Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Juni 2016 - 2 B 72/15

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:160616B2B72.15.0
published on 16/06/2016 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Juni 2016 - 2 B 72/15
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen vom 3. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 200 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

2

1. Der 1949 geborene Kläger stand zuletzt als Regierungsgewerbeamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) im Dienst des Beklagten. Zum 31. Dezember 2007 wurde er antragsgemäß in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Zuvor - Anfang November 2007 - beantragte der Kläger, der im Jahr 2007 bereits an 15 Tagen Urlaub genommen hatte, ihm den ihm für das Kalenderjahr 2007 zustehenden Erholungsurlaub von 30 Kalendertagen für den Zeitraum vom 12. November bis zum 21. Dezember 2007 zu gewähren. Der Beklagte gewährte dem Kläger lediglich fünf Urlaubstage und lehnte den Antrag im Übrigen mit der Begründung ab, es sei noch ein sehr aufwändiger und umfangreicher Vorgang abschließend zu bearbeiten, dessen Weiterbearbeitung durch einen anderen Kollegen angesichts des Umfangs und seiner Komplexität nicht sinnvoll sei. Den Antrag des Klägers auf finanzielle Abgeltung für die 25 im Jahr 2007 nicht gewährten Urlaubstage lehnte der Beklagte ab. Die Klage des Klägers ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

3

Das Unionsrecht vermittle einem Beamten lediglich einen Anspruch auf Abgeltung des unionsrechtlich garantierten Mindesturlaubs. Den ihm im Jahr 2007 unionsrechtlich zustehenden Mindesturlaub von 20 Tagen habe der Kläger aber vollständig in Anspruch genommen. Für die finanzielle Abgeltung des über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubs aus nationalem Recht bestehe keine Anspruchsgrundlage.

4

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

5

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

6

Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in den Fragen,

"ob der sich bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH aus Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ergebende Urlaubsabgeltungsanspruch seinem Umfang nach auch dann auf den sich aus Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ergebenden unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen beschränkt ist, wenn die Nichtinanspruchnahme des Jahresurlaubs vor Eintritt in den Ruhestand nicht auf krankheitsbedingten Gründen beruht, sondern darauf, dass der verbleibende Urlaub vor dem Eintritt in den Ruhestand von dem Dienstherrn unter Hinweis auf dienstliche Gründe nicht gewährt worden ist, und wenn der nationalstaatliche (Landes-) Gesetzgeber den Beamten durch entsprechende gesetzliche Regelungen eine dem Umfang nach über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsanspruch gewährt, ohne zugleich Urlaubsabgeltungsansprüche auf den Umfang des unionsrechtlich verbürgten Mindesturlaubs einzuschränken,"

und

"ob bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang dem betroffenen Arbeitnehmer/Beamten bei Berücksichtigung der in dem jeweiligen Kalenderjahr bereits genommenen Urlaubstage nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zusteht, auch dann genommene Urlaubstage anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind, die nach Maßgabe der nationalstaatlichen Vorschriften in zulässiger Weise in das jeweilige Kalenderjahr übertragen worden sind, wenn die Nichtinanspruchnahme der verbliebenen Urlaubstage vor Eintritt in den Ruhestand nicht auf krankheitsbedingten Gründen beruht, sondern auf einer Nichtgewährung durch den Dienstherrn."

7

Diese Fragen vermögen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen, weil sie sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des Urteils des Oberverwaltungsgerichts beantworten lassen.

8

Die beiden Fragen beziehen sich auf die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl EU Nr. L 299 S. 9; im Folgenden: RL 2003/88/EG). Für Beamte kann sich ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung von nicht in Anspruch genommenen Urlaubs im Jahr 2007 allein aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ergeben. Denn das innerstaatliche Recht räumte Beamten im Jahr 2007 keinen solchen Abgeltungsanspruch ein; dies gilt auch für den Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 - Buchholz 232.3 § 1 EUrlV Nr. 1 Rn. 8 und 15).

9

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 7 RL 2003/88/EG folgt, dass der Anspruch auf Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Urlaubs, den der Gerichtshof aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ableitet, auf den sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden Mindesturlaub von vier Wochen beschränkt ist. In seinem Urteil vom 3. Mai 2012 (Rs. C-337/10, Neidel, NVwZ 2012, 688 Rn. 35 f. m.w.N.) hat der Gerichtshof klargestellt, dass sich die Richtlinie darauf beschränkt, Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz aufzustellen. Danach ist es Sache der Mitgliedstaaten, ob sie Beamten zusätzlich zum Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren und einen Anspruch auf finanzielle Vergütung des nicht genommenen Urlaubs vorsehen.

10

Der aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG abgeleitete Urlaubsabgeltungsanspruch ist daher ungeachtet des Grundes für die Nichtinanspruchnahme des Urlaubs - aufgrund einer Erkrankung oder aufgrund der Ablehnung der Bewilligung von Erholungsurlaub durch den Dienstherrn - auf den Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen beschränkt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hatte der Kläger im Jahr 2007 aber bereits an 20 Arbeitstagen Erholungsurlaub. Dabei ist unerheblich, ob es sich um Urlaub aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr gehandelt hat, der in das nachfolgende Jahr übertragen worden ist (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 - Buchholz 232.3 § 1 EUrlV Nr. 1 Rn. 23; dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 [ECLI:DE:BVerfG:2014:vk20140515.2bvr032414] - NVwZ 2014, 1160 Rn. 12 f.).

11

Dem in der Beschwerdebegründung herangezogenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Juni 2014 (Rs. C-118/13 [ECLI:EU:C:2014:1755] - Bollacke, NJW 2014, 2415) kann zum Aspekt der Begrenzung des unionsrechtlichen Anspruchs auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs auf den in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG eingeräumten Mindesturlaub von vier Wochen und zu dem Gesichtspunkt der Übertragung nicht genommenen Urlaubs auf Folgejahre nichts Gegenteiliges entnommen werden. In der Beschwerdebegründung wird bei der Argumentation unter Berufung auf dieses Urteil des Gerichtshofs nicht berücksichtigt, dass bereits das vorlegende Gericht in den Vorlagefragen mehrfach vom bezahlten Mindestjahresurlaub spricht (Rn. 13). Dementsprechend beziehen sich die Ausführungen des Gerichtshofs zum Begriff des Urlaubs auf diesen unionsrechtlich vorgegebenen Mindestjahresurlaub von vier Wochen und nicht auf den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der nationalstaatlichen Regelungen noch bestehenden Jahresurlaubsanspruch. Aus den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Januar 2009 (Rs. C-350/06 und C- 520/06, Schultz-Hoff, Slg. 2009, I-179 Rn. 62) und vom 3. Mai 2012 (Rs. C-337/10, Neidel, NVwZ 2012, 688 Rn. 30) folgt ferner, dass Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nur dann entgegensteht, wenn danach für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird und wenn der betroffene Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht verwirklichen konnte.

12

3. Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG vorzulegen, ist unbegründet. Denn in den Fällen, in denen das Oberverwaltungsgericht durch Urteil entscheidet, ist es wegen der Möglichkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht letztinstanzliches Hauptsachegericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV. Lediglich für diese Gerichte besteht nach dem Unionsrecht eine Vorlagepflicht, falls die Voraussetzungen für die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 1 Buchst. a AEUV gegeben sind.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 22/11/2016 00:00

Tenor I. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Kläger hat 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Ver
published on 21/11/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte
published on 20/08/2018 00:00

Gründe 1 1. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 18. April 2018 bleibt ohne Erfolg. 2 a) Di
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Annotations

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde eine abweichende Regelung treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.