Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 1.504.470,95 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte gegen die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung erbrachter Zuwendungen und Verzinsung des zu erstattenden Betrages hat.

Das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 24. März 2003 für die Maßnahme „Landesgartenschau ...“ eine Zuweisung in Höhe von insgesamt 3.600.000 Euro als Festbetragsfinanzierung zu zuwendungsfähigen Gesamtkosten von mindestens 7.200.000 Euro. Im Zuwendungsbescheid ist unter Nr. 3 („Bedingungen und Auflagen“) bestimmt: „Die Richtlinien zur Förderung von Erholungseinrichtungen in der freien Natur und von Gartenschauen und die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sind Bestandteil dieses Bescheides.“

Nach entsprechenden Auszahlungsanträgen wurden der Klägerin Zuwendungen in bewilligter Höhe ausgezahlt, wobei die Regierung von Oberbayern nach dem Inhalt ihres Schreibens vom 18. Dezember 2006 eine Schlusszahlung in Höhe von 180.000,00 Euro nach beanstandungsfreier Prüfung des Veränderungsnachweises im Dezember 2006 zur Zahlung angewiesen hat.

Nach Prüfung der bestimmungsgemäßen, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Zuwendung übermittelte der Bayerische Oberste Rechnungshof dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit die „Prüfungsmitteilungen Landesgartenschau ...“ vom 9. Mai 2009 mit der Bitte um Stellungnahme. Die Prüfungsmitteilungen schließen - bezogen auf gerügte Vergabeverstöße - mit der Feststellung, es bestehe mit einem Kürzungsbetrag von 25 v. H. Einverständnis.

Die Regierung von Oberbayern übersandte die ihr zugeleiteten Prüfungsmitteilungen mit Schreiben vom 18. Juni 2009 an die Klägerin, gab Gelegenheit, „dazu eine Stellungnahme abzugeben“ und verband das mit dem abschließenden Hinweis, das Schreiben gelte als Anhörung im Sinn des Art. 28 BayVwVfG. Die Klägerin äußerte sich unter dem 12. September 2009. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit übersandte dem Bayerischen Obersten Rechnungshof mit Schreiben vom 18. Januar 2010 die Stellungnahme der Klägerin sowie eine Stellungnahme der Regierung von Oberbayern und setzte sich darüber hinaus mit den Feststellungen der Prüfungsmitteilungen auseinander.

Nach wechselseitigem Schriftverkehr kam das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit mit an den Bayerischen Obersten Rechnungshof gerichtetem Schreiben vom 15. Februar 2011 zu dem Ergebnis, dass mit einem Rückforderungsbetrag in Höhe von 1.073.097,30 Euro den Forderungen des Rechnungshofes Rechnung getragen werde und weitere Kürzungen nicht für begründet erachtet würden. Der Rückforderungsbetrag war im Einzelnen aufgeschlüsselt und umfasste unter anderem die Position „20%ige Kürzung der Zuwendung wegen schwerer Vergabeverstöße“. Der Bayerische Oberste Rechnungshof bestätigte mit Schreiben vom 25. März 2011 den angekündigten Rückforderungsbetrag und bat um Zusendung des Rückforderungsbescheids.

Die Regierung von Oberbayern gab der Klägerin mit Schreiben vom 5. April 2011 Kenntnis von der Durchführung des Rückforderungsverfahrens, erläuterte den „Überzahlungsbetrag“ in Höhe von 1.073.097,30 Euro und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin äußerte sich mit Schreiben vom 28. April 2011.

Mit Bescheid vom 27. Mai 2011 stellte die Regierung von Oberbayern fest, dass der Bewilligungsbescheid vom 24. März 2003 insoweit unwirksam geworden ist, als eine Zuwendung von mehr als 3.158.628,37 Euro bewilligt wurde (Nr. 1). Sie widerrief den Bewilligungsbescheid vom 24. März 2003 rückwirkend zum Datum des Bescheidserlasses hinsichtlich eines Betrages von 631.725,67 Euro und setzte die Zuwendung auf 2.526.902,70 Euro neu fest (Nr. 2). Die zu erstattende Leistung wurde auf insgesamt 1.073.097,30 Euro festgesetzt (Nr. 3). Zudem wurde bestimmt, dass die nach Nr. 3 des Bescheids zu erstattende Leistung anteilig ab den jeweils genannten Auszahlungsterminen mit 6 v. H. zu verzinsen ist und sich die Zinsen bis 26. Mai 2011 auf 431.373,65 Euro belaufen (Nr. 4).

2. Die Klägerin hat uneingeschränkt Klage zum Verwaltungsgericht München erheben lassen. Mit Schriftsatz vom 3. März 2014 hat die Klägerin erklären lassen: „Nach Rückzahlung von Teilen des Förderungsbetrages in Höhe von € 1.073.097,30 (Ziffer 3 des Bescheides vom 27.05.2011) ist streitgegenständlich noch die im Bescheid vom 27.05.2011, Ziffer 4, festgesetzte Zinszahlung in Höhe von € 431.373,65 sowie ein Teil des Rückzahlungsbetrages i. H. von 1.073.097,30 €, da die Kürzungsquote i.H. von 20% zu hoch ist. Hiergegen wendet sich die Klägerin nach wie vor.“

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. März 2014 abgewiesen und unter anderem ausgeführt, streitig zwischen den Beteiligten sei ausweislich des Schriftsatzes der Klägerin vom 3. März 2014 nur noch die Kürzung des Zuwendungsbescheids um 20 v. H. wegen schwerer Vergabeverstöße und die geforderten Zinsen.

3. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragen lassen und macht das Urteil vom 13. März 2014 sowie den Rückforderungsbescheid vom 27. Mai 2011 ohne Einschränkung zum Gegenstand des Zulassungsverfahrens.

II.

1. Der Antrag ist unzulässig, soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen Nr. 1 des Bescheids vom 27. Mai 2011 (Feststellung der Unwirksamkeit des Zuweisungsbescheids soweit eine Zuwendung von mehr als 3.158.628,37 Euro bewilligt wurde) abgewiesen hat. Unzulässig ist der Antrag zudem insoweit, als er die Klageabweisung bezüglich Nr. 3 des angefochtenen Bescheids (Festsetzung des Erstattungsbetrags) auch im Umfang der mit Blick auf Nr. 1 des Bescheids zu erstattenden Leistung (441.371,63 Euro) in der Sache angreift.

Der Klägerin fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Sie hat ihre Klage im genannten Umfang zurückgenommen (1.1) und wendet sich nach dem Inhalt des Zulassungsantrags nicht dagegen, dass das Verwaltungsgericht trotz einer teilweisen Klagerücknahme insgesamt in der Sache entschieden hat, anstatt das Verfahren teilweise einzustellen (1.2).

1.1 Die Klägerin hat ihre Klage gegen Nr. 1 des angefochtenen Bescheids insgesamt und gegen dessen Nr. 3 insoweit zurückgenommen, als die zu erstattende Leistung den Betrag von 441.371,63 Euro nicht übersteigt.

Das folgt aus ihrer Erklärung im Schriftsatz vom 27. Mai 2011. Danach sei nach Rückzahlung von Teilen des Förderungsbetrags in Höhe von 1.073.097,30 Euro streitgegenständlich noch die unter Nr. 4 des Bescheids festgesetzte Zinszahlung sowie ein Teil des Rückzahlungsbetrags in Höhe von 1.073.097,30 Euro, weil die Kürzungsquote von 20 v. H. zu hoch sei; dagegen wende sie sich nach wie vor.

Entgegen des Zulassungsvorbringens stellte die Klägerin damit nicht lediglich den Rückforderungsanspruch im bezeichneten Umfang „unstreitig“. Vielmehr gab sie bei der gebotenen objektiven Betrachtung unmissverständlich zu erkennen, dass sie ihr Anfechtungsbegehren teilweise nicht weiterverfolgt und damit die Klage insoweit zurücknimmt (vgl. dazu Bamberger in Wysk, VwGO, 1. Aufl. 2011, § 92 Rn. 5). Sie erklärte ausdrücklich, inwieweit der verfahrensgegenständliche Bescheid noch „streitgegenständlich“ ist und gab so umgekehrt zu erkennen, in welchem Umfang der Bescheid nicht mehr Gegenstand der Klage sein soll. Der Wille, das Klagebegehren nur noch im erklärten Umfang aufrechtzuerhalten, wird zudem durch die Worte verdeutlicht: „Hiergegen wendet sich die Klägerin nach wie vor.“

Sollte mithin nach dem (objektiven) Willen der Klägerin das Verfahren nur noch insoweit fortgeführt werden, als es um die „Zinszahlung“ und die „Kürzungsquote von 20 v. H.“ ging, so war damit der verbleibende Klagegegenstand hinreichend bestimmt umrissen. Die Klägerin wendete sich neben dem Verzinsungsanspruch (Nr. 4 des angefochtenen Bescheids) nur noch gegen den teilweisen Widerruf des Bewilligungsbescheids vom 24. März 2003 (Nr. 2 des angefochtenen Bescheids) und insoweit auch gegen die Festsetzung der zu erstattenden Leistung (Nr. 3 des angefochtenen Bescheids). Allein für diesen (verbliebenen) Teil des Streitgegenstand kam es darauf an, in welcher Höhe die bewilligte Zuwendung wegen der (eingeräumten) schweren Vergabeverstöße zu kürzen ist. Umgekehrt war die wegen Ermäßigung der veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben (Abzug der Umsatzsteuer und Unterschreitung der Bausumme um mehr als 10 v. H. im 2. Bauabschnitt ) eingetretene Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids vom 24. März 2003 (Nr. 1 des angefochtenen Bescheids) und insoweit (441.371,63 Euro) die zu erstattende Leistung (Nr. 2 des angefochtenen Bescheids) nicht mehr Klagegegenstand. Folgerichtig beschränkte die Klägerin ihr weiteres Vorbringen im Klageverfahren darauf, die Kürzungsquote wegen der (eingeräumten) schweren Vergabeverstöße und den vom Beklagten geltend gemachten Zinsanspruch anzugreifen. Dem entspricht die Erklärung des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. März 2014, der Klägerin gehe es um die Höhe der Kürzungsquote, ferner wende sie sich gegen die Zinszahlung.

Ohne Bedeutung ist der Umstand, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung uneingeschränkt beantragen ließ, den Rückforderungsbescheid vom 27. Mai 2011 aufzuheben. Die Rücknahmeerklärung im Schriftsatz der Klägerin vom 3. März 2014 beendete das Verfahren unmittelbar mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung und konnte als Prozesshandlung im Grundsatz weder widerrufen noch angefochten werden (vgl. Wysk, VwGO, § 92 Rn. 6 und 31).

1.2 Der Klägerin fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, soweit sie mit ihrem Zulassungsantrag den zurückgenommenen Teil des ursprünglichen Streitgegenstands in der Sache weiterverfolgt. Sie ist zwar durch das angegriffene Urteil beschwert, weil das Verwaltungsgericht die teilweise Klagerücknahme unbeachtet ließ und die Klage insgesamt abgewiesen hat. Allerdings geht es ihr nicht um die Beseitigung dieser Beschwer, sondern um eine Entscheidung in der Sache. In einem solchen Fall besteht trotz Beschwer kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Blanke in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, Vorb. zu § 124 Rn. 73).

2. Auch im Übrigen bleibt der Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg.

Das von der Klägerin innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor oder sind nicht hinreichend dargelegt.

2.1 Ernstliche Zweifel an der für eine Berufungszulassung maßgebenden Ergebnisrichtigkeit (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542/543) des angegriffenen Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Es stellt weder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547).

2.1.1 Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i. V. m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG für den in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids ausgesprochenen Teilwiderruf des Zuwendungsbescheids sei gewahrt.

a) Sie meint, selbst wenn anzunehmen wäre, dass die Regierung von Oberbayern die erforderliche Kenntnis von den schweren Vergabeverstößen erst mit dem Eingang der Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs vom 8. Mai 2009 erlangt habe und zusätzlich die Anhörung der Klägerin eine notwendige Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist sei, wäre die Jahresfrist nicht gewahrt. Die objektive Entscheidungsreife habe bei der Regierung von Oberbayern spätestens mit Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 12. November 2009 vorgelegen. Dieses Schreiben enthalte alle für die Ausübung des Widerrufsermessens maßgebenden Tatsachen. Dabei sei zu beachten, dass die Widerrufsentscheidung durch die Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen vom 23. November 2006 bereits vorgegeben gewesen sei.

Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dabei kann offenbleiben, ob die Widerrufsfrist dem Vertrauensschutz dient und schon deshalb im Verhältnis zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung keine Anwendung findet (vgl. BVerwG, U. v. 27.4.2006 - 3 C 23.05 - LKV 2006, 558/560 zur Rücknahmefrist). Die Frist war jedenfalls bei Erlass des Bescheids vom 27. Mai 2011 noch nicht abgelaufen, denn fristauslösend war erst die Äußerung der Klägerin zum Anhörungsschreiben vom 5. April 2011, die bei der Regierung von Oberbayern am 29. April 2011 eingegangen ist.

Die Widerrufsfrist wird als Entscheidungsfrist erst in Gang gesetzt, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, U. v. 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84 - NJW 1985, 819/821). Zu Herstellung der notwendigen Entscheidungsreife gehört auch die Anhörung des Betroffenen, die der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren gebotenen rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVerwG, B. v. 4.12.2008 - 2 B 60.08 - BeckRS 2009, 30616).

Die sonach für den Beginn der Widerrufsfrist erforderliche Anhörung lag nicht bereits darin, dass sich die Klägerin zu den ihr übersandten Prüfungsmitteilungen geäußert hat. Es ist schon zweifelhaft, ob zu diesem Zeitpunkt ein auf den Erlass eines Widerrufsbescheids gerichtetes Verwaltungsverfahren (Art. 9 BayVwVfG) eingeleitet war und insoweit das Verfahrensrecht des Art. 28 BayVwVfG bestand. Zumindest hat die Regierung von Oberbayern die Klägerin nicht zu einem beabsichtigten Widerruf des Zuwendungsbescheids angehört. Sie hat der Klägerin mit Schreiben vom 18. Juni 2009 lediglich die Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs zugeleitet und ihr Gelegenheit gegeben „dazu“ eine Stellungnahme abzugeben. Auf diese Weise sollte eine umfassende Äußerung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit an den Bayerischen Obersten Rechnungshof vorbereitet werden, die das Ministerium unter dem 18. Januar 2010 abgab. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem abschließenden Satz im Schreiben vom 18. Juni 2009, dieses gelte als Anhörung im Sinn des Art. 28 BayVwVfG. Dieser Hinweis bezog sich nach dem gesamten Inhalt des Schreibens auf das Rechnungsprüfungsverfahren. Eine Anhörung bezüglich eines Widerrufs des Zuwendungsbescheids wäre vor dem Abschluss des Prüfungsschriftwechsels auch nicht sachgerecht gewesen, weil die für eine Widerrufsentscheidung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen vorher nicht hinreichend geklärt waren (vgl. VGH BW, B. v. 27.6.1990 - 10 S 1129/90 - NVwZ-RR 1990, 542/543; Herrmann in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 1. Aufl. 2010, § 28 Rn. 18). Daran vermögen auch die ermessenslenkenden „Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen“ des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen vom 23. November 2006 (FMBl S. 228) nichts zu ändern, zumal sie Raum für Ermessenserwägungen im Einzelfall lassen. So geben sie für die Kürzung der Zuwendung bei schweren Vergabeverstößen lediglich einen Rahmen vor (20 bis 25 v. H.), der überdies bei Vorliegen besonderer Gründe über- oder unterschritten werden kann (Nr. 3.2 der Richtlinien).

b) Begann nach allem der Lauf der Widerrufsfrist erst mit Abschluss des Anhörungsverfahrens am 29. April 2011, kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf das Zulassungsvorbringen an, die zuständige Behörde habe Kenntnis von den schweren Vergabeverstößen bereits durch die Ausschreibungen im Bayerischen Staatsanzeiger und dadurch erlangt, dass ein für den Widerruf von Zuwendungen zuständiger Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit Mitglied des Aufsichtsrats der L. GmbH war.

2.1.2 Die Klägerin meint, der Erstattungsanspruch gemäß Art. 49a BayVwVfG sei jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheids (Zustellung am 16.6.2011) nach der Regelung des Art. 71 AGBGB erloschen gewesen. Der Beklagte habe über die Bewilligungsbehörde bereits aufgrund der Vorinformation im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 15/2001 und 20/2001 Kenntnis davon gehabt, dass die Klägerin vergaberechtswidrig für einen Großteil der Baulose das Nichtoffene statt des Offenen Verfahrens gewählt habe. Von den übrigen Vergabeverstößen habe der Beklagte im Zeitpunkt der jeweiligen Auftragsvergaben durch die L. GmbH in den Jahren 2002 bis 2004 Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt. Ein Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit hätte dem Aufsichtsrat der L. GmbH angehört. Dieser hätte zum Zeitpunkt der jeweiligen Vergabe Kenntnis von den Vergabeverstößen erhalten, die den Widerruf in Form einer Kürzung um 20 v. H. rechtfertigten, ebenso von sämtlichen im Rahmen des Widerrufsermessens zu berücksichtigenden Umständen. Alle vom Bayerischen Obersten Rechnungshof als vergaberechtswidrig eingestuften Vergaben seien Gegenstand der Sitzungen des Aufsichtsrats gewesen. So sei in der Sitzung am 3. Februar 2003 über die Vergabe des Loses 08.03 „Wasserplatz-Wassertechnik“ berichtet worden. Es sei sogar in der Niederschrift explizit die Anmerkung aufgenommen worden: „Zur Angebotsabgabe wurden nur zwei anerkannte Fachfirmen aufgefordert, mit dem günstigsten Bieter wurden weitere Detailabsprachen und Ergänzungsverhandlungen geführt.“ In der Sitzung des Aufsichtsrats am 12. Juni 2003 sei unter anderem über die Vergabe des Loses 03.01 „Stadtpark-Spielplatz-Grundausbau“ berichtet worden und in der Sitzungsniederschrift vermerkt worden: „Zu diesem Gewerk laufen derzeit Verhandlungen, einen Teil der Arbeiten (Kunststoffbeläge) als Sponsorleistung der G. GmbH auszuführen.“ Außerdem zum Los 08.04 „Stadtpark Wasserplatz - Landschafts- und Wegebau“ der Hinweis enthalten: „Das ursprüngliche Ausschreibungsergebnis im Teilnahmewettbewerb wurde aufgehoben, da der günstigste Bieter weit über dem Kostenansatz lag.“ Selbst wenn dem Beklagten keine (positive) Kenntnis zuzurechnen wäre, dann jedenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis von den Vergabeverstößen. Teil der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats sei vor allem die Sorge für die Einhaltung der Legalitätspflicht gewesen. Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit im Aufsichtsrat sei der Leiter der für die Fördermittelvergabe zuständigen Abteilung gewesen. Wegen der besonderen Qualifikation unterliege dieser insoweit einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab. Der Lauf der Erlöschensfrist habe mit Kenntnis des Beklagten spätestens mit Ablauf des Jahres 2004 begonnen und mit Ablauf des Jahres 2007 geendet, weil der Erstattungsanspruch wegen des rückwirkenden Widerrufs ab Erlass des Zuwendungsbescheids vom 24. März 2003 entstanden sei.

Das führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der infolge des Widerrufs entstandene Erstattungsanspruch ist nicht gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB erloschen. Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 27. Mai 2011 erging innerhalb der am 31. Dezember 2012 endenden Erlöschensfrist mit der Folge, dass der Fristablauf bis zur Bestandskraft des Bescheids gehemmt ist (Art. 71 Abs. 2 Halbsatz 2 AGBGB, Art. 53 Abs. 1 BayVwVfG).

Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB erlöschen die auf eine Geldzahlung gerichteten öffentlich-rechtlichen Ansprüche des Freistaats Bayern in drei Jahren, soweit nichts anderes bestimmt ist. Diese Frist beginnt gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Der Beklagte hat die hier für den Beginn der Erlöschensfrist erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen frühestens am 5. Juni 2009 erlangt. An diesem Tag gingen die Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs der Regierung von Oberbayern zu, die seit dem 1. Januar 2006 auch für bereits bewilligte Zuwendungen zuständig ist (Nr. 5 und 15 der Förderrichtlinien für Wanderwege, Unterkunftshäuser und Gartenschauen vom 1.3.2006 - AllMBl S. 110). Vorher hatte die zuständige Behörde nicht die erforderliche Kenntnis von den Vergabeverstößen, die zum Teilwiderruf des Zuwendungsbescheids führten. Die Frist von drei Jahren für das Erlöschen des Erstattungsanspruchs begann sonach mit Ablauf des Jahres 2009 und endete mit Ablauf des Jahres 2012 (Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB, Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 1 Alt. 2 BGB).

Das Zulassungsvorbringen lässt nicht erkennen, dass der Beklagte aufgrund der in den Ausgaben Nr. 15/2001 vom 12. April 2001 und Nr. 20/2001 vom 18. Mai 2001 des Bayerischen Staatsanzeigers jeweils veröffentlichten „Vorinformation“ die vergaberechtswidrige Durchführung des Nichtoffenen Verfahrens statt des Offenen Verfahrens für einen Großteil der Baulose (positiv) kannte. Ebenso wenig folgt daraus, dass das bis zum 31. Dezember 2005 für die Bewilligung der Zuwendung zuständige Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen (Nr. 10. der Richtlinien zur Durchführung des Programms Erholung in der freien Natur und Gartenschauen i. d. F. vom 9.9.1997 - AllMBl S. 625) grob fahrlässig keine Kenntnis von diesen Vergabeverstößen hatte. Von der zuständigen Behörde bzw. deren Bediensteten kann im Allgemeinen nicht verlangt werden, dass der Bayerische Staatsanzeiger auf etwaige Vergabeverstöße hin durchgesehen wird. Das gilt hier umso mehr, als die jeweilige „Vorinformation“ bereits vor Erlass des Zuwendungsbescheids und sogar vor dem ersten Zuwendungsantrag der Klägerin vom 20. Oktober 2001 veröffentlicht wurde.

Die notwendige Kenntnis im Sinn des Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB von den übrigen Vergabeverstößen hat das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen nicht dadurch erlangt, dass ein Beamter dieser Behörde, der nach dem Zulassungsvorbringen auch Leiter der für Zuwendungen zuständigen Abteilung war, dem Aufsichtsrat der L. GmbH angehörte.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auf der Grundlage des § 2 der „Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der L. GmbH“ vom 10. April 2000 ein Vergabeausschuss bestand, der eine rasche Auftragsvergabe gewährleisten sollte. Es kann mithin nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beamte des Ministeriums als „einfaches“ Mitglied des Aufsichtsrats die wesentlichen Umstände der Vergaben kannte, die einen Widerruf des Zuwendungsbescheids für die Vergangenheit rechtfertigen. Die mit dem Zulassungsantrag dazu vorgelegten Niederschriften über die nichtöffentlichen Sitzungen des Aufsichtsrats am 3. Februar 2003 und am 12. Juni 2003 belegen eine solche Kenntnis nicht.

In der Niederschrift vom 3. Februar 2003 ist lediglich vermerkt, dass der Vergabeausschuss die Vergabe an den nach Prüfung günstigsten Bieter wie folgt empfohlen hat: „BLS 08.03 Wasserplatz - W. GmbH, M. 328.926,94 € netto, Ansatz laut Kostenrechnung: 325.250,00 € netto“. Darüber hinaus ist noch angemerkt, dass zur Angebotsabgabe nur zwei anerkannte Fachfirmen aufgefordert worden seien und mit dem günstigsten Bieter weitere Detailabsprachen und Ergänzungsverhandlungen geführt worden seien. Allein das begründet noch kein Vergabeverstoß, weil eine beschränkte Ausschreibung bei Vorliegen bestimmter Umstände nach § 3 Nr. 3 der im maßgebenden Zeitpunkt geltenden VOB Teil A 2003 zulässig war. Die in der Niederschrift vom 3. Februar 2003 genannten Tatsachen schließen eine solche Ausnahme nicht aus. Entsprechendes gilt auch für den aus der Niederschrift zu ersehenden Umstand, dass lediglich zwei Bieter zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden. Denn auch das schloss § 6 VOB/A 2003 nicht zwingend aus (vgl. dazu VGH BW, U. v. 28.9.2011 - 9 S 1273 - juris).

Ausweislich der Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des Aufsichtsrats am 12. Juni 2003 gab der unter Nr. 3.1 wiedergegebene „Bericht über Vergaben“ in seiner Allgemeinheit keinen konkreten Anhalt für die vom Bayerischen Obersten Rechnungshof gerügten und von der Klägerin eingeräumten schweren Vergabeverstöße. Das gilt auch für die Anmerkungen zu den Baulosen „BLS 03.01 Stadtpark - Spielplatz - Grundausbau“ und „BLS 08.04 Stadtpark - Wasserplatz - Landschafts- und Wegebau“, auf die sich der Zulassungsantrag eigens bezieht.

Zu Baulos 03.01 kann dem in der Niederschrift wiedergegebenen Bericht zunächst nur eine Vergabe an die S. GmbH, B. zu einem Preis von 499.298,99 Euro (brutto) entnommen werden. Allein die Anmerkung, dass zu diesem Gewerk verhandelt wurde, einen Teil der Arbeiten (Kunststoffbeläge) als Sponsorleistung der G. GmbH auszuführen, weist nicht greifbar auf einen Vergabeverstoß hin. Die Prüfungsmitteilungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs stellen dazu konkret fest, dem Vergabeausschuss sei am 18. August 2003 und damit nach der Aufsichtsratssitzung am 12. Juni 2003 durch ein Rundschreiben mitgeteilt worden, dass aus dem Auftrag der Firma S. GmbH der Betrag für den Elastikbelag in Höhe von 74.075,74 Euro gestrichen worden sei. Der Auftrag sei daraufhin zum Preis von 61.000,00 Euro der G. GmbH erteilt worden. Der Oberste Rechnungshof sah in der freihändigen Vergabe ohne die dafür notwendigen vergaberechtlichen Voraussetzungen einen schweren Vergabeverstoß im Sinn der Nr. 4.1 der Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen vom 23. November 2006. Eine freihändige Vergabe zu einem Preis von 61.000,00 Euro lässt sich der Anmerkung zu Los 03.01 aber nicht entnehmen, denn darin ist lediglich von einer Sponsorleistung die Rede.

Vergleichbares ist für den in der Niederschrift wiedergegebenen Bericht zu „BLS 08.04 Stadtpark - Wasserplatz - Landschafts- und Wegebau“ festzustellen. Insoweit ist angemerkt, das ursprüngliche Ausschreibungsergebnis im Teilnahmewettbewerb sei aufgehoben worden, weil der günstigste Bieter weit über dem Kostenansatz gelegen sei. Allein daraus ist nicht zu ersehen, dass die Vergabe, wie der Oberste Rechnungshof beanstandet hat, auf einer beschränkten statt auf einer öffentlichen Ausschreibung beruhte.

Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt auch nicht die Annahme, das vom Ministerium entsandte Aufsichtsratsmitglied habe grob fahrlässig keine Kenntnis von den maßgebenden Vergabeverstößen gehabt. Die Klägerin hat mit dem allgemeinen Verweis auf die Pflichten des Aufsichtsrats nicht konkret dargelegt, dass dem für das Ministerium in den Aufsichtsrat entsandten Beamten die den Widerruf rechtfertigenden Vergabeverstöße nur deshalb nicht bekannt waren, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2006 - 2 B 47.06 - juris; BGH, U. v. 14.1.2010 - VII ZR 213/07 - NJW 2010, 1195/1197 zu § 199 BGB an dessen Wortlaut Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze sowie zur Änderung weiterer landesrechtlicher Vorschriften vom 24.12.2002, GVBl S. 975 angepasst wurde - vgl. LT-Drs. 14/9958 S. 11).

2.1.3 Die Klägerin wendet (hilfsweise) ein, der Beklagte habe seinen Erstattungsanspruch verwirkt. Sie habe nicht mehr damit rechnen müssen, dass nach Ablauf von mehreren Jahren und erst infolge einer Prüfung des Obersten Rechnungshofs die Zuwendung wegen der Vergabeverstöße zum Teil zurückgefordert werde. Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit habe wegen der Mitwirkung seines für Förderungen zuständigen Vertreters im Aufsichtsrat zum Zeitpunkt der jeweiligen Auftragsvergaben Kenntnis von den Vergabeverstößen gehabt. Dennoch sei es diesbezüglich nicht zu Beanstandungen durch den Behördenvertreter gekommen, dem die Klägerin als „Fachmann“ der finanzierenden Behörde vertraut habe.

Das führt bereits deshalb nicht weiter, weil sich aus dem von der Klägerin zur Begründung des Zulassungsantrags Dargelegten nicht ergibt, dass der Beklagte bzw. die zuständige Behörde Kenntnis von den Vergabeverstößen hatte (vgl. 2.1.2). Solches ist auch nicht offenkundig.

2.1.4 Die Klägerin rügt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung die Zuwendung um 20 v. H. zu kürzen alle abwägungsrelevanten Umstände einbezogen habe.

Allerdings verweist die Klägerin der Sache nach zu Recht darauf, dass die Regierung von Oberbayern trotz der „Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen“ verpflichtet war, im Rahmen der Ermessensausübung den wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Die Behörde hatte wesentliche Abweichungen von dem Regelfall zu berücksichtigen, auf den die Ermessensrichtlinie zugeschnitten ist (vgl. BVerwG, B. v. 10.8.1990 - 1 B 114.89 - NJW 1991, 650/651). Das folgt im Übrigen - wie ausgeführt - bereits unmittelbar aus den Richtlinien.

Das von der Klägerin Dargelegte lässt aber nicht erkennen, dass die Regierung von Oberbayern das Widerrufsermessen entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts defizitär ausgeübt hat.

a) Die Klägerin meint, es sei ermessensfehlerhaft unberücksichtigt geblieben, dass dem Beklagten wegen der jeweils im Staatsanzeiger veröffentlichten „Vorinformation“ und der Tätigkeit eines Vertreter des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit als Aufsichtsrat der L. GmbH die Vergabeverstöße bekannt gewesen seien.

Das trifft nicht zu, weil sich eine solche Kenntnis aus dem Zulassungsvorbringen nicht ergibt (vgl. 2.1.2) und auch sonst nicht offensichtlich ist. Mithin ist es für das Ergebnis des angefochtenen Urteils ohne Bedeutung, dass das Verwaltungsgericht die Aufsichtsratstätigkeit des Vertreters des Staatsministeriums als private Nebentätigkeit betrachtet hat.

b) Weiterhin sieht die Klägerin einen besonderen, unberücksichtigt gebliebenen Umstand darin, dass aufgrund der engen zeitlichen Vorgaben eine vergaberechtskonforme Vergabe in zahlreichen Fällen nicht möglich gewesen sei.

Die Klägerin hat jedoch angesichts des Umstands, dass mit der Planung für die Landesgartenschau bereits im Februar des Jahres 2001 begonnen wurde, schon nicht substantiiert dargelegt, dass die konkreten Vergabeverstöße auf einer nicht zu vertretenden Zeitnot beruhen. Der allgemeine Hinweis auf (hohe) Rückforderungsansprüche gegenüber anderen Gemeinden, die Gartenschauen ausgerichtet haben, genügt dazu ebenso wenig wie der Hinweis darauf, den Ausrichtungsorten würde mittlerweile mehr Zeit zwischen Vergabe einer Gartenschau und dem tatsächlichen Veranstaltungstermin eingeräumt.

c) Die Klägerin ist der Auffassung, eine Rückforderung nach nochmaliger Prüfung durch den Obersten Rechnungshof sei treuwidrig. Insoweit hätten die Regierung von Oberbayern und das Verwaltungsgericht nicht ausreichend gewürdigt, dass die Schlussrate nach Prüfung der Verwendungsnachweise ohne Vorbehalt ausgezahlt worden sei.

Letztlich beruft sich die Klägerin damit auch in diesem Zusammenhang auf eine Verwirkung. Ein treuwidriges, widersprüchliches Verhalten kann dem von ihr Dargelegten jedoch nicht entnommen werden. Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zu prüfen, wenn sie vom Staat Zuwendungen erhalten haben (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO). Der Klägerin musste das schon deshalb bekannt sein, weil die in den Förderbescheid einbezogenen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Kommunale Körperschaften darauf unter Nr. 7.2 verweisen. Im Übrigen ergibt sich weder aus dem Zulassungsvorbringen noch sonst etwas dafür, dass die Klägerin der Regierung von Oberbayern vor Auszahlung der Schlussrate die für die Prüfung des Vergabeverfahrens erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorgelegt hat.

d) Schließlich meint die Klägerin, die Behörde habe bei ihrer Ermessensentscheidung unberücksichtigt gelassen, dass der Oberste Rechnungshof bei der Prüfung seine Kompetenzen überschritten habe; das Verwaltungsgericht habe das unberücksichtigt gelassen. Der verfassungsrechtliche Kontrollumfang des Obersten Rechnungshofs beinhalte nicht eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung des Vergabeverfahrens, sondern nur die wirtschaftliche Verwendung der gewährten Zuwendungen. Verstöße des Zuwendungsempfängers gegen Vergaberecht seien zuwendungsrechtlich nur von Bedeutung, soweit sie zu einem unwirtschaftlichen Umgang mit Zuwendungen führten.

Das gibt keinen Anlass, ernsthaft an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu zweifeln. Mit der Feststellung, dass der Klägerin schwere Vergabeverstöße anzulasten sind, hat der Oberste Rechnungshof seine Prüfungskompetenz nicht überschritten, so dass dahinstehen kann, ob ein solcher Kompetenzverstoß überhaupt ermessensrelevant wäre. Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zu prüfen, wenn sie vom Staat Zuwendungen erhalten haben (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO). Die Prüfung erstreckt sich in diesen Fällen insbesondere auf die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 BayHO). Die wirtschaftliche Verwendung der gewährten Zuwendung und die Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften konnte der Oberste Rechnungshof nicht getrennt voneinander beurteilen. Die Klägerin hatte bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A zu beachten. Diese Verpflichtung ergab sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus Nr. 3 des Zuwendungsbescheids (Bedingungen und Auflagen) vom 24. März 2003. Die Einbeziehung vergaberechtlicher Vorschriften in den Bescheid sollte sicherstellen, dass das wirtschaftlichste Angebot in einem formalisierten Verfahren und damit transparent sowie auf der Grundlage eines fairen Wettbewerbs gefunden wird (vgl. VGH BW, U. v. 17.10.2013 - 9 S 123/12 - juris). Das schließt eine regelmäßig ohnehin nur hypothetische Prüfung aus, ob ein Vergabeverstoß im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit unbedenklich ist (vgl. BayVGH, U. v. 9.2.2015 - 4 B 12/2325; VGH BW, U. v. 17.10.2013 - 9 S 123/12; OVG NW, U. v. 22.2.2005 - 15 A 1065/04 - jeweils juris; Attendorn, NVwZ 2006, 991/994 m. w. N.).

2.1.5 Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Verpflichtung, den Erstattungsbetrag zu verzinsen.

Der mit (teilweise bestandskräftigem) Bescheid vom 27. Mai 2011 festgesetzte Erstattungsbetrag ist nach der gesetzlichen Regelung des Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG vom Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheids an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Der Zulassungsantrag rechtfertigt nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe mit Blick auf den Zeitablauf bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids zu Unrecht angenommen, dass es an den Voraussetzungen für ein Absehen von der Verzinsung nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG fehlt.

Nach dieser Bestimmung kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Das Verwaltungsgericht hat eingehend begründet, dass der Zeitablauf bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids vorliegend kein Umstand ist, der das Ermessen der Behörde eröffnen konnte, von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abzusehen (vgl. UA S. 17 ff.). Der Zulassungsantrag setzt sich damit nicht substantiiert auseinander.

2.2 Soweit die Klägerin auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) verweist, geht die Darlegung der Sache nach nicht über das hinaus, was zur Begründung der Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgeführt ist. Besondere Schwierigkeiten im Sinn offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 27) haben sich dabei nicht ergeben.

2.3 Die Berufung ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Klägerin hat innerhalb der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung schon keine konkrete Grundsatzfrage formuliert.

2.4 Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf eine Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Mit dem Verweis auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Klägerin eine Abweichung von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs als das im Instanzenzug übergeordnete Oberverwaltungsgericht (vgl. Kuhlmann in Wysk, VwGO, 1. Aufl. 2011, § 124a Rn. 55) nicht darlegen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. März 2014 rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

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Gründe I. 1 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N., Flur A, Flurstück 74, das er seit dem 01.01.1991 an zwei Parteien verpachtet hatte, die eine ursprünglich dem Flurstück 74 zugeordnete Gartenfläche bereits vor etwa 30 bzw. 50

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.

2

1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).

3

Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).

4

2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.

5

Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.

6

a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

7

b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.

9

c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.

10

d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.

11

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

12

a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.

13

b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.

14

4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

16

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).

18

b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.

19

aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).

20

bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

21

(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.

22

(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.

23

(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.

24

(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.

25

cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.

26

c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.

28

Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.

29

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.

30

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 213/07 Verkündet am:
14. Januar 2010
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Anspruch des Unternehmers auf Rückzahlung des Vorschusses auf Mängelbeseitigungskosten
verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
Zur grobfahrlässigen Unkenntnis des Bestellers von den einen derartigen Anspruch
begründenden Umständen.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und
die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. November 2007 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 8. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt Rückzahlung eines Vorschusses auf Mängelbeseitigungskosten.
2
Die Klägerin errichtete gemäß Bauvertrag vom 13. April 1993 für die Beklagten ein Wohnhaus mit Garage. Wegen Baumängeln nahmen die Beklagten die Klägerin auf Kostenvorschuss in Anspruch. Sie behielten 13.760 DM (7.035,38 €) vom Werklohnanspruch der Klägerin ein. Darüber hinaus wurde diese rechtskräftig zur Zahlung von 35.717,65 DM (18.262,14 €) nebst Zinsen verurteilt. Sie zahlte an die Beklagten am 25. Oktober 2001 einen Betrag von 39.789,47 DM (20.344,03 €).
3
Die Beklagten ließen die Mängel in der Folgezeit nicht beseitigen. Zwischen Januar und Mai 2003 kam es zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien zu Schriftverkehr über die Verwendung des Vorschusses und die Pflicht der Beklagten zur Rechenschaftslegung hierüber. Erst mit Schreiben vom 15. August 2006 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin erneut Rechnungslegung und Rückzahlung des Vorschusses. Dies lehnten die Beklagten weiterhin ab.
4
Die Klage auf Rückzahlung des Vorschusses ist am 29. Dezember 2006 bei Gericht eingegangen und am 8. Januar 2007 zugestellt worden. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß unter Aufrechterhaltung eines Versäumnisurteils zur Zahlung von 26.557,40 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, die ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.

6
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BauR 2008, 2051 veröffentlicht ist, meint, der Rückzahlungsanspruch der Klägerin sei verjährt. Es gelte die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Der Anspruch sei mit Ablauf der Frist für seine Verwendung entstanden. Diese Frist betrage hier nach Art und Umfang der Nachbesserungsarbeiten maximal neun Monate. Die Arbeiten hätten daher im Sommer 2002 beendet sein können. Zu diesem Zeitpunkt hätten auch die subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgelegen. Die Klägerin habe grob fahrlässig nicht erkannt, dass der Vorschuss nicht zweckentsprechend verwendet worden sei. Nach Ablauf der neun Monate hätte es für sie auf der Hand gelegen nachzufragen , ob schon nachgebessert worden sei. Diese weder mit großem Aufwand noch mit erheblichen Kosten verbundene Erkenntnismöglichkeit hätte jeder Gläubiger in der Lage der Klägerin genutzt. Die Verjährung habe daher am 1. Januar 2003 begonnen und grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2005 geendet. Zwar sei durch den Schriftverkehr in der ersten Hälfte des Jahres 2003 die Verjährung um etwa sechs Monate gehemmt worden. Die Klage sei aber erst nach Ablauf der dadurch verlängerten Verjährungsfrist eingegangen.

II.

7
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt.
8
1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin sei im Sommer 2002 ein Anspruch auf Rückerstattung des Vorschusses entstanden. Denn zu diesem Zeitpunkt sei die angemessene Frist zur Verwendung des Vorschusses abgelaufen. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
9
a) Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Rückzahlung des an den Auftraggeber gezahlten Vorschusses zur Mängelbeseitigung entsteht, wenn der Auftraggeber den Vorschuss nicht innerhalb einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung verwendet. Dieser kann mit der Mängelbeseitigung nicht beliebig lange warten oder diese unangemessen verzögern. Vielmehr hat er die ihm zur Verfügung gestellten Mittel im Interesse des Auftragnehmers an einer endgültigen Abrechung in angemessener Frist zu verwenden. Ist die Mängelbeseitigung binnen der angemessenen Frist nicht durchgeführt, ist der Zweck des Vorschusses in ähnlicher Weise verfehlt wie in dem Fall, dass die Mängelbeseitigung überhaupt nicht mehr stattfindet. Es ist auch dann grundsätzlich gerechtfertigt , den Rückforderungsanspruch entstehen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - VII ZR 108/08, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
10
b) Im Revisionsverfahren sind von keiner Partei Rügen gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts erhoben worden, die angemessene Frist zur Mängelbeseitigung sei bereits spätestens neun Monate nach Zahlung des Vorschusses abgelaufen. Der Senat ist daher an diese tatrichterliche Beurteilung gebunden. Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Vorschusses ist danach im Sommer 2002 fällig geworden.
11
2. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass dieser Anspruch in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB verjährt. Da er nach dem 1. Januar 2002 entstanden ist, greifen die ab diesem Zeitpunkt geltenden Verjährungsvorschriften unmittelbar ein. § 634 a BGB ist auf die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs nicht anzuwenden (Staudinger/ Peters/Jacoby (2008), § 634 a Rdn. 10; Messerschmidt/Voit-Drossart, § 634 a http://www.juris.de/jportal/portal/t/1rjh/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1rjh/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1rjh/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE305832008&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 6 - Rdn. 4), so dass es bei der allgemeinen Vorschrift des § 195 BGB verbleibt. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen.
12
3. Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hätten im Hinblick auf die den Anspruch begründenden Umstände bereits im Jahr 2002 vorgelegen. Dies war vielmehr erst im Jahr 2003 der Fall, so dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2006 geendet hätte und die Verjährung durch die Erhebung der alsbald zugestellten Klage im Dezember 2006 rechtzeitig gehemmt wurde.
13
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 BGB a.F., die zur Auslegung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB herangezogen werden kann, ist auf die Kenntnis solcher anspruchsbegründenden Umstände abzustellen , die notwendig ist, um eine Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos , erheben zu können (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Tz. 27 und Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07, NJW 2009, 587 m.w.N.). Eine Klage auf Rückforderung des gezahlten Vorschusses kann Erfolg versprechend sein, wenn eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung abgelaufen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - VII ZR 108/08, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Dazu gehört die Kenntnis der Umstände, die die angemessene Frist begründen.
14
Es reicht nicht allein die Kenntnis von einer für die Durchführung der Bauarbeiten üblichen Frist. Der Senat hat mit Urteil vom gleichen Tage in der Sache VII ZR 108/08 (zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) Ausführungen dazu gemacht, wie eine angemessene Frist zu ermitteln ist. Danach sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Mängelbeseitigung durch den Auf- traggeber maßgeblich sind. Eine Anknüpfung an starre Fristen, wie sie teilweise in der Literatur genannt werden (Ingenstau/Korbion-Wirth, VOB-Kommentar, 16. Aufl., B § 13 Nr. 5 Rdn. 205; Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 4. Aufl., Teil 7 Rdn. 1386), verbietet sich. Es kann nicht allein darauf abgestellt werden, in welcher Zeit ein Bauunternehmer üblicherweise die Mängel beseitigt hätte. Vielmehr ist auch auf die persönlichen Verhältnisse des Auftraggebers abzustellen, dem die Mängelbeseitigungsmaßnahmen durch den Auftragnehmer dadurch aufgedrängt werden, dass dieser die Mängelbeseitigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist vorgenommen oder sie sogar endgültig verweigert hat. Insoweit müssen insbesondere auch die Schwierigkeiten berücksichtigt werden, die sich für den Auftraggeber ergeben, weil er in der Beseitigung von Baumängeln unerfahren ist und hierfür fachkundige Beratung benötigt. Mit Rücksicht darauf, dass der Auftragnehmer durch seine Vertragswidrigkeit die Ursache dafür gesetzt hat, dass der Auftraggeber die Mängelbeseitigung nunmehr selbst organisieren muss, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen.
15
In aller Regel wird der Auftragnehmer ohne Nachfrage beim Auftraggeber oder dessen Rechenschaftsbericht nicht beurteilen können, ob eine angemessene Frist abgelaufen ist. Eine positive Kenntnis vom Ablauf der angemessenen Frist liegt deshalb selbst dann nicht vor, wenn sich im Nachhinein herausstellt , dass die für Bauunternehmer übliche Ausführungsfrist anzusetzen ist, weil keine besonderen Umstände vorliegen. Insoweit konsequent hat das Berufungsgericht eine positive Kenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen erst angenommen, nachdem diese auf ihr Verlangen, Rechenschaft zu legen, am 10. März 2003 Nachricht von den Beklagten erhalten hat, aus der sich ergab, dass der Vorschuss noch nicht verwendet worden ist. http://www.juris.de/jportal/portal/t/1r9x/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE307692005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1r9x/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE307692005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 8 -
16
b) Die im Jahr 2002 vorhandene Unkenntnis der Klägerin vom Ablauf einer angemessenen Frist zur Verwendung des Vorschusses beruht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf grober Fahrlässigkeit.
17
aa) Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Der Gläubiger muss es versäumt haben, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07, NJW 2009, 587; Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, NJW 2005, 981).
18
bb) Die grobe Fahrlässigkeit wird vom Berufungsgericht daraus hergeleitet , dass die Klägerin im Jahr 2002 keine Erkundigungen darüber eingezogen hat, warum die Mängelbeseitigung noch nicht vorgenommen worden ist. Das Berufungsgericht knüpft dabei an den Zeitpunkt an, zu dem aus seiner Sicht die angemessene Frist zur Mängelbeseitigung abgelaufen war. Das ist fehlerhaft. Denn maßgeblich muss die verständige Sicht des Auftragnehmers sein, der regelmäßig erhebliche Schwierigkeiten hat, die angemessene Frist verlässlich zu bestimmen. Schon die Schätzung einer üblichen Bauzeit kann mit erheblichen Unwägbarkeiten belastet sein. Erschwert wird eine verlässliche Einschätzung der angemessenen Frist vor allem aber dadurch, dass dem Auftragnehmer die persönlichen Schwierigkeiten des Auftraggebers im Einzelfall in aller Regel nicht bekannt sind und er nur schwer einschätzen kann, ob und in welchem Umfang solche bestehen. Von ihm kann zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit nicht verlangt werden, dass er nach Ablauf einer kurzen, sich an der nach seiner Einschätzung üblichen Bauzeit für einen Unternehmer orientierenden Frist bereits nachfragt, ob der Auftraggeber die Mängelbeseitigung vor- genommen hat oder warum diese noch nicht beendet ist. Angesichts des Umstandes , dass er sich durch die mangelhafte Leistung vertragswidrig verhalten und die Ursache dafür gesetzt hat, dass sich der Auftraggeber nunmehr selbst um die Mängelbeseitigung kümmern muss, wird eine aus Sicht des Auftraggebers verfrühte Anfrage auf Unverständnis stoßen und Anlass zu weiteren Auseinandersetzungen geben. Ein verständiger Auftragnehmer wird sich deshalb erst dann Gedanken über die zweckentsprechende Verwendung des Vorschusses machen und Nachforschungen anstellen müssen, wenn die sich am normalen Bauablauf orientierende Frist deutlich überschritten ist. Gleiches gilt, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass der Besteller nicht mehr gewillt ist, die Mängelbeseitigung überhaupt vorzunehmen. Wann der Umstand, dass er dann immer noch keine Nachforschungen anstellt, so unverständlich ist, dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt, unterliegt der Beurteilung des Tatrichters im Einzelfall.
19
cc) Jedenfalls kann es nicht als grobe Fahrlässigkeit angesehen werden, wenn die Klägerin nicht bis zum Ablauf des Jahres 2002 Erkundigungen zu den Voraussetzungen ihres Rückzahlungsanspruchs angestellt hat. Sie durfte vielmehr angesichts des Umfangs der von den Beklagten vorzunehmenden Arbeiten und unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen einen Zeitraum von 1 ¼ Jahr, also bis zum Beginn des Jahres 2003 abwarten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten einen nicht unbedeutenden Betrag als Vorschuss für die Beseitigung mehrerer Mängel erhalten. Es ging um Arbeiten am Dach und an der Treppenanlage sowie um Mängel des Verblendmauerwerks. Art und Umfang der Nachbesserungsarbeiten insbesondere am Verblendmauerwerk waren nicht gering; sie bedurften einer Beratung oder ergänzenden Planung durch einen Architekten. Die vom Berufungsgericht angenommene Frist von neun Monaten für die Mängelbeseitigungsmaßnahmen ist knapp bemessen und musste von der Klägerin nicht ohne weiteres nachvollzogen werden. Jedenfalls kann dieser nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ihren eigenen Angelegenheiten in besonders hohem Maße verletzt, wenn sie ihre Vertragspartner nicht mit möglicherweise verfrühten Anfragen zu den Mängelbeseitigungsarbeiten konfrontierte.
20
Verfehlt ist es, wenn das Berufungsgericht darauf abstellt, dass diese Anfrage ohne großen Aufwand und ohne erhebliche Kosten möglich war. Denn darauf kommt es nicht an. Die Auffassung, die Klägerin habe nach Ablauf der vom Berufungsgericht angenommenen Frist im Sommer 2002 Veranlassung gehabt nachzufragen, stützt sich allein auf den Ablauf dieser Frist. Das reicht, wie dargelegt, nicht aus.
21
c) Der Anspruch der Klägerin ist danach nicht verjährt. Die Verjährungsfrist begann nicht vor dem 1. Januar 2003. Sie endete gemäß § 199 Abs. 1 BGB frühestens am 31. Dezember 2006. Die Klageschrift ging noch vor diesem Zeitpunkt bei Gericht ein und wurde rechtzeitig zugestellt, § 167 ZPO.

III.

22
Das Urteil des Berufungsgerichts ist danach aufzuheben. Die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO.
23
Das Berufungsgericht hat im Tatbestand festgestellt, dass die Beklagten keine Mängelbeseitigungsmaßnahmen nach Erhalt des Vorschusses vorgenommen haben. Soweit diese in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen haben, sie hätten kleinere Arbeiten selbst erledigt, ist dies unbeachtlich. Der Senat ist an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden , § 559 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht hatte den Vortrag dazu im Übrigen schon als unsubstantiiert zurückgewiesen. Rügen dagegen sind mit der Berufung nicht erhoben worden. Die Ausführungen in der Berufungsschrift, die Beklagten hätten unstreitig nur einen geringeren Teilbetrag der Gesamtsumme in die Mängelbeseitigung investiert, vermag die Beurteilung des Landgerichts, diese Investitionen seien nicht substantiiert dargetan, nicht in Frage zu stellen.
24
Die Berufung der Beklagten hat sich auch nicht gegen den ausgeurteilten Betrag gewandt, sondern lediglich die Verjährung und Verwirkung des Anspruchs geltend gemacht. Insbesondere hat sie nichts dagegen vorgebracht, dass die Beklagten nach dem Urteil des Landgerichts keine Aufrechnung mit einem etwaigen Schadensersatzanspruch erklärt und auch nicht zu den Voraussetzungen dieses Anspruchs vorgetragen haben.
25
Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch der Klägerin verwirkt ist, liegen nicht vor. Allein der Ablauf einer gewissen Zeit nach Entstehung des Anspruchs und der Umstand, dass dieser Anspruch früher hätte geltend gemacht werden können, vermag einen Vertrauenstatbestand nicht zu begründen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02, BauR 2003, 379 = NZBau 2003, 213 = ZfBR 2003, 147).

IV.

26
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka Bauner Eick
Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 08.06.2007 - 7 O 3240/06 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.11.2007 - 8 U 123/07 -

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2009 - 11 K 252/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen den Teilwiderruf einer Subvention.
Mit mehreren Schreiben sowie einem Erläuterungsbericht vom 12.08.1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr zum Zwecke der Errichtung des Mannheimer Containerterminals eine Zuwendung nach der Richtlinie zur Förderung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs zu bewilligen. Der Förderantrag bezog sich auf den Kauf eines Containerkranes, eines Spreaders (Containergeschirr) und eines Reach-Stackers (Greifstapler) sowie die Errichtung einer Platzbefestigung, eines Bürogebäudes mit Sozialräumen und einer Trafostation.
Auf eine entsprechende Bitte der Klägerin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 07.10.1999 mit, dass wegen der Dringlichkeit der Durchführung der beabsichtigen Maßnahme bereits vor der Erteilung eines eventuellen Zuwendungsbescheides mit der Ausschreibung und Auftragsvergabe für die beantragten Maßnahmen begonnen werden könne.
Mit Zuwendungsbescheid vom 29.11.1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Errichtung einer trimodalen Containerumschlaganlage in Mannheim, Neckarhafen, eine Bundeszuwendung von DM 6.306.245,00 (umgerechnet 3.224.331,87 EUR). Dem Bescheid waren ein Prüfbericht (Anlage 1), ein Abdruck der „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung" (im Folgenden: ANBest-P, Anlage 2) sowie die Betriebsregeln für KV-Umschlagbahnhöfe (Anlage 3) beigefügt. Soweit in dem Bescheid keine abweichenden Regelungen getroffen würden, gälten die Festlegungen in der „Förderrichtlinie Kombinierter Verkehr" vom 15.03.1998 sowie die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung".
Mit Schreiben vom 17.08.2000 beantragte die Klägerin eine Aufstockung der Zuwendung wegen zwischenzeitlich erhöhter Kosten für einen Teil des Vorhabens. Mit Änderungsbescheid vom 13.11.2000 bewilligte die Beklagte daraufhin eine zusätzliche Zuwendung in Höhe von DM 955.915,95 (umgerechnet 488.752,06 EUR). Die Zuwendung von insgesamt DM 7.262.160,95 (umgerechnet 3.713.083,93 EUR) wurde zu 80 % als nicht rückzahlbarer Zuschuss und zu 20 % als zinsloses Darlehen gewährt.
Nach einer Aufforderung durch die Beklagte vom 06.09.2005 reichte die Klägerin mit Schreiben vom 16.11.2005 zwei Ordner mit den Bezeichnungen „1. Ordner Kostenermittlung" und „2. Ordner Kontoauszüge" ein, die als Verwendungsnachweise dienen sollten. Mit Schreiben vom 28.02.2006 forderte die Beklagte die Klägerin auf, den Verwendungsnachweis um im einzelnen genannte Unterlagen, darunter auch Ausschreibungsunterlagen, zu ergänzen. Daraufhin wies die Klägerin mit Schreiben vom 13.03.2006 darauf hin, dass und warum die Wirtschaftsgüter nicht in einem förmlichen Verfahren gemäß VOL/A, VOB/A ausgeschrieben worden seien.
Mit Bescheid vom 05.04.2006 forderte die Beklagte die Differenz (79.082,22 EUR) zwischen den gewährten Bundesmitteln in Höhe von 3.713.083,93 EUR und den mit Verwendungsnachweis dargelegten Ausgaben in Höhe von 3.634.001,71 EUR zurück. Der Betrag wurde von der Klägerin fristgemäß gezahlt.
Im Zusammenhang mit der Rückforderung übermittelte die Beklagte der Klägerin unter dem 06.04.2006 einen sog. „Prüfungsvermerk zum Verwendungsnachweis vom 16.11.2005, ergänzt 13.03.2006", der die nachgewiesenen Baukosten und die bewilligten Planungskosten feststellte. Die Feststellungen in Ziffer 4.2.1 („Mit der Maßnahme ist nicht vorzeitig begonnen worden"), Ziffer 4.3 („Es liegen keine Hinweise für eine zweckwidrige Verwendung von Zuwendungsmitteln vor") und Ziffer 4.6 („Der Zuwendungsempfänger hat alle sonstigen Auflagen eingehalten"), sind jeweils mit „Ja" beantwortet. Hinsichtlich der ab 16.12.2000 berechneten Zinsen für den Baukostenzuschuss bzw. ab 15.12.2000 für das Darlehen bis zum 16.11.2005 ist auf den zu erlassenden gesonderten Zinsbescheid verwiesen. Am 26.04.2006 erließ die Beklagte einen Zinsbescheid, in welchem sie von der Klägerin die Zahlung von Zinsen in Höhe von insgesamt 39.525,43 EUR einforderte. Der Hauptteil dieser Summe in Höhe von 25.358,65 EUR betraf Zinsen wegen des Rückzahlungsanspruchs auf der Grundlage des Bescheids vom 05.04.2006. Im Übrigen - in Höhe von 14.166,78 EUR - handelte es sich um sog. Zwischenzinsen, die erhoben wurden, weil die Zuwendung nicht alsbald verwendet worden war.
Durch eine Mitteilung des Prüfungsamtes des Bundes Hannover vom 17.05.2006 (s. Ziffer 8 und S. 42 zu ZE Nr. 13 Mannheim), bei der Beklagten eingegangen am 22.05.2006, wurde diese darüber informiert, dass nach Einschätzung des Prüfungsamtes wegen vorzeitigen Baubeginns eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids gerechtfertigt sei (s. Ziffer 8) sowie aufgrund Auflagenverstoßes wegen unzulässiger Preisverhandlungen (s. Ziffer 9.3 S. 26 und 42) die Voraussetzungen für einen Widerruf des Bewilligungsbescheides gegeben seien. Mit Schreiben vom 08.12.2006 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit, zum Verdacht von Vergabeverstößen Stellung zu nehmen. Sie verwies auf die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung" und führte aus, die mit Schreiben vom 13.03.2006 geltend gemachte Begründung vermöge den Verdacht schwerer Vergabeverstöße nicht auszuräumen. Für den Fall, dass der Nachweis eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens nicht gelingen würde, kündigte sie den Widerruf des Zuwendungsbescheids an. Die Klägerin antwortete mit einem 48 Seiten umfassenden Schriftsatz vom 26.01.2007.
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Mit Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid vom 09.08.2007, zugestellt am 10.08.2007, widerrief die Beklagte ihren Zuwendungsbescheid vom „19.10.1999" und vom 13.11.2000 mit Wirkung vom „19.10.1999" bzw. vom 13.11.2000 in Höhe von 818.322,60 EUR und verpflichtete die Klägerin, die ausgezahlte Zuwendung in Höhe des Teilbetrages von 818.322,60 EUR zu erstatten. Zugleich verpflichtete sie die Klägerin, für die zwischenzeitliche Bereitstellung dieses Zuwendungsteilbetrages Zinsen in Höhe von 374.911,98 EUR zu zahlen.
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Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 30.08.2007 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2007, zugestellt am 10.12.2007, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wird ausgeführt: Als verbindlicher Bestandteil des Zuwendungsbescheids sei der Klägerin ein Abdruck der ANBest-P als Anlage 2 zum Zuwendungsbescheid übersandt worden, wodurch diese Regelungen für sie bindenden Charakter erlangt hätten. Die Regelung in Nr. 3 der ANBest-P sei eine Auflage i.S.d. §§ 49 Abs. 3 Nr. 2, 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Da die Zuwendung mehr als 200.000,-- DM bzw. 100.000,-- EUR betragen habe, sei sie verpflichtet gewesen, bei Bauleistungen die VOB Abschnitt 1 anzuwenden (Nr. 3.1) und oberhalb der EU-Schwellenwerte die EG-Vergaberichtlinien (Nr. 3.2). Der Zuwendungsempfänger habe dann Abschnitt 2 der VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden, wenn nicht ausnahmsweise nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) die Abschnitte 3 oder 4 Anwendung fänden (ANBest-P Nr. 3.2). Diese Auflage sei nicht erfüllt worden. Die vergaberechtlichen Pflichten seien für die Klägerin erkennbar gewesen. Das Widerrufsrecht sei nicht verwirkt. Im Rahmen des Ermessens sei die Rückforderung nach der langjährigen Praxis im Zuwendungsrecht bezüglich der Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der jeweilige schwere Verstoß ermittelt worden sei, jeweils um 25 % zu kürzen. Das Widerrufsrecht sei nicht verfristet. Der zuständige Amtswalter habe zum Zeitpunkt des Verwendungsnachweises bzw. des Rückforderungsbescheides vom 06.04.2006 keine positive Kenntnis vom Verstoß und den weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen gehabt. Die WSD West habe Hinweise auf den Verdacht von Auflagenverstößen durch die Prüfungsmitteilung des Prüfungsamtes des Bundes Hannover vom 17.05.2006 erhalten. Dem sei der zuständige Amtswalter nachgegangen und habe mit Schreiben vom 08.12.2006 der Klägerin die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, um den Sachverhalt aufzuklären. Der Behörde seien allein durch die Prüfungsmitteilung des Prüfungsamtes nicht alle für die Widerrufsentscheidung wesentlichen Umstände bekannt gewesen.
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Auf die am 07.01.2008 beim Verwaltungsgericht Münster erhobene, mit dessen Beschluss vom 25.01.2008 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesene Anfechtungsklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid der Beklagten vom 09.08.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 07.12.2007 aufgehoben. Als Rechtsgrundlage des Bescheids der Beklagten vom 09.08.2007 kämen § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG und § 49 Abs. 3 Nr. 1 und 2 VwVfG in Betracht.
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Es könne aber offen bleiben, ob der gegenständliche Bescheid als Rücknahme oder als Widerruf gerechtfertigt werden könne, weil jedenfalls die für beide Tatbestände geltende Jahresfrist (§ 48 Abs. 4 VwVfG) abgelaufen gewesen sei. Diese Frist sei mit dem am 09.08.2007 verfügten „Widerrufs- und Erstattungsbescheid" versäumt, weil die Behörde spätestens ab 22.05.2006 die erforderliche Kenntnis gehabt habe.Eine Gesamtschau der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zeige, dass bei Ermessensentscheidungen die Rücknahme- oder Widerrufsfrist regelmäßig erst beginne, wenn der Betroffene angehört wurde und sich im Rahmen des Anhörungsverfahrens geäußert hat. Im Regelfall sei bei einer Ermessensentscheidung deshalb auf den Abschluss des Anhörungsverfahrens, d.h. auf den Eingang der schriftlichen Stellungnahme des Betroffenen, abzustellen, weil erst dann Entscheidungsreife eintrete. Dies bedeute, was das Bundesverwaltungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 19.12.1984 (a.a.O.) ebenfalls ausgeführt hat, freilich nicht, dass der Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidungsreife nicht mit dem Zeitpunkt zusammenfallen könnte, in dem die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkenne bzw. im Falle des Widerrufs von den maßgeblichen Tatsachen des Auflagenverstoßes Kenntnis habe. Vielfach werde nämlich der jeweilige Einzelfall zu diesem Zeitpunkt in jeder Hinsicht entscheidungsreif und eine weitere Sachaufklärung - in welcher Richtung und mit welchem Ergebnis auch immer - überflüssig sein, weil angesichts des infolge der Aufdeckung des Entscheidungsfehlers feststehenden Sachverhalts nur eine Entscheidung rechtmäßig sein könne.Davon ausgehend gelte hier Folgendes: Die Jahresfrist habe erst zu laufen begonnen, als der zuständige Amtswalter der Bewilligungsbehörde WSD West bzw. die Beschäftigten von den für die Rücknahme nach § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG erforderlichen Tatsachen Kenntnis gehabt habe bzw. der für den Widerruf zuständige Amtswalter den Auflagenverstoß erkannt habe und ihm die weiteren für den Widerruf erheblichen Tatsachen vollständig positiv bekannt gewesen seien. Dies sei sowohl für die Rücknahme- als auch für die Widerrufsvoraussetzungen spätestens mit der am 22.05.2006 eingegangenen Mitteilung des Prüfungsamtes des Bundes Hannover gegeben gewesen.Der zuständige Amtswalter (L.) bei der Bewilligungsbehörde habe durch das Schreiben der Klägerin vom 16.11.2005 und die diesem beigefügten Ordner „Kostenermittlung" und „Kontoauszüge" sowie aufgrund des Schreibens vom 13.03.2006 Informationen darüber erhalten, dass die Klägerin ihre Vorhaben ohne förmliche Ausschreibung durchführte.Gegen diese Einschätzung lasse sich nicht mit Erfolg einwenden, dass bei Ermessensentscheidungen Entscheidungsreife erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens (§ 28 Abs. 1 VwVfG) gegeben sei. Denn das Ermessen der Beklagten sei wegen des Gebots der gleichen Behandlung aller Zuwendungsempfänger dahingehend gebunden gewesen, dass jeweils 25 % des jeweiligen Betrages der Zuwendung, bei der der schwere Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen werden. Diese Erwägung liege den angefochtenen Bescheiden auch zugrunde und bei der rechtlichen Wertung, dass schwere Verstöße gegeben seien, sei die Beklagte der nicht zu beanstandenden Bewertung des Prüfungsamtes gefolgt. Abgesehen davon habe die Anhörung der Sache nach schon vor dem 22.05.2006 stattgefunden. In ihren Schreiben vom 16.11.2005 und von 13.03.2006 habe die Klägerin im einzelnen die Gründe dargelegt, warum sie sich für das jeweils erworbene Gerät entschieden und nicht für ein anderes und warum sie von einer öffentlichen Ausschreibung abgesehen habe. Sie habe sich ferner dazu geäußert, warum sie teilweise vor Erlass des Zuwendungsbescheides vertragliche Verpflichtungen hinsichtlich der geförderten Vorhaben eingegangen sei. Ergänzende Angaben zum Beschaffungsvorgang seien zudem in dem Sachbericht vom 27.03.2006 mitgeteilt worden. Damit seien dem für die Rücknahme oder den Widerruf entscheidungsbefugten Beamten der Beklagten alle tatsächlichen und rechtlichen Kriterien und Umstände des Einzelfalles bekannt gewesen, die der Entscheidung zugrundelagen und die für ein eventuell noch verbleibendes Ermessen maßgeblich waren, einschließlich der einen Vertrauensschutz begründenden Umstände.
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Die Beklagte hat hiergegen die durch Senatsbeschluss vom 19.01.2012 (9 S 134/10) zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor:
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In Bezug auf den Containerkran sei sie berechtigt gewesen, den Zuwendungsbescheid teilweise zurückzunehmen. Die Klägerin sei bereits vor Erlass des Zuwendungsbescheides zur Einhaltung des Vergaberechts verpflichtet gewesen. Ihr sei bei Antragstellung bekannt gewesen, welche Auflagen sie mit dem künftigen Zuwendungsbescheid zu erfüllen habe. Sie habe nicht davon ausgehen dürfen, Bestellungen ohne Rücksicht auf vergaberechtliche Vorschriften tätigen zu dürfen. In der mit Antrag vom 05.10.1999 erbetenen Vorabgenehmigung habe sie, die Beklagte, auf eine Ausschreibung gerade nicht verzichtet.
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Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts habe sie den Zuwendungsbescheid auch teilweise widerrufen dürfen. Im Ergebnis hätten mehrere Vergabe- und somit Auflagenverstöße vorgelegen, die einen (Teil-)Widerruf rechtfertigten. Nr. 3 der ANBest-P sei als Auflage im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG anzusehen. Danach sei bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen bzw. für Liefer- und Dienstleistungen der Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) bzw. der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) anzuwenden, wenn der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 200.000,- DM bzw. 100.000,- EUR betrage. Nach Nr. 3.2 der ANBest-P sei der Zuwendungsempfänger aufgrund § 98 Nr.1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit § 2 Nr. 2 und Nr. 4 der Vergabeverordnung (VgV) verpflichtet, den Abschnitt 2 der VOL/A bzw. der VOB/A anzuwenden, wenn bei Dienstleistungen der Schwellenwert von 130.000 EUR bzw. bei Bauaufträgen der Schwellenwert von 5.000 000 EUR überschritten sei. Da es sich im Hinblick auf den Reach-Stacker mit einem geschätzten Auftragswert von 311.560,00 EUR (609.350,00 DM) um einen Auftrag für Lieferungen und Leistungen oberhalb des zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Schwellenwertes von 130.000 EUR gehandelt habe, sei somit laut Nr. 3.1 Spiegelstrich 2 und Nr. 3.2 der ANBest-P der Abschnitt 2 der VOL/A zu beachten gewesen. Entsprechendes habe für den Spreader sowie die VOB-Leistungen der Platzbefestigung, des Büroneubaus und der Trafostation gegolten. In Bezug auf den Reach-Stacker, den Spreader, die Platzbefestigung, den Büroneubau und die Trafostation habe die Klägerin jedoch unstreitig keine öffentlichen Ausschreibungen durchgeführt. Es sei ein haushaltsrechtlicher Grundsatz, dass Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit grundsätzlich den Widerruf eines Bescheides gebieten, sofern ein Widerrufstatbestand erfüllt sei. Die Rückforderung sei nicht auf wirtschaftlichkeitsrelevante Verstöße limitiert. Im Widerrufsbescheid und im Widerspruchsbescheid sei zur Frage der Unzweckmäßigkeit einer öffentlichen Ausschreibung hinsichtlich des Containerkrans, des Spreaders, des Reach-Stackers, der Platzbefestigung, des Büroneubaus und der Trafostation bereits ausführlich Stellung genommen worden. Auch hinsichtlich der von der Klägerin in diesem Zusammenhang behaupteten Dringlichkeit werde auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Selbständige Fehler im Vergabeverfahren bestünden auch darin, dass die Klägerin bei der Wahl eines freihändigen Verfahrens bzw. des Verhandlungsverfahrens im Vergabevermerk nicht nach § 30 VOB/A, VOL/A bzw. § 30a VOB/A, VOL/A jeweils detailliert die Gründe für die getroffene Entscheidung aufgeführt habe. Es sei aktenkundig zu machen, weshalb von einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung abgesehen worden sei (§ 3 Nr. 5 VOL/A; § 3a Nr. 3 VOL/A 2. Abschnitt). In dem Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid vom 09.08.2007 und im Widerspruchsbescheid vom 07.12.2007 sei auch das eingeräumte Ermessen erkannt, die Ermessensgrenzen eingehalten und das Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden. Die jeweilige Fördersumme des einzelnen Auftragswertes jeder der sechs Einzelmaßnahmen, bei der ein Vergabeverstoß festgestellt worden sei, sei zu jeweils 25 % widerrufen worden. Besonderheiten, die eine niedrigere Kürzungsquote rechtfertigen würden, seien vorliegend nicht ersichtlich. Das von der Klägerseite zitierte Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 25.09.2012 lasse sich mit der hiesigen Konstellation nicht vergleichen. Im dortigen Verfahren habe durch das unzulässige Abweichen vom Offenen Verfahren zum Nichtoffenen Verfahren mit vorangegangenem Teilnahmewettbewerb nur eine kaum wahrnehmbare Einschränkung des Wettbewerbs vorgelegen. Die Klägerin sei jedoch vom Vorrang des Offenen Verfahrens bzw. der Öffentlichen Ausschreibung abgewichen, ohne sich auf die normierten engen Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens bzw. der freihändigen Vergabe berufen zu können. Bei sechs Vergabeverfahren sei zwei Mal das Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung und vier Mal das Verhandlungsverfahren zur Anwendung gebracht worden. Diese Vergabearten hätten schon per se den Wettbewerb erheblich eingeschränkt, da bereits eine Vielzahl von Bewerbern gar nicht erst die Möglichkeit erhalten habe, ein Angebot abzugeben. Im Verfahren vor dem OVG Rheinland-Pfalz habe die Klägerin nachgewiesen, dass es trotz der Abkehr vom gebotenen offenen Verfahren zu keiner Beeinträchtigung des Wettbewerbs gekommen sei. Dieser Nachweis stehe im vorliegenden Verfahren weiterhin aus und könne nicht durch die pauschale Behauptung, das wirtschaftlichste Angebot ermittelt und ausgewählt zu haben, erbracht werden. Die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG stehe der Aufhebung nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in einem gleich gelagerten Fall die Sichtweise bestätigt, wonach die Frist erst mit dem Ende des Anhörungsverfahrens in Gang gesetzt worden sei. Sie sei schließlich auch berechtigt gewesen, Zinsen nach § 49a Abs. 3 VwVfG in Höhe von 3 v.H. über dem Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz (DÜG) bzw. ab 04.04.2002 in Höhe von 3 v.H. über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB bzw. ab 29.06.2002 in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB zu erheben.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.12.2009 - 11 K 252/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, dem Urteil des Senats vom 28.09.2011 (9 S 1273/10), habe kein „gleich gelagerter Fall" zugrunde gelegen. Im vorliegenden Rechtsstreit seien - im Unterschied zu dem vom Senat entschiedenen Rechtsstreit - im Zuge der Verwendungsnachweisprüfung alle maßgeblichen Unterlagen vorgelegt worden: zunächst mit Schreiben von 16.11.2005 und den hiermit eingereichten Ordnern „Kostenermittlung" und „Kontoauszüge" sowie ergänzend mit Schreiben vom 13.03.2006. Damit seien der beklagten Behörde spätestens im Frühjahr 2006 alle verfügbaren und zur Prüfung erforderlichen Informationen und Dokumente unterbreitet worden. Demgemäß habe die Beklagte trotz ausdrücklicher Aufforderung des Verwaltungsgerichts zu erläutern, welche zusätzlichen Informationen die Klägerin nach ihrem Schreiben vom 13.03.2006 noch mitteilen sollte und welche Informationen ihr zunächst vorenthalten worden seien, bis heute keine konkreten Informationen oder Unterlagen benennen können. In dem genannten Urteil habe der Senat für den Beginn der Jahresfrist grundsätzlich das Abwarten einer Anhörung des Betroffenen verlangt, aber offen gelassen, ob ausnahmsweise etwas anderes gelte, wenn der Behörde „ohnehin alle für die Ermessensbetätigung relevanten Umstände bekannt gemacht wurden". Hier seien der beklagten Behörde im Frühjahr 2006 alle für die Entscheidung, einschließlich der Ermessensbetätigung, relevanten Tatsachen bekannt gewesen. Das VG Karlsruhe habe auf S. 20 ff. seines Urteils vom 15.12.2009 zutreffend dargelegt, dass der zuständige Amtswalter L. positive Kenntnis vom gesamten Sachverhalt und dem Auflagenverstoß hatte. Aber selbst wenn man eine Anhörung nach § 28 VwVfG dann noch für erforderlich halten sollte, sei zu beachten, dass hier - wie das VG Karlsruhe auf S. 24 ff. seines Urteils vom 15.12.2009 zutreffend dargelegt habe - „die Anhörung der Sache nach schon vor dem 22.05.2006 stattgefunden" habe. Mit ihren Schreiben vom 16.11.2005 und dann - auf Aufforderung der beklagten Behörde - mit Schreiben vom 13.03.2006 habe die Klägerin eine Erläuterung vorgenommen, warum von der Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens nach der VOL/A oder der VOB/A abgesehen worden sei. Damit habe sie genau das gemacht, was Gegenstand einer Anhörung sei: Eine Anhörung nach § 28 VwVfG setze weder eine bestimmte Form noch ein irgend geartetes förmliches Verfahren voraus. Im Übrigen könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen habe lediglich ein Verdacht bestanden, wenn sie das gleiche Tatsachenmaterial heranziehe, um eine besondere Massivität der Vergaberechtsverstöße zu begründen. Zudem habe sie in ihrem Anhörungsschreiben vom 08.12.2006 selbst festgestellt, die mit Schreiben vom 13.03.2006 gelieferten Begründungen „vermögen den Verdacht von schweren Vergaberechtsverstößen nicht auszuräumen". Soweit die Beklagte erneut auf eine Anwendbarkeit von Bestimmungen des EU-Vergaberechts und von § 98 Nr. 1 GWB („Gebietskörperschaften und Sondervermögen") abstelle, werde auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Klageschrift und im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 15.04.2009 (dort S. 7 f. und S. 31 f.) verwiesen. Entgegen den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 16.02.2012 sei die Ausübung des Widerrufsermessens nicht fehlerfrei gewesen. Die Ermessensausübung sei - zusätzlich zu den bereits erstinstanzlich vorgetragenen Gründen - insofern fehlerhaft gewesen, als die beklagte Behörde im Fall der Klägerin eine Rückforderungsquote von 25% festgesetzt habe. Sie sei - im Zusammenhang mit den von der beklagten Behörde in den vergangenen Jahren betriebenen Rückforderungen in mehr als 20 Fällen - wohl die einzige Zuwendungsempfängerin, die mit einer Rückforderungsquote von über 20% belegt worden sei. Diese besondere Belastung sei im Vergleich zu anderen Rückforderungsfällen sach- und gleichheitswidrig. Es werde bezweifelt, ob die Quote von 25% „der langjährigen Verwaltungspraxis im Zuwendungsrecht" entspreche. Soweit die Beklagte darauf abstelle, es seien Vergaberechtsverstöße in sechs Fällen gegeben, sei dies rechtsfehlerhaft. Der Vorwurf des Verstoßes könne sich dann immer nur auf die einzelnen Teilförderungen beziehen. Die Beklagte hätte die einzelnen Verstöße konsequenter Weise auf die Teilauftragssummen beziehen und eine entsprechende Separierung vornehmen müssen. Den Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 28.09.2011 lasse sich entnehmen, dass bei der Ausübung des Widerrufsermessens durch die Behörde der Gedanke der Vorwerfbarkeit eine Rolle spiele. Sei damit das „Verschulden" ein maßgeblicher Faktor, so hätte die Beklagte auch in ihrem Fall die besonderen Umstände des Einzelfalls einstellen müssen: Soweit ersichtlich, sei die Klägerin von den angesprochenen mehr als 20 Rückforderungsfällen wohl der einzige nicht der öffentlichen Hand zugeordnete Hafen, so dass die Klägerin im Gegensatz zu den anderen Häfen mit dem Vergaberecht „von Hause aus" nicht vertraut gewesen sei. Weiter sei zu beachten, dass sie stets um das wirtschaftlichste Angebot bemüht gewesen sei und daher in Bezug auf die Errichtung von Platzbefestigung, Büroneubau und Trafostation einen Architekten / Ingenieur mit der Einholung von Angeboten beauftragt gehabt habe. Zudem spiele auch das massive Behördenversagen eine Rolle, welches in dem Urteil des VG Karlsruhe beschrieben worden sei. Das OVG Rheinland-Pfalz habe die Ermessensausübung der WSD West als ermessensfehlerhaft und damit als rechtswidrig beanstandet, weil sie allein wegen des Umstandes der fehlerhaften Wahl des Vergabeverfahrens von einem schwerwiegenden Verstoß ausgegangen sei, ohne eine „auf die Umstände des Einzelfalls abstellende Gewichtung der Auftragsvergabe in einem unzulässigen Verfahren" vorzunehmen. Es habe deshalb geprüft, ob es zu einer nennenswerten Beschränkung des Wettbewerbs gekommen sei und damit der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit infrage gestellt werde. Im vorliegenden Rechtsstreit habe sie, die Klägerin, vielfach darauf hingewiesen, dass sie stets das wirtschaftlichste Angebot ermittelt und ausgewählt habe. In den gesamten Verfahren sei von der beklagten Behörde zu keinem Zeitpunkt behauptet worden, dass die Vergabe für den Fördermittelgeber tatsächlich zu einem wirtschaftlichen Nachteil geführt habe. Die beklagte Behörde habe hingegen stets auf den formalen Vergaberechtsverstoß abgestellt, ohne eine konkrete Prüfung der relevanten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Bereits die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens habe die beklagte Behörde zum Anlass genommen, von einem schweren Vergabeverstoß auszugehen. Damit habe die Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt, weil sie bei ihrer Ermessensausübung von vornherein bestimmte Umstände ausgeblendet habe. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 16.02.2012 hinsichtlich der Höhe des Zinsanspruchs für die Zeit ab dem 29.06.2002 auf einen Zinssatz von 5% über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB abstelle, sei dies nicht zutreffend. Maßgeblich sei - worauf der Senat in dem Urteil vom 28.09.2011 zutreffend hingewiesen habe - der in Ziff. 8.4. ANBest-P enthaltene Zinssatz von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz. In diesem Zusammenhang werde daran erinnert, dass die Berechnung der Zinsen seitens der Beklagten in den angegriffenen Bescheiden insofern schon dem Grunde nach fehlerhaft gewesen sei, als für den gleichen Zeitraum eine doppelte Zinszahlung nach § 49a Abs. 3 und § 49a Abs. 4 VwVfG begehrt werde. Die Beklagte hätte daher zumindest die in Höhe von 39.525,43 EUR bereits geleistete Zinszahlung abziehen müssen, da sie ansonsten zweimal mit Zinszahlungen für die Nutzung der Haushaltsmittel herangezogen würde.
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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die vom Senat zugelassene und den Anforderungen des § 124 a Abs. 6 VwGO entsprechende Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten und deren Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Widerruf der Bewilligungsbescheide in Höhe von 818.322,60 EUR und die Verpflichtung zur Erstattung dieses Betrags sind rechtswidrig, weil die Beklagte in Bezug auf die Höhe des Widerrufsanteils das ihr zustehende Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt hat.
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Rechtsgrundlage für den Teilwiderruf der Zuwendungsbescheide ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. Danach kann ein Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, auch teilweise und mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn er mit einer Auflage verbunden war und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Zuwendungsbescheid war mit Auflagen zur Auftragsvergabe verbunden (1.), die von der Klägerin nicht erfüllt worden sind (2.). Das hierdurch eröffnete Ermessen ist von der Beklagten zwar dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt worden (3.). Ihre Entscheidung leidet jedoch hinsichtlich des Umfangs des Widerrufs an einem Ermessensfehler, der zur Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids in vollem Umfang führt (4.). Mit Blick auf eine mögliche erneute Widerrufsentscheidung und zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte ihre Widerrufsbefugnis entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist ausgeübt hat (5.a), dass die Höhe des von ihr angeforderten Zinses jedoch teilweise zu korrigieren gewesen wäre (5.b).
25 
Dass sowohl im Widerrufsbescheid wie im Widerspruchsbescheid irrtümlich ein „Zuwendungsbescheid vom 19.10.1999“ in Bezug genommen wurde, lässt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide unberührt. Denn dem übrigen Inhalt der Bescheide lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der Zuwendungsbescheid vom 29.11.1999 gemeint war und es sich insoweit um offensichtliche Falschbezeichnungen gehandelt hat.
26 
1. Sowohl der Zuwendungsbescheid vom 29.11.1999 als auch der nachträgliche Änderungsbescheid vom 13.11.2000 verweisen auf die Festlegungen der Förderrichtlinie kombinierter Verkehr vom 15.03.1998 sowie auf die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die dem Ausgangsbescheid als Anlage beigefügt waren und damit Bestandteil des Zuwendungsbescheids geworden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 32, 334). Diese ANBest-P enthalten unter Nr. 3.1 Vorgaben zur „Vergabe von Aufträgen“, die als Auflagen i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG einzuordnen sind (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2011 - 9 S 1273/10 -, VBlBW 2012, 221; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2012 - 6 A 10478/12 -, Juris, sowie OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04 -, NVwZ-RR 2006, 86, und Beschluss vom 22.06.2006 - 4 A 2134/05 -, Juris; zum Nebenbestimmungscharakter der ANBest-P auch bereits Senatsurteil vom 29.07.2008 - 9 S 2810/06 -). Dem Zuwendungsempfänger wird hierdurch ein bestimmtes Tun vorgeschrieben: Nach Nr. 3.1 ANBest-P sind, wenn - wie im Falle der Klägerin - der Gesamtbetrag der Zuwendungen die normierten Schwellenwerte übersteigt, bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) anzuwenden.
27 
Demgegenüber geht der Senat nicht mehr davon aus, dass auch Nr. 3.2 ANBest-P in der hier maßgeblichen Fassung als Auflage zu qualifizieren ist (a.A. noch Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.). Danach bleiben Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, auf Grund des § 57 a des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) und der Vergabeordnung (VgV) Abschnitt 2 der VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, unberührt. Insbesondere der sich deutlich von Nr. 3.1 ANBest-P abhebende Wortlaut („bleiben… unberührt“) lässt erkennen, dass eine Pflicht zur Anwendung des 2. Abschnitts nicht durch die Nebenbestimmung selbst begründet werden soll, sondern sich aus anderweitigen Rechtsgründen ergibt. Deshalb wird mit gutem Grund vertreten, dass die Vorschrift lediglich einen Hinweis darauf enthält, dass die allgemeinen vergaberechtlichen Voraussetzungen durch Nr. 3.1. ANBest-P nicht eingeschränkt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., m.w.N.). Demnach dürfte der Abschnitt 2 der VOB/A bzw. VOL/A nur anzuwenden sein, wenn ein Zuwendungsempfänger - anders als im vorliegenden Fall - als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 GWG (bzw. vormals HGrG) dazu verpflichtet ist (vgl. Dittrich, BHO, Stand: Juli 2013, § 44 BHO Rn. 42.1.2; zum Streitstand vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 03.09.2012 - 8 LA 187/11 -, Juris).
28 
Dies kann indes letztlich offen bleiben. Denn die Anforderungen der Basisparagraphen aus Abschnitt 1 der VOL/A bzw. VOB/A sind in jedem Falle anzuwenden (vgl. § 1a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A sowie § 1a Nr. 1 Abs. 1 VOB/A). Danach muss grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung stattfinden (§ 3 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A, § 3 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A). Eine freihändige Vergabe kommt nur unter den in § 3 Nr. 4 VOL/A bzw. VOB/A genannten Voraussetzungen in Betracht (zum hierarchischen Verhältnis zwischen den Vergabearten vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 27.10.2004 - VII-Verg 52/04 -, Juris).
29 
2. Diese Auflage hat die Klägerin nicht erfüllt.
30 
Soweit die Klägerin meint, die gerichtliche Kontrolle im Zuwendungsrecht habe sich von vornherein auf Vorschriften zu beschränken, deren Verletzung relevante wirtschaftliche Auswirkungen haben könnten, folgt dem der Senat mit Blick auf die wettbewerbsschützende Zielrichtung des Vergaberechts (dazu noch i.E. unten unter 3.) sowie den Umstand, dass die Verweisung der Auflage auf die Verdingungsordnungen unbedingt und ausnahmslos ist (vgl. Attendorn, NVwZ 2006, 991, 994), nicht.
31 
a) In Bezug auf den Containerkran hat die Klägerin den Auftrag unter Verzicht auf ein förmliches Verfahren im Wege der freihändigen Vergabe erteilt. Damit hat sie gegen die Vergabevorschriften verstoßen. Eine freihändige Vergabe kommt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 VOL/A in Betracht. Ein derartiger Ausnahmefall lag hier nicht vor.
32 
Es ist weder von der Klägerin hinreichend dargelegt worden noch sonst für den Senat ersichtlich, dass für die Leistung aus besonderen Gründen (z.B. besondere Erfahrungen, Zuverlässigkeit oder Einrichtungen, bestimmte Ausführungsarten) nur ein Unternehmen in Betracht kam (§ 3 Nr. 4 a VOL/A). Insoweit muss sich die Klägerin bereits entgegenhalten lassen, dass sie drei Firmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert hatte. Dies zeigt, dass sie offensichtlich selbst nicht davon ausgegangen war, dass von vornherein nur ein Unternehmen zur Leistungserbringung in der Lage sein würde. Im Übrigen setzt die Annahme dieses Ausnahmetatbestandes voraus, dass sich der Auftraggeber eine umfassende, sorgfältige und aktuelle Marktübersicht verschafft, welche Unternehmen zur Leistungserbringung in Betracht kommen (vgl. Kaelble, in: Müller-Wrede, VOL/A-Kommentar, 2. Aufl. 2007, § 3 Rn. 60). An dieser Voraussetzung fehlt es. Dass ein bestimmtes Unternehmen die wirtschaftlichste Leistungserbringung erwarten lässt, ist für die Annahme des Ausnahmetatbestandes nicht genügend (vgl. Kaelble, a.a.O., Rn. 61). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin es unter Verletzung von § 3 Nr. 5 VOL/A an jeglicher Dokumentation hat fehlen lassen, dass europaweit kein anderes Unternehmen in der Lage gewesen wäre, den Containerkran anzubieten. Die Lieferung eines Containerkrans kann auch nicht von vornherein als technisch oder fachlich ungewöhnliche Leistung betrachtet werden, für die nur ein Unternehmen in Betracht kommt (zu dieser Voraussetzung vgl. Kaelble, a.a.O., Rn. 58, 180). Allein mit dem Hinweis auf die Vorteile des KSR-Krans zeigt die Klägerin keine technischen Besonderheiten auf, die zwingend die Vergabe an ein spezifisches Unternehmen erforderten. Schließlich hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass für die Wahl des Verhandlungsverfahrens nicht die Gründe herangezogen werden können, die sich durch eine entsprechende Gestaltung der Leistungsbeschreibung hätten ausräumen lassen. Der Senat geht davon aus, dass die Anforderungen an den Containerkran unter Zugrundelegung der statischen Besonderheiten in einer Leistungsbeschreibung unter anderem in den Eigenschaften Radlasten, maximale Tragfähigkeit in Tonnen, Bodenpressungswert, Bauhöhe, Hubhöhe, Stapelkapazität, Motorleistung usw. zum Ausdruck gebracht werden können. Nur eine derartige eindeutige und spezifizierte Leistungsbeschreibung hätte die Abgabe vergleichbarer Angebote ermöglicht.
33 
Auch die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 3 Nr. 4 f) VOL/A lagen nicht vor. Die Klägerin hat nicht dargetan und es ist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich, dass die Leistung besonders dringlich im Sinne dieser Vorschrift war, insbesondere, dass die Einhaltung der Ausschreibungsfristen für ein wettbewerbliches Verfahren unmöglich gewesen wäre.
34 
Die Annahme einer besonderen Dringlichkeit ist gerechtfertigt, wenn bedeutende Rechtsgüter - etwa Leib und Leben bzw. hohe Vermögenswerte - unmittelbar gefährdet sind (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 85 mit dem beispielhaften Hinweis auf Katastrophenfälle und sicherheitsrelevante Dienstleistungen; vgl. auch Külpman, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB, Teile A und B, 2003, § 3 VOB/A Rn. 57). Derartige Gründe lagen hier ersichtlich nicht vor. Auch ist für den Senat nicht erkennbar, dass die von der Klägerin für die Dringlichkeit der Beschaffung angeführten Umstände, wie etwa die Notwendigkeit bestimmter Erlaubnis- bzw. Genehmigungsverfahren, von ihr nicht hätten vorhergesehen und in die Planung einbezogen werden können. Dass die Klägerin die geltend gemachten Gründe nicht frühzeitig in einem Bauzeiten- und Finanzierungsplan hätte berücksichtigen können, ist nicht ersichtlich. Denn in die Planung eines Beschaffungsvorgangs ist auch die Dauer erforderlicher Genehmigungsverfahren einzubeziehen (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 a Rn. 195). Insoweit scheidet eine zur freihändigen Vergabe berechtigende Dringlichkeit auch deshalb aus, weil nicht dargelegt ist, dass die Ursachen nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin lagen (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 88; hierzu auch OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 24.02.2005 - VII-Verg 88/04 -, Juris). Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass finanzielle Nachteile, wie etwa der angesichts des Jährlichkeitsgrundsatzes drohende Verfall von Haushaltsmitteln, grundsätzlich nicht ausreichen, um eine Befreiung von den vorgeschriebenen Vergabemodalitäten zu rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.; vgl. auch Kaelble, a.a.O., § 3 a Rn. 195). Vor dem Hintergrund des Ausnahmecharakters der Bestimmung ist etwa auch der politische Wunsch des Landes Baden-Württemberg nach einer Containerschifffahrt auf dem Neckar nicht geeignet, den Verzicht auf ein förmliches Vergabeverfahren zu rechtfertigen.
35 
Auch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 Buchstabe h) VOL/A sind nicht erfüllt. Denn die Leistung hätte so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können, dass hinreichend vergleichbare Angebote zu erwarten gewesen wären. Dies folgt zunächst bereits daraus, dass auch die zur Auftragsvergabe führende Einholung von Angeboten dreier Firmen mühelos gelang. Im Übrigen erlaubt die Leistungsbeschreibung nach § 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a) VOL/A Abschnitt 1 auch eine „Darstellung ihres Zwecks, ihrer Funktion sowie der an sie gestellten sonstigen Anforderungen“. Warum damit eine zur Herbeiführung von vergleichbaren Angeboten ausreichende Leistungsbeschreibung nicht hätte möglich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Zu Recht hat die Beklagte auf die in § 6 VOL/A Abschnitt 1 ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Mitwirkung eines Sachverständigen verwiesen, deren Finanzierung mit der in der Förderrichtlinie festgelegten zehnprozentigen Planungskostenpauschale auch abgedeckt ist.
36 
Die von der Klägerin geltend gemachte Unzweckmäßigkeit eines förmlichen Verfahrens vermag einen Ausnahmetatbestand schon deshalb nicht zu begründen, weil der Katalog der Ausnahmetatbestände des § 3 Nr. 4 VOL/A abschließend ist (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 52). Demgemäß kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagten ein finanzieller Schaden entstanden ist.
37 
Die Beklagte hat auch keine Erklärung abgegeben oder einen sonstigen Vertrauenstatbestand begründet, der eine freihändige Vergabe hier als zulässig erscheinen lassen würde. Derartiges ergibt sich zunächst nicht aus dem auf eine entsprechende Bitte der Klägerin erfolgten Schreiben vom 07.10.1999. Denn bei einer Auslegung aus der maßgeblichen Perspektive des „objektivierten Empfängerhorizonts“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - 8 C 21/09 - m.w.N., BVerwGE 138, 1) konnte die Klägerin jedenfalls nicht herleiten, dass die Beklagte mit einer Auftragsvergabe ohne Ausschreibung einverstanden war. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin ausweislich des Schreibens zwar bereits vor der Erteilung eines eventuellen Zuwendungsbescheides mit der Durchführung der beabsichtigten Vorhaben beginnen durfte. Davon waren aber ausdrücklich nur die „Ausschreibung“ und „Auftragsvergabe“ der im Einzelnen genannten Maßnahmen erfasst. Mithin wurde auf ein förmliches vergaberechtliches Verfahren gerade nicht verzichtet, auch wenn durchaus eine Präzisierung der vergaberechtlichen Anforderungen wünschenswert gewesen wäre.
38 
Auch dem „Prüfungsvermerk vom 06.04.2006“ des Sachbearbeiters der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West lässt sich keine Genehmigung oder Duldung des Verhandlungsverfahrens entnehmen. Auch wenn darin die Einhaltung „aller sonstiger Auflagen“ vermerkt ist, hat dies nicht zur Folge, dass der Widerruf des Zuwendungsbescheids nach Prüfung der Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen ausgeschlossen, beschränkt oder auch nur erschwert wäre (vgl. auch Nr. 6.9 ANBestP zur Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren für Belege, Verträge und sonstige Unterlagen). Insbesondere wird der Prüfungsvermerk nach Nr. 11.3 i.V.m. 1.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO nur den danach zu beteiligenden Stellen, nicht aber dem Zuwendungsempfänger bekannt gegeben, so dass er das Außenverhältnis zum Zuwendungsempfänger unberührt lässt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 13.06.2002 - 12 A 693/99 -, NVwZ-RR 2003, 803). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er im vorliegenden Fall der Klägerin zusammen mit dem Rückforderungsbescheid vom 05.04.2006 übersandt worden war. Denn ein verständiger Empfänger musste die ausschließlich verwaltungsinterne Bedeutung des nicht unterzeichneten, ausdrücklich mit „Prüfungsvermerk zum Verwendungsnachweis“ überschriebenen Vermerks ohne weiteres erkennen. Keinesfalls konnte er diesen billiger Weise dahin verstehen, dass hier eine freihändige Vergabe genehmigt oder akzeptiert und eine abschließende Regelung über das Behaltendürfen der ausgewiesenen Beträge getroffen worden wäre. Der Prüfungsvermerk ist daher der Klägerin gegenüber insbesondere kein Verwaltungsakt, dessen Inhalt bestandskräftig werden könnte (OVG NRW, Urteil vom 13.06.2002, a.a.O.).
39 
Eine andere rechtliche Bewertung ist schließlich auch nicht mit Blick auf die von der Klägerin behauptete enge Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde bzw. auf etwaige mündliche Erklärungen des damaligen Sachbearbeiters geboten. Denn insoweit waren die für eine Zusicherung nach § 38 VwVfG erforderlichen Formvoraussetzungen nicht erfüllt und im Übrigen musste der Klägerin klar sein, dass der Sachbearbeiter zu einer Änderung des Zuwendungsbescheids bzw. einem Verzicht auf die Einhaltung von Auflagen nicht befugt war.
40 
b) Auch hinsichtlich der Auftragsvergabe für den Reach-Stacker fehlt es an der grundsätzlich vorgegebenen Vergabe im Wege der öffentlichen Ausschreibung. Die Klägerin hat auch hier nach Verzicht auf ein förmliches Verfahren und Einholung von Angeboten dreier Anbieter den Auftrag im Wege der freihändigen Vergabe erteilt.
41 
Ein Ausnahmefall nach § 3 Nr. 4 a VOL/A lag nicht vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass für die Leistung aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht kam. Dass die Klägerin mit drei ihr bekannten Anbietern von Reach-Stackern aus Deutschland Kontakt aufgenommen hat, belegt, dass sie selbst nicht davon ausgegangen ist, dass der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann. Im Übrigen lässt sich nicht feststellen, dass sie sich insoweit eine europaweite Marktübersicht verschafft hat. Die Behauptung der Klägerin, weitere auf dem Markt verfügbare Produkte wären von vornherein mangels Eignung nicht in Betracht gekommen, überzeugt nicht. So lässt sich den Akten entnehmen, dass Reach-Stacker von einer Reihe anderer Unternehmen angeboten werden. Erst eine - von der Klägerin unterlassene - spezifizierte Leistungsbeschreibung hätte hier einen zuverlässigen Vergleich zwischen den verschiedenen Angeboten ermöglicht. So hätten die Anforderungen an den Reach-Stacker unter Zugrundelegung der begrenzten Fläche des Mannheimer Containerterminals sowie der Statik der Kaimauer beispielsweise in einer Leistungsbeschreibung unter anderem in den Eigenschaften Wendekreis, Radstand, Radlasten, Gewicht und einzuhaltender Bodenpressungswert, maximale Tragfähigkeiten in Tonnen, Motorleistung, Standsicherheit, geringe Lärmimmissionen usw. zum Ausdruck gebracht werden können. Entsprechendes gilt für Angaben zu Anforderungen an die Verfügbarkeit von Monteuren zum Zwecke der Inspektion und Reparaturarbeiten. Die Behauptung, die Firma K. sei im Jahre 1999 der wichtigste Anbieter auf dem Reach-Stacker-Markt gewesen und insbesondere der K. Reach-Stacker DRD 420 habe am Markt einen hervorragenden Ruf gehabt, ist nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 a VOL/A darzutun. Der erforderliche Nachweis, dass mit hinreichender Sicherheit miteinander vergleichbare Angebote nicht zu erwarten waren und für die Leistungen nur das Unternehmen K. in Betracht gekommen sei, ist nicht geführt worden.
42 
Auch der Ausnahmefall des § 3 Nr. 4 f) VOL/A lag nicht vor. Die von der Klägerin angeführten Gründe lassen die Leistung nicht als besonders dringlich im Sinne dieser Regelung (zu den Voraussetzungen vgl. oben) erscheinen. Auch ist nicht hinreichend dargetan worden, dass die geltend gemachten Umstände bei der Planung und Vorbereitung der Beschaffung nicht wenigstens in der Weise hätten berücksichtigt werden können, dass selbst bei Ausschöpfung aller Verkürzungsmöglichkeiten nach § 18 VOL/A die Dringlichkeit die Durchführung eines anderen Vergabeverfahrens ausgeschlossen hätte.
43 
c) Bei der Vergabe des Spreaders hat die Klägerin gegen die Vorgaben des § 3 VOL/A verstoßen. Sie hat kein förmliches Verfahren durchgeführt und nach Einholung von zwei Angeboten mündlich das aus ihrer Sicht wirtschaftlichste Angebot beauftragt. Ein begründeter Ausnahmefall nach § 3 Nr. 4 VOL/A, der die freihändige Vergabe gestattet, lag nicht vor.
44 
So handelte es sich bei der Lieferung des Spreaders nicht um eine Leistung i.S.d. § 3 Nr. 4 a VOL/A. Dies gilt bereits deshalb, weil die Klägerin zwei Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert hatte und somit selbst nicht davon ausging, dass von vornherein nur ein Unternehmen zur Leistungserbringung in der Lage sein würde. Mit dem Hinweis auf die Schnittstellenproblematik zwischen Kran und Spreader und darauf, dass rund 85 % aller KSR-Kräne mit einem Spreader der Fa. S. ausgerüstet werden, ist ersichtlich nicht aufgezeigt, dass aus technischen Gründen nur der S.-Spreader in Betracht kommt. Die Klägerin hat weder dargetan noch in der erforderlichen Art und Weise dokumentiert, dass europaweit kein anderes Unternehmen in der Lage gewesen wäre, einen solchen Spreader anzubieten. Eine entsprechende Marktübersicht hat sich die Klägerin nicht verschafft. Erst wenn aufgrund einer derartigen Markterkundung festgestellt werden könnte, dass nur ein bestimmtes Unternehmen den Auftrag erfüllen kann, könnten die Anforderungen des § 3 Nr. 4 a erfüllt sein (vgl. Kaelble, a.a.O., §3 Rn. 60). Dies behauptet indes die Klägerin selbst nicht, wenn sie vorträgt, nach Auswahl des KSR-Krans seien nur drei Anbieter für den Spreader in Frage gekommen.
45 
Die Leistung war auch nicht besonders dringlich i.S.d. § 3 Nr. 4 f VOL/A. Dass die von der Klägerin insoweit genannten Faktoren des Zeitdrucks, insbesondere auch die Kalkulation mit einer längeren Lieferzeit, nicht von vornherein bei der Planung und Vorbereitung der Leistungsbeschaffung hätten berücksichtigt werden können (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 88), ist für den Senat nicht ersichtlich. Im Übrigen rechtfertigen auch im Rahmen des § 3 Nr. 4 f lediglich unvorhergesehene und außerordentliche Situationen, die mit unmittelbaren Gefahren für bedeutende Rechtsgüter verbunden sind, die Abweichung vom förmlichen Vergabeverfahren (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 85 zu typischen Fällen). Eine von der Klägerin behauptete Unzweckmäßigkeit einer Ausschreibung vermag einen Ausnahmetatbestand nicht zu begründen, weil der Katalog der Ausnahmen nach § 3 Nr. 4 VOL/A abschließend ist (Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 52).
46 
d) Auch hinsichtlich der Auftragsvergaben für die Platzbefestigung, den Büroneubau und die Trafostation fehlt es an der erforderlichen öffentlichen Ausschreibung. Die freihändige Vergabe verstößt auch in diesen Fällen gegen die der Klägerin mit Nr. 3.1 ANBest-P auferlegte Bindung.
47 
Bei den genannten Aufträgen handelt es sich jeweils um Bauleistungen i.S.d. § 1 VOB/A unterhalb der in § 1 a Nr. 1 Abs. 1 VOB/A geregelten Schwellenwerte, so dass grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung stattfinden muss. Die von der Klägerin praktizierte, letztendlich freihändige Vergabe wäre nur zulässig, wenn ein Ausnahmetatbestand nach § 3 Nr. 4 VOB/A vorläge. Dies ist indes nicht der Fall.
48 
aa) Im Hinblick auf den Auftrag für die Platzbefestigung behauptet die Klägerin, zunächst im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung die relevanten neun Baufirmen im Umkreis von 70 km angeschrieben zu haben. Insoweit hat die Beklagte substantiiert dargelegt, dass das für eine beschränkte Ausschreibung vorgeschriebene Verfahren nach §§ 17 ff. VOB/A nicht beachtet wurde. In jedem Fall ist die Klägerin im Laufe des Verfahrens durch die Änderung des ursprünglichen Auftragsgegenstandes, die Verhandlungen mit einzelnen Anbietern und die damit verbundenen erheblichen Preisänderungen zu einer freihändigen Vergabe übergegangen. Die Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe lagen indes nicht vor.
49 
Eine besondere Dringlichkeit der Leistung i.S.d. § 3 Nr. 4 d VOB/A ist weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die in § 18 Nr. 1 und 4 VOB/A vorgesehenen Angebotsfristen sowie die Zuschlags- und Bindefristen gemäß § 19 VOB/A bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht hätten eingehalten werden können. Auch waren die von der Klägerin geltend gemachten Umstände nicht von einem solchen Gewicht, dass sie im Rahmen des Ausnahmetatbestandes eine besondere Dringlichkeit hätten begründen können (vgl. Külpmann, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB, Teile A und B, § 3 VOB/A Rn. 57 f.). Anwendungsfälle der besonderen Dringlichkeit sind insbesondere unerwartet auftretende Bedarfssituationen aufgrund von Naturkatastrophen oder auch Unglücksfälle wie Brand oder Beschädigung durch Unfall (vgl. Külpmann, a.a.O., § 3 VOB/A Rn. 57; Dippel, in: juris PK-VergR, 1. Aufl. 2005, § 3 VOB/A RdNr. 32, 59). Auch ein besonderer Fall, der in mit den Regelbeispielen der Buchstaben a bis f vergleichbarer Weise die Unzweckmäßigkeit der öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung begründen könnte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für die Behauptung der Klägerin, eine freihändige Vergabe sei jedenfalls dadurch gerechtfertigt, dass sich bei einer Ausschreibung eventuell weiter entfernt liegende Baufirmen beteiligen könnten, diese höhere Baustelleneinrichtungskosten aufwiesen und eine Gewährleistung sich dann als schwieriger erweisen könnte. Unabhängig davon, dass es insoweit an nachprüfbaren Belegen fehlt, hätten die Kriterien „Baustelleneinrichtung“ und „Wartung“ den Teilnehmern einer Ausschreibung durch eine entsprechende Leistungsbeschreibung bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe bekannt gemacht werden können und müssen und hätten dann bei der Bewertung der Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Angebote berücksichtigt werden können. Insoweit kann auf die Darlegung der Beklagten in den angegriffenen Bescheiden Bezug genommen werden (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
50 
bb) Im Hinblick auf die Auftragsvergabe für den Büroneubau hat die Beklagte im angegriffenen Bescheid substantiiert dargelegt, dass die Klägerin die Bauleistung letztlich ohne ein förmliches Verfahren freihändig vergeben habe, obwohl die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen (vgl. S. 19 ff. des angegriffenen Bescheides). Die Vorgaben für die Durchführung einer beschränkten Ausschreibung sind seitens der Klägerin nicht beachtet worden. Letztendlich hat sie ohne förmliches Verfahren freihändig den Zuschlag an die Firma Brich erteilt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist sie zur freihändigen Vergabe übergegangen. Die Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe lagen jedoch nicht vor. Zur Begründung kann auf die Ausführungen zur Platzbefestigung verwiesen werden.
51 
cc) Auch im Hinblick auf die Trafostation hat die Beklagte im angegriffenen Bescheid überzeugend aufgezeigt, dass die Klägerin, unabhängig davon, dass die Voraussetzungen einer beschränkten Ausschreibung nicht vorgelegen haben, das insoweit einzuhaltende Verfahren nicht beachtet hat. Mit den Verhandlungen mit einzelnen Anbietern und den damit verbundenen erheblichen Preisänderungen ist ein Weg gewählt worden, der nicht den Vorgaben des § 24 VOB/A genügte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist die Klägerin zu einer freihändigen Vergabe übergegangen, ohne dass dies durch einen Ausnahmegrund nach § 3 Nr. 4 VOB/A gerechtfertigt gewesen wäre. So ist weder substantiiert dargetan worden noch sonst ersichtlich, dass für die Errichtung der Trafostation aus besonderen Gründen nur ein bestimmter Unternehmer, nämlich die ausgewählte Firma A., in Betracht gekommen wäre. Dies behauptet auch die Klägerin nicht. Sie trägt selbst vor, dass für die Errichtung der Trafostation „nur wenige Anbieter“ zu finden sind. Auch belegen die von der Klägerin eingeholten drei Angebote, dass nicht nur ein bestimmter Anbieter in der Lage war, die Bauleistung „Trafostation“ zu erbringen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die staatliche Hafengesellschaft Mannheim, die seinerzeit das Stromnetz im Hafen Mannheim betreut hatte, die Beauftragung der Fa. A. gewünscht habe. Denn die im Ausnahmetatbestand geforderten „besonderen Gründe“ sind objektiver Natur, so dass etwa schuldrechtliche Bindungen regelmäßig nicht als ausreichend erachtet werden (vgl. etwa Kapellmann/Messerschmidt, VOB, § 3 RdNr. 49). Unabhängig davon handelte es sich offenbar lediglich um einen Wunsch und nicht etwa eine vertragliche Verpflichtung gegenüber der staatlichen Hafengesellschaft. Auch deshalb können die Voraussetzungen des Ausnahmegrundes nicht angenommen werden.
52 
Der Senat vermag auch eine nach § 3 Nr. 4 d VOB/A erforderliche besondere Dringlichkeit nicht anzunehmen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Platzbefestigung Bezug genommen. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass zur Überbrückung der Stromversorgung eine mobile Trafostation installiert worden sei, die hohe Kosten verursacht habe, rechtfertigt dies das Absehen von einer Ausschreibung nicht. Auch war die geschilderte Situation nicht unvorhersehbar, so dass sie letztlich der Klägerin zuzurechnen ist. Die besondere Dringlichkeit kann grundsätzlich nicht durch eigene Planungsversäumnisse oder eigene finanzielle Ersparnisse begründet werden (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.).
53 
e) Darüber hinaus hat die Klägerin ihre vergaberechtlichen Dokumentationspflichten verletzt. Insbesondere hat sie es an der gebotenen Fertigung von Vergabevermerken fehlen lassen (vgl. § 30 VOB/A sowie §§ 3 Nr. 5 und 30 VOL/A). Der Vergabevermerk ist das zentrale Dokument, um den ordnungsgemäßen Ablauf des Vergabeverfahrens zu beweisen und dessen spätere Überprüfung zu gewährleisten (vgl. Dippel, a.a.O., § 30 VOB/A, RdNr. 4). Nach Sinn und Zweck sind in ihm insbesondere auch die Gründe darzulegen, aus denen von einer öffentlichen Ausschreibung abgewichen wurde (Dähne, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB Teile A und B, § 30 VOB/A Rn. 2; Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 130). Entgegen der Behauptung der Klägerin werden die von ihr vorgelegten Unterlagen den Anforderungen einer hinreichenden Dokumentation nicht einmal ansatzweise gerecht.
54 
Der Senat geht mit Blick auf den mit der Dokumentation verfolgten Zweck der Transparenz des Vergabeverfahrens davon aus, dass es sich um selbständige Verstöße gegen vergaberechtliche Verpflichtungen handelt, die der Klägerin durch die dem Zuwendungsbescheid beigefügte Auflage auferlegt worden sind (vgl. auch Attendorn, NVwZ 2006, 991, 993 „Fehler in der Verfahrensführung“). Die Auffassung der Klägerin, es handele sich soweit um bloße „Folgefehler“, überzeugt nicht. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die vergaberechtliche Dokumentationspflicht mit einem nicht unerheblichen Aufwand für den Auftraggeber verbunden ist. Insoweit hat die Beklagte indes zu Recht auf die Möglichkeit der Mitwirkung von Sachverständigen hingewiesen, deren Finanzierung mit der in der Förderrichtlinie kombinierter Verkehr festgelegten zehnprozentigen Planungskostenpauschale auch abgedeckt ist (vgl. 4.3 der Förderrichtlinie). Dies dient u.a. dazu, ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren einschließlich der gebotenen Dokumentation zu gewährleisten.
55 
3. Das damit gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG eröffnete Ermessen ist von der Beklagten dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt worden.
56 
Zutreffend hat die Beklagte ausgeführt, dass den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Entscheidung über den Widerruf von fehlerhaft verwendeten Subventionen eine ermessenslenkende Bedeutung zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55, 58 ausdrücklich auch zum Fall nicht eingehaltener Auflagen; Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 332, 337), die einem Verzicht auf entsprechende Instrumentarien regelmäßig entgegensteht. Darüber hinaus dient der Widerruf hier der Sanktionierung von Verstößen gegen die zur Auftragsvergabe auferlegten Bindungen. Die mit einer Zuwendung von öffentlichen Mitteln verbundene Verpflichtung, bei der Auftragsvergabe die Vorschriften der VOB und VOL zu berücksichtigen, dient dabei nicht nur der Wirtschaftlichkeit. Zwar soll der mit einer öffentlichen Ausschreibung verbundene Konkurrenzdruck auch dazu dienen, den günstigsten Angebotspreis zu ermitteln. Mit dem öffentlichen Vergabeverfahren soll aber zugleich ein fairer Wettbewerb möglicher Anbieter sichergestellt und die Transparenz der Auftragsvergabe gewährleistet werden. Das vorgeschriebene Vergabeverfahren bezweckt daher auch die Herstellung gleicher Wettbewerbschancen für alle Unternehmen (Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 B 58.12 -, Juris).
57 
Angesichts dieser Zweckbestimmung ist die Entscheidung der Beklagten, von ihrem Ermessen im Wege eines Teilwiderrufs der gewährten Zuwendungen Gebrauch zu machen, nicht zu beanstanden.
58 
Ausreichende Anhaltspunkte dafür, ausnahmsweise von einer Rückforderung abzusehen, sind für den Senat nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt, musste der Klägerin trotz des auf ihre entsprechende Bitte erfolgten Schreibens der Beklagten vom 07.10.1999 klar sein, dass die Beklagte jedenfalls mit einer Auftragsvergabe ohne Ausschreibung nicht einverstanden war. Auch dem Vortrag zur engen Abstimmung mit der Behörde sowie dem Prüfungsvermerk vom 05.04.2006 lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich bei der Klägerin ein rechtlich schützenswertes Vertrauen dahin bilden konnte, die Beklagte werde einen Verstoß gegen das Vergaberecht nicht sanktionieren.
59 
4. Der von der Beklagten angeordnete Teilwiderruf in Höhe von 25 % des jeweils betroffenen Auftrages ist jedoch in inhaltlicher Hinsicht zu beanstanden.
60 
a) Zwar kann die Annahme, dass bei Vorliegen eines schweren Vergabeverstoßes grundsätzlich ein Widerruf des Zuwendungsbescheides angezeigt ist, ebenso wenig beanstandet werden wie die Feststellung, dass der Klägerin derartige schwere Verstöße vorzuwerfen sind.
61 
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es insoweit unerheblich, dass sie jedenfalls aus ihrer Sicht - das günstigste Angebot angenommen hat und deshalb kein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Denn durch die Bestimmungen der VOB/VOL soll - wie bereits ausgeführt - insbesondere auch der faire Wettbewerb gesichert werden (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005, a.a.O.). Im Übrigen lässt sich die Behauptung, Verstöße hätten im Einzelfall nicht zu einem Schaden des Zuwendungsgebers geführt, der Natur der Sache nach weder widerlegen noch verifizieren. Insoweit entspricht es gerade dem Sinn der Einbeziehung vergaberechtlicher Vorschriften in die jeweiligen Zuwendungsbescheide, hypothetischen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen mittels Durchführung eines formalisierten Verfahrens zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots vorzubeugen und der für den Widerruf zuständigen Behörde solche praktisch kaum durchführbaren Nachforschungen zu ersparen (vgl. Attendorn, NVwZ 2006, 991, 994; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 20.04.2012 - 4 A 1055/99 -, Juris; OVG Schleswig, Urteil vom 23.08.2001 - 4 L 5/01 -, Juris).
62 
Die wettbewerbsschützende Zielrichtung des Vergaberechts nimmt die Klägerin auch nicht hinreichend in den Blick, soweit sie zur Begründung ihrer Auffassung auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.09.2012 verweist. Zwar muss danach, wenn ein Auftrag unzulässigerweise im Nichtoffenen Verfahren bzw. aufgrund einer Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb statt im Offenen Verfahren bzw. aufgrund einer Öffentlichen Ausschreibung vergeben wird, ein solcher Vergabeverstoß nicht ausnahmslos als schwerwiegend erachtet werden. Indes hatte die dortige Klägerin die Aufträge im Wege der beschränkten Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb (§ 3 Nr. 1, Abs. 2, 2. Alt. VOB/A, § 3 Abs. 2 und 3 VOL/A) bzw. im Nichtoffenen Verfahren, das der Beschränkten Ausschreibung nach bzw. mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb entspricht (§ 3a Nr. 1 Buchst. b VOB/A bzw. § 3a Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOL/A), vergeben. Demgemäß hat das Oberverwaltungsgericht die Annahme eines nicht schwerwiegenden Verstoßes maßgeblich darauf gestützt, dass ein europaweit bekanntgegebener Öffentlicher Teilnahmewettbewerb stattgefunden hatte und daher das Verfahren der Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb offenkundig zu keiner nennenswerten Beschränkung des Wettbewerbs unter den in Betracht kommenden Firmen geführt hat (vgl. Juris Rn. 46). Von einer vergleichbaren Lage kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.
63 
Zu Recht hat die Beklagte darauf verwiesen, dass bereits in der unzulässigen Wahl des freihändigen Vergabeverfahrens ein schwerer Vergabeverstoß zu sehen ist. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 28.09.2011, a.a.O.), ist das Verfahren der öffentlichen Ausschreibung das Kerninstrument des Vergaberechts, sodass der Einhaltung des vorgegebenen Verfahrens zentrale Bedeutung zukommt (zur regelhaften Einstufung von Verstößen gegen die Vergabeart ohne die im Regelungswerk zugelassenen Sachgründe als „schwere Verstöße gegen die VOB/VOL“ vgl. auch Nr. 3.1 und 3.6 des Runderlasses des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums vom 18.12.2003 - I 1 - 044 - 3/8 - zur Rückforderung von Zuwendungen wegen Nichtbeachtung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL/A); vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 B 58/12 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom 20.04.2012, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschluss vom 03.09.2012, a.a.O.). Diese, von ihr auch erkannte Bindung hat die Klägerin nicht beachtet.
64 
Darüber hinaus hat die Beklagte zutreffend dargelegt, dass nicht von einem einmaligen oder geringfügigen Verstoß ausgegangen werden kann. Die Verstöße betreffen vielmehr sechs eigenständige Fälle und hinsichtlich des Containerkrans auch einen beachtlichen Auftragswert von über 1,5 Mio. EUR. Dabei ist die Beklagte entgegen der Behauptung der Klägerin nicht hinsichtlich der Gesamtfördersumme von sechs Vergaberechtsverstößen ausgegangen. Sie hat vielmehr die jeweilige Fördersumme des einzelnen Auftragswertes jeder Einzelmaßnahme, bei der der Vergaberechtsverstoß festgestellt wurde, um je 25% gekürzt. Die Selbständigkeit der Verstöße folgt dabei auch aus dem Zuwendungsbescheid, in dem ausdrücklich von einer Förderung sechs gesondert aufgeführter Einzelmaßnahmen ausgegangen wird. Bei der Beurteilung der Schwere der Verstöße hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass die Klägerin auch jeweils von der Erstellung der erforderlichen Vergabevermerke abgesehen und damit auch bei der Erfüllung ihrer Dokumentationspflichten eine sorglose Handhabung an den Tag gelegt hat.
65 
b) Jedoch leidet die Entscheidung der Beklagten an einem Ermessensfehler.
66 
Die Beklagte ist in den angegriffenen Bescheiden auf die konkrete Höhe des Widerrufsanteils und die Möglichkeit einer geringeren Kürzung eingegangen.
67 
Für die Festsetzung der Quote von 25% im Falle schwerer Vergaberechtsverstöße hat sie auf die langjährige Verwaltungspraxis sowie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg verwiesen. Ob dieser Ausgangspunkt tatsächlich tragfähig ist, begegnet Zweifeln. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg erscheint widersprüchlich, weil es danach zum einen „keine festgelegten Grundsätze für die Berechnung der Kürzungsbeiträge“ gibt, zum anderen von den für „Fälle eines schweren VOB-Verstoßes allgemein vorgesehenen 20 bis 25 %“ gesprochen wird. Allerdings sehen teilweise von den Landesfinanzministerien in Bezug auf Zuwendungen aus Landesmitteln geschaffene Erlasse unter näheren Voraussetzungen eine Rückforderungsquote in dieser Bandbreite vor. So heißt es in dem bereits erwähnten Runderlass des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums vom 18.12.2003 - I 1 - 0044 - 3/8 -, auszugsweise (vgl. auch die Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen vom 23.11.2006 - Az.: 11 - H 1360 - 001 - 44571/06 -, StAnz 2006, Nr. 49):
68 
Liegt ein schwerer Verstoß gegen die VOB/VOL vor, ist grundsätzlich ein Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Neufestsetzung (Kürzung) der Zuwendung angezeigt. Dabei ist davon auszugehen, dass - regelmäßig nach vorheriger Anhörung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers (§ 28 VwVfG. NRW.) - im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an einer Rückforderung überwiegt (Nr. 8.3 VV zu § 44 LHO). Im Interesse eines möglichst einheitlichen Verwaltungsvollzugs und zur gebotenen Gleichbehandlung der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind bei schweren Verstößen gegen die VOB/VOL (vgl. nachstehende Ziff. 3) im Regelfall förderrechtliche Konsequenzen dergestalt zu ziehen, dass die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit (z.B. Teillos oder Fachlos), bei der der Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen werden. Würde die Anwendung dieses Grundsatzes, etwa weil VOB/VOL-widrig nicht in Teillosen bzw. nur in großen Teillosen vergeben wurde, zu einem völligen oder sehr weitgehenden Förderausschluss für die Gesamtmaßnahme und damit zu einer erheblichen Härte für die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger führen, kann der Kürzungsbetrag auf 20 bis 25 v. H. der Gesamtzuwendung zuzüglich des Zuwendungsanteils der durch den Verstoß bedingten Verteuerung beschränkt werden.
69 
Vor diesem Hintergrund bleibt schon im Unklaren, an welchem Maßstab sich die Beklagte bei der Bemessung des Widerrufsanteils bzw. der Rückforderungsquote orientiert hat. Denn der Begründung des Widerrufs lässt sich nicht entnehmen, dass sie in Fällen schwerer Vergaberechtsverstöße - etwa den genannten Erlassen entsprechend - von einem Rahmen von 20 bis 25 % ausgeht, der zudem bei Vorliegen besonderer Gründe sowohl über- als auch unterschritten werden kann. Widersprüchlich erscheint ferner, dass die Beklagte in ihrer Widerrufspraxis offenbar nicht von einheitlichen Grundsätzen ausgeht. So hat sie etwa im Widerrufsbescheid betreffend den Hafen Emmerich vom 08.10.2007 ausgeführt, „Entsprechend der langjährigen Praxis im Zuwendungsrecht … werden … in der Regel 20% des Betrags der Zuwendung, bei der der schwere Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen.“ Eine plausible Erklärung für die hiervon abweichende Begründung im Falle der Klägerin (25 %) hat die Beklagte nicht zu liefern vermocht. Hinzu kommen Zweifel, ob die Beklagte in Bezug auf den Umfang des Widerrufs überhaupt eine eigenständige Ermessensentscheidung getroffen hat. Denn die Ausführungen der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung deuten darauf hin, dass die Behörde in der Frage der Höhe des Widerrufs ohne weiteres den Vorgaben des Bundesrechnungshofs gefolgt ist. Danach hat dieser mitgeteilt, dass bei der Klägerin die „Höchststrafe“ zu verhängen sei, weil es so viele Verstöße (6) gegeben habe und die Dokumentationspflicht nicht erfüllt worden sei.
70 
Diese Fragen können indes letztlich offen bleiben. In seiner Entscheidung vom 13.02.2013 - 3 B 58.12 - hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass auch die Regelannahme, die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens führe zu einem schwerwiegenden Verstoß, nicht davon entbindet, die Einzelumstände zu würdigen. Vor diesem Hintergrund kommt bei einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalls der Tatsache Bedeutung zu, dass hier der Bewilligungsbehörde eine nicht unerhebliche Mitverantwortung für die vergaberechtlichen Verstöße zuzuschreiben ist. Nach Auffassung des Senats ist dies ein hinreichend gewichtiger Gesichtspunkt, dem die Beklagte bei der Prüfung eines geringeren Kürzungsanteils keine ausreichende Beachtung geschenkt hat.
71 
Auf der Grundlage der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass der gesamte Fördervorgang unter Beteiligung und in Abstimmung mit der (damaligen) Wasser- und Schifffahrtsdirektion West, insbesondere mit dem damals zuständigen Sachbearbeiter L., erfolgt ist. Auch der Geschäftsführer der Klägerin hat dies in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft bekundet. Vor diesem Hintergrund und aufgrund zahlreicher von der Klägerin der Bewilligungsbehörde vorgelegter Unterlagen und sonstiger Informationen musste diese davon ausgehen bzw. hätte diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt jedenfalls frühzeitig erkennen können, dass die Klägerin bei keinem der Aufträge eine öffentliche Ausschreibung nach VOL/A bzw. VOB/A vorgenommen hat. Beispielhaft kann auf das an die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West gerichtete Schreiben der Klägerin vom 17.08.2000 verwiesen werden, in dem diese die Kostensituation bei den baulich auszuführenden Förderprojekten Platzbefestigung/Einfriedung, Trafostation und Bürogebäude im Einzelnen erläutert. Den dortigen Ausführungen kann ohne weiteres entnommen werden, dass die Klägerin die diesbezüglichen Aufträge ohne Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung vergibt. Gleichwohl hat es die Bewilligungsbehörde in dem für die Beschaffung relevanten Zeitraum von Ende 1999 bis Ende 2000 unterlassen, auf die Einhaltung der in den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid enthaltenen Verpflichtung zur Beachtung der VOB/VOL zu dringen. Dem entspricht die deutliche Kritik, die das Prüfungsamt des Bundes Hannover in seiner Mitteilung an die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West über die Prüfung der Verwendungsprüfung bei Zuwendungen für den Kombinierten Verkehr geäußert hat. Dort wird moniert, dass die Bewilligungsbehörde die Zuwendungsempfänger nicht in der gebotenen Weise zur Einhaltung der Bestimmungen des Vergaberechts angehalten hat (vgl. Zusammenfassung 0.9, S. 27 und S. 42, Anhang 10). In diesem Zusammenhang kommt auch den von der Beklagten nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur damaligen Praxis der Bewilligungsbehörde bei der Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen und der Einhaltung von Auflagen Relevanz zu. Wie die Sachbearbeiter bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben hatten, waren in der Behörde weder die Vorschriften der VOB/VOL noch Kommentierungen hierzu vorhanden (S. 21. ff. des Entscheidungsabdrucks). Dem entspricht es auch, dass im Prüfungsvermerk der Bewilligungsbehörde vom 06.04.2006 - im Widerspruch zu den realen Abläufen - festgehalten worden war, dass die Klägerin „alle sonstigen Auflagen eingehalten“ habe. Dies alles zeigt, dass bereits in organisatorischer Hinsicht in keiner Weise sichergestellt war, dass die Bewilligungsbehörde die Einhaltung der vergaberechtlichen Auflagen durch den Zuwendungsempfänger überhaupt prüfen und ggf. durchsetzen konnte. Dieser in Widerspruch zu den Vorgaben nach Nr. 11.1.1, 11.1.2 der VVBHO zu § 44 stehenden Verwaltungspraxis (vgl. auch Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: 1. Juli 2013, § 44 BHO Rn. 55.2, 55.2.1) kommt nach Auffassung des Senats ein nicht unerhebliches Gewicht zu, das jedenfalls geeignet ist, das Maß der subjektiven Vorwerfbarkeit der Vergabeverstöße zu relativieren. Dies gilt umso mehr, als sich bei Zuwendungsempfängern, die - wie die Klägerin als privater, nicht der öffentlichen Hand zuzurechnender Hafenbetreiber - nur einmalig oder gelegentlich eine Projektförderung erhalten, mit Blick auf die Komplexität des Vergaberechts die Frage der Zumutbarkeit stellt, bei seinem Personal ein nur selten gebrauchtes Wissen vorzuhalten (vgl. Dittrich, a.a.O., § 44 BHO Rn. 42.4.2). Allein der pauschale Hinweis der Beklagten auf die zehnprozentige Planungspauschale, mit der vergaberechtlicher Sachverstand hätte „eingekauft“ werden können, vermag das Ausblenden der Defizite der eigenen Verwaltungspraxis in der Widerrufsentscheidung nicht zu rechtfertigen.
72 
Insgesamt geht der Senat davon aus, dass die Beklagte dem Umstand ihrer Mitverantwortung bei der Bemessung des Widerrufsanteils, insbesondere bei der Prüfung der Möglichkeit einer unterhalb von 25% liegenden Kürzungsquote, nicht die Bedeutung beigemessen hat, die diesem Umstand tatsächlich zukommt (Fehlgewichtung; vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Ergänzungslieferung 2012, § 114 Rn. 7). In den angegriffenen Bescheiden wird weder der eigene Verantwortungsbeitrag der Behörde hinreichend in den Blick genommen noch eine Berücksichtigung dieses Aspekts zugunsten der Klägerin erwogen. Dies ist auch danach nicht erfolgt. Es erscheint im konkreten Fall nicht ausgeschlossen, dass die Behörde bei einer sachgerechten Berücksichtigung dieses Umstands zu einer anderen Bemessung des Kürzungsanteils gelangt wäre. Insoweit bedarf es einer erneuten einheitlichen Betätigung des ihr durch § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG eingeräumten Ermessens.
73 
Nach alledem waren die gegenständlichen Bescheide in vollem Umfang aufzuheben. Da sich der Teil-Widerruf als rechtswidrig erweist, fehlt es auch an den tatbestandlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Erstattung des widerrufenen Zuwendungsbetrags (§ 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und für die Festsetzung der hierauf bezogenen Zinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG).
74 
5. Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits weist der Senat auf Folgendes hin:
75 
a) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die für den Widerruf geltende Jahresfrist aus § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gewahrt.
76 
Die Frist begann nicht bereits mit Eingang der Mitteilung des Prüfungsamtes des Bundes Hannover vom 17.05.2006 am 22.05.2006. Denn ebenso wie aus dem Schreiben der Klägerin vom 16.11.2005 (Anlage 9) und den diesem beigefügten Ordnern „Kostenermittlung“ und „Kontoauszüge“ und dem Schreibens vom 13.03.2006 (Anlage 11) erhielt der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten auch mit dem Prüfungsbericht vom 17.05.2006 allenfalls positive Kenntnis von der auflagenwidrigen Vergabe, also vom Widerrufsgrund. Damit ist indes die Jahresfrist noch nicht in Lauf gesetzt worden.
77 
Wird ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt widerrufen, weil mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG), gilt die Fristbestimmung des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG entsprechend (§ 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Dies bedeutet, die Jahresfrist beginnt nicht bereits dann, wenn die zuständige Behörde einen ihr vollständig bekannten Sachverhalt, aus dem sich ein Auflagenverstoß ergibt, unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt hat und deswegen den Auflagenverstoß nicht erkannt hat. Vielmehr beginnt die Frist erst, wenn die Behörde den Auflagenverstoß erkannt hat und ihr die weiteren für die Widerrufsentscheidungen erheblichen Tatsachen - und damit insbesondere die für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände - vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 - 8 C 8/00 -, BVerwGE 112, 360 362; Beschluss vom 19.12.1984 - GrSEN 1 und 2/84 -, BVerwGE 70, 356; Senatsurteil vom 28.09.2011 - 9 S 1273/10 -, a.a.O.). Demgemäß gehört bei einer Ermessensentscheidung, bei der - wie im vorliegenden Fall - die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände vor allem in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen, zur Herstellung der Entscheidungsreife, bei deren Eintritt die Jahresfrist erst beginnt, grundsätzlich das Anhörungsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001, a.a.O.; Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.). Dabei liegt es in der Konsequenz der Ausgestaltung der Rücknahme- bzw. Widerrufsfrist als Entscheidungsfrist, dass es die Behörde - bis zur Grenze der Verwirkung - in der Hand hat, den Beginn der Frist durch eine Verzögerung des Anhörungsverfahrens hinauszuschieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.2001 - 7 C 6/01 -, NVwZ 2002, 485).
78 
Formal ist auch das Verwaltungsgericht von dem Grundsatz ausgegangen, dass bei Ermessensentscheidungen Entscheidungsreife erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens (§ 28 Abs. 1 VwVfG) gegeben ist. Die Gründe, mit denen das Verwaltungsgericht die Maßgeblichkeit des von der Beklagten durchgeführten Anhörungsverfahrens für die Widerrufsfrist verneint, sind indes nicht haltbar.
79 
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Ermessen der Beklagten sei wegen des Gebots der gleichen Behandlung aller Zuwendungsempfänger dahingehend gebunden gewesen, dass jeweils 25 % des jeweiligen Betrags der Zuwendung, bei der der schwere Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen würden, überzeugt nicht. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass bei Auflagenverstößen eines solchen Ausmaßes eine Bindung hinsichtlich des „Ob“ des Widerrufs bestünde, könnte dies keinesfalls für die Frage gelten, in welcher Höhe die Subvention widerrufen wird. Es kann der Beklagten mit Blick auf die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit auch bei Annahme eines schweren Auflagenverstoßes schwerlich versagt sein, aufgrund besonderer einzelfallbezogener Umstände den Zuwendungsbescheid in geringerer Höhe zu widerrufen (vgl. zur Pflicht, auch bei Zugrundelegung der Regelannahme die Einzelumstände zu würdigen, BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013, a.a.O.). Dies belegt im Übrigen auch die Praxis der Beklagten in den zahlreichen Parallelfällen. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Behörde in den angefochtenen Bescheiden im Hinblick auf den Widerrufsanteil von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen ist. Der Bewertung der Vergabeverstöße durch das Prüfungsamt Hannover konnte keine Bindungswirkung für die eigenständig zu treffende Ermessensentscheidung der Bewilligungsbehörde über den Teilwiderruf zukommen; dies hat das Verwaltungsgericht an anderer Stelle selbst festgestellt (Entscheidungsabdruck, S. 23, 1. Absatz).
80 
Das Verwaltungsgericht hat des weiteren angenommen, im vorliegenden Fall habe die Behörde bereits vor dem förmlich eingeleiteten Anhörungsverfahren die entscheidungserheblichen Tatsachen aufgrund entsprechender Mitteilungen des Betroffenen gekannt, so dass das Anhörungsverfahren nur noch „Formsache“ gewesen sei. Die Schreiben der Klägerin vom 16.11.2005 und vom 13.03.2006 hätten sich eingehend mit den Gründen befasst, warum von der Erfüllung der Auflagen abgesehen worden sei. Es sei nicht erkennbar, dass die im weiteren Anhörungsverfahren erstellte Stellungnahme vom 27.01.2007 neue Gesichtspunkte, insbesondere den Auflagenverstoß betreffende Tatsachen, enthalten habe, die die Klägerin nicht schon mit ihren Schreiben vom 16.11.2005 und vom 13.03.2006 dargetan habe. Diese Betrachtungsweise wird dem Zweck der von der Beklagten durchgeführten Anhörung nach § 28 VwVfG nicht gerecht, die der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren gebotenen rechtlichen Gehörs dient. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst beginnen kann, gehört daher regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis; denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält. Das gilt auch und gerade, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der - wie hier - zudem die für die Ermessenbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.2001, a.a.O.).
81 
Unabhängig davon trifft die Feststellung, dass die Stellungnahme vom 26.01.2007 für den Fristbeginn lediglich nicht bedeutsame ergänzende Rechtsauffassungen enthalte und gegenüber den Schreiben vom 16.11.2005 und vom 13.03.2006 keine neuen Gesichtspunkte enthalten habe, nicht zu. In beiden Schreiben hatte sich die Klägerin darauf beschränkt darzulegen, weshalb von einem förmlichen Vergabeverfahren abgesehen worden war. Erst mit dem Schreiben der Beklagten vom 08.12.2006 hatte die Klägerin von der Absicht der Beklagten erfahren, die Zuwendungsbescheide wegen Auflagenverstößen teilweise zu widerrufen. Dementsprechend hat sie in der im Anhörungsverfahren abgegebenen 48seitigen Stellungnahme vom 26.01.2007 erstmals Umstände benannt, die aus ihrer Sicht dem angedrohten Teilwiderruf entgegenstanden bzw. zu einer Reduzierung des Widerrufsanteils zwangen und die jedenfalls Relevanz für die Ermessenausübung der Beklagten haben konnten. Dies gilt etwa für Ausführungen zur Geringfügigkeit des Verschuldens, zur mangelnden Schwere der Vergabeverstöße, zum Vertrauensschutz, zur Bindungswirkung des Prüfungsvermerks vom 06.04.2006, zum fehlenden Schaden der Beklagten und zur (Un-)Verhältnismäßigkeit eines Teilwiderrufs einschließlich der Informationen über die finanziellen Auswirkungen eines Widerrufs für die Klägerin. Dass diese Gesichtspunkte von der Beklagten von vornherein aus ihrer Ermessensentscheidung hätten ausgeblendet werden können, ist für den Senat nicht ersichtlich.
82 
b) Rechtsgrundlage für die Höhe der Zinsfestsetzung ist grundsätzlich § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Nach der bis 28.06.2002 gültigen Fassung dieser Vorschrift vom 21.09.1998 war der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Seit dem 01.01.1999 erschloss sich der Inhalt der Regelung indes nur mehr durch das Hinzuziehen des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (BGBl. I S. 1242 - DÜG -). Nach § 1 Abs. 1 DÜG war an die Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der Basiszinssatz nach dem DÜG getreten. Das DÜG trug dem Umstand Rechnung, dass mit dem Beginn der dritten Stufe der Währungsunion der Europäischen Gemeinschaft zum 01.01.1999 die Europäische Zentralbank die Geldpolitik übernahm und damit die nationalen Zentralbanken und somit auch die Bundesbank die Berechtigung verloren, eigene Leitzinsen festzusetzen. Der bis dahin geltende Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als mögliche Bezugsgröße für Zinsen entfiel mit Ablauf des 31.12.1998. Nach § 1 DÜG trat an seine Stelle als Bezugsgröße für Zinsen der jeweilige Basiszinssatz, welcher zunächst in Höhe des am 31.12.1998 geltenden Diskontzinssatzes der Deutschen Bundesbank festgelegt wurde. Nach § 1 Abs. 2 DÜG i.V.m. der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10.02.1999 erfolgte erstmals zum 01.05.1999 eine Anpassung des Basiszinssatzes, wobei als Bezugsgröße der Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (LRG-Satz) diente (vgl. Schnekenburger, Zinsverlust ? Zur Neuregelung der Zinsbezugsgrößen auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche, NVwZ 2003, 36 f.). Mit Wirkung zum 04.04.2002 wurde durch Art. 4 des Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetzes vom 26.03.2002 (BGBl. I S. 1219) der Basiszins nach dem DÜG sowie u.a. die Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10.02.1999 aufgehoben und der „Diskontsatz der Deutschen Bundesbank“ bzw. der bisherige „Basiszinssatz“ durch den Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB ersetzt. Dieser betrug zum Zeitpunkt seiner Einführung durch das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) 3,62 % und ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die nach § 247 Abs. 1 Satz 3 BGB geltende Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 17.08.2010 - 3 A 438/09 - juris). Durch Art. 13 Nr. 2 a) des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (HZvNG) vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2167) war schließlich § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG mit Wirkung vom 29.06.2002 dahingehend geändert worden, dass nunmehr ein Zins von „fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz“ galt.
83 
Soweit die Beklagte für den Zeitraum ab dem 29.06.2002 unter direkter Anwendung der aktuellen Fassung der Vorschrift Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB berechnet hat, kann dies nach Auffassung des Senats voraussichtlich keinen Bestand haben. Entscheidende Bedeutung kommt hier dem Umstand zu, dass die ANBest-P Bestandteil der Zuwendungsbescheide geworden sind und nach deren Nr. 8.4 der Erstattungsbetrag „nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mit 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen ist“. Eine Auslegung dieser Regelung ergibt, dass es sich jedenfalls im Hinblick auf die konkret benannte feste Zinshöhe von 3% nicht um eine dynamische, sondern um eine statische Verweisung handelt (VG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2009 - 6 K 114/09 -). Lediglich für die konkrete Ermittlung der variablen Bezugsgröße (Diskontsatz bzw. Basiszinssatz nach DÜG bzw. § 247 BGB) dürfte mit Blick auf die Formulierung „nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG“ im Sinne einer praxisnahen Interpretation der Nebenbestimmung davon auszugehen sein, dass insoweit spätere Veränderungen zu berücksichtigen waren. Der Senat sieht sich in dieser Beurteilung bestätigt durch Nr. III der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ergangenen Hinweise des Bundesministeriums des Innern vom 12.08.2008 zur Änderung des § 49a VwVfG - V 5 a - 130 213/49a -, GMBl 2002, 668).
84 
Eine weitergehende Reduzierung der Zinsforderung dürfte nicht in Betracht kommen. Entgegen der Ansicht der Klägerin dürften von dem Zinsanspruch nicht die bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 26.04.2006 festgesetzten sog. Verzögerungs- oder Zwischenzinsen abzusetzen sein.
85 
Zur Klarstellung weist der Senat zunächst darauf hin, dass die in diesem Bescheid festgesetzten Zinsen lediglich in Höhe von 14.166 EUR sog. Zwischen- oder Verzögerungszinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG betrafen (vgl. Tatbestand, S. 5 oben).
86 
§ 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG regelt den Fall der verfrühten Zuwendung oder ihrer verspäteten Verwendung. Deshalb ordnet die Vorschrift eine Verzinsung für die Zwischenzeit „bis zur zweckentsprechenden Verwendung“ an (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 8 C 2/12 -, NVwZ-RR 2013, 489). Damit soll der wirtschaftliche Vorteil des Empfängers abgeschöpft und auch ein Anreiz geschaffen werden, die Mittel so rasch wie möglich zweckentsprechend einzusetzen.
87 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei diesem Zinsanspruch nicht um eine von der Primärschuld abhängige Forderung, sondern um ein eigenständiges Druckmittel zur Einhaltung des Subventionszwecks (Urteil vom 27.04.2005 - 8 C 5/04, BVerwGE 123, 303; zur Selbständigkeit dieses Zinsanspruchs auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 49a Rn. 89; Kopp/Ramsauer, VwVfG 12. Aufl., 2011 § 49a Rn. 24). Mithin spricht einiges dafür, dass es insoweit um einen selbständigen Zinsanspruch geht, der neben einem Zinsanspruch nach § 49a Abs. 3 VwVfG stehen kann. Auch der Senat ist in seinem Urteil vom 28.09.2011 von einem Nebeneinander der Zinsansprüche nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG und § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG ausgegangen.
88 
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht sollen Zwischenzinsen allerdings nur erhoben werden, wenn es noch zu einer zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung gekommen und es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder aus anderen Gründen geboten war, ungeachtet der zunächst nicht ordnungsgemäßen Inanspruchnahme der Zuwendungen von einem Widerruf abzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 8 C 2/12 -, NVwZ-RR 2013, 489; hierzu Anmerkung Deiseroth, Juris, unter C. II. 2.). Diese Grundsätze dürften hier allerdings nicht entgegenstehen. Denn im Falle der Klägerin ist es nicht zu einem Widerruf gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG wegen einer nicht zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung gekommen. Der Widerruf wurde vielmehr auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG gestützt und bezieht seine sachliche Rechtfertigung aus Auflageverstößen, die allein das Vergaberecht betreffen. Auch betraf er lediglich jeweils 25% der für die einzelnen Aufträge gewährten Fördermittel. Mithin ging es hier nicht um die Rückabwicklung eines im Hinblick auf den Zuwendungszweck vollständig fehlgeschlagenen Zuwendungsverhältnisses.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
90 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO erforderlicher Zulassungsgrund nicht vorliegt.
91 
Beschluss
vom 17.10.2013
92 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.193.234,58 EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 3 GKG).
93 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
23 
Die vom Senat zugelassene und den Anforderungen des § 124 a Abs. 6 VwGO entsprechende Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten und deren Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Widerruf der Bewilligungsbescheide in Höhe von 818.322,60 EUR und die Verpflichtung zur Erstattung dieses Betrags sind rechtswidrig, weil die Beklagte in Bezug auf die Höhe des Widerrufsanteils das ihr zustehende Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt hat.
24 
Rechtsgrundlage für den Teilwiderruf der Zuwendungsbescheide ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. Danach kann ein Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, auch teilweise und mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn er mit einer Auflage verbunden war und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Zuwendungsbescheid war mit Auflagen zur Auftragsvergabe verbunden (1.), die von der Klägerin nicht erfüllt worden sind (2.). Das hierdurch eröffnete Ermessen ist von der Beklagten zwar dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt worden (3.). Ihre Entscheidung leidet jedoch hinsichtlich des Umfangs des Widerrufs an einem Ermessensfehler, der zur Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids in vollem Umfang führt (4.). Mit Blick auf eine mögliche erneute Widerrufsentscheidung und zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte ihre Widerrufsbefugnis entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist ausgeübt hat (5.a), dass die Höhe des von ihr angeforderten Zinses jedoch teilweise zu korrigieren gewesen wäre (5.b).
25 
Dass sowohl im Widerrufsbescheid wie im Widerspruchsbescheid irrtümlich ein „Zuwendungsbescheid vom 19.10.1999“ in Bezug genommen wurde, lässt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide unberührt. Denn dem übrigen Inhalt der Bescheide lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der Zuwendungsbescheid vom 29.11.1999 gemeint war und es sich insoweit um offensichtliche Falschbezeichnungen gehandelt hat.
26 
1. Sowohl der Zuwendungsbescheid vom 29.11.1999 als auch der nachträgliche Änderungsbescheid vom 13.11.2000 verweisen auf die Festlegungen der Förderrichtlinie kombinierter Verkehr vom 15.03.1998 sowie auf die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die dem Ausgangsbescheid als Anlage beigefügt waren und damit Bestandteil des Zuwendungsbescheids geworden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 32, 334). Diese ANBest-P enthalten unter Nr. 3.1 Vorgaben zur „Vergabe von Aufträgen“, die als Auflagen i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG einzuordnen sind (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2011 - 9 S 1273/10 -, VBlBW 2012, 221; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2012 - 6 A 10478/12 -, Juris, sowie OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04 -, NVwZ-RR 2006, 86, und Beschluss vom 22.06.2006 - 4 A 2134/05 -, Juris; zum Nebenbestimmungscharakter der ANBest-P auch bereits Senatsurteil vom 29.07.2008 - 9 S 2810/06 -). Dem Zuwendungsempfänger wird hierdurch ein bestimmtes Tun vorgeschrieben: Nach Nr. 3.1 ANBest-P sind, wenn - wie im Falle der Klägerin - der Gesamtbetrag der Zuwendungen die normierten Schwellenwerte übersteigt, bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) anzuwenden.
27 
Demgegenüber geht der Senat nicht mehr davon aus, dass auch Nr. 3.2 ANBest-P in der hier maßgeblichen Fassung als Auflage zu qualifizieren ist (a.A. noch Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.). Danach bleiben Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, auf Grund des § 57 a des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) und der Vergabeordnung (VgV) Abschnitt 2 der VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, unberührt. Insbesondere der sich deutlich von Nr. 3.1 ANBest-P abhebende Wortlaut („bleiben… unberührt“) lässt erkennen, dass eine Pflicht zur Anwendung des 2. Abschnitts nicht durch die Nebenbestimmung selbst begründet werden soll, sondern sich aus anderweitigen Rechtsgründen ergibt. Deshalb wird mit gutem Grund vertreten, dass die Vorschrift lediglich einen Hinweis darauf enthält, dass die allgemeinen vergaberechtlichen Voraussetzungen durch Nr. 3.1. ANBest-P nicht eingeschränkt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., m.w.N.). Demnach dürfte der Abschnitt 2 der VOB/A bzw. VOL/A nur anzuwenden sein, wenn ein Zuwendungsempfänger - anders als im vorliegenden Fall - als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 GWG (bzw. vormals HGrG) dazu verpflichtet ist (vgl. Dittrich, BHO, Stand: Juli 2013, § 44 BHO Rn. 42.1.2; zum Streitstand vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 03.09.2012 - 8 LA 187/11 -, Juris).
28 
Dies kann indes letztlich offen bleiben. Denn die Anforderungen der Basisparagraphen aus Abschnitt 1 der VOL/A bzw. VOB/A sind in jedem Falle anzuwenden (vgl. § 1a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A sowie § 1a Nr. 1 Abs. 1 VOB/A). Danach muss grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung stattfinden (§ 3 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A, § 3 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A). Eine freihändige Vergabe kommt nur unter den in § 3 Nr. 4 VOL/A bzw. VOB/A genannten Voraussetzungen in Betracht (zum hierarchischen Verhältnis zwischen den Vergabearten vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 27.10.2004 - VII-Verg 52/04 -, Juris).
29 
2. Diese Auflage hat die Klägerin nicht erfüllt.
30 
Soweit die Klägerin meint, die gerichtliche Kontrolle im Zuwendungsrecht habe sich von vornherein auf Vorschriften zu beschränken, deren Verletzung relevante wirtschaftliche Auswirkungen haben könnten, folgt dem der Senat mit Blick auf die wettbewerbsschützende Zielrichtung des Vergaberechts (dazu noch i.E. unten unter 3.) sowie den Umstand, dass die Verweisung der Auflage auf die Verdingungsordnungen unbedingt und ausnahmslos ist (vgl. Attendorn, NVwZ 2006, 991, 994), nicht.
31 
a) In Bezug auf den Containerkran hat die Klägerin den Auftrag unter Verzicht auf ein förmliches Verfahren im Wege der freihändigen Vergabe erteilt. Damit hat sie gegen die Vergabevorschriften verstoßen. Eine freihändige Vergabe kommt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 VOL/A in Betracht. Ein derartiger Ausnahmefall lag hier nicht vor.
32 
Es ist weder von der Klägerin hinreichend dargelegt worden noch sonst für den Senat ersichtlich, dass für die Leistung aus besonderen Gründen (z.B. besondere Erfahrungen, Zuverlässigkeit oder Einrichtungen, bestimmte Ausführungsarten) nur ein Unternehmen in Betracht kam (§ 3 Nr. 4 a VOL/A). Insoweit muss sich die Klägerin bereits entgegenhalten lassen, dass sie drei Firmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert hatte. Dies zeigt, dass sie offensichtlich selbst nicht davon ausgegangen war, dass von vornherein nur ein Unternehmen zur Leistungserbringung in der Lage sein würde. Im Übrigen setzt die Annahme dieses Ausnahmetatbestandes voraus, dass sich der Auftraggeber eine umfassende, sorgfältige und aktuelle Marktübersicht verschafft, welche Unternehmen zur Leistungserbringung in Betracht kommen (vgl. Kaelble, in: Müller-Wrede, VOL/A-Kommentar, 2. Aufl. 2007, § 3 Rn. 60). An dieser Voraussetzung fehlt es. Dass ein bestimmtes Unternehmen die wirtschaftlichste Leistungserbringung erwarten lässt, ist für die Annahme des Ausnahmetatbestandes nicht genügend (vgl. Kaelble, a.a.O., Rn. 61). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin es unter Verletzung von § 3 Nr. 5 VOL/A an jeglicher Dokumentation hat fehlen lassen, dass europaweit kein anderes Unternehmen in der Lage gewesen wäre, den Containerkran anzubieten. Die Lieferung eines Containerkrans kann auch nicht von vornherein als technisch oder fachlich ungewöhnliche Leistung betrachtet werden, für die nur ein Unternehmen in Betracht kommt (zu dieser Voraussetzung vgl. Kaelble, a.a.O., Rn. 58, 180). Allein mit dem Hinweis auf die Vorteile des KSR-Krans zeigt die Klägerin keine technischen Besonderheiten auf, die zwingend die Vergabe an ein spezifisches Unternehmen erforderten. Schließlich hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass für die Wahl des Verhandlungsverfahrens nicht die Gründe herangezogen werden können, die sich durch eine entsprechende Gestaltung der Leistungsbeschreibung hätten ausräumen lassen. Der Senat geht davon aus, dass die Anforderungen an den Containerkran unter Zugrundelegung der statischen Besonderheiten in einer Leistungsbeschreibung unter anderem in den Eigenschaften Radlasten, maximale Tragfähigkeit in Tonnen, Bodenpressungswert, Bauhöhe, Hubhöhe, Stapelkapazität, Motorleistung usw. zum Ausdruck gebracht werden können. Nur eine derartige eindeutige und spezifizierte Leistungsbeschreibung hätte die Abgabe vergleichbarer Angebote ermöglicht.
33 
Auch die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 3 Nr. 4 f) VOL/A lagen nicht vor. Die Klägerin hat nicht dargetan und es ist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich, dass die Leistung besonders dringlich im Sinne dieser Vorschrift war, insbesondere, dass die Einhaltung der Ausschreibungsfristen für ein wettbewerbliches Verfahren unmöglich gewesen wäre.
34 
Die Annahme einer besonderen Dringlichkeit ist gerechtfertigt, wenn bedeutende Rechtsgüter - etwa Leib und Leben bzw. hohe Vermögenswerte - unmittelbar gefährdet sind (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 85 mit dem beispielhaften Hinweis auf Katastrophenfälle und sicherheitsrelevante Dienstleistungen; vgl. auch Külpman, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB, Teile A und B, 2003, § 3 VOB/A Rn. 57). Derartige Gründe lagen hier ersichtlich nicht vor. Auch ist für den Senat nicht erkennbar, dass die von der Klägerin für die Dringlichkeit der Beschaffung angeführten Umstände, wie etwa die Notwendigkeit bestimmter Erlaubnis- bzw. Genehmigungsverfahren, von ihr nicht hätten vorhergesehen und in die Planung einbezogen werden können. Dass die Klägerin die geltend gemachten Gründe nicht frühzeitig in einem Bauzeiten- und Finanzierungsplan hätte berücksichtigen können, ist nicht ersichtlich. Denn in die Planung eines Beschaffungsvorgangs ist auch die Dauer erforderlicher Genehmigungsverfahren einzubeziehen (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 a Rn. 195). Insoweit scheidet eine zur freihändigen Vergabe berechtigende Dringlichkeit auch deshalb aus, weil nicht dargelegt ist, dass die Ursachen nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin lagen (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 88; hierzu auch OLG Düsseldorf, Beschluss des Vergabesenats vom 24.02.2005 - VII-Verg 88/04 -, Juris). Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass finanzielle Nachteile, wie etwa der angesichts des Jährlichkeitsgrundsatzes drohende Verfall von Haushaltsmitteln, grundsätzlich nicht ausreichen, um eine Befreiung von den vorgeschriebenen Vergabemodalitäten zu rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.; vgl. auch Kaelble, a.a.O., § 3 a Rn. 195). Vor dem Hintergrund des Ausnahmecharakters der Bestimmung ist etwa auch der politische Wunsch des Landes Baden-Württemberg nach einer Containerschifffahrt auf dem Neckar nicht geeignet, den Verzicht auf ein förmliches Vergabeverfahren zu rechtfertigen.
35 
Auch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 Buchstabe h) VOL/A sind nicht erfüllt. Denn die Leistung hätte so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können, dass hinreichend vergleichbare Angebote zu erwarten gewesen wären. Dies folgt zunächst bereits daraus, dass auch die zur Auftragsvergabe führende Einholung von Angeboten dreier Firmen mühelos gelang. Im Übrigen erlaubt die Leistungsbeschreibung nach § 8 Nr. 2 Abs. 1 Buchstabe a) VOL/A Abschnitt 1 auch eine „Darstellung ihres Zwecks, ihrer Funktion sowie der an sie gestellten sonstigen Anforderungen“. Warum damit eine zur Herbeiführung von vergleichbaren Angeboten ausreichende Leistungsbeschreibung nicht hätte möglich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Zu Recht hat die Beklagte auf die in § 6 VOL/A Abschnitt 1 ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Mitwirkung eines Sachverständigen verwiesen, deren Finanzierung mit der in der Förderrichtlinie festgelegten zehnprozentigen Planungskostenpauschale auch abgedeckt ist.
36 
Die von der Klägerin geltend gemachte Unzweckmäßigkeit eines förmlichen Verfahrens vermag einen Ausnahmetatbestand schon deshalb nicht zu begründen, weil der Katalog der Ausnahmetatbestände des § 3 Nr. 4 VOL/A abschließend ist (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 52). Demgemäß kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagten ein finanzieller Schaden entstanden ist.
37 
Die Beklagte hat auch keine Erklärung abgegeben oder einen sonstigen Vertrauenstatbestand begründet, der eine freihändige Vergabe hier als zulässig erscheinen lassen würde. Derartiges ergibt sich zunächst nicht aus dem auf eine entsprechende Bitte der Klägerin erfolgten Schreiben vom 07.10.1999. Denn bei einer Auslegung aus der maßgeblichen Perspektive des „objektivierten Empfängerhorizonts“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - 8 C 21/09 - m.w.N., BVerwGE 138, 1) konnte die Klägerin jedenfalls nicht herleiten, dass die Beklagte mit einer Auftragsvergabe ohne Ausschreibung einverstanden war. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin ausweislich des Schreibens zwar bereits vor der Erteilung eines eventuellen Zuwendungsbescheides mit der Durchführung der beabsichtigten Vorhaben beginnen durfte. Davon waren aber ausdrücklich nur die „Ausschreibung“ und „Auftragsvergabe“ der im Einzelnen genannten Maßnahmen erfasst. Mithin wurde auf ein förmliches vergaberechtliches Verfahren gerade nicht verzichtet, auch wenn durchaus eine Präzisierung der vergaberechtlichen Anforderungen wünschenswert gewesen wäre.
38 
Auch dem „Prüfungsvermerk vom 06.04.2006“ des Sachbearbeiters der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West lässt sich keine Genehmigung oder Duldung des Verhandlungsverfahrens entnehmen. Auch wenn darin die Einhaltung „aller sonstiger Auflagen“ vermerkt ist, hat dies nicht zur Folge, dass der Widerruf des Zuwendungsbescheids nach Prüfung der Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen ausgeschlossen, beschränkt oder auch nur erschwert wäre (vgl. auch Nr. 6.9 ANBestP zur Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren für Belege, Verträge und sonstige Unterlagen). Insbesondere wird der Prüfungsvermerk nach Nr. 11.3 i.V.m. 1.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO nur den danach zu beteiligenden Stellen, nicht aber dem Zuwendungsempfänger bekannt gegeben, so dass er das Außenverhältnis zum Zuwendungsempfänger unberührt lässt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 13.06.2002 - 12 A 693/99 -, NVwZ-RR 2003, 803). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er im vorliegenden Fall der Klägerin zusammen mit dem Rückforderungsbescheid vom 05.04.2006 übersandt worden war. Denn ein verständiger Empfänger musste die ausschließlich verwaltungsinterne Bedeutung des nicht unterzeichneten, ausdrücklich mit „Prüfungsvermerk zum Verwendungsnachweis“ überschriebenen Vermerks ohne weiteres erkennen. Keinesfalls konnte er diesen billiger Weise dahin verstehen, dass hier eine freihändige Vergabe genehmigt oder akzeptiert und eine abschließende Regelung über das Behaltendürfen der ausgewiesenen Beträge getroffen worden wäre. Der Prüfungsvermerk ist daher der Klägerin gegenüber insbesondere kein Verwaltungsakt, dessen Inhalt bestandskräftig werden könnte (OVG NRW, Urteil vom 13.06.2002, a.a.O.).
39 
Eine andere rechtliche Bewertung ist schließlich auch nicht mit Blick auf die von der Klägerin behauptete enge Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde bzw. auf etwaige mündliche Erklärungen des damaligen Sachbearbeiters geboten. Denn insoweit waren die für eine Zusicherung nach § 38 VwVfG erforderlichen Formvoraussetzungen nicht erfüllt und im Übrigen musste der Klägerin klar sein, dass der Sachbearbeiter zu einer Änderung des Zuwendungsbescheids bzw. einem Verzicht auf die Einhaltung von Auflagen nicht befugt war.
40 
b) Auch hinsichtlich der Auftragsvergabe für den Reach-Stacker fehlt es an der grundsätzlich vorgegebenen Vergabe im Wege der öffentlichen Ausschreibung. Die Klägerin hat auch hier nach Verzicht auf ein förmliches Verfahren und Einholung von Angeboten dreier Anbieter den Auftrag im Wege der freihändigen Vergabe erteilt.
41 
Ein Ausnahmefall nach § 3 Nr. 4 a VOL/A lag nicht vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass für die Leistung aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht kam. Dass die Klägerin mit drei ihr bekannten Anbietern von Reach-Stackern aus Deutschland Kontakt aufgenommen hat, belegt, dass sie selbst nicht davon ausgegangen ist, dass der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann. Im Übrigen lässt sich nicht feststellen, dass sie sich insoweit eine europaweite Marktübersicht verschafft hat. Die Behauptung der Klägerin, weitere auf dem Markt verfügbare Produkte wären von vornherein mangels Eignung nicht in Betracht gekommen, überzeugt nicht. So lässt sich den Akten entnehmen, dass Reach-Stacker von einer Reihe anderer Unternehmen angeboten werden. Erst eine - von der Klägerin unterlassene - spezifizierte Leistungsbeschreibung hätte hier einen zuverlässigen Vergleich zwischen den verschiedenen Angeboten ermöglicht. So hätten die Anforderungen an den Reach-Stacker unter Zugrundelegung der begrenzten Fläche des Mannheimer Containerterminals sowie der Statik der Kaimauer beispielsweise in einer Leistungsbeschreibung unter anderem in den Eigenschaften Wendekreis, Radstand, Radlasten, Gewicht und einzuhaltender Bodenpressungswert, maximale Tragfähigkeiten in Tonnen, Motorleistung, Standsicherheit, geringe Lärmimmissionen usw. zum Ausdruck gebracht werden können. Entsprechendes gilt für Angaben zu Anforderungen an die Verfügbarkeit von Monteuren zum Zwecke der Inspektion und Reparaturarbeiten. Die Behauptung, die Firma K. sei im Jahre 1999 der wichtigste Anbieter auf dem Reach-Stacker-Markt gewesen und insbesondere der K. Reach-Stacker DRD 420 habe am Markt einen hervorragenden Ruf gehabt, ist nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 a VOL/A darzutun. Der erforderliche Nachweis, dass mit hinreichender Sicherheit miteinander vergleichbare Angebote nicht zu erwarten waren und für die Leistungen nur das Unternehmen K. in Betracht gekommen sei, ist nicht geführt worden.
42 
Auch der Ausnahmefall des § 3 Nr. 4 f) VOL/A lag nicht vor. Die von der Klägerin angeführten Gründe lassen die Leistung nicht als besonders dringlich im Sinne dieser Regelung (zu den Voraussetzungen vgl. oben) erscheinen. Auch ist nicht hinreichend dargetan worden, dass die geltend gemachten Umstände bei der Planung und Vorbereitung der Beschaffung nicht wenigstens in der Weise hätten berücksichtigt werden können, dass selbst bei Ausschöpfung aller Verkürzungsmöglichkeiten nach § 18 VOL/A die Dringlichkeit die Durchführung eines anderen Vergabeverfahrens ausgeschlossen hätte.
43 
c) Bei der Vergabe des Spreaders hat die Klägerin gegen die Vorgaben des § 3 VOL/A verstoßen. Sie hat kein förmliches Verfahren durchgeführt und nach Einholung von zwei Angeboten mündlich das aus ihrer Sicht wirtschaftlichste Angebot beauftragt. Ein begründeter Ausnahmefall nach § 3 Nr. 4 VOL/A, der die freihändige Vergabe gestattet, lag nicht vor.
44 
So handelte es sich bei der Lieferung des Spreaders nicht um eine Leistung i.S.d. § 3 Nr. 4 a VOL/A. Dies gilt bereits deshalb, weil die Klägerin zwei Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert hatte und somit selbst nicht davon ausging, dass von vornherein nur ein Unternehmen zur Leistungserbringung in der Lage sein würde. Mit dem Hinweis auf die Schnittstellenproblematik zwischen Kran und Spreader und darauf, dass rund 85 % aller KSR-Kräne mit einem Spreader der Fa. S. ausgerüstet werden, ist ersichtlich nicht aufgezeigt, dass aus technischen Gründen nur der S.-Spreader in Betracht kommt. Die Klägerin hat weder dargetan noch in der erforderlichen Art und Weise dokumentiert, dass europaweit kein anderes Unternehmen in der Lage gewesen wäre, einen solchen Spreader anzubieten. Eine entsprechende Marktübersicht hat sich die Klägerin nicht verschafft. Erst wenn aufgrund einer derartigen Markterkundung festgestellt werden könnte, dass nur ein bestimmtes Unternehmen den Auftrag erfüllen kann, könnten die Anforderungen des § 3 Nr. 4 a erfüllt sein (vgl. Kaelble, a.a.O., §3 Rn. 60). Dies behauptet indes die Klägerin selbst nicht, wenn sie vorträgt, nach Auswahl des KSR-Krans seien nur drei Anbieter für den Spreader in Frage gekommen.
45 
Die Leistung war auch nicht besonders dringlich i.S.d. § 3 Nr. 4 f VOL/A. Dass die von der Klägerin insoweit genannten Faktoren des Zeitdrucks, insbesondere auch die Kalkulation mit einer längeren Lieferzeit, nicht von vornherein bei der Planung und Vorbereitung der Leistungsbeschaffung hätten berücksichtigt werden können (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 88), ist für den Senat nicht ersichtlich. Im Übrigen rechtfertigen auch im Rahmen des § 3 Nr. 4 f lediglich unvorhergesehene und außerordentliche Situationen, die mit unmittelbaren Gefahren für bedeutende Rechtsgüter verbunden sind, die Abweichung vom förmlichen Vergabeverfahren (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 85 zu typischen Fällen). Eine von der Klägerin behauptete Unzweckmäßigkeit einer Ausschreibung vermag einen Ausnahmetatbestand nicht zu begründen, weil der Katalog der Ausnahmen nach § 3 Nr. 4 VOL/A abschließend ist (Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 52).
46 
d) Auch hinsichtlich der Auftragsvergaben für die Platzbefestigung, den Büroneubau und die Trafostation fehlt es an der erforderlichen öffentlichen Ausschreibung. Die freihändige Vergabe verstößt auch in diesen Fällen gegen die der Klägerin mit Nr. 3.1 ANBest-P auferlegte Bindung.
47 
Bei den genannten Aufträgen handelt es sich jeweils um Bauleistungen i.S.d. § 1 VOB/A unterhalb der in § 1 a Nr. 1 Abs. 1 VOB/A geregelten Schwellenwerte, so dass grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung stattfinden muss. Die von der Klägerin praktizierte, letztendlich freihändige Vergabe wäre nur zulässig, wenn ein Ausnahmetatbestand nach § 3 Nr. 4 VOB/A vorläge. Dies ist indes nicht der Fall.
48 
aa) Im Hinblick auf den Auftrag für die Platzbefestigung behauptet die Klägerin, zunächst im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung die relevanten neun Baufirmen im Umkreis von 70 km angeschrieben zu haben. Insoweit hat die Beklagte substantiiert dargelegt, dass das für eine beschränkte Ausschreibung vorgeschriebene Verfahren nach §§ 17 ff. VOB/A nicht beachtet wurde. In jedem Fall ist die Klägerin im Laufe des Verfahrens durch die Änderung des ursprünglichen Auftragsgegenstandes, die Verhandlungen mit einzelnen Anbietern und die damit verbundenen erheblichen Preisänderungen zu einer freihändigen Vergabe übergegangen. Die Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe lagen indes nicht vor.
49 
Eine besondere Dringlichkeit der Leistung i.S.d. § 3 Nr. 4 d VOB/A ist weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die in § 18 Nr. 1 und 4 VOB/A vorgesehenen Angebotsfristen sowie die Zuschlags- und Bindefristen gemäß § 19 VOB/A bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht hätten eingehalten werden können. Auch waren die von der Klägerin geltend gemachten Umstände nicht von einem solchen Gewicht, dass sie im Rahmen des Ausnahmetatbestandes eine besondere Dringlichkeit hätten begründen können (vgl. Külpmann, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB, Teile A und B, § 3 VOB/A Rn. 57 f.). Anwendungsfälle der besonderen Dringlichkeit sind insbesondere unerwartet auftretende Bedarfssituationen aufgrund von Naturkatastrophen oder auch Unglücksfälle wie Brand oder Beschädigung durch Unfall (vgl. Külpmann, a.a.O., § 3 VOB/A Rn. 57; Dippel, in: juris PK-VergR, 1. Aufl. 2005, § 3 VOB/A RdNr. 32, 59). Auch ein besonderer Fall, der in mit den Regelbeispielen der Buchstaben a bis f vergleichbarer Weise die Unzweckmäßigkeit der öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung begründen könnte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für die Behauptung der Klägerin, eine freihändige Vergabe sei jedenfalls dadurch gerechtfertigt, dass sich bei einer Ausschreibung eventuell weiter entfernt liegende Baufirmen beteiligen könnten, diese höhere Baustelleneinrichtungskosten aufwiesen und eine Gewährleistung sich dann als schwieriger erweisen könnte. Unabhängig davon, dass es insoweit an nachprüfbaren Belegen fehlt, hätten die Kriterien „Baustelleneinrichtung“ und „Wartung“ den Teilnehmern einer Ausschreibung durch eine entsprechende Leistungsbeschreibung bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe bekannt gemacht werden können und müssen und hätten dann bei der Bewertung der Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Angebote berücksichtigt werden können. Insoweit kann auf die Darlegung der Beklagten in den angegriffenen Bescheiden Bezug genommen werden (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
50 
bb) Im Hinblick auf die Auftragsvergabe für den Büroneubau hat die Beklagte im angegriffenen Bescheid substantiiert dargelegt, dass die Klägerin die Bauleistung letztlich ohne ein förmliches Verfahren freihändig vergeben habe, obwohl die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen (vgl. S. 19 ff. des angegriffenen Bescheides). Die Vorgaben für die Durchführung einer beschränkten Ausschreibung sind seitens der Klägerin nicht beachtet worden. Letztendlich hat sie ohne förmliches Verfahren freihändig den Zuschlag an die Firma Brich erteilt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist sie zur freihändigen Vergabe übergegangen. Die Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe lagen jedoch nicht vor. Zur Begründung kann auf die Ausführungen zur Platzbefestigung verwiesen werden.
51 
cc) Auch im Hinblick auf die Trafostation hat die Beklagte im angegriffenen Bescheid überzeugend aufgezeigt, dass die Klägerin, unabhängig davon, dass die Voraussetzungen einer beschränkten Ausschreibung nicht vorgelegen haben, das insoweit einzuhaltende Verfahren nicht beachtet hat. Mit den Verhandlungen mit einzelnen Anbietern und den damit verbundenen erheblichen Preisänderungen ist ein Weg gewählt worden, der nicht den Vorgaben des § 24 VOB/A genügte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist die Klägerin zu einer freihändigen Vergabe übergegangen, ohne dass dies durch einen Ausnahmegrund nach § 3 Nr. 4 VOB/A gerechtfertigt gewesen wäre. So ist weder substantiiert dargetan worden noch sonst ersichtlich, dass für die Errichtung der Trafostation aus besonderen Gründen nur ein bestimmter Unternehmer, nämlich die ausgewählte Firma A., in Betracht gekommen wäre. Dies behauptet auch die Klägerin nicht. Sie trägt selbst vor, dass für die Errichtung der Trafostation „nur wenige Anbieter“ zu finden sind. Auch belegen die von der Klägerin eingeholten drei Angebote, dass nicht nur ein bestimmter Anbieter in der Lage war, die Bauleistung „Trafostation“ zu erbringen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die staatliche Hafengesellschaft Mannheim, die seinerzeit das Stromnetz im Hafen Mannheim betreut hatte, die Beauftragung der Fa. A. gewünscht habe. Denn die im Ausnahmetatbestand geforderten „besonderen Gründe“ sind objektiver Natur, so dass etwa schuldrechtliche Bindungen regelmäßig nicht als ausreichend erachtet werden (vgl. etwa Kapellmann/Messerschmidt, VOB, § 3 RdNr. 49). Unabhängig davon handelte es sich offenbar lediglich um einen Wunsch und nicht etwa eine vertragliche Verpflichtung gegenüber der staatlichen Hafengesellschaft. Auch deshalb können die Voraussetzungen des Ausnahmegrundes nicht angenommen werden.
52 
Der Senat vermag auch eine nach § 3 Nr. 4 d VOB/A erforderliche besondere Dringlichkeit nicht anzunehmen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Platzbefestigung Bezug genommen. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass zur Überbrückung der Stromversorgung eine mobile Trafostation installiert worden sei, die hohe Kosten verursacht habe, rechtfertigt dies das Absehen von einer Ausschreibung nicht. Auch war die geschilderte Situation nicht unvorhersehbar, so dass sie letztlich der Klägerin zuzurechnen ist. Die besondere Dringlichkeit kann grundsätzlich nicht durch eigene Planungsversäumnisse oder eigene finanzielle Ersparnisse begründet werden (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.).
53 
e) Darüber hinaus hat die Klägerin ihre vergaberechtlichen Dokumentationspflichten verletzt. Insbesondere hat sie es an der gebotenen Fertigung von Vergabevermerken fehlen lassen (vgl. § 30 VOB/A sowie §§ 3 Nr. 5 und 30 VOL/A). Der Vergabevermerk ist das zentrale Dokument, um den ordnungsgemäßen Ablauf des Vergabeverfahrens zu beweisen und dessen spätere Überprüfung zu gewährleisten (vgl. Dippel, a.a.O., § 30 VOB/A, RdNr. 4). Nach Sinn und Zweck sind in ihm insbesondere auch die Gründe darzulegen, aus denen von einer öffentlichen Ausschreibung abgewichen wurde (Dähne, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB Teile A und B, § 30 VOB/A Rn. 2; Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 130). Entgegen der Behauptung der Klägerin werden die von ihr vorgelegten Unterlagen den Anforderungen einer hinreichenden Dokumentation nicht einmal ansatzweise gerecht.
54 
Der Senat geht mit Blick auf den mit der Dokumentation verfolgten Zweck der Transparenz des Vergabeverfahrens davon aus, dass es sich um selbständige Verstöße gegen vergaberechtliche Verpflichtungen handelt, die der Klägerin durch die dem Zuwendungsbescheid beigefügte Auflage auferlegt worden sind (vgl. auch Attendorn, NVwZ 2006, 991, 993 „Fehler in der Verfahrensführung“). Die Auffassung der Klägerin, es handele sich soweit um bloße „Folgefehler“, überzeugt nicht. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die vergaberechtliche Dokumentationspflicht mit einem nicht unerheblichen Aufwand für den Auftraggeber verbunden ist. Insoweit hat die Beklagte indes zu Recht auf die Möglichkeit der Mitwirkung von Sachverständigen hingewiesen, deren Finanzierung mit der in der Förderrichtlinie kombinierter Verkehr festgelegten zehnprozentigen Planungskostenpauschale auch abgedeckt ist (vgl. 4.3 der Förderrichtlinie). Dies dient u.a. dazu, ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren einschließlich der gebotenen Dokumentation zu gewährleisten.
55 
3. Das damit gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG eröffnete Ermessen ist von der Beklagten dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt worden.
56 
Zutreffend hat die Beklagte ausgeführt, dass den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Entscheidung über den Widerruf von fehlerhaft verwendeten Subventionen eine ermessenslenkende Bedeutung zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55, 58 ausdrücklich auch zum Fall nicht eingehaltener Auflagen; Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, BVerwGE 116, 332, 337), die einem Verzicht auf entsprechende Instrumentarien regelmäßig entgegensteht. Darüber hinaus dient der Widerruf hier der Sanktionierung von Verstößen gegen die zur Auftragsvergabe auferlegten Bindungen. Die mit einer Zuwendung von öffentlichen Mitteln verbundene Verpflichtung, bei der Auftragsvergabe die Vorschriften der VOB und VOL zu berücksichtigen, dient dabei nicht nur der Wirtschaftlichkeit. Zwar soll der mit einer öffentlichen Ausschreibung verbundene Konkurrenzdruck auch dazu dienen, den günstigsten Angebotspreis zu ermitteln. Mit dem öffentlichen Vergabeverfahren soll aber zugleich ein fairer Wettbewerb möglicher Anbieter sichergestellt und die Transparenz der Auftragsvergabe gewährleistet werden. Das vorgeschriebene Vergabeverfahren bezweckt daher auch die Herstellung gleicher Wettbewerbschancen für alle Unternehmen (Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 B 58.12 -, Juris).
57 
Angesichts dieser Zweckbestimmung ist die Entscheidung der Beklagten, von ihrem Ermessen im Wege eines Teilwiderrufs der gewährten Zuwendungen Gebrauch zu machen, nicht zu beanstanden.
58 
Ausreichende Anhaltspunkte dafür, ausnahmsweise von einer Rückforderung abzusehen, sind für den Senat nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt, musste der Klägerin trotz des auf ihre entsprechende Bitte erfolgten Schreibens der Beklagten vom 07.10.1999 klar sein, dass die Beklagte jedenfalls mit einer Auftragsvergabe ohne Ausschreibung nicht einverstanden war. Auch dem Vortrag zur engen Abstimmung mit der Behörde sowie dem Prüfungsvermerk vom 05.04.2006 lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich bei der Klägerin ein rechtlich schützenswertes Vertrauen dahin bilden konnte, die Beklagte werde einen Verstoß gegen das Vergaberecht nicht sanktionieren.
59 
4. Der von der Beklagten angeordnete Teilwiderruf in Höhe von 25 % des jeweils betroffenen Auftrages ist jedoch in inhaltlicher Hinsicht zu beanstanden.
60 
a) Zwar kann die Annahme, dass bei Vorliegen eines schweren Vergabeverstoßes grundsätzlich ein Widerruf des Zuwendungsbescheides angezeigt ist, ebenso wenig beanstandet werden wie die Feststellung, dass der Klägerin derartige schwere Verstöße vorzuwerfen sind.
61 
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es insoweit unerheblich, dass sie jedenfalls aus ihrer Sicht - das günstigste Angebot angenommen hat und deshalb kein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Denn durch die Bestimmungen der VOB/VOL soll - wie bereits ausgeführt - insbesondere auch der faire Wettbewerb gesichert werden (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005, a.a.O.). Im Übrigen lässt sich die Behauptung, Verstöße hätten im Einzelfall nicht zu einem Schaden des Zuwendungsgebers geführt, der Natur der Sache nach weder widerlegen noch verifizieren. Insoweit entspricht es gerade dem Sinn der Einbeziehung vergaberechtlicher Vorschriften in die jeweiligen Zuwendungsbescheide, hypothetischen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen mittels Durchführung eines formalisierten Verfahrens zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots vorzubeugen und der für den Widerruf zuständigen Behörde solche praktisch kaum durchführbaren Nachforschungen zu ersparen (vgl. Attendorn, NVwZ 2006, 991, 994; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 20.04.2012 - 4 A 1055/99 -, Juris; OVG Schleswig, Urteil vom 23.08.2001 - 4 L 5/01 -, Juris).
62 
Die wettbewerbsschützende Zielrichtung des Vergaberechts nimmt die Klägerin auch nicht hinreichend in den Blick, soweit sie zur Begründung ihrer Auffassung auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.09.2012 verweist. Zwar muss danach, wenn ein Auftrag unzulässigerweise im Nichtoffenen Verfahren bzw. aufgrund einer Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb statt im Offenen Verfahren bzw. aufgrund einer Öffentlichen Ausschreibung vergeben wird, ein solcher Vergabeverstoß nicht ausnahmslos als schwerwiegend erachtet werden. Indes hatte die dortige Klägerin die Aufträge im Wege der beschränkten Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb (§ 3 Nr. 1, Abs. 2, 2. Alt. VOB/A, § 3 Abs. 2 und 3 VOL/A) bzw. im Nichtoffenen Verfahren, das der Beschränkten Ausschreibung nach bzw. mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb entspricht (§ 3a Nr. 1 Buchst. b VOB/A bzw. § 3a Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOL/A), vergeben. Demgemäß hat das Oberverwaltungsgericht die Annahme eines nicht schwerwiegenden Verstoßes maßgeblich darauf gestützt, dass ein europaweit bekanntgegebener Öffentlicher Teilnahmewettbewerb stattgefunden hatte und daher das Verfahren der Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb offenkundig zu keiner nennenswerten Beschränkung des Wettbewerbs unter den in Betracht kommenden Firmen geführt hat (vgl. Juris Rn. 46). Von einer vergleichbaren Lage kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.
63 
Zu Recht hat die Beklagte darauf verwiesen, dass bereits in der unzulässigen Wahl des freihändigen Vergabeverfahrens ein schwerer Vergabeverstoß zu sehen ist. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 28.09.2011, a.a.O.), ist das Verfahren der öffentlichen Ausschreibung das Kerninstrument des Vergaberechts, sodass der Einhaltung des vorgegebenen Verfahrens zentrale Bedeutung zukommt (zur regelhaften Einstufung von Verstößen gegen die Vergabeart ohne die im Regelungswerk zugelassenen Sachgründe als „schwere Verstöße gegen die VOB/VOL“ vgl. auch Nr. 3.1 und 3.6 des Runderlasses des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums vom 18.12.2003 - I 1 - 044 - 3/8 - zur Rückforderung von Zuwendungen wegen Nichtbeachtung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL/A); vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 B 58/12 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom 20.04.2012, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschluss vom 03.09.2012, a.a.O.). Diese, von ihr auch erkannte Bindung hat die Klägerin nicht beachtet.
64 
Darüber hinaus hat die Beklagte zutreffend dargelegt, dass nicht von einem einmaligen oder geringfügigen Verstoß ausgegangen werden kann. Die Verstöße betreffen vielmehr sechs eigenständige Fälle und hinsichtlich des Containerkrans auch einen beachtlichen Auftragswert von über 1,5 Mio. EUR. Dabei ist die Beklagte entgegen der Behauptung der Klägerin nicht hinsichtlich der Gesamtfördersumme von sechs Vergaberechtsverstößen ausgegangen. Sie hat vielmehr die jeweilige Fördersumme des einzelnen Auftragswertes jeder Einzelmaßnahme, bei der der Vergaberechtsverstoß festgestellt wurde, um je 25% gekürzt. Die Selbständigkeit der Verstöße folgt dabei auch aus dem Zuwendungsbescheid, in dem ausdrücklich von einer Förderung sechs gesondert aufgeführter Einzelmaßnahmen ausgegangen wird. Bei der Beurteilung der Schwere der Verstöße hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass die Klägerin auch jeweils von der Erstellung der erforderlichen Vergabevermerke abgesehen und damit auch bei der Erfüllung ihrer Dokumentationspflichten eine sorglose Handhabung an den Tag gelegt hat.
65 
b) Jedoch leidet die Entscheidung der Beklagten an einem Ermessensfehler.
66 
Die Beklagte ist in den angegriffenen Bescheiden auf die konkrete Höhe des Widerrufsanteils und die Möglichkeit einer geringeren Kürzung eingegangen.
67 
Für die Festsetzung der Quote von 25% im Falle schwerer Vergaberechtsverstöße hat sie auf die langjährige Verwaltungspraxis sowie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg verwiesen. Ob dieser Ausgangspunkt tatsächlich tragfähig ist, begegnet Zweifeln. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg erscheint widersprüchlich, weil es danach zum einen „keine festgelegten Grundsätze für die Berechnung der Kürzungsbeiträge“ gibt, zum anderen von den für „Fälle eines schweren VOB-Verstoßes allgemein vorgesehenen 20 bis 25 %“ gesprochen wird. Allerdings sehen teilweise von den Landesfinanzministerien in Bezug auf Zuwendungen aus Landesmitteln geschaffene Erlasse unter näheren Voraussetzungen eine Rückforderungsquote in dieser Bandbreite vor. So heißt es in dem bereits erwähnten Runderlass des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums vom 18.12.2003 - I 1 - 0044 - 3/8 -, auszugsweise (vgl. auch die Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen vom 23.11.2006 - Az.: 11 - H 1360 - 001 - 44571/06 -, StAnz 2006, Nr. 49):
68 
Liegt ein schwerer Verstoß gegen die VOB/VOL vor, ist grundsätzlich ein Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Neufestsetzung (Kürzung) der Zuwendung angezeigt. Dabei ist davon auszugehen, dass - regelmäßig nach vorheriger Anhörung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers (§ 28 VwVfG. NRW.) - im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an einer Rückforderung überwiegt (Nr. 8.3 VV zu § 44 LHO). Im Interesse eines möglichst einheitlichen Verwaltungsvollzugs und zur gebotenen Gleichbehandlung der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind bei schweren Verstößen gegen die VOB/VOL (vgl. nachstehende Ziff. 3) im Regelfall förderrechtliche Konsequenzen dergestalt zu ziehen, dass die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit (z.B. Teillos oder Fachlos), bei der der Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen werden. Würde die Anwendung dieses Grundsatzes, etwa weil VOB/VOL-widrig nicht in Teillosen bzw. nur in großen Teillosen vergeben wurde, zu einem völligen oder sehr weitgehenden Förderausschluss für die Gesamtmaßnahme und damit zu einer erheblichen Härte für die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger führen, kann der Kürzungsbetrag auf 20 bis 25 v. H. der Gesamtzuwendung zuzüglich des Zuwendungsanteils der durch den Verstoß bedingten Verteuerung beschränkt werden.
69 
Vor diesem Hintergrund bleibt schon im Unklaren, an welchem Maßstab sich die Beklagte bei der Bemessung des Widerrufsanteils bzw. der Rückforderungsquote orientiert hat. Denn der Begründung des Widerrufs lässt sich nicht entnehmen, dass sie in Fällen schwerer Vergaberechtsverstöße - etwa den genannten Erlassen entsprechend - von einem Rahmen von 20 bis 25 % ausgeht, der zudem bei Vorliegen besonderer Gründe sowohl über- als auch unterschritten werden kann. Widersprüchlich erscheint ferner, dass die Beklagte in ihrer Widerrufspraxis offenbar nicht von einheitlichen Grundsätzen ausgeht. So hat sie etwa im Widerrufsbescheid betreffend den Hafen Emmerich vom 08.10.2007 ausgeführt, „Entsprechend der langjährigen Praxis im Zuwendungsrecht … werden … in der Regel 20% des Betrags der Zuwendung, bei der der schwere Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen.“ Eine plausible Erklärung für die hiervon abweichende Begründung im Falle der Klägerin (25 %) hat die Beklagte nicht zu liefern vermocht. Hinzu kommen Zweifel, ob die Beklagte in Bezug auf den Umfang des Widerrufs überhaupt eine eigenständige Ermessensentscheidung getroffen hat. Denn die Ausführungen der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung deuten darauf hin, dass die Behörde in der Frage der Höhe des Widerrufs ohne weiteres den Vorgaben des Bundesrechnungshofs gefolgt ist. Danach hat dieser mitgeteilt, dass bei der Klägerin die „Höchststrafe“ zu verhängen sei, weil es so viele Verstöße (6) gegeben habe und die Dokumentationspflicht nicht erfüllt worden sei.
70 
Diese Fragen können indes letztlich offen bleiben. In seiner Entscheidung vom 13.02.2013 - 3 B 58.12 - hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass auch die Regelannahme, die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens führe zu einem schwerwiegenden Verstoß, nicht davon entbindet, die Einzelumstände zu würdigen. Vor diesem Hintergrund kommt bei einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalls der Tatsache Bedeutung zu, dass hier der Bewilligungsbehörde eine nicht unerhebliche Mitverantwortung für die vergaberechtlichen Verstöße zuzuschreiben ist. Nach Auffassung des Senats ist dies ein hinreichend gewichtiger Gesichtspunkt, dem die Beklagte bei der Prüfung eines geringeren Kürzungsanteils keine ausreichende Beachtung geschenkt hat.
71 
Auf der Grundlage der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass der gesamte Fördervorgang unter Beteiligung und in Abstimmung mit der (damaligen) Wasser- und Schifffahrtsdirektion West, insbesondere mit dem damals zuständigen Sachbearbeiter L., erfolgt ist. Auch der Geschäftsführer der Klägerin hat dies in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft bekundet. Vor diesem Hintergrund und aufgrund zahlreicher von der Klägerin der Bewilligungsbehörde vorgelegter Unterlagen und sonstiger Informationen musste diese davon ausgehen bzw. hätte diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt jedenfalls frühzeitig erkennen können, dass die Klägerin bei keinem der Aufträge eine öffentliche Ausschreibung nach VOL/A bzw. VOB/A vorgenommen hat. Beispielhaft kann auf das an die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West gerichtete Schreiben der Klägerin vom 17.08.2000 verwiesen werden, in dem diese die Kostensituation bei den baulich auszuführenden Förderprojekten Platzbefestigung/Einfriedung, Trafostation und Bürogebäude im Einzelnen erläutert. Den dortigen Ausführungen kann ohne weiteres entnommen werden, dass die Klägerin die diesbezüglichen Aufträge ohne Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung vergibt. Gleichwohl hat es die Bewilligungsbehörde in dem für die Beschaffung relevanten Zeitraum von Ende 1999 bis Ende 2000 unterlassen, auf die Einhaltung der in den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid enthaltenen Verpflichtung zur Beachtung der VOB/VOL zu dringen. Dem entspricht die deutliche Kritik, die das Prüfungsamt des Bundes Hannover in seiner Mitteilung an die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West über die Prüfung der Verwendungsprüfung bei Zuwendungen für den Kombinierten Verkehr geäußert hat. Dort wird moniert, dass die Bewilligungsbehörde die Zuwendungsempfänger nicht in der gebotenen Weise zur Einhaltung der Bestimmungen des Vergaberechts angehalten hat (vgl. Zusammenfassung 0.9, S. 27 und S. 42, Anhang 10). In diesem Zusammenhang kommt auch den von der Beklagten nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur damaligen Praxis der Bewilligungsbehörde bei der Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen und der Einhaltung von Auflagen Relevanz zu. Wie die Sachbearbeiter bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben hatten, waren in der Behörde weder die Vorschriften der VOB/VOL noch Kommentierungen hierzu vorhanden (S. 21. ff. des Entscheidungsabdrucks). Dem entspricht es auch, dass im Prüfungsvermerk der Bewilligungsbehörde vom 06.04.2006 - im Widerspruch zu den realen Abläufen - festgehalten worden war, dass die Klägerin „alle sonstigen Auflagen eingehalten“ habe. Dies alles zeigt, dass bereits in organisatorischer Hinsicht in keiner Weise sichergestellt war, dass die Bewilligungsbehörde die Einhaltung der vergaberechtlichen Auflagen durch den Zuwendungsempfänger überhaupt prüfen und ggf. durchsetzen konnte. Dieser in Widerspruch zu den Vorgaben nach Nr. 11.1.1, 11.1.2 der VVBHO zu § 44 stehenden Verwaltungspraxis (vgl. auch Dittrich, Bundeshaushaltsordnung, Stand: 1. Juli 2013, § 44 BHO Rn. 55.2, 55.2.1) kommt nach Auffassung des Senats ein nicht unerhebliches Gewicht zu, das jedenfalls geeignet ist, das Maß der subjektiven Vorwerfbarkeit der Vergabeverstöße zu relativieren. Dies gilt umso mehr, als sich bei Zuwendungsempfängern, die - wie die Klägerin als privater, nicht der öffentlichen Hand zuzurechnender Hafenbetreiber - nur einmalig oder gelegentlich eine Projektförderung erhalten, mit Blick auf die Komplexität des Vergaberechts die Frage der Zumutbarkeit stellt, bei seinem Personal ein nur selten gebrauchtes Wissen vorzuhalten (vgl. Dittrich, a.a.O., § 44 BHO Rn. 42.4.2). Allein der pauschale Hinweis der Beklagten auf die zehnprozentige Planungspauschale, mit der vergaberechtlicher Sachverstand hätte „eingekauft“ werden können, vermag das Ausblenden der Defizite der eigenen Verwaltungspraxis in der Widerrufsentscheidung nicht zu rechtfertigen.
72 
Insgesamt geht der Senat davon aus, dass die Beklagte dem Umstand ihrer Mitverantwortung bei der Bemessung des Widerrufsanteils, insbesondere bei der Prüfung der Möglichkeit einer unterhalb von 25% liegenden Kürzungsquote, nicht die Bedeutung beigemessen hat, die diesem Umstand tatsächlich zukommt (Fehlgewichtung; vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Ergänzungslieferung 2012, § 114 Rn. 7). In den angegriffenen Bescheiden wird weder der eigene Verantwortungsbeitrag der Behörde hinreichend in den Blick genommen noch eine Berücksichtigung dieses Aspekts zugunsten der Klägerin erwogen. Dies ist auch danach nicht erfolgt. Es erscheint im konkreten Fall nicht ausgeschlossen, dass die Behörde bei einer sachgerechten Berücksichtigung dieses Umstands zu einer anderen Bemessung des Kürzungsanteils gelangt wäre. Insoweit bedarf es einer erneuten einheitlichen Betätigung des ihr durch § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG eingeräumten Ermessens.
73 
Nach alledem waren die gegenständlichen Bescheide in vollem Umfang aufzuheben. Da sich der Teil-Widerruf als rechtswidrig erweist, fehlt es auch an den tatbestandlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Erstattung des widerrufenen Zuwendungsbetrags (§ 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und für die Festsetzung der hierauf bezogenen Zinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG).
74 
5. Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits weist der Senat auf Folgendes hin:
75 
a) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die für den Widerruf geltende Jahresfrist aus § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gewahrt.
76 
Die Frist begann nicht bereits mit Eingang der Mitteilung des Prüfungsamtes des Bundes Hannover vom 17.05.2006 am 22.05.2006. Denn ebenso wie aus dem Schreiben der Klägerin vom 16.11.2005 (Anlage 9) und den diesem beigefügten Ordnern „Kostenermittlung“ und „Kontoauszüge“ und dem Schreibens vom 13.03.2006 (Anlage 11) erhielt der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten auch mit dem Prüfungsbericht vom 17.05.2006 allenfalls positive Kenntnis von der auflagenwidrigen Vergabe, also vom Widerrufsgrund. Damit ist indes die Jahresfrist noch nicht in Lauf gesetzt worden.
77 
Wird ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt widerrufen, weil mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG), gilt die Fristbestimmung des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG entsprechend (§ 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Dies bedeutet, die Jahresfrist beginnt nicht bereits dann, wenn die zuständige Behörde einen ihr vollständig bekannten Sachverhalt, aus dem sich ein Auflagenverstoß ergibt, unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt hat und deswegen den Auflagenverstoß nicht erkannt hat. Vielmehr beginnt die Frist erst, wenn die Behörde den Auflagenverstoß erkannt hat und ihr die weiteren für die Widerrufsentscheidungen erheblichen Tatsachen - und damit insbesondere die für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände - vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 - 8 C 8/00 -, BVerwGE 112, 360 362; Beschluss vom 19.12.1984 - GrSEN 1 und 2/84 -, BVerwGE 70, 356; Senatsurteil vom 28.09.2011 - 9 S 1273/10 -, a.a.O.). Demgemäß gehört bei einer Ermessensentscheidung, bei der - wie im vorliegenden Fall - die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände vor allem in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen, zur Herstellung der Entscheidungsreife, bei deren Eintritt die Jahresfrist erst beginnt, grundsätzlich das Anhörungsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001, a.a.O.; Senatsurteil vom 28.09.2011, a.a.O.). Dabei liegt es in der Konsequenz der Ausgestaltung der Rücknahme- bzw. Widerrufsfrist als Entscheidungsfrist, dass es die Behörde - bis zur Grenze der Verwirkung - in der Hand hat, den Beginn der Frist durch eine Verzögerung des Anhörungsverfahrens hinauszuschieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.2001 - 7 C 6/01 -, NVwZ 2002, 485).
78 
Formal ist auch das Verwaltungsgericht von dem Grundsatz ausgegangen, dass bei Ermessensentscheidungen Entscheidungsreife erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens (§ 28 Abs. 1 VwVfG) gegeben ist. Die Gründe, mit denen das Verwaltungsgericht die Maßgeblichkeit des von der Beklagten durchgeführten Anhörungsverfahrens für die Widerrufsfrist verneint, sind indes nicht haltbar.
79 
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Ermessen der Beklagten sei wegen des Gebots der gleichen Behandlung aller Zuwendungsempfänger dahingehend gebunden gewesen, dass jeweils 25 % des jeweiligen Betrags der Zuwendung, bei der der schwere Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen würden, überzeugt nicht. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass bei Auflagenverstößen eines solchen Ausmaßes eine Bindung hinsichtlich des „Ob“ des Widerrufs bestünde, könnte dies keinesfalls für die Frage gelten, in welcher Höhe die Subvention widerrufen wird. Es kann der Beklagten mit Blick auf die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit auch bei Annahme eines schweren Auflagenverstoßes schwerlich versagt sein, aufgrund besonderer einzelfallbezogener Umstände den Zuwendungsbescheid in geringerer Höhe zu widerrufen (vgl. zur Pflicht, auch bei Zugrundelegung der Regelannahme die Einzelumstände zu würdigen, BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013, a.a.O.). Dies belegt im Übrigen auch die Praxis der Beklagten in den zahlreichen Parallelfällen. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Behörde in den angefochtenen Bescheiden im Hinblick auf den Widerrufsanteil von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen ist. Der Bewertung der Vergabeverstöße durch das Prüfungsamt Hannover konnte keine Bindungswirkung für die eigenständig zu treffende Ermessensentscheidung der Bewilligungsbehörde über den Teilwiderruf zukommen; dies hat das Verwaltungsgericht an anderer Stelle selbst festgestellt (Entscheidungsabdruck, S. 23, 1. Absatz).
80 
Das Verwaltungsgericht hat des weiteren angenommen, im vorliegenden Fall habe die Behörde bereits vor dem förmlich eingeleiteten Anhörungsverfahren die entscheidungserheblichen Tatsachen aufgrund entsprechender Mitteilungen des Betroffenen gekannt, so dass das Anhörungsverfahren nur noch „Formsache“ gewesen sei. Die Schreiben der Klägerin vom 16.11.2005 und vom 13.03.2006 hätten sich eingehend mit den Gründen befasst, warum von der Erfüllung der Auflagen abgesehen worden sei. Es sei nicht erkennbar, dass die im weiteren Anhörungsverfahren erstellte Stellungnahme vom 27.01.2007 neue Gesichtspunkte, insbesondere den Auflagenverstoß betreffende Tatsachen, enthalten habe, die die Klägerin nicht schon mit ihren Schreiben vom 16.11.2005 und vom 13.03.2006 dargetan habe. Diese Betrachtungsweise wird dem Zweck der von der Beklagten durchgeführten Anhörung nach § 28 VwVfG nicht gerecht, die der Wahrung des in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren gebotenen rechtlichen Gehörs dient. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst beginnen kann, gehört daher regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis; denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält. Das gilt auch und gerade, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der - wie hier - zudem die für die Ermessenbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.2001, a.a.O.).
81 
Unabhängig davon trifft die Feststellung, dass die Stellungnahme vom 26.01.2007 für den Fristbeginn lediglich nicht bedeutsame ergänzende Rechtsauffassungen enthalte und gegenüber den Schreiben vom 16.11.2005 und vom 13.03.2006 keine neuen Gesichtspunkte enthalten habe, nicht zu. In beiden Schreiben hatte sich die Klägerin darauf beschränkt darzulegen, weshalb von einem förmlichen Vergabeverfahren abgesehen worden war. Erst mit dem Schreiben der Beklagten vom 08.12.2006 hatte die Klägerin von der Absicht der Beklagten erfahren, die Zuwendungsbescheide wegen Auflagenverstößen teilweise zu widerrufen. Dementsprechend hat sie in der im Anhörungsverfahren abgegebenen 48seitigen Stellungnahme vom 26.01.2007 erstmals Umstände benannt, die aus ihrer Sicht dem angedrohten Teilwiderruf entgegenstanden bzw. zu einer Reduzierung des Widerrufsanteils zwangen und die jedenfalls Relevanz für die Ermessenausübung der Beklagten haben konnten. Dies gilt etwa für Ausführungen zur Geringfügigkeit des Verschuldens, zur mangelnden Schwere der Vergabeverstöße, zum Vertrauensschutz, zur Bindungswirkung des Prüfungsvermerks vom 06.04.2006, zum fehlenden Schaden der Beklagten und zur (Un-)Verhältnismäßigkeit eines Teilwiderrufs einschließlich der Informationen über die finanziellen Auswirkungen eines Widerrufs für die Klägerin. Dass diese Gesichtspunkte von der Beklagten von vornherein aus ihrer Ermessensentscheidung hätten ausgeblendet werden können, ist für den Senat nicht ersichtlich.
82 
b) Rechtsgrundlage für die Höhe der Zinsfestsetzung ist grundsätzlich § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Nach der bis 28.06.2002 gültigen Fassung dieser Vorschrift vom 21.09.1998 war der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Seit dem 01.01.1999 erschloss sich der Inhalt der Regelung indes nur mehr durch das Hinzuziehen des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (BGBl. I S. 1242 - DÜG -). Nach § 1 Abs. 1 DÜG war an die Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der Basiszinssatz nach dem DÜG getreten. Das DÜG trug dem Umstand Rechnung, dass mit dem Beginn der dritten Stufe der Währungsunion der Europäischen Gemeinschaft zum 01.01.1999 die Europäische Zentralbank die Geldpolitik übernahm und damit die nationalen Zentralbanken und somit auch die Bundesbank die Berechtigung verloren, eigene Leitzinsen festzusetzen. Der bis dahin geltende Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als mögliche Bezugsgröße für Zinsen entfiel mit Ablauf des 31.12.1998. Nach § 1 DÜG trat an seine Stelle als Bezugsgröße für Zinsen der jeweilige Basiszinssatz, welcher zunächst in Höhe des am 31.12.1998 geltenden Diskontzinssatzes der Deutschen Bundesbank festgelegt wurde. Nach § 1 Abs. 2 DÜG i.V.m. der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10.02.1999 erfolgte erstmals zum 01.05.1999 eine Anpassung des Basiszinssatzes, wobei als Bezugsgröße der Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (LRG-Satz) diente (vgl. Schnekenburger, Zinsverlust ? Zur Neuregelung der Zinsbezugsgrößen auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche, NVwZ 2003, 36 f.). Mit Wirkung zum 04.04.2002 wurde durch Art. 4 des Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetzes vom 26.03.2002 (BGBl. I S. 1219) der Basiszins nach dem DÜG sowie u.a. die Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10.02.1999 aufgehoben und der „Diskontsatz der Deutschen Bundesbank“ bzw. der bisherige „Basiszinssatz“ durch den Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB ersetzt. Dieser betrug zum Zeitpunkt seiner Einführung durch das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) 3,62 % und ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die nach § 247 Abs. 1 Satz 3 BGB geltende Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 17.08.2010 - 3 A 438/09 - juris). Durch Art. 13 Nr. 2 a) des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (HZvNG) vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2167) war schließlich § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG mit Wirkung vom 29.06.2002 dahingehend geändert worden, dass nunmehr ein Zins von „fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz“ galt.
83 
Soweit die Beklagte für den Zeitraum ab dem 29.06.2002 unter direkter Anwendung der aktuellen Fassung der Vorschrift Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB berechnet hat, kann dies nach Auffassung des Senats voraussichtlich keinen Bestand haben. Entscheidende Bedeutung kommt hier dem Umstand zu, dass die ANBest-P Bestandteil der Zuwendungsbescheide geworden sind und nach deren Nr. 8.4 der Erstattungsbetrag „nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mit 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen ist“. Eine Auslegung dieser Regelung ergibt, dass es sich jedenfalls im Hinblick auf die konkret benannte feste Zinshöhe von 3% nicht um eine dynamische, sondern um eine statische Verweisung handelt (VG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2009 - 6 K 114/09 -). Lediglich für die konkrete Ermittlung der variablen Bezugsgröße (Diskontsatz bzw. Basiszinssatz nach DÜG bzw. § 247 BGB) dürfte mit Blick auf die Formulierung „nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG“ im Sinne einer praxisnahen Interpretation der Nebenbestimmung davon auszugehen sein, dass insoweit spätere Veränderungen zu berücksichtigen waren. Der Senat sieht sich in dieser Beurteilung bestätigt durch Nr. III der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ergangenen Hinweise des Bundesministeriums des Innern vom 12.08.2008 zur Änderung des § 49a VwVfG - V 5 a - 130 213/49a -, GMBl 2002, 668).
84 
Eine weitergehende Reduzierung der Zinsforderung dürfte nicht in Betracht kommen. Entgegen der Ansicht der Klägerin dürften von dem Zinsanspruch nicht die bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 26.04.2006 festgesetzten sog. Verzögerungs- oder Zwischenzinsen abzusetzen sein.
85 
Zur Klarstellung weist der Senat zunächst darauf hin, dass die in diesem Bescheid festgesetzten Zinsen lediglich in Höhe von 14.166 EUR sog. Zwischen- oder Verzögerungszinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG betrafen (vgl. Tatbestand, S. 5 oben).
86 
§ 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG regelt den Fall der verfrühten Zuwendung oder ihrer verspäteten Verwendung. Deshalb ordnet die Vorschrift eine Verzinsung für die Zwischenzeit „bis zur zweckentsprechenden Verwendung“ an (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 8 C 2/12 -, NVwZ-RR 2013, 489). Damit soll der wirtschaftliche Vorteil des Empfängers abgeschöpft und auch ein Anreiz geschaffen werden, die Mittel so rasch wie möglich zweckentsprechend einzusetzen.
87 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei diesem Zinsanspruch nicht um eine von der Primärschuld abhängige Forderung, sondern um ein eigenständiges Druckmittel zur Einhaltung des Subventionszwecks (Urteil vom 27.04.2005 - 8 C 5/04, BVerwGE 123, 303; zur Selbständigkeit dieses Zinsanspruchs auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 49a Rn. 89; Kopp/Ramsauer, VwVfG 12. Aufl., 2011 § 49a Rn. 24). Mithin spricht einiges dafür, dass es insoweit um einen selbständigen Zinsanspruch geht, der neben einem Zinsanspruch nach § 49a Abs. 3 VwVfG stehen kann. Auch der Senat ist in seinem Urteil vom 28.09.2011 von einem Nebeneinander der Zinsansprüche nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG und § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG ausgegangen.
88 
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht sollen Zwischenzinsen allerdings nur erhoben werden, wenn es noch zu einer zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung gekommen und es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder aus anderen Gründen geboten war, ungeachtet der zunächst nicht ordnungsgemäßen Inanspruchnahme der Zuwendungen von einem Widerruf abzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 8 C 2/12 -, NVwZ-RR 2013, 489; hierzu Anmerkung Deiseroth, Juris, unter C. II. 2.). Diese Grundsätze dürften hier allerdings nicht entgegenstehen. Denn im Falle der Klägerin ist es nicht zu einem Widerruf gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG wegen einer nicht zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung gekommen. Der Widerruf wurde vielmehr auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG gestützt und bezieht seine sachliche Rechtfertigung aus Auflageverstößen, die allein das Vergaberecht betreffen. Auch betraf er lediglich jeweils 25% der für die einzelnen Aufträge gewährten Fördermittel. Mithin ging es hier nicht um die Rückabwicklung eines im Hinblick auf den Zuwendungszweck vollständig fehlgeschlagenen Zuwendungsverhältnisses.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
90 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO erforderlicher Zulassungsgrund nicht vorliegt.
91 
Beschluss
vom 17.10.2013
92 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.193.234,58 EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 3 GKG).
93 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.