Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Jan. 2017 - 1 M 175/16

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2017:0123.1M175.16.0A
23.01.2017

Gründe

1

1. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 9. Dezember 2016, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

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Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Antragsgegnerin habe den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin in dem hier streitigen Auswahlverfahren verletzt, wird von der Beschwerde nicht schlüssig in Frage gestellt.

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Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]).

5

Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200).

6

Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178).

7

Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]).

8

Hiervon geht das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend aus; dies wird auch von der Beschwerde nicht weiter in Frage gestellt.

9

Soweit die Beschwerde unter Ziffer 1. der Beschwerdebegründungsschrift geltend macht, die Bewerbung der Antragstellerin sei selbständig tragend anhand eines anforderungsprofilunabhängigen Leistungsvergleiches abgelehnt worden, so dass eine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruches nicht durch ein konstitutives Anforderungsprofil erfolgt sei, tritt sie den tragenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht ebenfalls davon aus, dass aus den in der Auswahlentscheidung dokumentierten selbständig tragenden Begründungssträngen der Antragsgegnerin die Bewerbung der Antragstellerin jeweils erfolglos geblieben sei (siehe Seite 5 [oben] und 6 [oben] der Beschlussabschrift), und hat seinerseits beide Erwägungen dementsprechend eigenständig nach den vorbezeichneten Maßstäben einer rechtlichen Überprüfung unterzogen. Soweit das Verwaltungsgericht die anforderungsprofilbezogenen Auswahlerwägungen der Antragsgegnerin als nicht mit dem Leistungsgrundsatz konform angesehen hat, tritt die Beschwerde diesen Beschlussausführungen im Übrigen nicht - weiter - entgegen.

10

Das weitere Beschwerdevorbringen unter Ziffer 2. der Beschwerdebegründungsschrift rechtfertigt die Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis gleichfalls nicht.

11

Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt - wie ausgeführt - die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen bzw. zu fixieren und dadurch die maßgeblichen Erwägungen zu dokumentieren. Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss vor allem anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidung keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 -, juris [m. w. N.]).

12

Soweit die Beschwerde geltend macht, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes lägen der Auswahlentscheidung die maßgeblichen wie rechtmäßigen dienstlichen Beurteilungen der Bewerberinnen zugrunde, trifft dies nicht zu.

13

Nach ihrer schriftlich fixierten Auswahlentscheidung vom 10. Mai 2016 (Bl. 45 ff. der Beiakte A) hat die Antragsgegnerin dieser lediglich die jeweils letzte Anlassbeurteilung der Bewerberinnen zugrunde gelegt, welche sich für die Antragstellerin über den Zeitraum vom 5. Februar 2014 bis 29. April 2016 (knapp 27 Monate) und für die Beigeladene über einen Zeitraum vom 6. Juni 2012 bis 19. April 2016 (ca. 46,5 Monate) erstreckt. Damit ist die Auswahlentscheidung auf der Grundlage unzureichend miteinander vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen erfolgt, ohne dass dieser Mangel ausweislich des Auswahlvermerkes anderweitig ausgeglichen worden ist.

14

Im Verhältnis von Regel- und Anlassbeurteilungen zueinander bzw. von Anlassbeurteilungen untereinander sind zwar nicht dieselben strengen Anforderungen an die Vergleichbarkeit zu stellen, wie sie für Regelbeurteilungen gelten. Dass die nötige höchstmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungen grundsätzlich nur dann gewährleistet ist, wenn auch die Beurteilungsstichtage und die erfassten Beurteilungszeiträume formal gleich sind, ist in den hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin - künftig: BeurtRL StK - nicht vorgegeben und lässt sich auf Anlassbeurteilungen nicht übertragen, weder im Verhältnis zueinander noch im Verhältnis zu Regelbeurteilungen. Diese Forderung stieße schon an praktische Grenzen und würde die anders gelagerte Funktion von Anlassbeurteilungen vernachlässigen. Diese sollen lediglich einen aktuellen Leistungsvergleich ermöglichen, wo dieser anders nicht herzustellen ist, und darüber hinaus Aussagen zur Eignung bezogen auf das konkret angestrebte Amt enthalten. Von daher ist die Aussagekraft von Anlassbeurteilungen grundsätzlich auf den Anlass und den von ihr erfassten Zeitraum beschränkt und verändert nicht die an eine nachfolgende Regelbeurteilung gestellten Anforderungen. Demgegenüber soll die Regelbeurteilung - für alle Beamten gleichmäßig - die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung und unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfassen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 - ZBR 2002, 211; OVG LSA Beschluss vom 16. Januar 2009 - 1 M 2/09 -, juris [m. w. N.]).

15

Hierdurch bedingt sind weniger strenge Anforderungen zu stellen, was die Übereinstimmung der Beurteilungszeiträume von Anlassbeurteilungen angeht. Die Einholung - auch gebotener - Anlassbeurteilungen darf indes nicht dazu führen, dass einem der Bewerber ein nicht nur marginaler Aktualitätsvorsprung zuwächst. In einem solchen Fall ist der Dienstherr gehalten, die resultierenden Erkenntnisdefizite bei den übrigen Bewerbern auszugleichen und die Vergleichbarkeit sämtlicher dienstlichen Beurteilungen herzustellen (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 16. Januar 2009, a. a. O. [m. w. N.]). Inwieweit die Beurteilungszeiträume differieren können, ohne dass dadurch ein aussagekräftiger Leistungsvergleich ausgeschlossen wird, bedarf vorliegend keiner exakten Festlegung. Von einem nicht mehr aussagekräftigen aktuellen Vergleich der Leistungen kann jedenfalls dann keine Rede mehr sein, wenn die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilungszeiträume überhaupt nicht oder nur noch geringfügig übereinstimmen (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 16. Januar 2009, a. a. O. [m. w. N.]).

16

Hieran gemessen ist die Vergleichbarkeit der die Antragstellerin und die Beigeladene betreffenden Anlassbeurteilungen, die die Antragsgegnerin ausschließlich ihrer Auswahlentscheidung zugrunde gelegt hat, nicht gegeben, wenngleich beide zeitnah und insoweit adäquat erstellt wurden. Da die Beurteilung der Beigeladenen indes 46,5 Monate umfasst, die der Antragstellerin hingegen einen Zeitraum von nur knapp 27 Monaten und damit bei einer Differenz von 19,5 Monaten nicht einmal 60 % der Beurteilungspanne der Beigeladenen beträgt (vgl. hierzu auch: OVG LSA, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 1 M 84/09 -, juris [Rn. 17 ff.], Beschluss vom 6. Juli 2007 - 1 M 117/07 -), kann von einer - hinreichenden - Vergleichbarkeit der dienstlichen Anlassbeurteilungen dem Grunde nach nicht mehr gesprochen werden. Denn sowohl die absolute Differenz von 19,5 Monaten ist schon für sich genommen als erheblich anzusehen, und zwar unabhängig vom Umfang des in den BeurtRL StK bestimmten Regelbeurteilungszeitraumes von 36 bzw. 60 Monaten, als auch die im Vergleich, mithin relative Divergenz der Beurteilungspannen von mehr als 40 %.

17

Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung trotz der nicht hinreichend vergleichbaren dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen lediglich diese und nicht etwaige vorangegangene dienstliche Beurteilungen zugrunde gelegt hat. Dies wiegt vorliegend umso schwerer als - entgegen den Einwendungen der Beschwerde - bei der Auswahlentscheidung Regelbeurteilungen, insbesondere mangels ihrer Erstellung, zu Unrecht überhaupt keine Berücksichtigung gefunden haben.

18

Neben den aktuell(st)en dienstlichen Beurteilungen sind gegebenenfalls auch frühere dienstliche (Regel-)Beurteilungen zu berücksichtigen. Aus ihnen ergeben sich nämlich keine Hilfskriterien für die Auswahlentscheidung. Vielmehr handelt es sich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig sind. Vor allem bei einem Vergleich zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt können sie bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen für die künftige Bewährung in dem Beförderungsamt ermöglichen. Die daraus ableitbaren Entwicklungstendenzen haben nicht nur Bedeutung für den Vergleich von Bewerbern mit gleichwertigen aktuellen Beurteilungen. Sie vermögen auch Aufschluss darüber zu geben, ob ein Bewerber bei einer Beurteilung im Hinblick auf die Besetzung eines Beförderungsamtes bevorteilt oder benachteiligt wird (BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370).

19

Für die Beamten des Landes Sachsen-Anhalt folgt überdies aus § 21 Abs. 1 LBG LSA (vgl. auch: OVG LSA, Beschluss vom 18. August 2011 - 1 M 65/11 -, juris), dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten regelmäßig zu beurteilen sind. Aus dem Vorstehenden folgend und zugleich aus der in § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA normierten Regelbeurteilungspflicht resultierend darf der Dienstherr bei seiner Auswahlwahlentscheidung daher grundsätzlich nicht ausschließlich die jeweils „aktuell(st)en“ Anlassbeurteilungen zugrunde legen, sondern hat - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - überdies zumindest die letzte Regelbeurteilung der Beamten zu berücksichtigen (siehe hierzu im Einzelnen: OVG LSA, Beschluss vom 6. März 2015 1 M 2/15 -, juris [m. w. N.]). Dies hat die Antragsgegnerin indes vorliegend unterlassen, damit eine dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG widersprechende verfahrensfehlerhafte Auswahlentscheidung getroffen und folglich den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt.

20

Soweit die Beschwerde geltend macht, es hätten keine - aussagekräftigen - Regelbeurteilungen für beide Bewerberinnen vorgelegen, vermag sie damit nicht durchzudringen.

21

Entgegen der Annahme der Beschwerde ist bereits zu Unrecht für die Antragstellerin zum Stichtag des 1. Januar 2013 keine Regelbeurteilung erstellt worden. Zwar sahen die BeurtRL StK 2011 in § 2 Abs. 1 Satz 3 lit. a. vor, dass Bedienstete, die das 55. Lebensjahr erreicht haben, von der Regelbeurteilung ausgenommen waren. Dies war bei der im Februar 1955 geborenen Antragstellerin zum vorbezeichneten Stichtag der Fall gewesen; ihr 60. Lebensjahr hatte sie indes bis dahin nicht vollendet. Die Stichtagsregelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 lit. a. BeurtRL StK 2011 widerspricht jedoch der in § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA normierten Regelbeurteilungspflicht. Soweit § 21 Abs. 2 Satz 2 LBG LSA der obersten Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches gestattet, durch allgemeine Anordnung auch Ausnahmen von der Beurteilungspflicht für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten vorzusehen, ist der darin enthaltene Regelungsspielraum vorliegend überschritten.

22

Es spricht schon generell Überwiegendes dafür, dass solche Ausnahmebestimmungen bereits nach den allgemeinen Regeln nur in engen (Ausnahme-)Fällen statthaft sind. Im Besonderen will § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA jedoch sicherstellen, dass für die regelmäßig wiederkehrenden Auswahlentscheidungen des Dienstherrn nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG - wie bereits ausgeführt - für alle Beamten durch Regelbeurteilungen gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung und unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst werden. An diesen Sinn und Zweck gemessen sind Ausnahmen denkbar, die aus Praktikabilitätsgründen solche Beamten(-gruppen) ausnehmen, bei denen Beurteilungen für Auswahlentscheidungen nach dem Leistungsgrundsatz üblicherweise nicht mehr benötigt werden. Dies ist etwa der Fall bei Beamten, die alsbald die Regelaltersgrenze erreichen oder die sich bereits in einem Endamt befinden oder jedenfalls ein solches Amt im statusrechtlichen Sinn inne haben, welches eine (weitere) Beförderung kaum mehr erwarten lässt. Soll hingegen an ein früheres Lebensalter angeknüpft werden, darf die Zeitspanne zwischen dem Erreichen der Regelaltersgrenze und letzten Regelbeurteilung kein Maß erreichen, das eine zu große Gruppe von Beamten, bei denen nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG zu treffende Auswahlentscheidungen anstehen könnten, ausnimmt. Eine Zeitspanne von mehr als 10 Jahren zwischen Erreichen der Regelaltersgrenze und letzten Regelbeurteilung wird dementsprechend dem Regelungszweck von § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA nicht mehr gerecht.

23

So liegt der Fall hier. Denn bei einem Regelbeurteilungszeitraum in Fünf-Jahres-Schritten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BeurtRL StK 2011; so auch schon § 2 Abs. 1 Satz 1 BeurtRL StK 2009 und § 2 Abs. 1 Satz 1 BeurtRL StK 2010) und dem Erreichen des vollendeten 65. Lebensjahres als Regelaltersgrenze (§ 65 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA) führt die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 3 lit. a. BeurtRL StK 2011 (anders nunmehr: § 2 Abs. 1 Satz 3 lit. a. BeurtRL StK 2016) dazu, dass selbst Beamte, die zuletzt im vollendeten 50. Lebensjahr regelbeurteilt wurden, von weiteren Regelbeurteilungen über 15 Jahre hinweg ausgenommen werden. Eine solche Zeitspanne ist als zu lang anzusehen, um von einer lediglich kleinen Gruppe von Beamten auszugehen, bei denen ein Absehen von der grundsätzlichen Regelbeurteilungspflicht aus Praktikabilitätsgründen als gerechtfertigt erscheint. Es besteht ebenso wenig Anlass zu der Annahme, bei Beamten sei mit dem Erreichen des 50. Lebensjahres grundsätzlich davon auszugehen, dass eine - positive oder negative - Leistungsentwicklung üblicherweise nicht mehr erfolge.

24

Mithin hätte vorliegend die Antragstellerin zum Stichtag 1. Januar 2013 regelbeurteilt werden müssen mit der Folge, dass zum einen diese Regelbeurteilung über einen fünfjährigen Beurteilungszeitraum bei der Auswahlentscheidung zwingend hätte Berücksichtigung finden und zum anderen die hiernach erstellte, daran zeitlich anknüpfende dienstliche Anlassbeurteilung inhaltlich aus dieser Regelbeurteilung heraus hätte fortentwickelt werden müssen (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris [Rn. 30 f.] = BVerwGE 145, 112).

25

Bereits hiernach sind die Aussichten der Antragstellerin, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, als offen anzusehen, d. h. erscheint ihre Auswahl als möglich, da ein weitgehend anderer, deutlich längerer Beurteilungszeitraum einzubeziehen und eine neue Anlassbeurteilung über einen veränderten Beurteilungszeitraum sowie in Fortentwicklung der Regelbeurteilung in die Auswahlentscheidung einzubeziehen ist.

26

Hinzu tritt im gegebenen Fall, dass - mit dem Verwaltungsgericht und entgegen der Annahme der Beschwerde - für die Beigeladene § 2 Abs. 1 Satz 1 BeurtRL StK 2007 eine Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Januar 2008 hätte erstellt werden müssen. Auch wenn eine Anlassbeurteilung über den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 14. November 2007, mithin über 30,5 Monate (nicht 31,5 Monate) vorgelegen hat, so haben weder die BeurtRL StK 2007 die Beurteiler von ihrer Regelbeurteilungspflicht entbunden, noch lässt sich dies mit dem oben bereits dargelegten unterschiedlichen Zweck und Zielrichtung von Regelbeurteilung einerseits und Anlassbeurteilung andererseits rechtfertigen.

27

Für nachfolgende Anlassbeurteilungen betreffend die Beigeladene hätte dies überdies zur Folge, dass auch diese aus dieser Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Januar 2008 heraus hätten fortentwickelt werden müssen. Dies ist nach Aktenlage - hier naturgemäß - nicht erfolgt, so dass eine dahingehende Beurteilungskorrektur die Auswahlchancen der Antragstellerin entgegen der Auffassung der Beschwerde weiter offen halten.

28

Ob es hiernach - im Ergebnis - auch noch einer Regelbeurteilung für die Antragstellerin zum Stichtag 1. Januar 2008 bedurft hätte (vgl.: § 2 Abs. 1 Satz 1 BeurtRL StK 2007), weil für die Beigeladenen eine solche der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt würde, bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung.

29

Denn jedenfalls ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde schließlich darauf, dass die Beigeladene gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 lit. d. BeurtRL StK 2007 nicht zum Stichtag 1. Januar 2013 hätte regelbeurteilt werden müssen. Maßgeblich sind insoweit vielmehr die BeurtRL StK 2011, die zu diesem Regelbeurteilungsstichtag Geltung beansprucht haben. Auch nach § 2 Abs. 1 Satz 3 lit. e. BeurtRL StK 2011 ist indes nicht erkennbar, dass die Beigeladene von der Regelbeurteilung zum 1. Januar 2013 ausgenommen war. Die von der Beschwerde in Bezug genommenen Zeitpunkte liegen überwiegend vor diesem Zeitpunkt, so dass sich nicht erschließt, weshalb „nach Feststellung des erfolgreichen Abschlusses dieser Zeiten“ eine diese einschließende Regelbeurteilung ausgeschlossen sein sollte. Soweit die Beschwerde auf eine sechsmonatige Erprobungszeit gemäß § 12 Abs. 4 LVO LSA verweist, die von der Beigeladenen in der Zeit vom 19. September 2012 bis 19. März 2013 absolviert worden sei, ist zu konstatieren, dass § 2 Abs. 1 Satz 3 lit. e. BeurtRL StK 2011 solche Zeiten nicht (ausdrücklich) erfasst. Ob und inwieweit eine Herausnahme aus der Regelbeurteilungspflicht gleichwohl regelmäßige - abweichende - Praxis der Antragsgegnerin (gewesen) sein soll, legt die Beschwerde indes nicht dar und ist auch anderweitig nicht ersichtlich.

30

Die BeurtRL StK in ihrer Gesamtheit und die entsprechende Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin laufen damit letztlich - wie im Fall der Beigeladenen - darauf hinaus, dass Beamte entgegen der in § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA normierten Regelbeurteilungspflicht über ganz erhebliche Zeiträume, insbesondere in den Zeiten der wesentlichen beruflichen Entwicklung - hier zuletzt für die Beigeladene im Amt der Besoldungsgruppe A 9 LBesO im Jahr 2005 - nicht mehr regelbeurteilt werden.

31

Mangels zureichender Auswahlgrundlagen betreffend die Antragstellerin wie die Beigeladene ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin daher rechtsfehlerhaft und verletzt die Antragstellerin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Antragstellerin kann mithin auch insofern eine erneute Auswahlentscheidung verlangen, da ihre Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, nach alledem offen sind, weil ihre Auswahl wegen der noch weitgehend herzustellenden Auswahlgrundlagen möglich erscheint. Insoweit hat die Antragstellerin zugleich den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

32

2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren insgesamt nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Verfahren wesentlich gefördert hat und im gegebenen Fall ohnehin keinen Erstattungsanspruch mit Erfolg geltend machen könnten (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 7. September 2009 - 1 M 64/09 -, juris; Beschluss vom 18. August 2010 - 1 M 119/10 -; vgl. zudem betreffend das Beschwerdeverfahren über die Nicht-Zulassung der Revision: BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 4 B 1.95 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 29).

33

3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 40, 47, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG, wobei hier die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 15 LBesO LSA zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (6.084,04 € monatlich) zugrunde zu legen war und der Senat davon ausgeht, dass die Antragstellerin der 8. Erfahrungsstufe zugeordnet ist. Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren weiter zu reduzieren (siehe: OVG LSA, Beschlüsse vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 und 1 M 33/14 -, juris [m. w. N.]).

34

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Gründe

1

1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 4. März 2014, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung mit Recht versagt, denn der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

4

Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, der Antragsgegner habe den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers in dem hier streitigen Auswahlverfahren nicht verletzt, wird von der Beschwerde nicht schlüssig in Frage gestellt.

5

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]).

6

Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200).

7

Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178).

8

Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]).

9

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (etwa: Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2) muss der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidungen keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 und vom 4. November 2010, jeweils a. a. O.).

10

Maßgebend für den Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (siehe zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris [m. w. N.]). Besteht eine dienstliche (Regel-)Beurteilung nicht aus nur einem Gesamturteil, sondern - wie hier - zwei selbständigen Teil-Gesamturteilen, sind beide Teil-Gesamturteile maßgebend für den Leistungsvergleich (vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 [m. w. N.]; siehe zum Vorstehenden zudem: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2013 - 1 M 129/12 - juris). Mit welchem Gewicht die jeweiligen Teil-Gesamtbewertungen in den Leistungsvergleich einfließen, obliegt indes allein der Entscheidung des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist nämlich ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2013, a. a. O. [m. w. N.]).

11

Dem ist der Antragsgegner vorliegend gerecht geworden, denn er hat seine Auswahlentscheidung vom 15. November 2013 (Bl. 20 der Beiakte A) i. V. m. dem Vermerk vom 29. Oktober 2013 (Bl. 7 ff. der Beiakte A) auf die letzten Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen gestützt, die im Hinblick auf den Auswahlzeitpunkt als hinreichend aktuell anzusehen sind, und zugleich deren jeweils letzte Regelbeurteilung berücksichtigt.

12

Die Auswahlentscheidung begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, soweit der Antragsgegner den nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG festzustellenden Leistungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller angenommen hat. Die Anlass- wie die Regelbeurteilung des Beigeladenen fällt bei den Teil-Gesamturteilen eine bzw. zwei Notenstufen besser aus als bei dem Antragsteller. Bei einem Leistungsvorsprung um eine Notenstufe im gleichen Statusamt - wie hier (Besoldungsgruppe A 16 LBesO LSA) - kann grundsätzlich nicht mehr von einer im Wesentlichen gleichen Leistung ausgegangen werden, so dass der Antragsteller deshalb schon nach allgemeinen Maßstäben nicht zum Zuge kommen kann. Dass hiervon aus Gründen eines besonderen Anforderungsprofils des Beförderungsdienstpostens eine Ausnahme zu machen wäre, ist seitens der Beschwerde weder schlüssig dargelegt, noch ist dies anderweitig zu ersehen. Der Antragsteller zeigt schon nicht auf, dass er anhand von bestimmten Einzelmerkmalbewertungen in den dienstlichen Beurteilungen überhaupt einen zumindest spezifischen Leistungsvorsprung gegenüber dem Beigeladenen aufweist.

13

Ungeachtet dessen ist ein anforderungsprofilbezogener Leistungsgleichstand oder gar ein Leistungsvorsprung des Antragstellers nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung nämlich - zutreffend - davon ausgegangen, dass es sich bei dem nach Maßgabe der Stellenausschreibung dort verwendeten Merkmal „Kenntnisse im Bereich des Bergrechts und mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Bergbaus sind von Vorteil“ nicht um ein konstitutives Anforderungsprofilmerkmal handelt. Dem tritt die Beschwerde schon nicht weiter entgegen. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils eines Dienstpostens legt der Dienstherr indes die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest; die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten bemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät. Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung. Unter dieser Voraussetzung bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er das größere Gewicht beimisst. Danach entfaltet ein Anforderungsprofil Bindungswirkung für die Gewichtung der Leistungsmerkmale bei der Bewerberauswahl (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 11. August 2005 - 2 B 6.05 -, juris [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris m. w. N.]).

14

Ungeachtet dessen ist der Beschwerde aber auch nicht darin zu folgen, dass - unabhängig von dem der Stellenausschreibung zugrunde gelegten Anforderungsprofil - die Eignung für das hier ausgeschriebene Amt mit dem zugehörigen Dienstposten lediglich bei Inhabern der Laufbahnbefähigung des „höheren technischen Dienstes im Bergfach“ gegeben ist, d. h. es sich hierbei um ein gesetzliches Anforderungsmerkmal handelte. Entsprechendes wird mit dem Beschwerdevorbringen schon nicht schlüssig dargelegt; dieses erschöpft sich insoweit vielmehr in einer bloßen Rechtsbehauptung.

15

Unabhängig davon ist eine solche Beschränkung vorliegend nicht anzunehmen. Sie ergibt sich - entgegen dem Beschwerdevorbringen - jedenfalls weder aus dem Umstand, dass das angestrebte Amt eine solches mit Festbesoldung (Besoldungsgruppe B 3 LBesO LSA) bzw. mit ihm eine (Fach-)Behördenleitungsfunktion verbunden ist, noch daraus, dass es sich bei diesem nicht um ein Amt im Sinne von § 41 LBG LSA („politische Beamte“) handelt. Ein Behördenleiter, auch ein solcher einer Fachbehörde, ist - entgegen der Annahme der Beschwerde - grundsätzlich nicht als der „oberste Sachbearbeiter“ der Behörde anzusehen. Vielmehr hat dieser in der Regel allgemeine Leitungsfunktionen und fachliche Aufgaben wahrzunehmen. Solange - wie hier - gesetzliche Bestimmungen keine spezifischen Qualifikationsanforderungen an den Amtsinhaber stellen, sind Einschränkungen beim Zugang zu demselben vom Dienstherrn daher jedenfalls nicht zwingend vorzunehmen. Das von der Beschwerde angeführte und von der Fachbehörde anzuwendende Fachrecht sowie die hieran anknüpfenden dienstrechtlichen und strafrechtlichen Normen stellen im Übrigen keine spezifischen Qualifikationsanforderungen an den Inhaber des vorliegend maßgeblichen Singularamtes auf. Es liegen auch keine anderweitigen gesetzlichen Anforderungen vor (anders etwa: § 7 Abs. 1 Satz 3 FH PolG LSA; §§ 65 Abs. 2, 72 Abs. 2 GO LSA, § 9 Nr. 3 DRiG, § 5 BNotO, § 2 Abs. 3 RPflG, § 3 Abs. 3 Satz 3 BRHG, § 30 BBankG, § 59 Abs. 2 Satz 2 EnWG, § 51 Abs. 4 GWB, § 44 Abs. 3 Satz 1 SUG).

16

Die Beschwerde legt auch nicht dar, aus welchen (verfassungs)rechtlichen Gründen eine gesetzliche Einschränkung des Bewerberkreises zwingend notwendig sein müsste. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr allein an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Besten-auswahl verpflichtet, womit eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar ist (siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20). Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist. Nur wenn ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraussetzt, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden (siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O. [m. w. N.]), zwingend ist dies indes nicht. Der Bewerbungsverfahrensanspruch hat nicht zum Gegenstand, unliebsame Bewerbungen Dritter auszuschließen, solange dies - wie im gegebenen Fall - nicht nach Art. 33 Abs. 2 GG geboten ist.

17

Selbst wenn besondere Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens in Ausnahmefällen auch im Rahmen des eigentlichen Leistungsvergleiches berücksichtigt werden könnten und gegebenenfalls eine Auswahlentscheidung rechtfertigten, die nicht dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung entspricht (siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O.), hätte der Antragsgegner diesem Umstand in seiner Auswahlentscheidung jedenfalls genüge getan. Denn ausweislich des vorgenannten Auswahlvermerkes hat er die nur bei dem Antragsteller vorhandenen Kenntnisse im Bereich des Bergrechts und dessen mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Bergbaus in seine Auswahlerwägungen eingestellt und gewichtet. Die diesbezüglichen Erwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Im Übrigen ist in dem Auswahlvermerk auch ausgeführt, dass und aus welchen Gründen die Wahrnehmung des ausgeschriebenes Amtes bzw. Dienstpostens nicht zwingend die vorbezeichneten Kenntnisse und Erfahrungen verlangt. Dementsprechend ist rechtlich nicht zu erinnern, dass der Antragsgegner das Auswahlverfahren auch für Bewerber eröffnet hat, die nicht über die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 „Staatsdienst im Bergfach“ (siehe Abschnitt I Ziffer 7.2.1 der Anlage 1 zu § 2 Satz 1 LVO LSA) oder der Laufbahngruppe 2 „Technischer Dienst bei der amtlichen Materialprüfung/Bergbauverwaltung/Geologie-verwaltung“ (siehe Abschnitt II Ziffer 7.2.3 der Anlage 1 zu § 2 Satz 1 LVO LSA) verfügen.

18

Da nach alledem nicht davon auszugehen ist, dass der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt ist, kann der Antragsteller vorliegend auch keine erneute Auswahlentscheidung beanspruchen.

19

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig zu erklären, da diese sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat.

20

3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren und von Amts wegen zugleich für den ersten Rechtszug unter Änderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 4. März 2014 beruht auf den §§ 63 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG), wobei hier die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe B 3 LBesO LSA (6.958,93 €; Festbesoldung) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen war.

21

Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren (ebenso: BVerwG, Beschluss vom 8. November 2007 - 2 VR 4.07 -, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - und Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, jeweils juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 5 ME 92/13 -, NVwZ-RR 2013, 928; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. November 2012 - 6 E 432/12 -, NVwZ-RR 2013, 207). Der Senat gibt insoweit seine bisherige, anderslautende Rechtsprechung auf. Denn dem unterlegenen Bewerber steht nur das Verfahren nach § 123 VwGO zur Verfügung, um effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Dieses übernimmt insofern regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens mit dem damit einhergehenden Prüfungsumfang (siehe auch: BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 Nr. 50).

22

4. Dieser Beschluss ist  unanfechtbar  (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Die Entschädigung wird in Geld festgesetzt, soweit nicht nach den §§ 22 und 23 eine Entschädigung in Land oder nach § 25 als Naturalwertrente gewährt wird.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Die Entschädigung wird in Geld festgesetzt, soweit nicht nach den §§ 22 und 23 eine Entschädigung in Land oder nach § 25 als Naturalwertrente gewährt wird.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Die Entschädigung wird in Geld festgesetzt, soweit nicht nach den §§ 22 und 23 eine Entschädigung in Land oder nach § 25 als Naturalwertrente gewährt wird.

(1) Hat der Bund vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Grundstück der in § 64 bezeichneten Art angekauft und ist der Kaufpreis nach dem Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bemessen worden, kann der frühere Eigentümer vom Bund Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Kaufpreis und dem Betrag verlangen, der zu zahlen gewesen wäre, wenn der Bemessung des Kaufpreises der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zugrunde gelegt worden wäre. Das gilt insoweit nicht, als der frühere Eigentümer bereits auf anderem Wege entschädigt worden ist.

(2) Kommt eine Einigung über den nach Absatz 1 zu zahlenden Betrag nicht zustande, so wird dieser von der von der Landesregierung bestimmten Behörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

Die Entschädigung wird in Geld festgesetzt, soweit nicht nach den §§ 22 und 23 eine Entschädigung in Land oder nach § 25 als Naturalwertrente gewährt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Gründe

1

1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 4. März 2014, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung mit Recht versagt, denn der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

4

Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, der Antragsgegner habe den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers in dem hier streitigen Auswahlverfahren nicht verletzt, wird von der Beschwerde nicht schlüssig in Frage gestellt.

5

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]).

6

Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200).

7

Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178).

8

Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]).

9

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (etwa: Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2) muss der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidungen keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 und vom 4. November 2010, jeweils a. a. O.).

10

Maßgebend für den Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (siehe zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris [m. w. N.]). Besteht eine dienstliche (Regel-)Beurteilung nicht aus nur einem Gesamturteil, sondern - wie hier - zwei selbständigen Teil-Gesamturteilen, sind beide Teil-Gesamturteile maßgebend für den Leistungsvergleich (vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 [m. w. N.]; siehe zum Vorstehenden zudem: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2013 - 1 M 129/12 - juris). Mit welchem Gewicht die jeweiligen Teil-Gesamtbewertungen in den Leistungsvergleich einfließen, obliegt indes allein der Entscheidung des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist nämlich ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2013, a. a. O. [m. w. N.]).

11

Dem ist der Antragsgegner vorliegend gerecht geworden, denn er hat seine Auswahlentscheidung vom 15. November 2013 (Bl. 20 der Beiakte A) i. V. m. dem Vermerk vom 29. Oktober 2013 (Bl. 7 ff. der Beiakte A) auf die letzten Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen gestützt, die im Hinblick auf den Auswahlzeitpunkt als hinreichend aktuell anzusehen sind, und zugleich deren jeweils letzte Regelbeurteilung berücksichtigt.

12

Die Auswahlentscheidung begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, soweit der Antragsgegner den nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG festzustellenden Leistungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller angenommen hat. Die Anlass- wie die Regelbeurteilung des Beigeladenen fällt bei den Teil-Gesamturteilen eine bzw. zwei Notenstufen besser aus als bei dem Antragsteller. Bei einem Leistungsvorsprung um eine Notenstufe im gleichen Statusamt - wie hier (Besoldungsgruppe A 16 LBesO LSA) - kann grundsätzlich nicht mehr von einer im Wesentlichen gleichen Leistung ausgegangen werden, so dass der Antragsteller deshalb schon nach allgemeinen Maßstäben nicht zum Zuge kommen kann. Dass hiervon aus Gründen eines besonderen Anforderungsprofils des Beförderungsdienstpostens eine Ausnahme zu machen wäre, ist seitens der Beschwerde weder schlüssig dargelegt, noch ist dies anderweitig zu ersehen. Der Antragsteller zeigt schon nicht auf, dass er anhand von bestimmten Einzelmerkmalbewertungen in den dienstlichen Beurteilungen überhaupt einen zumindest spezifischen Leistungsvorsprung gegenüber dem Beigeladenen aufweist.

13

Ungeachtet dessen ist ein anforderungsprofilbezogener Leistungsgleichstand oder gar ein Leistungsvorsprung des Antragstellers nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung nämlich - zutreffend - davon ausgegangen, dass es sich bei dem nach Maßgabe der Stellenausschreibung dort verwendeten Merkmal „Kenntnisse im Bereich des Bergrechts und mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Bergbaus sind von Vorteil“ nicht um ein konstitutives Anforderungsprofilmerkmal handelt. Dem tritt die Beschwerde schon nicht weiter entgegen. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils eines Dienstpostens legt der Dienstherr indes die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest; die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten bemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät. Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung. Unter dieser Voraussetzung bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er das größere Gewicht beimisst. Danach entfaltet ein Anforderungsprofil Bindungswirkung für die Gewichtung der Leistungsmerkmale bei der Bewerberauswahl (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 11. August 2005 - 2 B 6.05 -, juris [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris m. w. N.]).

14

Ungeachtet dessen ist der Beschwerde aber auch nicht darin zu folgen, dass - unabhängig von dem der Stellenausschreibung zugrunde gelegten Anforderungsprofil - die Eignung für das hier ausgeschriebene Amt mit dem zugehörigen Dienstposten lediglich bei Inhabern der Laufbahnbefähigung des „höheren technischen Dienstes im Bergfach“ gegeben ist, d. h. es sich hierbei um ein gesetzliches Anforderungsmerkmal handelte. Entsprechendes wird mit dem Beschwerdevorbringen schon nicht schlüssig dargelegt; dieses erschöpft sich insoweit vielmehr in einer bloßen Rechtsbehauptung.

15

Unabhängig davon ist eine solche Beschränkung vorliegend nicht anzunehmen. Sie ergibt sich - entgegen dem Beschwerdevorbringen - jedenfalls weder aus dem Umstand, dass das angestrebte Amt eine solches mit Festbesoldung (Besoldungsgruppe B 3 LBesO LSA) bzw. mit ihm eine (Fach-)Behördenleitungsfunktion verbunden ist, noch daraus, dass es sich bei diesem nicht um ein Amt im Sinne von § 41 LBG LSA („politische Beamte“) handelt. Ein Behördenleiter, auch ein solcher einer Fachbehörde, ist - entgegen der Annahme der Beschwerde - grundsätzlich nicht als der „oberste Sachbearbeiter“ der Behörde anzusehen. Vielmehr hat dieser in der Regel allgemeine Leitungsfunktionen und fachliche Aufgaben wahrzunehmen. Solange - wie hier - gesetzliche Bestimmungen keine spezifischen Qualifikationsanforderungen an den Amtsinhaber stellen, sind Einschränkungen beim Zugang zu demselben vom Dienstherrn daher jedenfalls nicht zwingend vorzunehmen. Das von der Beschwerde angeführte und von der Fachbehörde anzuwendende Fachrecht sowie die hieran anknüpfenden dienstrechtlichen und strafrechtlichen Normen stellen im Übrigen keine spezifischen Qualifikationsanforderungen an den Inhaber des vorliegend maßgeblichen Singularamtes auf. Es liegen auch keine anderweitigen gesetzlichen Anforderungen vor (anders etwa: § 7 Abs. 1 Satz 3 FH PolG LSA; §§ 65 Abs. 2, 72 Abs. 2 GO LSA, § 9 Nr. 3 DRiG, § 5 BNotO, § 2 Abs. 3 RPflG, § 3 Abs. 3 Satz 3 BRHG, § 30 BBankG, § 59 Abs. 2 Satz 2 EnWG, § 51 Abs. 4 GWB, § 44 Abs. 3 Satz 1 SUG).

16

Die Beschwerde legt auch nicht dar, aus welchen (verfassungs)rechtlichen Gründen eine gesetzliche Einschränkung des Bewerberkreises zwingend notwendig sein müsste. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr allein an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Besten-auswahl verpflichtet, womit eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar ist (siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20). Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist. Nur wenn ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraussetzt, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden (siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O. [m. w. N.]), zwingend ist dies indes nicht. Der Bewerbungsverfahrensanspruch hat nicht zum Gegenstand, unliebsame Bewerbungen Dritter auszuschließen, solange dies - wie im gegebenen Fall - nicht nach Art. 33 Abs. 2 GG geboten ist.

17

Selbst wenn besondere Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens in Ausnahmefällen auch im Rahmen des eigentlichen Leistungsvergleiches berücksichtigt werden könnten und gegebenenfalls eine Auswahlentscheidung rechtfertigten, die nicht dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung entspricht (siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O.), hätte der Antragsgegner diesem Umstand in seiner Auswahlentscheidung jedenfalls genüge getan. Denn ausweislich des vorgenannten Auswahlvermerkes hat er die nur bei dem Antragsteller vorhandenen Kenntnisse im Bereich des Bergrechts und dessen mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Bergbaus in seine Auswahlerwägungen eingestellt und gewichtet. Die diesbezüglichen Erwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Im Übrigen ist in dem Auswahlvermerk auch ausgeführt, dass und aus welchen Gründen die Wahrnehmung des ausgeschriebenes Amtes bzw. Dienstpostens nicht zwingend die vorbezeichneten Kenntnisse und Erfahrungen verlangt. Dementsprechend ist rechtlich nicht zu erinnern, dass der Antragsgegner das Auswahlverfahren auch für Bewerber eröffnet hat, die nicht über die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 „Staatsdienst im Bergfach“ (siehe Abschnitt I Ziffer 7.2.1 der Anlage 1 zu § 2 Satz 1 LVO LSA) oder der Laufbahngruppe 2 „Technischer Dienst bei der amtlichen Materialprüfung/Bergbauverwaltung/Geologie-verwaltung“ (siehe Abschnitt II Ziffer 7.2.3 der Anlage 1 zu § 2 Satz 1 LVO LSA) verfügen.

18

Da nach alledem nicht davon auszugehen ist, dass der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt ist, kann der Antragsteller vorliegend auch keine erneute Auswahlentscheidung beanspruchen.

19

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig zu erklären, da diese sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat.

20

3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren und von Amts wegen zugleich für den ersten Rechtszug unter Änderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 4. März 2014 beruht auf den §§ 63 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG), wobei hier die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe B 3 LBesO LSA (6.958,93 €; Festbesoldung) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen war.

21

Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren (ebenso: BVerwG, Beschluss vom 8. November 2007 - 2 VR 4.07 -, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - und Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, jeweils juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 5 ME 92/13 -, NVwZ-RR 2013, 928; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. November 2012 - 6 E 432/12 -, NVwZ-RR 2013, 207). Der Senat gibt insoweit seine bisherige, anderslautende Rechtsprechung auf. Denn dem unterlegenen Bewerber steht nur das Verfahren nach § 123 VwGO zur Verfügung, um effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Dieses übernimmt insofern regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens mit dem damit einhergehenden Prüfungsumfang (siehe auch: BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 Nr. 50).

22

4. Dieser Beschluss ist  unanfechtbar  (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Gründe

1

1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 10. März 2014, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung im Ergebnis mit Recht versagt, denn der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

4

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch).

5

Hiervon geht zunächst auch das Verwaltungsgericht zutreffend aus. Es hat indes wegen der zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung der Stellenausschreibung letztlich die besondere Eilbedürftigkeit der Sache und daher die Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsgrundes verneint und den Antragsteller konsequenterweise auf die Geltendmachung seines Bewerbungsverfahrensanspruches in einem Hauptsachverfahren bzw. auf ein neues Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Falle der Neuausschreibung der Stelle verwiesen, sofern der Antragsteller erneut nicht zum Zuge kommt.

6

Dies ist von Rechts wegen - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht zu erinnern. Zwar erlischt der Bewerbungsverfahrensanspruch entweder durch eine rechtsbeständige Ernennung eines Mitbewerbers oder durch einen  gerechtfertigten  Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens. Deshalb fordert das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, dass der Bewerber die Möglichkeit erhält, im Wege vorläufigen Rechtsschutzes das Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruches zu verhindern (so: BVerwG, Urteil vom29. November 2012 - 2 C 6.11 -, BVerwGE 145,185). Entgegen der Annahme der Beschwerde ist von einer gleichsam bestehenden Pflicht, Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, aber gerade nicht auszugehen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung weiter ausführt, dass beim Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens jeder Bewerber eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel anstreben kann, den Dienstherrn zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten, um zu verhindern, dass ohne tragfähigen Grund ein neues Verfahren eingeleitet, die Stelle also nochmals ausgeschrieben wird, ist damit lediglich die prinzipielle Möglichkeit von Eilrechtsschutz angesprochen. Allerdings werden die rechtlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes wie -anspruches damit nicht obsolet.

7

Der beschließende Senat verbleibt daher bei seiner Rechtsauffassung, dass in Verfahren der hier gegebenen Art insbesondere der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen ist (OVG LSA, Beschluss vom 23. Juli 2013 - 1 M 74/13 -). Dies ist indes vorliegend nicht der Fall. Denn bei Unwirksamkeit des Abbruches des vorherigen Auswahlverfahrens verletzt zwar auch die - in dem hier beabsichtigten - erneuten Auswahlverfahren getroffene Auswahl eines Mitbewerbers den Bewerbungsverfahrensanspruch erneut unterlegenen Bewerber (so: BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris). Anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht in dem vorgenannten Verfahren entschiedenen Verfahren ist hier aber nicht Gegenstand der Entscheidung, ob der Abbruch des ersten Auswahlverfahrens der  nunmehrigen  Besetzung einer Stelle entgegensteht. Durch eine Auswahlentscheidung in einem  neuen (hier erstinstanzlich nicht rechtshängig gemachten) Auswahlverfahren werden die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt, wenn der Abbruch eines Auswahlverfahrens ohne einen sachlichen Grund erfolgt oder dieser, sofern er sich nicht bereits evident aus dem Vorgang selbst ergibt, nicht schriftlich dokumentiert ist (so: BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris). Begründeter Eilrechtsschutz setzt in diesem Zusammenhang jedoch voraus, dass eine Entscheidung in dem  neuen Auswahlverfahren getroffen wurde, die den ursprünglichen Bewerber in seinem bisherigen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzen kann. Ohne eine solche Entscheidung in dem neuen Auswahlverfahren genügt unter dem Gesichtspunkt effektiver Rechtsschutzgewährung der Klageweg; ein besonderes Eilrechtsschutzinteresse besteht demgegenüber grundsätzlich nicht, da (noch) keine irrevisible Beeinträchtigung des bisherigen Bewerbungsverfahrensanspruches droht (vgl. insoweit: OVG LSA, Beschluss vom 23. Juli 2013 - 1 M 74/13 -; vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. September 2012 - 6 B 596/12 - juris [m. w. N.]; BayVGH, Beschluss vom 27. Juli 2009 - 15 CE 09.583 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 20. August 2010 - 2 B 162/20 -, juris).

8

Dass hiervon aus spezifischen Gründen des Einzelfalles eine Ausnahme zu machen wäre (vgl. hierzu etwa: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. Dezember 1996 - 2 M 5898/96 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2007 - 2 B 286/06 -, juris), zeigt die Beschwerde nicht schlüssig auf und ist auch anderweitig nicht zu erkennen. Denn der Bewerbungsverfahrensanspruch aus dem ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahren geht lediglich mit einem rechtmäßigen  Abbruch des Auswahlverfahrens unter (siehe: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361). Der Antragsteller hat mithin sowohl die effektive Rechtsschutzmöglichkeit, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch in einem Klageverfahren weiterzuverfolgen, als auch im Fall der erneuten Stellenausschreibung diesen bei erfolgloser Bewerbung im Wege einer einstweiligen Anordnung durch Verhinderung der Ernennung des ausgewählten Bewerbers weiterhin geltend zu machen. Bis dahin droht dem Antragsteller keine irrevisible Beeinträchtigung seines Bewerbungsverfahrensanspruches.

9

Auf das weitere Beschwerdevorbringen kam es nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich an.

10

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

11

3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren und von Amts wegen zugleich für den ersten Rechtszug unter Änderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 10. März 2014 beruht auf den §§ 63 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG). Da im gegebenen Fall Streitgegenstand der auf ein Beförderungsamt mit zugehörigem Beförderungsdienstposten bezogener Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist, richtet sich die Wertfestsetzung - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes - nicht nach § 52 Abs. 2 GKG.

12

Insofern war hier die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 9 LBesO LSA zuzüglich der ruhegehaltfähigen Stellenzulage nach Nr. 13 lit. a), bb) der Besoldungsordnung A i. V. m. Anlage 8 (72,98 €) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen. Der Senat ist dabei davon ausgegangen, dass der Antragsteller wenigstens der 6. Erfahrungsstufe zugeordnet ist, so dass es keiner Entscheidung darüber bedarf, ob nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG auf das Endgrundgehalt (so: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13 -, juris) oder vielmehr nach der ständigen Rechtsprechung des Senates auf die im jeweiligen Fall tatsächlich zu zahlenden Bezüge abzustellen ist.

13

Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren (ebenso: BVerwG, Beschluss vom 8. November 2007 - 2 VR 4.07 -, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - und Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, jeweils juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 5 ME 92/13 -, NVwZ-RR 2013, 928; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. November 2012 - 6 E 432/12 -, NVwZ-RR 2013, 207). Der Senat gibt insoweit seine bisherige, anderslautende Rechtsprechung auf. Denn dem unterlegenen Bewerber steht nur das Verfahren nach § 123 VwGO zur Verfügung, um effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Dieses übernimmt insofern regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens mit dem damit einhergehenden Prüfungsumfang (siehe auch: BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 Nr. 50).

14

4. Dieser Beschluss ist  unanfechtbar  (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.