Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 18. Juli 2018 - 2 L 46/15

bei uns veröffentlicht am18.07.2018

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie nicht zur Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG verpflichtet gewesen ist.

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Mit Antrag vom 28.06.2006 beantragte die Umweltschutz (M.) bei dem Beklagten die Erteilung einer Genehmigung für die wesentliche Änderung einer Bodenreinigungsanlage gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG. Geplant waren die Errichtung und der Betrieb einer neuen Teilanlage zur Behandlung von Abfällen mit einem Durchsatz von ca. 110.000 t/a auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin am Standort L-Straße 1 in A-Stadt. Gegenstand des Genehmigungsantrags waren darüber hinaus die Errichtung und der Betrieb eines neuen Zwischenlagers für besonders überwachungsbedürftige Abfälle mit einer Lagerkapazität von ca. 3.200 t an festen Abfällen und ca. 100 t an flüssigen Abfällen, die Erhöhung des Anlagendurchsatzes um ca. 110.000 t/a auf insgesamt 210.000 t/a sowie die Erweiterung des Abfallartenkatalogs.

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Zur Beschreibung des Antragsgegenstandes wurde im Genehmigungsantrag ausgeführt, mit der geplanten Erweiterung der Bodenreinigungsanlage sollten künftig auch schwermetallhaltige Böden angenommen und behandelt werden, die mit organischen Schadstoffen belastet seien. Derartige Abfälle könnten bislang in der Bodenreinigungsanlage nicht behandelt werden, da die Schwermetallgehalte im Eluat durch eine rein biologische Behandlung nicht zu beeinflussen seien, so dass auch nach der Behandlung die angestrebte Verwertung der Abfälle unmöglich sei. Geplant sei deshalb eine zweistufige Behandlung derartiger Abfälle mit dem Ziel, die organische Belastung der Abfälle zunächst mit einer biologischen Reinigung in der vorhandenen Bodenreinigungsanlage auf die zulässigen Werte zu reduzieren und anschließend die anorganischen Schadstoffe in den Abfällen mit Hilfe der neuen Mischanlage zu stabilisieren. Bei der chemischen Fixierung der Schadstoffe werde gezielt die Eluierbarkeit der anorganischen Bestandteile (beispielsweise Chromate und andere Schwermetallverbindungen, Fluoride etc.) vermindert. Dies erfolge durch gezieltes, intensives Vermischen verschiedener Abfälle unter gezielter Zugabe von Zuschlagstoffen und/oder Bindemitteln nach vorgegebenen, durch ein zertifiziertes Labor erarbeiteten Rezepturen. Die bei dieser kombinierten Abfallbehandlung hergestellten Materialien sollten vorrangig bei der Verwendung als Deponieersatzbaustoffe oder deren Vorprodukte/Vorstufen dienen. Als Zuschlagsstoffe wurden im Genehmigungsantrag u.a. Natriumsulfid (Na2S) und Eisen-II-sulfat (FeSO4) genannt (vgl. Kapitel 1 Seite 10; Kapitel 3 Seite 13; Kapitel 3 Seite 18 Formular 2.4a; Kapitel 4 Seite 4 Formular 3.1a; Kapitel 11 Seite 1).

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Mit Genehmigungsbescheid vom 22.06.2007 erteilte der Beklagte der Umweltschutz (M.) die beantragte Genehmigung. Hierbei wurde die neue Teilanlage in Übereinstimmung mit den Angaben in dem Genehmigungsantrag als Anlage i.S.d. Nr. 8.11 aa) Spalte 1 und Nr. 8.12 Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV a.F. eingestuft. Auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie auf eine Öffentlichkeitsbeteiligung wurde verzichtet.

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Mit Schreiben vom 06.11.2007 zeigte die Klägerin bei dem Beklagten an, dass sie die neue Teilanlage mit Wirkung vom 07.11.2007 von der Umweltschutz (M.) übernommen habe und neue Betreiberin dieser Anlage sei. Mit Schreiben vom 20.12.2007 zeigte die Klägerin die Inbetriebnahme der Anlage zum 27.12.2007 an.

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Im Januar 2012 gelangte der Beklagte zu der Auffassung, der Anlagenbetrieb sei formell rechtswidrig, da in der Anlage eine chemische Behandlung der Abfälle i.S.d. Nr. 8.8 Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV a.F. vorgenommen werde, die nicht von der Genehmigung umfasst sei, da im Genehmigungsbescheid eine Einstufung der Anlage unter die Nr. 8.8 des Anhangs der 4. BImSchV a.F. unterblieben sei. Für die chemische Behandlung sei ein Änderungsgenehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

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Nachfolgend legte die Klägerin ein Rechtsgutachten ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.03.2012 vor, welches zu dem Ergebnis gelangte, dass die Anlage nicht der Nr. 8.8 des Anhangs der 4. BImSchV a.F. zuzuordnen sei, da der zugelassene Abfallartenkatalog für den Anlagenoutput auch Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen umfasse und aus der Behandlung zur Festlegung von Schwermetallen keine neuen oder anderen Stoffe hervorgingen. Es könne allenfalls eine Ergänzung des Genehmigungsbescheides um die Nr. 8.10 des Anhangs der 4. BImSchV a.F. notwendig sein. Mangels Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage bedürfe es weder einer Anzeige nach § 15 BImSchG noch eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG.

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In der Folgezeit konnte zwischen der Klägerin und dem Beklagten keine Einigung hinsichtlich der Einstufung der Anlage in die Nr. 8.8 des Anhangs der 4. BImSchV a.F. und der Erforderlichkeit eines Änderungsgenehmigungsverfahrens erzielt werden.

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Mit Schreiben vom 25.10.2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er sei in der Frage der Einstufung ihrer Anlage zu einer abschließenden Bewertung gelangt. Die Anlage sei abweichend von der in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bestehenden Einstufung in die Nr. 8.11 aa) Spalte 1 i.V.m. Nr. 8.11 b) bb) Spalte 2 und in die Nr. 8.8 a) und b) Spalte 1 und ggf. auch in die Nr. 8.10 a) und b) Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV a.F. einzustufen. Die Behandlung von gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen in der Anlage z.B. durch Fällung sei nicht durch die Genehmigung vom 22.06.2007 gedeckt. Die in der Anlage durchgeführte chemische Behandlung sei illegal. Zugleich forderte der Beklagte die Klägerin auf, bis zum 31.12.2012 für die von der Genehmigung formell nicht erfassten Behandlungsverfahren die Erteilung einer Genehmigung nach § 16 BImSchG zu beantragen.

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Mit Schreiben vom 23.07.2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten festzustellen, dass die ggf. erforderliche Zuordnung der Anlage zu weiteren, im Genehmigungsbescheid vom 22.06.2007 nicht genannten Anlagenbeschreibungen des Anhangs 1 der 4. BImSchV keine (wesentliche) Änderung der Anlage darstelle und sie daher weder verpflichtet sei, eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG zu beantragen, noch eine Anzeige nach § 15 BImSchG zu erstatten. Hilfsweise zeigte die Klägerin eine Änderung der Anlage an und beantragte insoweit den Erlass einer Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 BImSchG.

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Mit Schreiben vom 03.09.2013 nahm der Beklagte zu dem Feststellungsantrag der Klägerin vom 23.07.2013 Stellung. Zugleich hörte er die Klägerin zu einer beabsichtigten Teilstilllegung der Anlage gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG an. Hierin führte er im Wesentlichen aus, die Genehmigung vom 22.06.2007 sei nur für eine Anlage zur Behandlung von Abfällen durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung erteilt worden. Eine chemische Behandlung sei ausgeschlossen. Bei der Neueinstufung der Anlage handele es sich nicht nur um eine Berichtigung der Genehmigung gemäß § 42 Satz 1 VwVfG. Die Einstufung nach Nr. 8.11 des Anhangs der 4. BImSchV a.F. sei auch nicht gegenüber einer Einstufung nach Nr. 8.8 oder Nr. 8.10 des Anhangs der 4. BImSchV a.F. spezieller. Es sei auch nicht zutreffend, dass in der Anlage keine chemische Behandlung stattfinde. Die chemische Behandlung, die in der ersten Stufe der Anlage durchgeführt werde, diene der Einstellung der Annahmekriterien des Entsorgers. Es würden z.B. zur Beseitigung von Schadstoffen giftige Chrom(VI)-Verbindungen in nicht giftige Chrom(III)-Verbindungen durch Dechromatisierung umgewandelt. Durch die Zugabe von Natriumsulfid oder Eisen(II)-Salzen würden die Chrom(VI)-Salze unter Bildung von Chrom(III)-Salzen reduziert. Es liefen chemische Reaktionen ab, in deren Ergebnis neue Stoffe mit neuen Eigenschaften entstünden. Bei der Fällung der Chrom(III)-Salze entstehe Chromhydroxid, ebenfalls ein neuer Stoff mit neuen Eigenschaften. Es ergebe sich abweichend von der Zuordnung im Genehmigungsbescheid neben der Einstufung der Anlage unter die Nr. 8.11 aa) Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV a.F. auch das Erfordernis der Zuordnung zu Nr. 8.8 Spalte 1, weil die Vorbehandlung der Abfälle vor dem Vermengen und Vermischen in einer chemischen Behandlung bestehe. Die Fällungsreaktion in der Anlage unter Zugabe von Natriumsulfid erfolge auf Grundlage der Bildung schwerlöslicher Metallsulfide. Dies stelle eine chemische Reaktion dar. Die in der Anlage durchgeführte chemische Behandlung der Abfälle stelle eine wesentliche Änderung i.S.d. § 16 Abs. 1 BImSchG dar. Für diese Änderung sei keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden, so dass die chemische Behandlung in der Anlage gegenwärtig ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung betrieben werde.

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Mit Bescheid vom 04.09.2013 stellte der Beklagte fest, dass die von der Klägerin angezeigte Änderung "Zuordnung der Anlage zu weiteren, d.h. nicht im letzten Änderungsgenehmigungsbescheid vom 22.06.2007 genannten Anlagenbeschreibungen nach Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)" einer Genehmigung nach § 16 BImSchG bedürfe. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin habe mit Schreiben vom 23.07.2013 die Zuordnung der Anlage zur Nr. 8.8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV angezeigt. Die angezeigte Änderung der Anlage bedürfte eines Genehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG. Die angezeigte Zuordnung der Anlage zu weiteren Anlagenbeschreibungen nach Anhang 1 der 4. BImSchV sei gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BImSchG eine wesentliche und deshalb genehmigungsbedürftige Änderung, weil sie als selbstständige Anlage gleicher Art oder Größe einer Genehmigung bedürfe.

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Mit Schreiben vom 06.09.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Sachentscheidungsinteresse an dem Feststellungsantrag mit der beabsichtigten Teilstilllegung der Anlage entfalle.

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Am 02.10.2013 hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren sowie im Parallelverfahren 2 A 6/15 HAL (2 L 45/15) Klage erhoben.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1. den Bescheid des Beklagten vom 04.09.2013 aufzuheben,

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2. festzustellen, dass der Einsatz von Natriumsulfid und Eisensulfat als Zuschlagstoffe zur Behandlung von Abfällen in ihrer Anlage am Standort A-Stadt mit Bescheid des Beklagten vom 22.06.2007 immissionsschutzrechtlich genehmigt ist,

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3. festzustellen, dass die aus dem Einsatz von Natriumsulfid und Eisensulfat resultierenden chemischen Prozesse in ihrer Anlage am Standort A-Stadt mit Bescheid des Beklagten vom 22.06.2007 immissionsschutzrechtlich genehmigt sind.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Mit Urteil vom 24.02.2015 – 2 A 7/15 MD – hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Einsatz von Natriumsulfid und Eisensulfat als Zuschlagstoffe zur Behandlung von Abfällen in der Anlage der Klägerin am Standort A-Stadt mit Bescheid des Beklagten vom 22.06.2007 immissionsschutzrechtlich genehmigt ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Feststellungsbescheid des Beklagten vom 04.09.2013 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die angefochtene Feststellung, dass die von der Klägerin angezeigte Änderung einer Zuordnung der Anlage zu weiteren, nicht im letzten Änderungsgenehmigungsbescheid vom 22.06.2007 genannten Anlagenbeschreibungen nach Anhang 1 der 4. BImSchV einer Genehmigung nach § 16 BImSchG bedürfte, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die in dem dortigen Genehmigungsverfahren aufgeführten Behandlungsschritte fielen auch unter Nr. 8.8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Es handele sich bei der seinerzeit angezeigten Erweiterung auch um eine Anlage zur chemischen Behandlung von gefährlichen Abfällen. Maßgeblich für die Einordnung zu den einzelnen Anlagenbeschreibungen nach der 4. BImSchV seien auch Inhalt und Reichweite des Begriffs der wesentlichen Änderung nach §§ 15, 16 BImSchG. Dieser sei weit auszulegen. Eine Änderung sei danach auch der Einsatz anderer Roh- und Hilfsmittel. Die von der Klägerin zur Änderungsgenehmigung gestellten Verfahrensschritte erforderten auch eine Einstufung nach Nr. 8.8 der Anlage 1 der 4. BImSchV. Der Feststellungsantrag zu 2 habe demgegenüber Erfolg. Bei der Frage des Umfangs der Genehmigung vom 22.06.2007 handele es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 22.06.2007 umfasse auch den Einsatz von Natriumsulfid und Eisensulfat als Zuschlagsstoffe zur Behandlung von Abfällen in der klägerischen Anlage. Sowohl die Antragsunterlagen als auch der Genehmigungsbescheid enthielten eine umfassende Darstellung der geplanten bzw. genehmigten Betriebsabläufe. Hiernach umfassten die mit dem Bescheid vom 22.06.2007 genehmigten Verfahrensschritte auch den Einsatz von Natriumsulfid und Eisensulfat als Zuschlagsstoffe. Der Umstand, dass damit ein Verfahrensschritt, der unter Nr. 8.8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV falle, unter einer anderen Nummer des Anhangs 1 der 4. BImSchV genehmigt worden sei, stehe der förmlichen Legalisierung dieses Verfahrensschritts nicht entgegen. Die Genehmigung sei mithin zwar rechtswidrig, legalisiere derzeit aber formal den klägerischen Betrieb. Soweit die Klägerin mit dem Feststellungsantrag zu 3 eine weitere Feststellung begehre, handele es sich um dasselbe Rechtsverhältnis. Insoweit stehe der Zulässigkeit des Antrags ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis entgegen.

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Bereits am 30.10.2013 hatte die Klägerin eine Änderungsgenehmigung unter anderem zur Einbeziehung der Nr. 8.8 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV beantragt. Mit Bescheid vom 18.12.2017 hat der Beklagte die beantragte Genehmigung erteilt.

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Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, sie habe auch nach Erteilung der Genehmigung vom 18.12.2017 ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da ihr durch das Genehmigungsverfahren Kosten in Höhe von etwa 130.000,00 € entstanden seien und damit ein Schaden in gleicher Höhe. Sie beabsichtige, diesen nach erfolgreichem Abschluss des Berufungsverfahrens durch einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Bescheid des Beklagten vom 04.09.2013 rechtswidrig. Es liege keine genehmigungsbedürftige wesentliche Änderung ihrer Anlage i.S.d. § 16 BImSchG vor. Bezugspunkt für die Beurteilung, ob überhaupt eine Änderung vorliege, sei die Anlage in ihrer gestatteten Form. Der Begriff der Änderung knüpfe an ein Abweichen des Vorhabens vom Genehmigungsbescheid an. Der Einsatz von Natriumsulfid und Eisensulfat sei aber bereits mit dem immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsbescheid vom 22.06.2007 genehmigt worden, wie das Verwaltungsgericht selbst festgestellt habe. Wenn aber der Einsatz von Natriumsulfid und Eisensulfat bereits mit dem Bescheid vom 22.06.2007 immissionsschutzrechtlich genehmigt sei, stelle er keine Änderung i.S.d. §§ 15, 16 BImSchG dar und bedürfe keiner weiteren immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Es liege auch keine Veränderung der Auswirkungen auf die immissionsschutzrechtlichen Schutzgüter vor. Die Einstufung des Vorhabens in Anhang 1 der 4. BImSchV sei nur für die Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens relevant. Für die Genehmigungsfähigkeit komme es darauf an, ob bei den in der Anlage angewandten Verfahren und Arbeitsschritten die immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten und auch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten seien. Folglich zähle die Angabe zur Einstufung des Vorhabens in Anhang 1 der 4. BImSchV nicht zu den erforderlichen Antragsunterlagen nach §§ 4 ff. der 9. BImSchV. Erforderlich sei vielmehr eine Beschreibung des Verfahrens, das in der Anlage zur Anwendung kommen solle. Auch der Genehmigungsbescheid selbst müsse gemäß § 21 der 9. BImSchV die Einstufung des Vorhabens nach Anhang 1 der 4. BImSchV nicht enthalten, sondern eine genaue Bezeichnung des Gegenstands der Genehmigung einschließlich des Standortes der Anlage. Die genaue Bezeichnung sei am einfachsten dadurch zu erreichen, dass die Genehmigungsunterlagen, nicht aber die Einstufung nach Anhang 1 der 4. BImSchV, durch Bezugnahme zum Inhalt des Genehmigungsbescheides gemacht würden. Weil die Einstufung des Vorhabens nach Anhang 1 der 4. BImSchV den Genehmigungsumfang nicht bestimme, dürfe sich die Bezeichnung des Genehmigungsgegenstandes auch nicht auf eine allgemeine Kennzeichnung des Vorhabens unter Verwendung der Typenbezeichnung der 4. BImSchV beschränken. Die vom Vorhabenträger in den Antragsunterlagen angegebene Einstufung könne allenfalls eine Indizwirkung für den Umfang bzw. den Gegenstand der Genehmigung entfalten. Im vorliegenden Fall sei im Rahmen der Antragstellung ausführlich und umfangreich beschrieben worden, welche Verfahren zur Anwendung und welche Einsatzstoffe in ihrer Anlage eingesetzt werden sollten. Der Einsatz von Natriumsulfid und Eisensulfat sowie die daraus resultierenden Prozesse seien vom Umfang des Genehmigungsbescheides vom 22.06.2007 umfasst und daher zulässig. Ein Änderungsgenehmigungsbescheid sei nur für eine Abweichung vom genehmigten Bestand erforderlich. Vorliegend gehe es aber gerade nicht darum, dass ihre Anlage ausgehend vom genehmigten Bestand in ihrer Lage, ihrer Beschaffenheit oder ihrem Betrieb geändert werden solle, sondern allein um die (formale) Zuordnung zu einer anderen, im Genehmigungsbescheid nicht genannten Nummer des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Die Zuordnung der Anlage zu Nr. 8.8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV sei auch in der Sache nicht zutreffend, da der Einsatz von Natriumsulfid und Eisensulfat keinen bestimmenden oder mitbestimmenden Einfluss auf die in ihrer Anlage ablaufenden Prozesse habe. Der erstinstanzlich gestellte Feststellungsantrag zu 3 sei ebenfalls zulässig. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe ihr insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis zu, da dieser Feststellungsantrag ein anderes Rechtsverhältnis betreffe als der erstinstanzlich gestellte Feststellungsantrag zu 2. Der Antrag sei auch begründet. Auch die mit dem Einsatz von Natriumsulfid und Eisensulfat verbundenen Prozesse seien bereits mit dem Bescheid vom 22.06.2007 immissionsschutzrechtlich genehmigt.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24. Februar 2015 – 2 A 7/15 HAL – zu ändern und

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1. festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 04.09.2013 rechtswidrig gewesen ist,

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sowie

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2. festzustellen, dass die aus dem Einsatz von Natriumsulfid und Eisensulfat resultierenden chemischen Prozesse in ihrer Anlage am Standort A-Stadt mit Bescheid des Beklagten vom 22.06.2007 immissionsschutzrechtlich genehmigt sind.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er trägt vor, der Fortsetzungsfeststellungsantrag zu 1 sei unzulässig, da es hierfür an einem berechtigten Interesse fehle, denn der von der Klägerin beabsichtigte Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess sei offensichtlich aussichtslos. Es fehle eine Kausalbeziehung zwischen der geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 04.09.2013 und dem Schaden. Die von der Klägerin behaupteten Schadenspositionen seien nicht auf eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 04.09.2013 zurückzuführen, sondern auf das am 30.10.2013 eingeleitete Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG und die erteilte Genehmigung vom 18.12.2017. Den geltend gemachten Schadenspositionen stehe als Gegenwert die Genehmigung gegenüber. Diese sei für die Klägerin auch von Nutzen. Wegen der Fehlerhaftigkeit der Genehmigung vom 22.06.2007 und der Unheilbarkeit der Verfahrensfehler sei sie stets dem Risiko der Anfechtung der alten Genehmigung ausgesetzt gewesen. Diesem Risiko werde mit der Genehmigung vom 18.12.2017 wirksam begegnet, da nunmehr ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Auch dürfe die Fernwirkung seines bestandskräftigen Bescheides vom 25.10.2012, d.h. dessen Tatbestandswirkung, nicht außer Acht gelassen werden. Danach habe die Verfahrensfehlerhaftigkeit der Genehmigung vom 22.06.2007 festgestanden, insbesondere die Einstufung bestimmter Tätigkeiten in die Nr. 8.8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Die Ablehnung der Genehmigungsfreistellung vom 04.09.2013 sei da nur konsequent gewesen. Die Klägerin genüge auch nicht den Anforderungen an die Darlegung des Schadens. Die Geltendmachung von Kosten für die außergerichtliche und gerichtliche anwaltliche Vertretung „in sämtlichen Verwaltungsstreitsachen“ sprenge den Rahmen dieses Rechtsstreits und sei völlig unsubstantiiert. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 04.09.2013 stehe auch nicht in Widerspruch zur Stattgabe des Feststellungsantrags zu 2. Das Verwaltungsgericht habe zum Ausdruck gebracht, dass der Einsatz der Zuschlagsstoffe inhaltlich (materiell) von der Genehmigung umfasst sei, dass die Genehmigung jedoch formell rechtswidrig (weil verfahrensfehlerhaft) zustande gekommen sei, den Betrieb der Klägerin jedoch rein formal (nämlich durch ihre Existenz) legalisiere, da sie trotzdem wirksam (also nicht nichtig) sei. Dazu stehe nicht in Widerspruch, dass das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 04.09.2013 für rechtmäßig gehalten habe, da die von der Klägerin vorgenommenen Behandlungsschritte auch der Nr. 8.8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV unterfielen, der Begriff der Anlagenänderung i.S.d. BImSchG weit auszulegen sei und so auch – verfahrensrelevante – Änderungen der Anlageneinstufung umfasse. Zur Frage der Notwendigkeit einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG werde er sich in dem Parallelverfahren 2 L 45/15 näher äußern. Der Feststellungsantrag zu 2 sei ebenfalls unzulässig, da nach Erteilung der Genehmigung vom 18.12.2017 ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der chemischen Prozesse nicht mehr gegeben sei, da die chemische Behandlung der Abfälle nunmehr ausdrücklich genehmigt sei. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass es bei den beiden erstinstanzlich gestellten Feststellungsanträgen um dasselbe Rechtsverhältnis gehe. Wenn der Einsatz von Natriumsulfid und Eisensulfat im Behandlungsprozess von der Genehmigung inhaltlich umfasst sei, dann müssten auch die daraus resultierenden chemischen Prozesse Teil der Abfallbehandlung und vom Inhalt der Genehmigung umfasst sein. Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Feststellung stehe zu der jetzt noch begehrten Feststellung in einem Verhältnis von Ursache und Wirkung. Der Einsatz der Stoffe könne nicht hinweggedacht werden, ohne dass die daraus resultierenden chemischen Prozesse entfielen. Bei einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis gehe es bei dem jetzt noch verfolgten Feststellungsantrag nicht um ein eigenständiges Rechtsverhältnis.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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A. Der mit dem Berufungsantrag zu 1 gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig und begründet.

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I. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen vor.

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1. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist statthaft. Der Bescheid des Beklagten vom 04.09.2013 hat sich nach Klageerhebung erledigt. Eine Erledigung "in anderer Weise" i.S.d. § 43 Abs. 2 VwVfG liegt vor, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, oder wenn die dem Verwaltungsakt ursprünglich zukommende steuernde Funktion nachträglich weggefallen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1998 – 4 C 11.97 –, juris RdNr. 16; Beschl. v. 17.11.1998 – 4 B 100.98 –, juris RdNr. 9). Die Steuerungsfunktion des Verwaltungsakts geht auch verloren, wenn die an einem Verwaltungsakt Beteiligten übereinstimmend dem ursprünglichen Verwaltungsakt keinerlei tatsächliche oder rechtliche Bedeutung mehr beimessen und davon ausgehen, daß die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen "Geschäftsgrundlage" zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1998 – 4 C 11.97 –, a.a.O. RdNr. 17).

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So liegt es hier. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 04.09.2013 hatte der Beklagte festgestellt, dass die (nachträgliche) Änderung der Zuordnung der Anlage der Klägerin zu den in Anhang 1 der 4. BImSchV aufgeführten Anlagenbeschreibungen einer Genehmigung nach § 16 BImSchG bedürfe. Diese von dem Beklagten für erforderlich gehaltene Genehmigung wurde inzwischen mit Bescheid vom 18.12.2017 erteilt. Damit hat die ursprüngliche Feststellung der Genehmigungsbedürftigkeit keine praktische Bedeutung mehr. Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist nunmehr nur noch der Bescheid vom 18.12.2017. Der Feststellungsbescheid vom 04.09.2013 hat sich damit erledigt.

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2. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung, da diese für den von ihr beabsichtigten Amtshaftungsprozess eine Präjudizwirkung hat.

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Hat sich die Hauptsache im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens erledigt, besteht für eine feststellende Entscheidung, dass die streitige behördliche Maßnahme rechtswidrig gewesen sei, im Hinblick auf einen etwaigen Schadensersatzprozess unter drei Voraussetzungen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Die begehrte Feststellung muss für die Geltendmachung eines solchen Ersatzanspruchs erheblich und ein solches Verfahren muss mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein. Schließlich darf es nicht offenbar aussichtslos erscheinen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 15.05.2003 – 1 A 3254/02 –, juris RdNr. 5). Dabei haben die Verwaltungsgerichte die den Zivilgerichten obliegende Prüfung der in den ordentlichen Rechtsweg verwiesenen Ansprüche nicht vorwegzunehmen. Sie dürfen die Schutzwürdigkeit eines (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit eines beabsichtigten Zivilprozesses nur dann verneinen, wenn sich das Nichtbestehen des behaupteten zivilrechtlichen Anspruchs ohne eine ins einzelne gehende Würdigung aufdrängt; die bloße Wahrscheinlichkeit des Misserfolgs genügt nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.1995 – 8 C 37.93 –, juris RdNr. 25). Hierbei ist anerkannt, dass eine beabsichtigte Schadensersatzklage dann als offensichtlich aussichtslos anzusehen ist, wenn das für einen Amtshaftungsanspruch erforderliche Verschulden offensichtlich fehlt. Das ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch der für die Durchführung von Amtshaftungsprozessen zuständigen Zivilgerichte in der Regel der Fall, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (sog. "Kollegialgerichts-Richtlinie") (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.2003 – 5 C 50.02 –, juris RdNr. 9; Urt. v. 30.06.2004 – 4 C 1.03 –, juris RdNr. 21; Urt. v. 17.08.2005 – 2 C 37.04 –, juris RdNr. 27; Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 14.12 –, juris RdNr. 47; BGH, Urt. v. 21.01.2016 – III ZR 160/15 –, juris RdNr. 36). Der Grundsatz, dass das Verschulden eines Beamten regelmäßig zu verneinen ist, wenn ein Kollegialgericht sein Verhalten als rechtmäßig bestätigt hat, gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass es der verantwortliche Beamte wegen seiner Stellung oder seiner besonderen Einsichten unabhängig von der gerichtlichen Beurteilung "besser" hätte wissen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2004 – 4 C 1.03 –, a.a.O. RdNr. 21). Weitere Ausnahme von diesem Grundsatz liegen vor, wenn das Kollegialgericht die Rechtslage trotz eindeutiger und klarer Vorschriften verkannt oder eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.05.2004 – 6 B 17.04 –, juris RdNr. 5), wenn es von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.08.1990 – 1 B 94.90 –, juris RdNr. 10) oder wenn es bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.08.2005 – 2 C 37.04 –, a.a.O. RdNr. 30; Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 14.12 –, a.a.O. RdNr. 47).

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Gemessen daran kann der Klägerin ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung nicht abgesprochen werden. Die Feststellung ist für die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG erheblich. Die Klägerin beabsichtigt auch, einen Amtshaftungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs ist auch nicht offensichtlich aussichtslos. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass das für einen Amtshaftungsanspruch erforderliche Verschulden offensichtlich fehlt. Zwar hat das Verwaltungsgericht – in Kammerbesetzung – die Klage gegen den Feststellungsbescheid des Beklagten vom 04.09.2013 mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Gleichwohl kann die Kollegialgerichts-Richtlinie hier nicht herangezogen werden, um ein Verschulden von vornherein auszuschließen. Es ist zwar nichts dafür ersichtlich, dass der für den Beklagten tätige Beamte über eine Sach- oder Rechtskenntnis verfügte, die der des Verwaltungsgerichts überlegen war. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung auch keinen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Es ist jedoch bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen und hat wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen.

41

Zur Begründung seiner Auffassung, die nachträgliche Zuordnung der Anlage der Klägerin zu einer weiteren, im Änderungsgenehmigungsbescheid des Beklagten vom 22.06.2007 nicht genannten Anlagenbeschreibung nach Anhang 1 der 4. BImSchV bedürfte einer Genehmigung nach § 16 BImSchG, hat das Verwaltungsgericht im Kern lediglich darauf verwiesen, dass die im Genehmigungsverfahren aufgeführten Behandlungsschritte auch unter Nr. 8.8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV fielen. Hiermit unterliegt das Verwaltungsgericht einem Zirkelschluss. Die Begründung läuft darauf hinaus, dass die (nachträgliche) Zuordnung der Anlage der Klägerin zu der Anlagenbeschreibung der Nr. 8.8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV deshalb gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG genehmigungsbedürftig sei, weil die Anlage dieser Anlagenbeschreibung zuzuordnen sei. Damit hat das Verwaltungsgericht grundlegend verkannt, dass die Erforderlichkeit einer Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG eineÄnderung der Anlage voraussetzt. Demgemäß finden sich in seinem Urteil auch keine Ausführungen zu der – entscheidenden – Frage, ob die nachträgliche Zuordnung der Anlage der Klägerin zu einer weiteren, im Änderungsgenehmigungsbescheid des Beklagten vom 22.06.2007 nicht genannten Anlagenbeschreibung eine Änderung i.S.d. § 16 Abs. 1 BImSchG darstellt. Zudem widerspricht die Annahme der Genehmigungsbedürftigkeit der nachträglichen Änderung der Zuordnung der Anlage zu den Anlagenbeschreibungen des Anhangs 1 der 4. BImSchV auch der Feststellung in dem nicht angefochtenen und damit rechtskräftigen Teil des Urteils, die Genehmigung des Beklagten vom 22.06.2007 legalisiere den klägerischen Betrieb. In der Konsequenz würde dies bedeuten, dass der Betrieb der Anlage der Klägerin zwar genehmigt, aber gleichwohl genehmigungsbedürftig ist. Damit hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen der Genehmigungsbedürftigkeit gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG grundlegend verkannt.

42

Entgegen der Ansicht des Beklagten kann auch nicht deshalb von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit eines beabsichtigten Amtshaftungsprozesses ausgegangen werden, weil es an einer Kausalität zwischen der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 04.09.2013 und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden fehlt. Zur Beantwortung der Frage, ob die Amtspflichtverletzung den behaupteten Schaden verursacht hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich in diesem Falle die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde (vgl. BGH, Urt. v. 06.04.1995 – III ZR 183/94 –, juris RdNr. 20). Dass es – gemessen daran – offensichtlich an der erforderlichen Kausalität fehlt, kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht festgestellt werden. Die Prüfung dieser Frage muss vielmehr dem Landgericht in einem etwaigen Amtshaftungsprozess vorbehalten bleiben. Auch die von dem Beklagten vorgebrachte Kritik an den Ausführungen der Klägerin zur Schadenshöhe führen nicht dazu, dass ein Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos wäre.

43

II. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Der Feststellungsbescheid des Beklagten vom 04.09.2013 ist rechtswidrig gewesen und hat die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Die "Zuordnung der Anlage zu weiteren, d.h. nicht im letzten Änderungsgenehmigungsbescheid vom 22.06.2007 genannten Anlagenbeschreibungen nach Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)" bedurfte keiner Genehmigung nach § 16 BImSchG, da es sich hierbei nicht um eine wesentliche Änderung der Anlage i.S.d. § 16 BImSchG handelte.

44

Das Schreiben des Beklagten vom 25.10.2012 steht der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 04.09.2013 nicht entgegen. Es spricht bereits viel dafür, dass es sich bei diesem Schreiben nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine schriftliche Mitteilung des Beklagten an die Klägerin ohne Regelungswirkung handelte. Selbst wenn es sich bei dem Schreiben vom 25.10.2012 – wie der Beklagte meint – um einen Verwaltungsakt gehandelt haben sollte, würde dieser einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 04.09.2013 nicht entgegenstehen, denn in diesem Fall wäre der Bescheid vom 04.09.2013 – jedenfalls soweit er die hier streitige Genehmigungsbedürftigkeit betrifft – als sog. Zweitbescheid anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen wiederaufgreifen und eine neue – der gerichtlichen Überprüfung zugängliche – Sachentscheidung treffen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Ein Zweitbescheid tritt an die Stelle des ersten Bescheides und eröffnet für den Adressaten erneut die Möglichkeit des Rechtsschutzes (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.04.2014 – 2 B 9.12 –, juris RdNr. 10). Der Bescheid vom 04.09.2013 ist jedenfalls als Zweitbescheid in diesem Sinne anzusehen, weil er erkennbar die Genehmigungsbedürftigkeit mit Anspruch auf Verbindlichkeit (erneut) feststellt und eine Rechtsbehelfsbelehrung ohne jede Einschränkungen enthält.

45

Der Bescheid vom 04.09.2013 ist rechtswidrig, weil es sich bei der nachträglichen Zuordnung der Anlage der Klägerin zu weiteren Anlagenbeschreibungen nach Anhang 1 der 4. BImSchV nicht um eine wesentliche Änderung i.S.d. § 16 Abs. 1 BImSchG handelt.

46

Sowohl die Anzeigepflicht gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG als auch die Genehmigungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG setzen eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage voraus. Bezugspunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine Änderung in diesem Sinne vorliegt, ist die Anlage in ihrer gestatteten Form. Eine Änderung einer Anlage im Sinne der genannten Vorschriften liegt nur vor, wenn die Beschaffenheit der Anlage oder die Art und Weise des Anlagenbetriebs in erheblicher Weise von der vorhandenen Genehmigung abweicht (vgl. BayVGH, Urt. v. 13.05.2005 – 22 A 96.40091 –, juris RdNr. 58; NdsOVG, Beschl. v. 12.12.2013 – 12 ME 194/13 –, juris RdNr. 6). Eine Änderung liegt daher nur vor, wenn die betreffende Maßnahme vom Genehmigungsbescheid nicht mehr gedeckt ist (vgl. Jarass, BImSchG, 12. Aufl., § 15 RdNr. 11).

47

Eine derartige Änderung liegt hier nicht vor. Die nachträgliche Zuordnung der Anlage der Klägerin zu der in Nr. 8.8 des Anhang 1 der 4. BImSchV genannten Anlagenbeschreibung "Anlagen zur chemischen Behandlung von Abfällen" stellt keine Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage dar, sondern lediglich eine rechtliche Neubewertung der bereits genehmigten Anlage. Dies ist weder gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG anzeigepflichtig noch gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG genehmigungsbedürftig. Die Annahme der Genehmigungsbedürftigkeit wegen der nachträglichen Änderung der Zuordnung der Anlage steht auch in Widerspruch zu der Feststellung des Verwaltungsgerichts in dem nicht angefochtenen und damit rechtskräftigen Teil des angefochtenen Urteils, wonach die Genehmigung des Beklagten vom 22.06.2007 den klägerischen Betrieb legalisiere. Soweit die Legalisierungswirkung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung reicht, bedarf es keiner erneuten oder weiteren Genehmigung.

48

Der Hinweis des Beklagten auf § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG trägt nicht. Nach dieser Vorschrift führt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Die Vorschrift ermöglicht u.a. die Heilung verfahrensfehlerhafter Genehmigungsbescheide durch Entscheidungsergänzung oder in einem ergänzenden Verfahren. Sie dient damit der Vermeidung der Aufhebung einer Genehmigung allein wegen eines Verfahrensfehlers bei einer Drittanfechtungsklage. Sie eröffnet eine sog. außerprozessuale Heilungsmöglichkeit. Eine derartige Heilungsmöglichkeit, etwa durch Anordnung eines ergänzenden Verfahrens bei einem nachträglich von der Behörde erkannten Verfahrensfehler, besteht außerhalb des Anwendungsbereichs des § 4 Abs. 1b UmwRG – also außerhalb einer Drittanfechtungsklage – nicht. Soweit die Behörde nach Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erkennt, dass diese formell oder materiell rechtswidrig ist, etwa weil die genehmigte Anlage den in Anhang 1 der 4. BImSchV aufgeführten Anlagenbeschreibungen fehlerhaft zugeordnet und deshalb von einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen wurde, kommt allein die Rücknahme der Genehmigung gemäß § 48 VwVfG in Betracht. Eine Änderung i.S.d. §§ 15, 16 BImSchG liegt in dieser nachträglichen rechtlichen Neubewertung der genehmigten Anlage nicht. Ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerheilung i.S.d. § 4 Abs. 1b UmwRG (bzw. § 7 Abs. 5 UmwRG) kommt nur auf der Grundlage eines verwaltungsgerichtlichen Urteils auf Grund einer – insoweit erfolgreichen – Drittanfechtungsklage in Betracht.

49

B. Der mit dem Berufungsantrag zu 2 gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig.

50

Der Antrag betrifft kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO. Die Feststellungsklage kann nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 43 Abs. 1 VwGO erste Alternative) oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (§ 43 Abs. 1 VwGO zweite Alternative) gerichtet werden. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 – 8 C 19.94 –, juris Rdnr. 10). Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 – 8 C 19.94 –, a.a.O. Rdnr. 10). Hiernach kann die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zwar auf die Feststellung des Umfangs einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gerichtet sein, soweit sich im Hinblick auf ein konkretes Vorhaben die Frage stellt, ob es von einer bereits erteilten Genehmigung umfasst ist und damit keiner neuen Genehmigung bedarf (vgl. VG München, Urt. v. 09.06.2009 – M 1 K 08.5777 –, juris RdNr. 29). Bloße Vorfragen oder unselbstständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können hingegen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 – 8 C 38.09 –, juris RdNr. 32).

51

Gemessen daran ist der von der Klägerin gestellten Berufungsantrag zu 2, festzustellen, dass die aus dem Einsatz von Natriumsulfid und Eisensulfat resultierenden chemischen Prozesse in ihrer Anlage am Standort A-Stadt mit Bescheid des Beklagten vom 22.06.2007 immissionsschutzrechtlich genehmigt sind, nicht statthaft. Der Feststellungantrag zielt nicht auf ein zwischen der Klägerin und dem Beklagten streitiges Rechtsverhältnis. Das zwischen der Klägerin und dem Beklagten feststellungsfähige Rechtsverhältnis betrifft die Frage, ob der Betrieb der Anlage der Klägerin am Standort A-Stadt immissionsschutzrechtlich genehmigt ist. Demgegenüber betrifft die Frage, ob die aus dem Einsatz von Natriumsulfid und Eisensulfat resultierenden chemischen Prozesse in ihrer Anlage am Standort A-Stadt mit Bescheid des Beklagten vom 22.06.2007 immissionsschutzrechtlich genehmigt sind, lediglich ein unselbstständiges Elemente dieses Rechtsverhältnisses, das nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein kann. Andernfalls wäre es möglich, den Betrieb der Anlage der Klägerin in zahllose Einzelschritte zu zerlegen und diese jeweils gesondert zum Gegenstand einer Feststellungsklage zu machen. § 43 Abs. 1 VwGO verlangt jedoch die Stellung eines einzigen Feststellungsantrags für das gesamte streitige Rechtsverhältnis.

52

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

53

D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.

54

E. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


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(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie nicht zur Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG verpflichtet gewesen ist.

2

Mit Antrag vom 28.06.2006 beantragte die Umweltschutz (M.) bei dem Beklagten die Erteilung einer Genehmigung für die wesentliche Änderung einer Bodenreinigungsanlage gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG. Geplant waren die Errichtung und der Betrieb einer neuen Teilanlage zur Behandlung von Abfällen mit einem Durchsatz von ca. 110.000 t/a auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin am Standort L-Straße 1 in A-Stadt. Gegenstand des Genehmigungsantrags waren darüber hinaus die Errichtung und der Betrieb eines neuen Zwischenlagers für besonders überwachungsbedürftige Abfälle mit einer Lagerkapazität von ca. 3.200 t an festen Abfällen und ca. 100 t an flüssigen Abfällen, die Erhöhung des Anlagendurchsatzes um ca. 110.000 t/a auf insgesamt 210.000 t/a sowie die Erweiterung des Abfallartenkatalogs.

3

Zur Beschreibung des Antragsgegenstandes wurde im Genehmigungsantrag ausgeführt, mit der geplanten Erweiterung der Bodenreinigungsanlage sollten künftig auch schwermetallhaltige Böden angenommen und behandelt werden, die mit organischen Schadstoffen belastet seien. Derartige Abfälle könnten bislang in der Bodenreinigungsanlage nicht behandelt werden, da die Schwermetallgehalte im Eluat durch eine rein biologische Behandlung nicht zu beeinflussen seien, so dass auch nach der Behandlung die angestrebte Verwertung der Abfälle unmöglich sei. Geplant sei deshalb eine zweistufige Behandlung derartiger Abfälle mit dem Ziel, die organische Belastung der Abfälle zunächst mit einer biologischen Reinigung in der vorhandenen Bodenreinigungsanlage auf die zulässigen Werte zu reduzieren und anschließend die anorganischen Schadstoffe in den Abfällen mit Hilfe der neuen Mischanlage zu stabilisieren. Bei der chemischen Fixierung der Schadstoffe werde gezielt die Eluierbarkeit der anorganischen Bestandteile (beispielsweise Chromate und andere Schwermetallverbindungen, Fluoride etc.) vermindert. Dies erfolge durch gezieltes, intensives Vermischen verschiedener Abfälle unter gezielter Zugabe von Zuschlagstoffen und/oder Bindemitteln nach vorgegebenen, durch ein zertifiziertes Labor erarbeiteten Rezepturen. Die bei dieser kombinierten Abfallbehandlung hergestellten Materialien sollten vorrangig bei der Verwendung als Deponieersatzbaustoffe oder deren Vorprodukte/Vorstufen dienen. Als Zuschlagsstoffe wurden im Genehmigungsantrag u.a. Natriumsulfid (Na2S) und Eisen-II-sulfat (FeSO4) genannt (vgl. Kapitel 1 Seite 10; Kapitel 3 Seite 13; Kapitel 3 Seite 18 Formular 2.4a; Kapitel 4 Seite 4 Formular 3.1a; Kapitel 11 Seite 1).

4

Mit Genehmigungsbescheid vom 22.06.2007 erteilte der Beklagte der Umweltschutz (M.) die beantragte Genehmigung. Hierbei wurde die neue Teilanlage in Übereinstimmung mit den Angaben in dem Genehmigungsantrag als Anlage i.S.d. Nr. 8.11 aa) Spalte 1 und Nr. 8.12 Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV a.F. eingestuft. Auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie auf eine Öffentlichkeitsbeteiligung wurde verzichtet.

5

Mit Schreiben vom 06.11.2007 zeigte die Klägerin bei dem Beklagten an, dass sie die neue Teilanlage mit Wirkung vom 07.11.2007 von der Umweltschutz (M.) übernommen habe und neue Betreiberin dieser Anlage sei. Mit Schreiben vom 20.12.2007 zeigte die Klägerin die Inbetriebnahme der Anlage zum 27.12.2007 an.

6

Im Januar 2012 gelangte der Beklagte zu der Auffassung, der Anlagenbetrieb sei formell rechtswidrig, da in der Anlage eine chemische Behandlung der Abfälle i.S.d. Nr. 8.8 Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV a.F. vorgenommen werde, die nicht von der Genehmigung umfasst sei, da im Genehmigungsbescheid eine Einstufung der Anlage unter die Nr. 8.8 des Anhangs der 4. BImSchV a.F. unterblieben sei. Für die chemische Behandlung sei ein Änderungsgenehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

7

Nachfolgend legte die Klägerin ein Rechtsgutachten ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.03.2012 vor, welches zu dem Ergebnis gelangte, dass die Anlage nicht der Nr. 8.8 des Anhangs der 4. BImSchV a.F. zuzuordnen sei, da der zugelassene Abfallartenkatalog für den Anlagenoutput auch Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen umfasse und aus der Behandlung zur Festlegung von Schwermetallen keine neuen oder anderen Stoffe hervorgingen. Es könne allenfalls eine Ergänzung des Genehmigungsbescheides um die Nr. 8.10 des Anhangs der 4. BImSchV a.F. notwendig sein. Mangels Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage bedürfe es weder einer Anzeige nach § 15 BImSchG noch eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG.

8

In der Folgezeit konnte zwischen der Klägerin und dem Beklagten keine Einigung hinsichtlich der Einstufung der Anlage in die Nr. 8.8 des Anhangs der 4. BImSchV a.F. und der Erforderlichkeit eines Änderungsgenehmigungsverfahrens erzielt werden.

9

Mit Schreiben vom 25.10.2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er sei in der Frage der Einstufung ihrer Anlage zu einer abschließenden Bewertung gelangt. Die Anlage sei abweichend von der in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bestehenden Einstufung in die Nr. 8.11 aa) Spalte 1 i.V.m. Nr. 8.11 b) bb) Spalte 2 und in die Nr. 8.8 a) und b) Spalte 1 und ggf. auch in die Nr. 8.10 a) und b) Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV a.F. einzustufen. Die Behandlung von gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen in der Anlage z.B. durch Fällung sei nicht durch die Genehmigung vom 22.06.2007 gedeckt. Die in der Anlage durchgeführte chemische Behandlung sei illegal. Zugleich forderte der Beklagte die Klägerin auf, bis zum 31.12.2012 für die von der Genehmigung formell nicht erfassten Behandlungsverfahren die Erteilung einer Genehmigung nach § 16 BImSchG zu beantragen.

10

Mit Schreiben vom 23.07.2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten festzustellen, dass die ggf. erforderliche Zuordnung der Anlage zu weiteren, im Genehmigungsbescheid vom 22.06.2007 nicht genannten Anlagenbezeichnungen des Anhangs 1 der 4. BImSchV keine (wesentliche) Änderung der Anlage darstelle und sie daher weder verpflichtet sei, eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG zu beantragen, noch eine Anzeige nach § 15 BImSchG zu erstatten. Hilfsweise zeigte die Klägerin eine Änderung der Anlage an und beantragte insoweit den Erlass einer Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 BImSchG.

11

Mit Schreiben vom 03.09.2013 nahm der Beklagte zu dem Feststellungsantrag der Klägerin vom 23.07.2013 Stellung. Zugleich hörte er die Klägerin zu einer beabsichtigten Teilstilllegung der Anlage gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG an. Hierin führte er im Wesentlichen aus, die Genehmigung vom 22.06.2007 sei nur für eine Anlage zur Behandlung von Abfällen durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung erteilt worden. Eine chemische Behandlung sei ausgeschlossen. Bei der Neueinstufung der Anlage handele es sich nicht nur um eine Berichtigung der Genehmigung gemäß § 42 Satz 1 VwVfG. Die Einstufung nach Nr. 8.11 des Anhangs der 4. BImSchV a.F. sei auch nicht gegenüber einer Einstufung nach Nr. 8.8 oder Nr. 8.10 des Anhangs der 4. BImSchV a.F. spezieller. Es sei auch nicht zutreffend, dass in der Anlage keine chemische Behandlung stattfinde. Die chemische Behandlung, die in der ersten Stufe der Anlage durchgeführt werde, diene der Einstellung der Annahmekriterien des Entsorgers. Es würden z.B. zur Beseitigung von Schadstoffen giftige Chrom(VI)-Verbindungen in nicht giftige Chrom(III)-Verbindungen durch Dechromatisierung umgewandelt. Durch die Zugabe von Natriumsulfid oder Eisen(II)-Salzen würden die Chrom(VI)-Salze unter Bildung von Chrom(III)-Salzen reduziert. Es liefen chemische Reaktionen ab, in deren Ergebnis neue Stoffe mit neuen Eigenschaften entstünden. Bei der Fällung der Chrom(III)-Salze entstehe Chromhydroxid, ebenfalls ein neuer Stoff mit neuen Eigenschaften. Es ergebe sich abweichend von der Zuordnung im Genehmigungsbescheid neben der Einstufung der Anlage unter die Nr. 8.11 aa) Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV a.F. auch das Erfordernis der Zuordnung zu Nr. 8.8 Spalte 1, weil die Vorbehandlung der Abfälle vor dem Vermengen und Vermischen in einer chemischen Behandlung bestehe. Die Fällungsreaktion in der Anlage unter Zugabe von Natriumsulfid erfolge auf Grundlage der Bildung schwerlöslicher Metallsulfide. Dies stelle eine chemische Reaktion dar. Die in der Anlage durchgeführte chemische Behandlung der Abfälle stelle eine wesentliche Änderung i.S.d. § 16 Abs. 1 BImSchG dar. Für diese Änderung sei keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden, so dass die chemische Behandlung in der Anlage gegenwärtig ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung betrieben werde.

12

Mit Bescheid vom 04.09.2013 stellte der Beklagte fest, dass die von der Klägerin angezeigte Änderung "Zuordnung der Anlage zu weiteren, d.h. nicht im letzten Änderungsgenehmigungsbescheid vom 22.06.2007 genannten Anlagenbezeichnungen nach Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)" einer Genehmigung nach § 16 BImSchG bedürfe. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin habe mit Schreiben vom 23.07.2013 die Zuordnung der Anlage zur Nr. 8.8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV angezeigt. Die angezeigte Änderung der Anlage bedürfte eines Genehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG. Die angezeigte Zuordnung der Anlage zu weiteren Anlagenbezeichnungen nach Anhang 1 der 4. BImSchV sei gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BImSchG eine wesentliche und deshalb genehmigungsbedürftige Änderung, weil sie als selbstständige Anlage gleicher Art oder Größe einer Genehmigung bedürfe.

13

Mit Schreiben vom 06.09.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Sachentscheidungsinteresse an dem Feststellungsantrag mit der beabsichtigten Teilstilllegung der Anlage entfalle.

14

Am 02.10.2013 hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren sowie im Parallelverfahren 2 A 7/15 HAL (2 L 46/15) Klage erhoben.

15

Die Klägerin hat beantragt,

16

1. den Bescheid des Beklagten vom 03.09.2013 in der Fassung des Schreibens vom 06.09.2013 aufzuheben,

17

2. a) den Beklagten zu verpflichten, gegenüber ihr festzustellen, dass die ggf. erforderliche Zuordnung ihrer Anlage in A-Stadt zu weiteren, das heißt nicht im letzten Änderungsgenehmigungsbescheid vom 22.06.2007 genannten Anlagenbezeichnungen nach Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) nicht nach § 16 Abs. 1 BImSchG genehmigungsbedürftig ist,

18

hilfsweise

19

b) festzustellen, dass die ggf. erforderliche Zuordnung ihrer Anlage in A-Stadt zu weiteren, das heißt nicht im letzten Änderungsgenehmigungsbescheid vom 22.06.2007 genannten Anlagenbezeichnungen nach Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) nicht nach § 16 Abs. 1 BImSchG genehmigungsbedürftig ist,

20

3. a) den Beklagten zu verpflichten, gegenüber ihr festzustellen, dass die ggf. erforderliche Zuordnung ihrer Anlage in A-Stadt zu weiteren, das heißt nicht im letzten Änderungsgenehmigungsbescheid vom 22.06.2007 genannten Anlagenbezeichnungen nach Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) nicht nach § 15 Abs. 1 BImSchG anzeigepflichtig ist,

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hilfsweise

22

b) festzustellen, dass die ggf. erforderliche Zuordnung ihrer Anlage in A-Stadt zu weiteren, das heißt nicht im letzten Änderungsgenehmigungsbescheid vom 22.06.2007 genannten Anlagenbezeichnungen nach Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) nicht nach § 15 Abs. 1 BImSchG anzeigepflichtig ist.

23

Der Beklagte hat beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Mit Urteil vom 24.02.2015 – 2 A 6/15 MD – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Anfechtungsklage gegen den "Bescheid" des Beklagten vom 03.09.2013 sei unzulässig, da das Schreiben kein Verwaltungsakt sei. Der Verpflichtungsantrag zu 2 a) habe ebenfalls keinen Erfolg. Der geltend gemachte Anspruch stehe der Klägerin nicht zu, denn das Gegenteil der begehrten Feststellung sei der Fall. Es sei eine Genehmigungsbedürftigkeit nach einer anderen Anlagenbezeichnung gegeben als im Änderungsbescheid vom 22.06.2007 aufgeführt sei. Insoweit werde auf die Entscheidung in der Sache 2 A 7/15 HAL Bezug genommen, wonach ein Verfahrensschritt der klägerischen Anlage (auch) unter Nr. 8.8 der Anlage 1 der 4. BImSchV falle. Der Feststellungsantrag zu 2 b) habe daher ebenfalls im Ergebnis keinen Erfolg. Auch die Klageanträge zu 3 hätten im Ergebnis aus diesen Erwägungen heraus keinen Erfolg. Zudem fehle es sowohl an einem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis als auch an einem Feststellungsinteresse. Denn effektiver Rechtsschutz werde der Klägerin bereits durch die Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid des Beklagten vom 04.09.2013 und durch das Feststellungsbegehren entsprechend dem Klageantrag zu 2 in dem Verfahren 2 A 7/15 HAL gewährt. Für die begehrten Feststellungen nach 3 a) Verpflichtungsklage und 3 b) Feststellung auf Vorgänge, die das Gericht nach obigen Ausführungen anders sehe, bestehe danach kein Rechtsschutzinteresse. Die Anzeigepflicht nach § 15 BImSchG stelle ein Minus gegenüber wesentlichen Änderungen im Sinne des § 16 BImSchG dar. Das Gericht habe in seiner Entscheidung zu dem Verfahren 2 A 7/15 HAL ausgeführt, dass es sich bei dem streitigen Verfahrensschritt um einen Tatbestand handele, der unter Nr. 8.8 der Anlage 1 der 4. BImSchV falle. Es könne danach offen bleiben, ob diese Klage mit Blick auf das Verfahren 2 A 7/15 HAL auch wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sei.

26

Bereits am 30.10.2013 hatte die Klägerin eine Änderungsgenehmigung unter anderem zur Einbeziehung der Nr. 8.8 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV beantragt. Mit Bescheid vom 18.12.2017 hat der Beklagte die beantragte Genehmigung erteilt.

27

Mit Beschluss vom 17.01.2018 – 2 L 45/15 – hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.02.2015 – 2 A 6/15 HAL – zugelassen, soweit das Gericht die Klageanträge zu 2 und 3 abgewiesen hat, und den Antrag auf Zulassung der Berufung im Übrigen abgelehnt.

28

Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor, sie habe auch nach Erteilung der Genehmigung vom 18.12.2017 ein Feststellungsinteresse, da ihr infolge des zwischen ihr und dem Beklagten strittigen Genehmigungsumfangs Kosten in Höhe von etwa 130.000,00 € entstanden seien und damit ein Schaden in gleicher Höhe. Sie beabsichtige, diesen nach erfolgreichem Abschluss des Berufungsverfahrens durch einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Der Feststellungsantrag zu 1 sei begründet, da es an dem für die Genehmigungsbedürftigkeit nach § 16 BImSchG zentralen Tatbestandsmerkmal einer "Änderung" gefehlt habe. Die Zuordnung ihrer Anlage zu einer anderen bzw. weiteren, nicht im Änderungsgenehmigungsbescheid vom 22.06.2007 genannten Nummer des Anhangs 1 der 4. BImSchV führe nicht zu einer Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage. Bezugspunkt für die Beurteilung, ob eine Änderung vorliege, sei die Anlage in ihrer gestatteten Form. Der Begriff der Änderung knüpfe an ein Abweichen des Vorhabens vom Genehmigungsbescheid an. Der Einsatz von Natriumsulfid und Eisensulfat sei aber bereits mit dem immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsbescheid vom 22.06.2007 genehmigt worden, wie das Verwaltungsgericht im Verfahren 2 A 7/15 HAL selbst festgestellt habe. Dies stehe in Widerspruch zur Abweisung der im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich gestellten Feststellungsanträge zu 2 und 3. Das Verwaltungsgericht halte für den Anspruch auf Feststellung der Genehmigungsfreiheit nicht den Umfang der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bzw. den genehmigten Bestand, sondern die Einstufung der Anlage in den Anhang 1 der 4. BImSchV für maßgeblich. Dies sei unzutreffend. Für die Genehmigungsbedürftigkeit komme es allein auf den Umfang der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an. Die Einstufung eines Vorhabens in den Anhang 1 der 4. BImSchV sei – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – für den Genehmigungsumfang und damit für die Frage nach einer "Änderung" im Sinne der §§ 15, 16 BImSchG unerheblich, wenn – wie hier – bestimmte Verfahrensschritte bereits von einer wirksamen und bestandskräftigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umfasst seien. Der Einsatz von Natriumsulfid und Eisensulfat sowie die daraus resultierenden Prozesse seien vom Umfang der Genehmigung vom 22.06.2007 umfasst und daher zulässig. Ein Änderungsgenehmigungsbescheid sei nur für eine Abweichung vom genehmigten Bestand erforderlich. Vorliegend gehe es aber gerade nicht darum, dass die Anlage ausgehend vom genehmigten Bestand in ihrer Lage, ihrer Beschaffenheit oder ihrem Betrieb geändert werden solle, sondern allein um die (formale) Zuordnung zu einer anderen, im Genehmigungsbescheid nicht genannten Nummer des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Weil mit der Zuordnung der Anlage zu einer in den bisherigen Genehmigungsbescheiden nicht genannten Nummer des Anhangs 1 der 4. BImSchV keine Änderung i.S.d. §§ 15, 16 BImSchG verbunden sei, habe sie Anspruch auf die Feststellung, dass diese Zuordnung keines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bedürfe. Indem der Beklagte über ihren entsprechenden Antrag vom 23.07.2013 nicht entscheide, verletze er sie in ihren Rechten. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte für die Zuordnung zu einer anderen Nummer des Anhangs 1 der 4. BImSchV nachdrücklich einen Genehmigungsantrag fordere. Sie sei mittlerweile zur Durchführung eines solchen Genehmigungsverfahrens gezwungen gewesen, wodurch erhebliche Kosten entstanden seien. Auch der Feststellungsantrag zu 2 sei begründet, da auch eine Anzeigepflicht nach § 15 BImSchG eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage voraussetze, an der es fehle.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24. Februar 2015 – 2 A 6/15 HAL – zu ändern und

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1. festzustellen, dass die ggf. erforderliche Zuordnung ihrer Anlage in A-Stadt zu weiteren, das heißt nicht im letzten Änderungsgenehmigungsbescheid vom 22.06.2007 genannten Anlagenbezeichnungen nach Anhang 1 der 4. BImSchV nicht nach § 16 Abs. 1 BImSchG genehmigungsbedürftig ist,

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sowie

33

2. festzustellen, dass die ggf. erforderliche Zuordnung ihrer Anlage in A-Stadt zu weiteren, das heißt nicht im letzten Änderungsgenehmigungsbescheid vom 22.06.2007 genannten Anlagenbezeichnungen nach Anhang 1 der 4. BImSchV nicht nach § 15 Abs. 1 BImSchG anzeigepflichtig ist.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

36

Er trägt vor, der Feststellungsantrag zu 1 sei unzulässig, da es hierfür an einem berechtigten Interesse fehle, denn der von der Klägerin beabsichtigte Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess sei offensichtlich aussichtslos. Das sei der Fall, wenn – wie hier – ein Kollegialgericht das Verhalten eines Beamten als rechtmäßig gewertet habe und diesem gegenüber deshalb nicht der Vorwurf erhoben werden könne, er habe offensichtlich fehlerhaft gehandelt und damit schuldhaft eine ihm obliegende Amtspflicht verletzt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liege nicht vor. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht die Rechtslage nicht offensichtlich verkannt. Auch eine auf einen Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs gestützte Zivilklage sei offensichtlich aussichtslos. Es fehle an einem Eingriff. Das Schreiben vom 03.09.2013 sei kein Bescheid gewesen. Mit dem Bescheid vom 04.09.2013 sei nur festgestellt worden, dass die Anlagenänderung genehmigungspflichtig sei. Ein Eingriff in den Betrieb der Anlage sei der Teilstillegung vorbehalten gewesen, zu der es aber nicht gekommen sei. Die Klägerin sei daher zu keinem Zeitpunkt gezwungen gewesen, ihren Betrieb zu beschränken, insbesondere auf die chemische Behandlung der Abfälle zu verzichten. Die Feststellungsklage sei jedenfalls unbegründet, da sein inzwischen erledigter Bescheid vom 04.09.2013 von Anfang an rechtmäßig gewesen sei. Auf Grund der Tatbestandswirkung seines Bescheides vom 25.10.2012 stehe bestandskräftig fest, dass die Einstufung (auch) unter die Nr. 8.8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV korrekt sei. In der jetzt korrekten Einstufung sei auch eine Anlagenänderung i.S.d. BImSchG zu sehen. Eine solche liege auch vor, wenn sich – wie hier – der Anlagentypus gravierend verändere, weil das Fehlen der korrekten Zuordnung im damaligen Genehmigungsverfahren nicht erkannt worden sei, sondern sich erst im Rahmen der Anlagenüberwachung ergeben habe. Es sei von Bedeutung, dass die fehlerhafte Anlageneinstufung dazu führe, dass die gesamte Änderungsgenehmigung aus dem Jahr 2007 in Frage zu stellen sei. Die Änderungsgenehmigung könne keinen Bestand haben, wenn auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verzichtet worden sei, obwohl wegen der Anlagenzuordnung eine solche hätte durchgeführt werden müssen. Nach Erteilung der Genehmigung sei die Nachholung einer UVP-Vollprüfung – anders als die Nachholung einer UVP-Vorprüfung – nicht mehr möglich. Entsprechendes gelte für die Öffentlichkeitsbeteiligung. Damit stelle sich die Frage, wie – d.h. in welchem Verfahren – ein derartiger Verfahrensfehler geheilt werden könne, um einen rechtmäßigen Zustand herzustellen und für die Klägerin Rechtssicherheit vor künftigen Drittanfechtungen zu schaffen. Die Rücknahme der Genehmigung gemäß § 48 VwVfG und die Wiederholung des Genehmigungsverfahrens sei mit Blick auf die Jahresfrist nicht mehr möglich gewesen. Stattdessen sei entsprechend § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG – auch ohne Drittkläger – die Durchführung eines ergänzenden Genehmigungsverfahrens erforderlich gewesen. Bei teleologischer Auslegung des § 16 Abs. 1 BImSchG sei der Begriff "Änderung" weit auszulegen und Fälle wie der vorliegende mit einem ergänzenden Änderungsgenehmigungsverfahrens zu behandeln. Das Ergebnis sei, dass die Änderungsgenehmigungen vom 22.06.2007 und 18.12.2017 eine Einheit bildeten, die formell und materiell den Betrieb legalisierten. Auf die Frage, ob die Änderung i.S.d. § 16 Abs. 1 BImSchG "wesentlich" sei, komme es unter den gegebenen Umständen nicht an. Die Beurteilung einer Änderung i.S.d. § 16 BImSchG sei nicht allein am Gesetzeswortlaut orientiert. Die übrigen maßgeblichen Regelungen des Fachrechts strahlten auf das Verständnis des Gesetzes aus und würden – jedenfalls in Konstellationen wie dieser – eine weite Auslegung des Änderungsbegriffs gebieten. Dieser umfasse dann auch die Anlagenzuordnung nach Anhang 1 der 4. BImSchV. Der Feststellungsantrag zu 2 sei aus den gleichen Gründen wie der Feststellungsantrag zu 1 unzulässig. Es bestehe aber auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung. Denn die Frage, ob es sich bei der geänderten Anlagenzuordnung in den Anhang 1 der 4. BImSchV um eine Änderung der Anlage handele, werde bereits von dem Feststellungsantrag zu 1 mit umfasst und dort geklärt. Jedenfalls sei der Feststellungsantrag zu 2 unbegründet.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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A. Der Berufungsantrag zu 1 ist zulässig und begründet.

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I. Der erstinstanzliche Feststellungsantrag zu 2, den die Klägerin im Berufungsverfahren als Feststellungsantrag zu 1 weiterverfolgt, ist zulässig.

41

1. Der Antrag ist auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO gerichtet. Die Feststellungsklage kann nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 43 Abs. 1 VwGO erste Alternative) oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (§ 43 Abs. 1 VwGO zweite Alternative) gerichtet werden. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 – 8 C 19.94 –, juris Rdnr. 10). Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 – 8 C 19.94 –, a.a.O. Rdnr. 10). Hiernach kann die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO insbesondere auf die Feststellung der Genehmigungsbedürftigkeit eines bestimmten Vorhabens gerichtet sein, soweit sich diese Frage im Hinblick auf ein konkretes Vorhaben stellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1972 – 1 C 33.68 –, juris Rdnr. 6; Urt. v. 07.05.1987 – 3 C 1.86 –, juris Rdnr. 28; SächsOVG, Urt. v. 25.04.2006 – 4 B 637/05 –, juris Rdnr. 38; Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 43 RdNr. 10). Hiernach bestehen gegen den von der Klägerin im Berufungsverfahren gestellten Antrag zu 1, festzustellen, dass die ggf. erforderliche Zuordnung ihrer Anlage in A-Stadt zu weiteren, das heißt nicht im letzten Änderungsgenehmigungsbescheid vom 22.06.2007 genannten Anlagenbezeichnungen nach Anhang 1 der 4. BImSchV nicht nach § 16 Abs. 1 BImSchG genehmigungsbedürftig ist, keine rechtlichen Bedenken. Der Feststellungantrag zielt auf ein zwischen der Klägerin und dem Beklagten streitiges Rechtsverhältnis, nämlich auf die Frage, ob die Klägerin berechtigt ist, ihre Anlage auf der Grundlage der Änderungsgenehmigung vom 22.06.2007 zu betreiben, ohne zuvor ein (weiteres) Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG durchführen zu müssen.

42

2. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung. Zwar besteht für eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO grundsätzlich kein Bedürfnis, weil die aufgeworfene Rechtsfrage in dem beabsichtigten Zivilprozess als Vorfrage geklärt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.1989 – 8 C 30.87 –, juris RdNr. 9; Urt. v. 24.01.1992 – 7 C 24.91 –, juris RdNr. 11). Die Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege "rechtswegübergreifend", d.h. auch dann, wenn die mit der Feststellungsklage konkurrierende Klage vor dem Zivilgericht zu erheben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.1985 – 4 C 21.80 –, juris RdNr. 41; Urt. v. 12.07.2000 – 7 C 3.00 –, juris Rdnr. 12). Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch dann, wenn der Kläger mit einer Feststellungsklage zunächst primären Rechtsschutz begehrt hat, sich dieses Begehren aber nach Klageerhebung erledigt und der Kläger sich nunmehr nur noch auf die Geltendmachung von Ausgleichs- und Ersatzansprüchen verwiesen sieht. In diesen Fällen kann auch das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der alsbaldigen Feststellung ausnahmsweise mit dem Hinweis auf die Absicht, Ersatzansprüche gegen den Staat geltend zu machen, begründet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.03.1993 – 3 C 90.90 –, juris RdNr. 38; Urt. v. 08.12.1995 – 8 C 37.93 –, juris RdNr. 24; Pietzcker, a.a.O., § 43 RdNr. 35).

43

Hiernach kann im vorliegenden Fall ein Feststellungsinteresse der Klägerin grundsätzlich auch mit dem von ihr beabsichtigten Amtshaftungsprozess begründet werden, denn die von ihr mit dem erstinstanzlichen Feststellungsantrag zu 2 erhobene Feststellungsklage zielte ursprünglich auf Primärrechtsschutz und hat sich erst nach Klageerhebung durch die Erteilung der beantragten Genehmigung durch den Beklagten mit dem Bescheid vom 18.12.2017 erledigt. Der von der Klägerin beabsichtigte Amtshaftungsprozess ist auch nicht als offensichtlich aussichtslos anzusehen.

44

Hat sich die Hauptsache im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens erledigt, besteht für eine feststellende Entscheidung, dass die streitige behördliche Maßnahme rechtswidrig gewesen sei, im Hinblick auf einen etwaigen Schadensersatzprozess unter drei Voraussetzungen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Die begehrte Feststellung muss für die Geltendmachung eines solchen Ersatzanspruchs erheblich und ein solches Verfahren muss mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein. Schließlich darf es nicht offenbar aussichtslos erscheinen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 15.05.2003 – 1 A 3254/02 –, juris RdNr. 5). Dabei haben die Verwaltungsgerichte die den Zivilgerichten obliegende Prüfung der in den ordentlichen Rechtsweg verwiesenen Ansprüche nicht vorwegzunehmen. Sie dürfen die Schutzwürdigkeit eines (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit eines beabsichtigten Zivilprozesses nur dann verneinen, wenn sich das Nichtbestehen des behaupteten zivilrechtlichen Anspruchs ohne eine ins einzelne gehende Würdigung aufdrängt; die bloße Wahrscheinlichkeit des Misserfolgs genügt nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.1995 – 8 C 37.93 –, juris RdNr. 25). Hierbei ist anerkannt, dass eine beabsichtigte Schadensersatzklage dann als offensichtlich aussichtslos anzusehen ist, wenn das für einen Amtshaftungsanspruch erforderliche Verschulden offensichtlich fehlt. Das ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch der für die Durchführung von Amtshaftungsprozessen zuständigen Zivilgerichte in der Regel der Fall, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (sog. "Kollegialgerichts-Richtlinie") (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.2003 – 5 C 50.02 –, juris RdNr. 9; Urt. v. 30.06.2004 – 4 C 1.03 –, juris RdNr. 21; Urt. v. 17.08.2005 – 2 C 37.04 –, juris RdNr. 27; Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 14.12 –, juris RdNr. 47; BGH, Urt. v. 21.01.2016 – III ZR 160/15 –, juris RdNr. 36). Der Grundsatz, dass das Verschulden eines Beamten regelmäßig zu verneinen ist, wenn ein Kollegialgericht sein Verhalten als rechtmäßig bestätigt hat, gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass es der verantwortliche Beamte wegen seiner Stellung oder seiner besonderen Einsichten unabhängig von der gerichtlichen Beurteilung "besser" hätte wissen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2004 – 4 C 1.03 –, a.a.O. RdNr. 21). Weitere Ausnahme von diesem Grundsatz liegen vor, wenn das Kollegialgericht die Rechtslage trotz eindeutiger und klarer Vorschriften verkannt oder eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.05.2004 – 6 B 17.04 –, juris RdNr. 5), wenn es von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.08.1990 – 1 B 94.90 –, juris RdNr. 10) oder wenn es bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.08.2005 – 2 C 37.04 –, a.a.O. RdNr. 30; Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 14.12 –, a.a.O. RdNr. 47).

45

Gemessen daran kann der Klägerin ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung nicht abgesprochen werden. Die Feststellung ist für die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG erheblich. Die Klägerin beabsichtigt auch, einen Amtshaftungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs ist auch nicht offensichtlich aussichtslos. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass das für einen Amtshaftungsanspruch erforderliche Verschulden offensichtlich fehlt. Zwar hat das Verwaltungsgericht – in Kammerbesetzung – den in erster Instanz gestellten Feststellungsantrag zu 2 mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der geltend gemachte Feststellungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu, denn das Gegenteil der begehrten Feststellung sei der Fall. Gleichwohl kann die Kollegialgerichts-Richtlinie hier nicht herangezogen werden, um ein Verschulden von vornherein auszuschließen. Es ist zwar nichts dafür ersichtlich, dass der für den Beklagten tätige Beamte über eine Sach- oder Rechtskenntnis verfügte, die der des Verwaltungsgerichts überlegen war. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung auch keinen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Es ist jedoch bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen und hat wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen.

46

Zur Begründung seiner Auffassung, die nachträgliche Zuordnung der Anlage der Klägerin zu einer weiteren, im Änderungsgenehmigungsbescheid des Beklagten vom 22.06.2007 nicht genannten Anlagenbeschreibung nach Anhang 1 der 4. BImSchV bedürfte einer Genehmigung nach § 16 BImSchG, hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil im Verfahren 2 A 7/15 HAL, auf das in dem hier angefochtenen Urteil im Verfahren 2 A 6/15 HAL Bezug genommen wird, im Kern lediglich darauf verwiesen, dass die im Genehmigungsverfahren aufgeführten Behandlungsschritte auch unter Nr. 8.8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV fielen. Hiermit unterliegt das Verwaltungsgericht einem Zirkelschluss. Die Begründung läuft darauf hinaus, dass die (nachträgliche) Zuordnung der Anlage der Klägerin zu der Anlagenbeschreibung der Nr. 8.8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV deshalb gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG genehmigungsbedürftig sei, weil die Anlage dieser Anlagenbeschreibung zuzuordnen sei. Damit hat das Verwaltungsgericht grundlegend verkannt, dass die Erforderlichkeit einer Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG eineÄnderung der Anlage voraussetzt. Demgemäß finden sich in seinem Urteil auch keine Ausführungen zu der – entscheidenden – Frage, ob die nachträgliche Zuordnung der Anlage der Klägerin zu einer weiteren, im Änderungsgenehmigungsbescheid des Beklagten vom 22.06.2007 nicht genannten Anlagenbeschreibung eine Änderung i.S.d. § 16 Abs. 1 BImSchG darstellt. Zudem widerspricht die Annahme der Genehmigungsbedürftigkeit der nachträglichen Änderung der Zuordnung der Anlage zu den Anlagenbeschreibungen des Anhangs 1 der 4. BImSchV auch der Feststellung in dem nicht angefochtenen und damit rechtskräftigen Teil des Urteils im Verfahren 2 A 7/15 HAL, die Genehmigung des Beklagten vom 22.06.2007 legalisiere den klägerischen Betrieb. In der Konsequenz würde dies bedeuten, dass der Betrieb der Anlage der Klägerin zwar genehmigt, aber gleichwohl genehmigungsbedürftig ist. Damit hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen der Genehmigungsbedürftigkeit gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG grundlegend verkannt.

47

3. Die Feststellungsklage ist auch nicht wegen der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig, weil die Rechte der Klägerin mit der im Parallelverfahren 2 A 7/15 HAL (2 L 46/15) erhobenen Anfechtungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage hinreichend gewahrt werden können. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Feststellungsklage unzulässig, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges Verfahren, nämlich dasjenige, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO will mithin unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung ein unmittelbareres, sachnäheres und wirksameres Verfahren zur Verfügung steht. Davon kann dann keine Rede sein, wenn die Feststellungsklage einen Rechtsschutz gewährleistet, der weiter reicht, als er mit einer Leistungs- oder Gestaltungsklage erlangt werden kann, wenn also die genannten Klagemöglichkeiten zu keinem gleichwertigen Rechtsschutz führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.03.2014 – 4 B 55.13 –, juris RdNr. 4; OVG NW, Urt. v. 24.02.2016 – 7 A 1623/14 –, juris RdNr. 34). Soweit bereits ein (feststellender) Verwaltungsakt erlassen worden ist, der der Rechtsauffassung des Klägers widerspricht, kann die hiergegen erhobene Anfechtungsklage mit einer Feststellungsklage kombiniert werden, wenn die Rechtskraftwirkung eines Sachurteils über die Anfechtungsklage nicht ebenso weit reicht wie ein Sachurteil über die Feststellungsklage und der Kläger eine positive, nicht durch Verwaltungsakt erfolgende Feststellung begehrt (vgl. VGH BW, Urt. v. 28.03.2000 – 9 S 1195/99 –, juris RdNr. 23; Pietzcker, a.a.O., § 43 RdNr. 47).

48

Gemessen daran hatte die im Verfahren 2 A 7/15 HAL erhobene Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid des Beklagten vom 04.09.2013 keinen Vorrang vor der im vorliegenden Verfahren erhobenen Feststellungsklage. Zwar wurde mit dem Feststellungsbescheid vom 04.09.2013 die Feststellung getroffen, dass die "Zuordnung der Anlage zu weiteren, d.h. nicht im letzten Änderungsgenehmigungsbescheid vom 22.06.2007 genannten Anlagenbezeichnungen nach Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)" einer Genehmigung nach § 16 BImSchG bedürfe, während die Klägerin mit dem hier gestellten Feststellungsantrag die Feststellung des Gegenteils dieser Feststellung begehrt. Gleichwohl kann der mit der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 04.09.2013 zu erreichende Rechtsschutz, gemessen am Rechtsschutzziel der Klägerin, nicht als ebenso gut angesehen werden wie der mit der vorliegenden Feststellungsklage mögliche. Dies folgt daraus, dass nicht hinreichend sicher war, dass die Anfechtungsklage tatsächlich zu einer inzidenten Klärung des streitigen Rechtsverhältnisses führt. Einerseits bestand die Möglichkeit, dass die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 04.09.2013 bereits aus formellen Gründen Erfolg hat, ohne dass es zu einer Aussage des angerufenen Gerichts zu dem streitigen Rechtsverhältnis kommt. Darüber hinaus ist der Umfang der gemäß § 121 VwGO rechtskraftfähigen Entscheidung über den Streitgegenstand bei einer erfolgreichen Anfechtungsklage weniger weitreichend als bei einer (negativen) Feststellungsklage. Zwar nehmen, soweit einer Anfechtungsklage stattgegeben wird, auch die Gründe des Urteils an der Rechtskraft teil, da erst diese Aufschluss darüber geben, weshalb ein gelten gemachter Anspruch bejaht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.08.2008 – 7 C 7/08 –, juris RdNr. 18). Die Entscheidung über eine Anfechtungsklage erschöpft sich demnach nicht in dem Rechtsschluss, dass der Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, sondern umfasst grundsätzlich die Feststellung, dass die Voraussetzungen der unmittelbaren Ermächtigungsgrundlage vorliegen oder nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.08.2008 – 7 C 7/08 –, a.a.O.). Ob hiernach auch die inhaltliche Aussage, die mit dem angefochtenen feststellenden Verwaltungsakt festgestellte Genehmigungsbedürftigkeit eines bestimmten Vorhabens liege tatsächlich nicht vor, im Fall einer erfolgreichen Anfechtungsklage gegen diesen Verwaltungsakt zum Streitgegenstand gehört, ist danach jedoch zumindest zweifelhaft. Dies rechtfertigt die Erhebung einer (negativen) Feststellungsklage neben einer Anfechtungsklage gegen einen feststellenden Verwaltungsakt über die Genehmigungsbedürftigkeit eines Vorhabens.

49

II. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die "Zuordnung der Anlage zu weiteren, d.h. nicht im letzten Änderungsgenehmigungsbescheid vom 22.06.2007 genannten Anlagenbezeichnungen nach Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)" war nicht nach § 16 BImSchG genehmigungsbedürftig, denn hierbei handelte es sich nicht um eine Änderung der Anlage i.S.d. § 16 BImSchG.

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Sowohl die Anzeigepflicht gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG als auch die Genehmigungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG setzen eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage voraus. Bezugspunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine Änderung in diesem Sinne vorliegt, ist die Anlage in ihrer gestatteten Form. Eine Änderung einer Anlage im Sinne der genannten Vorschriften liegt nur vor, wenn die Beschaffenheit der Anlage oder die Art und Weise des Anlagenbetriebs in erheblicher Weise von der vorhandenen Genehmigung abweicht (vgl. BayVGH, Urt. v. 13.05.2005 – 22 A 96.40091 –, juris RdNr. 58; NdsOVG, Beschl. v. 12.12.2013 – 12 ME 194/13 –, juris RdNr. 6). Eine Änderung liegt daher nur vor, wenn die betreffende Maßnahme vom Genehmigungsbescheid nicht mehr gedeckt ist (vgl. Jarass, BImSchG, 12. Aufl., § 15 RdNr. 11).

51

Eine derartige Änderung liegt hier nicht vor. Die nachträgliche Zuordnung der Anlage der Klägerin zu der in Nr. 8.8 des Anhang 1 der 4. BImSchV genannten Anlagenbeschreibung "Anlagen zur chemischen Behandlung von Abfällen" stellt keine Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage dar, sondern lediglich eine rechtliche Neubewertung der bereits genehmigten Anlage. Dies ist weder gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG anzeigepflichtig noch gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG genehmigungsbedürftig. Die Annahme der Genehmigungsbedürftigkeit wegen der nachträglichen Änderung der Zuordnung der Anlage steht auch in Widerspruch zu der Feststellung des Verwaltungsgerichts in dem nicht angefochtenen und damit rechtskräftigen Teil des angefochtenen Urteils im Verfahren 2 A 7/15 HAL, wonach die Genehmigung des Beklagten vom 22.06.2007 den klägerischen Betrieb legalisiere. Soweit die Legalisierungswirkung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung reicht, bedarf es keiner erneuten oder weiteren Genehmigung.

52

Der Hinweis des Beklagten auf § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG trägt nicht. Nach dieser Vorschrift führt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Die Vorschrift ermöglicht u.a. die Heilung verfahrensfehlerhafter Genehmigungsbescheide durch Entscheidungsergänzung oder in einem ergänzenden Verfahren. Sie dient damit der Vermeidung der Aufhebung einer Genehmigung allein wegen eines Verfahrensfehlers bei einer Drittanfechtungsklage. Sie eröffnet eine sog. außerprozessuale Heilungsmöglichkeit. Eine derartige Heilungsmöglichkeit, etwa durch Anordnung eines ergänzenden Verfahrens bei einem nachträglich von der Behörde erkannten Verfahrensfehler, besteht außerhalb des Anwendungsbereichs des § 4 Abs. 1b UmwRG – also außerhalb einer Drittanfechtungsklage – nicht. Soweit die Behörde nach Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erkennt, dass diese formell oder materiell rechtswidrig ist, etwa weil die genehmigte Anlage den in Anhang 1 der 4. BImSchV aufgeführten Anlagenbeschreibungen fehlerhaft zugeordnet und deshalb von einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen wurde, kommt allein die Rücknahme der Genehmigung gemäß § 48 VwVfG in Betracht. Eine Änderung i.S.d. §§ 15, 16 BImSchG liegt in dieser nachträglichen rechtlichen Neubewertung der genehmigten Anlage nicht. Ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerheilung i.S.d. § 4 Abs. 1b UmwRG (bzw. § 7 Abs. 5 UmwRG) kommt nur auf der Grundlage eines verwaltungsgerichtlichen Urteils auf Grund einer – insoweit erfolgreichen – Drittanfechtungsklage in Betracht.

53

B. Der Berufungsantrag zu 2 ist unzulässig.

54

Der Klägerin fehlt das berechtigte Interesse für die mit diesem Antrag zusätzlich beantragte Feststellung. Für eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses dienen soll, besteht – wie ausgeführt – grundsätzlich kein Bedürfnis, weil die aufgeworfene Rechtsfrage in dem beabsichtigten Zivilprozess als Vorfrage geklärt werden kann. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn der Kläger mit einer Feststellungsklage zunächst primären Rechtsschutz begehrt hat, sich dieses Begehren aber nach Klageerhebung erledigt und der Kläger sich nunmehr nur noch auf die Geltendmachung von Ausgleichs- und Ersatzansprüchen verwiesen sieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.03.1993 – 3 C 90.90 –, a.a.O. RdNr. 38; Urt. v. 08.12.1995 – 8 C 37.93 –, a.a.O. RdNr. 24; Pietzcker, a.a.O., § 43 RdNr. 35). Nach diesen Grundsätzen liegt ein berechtigtes Interesse der Klägerin für den Antrag, festzustellen, dass die ggf. erforderliche Zuordnung ihrer Anlage in A-Stadt zu weiteren, das heißt nicht im letzten Änderungsgenehmigungsbescheid vom 22.06.2007 genannten Anlagenbezeichnungen nach Anhang 1 der 4. BImSchV nicht nach § 15 Abs. 1 BImSchG anzeigepflichtig ist, nicht vor. Die Klägerin hat bereits mit Schreiben vom 23.07.2013 – hilfsweise – eine entsprechende Anzeige nach § 15 BImSchG gegenüber dem Beklagten vorgenommen. Der erstinstanzliche Feststellungsantrag zu 3, den die Klägerin im Berufungsverfahren als Feststellungsantrag zu 2 weiterverfolgt, war somit zu keinem Zeitpunkt auf primären Rechtsschutz gerichtet. Für diesen Antrag kann daher unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs ein Feststellungsinteresse nicht hergeleitet werden.

55

Für den Antrag besteht auch deshalb kein Feststellungsinteresse, weil die beantragte Feststellung für die von der Klägerin angekündigte Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nicht erheblich ist. Die Frage, ob der Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Zuordnung der Anlage zu einer anderen Anlagebezeichnung sei gemäß § 15 BImSchG anzeigepflichtig, ist für den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen der Kosten, die durch das am 30.10.2013 eingeleitete Genehmigungsverfahren entstanden sind, ohne Belang.

56

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

57

D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.

58

E. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 160/15
Verkündet am:
21. Januar 2016
P e l l o w s k i
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:210116UIIIZR160.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. April 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin nimmt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemanns den beklagten Notar aus Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die P. GbR und deren Gesellschafter planten, ein Objekt in M. zu sanieren und die sanierten Wohnungen als Eigentumswohnungen zu verkaufen. In diesem Zusammenhang entwickelte der Beklagte den Entwurf eines notariellen Angebots zum Abschluss eines Wohnungskaufvertrags. Darin bietet der Käufer der P. GbR und deren Gesellschaftern an, mit ihm einen in dem Entwurf wiedergegebenen Kaufvertrag abzuschließen. Der Beklagte wird in dem Entwurf als "Vollzugsnotar" genannt. In § 2 des Angebotsentwurfs heißt es: "An den Antrag hält sich der Käufer bis zum … gebunden. Für die Rechtzeitigkeit der Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung nicht erforderlich. Es reicht deren notarielle Beurkundung. Nach Ablauf der Frist erlischt nur die Bindung an den Antrag. Der Antrag selbst gilt solange weiter, bis der Käufer dieses gegenüber dem Vollzugsnotar widerruft. Der Vollzugsnotar ist vom Verkäufer auch zur Entgegennahme des Widerrufs bevollmächtigt worden. Der Käufer ist darüber belehrt, dass er nach Ablauf der Frist den Antrag ausdrücklich widerrufen muss, sofern er nicht mehr an den Antrag gebunden sein will, und der Widerruf erst mit Zugang bei dem Vollzugsnotar wirksam wird."
3
Am 14. Dezember 2007 beurkundete der Notar T. in M. das Angebot der Klägerin und ihres Ehemanns zum Abschluss eines Wohnungskaufvertrags entsprechend dem vorgenannten Entwurf. In die Leerstelle wurde eingetragen, dass sich der Käufer an das Angebot bis zum 14. Januar 2008 gebunden hält. Der Kaufpreis betrug 91.335 €. Am 18. Februar 2008 beurkun- dete der Beklagte die Annahme des Angebots durch die Verkäufer. Die Käufer entrichteten den vorgenannten Preis und wurden Eigentümer der Wohnung.
4
Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 91.335 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen lastenfreie Übertragung der Eigen- tumswohnung sowie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ausgleich des weiteren mit dem Erwerb der Wohnung zusammenhängenden Vermögensschadens. Sie vertritt die Auffassung, der Beklagte hätte sie vor Beurkundung der Annahmeerklärung darauf hinweisen müssen, dass das Kaufangebot bereits erloschen sei und die Annahme der Verkäufer ein neues Angebot darstelle, das sie ihrerseits annehmen müsse, damit ein wirksamer Kaufvertrag zustande komme. Bei einem entsprechenden Hinweis hätte sie von dem Kauf Abstand genommen.

5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe


6
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


7
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe nicht gegen seine aus § 4, § 17 Abs. 2 BeurkG, § 14 Abs. 2 BNotO folgenden Belehrungspflichten verstoßen, indem er die Annahme des Antrags der Klägerin beurkundet sowie den Vertrag vollzogen und die Klägerin nicht darauf hingewiesen habe , dass deren Kaufvertragsangebot unwirksam gewesen sei.
8
Zwar habe der Bundesgerichtshof mit Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 (V ZR 10/12, NJW 2013, 3434) entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen , wonach das Angebot des Käufers unbefristet fortbestehe und vom Verkäufer jederzeit angenommen werden könne, auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar seien, wenn das Angebot nicht bindend, sondern widerruflich sei. Dies sei für den Beklagten jedoch im Zeitpunkt der Beurkundung nicht erkennbar gewesen. Mit der Problematik der Annahmefähigkeit eines widerruflich fortbestehenden Angebots habe sich bis dahin nur eine Literatur- stimme befasst. Gegen die vertragliche Vereinbarung einer kurzen Bindungsfrist mit einer sich anschließenden fortbestehenden Annahmefähigkeit bei freier Widerruflichkeit seien seinerzeit keine Bedenken erhoben worden. Solche Bedenken hätten sich nicht ansatzweise in den Gestaltungsempfehlungen der Notarliteratur widergespiegelt.
9
Vor diesem Hintergrund sei es eine Überspannung der an einen Notar zu stellenden Sorgfaltspflichten, wenn man ihm abverlange, von einer entsprechenden Beurkundung abzusehen beziehungsweise den Käufer darauf hinzuweisen , dass sein Angebot möglicherweise unwirksam geworden sei. Insoweit vermöge sich der Senat nicht der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 5. Oktober 2012 - 3 U 42/12, juris Rn. 64) anzuschließen, wonach es auf der Hand gelegen habe, dass eine Regelung, nach der die Annahmefähigkeit eines nach Ablauf der Antragsfrist erloschenen Angebots bis zu einem ausdrücklichen Widerruf habe bestehen bleiben sollen, mit den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar sei und die Wirksamkeit einer entsprechenden Vertragsklausel höchst zweifelhaft gewesen sei.

II.


10
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu Recht beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beklagten im Zusammenhang mit der am 18. Februar 2008 erfolgten Beurkundung der Annahmeerklärung der Verkäufer verneint hat.
11
1. Der Beklagte verletzte bei dem vorgenannten Amtsgeschäft eine ihm gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann (im Folgenden zusammenfassend nur noch: Klägerin) obliegende Hinweis- und Belehrungspflicht (§ 17 Abs. 1 BeurkG, § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO).
12
a) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG hat der Notar den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären und über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren. Damit soll gewährleistet werden, dass die zu errichtende Urkunde den Willen der Parteien vollständig sowie inhaltlich richtig und eindeutig wiedergibt. Demzufolge hat der Notar die Beteiligten über die rechtliche Bedeutung ihrer Erklärungen sowie die Voraussetzungen für den Eintritt der bezweckten Rechtsfolge in dem Umfang zu belehren, wie es zur Errichtung einer dem wahren Willen entsprechenden rechtsgültigen Urkunde erforderlich ist (Senat, Urteil vom 4. März 2004 - III ZR 72/03, BGHZ 158, 188, 193 mwN). Bestehen Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht, sollen die Bedenken mit den Beteiligten erörtert werden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BeurkG).
13
Der Notar hat in allen Phasen seiner Tätigkeit den sichersten Weg zu gehen, das heißt den Beteiligten zur sichersten Gestaltung zu raten und dafür zu sorgen, dass ihr Wille diejenige Rechtsform erhält, die für die Zukunft Zweifel ausschließt (Senat, Urteil vom 9. Dezember 2010 - III ZR 272/09, WM 2011, 571 Rn. 20; BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91, NJW 1992, 3237, 3239, jeweils mwN; Armbrüster in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, DNotO, 7. Aufl., § 17 BeurkG Rn. 34 mwN; Ganter in Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 3. Aufl., Rn. 2166).
14
b) Die vorgenannten Pflichten beschränken sich allerdings, wenn allein die Annahme eines vorgegebenen Vertragsangebots beurkundet werden soll, grundsätzlich auf die rechtliche Bedeutung der Annahme; der Inhalt des Ver- tragsangebots gehört nicht zur rechtlichen Tragweite dieses Urkundsgeschäfts (Senat, Urteil vom 4. März 2004 aaO mwN). Die aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG erwachsende Pflicht zur Rechtsbelehrung obliegt dem Notar gegenüber den formell an der Beurkundung Beteiligten (unmittelbar Beteiligten; Senat aaO S. 194 mwN). Das sind gemäß § 6 Abs. 2 BeurkG die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen. Ausnahmsweise können jedoch auch gegenüber anderen Personen, die nicht formell (unmittelbar), wohl aber mittelbar Beteiligte sind, Belehrungspflichten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG, § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO bestehen ("betreuende Belehrung": Senat aaO mwN; BGH, Urteil vom 2. Mai 1972 - VI ZR 193/70, BGHZ 58, 343, 353). Mittelbar Beteiligter in diesem Sinne ist auch, wer sich aus Anlass der Beurkundung an den Notar gewandt und ihm eigene Belange anvertraut hat (Senat aaO; BGH aaO mwN).
15
Die Klägerin ist aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Beurkundungsverfahrens der zuletzt genannten Fallgruppe zuzurechnen. In dem vom Beklagten entworfenen Angebot der Klägerin wurde der Beklagte als Empfänger einer etwaigen Widerrufserklärung der Klägerin, als die Annahmeerklärung der Verkäufer beurkundender Notar und als Vollzugsnotar bestimmt. In seiner Person waren damit aus Sicht der Klägerin im Hinblick auf deren Angebot mehrere für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags wesentliche Funktionen gebündelt. Zudem barg das von dem Beklagten mitgestaltete Beurkundungsverfahren wegen der sukzessiv erfolgenden Beurkundung von Vertragsangebot und -annahme von vornherein die Gefahr, dass zwischenzeitlichen Änderungen der Sachlage nicht Rechnung getragen wurde (vgl. Senat aaO mwN). Nach dem von ihm entwickelten Entwurf des Kaufangebots der Klägerin sollte dieses auch nach Ablauf der bis zum 14. Januar 2008 währenden Bindungsfrist unbegrenzt fortgelten. Diese Fortgeltungsklausel war indes wegen des nicht limitierten Zeitraums, in dem die Verkäufer das Angebot noch annehmen konnten, ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit für die Klägerin, nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 Rn. 21 ff). Infolgedessen war das Angebot der Klägerin nach Ablauf der Bindungsfrist erloschen und stellte die am 18. Februar 2008 beurkundete - verspätete - Annahmeerklärung der Verkäufer nach § 150 Abs. 1 BGB ein neues Angebot dar (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 aaO Rn. 27).
16
Dem Beklagten oblag es, die Klägerin über diese veränderte Sachlage zu informieren, um die weitere Vorgehensweise - etwa die Beurkundung eines erneuten Angebots der Klägerin oder eine Abstandnahme vom Vertragsschluss - zu klären (vgl. OLG Celle, Urteil vom 5. Oktober 2012 - 3 U 42/12, juris Rn. 61). Unstreitig hat der Beklagte eine solche Belehrung unterlassen.
17
2. Diese Amtspflichtverletzung war fahrlässig.
18
a) Der pflichtbewusste und gewissenhafte durchschnittliche Notar muss über die für die Ausübung seines Berufs erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen. Er hat sich über die Rechtsprechung der obersten Gerichte, die in den amtlichen Sammlungen und den für seine Amtstätigkeit wesentlichen Zeitschriften veröffentlicht ist, unverzüglich zu unterrichten sowie die üblichen Erläuterungsbücher auszuwerten (BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - IX ZR 209/91 - NJW 1992, 3237, 3239 und Beschluss vom 17. Mai 1994 - IX ZR 56/93, NJW-RR 1994, 1021; Ganter aaO Rn. 2154 ff; Grziwotz in Grziwotz/Heinemann, BeurkG, 2012, § 17 Rn. 26 f). Dagegen würde es die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Notars überspannen, wollte man von ihm verlangen, dass er vereinzelte Stimmen der Literatur zu einem Thema, das mehr am Rande notari- eller Amtstätigkeit liegt und nicht Gegenstand breiterer Erörterungen war, bei künftigen einschlägigen Beurkundungen gegenwärtig haben und berücksichtigen muss (BGH, Urteil vom 17. Mai 1994 aaO; Ganter aaO Rn. 2155; Grziwotz aaO Rn. 26).
19
Der Notar hat auch nicht die Pflicht, die künftige Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorauszuahnen. Erkennbare Tendenzen der Rechtsprechung darf er allerdings nicht übersehen (Armbrüster in Armbrüster/ Preuß/Renner, BeurkG, DNotO, 7. Aufl., § 17 BeurkG Rn. 37; Schramm in Schippel/Bracker, Bundesnotarordnung, 9. Aufl., § 19 Rn. 59; Haug/Zimmermann , Die Amtshaftung des Notars, 3. Aufl., Rn. 85, 94; Schlick, ZNotP 2014, 322, 326). Dies gilt auch im Hinblick auf künftige Entscheidungen im Bereich der richterlichen Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Schramm aaO). In diesem Zusammenhang darf zwar die objektiv unrichtige Verwendung neu entwickelter Allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Inhalt zweifelhaft sein kann und durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht klargestellt ist, einem Notar nicht als Verschulden angelastet werden, wenn er nach sorgfältiger Prüfung zu einer aus seiner Sicht keinen Zweifeln unterliegenden Rechtsauffassung gelangt und dies für rechtlich vertretbar gehalten werden kann (vgl. zu neu entwickelten Vertragstypen: BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265, 276; Ganter aaO Rn. 2157). Lässt sich indes die Rechtslage nicht klären, darf der Notar das Rechtsgeschäft erst dann beurkunden, wenn die Vertragsparteien auf der Beurkundung bestehen, obwohl er sie über die offene Rechtsfrage und das mit ihr verbundene Risiko belehrt hat (BGH, Urteil vom 27. September 1990 - VII ZR 324/89, DNotZ 1991, 750, 752; Haug/Zimmermann aaO Rn. 86; Knops, NJW 2015, 3121, 3122; Herrler, DNotZ 2013, 887, 921). Der Notar hat in solchen Fällen selbst ohne jegliche Vorgaben seine Belehrungspflichten zu erkennen und kann sich nicht darauf berufen, Rechtsprechung und Literatur seien zu einem Problemkreis nicht vorhanden (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juni 2005 - III ZR 306/04, NJW 2005, 3495, 3497; Knops aaO).
20
b) Danach stellt es einen sorgfaltswidrigen Pflichtverstoß dar, dass der Beklagte die Annahmeerklärung der Verkäufer am 18. Februar 2008 beurkundete , ohne die Klägerin zuvor oder wenigstens bei Übersendung der Erklärung über die Zweifel zu belehren, die im Hinblick auf die Wirksamkeit der in dem Kaufangebot der Klägerin vom 14. Dezember 2007 enthaltenen unbefristeten Fortgeltungsklausel bestanden. Aufgrund einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung hätte der Beklagte erkennen müssen, dass das Kaufangebot der Klägerin - nach Ablauf der Bindungsfrist - möglicherweise zwischenzeitlich erloschen war und der Kaufvertrag mithin nicht mehr durch die Annahmeerklärung der Verkäufer zustande kommen konnte. Infolge dessen oblag es dem Beklagten - wie er ebenfalls erkennen musste -, die Klägerin über die veränderte Sach- und Rechtslage nach § 17 Abs. 1 BeurkG, § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO zu belehren und die weitere Vorgehensweise zu klären (s.o. zu 1 b).
21
aa) Zwar weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass es im Zeitpunkt der Beurkundung noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gab, nach der eine unbefristete Fortgeltungsklausel gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam war (so auch Herrler aaO S. 893, 922). In der Literatur hatte bis dahin allein Thode entsprechende, im Schrifttum vorgeschlagene Vertragsklauseln für nicht vereinbar mit der in § 147 Abs. 2 BGB geregelten Rechtsfolge einer verspäteten Annahme und im Hinblick auf § 308 Abs. 1 BGB für zweifelhaft erachtet (ZNotP 2005, 162, 164 f).
22
bb) Die rechtliche Problematik unbefristeter Fortgeltungsklauseln und ihre Erkennbarkeit dürfen jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Ausgangspunkt für die Prüfung der Angemessenheit unbefristeter Fortgeltungsklauseln nach § 308 Nr. 1 BGB ist der in § 147 Abs. 2, § 146 BGB bestimmte Zeitraum, in dem ein Antragender üblicherweise die Entscheidung des Angebotsempfängers erwarten darf (BGH, Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 Rn. 22). Dass Klauseln in Kaufverträgen, die für die Annahme des Angebots des Käufers eine unangemessen lange Annahmefrist des Verkäufers vorsehen, nach § 308 Nr. 1 BGB beziehungsweise § 10 Nr. 1 AGBG unwirksam sein konnten, war im Zeitpunkt der Beurkundung höchstrichterlich seit langem geklärt (Senat, Urteile vom 6. März 1986 - III ZR 234/84, NJW 1986, 1807, 1808 [Darlehen] und vom 24. März 1988 - III ZR 21/87, NJW 1988, 2106, 2107 [Darlehen]; BGH, Urteil vom 13. September 2000 - VIII ZR 34/00, BGHZ 145, 139, 141 ff [Möbelkauf]). Gründe, weshalb diese Rechtsprechung nicht auch für den Wohnungskauf gelten sollte, waren nicht ersichtlich. Dementsprechend wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung darauf erkannt, dass die in einem formularmäßigen notariellen Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung bestimmte Bindungsfrist von zehn Wochen gegen § 10 Nr. 1 AGBG verstößt und an die Stelle der unwirksamen Annahmefristklausel die gesetzliche Regelung des § 147 BGB tritt (OLG Dresden, MittBayNot 2005, 300, 301 f). In den seinerzeitigen Erläuterungsbüchern wurde hierauf hingewiesen (vgl. nur Krauß, Immobilienkaufverträge in der Praxis, 3. Aufl., Teil C Rn. 1291; Hertel in Würzburger Notarhandbuch, 2005, Teil 2 Kap. 2 Rn. 797).
23
Die vorgenannte Rechtsprechung betraf unmittelbar nicht Fortgeltungsklauseln , sondern Bindungsfristklauseln, das heißt Klauseln, die die anbietende Vertragspartei für einen bestimmten Zeitraum an ihren Antrag binden und dem Vertragspartner eine entsprechend lange Annahmefrist einräumen. Alternativ wurde in der Literatur vorgeschlagen, statt einer langen eine kurze Bindungsfrist und für den Zeitraum nach ihrem Ablauf die Fortgeltung des Angebots bis zu dessen Widerruf durch den Käufer vorzusehen (Brambring in Beck'sches NotarHandbuch , 4. Aufl., Kap. A I Rn. 382, 386, 389; Brambring/Hertel in Hagen/ Brambring/Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 8. Aufl., Rn. 912; Hertel aaO Rn. 797 f; Krauß aaO Rn. 1292 unter Hinweis auf die abweichende Meinung von Thode in Fußnote 1751; Basty in Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 21. Aufl., § 36 Rn. 239 M ff; Cremer/Wagner, NotBZ 2004, 331, 336 f), wie es auch in dem vom Beklagten entworfenen Kaufangebot vorgesehen war. Von Teilen der Literatur wurde aber empfohlen, auch hierfür einen Endtermin zu setzen, das heißt vertraglich vorzusehen, dass das nach Ablauf der Bindungsfrist fortgeltende Angebot zu einem bestimmten Zeitpunkt ohne Widerruf erlischt (Brambring/Hertel aaO; Hertel aaO Rn. 798). Teilweise wurde auch vertreten, Fortgeltungsklauseln verstießen gegen § 308 Nr. 1 BGB (bejahend : Thode, ZNotP 2005, 162, 165; verneinend: Cremer/Wagner aaO S. 335).
24
In einer solchen Situation, in der die Rechtslage in Bezug auf die Wirksamkeit eines bestimmten Typs von Allgemeinen Geschäftsbedingungen - hier: von Fortgeltungsklauseln - durch höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und in der Literatur mit einem breiten Meinungsspektrum - von der Unwirksamkeit der Klausel über die Empfehlung einer befristeten Fortgeltungsklausel bis hin zum Vorschlag einer unbefristeten Fortgeltungsklausel - erörtert wird, obliegt dem Notar die eigenständige sorgfältige Prüfung der Wirksamkeit der betreffenden Klausel. Lässt sich auch danach die Rechtslage nicht klären, darf der Notar das Rechtsgeschäft nach den vorstehend (unter a) wiedergegebenen Grundsätzen erst beurkunden, wenn die Vertragsparteien auf der Beurkundung bestehen, obwohl er sie über die offene Rechtsfrage und das mit ihr verbundene Risiko belehrt hat.

25
cc) So lag der Fall hier. Bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage war für den Beklagten erkennbar, dass hinsichtlich der Fortgeltungsklausel eine Prüfung ihrer Wirksamkeit anhand des Maßstabes des § 308 Nr. 1 BGB in Betracht kam. Zwar wird die Fortgeltungsklausel von dem Wortlaut der Vorschrift nicht unmittelbar erfasst, weil sie keine Frist für die Annahme des Angebots nach § 148 BGB bestimmt, sondern dem Verwender eine zeitlich unbegrenzte Möglichkeit zur Annahme des Angebots eröffnet (BGH, Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 Rn. 20). Angesichts des Zwecks der Vorschrift, den Anbieter in seiner Dispositionsfreiheit und vor Nachteilen übermäßig lang andauernder Schwebezustände zu schützen (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen , BT-Drucks. 7/3919, Seite 24 [zu § 8 Nr. 1 AGBG]; MüKoBGB/ Wurmnest, 7. Aufl., § 308 Nr. 1 Rn. 1; BeckOKBGB/Becker, § 308 Nr. 1 [01.08.2015] Rn. 2), lag es indes nahe, dass § 308 Nr. 1 BGB auch auf Fortgeltungsklauseln anzuwenden ist, die keine Frist für die Annahme durch den Verwender bestimmen, sondern diesem eine zeitlich unbeschränkte Annahme auch noch Monate oder Jahre nach der Abgabe der Angebotserklärung ermöglichen. Denn auch durch eine solche Klausel wird der Antragende - ungeachtet der Möglichkeit des Widerrufs des Angebots - für eine unter Umständen sehr lange Zeit nach Abgabe seines Angebots in der Ungewissheit gehalten, ob der von ihm gewünschte Vertrag zu Stande kommt (BGH aaO Rn. 23 f).
26
Im Rahmen der von ihm am Maßstab des § 308 Nr. 1 BGB auszurichtenden sorgfältigen Prüfung der Rechtslage hätte der Beklagte erkennen müssen , dass die Wirksamkeit der in den Angebotsentwurf einbezogenen Fortgeltungsklausel jedenfalls angesichts ihrer mangelnden Befristung zweifelhaft war.
27
(1) Ausgangspunkt einer solchen Prüfung hatte ersichtlich der in § 147 Abs. 2 BGB bezeichnete Zeitraum zu sein, in welchem der Antragende regelmäßig die Entscheidung des Angebotsempfängers über sein Angebot erwarten darf. Der inhaltliche Bezug der Fortgeltungsklausel zu § 147 Abs. 2 BGB war unverkennbar. Dies gilt erst recht angesichts des Umstands, dass mit der Kombination aus kurzer Bindungsfrist und anschließend fortgeltendem, widerruflichem Angebot den AGB-rechtlichen, in Rechtsprechung und Literatur erörterten Problemen langer Bindungsfristen begegnet werden sollte. Bereits in diesem Zusammenhang wurde § 147 Abs. 2 BGB als Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung hervorgehoben (vgl. nur Senat, Urteil vom 6. März 1986 - III ZR 234/84, NJW 1986, 1807, 1808; BGH, Urteil vom 13. September 2000 - VIII ZR 34/00, BGHZ 145, 139, 142; Brambring/Hertel aaO Rn. 911; Krauß aaO Rn. 1291; Thode aaO Seite 163; Walchshöfer, WM 1986, 1041, 1043). Die vertraglich vereinbarte unbefristete Fortgeltung eines Kaufangebots wich erkennbar von § 147 Abs. 2 BGB ab. Sie überschritt den dort bestimmten Zeitraum erheblich und unbegrenzt.
28
(2) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung war, wenn eine Bindungsfristklausel den in § 147 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitraum erheblich überschritt, in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Verwender daran ein schutzwürdiges Interesse hat, hinter dem das Interesse des Kunden am baldigen Wegfall seiner Bindung zurückstehen muss (Senat, Urteil vom 6. März 1986 aaO; BGH, Urteil vom 13. September 2000 aaO; Krauß aaO; Walchshöfer aaO). Zwar konnte vorliegend die Klägerin nach Ablauf der Bindungsfrist ihr Kaufangebot jederzeit widerrufen. Eine Einschränkung ihrer Dispositionsfreiheit war daher nicht in gleichem Maße gegeben wie im Fall einer noch laufenden Bindungsfrist. Dennoch waren auch mit einer unbefristeten Fortgeltungsklausel für die Käufer - erkennbar - Nachteile verbunden. Für sie entstand ein - mög- licherweise über Monate oder sogar Jahre andauernder - Schwebezustand, in dem sie nicht wussten, ob der von ihnen angebotene Vertrag zu Stande kommen würde. Zudem konnte nach Ablauf längerer Zeiträume das von ihnen unterbreitete Angebot mangels Reaktion des Verkäufers in Vergessenheit geraten mit der Folge, dass sie von einer schließlich dann doch noch erfolgenden Annahme durch den Verkäufer und einem hierdurch zustande kommenden, von ihnen möglicherweise nicht mehr gewünschten Vertrag überrascht werden konnten (vgl. Thode aaO S. 165 sowie nunmehr BGH, Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 aaO Rn. 24).
29
Diese Zusammenhänge und die daraus folgenden erheblichen Nachteile für die Käufer ergeben sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht erst im Rahmen einer im Nachhinein angestellten (ex post-) Betrachtung, sondern mussten sich dem Beklagten bei einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung auch seinerzeit schon erschließen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Stimmen in der kautelarjuristischen Literatur, die eine unbefristete Fortgeltungsklausel , wie sie hier verwendet wurde, befürworteten, letztlich objektiv in die Richtung gingen, die von der Rechtsprechung missbilligten Ergebnisse, wenn auch in abgemilderter Form, wieder herbeizuführen. Die hiergegen bereits von Thode (aaO) und später vom V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 7. Juni 2013 (aaO) vorgebrachten Bedenken lagen so nahe, dass bereits 2006 ernsthafte Zweifel an der rechtlichen Tragfähigkeit der unbefristeten Fortgeltungsklausel angebracht waren.
30
Die vorgenannten, mit der Fortgeltungsklausel verbundenen Nachteile der Klägerin werden ersichtlich nicht durch ein schutzwürdiges Interesse der Verkäufer gerechtfertigt. Dies gilt jedenfalls für eine - wie vorliegend - unbefristete Fortgeltungsklausel, bei der das nach Ablauf der Bindungsfrist zunächst fortgeltende Angebot des Käufers nicht nach Ablauf einer bestimmten (weiteren ) Frist ohne sein Zutun erlischt, sondern unbegrenzt und möglicherweise über Jahre hinweg fortbesteht. Ein schutzwürdiges Interesse der Verkäufer an einer solchen unbefristeten Fortgeltung des Kaufangebots ist nicht erkennbar und wird von dem Beklagten auch nicht geltend gemacht.
31
(3) An den für den Beklagten erkennbaren Zweifeln an der Wirksamkeit der Fortgeltungsklausel ändert es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nichts, dass ebenfalls mit einem Schwebezustand verbundene Alternativgestaltungen - etwa ein Vertragsabschluss, bei dem der Verkäufer zunächst offen vollmachtlos vertreten und die Vertragswirksamkeit erst durch seine Genehmigung (§ 177 Abs. 1 BGB) herbeigeführt worden wäre - wirksam gewesen wären. Die Wirksamkeit der vorliegend von dem Beklagten entwickelten Vertragskonstellation ist anhand der §§ 145 ff BGB und damit vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass der Käufer nur ein Angebot abgegeben hat und daher von den Verkäufern dessen baldige Annahme erwarten darf. Dagegen ist die Vertretung ohne Vertretungsmacht dadurch gekennzeichnet, dass bereits ein - wenn auch noch nicht wirksamer - Vertrag geschlossen worden ist und das Gesetz in einer solchen Situation - ohne Aufforderung nach § 177 Abs. 2 BGB - keine Frist für die Genehmigung vorsieht (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 aaO Rn. 23). Allein deshalb, weil bei einer anderen - wirksamen - Vertragskonstellation ebenfalls ein Schwebezustand eintrat, durfte der Beklagte nicht von einer Wirksamkeit auch der Fortgeltungsklausel ausgehen. Insofern bot es sich vielmehr an, zu einer anderen, zweifelsfrei wirksamen Vertragsgestaltung zu raten.
32
Ähnliches gilt im Hinblick darauf, dass das Verbraucherrecht - auch heute noch - teilweise Widerrufserklärungen vorsieht (vgl. nur §§ 312g, 495 BGB) und dem Verbraucher eine entsprechende Aktivität abverlangt. Hier handelt es sich ebenfalls um bereits geschlossene Verträge und damit - erkennbar - um eine Situation, die mit einem bisher lediglich abgegebenen Vertragsangebot und der besonderen, mit ihm verbundenen Ungewissheit seiner Annahme tatsächlich und rechtlich nicht vergleichbar ist.
33
dd) Selbst wenn der Beklagte - entgegen den vorstehenden Ausführungen - eine Anwendbarkeit von § 308 Nr. 1 BGB auf die unbefristete Fortgeltungsklausel nicht hätte erkennen müssen, begegnete die Klausel im Hinblick auf die in §§ 146 bis 149 BGB zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ernstlichen Wirksamkeitsbedenken (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB; zur Prüfung nach Maßgabe des § 307 BGB, wenn die betreffende Klausel nicht vom Tatbestand des § 308 BGB umfasst wird, vgl. MüKoBGB/Wurmnest, 7. Aufl., § 308 Rn. 3). § 146 BGB bestimmt, dass ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages erlischt, wenn es abgelehnt oder nicht nach Maßgabe der §§ 147 bis 149 BGB angenommen wird. Die Fortgeltung eines Angebots nach dem Ende der Bindung des Erklärenden (§ 145 BGB) sieht das Gesetz hingegen nicht vor. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr ausdrücklich dagegen entschieden , dass mit Ablauf der Annahmefrist nur die Bindung des Erklärenden entfällt, der Antrag aber bis zu einem Widerruf fortbesteht und noch annahmefähig bleibt (Motive I S. 168; BGH, Urteil vom 1. Juni 1994 - XII ZR 227/92, NJW-RR 1994, 1163, 1164; MüKoBGB/Busche, 7. Aufl., § 146 Rn. 4). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass dies weder der Verkehrsanschauung noch der Absicht des Antragenden entspräche (Motive aaO). Vertragsangebote würden mit Rücksicht auf die jeweilige, dem Wechsel der Verhältnisse unterworfene Lage nicht für potenziell unbegrenzte Dauer gemacht (Motive; BGH; jeweils aaO). Zudem würde eine ersichtlich nicht gewollte Unsicherheit über die künftigen rechtlichen Verhältnisse provoziert.
34
Auch wenn einem Notar nicht angesonnen werden kann, sich mit den Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch zu befassen, mussten sich die vorstehenden , sich auch aus der zitierten Rechtsprechung ergebenden Bedenken inhaltlich jedoch ebenso aufdrängen wie die daraus folgende Erkenntnis, dass eine unbefristete Fortgeltungsklausel im System des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Fremdkörper darstellt. Dementsprechend war die Unvereinbarkeit der Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und ihre - angesichts der mit ihr verbundenen, nicht durch ein schutzwürdiges Interesse der Verkäufer gerechtfertigten Nachteile des Klägers (siehe vorstehend zu cc) - Unangemessenheit (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) auch bereits 2006 erkennbar ernstlich in Betracht zu ziehen waren.
35
ee) Nach alledem mussten sich für den Beklagten nach einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der unbefristeten Fortgeltungsklausel ergeben. Über diese Zweifel hätte er die Klägerin gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG, § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO belehren müssen, um die weitere Vorgehensweise - etwa die Beurkundung eines erneuten Angebots der Klägerin oder die Abstandnahme vom Vertragsschluss - zu klären. Die Unterlassung einer solchen Belehrung war sorgfaltswidrig.
36
c) Der Verschuldensvorwurf entfällt schließlich - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - auch nicht deshalb, weil das Oberlandesgericht Dresden als Kollegialgericht in seinem Urteil vom 20. Dezember 2011 (14 U 1259/11, juris; insofern aufgehoben durch BGH, Teilurteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 12/12, juris) eine ähnliche Fortgeltungsklausel für wirksam gehalten hat.
Nach der Kollegialgerichts-Richtlinie trifft einen Amtsträger in der Regel kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Gericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. nur Senat, Urteil vom 2. Juni 2005 - III ZR 306/04, NJW 2005, 3495, 3497 mwN; BeckOKBGB/Dörr, § 839 Rn. 459; Staudinger/Wöstmann, BGB, § 839 [Neubearbeitung 2013] Rn. 211). Die Richtlinie ist indes nicht anwendbar, wenn das in Rede stehende Verhalten des Amtsträgers nicht Gegenstand kollegialgerichtlicher Billigung geworden ist, sondern nur die Stellungnahme eines anderen Gerichts in einer ähnlichen oder vergleichbaren Sache vorliegt (vgl. Senat, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 122/02, NVwZ-RR 2003, 166; BeckOKBGB/Dörr aaO; Staudinger/ Wöstmann aaO Rn. 212).
37
So liegt der Fall hier. Das Verhalten des Beklagten war nicht Gegenstand des Urteils des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Dezember 2011, dem lediglich ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde lag. In dem vorliegenden Rechtsstreit haben die Vorinstanzen zwar eine Haftung des Beklagten verneint, entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung und dem missverständlichen Einleitungssatz in den Gründen zu II. des Berufungsurteils jedoch nicht, weil sie sein Verhalten als objektiv rechtmäßig angesehen haben, sondern weil sie kein Verschulden des Beklagten erkannt haben. In einem solchen Fall ist die Kollegialgerichts -Richtlinie nicht anwendbar (Senat, Urteil vom 6. Februar 1986 - III ZR 109/84, BGHZ 97, 97, 107; Staudinger/Wöstmann aaO Rn. 214).

III.


38
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), das die weiteren Feststellungen zu den Vor- aussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nachzuholen haben wird.
Herrmann Wöstmann Tombrink
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 10.12.2014 - 10 O 2290/13 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.04.2015 - 5 U 7/15 -

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Ist für Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 nach den geltenden Rechtsvorschriften keine öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben, so hat die zuständige Behörde die im Einzelfall getroffene Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung einer oder mehreren genau zu bezeichnenden Personen oder Vereinigungen bekannt zu geben, wenn dies beantragt wird

1.
vom Antragsteller des Verwaltungsaktes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder
2.
von demjenigen, an den die Behörde den Verwaltungsakt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 gerichtet hat.
Die Kosten der Bekanntgabe hat der Antragsteller zu tragen.

(2) Über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder deren Unterlassen entscheidet im ersten Rechtszug das Oberverwaltungsgericht, auch wenn kein Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vorliegt. Ist eine Gestaltungs- oder Leistungsklage oder ein Antrag nach § 47 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statthaft, ist § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Bei länderübergreifenden Plänen und Programmen ist das Oberverwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, die die Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms getroffen hat, ihren Sitz hat.

(3) Hat eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf nach Absatz 2 mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Satz 1 gilt nicht für Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen nach § 10 des Baugesetzbuches.

(4) Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b findet § 73 Absatz 4 Satz 3 bis 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, auch in den Fällen seines Absatzes 8, keine Anwendung.

(5) Eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des § 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(6) Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie die Absätze 4 und 5 gelten auch für Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.