegnerin, der die planerischen Voraussetzungen für den Bau eines innerörtlich gelegenen Fachmarktzentrums auf dem sogenannten „...-Areal“ schafft. Dort befand sich ursprünglich ein Lebensmitteldiscounter mit ca. 700 m² Verkaufsfläche sowie ein Markt für Agrar- und Gartentechnik. Das ca. 2,3 ha umfassende Plangebiet wird begrenzt von der Bahnlinie im Norden, der westlichen Grenze des Grundstücks Flst.-Nr. .../18 im Nordwesten, der B 34 im Südwesten, deren Fahrbahn noch Bestandteil des Plangebiets ist, sowie der ... im Osten; der mit Reihenhäusern samt Garagen bebaute Bereich an der Kreuzung B 34/... Straße gehört nicht mehr zum Plangebiet.
Der Antragsteller, der in Gottmadingen seit längerem einen Lebensmittelvollsortimenter an der ...-Straße betreibt, erwarb im Frühjahr 2012 das Miteigentum an dem Grundstück Flst.-Nr. .../12 (... Straße 2), das durch die ...-Straße vom Plangebiet getrennt ist. Im dort befindlichen Wohn- und Geschäftshaus wurde bis Ende des Jahres 2012 ein Lebensmittelvollsortimenter mit ca. 950 m² Verkaufsfläche betrieben. Dieser Markt ist inzwischen in das Fachmarktzentrum umgezogen und hat seine Verkaufsfläche auf 1450 m² erweitert. Die Geschäftsräume auf dem Grundstück ...-Straße 2 vermietete der Antragsteller mit Vertrag vom 17.03.2012 ab dem 01.01.2013 für die Dauer von 15 Jahren an einen anderen Lebensmittelanbieter. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sanierungsgebiet I – Ortskern“, der dort ein Sondergebiet für Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche bis zu 1000 m² ohne Sortimentsbeschränkung festsetzt. Am 27.03.2012 fasste die Antragsgegnerin den Beschluss, diesen Bebauungsplan zu ändern und im Bereich des bisherigen Sondergebiets Lebensmitteleinzelhandel auszuschließen.
Der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt - neben einem Mischgebiet auf einer nach § 12 Abs. 4 BauGB einbezogene Fläche im Südosten des Plangebiets, die für Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1-7 BauNVO unter Ausschluss von Vergnügungsstätten und Lebensmitteleinzelhandel vorgesehen ist - im Plangebiet fünf Sondergebiete „Einzelhandel“ fest:
- SO 1 für „einen großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) für ausschließlich folgende Warengruppen:
- Lebensmittel einschließlich Getränkemarkt und Lebensmittelhandwerk (z.B. Bäckerei, Metzgerei) auf einer maximalen Verkaufsfläche von 1.000 m² einschließlich Nonfood—Artikel auf maximal 15 % der Verkaufsfläche
- SO 2 für einen Einzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 2 BauNVO) für ausschließlich folgende Warengruppen:
- Schuhe auf einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 420 m² einschließlich der für einen Schuhmarkt branchentypischen Randsortimente auf maximal 25 % der Verkaufsfläche
- SO 3 für „einen großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) für ausschließlich folgende Warengruppen:
- Lebensmittel einschließlich Getränkemarkt sowie Lebensmittelhandwerk (Bäckerei, Metzgerei) auf einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 1.450 m² einschließlich Nonfood—Artikel auf maximal 15 % der Verkaufsfläche
10 
- SO 5 für einen Einzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 3 BauNVO) für ausschließlich folgende Warengruppen:
11 
- Textilien auf einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 650 m² einschließlich der für einen Textilfachmarkt branchentypischen Randsortimente auf maximal 25 % der Verkaufsfläche
12 
- SO 6 für einen Einzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 2 BauNVO) für ausschließlich folgende Warengruppen:
13 
- Drogerieartikel, Multimedia, Spielwaren auf einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 1.200 m² einschließlich der für einen Drogeriefachmarkt branchentypischen Randsortimente auf maximal 25 % der Verkaufsfläche einschließlich Schreibwaren auf maximal 10 m² der Verkaufsfläche.
14 
Außerdem setzt der Plan ein Sondergebiet (SO 4) für eine Spielhalle mit einer Spielhallenfläche von maximal 450 m² fest. Als Lärmschutzmaßnahme nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird bestimmt, dass die Einkaufswagenboxen so einzuhausen sind, dass die Einschubseite zum Markt hin orientiert ist und außer dieser keine Öffnungen verbleiben. Daneben enthält der Plan nicht verbindliche ergänzende Hinweise und Empfehlungen zum Lärmschutz.
15 
Die Erschließung des Plangebiets soll wie bisher über die B 34 erfolgen. Der Durchführungsvertrag enthält die Verpflichtung der Vorhabenträgerin, die Kosten für eine Abbiegespur auf der B 34 zu übernehmen, soweit deren Erforderlichkeit durch das Vorhaben verursacht und dies vom zuständigen Regierungspräsidium oder der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Konstanz innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme aller im Vertragsgebiet vorgesehenen Anlagen festgestellt werde.
16 
Die Verpflichtung zur Errichtung der Einzelhandelsbetriebe war nach dem Vertrag für den im Plangebiet bereits mit geringerer Verkaufsfläche vorhandenen Lebensmitteldiscounter bis zum 31.05.2013 und für die übrigen Einzelhandelsbetriebe bis zum 31.05.2014 zu erfüllen. Die Baugenehmigung für alle Märkte wurde vom Landratsamt Konstanz am 27.09.2012 erteilt und mit Bescheid vom 14.06.2013 um Lärmschutzauflagen ergänzt; der dagegen gerichtete Widerspruch des Antragstellers und seine anschließende Klage blieben erfolglos. Für die vorgesehene Spielhalle wurde am 11.09.2014 eine gesonderte Baugenehmigung erteilt, die ebenfalls bestandskräftig ist. Alle Fachmärkte sowie die Spielhalle sind inzwischen errichtet und in Betrieb.
17 
Dem als Bebauungsplan der Innenentwicklung beschlossenen angefochtenen Plan liegt folgendes Verfahren zu Grunde:
18 
Bereits im Jahr 2007 befasste sich die Antragsgegnerin mit der Entwicklung des unbeplanten ...-Areals und ließ eine Auswirkungsanalyse für die Erweiterung des vorhandenen Lebensmitteldiscounters von ca. 700 m² Verkaufsfläche auf ca. 1300 m² Verkaufsfläche sowie des vom jetzigen Grundstück des Antragstellers in das Plangebiet zu verlagernden Lebensmittelvollsortimenters von ca. 950 m² Verkaufsfläche auf ca. 1600 m² Verkaufsfläche erstellen. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der ebenfalls geplanten Erweiterung des vom Antragsteller an der ...... Straße betriebenen Lebensmittelmarkts von ca. 1000 m² Verkaufsfläche auf ca. 1600 m² Verkaufsfläche das raumordnerische Beeinträchtigungsverbot nicht eingehalten wäre; im Lebensmitteleinzelhandel sei in Gottmadingen nur ein Verkaufsflächenzuwachs von maximal 1000 m² möglich. In ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen aus den Jahren 2009 und 2010 zur Erweiterung der Lebensmittelmärkte um insgesamt 1750 m² Verkaufsfläche wurde dann ausgeführt, erhebliche Veränderungen der Wettbewerbssituation im Umland von Gottmadingen im Lebensmittelbereich führten zu einer Beeinträchtigung seiner zentralörtlichen Funktion als Unterzentrum, so dass in städtebaulicher und raumordnerischer Sicht eine Beschränkung der gesamten in Gottmadingen zulässigen Lebensmittelverkaufsflächen nicht mehr erforderlich sei. Die Umlandgemeinden hätten inzwischen eine so starke Versorgungsstruktur aufgebaut, dass deren Gefährdung durch einen möglichen Flächenzuwachs in Gottmadingen nicht zu erwarten sei; ein solcher Zuwachs werde nur eine Verschärfung der Wettbewerbsauseinandersetzung innerhalb Gottmadingens zur Folge haben. Eine weitere Auswirkungsanalyse vom Juli 2011 für das jetzt geplante Fachmarktzentrum kam zu dem Ergebnis, das Vorhaben sei mit dem Integrationsgebot, dem Kongruenzgebot und dem Beeinträchtigungsverbot in Einklang zu bringen.
19 
Darauf beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.01.2012 die Aufstellung des jetzt angefochtenen Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB. Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung einschließlich der schalltechnischen Untersuchung und der Verkehrsuntersuchung wurde, wie am 19.04.2012 öffentlich bekannt gemacht, vom 27.04.2012 bis einschließlich 28.05.2012 öffentlich ausgelegt. Am 24.05.2012 erhob der Antragsteller umfangreiche Einwendungen, die er mit dem Normenkontrollantrag weiterverfolgt.
20 
Nach Einholung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Fortschreibung des Schall- und des Verkehrsgutachtens unterzeichneten Antragsgegnerin und Vorhabenträger am 23.07.2012 den Durchführungsvertrag und beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 24.07.2012 nach Befassung mit den Stellungnahmen und Einwendungen den Plan als Satzung. Er wurde am 25.07.2012 ausgefertigt und am 06.06.2013 öffentlich bekannt gemacht.
21 
Am 02.08.2013 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er ist der Auffassung, er sei wegen fehlender Berücksichtigung abwägungserheblicher privater Belange antragsbefugt. Die Antragsgegnerin hätte die existenzbedrohenden Auswirkungen des vorgesehenen Ausschlusses einer Lebensmitteleinzelhandelsnutzung auf seinem angrenzenden Grundstück bereits in die Abwägung des streitgegenständlichen Bebauungsplans einbeziehen müssen. Denn sie selbst habe beide Planungen miteinander verknüpft und wolle den durch die jetzige Planung entstehenden Überschuss an Lebensmittelverkaufsfläche durch den Ausschluss im „Sanierungsgebiet I - Ortskern“ kurzerhand abschöpfen. Bei solch einem engen konzeptionellen Zusammenhang zweier Pläne geböten der Rechtsschutz der Betroffenen und die Effektivität des Abwägungsanspruchs, die Antragsbefugnis des Betroffenen bereits im Normenkontrollverfahren gegen den ersten Plan zu bejahen.
22 
Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan verstoße gegen das Kongruenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot und damit gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Nach den Auswirkungsanalysen, von denen die Antragsgegnerin ausgehe, sei im Gemeindegebiet eine Erweiterung der Lebensmittelverkaufsflächen um insgesamt 1750 m² möglich, ohne dass hierdurch raumordnerische Ziele verletzt würden. Bei gebotener Berücksichtigung des Bestandsmarkts des Antragstellers werde dieser Wert durch Realisierung der Planung aber um 400 m² überschritten. Über das Kongruenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot könne man sich nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen, zumal der vorhandene Markt auf dem Grundstück des Antragstellers Bestandsschutz genieße und selbst beim dort vorgesehenen planerischen Einzelhandelsausschluss angesichts des abgeschlossenen Mietvertrags von einem Weiterbetrieb über mindestens 15 Jahre auszugehen sei.
23 
Auch das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB sei verletzt. Die Antragsgegnerin habe erhebliche öffentliche und private Belange des Verkehrs und des Lärms entweder überhaupt nicht oder fehlerhaft ermittelt; diese Fehler setzten sich im Abwägungsergebnis fort, das bei ordnungsgemäßer Ermittlung und Bewertung aller erheblichen Belange aller Voraussicht nach anders ausgefallen wäre. Der Ausgleich der von der Planung berührten Belange sei in einer Weise vorgenommen worden, die zur objektiven Gewichtung der jeweiligen Belange außer Verhältnis stehe.
24 
Die Verkehrsuntersuchung enthalte zahlreiche Mängel. Die Behauptung, es werde eine worst-case-Betrachtung der zu erwartenden Kundenzahl vorgenommen, sei falsch. Für das Verkehrsaufkommen für den künftigen Discounter wie auch für den Drogeriemarkt seien entgegen der Darstellung in der Untersuchung nicht die Höchstwerte der von der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen angegebenen Bandbreiten angesetzt worden. An diesem zu geringen Ansatz ändere die im Verlauf der Planung erfolgte Reduzierung der Verkaufsfläche für den Drogeriemarkt um 50 m² nichts, da der Bebauungsplan nach wie vor 1200 m² Verkaufsfläche für Drogerieartikel zulasse. Insgesamt werde das Verkehrsaufkommen deutlich unterschätzt.
25 
Der angenommene Anteil motorisierter Kunden von 70 % erscheine nach der Lebenserfahrung und der konkreten Lage des Plangebiets noch zu gering; danach sei davon auszugehen, dass praktisch alle Kunden mit dem Pkw kommen würden. Nicht überzeugen könne auch die Annahme des Verkehrsgutachters, wonach aufgrund der Konkurrenzsituation 20 % weniger Kunden zu den Lebensmittelmärkten kommen würden als bei „stand-alone“-Standorten. Im Gegenteil werde es wegen der Agglomerations- und Synergieeffekte zu mehr Verkehr kommen.
26 
Die Bestandserhebung zur Ermittlung des aktuellen Verkehrsaufkommens habe am 19.01.2012 zwischen 15:00 und 19:00 Uhr stattgefunden, obwohl der Januar nach den Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen kein geeigneter Monat sei, um vergleichbare Verkehrsmengen zu erhalten. Außerdem sei ein zu geringer allgemeiner Steigerungsfaktor für den Straßenverkehr angesetzt worden, nämlich 7 % statt richtigerweise 13 % nach amtlichen Statistiken. Darüber hinaus würden im Vergleich zum Ursprungsgutachten erstmals Spitzenstundenbelastungen für den Beschäftigten- und Güterverkehr angenommen. Dies führe schon denklogisch zu einer Erhöhung der Verkehrszahlen im Vergleich zu den ursprünglichen Feststellungen der Gutachter. Im Widerspruch dazu komme das Gutachten aber nun zu dem Ergebnis, dass im Vergleich zu den ursprünglichen gutachterlichen Feststellungen in den Spitzenstunden weniger Verkehr nach rechts über die Hauptzufahrt in das Fachmarktzentrum einbiege und weniger Verkehr aus der Hauptzufahrt heraus nach links auf die B 34 abbiege. Gleichzeitig würden nach der Prognose fast doppelt so viele Kunden von der Bundesstraße aus nach links über die Hauptzufahrt in das Fachmarktzentrum einbiegen. Es verwundere, dass dieser Mehrverkehr ohne gesonderte Linksabbiegespur zu bewältigen sein solle.
27 
Sowohl die Polizeidirektion Konstanz als auch das Landratsamt Konstanz hielten eine Linksabbiegespur für erforderlich. Dieser Konflikt sei im Bebauungsplan nicht gelöst worden. Die Errichtung einer Linksabbiegespur werde von der Feststellung des Regierungspräsidiums bzw. Landratsamts abhängig gemacht, dass sich innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme des Fachmarktzentrums die Erforderlichkeit einer solchen Spur zeigen sollte. Die Antragsgegnerin habe damit nicht in ausreichendem Maß dafür Sorge getragen, dass sie selbst die Mittel zur Konfliktlösung in der Hand behalte. Mit Blick auf die schön gerechneten Zahlen im Gutachten sei von einem erheblich höheren Verkehrsaufkommen zu rechnen, so dass bereits jetzt feststehe, dass es im Bereich der südlichen Zufahrt an der B 34 zu erheblichen Verkehrsstörungen kommen werde.
28 
Das Lärmgutachten vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Fehler des Verkehrsgutachtens schlügen auf dieses durch, weil die geschönten Werte von dort unbesehen übernommen würden. Außerdem enthalte das Lärmgutachten selbst mehrere methodische Fehler, die die ermittelten Lärmwerte verfälschten. Tatsächlich sei in der Umgebung des Fachmarktzentrums mit einer wesentlich höheren Lärmbelastung zu rechnen. Die Berechnungen des Lärmgutachtens zeigten, dass selbst bei Beachtung aller vorgesehenen Schutzmaßnahmen die Richtwerte nur denkbar knapp eingehalten würden. Wenn also bereits bei optimistischer Betrachtung an gleich drei Immissionsorten nachts die Richtwerte erreicht seien, so würden diese in der Praxis tatsächlich überschritten werden. Nicht alle tatsächlich vorhandenen Lärmquellen würden berücksichtigt. Zudem setze das Gutachten den Schutzanspruch für die Immissionsorte im Besonderen Wohngebiet um 5 dB(A) zu niedrig an.
29 
Das Lärmgutachten sei auch deshalb zweifelhaft, weil es behaupte, dass die Vorbelastung durch den bestehenden Gewerbebetrieb des Antragstellers bei den Berechnungen berücksichtigt worden sei und trotz des Nebeneinanders des Fachmarktzentrums und des Bestandsmarkts die Lärmimmissionsrichtwerte eingehalten würden. Gleichzeitig komme derselbe Gutachter in einer isolierten schalltechnischen Betrachtung des Bestandsmarkts jedoch zu dem Ergebnis, dass dieser Markt die Immissionsrichtwerte tagsüber bis 5 dB(A) und nachts bis 27 dB(A) überschreite.
30 
Der Antragsteller beantragt,
31 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Fachmärkte Stegleacker“ der Gemeinde Gottmadingen vom 24.07.2012 für unwirksam zu erklären.
32 
Die Antragsgegnerin beantragt,
33 
den Antrag abzuweisen.
34 
Sie vertritt die Auffassung, das Rechtschutzbedürfnis für den Antrag sei entfallen, nachdem die Baugenehmigungen für die Märkte des Fachmarktzentrums sowie für die Spielhalle bestandskräftig und sämtliche Märkte und ebenso die Spielhalle fertig gestellt seien und ihren Betrieb aufgenommen hätten.
35 
Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Der Plan verstoße nicht gegen Ziele der Raumordnung. Auch wenn bei einer Weiterführung des Marktes am Altstandort, dem Grundstück des Antragstellers, eine Überschreitung des vom Marktgutachter errechneten Werts um 400 m² Verkaufsfläche verbleibe, hätte dies keine raumordnerischen Wirkungen, sondern würde nur zu einer weiteren Intensivierung der Wettbewerbsauseinandersetzungen innerhalb der Gemeinde Gottmadingen führen. Die Antragsgegnerin plane, am Altstandort Lebensmittelhandel langfristig auszuschließen, und habe zu diesem Zweck bereits ein Planungsverfahren eingeleitet. Sie sei sich aber des Bestandsschutzes des bestehenden Marktes und der Möglichkeit eines Parallelbetriebs mit der Konsequenz eines verstärkten Wettbewerbs zwischen den einzelnen Lebensmittelanbietern bewusst. Der geplante Ausschluss sei aus Sicht der Gemeinde sinnvoll, aber keine zwingende Voraussetzung für eine raumordnerische Verträglichkeit des hier zu beurteilenden Bebauungsplans. Auch bei Überschreitung des Schwellenwertes von 10 % Umverteilungsquote komme es nicht zu einer Verletzung des Beeinträchtigungsverbots, weil der Planstandort städtebaulich integriert sei und selbst bei einzelnen Betriebsschließungen weder die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich noch die Funktionsfähigkeit des Gottmadinger Ortskerns in raumordnerisch relevanter Weise verschlechtert würden.
36 
Die Verkehrsbelange seien ordnungsgemäß ermittelt und abgewogen worden. Es seien keine zu geringen Kundenzahlen, sondern die Höchstwerte der jeweils maßgeblichen Bandbreiten angesetzt worden. Die Behauptung des Antragstellers, es sei von 100 % motorisierter Kunden auszugehen, sei nicht nachvollziehbar. Das Zentrum generiere mehr als 70 % seines Umsatzes im zentralörtlichen Verflechtungsbereich, von wo aus es auch ohne Kraftfahrzeug gut zu erreichen sei. Hinzu komme, dass der Standort bewusst in der Nähe des Bahnhofs gewählt worden sei, um eine gute Erreichbarkeit zu gewährleisten und weniger Individualverkehr zu verursachen. Der angenommene Abschlag wegen des Konkurrenzeffektes der Lebensmittelmärkte i.H.v. 20 % liege im Bereich des üblichen Rahmens von 15-30 %. Es sei zwar zutreffend, dass die durchgeführte Verkehrserhebung nicht zu einem von der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen empfohlenen Zeitpunkt durchgeführt worden sei. Die Empfehlung sei aber nicht verbindlich. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, weshalb die vorgenommene Verkehrserhebung ungeeignet sein und zu geringeren Verkehrsmengen führen solle als eine Erhebung zwei Monate später. Unterschiede der Verkehrszahlen in der Fassung des Gutachtens für die Offenlage einerseits und für den Satzungsbeschluss andererseits beruhten darauf, dass das Gutachten fortgeschrieben worden sei. Außerdem seien diese Unterschiede nicht abwägungsrelevant, weil beide Fassungen des Gutachtens zu identischen Ergebnissen kämen. Die Antragsgegnerin sei der Auffassung, dass eine Linksabbiegespur nicht erforderlich sei, und stütze sich dafür auf das Verkehrsgutachten. Um den vorgetragenen Bedenken Rechnung zu tragen, sei mit den zuständigen Behörden vereinbart worden, dass nach der Inbetriebnahme des Vorhabens über eine nachträgliche Errichtung einer Linksabbiegespur entschieden werden solle. Die Kosten dafür trage laut Durchführungsvertrag der Vorhabenträger. Bedenken gegen die Realisierbarkeit bestünden nicht.
37 
Auch die durch das Vorhaben verursachten Immissionen seien ordnungsgemäß ermittelt und abgewogen worden. Die Festsetzung zur Einhausung der Einkaufswagenboxen könne ohne weiteres umgesetzt werden. Die Immissionen würden im Gutachten zutreffend berücksichtigt. Die Verlagerung eines Teils der vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen in das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren begegne keinen rechtlichen Bedenken. Verhaltensbezogene und organisatorische Maßnahmen könnten im Bebauungsplan mangels Rechtsgrundlage nicht festgesetzt werden. Ihre Umsetzung als Auflagen zur Baugenehmigung bedeute keinen Nachteil für die etwaigen Lärmbetroffenen, da diese gegen eine Baugenehmigung gerichtlich vorgehen könnten. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die zuständige Behörde nicht auf die Einhaltung der notwendigen Lärmschutzstandards achten werde. Der Parkplatzlärm sei auf Grundlage der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz berücksichtigt worden.
38 
Die Markt-, Schall- und Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin und des Antragstellers haben ihre Gutachten und sachverständigen Stellungnahmen in der mündlichen Verhandlung erläutert.
39 
Dem Senat liegen die Akten der Antragsgegnerin zum angegriffenen Bebauungsplan sowie die Akten des Landratsamts Konstanz zur Baugenehmigung vom 27.09.2012 nebst Ergänzung vom 14.06.2013 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
40 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller hat ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung Einwendungen gegen die Planung erhoben, die er jetzt weiterverfolgt, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt (dazu 1.); außerdem steht ihm, anders als die Antragsgegnerin meint, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite (dazu 2.).
41 
1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dies bedeutet, dass ein Antragsteller Tatsachen vortragen muss, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Der Antragsteller kann sich hier zwar nicht darauf berufen, dass Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch die planerischen Festsetzungen des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans bestimmt und ausgestaltet würden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), weil sein Grundstück nicht im Geltungsbereich des angefochtenen Plans liegt. Seine Antragsbefugnis ergibt sich jedoch aus der möglichen Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB). Auch wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht, sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen; es reicht insoweit aus, dass ein Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist danach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann, denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 -, juris; Urteil des Senats vom 25.11.2014 - 5 S 302/13 -, juris m. w. N.).
42 
Abwägungserheblich sind diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben; geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, gehören nicht dazu (st. Rspr. d. BVerwG, s. etwa Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl 2011, 1414).
43 
Zwar stellt das hier wohl hinter dem Normenkontrollantrag stehende Interesse des Antragstellers an Schutz vor Konkurrenz keinen abwägungserheblichen Belang dar. Das Interesse eines Gewerbetreibenden, vor Konkurrenz bewahrt zu bleiben, ist grundsätzlich auch dann nicht schutzwürdig, wenn ein Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, gegebenenfalls sogar in der unmittelbaren Nachbarschaft bildet. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss. Die Gemeinde darf sich des Mittels der Bauleitplanung nur zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung und damit nicht zur Wahrung von Wettbewerbsinteressen bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.1997 - 4 NB 5.97 - juris; s. auch HessVGH, Urteil vom 13.02.2014 - 3 C 833/13.N -, juris).
44 
Der Antragsteller beruft sich aber zu Recht darauf, es bestehe ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Bebauungsplan und dem für sein Grundstück von der Antragsgegnerin vorgesehenen Einzelhandelsausschluss. Dieser Zusammenhang begründet die Abwägungserheblichkeit seines privaten Nutzungsinteresses schon im vorliegenden Verfahren. Grundsätzlich kann die planende Gemeinde zwar solche Betroffenheiten von Grundeigentümern mit Grundstücken außerhalb des Plangebiets unberücksichtigt lassen, die sich unmittelbar erst in anderen, regelmäßig späteren Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren; die Abwägung der betroffenen Eigentümerbelange ist dann erst in diesem Stadium vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41). Von diesem Grundsatz sind aus Gründen der Effektivität von Abwägungsanspruch und Rechtsschutz des Betroffenen jedoch Ausnahmen anzuerkennen. Die Gemeinde darf nicht die Augen verschließen, wenn die Betroffenheit im späteren Plangebiet zwangsläufige Folge der vorausgehenden Planung ist. Das Gleiche gilt, wenn die spätere Betroffenheit zwar nicht zwangsläufig eintritt, wohl aber Folge des planerischen Konzepts der Gemeinde ist, das der Baugebietsausweisung zugrunde liegt und deshalb als Ausdruck ihrer planerischen Selbstbindung auch in die bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden muss (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, a. a. O.). Für die Annahme eines solchen Konzepts reicht eine bloße Planungspräferenz der Gemeinde, die sich im Laufe des Planungsverfahrens erst bewähren muss, zwar ebenso wenig aus wie die Anknüpfung an eine bereits durch Bebauungsplan oder Planfeststellungsbeschluss realisierte Planung. Wenn aber ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen den Planungsbereichen besteht, auf den die Gemeinde erkennbar abstellt und der Grundlage ihrer Abwägung im vorausgehenden Planungsgebiet ist, weil sie aus Sicht der Gemeinde bestimmte Festsetzungen in einem anderen Planbereich voraussetzt, muss die Gemeinde die sich daraus später im folgenden Planungsbereich ergebenden Betroffenheiten einbeziehen. Damit eröffnet sich zugleich eine entsprechende Antragsbefugnis des später Betroffenen (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, a. a. O.: Ausbau einer Straße unter Inanspruchnahme von Grundflächen der Antragsteller als angestrebte, „naheliegende Variante für die Verkehrserschließung des neuen Stadtteils“ im früheren Planungsbereich).
45 
So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat ihrer Planung ausweislich ihrer eindeutigen Äußerung in der Planbegründung einen zukünftigen Lebensmitteleinzelhandelsausschluss für das benachbarte Grundstück des Antragstellers zugrunde gelegt. Damit hat sie einen engen konzeptionellen Zusammenhang zwischen der vorliegenden Planung und der zukünftigen Planung für das Nachbargebiet hergestellt (a. A. in einem ähnlich gelagerten Fall OVG Schl.-Holst., Urteil vom 22.10.2009 - 1 KN 15/08 -, juris, Revision zugelassen mit Beschluss des BVerwG, Beschluss vom 09.11.2010 – 4 BN 10.10 -, juris; Verfahren nach Rücknahme der Revision eingestellt durch BVerwG, Beschluss vom 23.02.2011 - 4 CN 8.10 -, nicht veröffentlicht), zumal der entsprechende Planaufstellungsbeschluss für das Nachbargebiet zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im vorliegenden Verfahren bereits gefasst war. In der Planbegründung (S. 9) wird unter „Belange der Raumordnung“ unmissverständlich ausgeführt: „ … Damit trotz der zulässigen Verkaufsfläche für Lebensmittelvollsortimenter eine Überversorgung in Gottmadingen nicht auf Dauer festgeschrieben wird, wird die Gemeinde an dem benachbarten Altstandort mit dem vorhandenen EDEKA-Markt eine Bebauungsplanänderung vornehmen und Lebensmitteleinzelhandel dort ausschließen. …“
46 
Entsprechend wird in dem Aufstellungsbeschluss vom 27.03.2012 für das benachbarte Gebiet dargelegt, angesichts des geplanten Umzugs des Lebensmittelvollsortimenters vom Grundstück des Antragstellers in das Fachmarktzentrum sei es notwendig, dass dessen Verkaufsfläche am derzeitigen Standort nicht mehr als Lebensmittelverkaufsfläche zur Verfügung stehe, damit die geplanten 1450 m² Verkaufsfläche am neuen Standort voll in Anspruch genommen werden könnten. Die Gemeinde werde deshalb am derzeitigen Standort Lebensmitteleinzelhandel ausschließen.
47 
Angesichts dieser eindeutigen Aussagen vermag die Tatsache, dass es in der dem Satzungsbeschluss als Abwägung zu Grunde liegenden Behandlung der Stellungnahmen zurückhaltender heißt, der Wegfall gegenwärtig bestehender Baurechte im Nahbereich des Bebauungsplangebiets sei nicht Voraussetzung für den Bebauungsplan, die Annahme eines engen konzeptionellen Zusammenhangs beider Planungen nicht zu beseitigen. Dies gilt in jedem Fall mit Blick auf die Eröffnung der Antragsbefugnis für den Antragsteller, für die die Möglichkeit einer Rechtsverletzung genügt.
48 
2. Aus dem engen konzeptionellen Zusammenhang der Planung zu einem künftigen Einzelhandelsausschluss auf dem Grundstück des Antragstellers folgt auch sein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Wird die Hürde der Antragsbefugnis genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Kann der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern, ist es nicht erforderlich, dass die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Nutzlos ist sie dann, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist sie dagegen, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist (BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, BauR 2002, 1524).
49 
Nach diesen Maßgaben ist ein Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers zu bejahen. Eine realistische Chance seinerseits, bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans die Einstellung des Betriebs der bestandskräftig genehmigten Fachmärkte zu erreichen, dürfte man zwar nicht annehmen können. Die Rechtsprechung geht dementsprechend davon aus, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich entfällt, wenn die Festsetzungen eines Bebauungsplans durch die Verwirklichung plankonformer, bestandskräftig genehmigter Vorhaben bereits weitgehend ausgeschöpft worden sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 CN 5.99 -, ZfBR 2000, 53 m. w. N.); dies gilt insbesondere bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen, die passgenau auf die danach genehmigten Vorhaben zugeschnitten sind (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 29.09.2011 - 2 D 63/09. NE -, juris; OVG Nds., Urteil vom 25.10.2010 - 1 KN 343/07 -, BauR 2011, 646). Hier liegt aber ein Sonderfall vor, weil sich das Rechtsschutzinteresse wie die Antragsbefugnis aus dem engen konzeptionellen Zusammenhang zwischen den beiden Planungsbereichen ergibt. Gelingt es dem Antragsteller, den genehmigten Vorhaben des Fachmarktzentrums die planerische Grundlage zu entziehen, stellt er damit die gesamte Konzeption der Gemeinde, Lebensmitteleinzelhandel im Bereich des Fachmarktzentrums zu konzentrieren und in unmittelbarer Nachbarschaft auszuschließen, in Frage. Dieser Konzeption kann dann in der Abwägung im Planungsverfahren bezüglich seines Grundstücks nicht mehr das Gewicht beigemessen werden, das ihr bei schon erfolgter Umsetzung durch einen wirksamen Bebauungsplan zukäme. Die genehmigten Betriebe im Bereich des Fachmarktzentrums wären dann nur Bestandsbetriebe wie der auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene, genehmigte Lebensmittelmarkt. Dieser Vorteil begründet das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an dem gestellten Normenkontrollantrag.
II.
50 
Der Antrag ist auch begründet. Die Antragsgegnerin hat entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten verkehrlichen Belange und die Lärmschutzbelange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt. Diese Mängel sind im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich und vom Antragsteller innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden.
51 
1. Die Antragsgegnerin hat die verkehrlichen Auswirkungen des Fachmarktzentrums in einem Maße unterschätzt, dass die hinreichende verkehrliche Erschließung des Vorhabens in Frage gestellt ist und zudem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft nahe liegt. Damit besteht die konkrete Möglichkeit, dass sich der Fehler auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben könnte; er ist daher im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen und beachtlich (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 03.06.2014 - 4 CN.6.12 -, BauR 2014, 1739).
52 
Da sich die Antragsgegnerin für die Abschätzung der verkehrlichen Auswirkungen auf eine Verkehrsprognose (Verkehrsuntersuchung vom 11.07.2012) gestützt hat, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Gerichts darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 28.11.2013 - 9 B 14.13 -, DVBl 2014, 237; Urteil vom 04.04.2012 - 4 C 8.09 - u. a., BVerwGE 142, 234). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (BVerwG, Beschluss vom 15.03.2013 - 9 B 30.12 -, juris). Eine vom Antragsteller geforderte worst-case-Betrachtung in dem Sinne, dass auch Ausnahmeszenarien abgedeckt werden, ist daher ebenso wenig geboten wie eine Ermittlung des Verkehrsaufkommens anhand der bayerischen Parkplatzlärmstudie. Vielmehr durfte die Verkehrsuntersuchung auf die Ansätze in den anerkannten Werken von Bosserhoff (Integration von räumlicher Verkehrsplanung und räumlicher Planung, Teil 2: Abschätzung der Verkehrserzeugung, 2000/2005; Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, in: Handbuch für Verkehrssicherheit und Verkehrstechnik, Heft 53/1 – 2006) und der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen, 2006) zurückgreifen.
53 
Zu beanstanden ist jedoch, dass die Untersuchung von den entsprechend diesen Ansätzen prognostizierten Verkehrsaufkommen des Lebensmittelvollsortimenters und des Lebensmitteldiscounters jeweils zweimal 20% abzieht, ohne dass dies auf der Grundlage der gewählten Methode nachvollziehbar begründet wird. Der Beilage zu der Untersuchung ist nur zu entnehmen, dass die Abzüge für einen Verbund- und einen Konkurrenzeffekt vorgenommen werden. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, die Abzüge bewegten sich im unteren bzw. mittleren Bereich der Bandbreiten, die nach Bosserhoff für solche Effekte angesetzt werden könnten. Der Abzug für den Konkurrenzeffekt sei auf das Verkehrsaufkommen der Lebensmittelmärkte beschränkt worden, weil nur diese beiden derselben Branche angehörten; demgegenüber sei der Verbundeffekt für alle Märkte des Fachmarktzentrums angesetzt worden. Auch aus diesen Ausführungen ergibt sich jedoch keine nachvollziehbare Begründung für die angesetzten Abschläge.
54 
Ein Konkurrenzeffekt ist nach Bosserhoff (Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, a. a. O., 1.3 - 15) zu berücksichtigen, „falls zu einem bestehenden Markt in räumlicher Nähe ein weiterer Markt der gleichen Branche hinzukommt“; dann könne davon ausgegangen werden, dass das Kundenpotential der Branche zum Teil bereits ausgeschöpft sei, so dass bei der Abschätzung des Aufkommens durch den hinzu kommenden Markt ein Abschlag von 15 bis 30 % anzunehmen sei.
55 
Eine solche Fallkonstellation, in der zu einem Bestandsmarkt ein weiterer Markt der gleichen Branche hinzukommt, liegt hier aber im Verhältnis Vollsortimenter und Discounter nicht vor; vielmehr gehören beide zwar der Lebensmittelbranche an, stellen aber verschiedene Betriebsformen dar und sind von vornherein als Teil eines gemeinsamen Verbundes im Fachmarktzentrum geplant. Diese Planung entspricht dem allgemein sichtbaren Trend zur räumlichen Koppelung von Lebensmittelvollsortimentern mit Lebensmitteldiscountern; dieser Trend lässt sich schwerlich mit der Annahme vereinbaren, die beiden Betriebsformen seien Konkurrenten im Sinne des Konkurrenzeffekts und schöpften sich bei räumlicher Nähe gegenseitig das Kundenpotential ab. Der Marktgutachter des Antragstellers hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Kopplung führe sogar zu einer gegenüber Alleinstandorten höheren Kundenfrequenz sowohl für den Vollsortimenter als auch für den Discounter. Der Marktgutachter der Antragsgegnerin hat dem zwar entgegengehalten, die Kundenfrequenz solcher Kopplungsstandorte sei je nach den örtlichen Bedingungen unterschiedlich. Er hat jedoch nicht dargelegt, weshalb die örtlichen Bedingungen am vorliegenden Standort für eine Reduktion der Kundenfrequenz durch die Kopplung sprechen sollten. Für einen anderen Kopplungsstandort in Gottmadingen, nämlich denjenigen an der ... Straße vor Wegzug des Discounters, hat er jedenfalls selbst eine Erhöhung der Kundenfrequenz durch die Kopplung angenommen. Denn zur Entwicklung des Lebensmittelvollsortimenters an diesem Standort hat er ausgeführt, der Vollsortimenter habe durch den Wegzug des benachbarten Lebensmitteldiscounters „deutlich an Frequenz verloren“ (vgl. ..., Ergänzende Stellungnahme, April 2009, S. 3). Die räumliche Kopplung des Vollsortimenters mit dem Discounter stellt daher für sich allein noch keinen nachvollziehbaren Grund für einen Abschlag bei der Abschätzung des Verkehrsaufkommens dar.
56 
Dass ein Konkurrenzeffekt nach Bosserhoff im Hinblick auf den Bestandsmarkt an der ...-Straße oder den früher auf dem Planareal vorhandenen kleineren Discounter anzunehmen gewesen wäre, ist der Verkehrsuntersuchung nicht zu entnehmen und auch in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht worden. Eine solche Annahme liegt auch fern, weil beiden Bestandsmärkten von Seiten der Marktgutachter deutlicher Modernisierungsbedarf bescheinigt worden ist (vgl. ..., Ergänzende Stellungnahme, April 2009, S. 2 f.; ..., Auswirkungsanalyse vom 28.05.2012 S. 51). Selbst wenn man aber die beiden Bestandsmärkte als Ausgangspunkt für den Ansatz des Konkurrenzeffekts akzeptierte, wäre der Abzug von jeweils 20 % beim Verkehrsaufkommen des Vollsortimenters und des Discounters nicht plausibel. Zum einen wäre nach den oben zitierten Ausführungen von Bosserhoff ein Abzug nur beim Verkehrsaufkommen des hinzukommenden Vollsortimenters, gegebenenfalls zuzüglich der Erweiterungsfläche des Discounters, vorzunehmen. Zum anderen fehlte weiterhin jede Begründung für den angesetzten Wert von 20 %. Der allgemeine Hinweis des Verkehrsgutachters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, es handele sich hier innerhalb des von Bosserhoff genannten Rahmens von 15-30 % um einen unterdurchschnittlichen Wert, genügt angesichts der schwer vorstellbaren Konkurrenzfähigkeit der Bestandsmärkte mit den modernen, in das Fachmarktzentrum integrierten Märkten nicht.
57 
Soweit der Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf die Bedenken des Senats hinsichtlich des Ansatzes für den Konkurrenzeffekt entgegnet hat, seine Prognosegrundlagen lägen jedenfalls deshalb auf der sicheren Seite, weil er auch einen höheren Abschlag für den Verbundeffekt in Ansatz hätte bringen können, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn es ist davon auszugehen, dass auch der für den Verbundeffekt gewählte Wert von 20 % zu hoch gegriffen ist. Der Verbundeffekt tritt nach Bosserhoff (Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, a. A. O., 1.3 - 15) bei mehreren räumlich zusammen liegenden Einzelhandelseinrichtungen verschiedener Branchen ein; bei diesen sei das Kundenaufkommen des Gebiets geringer als die Summe der Kunden jeder einzelnen Branche, weil ein Teil der Kunden bei einem Besuch des Gebietes dort mehrere Märkte aufsuche. Der Verbundeffekt ist also anzusetzen bei der räumlichen Nähe von Märkten verschiedener Branchen, während die räumliche Nähe von Märkten gleicher Branchen nur über den Konkurrenzeffekt berücksichtigt werden kann. Lebensmittelvollsortimenter und Lebensmitteldiscounter sind vom Verkehrsgutachter in der Untersuchung derselben Branche zugerechnet worden, so dass sich ein Verbundeffekt beim Verkehrsaufkommen dieser Märkte allein aus der Nähe zu den anderen Fachmärkten des Fachmarktzentrums ergeben kann. Diese Märkte, nämlich der Drogeriemarkt mit 1200 m² Verkaufsfläche, der Schuhmarkt mit 420 m² Verkaufsfläche und der Textilmarkt mit 150 m² Verkaufsfläche, generieren nach den in der Untersuchung ermittelten Zahlen vor dem Abzug von Sondereffekten jedoch zusammen nur ein Viertel des durch die Lebensmittelmärkte induzierten Kundenverkehrs. Weshalb sie zu einer Reduktion des Verkehrsaufkommens der beiden Lebensmittelmärkte um 20 % führen sollten, ist daher nicht nachvollziehbar. Zudem hat der Gutachter selbst in der öffentlich ausgelegten Fassung der Untersuchung - Planungsstand Januar 2012 - beim Ansatz für den Verbundeffekt noch zwischen den verschiedenen Fachmärkten differenziert und für die Lebensmittelmärkte jeweils nur einen 10%igen Abschlag vorgenommen (vgl. dort Beilage 1). Bei der Fortschreibung der Untersuchung hat er diesen Abschlag ohne jegliche Begründung auf 20 % erhöht (vgl. Beilage zur Fassung vom 11.07.2012). Auch auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte er für diese Erhöhung keine Begründung angeben. Schon deshalb ist - selbst wenn man den 20 %igen Abschlag für den Konkurrenzeffekt akzeptieren würde - davon auszugehen, dass das Verkehrsaufkommen für die Lebensmittelmärkte in der Verkehrsuntersuchung um mindestens 10 % zu niedrig angesetzt worden ist.
58 
Auch die Argumentation des Gutachters in der mündlichen Verhandlung, das induzierte Verkehrsaufkommen sei jedenfalls deshalb nicht unterschätzt worden, weil im Rahmen der nach der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen (Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen, Ausgabe 2006) anzusetzenden Bandbreiten für bestimmte Nutzungen jeweils nicht der Mittelwert, sondern der Höchstwert gewählt worden sei, leuchtet nicht ein. Denn der Ansatz der Höchstwerte - die entgegen der Behauptung des Antragstellers tatsächlich für alle Fachmärkte angesetzt worden sind - ist laut Untersuchung nicht grundlos, sondern deshalb erfolgt, weil dem zu erwartenden stärkeren Schweizer Kundenverkehr Rechnung getragen werden sollte (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 11.07.2012, S. 5). Ein Rückgriff auf die Mittelwerte der jeweiligen Bandbreiten wäre danach nicht schlüssig.
59 
Soweit der Verkehrsgutachter in der mündlichen Verhandlung schließlich darauf verwiesen hat, seine Ansätze seien auch deshalb nicht zu niedrig, weil er es unterlassen habe, einen Mitnahmeeffekt anzusetzen, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Effekt hier keine wesentliche Rolle spielen kann. Der Mitnahmeeffekt berücksichtigt, dass ein Anteil der Einkaufsfahrten nicht als eigenständige neue Fahrt, sondern als Unterbrechung von vor Realisierung der geplanten Einzelhandelseinrichtung bereits durchgeführten Fahrten stattfindet (Bosserhoff, Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, a. a. O., 1.3 - 15). Der Effekt hat also nur Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung bereits vorhandener Straßen, ändert jedoch nichts an dem für die Lärmbelastung entscheidenden Verkehrsaufkommen auf dem Parkplatz des Fachmarktzentrums und an der Verkehrsbelastung seiner Zufahrt, die wiederum maßgeblich für die Leistungsfähigkeit der Kreuzung B 34 ... Straße/... Straße/Zufahrt Mitte und damit für die verkehrliche Erschließung des Vorhabens ist.
60 
Dass die verkehrliche Erschließung auch bei einer höheren als der in der Untersuchung angenommenen Verkehrsbelastung gewährleistet ist, so dass der Ermittlungsfehler jedenfalls in dieser Hinsicht unbeachtlich wäre (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), lässt sich nicht feststellen. Laut Untersuchung liegt die Qualität des Verkehrsablaufs an der Kreuzung B 34 ... Straße/... ... Straße/Zufahrt Mitte wegen der aus dem Fachmarktzentrum geradeaus sowie Richtung Osten abfahrenden Kraftfahrzeuge (Verkehrsströme 10 und 11, s. Beilage zur Verkehrsuntersuchung Stand 10.07.2012) nach den Kriterien der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen in der Spitzenstunde bereits bei Stufe C (s. Beilage zur Verkehrsuntersuchung Stand 10.07.2012), d. h. es kommt zu spürbaren Wartezeiten und Staubildung, auch wenn diese noch keine starke Beeinträchtigung darstellen (vgl. Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen, Ausgabe 2001/Fassung 2009, 7.3). Gerade der Strom der Richtung Osten abfahrenden Kraftfahrzeuge (Strom 10) wird in der Untersuchung aber deutlich zu gering bemessen. Hier wirkt sich nicht nur aus, dass, wie ausgeführt, das Verkehrsaufkommen des Fachmarktzentrums wesentlich zu niedrig angesetzt worden ist. Hinzu kommt noch, dass auch realistische Möglichkeiten der Verkehrsverteilung nicht berücksichtigt worden sind, die einen stärkeren Abfahrtsverkehr Richtung Osten bedeuten. Der Antragsteller hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Untersuchung für Strom 10 in der Spitzenstunde von 17:00 bis 18:00 Uhr in der fortgeschriebenen Fassung vom 11.07.2012 deutlich weniger Fahrzeuge ansetzt als in der öffentlich ausgelegten Fassung der Untersuchung von Januar 2012 (vgl. Beilagen zu den jeweiligen Fassungen: 82 Kfz (11.07.2012) anstelle von 139 Kfz (1/2012) jeweils ohne Berücksichtigung der angenommenen 7 %igen Verkehrssteigerung). Dazu hat der Verkehrsgutachter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, für die beiden Gutachtenfassungen seien bei gleicher Gesamtzahl der Fahrzeuge unterschiedliche Verkehrsverteilungen zugrunde gelegt worden; bei der Fassung vom 11.07.2012 sei wegen des zu erwartenden stärkeren Einkaufsverkehrs aus der Schweiz ein höherer Anteil für den nach Westen orientierten Verkehr und damit ein geringerer für den nach Osten orientierten Verkehr angenommen worden. Damit hat er jedoch eine mögliche andere Verkehrsverteilung, wie er sie selbst bei der früheren Fassung seiner Untersuchung als realistisch zugrunde gelegt hat, ausgeblendet. Gründe, weshalb diese zunächst angenommene Verkehrsverteilung unrealistisch sein sollte, waren seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Die Prognose hätte daher auch eine mehr nach Osten orientierte Verkehrsverteilung in den Blick nehmen müssen mit der Folge, dass sich auch deshalb die Zahl der Linksabbieger aus dem Fachmarktzentrum gegenüber den für die Spitzenstunde angenommenen 87 Kraftfahrzeugen (82 Kfz + 7%ige Verkehrssteigerung) deutlich erhöht hätte.
61 
Der Beachtlichkeit der Unterschätzung der verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens für die Frage der Erschließung kann die Antragsgegnerin schließlich auch nicht entgegenhalten, dass sie bei gegebenem Bedarf Vorsorge für die Anlage einer Linksabbiegespur auf der B 34 getroffen habe. Ungeachtet der Frage, welche Folgen eine solche Spur für den Verkehrsablauf an der Kreuzung B 34 ... Straße/... Straße/Zufahrt Mitte hätte, ist ihre Herstellung nicht in dem Maße gesichert, dass sie die Lösung einer Verkehrsproblematik im Sinne des Konfliktbewältigungsgebots (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379; BVerwG, Beschluss vom 14.07.1994 - 4 NB 25.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75) darstellen könnte. Die vertragliche Verpflichtung des Vorhabenträgers, die Kosten für eine solche Spur zu übernehmen und die notwendigen Flächen zur Verfügung zu stellen, und auch die Abstimmung mit dem Landratsamt Konstanz, Sachbereich Nahverkehr und Straßen, genügen dafür nicht. Denn es fehlt die Beteiligung des Regierungspräsidiums Freiburg, das für die Änderung einer Bundesfernstraße zuständige Planfeststellungsbehörde ist (§§ 17 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 17 b Nr. 6, 22 Abs. 4 FStrG, § 4 FStrGZustV BW, § 53 b Abs. 7 StrG) und auch bei einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan beteiligt werden müsste (§§ 17 b Abs. 2 Satz 1, 16 Abs. 3 Satz 1 FStrG; s. auch § 16 Abs. 3 Satz 3 FStrG). Darüber hinaus läge eine ausreichende Konfliktbewältigung auch deshalb nicht vor, weil mit einer erforderlichen Planfeststellung oder Bauleitplanung und dem anschließenden Bau der Spur erst nach Inbetriebnahme des Fachmarktzentrums mit 18monatiger Verzögerung begonnen würde.
62 
2. Auch die Ermittlung der Lärmauswirkungen des Vorhabens leidet unter nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Fehlern. Die Fehler der Verkehrsuntersuchung schlagen auf die schalltechnische Untersuchung durch. Denn die Schallemissionen der Parkplätze des Vorhabens sind auf der Grundlage der von der Verkehrsuntersuchung prognostizierten Verkehrsbelastung ermittelt worden (vgl. Schalltechnische Untersuchung vom 17.07.2012, S. 14, Tab. 4 S. 15, S. 38).
63 
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft auch bei höheren Verkehrsemissionen eingehalten wären und der Ermittlungsfehler deshalb unbeachtlich wäre. Schon die in der schalltechnischen Untersuchung errechneten Beurteilungspegel erreichen die angesetzten Richtwerte an mehreren Punkten, so dass ihre Überschreitung bei zusätzlichen Emissionen nahe liegt. So geht die Untersuchung für den Immissionsort 1 am 2. Obergeschoss des Wohnhauses ... Straße 5, das unmittelbar an der westlichen Zufahrt zum Fachmarktzentrum liegt, über die ab 22:00 Uhr sämtliche Abfahrten erfolgen sollen, von einem nächtlichen Beurteilungspegel von 45 dB(A) aus. Da die Untersuchung aber ein zu geringes Verkehrsaufkommen der bis 22:00 Uhr geöffneten Lebensmittelmärkte und damit auch zu geringe Verkehrsemissionen durch den Abfahrtsverkehr nach 22:00 Uhr zu Grunde gelegt hat, spricht viel dafür, dass der von der Antragsgegnerin für diesen Immissionsort als maßgeblich angesehene nächtliche Richtwert von 45 dB(A) tatsächlich überschritten wird.
64 
Ähnlich stellt sich die Lage an dem östlich des Fachmarktzentrums auf Höhe der westlichen Zufahrt gelegenen und nur teilweise durch die Fachmarktgebäude abgeschirmten Wohnhaus ... Straße 3 (3. Obergeschoss, Immissionsort 6) dar. Auch dort hat die Antragsgegnerin einen nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) als maßgeblich angesehen und die Untersuchung einen nächtlichen Beurteilungspegel in eben dieser Höhe ermittelt, so dass bei zusätzlich zu berücksichtigenden Emissionen des Abfahrtsverkehrs aus dem Fachmarktzentrum eine Überschreitung des Richtwerts nahe liegt. Darüber hinaus leidet die Ermittlung des Beurteilungspegels für diesen Immissionsort an einem weiteren Fehler, aufgrund dessen der Pegel zu niedrig angesetzt sein dürfte. Denn in die Berechnung sind zu Unrecht keine nächtlichen Emissionen des dem Wohnhaus ... Straße 3 schräg gegenüberliegenden Bestandsmarkts an der ... Straße 2 eingestellt worden. Die Argumentation in der Untersuchung, weil der Parkplatz des Bestandsmarkts den nach der bayerischen Parkplatzlärmstudie erforderlichen Mindestabstand zur schutzbedürftigen Mischgebietsbebauung nicht einhalte, müsse „ein rechtstreues Verhalten des Betreibers unterstellt“ werden, so dass keine Vorbelastung auftrete und eine Kumulationsbetrachtung aus Vor- und Zusatzbelastung nicht vorzunehmen sei (S. 36 f.), ist nicht nachvollziehbar. Die Baugenehmigung für den Bestandsmarkt vom 08.06.1989 enthält keinerlei Beschränkungen hinsichtlich eines nächtlichen Betriebs, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Markt den in seiner Umgebung maßgeblichen nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nicht ausschöpfen sollte. Dass der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses dort befindliche Lebensmittelvollsortimenter den Nachtrichtwert an den angrenzenden Wohnungen deutlich überschritten hat, belegt nicht, dass ein Betrieb unter Einhaltung des Richtwerts unmöglich wäre und deshalb keinerlei Emissionen berücksichtigt werden müssten. Vielmehr ist, wie auch die Schallgutachter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt haben, ein eingeschränkter nächtlicher Betrieb des Bestandsmarkts denkbar, der den Immissionsrichtwert ausschöpft, aber nicht überschreitet. Entsprechende Emissionen wären daher als Vorbelastung bei der Berechnung der Beurteilungspegel zu berücksichtigen gewesen.
65 
3. Die beachtlichen Ermittlungsfehler betreffen die zentralen Festsetzungen des Plans zum Fachmarktzentrum, so dass dieser insgesamt für unwirksam zu erklären ist (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
66 
Abschließend sei mit Blick auf eine Neuplanung und die Kompatibilität mit den Zielen der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen, wonach Umsatzumverteilungen zwischen Einzelhandelsbetrieben, die dem zentralörtlichen Versorgungskern einer Gemeinde zugeordnet sind, raumordnerisch ohne Belang sind und insbesondere nicht gegen das im Landesentwicklungsplan enthaltene Beeinträchtigungsverbot verstoßen (Urteil des Senats vom 17.02.2014 - 5 S 3254/11 -, BauR 2014, 1243). Dieses Verbot dient nicht dem Schutz einzelner Betriebe oder der Stabilisierung bestimmter Wettbewerbsverhältnisse, sondern bezweckt die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne und der verbrauchernahen Versorgung. Bei der verbrauchernahen Versorgung, also der guten Erreichbarkeit von an den Bedürfnissen der Verbraucher orientierten Einzelhandelsbetrieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 zu § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a. F., heute § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB), geht es, anders als der Antragsteller möglicherweise meint, nicht um eine diffuse Verteilung von Einrichtungen in die Fläche (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, BVerwGE 136, 18). Vielmehr zielt die Raumordnung im Einklang mit dem Städtebaurecht auf eine städtebauliche Struktur, die sich durch Zentralität auszeichnet (vgl. nur § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG, § 9 Abs. 2a BauGB und § 34 Abs. 3 BauGB) und dadurch auch der Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, a. a. O.).
III.
67 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
68 
Beschluss vom 25. Februar 2015
69 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
70 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
40 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller hat ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung Einwendungen gegen die Planung erhoben, die er jetzt weiterverfolgt, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt (dazu 1.); außerdem steht ihm, anders als die Antragsgegnerin meint, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite (dazu 2.).
41 
1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dies bedeutet, dass ein Antragsteller Tatsachen vortragen muss, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Der Antragsteller kann sich hier zwar nicht darauf berufen, dass Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch die planerischen Festsetzungen des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans bestimmt und ausgestaltet würden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), weil sein Grundstück nicht im Geltungsbereich des angefochtenen Plans liegt. Seine Antragsbefugnis ergibt sich jedoch aus der möglichen Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB). Auch wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht, sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen; es reicht insoweit aus, dass ein Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist danach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann, denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 -, juris; Urteil des Senats vom 25.11.2014 - 5 S 302/13 -, juris m. w. N.).
42 
Abwägungserheblich sind diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben; geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, gehören nicht dazu (st. Rspr. d. BVerwG, s. etwa Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl 2011, 1414).
43 
Zwar stellt das hier wohl hinter dem Normenkontrollantrag stehende Interesse des Antragstellers an Schutz vor Konkurrenz keinen abwägungserheblichen Belang dar. Das Interesse eines Gewerbetreibenden, vor Konkurrenz bewahrt zu bleiben, ist grundsätzlich auch dann nicht schutzwürdig, wenn ein Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, gegebenenfalls sogar in der unmittelbaren Nachbarschaft bildet. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss. Die Gemeinde darf sich des Mittels der Bauleitplanung nur zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung und damit nicht zur Wahrung von Wettbewerbsinteressen bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.1997 - 4 NB 5.97 - juris; s. auch HessVGH, Urteil vom 13.02.2014 - 3 C 833/13.N -, juris).
44 
Der Antragsteller beruft sich aber zu Recht darauf, es bestehe ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Bebauungsplan und dem für sein Grundstück von der Antragsgegnerin vorgesehenen Einzelhandelsausschluss. Dieser Zusammenhang begründet die Abwägungserheblichkeit seines privaten Nutzungsinteresses schon im vorliegenden Verfahren. Grundsätzlich kann die planende Gemeinde zwar solche Betroffenheiten von Grundeigentümern mit Grundstücken außerhalb des Plangebiets unberücksichtigt lassen, die sich unmittelbar erst in anderen, regelmäßig späteren Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren; die Abwägung der betroffenen Eigentümerbelange ist dann erst in diesem Stadium vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41). Von diesem Grundsatz sind aus Gründen der Effektivität von Abwägungsanspruch und Rechtsschutz des Betroffenen jedoch Ausnahmen anzuerkennen. Die Gemeinde darf nicht die Augen verschließen, wenn die Betroffenheit im späteren Plangebiet zwangsläufige Folge der vorausgehenden Planung ist. Das Gleiche gilt, wenn die spätere Betroffenheit zwar nicht zwangsläufig eintritt, wohl aber Folge des planerischen Konzepts der Gemeinde ist, das der Baugebietsausweisung zugrunde liegt und deshalb als Ausdruck ihrer planerischen Selbstbindung auch in die bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden muss (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, a. a. O.). Für die Annahme eines solchen Konzepts reicht eine bloße Planungspräferenz der Gemeinde, die sich im Laufe des Planungsverfahrens erst bewähren muss, zwar ebenso wenig aus wie die Anknüpfung an eine bereits durch Bebauungsplan oder Planfeststellungsbeschluss realisierte Planung. Wenn aber ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen den Planungsbereichen besteht, auf den die Gemeinde erkennbar abstellt und der Grundlage ihrer Abwägung im vorausgehenden Planungsgebiet ist, weil sie aus Sicht der Gemeinde bestimmte Festsetzungen in einem anderen Planbereich voraussetzt, muss die Gemeinde die sich daraus später im folgenden Planungsbereich ergebenden Betroffenheiten einbeziehen. Damit eröffnet sich zugleich eine entsprechende Antragsbefugnis des später Betroffenen (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, a. a. O.: Ausbau einer Straße unter Inanspruchnahme von Grundflächen der Antragsteller als angestrebte, „naheliegende Variante für die Verkehrserschließung des neuen Stadtteils“ im früheren Planungsbereich).
45 
So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat ihrer Planung ausweislich ihrer eindeutigen Äußerung in der Planbegründung einen zukünftigen Lebensmitteleinzelhandelsausschluss für das benachbarte Grundstück des Antragstellers zugrunde gelegt. Damit hat sie einen engen konzeptionellen Zusammenhang zwischen der vorliegenden Planung und der zukünftigen Planung für das Nachbargebiet hergestellt (a. A. in einem ähnlich gelagerten Fall OVG Schl.-Holst., Urteil vom 22.10.2009 - 1 KN 15/08 -, juris, Revision zugelassen mit Beschluss des BVerwG, Beschluss vom 09.11.2010 – 4 BN 10.10 -, juris; Verfahren nach Rücknahme der Revision eingestellt durch BVerwG, Beschluss vom 23.02.2011 - 4 CN 8.10 -, nicht veröffentlicht), zumal der entsprechende Planaufstellungsbeschluss für das Nachbargebiet zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im vorliegenden Verfahren bereits gefasst war. In der Planbegründung (S. 9) wird unter „Belange der Raumordnung“ unmissverständlich ausgeführt: „ … Damit trotz der zulässigen Verkaufsfläche für Lebensmittelvollsortimenter eine Überversorgung in Gottmadingen nicht auf Dauer festgeschrieben wird, wird die Gemeinde an dem benachbarten Altstandort mit dem vorhandenen EDEKA-Markt eine Bebauungsplanänderung vornehmen und Lebensmitteleinzelhandel dort ausschließen. …“
46 
Entsprechend wird in dem Aufstellungsbeschluss vom 27.03.2012 für das benachbarte Gebiet dargelegt, angesichts des geplanten Umzugs des Lebensmittelvollsortimenters vom Grundstück des Antragstellers in das Fachmarktzentrum sei es notwendig, dass dessen Verkaufsfläche am derzeitigen Standort nicht mehr als Lebensmittelverkaufsfläche zur Verfügung stehe, damit die geplanten 1450 m² Verkaufsfläche am neuen Standort voll in Anspruch genommen werden könnten. Die Gemeinde werde deshalb am derzeitigen Standort Lebensmitteleinzelhandel ausschließen.
47 
Angesichts dieser eindeutigen Aussagen vermag die Tatsache, dass es in der dem Satzungsbeschluss als Abwägung zu Grunde liegenden Behandlung der Stellungnahmen zurückhaltender heißt, der Wegfall gegenwärtig bestehender Baurechte im Nahbereich des Bebauungsplangebiets sei nicht Voraussetzung für den Bebauungsplan, die Annahme eines engen konzeptionellen Zusammenhangs beider Planungen nicht zu beseitigen. Dies gilt in jedem Fall mit Blick auf die Eröffnung der Antragsbefugnis für den Antragsteller, für die die Möglichkeit einer Rechtsverletzung genügt.
48 
2. Aus dem engen konzeptionellen Zusammenhang der Planung zu einem künftigen Einzelhandelsausschluss auf dem Grundstück des Antragstellers folgt auch sein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Wird die Hürde der Antragsbefugnis genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Kann der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern, ist es nicht erforderlich, dass die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Nutzlos ist sie dann, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist sie dagegen, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist (BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, BauR 2002, 1524).
49 
Nach diesen Maßgaben ist ein Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers zu bejahen. Eine realistische Chance seinerseits, bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans die Einstellung des Betriebs der bestandskräftig genehmigten Fachmärkte zu erreichen, dürfte man zwar nicht annehmen können. Die Rechtsprechung geht dementsprechend davon aus, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich entfällt, wenn die Festsetzungen eines Bebauungsplans durch die Verwirklichung plankonformer, bestandskräftig genehmigter Vorhaben bereits weitgehend ausgeschöpft worden sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 CN 5.99 -, ZfBR 2000, 53 m. w. N.); dies gilt insbesondere bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen, die passgenau auf die danach genehmigten Vorhaben zugeschnitten sind (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 29.09.2011 - 2 D 63/09. NE -, juris; OVG Nds., Urteil vom 25.10.2010 - 1 KN 343/07 -, BauR 2011, 646). Hier liegt aber ein Sonderfall vor, weil sich das Rechtsschutzinteresse wie die Antragsbefugnis aus dem engen konzeptionellen Zusammenhang zwischen den beiden Planungsbereichen ergibt. Gelingt es dem Antragsteller, den genehmigten Vorhaben des Fachmarktzentrums die planerische Grundlage zu entziehen, stellt er damit die gesamte Konzeption der Gemeinde, Lebensmitteleinzelhandel im Bereich des Fachmarktzentrums zu konzentrieren und in unmittelbarer Nachbarschaft auszuschließen, in Frage. Dieser Konzeption kann dann in der Abwägung im Planungsverfahren bezüglich seines Grundstücks nicht mehr das Gewicht beigemessen werden, das ihr bei schon erfolgter Umsetzung durch einen wirksamen Bebauungsplan zukäme. Die genehmigten Betriebe im Bereich des Fachmarktzentrums wären dann nur Bestandsbetriebe wie der auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene, genehmigte Lebensmittelmarkt. Dieser Vorteil begründet das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an dem gestellten Normenkontrollantrag.
II.
50 
Der Antrag ist auch begründet. Die Antragsgegnerin hat entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten verkehrlichen Belange und die Lärmschutzbelange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt. Diese Mängel sind im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich und vom Antragsteller innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden.
51 
1. Die Antragsgegnerin hat die verkehrlichen Auswirkungen des Fachmarktzentrums in einem Maße unterschätzt, dass die hinreichende verkehrliche Erschließung des Vorhabens in Frage gestellt ist und zudem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft nahe liegt. Damit besteht die konkrete Möglichkeit, dass sich der Fehler auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben könnte; er ist daher im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen und beachtlich (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 03.06.2014 - 4 CN.6.12 -, BauR 2014, 1739).
52 
Da sich die Antragsgegnerin für die Abschätzung der verkehrlichen Auswirkungen auf eine Verkehrsprognose (Verkehrsuntersuchung vom 11.07.2012) gestützt hat, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Gerichts darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 28.11.2013 - 9 B 14.13 -, DVBl 2014, 237; Urteil vom 04.04.2012 - 4 C 8.09 - u. a., BVerwGE 142, 234). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (BVerwG, Beschluss vom 15.03.2013 - 9 B 30.12 -, juris). Eine vom Antragsteller geforderte worst-case-Betrachtung in dem Sinne, dass auch Ausnahmeszenarien abgedeckt werden, ist daher ebenso wenig geboten wie eine Ermittlung des Verkehrsaufkommens anhand der bayerischen Parkplatzlärmstudie. Vielmehr durfte die Verkehrsuntersuchung auf die Ansätze in den anerkannten Werken von Bosserhoff (Integration von räumlicher Verkehrsplanung und räumlicher Planung, Teil 2: Abschätzung der Verkehrserzeugung, 2000/2005; Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, in: Handbuch für Verkehrssicherheit und Verkehrstechnik, Heft 53/1 – 2006) und der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen, 2006) zurückgreifen.
53 
Zu beanstanden ist jedoch, dass die Untersuchung von den entsprechend diesen Ansätzen prognostizierten Verkehrsaufkommen des Lebensmittelvollsortimenters und des Lebensmitteldiscounters jeweils zweimal 20% abzieht, ohne dass dies auf der Grundlage der gewählten Methode nachvollziehbar begründet wird. Der Beilage zu der Untersuchung ist nur zu entnehmen, dass die Abzüge für einen Verbund- und einen Konkurrenzeffekt vorgenommen werden. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, die Abzüge bewegten sich im unteren bzw. mittleren Bereich der Bandbreiten, die nach Bosserhoff für solche Effekte angesetzt werden könnten. Der Abzug für den Konkurrenzeffekt sei auf das Verkehrsaufkommen der Lebensmittelmärkte beschränkt worden, weil nur diese beiden derselben Branche angehörten; demgegenüber sei der Verbundeffekt für alle Märkte des Fachmarktzentrums angesetzt worden. Auch aus diesen Ausführungen ergibt sich jedoch keine nachvollziehbare Begründung für die angesetzten Abschläge.
54 
Ein Konkurrenzeffekt ist nach Bosserhoff (Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, a. a. O., 1.3 - 15) zu berücksichtigen, „falls zu einem bestehenden Markt in räumlicher Nähe ein weiterer Markt der gleichen Branche hinzukommt“; dann könne davon ausgegangen werden, dass das Kundenpotential der Branche zum Teil bereits ausgeschöpft sei, so dass bei der Abschätzung des Aufkommens durch den hinzu kommenden Markt ein Abschlag von 15 bis 30 % anzunehmen sei.
55 
Eine solche Fallkonstellation, in der zu einem Bestandsmarkt ein weiterer Markt der gleichen Branche hinzukommt, liegt hier aber im Verhältnis Vollsortimenter und Discounter nicht vor; vielmehr gehören beide zwar der Lebensmittelbranche an, stellen aber verschiedene Betriebsformen dar und sind von vornherein als Teil eines gemeinsamen Verbundes im Fachmarktzentrum geplant. Diese Planung entspricht dem allgemein sichtbaren Trend zur räumlichen Koppelung von Lebensmittelvollsortimentern mit Lebensmitteldiscountern; dieser Trend lässt sich schwerlich mit der Annahme vereinbaren, die beiden Betriebsformen seien Konkurrenten im Sinne des Konkurrenzeffekts und schöpften sich bei räumlicher Nähe gegenseitig das Kundenpotential ab. Der Marktgutachter des Antragstellers hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Kopplung führe sogar zu einer gegenüber Alleinstandorten höheren Kundenfrequenz sowohl für den Vollsortimenter als auch für den Discounter. Der Marktgutachter der Antragsgegnerin hat dem zwar entgegengehalten, die Kundenfrequenz solcher Kopplungsstandorte sei je nach den örtlichen Bedingungen unterschiedlich. Er hat jedoch nicht dargelegt, weshalb die örtlichen Bedingungen am vorliegenden Standort für eine Reduktion der Kundenfrequenz durch die Kopplung sprechen sollten. Für einen anderen Kopplungsstandort in Gottmadingen, nämlich denjenigen an der ... Straße vor Wegzug des Discounters, hat er jedenfalls selbst eine Erhöhung der Kundenfrequenz durch die Kopplung angenommen. Denn zur Entwicklung des Lebensmittelvollsortimenters an diesem Standort hat er ausgeführt, der Vollsortimenter habe durch den Wegzug des benachbarten Lebensmitteldiscounters „deutlich an Frequenz verloren“ (vgl. ..., Ergänzende Stellungnahme, April 2009, S. 3). Die räumliche Kopplung des Vollsortimenters mit dem Discounter stellt daher für sich allein noch keinen nachvollziehbaren Grund für einen Abschlag bei der Abschätzung des Verkehrsaufkommens dar.
56 
Dass ein Konkurrenzeffekt nach Bosserhoff im Hinblick auf den Bestandsmarkt an der ...-Straße oder den früher auf dem Planareal vorhandenen kleineren Discounter anzunehmen gewesen wäre, ist der Verkehrsuntersuchung nicht zu entnehmen und auch in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht worden. Eine solche Annahme liegt auch fern, weil beiden Bestandsmärkten von Seiten der Marktgutachter deutlicher Modernisierungsbedarf bescheinigt worden ist (vgl. ..., Ergänzende Stellungnahme, April 2009, S. 2 f.; ..., Auswirkungsanalyse vom 28.05.2012 S. 51). Selbst wenn man aber die beiden Bestandsmärkte als Ausgangspunkt für den Ansatz des Konkurrenzeffekts akzeptierte, wäre der Abzug von jeweils 20 % beim Verkehrsaufkommen des Vollsortimenters und des Discounters nicht plausibel. Zum einen wäre nach den oben zitierten Ausführungen von Bosserhoff ein Abzug nur beim Verkehrsaufkommen des hinzukommenden Vollsortimenters, gegebenenfalls zuzüglich der Erweiterungsfläche des Discounters, vorzunehmen. Zum anderen fehlte weiterhin jede Begründung für den angesetzten Wert von 20 %. Der allgemeine Hinweis des Verkehrsgutachters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, es handele sich hier innerhalb des von Bosserhoff genannten Rahmens von 15-30 % um einen unterdurchschnittlichen Wert, genügt angesichts der schwer vorstellbaren Konkurrenzfähigkeit der Bestandsmärkte mit den modernen, in das Fachmarktzentrum integrierten Märkten nicht.
57 
Soweit der Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf die Bedenken des Senats hinsichtlich des Ansatzes für den Konkurrenzeffekt entgegnet hat, seine Prognosegrundlagen lägen jedenfalls deshalb auf der sicheren Seite, weil er auch einen höheren Abschlag für den Verbundeffekt in Ansatz hätte bringen können, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn es ist davon auszugehen, dass auch der für den Verbundeffekt gewählte Wert von 20 % zu hoch gegriffen ist. Der Verbundeffekt tritt nach Bosserhoff (Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, a. A. O., 1.3 - 15) bei mehreren räumlich zusammen liegenden Einzelhandelseinrichtungen verschiedener Branchen ein; bei diesen sei das Kundenaufkommen des Gebiets geringer als die Summe der Kunden jeder einzelnen Branche, weil ein Teil der Kunden bei einem Besuch des Gebietes dort mehrere Märkte aufsuche. Der Verbundeffekt ist also anzusetzen bei der räumlichen Nähe von Märkten verschiedener Branchen, während die räumliche Nähe von Märkten gleicher Branchen nur über den Konkurrenzeffekt berücksichtigt werden kann. Lebensmittelvollsortimenter und Lebensmitteldiscounter sind vom Verkehrsgutachter in der Untersuchung derselben Branche zugerechnet worden, so dass sich ein Verbundeffekt beim Verkehrsaufkommen dieser Märkte allein aus der Nähe zu den anderen Fachmärkten des Fachmarktzentrums ergeben kann. Diese Märkte, nämlich der Drogeriemarkt mit 1200 m² Verkaufsfläche, der Schuhmarkt mit 420 m² Verkaufsfläche und der Textilmarkt mit 150 m² Verkaufsfläche, generieren nach den in der Untersuchung ermittelten Zahlen vor dem Abzug von Sondereffekten jedoch zusammen nur ein Viertel des durch die Lebensmittelmärkte induzierten Kundenverkehrs. Weshalb sie zu einer Reduktion des Verkehrsaufkommens der beiden Lebensmittelmärkte um 20 % führen sollten, ist daher nicht nachvollziehbar. Zudem hat der Gutachter selbst in der öffentlich ausgelegten Fassung der Untersuchung - Planungsstand Januar 2012 - beim Ansatz für den Verbundeffekt noch zwischen den verschiedenen Fachmärkten differenziert und für die Lebensmittelmärkte jeweils nur einen 10%igen Abschlag vorgenommen (vgl. dort Beilage 1). Bei der Fortschreibung der Untersuchung hat er diesen Abschlag ohne jegliche Begründung auf 20 % erhöht (vgl. Beilage zur Fassung vom 11.07.2012). Auch auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte er für diese Erhöhung keine Begründung angeben. Schon deshalb ist - selbst wenn man den 20 %igen Abschlag für den Konkurrenzeffekt akzeptieren würde - davon auszugehen, dass das Verkehrsaufkommen für die Lebensmittelmärkte in der Verkehrsuntersuchung um mindestens 10 % zu niedrig angesetzt worden ist.
58 
Auch die Argumentation des Gutachters in der mündlichen Verhandlung, das induzierte Verkehrsaufkommen sei jedenfalls deshalb nicht unterschätzt worden, weil im Rahmen der nach der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen (Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen, Ausgabe 2006) anzusetzenden Bandbreiten für bestimmte Nutzungen jeweils nicht der Mittelwert, sondern der Höchstwert gewählt worden sei, leuchtet nicht ein. Denn der Ansatz der Höchstwerte - die entgegen der Behauptung des Antragstellers tatsächlich für alle Fachmärkte angesetzt worden sind - ist laut Untersuchung nicht grundlos, sondern deshalb erfolgt, weil dem zu erwartenden stärkeren Schweizer Kundenverkehr Rechnung getragen werden sollte (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 11.07.2012, S. 5). Ein Rückgriff auf die Mittelwerte der jeweiligen Bandbreiten wäre danach nicht schlüssig.
59 
Soweit der Verkehrsgutachter in der mündlichen Verhandlung schließlich darauf verwiesen hat, seine Ansätze seien auch deshalb nicht zu niedrig, weil er es unterlassen habe, einen Mitnahmeeffekt anzusetzen, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Effekt hier keine wesentliche Rolle spielen kann. Der Mitnahmeeffekt berücksichtigt, dass ein Anteil der Einkaufsfahrten nicht als eigenständige neue Fahrt, sondern als Unterbrechung von vor Realisierung der geplanten Einzelhandelseinrichtung bereits durchgeführten Fahrten stattfindet (Bosserhoff, Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, a. a. O., 1.3 - 15). Der Effekt hat also nur Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung bereits vorhandener Straßen, ändert jedoch nichts an dem für die Lärmbelastung entscheidenden Verkehrsaufkommen auf dem Parkplatz des Fachmarktzentrums und an der Verkehrsbelastung seiner Zufahrt, die wiederum maßgeblich für die Leistungsfähigkeit der Kreuzung B 34 ... Straße/... Straße/Zufahrt Mitte und damit für die verkehrliche Erschließung des Vorhabens ist.
60 
Dass die verkehrliche Erschließung auch bei einer höheren als der in der Untersuchung angenommenen Verkehrsbelastung gewährleistet ist, so dass der Ermittlungsfehler jedenfalls in dieser Hinsicht unbeachtlich wäre (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), lässt sich nicht feststellen. Laut Untersuchung liegt die Qualität des Verkehrsablaufs an der Kreuzung B 34 ... Straße/... ... Straße/Zufahrt Mitte wegen der aus dem Fachmarktzentrum geradeaus sowie Richtung Osten abfahrenden Kraftfahrzeuge (Verkehrsströme 10 und 11, s. Beilage zur Verkehrsuntersuchung Stand 10.07.2012) nach den Kriterien der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen in der Spitzenstunde bereits bei Stufe C (s. Beilage zur Verkehrsuntersuchung Stand 10.07.2012), d. h. es kommt zu spürbaren Wartezeiten und Staubildung, auch wenn diese noch keine starke Beeinträchtigung darstellen (vgl. Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen, Ausgabe 2001/Fassung 2009, 7.3). Gerade der Strom der Richtung Osten abfahrenden Kraftfahrzeuge (Strom 10) wird in der Untersuchung aber deutlich zu gering bemessen. Hier wirkt sich nicht nur aus, dass, wie ausgeführt, das Verkehrsaufkommen des Fachmarktzentrums wesentlich zu niedrig angesetzt worden ist. Hinzu kommt noch, dass auch realistische Möglichkeiten der Verkehrsverteilung nicht berücksichtigt worden sind, die einen stärkeren Abfahrtsverkehr Richtung Osten bedeuten. Der Antragsteller hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Untersuchung für Strom 10 in der Spitzenstunde von 17:00 bis 18:00 Uhr in der fortgeschriebenen Fassung vom 11.07.2012 deutlich weniger Fahrzeuge ansetzt als in der öffentlich ausgelegten Fassung der Untersuchung von Januar 2012 (vgl. Beilagen zu den jeweiligen Fassungen: 82 Kfz (11.07.2012) anstelle von 139 Kfz (1/2012) jeweils ohne Berücksichtigung der angenommenen 7 %igen Verkehrssteigerung). Dazu hat der Verkehrsgutachter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, für die beiden Gutachtenfassungen seien bei gleicher Gesamtzahl der Fahrzeuge unterschiedliche Verkehrsverteilungen zugrunde gelegt worden; bei der Fassung vom 11.07.2012 sei wegen des zu erwartenden stärkeren Einkaufsverkehrs aus der Schweiz ein höherer Anteil für den nach Westen orientierten Verkehr und damit ein geringerer für den nach Osten orientierten Verkehr angenommen worden. Damit hat er jedoch eine mögliche andere Verkehrsverteilung, wie er sie selbst bei der früheren Fassung seiner Untersuchung als realistisch zugrunde gelegt hat, ausgeblendet. Gründe, weshalb diese zunächst angenommene Verkehrsverteilung unrealistisch sein sollte, waren seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Die Prognose hätte daher auch eine mehr nach Osten orientierte Verkehrsverteilung in den Blick nehmen müssen mit der Folge, dass sich auch deshalb die Zahl der Linksabbieger aus dem Fachmarktzentrum gegenüber den für die Spitzenstunde angenommenen 87 Kraftfahrzeugen (82 Kfz + 7%ige Verkehrssteigerung) deutlich erhöht hätte.
61 
Der Beachtlichkeit der Unterschätzung der verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens für die Frage der Erschließung kann die Antragsgegnerin schließlich auch nicht entgegenhalten, dass sie bei gegebenem Bedarf Vorsorge für die Anlage einer Linksabbiegespur auf der B 34 getroffen habe. Ungeachtet der Frage, welche Folgen eine solche Spur für den Verkehrsablauf an der Kreuzung B 34 ... Straße/... Straße/Zufahrt Mitte hätte, ist ihre Herstellung nicht in dem Maße gesichert, dass sie die Lösung einer Verkehrsproblematik im Sinne des Konfliktbewältigungsgebots (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379; BVerwG, Beschluss vom 14.07.1994 - 4 NB 25.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75) darstellen könnte. Die vertragliche Verpflichtung des Vorhabenträgers, die Kosten für eine solche Spur zu übernehmen und die notwendigen Flächen zur Verfügung zu stellen, und auch die Abstimmung mit dem Landratsamt Konstanz, Sachbereich Nahverkehr und Straßen, genügen dafür nicht. Denn es fehlt die Beteiligung des Regierungspräsidiums Freiburg, das für die Änderung einer Bundesfernstraße zuständige Planfeststellungsbehörde ist (§§ 17 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 17 b Nr. 6, 22 Abs. 4 FStrG, § 4 FStrGZustV BW, § 53 b Abs. 7 StrG) und auch bei einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan beteiligt werden müsste (§§ 17 b Abs. 2 Satz 1, 16 Abs. 3 Satz 1 FStrG; s. auch § 16 Abs. 3 Satz 3 FStrG). Darüber hinaus läge eine ausreichende Konfliktbewältigung auch deshalb nicht vor, weil mit einer erforderlichen Planfeststellung oder Bauleitplanung und dem anschließenden Bau der Spur erst nach Inbetriebnahme des Fachmarktzentrums mit 18monatiger Verzögerung begonnen würde.
62 
2. Auch die Ermittlung der Lärmauswirkungen des Vorhabens leidet unter nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Fehlern. Die Fehler der Verkehrsuntersuchung schlagen auf die schalltechnische Untersuchung durch. Denn die Schallemissionen der Parkplätze des Vorhabens sind auf der Grundlage der von der Verkehrsuntersuchung prognostizierten Verkehrsbelastung ermittelt worden (vgl. Schalltechnische Untersuchung vom 17.07.2012, S. 14, Tab. 4 S. 15, S. 38).
63 
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft auch bei höheren Verkehrsemissionen eingehalten wären und der Ermittlungsfehler deshalb unbeachtlich wäre. Schon die in der schalltechnischen Untersuchung errechneten Beurteilungspegel erreichen die angesetzten Richtwerte an mehreren Punkten, so dass ihre Überschreitung bei zusätzlichen Emissionen nahe liegt. So geht die Untersuchung für den Immissionsort 1 am 2. Obergeschoss des Wohnhauses ... Straße 5, das unmittelbar an der westlichen Zufahrt zum Fachmarktzentrum liegt, über die ab 22:00 Uhr sämtliche Abfahrten erfolgen sollen, von einem nächtlichen Beurteilungspegel von 45 dB(A) aus. Da die Untersuchung aber ein zu geringes Verkehrsaufkommen der bis 22:00 Uhr geöffneten Lebensmittelmärkte und damit auch zu geringe Verkehrsemissionen durch den Abfahrtsverkehr nach 22:00 Uhr zu Grunde gelegt hat, spricht viel dafür, dass der von der Antragsgegnerin für diesen Immissionsort als maßgeblich angesehene nächtliche Richtwert von 45 dB(A) tatsächlich überschritten wird.
64 
Ähnlich stellt sich die Lage an dem östlich des Fachmarktzentrums auf Höhe der westlichen Zufahrt gelegenen und nur teilweise durch die Fachmarktgebäude abgeschirmten Wohnhaus ... Straße 3 (3. Obergeschoss, Immissionsort 6) dar. Auch dort hat die Antragsgegnerin einen nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) als maßgeblich angesehen und die Untersuchung einen nächtlichen Beurteilungspegel in eben dieser Höhe ermittelt, so dass bei zusätzlich zu berücksichtigenden Emissionen des Abfahrtsverkehrs aus dem Fachmarktzentrum eine Überschreitung des Richtwerts nahe liegt. Darüber hinaus leidet die Ermittlung des Beurteilungspegels für diesen Immissionsort an einem weiteren Fehler, aufgrund dessen der Pegel zu niedrig angesetzt sein dürfte. Denn in die Berechnung sind zu Unrecht keine nächtlichen Emissionen des dem Wohnhaus ... Straße 3 schräg gegenüberliegenden Bestandsmarkts an der ... Straße 2 eingestellt worden. Die Argumentation in der Untersuchung, weil der Parkplatz des Bestandsmarkts den nach der bayerischen Parkplatzlärmstudie erforderlichen Mindestabstand zur schutzbedürftigen Mischgebietsbebauung nicht einhalte, müsse „ein rechtstreues Verhalten des Betreibers unterstellt“ werden, so dass keine Vorbelastung auftrete und eine Kumulationsbetrachtung aus Vor- und Zusatzbelastung nicht vorzunehmen sei (S. 36 f.), ist nicht nachvollziehbar. Die Baugenehmigung für den Bestandsmarkt vom 08.06.1989 enthält keinerlei Beschränkungen hinsichtlich eines nächtlichen Betriebs, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Markt den in seiner Umgebung maßgeblichen nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nicht ausschöpfen sollte. Dass der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses dort befindliche Lebensmittelvollsortimenter den Nachtrichtwert an den angrenzenden Wohnungen deutlich überschritten hat, belegt nicht, dass ein Betrieb unter Einhaltung des Richtwerts unmöglich wäre und deshalb keinerlei Emissionen berücksichtigt werden müssten. Vielmehr ist, wie auch die Schallgutachter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt haben, ein eingeschränkter nächtlicher Betrieb des Bestandsmarkts denkbar, der den Immissionsrichtwert ausschöpft, aber nicht überschreitet. Entsprechende Emissionen wären daher als Vorbelastung bei der Berechnung der Beurteilungspegel zu berücksichtigen gewesen.
65 
3. Die beachtlichen Ermittlungsfehler betreffen die zentralen Festsetzungen des Plans zum Fachmarktzentrum, so dass dieser insgesamt für unwirksam zu erklären ist (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
66 
Abschließend sei mit Blick auf eine Neuplanung und die Kompatibilität mit den Zielen der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen, wonach Umsatzumverteilungen zwischen Einzelhandelsbetrieben, die dem zentralörtlichen Versorgungskern einer Gemeinde zugeordnet sind, raumordnerisch ohne Belang sind und insbesondere nicht gegen das im Landesentwicklungsplan enthaltene Beeinträchtigungsverbot verstoßen (Urteil des Senats vom 17.02.2014 - 5 S 3254/11 -, BauR 2014, 1243). Dieses Verbot dient nicht dem Schutz einzelner Betriebe oder der Stabilisierung bestimmter Wettbewerbsverhältnisse, sondern bezweckt die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne und der verbrauchernahen Versorgung. Bei der verbrauchernahen Versorgung, also der guten Erreichbarkeit von an den Bedürfnissen der Verbraucher orientierten Einzelhandelsbetrieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 zu § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a. F., heute § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB), geht es, anders als der Antragsteller möglicherweise meint, nicht um eine diffuse Verteilung von Einrichtungen in die Fläche (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, BVerwGE 136, 18). Vielmehr zielt die Raumordnung im Einklang mit dem Städtebaurecht auf eine städtebauliche Struktur, die sich durch Zentralität auszeichnet (vgl. nur § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG, § 9 Abs. 2a BauGB und § 34 Abs. 3 BauGB) und dadurch auch der Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, a. a. O.).
III.
67 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
68 
Beschluss vom 25. Februar 2015
69 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
70 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Studentenzentrum Chérisy-Straße“ der Antragsgegnerin. Gegenstand dieses Plans ist die Errichtung eines achtgeschossigen Studentenwohnhauses für ca. 107 Studenten sowie ergänzende gewerbliche Nutzungen im Erdgeschoss auf dem 3.045 m² großen Grundstück Flst.-Nr. 8284/18 der Gemarkung der Antragsgegnerin, Chérisy-Straße 2. Das Grundstück liegt südlich des Kreuzungsbereichs Fürstenbergstraße/Oberlohnstraße. Östlich wird es durch die Oberlohnstraße und südlich durch die Chérisy-Straße begrenzt. Im Westen grenzt ein mit einem viergeschossigen Wohngebäude bebautes Grundstück an, das im Eigentum der Antragstellerin steht. Das Grundstück und seine Umgebung waren ursprünglich Teil des Geländes der ehemaligen französischen Chérisy-Kaserne. Das Grundstück lag zuvor im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Elberfeld, Teil A“. Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als gemischte Baufläche dargestellt.
Die Antragstellerin ist eine gemeinnützige GmbH und Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die an das Plangebiet angrenzen oder in der Nähe liegen. Die Grundstücke Flst.-Nr. 8284/16 sind mit Wohngebäuden bebaut. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 8284/28 befinden sich gewerbliche und kulturelle Nutzungen (Musikwerkstatt, Kulturladen - „Kula“ -, Zebra-Kino). Die Grundstücke Flst.-Nr. 8284/31 und 8284/38 sind unbebaut.
Dem Bebauungsplan lag im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 21.07.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB, um die Errichtung eines Studentenwohnhauses mit gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss auf dem Grundstück Flst.-Nr. 8284/18 zu ermöglichen. Gegen den öffentlich ausgelegten Entwurf erhob die Antragstellerin umfangreiche Einwendungen.
In seiner Sitzung vom 27.09.2012 behandelte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die eingegangenen Einwendungen und beschloss den Bebauungsplan einschließlich der örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Sie wurde am 15.10.2012 vom Baubürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 19.10.2012 ortsüblich bekannt gemacht.
Am 13.02.2013 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Sie sei antragsbefugt, weil die Planung zu einer Zunahme von Verkehrslärm durch An- und Abfahrten führe. Außerdem werde die Gewerbeausübung auf ihren Grundstücken durch die neue Wohnnutzung beeinträchtigt. Der Bebauungsplan leide an formellen Fehlern. Er sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt und nicht ordnungsgemäß ausgelegt worden. Des Weiteren habe bei Satzungsbeschluss kein wirksamer Durchführungsvertrag vorgelegen. Der Bebauungsplan sei auch materiell fehlerhaft. Es fehle an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Außerdem verstoße der Bebauungsplan gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB und gegen das intrakommunale Abstimmungsgebot. Er leide hinsichtlich der Verkehrs- und Lärmproblematik an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern und verstoße auch gegen den Trennungsgrundsatz. Ferner sei zweifelhaft, ob in rechtmäßiger Weise von einer Umweltprüfung habe abgesehen werden dürfen. Die Planung führe zu rechtswidrigen Eingriffen in die Natur, insbesondere in den Baumbestand und das Klima. Die festgesetzte Grundflächenzahl von 1,8 widerspreche § 17 Abs. 1 BauNVO. Die vorgesehene Stellplatzzahl sei zu gering. Der Bebauungsplan sehe in rechtswidriger Weise eine Unterschreitung der Abstandsfläche im Süden zur Chérisy-Straße um 1,2 m vor.
Die Antragstellerin beantragt,
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Studentenzentrum Chérisy-Straße“ der Antragsgegnerin und die hierzu erlassenen örtlichen Bauvorschriften vom 27.09.2012 für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
10 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Die Beigeladene trägt vor, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. Das Vorhaben löse keine neuen Nutzungskonflikte aus. Schon jetzt gebe es Konflikte zwischen den im Gebiet wohnenden 1.300 Menschen, davon 340 Studierende, und den vorhandenen gewerblichen Nutzungen.
13 
Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß durch den zuständigen Baubürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt worden. Die erforderliche gedankliche Schnur zwischen den Satzungsbestandteilen liege vor. Der Plan sei auch ordnungsgemäß ausgelegt worden; der Durchführungsvertrag habe nicht ausgelegt werden müssen. Bei Satzungsbeschluss habe ein bindendes Angebot der Vorhabenträgerin vorgelegen. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB liege nicht vor. Auf der dargestellten gemischten Baufläche sei ein Studentenwohnheim ebenso zulässig wie die untergeordneten gewerblichen Nutzungen. Der durch die Nutzung des Vorhabens ausgelöste Verkehrslärm habe nicht ermittelt werden müssen, da dessen Immissionsanteile zu vernachlässigen seien. Jedenfalls sei ein etwaiger Fehler nicht ergebnisrelevant. Von einer Umweltprüfung habe abgesehen werden dürfen, da die Voraussetzungen des § 13a BauGB vorgelegen hätten. Ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz liege nicht vor. Dieser sei lediglich eine Abwägungsdirektive. Die Verkehrsproblematik sei zutreffend ermittelt und bewertet worden; ein „Tiefgaragenvermeidungsverhalten“ habe nicht in Rechnung gestellt werden müssen. Die Einwirkungen von Verkehrs- und Betriebslärm auf das Vorhaben und die Auswirkungen der Gaststätte auf die Umgebung seien untersucht worden. Die Konfliktbewältigung erfolge durch Lärmschutzmaßnahmen am Vorhabengebäude. Die Gründe für eine Überschreitung der Maße des § 17 BauNVO habe die Antragsgegnerin dargelegt.
14 
Die Antragsgegnerin hat sich den Ausführungen der Beigeladenen angeschlossen.
15 
Gegen die am 24.06.2013 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung des Studentenwohnheims erhob die Antragstellerin Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist, und suchte erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz nach (Beschluss des Senats vom 10.12.2013 - 5 S 2012/13 -). Gegen die weitere Baugenehmigung vom 25.11.2013, mit der unter Befreiung von den Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans die Einrichtung einer Kindertagesstätte im Erdgeschoss genehmigt wurde, erhob die Antragstellerin ebenfalls Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist. Ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 13.03.2014 ab (- 6 K 477/14 -). Die dagegen erhobene Beschwerde nahm die Antragstellerin zurück.
16 
Dem Senat liegen die Akten der Antragsgegnerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Der Normenkontrollantrag ist nicht zulässig. Der Antragstellerin fehlt die erforderliche Antragsbefugnis (dazu I.) und das notwendige Rechtschutzinteresse (dazu II.).
I.
18 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller muss daher hinreichend substantiiert die Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 -, juris).
19 
Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums durch die planerischen Festsetzungen unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), weil ihre Grundstücke nicht im Plangebiet liegen. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin folgt auch nicht aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB). Auch wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht, sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen. Es reicht insoweit aus, dass ein Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Beschluss vom 20.09.2005 - 4 BN 46.05 -, BauR 2006, 352); denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 -, juris). Abwägungserheblich sind diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben; geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, gehören nicht dazu (st. Rspr. d. BVerwG, s. etwa Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl 2011, 1414). Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87; VGH Baden-Württ., Urteil vom 12. 06.2012 - 8 S 1337/10 -, juris).
20 
Nach diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin nicht substantiiert geltend gemacht, in abwägungserheblichen Belangen verletzt zu sein. In ihrem bisherigen Vortrag spricht sie zwar die Belange „Lärm“ (dazu 1.) und „Beeinträchtigung der Gewerbeausübung“ (dazu 2.) an. Diese Belange sind jedoch angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falls nicht abwägungserheblich. Gleiches gilt für das mit ihrem letzten Schriftsatz geltende gemachten Interesse an der Beibehaltung der planungsrechtlichen Situation (dazu 3.).
21 
1. Das von der Antragstellerin geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringfügig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
22 
In Anwendung dieser Grundsätze ist die Antragstellerin nicht mehr als nur geringfügig betroffen. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die erstmalige Überplanung eines bislang unbebauten Grundstücks, sondern um die Änderung eines bestehenden Bebauungsplans. Es ist daher die bisherige planungsrechtliche Situation mit der zukünftigen Situation zu vergleichen (zu einem solchen Fall vgl. auch VGH Baden-Württ., Urteil vom 29.01.2014 - 3 S 147/12 - juris Rn. 43.). Ein solcher Vergleich ergibt hier, dass sich das Ausmaß der zu befürchtenden Lärmbelastungen für die Antragstellerin durch den angefochtenen Bebauungsplan eher verringern, jedenfalls aber keine nachteilige Veränderung der Verkehrssituation und damit der Belastung durch Verkehrslärm eintreten wird. Das Plangebiet war bislang Teil des Bebauungsplans „Elberfeld, Teil A“, der für das Grundstück Flst.-Nr. 8284/18 ein Kerngebiet nach § 7 BauNVO festsetzte. Ausgeschlossen waren lediglich Vergnügungsstätten und Tankstellen. Zudem setzte er eine achtgeschossige Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,6 und einer Geschossflächenzahl von 2,6 fest. Die auf dem Vorhabengrundstück zulässige Bebauung war demzufolge nach ihrer Art deutlich beeinträchtigender für das benachbarte Wohnen als die nun vorgesehene Wohnnutzung mit einem sehr geringen Teil an gewerblichen Nutzungen. Denn ein Kerngebiet dient vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
23 
Auch nach dem Maß der baulichen Nutzung bleibt der neue Bebauungsplan hinter den Möglichkeiten zurück, die der bisherige Plan gewährte. Die geplante Bebauung führt nur zu einer Geschossflächenzahl von ca. 1,8. Sowohl die geänderte Art als auch das reduzierte Maß der baulichen Nutzung führen zu einer verminderten Belastung der Grundstücke der Antragstellerin mit Verkehr und Lärm. Denn die nach dem alten Bebauungsplan zulässigen gewerblichen Nutzungen hätten zu einem erheblichen Verkehrsaufkommen geführt, das von der nun vorgesehenen Bebauung aller Voraussicht nicht erreicht, jedenfalls aber nicht überschritten wird. Schon der von einem achtgeschossigen Bürogebäude der früher zugelassenen Größe verursachte Mitarbeiterverkehr dürfte den mit der nun vorgesehenen Wohnnutzung verbundenen Verkehr von ca. 107 Studenten übersteigen. Denn ausgehend von der Grundstücksfläche von 3.045 m² wäre nach dem alten Bebauungsplan eine Geschossfläche von fast 8.000 m² möglich gewesen. Nach dem neuen Bebauungsplan sind es nur knapp 5.500 m². Die maximal zulässige Geschossfläche wäre somit um ca. 46 % größer gewesen. Abgesehen von der deutlich höheren Geschossflächenzahl wäre wohl auch die „Nutzerdichte“ höher gewesen. Denn Ein-Zimmer-Appartements benötigen mehr Fläche als Büroräume. Zu dem Mitarbeiterverkehr wäre der Besucherverkehr noch hinzugekommen, der bei einem Bürogebäude zumindest nicht niedriger liegen dürfte als bei einem Studentenwohnheim.
24 
Auch soweit er die Tiefgaragenzufahrt betrifft, führt der angefochtene Plan zu keiner Veränderung oder gar Verschlechterung für die Antragstellerin. Denn bereits im früheren Bebauungsplan „Elberfeld Teil A“ war eine Tiefgarage auf dem Vorhabengrundstück vorgesehen; die Zufahrt war an der selben Stelle geplant wie im angefochtenen Plan.
25 
2. Die Antragstellerin beruft sich darüber hinaus darauf, dass sie Eigentümerin bzw. Betreiberin von gewerblichen Einrichtungen in der Nähe des Plangebiets sei, die teilweise bis 4 oder 5 Uhr morgens betrieben würden. Nach Realisierung des Studentenwohnheims werde diesen Betrieben eine ungestörte Gewerbeausübung nicht mehr möglich sein.
26 
Auch insoweit ist die Antragstellerin jedoch nicht in abwägungserheblicher Weise betroffen, denn der Bebauungsplan setzt unter Nr. 10.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen fest, dass zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch Besucher der Einrichtungen im „...-Gebäude“ ...-Weg ... in den von einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes bzw. Orientierungswerts „nachts“ von 43 dB(A) betroffenen Fassadenabschnitten auf die Anordnung öffenbarer Fenster von schutzbedürftigen Räumen zu verzichten ist. Dadurch wird verhindert, dass ein maßgeblicher Immissionsort im Sinne der Nr. 2.3 der TA-Lärm entsteht. Dieser liegt nach Nr. A.1.3 der Anlage zur TA-Lärm bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzwürdigen Raumes. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese planungsrechtlichen Vorgaben nicht genügen, um eine Beeinträchtigung der Gewerbebetriebe zu vermeiden.
27 
Es kommt hinzu, dass auch der bisherige Bebauungsplan - im 8. Obergeschoss - eine Nutzung zu Wohnzwecken zuließ. Lärmschutzmaßnahmen zugunsten dieser Wohnnutzung waren allerdings nicht festgesetzt. Die von der Antragstellerin befürchtete Gefahr einer Beschränkung der gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten auf ihrem Grundstück war daher angesichts des im Bebauungsplan nicht gelösten Lärmkonflikts nicht geringer, sondern eher höher als nach dem angefochtenen Bebauungsplan.
28 
3. Das Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung der planungsrechtlichen Situation ist ebenfalls nicht in abwägungserheblicher Weise betroffen. Es ist weder dargelegt noch erkennbar, dass der Antragstellerin Nachteile aus der neuen planungsrechtlichen Situation erwachsen. Soweit es die Gesichtspunkte „Lärm“ und „Beschränkung des Gewerbebetriebes“ betrifft, kann auf die Ausführungen unter 1. und 2. verwiesen werden. Andere Gesichtspunkte nennt die Antragstellerin nicht und sind auch nicht ersichtlich.
II.
29 
Der Antragstellerin fehlt darüber hinaus das erforderliche Rechtschutzinteresse. Ein Rechtsschutzinteresse liegt vor, wenn ein Antragsteller im Falle eines Obsiegens seine Rechtsstellung verbessern kann, so dass die Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht offensichtlich nutzlos wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2000, 1126). Dies ist hier indessen nicht der Fall. Die Situation der Antragstellerin würde sich nicht verbessern, sondern eher verschlechtern. Hätte der Normenkontrollantrag der Antragstellerin Erfolg, würde der angefochtene Bebauungsplan für unwirksam erklärt werden mit der Folge, dass der bisherige Plan wieder aufleben würde. Dieser ermöglicht - wie unter I.1. ausgeführt - eher eine höhere Lärmbelastung der Wohngrundstücke der Antragstellerin und er enthält keine Lösung des Lärmkonflikts zwischen dem bestehenden Gewerbe und dem zugelassenen Wohnen.
B.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
31 
Beschluss vom 19. November 2014
32 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Normenkontrollantrag ist nicht zulässig. Der Antragstellerin fehlt die erforderliche Antragsbefugnis (dazu I.) und das notwendige Rechtschutzinteresse (dazu II.).
I.
18 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller muss daher hinreichend substantiiert die Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 -, juris).
19 
Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums durch die planerischen Festsetzungen unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), weil ihre Grundstücke nicht im Plangebiet liegen. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin folgt auch nicht aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB). Auch wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht, sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen. Es reicht insoweit aus, dass ein Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Beschluss vom 20.09.2005 - 4 BN 46.05 -, BauR 2006, 352); denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 -, juris). Abwägungserheblich sind diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben; geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, gehören nicht dazu (st. Rspr. d. BVerwG, s. etwa Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl 2011, 1414). Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87; VGH Baden-Württ., Urteil vom 12. 06.2012 - 8 S 1337/10 -, juris).
20 
Nach diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin nicht substantiiert geltend gemacht, in abwägungserheblichen Belangen verletzt zu sein. In ihrem bisherigen Vortrag spricht sie zwar die Belange „Lärm“ (dazu 1.) und „Beeinträchtigung der Gewerbeausübung“ (dazu 2.) an. Diese Belange sind jedoch angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falls nicht abwägungserheblich. Gleiches gilt für das mit ihrem letzten Schriftsatz geltende gemachten Interesse an der Beibehaltung der planungsrechtlichen Situation (dazu 3.).
21 
1. Das von der Antragstellerin geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringfügig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
22 
In Anwendung dieser Grundsätze ist die Antragstellerin nicht mehr als nur geringfügig betroffen. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die erstmalige Überplanung eines bislang unbebauten Grundstücks, sondern um die Änderung eines bestehenden Bebauungsplans. Es ist daher die bisherige planungsrechtliche Situation mit der zukünftigen Situation zu vergleichen (zu einem solchen Fall vgl. auch VGH Baden-Württ., Urteil vom 29.01.2014 - 3 S 147/12 - juris Rn. 43.). Ein solcher Vergleich ergibt hier, dass sich das Ausmaß der zu befürchtenden Lärmbelastungen für die Antragstellerin durch den angefochtenen Bebauungsplan eher verringern, jedenfalls aber keine nachteilige Veränderung der Verkehrssituation und damit der Belastung durch Verkehrslärm eintreten wird. Das Plangebiet war bislang Teil des Bebauungsplans „Elberfeld, Teil A“, der für das Grundstück Flst.-Nr. 8284/18 ein Kerngebiet nach § 7 BauNVO festsetzte. Ausgeschlossen waren lediglich Vergnügungsstätten und Tankstellen. Zudem setzte er eine achtgeschossige Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,6 und einer Geschossflächenzahl von 2,6 fest. Die auf dem Vorhabengrundstück zulässige Bebauung war demzufolge nach ihrer Art deutlich beeinträchtigender für das benachbarte Wohnen als die nun vorgesehene Wohnnutzung mit einem sehr geringen Teil an gewerblichen Nutzungen. Denn ein Kerngebiet dient vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
23 
Auch nach dem Maß der baulichen Nutzung bleibt der neue Bebauungsplan hinter den Möglichkeiten zurück, die der bisherige Plan gewährte. Die geplante Bebauung führt nur zu einer Geschossflächenzahl von ca. 1,8. Sowohl die geänderte Art als auch das reduzierte Maß der baulichen Nutzung führen zu einer verminderten Belastung der Grundstücke der Antragstellerin mit Verkehr und Lärm. Denn die nach dem alten Bebauungsplan zulässigen gewerblichen Nutzungen hätten zu einem erheblichen Verkehrsaufkommen geführt, das von der nun vorgesehenen Bebauung aller Voraussicht nicht erreicht, jedenfalls aber nicht überschritten wird. Schon der von einem achtgeschossigen Bürogebäude der früher zugelassenen Größe verursachte Mitarbeiterverkehr dürfte den mit der nun vorgesehenen Wohnnutzung verbundenen Verkehr von ca. 107 Studenten übersteigen. Denn ausgehend von der Grundstücksfläche von 3.045 m² wäre nach dem alten Bebauungsplan eine Geschossfläche von fast 8.000 m² möglich gewesen. Nach dem neuen Bebauungsplan sind es nur knapp 5.500 m². Die maximal zulässige Geschossfläche wäre somit um ca. 46 % größer gewesen. Abgesehen von der deutlich höheren Geschossflächenzahl wäre wohl auch die „Nutzerdichte“ höher gewesen. Denn Ein-Zimmer-Appartements benötigen mehr Fläche als Büroräume. Zu dem Mitarbeiterverkehr wäre der Besucherverkehr noch hinzugekommen, der bei einem Bürogebäude zumindest nicht niedriger liegen dürfte als bei einem Studentenwohnheim.
24 
Auch soweit er die Tiefgaragenzufahrt betrifft, führt der angefochtene Plan zu keiner Veränderung oder gar Verschlechterung für die Antragstellerin. Denn bereits im früheren Bebauungsplan „Elberfeld Teil A“ war eine Tiefgarage auf dem Vorhabengrundstück vorgesehen; die Zufahrt war an der selben Stelle geplant wie im angefochtenen Plan.
25 
2. Die Antragstellerin beruft sich darüber hinaus darauf, dass sie Eigentümerin bzw. Betreiberin von gewerblichen Einrichtungen in der Nähe des Plangebiets sei, die teilweise bis 4 oder 5 Uhr morgens betrieben würden. Nach Realisierung des Studentenwohnheims werde diesen Betrieben eine ungestörte Gewerbeausübung nicht mehr möglich sein.
26 
Auch insoweit ist die Antragstellerin jedoch nicht in abwägungserheblicher Weise betroffen, denn der Bebauungsplan setzt unter Nr. 10.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen fest, dass zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch Besucher der Einrichtungen im „...-Gebäude“ ...-Weg ... in den von einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes bzw. Orientierungswerts „nachts“ von 43 dB(A) betroffenen Fassadenabschnitten auf die Anordnung öffenbarer Fenster von schutzbedürftigen Räumen zu verzichten ist. Dadurch wird verhindert, dass ein maßgeblicher Immissionsort im Sinne der Nr. 2.3 der TA-Lärm entsteht. Dieser liegt nach Nr. A.1.3 der Anlage zur TA-Lärm bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzwürdigen Raumes. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese planungsrechtlichen Vorgaben nicht genügen, um eine Beeinträchtigung der Gewerbebetriebe zu vermeiden.
27 
Es kommt hinzu, dass auch der bisherige Bebauungsplan - im 8. Obergeschoss - eine Nutzung zu Wohnzwecken zuließ. Lärmschutzmaßnahmen zugunsten dieser Wohnnutzung waren allerdings nicht festgesetzt. Die von der Antragstellerin befürchtete Gefahr einer Beschränkung der gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten auf ihrem Grundstück war daher angesichts des im Bebauungsplan nicht gelösten Lärmkonflikts nicht geringer, sondern eher höher als nach dem angefochtenen Bebauungsplan.
28 
3. Das Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung der planungsrechtlichen Situation ist ebenfalls nicht in abwägungserheblicher Weise betroffen. Es ist weder dargelegt noch erkennbar, dass der Antragstellerin Nachteile aus der neuen planungsrechtlichen Situation erwachsen. Soweit es die Gesichtspunkte „Lärm“ und „Beschränkung des Gewerbebetriebes“ betrifft, kann auf die Ausführungen unter 1. und 2. verwiesen werden. Andere Gesichtspunkte nennt die Antragstellerin nicht und sind auch nicht ersichtlich.
II.
29 
Der Antragstellerin fehlt darüber hinaus das erforderliche Rechtschutzinteresse. Ein Rechtsschutzinteresse liegt vor, wenn ein Antragsteller im Falle eines Obsiegens seine Rechtsstellung verbessern kann, so dass die Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht offensichtlich nutzlos wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2000, 1126). Dies ist hier indessen nicht der Fall. Die Situation der Antragstellerin würde sich nicht verbessern, sondern eher verschlechtern. Hätte der Normenkontrollantrag der Antragstellerin Erfolg, würde der angefochtene Bebauungsplan für unwirksam erklärt werden mit der Folge, dass der bisherige Plan wieder aufleben würde. Dieser ermöglicht - wie unter I.1. ausgeführt - eher eine höhere Lärmbelastung der Wohngrundstücke der Antragstellerin und er enthält keine Lösung des Lärmkonflikts zwischen dem bestehenden Gewerbe und dem zugelassenen Wohnen.
B.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
31 
Beschluss vom 19. November 2014
32 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Bebauungsplan Nr. 22/2005 „Naturfreundeweg“ vom 26.06.2014, mit dem die Antragsgegnerin im Norden ihres Gemeindegebiets auf einer Fläche von rund 2 ha ein allgemeines Wohngebiet mit sechs Baufeldern sowie Erschließungsstraßen und private Grünflächen festgesetzt hat. Nach der Begründung des Bebauungsplans (S. 31) ermöglicht die Planung die Errichtung einer Wohnanlage für altersgerechtes Wohnen mit 26 Wohneinheiten und von 19 Einfamilienhäusern. Bei den vom Plan überstrichenen Flächen handelt es hauptsächlich um Offenland und Waldgebiet (Robinienbestand). Nach dem im Verfahren eingeholten Umweltbericht in der überarbeiteten Fassung vom April 2014 werden die Biotope des Plangebiets ca. je zur Hälfte durch Waldflächen und anthropogene Schotterflächen, die aufgrund fehlender regelmäßiger Nutzung von den Randbereichen her mit Staudenfluren und sukzessiven Gehölzen zugewachsen sind, gekennzeichnet. Die nördliche Hälfte des Plangebiets sei durch Laubholzbestand aus Robinie geprägt, in deren Unterholz sich wenig Arten (überwiegend Holunder, Robinie) etabliert hätten. Der am 26.06.2014 vom Gemeinderat beschlossene und am 26.07.2014 vom Bürgermeister ausgefertigte Plan wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 31.07.2014 bekannt gemacht.

2

Der Antragsteller zu 1, eine anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung, und der Antragsteller zu 2, Eigentümer eines nördlich an das Plangebiet angrenzenden, mit einem Wohnhaus bebauten und zu großen Teilen bewaldeten Grundstücks, haben am 02.09.2014 einen Normenkontrollantrag und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem sie die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans und die Unterlassung von Rodungsarbeiten begehren. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Der Antragsteller zu 1 könne seine Antragsbefugnis grundsätzlich auf § 64 Abs. 1 BNatSchG, zumindest aber auf § 2 UmwRG stützen. Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 2 ergebe sich daraus, dass er sich unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt sehen könnte. Die Erschließungsstraße reiche unmittelbar an die Grenze seines Grundstücks heran. Dieser Bereich liege weniger als 100 m von seinem Wohnhaus entfernt. Ziel- und Quellverkehr werde durch die Bewohner oder Besucher des Wohngebiets, insbesondere aber auch durch Lieferfahrzeuge etc. ausgelöst. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass der Baumbestand auf seinem Grundstücke durch die derzeit stattfindenden Rodungsarbeiten beschädigt werde, weil die Grundstücksgrenze als solche nicht klar erkennbar sei. Es stehe auch zu erwarten, dass die nach Norden verlaufende Erschließungsstraße im B-Plangebiet über das der Antragsgegnerin gehörende Grundstück hinaus hin zur L-Straße verlängert werden solle, was zur Inanspruchnahme von Teilen seines Grundstücks führen würde. Der Bebauungsplan leide an verschiedenen Mängeln. Er sei nicht auf der Grundlage eines materiell wirksamen Flächennutzungsplans entwickelt worden, da die Flächennutzungsplanung veraltet sei. Die Bebauungsplanung sei nur auf Ortschaftsebene erfolgt. Entgegen der Planbegründung sei zur Beseitigung einer gemeindlichen Brachfläche kein Bebauungsplan erforderlich, vielmehr genüge eine entsprechende Bepflanzung bzw. Gestaltung der Fläche. Soweit das Ziel ein „altersgerechtes Wohnkonzept“ sein solle, sei dies nicht in den Festsetzungen des Bebauungsplans verankert. Der Gesichtspunkt, dass das Waldgebiet als Erholungsgebiet diene, habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt. In Bezug auf die Erschließung seien die Auswirkungen des Ziel- und Quellverkehrs nicht näher untersucht worden. Der Bebauungsplan widerspreche zudem dem Landesentwicklungsplan 2010, da die Antragsgegnerin keine zentralörtliche Funktion habe und vorrangig die vorhandenen Potenziale in den Siedlungsgebieten zu nutzen seien, so dass die Inanspruchnahme von Waldflächen unzulässig sei. Ein Bedarf für die Bauflächen sei nicht ersichtlich, insbesondere weil im Gemeindegebiet noch genügend Baugrundstücke zur Verfügung stünden. Zudem werde übersehen, dass mit Grund und Boden sparsam umzugehen sei.

3

Die Antragsteller beantragen (wörtlich),

4

der Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung aufzugeben, sofort die Rodung der Fläche des Baugebiets und den Vollzug des B-Planes einstweilen bis zu einer Entscheidung der Hauptsache zu unterlassen.

5

Die Antragsgegnerin beantragt,

6

den Antrag abzulehnen.

7

Sie macht geltend. Die Anträge seien bereits unzulässig. Dem Antragsteller zu 1 fehle die Antragsbefugnis, weil eine anerkannte Vereinigung im Sinne von § 3 UmwRG Rechtsbehelfe nur gegen solche Beschlüsse über die Aufstellung von Bebauungsplänen einlegen könne, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet worden seien. Dies sei bei dem hier streitigen Bebauungsplan mit einer Fläche von weniger als 20.000 m² nicht der Fall. Auch auf § 64 Abs. 1 BNatSchG lasse sich eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 nicht stützen. Auch dem Antragsteller zu 2 fehle die Antragsbefugnis, weil sein Grundstück außerhalb des Plangebiets liege und unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch den entstehenden Kraftfahrzeugverkehr in den das Wohngebiet erschließenden Stichstraßen auch wegen der abschirmenden Wirkung des dichten Baumbestandes nicht denkbar seien. Die Besorgnis des Antragstellers zu 2, Baumbestand auf seinem Grundstück könne aufgrund unklarer Grundstücksgrenzverläufe beschädigt werden, habe mit dem angegriffenen Bebauungsplan und dessen Festsetzungen nichts zu tun. Auch eine Verlängerung der Stichstraße in Richtung Norden sehe der Bebauungsplan nicht vor. Im Übrigen seien die Anträge auch unbegründet.

II.

8

A. Die Anträge nach § 47 Abs. 6 VwGO haben keinen Erfolg. Der begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragsteller nicht antragsbefugt sind. Für die Antragsbefugnis im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gelten dieselben Anforderungen wie im Normenkontrollverfahren selbst (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28.08.2013 – 1 NE 13.1558 –, juris, RdNr. 4; NdsOVG, Beschl. v. 22.01.2013 – 12 MN 290/12 –, juris, RdNr. 15; OVG NW, Beschl. v. 13.01.2000 – 7a 1598/99.NE –. juris, RdNr. 2).

9

1. Der Antragsteller zu 1 kann eine Antragsbefugnis weder aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.04.2013 (BGBl I S. 753), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl I S. 3154) – UmwRG – noch aus § 64 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.07.2009 (BGBl I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl I S. 3154) – BNatSchG – noch aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO herleiten.

10

1.1. Nach § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung wie der Antragsteller zu 1, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung (1.) geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, (2.) geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und (3.) zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.

11

Bei dem streitigen Bebauungsplan handelt es sich um keine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG findet dieses Gesetz Anwendung für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach (a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, (b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder (c) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann.

12

1.1.1. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl I S. 2749) – UVPG – gehören zu diesen Entscheidungen Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt

13

Die Anlage 1 zum UVPG enthält in Nr. 18 eine Aufzählung von Bauvorhaben, für die im bisherigen Außenbereich ein Bebauungsplan aufgestellt wird, und bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG durchzuführen ist. In Betracht kommt vorliegend allein eine allgemeine Vorprüfungspflicht nach Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG, die den Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen betrifft, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt 20.000 m² bis weniger als 100.000 m². Den Schwellenwert von 20.000 m² erreicht der streitige Bebauungsplan indes nicht. Zulässige Grundfläche ist nach § 19 Abs. 2 BauNVO der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Bei der Ermittlung der Grundfläche ist damit ausschließlich der sich aus der festgelegten Grundflächenzahl ergebende rechnerische Anteil der überbaubaren Flächen maßgeblich, wobei die Überschreitungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 4 BauNVO unberücksichtigt bleiben; bei der Findung der Schwellenwerte wurde im Wesentlichen der „Versiegelungsgrad“ berücksichtigt. (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs vom 14.11.2000, BT-Drs. 14/4599, S. 121; Dienes, in: Hoppe [Hrsg.] UVPG, 3. Aufl., Anlage 1, RdNr. 108, m.w.N.). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob – wie der Antragsteller zu 1 geltend macht – die Gesamtfläche des Bebauungsplangebiets (einschließlich Straßenverkehrs- und Grünflächen) mehr als 20.000 m² aufweist. Die „Wohnbaufläche“ beträgt nach der Begründung des Bebauungsplans ca. 14.000 m² und liegt damit deutlich unterhalb der in Nr. 18.7 der Anlage 1 zum UVPG festgelegten Schwelle, ab der eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen ist.

14

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan nach anderen Bestimmungen des UVPG und der Anlage 1 UVP-pflichtig ist. Eine UVP-Pflicht lässt sich entgegen der Annahme des Antragstellers zu 1 insbesondere nicht aus § 17 UVPG oder etwa daraus ableiten, dass die Antragsgegnerin einen Umweltbericht hat erstellen lassen. Nach § 17 Abs. 1 UVPG wird, wenn Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3, insbesondere bei Vorhaben nach den Nummern 18.1 bis 18.9 der Anlage 1, aufgestellt, geändert oder ergänzt werden, die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 3 bis 3f im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 UVPG entfällt abweichend von Satz 1 eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Vorprüfung des Einzelfalls, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, die zugleich den Anforderungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht, durchgeführt wird. § 17 Abs. 1 UVPG begründet damit keine UVP-Pflicht bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, sondern setzt sie voraus. Durch das EAG Bau 2004 wurde die allgemeine Umweltprüfung für Bauleitpläne (§ 2 Abs. 4 BauGB) eingeführt, und nach dem – mit dem EAG ebenfalls geänderten – § 17 UVPG entfällt die Verpflichtung, für Bebauungspläne eine Umweltverträglichkeitsprüfung aufzustellen oder eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen; die Umweltprüfung ersetzt die vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 2 RdNr. 315 f.). Der Anwendungsbereich der Umweltverträglichkeitsprüfung für Bebauungspläne wird hingegen durch § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG i.V.m. der Anlage 1 bestimmt (Krautzberger, a.a.O., RdNr. 314). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin zu Recht nach § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt hat, besagt damit nichts über die für die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen nach dem UmwRG maßgebliche Frage, ob für die Bauleitplanung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Bestimmungen des UVPG bestand.

15

1.1.2. Auch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.08.2002 (GVBl S. 372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.01.2011 (GVBl S. 5) – UVPG LSA – sieht für Bebauungspläne keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung vor.

16

1.1.3. Für die vom Antragsteller zu 1 geforderte Ausdehnung des Anwendungsbereichs des UmwRG auf Bauleitpläne, für die eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB vorgeschrieben ist, besteht kein Raum.

17

Insbesondere folgt eine solche erweiternde Auslegung nicht aus Unionsrecht. Das UmwRG dient der Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention – AK – (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 04.09.2006, BT-Drs. 16/2497, S. 42), der Bestimmungen über den Zugang von „Mitgliedern der Öffentlichkeit“ zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten enthält. Der Anwendungsbereich des UmwRG kann nicht im Wege der Analogie auf Art. 9 Abs. 3 AK erstreckt werden, der zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 des Art. 9 AK genannten Überprüfungsverfahren von den Vertragsstaaten verlangt sicherzustellen, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen oder Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Insoweit fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke; eine Auslegung contra legem – im Sinne einer methodisch unzulässigen richterlichen Rechtsfindung – fordert das Unionsrecht nicht (BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 – BVerwG 7 C 21.12 –, NVwZ 2014, 64 [66 f.], RdNr. 30 ff.). Eine Pflicht zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung im Wege teleologischer Reduktion oder Extension einer Vorschrift des nationalen Rechts setzt eine hinreichend bestimmte, nämlich klare, genaue und unbedingte, im Grundsatz unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Vorschrift voraus, an der es mangels unionsrechtlicher Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 AK (noch) fehlt; hieraus ergibt sich zugleich, dass auch im Unionsrecht eine solche auslegungsfähige Norm nicht auszumachen ist (BVerwG, Urt. v. 05.09.2013, a.a.O., RdNr. 36 f.).

18

Der Senat vermag auch nicht der Auffassung des Antragstellers zu 1 folgen, § 1 Abs. 1 UmwRG sei verfassungskonform (Art. 20a GG) dahingehend auszulegen, dass die Möglichkeit bestehen müsse, Verstöße gegen umweltrechtliche Vorschriften bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu rügen, insbesondere weil die Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und die Belange des Prüfungskatalogs nach dem UVPG weitgehend deckungsgleich seien. Nach Art 20a GG, auf den sich der Antragsteller zu 1 insoweit beruft, schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Art 20a GG verpflichtet den Gesetzgeber, den in dieser Norm enthaltenen Auftrag bei der Rechtssetzung umzusetzen und geeignete Umweltschutzvorschriften zu erlassen; dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 10.11.2009 – 1 BvR 1178/07 –, NVwZ 2010, 114 [116], RdNr. 33). Art 20a GG ist reine Staatszielbestimmung und vermittelt keine subjektiven Rechte des Einzelnen (BVerfG, Beschl. v. 10.05.2001 – 1 BvR 481/01, 1 BvR 518/01 –, DVBl 2001, 1139 [1140], RdNr. 18 in juris). Art 20a GG ist – für sich betrachtet – kein Mittel, um subjektive Rechte zu begründen und hierauf bezogene Klage- oder Antragsbefugnisse gerade zugunsten der anerkannten Naturschutzverbände zu entwickeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1997 – BVerwG 4 A 16.97 – NVwZ 1998, 398 [399], RdNr. 23 in juris, m.w.N.). Der Umstand, dass der in erster Linie an den Gesetzgeber gerichtete Auftrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen im Sinne einer Staatszielbestimmung zu einer fundamentalen Staatsaufgabe wird, eröffnet zwar wie bei jeder Verfassungsbestimmung die Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung; das setzt indes wirkliche Auslegungszweifel voraus (BVerwG, Urt. v. 06.11.1997, a.a.O.). Diese bestehen hier nicht. Die Regelungen des UmwRG i.V.m. den Vorschriften des UVPG sind bezüglich der für anerkannte Umweltschutzverbände in Betracht kommenden Rechtsbehelfe gegen Bebauungspläne eindeutig und damit nicht auslegungsbedürftig. Die Verbände mögen sich dadurch, dass das UmwRG Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen nur gegen solche Bebauungspläne zulässt, die einer UVP-Pflicht oder Vorprüfungspflicht unterliegen, in ihrem Bemühen um einen wirksamen Umweltschutz gehindert sehen. Jedoch hat die grundgesetzliche Kompetenzordnung diese auch umweltpolitische Frage der politischen Beurteilung und Verantwortung des Bundes- und des jeweiligen Landesgesetzgebers überantwortet; dem kann ein Gericht nicht entgegentreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1997, a.a.O.).

19

1.2. Eine Antragsbefugnis zugunsten des Antragstellers zu 1 ergibt sich auch nicht aus § 64 Abs. 1 BNatSchG. Danach kann eine anerkannte Naturschutzvereinigung, soweit § 1 Absatz 3 des UmwRG nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 5 bis 7, wenn die Vereinigung (1.) geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht, (2.) in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und (3.) zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nr. 2 bis 4 oder Absatz 2 Nr. 5 bis 7 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist in § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 5 bis 7 BNatSchG nicht genannt. Es ist auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass die streitige Planung die Erteilung von Befreiungen von Geboten oder Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Abs. 2 BNatSchG, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten oder Biosphärenreservaten erforderte, was nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG Mitwirkungsrechte des Antragstellers zu 1 begründen könnte. Auch das Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 10.12.2010 (GVBl S. 569) – NatSchG LSA – sieht keine darüber hinaus gehenden Mitwirkungsrechte anerkannter Naturschutzvereinigungen vor.

20

1.3. Schließlich folgt eine Antragsbefugnis auch nicht aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine Verletzung subjektiver Rechte durch den Bebauungsplan unabhängig von den Bestimmungen des UmwRG und § 64 Abs. 1 BNatSchG macht der Antragsteller zu 1 schon nicht geltend. Eine solche Rechtsverletzung ist im Übrigen auch nicht erkennbar. Zwar mag Unionsrecht und Art. 9 Abs. 3 AK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (vgl. EuGH, Urt. v. 08.03.2011 – C 240/09 – slowakischer Braunbär –, NVwZ 2011, 673) gebieten, dass Umweltschutzvereinigungen unionsrechtlich fundiertes, zwingendes Umweltschutzrecht als eigenes subjektives Recht geltend machen können (so VGH BW, Urt. v. 04.02.2014 – 3 S 147/12 –, juris, RdNr. 49, unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2013, a.a.O.). Der Europäische Gerichtshof (vgl. Urt. v. 08.03.2011, a.a.O.) gibt den Gerichten auf, nach Maßgabe interpretationsfähiger Vorschriften des nationalen Rechts auch Umweltverbänden einen möglichst weiten Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, um so die Durchsetzung des Umweltrechts der Union zu gewährleisten. Unionsrecht fordert indes keine über die Bestimmungen des UmwRG hinausgehende umfassende Antragsbefugnis von Umweltverbänden gegen Pläne, die keine möglicherweise einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterfallenden Vorhaben ermöglichen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 30.04.2014 – 1 KN 110/12 –, NuR 2014, 568 [569], RdNr. 26, m.w.N.).

21

2. Auch der Antragsteller zu 2 ist nicht antragsbefugt.

22

Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist dann gegeben, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird; an dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 – BVerwG 4 CN 1.10 –, BVerwGE 140, 41 [45], RdNr.12, m.w.N.).

23

2.1. Im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan ist eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition zuvörderst das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O., RdNr. 13). Eine in diesem Sinne unmittelbar planungsbedingte Verletzung seiner Eigentümerposition kann der Antragsteller zu 2 nicht geltend machen, weil sich der Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans nicht auf sein Grundstück erstreckt.

24

2.2. Der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks ist zwar auch dann antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet" werden. Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung überhaupt beachtlich war. Allerdings ist nicht jeder private Belang in der Abwägung zu berücksichtigen, zu beachten sind vielmehr nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. In der Abwägung zu berücksichtigen mit der Folge der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind auch diejenigen Interessen und Belange von Grundeigentümern, deren Eigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets liegt und belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. Auch dem Plannachbarn steht gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu, soweit sie für die Abwägung erheblich sind. Auf diese Weise vermittelt das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot den Grundeigentümern der Umgebung des Plangebiets einen eigentumsrechtlichen Drittschutz, soweit die planbedingten Beeinträchtigungen in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und nicht von geringfügiger Art sind (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O., RdNr. 15, 19, m.w.N.). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich damit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (BVerwG, Beschl. v. 23.11.2009 – BVerwG 4 BN 950.09 –, BRS 74 Nr. 48, RdNr. 3 in juris).

25

2.2.1 Nach diesem Maßstab lässt sich eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu 2 nicht darauf stützen, dass er bei Verwirklichung der nach dem Plan zulässigen Bebauung Lärmbelästigungen durch Ziel- und Quellverkehr ausgesetzt sein könnte.

26

Auch das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird (BVerwG, Beschl. v. 20.07.2011 – BVerwG 4 BN 22.11 –, BRS 78 Nr. 71, RdNr. 6 in juris, m.w.N.). Führt ein Bebauungsplan dazu, dass ein Nachbargrundstück anders genutzt werden darf als bisher, so gehören die Interessen des Betroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustands nicht stets, sondern nur grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial; auch in diesem Fall ergeben sich Beschränkungen der Antragsbefugnis bei Änderungen, die objektiv geringfügig sind und/oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können (BVerwG, Beschl. v. 20.07.2011, a.a.O., RdNr. 7, m.w.N.). Nicht jede planbedingte Verkehrszunahme begründet eine Antragsbefugnis, sondern nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten (BVerwG, Beschl. v. 24.05.2007 – BVerwG 4 BN 16.07, BVerwG BVerwG 4 VR 1.07 –, BRS 71 Nr. 35, RdNr. 10 in juris). So hat etwa der Hessische Verwaltungsgerichtshof (vgl. Urt. v. 07.04.2014 – 3 C 914/13.N – DVBl 2014, 1013) den zu erwartende Verkehrslärm durch hinzukommende 30 Wohneinheiten in einem reinen Wohngebiet als geringfügig angesehen und eine Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO verneint. In einer anderen Entscheidung (Urt. v. 07.07.2009 – 3 C 1203/08.N – juris, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 23.11.2009, a.a.O.) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof bei einer zusätzlichen Verkehrsbelastung von 202 Fahrzeugbewegungen pro Tag durch einen Hotelbetrieb eine Geringfügigkeit angenommen.

27

Gemessen daran ist eine mehr als nur geringfügige Betroffenheit des Antragstellers zu 2 durch den bei Verwirklichung der Wohnnutzung entstehenden Kraftfahrzeugverkehr nicht erkennbar. Im geplanten Wohngebiet können bzw. sollen eine Wohnanlage für altersgerechtes Wohnen mit 26 Wohneinheiten und 19 Einfamilienhäuser errichtet werden. Die durch diese Wohnnutzung entstehenden Verkehrslärmemissionen werden das Wohngrundstück des Antragstellers zu 2 allenfalls geringfügig beeinträchtigen. Durch die nach Norden führende Stichstraße, die in Höhe der Grenze zum Grundstück des Antragstellers zu 2 endet, und den von ihr nach Westen abzweigenden nördlichen Erschließungsweg mit Wendehammer werden das Baufeld 2 und die nördlichen Teile der Baufelder 1, 3 und 4 erschlossen. Damit wird sich nur ein Teil des von der zugelassenen Wohnbebauung ausgelösten Ziel- und Quellverkehrs im nördlichen Teil des Baugebiets bewegen. Bis zum nördlichen Ende der Stichstraße, die dort eine Sackgasse ist, werden überhaupt nur wenige Fahrzeuge gelangen. Der Abstand zwischen dem Ende der nach Norden führenden Stichstraße zum Wohnhaus des Antragstellers zu 2 beträgt ca. 80 m. Dazwischen befinden sich durchgängig bewaldete Flächen, die das Wohngebäude des Antragstellers zu 2 vor Lärmeinwirkungen abschirmen. Der nördliche Abzweig von der nach Norden führenden Stichstraße in Richtung Westen wird darüber hinaus zum Teil durch die Bebauung im Baufeld 2 abgeschirmt.

28

2.2.2. Eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu 2 lässt sich auch nicht darauf stützen, dass eine Beschädigung des Baumbestandes auf seinem Grundstück zu befürchten sei, weil die Grenze zu seinem Grundstück nicht klar erkennbar sei.

29

Das Bundesverwaltungsgericht hat zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. ausgeführt (vgl. Beschl. v. 14.02.1991 – BVerwG 4 NB 25.89 –, NVwZ 1991, 980 [981], RdNr. 16 in juris), ein Nachteil im Sinne dieser Vorschrift sei „durch" die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung eingetreten oder zu erwarten, wenn die vom Antragsteller angeführte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen der angegriffenen Rechtsvorschrift tatsächlich und rechtlich zuzuordnen sei. Hierfür reiche ein Ursachenzusammenhang im Sinne einer äquivalenten Kausalität allerdings nicht aus. Erforderlich sei vielmehr, dass eine Norm dieses Inhalts erfahrungsgemäß eine Beeinträchtigung dieser Art, an dieser Stelle bzw. bei diesem Betroffenen bewirken werde. Die negative Betroffenheit dürfe ferner nicht ausschließlich oder deutlich überwiegend erst durch einen anderen selbständigen Akt ausgelöst werden; das sei grundsätzlich dann anzunehmen, wenn die angegriffene Norm den Erlass einer weiteren Norm oder einer anderweitigen behördlichen Maßnahme veranlasst habe, die sich beeinträchtigend auswirke. In solchen Fällen sei die Beeinträchtigung regelmäßig allein diesen rechtlich selbständigen Akten zuzuordnen und mit den insoweit bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu bekämpfen. Entsprechendes gilt für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nunmehr geltenden Fassung.

30

Deshalb sind Maßnahmen, die in der Bauleitplanung gar nicht vorgesehen sind, wie die vom Antragsteller zu 2 befürchtete Beschädigung des Baumbestandes auf seinem außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstück, nicht dem Bebauungsplan zuzuordnen. Die Rodung der Waldflächen im Plangebiet erfolgt auf der Grundlage der dem Herrn M. erteilten Genehmigung des Landkreises Jerichower Land vom 21.08.2014 zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart, die den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und das dem Antragsteller zu 2 gehörende Grundstück nicht erfasst. Die bloße Möglichkeit, dass der Baumbestand auf dem Grundstück des Antragstellers zu 2 im Zuge der Rodungsarbeiten im Plangebiet wegen „unklarer Grenzverläufe“ beschädigt werden könnte, musste die Antragsgegnerin nicht in ihre Abwägung einstellen. Gegen solche Verletzungen seines Eigentums müsste sich der Antragsteller zu 2 vielmehr mit Rechtsbehelfen gegen den die Rodung durchführenden Dritten zur Wehr setzen.

31

2.2.3. Der Antragsteller zu 2 kann eine Antragsbefugnis auch nicht damit begründen, es sei zu erwarten, dass die nach Norden verlaufende Erschließungsstraße im Plangebiet über das der Antragsgegnerin gehörende Grundstück hinaus hin zur L-Straße verlängert werden solle. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin einen abwägungserheblichen Belang zu Lasten des Antragstellers zu 2 unberücksichtigt gelassen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Umstand, dass die Gestaltung der nach Norden verlaufenden Erschließungsstraße den Schluss zulassen sollte, die Antragsgegnerin plane (über kurz oder lang), die Straße ggf. nach Norden über das Plangebiet hinaus bis zur L-Straße hin zu verlängern

32

Die planende Gemeinde kann grundsätzlich solche Betroffenheiten unberücksichtigt lassen, die sich unmittelbar erst in anderen regelmäßig späteren Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren; die Abwägung der betroffenen Eigentümerbelange ist dann erst in diesem Stadium vorzunehmen. Davon können allerdings aus Gründen der Effektivität von Abwägungsanspruch und Rechtsschutz des Betroffenen Ausnahmen geboten sein. Das ist zum einen dann der Fall, wenn die Betroffenheit im späteren Plangebiet zwangsläufige Folge der vorausgehenden Planung ist. Eine weitere Ausnahme ist geboten, wenn die spätere Betroffenheit zwar nicht zwangsläufig eintritt, wohl aber Folge des planerischen Konzepts der Gemeinde ist, das der Baugebietsausweisung zugrunde liegt und deshalb als Ausdruck ihrer planerischen Selbstbindung auch in die bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden muss. Eine bloße – etwa im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende – Planungspräferenz der Gemeinde, die sich im Laufe des Planungsverfahrens erst bewähren muss, reicht für die Annahme eines entsprechenden planerischen Konzepts ebenso wenig aus wie die Anknüpfung an eine bereits durch Bebauungsplan realisierte Planung. Etwas anderes muss allerdings gelten, wenn ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen den Planungsbereichen besteht, auf den die Gemeinde erkennbar abstellt und der Grundlage ihrer Abwägung im vorausgehenden Planungsgebiet ist, weil sie aus Sicht der Gemeinde bestimmte Festsetzungen in einem anderen Planbereich voraussetzt. Auch hier muss die Gemeinde konsequenterweise die sich daraus später im folgenden Planungsbereich ergebenden Betroffenheiten einbeziehen. Damit eröffnet sich zugleich eine entsprechende Antragsbefugnis des später Betroffenen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O., RdNr. 20 f.). Eine konzeptionelle Verknüpfung im o. g. Sinne verlangt indes, dass ohne das eine Vorhaben das andere nicht geplant und verwirklicht würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 – BVerwG 9 A 28.04 –, BVerwGE 124, 334 [341], RdNr. 32 in juris).

33

Gemessen daran besitzt die vom Antragsteller zu 2 ins Feld geführte Betroffenheit im Fall einer möglichen Verlängerung der Erschließungsstraße nach Norden keine Abwägungsrelevanz. Eine solche Verlängerung ist ersichtlich keine zwangsläufige Folge der jetzigen Planung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die im Bebauungsplan vorgesehenen Straßen eine Erschließung der Grundstücke im Wohngebiet nicht gewährleisten. Ebenso wenig ist ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen der jetzigen Planung und einer Anschlussplanung erkennbar. Selbst wenn sich die Antragsgegnerin mit der Gestaltung des nördlichen Teils der Erschließungsstraße die Möglichkeit einer Anschlussplanung offen halten wollte, würde dies für eine Betroffenheit des Antragstellers zu 2 derzeit nicht genügen.

34

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

35

C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 39 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die sich aus dem Antrag der Antragsteller für sie ergebende Bedeutung der Sache in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen, der für Normenkontrollen gegen einen Bebauungsplan einen Streitwert zwischen 7.500 und 60.000 € vorsieht. Der Senat hält für den Antrag des Antragstellers zu 1 unter Berücksichtigung der Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die von ihm vertretenen Interessen (vgl. Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs) einen Streitwert von 20.000 € und für den Antragsteller zu 2 bei Berücksichtigung der Bedeutung des Bebauungsplans für ihn einen Streitwert von 10.000 € für angemessen. Die Werte sind im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges) und, da die Antragsteller den Bebauungsplan nicht als Rechtsgemeinschaft angreifen, zusammenzurechnen (vgl. Nr. 1.1.3 des Streitwertkataloges).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.