Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2015 - 3 CE 14.2693

bei uns veröffentlicht am19.02.2015

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich - neben anderen Bewerbern -auf den vom Antragsgegner im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 10 vom 30. Mai 2014 unter Ziffer 1.2 ausgeschriebenen Dienstposten (BesGr A 11/00) als Dienstgruppenleiterin/Dienstgruppenleiter bei der PI 44 M. In den Vorbemerkungen der Stellenausschreibung wurde u. a. darauf hingewiesen, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol vorrangig durchgeführt werden können.

Der Antragsteller steht als Polizeihauptkommissar (BesGr A 11) im Dienst des Antragsgegners und ist auf dem mit A 11/00 bewerteten Dienstposten des Dienstgruppenleiters bei der PI 46 M. tätig. Der Beigeladene steht als Polizeioberkommissar (BesGr A 10) im Dienst des Antragsgegners und ist auf dem mit A 11/00 bewerteten Dienstposten des Dienstgruppenleiters bei der PI 15 M. tätig.

Laut Vermerk vom 21. Juli 2014 entschied das Polizeipräsidium M., die Stelle aus besonderen dienstlichen Gründen mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Personalrat stimmte der Besetzungsentscheidung am 24. Juli 2014 zu.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2014 teilte das Polizeipräsidium M. dem Antragsteller mit, dass der Beigeladene für den ausgeschriebenen Dienstposten bestellt werden solle.

Am 13. August 2014 ließ der Antragsteller gegen die Besetzungsentscheidung Klage erheben (M 5 K 14.3565) und zugleich nach §123 VwGO beantragen,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den im Mitteilungsblatt vom 30.05.2014 ausgeschriebenen Dienstposten „Dienstgruppenleiter/in bei der PI 44 M. (A 11/00)“ mit einem anderen Bewerber zu besetzen, einen anderen Bewerber darauf zu beschäftigen und eine auf den streitgegenständlichen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Mit Beschluss vom 17. November 2014, zugestellt am 25. November 2014, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Es fehle bereits am Anordnungsgrund. Dem Antragsteller drohe kein Rechtsverlust, wenn sich im Klageverfahren herausstellen sollte, dass die Besetzungsentscheidung zugunsten des Beigeladenen rechtswidrig gewesen sei, da der streitbefangene Dienstposten jederzeit durch Umsetzung des Beigeladenen wieder frei gemacht werden könne. Ebenso könne der Antragsteller jederzeit auf den Dienstposten umgesetzt werden. Im Rahmen von Besetzungen nach Nr. 3.1 RBestPol würden Beamte, die bereits einen Dienstposten innehätten, der dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig sei oder einen gegenüber dem ausgeschriebenen Dienstposten höher bewerteten Dienstposten innehätten, nicht an einem leistungsbezogenen Auswahlverfahren teilnehmen, sondern könnten - auch nach erfolgter Ausschreibung - aus besonderen dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen vorrangig bestellt werden. Der Dienstherr stelle diesbezüglich ausdrücklich auf den Dienstposten und nicht auf das statusrechtliche Amt ab. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass der Beigeladene auf einem mit A 11/00 bewerteten Dienstposten eingesetzt sei, obwohl er sich statusrechtlich nur in einem Amt in A 10 befinde. Dieser Einsatz zeige, dass er die Anforderungen an das höher bewertete Amt erfülle, auch wenn die Beförderungsvoraussetzungen hierfür noch nicht vorliegen würden. Durch die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens mit dem Beigeladenen könne dem Antragsteller, der bereits ein Amt in A 11 innehabe, für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache daher kein Nachteil entstehen. Ein drohender Rechtsnachteil ergebe sich auch nicht aus einem etwaigen Bewährungsvorsprung des Beigeladenen auf dem streitbefangenen Dienstposten. Denn die Problematik eines etwaigen Bewährungsvorsprungs spiele nur bei einer Konkurrenzsituation von Beförderungsbewerbern eine Rolle. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Daher stelle auch eine faktische Bewährung auf dem Dienstposten vorliegend keinen den Dienstherrn bindenden Gesichtspunkt dar.

Mit der am 9. Dezember 2014 eingelegten, mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2014 sowie vom 12. Februar 2015 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Beigeladenen um einen Umsetzungsbewerber handle, da er derzeit auf einem mit A 11/00 bewerteten Dienstposten tätig sei. Diese Ansicht entspreche zwar dem Wortlaut des Nr. 3.1 RBestPol. Dessen Anwendung stelle vorliegend aber eine Umgehung des Leistungsprinzips des Art. 33 Abs. 2 GG dar. Der Beigeladene befinde sich in BesGr A 10 und habe daher Anspruch darauf, amtsangemessen, d. h. auf einem Dienstposten der Wertigkeit A 10, beschäftigt zu werden. Da er derzeit auf einem Dienstposten beschäftigt werde, der nach A 11/00 bewertet sei, sei er nicht amtsangemessen beschäftigt und übe tatsächlich kein gegenüber seinem Statusamt höherwertiges Amt aus. Nr. 3.1 RBestPol sei verfassungskonform so auszulegen, dass Bewerber im Hinblick auf den ausgeschriebenen Dienstposten nach dem von ihnen innegehabten Statusamt zu behandeln seien. Da sich der Beigeladene um ein höherwertiges Amt bewerbe, stelle der mit A 11/00 bewertete streitgegenständliche Dienstposten für ihn eine Beförderungsstelle dar, so dass er sich einer Leistungskonkurrenz unterziehen hätte müssen. Andernfalls könnte der Dienstherr Beamte, die er für förderungswürdig halte, auf einem höherwertigen Dienstposten einsetzen, als es dem statusrechtlichen Amt entspreche, und sie dann unter Umgehung der Leistungskonkurrenz vorrangig vor anderen Beförderungsbewerbern auf eine entsprechende Stelle umsetzen. Diese Sichtweise stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach gebündelte Dienstposten für Beamten im niedrigeren Statusamt keine höherwertigen Dienstposten darstellten. Der in A 10 befindliche Beigeladene sei mithin für einen mit A 11/00 bewerteten Dienstposten kein Umsetzungsbewerber. Dagegen sei der Antragsteller zweifellos Umsetzungsbewerber und könne aus den von ihm geltend gemachten besonderen dienstlichen Gründen auf die Stelle umgesetzt werden. Ein Anordnungsanspruch sei deshalb zu bejahen. Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben, da die Übertragung des Dienstpostens an den Beigeladenen nach dem Grundsatz der Ämterstabilität grundsätzlich nicht mehr ohne weiteres rückgängig gemacht werden könne.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers zu Recht schon deshalb abgelehnt, weil dieser keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Die vom Antragsteller hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat zur Voraussetzung, dass ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung die Gefahr bestünde, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann. Ein solcher Anordnungsgrund fehlt hier.

Sollte sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Entscheidung, den streitbefangenen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, rechtsfehlerhaft war, so kann die behördliche Entscheidung jederzeit rückgängig gemacht werden, und zwar selbst dann, wenn der Beigeladene auf dem Dienstposten inzwischen nach A 11 befördert worden wäre. Der streitbefangene Dienstposten, der - wie auch der Dienstposten, den der Antragsteller derzeit innehat - nach A 11/00 bewertet ist, kann jederzeit durch Versetzung oder Umsetzung des Beigeladenen wieder freigemacht werden. Der Beigeladene hat seinerseits keinen Anspruch auf ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinn. Ebenso kann der Antragsteller, der bereits ein Amt der BesGr A 11 innehat, jederzeit auf den mit A 11/00 bewerteten Dienstposten umgesetzt werden. Der Grundsatz der Ämterstabilität steht dem nicht entgegen (st. Rpsr., vgl. BayVGH, B. v. 11.11.2008 - 3 CE 08.2643 - juris Rn. 27; B. v. 20.3.2009 - 3 CE 08.3278 - juris Rn. 32, B. v. 18.10.2011 - 3 CE 11.1479 - juris Rn. 21; B. v. 9.7.2012 - 3 CE 12.872 - juris Rn. 14; B. v. 8.1.2014 - 3 CE 13.2202 - juris Rn. 21).

Ein Anordnungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren festgelegt hätte, an dem Beförderungs- und Um-/Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen würden, mit der Folge der Problematik eines etwaigen Bewährungsvorsprungs des Beigeladenen ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Antragsgegner hat vielmehr mit dem Hinweis darauf, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol (Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der Bayerischen Polizei vom 20. August 1997 i. d. F. vom 31. März 2003 - Az. IC 3-0302.3-2 Gliederungs-Nr. 2030 2.2-I) vorrangig durchgeführt werden können, hinreichend klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der - wie hier - dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen (Nr. 3.1 RBestPol). Sie können jedoch - auch nach erfolgter Ausschreibung - dann vorrangig bestellt werden, wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern (Nr. 3.1.1 RBestPol) oder zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen (Nr. 3.1.2 RBestPol). Die Besetzung eines Dienstpostens nach Nr. 3.1.2 RBestPol soll grundsätzlich nur nach erfolgter Ausschreibung dieses Dienstpostens durchgeführt werden (vgl. Nr. 3.1.4 RBestPol).

Interessenten für einen Dienstposten, auf den sie ohne Statusänderung umgesetzt oder versetzt werden wollen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt sein Recht, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen. Die Ausübung dieses Rechts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Nur dann, wenn sich der Dienstherr für ein Auswahlverfahren entschließt, an dem Beförderungs- und Um-/Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen, legt er sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren nach dem Prinzip der Bestenauslese fest. Schreibt der Dienstherr eine Stelle in dieser Weise aus, hat er seine Organisationsfreiheit durch Wahl und Ausgestaltung des Besetzungsverfahrens beschränkt mit der Folge, dass auch Um-/Versetzungsbewerber am Leistungsgrundsatz zu messen sind. Nur in diesem Fall muss sich der Dienstherr an dem von ihm gewählten Modell der Bestenauslese auch bezüglich der Um-/Versetzungsbewerber festhalten lassen (vgl. BVerwG, U. v. 25.11.2004 - 2 C 17/03 - BverwGE 122, 237 juris Rn. 15, 18).

Da der Antragsteller als Umsetzungsbewerber vorliegend nicht der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unterfällt, steht er insoweit nicht in einer Konkurrenzsituation zum Beigeladenen, so dass es deshalb auch nicht auf einen etwaigen Bewährungsvorsprung des Beigeladenen auf dem streitbefangenen Dienstposten ankommt (vgl. BayVGH, B. v. 8.1.2014 - 3 CE 13.2202 - juris Rn. 23).

Der Vortrag des Antragstellers, der in BesGr A 10 befindliche, aber auf einem Dienstposten mit der Wertigkeit A 11/00 beschäftigte Beigeladene dürfe - anders als der Antragsteller - nicht als Umsetzungsbewerber behandelt werden, sondern sei als Beförderungsbewerber anzusehen, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Gemäß Nr. 3.1 RBestPol ist für den Vergleich, ob Beamte bereits einen Dienstposten innehaben, der dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist oder ob sie einen gegenüber dem ausgeschriebenen Dienstposten höher bewerteten Dienstposten innehaben, auf die Wertigkeit des innegehabten Dienstpostens (= Amt im konkret-funktionellen Sinn) und nicht auf das verliehene Amt im statusrechtlichen Sinn abzustellen. Höher bewertet ist danach jeder Dienstposten, der im Vergleich zum bisher innegehabten Dienstposten eine höhere Wertigkeit aufweist, was i. d. R. anhand der mit dem Dienstposten verbundenen Planstelle und deren Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe feststellbar ist; ein Dienstposten ist demnach gleichwertig, wenn seine Wertigkeit der Besoldungsgruppe des bereits bisher innegehabten Dienstpostens entspricht. Dies ist hier nicht nur beim Antragsteller, sondern auch beim Beigeladenen der Fall, der sich von einem Dienstposten mit der Wertigkeit A 11/00 auf einen gleichwertigen Dienstposten beworben hat.

Für seine Auffassung kann sich der Antragsteller auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein gebündelter Dienstposten für einen Beamten im niedrigeren Statusamt keinen höherbewerteten Dienstposten darstellt, berufen (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - BVerwGE 140, 83 juris Rn. 30), und zwar schon deshalb, weil es sich hier nicht um einen gebündelten Dienstposten (A 9/11), sondern um einen Dienstposten der Wertigkeit A 11/00 handelt.

Auch wenn man der Argumentation des Antragstellers folgen würde, der streitige Dienstposten hätte an den Beigeladenen nur nach dem Leistungsgrundsatz vergeben werden dürfen, ergibt sich hieraus kein Anordnungsgrund. Am Auswahlverfahren nach dem Leistungsgrundsatz nehmen nur Beamte teil, deren Dienstposten niedriger bewertet ist (Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 RBestPol). Der Antragsgegner hat mit dem Hinweis darauf, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol vorrangig durchgeführt werden können, auch hinreichend klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der - wie hier - dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen.

Demnach hätte der Antragsteller an diesem Verfahren nicht teilgenommen, so dass es auch unter diesem Gesichtspunkt an einem Anordnungspunkt fehlt (vgl. BayVGH, B. v. 8.1.2014 - 3 CE 13.2202 - juris Rn. 22, 23). Auf die Frage der möglichen Umgehung des Leistungsgrundsatzes kommt es insoweit nicht entscheidungserheblich an.

Da mithin bereits ein Anordnungsgrund zu verneinen ist, kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die Frage, ob der Antragsgegner sein Ermessen bei der Auswahl des Beigeladenen fehlerfrei ausgeübt hat, wird vielmehr im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. September 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich - neben anderen Bewerbern -um den vom Antragsgegner im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 08 vom 30. April 2013 unter Ziffer 6.1 ausgeschriebenen Dienstposten als Leiterin/Leiter der Verfügungsgruppe bei der PI D. (A 12/00). In den Vorbemerkungen der Stellenausschreibung wurde u. a. darauf hingewiesen, dass Umsetzungen nach Nr. 3 (RBestPol) vorrangig durchgeführt werden können.

Der 1962 geborene Antragsteller steht als Polizeihauptkommissar der BesGr A 12 im Dienst des Antragsgegners und ist auf dem mit A 11/A 12 bewerteten Dienstposten des Dienstgruppenleiters bei der PI D. tätig. Für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 erhielt er als PHK (A 12) im Gesamturteil 13 Punkte. In seiner Bewerbung machte er im Wesentlichen geltend, dass er seit 1985 ununterbrochen Wechselschichtdienst leiste und in den letzten Jahren negative Auswirkungen der Schichttätigkeit auf seinen Gesundheitszustand feststelle. So sei er nach mehreren kurzfristigen Erkrankungen im Jahr 2012 vom 22. September bis 7. November 2012 wegen massiver Schlafstörungen und der damit verbundenen körperlichen Beeinträchtigungen dienstunfähig erkrankt gewesen. Neben den Belastungen durch den Wechselschichtdienst müsse er seine in der Nachbarschaft wohnenden Eltern betreuen. Beide litten an Krankheiten, er müsse ihnen oft kurzfristig helfen. Die Unterstützung würde ihm bei einer Verwendung als Verfügungsgruppenleiter im Tagdienst wesentlich leichter fallen.

Der 1960 geborene Beigeladene ist als PHK der BesGr A 11 auf dem mit A 9/A 11 bewerteten Dienstposten des Sachbearbeiters dritte Qualifikationsebene Verkehr bei der PI Di. tätig. Für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 erhielt er als PHK (A 11) im Gesamturteil 16 Punkte.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 teilte das Polizeipräsidium S. N. dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können. Es sei beabsichtigt, den Dienstposten dem Beigeladenen zu übertragen. Im Auswahlvermerk vom 19. Juli 2013 ist ausgeführt, dass kein Umsetzungsbewerber derart gravierende persönliche Gründe vorweisen könne, die eine Umsetzung auf den Dienstposten des Verfügungsgruppenleiters der PI D. erforderten.

Am 12. August 2013 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht (Az. A.2 K 13.1209).

Gleichzeitig beantragte der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung,

dem Antragsgegner bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seine Klage gegen die Mitteilung des Antragsgegners vom 29. Juli 2013 vorläufig zu untersagen, den im Dienstposten-/Stellenausschreibungsblatt Nr. 8 vom 30. April 2013 unter Ziffer 6.1 ausgeschriebenen Dienstposten („Leiter/Leiterin der Verfügungsgruppe bei der PI D. (A 12/00)“) endgültig einem anderen Mitbewerber zu übertragen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dem Antragsteller stehe sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch zu. Es sei nicht erkennbar, welche Ermessenserwägungen den Antragsgegner dazu bewogen hätten, den streitbefangenen Dienstposten mit einem Beförderungs- und nicht mit einem Umsetzungsbewerber zu besetzen. Zudem habe der Dienstherr sich dafür entschieden, Beförderungs- und Umsetzungsbewerber gleich zu behandeln und die Stelle entsprechend ausgeschrieben, mit der Folge, dass dem Antragsteller auch ein Bewerbungsverfahrensanspruch zustehe. Auch habe der Beigeladene mit zumindest einem Personalratsmitglied Kontakt aufgenommen, noch bevor der Personalrat offiziell mit dem Verfahren befasst gewesen sei. Damit habe er das Stellenbesetzungsverfahren kontaminiert.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Es liege weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch vor.

Mit Beschluss vom 27. September 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen können. Die Gefahr, dass es ihm im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht möglich sein werde, sein Recht zu verwirklichen, bestehe nicht. Für diesen Fall könne dem Antragsteller jederzeit der mit A 12/00 bewertete Dienstposten übertragen werden. Im Übrigen stehe dem Antragsteller bereits dem Grundsatz nach kein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG zu, dessen Vereitelung durch die Stellenbesetzung drohen und damit einen Anordnungsgrund begründen könnte. Der Antragsteller habe als Umsetzungsbewerber nicht nach dem Grundsatz der Bestenauslese behandelt werden müssen. Ebenso wenig könne aus dem Gesichtspunkt des Bewährungsvorsprungs ein Anordnungsgrund hergeleitet werden. Auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs komme es daher nicht an.

Mit seiner am 14. Dezember 2013 eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Ein Anordnungsgrund sei glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner habe sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren festgelegt. Im Auswahlvermerk des Polizeipräsidiums S. N. vom 19. Juli 2013 seien unstrukturiert leistungs- und eignungsbezogene Merkmale gleichermaßen wie dienstliche und persönliche Gründe sowohl bei Versetzungs-/Umsetzungsbewerbern als auch bei Beförderungsbewerbern vermischt und gewertet worden. In einer dem Auswahlvermerk beigefügten tabellarischen Aufstellung seien hinsichtlich der Umsetzungsbewerber und der Beförderungsbewerber die gleichen Merkmale aufgeführt worden, insbesondere auch die Ergebnisse der letzten dienstlichen Beurteilung. Der Dienstherr mache damit deutlich, dass alle Bewerber gleichermaßen am Leistungsgrundsatz gemessen worden seien. Die Gleichbehandlung aller Bewerber zeige sich auch durch eine E-Mail und einem Schreiben des Beigeladenen vom 24. Juni 2013 an einen Personalrat. Hier habe der Beigeladene persönliche Gründe nachgeschoben, welche im Auswahlvermerk Niederschlag gefunden hätten.

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Er nimmt Bezug auf ein Schreiben des Polizeipräsidiums S. N. vom 27. November 2013. Das Polizeipräsidium führt u. a. aus, in der vom Antragsteller genannten tabellarischen Aufstellung seien die Umsetzungsbewerber und die Beförderungsbewerber getrennt aufgeführt. Auch der Auswahlvermerk trenne zwischen Umsetzungs- und Beförderungsbewerbern. Zwingende persönliche Gründe für eine vorrangige Bestellung des Antragstellers lägen nicht vor. Planbare Unterstützungen für seine Eltern könne der Antragsteller bei der PI D. aufgrund des dort umgesetzten flexiblen Arbeitszeitmodells bereits jetzt problemlos leisten. Selbst notfallmäßig könne er auf seinem derzeitigen Dienstposten als Dienstgruppenleiter leichter für seine Eltern sorgen als als Verfügungsgruppenleiter. Denn nur für einen Dienstgruppenleiter gebe es einen Vertreter. Dem Beigeladenen könne es auch nicht verwehrt werden, über seine persönliche Situation gegenüber einem Personalrat einen Bericht abzugeben. Dies sei im Auswahlvermerk weder erwähnt noch zitiert worden. Zutreffend sei es, dass der Antragsteller - seit 1. April 2013 kommissarischer Leiter der Verfügungsgruppe - bei einer Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens mit einem anderen Beamten wieder auf seinen bisherigen Dienstposten als Dienstgruppenleiter mit Wechselschichtdienst zurückkehren müsse. Sollte er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein, Wechselschichtdienst zu leisten, müssten über den zuständigen polizeiärztlichen Dienst die notwendigen Schritte eingeleitet werden.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Zur Ergänzung wird auf die wechselseitigen Schriftsätze im Beschwerdeverfahren sowie die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt, weil er keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Die vom Antragsteller hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass ohne das gerichtliche Eilverfahren die Gefahr bestünde, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann. Ein solcher Anordnungsgrund fehlt hier. Davon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.

Sollte sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Entscheidung, den streitbefangenen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, rechtsfehlerhaft war, so kann die behördliche Entscheidung jederzeit rückgängig gemacht werden und zwar selbst dann, wenn der Beigeladene auf dem ausgeschriebenen Dienstposten inzwischen nach BesGr A 12 befördert worden wäre. Der streitbefangene Dienstposten, der - wie der Dienstposten, den der Antragsteller derzeit innehat - nach BesGr A 12 bewertet ist, kann jederzeit durch Versetzung oder Umsetzung des Beigeladenen wieder freigemacht werden. Der Beigeladene hat seinerseits keinen Anspruch auf ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinn. Ebenso kann der Antragsteller, der schon ein Amt der BesGr A 12 innehat, jederzeit auf den mit A 12 bewerteten Dienstposten umgesetzt werden (vgl. BayVGH, B. v. 20.3.2009 - 3 CE 08.3278 - juris Rn. 32).

Ein Anordnungsgrund ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, hier habe sich der Antragsgegner auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren, an dem Beförderungs- und Umsetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen - mit der Folge der Problematik eines etwaigen Bewährungsvorsprungs des Beigeladenen ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung - festgelegt. Der Antragsgegner hat vielmehr mit dem Hinweis darauf, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol (Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der bayerischen Polizei v. 20.8.1997 i.d. Fassung v. 31.3.2003 - Az. IC 3-0302.3-2 Gliederungsnr. 2030 2.2-I) vorrangig durchgeführt werden können, hinreichend klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der - wie hier - dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen. Anders als der Antragsteller meint, hat sich der Dienstherr hier nicht für ein Auswahlverfahren entschlossen, an dem Beförderungs- und Umsetzungs-Bewerber am Leistungsprinzip zu messen sind mit der Folge, dass er sich auch bezüglich der Umsetzungsbewerber am gewählten Modell der Bestenauslese festhalten lassen müsste. Weder dem Auswahlvermerk des Polizeipräsidiums vom 19. Juli 2013 noch der damit verbundenen Bewerberaufstellung lassen sich für eine derartige Vorgehensweise tragfähige Anhaltspunkte entnehmen, welche den eindeutigen Hinweis nach Nr. 3 RBestPol in der Ausschreibung überwinden könnten. Vielmehr unterscheidet der Auswahlvermerk zwischen Umsetzungsbewerbern und dem besten Beförderungsbewerber. Hinsichtlich der Umsetzungsbewerber wird auf jeweils vorgetragene persönliche Gründe für eine Umsetzung auf den ausgeschriebenen Dienstposten eingegangen. Daraus ergibt sich hinreichend deutlich eine Orientierung des Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung an den Vorgaben der Nr. 3 RBestPol. Die Unterscheidung zwischen Beförderungsbewerbern einerseits und Umsetzungsbewerbern andererseits wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass im letzten Absatz des Auswahlvermerks der Beigeladene hinsichtlich seines Alters in Beziehung zum Antragsteller und zu einem anderen Bewerber gesetzt wird. Allein daraus kann nicht geschlossen werden, es liege ein Auswahlverfahren vor, an dem Beförderungs- und Umsetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen. Dies ergibt sich auch nicht aus der dem Auswahlvermerk anliegenden Rangliste. In dieser Aufstellung sind die Umsetzungsbewerber und die Beförderungsbewerber hinreichend deutlich getrennt benannt. Eine Rangliste, welche beide Bewerbergruppen bezogen auf die jeweiligen aktuellen dienstlichen Beurteilungen aufführt, liegt gerade nicht vor. Der Aufstellung können Anhaltspunkte für eine Festlegung des Dienstherrn, auch gegenüber Umsetzungsbewerbern eine Auswahl nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG durchzuführen, nicht entnommen werden.

Damit unterfällt der Antragsteller hier nicht der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Er steht insoweit in keiner Konkurrenzsituation zum beigeladenen Beförderungsbewerber. Deshalb kommt es auf einen etwaigen Bewährungsvorsprung des Beigeladenen auf dem streitbefangenen Dienstposten nicht an (BayVGH, B. v. 11.11.2008 - 3 CE 08.2643 - juris).

Auch der Hinweis des Antragstellers auf die Kontaktaufnahme des Beigeladenen mit einem Personalrat (Schilderung der persönlichen Situation) führt nicht zur Bejahung eines Anordnungsgrundes. Denn er steht nicht im Zusammenhang mit der hier ausschlaggebenden Frage, ob die Rechte des Antragstellers aus Nr. 3 RBestPol bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auch ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung gewahrt werden.

Ein Anordnungsgrund ergibt sich schließlich nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, er müsse ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung auf seinen bisherigen Dienstposten mit Wechselschichtdienst zurückkehren, wozu er gesundheitlich nicht in der Lage sei. Der Antragsteller hat kein Recht darauf, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens den derzeit kommissarisch eingenommenen Dienstposten zu besetzen. Inwieweit er in der Lage ist, seinen Dienstposten als Dienstgruppenleiter auszufüllen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Da mithin ein Anordnungsgrund zu verneinen ist, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht an. Die Frage, ob der Antragsgegner sein Ermessen bei der Auswahl des Beigeladenen in rechtsfehlerfreier Weise ausgeübt hat, wird Prüfungsgegenstand im Hauptsacheverfahren sein. Nach Nr. 3.1.2 RBestPol „kann“ ein Umsetzungsbewerber vorrangig bestellt werden, wenn zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen. Der Ermessensraum des Dienstherrn ist also erst dann eröffnet, wenn solche Gründe zu bejahen sind.

Wegen des fehlenden Anordnungsgrundes ist die Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung nunmehr den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt (B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. September 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich - neben anderen Bewerbern -um den vom Antragsgegner im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 08 vom 30. April 2013 unter Ziffer 6.1 ausgeschriebenen Dienstposten als Leiterin/Leiter der Verfügungsgruppe bei der PI D. (A 12/00). In den Vorbemerkungen der Stellenausschreibung wurde u. a. darauf hingewiesen, dass Umsetzungen nach Nr. 3 (RBestPol) vorrangig durchgeführt werden können.

Der 1962 geborene Antragsteller steht als Polizeihauptkommissar der BesGr A 12 im Dienst des Antragsgegners und ist auf dem mit A 11/A 12 bewerteten Dienstposten des Dienstgruppenleiters bei der PI D. tätig. Für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 erhielt er als PHK (A 12) im Gesamturteil 13 Punkte. In seiner Bewerbung machte er im Wesentlichen geltend, dass er seit 1985 ununterbrochen Wechselschichtdienst leiste und in den letzten Jahren negative Auswirkungen der Schichttätigkeit auf seinen Gesundheitszustand feststelle. So sei er nach mehreren kurzfristigen Erkrankungen im Jahr 2012 vom 22. September bis 7. November 2012 wegen massiver Schlafstörungen und der damit verbundenen körperlichen Beeinträchtigungen dienstunfähig erkrankt gewesen. Neben den Belastungen durch den Wechselschichtdienst müsse er seine in der Nachbarschaft wohnenden Eltern betreuen. Beide litten an Krankheiten, er müsse ihnen oft kurzfristig helfen. Die Unterstützung würde ihm bei einer Verwendung als Verfügungsgruppenleiter im Tagdienst wesentlich leichter fallen.

Der 1960 geborene Beigeladene ist als PHK der BesGr A 11 auf dem mit A 9/A 11 bewerteten Dienstposten des Sachbearbeiters dritte Qualifikationsebene Verkehr bei der PI Di. tätig. Für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 erhielt er als PHK (A 11) im Gesamturteil 16 Punkte.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 teilte das Polizeipräsidium S. N. dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können. Es sei beabsichtigt, den Dienstposten dem Beigeladenen zu übertragen. Im Auswahlvermerk vom 19. Juli 2013 ist ausgeführt, dass kein Umsetzungsbewerber derart gravierende persönliche Gründe vorweisen könne, die eine Umsetzung auf den Dienstposten des Verfügungsgruppenleiters der PI D. erforderten.

Am 12. August 2013 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht (Az. A.2 K 13.1209).

Gleichzeitig beantragte der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung,

dem Antragsgegner bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seine Klage gegen die Mitteilung des Antragsgegners vom 29. Juli 2013 vorläufig zu untersagen, den im Dienstposten-/Stellenausschreibungsblatt Nr. 8 vom 30. April 2013 unter Ziffer 6.1 ausgeschriebenen Dienstposten („Leiter/Leiterin der Verfügungsgruppe bei der PI D. (A 12/00)“) endgültig einem anderen Mitbewerber zu übertragen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dem Antragsteller stehe sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch zu. Es sei nicht erkennbar, welche Ermessenserwägungen den Antragsgegner dazu bewogen hätten, den streitbefangenen Dienstposten mit einem Beförderungs- und nicht mit einem Umsetzungsbewerber zu besetzen. Zudem habe der Dienstherr sich dafür entschieden, Beförderungs- und Umsetzungsbewerber gleich zu behandeln und die Stelle entsprechend ausgeschrieben, mit der Folge, dass dem Antragsteller auch ein Bewerbungsverfahrensanspruch zustehe. Auch habe der Beigeladene mit zumindest einem Personalratsmitglied Kontakt aufgenommen, noch bevor der Personalrat offiziell mit dem Verfahren befasst gewesen sei. Damit habe er das Stellenbesetzungsverfahren kontaminiert.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Es liege weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch vor.

Mit Beschluss vom 27. September 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen können. Die Gefahr, dass es ihm im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht möglich sein werde, sein Recht zu verwirklichen, bestehe nicht. Für diesen Fall könne dem Antragsteller jederzeit der mit A 12/00 bewertete Dienstposten übertragen werden. Im Übrigen stehe dem Antragsteller bereits dem Grundsatz nach kein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG zu, dessen Vereitelung durch die Stellenbesetzung drohen und damit einen Anordnungsgrund begründen könnte. Der Antragsteller habe als Umsetzungsbewerber nicht nach dem Grundsatz der Bestenauslese behandelt werden müssen. Ebenso wenig könne aus dem Gesichtspunkt des Bewährungsvorsprungs ein Anordnungsgrund hergeleitet werden. Auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs komme es daher nicht an.

Mit seiner am 14. Dezember 2013 eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Ein Anordnungsgrund sei glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner habe sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren festgelegt. Im Auswahlvermerk des Polizeipräsidiums S. N. vom 19. Juli 2013 seien unstrukturiert leistungs- und eignungsbezogene Merkmale gleichermaßen wie dienstliche und persönliche Gründe sowohl bei Versetzungs-/Umsetzungsbewerbern als auch bei Beförderungsbewerbern vermischt und gewertet worden. In einer dem Auswahlvermerk beigefügten tabellarischen Aufstellung seien hinsichtlich der Umsetzungsbewerber und der Beförderungsbewerber die gleichen Merkmale aufgeführt worden, insbesondere auch die Ergebnisse der letzten dienstlichen Beurteilung. Der Dienstherr mache damit deutlich, dass alle Bewerber gleichermaßen am Leistungsgrundsatz gemessen worden seien. Die Gleichbehandlung aller Bewerber zeige sich auch durch eine E-Mail und einem Schreiben des Beigeladenen vom 24. Juni 2013 an einen Personalrat. Hier habe der Beigeladene persönliche Gründe nachgeschoben, welche im Auswahlvermerk Niederschlag gefunden hätten.

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Er nimmt Bezug auf ein Schreiben des Polizeipräsidiums S. N. vom 27. November 2013. Das Polizeipräsidium führt u. a. aus, in der vom Antragsteller genannten tabellarischen Aufstellung seien die Umsetzungsbewerber und die Beförderungsbewerber getrennt aufgeführt. Auch der Auswahlvermerk trenne zwischen Umsetzungs- und Beförderungsbewerbern. Zwingende persönliche Gründe für eine vorrangige Bestellung des Antragstellers lägen nicht vor. Planbare Unterstützungen für seine Eltern könne der Antragsteller bei der PI D. aufgrund des dort umgesetzten flexiblen Arbeitszeitmodells bereits jetzt problemlos leisten. Selbst notfallmäßig könne er auf seinem derzeitigen Dienstposten als Dienstgruppenleiter leichter für seine Eltern sorgen als als Verfügungsgruppenleiter. Denn nur für einen Dienstgruppenleiter gebe es einen Vertreter. Dem Beigeladenen könne es auch nicht verwehrt werden, über seine persönliche Situation gegenüber einem Personalrat einen Bericht abzugeben. Dies sei im Auswahlvermerk weder erwähnt noch zitiert worden. Zutreffend sei es, dass der Antragsteller - seit 1. April 2013 kommissarischer Leiter der Verfügungsgruppe - bei einer Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens mit einem anderen Beamten wieder auf seinen bisherigen Dienstposten als Dienstgruppenleiter mit Wechselschichtdienst zurückkehren müsse. Sollte er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein, Wechselschichtdienst zu leisten, müssten über den zuständigen polizeiärztlichen Dienst die notwendigen Schritte eingeleitet werden.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Zur Ergänzung wird auf die wechselseitigen Schriftsätze im Beschwerdeverfahren sowie die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt, weil er keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Die vom Antragsteller hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass ohne das gerichtliche Eilverfahren die Gefahr bestünde, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann. Ein solcher Anordnungsgrund fehlt hier. Davon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.

Sollte sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Entscheidung, den streitbefangenen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, rechtsfehlerhaft war, so kann die behördliche Entscheidung jederzeit rückgängig gemacht werden und zwar selbst dann, wenn der Beigeladene auf dem ausgeschriebenen Dienstposten inzwischen nach BesGr A 12 befördert worden wäre. Der streitbefangene Dienstposten, der - wie der Dienstposten, den der Antragsteller derzeit innehat - nach BesGr A 12 bewertet ist, kann jederzeit durch Versetzung oder Umsetzung des Beigeladenen wieder freigemacht werden. Der Beigeladene hat seinerseits keinen Anspruch auf ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinn. Ebenso kann der Antragsteller, der schon ein Amt der BesGr A 12 innehat, jederzeit auf den mit A 12 bewerteten Dienstposten umgesetzt werden (vgl. BayVGH, B. v. 20.3.2009 - 3 CE 08.3278 - juris Rn. 32).

Ein Anordnungsgrund ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, hier habe sich der Antragsgegner auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren, an dem Beförderungs- und Umsetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen - mit der Folge der Problematik eines etwaigen Bewährungsvorsprungs des Beigeladenen ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung - festgelegt. Der Antragsgegner hat vielmehr mit dem Hinweis darauf, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol (Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der bayerischen Polizei v. 20.8.1997 i.d. Fassung v. 31.3.2003 - Az. IC 3-0302.3-2 Gliederungsnr. 2030 2.2-I) vorrangig durchgeführt werden können, hinreichend klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der - wie hier - dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen. Anders als der Antragsteller meint, hat sich der Dienstherr hier nicht für ein Auswahlverfahren entschlossen, an dem Beförderungs- und Umsetzungs-Bewerber am Leistungsprinzip zu messen sind mit der Folge, dass er sich auch bezüglich der Umsetzungsbewerber am gewählten Modell der Bestenauslese festhalten lassen müsste. Weder dem Auswahlvermerk des Polizeipräsidiums vom 19. Juli 2013 noch der damit verbundenen Bewerberaufstellung lassen sich für eine derartige Vorgehensweise tragfähige Anhaltspunkte entnehmen, welche den eindeutigen Hinweis nach Nr. 3 RBestPol in der Ausschreibung überwinden könnten. Vielmehr unterscheidet der Auswahlvermerk zwischen Umsetzungsbewerbern und dem besten Beförderungsbewerber. Hinsichtlich der Umsetzungsbewerber wird auf jeweils vorgetragene persönliche Gründe für eine Umsetzung auf den ausgeschriebenen Dienstposten eingegangen. Daraus ergibt sich hinreichend deutlich eine Orientierung des Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung an den Vorgaben der Nr. 3 RBestPol. Die Unterscheidung zwischen Beförderungsbewerbern einerseits und Umsetzungsbewerbern andererseits wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass im letzten Absatz des Auswahlvermerks der Beigeladene hinsichtlich seines Alters in Beziehung zum Antragsteller und zu einem anderen Bewerber gesetzt wird. Allein daraus kann nicht geschlossen werden, es liege ein Auswahlverfahren vor, an dem Beförderungs- und Umsetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen. Dies ergibt sich auch nicht aus der dem Auswahlvermerk anliegenden Rangliste. In dieser Aufstellung sind die Umsetzungsbewerber und die Beförderungsbewerber hinreichend deutlich getrennt benannt. Eine Rangliste, welche beide Bewerbergruppen bezogen auf die jeweiligen aktuellen dienstlichen Beurteilungen aufführt, liegt gerade nicht vor. Der Aufstellung können Anhaltspunkte für eine Festlegung des Dienstherrn, auch gegenüber Umsetzungsbewerbern eine Auswahl nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG durchzuführen, nicht entnommen werden.

Damit unterfällt der Antragsteller hier nicht der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Er steht insoweit in keiner Konkurrenzsituation zum beigeladenen Beförderungsbewerber. Deshalb kommt es auf einen etwaigen Bewährungsvorsprung des Beigeladenen auf dem streitbefangenen Dienstposten nicht an (BayVGH, B. v. 11.11.2008 - 3 CE 08.2643 - juris).

Auch der Hinweis des Antragstellers auf die Kontaktaufnahme des Beigeladenen mit einem Personalrat (Schilderung der persönlichen Situation) führt nicht zur Bejahung eines Anordnungsgrundes. Denn er steht nicht im Zusammenhang mit der hier ausschlaggebenden Frage, ob die Rechte des Antragstellers aus Nr. 3 RBestPol bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auch ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung gewahrt werden.

Ein Anordnungsgrund ergibt sich schließlich nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, er müsse ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung auf seinen bisherigen Dienstposten mit Wechselschichtdienst zurückkehren, wozu er gesundheitlich nicht in der Lage sei. Der Antragsteller hat kein Recht darauf, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens den derzeit kommissarisch eingenommenen Dienstposten zu besetzen. Inwieweit er in der Lage ist, seinen Dienstposten als Dienstgruppenleiter auszufüllen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Da mithin ein Anordnungsgrund zu verneinen ist, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht an. Die Frage, ob der Antragsgegner sein Ermessen bei der Auswahl des Beigeladenen in rechtsfehlerfreier Weise ausgeübt hat, wird Prüfungsgegenstand im Hauptsacheverfahren sein. Nach Nr. 3.1.2 RBestPol „kann“ ein Umsetzungsbewerber vorrangig bestellt werden, wenn zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen. Der Ermessensraum des Dienstherrn ist also erst dann eröffnet, wenn solche Gründe zu bejahen sind.

Wegen des fehlenden Anordnungsgrundes ist die Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung nunmehr den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt (B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Einreihung in die Beförderungsrangliste, aufgrund derer er nicht befördert worden ist.

2

Der Kläger ist Zolloberinspektor (Besoldungsgruppe A 10). Sein Dienstposten als Sachbearbeiter im Prüfdienst beim Hauptzollamt Darmstadt ist den Besoldungsgruppen von A 9 bis A 11 zugeordnet.

3

Die Beklagte nahm bis Ende 2009 Beförderungen im gehobenen Dienst der Zollverwaltung bis zum Zollamtmann (Besoldungsgruppe A 11) ohne Stellenausschreibungen nach der Platzziffer der Beamten in der bundesweit erstellten Rangliste der jeweiligen Besoldungsgruppe vor. Sie vergab die höheren Ämter an die Beamten auf den Spitzenplätzen der Liste, sobald besetzbare Planstellen zur Verfügung standen. Die Planstellen wurden derjenigen Beschäftigungsbehörde zugewiesen, bei der der zu befördernde Beamte seinen Dienstposten innehatte. Die nicht berücksichtigten Beamten wurden vor den beabsichtigten Beförderungen nicht informiert.

4

Die Beförderungsranglisten wurden von der Beklagten im Anschluss an die jeweiligen Regelbeurteilungsrunden erstellt, zuletzt 2007. Maßgebend für die Reihung war das Gesamturteil zunächst der letzten, sodann der vorletzten Regelbeurteilung. Bei gleichem Gesamturteil beider Beurteilungen wurden innerhalb der so gebildeten Gruppe zunächst die schwerbehinderten Frauen, dann die weiteren Frauen, dann die schwerbehinderten Männer und zum Schluss die restlichen Männer eingereiht. Innerhalb der so gebildeten Untergruppen unterschied die Beklagte sodann nach Dienstalter und Lebensalter.

5

Der Kläger stand auf Platz 864 der 2007 erstellten Rangliste. Nach dieser Liste wurde zuletzt am 1. Dezember 2009 bis Platz 514 befördert. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage, die Beklagte zur neuen Einreihung des Klägers in die Rangliste zu verpflichten, hat in beiden Vorinstanzen Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

6

Das Vorgehen der Beklagten bei Beförderungen sei in mehrfacher Hinsicht nicht mit dem Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar: Dies gelte zum einen für die Bildung einer Reihenfolge allein aufgrund des Gesamturteils der maßgebenden dienstlichen Beurteilungen. Der Dienstherr müsse die Beurteilungen inhaltlich ausschöpfen; er dürfe sich nicht auf einen Vergleich der Gesamturteile beschränken. Daher sei es auch nicht zulässig, Schwerbehinderten und Frauen bereits bei gleichem Gesamturteil den Vorrang einzuräumen. Zum anderen liege der Beförderungspraxis kein auf das höhere Amt bezogener Leistungsvergleich zugrunde. Die maßgebenden Beurteilungen seien jedenfalls Ende 2009 nicht mehr hinreichend aktuell gewesen. Schließlich werde nicht berücksichtigten Beamten verwehrt, rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Diese Rechtsfehler seien letztlich auf das praktizierte System zurückzuführen, die Dienstposten unter Verstoß gegen den gesetzlichen Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung ohne Bewertung der damit verbundenen Anforderungen mehreren Besoldungsgruppen zuzuordnen.

7

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie hat nach Erlass des Berufungsurteils ihre Beurteilungs- und Beförderungspraxis generell geändert.

8

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2010 und des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Dezember 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die Einreihung des Klägers in die Beförderungsrangliste 2007 rechtswidrig gewesen ist.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Rechtswidrigkeit der Einreihung des Klägers in die Beförderungsrangliste 2007 festgestellt wird.

11

1. Das ursprüngliche Klagebegehren, die Beklagte zu einer neuen Entscheidung über die Einreihung des Klägers in die 2007 aufgestellte Beförderungsrangliste für Beamte der Zollverwaltung mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 zu verpflichten, hat sich erledigt, weil die Beklagte diese Liste aufgrund einer Änderung der Beurteilungs- und Beförderungspraxis nicht mehr heranzieht. Dieser Änderung hat der Kläger Rechnung getragen, indem er im Revisionsverfahren einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Einreihung in die überholte Rangliste gestellt hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine nach § 142 Satz 1 VwGO unzulässige Klageänderung, weil Rechtsschutzziel und Prozessstoff unverändert geblieben sind (stRspr; vgl. nur Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 2.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216 S. 49 f.).

12

Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Ihm soll sein Prozesserfolg in den Vorinstanzen durch die von der Beklagten herbeigeführte Erledigung nach Möglichkeit nicht genommen werden (sog. Fortsetzungsbonus). Daher sind an das Feststellungsinteresse keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt die Absicht des Klägers, von der Beklagten wegen ihres rechtswidrigen Vorgehens Schadensersatz zu verlangen. Der Kläger hat bereits bei der Beklagten im Verwaltungsverfahren einen Antrag auf beamtenrechtlichen Schadensersatz gestellt. Dies ist ausreichend, weil sein Schadensersatzbegehren angesichts des Prozesserfolgs in den beiden Vorinstanzen auch nicht offensichtlich aussichtslos ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - juris Rn. 47 ).

13

2. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass sowohl die Kriterien der Beklagten zur Reihung in der Beförderungsrangliste als auch die Beförderungspraxis gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verstoßen.

14

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <149> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 16 f., vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - NJW 2011, 695 Rn. 20 f. ). Dies gilt auch für die Einreihung in eine Beförderungsrangliste, wenn allein aufgrund des Listenplatzes ohne nochmalige Auswahlentscheidung befördert werden soll.

15

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 46).

16

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O. S. 2 f.). Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (Urteile vom 19. Dezember 2002 a.a.O. S. 2 f. und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 46). Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45).

17

Daraus folgt, dass der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (stRspr; vgl. Urteile vom 27. Februar 2003 a.a.O. und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 56).

18

Diesen Anforderungen hat die Beförderungspraxis der Beklagten, wie sie zuletzt in der 2007 erstellten Beförderungsrangliste zum Ausdruck gekommen ist, aus mehreren Gründen nicht genügt:

19

Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte entsprechend den Erlassen vom 10. Mai 2004 (ARZV) und vom 22. August 2002 zur Bildung einer Beförderungsreihenfolge die Beamten einer Besoldungsgruppe ausschließlich nach den unterschiedlichen Gesamturteilen in Gruppen eingeteilt und innerhalb dieser Gruppen leistungsfremde Kriterien herangezogen, um Untergruppen zu bilden.

20

Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Beklagte für die Differenzierung innerhalb der Gruppen der Beamten mit gleichem Gesamturteil auf einzelne, im Vorhinein generell festgelegte leistungsbezogene Kriterien hätte abstellen müssen. Auch wenn sie in ihren Beurteilungsrichtlinien von 2002 Zwischenbenotungen für unzulässig erklärt (Nr. 25 BRZV) und damit zugleich verbale Zusätze zur abgestuften Bewertung innerhalb der Gesamtnoten (sog. Binnendifferenzierungen) ausgeschlossen hat (vgl. Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O. S. 3 f.), hätte die Beklagte bei gleichem Gesamturteil die herangezogenen Beurteilungen gleichwohl ausschöpfen müssen. Durch den - vorschnellen - Rückgriff auf die Hilfskriterien "Behinderteneigenschaft" und "weibliches Geschlecht" hat sie Schwerbehinderte und Frauen unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG bevorzugt. Diesen Hilfskriterien darf erst dann Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt.

21

Zwar sind die Förderung der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und das Verbot der Benachteiligung Behinderter in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG grundrechtlich verankert. Beide verfassungsrechtlichen Grundsätze sind aber nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe öffentlicher Ämter generell einzuschränken. Die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen ist sowohl nach dem Unionsrecht (insbesondere Richtlinie 2006/54/EG) als auch nach § 8 Satz 1 BGleiG ausdrücklich auf die Fälle gleicher Qualifikation beschränkt und greift überdies nur ein, wenn nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Aus denselben Gründen enthalten die einfachgesetzlichen Schutzvorschriften zugunsten Schwerbehinderter lediglich Benachteiligungsverbote (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 1, § 128 Abs. 1 SGB IX; § 1 und § 7 Behinderten-Gleichgestellungsgesetz). Nach § 128 Abs. 1 SGB IX sind Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung von Beamtenstellen so zu gestalten, dass Einstellung und Beschäftigung von Schwerbehinderten gefördert werden; eine Regelung über die Bevorzugung im Rahmen von Beförderungsentscheidungen fehlt.

22

Ein weiterer Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG liegt darin, dass jedenfalls den zum 1. Dezember 2009 getroffenen Beförderungsentscheidungen keine hinreichend aussagekräftigen, weil nicht mehr aktuellen dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen. Zwar wurde die Beförderungsrangliste (2007) als allein maßgebliche Auswahlentscheidung unmittelbar im Anschluss an die Regelbeurteilungsrunde (Stichtag 31. Januar 2007) und damit anhand aktueller Beurteilungen erstellt. Diese wurden in der Folgezeit jedoch nicht mehr aktualisiert. Dies wäre wegen des Zeitraums zwischen der Einreihung in die Rangliste und den Beförderungen Ende 2009 erforderlich gewesen.

23

Der Senat hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Zeitablauf von rund anderthalb Jahren zu lang ist, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag andere Aufgaben wahrgenommen hat (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20). Angesichts des Umstands, dass die Beförderungsrangliste die Ergebnisse eines bundesweiten Leistungsvergleichs in einer großen Bundesverwaltung wiedergeben sollte, ist ein Zeitraum von fast drei Jahren deutlich zu lang, um Ende 2009 in Bezug auf alle zu diesem Zeitpunkt noch in Beförderungskonkurrenz stehenden Beamten noch von hinreichend aktuellen Beurteilungen ausgehen zu können. Es ist ausgeschlossen, dass sich bei keinem der Bewerber leistungs- und beurteilungsrelevante Veränderungen ergeben haben. Anlassbeurteilungen, die es ermöglicht hätten, Besonderheiten in der Leistungsentwicklung einzelner Bewerber Rechnung zu tragen, waren nach den seinerzeit geltenden Beurteilungsrichtlinien für das Beförderungsverfahren nicht vorgesehen.

24

Soweit § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG in der ab 12. Februar 2009 geltenden Fassung die Einbeziehung dienstlicher Beurteilungen zulässt, wenn das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegt, handelt es sich um eine zeitliche Obergrenze, die zwar nicht überschritten, durchaus aber unterschritten werden kann. Letzteres ist insbesondere geboten, wenn wie hier die Beförderungspraxis zwangsläufig zu einem großen Bewerberfeld führt und zeitnahe Anlassbeurteilungen nicht erstellt werden.

25

Schließlich war die frühere Beförderungspraxis der Beklagten mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz zur Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG) nicht zu vereinbaren. Dies folgt schon daraus, dass sie die bevorstehenden Beförderungen den nicht berücksichtigten Listenbewerbern nicht vorher rechtzeitig mitgeteilt hat. Sie hat damit verhindert, dass diese vor der Ernennung der für eine Beförderung vorgesehenen Beamten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen konnten (Urteile vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 11. Februar 2009 a.a.O. Rn. 20 und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 34).

26

3. Die Beförderungspraxis der Beklagten, wie sie in der 2007 erstellten Beförderungsrangliste zum Ausdruck gekommen ist, beruhte auf einer Verletzung des gesetzlichen Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG.

27

Nach § 18 Satz 1 BBesG muss eine Ämterbewertung stattfinden ("die Funktionen sind zu bewerten"). Satz 2 legt als Kriterium für diese Bewertung die "Wertigkeit" der Ämter (Funktionen) fest. Es ist das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) zu ermitteln. Weiterhin fordern beide Sätze des § 18 BBesG, dass die Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern, d.h. Ämtern im statusrechtlichen Sinne (Satz 1) und damit Besoldungsgruppen (Satz 2) zugeordnet werden. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 BBesG den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und vor allem dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung. Ein Beamter hat einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht (Urteil vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31 Rn. 16). Ob dieser Anspruch erfüllt ist, kann ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 30.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 14).

28

Es ist anerkannt, dass dem Dienstherrn bei der Bestimmung der Wertigkeit im Sinne von § 18 Satz 2 BBesG ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht (Organisationsermessen). Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (stRspr; vgl. Urteile vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S. 11 und vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (stRspr; vgl. Urteile vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334 <338> und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 <110>).

29

Jedoch muss der Dienstherr zumindest zwei gesetzliche Vorgaben beachten: Zum einen enthält § 18 BBesG einen Handlungsauftrag. Fehlt eine normative Ämterbewertung, so ist der Dienstherr gesetzlich verpflichtet, eine nichtnormative Ämterbewertung vorzunehmen und sie seiner Personalwirtschaft zugrunde zu legen. Zum anderen dürfen die Funktionen (Dienstposten) nicht ohne sachlichen Grund gebündelt, d.h. mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 18 BBesG Rn. 15 und 16b). Weiterhin ist zu beachten, dass die Zuordnung von Beförderungsämtern zu bestimmten Dienstposten nach § 25 BBesG voraussetzt, dass diese sich nach der Wertigkeit der Aufgaben deutlich von der niedrigeren Besoldungsgruppe abheben.

30

Werden wie in der Bundeszollverwaltung gebündelte Dienstposten geschaffen, die drei Besoldungsgruppen zugeordnet werden, gibt es kein höher bewertetes Amt, an dessen Anforderungen die einzelnen Beförderungsbewerber bei dem Leistungsvergleich zu messen wären. Ein gebündelter Dienstposten ist für einen Beamten im niedrigeren Statusamt kein höherbewerteter Dienstposten (Urteil vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 2.06 -, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 Rn. 11 und 12 und Beschluss vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 B 106.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4). Die für den Leistungsvergleich erforderliche Eignungsprognose kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die (abstrakten) Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherbewerteten abstrakt-funktionellen Amtes als Maßstab zugrunde gelegt werden. Denn ein solches Amt im abstrakt-funktionellen Sinn gibt es nicht, weil dies zwingend bestimmte Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) voraussetzt, die in der Behörde ausschließlich den Inhabern des gleichen statusrechtlichen Amtes zugewiesen sind.

31

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dabei hat der Senat im Rahmen des § 161 Abs. 2 berücksichtigt, dass ein Erfolg des Begehrens, erneut über die Einreihung in die Beförderungsrangliste 2007 zu entscheiden, ohne Erledigung vorausgesetzt hätte, dass das Beförderungssystem der Beklagten nur an behebbaren Rechtsfehlern gelitten und nicht dem Grunde nach rechtswidrig gewesen wäre.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. September 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beigeladene bewarben sich - neben anderen Bewerbern -um den vom Antragsgegner im Mitteilungsblatt der Bayerischen Polizei Nr. 08 vom 30. April 2013 unter Ziffer 6.1 ausgeschriebenen Dienstposten als Leiterin/Leiter der Verfügungsgruppe bei der PI D. (A 12/00). In den Vorbemerkungen der Stellenausschreibung wurde u. a. darauf hingewiesen, dass Umsetzungen nach Nr. 3 (RBestPol) vorrangig durchgeführt werden können.

Der 1962 geborene Antragsteller steht als Polizeihauptkommissar der BesGr A 12 im Dienst des Antragsgegners und ist auf dem mit A 11/A 12 bewerteten Dienstposten des Dienstgruppenleiters bei der PI D. tätig. Für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 erhielt er als PHK (A 12) im Gesamturteil 13 Punkte. In seiner Bewerbung machte er im Wesentlichen geltend, dass er seit 1985 ununterbrochen Wechselschichtdienst leiste und in den letzten Jahren negative Auswirkungen der Schichttätigkeit auf seinen Gesundheitszustand feststelle. So sei er nach mehreren kurzfristigen Erkrankungen im Jahr 2012 vom 22. September bis 7. November 2012 wegen massiver Schlafstörungen und der damit verbundenen körperlichen Beeinträchtigungen dienstunfähig erkrankt gewesen. Neben den Belastungen durch den Wechselschichtdienst müsse er seine in der Nachbarschaft wohnenden Eltern betreuen. Beide litten an Krankheiten, er müsse ihnen oft kurzfristig helfen. Die Unterstützung würde ihm bei einer Verwendung als Verfügungsgruppenleiter im Tagdienst wesentlich leichter fallen.

Der 1960 geborene Beigeladene ist als PHK der BesGr A 11 auf dem mit A 9/A 11 bewerteten Dienstposten des Sachbearbeiters dritte Qualifikationsebene Verkehr bei der PI Di. tätig. Für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 erhielt er als PHK (A 11) im Gesamturteil 16 Punkte.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 teilte das Polizeipräsidium S. N. dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können. Es sei beabsichtigt, den Dienstposten dem Beigeladenen zu übertragen. Im Auswahlvermerk vom 19. Juli 2013 ist ausgeführt, dass kein Umsetzungsbewerber derart gravierende persönliche Gründe vorweisen könne, die eine Umsetzung auf den Dienstposten des Verfügungsgruppenleiters der PI D. erforderten.

Am 12. August 2013 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht (Az. A.2 K 13.1209).

Gleichzeitig beantragte der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung,

dem Antragsgegner bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seine Klage gegen die Mitteilung des Antragsgegners vom 29. Juli 2013 vorläufig zu untersagen, den im Dienstposten-/Stellenausschreibungsblatt Nr. 8 vom 30. April 2013 unter Ziffer 6.1 ausgeschriebenen Dienstposten („Leiter/Leiterin der Verfügungsgruppe bei der PI D. (A 12/00)“) endgültig einem anderen Mitbewerber zu übertragen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dem Antragsteller stehe sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch zu. Es sei nicht erkennbar, welche Ermessenserwägungen den Antragsgegner dazu bewogen hätten, den streitbefangenen Dienstposten mit einem Beförderungs- und nicht mit einem Umsetzungsbewerber zu besetzen. Zudem habe der Dienstherr sich dafür entschieden, Beförderungs- und Umsetzungsbewerber gleich zu behandeln und die Stelle entsprechend ausgeschrieben, mit der Folge, dass dem Antragsteller auch ein Bewerbungsverfahrensanspruch zustehe. Auch habe der Beigeladene mit zumindest einem Personalratsmitglied Kontakt aufgenommen, noch bevor der Personalrat offiziell mit dem Verfahren befasst gewesen sei. Damit habe er das Stellenbesetzungsverfahren kontaminiert.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Es liege weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch vor.

Mit Beschluss vom 27. September 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Der Antragsteller habe schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen können. Die Gefahr, dass es ihm im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht möglich sein werde, sein Recht zu verwirklichen, bestehe nicht. Für diesen Fall könne dem Antragsteller jederzeit der mit A 12/00 bewertete Dienstposten übertragen werden. Im Übrigen stehe dem Antragsteller bereits dem Grundsatz nach kein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG zu, dessen Vereitelung durch die Stellenbesetzung drohen und damit einen Anordnungsgrund begründen könnte. Der Antragsteller habe als Umsetzungsbewerber nicht nach dem Grundsatz der Bestenauslese behandelt werden müssen. Ebenso wenig könne aus dem Gesichtspunkt des Bewährungsvorsprungs ein Anordnungsgrund hergeleitet werden. Auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs komme es daher nicht an.

Mit seiner am 14. Dezember 2013 eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Ein Anordnungsgrund sei glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner habe sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren festgelegt. Im Auswahlvermerk des Polizeipräsidiums S. N. vom 19. Juli 2013 seien unstrukturiert leistungs- und eignungsbezogene Merkmale gleichermaßen wie dienstliche und persönliche Gründe sowohl bei Versetzungs-/Umsetzungsbewerbern als auch bei Beförderungsbewerbern vermischt und gewertet worden. In einer dem Auswahlvermerk beigefügten tabellarischen Aufstellung seien hinsichtlich der Umsetzungsbewerber und der Beförderungsbewerber die gleichen Merkmale aufgeführt worden, insbesondere auch die Ergebnisse der letzten dienstlichen Beurteilung. Der Dienstherr mache damit deutlich, dass alle Bewerber gleichermaßen am Leistungsgrundsatz gemessen worden seien. Die Gleichbehandlung aller Bewerber zeige sich auch durch eine E-Mail und einem Schreiben des Beigeladenen vom 24. Juni 2013 an einen Personalrat. Hier habe der Beigeladene persönliche Gründe nachgeschoben, welche im Auswahlvermerk Niederschlag gefunden hätten.

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Er nimmt Bezug auf ein Schreiben des Polizeipräsidiums S. N. vom 27. November 2013. Das Polizeipräsidium führt u. a. aus, in der vom Antragsteller genannten tabellarischen Aufstellung seien die Umsetzungsbewerber und die Beförderungsbewerber getrennt aufgeführt. Auch der Auswahlvermerk trenne zwischen Umsetzungs- und Beförderungsbewerbern. Zwingende persönliche Gründe für eine vorrangige Bestellung des Antragstellers lägen nicht vor. Planbare Unterstützungen für seine Eltern könne der Antragsteller bei der PI D. aufgrund des dort umgesetzten flexiblen Arbeitszeitmodells bereits jetzt problemlos leisten. Selbst notfallmäßig könne er auf seinem derzeitigen Dienstposten als Dienstgruppenleiter leichter für seine Eltern sorgen als als Verfügungsgruppenleiter. Denn nur für einen Dienstgruppenleiter gebe es einen Vertreter. Dem Beigeladenen könne es auch nicht verwehrt werden, über seine persönliche Situation gegenüber einem Personalrat einen Bericht abzugeben. Dies sei im Auswahlvermerk weder erwähnt noch zitiert worden. Zutreffend sei es, dass der Antragsteller - seit 1. April 2013 kommissarischer Leiter der Verfügungsgruppe - bei einer Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens mit einem anderen Beamten wieder auf seinen bisherigen Dienstposten als Dienstgruppenleiter mit Wechselschichtdienst zurückkehren müsse. Sollte er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein, Wechselschichtdienst zu leisten, müssten über den zuständigen polizeiärztlichen Dienst die notwendigen Schritte eingeleitet werden.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Zur Ergänzung wird auf die wechselseitigen Schriftsätze im Beschwerdeverfahren sowie die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt, weil er keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Die vom Antragsteller hiergegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass ohne das gerichtliche Eilverfahren die Gefahr bestünde, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann. Ein solcher Anordnungsgrund fehlt hier. Davon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.

Sollte sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Entscheidung, den streitbefangenen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, rechtsfehlerhaft war, so kann die behördliche Entscheidung jederzeit rückgängig gemacht werden und zwar selbst dann, wenn der Beigeladene auf dem ausgeschriebenen Dienstposten inzwischen nach BesGr A 12 befördert worden wäre. Der streitbefangene Dienstposten, der - wie der Dienstposten, den der Antragsteller derzeit innehat - nach BesGr A 12 bewertet ist, kann jederzeit durch Versetzung oder Umsetzung des Beigeladenen wieder freigemacht werden. Der Beigeladene hat seinerseits keinen Anspruch auf ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinn. Ebenso kann der Antragsteller, der schon ein Amt der BesGr A 12 innehat, jederzeit auf den mit A 12 bewerteten Dienstposten umgesetzt werden (vgl. BayVGH, B. v. 20.3.2009 - 3 CE 08.3278 - juris Rn. 32).

Ein Anordnungsgrund ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, hier habe sich der Antragsgegner auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Auswahlverfahren, an dem Beförderungs- und Umsetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen - mit der Folge der Problematik eines etwaigen Bewährungsvorsprungs des Beigeladenen ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung - festgelegt. Der Antragsgegner hat vielmehr mit dem Hinweis darauf, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol (Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der bayerischen Polizei v. 20.8.1997 i.d. Fassung v. 31.3.2003 - Az. IC 3-0302.3-2 Gliederungsnr. 2030 2.2-I) vorrangig durchgeführt werden können, hinreichend klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der - wie hier - dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen. Anders als der Antragsteller meint, hat sich der Dienstherr hier nicht für ein Auswahlverfahren entschlossen, an dem Beförderungs- und Umsetzungs-Bewerber am Leistungsprinzip zu messen sind mit der Folge, dass er sich auch bezüglich der Umsetzungsbewerber am gewählten Modell der Bestenauslese festhalten lassen müsste. Weder dem Auswahlvermerk des Polizeipräsidiums vom 19. Juli 2013 noch der damit verbundenen Bewerberaufstellung lassen sich für eine derartige Vorgehensweise tragfähige Anhaltspunkte entnehmen, welche den eindeutigen Hinweis nach Nr. 3 RBestPol in der Ausschreibung überwinden könnten. Vielmehr unterscheidet der Auswahlvermerk zwischen Umsetzungsbewerbern und dem besten Beförderungsbewerber. Hinsichtlich der Umsetzungsbewerber wird auf jeweils vorgetragene persönliche Gründe für eine Umsetzung auf den ausgeschriebenen Dienstposten eingegangen. Daraus ergibt sich hinreichend deutlich eine Orientierung des Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung an den Vorgaben der Nr. 3 RBestPol. Die Unterscheidung zwischen Beförderungsbewerbern einerseits und Umsetzungsbewerbern andererseits wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass im letzten Absatz des Auswahlvermerks der Beigeladene hinsichtlich seines Alters in Beziehung zum Antragsteller und zu einem anderen Bewerber gesetzt wird. Allein daraus kann nicht geschlossen werden, es liege ein Auswahlverfahren vor, an dem Beförderungs- und Umsetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen. Dies ergibt sich auch nicht aus der dem Auswahlvermerk anliegenden Rangliste. In dieser Aufstellung sind die Umsetzungsbewerber und die Beförderungsbewerber hinreichend deutlich getrennt benannt. Eine Rangliste, welche beide Bewerbergruppen bezogen auf die jeweiligen aktuellen dienstlichen Beurteilungen aufführt, liegt gerade nicht vor. Der Aufstellung können Anhaltspunkte für eine Festlegung des Dienstherrn, auch gegenüber Umsetzungsbewerbern eine Auswahl nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG durchzuführen, nicht entnommen werden.

Damit unterfällt der Antragsteller hier nicht der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Er steht insoweit in keiner Konkurrenzsituation zum beigeladenen Beförderungsbewerber. Deshalb kommt es auf einen etwaigen Bewährungsvorsprung des Beigeladenen auf dem streitbefangenen Dienstposten nicht an (BayVGH, B. v. 11.11.2008 - 3 CE 08.2643 - juris).

Auch der Hinweis des Antragstellers auf die Kontaktaufnahme des Beigeladenen mit einem Personalrat (Schilderung der persönlichen Situation) führt nicht zur Bejahung eines Anordnungsgrundes. Denn er steht nicht im Zusammenhang mit der hier ausschlaggebenden Frage, ob die Rechte des Antragstellers aus Nr. 3 RBestPol bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auch ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung gewahrt werden.

Ein Anordnungsgrund ergibt sich schließlich nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, er müsse ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung auf seinen bisherigen Dienstposten mit Wechselschichtdienst zurückkehren, wozu er gesundheitlich nicht in der Lage sei. Der Antragsteller hat kein Recht darauf, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens den derzeit kommissarisch eingenommenen Dienstposten zu besetzen. Inwieweit er in der Lage ist, seinen Dienstposten als Dienstgruppenleiter auszufüllen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Da mithin ein Anordnungsgrund zu verneinen ist, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht an. Die Frage, ob der Antragsgegner sein Ermessen bei der Auswahl des Beigeladenen in rechtsfehlerfreier Weise ausgeübt hat, wird Prüfungsgegenstand im Hauptsacheverfahren sein. Nach Nr. 3.1.2 RBestPol „kann“ ein Umsetzungsbewerber vorrangig bestellt werden, wenn zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen. Der Ermessensraum des Dienstherrn ist also erst dann eröffnet, wenn solche Gründe zu bejahen sind.

Wegen des fehlenden Anordnungsgrundes ist die Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Dienstpostenbesetzung nunmehr den Auffangstreitwert in voller Höhe festsetzt (B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.