Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Apr. 2018 - 1 C 11559/16

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2018:0425.1C11559.16.00
bei uns veröffentlicht am18.04.2018

Tenor

Der Bebauungsplans „R...-Park“ der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2016 wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Bebauungsplans der Antragsgegnerin, mit dem diese eine vormals durch die US-Streitkräfte genutzte Konversionsfläche überplant hat.

2

Der Antragsteller ist Miteigentümer des außerhalb des Plangebietes gelegenen Grundstücks Gemarkung S..., Flur ..., Parzellen Nrn. .../... und .../... („I... L... ...“), das mit einem von ihm und seiner Familie genutzten Wohnhaus bebaut ist und im Bereich eines durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebietes liegt. In einer Entfernung von ca. 60 bis 70 Metern führt südlich des Grundstückes die Landesstraße L 433 vorbei, über die das Grundstück des Antragstellers durch die von der Landestraße abzweigende Straße „I... L...“ erschlossen wird.

3

Der angefochtene Bebauungsplan „R...-Park“ der Antragsgegnerin umfasst das Gelände, das bis zum Jahr 2009 von den amerikanischen Streitkräften militärisch genutzt wurde („A... B... & H... D...“) und seitdem brachlag. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Sonderflächen für eine Sport- und Freizeitnutzung, Freizeitwohnflächen sowie Gewerbegebietsflächen fest. Im nordöstlichen Teil des Plangebiets waren zunächst Sonderflächen für eine motorsportliche Nutzung vorgesehen. Insgesamt hat die Antragsgegnerin eine Fläche von rund 70.000 m² überplant.

4

Am 13. November 2014 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss zu dem Teilbebauungsplan „R...-Park – Teilbereich 1 Mitte“ und zu dem Teilbebauungsplan „R...-Park – Teilbereich 2 Nordost“. Am 12. April 2015 beschloss er die Aufstellung für den Teilbebauungsplan „R...-Park – Teilbereich 3. West“. Nach Durchführung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschloss der Rat am 7. Dezember 2015 die Zusammenlegung der drei Teilbebauungspläne unter der Bezeichnung „R...-Park“. Die Offenlage des Plans erfolgte vom 21. April bis zum 23. Mai 2016, parallel dazu die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.

5

Im Verlauf der Planaufstellung legte die Beigeladene als Trägerin des Vorhabens unter anderem ein Verkehrsgutachten und eine schalltechnische Untersuchung zu den Auswirkungen des Bebauungsplans vor, die zu folgenden Ergebnissen führten:

6

Die Verkehrsuntersuchung des Büros V... J... vom Februar 2016 prognostiziert ein durch das gesamte ursprüngliche Plangebiet verursachtes zusätzliches Verkehrsaufkommen (Beschäftigten-, Besucher- und Lieferverkehr) von insgesamt 3.821 Fahrten pro Tag, wovon 2.185 Fahrten auf den Beschäftigtenverkehr entfallen. Für die Zusatzbelastung der L 433 ist nach dem Gutachten lediglich der Beschäftigtenverkehr relevant, wobei der Gutachter davon ausgeht, dass ca. 20 % dieses Verkehrsaufkommens aus dem Bereich H.../M.../L... fließen und ganz überwiegend über die L 433 durch die Ortsdurchfahrt S... verlaufen wird.

7

Die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung des Büros M... GmbH vom 15. Februar 2016 kommt zu dem Ergebnis, dass die vom Plangebiet verursachten Geräuschimmissionen (Sport-, Gewerbe- und Freizeitgeräusche) in der Nachbarschaft die maßgeblichen Richtwerte der TA- Lärm bzw. der DIN 18005 und der Freizeitrichtlinie einhalten. In Bezug auf die vom zusätzlichen Verkehrsaufkommen des Plangebiets verursachten Verkehrsgeräusche sind die Auswirkungen des Zusatzverkehrs auf der L 433 nicht Gegenstand der Untersuchung gewesen. Vielmehr bezieht sich die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung insoweit allein auf die Ortsdurchfahrten der B 420 in D... und K... sowie auf die Ortsdurchfahrt S...

8

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit machte der Antragsteller im Wesentlichen geltend, der Planung verletze ihn in seinen Rechten, weil er bei einer Verwirklichung des Plans, insbesondere der vorgesehenen „Off-Road-Strecke“ im nordöstlichen Teil des vorgesehenen Plangebietes unzumutbaren Lärm-, Staub-, Betriebsstoff- und Abgasimmissionen ausgesetzt sei. Des Weiteren trug er vor, der Bebauungsplan verletze Belange des Natur- und Artenschutzes.

9

In seiner Sitzung vom 13. September 2016 wies der Stadtrat der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf eine Verwaltungsvorlage u.a. die Einwendungen des Antragstellers zurück. Ferner nahm er die ursprünglich geplanten Festsetzungen für die Teilbereiche „Sonstiges Sondergebiet SO 1a“ (Offroad: Entwicklung/Veranstaltung), „Sonstiges Sondergebiet SO 1b (Offroad: Fahrbetrieb/Veranstaltung) und Sonstiges Sondergebiet SO 1d (Offroad: Serviceeinrichtungen) aus den Festsetzungen der Planung heraus und beschloss, ohne im Übrigen den Geltungsbereich einzugrenzen, den Bebauungsplan als Satzung, die am 17. Oktober 2016 ausgefertigt wurde und mit ihrer am 19. Oktober 2016 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft trat.

10

Zur Begründung seines am 14. November 2016 gestellten Normenkontrollantrages hat der Antragsteller eine Vielzahl von Einwendungen erhoben. Im Wesentlichen macht er Folgendes geltend:

11

Sein Antrag sei zulässig, insbesondere sei er antragsbefugt. Als Planaußenlieger könne er geltend machen, durch die Planung in eigenen abwägungserheblichen Belangen verletzt zu sein. Dazu zähle sein Interesse an der Vermeidung von Verkehrslärmimmissionen, die durch den planbedingten Mehrverkehr auf der L 433 entstünden. Die in den Planunterlagen enthaltene Verkehrsuntersuchung des Büros V... J... vom Februar 2016 sei unvollständig, weil der Mehrverkehr auf der L 433 auf der Basis der Route 2 nicht exakt ermittelt worden sei. Aufbauend darauf enthalte die eingeholte schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung keine Aussage über die planbedingte Verkehrslärmzunahme auf der in der Nähe seines Grundstücks vorbeiführenden L 433. Insoweit müsse sich die Antragsgegnerin ein Ermittlungsdefizit vorhalten lassen, das einen ihn betreffenden abwägungserheblichen Belang begründe. Seine Antragsbefugnis ergebe sich auch daraus, dass die Antragsgegnerin die durch die geplanten Nutzungen im Plangebiet zu erwartenden Lärmbelastungen fehlerhaft ermittelt habe.

12

Der Normenkontrollantrag sei auch begründet, denn der Bebauungsplan sei aus formellen und materiellen Gründen unwirksam. Der Plan leide an Verkündungsmängeln, verstoße gegen §§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 Abs. 3 BauGB, gegen Vorgaben der Raumordnung, berücksichtige nicht die agrarstrukturellen Belange, enthalte keine ausreichenden Festsetzungen zum Schutz gegen Lärm und zum Gesundheitsschutz der voraussichtlich im Plangebiet tätigen Arbeitnehmer und leide an Abwägungsfehlern.

13

Der Antragsteller beantragt,

14

den Bebauungsplan „R...-Park“ der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2016 für unwirksam zu erklären.

15

Die Antragsgegnerin beantragt,

16

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

17

Sie ist der Auffassung, dem Antragsteller fehle es bereits an der Antragsbefugnis. Als Grundstückseigentümer außerhalb des Plangebietes habe er keine planbedingten Beeinträchtigungen zu befürchten, insbesondere könne der Antragsteller die geltend gemachte Antragsbefugnis nicht aus einer von ihm befürchteten Zunahme der Lärmimmissionen herleiten. Auf der Grundlage der erstellten schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung ergebe sich, dass eine Zunahme von Lärmimmissionen aus dem Plangebiet selbst für das Wohngrundstück des Antragstellers nicht zu erwarten sei. Bezüglich der Lärmimmissionen durch den planbedingten Zusatzverkehr auf der L 433 sei ein Ermittlungsdefizit zu verneinen. Vielmehr ergebe sich aus der im Planaufstellungsverfahren eingeholten Verkehrsuntersuchung, dass für die L 433 lediglich mit einer planbedingten Verkehrszunahme von 287 Kfz/24h zu rechnen sei. Dieser planbedingte Mehrverkehr führe zu keiner abwägungsrelevanten Erhöhung des Dauerschallpegels oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle, so dass ein Ermittlungsdefizit nicht vorliege. Auf der Basis des in der Verkehrsuntersuchung prognostizierten Mehrverkehrs auf der L 433 ergebe sich für das Grundstück des Antragstellers allenfalls eine minimale Erhöhung des Verkehrslärms um weniger als 1 dB(A). Diese Erhöhung liege im Irrelevanzbereich. Ungeachtet der damit gegebenen Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags, sei das Rechtschutzbegehren auch in der Sache unbegründet, weil Abwägungsfehler nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht vorlägen, insbesondere sei auch dem Aspekt des Lärmschutzes ausreichend Rechnung getragen worden. Jedenfalls sei, soweit entgegen ihrer Auffassung von einem Ermittlungsdefizit ausgegangen werde, der Fehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht beachtlich. Auch die weiteren Einwände des Antragstellers gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans seien, wie im Einzelnen dargelegt wird, nicht begründet.

18

Die Beigeladene beantragt,

19

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

20

Sie schließt sich im Wesentlichen dem Vortag der Antragsgegnerin an, wobei sie nochmals hervorhebt, dass sie den Normenkontrollantrag bereits für unzulässig hält, weil es dem Antragsteller an der erforderlichen Antragsbefugnis fehle. Im Übrigen lägen die vom Antragsteller geltend gemachten formellen und materiellen Fehler des angegriffenen Bebauungsplans nicht vor.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge Bezug genommen.

22

Entscheidungsgründe

23

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und auch in der Sache begründet.

24

Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags bestehen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht. Insbesondere ist der Antragsteller im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.

25

Nach dieser Vorschrift ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. März 1998 – 4 CN 6.97 – und vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 –, jeweils nach juris). Da das Grundstück des Antragstellers außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans liegt und er daher nicht unmittelbar durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Eigentum betroffen ist, kann er sich als Planaußenlieger gegen einen Bebauungsplan nur dann wenden, wenn er zumindest substantiiert darlegt, dass sein aus dem insofern drittschützenden Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BaugesetzbuchBauGB – folgendes subjektiv-öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange beeinträchtigt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen – insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen – Belange in der Abwägung als nicht ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998, a.a.O.).

26

Der Antragsteller kann sich vorliegend auf sein Interesse berufen, von zusätzlichen Verkehrslärmimmissionen verschont zu werden, die durch den planbedingt ausgelösten Mehrverkehr auf der in der Nähe seines Grundstücks entlangführenden L 433 entstehen (vgl. zur Relevanz der Erhöhung von Verkehrslärm zur Begründung der Antragsbefugnis z.B. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 – 4 CN 6/98 –, juris). Ein mit nicht unerheblichen zusätzlichen Verkehrsimmissionen verbundener Mehrverkehr auf der L 433 wird planungsbedingt dadurch verursacht, dass nach der Verkehrsuntersuchung vom Februar 2016 ein Teil des dem Plangebiet zuzurechnenden Beschäftigtenverkehrs über die genannte Strecke der L 433 führen wird. Dieser Belange ist hier nicht, wie die Antragsgegnerin und die Beigeladene meinen, wegen erkennbar nur geringfügiger Betroffenheit des Grundstücks des Antragstellers abwägungsunbeachtlich. Der Antragsteller hat im Einzelnen dezidiert vorgetragen, aus welchem Grund sein Interesse an der Vermeidung von zusätzlichen Belastungen durch die Zunahme des Straßenverkehrs in der Abwägung nicht zutreffend berücksichtigt worden sei und im Einzelnen dargelegt, dass die eingeholte Verkehrsuntersuchung und die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung zu seinen Lasten lückenhaft sind und Fehler aufweisen. Das dahingehende Vorbringen genügt den Anforderungen, die an die Geltendmachung eines Abwägungsmangels im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu stellen sind.

27

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

28

Der angegriffene Bebauungsplan der Antragsgegnerin ist unwirksam, weil er in beachtlicher Weise gegen höherrangige Rechtsvorschriften verstößt. Dabei kommt es für die Begründetheit eines Normenkontrollantrags – anders als bei sog. Individualklagen in Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO – nicht darauf an, ob der jeweilige Antragsteller selbst in subjektiven Rechten verletzt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 – 4 BN 59/00 –, juris). Dementsprechend hat der Senat im Rahmen der Begründetheit des Antrags nicht zu prüfen, ob als rechtswidrig erkannte Regelungen den Antragsteller in eigenen subjektiven Rechten verletzen.

29

Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab verstößt der angefochtene Bebauungsplan gegen höherrangiges Recht, nämlich gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB. Dieses nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. OVG RP, Urteile vom 31. Juli 2008 – 1 C 10193/08.OVG – und vom 18. Juni 2008 – 8 C 10128/08.OVG –, jeweils nach juris). Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Abwägung ist zunächst, dass die Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB ermittelt und eingestellt worden sind. Inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 09. April 2008, DVBl. 2008, 859 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250, S. 42). Die Bewertung nach dieser Vorschrift bedeutet daher vor dem Hintergrund einer noch vorzunehmenden Abwägungsentscheidung die Feststellung des jeweiligen Gewichts der abwägungserheblichen Belange. Daher sind Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs durch die betreffende Bauleitplanung sowie das Gewicht des jeweiligen Belangs im Verhältnis zu seiner Betroffenheit zu ermitteln und zu bewerten. Ebenso wie dem Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB kommt damit bereits den vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB besondere Bedeutung im Rahmen der inhaltsbestimmenden Funktion der Bauleitplanung i.S. des Art. 14 Abs. 1 und 2 Satz 2 GG zu.

30

Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Planung im vorliegenden Fall als fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat nämlich entgegen § 2 Abs. 3 BauGB Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, nicht hinreichend ermittelt. Dieser Mangel ist auch offensichtlich und hat schließlich zu einem fehlerhaften Abwägungsergebnis geführt.

31

Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend ermittelt und bewertet, welche Lärmauswirkungen der bei Umsetzung des Bebauungsplans ausgehende Mehrverkehr auf der L 433 auf das Wohngrundstück des Antragstellers hat.

32

Da sich der Antragsteller im Planungsverfahren ausdrücklich auf die künftige Lärmbelastung berufen hat, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, dem zunächst ermittelnd nachzugehen, um die zu prognostizierende Belastung des Antragstellers richtig bewerten und mit dem gebotenen Gewicht der Abwägung zu Grunde legen zu können (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. Mai 2016 – 1 C 10321/15.OVG –, juris sowie BayVGH, Urteil vom 28. April 2017 – 15 N 5.967 –, juris). Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt, wobei auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms daher grundsätzlich zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2013 – 4 BN 39.12 – juris, m.w.N). Ist die planbedingt zu erwartende Lärmzunahme jedoch nur völlig geringfügig oder wirkt sie sich nur ganz unwesentlich, d.h. nicht über eine zu vernachlässigende Bagatellgrenze hinaus auf ein Grundstück aus, so braucht der Plangeber sie nicht in die Abwägung einzustellen (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. Mai 2016 a.a.O.; BVerwG, Beschluss 8. Juni 2004 – 4 BN 19.04 – juris sowie BayVGH, Beschluss vom 19. August 2016 – 9 NE 16.1512 –).

33

Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich dabei nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen, insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten mit bestimmten Richtwerten o.ä. bestimmen. Auch eine Lärmbelastung unterhalb der Grenze schädlicher Umwelteinwirkungen und unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte (vgl. z.B. Beiblatt 1 zu DIN 18005 – Teil 1; § 2 16. BImSchV; Nr. 6 TA Lärm) kann zum Abwägungsmaterial gehören (vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2015 – 2 D 35/14.NE –; VGH BW, Urteil vom 12. Juni 2012 – 8 S 1337/10 – , jeweils nach juris); dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.März 2014 – 9 NE 13.2213 – sowie für den Fall einer Verkehrslärmzunahme unterhalb des 3 dB(A)-Kriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 – 4 CN 3.12 –, jeweils nach juris). Erforderlich ist jeweils eine einzelfallbezogene, wertende Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 4 BN 18.14 – m.w.N, juris sowie BayVGH, Beschluss vom 28. April 2017 – 15 N 15.967 – juris). Soweit nicht von vornherein ersichtlich ist, dass es zu keinem abwägungsrelevanten Lärmzuwachs kommen kann, treffen die planende Gemeinde im Vorfeld der eigentlichen Abwägung gem. § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlungspflichten. Erst wenn der Rat der Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen seiner Planung hat, kann er abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt er insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sich der Rat die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2003 – 4 BN 51.03 –; BayVGH, Urteil vom 27. April 2016 – 9 N 13.1408 – jeweils nach juris). Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen, um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss eine ermittelte Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können. Der Satzungsgeber muss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung überhaupt in der Lage sein (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. November 2011 – 8 C 10906/11.OVG – BayVGH, Urteil vom 28. April 2017 – 15 N 15.967 – und VGH BW, Urteil vom 24. Juli 2015 – 8 S 538/12 – jeweils nach juris). Führt ein Bebauungsplan zu einer erhöhten Verkehrsbelastung einer Straße mit möglichen Lärmimmissionen für eine vorhandene Wohnbebauung, kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BauGB nur dann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeits- oder Bagatellgrenze überschreiten. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig, d.h. soweit es nicht z.B. um Fallgestaltungen geht, bei denen über einen kleinräumigen Bebauungsplan nur die Möglichkeit des Zuwachses einzelner Häuser in der Nachbarschaft ermöglicht wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 24. November 2017, – 15 N 16.2158 – m.w.N, juris sowie BVerwG, Beschluss vom 24. August 2017 – 4 BN 35.17 – juris), nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein.

34

Das Bundesverwaltungsgericht hat den durch einen Bebauungsplan ermöglichten zusätzlichen Verkehr von 20 bis 30 Einzel- oder Doppelwohnhäusern, der teilweise am Grundstück des dortigen Antragstellers vorbeigeführt wurde, für so geringfügig gehalten, dass es die Abwägungsrelevanz verneint hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 4 CN 1.98 – juris). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in Baugebieten, in denen durch Bebauungsplan nur wenige Einzelhäuser bzw. Wohneinheiten zugelassen wurden, durch den anliegerbedingten zusätzlichen Kraftfahrzeugverkehr keine abwägungsrelevanten Beeinträchtigungen hervorgerufen werden (vgl. HessVGH, Urteil vom 28. März 2011 – 4 C 2708/09.N – zu 18 Wohneinheiten, Urteil vom 7. April 2014 – 3 C 914/13.N – zu 30 Wohneinheiten in einem reinen Wohngebiet, jeweils nach juris). Dabei stellt er vor allem auf die Anzahl der zu erwartenden Fahrbewegungen ab und geht in der Regel davon aus, dass die Betroffenheit der Anlieger bei einer voraussichtlichen Zunahme des Verkehrs von bis zu 200 Fahrzeugbewegungen täglich nur geringfügig und daher nicht mehr abwägungsrelevant ist (vgl. Urteile vom 29. Juni 2016 – 4 C 1440/14.N – und vom 17. August 2017 – 4 C 2760/16.N –, jeweils nach juris). Der Bayerische Verwaltungsgerichthof und andere Oberverwaltungsgerichte haben sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. BayVGH Urteil vom 16. Mai 2017 – 15 N 15.1485 – hinsichtlich eines planungsbedingten Mehrverkehrs von 74 Fahrzeugbewegungen pro Tag – bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. August 2017 – 4 BN 35/17–; VGH BW, Urteil vom 21. April 2015 – 3 S 748/13 – zu 12 Wohneinheiten unter Annahme einer Anzahl von 45 Verkehrsbewegungen und OVG SA, Beschluss vom 8. Januar 2015 – 2 R 94/14 – zu 26 Wohneinheiten und 19 Einfamilienhäusern bei teilweise am Grundstück des Antragstellers vorbeigeführtem Verkehr, zitiert jeweils nach juris).

35

Ausgehend von diesen Grundsätzen, die der Senat teilt, stellt es vorliegend einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Zunahme der Verkehrslärmbelastung für das Wohngrundstück des Antragstellers auf der in einem Abstand von ca. 60 bis 70 Meter an dessen Grundstück vorbeiführenden L 433 als Grundlage für die Abwägung und den Satzungsbeschluss nicht hinreichend aufgeklärt hat.

36

Ausweislich der Verkehrsuntersuchung vom Februar 2016 führt der bei Umsetzung des Bebauungsplans zu erwartende Kraftfahrzeugverkehr, der von den Beschäftigten ausgeht, zu einer erhöhten Verkehrsbelastung auf der in der Nachbarschaft des Grundstücks des Antragstellers vorbeiführenden L 433, während sowohl der prognostizierte Besucher- als auch der Anlieferungsverkehr insoweit keine Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung dieser Straße haben. Die Verkehrsuntersuchung, die sich auf das gesamte ursprüngliche Plangebiet, das heißt einschließlich der bis zum Satzungsbeschluss ausgeschieden Teilbereiche „Sonstiges Sondergebiet SO 1a“ (Offroad: Entwicklung/Veranstaltung), „Sonstiges Sondergebiet SO 1b (Offroad: Fahrbetrieb/Veranstaltung) und Sonstiges Sondergebiet SO 1d (Offroad: Serviceeinrichtungen) bezieht, geht davon aus, dass ein planbedingter Beschäftigtenverkehr von insgesamt 2.185 Kfz/24h entsteht, wobei auf die L 433 ( Route 2) ein Anteil von bis zu 20 % entfällt ( vgl. Bl. 1958 und 1967 der Verwaltungsakten). Dies entspricht einer Mehrbelastung von 437 Kfz/24h, wobei die Verkehrsuntersuchung indessen einen von der festgesetzten, 4,67 ha umfassenden Sonderfläche SO 4 (Freizeit) ausgehenden Beschäftigtenverkehr ohne nähere Begründung nicht berücksichtigt hat (vgl. Bl. 1956 der Verwaltungsakten). Selbst wenn man auf der Grundlage der in der Verkehrsuntersuchung genannten Alternative annimmt, dass ein Drittel des grundsätzlich auf die Route 2 entfallenden Beschäftigtenverkehrs letztendlich über die Route 3 und damit nicht über die L 433 in der Nähe des Grundstücks des Antragstellers verlaufen sollte (vgl. Bl. 1958 der Verwaltungsakten), verbleibt es für diese Straße bei einer Zusatzbelastung von 292 Kfz/24 h in Bezug auf das gesamte ursprüngliche Plangebiet, auf das sich die Verkehrsuntersuchung bezieht. Da der als Satzung beschlossene und den Gegenstand des Normenkontrollantrags bildende Bebauungsplan für die ursprüngliche vorgesehenen, etwa 10 Hektar umfassenden „Sonstigen Sondergebiete SO 1a, 1b und 1d“ keine Festsetzungen vorgenommen hat, reduziert sich unter der im Übrigen unveränderten Annahme, dass in diesen ausgegliederten Teilbereichen ein Beschäftigtenverkehr von ca. 33 Kfz/24h zu erwarten ist, die planbedingte Zusatzbelastung der L 433 ausgehend von 437 Kfz/h (kein Beschäftigtenverkehr auf der Route 3) um 7 Kfz/h auf 430 Kfz/24h bzw. ausgehend von 292 Kfz/24h (über die Route 3 fließt ein Drittel des Beschäftigtenverkehrs aus Richtung H.../M.../L...) um 3 Kfz/24h auf 289 Kfz/24h.

37

Selbst dieser letztgenannte unterste Wert überschreitet indessen deutlich die oben umschriebene Bagatellgrenze, unterhalb der bei der erforderlichen Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass ein planbedingter Mehrverkehr im Hinblick auf Verkehrslärmimmissionen lediglich eine geringfügige Beeinträchtigung des Interesses eines Straßenanliegers darstellt und deshalb eine Lärmimmission weder ermittelt werden muss noch einen abwägungsbeachtlichen Belang darstellt. Vielmehr hätte der Antragsgegnerin gemäß § 2 Abs. 3 BauGB oblegen, den Umfang und die Auswirkungen der planbedingten Zunahme der Verkehrslärmbelastung für den Antragsteller näher zu ermitteln, weil es vor dem Hintergrund des in der Verkehrsuntersuchung vom Februar 2016 prognostizierten zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf der L 433 nicht von vorneherein ersichtlich war, dass eine zusätzliche Lärmbelastung des Antragstellers im abwägungsunerheblichen Bagatell- bzw. Irrelevanzbereich liegen werde ( vgl. zu ähnlichen Fallgestaltungen BayVGH, Urteil vom 24. November 2017 – 15 N 16.2158 –; OVG RP, Urteil vom 15. November 2011, – 8 C 10906/11.OVG –; VGH BW, Urteil vom 24. Juli 2015 – 8 S 538/12 – und OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 7 D 92/07.NE –, jeweils nach juris).

38

Soweit die Antragsgegnerin und die Beigeladenen der Auffassung sind, auch unter Berücksichtigung der in der genannten Verkehrsuntersuchung ermittelten Erhöhung der planbedingten Verkehrsbelastung der L 433 ergebe sich für die Ortslage S... und damit auch für das Grundstück des Antragstellers eine zusätzliche Lärmbelastung von maximal 1 dB(A), die in dieser Größenordnung im nicht wahrnehmbaren Bereich liege und deshalb irrelevant sei, vermag ihnen der Senat darin nicht zu folgen. Vielmehr handelt es sich bezüglich dieser Annahme der beiden Beteiligten um eine reine Mutmaßung, die nicht näher substantiiert wird. Die erforderliche Substantiierung ergibt sich auch nicht aus dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Fax des Büros Bauer vom 17. April 2018, weil sich dieses Dokument in einer Behauptung des Verfassers erschöpft, die zusätzliche Lärmbelastung liege bei maximal 1 dB(A). Woraus der Verfasser, dessen Sachkenntnis weder aus dem Schreiben ersichtlich ist noch sonst erläutert wird, diese Einschätzung herleitet, wird nicht dargelegt. Deshalb muss es dabei verbleiben, dass es dem Rat der Antragsgegnerin oblegen hätte, die planbedingte Lärmzusatzbelastung zu ermitteln.

39

Dem Rat der Antragsgegnerin war es deshalb auf der fehlenden Ermittlungsgrundlage nicht möglich, alle lärmrelevanten Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen bzw. eindeutig zu entscheiden, mit welchem Gewicht die durch die gesteigerte Nutzung der L 433 verkehrsbedingt zu erwartende Lärmzusatzbelastung in die Abwägung einzustellen war.

40

Besteht hiernach bei der Ermittlung der Lärmbeeinträchtigungen ein Defizit, so erweist sich dieser Fehler des Bebauungsplanes auch als beachtlich gemäß §§ 214, 215 BauGB.

41

Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist ein Verfahrensfehler, der darauf beruht, dass die Gemeinde entgegen § 2 Abs. 3 BauGB einen von der Planung berührten Belang, der ihr bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet hat, nur dann als beachtlich einzustufen, wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist.

42

Diese Voraussetzungen für die Beachtlichkeit der unzureichenden Ermittlung der planbedingten Verkehrslärmzunahme liegen hier vor. Das bei der Erstellung des Bebauungsplanes eingetretene Ermittlungsdefizit ist offensichtlich. Von einer Offensichtlichkeit des Mangels ist auszugehen, wenn der Mangel die äußere Seite des Abwägungsvorganges betrifft und auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht. Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die positiv die Schlussfolgerung zulassen, dass entscheidungsrelevante Umstände keinen Eingang in die Abwägung gefunden haben (BVerwG, Urteile vom 31. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 – und vom 21. August 1981 – 4 C 57.80 –, sowie OVG RP, Urteil vom 12. Mai 2016 – 1 C 10321/15 – m.w.N., jeweils nach juris). Der Umstand, dass die Lärmbeeinträchtigungen durch den planbedingten Mehrverkehr auf der L 433 nicht hinreichend ermittelt und zum Gegenstand der Beratung im Stadtrat gemacht wurden, stellt ein objektiv erkennbar werdendes Versäumnis bei der Planung dar. Aus den Planungsvorgängen ist ersichtlich, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin sich nicht umfassend mit dieser Frage auseinandergesetzt hat.

43

Die unterlassene weitere Aufklärung der Lärmschutzproblematik wirkt sich auch auf das Ergebnis der Planung aus.

44

Dies ist dann der Fall, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Ermittlung und Abwägung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 – 4 CN 2.10 – m.w.N., juris,). Hinsichtlich der Bewältigung von Konflikten wegen der durch planbedingten Mehrverkehr auf der L 433 verursachten Lärmbelastung ist die konkrete Möglichkeit einer anderen Planung ohne den Mangel gegeben. Hier ist, soweit nach einer fehlerfreien Prognose der planbedingten Verkehrslärmzunahme die Irrelevanzgrenze überschritten werden sollte, neben einem Überdenken der konkreten Planungsgestaltung, an eine andere Verkehrsführung sowie gegebenenfalls an eine mögliche Festsetzung von Vorkehrungen zur Verminderung von Lärmimmissionen zu denken.

45

Da der festgestellte und gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Mangel mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich und unter Darlegung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Antragsgegnerin gerügt worden ist, ist der zugrundeliegende Verfahrensfehler schließlich auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden.

46

Zudem erweist sich der streitgegenständliche Bebauungsplan zur Überzeugung des Senats auch deshalb als unwirksam, weil er in seiner konkreten Ausgestaltung gegen das Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstößt.

47

Nach der letztgenannten Bestimmung haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, die gesetzlich dazu ermächtigt ist, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Urteil vom 10. September 2015 – 4 CN8.14 –, juris). Dem in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB angelegten Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht (Fälle des sogenannten „Etikettenschwindels“, vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 28. Juni 2016 – 1 C 10678/15.OVG –, juris) sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 – 4 CN 14.00 –, juris). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4.14 –, juris).

48

Im vorliegenden Fall mangelt es dem streitgegenständlichen Bebauungsplan deshalb an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendige Erforderlichkeit, weil die Antragsgegnerin die in der ursprünglichen Fassung als Teilbereiche „Sonstiges Sondergebiet SO 1a“ (Offroad: Entwicklung/Veranstaltung), „Sonstiges Sondergebiet SO 1b (Offroad: Fahrbetrieb/Veranstaltung) und Sonstiges Sondergebiet SO 1d (Offroad: Serviceeinrichtungen) vorgesehenen Flächen zwar einerseits in dem Geltungsbereich des Bebauungsplans belassen, andererseits aber für diese Flächen keine konkreten Nutzungen festgesetzt hat. Ungeachtet der Frage, ob der Bebauungsplan der Antragsgegnerin in dieser konkreten Ausgestaltung damit noch dem Erfordernis des Bestimmtheitsgebotes genügt, ist jedenfalls die Erforderlichkeit der Planung deshalb zu verneinen, weil die Sinnhaftigkeit und damit die Plankonzeption der Antragsgegnerin für die Einbeziehung von Flächen in den Geltungsbereich eines Bebauungsplanes unter dem gleichzeitigen Verzicht auf Festsetzungen für diese Flächen nicht erkennbar sind. Für die Einbeziehung von Flächen in einen Bebauungsplan, hinsichtlich derer es an Festsetzungen fehlt, aus denen sich ergibt, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie baulich nutzbar sind, besteht kein Bedürfnis. Eine solche Planung ist nicht erforderlich und verstößt gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

49

Ob darüber hinaus bei der Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans noch weitere formell- und/oder materiell-rechtliche Vorschriften verletzt worden sind – insbesondere ob der Bebauungsplan mit den Zielen der Raumordnung in Einklang steht –, bedarf danach mangels Entscheidungserheblichkeit keiner näheren Prüfung.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3 Satz 1 VwGO.

51

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

52

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

53

Beschluss

54

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Apr. 2018 - 1 C 11559/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Apr. 2018 - 1 C 11559/16

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Apr. 2018 - 1 C 11559/16 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Apr. 2018 - 1 C 11559/16 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Apr. 2018 - 1 C 11559/16 zitiert 11 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2016 - 9 N 13.1408

bei uns veröffentlicht am 27.04.2016

Tenor I. Der Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners ist unwirksam. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorl

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. März 2014 - 9 NE 13.2213

bei uns veröffentlicht am 26.03.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Mai 2017 - 15 N 15.1485

bei uns veröffentlicht am 16.05.2017

Tenor I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nich

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2016 - 9 NE 16.1512

bei uns veröffentlicht am 19.08.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. D

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2017 - 15 N 15.967

bei uns veröffentlicht am 28.04.2017

Tenor I. Der am 18. März 2014 als Satzung beschlossene und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachte Änderungsbebauungsplan der Stadt H … „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ ist

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Aug. 2017 - 4 BN 35/17

bei uns veröffentlicht am 24.08.2017

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Mai 2016 - 1 C 10321/15

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

Der Bebauungsplan „A…“ wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes w

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 08. Okt. 2015 - 2 D 35/14.NE

bei uns veröffentlicht am 08.10.2015

Tenor Der Bebauungsplan Nr. 281 Meerbusch-P.         „Auf dem L.    /Kreisstraße K 9n, 2. Bauabschnitt“ der Stadt N1.         ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2015 - 3 S 748/13

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wenden sich gegen den am 8.3.2013 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Tannenweg“ der

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Jan. 2015 - 2 R 94/14

bei uns veröffentlicht am 08.01.2015

Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Bebauungsplan Nr. 22/2005 „Naturfreundeweg“ vom 26.06.2014, mit dem die Antragsgegnerin im Norden ihres Gemeindegebiets auf einer Fläche von rund 2 ha

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Juni 2012 - 8 S 1337/10

bei uns veröffentlicht am 12.06.2012

Tenor Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Referenzen

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „H.“ der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2016, bekannt gemacht am 1. April 2016.

Das Plangebiet liegt im Nordwesten des Ortsteils H. im Gemeindegebiet der Beklagten westlich der Stichstraße H., nördlich der Kreisstraße E... und östlich des Flurbereinigungswegs FlNr. ... Gemarkung H. Es umfasst eine Teilfläche des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung H. mit einer Gesamtfläche von ca. 3.800 m2. Im Norden und Westen schließen sich landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Im Süden grenzen das Grundstück FlNr. ... Gemarkung H., das mit einem Wohngebäude bebaut ist, sowie die Restfläche des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung H., die mit mehreren Gebäuden bebaut ist, an. Im Osten des Plangebiets befinden sich das Grundstück FlNr. ... und das Grundstück des Antragstellers FlNr. ... jeweils Gemarkung H., die beide jeweils mit Einfamilienhäusern bebaut sind. Im parallel geänderten Flächennutzungsplan wird das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt; die östlich und südlich angrenzenden Flächen sind als gemischte Bauflächen dargestellt.

Gegenstand der Planung ist die Errichtung von vier Einfamilienhäusern, die mit einer Stichstraße und Wendehammer von der östlich verlaufenden Stichstraße her erschlossen werden sollen. Die Erschließungsstraße für das Plangebiet verläuft südlich des klägerischen Grundstücks, wobei dort eine Parkfläche und an der Einmündung in die Ortsstraße die Müllsammelstelle für die vier festgesetzten Wohnhäuser vorgesehen sind.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. April 2016 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „H.“ der Antragsgegnerin gestellt, über den noch nicht entschieden ist (Az. 9 N 16.824). Er macht dort geltend, die Bauleitplanung sei nicht erforderlich, weil im Ortsteil H. noch unbebaute Flächen für eine Wohnbebauung vorhanden seien. Ferner leide der Bebauungsplan an Abwägungsfehlern, weil immissionsträchtige Festsetzungen unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze des Antragstgellers getroffen sowie andere Lösungen einer Erschließung nicht ausreichend geprüft worden seien.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 1. August 2016 begehrt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil mit dem Bau der Erschließungsanlagen begonnen worden sei, wodurch seine Belange an der Ausnutzung seines - hinsichtlich Garten und Terrasse nach Süden und Westen orientierten - Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt werden würden.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan „H.“ der Antragsgegnerin, als Satzung beschlossen am 27. Januar 2016 und bekanntgemacht im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 1. April 2016, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Dem Antragsteller fehle bereits die Antragsbefugnis, da der Lärm durch einen Anliegerverkehr von vier Einfamilienhäusern das Maß des Zumutbaren nicht überschreiten könne. Unabhängig davon führe es zu keinen unzumutbaren Immissionen, wenn ein Grundstück auf zwei Seiten an eine öffentliche Straße angrenze. Zwar gebe es in H. ein Potential mehrerer, noch unbebauter Grundstücke. Deren Bebauung solle jedoch durch die Grundstückseigentümer selbst erfolgen. Zudem würden noch ungenutzte Flächenpotentiale möglichen Einflüssen von landwirtschaftlichen Betrieben unterliegen, deren Bestand nicht durch heranrückende Wohnbebauung gefährdet werden solle.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die vorgelegten Unterlagen und die beigezogenen Planakten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Antragsteller hat seine Antragsbefugnis nicht hinreichend geltend gemacht.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontroll(eil)verfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die Antragsbefugnis ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - juris Rn. 9). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines mittelbar Betroffenen außerhalb des Bebauungsplangebiets geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2013 - 4 BN 13.13 - juris Rn. 4; BVerwG, B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - juris Rn. 3). Wer sich als nicht unmittelbar Betroffener gegen einen Bebauungsplan wendet, muss aufzeigen, dass sein aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes Recht verletzt sein kann. Das setzt zunächst voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers berührt. Sind nur Interessen von geringem, unterhalb der Schwelle der Abwägungserheblichkeit liegenden Gewicht berührt, scheidet eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung von vornherein aus. Berührt die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers, dann besteht abstrakt die Möglichkeit, dass die Gemeinde den Belang bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen zur Darlegung aber nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215/218 = juris Rn. 10).

Gemessen hieran ist der Antragsteller nach der im Verfahren der einstweiligen Anordnung nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht antragsbefugt, soweit er die Beeinträchtigung seines Wohngrundstücks durch Immissionen aufgrund der südlich seines Grundstücks verlaufenden Erschließungsstraße für das Baugebiet, der südlich seines Grundstücks festgesetzten zwei öffentlichen Parkplätze und der Müllsammelstelle sowie der Festsetzung einer Fläche für Garagen und Stellplätze an der südwestlichen Ecke seines Grundstücks geltend macht. Zwar ist eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms im Grundsatz abwägungserheblich. Das Interesse, von solchem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist aber nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Lärm durch die Festsetzung einer Verkehrsfläche erstmals hervorgerufen wird. Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann zudem auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, B. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - juris Rn. 6 ff. m. w. N.). Angesichts der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets und der geringen Größe des vom Bebauungsplan erfassten Baugebiets, in dem nur vier Einfamilienhäuser mit je einer Wohneinheit planbedingt errichtet werden können, ist aufgrund der dadurch zu erwartenden geringen Zahl von Fahrzeugbewegungen weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass hinsichtlich des Verkehrslärms Belästigungen des Antragstellers zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Gleiches gilt hinsichtlich der Festsetzung der nur temporär genutzten Müllsammelstelle an der südöstlichen Grenze des Grundstücks des Antragstellers. Die ruhige Wohnlage, die einem - wie hier - an den bisherigen Außenbereich angrenzenden Grundstück im allgemeinen faktisch zukommen mag, begründet als solche keine Antragsbefugnis; denn einen Rechtsanspruch oder auch nur ein schutzwürdiges Interesse auf Beibehaltung dieser Ortsrandlage gibt es nicht (vgl. BVerwG, U. v. 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 10.2.2012 - 15 NE 11.2857 - juris Rn. 5).

2. Der Antrag ist zudem unbegründet.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls wie hier bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, B. v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12). Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu seiner Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 4.11.2015 - 9 NE 15.2024 - juris Rn. 3). Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwerwiegend sein, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B. v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hier nicht dringend geboten. Unter der Prämisse, dass der Normenkontrollantrag zulässig sein sollte, wäre hier nach der im Verfahren der einstweiligen Anordnung nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im Hinblick auf die zahlreichen Einwendungen des Antragstellers allenfalls von offenen Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags auszugehen. Nach der bei offenen Erfolgsaussichten notwendigen Folgenabwägung bleibt der Antrag hier aber erfolglos.

Der Antragsteller hat die gebotene Dringlichkeit bzw. einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Dem Vorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweilige Anordnung stellt (vgl. BVerwG, B. v. 18.5.1998 - 4 VR - 2.98 - juris Rn. 3).

Angesichts der Tatsache, dass es sich um einen Bebauungsplan handelt, der ein allgemeines Wohngebiet für die Errichtung und Erschließung von nur vier Einfamilienhäusern mit je einer Wohneinheit festsetzt, lässt sich dem Vorbringen nicht entnehmen, dass dessen Verwirklichung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Positionen des Antragstellers konkret erwarten lässt. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt jedenfalls grundsätzlich noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinn dar (BayVGH, B. v. 21.4.205 - 9 NE 15.377 - juris Rn. 26 m. w. N.). Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Antragsteller grundsätzlich keinen Anspruch darauf, vor jeglicher baulicher Erweiterung der Nachbargrundstücke seines - bislang im Westen an den Außenbereich grenzenden Grundstücks - verschont zu bleiben. Über die Bagatellgrenze hinaus zu erwartende, unzumutbare Lärmbelastungen durch die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms lassen sich dem Vortrag des Antragstellers ebenfalls nicht entnehmen und sind im Hinblick auf die Festsetzungen des Bebauungsplans und die geringe Größe des Baugebiets auch nicht ersichtlich. Insoweit kann ebenfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 281 Meerbusch-P.         „Auf dem L.    /Kreisstraße K 9n, 2. Bauabschnitt“ der Stadt N1.         ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159

Tenor

Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Normenkontrollanträge richten sich gegen den Bebauungsplan „Degerloch - Ramsbachstraße Teil 1 (De 107.1)“ der Antragsgegnerin.
In dem nunmehr überplanten Bereich fand bislang der Ortsbauplan 1937/76 Degerloch der Antragsgegnerin vom 07.04.1937 Anwendung. Danach ist vorgesehen, die Ramsbachstraße als Allee in Gestalt zweier durch einen Grünstreifen getrennter Fahrbahnen auszubauen. Von diesen beiden Fahrbahnen wurde aber nur die westliche realisiert, während die östliche, unmittelbar vor den Grundstücken der Antragstellerinnen vorgesehene Fahrbahn nie verwirklicht wurde. Dort befindet sich derzeit eine einzige Grünfläche, die von der westlichen Fahrbahn bis zum Grundstück der Antragstellerinnen reicht. Zu den Grundstücken der Antragstellerinnen und ihrer Nachbarn führen Zugänge und Zufahrten über diese Grünfläche, mit deren Anlage die Antragsgegnerin offenbar einverstanden war und ist.
Mit dem nunmehr angegriffenen Bebauungsplan wird die Ramsbachstraße - beginnend bei der Einmündung der Roßhaustraße bis zur Höhe des Grundstücks ... ... ... ... - überplant. Betroffen hiervon sind sowohl die bestehende Fahrbahn als auch die bestehende Grünfläche. Nunmehr ist nur noch eine Fahrbahn vorgesehen, die teilweise auf der westlichen, teilweise auf der östlichen Seite des überplanten Gebiets verlaufen soll. Der Verlauf der Fahrbahn ist unmittelbar vor dem Grundstück der Antragstellerinnen zu 1 und 2 ... vorgesehen und soll dann etwa auf der Höhe der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die östliche Seite hinübergeführt werden. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sind reine Wohngebiete vorgesehen, wobei die höchstzulässige Zahl der Wohnungen auf eine oder höchstens zwei Wohnungen beschränkt ist. Der Bebauungsplan enthält ferner Festsetzungen zu Stellplätzen und Garagen, zur Höhe der baulichen Anlagen, zur überbaubaren Grundstücksfläche und weitere Festsetzungen.
Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 sind Eigentümerinnen des Grundstücks ... ... ... ... Die Antragstellerin zu 3 war Eigentümerin des Grundstücks ... ... ... ..., hat dieses aber mit notariellem Vertrag vom ... veräußert. Ob die Erwerber bereits ins Grundbuch eingetragen sind, ist nicht bekannt. Sie wünschen aber nach Mitteilung der Antragstellerin, dass die Antragstellerin zu 3 den Rechtsstreit fortführt. Keines der Grundstücke liegt im Plangebiet.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Bei der Antragsgegnerin bildete sich im Laufe des Jahres 2005 die Überzeugung, die vorerwähnten, im Eigentum der Antragsgegnerin befindlichen Flächen auf der Ramsbachstraße einer Bebauung zuführen zu wollen. Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin fasste daher am 29.11.2005 den Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 01.12.2005 öffentlich bekannt gemacht. Im Folgenden wurden eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und eine frühzeitige Behördenbeteiligung durchgeführt. Am 05.12.2006 legte die Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung auf der Grundlage eines entsprechenden Auftrags der Antragsgegnerin „Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Ramsbachstraße“ in Stuttgart-Degerloch - Berücksichtigung des Artenschutzes nach § 42 BNatschG -“ (im Folgenden: Artenschutzgutachten) vor.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens beschloss die Antragsgegnerin, das ursprünglich vorgesehene Plangebiet in zwei Planbereiche - nördlich und südlich der Roßhaustraße - aufzuteilen. Teil 1 - der hier in Rede stehende Bebauungsplan - wurde geringfügig erweitert. Am 22.04.2008 beschloss der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Ramsbachstraße im Stadtbezirk Degerloch (De 107.1) öffentlich auszulegen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 02.05.2008 öffentlich bekanntgemacht. Dort heißt es wörtlich:
„Der Entwurf des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften und die Begründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen vom 13. Mai bis zum 13. Juni 2008 - je einschließlich - beim Amt für Stadtplanung… [der Antragsgegnerin] während der Öffnungszeiten öffentlich aus.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind darüber hinaus verfügbar:
Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Ramsbachstraße“ in Stuttgart-Degerloch.“
10 
Ausgelegt wurden tatsächlich nur der Planentwurf, die Begründung nebst Umweltbericht und das Artenschutzgutachten. Sämtliche Antragstellerinnen erhoben, teilweise vertreten durch Bevollmächtigte, Einwendungen.
11 
Im Verlauf des weiteren Verfahrens ergab sich für die Antragsgegnerin die Notwendigkeit, den Geltungsbereich des Bebauungsplans erneut zu ändern und weitere Korrekturen durchzuführen. Der Bebauungsplanentwurf wurde daraufhin erneut ausgelegt. In der entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 25.09.2008 wurde auf die Änderungen hingewiesen; der Text der öffentlichen Bekanntmachung - soweit hier von Interesse - entspricht wörtlich der bereits zuvor zitierten Formulierung. Die Antragstellerinnen äußerten sich erneut zu dem Entwurf. Am 16.07.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23.07.2009 öffentlich bekannt gemacht.
12 
Mit einem am 23.07.2010 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben rügten die Antragstellerinnen gegenüber der Antragsgegnerin die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften im Bebauungsplanverfahren. Diese Rügen decken sich mit denjenigen, die sie auch zur Begründung ihres Normenkontrollantrags vorbringen.
13 
Bereits am 14.06.2010 haben die Antragstellerinnen das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor: Ihre Anträge seien zulässig, insbesondere seien sie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Zwar lägen ihre Grundstücke nicht im Plangebiet, doch ergebe sich ihre Antragsbefugnis aus dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot. So sei ihr privates Interesse am Fortbestand der bisherigen Planungssituation ein in der Abwägung zu berücksichtigender Belang. Die Erschließungssituation ihrer Grundstücke werde grundlegend umgestaltet. Ferner sei die Zunahme der Lärmimmissionen auf ihren Grundstücken beachtlich; dies gelte auch dann, wenn diese Immissionen unterhalb der Schwelle blieben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich machten. Eine Zunahme der Lärmbeeinträchtigung folge unter anderem daraus, dass die Verkehrsanlage mit Verkehr in beiden Richtungen aufgrund des Bebauungsplans um 15,5 m näher an die mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke der Antragstellerinnen heranrücken solle. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 3 sei auch nicht deswegen entfallen, weil sie ihr Grundstück mittlerweile veräußert habe; die Erwerber des Grundstücks wünschten eine Fortführung des Normenkontrollverfahrens. Den Anträgen fehle auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dies folge schon daraus, dass der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden sei. Der Ortsbauplan von 1937 habe eine zweispurige Straße vorgesehen, die als Nord-Süd-Achse eine überörtliche Verkehrsfunktion habe erfüllen sollen. Diese Funktion lasse sich schlechterdings nicht mehr realisieren, so dass insoweit Funktionslosigkeit eingetreten sei. Maßgeblich sei daher der tatsächlich realisierte Teil der Ramsbachstraße in dem bisherigen Ausbauzustand. Von diesem gingen für die Grundstücke der Antragstellerinnen wesentlich geringere Beeinträchtigungen aus, als sie bei Realisierung der angegriffenen Planung zu erwarten seien.
14 
Die Normenkontrollanträge seien auch begründet. Die Bekanntmachung über die Auslegung der Bebauungsplanentwürfe sei schon deswegen fehlerhaft, weil jeweils nicht vollständig angegeben worden sei, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar gewesen seien und mit ausgelegt worden seien. Aus der von der Antragsgegnerin gewählten Formulierung folge, dass das Artenschutzgutachten zusätzlich zu den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt worden sei. Damit sei der Bekanntmachung nicht zu entnehmen, welche Arten umweltbezogener Informationen tatsächlich verfügbar gewesen und ausgelegt worden seien. Der Hinweis durch die Antragsgegnerin sei nicht geeignet gewesen, hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Informationen die notwendige Anstoßfunktion zu erfüllen. Im Übrigen fehle es entweder an einer ordnungsgemäßen Auslegung der wesentlichen Stellungnahmen oder an der ordnungsgemäßen Bekanntmachung. In der Sache verstoße der angefochtene Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, da er nicht erforderlich sei. Eine Verwirklichung der angefochtenen Planung werde an naturschutzrechtlichen Anforderungen scheitern. Die Antragsgegnerin habe das im Oktober 2006 vorgelegte Artenschutzgutachten erstellen lassen. Darin stellten die Sachverständigen zahlreiche Beeinträchtigungen besonders und streng geschützter Arten, streng geschützter Arten sowie besonders geschützter europäischer Vogelarten fest. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin festgestellt, dass die Umsetzung der geplanten Bebauung nicht zu einer Beeinträchtigung einer örtlichen Population der besonders geschützten sowie stark gefährdeten Tierarten führen werde. Dies stehe mit dem Artenschutzgutachten nicht im Einklang. Auch habe die Antragsgegnerin keine ausreichenden Ermittlungen angestellt, auf die sie ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Befreiung habe stützen können. Fehlerhaft sei auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bewertung von planbedingten Eingriffen und vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Zerstörung des 40 Jahre alten Baumbestandes im Plangebiet. Hinsichtlich von Verkehrslärmemissionen sei das Abwägungsmaterial fehlerhaft ermittelt worden. Eine ordnungsgemäße Ermittlung und Bewertung der Lärmemissionen habe ersichtlich nicht stattgefunden. Vorliegend sei unstreitig, dass die Orientierungswerte nach DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - nicht eingehalten würden. Auch im Hinblick auf die verkehrlichen Erfordernisse sei das Abwägungsmaterial fehlerhaft ermittelt worden. Dies gelte sowohl im Hinblick auf die Belastungen durch „normale“ Verkehrsteilnehmer als auch auf die Belastungen durch Ver- und Entsorgungsfahrzeuge. Probleme werde es insoweit geben, weil beispielsweise Müllfahrzeuge große Bereiche rückwärts befahren müssten. Weitere Probleme ergäben sich im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Grundstücke durch Rettungsfahrzeuge, insbesondere Feuerwehrfahrzeuge. Außerdem habe sich die Antragsgegnerin nicht der Planzeichen auf der Grundlage der Planzeichenverordnung bedient. Dies gelte im Hinblick auf die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans verwendeten Zeichen „Ef“ und „Af“. Im Hinblick auf die dargestellten Umstände lägen auch Abwägungsmängel im eigentlichen Sinne vor. Hinzu kommen eine fehlerhafte Abwägung hinsichtlich des Bewahrungsinteresses hinsichtlich des bestehenden Zustands des Plangebiets. Die geplante Nachverdichtung führe zu einer völligen Veränderung des Gebietscharakters.
15 
Die Antragstellerinnen beantragen,
16 
den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 für unwirksam zu erklären.
17 
Die Antragsgegnerin beantragt,
18 
die Anträge abzuweisen.
19 
Die Anträge seien bereits unzulässig. Den Antragstellerinnen stehe die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht zur Seite. Dies gelte im Hinblick auf die Antragstellerin zu 3 schon wegen der Veräußerung ihres Grundstücks. Im Übrigen berühre die Planung keinen abwägungserheblichen Belang der Antragstellerinnen. Die zu erwartende Zunahme der Verkehrslärmemissionen liege unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Die Erschließung der Ramsbachstraße selbst berühre keinen abwägungserheblichen Belang. Unter Berücksichtigung des Ortsbauplans von 1937 sei ein Ausbau der Ramsbachstraße in deutlich größerem Umfang möglich gewesen. Letzteres führe im Übrigen auch zu einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Antragstellerinnen.
20 
Die Anträge seien auch unbegründet. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB liege nicht vor. In den von der Antragsgegnerin vorgenommenen Bekanntmachungen sei darauf hingewiesen worden, dass sowohl der Umweltbericht als auch Untersuchungen zu geschützten Arten im Plangebiet auslägen. Dies seien die umweltbezogenen Stellungnahmen gewesen, die die Antragsgegnerin für wesentlich gehalten habe. In dem Umweltbericht seien die Stellungnahmen und Anregungen, die zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten, umfassend eingearbeitet gewesen. Weitere umweltbezogene Gutachten hätten nicht vorgelegen. Da der Umweltbericht die wesentliche umweltbezogene Stellungnahme dargestellt habe, seien auch die Bekanntmachungstexte ihrer Anstoßfunktionen gerecht geworden. Keine der Populationen der nachgewiesenen, naturschutzrechtlich geschützten Arten werde durch die Planung erheblich nachteilig beeinträchtigt. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans aufgrund europäischer und nationaler Rechtsprechung die Legalausnahme des damaligen § 43 Abs. 4 BNatschG a.F. außer Kraft gesetzt sei. Die Vorgaben des bis März 2010 geltenden § 42 Abs. 5 BNatschG seien eingehalten worden. Insgesamt sei die Erfassung und Ermittlung der Tierarten im Plangebiet umfassend und nach anerkannten fachlichen Standards durchgeführt worden. Ebenso entspreche die Eingriffs- und Ausgleichsregelung den rechtlichen Anforderungen. Im Hinblick auf den Verkehrslärm sei ebenfalls eine ordnungsgemäße Ermittlung des Abwägungsmaterials erfolgt. Soweit die Antragstellerinnen selbst mit einer Verkehrszunahme von derzeit ca. 50 auf künftig 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde rechneten, sei dies hinzunehmen. Auch die übrigen Rügen der Antragstellerinnen griffen nicht durch.
21 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird. Auf sie sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
1. Die Anträge sind form- und fristgerecht gestellt. Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie geltend gemacht haben, durch die Rechtsvorschrift in einem eigenen Recht verletzt zu sein.
25 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert die Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 - juris m.w.N.; stRspr). Da die Grundstücke der Antragstellerinnen nicht im Plangebiet liegen, kann eine Antragsbefugnis - was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist - nur aus einem abwägungserheblichen privaten Belang folgen. Solche privaten Belange, die die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen begründen, sind hier die Zunahme des Verkehrslärms (b)) und das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation (c)).
26 
b) Die planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms, wie sie hier zu erwarten ist, gehört zu den für die Antragsgegnerin beachtlichen abwägungserheblichen Belangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben alle betroffenen Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Letzteres führt nicht etwa nur zum Ausscheiden solcher Interessen, die als Interessen mit einem Makel behaftet sind und aus diesem Grunde keinen Schutz verdienen. Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinne sind Interessen vielmehr auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87).
27 
Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms nach diesen Grundsätzen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - NJW 1992, 2844 § 47 abs. 2 satz 1 vwgo a.f.>) nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Antragsbefugnis nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683).
28 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb einschlägiger Grenzwerte gehört damit grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen oder durch reine Subsumtion ermitteln. Insoweit kann eine für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbare Lärmzunahme zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind aber auch Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle nichts stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BRS 71 Nr. 35). Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - juris m.w.N.).
29 
Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die geplante Verkehrsanlage deutlich näher an ihre Grundstücke heranrücken und auch nach Auffassung der Antragsgegnerin immerhin zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % führen wird. Es ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass in der Ramsbachstraße in Spitzenzeiten mit einer Verkehrszunahme von derzeit etwa 50 auf künftig etwa 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde zu rechnen ist, was zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB (A) führen wird. Pro Tag dürfte mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von weniger als 100 Kraftfahrzeugen zu rechnen sein.
30 
Zudem kann auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die - zukünftigen - Baugrundstücke zugefahren und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall war. All diese Umstände begründen bereits einen abwägungsbeachtlichen Belang der Antragstellerinnen, sodass die von den Beteiligten - erst - im Lauf des Normenkontrollverfahrens kontrovers diskutierte Frage, ob die planungsbedingten Lärmbelastungen möglicherweise deutlich größer sind, keiner Entscheidung bedarf.
31 
c) Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen folgt ferner aus ihrem Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation. Im Hinblick auf diesen abwägungsbeachtlichen Belang hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468) ausgeführt: Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken könnten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Beschränkungen der so verstandenen Antragsbefugnis ergeben sich sowohl bei nur objektiv geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z. B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können.
32 
Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mag auch unter diesem Aspekt die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein. Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustands zwar noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413). Wird jedoch ein bisher als Grundfläche ausgewiesenes Nachbargrundstück durch einen Bebauungsplan einer Bebauung zugeführt, die eine doppelt so hohe bauliche Ausnutzbarkeit zulässt, als sie für die umliegenden Grundstücke gilt, gehört dies nicht zu den Situationen, in denen der Betroffene damit rechnen muss, dass „so etwas geschieht“, und ihm deshalb keine Antragsbefugnis zur Seite steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1993 - 4 NB 42.92 - NVwZ-RR 1993, 513).
33 
Vor diesem Hintergrund ist auch im Hinblick auf die Veränderung der bestehenden Situation die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu bejahen. Aufgrund der Planung rückt nicht nur die Verkehrsanlage erheblich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heran. Darüber hinaus wird auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen in einem Bereich der Ramsbachstraße Wohnbebauung zugelassen, in dem diese bisher weder rechtlich zulässig noch tatsächlich verwirklicht war. Aufgrund der Planung wird der Grünstreifen vor den Grundstücken der Antragstellerinnen insgesamt entfallen. Mit dieser planerischen Entscheidung geht die Antragsgegnerin über die Festsetzungen des Ortsbauplans von 1937 hinaus; insoweit berührt die Planung erstmalig und unabhängig von dem Ortsbauplan von 1937 das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation. Sie haben damit einen Anspruch darauf, dass diese Veränderung auch im Rahmen des Abwägungsvorgangs berücksichtigt wird; zugleich begründet dies ihre Antragsbefugnis. Insoweit bedarf es dann auch keiner abschließenden Erörterung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer derartigen Funktionslosigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2010 - 5 S 2986/08 - ESVGH 61, 23 m.w.N.).
34 
2. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 3 ihr Grundstück im Lauf des Normenkontrollverfahrens veräußert hat, führt nicht zur Unzulässigkeit ihres Antrags. Insoweit bedarf es auch keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Umschreibung im Grundbuch mittlerweile erfolgt ist. Die Veräußerung eines Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, da der mögliche Rechtsnachfolger - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 3 unwidersprochen vorgetragen hat - mit der Fortführung des Prozesses durch die Antragstellerin zu 3 einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin zu 3 als früherer Miteigentümerin, der auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann. Dies hat der Senat in seinem der Antragsgegnerin bekannten Urteil vom 15.11.2011 (8 S 1044/09 - BauR 2012, 628), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich und im Einzelnen dargelegt.
35 
3. Den Anträgen fehlt auch nicht deswegen insgesamt das Rechtsschutzinteresse, weil bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans möglicherweise der Ortsbauplan von 1937 mit seinen aus Sicht der Antragsgegnerin für die Antragstellerinnen ungünstigeren Regelungen weiterhin Anwendung fände. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, so dass die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte eigentliche Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2000, 1126 sowie das der Antragsgegnerin ebenfalls bekannte Senatsurteil vom 20.07.2011 - 8 S 1023/09 -). Dies ist hier zu bejahen. Eine Verbesserung der Position der Antragstellerinnen kann hier jedenfalls deswegen eintreten, weil sie von dem Heranrücken der Wohnbebauung und der daraus sich ergebenden Veränderung der Verkehrssituation verschont bleiben würden; dieses den Antragstellerinnen günstige Ergebnis träte unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Ortsbauplans von 1937 ein. Im Hinblick auf die mit erheblichem Aufwand seitens der Antragsgegnerin durchgeführte Planung dürfte im Sinne einer tatsächlichen Prognose auch zu erwarten sein, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeit des angegriffenen Plans einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerinnen günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 a.a.O.).
II.
36 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen dürfte allerdings kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Die Antragstellerinnen sind hier der Auffassung, dass es über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus noch weitere umweltbezogene Stellungnahmen gegeben haben müsse, die entweder - dann unter Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - ausgelegt oder rechtswidrigerweise nicht ausgelegt worden seien. Dem ist nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen ausgeführt, dass nur der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausgelegt worden seien. Im Übrigen seien in den Umweltbericht sämtliche bislang vorliegenden Erkenntnisse, Stellungnahmen und Anregungen eingearbeitet worden. Eine derartige Verfahrensweise genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB; es ist nicht erkennbar, dass der Umweltbericht nicht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst hätte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 - BRS 76 Nr. 14).
38 
2. Jedoch sind die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Danach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Hier fehlt es an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar“ sind.
39 
a) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) sollten mit diesem Erfordernis völker- und unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36; EAG Bau - Mustererlass, abgedruckt in: Ernst u.a., a.a.O., Abschnitt J, I. 3.4.2.3). Entscheidend ist dabei, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, sachgerechte Stellungnahmen zu ermöglichen. Die Anstoßfunktion soll bewirken, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird. Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn der Interessierte durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob Anlass zu einer eigenen erstmaligen oder ergänzenden Stellungnahme besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.).
40 
b) Daran fehlt es hier.
41 
aa) Dabei muss der Senat nicht auf den Umstand eingehen, dass in dem Bekanntmachungstext auf nicht näher bezeichnete wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen (über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus) verwiesen wird, obwohl solche nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin gar nicht vorlagen und auch nicht ausgelegt wurden. Ebenso bedarf es keiner näheren Erörterung des Umstands, dass das Artenschutzgutachten als „darüber hinaus“ vorliegende umweltbezogene Information bezeichnet wurde und damit der Eindruck erweckt worden sein könnte, es handele sich bei diesem Gutachten nicht um eine wesentliche, umweltbezogene Stellungnahme, sondern um eine zusätzliche Information.
42 
bb) Denn jedenfalls sind in dem veröffentlichten Bekanntmachungstext lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Bekanntmachungstext bezeichnet damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfüllt aber noch nicht die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - gerade keine Auflistung der ausgelegten Stellungnahmen im Sinne des Satzes 1, sondern eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlangt. Der Umweltbericht der Antragsgegnerin vom 07.02./03.09.2008 enthält Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter. Gegliedert sind diese Ausführungen jeweils nach den Punkten Bestandsaufnahme und Bewertung. Hierüber wird der Leser der Bekanntmachung indessen nicht informiert; dass der dort angesprochene „Umweltbericht“ umweltbezogene Informationen enthält, liegt zwar auf der Hand, führt aber nicht dazu, dass die erforderliche Gliederung nach den für das konkrete Plangebiet vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen vorgenommen wird. Durch einen derartigen allgemeinen Hinweis kann der Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkret in Rede stehenden Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter in allgemeiner Weise die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, umfassen, wobei in den Buchstaben a bis i zahlreiche einzelne Belange ausdrücklich genannt werden. Schon diese äußerst umfangreiche Aufzählung macht deutlich, dass ein unspezifizierter Hinweis auf einen Umweltbericht und ein Gutachten zu einem bestimmten Thema dem informationssuchenden Bürger keine ausreichende Orientierung darüber zu geben vermag, welche umweltrelevanten Probleme gerade die konkrete Planung aufwirft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48). Insoweit steht der Gemeinde, wie sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB ergibt, anders als bei der Auslegung auch kein Auswahlrecht zu. Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 - juris; vgl auch Art. 6 Abs. 2 Buchst. d VI der Aarhus-Konvention: „für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt“). Eine solche umfassende Information vermag die hier vorgenommene Bekanntmachung nicht zu leisten.
43 
cc) Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es insoweit auf eine quantitative Betrachtungsweise an (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 a.a.O.; Stock, in: Ernst u.a., BauGB § 214 Rn. 49 und 50: Keine Begünstigung des Ausfalls der überwiegenden Zahl der Informationen). Hier ist mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden, während - wie dargelegt - zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen im Umweltbericht zur Verfügung standen.
44 
Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, hier vom Fehlen bloß „einzelner“ Angaben auszugehen. Ein abweichendes, nicht an der Zahl der verfügbaren Angaben orientiertes Verständnis dieses Begriffs, für das sich weder im Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der Vorschrift eine tragfähige Grundlage finden lässt, liefe der Verwirklichung der Anstoßfunktion, die § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrunde liegt, zuwider, weil die planende Gemeinde dann gerade nicht deutlich machen müsste, welche umweltbezogenen Themen im bisherigen Verfahren eine Rolle gespielt haben.
45 
dd) Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, da die Antragstellerinnen ihn durch den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.07.2010 - der Antragsgegnerin an diesem Tage zugegangen - und damit innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht haben.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Fragen, welche Verpflichtung die Gemeinde trifft, soweit sie „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen hat, und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die zuletzt genannte Vorschrift nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich ist, weil nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben, haben grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 12. Juni 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
22 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
1. Die Anträge sind form- und fristgerecht gestellt. Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie geltend gemacht haben, durch die Rechtsvorschrift in einem eigenen Recht verletzt zu sein.
25 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert die Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 - juris m.w.N.; stRspr). Da die Grundstücke der Antragstellerinnen nicht im Plangebiet liegen, kann eine Antragsbefugnis - was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist - nur aus einem abwägungserheblichen privaten Belang folgen. Solche privaten Belange, die die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen begründen, sind hier die Zunahme des Verkehrslärms (b)) und das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation (c)).
26 
b) Die planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms, wie sie hier zu erwarten ist, gehört zu den für die Antragsgegnerin beachtlichen abwägungserheblichen Belangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben alle betroffenen Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Letzteres führt nicht etwa nur zum Ausscheiden solcher Interessen, die als Interessen mit einem Makel behaftet sind und aus diesem Grunde keinen Schutz verdienen. Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinne sind Interessen vielmehr auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87).
27 
Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms nach diesen Grundsätzen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - NJW 1992, 2844 § 47 abs. 2 satz 1 vwgo a.f.>) nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Antragsbefugnis nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683).
28 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb einschlägiger Grenzwerte gehört damit grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen oder durch reine Subsumtion ermitteln. Insoweit kann eine für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbare Lärmzunahme zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind aber auch Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle nichts stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BRS 71 Nr. 35). Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - juris m.w.N.).
29 
Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die geplante Verkehrsanlage deutlich näher an ihre Grundstücke heranrücken und auch nach Auffassung der Antragsgegnerin immerhin zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % führen wird. Es ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass in der Ramsbachstraße in Spitzenzeiten mit einer Verkehrszunahme von derzeit etwa 50 auf künftig etwa 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde zu rechnen ist, was zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB (A) führen wird. Pro Tag dürfte mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von weniger als 100 Kraftfahrzeugen zu rechnen sein.
30 
Zudem kann auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die - zukünftigen - Baugrundstücke zugefahren und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall war. All diese Umstände begründen bereits einen abwägungsbeachtlichen Belang der Antragstellerinnen, sodass die von den Beteiligten - erst - im Lauf des Normenkontrollverfahrens kontrovers diskutierte Frage, ob die planungsbedingten Lärmbelastungen möglicherweise deutlich größer sind, keiner Entscheidung bedarf.
31 
c) Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen folgt ferner aus ihrem Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation. Im Hinblick auf diesen abwägungsbeachtlichen Belang hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468) ausgeführt: Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken könnten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Beschränkungen der so verstandenen Antragsbefugnis ergeben sich sowohl bei nur objektiv geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z. B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können.
32 
Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mag auch unter diesem Aspekt die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein. Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustands zwar noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413). Wird jedoch ein bisher als Grundfläche ausgewiesenes Nachbargrundstück durch einen Bebauungsplan einer Bebauung zugeführt, die eine doppelt so hohe bauliche Ausnutzbarkeit zulässt, als sie für die umliegenden Grundstücke gilt, gehört dies nicht zu den Situationen, in denen der Betroffene damit rechnen muss, dass „so etwas geschieht“, und ihm deshalb keine Antragsbefugnis zur Seite steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1993 - 4 NB 42.92 - NVwZ-RR 1993, 513).
33 
Vor diesem Hintergrund ist auch im Hinblick auf die Veränderung der bestehenden Situation die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu bejahen. Aufgrund der Planung rückt nicht nur die Verkehrsanlage erheblich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heran. Darüber hinaus wird auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen in einem Bereich der Ramsbachstraße Wohnbebauung zugelassen, in dem diese bisher weder rechtlich zulässig noch tatsächlich verwirklicht war. Aufgrund der Planung wird der Grünstreifen vor den Grundstücken der Antragstellerinnen insgesamt entfallen. Mit dieser planerischen Entscheidung geht die Antragsgegnerin über die Festsetzungen des Ortsbauplans von 1937 hinaus; insoweit berührt die Planung erstmalig und unabhängig von dem Ortsbauplan von 1937 das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation. Sie haben damit einen Anspruch darauf, dass diese Veränderung auch im Rahmen des Abwägungsvorgangs berücksichtigt wird; zugleich begründet dies ihre Antragsbefugnis. Insoweit bedarf es dann auch keiner abschließenden Erörterung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer derartigen Funktionslosigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2010 - 5 S 2986/08 - ESVGH 61, 23 m.w.N.).
34 
2. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 3 ihr Grundstück im Lauf des Normenkontrollverfahrens veräußert hat, führt nicht zur Unzulässigkeit ihres Antrags. Insoweit bedarf es auch keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Umschreibung im Grundbuch mittlerweile erfolgt ist. Die Veräußerung eines Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, da der mögliche Rechtsnachfolger - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 3 unwidersprochen vorgetragen hat - mit der Fortführung des Prozesses durch die Antragstellerin zu 3 einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin zu 3 als früherer Miteigentümerin, der auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann. Dies hat der Senat in seinem der Antragsgegnerin bekannten Urteil vom 15.11.2011 (8 S 1044/09 - BauR 2012, 628), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich und im Einzelnen dargelegt.
35 
3. Den Anträgen fehlt auch nicht deswegen insgesamt das Rechtsschutzinteresse, weil bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans möglicherweise der Ortsbauplan von 1937 mit seinen aus Sicht der Antragsgegnerin für die Antragstellerinnen ungünstigeren Regelungen weiterhin Anwendung fände. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, so dass die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte eigentliche Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2000, 1126 sowie das der Antragsgegnerin ebenfalls bekannte Senatsurteil vom 20.07.2011 - 8 S 1023/09 -). Dies ist hier zu bejahen. Eine Verbesserung der Position der Antragstellerinnen kann hier jedenfalls deswegen eintreten, weil sie von dem Heranrücken der Wohnbebauung und der daraus sich ergebenden Veränderung der Verkehrssituation verschont bleiben würden; dieses den Antragstellerinnen günstige Ergebnis träte unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Ortsbauplans von 1937 ein. Im Hinblick auf die mit erheblichem Aufwand seitens der Antragsgegnerin durchgeführte Planung dürfte im Sinne einer tatsächlichen Prognose auch zu erwarten sein, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeit des angegriffenen Plans einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerinnen günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 a.a.O.).
II.
36 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen dürfte allerdings kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Die Antragstellerinnen sind hier der Auffassung, dass es über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus noch weitere umweltbezogene Stellungnahmen gegeben haben müsse, die entweder - dann unter Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - ausgelegt oder rechtswidrigerweise nicht ausgelegt worden seien. Dem ist nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen ausgeführt, dass nur der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausgelegt worden seien. Im Übrigen seien in den Umweltbericht sämtliche bislang vorliegenden Erkenntnisse, Stellungnahmen und Anregungen eingearbeitet worden. Eine derartige Verfahrensweise genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB; es ist nicht erkennbar, dass der Umweltbericht nicht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst hätte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 - BRS 76 Nr. 14).
38 
2. Jedoch sind die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Danach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Hier fehlt es an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar“ sind.
39 
a) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) sollten mit diesem Erfordernis völker- und unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36; EAG Bau - Mustererlass, abgedruckt in: Ernst u.a., a.a.O., Abschnitt J, I. 3.4.2.3). Entscheidend ist dabei, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, sachgerechte Stellungnahmen zu ermöglichen. Die Anstoßfunktion soll bewirken, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird. Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn der Interessierte durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob Anlass zu einer eigenen erstmaligen oder ergänzenden Stellungnahme besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.).
40 
b) Daran fehlt es hier.
41 
aa) Dabei muss der Senat nicht auf den Umstand eingehen, dass in dem Bekanntmachungstext auf nicht näher bezeichnete wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen (über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus) verwiesen wird, obwohl solche nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin gar nicht vorlagen und auch nicht ausgelegt wurden. Ebenso bedarf es keiner näheren Erörterung des Umstands, dass das Artenschutzgutachten als „darüber hinaus“ vorliegende umweltbezogene Information bezeichnet wurde und damit der Eindruck erweckt worden sein könnte, es handele sich bei diesem Gutachten nicht um eine wesentliche, umweltbezogene Stellungnahme, sondern um eine zusätzliche Information.
42 
bb) Denn jedenfalls sind in dem veröffentlichten Bekanntmachungstext lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Bekanntmachungstext bezeichnet damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfüllt aber noch nicht die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - gerade keine Auflistung der ausgelegten Stellungnahmen im Sinne des Satzes 1, sondern eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlangt. Der Umweltbericht der Antragsgegnerin vom 07.02./03.09.2008 enthält Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter. Gegliedert sind diese Ausführungen jeweils nach den Punkten Bestandsaufnahme und Bewertung. Hierüber wird der Leser der Bekanntmachung indessen nicht informiert; dass der dort angesprochene „Umweltbericht“ umweltbezogene Informationen enthält, liegt zwar auf der Hand, führt aber nicht dazu, dass die erforderliche Gliederung nach den für das konkrete Plangebiet vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen vorgenommen wird. Durch einen derartigen allgemeinen Hinweis kann der Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkret in Rede stehenden Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter in allgemeiner Weise die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, umfassen, wobei in den Buchstaben a bis i zahlreiche einzelne Belange ausdrücklich genannt werden. Schon diese äußerst umfangreiche Aufzählung macht deutlich, dass ein unspezifizierter Hinweis auf einen Umweltbericht und ein Gutachten zu einem bestimmten Thema dem informationssuchenden Bürger keine ausreichende Orientierung darüber zu geben vermag, welche umweltrelevanten Probleme gerade die konkrete Planung aufwirft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48). Insoweit steht der Gemeinde, wie sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB ergibt, anders als bei der Auslegung auch kein Auswahlrecht zu. Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 - juris; vgl auch Art. 6 Abs. 2 Buchst. d VI der Aarhus-Konvention: „für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt“). Eine solche umfassende Information vermag die hier vorgenommene Bekanntmachung nicht zu leisten.
43 
cc) Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es insoweit auf eine quantitative Betrachtungsweise an (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 a.a.O.; Stock, in: Ernst u.a., BauGB § 214 Rn. 49 und 50: Keine Begünstigung des Ausfalls der überwiegenden Zahl der Informationen). Hier ist mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden, während - wie dargelegt - zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen im Umweltbericht zur Verfügung standen.
44 
Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, hier vom Fehlen bloß „einzelner“ Angaben auszugehen. Ein abweichendes, nicht an der Zahl der verfügbaren Angaben orientiertes Verständnis dieses Begriffs, für das sich weder im Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der Vorschrift eine tragfähige Grundlage finden lässt, liefe der Verwirklichung der Anstoßfunktion, die § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrunde liegt, zuwider, weil die planende Gemeinde dann gerade nicht deutlich machen müsste, welche umweltbezogenen Themen im bisherigen Verfahren eine Rolle gespielt haben.
45 
dd) Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, da die Antragstellerinnen ihn durch den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.07.2010 - der Antragsgegnerin an diesem Tage zugegangen - und damit innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht haben.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Fragen, welche Verpflichtung die Gemeinde trifft, soweit sie „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen hat, und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die zuletzt genannte Vorschrift nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich ist, weil nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben, haben grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 12. Juni 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 28 A „E.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners, der am 17. September 2012 beschlossen und am 6. Dezember 2012 bekannt gemacht wurde. Mit dem 2. Bauabschnitt soll aufgrund anhaltender Nachfragen nach Baugrundstücken die schrittweise Erschließung und Bebauung des Gesamtbereichs „E.-Nord“ entsprechend der bestehenden Rahmenplanung des Antragsgegners fortgesetzt werden. Auf der Grundlage des Rahmenplans wurde in den Jahren 2006 bis 2008 der Bebauungsplan für den 1. Bauabschnitt erstellt. Dieser Bebauungsplan ist am 31. Juli 2008 in Kraft getreten; nach ca. 3 Jahren waren bereits 75% der Grundstücke dieses Plangebiets bebaut. Das Plangebiet des 2. Bauabschnitts hat eine Fläche von ca. 8,7 ha und umfasst damit ca. 25% des Gesamtbereichs E.-Nord gemäß der ursprünglichen Gesamtplanung 2001. Als Baufläche gesamt (= Nettobaufläche) ist eine Fläche von ca. 6 ha, als Fläche für die sonstigen Nutzungen gesamt eine Fläche von ca. 2,7 ha vorgesehen. Für die Bauflächen wird ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, das Raum für 110 Wohneinheiten und damit für etwa 330 Einwohner bieten soll.

Der Antragsteller ist zusammen mit seiner Ehefrau Miteigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Anwesens R. in Cadolzburg. Dieses Anwesen liegt in einer Entfernung von ca. 300 m außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Über die Ri.-straße wird das Baugebiet in südöstlicher Richtung (Richtung Wachendorf) in Fortführung der Ra.-straße zusammen mit der Bahnhofstraße an die Fürther Straße angebunden. In westlicher Richtung (Richtung Cadolzburg) erfolgt die Anbindung des Baugebiets an das überörtliche Straßennetz (Nürnberger Straße) über den Pfalzhausweg und die E.er Straße sowie die Schafhofstraße. Nach Südwesten erfolgt eine Anbindung über die Dorfstraße und die Obere Bahnhofstraße an die Nürnberger Straße.

Gegen den Bebauungsplan hat der Antragsteller am 5. Juli 2013 Normenkontrollantrag gestellt (Az. 9 N 13.1408). Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2013 beantragte der Antragsteller,

den Bebauungsplan Nr. 28 A „E.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen.

Er sei antragsbefugt, auch wenn sein Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liege. Er könne sich auf eine mögliche Verletzung seines Anspruchs auf gerechte Abwägung seiner von der Planung des Antragsgegners betroffenen Belange berufen. Da das Grundstück unmittelbar an der zur Erschließung des Baugebiets dienenden Ri.-straße liege, sei mit der Umsetzung des Bebauungsplans eine erhebliche Zunahme der Lärm- und sonstigen Immissionsbelastung verbunden. Nahezu der gesamte Zu- und Abgangsverkehr für das neu überplante Gebiet mit 110 Wohneinheiten werde unmittelbar am Anwesen des Antragstellers entlang verlaufen, so dass die in § 2 der 16. BImSchV festgelegten Grenzwerte für ein reines Wohngebiet, in welchem sich das Anwesen befinde, überschritten würden. Die Planung sei abwägungsfehlerhaft. Der Antragsgegner habe es unterlassen, sich inhaltlich mit der im Raume stehenden Frage der Überlastung der Ri.-straße und den daraus resultierenden Nachteilen für die Anwohner dieser Straße und damit auch für den Antragsteller auseinanderzusetzen. Der Antragsgegner habe nur auf das C.-Gutachten vom 6. Oktober 2006/20. Dezember 2006/24. März 2012 abgestellt, obwohl erkennbar sei, dass einige der dort dargestellten Parameter keinerlei Realitätsbezug hätten und wesentliche Aspekte überhaupt nicht berücksichtigt werden würden. Den ihm vorliegenden Erkenntnissen aus der Stellungnahme desselben Ingenieurbüros vom 14. Juni 2012 habe sich der Antragsgegner bewusst verschlossen. Der Erlass der begehrten Anordnung sei dringend geboten, weil auch bei lediglich summarischer Prüfung im Eilverfahren ein Erfolg des Normenkontrollverfahrens absehbar sei und mit der Umsetzung des Bebauungsplans bereits begonnen worden sei.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er macht geltend, der Antragsteller sei bereits nicht antragsbefugt. Der Antragsteller, dessen Grundstück außerhalb des Plangebiets liege, habe die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht substantiiert aufgezeigt, insbesondere nicht, inwieweit eine fehlerhafte Abwägung seiner Lärmschutzbelange erfolgt sein könnte. Der Antragsgegner habe die Belange der ausreichenden verkehrlichen Erschließung und deren Auswirkungen auf das umliegende Straßennetz in ausreichender Weise ermittelt und bewertet. Auch die Erkenntnisse des Gutachtens vom 14. Juni 2012 seien in die Abwägungsentscheidung eingeflossen. Es fehle auch an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller lege nicht substantiiert dar, dass die Rechtsnorm evident rechtswidrig sei und ihm durch deren Vollzug unzumutbare Nachteile entstünden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, die Akten des Hauptsacheverfahrens 9 N 13.1408 sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegten Normaufstellungsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Für die Antragsbefugnis ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; st. Rspr.). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines außerhalb des Bebauungsplangebiets wohnenden Grundstückseigentümers geht (mittelbar Betroffener). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2013 - 4 BN13/13 - juris Rn. 4).

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls anerkannt, dass eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gehört (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.2007 - 4 BN 16/07 u. a. - BauR 2007, 2041). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. So kann auch ein rechnerisch ermittelter Dauerschallpegel, der für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind Lärmerhöhungen oberhalb der Wahrnehmungsschwelle nicht stets als Abwägungsposten zu beachten. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.2007 - 4 BN 16/07 u. a. - BauR 2007, 2241; BayVGH, U. v. 8.9.2010 - 1 N 07.3403 - juris Rn. 26).

Nach diesen Maßstäben ist der Antragsteller als antragsbefugt anzusehen. Er macht insbesondere geltend, die Lärmbelastung seines Anwesens werde erheblich zunehmen, weil nahezu der gesamte Zu- und Abgangsverkehr zum neu überplanten Gebiet über die ohnehin schon stark belastete Ri.-straße und damit entlang seines Anwesens erfolge. Zwar trägt der Antragsgegner vor, dass nach dem dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros C. vom 6. Oktober 2006/20. Dezember 2006/24. März 2012 auf der Ri.-straße bei Realisierung der Bauabschnitte 1 und 2 nur eine Zunahme des Verkehrsaufkommens von 15% (in der Spitzenstunde zwischen 17.00 und 18.00 Uhr von 19%) zu erwarten sei. Eine nähere Begründung für die dort zugrunde gelegte Verteilung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf das Verkehrsnetz lässt sich dem Gutachten - worauf auch der Antragsteller hinweist - aber nicht entnehmen. Insoweit ist vielmehr eine weitere Sachverhaltsaufklärung im Normenkontrollverfahren erforderlich, wodurch aber die Antragsbefugnis des Antragstellers nicht nachträglich in Frage gestellt werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 8.6.2011 - 4 BN 42.10 - ZfBR 2011, 566; B. v. 29.7.2013 - 4 BN 13/13 - juris Rn. 4). Gleiches gilt für die vom Antragsgegner im Normenkontrollverfahren vorgelegte schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013, wonach durch die Realisierung des 2. Bauabschnitts am Anwesen des Antragstellers lediglich Pegelerhöhungen von 0,2 bis 0,3 dB(A) zu erwarten sind, weil die Ergebnisse dieses Gutachtens ohne die dort zugrunde gelegten Unterlagen, die dem Senat nicht vorgelegt wurden, nicht näher beurteilt werden können.

2. Der Antrag ist unbegründet.

Die begehrte Anordnung soll im Vorgriff auf eine Normenkontrollentscheidung ergehen. Dies setzt nach § 47 Abs. 6 VwGO voraus, dass die Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Vorläufiger Rechtsschutz kommt daher im Grundsatz nur in Betracht, wenn der (weitere) Vollzug der Norm vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragsteller, betroffener Dritter und der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer den Antragstellern günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 8.2.2013 - 15 NE 12.2464 - juris Rn. 12; B. v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - juris Rn. 16).

Danach kommt die begehrte Anordnung nicht in Betracht.

a) Der Antragssteller hat bereits die gebotene Dringlichkeit bzw. einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Seinem Vorbingen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass im Fall der Ablehnung des Antrags schwere Nachteile drohen, die den Erlass der begehrten Anordnung rechtfertigen könnten. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt jedenfalls dann keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar, so lange - wie hier entsprechend den nachfolgenden Ausführungen unter b) - nicht von der voraussichtlichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausgegangen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - juris Rn. 28). Ein solcher Nachteil ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers erwarten lässt (vgl. BayVGH, a. a. O.; B. v. 30.9.2013 - 9 NE 13.1734 - juris Rn. 22). Daran fehlt es hier.

Der Antragsteller sieht den Anordnungsgrund in den durch den Vollzug des Bebauungsplans zu erwartenden zusätzlichen Lärmbelästigungen auf der Ri.-straße. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich daraus in Anbetracht der Vorbelastung der Ri.-straße mit Verkehrslärm und der Ergebnisse der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 vorbehaltlich dessen vertiefter Prüfung im Hauptsacheverfahren „schwere Nachteile“ ergeben würden. Jedenfalls drohen solche Nachteile nicht schon in naher Zeit noch vor einer voraussichtlich noch in diesem Jahr zu erwartenden Entscheidung des Senats in der Hauptsache. Eine einstweilige Anordnung ist daher nicht im Sinn des § 47 Abs. 6 VwGO „dringend geboten“. Es kann nämlich nicht außer Betracht bleiben, dass eine planbedingte Mehrbelastung an Verkehrslärm nicht sofort im vollen Umfang eintreten kann, sondern nur sukzessive mit der Umsetzung des Bebauungsplans, die eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird. Zudem hat nach den Ergebnissen der Verkehrszählung vom 10./11. Januar 2012 die Verkehrsstärke in der Ri.-straße nach der weit fortgeschrittenen Realisierung des 1. Bauabschnitts nicht in dem Maße zugenommen, wie ursprünglich prognostiziert wurde. Die Zählung hat überdies ergeben, dass entgegen den Annahmen des Antragstellers auch nicht der gesamte Verkehr aus der Ra.-straße über die Ri.-straße abfließt. Schließlich sind im 2. Bauabschnitt nur 110 Wohneinheiten geplant, während der 1. Bauabschnitt eine weit größere Anzahl von Wohneinheiten (ca. 244) umfassen dürfte. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller schon in absehbarer Zeit, also vor einer Entscheidung des Senats, unzumutbaren Immissionsbelastungen durch die planbedingte Zunahme des Verkehrs ausgesetzt wird, ergeben sich aus seinem Vorbringen nicht und lassen sich weder der Stellungnahme des Ingenieurbüros C. vom 14. Juni 2012 noch der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 entnehmen.

b) Im Übrigen ist derzeit offen, ob der Normenkontrollantrag erfolgreich sein wird. Näherer Prüfung bedarf insbesondere, ob der Gesichtspunkt einer Lärmbeeinträchtigung des Antragstellers als Anwohner der Ri.-straße vom Marktgemeinderat des Antragsgegners als dem für den Beschluss des Bebauungsplans zuständigen Organ hinreichend aufgeklärt und in die Abwägung einbezogen worden ist. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist anerkannt, dass eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gehört, soweit der Lärmzuwachs nicht nur geringfügig ist.

Der Antragsgegner hat bei der Planaufstellung die Verkehrsproblematik in der Ri.-straße erkannt. Er hat unter anderem dazu eine Verkehrsuntersuchung über die Belastung des vorhandenen Straßennetzes und eine Prognose über die zusätzliche Belastung aus dem Bauabschnitt I und II des Baugebiets „E.-Nord“ in Auftrag gegeben und das entsprechende Gutachten des Ingenieurbüros C. vom 6. Oktober 2006/20. Dezember 2006/24. März 2012 seiner Abwägung zugrunde gelegt. Solche Verkehrsprognosen unterliegen - wie alle Prognoseentscheidungen - keiner Richtigkeitsgewähr, sondern sind gerichtlich nur eingeschränkt darauf hin überprüfbar, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 28.11.2013 - 9 B 14.13 - DVBl 2014, 237). Soweit der Antragsteller Einwendungen gegen dieses Gutachten erhebt, erscheint allerdings auch nach diesem Maßstab insbesondere die im Gutachten zugrunde gelegte Verkehrsverteilung aus dem Plangebiet auf das vorhandene Straßennetz nicht ohne weiteres nachvollziehbar und näher begründungsbedürftig. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners hat zwar die von ihm im Normenkontrollverfahren vorgelegte erneute Untersuchung des Ingenieurbüros vom 14. Juni 2012 ergeben, dass die ursprünglich prognostizierte Verkehrsbelastung der Ri.-straße noch unterschritten wird. Es kann aber nicht ohne weiteres beurteilt werden, ob und in welchem Umfang dieses Gutachten bei der Abwägungsentscheidung berücksichtigt wurde. Wie sich der Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderats des Antragsgegners vom 17. September 2012 entnehmen lässt, in der der Bebauungsplan beschlossen wurde, wurde insoweit lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass unabhängig von der Bauleitplanung „E.-Nord“ in der Stellungnahme zur Verkehrssituation in der Ri.-straße und in der Bahnhofstraße Wachendorf vom 14. Juni 2012 verschiedene Varianten zur Reduzierung der Fahrzeuge in den beiden Straßen zusammengefasst wurden und der Marktgemeinderat hierüber unter einem anderen Tagesordnungspunkt in gleicher Sitzung entscheidet. Eine gesonderte schalltechnische Untersuchung zu den Lärmbelastungen in der Ri.-straße hat der Antragsgegner im Aufstellungsverfahren nicht eingeholt. Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 18. April 2012 beschränkt sich auf die auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen.

Soweit darin eine fehlerhafte Tatsachenermittlung bezüglich eines von der Planung berührten Belangs liegen könnte, wäre diese aber nur beachtlich, wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Insoweit kann zwar der vom Antragsgegner im Normenkontrollverfahren vorgelegten schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 Bedeutung zukommen, wonach am Anwesen des Antragstellers durch die Realisierung des 2. Bauabschnitts im Plangebiet „E.-Nord“ lediglich mit einer Pegelerhöhung von 0,2 bis 0,3 dB(A) zu rechnen ist und damit den Anforderungen der 16. BImSchV Rechnung getragen wurde. Allerdings können hier die normativen Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV keine Anwendung finden, weil sie im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bauleitplänen nur gelten, wenn diese Pläne den Neubau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen zum Gegenstand haben (vgl. BVerwG, B. v. 13.12.2007 - 4 BN 41/07 - NVwZ 2008, 426; BayVGH, U. v. 29.11.2012 - 15 N 09.693 - juris Rn. 53). Der Antragsteller hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Untersuchung ohne Vorlage der ihr zugrunde gelegten Unterlagen und Abstimmungsergebnisse derzeit nicht ohne weiteres nachvollzogen werden kann.

3. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners ist unwirksam.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners, der am 17. September 2012 beschlossen und am 6. Dezember 2012 bekannt gemacht wurde.

Mit dem 2. Bauabschnitt soll aufgrund anhaltender Nachfragen nach Baugrundstücken die schrittweise Erschließung und Bebauung des Gesamtbereichs „Eg.-Nord“ entsprechend der bestehenden Rahmenplanung des Antragsgegners fortgesetzt werden. Auf der Grundlage des Rahmenplans wurde in den Jahren 2006 bis 2008 der Bebauungsplan für den 1. Bauabschnitt erstellt. Dieser Bebauungsplan ist am 31. Juli 2008 in Kraft getreten; nach ca. 3 Jahren waren bereits 75% der Grundstücke dieses Plangebiets bebaut. Das Plangebiet des 2. Bauabschnitts hat eine Fläche von ca. 8,7 ha und umfasst damit ca. 25% des Gesamtbereichs Eg.-Nord gemäß der ursprünglichen Gesamtplanung des Antragsgegners aus dem Jahre 2001. Als Baufläche gesamt (= Nettobaufläche) ist eine Fläche von ca. 6 ha, als Fläche für die sonstigen Nutzungen gesamt eine Fläche von ca. 2,7 ha vorgesehen. Für die Bauflächen wird ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, das Raum für 110 Wohneinheiten und damit für etwa 330 Einwohner bieten soll.

Der Antragsteller ist zusammen mit seiner Ehefrau Miteigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Anwesens Ringstraße ... in Cadolzburg. Dieses Anwesen liegt in einer Entfernung von ca. 300 m außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Über die Ringstraße wird das Baugebiet in südöstlicher Richtung (Richtung Wachendorf) in Fortführung der Rangaustraße zusammen mit der Bahnhofstraße an die Fürther Straße angebunden. In westlicher Richtung (Richtung Cadolzburg) erfolgt die Anbindung des Baugebiets an das überörtliche Straßennetz (Nürnberger Straße) über den Pfalzhausweg und die Eg.er Straße sowie die Schafhofstraße. Nach Südwesten erfolgt eine Anbindung über die Dorfstraße und die Obere Bahnhofstraße an die Nürnberger Straße.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 5. Juli 2013 Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt. Er sei antragsbefugt, auch wenn sein Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liege. Er könne sich auf eine mögliche Verletzung seines Anspruchs auf gerechte Abwägung seiner von der Planung des Antragsgegners betroffenen Belange berufen. Da das Grundstück unmittelbar an der zur Erschließung des Baugebiets dienenden Ringstraße liege, sei mit der Umsetzung des Bebauungsplans eine erhebliche Zunahme der Lärm- und sonstigen Immissionsbelastung verbunden. Nahezu der gesamte Zu- und Abgangsverkehr für das neu überplante Gebiet mit 110 Wohneinheiten werde unmittelbar am Anwesen des Antragstellers entlang verlaufen, so dass die in § 2 der 16. BImSchV festgelegten Grenzwerte für ein reines Wohngebiet, in welchem sich das Anwesen befinde, überschritten würden.

Die Planung sei abwägungsfehlerhaft. Der Antragsgegner habe es unterlassen, sich inhaltlich mit der im Raume stehenden Frage der Überlastung der Ringstraße und den daraus resultierenden Nachteilen für die Anwohner dieser Straße und damit auch für den Antragsteller auseinanderzusetzen. Der Antragsgegner habe nur auf das Gutachten des Ingenieurbüros C. vom 6. Oktober 2006/20. Dezember 2006/24. März 2012 (ab hier: Verkehrsgutachten 2006/2012) abgestellt, obwohl erkennbar sei, dass einige der dort dargestellten Parameter keinerlei Realitätsbezug hätten und wesentliche Aspekte überhaupt nicht berücksichtigt werden würden. Entgegen der Annahme in diesem Gutachten würden nicht 15% des planbedingten Verkehrs aus dem 2. Bauabschnitt durch die Ringstraße fließen, sondern 54%, wie sich aus einer eigenen Auswertung des Antragstellers ergebe. Der Antragsgegner habe sich zudem den ihm vorliegenden Erkenntnissen aus der Stellungnahme desselben Ingenieurbüros zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf vom 14. Juni 2012 bewusst verschlossen. Trotz der von den Anwohnern der Ringstraße vorgebrachten Bedenken gegen die weitere Steigerung der Lärmbelastung in dieser Straße habe der Antragsgegner keine Verkehrslärmimmissionsprognose hinsichtlich des in der Ringstraße zu erwartenden Verkehrslärms eingeholt. Die vom Antragsgegner nachträglich während des Normenkontrollverfahrens veranlassten und von ihm vorgelegten diesbezüglichen Berechnungen des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 seien nicht geeignet, die vorher erfolgte Abwägungsentscheidung zu rechtfertigen.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Normenkontrollantrag abzuweisen.

Er macht geltend, der Antragsteller sei bereits nicht antragsbefugt. Der Antragsteller, dessen Grundstück außerhalb des Plangebiets liege, habe die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht substantiiert aufgezeigt, insbesondere nicht, inwieweit eine fehlerhafte Abwägung seiner Lärmschutzbelange erfolgt sein könnte. Der Antragsgegner habe die Belange der ausreichenden verkehrlichen Erschließung und deren Auswirkungen auf das umliegende Straßennetz in ausreichender Weise ermittelt und bewertet. Insbesondere sei die zusätzliche Verkehrsbelastung durch das Verkehrsgutachten 2006/2012 ermittelt und in die Abwägung auch mit der Konsequenz einer Erhöhung der Lärm- und Immissionsbelastung einbezogen worden. Anlässlich des Bebauungsplanverfahrens habe der Antragsgegner beim Ingenieurbüro C. eine weitere Stellungnahme zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf vom 14. Juni 2012 eingeholt. Dieses Gutachten sei erst nach der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs fertiggestellt worden. Es enthalte aber gleichwohl Gesichtspunkte, die im Rahmen der Abwägung berücksichtigt worden seien. Das Gutachten sei am gleichen Tag der Sitzung, in dem der Satzungsbeschluss gefasst worden sei, unter dem vorangehenden Tagesordnungspunkt (TOP 2.1) vom Ingenieurbüro vorgestellt und erläutert worden. Im Gutachten sei aufgrund einer ergänzenden Verkehrszählung von Anfang des Jahres 2012 festgestellt worden, dass die Verkehrszunahme nach Realisierung des 1. Bauabschnitts - insbesondere auch auf der Ringstraße - nicht unerheblich geringer ausgefallen sei als ursprünglich prognostiziert. Im Zusammenhang mit dem Normenkontrollverfahren habe der Antragsgegner das Ingenieurbüro S. gebeten, die Änderung der Lärmsituation am Anwesen des Antragstellers zu betrachten. In dessen Stellungnahme vom 13. November 2013 werde detailliert dargelegt, dass die Anforderungen der 16. BImSchV im Rahmen des Planungsverfahrens beachtet worden seien. Die über dem Bebauungsplan Nr. 48 „Rangauschule/Kindertagesstätte“ im Jahr 2012 realisierte Kinderkrippe sei bei der Verkehrsbelastung nicht gesondert berücksichtigt, aber in die neue Schallpegelberechnung einbezogen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2014, die Gerichtsakten des Verfahrens 15 NE 13.2213 und die beigezogenen Planungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2014 erklärten Einverständnisses der Beteiligten kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden. Dass seit dieser Einverständniserklärung mehr als ein Jahr vergangen ist, steht einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht entgegen (vgl. BayVGH, U. v. 25.11.2014 - 9 B 13.1401 - juris Rn. 22 ff. m. w. N.).

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Auf Nummer II. 1. der Gründe des den Beteiligten bekannten Beschlusses des Senats vom 26. März 2014 im Verfahren 9 NE 13.2213 wird verwiesen. Soweit der Senat dort auf die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der Verteilung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf das Verkehrsnetz und der planbedingten Verkehrslärmerhöhungen am Anwesen des Antragstellers verwiesen hat, konnte diese erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgen, in der insbesondere das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Verkehrsgutachten 2006/2012 näher erläutert wurde. Eine solche im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht, vermag die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - juris Rn. 3).

II.

Der Normenkontrollantrag ist begründet.

Der Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners ist ungültig und gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären.

1. Formelle Mängel des Bebauungsplans sind vom Antragsteller weder dargetan worden noch sonst ersichtlich.

2. Der Antragsgegner hat die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung für die Wohnbebauung an der Ringstraße (und damit auch für das Grundstück des Antragstellers) außerhalb des Plangebiets nicht hinreichend ermittelt und bewertet. Dieser Verstoß ist hier auch beachtlich.

a) Nach § 2 Abs. 3 BauBG sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Das Bewerten bezieht sich auf das Gewicht der einzelnen Belange, das für ihre sachgerechte Behandlung von Bedeutung ist. Die Bewertung bedeutet daher die Feststellung des jeweiligen Gewichts der Abwägungsbeachtlichkeit, also Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs und des Gewichts des Belangs und seines Berührtseins durch die betreffende Bauleitplanung (vgl. VGH BW, U. v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - juris Rn. 37 m. w. N.).

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2013 - 4 BN 39/12 - juris Rn. 6). Dies gilt auch für die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 892). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf diese Grundstücke aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.2007 -4 BN 16/07 u. a. - BauR 2007, 2241).

Ob die Seitens des Antragstellers geltend gemachte planbedingte Zunahme des Verkehrslärms mehr als geringfügig und deshalb als Abwägungsbelang beachtlich ist, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen (vgl. z. B. BVerwG U. v. 18.7.2013 - 4 CN 3/12 - juris Rn. 27). Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. So kann auch ein rechnerisch ermittelter Dauerschallpegel, der für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind Lärmerhöhungen oberhalb der Wahrnehmungsschwelle nicht stets als Abwägungsposten zu beachten. Es bedarf vielmehr einer wertenden Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der gegebenen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B. v. 12.1.2015 - 4 BN 18/14 - juris Rn. 23 m. w. N.).

Der Aufwand, der zur Ermittlung möglicher Lärmbelastungen für Anwohner einer Erschließungsstraße für ein neues Baugebiet erforderlich ist, bestimmt sich je nach der Lage des einzelnen Falles. Ob Belange außer Betracht bleiben dürfen, die durch die Planungsentscheidung nicht mehr als geringfügig betroffen werden, ist eine Frage rechtlicher Wertung, die nur auf der Grundlage von tatsächlichen Erkenntnissen getroffen werden kann. Erst wenn die Gemeinde klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist oder nicht. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, B. v. 19.8.2003 - 4 BN 51/03 - BauR 2004, 1132/1133).

Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss die Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können (vgl. OVG NW, B. v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - juris Rn. 51; VGH BW, U. v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - juris Rn. 39). Maßstab hierfür ist, dass der Satzungsgeber sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut macht, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung in der Lage sein und vermag Entscheidungsvorschläge eigenverantwortlich nachzuvollziehen (vgl. VGH BW, U. v. 24.7.2015 a. a. O.; OVG RhPf, U. v. 15.11.2011 - 8 C 10906/11 - juris Rn. 31).

b) Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass der Antragsgegner die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung für die Wohnbebauung an der Ringstraße als einer der Zufahrtstraßen zum Plangebiet im Aufstellungsverfahren nicht ausreichend ermittelt und bewertet hat.

Der Antragsgegner hat zwar bei der Planaufstellung die Verkehrsproblematik in der Ringstraße erkannt. Er hat u. a. dazu eine Verkehrsuntersuchung über die Belastung des vorhandenen Straßennetzes und eine Prognose über die zusätzliche Belastung aus dem Bauabschnitt 1 und 2 des Baugebiets „Eg.-Nord“ in Auftrag gegeben und das entsprechende Verkehrsgutachten 2006/2012 seiner Abwägung zugrunde gelegt. Der Marktgemeinderat des Antragsgegners hat aber die Lärmschutzbelange der Anwohner der Ringstraße allein mit der Bezugnahme auf die Ergebnisse dieser Verkehrsuntersuchung mangels einer Ermittlung der dort konkret zu erwartenden Lärmimmissionswerte nicht hinreichend wertend erfasst und konnte sie so nicht mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung einbeziehen.

aa) Eine gesonderte schalltechnische Untersuchung zu der planbedingten Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße hat der Antragsgegner im Aufstellungsverfahren nicht eingeholt. Die schallimmissionstechnische Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 18. April 2012 beschränkt sich auf die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrsgeräusche und die Geräuschimmissionen der Außenspielflächen des geplanten Kindergartens. Hinsichtlich der Verkehrsgeräuschimmissionen wurde im Gutachten für das Plangebiet auf die Einhaltung der Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet gemäß DIN 18005-1 Schallschutz im Städtebau abgestellt (vgl. auch Nr. 2.6 der Planbegründung). Eine Aussage zur Verkehrslärmbelastung in der Ringstraße enthält die Planbegründung demgegenüber nicht. Dort wird lediglich in Nr. 2.6 Immissionsschutz darauf hingewiesen, dass zur Beurteilung der Verkehrssituation ein Verkehrsgutachten mit Datum vom 6. Oktober 2006 und 20. Dezember 2006 erarbeitet wurde, das für den zweiten Bauabschnitt überarbeitet wurde.

In diesem Verkehrsgutachten 2006/2012 wurde die Menge des zusätzlichen Verkehrs aus den Bauabschnitten 1 und 2 des Baugebiets „Eg.-Nord“ auf der Grundlage einer Verkehrszählung vom 21. September 2006 u. a. auch für die Ringstraße prognostiziert. Dabei wurde die aus den Baugebieten zu erwartende Verkehrsbelastung ermittelt und auf das umliegende Straßennetz auf Grundlage der Raumbeziehungen und der vorhandenen und neuen Verkehrsströme verteilt. Aus einer acht-stündigen Verkehrszählung wurde für die Ringstraße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge (DTV) von 1.717 Kfz/24 h berechnet. Der planbedingte Neuverkehr wurde mit 1.744 bis 2.629 Fahrzeugen inclusive Besucher- und Wirtschaftsverkehr prognostiziert, wovon auf den Bauabschnitt 1 1.146 bis 1.732 Fahrten, auf den Bauabschnitt 2 599 bis 897 Fahrten entfielen. Die Tagesbelastungen im Kfz-Verkehr ohne Binnenverkehr (d. h. Fahrten mit Quelle und Ziel im Plangebiet) wurden mit 1.585 bis 2.385 Kfz-Fahrten prognostiziert. Auf den Bauabschnitt 1 entfielen davon 1.041 bis 1.571 Fahrten, auf den Bauabschnittt 2 544 bis 814 Kfz-Fahrten.

Auf Grundlage der Lage des Gebiets und des Verkehrsnetzes wurde für die Ringstraße eine Zunahme des Verkehrs von 15% prognostiziert, woraus in der Spitzenstunde bei einer Zunahme von absolut 31 Kfz/h eine Auslastung der Straße von 78% errechnet wurde. Als Gesamtergebnis der Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung und Verkehrszählung wurde festgehalten, dass das umfassende Straßennetz des Baugebiets „Eg.-Nord“ in der Lage ist, die Bauabschnitte 1 und 2 in ausreichender Qualität zu bewältigen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass durch die inzwischen (wohl am 24.3.2012) vorliegenden exakten Prognosemöglichkeiten die Zunahme geringer prognostiziert wird als im Jahr 2006. Eine nähere Erläuterung dieser Aussage findet sich in dem Verkehrsgutachten allerdings nicht.

In einer Ergänzung vom 7. April 2012 zur Aktualisierung des Gutachtens zur Verkehrserschließung vom 24. März 2012 des Ingenieurbüros C. wurde die Verkehrsbelastung an vier Stellen am Pfalzhausweg und der Rangaustraße im Plangebiet im Jahr 2006 sowie die zusätzlich zu erwartende Belastung aus den Bauabschnitten 1, 2 und 3 an diesen Stellen ermittelt. Aussagen zur Situation in der Ringstraße finden sich in dieser Ergänzung ebenfalls nicht.

Zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf hat der Antragsgegner eine weitere Stellungnahme des Ingenieurbüros C. eingeholt. Zielsetzung dieser „ergänzenden“ Stellungnahme vom 14. Juni 2012 war es, die zwischenzeitlich eingetretene Veränderung in der Verkehrssituation aus der Teilbebauung des Bauabschnitts 1 des Baugebiets „Eg.-Nord“ zu untersuchen und die feststellbaren Ergebnisse darzustellen. Zusätzlich sollte untersucht werden, welche Maßnahmen zur Reduzierung des Verkehrs in der Ringstraße denkbar wären sowie welche Maßnahmen sinnvoll sind bzw. eingeleitet werden können, um einer Verkehrszunahme aus der Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3 des Baugebiets „Eg.-Nord“ entgegen zu wirken. Darüber hinaus sollte ermittelt werden, welche verkehrlichen Veränderungen daraus zu erwarten sind, dass im Bereich der Baufelder WA 3 und WA 4 des Bebauungsplans für den Bauabschnitt 1 eine Pflegeeinrichtung mit betreutem Wohnen mit insgesamt 150 Plätzen geplant ist. Eine im Rahmen dieses Gutachtens erfolgte neue Erfassung des vorhandenen Verkehrs durch eine 24 Stunden-Messung an zwei Tagen (23.1./24.1.2012) hat für die Ringstraße einen Mittelwert von 1.816 Kfz/24 h ergeben. Dies entspreche einer Zunahme von 5,7% gegenüber der Verkehrszählung im Jahr 2006, während damals eine Zunahme von 15% aus dem Bauabschnitt 1 erwartet worden sei. Auch wenn bei vollständiger Bebauung dieses Abschnitts noch mit einer gewissen Zunahme zu rechnen sei, dürfte sich die prognostizierte Zunahme von 15% aus diesem Bauabschnitt aber nicht einstellen. Durch die Veränderung der Nutzung innerhalb der Baufelder WA 3 und WA 4 im Bauabschnitt 1 sei gegenüber der Prognose 2006 eine Reduzierung des Verkehrs um 146 Kfz/24 h zu erwarten.

Nach einer Untersuchung von verschiedenen Möglichkeiten zur Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit im Bereich der Ringstraße und damit der Veränderung des Zeit-Wege-Vorteils der Ringstraße gegenüber der Bahnhofstraße kommt die Stellungnahme zum Ergebnis, dass sich eine Veränderung der Verkehrsverteilung nur durch eine Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit in der Ringstraße erreichen lässt. Bei einer Umgestaltung der gesamten Ringstraße in eine Spielstraße würde sich eine Reduzierung der Verkehrsmenge um 37 Fahrzeuge in der Stunde ergeben, was aber in keinem Verhältnis zu den notwendigen Umbaukosten der Ringstraße in Höhe von rd. 300.000 Euro stünde. Auf Grundlage der vorhandenen Situation, der Fahrzeiten und Streckenlängen wurde zusammenfassend empfohlen, den vorhandenen Zustand beizubehalten und eine Geschwindigkeitsminimierung mit Reduzierung der Verkehrsbelastung im Bereich der Ringstraße maximal durch eine Förderung des versetzten Parkens und damit einhergehender Verlangsamung des Durchgangsverkehrs anzustreben. Um langfristig, bei Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3, keine weitere Erhöhung des Verkehrs in der Ringstraße zu erhalten, seien bei Ausweisung der weiteren Bauabschnitte weitere Maßnahmen sinnvoll. Mit der Errichtung der zweiten Anbindung in westlicher Richtung zum Kreisverkehrsplatz an der Staatsstraße werde ein Teil des auftretenden Verkehrs über die neue Anbindung in nördliche Richtung zur Staatsstraße abgeführt und könne sich eine weitere Verkehrszunahme für die Ringstraße und die Bahnhofstrasse in gewissem Umfang begrenzen lassen.

Eine Abschätzung der für die Wohnbebauung an der Ringstraße zu erwartenden planbedingten Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung lässt sich diesen Gutachten, Prognosen und Stellungnahmen damit nicht entnehmen.

bb) Auch bei seiner Abwägungsentscheidung lag dem Marktgemeinderat des Antragsgegners keine verlässliche Abschätzung der in der Ringstraße zu erwartenden planbedingten Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung vor. Wie der Niederschrift zu TOP 2.2 der Sitzung des Marktgemeinderats vom 17. September 2012 zum Abwägungsbeschluss zu entnehmen ist, hat er seiner Abwägungsentscheidung allein das Gesamtergebnis des Verkehrsgutachtens 2006/2012 zugrunde gelegt. Soweit im Abwägungsbeschluss zusätzlich auf eine erneute Beurteilung des Ingenieurbüros C. verwiesen wird, dass es durch den zusätzlichen Verkehr aus dem neuen Bauabschnitt nicht zu unzumutbaren Belastungen an Verkehrslärm oder Abgasen komme und die Prognosen aus dem ersten Gutachten zutreffen bzw. nicht erreicht würden, bleibt unklar, auf welche Beurteilung dabei abgestellt wird. In der letzten Fassung des Verkehrsgutachtens vom 24. März 2012, auf die wohl Bezug genommen werden sollte, findet sich lediglich in der Zusammenfassung der pauschale Hinweis, durch die inzwischen vorliegenden, exakten Prognosemöglichkeiten werde die Zunahme der zu erwartenden Verkehrsmenge geringer prognostiziert als im Jahre 2006. Eine Aussage zu den zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen und eine Bewertung der Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße lässt sich dem Verkehrsgutachten 2006/2012 aber nicht entnehmen. Hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Verkehrsbelastung für die Anwohner der Ringstraße durch den 2. Bauabschnitt des Baugebiets „Eg.-Nord“ ist der Marktgemeinderat zu Nr. 6 der Einwendungen der Anwohner davon ausgegangen, dass eine ausreichende und schlüssige Beurteilung der Verkehrs- bzw. Lärmbelastung in der Ringstraße durch dieses Verkehrsgutachten vorliegt und kein weiterer Handlungsbedarf besteht.

Auch in der Ergänzung zur Aktualisierung des Gutachtens zur Verkehrserschließung vom 24. März 2012, die am 7. April 2012 durch das Ingenieurbüro C. erstellt wurde, finden sich, wie bereits oben ausgeführt wurde, keine Aussagen zu der Lärmsituation in der Ringstraße. Bezüglich der Abschätzung des Verkehrsaufkommens aus dem Baugebiet 2 enthält die Ergänzung - soweit ersichtlich -keine Änderungen gegenüber dem früheren Gutachten.

Soweit sich der Antragsgegner auf die Stellungnahme zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstrasse in Wachendorf des Ingenieurbüros C. vom 14. Juni 2012 beruft, erscheint zweifelhaft, ob dieses Gutachten im Rahmen der Abwägungsentscheidung des Marktgemeinderats berücksichtigt worden ist. In Nr. 5 der Stellungnahme der Planer/des Bauamts zu den Einwendungen der Anwohner der Ringstraße, die der Marktgemeinderat ausdrücklich in seine Abwägung einbezogen hat, wird zu deren Forderung nach Vorlage eines verkehrstechnischen Gesamtkonzepts ausgeführt, diese Forderung sei für das Bauleitplanverfahren nicht von Belang, da die vorhandenen Verkehrsgutachten zeigen würden, dass aufgrund der Bauleitplanung kein Handlungsbedarf bestehe (vgl. Niederschrift zur Sitzung zu TOP 2.2 der Sitzung des Marktgemeinderats vom 17.9.2012). Unabhängig von der Bauleitplanung „Eg.-Nord“ seien in der Stellungnahme vom 14. Juni 2012 verschiedene Varianten zur Verkehrsreduzierung in der Ringstraße und Bahnhofstrasse in Wachendorf zusammengefasst worden. Hierüber entscheide aber der Marktgemeinderat in gleicher Sitzung unter einem anderen Tagesordnungspunkt. Im Abwägungsbeschluss wird lediglich „ergänzend“ auf die unabhängig von der Bauleitplanung „Eg.-Nord“ eingeholte Stellungnahme vom 14. Juni 2012 hingewiesen. Dies bedarf aber keiner Vertiefung. Denn auch in dieser Stellungnahme fehlt es an einer konkreten Aussage zu den durch den Bauabschnitt 2 zu erwartenden zusätzlichen Verkehrslärmimmissionen und einer Bewertung der Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße. Wie bereits oben ausgeführt wurde, enthält die Stellungnahme nur die Ergebnisse einer neuen Verkehrszählung sowie eine Untersuchung von denkbaren und sinnvollen Maßnahmen zur Verkehrsreduzierung in der Ringstraße bei Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3 des Baugebiets „Eg.-Nord“.

cc) Der Antragsgegner hat sich weder bei seiner Abwägungsentscheidung noch in seinem Vorbringen im Normenkontrollverfahren ausdrücklich darauf berufen, dass auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden konnte, weil bei einer groben Abschätzung eindeutig erkennbar gewesen sei, dass schon wegen der geringen Zahl der täglich zu erwartenden zusätzlichen Kfz-Bewegungen keine Lärmbelästigungen für die Anwohner der Ringstraße zu besorgen seien, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Abgesehen davon lagen die Voraussetzungen für einen solchen Verzicht hier nicht vor.

Zwar konnte sich der Antragsgegner bei der Beurteilung der durch den Bauabschnitt 2 verursachten zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf das Verkehrsgutachten 2006/2012 stützen (1). Er konnte aber bei der erforderlichen wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des Gebiets nicht davon ausgehen, dass bei einer prognostizierten Zunahme von 81 bis 122 Fahrzeugbewegungen/24 h in der Ringstraße die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird (2).

(1) Der Antragsgegner hat sich für die Abschätzung der verkehrlichen Auswirkungen auf eine Verkehrsprognose (Verkehrsgutachten 2006/2012) gestützt. Solche Verkehrsprognosen unterliegen - wie alle Prognoseentscheidungen - keiner Richtigkeitsgewähr, sondern sind gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 28.11.2013 - 9 B 14.13 - DVBl 2014, 237). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (vgl. BVerwG, B. v. 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris Rn. 10). Es ist aber anerkannt, dass die Verkehrsuntersuchung auf die Ansätze in anerkannten Werken, wie z. B. von Dr. Bosserhof (Untersuchungen zur Verkehrsbelastung aus Neubaugebieten) zurückgreifen durfte (vgl. VGH BW U. v. 3.3.2015 - 5 S 1591/13 - juris Rn. 52).

Gemessen an diesen Maßstäben ist diese Verkehrsuntersuchung entgegen den Einwendungen des Antragstellers weder im Hinblick auf die Ausführungen zum vorhandenen Verkehrsnetz noch hinsichtlich der prognostizierten Verteilung des aus dem Baugebiet 2 zu erwartenden zusätzlichen Verkehrs auf die im Umfeld des Plangebiets vorhandenen Straßen zu beanstanden. Insbesondere hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 1. Dezember 2014 seine Angaben über die prognostizierte Verkehrsverteilung erläutert. Er hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass er auf Grundlage der vorhandenen IST-Situation im Umfeld von ca. 2 km eine Verteilung nach dem Best-Wege-Verfahren oder Zeit-Wegevorteils vorgenommen habe. Berücksichtigt worden seien die Vorfahrtsregelungen an vorhandenen Kreuzungen, die Streckenlänge, Straßenbreiten und die Parksituation. Bei der Verteilung des Verkehrs seien die regionalen Rahmenbedingungen des Großraums Nürnberg/Fürth/Ansbach mit der vorhandener überörtlichen Netzstruktur sowie der Bevölkerungs- und Arbeitsplatzverteilung auf Grundlage regionaler Kenntnis berücksichtigt worden. Er hat auf Nachfrage des Bevollmächtigten des Antragstellers darauf hingewiesen, dass hier die überörtliche Verkehrssituation mit der guten Verkehrsanbindung nach Norden über die Staatsstraße 2409 und die anschließende B 8 in Fahrtrichtung Süden Fürth und Fahrtrichtung Norden Großraum Neustadt/Aisch sowie die Verkehrswiderstände in südliche Fahrtrichtung anschließend an den Ortsteil Eg. mit der nicht so leistungsfähigen Verkehrssituation in Richtung Fürth mitberücksichtigt worden seien. Auf weitere Nachfrage des Bevollmächtigten des Antragstellers hat er außerdem erläutert, dass zur Erstellung des Gutachtens im Umfeld des Baugebiets Eg. die Straßen begangen, Straßenbreiten ermittelt, die Anzahl der Stellplätze im öffentlichen Bereich erfasst, die Vorfahrtregelungen an betroffenen Kreuzungen dokumentiert und die sich ergebenden Verkehrswiderstände eingeschätzt worden seien.

Der Antragsteller ist diesen nachvollziehbaren Ausführungen nicht substantiiert entgegen getreten. Soweit er vorbringt, für die Ringstraße ergebe ein sich ein höherer Anteil von 54% an Verkehrsaufkommen aus dem Bauabschnitt 2 gegenüber dem im Verkehrsgutachten 2006/2012 prognostizierten Anteil von 15%, wird lediglich auf eine eigene Verkehrszählung vom 22./23. Mai 2012 verwiesen. Dabei wurde der aus dem Bauabschnitt 1 kommende Verkehr an den Straßen „Am Gemeindeholz“ und „Am Stöckfeld“ in Richtung Cadolzburg und in Richtung Wachendorf in der Zeit von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr erfasst. Die Verteilung des in Richtung Wachendorf ermittelten Verkehrs zwischen der Bahnhofstrasse (25%) und der Ringstraße (75%) erfolgte nach den im Verkehrsgutachten 2006/2012 prognostizierten Werten; eine gesonderte Verkehrszählung in diesen beiden Straßen fand nicht statt. Insoweit erscheint bereits zweifelhaft, ob das Ergebnis dieser Verkehrszählung als repräsentativ angesehen werden und geeignet sein kann, die Ergebnisse der Verkehrsprognose des Verkehrsgutachtens 2006/2012 in Frage zu stellen.

Es kommt hinzu, dass das Ergebnis dieser Verkehrszählung nicht von der Verkehrszählung vom 23./24. Januar 2012 bestätigt wird, die der Stellungnahme des Büros C. zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf vom 14. Juni 2012 zugrunde liegt. Dabei wurde sowohl in der Ringstraße als auch in der Bahnhofstraße eine Erfassung des vorhandenen Verkehrs über einen Zeitraum von 48 Stunden durchgeführt, wobei sich in der Ringstraße ein Mittelwert der Verkehrsbelastung von 1.816 Kfz/24 h ergab. Dies entspricht - bei noch nicht vollständig erfolgter Bebauung im Bauabschnitt 1 - einer Zunahme lediglich von 5,7% gegenüber der im Jahr 2006 ermittelten Verkehrsstärke, während eine Zunahme aus dem Bauabschnitt 1 im Jahr 2006 in Höhe von 15% erwartet wurde. Demgegenüber hätte sich nach dem Vorbringen des Antragstellers in der Ringstraße eine Zunahme des Verkehrs durch den Bauabschnitt 1 in Höhe von 54% ergebenmüssen.

(2) Nach der vom Antragsgegner im Normenkontrollverfahren vorgelegten schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 wird sich die Verkehrslärmbelastung am Wohngebäude des Antragstellers durch den Bauabschnitt 2 um 0,3 dB(A) tags von 58,1 dB(A) (Höhe 1. OG) und von 58,7 dB(A) (Höhe EG) auf 58,4 dB(A) (Höhe 1. OG) und 59,0 dB(A) (Höhe EG) erhöhen. Nachts wird eine Steigerung der Lärmbelastung um 0,2 dB(A) von 49,8 dB(A) (Höhe EG) und von 49,3 dB(A) (Höhe 1. OG) auf 50,0 dB(A) (Höhe EG) und 49,5 dB(A) (Höhe 1. OG) prognostiziert. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass es bereits mangels einer abwägungsrelevanten Verschlechterung der Situation keiner Lärmberechnungen und darauf bezogener Bewertungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) bedurfte (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2013 - 4 BN 39/12 - juris Rn. 6 und 7).

Zwar liegen diese prognostizierten Verkehrslärmerhöhungen am Anwesen des Antragstellers mit 0,3 dB(A) tags und 0,2 dB(A) nachts deutlich unterhalb der Hörbarkeitsschwelle (vgl. BayVGH, U. v. 20.7.2014 - 2 B 14.87 - juris Rn. 28). Dies führt aber nach der gebotenen Einzelfallbetrachtung nicht zur Unbeachtlichkeit der Interessen des Antragstellers. Hier kann nicht außer Betracht bleiben, dass die Orientierungswerte der DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau) sowohl für ein reines Wohngebiet (50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts) als auch für ein allgemeines Wohngebiet (55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts) am Wohnhaus des Antragstellers und nicht nur am Rand der Baufläche und seiner Grundstücksgrenze nach Verwirklichung der Planung deutlich überschritten werden. Bereits die Nichteinhaltung dieser Orientierungswerte spricht für eine Abwägungsrelevanz der planbedingten Verkehrsimmissionen (vgl. BVerwG, U. v. 18.7.2013 - 4 CN 3/12 - juris Rn. 27). Es kommt hinzu, dass für die Nachtzeit am Anwesen des Antragstellers auch der Immissionsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV überschritten wird, auch wenn dieser Wert hier keine unmittelbare Anwendung findet, weil der angefochtene Bebauungsplan keinen Neubau oder keine wesentliche Änderung von Verkehr zum Gegenstand hat, und von ihm in einer solchen Bebauungsplanung im Rahmen einer gerechten Abwägung abgewichen werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 13.12.2007 - 4 BN 41/07 - NVwZ 2008, 426).

Dass die bestehende Verkehrsbelastung ohne den neuen Bauabschnitt 2 bereits deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005-1 liegt, ändert daran nichts. Zwar hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Lärmsanierung im Zuge einer Bauleitplanung, die sein Grundstück überhaupt nicht umfasst (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2013 - 4 BN 39/12 - juris Rn. 6). Es ist auch anerkannt, dass es mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein kann, mit Lärm durch vorhandene Verkehrswege belastete Wohngebäude am lärmzugewandten Rand eines neuen Baugebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen. Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005-1 überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechende städtebaulichen Gründe sein, und desto mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (vgl. BVerwG, U. v. 22.5.2007 - 4 CN 2/06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 15). Für eine solche Abwägungsentscheidung ist erforderlich, die voraussichtlich verursachte planbedingte Lärmzusatz- und Lärmgesamtbelastung an einer Erschließungsstraße für ein neues Baugebiet jedenfalls dann durch konkret zu erwartende Immissionswerte zu ermitteln, wenn sich die betroffenen Anwohner - wie hier - auf eine erhebliche Vorbelastung durch Verkehrslärm berufen haben und die für diese Straße ermittelten Verkehrsaufkommenszahlen eine Vorbelastung deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005-1 erwarten lassen. In diesem Zusammenhang kann auch der Ausbauzustand der Ringstraße mit einer Fahrbahnbreite von 6,25 m und einem einseitigen, nur 1,50 m - 2,00 m breiten Gehweg ebenso wenig außer Betracht bleiben, wie der nur geringe Abstand der Wohnhäuser zur Fahrbahn.

Es erscheint im Übrigen zweifelhaft, ob der Antragsgegner bei seiner Abwägungsentscheidung die aktuelle Verkehrsbelastung der Anwohner der Ringstraße überhaupt berücksichtigt hat. Dies war in der gegebenen Planungssituation insbesondere deswegen geboten, weil das Baugebiet „Eg.-Nord“ nach der Konzeption des Antragsgegners in mehreren „Teilabschnitte“ realisiert werden sollte, der Bebauungsplan für den Bauabschnitt 2 erst vier Jahre nach dem Bebauungsplan für den Bauabschnitt 1 aufgestellt wurde und sich in diesem Zeitraum auch die Verkehrs- und Lärmsituation in der Ringstraße verändert hat. Dem Verkehrsgutachten 2006/2012, das der konkreten Abwägungsentscheidung des Marktgemeinderats des Antragsgegners zugrunde lag, lässt sich keine konkrete Aussage zur aktuellen Verkehrssituation entnehmen. Dort wird unter Nr. 7 bei der Zusammenfassung nur ausgeführt, als Gesamtergebnis der Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung und Verkehrszählung sei festzustellen, dass das umfassende Straßennetz des Baugebiets „Eg.-Nord“ in der Lage sei, die Bauabschnitte 1 und 2 in ausreichender Qualität zu bewältigen und pauschal darauf hingewiesen, durch die vorliegenden exakten Prognosemöglichkeiten werde die Zunahme geringer prognostiziert als 2006.

Soweit sich die Anwohner der Ringstraße in Nr. 1 ihrer Einwendungen darauf berufen haben, es gebe keinen Hinweis darauf, dass die Verkehrsbelastung durch die Kinderkrippe im Gutachten berücksichtigt worden sei, beschränkt sich der Marktgemeinderat in seiner Äußerung zu dieser Einwendung auf den Hinweis, die Kinderkrippe liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 48 „Rangauschule und Kindertagesstätte Eg.-Nord“ (vgl. Niederschrift zu TOP 2.2 der Sitzung des Marktgemeinderats vom 17.9.2012). Auch das Verkehrsgutachten 2006/2012 enthält keinen Hinweis darauf, dass dort die Kinderkrippe berücksichtigt wurde, was vom Bevollmächtigten des Antragsgegners im Normenkontrollverfahren im Schriftsatz vom 18. November 2013 bestätigt wurde. Lediglich in der vom Antragsgegner im Normenkontrollverfahren vorgelegten Zähl- und Prognoseberechnung aus dem Gutachten 2006 bis 2013 für die Zählstelle Ringstraße des Ingenieurbüros C. vom 11. November 2013 wird - nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan - der Kinderhort jeweils unter Nr. 2 bei den zugrunde gelegten Situationen ausdrücklich erwähnt. Soweit die Anwohner der Ringstraße in Nr. 4 ihrer Einwendungen auf die Veränderung der Situation in der Pfannenstielstraße seit dem Jahr 2006 hingewiesen haben, hat der Marktgemeinderat lediglich festgestellt, dass mit den vermuteten Gewerbeansiedlungen im Gewerbegebiet in Eg. bzw. weiteren Ansiedlungen in Wachendorf auch ohne die Entwicklung des Baugebiets Eg.-Nord gerechnet werden muss.

c) Der Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB ist beachtlich.

Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans u. a. nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

aa) Bei den Interessen der Anwohner der Ringstraße handelt es sich nach den obigen Ausführungen um Belange, die in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren und damit um „wesentliche Punkte“ gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 22). Der Mangel bei der Ermittlung und Bewertung dieser Belange ist offensichtlich, denn er beruht auf objektiven Umständen und ist ohne Ausforschung der Mitglieder des Marktgemeinderats des Antragsgegners über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 2301 Rn. 16).

bb) Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, denn nach den festzustellenden Umständen besteht hier die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis sein kann (vgl. zuletzt BVerwG, B. v. 30.1.2016 - 4 B 21/15 - juris Rn. 10). Die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Gemeinde setzen würde (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - juris Rn. 23).

Nach diesen Maßstäben ist die unterbliebene Ermittlung und Bewertung der planbedingten Verkehrslärmzusatz- und Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße und damit auch am Anwesen des Antragstellers hier auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Insbesondere kann die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 allein nicht belegen, dass der Marktgemeinderat des Antragsgegners den Bebauungsplan bei ihrer Kenntnis in gleicher Weise beschlossen hätte. Zwar wird in dieser Untersuchung nur eine geringfügige planbedingte Mehrbelastung am Anwesen des Antragstellers prognostiziert. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ergibt sich aus dieser Untersuchung dort aber gleichzeitig sowohl eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 als auch des Lärmgrenzwerts der 16. BImSchV für die Nachtzeit.

Den Planunterlagen ist nicht zu entnehmen, was nach Vorstellung des Plangebers den Anwohnern der Ringstraße am Verkehrslärm zumutbar sein soll. Es mag zwar nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft sein, wenn der Antragsgegner insoweit nicht auf die Einhaltung der einschlägigen Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV und der Orientierungswerte der DIN 18005-1 abstellt. Es ist aus den Planunterlagen aber nicht zu erkennen, dass es sich der Antragsgegner zur Maxime gemacht haben könnte, Schallimmissionen zu akzeptieren, die sich dem Grad der Gesundheitsgefährdung nähern oder diesen erreichen. Zwar ist in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 13. November 2013 die Beurteilung der schallimmissionsschutztechnischen Situation am Wohngebäude des Antragstellers im Hinblick darauf erfolgt, ob erstens durch die Realisierung des 2. Bauabschnitts des Plangebiets Eg.-Nord“ die schallimmissionsschutztechnische Situation wesentlich verändert und zweitens Beurteilungspegel erreicht oder überschritten werden, bei denen keine gesunden Wohnverhältnisse mehr gegeben sind. Zu erstens wird in der Untersuchung aber auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV abgestellt, der hier - wie bereits oben ausgeführt wurde - nicht einschlägig ist. Nach der Stellungnahme des Ingenieurbüros S. vom 12. März 2015 im Normenkontrollverfahren wurde vom Antragsgegner bezüglich der zweiten Beurteilung ohne weitere Vorgaben aber lediglich angefragt, ob durch die zusätzlichen Fahrverkehre in der Ringstraße unzumutbare Geräuschimmissionen auftreten können.

Schließlich lässt sich auch aus der Stellungnahme zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstrasse in Wachendorf des Ingenieurbüros C. vom 14. Juni 2012 nicht schließen, dass der Verzicht auf die Ermittlung der planbedingten Verkehrslärmzusatzbelastung und Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße im Planaufstellungsverfahren sich nicht auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben kann. Dort wird untersucht, welche Maßnahmen zur Reduzierung des Verkehrs in der Ringstraße denkbar wären und welche Maßnahmen sinnvoll bzw. eingeleitet werden können, um einer Verkehrszunahme aus der Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3 des Baugebiets „Eg.-Nord“ entgegenzuwirken. Als Ergebnis dieser Untersuchung wird auf der Grundlage der vorhandenen Situation, der Fahrzeiten und Streckenlängen empfohlen, den vorhandenen Zustand beizubehalten und eine Geschwindigkeitsminimierung mit Reduzierung der Verkehrsbelastung im Bereich der Ringstraße maximal durch eine Förderung des versetzten Parkens und damit einhergehender Verlangsamung des Durchgangsverkehrs anzustreben. Um langfristig bei Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3 keine weitere Erhöhung in der Ringstraße zu erhalten, wird bei Ausweisung dieser weiteren Bauabschnitte die Errichtung der zweiten Anbindung in westlicher Richtung zum Kreisverkehrsplatz an der Staatsstraße für sinnvoll gehalten, weil dadurch ein Teil des auftretenden Verkehrs über die neue Anbindung in nördliche Richtung zur Staatsstraße abgeführt wird.

cc) Die Verletzung von § 2 Abs. 3 BauGB ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, denn der Antragsteller hat die Verletzung dieser Vorschrift innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich geltend gemacht. Der Satzungsbeschluss wurde am 6. Dezember 2012 bekannt gemacht, der Schriftsatz vom 9. Oktober 2013, in dem u. a. insbesondere auch die fehlende Ermittlung der Lärmbelastung in der Ringstraße und ein Anwesen des Antragstellers beanstandet wurde, wurde dem Antragsgegner am 14. Oktober 2013 übermittelt.

3. Über die vom Antragsteller im nachgelassenen Schriftsatz vom 11. Februar 2015 gestellten Beweisanträge musste nicht vor der Sachentscheidung entschieden werden. Zwar gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör im Falle einer vorangegangenen Verzichtserklärung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO, einen neuen schriftsätzlich gestellten Beweisantrag wie einen in der mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisantrag zu behandeln und über ihn vor der Sachentscheidung zu entscheiden (vgl. BVerwG, B. v. 24.8.2015 - 9 B 34/15 - juris Rn. 2). Anders verhält es sich aber bei einem Beweisantrag in einem nachgelassenen Schriftsatz, der nur Anlass geben kann, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, wenn sich aus ihm die Notwendigkeit weiterer Aufklärung des Sachverhalts ergibt (vgl. BVerwG, B. v. 10.10.2013 - 1 B 15/13 - juris Rn. 7). Das ist hier nicht der Fall.

Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, ist die Frage, ob eine über die Stellungnahme des Ingenieurbüros C. zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf vom 14. Juni 2012 hinausgehende Aktualisierung und Fortschreibung des Verkehrsgutachtens 2006/2012 existiert, nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die weiteren Fragen, ob durch die Ringstraße statt der vom Antragsgegner angenommenen Verteilung des Verkehrs mit einem Anteil von 15% tatsächlich ein höherer Anteil von 54% fließt und ob die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 von falschen Berechnungen der Mittelungspegel ausgeht. Auch auf die Frage, ob die Steigerung des Verkehrsaufkommens in der Ringstraße aus den Bauabschnitten 1 und 2 zu einer nicht mehr akzeptablen Gefahr für die Anwohner der Ringstraße führt, kommt es nach obigen Ausführungen nicht an.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Nr. I. der Entscheidungsformel nach Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre.

Tenor

I. Der am 18. März 2014 als Satzung beschlossene und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachte Änderungsbebauungsplan der Stadt H … „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen die Änderung eines Bebauungsplans der Antragsgegnerin.

Sie sind Eigentümer benachbarter, jeweils mit einem Wohnhaus bebauter Grundstücke im südwestlichen Geltungsbereich des am 21. Juli 1972 in Kraft getretenen und zwischenzeitlich mehrfach geänderten Bebauungsplans „Baugebiet - B …, … und …“. Dieser Bebauungsplan setzt für ein Areal im Hauptort der Antragsgegnerin u.a. nördlich, westlich und südwestlich des über 2 ha großen Friedhofsgeländes (heute FlNr. … der Gemarkung H …) ein allgemeines Wohngebiet fest, so auch für die südwestlich der Friedhofsfläche gelegenen Grundstücke FlNr. … (Grundstück des Antragstellers zu 1) und FlNr. … (Grundstück des Antragstellers zu 2). Entlang der nordöstlichen Grenzen der Antragstellergrundstücke verläuft die Erschließungs Straße „Im T“ (FlNr. …), die als Sackgasse auf Höhe der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Anwesens des Antragstellers zu 1 abrupt endet und die die Grundstücke der Antragsteller von dem gegenüberliegenden Friedhofsgrundstück trennt. Der bislang geltende Bebauungsplan sah vor, dass die (heutige) Stich Straße „Im T“ auf der Höhe des Grundstücks des Antragstellers zu 1 als Durchgangs Straße über Teile der (heutigen) FlNr. … und … zu den weiter nördlich gelegenen Wohnbereichen - also als Verbindungs Straße zwischen dem südlich gelegenen W …weg und der Straße „I …“ im Norden - ausgestaltet wird. Dies wurde nicht umgesetzt. Auch im nordwestlichen Bereich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans findet sich daher heute eine Stich Straße „Im T“ (FlNr. … und …), die durch die genannten Grundstücke FlNr. … und … von der südlicher gelegenen Stich Straße „Im T“ (FlNr. …, im Bereich der Antragsteller) getrennt ist.

Laut einem Aktenvermerk des Bauamtsleiters der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2012 scheiterte die Antragsgegnerin im Rahmen eines Verhandlungsgesprächs am 18. Oktober 2012 mit dem Versuch, Teile des Grundstücks FlNr. … vom Eigentümer käuflich zu erwerben, um die Durchgangs Straße zwischen den beiden Teilen „Im T“ herzustellen.

Mit dem streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ wird - neben weiteren Änderungen, die von den Antragstellern weder im Verfahren der Bauleitplanung noch im gerichtlichen Verfahren angegriffen wurden - die Ausgestaltung der Straße „Im T“ als durchgehende Verbindungs Straße aufgegeben; der südliche und der nördliche Teil werden dauerhaft voneinander getrennt als Stichstraßen festgeschrieben. Unmittelbar nordwestlich anschließend an das Grundstück des Antragstellers zu 1 soll im Bereich der ursprünglich geplanten Verbindungs Straße stattdessen eine als Parkplatz mit 14 Stellplätzen und Wendemöglichkeit ausgestaltete öffentliche Straßenverkehrsfläche entstehen, die über den südlichen Teil der Straße „Im T“ (FlNr. …), also entlang der Grundstücke der Antragsteller, angefahren wird. In der Begründung des Änderungsbebauungsplans wird unter „A. Anlass und Erfordernis der Planung“ ausgeführt, die ursprünglich geplante Straße „Im T“ habe seit Jahrzehnten nicht fertiggestellt werden können, da ein Grundstückseigentümer die benötigte Fläche (gemeint: Teile der FlNr. …) nicht abtrete. Die Verbindungs Straße entfalle, da im betroffenen Bereich des Friedhofsgrundstücks bereits Gräber und eine Bepflanzung erstellt worden seien. Aufgrund der zwischenzeitlichen baulichen und sonstigen Entwicklung sei der bisherige Bebauungsplan überholt (vgl. auch unter „E. Wesentliche Auswirkungen der Bebauungsplan-Änderung“ zu „Abwägung der Belange“). Im Umweltbericht wird unter „Schutzgut Mensch“ (Seite 8) u.a. ausgeführt, dass die Aufgabe einer direkten Verbindung der beiden Teilstraßenstücke „Im T“ zwar einen Nachteil darstelle, andererseits habe dies für die direkten Anlieger den Vorteil, dass kein Durchgangsverkehr stattfinde. Die am Endpunkt des südlichen Straßenabschnittes neu geschaffenen Stellplätze seien für die Besucher des Friedhofes gedacht, da es im näheren Umfeld des Friedhofes an Stellplätzen mangele. Mit der Änderungsplanung seien bau-, anlage-, und betriebsbedingt keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten. In der Zusammenfassung des Umweltberichts (Seite 11) wird ausgeführt, die ursprünglich geplante Straße „Im T“ könne aus grundstücksrechtlichen Gründen seit Jahrzehnten nicht fertiggestellt werden. Durch die zwischenzeitliche bauliche und sonstige Entwicklung sei der bisherige Bebauungsplan überholt, sodass die Änderung des Bebauungsplanes insbesondere erfolge, um für künftige Abbruch- und Neubau- bzw. Umbaumaßnahmen Rechtssicherheit zu schaffen. Dem Änderungsbebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde:

Am 21. Januar 2013 erließ der Stadtrat der Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans. Die Umsetzung der ursprünglich geplanten Verbindungs Straße (heute „Im T“) sei an der mangelnden Grundstücksbereitstellung gescheitert. Es sei auch mittel- und langfristig nicht absehbar, dass eine Verbindung der beiden Straßenteilstücke umgesetzt werden könne.

Die Antragsteller erhoben im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen (Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 5. und 23. August 2013). Der ursprüngliche Bebauungsplan solle vollzogen und die Straße „Im T“ als Durchgangs Straße erstellt werden. Es seien vormals hierfür hohe Vorausleitungen für die Erschließung gezahlt worden. Die Errichtung von Parkplätzen am Ende der Erschließungs Straße diene ausschließlich Friedhofsbesuchern und bringe keine Erschließungsvorteile. Die Straße „Im T“ werde vor ihrem Anwesen häufig von Friedhofsbesuchern zugeparkt. Durch die Schaffung weiterer 14 Stellplätze auf dem vorgesehenen Parkplatz in der Nähe ihrer Grundstücke würde diese Situation - u.a. mit Blick auf erhebliche Lärmbeeinträchtigungen - zu Ihren Lasten weiter verschärft. Die Schaffung des Parkplatzes führe auch zu einer zusätzlichen Bodenversiegelung sowie zu einer Reduzierung von Grünflächen, was so mit den Ausführungen in der Planbegründung nicht zu vereinbaren sei. Der Wegfall von vermeintlichem Durchgangsverkehr bringe für die Anlieger keine Vorteile, weil der Ziel- und Quellverkehr durch parkende Fahrzeuge für Friedhofsbesucher zunehme.

Im Rahmen seiner Sitzung vom 9. Dezember 2013 hielt der Bauausschuss an der Planung fest und beschloss die weitere öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB). Den Einwendungen der Antragsteller wurde abwägend entgegengehalten, die Schaffung von weiteren Parkplätzen für Friedhofsbesucher solle zu einer Entschärfung und Entzerrung der immer wieder beklagten Parkplatzproblematik und Zufahrtsschwierigkeiten führen. Der Verzicht auf die Umsetzung einer durchgehenden Straße „Im T“ verhindere einen ständigen Durchgangsverkehr. Die neu geschaffenen Parkplätze dienten ausschließlich dem Friedhof sowie auch den nahe gelegenen Anwesen. Dort sei nicht dauerhaft mit erheblichem Fahrzeugverkehr zu rechnen. Durch die Aufgabe der Durchgangs Straße komme es zu einer faktischen Entsiegelung mit ca. 1.740 m². Mit den Parkplätzen würden ca. 460 m² in den Fahrspuren versiegelt, die Stellplätze selbst mit ca. 190 m² würden versickerungsfähig ausgebildet. Für den Parkplatz könnten keine Erschließungsbeiträge umgelegt werden, weil der bevorteilte Personenkreis nicht abgrenzbar sei. Nach Inkrafttreten der Änderung könnten die Erschließungsbeiträge für die Straße „Im T“ unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen endgültig abgerechnet werden.

Die Antragsteller erhoben während der anschließenden öffentlichen Auslegung (28. Januar bis 27. Februar 2014) über ein Schreiben / Telefax ihres Bevollmächtigten vom 25. Februar 2014 unter Bezugnahme auf die vorherige Stellungnahme vom 23. August 2013 Einwendungen. U.a. wurde vorgetragen, dass die Schaffung von Parkplätzen am Ende der Stich Straße „Im T“ Friedhofsbesucher künftig noch mehr dazu verleiten würde, vor ihren Grundstücken zu parken. Dadurch werde die für sie schon bestehende problematische Situation weiter verschärft. Es werde auf den Vollzug des ursprünglichen Bebauungsplans bestanden.

Am 18. März 2014 beschloss der Bauausschuss den Änderungsbebauungsplan „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ als Satzung. Dabei setzte sich der Bauausschuss in der Schlussabwägung mit den Einwendungen der Antragsteller unter Bezugnahme auf vorherige Ausschussbefassungen sowie mit ergänzenden Erwägungen auseinander. U.a. verwies der Ausschuss darauf, dass eine (ggf. zwangsweise) Umsetzung des vierzig Jahre alten Bebauungsplanes (gemeint: die Erstellung der durchgängigen Erschließungs Straße „Im T“) nicht mehr möglich sei; die notwendigen Flächen würden nicht bereitgestellt. Die Durchführung der Erschließung liege in der kommunalen Entscheidungskompetenz der Antragsgegnerin. Ein Rechtsanspruch auf Erschließung bestehe nicht. Ebenso sei es Aufgabe der Gemeinde, Bauleitpläne aufzustellen und ggf. auch zu ändern. Auch insofern bestünden keine Ansprüche. Mit der Herstellung der Parkplätze mit Wendemöglichkeit könnten künftig neben dem verkehrsrechtlich zulässigen Parken an Straßen innerorts auch hierfür vorgesehene Parkplätze genutzt werden. Die Wendemöglichkeit im Parkplatzbereich verbessere den Verkehrsfluss bei Nutzung der Parkplätze entlang der Straße. Für die überwiegende Nutzungszeit würden die Parkplätze ausreichen bzw. eine erhebliche Verbesserung darstellen.

Der Satzungsbeschluss wurde zunächst am 2. Mai 2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Erst im Anschluss setzte die erste Bürgermeisterin der Antragsgegnerin unter dem Datum des 7. Mai 2014 ihre Ausfertigungsunterschrift (nur) unter den Ausfertigungsvermerk auf der letzten Seite der von der Planzeichnung getrennten textlichen Festsetzungen.

Mit Schreiben / Telefax vom 26. Juni 2014 regte der Bevollmächtigte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin einen gemeinsamen Ortstermin an und forderte die Antragsgegnerin auf, Vorschläge zur verkehrsrechtlichen Regelung zu unterbreiten. Sollte kein Einlenken der Antragsgegnerin erfolgen, müsse ein Normenkontrollverfahren in Gang gesetzt werden. Die erlassene Satzung leide „an erheblichen Abwägungsmängeln, insbesondere im Hinblick auf die Belästigung der Anwohner durch entsprechenden Verkehrslärm“. Das auch im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen gültige Rücksichtnahmegebot sei verletzt.

Die Antragsgegnerin legte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eine von der Stadtverwaltung für die Stadtratssitzung am 1. Dezember 2014 gefertigte „Information für den Stadtrat“ über die Fahrzeugbewegungen sowie die mit einem Messgerät erhobenen Fahrgeschwindigkeiten an der Straße „Im T“ im Bereich der Antragstellergrundstücke vor (Bl. 92 ff. der Gerichtsakte). Dort heißt es:

„(…) Um exakte Daten zur Verkehrsbelastung zu erhalten, wurde das Geschwindigkeitsmessgerät der Stadt H … in der Straße ‚Im T‘ aufgestellt in der Zeit vom 09.07. - 16.07.2014. In diese Zeit fiel auch eine Beerdigung mit einer großen Besucherzahl.

Aus dem Datenmessblatt ist ersichtlich, dass im erfassten Zeitraum in beiden Richtungen 433 KFZ die Straße ‚Im T‘ befuhren. Davon waren 85% mit höchstens 16,5 km/h unterwegs. Pro Tag waren es 34 KFZ, in der Zeit von 6 - 22 Uhr waren es 31 und während der Nacht 2 KFZ. Der Durchschnitt pro Stunde beträgt 3 KFZ.

Der angeführte erhebliche An- und Abfahrtsverkehr zum Friedhof, ebenso die ‚Parkerei‘, die teilweise wüste Ausmaße annehmen soll, war in keiner Weise nachvollziehbar bzw. mit den erfassten Daten zu belegen. Die breite Fahrbahn wird nicht ‚missbraucht‘ zum Parken, sondern gebraucht und dies zweckentsprechend. Eine unzumutbare Lärm- bzw. Verkehrsbelästigung für die beiden Anlieger ist dadurch nicht gegeben.

Aus oben genannten Gründen, insbesondere der Datenlage aufgrund der Geschwindigkeitsmessung, waren verkehrliche Maßnahmen, wie z.B. die Anordnung eines Halteverbots, nicht erforderlich. Auch der Verkehrssachbearbeiter der PI H … sah diesbezüglich keinerlei Handlungsbedarf (….)

Nach Rücksprache mit der PI H … wurde mitgeteilt, dass im Jahr 2014 trotz Überwachung kein ‚Strafzettel‘ wegen Falschparkens in der Straße ‚Im T‘ verteilt wurde.“

Am 9. Dezember 2015 setzte die erste Bürgermeisterin der Antragsgegnerin nach einem gerichtlichen Hinweis (Schreiben vom 6. Juli 2015) erneut Ausfertigungsunterschriften auf eine Fassung der Planzeichnung sowie auf der letzten (sechsten) Seite einer Fassung der textlichen Festsetzungen. Diese Planzeichnung und die sechs Einzelblätter der textlichen Festsetzungen wurden zusammen mit der Planbegründung und dem Umweltbericht lose in einem sog. Schnellhefter abgeheftet. Im Anschluss an die Neuausfertigung wurde der Bebauungsplan am 29. Januar 2016 erneut im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht.

Mit Schreiben vom 17. März 2017 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans bestünden, weil die aus sechs einzelnen losen Blättern bestehenden, in einem sog. Schnellhefter einsortierten textlichen Festsetzungen nur auf der letzten Seite eine Ausfertigungsunterschrift vom 9. Dezember 2015 trügen.

Mit ihren bereits am 30. April 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollanträgen tragen die Antragsteller vor, sie seien durch den nördlich ihrer Grundstücke geplanten Parkplatz belastet. Über die Straße „Im T“ werde der Zu- und Abgangsverkehr für Friedhofsbesucher abgewickelt. Durch das An- und Abfahren, das Ein- und Ausparken mit Rangiervorgängen sowie zusätzlich durch lautes Türenschlagen ergäben sich Beeinträchtigungen durch Lärm. Es bestehe mit Blick darauf, dass der Friedhof von Besuchern verschärft von Freitag bis Sonntag sowie an den sonstigen Werktagen in den Abendstunden genutzt werde, ein erhöhtes Lärmschutzbedürfnis, zumal durch die Antragsgegnerin keine Verkehrsregulierung durchgeführt worden sei, die ein weiteres Parken auf der Fahrbahn verhindere. Bereits gegenwärtig bestünden - obwohl der Friedhof noch nicht vollständig ausgebaut sei - erhebliche Verkehrsbelastungen und Lärmbeeinträchtigungen. Die Antragsgegnerin habe hinsichtlich der Verkehrsbelastungen und Lärmbeeinträchtigungen keine Vorkehrungen getroffen. Die diesbezüglichen Interessen der Antragsteller hätten in der Abwägung keine Berücksichtigung gefunden. Sie seien die Leidtragenden dafür, dass der ursprüngliche Bebauungsplan nicht im Wege eines Grundstückserwerbs bzw. eines Enteignungsverfahrens durchgesetzt worden sei. Im Falle eines weiteren Ausbaus entsprechend dem angegriffenen Bebauungsplan und durch höhere Belegung des Friedhofs werde sich die Situation der Antragsteller weiter verschärfen, nachdem der im streitgegenständlichen Bebauungsplan vorgesehene Parkplatz der einzige für den sehr großen Friedhof sei. Darüber hinaus sei der Beschluss durch Falschinformation seitens der ersten Bürgermeisterin gegenüber den Stadträten zustande gekommen. Diese habe verbreiten lassen, dass eine Durchsetzung des ursprünglichen Bebauungsplans in der Fassung der 5. Änderung („Deckblatt Nr. 5“) wegen Verjährung nicht mehr möglich sei. In diesem Zusammenhang sei der zur Abwägung vom 18. März 2014 im Beschlussbuch der Antragsgegnerin zitierte Satz („Eine Umsetzung des Bebauungsplans, ggf. mit Verwaltungszwang ist nach vierzig Jahren seit Aufstellung nicht mehr möglich.“) zu verstehen. Es sei aber davon auszugehen, dass die Stadträte bei ordnungsgemäßer Unterrichtung keine Notwendigkeit gesehen hätten, den Bebauungsplan abzuändern. Vielmehr hätte entsprechend der gegebenen Verpflichtung der Antragsgegnerin der ursprüngliche Bebauungsplan nach wie vor verwirklicht und umgesetzt werden können. Die erneute Bekanntmachung im Amtsblatt vom 29. Januar 2016 leide an einem formellen Fehler, weil im Amtsblatt am Ende des Bekanntmachungstextes das Datum „10.12.2016“ stehe, die Unterschriften der ersten Bürgermeisterin auf der Planzeichnung und den textlichen Festsetzgen aber das Datum „09.12.2016“ trügen. Die bekanntgemachte Änderungssatzung mit Ausfertigungsdatum „10.12.2015“ existiere nicht. Im Übrigen würden die Bedenken des Gerichts laut Schreiben vom 17. März 2017 geteilt.

Die Antragsteller beantragen,

den am 18. März 2014 als Satzung beschlossenen und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachten Änderungsbebauungsplan der Antragsgegnerin „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Einwendungen der Antragsteller seien hinreichend abgewogen worden. Es werde von den Antragstellern verkannt, dass die Planänderung zu einer Verbesserung führe. Im Hinblick auf Lärmbeeinträchtigungen sei nicht auf das abzustellen, was potenzielle Nutzer unzulässigerweise täten, sondern auf die geplante zulässige Nutzung. Letztere führe zu keiner Veränderung zum Nachteil der Antragsteller. Eine Zunahme des Ziel- und Quellverkehrs sei ausgeschlossen, wenn die Durchfahrtsmöglichkeit nunmehr aufgegeben werde. Wie im Rahmen der Abwägung formuliert worden sei, solle es gerade zu einer Entschärfung und Entzerrung der immer wieder beklagten Parkplatzproblematik und Zufahrtsschwierigkeiten kommen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat als Vertreter des öffentlichen Interesses keinen Antrag gestellt, sich aber dahingehend geäußert, dass sie die mit Schreiben vom 17. März 2017 geäußerten Bedenken des Senats hinsichtlich der erneuten Ausfertigung des Bebauungsplans u.a. unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Ausfertigung naturschutzrechtlicher Verordnungen nicht teile, und angeregt, den Großen Senat des Verwaltungsgerichtshofs wegen grundsätzlicher Bedeutung diesbezüglicher Rechtsfragen anzurufen. Andere Senate des Verwaltungsgerichtshofs hätten die Frage, ob Zweifel an der Identitätsfunktion der Ausfertigung auch dann bestünden, wenn ein aus mehreren Seiten bestehender Bestandteil - hier die aus mehreren Blättern bestehenden textlichen Festsetzungen - selbst nur abgeheftet sei, bislang nicht thematisiert. Es sei davon auszugehen, dass die vorliegende Fallgestaltung kein Einzelfall sei. Bereits in der Vergangenheit hätten die Senate des Verwaltungsgerichtshofs unterschiedliche Auffassungen zu Einzelfragen im Zusammenhang mit der Ausfertigung von Bebauungsplänen vertreten. So habe sich der 1. Senat von den Auffassungen anderer Senate distanziert, wonach es für die wirksame Ausfertigung genügen könne, wenn das für die Ausfertigung zuständige Organ den Auszug aus der Sitzungsniederschrift mit dem Satzungsbeschluss oder den Bekanntmachungsvermerk unterzeichne. Im vorliegenden Fall bestünden keine Zweifel, dass die Ausfertigung auf der letzten Seite der textlichen Festsetzungen der Identitätsfunktion genüge, weil alle Seiten fortlaufend nummeriert in einem Schnellhefter abgeheftet seien und auf jeder Seite Bezug auf das „Deckblatt Nr. 6“ des Bebauungsplans genommen werde. Es liege bereits eine körperliche Verbindung vor, weil die einzelnen Blätter nicht nur lose in einem Akt lägen. Das Geheft werde durch die Ausfertigungsunterschrift auf der letzten Seite abgeschlossen. Zweifel an der Identität der Satzungsbestandteile bestünden nicht. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Behörden nachträglich Seiten austauschten, zumal hierdurch der Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllt sein könnte. Das Beurkundungsgesetz finde keine Anwendung. Es entspreche auch einem praktischen Bedürfnis, die formellen Anforderungen an die Gültigkeit gemeindlicher Satzungen auf das Notwendige zu beschränken.

Die Antragsgegnerin hat sich den Ausführungen und Anregungen der Landesanwaltschaft angeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 28. April 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig und begründet.

1. Die Antragsteller, die nach § 47 Abs. 2a VwGO ihre Einwendungen im Planungsverfahren rechtzeitig erhoben und ihre Normenkontrollanträge innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt haben, sind antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn ein Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte der Antragsteller unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 = juris Rn. 12).

Nach diesen Maßstäben ist die Antragsbefugnis der Antragsteller schon deshalb zu bejahen, weil die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke unmittelbar planbetroffen sind (geänderte Baugrenzen, Festsetzung von „privaten Grünflächen als Hausgärten“), sodass durch den Änderungsbebauungsplan Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums bestimmt werden, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, B.v. 20.9.2005 - 4 BN 46.05 - BauR 2006, 352 f. = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 23). Die Antragsteller können sich darüber hinaus auf ihr Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB berufen, soweit es um die künftige Lärmbelastung ihrer Anwesen durch die Nutzung des geplanten Parkplatzes mit 14 Stellplätzen nordwestlich des Grundstücks des Antragstellers zu 1 und den hierauf bezogenen Zu- und Abgangsverkehr über die Straße „Im T“ geht (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; zum eher großzügig anzulegenden Maßstab im Rahmen von § 47 Abs. 2 BauGB vgl. BayVGH, U.v. 11.5.2010 - 15 N 08.850 - juris Rn. 27). Zur Abwägungs- resp. Ermittlungserheblichkeit am Maßstab von § 2 Abs. 3 i.V. mit § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6) wird auf die Ausführungen unten zu 2. b) verwiesen.

2. Die Normenkontrollanträge haben in der Sache Erfolg.

a) Der Änderungsbebauungsplan ist bereits aufgrund eines von Amts wegen zu prüfenden, gegen Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO verstoßenden Ausfertigungsmangels unwirksam.

Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 9.5.1996 - 4 B 60.96 - NVwZ-RR 1996, 630 = juris Rn. 3; U.v. 1.7.2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 = juris Rn. 13; B.v. 4.9.2014 - 4 B 31.14 - ZfBR 2014, 782 = juris Rn. 5; Ziegler, DVBl. 2010, 291), das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt. Durch die Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht (BayVGH, U.v. 16.3.1990 - 23 B 88.00567 - NVwZ-RR 1990, 588 = juris Rn. 26; U.v. 18.11.1991 - 14 N 89.1153 - BayVBl. 1993, 146 = juris Rn. 61; U.v. 25.2.1993 - 23 B 90.931 - NVwZ 1994, 88 = juris Rn. 20; B.v. 6.7.2009 - 15 ZB 08.170 - juris Rn. 12; OVG NRW, U.v. 15.2.2012 - 10 D 46/10.NE - BauR 2012, 1080 = juris Rn. 37). Zudem wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (BayVGH, U.v. 28.10.2014 - 15 N 12.1633 - NVwZ-RR 2015, 321 = juris Rn. 39 m.w.N. - sog. „Identitätsfunktion“, „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“, vgl. auch BVerwG, U.v. 1.7.2010 a.a.O.; Ziegler, DVBl. 1987, 280/281). Darüber hinausgehende Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht; Regelungen über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung richten sich allein nach Landesrecht (vgl. BVerwG, B.v. 16.5.1991 a.a.O.; B.v. 4.9.2014 a.a.O.; BayVGH, U.v. 28.10.2014 a.a.O. m.w.N.). In Bayern gibt Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO vor, dass Satzungen auszufertigen sind.

aa) Der Identitätsfunktion ist nach Ansicht des erkennenden Senats nach Maßgabe dieser Norm des Landesrechts grundsätzlich durch die eigenhändige Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf der durch die Ausfertigung hergestellten Originalurkunde, die der Bekanntmachung der Norm zugrunde zu legen ist, zu entsprechen (ebenso BayVGH, U.v. 4.4.2003 - 1 N 01.2240 - NVwZ-RR 2003, 669 = juris Rn. 14 ff.; U.v. 20.10.2009 - 1 N 06.1545 - juris Rn. 30).

Sind - wie vorliegend - die Regelungen eines Bebauungsplans nicht auf einem Blatt zusammengefasst, sondern finden sich diese auf mehreren, untereinander nicht hinreichend fest verbundenen Einzelblättern, genügt der mit Unterschrift des Bürgermeisters versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Einzelblatt grundsätzlich nur dann den Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO für eine wirksame Ausfertigung, wenn alle Einzelblätter des Bebauungsplans mit Regelungsinhalt zusammen mit dem ausgefertigten Einzelblatt durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Satzung ausgeschlossen ist.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass für den Fall, dass eine Satzung aus einem Textteil und einer oder mehreren Planzeichnungen besteht, diese entweder körperlich untrennbar miteinander verbunden sein müssen oder grundsätzlich alle Teile gesondert auszufertigen sind. Die Ausfertigung allein des Textteils oder allein der Planzeichnung genügt in einem solchen Fall nur dann, wenn durch eindeutige Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit aller Planteile zu der beschlossenen Satzung ausgeschlossen wird. Für diesen Fall hat sich zwischenzeitlich eine gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs herausgebildet, dass Textteil und Planzeichnung für eine ordnungsgemäße Ausfertigung am Maßstab von Art. 26 Abs. 2 GO durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sein müssen, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Teils zum ausgefertigten Satzungsteil ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2008 - 1 NE 07.2946 - juris Rn. 36; U.v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713 u.a. - juris Rn. 37; U.v. 28.10.2014 - 15 N 12.1633 - NVwZ-RR 2015, 321 = juris Rn. 40; U.v. 3.3.2015 - 15 N 13.636 - juris Rn. 11 ff.; U.v. 28.2.2017 - 15 N 15.2042 - juris Rn. 39; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 241 ff.; vgl. auch BVerwG, U. v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NVwZ 2009, 719 = juris Rn. 25).

Diese Grundsätze gelten nicht nur im Verhältnis von Planzeichnung und textlichem Festsetzungsteil, sondern allgemein, wenn ein Bebauungsplan als Satzung aus mehreren Teilen besteht, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind. Soweit in diesem Fall nicht alle Teile - also alle Blätter - mit einem Ausfertigungsvermerk versehen werden, genügt der mit Unterschrift versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Teil - also auf einem Einzelblatt - des Bebauungsplans nur dann für eine wirksame Ausfertigung, wenn die einzelnen Blätter des Bebauungsplans entweder körperlich miteinander verbunden sind oder wenn in dem ausgefertigten Teil mit hinreichender Bestimmtheit auf die übrigen Teile resp. Einzelblätter der Satzung Bezug genommen wird oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile zur Satzung ausgeschlossen ist. Im zuletzt genannten Fall muss mithin die notwendige „gedankliche Schnur“ im o.g. Sinne zwischen allen Einzelblättern des Bebauungsplanes bestehen (ebenso: SächsOVG, U.v. 6.6.2001 - 1 D 442/99 - NVwZ-RR 2002, 632 = juris Rn. 35; OVG NRW, U.v. 19.11.2015 - 2 D 57/14.NE - BauR 2016, 772 = juris Rn. 55 ff. m.w.N.; andeutend auch BayVGH, U.v. 28.2.2017 - 15 N 15.2042 - juris Rn. 39 a.E.; vgl. auch OVG NRW, U.v. 15.2.2012 - 10 D 46/10.NE - BauR 2012, 1080 = juris Rn. 40).

Ansonsten würde die Funktion des Ausfertigungsvermerks, nämlich sicherzustellen, dass alle Einzelteile des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des beschließenden Gremiums im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmen, verfehlt. Zudem gewährleistet speziell bei Bebauungsplänen die durch die Ausfertigung vollzogene Urkundenherstellung, dass sich die Betroffenen verlässlich Kenntnis vom Inhalt der als Satzung beschlossenen Rechtsnorm verschaffen können. Diese - rechtsstaatlich geforderte - Funktion übernimmt beim Normerlass üblicherweise die Verkündung bzw. Bekanntmachung (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2011 - 8 B 72.11 - juris Rn. 9; B.v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567 f. = juris Rn. 9 ff.), die bei kommunalen Satzungen über das Amtsblatt, sonstige regelmäßig erscheinende Druckwerke oder über einen Anschlag erfolgt (vgl. in Bayern Art. 26 Abs. 2 GO, Art. 20 Abs. 2 LKrO, Art. 19 Abs. 2 BezO). Bei Bebauungsplänen ist diese Rechtsklarheit verschaffende Publizität allerdings über § 10 Abs. 3 BauGB eingeschränkt. Nach dieser Regelung ist nur die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen, § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung (§ 10 Abs. 4 BauGB) zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann, § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB. Diese Form der Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung, § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB („Ersatzverkündung“, vgl. z.B. Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Januar 2017, § 10 Rn. 15). Vor diesem Hintergrund sind die Anforderungen an die Ausfertigung jedenfalls bei Bebauungsplänen eher streng zu handhaben, weil es bei diesen - im Gegensatz zu anderen Satzungen - in der Regel zu keiner vollständigen Bekanntmachung des Satzungstextes, der Planzeichnung sowie ggf. weiterer (regelnder) Anlagen kommt. Die rechtsstaatlich gebotene Publizität für die Normunterworfenen wird mithin nur dadurch gewährleistet, dass diese Einsicht in die ausgefertigte Originalurkunde nehmen können. Gerade dies bedingt aber mit Blick auf die rechtsstaatlich geboten Rechtsklarheit für den Fall, dass der Bebauungsplan nicht aus einem einzigen Satzungsteil besteht bzw. dass nicht alle Einzelteile resp. Einzelblätter ausgefertigt sind, dass alle regelnden Teile des Bebauungsplans - also in der Regel: Planzeichnung(en) sowie alle Einzelblätter der textlichen Festsetzungen - entweder fest miteinander verbunden sind oder aber auf den ausgefertigten Teilen / Blättern in einer Weise auf die nicht ausgefertigten Bestandteile / Blätter der Satzung Bezug genommen wird, die jeden Zweifel an der Identität ausschließen (vgl. ebenso - im Vergleich zum Erlass von Bundes- und Landesgesetzen - VGH BW, U.v. 8.5.1990 - 5 S 3064/88 - NVwZ-RR 1991, 20 = juris Rn. 22). Dies kann insbesondere durch hinreichend definierte Bezugnahmen erfolgen, die sich aus dem Ausfertigungsvermerk selbst oder aus den einzelnen Satzungsbestandteilen ergeben. Eine zweifelsfreie Individualisierung wird z.B. dadurch ermöglicht, dass über die fortlaufende Seitenzahlangabe bis zum ausgefertigten (letzten) Blatt sowie durch die Angabe von Datum und Regelungsbezug auf allen zur Satzung gehörenden Blättern eindeutig bestimmt wird, welche Einzelblätter vom Ausfertigungsvermerk erfasst werden (SächsOVG, U.v. 6.6.2001 - 1 D 442/99 - NVwZ-RR 2002, 632 = juris Rn. 35).

Diesen Anforderungen wird der angegriffene Änderungsbebauungsplan nicht gerecht. Das Gericht hat die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 6. Juli 2015 auf diesbezügliche formelle Mängel hingewiesen. Durch die erneuten Ausfertigungsunterschriften der ersten Bürgermeisterin vom 9. Dezember 2015 und die anschließende Neubekanntmachung im Amtsblatt am 29. Januar 2016 ist keine umfassende „Heilung“ in formell-rechtlicher Hinsicht eingetreten (zur Möglichkeit der Fehlerbehebung über § 214 Abs. 4 BauGB durch Wiederholung der fehlerhaften Verfahrensschritte vgl. BVerwG, B.v. 6.8.1992 - 4 N 1.92 - NVwZ 1993, 471 = juris Rn. 17; SächsOVG, U.v. 6.11.2015 - 1 C 15/14 - juris Rn. 35 m.w.N.; speziell zu Ausfertigungs- und Bekanntmachungsmängeln vgl. Jobs, UPR 2016, 493/495). Nach wie vor erfassen die Ausfertigungsunterschriften (nunmehr vom 9. Dezember 2015) nicht alle relevanten regelnden Teile der Satzung zur Erfüllung der Identitätsfunktion. Durch das Abheften der Planzeichnung und der sechs Einzelblätter der textlichen Festsetzungen in einen sog. Schnellhefter wurde auch keine hinreichende körperliche Verbindung geschaffen, die einen Verzicht auf eine „gedankliche Schnur“ rechtfertigen könnte. Ein wesentlicher Unterschied zum Abheften der Einzelblätter im Ordner des Planungsverfahrens besteht nicht. In beiden Fällen ist die Entnahme oder das Auswechseln von Einzelblättern ohne Substanzzerstörung problemlos möglich, d.h. die Auseinandertrennung der einzelnen Bestandteile / Blätter des Bebauungsplans würde nicht zwangsläufig zur Zerstörung der Gesamturkunde führen (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.2014 - 15 N 12.1633 - NVwZ-RR 2015, 321 = juris Rn. 42). Die textlichen Festsetzungen selbst bestehen nach wie vor aus sechs einzelnen (nur lose abgehefteten) Einzelblättern, wobei sich der Ausfertigungsvermerk mit Unterschrift vom 9. Dezember 2015 lediglich auf der letzten Seite befindet. Insofern fehlt es im vorliegenden Fall nicht nur an einer körperlichen Verbindung, es mangelt vielmehr auch an einer „gedanklichen Schnur“, die die sechs Blätter mit hinreichender Bestimmtheit zu einer untrennbaren gedanklichen Einheit verbinden könnte. Ebenso wie beim Satzungsbeschluss, der laut der Ausschussniederschrift vom 18. März 2014 nicht auf eine etwa datumsmäßig bestimmte Fassung der Satzung Bezug nimmt, fehlt es auch in den zuletzt am 9. Dezember 2015 ausgefertigten textlichen Festsetzungen an einem auf jeder Seite angegebenen Fassungsdatum oder einer anderen gedanklichen Verbindung. Allein die fortlaufenden Seitenangaben sowie die abgedruckte Fußleiste „Textl. Festsetzungen zum Bebauungsplan ‚B …- …- …‘ - Deckblatt Nr. 6“ auf jedem Blatt (ohne weitere identitätsbestimmende Hinweise wie z.B. die Angabe des Datums des Satzungsbeschlusses) genügen nicht, um den Anforderungen an eine einheitliche Satzungsurkunde zu genügen. Denn ein eindeutiger, hinreichend bestimmter inhaltlicher Bezug, der jeden Zweifel darüber ausräumt, dass die einzelnen losen Blätter der fünf ersten Seiten mit der sechsten Seite, auf der sich die Ausfertigungsunterschrift befindet, eine Einheit bilden, wird hierdurch nicht bewirkt. Dies hätte im vorliegenden Fall problemlos bewerkstelligt werden können, indem z.B. die auf jeder Seite der textlichen Festsetzungen (einschließlich der ausgefertigten Seite) befindliche Fußleiste den Zusatz „Fassung des Satzungsbeschlusses vom 18. März 2014“ erhalten hätte.

Auch dadurch, dass bei anderen Behörden - etwa bei den Landratsämtern oder den Regierungen - üblicherweise Duplikate beschlossener Bebauungspläne und Änderungsbebauungspläne archiviert werden, können nicht jegliche Zweifel hinsichtlich der Zugehörigkeit nicht gesondert ausgefertigter Einzelblätter zur Satzung ausgeräumt werden. Denn insbesondere nach vielen Jahren oder Jahrzehnten seit dem Satzungsbeschluss und der Bekanntmachung wird sich womöglich nicht mehr zweifelsfrei klären lassen, ob an diese Stellen tatsächlich die beschlossene, oder aber eine abweichende (ggf. Entwurfs-) Version übermittelt wurde. Zudem trägt gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB allein die erlassende Kommune die Verantwortung dafür, dass in ihrer räumlichen Sphäre die „richtige“, d.h. die als Satzung beschlossene Fassung vorgehalten wird.

Der Senat weist darauf hin, dass es mit den aus Art. 26 Abs. 2 GO richterrechtlich abzuleitenden Ausfertigungsanforderungen nicht darum geht, den Gemeinden zu unterstellen, diese würden ansonsten im Nachhinein durch vorsätzliches strafbares Handeln Seiten beschlossener Satzungen manipulativ austauschen. Vielmehr besteht die Gefahr, dass im Rahmen der über einen langen Zeitraum erfolgenden Routinearbeit mit dem Planungsakt divergierende Fassungen regelnder Bebauungsplanbestandteile versehentlich ausgetauscht werden, sodass dann - möglicherweise nach vielen Jahren - insbesondere mangels Möglichkeit der Orientierung am Inhalt einer satzungswiedergebenden Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 BauGB, s.o.) kaum oder nicht mehr rekonstruiert werden kann, welche Fassung tatsächlich beschlossen wurde. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung, ob eine hinreichende „gedankliche Schnur“ bestehen würde bzw. ob die Identitätsfunktion der Ausfertigung nach Art. 26 Abs. 2 GO hinreichend erfüllt wäre, wenn es von Beginn der Planung an nur eine einzige Fassung der textlichen Festsetzung gegeben hätte (weil dann möglicherweise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Satzung ausgeschlossen wäre). Denn um einen solchen Fall geht es vorliegend nicht. In den Planungsakten der Antragsgegnerin existieren vielmehr verschiedene Fassungen der textlichen Festsetzungen, die alle die identische Fußleiste „Textl. Festsetzungen zum Bebauungsplan ‚B …- …- …‘ - Deckblatt Nr. 6“ tragen. Auch wenn die am 9. Dezember 2015 ausgefertigten textlichen Festsetzungen im Wesentlichen mit dem am 7. Mai 2014 ausgefertigten Textteil sowie der Entwurfsfassung der Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB identisch sind, weist die erste Entwurfsfassung, die Gegenstand der frühen Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB war, nicht unerhebliche inhaltliche Unterschiede zu der als Satzung beschlossenen und am 9. Dezember 2015 erneut ausgefertigten Fassung auf. Dies betrifft neben dem einleitenden Satz auf Seite 1 („Damit werden alle bisherigen Festsetzungen ersetzt.“), der im Erstentwurf nicht enthalten war, den Regelungsort „Landwirtschaftlich genutzte Nachbargrundstücke“ [Nr. „0.10.2“ (Satzungsfassung) bzw. „0.7“ (Fassung Verfahren § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB)], die Nummerierung ab „0.7.“ sowie die Versorgungsträgerbezeichnungen in „0.10.3“ (Satzungsfassung) bzw. „0.11.2“ (Fassung Verfahren § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB). Jedenfalls (auch) aus diesem Grund vermag die Ausfertigungsunterschrift auf Blatt 6 der textlichen Festsetzung vom 9. Dezember 2015 nicht mit der hinreichenden Bestimmtheit, die eine Urkunde erfordert, zu garantieren, welcher genaue Satzungstext vom Gemeinderat beschlossen worden ist.

bb) Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn entgegen der hier vertretenen Rechtsmeinung mit einer jedenfalls früher vertretenen Ansicht anderer Senate des Verwaltungsgerichtshofs eine Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf einem Schriftstück außerhalb der Satzungsurkunde - so etwa auf dem beglaubigten Auszug der Niederschrift der Rats- oder Ausschusssitzung mit dem Satzungsbeschluss (BayVGH, U.v. 18.11.1991 - 14 N 89.1153 - BayVBl. 1993, 146 = juris Rn. 62; U.v. 10.10.2000 - 20 N 98.3701 - juris Rn. 13; U.v. 2.5.2007 - 25 N 04.777 - juris Rn. 16) oder auf dem Bekanntmachungsvermerk (vgl. BayVGH, U.v. 16.3.1990 - 23 B 88.00567 - NVwZ-RR 1990, 588 = juris Rn. 30; U.v. 2.5.2007 a.a.O.) - als grundsätzlich ausreichend für eine Ausfertigung angesehen wird (zum Streitstand auch Ziegler, DVBl. 2010, 291 ff.). Denn auch nach dieser Meinung ist es unerlässlich, dass mit der Unterschriftsleistung die Identität des vom Rat bzw. Ausschuss gewollten und des ausgefertigten Inhalts ausreichend gewährleistet ist. D.h. auch insofern wird eine „gedankliche Schnur“ - im Sinne eines hergestellten gedanklichen Zusammenhangs von Satzungsinhalt und Beurkundung - gefordert, die jeden Zweifel an der Zugehörigkeit aller Teile des Bebauungsplans zur beschlossenen Satzung ausschließt (BayVGH, B.v. 6.7.2009 - 15 ZB 08.170 - juris Rn. 13; U.v. 18.11.1991 a.a.O. juris Rn. 62; U.v. 16.11.1992 - 14 N 90.2062 - juris Rn. 37; U.v. 10.10.2000 a.a.O. juris Rn. 13; U.v. 2.5.2007 a.a.O. juris Rn. 16). Vor diesem Hintergrund ist der Senat nicht gem. § 12 Abs. 1 i.V. mit § 11 Abs. 2 VwGO gehalten, den Großen Senat des Verwaltungsgerichtshofs wegen Divergenz anzurufen. Eine Entscheidung eines anderen Senats des Verwaltungsgerichtshofs, die in einem vergleichbaren Fall die Ausfertigung aufgrund einer hinreichenden körperlichen Verbindung oder einer hinreichenden „gedanklichen Schnur“ geprüft und als genügend bewertet hat, liegt nicht vor.

cc) Der erkennende Senat hält auch eine Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 12 Abs. 1 i.V. mit § 11 Abs. 4 VwGO nicht für sachdienlich (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 25.2.1993 - 23 B 90.931 - NVwZ 1994, 88 = juris Rn. 25). Das hier gefundene Ergebnis entspricht für Bebauungspläne der logischen Fortentwicklung der Rechtsprechung des 1. und des 15. Senats der letzten neun Jahre bei körperlicher Trennung von Planzeichnung und textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die - soweit ersichtlich - bislang weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur auf grundsätzlichen Widerspruch gestoßen ist. Es entspricht ferner der u.a. auf das Rechtsstaatsgebot rekurrierenden Rechtsfindung von Obergerichten anderer Bundesländer (vgl. insbes. SächsOVG, U.v. 6.6.2001 - 1 D 442/99 - NVwZ-RR 2002, 632 = juris Rn. 35; OVG NRW, U.v. 19.11.2015 - 2 D 57/14.NE - BauR 2016, 772 = juris Rn. 55 ff.). Ob den Anforderungen an die „gedankliche Schnur“ genügt wurde, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls und mag ggf. auch davon abhängen, ob es aufgrund mehrerer im Planungsakt vorhandener Fassungen des Satzungstextes bzw. sonstiger Satzungsbestandteile zu Verwechslungen kommen kann (s.o.). Zudem hält es der Senat für erwägenswert, dass bei sonstigen Rechtsnormen im Range unterhalb förmlicher Gesetze ggf. weniger strenge Anforderungen zu stellen sind, weil dort über die Verkündung bzw. Bekanntmachung ein in rechtsstaatlicher Hinsicht kompensierendes - identitätsstiftendes und Rechtssicherheit schaffendes - Publizitätsinstrument bereitsteht, das bei Bebauungsplänen wegen § 10 Abs. 3 BauGB so nicht normativ vorgegeben ist (s.o.). Insofern vermögen die vom Vertreter des öffentlichen Interesses vorgebrachten Beispielsfälle aus dem Naturschutzrecht ein besonderes Bedürfnis an einer vereinheitlichenden Rechtsprechung nicht zu begründen.

b) Der Änderungsbebauungsplan leidet hinsichtlich der nordwestlich des Grundstücks des Antragstellers zu 1 auf FlNr. … festgesetzten öffentlichen Parkplatz- und Wendefläche mit 14 Stellplätzen zudem an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB. Vorliegend fehlt es an hinreichenden Ermittlungen und Bewertungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die Belastung der Wohngrundstücke der Antragsteller durch die künftige Nutzung der 14 Stellplätze auf der neu ausgewiesenen öffentlichen Parkfläche. Beim Satzungsbeschluss wurden hierzu keinerlei Daten erhoben und für den beschließenden Ausschuss bereitgestellt. Vorhandenes, nachträglich erhobenes Datenmaterial rechtfertigt nicht den Schluss, dass das Ermittlungs- und Bewertungsdefizit nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

aa) Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Das Abwägungsgebot gilt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen. Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 35 m.w.N.). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

bb) Eine Abwägung auch unter Einbeziehung der geltend gemachten Belange der Antragsteller hat vorliegend tatsächlich stattgefunden. Dies ergibt sich aus den Niederschriften über die Sitzungen des beschließenden Bauausschusses am 9. Dezember 2013 und am 18. März 2014. Die Antragsgegnerin hat aber unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht hinreichend ermittelt, welche Lärmauswirkungen die Nutzung des auf FlNr. … als ergänzende „öffentliche Straßenverkehrsfläche“ geplanten Parkplatzes mit 14 Stellplätzen mit Wendemöglichkeit auf die Wohngrundstücke der Antragsteller überhaupt hat. Während vormals die Abwägungsfehlerlehre ausschließlich aus dem materiellen Abwägungsgebot (heute § 1 Abs. 7 BauGB) abgeleitet wurde, sieht der Gesetzgeber mit dem durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau - vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359 ff.) neu eingeführten § 2 Abs. 3 BauGB Ermittlungs- und Bewertungsmängel nunmehr als Verfahrensmängel an (BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 36 m.w.N.). Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird, damit die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden können und auch gewichtet werden. Weil sich die Antragsteller im Planungsverfahren ausdrücklich auf die künftige Lärmbelastung berufen haben, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, dem zunächst ermittelnd nachzugehen, um die zu prognostizierende Belastung der Antragsteller überhaupt richtig bewerten, d.h. mit dem gebotenen Gewicht der Abwägung zu Grunde legen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 20 f.; B.v. 3.3.2017 - 15 NE 16.2315 - juris Rn. 25 m.w.N.).

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. jeweils m.w.N.: BayVGH, U.v. 27.4.2016 a.a.O. juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.). Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms bzw. (hier) eines Parkplatzlärms gehört daher zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans (speziell u.a. bei Parkplatzlärm vgl. BayVGH, U.v. 20.10.2016 - 2 N 15.1060 - juris Rn. 21 ff., 44 ff.; VGH BW, U.v. 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris Rn. 45; U.v. 24.2.2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 40). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich (d.h. nicht über eine vernachlässigenswerte Bagatellgrenze hinaus) auf ein Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 15). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. Auch eine Lärmbelastung unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte (vgl. z.B. Beiblatt 1 zu DIN 18005 - Teil 1; § 2 16. BImSchV; Nr. 6 TA Lärm) kann zum Abwägungsmaterial gehören (OVG NRW, U.v. 8.10.2015 - 2 D 35/14.NE - juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 28; B.v. 9.8.2016 - 5 S 437/16 - BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20); dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (VGH BW, B.v. 9.8.2016 - 5 S 437/16 - BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20; im Fall einer Verkehrslärmzunahme unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 27). Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, B.v. 12.1.2015 - 4 BN 18.14 - ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 13; B.v. 3.3.2017 - 15 NE 16.2315 - juris Rn. 16).

Soweit nicht von vornherein „auf der Hand liegt“, dass es zu keinen abwägungsrelevanten Lärmzuwachsen kommen kann, trifft die planende Gemeinde im Vorfeld der eigentlichen Abwägung gem. § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlungspflichten. Erst wenn die Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist oder nicht bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2003 - 4 BN 51.03 - BauR 2004, 1132 = juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 23). Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss eine ermittelte Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können. Der Satzungsgeber muss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung überhaupt in der Lage sein (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 24; B.v. 3.3.2017 - 15 NE 16.2315 - juris Rn. 26; VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 39 f.; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 51). Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche (hier: in Form einer öffentlichen Parkfläche) neben einem Wohngrundstück fest, kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BauGB nur dann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (BayVGH, B.v. 3.3.2017 a.a.O.; VGH BW, U.v. 24.7.2015 a.a.O.).

Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Zunahme der Verkehrslärmbelastung für die Antragsteller durch die künftige Nutzung der Parkplätze nordwestlich des Grundstücks des Antragstellers zu 1 - unter Einbeziehung des hierauf bezogenen Zu- und Abgangsverkehrs auf der Erschließungs Straße „Im T“ sowie von Parkrangiervorgängen und Türenschlagen etc. - als Basis für die Abwägung und den Satzungsbeschluss nicht aufgeklärt hat. Es lag kein Sachverhalt vor, bei dem von vornherein ohne nähere Ermittlung und Bewertung „auf der Hand“ gelegen hätte, dass eine zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller im abwägungsunerheblichen Bagatell- bzw. Irrelevanzbereich liegen werde (vgl. als Gegenbeispiel den Fall lediglich marginal zunehmenden Anliegerverkehrs bei hinzukommenden vier Einfamilienhäusern mit je einer Wohneinheit: BayVGH. B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 15). Es durfte mithin nicht ohne Weiteres die Lärm(zusatz) belastung durch den künftigen Parkverkehr derart vernachlässigt werden, dass jegliche Ermittlungen und Bewertungen hierzu unterblieben. Gerade weil sich die Antragsteller im Planaufstellungsverfahren mit rechtzeitigen Einwendungen auch zur Lärmfrage gegen den geplanten Parkplatz in ihrer Nachbarschaft gewandt haben, wäre es am Maßstab von § 2 Abs. 3 BauGB Sache der Antragsgegnerin gewesen, unter Berücksichtigung der pro Zeiteinheit mit Kraftfahrzeugen anfahrenden Besucher des Friedhofs und der künftigen Verteilung der insgesamt zur Verfügung stehenden Parkmöglichkeiten hinsichtlich der Lärmbelastung der Antragsteller eine auf einer geeigneten fachspezifischen Methode sowie auf realistischen Annahmen beruhende Prognose zu erstellen bzw. sachverständig erstellen zu lassen (vgl. speziell u.a. bei Parkplatzlärm: BayVGH, U.v. 20.10.2016 - 2 N 15.1060 - juris Rn. 44 ff.: Normenkontrollantrag gegen ein benachbartes Sondergebiet für eine Gaststätte mit einem Parkplatz / 12 Stellplätze; vgl. auch BVerwG, U.v. 16.10.2009 - 2 N 08.1463 - juris Rn. 17; VGH BW, U.v. 24.2.2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 48 ff., 86 ff.; OVG NRW, U.v. 9.6.2016 - 7 D 39/14.NE - juris Rn. 57 ff.). Für diese Prognose hätte ein (eventuell) planbedingter Mehrverkehr auf dem betroffenen Teilstück der Straße „Im T“, die zu erwartenden Parkbewegungen auf dem geplanten Parkplatz in der Nachbarschaft der Antragsteller sowie hierauf aufbauend ein eventueller Anstieg der Verkehrslärmimmissionen ermittelt und bewertet werden müssen [zur Häufigkeit der Fahrzeugbewegung (= Anfahrt oder Abfahrt einschließlich Rangieren, Türenschlagen etc.) als wesentliche Einzugsgröße für die Beurteilung der Lärmbelastung eines Parkplatzes vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris Rn. 40; Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, S. 83]. Eine solche Prognose lag dem Satzungsbeschluss jedoch nicht zugrunde. Dem abschließend entscheidenden Bauausschuss der Antragsgegnerin war auf es dieser defizitären Ermittlungsbasis nicht möglich, alle unter Lärmgesichtspunkten relevanten Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen bzw. eindeutig abzuschichten, ob die durch die Parkflächen zu erwartende Lärmbelastung der Antragsteller einen abwägungserheblichen Belang darstellt oder nicht und ggf. mit welchem Gewicht diese in die Abwägung einzustellen war.

cc) Der Ermittlungsmangel ist am Maßstab von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als beachtlich anzusehen. Nach der genannten Regelung ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist.

Die Antragsgegnerin hat - wie gesehen - einen von der Planung berührten, abwägungserheblichen und damit „wesentlichen“ Belang (Lärmaspekt) nicht zutreffend ermittelt und bewertet (BVerwG, U.v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ff. = juris Rn. 22). Die „Offensichtlichkeit“ des Fehlers ergibt sich unmittelbar aus den Bebauungsplanakten, weil sich entsprechende Ermittlungen und Bewertungen in den Planungsakten nicht befinden und solche mithin auch nicht Gegenstand der Abwägung im beschließenden Gremium der Antragsgegnerin waren.

Der Mangel im Planungsvorgang ist schließlich auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Hiervon ist schon dann auszugehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2016 - 4 B 21.15 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 42; B.v. 3.3.2017 - 15 NE 16.2315 - juris Rn. 28). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bauausschuss der Antragsgegnerin in jedem Falle den Satzungsbeschluss mit demselben Inhalt erlassen hätte. Auch der für die Stadtratssitzung am 1. Dezember 2014 (also nach dem Satzungsbeschluss) gefertigten „Information für den Stadtrat“ über die Fahrzeugbewegungen sowie über die mit einem Messgerät erhobenen Fahrgeschwindigkeiten an der Straße „Im T“ im Bereich der Antragstellergrundstücke lässt sich keine verlässliche Prognose über die Nutzungsfrequenz des künftigen Parkplatzes entnehmen. Unabhängig von der Frage, ob das über einen Zeitraum vom 9. Juli bis 16. Juli 2014 erhobene Zahlenmaterial repräsentativ ist, betreffen die diesbezüglich erhobenen Daten lediglich die aktuelle Nutzung der Stich Straße „Im T“ längs der beiden Grundstücke der Antragsteller bis zum (derzeitigen) Sackgassenende, also den Istzustand. Eine Prognose, mit welcher Verkehrsresp. Nutzungsdauer zu rechnen ist, wenn ein „offizieller“ neuer Parkplatz mit 14 Stellplätzen für die Friedhofsbesucher bereit steht, ist diesen nicht zu entnehmen. Es steht damit weiterhin die - mangels entsprechender Ermittlungen bislang unbeantwortete - Frage im Raum, ob bei Planungsumsetzung mit einer deutlich erhöhten Verkehrsbelastung resp. Parkfrequenz zu rechnen ist. Damit fehlt es an einer Basis, die den Schluss zuließe, dass der Ausschuss denselben Bebauungsplan bei Kenntnis der entsprechenden (bislang nicht aufgearbeiteten) Datenlage beschlossen hätte. Es ist auch nicht Sache des Normenkontrollgerichts, etwa über ein Sachverständigengutachten selbst zu ermitteln, ob sich eine potenzielle zusätzliche Belastungswirkung in einem Marginalbereich bewegt, der die Unbeachtlichkeit des Ermittlungsdefizits der Kommune gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Folge haben könnte (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 42).

dd) Das Ermittlungs- und Bewertungsdefizit ist auch nicht im Nachhinein gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragsteller haben die Verkehrslärmbelastung bereits mit Schreiben / Telefax ihres Bevollmächtigten vom 26. Juni 2014 - und damit keine zwei Monate nach der ersten Bekanntmachung des Änderungsbebauungsplans - als abwägungsfehlerhaft gerügt. Damit ist die Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB eingehalten.

c) Der Ausfertigungsmangel - s.o. a) - erfasst die gesamte Satzung und führt damit zur Unwirksamkeit des gesamten Änderungsbebauungsplans. Es bedarf daher keiner weiteren Überlegungen, inwiefern das festgestellte Ermittlungs- und Bewertungsdefizit isoliert gesehen lediglich die Unwirksamkeit der Festsetzung des Parkplatzes (neue öffentliche Verkehrsfläche mit 14 Stellplätzen und Wendemöglichkeit), nicht jedoch die Gesamtunwirksamkeit der übrigen Teile des Änderungsbebauungsplans zur Folge hätte.

3. Der Senat hält es im Hinblick auf ein ggf. erneutes oder ergänzendes Bebauungsplanverfahren für sachgerecht, darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin nicht verpflichtet sein dürfte, am Durchgangsstraßenkonzept im Bereich der Grundstücke der Antragsteller festzuhalten.

Ebenso wie kein Anspruch auf die Aufstellung sowie die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen besteht (§ 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 8 BauGB), kennt die Rechtsordnung keinen „Plangewährleistungsanspruch“ in dem Sinne, dass ein bisheriger Bebauungsplan mit seinem konkreten Inhalt auf Dauer aufrecht zu erhalten ist und umgesetzt werden muss; das Vertrauen des Einzelnen in den Fortbestand der Planung wird grundsätzlich nur nach Maßgabe der §§ 39 ff. BauGB über das Planungsschadensrecht geschützt (BVerwG, B.v. 9.10.1996 - 4 B 180.96 - BayVBl. 1997, 154 = juris Rn. 6; BGH, U.v. 21.12.1989 - III ZR 118/88 - BGHZ 109, 380 = juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456 - juris Rn. 22; OVG NRW, U.v. 18.9.2009 - 7 D 85/08.NE - juris Rn. 95; OVG Berlin, U.v. 20.2.1998 - 2 A 8.94 - NVwZ-RR1999, 108 = juris Rn. 29).

Auch in objektiv-rechtlicher Hinsicht ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, weiterhin an der ursprünglichen Planung einer durchgehenden Erschließungs Straße „Im T“ festzuhalten. Insbesondere ergibt sich eine solche Pflicht nicht aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich das einfachgesetzlich u.a. in § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerte sowie verfassungsrechtlich über Art. 28 Abs. 2 GG verbürgte planerische Ermessen der Gemeinde nur ausnahmsweise aus städtebaulichen Gründen, namentlich bei Vorliegen städtebaulicher Missstände, zu einer Planungspflicht verdichten kann (in Orientierung an § 136 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 = juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 9.8.2012 - 8 A 10.40050 - juris Rn. 24). Dasselbe muss für die Aufgabe einer bisherigen Planung gelten. Eine Kommune kann allenfalls dann am Festhalten eines in einem geltenden Bebauungsplan manifestierten Planungskonzepts verpflichtet sein, wenn als Folge der Aufgabe der bisherigen Planung städtebauliche Missstände entstünden. Das ist aber vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Errichtung einer entsprechenden Durchgangs Straße für die Antragsteller ggf. praktischer wäre, um ihre Grundstücke auch über eine nordwestliche Verbindung anfahren zu können, begründet keinen entsprechenden Planungszwang der Antragsgegnerin. Da die Grundstücke der Antragsteller über die Anbindung der Straße „Im T“ an den W …weg und weiter über die J …- …-Straße bzw. die P …straße hinreichend straßenmäßig erschlossen sind, ist hinsichtlich des bisherigen (faktischen) Erschließungszustands kein städtebaulicher Missstand (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. g BauGB) erkennbar, der dem planerischen Verzicht auf eine in Richtung Nordwesten durchgehende Erschließungs Straße „Im T“ am Maßstab von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstünde.

Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen der Planbegründung (vgl. Umweltbericht Seite 11), im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses vom 31. Januar 2013 sowie im Rahmen der Schlussabwägung vom 18. März 2014 damit argumentiert, dass die zwangsweise Durchsetzung der im mittlerweile 40 Jahre alten ursprünglichen Bebauungsplan vorgesehenen Durchgangs Straße an rechtliche Grenzen stoße, dürfte dies nicht sachwidrig und deshalb auch nicht am Maßstab von § 1 Abs. 7, Abs. 8 BauGB abwägungsfehlerhaft sein. Erhebliche rechtliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit eines Enteignungsverfahrens gegenüber dem Eigentümer der FlNr. … zum Zwecke der Durchsetzung der ursprünglichen Planung (vgl. § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) - die ein Absehen hiervon seitens der Gemeinde als vertretbar und daher für die streitgegenständliche Planungsentscheidung sachgerecht erscheinen lassen - bestehen schon deshalb, weil fraglich ist, ob nach mehr als 40 Jahren unterlassener Durchsetzung des ursprünglichen Bebauungsplans noch von einer Rechtfertigung einer Enteignung ausgegangen werden kann. Denn gemäß § 87 Abs. 1 BauGB ist eine solche nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert. Letzteres ist - im Sinne einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung - im Rahmen einer Abwägung zu prüfen und zu entscheiden, in der die privaten, auf Bestandsschutz gerichteten Eigentümerinteressen mit dem öffentlichen Interesse an dem Entzug des Grundeigentums gegenübergestellt werden. Der Zugriff auf das Eigentum ist hiernach nur zulässig, wenn er einem besonderen, im öffentlichen Nutzen liegenden Zweck dient. Dabei reicht nicht jedes beliebige öffentliche Interesse aus. Die freiheitssichernde Funktion des Eigentums verlangt ein besonders schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse (Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 87 Rn. 2 m.w.N.; Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2016, § 87 Rn. 21 f. m.w.N. sowie § 85 Rn. 97). Der Umstand, dass die Gemeinde bereits mehr als vier Jahrzehnte zugewartet hat, dürfte vorliegend gegen den fortbestehenden Gemeinwohlzweck sprechen (zum zeitlichen Aspekt vgl. auch BVerfG, B.v. 19.9.2007 - 1 BvR 1698/04 - juris Rn. 13; Runkel a.a.O. Rn. 56). Jedenfalls vor diesem Hintergrund kann - ohne dass der Senat hier eine inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung aller Einzelheiten einer potenziellen Enteignung durchzuführen hätte - der Standpunkt der Gemeinde, von der bestehenden Planung einer Durchgangs Straße „Im T“ abzusehen, weil die Durchsetzung der Festsetzung wegen Zeitablaufs nunmehr auf rechtliche Grenzen stoßen kann, nicht als sachwidrig und deshalb abwägungsfehlerhaft angesehen werden. Auch wenn - wie die Antragsteller vortragen - die Stadtverwaltung gegenüber den beschließenden Ratsmitgliedern in juristisch-dogmatischer Hinsicht nicht völlig korrekt von „Verjährung“ des Bebauungsplans gesprochen haben sollte, dürfte hierin in der Sache keine inhaltliche Falschinformation zu sehen sein.

Im Übrigen dürfte nach den Umständen des Falles davon auszugehen sein, dass die ursprüngliche Festsetzung der Durchgangs Straße (heute „Im T“), soweit das Verbindungsstück zwischen der FlNr. … und der FlNr. … nach nunmehr über 40 Jahren seit Bekanntgabe des ursprünglichen Bebauungsplans nicht umgesetzt wurde, funktionslos geworden ist. Eine bauplanerische Festsetzung kann u.a. dann obsolet werden, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, B.v. 22.7.2010 - 4 B 22.10 - ZfBR 2010, 787 = juris Rn. 7 m.w.N.). Dies dürfte bei einer mehr als 40-jährigen Nichtumsetzung der Fall sein. So ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan für ein Straßenvorhaben grundsätzlich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wenn die Verwirklichung des Vorhabens in Orientierung an den fachplanerischen Fristen - vgl. heute § 75 Abs. 4 VwVfG bzw. Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG - innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Plans ausgeschlossen erscheint (BVerwG, U.v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = juris Rn. 10 f.; B.v. 26.1.2010 - 4 B 43.09 - ZfBR 2010, 376 = juris Rn. 10 f.; BayVGH, U.v. 17.3.2015 - 15 N 13.972 - juris Rn. 24 f.). Nicht nur planwidrige Grundstücksnutzungen, sondern auch andere Umstände wie das Fehlen der benötigten Finanzmittel können hiernach ein tatsächliches Hindernis sein, das der Verwirklichung der Planung auf unabsehbare Zeit entgegensteht und deshalb unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit ausschließt, dass der Plan wirksam wird. Liegen solche Hindernisse im Zeitpunkt der Planung noch nicht vor, treten sie aber später ein, so liegt der Schluss nahe, die Funktionslosigkeit nach denselben Maßstäben zu beurteilen; die Wertungsparallelität erlaubt die allgemeine Folgerung, dass ein Bebauungsplan funktionslos werden kann, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint (BVerwG, B.v. 22.7.2010 - 4 B 22.10 - ZfBR 2010, 787 = juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 = juris Rn. 34; OVG NRW, U.v. 18.2.2010 - 10 A 2472/08 - BauR 2010, 1543 = juris Rn. 41). Im vorliegenden Fall dürfte jedenfalls spätestens nach dem Scheitern der Verhandlungsgespräche mit dem Eigentümer des Grundstücks FlNr. … und dem anschließenden Aufstellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2013 von Funktionslosigkeit auszugehen sein, weil die Gemeinde den Bau der Straße spätestens zu diesem Zeitpunkt offenkundig endgültig aufgegeben hat (BVerwG, B.v. 22.7.2010 a.a.O.).

Schon vor dem Hintergrund einer ohnehin nur kaum durchsetzbaren bzw. bereits obsoleten Straßenplanung dürften - ohne dass hier noch auf alle diesbezüglichen Einzelfragen einzugehen wäre - die Einwendungen der Antragsteller in Bezug auf ihre vormals auf die Erschließung für die ursprünglich geplante Durchgangs Straße gezahlten Vorausleistungen von vornherein von geringem Gewicht sein. Die Pflicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen ist primär eine beitragsrechtliche Folge der Planung (§§ 131, 133 BauGB), hingegen weniger eine die Planung selbst determinierende Frage. Insofern stellt die Belastung mit Erschließungskosten grundsätzlich schon keinen überwiegenden privaten Belang dar, der dem öffentlichen Interesse an der Aufstellung eines Bebauungsplans unüberwindbar entgegensteht (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1976 - IV C 12.74 u.a. - BRS 30 Nr. 1). Sofern Belastungen mit Erschließungskosten überhaupt als abwägungserheblich anzusehen ist (vgl. BayVGH, U.v. 17.11.2014 - 9 N 13.1303 - juris Rn. 24; OVG Schl.-Holst., U.v. 29.6.2016 - 1 KN 16/15 - juris Rn. 47; VGH BW, U.v. 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - BauR 2014, 1243 = juris Rn. 50), sind diese in der Bauleitplanung allenfalls - wenn entsprechender Anlass besteht und ohne dass es auf Detailfragen ankommt - „in groben Zügen abwägend zu bedenken“ (vgl. BVerwG, B.v. 30.8.2016 - 4 BN 10.16 - ZfBR 2017, 64 = juris Rn. 13 f.). Jedenfalls spricht im vorliegenden Fall nichts dafür, dass die Planung ein mit Blick auf die Erschließungskostenlast missbräuchliches Ziel verfolgt, weil z.B. mit ihr sachwidrig Beitragslasten ohne städtebauliche Gründe „abgeschoben“ werden sollen (vgl. OVG Schl.-Holst., U.v. 29.6.2016 a.a.O. m.w.N.).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

5. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „M… - Neu-K…“ der Antragsgegnerin.

1. Das 10.356 m² große Plangebiet liegt östlich des Hauptortes der Antragsgegnerin im Ortsteil N… Der aus bislang 11 Wohngebäuden und mehreren Nebengebäuden bestehende Ortsteil wird straßenmäßig von einer von der K…straße nach Osten abzweigenden, ca. 3 m breiten Stichstraße erschlossen. Nördlich der Stichstraße liegen 11 mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke, darunter das Grundstück FlNr. … Gemarkung L… der Antragstellerin. Mit dem Bebauungsplan sollen ein weiteres Grundstück nördlich der Stichstraße und fünf Grundstücke südlich der Stichstraße als Wohngrundstücke nutzbar gemacht werden. Nach der Planbegründung ist Ziel der Planung, weitere Baugebiete auszuweisen, um eine positive Entwicklung sowohl im Hinblick auf die Bevölkerung als auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Weiterentwicklung zu fördern. Dabei soll die bereits vorhandene Infrastruktur genutzt werden. Als Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet fest. Zum Maß der baulichen Nutzung sind unter anderem eine maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,35 und eine maximal zulässige Geschossflächenzahl von 0,40 festgelegt. Die Zahl der Vollgeschosse ist auf zwei begrenzt. Weiterhin sind auf den Grundstücken durch Baugrenzen Bauräume ausgewiesen, innerhalb derer vorgeschlagene Gebäude und vorgeschlagene Garagen dargestellt sind. Zur Zahl der Wohneinheiten ist festgelegt, dass pro selbständiges Gebäude (Einzelhaus und Doppelhaushälfte) maximal zwei Wohneinheiten zulässig sind. Die vorhandene Stichstraße ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans als eine 4,5 m breite öffentliche Verkehrsfläche mit einer Wendefläche am östlichen Rand des Ortsteils ausgewiesen.

In seiner Sitzung vom 2. Mai 2013 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 22. Oktober bis 19. November 2013. In der Sitzung vom 30. Januar 2014 billigte der Stadtrat einen Planentwurf, der nach Auslegungsbekanntmachung am 30. April 2014 in der Zeit vom 8. Mai bis 11. Juni 2014 öffentlich ausgelegt wurde. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 9. Juni 2014 Einwendungen. In der Sitzung vom 24. Juli 2014 beschloss der Stadtrat nach Abwägung der Anregungen und Einwendungen den Bebauungsplan als Satzung. Am 29. Juni 2015 fertigte die erste Bürgermeisterin der Bebauungsplan aus. Am selben Tag erfolgte die öffentliche Bekanntmachung an den 12 Anschlagtafeln im Stadtgebiet der Antragsgegnerin.

Am 19. Juni 2015 schlossen ein Erschließungsträger und die Antragsgegnerin einen notariellen Erschließungs- und Abtretungsvertrag sowie städtebaulichen Vertrag, in dem sich der Erschließungsträger unter anderem verpflichtet hat, die Erschließung der im Bereich des Bebauungsplans befindlichen Grundstücke und die Herstellung der Erschließungsanlagen zu übernehmen. Weiterhin hat sich der Erschließungsträger verpflichtet, die Kosten für die Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Kosten des Ingenieurbüros in voller Höhe auch hinsichtlich des gemeindlichen Eigenanteils zu tragen. Zur Klarstellung ist in dem Vertrag festgehalten, dass die Antragsgegnerin wegen der vollständigen Kostenübernahme durch den Erschließungsträger eine Veranlagung zur Herstellung der Erschließungsanlagen nicht durchführen wird.

2. Mit ihrem am 13. Juli 2015 eingegangenen Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend:

Der Normenkontrollantrag sei zulässig, insbesondere sei sie antragsbefugt. Sie sei durch den Bebauungsplan in ihrem Recht auf gerechte Abwägung verletzt. Sie könne sich auf das schutzwürdiges Interesse berufen, von der Entstehung von Erschließungsbeitragspflichten verschont zu bleiben, sowie auf ihr Interesse an der Erhaltung einer ruhigen Wohnanlage gegenüber Verkehrslärm, der sich aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans ergeben könne.

Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Es liege eine Gefälligkeitsplanung vor. Aus der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates vom 2. Mai 2013 ergebe sich, dass Anlass der Planung nur der Antrag eines Eigentümers zur Baulandausweisung gewesen sei. Die Ausführungen in der Planbegründung, dass im Plangebiet eine intakte Erschließung vorhanden sei und durch eine Bebauung an der südlichen Straßenseite eine optimale Ressourcennutzung bei minimalem Flächenverbrauch erfolge, überzeugten nicht. Die bestehende Erschließungsstraße würde nicht den satzungsgemäßen Merkmalen einer erstmaligen endgültigen Herstellung genügen. Auch räume die Planbegründung selbst ein, dass am Ende der Straße ein Wendehammer erforderlich sei. Es treffe daher auch nicht zu, dass eine Erschließung gegeben sei, die „nur zur Hälfte genutzt“ werde. Im Übrigen seien im Stadtgebiet der Antragsgegnerin mindestens 300 Baulücken vorhanden. Auch würden mehrere weitere Baugebiete ausgewiesen. Im Zeitpunkt der Baulandausweisung habe sich die Einwohnerentwicklung als lediglich moderat steigend dargestellt. Ein weiterer Mangel der Planung liege darin, dass die bestehende Straße mit einer Breite von nur 3 m zu schmal sei. Bereits jetzt sei Begegnungsverkehr kaum möglich. Nach den einschlägigen Richtlinien sei eine Breite von 5,5 m erforderlich. Auch der Wendehammer sei zu gering dimensioniert. Er reiche nicht aus, um Lastkraftwagen oder Ver- und Entsorgungsfahrzeugen eine Wendemöglichkeit zu bieten. Der Bebauungsplan verstoße zudem gegen den Grundsatz einer städtebaulich sinnvollen Entwicklung nach § 1 Abs. 5 BauGB. Es fehle in dem Ortsteil N… an der erforderlichen Infrastruktur wie Kindergärten, einer Kirche, einer Förderschule, einer Bushaltestelle und Geschäften. Zudem verfestigte die Antragsgegnerin mit der Planung eine Splittersiedlung im Außenbereich. Auch das Abwägungsgebot sei verletzt. Die Antragsgegnerin verfolge lediglich den Planungswunsch einzelner, ohne sich um eine städtebaulich sinnvolle Entwicklung nachhaltiger Qualität zu bemühen. Der Anfall von Erschließungskosten zulasten der Altanlieger sei völlig ausgeblendet worden.

Die Antragstellerin beantragt,

den am 29. Juni 2015 bekannt gemachten Bebauungsplans „M… - Neu-K…“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

  • den Antrag abzulehnen.

  • Sie ist der Auffassung, dass der Antrag bereits unzulässig sei. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Sie könne sich als Grundstückseigentümerin eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks nicht auf einen abwägungserheblichen Belang berufen. Das Interesse, durch die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließungsstraße von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, könne die Antragsbefugnis nicht begründen. Bei der Erschließungsbeitragspflicht handele es sich lediglich um mittelbare Auswirkungen des Bebauungsplans. Im Übrigen würde die Antragstellerin nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden, weil die Pflicht zur Herstellung der Erschließungsanlagen auf einen Erschließungsträger übertragen worden sei. Das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, wäre nur dann ein abwägungserheblichen Belang, wenn die Antragstellerin über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wäre. Das sei bei einem Vorhaben wie den hier geplanten sechs Wohnhäusern nicht der Fall.

  • Zudem sei der Antrag unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan sei wirksam. Eine Gefälligkeitsplanung liege nicht vor. Dem Bebauungsplan lägen ausreichende städtebauliche Belange zu Grunde. Wie sich aus der Planbegründung ergebe, sei Anlass der Planung die Ausweisung von Wohnbauland gewesen, um der Bevölkerungsentwicklung Rechnung zu tragen und dabei die vorhandene Infrastrukturen zu nutzen. Die Antragsgegnerin habe im Bauleitplanungsverfahren festgestellt, dass bereits gegenwärtig ein Nachfrageüberhang bezüglich freier Bauplätzen gegeben sei, den sie im Stadtgebiet nicht decken könne. Die Grundstücke in den Baugebieten M…- … … und M…- … … seien vollständig verkauft. Im Baugebiet H…-Mitte seien die restlichen Grundstücke bis auf wenige Ausnahmen bereits reserviert. Dies bestätige ein von der Landesplanungsstelle akzeptierter Flächenbedarfsnachweis von Mai 2015. Im Übrigen habe mit der Ausweisung einer beiderseitigen Bebauung entlang der vorhandenen Erschließungsstraße auch eine kompaktere Siedlungsform erreicht werden sollen. Das Entstehen von Erschließungsbeitragspflichten habe nicht die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans zur Folge. Im Übrigen werde das Baugebiet ausreichend erschlossen. Die festgesetzte Erschließungsstraße weise eine ausreichende Breite von 4,5 m auf. Dies genüge den Anforderungen an den Begegnungsverkehr bei reduzierter Geschwindigkeit. Auch die Maße des Wendehammers entsprächen dem allgemeinen Standard. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB liege ebenfalls nicht vor. Durch den Bebauungsplan solle der Ortsteil N… sinnvoll abgerundet werden, gleichzeitig aber auch eine Ausuferung des Siedlungskörpers vermieden werden. Damit lasse der Bebauungsplan in Verbindung mit den bestehenden Siedlungsansätzen eine sachgerechte städtebauliche Entwicklung erwarten. Der Bebauungsplan sei deshalb auch nicht abwägungsfehlerhaft.

Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

1. Er ist unzulässig, weil die Antragstellerin nicht antragsbefugt ist.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Als Eigentümerin eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks ist die Antragstellerin antragsbefugt, wenn sie eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) geltend machen kann, das hinsichtlich abwägungserheblicher privater Belange dem Nachbarschutz dient. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist. Die Prüfung, ob das der Fall ist, erfolgt auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten ohne eigene Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 2.3.2015 - 4 BN 30/14 - juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - KommunalPraxis 2017, 108 = juris Rn. 32 ff. m.w.N.).

Gemessen hieran ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin nicht gegeben, weil die von ihr angeführten Belange in der Abwägung nicht zu berücksichtigen waren. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Geltendmachung der zu erwartenden Erschließungsbeitragspflichten (vgl. dazu unten a) als auch im Hinblick auf die befürchtete Zunahme des Verkehrslärms (vgl. dazu unten b).

a) Die künftige Belastung mit Erschließungsbeiträgen für die Herstellung der Erschließungsanlagen in dem Plangebiet kann die Antragsbefugnis nicht begründen.

Nach neuerer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof und anderer Oberverwaltungsgerichte ist die Belastung mit Erschließungskosten jedenfalls grundsätzlich kein abwägungserheblicher Belang. Dies wird teilweise damit begründet, dass es sich hierbei lediglich um mittelbare Auswirkungen des Bebauungsplans handelt, für die dieser keine unmittelbare rechtliche Grundlage darstellt (vgl. BayVGH, v. 17.11.2014 - 9 N 13.1303 - juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - BauR 2014, 1243 = juris Rn. 50; OVG Schl.-Holst., U.v. 29.6.2016 - 1 KN 16/15 - juris Rn. 47; OVG Rh-Pf, U.v. 9.11.2011 - 1 C 10021/11 - NVwZ-RR 2012, 263 = juris LS und Rn. 47; a.A. BayVGH, 28.9.2000 - 2 N 96.4292 - Rn. 19 und 31; U.v.4.8.1988 - 2 N 86.03043 - BauR 1989, 309/310; VGH BW, U.v. 26.7.1996 - 5 S 69/95 - juris Rn. 37; OVG NRW, U.v. 12.5.1989 - 11a NE 51/87 - NVwZ 1990, 894/895), teilweise aber auch damit, dass die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile - Erhöhung des Gebrauchswerts der betreffenden Grundstücke - bei gebotener objektiver Betrachtung im Regelfall in keinem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stehen (vgl. SaarlOVG, U.v. 23.5.2011 - 2 C 505/09 - BauR 2011, 1700 = LS 1 und juris Rn. 35). Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in einer aktuellen Entscheidung die Auffassung vertreten hat, dass die Kosten zur Verwirklichung eines Bebauungsplans - gleichgültig, ob es Kosten der öffentlichen Hand oder solche der privaten Grundeigentümer sind - grundsätzlich zumindest in groben Zügen abwägend zu bedenken sind (vgl. BVerwG, B.v. 30.8.2016 - 4 BN 10/16 - ZfBR 2017, 64 = juris Rn. 12 ff. m.w.N.; a.A. BVerwG, U.v. 30.1.1976 - 4 C 12.74 u.a. - BRS 66 Nr. 1; vgl. auch BVerwG, B.v. 10.9.2002 - 4 BN 39.02 - BRS 66 Nr. 3 juris Rn. 8), braucht hier nicht entschieden zu werden. Im vorliegenden Fall ist nämlich infolge der vertraglichen Übernahme der Erschließungskosten durch einen Erschließungsträger durch notariellen Erschließungs- und Grund-abtretungsvertrag vom 19. Juni 2015 sichergestellt, dass gegenüber der Antragstellerin keine Erschließungsbeiträge anfallen. Dies haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2017 bestätigt und ausdrücklich zugesichert, dass die Antragsgegnerin für die Herstellung der Straße im Plangebiet keine Erschließungsbeiträge gegenüber der Antragstellerin erheben wird. Die Belastung der Anlieger der Erschließungsstraße im Plangebiet mit Erschließungsbeiträgen war damit jedenfalls im vorliegenden Fall in der Abwägung nicht zu berücksichtigen (vgl. OVG RhPf, U.v. 20.1.2016 - 8 C 19855/15.OVG, S. 9 - n.v.; nachfolgend BVerwG, B.v. 30.8.2016 - 4 BN 10/16 - ZfBR 2017, 64 = juris; vgl. auch BayVGH, U.v. 28.4.2017 - 15 N 15.967 - Rn. 61).

b) Auch die auf dem Grundstück der Antragstellerin befürchtete Lärmzunahme durch den motorisierten Verkehr auf der festgesetzten Erschließungsstraße vermag die Antragsbefugnis nicht zu begründen.

Das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn das entsprechende Grundstück über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird. Wann das der Fall ist, ist unter Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen, insbesondere der Zahl der jeweils zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsbewegungen, aber auch der Vorbelastungen und Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 28.4.2017 - 15 N 15.967 - Rn. 21; HessVGH, U.v. 29.06.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 = juris 38). Ein Unterschreiten der abwägungsirrelevanten Bagatellgrenze hat die Rechtsprechung vor allem in Fällen einer durch das Hinzukommen von nur wenigen Wohnhäusern verursachten Verkehrslärmbelastung angenommen. So hat das Bundesverwaltungsgericht den durch einen Bebauungsplan ermöglichten zusätzlichen Verkehr von 20 bis 30 Einzel- oder Doppelwohnhäusern, der teilweise am Grundstück des dortigen Antragstellers vorbeigeführt wurde, für so geringfügig gehalten, dass es die Antragsbefugnis verneint hat (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - NVwZ 2000, 807 = juris Rn. 17). Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in Baugebieten, in denen durch Bebauungsplan nur wenige Einzelhäuser bzw. Wohneinheiten zugelassen wurden, durch den anliegerbedingten zusätzlichen Kraftfahrzeugverkehr keine abwägungsrelevanten Beeinträchtigungen hervorgerufen werden (vgl. HessVGH, U.v. 28.3.2011 - 4 C 2708/09.N - juris Rn. 20 zu 18 Wohneinheiten mit weiteren Beispielen für 16, 17 bzw. 20 Wohneinheiten; U. v. 7.4.2014 - 3 C 914/13.N - DVBl 2014, 1013 = juris LS 2 und Rn. 19 zu 30 Wohneinheiten in einem reinen Wohngebiet). Dabei stellt er vor allem auf die Anzahl der zu erwartenden Fahrbewegungen ab und geht unter Zugrundelegung eines Erfahrungswerts von je 1,5 Fahrzeugen mit 2,5 Fahrzeugbewegungen täglich, mithin also von 3,75 Fahrzeugbewegungen täglich pro Wohneinheit aus (so bereits Hess VGH, B.v. 17.1.1995 - 4 N 3707/88 - n.v.; U.v. 28.5.2001 - 9 N 1626/96 - Rn. 65; B.v. 26.3.2004 - 3 N 2180/99 - juris Rn. 18 m.w.N.). Weiterhin geht er in der Regel davon aus, dass die Betroffenheit der Anlieger bei einer voraussichtlichen Zunahme des Verkehrs von bis zu 200 Fahrzeugbewegungen täglich nur geringfügig und daher nicht mehr abwägungsrelevant ist (vgl. B.v. 5.2.2015 - 4 B 1756/14.N - BauR 2015, 1101 = juris LS und Rn. 15; U.v. 29.06.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 = juris 38). Der Bayerische Verwaltungsgerichthof und andere Oberverwaltungsgerichte sind dieser Rechtsprechung gefolgt (vgl. BayVGH. B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 15 zu vier Einfamilienhäusern mit je einer Wohneinheit; VGH BW, U.v. 21.4.2015 - 3 S 748/13 - NuR 2015, 647 = juris Rn. 28 zu 12 Wohneinheiten unter Annahme einer Anzahl von 45 Verkehrsbewegungen; OVG SA, B.v. 8.1.2015 - 2 R 94/14 - UPR 2015, 232 = juris Rn. 27 zu 26 Wohneinheiten und 19 Einfamilienhäusern bei teilweise am Grundstück des Antragstellers vorbeigeführtem Verkehr).

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist das Interesse der Antragstellerin, von der Zunahme des Verkehrslärms verschont zu bleiben, hier nicht abwägungsrelevant. Die Antragstellerin und die übrigen Altanlieger an der nach N… führenden Zufahrtstraße müssen aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans mit dem Neubau von sechs weiteren Wohnhäusern mit jeweils zwei Wohneinheiten, insgesamt also mit einer Verkehrszunahme für 12 Wohneinheiten rechnen. Die Antragstellerin ist dabei allenfalls von den zehn südlich der Erschließungsstraße geplanten Wohneinheiten betroffen, weil der Zu- und Abfahrtsverkehr zu dem westlich ihres Grundstücks geplanten Gebäude auf dem Grundstück FlNr. … nicht bis an ihr Grundstück heranreicht. Geht man in Anlehnung an die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs von 3,75 Fahrzeugbewegungen pro Tag für eine Wohneinheit aus und erhöht diesen Wert zugunsten der Antragstellerin im Hinblick auf die allgemeine Zunahme des motorisierten Fahrverkehrs und unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Plangebiet abseits des Hauptortes liegt, auf geschätzt 5 Fahrzeugbewegungen pro Wohneinheit täglich, errechnet sich für die Antragstellerin eine Steigerung des anliegerbedingten Kraftfahrzeugverkehrs um insgesamt 50 Fahrbewegungen täglich, die an ihr Grundstück herangeführt bzw. vorbeigeführt werden. Rechnet man zu diesen Fahrten weitere 24 Fahrbewegungen von Versorgungs-, Dienstleistungs- und Besucherfahrzeugen hinzu, die die neuen Wohneinheiten anfahren und bei ihrer Abfahrt - nach dem Umkehren auf der Wendefläche - (erneut) am Grundstück der Antragstellerin vorbeifahren (ebenso Hess VGH, B.v. 17.1.1995 - 4 N 3707/88 - n.v.), erhöht sich die Zahl der Verkehrsbewegungen auf bis zu 74 täglich. Das ergibt bei einer Verteilung auf 16 Tagesstunden rund 4,6 Fahrbewegungen stündlich oder - auf Minuten umgerechnet - eine Fahrbewegung alle 13 Minuten, die das Grundstück der Antragstellerin zusätzlich betreffen können. Die dadurch verursachten Geräuscheinwirkungen sind im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung als so geringfügig zu bewerten, dass das Interesse der Antragstellerin - auch unter Berücksichtigung der geringen Vorbelastung durch die bereits vorhandenen 11 Wohngebäude, die bislang durch die Stichstraße erschlossen werden, sowie der Tatsache, dass die Straße unmittelbar an den Gartenbereich auf dem Grundstück der Antragstellerin grenzt - nicht abwägungserheblich ist.

Eine Überschreitung der einschlägigen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts am Anwesen der Antragstellerin (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2007 - 4 BN 16/07 - ZfBR 2007, 580 Rn. 5) erscheint unter diesen Voraussetzungen gänzlich unplausibel. Dem in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich gestellten bedingten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens brauchte der Senat daher nicht nachzugehen. Soweit dieser Antrag darüber hinaus darauf gerichtet ist, dass durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden soll, dass die Antragstellerin und ihre Familie mehr als nur geringfügige Lärmbelastungen erleiden, handelt es sich um eine rechtliche Bewertung, die der Beweiserhebung nicht zugänglich ist.

Aus dem von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Urteil des Senats vom 24. April 2007 (Az. 15 N 06.1948) ergibt sich keine abweichende Einschätzung. Zwar hat der Senat in jenem Fall den durch ein Baugebiet mit 11 Parzellen hinzukommenden Verkehrslärm nicht mehr als geringfügig eingestuft und in der Folge die Antragsbefugnis bejaht. Abgesehen davon, dass es sich hierbei aber um eine Einzelfallentscheidung in anderer richterlicher Besetzung handelt, setzt sich dieses Judikat in keiner Weise mit der oben angeführten Rechtsprechung zur Frage der abwägungsirrelevanten Bagatellgrenze für eine planbedingte Verkehrslärmzunahme auseinander.

2. Auf die Frage, ob der Normenkontrollantrag begründet oder unbegründet wäre, kommt es nicht mehr an.

3. Der Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise geltend gemacht.

3

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne der Vorschrift bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem unter anderem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Daran fehlt es hier.

4

Die Beschwerde macht geltend, nach der - durch Zitate belegten - Rechtsprechung des beschließenden Senats sei die Frage der Antragsbefugnis eines Plannachbarn nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Falle der Erweiterung eines Wohngebiets und eines damit verbundenen Lärmzuwachses im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Abweichend hiervon habe der Verwaltungsgerichtshof lediglich auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verwiesen und die Besonderheiten des Einzelfalls unberücksichtigt gelassen, nämlich zum einen, dass die gesamte Wohnbebauung im Außenbereich liege, und zum anderen, dass die aus sieben Häusern bestehende Wohnbebauung um sechs Gebäude erweitert und damit verdoppelt werden solle.

5

Eine die Revision eröffnende Rechtssatzdivergenz ist damit nicht dargetan. Die Beschwerde stellt den - sinngemäß - wiedergegebenen Rechtssätzen des Senats keinen in der angegriffenen Entscheidung formulierten abweichenden Rechtssatz gegenüber, sondern macht eine von der Rechtsprechung des Senats abweichende Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend. Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann hierauf nicht gestützt werden (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 16).

6

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Vorwurf einer fehlerhaften Rechtsanwendung unberechtigt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich von der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 - 4 BN 12.15 - BRS 83, Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.) leiten lassen, wonach das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, nur dann ein abwägungserheblicher Belang ist, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird, was sich nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen lässt. Ausgehend hiervon hat der Verwaltungsgerichtshof das Interesse der Antragstellerin, von der Zunahme des Verkehrslärms verschont zu bleiben, als geringfügig und deshalb nicht abwägungsrelevant qualifiziert. Er hat dies unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls damit begründet, dass sich die Zahl der Verkehrsbewegungen um rund 4,6 Fahrbewegungen stündlich erhöhe. Dass der Verwaltungsgerichtshof einen Erfahrungswert des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs von 3,75 Fahrzeugbewegungen pro Tag je Wohneinheit zugrunde gelegt hat, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil er diesen Erfahrungswert nicht ungeprüft übernommen, sondern mit Blick auf die allgemeine Zunahme des motorisierten Fahrverkehrs sowie unter Berücksichtigung der Lage des Plangebiets auf fünf Fahrzeugbewegungen täglich je Wohneinheit erhöht hat. Davon, dass - wie die Beschwerde meint - die gesamte Wohnbebauung im Außenbereich liege, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgegangen. Er hat der bisherigen Bebauung im Gegenteil Ortsteilqualität (UA Rn. 2) bescheinigt, die Lage des Plangebiets abseits des Hauptortes aber berücksichtigt.

7

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Der behauptete Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG sowie § 86 Abs. 1 und 2 VwGO liegt nicht vor.

8

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, "dass der Vollzug des angegriffenen Bebauungsplans, insbesondere der durch die Bebauung hervorgerufene Verkehr, die einschlägigen Immissionsrichtwerte am Anwesen der Antragstellerin überschreiten" werde. Diesen Beweisantrag hat der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss mit der Begründung abgelehnt, dass der Beweisantrag unsubstantiiert sei, weil er nicht auf die Feststellung einer konkreten Tatsache gerichtet sei; nach dem Antrag solle das Gericht erst ermitteln, welche Immissionsrichtwerte im vorliegenden Fall gelten, welcher Verkehr hervorgerufen werde und aufgrund welcher Tatsachen angesichts der geringen Anzahl der durch den Bebauungsplan zugelassenen Wohneinheiten eine Überschreitung der Richtwerte in Frage komme; der Antrag sei ohne ausreichende tatsächliche Grundlage und damit ins Blaue hinein erhoben. Daraufhin hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie den Beweisantrag bedingt aufrechterhalten wolle mit der Maßgabe, dass (1.) die vom Verwaltungsgerichtshof genannten Vorfragen bereits durch den Sachverständigen zu ermitteln seien und (2.) der Beweisantrag sich insgesamt darauf richte, dass die Antragstellerin und ihre Familie mehr als nur geringfügige Lärmbelästigungen erleide. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs war auch diesem bedingt gestellten Beweisantrag nicht nachzugehen, weil eine Überschreitung der einschlägigen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts am Anwesen der Antragstellerin gänzlich unplausibel erscheine; soweit der Antrag darauf gerichtet sei, dass die Antragstellerin und ihre Familie mehr als nur geringfügige Lärmbelastungen erlitten, handele es sich um eine rechtliche Bewertung, die der Beweiserhebung nicht zugänglich sei (UA Rn. 25).

9

Dieses Vorgehen steht mit Art. 103 Abs. 1 GG und § 86 Abs. 1 und 2 VwGO im Einklang.

10

a) Den in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrag hat der Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit geltendem Verfahrensrecht abgewiesen.

11

Die Tragfähigkeit der Begründung des Verwaltungsgerichtshofs, der unbedingt gestellte Beweisantrag sei unsubstantiiert, weil er nicht auf die Feststellung einer konkreten Tatsache gerichtet gewesen sei, wird nicht dadurch entkräftet, dass er - wie die Beschwerde vorträgt - im Hinblick auf die Frage der tatsächlich zu erwartenden Lärmbelästigung gestellt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht in Zweifel gezogen, dass die planbedingte Verkehrslärmzunahme eine (durch Prognose zu ermittelnde) Tatsache ist, sondern sich darauf gestützt, dass die dem Beweisantrag zugrunde liegende Tatsachenbehauptung der Antragstellerin so unbestimmt sei, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken könne. Beweisthemen, die in ihrer Beweiserheblichkeit nicht einmal durch Anhaltspunkte näher belegt sind, legen in der Regel eine weitere Sachaufklärung nicht nahe, hierauf bezogene Beweisanträge sind mangels Substantiierung unzulässig (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1997 - 7 B 175.97 - juris und vom 5. Oktober 1990 - 4 B 249.89 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6). Dass der Verwaltungsgerichtshof - entgegen der Behauptung der Beschwerde - nicht lediglich einen Erfahrungswert des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ungeprüft übernommen hat, sondern unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls modifiziert hat, wurde bereits dargelegt.

12

b) Nach dem Beschwerdevortrag bleibt unklar, ob die Beschwerde auch die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten modifizierten Beweisantrags als verfahrensfehlerhaft angreifen will. Jedenfalls ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG sowie § 86 VwGO auch insoweit nicht dargetan.

13

Der in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellte Beweisantrag sollte nach Auffassung der Antragstellerin darauf gerichtet sein, dass sie und ihre Familie mehr als nur geringfügige Lärmbelastungen erleiden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend entschieden, dass das Vorliegen einer mehr als nur geringfügigen Lärmbelastung eine rechtliche Bewertung erfordert und einer Beweiserhebung daher nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307 Rn. 26 und Beschluss vom 29. Juli 2015 - 8 B 75.14 - ZOV 2015, 220 = juris Rn. 27). Hiervon ausgehend hat er angenommen, dass der bedingt gestellte Beweisantrag die Behauptung des unbedingt gestellten und "aufrechterhaltenen" Beweisantrags zum Gegenstand hatte, dass der Vollzug des angegriffenen Bebauungsplans, insbesondere der durch die Bebauung hervorgerufene Verkehr die einschlägigen Immissionsrichtwerte am Anwesen der Antragstellerin überschreiten werde. Dieses Verständnis der Vorinstanz ist frei von Verfahrensfehlern, weil die Antragstellerin zwar etwaige "Vorfragen" von dem Sachverständigen ermitteln lassen wollte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 - 9 B 518.09 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 S. 7), die Beweisbehauptung des unbedingten Beweisantrags aber unverändert ließ. Nach der für das mögliche Vorliegen eines Verfahrensfehlers maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 1998 - 2 B 6.98 - juris Rn. 5), einschlägig seien die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts, ist es nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof die unter Beweis gestellte Behauptung als "gänzlich unplausibel" und damit als ins Blaue hinein gestellte Behauptung gewürdigt hat. Nur ergänzend sei angemerkt, dass die Antragstellerin auch für eine mehr als nur geringfügige Verkehrslärmbelastung im Normenkontrollverfahren keine Anhaltspunkte geliefert hat.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den am 8.3.2013 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Tannenweg“ der Antragsgegnerin.
Der angefochtene Bebauungsplan umfasst ein ca. 1,91 ha großes, teilweise bereits bebautes Gebiet am südwestlichen Rand des Ortsteils Hamberg der Antragsgegnerin, das im Osten von der Neuhausener Straße (K 4558) begrenzt wird und sich auf Flächen beiderseits des von dieser Straße nach Westen abzweigenden Tannenwegs erstreckt. Der Plan setzt für die südlich des Tannenwegs gelegenen, bisher unbebauten und überwiegend landwirtschaftlich genutzten Grundstücke (Teilbereiche 1 und 2) sowie für die bereits bebauten Grundstücke nördlich des Tannenwegs zwischen der Neuhausener Straße im Osten und der Siedlungsstraße im Westen (Teilbereich 3) ein allgemeines Wohngebiet fest. Für die westlich der Einmündung der Siedlungsstraße in die Neuhausener Straße gelegenen, teils zu Wohnzwecken, teils gewerblich genutzten Grundstücke Flst.Nr. ..., ... und ... (Teilbereich 4) setzt der Plan ein Mischgebiet fest. Der sich nach Westen an das Mischgebiet anschließende Bereich ist als Gewerbegebiet (Teilbereich 5) bzw. als eingeschränktes Gewerbegebiet (Teilbereiche 6 und 7) ausgewiesen. Im Teilbereich 6 sind allgemein zulässig Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Gewerbebetriebe aller Art, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stören und soweit sie nicht als unzulässige Nutzungsarten gelten, im Teilbereich 7 ausschließlich Lagerplätze, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stören.
Die Antragstellerin 1 ist Eigentümerin des im Teilbereich 4 gelegenen Grundstücks Flst.Nr. ... (T...). Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, in dem die Antragstellerin eine medizinische Fußpflegepraxis betreibt. Der Antragsteller 2 ist Eigentümer des sich nach Westen anschließenden, mit einer Fahrzeughalle und einem Abstellplatz für Busse bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... (T...), auf dem er bis vor kurzem ein Busunternehmen betrieb. Das Grundstück ist derzeit vermietet und wird von dem Mieter zu demselben Zweck genutzt. Der südliche Teil des Grundstücks gehört zu dem im Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesenen Teilbereich 5, der nördliche Teil zu dem im Bebauungsplan als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Teilbereich 6. Der Antragsteller 3 ist Eigentümer des im Teilbereich 3 des Bebauungsplans gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... (T...).
Dem angefochtenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung vom 17.12.2010 die Aufstellung eines Bebauungsplans für das bezeichnete Gebiet. Gegen den Entwurf des Bebauungsplans, der in der Zeit vom 24.10. bis 24.11.2011 sowie - nach einer Änderung des Entwurfs - vom 16.7. bis 16.8.2012 öffentlich ausgelegt wurde, erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 21.11.2011 und 13.8.2012 Einwendungen, die sie u. a. damit begründeten, die Berechnung des Eingriffs in Natur und Landschaft und des Ausgleichs sei fehlerhaft, da das Ökokonto nicht zum Ausgleich von Eingriffen nach § 1a Abs. 3 BauGB herangezogen werden dürfe. Auch sei es nicht zulässig, die voraussichtlichen Eingriffe an Hand standardisierter Bewertungen zu bewältigen. Das von der Antragsgegnerin eingeholte Lärmgutachten sei ebenfalls fehlerhaft. Der Gutachter gehe davon aus, dass das Warmlaufen der Busse auf dem Grundstück Flst.Nr. ... im westlichen Bereich des Grundstücks erfolge. Diese Annahme sei fehlerhaft, da eine entsprechende Verpflichtung nicht bestehe. Die Entscheidung, an Stelle des Gebiets „Ettern“ das Gebiet südlich des Tannenwegs für eine Wohnbebauung zu erschließen, sei rechtswidrig, da die Bebauung dieses Gebiets einen zusätzlichen Landschaftsverbrauch bedeute, die Fläche der Gemeinde dadurch vergrößert und in Richtung auf das Landschaftsschutzgebiet erweitert werde. Der schlechte Zustand des Tannenwegs sei kein Missstand, der als städtebaulicher Missstand durch einen Bebauungsplan behoben werden müsste. Die Verkehrsproblematik sei nicht ausreichend geprüft. Der Nutzungskonflikt zwischen dem Gewerbegebiet und der Wohnbebauung könne nicht dadurch gelöst werden, dass für einen Teil des Gebiets nördlich des Tannenwegs ein Mischgebiet festgesetzt werde.
Der Bebauungsplan wurde am 14.12.2012 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen und am 20.2.2013 vom Landratsamt Enzkreis genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wurde am 8.3.2013 öffentlich bekannt gemacht.
Die Antragsteller haben am 11.4.2013 Normenkontrollanträge gestellt, zu deren Begründung sie vortragen lassen:
Die Antragsteller seien antragsbefugt. Die Festsetzung weiterer Wohnbebauung könne die Fortführung des auf dem Grundstück des Antragstellers 2 vorhandenen Busbetriebs einschränken. Der Antragsteller 3 befürchte, dass die geplante Neubebauung zu einer zusätzlichen Verkehrsbelastung und damit zu einer Zunahme der Lärmbelastung führe. Die Antragsteller hätten auch jeweils ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Vermeidung von Erschließungsbeiträgen sei entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht das wahre Ziel ihrer Anträge.
Der angefochtene Bebauungsplan sei sowohl aus formellen als auch aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam. Es fehle bereits an einem tragfähigen Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans. Der schlechte Zustand des Tannenwegs sei kein denkbarer städtebaulicher Missstand. Darüber hinaus sei der Erlass eines Bebauungsplans für sich genommen auch kein taugliches Mittel, um einen solchen Missstand zu beheben. Es sei Pflichtaufgabe der Gemeinde, aus Gemeindemitteln ein ausreichendes Wegenetz zu unterhalten und auftretende Mängel des Straßenzustands soweit zu beheben, dass keine Gefahren bei der Benutzung der Straßen entstünden. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin den Tannenweg nicht aus allgemeinen Haushaltsmitteln unterhalten wolle, rechtfertige es nicht, dass sie einen Bebauungsplan ausschließlich mit dem Ziel aufstelle, die Kosten für die ordnungsgemäße Herstellung des Tannenwegs zu 95 % auf die Anlieger umzulegen. Dem Bebauungsplan fehle es auch insoweit an einer Rechtfertigung, als mit ihm neue Bauflächen unter zusätzlichem Verbrauch von Landschaft ausgewiesen würden. Zumindest die Entscheidung für eine Ausweitung der Wohnbebauung zu Lasten des Landschaftsschutzgebiets sei ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin sei gehalten, mit Landschaft sparsam umzugehen und nur aus zwingenden Gründen eine weitere Inanspruchnahme von Landschaft für zusätzliche Wohnflächen vorzusehen, solange noch im Ortsgebiet Flächen vorhanden seien, die für Wohnnutzung erschlossen werden könnten. Im Ortsinneren von Hamberg gebe es das Gebiet „Ettern“, das im Flächennutzungsplan für Wohnbebauung vorgesehen sei und dessen Erschließung keinen zusätzlichen Landschaftsverbrauch bedeute. Dass von der Erschließung dieses Gebiets Abstand genommen worden sei, weil die dort auszuweisende Fläche über den Bedarf hinausgehe, rechtfertige nicht die Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen für Wohnbebauung. Dies gelte umso mehr, als der Verbandsdirektor der Region Nordschwarzwald prognostiziert habe, dass in den Teilgemeinden der Antragsgegnerin die Bevölkerung bis zum Jahre 2020 um 7,9 % zurückgehen werde.
Die Eingriffsbewertung und die Abwägung der Belange von Natur und Landschaft seien fehlerhaft. Zwar sei ein bestimmtes Schema für die Ausgleichsbedarfsberechnung bei der Aufstellung von Bebauungsplänen nicht vorgegeben. Es sei jedoch Aufgabe der Gemeinde, die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft in eigener Verantwortung zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und Ersatzmaßnahmen abwägend zu entscheiden. Wie der Beschluss der Antragsgegnerin zeige, habe sie keine eigene Bewertung vorgenommen und auch nicht das vorgenommene Bewertungsverfahren aus den Arbeitshilfen des Landesumweltministeriums auf seine Angemessenheit geprüft. Insbesondere habe die Antragsgegnerin die von ihr festgestellten Eingriffe in Natur und Landschaft nicht gesetzesgemäß bewältigt. Ihre Rechtsauffassung, sie könne über eine Entnahme aus ihrem Ökokonto Naturverluste im Bebauungsplangebiet kompensieren, sei falsch. Die Einrichtung eines Ökokontos beruhe auf der Ökokonto-Verordnung vom 19.12.2010. Die Verwendung von Ökopunkten sei nach dieser Verordnung nur für naturschutzrechtliche Eingriffe und nicht für bauleitplanerische Eingriffe zulässig. Die Antragsgegnerin habe außerdem die Bewertung und den Ausgleich in Anlehnung an die Anlage 2 zu der Ökokonto-Verordnung durchgeführt; insoweit sehe aber die Verordnung eine unterschiedliche Bewertung vor und schränke die Verwendung der Ökokontomaßnahmen ein.
10 
Die Abwägungen der Gemeinde in Bezug auf die Lärmentwicklung ihrer Planung seien ebenfalls offensichtlich fehlerhaft. Da schon jetzt eine Gemengelage verschiedener Nutzungen bestehe, die tendenziell nicht verträglich seien, sei die Antragsgegnerin gehalten gewesen, die Nutzungskonflikte möglichst zu entschärfen. Das von ihr eingeholte Lärmschutzgutachten zeige, dass dies nicht befriedigend möglich sei. Die zukünftige Lärmentwicklung sei zudem nicht ausreichend beurteilt worden. Zum einen sei die Annahme, dass das Warmlaufen der Busse auf dem Grundstück des Antragstellers 2 in bestimmter örtlicher Zuordnung erfolge, nicht gesichert und im weiteren Betriebsablauf auch nicht zu sichern. Zum anderen sei die Lärmentwicklung im Bereich des Lagers für eine Gerüstbaufirma, die dort auch Gerüste auf- und ablade, nicht erfasst worden. Die Annahme, dass sich der Lärm auf dem von der Feuerwehr genutzten Grundstück auf zwei Stunden zur Tageszeit beschränke, sei ebenfalls nicht gesichert. Bei einem Feuerwehreinsatz komme es zu starken Belastungen insbesondere zur Nachtzeit. Die Vorstellung, dass die Feuerwehr nur tagsüber benötigt werde, sei offensichtlich verfehlt. Schließlich beruhe auch die Verkehrsprognose auf offensichtlich zu geringen Werten. Das Gutachten lasse ferner außer Betracht, dass es durch die neuen Wohnungen zu einem weitergehenden Park- und Parksuchverkehr mit zumindest 15 bis 20 Fahrzeugbewegungen pro Tag kommen werde. Nach dem Lärmschutzgutachten seien zumindest auch für das am östlichen Rand des Plangebiets gelegene Gebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. ... die Lärmgrenzwerte ohne Maßnahmen des passiven Lärmschutzes nicht eingehalten. Die Antragsgegnerin habe dies übersehen, da im Textteil des Plans Festsetzungen über die Schalldämmmaße der Außenbauteile nur für den Teilbereich 2 getroffen worden seien.
11 
Abwägungsfehlerhaft sei ferner die Ausweisung eines Mischgebiets. Es sei nicht zulässig, zwischen einem Gewerbegebiet und einem allgemeinen Wohngebiet einen „Puffer“ durch ein Mischgebiet zu schaffen, weil die Lärmgrenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet nicht eingehalten werden könnten. In der jetzt als Mischgebiet festgesetzten Zone sei tatsächlich kein Mischgebiet vorhanden. Der dort befindliche Gewerbebetrieb sei der Siedlungsstraße zuzuordnen. Im Übrigen seien nur Wohnen und nicht störendes Gewerbe vorhanden. Die medizinische Fußpflege, die die Antragstellerin 1 betreibe, sei eine wohntypische Gewerbenutzung, die mit keinerlei Störungen verbunden sei.
12 
Die für das Teilgebiet 5 des Bebauungsplans getroffene Festsetzung, nach der in diesem Bereich Tankstellen nur im Zusammenhang mit einem Fahrbetrieb zulässig seien, sei unbestimmt und durch einen sachlichen Grund nicht getragen, da es für die städtebauliche Situation ohne Bedeutung sei, ob eine Tankstelle zusammen mit einem bestehenden Fahrbetrieb betrieben werde. Die Antragsgegnerin nenne auch keinen Grund, warum der Betrieb einer Tankstelle nur mit einem Fahrbetrieb zusammen erfolgen dürfe.
13 
Die Antragsteller beantragen,
14 
den Bebauungsplan „Tannenweg“ der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2012 für unwirksam zu erklären.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
die Anträge abzuweisen.
17 
Sie erwidert: Die Anträge seien unzulässig, weil den Antragstellern entweder die Antragsbefugnis oder das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Jedenfalls dem Antragsteller 2 fehle die Antragsbefugnis, da er sich nicht durch die Festsetzung des Mischgebiets oder sonstige Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans beschwert sehe. Die Antragstellerin 1 könne ihre Rechtsstellung durch eine Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans nicht verbessern, da der auf dem Grundstück des Antragstellers 2 betriebene Fuhrbetrieb in diesem Fall über die für das durch den angefochtenen Bebauungsplan festgesetzte Gewerbegebiet geltenden Immissionsrichtwerte hinaus Immissionen verursachen könnte. Die Antragstellerin 1 könne sich auch nicht darauf berufen, dass für die vorhandene Wohnnutzung der Standard abgesenkt werde, da sich ihr Grundstück schon bisher nicht in einem allgemeinen Wohngebiet befunden habe. Dem Antragsteller 3 fehle ebenfalls das Rechtsschutzinteresse. Das eigentliche Ziel der Antragsteller sei die Vermeidung von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige endgültige ortsstraßenmäßige Herstellung des Tannenwegs. Die Vermeidung von Erschließungsbeiträgen stelle jedoch kein die Antragsbefugnis und das Rechtsschutzinteresse begründendes Ziel dar.
18 
Der angefochtene Bebauungsplan sei erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Schon die beabsichtigte Ausweisung von Wohnbauflächen stelle eine taugliche Planrechtfertigung dar. Dieser Grund sei entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht bloß vorgeschoben, da ein Bedürfnis nach Wohnbauflächen im Ortsteil Hamberg bestehe. So seien beispielsweise im Ortsteil Schellbronn innerhalb kurzer Zeit von 47 ausgewiesenen Bauplätzen alle bis auf sieben verkauft worden. Die Prognose des Verbandsdirektors der Region Nordschwarzwald über einen Bevölkerungsrückgang in ihren Teilgemeinden stehe dem nicht entgegen, da sie sich nicht zum Bedarf an Wohnflächen äußere. Mit der Planung sollten im Ortsteil Hamberg attraktive Wohnbauflächen ausgewiesen werden, um Bürgerinnen und Bürgern auch jungen Alters einen attraktiven Anreiz zu bieten, sich in diesem Ortsteil auf Dauer niederzulassen. Zudem befänden sich bedeutende Arbeitgeber in der näheren Umgebung, so z.B. das in jüngster Zeit erweiterte Porsche Entwicklungszentrum in Weissach oder das seit Juni 2012 im Bau befindliche Bosch Forschungszentrum in Malmsheim. Das von den Antragstellern angeführte angebliche Ziel, durch die Ausweisung von Wohnbauflächen die Beitragslast auf weitere Schultern zu verteilen, stelle nur eine zwangsläufige Nebenfolge der bauleitplanerischen Maßnahme dar.
19 
Die Ausweisung von Wohnbauflächen auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen sei auch nicht abwägungsfehlerhaft. Das Gebiet „Ettern“ sei mit einer Fläche von ca. 5 ha um fast das Zehnfache größer als die hier überplante Wohnbaufläche. Für eine solch große Fläche bestehe zumindest derzeit kein Bedarf. Die Ausweisung einer Wohnbaufläche im Bereich Tannenweg stelle zudem eine sinnvolle städtebauliche Abrundung der Ortsrandbebauung dar.
20 
Die Abwägung der Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft sei ebenfalls fehlerfrei erfolgt. Zur Herbeiführung eines Ausgleichs für die zu erwartenden Eingriffe dienten neben den in dem Plan festgesetzten Pflanzgeboten in Anlehnung an die Vorgaben der hier nicht unmittelbar anwendbaren Ökokonto-Verordnung Maßnahmen, die bereits vor dem Satzungsbeschluss durchgeführt worden seien. Mit der zuständigen Naturschutzbehörde sei über die Maßnahmen und ihre Angemessenheit zum Ausgleich der Eingriffe das Einvernehmen hergestellt worden. Die Biotopbewertung des Bestands und des voraussichtlichen Zustands nach Planverwirklichung sei anhand der Anleitung der Landesanstalt für Umweltschutz „Bewertung der Biotoptypen Baden-Württembergs zur Bestimmung des Kompensationsbedarfs in der Eingriffsregelung“ erfolgt. Die Wertigkeit des Bodens vor und nach Verwirklichung der Planung sei auf Grundlage der Anleitung der Landesanstalt für Umweltschutz „Das Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung“ ermittelt worden. Die auf dem Ökokonto verbuchten Punkte seien auf Grundlage der gleichen Arbeitshilfen ermittelt worden, da die betreffenden Maßnahmen bereits in den Jahren 2007 bis 2010 vorgenommen worden seien und die Ökokonto-Verordnung erst am 1.4.2011 in Kraft getreten sei. Die Vergleichbarkeit der „Biotopwertpunkte“ mit den (naturschutzrechtlichen) „Ökokontopunkten“ sei daher gegeben.
21 
Die Geräuschimmissionskonflikte seien hinreichend bewältigt. Die vorhandene Situation sei von dem Verfasser des Lärmschutzgutachtens u.a. durch Befragungen des Antragstellers 2 erhoben worden. Die dem Antragsteller 2 am 12.11.1973 erteilte Genehmigung zu Herstellung einer Omnibus-Einstellhalle mit Einliegerwohnung umfasse ausweislich der Bauvorlagen nicht eine Nutzung der Außenflächen außerhalb der Einstellhalle zum Abstellen von Fahrzeugen. Die Genehmigung ordne als Nebenbestimmung das wirksame Abführen der in der Halle entstehenden Abgase nach außen an, so dass das Starten der Omnibusse im Inneren der Halle möglich und sogar seit jeher vorgesehen sei. Bei der Befragung sei zudem erklärt worden, dass während des Warmlaufens der Busse auf den Außenflächen die Busse an der westlichen Grundstücksgrenze mit dem Heck nach Westen abgestellt würden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller habe die Geräuschimmissionsprognose auch den durch die Freiwillige Feuerwehr verursachten Lärm berücksichtigt. Das Gebäude der Feuerwehr liege am westlichen Ortsrand und werde durch den Tannenweg erschlossen, der sich unmittelbar westlich angrenzend als Feldweg fortsetze. Da somit von rechts kaum Verkehr zu erwarten sei, könne die Feuerwehr schnellstens ohne Verwendung von akustischen und visuellen Sondersignalen bis zur Neuhausener Straße fahren. Dies entspreche auch der jahrelangen tatsächlichen Praxis der Feuerwehr. Die Einsatzhäufigkeit sei zudem mit weniger als einem Dutzend Einsätzen pro Kalenderjahr nur gering.
22 
Die festgesetzten Gebietsarten entsprächen dem Willen und den städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde. Das Mischgebiet sei nicht bloß aus Immissionsschutzgründen, sondern aus städtebaulichen Gründen festgesetzt worden. Mit der Autoglaserei auf dem Flst.Nr. Nr. ... und der medizinischen Fußpflege auf dem Grundstück der Antragstellerin 1 lägen mischgebietstypische Nutzungen vor, so dass auch wegen der übrigen Wohnbebauung durchaus ein Mischgebiet habe festgesetzt werden können.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers 3 ist unzulässig, die Normenkontrollanträge der Antragsteller 1 und 2 sind zulässig, bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg.
A.
25 
Der Antrag des Antragstellers 3 ist unzulässig, da dem Antragsteller die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis fehlt.
26 
Das Grundstück des Antragstellers liegt zwar im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Die für sein Grundstück getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans werden von dem Antragsteller jedoch nicht beanstandet. Der Antragsteller kann sich deshalb zur Begründung seiner Antragsbefugnis nur auf die Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Um die für das Vorliegen der Antragsbefugnis ausreichende Möglichkeit einer Verletzung dieses Rechts bejahen zu können, reicht es zwar aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -BVerwGE 140, 41). Im Falle des Antragstellers 3 fehlt es jedoch an einem solchen Vortrag. Die Möglichkeit einer Verletzung eines abwägungserheblichen privaten Belangs des Antragstellers ist unter dem von ihm angeführten Aspekt nicht zu erkennen.
27 
Der Antragsteller 3 begründet seine Antragsbefugnis damit, dass die geplante Neubebauung zu einer zusätzlichen Verkehrsbelastung des Tannenwegs und damit zu einer Zunahme der Lärmbelastung des ihm gehörenden Grundstücks führe. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 - ZfBR 2007, 580). So verhält es sich hier.
28 
Das Grundstück des Antragstellers 3 ist durch den Verkehr auf dem Tannenweg schon bisher einer nicht unerheblichen Lärmbelastung ausgesetzt, die in erster Linie von den auf dem Tannenweg verkehrenden, zu dem Busbetrieb auf dem Grundstück des Antragstellers 2 gehörenden Bussen sowie den Fahrzeugen des im westlichen Teil des Plangebiets ansässigen Gewerbebetriebs herrührt. Die geplante Neubebauung auf der dem Grundstück des Antragstellers 3 gegenüber liegenden, südlichen Seite des Tannenwegs umfasst nur insgesamt neun Baufenster, von denen drei östlich des Grundstücks des Antragstellers 3 liegen und deshalb, was die von ihm befürchtete Lärmzunahme betrifft, zumindest weitgehend vernachlässigt werden können. Auf den verbleibenden sechs Baufenstern können nach dem Bebauungsplan maximal zwölf Wohneinheiten errichtet werden. Pro Wohneinheit ist von etwa 1,5 Fahrzeugen auszugehen und je Fahrzeug von ca. 2,5 Fahrzeugbewegungen pro Tag. Dies bedeutet einen zusätzlichen anliegerbedingten Kraftfahrzeugverkehr von 45 Fahrzeugbewegungen täglich. Verteilt auf 16 Tagesstunden ergibt dies weniger als drei Fahrzeugbewegungen stündlich, was selbst in einer eher ruhigen Wohnlage zu keiner mehr als geringfügigen Verkehrslärmbelastung führen kann.
B.
29 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller 1 und 2 sind zulässig, bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg.
I.
30 
Die Anträge der Antragsteller 1 und 2 sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragsteller besitzen insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Was die Antragstellerin 1 betrifft, ist das schon deshalb der Fall, weil sie sich gegen Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans wendet, die unmittelbar ihr eigenes Grundstück betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken ihres Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63; Beschl. v. 22.8.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413; Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205). Die Antragsbefugnis des Antragstellers 2 ergibt sich aus einer möglichen Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung. Das vom ihm angeführte Interesse, dass der auf seinem Grundstück vorhandene Gewerbebetrieb wie bisher fortgeführt werden kann, ist ein abwägungserheblicher privater Belang des Antragstellers.
31 
Der Antragstellerin 1 kann entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag schon dann zu bejahen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann (BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 25.5.1993 - 4 NB 50.92 - NVwZ 1994, 269). Das ist hier der Fall. Der Umstand, dass für das Grundstück der Antragstellerin bisher nur ein - 1961 in Kraft getretener - Baulinienplan (Baufluchtenplan „Hamberg Ortserweiterung südlich der Hauptstraße 1“) galt und das Grundstück deshalb nach dem bisher maßgeblichen Planungsrecht wohl nicht den Schutz eines in einem allgemeinen Wohngebiets gelegenen Grundstücks genossen hat, ändert daran nichts.
II.
32 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller 1 und 2 bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg.Der angefochtene Bebauungsplan ist weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.
33 
1. Die von den Antragstellern geäußerten Zweifel an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans sind unbegründet. Nach dem von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Original des Bebauungsplans wurde dieser am 28.2.2013 und somit vor der am 8.3.2013 erfolgten Bekanntmachung ausgefertigt. Der Senat sieht keinen Anlass, die Richtigkeit der entsprechenden, vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterschriebenen Vermerke, die sich sowohl auf der Vorder- als auch auf der Rückseite des Bebauungsplans befinden, in Frage zu stellen. Zweifel an der Richtigkeit der Vermerke werden entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller insbesondere nicht dadurch begründet, dass auf der Urkunde des Bebauungsplans unter der Überschrift „Verfahrensvermerke“ das Datum der Bekanntmachung des Plans handschriftlich nachgetragen wurde.
34 
2. Der angefochtene Bebauungsplan leidet an keinem Ermittlungs- oder Bewertungsfehler.
35 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung vermag der Senat nicht zu erkennen.
36 
a) Auf dem Grundstück des Antragstellers 2 befindet sich seit längerer Zeit ein Busunternehmen, zu dessen Einrichtungen eine Wartungshalle, ein Betriebshof sowie ein Parkplatz gehören. An das Grundstück schließt sich westlich das der Antragsgegnerin gehörende Grundstück Flst.Nr. ... an, auf dem sich ein (ca. 10 m x 24 m großes, eingeschossiges) Feuerwehrgerätehaus befindet. Nördlich grenzt das Grundstück an den Lagerplatz einer Maler- und Gerüstbaufirma. Östlich des Grundstücks des Antragstellers 2 befindet sich dagegen fast ausschließlich Wohnbebauung. Es handelt sich somit um eine sogenannte Gemengelage, d.h. einen Bereich, in dem Nutzungen unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen. Die Gemeinde hat sich bei der Überplanung eines solchen Bereichs um eine Beseitigung der Nutzungskonflikte zu bemühen; ihre Abwägung ist fehlerhaft, wenn die Konfliktlage weiter verschärft wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.4.1994 - 8 S 3075/93 - Juris, Beschl. v. 27.2.1991 - 3 S 557/90 - BRS 52 Nr. 3).
37 
aa) Die Antragsgegnerin hat im Hinblick darauf im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans eine Untersuchung der auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen durch das Büro für Bauphysik und Schallschutz G... + M... veranlasst, die sowohl die zu erwartenden Immissionen durch die vorhandenen gewerblichen Nutzungen im Westen als auch die Immissionen durch die vorhandenen Straßen einschließlich der im Osten des Plangebiets verlaufenden Kreisstraße K 4558 einbezieht. Was die Geräuschimmissionen durch die vorhandenen gewerblichen Nutzungen angeht, kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass sowohl die Orientierungswerte der DIN 18005 als auch die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im gesamten Plangebiet für die Tages- und die Nachtzeit eingehalten seien. In dem Gutachten wird dabei auch der durch das Abblasen der Druckluftbremsen der Busse entstehende Spitzenpegel untersucht, für den ein Schallleistungspegel von 110 db(A) angesetzt wird. Das Gutachten nimmt an, dass dieser Vorgang nachts im westlichen Bereich des Busparkplatzes geschieht. Unter der Voraussetzung, dass der betreffende Ort nicht näher an die nach Osten angrenzende Bebauung heranrückt, kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass der nach der TA Lärm zulässige Spitzenpegel für ein allgemeines Wohngebiet vom 60 db(A) - gerade noch - eingehalten sei. Eine weitere Verschärfung der bestehenden Konfliktlage kann danach ausgeschlossen werden.
38 
Die gegen das Lärmschutzgutachten erhobenen Einwendungen der Antragsteller führen zu keiner anderen Beurteilung.
39 
(1) Die Antragsteller sind zu Unrecht der Ansicht, dass der Gutachter bei der Beurteilung der von dem Grundstück des Antragstellers 2 ausgehenden Emissionen von Annahmen ausgegangen sei, die nicht abgesichert und im weiteren Betriebsablauf auch nicht zu sichern seien. Der Vorwurf richtet sich gegen die Ausführungen auf S. 12 des Gutachtens, auf der dargelegt wird, dass die Busse aus technischen Gründen (Aufladen des Bremsdruckluftspeichers) vor der Abfahrt jeweils zehn Minuten warmlaufen müssten und dieses Warmlaufen im westlichen Bereich des Busparkplatzes stattfinde. In der - die lauteste Nachtstunde bildenden - Zeit von 5 bis 6 Uhr seien dies drei Busse, so dass rechnerisch von 30 Min. Warmlaufen auszugehen sei. Diese Annahmen sind entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht zu beanstanden.
40 
Nach der Darstellung der Antragsgegnerin wurden die tatsächlichen Vorgänge auf dem Grundstück des Antragstellers 2 vor der Erstellung des Gutachtens durch Befragungen ermittelt. Sie verweist dazu auf einen bei den Bebauungsplanakten befindlichen Aktenvermerk über eine Besprechung am 2.12.2010, an der außer einem Vertreter des von der Antragsgegnerin beauftragten Planungsbüros der Antragsteller 2 sowie einer seiner (damaligen) Mitarbeiter teilgenommen haben. Nach dem Vermerk wurden von dem Antragsteller 2 und seinem Mitarbeiter erklärt, dass die Busse ca. zehn Minuten warm liefen und in dieser Zeit an der westlichen Grundstücksgrenze abgestellt würden. Das Heck der Fahrzeuge werde ebenfalls nach Westen (zum Wald) ausgerichtet. Dieser Darstellung hat der Antragsteller 2 nicht widersprochen. Der Einwand, die Annahme des Gutachters sei im Betriebsablauf nicht zu sichern, ist daher unverständlich. Für das Warmlaufen der Busse steht zudem außer dem Busparkplatz auch die auf dem Grundstück vorhandene Einstellhalle zur Verfügung.
41 
(2) Die Antragsteller machen ferner zu Unrecht geltend, dass in dem Lärmschutzgutachten die von dem Lagerplatz der Maler- und Gerüstbaufirma beim Auf- und Abladen der Gerüste ausgehenden Immissionen nicht berücksichtigt worden seien. Wie sich aus S. 15 des Gutachtens ergibt, hat der Gutachter bei der Berechnung der Geräuschimmissionen durch die vorhandenen gewerblichen Nutzungen auch den genannten Lagerplatz einbezogen. Für die Schallemissionen des Lagerplatzes wurde dabei von einer Einwirkzeit von maximal sechs Stunden am Tag mit einem Schallleistungspegel von 99 dB(A) ausgegangen. Dafür, dass mit diesen Annahmen die Schallemissionen des Lagerplatzes nur unzureichend erfasst würden, sieht der Senat keine Anhaltspunkte.
42 
Für die geplante neue Bebauung südlich des Tannenwegs sind die Schallimmissionen des Lagerplatzes ohnehin ohne Bedeutung, da sich der Lagerplatz im Norden des Plangebiets befindet und die geplanten neuen Gebäude südlich des Tannenwegs gegen die Schallimmissionen des Lagerplatzes durch die bereits vorhandenen Gebäude auf der anderen Seite des Tannenwegs abgeschirmt werden. Die Gebäude nördlich des Tannenwegs, wozu auch das Gebäude der Antragstellerin 1 gehört, sind diesen Immissionen schon bisher ausgesetzt. Eine Zunahme dieser Immissionen in Folge des Plans ist nicht zu befürchten.
43 
(3) Gegen das Gutachten bestehen entgegen der Ansicht der Antragsteller auch insoweit keine Bedenken, als der Gutachter bei der Beurteilung des von dem Feuerwehrgrundstück ausgehenden Lärms eine Einwirkzeit von zwei Stunden pro Tag werktags zwischen 7 und 20 Uhr mit einem Schallleistungspegel von 94 dB(A) zu Grunde gelegt hat. Das betreffende Grundstück wird von der örtlichen Feuerwehr genutzt. In der Halle steht das einzige Löschfahrzeug, das von dort zu den Einsätzen ausrückt und dort auch gewartet wird. In und vor dem Gebäude findet ferner der erforderliche Übungsbetrieb statt. Die der Begutachtung zu Grunde gelegten Werte sind unter diesen Umständen hinreichend plausibel.
44 
Berücksichtigt wird damit allerdings nur der „normale“ Betrieb außerhalb von Einsätzen der Feuerwehr. Wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Aufstellung zeigt, ist die Zahl der Einsätze jedoch nur gering. 2010 gab es insgesamt sieben Einsätze, von denen sechs am Tage und nur einer in der Nacht stattfanden. 2011 waren es vier Einsätze, 2012 drei und im ersten Halbjahr 2013 fünf Einsätze, die ebenfalls überwiegend in der Tageszeit erfolgten. Die Richtigkeit dieser Aufstellung wird von den Antragstellern nicht bestritten. Die Antragsgegnerin hat außerdem darauf hingewiesen, dass die Feuerwehr wegen der Lage ihres Grundstücks bei einem Einsatz ohne die Verwendung von akustischen Sondersignalen bis zur Neuhausener Straße fahren könne und dies auch der jahrelangen tatsächlichen Praxis entspreche. Auch dem haben die Antragsteller nicht widersprochen. Die bei Einsätzen der Feuerwehr zu erwartenden zusätzlichen Lärmimmissionen fallen danach nicht weiter ins Gewicht. Das gilt auch in Anbetracht des von der Antragstellerin 1 hervorgehobenen Umstands, dass die Mitglieder der Feuerwehr bei Einsätzen erst mit ihren Privatfahrzeugen zum Feuerwehrgerätehaus fahren müssen.
45 
bb) Die Untersuchung des Straßenverkehrslärms berücksichtigt die östlich am Plangebiet vorbeiführende Neuhausener Straße (Ortsdurchfahrt der K 4558), die nördlich des Plangebiets verlaufende Schellbronnerstraße sowie die Siedlungsstraße und den Tannenweg, die beide der inneren Erschließung des Plangebiets dienen. Das Gutachten kommt insoweit sowohl für die Tages- als auch die Nachtzeit zu dem Ergebnis, dass der Grenzwert der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) bzw. 49 dB(A) im Bereich des östlichsten Baufensters südlich des Tannenwegs auf der der Neuhausener Straße zugewandten Seite überschritten wird. Die Grenzwerte der 16. BImSchV seien ansonsten eingehalten. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55/45 dB(A) seien dagegen sowohl nachts als auch tagsüber in Teilen des Plangebiets auf beiden Seiten des Tannenwegs teilweise überschritten.
46 
Auch gegen diese Beurteilung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Für den Verkehr auf dem Tannenweg wird in dem Gutachten (S. 16) ein durchschnittlicher Tagesverkehr von 200 Kfz/24 h mit einem - auf den Busverkehr zurückzuführenden - „LKW-Anteil“ von tags 40 % und nachts 45 % angesetzt. Für den PKW-Verkehr bleiben danach ca. 120 Kfz/24 h. Angesichts der im Bereich des Tannenwegs vorhandenen sieben Wohnhäuser, dem Gewerbebetrieb auf dem Grundstück Flst.Nr. ... und den durch den Bebauungsplan neu geschaffenen Baumöglichkeiten südlich des Tannenwegs (insgesamt neun Baufenster) kann das entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht als unrealistisch beanstandet werden. Bei dem in dem Gutachten angesetzten hohen LKW-Anteil fallen zusätzliche PKW-Bewegungen in der von den Antragstellern genannten Größenordnung zudem kaum ins Gewicht. Nach den Angaben des dazu in der mündlichen Verhandlung befragten Gutachters würde sich selbst bei einer Verdopplung der Zahl der PKW-Bewegungen der Beurteilungspegel nur um ca. 1 dB(A) erhöhen.
47 
bb) Die Ermittlung und Bewertung der in Folge des Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft sowie der zu ihrem Ausgleich vorgesehenen Maßnahmen sind entgegen der Ansicht der Antragsteller ebenfalls nicht zu beanstanden.
48 
(1) Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege keinen abstrakten Vorrang vor den in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden anderen Belangen haben. Gegenüber anderen öffentlichen, beispielhaft in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB aufgeführten Belangen haben die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege jedoch insoweit eine herausgehobene Bedeutung, als in der Bauleitplanung nicht nur darüber zu entscheiden ist, ob sich die Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen, sondern auch darüber, ob und in welchem Umfang für - angesichts vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich und Ersatz zu leisten ist. Die Gemeinde hat danach bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu prüfen, ob aufgrund des Plans Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten sind. Sie hat ferner Erwägungen darüber anzustellen, ob und wie sich die festgestellten voraussichtlichen Eingriffsfolgen sachgemäß bewältigen lassen. Trägt die Gemeinde diesen Pflichten nicht hinreichend Rechnung, liegt hierin ein Ermittlungsdefizit (BVerwG, Beschl. v. 31.1.1997 - 4 NB 27.96 - BVerwGE 104, 68).
49 
(2) Die im Umweltbericht vorgenommene Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung für das Schutzgut Pflanzen und Tiere orientiert sich an einer Anleitung der Landesanstalt für Umweltschutz aus dem Jahr 2006 („Bewertung der Biotoptypen Baden-Württembergs zur Bestimmung des Kompensationsbedarfs in der Eingriffsregelung“), die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung für das Schutzgut Boden an einer weiteren Arbeitshilfe der Landesanstalt für Umweltschutz („Das Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung“) aus dem gleichen Jahr. Der Umweltbericht bewertet auf der Grundlage dieser Empfehlungen den Zustand des Planungsgebiets vor Umsetzung der Planung und vergleicht ihn mit der Wertigkeit des Gebiets nach der Umsetzung der Planung unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten internen Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen.
50 
Was das Schutzgut Pflanzen und Tiere betrifft, kommt der Umweltbericht dabei zu einem „Biotopwertpunktedefizit“ von (31.149 - 26.140 =) 5.009 Punkten. Hinsichtlich der Beeinträchtigungen des Bodens wird in dem Umweltbericht ein rechnerisches Kompensationsdefizit von 1,525 Werteinheiten je Hektar (haWE) errechnet, das nicht innerhalb des Planungsgebiets ausgeglichen werden könne. Möglichkeiten, bodenbezogene Kompensationsmaßnahmen wie die Entsiegelung von Flächen, die Rekultivierung/Teilrekultivierung aufgelassener Abbaustätten oder Dachbegrünungen (an anderer Stelle) auf der Gemarkung durchzuführen, seien geprüft worden. Derzeit bestehe jedoch keine Möglichkeit, solche Maßnahmen zu realisieren. Der Eingriff in das Schutzgut Boden solle daher schutzgutübergreifend kompensiert werden. Die Arbeitshilfe des Umweltministeriums sehe vor, das beim Schutzgut Boden regelmäßig auftretende Kompensationsdefizit in Anlehnung an die Ausgleichsabgabeverordnung zu „monetarisieren“ und für den so errechneten Betrag Kompensationsmaßnahmen bei anderen Schutzgütern durchzuführen (schutzgutübergreifende Kompensation). Angegeben sei ein Maximalwert von 4.166 EUR je haWE Kompensationsdefizit. Für das Planungsgebiet errechne sich danach eine „Ausgleichsabgabe“ von (4.166,00 EUR/haWE x 1.525 haWE =) 6.353 EUR. Um eine schutzgutübergreifende Vergleichbarkeit herzustellen, müsse der für das Schutzgut Boden errechnete Ausgleichsabgabebetrag in Wertpunkte gemäß dem Biotopwertverfahren umgerechnet werden. Dafür sei es zunächst notwendig, der Einheit „Wertpunkte" einen bestimmten Geldwert zuzuweisen. Der momentan diskutierte Wert betrage 0,25 EUR je Wertpunkt. Bezogen auf das Schutzgut Boden im Baugebiet „Tannenweg" errechne sich demnach ein Wertpunktedefizit von (6.353,00 EUR x 0,25 EUR/WP =) 25.412 Biotopwertpunkte.
51 
Der Umweltbericht kommt danach für die Schutzgüter Boden sowie Pflanzen und Tiere zu einem Kompensationsbedarf von insgesamt 30.421 Biotopwertpunkten. Zur Kompensation dieses Defizits sollen verschiedene bereits umgesetzte Maßnahmen aus dem Ökokonto der Antragsgegnerin herangezogen werden. Dieses Vorgehen stößt entgegen der Ansicht der Antragsteller auf keine Bedenken.
52 
(2.1) Wie auch die Antragsteller nicht verkennen, ist ein bestimmtes fachliches Verfahren für die Bewertung der Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbilds und des insoweit gegebenen Ausgleichsbedarfs bei der Aufstellung von Bebauungsplänen gesetzlich nicht vorgegeben. Die planende Gemeinde hat deshalb die Aufgabe, die zu erwartenden Eingriffe zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und Ersatzmaßnahmen abwägend zu entscheiden, in eigener Verantwortung zu erfüllen (BVerwG, Beschl. v. 7.11.2007 - 4 BN 45.07 - NVwZ 2008, 216; Beschl. v. 23.4.1997 - 4 NB 13.97 - NVwZ 1997, 1215; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.7.2014 - 2 B 581/14.NE - ZfBR 2014, 774; HessVGH, Urt. v. 25.2.2004 - 9 N 3123/01 - NVwZ-RR 2004, 726). Der Gemeinde steht dabei sowohl hinsichtlich der Bewertung der Eingriffswirkungen als auch hinsichtlich der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die von der Gemeinde vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. zur Fachplanung BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 28; Urt. v. 9.6.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 Rn. 118).
53 
Eine von den Antragstellern offenbar angenommene Pflicht der Gemeinde, unter den zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren eine Auswahl zu treffen und zu begründen, warum sie sich für das von ihr verwendete Verfahren entschieden hat, besteht danach nicht. Entscheidend ist vielmehr allein, dass das von ihr gewählte Verfahren ein geeignetes Mittel ist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Was das hier von der Antragsgegnerin verwendete Biotopwertverfahren betrifft, ist das ohne weiteres zu bejahen. Das von der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg entwickelte und in der zitierten Anleitung erläuterte Verfahren stellt ein formalisiertes Berechnungsverfahren dar, nach welchem bestimmte Flächen an Hand einer Liste von ca. 240 Biotoptypen nach ihrer ökologischen Wertigkeit bewertet werden. Das sogenannte Standardmodul beruht auf einer 64-Punkte-Skala und weist jedem der aufgelisteten Biotoptypen einen Grundwert zu. Ein daraus abgeleitetes sogenanntes Feinmodul erlaubt die genaue Betrachtung der konkreten Ausprägung des jeweiligen Biotoptyps anhand vorgegebener Prüfmerkmale, die Zu- oder Abschläge vom Grundwert zulassen. In diesem Verfahren ist danach eine naturschutzfachlich fundierte, in sich schlüssige Bewertungsmethode zu sehen, die außerdem vergleichsweise einfach zu handhaben ist. Etwas anderes wird auch von den Antragstellern nicht behauptet.
54 
(2.2) Der weitere Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe sich darauf beschränkt, die Verluste an Natur und Landschaft zu quantifizieren, aber keine eigene Abwägung getroffen, ist unverständlich. Die Antragsgegnerin hat sich darum bemüht, die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Bei Einbeziehung der oben genannten „externen Kompensationsmaßnahmen aus dem Ökokonto“ ist das nach ihrer Ansicht geschehen. Was nach Ansicht der Antragsteller von der Antragsgegnerin noch weiter hätte abgewogen werden müssen, ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen.
55 
3. Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an materiellrechtlichen Mängeln.
56 
a) Dem Bebauungsplan mangelt es entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
57 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich aus diesem Grund maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind deshalb nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - Juris).
58 
Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen. Die Behauptung der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin sich nur wegen des schlechten Zustands des Tannenwegs zur Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans entschlossen habe, widerspricht der Begründung des Bebauungsplans und lässt sich auch an Hand der Akten nicht belegen. In der Begründung des Bebauungsplans wird die Aufstellung des Plans damit gerechtfertigt, dass das letzte Wohnbaugebiet 1995 im Ortsteil Hamberg erschlossen worden sei. Die Erschließung der lediglich 0,51 ha umfassenden Neubauflächen südlich des Tannenwegs stelle eine sinnvolle Abrundung der Ortsrandbebauung dar. Im Rahmen der im Vorfeld mit den Eigentümern der betreffenden Grundstücke geführten Gespräche hätten acht Eigentümer um Zuteilung eines Baugrundstücks gebeten, wobei zum Teil „zeitnahe Bauabsichten“ geäußert worden seien. Erst danach wird auf den schlechten Zustand des Tannenwegs und den damit verbundenen städtebaulichen Missstand hingewiesen, der durch die erstmalige endgültige Herstellung der Straße beseitigt werden solle.
59 
Der in diesem Zusammenhang geäußerten Ansicht der Antragsteller, der schlechte Zustand einer Straße sei kein städtebaulicher Missstand, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Zu einer ordnungsgemäßen städtebaulichen Entwicklung gehört auch die Planung der für eine ausreichende Erschließung der bereits bebauten oder nach den Vorstellungen der Gemeinde künftig zu bebauenden Grundstücke erforderlichen Straßen. Die in § 123 ff. BauGB getroffenen Regelungen über die Erschließung bestätigen dies. § 123 Abs. 1 BauGB bezeichnet die von § 30 Abs. 1 BauGB geforderte Sicherung der Erschließung als Aufgabe der Gemeinde. § 123 Abs. 2 BauGB bestimmt dazu weiter, dass die Erschließungsanlagen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein sollen. Damit soll - hauptsächlich im Interesse der baulichen Nutzbarkeit von Grundstücken - gewährleistet werden, dass - erstens - im Zeitpunkt der Erteilung einer Baugenehmigung die Erschließung der Grundstücke gesichert ist und - zweitens - im Zeitpunkt der Fertigstellung der genehmigten baulichen Anlagen (soweit es die wegemäßige Erschließung betrifft) eine den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs genügende Erschließungsstraße tatsächlich und - nach Maßgabe des Bebauungsplans - rechtlich benutzbar ist (BVerwG, Urt. v. 11.12.1987 - 8 C 85.86 - BVerwGE 78, 266).
60 
Der weitere Einwand der Antragsteller, der Erlass des angefochtenen Bebauungsplans sei auch für sich genommen kein taugliches Mittel, um den angenommenen städtebaulichen Missstand zu beheben, ist unverständlich. Soweit damit gesagt werden soll, dass der Erlass eines Bebauungsplans allein nicht genügt, um einen vorhandenen Missstand zu beheben, ist das zwar sicher richtig. Das liegt jedoch in der Natur der Sache, da einem Bebauungsplan nur die Aufgabe zufällt, die städtebauliche Entwicklung und Ordnung vorzubereiten und in eine bestimmte Richtung zu lenken. Die Umsetzung und Verwirklichung der mit dem Plan verfolgten Ziele hat sich daran anzuschließen. Dies ist jedoch ein von der Planung zu unterscheidender zweiter Schritt.
61 
b) Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem sonstigen, nicht unter § 2 Abs. 3 BauGB fallenden Abwägungsfehler.
62 
aa) Die Antragsteller sind der Meinung, die Entscheidung der Antragsgegnerin für die geplante Bebauung des Gebiets südlich des Tannenwegs statt einer Bebauung des als Alternative in Betracht gezogenen Gebiets „Ettern“ im Ortsteil Hamberg sei abwägungsfehlerhaft, da die Gemeinde gehalten sei, mit Grund und Boden sparsam umzugehen. Eine weitere Inanspruchnahme der Landschaft, zumal im Landschaftsschutzgebiet, für zusätzliche Wohnflächen sei deshalb nur aus zwingenden Gründen zulässig, solange noch - wie hier -im Ortsgebiet Flächen vorhanden seien, die für Wohnnutzung erschlossen werden könnten.
63 
Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil sich das Gebiet „Ettern“ keineswegs „im Ortsgebiet“, d. h. innerhalb des bereits bebauten Bereichs befindet. Das Gebiet gehört vielmehr zu einer großen, bisher unbebauten Freifläche, die sich zwischen der Bebauung östlich der Steinegger Straße und der Bebauung westlich der Wolfgangstraße erstreckt. Mit Blick auf die von den Antragstellern hervorgehobene Verpflichtung, mit Grund und Boden sparsam umzugehen, bietet deshalb eine Bebauung dieses Gebiets keinerlei Vorteile gegenüber der angefochtenen Planung.
64 
Aus der von den Antragstellern zitierten Regelung in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB kann davon abgesehen nicht hergeleitet werden, dass eine Gemeinde gezwungen ist, vor der Umwidmung bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen in ein Wohngebiet zunächst die Möglichkeiten einer Innenentwicklung auszuschöpfen. Zwar ist richtig, dass nach dieser Vorschrift mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine weitere Inanspruchnahme der Landschaft für eine Bebauung nur aus zwingenden Gründen zulässig ist, wenn noch innerhalb des bereits bebauten Gebiets Flächen vorhanden sind, die für eine solche Bebauung in Betracht kommen. Wie § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB klarstellt, setzen die in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Belange der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen generellen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob in der genannten Situation der einen oder der anderen Lösung der Vorzug zu geben ist, ist vielmehr aufgrund einer umfassenden Abwägung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.6.2008 - 4 BN 8.08 - BauR 2008, 1416).
65 
Die Entscheidung für eine Bebauung des Gebiets südlich des Tannenwegs statt einer Bebauung des Gebiets „Ettern“ wird in der Begründung des Bebauungsplans damit gerechtfertigt, dass es sich bei dem zuletzt genannten Gebiet „um eine verhältnismäßig große Fläche von 5 ha“ handele, „die auch bei einer abschnittsweisen Erschließung deutlich größer als die geplante Fläche am Tannenweg ausfallen würde“. Die Erschließung der lediglich 0,51 ha umfassenden Flächen südlich des bisher nur einseitig angebauten Tannenwegs stelle hingegen eine sinnvolle städtebauliche Abrundung dar, zumal auf der gegenüber liegenden Seite östlich der Neuhausener Straße die Ortsrandbebauung auf der Höhe der geplanten Abrundung abschließe. Gegen diese Argumentation bestehen keine Bedenken.
66 
Der Umstand, dass sich ein Teil des Plangebiets in einem Landschaftsschutzgebiet befindet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im Landschaftsschutzgebiet liegen nur die von der örtlichen Feuerwehr bzw. der Maler- und Gerüstbaufirma genutzten Grundstücke Flst.Nr. ... und ..., für die das Landratsamt Enzkreis als untere Naturschutzbehörde mit Verfügung vom 12.5.2011 im Hinblick auf die vorhandene Bebauung eine Befreiung von den Vorschriften der Landschaftsschutzgebietsverordnung erteilt hat (zur Wirkung einer solchen Befreiung vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.2.2004 - 4 BN 28.03 - BauR 2004, 786). Der bisher unbebaute und nunmehr überplante, 0,51 ha große Bereich südlich des Tannenwegs befindet sich dagegen außerhalb des Landschaftsschutzgebiets.
67 
bb) Ein Abwägungsfehler kann entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht darin gesehen werden, dass sich die Antragsgegnerin dazu entschlossen hat, zum Ausgleich der aufgrund des Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft bestimmte bereits zuvor vorgenommene und auf ihrem Ökokonto verbuchte Kompensationsmaßnahmen heranzuziehen.
68 
(1) Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB erfolgt der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB bestimmt ergänzend, dass die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen können, soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. § 135a Abs. 2 Satz 2 BauGB erlaubt es ferner, dass Ausgleichsmaßnahmen schon vor dem Eingriff durchgeführt werden. Diese Bestimmung ist die Rechtsgrundlage für das bauplanungsrechtliche „Ökokonto“, auf dem die Gemeinde Ausgleichsmaßnahmen gewissermaßen „anspart“, um diese mit künftigen, oft noch unbekannten planbedingten Eingriffe gewissermaßen verrechnen zu können. Die Gemeinde soll damit die Möglichkeit erhalten, im Vorgriff auf spätere Festsetzungen in einem Bebauungsplan Maßnahmen zum Ausgleich durchzuführen und diese dann den mit den Festsetzungen des Bebauungsplans verbundenen Eingriffen zuzuordnen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 13/6392, S. 64).
69 
(2) Das Vorgehen der Antragsgegnerin, zum Ausgleich der von ihr ermittelten und bewerteten Eingriffe in Natur und Landschaft die im Umweltbericht genannten, bereits zuvor durchgeführten und auf ihrem beim Landratsamt Enzkreis eingerichteten Ökokonto verbuchten Kompensationsmaßnahmen heranzuziehen, ist danach grundsätzlich zulässig. Voraussetzung für die von der Antragsgegnerin vorgenommene Verrechnung ist allerdings, dass sowohl die aufgrund des Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft als auch die bereits im Vorgriff vorgenommenen Kompensationsmaßnahmen auf der Grundlage des gleichen Verfahrens ermittelt und bewertet worden sind. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme der Fa. BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung sowie den von der Antragsgegnerin ebenfalls vorgelegten Bescheiden des Landratsamts, mit denen für die betreffenden Maßnahmen Zuwendungen auf der Grundlage einer Richtlinie des Landkreises bewilligt wurden, ist das hier jedoch geschehen, da danach die zum Ausgleich herangezogenen Maßnahmen ebenfalls auf Grundlage der erwähnten Arbeitshilfen der Landesanstalt für Umweltschutz ermittelt worden sind. Die zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe abzubuchenden „Ökokontopunkte“ können somit mit den „Biotopwertpunkten“, von denen im Umweltbericht der Antragsgegnerin die Rede ist, ohne weiteres gleich gesetzt werden.
70 
(3) Der Einwand der Antragsteller, das Vorgehen der Antragsgegnerin sei unzulässig, da die Ökokonto-Verordnung des Landes Baden-Württemberg vom 19.12.2010 die Verwendung von Ökopunkten nur für naturschutzrechtliche Eingriffe und nicht für bauleitplanerische Eingriffe erlaube, beruht auf einem Missverständnis. Bei dem im Umweltbericht genannten Ökokonto handelt es sich entgegen der Annahme der Antragsteller nicht um ein auf der Grundlage der Ökokonto-Verordnung eingerichtetes Konto. Das Bestehen der von den Antragstellern angenommenen Einschränkungen ist schon aus diesem Grund zu verneinen.
71 
Das bauplanungsrechtliche Ökokonto, dessen Einsetzbarkeit in der Bauleitplanung sich aus der bereits genannten Regelung in § 135a Abs. 2 Satz 2 BauGB ergibt, ist zu unterscheiden von dem für Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz gedachten, naturschutzrechtlichen Ökokonto, das in § 16 Abs. 2 BNatSchG und den auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassenen landesrechtlichen Vorschriften geregelt ist (Schrödter in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 135a Rn. 19). In § 12 Abs. 1 der gemäß § 16 Abs. 2 BNatSchG erlassenen Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 19.12.2010 über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen (Ökokonto-Verordnung - ÖKVO) ist dementsprechend bestimmt, dass diese Verordnung auf Maßnahmen nach den § 1a Abs. 3 und § 135a BauGB keine Anwendung findet.
72 
Die Antragsgegnerin hat jedoch das Ökokonto, auf dem die zum Ausgleich der aufgrund des Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe herangezogenen Kompensationsmaßnahmen verbucht worden sind, nicht auf der Grundlage der Ökokonto-Verordnung eingerichtet, was sich schon daraus ergibt, dass diese Verordnung erst am 1.4.2011 in Kraft getreten ist, während die in Rede stehenden und auf dem Konto verbuchten Kompensationsmaßnahmen bereits in den Jahren 2007 bis 2010 vorgenommen worden sind. Wie die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben, ist das Konto vielmehr auf der Grundlage eines im Jahre 2002 ins Leben gerufenen Modellprojekts („Ökokonto in Baden-Württemberg“) eingerichtet worden. Bei diesem Konto handelt es sich somit um ein bauplanungsrechtliches und nicht um ein naturschutzrechtliches Ökokonto. Die dort verbuchten Maßnahmen stehen somit zur Verrechnung mit den aufgrund des Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffen ohne weiteres zur Verfügung.
73 
Die erforderliche Unterscheidung zwischen dem bauplanungsrechtlichen und dem naturschutzrechtlichen Ökokonto schließt es im Übrigen nicht aus, Maßnahmen, die auf einem naturschutzrechtlichen Ökokonto verbucht worden sind, zur Kompensation von Eingriffen nach § 1a Abs. 3 BauGB heranzuziehen. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 ÖKVO können vorgezogene Maßnahmen einer Gemeinde nach § 135a Abs. 2 Satz 2 BauGB auf naturschutzrechtliche Eingriffe angerechnet werden, wenn noch keine Anrechnung auf bauleitplanerische Eingriffe erfolgt ist. Umgekehrt können auch Maßnahmen, die bereits auf dem naturschutzrechtlichen Ökokonto verbucht worden sind, zur Kompensation von Eingriffen nach § 1a Abs. 3 BauGB herangezogen werden, solange sie noch nicht zum Ausgleich naturschutzrechtlicher Eingriffe Verwendung gefunden haben (ebenso Heilshorn/Schütte, Die Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen in „Ökokonten“, VBlBW 2012, 13, 18). Die Grundlage dafür ergibt sich aus § 6 Abs. 2 ÖKVO, wonach der Maßnahmenträger ohne Angabe von Gründen die Maßnahme beenden und die Löschung seiner Maßnahme aus dem Ökokonto-Verzeichnis verlangen kann, sofern für diese Maßnahme oder einen Teil der Maßnahme noch keine Anrechnung für einen Eingriff erfolgt ist.
74 
cc) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den zwischen der Einmündung der Siedlungsstraße im Osten und dem Grundstück des Antragstellers 2 gelegenen Teilbereich 4 als Mischgebiet auszuweisen, kann ebenfalls nicht als abwägungsfehlerhaft beanstandet werden.
75 
Die Antragsteller begründen ihre gegenteilige Auffassung damit, dass die derzeit tatsächlich vorhandene bauliche Nutzung dieses Bereichs nicht der eines Mischgebiet entspreche. Eine Neuausrichtung des Gebiets im Hinblick auf ein Mischgebiet sei offensichtlich nicht beabsichtigt. Die Ausweisung habe daher nur das Ziel, das Schutzniveau der vorhandenen Wohnnutzung abzusenken.
76 
Der damit der Sache nach erhobene Vorwurf eines „Etikettenschwindels“ ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt es einen unzulässigen Etikettenschwindel dar, wenn eine Überplanung oder eine Umplanung und damit eine Änderung des tatsächlichen Gebietscharakters allein deshalb erfolgt, um den Erfordernissen eines städtebaulich gebotenen Immissionsschutzes auszuweichen (BVerwG, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 BN 1.00 - Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Der Teilbereich 4 umfasst die jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke Flst.Nr. ... und ... sowie das Grundstück Flst.Nr. ..., auf dem sich außer einem weiteren Wohnhaus ein Gewerbebetrieb (Autoglaserei/An- und Verkauf von Unfall- und Gebrauchtfahrzeugen) befindet. Das Wohnhaus auf dem - der Antragstellerin 1 gehörenden - Grundstück Flst.Nr. ... wird zum Teil ebenfalls gewerblich, nämlich als medizinische Fußpflegepraxis genutzt, die nach den Angaben der Antragstellerin zusammen mit einer Angestellten von 08.00 bis 20.00 Uhr betrieben wird.
77 
Der betreffende Bereich wird danach sowohl zu Wohnzwecken als auch - gleichgewichtig - gewerblich genutzt, wie dies für ein Mischgebiet typisch ist. Die Ausweisung des betreffenden Bereichs als Mischgebiet entspricht somit den tatsächlichen Gegebenheiten. Der Einwand der Antragsteller, dass es sich bei der Fußpflegepraxis um eine „wohngebietstypische Gewerbenutzung“ handele, die mit keinerlei Störungen verbunden sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Gleiche gilt, soweit die Antragsteller geltend machen, dass der Gewerbebetrieb auf dem Grundstück Flst.Nr. ... der Siedlungsstraße zuzuordnen sei.
78 
dd) Die Antragsteller halten die Abwägung ferner zu Unrecht mit der Begründung für abwägungsfehlerhaft, die Antragsgegnerin habe übersehen, dass nach dem von ihr eingeholten Lärmschutzgutachten der Grenzwert der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete nicht nur im Bereich des östlichsten Baufensters südlich des Tannenwegs, sondern auch auf dem gegenüber liegenden Grundstück überschritten werde.
79 
Das von der Antragsgegnerin eingeholte Lärmschutzgutachten kommt, wie bereits angesprochen, zu dem Ergebnis, dass der Tages- und der Nachtgrenzwert der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) bzw. 49 dB(A) im Bereich des - den Teilbereich 2 darstellenden - östlichsten Baufensters südlich des Tannenwegs auf der der Neuhausener Straße zugewandten Seite überschritten wird. Im Gutachten wird deshalb auf S. 24 vorgeschlagen, „den Schallschutz gegen Außenlärm (gemeint: an der Ostfassade) nach der DIN 4109 auszuführen“. Nach den grafischen Darstellungen des Lärmschutzgutachtens sind die Grenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete auch auf dem - auf der gegenüber liegenden (nördlichen) Seite des Tannenwegs gelegenen (bereits bebauten) - Grundstück Flst.Nr. ... (N...) überschritten, worauf allerdings in dem Gutachten selbst nicht näher eingegangen wird. Die Antragsgegnerin hat dies jedoch entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht übersehen, wie sich daraus ergibt, dass sich im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans nicht nur für das östlichste Baufenster südlich des Tannenwegs, sondern auch bezogen auf das Grundstück Flst.Nr. ... der Eintrag „Lärmpegelbereich III auf der Ostfassade“ findet.
80 
Der Umstand, dass in der Definition dieses Begriffs in Ziff. 7.8 des Textteils des Bebauungsplans nur vom Teilbereich 2 die Rede ist, ist unschädlich, da Bebauungspläne - wie andere Normen auch - einer ein Redaktionsversehen berichtigenden Auslegung zugänglich sind. Ein Widerspruch zwischen der zeichnerischen Darstellung und dem Textteil eines Bebauungsplans ist dementsprechend unbeachtlich, wenn er sich durch Auslegung auflösen lässt (BVerwG, Urt. v. 7.5.2014 - 4 CN 5.13 - NVwZ 2014, 1170 m. w. N.). So verhält es sich hier. Der Teilbereich 2 umfasst zwar nur das genannte östlichste Baufenster südlich des Tannenwegs und nicht auch das gegenüber liegende Grundstück Flst.Nr. ..., das zum Teilbereich 3 gehört. In der fehlenden Erwähnung auch des Grundstücks Flst.Nr. ... in Ziff. 7.8 des Textteils des Bebauungsplans ist jedoch ein bloßes Redaktionsversehen zu sehen, da es keinem Zweifel unterliegt, dass die Definition in Ziff. 7.8 nicht nur für den Teilbereich 2, sondern auch für das zum Teilbereich 3 gehörende Grundstück Flst.Nr. ... Geltung beansprucht, zumal im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zwischen diesem Grundstück und den weiter westlich folgenden Grundstücken eine „Knödellinie“ eingezeichnet ist, die nach Ziff. 15.14 der Anlage 1 zur Planzeichenverordnung der „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung“ dient.
81 
ee) Die Antragsteller beanstanden schließlich zu Unrecht die für das Teilgebiet 5 des Bebauungsplans getroffene Festsetzung, nach der in diesem Bereich Tankstellen „nur im Zusammenhang mit einem Fahrbetrieb (z.B. Busunternehmen)“ zulässig sind. An der Bestimmtheit der Festsetzung ist entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht zu zweifeln. Die Festsetzung begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Das grundsätzliche Verbot von Tankstellen im gesamten Plangebiet wird in der Begründung des Bebauungsplans (Ziff. 7.1.1 und 7.1.2) damit gerechtfertigt, dass es für diese Einrichtungen in dem vorgegebenen, kleinflächigen Plangebiet am Ortsrand weder einen Bedarf noch eine Entwicklungschance gebe. Im Hinblick auf den bestehenden Busbetrieb auf dem Grundstück des Antragstellers 2 hat sich die Antragsgegnerin für den Teilbereich 5 insoweit zu einer Ausnahme von diesem Verbot veranlasst gesehen, als es um Tankstellen „im Zusammenhang mit einem Fahrbetrieb“ geht. Einen Abwägungsfehler vermag der Senat in dieser zu Gunsten des Antragstellers 2 getroffenen Festsetzung nicht zu sehen.
82 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 1 VwGO.
83 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
84 
Beschluss
85 
Der Streitwert wird auf 45.000. EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG).
86 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
24 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers 3 ist unzulässig, die Normenkontrollanträge der Antragsteller 1 und 2 sind zulässig, bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg.
A.
25 
Der Antrag des Antragstellers 3 ist unzulässig, da dem Antragsteller die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis fehlt.
26 
Das Grundstück des Antragstellers liegt zwar im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Die für sein Grundstück getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans werden von dem Antragsteller jedoch nicht beanstandet. Der Antragsteller kann sich deshalb zur Begründung seiner Antragsbefugnis nur auf die Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Um die für das Vorliegen der Antragsbefugnis ausreichende Möglichkeit einer Verletzung dieses Rechts bejahen zu können, reicht es zwar aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -BVerwGE 140, 41). Im Falle des Antragstellers 3 fehlt es jedoch an einem solchen Vortrag. Die Möglichkeit einer Verletzung eines abwägungserheblichen privaten Belangs des Antragstellers ist unter dem von ihm angeführten Aspekt nicht zu erkennen.
27 
Der Antragsteller 3 begründet seine Antragsbefugnis damit, dass die geplante Neubebauung zu einer zusätzlichen Verkehrsbelastung des Tannenwegs und damit zu einer Zunahme der Lärmbelastung des ihm gehörenden Grundstücks führe. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 - ZfBR 2007, 580). So verhält es sich hier.
28 
Das Grundstück des Antragstellers 3 ist durch den Verkehr auf dem Tannenweg schon bisher einer nicht unerheblichen Lärmbelastung ausgesetzt, die in erster Linie von den auf dem Tannenweg verkehrenden, zu dem Busbetrieb auf dem Grundstück des Antragstellers 2 gehörenden Bussen sowie den Fahrzeugen des im westlichen Teil des Plangebiets ansässigen Gewerbebetriebs herrührt. Die geplante Neubebauung auf der dem Grundstück des Antragstellers 3 gegenüber liegenden, südlichen Seite des Tannenwegs umfasst nur insgesamt neun Baufenster, von denen drei östlich des Grundstücks des Antragstellers 3 liegen und deshalb, was die von ihm befürchtete Lärmzunahme betrifft, zumindest weitgehend vernachlässigt werden können. Auf den verbleibenden sechs Baufenstern können nach dem Bebauungsplan maximal zwölf Wohneinheiten errichtet werden. Pro Wohneinheit ist von etwa 1,5 Fahrzeugen auszugehen und je Fahrzeug von ca. 2,5 Fahrzeugbewegungen pro Tag. Dies bedeutet einen zusätzlichen anliegerbedingten Kraftfahrzeugverkehr von 45 Fahrzeugbewegungen täglich. Verteilt auf 16 Tagesstunden ergibt dies weniger als drei Fahrzeugbewegungen stündlich, was selbst in einer eher ruhigen Wohnlage zu keiner mehr als geringfügigen Verkehrslärmbelastung führen kann.
B.
29 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller 1 und 2 sind zulässig, bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg.
I.
30 
Die Anträge der Antragsteller 1 und 2 sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragsteller besitzen insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Was die Antragstellerin 1 betrifft, ist das schon deshalb der Fall, weil sie sich gegen Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans wendet, die unmittelbar ihr eigenes Grundstück betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken ihres Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63; Beschl. v. 22.8.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413; Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205). Die Antragsbefugnis des Antragstellers 2 ergibt sich aus einer möglichen Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung. Das vom ihm angeführte Interesse, dass der auf seinem Grundstück vorhandene Gewerbebetrieb wie bisher fortgeführt werden kann, ist ein abwägungserheblicher privater Belang des Antragstellers.
31 
Der Antragstellerin 1 kann entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag schon dann zu bejahen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann (BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 25.5.1993 - 4 NB 50.92 - NVwZ 1994, 269). Das ist hier der Fall. Der Umstand, dass für das Grundstück der Antragstellerin bisher nur ein - 1961 in Kraft getretener - Baulinienplan (Baufluchtenplan „Hamberg Ortserweiterung südlich der Hauptstraße 1“) galt und das Grundstück deshalb nach dem bisher maßgeblichen Planungsrecht wohl nicht den Schutz eines in einem allgemeinen Wohngebiets gelegenen Grundstücks genossen hat, ändert daran nichts.
II.
32 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller 1 und 2 bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg.Der angefochtene Bebauungsplan ist weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.
33 
1. Die von den Antragstellern geäußerten Zweifel an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans sind unbegründet. Nach dem von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Original des Bebauungsplans wurde dieser am 28.2.2013 und somit vor der am 8.3.2013 erfolgten Bekanntmachung ausgefertigt. Der Senat sieht keinen Anlass, die Richtigkeit der entsprechenden, vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterschriebenen Vermerke, die sich sowohl auf der Vorder- als auch auf der Rückseite des Bebauungsplans befinden, in Frage zu stellen. Zweifel an der Richtigkeit der Vermerke werden entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller insbesondere nicht dadurch begründet, dass auf der Urkunde des Bebauungsplans unter der Überschrift „Verfahrensvermerke“ das Datum der Bekanntmachung des Plans handschriftlich nachgetragen wurde.
34 
2. Der angefochtene Bebauungsplan leidet an keinem Ermittlungs- oder Bewertungsfehler.
35 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung vermag der Senat nicht zu erkennen.
36 
a) Auf dem Grundstück des Antragstellers 2 befindet sich seit längerer Zeit ein Busunternehmen, zu dessen Einrichtungen eine Wartungshalle, ein Betriebshof sowie ein Parkplatz gehören. An das Grundstück schließt sich westlich das der Antragsgegnerin gehörende Grundstück Flst.Nr. ... an, auf dem sich ein (ca. 10 m x 24 m großes, eingeschossiges) Feuerwehrgerätehaus befindet. Nördlich grenzt das Grundstück an den Lagerplatz einer Maler- und Gerüstbaufirma. Östlich des Grundstücks des Antragstellers 2 befindet sich dagegen fast ausschließlich Wohnbebauung. Es handelt sich somit um eine sogenannte Gemengelage, d.h. einen Bereich, in dem Nutzungen unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen. Die Gemeinde hat sich bei der Überplanung eines solchen Bereichs um eine Beseitigung der Nutzungskonflikte zu bemühen; ihre Abwägung ist fehlerhaft, wenn die Konfliktlage weiter verschärft wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.4.1994 - 8 S 3075/93 - Juris, Beschl. v. 27.2.1991 - 3 S 557/90 - BRS 52 Nr. 3).
37 
aa) Die Antragsgegnerin hat im Hinblick darauf im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans eine Untersuchung der auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen durch das Büro für Bauphysik und Schallschutz G... + M... veranlasst, die sowohl die zu erwartenden Immissionen durch die vorhandenen gewerblichen Nutzungen im Westen als auch die Immissionen durch die vorhandenen Straßen einschließlich der im Osten des Plangebiets verlaufenden Kreisstraße K 4558 einbezieht. Was die Geräuschimmissionen durch die vorhandenen gewerblichen Nutzungen angeht, kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass sowohl die Orientierungswerte der DIN 18005 als auch die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im gesamten Plangebiet für die Tages- und die Nachtzeit eingehalten seien. In dem Gutachten wird dabei auch der durch das Abblasen der Druckluftbremsen der Busse entstehende Spitzenpegel untersucht, für den ein Schallleistungspegel von 110 db(A) angesetzt wird. Das Gutachten nimmt an, dass dieser Vorgang nachts im westlichen Bereich des Busparkplatzes geschieht. Unter der Voraussetzung, dass der betreffende Ort nicht näher an die nach Osten angrenzende Bebauung heranrückt, kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass der nach der TA Lärm zulässige Spitzenpegel für ein allgemeines Wohngebiet vom 60 db(A) - gerade noch - eingehalten sei. Eine weitere Verschärfung der bestehenden Konfliktlage kann danach ausgeschlossen werden.
38 
Die gegen das Lärmschutzgutachten erhobenen Einwendungen der Antragsteller führen zu keiner anderen Beurteilung.
39 
(1) Die Antragsteller sind zu Unrecht der Ansicht, dass der Gutachter bei der Beurteilung der von dem Grundstück des Antragstellers 2 ausgehenden Emissionen von Annahmen ausgegangen sei, die nicht abgesichert und im weiteren Betriebsablauf auch nicht zu sichern seien. Der Vorwurf richtet sich gegen die Ausführungen auf S. 12 des Gutachtens, auf der dargelegt wird, dass die Busse aus technischen Gründen (Aufladen des Bremsdruckluftspeichers) vor der Abfahrt jeweils zehn Minuten warmlaufen müssten und dieses Warmlaufen im westlichen Bereich des Busparkplatzes stattfinde. In der - die lauteste Nachtstunde bildenden - Zeit von 5 bis 6 Uhr seien dies drei Busse, so dass rechnerisch von 30 Min. Warmlaufen auszugehen sei. Diese Annahmen sind entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht zu beanstanden.
40 
Nach der Darstellung der Antragsgegnerin wurden die tatsächlichen Vorgänge auf dem Grundstück des Antragstellers 2 vor der Erstellung des Gutachtens durch Befragungen ermittelt. Sie verweist dazu auf einen bei den Bebauungsplanakten befindlichen Aktenvermerk über eine Besprechung am 2.12.2010, an der außer einem Vertreter des von der Antragsgegnerin beauftragten Planungsbüros der Antragsteller 2 sowie einer seiner (damaligen) Mitarbeiter teilgenommen haben. Nach dem Vermerk wurden von dem Antragsteller 2 und seinem Mitarbeiter erklärt, dass die Busse ca. zehn Minuten warm liefen und in dieser Zeit an der westlichen Grundstücksgrenze abgestellt würden. Das Heck der Fahrzeuge werde ebenfalls nach Westen (zum Wald) ausgerichtet. Dieser Darstellung hat der Antragsteller 2 nicht widersprochen. Der Einwand, die Annahme des Gutachters sei im Betriebsablauf nicht zu sichern, ist daher unverständlich. Für das Warmlaufen der Busse steht zudem außer dem Busparkplatz auch die auf dem Grundstück vorhandene Einstellhalle zur Verfügung.
41 
(2) Die Antragsteller machen ferner zu Unrecht geltend, dass in dem Lärmschutzgutachten die von dem Lagerplatz der Maler- und Gerüstbaufirma beim Auf- und Abladen der Gerüste ausgehenden Immissionen nicht berücksichtigt worden seien. Wie sich aus S. 15 des Gutachtens ergibt, hat der Gutachter bei der Berechnung der Geräuschimmissionen durch die vorhandenen gewerblichen Nutzungen auch den genannten Lagerplatz einbezogen. Für die Schallemissionen des Lagerplatzes wurde dabei von einer Einwirkzeit von maximal sechs Stunden am Tag mit einem Schallleistungspegel von 99 dB(A) ausgegangen. Dafür, dass mit diesen Annahmen die Schallemissionen des Lagerplatzes nur unzureichend erfasst würden, sieht der Senat keine Anhaltspunkte.
42 
Für die geplante neue Bebauung südlich des Tannenwegs sind die Schallimmissionen des Lagerplatzes ohnehin ohne Bedeutung, da sich der Lagerplatz im Norden des Plangebiets befindet und die geplanten neuen Gebäude südlich des Tannenwegs gegen die Schallimmissionen des Lagerplatzes durch die bereits vorhandenen Gebäude auf der anderen Seite des Tannenwegs abgeschirmt werden. Die Gebäude nördlich des Tannenwegs, wozu auch das Gebäude der Antragstellerin 1 gehört, sind diesen Immissionen schon bisher ausgesetzt. Eine Zunahme dieser Immissionen in Folge des Plans ist nicht zu befürchten.
43 
(3) Gegen das Gutachten bestehen entgegen der Ansicht der Antragsteller auch insoweit keine Bedenken, als der Gutachter bei der Beurteilung des von dem Feuerwehrgrundstück ausgehenden Lärms eine Einwirkzeit von zwei Stunden pro Tag werktags zwischen 7 und 20 Uhr mit einem Schallleistungspegel von 94 dB(A) zu Grunde gelegt hat. Das betreffende Grundstück wird von der örtlichen Feuerwehr genutzt. In der Halle steht das einzige Löschfahrzeug, das von dort zu den Einsätzen ausrückt und dort auch gewartet wird. In und vor dem Gebäude findet ferner der erforderliche Übungsbetrieb statt. Die der Begutachtung zu Grunde gelegten Werte sind unter diesen Umständen hinreichend plausibel.
44 
Berücksichtigt wird damit allerdings nur der „normale“ Betrieb außerhalb von Einsätzen der Feuerwehr. Wie die von der Antragsgegnerin vorgelegte Aufstellung zeigt, ist die Zahl der Einsätze jedoch nur gering. 2010 gab es insgesamt sieben Einsätze, von denen sechs am Tage und nur einer in der Nacht stattfanden. 2011 waren es vier Einsätze, 2012 drei und im ersten Halbjahr 2013 fünf Einsätze, die ebenfalls überwiegend in der Tageszeit erfolgten. Die Richtigkeit dieser Aufstellung wird von den Antragstellern nicht bestritten. Die Antragsgegnerin hat außerdem darauf hingewiesen, dass die Feuerwehr wegen der Lage ihres Grundstücks bei einem Einsatz ohne die Verwendung von akustischen Sondersignalen bis zur Neuhausener Straße fahren könne und dies auch der jahrelangen tatsächlichen Praxis entspreche. Auch dem haben die Antragsteller nicht widersprochen. Die bei Einsätzen der Feuerwehr zu erwartenden zusätzlichen Lärmimmissionen fallen danach nicht weiter ins Gewicht. Das gilt auch in Anbetracht des von der Antragstellerin 1 hervorgehobenen Umstands, dass die Mitglieder der Feuerwehr bei Einsätzen erst mit ihren Privatfahrzeugen zum Feuerwehrgerätehaus fahren müssen.
45 
bb) Die Untersuchung des Straßenverkehrslärms berücksichtigt die östlich am Plangebiet vorbeiführende Neuhausener Straße (Ortsdurchfahrt der K 4558), die nördlich des Plangebiets verlaufende Schellbronnerstraße sowie die Siedlungsstraße und den Tannenweg, die beide der inneren Erschließung des Plangebiets dienen. Das Gutachten kommt insoweit sowohl für die Tages- als auch die Nachtzeit zu dem Ergebnis, dass der Grenzwert der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) bzw. 49 dB(A) im Bereich des östlichsten Baufensters südlich des Tannenwegs auf der der Neuhausener Straße zugewandten Seite überschritten wird. Die Grenzwerte der 16. BImSchV seien ansonsten eingehalten. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55/45 dB(A) seien dagegen sowohl nachts als auch tagsüber in Teilen des Plangebiets auf beiden Seiten des Tannenwegs teilweise überschritten.
46 
Auch gegen diese Beurteilung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Für den Verkehr auf dem Tannenweg wird in dem Gutachten (S. 16) ein durchschnittlicher Tagesverkehr von 200 Kfz/24 h mit einem - auf den Busverkehr zurückzuführenden - „LKW-Anteil“ von tags 40 % und nachts 45 % angesetzt. Für den PKW-Verkehr bleiben danach ca. 120 Kfz/24 h. Angesichts der im Bereich des Tannenwegs vorhandenen sieben Wohnhäuser, dem Gewerbebetrieb auf dem Grundstück Flst.Nr. ... und den durch den Bebauungsplan neu geschaffenen Baumöglichkeiten südlich des Tannenwegs (insgesamt neun Baufenster) kann das entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht als unrealistisch beanstandet werden. Bei dem in dem Gutachten angesetzten hohen LKW-Anteil fallen zusätzliche PKW-Bewegungen in der von den Antragstellern genannten Größenordnung zudem kaum ins Gewicht. Nach den Angaben des dazu in der mündlichen Verhandlung befragten Gutachters würde sich selbst bei einer Verdopplung der Zahl der PKW-Bewegungen der Beurteilungspegel nur um ca. 1 dB(A) erhöhen.
47 
bb) Die Ermittlung und Bewertung der in Folge des Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft sowie der zu ihrem Ausgleich vorgesehenen Maßnahmen sind entgegen der Ansicht der Antragsteller ebenfalls nicht zu beanstanden.
48 
(1) Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege keinen abstrakten Vorrang vor den in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden anderen Belangen haben. Gegenüber anderen öffentlichen, beispielhaft in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB aufgeführten Belangen haben die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege jedoch insoweit eine herausgehobene Bedeutung, als in der Bauleitplanung nicht nur darüber zu entscheiden ist, ob sich die Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen, sondern auch darüber, ob und in welchem Umfang für - angesichts vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich und Ersatz zu leisten ist. Die Gemeinde hat danach bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu prüfen, ob aufgrund des Plans Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten sind. Sie hat ferner Erwägungen darüber anzustellen, ob und wie sich die festgestellten voraussichtlichen Eingriffsfolgen sachgemäß bewältigen lassen. Trägt die Gemeinde diesen Pflichten nicht hinreichend Rechnung, liegt hierin ein Ermittlungsdefizit (BVerwG, Beschl. v. 31.1.1997 - 4 NB 27.96 - BVerwGE 104, 68).
49 
(2) Die im Umweltbericht vorgenommene Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung für das Schutzgut Pflanzen und Tiere orientiert sich an einer Anleitung der Landesanstalt für Umweltschutz aus dem Jahr 2006 („Bewertung der Biotoptypen Baden-Württembergs zur Bestimmung des Kompensationsbedarfs in der Eingriffsregelung“), die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung für das Schutzgut Boden an einer weiteren Arbeitshilfe der Landesanstalt für Umweltschutz („Das Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung“) aus dem gleichen Jahr. Der Umweltbericht bewertet auf der Grundlage dieser Empfehlungen den Zustand des Planungsgebiets vor Umsetzung der Planung und vergleicht ihn mit der Wertigkeit des Gebiets nach der Umsetzung der Planung unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten internen Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen.
50 
Was das Schutzgut Pflanzen und Tiere betrifft, kommt der Umweltbericht dabei zu einem „Biotopwertpunktedefizit“ von (31.149 - 26.140 =) 5.009 Punkten. Hinsichtlich der Beeinträchtigungen des Bodens wird in dem Umweltbericht ein rechnerisches Kompensationsdefizit von 1,525 Werteinheiten je Hektar (haWE) errechnet, das nicht innerhalb des Planungsgebiets ausgeglichen werden könne. Möglichkeiten, bodenbezogene Kompensationsmaßnahmen wie die Entsiegelung von Flächen, die Rekultivierung/Teilrekultivierung aufgelassener Abbaustätten oder Dachbegrünungen (an anderer Stelle) auf der Gemarkung durchzuführen, seien geprüft worden. Derzeit bestehe jedoch keine Möglichkeit, solche Maßnahmen zu realisieren. Der Eingriff in das Schutzgut Boden solle daher schutzgutübergreifend kompensiert werden. Die Arbeitshilfe des Umweltministeriums sehe vor, das beim Schutzgut Boden regelmäßig auftretende Kompensationsdefizit in Anlehnung an die Ausgleichsabgabeverordnung zu „monetarisieren“ und für den so errechneten Betrag Kompensationsmaßnahmen bei anderen Schutzgütern durchzuführen (schutzgutübergreifende Kompensation). Angegeben sei ein Maximalwert von 4.166 EUR je haWE Kompensationsdefizit. Für das Planungsgebiet errechne sich danach eine „Ausgleichsabgabe“ von (4.166,00 EUR/haWE x 1.525 haWE =) 6.353 EUR. Um eine schutzgutübergreifende Vergleichbarkeit herzustellen, müsse der für das Schutzgut Boden errechnete Ausgleichsabgabebetrag in Wertpunkte gemäß dem Biotopwertverfahren umgerechnet werden. Dafür sei es zunächst notwendig, der Einheit „Wertpunkte" einen bestimmten Geldwert zuzuweisen. Der momentan diskutierte Wert betrage 0,25 EUR je Wertpunkt. Bezogen auf das Schutzgut Boden im Baugebiet „Tannenweg" errechne sich demnach ein Wertpunktedefizit von (6.353,00 EUR x 0,25 EUR/WP =) 25.412 Biotopwertpunkte.
51 
Der Umweltbericht kommt danach für die Schutzgüter Boden sowie Pflanzen und Tiere zu einem Kompensationsbedarf von insgesamt 30.421 Biotopwertpunkten. Zur Kompensation dieses Defizits sollen verschiedene bereits umgesetzte Maßnahmen aus dem Ökokonto der Antragsgegnerin herangezogen werden. Dieses Vorgehen stößt entgegen der Ansicht der Antragsteller auf keine Bedenken.
52 
(2.1) Wie auch die Antragsteller nicht verkennen, ist ein bestimmtes fachliches Verfahren für die Bewertung der Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbilds und des insoweit gegebenen Ausgleichsbedarfs bei der Aufstellung von Bebauungsplänen gesetzlich nicht vorgegeben. Die planende Gemeinde hat deshalb die Aufgabe, die zu erwartenden Eingriffe zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und Ersatzmaßnahmen abwägend zu entscheiden, in eigener Verantwortung zu erfüllen (BVerwG, Beschl. v. 7.11.2007 - 4 BN 45.07 - NVwZ 2008, 216; Beschl. v. 23.4.1997 - 4 NB 13.97 - NVwZ 1997, 1215; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.7.2014 - 2 B 581/14.NE - ZfBR 2014, 774; HessVGH, Urt. v. 25.2.2004 - 9 N 3123/01 - NVwZ-RR 2004, 726). Der Gemeinde steht dabei sowohl hinsichtlich der Bewertung der Eingriffswirkungen als auch hinsichtlich der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die von der Gemeinde vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. zur Fachplanung BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 28; Urt. v. 9.6.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 Rn. 118).
53 
Eine von den Antragstellern offenbar angenommene Pflicht der Gemeinde, unter den zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren eine Auswahl zu treffen und zu begründen, warum sie sich für das von ihr verwendete Verfahren entschieden hat, besteht danach nicht. Entscheidend ist vielmehr allein, dass das von ihr gewählte Verfahren ein geeignetes Mittel ist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Was das hier von der Antragsgegnerin verwendete Biotopwertverfahren betrifft, ist das ohne weiteres zu bejahen. Das von der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg entwickelte und in der zitierten Anleitung erläuterte Verfahren stellt ein formalisiertes Berechnungsverfahren dar, nach welchem bestimmte Flächen an Hand einer Liste von ca. 240 Biotoptypen nach ihrer ökologischen Wertigkeit bewertet werden. Das sogenannte Standardmodul beruht auf einer 64-Punkte-Skala und weist jedem der aufgelisteten Biotoptypen einen Grundwert zu. Ein daraus abgeleitetes sogenanntes Feinmodul erlaubt die genaue Betrachtung der konkreten Ausprägung des jeweiligen Biotoptyps anhand vorgegebener Prüfmerkmale, die Zu- oder Abschläge vom Grundwert zulassen. In diesem Verfahren ist danach eine naturschutzfachlich fundierte, in sich schlüssige Bewertungsmethode zu sehen, die außerdem vergleichsweise einfach zu handhaben ist. Etwas anderes wird auch von den Antragstellern nicht behauptet.
54 
(2.2) Der weitere Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe sich darauf beschränkt, die Verluste an Natur und Landschaft zu quantifizieren, aber keine eigene Abwägung getroffen, ist unverständlich. Die Antragsgegnerin hat sich darum bemüht, die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Bei Einbeziehung der oben genannten „externen Kompensationsmaßnahmen aus dem Ökokonto“ ist das nach ihrer Ansicht geschehen. Was nach Ansicht der Antragsteller von der Antragsgegnerin noch weiter hätte abgewogen werden müssen, ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen.
55 
3. Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an materiellrechtlichen Mängeln.
56 
a) Dem Bebauungsplan mangelt es entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
57 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich aus diesem Grund maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind deshalb nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - Juris).
58 
Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen. Die Behauptung der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin sich nur wegen des schlechten Zustands des Tannenwegs zur Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans entschlossen habe, widerspricht der Begründung des Bebauungsplans und lässt sich auch an Hand der Akten nicht belegen. In der Begründung des Bebauungsplans wird die Aufstellung des Plans damit gerechtfertigt, dass das letzte Wohnbaugebiet 1995 im Ortsteil Hamberg erschlossen worden sei. Die Erschließung der lediglich 0,51 ha umfassenden Neubauflächen südlich des Tannenwegs stelle eine sinnvolle Abrundung der Ortsrandbebauung dar. Im Rahmen der im Vorfeld mit den Eigentümern der betreffenden Grundstücke geführten Gespräche hätten acht Eigentümer um Zuteilung eines Baugrundstücks gebeten, wobei zum Teil „zeitnahe Bauabsichten“ geäußert worden seien. Erst danach wird auf den schlechten Zustand des Tannenwegs und den damit verbundenen städtebaulichen Missstand hingewiesen, der durch die erstmalige endgültige Herstellung der Straße beseitigt werden solle.
59 
Der in diesem Zusammenhang geäußerten Ansicht der Antragsteller, der schlechte Zustand einer Straße sei kein städtebaulicher Missstand, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Zu einer ordnungsgemäßen städtebaulichen Entwicklung gehört auch die Planung der für eine ausreichende Erschließung der bereits bebauten oder nach den Vorstellungen der Gemeinde künftig zu bebauenden Grundstücke erforderlichen Straßen. Die in § 123 ff. BauGB getroffenen Regelungen über die Erschließung bestätigen dies. § 123 Abs. 1 BauGB bezeichnet die von § 30 Abs. 1 BauGB geforderte Sicherung der Erschließung als Aufgabe der Gemeinde. § 123 Abs. 2 BauGB bestimmt dazu weiter, dass die Erschließungsanlagen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein sollen. Damit soll - hauptsächlich im Interesse der baulichen Nutzbarkeit von Grundstücken - gewährleistet werden, dass - erstens - im Zeitpunkt der Erteilung einer Baugenehmigung die Erschließung der Grundstücke gesichert ist und - zweitens - im Zeitpunkt der Fertigstellung der genehmigten baulichen Anlagen (soweit es die wegemäßige Erschließung betrifft) eine den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs genügende Erschließungsstraße tatsächlich und - nach Maßgabe des Bebauungsplans - rechtlich benutzbar ist (BVerwG, Urt. v. 11.12.1987 - 8 C 85.86 - BVerwGE 78, 266).
60 
Der weitere Einwand der Antragsteller, der Erlass des angefochtenen Bebauungsplans sei auch für sich genommen kein taugliches Mittel, um den angenommenen städtebaulichen Missstand zu beheben, ist unverständlich. Soweit damit gesagt werden soll, dass der Erlass eines Bebauungsplans allein nicht genügt, um einen vorhandenen Missstand zu beheben, ist das zwar sicher richtig. Das liegt jedoch in der Natur der Sache, da einem Bebauungsplan nur die Aufgabe zufällt, die städtebauliche Entwicklung und Ordnung vorzubereiten und in eine bestimmte Richtung zu lenken. Die Umsetzung und Verwirklichung der mit dem Plan verfolgten Ziele hat sich daran anzuschließen. Dies ist jedoch ein von der Planung zu unterscheidender zweiter Schritt.
61 
b) Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem sonstigen, nicht unter § 2 Abs. 3 BauGB fallenden Abwägungsfehler.
62 
aa) Die Antragsteller sind der Meinung, die Entscheidung der Antragsgegnerin für die geplante Bebauung des Gebiets südlich des Tannenwegs statt einer Bebauung des als Alternative in Betracht gezogenen Gebiets „Ettern“ im Ortsteil Hamberg sei abwägungsfehlerhaft, da die Gemeinde gehalten sei, mit Grund und Boden sparsam umzugehen. Eine weitere Inanspruchnahme der Landschaft, zumal im Landschaftsschutzgebiet, für zusätzliche Wohnflächen sei deshalb nur aus zwingenden Gründen zulässig, solange noch - wie hier -im Ortsgebiet Flächen vorhanden seien, die für Wohnnutzung erschlossen werden könnten.
63 
Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil sich das Gebiet „Ettern“ keineswegs „im Ortsgebiet“, d. h. innerhalb des bereits bebauten Bereichs befindet. Das Gebiet gehört vielmehr zu einer großen, bisher unbebauten Freifläche, die sich zwischen der Bebauung östlich der Steinegger Straße und der Bebauung westlich der Wolfgangstraße erstreckt. Mit Blick auf die von den Antragstellern hervorgehobene Verpflichtung, mit Grund und Boden sparsam umzugehen, bietet deshalb eine Bebauung dieses Gebiets keinerlei Vorteile gegenüber der angefochtenen Planung.
64 
Aus der von den Antragstellern zitierten Regelung in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB kann davon abgesehen nicht hergeleitet werden, dass eine Gemeinde gezwungen ist, vor der Umwidmung bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen in ein Wohngebiet zunächst die Möglichkeiten einer Innenentwicklung auszuschöpfen. Zwar ist richtig, dass nach dieser Vorschrift mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine weitere Inanspruchnahme der Landschaft für eine Bebauung nur aus zwingenden Gründen zulässig ist, wenn noch innerhalb des bereits bebauten Gebiets Flächen vorhanden sind, die für eine solche Bebauung in Betracht kommen. Wie § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB klarstellt, setzen die in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Belange der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen generellen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob in der genannten Situation der einen oder der anderen Lösung der Vorzug zu geben ist, ist vielmehr aufgrund einer umfassenden Abwägung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.6.2008 - 4 BN 8.08 - BauR 2008, 1416).
65 
Die Entscheidung für eine Bebauung des Gebiets südlich des Tannenwegs statt einer Bebauung des Gebiets „Ettern“ wird in der Begründung des Bebauungsplans damit gerechtfertigt, dass es sich bei dem zuletzt genannten Gebiet „um eine verhältnismäßig große Fläche von 5 ha“ handele, „die auch bei einer abschnittsweisen Erschließung deutlich größer als die geplante Fläche am Tannenweg ausfallen würde“. Die Erschließung der lediglich 0,51 ha umfassenden Flächen südlich des bisher nur einseitig angebauten Tannenwegs stelle hingegen eine sinnvolle städtebauliche Abrundung dar, zumal auf der gegenüber liegenden Seite östlich der Neuhausener Straße die Ortsrandbebauung auf der Höhe der geplanten Abrundung abschließe. Gegen diese Argumentation bestehen keine Bedenken.
66 
Der Umstand, dass sich ein Teil des Plangebiets in einem Landschaftsschutzgebiet befindet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im Landschaftsschutzgebiet liegen nur die von der örtlichen Feuerwehr bzw. der Maler- und Gerüstbaufirma genutzten Grundstücke Flst.Nr. ... und ..., für die das Landratsamt Enzkreis als untere Naturschutzbehörde mit Verfügung vom 12.5.2011 im Hinblick auf die vorhandene Bebauung eine Befreiung von den Vorschriften der Landschaftsschutzgebietsverordnung erteilt hat (zur Wirkung einer solchen Befreiung vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.2.2004 - 4 BN 28.03 - BauR 2004, 786). Der bisher unbebaute und nunmehr überplante, 0,51 ha große Bereich südlich des Tannenwegs befindet sich dagegen außerhalb des Landschaftsschutzgebiets.
67 
bb) Ein Abwägungsfehler kann entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht darin gesehen werden, dass sich die Antragsgegnerin dazu entschlossen hat, zum Ausgleich der aufgrund des Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft bestimmte bereits zuvor vorgenommene und auf ihrem Ökokonto verbuchte Kompensationsmaßnahmen heranzuziehen.
68 
(1) Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB erfolgt der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB bestimmt ergänzend, dass die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen können, soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. § 135a Abs. 2 Satz 2 BauGB erlaubt es ferner, dass Ausgleichsmaßnahmen schon vor dem Eingriff durchgeführt werden. Diese Bestimmung ist die Rechtsgrundlage für das bauplanungsrechtliche „Ökokonto“, auf dem die Gemeinde Ausgleichsmaßnahmen gewissermaßen „anspart“, um diese mit künftigen, oft noch unbekannten planbedingten Eingriffe gewissermaßen verrechnen zu können. Die Gemeinde soll damit die Möglichkeit erhalten, im Vorgriff auf spätere Festsetzungen in einem Bebauungsplan Maßnahmen zum Ausgleich durchzuführen und diese dann den mit den Festsetzungen des Bebauungsplans verbundenen Eingriffen zuzuordnen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 13/6392, S. 64).
69 
(2) Das Vorgehen der Antragsgegnerin, zum Ausgleich der von ihr ermittelten und bewerteten Eingriffe in Natur und Landschaft die im Umweltbericht genannten, bereits zuvor durchgeführten und auf ihrem beim Landratsamt Enzkreis eingerichteten Ökokonto verbuchten Kompensationsmaßnahmen heranzuziehen, ist danach grundsätzlich zulässig. Voraussetzung für die von der Antragsgegnerin vorgenommene Verrechnung ist allerdings, dass sowohl die aufgrund des Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft als auch die bereits im Vorgriff vorgenommenen Kompensationsmaßnahmen auf der Grundlage des gleichen Verfahrens ermittelt und bewertet worden sind. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme der Fa. BIOPLAN Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung sowie den von der Antragsgegnerin ebenfalls vorgelegten Bescheiden des Landratsamts, mit denen für die betreffenden Maßnahmen Zuwendungen auf der Grundlage einer Richtlinie des Landkreises bewilligt wurden, ist das hier jedoch geschehen, da danach die zum Ausgleich herangezogenen Maßnahmen ebenfalls auf Grundlage der erwähnten Arbeitshilfen der Landesanstalt für Umweltschutz ermittelt worden sind. Die zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe abzubuchenden „Ökokontopunkte“ können somit mit den „Biotopwertpunkten“, von denen im Umweltbericht der Antragsgegnerin die Rede ist, ohne weiteres gleich gesetzt werden.
70 
(3) Der Einwand der Antragsteller, das Vorgehen der Antragsgegnerin sei unzulässig, da die Ökokonto-Verordnung des Landes Baden-Württemberg vom 19.12.2010 die Verwendung von Ökopunkten nur für naturschutzrechtliche Eingriffe und nicht für bauleitplanerische Eingriffe erlaube, beruht auf einem Missverständnis. Bei dem im Umweltbericht genannten Ökokonto handelt es sich entgegen der Annahme der Antragsteller nicht um ein auf der Grundlage der Ökokonto-Verordnung eingerichtetes Konto. Das Bestehen der von den Antragstellern angenommenen Einschränkungen ist schon aus diesem Grund zu verneinen.
71 
Das bauplanungsrechtliche Ökokonto, dessen Einsetzbarkeit in der Bauleitplanung sich aus der bereits genannten Regelung in § 135a Abs. 2 Satz 2 BauGB ergibt, ist zu unterscheiden von dem für Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz gedachten, naturschutzrechtlichen Ökokonto, das in § 16 Abs. 2 BNatSchG und den auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassenen landesrechtlichen Vorschriften geregelt ist (Schrödter in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 135a Rn. 19). In § 12 Abs. 1 der gemäß § 16 Abs. 2 BNatSchG erlassenen Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 19.12.2010 über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen (Ökokonto-Verordnung - ÖKVO) ist dementsprechend bestimmt, dass diese Verordnung auf Maßnahmen nach den § 1a Abs. 3 und § 135a BauGB keine Anwendung findet.
72 
Die Antragsgegnerin hat jedoch das Ökokonto, auf dem die zum Ausgleich der aufgrund des Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe herangezogenen Kompensationsmaßnahmen verbucht worden sind, nicht auf der Grundlage der Ökokonto-Verordnung eingerichtet, was sich schon daraus ergibt, dass diese Verordnung erst am 1.4.2011 in Kraft getreten ist, während die in Rede stehenden und auf dem Konto verbuchten Kompensationsmaßnahmen bereits in den Jahren 2007 bis 2010 vorgenommen worden sind. Wie die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben, ist das Konto vielmehr auf der Grundlage eines im Jahre 2002 ins Leben gerufenen Modellprojekts („Ökokonto in Baden-Württemberg“) eingerichtet worden. Bei diesem Konto handelt es sich somit um ein bauplanungsrechtliches und nicht um ein naturschutzrechtliches Ökokonto. Die dort verbuchten Maßnahmen stehen somit zur Verrechnung mit den aufgrund des Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffen ohne weiteres zur Verfügung.
73 
Die erforderliche Unterscheidung zwischen dem bauplanungsrechtlichen und dem naturschutzrechtlichen Ökokonto schließt es im Übrigen nicht aus, Maßnahmen, die auf einem naturschutzrechtlichen Ökokonto verbucht worden sind, zur Kompensation von Eingriffen nach § 1a Abs. 3 BauGB heranzuziehen. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 ÖKVO können vorgezogene Maßnahmen einer Gemeinde nach § 135a Abs. 2 Satz 2 BauGB auf naturschutzrechtliche Eingriffe angerechnet werden, wenn noch keine Anrechnung auf bauleitplanerische Eingriffe erfolgt ist. Umgekehrt können auch Maßnahmen, die bereits auf dem naturschutzrechtlichen Ökokonto verbucht worden sind, zur Kompensation von Eingriffen nach § 1a Abs. 3 BauGB herangezogen werden, solange sie noch nicht zum Ausgleich naturschutzrechtlicher Eingriffe Verwendung gefunden haben (ebenso Heilshorn/Schütte, Die Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen in „Ökokonten“, VBlBW 2012, 13, 18). Die Grundlage dafür ergibt sich aus § 6 Abs. 2 ÖKVO, wonach der Maßnahmenträger ohne Angabe von Gründen die Maßnahme beenden und die Löschung seiner Maßnahme aus dem Ökokonto-Verzeichnis verlangen kann, sofern für diese Maßnahme oder einen Teil der Maßnahme noch keine Anrechnung für einen Eingriff erfolgt ist.
74 
cc) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den zwischen der Einmündung der Siedlungsstraße im Osten und dem Grundstück des Antragstellers 2 gelegenen Teilbereich 4 als Mischgebiet auszuweisen, kann ebenfalls nicht als abwägungsfehlerhaft beanstandet werden.
75 
Die Antragsteller begründen ihre gegenteilige Auffassung damit, dass die derzeit tatsächlich vorhandene bauliche Nutzung dieses Bereichs nicht der eines Mischgebiet entspreche. Eine Neuausrichtung des Gebiets im Hinblick auf ein Mischgebiet sei offensichtlich nicht beabsichtigt. Die Ausweisung habe daher nur das Ziel, das Schutzniveau der vorhandenen Wohnnutzung abzusenken.
76 
Der damit der Sache nach erhobene Vorwurf eines „Etikettenschwindels“ ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt es einen unzulässigen Etikettenschwindel dar, wenn eine Überplanung oder eine Umplanung und damit eine Änderung des tatsächlichen Gebietscharakters allein deshalb erfolgt, um den Erfordernissen eines städtebaulich gebotenen Immissionsschutzes auszuweichen (BVerwG, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 BN 1.00 - Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Der Teilbereich 4 umfasst die jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke Flst.Nr. ... und ... sowie das Grundstück Flst.Nr. ..., auf dem sich außer einem weiteren Wohnhaus ein Gewerbebetrieb (Autoglaserei/An- und Verkauf von Unfall- und Gebrauchtfahrzeugen) befindet. Das Wohnhaus auf dem - der Antragstellerin 1 gehörenden - Grundstück Flst.Nr. ... wird zum Teil ebenfalls gewerblich, nämlich als medizinische Fußpflegepraxis genutzt, die nach den Angaben der Antragstellerin zusammen mit einer Angestellten von 08.00 bis 20.00 Uhr betrieben wird.
77 
Der betreffende Bereich wird danach sowohl zu Wohnzwecken als auch - gleichgewichtig - gewerblich genutzt, wie dies für ein Mischgebiet typisch ist. Die Ausweisung des betreffenden Bereichs als Mischgebiet entspricht somit den tatsächlichen Gegebenheiten. Der Einwand der Antragsteller, dass es sich bei der Fußpflegepraxis um eine „wohngebietstypische Gewerbenutzung“ handele, die mit keinerlei Störungen verbunden sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Gleiche gilt, soweit die Antragsteller geltend machen, dass der Gewerbebetrieb auf dem Grundstück Flst.Nr. ... der Siedlungsstraße zuzuordnen sei.
78 
dd) Die Antragsteller halten die Abwägung ferner zu Unrecht mit der Begründung für abwägungsfehlerhaft, die Antragsgegnerin habe übersehen, dass nach dem von ihr eingeholten Lärmschutzgutachten der Grenzwert der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete nicht nur im Bereich des östlichsten Baufensters südlich des Tannenwegs, sondern auch auf dem gegenüber liegenden Grundstück überschritten werde.
79 
Das von der Antragsgegnerin eingeholte Lärmschutzgutachten kommt, wie bereits angesprochen, zu dem Ergebnis, dass der Tages- und der Nachtgrenzwert der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) bzw. 49 dB(A) im Bereich des - den Teilbereich 2 darstellenden - östlichsten Baufensters südlich des Tannenwegs auf der der Neuhausener Straße zugewandten Seite überschritten wird. Im Gutachten wird deshalb auf S. 24 vorgeschlagen, „den Schallschutz gegen Außenlärm (gemeint: an der Ostfassade) nach der DIN 4109 auszuführen“. Nach den grafischen Darstellungen des Lärmschutzgutachtens sind die Grenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete auch auf dem - auf der gegenüber liegenden (nördlichen) Seite des Tannenwegs gelegenen (bereits bebauten) - Grundstück Flst.Nr. ... (N...) überschritten, worauf allerdings in dem Gutachten selbst nicht näher eingegangen wird. Die Antragsgegnerin hat dies jedoch entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht übersehen, wie sich daraus ergibt, dass sich im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans nicht nur für das östlichste Baufenster südlich des Tannenwegs, sondern auch bezogen auf das Grundstück Flst.Nr. ... der Eintrag „Lärmpegelbereich III auf der Ostfassade“ findet.
80 
Der Umstand, dass in der Definition dieses Begriffs in Ziff. 7.8 des Textteils des Bebauungsplans nur vom Teilbereich 2 die Rede ist, ist unschädlich, da Bebauungspläne - wie andere Normen auch - einer ein Redaktionsversehen berichtigenden Auslegung zugänglich sind. Ein Widerspruch zwischen der zeichnerischen Darstellung und dem Textteil eines Bebauungsplans ist dementsprechend unbeachtlich, wenn er sich durch Auslegung auflösen lässt (BVerwG, Urt. v. 7.5.2014 - 4 CN 5.13 - NVwZ 2014, 1170 m. w. N.). So verhält es sich hier. Der Teilbereich 2 umfasst zwar nur das genannte östlichste Baufenster südlich des Tannenwegs und nicht auch das gegenüber liegende Grundstück Flst.Nr. ..., das zum Teilbereich 3 gehört. In der fehlenden Erwähnung auch des Grundstücks Flst.Nr. ... in Ziff. 7.8 des Textteils des Bebauungsplans ist jedoch ein bloßes Redaktionsversehen zu sehen, da es keinem Zweifel unterliegt, dass die Definition in Ziff. 7.8 nicht nur für den Teilbereich 2, sondern auch für das zum Teilbereich 3 gehörende Grundstück Flst.Nr. ... Geltung beansprucht, zumal im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zwischen diesem Grundstück und den weiter westlich folgenden Grundstücken eine „Knödellinie“ eingezeichnet ist, die nach Ziff. 15.14 der Anlage 1 zur Planzeichenverordnung der „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung“ dient.
81 
ee) Die Antragsteller beanstanden schließlich zu Unrecht die für das Teilgebiet 5 des Bebauungsplans getroffene Festsetzung, nach der in diesem Bereich Tankstellen „nur im Zusammenhang mit einem Fahrbetrieb (z.B. Busunternehmen)“ zulässig sind. An der Bestimmtheit der Festsetzung ist entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht zu zweifeln. Die Festsetzung begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Das grundsätzliche Verbot von Tankstellen im gesamten Plangebiet wird in der Begründung des Bebauungsplans (Ziff. 7.1.1 und 7.1.2) damit gerechtfertigt, dass es für diese Einrichtungen in dem vorgegebenen, kleinflächigen Plangebiet am Ortsrand weder einen Bedarf noch eine Entwicklungschance gebe. Im Hinblick auf den bestehenden Busbetrieb auf dem Grundstück des Antragstellers 2 hat sich die Antragsgegnerin für den Teilbereich 5 insoweit zu einer Ausnahme von diesem Verbot veranlasst gesehen, als es um Tankstellen „im Zusammenhang mit einem Fahrbetrieb“ geht. Einen Abwägungsfehler vermag der Senat in dieser zu Gunsten des Antragstellers 2 getroffenen Festsetzung nicht zu sehen.
82 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 1 VwGO.
83 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
84 
Beschluss
85 
Der Streitwert wird auf 45.000. EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG).
86 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Bebauungsplan Nr. 22/2005 „Naturfreundeweg“ vom 26.06.2014, mit dem die Antragsgegnerin im Norden ihres Gemeindegebiets auf einer Fläche von rund 2 ha ein allgemeines Wohngebiet mit sechs Baufeldern sowie Erschließungsstraßen und private Grünflächen festgesetzt hat. Nach der Begründung des Bebauungsplans (S. 31) ermöglicht die Planung die Errichtung einer Wohnanlage für altersgerechtes Wohnen mit 26 Wohneinheiten und von 19 Einfamilienhäusern. Bei den vom Plan überstrichenen Flächen handelt es hauptsächlich um Offenland und Waldgebiet (Robinienbestand). Nach dem im Verfahren eingeholten Umweltbericht in der überarbeiteten Fassung vom April 2014 werden die Biotope des Plangebiets ca. je zur Hälfte durch Waldflächen und anthropogene Schotterflächen, die aufgrund fehlender regelmäßiger Nutzung von den Randbereichen her mit Staudenfluren und sukzessiven Gehölzen zugewachsen sind, gekennzeichnet. Die nördliche Hälfte des Plangebiets sei durch Laubholzbestand aus Robinie geprägt, in deren Unterholz sich wenig Arten (überwiegend Holunder, Robinie) etabliert hätten. Der am 26.06.2014 vom Gemeinderat beschlossene und am 26.07.2014 vom Bürgermeister ausgefertigte Plan wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 31.07.2014 bekannt gemacht.

2

Der Antragsteller zu 1, eine anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung, und der Antragsteller zu 2, Eigentümer eines nördlich an das Plangebiet angrenzenden, mit einem Wohnhaus bebauten und zu großen Teilen bewaldeten Grundstücks, haben am 02.09.2014 einen Normenkontrollantrag und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem sie die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans und die Unterlassung von Rodungsarbeiten begehren. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Der Antragsteller zu 1 könne seine Antragsbefugnis grundsätzlich auf § 64 Abs. 1 BNatSchG, zumindest aber auf § 2 UmwRG stützen. Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 2 ergebe sich daraus, dass er sich unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt sehen könnte. Die Erschließungsstraße reiche unmittelbar an die Grenze seines Grundstücks heran. Dieser Bereich liege weniger als 100 m von seinem Wohnhaus entfernt. Ziel- und Quellverkehr werde durch die Bewohner oder Besucher des Wohngebiets, insbesondere aber auch durch Lieferfahrzeuge etc. ausgelöst. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass der Baumbestand auf seinem Grundstücke durch die derzeit stattfindenden Rodungsarbeiten beschädigt werde, weil die Grundstücksgrenze als solche nicht klar erkennbar sei. Es stehe auch zu erwarten, dass die nach Norden verlaufende Erschließungsstraße im B-Plangebiet über das der Antragsgegnerin gehörende Grundstück hinaus hin zur L-Straße verlängert werden solle, was zur Inanspruchnahme von Teilen seines Grundstücks führen würde. Der Bebauungsplan leide an verschiedenen Mängeln. Er sei nicht auf der Grundlage eines materiell wirksamen Flächennutzungsplans entwickelt worden, da die Flächennutzungsplanung veraltet sei. Die Bebauungsplanung sei nur auf Ortschaftsebene erfolgt. Entgegen der Planbegründung sei zur Beseitigung einer gemeindlichen Brachfläche kein Bebauungsplan erforderlich, vielmehr genüge eine entsprechende Bepflanzung bzw. Gestaltung der Fläche. Soweit das Ziel ein „altersgerechtes Wohnkonzept“ sein solle, sei dies nicht in den Festsetzungen des Bebauungsplans verankert. Der Gesichtspunkt, dass das Waldgebiet als Erholungsgebiet diene, habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt. In Bezug auf die Erschließung seien die Auswirkungen des Ziel- und Quellverkehrs nicht näher untersucht worden. Der Bebauungsplan widerspreche zudem dem Landesentwicklungsplan 2010, da die Antragsgegnerin keine zentralörtliche Funktion habe und vorrangig die vorhandenen Potenziale in den Siedlungsgebieten zu nutzen seien, so dass die Inanspruchnahme von Waldflächen unzulässig sei. Ein Bedarf für die Bauflächen sei nicht ersichtlich, insbesondere weil im Gemeindegebiet noch genügend Baugrundstücke zur Verfügung stünden. Zudem werde übersehen, dass mit Grund und Boden sparsam umzugehen sei.

3

Die Antragsteller beantragen (wörtlich),

4

der Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung aufzugeben, sofort die Rodung der Fläche des Baugebiets und den Vollzug des B-Planes einstweilen bis zu einer Entscheidung der Hauptsache zu unterlassen.

5

Die Antragsgegnerin beantragt,

6

den Antrag abzulehnen.

7

Sie macht geltend. Die Anträge seien bereits unzulässig. Dem Antragsteller zu 1 fehle die Antragsbefugnis, weil eine anerkannte Vereinigung im Sinne von § 3 UmwRG Rechtsbehelfe nur gegen solche Beschlüsse über die Aufstellung von Bebauungsplänen einlegen könne, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet worden seien. Dies sei bei dem hier streitigen Bebauungsplan mit einer Fläche von weniger als 20.000 m² nicht der Fall. Auch auf § 64 Abs. 1 BNatSchG lasse sich eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 nicht stützen. Auch dem Antragsteller zu 2 fehle die Antragsbefugnis, weil sein Grundstück außerhalb des Plangebiets liege und unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch den entstehenden Kraftfahrzeugverkehr in den das Wohngebiet erschließenden Stichstraßen auch wegen der abschirmenden Wirkung des dichten Baumbestandes nicht denkbar seien. Die Besorgnis des Antragstellers zu 2, Baumbestand auf seinem Grundstück könne aufgrund unklarer Grundstücksgrenzverläufe beschädigt werden, habe mit dem angegriffenen Bebauungsplan und dessen Festsetzungen nichts zu tun. Auch eine Verlängerung der Stichstraße in Richtung Norden sehe der Bebauungsplan nicht vor. Im Übrigen seien die Anträge auch unbegründet.

II.

8

A. Die Anträge nach § 47 Abs. 6 VwGO haben keinen Erfolg. Der begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragsteller nicht antragsbefugt sind. Für die Antragsbefugnis im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gelten dieselben Anforderungen wie im Normenkontrollverfahren selbst (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28.08.2013 – 1 NE 13.1558 –, juris, RdNr. 4; NdsOVG, Beschl. v. 22.01.2013 – 12 MN 290/12 –, juris, RdNr. 15; OVG NW, Beschl. v. 13.01.2000 – 7a 1598/99.NE –. juris, RdNr. 2).

9

1. Der Antragsteller zu 1 kann eine Antragsbefugnis weder aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.04.2013 (BGBl I S. 753), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl I S. 3154) – UmwRG – noch aus § 64 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.07.2009 (BGBl I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl I S. 3154) – BNatSchG – noch aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO herleiten.

10

1.1. Nach § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung wie der Antragsteller zu 1, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung (1.) geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, (2.) geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und (3.) zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.

11

Bei dem streitigen Bebauungsplan handelt es sich um keine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG findet dieses Gesetz Anwendung für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach (a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, (b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder (c) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann.

12

1.1.1. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl I S. 2749) – UVPG – gehören zu diesen Entscheidungen Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt

13

Die Anlage 1 zum UVPG enthält in Nr. 18 eine Aufzählung von Bauvorhaben, für die im bisherigen Außenbereich ein Bebauungsplan aufgestellt wird, und bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG durchzuführen ist. In Betracht kommt vorliegend allein eine allgemeine Vorprüfungspflicht nach Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG, die den Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen betrifft, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt 20.000 m² bis weniger als 100.000 m². Den Schwellenwert von 20.000 m² erreicht der streitige Bebauungsplan indes nicht. Zulässige Grundfläche ist nach § 19 Abs. 2 BauNVO der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Bei der Ermittlung der Grundfläche ist damit ausschließlich der sich aus der festgelegten Grundflächenzahl ergebende rechnerische Anteil der überbaubaren Flächen maßgeblich, wobei die Überschreitungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 4 BauNVO unberücksichtigt bleiben; bei der Findung der Schwellenwerte wurde im Wesentlichen der „Versiegelungsgrad“ berücksichtigt. (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs vom 14.11.2000, BT-Drs. 14/4599, S. 121; Dienes, in: Hoppe [Hrsg.] UVPG, 3. Aufl., Anlage 1, RdNr. 108, m.w.N.). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob – wie der Antragsteller zu 1 geltend macht – die Gesamtfläche des Bebauungsplangebiets (einschließlich Straßenverkehrs- und Grünflächen) mehr als 20.000 m² aufweist. Die „Wohnbaufläche“ beträgt nach der Begründung des Bebauungsplans ca. 14.000 m² und liegt damit deutlich unterhalb der in Nr. 18.7 der Anlage 1 zum UVPG festgelegten Schwelle, ab der eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen ist.

14

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan nach anderen Bestimmungen des UVPG und der Anlage 1 UVP-pflichtig ist. Eine UVP-Pflicht lässt sich entgegen der Annahme des Antragstellers zu 1 insbesondere nicht aus § 17 UVPG oder etwa daraus ableiten, dass die Antragsgegnerin einen Umweltbericht hat erstellen lassen. Nach § 17 Abs. 1 UVPG wird, wenn Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3, insbesondere bei Vorhaben nach den Nummern 18.1 bis 18.9 der Anlage 1, aufgestellt, geändert oder ergänzt werden, die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 3 bis 3f im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 UVPG entfällt abweichend von Satz 1 eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Vorprüfung des Einzelfalls, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, die zugleich den Anforderungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht, durchgeführt wird. § 17 Abs. 1 UVPG begründet damit keine UVP-Pflicht bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, sondern setzt sie voraus. Durch das EAG Bau 2004 wurde die allgemeine Umweltprüfung für Bauleitpläne (§ 2 Abs. 4 BauGB) eingeführt, und nach dem – mit dem EAG ebenfalls geänderten – § 17 UVPG entfällt die Verpflichtung, für Bebauungspläne eine Umweltverträglichkeitsprüfung aufzustellen oder eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen; die Umweltprüfung ersetzt die vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 2 RdNr. 315 f.). Der Anwendungsbereich der Umweltverträglichkeitsprüfung für Bebauungspläne wird hingegen durch § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG i.V.m. der Anlage 1 bestimmt (Krautzberger, a.a.O., RdNr. 314). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin zu Recht nach § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt hat, besagt damit nichts über die für die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen nach dem UmwRG maßgebliche Frage, ob für die Bauleitplanung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Bestimmungen des UVPG bestand.

15

1.1.2. Auch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.08.2002 (GVBl S. 372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.01.2011 (GVBl S. 5) – UVPG LSA – sieht für Bebauungspläne keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung vor.

16

1.1.3. Für die vom Antragsteller zu 1 geforderte Ausdehnung des Anwendungsbereichs des UmwRG auf Bauleitpläne, für die eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB vorgeschrieben ist, besteht kein Raum.

17

Insbesondere folgt eine solche erweiternde Auslegung nicht aus Unionsrecht. Das UmwRG dient der Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention – AK – (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 04.09.2006, BT-Drs. 16/2497, S. 42), der Bestimmungen über den Zugang von „Mitgliedern der Öffentlichkeit“ zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten enthält. Der Anwendungsbereich des UmwRG kann nicht im Wege der Analogie auf Art. 9 Abs. 3 AK erstreckt werden, der zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 des Art. 9 AK genannten Überprüfungsverfahren von den Vertragsstaaten verlangt sicherzustellen, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen oder Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Insoweit fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke; eine Auslegung contra legem – im Sinne einer methodisch unzulässigen richterlichen Rechtsfindung – fordert das Unionsrecht nicht (BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 – BVerwG 7 C 21.12 –, NVwZ 2014, 64 [66 f.], RdNr. 30 ff.). Eine Pflicht zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung im Wege teleologischer Reduktion oder Extension einer Vorschrift des nationalen Rechts setzt eine hinreichend bestimmte, nämlich klare, genaue und unbedingte, im Grundsatz unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Vorschrift voraus, an der es mangels unionsrechtlicher Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 AK (noch) fehlt; hieraus ergibt sich zugleich, dass auch im Unionsrecht eine solche auslegungsfähige Norm nicht auszumachen ist (BVerwG, Urt. v. 05.09.2013, a.a.O., RdNr. 36 f.).

18

Der Senat vermag auch nicht der Auffassung des Antragstellers zu 1 folgen, § 1 Abs. 1 UmwRG sei verfassungskonform (Art. 20a GG) dahingehend auszulegen, dass die Möglichkeit bestehen müsse, Verstöße gegen umweltrechtliche Vorschriften bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu rügen, insbesondere weil die Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und die Belange des Prüfungskatalogs nach dem UVPG weitgehend deckungsgleich seien. Nach Art 20a GG, auf den sich der Antragsteller zu 1 insoweit beruft, schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Art 20a GG verpflichtet den Gesetzgeber, den in dieser Norm enthaltenen Auftrag bei der Rechtssetzung umzusetzen und geeignete Umweltschutzvorschriften zu erlassen; dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 10.11.2009 – 1 BvR 1178/07 –, NVwZ 2010, 114 [116], RdNr. 33). Art 20a GG ist reine Staatszielbestimmung und vermittelt keine subjektiven Rechte des Einzelnen (BVerfG, Beschl. v. 10.05.2001 – 1 BvR 481/01, 1 BvR 518/01 –, DVBl 2001, 1139 [1140], RdNr. 18 in juris). Art 20a GG ist – für sich betrachtet – kein Mittel, um subjektive Rechte zu begründen und hierauf bezogene Klage- oder Antragsbefugnisse gerade zugunsten der anerkannten Naturschutzverbände zu entwickeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1997 – BVerwG 4 A 16.97 – NVwZ 1998, 398 [399], RdNr. 23 in juris, m.w.N.). Der Umstand, dass der in erster Linie an den Gesetzgeber gerichtete Auftrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen im Sinne einer Staatszielbestimmung zu einer fundamentalen Staatsaufgabe wird, eröffnet zwar wie bei jeder Verfassungsbestimmung die Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung; das setzt indes wirkliche Auslegungszweifel voraus (BVerwG, Urt. v. 06.11.1997, a.a.O.). Diese bestehen hier nicht. Die Regelungen des UmwRG i.V.m. den Vorschriften des UVPG sind bezüglich der für anerkannte Umweltschutzverbände in Betracht kommenden Rechtsbehelfe gegen Bebauungspläne eindeutig und damit nicht auslegungsbedürftig. Die Verbände mögen sich dadurch, dass das UmwRG Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen nur gegen solche Bebauungspläne zulässt, die einer UVP-Pflicht oder Vorprüfungspflicht unterliegen, in ihrem Bemühen um einen wirksamen Umweltschutz gehindert sehen. Jedoch hat die grundgesetzliche Kompetenzordnung diese auch umweltpolitische Frage der politischen Beurteilung und Verantwortung des Bundes- und des jeweiligen Landesgesetzgebers überantwortet; dem kann ein Gericht nicht entgegentreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1997, a.a.O.).

19

1.2. Eine Antragsbefugnis zugunsten des Antragstellers zu 1 ergibt sich auch nicht aus § 64 Abs. 1 BNatSchG. Danach kann eine anerkannte Naturschutzvereinigung, soweit § 1 Absatz 3 des UmwRG nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 5 bis 7, wenn die Vereinigung (1.) geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht, (2.) in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und (3.) zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nr. 2 bis 4 oder Absatz 2 Nr. 5 bis 7 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist in § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 5 bis 7 BNatSchG nicht genannt. Es ist auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass die streitige Planung die Erteilung von Befreiungen von Geboten oder Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Abs. 2 BNatSchG, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten oder Biosphärenreservaten erforderte, was nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG Mitwirkungsrechte des Antragstellers zu 1 begründen könnte. Auch das Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 10.12.2010 (GVBl S. 569) – NatSchG LSA – sieht keine darüber hinaus gehenden Mitwirkungsrechte anerkannter Naturschutzvereinigungen vor.

20

1.3. Schließlich folgt eine Antragsbefugnis auch nicht aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine Verletzung subjektiver Rechte durch den Bebauungsplan unabhängig von den Bestimmungen des UmwRG und § 64 Abs. 1 BNatSchG macht der Antragsteller zu 1 schon nicht geltend. Eine solche Rechtsverletzung ist im Übrigen auch nicht erkennbar. Zwar mag Unionsrecht und Art. 9 Abs. 3 AK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (vgl. EuGH, Urt. v. 08.03.2011 – C 240/09 – slowakischer Braunbär –, NVwZ 2011, 673) gebieten, dass Umweltschutzvereinigungen unionsrechtlich fundiertes, zwingendes Umweltschutzrecht als eigenes subjektives Recht geltend machen können (so VGH BW, Urt. v. 04.02.2014 – 3 S 147/12 –, juris, RdNr. 49, unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2013, a.a.O.). Der Europäische Gerichtshof (vgl. Urt. v. 08.03.2011, a.a.O.) gibt den Gerichten auf, nach Maßgabe interpretationsfähiger Vorschriften des nationalen Rechts auch Umweltverbänden einen möglichst weiten Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, um so die Durchsetzung des Umweltrechts der Union zu gewährleisten. Unionsrecht fordert indes keine über die Bestimmungen des UmwRG hinausgehende umfassende Antragsbefugnis von Umweltverbänden gegen Pläne, die keine möglicherweise einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterfallenden Vorhaben ermöglichen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 30.04.2014 – 1 KN 110/12 –, NuR 2014, 568 [569], RdNr. 26, m.w.N.).

21

2. Auch der Antragsteller zu 2 ist nicht antragsbefugt.

22

Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist dann gegeben, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird; an dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 – BVerwG 4 CN 1.10 –, BVerwGE 140, 41 [45], RdNr.12, m.w.N.).

23

2.1. Im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan ist eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition zuvörderst das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O., RdNr. 13). Eine in diesem Sinne unmittelbar planungsbedingte Verletzung seiner Eigentümerposition kann der Antragsteller zu 2 nicht geltend machen, weil sich der Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans nicht auf sein Grundstück erstreckt.

24

2.2. Der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks ist zwar auch dann antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet" werden. Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung überhaupt beachtlich war. Allerdings ist nicht jeder private Belang in der Abwägung zu berücksichtigen, zu beachten sind vielmehr nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. In der Abwägung zu berücksichtigen mit der Folge der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind auch diejenigen Interessen und Belange von Grundeigentümern, deren Eigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets liegt und belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. Auch dem Plannachbarn steht gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu, soweit sie für die Abwägung erheblich sind. Auf diese Weise vermittelt das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot den Grundeigentümern der Umgebung des Plangebiets einen eigentumsrechtlichen Drittschutz, soweit die planbedingten Beeinträchtigungen in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und nicht von geringfügiger Art sind (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O., RdNr. 15, 19, m.w.N.). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich damit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (BVerwG, Beschl. v. 23.11.2009 – BVerwG 4 BN 950.09 –, BRS 74 Nr. 48, RdNr. 3 in juris).

25

2.2.1 Nach diesem Maßstab lässt sich eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu 2 nicht darauf stützen, dass er bei Verwirklichung der nach dem Plan zulässigen Bebauung Lärmbelästigungen durch Ziel- und Quellverkehr ausgesetzt sein könnte.

26

Auch das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird (BVerwG, Beschl. v. 20.07.2011 – BVerwG 4 BN 22.11 –, BRS 78 Nr. 71, RdNr. 6 in juris, m.w.N.). Führt ein Bebauungsplan dazu, dass ein Nachbargrundstück anders genutzt werden darf als bisher, so gehören die Interessen des Betroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustands nicht stets, sondern nur grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial; auch in diesem Fall ergeben sich Beschränkungen der Antragsbefugnis bei Änderungen, die objektiv geringfügig sind und/oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können (BVerwG, Beschl. v. 20.07.2011, a.a.O., RdNr. 7, m.w.N.). Nicht jede planbedingte Verkehrszunahme begründet eine Antragsbefugnis, sondern nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten (BVerwG, Beschl. v. 24.05.2007 – BVerwG 4 BN 16.07, BVerwG BVerwG 4 VR 1.07 –, BRS 71 Nr. 35, RdNr. 10 in juris). So hat etwa der Hessische Verwaltungsgerichtshof (vgl. Urt. v. 07.04.2014 – 3 C 914/13.N – DVBl 2014, 1013) den zu erwartende Verkehrslärm durch hinzukommende 30 Wohneinheiten in einem reinen Wohngebiet als geringfügig angesehen und eine Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO verneint. In einer anderen Entscheidung (Urt. v. 07.07.2009 – 3 C 1203/08.N – juris, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 23.11.2009, a.a.O.) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof bei einer zusätzlichen Verkehrsbelastung von 202 Fahrzeugbewegungen pro Tag durch einen Hotelbetrieb eine Geringfügigkeit angenommen.

27

Gemessen daran ist eine mehr als nur geringfügige Betroffenheit des Antragstellers zu 2 durch den bei Verwirklichung der Wohnnutzung entstehenden Kraftfahrzeugverkehr nicht erkennbar. Im geplanten Wohngebiet können bzw. sollen eine Wohnanlage für altersgerechtes Wohnen mit 26 Wohneinheiten und 19 Einfamilienhäuser errichtet werden. Die durch diese Wohnnutzung entstehenden Verkehrslärmemissionen werden das Wohngrundstück des Antragstellers zu 2 allenfalls geringfügig beeinträchtigen. Durch die nach Norden führende Stichstraße, die in Höhe der Grenze zum Grundstück des Antragstellers zu 2 endet, und den von ihr nach Westen abzweigenden nördlichen Erschließungsweg mit Wendehammer werden das Baufeld 2 und die nördlichen Teile der Baufelder 1, 3 und 4 erschlossen. Damit wird sich nur ein Teil des von der zugelassenen Wohnbebauung ausgelösten Ziel- und Quellverkehrs im nördlichen Teil des Baugebiets bewegen. Bis zum nördlichen Ende der Stichstraße, die dort eine Sackgasse ist, werden überhaupt nur wenige Fahrzeuge gelangen. Der Abstand zwischen dem Ende der nach Norden führenden Stichstraße zum Wohnhaus des Antragstellers zu 2 beträgt ca. 80 m. Dazwischen befinden sich durchgängig bewaldete Flächen, die das Wohngebäude des Antragstellers zu 2 vor Lärmeinwirkungen abschirmen. Der nördliche Abzweig von der nach Norden führenden Stichstraße in Richtung Westen wird darüber hinaus zum Teil durch die Bebauung im Baufeld 2 abgeschirmt.

28

2.2.2. Eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu 2 lässt sich auch nicht darauf stützen, dass eine Beschädigung des Baumbestandes auf seinem Grundstück zu befürchten sei, weil die Grenze zu seinem Grundstück nicht klar erkennbar sei.

29

Das Bundesverwaltungsgericht hat zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. ausgeführt (vgl. Beschl. v. 14.02.1991 – BVerwG 4 NB 25.89 –, NVwZ 1991, 980 [981], RdNr. 16 in juris), ein Nachteil im Sinne dieser Vorschrift sei „durch" die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung eingetreten oder zu erwarten, wenn die vom Antragsteller angeführte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen der angegriffenen Rechtsvorschrift tatsächlich und rechtlich zuzuordnen sei. Hierfür reiche ein Ursachenzusammenhang im Sinne einer äquivalenten Kausalität allerdings nicht aus. Erforderlich sei vielmehr, dass eine Norm dieses Inhalts erfahrungsgemäß eine Beeinträchtigung dieser Art, an dieser Stelle bzw. bei diesem Betroffenen bewirken werde. Die negative Betroffenheit dürfe ferner nicht ausschließlich oder deutlich überwiegend erst durch einen anderen selbständigen Akt ausgelöst werden; das sei grundsätzlich dann anzunehmen, wenn die angegriffene Norm den Erlass einer weiteren Norm oder einer anderweitigen behördlichen Maßnahme veranlasst habe, die sich beeinträchtigend auswirke. In solchen Fällen sei die Beeinträchtigung regelmäßig allein diesen rechtlich selbständigen Akten zuzuordnen und mit den insoweit bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu bekämpfen. Entsprechendes gilt für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der nunmehr geltenden Fassung.

30

Deshalb sind Maßnahmen, die in der Bauleitplanung gar nicht vorgesehen sind, wie die vom Antragsteller zu 2 befürchtete Beschädigung des Baumbestandes auf seinem außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstück, nicht dem Bebauungsplan zuzuordnen. Die Rodung der Waldflächen im Plangebiet erfolgt auf der Grundlage der dem Herrn M. erteilten Genehmigung des Landkreises Jerichower Land vom 21.08.2014 zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart, die den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und das dem Antragsteller zu 2 gehörende Grundstück nicht erfasst. Die bloße Möglichkeit, dass der Baumbestand auf dem Grundstück des Antragstellers zu 2 im Zuge der Rodungsarbeiten im Plangebiet wegen „unklarer Grenzverläufe“ beschädigt werden könnte, musste die Antragsgegnerin nicht in ihre Abwägung einstellen. Gegen solche Verletzungen seines Eigentums müsste sich der Antragsteller zu 2 vielmehr mit Rechtsbehelfen gegen den die Rodung durchführenden Dritten zur Wehr setzen.

31

2.2.3. Der Antragsteller zu 2 kann eine Antragsbefugnis auch nicht damit begründen, es sei zu erwarten, dass die nach Norden verlaufende Erschließungsstraße im Plangebiet über das der Antragsgegnerin gehörende Grundstück hinaus hin zur L-Straße verlängert werden solle. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin einen abwägungserheblichen Belang zu Lasten des Antragstellers zu 2 unberücksichtigt gelassen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Umstand, dass die Gestaltung der nach Norden verlaufenden Erschließungsstraße den Schluss zulassen sollte, die Antragsgegnerin plane (über kurz oder lang), die Straße ggf. nach Norden über das Plangebiet hinaus bis zur L-Straße hin zu verlängern

32

Die planende Gemeinde kann grundsätzlich solche Betroffenheiten unberücksichtigt lassen, die sich unmittelbar erst in anderen regelmäßig späteren Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren; die Abwägung der betroffenen Eigentümerbelange ist dann erst in diesem Stadium vorzunehmen. Davon können allerdings aus Gründen der Effektivität von Abwägungsanspruch und Rechtsschutz des Betroffenen Ausnahmen geboten sein. Das ist zum einen dann der Fall, wenn die Betroffenheit im späteren Plangebiet zwangsläufige Folge der vorausgehenden Planung ist. Eine weitere Ausnahme ist geboten, wenn die spätere Betroffenheit zwar nicht zwangsläufig eintritt, wohl aber Folge des planerischen Konzepts der Gemeinde ist, das der Baugebietsausweisung zugrunde liegt und deshalb als Ausdruck ihrer planerischen Selbstbindung auch in die bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden muss. Eine bloße – etwa im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende – Planungspräferenz der Gemeinde, die sich im Laufe des Planungsverfahrens erst bewähren muss, reicht für die Annahme eines entsprechenden planerischen Konzepts ebenso wenig aus wie die Anknüpfung an eine bereits durch Bebauungsplan realisierte Planung. Etwas anderes muss allerdings gelten, wenn ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen den Planungsbereichen besteht, auf den die Gemeinde erkennbar abstellt und der Grundlage ihrer Abwägung im vorausgehenden Planungsgebiet ist, weil sie aus Sicht der Gemeinde bestimmte Festsetzungen in einem anderen Planbereich voraussetzt. Auch hier muss die Gemeinde konsequenterweise die sich daraus später im folgenden Planungsbereich ergebenden Betroffenheiten einbeziehen. Damit eröffnet sich zugleich eine entsprechende Antragsbefugnis des später Betroffenen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O., RdNr. 20 f.). Eine konzeptionelle Verknüpfung im o. g. Sinne verlangt indes, dass ohne das eine Vorhaben das andere nicht geplant und verwirklicht würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 – BVerwG 9 A 28.04 –, BVerwGE 124, 334 [341], RdNr. 32 in juris).

33

Gemessen daran besitzt die vom Antragsteller zu 2 ins Feld geführte Betroffenheit im Fall einer möglichen Verlängerung der Erschließungsstraße nach Norden keine Abwägungsrelevanz. Eine solche Verlängerung ist ersichtlich keine zwangsläufige Folge der jetzigen Planung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die im Bebauungsplan vorgesehenen Straßen eine Erschließung der Grundstücke im Wohngebiet nicht gewährleisten. Ebenso wenig ist ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen der jetzigen Planung und einer Anschlussplanung erkennbar. Selbst wenn sich die Antragsgegnerin mit der Gestaltung des nördlichen Teils der Erschließungsstraße die Möglichkeit einer Anschlussplanung offen halten wollte, würde dies für eine Betroffenheit des Antragstellers zu 2 derzeit nicht genügen.

34

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

35

C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 39 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die sich aus dem Antrag der Antragsteller für sie ergebende Bedeutung der Sache in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen, der für Normenkontrollen gegen einen Bebauungsplan einen Streitwert zwischen 7.500 und 60.000 € vorsieht. Der Senat hält für den Antrag des Antragstellers zu 1 unter Berücksichtigung der Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die von ihm vertretenen Interessen (vgl. Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs) einen Streitwert von 20.000 € und für den Antragsteller zu 2 bei Berücksichtigung der Bedeutung des Bebauungsplans für ihn einen Streitwert von 10.000 € für angemessen. Die Werte sind im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges) und, da die Antragsteller den Bebauungsplan nicht als Rechtsgemeinschaft angreifen, zusammenzurechnen (vgl. Nr. 1.1.3 des Streitwertkataloges).


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Der Bebauungsplan „A…“ wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Tatbestand

1

Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen den am 17. Dezember 2014 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan „A…“.

2

Die am … verstorbene Antragstellerin war Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes G.-Weg … in P…. Das Grundstück grenzt nach Norden hin unmittelbar an das Plangebiet, ein ca. 11.500 m² großes früheres Firmengelände eines bimsverarbeitenden Betriebes. Das Plangebiet erstreckt sich – die Straßenparzelle mit umfassend – über eine Breite von rund 100 Metern und in einer Tiefe von ca. 100 bis 150 Meter nördlich des G.-Weges und wird nach Osten und Norden hin weitestgehend durch die Landesstraße … (L …) begrenzt. Der Bebauungsplan setzt eine Nutzung als Mischgebiet fest. Ferner war die Antragstellerin Inhaberin einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
– Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht – an dem ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten, jenseits der L … östlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstück O.-Straße ….

3

Die Antragstellerin hat bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit unter anderem geltend gemacht, die vorgesehene Verkehrserschließung des Plangebiets über den G.-Weg und die L … lasse Immissionskonflikte befürchten. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat diese Bedenken in seiner Sitzung am 30. Oktober 2014 unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass aufgrund einer Abschätzung des durch die Planung verursachten Verkehrsaufkommens bei 11 hinzukommenden Grundstückseinheiten von einem Gesamtverkehrsaufkommen auf dem G.-Weg von 35 Kraftfahrzeugen pro Stunde, davon ca. 5 bis 7 LKW/Busse, auszugehen sei. Damit liege das dortige Verkehrsaufkommen weit unterhalb der Größenordnung von 150 Kraftfahrzeugen pro Stunde, die in den „Empfehlungen für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06“ als Grenzwert für die niedrigste Straßenkategorie (Wohnwegqualität) angegeben sei.

4

Die Antragstellerin hat ihre Bedenken wegen drohender Immissionskonflikte auch nach der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 ausdrücklich aufrechterhalten. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat diese am 17. Dezember 2014 als nach wie vor unbegründet zurückgewiesen. Hierzu hat er zum einen auf die bereits vorliegende Beschlussfassung verwiesen. Ergänzend ist ausgeführt, dass die zusätzliche Erschließung von voraussichtlich 11 mittelgroßen Grundstücken zu einer maximalen Erhöhung des Verkehrsaufkommens in der Spitzenstunde von 10 KfZ/h bzw. 2 LKW/h führe. Eine wirksame Veränderung der Verkehrsbelastung und –immissionen dränge sich bei dieser Größenordnung evident nicht auf. Eine Korrektur der im Vorverfahren getroffenen Abwägung sei nicht begründet. Aus der ergänzend eingeholten Stellungnahme des Schalltechnischen Ingenieurbüros P… vom 11. Dezember 2014 gehe hervor, dass durch die geplante Wallanlage sogar ein Rückgang der Verkehrslärmimmissionen an der Hauswand G.-W … zu erwarten sei und die Lärmbelastung des Anwesens O.- Straße … sich durch die Planung nicht verändern werde.

5

Ebenfalls am 17. Dezember 2014 hat der Rat auf Einwendungen der Grundstückseigentümer hin die vorgesehene Grundflächenzahl von 0,4 auf 0,6 und die Geschossflächenzahl von 0,7 auf 1,2 heraufgesetzt und den Bebauungsplan sodann als Satzung beschlossen. Das gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung von der Beratung und Entscheidung ausgeschlossene Ratsmitglied M… hat währenddessen den Beratungstisch verlassen und auf einem für Mitarbeiter der Verwaltung vorgesehenen Stuhl hinter dem Beratungstisch Platz genommen; vgl. dazu die folgende Skizze:

6

Abbildung
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

7

K, M = für Mitarbeiter der Verwaltung vorgesehene Stühle

8

Am 12. März 2015 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag gestellt.

9

Sie macht zunächst geltend, der angegriffene Bebauungsplan sei bereits deshalb unwirksam, weil das wegen Sonderinteressen ausgeschlossene Ratsmitglied M… sich während der Beschlussfassung hierüber am 17. Dezember 2014 nicht in dem für Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraums aufgehalten, sondern nur „um Stuhlesbreite“ vom Sitzungstisch abgerückt auf einem für Mitarbeiter der Verwaltung vorgesehenen Platz unmittelbar hinter dem Verbandsbürgermeister, dem Ortsbürgermeister und den Beigeordneten gesessen habe.

10

Überdies wendet die Antragstellerin insbesondere ein, in ihrem Anspruch auf eine gerechte Abwägung verletzt zu sein. Die Antragsgegnerin sei den Anforderungen an die Ermittlung und Bewertung der Lärmbetroffenheit ihres Grundstückes auch nicht nur annähernd gerecht geworden, indem sie trotz der Mischgebietsfestsetzung von den zu erwartenden Werten für ein kleines Wohngebiet ausgegangen sei und überdies die Vorbelastung des Grundstückes durch den Verkehrslärm der stark befahrenen L … nicht ausreichend berücksichtigt habe.

11

Ferner rügt die Antragstellerin Verfahrensmängel im Rahmen der Offenlegung des Planentwurfs, die mangelnde Erforderlichkeit der Planung sowie ein Abwägungsdefizit in Bezug auf den Naturschutz.

12

Die Antragstellerin beantragt,

13

den Bebauungsplan „A…“ für unwirksam zu erklären.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

15

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

16

Sie hält den Antrag mangels erkennbarer, eine mehr als geringfügige Belastung durch die planbedingten Verkehrsimmissionen zumindest als möglich erscheinen lassender Umstände bereits für unzulässig.

17

In der Sache macht sie insbesondere geltend, dass es sich bei den für Verwaltungsmitarbeiter hinter dem Sitzungstisch bereit stehenden Stühlen letztlich ebenfalls nur um einen für Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes handele. Eine Kommunikation von dort aus mit den am Beratungstisch sitzenden Ratsmitgliedern sei nicht eher möglich als von einem Platz in dem für die Zuhörer ausgewiesenen Teil des Sitzungssaales aus.

18

Mit der Lärmbetroffenheit der Antragstellerin habe man sich in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise auseinandergesetzt. Der durch die zusätzlichen 11 Baugrundstücke entstehende Ziel- und Quellverkehr habe aufgrund seiner Geringfügigkeit keine wesentlichen Auswirkungen auf das Grundstück G.-Weg …. Nach den Berechnungen des Gutachters P… ergäben sich für das Grundstück unter Berücksichtigung der im Plan vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen sogar Verbesserungen. Danach vermöge die Einschätzung, dass ein Immissionskonflikt nicht substantiiert geltend gemacht sei und sich deshalb eine vertiefte Untersuchung und Erhebung hierzu auch nicht aufdränge, keinen Abwägungsfehler zu begründen. Die Möglichkeit einer Ansiedlung verkehrsintensiver gewerblicher Nutzungen spiele auf der Planungsebene keine Rolle; entsprechenden Konflikten könne auf der Vollzugsebene – etwa durch Auflagen – begegnet werden.

19

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

20

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere auch zu den von der Antragstellerin im Übrigen geltend gemachten Rechtsverstößen, ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsakte.

Entscheidungsgründe

21

Der Normenkontrollantrag, über den das Gericht gemäß § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m.  §§ 239 Abs. 1, 246 Abs. 1 ZPO trotz des zwischenzeitlichen Todes der Antragstellerin verhandeln und entscheiden konnte, da ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nicht gestellt worden ist, ist zulässig (I.) und hat auch in der Sache Erfolg (II.).

I.

22

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin fehlt es nicht bereits an der gemäß
§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis.

23

Nach dieser Vorschrift kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

24

Als verletzte Rechte kommen im Falle eines Bebauungsplanes, welcher mit schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzrechts verbundene Nutzungen zulässt, u. a. das Eigentum (Art. 14 GG) sowie die durch § 1 Abs. 6 Nr. 7 c Baugesetzbuch (BauGB) als schutzwürdig anerkannten Belange des Umweltschutzes im Hinblick auf umweltbezogene Auswirkungen der Planung auf den Menschen und seine Gesundheit in Betracht.

25

Für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO, d. h. für den entsprechenden Tatsachenvortrag und ggfls. erforderliche rechtliche Ausführungen, gilt das gleiche wie bei § 42 Abs. 2 VwGO: nach der sogenannten Möglichkeitstheorie ist die Antragsbefugnis gegeben, wenn eine Verletzung der Rechte des Antragstellers durch die streitgegenständliche Maßnahme jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint.

26

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend die Antragsbefugnis zu bejahen.

27

Das im Rahmen der Planaufstellung von der Antragsgegnerin beauftragte Schalltechnische Ingenieurbüro P… hat in seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 11. Dezember 2014 die Beurteilungspegel für die – maßgeblich auf die vorbeiführende, stark befahrene L … zurückzuführende – Lärmbelastung des Grundstückes G.-Weg … bereits ohne den mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan verbundenen zusätzlichen Verkehr auf dem G…weg selbst mit bis zu 63,6 dB(A) am Tag und bis zu 58 dB(A) in der Nacht angegeben. Damit werden die nach der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ für Mischgebiete – also dem zusammen mit dem Dorfgebiet am höchsten belastbaren Gebietstyp nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO), in dem eine Wohnnutzung noch als Regelnutzung zulässig ist – vorgesehenen schalltechnischen Orientierungswerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts erheblich überschritten. Anhaltspunkte dafür, dass das Grundstück G.-Weg … nach der Eigenart seiner näheren Umgebung einem Kerngebiet oder einem Gewerbegebiet, für die nach der DIN 18005 schalltechnische Orientierungswerte von 65 dB(A) am Tag und von 55 bzw. 50 dB(A) in der Nacht gelten, gleichzustellen sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

28

Die Antragsgegnerin verweist vor diesem Hintergrund zwar auf die weitere Aussage in der gutachtlichen Stellungnahme P… vom 11. Dezember 2014, wonach bei einer zu erwartenden Verkehrsbelastung des G.-Weges mit insgesamt 35 KfZ/h und 5 LKW/h angesichts der geplanten Abschirmung des Plangebietes gegenüber der L … durch Aufschüttung eines Erdwalls für das Wohnhaus G.-Weg … sogar eine Pegelverbesserung – Beurteilungspegel von max. 62,8 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts – zu erwarten ist und für das Grundstück O.-Straße … keine Veränderung eintritt.

29

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die vom Gutachter seiner Prognose zugrunde gelegte Gesamtbelastung des G.-Weges mit 35 KfZ/h und 5 LKW/h auf einer Annahme des Gemeinderates der Antragsgegnerin basiert, an deren Richtigkeit erhebliche Zweifel bestehen: In seiner Sitzung am 30. Oktober 2014 hat der Rat die von der Antragstellerin geltend gemachten Bedenken unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass aufgrund einer Abschätzung des durch die Planung verursachten Verkehrs bei 11 hinzukommenden Grundstückseinheiten mit einem Gesamtverkehrsaufkommen auf dem G.-Weg von 35 Kraftfahrzeugen pro Stunde, davon ca. 5 bis 7 LKW/Busse, zu rechnen sei. Dem liegt, wie auch nochmals im Rahmen der Beschlussfassung in der Sitzung vom 17. Dezember 2014 klargestellt, die Annahme zugrunde, dass die zusätzliche Erschließung von voraussichtlich 11 mittelgroßen Grundstücken zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf dem G.-Weg von maximal 10 KfZ/h bzw. 2 LKW/h führen werde. Diese Annahme erscheint indessen nicht nachvollziehbar. Insbesondere lässt sie außer Acht, dass es sich bei dem Plangebiet nicht etwa um ein Wohngebiet handelt, für welches das prognostizierte zusätzliche Verkehrsaufkommen möglicherweise realistisch sein könnte, sondern um ein Mischgebiet. Hinzu kommt, dass die im Bebauungsplan markierten Grundstücksgrenzen keine rechtliche Bindungswirkung für die spätere Aufteilung des Plangebiets durch die Grundstückseigentümer entfalten und der Gemeinderat überdies in seiner Sitzung am 17. Dezember 2014 auf deren Einwendungen hin die ursprünglich vorgesehene Grundflächenzahl von 0,4 auf 0,6 und die Geschossflächenzahl von 0,7 auf 1,2 heraufgesetzt hat. Bei einem Plangebiet von insgesamt rund 11.300 m² und einer festgesetzten Nettobaufläche von 5.600 m² können sich dort also ohne weiteres mehrere Gewerbebetriebe ansiedeln. Als das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbe im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO kämen dabei beispielsweise ein Handelsbetrieb, ein Fastfood-Restaurant mit Autoschalter und eine SB-Autowaschanlage in Betracht (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, § 6 Rn. 5, 6.1 und 9.2). Dass in einem solchen Fall das vom Rat der Antragsgegnerin seiner Abwägung zugrunde gelegte maximale zusätzliche Verkehrsaufkommen von 10 KfZ/h bzw. 2 LKW/h um ein Vielfaches überschritten werden kann, bedarf keiner weiteren Darlegung.

30

Danach erscheint eine deutlich höhere planbedingte Verkehrsbelastung als die angenommene mit der Folge einer mehr als unwesentlichen Erhöhung der ohnehin schon die Orientierungswerte für ein Mischgebiet überschreitenden Immissionsbelastung am Wohnhaus G.-Weg … durchaus möglich und mithin auch eine Verletzung von Rechten des Grundstückseigentümers.

II.

31

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

32

Der streitgegenständliche Bebauungsplan verstößt gegen zwingendes höherrangiges formelles (1.) und materielles (2.) Recht.

33

1. Der Satzungsbeschluss vom 17. Dezember 2014 ist gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO) bereits deshalb unwirksam, weil er unter Mitwirkung einer nach § 10 Abs. 1 BauGB i. V. m. §§ 24 Abs. 2, 22 Abs. 1 GemO ausgeschlossenen Person gefasst worden ist.

34

Das Ratsmitglied M… hat als anwaltlicher Berater der Antragsgegnerin am Planaufstellungsverfahren mitgewirkt und durfte deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 GemO weder an der Beratung über den Bebauungsplan noch an der Beschlussfassung hierüber mitwirken.

35

§ 22 Abs. 4 GemO sieht zwar vor, dass ein ausgeschlossenes Ratsmitglied berechtigt ist, sich bei einer öffentlichen Sitzung im für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufzuhalten. Das Ratsmitglied M… hat sich bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 17. Dezember 2014 jedoch unstreitig nicht in dem im Eingangsbereich des Sitzungssaales vorgesehenen Zuhörerbereich aufgehalten, sondern am entgegengesetzten Ende des Raumes auf einem für Mitarbeiter der Verwaltung vorgesehenen Stuhl unmittelbar hinter der Stirnseite des U-förmigen Beratungstisches, an der Bürgermeister und Beigeordnete saßen (vgl. dazu die eingangs abgebildete Skizze).

36

Der Bereich hinter dem Sitzungstisch, in dem das Ratsmitglied M… gesessen hat, kann auch nicht als bei normativer Betrachtung dem Zuhörerbereich im Sinne des § 22 Abs. 4 GemO gleichzustellender Aufenthalt angesehen werden.

37

§ 22 Abs. 4 GemO bringt zum Ausdruck, dass ein ausgeschlossenes Ratsmitglied eine hinreichende räumliche Distanz zu den an der Entscheidung weiterhin teilnehmenden Mitgliedern des Rates zu wahren hat, um nach außen zu dokumentieren, dass ihm jede Einflussmöglichkeit auf das Verfahren genommen ist. Die räumliche Entfernung soll bereits den äußeren Eindruck vermeiden, dass alleine von der Anwesenheit des ausgeschlossenen Ratsmitgliedes eine Beeinflussung der Entscheidungsträger ausgeht (vgl. etwa OVG RP, Urteile vom 26. Oktober 2010 – 8 C 10150/10.OVG – und vom 3. November 1981 – 10 C 10/81 –, VGH BW, Beschluss vom 11. Oktober 1994 – 5 S 3142/93 –, alle in juris, sowie Schaaf/Oster in Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, § 22 GemO Anm. 5.1.).

38

Demgegenüber reicht der hier erfolgte Ortswechsel unmittelbar hinter die Stirnseite des Sitzungstisches – ebenso wie dies grundsätzlich bei einem bloßen Ab-rücken des Stuhles vom Sitzungstisch der Fall ist (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 3. November 1981, und VGH BW, Beschluss vom 11. Oktober 1994, a. a. O.) – bereits unter dem Gesichtspunkt einer möglichst weitgehenden Verhinderung tatsächlicher Einflussnahme nicht aus. So kann beispielsweise nicht wirksam ausgeschlossen werden, dass von einem derartigen Sitzplatz aus eine leise, vom Zuschauerbereich aus nicht wahrnehmbare verbale Kommunikation mit am Sitzungstisch sitzenden Ratsmitgliedern stattfindet; dies gilt hier umso mehr, als auf dem im konkreten Fall gewählten Platz hinter Bürgermeister und Beigeordneten üblicherweise Mitarbeiter der Verwaltung sitzen, die den Rat während der Sitzung im Bedarfsfall mit ergänzenden Informationen versorgen sollen.

39

Abgesehen davon soll aber auch, wie dargelegt, bereits der „böse Schein“ einer möglichen Beeinflussung der Entscheidungsträger durch die Anwesenheit eines ausgeschlossenen Ratsmitgliedes vermieden werden. Hierzu ist es erforderlich, dass der Betroffene sich grundsätzlich in einer in gleicher Weise vom Ratstisch distanzierten Position aufzuhalten hat, wie auch die übrigen Zuhörer, um dadurch seinen Ausschluss von Beratung und Beschlussfassung hinreichend deutlich zu dokumentieren. Diesen Anforderungen wird jedenfalls dann nicht Genüge getan, wenn sich das ausgeschlossene Ratsmitglied wie hier geschehen in einem unmittelbar hinter dem Sitzungstisch gelegenen Bereich aufhält, von dem aus normalerweise Mitarbeiter der Verwaltung während der Sitzung die Ratsmitglieder mit Informationen versehen.

40

Nichts anderes würde vorliegend aber auch für den Fall gelten, dass – was zwischen den Beteiligten streitig ist – die im Eingangsbereich des Sitzungssaales für Zuhörer aufgestellten Stühle allesamt besetzt gewesen sein sollten. Dabei kann offen bleiben, ob überhaupt und ggfls. unter welchen Voraussetzungen § 22 Abs. 4 GemO einen Anspruch des ausgeschlossenen Ratsmitgliedes auf einen Sitzplatz im Zuhörerbereich begründet. Denn es wäre jedenfalls möglich gewesen, dort vorübergehend einen weiteren Stuhl aufzustellen.

41

Der danach gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 GemO unwirksame Satzungsbeschluss vom 17. Dezember 2014 gilt schließlich auch nicht nach § 22 Abs. 6 Satz 5 i. V. m. § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO mit Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO ist dies nämlich nicht der Fall, wenn vor Ablauf der Jahres die Verletzung der Verfahrensvorschrift gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gerügt worden ist. Dies ist hier mit dem am 12. März 2015 gestellten Normenkontrollantrag der Fall.

42

2. Unabhängig davon ist der angegriffene Bebauungsplan auch unwirksam, weil er

43

in beachtlicher Weise gegen § 2 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 BauGB verstößt.

44

Danach sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind – das sog.  Abwägungsmaterial – zu ermitteln und zu bewerten. Für Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Umweltschutzbelange in diesem Sinne sind u. a. die möglichen umweltbezogenen Auswirkungen der Planung auf den Menschen und seine Gesundheit (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB), wozu auch die Belastung des Menschen durch Verkehrsimmissionen gehört (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 1 Rn. 147a). Die erforderliche Ermittlungstiefe, d. h. die Intensität der Ermittlung der von der jeweiligen Planung berührten Belange, richtet sich dabei nach den allgemeinen Grundsätzen. In Anlehnung an die durch § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB festgelegte Prüfintensität bei der Umweltprüfung kommt es letztlich darauf an, was in der konkreten Planungssituation in angemessener Weise verlangt werden kann. Dabei kann von der Gemeinde nicht mehr gefordert werden, als dass sie die Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen (vgl. näher etwa OVG NW, Urteil vom 17. Februar 2012 – 2 D 36/09.NE –, juris, und Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 2 Rn. 147, 287 und 289, m. w. N.).

45

Diesen Anforderungen wird die Ermittlung der für die Abwägung bedeutsamen Belange im Hinblick auf die planbedingte Belastung des Grundstücks der Antragstellerin mit Verkehrsimmissionen nicht gerecht.

46

Vorliegend lag eine mögliche Problematik im Hinblick auf den durch die Erschließung des Plangebietes hervorgerufenen zusätzlichen Verkehr schon aufgrund des Gutachtens des Ingenieurbüro P… vom 13. Oktober 2014, wonach die Vorbelastung durch die L … die Ausweisung eines Mischgebiets überhaupt nur mit einer Lärmschutzwand sowie weiteren Lärmschutzmaßnahmen zulässt, offen zu Tage. Ebenso offenkundig war, dass es – wie bereits eingangs näher dargelegt – innerhalb des in einem Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO zulässigen Nutzungsspektrums denkbare Nutzungen gibt, bei welchen die vom Rat der Antragsgegnerin seiner Abwägung zugrunde gelegte planbedingte zusätzliche Verkehrsbelastung des G.-Wegs von maximal 10 KfZ/H bzw. 2 LKW/H in der Spitzenstunde voraussichtlich weit überschritten würde.

47

Die Lösung der hiernach aufgrund der Planung entstehenden Lärmschutzproblematik für das Anwesen G.-Weg … konnte, anders als die Antragstellerin meint, auch nicht dem späteren Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben. Nach dem bauplanerischen Gebot der Konfliktbewältigung hat grundsätzlich jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Dies schließt zwar eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus. Eine solche kommt indessen nur dann in Betracht, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung sichergestellt ist. Überschritten ist die Grenze zulässiger Konfliktverlagerung hingegen, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2014 – 4 CN 5/13 –, juris, m. w. N.).

48

Nach diesen Grundsätzen war vorliegend eine Verlagerung der sich aufgrund der Planung erkennbar anbahnenden Konflikte auf die Vollzugsebene unzulässig, da nicht sichergestellt erscheint, dass dort eine sachgerechte Lösung herbeigeführt werden kann. So würde sich z. B. im Falle der Ansiedlung eines Fastfood-Restaurants mit Autoschalter oder eines ähnlich verkehrsintensiven Vorhabens die Frage stellen, welcher Anteil des dem Grundstück der Antragstellerin insgesamt zumutbaren zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf dem G.-Weg diesem Vorhaben zugestanden werden kann und wieviel für die restlichen noch unbebauten Grundstücke zu verbleiben hat, damit auch diese in ihrer Gesamtheit noch im Sinne des festgesetzten Mischgebietes genutzt werden können. Im Zusammenhang mit der erforderlichen Begrenzung der planungsbedingten Verkehrsimmissionen stellen sich mithin grundlegende, die Bebaubarkeit des einzelnen Grundstückes überschreitende Fragen, welche sich im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren kaum noch sinnvoll für alle Beteiligten lösen lassen. Die insoweit durch die Planung hervorgerufenen Konflikte sind deshalb planerisch zu bewältigen, wozu zunächst –  was die Antragstellerin nicht getan hat – gemäß § 2 Abs. 3 und 4 BauGB zu ermitteln gewesen wäre, ob und ggfls. inwieweit bei Zugrundelegung realistischer Annahmen zum möglichen zusätzlichen Verkehrsaufkommen von einer Belastung des Grundstückes der Antragstellerin durch unzumutbaren Verkehrsimmissionen ausgegangen werden muss.

49

Der danach vorliegende Verfahrensfehler ist auch beachtlich gemäß §§ 214, 215 BauGB. Zum einen ist er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (vgl. zu diesen Anforderungen näher etwa BVerwG, Urteil vom
31. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, VGH BW, Urteil vom 6. Februar 2014 – 3 S 207/13 – und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2013 – OVG 2 A 9.11 –, alle in juris, sowie Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 214 Rn. 39g, 39h und 141 ff., jeweils m. w. N.). Offensichtlich in diesem Sinne sind Fehler bei der Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials danach bereits dann, wenn sie auf objektiv feststellbaren Umständen beruhen und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderates über deren Planungsvorstellungen erkennbar sind. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Fehler ohne weiteres aus dem Aufstellungsvorgang hervorgeht. So liegt es hier, da der Rat der Antragsgegnerin wie schon aufgezeigt bei seinen Beratungen von einer unrealistisch niedrigen zusätzlichen Verkehrsbelastung ausgegangen ist. Was den Einfluss des Fehlers auf das Abwägungsergebnis anbetrifft, kann von einem solchen bereits dann ausgegangen werden, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, a. a. O., und Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 4 BN 47/03 –, juris). Dies liegt hier bereits von daher nahe, dass der Rat die Bedenken der Antragstellerin mit der alleinigen Begründung zurückgewiesen hat, es sei nicht von einer wesentlichen Verschlechterung der Immissionsbelastung auszugehen. Da der sonach gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Mangel mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich und unter Darlegung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Antragsgegnerin gerügt worden ist, ist der zugrundeliegende Verfahrensfehler schließlich auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden.

50

3. Ob darüber hinaus bei der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans noch weitere formell- und/oder materiell-rechtliche Vorschriften verletzt worden sind, bedarf danach mangels Entscheidungserheblichkeit keiner näheren Prüfung. Der Senat weist allerdings mit Blick auf ein mögliches erneutes Aufstellungsverfahren darauf hin, dass nach seiner bisherigen Einschätzung durchgreifende Zweifel an der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) nicht bestehen. Zudem dürfte das Plangebiet derzeit in vollem Umfang dem Außenbereich § 35 BauGB zuzurechnen sein.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 3 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, wobei es nicht der Billigkeit entsprach, der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich mithin auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.

52

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

53

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.