Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2015 - 14 ZB 14.2830

bei uns veröffentlicht am26.02.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, 2 K 13.197, 06.11.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 302,96 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers gegen den Bescheid vom 5. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2013, mit dem die Beklagte die Gewährung von Beihilfe in Höhe von 70% der Aufwendungen für die fünfmalige, mit der GOÄ-Nr. A838 abgerechnete und vom behandelnden Arzt als „niederfrequenz-modulierte Hochfrequenztherapie“ bezeichnete Behandlung des Klägers mit der Begründung abgelehnt, bei der Therapie, die unter Anwendung des „Befeldungsgeräts Megawave MW 150“ durchgeführt werde, handele es sich um eine Magnetfeldtherapie, die nach Anlage 2 Nr. 2 zu § 7 Abs. 5 Nr. 2 BayBhV als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode nur bei bestimmten, im Fall des Klägers nicht vorliegenden Indikationen beihilfefähig sei. Dies ergebe sich aus der Gerätebeschreibung und der Bedienungsanleitung des Herstellers. Auch ein weiterer Hersteller einer überarbeiteten Version des Geräts mit der Bezeichnung „MF 150 A-H“ beschreibe die Wirkungsweise des Geräts als Anwendung von „gepulsten 150-Megaherz-Magnetfeldern“. Angesichts der eindeutigen Beurteilung sei die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung seines behandelnden Arztes vom 15. März 2013, in der behauptet werde, es handele sich bei der Behandlung des Klägers nicht um eine Magnetfeldtherapie, nicht nachvollziehbar. Dies gelte umso mehr, als diese Behauptung nicht näher begründet worden sei.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Zum einen hat der Kläger den - mit seinem Hinweis auf die Nichteinholung eines notwendigen und beantragten Sachverständigengutachtens - sinngemäß gerügten Aufklärungsmangel schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise geltend gemacht. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht der ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist.

Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der grundsätzlich förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG, B. v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris Rn. 7) oder - sofern wie vorliegend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird - schriftlich zu stellen ist. Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B. v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9 m.w.N; BayVGH, B. v. 22.3.2010 - 14 ZB 08.1083 - juris Rn. 7).

Diesen Darlegungsanforderungen ist der Kläger nicht nachgekommen. Insbesondere hat der bereits vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Kläger nicht dargelegt, wann er einen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO mit welchem Inhalt gestellt hat. Da sowohl der Beklagte als auch der Kläger - letzterer mit Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 23. Juni 2014 - auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte ein entsprechender Beweisantrag nur schriftsätzlich gestellt werden. Sollte der Kläger mit seinem Hinweis auf ein „beantragtes Sachverständigengutachten“ seinen im klägerischen Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 28. März 2013 enthaltenen Hinweis auf ein medizinisches Sachverständigengutachten meinen, handelt es sich hierbei allenfalls um eine Beweisanregung, nicht aber um einen substantiierten Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO. Denn es ist schon nicht ersichtlich, ob sich das Sachverständigengutachten auf die Art der durchgeführten Therapie oder deren wissenschaftliche Anerkennung oder auf beides beziehen sollte. Im Übrigen ist ein schriftsätzlich gestellter Beweisantrag nur dann wie ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag zu behandeln, wenn er nach Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung gestellt wird (vgl. BVerwG, B. v. 29.3.1979 - 7 B 27.78 - JZ 1979, 469; BayVGH, B. v. 4.11.2005 - 7 ZB 05.1999 - BayVBl 2006, 446 m. w. N.)

Ungeachtet dessen hat es der Kläger zudem versäumt, substantiiert darzulegen, warum sich dem Verwaltungsgericht ein entsprechender Sachverständigenbeweis hätte aufdrängen müssen. Mit dem bloßen Hinweis auf die mit Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 28. März 2013 vorgelegte Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 15. März 2013 ist der Kläger dem nicht nachgekommen. Denn das Verwaltungsgericht hat diese Stellungnahme entgegen der Ansicht des Klägers sehr wohl bei seiner Entscheidung berücksichtigt, wie sich aus dessen Feststellungen ergibt. Um insoweit durchdringen zu können, hätte sich der Kläger substantiiert mit den teilweise schon im Widerspruchsbescheid genannten und vom Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Behandlungsmethode ausgewerteten Herstellerangaben sowie der Stellungnahme des Beratungsarztes der Beklagten auseinandersetzen und darlegen müssen, warum die Argumentation des Verwaltungsgerichts unzutreffend ist, angesichts der sich daraus ergebenden eindeutigen Beurteilung sei die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung des behandelnden Arztes vom 15. März 2013 nicht nachvollziehbar, zumal dessen gegenteilige Behauptung nicht näher begründet worden sei. Ein Sachverständigengutachten kann für die Überzeugungsbildung des Gerichts nur dann erforderlich sein, wenn die vorhandenen Informationen bzw. Gutachten ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sind, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn die Informationen von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Verfassers besteht.

Im Übrigen bestand aus der Sicht des Verwaltungsgerichts kein Grund für eine weitere Aufklärung durch Sachverständigengutachten. Denn Anlass für gerichtliche Ermittlungen besteht immer nur dann, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen aus der Sicht des Gerichts unklar sind (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 86 Rn. 10). Der im Ermessen des Gerichts liegende Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO bestimmt sich nach der materiell-rechtlichen Sicht des Tatsachengerichts, selbst wenn diese Rechtsauffassung rechtlichen Bedenken begegnen sollte (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 1.6.1979 - 6 B 33.79 - DÖV 1979, 793 m. w. N.; allgemein zu Verfahrensfehlern: Geiger in Eyermann a. a. O. § 124 Rn. 48 m. w. N.). Aus der zuvor aufgezeigten Sicht des Verwaltungsgerichts, die der Kläger lediglich mit Behauptungen angegriffen hat, bestand kein Anlass für eine weitere Sachaufklärung.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen ebenfalls nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 64 m. w. N.).

Der Kläger hält den Ausführungen im Urteil ausschließlich entgegen, das Verwaltungsgericht lasse bei seiner Einschätzung die vorgelegte medizinische Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 15. März 2013 völlig außer Betracht, in welcher ausdrücklich erläutert werde, dass es sich um eine „niederfrequenz-modulierte Hochfrequenztherapie“ und nicht um eine Magnetfeldtherapie handele. Aufgrund der eindeutigen Äußerung wäre es erforderlich gewesen, die streitgegenständliche Frage durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens klären zu lassen. Ein solches könne durch die eigene Internetrecherche des Gerichts nicht ersetzt werden, zumal nicht berücksichtigt worden sei, dass das Therapieverfahren im Rahmen eines Forschungsauftrags neu entwickelt worden sei, was eindeutig gegen die Annahme einer „üblichen“ Magnetfeldtherapie spreche.

Mit diesem Vorbringen, mit dem sich der Kläger gegen die dem materiellen Recht zuzuordnende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, zu der auch die Frage zählt, ob das Verwaltungsgericht auf hinreichend breiter Tatsachengrundlage entschieden hat (vgl. BVerwG, B. v. 10.10.2013 - 10 B 19.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 67 m. w. N.), kann der Kläger nicht durchdringen. Er hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch die Entscheidung darüber, inwieweit eigene Sachkunde eingesetzt werden kann, liegt im gerichtlichen Ermessen (BVerwG, B. v. 10.10.2012 - 4 B 29.12 - juris Rn. 9). Es darf aber bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (BayVGH, B. v. 3.3.2014 - 14 ZB 13.661 - juris Rn. 8 m. w. N.).

Gemessen hieran hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts Anlass zu Zweifeln gibt. Denn den diesbezüglichen Ausführungen des Klägers liegt bereits die falsche Annahme zugrunde, das Verwaltungsgericht habe die Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 15. März 2013 außer Betracht gelassen. Wie bereits unter Nr. 1 ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht diese Stellungnahme sehr wohl in seine Entscheidung miteinbezogen und nachvollziehbar erläutert, warum sich aus ihr keine andere Einordnung der durchgeführten Therapie ergibt. Mit diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat sich der Kläger nicht substantiiert auseinandergesetzt.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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Gründe 1 1. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 25. April 2018 hat keinen Erfolg. 2 a) Die vom Kl

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.976 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die (sinngemäß) geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

Das Verwaltungsgericht hat die Anerkennung einer Ruptur der Rotatorenmanschette und einer SLAP-Läsion als Folge des Dienstunfalls des Klägers vom 4. Januar 2011 nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sowie die Gewährung von Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG mit der Begründung abgelehnt, die im Rahmen der gerichtlichen Beweiserhebung durchgeführte Begutachtung des Klägers habe ergeben, dass die bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen nicht ursächlich auf den Dienstunfall vom 4. Januar 2011 (Sturz mit Prellung der rechten Schulter) zurückzuführen seien. Der Arzt für Orthopädie- und Unfallchirugie - Reumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation Dr. med. D. sei in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 10. Juni 2012, ergänzt durch dessen Stellungnahmen vom 4. November 2012 und 14. Januar 2013, zu dem für das Gericht nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass es nach den ursprünglichen Angaben des Klägers zum Unfallhergang keinen geeigneten Verletzungsmechanismus bei dem Sturz gegeben habe bzw. dass jedenfalls das Verletzungsbild, die apparative und invasive Diagnostik und der operative Befund vom 8. März 2011 gegen eine traumatisch verursachte Rotatorenmanschettenruptur spreche. Gleiches gelte für die SLAP-Läsion sowie die zunehmende Impingement-Symptomatik in Bezug auf das rechte Schultergelenk mit Läsion eines Anteils der Rotatorenmanschette sowie weitere im Gutachten benannte Gesundheitsstörungen des rechten Schultergelenks.

Mit dem Zulassungsantrag werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Der Kläger rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, den zugrunde zu legenden Sachverhalt zum Unfallhergang aufzuklären. Es habe im Hinblick auf die ergänzende Stellungnahme des Dr. D. vom 14. Januar 2013, in der dieser ausgeführt habe, der Unfallhergang sei nur ein Aspekt von mehreren zur Beurteilung der streitgegenständlichen Unfallfolgen, zu Unrecht offen gelassen, ob der Kläger versucht habe, sich mit dem Arm abzustützen. Dieses „Offenlassen des Unfallhergangs“ sei rechtsfehlerhaft, da der Verletzungsmechanismus eindeutige Rückschlüsse auf die Verletzungsfolgen zugelassen hätte. Dies ergebe sich daraus, dass der Gutachter in seinem Gutachten vom 10. Juni 2012 ausgeführt habe, eine komplette Ruptur der Rotatorenmanschette sei bis zum Alter von 40 Jahren äußerst selten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend aufgrund der Rissbreite um eine Verletzung in der größten Klassifikation gehandelt habe. Dem kann nicht gefolgt werden.

Zum einen legt der Kläger nicht dar, wie das Verwaltungsgericht hätte aufklären können, ob er sich bei seinem Sturz tatsächlich abgestützt hat oder nicht. Wie das Verwaltungsgericht (UA S. 7) zu Recht ausführt, belegt die Aussage des Klägers, er hätte sich abzustützen versucht, noch nicht, dass er sich tatsächlich abgestützt hat und damit ein entsprechender Verletzungsmechanismus zu bejahen wäre. Der Hinweis des Klägers auf das Zeugenbeweisangebot im Schriftsatz vom 10. Oktober 2012 hinsichtlich der Frau W. ist schon deshalb unbehelflich, weil diese bei dem Unfall nicht anwesend war. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, inwieweit aus den vom Kläger genannten Gründen ein aufgeklärter Verletzungsmechanismus eindeutige Rückschlüsse auf die Verletzungsfolgen zugelassen hätte. Statistische Erhebungen an sich sind ungeeignet, eindeutige Ergebnisse zu belegen; hinzu kommt, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt bereits 43 Jahre alt war. Warum sich aus der (großen) Rissbreite eine eindeutige Schlussfolgerung hätte aufdrängen müssen, legt der Kläger nicht dar. Zudem hat der gerichtliche Gutachter im Schreiben vom 14. Januar 2013 explizit ausgeführt, er würde im speziellen Fall aufgrund des medizinischen Dokumentationsverlaufs bei seiner gutachtlichen Einschätzung bleiben, selbst wenn man von einem Abstützen des Klägers mit der rechten Hand beim Sturzgeschehen vom 4. Januar 2011 ausgehen würde (vgl. hierzu unter b)).

b) Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Feststellungen des Gerichtsgutachters für nachvollziehbar und widerspruchsfrei gehalten und sein Urteil darauf vorbehaltslos gestützt, obwohl die Feststellungen des Gerichtsgutachters im Widerspruch zu einer Vielzahl anders lautender Urkunden in Form von Attesten und Arztbriefen der behandelnden Fachärzte stünden, wendet sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf aber bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 8 m. w. N.; B.v. 20.11.2013 -10 ZB 13.827 - juris Rn. 4 m. w. N.; B.v. 14.3.2013 -22 ZB 13.103 u. a. - juris Rn. 11 m. w. N.). Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat der Kläger nicht aufgezeigt.

Zwar ist es richtig, dass in einer Vielzahl von Attesten und Arztbriefen, insbesondere auch des vormals behandelnden Arztes Dr. med. D., davon ausgegangen wurde, die Ruptur der Rotatorenmanschette bzw. die SLAP-Läsion seien durch den Sturz des Klägers vom 4. Januar 2011 verursacht worden. Der gerichtliche Gutachter hat diese ärztlichen Stellungnahmen aber sämtlich in seine Beurteilung miteinbezogen und hat im Gutachten - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat (UA S. 6) - ausführlich und nachvollziehbar die Gründe für seine Beurteilung der bereits vorhandenen und von ihm ausgewerteten sowie der von ihm selbst erhobenen Befunde dargestellt. Dass der gerichtliche Gutachter den Kläger selbst nicht behandelt hat, ist dabei nicht von Bedeutung; dies ist der Regelfall bei einer gerichtlich angeordneten Begutachtung und stellt insbesondere die Geeignetheit des Gutachters nicht in Frage. Entscheidend ist vielmehr, dass dem (fachkundigen) gerichtlichen Gutachter - anders als der Vielzahl der (behandelnden) Ärzte - sämtliche Befunde zur Auswertung vorgelegen haben, was der Kläger nicht in Zweifel zieht.

Das Verwaltungsgericht verweist im Rahmen seiner Beweiswürdigung in nicht zu beanstandender Weise darauf, dass nach den nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlichen Gutachters bereits das Verletzungsbild gegen eine traumatisch verursachte Rotatorenmanschettenruptur spreche. Dies ergebe sich aus Untersuchungen bzw. Befunden vom 10. Januar und 3. Februar 2011, die wegen eines unauffälligen Schultergelenks mit aktiv und passiv freier Beweglichkeit mit allerdings deutlicher Krepitation eine Rotatorenmanschettenläsion ausgeschlossen bzw. auf eine positive Impingementsymtomatik hingewiesen hätten, welche in der Regel durch degenerativ ablaufende Prozesse entstehe. Daneben habe auch die apparative und invasive Diagnostik (radiologische Untersuchung vom 4.1.2011 sowie kernspintomographische Untersuchungen vom 7.2., 9.6. und 29.8.2011) keinen (sicheren) Hinweis auf eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur erbracht. Insbesondere die radiologische Untersuchung habe keinen traumatisch bedingten Befund und keine frische knöcherne Verletzung aufgezeigt, sondern vielmehr eine bereits vorbestehende Verschmälerung des Subacromialraums. Ebensowenig sei in der kernspintomographischen Untersuchung vom 4. Februar 2011 eine (für traumatische Läsionen typische) transmurale Ruptur der Rotatorenmanschette oder eine Einblutung in das angrenzende Gewebe diagnostiziert worden. Auch der operative Befund vom 8. März 2011 habe keine transmurale Ruptur der Rotatorenmanschette, sondern oberflächliche Partialrupturen mit Tendinitis und Auffaserungen gezeigt, die in der Regel nicht traumatisch bedingt seien. Nach allem sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Partialrupturen durch die Einengung des Subacromialraums in Verbindung mit den osteophytären Anbauen am Schultereckknochen entstanden seien (UA S. 7 f.).

Soweit der Kläger hiergegen einwendet, bei bestimmten Befunden (insbesondere dem vom 10.1.2011) handele es sich um eine Fehldiagnose, so dass diese von dem gerichtlichen Gutachter nicht herangezogen hätten werden dürfen, setzt er in unzulässiger Weise seine laienhafte Beurteilung an die Stelle des jeweiligen behandelnden Arztes. Im Übrigen werden die von ihm beanstandeten Befunde nicht nur durch die radiologische Untersuchung vom 4. Januar 2011, sondern auch durch die kernspintomographischen Untersuchungen, insbesondere vom 7. Februar 2011, gestützt. Soweit der Kläger auf die Stellungnahme seines Operateurs Dr. D. vom 30. September 2012 verweist, der aufgrund des Behandlungsverlaufs und der Schwere der Verletzung der Auffassung sei, die starken Schmerzen des Klägers und die massive Bewegungseinschränkung seit dem Unfallereignis bis zur dritten Operation im Februar 2012 lieferten einen eindeutigen Hinweis für einen Kausalzusammenhang, führt auch dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Denn sowohl der gerichtliche Gutachter als auch das Verwaltungsgericht (UA S. 8) haben sich mit dieser Stellungnahme auseinander gesetzt und diese als nicht überzeugend beurteilt. Der gerichtliche Gutachter hat diesbezüglich sowohl in seinem Gutachten (Bl. 68) als auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 4. November 2012 darauf hingewiesen, dass der Operateur bezüglich des Eingriffs vom 8. März 2011 eine Begründung dafür schuldig bleibe, dass er einerseits von einem traumatisch bedingten Impingementsyndrom ausgehe, andererseits aber mechanische Ursachen (hakenförmiges Acromion, Humeruskopfhochstand, Acromionsporn) benennt. Viel wahrscheinlicher erscheine es, dass durch diese anatomische Veränderung des Acromions (Formvariante des Schultereckknochens) das Impingementsyndrom (Engpasssymptomatik) des Subacromialraums, in dem die Rotatorenmanschette verläuft, hervorgerufen bzw. mitverursacht worden sei, so dass es in der Folge zu einer mechanischen Irritation der Rotatorenmanschette buraseitig im Sinne von oberflächlichen Aufrauungen bzw. von einer oberflächlichen Partialruptur kommen konnte. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei einer traumatischen Rotatorenmanschettenverletzung in der Regel eine transmurale Ruptur der Rotatorenmanschette auftrete und nicht - wie hier - eine oberflächliche Aufrauung bzw. Partialruptur einer solchen Sehne (S. 7 der Stellungnahme des Dr. D. vom 4.11.2012). Die von Herrn Dr. D. vermisste Begründung für die Diagnose des Operateurs Dr. D. wird auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht beigebracht.

Entgegen der Ansicht des Klägers führen auch der zeitliche Zusammenhang zwischen Unfall und Schmerzen in der Schulter sowie der Umstand, dass der Kläger früher keine Beschwerden hatte, nicht zwingend zu dem Schluss einer (hinreichenden) Kausalität zwischen dem Dienstunfall und den bei ihm festgestellten Erkrankungen. Denn zum einen wurden bei den Untersuchungen nach dem Unfall bereits mögliche degenerative Ursachen im Sinne einer mechanischen Einengung des Subacromialraums festgestellt. Zum anderen müsste die Kausalität zwischen dem Dienstunfall und den Erkrankungen des Klägers - zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilverursachung - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein. Dies ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlichen Gutachters und des Verwaltungsgerichts nicht der Fall.

2. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben.

Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 27). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlich und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ, a. a. O., § 124 Rn. 33). Der Senat vermag besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aus den unter Nr. 1 genannten Gründen nicht zu erkennen.

3. Des Weiteren liegt auch der (sinngemäß) geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor.

Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht sämtliche Beweismittel ausgeschöpft, weil es insbesondere die behandelnden Ärzte nicht befragt habe, sinngemäß einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend macht, hat er den Verfahrensmangel nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt. Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG, B.v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris Rn. 7). Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9 m.w.N; BayVGH, B.v. 22.3.2010 - 14 ZB 08.1083 - juris Rn. 7).

Nachdem hier ein Gutachten vorlag, das das Verwaltungsgericht als sachverständige Äußerung heranziehen konnte, läge ein Verfahrensmangel nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens bzw. die Zuziehung weiterer sachverständiger Hilfe wegen fehlender Eignung des vorliegenden Gutachtens hätte aufdrängen müssen. Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neuere oder über überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 3.2.2010 -7 B 35.09 - juris Rn. 12 m. w. N.). Derartiges ist vom Kläger nicht (hinreichend) dargelegt worden.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG (wie Vorinstanz).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.