Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Regierung von O., in dem die Verpflichtung ausgesprochen wurde, in Bezug auf die Nutzung eines Transportfahrzeugs bestimmte Arbeitszeitnachweise vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, um die Einhaltung unionsrechtlicher Sozialvorschriften im Straßenverkehr überprüfen zu können.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG einen Pferdehof, in dem Kunden ihre Pferde einstellen können. Die Anlage der Klägerin verfügt über Unterbringungsmöglichkeiten für insgesamt 23 Pferde; derzeit hat die Tochter der Geschäftsführerin der Klägerin nach Angaben der Klägerin insgesamt sieben Pferde eingestellt. Die Klägerin ist als Halterin eines Transportfahrzeugs mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 26 Tonnen gemeldet, das sechs Pferdeboxen und daneben einen vergleichbar einem Wohnmobil ausgebauten Aufbau enthält. Den Zulassungspapieren zufolge ist dieses Fahrzeug als Wohnmobil zugelassen.

Die Anfechtungsklage der Klägerin zum Bayerischen Verwaltungsgericht München blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1, Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) lassen den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht hervortreten.

a) Dies gilt zum einen für die Adressaten- und Bekanntgabefrage, die die Klägerin aufgeworfen hat. Die Regierung von O. hat mit Ergänzungsbescheid vom 14. Juli 2015 eindeutig klargestellt, dass Regelungsadressat der angefochtenen Anordnung allein die Klägerin, die Pferdezentrum D. GmbH & Co. KG, sein soll. Dies bezweifelt auch die Klägerin nicht. Sie meint aber, dass - entsprechend der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 16. Januar 2015 -M 16 S 14.5432 - Zustellungsadressatin die Komplementär-GmbH der Klägerin sei, so dass es an einer Bekanntgabe des angefochtenen Verwaltungsakts an die Klägerin und somit an einer Wirksamkeitsvoraussetzung dieses Verwaltungsakts nach Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG fehle. Zwar sei der Klägerin der angefochtene Bescheid in der Fassung des Ergänzungsbescheids tatsächlich bekannt geworden; dies allein genüge aber nicht für eine Bekanntgabe im Rechtssinne. Sollte die Klägerin damit auf einen mangelnden Bekanntgabewillen der Regierung ihr gegenüber abstellen wollen, so wäre dies nicht nachvollziehbar. Jedenfalls im Adressenfeld des Ergänzungsbescheids vom 14. Juni 2015 hat die Regierung auch klargestellt, dass der gesamte Regelungskomplex gegenüber der Klägerin bekannt gegeben werden soll.

b) Dies gilt zum anderen auch für die materiell-rechtlichen Fragen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die strittigen Verpflichtungen auch bei (fast) ausschließlich privater Nutzung des strittigen Fahrzeugs durch die Tochter der Geschäftsführerin der Klägerin zum Transport ihrer Privatpferde bestünden.

aa) Die Klägerin wendet ein, dass die unionsrechtlichen Sozialvorschriften im Straßenverkehr bei zweckentsprechender und grundrechtskonformer Auslegung auf die rein private Nutzung im nichtgewerblichen Bereich nicht anwendbar seien. Zur Begründung verweist sie auf die Klagebegründung vom 2. Dezember 2014. In Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils wird ausgeführt, dass diese bereits aus den in der Klageschrift dargelegten Gründen nicht zutreffe. Dies stellt keine ausreichende Darlegung i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar. Die Bezugnahme ist zum einen nicht hinreichend konkret erfolgt. Eine Klagebegründung vom 2. Dezember 2014, überhaupt eine Klagebegründung, sucht man in der erstinstanzlichen Klageverfahrensakte vergebens; lediglich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist ein Antragsschriftsatz mit diesem Datum vorhanden (vgl. Verfahren M 16 S 14.5432). Selbst wenn dies noch ausreichend wäre, so würde es doch an der konkreten Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil fehlen (vgl. dazu z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, Rn. 98 zu § 124a). Diese findet nicht statt, wenn lediglich gesagt wird, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei aus den in der Klagebegründung dargelegten Gründen nicht zutreffend.

bb) Das neue Argument der Klägerin, das strittige Fahrzeug sei in Deutschland als Wohnmobil zugelassen und unterliege schon deshalb nicht den unionsrechtlichen Sozialvorschriften im Straßenverkehr, greift die tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht auf, dass das strittige Fahrzeug i. S. d. Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 der Güterbeförderung im Straßenverkehr diene und dass keine der Ausnahmen nach Art. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 einschlägig sei, insbesondere nicht lit. h): „Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden“. Dass zusätzlich zur nach dem Verordnungswortlaut erforderlichen Zulassung in einem Mitgliedstaat eine Zulassung sinngemäß zur Güterbeförderung erforderlich wäre, ergibt sich aus dem Verordnungstext nicht, ebenso wenig aus den einleitenden Erwägungen. Die Klägerin legt nicht dar, inwieweit eine solche Anforderung aus der genannten unionsrechtlichen Verordnung abgeleitet werden könnte.

cc) Die Argumentation der Klägerin mit der Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 7 BKrFQG vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1958) vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse an Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr, die bereits Inhaber einschlägiger Fahrerlaubnisse sind, braucht nicht notwendig im gleichen Umfang zu erfolgen, wie die Überwachung von Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Der Weiterbildungszweck rechtfertigt die Festlegung eines anderen Anwendungsbereichs als der Zweck von Sozialvorschriften.

c) Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht den Tatsachenvortrag der Klägerin, das strittige Fahrzeug werde von der Tochter der Geschäftsführerin der Klägerin fast ausschließlich rein privat zum Transport ihrer Privatpferde genutzt, nicht geglaubt. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass das strittige Fahrzeug „allgemein zum Transport derjenigen Pferde eingesetzt werde, die in der Anlage der Klägerin untergebracht sind.“ Das Verwaltungsgericht stützt sich insofern zum einen darauf, dass nicht die Tochter der Geschäftsführerin der Klägerin, sondern die Klägerin als Halterin des strittigen Fahrzeugs gemeldet sei. Das Verwaltungsgericht hält es ferner aus betriebswirtschaftlichen Gründen für offensichtlich unrentabel, das strittige Fahrzeug - wie von der Klägerin vorgetragen - nur zweimal im Monat rein privat nutzen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hält der Klägerin weiter vor, nicht plausibel gemacht zu haben, dass die genannte Fahrzeugnutzerin nicht auch im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin tätig werde. Die Klägerin hat diese Ausführungen nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen vermocht.

Die Klägerin greift zwar das von ihr für falsch gehaltene Ergebnis der richterlichen Überzeugungsbildung an; soweit sie sinngemäß Fehler bei dieser Überzeugungsbildung geltend macht, ergeben sich aus ihren Darlegungen aber keine derartigen Fehler. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft.Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.3.2013 -22 ZB 13.103/104 - Rn. 11 m. w. N.). Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103/104 - Rn. 11 m. w. N.). Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat die Klägerin nicht aufgezeigt; sie sind für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.

Die Klägerin hat nicht darzulegen vermocht, welchem legalen Zweck es dienen sollte, ein Fahrzeug, das (fast) ausschließlich von der Tochter der Geschäftsführerin der Klägerin privat genutzt wird, auf die Klägerin als Halterin zuzulassen. Die Klägerin hat auch nicht darzulegen vermocht, dass es betriebswirtschaftlich sinnvoll sein könnte, dass die Tochter ihrer Geschäftsführerin ein Fahrzeug mit sechs Pferdeboxen fast ausschließlich für sich und ihre Privatpferde nutzt und dass für die Kunden der Klägerin und deren bei der Klägerin eingestellte Pferde stets anderweitige Transportmöglichkeiten gesucht werden müssen bzw. vorgesehen sind. Dabei fällt auf, dass die Tochter der Geschäftsführerin - wie von der Klägerin vorgetragen -das Fahrzeug nur zweimal im Monat benötigen soll. Außerdem soll sie - z. B. bei der Anreise zu Turnieren - dabei nicht stets alle sechs Pferdeboxen für ihre eigenen Pferde benötigen. Nach Angaben der Klägerin besucht die Tochter ihrer Geschäftsführerin Turniere in der Regel (nur) mit drei oder vier Pferden. Die Klägerin hat sich zudem nicht in der Lage gesehen, ausdrücklich mitzuteilen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Tochter ihrer Geschäftsführerin auch im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird, obwohl das Verwaltungsgericht dies vermutet hat. Die Tochter der Geschäftsführerin könnte z. B. als Pferdetrainerin und als Begleiterin bei der Teilnahme von Kunden und Kundenpferden an Turnieren tätig werden.

2. Die von der Klägerin angeschnittenen Fragen zum Fahrpersonalrecht und zu den unionsrechtlichen Sozialvorschriften im Straßenverkehr setzen eine (fast) ausschließlich private Nutzung des betreffenden Transportfahrzeugs voraus; sie erweisen sich angesichts der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die die Klägerin nicht mit Erfolg in Zweifel zu ziehen vermochte, als nicht entscheidungserheblich. Sie vermögen daher weder unter dem Gesichtspunkt besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG; in Ermangelung anderweitiger Gesichtspunkte wie Vorinstanz.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Fahrer, die 1. deutsche Staatsangehörige sind,2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Jan. 2015 - M 16 S 14.5432

bei uns veröffentlicht am 16.01.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2016 - 22 ZB 15.2650

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 17. Nov. 2016 - 2 L 23/15

bei uns veröffentlicht am 17.11.2016

Gründe I. 1 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N., Flur A, Flurstück 74, das er seit dem 01.01.1991 an zwei Parteien verpachtet hatte, die eine ursprünglich dem Flurstück 74 zugeordnete Gartenfläche bereits vor etwa 30 bzw. 50

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anforderung von Arbeitszeitnachweisen in Bezug auf die Nutzung eines Transportfahrzeugs.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2014, der Antragstellerin am 18. Oktober 2014 zugestellt, verpflichtete die Regierung von ... - ...amt (im Folgenden: Regierung) die Fahrzeughalterin, bestimmte Arbeitszeitnachweise einzusenden bzw. Auskünfte zu erteilen, um die Einhaltung von Sozialvorschriften im Straßenverkehr überprüfen zu können. Die angeforderten Informationen bezogen sich auf die Nutzung eines bestimmten Kraftfahrzeugs im Zeitraum vom 1. März bis 30. September 2014. In der Begründung des Bescheides wurde u. a. ausgeführt, als Unternehmerin sei die Halterin verpflichtet, für die Einhaltung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 sowie (EWG) Nr. 3821/85 zu sorgen (Art. 10 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Um feststellen zu können, ob diese der Verpflichtung nachgekommen sei, sei die Kontrolle der genannten Unterlagen bzw. die Erteilung der geforderten Auskünfte erforderlich. Die Verpflichtung, der Einsendung oder der Aushändigung von Aufzeichnungen nachzukommen sowie dem Amt weitere Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zuzusenden, würde unmittelbar kraft Gesetzes bestehen (§ 4 Abs. 3 FPersG).

Am 27. Oktober 2014 erhob die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid der Regierung vom ... Oktober 2014 (Verfahren M 16 K 14.4886). Weiter stellte sie einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung ihrer Anordnungen berufe sich die Regierung auf die europarechtlichen Vorschriften in den Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 sowie (EWG) Nr. 3821/85. Soweit in Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 der Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 geändert worden und insoweit eine Freistellung von Fahrzeugen nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 nur noch bis 31. Dezember 2007 möglich gewesen sei, stelle diese Regelung einen Verstoß gegen die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG dar. Fahrzeuge, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet würden, könnten nicht mit einer Kontrollverpflichtung hinsichtlich der Einhaltung von etwaigen Sozialvorschriften im Straßenverkehr verbunden werden. Die Nutzung eines Fahrzeuges ausschließlich im rein privaten Bereich und zu ausschließlich privaten Zwecken stelle keine Nutzung dar, die durch hoheitliche Vorschriften in Bezug auf die Einhaltung von Sozialvorschriften zu überprüfen sei. Ein Fahrzeug, das ausschließlich im Rahmen der nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werde, „diene“ nicht der Güterbeförderung im Sinne der hoheitlich zu überprüfenden Sozialvorschriften. Hierzu werde auf die Vorbemerkung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hingewiesen. Der mit den europäischen Sozialvorschriften verfolgte Zweck sei die Verbesserung der Bedingungen und der Sicherheit im gewerblichen Straßenverkehr sowie der Bedingungen von Arbeitnehmern im Straßenverkehr. Die rein private Nutzung zu eigenen, privaten Zwecken solle folglich nicht der hoheitlichen Überprüfung durch die Mitgliedsstaaten unterworfen werden. Folglich könne eine nichtgewerbliche Güterbeförderung, die ausschließlich dem privaten Zweck diene, nicht von den durch die Regierung herangezogenen europäischen Sozialvorschriften erfasst werden. Gleichermaßen sei die entsprechende Regelung in § 2 der Fahrpersonalverordnung (FPersV), welche sich auf die europäischen Sozialvorschriften stütze, rechtswidrig, da die dortige Regelung eben nicht durch die europäischen Sozialvorschriften getragen werde. Insoweit sei hierin ebenfalls ein Verstoß gegen die Grundrechte der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG zu sehen. Das von der streitgegenständlichen Anordnung betroffene Fahrzeug diene allein der Tochter der Geschäftsführerin der Antragstellerin dazu, in Ausübung ihres privaten Reitsportes Pferde zu transportieren. Das betroffene Fahrzeug sei im vorderen Bereich zum Wohnmobil ausgebaut und dementsprechend zugelassen. Dies spreche ebenfalls für den eindeutig ausschließlich privaten Nutzungszweck.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 27. Oktober 2014 gegen den Bescheid der Regierung vom ... Oktober 2014 anzuordnen.

Die Regierung beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Rechtsgrundlage für die mit dem streitgegenständlichen Bescheid angeordneten Maßnahmen sei § 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 FPersG. Eine darauf gestützte Kontrollmaßnahme könne routinemäßig oder anlassbezogen erfolgen, wobei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten und das Ermessen pflichtgemäß auszuüben sei. Bei Fahrzeugen über 7,5 t, die der Güterbeförderung dienen würden, sei für die Anwendung der europäischen Sozialvorschriften im Straßenverkehr nicht relevant, ob die Fahrzeuge Güter im gewerblichen oder nichtgewerblichen Bereich beförderten. Der europäische Verordnungsgeber habe neben der Harmonisierung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verbesserung der Arbeitsbedingungen gerade auch die Steigerung der Verkehrssicherheit als allgemeines Ziel der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannt. Diese Verbesserung der Verkehrssicherheit ziele nicht explizit auf den gewerblichen Güterverkehr ab. Der streitgegenständliche Pferdetransporter sei ein zum Transport von Gütern bestimmtes Fahrzeug. Auch wenn der vordere Teil des Transporters als Wohnmobil umgebaut sei, stehe der Transport der Pferde im Vordergrund. Es bleibe der Antragstellerin bei Vorlage der verlangten Unterlagen und der Erteilung der geforderten Auskünfte unbenommen, auf einzelne nicht im Zusammenhang mit dem Unternehmen stehende, also allein privat erfolgte Fahrten hinzuweisen und dies näher zu belegen.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO i. V. m. § 5 Abs. 3 FPersG ist unbegründet.

Nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht zu treffenden Abwägungsentscheidung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheides das Interesse der Antragstellerin an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Im Rahmen dieser Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen. Die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Regierung vom ... Oktober 2014 wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Dieser Bescheid ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Voraussetzungen für die Verpflichtung der Antragstellerin zur Erteilung bzw. Vorlage der angeforderten Auskünfte und Unterlagen nach § 4 Abs. 1, 3 Satz 1 FPersG liegen vor.

Die Anordnung der Regierung bezieht sich u. a. auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85. Diese Verordnung ist derzeit noch anwendbar; Art. 47 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, welcher sie insgesamt aufhebt, gilt erst ab 2. März 2016 (vgl. Art. 48 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014).

Das Auskunftsverlangen der Regierung richtet sich gegen die Fahrzeughalterin (vgl. Auskunft des Landratsamtes ... vom ...12.2013, Bl. 14 der Behördenakte). Weiter unterliegt dieses Fahrzeug dem Anwendungsbereich gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, weshalb auch gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 eine Verpflichtung zum Einbau und zur Nutzung eines Kontrollgeräts besteht. Entsprechend konnte die Regierung zum Vollzug dieser Verordnungen Auskünfte und Unterlagen anfordern.

Der Ausnahmetatbestand des Art. 3 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 greift hier nicht ein. Er bezieht sich dem eindeutigen Wortlaut nach lediglich auf zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendete Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, welche eine zulässige Höchstmasse von 7,5 t nicht überschreiten. Das streitgegenständliche Fahrzeug dient der Güterbeförderung in diesem Sinne, nämlich dem Pferdetransport. Ein zusätzlicher Nutzungszweck des angegliederten Wohnwagenteils ist für den Anwendungsbereich dem Wortlaut nach unbeachtlich. Das Transportfahrzeug weist ein zulässiges Gesamtgewicht von 26 t auf (vgl. Angaben der Antragstellerin im Schreiben vom 6.3.2014, Bl. 15 der Behördenakte), weshalb schon aus diesem Grund der Tatbestand von Art. 3 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht eingreift.

Es bedarf daher vorliegend keiner Klärung, ob davon ausgegangen werden kann, dass das streitgegenständliche Fahrzeug ausschließlich zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet wird. Es wäre auch fraglich, inwieweit die Vermutung, dass bei einem Fahrzeug, das auf einen gewerblichen Halter angemeldet ist, (auch) eine gewerbliche Nutzung vorliegt, bereits im Vorfeld einer Anordnung nach § 4 Abs. 1, 3 Satz 1 FPersG widerlegt werden könnte.

Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin kann Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung des Art. 26 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht dahin ausgelegt werden, dass ausschließlich privat genutzte Fahrzeuge von der Pflicht zum Einbau und zur Nutzung eines Kontrollgeräts generell ausgenommen sind. Zum einen steht einer solchen Auslegung der eindeutige Wortlaut des Art. 3 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 entgegen, auf welchen Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Bezug nimmt. Die genannte Pflicht gilt demnach auch für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, welche einer nichtgewerblichen Güterbeförderung dienen, wenn sie eine zulässige Höchstmasse von 7,5 t überschreiten. Zum anderen dienen die genannten Regelungen nicht lediglich dem Arbeitsschutz, sondern auch der Verkehrssicherheit, wie sich etwa aus Erwägungsgrund Nr. 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ergibt. Dieser Regelungszweck hängt ersichtlich nicht von dem gewerblichen Charakter eines Gütertransports ab.

Ferner ist anzumerken, dass im Bereich von nichtgewerblichen Transporten auch eine Kontrolle von Arbeitsschutzvorschriften Bedeutung erlangen kann. Dem Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 6. März 2014 an die Regierung (vgl. Bl. 15 der Behördenakte) zufolge wird das streitgegenständliche Transportfahrzeug u. a. von einem - vermutlich bei der Antragstellerin angestellten - Pfleger gefahren.

2. Weiter ist nicht erkennbar, dass die einschlägigen Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) Nr. 3821/85 gegen höherrangiges Recht verstoßen und deshalb unanwendbar sein könnten. Insbesondere ist kein Verstoß gegen die Grundrechte nach Art. 6 Abs. 1 des EU-Vertrags in Verbindung mit der Charta der Grundrechte der EU (EU-GR-Charta) gegeben. Ein möglicher Eingriff in die unternehmerische Freiheit nach Art. 16 EU-GR-Charta bzw. in das Recht auf Freiheit nach Art. 6 EU-GR-Charta wäre vorliegend durch den legitimen Zweck einer Harmonisierung von Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verbesserung der Verkehrssicherheit gerechtfertigt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um unverhältnismäßige Regelungen handeln würde. Angesichts der Bedeutung der Verkehrssicherheit für den Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer und des Gefahrenpotentials, das bei Gütertransporten mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse von 7,5 t besteht, ist es Fahrzeughaltern auch im Bereich des nichtgewerblichen Gütertransports zumutbar, den Kostenaufwand für den Einbau und den Betrieb von Kontrollgeräten zu tragen. Zudem hatte bis 31. Dezember 2007 eine Übergangsfrist gegolten. Bis zu diesem Zeitpunkt waren u. a. Fahrzeuge, die im Sinne von Art. 4 Nr. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke dienten, von der Pflicht zum Einbau und zur Benutzung von Kontrollgeräten ausgenommen.

3. Die Anordnung vom ... Oktober 2014 weist keine Ermessensfehler auf (§ 114 Satz 1 VwGO, Art. 40 BayVwVfG) und ist hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG).

In der Entscheidung der Regierung werden die mit der Anordnung verfolgten öffentlichen Belange in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit den Interessen der Betroffenen abgewogen. Maßnahmen nach § 4 Abs. 1, 3 Satz 1 FPersG können grundsätzlich angeordnet werden, ohne dass ein auf Tatsachen gestützter konkreter Verdacht auf Rechtsverstöße gegeben sein müsste. In ihrem Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 hat die Regierung gemäß § 114 Satz 2 VwGO die Erforderlichkeit der Anordnung im Einzelfall dennoch zusätzlich mit konkreten Erkenntnissen aus einem einschlägigen Ordnungswidrigkeiten-Verfahren begründet. Auch ist die Anordnung vom ... Oktober 2014 hinreichend bestimmt. Der Bescheid ist der Antragstellerin als vertretungsbefugtem Komplementär der Halterin (vgl. Bl. 7 der Behördenakte) zugestellt worden. Aufgrund der Begründung des Bescheids ist eindeutig, dass Inhaltsadressat der Anordnung die Unternehmerin und Halterin ist.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Hälfte des voraussichtlich im Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwerts.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Fahrer, die

1.
deutsche Staatsangehörige sind,
2.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, oder
3.
Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beschäftigt oder eingesetzt werden,
soweit sie Beförderungen im Güter- oder Personenkraftverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. Für andere Fahrten als Beförderungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nur, soweit eine Vorschrift dies ausdrücklich bestimmt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Beförderungen mit

1.
Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
2.
Kraftfahrzeugen, die eingesetzt werden von
a)
der Bundeswehr, der Truppe, dem zivilen Gefolge der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
b)
den Polizeien des Bundes und der Länder,
c)
dem Zolldienst,
d)
dem Zivil- und Katastrophenschutz oder
e)
der Feuerwehr
oder die den Weisungen dieser Dienste unterliegen, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird,
3.
Kraftfahrzeugen, die von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten zur Notfallrettung eingesetzt werden,
4.
Kraftfahrzeugen, die
a)
zur technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
b)
in Wahrnehmung von Aufgaben eingesetzt werden, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, oder
c)
neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
5.
Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Kraftfahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt,
6.
Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb der Fahrerlaubnis oder einer Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden,
7.
Kraftfahrzeugen zur nicht gewerblichen Beförderung von Gütern oder Personen,
8.
Kraftfahrzeugen im ländlichen Raum, wenn
a)
die Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens des Fahrers erfolgt,
b)
das Führen von Kraftfahrzeugen nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt,
c)
die Beförderung gelegentlich erfolgt und
d)
die Beförderung unter Beachtung der sonstigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erfolgt oder
9.
Kraftfahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesem ohne Fahrer angemietet werden.

(3) Im Sinne des Absatzes 2

1.
bezeichnet eine nichtgewerbliche Beförderung eine Beförderung, die keinen Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit aufweist, das heißt, die Beförderung wird nicht durchgeführt, um damit Einnahmen zu erzielen,
2.
bestimmt sich der ländliche Raum anhand der Liste über die Zuordnung der Stadt- und Landkreise zum städtischen oder ländlichen Raum, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist,
3.
erfolgt eine Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens, wenn
a)
die beförderten Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sind und
b)
die Beförderung der Anlieferung dieser Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dient,
4.
erfolgt eine Beförderung gelegentlich, wenn sie häufiger als einmal, jedoch nicht regelmäßig oder dauerhaft erfolgt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.