Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Apr. 2010 - 1 L 89/09

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2010:0416.1L89.09.0A
16.04.2010

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die anteilige Erstattung von Kosten für die Impfung seiner beiden Töchter gegen Gebärmutterhalskrebs.

2

Der Kläger ist Beamter des Landes Sachsen Anhalt. Seine am … und am … geborenen Töchter erhielten in der Zeit von … bis … 2008 im Alter von 22 bzw. 20 Jahren die ersten der auf drei Dosen angelegten Impfungen gegen Gebärmutterhalskrebs (Humane Papillomaviren [HPV]) mit dem Impfstoff „Gardasil“. Den hierauf gerichteten, am 29. Juli 2008 bei der Beklagten eingegangenen Beihilfeantrag lehnte diese mit Bescheid vom 30. Juli/1. August 2008 mit der Begründung ab, dass § 10 Abs. 3 BhV die Beihilfefähigkeit an die amtliche Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) knüpfe. Das hier empfohlene Impfalter von 12 bis 17 Jahren hätten die Töchter des Klägers im Zeitpunkt ihrer Impfungen überschritten. Den dagegen am 25. August 2008 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2009 als unbegründet zurück.

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Hiergegen hat der Kläger mit dem am 20. Februar 2009 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend machte: In den Impfempfehlungen der STIKO werde ausdrücklich aufgeführt, dass auch ältere Frauen von einer Impfung profitieren könnten und es in der Verantwortung der Ärzte liege, nach individueller Prüfung von Nutzen und Risiken der Impfung die Patienten darauf hinzuweisen. Auch aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 BhV sei kein Anhaltspunkt für eine einschränkende Auslegung ersichtlich, wonach nur Impfungen für die festgelegte Altersgruppe beihilfefähig seien. Die generelle Altersbeschränkung beruhe „nur“ auf statistischen Werten. Darüber hinaus sei im Wege der Gleichstellung zu berücksichtigen, dass der Impfstoff erst seit dem Jahr 2007 auf dem Markt sei und daher ältere Mädchen von vornherein nicht in die altersbeschränkende Zielgruppe hineinfielen. Dementsprechend obliege es der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, eine entsprechende Erstattungsfähigkeit anzunehmen.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides vom 30. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2009 zu verpflichten, ihm eine Beihilfe in Höhe von 476,99 € für Aufwendungen für den Impfstoff „Gardasil“ zu bewilligen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

8

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht: Die STIKO habe mit ihrem Epidemiologischen Bulletin vom 23. März 2007 die Impfung gegen humane Papillomaviren (HPV) nur für Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren empfohlen. Diese Regelung sei mit Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 26. März 2007 und mit Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. April 2007 übernommen und für diesen Adressatenkreis ab dem 23. März 2007 gemäß § 10 Abs. 3 BhV als beihilfefähig anerkannt worden. Entscheidend für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen sei das Alter der geimpften Person bei der ersten Dosisimpfung. Die Impfung sei vor der Aufnahme des Geschlechtsverkehrs durchzuführen. Deshalb habe die STIKO die untere Altersgrenze auf einen Zeitpunkt gelegt, zu dem junge Mädchen üblicherweise noch keine sexuellen Kontakte hätten. Hinsichtlich der oberen Altersgrenze von 17 Jahren habe man sich davon leiten lassen, dass nach einer Studie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung 73 % der Mädchen bis zum 17. Lebensjahr bereits Geschlechtsverkehr gehabt und 87 % der Mädchen einen Frauenarzt aufgesucht hätten. Demnach bestehe die realistische Chance, durch eine Impfung von Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren einen relevanten Teil der Mädchen zu erreichen, die von einer Impfung gegen HPV profitieren könnten. Soweit die STIKO nicht ausschließe, dass auch Frauen außerhalb der genanten Altersspanne von einer Impfung gegen HPV profitieren könnten, sei dies nicht als Impfempfehlung zu werten. Eine allgemeine Impfempfehlung für alle Mädchen und Frauen habe die STIKO gerade nicht ausgesprochen. Denn mit der Impfempfehlung sollten zum einen möglichst umfassend alle potentiell sinnvollen Zielgruppen einer Impfung benannt sein. Auf der anderen Seite sei das optimale Impfalter im Sinne einer unteren und oberen Grenze anhand von epidemiologischen Überlegungen und Ergebnissen der im Rahmen der Zulassung durchgeführten Studien und weiteren Studien zum Sexualverhalten von Mädchen und jungen Frauen in Deutschland zu definieren und zu begründen. Die Impfung sei daher weder i. S. v. § 10 Abs. 3 BhV „amtlich empfohlen“ noch medizinisch notwendig i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV. Die Kosten lediglich nützlicher, aber nicht notwendiger Behandlungen müsse der Beihilfeberechtigte selbst zahlen. Dies begegne auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere verstoße es nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Denn diese werde durch die beihilferechtlichen Vorschriften grundsätzlich abschließend konkretisiert und verlange keine lückenlose Erstattung jeglicher Kosten.

9

Mit - der Beklagten am 13. November 2009 zugestelltem - Urteil vom 13. Oktober 2009 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 30. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2009 verpflichtet, die Aufwendungen des Klägers für den Impfstoff „Gardasil“ als beihilfefähig anzuerkennen und ihm eine entsprechende Beihilfe zu bewilligen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe gemäß §§ 5 Abs. 1 und 10 Abs. 3 BhV einen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe in Höhe des geltend gemachten Betrages. Nach der Impfempfehlung der STIKO in dem Epidemiologischen Bulletin vom 23. März 2007 (Ausgabe Nr. 12/2007, S. 97 bis 102; veröffentlicht im Internet) werde die Impfung gegen HPV unzweifelhaft und unstreitig für Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren generell empfohlen. Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränke sich diese Impfempfehlung jedoch nicht auf den Adressatenkreis der Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren. Denn dies ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang der in „Empfehlung“ und „Begründung“ unterteilten Mitteilung der STIKO. Neben Empfehlungen zur Dosierung der Impfung und ihrem Zeitpunkt enthalte der Empfehlungsabschnitt ferner die Aussage der STIKO, dass auch Frauen, die innerhalb des benannten Zeitraums keine Impfung gegen HPV erhalten hätten, ebenfalls von einer solchen Impfung nach individueller Prüfung von Nutzen und Risiko der Impfung durch den betreuenden Arzt profitieren könnten. Es fehle daher die Aussage, dass sich die Impfempfehlung „nur“ auf die genannte Altersgruppe beschränke und etwa älteren Mädchen und jungen Frauen die Impfung nicht empfohlen werde. Der Altersrahmen stelle sich daher nicht als Ausschließlichkeitskriterium dar.

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Auf den hiergegen von der Beklagten am 30. November 2009 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg gestellten Antrag hat der beschließende Senat mit Beschluss vom 18. Januar 2010 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen. Die Beklagte trägt zu deren Begründung mit ihrem am 2. Februar 2010 bei dem beschließenden Gericht eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht interpretiere die Impfempfehlung der STIKO falsch. Diese lasse vielmehr hinreichend deutlich erkennen, dass sie sich nur auf die Altersgruppe von 12 bis 17 Jahren beschränke. Insofern habe nach Maßgabe der Empfehlung der STIKO eine Indikation für eine HPV-Impfung der Töchter des Klägers nicht vorgelegen. Da § 10 Abs. 3 BhV hieran anknüpfe, könne nicht auf Rechtsprechung Bezug genommen werden, der andere Vorschriften zugrunde lägen. Diese Beschränkung sei weder sach- noch rechtswidrig. Der Beamte müsse dementsprechend Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus Pauschalierungen und Typisierungen ergäben. Im Übrigen sei ein HPV-Test bei den Töchtern des Klägers nicht durchgeführt worden, so dass die Notwendigkeit einer Impfung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV auch individuell nicht gegeben gewesen sei. Kosten nur nützlicher, aber nicht notwendiger Behandlungen müsse der Beihilfeberechtigte selbst tragen. Dies sei hier weder generell noch individuell für den nach der Besoldungsgruppe B 2 BBesO besoldeten Kläger unzumutbar, insbesondere nicht fürsorgepflichtwidrig.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des Urteiles des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 13. Oktober 2009 den Kläger in vollem Umfange mit der Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er führt unter Ergänzung seines bisherigen Vorbringens zur Begründung im Wesentlichen aus: Maßgeblich sei gemäß § 10 Abs. 3 BhV allein die amtliche Empfehlung der STIKO, nicht hingegen der von der Beklagten angeführte Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. April 2007. Dieser könne eine amtliche Empfehlung der STIKO nicht ersetzen. Die einschränkende Auslegung der STIKO-Empfehlung sei nicht sachgerecht. Sie stehe nicht nur im Widerspruch zum Inhalt der Empfehlung, sondern auch zur Anwendungspraxis der Beklagten für andere Bereiche von Schutzimpfungen. Die Beklagte verwechsele den weiten Begriff der „amtlich empfohlenen Schutzimpfungen“ im Sinne von § 10 Abs. 3 BhV und den weiten Inhalt der STIKO-Empfehlungen mit den Standardimpfungen und dem jeweils empfohlenen Impfalter, die aber nur einen Teil der gesamten STIKO-Empfehlungen darstellten. Im Übrigen gewähre die Beklagte Beihilfeberechtigten unter 60 Jahren Beihilfe bei Influenzaimpfungen, wenngleich das empfohlene Impfalter gemäß den STIKO-Empfehlungen bei 60 Jahren und höher liege. Mit Recht führe das Verwaltungsgericht im Übrigen aus, dass sich die HPV-Impfempfehlung der STIKO nicht auf den Adressatenkreis der Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren beschränke und es auch nicht so sei, dass die Impfung älterer Mädchen und junger Frauen ausdrücklich nicht empfohlen werde. Es komme insoweit auf eine individuelle Prüfung an. Die hier behandelnde Ärztin sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die HPV-Impfung indiziert gewesen sei. Damit sei die medizinische Notwendigkeit gegeben gewesen. Hinzu komme, dass die am 18. Juli 1987 geborene Tochter des Klägers die STIKO-Empfehlung auch deswegen erfülle, weil sie seit dem Jahr 2006 an Diabetes mellitus Typ 1 leide. Schließlich sei im Hinblick auf die Höhe der Kosten deren Tragung durch ihn - den Kläger - unzumutbar.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A) verwiesen.

II.

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1. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und - wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

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2. Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 13. Oktober 2009 gerichtete Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der Bescheid der Beklagten vom 30. Juli/1. August 2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2009 sind, soweit sie vorliegend angefochten wurden, rechtmäßig und verletzen den Kläger mithin nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

20

Als Beamter des Landes Sachsen-Anhalt erhielt der Kläger bislang gemäß § 88a Abs. 1 BG LSA u. a. in Krankheitsfällen Beihilfen nach den für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes jeweils geltenden Vorschriften. Dies ist vorliegend die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (BhV) vom 1. November 2001 ( GMBl. S. 919; MBl. LSA 2002, 10 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 ( GMBl. S. 379; MBl. LSA 2004, 235 ), welche für den vorliegenden Fall noch Anwendung findet ( vgl. auch: BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2008 - Az.: 2 C 24.07 und 2 C 108.07 -; Beschluss vom 25. September 2008 - Az.: 2 B 16.08 -, jeweils zitiert nach juris [m. w. N.] ). Denn die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ist erst mit Wirkung vom 14. Februar 2009 in Kraft getreten und bestimmt in § 58 Abs. 1 BBhV, dass auf Aufwendungen, die - wie hier - vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind, weiter die BhV anzuwenden ist.

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Daran, dass die BhV im gegebenen Fall als solche weiter anzuwenden ist, hat sich auch nichts dadurch geändert, dass gemäß Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts vom 15. Dezember 2009 ( GVBl. LSA S. 648 ) mit Wirkung ab dem 1. Februar 2010 das Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) in Kraft getreten ist. Denn nach § 120 Abs. 8 LBG LSA gelten die für die Beamten, Versorgungsempfänger und früheren Beamten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 120 Abs. 7 LBG LSA weiter. Diese Verordnung ist bislang nicht erlassen worden. Im Übrigen regelt § 120 LBG LSA - insoweit in der Sache übereinstimmend mit dem früheren § 88a Abs. 1 BG LSA - lediglich, dass dem vorgenannten Personenkreis als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge Beihilfe zudem zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt wird (Abs. 1 und 2).

22

Des Weiteren regelt § 120 Abs. 3 LBG LSA, dass grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen in Krankheits- und Pflegefällen (Nr. 1), zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten oder Behinderungen (Nr. 2), in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei künstlicher Befruchtung sowie in Fällen des nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und der nicht rechtswidrigen Sterilisation (Nr. 3) und zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen (Nr. 4) beihilfefähig sind.

23

Der Kläger hat nach dem hiernach maßgeblichen § 120 Abs. 1 und 3 Nr. 4, Abs. 8 LBG LSA i. V. m. der BhV keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe in Bezug auf die in der Zeit von Februar bis April 2008 erfolgten Impfungen seiner Töchter gegen Gebärmutterhalskrebs (Humane Papillomaviren [HPV]) mit dem Impfstoff „Gardasil“.

24

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und wenn die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. § 10 Abs. 3 BhV stellt insoweit eine Sonderbestimmung zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen dar, die in Bezug auf die hier streitbefangenen Schutzimpfungen regelt, dass Aufwendungen für amtlich empfohlene Schutzimpfungen beihilfefähig sind, jedoch nicht anlässlich privater Reisen in Gebiete außerhalb der Europäischen Union.

25

§ 10 Abs. 3 BhV ist dahin zu verstehen, dass die Beihilfefähigkeit ausschließlich Aufwendungen für amtlich empfohlene Schutzimpfungen erfasst. Dies folgt schon daraus, dass die Neufassung von § 10 Abs. 3 BhV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 mit der Einfügung der weiteren Tatbestandsmerkmale „amtlich empfohlene“ eine Einschränkung des vorherigen Anwendungsbereiches der Regelung zur Folge hat.

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„Schutzimpfung“ im Sinne von § 10 Abs. 3 BhV ist die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen (vgl. § 2 Nr. 9 Infektionsschutzgesetz - IfSG). „Amtlich empfohlen“ im Sinne von § 10 Abs. 3 BhV ist eine Schutzimpfung, wenn sie von der beim Robert Koch-Institut gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 IfSG eingerichteten Ständigen Impfkommission (STIKO) nach § 20 Abs. 2 Satz 3 IfSG empfohlen wird. Die Empfehlung der STIKO wird gemäß § 20 Abs. 2 Satz 7 IfSG vom Robert Koch-Institut den obersten Landesgesundheitsbehörden übermittelt und anschließend veröffentlicht. Denn die STIKO ist gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 IfSG von Gesetzes wegen dazu berufen, Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durchführung anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten zu geben und Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung zu entwickeln. Auf der Grundlage dieser öffentlichen (amtlichen) Empfehlungen sollen nicht nur die obersten Landesgesundheitsbehörden öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission aussprechen (§ 20 Abs. 3 IfSG), sondern wird zudem bestimmt, dass die Gesundheitsämter unentgeltlich Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krankheiten durchführen (§ 20 Abs. 5 IfSG) sowie die Kosten für bestimmte Schutzimpfungen von den Trägern der Krankenversicherung nach dem dritten Abschnitt des dritten Kapitels des SGB V getragen werden, falls die Person bei einer Krankenkasse nach § 4 SGB V versichert ist (§ 20 Abs. 4 Satz 1 IfSG).

27

Die Impfung von Mädchen bzw. jungen Frauen gegen Gebärmutterhalskrebs (Humane Papillomaviren [HPV]) nach Vollendung des 18. Lebensjahres, d. h. insbesondere - wie hier - im Alter von 20 bzw. 22 Jahren, war weder im Zeitpunkt der Impfung der Töchter des Klägers noch ist sie gegenwärtig von der STIKO empfohlen. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtes und - ihr folgend - des Klägers ist unzutreffend.

28

Die STIKO hat erstmals mit dem Epidemiologischen Bulletin vom 23. März 2007 ( 12/2007, veröffentlicht unter: http://www.rki.de ) eine Empfehlung (und Begründung) für die Impfung gegen HPV abgegeben; noch in dem Epidemiologischen Bulletin vom 28. Juli 2006 ( 30/2006, veröffentlicht unter: http://www.rki.de ) war eine auf HPV bezogene Empfehlung nicht enthalten. In dem Epidemiologischen Bulletin 12/2007 heißt es auf Seite 97 ausdrücklich: „Die STIKO empfiehlt zur Reduktion der Krankheitslast durch den Gebärmutterhalskrebs die Einführung einer generellen Impfung gegen humane Papillomaviren (Typen HPV 16, 18) für alle Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren .“ (ebenda, S. 97). Dass sich die Empfehlung auf alle Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren beschränkt, ergibt sich schon aus den nachfolgenden Ausführungen der STIKO, soweit diese gerade auf Frauen Bezug nimmt, „die innerhalb des von der STIKO empfohlenen Zeitraumes (Alter 12 - 17 Jahre) keine Impfung gegen HPV erhalten haben“.

29

Die STIKO hat ihre Empfehlung in dem Epidemiologischen Bulletin 12/2007 im Einzelnen begründet (Seite 98 ff.) und dabei mehrfach auf die „obere und untere Altersgrenze“, die „empfohlene Altersgruppe“ bzw. die „generelle Impfempfehlung für Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren“ rekurriert (vgl. Seite 100 bis 102). Eine anderslautende „Empfehlung“ ist dem Epidemiologischen Bulletin 12/2007 nicht zu entnehmen. Vielmehr begründen die Ausführungen der STIKO lediglich, aus welchen Gründen die vorbezeichnete Empfehlung dergestalt abgegeben worden ist. Dass sich die amtliche, öffentliche Empfehlung der STIKO in Bezug auf HPV seinerzeit und im Übrigen auch nach wie vor lediglich auf „ alle Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren “ beschränkt, ergibt sich überdies den nachfolgenden Empfehlungen der STIKO.

30

Mit ihrem Epidemiologischen Bulletin vom 27. Juli 2007 ( 30/2007, veröffentlicht unter: http://www.rki.de ) hat die STIKO die neu gefassten Impfempfehlungen zusammengefasst und bekannt gegeben. Der darin enthaltene Impfkalender (Tabelle 1, Seite 268) wie auch die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Altergruppe von Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren und geben die im Epidemiologischen Bulletin 12/2007 gegebene Empfehlung wörtlich wieder (Seite 269 f.). In dem nachfolgenden Epidemiologischen Bulletin vom 3. August 2007 ( 31/2007, veröffentlicht unter: http://www.rki.de ) wird sowohl auf das Epidemiologische Bulletin 12/2007 als auch das Epidemiologische Bulletin 30/2007 Bezug genommen und auf Seite 287 ausgeführt: „Zusätzlich zu diesen bereits bestehenden Empfehlungen zur Impfung Jugendlicher empfiehlt die STIKO seit März 2007 eine generelle Impfung gegen humane Papillomaviren (Typen HPV 16, 18) für alle Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren. “ Im Hinblick auf die „Einführung einer generellen Impfung gegen humane Papillomaviren (HPV) für alle Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren“ wird auf Seite 288 auf die„ausführliche Begründung der STIKO zur Einführung der generellen Impfung gegen HPV für alle Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren“ im Epidemiologischen Bulletin 12/2007 verwiesen. Insoweit inhaltlich gegenüber dem Epidemiologischen Bulletin 30/2007 unverändert hat die STIKO mit ihren Epidemiologischen Bulletins vom 25. Juli 2008 ( 30/2008, veröffentlicht unter: http://www.rki.de ) und vom 27. Juli 2009 ( 30/2009, veröffentlicht unter: http://www.rki.de ) ihre Impfempfehlungen zusammengefasst und bekannt gegeben.

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Schließlich hat sich die STIKO in dem Epidemiologischen Bulletin vom 10. August 2009 ( 32/2009, veröffentlicht unter: http://www.rki.de ) nochmals zur Impfung gegen HPV mit einer „aktuellen Bewertung“ geäußert. Sie hat zunächst darauf hingewiesen, dass seit dem Jahr 2006 ein Impfstoff gegen HPV der Typen 6, 11, 16 und 18 und seit dem Jahr 2007 ein Impfstoff gegen HPV der Typen 16 und 18 zur Verfügung steht und sie „im März 2007 eine Empfehlung zur Impfung gegen HPV für alle 12 bis 17 Jahre alten Mädchen ausgesprochen“ hat (Seite 319). Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion über den Nutzen der HPV-Impfung wurde die STIKO um eine erneute Bewertung der HPV-Impfung gebeten und hat in ihrer fachlichen Stellungnahme diese Bewertung unter Berücksichtigung aktueller Veröffentlichungen aus der wissenschaftlichen Fachliteratur vorgenommen (siehe hierzu: Seite 319). Darin hat die STIKO nochmals darauf hingewiesen, dass sich ihre Empfehlung zur HPV-Impfung nur an „an junge Mädchen und Frauen vor Beginn der sexuellen Aktivität“ richtet und „das empfohlene Impfalter von 12 bis 17 Jahren“ Erkenntnissen aus nationalen Daten zur Jugendsexualität entspricht. „In der Begründung zur HPV-Impfempfehlung von 2007“ sei „darauf ausführlich eingegangen“ worden (siehe Seite 325). Zusammenfassend hat die STIKO ausgeführt: „In Zusammenschau der zur Verfügung stehenden Literatur unter Einbeziehung neu veröffentlichter Daten hält die STIKO die Impfung gegen HPV für alle Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahre unverändert für empfehlenswert.“

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Es besteht daher nach Auffassung des Senates kein Zweifel daran, dass sich die „amtliche“ öffentliche „Empfehlung“ der STIKO bezogen auf eine HPV-Impfung ausschließlich auf Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren erstreckt(e) und beschränkt(e) ( ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Februar 2009 - Az.: 2 A 11125/08 -, OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Januar 2010 - Az.: 5 LA 80/09 -, VG Stuttgart, Urteil vom 8. April 2008 - Az.: 6 K 761/08 -, VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Juli 2008 - Az.: 6 K 2527/07 -, VG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2008 - Az.: 26 K 3691/08 -, VG Hannover, Urteil vom 30. April 2009 - Az.: 13 A 2460/08 -,VG Cottbus, Urteil vom 9. Juni 2009 - Az.: 5 K 1323/07 -, a. A. wohl nur: VG Arnsberg, Urteil vom 18. April 2008 - Az.: 13 K 1904/07 -, jeweils zitiert nach juris; siehe zudem, wie hier: Schröder/Beck-mann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: April 2008, Band II, § 10 BhV, S. 45 ).

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Da die Impfung der Töchter des Klägers gegen HPV erst im Alter von 20 bzw. 22 Jahren erfolgt ist, war diese weder im Zeitpunkt der Impfung noch hiernach amtlich empfohlen. Die Beihilfefähigkeit ist daher gemäß § 10 Abs. 3 BhV bereits dem Grunde nach ausgeschlossen. Auf die Erlasse des Bundesministeriums des Innern vom 26. März 2007 und des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. April 2007 kommt es daher nicht (mehr) entscheidungserheblich an.

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Dass eine Impfung der Töchter des Klägers gegen HPV (mittels „Gardasil) vor Vollendung des 18. Lebensjahres nicht möglich oder amtlich empfohlen gewesen ist, rechtfertigt entgegen dem klägerischen Vorbringen keine andere Sichtweise. Dass sich der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ändert und damit erst ab einem bestimmten, hiernach liegenden Zeitpunkt Kosten einer Schutzimpfung im Wege der Beihilfe vom Dienstherrn übernommen werden, liegt in der Natur der Sache. Wie im Falle einer Stichtagsregelung hat der Betroffene damit verbundene Härten und eine anderweitige Behandlung gegenüber den zeitlich hiernach liegenden Fällen hinzunehmen.

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Da es in Fällen eines geänderten Sachverhaltes - wie hier bei neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen - gegebenenfalls nicht möglich oder sinnvoll ist, die unter dem alten Recht stehenden Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu unterstellen, und der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht verlangt, ist der Normgeber berechtigt, Stichtage einzuführen. Die Wahl des Stichtages überhaupt, die Wahl des Zeitpunktes sowie die Auswahl unter den für die Stichtagsanknüpfung in Betracht kommenden Faktoren müssen dabei am gegebenen Sachverhalt orientiert und sonst sachlich vertretbar sein. Härten, die darin gesehen werden können, dass die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die durch Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen gerade noch in den Genuss der Neuregelungen gelangen, sich nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzung fehlt, machen eine Stichtagsregelung jedenfalls nicht verfassungswidrig ( siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - Az.: 2 C 27.99 -, BVerwGE 112, 92 [m. w. N.] ).

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Hier haben die Töchter des Klägers bereits im Zeitpunkt der hier maßgeblichen, geänderten wissenschaftlichen Erkenntnisse in Bezug auf die HPV-Impfung, wie sie im Epidemiologischen Bulletin vom 23. März 2007 ( 12/2007 ) durch die STIKO niedergelegt und veröffentlicht wurden, das 18. Lebensjahr vollendet und damit das empfohlene Impfalter überschritten. Dass der Normgeber die Übernahme von Aufwendungen für die hier streitbefangene Schutzimpfung gemäß §§ 88a Abs. 1 BG LSA, 120 LBG LSA i. V. m. §10 Abs. 3 BhV inhaltlich wie zeitlich allein an die „amtliche Empfehlung“ der STIKO knüpf(e), unterliegt keinen sachlichen Bedenken, da sie sich auf die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse bezieht und für die Einbeziehung von „Alt-Fällen“ bei Überschreitung des empfohlenen Impfalters - wie hier - nach dem Epidemiologischen Bulletin vom 23. März 2007 ( 12/2007 ) kein Anlass bestand.

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Hieraus folgt zugleich, dass kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin liegt, dass der Dienstherr in Bezug auf andere Schutzimpfungen gegebenenfalls Kosten übernimmt, wenngleich eine amtliche Empfehlung der STIKO nicht vorliegen sollte. Die Erforderlichkeit einer bestimmten Schutzimpfung und die damit einhergehende anteilige Kostenerstattung ist von den jeweiligen Einzelumständen abhängig und damit die Vergleichbarkeit der Sachverhalte im Falle - wie hier - unterschiedlicher Schutzimpfungen schon bereits dem Grunde nach nicht gegeben. Dass die Beklagte Aufwendungen für HPV-Impfungen von über 17 Jahre alten Mädchen bzw. jungen Frauen erstattet hätte, macht der Kläger nicht (substantiiert) geltend und ist dem beschließenden Senat auch nicht anderweitig bekannt.

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Unzutreffend macht der Kläger im Hinblick auf die Erkrankung einer seiner Töchter an Diabetes mellitus Typ 1 unter Bezugnahme auf die „Einleitung vor Tabelle 1 der STIKO-Empfehlungen“ geltend, dass insoweit eine Impfempfehlung vorliege. Soweit es darin heißt,

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„Die im Impfkalender empfohlenen Standardimpfungen sollten auch alle Personen mit chronischen Krankheiten erhalten, sofern keine spezifischen Kontraindikationen vorliegen“,

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hat dies nämlich keine - gleichsam erweiternde - Impfempfehlung unabhängig oder jenseits von den öffentlichen Empfehlungen der STIKO zum Inhalt. Vielmehr knüpfen diese Ausführungen an die amtlichen, öffentlichen Empfehlungen an und empfehlen in diesem Zusammenhang die Impfung selbst chronisch Kranker, sofern keine Kontraindikation vorliegt. Es ist hiermit daher nur eine besondere Fallgestaltung innerhalb der getroffenen Impfempfehlungen betroffen.

41

Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, dass die STIKO in ihrem Epidemiologischen Bulletin vom 23. März 2007 ( 12/2007, Seite 97 ) ausführt

42

„Frauen, die innerhalb des von der STIKO empfohlen Zeitraumes (Alter 12 - 17 Jahre) keine Impfung gegen HPV erhalten haben, können ebenfalls von einer Impfung gegen HPV profitieren. Es liegt in der Verantwortung des betreuenden Arztes, nach individueller Prüfung von Nutzen und Risiko der Impfung seine Patientinnen auf der Basis der Impfstoffzulassung darauf hinzuweisen“,

43

kann darauf ein Anspruch auf Beihilfe nicht mit Erfolg gestützt werden, da es sich insofern - wie bereits dargelegt - nicht um eine Empfehlung der STIKO handelt, an die § 10 Abs. 3 BhV die Beihilfefähigkeit von Schutzimpfungen indes gerade knüpft. Im Übrigen mag die Impfung der Töchter des Klägers zwar - auch nach den sachverständigen Einschätzungen der STIKO - sinnvoll gewesen sein und eine verantwortungsvolle Abwägungsentscheidung der Töchter des Klägers und ihrer Frauenärztin darstellen. Ihre beihilferechtliche Notwendigkeit und Erstattungsfähigkeit folgt hieraus aber nicht, da sich diese allein aus den amtlichen Empfehlungen der STIKO ergibt. Die Kosten lediglich nützlicher, aber nicht im Sinne des Beihilferechtes notwendiger Behandlungen muss der Beihilfeberechtigte selbst tragen.

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Darin liegt auch kein Verstoß gegen den Fürsorgegrundsatz ( siehe auch: OVG Niedersachsen, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O. [nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2009 - Az.: 2 B 40.09 -] ).

45

Die verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgepflicht fordert vom Dienstherrn, dass er Vorkehrungen für den Fall besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- oder Todesfälle trifft, damit der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familien nicht gefährdet wird. Im verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereich der Fürsorgepflicht ist dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleibt, die er - in zumutbarer Weise - aus seiner Alimentation nicht bestreiten kann. Ob der Dienstherr seiner so umrissenen verfassungsrechtlichen Pflicht zur Fürsorge durch eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise Genüge tut, bleibt im Übrigen seiner Entscheidung überlassen ( siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2008 - Az.: 2 C 42.07 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126 [m. w. N.] ).

46

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird durch die beihilferechtlichen Vorschriften grundsätzlich abschließend konkretisiert. Bei der näheren, abschließenden Ausgestaltung besteht für den Dienstherrn ein weiter Gestaltungsspielraum, welcher prinzipiell auch generalisierende und typisierende Regelungen zulässt, die zwangsläufig im Einzelfall zu gewissen Härten und Friktionen für die Betroffenen führen können. Da die Fürsorgepflicht keine lückenlose Erstattung jeglicher Kosten verlangt, muss der Beamte etwaige Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der Pauschalierung und Typisierung der Beihilfevorschriften ergeben. Der Dienstherr muss lediglich dafür Sorge tragen, dass der Beamte nicht in unzumutbarer Weise mit den Kosten einer notwendigen medizinischen Behandlung belastet bleibt ( siehe zum Vorstehenden schon: BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - Az-.: 6 C 19.79 -, BVerwGE 60, 212; zudem: BVerwG, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - Az.: 2 BvR 1715/03 u. a. -, NVwZ 2008, 66 ). Ist der Dienstherr danach berechtigt, bei der Konkretisierung der Fürsorgepflicht zu typisieren, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beihilfe die aus den laufenden Bezügen zu bestreitende Eigenvorsorge des Beamten lediglich ergänzt und sich die Gewährung einer Beihilfe auf nicht bloß nützliche, sondern die nur notwendigen Aufwendungen beschränkt.

47

So liegt der Fall hier, denn nach dem bisherigen - oben im Einzelnen aufgezeigten - aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist nur für die Zielgruppe der 12-17-jährigen Mädchen eine gute Wirksamkeit der HPV-Impfung nachgewiesen. Zwar mögen nach der Bewertung der STIKO auch Frauen, die älter als 17 Jahre sind, von der HPV-Impfung profitieren können und kann diese im Einzelfall auch nach der Aufnahme des Geschlechtsverkehrs möglicherweise noch sinnvoll sein. Da die unzureichende Datenlage bislang jedoch diesbezüglich keine belastbaren Aussagen erlaubt, ist der Dienstherr nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, die Kosten einer Behandlung, deren Wirksamkeit nicht belegt ist, als beihilfefähig anzuerkennen ( siehe hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O. ).

48

Ist der Dienstherr aus dem Fürsorgegrundsatz heraus dementsprechend nicht verpflichtet, sämtliche in Betracht kommenden gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen über eine Beihilfe anteilig zu tragen, haben die betroffenen Beamten die damit im Einzelfall verbundenen Härten grundsätzlich zu tragen. Der hier letztlich im Streite stehende, relativ geringe Erstattungsbetrag zwingt die Beklagte jedenfalls nicht, außerhalb der Beihilfevorschriften allein auf Grundlage der Fürsorgepflicht eine Beihilfe zu den streitigen Aufwendungen des Klägers zu leisten. Dies gilt sowohl allgemein, als auch insbesondere im Falle des Klägers selbst, der den hier streitigen Erstattungsbetrag als Ministerialrat der Besoldungsgruppe B 2 BBesO ohne erkennbare unzumutbare Härten zu tragen vermag; Gegenteiliges hat der Kläger im Übrigen auch nicht substantiiert vorgetragen.

49

Unabhängig vom Vorstehenden käme im Falle einer ausnahmsweisen unzumutbaren Belastung für die hier in Rede stehenden „Alt-“ oder „Übergangsfälle“ bis zu der normativen Neuregelung des Beihilferechtes des Landes Sachsen-Anhalt zur etwaig erforderlichen Erfüllung der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht in Betracht, die Aufwendungen für nicht beihilfefähige Schutzimpfungen im Falle ihrer individuellen Notwendigkeit und Angemessenheit vorläufig im Rahmen des § 12 Abs. 2 BhV zusätzlich zu den in § 12 Abs. 1 BhV genannten Aufwendungen zu berücksichtigen ( vgl. für den Fall der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - Az.: 2 C 2.07 -, BVerwGE 131, 234; OVG LSA, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - Az.: 1 L 144/08 -, veröffentlicht bei juris = JMBl. LSA 2009, 59 ). Damit werden indes Beihilfeansprüche als solche nicht begründet ( vgl.: BVerwG, a. a. O.; OVG LSA, a. a. O. ).

50

Soweit sich das Verwaltungsgericht und der Kläger für die Annahme der Beihilfefähigkeit von HPV-Impfungen von über 17jährigen Mädchen bzw. Frauen schließlich auf anderslautende Rechtsprechung beziehen, kann diese für die vorliegend maßgebliche Rechtslage nicht herangezogen werden. Denn anders als der hier zugrunde zulegende § 10 Abs. 3 BhV sieht weder die BVO BW ( siehe darauf abstellend: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 9. Juli 2009 - Az.: 10 S 3385/08 und 10 S 465/09 -, zitiert nach juris; VG Stuttgart, a. a. O. ) noch die BVO NRW ( siehe insoweit: VG Düsseldorf, a. a. O.; VG Arnsberg, a. a. O. ) für die Beihilfefähigkeit von Schutzimpfungen - einschränkend - vor, dass diese „amtlich empfohlen“ sein müssen.

51

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

52

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

53

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in §§ 132 VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt.

54

6. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 3, 40, 47 GKG.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130a


Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 4 Krankenkassen


(1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. (2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert:Allgemeine Ortskrankenkassen,Betriebskrankenkassen,Innungskrankenkassen,Sozial

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe


(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die obersten Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen beauftragten Stellen sowie die Gesundheitsämter informieren die Bevölkerung zielgruppenspezifisch über die Bedeutung von Schutzimpfungen u

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz


(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art u

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 58 Übergangsvorschriften


(1) Die Anpassung des Betrages nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Sätze 6 und 7 des § 6 Absatz 2 erfolgt erstmals für die Beantragung der Beihilfe im Jahr 2024. (2) Die §§ 141, 144 Absatz 1 und 3 und § 145 des Elften Buches Sozialgesetzbuch g

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Feb. 2009 - 2 A 11125/08

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Juli 2008 - 6 K 2527/07

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt Beihilfeleistungen für Aufwendungen, die durch die Impfung seiner
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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Feb. 2011 - 2 B 53/10

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Gründe 1 Die Beschwerde des Beklagten kann keinen Erfolg haben. Aus der Beschwerdebegründung des Beklagten ergibt sich nicht, dass der geltend gemachte Revisionszulassun

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Feb. 2011 - 2 B 54/10

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Gründe 1 Die Beschwerde des Beklagten kann keinen Erfolg haben. Aus der Beschwerdebegründung des Beklagten ergibt sich nicht, dass der geltend gemachte Revisionszulassun

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Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anpassung des Betrages nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auf Grund der Sätze 6 und 7 des § 6 Absatz 2 erfolgt erstmals für die Beantragung der Beihilfe im Jahr 2024.

(2) Die §§ 141, 144 Absatz 1 und 3 und § 145 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(3) § 51a gilt nicht für bis zum 31. Juli 2018 eingeführte Verfahren zur direkten Abrechnung von beihilfefähigen Aufwendungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(4) Die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden und deren Schul- oder Berufsabschluss sich im Jahr 2020 durch die COVID-19-Pandemie verzögert, verlängert sich um den Zeitraum der Verzögerung.

(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die obersten Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen beauftragten Stellen sowie die Gesundheitsämter informieren die Bevölkerung zielgruppenspezifisch über die Bedeutung von Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten. Bei der Information der Bevölkerung soll die vorhandene Evidenz zu bestehenden Impflücken berücksichtigt werden.

(2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Ständige Impfkommission eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission gibt Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durchführung anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten und entwickelt Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung. Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten Landesgesundheitsbehörden, des Robert Koch-Institutes und des Paul-Ehrlich-Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Weitere Vertreter von Bundesbehörden können daran teilnehmen. Die Empfehlungen der Kommission werden von dem Robert Koch-Institut den obersten Landesgesundheitsbehörden übermittelt und anschließend veröffentlicht.

(2a) Empfehlungen der Ständigen Impfkommission zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 haben sich insbesondere an folgenden Impfzielen auszurichten:

1.
Reduktion schwerer oder tödlicher Krankheitsverläufe,
2.
Unterbindung einer Transmission des Coronavirus SARS-CoV-2,
3.
Schutz von Personen mit besonders hohem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf,
4.
Schutz von Personen mit besonders hohem behinderungs-, tätigkeits- oder aufenthaltsbedingtem Infektionsrisiko,
5.
Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen, von Kritischen Infrastrukturen, von zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und des öffentlichen Lebens.
Die auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f sowie des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Rechtsverordnungen haben sich an den in Satz 1 genannten Impfzielen im Fall beschränkter Verfügbarkeit von Impfstoffen bei notwendigen Priorisierungen auszurichten.

(3) Die obersten Landesgesundheitsbehörden sollen öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission aussprechen.

(4) Zur Durchführung von Schutzimpfungen ist jeder Arzt berechtigt. Fachärzte dürfen Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen der Ausübung ihrer fachärztlichen Tätigkeit durchführen. Die Berechtigung zur Durchführung von Schutzimpfungen nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.

(5) Die obersten Landesgesundheitsbehörden können bestimmen, dass die Gesundheitsämter unentgeltlich Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krankheiten durchführen. Die zuständigen Behörden können mit den Maßnahmen nach Satz 1 Dritte beauftragen. Soweit die von der Maßnahme betroffene Person gegen einen anderen Kostenträger einen Anspruch auf entsprechende Leistungen hat oder einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für entsprechende Leistungen hätte, ist dieser zur Tragung der Sachkosten verpflichtet. Wenn Dritte nach Satz 2 beauftragt wurden, ist der andere Kostenträger auch zur Tragung dieser Kosten verpflichtet, soweit diese angemessen sind.

(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilnehmen können, können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht zu einer Teilnahme an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe verpflichtet werden. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

(7) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 6 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesgesundheitsbehörden übertragen.

(8) Folgende Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen entweder einen nach den Maßgaben von Satz 2 ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen:

1.
Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden,
2.
Personen, die bereits vier Wochen
a)
in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 betreut werden oder
b)
in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind, und
3.
Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind.
Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden. Satz 1 gilt auch, wenn zur Erlangung von Impfschutz gegen Masern ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, die auch Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten enthalten. Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.

(9) Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorzulegen:

1.
eine Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1 und 2 oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei ihnen ein nach den Maßgaben von Absatz 8 Satz 2 ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht,
2.
ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder
3.
eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.
Wenn der Nachweis nach Satz 1 von einer Person, die auf Grund einer nach Satz 8 zugelassenen Ausnahme oder nach Satz 9 in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 beschäftigt oder tätig werden darf, nicht vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben zu übermitteln. Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass
1.
der Nachweis nach Satz 1 nicht der Leitung der jeweiligen Einrichtung, sondern dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle gegenüber zu erbringen ist,
2.
die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht durch die Leitung der jeweiligen Einrichtung, sondern durch die nach Nummer 1 bestimmte Stelle zu erfolgen hat,
3.
die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht gegenüber dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, sondern gegenüber einer anderen staatlichen Stelle zu erfolgen hat.
Die Behörde, die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständig ist, kann bestimmen, dass vor dem Beginn der Tätigkeit im Rahmen der Kindertagespflege der Nachweis nach Satz 1 ihr gegenüber zu erbringen ist; in diesen Fällen hat die Benachrichtigung nach Satz 2 durch sie zu erfolgen. Eine Benachrichtigungspflicht nach Satz 2 besteht nicht, wenn der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder der anderen nach Satz 3 Nummer 2 oder Satz 4 bestimmten Stelle bekannt ist, dass das Gesundheitsamt oder die andere nach Satz 3 Nummer 3 bestimmte Stelle über den Fall bereits informiert ist. Eine Person, die ab der Vollendung des ersten Lebensjahres keinen Nachweis nach Satz 1 vorlegt, darf nicht in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 beschäftigt werden. Eine Person, die über keinen Nachweis nach Satz 1 verfügt oder diesen nicht vorlegt, darf in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 nicht tätig werden. Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann allgemeine Ausnahmen von den Sätzen 6 und 7 zulassen, wenn das Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite einen Lieferengpass zu allen Impfstoffen mit einer Masernkomponente, die für das Inverkehrbringen in Deutschland zugelassen oder genehmigt sind, bekannt gemacht hat; parallel importierte und parallel vertriebene Impfstoffe mit einer Masernkomponente bleiben unberücksichtigt. Eine Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, darf in Abweichung von Satz 6 in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 3 betreut werden.

(9a) Sofern sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann oder ein Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verliert, haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind, der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 innerhalb eines Monats, nachdem es ihnen möglich war, einen Impfschutz gegen Masern zu erlangen oder zu vervollständigen, oder innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 vorzulegen. Wenn der Nachweis nach Satz 1 nicht innerhalb dieses Monats vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben zu übermitteln. Absatz 9 Satz 3 gilt entsprechend.

(10) Personen, die am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut wurden und noch werden oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig waren und noch sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 vorzulegen. Wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben zu übermitteln. Absatz 9 Satz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.

(11) Personen, die bereits vier Wochen in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 4 betreut werden oder in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 wie folgt vorzulegen:

1.
innerhalb von vier weiteren Wochen oder,
2.
wenn sie am 1. März 2020 bereits betreut wurden und noch werden oder untergebracht waren und noch sind, bis zum Ablauf des 31. Juli 2022.
Wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 nicht innerhalb von vier weiteren Wochen oder in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 nicht bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben zu übermitteln. Absatz 9 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

(12) Folgende Personen haben dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 vorzulegen:

1.
Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden,
2.
Personen, die bereits acht Wochen
a)
in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 4 betreut werden oder
b)
in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind und
3.
Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind.
Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann; Personen, die über die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten Nachweises Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen des Gesundheitsamtes die erforderlichen Auskünfte insbesondere über die dem Nachweis zugrundeliegenden Tatsachen zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einsicht zu gewähren; § 15a Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person zu einer Beratung laden und hat diese zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern aufzufordern. Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 nicht Folge leistet, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung tätig wird. Einer Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, kann in Abweichung von Satz 4 nicht untersagt werden, die dem Betrieb einer Einrichtung nach § 33 Nummer 3 dienenden Räume zu betreten. Einer Person, die einer Unterbringungspflicht unterliegt, kann in Abweichung von Satz 4 nicht untersagt werden, die dem Betrieb einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 oder einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 dienenden Räume zu betreten. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vom Gesundheitsamt nach Satz 1 oder Satz 2 erlassene Anordnung oder ein von ihm nach Satz 4 erteiltes Verbot haben keine aufschiebende Wirkung. Sobald ein Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 vorgelegt wird, ist die Maßnahme nach Satz 4 aufzuheben und das Verwaltungszwangsverfahren mit sofortiger Wirkung einzustellen.

(13) Wenn eine nach den Absätzen 9 bis 12 verpflichtete Person minderjährig ist, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Person nach den Absätzen 9 bis 12 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Verpflichtungen nach den Absätzen 9 bis 12 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu seinem Aufgabenkreis gehört.

(14) Durch die Absätze 6 bis 12 wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

(2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert:

Allgemeine Ortskrankenkassen,
Betriebskrankenkassen,
Innungskrankenkassen,
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte,
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See),
Ersatzkassen.

(3) Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die Krankenkassen und ihre Verbände sowohl innerhalb einer Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander und mit allen anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen.

(4) Die Krankenkassen haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu verfahren und dabei ihre Ausgaben so auszurichten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten.

(5) Im Jahr 2023 dürfen sich die sächlichen Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkasse nicht um mehr als 3 Prozent gegenüber dem Vorjahr erhöhen. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für sächliche Verwaltungsausgaben, die wegen der Durchführung der Sozialversicherungswahlen einschließlich der Teilnahme am Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen und der Kostenumlage für dieses Modellprojekt nach § 194a Absatz 3 entstehen, sowie für Aufwendungen für Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303e.

(6) (weggefallen)

(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die obersten Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen beauftragten Stellen sowie die Gesundheitsämter informieren die Bevölkerung zielgruppenspezifisch über die Bedeutung von Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten. Bei der Information der Bevölkerung soll die vorhandene Evidenz zu bestehenden Impflücken berücksichtigt werden.

(2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Ständige Impfkommission eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission gibt Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durchführung anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten und entwickelt Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung. Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten Landesgesundheitsbehörden, des Robert Koch-Institutes und des Paul-Ehrlich-Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Weitere Vertreter von Bundesbehörden können daran teilnehmen. Die Empfehlungen der Kommission werden von dem Robert Koch-Institut den obersten Landesgesundheitsbehörden übermittelt und anschließend veröffentlicht.

(2a) Empfehlungen der Ständigen Impfkommission zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 haben sich insbesondere an folgenden Impfzielen auszurichten:

1.
Reduktion schwerer oder tödlicher Krankheitsverläufe,
2.
Unterbindung einer Transmission des Coronavirus SARS-CoV-2,
3.
Schutz von Personen mit besonders hohem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf,
4.
Schutz von Personen mit besonders hohem behinderungs-, tätigkeits- oder aufenthaltsbedingtem Infektionsrisiko,
5.
Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen, von Kritischen Infrastrukturen, von zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und des öffentlichen Lebens.
Die auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f sowie des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Rechtsverordnungen haben sich an den in Satz 1 genannten Impfzielen im Fall beschränkter Verfügbarkeit von Impfstoffen bei notwendigen Priorisierungen auszurichten.

(3) Die obersten Landesgesundheitsbehörden sollen öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission aussprechen.

(4) Zur Durchführung von Schutzimpfungen ist jeder Arzt berechtigt. Fachärzte dürfen Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen der Ausübung ihrer fachärztlichen Tätigkeit durchführen. Die Berechtigung zur Durchführung von Schutzimpfungen nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.

(5) Die obersten Landesgesundheitsbehörden können bestimmen, dass die Gesundheitsämter unentgeltlich Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krankheiten durchführen. Die zuständigen Behörden können mit den Maßnahmen nach Satz 1 Dritte beauftragen. Soweit die von der Maßnahme betroffene Person gegen einen anderen Kostenträger einen Anspruch auf entsprechende Leistungen hat oder einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für entsprechende Leistungen hätte, ist dieser zur Tragung der Sachkosten verpflichtet. Wenn Dritte nach Satz 2 beauftragt wurden, ist der andere Kostenträger auch zur Tragung dieser Kosten verpflichtet, soweit diese angemessen sind.

(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilnehmen können, können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht zu einer Teilnahme an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe verpflichtet werden. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

(7) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 6 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesgesundheitsbehörden übertragen.

(8) Folgende Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen entweder einen nach den Maßgaben von Satz 2 ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen:

1.
Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden,
2.
Personen, die bereits vier Wochen
a)
in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 betreut werden oder
b)
in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind, und
3.
Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind.
Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden. Satz 1 gilt auch, wenn zur Erlangung von Impfschutz gegen Masern ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, die auch Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten enthalten. Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.

(9) Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorzulegen:

1.
eine Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1 und 2 oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei ihnen ein nach den Maßgaben von Absatz 8 Satz 2 ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht,
2.
ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder
3.
eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.
Wenn der Nachweis nach Satz 1 von einer Person, die auf Grund einer nach Satz 8 zugelassenen Ausnahme oder nach Satz 9 in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 beschäftigt oder tätig werden darf, nicht vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben zu übermitteln. Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass
1.
der Nachweis nach Satz 1 nicht der Leitung der jeweiligen Einrichtung, sondern dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle gegenüber zu erbringen ist,
2.
die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht durch die Leitung der jeweiligen Einrichtung, sondern durch die nach Nummer 1 bestimmte Stelle zu erfolgen hat,
3.
die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht gegenüber dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, sondern gegenüber einer anderen staatlichen Stelle zu erfolgen hat.
Die Behörde, die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständig ist, kann bestimmen, dass vor dem Beginn der Tätigkeit im Rahmen der Kindertagespflege der Nachweis nach Satz 1 ihr gegenüber zu erbringen ist; in diesen Fällen hat die Benachrichtigung nach Satz 2 durch sie zu erfolgen. Eine Benachrichtigungspflicht nach Satz 2 besteht nicht, wenn der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder der anderen nach Satz 3 Nummer 2 oder Satz 4 bestimmten Stelle bekannt ist, dass das Gesundheitsamt oder die andere nach Satz 3 Nummer 3 bestimmte Stelle über den Fall bereits informiert ist. Eine Person, die ab der Vollendung des ersten Lebensjahres keinen Nachweis nach Satz 1 vorlegt, darf nicht in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 beschäftigt werden. Eine Person, die über keinen Nachweis nach Satz 1 verfügt oder diesen nicht vorlegt, darf in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 nicht tätig werden. Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann allgemeine Ausnahmen von den Sätzen 6 und 7 zulassen, wenn das Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite einen Lieferengpass zu allen Impfstoffen mit einer Masernkomponente, die für das Inverkehrbringen in Deutschland zugelassen oder genehmigt sind, bekannt gemacht hat; parallel importierte und parallel vertriebene Impfstoffe mit einer Masernkomponente bleiben unberücksichtigt. Eine Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, darf in Abweichung von Satz 6 in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 3 betreut werden.

(9a) Sofern sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann oder ein Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verliert, haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind, der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 innerhalb eines Monats, nachdem es ihnen möglich war, einen Impfschutz gegen Masern zu erlangen oder zu vervollständigen, oder innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 vorzulegen. Wenn der Nachweis nach Satz 1 nicht innerhalb dieses Monats vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben zu übermitteln. Absatz 9 Satz 3 gilt entsprechend.

(10) Personen, die am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut wurden und noch werden oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig waren und noch sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 vorzulegen. Wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben zu übermitteln. Absatz 9 Satz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.

(11) Personen, die bereits vier Wochen in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 4 betreut werden oder in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 wie folgt vorzulegen:

1.
innerhalb von vier weiteren Wochen oder,
2.
wenn sie am 1. März 2020 bereits betreut wurden und noch werden oder untergebracht waren und noch sind, bis zum Ablauf des 31. Juli 2022.
Wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 nicht innerhalb von vier weiteren Wochen oder in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 nicht bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben zu übermitteln. Absatz 9 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

(12) Folgende Personen haben dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 vorzulegen:

1.
Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden,
2.
Personen, die bereits acht Wochen
a)
in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 4 betreut werden oder
b)
in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind und
3.
Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind.
Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann; Personen, die über die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten Nachweises Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen des Gesundheitsamtes die erforderlichen Auskünfte insbesondere über die dem Nachweis zugrundeliegenden Tatsachen zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einsicht zu gewähren; § 15a Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person zu einer Beratung laden und hat diese zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern aufzufordern. Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 nicht Folge leistet, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung tätig wird. Einer Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, kann in Abweichung von Satz 4 nicht untersagt werden, die dem Betrieb einer Einrichtung nach § 33 Nummer 3 dienenden Räume zu betreten. Einer Person, die einer Unterbringungspflicht unterliegt, kann in Abweichung von Satz 4 nicht untersagt werden, die dem Betrieb einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 oder einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 dienenden Räume zu betreten. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vom Gesundheitsamt nach Satz 1 oder Satz 2 erlassene Anordnung oder ein von ihm nach Satz 4 erteiltes Verbot haben keine aufschiebende Wirkung. Sobald ein Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 vorgelegt wird, ist die Maßnahme nach Satz 4 aufzuheben und das Verwaltungszwangsverfahren mit sofortiger Wirkung einzustellen.

(13) Wenn eine nach den Absätzen 9 bis 12 verpflichtete Person minderjährig ist, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Person nach den Absätzen 9 bis 12 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Verpflichtungen nach den Absätzen 9 bis 12 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu seinem Aufgabenkreis gehört.

(14) Durch die Absätze 6 bis 12 wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.


Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. August 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der beihilfeberechtigte Kläger begehrt die anteilige Erstattung der Kosten für die Impfung seiner beiden Töchter gegen Gebärmutterhalskrebs (Humane Papillomaviren – HPV).

2

Diese erhielten am 17. Juli 2007 im Alter von 19 bzw. 21 Jahren die erste der auf drei Dosen angelegten Impfung. Den diesbezüglichen Beihilfeantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 7. August 2007 ab. Zur Begründung verwies er auf die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut (RKI) vom 27./28. Februar 2007, der zufolge die HPV-Impfung nur für Mädchen im Alter von zwölf bis 17 Jahren empfohlen werde. In seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, die STIKO habe eine Impfung bis zu einem Alter von 26 Jahren als sinnvoll erachtet. Sie sei deshalb auch von der behandelnden Ärztin seiner Töchter empfohlen worden. Als diese 17 Jahre alt gewesen seien, habe es den Impfstoff noch nicht gegeben. Die Beihilfefähigkeit habe darüber hinaus nicht bereits einen Monat nach der Veröffentlichung der Impfempfehlung, sondern erst nach einem längeren Übergangszeitraum eingeschränkt werden dürfen. Mit weiterem Beihilfebescheid vom 10. Oktober 2007 lehnte der Beklagte auch die Erstattung der Kosten der zweiten Impfung ab. Hiergegen legte der Kläger gleichfalls Widerspruch ein. Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2008 zurück. Darin legte er dar, vor der Veröffentlichung der Impfempfehlung sei die Beihilfefähigkeit aufgrund eines Schreibens des Ministeriums der Finanzen vom 5. Dezember 2006 nur übergangsweise ohne Altersgrenze bejaht worden. Das Ministerium habe des Weiteren mit Rundschreiben vom 28. März 2007 angeordnet, die Altersgrenze nicht auf Impfungen anzuwenden, die bis zum 30. April 2007 begonnen worden seien.

3

Mit seiner Klage hat der Kläger ergänzend zu seiner bisherigen Einwänden ausgeführt, eine undifferenzierte und pauschale Altersgrenze ohne die Prüfung von Ausnahmen und Einzelfällen sei – insbesondere bei Mädchen, die erst kürzlich die Altersgrenze überschritten hätten – unverhältnismäßig. Ausgehend von der Überlegung, die HPV-Impfung könne grundsätzlich nur vor dem erstmaligen Geschlechtsverkehr Wirkung entfalten, habe die STIKO ihrer Empfehlung Studien zur sexuellen Aktivität von Jugendlichen zugrunde gelegt. Es müsse aber auch Mädchen, die dem Profil dieser Studien nicht entsprächen, die Gelegenheit zur Impfung gegeben werden. Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Impfempfehlung am 23. März 2007 und dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit ab dem 1. Mai 2007 sei nicht ausreichend für eine gewissenhafte Abwägung der Vor- und Nachteile der Impfung sowie für die Vereinbarung eines Arzttermins gewesen.

4

Der Kläger hat beantragt,

5

den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 7. August 2007 und vom 10. Oktober 2007 sowie des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2008 zu verpflichten, ihm eine Beihilfe in Höhe von 814,66 € zu der Impfung seiner beiden Töchter gegen Gebärmutterhalskrebs zu bewilligen.

6

Der Beklagte hat unter Vertiefung seiner bisherigen Ausführungen beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die Klage mit Urteil vom 15. August 2008 mit der Begründung abgewiesen, die STIKO habe die Impfempfehlung auf die Gruppe der 12- bis 17jährigen Mädchen begrenzt. Auch die gesetzlichen Krankenversicherungen erstatteten die Impfkosten nur unter diesen Voraussetzungen. Auf eine uneingeschränkte Beihilfefähigkeit habe sich kein schutzwürdiges Vertrauen bilden können, da die vorherige Regelung ohne Altersbegrenzung erkennbar nur vorläufig gewesen sei. Darüber hinaus habe der Beklagte eine Übergangsregelung getroffen.

9

In seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger ergänzend geltend, der Beklagte sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sowie aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, eine längere als die gewählte Übergangsfrist zu bestimmen. Binnen eines Monats hätten nicht alle betroffenen Mädchen über die Möglichkeit einer Impfung informiert werden können. Es sei deshalb vom Zufall abhängig gewesen, ob die Betroffenen von der Übergangsregelung Kenntnis erlangt hätten. Soweit das Verwaltungsgericht ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Beihilfefähigkeit ohne Altersbegrenzung verneint habe, sei unberücksichtigt geblieben, dass die diesbezügliche Anweisung erst mit ministeriellem Rundschreiben vom 5. Dezember 2006 und ohne zeitliche Einschränkung ergangen sei. Mit deren Änderung bereits nach weniger als vier Monaten sei nicht zu rechnen gewesen.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. August 2008 und unter Aufhebung der Bescheide vom 7. August und 10. Oktober 2007 sowie des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2008 zu verpflichten, ihm eine Beihilfe in Höhe von 814,66 € zu der Impfung seiner beiden Töchter gegen Gebärmutterhalskrebs zu bewilligen.

12

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf die vorgelegte Verwaltungs- und Widerspruchsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

15

Die Berufung, über die der Senat gemäß § 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg.

16

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten der HPV-Impfung seiner Töchter, weshalb die angefochtenen Bescheide vom 7. August und 10. Oktober 2007 sowie der Widerspruchsbescheid vom 17. April 2008 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

17

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a) Beihilfenverordnung – BVO – sind die notwendigen Aufwendungen für Schutzimpfungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Dies konkretisiert Ziffer 3.1.3 der Verwaltungsvorschrift vom 24. Juni 2005 – VV – (MinBl. S. 206) i.V.m. § 15 BVO dahingehend, dass derartige Aufwendungen nur dann als notwendig angesehen werden können, wenn die Impfung aufgrund der Empfehlungen der STIKO im jeweiligen Einzelfall angezeigt ist. Die vorgenannten Vorschriften sind ungeachtet der Frage, ob § 90 Abs. 1 Landesbeamtengesetz den Anforderungen des Art. 110 Abs. 1 Satz 2 Landesverfassung – LV – genügt, weiterhin anwendbar (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Januar 2009 – 2 A 11298/08.OVG –). Die STIKO hat am 27./28. Februar 2007, veröffentlicht im Epidemiologischen Bulletin des RKI vom 23. März 2007, eine HPV-Impfung nur für Mädchen im Alter von zwölf bis 17 Jahren empfohlen. Dies hat das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt, weshalb hierauf gemäß § 130b Satz 2 VwGO verwiesen wird. Folglich ist die Impfung der Töchter des Klägers, die zu Beginn der Behandlung bereits 19 und 21 Jahre alt waren, nicht beihilfefähig.

18

Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit der HPV-Impfung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere verstößt sie nicht gegen die Fürsorgepflicht des Beklagten. Diese wird durch die beihilferechtlichen Vorschriften grundsätzlich abschließend konkretisiert. Sie verlangt keine lückenlose Erstattung jeglicher Kosten. Vielmehr muss der Beamte Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der Pauschalierung und Typisierung der Beihilfevorschriften ergeben (vgl. BVerfG, DVBl. 2007, 1493 [1494]; BVerwGE 60, 212 [219]). Der Dienstherr muss lediglich dafür Sorge tragen, dass der Beamte nicht in unzumutbarer Weise mit den Kosten einer notwendigen medizinischen Behandlung belastet bleibt. Durch Verweis auf die sachverständige Einschätzung der STIKO hat der Beklagte jedoch die Notwendigkeit der Impfung auf Mädchen zwischen zwölf und 17 Jahren beschränkt. Dies findet seine sachliche Rechtfertigung darin, dass nach dem bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nur für diese Zielgruppe eine gute Wirksamkeit der Impfung nachgewiesen ist. Zwar können auch Frauen, die älter als 17 Jahre sind, von der Impfung profitieren und kann diese im Einzelfall auch nach der Aufnahme des Geschlechtsverkehrs möglicherweise noch sinnvoll sein. Die derzeit noch unvollständige Datenlage erlaubt jedoch diesbezüglich keine belastbaren Aussagen (vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin vom 23. März 2007, S. 97, 99 f.). Der Dienstherr ist aber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, die Kosten einer Behandlung, deren Wirksamkeit nicht belegt ist, als beihilfefähig anzuerkennen.

19

Der Einwand, die in der Empfehlung festgelegte Altersgrenze beruhe auf der statistischen Wahrscheinlichkeit der Aufnahme des Geschlechtsverkehrs, weshalb in den Fällen, in denen diese Annahme nicht zutreffe, die Aufwendungen für die Impfung ausnahmsweise erstattet werden müssten, führt zu keiner hiervon abweichenden Betrachtung. Der Dienstherr ist vielmehr berechtigt, bei der Konkretisierung der Fürsorgepflicht zu typisieren. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen – wie hier – der individuelle Nachweis des Vorliegens der Behandlungsvoraussetzungen für alle Beteiligten unzumutbar ist. Dieser wird nicht schon durch die ärztliche Befürwortung der Impfung ersetzt, weil sie auf verschiedenen Gründen beruhen kann, von deren Überprüfung der Dienstherr gerade durch das Recht zur Typisierung entlastet werden soll.

20

Der fehlende Nachweis der Wirksamkeit einer Impfung außerhalb der von der STIKO empfohlenen Zielgruppe stellt zugleich den sachlichen Grund für die unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung der Altersgruppen dar. Die Regelung verstößt daher nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 17 LV, Art. 3 Grundgesetz.

21

Schließlich ist die Beschränkung der Beihilfefähigkeit nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie bereits einen Monat nach der Veröffentlichung der Impfempfehlung der STIKO Wirksamkeit entfaltete. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass vor dem Schreiben des Ministeriums der Finanzen vom 5. Dezember 2006 in Ermangelung einer Impfempfehlung der STIKO gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a) BVO i.V.m. Ziffer 3.1.3 VV die HPV-Impfung grundsätzlich nicht beihilfefähig war und die beihilferechtliche Erstattung erst mit dem vorgenannten Schreiben befürwortet wurde. Dieses verweist jedoch bereits auf die noch fehlende endgültige Entscheidung sowie darauf, dass die Anerkennung nur vorläufig – nämlich bis zu einer Klärung der Beihilfefähigkeit – gilt. Diese aber erfolgte mit der Empfehlung der STIKO. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine bestimmte Dauer der Geltung dieser Regelung wurde hierdurch nicht begründet. Einer Übergangsregelung bedurfte es daher nur bezüglich derjenigen Betroffenen, die mit der Impfung bereits während der Geltung der unbeschränkten Beihilfefähigkeit begonnen hatten. Dem hat der Beklagte mit Schreiben vom 28. März 2007 dadurch Rechnung getragen, dass er die Anerkennung der Beihilfefähigkeit für eine vor dem 1. Mai 2007 begonnene Impfserie angeordnet hat. Zu einer weitergehenden Regelung bestand bereits deshalb kein Anlass, weil es dem Gebot der Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung widerspräche, die Kosten einer Behandlung zu erstatten, deren medizinische Wirksamkeit nicht belegt ist.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO

23

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

24

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz genannten Art nicht vorliegen.

25

Beschluss

26

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 814,66 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Beihilfeleistungen für Aufwendungen, die durch die Impfung seiner Tochter gegen humane Papillomaviren (HPV) entstanden sind.
Der Kläger ist als Bundesbeamter beihilfeberechtigt. Im August 2007 beantragte er bei der Beihilfestelle der Bundesnetzagentur u.a. die Gewährung von Beihilfeleistungen für HPV-Schutzimpfungen seiner am 04.03.1988 geborenen Tochter, die den beigefügten Arztrechnungen zufolge am 02.07. und am 03.08.2007 den Impfstoff „Gardasil“ verabreicht bekommen hatte.
Mit Bescheid vom 06.09.2007 gewährte die Bundesnetzagentur Beihilfe hinsichtlich anderer - hier nicht streitiger - Aufwendungen, lehnte aber Beihilfeleistungen für den Impfstoff und für den dazugehörigen Abrechnungsposten aus der Arztrechnung ab. Zur Begründung hieß es, Schutzimpfungen gegen HPV seien gemäß den Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission - STIKO - am Robert Koch Institut nur für Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren beihilfefähig. Die Impfungen seien nach Überschreiten der Höchstaltersgrenze durchgeführt worden.
Am 25.09.2007 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch, ohne diesen näher zu begründen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2007 wies die Bundesnetzagentur den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfeleistung nach §§ 5, 10 Abs. 3 BhV i.V. mit § 79 BBG. Die HPV-Schutzimpfung werde für Frauen ab 18 Jahren nicht amtlich empfohlen. Eine medizinische Notwendigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BhV sei dann gegeben, wenn die jeweilige Impfung als Schutzimpfung in den Empfehlungen der STIKO enthalten sei. Die Maßgeblichkeit dieser Empfehlungen sei in § 20 Abs. 3 IfSG - Infektionsschutzgesetz - gesetzlich geregelt. Die STIKO habe am 23.03.2007 die Impfung gegen HPV für Mädchen von 12 bis 17 Jahren empfohlen. Ab diesem Zeitpunkt seien entsprechende Aufwendungen beihilfefähig, nicht jedoch für die Tochter des Klägers, die zum Zeitpunkt der ersten Impfung das 18. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe.
Der Kläger hat am 27.11.2007 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, seine Tochter habe die von der STIKO empfohlene Altersgrenze zwar überschritten, sei jedoch sexuell noch nicht aktiv gewesen, sodass die HPV-Impfung immer noch notwendig und sinnvoll sei. Die Impfung der Tochter des Klägers sei notwendig i.S.v. § 10 Abs. 3 BhV gewesen, um eine Erkrankung an Gebärmutterhalskrebs zu verhindern. Die Altersgrenze von 12 bis 17 Jahren sei lediglich aufgrund statistischer Erwägungen gewählt worden, um Synergieeffekte zu anderen Impfungen nutzen zu können. Ein sachlicher Grund für die obere Altersgrenze von 17 Jahren sei nicht erkennbar. Selbst dem Robert Koch Institut zufolge sei der Impfstoff dann am effektivsten, wenn noch keine HPV-Infektion stattgefunden habe. Eine solche finde aber erst nach Aufnahme erster sexueller Kontakte statt. Je nach individueller Lebensführung könnten daher auch Frauen von der Impfung profitieren, wenn sie bereits älter als 18 Jahre seien. Andere Beihilfestellen - z.B. der Bundesländer - würden die Kosten für Impfungen bei Mädchen über der oberen Altersgrenze übernehmen, wenn eine Empfehlung des Frauenarztes vorliege.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich - sachdienlich gefasst -,
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger im Hinblick auf die Rechnung des Frauenarztes Dr. St. vom 06.08.2007 (zwei Mal 10,72 Euro für die Verabreichung der Schutzimpfung) und die Rechnungen der A…-Apotheke vom 02.07.2007 und vom 02.08.2007 (jeweils 159,06 Euro für den Impfstoff Gardasil) weitere Beihilfe in Höhe von insgesamt 271,65 Euro zu bewilligen und den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 06.09.2007 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 19.11.2007 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, es werde nicht bestritten, dass auch Frauen jenseits der oberen Altersgrenze im Einzelfall von einer Impfung profitieren könnten. Ob die diesbezügliche Behauptung des Klägers auch im hier zu beurteilenden Fall zutreffe, könne dahin stehen. Entscheidend sei, dass die Impfung nur für Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren empfohlen worden sei. Damit seien die geltend gemachten Aufwendungen nicht nach § 10 Abs. 3 BhV beihilfefähig. Folglich könne auch keine Beihilfe gewährt werden, wenn dies im Einzelfall sinnvoll sein möge. Die Regelung sei aus praktischen Gründen getroffen worden, um umfangreiche Beweisaufnahmen zu Ausnahmefällen zu verhindern. Dies stehe im Einklang mit dem geltenden Recht, insbesondere mit § 79 BBG. Die Fürsorgepflicht gebiete es nicht, für alle entstandenen Aufwendungen, auch wenn sie sinnvoll seien, Beihilfe zu gewähren. Eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht durch den Ausschluss der Leistungsgewährung in den Vorschriften der BhV sei nicht zu erkennen. Die vom Kläger behauptete Praxis der Beihilfestellen einzelner Bundesländer sei unsubstantiiert.
12 
Dem Gericht liegt die Beihilfeakte der Bundesnetzagentur (ein Band) vor. Darauf, wie auch auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Beihilfe, der teilweise angefochtene Ablehnungsbescheid der Bundesnetzagentur vom 06.09.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 19.11.2007 sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des Klägers ist § 79 BBG i.V.m. mit der zur Zeit der Entstehung der Aufwendungen (2007) geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in der Fassung vom 1. November 2001 (GMBl. S. 919), zuletzt geändert durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl. S. 379) - BhV -. Die BhV konkretisieren die gesetzlich in § 79 BBG normierte Fürsorgepflicht des Dienstherren, nach der der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen hat. Diese Konkretisierung durch Verwaltungsvorschriften genügt zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 17.6.2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103) nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes, da die wesentlichen Entscheidungen über Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit der Gesetzgeber zu treffen hat; jedoch gelten die BhV trotz dieses Defizits zumindest für einen - nicht näher bestimmten - Übergangszeitraum weiter, um dem Gesetzgeber die Möglichkeit einzuräumen, die erforderlichen Regelungen zu treffen (BVerwG, a.a.O.; ferner Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, 21; Beschluss vom 19.07.2007 - 2 B 56.07 -, NVwZ 2007, 1444; ausführlich zur Weitergeltung VG Ansbach, Urteil vom 23.04.2008 - AN 15 K 07.02708 -). Sie sind wie revisible Rechtsnormen auszulegen, auch wenn es sich nur um administrative Bestimmungen handelt, die nicht die Eigenschaft von Rechtsnormen haben.
16 
Nach § 10 Abs. 3 BhV sind Aufwendungen für amtlich empfohlene Schutzimpfungen beihilfefähig, ausgenommen sind Impfungen aus Anlass privater Reisen in Gebiete außerhalb der Europäischen Union. Eine Schutzimpfung ist nach § 2 Nr. 9 des Infektionsschutzgesetztes - IfSG - die Verabreichung eines Impfstoffes, die die Patientin oder den Patienten vor einer übertragbaren Krankheit schützen soll. Wie alle Aufwendungen für Krankheiten setzt auch eine Erstattung von Kosten für Schutzimpfungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV voraus, dass sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Das Erfordernis der grundsätzlichen Notwendigkeit der Schutzimpfung ergibt sich seit dem 1. Januar 2004 unmittelbar aus § 10 Abs. 3 BhV (vgl. die 27. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften - RdSchr. d. BMI v. 18. 12. 2003 - D I 5 - 213 100-1/14 -, GMBl. 2004, 227), wonach „amtlich empfohlene“ Schutzimpfungen als beihilfefähig bezeichnet werden (Schadewitz/Röhrig, Beihilfevorschriften, § 10 BhV, Stand Mai 2008, S. 31). Amtlich empfohlen ist eine Schutzimpfung in diesem Sinne, wenn sie den Empfehlungen der ständigen Impfkommission am Robert Koch Institut (STIKO) entspricht (vgl. nur VG Lüneburg, Urteil vom 31.01.2007 - 1 A 213/05 -; VG München, Urteil vom 20.03.2007 - M 5 K 06.3673 - m.w.N.; VG Ansbach, Urteil vom 07.09.2004 - AN 15 K 04.00592 -; zu §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 4 BVO BW im Zusammenhang mit einer HPV-Impfung ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 08.04.2008 - 6 K 761/08 -, rkr.). Die beim Robert Koch Institut eingerichtete STIKO (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 IfSG) ist vom Gesetzgeber dazu berufen worden, Empfehlungen im Zusammenhang mit Schutzimpfungen abzugeben (§ 20 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 IfSG). Die gesetzlich vorgezeichnete Zusammensetzung des Gremiums (§ 20 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 IfSG) soll dabei die Gewähr für den erforderlichen Sachverstand der Kommission bieten.
17 
Die STIKO empfiehlt in ihrer Mitteilung zur Impfung gegen HPV (Epidemiologisches Bulletin des Robert Koch Instituts Nr. 12 vom 23.03.2007) zur Reduktion der Krankheitslast durch den Gebärmutterhalskrebs die Einführung einer generellen Impfung gegen humane Papillomaviren (Typen HPV 16, 18) für alle Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren . Die Impfung mit drei Dosen solle vor dem ersten Geschlechtsverkehr abgeschlossen sein. Frauen, die innerhalb des von der STIKO empfohlenen Zeitraums keine Impfung gegen HPV erhalten haben, können der Empfehlung zufolge ebenfalls von der Impfung profitieren. Es liege in der Verantwortung des betreuenden Arztes, nach individueller Prüfung von Nutzen und Risiko der Impfung seine Patientinnen auf der Basis der Impfstoffzulassung darauf hinzuweisen. In der Begründung der Impfempfehlung heißt es weiter, eine abgeschlossene Grundimmunisierung der Mädchen vor dem ersten Geschlechtsverkehr sei zur Prävention von HPV-Infektionen und HPV-Folgeerkrankungen wegen der guten und nachgewiesenen Wirksamkeit der Impfung in dieser Zielgruppe sinnvoll. Auch nach Aufnahme des Geschlechtsverkehrs könne im Einzelfall eine Impfung möglicherweise noch sinnvoll sein. Es sei mangels valider und umfassender Modellrechnungen zur Wirkung auf die Gesamtbevölkerung und wegen der derzeit noch unvollständigen Datenlage nicht möglich, eine allgemeine Impfempfehlung für alle Altersgruppen im Rahmen der Zulassung zu begründen und eine vollständige epidemiologische Risiko-Nutzen-Abwägung für weitere mögliche Zielgruppen vorzunehmen. Die Impfempfehlung werde daher zunächst mit dem individuellen Schutz vor einer Infektion mit HR-HPV und mit der möglichen Verringerung der Wahrscheinlichkeit, an Gebärmutterhalskrebs zu erkranken, begründet. Mit der Impfempfehlung der STIKO sollten zum Einen möglichst umfassend alle potenziell sinnvollen Zielgruppen einer Impfung benannt sein (auch aus Gründen der Regelung der Versorgungsleistungen nach §§ 60-66 IfSG). Auf der anderen Seite sei das optimale Impfalter (untere und obere Grenze) an Hand von epidemiologischen Überlegungen und Ergebnissen der im Rahmen der Zulassung durchgeführten Studien und weiteren Studien zum Sexualverhalten von Mädchen und jungen Frauen in Deutschland zu definieren und zu begründen. Dieses begründete optimale Impfalter bilde die Grundlage der Ausgestaltung von Impfstrategien und deren Umsetzung durch die unterschiedlichen Akteure. Das von der STIKO empfohlene Impfalter berücksichtige deshalb zusätzlich zu den altersspezifischen Expositions- und Erkrankungsrisiken, Wirksamkeits- und Sicherheitsüberlegungen auch bestehende Strukturen zur Umsetzung entsprechender Empfehlungen. In Bezug auf die obere Altersgrenze heißt es in der Begründung der Empfehlung, die Tatsache, dass Schutzeffekte gegenüber einer HPV-Infektion für Frauen mit vorangegangener oder persistierender Infektion mit mindestens einem der HPV-Impfgenotypen zwar möglich erschienen, derzeit aber bezüglich der Wirksamkeit auf die Zielkrankheit bzw. für entsprechende Surrogatendpunkte nicht gesichert seien, lasse eine allgemeine Impfempfehlung für alle Geburtskohorten von Mädchen und Frauen im Rahmen der Zulassung nur schwer begründen. Da die Altersspanne der Aufnahme der sexuellen Aktivität jedoch mehrere Jahre umfasse und es auch Mädchen gebe, die mit 17 Jahren sexuell noch nicht aktiv seien (27 %), nicht jedes sexuell aktive Mädchen infiziert werde, in 65 % der sexuell aktiven Jugendlichen in Deutschland die sexuelle Aktivität auf 1 bis 2 Personen beschränkt bleibe und einige sexuell aktive Mädchen einen zumindest teilweise geschützten Kontakt hätten, werde es eine nicht unerhebliche Anzahl junger Mädchen und Frauen geben, die auch nach Aufnahme der sexuellen Aktivität noch von einer Impfung profitieren können.
18 
Nach den Empfehlungen der STIKO lag somit im hier zu beurteilenden Fall eine Indikation für eine HPV-Schutzimpfung der Tochter des Klägers nicht vor. Die Tochter des Klägers hatte die obere Altersgrenze der STIKO-Empfehlung zum Zeitpunkt der ersten Impfung unstreitig überschritten. Die Impfung war folglich weder „amtlich empfohlen“ i.S.v. § 10 Abs. 3 BhV noch medizinisch notwendig i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV, (ebenso zum baden-württembergischen Landesrecht VG Stuttgart, Urteil vom 08.04.2008 - 6 K 761/08 -; vgl. auch Schadewitz/Röhrig, a.a.O., S. 51). Die Impfung mag zwar - auch nach den sachverständigen Einschätzungen der STIKO - sinnvoll gewesen sein und eine verantwortungsvolle Abwägungsentscheidung der Tochter des Klägers und ihres Frauenarztes darstellen. Damit ist aber noch nicht deren medizinische Notwendigkeit im Sinne des Beihilferechts und damit die beihilferechtliche Erstattungsfähigkeit festgestellt, die sich - wie dargelegt - allein aus den amtlichen Empfehlungen der STIKO ergibt. Die Kosten lediglich nützlicher, aber nicht notwendiger Behandlungen muss der Beihilfeberechtigte selbst tragen.
19 
Die Versagung von Beihilfeleistungen für die hier streitigen Aufwendungen stellt auch keinen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn dar. Bei der näheren, grundsätzlich eine abschließende Konkretisierung der Fürsorgepflicht enthaltenden Ausgestaltung beihilferechtlicher Regelungen besteht für den Dienstherrn ein weiter Gestaltungsspielraum, welcher prinzipiell auch generalisierende und typisierende Regelungen zulässt, die zwangsläufig im Einzelfall zu gewissen - in der Regel hinzunehmenden - Härten und Friktionen für die Betroffenen führen können. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beihilfen die aus den laufenden Bezügen zu bestreitende Eigenvorsorge des Beamten lediglich ergänzen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 BhV) und sich die Gewährung einer Beihilfe auf nicht bloß nützliche, sondern notwendige Aufwendungen beschränkt. Selbst wenn man im Übrigen die Beihilfevorschriften in Anwendung der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für unwirksam halten und außer Anwendung lassen wollte, so ergäbe sich nach den obigen Darlegungen zur medizinischen Notwendigkeit auch aus der dann allein verbleibenden Fürsorgepflicht kein Anspruch auf Kostenerstattung; jedenfalls könnte der Kläger im Falle der Unwirksamkeit der Beihilfevorschriften für die Vergangenheit nur eine Gleichbehandlung entsprechend der bisherigen Praxis der Beklagten verlangen (BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, 21). Dass sich diese abweichend von der Regelung der §§ 5 Abs. 1 Satz Nr. 1, 10 Abs. 3 BhV gestaltet haben könnte, ist nicht ersichtlich.
20 
Soweit der Kläger auf die vorgebliche Praxis anderer Beihilfestellen - der Länder - verweist (zum bad.-württ. Landesrecht vgl. aber VG Stuttgart, Urteil vom 08.04.2008 - 6 K 761/08 -), folgt daraus jedenfalls keine Bindung der Beklagten.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).

Gründe

 
13 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Beihilfe, der teilweise angefochtene Ablehnungsbescheid der Bundesnetzagentur vom 06.09.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 19.11.2007 sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des Klägers ist § 79 BBG i.V.m. mit der zur Zeit der Entstehung der Aufwendungen (2007) geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in der Fassung vom 1. November 2001 (GMBl. S. 919), zuletzt geändert durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl. S. 379) - BhV -. Die BhV konkretisieren die gesetzlich in § 79 BBG normierte Fürsorgepflicht des Dienstherren, nach der der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen hat. Diese Konkretisierung durch Verwaltungsvorschriften genügt zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 17.6.2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103) nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes, da die wesentlichen Entscheidungen über Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit der Gesetzgeber zu treffen hat; jedoch gelten die BhV trotz dieses Defizits zumindest für einen - nicht näher bestimmten - Übergangszeitraum weiter, um dem Gesetzgeber die Möglichkeit einzuräumen, die erforderlichen Regelungen zu treffen (BVerwG, a.a.O.; ferner Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, 21; Beschluss vom 19.07.2007 - 2 B 56.07 -, NVwZ 2007, 1444; ausführlich zur Weitergeltung VG Ansbach, Urteil vom 23.04.2008 - AN 15 K 07.02708 -). Sie sind wie revisible Rechtsnormen auszulegen, auch wenn es sich nur um administrative Bestimmungen handelt, die nicht die Eigenschaft von Rechtsnormen haben.
16 
Nach § 10 Abs. 3 BhV sind Aufwendungen für amtlich empfohlene Schutzimpfungen beihilfefähig, ausgenommen sind Impfungen aus Anlass privater Reisen in Gebiete außerhalb der Europäischen Union. Eine Schutzimpfung ist nach § 2 Nr. 9 des Infektionsschutzgesetztes - IfSG - die Verabreichung eines Impfstoffes, die die Patientin oder den Patienten vor einer übertragbaren Krankheit schützen soll. Wie alle Aufwendungen für Krankheiten setzt auch eine Erstattung von Kosten für Schutzimpfungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV voraus, dass sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Das Erfordernis der grundsätzlichen Notwendigkeit der Schutzimpfung ergibt sich seit dem 1. Januar 2004 unmittelbar aus § 10 Abs. 3 BhV (vgl. die 27. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften - RdSchr. d. BMI v. 18. 12. 2003 - D I 5 - 213 100-1/14 -, GMBl. 2004, 227), wonach „amtlich empfohlene“ Schutzimpfungen als beihilfefähig bezeichnet werden (Schadewitz/Röhrig, Beihilfevorschriften, § 10 BhV, Stand Mai 2008, S. 31). Amtlich empfohlen ist eine Schutzimpfung in diesem Sinne, wenn sie den Empfehlungen der ständigen Impfkommission am Robert Koch Institut (STIKO) entspricht (vgl. nur VG Lüneburg, Urteil vom 31.01.2007 - 1 A 213/05 -; VG München, Urteil vom 20.03.2007 - M 5 K 06.3673 - m.w.N.; VG Ansbach, Urteil vom 07.09.2004 - AN 15 K 04.00592 -; zu §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 4 BVO BW im Zusammenhang mit einer HPV-Impfung ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 08.04.2008 - 6 K 761/08 -, rkr.). Die beim Robert Koch Institut eingerichtete STIKO (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 IfSG) ist vom Gesetzgeber dazu berufen worden, Empfehlungen im Zusammenhang mit Schutzimpfungen abzugeben (§ 20 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 IfSG). Die gesetzlich vorgezeichnete Zusammensetzung des Gremiums (§ 20 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 IfSG) soll dabei die Gewähr für den erforderlichen Sachverstand der Kommission bieten.
17 
Die STIKO empfiehlt in ihrer Mitteilung zur Impfung gegen HPV (Epidemiologisches Bulletin des Robert Koch Instituts Nr. 12 vom 23.03.2007) zur Reduktion der Krankheitslast durch den Gebärmutterhalskrebs die Einführung einer generellen Impfung gegen humane Papillomaviren (Typen HPV 16, 18) für alle Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren . Die Impfung mit drei Dosen solle vor dem ersten Geschlechtsverkehr abgeschlossen sein. Frauen, die innerhalb des von der STIKO empfohlenen Zeitraums keine Impfung gegen HPV erhalten haben, können der Empfehlung zufolge ebenfalls von der Impfung profitieren. Es liege in der Verantwortung des betreuenden Arztes, nach individueller Prüfung von Nutzen und Risiko der Impfung seine Patientinnen auf der Basis der Impfstoffzulassung darauf hinzuweisen. In der Begründung der Impfempfehlung heißt es weiter, eine abgeschlossene Grundimmunisierung der Mädchen vor dem ersten Geschlechtsverkehr sei zur Prävention von HPV-Infektionen und HPV-Folgeerkrankungen wegen der guten und nachgewiesenen Wirksamkeit der Impfung in dieser Zielgruppe sinnvoll. Auch nach Aufnahme des Geschlechtsverkehrs könne im Einzelfall eine Impfung möglicherweise noch sinnvoll sein. Es sei mangels valider und umfassender Modellrechnungen zur Wirkung auf die Gesamtbevölkerung und wegen der derzeit noch unvollständigen Datenlage nicht möglich, eine allgemeine Impfempfehlung für alle Altersgruppen im Rahmen der Zulassung zu begründen und eine vollständige epidemiologische Risiko-Nutzen-Abwägung für weitere mögliche Zielgruppen vorzunehmen. Die Impfempfehlung werde daher zunächst mit dem individuellen Schutz vor einer Infektion mit HR-HPV und mit der möglichen Verringerung der Wahrscheinlichkeit, an Gebärmutterhalskrebs zu erkranken, begründet. Mit der Impfempfehlung der STIKO sollten zum Einen möglichst umfassend alle potenziell sinnvollen Zielgruppen einer Impfung benannt sein (auch aus Gründen der Regelung der Versorgungsleistungen nach §§ 60-66 IfSG). Auf der anderen Seite sei das optimale Impfalter (untere und obere Grenze) an Hand von epidemiologischen Überlegungen und Ergebnissen der im Rahmen der Zulassung durchgeführten Studien und weiteren Studien zum Sexualverhalten von Mädchen und jungen Frauen in Deutschland zu definieren und zu begründen. Dieses begründete optimale Impfalter bilde die Grundlage der Ausgestaltung von Impfstrategien und deren Umsetzung durch die unterschiedlichen Akteure. Das von der STIKO empfohlene Impfalter berücksichtige deshalb zusätzlich zu den altersspezifischen Expositions- und Erkrankungsrisiken, Wirksamkeits- und Sicherheitsüberlegungen auch bestehende Strukturen zur Umsetzung entsprechender Empfehlungen. In Bezug auf die obere Altersgrenze heißt es in der Begründung der Empfehlung, die Tatsache, dass Schutzeffekte gegenüber einer HPV-Infektion für Frauen mit vorangegangener oder persistierender Infektion mit mindestens einem der HPV-Impfgenotypen zwar möglich erschienen, derzeit aber bezüglich der Wirksamkeit auf die Zielkrankheit bzw. für entsprechende Surrogatendpunkte nicht gesichert seien, lasse eine allgemeine Impfempfehlung für alle Geburtskohorten von Mädchen und Frauen im Rahmen der Zulassung nur schwer begründen. Da die Altersspanne der Aufnahme der sexuellen Aktivität jedoch mehrere Jahre umfasse und es auch Mädchen gebe, die mit 17 Jahren sexuell noch nicht aktiv seien (27 %), nicht jedes sexuell aktive Mädchen infiziert werde, in 65 % der sexuell aktiven Jugendlichen in Deutschland die sexuelle Aktivität auf 1 bis 2 Personen beschränkt bleibe und einige sexuell aktive Mädchen einen zumindest teilweise geschützten Kontakt hätten, werde es eine nicht unerhebliche Anzahl junger Mädchen und Frauen geben, die auch nach Aufnahme der sexuellen Aktivität noch von einer Impfung profitieren können.
18 
Nach den Empfehlungen der STIKO lag somit im hier zu beurteilenden Fall eine Indikation für eine HPV-Schutzimpfung der Tochter des Klägers nicht vor. Die Tochter des Klägers hatte die obere Altersgrenze der STIKO-Empfehlung zum Zeitpunkt der ersten Impfung unstreitig überschritten. Die Impfung war folglich weder „amtlich empfohlen“ i.S.v. § 10 Abs. 3 BhV noch medizinisch notwendig i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV, (ebenso zum baden-württembergischen Landesrecht VG Stuttgart, Urteil vom 08.04.2008 - 6 K 761/08 -; vgl. auch Schadewitz/Röhrig, a.a.O., S. 51). Die Impfung mag zwar - auch nach den sachverständigen Einschätzungen der STIKO - sinnvoll gewesen sein und eine verantwortungsvolle Abwägungsentscheidung der Tochter des Klägers und ihres Frauenarztes darstellen. Damit ist aber noch nicht deren medizinische Notwendigkeit im Sinne des Beihilferechts und damit die beihilferechtliche Erstattungsfähigkeit festgestellt, die sich - wie dargelegt - allein aus den amtlichen Empfehlungen der STIKO ergibt. Die Kosten lediglich nützlicher, aber nicht notwendiger Behandlungen muss der Beihilfeberechtigte selbst tragen.
19 
Die Versagung von Beihilfeleistungen für die hier streitigen Aufwendungen stellt auch keinen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn dar. Bei der näheren, grundsätzlich eine abschließende Konkretisierung der Fürsorgepflicht enthaltenden Ausgestaltung beihilferechtlicher Regelungen besteht für den Dienstherrn ein weiter Gestaltungsspielraum, welcher prinzipiell auch generalisierende und typisierende Regelungen zulässt, die zwangsläufig im Einzelfall zu gewissen - in der Regel hinzunehmenden - Härten und Friktionen für die Betroffenen führen können. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beihilfen die aus den laufenden Bezügen zu bestreitende Eigenvorsorge des Beamten lediglich ergänzen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 BhV) und sich die Gewährung einer Beihilfe auf nicht bloß nützliche, sondern notwendige Aufwendungen beschränkt. Selbst wenn man im Übrigen die Beihilfevorschriften in Anwendung der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für unwirksam halten und außer Anwendung lassen wollte, so ergäbe sich nach den obigen Darlegungen zur medizinischen Notwendigkeit auch aus der dann allein verbleibenden Fürsorgepflicht kein Anspruch auf Kostenerstattung; jedenfalls könnte der Kläger im Falle der Unwirksamkeit der Beihilfevorschriften für die Vergangenheit nur eine Gleichbehandlung entsprechend der bisherigen Praxis der Beklagten verlangen (BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, 21). Dass sich diese abweichend von der Regelung der §§ 5 Abs. 1 Satz Nr. 1, 10 Abs. 3 BhV gestaltet haben könnte, ist nicht ersichtlich.
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Soweit der Kläger auf die vorgebliche Praxis anderer Beihilfestellen - der Länder - verweist (zum bad.-württ. Landesrecht vgl. aber VG Stuttgart, Urteil vom 08.04.2008 - 6 K 761/08 -), folgt daraus jedenfalls keine Bindung der Beklagten.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Februar 2009 - 6 K 492/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Beihilfe für die Impfung seiner Tochter T. gegen Humane Papillomaviren (HPV).
Der Kläger ist Beamter des beklagten Landes und für seine am 24.07.1985 geborene Tochter T. beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 80 v.H.. Am 18.05. und 23.07.2007 wurde die Tochter von einer Fachärztin für Gynäkologie mit dem Präparat Gardasil gegen HPV geimpft. Vorausgegangen war eine von der Fachärztin im März 2007 veranlasste Untersuchung eines Abstrichs auf eine HPV-Infektion. Die Laboruntersuchung erstreckte sich auf verschiedene Low-Risk- und High-Risk-HPV-Typen; der Befund war negativ.
Am 22.01.2008 beantragte der Kläger u.a. Beihilfe für die Kosten der beiden Gardasil-Fertigspritzen in Höhe von jeweils 159,06 EUR sowie für die Kosten der Impfmaßnahmen selbst, die in den Arztrechnungen jeweils mit 10,72 EUR berechnet waren.
Mit Beihilfebescheid vom 23.01.2008 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) die Bewilligung von Beihilfe für die durch die HPV-Impfungen entstandenen Kosten ab. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2008 zurück und führte zur Begründung aus, Aufwendungen für Schutzimpfungen seien zwar im Rahmen des § 10 Abs. 4 BVO beihilfefähig; dabei würden aber nur solche Schutzimpfungen als medizinisch notwendig angesehen, die vom Gesundheitsministerium Baden-Württemberg im Einvernehmen mit den Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) öffentlich empfohlen würden. Mit Datum vom 23.03.2007 habe die STIKO die Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs in die offizielle Impfempfehlung aufgenommen, jedoch nur für Mädchen vom Beginn des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Tochter des Klägers habe zum Zeitpunkt der Impfung aber bereits das 18. Lebensjahr vollendet gehabt. Inwieweit Krankenkassen die Impfkosten übernähmen, sei unerheblich. Die Gewährung von Beihilfe habe einen die Eigenvorsorge des Beamten ergänzenden Charakter. Der Verordnungsgeber habe bei der Ausgestaltung der beihilferechtlichen Regelungen einen weiten Ermessensspielraum. Die Fürsorgepflicht erfordere nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheitsfällen entstandener Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in vollem Umfang. Die vorliegende Fallgestaltung möge zwar zu einer gewissen Härte führen, diese sei aber hinzunehmen.
Am 13.03.2008 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, die Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs sei nicht nur sinnvoll, notwendig und angemessen, sondern darüber hinaus von der Ständigen Impfkommission ab März 2007 für junge Frauen ausdrücklich öffentlich empfohlen. Auch seine private Krankenkasse gewähre Versicherungsschutz für die Impfung gegen HPV für alle Mädchen und jungen Frauen im Alter zwischen 9 und 26 Jahren. Seine Tochter habe sich auf Anraten der behandelnden Frauenärztin nach einer entsprechenden Laboruntersuchung impfen lassen. Es bestehe ein Gleichbehandlungsanspruch mit dem Personenkreis, der unter die Empfehlungen der STIKO falle. Die Impfung liege letztlich auch im Kosteninteresse des Beihilfeträgers, da im Krankheitsfall wesentlich höhere Kosten entstünden.
Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die ergangenen Bescheide entgegengetreten.
Durch Urteil vom 12.02.2009 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zur Bewilligung von Beihilfe in Höhe von 271,65 EUR verpflichtet. In den Gründen ist ausgeführt, auch bei der gebotenen Anlegung eines objektiven Maßstabs sei die Impfung der Tochter des Klägers im Sinne der Beihilfevorschriften notwendig gewesen. Dies ergebe sich bei zutreffender Würdigung der Ausführungen der STIKO im Epidemiologischen Bulletin vom 23.03.2007 (12/2007) sowie der Kurzfassung im Bulletin vom 25.07.2008 (30/2008). Danach könnten auch junge Frauen, die im Alter von 12 bis 17 Jahren noch nicht gegen HPV geimpft worden seien, von der Impfung profitieren, wenn noch keine HPV-Infektion vorliege. Auch die Bundesregierung habe in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage zur „Patientensicherheit in Deutschland bei Impfungen gegen HPV-Infektionen“ vom 28.05.2008 ausgeführt, in zwei Hauptstudien zu Gardasil seien ca. 15.000 Frauen im Alter von 16 bis 26 Jahren mit der endgültigen Impfstoffformulierung untersucht worden; bereits bei einem kurzen Beobachtungszeitraum von 24 Monaten habe eine klinische Wirksamkeit von 100 % nachgewiesen werden können. Dass die STIKO eine allgemeine Impfempfehlung nur für Frauen ausgesprochen habe, die nicht älter als 17 Jahre seien, beruhe im Wesentlichen darauf, dass die Datenlage nur für diese Gruppe eine hinreichende epidemiologische Risiko-Nutzen-Abwägung ermöglicht habe. Dies bedeute hingegen nicht, dass eine Impfung für junge Frauen über 17 Jahren im Einzelfall nicht beihilferechtlich notwendig sein könne. Aus den Bulletins der STIKO ergebe sich gerade, dass auch Frauen über 17 Jahren je nach individueller Lebensführung von einer Impfung profitieren könnten. Es liege deshalb in der Verantwortung des betreuenden Arztes, nach individueller Prüfung von Nutzen und Risiko der Impfung seine Patientinnen auf der Basis der Impfstoffzulassung darauf hinzuweisen. Eine solche individuelle Prüfung mit vorheriger Untersuchung auf eine etwaige HPV-Infektion habe die Gynäkologin im vorliegenden Fall vorgenommen. Wenn sie sich sodann zur Impfung entschlossen habe, so sei vor dem Hintergrund der Ausführungen der STIKO die Impfung im konkreten Fall als notwendig i.S. des § 5 Abs. 1 BVO anzusehen. Eine ausdrückliche Regelung, dass nur öffentlich empfohlene Schutzimpfungen beihilfefähig seien, enthalte die Beihilfeverordnung nicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene, vom Beklagten am 20.02.2009 eingelegte und am 06.03.2009 begründete Berufung. Der Beklagte verweist darauf, dass sich die Empfehlung der STIKO ausdrücklich nur auf Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren beziehe. Eine medizinische Auseinandersetzung mit den Begründungen der STIKO und eine individuelle Untersuchung, ob Frauen jenseits dieser Altersgrenze infiziert bzw. ob und in welchem Maße sie sexuell aktiv seien, verbiete sich wegen des damit verbundenen unzumutbaren Eingriffs in die Privatsphäre. Eine individuelle Prüfung könne auch im Hinblick auf Verwaltungspraktikabilität, Verwaltungsökonomie und auf das Prinzip der sparsamen Verwendung von Steuermitteln nicht verlangt werden. Das Verwaltungsgericht habe im Übrigen die Differenzierung zwischen medizinischer Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit nicht zutreffend erfasst. Die STIKO, die eine vom Gesetzgeber in § 20 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - übertragene Aufgabe wahrnehme und deren Zusammensetzung die Gewähr für überragenden Sachverstand biete, habe als Ergebnis umfassender Untersuchungen, Prüfungen und Bewertungen die Impfung gegen HPV nur für Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren für medizinisch notwendig gehalten. An dieser als antizipiertes Sachverständigengutachten zu wertenden Empfehlung müssten sich auch Verwaltung und Gerichte im Rahmen des Beihilferechts orientieren. Diese Auffassung sei zwischenzeitlich auch vom OVG Rheinland-Pfalz bestätigt worden.
Der Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12.02.2009 - 6 K 492/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er verteidigt das angefochtene Urteil, in dem die individuelle Notwendigkeit der Schutzimpfung auch im beihilferechtlichen Sinne folgerichtig begründet worden sei.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Freiburg sowie auf die dem Senat vorliegende Verwaltungsakte des Landesamts (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 125 Abs.1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO.
16 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
17 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Die Versagung der beantragten Beihilfe ist rechtswidrig, denn der Kläger hat Anspruch auf die Bewilligung von Beihilfe für die HPV-Schutzimpfung seiner Tochter T.
18 
Rechtsgrundlage des Beihilfeanspruchs ist § 10 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 der auf der gesetzlichen Grundlage des § 101 LBG erlassenen Beihilfeverordnung in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung der Verordnung vom 28.07.1995 (GBl. S. 561), zuletzt geändert durch Art. 10 HaushaltsstrukturG 2004 v. 17.02.2004 (GBl. S. 66) - BVO a.F. -. Nach § 10 Abs. 4 BVO a.F. sind beihilfefähig Aufwendungen für Schutzimpfungen, ausgenommen jedoch solche aus Anlass von Reisen in Gebiete außerhalb Europas und solche aus beruflichen Gründen. Im Hinblick auf den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 BVO (a. und n.F.) maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen ist der durch die Änderungsverordnung vom 30.10.2008 (GBl. S. 407) mit Wirkung vom 01.01.2009 novellierte § 10 Abs. 4 BVO n.F. im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar; nach dieser Novellierung sind nur noch Aufwendungen für Schutzimpfungen beihilfefähig, die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes angeordnet oder von der obersten Gesundheitsbehörde des Landes öffentlich empfohlen sind.
19 
Dass die bei der Tochter des Klägers durchgeführte Schutzimpfung von dem hier noch einschlägigen § 10 Abs. 4 BVO a.F. erfasst wird, ist offensichtlich und wird auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Die Schutzimpfung erfüllt aber auch die weitere, grundsätzlich für alle Beihilfeleistungen geltende allgemeine Voraussetzung der Notwendigkeit und Angemessenheit nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 BVO a.F.. Danach sind Aufwendungen nach den folgenden Vorschriften beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie - was hier nicht streitig ist - der Höhe nach angemessen sind. Nach Satz 2 der Vorschrift entscheidet über die Notwendigkeit und die Angemessenheit die Beihilfestelle.
20 
Die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar, deren Anwendung im Einzelfall der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v 20.03.2008 - 2 C 19/06 -, NVwZ-RR 2008, 713). Aus § 5 Abs. 1 Satz 2 BVO a.F. folgt nichts anderes. Diese Vorschrift stellt nur klar, dass die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen nicht abschließend vom Arzt zu bestimmen, sondern der objektiven behördlichen - und im Streitfall gerichtlichen - Kontrolle überantwortet ist. Bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO a.F. sind daher Erwägungen zu einer Typisierungs- oder Gestaltungsbefugnis der Beihilfestelle verfehlt. Eine solche mag dem Verordnungsgeber bei der normativen Ausgestaltung der Beihilfe zukommen, nicht aber der mit dem Verwaltungsvollzug betrauten Behörde bei der Anwendung der Beihilfevorschriften, sofern diese nicht ihrerseits, wofür im vorliegenden Zusammenhang indes nichts ersichtlich ist, eine Beurteilungs- oder Ermessensermächtigung für die Verwaltungsbehörde enthalten. Soweit dem vom Beklagten herangezogenen, zum rheinland-pfälzischen Beihilferecht ergangenen Urteil des OVG Rheinland-Pfalz eine gegenteilige Auffassung zu entnehmen sein sollte, teilt der Senat diese nicht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 09.02.2009 - 2 A 11125/08.OVG -, juris). Dementsprechend müssen sich auch zu den Beihilfevorschriften ergangene Anwendungshinweise und sonstige Erlasse gemäß ihrer Rechtsnatur als untergesetzliche Bestimmungen im Rahmen des normativen Programms halten und können bei unbestimmten Rechtsbegriffen nur norminterpretierend - ohne Bindungswirkung für das Verwaltungsgericht - Zweifelsfälle im Sinne einer einfachen und gleichartigen Handhabung der Beihilfevorschriften durch die Verwaltungsbehörde klären oder im Falle etwa normativ eingeräumter Beurteilungs- oder Ermessensspielräume deren Wahrnehmung - ggf. mit durch Art. 3 Abs. 1 GG vermittelter Bindungswirkung - lenken. Sie können aber nicht selbständig neue Leistungsausschlüsse schaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.2008 - 2 C 9.07 -, NVwZ-RR 2008, 711).
21 
Die Beihilfevorschriften enthalten keine nähere Umschreibung dessen, was unter Notwendigkeit der Aufwendungen i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO a.F. zu verstehen ist. Allerdings kennt die Beihilfeverordnung, insbesondere in Anlage 3, Positivlisten, Einschränkungen sowie Ausschlusstatbestände für die Beihilfefähigkeit in bestimmten Fällen. Insofern könnte erwogen werden, ob § 10 Abs. 4 BVO a.F. nicht bereits eine in ähnlicher Weise abschließende Regelung zu entnehmen ist, dass Schutzimpfungen bzw. die für solche entstehenden Aufwendungen vom Verordnungsgeber selbst dem Grunde nach als notwendig anerkannt werden, ebenso wie umgekehrt § 10 Abs. 4 BVO n.F. auf den generellen Ausschluss der Beihilfefähigkeit nicht angeordneter oder von der obersten Gesundheitsbehörde des Landes öffentlich empfohlener Schutzimpfungen abzielt (zur Bedeutung von Positiv- bzw. Negativlisten vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.2008, a.a.O.). Dies kann hier aber dahinstehen. Selbst wenn § 10 Abs. 4 BVO a.F. keine so weitreichende, die Notwendigkeit der Aufwendungen i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO ohne Weiteres begründende Bedeutung beigemessen wird, ist § 10 Abs. 4 BVO a.F. jedenfalls die normative Aussage zu entnehmen, dass Schutzimpfungen dem Grunde nach als notwendige Aufwendungen auslösende medizinische Maßnahmen in Betracht zu ziehen sind und nicht etwa wegen ihres Vorsorgecharakters von vornherein als lediglich nützlich oder sinnvoll einzustufen sind. Insoweit kann, anders als möglicherweise nach § 10 Abs. 4 BVO n.F., auch nicht eine öffentliche Empfehlung der obersten Landesbehörde oder einer besonders sachverständigen Stelle wie der STIKO zur unverzichtbaren Voraussetzung der Anerkennung der Notwendigkeit erhoben werden, wie es in der Argumentation des Beklagten anklingt. § 10 Abs. 4 BVO n.F. ist im vorliegenden Fall, wie ausgeführt, gerade noch nicht anwendbar, sein Regelungsgehalt darf daher auch nicht im Wege der Interpretation in den Begriff der Notwendigkeit i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO vorverlagert werden.
22 
Spricht bereits die hier noch einschlägige Regelung des § 10 Abs. 4 BVO a.F. somit keinesfalls gegen, sondern eher für die Einbeziehung von Schutzimpfungen in den Kreis der dem Grunde nach notwendige Aufwendungen verursachenden medizinischen Maßnahmen, so kommt es darauf an, ob im Einzelfall Gründe vorliegen, die die Annahme der Notwendigkeit der Impfung weiter stützen oder aber ihr entgegenstehen. Insoweit ist nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu medizinischen Behandlungen zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. Ihr wird regelmäßig zu folgen sein, weil der behandelnde Arzt über die erforderliche Sachkunde verfügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2008, a.a.O.; v. 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, NJW 1996, 801; Senatsbeschl. v. 05.05.2009 - 10 S 494/09 -). Eine Ausnahme gilt für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 28.06.1995 -a.a.O.).
23 
Diese Grundsätze können für Schutzimpfungen, so auch im vorliegenden Fall, entsprechend herangezogen werden mit dem Ergebnis, dass die von der Frauenärztin - nach Durchführung eines HPV-Infektionstests bei der Tochter des Klägers - vorgenommene Schutzimpfung aufgrund dieser ärztlichen Verordnung als notwendig i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO a.F. anzuerkennen ist. Denn die Frauenärztin ist damit nicht etwa einer wissenschaftlich nicht anerkannten Methode gefolgt. Vielmehr trifft das Gegenteil zu: An der wissenschaftlichen Anerkennung der Schutzimpfung gegen HPV-Viren als solcher besteht nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Impfung bis heute kein vernünftiger Zweifel, mögen auch weitere Studien bzw. Untersuchungen diesen Kenntnisstand noch ausbauen. Insoweit folgt der Senat der Auffassung - auch des Beklagten -, dass den einschlägigen Verlautbarungen der STIKO wegen deren durch § 20 Abs. 2 IfSG vom Gesetzgeber besonders herausgehobener Stellung als sachverständigem Gremium maßgebliches Gewicht zukommt, jedenfalls im Sinne eines antizipierten Sachverständigengutachtens. Die insbesondere im Epidemiologischen Bulletin der STIKO vom 23.03.2007 (Nr. 12/2007) getroffenen Feststellungen belegen aber die hohe Wirksamkeit der Schutzimpfung als solche mit dem (bei der Tochter des Klägers angewendeten) Präparat „Gardasil“, ebenso wie bei dem Konkurrenzprodukt „Cervarix“. In dem Bulletin wird insoweit ausgeführt (S. 99), dass nach Studien mit über 20.000 Frauen im Alter von 16 bis 26 Jahren die Wirksamkeit des Impfstoffs „Gardasil“ bei HPV-negativen Probanden die Wirksamkeit gegen die Virustypen HPV-16 bzw. -18 bei 95,2 % gelegen habe; bei einer modifizierten Probandengruppe von Frauen desselben Alters, die ohne Berücksichtigung des HPV-Status vor Impfung mindestens eine Dosis von „Gardasil“ erhalten hätten, habe sich eine Wirksamkeit von (immerhin noch) 46,4 % gezeigt. Für „Cervarix“ hätten die Studienergebnisse gezeigt, dass eine Impfung von HPV-negativen Probanden zu annähernd 100 % vor einer persistierenden Infektion schütze. Diese Angaben werden im Wesentlichen bestätigt in der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zur Patientensicherheit in Deutschland bei Impfungen gegen HPV-Infektionen (BT-Drs. 16/9302 v. 28.05.2008).
24 
Die Feststellungen der STIKO zum Grad der Wirksamkeit der Impfung differenzieren also lediglich danach, ob eine Vorinfektion mit HPV-Viren vorlag oder nicht; dem entspricht die im Bulletin vom 23.07.2007 enthaltene Folgerung der STIKO, dass Frauen, die innerhalb des empfohlenen Zeitraums (Alter 12 bis 17 Jahre) keine Impfung gegen HPV erhalten haben, ebenfalls von einer Impfung gegen HPV profitieren könnten, und es in der Verantwortung des betreuenden Arztes liege, nach individueller Prüfung von Nutzen und Risiko der Impfung seiner Patientinnen auf der Basis der Impfstoffzulassung darauf hinzuweisen (a.a.O. S. 1). Von diesen Aussagen zur Wirksamkeit, für die die Altersunterschiede zwischen 12 und 26 Jahren keine Rolle spielen, sondern allein das Bestehen oder Fehlen einer Vorinfektion, ist zu unterscheiden die von der STIKO verlautbarte, auch auf andere Gesichtspunkte als allein die Wirksamkeit gestützte allgemeine altersgruppenspezifische Impfempfehlung. Auf diese erforderliche Differenzierung hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht abgehoben. In Bezug auf die Altersgrenzen wurden von der STIKO nämlich zusätzlich zu den klinischen Studienergebnissen über Immunogenität und Verträglichkeit der HPV-Impfung verschiedene weitere Aspekte berücksichtigt, nämlich der Zeitpunkt der ersten sexuellen Kontakte, Synergieeffekte der Inanspruchnahme bereits bestehender Impfempfehlungen, Bereitschaft der Mädchen zur Aufklärung über sexuell übertragbare Krankheiten, der Zeitpunkt des ersten Frauenarztbesuches, also die Erreichbarkeit der Zielgruppe. Mit diesen heterogenen Erwägungen hat die STIKO ihre vorausgegangenen Feststellungen zur medizinischen Wirksamkeit der Schutzimpfung gerade nicht in Frage gestellt.
25 
Kommt es für die Beurteilung der Notwendigkeit der fachärztlich verordneten Impfung bzw. der Aufwendungen für diese aber allein auf die mutmaßliche Wirksamkeit der Impfung an, so ist diese hier bereits deshalb anzunehmen, weil bei der Tochter des Klägers ausweislich der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung der bei der Impfung tätig gewordenen Frauenärztin zuvor ein HPV-Test mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist. Damit ist auch vom Ausgangspunkt des Bulletins der STIKO her mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Wirksamkeit der Impfung bei der Tochter des Klägers auszugehen. Der vom Beklagten in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, ein Nachweisverlangen in Bezug auf das (Nicht-)Vorliegen einer HPV-Vorinfektion bzw. sexueller Aktivität führe zu einem unzumutbaren Eingriff in die Intimsphäre, ist jedenfalls im vorliegenden Verfahren unerheblich. Er geht daran vorbei, dass die Tochter des Klägers von sich aus den entsprechenden Negativbefund vorgelegt hat, von einem unzumutbaren Nachweisverlangen im vorliegenden Fall somit nicht die Rede sein kann. Welche Bedeutung der Führung eines solchen Nachweises bzw. seinem Fehlen allgemein zukommen kann, bedarf mithin im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung. Der Senat bekräftigt insoweit mit Blick auf noch anhängige Parallelverfahren allerdings, dass grundsätzlich, wie dargelegt, von der Beurteilung des behandelnden Arztes hinsichtlich der Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Schutzimpfung auszugehen ist. Hiervon ausgehend wäre bei entsprechender Fallgestaltung sodann auch der Umstand zu würdigen, dass die STIKO bzw. der Beklagte für die Altersgruppe der 12- bis 17-jährigen Mädchen die Impfempfehlung bzw. die Annahme der beihilferechtlichen Notwendigkeit der Impfung nicht von einem Nachweis des Fehlens einer HPV-Vorinfektion abhängig macht, obwohl nach den von der STIKO referierten einschlägigen Untersuchungen Mädchen bis zum Alter 17 bereits zu 73 % sexuelle Erfahrungen haben, also eine mögliche Vorinfektion in diesen Fällen nicht als Hinderungsgrund für die Empfehlung bzw. die Anerkennung der beihilferechtlichen Notwendigkeit angesehen wird.
26 
Soweit der Beklagte noch die Aspekte Verwaltungspraktikabilität und -ökonomie gegen eine individuelle Prüfung der medizinischen Notwendigkeit der Aufwendungen im Einzelfall ins Feld führt, bewegt er sich außerhalb des normativen Bezugsrahmens des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO a.F.. Diese Vorschrift setzt bei Fehlen einer expliziten abschließenden (positiven oder negativen) Bestimmung des Verordnungsgebers zur beihilferechtlichen Notwendigkeit bestimmter medizinischer Maßnahmen oder Hilfsmittel (vgl. z.B. Anlage 3 zur Beihilfeverordnung), wie (unterstellt) hier, gerade eine solche Prüfung voraus. An diese normative Vorgabe hat sich die Beihilfestelle, unbeschadet der Möglichkeit interner Steuerung durch (insoweit lediglich norminterpretierende) Verwaltungsvorschriften, im Außenverhältnis zum Beihilfeberechtigten zu halten.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
29 
Beschluss vom 9. Juli 2009
30 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 3 GKG auf 271,65 EUR festgesetzt.
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
15 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 125 Abs.1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO.
16 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
17 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Die Versagung der beantragten Beihilfe ist rechtswidrig, denn der Kläger hat Anspruch auf die Bewilligung von Beihilfe für die HPV-Schutzimpfung seiner Tochter T.
18 
Rechtsgrundlage des Beihilfeanspruchs ist § 10 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 der auf der gesetzlichen Grundlage des § 101 LBG erlassenen Beihilfeverordnung in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung der Verordnung vom 28.07.1995 (GBl. S. 561), zuletzt geändert durch Art. 10 HaushaltsstrukturG 2004 v. 17.02.2004 (GBl. S. 66) - BVO a.F. -. Nach § 10 Abs. 4 BVO a.F. sind beihilfefähig Aufwendungen für Schutzimpfungen, ausgenommen jedoch solche aus Anlass von Reisen in Gebiete außerhalb Europas und solche aus beruflichen Gründen. Im Hinblick auf den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 BVO (a. und n.F.) maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen ist der durch die Änderungsverordnung vom 30.10.2008 (GBl. S. 407) mit Wirkung vom 01.01.2009 novellierte § 10 Abs. 4 BVO n.F. im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar; nach dieser Novellierung sind nur noch Aufwendungen für Schutzimpfungen beihilfefähig, die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes angeordnet oder von der obersten Gesundheitsbehörde des Landes öffentlich empfohlen sind.
19 
Dass die bei der Tochter des Klägers durchgeführte Schutzimpfung von dem hier noch einschlägigen § 10 Abs. 4 BVO a.F. erfasst wird, ist offensichtlich und wird auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Die Schutzimpfung erfüllt aber auch die weitere, grundsätzlich für alle Beihilfeleistungen geltende allgemeine Voraussetzung der Notwendigkeit und Angemessenheit nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 BVO a.F.. Danach sind Aufwendungen nach den folgenden Vorschriften beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie - was hier nicht streitig ist - der Höhe nach angemessen sind. Nach Satz 2 der Vorschrift entscheidet über die Notwendigkeit und die Angemessenheit die Beihilfestelle.
20 
Die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar, deren Anwendung im Einzelfall der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v 20.03.2008 - 2 C 19/06 -, NVwZ-RR 2008, 713). Aus § 5 Abs. 1 Satz 2 BVO a.F. folgt nichts anderes. Diese Vorschrift stellt nur klar, dass die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen nicht abschließend vom Arzt zu bestimmen, sondern der objektiven behördlichen - und im Streitfall gerichtlichen - Kontrolle überantwortet ist. Bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO a.F. sind daher Erwägungen zu einer Typisierungs- oder Gestaltungsbefugnis der Beihilfestelle verfehlt. Eine solche mag dem Verordnungsgeber bei der normativen Ausgestaltung der Beihilfe zukommen, nicht aber der mit dem Verwaltungsvollzug betrauten Behörde bei der Anwendung der Beihilfevorschriften, sofern diese nicht ihrerseits, wofür im vorliegenden Zusammenhang indes nichts ersichtlich ist, eine Beurteilungs- oder Ermessensermächtigung für die Verwaltungsbehörde enthalten. Soweit dem vom Beklagten herangezogenen, zum rheinland-pfälzischen Beihilferecht ergangenen Urteil des OVG Rheinland-Pfalz eine gegenteilige Auffassung zu entnehmen sein sollte, teilt der Senat diese nicht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 09.02.2009 - 2 A 11125/08.OVG -, juris). Dementsprechend müssen sich auch zu den Beihilfevorschriften ergangene Anwendungshinweise und sonstige Erlasse gemäß ihrer Rechtsnatur als untergesetzliche Bestimmungen im Rahmen des normativen Programms halten und können bei unbestimmten Rechtsbegriffen nur norminterpretierend - ohne Bindungswirkung für das Verwaltungsgericht - Zweifelsfälle im Sinne einer einfachen und gleichartigen Handhabung der Beihilfevorschriften durch die Verwaltungsbehörde klären oder im Falle etwa normativ eingeräumter Beurteilungs- oder Ermessensspielräume deren Wahrnehmung - ggf. mit durch Art. 3 Abs. 1 GG vermittelter Bindungswirkung - lenken. Sie können aber nicht selbständig neue Leistungsausschlüsse schaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.2008 - 2 C 9.07 -, NVwZ-RR 2008, 711).
21 
Die Beihilfevorschriften enthalten keine nähere Umschreibung dessen, was unter Notwendigkeit der Aufwendungen i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO a.F. zu verstehen ist. Allerdings kennt die Beihilfeverordnung, insbesondere in Anlage 3, Positivlisten, Einschränkungen sowie Ausschlusstatbestände für die Beihilfefähigkeit in bestimmten Fällen. Insofern könnte erwogen werden, ob § 10 Abs. 4 BVO a.F. nicht bereits eine in ähnlicher Weise abschließende Regelung zu entnehmen ist, dass Schutzimpfungen bzw. die für solche entstehenden Aufwendungen vom Verordnungsgeber selbst dem Grunde nach als notwendig anerkannt werden, ebenso wie umgekehrt § 10 Abs. 4 BVO n.F. auf den generellen Ausschluss der Beihilfefähigkeit nicht angeordneter oder von der obersten Gesundheitsbehörde des Landes öffentlich empfohlener Schutzimpfungen abzielt (zur Bedeutung von Positiv- bzw. Negativlisten vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.2008, a.a.O.). Dies kann hier aber dahinstehen. Selbst wenn § 10 Abs. 4 BVO a.F. keine so weitreichende, die Notwendigkeit der Aufwendungen i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO ohne Weiteres begründende Bedeutung beigemessen wird, ist § 10 Abs. 4 BVO a.F. jedenfalls die normative Aussage zu entnehmen, dass Schutzimpfungen dem Grunde nach als notwendige Aufwendungen auslösende medizinische Maßnahmen in Betracht zu ziehen sind und nicht etwa wegen ihres Vorsorgecharakters von vornherein als lediglich nützlich oder sinnvoll einzustufen sind. Insoweit kann, anders als möglicherweise nach § 10 Abs. 4 BVO n.F., auch nicht eine öffentliche Empfehlung der obersten Landesbehörde oder einer besonders sachverständigen Stelle wie der STIKO zur unverzichtbaren Voraussetzung der Anerkennung der Notwendigkeit erhoben werden, wie es in der Argumentation des Beklagten anklingt. § 10 Abs. 4 BVO n.F. ist im vorliegenden Fall, wie ausgeführt, gerade noch nicht anwendbar, sein Regelungsgehalt darf daher auch nicht im Wege der Interpretation in den Begriff der Notwendigkeit i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO vorverlagert werden.
22 
Spricht bereits die hier noch einschlägige Regelung des § 10 Abs. 4 BVO a.F. somit keinesfalls gegen, sondern eher für die Einbeziehung von Schutzimpfungen in den Kreis der dem Grunde nach notwendige Aufwendungen verursachenden medizinischen Maßnahmen, so kommt es darauf an, ob im Einzelfall Gründe vorliegen, die die Annahme der Notwendigkeit der Impfung weiter stützen oder aber ihr entgegenstehen. Insoweit ist nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu medizinischen Behandlungen zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. Ihr wird regelmäßig zu folgen sein, weil der behandelnde Arzt über die erforderliche Sachkunde verfügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2008, a.a.O.; v. 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, NJW 1996, 801; Senatsbeschl. v. 05.05.2009 - 10 S 494/09 -). Eine Ausnahme gilt für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 28.06.1995 -a.a.O.).
23 
Diese Grundsätze können für Schutzimpfungen, so auch im vorliegenden Fall, entsprechend herangezogen werden mit dem Ergebnis, dass die von der Frauenärztin - nach Durchführung eines HPV-Infektionstests bei der Tochter des Klägers - vorgenommene Schutzimpfung aufgrund dieser ärztlichen Verordnung als notwendig i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO a.F. anzuerkennen ist. Denn die Frauenärztin ist damit nicht etwa einer wissenschaftlich nicht anerkannten Methode gefolgt. Vielmehr trifft das Gegenteil zu: An der wissenschaftlichen Anerkennung der Schutzimpfung gegen HPV-Viren als solcher besteht nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Impfung bis heute kein vernünftiger Zweifel, mögen auch weitere Studien bzw. Untersuchungen diesen Kenntnisstand noch ausbauen. Insoweit folgt der Senat der Auffassung - auch des Beklagten -, dass den einschlägigen Verlautbarungen der STIKO wegen deren durch § 20 Abs. 2 IfSG vom Gesetzgeber besonders herausgehobener Stellung als sachverständigem Gremium maßgebliches Gewicht zukommt, jedenfalls im Sinne eines antizipierten Sachverständigengutachtens. Die insbesondere im Epidemiologischen Bulletin der STIKO vom 23.03.2007 (Nr. 12/2007) getroffenen Feststellungen belegen aber die hohe Wirksamkeit der Schutzimpfung als solche mit dem (bei der Tochter des Klägers angewendeten) Präparat „Gardasil“, ebenso wie bei dem Konkurrenzprodukt „Cervarix“. In dem Bulletin wird insoweit ausgeführt (S. 99), dass nach Studien mit über 20.000 Frauen im Alter von 16 bis 26 Jahren die Wirksamkeit des Impfstoffs „Gardasil“ bei HPV-negativen Probanden die Wirksamkeit gegen die Virustypen HPV-16 bzw. -18 bei 95,2 % gelegen habe; bei einer modifizierten Probandengruppe von Frauen desselben Alters, die ohne Berücksichtigung des HPV-Status vor Impfung mindestens eine Dosis von „Gardasil“ erhalten hätten, habe sich eine Wirksamkeit von (immerhin noch) 46,4 % gezeigt. Für „Cervarix“ hätten die Studienergebnisse gezeigt, dass eine Impfung von HPV-negativen Probanden zu annähernd 100 % vor einer persistierenden Infektion schütze. Diese Angaben werden im Wesentlichen bestätigt in der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zur Patientensicherheit in Deutschland bei Impfungen gegen HPV-Infektionen (BT-Drs. 16/9302 v. 28.05.2008).
24 
Die Feststellungen der STIKO zum Grad der Wirksamkeit der Impfung differenzieren also lediglich danach, ob eine Vorinfektion mit HPV-Viren vorlag oder nicht; dem entspricht die im Bulletin vom 23.07.2007 enthaltene Folgerung der STIKO, dass Frauen, die innerhalb des empfohlenen Zeitraums (Alter 12 bis 17 Jahre) keine Impfung gegen HPV erhalten haben, ebenfalls von einer Impfung gegen HPV profitieren könnten, und es in der Verantwortung des betreuenden Arztes liege, nach individueller Prüfung von Nutzen und Risiko der Impfung seiner Patientinnen auf der Basis der Impfstoffzulassung darauf hinzuweisen (a.a.O. S. 1). Von diesen Aussagen zur Wirksamkeit, für die die Altersunterschiede zwischen 12 und 26 Jahren keine Rolle spielen, sondern allein das Bestehen oder Fehlen einer Vorinfektion, ist zu unterscheiden die von der STIKO verlautbarte, auch auf andere Gesichtspunkte als allein die Wirksamkeit gestützte allgemeine altersgruppenspezifische Impfempfehlung. Auf diese erforderliche Differenzierung hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht abgehoben. In Bezug auf die Altersgrenzen wurden von der STIKO nämlich zusätzlich zu den klinischen Studienergebnissen über Immunogenität und Verträglichkeit der HPV-Impfung verschiedene weitere Aspekte berücksichtigt, nämlich der Zeitpunkt der ersten sexuellen Kontakte, Synergieeffekte der Inanspruchnahme bereits bestehender Impfempfehlungen, Bereitschaft der Mädchen zur Aufklärung über sexuell übertragbare Krankheiten, der Zeitpunkt des ersten Frauenarztbesuches, also die Erreichbarkeit der Zielgruppe. Mit diesen heterogenen Erwägungen hat die STIKO ihre vorausgegangenen Feststellungen zur medizinischen Wirksamkeit der Schutzimpfung gerade nicht in Frage gestellt.
25 
Kommt es für die Beurteilung der Notwendigkeit der fachärztlich verordneten Impfung bzw. der Aufwendungen für diese aber allein auf die mutmaßliche Wirksamkeit der Impfung an, so ist diese hier bereits deshalb anzunehmen, weil bei der Tochter des Klägers ausweislich der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung der bei der Impfung tätig gewordenen Frauenärztin zuvor ein HPV-Test mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist. Damit ist auch vom Ausgangspunkt des Bulletins der STIKO her mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Wirksamkeit der Impfung bei der Tochter des Klägers auszugehen. Der vom Beklagten in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, ein Nachweisverlangen in Bezug auf das (Nicht-)Vorliegen einer HPV-Vorinfektion bzw. sexueller Aktivität führe zu einem unzumutbaren Eingriff in die Intimsphäre, ist jedenfalls im vorliegenden Verfahren unerheblich. Er geht daran vorbei, dass die Tochter des Klägers von sich aus den entsprechenden Negativbefund vorgelegt hat, von einem unzumutbaren Nachweisverlangen im vorliegenden Fall somit nicht die Rede sein kann. Welche Bedeutung der Führung eines solchen Nachweises bzw. seinem Fehlen allgemein zukommen kann, bedarf mithin im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung. Der Senat bekräftigt insoweit mit Blick auf noch anhängige Parallelverfahren allerdings, dass grundsätzlich, wie dargelegt, von der Beurteilung des behandelnden Arztes hinsichtlich der Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Schutzimpfung auszugehen ist. Hiervon ausgehend wäre bei entsprechender Fallgestaltung sodann auch der Umstand zu würdigen, dass die STIKO bzw. der Beklagte für die Altersgruppe der 12- bis 17-jährigen Mädchen die Impfempfehlung bzw. die Annahme der beihilferechtlichen Notwendigkeit der Impfung nicht von einem Nachweis des Fehlens einer HPV-Vorinfektion abhängig macht, obwohl nach den von der STIKO referierten einschlägigen Untersuchungen Mädchen bis zum Alter 17 bereits zu 73 % sexuelle Erfahrungen haben, also eine mögliche Vorinfektion in diesen Fällen nicht als Hinderungsgrund für die Empfehlung bzw. die Anerkennung der beihilferechtlichen Notwendigkeit angesehen wird.
26 
Soweit der Beklagte noch die Aspekte Verwaltungspraktikabilität und -ökonomie gegen eine individuelle Prüfung der medizinischen Notwendigkeit der Aufwendungen im Einzelfall ins Feld führt, bewegt er sich außerhalb des normativen Bezugsrahmens des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO a.F.. Diese Vorschrift setzt bei Fehlen einer expliziten abschließenden (positiven oder negativen) Bestimmung des Verordnungsgebers zur beihilferechtlichen Notwendigkeit bestimmter medizinischer Maßnahmen oder Hilfsmittel (vgl. z.B. Anlage 3 zur Beihilfeverordnung), wie (unterstellt) hier, gerade eine solche Prüfung voraus. An diese normative Vorgabe hat sich die Beihilfestelle, unbeschadet der Möglichkeit interner Steuerung durch (insoweit lediglich norminterpretierende) Verwaltungsvorschriften, im Außenverhältnis zum Beihilfeberechtigten zu halten.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
29 
Beschluss vom 9. Juli 2009
30 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 3 GKG auf 271,65 EUR festgesetzt.
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.