Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2014 - 3 ZB 12.529

published on 20/10/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2014 - 3 ZB 12.529
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Verwaltungsgericht Bayreuth, B 5 K 11.61, 13/01/2012

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 35.799,81 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen verspäteter Reaktivierung in Höhe von 35.799,81 € des 1954 geborenen Klägers, der mit Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2005 wegen Dienstunfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung (PTBS) in den Ruhestand versetzt worden war und auf seinen Antrag vom 8. August 2008 hin aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2010 (B 5 K 09.576) mit Wirkung vom 1. Januar 2011 erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Kriminalhauptkommissar (BesGr. A 12) berufen worden ist, zu Recht abgewiesen.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen auf § 29 Abs. 6 BeamtStG gestützten Anspruch auf Zahlung einer „Differenzvergütung“ in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Ruhestandsbezügen und den Dienstbezügen, die dem Kläger aus seinem früheren Beamtenverhältnis als Kriminalhauptkommissar (BesGr. A 12) für die Zeit vom 1. März 2009 bis 31. Dezember 2010 zugestanden hätten, verneint.

Nach § 29 Abs. 6 BeamtStG gilt bei einer erneuten Berufung eines entsprechend § 26 BeamtStG i. V. m. Art. 65 und 66 BayBG in den Ruhestand versetzten Beamten nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (§ 29 Abs. 1 BeamtStG, Art. 65 Abs. 4 BayBG) das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt. § 29 Abs. 6 BeamtStG regelt die gesetzliche Fiktion der Fortsetzung des bisherigen Beamtenverhältnisses. Die Regelung ist notwendig, weil nach § 21 Nr. 4 BeamtStG das Beamtenverhältnis durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand endet. Damit werden die beamtenrechtlichen Regelungen für eine Reaktivierung verbessert (vgl. BT-Drs. 16/4027 S. 30 zu § 30 E-BeamtStG). Mit der fingierten Fortsetzung des früheren Beamtenverhältnisses wird - anders als nach bisheriger Rechtlage - unbeschadet der durch die Ruhestandsversetzung eingetretenen Unterbrechung an das früher bestehende Beamtenverhältnis angeknüpft (Reich, BeamtStG, 2. Auflage 2012, Rn. 18 zu § 29), was sich etwa im Rahmen von Stichtagsregelungen im Hinblick auf den Vertrauensschutz für bestehende Beamtenverhältnisse auswirken kann (Plog/Wiedow, BBG, Stand: November 2011, Rn. 9 zu § 29 BeamtStG).

Aus § 29 Abs. 6 BeamtStG lässt sich jedoch kein Nachzahlungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen den (geringeren) Ruhestandsbezügen und den (höheren) Dienstbezügen, die dem Beamten aus seinem früheren aktiven Beamtenverhältnis zugestanden hätten, herleiten, da aufgrund dieser Bestimmung der Anspruch des Beamten auf Besoldung aus dem früheren Beamtenverhältnis - ebenso wenig wie die damit korrespondierende Dienstleistungspflicht - nicht rückwirkend für die Zeit der Ruhestandsversetzung als bestehend fingiert wird (vgl. Plog/Wiedow a. a. O.). Zwar gilt nach § 29 Abs. 6 BeamtStG mit der erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis das frühere Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand versetzt worden ist, als fortgesetzt, obwohl es durch Versetzung in den Ruhestand beendet worden war. Maßgebend hierfür ist jedoch der Zeitpunkt der erneuten Berufung. Eine rückwirkende Fiktion des früheren Beamtenverhältnisses wird dadurch nicht bewirkt (OVG Lüneburg, U.v. 25.1.2011 - 5 LB 247/09 - juris Rn. 37).

§ 29 Abs. 6 BeamtStG fingiert gerade kein ununterbrochenes Beamtenverhältnis. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 29 Abs. 6 BeamtStG, wonach das frühere Beamtenverhältnis bei der erneuten Berufung (nur) als fortgesetzt und nicht - wie im Fall des § 24 Abs. 2 BeamtStG, bei dem der Verlust der Beamtenrechte nach § 24 Abs. 1 BeamtStG rückwirkend beseitigt wird (Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: März 2009, Rn. 44 zu § 24 BeamtStG) - als nicht unterbrochen gilt. Wenn das Gesetz in § 29 Abs. 6 BeamtStG insoweit von einem „früheren“ Beamtenverhältnis spricht, setzt es voraus, dass es auch ein „jetziges“ Beamtenverhältnis gibt, in das der reaktivierte Beamte erneut berufen wird. Mit der Reaktivierung wird daher das frühere Beamtenverhältnis nicht rückwirkend fingiert, sondern neu begründet (BVerwG, U.v. 25.6.2009 - 2 C 68/08 - juris Rn. 12, 18; BAG, B.v. 15.8.2012 - 7 ABR 6/11 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 10.7.2013 - 6 ZB 13.185 - juris Rn. 5, je zum mit § 29 Abs. 6 BeamtStG inhaltsgleichen § 46 Abs. 8 BBG).

Das frühere Beamtenverhältnis des Klägers, das gemäß § 21 Nr. 4 BeamtStG mit seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit endete, wurde deshalb durch § 29 Abs. 6 BeamtStG nicht als ununterbrochen fingiert. Der Kläger wurde vielmehr durch Aushändigung der Ernennungsurkunde am 29. Dezember 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 erneut in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit i. S. d. § 4 Abs. 1 BeamtStG berufen und zum Kriminalhauptkommissar in BesGr. A 12 ernannt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Die erneute Ernennung knüpfte dabei zwar an dessen früheres Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Kriminalhauptkommissar in BesGr. A 12 an, da der Kläger wiederum in ein solches Beamtenverhältnis berufen wurde, doch lebte das frühere Beamtenverhältnis dadurch rechtlich nicht rückwirkend wieder auf. Durch die erneute Berufung eines Beamten in ein Beamtenverhältnis im Wege der Reaktivierung wird das frühere aktive Beamtenverhältnis zwar insoweit fortgesetzt, als der reaktivierte Beamte in dieselbe Art Beamtenverhältnis wie das frühere Beamtenverhältnis i. S. d. § 4 BeamtStG berufen wird und dem Beamten im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn grundsätzlich ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen wird (§ 29 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Die Reaktivierung eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten hat jedoch nicht zur Folge, dass die Rechte und Pflichten aus dem früheren Beamtenverhältnis rückwirkend fortwirken (OVG Lüneburg a. a. O. Rn. 34). Daran ändert auch die Bestimmung des § 29 Abs. 6 BeamtStG nichts (OVG Lüneburg a. a. O. Rn. 37).

Demgegenüber kann der Kläger auch nicht einwenden, dass so entgegen dem mit § 29 BeamtStG verfolgten Zweck, die Reaktivierung von Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, zu erleichtern, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis erschwert wird. Die Reaktivierung eines nach § 26 BeamtStG i. V. m. Art. 65 und 66 BayBG in den Ruhestand versetzten Beamten gemäß § 29 Abs. 1 BeamtStG, Art. 65 Abs. 4 BayBG ist nicht von der Nachzahlung von Dienstbezügen für die Zeit, in denen er wirksam in den Ruhestand versetzt war, abhängig. Auch wenn sich im Regelfall aus § 29 Abs. 1 BeamtStG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein Anspruch des Beamten auf Reaktivierung ergibt, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, gebietet dies nicht die vom Kläger favorisierte „weite“ Auslegung des § 29 Abs. 6 BeamtStG. Die vom Kläger abgelehnte „enge“ Auslegung der Vorschrift ist vielmehr von Wortlaut und Sinn der Vorschrift sowie vom erkennbaren Willen des Gesetzgebers gedeckt.

Deshalb kann der Kläger auch nicht beanspruchen, ihn nach § 29 Abs. 6 BeamtStG rückwirkend so zu stellen, als ob er nicht in den Ruhestand versetzt worden wäre. Da der Kläger mit Bescheid vom 9. Dezember 2005 in den Ruhestand versetzt und erst mit Wirkung vom 1. Januar 2011 erneut in ein Beamtenverhältnis berufen wurde, entstand der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand bestehende Anspruch auf Zahlung von Dienstbezügen aus seinem früheren Beamtenverhältnis des Klägers als Kriminalhauptkommissar in BesGr. A 12 mit der Reaktivierung nicht rückwirkend neu. Während des Ruhestands bestand nur ein Anspruch auf Zahlung von Versorgungsbezügen und nicht ein Anspruch auf Zahlung von (höheren) Dienstbezügen.

Darüber hinaus gibt es auch keine Regelung, dass die nach § 29 Abs. 6 BeamtStG fingierte Fortsetzung des früheren Beamtenverhältnisses besoldungsrechtlich durch eine Zahlung in Höhe der Differenz zu den Dienstbezügen, die dem Beamten aus dem bisherigen Amt zugestanden hätten, auszugleichen ist. Der ausdrücklich auf den Fall des § 24 Abs. 2 BeamtStG beschränkte (vgl. Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayBG) Art. 60 Abs. 1 Satz 2 BayBG ist hierauf nicht, auch nicht entsprechend anwendbar. Der vorliegende Fall der Reaktivierung nach erfolgter Ruhestandsversetzung lässt sich auch nicht mit der in Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG geregelten Fallkonstellation vergleichen, wonach einbehaltene Dienstbezüge nach unanfechtbarer Aufhebung der Ruhestandsversetzung nachzuzahlen sind, weil die Ruhestandsversetzung des Klägers vom 9. Dezember 2005 durch die Reaktivierung nicht aufgehoben wurde.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus zu Recht auch einen entsprechenden Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Reaktivierung mangels schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht i. S. d. § 45 BeamtStG abgelehnt.

Voraussetzung für einen solchen Schadensersatzanspruch ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 21.9.2000 - 2 C 5/99 - juris Rn. 64) die Verletzung einer gegenüber dem Beamten bestehenden Fürsorgepflicht, ein dem Dienstherrn zurechenbares Verschulden seiner Organe sowie die adäquat-kausale Verursachung des Schadens durch die Fürsorgepflichtverletzung. Deshalb konnte es das Verwaltungsgericht letztlich dahingestellt sein lassen, ob der Beklagte eine gegenüber dem Kläger bestehende Fürsorgepflicht überhaupt verletzt hat oder ob diesbezüglich bereits eine objektive Pflichtverletzung zu verneinen ist, da es nach der - die Abweisung der Klage selbstständig tragenden - zutreffenden Ansicht des Verwaltungsgerichts insoweit jedenfalls an einem Verschulden fehlt.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass zur Fürsorgepflicht zwar einerseits die Pflicht des Dienstherrn, den Beamten gemäß seiner Eignung und Leistung beruflich zu fördern, zählt (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.1961 - II C 177.58 - BVerwGE 12, 296; BVerfG, B.v. 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 - BVerfGE, 43, 154), dass andererseits dem Dienstherrn aber auch eine Fürsorge- und Schutzpflicht in Form einer Schadensabwendungspflicht gegenüber dem Beamten obliegt, die ihm gebietet, auf die Gesundheit eines nach Erkrankung wieder in den Dienst zurückgekehrten Beamten Rücksicht zu nehmen (so schon das RG, U.v. 21.1.1922 - III 311/21 - RGZ 104, 23). Diese beiden - u.U. gegenläufigen - Aspekte der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht sind im Einzelfall miteinander in Einklang zu bringen.

Dies gilt auch für den Fall der Reaktivierung eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten. Zwar ist gemäß § 29 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Art. 65 Abs. 4 BayBG dem innerhalb der Fünfjahresfrist gestellten Antrag des Ruhestandsbeamten auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis zu entsprechen, wenn seine Dienstfähigkeit wieder hergestellt ist, falls nicht zwingende dienstliche Gründe dem Antrag entgegenstehen (BayVGH, B.v. 16.7.2009 - 3 ZB 08.1401 - juris Rn. 3). Hieraus folgt, dass der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dem Interesse des Beamten an einer erneuten Berufung Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2009 a. a. O. Rn. 18).

Andererseits bedeutet dies nicht, dass der Beamte allein aufgrund der Antragstellung automatisch reaktiviert werden müsste, wenn aus Sicht des Dienstherrn noch nicht eindeutig feststeht, ob von einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ausgegangen werden kann und ob eine dem Gesundheitszustand des Beamten entsprechende konkrete Verwendungsmöglichkeit vorhanden ist. Der Dienstherr ist im Rahmen der Fürsorgepflicht vielmehr gehalten, das Reaktivierungsbegehren auch unter dem Blickwinkel zu prüfen, dass eine verfrühte, der Gesundheit des Beamten abträgliche Reaktivierung vermieden wird.

Dementsprechend vermag der Senat keine Verletzung der Fürsorgepflicht darin zu erkennen, dass der Beklagte den Antrag des Klägers auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis vom 8. August 2008 nicht bereits zum 1. März 2009 stattgegeben, sondern diesen mit Bescheid vom 29. Juni 2009 abgelehnt hat, weil es nach seiner -durch eine erneute Überprüfung des Gesundheitszustands des Klägers gewonnenen - Ansicht an einer vollständigen Wiedererlangung der Dienstfähigkeit fehlte, und den Kläger deshalb erst aufgrund der rechtskräftigen Verpflichtung durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2010 ab 1. Januar 2011 reaktiviert hat.

Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass der Beklagte spätestens mit Erhalt des polizeiärztlichen Gesundheitszeugnisses vom 16. Februar 2009 von einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers ausgehen hätte müssen, hat Dr. B. zwar festgestellt, dass sich die gesundheitliche Verfassung des Klägers insbesondere auch auf psychischem Gebiet sehr weitgehend gebessert und stabilisiert habe, aber zugleich auch erklärt, dass eine Verwendung des Klägers in Bereichen mit direkter Konfrontation/Ermittlungstätigkeit mit Gewalt-/Schwerstkriminalität auf Dauer nicht mehr möglich sei. Dies spricht aber gerade gegen eine Polizeidienstfähigkeit des Klägers.

Damit im Einklang kamen sowohl der Entlassungsbericht der Klinik A. - Fachklinik für Psychotherapeutische Medizin und Psychosomatik - vom 11. November 2008, der vom Beklagten abgewartet werden sollte, als auch der den Kläger behandelnde Chefarzt der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik B., Prof. Dr. W., in seiner Stellungnahme vom 2. Januar 2009 übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Kläger zwar wieder beruflich tätig werden könne, aber keinesfalls im Ermittlungsgeschehen und in Tätigkeiten, die zu einer Retraumatisierung führen könnten.

Auch die fachärztlichen Stellungnahmen gehen damit von einem weitgehenden Verwendungsausschluss des Klägers im Bereich seiner früheren Tätigkeit aus. Deshalb ist nachvollziehbar, wenn der Beklagte Zweifel an einer vollständigen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers hatte und deshalb nach einer entsprechenden Verwendungsmöglichkeit suchte, um eine Retraumatisierung bei einer erneuten Berufung in den Polizeidienst ausschließen zu können (zu fortbestehenden Zweifeln an der Dienstfähigkeit, die einer Reaktivierung entgegenstehen können vgl. OVG NRW, U.v. 8.5.1996 - 1 A 5669/94 - juris Rn. 7; B.v. 7.7.2010 - 6 A 260/10 - juris Rn. 4).

Der Beklagte hat die Reaktivierung des Klägers entgegen dessen Behauptung auch nicht von Anfang an hintertrieben, sondern sich bereits kurze Zeit nach Erhalt des Gesundheitszeugnisses am 19. Februar 2009 um Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger bemüht (vgl. Schreiben des Polizeipräsidiums O. vom 23. März 2009 an die Polizeidirektion B.). Da diese Bemühungen aber zu keinem Ergebnis führten (vgl. Schreiben der KPI B. vom 31. März 2009 sowie der Polizeidirektion B. vom 8. April 2009), wandte sich das Polizeipräsidium O. am 15. April 2009 zeitnah erneut an den polizeiärztlichen Dienst mit der Bitte um Prüfung, ob von Polizeidienstfähigkeit des Klägers ausgegangen werden könne bzw. welche spezifischen Anforderungen an diesen zu stellen seien, um ihn als Polizeivollzugsbeamten einsetzen zu können.

Der Beklagte hat zudem versucht, im Rahmen des Personalgesprächs am 6. Mai 2009 zusammen mit dem Kläger eine dessen Gesundheitszustand entsprechende Verwendungsmöglichkeit im Polizeidienst zu finden. Dabei wurden laut Aktenvermerk vom 7. Mai 2009 verschiedene Einsatzmöglichkeiten erörtert, die sich der Kläger auch selbst zutraute. Dieser hat aber durch seine E-Mail vom 12. Mai 2009 diese wieder in Frage gestellt, indem er sich unter Hinweis auf die Einschätzung von Prof. Dr. W. gegen jede Art von Ermittlungsdienst bzw. Sachbearbeitertätigkeit aussprach, da es aufgrund seines Krankheitsbildes (PTBS) dadurch zu Retraumatisierungen kommen könne. Soweit er hiergegen vorträgt, dass in dem Gespräch nur Einsatzmöglichkeiten ohne konkretes Ergebnis angesprochen worden seien und darin keine „Vereinbarung“ getroffen worden sei, legt er schon nicht dar, inwiefern der durch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt diesbezüglich unzutreffend gewesen sein sollte. Gleiches gilt für den Inhalt der E-Mail vom 12. Mai 2009. Er versucht nur, nachträglich seine Interpretation an Stelle der Wertung des Verwaltungsgerichts zu setzen, ohne diese substantiiert in Frage zu stellen.

Angesichts der widersprüchlichen Angaben des Klägers war es nur folgerichtig, wenn der Beklagte sich im Anschluss an das Personalgespräch mit Schreiben vom 29. Mai 2009 nochmals an den polizeiärztlichen Dienst gewandt hat, damit dieser zu dem aufgetretenen Widersprüchen (keine sachbearbeitende Tätigkeit im Bereich der Gewalt- bzw. Schwerstkriminalität/keine sachbearbeitende Tätigkeit) Stellung nehmen konnte; mit Blick auf eine zukünftige Reaktivierung des Klägers wurde dabei auch eine möglichst präzise Beschreibung der Verwendungsmöglichkeiten erbeten. Entgegen der Behauptung des Klägers hat der Beklagte das widersprüchliche Verhalten des Klägers damit zeitnah zum Anlass genommen, um hinsichtlich der vollständigen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers und der Reaktivierungsmöglichkeit beim Amtsarzt nachzufragen. Dadurch ist der Beklagte seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger gerade nachgekommen. Soweit der Kläger dem Beklagten diesbezüglich vorwirft, dieser habe mit Hilfe des Amtsarztes durch „manipulierte“ Fragen nach einem Grund für die Ablehnung der Reaktivierung des Klägers gesucht, wird diese Unterstellung durch das Schreiben vom 29. Mai 2009 widerlegt.

Es ist auch nachvollziehbar, wenn der Beklagte anhand der Einschätzung von Dr. B. im Schreiben 4. Juni 2009 erhebliche Zweifel am Vorliegen der gesundheitlichen Mindestvoraussetzungen für die Reaktivierung des Klägers im Hinblick auf dessen psychische Belastbarkeit hegte und deshalb den Antrag auf Reaktivierung ablehnte. Dass der Beklagte danach den Antrag nicht weiter verfolgt hat, ist Folge des sich anschließenden Gerichtsverfahrens.

Soweit sich der Kläger weiter darauf beruft, dass der Beklagte die Reaktivierung des Klägers dadurch hintertrieben habe, dass er in der ersten mündlichen Verhandlung im Verfahren B 5 K 09.576 am 22. Januar 2010 entgegen seiner Förderungspflicht vorgespiegelt habe, eine freie und besetzbare Planstelle für den Kläger erst finden zu müssen, obwohl seit 1. Mai 2007 formell eine freie und besetzbare Stelle im KDD vorhanden gewesen sei, verkennt er, dass es insoweit nicht auf das Vorhandensein einer Planstelle, sondern einer konkreten, dem Gesundheitszustand des Klägers angemessenen Verwendungsmöglichkeit ankommt (vgl. OVG NRW, B.v. 21.12.2011 - 6 A 1261/10 - juris Rn. 9). Eine solche hat der Beklagte vor dem Hintergrund der Gefahr einer Retraumatisierung des Klägers bei jeder Ermittler- bzw. Sachbearbeitertätigkeit mit Schreiben vom 18. März 2010 an die Bevollmächtigten des Klägers nachvollziehbar verneint.

Im Übrigen hat sich der Beklagte nach Rücknahme des gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2010 gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung am 23. September 2010 umgehend um eine Planstelle für den Kläger bemüht (vgl. Schreiben des Polizeipräsidiums O. vom 7. Oktober 2010 an die Bevollmächtigten des Klägers), die zum 1. Januar 2011 besetzt werden konnte.

Jedenfalls fehlt es insoweit an einem Verschulden. Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem Beamtenverhältnis gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Nach diesem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem verantwortlichen Beamten generell erwartet werden kann. Dies bedeutet, dass jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden muss. Wird eine behördliche Maßnahme gerichtlich missbilligt, so kann daraus ein Verstoß des verantwortlichen Amtsinhabers gegen Sorgfaltspflichten nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis als vertretbar angesehen werden kann (BVerwG, U.v. 17.8.2005 - 2 C 37/04 - BVerwGE 124, 99).

Zur Vermeidung von Wiederholungen ist zur Begründung auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 12-15) zu verweisen. Danach beruhte die Ansicht des Beklagten, mangels vollständig wiedererlangter Dienstfähigkeit sei eine erneute Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abzulehnen, auf einer sorgfältigen und tatsächlichen Prüfung und stellt eine zumindest vertretbare Rechtsauffassung dar. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Juni 2010 den die Reaktivierung ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2009 aufgehoben und den Beklagten zur Reaktivierung des Klägers verpflichtet hat, begründet für sich keinen Sorgfaltspflichtverstoß (vgl. OVG NRW, U.v. 8.5.1996 a. a. O. Rn. 3). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht erst nach Befragung von Prof. Dr. W. und nach Klärung der z.T. widersprüchlichen Angaben zu den Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Dienstfähigkeit des Klägers zu bejahen ist.

Im Übrigen trifft es nach dem oben Ausgeführten entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu, dass dem Beklagten spätestens seit Februar 2009 hinreichend bekannt war, dass die Dienstfähigkeit des Klägers wiederhergestellt war. Vielmehr bestanden aufgrund der dem Beklagten vorliegenden (amts-) ärztlichen Stellungnahmen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers. Auch ist unzutreffend, dass der Beklagte keinerlei Maßnahmen zur Reaktivierung des Klägers rechtzeitig eingeleitet hat; das Gegenteil war der Fall. Darüber hinaus hat auch maßgeblich der Kläger durch sein Verhalten dazu beigetragen, dass der Beklagte weiterhin Zweifel an der vollständigen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers hegen musste. Ein Verschulden des Beklagten ist deshalb zu verneinen.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, da der Inhalt des § 29 Abs. 6 BeamtStG durch die angeführte obergerichtliche Rechtsprechung geklärt ist.

3. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Wie sich aus Vorstehendem unter 1. ergibt, ist der Inhalt des § 29 Abs. 6 BeamtStG durch die angeführte obergerichtliche Rechtsprechung geklärt. Die weitere Frage, ob ein (bewusstes) Verschleppen eines Reaktivierungsantrags eine Fürsorgepflichtverletzung darstellen kann, ist nicht verallgemeinerungsfähig, und im vorliegenden Einzelfall nach dem unter 1. Ausgeführten zu verneinen.

4. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) zuzulassen.

Soweit der Kläger insoweit die Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 13. Januar 2012 rügt, kann das nicht im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung geltend gemacht werden, sondern lediglich durch einen Antrag auf Berichtigung der Niederschrift beim Verwaltungsgericht nach § 105 VwGO i. V. m. § 164 Abs. 1 ZPO (BayVGH, B.v. 31.10.2012 - 11 ZB 11.2195 - juris Rn. 39). Auch die Möglichkeit eines Antrags auf Protokollergänzung nach § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 4 ZPO besteht nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, so dass ein später gestellter Antrag dieses Inhalts unzulässig ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1987 - 6 B 2/87 - juris Rn. 4).

Bei der Verhandlungsniederschrift vom 13. Januar 2012 handelt es sich um eine öffentliche Urkunde; sie begründet vollen Beweis für die vom Kläger gemachten Angaben und für deren Vollständigkeit (§ 105 VwGO, §§ 159 ff., 415, 417 ff. ZPO). Zwar ist der Beweis zulässig, dass ein Vorgang unrichtig bzw. unvollständig beurkundet sei, das Protokoll also zu berichtigen sei (vgl. §§ 165, 164, 415 Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat eine Protokollberichtigung aber weder herbeigeführt noch beantragt. Substantiierte Anhaltspunkte, die seine Behauptung plausibilisieren, das Protokoll sei unrichtig bzw. unvollständig, hat er ebenfalls nicht vorgetragen. Sein Vorbringen beschränkt sich auf das Bestreiten der Richtigkeit des Protokolls. Damit verbleibt es jedoch bei der Beweiskraft der Verhandlungsniederschrift. Der Kläger hatte demzufolge hinreichend Gelegenheit, sich vollständig und zutreffend zur Sache zu äußern. Unbeschadet hiervon hat der Kläger auch nicht dargelegt, inwiefern ein - unterstellter - Verstoß gegen Protokollierungsvorschriften entscheidungsrelevant gewesen sein könnte. Der Kläger setzt vielmehr nur seine eigene Interpretation bestimmter Vorgänge an die Stelle der Bewertung dieser Vorgänge durch das Verwaltungsgericht.

Soweit der Kläger diesbezüglich mit Schriftsatz vom 5. Juli 2012 erstmals auch eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes i. S. d. § 86 Abs. 1 VwGO gerügt hat, ist dieses Vorbringen nicht nur verspätet (§ 124a Abs. 4 Satz 4) und daher unbeachtlich. Auch wird wiederum nicht dargelegt, inwiefern ein - unterstellter - Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz entscheidungsrelevant gewesen sein könnte.

Der Hinweis auf ein „Anerkenntnis“ des Beklagten liegt neben der Sache.

5. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 15/08/2012 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. August 2010 - 20 TaBV 462/10 - wird zurückgewiesen.
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published on 17/11/2016 00:00

Gründe I. 1 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N., Flur A, Flurstück 74, das er seit dem 01.01.1991 an zwei Parteien verpachtet hatte, die eine ursprünglich dem Flurstück 74 zugeordnete Gartenfläche bereits vor etwa 30 bzw. 50
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

Das Beamtenverhältnis endet durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.

(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.

(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.

(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

Das Beamtenverhältnis endet durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient

a)
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
b)
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

a)
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
b)
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient

a)
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
b)
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

a)
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
b)
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.