Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 14. Aug. 2018 - 1 L 68/18

bei uns veröffentlicht am14.08.2018

Gründe

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1. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 25. April 2018 hat keinen Erfolg.

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a) Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

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Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, er sei unter Inanspruchnahme der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 SVG vom 15. März 2010 auf einer zu diesem Zweck „vorbehaltenen Stelle“ mit Wirkung vom 1. August 2011 zum Regierungssekretäranwärter ernannt und in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden. Im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, kann die Rüge einer fehlerhaften Sachverhalts- oder Beweiswürdigung - wie der Kläger sie im Zulassungsantrag erhebt - ernstliche Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung nur dann begründen, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder etwa gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweisen; allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des vorliegenden Tatsachenmaterials oder das Ziehen anderer Schlussfolgerungen rechtfertigt die Zulassung der Berufung hingegen nicht (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. März 2012 - 5 N 24.11 -, juris Rn. 9; BayVGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2015 - 14 ZB 14.2830 -, juris Rn. 12, und vom 20. April 2016 - 15 ZB 14.2686 u. a. -, juris Rn. 28, jew. m. w. N.; s. auch OVG LSA, Beschlüsse vom 23. September 2010 - 4 L 138/10 -, juris Rn. 7, und vom 28. Februar 2012 - 1 L 159/11 -, juris Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

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Soweit der Kläger darauf verweist, er habe vor seiner Einstellung in den Vorbereitungsdienst einen Auswahltest im Thüringer Landesverwaltungsamt absolvieren müssen, wird damit ein Fehler der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung nicht schlüssig aufgezeigt. Weder aus § 9 Abs. 4 SVG noch aus § 8 Abs. 1 der Stellenvorbehaltsverordnung - StVorV - ergibt sich, dass der Einstellung auf einer Vorbehaltsstelle kein Auswahltest der Bewerber vorausgehen dürfe. Im Gegenteil räumt auch der Kläger ein, dass bei Vorhandensein mehrerer geeigneter Bewerber für eine vorbehaltene Stelle eine behördliche Auswahl zu treffen sei und nur eine Konkurrenz mit nicht eingliederungsberechtigten Bewerbern nicht stattfinde (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. und Satz 2 StVorV). Indessen behauptet der Kläger selbst nicht und legt nichts dafür dar, dass bei seiner Einstellung im Jahr 2011 ein solcher Bewerberüberhang nicht bestanden habe. Im Übrigen kann der Auswahltest gerade dem Zweck gedient haben, erst die Eignung sämtlicher Bewerber festzustellen. Dass in dem Einladungsschreiben des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 8. Juli 2011 nicht davon die Rede ist, dass der Kläger gegebenenfalls auf einer vorbehaltenen Stelle eingestellt werden solle, begründet keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Tatsachenwürdigung.

6

Dem Zulassungsantrag sind auch keine durchgreifenden Argumente dafür zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht seine richterliche Überzeugung nicht - unter anderem - auf die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Emails der Landespolizeidirektion B-Stadt vom 7. Dezember 2015 sowie des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 6. Januar 2016 stützen durfte, die die Einstellung des Klägers im Rahmen des Stellenvorbehalts ausdrücklich bestätigen, wobei sich das spätere Schreiben auf eine Rücksprache mit dem seinerzeit für die Betreuung der Vormerkstelle zuständigen Mitarbeiter beruft. Es trifft deshalb schon nicht zu, dass - wie der Kläger beanstandet - nicht ersichtlich sei, „worauf sich die Erkenntnisse der Verfasser dieser E-Mails gründen.“ Soweit der Kläger daneben das Fehlen konkreter Angaben oder einer konkreten Benennung in Bezug auf die („vermeintlich“/„angeblich“) vorbehaltene Stelle kritisiert, gibt es keinerlei Anhalt dafür, dass hinsichtlich der Stellenidentität Unsicherheiten oder ein versteckter Dissens bestanden hätten. Auch ist nach dem Kontext der Ausführungen offenkundig, dass mit dem Ausdruck „Vormerkstelle“ in der Email vom 7. Dezember 2015 eine „vorbehaltene Stelle“ gemeint ist; die Falschbezeichnung ist unschädlich.

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Die in diesem Zusammenhang vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge, mit der letztlich ein Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht wird, bleibt gleichfalls erfolglos.Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2015 - 6 B 41.14 -, juris Rn. 26, und vom 17. November 2016 - 9 B 51.16 -, juris Rn. 10; OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Mit dem unspezifischen Hinweis auf „Zeugenvernehmungen“ oder die „ergänzende Beiziehung aussagekräftiger Unterlagen der Vormerkstelle des Freistaates Thüringen“ bezeichnet der Kläger keine konkreten Aufklärungsmaßnahmen. Ob es eine dem aktuellen Verzeichnis der vorbehaltenen Stellen entsprechende Aufstellung bereits im Jahr 2011 gegeben hat, ist nach eigenen Angaben des Klägers ungewiss. Unabhängig davon ist die nunmehr vermisste Sachverhaltsaufklärung weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beantragt worden (§ 86 Abs. 2 VwGO) noch ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen hinreichend dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Bleibt der Sachaufklärungsrüge als Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO der Erfolg versagt, ist auch für eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel unter diesem Aspekt kein Raum (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 17. August 2016 - 1 L 87/15 -, BA S. 5; SächsOVG, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 3 A 286/14 -, juris Rn. 14; VGH BW, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 2 S 747/18 -, juris Rn. 11, jew. m. w. N.).

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Dem Kläger ist auch insoweit nicht zu folgen, als er wegen seiner eigeninitiativen, nicht auf eine Vorbehaltsstelle zielenden Bewerbung die notwendige Kausalität zwischen seiner Einstellung in den Vorbereitungsdienst und seiner Anstellung als Beamter in Abrede stellt. Das Verwaltungsgericht hat es diesbezüglich zu Recht als ausreichend angesehen, dass der Kläger im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an den Vorbereitungsdienst nach bestandener beamtenrechtlicher Laufbahnprüfung zum 1. August 2013 zum Beamten auf Probe ernannt und nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit zum 1. April 2014 als Beamter angestellt wurde, weil ihm erst das Bestehen der Laufbahnprüfung die weiteren Eingliederungsschritte ermöglicht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1992 - 2 C 9.91 -, juris Rn. 15, 18). Dieser Fortwirkungszusammenhang ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Kläger auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens bei der Landespolizeidirektion B-Stadt zum Beamten auf Probe ernannt worden ist.

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b) Die Berufung ist ferner nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) zuzulassen.

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Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger nicht dadurch das rechtliche Gehör versagt, dass es den Antrag seiner Prozessbevollmächtigten vom 22. März 2018 auf Verlegung des auf den 25. April 2018 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt und in dessen Abwesenheit verhandelt hat. Die Ablehnung der Terminsverlegung war nicht verfahrensfehlerhaft.

11

Bei Ablehnung eines Antrags auf Verlegung eines Termins, zu dem das Gericht ordnungsgemäß geladen hat, kommt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Verlegung im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO vorgelegen hat und dem Gericht unterbreitet worden ist (vgl. etwa OVG LSA, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 2 L 103/17 -, juris Rn. 10 m. w. N.). In Fällen, in denen ein Rechtsanwalt an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, ist grundsätzlich die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft und gegebenenfalls die Heranziehung eines anderen Rechtsanwalts im Wege der Unterbevollmächtigung zumutbar (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. Januar 2018, a. a. O. Rn. 13; SächsOVG, Beschluss vom 14. April 2015 - 1 A 406/14 -, juris Rn. 13, jew. m. w. N.; s. zur Unterbevollmächtigung bei Vertretung des Beteiligten durch einen Einzelanwalt auch BSG, Beschluss vom 30. September 2015 - B 3 KR 23/15 B -, juris Rn. 12; SächsOVG, Beschluss vom 3. April 2018 - 5 A 179/17.A -, juris Rn. 5). Dies gilt allerdings nur, wenn die Einarbeitung eines Vertreters in den Prozessstoff möglich und zumutbar ist; daran kann es fehlen, wenn die Einarbeitungszeit zu kurz oder der Prozessstoff zu umfangreich ist oder die Rechtsmaterie Spezialkenntnisse erfordert (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. Januar 2018, a. a. O.; SächsOVG, Beschluss vom 14. April 2015, a. a. O.).

12

Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben ist im Streitfall nicht ersichtlich, weshalb es unzumutbar gewesen sein soll, den Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht nicht durch den sachbearbeitenden und aufgrund einer Terminskollision verhinderten, sondern durch einen anderen in der mit Vollmacht vom 26. August 2016 mandatierten Kanzlei tätigen Rechtsanwalt wahrnehmen zu lassen. Soweit es in dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12. April 2018 heißt, die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt „des hiesigen Büros“ scheitere daran, „dass die Kollegin K. und der Kollege G. jeweils durch anderweitige Gerichtstermine verhindert sind, während die Kollegin C. ausschließlich in den Bereichen Familien-, Erb- und Bankrecht und der Kollege E. ausschließlich in den Bereichen Medizin- und Arzthaftungsrecht tätig sind“, werden damit weder sämtliche nach dem verwendeten Briefkopf der Partnerschaftsgesellschaft in Betracht kommenden Rechtsanwälte (insgesamt sieben Kollegen allein am Kanzleisitz B-Stadt) ausgeschlossen, noch lässt die behauptete ausschließliche Tätigkeit in anderen Rechtsgebieten eine Vertretung ohne Weiteres als unzumutbar erscheinen. Davon ist hier jedenfalls deshalb nicht auszugehen, weil angesichts der zur Verfügung stehenden Zeitspanne von nahezu fünf Wochen zwischen dem Eingang der Ladung (spätestens) am 22. März 2018 und dem Verhandlungstermin sowie des nach Umfang und Schwierigkeit als durchschnittlich oder keineswegs besonders komplex einzustufenden Verfahrens nicht zu erkennen ist, dass eine hinreichende Einarbeitung in den Streitstoff durch einen mit der Angelegenheit bislang nicht vertrauten Rechtsanwalt nicht möglich gewesen wäre. Diese Einarbeitung wäre zudem wesentlich dadurch erleichtert worden, dass das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage in seinem kurz zuvor ergangenen Beschluss vom 28. Februar 2018, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden war (bestätigt durch Beschluss des Senats vom 15. Juni 2018 - 1 O 55/18 -), bereits eingehend aufbereitet und gewürdigt hatte. Die aus Sicht des Gerichts für die tatsächliche und rechtliche Erörterung der Sache in der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Gesichtspunkte lagen damit offen zu Tage. Vor diesem Hintergrund kommt auch dem Hinweis des Klägers, einzig der sachbearbeitende Rechtsanwalt sei auf dem Gebiet des Wehrechts spezialisiert, keine entscheidende Bedeutung zu.

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Der weitere Einwand des Klägers, es habe sich nicht um ein besonders eilbedürftiges Verfahren gehandelt, geht bereits im Ausgangspunkt fehl, weil eine Terminsverlegung gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 ZPO nur aus erheblichen Gründen in Betracht kommt und im Übrigen gegen eine Terminsverlegung stets das Beschleunigungs- und Konzentrationsgebot (vgl. etwa § 87 Abs. 1, § 87b VwGO) spricht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. Januar 2018, a. a. O. Rn. 19). Ebenso wenig kann der Kläger mit seiner Rüge durchdringen, für die „geänderte Terminsstunde“ fehle es an einer Umladung. Eine Verlegung der in der Ladung angegebenen Terminsstunde ist ausweislich der Gerichtsakte nicht erfolgt. Dass sich die Eröffnung der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. April 2018 - offenbar nicht zuletzt wegen eines vom Kläger am Vortag um 17:22 Uhr angebrachten Befangenheitsantrags - um mehr als zwei Stunden verzögerte, begründet keinen Gehörsverstoß. Nichts anderes gilt im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht vor einer Entscheidung über die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe verhandelt und entschieden hat. Das folgt jedenfalls daraus, dass das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers - wie erwähnt - zu Recht abgelehnt hatte und der Kläger sich hierauf in der Zeit bis zum Verhandlungstermin einstellen konnte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2014 - 6 A 2287/13 -, juris Rn. 9 f. m. w. N.).

14

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

15

3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertbemessung.

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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 227 Terminsänderung


(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87b


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87


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Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 10 Stellenvorbehalt


(1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind vorzubehalten 1. bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10 000 Einwohner

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Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind vorzubehalten

1.
bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10 000 Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Tarifbeschäftigte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jede sechste Stelle bei der Einstellung für den einfachen und mittleren Dienst und jede neunte Stelle bei der Einstellung für den gehobenen Dienst,
2.
von den durch Tarifbeschäftigte zu besetzenden freien, frei werdenden und neu geschaffenen Stellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10 000 Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Angestellte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jeweils jede zehnte Stelle innerhalb der Entgeltgruppen 1 bis 9a oder P 5 bis P 10 und 9b bis 12 oder P 11 bis P 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder der entsprechenden Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge, wenn diese Stellen nicht einem vorübergehenden Bedarf dienen.
Soweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beamtenverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorgeschaltetes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist, sind an Stelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stellen in entsprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen in die vorgeschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzubehalten. Wird die Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn ausschließlich in einem anderen Ausbildungsverhältnis als dem eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durchgeführt, gilt bei Einstellungen in dieses Ausbildungsverhältnis Satz 1 Nummer 1 entsprechend.

(2) Bei der Einstellung von Tarifbeschäftigten, die bei den Trägern der Sozialversicherung für eine dienstordnungsmäßige Anstellung ausgebildet werden, gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 entsprechend.

(3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht

1.
bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst,
2.
bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Verwendung als Lehrer und
3.
für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern.

(4) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind Vormerkstellen beim Bund und bei den Ländern einzurichten. Die Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins bewerben sich bei den Vormerkstellen und sind von diesen nach Eignung und Neigung den Einstellungsbehörden zuzuweisen. Sie sind von diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 einzustellen. Das gilt auch, wenn ein Soldat gemäß § 5 Absatz 11 vom militärischen Dienst freigestellt wird; an die Stelle des Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins tritt in diesem Falle bis zu dessen Erteilung eine Bestätigung über den bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit bestehenden Anspruch. Die Feststellungen nach § 9 Absatz 5 trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 302,96 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers gegen den Bescheid vom 5. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2013, mit dem die Beklagte die Gewährung von Beihilfe in Höhe von 70% der Aufwendungen für die fünfmalige, mit der GOÄ-Nr. A838 abgerechnete und vom behandelnden Arzt als „niederfrequenz-modulierte Hochfrequenztherapie“ bezeichnete Behandlung des Klägers mit der Begründung abgelehnt, bei der Therapie, die unter Anwendung des „Befeldungsgeräts Megawave MW 150“ durchgeführt werde, handele es sich um eine Magnetfeldtherapie, die nach Anlage 2 Nr. 2 zu § 7 Abs. 5 Nr. 2 BayBhV als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode nur bei bestimmten, im Fall des Klägers nicht vorliegenden Indikationen beihilfefähig sei. Dies ergebe sich aus der Gerätebeschreibung und der Bedienungsanleitung des Herstellers. Auch ein weiterer Hersteller einer überarbeiteten Version des Geräts mit der Bezeichnung „MF 150 A-H“ beschreibe die Wirkungsweise des Geräts als Anwendung von „gepulsten 150-Megaherz-Magnetfeldern“. Angesichts der eindeutigen Beurteilung sei die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung seines behandelnden Arztes vom 15. März 2013, in der behauptet werde, es handele sich bei der Behandlung des Klägers nicht um eine Magnetfeldtherapie, nicht nachvollziehbar. Dies gelte umso mehr, als diese Behauptung nicht näher begründet worden sei.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Zum einen hat der Kläger den - mit seinem Hinweis auf die Nichteinholung eines notwendigen und beantragten Sachverständigengutachtens - sinngemäß gerügten Aufklärungsmangel schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise geltend gemacht. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht der ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist.

Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der grundsätzlich förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG, B. v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris Rn. 7) oder - sofern wie vorliegend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird - schriftlich zu stellen ist. Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B. v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9 m.w.N; BayVGH, B. v. 22.3.2010 - 14 ZB 08.1083 - juris Rn. 7).

Diesen Darlegungsanforderungen ist der Kläger nicht nachgekommen. Insbesondere hat der bereits vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Kläger nicht dargelegt, wann er einen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO mit welchem Inhalt gestellt hat. Da sowohl der Beklagte als auch der Kläger - letzterer mit Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 23. Juni 2014 - auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte ein entsprechender Beweisantrag nur schriftsätzlich gestellt werden. Sollte der Kläger mit seinem Hinweis auf ein „beantragtes Sachverständigengutachten“ seinen im klägerischen Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 28. März 2013 enthaltenen Hinweis auf ein medizinisches Sachverständigengutachten meinen, handelt es sich hierbei allenfalls um eine Beweisanregung, nicht aber um einen substantiierten Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO. Denn es ist schon nicht ersichtlich, ob sich das Sachverständigengutachten auf die Art der durchgeführten Therapie oder deren wissenschaftliche Anerkennung oder auf beides beziehen sollte. Im Übrigen ist ein schriftsätzlich gestellter Beweisantrag nur dann wie ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag zu behandeln, wenn er nach Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung gestellt wird (vgl. BVerwG, B. v. 29.3.1979 - 7 B 27.78 - JZ 1979, 469; BayVGH, B. v. 4.11.2005 - 7 ZB 05.1999 - BayVBl 2006, 446 m. w. N.)

Ungeachtet dessen hat es der Kläger zudem versäumt, substantiiert darzulegen, warum sich dem Verwaltungsgericht ein entsprechender Sachverständigenbeweis hätte aufdrängen müssen. Mit dem bloßen Hinweis auf die mit Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 28. März 2013 vorgelegte Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 15. März 2013 ist der Kläger dem nicht nachgekommen. Denn das Verwaltungsgericht hat diese Stellungnahme entgegen der Ansicht des Klägers sehr wohl bei seiner Entscheidung berücksichtigt, wie sich aus dessen Feststellungen ergibt. Um insoweit durchdringen zu können, hätte sich der Kläger substantiiert mit den teilweise schon im Widerspruchsbescheid genannten und vom Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Behandlungsmethode ausgewerteten Herstellerangaben sowie der Stellungnahme des Beratungsarztes der Beklagten auseinandersetzen und darlegen müssen, warum die Argumentation des Verwaltungsgerichts unzutreffend ist, angesichts der sich daraus ergebenden eindeutigen Beurteilung sei die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung des behandelnden Arztes vom 15. März 2013 nicht nachvollziehbar, zumal dessen gegenteilige Behauptung nicht näher begründet worden sei. Ein Sachverständigengutachten kann für die Überzeugungsbildung des Gerichts nur dann erforderlich sein, wenn die vorhandenen Informationen bzw. Gutachten ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sind, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn die Informationen von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Verfassers besteht.

Im Übrigen bestand aus der Sicht des Verwaltungsgerichts kein Grund für eine weitere Aufklärung durch Sachverständigengutachten. Denn Anlass für gerichtliche Ermittlungen besteht immer nur dann, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen aus der Sicht des Gerichts unklar sind (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 86 Rn. 10). Der im Ermessen des Gerichts liegende Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO bestimmt sich nach der materiell-rechtlichen Sicht des Tatsachengerichts, selbst wenn diese Rechtsauffassung rechtlichen Bedenken begegnen sollte (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 1.6.1979 - 6 B 33.79 - DÖV 1979, 793 m. w. N.; allgemein zu Verfahrensfehlern: Geiger in Eyermann a. a. O. § 124 Rn. 48 m. w. N.). Aus der zuvor aufgezeigten Sicht des Verwaltungsgerichts, die der Kläger lediglich mit Behauptungen angegriffen hat, bestand kein Anlass für eine weitere Sachaufklärung.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen ebenfalls nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 64 m. w. N.).

Der Kläger hält den Ausführungen im Urteil ausschließlich entgegen, das Verwaltungsgericht lasse bei seiner Einschätzung die vorgelegte medizinische Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 15. März 2013 völlig außer Betracht, in welcher ausdrücklich erläutert werde, dass es sich um eine „niederfrequenz-modulierte Hochfrequenztherapie“ und nicht um eine Magnetfeldtherapie handele. Aufgrund der eindeutigen Äußerung wäre es erforderlich gewesen, die streitgegenständliche Frage durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens klären zu lassen. Ein solches könne durch die eigene Internetrecherche des Gerichts nicht ersetzt werden, zumal nicht berücksichtigt worden sei, dass das Therapieverfahren im Rahmen eines Forschungsauftrags neu entwickelt worden sei, was eindeutig gegen die Annahme einer „üblichen“ Magnetfeldtherapie spreche.

Mit diesem Vorbringen, mit dem sich der Kläger gegen die dem materiellen Recht zuzuordnende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, zu der auch die Frage zählt, ob das Verwaltungsgericht auf hinreichend breiter Tatsachengrundlage entschieden hat (vgl. BVerwG, B. v. 10.10.2013 - 10 B 19.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 67 m. w. N.), kann der Kläger nicht durchdringen. Er hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch die Entscheidung darüber, inwieweit eigene Sachkunde eingesetzt werden kann, liegt im gerichtlichen Ermessen (BVerwG, B. v. 10.10.2012 - 4 B 29.12 - juris Rn. 9). Es darf aber bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (BayVGH, B. v. 3.3.2014 - 14 ZB 13.661 - juris Rn. 8 m. w. N.).

Gemessen hieran hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts Anlass zu Zweifeln gibt. Denn den diesbezüglichen Ausführungen des Klägers liegt bereits die falsche Annahme zugrunde, das Verwaltungsgericht habe die Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 15. März 2013 außer Betracht gelassen. Wie bereits unter Nr. 1 ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht diese Stellungnahme sehr wohl in seine Entscheidung miteinbezogen und nachvollziehbar erläutert, warum sich aus ihr keine andere Einordnung der durchgeführten Therapie ergibt. Mit diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat sich der Kläger nicht substantiiert auseinandergesetzt.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn

1.
ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren endet oder
2.
ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit verfügt wird, nachdem
a)
ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist oder
b)
sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit aber im Hinblick auf eine besondere Ausbildung zunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden ist
und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren abgeleistet haben.

(2) Soldaten auf Zeit, die Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Gründen endet.

(3) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungsschein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen. Der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Eingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 5 Nummer 2, 3 oder 4 zu stellen ist, zu erteilen; die Erteilung eines Zulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn nach § 12 Absatz 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Übergangsbeihilfe gestellt ist. Die Erteilung eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ist ausgeschlossen, wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist.

(4) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Absatz 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Absatz 1 und 2 vorbehaltenen Stellen als Beamte, dienstordnungsmäßig Angestellte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.

(5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein einschließlich des Anspruchs nach § 11a erlischt für seinen Inhaber, wenn

1.
er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,
2.
er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,
3.
seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist,
4.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grund vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geendet hat oder
5.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen geendet hat.

(6) Das Recht aus dem Zulassungsschein erlischt für seinen Inhaber nach Ablauf von acht Jahren nach dessen Erteilung oder wenn er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, während der Probezeit als dienstordnungsmäßig Angestellter oder als Tarifbeschäftigter oder aus einem Arbeitsverhältnis ohne vorgeschaltete Ausbildung nach Ablauf der Probezeit entlassen wird. Es erlischt ferner, wenn das Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen endet oder das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird.

(1) Ist ein Bewerber nach dem Ergebnis der Eignungsfeststellung, bei der auch das Lebensalter und die Dienstzeit in der Bundeswehr angemessen berücksichtigt werden sollen, für die Verwendung geeignet, so ist er einzustellen; sind für eine vorbehaltene Stelle mehrere geeignete Bewerber vorhanden, so trifft die Behörde unter diesen eine Auswahl. Eine Konkurrenz mit nicht eingliederungsberechtigten Bewerbern findet nicht statt. Die Einstellungszusage ist mit einer Annahmefrist zu versehen.

(2) Nach der Auswahlentscheidung weist die Vormerkstelle den vorgeschlagenen Bewerber entsprechend seinem Verwendungswunsch der Behörde zur Einstellung zu. Der Nachweis nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 ist im Original beizufügen.

(3) Tritt ein Bewerber nach Zuweisung durch die Vormerkstelle von der Bewerbung zurück, so haben er und die Einstellungsbehörde die Vormerkstelle unverzüglich zu unterrichten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Gründe

1

Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 4. Juni 2013 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der von der Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.

5

Die Antragsbegründungsschrift trägt vor, das Verwaltungsgericht stütze seine Rechtsauffassung zur Beihilfefähigkeit des streitgegenständlichen Therapietandems auf das Rezept des praktischen Arztes Dr. med. B. vom 11. November 2011, ohne sich mit dem entgegenstehenden Beklagtenvortrag auseinanderzusetzen und mangels eigener Sachkunde gutachterlichen Sachverstand einzuholen, zumal das vorgenannte Rezept nicht mit dem Bericht der Dipl.-Psychologin K. vom 17. Mai 2013 übereinstimme.

6

Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils legt dieses Vorbringen nicht schlüssig dar. Mit der geltend gemachten unzureichenden Auseinandersetzung mit dem Beklagtenvorbringen und fehlenden Einholung eines Sachverständigengutachtens werden Mängel des Verfahrens gerügt, die nicht geeignet sind, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteiles zu begründen, weil sich die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten „ernstlichen Zweifel“ auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen, nicht auf das Verfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2009 - 2 B 38.09 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris = LKV 2008, 517 [m. w. N.]). Das Antragsvorbringen genügt insoweit auch nicht den bestehenden Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Denn es muss der Mangel in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - 3 B 52.92 -, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2006 - 1 L 256/05 -, JMBl. LSA S. 57 [m. w. N.]). Das ist hier nicht geschehen, denn die Antragsbegründungsschrift legt nicht dar, gegen welche prozessordnungsrechtliche Bestimmung oder welchen anderen konkreten Rechtsanspruch der Beklagten das Verwaltungsgericht mit seinem Verfahren verstoßen haben soll. Erst recht erfolgt keine schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

7

Die weiteren Ausführungen der Antragsbegründungsschrift zur fehlenden formellen Beihilfefähigkeit des Therapietandems bzw. zur Nichtanwendbarkeit der Härtefallregelung des § 25 Abs. 4 BBhV erweisen sich als nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil diesen Rechtsstandpunkt teilt und den Beihilfeanspruch der Klägerin unmittelbar aus der Fürsorgepflicht der Beklagten herleitet. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit durch Anlage 6 (zu § 25 BBhV in der Fassung vom 13. Februar 2009) erweise sich ausnahmsweise als rechtswidrig, weil eine solche Entscheidung mit dem Wesenskern der verfassungsrechtlich sanktionierten Fürsorgepflicht nicht in Einklang zu bringen sei. Das Therapietandem könne wegen der Besonderheiten der bei der Tochter der Klägerin vorliegenden Behinderung nicht der allgemeinen Lebenshaltung zugerechnet werden, sondern stelle ein notwendiges Hilfsmittel im Verständnis des § 25 Abs. 1 Satz 1 BBhV dar. Diese Rechtsauffassung wird mit dem Vorbringen der Beklagten, die Beihilfevorschriften stellten eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn dar, sowie mit den Ausführungen zur verfassungsrechtlichen Einordnung der Beihilfe nicht schlüssig in Frage gestellt, zumal die in diesem Zusammenhang von der Antragsbegründungsschrift zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Dezember 2012 (- 5 C 3.12 -, juris) ausdrücklich feststellt, dass die Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen werden darf, wenn der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht betroffen ist. Von genau diesem Fall geht das angefochtene Urteil indes aus.

8

Auch die weiteren in der Antragsbegründungsschrift zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes (a. a. O.) dazu, weshalb der Ausschluss behindertengerechter Einbauten in Kraftfahrzeugen nicht den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühre, machen noch nicht plausibel, inwiefern diese auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar sind. Mit der schlichten Behauptung, entgegen der erstinstanzlichen Auffassung sei das streitige Tandem-Therapie-Fahrrad der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen und damit nicht notwendig, nimmt die Antragsbegründungsschrift lediglich eine Gegenposition ein, ohne die eigene Rechtsauffassung - wie es erforderlich gewesen wäre - in der gebotenen Weise zu begründen.

9

Auch der Einwand, das Therapietandem sei der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen, weil es der Tochter der Klägerin kein selbständiges Bewegen im Nahbereich ermögliche und Radfahren einschließlich der damit verbundenen Empfindungen - wie Glücksgefühl, Freude an der Bewegung - nicht zu den Grundbedürfnissen im Sinne von § 33 SGB V gehöre, der aufgrund seines nahezu identischen Wortlautes zur Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 1 BBhV heranzuziehen sei, greift nicht durch.

10

So macht die Antragsbegründungsschrift schon nicht plausibel, weshalb es auf die Selbständigkeit der Bewegung entscheidungserheblich ankommt. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 8. Juni 1994 - 3/1 RK 13/93 -, juris) hat für einen „Rollstuhl-Boy“ (Fahrrad-Rollstuhl-Kombination, durch die der im Rollstuhl sitzende Behinderte mittels Pedalkraft von einer auf dem Sattel des Rollstuhl-Boy’s sitzenden Pflegeperson fortbewegt werden kann) jedenfalls festgestellt, dass dessen Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse nötig und damit erforderlich im Sinne des § 33 SGB V sein könne, weil zu den allgemeinen Grundbedürfnissen auch ein gewisser körperlicher und geistiger Freiraum zu rechnen sei, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfasse. Der zusätzlich gewonnene Freiraum durch die erwartete Nutzungsmöglichkeit des Rollstuhls und die damit einhergehende Bewegungsfreiheit gehöre zu den Grundbedürfnissen.

11

Nach dem angefochtenen Urteil kommt es auch nicht entscheidend auf die mit dem Radfahren verbundenen Empfindungen bei der Tochter der Klägerin an. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass das Therapietandem Defizite im körperlichen und geistigen Bereich mindere und insgesamt auf die Linderung der Folgen eines mehrfach regelwidrigen Körperzustandes abziele, weshalb es nicht als Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung angesehen werden könne. Zudem sei die Nutzung des Therapietandems als einzige von der Tochter akzeptierte sportliche Betätigung auch mit Blick auf das zunehmende Übergewicht und die damit einhergehenden chronischen Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates (Skoliose der Wirbelsäule) aus medizinischer Sicht erforderlich. Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichtes werden mit dem Vortrag der Beklagten zu den Grundbedürfnissen im Sinne von § 33 SGB V nicht schlüssig in Frage gestellt.

12

Weiter macht die Antragsbegründungsschrift geltend, das Therapietandem sei nicht die einzige von der Tochter der Klägerin akzeptierte sportliche Betätigung. Ausweislich des Entwicklungsberichtes des Autismus-Therapie- und Beratungszentrum W. vom 4. April 2012 nutze sie auch das Trampolin und spiele gern Ball. Ballspielen und Trampolinspringen seien ebenfalls sportliche Betätigungen, die durch Anregung des Verbrennungsapparates geeignet seien, zu einer Gewichtsreduzierung zu führen.

13

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründet auch dieses Vorbringen nicht. So lässt sich dem Entwicklungsbericht vom 4. April 2012 nicht entnehmen, dass die Nutzung des Trampolins und das Ballspiel, die beide in der schützenden Umgebung (des Psycho-Motorik-Raumes) des Therapiezentrums erfolgen, auch nur ansatzweise einen vergleichbaren therapeutischen Effekt erzielen, wie das vorliegend vorgesehene Radfahren („ bis dreimal wöchentlich bis zu 20 km in 2 Stunden, in den Ferien täglich“, vgl. Attest des Dr. med. B. vom 13. Mai 2013). Es ist auch weder schlüssig dargetan noch sonst ersichtlich, dass die beiden vorgenannten körperlichen Bewegungsmöglichkeiten im Therapiezentrum oder anderenorts in erforderlichem Maße ausgebaut und intensiviert werden können und von der Tochter der Klägerin angenommen werden. Die Nutzung des Therapietandems hat sich dagegen in der Vergangenheit bereits bewährt. Die Tochter der Klägerin habe gut mitgemacht und Freude gezeigt (vgl. S. 2 des Entwicklungsberichtes vom 4. April 2012, Bl. 26 der GA), was die Annahme rechtfertigt, dass sie diese Form der sportlichen Betätigung auch weiterhin akzeptieren wird.

14

Soweit die Antragsbegründungsschrift für den Fall, dass sich die Tochter der Klägerin „fahren-lässt“, einen therapeutischen Zweck und eine Gewichtsreduktion durch das Tandemfahren verneint, dient der entsprechende Passus im Attest des Dr. med. B. vom 28. Februar 2012 zur Begründung, weshalb die begleitende Person auf elektrische Unterstützung angewiesen ist. Der ärztlich festgestellte Umstand, dass das Leistungsvermögen der Tochter der Klägerin während des Fahrens nicht gleichmäßig sei und es zeitweise dazu kommen könne, dass sie sich fahren lasse, rechtfertigt indes noch nicht die Schlussfolgerung, dass diese Verweigerungshaltung einen Umfang einnimmt, der den therapeutischen Zweck des Radfahrens in Frage stellt bzw. beseitigt. Dagegen spricht schon die Einschätzung im Entwicklungsbericht vom 4. April 2012 (S. 2), dass die Tochter der Klägerin bei Ausflügen mit dem Tandem „gut mitmacht und einfach Freude zeigt“.

15

Ferner bemängelt die Antragsbegründungsschrift das Aufzeigen von Alternativen. Es sei nur eine einzige Marke eines Therapietandems verschrieben worden, so dass denkbar sei, dass es vergleichbare Alternativen gebe und das Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht beachtet worden sei, was der Beihilfefähigkeit entgegenstehe.

16

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses ergeben sich hieraus nicht. Das mögliche Vorhandensein von Therapietandem-Alternativen sagt nichts über deren gleichwertige Eignung und erst recht nichts darüber aus, dass diese preisgünstiger sind. Die Beklagte äußert insofern lediglich eine Vermutung, ohne schlüssig darzulegen, dass eine gleichwertige und kostengünstigere Alternative zum streitgegenständlichen Therapietandem besteht. Soweit der Einwand auf eine unzureichende gerichtliche Sachverhaltsaufklärung abzielt, handelt es sich um einen Verfahrensmangel, der eine materielle Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils, auf die es für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Entscheidung entscheidungserheblich ankommt, noch nicht schlüssig darzulegen vermag. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO reicht das Vorbringen nicht aus (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zur Sachaufklärungsrüge).

17

Soweit die Antragsbegründungsschrift die Ausführungen im Attest der Dipl.-Psychologin K. vom 17. Mai 2013 zu den therapeutischen Auswirkungen des Tandemfahrens als „erstaunlich“ einstuft, weil sie keine Ärztin sei, wird damit weder die Fehlerhaftigkeit dieser Feststellungen noch des Urteilsergebnisses schlüssig dargelegt.

18

Auch der Einwand, es fehle vorliegend eine genaue Begutachtung, die vorliegenden Atteste seien zu allgemein gehalten, der Sachverhalt noch nicht entscheidungsreif, begründet - weil den Verfahrensfehler der unzureichenden gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung betreffend - keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Entsprechendes gilt für den Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte sich zu weiteren medizinischen Ermittlungen gedrängt fühlen müssen und den Kläger (gemeint ist die Tochter der Klägerin) hinsichtlich des Vorliegens einer gesundheitlichen Schädigung und der Möglichkeiten hier Abhilfe zu schaffen, von einem Facharzt, z. B. einem Orthopäden, begutachten lassen müssen. Es habe der Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Frage der Therapiewirkung eines Therapietandems bedurft. Das Verwaltungsgericht habe sich eine ihm nicht zukommende medizinische Sachkunde angemaßt und gegen seine Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Das Attest des Dr. med. B. vom 13. Mai 2013 sei fachgebietsfremd, die darin enthaltene Nutzungsanweisung, insbesondere in den Wintermonaten, bei schlechter Witterung und unterschiedlichen Verkehrsverhältnissen, nicht nachvollziehbar und nehme den Therapieerfolg vorweg.

19

Soweit mit diesem Vorbringen zugleich ein Aufklärungsmangel und damit der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden soll, genügt es nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

20

Der Umfang der Sachverhaltserforschungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird nämlich entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - 1 B 82.92 -, juris) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - 6 C 64.82 -, juris) - hierauf entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris).

21

Dementsprechend hätte vorliegend u. a. dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]). Dem genügt das Antragsvorbringen indes nicht. Es ist seitens der Beklagten nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltserforschungspflicht verletzt hat. Die Beklagte legt schon nicht substantiiert dar, dass das Verwaltungsgericht, ausgehend von seiner rechtlichen Ausgangsbetrachtung, den Sachverhalt weiter aufzuklären hatte.

22

Unabhängig vom Vorstehenden kann die Beklagte insoweit auch deshalb kein Gehör finden, weil sie es versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entsprechende Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen (siehe zum Rügeverlust ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - 3 B 42.96 -; Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 14). Die schon seinerzeit durch einen Behördenbediensteten mit der Befähigung zum Richteramt vertretene Beklagte hat sich damit der Möglichkeit begeben, durch Beweisanträge auf eine weitere und von ihr als geboten angesehene Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt jedenfalls kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 28. August 2007 - 2 BN 3.07 -, juris [m. w. N.]). Bei dieser Sachlage könnte ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 [m. w. N.]; siehe auch OVG LSA, a. a. O.). Substantiierte Ausführungen hierzu lässt das Antragsvorbringen indes vermissen. Denn die ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschluss vom 9. Dezember 1997 - 9 B 505.97 -, juris; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris). Dementsprechend muss angegeben werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichtes auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 -, NVwZ 2004, 627; OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Hieran mangelt es aber dem Antragsvorbringen. Dieses setzt sich insbesondere nicht mit dem Attest der Fachärztin für Orthopädie, Dr. med. H., vom 30. April 2013 auseinander, das das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt hat, und legt nicht schlüssig dar, weshalb sich dem Gericht hier die Einholung eines weiteren fachärztlichen Gutachtens eines Orthopäden hätte aufdrängen müssen.

23

Soweit die Antragsbegründungsschrift vorträgt, aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor, dass die genannten Ärzte sowie die Dipl.-Psychologin K. über einschlägige nachweisbare berufliche Erfahrung in der ärztlichen Untersuchung, Behandlung und Begutachtung von Menschen mit autistischer Behinderung verfügen, setzt sich die Beklagte nicht in der gebotenen Weise mit dem Umstand auseinander, dass das Verwaltungsgericht seine tatrichterliche Würdigung auf verschiedene Erkenntnismittel stützt, die sich gegenseitig ergänzen. So ist die Dipl.-Psychologin K. in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin des Kindes- und Jugendalters der Medizinischen Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität am Klinikum M. gGmbH tätig und ihre Berichte vom 20. März 2012, 7. Dezember 2012 und 17. Mai 2013 basieren auf einer rund 28monatigen Behandlung der Tochter der Klägerin in kinder- und jugendpsychiatrischer Hinsicht. Inwiefern die fachärztlichen Feststellungen der Orthopädin Dr. med. H. vom 30. April 2013 spezielle Kenntnisse zum Krankheitsbild des „Autismus“ voraussetzen bzw. sie sich bei der Einschätzung, dass die Tochter der Klägerin keiner allgemeinen Physiotherapie zugänglich sei und der Autismus jegliche kontaktverbundene Anleitung verhindere, nicht auf eigene Beobachtungen und/oder auf Sekundärinformationen stützen konnte, macht die Antragsbegründungsschrift ebenfalls nicht plausibel. Letzteres gilt auch für die Feststellung des Praktischen Arztes Dr. med. B. im ärztlichen Attest vom 28. Februar 2012, wonach für die Tochter der Klägerin „wegen einer bekannten schweren autistischen Störung … die Compliance für eine Krankengymnastik bzw. Reha-Sport nicht gegeben“ sei, bzw. für die Einschätzungen im Attest vom 13. Mai 2013, die sich in Bezug auf das Fortbestehen der autistischen Störung und die positiven Effekte des Tandemfahrens mit dem Bericht der Dipl.-Psychologin K. vom 17. Mai 2013 decken.

24

Die Antragsbegründungsschrift legt jedenfalls nicht schlüssig dar, dass die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Erkenntnismittel auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweisen, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, unlösbare Widersprüche aufweisen, ein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Glaubhaftigkeit der Aussteller besteht, es Sachverständige gibt, die über bessere Forschungsmittel verfügen oder es sich um besonders schwierige (medizinische) Fragen handelt, die umstritten sind oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen.

25

Soweit die Beklagte wegen der Ausführungen zum zeitlichen Umfang der Nutzung des Therapietandems im Attest des Dr. med. B. vom 13. Mai 2013 auf schlechte Witterungsverhältnisse verweist, stellt dies im Hinblick darauf, dass es sich hierbei ebenso wie in Bezug auf den prognostizierten therapeutischen Effekt um Erfahrungswerte aufgrund der bisherigen Tandemnutzung handeln dürfte, die Sachkunde des Arztes nicht zwingend in Frage. Im Übrigen ist schon nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten angeführten Umstände, die auf das Kalenderjahr bezogen einer Tandemnutzung entgegenstehen können, mehr als nur marginale Auswirkungen auf den prognostizierten Nutzungsumfang haben und sich insoweit dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen.

26

Der Vortrag in der Antragsbegründungsschrift, dass die Klägerin fortlaufend und wiederholt die vorgelegten Erkenntnismittel angepasst und ergänzt habe, lässt nicht erkennen, inwiefern und bezogen auf welchen Zulassungsgrund dieser Umstand relevant sein soll. Entsprechendes gilt für den „vorsorglichen Einwand“ der Beklagten, dass nicht habe dargelegt werden können, dass es sich bei dem Therapiefahrrad mit Elektroantrieb um ein Pedelac und damit um ein Fahrrad handele. Welche Schlussfolgerungen sich aus diesen Bedenken ergeben und inwiefern sie geeignet sind, einen Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO schlüssig darzutun, ergibt sich aus der Antragsbegründungsschrift nicht.

27

Soweit die Antragsbegründungsschrift einen Verstoß gegen die richterliche Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen nicht ordnungsgemäßer Sachverhaltsklärung geltend macht, begründet das Vorbringen der Beklagten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

28

Die Beweiswürdigung ist dem materiellen Recht zuzuordnen und kann deshalb im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gerügt werden. Als Teil der freien Beweiswürdigung obliegt die zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung zählende Bewertung der erhobenen Beweise originär dem Verwaltungsgericht. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf bei seiner Überzeugungsbildung allerdings nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Bei Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung als tatsächliche Grundlage eines Urteiles ist von einer schlüssigen Gegenargumentation daher erst dann auszugehen, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder wenn die vom Erstrichter vorgenommene Sachverhaltswürdigung im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags fragwürdig erscheint, weil die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft ist, insbesondere bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Denn die Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (so OVG LSA, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 L 159/11 -, juris m. w. N.).

29

Hiervon ausgehend zeigt das Antragsvorbringen keine durchgreifenden Gründe dafür auf, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist bzw. dessen tatsächliche Feststellungen augenscheinlich nicht zutreffen, insbesondere gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten unter Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen festzustellen sind. Die Behauptung der Antragsbegründungsschrift, unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten sei mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ein anderes Ergebnis erzielt worden, ist unsubstantiiert. Auch die Behauptung, es fehle an einem Beleg, dass die die Berichte, Atteste und das Rezept ausstellenden Personen über die erforderliche Fachkunde für die vorliegend relevante Autismuserkrankung verfügen, und das zugesprochene Hilfsmittel sei von den Ausstellern nicht identisch beurteilt und befürwortet worden, begründet nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die aus den Behandlungsberichten der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin des Kindes- und Jugendalters der Medizinischen Fakultät der Otto-von-Guericke-Universität am Klinikum M. gGmbH vom 20. März 2012, vom 7. Dezember 2012 sowie vom 17. Mai 2013 entnommenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, dass die Tochter der Klägerin an einem atypischen Autismus bei gleichzeitig bestehender schwerer Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung leide, sich hieraus schwere und durchgängige soziale Beeinträchtigungen ergeben, die Tochter ständige Aufsicht oder Betreuung zur Alltagsbewältigung benötige und schwere Beeinträchtigungen in allen Bereichen der qualitativen und quantitativen Kommunikation und Interaktion bestünden sowie die Tochter in der Gruppensituation aufgrund des Schweregrades der geistigen Behinderung und autistischen Störung nicht anleitbar sei, werden mit der schlichten Behauptung, ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger komme zu einem anderen Ergebnis, nicht schlüssig in Frage gestellt. Auch hinsichtlich der weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zu den Auswirkungen des Tandemfahrens auf die gesamte Entwicklung des Kindes, insbesondere dessen Wahrnehmung, Aufmerksamkeit und Konzentration, Motorik, Selbstkontrolle und Emotionsregulation (vgl. S. 9 Abs. 2 der Urteilsausfertigung) sowie zu dem von einer Fachärztin für Orthopädie bescheinigten medizinischen Nutzen des Fahrradfahrens, um einer orthopädischen Wirbelsäulenerkrankung (Skoliose der Wirbelsäule) und einer Gewichtszunahme bei der Tochter der Klägerin entgegenzuwirken, lässt das Antragsvorbringen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht von augenscheinlich falschen tatsächlichen Feststellungen ausgegangen ist bzw. worin diese bestehen sollen. Ferner ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel in entscheidungserheblicher Weise widersprechen. Dass sich nicht jedes Erkenntnismittel explizit mit der Frage des therapeutischen Nutzens des hier streitgegenständlichen Hilfsmittels befasst, ist angesichts des Umstandes, dass sich die in ihnen enthaltenen Informationen ergänzen und das Verwaltungsgericht sie in einer Gesamtschau tatrichterlich gewürdigt hat, rechtlich nicht zu beanstanden.

30

Soweit die Antragsbegründungsschrift geltend macht, der Entwicklungsbericht des Autismus-Therapie- und Beratungszentrums W. - Berichtszeitraum Juli 2011 bis Juni 2012 - weise im Gegensatz zum Rezept des Dr. med. B. vom 11. November 2011 keine Anschaffungsempfehlung für das streitgegenständliche Therapietandem auf, wird weder nachvollziehbar dargelegt, weshalb dies entscheidungserheblich ist, noch werden die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes hierzu im angefochtenen Urteil (S. 9 letzter Absatz, S. 10 Abs. 1) mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Erst recht rechtfertigt allein der Umstand, dass sich eines von mehreren Erkenntnismitteln nicht zu der Anschaffung des Therapietandems verhält, nicht die Annahme, es läge ein Widerspruch vor.

31

Auch der Einwand, der Bericht der Dipl.-Psychologin K. vom 17. Mai 2013 äußere sich lediglich zum „Tandemfahren als ideale Möglichkeit der körperlichen Bewegung“, nicht aber zu einem Therapietandem bzw. zu dem von der Klägerin beantragten „Copilot-Therapie-Fahrrad mit Doppellenkung, Elektromotor und zuschaltbarem Leerlauf vorne“, lässt keine Entscheidungsrelevanz in Bezug auf die Richtigkeit des Urteilsergebnisses erkennen. Der Bericht vom 17. Mai 2013 befasst sich mit dem vorbeugenden und therapeutischen Effekt körperlicher Aktivität in Form von Tandemfahren bezogen auf die Tochter der Klägerin, wohingegen die konkrete Ausgestaltung des beantragten Tandems die Begleitperson betrifft, damit diese das Fahrzeug unter Kontrolle und in Bewegung zu halten vermag, wenn die Tochter nicht in der gebotenen Weise mitwirkt.

32

Auch dass der vorgenannte Bericht bei seiner Empfehlung der körperlichen Bewegung für das übergewichtige Kind nicht ausschließlich und allein auf das Tandemfahren abstellte, macht - zumal im Hinblick auf die weiteren vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel - noch nicht plausibel, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, die Nutzung des Therapietandems sei die einzige von der Tochter akzeptierte sportliche Betätigung, unzutreffend ist.

33

Soweit die Antragsbegründungsschrift erneut eine Aufklärungsrüge erhebt und damit sinngemäß der Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden soll, rechtfertigt sich auch hiernach nicht die Zulassung der Berufung. Das Vorbringen der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Anschaffung eines Therapietandems für die Tochter der Klägerin zu ermitteln, legt eine Verletzung der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht schlüssig dar. Die Beklagte hat ihrer Mitwirkungspflicht durch Stellung eines förmlichen Beweisantrages gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung nicht genügt und insoweit einen Rügeverlust hinzunehmen. Denn die Antragsbegründungsschrift legt auch nicht schlüssig dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen. So kann im Hinblick auf die dem Verwaltungsgericht vorliegenden und von ihm zur Grundlage seiner tatrichterlichen Würdigung gemachten Erkenntnismittel keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht medizinische Sachverhalte eigenständig und aus eigener Sachkunde beurteilt hat. Das Vorbringen der Antragsbegründungsschrift macht auch nicht plausibel, welches Erkenntnismittel, in Bezug auf welche Tatsache und mit welchen konkreten Einwänden erstinstanzlich substantiiert bestritten wurde und inwiefern sich dies aufgrund der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung als entscheidungserheblich darstellt.

34

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen des von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgrundes der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; denn dieser ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

35

„Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).

36

Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer tatsächlicher wie rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Das Antragsvorbringen zeigt insofern schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage auf. Vielmehr erschöpft sich das Antragsvorbringen - das Krankheitsbild des atypischen Autismus sei sehr vielschichtig und kompliziert zu beurteilen und zu therapieren, was nicht durch Vorlage einzelner voneinander unabhängig erstellter kurzer Rezepte eines praktischen Arztes, eines ärztlichen Attestes einer Orthopädin und dreier nahezu inhaltsgleicher einseitiger Berichte einer Diplom-Psychologin fundiert zu Grunde zu legen sei, um diesem schwerwiegenden Krankheitsbild gerecht werden zu können, zumal eine gebotene ganzheitliche Sichtweise des dreizehnjährigen übergewichtigen an Autismus erkrankten Kindes vollständig außer Betracht bleibe - in reinen Behauptungen und einer Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung, ohne dass für den aufgeworfenen Problemkreis ein konkreter Klärungsbedarf substantiiert aufgezeigt und dessen besonderer Schwierigkeitsgrad in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht plausibel gemacht wird. Im Weiteren stützt sich die Antragsbegründungsschrift auf die vorhandenen Diagnosen und verweist auf Verbesserungen in der Diagnostik und Veränderungen in der Gehirnforschung, ohne dass allerdings für die hier in Rede stehende hirnorganische Störung eine vollständige Normalisierung erreicht werden könne. Die von der Beklagten gezogene Schlussfolgerung, dass deshalb bei der Beurteilung der Notwendigkeit und des therapeutischen Nutzens des streitgegenständlichen Therapietandems ein besonders intensives Prüfungslevel erforderlich sei, ist weder schlüssig noch wurden insoweit besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufgezeigt. Das streitgegenständliche Therapietandem dient ersichtlich nicht der Heilung der autistischen Störung der Tochter der Klägerin, sondern soll mit dieser Erkrankung einhergehenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen entgegenwirken. Entsprechend führt das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil aus, dass mit dem Therapietandem Defizite im körperlichen und geistigen Bereich gemindert würden und es insgesamt gesehen auf die Linderung der Folgen eines mehrfach regelwidrigen Körperzustandes abziele. Dass es in diesem Zusammenhang entscheidungserheblich auf die neuesten Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten des hier streitgegenständlichen Krankheitsbildes ankommt, macht die Antragsbegründungsschrift nicht plausibel.

37

Das weitere Antragsvorbringen wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, ohne dass ersichtlich wird, inwiefern sich hieraus besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache ergeben sollen. Soweit die Antragsbegründungsschrift geltend macht, die Schwierigkeit der Rechtssache bestehe darin, dass der Fall nicht unmittelbar aus dem Gesetz lösbar und keine unmittelbare höchstrichterliche Rechtsprechung vorhanden sei, rechtfertigt dieser Umstand noch nicht die Annahme, dass die hier maßgebliche Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten verursacht. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles, dass die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist. Entsprechendes wird in der Antragsbegründungsschrift jedenfalls nicht zulassungsbegründend dargelegt.

38

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn dies ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

39

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).

40

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Beklagten nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Hinsichtlich sämtlicher als klärungsbedürftig bezeichneter Fragen mangelt es bereits an der gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen Rechtsprechung und Fachliteratur mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsbegründungsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Auch macht die Antragsbegründungsschrift keine allgemeine, von den Besonderheiten des Einzelfalles unabhängige Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen plausibel. Soweit die Antragsbegründungsschrift unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Erforderlichkeit eines Therapietandems verneint, weil die therapeutischen Ziele auf einfachere und kostengünstigere Weise - etwa durch Krankengymnastik bzw. Diät - erreicht werden könnten, stellt sich der vorliegende Sachverhalt schon deshalb als nicht vergleichbar dar, weil das Verwaltungsgericht die Nutzung des Therapietandems als einzige von der Tochter der Klägerin akzeptierte sportliche Betätigung ansieht und diese Feststellung ebenso wie die festgestellten Auswirkungen des Tandemfahrens auf den psychischen Zustand der Tochter der Klägerin nicht in zulassungsbegründender Weise angefochten werden. Dass sich die vom Verwaltungsgericht infolge des Tandemfahrens angeführten Defizitminderungen und -linderungen nicht mit einer Diät erreichen lassen, bedarf keiner Vertiefung. Soweit im Übrigen mit dem Verweis auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte sowie der Kritik an der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung des Erstgerichtes die Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteiles in Frage gestellt wird, kann mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen zur Überprüfung stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschluss vom 24. Februar 1977 - II B 60.76 -, Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2).

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

42

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 40, 47 GKG.

43

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Februar 2018 - 4 K 5836/17 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 272,87 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht die auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen, zugunsten der Kläger - unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 27.03.2017 und des Widerspruchsbescheides des Landratsamts Ravensburg vom 03.07.2017 - erstattungsfähige Kosten des Vorverfahrens gegen den Wasserversorgungsbescheid der Beklagten vom 06.11.2012 in Höhe von 272,87 EUR festzusetzen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Hintergrund ist, dass die Kläger persönlich gegen einen ihnen gegenüber ergangenen Wasserversorgungsbescheid vom 06.11.2012 über 2.219,59 EUR Widerspruch eingelegt hatten. Mit Bescheid vom 13.08.2012 hob die Beklagte diesen Bescheid - ebenso wie eine Vielzahl gegenüber anderen Grundstückseigentümern ergangene Heranziehungsbescheide - auf und entschied mit Änderungs- und Abhilfebescheid vom 17.07.2014, dass sie - die Beklagte - die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen habe. Daraufhin beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger erstmals gegenüber der Beklagten die Festsetzung von Kosten im Beitragsverfahren i.H.v. 272,87 EUR (1,3 - fache Geschäftsgebühr aus 2.219,59 EUR nebst Auslagenpauschale und MWSt). Dieser Antrag war Gegenstand des beim Verwaltungsgericht Sigmaringen geführten Klageverfahrens 4 K 5017/15. Mit Urteil vom 28.10.2016 wies das Verwaltungsgericht die von den Klägern erhobene Verpflichtungsklage im Wesentlichen mit der Begründung ab, zwar könnten interne Beratungskosten eines Rechtsanwalts, der nicht im Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten aufgetreten sei, prinzipiell nach § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 LVwVfG angerechnet und erstattet werden. Hierbei müssten die Kläger aber die auf sie entfallenden und ihnen konkret in Rechnung gestellten Kostenanteile an der Beratungstätigkeit des Rechtsanwalts M... für die Interessengemeinschaft im Einzelnen darlegen und belegen. Das sei ihnen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gelungen. Daraufhin beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 20.01.2017 bei der Beklagten erneut die Festsetzung von Kosten i.H.v. 272,87 EUR. Die Beklagte lehnte dies ab, weshalb die Kläger abermals Klage beim Verwaltungsgericht erhoben haben. Mit dem im vorliegenden Verfahren angegriffenen Urteil vom 20.02.2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage erneut abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Zwar könnten auch die Kosten eines Rechtsanwalts, der wie hier nur beratend tätig geworden sei, nach § 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG angerechnet werden. Die Beratungsleistungen müssten dann aber substantiiert dargelegt und belegt werden. Die Kläger hätten als weitere Unterlagen ein Schreiben der „Interessengemeinschaft der Wasserbetroffenen“ vom 15.01.2017, Rechnungen des Rechtsanwalts M... vom 23.04.2013 und vom 27.01.2014 sowie Kontoauszüge vorgelegt. Aus diesen ergebe sich aber weiterhin keine nachvollziehbare Aufteilung der der Interessengemeinschaft in Rechnung gestellten Anwaltskosten auf die einzelnen beitragsrechtlichen Verfahren, sondern nur, dass der Rechtsanwalt gegenüber den Mitgliedern der Interessengemeinschaft auf Stundenhonorarbasis abgerechnet habe und die Interessengemeinschaft die Honorarrechnungen erhalten und beglichen habe. Zu belegen seien im vorliegenden Verfahren aber die Anwaltskosten für das hier abzurechnende, abgeschlossene beitragsrechtliche Verfahren zum Bescheid vom 06.11.2012.
1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung hier nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist. Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 -, VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 -, VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Gemessen an diesen Maßstäben liegen die von den Klägern geltend gemachten ernstlichen Zweifel nicht vor.
a) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht im rechtlichen Ausgangspunkt seiner Überlegungen unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.04.1988 - 6 C 41.85 -, juris) davon ausgegangen, dass die Kosten eines im Widerspruchsverfahren nur beratend - ohne förmliche Bevollmächtigung - tätig gewordenen Rechtsanwaltes nach § 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG erstattet werden können, sofern diese Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig waren. Entgegen dem Zulassungsvortrag der Kläger ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Kläger für verpflichtet gehalten hat, die Notwendigkeit ihrer Beratungskosten substantiiert darzulegen und zu belegen. Denn einen Nachweis ihnen entstandener Kosten können nur sie führen und nicht die Beklagte oder das Verwaltungsgericht. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung auch klargestellt, dass „verbleibende Zweifel zulasten desjenigen gehen, der die Notwendigkeit entsprechender Aufwendungen geltend macht und hierfür zunächst einmal den Nachweis erbringen muss, dass sowie in welcher Weise und in welchem Umfang ein Rechtsanwalt tatsächlich für ihn tätig geworden ist“ (a.a.O., juris Rdnr. 23). Als richtig erweist sich ferner die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass ein solcher Nachweis nur als geführt angesehen werden kann, wenn er sich auf dasjenige Verfahren bezieht, das Gegenstand des Kostenerstattungsantrages ist. Denn auch beim nicht förmlich bevollmächtigten und lediglich beratend tätig gewordenen Rechtsanwalt werden im Kostenerstattungsverfahren nur diejenigen Kosten erstattet, die im Falle einer förmlichen Bevollmächtigung angefallen wären (BVerwG, a.a.O., juris Rdnr. 20). Kosten einer „zweckentsprechenden Rechtsverfolgung“ liegen daher nur dann vor, wenn sie mit dem Beginn, der Durchführung oder dem Abschluss eines Vorverfahrens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und sich die geltend gemachten Kosten spezifisch auf das Vorverfahren beziehen (vgl. Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG § 80 Rdnr. 29).
b) Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist es nicht als ernstlich zweifelhaft zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht einen auf das Vorverfahren zu dem Beitragsbescheid vom 06.11.2012 bezogenen Nachweis notwendiger Beratungskosten im vorliegenden Fall nicht als geführt angesehen hat.
aa) Das Schreiben der Interessengemeinschaft an die Kläger vom 15.01.2017, mit dem diesen „die auf Ihren Beitragsbescheid entfallenden Kosten nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte“ i.H.v. 272,87 EUR vorläufig in Rechnung gestellt wurden, hat das Verwaltungsgericht aus zweierlei Gründen nicht als ausreichenden Nachweis angesehen: Zum einen handele es sich nicht um eine anwaltliche Honorarnote, zum anderen würden auch die tatsächlichen Kosten der Interessengemeinschaft im beitragsrechtlichen Vorverfahren nicht belegt, da bei dieser gerade keine auf den einzelnen Bescheid bezogene Beratung stattgefunden habe. Die Kläger gehen ebenfalls davon aus, dass es sich um keine anwaltliche Honorarnote handele, meinen aber, aus dem Schreiben ergebe sich, dass „die anteiligen Kosten der Kläger an erstattungsfähigen Kosten auf der Grundlage des RVG den ausgewiesenen Betrag ausmachen“. Dabei übersehen sie, dass der „anteilige Betrag“ nicht von dem beratenden Rechtsanwalt, sondern von der Interessengemeinschaft bestimmt wurde und zwar - wie sich aus dem Schreiben selbst ergibt und was die Kläger im Zulassungsvorfahren dezidiert vortragen - entsprechend den einzelnen Streitwerten der Mitglieder der Interessengemeinschaft. Die Aufteilung spiegelt damit nicht wie erforderlich den konkreten und individuellen Arbeitsaufwand wieder, den der beratend tätig gewordene Rechtsanwalt gerade im Vorverfahren der Kläger zum Bescheid vom 06.11.2012 erbracht hat. Daran ändert nichts, dass die Mitglieder der Interessengemeinschaft es als „gerechteste Lösung“ angesehen haben, die Kosten, welcher der Interessengemeinschaft von Rechtsanwalt M...-... für die Gesamtberatung der Mitglieder in Rechnung gestellt wurde, im Innenverhältnis entsprechend den einzelnen Streitwerten aufzuteilen.
bb) Bezüglich der Anwaltsrechnungen vom 23.04.2013 und vom 27.01.2014 (gerichtet an die Eheleute W... in Vertretung für die Interessengemeinschaft) hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass sich auch hieraus nicht die anteilige Höhe des auf die Kläger entfallenen Honorars ergebe und zudem offen sei, ob das geltend gemachte Honorar zur Gänze für das beitragsrechtliche Vorverfahren entstanden sei, zumal die Rechnung vom 27.01.2014 eine Leistungszeit ab 08.11.2013 und damit einen Zeitraum ab Abschluss des Widerspruchsverfahrens betreffe. Die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die anwaltliche Tätigkeit nicht mit dem Erlass des Abhilfebescheides vom 13.08.2013 geendet habe. Letzteres mag sein, nach den oben unter 1a) erwähnten Abrechnungsgrundsätzen sind die Kosten des Vorverfahrens jedoch - wie vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommen - nur abrechenbar, wenn sie sich auf eine Tätigkeit bis zum Abschluss des Vorverfahrens beziehen. Aus demselben Grund ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darauf ankommt, ob der Interessengemeinschaft noch weitere Kosten entstanden sind oder noch entstehen werden. Die diesbezüglichen Angriffe im Zulassungsverfahren führen deshalb nicht weiter.
c) Die Kläger bemängeln ferner, das Verwaltungsgericht habe übersehen bzw. nicht (ausreichend) gewürdigt, dass die Beklagte im Kostenerstattungsverfahren des Herrn Sch... einen Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten nicht verlangt und den Kostenerstattungsanspruch in Höhe des RVG ohne konkreten Nachweis akzeptiert habe. Hieraus resultiere ein Gleichbehandlungsanspruch. Mit dieser Argumentation verkennen sie, dass das Verwaltungsgericht die Abrechnungspraxis in jenem Kostenerstattungsverfahren nicht übersehen hat. Aus den Ausführungen auf S. 10 des Urteils ergibt sich vielmehr, dass dort die konkreten Beratungskosten zwar nicht durch den die Interessengemeinschaft beratenden Rechtsanwalt M..., sondern durch einen anderen Rechtsanwalt nachgewiesen wurden. Das aufgeworfene Gleichbehandlungsproblem stellt sich daher nicht.
10 
c) Im Rahmen ihrer Ausführungen zum Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beanstanden die Kläger weiter, das Gericht habe seine Hinweis- und Ermittlungspflicht verletzt, indem es auf die Anforderungen der Nachweispflicht - und die hierbei notwendige Substantiierung - nicht hingewiesen und die Kläger nicht zur Mitwirkung aufgefordert habe. Der Sache nach machen sie damit Verfahrensfehler in Form von Verstößen gegen § 86 Abs. 1 und 3 VwGO geltend.
11 
Insoweit geht der Senat zwar davon aus, dass im Rahmen des geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch Verfahrensfehler i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - insbesondere eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht - in zulässiger Weise gerügt werden können, weil die Oberverwaltungsgerichte das Urteil - anders als das Bundesverwaltungsgericht mit der Revision - auch in tatsächlicher Hinsicht prüfen müssen (SächsOVG, Beschluss vom 23.02.2016 - 3 A 286/14 -, juris Rdnr. 12; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. § 124 Rdnr. 82 m.w.N.; im Ergebnis auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.02.2009 - 10 S 3156/08 -, juris Rdnr. 5). Allerdings hat dies mit Blick auf die selbstständigen Anforderungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zur Konsequenz, dass ernstliche Zweifel in diesen Fällen nur vorliegen, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge ebenfalls zur Zulassung führen würde (SächsOVG und VGH Bad.-Württ., aaO, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.06.2016 - DL 13 S 1699/15 -, juris Rdnr. 15). Dies ist hier aber nicht der Fall.
12 
In Bezug auf den gerügten Verstoß gegen Art. 86 Abs. 3 VwGO gilt dies bereits deshalb, weil für die Erteilung eines Hinweises zu den Anforderungen an den Nachweis konkreter Beratungskosten im vorliegenden Verfahren kein hinreichender Anlass bestand. Den Klägern war nämlich schon aus dem vorangegangenen Klageverfahren 4 K 5017/15 und dem dort ergangenen Urteil vom 28.10.2016 bekannt, dass sie in Zusammenhang mit den abgerechneten Beratungskosten die auf ihr Widerspruchsverfahren entfallenen Kostenanteile an der Beratungstätigkeit der Interessengemeinschaft konkret zu substantiieren und zu belegen haben.
13 
Auch gegen seine Verpflichtung zur Amtsermittlung hat das Verwaltungsgericht nicht verstoßen, weil es - wie unter 1. ausgeführt wurde - Sache der Kläger ist, im Kostenfestsetzungsverfahren den Nachweis über die ihnen konkret entstandenen Aufwendungen zu führen. In einem solchen Fall ist der Amtsermittlungsgrundsatz von vornherein eingeschränkt. Hinzu kommt, dass die Kläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und damit auf die ihr innewohnenden Aufklärungsmöglichkeiten verzichtet haben.
14 
d) Soweit die Kläger schließlich unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung damit begründen, dass die Festsetzung von Verfahrenskosten den effektiven Rechtsschutz nicht praktisch unmöglich machen dürfe, liegt dies neben der Sache. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern die Kläger wegen der Festsetzung prohibitiver Verfahrenskosten an der effektiven Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert worden sein könnten. Soweit sie aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ein Gebot wohlwollender Gewichtung des Sachverhalts ableiten und dieses verletzt sehen, substantiieren sie dies nicht weiter und zeigen insbesondere nicht in Auseinandersetzung mit ihrer materiell-rechtlichen Nachweispflicht (s.o.) und dem prozessualen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) auf, inwiefern ein solches Gebot hier Platz greifen und verletzt sein könnte.
15 
2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt ebenfalls nicht vor.
16 
Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine grundsätzliche, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 - AuAS 1997, 261; Beschluss des Senats vom 18.01.2007 - 13 S 1576/06 - juris). Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Es ist darüber hinaus näher substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird und weshalb die Rechtsfrage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 124 Rn. 10).
17 
Die Kläger möchten folgende Frage geklärt haben:
18 
„Ist, ohne dass der Abwägungsvorgang bzw. das Abwägungsmaterial ersichtlich ist und damit der Rechtsweg in einer nicht zu rechtfertigenden Weise erschwert wird, bzw. ohne dass die Kläger zu den Zweifeln des Gerichts gehört wurden, durch das Verwaltungsgericht die Verwendung des Begriffes der „fehlenden substantiierten Darlegung, Aufteilung und Belegung“ zulässig ?“
19 
Ungeachtet des Umstands, dass insoweit erhebliche Darlegungsmängel bestehen, ist die aufgeworfene Frage angesichts ihrer Weite und Unbestimmtheit („Rechtswegerschwerung in nicht zu rechtfertigender Weise“) sowie wegen ihrer Abhängigkeit von den Verhältnissen des Einzelfalles schon keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich. Aus den unter 1. genannten Gründen würde sich diese Frage in einem Berufungsverfahren auch nicht entscheidungserheblich stellen.
20 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.
21 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 3 GKG.
22 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 18. September 2017 – 3 A 57/16 MD – hat keinen Erfolg.

2

Die Voraussetzungen der Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG liegen nicht vor. Nach § 78 Abs. 3 AsylG ist die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

3

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

4

2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5

3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

6

Die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sind gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG darzulegen.

7

1. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen, denn die Klägerin hat keinen in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel hinreichend dargelegt.

8

a) Die Klägerin vermag mit ihrer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) nicht durchzudringen.

9

aa) Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin nicht dadurch das rechtliche Gehör versagt, dass es den Antrag ihres Prozessbevollmächtigten auf Verlegung des für den 18.09.2017 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt und in dessen Abwesenheit verhandelt hat.

10

Der verfassungsrechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern, mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten und sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Bei Ablehnung eines Antrags auf Verlegung eines Termins, zu dem das Gericht ordnungsgemäß geladen hat, kommt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Verlegung im Sinne von § 227 ZPO i.V.m. § 173 VwGO vorgelegen hat und dem Gericht unterbreitet worden ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14.04.2015 – 1 A 406/14 –, juris RdNr. 9).

11

Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "erhebliche Gründe" i.S.d. § 227 ZPO ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. etwa § 87b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (Konzentrationsgebot, vgl. § 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) Rechnung zu tragen. Deshalb sind eine Vertagung rechtfertigende "erhebliche" Gründe i.S.d. § 227 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.01.1995 – BVerwG 9 B 1.95 –, juris RdNr. 3).

12

Danach kann ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung auch dann vorliegen, wenn der anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung im geplanten Urlaub des Prozessbevollmächtigten liegt. Diese setzt allerdings voraus, dass der Prozessbevollmächtigte durch den geplanten Urlaub an der Wahrnehmung des Termins unzumutbar gehindert ist, was bei Ortsabwesenheit durch eine schon vor Terminsladung gebuchte Reise, etwa ins Ausland, der Fall sein dürfte (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14.04.2015 – 1 A 406/14 –, a.a.O. RdNr. 11).

13

In Fällen, in denen ein Rechtsanwalt an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, ist jedoch grundsätzlich die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft oder die Heranziehung eines anderen Rechtsanwalts im Wege der Unterbevollmächtigung zumutbar (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 21.07.1999 – 3 ZKO 158/97 –, juris RdNr. 12; Beschl. d. Senats v. 24.09.2008 – 2 L 86/08 –, juris RdNr. 4; SächsOVG, Beschl. v. 14.04.2015 – 1 A 406/14 –, a.a.O. RdNr. 13). Allerdings gilt dies nur, wenn die Einarbeitung eines Vertreters in den Prozessstoff möglich und zumutbar ist; daran kann es fehlen, wenn die Einarbeitungszeit zu kurz oder der Prozessstoff zu umfangreich ist oder die Rechtsmaterie Spezialkenntnisse erfordert (vgl. Beschl. d. Senats v. 24.09.2008 – 2 L 86/08 –, a.a.O. RdNr. 4; SächsOVG, Beschl. v. 14.04.2015 – 1 A 406/14 –, a.a.O. RdNr. 13).

14

Hiernach war es vorliegend nicht unzumutbar, dass die Klägerin in dem Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht nicht durch ihren Prozessbevollmächtigten, sondern durch den in dessen Sozietät tätigen Rechtsanwalt (S.) vertreten wurde. Dies war rechtlich nicht ausgeschlossen. Zwar hatte die Klägerin am 22.03.2016 nur ihrem damals noch als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten eine Prozessvollmacht erteilt (GA Bl. 57). Diese umfasste jedoch ausdrücklich die Befugnis, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht). Zudem lag zwischen der Zustellung der Ladung am 07.08.2017 (GA Bl. 62) und dem Termin am 18.09.2017 ein Zeitraum von 6 Wochen, innerhalb dessen sich ein Vertreter ohne größere Schwierigkeiten in den allenfalls einen mittleren Schwierigkeitsgrad aufweisenden Fall einarbeiten konnte.

15

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin nach ihren Angaben zu ihrem Prozessbevollmächtigten – anders als zu Rechtsanwalt (S.) – ein besonderes Vertrauensverhältnis hatte. Es dürfte zwar nicht ausgeschlossen sein, dass in besonders gelagerten Fällen ein spezielles Vertrauensverhältnis zwischen bevollmächtigtem Rechtsanwalt und seiner Mandantschaft die Verweisung auf eine Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt unzumutbar macht und somit die Ablehnung einer beantragten Terminsverlegung den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Dies setzt aber voraus, dass hierfür erhebliche Gründe im Sinne von § 227 ZPO dargelegt werden. Das besondere Interesse an der Teilnahme gerade des Bevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung muss dem Gericht unter substantiierter Darlegung der Gründe offensichtlich gemacht werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22.03.1999 – 20 ZB 99.30901 –, juris RdNr. 2).

16

Daran fehlt es hier. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 22.08.2017 (versehentlich datiert mit dem 22.09.2017) geltend gemacht, die Klägerin habe sich auf eine Empfehlung hin gezielt an ihn gewandt, um sich von ihm in ihrem Asylverfahren vertreten zu lassen. Er habe sich nämlich den Ruf erworben, sich für seine Mandanten im Asylverfahren intensiv zu engagieren und dies zu sehr fairen Bedingungen. Bei der Auftragserteilung sei vorausgesetzt und vereinbart worden, dass er die Klägerin in ihrem Asylverfahren und allen damit zusammenhängenden Angelegenheiten persönlich vertrete, insbesondere auch in allen Gerichtsterminen. Er sei der einzige Rechtsanwalt, der mit dem Asylverfahren der Klägerin vertraut sei und mit ihr alle Besprechungen durchgeführt habe. Zwischen der Klägerin und ihm bestehe ein besonderes Vertrauensverhältnis. Es würde eine effektive rechtliche Vertretung der Klägerin wesentlich behindern und den Sinn des übertragenen Mandats in Frage stellen, wenn ein fremder, in die Sache nicht eingearbeiteter Rechtsanwalt im Prozesstermin erscheinen würde. Dies würde zudem dem Auftragsverhältnis zuwiderlaufen. Ergänzend hat er mit Schreiben vom 07.09.2017 ausgeführt, die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags führe dazu, dass die Klägerin in dem Verhandlungstermin nicht von dem von ihr gewählten Rechtsanwalt vertreten werden könne, obwohl sie darauf erheblichen Wert lege. Für ihn sei dies wiederum schmerzhaft, weil es sein Wunsch sei, seine Mandantin persönlich zu vertreten und weil es auch Sinn mache, dass derjenige Rechtsanwalt im Verhandlungstermin erscheine, der mit der Sache auch wirklich vertraut sei.

17

Hiermit ist eine Unzumutbarkeit der Vertretung der Klägerin durch den in der Sozietät ihres Prozessbevollmächtigten tätigen Rechtsanwalt (S.) nicht dargetan. Die Klägerin wird seit dem 23.03.2016 von ihrem Prozessbevollmächtigen vertreten und hat mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.05.2016 ihre Klage begründet. Sie hatte damit hinreichend Gelegenheit, mit Unterstützung ihres Prozessbevollmächtigten ihre Asylgründe umfassend darzulegen und gegebenenfalls zu ergänzen, wobei es zu ihren Obliegenheiten gehörte, den Sachverhalt, aus dem sie für sich günstige Rechtsfolgen ableiten will, vollständig darzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.1982 – BVerwG 9 C 1.81 –, juris RdNr. 11). Es ist zwar verständlich, dass die Klägerin eine Vertretung durch ihren Prozessbevollmächtigen auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wünscht, da sie zu ihm ein besonderes Vertrauensverhältnis hat. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist dies jedoch nicht zwingend erforderlich, da nicht ersichtlich ist, weshalb sie daran gehindert gewesen sein soll, ihre Asylgründe in der mündlichen Verhandlung auch mit einem anderen anwaltlichen Beistand als dem ihres Prozessbevollmächtigten vollständig und glaubhaft vorzutragen.

18

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht das Schreiben vom 22.08.2017 ignoriert oder dessen Eingang vor Ablehnung des Terminsverlegungsantrags gar nicht erst abgewartet hat. Die Klägerin meint, dies daraus schließen zu können, dass in dem Ablehnungsschreiben behauptet worden sei, ihr Prozessbevollmächtigter habe seine Verhinderung nicht glaubhaft gemacht. Das trifft nicht zu. In dem Schreiben des Verwaltungsgerichts an die Klägerin vom 22.08.2017 heißt es vielmehr, ihr Prozessbevollmächtigter habe nicht glaubhaft gemacht, dass er und seine Kollegen zum Terminszeitpunkt verhindert seien. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass das Verwaltungsgericht den Inhalt des Schreibens vom 22.08.2017 durchaus zur Kenntnis genommen und erwogen hat.

19

Ohne Erfolg macht die Klägerin sinngemäß geltend, ihr Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Terminsverlegungsantrag sei verletzt, da nicht ersichtlich sei, welche vorrangigen Interessen das Verwaltungsgericht dazu bewogen hätten, die beantragte Terminsverlegung abzulehnen. Insoweit geht die Klägerin bereits im Ausgangspunkt fehl. Eine Terminsverlegung kommt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO nur aus erheblichen Gründen in Betracht. Solche lagen – wie bereits ausgeführt – nicht vor. Darüber hinaus verkennt die Klägerin, dass gegen eine Terminsverlegung stets das Beschleunigungs- und Konzentrationsgebot spricht.

20

bb) Der Verwaltungsgericht hat auch nicht den Vortrag der Klägerin unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt.

21

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären und Anträge zu stellen, und verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das entscheidungserhebliche Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Eine Verletzung dieses Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht diesen Pflichten nicht nachgekommen ist, denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.06.1975 – 2 BvR 1086/74 –, juris RdNr. 17). Dazu muss das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind. Nur der wesentliche Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei, der nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992 – 1 BvR 986/91 –, juris RdNr. 39). Solche Umstände werden von der Klägerin nicht dargelegt.

22

Die Klägerin trägt vor, soweit das Verwaltungsgericht auf Seite 6 des Urteils ausführe, ihr Asylvorbringen sei „vage, inhaltsleer und oberflächlich“ und sie habe „selbst keine Verfolgungshandlungen von asylerheblicher Intensität geschildert“, lasse dies erkennen, dass sich das Verwaltungsgericht mit ihrem Vortrag nur äußerst knapp und sehr unvollkommen auseinandergesetzt und wesentlichen vorgetragenen Umständen überhaupt keine Beachtung geschenkt habe. Soweit das Verwaltungsgericht im Tatbestand wiedergebe, sie habe vorgetragen, man sei mit ihr „nicht so grob umgegangen“, stehe diese Würdigung nicht nur in einem eklatanten Widerspruch zu dem, was sie tatsächlich vorgetragen habe, sondern offenbare auch einen erschreckenden Mangel an Empathie und Verständnis dafür, was ihr tatsächlich zugestoßen sei. Wer so urteile, habe das, was sie vorgetragen habe, nicht wirklich zur Kenntnis genommen, im Kern nicht erfasst und somit auch nicht gewürdigt und abgewogen. Es fehlten damit sowohl im Tatbestand des Urteils wie auch in den Urteilsgründen wesentliche Gesichtspunkte, die in die Überlegungen und in die Abwägung hätten einbezogen werden müssen.

23

Mit diesen in einer Art Berufungsbegründung erhobenen Einwendungen richtet sich die Klägerin der Sache nach gegen die Sachverhaltsfeststellung und -würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit wird kein gesetzlicher Zulassungsgrund bezeichnet. Insoweit fehlt es an der schlüssigen Darlegung eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, denn die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn der Richter im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit zur Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Beteiligten vorgetragenen Tatsachen zu einer möglicherweise unrichtigen Tatsachenfeststellung gekommen ist (BVerfG, Beschl. v. 04.04.1991 – 2 BvR 1497/90 –, juris RdNr. 10). Umstände, die deutlich erkennen lassen, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Klägerin überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden hat, sind weder durch die Klägerin dargelegt noch sonst ersichtlich.

24

b) Warum das Urteil des Verwaltungsgerichts unter dem in § 138 Nr. 6 VwGO bezeichneten Verfahrensfehler leiden soll, legt die Klägerin nicht näher dar.

25

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

26

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag aufgeworfene Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisibelen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichtes nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28.07.2014 – 20 ZB 14.50012 –, juris RdNr. 2). Dieser Zulassungsgrund ist von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt worden.

27

a) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob ein sachlich begründeter Terminsverlegungsantrag abgelehnt werden darf, wenn durch die Terminsverlegung keine deutlich überwiegenden Interessen der Rechtspflege beeinträchtigt werden, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Wie bereits ausgeführt, kommt eine Terminsverlegung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO nur aus erheblichen Gründen in Betracht. Solche Gründe lagen hier nicht vor. Zudem spricht gegen eine Terminsverlegung stets das Beschleunigungs- und Konzentrationsgebot.

28

b) Soweit die Klägerin meint, nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18.11.2014 (Az: 52589/13 – M.A. gegen Schweiz) dürfe es nicht zu ihren Lasten gehen, wenn es zweifelhaft geblieben sein sollte, ob ihre Darstellung zutreffe, so fehlt es bereits an der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, die einer grundsätzlichen Klärung zugänglich ist. Darüber hinaus ist fraglich, ob die Abweisung ihrer Klage durch das Verwaltungsgericht auf der Einstufung ihres Vorbringens als unglaubhaft beruht. Das Verwaltungsgericht führt in den Entscheidungsgründen aus, die Klägerin habe "keine Verfolgungshandlungen von asylerheblicher Intensität geschildert". Diese Ausführungen können so verstanden werden, dass selbst dann, wenn das Vorbringen der Klägerin als wahr unterstellt würde, die Voraussetzungen des § 3a AsylG nicht vorliegen. Dies würde bedeuten, dass es für das Verwaltungsgericht auf die Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin nicht entscheidend ankam. Hiermit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht näher auseinander.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

30

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).


Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Januar 2015 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10 286,16 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger ist zugelassener Heilmittelerbringer im Bereich der Logopädie (§ 124 SGB V). Er begehrt von der beklagten Krankenkasse eine gesonderte Vergütung für die Vor- und Nachbereitung logopädischer Behandlungen. Die Beklagte hat die Abrechnungen des Klägers aus den Jahren 2006 bis 2008 um insgesamt 10 286,16 Euro gekürzt, weil sie der Auffassung ist, die vertraglich vereinbarten Vergütungssätze für die Stimm-, Sprech- und Sprachtherapien umfassten auch die zugehörigen Vor- und Nachbereitungen.

2

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 8.9.2011). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 27.1.2015), weil sich aus dem ab 1.1.2006 geltenden Rahmenvertrag für Niedersachsen nebst Anlagen (§ 125 Abs 2 SGB V) ergebe, dass die Vertragsparteien die Vor- und Nachbereitungszeit von 15 Minuten je Behandlungseinheit vergütungsmäßig nicht gesondert bewerten wollten. Die Auslegung der Vergütungsregelungen verletze nicht die Berufsausübungsfreiheit der zugelassenen Logopäden (Art 12 Abs 1 GG).

3

Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG, weil der Entscheidung ein Verfahrensfehler zugrunde liege (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Er rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention), weil die mündliche Verhandlung vom 27.1.2015 in Abwesenheit seines durch eine Terminkollision verhinderten Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. M., durchgeführt worden sei. Den von Dr. M. gestellten Terminverlegungsantrag vom 22.12.2014, der am 2.1.2015, 9.1.2015, 16.1.2015 und 22.1.2015 wiederholt worden ist, habe das LSG zu Unrecht abgelehnt. Eine Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt sei hier nicht in Betracht gekommen.

4

II. Die Beschwerde des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG gemäß § 160a Abs 5 SGG. Das LSG hätte dem Terminverlegungsantrag des Klägers stattgeben müssen. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung am 27.1.2015 in Abwesenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten erweist sich als verfahrensfehlerhaft, weil dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist.

5

A. Nach § 110 Abs 1 Satz 1 SGG bestimmt der Vorsitzende Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Gemäß § 202 SGG iVm § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden, wenn es dafür einen "erheblichen Grund" gibt. Über die Aufhebung bzw Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung, über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht (§ 202 SGG iVm § 227 Abs 4 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung ist kurz zu begründen; sie ist unanfechtbar (§ 202 SGG iVm § 227 Abs 4 Satz 2 und 3 ZPO).

6

1. Der Vorsitzende des LSG-Senats hat die Terminverlegungsanträge abgelehnt, weil die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt der Kanzlei zumutbar sei; für die notwendige Einarbeitung in den Fall stehe ein Zeitraum von mehr als vier Wochen zur Verfügung (Zugang der Ladungsverfügung vom 12.12.2014 laut Empfangsbekenntnis am 16.12.2015; Termin am 27.1.2015). Außerdem gehe es nicht um eine medizinrechtliche Spezialmaterie, sondern "nur" um die Auslegung eines schriftlichen Vertrages (Verfügungen des Vorsitzenden vom 29.12.2014 und 5.1.2015; Beschluss des Vorsitzenden vom 23.1.2015). Die Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2015 erweist sich als verfahrensfehlerhaft, weil ein "erheblicher Grund" iS des § 202 SGG iVm § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO für die beantragte Terminverlegung vorgelegen hat.

7

2. Die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "erheblichen Gründe" iS des § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO erfolgt vor dem Hintergrund einer Kollision rechtlicher Prinzipien. Das objektive Interesse an Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung kollidiert mit dem subjektiven Interesse des Rechtssuchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz. Die Auflösung der Prinzipienkollision muss unter Berücksichtigung und Würdigung sämtlicher erheblicher Umstände in jedem und für jeden Einzelfall geleistet werden. Generalisierende oder apodiktische Aussagen verbieten sich deshalb (BVerfGE 88, 118, 124 ff; Blüggel SGb 2006, 514, 516).

8

B. Das verfassungsrechtliche Erfordernis des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG) verlangt, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten, wobei das rechtliche Gehör auch das Recht eines Beteiligten einschließt, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen (BVerwG NVwZ 1989, 857). Allerdings ist der Beteiligte gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, sodass letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt. Deshalb sind eine Terminverlegung rechtfertigende "erhebliche Gründe" iS des § 202 SGG iVm § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern(BVerwG NJW 1995, 1231).

9

Die Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung des LSG vom 27.1.2015 wegen der zeitlichen Kollision mit einer schon zuvor (2.10.2014) angesetzten, auf 13.00 Uhr terminierten mündlichen Verhandlung am 27.1.2015 vor dem Landgericht Stade - 3 O 190/14 -, die eine Wahrnehmung der auf 14.15 Uhr in Celle terminierten mündlichen Verhandlung vor dem LSG ausschloss, war ein solcher "erheblicher" Grund. Der Kläger konnte hier nicht darauf verwiesen werden, sich in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch einen anderen Rechtsanwalt der Sozietät E./Dr. M./O. vertreten zu lassen.

10

1. Es ist zwar anerkannt, dass einem Beteiligten grundsätzlich zuzumuten ist, sich durch einen Kollegen des sachbearbeitenden, aber wegen einer Terminkollision verhinderten Rechtsanwalts in einer mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen, wenn er das Mandat formell nicht auf den Sachbearbeiter beschränkt, sondern der gesamten Sozietät erteilt hat (BVerwG NJW 1995, 1231; BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 110 RdNr 5 mwN) und dem Vertreter ausreichend Zeit zur Einarbeitung in den Fall verbleibt. Diese Rechtsprechung hatte der Vorsitzende des LSG-Senats vor Augen, als er die Terminverlegungsanträge des Klägers ablehnte.

11

Dabei ist aber übersehen worden, dass der Kläger der Sozietät E./Dr. M./O. weder im Klageverfahren noch im Berufungsverfahren ein Sozietätsmandat erteilt hatte. Bevollmächtigt waren zunächst die Rechtsanwälte Dr. S. & P. GbR, in deren Kanzlei B.

12

Rechtsanwalt Dr. M. tätig war, dem als Fachanwalt für Medizinrecht die Sachbearbeitung oblag. Das formal allen Mitgliedern der GbR erteilte Mandat (zum Sozietätsmandat vgl auch Markworth, NJW 2015, 2152 ff) konzentrierte sich sodann allein auf Dr. M., als er diese Kanzlei im April 2012 verließ und Mitglied der Sozietät E./Dr. M./O. wurde und dabei das Mandat des Klägers als Sachbearbeiter "mitnahm". Dr. M. verfügte ab April 2012 nur über eine Einzelvollmacht. Darauf hat Dr. M. das LSG auch ausdrücklich aufmerksam gemacht (vgl Schriftsatz vom 2.1.2015). Der Sozietät ist erst im Zuge des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eine Gesamtvollmacht erteilt worden (vgl Vollmachtsurkunde vom 27.2.2015). Dr. M. hatte folglich ab April 2012 praktisch die Stellung eines Einzelanwalts. Im Falle einer Terminkollision muss bei einem Einzelanwalt in der Regel - und vor allem bei einem ersten Verlegungsantrag (vgl zur Bedeutung der Dauer eines Verfahrens und einer bereits erfolgten Terminverlegung Blüggel SGb 2006, 514, 516 unter Hinweis auf BVerfG 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, 214, 215) - eine Terminverlegung erfolgen; auf die Möglichkeit der Vertretung darf hier regelmäßig noch nicht verwiesen werden (Leitherer, aaO, § 110 RdNr 5 mwN; Blüggel SGb 2006, 514, 517). Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - ausdrücklich erklärt worden ist, dass der Mandant nur mit einer Wahrnehmung des Termins durch den gewählten Sachbearbeiter einverstanden ist (Schriftsatz vom 2.1.2015). Eine solche Beschränkung der Vollmacht ist grundsätzlich zu beachten. Ein Gericht darf von einem Rechtsanwalt keine Verletzung des Mandatsvertrags durch eine unerlaubte Unterbevollmächtigung verlangen (Schneider NJW 2006, 886 mwN).

13

2. Aber selbst bei Unterstellung einer schon im Berufungsverfahren erfolgten Bevollmächtigung der Sozietät E./Dr. M./O. erweist sich die Ablehnung der Terminverlegung als rechtswidrig. Einem Vertreter aus der Sozietät wäre zwar ausreichend Zeit zur Einarbeitung in den Fall verblieben, weil zwischen Ladung und Termin mehr als vier Wochen lagen, für eine Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung durch Dr. M. als Sachbearbeiter sind aber gewichtige Gründe vorgetragen worden, sodass zumindest eine erstmalige Terminverlegung nicht verweigert werden durfte.

14

a) Dr. M. ist vom Kläger ausdrücklich wegen seiner Qualifikation als Fachanwalt für Medizinrecht ausgewählt worden. Nach § 14b der Fachanwaltsordnung (FAO) in der ab 1.7.2005 geltenden Fassung gehört zu den nachzuweisenden besonderen Kenntnissen im Medizinrecht das Berufsrecht (Nr 3), das Vertrags- und Gesellschaftsrecht (Nr 4) sowie das Vergütungsrecht (Nr 5) der Ärzte und sonstiger Heilberufe. Zu den sonstigen Heilberufen im Sinne dieser Vorschrift zählt auch der Beruf des Logopäden. Damit ist das hier betroffene Rechtsgebiet des Vertrags- und Vergütungsrechts als Heilmittelerbringer zugelassener Logopäden (§ 124 SGB V) dem speziellen Tätigkeitsbereich der Fachanwälte für Medizinrecht zuzuordnen. Dies schränkt die Möglichkeit der Verweisung auf die Terminwahrnehmung durch ein anderes Mitglied der Kanzlei, das nicht ebenfalls diese Qualifikation besitzt, jedenfalls bei einem ersten Verhinderungsfall wegen Terminkollision ein. In der Sozietät ist Dr. M. der einzige Fachanwalt für Medizinrecht.

15

b) Es wäre auch nicht zulässig gewesen, Dr. M. darauf zu verweisen, sich in dem Paralleltermin vor dem Landgericht Stade vertreten zu lassen. Dort ging es um einen zivilrechtlichen Arzthaftungsanspruch. Dieser Streitgegenstand unterfällt ebenfalls dem Tätigkeitsbereich der Fachanwälte für Medizinrecht (vgl § 14b Nr 1 FAO: Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere a) zivilrechtliche Haftung und b) strafrechtliche Haftung). Auf den Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Stade hat Dr. M. ausdrücklich hingewiesen (Schriftsatz vom 16.1.2015).

16

C. Ausführungen zur Kausalität der Gehörsverletzung sind grundsätzlich entbehrlich, wenn der Beschwerdeführer gehindert worden ist, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen (BSGE 53, 83 = SozR 1500 § 124 Nr 7; BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 33; Leitherer, aaO, § 160a RdNr 16d).

17

D. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 3 GKG.

18

E. Über die Frage der Kostenlast im Beschwerdeverfahren wird das LSG im Zuge des erneut durchzuführenden Berufungsverfahrens zu entscheiden haben.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere

1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen;
2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
3.
Auskünfte einholen;
4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend;
6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
7.
(weggefallen)

(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.