Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 02. Aug. 2016 - 1 M 94/16
Gründe
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1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 22. Juni 2016, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die beantragte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der Antragsteller für die von ihm begehrte einstweilige Anordnung, soweit sie der Sache nach darauf gerichtet ist, den Dienstposten „Leiter Sachgebiet 4 - Jugendsachen, Betäubungsmittelkriminalität im Revierkriminaldienst des Polizeireviers (...) (BesGr. A 12 BesO)“ vorläufig nicht mit dem ausgewählten Mitbewerber zu besetzen, den nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Denn es ist nicht ersichtlich, dass - wie gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlich - ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung die Gefahr bestünde, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Durch die Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens mit dem Mitbewerber droht dem Antragsteller entgegen seiner Rechtsauffassung keine erhebliche, später nicht mehr zu beseitigende Beeinträchtigung seines aus Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitenden Bewerbungsverfahrensanspruchs.
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Im Hinblick auf die (bloße) Übertragung des von der Antragsgegnerin unterschiedslos sowohl für Beförderungsbewerber als auch für Um-/Versetzungsbewerber ausgeschriebenen Dienstpostens steht dem Antragsteller im Hauptsacheverfahren vielmehr effektiver nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung. Ergibt nämlich die gerichtliche Überprüfung der der Besetzung des Dienstpostens zugrunde liegenden behördlichen Auswahlentscheidung im Hauptsacheverfahren, dass diese fehlerhaft ergangen ist, folgt daraus ohne Weiteres die Zulässigkeit der jederzeitigen Fehlerkorrektur, sei es durch Rückumsetzung bzw. -versetzung oder durch Zuteilung anderer Aufgaben (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 17. Februar 2006 - 1 M 24/06 -, juris Rn. 6, und vom 25. August 2008 - 1 M 103/08 -, BA S. 4; BayVGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2015 - 3 CE 14.2693 -, juris Rn. 14, und vom 29. September 2015 - 3 CE 15.1604 -, juris Rn. 18). Im Fall einer erneut zu treffenden Auswahlentscheidung muss der Antragsteller nicht befürchten, dass zugunsten des Mitbewerbers ein auf dem Dienstposten gesammelter Erfahrungs- bzw. Bewährungsvorsprung berücksichtigt wird. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Berücksichtigung bereits deswegen unzulässig wäre, weil die - wie hier - an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen darf, sondern auf das angestrebte Statusamt bezogen sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 28 ff.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. April 2014 - 7 S 19.14 -, juris Rn. 6 f.; HessVGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 1 B 460/15 -, juris Rn. 29). Denn nach der jüngsten beamtenrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen im Fall der rechtswidrigen Dienstpostenbesetzung die auf dem höherwertigen Funktionsamt erzielten Leistungen in einer Auswahlentscheidung gegenüber demjenigen Bewerber, der bei der Dienstpostenbesetzung rechtswidrig übergangen worden ist und dem selbst die Chance einer entsprechenden Bewährung daher in fehlerhafter Weise vorenthalten wurde, nicht in Ansatz gebracht werden, sondern ist eine (fiktive) Ausblendung der aus der Höherwertigkeit des Dienstpostens folgenden Tätigkeiten im Rahmen einer fiktiven Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung geboten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 31 f.; auf gleicher Linie unter Hinweis auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn schon OVG LSA, Beschluss vom 25. August 2008, a. a. O. S. 5 m. w. N.; zurückhaltend OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - 1 B 201/16 -, juris Rn. 45 ff., und vom 12. Juli 2016 - 6 B 487/16 -, juris Rn. 18). Auf den Nachteil der Entstehung eines beachtlichen Erfahrungs- bzw. Bewährungsvorsprungs kann ein Anordnungsgrund in Konstellationen der vorliegenden Art demnach nicht (mehr) gestützt werden. Im Übrigen waren allerdings auch nach früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein beurteilungsrelevanter Erfahrungsvorsprung und damit ein Anordnungsgrund bei reiner Dienstpostenkonkurrenz nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem Dienstantritt auf dem strittigen Dienstposten und der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache ein Zeitraum von (deutlich) mehr als sechs Monaten lag (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Mai 2009 - 2 VR 1.09 -, juris Rn. 4, vom 29. April 2010 - 1 WDS-VR 2.10 -, juris Rn. 21, vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 -, juris Rn. 17, vom 19. Dezember 2011 - 1 WDS-VR 5.11 -, juris Rn. 30, vom 12. April 2013 - 1 WDS-VR 1.13 -, juris Rn., vom 3. Februar 2015 - 1 WDS-VR 2.14 -, juris Rn., und vom 17. Juni 2015 - 1 WDS-VR 2.15 -, juris Rn. 19; s. auch OVG LSA, Beschlüsse vom 4. November 2013 - 1 M 118/13 -, juris Rn. 3, und vom 4. Februar 2016 - 1 M 10/16 -, BA S. 3). Auch diese zeitliche Voraussetzung für das Bestehen eines Anordnungsgrunds wäre vorliegend nach Aktenlage nicht erfüllt (vgl. die Mitteilungen der Antragsgegnerin zur „Freihaltung“ des Dienstpostens während des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, GA Bl. 17, 89).
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Eine Verweisung des Antragstellers auf den Rechtsschutz in der Hauptsache ist auch nicht deshalb unzumutbar, weil mit der Dienstpostenbesetzung Beförderungschancen zwischen den beiden konkurrierenden Polizeibeamten im Sinne einer Vorauswahl verteilt würden. Durch eine (etwaige) Verbesserung der Beförderungschancen des ausgewählten Mitbewerbers aufgrund der durch die Übertragung des Dienstpostens ermöglichten Absolvierung der Erprobungszeit (vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA) wird der Bewerbungsverfahrensanspruch desjenigen, der - wie der Antragsteller - bereits das dem Dienstposten entsprechende statusrechtliche Amt bekleidet, nicht berührt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch vermittelt jedem Bewerber um ein öffentliches Amt einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O. Rn. 20). Außerhalb einer konkreten Beförderungskonkurrenz und jenseits des Vorfelds einer derartigen Konkurrenzsituation schützt Art. 33 Abs. 2 GG einen Beamten aber nicht davor, dass durch ein Auswahlverfahren ein anderer Beamter in dasselbe Statusamt befördert wird, das er selbst innehat, und damit in Zukunft als Mitbewerber um ein Beförderungsamt in Betracht kommen kann. Dementsprechend ist für das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, soweit es im Widerspruch zur sachgerechten Antragsauslegung des Verwaltungsgerichts (auch) darauf abzielen sollte, im Wege der einstweiligen Anordnung die Beförderung des Mitbewerbers und dessen Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 LBesO zu verhindern, weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch erkennbar.
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Ob die Beschwerde durch ihre lediglich allgemeine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen zu der vom Verwaltungsgericht offen gelassenen Frage der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nachgekommen ist (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 13 ME 97/14 -, juris Rn. 4 m. w. N.), kann nach dem Vorstehenden auf sich beruhen.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57). Bei reiner Dienstpostenkonkurrenz bemisst der Senat den Streitwert des Eilverfahrens mit der Hälfte des Auffangwerts (OVG LSA, Beschlüsse vom 17. Februar 2006, a. a. O. Rn. 13, und vom 25. August 2008, a. a. O. S. 6).
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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.
Gründe
II.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Dienstposten „Abteilungsleiterin V/Abteilungsleiter V – Personalführung Zivilpersonal –“ bei dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in L. mit dem Beigeladenen oder einer anderen Person zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 27.502,86 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
3A. Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht durch den insoweit einzig in Betracht zu ziehenden, von der Antragsgegnerin ins Feld geführten Umstand gehindert, dass der Antragsteller weder in seiner Beschwerdeschrift noch in seiner innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegten Begründung der Beschwerde einen Antrag formuliert hat. Allerdings ergibt sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO das Erfordernis, dass die Begründung (u.a.) einen bestimmten Antrag enthalten muss. Dieses Erfordernis soll den Beschwerdeführer dazu veranlassen, sein Begehren nach Zielrichtung und Umfang eindeutig festzulegen und das Gericht so in die Lage zu versetzen, eine das Begehren erschöpfende Entscheidung zu fällen. Vor dem Hintergrund dieses Gesetzeszwecks sowie mit Blick auf das Fehlen von Anhaltspunkten für einen Willen des Gesetzgebers, das in Rede stehende Antragserfordernis rein formell und damit strenger als bei anderen wortgleichen Regelungen wie z.B. bei § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO zu verstehen, ist das Fehlen eines ausdrücklich formulierten Antrags ausnahmsweise unschädlich, wenn sich das Rechtsschutzziel aus der Beschwerdebegründung gleichwohl klar ergibt.
4Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 14. März 2012– 1 B 1042/11 –, IÖD 2012, 134 = juris, Rn. 2 bis 5, m. w. N., und vom 28. September 2015– 1 B 628/15 –, ZBR 2016, 176 = juris, Rn. 2 f.
5So liegt der Fall hier. Es lässt sich, wie die folgenden Ausführungen zeigen, ohne Weiteres unter Berücksichtigung der Gesamtumstände durch Auslegung der Beschwerdeschrift vom 16. Februar 2016 und der Beschwerdebegründungsschrift vom 25. Februar 2016 ermitteln, dass der Antragsteller mit seiner Beschwerde eine Beschlussfassung nach seinem erstinstanzlich verfolgten Antrag nebst entsprechender Änderung der angefochtenen Entscheidung begehrt: Mit der Beschwerdeschrift hat der Antragsteller gegen den mit dem erstinstanzlichen Aktenzeichen bezeichneten Beschluss „Beschwerde“ eingelegt, ohne diese Beschwerde inhaltlich einzuschränken. Dass sich diese Beschwerde gleichwohl nur, aber vollumfänglich gegen die unter Nummer 1 des Tenors ausgeworfene Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet, ergibt sich deutlich schon aus den einleitenden Sätzen der Beschwerdebegründungsschrift. Dort heißt es:
6„Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind erfüllt. Entgegen der Auffassung des VG Köln hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass sein beamtenrechtlicher Bewerbungsverfahrensanspruch (Anordnungsanspruch) im Rahmen der streitbefangenen Auswahlentscheidung durch ein ermessens- und beurteilungsfehlerhaftes Handeln des Dienstherrn unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG verletzt wurde.“
7Mit diesen Formulierungen tritt klar hervor, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren seinen erstinstanzlich sinngemäß gestellten Antrag,
8der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den Dienstposten „Abteilungsleiterin V/Abteilungsleiter V – Personalführung Zivilpersonal –“ bei dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in L. mit dem Beigeladenen oder einer anderen Person zu besetzen, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.,
9unverändert weiterverfolgt, also eine unter entsprechender Änderung der angefochtenen Entscheidung ergehende Stattgabe dieses Antrags erstrebt.
10B. Die Beschwerde ist begründet.
11Das fristgerecht vorgelegte Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO, die angefochtene Entscheidung wie begehrt zu ändern. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch (dazu I.) als auch einen Anordnungsgrund (dazu II.) glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
12I. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsanspruch zu, weil die zu seinen Lasten getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch) verletzt (dazu 1.) und seine Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren zumindest möglich erscheint (dazu 2.).
131. Die Auswahlentscheidung zur Besetzung des in Rede stehenden Beförderungsdienstpostens mit dem Beigeladenen ist zu Lasten des Antragstellers rechtswidrig. Sie verletzt dessen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG.
14Der nach Maßgabe der Grundsätze der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) für die Bewerberauswahl erforderliche Leistungsvergleich ist anhand aktueller und inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Diese bilden eine wesentliche und grundsätzlich unverzichtbare Grundlage für ein rechtmäßiges Auswahlverfahren.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010– 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = NJW 2011, 695 = ZBR 2011, 91 = juris, Rn. 46, sowie Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 21 und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, IÖD 2015, 38 = juris, Rn. 22; ferner OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2015 – 1 B 884/15 –, IÖD 2016, 5 = juris, Rn. 40 f., m. w. N.
16Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist dabei auf das Statusamt des Beamten zu beziehen, d. h. die im Beurteilungszeitraum auf dem oder den jeweiligen Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen. Beurteilungen treffen nämlich eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist.
17Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 22, und vom 19. Dezember 2014– 2 VR 1.14 –, IÖD 2015, 38 = juris, Rn. 23, sowie Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, ZBR 2016, 134 = juris, Rn. 28, m. w. N.; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 24. November 2015– 1 B 884/15 –, IÖD 2016, 5 = juris, Rn. 40 f., und vom 11. Februar 2016 – 1 B 1206/15 –, IÖD 2016, 78 = juris, Rn. 9 f. und 31 f.
18Dem entspricht die Regelung des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV in der geltenden Fassung. Danach erfolgen die dienstlichen Beurteilungen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Mit der hier interessierenden, durch Unterstreichung hervorgehobenen Passage, die der Verordnungsgeber mit Wirkung vom 26. Februar 2013 in die Regelung eingefügt hat, hat dieser nämlich klargestellt, dass Beurteilungsmaßstab die Anforderungen des von dem zu beurteilenden Beamten innegehabten Statusamtes sind und nicht etwa die Anforderungen des innegehabten Dienstpostens.
19Vgl. Lemhöfer, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: September 2015, BLV 2009 § 50 Rn. 2a und 3, und Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Stand: April 2016, Rn. 292.
20Ausgehend davon erweist sich angegriffene Auswahlentscheidung als fehlerhaft. Denn die ihr zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen genügen nicht der genannten Anforderung, nach welcher die erbrachten Leistungen allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen sind. Sie beziehen sich vielmehr (auch) auf einen dienstpostenabhängigen und damit rechtlich unzulässigen Beurteilungsmaßstab.
21Zwar sind alle am Beurteilungsverfahren beteiligten Vorgesetzten nach Nr. 17 Abs. 1 Satz 1 der Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Bundesministerium der Verteidigung (Beurteilungsbestimmungen BMVg – BeurtBest BMVg), Stand: 5. Juli 2012, verpflichtet, bei der Bewertung der Einzelmerkmale der Leistungs- und der Befähigungsbeurteilung, der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung und bei der Festlegung des Gesamturteils den Maßstab anzulegen, der sich nach den Anforderungen zu richten hat, die allgemein an Beamtinnen/Beamte der gleichen Laufbahn- und Besoldungsgruppe zu stellen sind (vgl. insoweit auch Nr. 2 Satz 1 und Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 BeurtBest BMVg). Auch Nr. 17.1 der Durchführungshinweise zu den BeurtBest BMVg (Durchführungshinweise – DfH BeurtBest BMVg), Stand: 5. Juli 2012, bekräftigt diesen statusamtsbezogenen Ansatz mit der Feststellung, eine Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen sei nur dann gewährleistet, wenn die/der beurteilte Beamtin/Beamte am Maßstab des im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtages jeweils übertragenen statusrechtlichen Amtes, nicht an der Bewertung des wahrgenommenen Dienstpostens, beurteilt werde.
22Neben diesen – gemessen an den vorstehend dargestellten Grundsätzen beanstandungsfreien – Regelungen sehen die Beurteilungsbestimmungen BMVg aber durch die Ausgestaltung des Beurteilungsbogens (vgl. Nr. 2 Satz 3 BeurtBest BMVg i. V. m. deren Anlage 1) auf seiner Seite 1, Punkt 7 vor, dass der Beurteiler Einzelmerkmale – höchstens fünf – benennt, „die – gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen – für die Leistungsbeurteilung besonders bedeutsam sind.“ Ferner legt Nr. 11.2 DfH BeurtBest BMVg fest, dass zu der gebotenen widerspruchsfreien Entwicklung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung aus den Einzelmerkmalen „auch die Einbeziehung und die Gewichtung der nach dem Vordruck bis zu fünf 'besonders bedeutsamen' Einzelmerkmale“ gehört. Mit diesen Regelungen wird dem Beurteiler jedenfalls bei erfolgter Benennung besonders bedeutsamer Einzelmerkmale verbindlich vorgegeben, einen von den Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens abhängigen Gewichtungsmaßstab anzuwenden.
23Insoweit abweichend, aber schon mit Blick auf den klaren Wortlaut der fraglichen Vorgabe „gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen“ im Beurteilungsbogen nicht überzeugend VG Lüneburg, Urteil vom 20. Mai 2015 – 1 A 2080/13 –, n. v., UA S. 10, wonach mit dieser Wendung das „Amt im statusrechtlichen Sinne und – allgemein – die wahrgenommene Funktion als Rechtslehrer gemeint“ sein soll.
24Damit aber wird der zuvor dargestellte Grundansatz der Beurteilungsbestimmungen BMVg verlassen und zugleich gegen das Gebot verstoßen, die erbrachten Leistungen allein an den Anforderungen des übertragenen Statusamtes zu messen. Denn es ist nichts dafür erkennbar, dass die jeweils als besonders bedeutsam ausgewählten dienstpostenbezogenen Einzelmerkmale (in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers: „Fachliches Wissen und Können“, „Zweckmäßigkeit“, „Termingerechtes Arbeiten“, „Bereitschaft zur Teamarbeit“ sowie „Motivierung und Förderung der Mitarbeiter/innen“) auch für den zugrunde zu legenden Maßstab der Anforderungen des übertragenen Statusamtes besonders bedeutsam wären.
25Vgl. insoweit bereits VG Potsdam, Urteil vom 25. Februar 2015 – 2 K 1508/13 –, juris, Rn. 18 ff., insbesondere Rn. 20 f., auch unter Hinweis auf zwei rechtskräftig gewordene frühere Urteile der Kammer; vgl. ferner – zu der wortgleichen Vorgabe Nr. 7 des Beurteilungsbogens nach der ZDv A-1340/83, Dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals im nachgeordneten Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung – die Einschätzung von Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Stand: April 2016, Rn. 292, wonach der in Rede stehende Maßstab des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV mit der angesprochenen Vorgabe des Beurteilungsbogens verfehlt werden dürfte.
26Dieser Bewertung steht auch nicht entgegen, dass die Beurteilung nach dem statusamtsbezogenen Maßstab einen Abgleich der konkreten Aufgabenerfüllung mit diesem Maßstab erfordert, bei welchem insbesondere die Schwierigkeit der von dem Beamten auf seinem Dienstposten zu bewältigenden Aufgaben zu berücksichtigen ist. Denn auch hierbei sind sämtliche, also auch die weniger schwierige Anforderungen des Dienstpostens betreffenden Einzelmerkmale gleichermaßen in den Blick zu nehmen.
27So schon VG Potsdam, Urteil vom 25. Februar 2015 – 2 K 1508/13 –, juris, Rn. 22.
28Vor diesem Hintergrund greift auch der erstinstanzlich vorgebrachte Einwand der Antragsgegnerin nicht durch, einem Beurteiler sei es im Rahmen der Maßstabswahrung unbenommen, die konkret auf dem Dienstposten gezeigten und durch den Berichterstatter für besonders bedeutsam gehaltenen Leistungen für sich genommen anzuerkennen und „erst in einem zweiten Schritt hinsichtlich dieser Bewertung abstrakt den Maßstab des Statusamtes anzulegen, indem er die Leistung der Beamtin bzw. des Beamten zu den Leistungen aller Beamtinnen und Beamten in derselben Besoldungsgruppe in Bezug setzt und so zu einer Bewertung und Gesamtwürdigung gelangt.“
29Darüber hinaus führt das vorgesehene System der Benennung und Gewichtung der für besonders bedeutsam gehaltenen Einzelmerkmale dazu, dass spätestens dann, wenn für zu vergleichende Beamte unterschiedliche Einzelmerkmale hervorgehoben werden, deren Regelbeurteilungen wegen der Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe nicht mehr vergleichbar sind und damit ihren zentralen Zweck verfehlen, der Klärung einer Wettbewerbssituation zu dienen.
30Vgl. schon VG Potsdam, Urteil vom 25. Februar 2015 – 2 K 1508/13 –, juris, Rn. 24; ferner– allerdings nur einen Fehler des Beurteilers und nicht zugleich auch einen Mangel des Beurteilungssystems zugrunde legend – auch VG Lüneburg, Urteil vom 20. Mai 2015 – 1 A 2080/13 –, n. v., und– nachgehend – Nds. OVG, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 5 LA 141/15 –, n. v.
31Auch vorliegend hat der Beurteiler bei den dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen teilweise unterschiedliche Einzelmerkmale hervorgehoben und damit seiner Beurteilung unterschiedliche Maßstäbe zugrunde gelegt (Antragsteller: Merkmale1.1, 1.3, 2.2, 3.5 und 4.1; Beigeladener: Merkmale 1.1, 2.3, 3.1, 3.5 und 4.1). Hierbei fällt, wie angemerkt werden soll, im Übrigen auf, dass die Auswahl der Einzelmerkmale nur bei dem Beigeladenen ausschließlich mit der Spitzennote „S“ bedachte Merkmale erfasst, obgleich beide Bewerber jeweils für insgesamt acht Einzelmerkmale die Spitzennote erhalten haben.
32Ob die Auswahlentscheidung noch aus weiteren vom Antragsteller geltend gemachten Gründen fehlerhaft ist, muss der Senat hier nicht entscheiden. Namentlich lässt der Senat ausdrücklich die Fragen offen, ob die in der Ausschreibung enthaltene Aufgabenbeschreibung und die dort aufgestellten Qualifikationserfordernisse rechtlich beanstandungsfrei sind und ob das mit dem Beurteilungsbestimmungen (BeurtBest BMVg) etablierte System dem in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV geregelten Erfordernis genügt, nach welchem die dienstlichen Beurteilungen in der Regel von mindestens zwei Personen erfolgen.
33Zu dem angesprochenen Erfordernis des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV vgl. die Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2015 – 1 B 1474/14 –, ZBR 2016, 62 = juris, Rn. 50 ff., und vom 30. Oktober 2015 – 1 B 813/15 –, juris, Rn. 9 ff.
34Er gibt aber die folgenden Hinweise:
35Die Rügen des Antragstellers, welche sich auf das zur Stellenausschreibung hinführende Verfahren beziehen und namentlich die Unzuständigkeit der ausschreibenden Stelle geltend machen, dürften nicht durchgreifen. Es spricht schon nichts dafür, dass diese Rügen den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers betreffen könnten, welcher im vorliegenden Zusammenhang die subjektiven Rechte des Antragstellers markiert. Denn die Entscheidung über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten ist innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens in das weite Organisationsermessen des Dienstherrn gestellt. Dies führt auch nicht insoweit zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes des Antragstellers, als dieser mit dem angesprochenen Vortrag rügen will, das Anforderungsprofil sei manipulativ zu seinen Lasten bzw. zu Gunsten des Beigeladenen formuliert worden. Denn die Rechtmäßigkeit der in der Ausschreibung enthaltenen Aufgabenbeschreibung und der dort aufgestellten Qualifikationserfordernisse unterliegt der gerichtlichen Prüfung. Unabhängig von der Frage der Rügefähigkeit dürfte es hier nicht zu beanstanden sein, dass – wie die Antragsgegnerin widerspruchsfrei und nachvollziehbar vorgetragen hat – die Beschäftigungsstelle (hier: BAPersBw) entsprechend der ständigen Praxis den Ausschreibungstext formuliert und dass der Unterabteilungsleiter P II im BMVg nach Eingang dieses Formulierungsvorschlags am 20. April 2015 das Ausschreibungsprofil verbindlich festgelegt hat. Auch begegnet es ersichtlich keinen Bedenken, dass der Unterabteilungsleiter P II – wie im Ausschreibungstext durch Angabe der ausschreibenden Stelle auch offengelegt – die Durchführung schon des Ausschreibungsverfahrens an sich gezogen hat, nachdem der Leiter des insoweit grundsätzlich zuständigen Referats P II 4 – der Beigeladene – ihn angesichts der sich abzeichnenden Vakanz des streitigen Dienstpostens über seine Absicht unterrichtet hatte, sich auf diesen auszuschreibenden Dienstposten zu bewerben. Mit Blick auf das Vorstehende versteht sich auch, dass der vorgelegte Auswahlvorgang nicht unvollständig bzw. – in der Diktion des Antragstellers – „frisiert“ ist, sondern in zeitlicher Hinsicht zulässigerweise erst mit dem Text der Ausschreibung beginnt.
36Auf die (mit Blick auf den Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 17. November 2015, Seite 1 f. zu bejahende) Frage, ob die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß beteiligt worden ist, wird es künftig nicht mehr ankommen können, da die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen der erneuten Auswahlentscheidung (wiederum) ordnungsgemäß zu beteiligen sein wird (§§ 19 Abs. 1, 20 BGleiG).
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2012– 6 B 588/12 –, juris, Rn. 2 ff. (zum nordrhein-westfälischen Gleichstellungsrecht).
38Im Rahmen der erneuten Auswahlentscheidung wird die Antragsgegnerin ferner in den Blick zu nehmen haben, ob es in Bezug auf die Beurteilung des Antragstellers des – übrigens in den vorgelegten Akten nicht auffindbaren – Beurteilungsbeitrages vom 31. Januar 2014 bedurfte (vgl. insoweit den Vortrag der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung vom 11. März 2016, Punkt 7.) und ob – bejahendenfalls – der Beurteilungsbeitrag den an ihn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu stellenden Anforderungen genügt sowie bei der Beurteilung hinreichend bedacht worden ist.
39Vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, BVerwGE 150, 359 = ZBR 2015, 270 = juris, Rn. 20 ff., und vom 28. Januar 2016– 2 A 1.14 –, IÖD 2ß16, 110 = juris, Rn. 22 ff.; vgl. ferner den Senatsbeschluss vom 10. Juli 2015– 1 B 1474/14 –, ZBR 2016, 62 = juris, Rn. 28 ff.
402. Die Auswahl des Antragstellers bei einer erneuten – rechtmäßigen – Entscheidung erscheint möglich.
41Zu diesem Erfordernis im Rahmen des Anordnungsanspruchs vgl. die Senatsbeschlüsse vom 10. März 2009 – 1 B 1518/08 –, juris, Rn. 52 ff., und vom 12. Juni 2013 – 1 B 1485/12 –, juris, Rn. 8 ff., jeweils m. w. N.; ferner Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 1 B 1329/13 –, juris, Rn. 6.
42Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller in einem erneuten, die Vergabe des streitigen Dienstpostens betreffenden Auswahlverfahren erfolgreich sein wird. Denn es bedarf als Grundlage für eine erneute Auswahlentscheidung neuer, jeweils (allein) am Maßstab des jeweiligen Statusamts ausgerichteter dienstlicher Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen. Wie diese konkret ausfallen werden, ist indes offen.
43II. Der erforderliche Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben.
441. Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die (spätere) Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach der Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre. Die mit dem Eilantrag angegriffene beabsichtigte Übertragung des Dienstpostens auf den Beigeladenen kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, so dass dem Antragsteller auch nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht. Da der zur Neubesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe B 6 bewertete Dienstposten für den Antragsteller und für den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 bekleiden, einen höherwertigen Dienstposten darstellt, vermittelt die Übertragung aber nur dem ausgewählten Bewerber die Chance einer erfolgreichen Erprobung, welche wiederum laufbahnrechtliche Voraussetzung für eine spätere Beförderung ist (§ 22 Abs. 2 BBG). Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um den „Beförderungsdienstposten“. Diese Vorwirkung begründet für den unterlegenen Antragsteller einen Anordnungsgrund.
45Vgl. zum Ganzen allgemein: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 10 ff., insb. Rn. 14 bis 16.
462. Darüber hinaus steht eine wesentliche Beeinträchtigung der Realisierbarkeit des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines unterlegenen Bewerbers oder gar die Vereitelung dieses Anspruchs jedenfalls nach der bisherigen – schon gefestigten – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Senats ohne die vorläufige Untersagung der Besetzung des jeweils streitigen Beförderungsdienstpostens auch deshalb zu befürchten, weil der ausgewählte Bewerber nach erfolgter Besetzung des Dienstpostens einen erheblichen Erfahrungsvorsprung bzw. Bewährungsvorsprung gewinnen kann, welcher sich bei einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung über die ggf. gebotene Zugrundelegung aktueller, den Vorsprung berücksichtigender dienstlicher Beurteilungen zu Lasten der Erfolgschancen des unterlegenen Bewerbers auswirken würde.
47Hierzu und mit zahlreichen Nachweisen der (bisherigen) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 1 B 1251/14 –, IÖD 2015, 30 = juris, Rn. 14 f.; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2015 – 1 B 628/15 –, ZBR 2016, 176 = juris, Rn. 26 f.; zu dem Anordnungsgrund in den Fällen einer sog. reinen Dienstpostenkonkurrenz vgl. schließlich OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2016 – 1 B 1206/15 –, IÖD 2016, 78 = juris, Rn. 37 bis 45, m. w. N.
48Der Senat hält einstweilen an dieser Auffassung fest. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst entschieden, dass bei „rechtswidriger Dienstposteninhaberschaft“ ein etwaiger Bewährungsvorsprung im Auswahlverfahren im Wege der „fiktiven Fortschreibung“ (§ 33 BLV) der dienstlichen Beurteilung auszublenden sei, weshalb das Rechtsinstitut der fiktiven Fortschreibung die Vergabe von Funktionsämtern während des Laufs von beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ermögliche.
49Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016– 2 VR 2.15 –, juris.
50Dieser Ansicht kann sich der beschließende Senat derzeit nicht zuletzt mit Blick auf die damit verbundenen unklaren Folgewirkungen für eine Vielzahl unterschiedlicher Fallkonstellationen (noch) nicht anschließen.
51Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen waren, obwohl er materiell im Lager der unterliegenden Antragsgegnerin steht, keine Kosten aufzuerlegen, weil er im Verfahren weder Anträge gestellt noch Rechtsmittel eingelegt hat. Vor diesem Hintergrund hat die unterliegende Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens voll zu tragen. Es entspricht schon deswegen nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene – wie bereits ausgeführt – materiell im Lager der unterliegenden Antragsgegnerin steht. Im Übrigen ist er im Verfahren mangels Antragstellung auch kein Kostenrisiko eingegangen.
52Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an den Antragsteller für die Beförderungsstelle (hier: B 6), welche dem im Streit stehenden Dienstposten bewertungsmäßig entspricht, im Kalenderjahr 2016 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme ruhegehaltfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängen. Das führt zu dem im Tenor festgesetzten Streitwert (3 x 9.167,62 Euro = 27.502,86 Euro).
53Der Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Gründe
- 1
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 28. Oktober 2013, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auch in einem Zwischenverfahren im Rahmen des § 123 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.
- 2
Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte gerichtliche Zwischenverfügung mit Recht versagt, denn hierfür besteht unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG (siehe dazu: OVG LSA, Beschluss vom 29. Februar 2008 - 1 M 25/08 -, juris) hier derzeit - entgegen dem Beschwerdevorbringen - kein Bedürfnis.
- 3
Zwar besteht in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens ein Anordnungsgrund für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangen kann, der im Fall des Obsiegens des unterlegenen Bewerbers in der Hauptsache bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen ist. Ein insoweit (beurteilungs-)relevanter Erfahrungsvorsprung und damit ein Anordnungsgrund ist indes - wie das Verwaltungsgericht mit Recht angenommen hat - nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem Dienstantritt auf dem strittigen Dienstposten und der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache ein Zeitraum von deutlich mehr als sechs Monaten liegt (siehe: BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 - 1 WDS-VR 1.13 -, juris [m. w. N.]).
- 4
Im gegebenen Fall war der Dienstantritt der ausgewählten Bewerberin - ohne deren statusmäßige Ernennung - jedoch erst für den 1. November 2013 vorgesehen. Innerhalb des vorgenannten Zeitraumes wird aber nicht nur - wie von diesem angekündigt - das Verwaltungsgericht, sondern voraussichtlich ebenso der beschließende Senat über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers im Eilverfahren entschieden haben. Hiernach mag für das Eilverfahren zwar der Anordnungsgrund zu bejahen sein (vgl. insoweit auch: OVG LSA, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 1 M 68/12 -, juris), ein darüber hinausgehender Sicherungsgrund besteht indes nicht. Denn angesichts des o. g. Zeitrahmens ist - wovon das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgegangen ist - nicht zu befürchten, dass der Antragsteller in der Zeit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO eine irreparable Beeinträchtigung seiner Rechte (vgl. zu diesem Maßstab: OVG LSA, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 1 M 62/09 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 6 S 50.12 -, juris) erleiden könnte.
- 5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 6
Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht wegen des mit der Zwischenverfügung ebenfalls zu sichern beabsichtigten Bewerbungsverfahrensanspruches auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG), wobei hier die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 12 LBesO LSA zuzüglich der ruhegehaltfähigen Stellzulage nach Nr. 13 lit. b) der Besoldungsordnung A i. V. m. Anlage 8 (81,11 €) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen und der sich daraus ergebende Betrag im Hinblick auf das mit dem Eilverfahren verfolgte Neubescheidungsbegehren zu halbieren war. Dieser Betrag war wegen der zeitlich eingeschränkten Bedeutung der begehrten Zwischenverfügung nochmals zu halbieren.
- 7
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Wird ein Grundstück enteignet, so kann der Eigentümer verlangen, daß die Entschädigung ganz oder teilweise in Land festgesetzt wird, wenn der Eigentümer zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann.
(2) Wird durch die Enteignung einem ganz oder teilweise vorübergehend verpachteten, landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Betrieb die Existenzgrundlage entzogen, so muß auf Antrag des Eigentümers Entschädigung in Land gewährt werden, wenn das Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft oder erforderlichenfalls hergerichtet werden kann und der Eigentümer das Pachtverhältnis an dem Ersatzland fortsetzt oder dem Pächter die Fortsetzung zu angemessenen Bedingungen angeboten hat.
(3) Die Bedingungen für die Beschaffung von Ersatzland sind angemessen, wenn die Kosten der Beschaffung und einer etwa erforderlichen Herrichtung des Ersatzlands volkswirtschaftlich vertretbar sind. Die Herrichtung des Ersatzlands ist erforderlich, wenn und soweit ohne die Herrichtung der Zweck der Entschädigung in Land nicht erreicht werden würde.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.