Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 17. Mai 2016 - 1 L 176/15
Gericht
Gründe
I.
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Der Kläger, der das statusrechtliche Amt eines Kriminalhauptkommissars bekleidet, wendet sich gegen eine ihm von der Beklagten dienstaufsichtlich erteilte Missbilligung.
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Bis zu seiner Umsetzung im Jahr 2011 war der Kläger als Leiter des für Vermögens- und Eigentumsdelikte zuständigen Sachgebiets 3 im Revierkriminaldienst des Polizeireviers D-Stadt eingesetzt. Diesem Sachgebiet war seit dem 6. Mai 2010 die Bearbeitung des unter der Tagebuch-Nr. (…) eingetragenen Ermittlungsvorgangs wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Hehlerei bzw. der Bandenhehlerei zugewiesen. Die Ermittlungen waren Gegenstand mehrerer Besprechungen zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten, dem Leiter des Revierkriminaldienstes. Mit der Hauptsachbearbeitung war eine dem Kläger unterstellte Kriminaloberkommissarin betraut. Dem Leiter des Revierkriminaldienstes wurde am 7. Juli 2010 der vom Kläger gezeichnete Ermittlungsvorgang übergeben. Am 13. Juli 2010 wurde dem Kläger die Zuständigkeit in der Sache entzogen. Nach Auswertung der Akte leitete die Beklagte im Januar 2011 ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein. Ihm wurde insbesondere zur Last gelegt, dadurch gegen Dienstpflichten verstoßen zu haben, dass die Strafermittlungen teilweise unzureichend betrieben und insoweit getroffene dienstliche Absprachen nicht oder nicht vollständig umgesetzt worden seien. Zunächst seien über mehrere Wochen hin gar keine Ermittlungen erfolgt, anschließend seien sie so durchgeführt worden, dass die Beschuldigten von ihnen Kenntnis erlangt hätten. Darüber hinaus enthalte die Akte Vermerke, die unvollständig oder unwahr seien, sowie diskreditierende Äußerungen über die Vorgesetzten des Klägers.
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Mit Bescheid vom 20. Juni 2013 stellte die Beklagte das Disziplinarverfahren gegen den Kläger gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 DG LSA ein und sprach ihm gegenüber zugleich eine Missbilligung aus. Es sei zwar nicht nachgewiesen, dass der Kläger eine disziplinarrechtlich relevante Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen habe. Gleichwohl sei zu missbilligen, dass er die ihm übertragenen Ermittlungen teilweise unzureichend und die Akten nicht ordnungsgemäß geführt habe sowie dass Ermittlungshandlungen nicht vorschriftsmäßig dokumentiert und verletzte Straftatbestände nicht erkannt worden seien. Die Missbilligung solle den Kläger ermahnen, sich so zu verhalten, dass bereits der Anschein eines pflichtwidrigen Verhaltens vermieden werde. Ihm werde nahegelegt, sein Verhalten selbstkritisch zu überdenken.
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Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger unter anderem geltend machte, dass der Ausspruch der Missbilligung wegen des eingetretenen Zeitablaufs und des Umstands, dass er seinen Dienst seit dem in Rede stehenden Verhalten unbeanstandet versehen habe, unverhältnismäßig sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2013 als unbegründet zurück. Der Kläger habe durch seine fehlerhafte Arbeitsweise bei der Durchführung, Beaufsichtigung und Dokumentation der Hehlereiermittlungen und seine mangelnde Bereitschaft, Weisungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten, schuldhaft gegen die ihm nach § 34 Satz 1 und 3, § 35 Satz 2 und § 36 Abs. 1 BeamtStG obliegenden Dienstpflichten verstoßen. Wenngleich darin noch kein Dienstvergehen zu erblicken sei, lägen diese Pflichtverletzungen doch nur knapp unterhalb der disziplinarrechtlichen Erheblichkeitsschwelle und seien von Gewicht. Die Missbilligung sei aus erzieherischen Gründen geboten.
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Am 21. November 2013 hat der Kläger Klage erhoben und im Einzelnen ausgeführt, dass die Vorwürfe gegen ihn im Zusammenhang mit dem Ermittlungskomplex wegen Hehlerei unbegründet seien und jedenfalls keine ausreichende Rechtfertigung für den Erlass einer Missbilligung bestanden habe.
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Er hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2013 aufzuheben.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Urteil vom 29. September 2015 hat das Verwaltungsgericht - unter Zulassung der Berufung - den Bescheid vom 20. Juni 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2013 aufgehoben. Zwar berechtige die aus dem allgemeinen Beamtenrecht folgende Geschäftsleitungs-, Weisungs- und Aufsichtsbefugnis den Dienstvorgesetzten, ein dienstlich zu beanstandendes Verhalten eines ihm unterstellten Beamten schriftlich zu missbilligen. Zu unterscheiden sei zwischen der qualifizierten Missbilligung, bei der dem Beamten außerhalb einer disziplinarrechtlichen Entscheidung ein Dienstvergehen zur Last gelegt werde, und der einfachen Missbilligung, deren Gegenstand ein objektiv pflichtwidriges Verhalten ohne (schuldhafte) Verwirklichung eines Dienstvergehens sei. Die gegenüber dem Kläger ergangene Maßnahme stelle eine qualifizierte Missbilligung dar, da die Beklagte ihm vorwerfe, schuldhaft Dienstpflichten verletzt zu haben, und diese Pflichtverstöße lediglich als nicht hinreichend gewichtig für eine disziplinarrechtliche Ahndung gewertet habe. Die Verfügung sei allerdings deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte das ihr in Fällen der vorliegenden Art eröffnete Ermessen nicht (zweckentsprechend) ausgeübt habe. Dieses Ermessen erstrecke sich nicht allein auf die Frage, ob anlässlich der Einstellung eines Disziplinarverfahrens überhaupt eine missbilligende Äußerung abgegeben werde, sondern auch auf die Frage, in welcher Form auf Dienstpflichtverletzungen unterhalb der Schwelle disziplinarrechtlicher Relevanz reagiert werde. Wie schon § 6 Satz 2 DG LSA mit der beispielhaften Aufzählung „Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen oder dergleichen“ zeige, stehe dem Dienstvorgesetzten hierbei eine Bandbreite mehr oder weniger „scharfer“ oder „milder“ Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung. Die qualifizierte Missbilligung sei darunter die schärfste Art der missbilligenden Äußerung. Indes erscheine es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass vorliegend auch eine mildere Maßnahme als noch verhältnismäßiges Mittel zur Erreichung des von der Beklagten angestrebten pädagogischen Lenkungszwecks in Betracht gekommen wäre. Dass die Beklagte den ihr danach eingeräumten Ermessensspielraum erkannt und von ihrem Auswahlermessen Gebrauch gemacht habe, lasse sich den angegriffenen Bescheiden jedoch nicht entnehmen. Wegen des somit zur Bescheidaufhebung führenden Ermessensausfalls komme es nicht mehr darauf an, ob der Kläger tatsächlich schuldhaft gegen Dienstpflichten verstoßen habe und in welchem Umfang dies geschehen sei.
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Zur Begründung ihrer am 15. Oktober 2015 bei dem beschließenden Gericht eingelegten und am 1. Dezember 2015 begründeten Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, ein Auswahlermessen im Hinblick auf die Form einer missbilligenden Äußerung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Zwischen den in § 6 Satz 2 DG LSA genannten Missbilligungsvarianten der „Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen oder dergleichen“ bestehe kein Stufenverhältnis. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spreche insbesondere der Umstand, dass in den Gesetzesmaterialien zu dieser Regelung der Begriff der missbilligenden Äußerung - in Abgrenzung zum Verweis - ausdrücklich im Singular verwendet werde. Ungeachtet der insoweit in Betracht kommenden unterschiedlichen Bezeichnungen gehe es stets um die dieselbe einheitliche bzw. gleichartige beamtenrechtliche Reaktion des Dienstherrn. Für eine weitergehende Differenzierung gebe es kein verwaltungspraktisches Bedürfnis. Im Gegenteil stünden die im Zuge der Novellierung des Landesdisziplinarrechts besonders hervorgehobenen Ziele der Beschleunigung, Übersichtlichkeit und Praktikabilität einer graduellen Abstufung bei der Erteilung einer Missbilligung entgegen. Ausschließlich für die verschiedenen Arten der Disziplinarmaßnahmen nach den §§ 5 ff. DG LSA sei vom Landesgesetzgeber ein Stufensystem gewollt. In der verwaltungsrechtlichen Praxis der Landespolizei würden daher, soweit im Einzelfall für erforderlich, aber auch für ausreichend erachtet, grundsätzlich nur Missbilligungen und keine anderslautenden Maßnahmen gegen Beamte ausgesprochen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 29. September 2015 abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt vor, in Übereinstimmung mit der Würdigung des Verwaltungsgerichts sei der angefochtene Bescheid als ermessensfehlerhaft anzusehen. Die Beklagte habe Erwägungen dazu anstellen müssen, warum eine qualifizierte Missbilligung notwendig und nicht eine weniger schwerwiegende Maßnahme, etwa ein belehrender mündlicher und deswegen nicht in die Personalakte aufzunehmender Hinweis, ausreichend gewesen sei. Im Hinblick auf die von der Beklagten beabsichtigte Warnfunktion der Missbilligung sei zu berücksichtigen, dass schon die Durchführung des Disziplinarverfahrens als solche wie auch die Umsetzung des Klägers an einen anderen Dienstort als außerdisziplinarische Konsequenz seines Verhaltens mit erheblichen Belastungen verbunden gewesen seien. Vor diesem Hintergrund habe eine qualifizierte Missbilligung nicht ergehen dürfen, jedenfalls mangele es aber an der gebotenen Ermessensausübung.
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Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens im Einzelnen wird auf die Schriftsätze in beiden Rechtszügen und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
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Über die Berufung konnte durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat das Rechtsmittel der Beklagten einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden hierzu gemäß § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört.
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden‚ dass die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene (qualifizierte) Missbilligung rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen, mit welcher Art der missbilligenden Äußerung im Sinne des § 6 Satz 2 DG LSA sie auf das als schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten gewertete Verhalten des Klägers reagiert, entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 40 VwVfG nicht ausgeübt.
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Die schriftliche Missbilligung eines bestimmten Verhaltens eines Beamten bildet eine Unterform der in § 6 Satz 2 DG LSA vorgesehenen missbilligenden Äußerungen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden und keine Disziplinarmaßnahmen darstellen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in der aus dem allgemeinen Beamtenrecht folgenden Geschäftsleitungs-, Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Dienstherrn, die ihn im Rahmen der Dienstaufsicht berechtigt, auf eine reibungslose und rechtsfehlerfreie Erledigung der Dienstgeschäfte hinzuwirken und bei Bedarf kritisch einzuschreiten (vgl. etwa SächsOVG, Urteil vom 18. Februar 2014 - 2 A 448/12 -, juris Rn. 26; NdsOVG, Urteil vom 22. Januar 2013 - 5 LB 227/11 -, juris Rn. 43; Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, GKÖD II, M § 6 Rn. 31; Urban/Wittkowski, BDG, 2011, § 6 Rn. 7; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 6 BDG Rn. 9). Die Missbilligung ist als gemilderter Tadel eines der Ordnung zuwiderlaufenden Verhaltens zu verstehen, das spezial- und/oder generalpräventiven Zwecken dient. Es handelt sich um ein außerdisziplinarrechtliches pädagogisches Mittel, das Dienstvorgesetzte besitzen, um auf ein dienstlich zu beanstandendes Verhalten angemessen reagieren zu können (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18. Februar 2014, a. a. O.; Weiß, a. a. O.). Zu unterscheiden ist dabei zwischen der sogenannten qualifizierten Missbilligung, mit der dem Beamten - außerhalb eines Disziplinarverfahrens - ein Dienstvergehen (vgl. § 47 Abs. 1 BeamtStG) zur Last gelegt wird, und der sogenannten einfachen Missbilligung, mit der ein objektiv pflichtwidriges Verhalten gerügt wird, ohne dass auch ein Schuldvorwurf gegenüber dem Beamten erhoben und ihm damit die Verwirklichung eines Dienstvergehens vorgeworfen wird (vgl. NdsOVG, Urteil vom 22. Januar 2013, a. a. O.; Weiß, a. a. O. Rn. 30; Urban/Wittkowski, a. a. O.; Gansen, a. a. O. Rn. 9a). Wird die - schuldhafte - Begehung eines Dienstvergehens gerügt, so liegt darin die schärfste Form der missbilligenden Äußerung, die zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG erfüllt (vgl. NdsOVG, Urteil vom 22. Januar 2013, a. a. O. Rn. 47; Weiß, a. a. O.; Urban/Wittkowski, a. a. O.; Gansen, a. a. O. Rn. 10).
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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger eine qualifizierte Missbilligung ausgesprochen hat. In der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2013, durch den die Ausgangsverfügung der Beklagten vom 20. Juni 2013 ihre insoweit maßgebende materielle Gestalt erhalten hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), wird ausgeführt, dass dem Kläger wegen diverser Ermittlungsdefizite in dem dort näher bezeichneten Hehlereiverfahren eine schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 34 Satz 1 und 3, § 35 Satz 2 und § 36 Abs. 1 BeamtStG zur Last gelegt werde (vgl. insbesondere S. 17 4. Absatz). Dies macht deutlich, dass die Missbilligung darauf abzielt, ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG zu beanstanden. Soweit es an anderer Stelle in der Begründung des Widerspruchsbescheids heißt, dass „kein Dienstvergehen vorliegt“ (S. 20 2. Absatz), soll damit ersichtlich nicht die subjektive Vorwerfbarkeit des streitigen pflichtwidrigen Handelns und Unterlassens, also der Schuldvorwurf gegenüber dem Kläger in Frage gestellt, sondern nach dem Gesamtzusammenhang lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass den erkannten Dienstpflichtverletzungen nicht das für eine disziplinarrechtliche Relevanz erforderliche Gewicht beigemessen werde. Diese Auslegung hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend vertreten; ihr ist die Beklagte im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten.
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Ebenso ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass über die Erteilung einer Missbilligung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist und dass die danach geforderte Interessenabwägung sowohl ein Entschließungsermessen, ob überhaupt eine Missbilligung ausgesprochen wird, als auch ein Auswahlermessen hinsichtlich der Art der missbilligenden Äußerung umfasst (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18. Februar 2014, a. a. O. Rn. 30; Gansen, a. a. O. Rn. 9 f). Die Beklagte hat in den angegriffenen Bescheiden auf der Ebene des Entschließungsermessens hinreichend dargelegt, dass sie in den von ihr angenommenen Pflichtverletzungen des Klägers keine bloßen, gänzlich unerheblichen Bagatellverfehlungen sieht, sondern das Gewicht dieser Verstöße vielmehr als „nur knapp unterhalb der disziplinarrechtlichen Erheblichkeitsschwelle“ liegend einstuft und aus erzieherischen Gründen eine Missbilligung für angezeigt hält, damit der Kläger seine Dienstpflichten künftig sorgfältiger beachtet. Sie hat aber auf der Ebene des Auswahlermessens nicht erwogen, ob angesichts der Umstände des zu beurteilenden Falls nicht eine mildere Maßnahme als der Erlass einer qualifizierten Missbilligung in Betracht kommt. Dieser partielle Ermessensausfall führt zur Rechtswidrigkeit der gegenüber dem Kläger ergangenen Missbilligungsverfügung.
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Als missbilligende Äußerungen werden im Klammerzusatz des § 6 Satz 2 DG LSA Zurechtweisungen, Ermahnungen und Rügen genannt, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden. Diese Aufzählung ist nicht als abschließend, sondern nur als beispielhaft zu verstehen („oder dergleichen“). Weitere Kategorien, in denen missbilligende Äußerungen vorstellbar sind, können etwa tadelnde Hinweise, kritische Äußerungen, Belehrungen, Vorhalte, Warnungen, ernste Missfallensbekundungen sowie dringliche Ersuchen sein (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18. Februar 2014, a. a. O. Rn. 33, Weiß, a. a. O. Rn. 29; Urban/Wittkowski, a. a. O.). Ob die in § 6 Satz 2 DG LSA aufgeführten Missbilligungsformen - wie entgegen dem Vorbringen der Beklagten auch vom Verwaltungsgericht nicht behauptet worden ist - untereinander in einem Stufenverhältnis stehen, kann auf sich beruhen. Jedenfalls ist der Beklagten nicht darin zu folgen, dass es innerhalb der unter den Begriff der Missbilligung fallenden Äußerungsvarianten keinen Raum für Differenzierungen in der Eingriffsintensität gebe, was die Annahme eines Auswahlermessens ausschließe. Etwas Gegenteiliges lässt sich nicht daraus herleiten, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 6 DG LSA (LT-Drs. 4/2364, S. 82 f.) der Ausdruck „missbilligende Äußerung“ im Singular („eine missbilligende Äußerung“, „die missbilligende Äußerung“) gebraucht wird. Die Erwähnung missbilligender Äußerungen in der Vorschrift des § 6 Satz 2 DG LSA, die keine Ermächtigungsgrundlage für solche Äußerungen darstellt, dient - wie nicht zuletzt in der Gesetzesbegründung selbst hervorgehoben wird - allein der Abgrenzung zur Disziplinarmaßnahme des Verweises (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DG LSA) und mithin auch der Bestimmung der Schwelle zwischen einer nicht disziplinarrechtlichen und einer disziplinarrechtlichen Reaktion (vgl. Weiß, a. a. O. Rn. 31; Urban/Wittkowski, a. a. O.; Gansen, a. a. O. Rn. 9). Bei den „Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen oder dergleichen“ im Sinne des § 6 Satz 2 DG LSA handelt es sich daher nur insofern um „gleichartige“ Maßnahmen, als ihnen kein disziplinarrechtlicher Charakter zukommt (vgl. Weiß, a. a. O. Rn. 31). Dass sich missbilligende Äußerungen als beamtenrechtliche Reaktionsmöglichkeit nur in ihrer äußeren Bezeichnung, nicht aber in ihrer rechtlichen Qualität im Hinblick auf die Rechtsstellung des Beamten unterscheiden können, ergibt sich demgegenüber weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte des § 6 Satz 2 DG LSA. Auch der Hinweis der Beklagten darauf, dass der Landesgesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drs. 4/2364, S. 3) mit der Neuordnung des Landesdisziplinarrechts die Beschleunigung, Übersichtlichkeit und Praktikabilität der Durchführung von Disziplinarverfahren habe fördern wollen, nimmt nicht genügend in den Blick, dass eine (beamtenrechtliche) Missbilligung gerade außerhalb des Normbereichs des Disziplinarrechts steht. Es fehlt hiernach an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass eine qualitative Abstufung missbilligender Äußerungen - vor allem jene zwischen einer qualifizierten und einer einfachen Missbilligung - dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde.
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Selbst wenn - wie im vorliegenden Fall - nach Auffassung des Dienstherrn ein begangenes Dienstvergehen zu missbilligen ist, besteht keine allgemeine Regel, dass dies nur in Form der qualifizierten Missbilligung geschehen könnte und deshalb kein Ermessen auszuüben wäre (vgl. Gansen, a. a. O. Rn. 9 f). Auch bei einer Maßnahme nach § 6 Satz 2 DG LSA, die im Zusammenhang mit der Einstellung eines Disziplinarverfahrens erfolgt, kann grundsätzlich nicht im Sinne eines intendierten Ermessens oder einer Ermessensreduzierung auf Null davon ausgegangen werden, dass regelmäßig oder ausschließlich die qualifizierte Missbilligung mit Vorrang gegenüber milderen Mitteln zu wählen wäre. Die qualifizierte Missbilligung mag in derartigen Konstellationen zwar aus Sicht des Disziplinarrechts als naheliegend erscheinen, da sie nach dem Verweis als mildester disziplinarischer Reaktionsmöglichkeit die schärfste nicht-disziplinarische Reaktionsmöglichkeit darstellt. Zwingend ist diese Annahme jedoch nicht; vielmehr ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, welche Form der Äußerung zur Erreichung ihres Erziehungszwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18. Februar 2014, a. a. O. Rn. 35).
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Die Beklagte hat in die ihr obliegende Ermessensbetätigung eine andere (weniger einschneidende) Möglichkeit, ihre Missbilligung zu äußern, als die Erteilung einer qualifizierten Missbilligung mit dem Vorwurf der Begehung eines Dienstvergehens durch den Kläger nicht eingestellt, sondern nach dem Inhalt ihrer Berufungsbegründung eine solche Auswahlentscheidung nicht nur für nicht geboten, sondern sogar für rechtlich unzulässig erachtet. Eine Ergänzung der Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO scheidet bei dieser Sachlage von vornherein aus (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 6 B 60.14 -, juris Rn. 20 m. w. N.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG) liegen nicht vor.
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Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus den §§ 40, 47, 52 Abs. 2 GKG.
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Annotations
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:
- 1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. - 2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.