Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. März 2019 - RN 1 K 18.90

published on 13.03.2019 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. März 2019 - RN 1 K 18.90
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Tenor

I. Ziffer 2 des Bescheids des Beklagten vom 19.12.2017 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung einer von seinem Dienstherrn ausgesprochenen Missbilligung.

Der Kläger ist Diplom-Psychologe und verbeamteter Oberregierungsrat bei der Justizvollzugsanstalt (JVA) … Am 07.02.2013 fand in der JVA die wöchentliche „Behandlungs-Konferenz“ statt. Diese wurde von dem damaligen Amtsleiter Herrn …, leitender Regierungsdirektor, geleitet. Dieser berichtete im Anschluss an die Konferenz davon, dass über einen bestimmten Zeitraum Telefonate der Mitarbeiter der JVA aufgezeichnet worden seien. Zweck dieser Aufzeichnung sei die Sicherheit der Mitarbeiter im Fall ihrer Geiselnahme gewesen. Da ein solcher Fall nicht eingetreten sei, sei von den Telefonaten zu keinem Zeitpunkt Kenntnis genommen worden. Am 08.02.2013 versendete Herr … eine dieses Thema betreffende E-Mail an mehrere Mitarbeiter der JVA, unter anderem auch an den Kläger. Darin gab er an, dass mittlerweile die physikalische Trennung zur Aufnahmemöglichkeit erfolgt sei und somit Telefonate nicht mehr aufgezeichnet würden. Der damalige Anstaltsleiter legte weiter dar, dass er derjenige gewesen sei, der datenschutzrechtliche Bedenken angemeldet habe und deshalb kein Verständnis dafür zeigen könne, dass sich vereinzelt Mitarbeiter aufregen würden.

Am 16.02.2013 versendete der Kläger, von der E-Mail Adresse „…“ eine E-Mail an den Landesdatenschutzbeauftragen Dr. … Zu diesem Zeitpunkt trug der Kläger noch seinen Geburtsnamen … Die E-Mail hatte folgenden Inhalt:

„Ich bin Beamter in einer bayerischen JVA und habe starken Grund zu der Annahme, dass in meiner Behörde in den letzten Jahren in erheblichem Ausmaß gegen die Bestimmungen des Datenschutzes und möglicherweise auch andere Gesetze verstoßen wurde. Wie der Behördenleiter kürzlich selbst vor ca. 20 Mitarbeitern eingeräumt hat, wurden über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg die dienstlichen und privaten Telefonate von zahlreichen Kollegen aufgezeichnet und zwei Monate lang gespeichert, ohne dass zuvor deren Einwilligung hierfür eingeholt worden wäre. Ich sehe es als meine Pflicht an, Sie hierüber zu informieren. Zu meinem persönlichen Schutz möchte ich mich jedoch - bevor ich weitere Details nenne - versichern, dass ich als Quelle der Information anonym bleiben kann, falls sie sich entschließen, der Sache nachzugehen. Mit freundlichen Grüßen, ein betroffener Beamter“.

Im Hinblick auf die erfolgte Aufzeichnung der Telefonate leitete die Staatsanwaltschaft … wegen des Verdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ein Ermittlungsverfahren, Az. 200 Js 25614/15, auch gegen den ehemaligen Anstaltsleiter Herrn … ein. Im Zuge dessen wurde dem Dienstherrn die streitgegenständliche E-Mail des Klägers bekannt. Dem Ermittlungsverfahren lag ein anonymes Schreiben an die Presse zu Grunde, wonach der Telefonverkehr Bediensteter der JVA … illegal aufgezeichnet bzw. abgehört worden sein soll. Ein diesbezüglicher Artikel wurde am 30.07.2014 im … Wochenblatt veröffentlicht. In diesem Verfahren wurde der Kläger am 28.08.2014 als Zeuge durch die Polizei vernommen. Das Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 25.04.2017 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

In der genannten Zeugenvernehmung vom 28.08.2014 (vgl. Bl. 41 ff. der Behördenakte) gab der Kläger unter anderem an, dass er schon enttäuscht gewesen sei, dass das Ganze so lapidar von Herrn … abgehandelt worden sei. Er habe deshalb anonym an den Datenschutzbeauftragen geschrieben und ihm diesen Sachverhalt geschildert.

Mit Schreiben vom 21.07.2017, gegen Empfangsbekenntnis übergeben am 24.07.2017, wurde der Kläger bezüglich der Einleitung eines Disziplinarverfahrens angehört. Als Grund für die Einleitung wurde der Verdacht des Verstoßes gegen die Dienstpflicht zu achtungswürdigem Verhalten gegenüber dem Vorgesetzten bzw. dem Dienstherrn gem. §§ 34 Satz 3, 35 Satz 1 BeamtStG genannt. Der Einleitungsverfügung wurde die E-Mail des Klägers vom 16.02.2013 zu Grunde gelegt.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 02.10.2017 äußerte sich der Kläger dahingehend, dass er keine beamtenrechtliche Pflicht verletzt habe, zudem die Pflichtwidrigkeit aufgrund Rechtfertigung ausgeschlossen sei und schließlich auch ein Verschulden im Sinne einer subjektiven Vorwerfbarkeit nicht vorläge. Weiter wurde ausgeführt, dass keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorlägen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen würden. Insoweit würden die Ausführungen im Schreiben vom 21.07.2017 keine ausreichende Begründung enthalten, was das Legalitätsprinzip aber erfordere.

Mit Schriftsatz vom 10.11.2017 führte der Beklagte aus, dass für das weitere Vorbringen Akteneinsicht in die staatsanwaltliche Ermittlungsakte notwendig sei. Die Staatsanwaltschaft … lehnte das Akteneinsichtsgesuch des Klägers mit Schreiben vom 05.10.2017 ab.

Mit Einstellungsverfügung der JVA … vom 19.12.2017, eingegangen beim Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22.12.2017, wurde in Ziffer 1 das Disziplinarverfahren gemäß Art. 33 Abs. 1 Nr. 2 BayDG eingestellt. In Ziffer 2 wurde das Verhalten des Klägers missbilligt. Ziffer 3 regelt, dass Verfahrenskosten nicht erhoben werden. Die entstandenen Auslagen und die dem Beamten im Disziplinarverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen werden dem Beamten auferlegt. Zur Begründung der Missbilligung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Kläger, indem er sich anonym an den Landesbeauftragten für den Datenschutz gewandt hat, gegen seine Pflicht zu achtungswürdige, Verhalten gegenüber dem Vorgesetzten bzw. Dienstherrn verstoßen habe. Diese sei ein Teilaspekt der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 S. 3 BeamtStG i.V.m. § 35 S.1 BeamtStG, und fuße auf dem aus dem Treueverhältnis folgenden Gebot der Ein- und Unterordnung. Der Beamte sei verpflichtet, sich bei Äußerungen über die Dienstbehörde einer gewissen Zurückhaltung und Mäßigung zu befleißigen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Dienstvorgesetzten schaden könne. Es sei dem Beamten nicht gestattet, sich an eine außerhalb der Verwaltungshierarchie stehende Person zu wenden, erst recht nicht anonym. Vielmehr sei das Anliegen im Rahmen des Antrags- und Beschwerderechts vorzubringen. Aus der Loyalitäts- und Treuepflicht folge, dass zunächst der Weg der sog. Dienstpetition zu gehen sei, also eine dienstinterne Klärung zu versuchen sei. Demnach habe der Kläger pflichtwidrig gehandelt, indem er sein Anliegen außerhalb des Dienstwegs vorgebracht habe. Auch lägen keine rechtfertigenden Besonderheiten vor. Auch ein Verbotsirrtum, hätte ein solcher vorgelegen, wäre vermeidbar gewesen. Zu Lasten des Beamten spreche insbesondere die geplant verdeckte, anonyme Vorgehensweise, worin eine verwerfliche Feigheit zu sehen sei. Der Kläger mache so deutlich, dass ihm an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit nichts gelegen sei. Deshalb und mangels eines Geständnisses wiege der Verstoß sehr schwer. Zu Gunsten des Klägers spreche aber, dass er bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei.

Der Bescheid vom 19.12.2017 wurde in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2019 durch den Beklagtenvertreter wie folgt abgeändert:

„Die Ziffer 3 des Einstellungsbescheids betrifft die Verfügung in Ziffer 1 des Bescheids. Für Ziffer 2 des Bescheids gilt Ziffer 3 in seiner am 19.12.2017 verfügten Fassung nicht. Für Ziffer 2 des Bescheids ergeht folgende Kostenentscheidung: Es werden keine Kosten erhoben. Der Kläger hat seine Auslagen selbst zu tragen.“

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18.01.2018, eingegangen beim Verwaltungsgericht Regensburg am 19.01.2018, hat der Kläger Klage erheben lassen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Einstellungsverfügung verletzte den Kläger in seinen Rechten, bereits der der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt sei unrichtig. So sei die E-Mail an den Datenschutzbeauftragten nicht anonym gewesen, da die E-Mail Adresse des Klägers ersichtlich gewesen sei. Der Kläger habe weder die Institution, noch Personen benannt, er habe lediglich versucht sich pflichtgemäß zu informieren. Dass später ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft auch gegen Herrn … eingeleitet wurde, mache deutlich, dass der Kläger mit gutem Grund Bedenken hinsichtlich eines rechtlich einwandfreien Umgangs mit der Sache gehabt hätte und es nicht für zweckdienlich gehalten hätte, sich an den damaligen Anstaltsleiter zu wenden. Die Einstellung sei nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgt, sodass bereits der Sachverhalt auf Seite 2 des Bescheids vom 19.12.2017 unrichtig sei. Das anonyme Schreiben, das den staatsanwaltlichen Ermittlungen zu Grunde liegen würde, sei nicht vom Kläger verfasst worden, diesbezüglich werde in der Verfügung ein falscher Eindruck erweckt. Des Weiteren habe der damalige Anstaltsleiter, Herr …, durch die E-Mail vom 08.02.2013 deutlich gemacht, dass er keine kritischen Nachfragen wünsche. Des Weiteren habe der Kläger den Datenschutzbeauftragten anrufen können, zumal der Kläger als Diplom-Psychologe der JVA … ein eigenes und berechtigtes Interesse an einer Auskunft durch den Landesbeauftragten für Datenschutz habe. Auch unzutreffend sei die Aussage, dass der Kläger eine geplant verdeckte Vorgehensweise an den Tag gelegt habe.

Der Kläger beantragt,

Die Verfügung vom 19.12.2017 wird in Ziffer 2 sowie hinsichtlich der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Ziffer 2 ausgesprochenen Kostenentscheidung - betreffend den Ausspruch „der Kläger hat seine Auslagen selbst zu tragen“ aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte behauptet in der Klageerwiderung vom 20.02.2018, die gegenständliche E-Mail des Klägers vom 16.02.2013 sei durchaus anonym übersandt worden. Zum einen bezeichne er sich als „ein betroffener Beamter“. Zum anderen habe er in der polizeilichen Vernehmung zu Protokoll gegeben, dass er die E-Mail anonym versandt habe. Dass es dem Kläger nicht gelungen sei, anonym zu bleiben, weil anhand der E-Mail der Absender ermittelbar war, ändere daran nichts. Die E-Mail sei dem Dienstvorgesetzen auch lediglich durch Zufall im Rahmen der Einsichtnahme in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gelangt. Die Tatsache, dass ein solches Ermittlungsverfahren geführt wurde, rechtfertige nicht das Verhalten des Klägers, zumal es auch gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Der Beklagte meint, dem Kläger sei es nicht gestattet gewesen, sich an eine außerhalb der Verwaltungshierarchie stehende Person zu wenden. Weiter weist der Beklagte darauf hin, dass sich der einschlägige Teil der Akten zum staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren in Ablichtung in der Disziplinarakte befände, diese sei dem Kläger im Rahmen der Einleitung des Disziplinarverfahrens auch zur Verfügung gestellt worden. Die Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Einsicht in weitere Aktenbestandteile läge nicht bei der JVA …, sondern bei der Staatsanwaltschaft … Mit Schriftsatz vom 29.03.2018 nahm der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten erneut Stellung. Er führt aus, dass ungeachtet der Tatsache, ob eine E-Mail mit erkennbarer Absenderadresse als anonym bezeichnet werden könne, aus der Sicht des Klägers zu berücksichtigen sei, dass diese Vorgehensweise gewählt worden sei, um sich selbst, aber auch die Institution und den Dienstvorgesetzten vor negativen Konsequenzen zu schützen. Schließlich diene die E-Mail nicht dazu, den Dienstvorgesetzten anzuschwärzen, Ziel des Schreibens sei es lediglich gewesen, Informationen bzgl. etwaiger Handlungsmöglichkeiten einzuholen. Die Aufzeichnung der Telefonate sei ein erheblicher Vertrauensbruch des Dienstherrn. Die vermeintliche Anonymität des Klägers als Indiz für eine Verwerflichkeit zu sehen sei nicht gerechtfertigt. Soweit der Beklagte aus der Tatsache, dass das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, schließe, dass keinerlei Fehlverhalten von Seiten der Anstaltsleitung vorläge sei dies unrichtig. Aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ginge hervor, dass Aufzeichnungen stattgefunden hätten und sowohl von Herrn … als auch von Herrn … Fehler gemacht worden seien. Zum Zeitpunkt, in dem der Kläger die gegenständliche E-Mail verfasst habe, sei es für einen juristischen Laien nicht absehbar gewesen, dass keine strafbaren Handlungen vorgelegen haben. Aufgrund des Tatverdachts gegen Herrn … und dessen E-Mail vom 08.02.2013 habe der Kläger seinem Dienstvorgesetzten nicht mehr Vertrauen können und habe mit Repressalien rechnen müssen. Auch hätte sich der Kläger nicht auf direktem Wege an die Aufsichtsbehörde wenden dürfen, auch hier wäre der formale Weg über den Behördenleiter einzuhalten gewesen. Aus Sicht des Klägers sei es also nicht möglich gewesen, innerhalb der Hierarchie einen geeigneten Ansprechpartner für sein Anliegen zu finden. Zudem meint der Kläger, es sei rechtens gewesen, sich an den Datenschutzbeauftragten zu wenden. Es handle sich dabei um eine eigens zu diesem Zweck eingerichtete Institution. Ferner sei Art. 9 BayDSG zu entnehmen, dass sich jeder an den Datenschutzbeauftragten wenden könne. Eine Einschränkung derart, dass dies nicht für Beamte gelte, mache das Gesetz nicht. Sofern Beamte, die von diesem Recht Gebrauch machen, mit dienstrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten, sei es fraglich, wie der Datenschutzbeauftragte seinem Auftrag nachkommen könne. Folglich habe das Verhalten des Klägers nicht gegen seine Dienstpflicht verstoßen, er habe lediglich in angemessen vorsichtiger Weise auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts reagiert. Eine derartige vehemente Missbilligung, insbesondere der Vorwurf der geplant verdeckten Vorgehensweise sowie der Feigheit, sei auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil durch die besagte E-Mail weder der JVA als Institution, noch einem der Mitarbeiter negative Konsequenzen erwachsen seien. Auch sei zurückzuweisen, dass dem Kläger nichts an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit gelegen sei. Vielmehr lägen der Einleitung des Disziplinarverfahrens und der Missbilligung persönliche Motive des Anstaltsleiters Herrn … zu Grunde, dies stelle den vorläufigen Höhepunkt einer Reihe von Schikanen dar, die darauf fußen würden, dass sich der Anstaltsleiter Herr … durch den Kläger in seiner Autorität untergraben fühle. Dies und der angebliche Vorwurf, der Kläger sei auch für das anonyme Schreiben an die Presse verantwortlich, habe der Kläger in einem von ihm am 03.08.2017 initiierten Personalgespräch mit Herrn … angesprochen. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass die Missbilligung eine Ersatzbestrafung für Vergehen sei, derer der Kläger fälschlicherweise verdächtigt werde und welche deshalb nicht nachweisbar seien.

In einer weiteren Stellungnahme des Beklagten vom 24.04.2018 führt dieser aus, dass die subjektive Angst des Klägers vor negativen Konsequenzen oder Repressalien keine objektive Stütze fände und einen Beamten nicht von seinen Dienstpflichten entbinde. Auch die E-Mail des damaligen Anstaltsleiters vom 08.02.2013 biete dafür keine Anhaltspunkte. Auch habe es sich bei der gegenständlichen E-Mail des Klägers nicht wie von diesem dargestellt um eine Anfrage gehandelt. Aus der Formulierung ginge vielmehr hervor, dass es sich um eine anonyme Beschwerde handle. Auch ginge aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht klar hervor, dass die Tatverdächtigen Fehler gemacht hätten. Der Beklagte meint, die Tatsache, dass sich Bürger an den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden könnten, hätte den Beamten nicht von seiner Dienstpflicht entbunden. Der Kläger hätte Zurückhaltung und Mäßigung an den Tag legen und alles Zumutbare unternehmen müssen, um eine Klärung innerhalb der Behörde herbeizuführen. Auch werde entschieden zurückgewiesen, dass dem Disziplinarverfahren ein persönliches Motiv des Anstaltsleiters zu Grunde gelegen habe. Sowohl die Einleitung als auch die Entscheidung des Verfahrens sei mit der Generalstaatsanwaltschaft München abgestimmt gewesen.

Mit Schriftsatz vom 29.06.2018 führt der Prozessbevollmächtigte für den Kläger aus, dass sich dieser in einem Dilemma befunden habe: Einerseits sei es ihm nicht möglich gewesen, an den damaligen Anstaltsleiter heranzutreten, ohne Gefahr zu laufen, in Ungnade zu fallen, andererseits habe es dem Gerechtigkeitsempfinden des Klägers widersprochen, dass der Vorfall bagatellisiert und abgetan hätte werden sollen. Dies gelte umso mehr, als das Anstaltstelefon ein wichtiges Arbeitsinstrument des Kläger als Anstaltspsychologe sei. Auch der Personalrat hätte kein Interesse an der Aufklärung gezeigt.

Mit Schriftsatz vom 11.02.2019 trägt der Klägervertreter ergänzend vor, dass die Missbilligung die Feststellung beinhalte, dass ein Dienstvergehen im Sinnen einer schuldhaften Verletzung der den Beamten obliegenden Pflichten vorliege. Dies belaste den Kläger als Beamten in seinem Rechtsstatus. Eine solche Missbilligung sei ein belastender Verwaltungsakt und könne mit der Klage angefochten werden. Zuständig sei dann die Beamtenkammer. Zudem sei die Handlungsweise des Klägers keine Verletzung der Gehorsamspflicht. Der dem Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt sei unrichtig wiedergegeben. Deshalb sei die Missbilligung zu Unrecht erfolgt.

Es wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die darin enthaltenen Schriftsätze, die Behördenakte, sowie die Sitzungsniederschrift vom 13.03.2019.

Gründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

1. Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist auch gegen Ziffer 2 des Bescheids die Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da es sich bei der ausgesprochenen Missbilligung um einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) handelt. Dies folgt zum einen daraus, dass es sich vorliegend um eine qualifizierte Missbilligung handelt, diese also mit dem Vorwurf der Begehung eines Dienstvergehens, § 47 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), verbunden ist (vgl. BayVGH, B.v. 05.07.2016 - 3 ZB 14.1781 - BeckRs Rn. 18; VG München, U.v. 22.09.2015 - M 5 K 15.1047 - BeckRs; Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand Juni 2006, Art. 7 Rn. 13). Vorliegend wurde eine solche qualifizierte Missbilligung ausgesprochen. Dem Beamten wird ausdrücklich der Vorwurf einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung, also eines Dienstvergehens gemacht. Die Verfügung setzt sich ausführlich mit der Verletzung der Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtstG auseinander. Zudem ergibt sich der Vorwurf eines Dienstvergehens auch aus einer Zusammenschau mit Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 19.12.2017. Darin wird das Disziplinarverfahren nach Art. 33 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) eingestellt, was voraussetzt, dass der Beklagte vom Erwiesensein eines Dienstvergehens ausgeht. Überdies erging die Missbilligung in Bescheidsform (Ziffer 2 des Bescheids der JVA Landshut vom 19.12.2017).

2. Soweit sich die Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids der JVA … vom 19.12.2017 wendet, ist sie auch begründet. Ziffer 2 des Bescheids ist rechtswidrig und verletzt den Klägern in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG erwähnten missbilligenden Äußerungen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, finden ihre Rechtsgrundlage in der dem Dienstherrn im Rahmen des beamtenrechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnisses zustehenden Leitungs-, Aufsichts- und Weisungsbefugnis. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG stellt ausdrücklich klar, dass es sich dabei um keine Disziplinarmaßnahme handelt. Der Dienstherr ist aufgrund dieser Befugnis berechtigt und nach den Umständen des Einzelfalls sogar verpflichtet, auf die reibungslose und fehlerfreie Erledigung der Dienstgeschäfte hinzuwirken und erforderlichenfalls kritisch-missbilligend gegen unterstellte Beamte einzuschreiten (vgl. BayVGH, B.v. 05.07.2016 - 3 ZB 14.1781 - BeckRs Rn. 8 ff.; VG München, U.v. 22.09.2015 - M 5 K 15.1047 - BeckRs; VG Ansbach, U.v. 11.11.2014 - AN 1 K 13.02125 - BeckRS; Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand Juni 2006, Art. 7 Rn. 9). Die schriftliche, bzw. qualifizierte Missbilligung, bildet eine Unterform der in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG vorgesehenen misbilligenden Äußerungen (vgl. BayVGH, B.v. 05.07.2016 - 3 ZB 14.1781 - BeckRs Rn. 8).

Eine missbilligende Äußerung kann nur ausgesprochen werden, wenn ein objektiver Anlass bestanden hat, sich missbilligend über den Beamten zu äußern. Wenn ein solcher Anlass besteht, steht der Ausspruch einer Missbilligung im Ermessen des Dienstvorgesetzten. Dies umfasst sowohl das Entschließungsermessen, ob überhaupt eine Missbilligung ausgesprochen wird, als auch ein Auswahlermessen hinsichtlich der Art der missbilligenden Äußerung (vgl. OVG LSA, B.v. 17.05.2016 - 1 L 176/15 - juris Rn. 23; VG Minden, U.v. 21.02.2017 - 4 K 3301/13 - juris Rn. 20). Diese Ermessensentscheidung des Dienstherrn, ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, § 114 Satz 1 VwGO. Überprüft werden kann, ob der gesetzliche Rahmen verkannt wurde, ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet wurden oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden. Auch zu prüfen ist, ob die missbilligende Äußerung in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass steht (vgl. BayVGH, B.v. 05.07.2016 - 3 ZB 14.1781 - BeckRs Rn. 11 ff.; VG München, U.v. 22.09.2015 - M 5 K 15.1047 - BeckRs; VG Ansbach, U.v. 11.11.2014 - AN 1 K 13.02125 - BeckRS).

Vorliegend kann dahinstehen, ob ein objektiver Anlass - im Fall der hier vorliegenden qualifizierten Missbilligung ein Dienstvergehen - vorgelegen hat, da es jedenfalls an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung fehlt. Der Beklagte hat vorliegend keinerlei Auswahlermessen ausgeübt, es liegt insoweit ein Ermessensausfall vor.

Der Beklagte hat vorliegend mit der qualifizierten Missbilligung die schärfste Form der missbilligenden Äußerung gewählt. Daneben existieren weitere, relativ mildere Reaktionsmöglichkeiten des Dienstherrn, wie z.B. die einfache Missbilligung, Zurechtweisungen, Mahnungen, Rügen, der tadelnde Hinweis, kritische Äußerungen, Belehrungen, Vorbehalte, Warnungen, ernsthafte Missfallensbekundungen oder dringliche Ersuchen. Insoweit steht der Behörde ein Auswahlermessen zu (vgl. BayVGH, B.v. 27.01.2015 - 6 ZB 14.2121, BeckRs Rn. 6; VG Ansbach, U.v. 11.11.2014 - AN 1 K 13.02125 - BeckRS; OVG LSA, B.v. 17.05.2016 - 1 L 176/15 - juris Rn. 23).

Vorliegend fehlen seitens des Beklagten Ausführungen dazu, ob auch mildere Reaktionsmöglichkeiten, z.B. eine einfache Missbilligung, überhaupt bedacht worden sind. Der Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb mildere Mittel als die qualifizierte Missbilligung im konkreten Einzelfall nicht ausgereicht hätten. Eine solche Auswahl hätte aber getroffen werden müssen.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beklagte hier vom Vorliegen eines Dienstvergehens ausgegangen ist. Auch in einem solchen Fall besteht weder intendiertes Ermessen noch eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass nur der Ausspruch einer qualifizierten Missbilligung ermessensgerecht wäre (vgl. BayVGH, B.v. 27.01.2015 - 6 ZB 14.2121 - BeckRs Rn. 7; VG Ansbach, U.v. 11.11.2014 - AN 1 K 13.02125 - BeckRS).

Auch das OVG LSA führt insoweit mit Beschluss vom 17.05.2016 - 1 L 176/15 - juris Rn. 24 - die vergleichbare Regelung im Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (§ 6 Satz 2 DG LSA) betreffend - aus:

„Selbst wenn - wie im vorliegenden Fall - nach Auffassung des Dienstherrn ein begangenes Dienstvergehen zu missbilligen ist, besteht keine allgemeine Regel, dass dies nur in Form der qualifizierten Missbilligung geschehen könnte und deshalb kein Ermessen auszuüben wäre (vgl. Gansen, a. a. O. Rn. 9 f). Auch bei einer Maßnahme nach § 6 Satz 2 DG LSA, die im Zusammenhang mit der Einstellung eines Disziplinarverfahrens erfolgt, kann grundsätzlich nicht im Sinne eines intendierten Ermessens oder einer Ermessensreduzierung auf Null davon ausgegangen werden, dass regelmäßig oder ausschließlich die qualifizierte Missbilligung mit Vorrang gegenüber milderen Mitteln zu wählen wäre. Die qualifizierte Missbilligung mag in derartigen Konstellationen zwar aus Sicht des Disziplinarrechts als naheliegend erscheinen, da sie nach dem Verweis als mildester disziplinarischer Reaktionsmöglichkeit die schärfste nicht-disziplinarische Reaktionsmöglichkeit darstellt. Zwingend ist diese Annahme jedoch nicht; vielmehr ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, welche Form der Äußerung zur Erreichung ihres Erziehungszwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist“

3. Soweit sich die Klage gegen die in der mündlichen Verhandlung zu Ziffer 2 ausgesprochenen Kostenentscheidung - betreffend den Ausspruch „der Kläger hat seine Auslagen selbst zu tragen“ - wendet, ist sie unbegründet. Die Kostenentscheidung ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz. 1 VwGO.

Es besteht kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Erstattung seiner Auslagen im Verwaltungsverfahren.

Es existiert kein allgemeiner Grundsatz dergestalt, dass Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungskosten außerhalb eines Prozesses, die einem Beteiligten im Verwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde entstanden sind, zu erstatten sind (vgl. BVerwG, U.v. 30.08.1972 - VIII C 2/72 - NJW 1973, 261; OVG NW, B.v. 14.07.2017 - 6 A 1944/16 - juris Rn. 7).

Auch im Umkehrschluss zur Regelung des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, der die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen auf die Fälle eines erfolgreichen Widerspruchs beschränkt, folgt, dass Kosten des Ausgangsverfahrens nicht erstattet werden. Gleiches gilt für die Regelungen in § 162 Abs. 1 und 2 VwGO im Rahmen der Kostentragungspflicht der §§ 154 ff. VwGO. Auch diese beschränkt sich auf die Kosten des Vorverfahrens.

Das BVerwG führt in seinem Urteil vom 17.02.2005 - 7 C 14/04 - NvWZ 2005, 691 dazu aus:

„Davon abgesehen folgt aus der Regelung des § 80 I 1 VwVfG, der die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen auf die Fälle eines erfolgreichen Widerspruchs beschränkt, dass Kosten des Ausgangsverfahrens nicht erstattet werden. Nach dieser Vorschrift ist außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens für eine Kostenerstattung kein Raum. Wurde kein - erfolgreicher - Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt, kann eine Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht beansprucht werden, es sei denn, das einschlägige Fachrecht enthält vom allgemeinen Verfahrensrecht abweichende Regelungen, wie es z.B. im Enteignungsverfahren der Fall ist […] Aus den Bestimmungen des § 162 I, II VwGO, die ebenfalls an ein Vorverfahren anknüpfen, ergibt sich nichts anderes.

Auf die Kosten, die ein Bet. vor einer Verwaltungsentscheidung zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aufgewendet hat, ist § 80 VwVfG nach der Rechtsprechung des BVerwG weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BVerwGE 77, 268 = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 24 = NJW 1988, Seite 87 = NVwZ 1988, Seite 144 L; ebenso Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. [2003], § 80 Rdnr. 21). Dagegen bestehen auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken. Art. 3 I GG, insbesondere der Grundsatz der Waffengleichheit der Verfahrensbeteiligten, wird dadurch nicht verletzt. […]. Eine anwaltliche Vertretung bereits im Anhörungsverfahren mag zwar unter Umständen zweckmäßig sein. Aus diesem Recht folgt aber nicht die Pflicht des Staates, die Anwaltskosten zu tragen (BVerwG, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 29 = NVwZ 1990, 59= NJW 1990. 1005 L).“

Vorliegend existieren im einschlägigen Fachrecht keine vom allgemeinen Verfahrensrecht abweichenden Regelungen. Insbesondere ist auch Art. 38 Abs. 2 BayDG nicht anwendbar, da es sich bei der Misbilligung - wie Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG ausdrücklich klarstellt - nicht um eine Disziplinarmaßnahme handelt.

Schließlich folgt auch aus dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch kein Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt entstanden sind (vgl. BVerwG, U.v. 17.02.2005 - 7 C 14/04 - NvWZ 2005, 691). Denn der Folgenbeseitigungsanspruch umfasst nicht den Ausgleich solcher Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln entstanden sind, stattdessen kann Gegenstand dieses Anspruchs nur die Beseitigung der tatsächlichen Folgen des aufgehobenen oder für rechtswidrig erklärten Verwaltungsakts sein (vgl. BVerwG, U.v. 30.08.1972 - VIII C 2/72 - NJW 1973, 261).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Tenor I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. August 2014 - M 21 K 12.3098 - wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu
published on 11.11.2014 00:00

Tenor 1. Die dienstliche Missbilligung vom 10. November 2013 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherhei
published on 22.09.2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 5 K 15.1047 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. September 2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 1330 Hauptpunkte: Missbilligung; Einstellung Disziplinarverfahren; Er
published on 05.07.2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe...
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung der Missbilligung vom 6. September 2013 zu Recht abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

1.1. Der Kläger, der zunächst als Geschäftsleiter in Diensten der Beklagten stand, wurde nach einer internen Umstrukturierung mit Organisationsverfügung des ersten Bürgermeisters vom 9. April 2013 zum 1. Juni 2013 auf eine Stabsstelle umgesetzt. Die Stabsstelle umfasste neben allgemeinen Verwaltungstätigkeiten, Angelegenheiten der Gemeindeverfassung, Grundlagen der Verwaltungsorganisation, allgemeinen Rechtsangelegenheiten, und sonstigen Projekten auf Anweisung des Bürgermeisters das Finanzwesen (Erfassung und Bewertung des Anlagevermögens, Aufbau der Anlagebuchhaltung sowie Aufbau und Pflege des Berichtswesens und Controllings) mit einem Zeitanteil von 25 Prozent und Aufgaben im Zusammenhang mit dem Projekt der Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens mit einem Zeitanteil von 33 Prozent.

Gegen die Umsetzung hat der Kläger erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Der Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 3 ZB 14.1779) wurde mit Beschluss des Senats vom 5. Juli 2016 abgelehnt. Der seit Mitte August durchgehend dienstunfähig erkrankte Kläger wurde mit Bescheid der Beklagten vom 16. September 2014 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

Mit Organisationsverfügung des ersten Bürgermeisters vom 3. Juni 2013 wurde der Kläger unter Bezugnahme auf die Aufgabenfelder der ihm zugewiesenen Stabsstelle unter anderem aufgefordert, bis 31. Juli 2013 schriftlich eine Grundkonzeption inklusive Zeitplanung vorzulegen, in der darzustellen sei, welche Schritte in der Vorbereitung auf die Einführung der „Doppik“ unter konkreter Zugrundelegung der Verhältnisse der Gemeindeverwaltung der Beklagten vorzunehmen seien. Mit E-Mail des ersten Bürgermeisters vom 11. Juli 2013 wurde nochmals ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 3. Juni 2013 an die Erstellung der Grundkonzeption bis zum 31. Juli 2013 erinnert und darauf hingewiesen, dass im Rahmen der zeitlichen Planung der Zeithorizont von 2 Jahren nicht überschritten werden sollte. Nachdem der Kläger mit E-Mail vom 31. Juli 2013 lediglich eine einseitige, stichwortartige Auflistung von in Schlagworten gefassten Stichpunkten vorlegte (Bl. 41 Gerichtsakte), wurde der Kläger im Schreiben des ersten Bürgermeisters vom 2. August 2013 nochmals dazu angehalten, bis 14. August 2013 die zugewiesene Aufgabenstellung zu erledigen. Im diesem Schreiben wurde zugleich bemängelt, dass die E-Mail des Klägers vom 31. Juli 2013 nur allgemeine Bestandteile des neuen Haushalts- und Rechnungswesens sowie diverse Bilanzkennzahlen ohne Bezug zur Beklagten aufgewiesen habe, die nicht der geforderten schriftlichen Form entsprochen hätten. Der erste Bürgermeister wies den Kläger zusätzlich darauf hin, dass er sein diesbezügliches Verhalten als Provokation und (erneutes) Mobbing gegen seine Person werte. Folge der Kläger dieser Anweisung erneut nicht, würden diesmal personal- bzw. dienstrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden. Mit E-Mail vom 14. August 2013 teilte der Kläger dem ersten Bürgermeister mit, er habe keinerlei Erfahrungen und Kenntnisse in der „Doppik“ und daher das vorgelegte Konzept nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Darüber hinaus regte der Kläger seine Anmeldung bei einem mehrtägigen Kurs an der Bayerischen Verwaltungsschule „Doppik und doppelte Buchführung“ im Oktober 2013 an. Daraufhin wurde gegenüber dem Kläger mit Schreiben des ersten Bürgermeisters der Beklagten vom 6. September 2013 wegen nicht ordnungsgemäßer Abarbeitung eines Arbeitsauftrages eine schriftliche Missbilligung ausgesprochen, welche zur Personalakte des Klägers genommen wurde.

1.2. Soweit das Verwaltungsgericht die Missbilligung vom 6. September 2013 als ermessensfehlerfrei und damit als rechtmäßig ansieht, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

1.2.1 Die schriftliche Missbilligung eines bestimmten Verhaltens eines Beamten bildet eine Unterform der in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG (Bayerisches Disziplinargesetz) vorgesehenen missbilligenden Äußerungen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden und keine Disziplinarmaßnahmen darstellen. Als Missbilligung wird grundsätzlich jede dienstaufsichtliche Beanstandung des Verhaltens eines Beamten betrachtet, gleichgültig in welcher Form sie geschieht (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand August 2015, Art. 7 BayDG Rn. 10 ff.). Sie findet ihre Rechtsgrundlage in der aus dem allgemeinen Beamtenrecht folgenden Geschäftsleitungs-, Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Dienstherrn, die ihn im Rahmen der Dienstaufsicht berechtigt, auf eine reibungslose und rechtsfehlerfreie Erledigung der Dienstgeschäfte hinzuwirken und bei Bedarf kritisch einzuschreiten (vgl. etwa OVG LSA, B.v. 17.5.2016 - 1 L 176/15 - juris Rn. 20; SächsOVG, Urteil vom 18.2.2014 - 2 A 448/12 -, juris Rn. 26; OVG Lüneburg, U.v. 22.1.2013 - 5 LB 227/11 -, juris Rn. 43 m.w.N).

Die Missbilligung ist als gemilderter Tadel eines der Ordnung zuwiderlaufenden Verhaltens zu verstehen, der spezial- und/oder generalpräventiven Zwecken dient. Es handelt sich um ein außerdisziplinarrechtliches pädagogisches Mittel, das Dienstvorgesetzte besitzen, um auf ein dienstlich zu beanstandendes Verhalten angemessen reagieren zu können (vgl. SächsOVG, U.v. 18.2.2014, a. a. O.). Für die ausgesprochene Missbilligung war deshalb der erste Bürgermeister als Dienstvorgesetzter der Gemeindebeamten gemäß Art. 43 Abs. 3 GO grundsätzlich zuständig.

Die Ermächtigung, ein dienstliches Verhalten eines Beamten zu missbilligen, ergibt sich aus der dem Dienstherrn im Rahmen des beamtenrechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnisses zustehenden Leitungs-, Aufsichts- und Weisungsbefugnis. Der Dienstherr ist aufgrund dieser Befugnis berechtigt und nach den Umständen des Einzelfalls sogar verpflichtet, auf die reibungslose und fehlerfreie Erledigung der Dienstgeschäfte hinzuwirken und erforderlichenfalls kritisch-missbilligend gegen unterstellte Beamte einzuschreiten (OVG Lüneburg, U.v. 22.1.2013, a. a. O. juris Rn. 50). Der betreffende Beamte muss eine rechtmäßige missbilligende Äußerung infolge der ihm aufgrund des Beamtenverhältnisses obliegenden Treue- und Folgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, §§ 34, 35 BeamtStG) hinnehmen.

1.2.2 Eine missbilligende Äußerung kann nur ausgesprochen werden, wenn objektiv ein Anlass bestanden hat, sich missbilligend über den Beamten zu äußern (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 13.9.2011 - 10 K 2776/11). Dann steht der Erlass einer Missbilligung im Ermessen des Dienstvorgesetzten.

Die Entscheidung kann gerichtlich nur dahingehend eingeschränkt überprüft werden, ob der gesetzliche Rahmen verkannt, ob ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden (VG Münster, U.v. 16.10.2009 - 4 K 1765/08; VG Wiesbaden, U.v. 3.5.2014 - 28 K 943/12.WI.D), wobei auch zu prüfen ist, ob die ausgesprochene missbilligende Äußerung in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass steht (ausführlich VG Ansbach, U.v. 11.11.2014 - AN 1 K 13.02125 - juris Rn. 54 ff, VG München, U.v. 22.9.2015 - M 5 K 15.1047 - juris m. w. N.).

Der von der Beklagten ausgegebene Arbeitsauftrag wurde vom Kläger trotz mehrmaliger Hinweise und Nachfristsetzung nur unzureichend erfüllt. Die mit E-Mail vom 31. Juli 2013 vorgelegte, stichpunktartige Aufzählung kann nicht als ordnungsgemäße Erledigung des Arbeitsauftrages vom 3. Juni 2013 gewertet werden. Unter dem Titel „Konzept für die Einführung der Doppik“ wurden lediglich allgemeine Bestandteile des neuen Haushalts- und Rechnungswesens sowie diverse Bilanzkennzahlen zusammenhangslos aneinandergereiht aufgelistet. Weder wurde im Hinblick auf die notwendigen Einzelschritte der Bezug zu den spezifischen Gegebenheiten bei der Beklagten hergestellt, noch im Hinblick auf die erforderlichen Maßnahmen eine Aussage zum zeitlichen Rahmen getroffen. Diese Mängel hat die Beklagte auch ausführlich im Rahmen der Klageerwiderung vom 11. November 2013 dargelegt. Soweit der Kläger im Rahmen des Zulassungsantrags rügt, er vermisse ein substantiiertes Vorbringen der Beklagten, was der Kläger im Rahmen seiner Möglichkeiten versäumt habe, kann er deshalb nicht durchdringen. Eine ausreichende Auseinandersetzung mit der im Arbeitsauftrag vom 3. Juni 2013 vorgegebenen Konzepterstellung wurde von der Beklagten zu Recht bemängelt. Die unzureichende Erledigung des Arbeitsauftrags wird vom Kläger auch nicht bestritten.

1.2.3 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das klägerische Verhalten auch nicht durch die von ihm in der E-Mail vom 14. August 2013 vorgebrachten Umstände gerechtfertigt gesehen. Allein im Hinweis des Kläger auf seine mangelnden Fachkenntnisse im Bereich der Doppik und seine Anregung, er könne doch in diesem Zusammenhang im Oktober 2013 eine Fortbildungsveranstaltung der Bayerischen Verwaltungsschule („Doppik und doppelte Buchführung“) besuchen, kann eine Rechtfertigung für die unzureichende Erledigung des Arbeitsauftrages vom 3. Juni 2013 nicht gesehen werden. Unbestritten hat die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass Detailkonzepte, Leitfäden und Musterunterlagen von Kommunen anderer Bundesländer frei zugänglich veröffentlicht seien und lediglich ein Abgleich bzw. eine Abstimmung auf die gesetzlichen Vorgaben in Bayern vom Kläger vorzunehmen gewesen wäre. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass von einem Beamten der 3. QE der BesGr. A12 - noch dazu einem langjährigen geschäftsleitenden Beamten, der mit den Vorgängen in der Gemeindeverwaltung vertraut ist - eine entsprechende Einarbeitung in diese Thematik verlangt werden könne, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als der Kläger in seiner gegen die Umsetzung auf die Stabsstelle gerichteten Klage (Az. 3 ZB 14.1779) selbst vorbringt, die der Stabsstelle zugewiesenen Aufgaben - auch das Konzept zur Einführung der Doppik - würden in anderen Gemeinden von Beamten der 2. QE wahrgenommen und seien für ihn selbst kaum als amtsangemessen anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger überhaupt in der gewünschten Form mit der einschlägigen Materie auseinander gesetzt hat, wie z. B. durch Rückfragen zum Arbeitsauftrag, Vorlagen von Zwischenergebnissen bzw. von entsprechenden Unterlagen etc., sind nicht ersichtlich. Eine „Art“ Rückfrage zum Arbeitsauftrag sieht der Senat auch nicht im Hinweis des Klägers auf seine fehlenden fachlichen Kenntnisse in der E-Mail vom 14. August 2013.

1.2.4 Vor dem Hintergrund, dass der Kläger erst 10 Wochen nach Erteilung des Arbeitsauftrages - am letzten Tag der ihm zur Erledigung gesetzten Frist (14. August 2013) - auf seine fehlenden Fachkenntnisse hingewiesen hat, spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, dass dem Kläger insgesamt der Wille fehlte, sich in das neue - wohl ungeliebte Aufgabengebiet - einzuarbeiten. Dass ein solches Verhalten vom ersten Bürgermeister als Provokation aufgefasst wurde, wie von ihm in seinem Schreiben vom 2. August 2013 an den Kläger zum Ausdruck gebracht, ist aus Sicht des Senats zumindest nachvollziehbar. Dies reicht aber nicht aus, um eine in diesem Zusammenhang ausgesprochene Missbilligung als ermessensfehlerhaft zu bewerten. Grundlage für die Missbilligung war das von der Beklagten zu Recht als unzureichend angesehene Verhalten des Klägers in Bezug auf den Arbeitsauftrag vom 3. Juni 2013. Auf die Frage der Notwendigkeit einer Fortbildung für die Einführung der „Doppik“ kommt es insofern nicht an. Dass eine solche grundsätzlich erforderlich ist, wird von der Beklagten nicht bestritten. Zu Recht wird dem Kläger aber vorgehalten, dass er diese erst am 14. August 2013 - 10 Wochen nach Auftragserteilung und am letzten Tag vor Ablauf der zur Erledigung gesetzten Frist - unter Hinweis auf die fehlenden Fachkenntnisse beantragt hat und diese als Grund für seine unzureichende Diensterfüllung in den letzten 10 Wochen darstellt.

1.2.5 Es sind auch keine weiteren Rechtsfehler der angegriffenen Missbilligung ersichtlich.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Differenzierung der vorliegenden Missbilligung als „einfache“ missbilligende Äußerung von einer qualifizierten Missbilligung. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dienten allein der Feststellung der statthaften Klageart.

Dabei unterschied das Verwaltungsgericht zwischen der sogenannten qualifizierten Missbilligung, mit der dem Beamten - außerhalb eines Disziplinarverfahrens - ein Dienstvergehen (vgl. § 47 Abs. 1 BeamtStG) zur Last gelegt wird, und der sogenannten einfachen Missbilligung, mit der ein objektiv pflichtwidriges Verhalten gerügt wird, ohne dass auch ein Schuldvorwurf gegenüber dem Beamten erhoben und ihm damit die Verwirklichung eines Dienstvergehens vorgeworfen wird (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 22.1.2013 a. a. O.) Wird die - schuldhafte - Begehung eines Dienstvergehens gerügt, so liegt darin die schärfste Form der missbilligenden Äußerung, die zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen eines Verwaltungsakts im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG erfüllt (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 22.1.2013, a. a. O. juris Rn. 47; OVG LSA, B. v. 17.5.2016 - 1 L 176/15 - juris Rn. 20). Vorliegend wurde ausdrücklich offengelassen und einer weiteren Prüfung vorbehalten, ob das Verhalten des Klägers als schuldhafte Dienstpflichtverletzung zu sehen ist, so dass das Verwaltungsgericht zu Recht mangels Verwaltungsaktqualität der vorliegenden Missbilligung von der Statthaftigkeit der Allgemeinen Leistungsklage ausging.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die schlagwortartige Aufzählung (Notwendige Kenntnisse für die Erledigung des Arbeitsauftrags) im Zulassungsantrag genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 3 ZB 15.52 - juris Rn. 10). "Darlegung" setzt im Falle des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung voraus, in der dem Berufungsgericht zumindest kurz erläutert wird, inwiefern die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist. An einer solchen Auseinandersetzung fehlt es hier. Es wird auch nicht dargelegt, dass sich die Rechtssache im Hinblick auf die besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten von anderen Rechtssachen (ohne besondere tatsächliche Schwierigkeiten) abhebt.

Der Kläger hat auch im Hinblick auf die geltend gemachten rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht beachtet. Denn auch die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten erfordert, dass sich der Rechtsmittelführer mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil substanziell auseinandersetzt und deutlich macht, in welchem konkreten rechtlichen Punkt das Urteil zweifelhaft ist. Nur dadurch kann erläutert werden, dass die Rechtssache auch besondere Schwierigkeiten aufweist (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2015 a. a. O. Rn. 11; B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.187 - juris Rn. 61; Happ in Eyermann a. a. O. § 124a Rn. 68). Die aufgeworfene Fragestellung „Setzt eine Missbilligung Verschulden voraus?“ bzw. „Gibt es eine qualifizierte Missbilligung?“ ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Auf die diesbezüglichen Ausführungen (s. unter Ziff. 1) wird verwiesen.

3. Der Rechtssache fehlt auch die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3; v. 17.12.2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 7 f.). Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 72). Die Zulassungsbegründung führt hierzu nichts aus. Die aufgeworfenen Fragen (Setzt eine Missbilligung Verschulden voraus?, Gibt es eine qualifizierte Missbilligung?) sind zudem für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich.

4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 5 K 15.1047

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. September 2015

5. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1330

Hauptpunkte: Missbilligung; Einstellung Disziplinarverfahren; Ermessenserwägungen; Alkoholverbot; Dienstwagen

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch Bayerisches Landeskriminalamt, Maillingerstr. 15, 80636 München

- Beklagter -

wegen Missbilligung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 5. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... ohne mündliche Verhandlung am 22. September 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der am ... August 1964 geborene Kläger steht als Beamter auf Lebenszeit als Kriminalhauptmeister in Diensten des Beklagten. Der Beamte ist beim Bayerischen Landeskriminalamt tätig.

Gegen den Kläger wurde am ... März 2010 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das am ... August 2011 auf weitere Sachverhalte ausgedehnt wurde. Wegen des letzteren Sachverhalts wurde durch den Dienstherrn auch ein Strafantrag gestellt. Nachdem der Polizeibeamte gegen einen darauf ergangenen Strafbefehl vom ... November 2011, mit dem eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 Euro verhängt worden war, Einspruch erhoben hatte, wurde das Strafverfahren mit Beschluss vom 27. September 2012 nach § 153 a der Strafprozessordnung (StPO) gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.500 Euro eingestellt.

Mit Verfügung vom ... Dezember 2014 wurde das am ... März 2010 eingeleitete und am ... August 2011 ausgedehnte Disziplinarverfahren eingestellt. Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf (Nr. I.1), dass der Kläger am ... März 2010 nach dem Ende eines Lehrgangs auf dem Gelände einer Kaserne mehrmals versucht habe, in alkoholisiertem Zustand mit einem Dienstkraftfahrzeug das Kasernengelände zu verlassen. Damit habe der Kläger gegen die Pflicht, die dienstlichen Anordnungen und allgemeinen Richtlinien der Vorgesetzten zu befolgen, verstoßen. Denn es sei während und im Zusammenhang mit dem Dienst sowie beim Führen von Dienstkraftfahrzeugen ein absolutes Alkoholverbot angeordnet. Zudem sei dadurch die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt worden. Im Dezember 2009 habe der Beamte mehrere Kollegen in E-Mails mit diffamierendem Inhalt angegriffen, nach weiteren E-Mails an Kollegen im April 2011 seien Kritikgespräche durch den Sachgebietsleiter geführt worden. Im Mai, Juni und Juli 2011 habe der Polizeibeamte wiederum mehrere E-Mails mit herabsetzendem Inhalt an Vorgesetzte und Kollegen gerichtet (Nr. I.2). Das stelle einen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten dar. Hinsichtlich des Vorwurfs betreffend die E-Mails (Nr. I.2.) werde das Disziplinarverfahren unter Berücksichtigung des Maßnahmeverbots nach Art. 15 Abs. 1 BayDG eingestellt. Hinsichtlich des Vorfalls vom .... März 2010 (Nr. I.1.) sei zu berücksichtigen, dass bereits geraume Zeit vergangen sei, ohne dass es zu weiteren Dienstpflichtverletzungen dieser Art gekommen sei. Da der Beamte disziplinarrechtlich nicht vorbelastet sei, werde das Disziplinarverfahren in einer wertenden Gesamtschau hinsichtlich des Sachverhalts Nr. I.1 eingestellt. Gleichzeitig werde das Verhalten aber missbilligt (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Die Verfügung ging der Klagepartei am ... Dezember 2014 zu.

Am ... Januar 2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Missbilligung. Die Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter gleichzeitiger Missbilligung aufgrund desselben Sachverhalts sei rechtlich unzulässig. Das sei im Disziplinargesetz des Landes Niedersachsen entsprechend geregelt. Im Übrigen sei die Missbilligung unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft. Hierzu fehle jede Begründung.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... März 2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Dienstvergehen seien dem Beamten aufgrund der disziplinar- wie strafrechtlichen Ermittlungen nachzuweisen. Die Missbilligung beziehe sich nur auf den Vorfall vom ... März 2010. Im Bayerischen Disziplinargesetz sei im Unterschied zur Rechtslage in Niedersachsen die Missbilligung als beamtenrechtliche Reaktion auf Dienstpflichtverletzungen und Dienstvergehen ausdrücklich vorgesehen. Die Missbilligung sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Angesichts der Schwere des Verstoßes sowie der Vertrauensbeeinträchtigung bedurfte es einer eindringlichen und deutlichen Pflichtenermahnung. Das gelte insbesondere hinsichtlich der Beachtung der Weisungslage zur Benutzung von Dienstfahrzeugen und Alkoholgenuss.

Mit Schriftsatz vom 17. März 2015, eingegangen bei Gericht am 18. März 2015, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid über eine Missbilligung vom .... Dezember 2014 und den Widerspruchsbescheid vom ... März 2015 aufzuheben.

Schon aus formellen Gründen sei es nicht zulässig, zeitgleich mit der Einstellung des Disziplinarverfahrens eine Missbilligung auszusprechen. Diese Maßnahme sei auch nicht notwendig und unverhältnismäßig.

Das Bayerische Landeskriminalamt hat sich im Verfahren zur Sache nicht geäußert.

Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 3. Juni 2015, die Beklagtenpartei mit Schriftsatz vom 12. Juni 2015 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Über die Verwaltungsstreitsache kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Missbilligung vom ... Dezember 2014 sowie der Widerspruchsbescheid vom ... März 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Die streitgegenständliche schriftliche Missbilligung stellt eine qualifizierte Missbilligung dar, die als Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG zu qualifizieren ist (NdsOVG, U. v. 22.1.2013 - 5 LB 227/11 - NVwZ-RR 2013, 652, juris Rn. 48; Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: September 2014, Art. 7 BayDG Rn. 13; VG München, U. v. 27.5.2014 - M 5 K 13.4304 - juris Rn. 14 f., BayVBl 2014, 763).

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine qualifizierte Missbilligung. Denn diese Maßnahme macht dem Beamten ausdrücklich den Vorwurf einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung, also eines Dienstvergehens (NdsOVG, a. a. O., Rn. 47; Czermak, BayVBl 1989, 193/194: großzügige Auslegung hinsichtlich eines schuldhaften dienstpflichtwidrigen Verhaltens). Die Verfügung vom ... Dezember 2014 setzt sich ausführlich mit der aus Sicht des Dienstherrn nicht unerheblichen Pflichtverletzung auseinander. Diese bestand darin, dass der Kläger in alkoholisiertem Zustand mehrmals versucht haben soll, ein Kasernengelände mit einem Dienstkraftfahrzeug zu verlassen. Die Schwere des Vorwurfs wird im Widerspruchsbescheid vom ... März 2015 (Seite 6) auch hinsichtlich der Maßnahmeart unterstrichen.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

a) Die Missbilligung eines pflichtwidrigen Verhaltens nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Disziplinargesetzes/BayDG unter gleichzeitiger Einstellung eines Disziplinarverfahrens wegen desselben Sachverhalts ist formal zulässig. Soweit die Klagepartei auf die Rechtslage nach dem Niedersächsischen Disziplinargesetz verweist, kann daraus für die Rechtslage nach dem Bayerischen Disziplinargesetz nichts abgeleitet werden. Den Disziplinarbehörden in Niedersachsen ist nach dem Niedersächsischen Disziplinargesetz ausdrücklich eine Missbilligung nicht mehr möglich; das soll zur Klarstellung nur noch den Personalverwaltungen offen stehen. Damit wird ausdrücklich vom Grundmuster des Bundesdisziplinargesetzes abgewichen, das den Disziplinarbehörden eine Missbilligung ermöglicht (NdsOVG, U. v. 22.1.2013 - 5 LB 227/11 - NVwZ-RR 2013, 652, juris Rn. 30 ff.). Anders als dargestellt in Niedersachsen ist die Missbilligung in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG jedoch ausdrücklich erwähnt. Das zeigt, dass eine Missbilligung - die ausdrücklich keine Disziplinarmaßnahme darstellt - auch von den Disziplinarbehörden im Rahmen einer umfassenden Ahndungskompetenz ausgesprochen werden kann. Den Gesetzgebungsmaterialien kann kein Anhalt für eine Beschränkung der Disziplinarbehörde entnommen werden, Missbilligungen nicht aussprechen zu dürfen (LT-Drs. 15/4076, S. 32). Das Bayerische Disziplinargesetz verfolgt den Zweck, das Disziplinarverfahren effektiv auszugestalten und die Befugnisse der Disziplinarbehörde zu erweitern (LT-Drs. 15/4076, S. 30). Vielmehr ist es rechtlich zulässig, dass sich ein Dienstvorgesetzter nach Durchführung disziplinarrechtlicher Ermittlungen mit einer missbilligenden Äußerung begnügt, statt eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Die Missbilligung kann mit der Einstellungsverfügung verbunden werden oder sogar ein Teil der Einstellungsverfügung sein (so ausdrücklich: Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: September 2014, Art. 7 BayDG Rn. 9).

b) Es sind auch keine weiteren Rechtsfehler der angegriffenen Missbilligung ersichtlich.

Ein Beamter muss eine rechtmäßige missbilligende Äußerung infolge der ihm aufgrund des Beamtenverhältnisses obliegenden Treue- und Folgepflicht (Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland/GG, § 34 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern/BeamtStG) hinnehmen.

Eine missbilligende Äußerung kann nur ausgesprochen werden, wenn objektiv ein Anlass bestanden hat, sich missbilligend über den Beamten zu äußern. Dann steht der Erlass einer Missbilligung im Ermessen des Dienstvorgesetzten. Die Entscheidung kann gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich dahin, ob der gesetzliche Rahmen verkannt, ob ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden. Dabei ist auch zu prüfen, ob die ausgesprochene missbilligende Äußerung in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass steht (vgl. zum Ganzen: VG Ansbach, U. v. 11.11.2014 - AN 1 K 13.2125 - juris Rn. 57 ff. m. w. N.).

Der Dienstherr ist nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. In der Klage wird der dem Kläger unter Nr. I. 1 des Bescheids vom ... Dezember 2014 zur Last gelegte Sachverhalt nicht bestritten. Das ergibt sich auch aus den in den Akten festgehaltenen Ermittlungen. Dort ist etwa die Aussage des seinerzeitigen Offiziers vom Wachdienst (OvWa), Stabsfeldwebel M. R., als Zeuge enthalten, wonach dieser beim Kläger im Gespräch Alkoholgeruch und glasige Augen sowie einen schwankenden Gang festgestellt habe. Auch wenn die genaue Alkoholkonzentration nicht festgestellt wurde, folgt daraus, dass der Kläger durch Dritte erkennbar unter Einfluss von Alkohol ein Dienstkraftfahrzeug in Gang setzen wollte. Wenn der Kläger angibt, er habe keinen Alkohol getrunken, die glasigen Augen und der schwankende Gang beruhten auf dem anstrengenden Lehrgang, wird diese Einlassung durch den vom Zeugen wahrgenommenen Alkoholgeruch widerlegt. Das Verhalten des Klägers widerspricht der Pflicht zur strikten Alkoholabstinenz beim Führen von Dienstfahrzeugen (vgl. Nr. 7 der Verhaltensregeln für Fahrer beim Betrieb von Kraftfahrzeugen des Freistaates Bayern - Fahrermerkblatt/FaMbl, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 25.1.2005, FMBl 2005, 7). Im Übrigen darf auch im Fall anderer Umstände, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können, insbesondere Überanstrengung oder Übermüdung, ein Dienstfahrzeug nicht geführt werden. Auch das folgt aus Nr. 7 FaMbl, wenn dort formuliert ist, dass die Fahrtüchtigkeit des Fahrers auf keinen Fall eingeschränkt sein darf.

Im Widerspruchsbescheid vom ... März 2015 sind auch hinreichende Ermessenserwägungen angestellt, warum eine qualifizierte Missbilligung ausgesprochen wurde.

Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG nennt als missbilligende Äußerungen explizit Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden. Diese Aufzählung ist nach überwiegender Auffassung beispielhaft zu verstehen: So werden als weitere dienstrechtliche Reaktionsmöglichkeiten etwa tadelnde Hinweise, kritische Äußerungen, Belehrungen, Vorhalte, Warnungen, ernste Missfallensbekundungen sowie dringliche Ersuchen genannt (vgl. allgemein auch Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: September 2014, Art. 7 BayDG Rn. 8 ff.). Damit bestanden neben der vom Beklagten gewählten schärfsten Form der missbilligenden Äußerung, der qualifizierten Missbilligung, diverse weitere, sämtlich mildere Reaktionsmöglichkeiten.

Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid angegeben, dass er den Vorfall als so schwerwiegend angesehen hat, dass mit einer qualifizierten Missbilligung Kritik in deutlicher Form zum Ausdruck gebracht werden sollte. Durch diese Maßnahme soll auf die zukünftige Beachtung des strikten Alkoholverbots beim Führen von Dienstkraftfahrzeugen gedrungen werden, der Beamte soll zu einem entsprechend verantwortungsbewussten Verhalten angehalten werden. Es ist sachlich gerechtfertigt und stellt keinen Rechtsfehler dar (§ 114 Satz 1 VwGO), wenn der Dienstherr im Rahmen der Ermessensausübung darlegt, dass er auf die Einhaltung dieser Vorgaben - noch dazu von einem Angehörigen der Polizei - großen Wert legt und daher kein milderes Mittel gewählt hat (vgl. VG Ansbach, U. v. 11.11.2014 - AN 1 K 13.2125 - juris Rn. 61 ff; VG München, U. v. 27.5.2014 - M 5 K 13.4304 - juris Rn. 17 f., BayVBl 2014, 763). Diese Ermessenserwägungen wurden im Widerspruchsbescheid vom ... März 2015 noch rechtzeitig bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens angestellt.

3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung der Missbilligung vom 6. September 2013 zu Recht abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

1.1. Der Kläger, der zunächst als Geschäftsleiter in Diensten der Beklagten stand, wurde nach einer internen Umstrukturierung mit Organisationsverfügung des ersten Bürgermeisters vom 9. April 2013 zum 1. Juni 2013 auf eine Stabsstelle umgesetzt. Die Stabsstelle umfasste neben allgemeinen Verwaltungstätigkeiten, Angelegenheiten der Gemeindeverfassung, Grundlagen der Verwaltungsorganisation, allgemeinen Rechtsangelegenheiten, und sonstigen Projekten auf Anweisung des Bürgermeisters das Finanzwesen (Erfassung und Bewertung des Anlagevermögens, Aufbau der Anlagebuchhaltung sowie Aufbau und Pflege des Berichtswesens und Controllings) mit einem Zeitanteil von 25 Prozent und Aufgaben im Zusammenhang mit dem Projekt der Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens mit einem Zeitanteil von 33 Prozent.

Gegen die Umsetzung hat der Kläger erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Der Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 3 ZB 14.1779) wurde mit Beschluss des Senats vom 5. Juli 2016 abgelehnt. Der seit Mitte August durchgehend dienstunfähig erkrankte Kläger wurde mit Bescheid der Beklagten vom 16. September 2014 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

Mit Organisationsverfügung des ersten Bürgermeisters vom 3. Juni 2013 wurde der Kläger unter Bezugnahme auf die Aufgabenfelder der ihm zugewiesenen Stabsstelle unter anderem aufgefordert, bis 31. Juli 2013 schriftlich eine Grundkonzeption inklusive Zeitplanung vorzulegen, in der darzustellen sei, welche Schritte in der Vorbereitung auf die Einführung der „Doppik“ unter konkreter Zugrundelegung der Verhältnisse der Gemeindeverwaltung der Beklagten vorzunehmen seien. Mit E-Mail des ersten Bürgermeisters vom 11. Juli 2013 wurde nochmals ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 3. Juni 2013 an die Erstellung der Grundkonzeption bis zum 31. Juli 2013 erinnert und darauf hingewiesen, dass im Rahmen der zeitlichen Planung der Zeithorizont von 2 Jahren nicht überschritten werden sollte. Nachdem der Kläger mit E-Mail vom 31. Juli 2013 lediglich eine einseitige, stichwortartige Auflistung von in Schlagworten gefassten Stichpunkten vorlegte (Bl. 41 Gerichtsakte), wurde der Kläger im Schreiben des ersten Bürgermeisters vom 2. August 2013 nochmals dazu angehalten, bis 14. August 2013 die zugewiesene Aufgabenstellung zu erledigen. Im diesem Schreiben wurde zugleich bemängelt, dass die E-Mail des Klägers vom 31. Juli 2013 nur allgemeine Bestandteile des neuen Haushalts- und Rechnungswesens sowie diverse Bilanzkennzahlen ohne Bezug zur Beklagten aufgewiesen habe, die nicht der geforderten schriftlichen Form entsprochen hätten. Der erste Bürgermeister wies den Kläger zusätzlich darauf hin, dass er sein diesbezügliches Verhalten als Provokation und (erneutes) Mobbing gegen seine Person werte. Folge der Kläger dieser Anweisung erneut nicht, würden diesmal personal- bzw. dienstrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden. Mit E-Mail vom 14. August 2013 teilte der Kläger dem ersten Bürgermeister mit, er habe keinerlei Erfahrungen und Kenntnisse in der „Doppik“ und daher das vorgelegte Konzept nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Darüber hinaus regte der Kläger seine Anmeldung bei einem mehrtägigen Kurs an der Bayerischen Verwaltungsschule „Doppik und doppelte Buchführung“ im Oktober 2013 an. Daraufhin wurde gegenüber dem Kläger mit Schreiben des ersten Bürgermeisters der Beklagten vom 6. September 2013 wegen nicht ordnungsgemäßer Abarbeitung eines Arbeitsauftrages eine schriftliche Missbilligung ausgesprochen, welche zur Personalakte des Klägers genommen wurde.

1.2. Soweit das Verwaltungsgericht die Missbilligung vom 6. September 2013 als ermessensfehlerfrei und damit als rechtmäßig ansieht, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

1.2.1 Die schriftliche Missbilligung eines bestimmten Verhaltens eines Beamten bildet eine Unterform der in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG (Bayerisches Disziplinargesetz) vorgesehenen missbilligenden Äußerungen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden und keine Disziplinarmaßnahmen darstellen. Als Missbilligung wird grundsätzlich jede dienstaufsichtliche Beanstandung des Verhaltens eines Beamten betrachtet, gleichgültig in welcher Form sie geschieht (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand August 2015, Art. 7 BayDG Rn. 10 ff.). Sie findet ihre Rechtsgrundlage in der aus dem allgemeinen Beamtenrecht folgenden Geschäftsleitungs-, Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Dienstherrn, die ihn im Rahmen der Dienstaufsicht berechtigt, auf eine reibungslose und rechtsfehlerfreie Erledigung der Dienstgeschäfte hinzuwirken und bei Bedarf kritisch einzuschreiten (vgl. etwa OVG LSA, B.v. 17.5.2016 - 1 L 176/15 - juris Rn. 20; SächsOVG, Urteil vom 18.2.2014 - 2 A 448/12 -, juris Rn. 26; OVG Lüneburg, U.v. 22.1.2013 - 5 LB 227/11 -, juris Rn. 43 m.w.N).

Die Missbilligung ist als gemilderter Tadel eines der Ordnung zuwiderlaufenden Verhaltens zu verstehen, der spezial- und/oder generalpräventiven Zwecken dient. Es handelt sich um ein außerdisziplinarrechtliches pädagogisches Mittel, das Dienstvorgesetzte besitzen, um auf ein dienstlich zu beanstandendes Verhalten angemessen reagieren zu können (vgl. SächsOVG, U.v. 18.2.2014, a. a. O.). Für die ausgesprochene Missbilligung war deshalb der erste Bürgermeister als Dienstvorgesetzter der Gemeindebeamten gemäß Art. 43 Abs. 3 GO grundsätzlich zuständig.

Die Ermächtigung, ein dienstliches Verhalten eines Beamten zu missbilligen, ergibt sich aus der dem Dienstherrn im Rahmen des beamtenrechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnisses zustehenden Leitungs-, Aufsichts- und Weisungsbefugnis. Der Dienstherr ist aufgrund dieser Befugnis berechtigt und nach den Umständen des Einzelfalls sogar verpflichtet, auf die reibungslose und fehlerfreie Erledigung der Dienstgeschäfte hinzuwirken und erforderlichenfalls kritisch-missbilligend gegen unterstellte Beamte einzuschreiten (OVG Lüneburg, U.v. 22.1.2013, a. a. O. juris Rn. 50). Der betreffende Beamte muss eine rechtmäßige missbilligende Äußerung infolge der ihm aufgrund des Beamtenverhältnisses obliegenden Treue- und Folgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, §§ 34, 35 BeamtStG) hinnehmen.

1.2.2 Eine missbilligende Äußerung kann nur ausgesprochen werden, wenn objektiv ein Anlass bestanden hat, sich missbilligend über den Beamten zu äußern (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 13.9.2011 - 10 K 2776/11). Dann steht der Erlass einer Missbilligung im Ermessen des Dienstvorgesetzten.

Die Entscheidung kann gerichtlich nur dahingehend eingeschränkt überprüft werden, ob der gesetzliche Rahmen verkannt, ob ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden (VG Münster, U.v. 16.10.2009 - 4 K 1765/08; VG Wiesbaden, U.v. 3.5.2014 - 28 K 943/12.WI.D), wobei auch zu prüfen ist, ob die ausgesprochene missbilligende Äußerung in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass steht (ausführlich VG Ansbach, U.v. 11.11.2014 - AN 1 K 13.02125 - juris Rn. 54 ff, VG München, U.v. 22.9.2015 - M 5 K 15.1047 - juris m. w. N.).

Der von der Beklagten ausgegebene Arbeitsauftrag wurde vom Kläger trotz mehrmaliger Hinweise und Nachfristsetzung nur unzureichend erfüllt. Die mit E-Mail vom 31. Juli 2013 vorgelegte, stichpunktartige Aufzählung kann nicht als ordnungsgemäße Erledigung des Arbeitsauftrages vom 3. Juni 2013 gewertet werden. Unter dem Titel „Konzept für die Einführung der Doppik“ wurden lediglich allgemeine Bestandteile des neuen Haushalts- und Rechnungswesens sowie diverse Bilanzkennzahlen zusammenhangslos aneinandergereiht aufgelistet. Weder wurde im Hinblick auf die notwendigen Einzelschritte der Bezug zu den spezifischen Gegebenheiten bei der Beklagten hergestellt, noch im Hinblick auf die erforderlichen Maßnahmen eine Aussage zum zeitlichen Rahmen getroffen. Diese Mängel hat die Beklagte auch ausführlich im Rahmen der Klageerwiderung vom 11. November 2013 dargelegt. Soweit der Kläger im Rahmen des Zulassungsantrags rügt, er vermisse ein substantiiertes Vorbringen der Beklagten, was der Kläger im Rahmen seiner Möglichkeiten versäumt habe, kann er deshalb nicht durchdringen. Eine ausreichende Auseinandersetzung mit der im Arbeitsauftrag vom 3. Juni 2013 vorgegebenen Konzepterstellung wurde von der Beklagten zu Recht bemängelt. Die unzureichende Erledigung des Arbeitsauftrags wird vom Kläger auch nicht bestritten.

1.2.3 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das klägerische Verhalten auch nicht durch die von ihm in der E-Mail vom 14. August 2013 vorgebrachten Umstände gerechtfertigt gesehen. Allein im Hinweis des Kläger auf seine mangelnden Fachkenntnisse im Bereich der Doppik und seine Anregung, er könne doch in diesem Zusammenhang im Oktober 2013 eine Fortbildungsveranstaltung der Bayerischen Verwaltungsschule („Doppik und doppelte Buchführung“) besuchen, kann eine Rechtfertigung für die unzureichende Erledigung des Arbeitsauftrages vom 3. Juni 2013 nicht gesehen werden. Unbestritten hat die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass Detailkonzepte, Leitfäden und Musterunterlagen von Kommunen anderer Bundesländer frei zugänglich veröffentlicht seien und lediglich ein Abgleich bzw. eine Abstimmung auf die gesetzlichen Vorgaben in Bayern vom Kläger vorzunehmen gewesen wäre. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass von einem Beamten der 3. QE der BesGr. A12 - noch dazu einem langjährigen geschäftsleitenden Beamten, der mit den Vorgängen in der Gemeindeverwaltung vertraut ist - eine entsprechende Einarbeitung in diese Thematik verlangt werden könne, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als der Kläger in seiner gegen die Umsetzung auf die Stabsstelle gerichteten Klage (Az. 3 ZB 14.1779) selbst vorbringt, die der Stabsstelle zugewiesenen Aufgaben - auch das Konzept zur Einführung der Doppik - würden in anderen Gemeinden von Beamten der 2. QE wahrgenommen und seien für ihn selbst kaum als amtsangemessen anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger überhaupt in der gewünschten Form mit der einschlägigen Materie auseinander gesetzt hat, wie z. B. durch Rückfragen zum Arbeitsauftrag, Vorlagen von Zwischenergebnissen bzw. von entsprechenden Unterlagen etc., sind nicht ersichtlich. Eine „Art“ Rückfrage zum Arbeitsauftrag sieht der Senat auch nicht im Hinweis des Klägers auf seine fehlenden fachlichen Kenntnisse in der E-Mail vom 14. August 2013.

1.2.4 Vor dem Hintergrund, dass der Kläger erst 10 Wochen nach Erteilung des Arbeitsauftrages - am letzten Tag der ihm zur Erledigung gesetzten Frist (14. August 2013) - auf seine fehlenden Fachkenntnisse hingewiesen hat, spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, dass dem Kläger insgesamt der Wille fehlte, sich in das neue - wohl ungeliebte Aufgabengebiet - einzuarbeiten. Dass ein solches Verhalten vom ersten Bürgermeister als Provokation aufgefasst wurde, wie von ihm in seinem Schreiben vom 2. August 2013 an den Kläger zum Ausdruck gebracht, ist aus Sicht des Senats zumindest nachvollziehbar. Dies reicht aber nicht aus, um eine in diesem Zusammenhang ausgesprochene Missbilligung als ermessensfehlerhaft zu bewerten. Grundlage für die Missbilligung war das von der Beklagten zu Recht als unzureichend angesehene Verhalten des Klägers in Bezug auf den Arbeitsauftrag vom 3. Juni 2013. Auf die Frage der Notwendigkeit einer Fortbildung für die Einführung der „Doppik“ kommt es insofern nicht an. Dass eine solche grundsätzlich erforderlich ist, wird von der Beklagten nicht bestritten. Zu Recht wird dem Kläger aber vorgehalten, dass er diese erst am 14. August 2013 - 10 Wochen nach Auftragserteilung und am letzten Tag vor Ablauf der zur Erledigung gesetzten Frist - unter Hinweis auf die fehlenden Fachkenntnisse beantragt hat und diese als Grund für seine unzureichende Diensterfüllung in den letzten 10 Wochen darstellt.

1.2.5 Es sind auch keine weiteren Rechtsfehler der angegriffenen Missbilligung ersichtlich.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Differenzierung der vorliegenden Missbilligung als „einfache“ missbilligende Äußerung von einer qualifizierten Missbilligung. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dienten allein der Feststellung der statthaften Klageart.

Dabei unterschied das Verwaltungsgericht zwischen der sogenannten qualifizierten Missbilligung, mit der dem Beamten - außerhalb eines Disziplinarverfahrens - ein Dienstvergehen (vgl. § 47 Abs. 1 BeamtStG) zur Last gelegt wird, und der sogenannten einfachen Missbilligung, mit der ein objektiv pflichtwidriges Verhalten gerügt wird, ohne dass auch ein Schuldvorwurf gegenüber dem Beamten erhoben und ihm damit die Verwirklichung eines Dienstvergehens vorgeworfen wird (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 22.1.2013 a. a. O.) Wird die - schuldhafte - Begehung eines Dienstvergehens gerügt, so liegt darin die schärfste Form der missbilligenden Äußerung, die zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen eines Verwaltungsakts im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG erfüllt (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 22.1.2013, a. a. O. juris Rn. 47; OVG LSA, B. v. 17.5.2016 - 1 L 176/15 - juris Rn. 20). Vorliegend wurde ausdrücklich offengelassen und einer weiteren Prüfung vorbehalten, ob das Verhalten des Klägers als schuldhafte Dienstpflichtverletzung zu sehen ist, so dass das Verwaltungsgericht zu Recht mangels Verwaltungsaktqualität der vorliegenden Missbilligung von der Statthaftigkeit der Allgemeinen Leistungsklage ausging.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die schlagwortartige Aufzählung (Notwendige Kenntnisse für die Erledigung des Arbeitsauftrags) im Zulassungsantrag genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 3 ZB 15.52 - juris Rn. 10). "Darlegung" setzt im Falle des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung voraus, in der dem Berufungsgericht zumindest kurz erläutert wird, inwiefern die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist. An einer solchen Auseinandersetzung fehlt es hier. Es wird auch nicht dargelegt, dass sich die Rechtssache im Hinblick auf die besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten von anderen Rechtssachen (ohne besondere tatsächliche Schwierigkeiten) abhebt.

Der Kläger hat auch im Hinblick auf die geltend gemachten rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht beachtet. Denn auch die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten erfordert, dass sich der Rechtsmittelführer mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil substanziell auseinandersetzt und deutlich macht, in welchem konkreten rechtlichen Punkt das Urteil zweifelhaft ist. Nur dadurch kann erläutert werden, dass die Rechtssache auch besondere Schwierigkeiten aufweist (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2015 a. a. O. Rn. 11; B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.187 - juris Rn. 61; Happ in Eyermann a. a. O. § 124a Rn. 68). Die aufgeworfene Fragestellung „Setzt eine Missbilligung Verschulden voraus?“ bzw. „Gibt es eine qualifizierte Missbilligung?“ ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Auf die diesbezüglichen Ausführungen (s. unter Ziff. 1) wird verwiesen.

3. Der Rechtssache fehlt auch die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3; v. 17.12.2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 7 f.). Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 72). Die Zulassungsbegründung führt hierzu nichts aus. Die aufgeworfenen Fragen (Setzt eine Missbilligung Verschulden voraus?, Gibt es eine qualifizierte Missbilligung?) sind zudem für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich.

4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 5 K 15.1047

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. September 2015

5. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1330

Hauptpunkte: Missbilligung; Einstellung Disziplinarverfahren; Ermessenserwägungen; Alkoholverbot; Dienstwagen

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch Bayerisches Landeskriminalamt, Maillingerstr. 15, 80636 München

- Beklagter -

wegen Missbilligung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 5. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... ohne mündliche Verhandlung am 22. September 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der am ... August 1964 geborene Kläger steht als Beamter auf Lebenszeit als Kriminalhauptmeister in Diensten des Beklagten. Der Beamte ist beim Bayerischen Landeskriminalamt tätig.

Gegen den Kläger wurde am ... März 2010 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das am ... August 2011 auf weitere Sachverhalte ausgedehnt wurde. Wegen des letzteren Sachverhalts wurde durch den Dienstherrn auch ein Strafantrag gestellt. Nachdem der Polizeibeamte gegen einen darauf ergangenen Strafbefehl vom ... November 2011, mit dem eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 Euro verhängt worden war, Einspruch erhoben hatte, wurde das Strafverfahren mit Beschluss vom 27. September 2012 nach § 153 a der Strafprozessordnung (StPO) gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.500 Euro eingestellt.

Mit Verfügung vom ... Dezember 2014 wurde das am ... März 2010 eingeleitete und am ... August 2011 ausgedehnte Disziplinarverfahren eingestellt. Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf (Nr. I.1), dass der Kläger am ... März 2010 nach dem Ende eines Lehrgangs auf dem Gelände einer Kaserne mehrmals versucht habe, in alkoholisiertem Zustand mit einem Dienstkraftfahrzeug das Kasernengelände zu verlassen. Damit habe der Kläger gegen die Pflicht, die dienstlichen Anordnungen und allgemeinen Richtlinien der Vorgesetzten zu befolgen, verstoßen. Denn es sei während und im Zusammenhang mit dem Dienst sowie beim Führen von Dienstkraftfahrzeugen ein absolutes Alkoholverbot angeordnet. Zudem sei dadurch die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt worden. Im Dezember 2009 habe der Beamte mehrere Kollegen in E-Mails mit diffamierendem Inhalt angegriffen, nach weiteren E-Mails an Kollegen im April 2011 seien Kritikgespräche durch den Sachgebietsleiter geführt worden. Im Mai, Juni und Juli 2011 habe der Polizeibeamte wiederum mehrere E-Mails mit herabsetzendem Inhalt an Vorgesetzte und Kollegen gerichtet (Nr. I.2). Das stelle einen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten dar. Hinsichtlich des Vorwurfs betreffend die E-Mails (Nr. I.2.) werde das Disziplinarverfahren unter Berücksichtigung des Maßnahmeverbots nach Art. 15 Abs. 1 BayDG eingestellt. Hinsichtlich des Vorfalls vom .... März 2010 (Nr. I.1.) sei zu berücksichtigen, dass bereits geraume Zeit vergangen sei, ohne dass es zu weiteren Dienstpflichtverletzungen dieser Art gekommen sei. Da der Beamte disziplinarrechtlich nicht vorbelastet sei, werde das Disziplinarverfahren in einer wertenden Gesamtschau hinsichtlich des Sachverhalts Nr. I.1 eingestellt. Gleichzeitig werde das Verhalten aber missbilligt (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Die Verfügung ging der Klagepartei am ... Dezember 2014 zu.

Am ... Januar 2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Missbilligung. Die Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter gleichzeitiger Missbilligung aufgrund desselben Sachverhalts sei rechtlich unzulässig. Das sei im Disziplinargesetz des Landes Niedersachsen entsprechend geregelt. Im Übrigen sei die Missbilligung unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft. Hierzu fehle jede Begründung.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... März 2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Dienstvergehen seien dem Beamten aufgrund der disziplinar- wie strafrechtlichen Ermittlungen nachzuweisen. Die Missbilligung beziehe sich nur auf den Vorfall vom ... März 2010. Im Bayerischen Disziplinargesetz sei im Unterschied zur Rechtslage in Niedersachsen die Missbilligung als beamtenrechtliche Reaktion auf Dienstpflichtverletzungen und Dienstvergehen ausdrücklich vorgesehen. Die Missbilligung sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Angesichts der Schwere des Verstoßes sowie der Vertrauensbeeinträchtigung bedurfte es einer eindringlichen und deutlichen Pflichtenermahnung. Das gelte insbesondere hinsichtlich der Beachtung der Weisungslage zur Benutzung von Dienstfahrzeugen und Alkoholgenuss.

Mit Schriftsatz vom 17. März 2015, eingegangen bei Gericht am 18. März 2015, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid über eine Missbilligung vom .... Dezember 2014 und den Widerspruchsbescheid vom ... März 2015 aufzuheben.

Schon aus formellen Gründen sei es nicht zulässig, zeitgleich mit der Einstellung des Disziplinarverfahrens eine Missbilligung auszusprechen. Diese Maßnahme sei auch nicht notwendig und unverhältnismäßig.

Das Bayerische Landeskriminalamt hat sich im Verfahren zur Sache nicht geäußert.

Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 3. Juni 2015, die Beklagtenpartei mit Schriftsatz vom 12. Juni 2015 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Über die Verwaltungsstreitsache kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Missbilligung vom ... Dezember 2014 sowie der Widerspruchsbescheid vom ... März 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Die streitgegenständliche schriftliche Missbilligung stellt eine qualifizierte Missbilligung dar, die als Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG zu qualifizieren ist (NdsOVG, U. v. 22.1.2013 - 5 LB 227/11 - NVwZ-RR 2013, 652, juris Rn. 48; Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: September 2014, Art. 7 BayDG Rn. 13; VG München, U. v. 27.5.2014 - M 5 K 13.4304 - juris Rn. 14 f., BayVBl 2014, 763).

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine qualifizierte Missbilligung. Denn diese Maßnahme macht dem Beamten ausdrücklich den Vorwurf einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung, also eines Dienstvergehens (NdsOVG, a. a. O., Rn. 47; Czermak, BayVBl 1989, 193/194: großzügige Auslegung hinsichtlich eines schuldhaften dienstpflichtwidrigen Verhaltens). Die Verfügung vom ... Dezember 2014 setzt sich ausführlich mit der aus Sicht des Dienstherrn nicht unerheblichen Pflichtverletzung auseinander. Diese bestand darin, dass der Kläger in alkoholisiertem Zustand mehrmals versucht haben soll, ein Kasernengelände mit einem Dienstkraftfahrzeug zu verlassen. Die Schwere des Vorwurfs wird im Widerspruchsbescheid vom ... März 2015 (Seite 6) auch hinsichtlich der Maßnahmeart unterstrichen.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

a) Die Missbilligung eines pflichtwidrigen Verhaltens nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Disziplinargesetzes/BayDG unter gleichzeitiger Einstellung eines Disziplinarverfahrens wegen desselben Sachverhalts ist formal zulässig. Soweit die Klagepartei auf die Rechtslage nach dem Niedersächsischen Disziplinargesetz verweist, kann daraus für die Rechtslage nach dem Bayerischen Disziplinargesetz nichts abgeleitet werden. Den Disziplinarbehörden in Niedersachsen ist nach dem Niedersächsischen Disziplinargesetz ausdrücklich eine Missbilligung nicht mehr möglich; das soll zur Klarstellung nur noch den Personalverwaltungen offen stehen. Damit wird ausdrücklich vom Grundmuster des Bundesdisziplinargesetzes abgewichen, das den Disziplinarbehörden eine Missbilligung ermöglicht (NdsOVG, U. v. 22.1.2013 - 5 LB 227/11 - NVwZ-RR 2013, 652, juris Rn. 30 ff.). Anders als dargestellt in Niedersachsen ist die Missbilligung in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG jedoch ausdrücklich erwähnt. Das zeigt, dass eine Missbilligung - die ausdrücklich keine Disziplinarmaßnahme darstellt - auch von den Disziplinarbehörden im Rahmen einer umfassenden Ahndungskompetenz ausgesprochen werden kann. Den Gesetzgebungsmaterialien kann kein Anhalt für eine Beschränkung der Disziplinarbehörde entnommen werden, Missbilligungen nicht aussprechen zu dürfen (LT-Drs. 15/4076, S. 32). Das Bayerische Disziplinargesetz verfolgt den Zweck, das Disziplinarverfahren effektiv auszugestalten und die Befugnisse der Disziplinarbehörde zu erweitern (LT-Drs. 15/4076, S. 30). Vielmehr ist es rechtlich zulässig, dass sich ein Dienstvorgesetzter nach Durchführung disziplinarrechtlicher Ermittlungen mit einer missbilligenden Äußerung begnügt, statt eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Die Missbilligung kann mit der Einstellungsverfügung verbunden werden oder sogar ein Teil der Einstellungsverfügung sein (so ausdrücklich: Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: September 2014, Art. 7 BayDG Rn. 9).

b) Es sind auch keine weiteren Rechtsfehler der angegriffenen Missbilligung ersichtlich.

Ein Beamter muss eine rechtmäßige missbilligende Äußerung infolge der ihm aufgrund des Beamtenverhältnisses obliegenden Treue- und Folgepflicht (Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland/GG, § 34 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern/BeamtStG) hinnehmen.

Eine missbilligende Äußerung kann nur ausgesprochen werden, wenn objektiv ein Anlass bestanden hat, sich missbilligend über den Beamten zu äußern. Dann steht der Erlass einer Missbilligung im Ermessen des Dienstvorgesetzten. Die Entscheidung kann gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich dahin, ob der gesetzliche Rahmen verkannt, ob ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden. Dabei ist auch zu prüfen, ob die ausgesprochene missbilligende Äußerung in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass steht (vgl. zum Ganzen: VG Ansbach, U. v. 11.11.2014 - AN 1 K 13.2125 - juris Rn. 57 ff. m. w. N.).

Der Dienstherr ist nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. In der Klage wird der dem Kläger unter Nr. I. 1 des Bescheids vom ... Dezember 2014 zur Last gelegte Sachverhalt nicht bestritten. Das ergibt sich auch aus den in den Akten festgehaltenen Ermittlungen. Dort ist etwa die Aussage des seinerzeitigen Offiziers vom Wachdienst (OvWa), Stabsfeldwebel M. R., als Zeuge enthalten, wonach dieser beim Kläger im Gespräch Alkoholgeruch und glasige Augen sowie einen schwankenden Gang festgestellt habe. Auch wenn die genaue Alkoholkonzentration nicht festgestellt wurde, folgt daraus, dass der Kläger durch Dritte erkennbar unter Einfluss von Alkohol ein Dienstkraftfahrzeug in Gang setzen wollte. Wenn der Kläger angibt, er habe keinen Alkohol getrunken, die glasigen Augen und der schwankende Gang beruhten auf dem anstrengenden Lehrgang, wird diese Einlassung durch den vom Zeugen wahrgenommenen Alkoholgeruch widerlegt. Das Verhalten des Klägers widerspricht der Pflicht zur strikten Alkoholabstinenz beim Führen von Dienstfahrzeugen (vgl. Nr. 7 der Verhaltensregeln für Fahrer beim Betrieb von Kraftfahrzeugen des Freistaates Bayern - Fahrermerkblatt/FaMbl, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 25.1.2005, FMBl 2005, 7). Im Übrigen darf auch im Fall anderer Umstände, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können, insbesondere Überanstrengung oder Übermüdung, ein Dienstfahrzeug nicht geführt werden. Auch das folgt aus Nr. 7 FaMbl, wenn dort formuliert ist, dass die Fahrtüchtigkeit des Fahrers auf keinen Fall eingeschränkt sein darf.

Im Widerspruchsbescheid vom ... März 2015 sind auch hinreichende Ermessenserwägungen angestellt, warum eine qualifizierte Missbilligung ausgesprochen wurde.

Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG nennt als missbilligende Äußerungen explizit Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden. Diese Aufzählung ist nach überwiegender Auffassung beispielhaft zu verstehen: So werden als weitere dienstrechtliche Reaktionsmöglichkeiten etwa tadelnde Hinweise, kritische Äußerungen, Belehrungen, Vorhalte, Warnungen, ernste Missfallensbekundungen sowie dringliche Ersuchen genannt (vgl. allgemein auch Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: September 2014, Art. 7 BayDG Rn. 8 ff.). Damit bestanden neben der vom Beklagten gewählten schärfsten Form der missbilligenden Äußerung, der qualifizierten Missbilligung, diverse weitere, sämtlich mildere Reaktionsmöglichkeiten.

Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid angegeben, dass er den Vorfall als so schwerwiegend angesehen hat, dass mit einer qualifizierten Missbilligung Kritik in deutlicher Form zum Ausdruck gebracht werden sollte. Durch diese Maßnahme soll auf die zukünftige Beachtung des strikten Alkoholverbots beim Führen von Dienstkraftfahrzeugen gedrungen werden, der Beamte soll zu einem entsprechend verantwortungsbewussten Verhalten angehalten werden. Es ist sachlich gerechtfertigt und stellt keinen Rechtsfehler dar (§ 114 Satz 1 VwGO), wenn der Dienstherr im Rahmen der Ermessensausübung darlegt, dass er auf die Einhaltung dieser Vorgaben - noch dazu von einem Angehörigen der Polizei - großen Wert legt und daher kein milderes Mittel gewählt hat (vgl. VG Ansbach, U. v. 11.11.2014 - AN 1 K 13.2125 - juris Rn. 61 ff; VG München, U. v. 27.5.2014 - M 5 K 13.4304 - juris Rn. 17 f., BayVBl 2014, 763). Diese Ermessenserwägungen wurden im Widerspruchsbescheid vom ... März 2015 noch rechtzeitig bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens angestellt.

3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

1. Die dienstliche Missbilligung vom 10. November 2013 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin steht als Studiendirektorin im Dienste des Beklagten. Sie war bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 im ... Gymnasium in ... tätig und seit dem ... August 2012 ständige Vertreterin des Schulleiters.

Sie begehrt im vorliegenden Verfahren die Aufhebung einer dienstlichen Missbilligung, die am ... November 2013 durch den Leiter des ...Gymnasiums, OStD ..., ausgesprochen wurde.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 hörte der Schulleiter des ...Gymnasiums die Klägerin zum beabsichtigten Erlass einer dienstlichen Missbilligung an.

Die Klägerin habe sich wiederholt gegenüber mehreren Personen in ihrem dienstlichen Umfeld zu in Ton und Wortwahl unpassenden und inakzeptablen Äußerungen hinreißen lassen.

Am Dienstag, den...Juli 2013, habe sie die Mitarbeiterin der Schulleitung, Frau StDin ..., mit herabwürdigendem Ton als „gnädige Frau ...“ in der regelmäßigen Dienstbesprechung der Schulleitung (dienstags, 11.30 bis 14.00 Uhr) bezeichnet. Es sei keine Provokation durch die Kollegin ... vorausgegangen. Der verbale Ausfall der Klägerin sei völlig unvermittelt gekommen. Es habe offenbar lediglich eine unterschiedliche Meinung in einer Sachfrage bestanden und die Klägerin habe die Mitarbeiterin im Direktorat durch pejorative Wortwahl diffamiert. Eine Entschuldigung bei der Kollegin sei bisher nicht erfolgt.

Am Dienstag, den...Juli 2013, sei es um 13.40 Uhr nach der regulären Dienstbesprechung der Schulleitung zu einem Wortgefecht zwischen der Klägerin und den drei Sekretärinnen des Gymnasiums gekommen, die der Klägerin zu einem Gespräch in den Sozialraum gefolgt seien. Die Klägerin habe Frau ..., Frau ... und Frau ... mit den Worten angeherrscht: „Sie hören wohl schlecht, sie sollen sich hinsetzen.“

Dem Schulleiter gegenüber habe die Klägerin die Sekretärinnen, als diese das Gespräch entrüstet abgebrochen hätten, mit den Worten bezeichnet: „Die benehmen sich wie zickige kleine Mädchen“. Als der Schulleiter die Klägerin ermahnt habe, sie habe sich im Ton vergriffen, habe die Klägerin gemeint: „Dann soll ich mir wohl neue Stimmbänder einsetzen lassen“.

Letzteres werte der Dienstvorgesetzte als verbalen Ausfall gegen sich.

Derartige Entgleisungen störten den kollegialen Frieden am Arbeitsplatz nachhaltig und zeugten von Respektlosigkeit gegenüber Kolleginnen, Personal und dem Vorgesetzten. Zudem sei eine derartige Diktion und emotionale Unbeherrschtheit nicht in Übereinstimmung zu bringen mit der Funktion einer ständigen Stellvertreterin des Schulleiters eines Gymnasiums. Es sei deshalb beabsichtigt, gegen die Klägerin eine dienstliche Missbilligung auszusprechen und zu den Akten zu nehmen. Der Schulleiter sehe sich als Dienstvorgesetzter nach reiflicher Überlegung und vor dem Hintergrund wiederholter derartiger verbaler Missgriffe zu diesem Schritt genötigt, um sich nicht dem Vorwurf der Untätigkeit auszusetzen. Die Klägerin werde aufgefordert, in Zukunft ihre Rhetorik zu mäßigen und auf sachlichem Boden zu bleiben.

Die Bevollmächtigten der Klägerin erwiderten mit Schreiben vom 9. September 2013, pauschale Vorhaltungen wie „wiederholt gegenüber mehreren Personen…. zu unpassenden und inakzeptablen Äußerungen hinreißen lassen“ sowie „vor dem Hintergrund wiederholter derartiger verbaler Missgriffe“, mit der ein Fehlverhalten der Klägerin in der Vergangenheit insinuiert werden solle, könnten nur ebenso pauschal bestritten werden. Es dürfte bekannt sein, dass nur konkret benanntes Fehlverhalten einer dienstlichen Missbilligung zugänglich sei. Derartige Formulierungen beförderten indes den Eindruck, dass es dem Schulleiter bei der Bewertung der Klägerin an der nötigen sachlichen Distanz und Unvoreingenommenheit mangele. Es habe unstreitig einige Spannungen innerhalb der Schulleitung gegeben und diese gebe es auch weiterhin. Dies bedauere die Klägerin deswegen, weil ihr eine gedeihliche Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedern der Schulleitung sehr am Herzen liege.

Zum Vorfall am ...Juli 2013 sei auszuführen, dass dieser in der Anhörung nicht vollständig wiedergegeben werde. In der beschriebenen Direktoratssitzung sei der Klägerin - ungewöhnlich genug, da diese immerhin ständige Stellvertreterin des Schulleiters sei - als letzter das Wort erteilt worden. Die Klägerin habe dem Schulleiter und Herrn StD ... eine Übersicht „Aufnahmeanfragen zum Schuljahr 2013/2014“ übergeben. Bevor sich die Klägerin habe äußern können, habe sich Frau StDin ... mit ungehaltener Miene und äußerst ungnädigem Ton dahingehend geäußert, ihr Schreibtisch sei voll mit Arbeit. Herr ... (der Vorgänger der Klägerin) habe dieses Thema immer alleine mit ihnen besprochen.

Die Klägerin habe nach ihrer Erinnerung auf dieses ungehörige „Indie-Paradefahren“ von Seiten der Frau StDin ... nach ihrer Erinnerung sehr ruhig mit folgenden Worten reagiert:

„Ich bitte die gnädige Frau ... in einem angemessenen Ton mit mir zu sprechen und nicht alles, was von mir kommt, zu boykottieren. Ich wollte diese Aufstellung keinesfalls in dieser Runde besprechen, sondern lediglich Herrn ... und Herrn ... über den aktuellen Stand informieren. Dies ist eine Angelegenheit von zwei Sekunden und bedarf keines Kommentars ihrerseits. Mit Herrn ... ist bereits alles besprochen und Herr ... bitte ich seit drei Wochen um einen Termin, um diese Angelegenheit zu besprechen - leider bis dato ohne Erfolg.“

Anstelle Frau StDin ... zur Ordnung zu rufen, die durch ihr ungehöriges Vorgehen den Wortbeitrag der Klägerin habe unterbinden wollen, habe sich der Schulleiter in Richtung der Klägerin geäußert, dass auch er sie um straffe Berichterstattung in der Direktoratssitzung bäte.

Aufgrund des vorstehend geschilderten Sachverhalts bestehe kein Anlass für eine Entschuldigung der Klägerin bei Frau StDin .... Da der Schulleiter augenscheinlich den Vorfall nicht mehr vollständig in Erinnerung habe, werde erwartet, dass vor einer Entscheidung zu dem Vorgang eine dienstliche Erklärung des Herrn StD ... eingeholt werde. Dieser habe im Zusammenhang mit dem Vorfall geäußert, es stünde den Mitgliedern der Schulleitung gut zu Gesicht, wenn sie der Stellvertreterin auch einmal Gehör schenken würden.

Zum Vorfall vom ... Juli 2013 sei auszuführen, dass der Klägerin in dem Schlichtungsgespräch am... Juli 2013 beim Ministerialbeauftragten, Herrn Lt. OStD ..., von Frau StDin ... mitgeteilt worden sei, dass sich die Sekretärinnen ..., ... und ... häufig über die Klägerin beschwerten. Die Klägerin habe daraufhin am ...Juli 2013 zunächst Frau ... freundlich um ein kurzes Gespräch gebeten. Diese habe sich geweigert, in das Büro der Klägerin zu kommen, da ihre Kollegin ... am Vortag angeblich „sehr angeschlagen“ von einem Gespräch mit der Klägerin zurückgekommen sei und sie sich „dies nicht antun wolle“.

Daraufhin habe die Klägerin vorgeschlagen, zu viert ein Gespräch zu führen. Zögerlich seien die drei Sekretärinnen ihr in den Sozialraum gefolgt. Alle hätten im engen Durchgangsbereich gestanden. Die Klägerin habe die Sekretärinnen mehrfach höflich gebeten, sich zu setzen. Die Sekretärinnen hätten sich jedoch geweigert. Die inkriminierte Äußerung „sie hören wohl schlecht, sie sollen sich hinsetzen“ habe die Klägerin nicht getätigt. Als die Klägerin lächelnd und kopfschüttelnd nach ihrer Erinnerung geäußert habe „das kann doch nicht wahr sein, sie stehen hier wie zickige Schulmädchen“, sei Frau ... errötet und habe ohne Vorwarnung zu schreien begonnen, sie lasse sich das nicht mehr bieten, sie sei kein zickiges Schulmädchen und spreche nicht mehr mit der Klägerin. Frau ... sei an ihren Arbeitsplatz zurückgerannt. Die beiden anderen Sekretärinnen hätten eingestimmt und sich ebenfalls an ihren Platz zurückbegeben. Die Äußerung „zickige Schulmädchen“ sei nicht in die Richtung des Schulleiters gefallen. Zutreffend sei, dass der Schulleiter aufgrund des Schreiens der Frau ... aus seinem Zimmer in das Sekretariat gekommen sei. Die Klägerin habe den Schulleiter höflich gebeten, den Sekretärinnen zu sagen, dass diese mit der Klägerin sprechen mögen. Sie hätten dies mit dem Hinweis darauf verweigert, dass die Klägerin diesen nicht vorschreiben könne, was sie zu tun hätten. Sodann habe er moniert, dass der Tonfall der Klägerin „schon wieder voll daneben sei“. Der Schulleiter habe gegenüber der Klägerin geäußert, dass beim Personalrat Beschwerden aus dem Kollegium über „ihren Ton“ vorlägen (was der Klägerin auf spätere Nachfrage beim Personalratsmitglied Pfarrer ... nicht bestätigt worden sei). Die Klägerin habe daraufhin nach ihrer Erinnerung erwidert: „So ist nunmal meine Stimme, soll ich mir andere Stimmbänder einsetzen lassen?“. Die Klägerin sei sicherlich durch die Vorhaltung, die sich ja auch später nicht bestätigt habe, genervt gewesen, weil der Ton schon vorher des Öfteren vom Schulleiter thematisiert worden sei. Der Schulleiter habe die Äußerung der Klägerin mit dem Hinweis quittiert, dass der Ton der Klägerin schon wieder voll daneben sei. Die Klägerin habe das Gespräch mit dem Schulleiter daraufhin nicht fortgesetzt, sondern „aufgegeben“.

Verbale Entgleisungen der Klägerin lägen nicht vor. Die Klägerin müsse sich im Zusammenhang mit dem Vorfall vom ... Juli 2013 allenfalls eine ungeschickte Wortwahl vorhalten lassen. Die Konnotation der verwendeten Worte sei - die Klägerin habe bei der Äußerung lächelnd den Kopf geschüttelt - alles andere als beleidigend gewesen. Unterfertiger nehme an, dass die drei Sekretärinnen die Bemerkung genutzt hätten, um einen Aufstand zu inszenieren.

Die Äußerungen seien mangels Erheblichkeit einer dienstlichen Missbilligung nicht zugänglich. Die nötige Erheblichkeitsschwelle sei bei Weitem nicht überschritten (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 24.3.2008 - AN 1 K 08.01166 zum Maßstab). Insbesondere habe die Klägerin keine Äußerungen getätigt, die nach Form und Inhalt dem Gebot des achtungs- und vertrauensgerechten Verhaltens eines Beamten zuwider liefen.

Es werde erwartet, dass die Stellungnahme neben dem Anhörungsschreiben vom 29. Juli 2013 gemäß Art. 106 Satz 2 BayGB zur Personalakte genommen werde.

OStD ... erwiderte mit Schreiben vom 10. November 2013, die Behauptung, Frau StD ... sei „aufgebraust“, sei nicht zutreffend. Auch die Wortwahl „ungnädig“ sei verfehlt. Dies entspreche weder der Person ... noch dem Vorgang. Es sei sogar zielführend, wenn mit Blick auf die begrenzte Zeit der eine oder andere anstehende Beitrag auf seine mögliche Dauer und Relevanz für die übrigen Teilnehmer abgeklopft werde. Nur dies habe Frau ... getan, und zwar durchaus angemessen in Ton und in der Sache zutreffend. Die Einlassung Frau ... sei sachlich gewesen, die Entgegnung der Klägerin hingegen nicht. Das Zitat unterstreiche den dienstlichen Vorwurf, dass es nicht angehe, eine Kollegin abwertend als „gnädige Frau“ (es fehle: „da drüben“) zu titulieren, nur, weil diese angesichts einer langen Liste von Namen nachgehakt habe, ob es zielführend sei, diese in der Runde überhaupt auf den Tisch zu bringen. Von einer „rüden Grätsche“ Frau ... könne nicht die Rede sein. Die Wortwahl des Schreibens zitiere vermutlich die Klägerin, was deren subjektive Wahrnehmung belege.

Zum Vorfall mit den Sekretärinnen sei auszuführen, die Wortwahl des Bevollmächtigten der Klägerin „zunächst freundlich“ belege, dass die Klägerin den Sachverhalt in dieser Hinsicht offenbar treffend geschildert habe, denn rasch sei das Gespräch ins „Unfreundliche“ gekippt, was wiederum die Vorbehalte der drei Damen im Sekretariat bestätige.

Die drei Sekretärinnen hätten erneut bestätigt, dass der Konflikt durch den Satz der Klägerin „sie hören wohl schlecht, sie sollen sich hinsetzen“, ausgelöst worden sei.

Frau ... habe nicht geschrien und sei auch nicht gerannt, sondern habe entrüstet halblaut gemeint, so dass es auch der Schulleiter habe vernehmen können: „So lasse ich mich nicht behandeln“, als sie zu ihrem Schreibtisch zurückgegangen sei. Der Schulleiter habe zufällig am Tresen im Sekretariat gestanden und gefragt, was die Auseinandersetzung nebenan zu bedeuten habe.

Die Klägerin bestätige nun selbst, dass sie die Damen als „zickige Schulmädchen“ bezeichnet habe. Da verwundere die Reaktion der Sekretärinnen wohl nicht. Die Klägerin habe auf seine Frage, was vorgefallen sei, sehr wohl geantwortet: „Die benehmen sich wie zickige kleine Mädchen“. Falsch sei auch die Behauptung, der Schulleiter sei „aufgrund des Schreiens der Frau ...“ aus seinem Zimmer gekommen. Vielmehr sei er bereits vorher am Tresen gestanden und habe sich umgewandt, um die Klägerin, die auf ihn zugekommen sei, zu fragen, was vorgefallen sei. Er habe gegenüber der Klägerin die Formulierung „sie haben sich gerade im Ton vergriffen“ gewählt. Daraufhin habe sie dem Dienstvorgesetzten gegenüber frech geantwortet: „Dann soll ich mir wohl neue Stimmbänder einsetzen lassen“. Im Übrigen entspreche es leider den Tatsachen, dass sich mehrere Kollegen und Kolleginnen beim Schulleiter beschwert hätten, dass sie durch die Klägerin herabwürdigend angesprochen und behandelt worden seien, als sie zu einem Gespräch einbestellt worden seien.

Die Klägerin sollte angesichts ihrer dienstlichen Position nicht „genervt“ sein, sondern allen Mitarbeiterinnen sachlich begegnen.

Der Dienstvorgesetzte bewerte das Verhalten und die Äußerungen seiner Stellvertreterin anders und halte die dienstliche Missbilligung aufrecht.

Es handele sich eben nicht um eine einmalige, z. B. stressbedingte, verbale Entgleisung. Auch seien den Ausfällen keine Provokationen vorausgegangen, die derartige Reaktionen rechtfertigen könnten. Von der „Inszenierung eines Aufstands“ könne keine Rede sein. Dies sei alleine deshalb abwegig, weil die drei Damen gar nicht gewusst hätten, weshalb sie die Klägerin sprechen wollte. Inszenierungen bedürften zumindest einer gewissen Absprache.

Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12. Dezember 2013, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag, Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des...Gymnasiums vom 10. November 2013 aufzuheben.

Das ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben vom 15. November 2013 enthalte die Formulierung „der Dienstvorgesetzte bewertet das Verhalten und die Äußerungen seiner Stellvertreterin anders und hält die dienstliche Missbilligung aufrecht“. Die dienstliche Missbilligung sei rechtswidrig. Denn die Äußerungen der Klägerin seien mangels Erheblichkeit einer dienstlichen Missbilligung nicht zugänglich. Die Klägerin habe keine Äußerungen getätigt, die nach Form und Inhalt dem Gebot des achtungs- und vertrauensgerechten Verhaltens eines Beamten zuwider liefen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 17. Dezember 2013 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Streitsache für die Durchführung eines gerichtlichen Mediationsverfahrens geeignet erscheine. Die Beteiligten folgten nach längerem Schriftverkehr dieser Anregung nicht.

Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2014 boten die Bevollmächtigten der Klägerin zum Beweis für die Tatsache, dass sich der Vorfall vom ...Juli 2013 so zugetragen habe, wie ihn die Klägerin mit Stellungnahme der Bevollmächtigten vom 9. September 2013 geschildert habe, die Einvernahme von Herrn StD ... als Zeugen an. Ebenso wurde zum Beweis für die Tatsache, dass Beschwerden seitens des Sekretariats oder des Kollegiums über die Klägerin bzw. ihren Umgangston zu keinem Zeitpunkt Gegenstand von Personalratssitzungen gewesen seien, der Personalratsvorsitzende StR ... und der Protokollführer in den Personalratssitzungen Pfarrer ... als Zeugen angeboten. Der Zeuge ... könne auch bestätigen, dass im ...Gymnasium ein Klima der Angst herrsche und viele Kollegen der Klägerin nicht bereits seien, für diese Partei zu ergreifen, da sie sich vor Repressalien fürchteten.

Außerdem werde Zeugenbeweis dafür angeboten, dass die drei Sekretärinnen ..., ... und ... gegenüber der Klägerin - vorsichtig gesprochen - einen äußerst unfreundlichen Umgangston pflegten. Hierfür könnten drei exemplarische Vorfälle benannt werden (wird im Einzelnen ausgeführt). Die Zeugin ... sei ebenfalls als Sekretärin in einem gesonderten Büro tätig. Sie kenne die Problematik des Umgangs im „großen“ Sekretariat. Sie könne bezeugen, dass ein offener, kommunikativer, freundlicher Umgang mit der Klägerin problemlos möglich sei.

Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2014 unterbreiteten die Bevollmächtigten der Klägerin einen Vergleichsvorschlag, der im Wesentlichen eine Entschuldigung der Klägerin gegenüber dem betroffenen Personenkreis in Verbindung mit der Aufhebung der dienstlichen Missbilligung vorsah.

Mit Schriftsatz vom 19. August 2014 beantragte die Regierung von ..., der die Prozessvertretung durch den Leiter des ...Gymnasiums ... übertragen worden war,

die Klage abzuweisen.

Der vom Klägervertreter angebotene Vergleich könne nicht angenommen werden, da die Vorfälle, wegen der die Missbilligung ausgesprochen worden sei, nach Angaben des Schulleiters nicht isoliert zusehen seien, sondern lediglich die „Spitze des Eisbergs“ darstellten, insbesondere was den Umgang mit den drei Sekretärinnen betreffe.

Die Klägerin habe durch die ihr zur Last gelegten Äußerungen gegenüber Mitarbeitern und Schulleiter ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten missachtet und die gebotene Grenze rücksichtsvoller Achtung gegenüber Vorgesetzen und Mitarbeitern überschritten. Die genannten Äußerungen seien unangemessen und beleidigend. Dies wiege umso schwerer, als es sich bei der Klägerin um die ständige Vertreterin des Schulleiters und damit um eine Führungskraft mit Vorbildfunktion handele. Nach der gemeinsamen Bekanntmachung vom 7. Dezember 2005 (KWMBL I 2006, Seite 40) „Führungskräftestandards in der Bayerischen Staatsverwaltung“ sei für eine Führungskraft unabdingbar eine Persönlichkeit, die durch das eigene Vorbild führe sowie Reflexions- und Lernbereitschaft. Dem werde die Klägerin durch ihr oben beschriebenes Verhalten keinesfalls gerecht. Sie zeige vielmehr mangelnde Fähigkeit, Kritik anzunehmen, im Team zu arbeiten und Kompromisse zu finden sowie Defizite in der Kommunikation und Umgang mit Mitarbeitern und Vorgesetzten.

Dem könne sie nicht entgegenhalten (selbst wenn dies zuträfe), dass sich Frau StDin ... sowie die drei Sekretärinnen im Ton vergriffen hätten. Denn als Führungskraft könne von der Klägerin erwartet werden, in entsprechenden Situationen als Vorbild zu handeln und angemessen zu reagieren. Zudem stünden die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin unter III. seines Schriftsatzes vom 6. Juli 2014 in keinem Zusammenhang zu dem gerügten Verhalten der Klägerin.

Soweit vorgetragen werde, bei dem gerügten Verhalten fehle es an Erheblichkeit, werde auf die Ausführungen des Schulleiters Bezug genommen, sowie auf die besondere Rolle, die eine Führungskraft einnehme, verwiesen. Bei der Missbilligung handele es sich um eine dienstaufsichtliche Maßnahme. Im Rahmen der Missbilligung werde vorliegend dienstliches Fehlverhalten beanstandet, das ohne genügend Umsicht, Vorausschau und Takt ausgeführt worden sei.

Aufgrund der Vorbildfunktion der Klägerin sei es angemessen, die dienstliche Missbilligung auszusprechen, zumal die Klägerin nach den Ausführungen des Schulleiters eine Entschuldigung für ihre verbalen Entgleisungen nicht für angezeigt gehalten habe, obwohl von diesem in zwei Gesprächen eine Entschuldigung empfohlen worden sei. In diesem Zusammenhang werde auf die Ausführungen im Schreiben des Schulleiters vom 20. Juli 2014 hingewiesen, wonach das beschriebene Verhalten der Klägerin kein Einzelfall gewesen sei. Vielmehr sei der schroffe Umgangston gegenüber Mitarbeitern und unangemessener Umgang mit verschiedenen Mitarbeitern bereits Thema in einer Personalversammlung gewesen und sei auch im Monatsgespräch mit dem Personalrat angesprochen worden.

Abschließend werde die Behauptung, am ...Gymnasium herrsche „ein Klima der Angst“ deutlich zurückgewiesen. Auch insoweit werde auf das Schreiben des Schulleiters vom 20. Juli 2014 verwiesen.

Am 11. September 2014 fand vor dem Berichterstatter ein Erörterungstermin mit dem Ziel einer gütlichen Erledigung des Rechtsstreits statt. In dieser erklärte der Schulleiter u. a., er habe mit der Missbilligung ein schuldhaftes Dienstvergehen der Klägerin ahnden wollen.

Den Beteiligten wurde vom Berichterstatter ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, der von Seiten des Beklagten abgelehnt wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig.

Das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben des Leiters des ...Gymnasiums ..., OStD ..., vom 10. November 2013 ist nach seinem objektiven Erklärungswert aus der Sicht des Empfängerhorizonts (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Rn. 18 zu § 35) als Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG zu qualifizieren.

Das Schreiben enthält die Formulierung, die dienstliche Missbilligung „wird aufrechterhalten“. Zuvor war die Klägerin mit Schreiben vom 29. Juli 2013 zum beabsichtigten Erlass einer missbilligenden Äußerung (lediglich) angehört worden.

Die Klägerin durfte deshalb die - insoweit missverständliche - Formulierung in dem Schreiben vom 10. November 2013 trotz der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung als erstmaligen Ausspruch einer dienstlichen Missbilligung (missbilligende Äußerung) im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG auffassen. Die Einlassungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren und im Erörterungstermin am 11. September 2014 bestätigen, dass der Schulleiter der Klägerin ein schuldhaftes Dienstvergehen zur Last legt und deshalb eine schriftliche dienstliche Missbilligung aussprechen wollte.

Es handelt sich bei der angefochtenen Maßnahme somit um eine sog. qualifizierte Missbilligung, die sich unstreitig als Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG darstellt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22.1.2013 - 5 LB 227/11, DVBl 2013, 397; Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2011, Rn. 9 zu § 6)

Die Anfechtungsklage ist auch begründet.

Die mit Bescheid vom 10. November 2013 ausgesprochene missbilligende Äußerung stellt sich als ermessensfehlerhaft dar, ist damit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§§ 113 Abs. 1 und 114 VwGO).

Die in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG angeführten missbilligenden Äußerungen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen, sondern Maßnahmen der Dienstaufsicht, die dem Dienstvorgesetzten (Art. 3 BayBG) des Beamten obliegen (vgl. GKÖD, Rn. 29 zu § 6 BDG; Urban/Wittkowski, a. a. O., Rn. 7 zu § 6; Czermak, Missbilligende Äußerungen von Dienstvorgesetzten, BayVBl 1989, S. 193).

Dies ist vorliegend der Schulleiter des ...Gymnasiums (§ 24 Abs. 1 der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern, Lehrerdienstordnung - LDO).

Die Ermächtigung, ein dienstliches Verhalten eines Beamten zu missbilligen, ergibt sich aus der dem Dienstherrn im Rahmen des beamtenrechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnisses zustehenden Leitungs-, Aufsichts- und Weisungsbefugnis. Der Dienstherr ist aufgrund dieser Befugnis berechtigt und nach den Umständen des Einzelfalls sogar verpflichtet, auf die reibungslose und fehlerfreie Erledigung der Dienstgeschäfte hinzuwirken und erforderlichenfalls kritischmissbilligend gegen unterstellte Beamte einzuschreiten (vgl. GKÖD, a.a.O, Rn. 31 zu § 6 BDG; Urban/Wittkowski, a. a. O., Rn. 7 zu § 6 BDG; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.1.2013, a. a. O.).

Der betreffende Beamte muss eine rechtmäßige missbilligende Äußerung infolge der ihm aufgrund des Beamtenverhältnisses obliegenden Treue- und Folgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, § 34 BeamtStG) hinnehmen.

Eine missbilligende Äußerung kann nur ausgesprochen werden, wenn objektiv ein Anlass bestanden hat, sich missbilligend über den Beamten zu äußern (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13.9.2011 - 10 K 2776/11). Dann steht der Erlass einer Missbilligung im Ermessen des Dienstvorgesetzten.

Die Entscheidung kann gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich dahin, ob der gesetzliche Rahmen verkannt, ob ein unrichtiger Sachverhalt zugrundegelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden (VG Münster, Urteil vom 16.10.2009 - 4 K 1765/08; VG Wiesbaden, Urteil vom 3.5.2014 - 28 K 943/12.WI.D), wobei auch zu prüfen ist, ob die ausgesprochene missbilligende Äußerung in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass steht (vgl. VG Düsseldorf, a. a. O.).

Hiervon ausgehend erweist sich die ausgesprochene qualifizierte missbilligende Äußerung als rechtswidrig.

Es fehlt bereits an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung.

Im Hinblick auf das Gebot einer angemessenen Reaktion auf ein dienstliches Fehlverhalten ist bei der Ermessensentscheidung, ob und in welcher Form eine missbilligende Äußerung ausgesprochen wird, zunächst zu beachten, dass zwischen sog. qualifizierten und einfachen missbilligenden Äußerungen zu unterscheiden ist. Bei letzterer wird nur ein objektiv pflichtwidriges Verhalten gerügt, ohne dass auch ein Schuldvorwurf erhoben und damit die Begehung eines Dienstvergehens vorgeworfen wird (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.1.2013 - 5 LB 227/11).

Weiter ist bei der Ermessenausübung zu berücksichtigen, dass die Aufzählung in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach überwiegender Auffassung nur beispielhaft zu verstehen ist. So werden als weitere dienstrechtliche Reaktionsmöglichkeiten etwa tadelnde Hinweise, kritische Äußerungen, Belehrungen, Vorhalte, Warnungen, ernste Missfallensbekundungen sowie dringliche Ersuchen genannt (vgl. allgemein auch Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: Oktober 2013, Art. 7 BayDG Rn. 8 ff.).

Damit bestanden neben der hier von dem Schulleiter gewählten schärfsten Form der missbilligenden Äußerung, der qualifizierten Missbilligung, diverse weitere, sämtlich mildere Reaktionsmöglichkeiten. Dem Schulleiter oblag es, im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung unter den genannten Maßnahmen diejenige auszuwählen, die geeignet, erforderlich und verhältnismäßig erschien, um auf das festgestellte Verhalten zu reagieren.

Die gewählte qualifizierte Missbilligung mag zwar geeignet gewesen sein, Kritik an der Klägerin in deutlicher Form zum Ausdruck zu bringen. Allerdings lag vorliegend nicht ohne weiteres auf der Hand, dass ausschließlich dieses Mittel erforderlich und im Hinblick auf die im Raum stehenden Vorwürfe auch angemessen war. Die qualifizierte Missbilligung mag zwar aus Sicht des Disziplinarrechts als naheliegend erscheinen, da sie nach dem Verweis (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayDG) als mildester disziplinarischer Reaktionsmöglichkeit die schärfste nichtdisziplinarische Reaktionsmöglichkeit darstellt. Zwingend ist diese Annahme jedoch nicht, es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18.2.2014 - 2 A 448/12 juris Rn. 33 ff.; VG München, Urteil vom 27.5.2014 - M 5 K 13.4304, juris Rn. 17).

Im angefochtenen Bescheid fehlen jedoch nähere Ausführungen, ob auch mildere Reaktionsmöglichkeiten, z. B. in der Form einer einfachen missbilligenden Äußerung oder einer schriftlichen Ermahnung geprüft worden sind und weshalb solche nicht als ausreichend hätten angesehen werden können.

Derartige Erwägungen sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt entbehrlich, dass sich - im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null - nur eine qualifizierte missbilligende Äußerung als geeignete und erforderliche Reaktion auf das beanstandete Verhalten der Klägerin erwiesen hätte.

Vielmehr steht die vom Schulleiter gewählte Maßnahme nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem der Klägerin zur Last gelegten Fehlverhalten und erweist sich damit auch aus diesem Grund als ermessensfehlerhaft.

Der Klägerin wird von ihrem Dienstvorgesetzten zur Last gelegt, sie habe am ...Juli 2013 in pejorativer Wortwahl die Kollegin StDin ... mit „gnädige Frau ...“ angesprochen und am ... Juli 2013 anlässlich eines „Wortgefechts“ mit den drei Sekretärinnen die gebotenen Umgangsformen - auch gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten - nicht gewahrt.

So habe sie den Sekretärinnen gegenüber geäußert: „Sie hören wohl schlecht, sie sollen sich hinsetzen“ und „Sie benehmen sich wie zickige kleine Mädchen“. Gegenüber dem Dienstvorgesetzten habe die Klägerin geäußert: „Dann soll ich mir wohl neue Stimmbänder einsetzen lassen“.

Der Klägerin wird durch den Dienstvorgesetzten vorgeworfen, bei beiden Vorfällen durch unangemessene, pejorative Wortwahl schuldhaft gegen § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen zu haben. Nach dieser Bestimmung muss das Verhalten von Beamten und Beamtinnen der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

Was zur Wahrung von Achtung und Vertrauen in Bezug auf den Beruf erforderlich erscheint, richtet sich sowohl nach dem Amtsstatus als auch nach dem Amt im konkretfunktionellen Sinn. Je sensibler die obliegenden Aufgaben sind, umso höhere Anforderungen können an das Verhalten zu stellen sein. Je nach dem dienstlichen Aufgabenbereich kann sich ein bestimmtes Verhalten bzw. Fehlverhalten stärker oder weniger stark auf Achtung und Vertrauen auswirken. So sind etwa an Lehrer oder Polizeivollzugsbeamte andere Anforderungen zu stellen als z. B. an Beamte in technischen Laufbahnen oder im Innendienst.

Die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gegenüber den Vorgesetzten ist ein Teilaspekt der Pflicht des § 34 Satz 3 BeamtStG in Verbindung mit der Pflicht, die Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 35 Satz 1 BeamtStG) und des aus dem Treueverhältnis folgenden Gebots der Ein- und Unterordnung. Der Beamte ist verpflichtet, Vorgesetzten, Mitarbeitern und Beamten anderer Behörden taktvoll zu begegnen, Rücksicht auf ihre Belange zu nehmen und die Atmosphäre vertrauensvoller Zusammenarbeit im öffentlichen Dienst nicht ohne zwingenden Grund zu stören (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 161 und 179 zu § 34 BeamtStG m. w. N.)

Zwischen den Beteiligten besteht hinsichtlich des genauen Wortlautes der der Klägerin zur Last gelegten Äußerungen vom ... Juli 2013 Streit. So stellt die Klägerin in Abrede, die drei Sekretärinnen mit den Worten angeherrscht zu haben, „Sie hören wohl schlecht, sie sollen sich hinsetzen“. Auch zum Wortlaut der nachfolgenden Äußerungen der Klägerin machen die Beteiligten unterschiedliche Angaben.

Eine Beweiserhebung zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts war gleichwohl nicht geboten. Denn selbst wenn man zugunsten des Beklagten unterstellt, dass der Dienstvorgesetzte der Klägerin bei der Entscheidung über den Ausspruch einer qualifizierten dienstlichen Missbilligung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und die Vorfälle vom...Juli 2013 und ...Juli 2013 im Verfahren zutreffend wiedergegeben hat, rechtfertigt das der Klägerin vorgeworfene Dienstvergehen nicht die getroffene Maßnahme, da diese nicht verhältnismäßig ist.

Soweit der Beklagte darauf verweist, dass die Klägerin mit ihrem Verhalten gegen die Führungskräftestandards in der Bayerischen Staatsverwaltung (FKSBayStV), Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 7. Dezember 2005, KWMBl. 2006, S. 40, verstoßen habe, ist darauf hinzuweisen, dass für den Bereich der Schulverwaltung und Schulen in der Bekanntmachung Leiter und Leiterinnen von Gymnasien genannt werden. Es erscheint deshalb bereits zweifelhaft, ob die genannten Führungskräftestandards ohne weiteres auch auf Vertreter der Schulleiter in gleicher Weise Anwendung finden sollen.

Die in der Bekanntmachung festgelegten Führungsstandards beschreiben für den hier relevanten Bereich der sozialen Kompetenz ein Anforderungsprofil hinsichtlich der notwendigen Persönlichkeitsmerkmale, inneren Einstellungen und Wertvorstellungen der Führungskraft. Zu diesem zählt u. a. die Fähigkeit, Konflikte zu bewältigen sowie das Auftreten und die Außenwirkung, ohne diese Anforderungen jedoch inhaltlich näher zu konkretisieren.

Soweit es den Vorfall am ... Juli 2013 betrifft, kann die Formulierung „gnädige Frau ...“ allenfalls dann eine Verletzung des Gebots zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten begründen, wenn diese Wortwahl - wie vom Dienstvorgesetzten angenommen - pejorativen Charakter gehabt hat, was jedoch ganz entscheidend vom subjektiven Empfinden des betroffenen Personenkreises und der Gesamtsituation, in der die Äußerung gefallen ist, abhängt. Hier ist zu sehen, dass die Klägerin während einer Wortmeldung bei der regelmäßigen Dienstbesprechung unterbrochen wurde und hierauf - wenn auch möglicherweise in pointiertem Tonfall - reagiert hat.

Es mag auch zutreffen, dass sich die Klägerin bei dem Vorfall am ... Juli 2013 situationsbedingt sowohl gegenüber den drei Sekretärinnen als auch gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten - gerade auch im Hinblick auf ihre Funktion als stellvertretende Schulleiterin - in der Wortwahl und im Tonfall nicht angemessen verhalten hat. Auch hier können die Äußerungen jedoch nur im Gesamtkontext der Situation gesehen werden, in welcher sich die Klägerin befunden hat, als sie - erfolglos - versucht hat, mit den drei benannten Sekretärinnen des Gymnasiums ein klärendes Gespräch zu führen.

Gewichtet man deshalb beide Vorkommnisse in der Gesamtschau, so liegt - auch unter Berücksichtigung, dass der Klägerin die Funktion der stellvertretenden Schulleiterin übertragen war - nur eine als geringfügig einzustufende Verletzung der Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten vor, so dass sich der Ausspruch einer qualifizierten dienstliche Missbilligung - abgesehen von den im Bescheid fehlenden Ermessenserwägungen - als nicht verhältnismäßig darstellt.

Der Klage war deshalb stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs.1. 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung der Missbilligung vom 6. September 2013 zu Recht abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

1.1. Der Kläger, der zunächst als Geschäftsleiter in Diensten der Beklagten stand, wurde nach einer internen Umstrukturierung mit Organisationsverfügung des ersten Bürgermeisters vom 9. April 2013 zum 1. Juni 2013 auf eine Stabsstelle umgesetzt. Die Stabsstelle umfasste neben allgemeinen Verwaltungstätigkeiten, Angelegenheiten der Gemeindeverfassung, Grundlagen der Verwaltungsorganisation, allgemeinen Rechtsangelegenheiten, und sonstigen Projekten auf Anweisung des Bürgermeisters das Finanzwesen (Erfassung und Bewertung des Anlagevermögens, Aufbau der Anlagebuchhaltung sowie Aufbau und Pflege des Berichtswesens und Controllings) mit einem Zeitanteil von 25 Prozent und Aufgaben im Zusammenhang mit dem Projekt der Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens mit einem Zeitanteil von 33 Prozent.

Gegen die Umsetzung hat der Kläger erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Der Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 3 ZB 14.1779) wurde mit Beschluss des Senats vom 5. Juli 2016 abgelehnt. Der seit Mitte August durchgehend dienstunfähig erkrankte Kläger wurde mit Bescheid der Beklagten vom 16. September 2014 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

Mit Organisationsverfügung des ersten Bürgermeisters vom 3. Juni 2013 wurde der Kläger unter Bezugnahme auf die Aufgabenfelder der ihm zugewiesenen Stabsstelle unter anderem aufgefordert, bis 31. Juli 2013 schriftlich eine Grundkonzeption inklusive Zeitplanung vorzulegen, in der darzustellen sei, welche Schritte in der Vorbereitung auf die Einführung der „Doppik“ unter konkreter Zugrundelegung der Verhältnisse der Gemeindeverwaltung der Beklagten vorzunehmen seien. Mit E-Mail des ersten Bürgermeisters vom 11. Juli 2013 wurde nochmals ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 3. Juni 2013 an die Erstellung der Grundkonzeption bis zum 31. Juli 2013 erinnert und darauf hingewiesen, dass im Rahmen der zeitlichen Planung der Zeithorizont von 2 Jahren nicht überschritten werden sollte. Nachdem der Kläger mit E-Mail vom 31. Juli 2013 lediglich eine einseitige, stichwortartige Auflistung von in Schlagworten gefassten Stichpunkten vorlegte (Bl. 41 Gerichtsakte), wurde der Kläger im Schreiben des ersten Bürgermeisters vom 2. August 2013 nochmals dazu angehalten, bis 14. August 2013 die zugewiesene Aufgabenstellung zu erledigen. Im diesem Schreiben wurde zugleich bemängelt, dass die E-Mail des Klägers vom 31. Juli 2013 nur allgemeine Bestandteile des neuen Haushalts- und Rechnungswesens sowie diverse Bilanzkennzahlen ohne Bezug zur Beklagten aufgewiesen habe, die nicht der geforderten schriftlichen Form entsprochen hätten. Der erste Bürgermeister wies den Kläger zusätzlich darauf hin, dass er sein diesbezügliches Verhalten als Provokation und (erneutes) Mobbing gegen seine Person werte. Folge der Kläger dieser Anweisung erneut nicht, würden diesmal personal- bzw. dienstrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden. Mit E-Mail vom 14. August 2013 teilte der Kläger dem ersten Bürgermeister mit, er habe keinerlei Erfahrungen und Kenntnisse in der „Doppik“ und daher das vorgelegte Konzept nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Darüber hinaus regte der Kläger seine Anmeldung bei einem mehrtägigen Kurs an der Bayerischen Verwaltungsschule „Doppik und doppelte Buchführung“ im Oktober 2013 an. Daraufhin wurde gegenüber dem Kläger mit Schreiben des ersten Bürgermeisters der Beklagten vom 6. September 2013 wegen nicht ordnungsgemäßer Abarbeitung eines Arbeitsauftrages eine schriftliche Missbilligung ausgesprochen, welche zur Personalakte des Klägers genommen wurde.

1.2. Soweit das Verwaltungsgericht die Missbilligung vom 6. September 2013 als ermessensfehlerfrei und damit als rechtmäßig ansieht, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

1.2.1 Die schriftliche Missbilligung eines bestimmten Verhaltens eines Beamten bildet eine Unterform der in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG (Bayerisches Disziplinargesetz) vorgesehenen missbilligenden Äußerungen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden und keine Disziplinarmaßnahmen darstellen. Als Missbilligung wird grundsätzlich jede dienstaufsichtliche Beanstandung des Verhaltens eines Beamten betrachtet, gleichgültig in welcher Form sie geschieht (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand August 2015, Art. 7 BayDG Rn. 10 ff.). Sie findet ihre Rechtsgrundlage in der aus dem allgemeinen Beamtenrecht folgenden Geschäftsleitungs-, Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Dienstherrn, die ihn im Rahmen der Dienstaufsicht berechtigt, auf eine reibungslose und rechtsfehlerfreie Erledigung der Dienstgeschäfte hinzuwirken und bei Bedarf kritisch einzuschreiten (vgl. etwa OVG LSA, B.v. 17.5.2016 - 1 L 176/15 - juris Rn. 20; SächsOVG, Urteil vom 18.2.2014 - 2 A 448/12 -, juris Rn. 26; OVG Lüneburg, U.v. 22.1.2013 - 5 LB 227/11 -, juris Rn. 43 m.w.N).

Die Missbilligung ist als gemilderter Tadel eines der Ordnung zuwiderlaufenden Verhaltens zu verstehen, der spezial- und/oder generalpräventiven Zwecken dient. Es handelt sich um ein außerdisziplinarrechtliches pädagogisches Mittel, das Dienstvorgesetzte besitzen, um auf ein dienstlich zu beanstandendes Verhalten angemessen reagieren zu können (vgl. SächsOVG, U.v. 18.2.2014, a. a. O.). Für die ausgesprochene Missbilligung war deshalb der erste Bürgermeister als Dienstvorgesetzter der Gemeindebeamten gemäß Art. 43 Abs. 3 GO grundsätzlich zuständig.

Die Ermächtigung, ein dienstliches Verhalten eines Beamten zu missbilligen, ergibt sich aus der dem Dienstherrn im Rahmen des beamtenrechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnisses zustehenden Leitungs-, Aufsichts- und Weisungsbefugnis. Der Dienstherr ist aufgrund dieser Befugnis berechtigt und nach den Umständen des Einzelfalls sogar verpflichtet, auf die reibungslose und fehlerfreie Erledigung der Dienstgeschäfte hinzuwirken und erforderlichenfalls kritisch-missbilligend gegen unterstellte Beamte einzuschreiten (OVG Lüneburg, U.v. 22.1.2013, a. a. O. juris Rn. 50). Der betreffende Beamte muss eine rechtmäßige missbilligende Äußerung infolge der ihm aufgrund des Beamtenverhältnisses obliegenden Treue- und Folgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, §§ 34, 35 BeamtStG) hinnehmen.

1.2.2 Eine missbilligende Äußerung kann nur ausgesprochen werden, wenn objektiv ein Anlass bestanden hat, sich missbilligend über den Beamten zu äußern (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 13.9.2011 - 10 K 2776/11). Dann steht der Erlass einer Missbilligung im Ermessen des Dienstvorgesetzten.

Die Entscheidung kann gerichtlich nur dahingehend eingeschränkt überprüft werden, ob der gesetzliche Rahmen verkannt, ob ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden (VG Münster, U.v. 16.10.2009 - 4 K 1765/08; VG Wiesbaden, U.v. 3.5.2014 - 28 K 943/12.WI.D), wobei auch zu prüfen ist, ob die ausgesprochene missbilligende Äußerung in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass steht (ausführlich VG Ansbach, U.v. 11.11.2014 - AN 1 K 13.02125 - juris Rn. 54 ff, VG München, U.v. 22.9.2015 - M 5 K 15.1047 - juris m. w. N.).

Der von der Beklagten ausgegebene Arbeitsauftrag wurde vom Kläger trotz mehrmaliger Hinweise und Nachfristsetzung nur unzureichend erfüllt. Die mit E-Mail vom 31. Juli 2013 vorgelegte, stichpunktartige Aufzählung kann nicht als ordnungsgemäße Erledigung des Arbeitsauftrages vom 3. Juni 2013 gewertet werden. Unter dem Titel „Konzept für die Einführung der Doppik“ wurden lediglich allgemeine Bestandteile des neuen Haushalts- und Rechnungswesens sowie diverse Bilanzkennzahlen zusammenhangslos aneinandergereiht aufgelistet. Weder wurde im Hinblick auf die notwendigen Einzelschritte der Bezug zu den spezifischen Gegebenheiten bei der Beklagten hergestellt, noch im Hinblick auf die erforderlichen Maßnahmen eine Aussage zum zeitlichen Rahmen getroffen. Diese Mängel hat die Beklagte auch ausführlich im Rahmen der Klageerwiderung vom 11. November 2013 dargelegt. Soweit der Kläger im Rahmen des Zulassungsantrags rügt, er vermisse ein substantiiertes Vorbringen der Beklagten, was der Kläger im Rahmen seiner Möglichkeiten versäumt habe, kann er deshalb nicht durchdringen. Eine ausreichende Auseinandersetzung mit der im Arbeitsauftrag vom 3. Juni 2013 vorgegebenen Konzepterstellung wurde von der Beklagten zu Recht bemängelt. Die unzureichende Erledigung des Arbeitsauftrags wird vom Kläger auch nicht bestritten.

1.2.3 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das klägerische Verhalten auch nicht durch die von ihm in der E-Mail vom 14. August 2013 vorgebrachten Umstände gerechtfertigt gesehen. Allein im Hinweis des Kläger auf seine mangelnden Fachkenntnisse im Bereich der Doppik und seine Anregung, er könne doch in diesem Zusammenhang im Oktober 2013 eine Fortbildungsveranstaltung der Bayerischen Verwaltungsschule („Doppik und doppelte Buchführung“) besuchen, kann eine Rechtfertigung für die unzureichende Erledigung des Arbeitsauftrages vom 3. Juni 2013 nicht gesehen werden. Unbestritten hat die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass Detailkonzepte, Leitfäden und Musterunterlagen von Kommunen anderer Bundesländer frei zugänglich veröffentlicht seien und lediglich ein Abgleich bzw. eine Abstimmung auf die gesetzlichen Vorgaben in Bayern vom Kläger vorzunehmen gewesen wäre. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass von einem Beamten der 3. QE der BesGr. A12 - noch dazu einem langjährigen geschäftsleitenden Beamten, der mit den Vorgängen in der Gemeindeverwaltung vertraut ist - eine entsprechende Einarbeitung in diese Thematik verlangt werden könne, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als der Kläger in seiner gegen die Umsetzung auf die Stabsstelle gerichteten Klage (Az. 3 ZB 14.1779) selbst vorbringt, die der Stabsstelle zugewiesenen Aufgaben - auch das Konzept zur Einführung der Doppik - würden in anderen Gemeinden von Beamten der 2. QE wahrgenommen und seien für ihn selbst kaum als amtsangemessen anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger überhaupt in der gewünschten Form mit der einschlägigen Materie auseinander gesetzt hat, wie z. B. durch Rückfragen zum Arbeitsauftrag, Vorlagen von Zwischenergebnissen bzw. von entsprechenden Unterlagen etc., sind nicht ersichtlich. Eine „Art“ Rückfrage zum Arbeitsauftrag sieht der Senat auch nicht im Hinweis des Klägers auf seine fehlenden fachlichen Kenntnisse in der E-Mail vom 14. August 2013.

1.2.4 Vor dem Hintergrund, dass der Kläger erst 10 Wochen nach Erteilung des Arbeitsauftrages - am letzten Tag der ihm zur Erledigung gesetzten Frist (14. August 2013) - auf seine fehlenden Fachkenntnisse hingewiesen hat, spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, dass dem Kläger insgesamt der Wille fehlte, sich in das neue - wohl ungeliebte Aufgabengebiet - einzuarbeiten. Dass ein solches Verhalten vom ersten Bürgermeister als Provokation aufgefasst wurde, wie von ihm in seinem Schreiben vom 2. August 2013 an den Kläger zum Ausdruck gebracht, ist aus Sicht des Senats zumindest nachvollziehbar. Dies reicht aber nicht aus, um eine in diesem Zusammenhang ausgesprochene Missbilligung als ermessensfehlerhaft zu bewerten. Grundlage für die Missbilligung war das von der Beklagten zu Recht als unzureichend angesehene Verhalten des Klägers in Bezug auf den Arbeitsauftrag vom 3. Juni 2013. Auf die Frage der Notwendigkeit einer Fortbildung für die Einführung der „Doppik“ kommt es insofern nicht an. Dass eine solche grundsätzlich erforderlich ist, wird von der Beklagten nicht bestritten. Zu Recht wird dem Kläger aber vorgehalten, dass er diese erst am 14. August 2013 - 10 Wochen nach Auftragserteilung und am letzten Tag vor Ablauf der zur Erledigung gesetzten Frist - unter Hinweis auf die fehlenden Fachkenntnisse beantragt hat und diese als Grund für seine unzureichende Diensterfüllung in den letzten 10 Wochen darstellt.

1.2.5 Es sind auch keine weiteren Rechtsfehler der angegriffenen Missbilligung ersichtlich.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Differenzierung der vorliegenden Missbilligung als „einfache“ missbilligende Äußerung von einer qualifizierten Missbilligung. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dienten allein der Feststellung der statthaften Klageart.

Dabei unterschied das Verwaltungsgericht zwischen der sogenannten qualifizierten Missbilligung, mit der dem Beamten - außerhalb eines Disziplinarverfahrens - ein Dienstvergehen (vgl. § 47 Abs. 1 BeamtStG) zur Last gelegt wird, und der sogenannten einfachen Missbilligung, mit der ein objektiv pflichtwidriges Verhalten gerügt wird, ohne dass auch ein Schuldvorwurf gegenüber dem Beamten erhoben und ihm damit die Verwirklichung eines Dienstvergehens vorgeworfen wird (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 22.1.2013 a. a. O.) Wird die - schuldhafte - Begehung eines Dienstvergehens gerügt, so liegt darin die schärfste Form der missbilligenden Äußerung, die zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen eines Verwaltungsakts im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG erfüllt (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 22.1.2013, a. a. O. juris Rn. 47; OVG LSA, B. v. 17.5.2016 - 1 L 176/15 - juris Rn. 20). Vorliegend wurde ausdrücklich offengelassen und einer weiteren Prüfung vorbehalten, ob das Verhalten des Klägers als schuldhafte Dienstpflichtverletzung zu sehen ist, so dass das Verwaltungsgericht zu Recht mangels Verwaltungsaktqualität der vorliegenden Missbilligung von der Statthaftigkeit der Allgemeinen Leistungsklage ausging.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die schlagwortartige Aufzählung (Notwendige Kenntnisse für die Erledigung des Arbeitsauftrags) im Zulassungsantrag genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 3 ZB 15.52 - juris Rn. 10). "Darlegung" setzt im Falle des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung voraus, in der dem Berufungsgericht zumindest kurz erläutert wird, inwiefern die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist. An einer solchen Auseinandersetzung fehlt es hier. Es wird auch nicht dargelegt, dass sich die Rechtssache im Hinblick auf die besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten von anderen Rechtssachen (ohne besondere tatsächliche Schwierigkeiten) abhebt.

Der Kläger hat auch im Hinblick auf die geltend gemachten rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht beachtet. Denn auch die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten erfordert, dass sich der Rechtsmittelführer mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil substanziell auseinandersetzt und deutlich macht, in welchem konkreten rechtlichen Punkt das Urteil zweifelhaft ist. Nur dadurch kann erläutert werden, dass die Rechtssache auch besondere Schwierigkeiten aufweist (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2015 a. a. O. Rn. 11; B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.187 - juris Rn. 61; Happ in Eyermann a. a. O. § 124a Rn. 68). Die aufgeworfene Fragestellung „Setzt eine Missbilligung Verschulden voraus?“ bzw. „Gibt es eine qualifizierte Missbilligung?“ ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Auf die diesbezüglichen Ausführungen (s. unter Ziff. 1) wird verwiesen.

3. Der Rechtssache fehlt auch die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3; v. 17.12.2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 7 f.). Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 72). Die Zulassungsbegründung führt hierzu nichts aus. Die aufgeworfenen Fragen (Setzt eine Missbilligung Verschulden voraus?, Gibt es eine qualifizierte Missbilligung?) sind zudem für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich.

4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

I.

1

Der Kläger, der das statusrechtliche Amt eines Kriminalhauptkommissars bekleidet, wendet sich gegen eine ihm von der Beklagten dienstaufsichtlich erteilte Missbilligung.

2

Bis zu seiner Umsetzung im Jahr 2011 war der Kläger als Leiter des für Vermögens- und Eigentumsdelikte zuständigen Sachgebiets 3 im Revierkriminaldienst des Polizeireviers D-Stadt eingesetzt. Diesem Sachgebiet war seit dem 6. Mai 2010 die Bearbeitung des unter der Tagebuch-Nr. (…) eingetragenen Ermittlungsvorgangs wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Hehlerei bzw. der Bandenhehlerei zugewiesen. Die Ermittlungen waren Gegenstand mehrerer Besprechungen zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten, dem Leiter des Revierkriminaldienstes. Mit der Hauptsachbearbeitung war eine dem Kläger unterstellte Kriminaloberkommissarin betraut. Dem Leiter des Revierkriminaldienstes wurde am 7. Juli 2010 der vom Kläger gezeichnete Ermittlungsvorgang übergeben. Am 13. Juli 2010 wurde dem Kläger die Zuständigkeit in der Sache entzogen. Nach Auswertung der Akte leitete die Beklagte im Januar 2011 ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein. Ihm wurde insbesondere zur Last gelegt, dadurch gegen Dienstpflichten verstoßen zu haben, dass die Strafermittlungen teilweise unzureichend betrieben und insoweit getroffene dienstliche Absprachen nicht oder nicht vollständig umgesetzt worden seien. Zunächst seien über mehrere Wochen hin gar keine Ermittlungen erfolgt, anschließend seien sie so durchgeführt worden, dass die Beschuldigten von ihnen Kenntnis erlangt hätten. Darüber hinaus enthalte die Akte Vermerke, die unvollständig oder unwahr seien, sowie diskreditierende Äußerungen über die Vorgesetzten des Klägers.

3

Mit Bescheid vom 20. Juni 2013 stellte die Beklagte das Disziplinarverfahren gegen den Kläger gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 DG LSA ein und sprach ihm gegenüber zugleich eine Missbilligung aus. Es sei zwar nicht nachgewiesen, dass der Kläger eine disziplinarrechtlich relevante Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen habe. Gleichwohl sei zu missbilligen, dass er die ihm übertragenen Ermittlungen teilweise unzureichend und die Akten nicht ordnungsgemäß geführt habe sowie dass Ermittlungshandlungen nicht vorschriftsmäßig dokumentiert und verletzte Straftatbestände nicht erkannt worden seien. Die Missbilligung solle den Kläger ermahnen, sich so zu verhalten, dass bereits der Anschein eines pflichtwidrigen Verhaltens vermieden werde. Ihm werde nahegelegt, sein Verhalten selbstkritisch zu überdenken.

4

Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger unter anderem geltend machte, dass der Ausspruch der Missbilligung wegen des eingetretenen Zeitablaufs und des Umstands, dass er seinen Dienst seit dem in Rede stehenden Verhalten unbeanstandet versehen habe, unverhältnismäßig sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2013 als unbegründet zurück. Der Kläger habe durch seine fehlerhafte Arbeitsweise bei der Durchführung, Beaufsichtigung und Dokumentation der Hehlereiermittlungen und seine mangelnde Bereitschaft, Weisungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten, schuldhaft gegen die ihm nach § 34 Satz 1 und 3, § 35 Satz 2 und § 36 Abs. 1 BeamtStG obliegenden Dienstpflichten verstoßen. Wenngleich darin noch kein Dienstvergehen zu erblicken sei, lägen diese Pflichtverletzungen doch nur knapp unterhalb der disziplinarrechtlichen Erheblichkeitsschwelle und seien von Gewicht. Die Missbilligung sei aus erzieherischen Gründen geboten.

5

Am 21. November 2013 hat der Kläger Klage erhoben und im Einzelnen ausgeführt, dass die Vorwürfe gegen ihn im Zusammenhang mit dem Ermittlungskomplex wegen Hehlerei unbegründet seien und jedenfalls keine ausreichende Rechtfertigung für den Erlass einer Missbilligung bestanden habe.

6

Er hat beantragt,

7

den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2013 aufzuheben.

8

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Mit Urteil vom 29. September 2015 hat das Verwaltungsgericht - unter Zulassung der Berufung - den Bescheid vom 20. Juni 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2013 aufgehoben. Zwar berechtige die aus dem allgemeinen Beamtenrecht folgende Geschäftsleitungs-, Weisungs- und Aufsichtsbefugnis den Dienstvorgesetzten, ein dienstlich zu beanstandendes Verhalten eines ihm unterstellten Beamten schriftlich zu missbilligen. Zu unterscheiden sei zwischen der qualifizierten Missbilligung, bei der dem Beamten außerhalb einer disziplinarrechtlichen Entscheidung ein Dienstvergehen zur Last gelegt werde, und der einfachen Missbilligung, deren Gegenstand ein objektiv pflichtwidriges Verhalten ohne (schuldhafte) Verwirklichung eines Dienstvergehens sei. Die gegenüber dem Kläger ergangene Maßnahme stelle eine qualifizierte Missbilligung dar, da die Beklagte ihm vorwerfe, schuldhaft Dienstpflichten verletzt zu haben, und diese Pflichtverstöße lediglich als nicht hinreichend gewichtig für eine disziplinarrechtliche Ahndung gewertet habe. Die Verfügung sei allerdings deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte das ihr in Fällen der vorliegenden Art eröffnete Ermessen nicht (zweckentsprechend) ausgeübt habe. Dieses Ermessen erstrecke sich nicht allein auf die Frage, ob anlässlich der Einstellung eines Disziplinarverfahrens überhaupt eine missbilligende Äußerung abgegeben werde, sondern auch auf die Frage, in welcher Form auf Dienstpflichtverletzungen unterhalb der Schwelle disziplinarrechtlicher Relevanz reagiert werde. Wie schon § 6 Satz 2 DG LSA mit der beispielhaften Aufzählung „Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen oder dergleichen“ zeige, stehe dem Dienstvorgesetzten hierbei eine Bandbreite mehr oder weniger „scharfer“ oder „milder“ Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung. Die qualifizierte Missbilligung sei darunter die schärfste Art der missbilligenden Äußerung. Indes erscheine es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass vorliegend auch eine mildere Maßnahme als noch verhältnismäßiges Mittel zur Erreichung des von der Beklagten angestrebten pädagogischen Lenkungszwecks in Betracht gekommen wäre. Dass die Beklagte den ihr danach eingeräumten Ermessensspielraum erkannt und von ihrem Auswahlermessen Gebrauch gemacht habe, lasse sich den angegriffenen Bescheiden jedoch nicht entnehmen. Wegen des somit zur Bescheidaufhebung führenden Ermessensausfalls komme es nicht mehr darauf an, ob der Kläger tatsächlich schuldhaft gegen Dienstpflichten verstoßen habe und in welchem Umfang dies geschehen sei.

11

Zur Begründung ihrer am 15. Oktober 2015 bei dem beschließenden Gericht eingelegten und am 1. Dezember 2015 begründeten Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, ein Auswahlermessen im Hinblick auf die Form einer missbilligenden Äußerung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Zwischen den in § 6 Satz 2 DG LSA genannten Missbilligungsvarianten der „Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen oder dergleichen“ bestehe kein Stufenverhältnis. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spreche insbesondere der Umstand, dass in den Gesetzesmaterialien zu dieser Regelung der Begriff der missbilligenden Äußerung - in Abgrenzung zum Verweis - ausdrücklich im Singular verwendet werde. Ungeachtet der insoweit in Betracht kommenden unterschiedlichen Bezeichnungen gehe es stets um die dieselbe einheitliche bzw. gleichartige beamtenrechtliche Reaktion des Dienstherrn. Für eine weitergehende Differenzierung gebe es kein verwaltungspraktisches Bedürfnis. Im Gegenteil stünden die im Zuge der Novellierung des Landesdisziplinarrechts besonders hervorgehobenen Ziele der Beschleunigung, Übersichtlichkeit und Praktikabilität einer graduellen Abstufung bei der Erteilung einer Missbilligung entgegen. Ausschließlich für die verschiedenen Arten der Disziplinarmaßnahmen nach den §§ 5 ff. DG LSA sei vom Landesgesetzgeber ein Stufensystem gewollt. In der verwaltungsrechtlichen Praxis der Landespolizei würden daher, soweit im Einzelfall für erforderlich, aber auch für ausreichend erachtet, grundsätzlich nur Missbilligungen und keine anderslautenden Maßnahmen gegen Beamte ausgesprochen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 29. September 2015 abzuweisen.

14

Der Kläger beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Er trägt vor, in Übereinstimmung mit der Würdigung des Verwaltungsgerichts sei der angefochtene Bescheid als ermessensfehlerhaft anzusehen. Die Beklagte habe Erwägungen dazu anstellen müssen, warum eine qualifizierte Missbilligung notwendig und nicht eine weniger schwerwiegende Maßnahme, etwa ein belehrender mündlicher und deswegen nicht in die Personalakte aufzunehmender Hinweis, ausreichend gewesen sei. Im Hinblick auf die von der Beklagten beabsichtigte Warnfunktion der Missbilligung sei zu berücksichtigen, dass schon die Durchführung des Disziplinarverfahrens als solche wie auch die Umsetzung des Klägers an einen anderen Dienstort als außerdisziplinarische Konsequenz seines Verhaltens mit erheblichen Belastungen verbunden gewesen seien. Vor diesem Hintergrund habe eine qualifizierte Missbilligung nicht ergehen dürfen, jedenfalls mangele es aber an der gebotenen Ermessensausübung.

17

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens im Einzelnen wird auf die Schriftsätze in beiden Rechtszügen und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

18

Über die Berufung konnte durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat das Rechtsmittel der Beklagten einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden hierzu gemäß § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört.

19

Die zulässige Berufung ist unbegründet.Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden‚ dass die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene (qualifizierte) Missbilligung rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen, mit welcher Art der missbilligenden Äußerung im Sinne des § 6 Satz 2 DG LSA sie auf das als schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten gewertete Verhalten des Klägers reagiert, entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 40 VwVfG nicht ausgeübt.

20

Die schriftliche Missbilligung eines bestimmten Verhaltens eines Beamten bildet eine Unterform der in § 6 Satz 2 DG LSA vorgesehenen missbilligenden Äußerungen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden und keine Disziplinarmaßnahmen darstellen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in der aus dem allgemeinen Beamtenrecht folgenden Geschäftsleitungs-, Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Dienstherrn, die ihn im Rahmen der Dienstaufsicht berechtigt, auf eine reibungslose und rechtsfehlerfreie Erledigung der Dienstgeschäfte hinzuwirken und bei Bedarf kritisch einzuschreiten (vgl. etwa SächsOVG, Urteil vom 18. Februar 2014 - 2 A 448/12 -, juris Rn. 26; NdsOVG, Urteil vom 22. Januar 2013 - 5 LB 227/11 -, juris Rn. 43; Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, GKÖD II, M § 6 Rn. 31; Urban/Wittkowski, BDG, 2011, § 6 Rn. 7; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 6 BDG Rn. 9). Die Missbilligung ist als gemilderter Tadel eines der Ordnung zuwiderlaufenden Verhaltens zu verstehen, das spezial- und/oder generalpräventiven Zwecken dient. Es handelt sich um ein außerdisziplinarrechtliches pädagogisches Mittel, das Dienstvorgesetzte besitzen, um auf ein dienstlich zu beanstandendes Verhalten angemessen reagieren zu können (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18. Februar 2014, a. a. O.; Weiß, a. a. O.). Zu unterscheiden ist dabei zwischen der sogenannten qualifizierten Missbilligung, mit der dem Beamten - außerhalb eines Disziplinarverfahrens - ein Dienstvergehen (vgl. § 47 Abs. 1 BeamtStG) zur Last gelegt wird, und der sogenannten einfachen Missbilligung, mit der ein objektiv pflichtwidriges Verhalten gerügt wird, ohne dass auch ein Schuldvorwurf gegenüber dem Beamten erhoben und ihm damit die Verwirklichung eines Dienstvergehens vorgeworfen wird (vgl. NdsOVG, Urteil vom 22. Januar 2013, a. a. O.; Weiß, a. a. O. Rn. 30; Urban/Wittkowski, a. a. O.; Gansen, a. a. O. Rn. 9a). Wird die - schuldhafte - Begehung eines Dienstvergehens gerügt, so liegt darin die schärfste Form der missbilligenden Äußerung, die zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG erfüllt (vgl. NdsOVG, Urteil vom 22. Januar 2013, a. a. O. Rn. 47; Weiß, a. a. O.; Urban/Wittkowski, a. a. O.; Gansen, a. a. O. Rn. 10).

21

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger eine qualifizierte Missbilligung ausgesprochen hat. In der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2013, durch den die Ausgangsverfügung der Beklagten vom 20. Juni 2013 ihre insoweit maßgebende materielle Gestalt erhalten hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), wird ausgeführt, dass dem Kläger wegen diverser Ermittlungsdefizite in dem dort näher bezeichneten Hehlereiverfahren eine schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 34 Satz 1 und 3, § 35 Satz 2 und § 36 Abs. 1 BeamtStG zur Last gelegt werde (vgl. insbesondere S. 17 4. Absatz). Dies macht deutlich, dass die Missbilligung darauf abzielt, ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG zu beanstanden. Soweit es an anderer Stelle in der Begründung des Widerspruchsbescheids heißt, dass „kein Dienstvergehen vorliegt“ (S. 20 2. Absatz), soll damit ersichtlich nicht die subjektive Vorwerfbarkeit des streitigen pflichtwidrigen Handelns und Unterlassens, also der Schuldvorwurf gegenüber dem Kläger in Frage gestellt, sondern nach dem Gesamtzusammenhang lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass den erkannten Dienstpflichtverletzungen nicht das für eine disziplinarrechtliche Relevanz erforderliche Gewicht beigemessen werde. Diese Auslegung hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend vertreten; ihr ist die Beklagte im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten.

22

Ebenso ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass über die Erteilung einer Missbilligung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist und dass die danach geforderte Interessenabwägung sowohl ein Entschließungsermessen, ob überhaupt eine Missbilligung ausgesprochen wird, als auch ein Auswahlermessen hinsichtlich der Art der missbilligenden Äußerung umfasst (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18. Februar 2014, a. a. O. Rn. 30; Gansen, a. a. O. Rn. 9 f). Die Beklagte hat in den angegriffenen Bescheiden auf der Ebene des Entschließungsermessens hinreichend dargelegt, dass sie in den von ihr angenommenen Pflichtverletzungen des Klägers keine bloßen, gänzlich unerheblichen Bagatellverfehlungen sieht, sondern das Gewicht dieser Verstöße vielmehr als „nur knapp unterhalb der disziplinarrechtlichen Erheblichkeitsschwelle“ liegend einstuft und aus erzieherischen Gründen eine Missbilligung für angezeigt hält, damit der Kläger seine Dienstpflichten künftig sorgfältiger beachtet. Sie hat aber auf der Ebene des Auswahlermessens nicht erwogen, ob angesichts der Umstände des zu beurteilenden Falls nicht eine mildere Maßnahme als der Erlass einer qualifizierten Missbilligung in Betracht kommt. Dieser partielle Ermessensausfall führt zur Rechtswidrigkeit der gegenüber dem Kläger ergangenen Missbilligungsverfügung.

23

Als missbilligende Äußerungen werden im Klammerzusatz des § 6 Satz 2 DG LSA Zurechtweisungen, Ermahnungen und Rügen genannt, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden. Diese Aufzählung ist nicht als abschließend, sondern nur als beispielhaft zu verstehen („oder dergleichen“). Weitere Kategorien, in denen missbilligende Äußerungen vorstellbar sind, können etwa tadelnde Hinweise, kritische Äußerungen, Belehrungen, Vorhalte, Warnungen, ernste Missfallensbekundungen sowie dringliche Ersuchen sein (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18. Februar 2014, a. a. O. Rn. 33, Weiß, a. a. O. Rn. 29; Urban/Wittkowski, a. a. O.). Ob die in § 6 Satz 2 DG LSA aufgeführten Missbilligungsformen - wie entgegen dem Vorbringen der Beklagten auch vom Verwaltungsgericht nicht behauptet worden ist - untereinander in einem Stufenverhältnis stehen, kann auf sich beruhen. Jedenfalls ist der Beklagten nicht darin zu folgen, dass es innerhalb der unter den Begriff der Missbilligung fallenden Äußerungsvarianten keinen Raum für Differenzierungen in der Eingriffsintensität gebe, was die Annahme eines Auswahlermessens ausschließe. Etwas Gegenteiliges lässt sich nicht daraus herleiten, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 6 DG LSA (LT-Drs. 4/2364, S. 82 f.) der Ausdruck „missbilligende Äußerung“ im Singular („eine missbilligende Äußerung“, „die missbilligende Äußerung“) gebraucht wird. Die Erwähnung missbilligender Äußerungen in der Vorschrift des § 6 Satz 2 DG LSA, die keine Ermächtigungsgrundlage für solche Äußerungen darstellt, dient - wie nicht zuletzt in der Gesetzesbegründung selbst hervorgehoben wird - allein der Abgrenzung zur Disziplinarmaßnahme des Verweises (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DG LSA) und mithin auch der Bestimmung der Schwelle zwischen einer nicht disziplinarrechtlichen und einer disziplinarrechtlichen Reaktion (vgl. Weiß, a. a. O. Rn. 31; Urban/Wittkowski, a. a. O.; Gansen, a. a. O. Rn. 9). Bei den „Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen oder dergleichen“ im Sinne des § 6 Satz 2 DG LSA handelt es sich daher nur insofern um „gleichartige“ Maßnahmen, als ihnen kein disziplinarrechtlicher Charakter zukommt (vgl. Weiß, a. a. O. Rn. 31). Dass sich missbilligende Äußerungen als beamtenrechtliche Reaktionsmöglichkeit nur in ihrer äußeren Bezeichnung, nicht aber in ihrer rechtlichen Qualität im Hinblick auf die Rechtsstellung des Beamten unterscheiden können, ergibt sich demgegenüber weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte des § 6 Satz 2 DG LSA. Auch der Hinweis der Beklagten darauf, dass der Landesgesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drs. 4/2364, S. 3) mit der Neuordnung des Landesdisziplinarrechts die Beschleunigung, Übersichtlichkeit und Praktikabilität der Durchführung von Disziplinarverfahren habe fördern wollen, nimmt nicht genügend in den Blick, dass eine (beamtenrechtliche) Missbilligung gerade außerhalb des Normbereichs des Disziplinarrechts steht. Es fehlt hiernach an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass eine qualitative Abstufung missbilligender Äußerungen - vor allem jene zwischen einer qualifizierten und einer einfachen Missbilligung - dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde.

24

Selbst wenn - wie im vorliegenden Fall - nach Auffassung des Dienstherrn ein begangenes Dienstvergehen zu missbilligen ist, besteht keine allgemeine Regel, dass dies nur in Form der qualifizierten Missbilligung geschehen könnte und deshalb kein Ermessen auszuüben wäre (vgl. Gansen, a. a. O. Rn. 9 f). Auch bei einer Maßnahme nach § 6 Satz 2 DG LSA, die im Zusammenhang mit der Einstellung eines Disziplinarverfahrens erfolgt, kann grundsätzlich nicht im Sinne eines intendierten Ermessens oder einer Ermessensreduzierung auf Null davon ausgegangen werden, dass regelmäßig oder ausschließlich die qualifizierte Missbilligung mit Vorrang gegenüber milderen Mitteln zu wählen wäre. Die qualifizierte Missbilligung mag in derartigen Konstellationen zwar aus Sicht des Disziplinarrechts als naheliegend erscheinen, da sie nach dem Verweis als mildester disziplinarischer Reaktionsmöglichkeit die schärfste nicht-disziplinarische Reaktionsmöglichkeit darstellt. Zwingend ist diese Annahme jedoch nicht; vielmehr ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, welche Form der Äußerung zur Erreichung ihres Erziehungszwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18. Februar 2014, a. a. O. Rn. 35).

25

Die Beklagte hat in die ihr obliegende Ermessensbetätigung eine andere (weniger einschneidende) Möglichkeit, ihre Missbilligung zu äußern, als die Erteilung einer qualifizierten Missbilligung mit dem Vorwurf der Begehung eines Dienstvergehens durch den Kläger nicht eingestellt, sondern nach dem Inhalt ihrer Berufungsbegründung eine solche Auswahlentscheidung nicht nur für nicht geboten, sondern sogar für rechtlich unzulässig erachtet. Eine Ergänzung der Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO scheidet bei dieser Sachlage von vornherein aus (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 6 B 60.14 -, juris Rn. 20 m. w. N.).

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

27

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

28

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG) liegen nicht vor.

29

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus den §§ 40, 47, 52 Abs. 2 GKG.


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung der Missbilligung vom 6. September 2013 zu Recht abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

1.1. Der Kläger, der zunächst als Geschäftsleiter in Diensten der Beklagten stand, wurde nach einer internen Umstrukturierung mit Organisationsverfügung des ersten Bürgermeisters vom 9. April 2013 zum 1. Juni 2013 auf eine Stabsstelle umgesetzt. Die Stabsstelle umfasste neben allgemeinen Verwaltungstätigkeiten, Angelegenheiten der Gemeindeverfassung, Grundlagen der Verwaltungsorganisation, allgemeinen Rechtsangelegenheiten, und sonstigen Projekten auf Anweisung des Bürgermeisters das Finanzwesen (Erfassung und Bewertung des Anlagevermögens, Aufbau der Anlagebuchhaltung sowie Aufbau und Pflege des Berichtswesens und Controllings) mit einem Zeitanteil von 25 Prozent und Aufgaben im Zusammenhang mit dem Projekt der Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens mit einem Zeitanteil von 33 Prozent.

Gegen die Umsetzung hat der Kläger erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Der Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 3 ZB 14.1779) wurde mit Beschluss des Senats vom 5. Juli 2016 abgelehnt. Der seit Mitte August durchgehend dienstunfähig erkrankte Kläger wurde mit Bescheid der Beklagten vom 16. September 2014 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

Mit Organisationsverfügung des ersten Bürgermeisters vom 3. Juni 2013 wurde der Kläger unter Bezugnahme auf die Aufgabenfelder der ihm zugewiesenen Stabsstelle unter anderem aufgefordert, bis 31. Juli 2013 schriftlich eine Grundkonzeption inklusive Zeitplanung vorzulegen, in der darzustellen sei, welche Schritte in der Vorbereitung auf die Einführung der „Doppik“ unter konkreter Zugrundelegung der Verhältnisse der Gemeindeverwaltung der Beklagten vorzunehmen seien. Mit E-Mail des ersten Bürgermeisters vom 11. Juli 2013 wurde nochmals ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 3. Juni 2013 an die Erstellung der Grundkonzeption bis zum 31. Juli 2013 erinnert und darauf hingewiesen, dass im Rahmen der zeitlichen Planung der Zeithorizont von 2 Jahren nicht überschritten werden sollte. Nachdem der Kläger mit E-Mail vom 31. Juli 2013 lediglich eine einseitige, stichwortartige Auflistung von in Schlagworten gefassten Stichpunkten vorlegte (Bl. 41 Gerichtsakte), wurde der Kläger im Schreiben des ersten Bürgermeisters vom 2. August 2013 nochmals dazu angehalten, bis 14. August 2013 die zugewiesene Aufgabenstellung zu erledigen. Im diesem Schreiben wurde zugleich bemängelt, dass die E-Mail des Klägers vom 31. Juli 2013 nur allgemeine Bestandteile des neuen Haushalts- und Rechnungswesens sowie diverse Bilanzkennzahlen ohne Bezug zur Beklagten aufgewiesen habe, die nicht der geforderten schriftlichen Form entsprochen hätten. Der erste Bürgermeister wies den Kläger zusätzlich darauf hin, dass er sein diesbezügliches Verhalten als Provokation und (erneutes) Mobbing gegen seine Person werte. Folge der Kläger dieser Anweisung erneut nicht, würden diesmal personal- bzw. dienstrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden. Mit E-Mail vom 14. August 2013 teilte der Kläger dem ersten Bürgermeister mit, er habe keinerlei Erfahrungen und Kenntnisse in der „Doppik“ und daher das vorgelegte Konzept nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Darüber hinaus regte der Kläger seine Anmeldung bei einem mehrtägigen Kurs an der Bayerischen Verwaltungsschule „Doppik und doppelte Buchführung“ im Oktober 2013 an. Daraufhin wurde gegenüber dem Kläger mit Schreiben des ersten Bürgermeisters der Beklagten vom 6. September 2013 wegen nicht ordnungsgemäßer Abarbeitung eines Arbeitsauftrages eine schriftliche Missbilligung ausgesprochen, welche zur Personalakte des Klägers genommen wurde.

1.2. Soweit das Verwaltungsgericht die Missbilligung vom 6. September 2013 als ermessensfehlerfrei und damit als rechtmäßig ansieht, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

1.2.1 Die schriftliche Missbilligung eines bestimmten Verhaltens eines Beamten bildet eine Unterform der in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG (Bayerisches Disziplinargesetz) vorgesehenen missbilligenden Äußerungen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden und keine Disziplinarmaßnahmen darstellen. Als Missbilligung wird grundsätzlich jede dienstaufsichtliche Beanstandung des Verhaltens eines Beamten betrachtet, gleichgültig in welcher Form sie geschieht (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand August 2015, Art. 7 BayDG Rn. 10 ff.). Sie findet ihre Rechtsgrundlage in der aus dem allgemeinen Beamtenrecht folgenden Geschäftsleitungs-, Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Dienstherrn, die ihn im Rahmen der Dienstaufsicht berechtigt, auf eine reibungslose und rechtsfehlerfreie Erledigung der Dienstgeschäfte hinzuwirken und bei Bedarf kritisch einzuschreiten (vgl. etwa OVG LSA, B.v. 17.5.2016 - 1 L 176/15 - juris Rn. 20; SächsOVG, Urteil vom 18.2.2014 - 2 A 448/12 -, juris Rn. 26; OVG Lüneburg, U.v. 22.1.2013 - 5 LB 227/11 -, juris Rn. 43 m.w.N).

Die Missbilligung ist als gemilderter Tadel eines der Ordnung zuwiderlaufenden Verhaltens zu verstehen, der spezial- und/oder generalpräventiven Zwecken dient. Es handelt sich um ein außerdisziplinarrechtliches pädagogisches Mittel, das Dienstvorgesetzte besitzen, um auf ein dienstlich zu beanstandendes Verhalten angemessen reagieren zu können (vgl. SächsOVG, U.v. 18.2.2014, a. a. O.). Für die ausgesprochene Missbilligung war deshalb der erste Bürgermeister als Dienstvorgesetzter der Gemeindebeamten gemäß Art. 43 Abs. 3 GO grundsätzlich zuständig.

Die Ermächtigung, ein dienstliches Verhalten eines Beamten zu missbilligen, ergibt sich aus der dem Dienstherrn im Rahmen des beamtenrechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnisses zustehenden Leitungs-, Aufsichts- und Weisungsbefugnis. Der Dienstherr ist aufgrund dieser Befugnis berechtigt und nach den Umständen des Einzelfalls sogar verpflichtet, auf die reibungslose und fehlerfreie Erledigung der Dienstgeschäfte hinzuwirken und erforderlichenfalls kritisch-missbilligend gegen unterstellte Beamte einzuschreiten (OVG Lüneburg, U.v. 22.1.2013, a. a. O. juris Rn. 50). Der betreffende Beamte muss eine rechtmäßige missbilligende Äußerung infolge der ihm aufgrund des Beamtenverhältnisses obliegenden Treue- und Folgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, §§ 34, 35 BeamtStG) hinnehmen.

1.2.2 Eine missbilligende Äußerung kann nur ausgesprochen werden, wenn objektiv ein Anlass bestanden hat, sich missbilligend über den Beamten zu äußern (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 13.9.2011 - 10 K 2776/11). Dann steht der Erlass einer Missbilligung im Ermessen des Dienstvorgesetzten.

Die Entscheidung kann gerichtlich nur dahingehend eingeschränkt überprüft werden, ob der gesetzliche Rahmen verkannt, ob ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden (VG Münster, U.v. 16.10.2009 - 4 K 1765/08; VG Wiesbaden, U.v. 3.5.2014 - 28 K 943/12.WI.D), wobei auch zu prüfen ist, ob die ausgesprochene missbilligende Äußerung in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass steht (ausführlich VG Ansbach, U.v. 11.11.2014 - AN 1 K 13.02125 - juris Rn. 54 ff, VG München, U.v. 22.9.2015 - M 5 K 15.1047 - juris m. w. N.).

Der von der Beklagten ausgegebene Arbeitsauftrag wurde vom Kläger trotz mehrmaliger Hinweise und Nachfristsetzung nur unzureichend erfüllt. Die mit E-Mail vom 31. Juli 2013 vorgelegte, stichpunktartige Aufzählung kann nicht als ordnungsgemäße Erledigung des Arbeitsauftrages vom 3. Juni 2013 gewertet werden. Unter dem Titel „Konzept für die Einführung der Doppik“ wurden lediglich allgemeine Bestandteile des neuen Haushalts- und Rechnungswesens sowie diverse Bilanzkennzahlen zusammenhangslos aneinandergereiht aufgelistet. Weder wurde im Hinblick auf die notwendigen Einzelschritte der Bezug zu den spezifischen Gegebenheiten bei der Beklagten hergestellt, noch im Hinblick auf die erforderlichen Maßnahmen eine Aussage zum zeitlichen Rahmen getroffen. Diese Mängel hat die Beklagte auch ausführlich im Rahmen der Klageerwiderung vom 11. November 2013 dargelegt. Soweit der Kläger im Rahmen des Zulassungsantrags rügt, er vermisse ein substantiiertes Vorbringen der Beklagten, was der Kläger im Rahmen seiner Möglichkeiten versäumt habe, kann er deshalb nicht durchdringen. Eine ausreichende Auseinandersetzung mit der im Arbeitsauftrag vom 3. Juni 2013 vorgegebenen Konzepterstellung wurde von der Beklagten zu Recht bemängelt. Die unzureichende Erledigung des Arbeitsauftrags wird vom Kläger auch nicht bestritten.

1.2.3 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das klägerische Verhalten auch nicht durch die von ihm in der E-Mail vom 14. August 2013 vorgebrachten Umstände gerechtfertigt gesehen. Allein im Hinweis des Kläger auf seine mangelnden Fachkenntnisse im Bereich der Doppik und seine Anregung, er könne doch in diesem Zusammenhang im Oktober 2013 eine Fortbildungsveranstaltung der Bayerischen Verwaltungsschule („Doppik und doppelte Buchführung“) besuchen, kann eine Rechtfertigung für die unzureichende Erledigung des Arbeitsauftrages vom 3. Juni 2013 nicht gesehen werden. Unbestritten hat die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass Detailkonzepte, Leitfäden und Musterunterlagen von Kommunen anderer Bundesländer frei zugänglich veröffentlicht seien und lediglich ein Abgleich bzw. eine Abstimmung auf die gesetzlichen Vorgaben in Bayern vom Kläger vorzunehmen gewesen wäre. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass von einem Beamten der 3. QE der BesGr. A12 - noch dazu einem langjährigen geschäftsleitenden Beamten, der mit den Vorgängen in der Gemeindeverwaltung vertraut ist - eine entsprechende Einarbeitung in diese Thematik verlangt werden könne, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als der Kläger in seiner gegen die Umsetzung auf die Stabsstelle gerichteten Klage (Az. 3 ZB 14.1779) selbst vorbringt, die der Stabsstelle zugewiesenen Aufgaben - auch das Konzept zur Einführung der Doppik - würden in anderen Gemeinden von Beamten der 2. QE wahrgenommen und seien für ihn selbst kaum als amtsangemessen anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger überhaupt in der gewünschten Form mit der einschlägigen Materie auseinander gesetzt hat, wie z. B. durch Rückfragen zum Arbeitsauftrag, Vorlagen von Zwischenergebnissen bzw. von entsprechenden Unterlagen etc., sind nicht ersichtlich. Eine „Art“ Rückfrage zum Arbeitsauftrag sieht der Senat auch nicht im Hinweis des Klägers auf seine fehlenden fachlichen Kenntnisse in der E-Mail vom 14. August 2013.

1.2.4 Vor dem Hintergrund, dass der Kläger erst 10 Wochen nach Erteilung des Arbeitsauftrages - am letzten Tag der ihm zur Erledigung gesetzten Frist (14. August 2013) - auf seine fehlenden Fachkenntnisse hingewiesen hat, spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, dass dem Kläger insgesamt der Wille fehlte, sich in das neue - wohl ungeliebte Aufgabengebiet - einzuarbeiten. Dass ein solches Verhalten vom ersten Bürgermeister als Provokation aufgefasst wurde, wie von ihm in seinem Schreiben vom 2. August 2013 an den Kläger zum Ausdruck gebracht, ist aus Sicht des Senats zumindest nachvollziehbar. Dies reicht aber nicht aus, um eine in diesem Zusammenhang ausgesprochene Missbilligung als ermessensfehlerhaft zu bewerten. Grundlage für die Missbilligung war das von der Beklagten zu Recht als unzureichend angesehene Verhalten des Klägers in Bezug auf den Arbeitsauftrag vom 3. Juni 2013. Auf die Frage der Notwendigkeit einer Fortbildung für die Einführung der „Doppik“ kommt es insofern nicht an. Dass eine solche grundsätzlich erforderlich ist, wird von der Beklagten nicht bestritten. Zu Recht wird dem Kläger aber vorgehalten, dass er diese erst am 14. August 2013 - 10 Wochen nach Auftragserteilung und am letzten Tag vor Ablauf der zur Erledigung gesetzten Frist - unter Hinweis auf die fehlenden Fachkenntnisse beantragt hat und diese als Grund für seine unzureichende Diensterfüllung in den letzten 10 Wochen darstellt.

1.2.5 Es sind auch keine weiteren Rechtsfehler der angegriffenen Missbilligung ersichtlich.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Differenzierung der vorliegenden Missbilligung als „einfache“ missbilligende Äußerung von einer qualifizierten Missbilligung. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dienten allein der Feststellung der statthaften Klageart.

Dabei unterschied das Verwaltungsgericht zwischen der sogenannten qualifizierten Missbilligung, mit der dem Beamten - außerhalb eines Disziplinarverfahrens - ein Dienstvergehen (vgl. § 47 Abs. 1 BeamtStG) zur Last gelegt wird, und der sogenannten einfachen Missbilligung, mit der ein objektiv pflichtwidriges Verhalten gerügt wird, ohne dass auch ein Schuldvorwurf gegenüber dem Beamten erhoben und ihm damit die Verwirklichung eines Dienstvergehens vorgeworfen wird (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 22.1.2013 a. a. O.) Wird die - schuldhafte - Begehung eines Dienstvergehens gerügt, so liegt darin die schärfste Form der missbilligenden Äußerung, die zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen eines Verwaltungsakts im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG erfüllt (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 22.1.2013, a. a. O. juris Rn. 47; OVG LSA, B. v. 17.5.2016 - 1 L 176/15 - juris Rn. 20). Vorliegend wurde ausdrücklich offengelassen und einer weiteren Prüfung vorbehalten, ob das Verhalten des Klägers als schuldhafte Dienstpflichtverletzung zu sehen ist, so dass das Verwaltungsgericht zu Recht mangels Verwaltungsaktqualität der vorliegenden Missbilligung von der Statthaftigkeit der Allgemeinen Leistungsklage ausging.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die schlagwortartige Aufzählung (Notwendige Kenntnisse für die Erledigung des Arbeitsauftrags) im Zulassungsantrag genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 3 ZB 15.52 - juris Rn. 10). "Darlegung" setzt im Falle des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung voraus, in der dem Berufungsgericht zumindest kurz erläutert wird, inwiefern die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist. An einer solchen Auseinandersetzung fehlt es hier. Es wird auch nicht dargelegt, dass sich die Rechtssache im Hinblick auf die besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten von anderen Rechtssachen (ohne besondere tatsächliche Schwierigkeiten) abhebt.

Der Kläger hat auch im Hinblick auf die geltend gemachten rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht beachtet. Denn auch die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten erfordert, dass sich der Rechtsmittelführer mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil substanziell auseinandersetzt und deutlich macht, in welchem konkreten rechtlichen Punkt das Urteil zweifelhaft ist. Nur dadurch kann erläutert werden, dass die Rechtssache auch besondere Schwierigkeiten aufweist (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2015 a. a. O. Rn. 11; B.v. 8.10.2014 - 12 ZB 13.187 - juris Rn. 61; Happ in Eyermann a. a. O. § 124a Rn. 68). Die aufgeworfene Fragestellung „Setzt eine Missbilligung Verschulden voraus?“ bzw. „Gibt es eine qualifizierte Missbilligung?“ ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Auf die diesbezüglichen Ausführungen (s. unter Ziff. 1) wird verwiesen.

3. Der Rechtssache fehlt auch die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3; v. 17.12.2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 7 f.). Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 72). Die Zulassungsbegründung führt hierzu nichts aus. Die aufgeworfenen Fragen (Setzt eine Missbilligung Verschulden voraus?, Gibt es eine qualifizierte Missbilligung?) sind zudem für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich.

4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 5 K 15.1047

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. September 2015

5. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1330

Hauptpunkte: Missbilligung; Einstellung Disziplinarverfahren; Ermessenserwägungen; Alkoholverbot; Dienstwagen

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch Bayerisches Landeskriminalamt, Maillingerstr. 15, 80636 München

- Beklagter -

wegen Missbilligung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 5. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... ohne mündliche Verhandlung am 22. September 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der am ... August 1964 geborene Kläger steht als Beamter auf Lebenszeit als Kriminalhauptmeister in Diensten des Beklagten. Der Beamte ist beim Bayerischen Landeskriminalamt tätig.

Gegen den Kläger wurde am ... März 2010 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das am ... August 2011 auf weitere Sachverhalte ausgedehnt wurde. Wegen des letzteren Sachverhalts wurde durch den Dienstherrn auch ein Strafantrag gestellt. Nachdem der Polizeibeamte gegen einen darauf ergangenen Strafbefehl vom ... November 2011, mit dem eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 Euro verhängt worden war, Einspruch erhoben hatte, wurde das Strafverfahren mit Beschluss vom 27. September 2012 nach § 153 a der Strafprozessordnung (StPO) gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.500 Euro eingestellt.

Mit Verfügung vom ... Dezember 2014 wurde das am ... März 2010 eingeleitete und am ... August 2011 ausgedehnte Disziplinarverfahren eingestellt. Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf (Nr. I.1), dass der Kläger am ... März 2010 nach dem Ende eines Lehrgangs auf dem Gelände einer Kaserne mehrmals versucht habe, in alkoholisiertem Zustand mit einem Dienstkraftfahrzeug das Kasernengelände zu verlassen. Damit habe der Kläger gegen die Pflicht, die dienstlichen Anordnungen und allgemeinen Richtlinien der Vorgesetzten zu befolgen, verstoßen. Denn es sei während und im Zusammenhang mit dem Dienst sowie beim Führen von Dienstkraftfahrzeugen ein absolutes Alkoholverbot angeordnet. Zudem sei dadurch die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt worden. Im Dezember 2009 habe der Beamte mehrere Kollegen in E-Mails mit diffamierendem Inhalt angegriffen, nach weiteren E-Mails an Kollegen im April 2011 seien Kritikgespräche durch den Sachgebietsleiter geführt worden. Im Mai, Juni und Juli 2011 habe der Polizeibeamte wiederum mehrere E-Mails mit herabsetzendem Inhalt an Vorgesetzte und Kollegen gerichtet (Nr. I.2). Das stelle einen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten dar. Hinsichtlich des Vorwurfs betreffend die E-Mails (Nr. I.2.) werde das Disziplinarverfahren unter Berücksichtigung des Maßnahmeverbots nach Art. 15 Abs. 1 BayDG eingestellt. Hinsichtlich des Vorfalls vom .... März 2010 (Nr. I.1.) sei zu berücksichtigen, dass bereits geraume Zeit vergangen sei, ohne dass es zu weiteren Dienstpflichtverletzungen dieser Art gekommen sei. Da der Beamte disziplinarrechtlich nicht vorbelastet sei, werde das Disziplinarverfahren in einer wertenden Gesamtschau hinsichtlich des Sachverhalts Nr. I.1 eingestellt. Gleichzeitig werde das Verhalten aber missbilligt (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Die Verfügung ging der Klagepartei am ... Dezember 2014 zu.

Am ... Januar 2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Missbilligung. Die Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter gleichzeitiger Missbilligung aufgrund desselben Sachverhalts sei rechtlich unzulässig. Das sei im Disziplinargesetz des Landes Niedersachsen entsprechend geregelt. Im Übrigen sei die Missbilligung unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft. Hierzu fehle jede Begründung.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... März 2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Dienstvergehen seien dem Beamten aufgrund der disziplinar- wie strafrechtlichen Ermittlungen nachzuweisen. Die Missbilligung beziehe sich nur auf den Vorfall vom ... März 2010. Im Bayerischen Disziplinargesetz sei im Unterschied zur Rechtslage in Niedersachsen die Missbilligung als beamtenrechtliche Reaktion auf Dienstpflichtverletzungen und Dienstvergehen ausdrücklich vorgesehen. Die Missbilligung sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Angesichts der Schwere des Verstoßes sowie der Vertrauensbeeinträchtigung bedurfte es einer eindringlichen und deutlichen Pflichtenermahnung. Das gelte insbesondere hinsichtlich der Beachtung der Weisungslage zur Benutzung von Dienstfahrzeugen und Alkoholgenuss.

Mit Schriftsatz vom 17. März 2015, eingegangen bei Gericht am 18. März 2015, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid über eine Missbilligung vom .... Dezember 2014 und den Widerspruchsbescheid vom ... März 2015 aufzuheben.

Schon aus formellen Gründen sei es nicht zulässig, zeitgleich mit der Einstellung des Disziplinarverfahrens eine Missbilligung auszusprechen. Diese Maßnahme sei auch nicht notwendig und unverhältnismäßig.

Das Bayerische Landeskriminalamt hat sich im Verfahren zur Sache nicht geäußert.

Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 3. Juni 2015, die Beklagtenpartei mit Schriftsatz vom 12. Juni 2015 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Über die Verwaltungsstreitsache kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Missbilligung vom ... Dezember 2014 sowie der Widerspruchsbescheid vom ... März 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Die streitgegenständliche schriftliche Missbilligung stellt eine qualifizierte Missbilligung dar, die als Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG zu qualifizieren ist (NdsOVG, U. v. 22.1.2013 - 5 LB 227/11 - NVwZ-RR 2013, 652, juris Rn. 48; Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: September 2014, Art. 7 BayDG Rn. 13; VG München, U. v. 27.5.2014 - M 5 K 13.4304 - juris Rn. 14 f., BayVBl 2014, 763).

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine qualifizierte Missbilligung. Denn diese Maßnahme macht dem Beamten ausdrücklich den Vorwurf einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung, also eines Dienstvergehens (NdsOVG, a. a. O., Rn. 47; Czermak, BayVBl 1989, 193/194: großzügige Auslegung hinsichtlich eines schuldhaften dienstpflichtwidrigen Verhaltens). Die Verfügung vom ... Dezember 2014 setzt sich ausführlich mit der aus Sicht des Dienstherrn nicht unerheblichen Pflichtverletzung auseinander. Diese bestand darin, dass der Kläger in alkoholisiertem Zustand mehrmals versucht haben soll, ein Kasernengelände mit einem Dienstkraftfahrzeug zu verlassen. Die Schwere des Vorwurfs wird im Widerspruchsbescheid vom ... März 2015 (Seite 6) auch hinsichtlich der Maßnahmeart unterstrichen.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

a) Die Missbilligung eines pflichtwidrigen Verhaltens nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Disziplinargesetzes/BayDG unter gleichzeitiger Einstellung eines Disziplinarverfahrens wegen desselben Sachverhalts ist formal zulässig. Soweit die Klagepartei auf die Rechtslage nach dem Niedersächsischen Disziplinargesetz verweist, kann daraus für die Rechtslage nach dem Bayerischen Disziplinargesetz nichts abgeleitet werden. Den Disziplinarbehörden in Niedersachsen ist nach dem Niedersächsischen Disziplinargesetz ausdrücklich eine Missbilligung nicht mehr möglich; das soll zur Klarstellung nur noch den Personalverwaltungen offen stehen. Damit wird ausdrücklich vom Grundmuster des Bundesdisziplinargesetzes abgewichen, das den Disziplinarbehörden eine Missbilligung ermöglicht (NdsOVG, U. v. 22.1.2013 - 5 LB 227/11 - NVwZ-RR 2013, 652, juris Rn. 30 ff.). Anders als dargestellt in Niedersachsen ist die Missbilligung in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG jedoch ausdrücklich erwähnt. Das zeigt, dass eine Missbilligung - die ausdrücklich keine Disziplinarmaßnahme darstellt - auch von den Disziplinarbehörden im Rahmen einer umfassenden Ahndungskompetenz ausgesprochen werden kann. Den Gesetzgebungsmaterialien kann kein Anhalt für eine Beschränkung der Disziplinarbehörde entnommen werden, Missbilligungen nicht aussprechen zu dürfen (LT-Drs. 15/4076, S. 32). Das Bayerische Disziplinargesetz verfolgt den Zweck, das Disziplinarverfahren effektiv auszugestalten und die Befugnisse der Disziplinarbehörde zu erweitern (LT-Drs. 15/4076, S. 30). Vielmehr ist es rechtlich zulässig, dass sich ein Dienstvorgesetzter nach Durchführung disziplinarrechtlicher Ermittlungen mit einer missbilligenden Äußerung begnügt, statt eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Die Missbilligung kann mit der Einstellungsverfügung verbunden werden oder sogar ein Teil der Einstellungsverfügung sein (so ausdrücklich: Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: September 2014, Art. 7 BayDG Rn. 9).

b) Es sind auch keine weiteren Rechtsfehler der angegriffenen Missbilligung ersichtlich.

Ein Beamter muss eine rechtmäßige missbilligende Äußerung infolge der ihm aufgrund des Beamtenverhältnisses obliegenden Treue- und Folgepflicht (Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland/GG, § 34 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern/BeamtStG) hinnehmen.

Eine missbilligende Äußerung kann nur ausgesprochen werden, wenn objektiv ein Anlass bestanden hat, sich missbilligend über den Beamten zu äußern. Dann steht der Erlass einer Missbilligung im Ermessen des Dienstvorgesetzten. Die Entscheidung kann gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich dahin, ob der gesetzliche Rahmen verkannt, ob ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden. Dabei ist auch zu prüfen, ob die ausgesprochene missbilligende Äußerung in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass steht (vgl. zum Ganzen: VG Ansbach, U. v. 11.11.2014 - AN 1 K 13.2125 - juris Rn. 57 ff. m. w. N.).

Der Dienstherr ist nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. In der Klage wird der dem Kläger unter Nr. I. 1 des Bescheids vom ... Dezember 2014 zur Last gelegte Sachverhalt nicht bestritten. Das ergibt sich auch aus den in den Akten festgehaltenen Ermittlungen. Dort ist etwa die Aussage des seinerzeitigen Offiziers vom Wachdienst (OvWa), Stabsfeldwebel M. R., als Zeuge enthalten, wonach dieser beim Kläger im Gespräch Alkoholgeruch und glasige Augen sowie einen schwankenden Gang festgestellt habe. Auch wenn die genaue Alkoholkonzentration nicht festgestellt wurde, folgt daraus, dass der Kläger durch Dritte erkennbar unter Einfluss von Alkohol ein Dienstkraftfahrzeug in Gang setzen wollte. Wenn der Kläger angibt, er habe keinen Alkohol getrunken, die glasigen Augen und der schwankende Gang beruhten auf dem anstrengenden Lehrgang, wird diese Einlassung durch den vom Zeugen wahrgenommenen Alkoholgeruch widerlegt. Das Verhalten des Klägers widerspricht der Pflicht zur strikten Alkoholabstinenz beim Führen von Dienstfahrzeugen (vgl. Nr. 7 der Verhaltensregeln für Fahrer beim Betrieb von Kraftfahrzeugen des Freistaates Bayern - Fahrermerkblatt/FaMbl, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 25.1.2005, FMBl 2005, 7). Im Übrigen darf auch im Fall anderer Umstände, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können, insbesondere Überanstrengung oder Übermüdung, ein Dienstfahrzeug nicht geführt werden. Auch das folgt aus Nr. 7 FaMbl, wenn dort formuliert ist, dass die Fahrtüchtigkeit des Fahrers auf keinen Fall eingeschränkt sein darf.

Im Widerspruchsbescheid vom ... März 2015 sind auch hinreichende Ermessenserwägungen angestellt, warum eine qualifizierte Missbilligung ausgesprochen wurde.

Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG nennt als missbilligende Äußerungen explizit Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden. Diese Aufzählung ist nach überwiegender Auffassung beispielhaft zu verstehen: So werden als weitere dienstrechtliche Reaktionsmöglichkeiten etwa tadelnde Hinweise, kritische Äußerungen, Belehrungen, Vorhalte, Warnungen, ernste Missfallensbekundungen sowie dringliche Ersuchen genannt (vgl. allgemein auch Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: September 2014, Art. 7 BayDG Rn. 8 ff.). Damit bestanden neben der vom Beklagten gewählten schärfsten Form der missbilligenden Äußerung, der qualifizierten Missbilligung, diverse weitere, sämtlich mildere Reaktionsmöglichkeiten.

Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid angegeben, dass er den Vorfall als so schwerwiegend angesehen hat, dass mit einer qualifizierten Missbilligung Kritik in deutlicher Form zum Ausdruck gebracht werden sollte. Durch diese Maßnahme soll auf die zukünftige Beachtung des strikten Alkoholverbots beim Führen von Dienstkraftfahrzeugen gedrungen werden, der Beamte soll zu einem entsprechend verantwortungsbewussten Verhalten angehalten werden. Es ist sachlich gerechtfertigt und stellt keinen Rechtsfehler dar (§ 114 Satz 1 VwGO), wenn der Dienstherr im Rahmen der Ermessensausübung darlegt, dass er auf die Einhaltung dieser Vorgaben - noch dazu von einem Angehörigen der Polizei - großen Wert legt und daher kein milderes Mittel gewählt hat (vgl. VG Ansbach, U. v. 11.11.2014 - AN 1 K 13.2125 - juris Rn. 61 ff; VG München, U. v. 27.5.2014 - M 5 K 13.4304 - juris Rn. 17 f., BayVBl 2014, 763). Diese Ermessenserwägungen wurden im Widerspruchsbescheid vom ... März 2015 noch rechtzeitig bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens angestellt.

3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

1. Die dienstliche Missbilligung vom 10. November 2013 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin steht als Studiendirektorin im Dienste des Beklagten. Sie war bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 im ... Gymnasium in ... tätig und seit dem ... August 2012 ständige Vertreterin des Schulleiters.

Sie begehrt im vorliegenden Verfahren die Aufhebung einer dienstlichen Missbilligung, die am ... November 2013 durch den Leiter des ...Gymnasiums, OStD ..., ausgesprochen wurde.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 hörte der Schulleiter des ...Gymnasiums die Klägerin zum beabsichtigten Erlass einer dienstlichen Missbilligung an.

Die Klägerin habe sich wiederholt gegenüber mehreren Personen in ihrem dienstlichen Umfeld zu in Ton und Wortwahl unpassenden und inakzeptablen Äußerungen hinreißen lassen.

Am Dienstag, den...Juli 2013, habe sie die Mitarbeiterin der Schulleitung, Frau StDin ..., mit herabwürdigendem Ton als „gnädige Frau ...“ in der regelmäßigen Dienstbesprechung der Schulleitung (dienstags, 11.30 bis 14.00 Uhr) bezeichnet. Es sei keine Provokation durch die Kollegin ... vorausgegangen. Der verbale Ausfall der Klägerin sei völlig unvermittelt gekommen. Es habe offenbar lediglich eine unterschiedliche Meinung in einer Sachfrage bestanden und die Klägerin habe die Mitarbeiterin im Direktorat durch pejorative Wortwahl diffamiert. Eine Entschuldigung bei der Kollegin sei bisher nicht erfolgt.

Am Dienstag, den...Juli 2013, sei es um 13.40 Uhr nach der regulären Dienstbesprechung der Schulleitung zu einem Wortgefecht zwischen der Klägerin und den drei Sekretärinnen des Gymnasiums gekommen, die der Klägerin zu einem Gespräch in den Sozialraum gefolgt seien. Die Klägerin habe Frau ..., Frau ... und Frau ... mit den Worten angeherrscht: „Sie hören wohl schlecht, sie sollen sich hinsetzen.“

Dem Schulleiter gegenüber habe die Klägerin die Sekretärinnen, als diese das Gespräch entrüstet abgebrochen hätten, mit den Worten bezeichnet: „Die benehmen sich wie zickige kleine Mädchen“. Als der Schulleiter die Klägerin ermahnt habe, sie habe sich im Ton vergriffen, habe die Klägerin gemeint: „Dann soll ich mir wohl neue Stimmbänder einsetzen lassen“.

Letzteres werte der Dienstvorgesetzte als verbalen Ausfall gegen sich.

Derartige Entgleisungen störten den kollegialen Frieden am Arbeitsplatz nachhaltig und zeugten von Respektlosigkeit gegenüber Kolleginnen, Personal und dem Vorgesetzten. Zudem sei eine derartige Diktion und emotionale Unbeherrschtheit nicht in Übereinstimmung zu bringen mit der Funktion einer ständigen Stellvertreterin des Schulleiters eines Gymnasiums. Es sei deshalb beabsichtigt, gegen die Klägerin eine dienstliche Missbilligung auszusprechen und zu den Akten zu nehmen. Der Schulleiter sehe sich als Dienstvorgesetzter nach reiflicher Überlegung und vor dem Hintergrund wiederholter derartiger verbaler Missgriffe zu diesem Schritt genötigt, um sich nicht dem Vorwurf der Untätigkeit auszusetzen. Die Klägerin werde aufgefordert, in Zukunft ihre Rhetorik zu mäßigen und auf sachlichem Boden zu bleiben.

Die Bevollmächtigten der Klägerin erwiderten mit Schreiben vom 9. September 2013, pauschale Vorhaltungen wie „wiederholt gegenüber mehreren Personen…. zu unpassenden und inakzeptablen Äußerungen hinreißen lassen“ sowie „vor dem Hintergrund wiederholter derartiger verbaler Missgriffe“, mit der ein Fehlverhalten der Klägerin in der Vergangenheit insinuiert werden solle, könnten nur ebenso pauschal bestritten werden. Es dürfte bekannt sein, dass nur konkret benanntes Fehlverhalten einer dienstlichen Missbilligung zugänglich sei. Derartige Formulierungen beförderten indes den Eindruck, dass es dem Schulleiter bei der Bewertung der Klägerin an der nötigen sachlichen Distanz und Unvoreingenommenheit mangele. Es habe unstreitig einige Spannungen innerhalb der Schulleitung gegeben und diese gebe es auch weiterhin. Dies bedauere die Klägerin deswegen, weil ihr eine gedeihliche Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedern der Schulleitung sehr am Herzen liege.

Zum Vorfall am ...Juli 2013 sei auszuführen, dass dieser in der Anhörung nicht vollständig wiedergegeben werde. In der beschriebenen Direktoratssitzung sei der Klägerin - ungewöhnlich genug, da diese immerhin ständige Stellvertreterin des Schulleiters sei - als letzter das Wort erteilt worden. Die Klägerin habe dem Schulleiter und Herrn StD ... eine Übersicht „Aufnahmeanfragen zum Schuljahr 2013/2014“ übergeben. Bevor sich die Klägerin habe äußern können, habe sich Frau StDin ... mit ungehaltener Miene und äußerst ungnädigem Ton dahingehend geäußert, ihr Schreibtisch sei voll mit Arbeit. Herr ... (der Vorgänger der Klägerin) habe dieses Thema immer alleine mit ihnen besprochen.

Die Klägerin habe nach ihrer Erinnerung auf dieses ungehörige „Indie-Paradefahren“ von Seiten der Frau StDin ... nach ihrer Erinnerung sehr ruhig mit folgenden Worten reagiert:

„Ich bitte die gnädige Frau ... in einem angemessenen Ton mit mir zu sprechen und nicht alles, was von mir kommt, zu boykottieren. Ich wollte diese Aufstellung keinesfalls in dieser Runde besprechen, sondern lediglich Herrn ... und Herrn ... über den aktuellen Stand informieren. Dies ist eine Angelegenheit von zwei Sekunden und bedarf keines Kommentars ihrerseits. Mit Herrn ... ist bereits alles besprochen und Herr ... bitte ich seit drei Wochen um einen Termin, um diese Angelegenheit zu besprechen - leider bis dato ohne Erfolg.“

Anstelle Frau StDin ... zur Ordnung zu rufen, die durch ihr ungehöriges Vorgehen den Wortbeitrag der Klägerin habe unterbinden wollen, habe sich der Schulleiter in Richtung der Klägerin geäußert, dass auch er sie um straffe Berichterstattung in der Direktoratssitzung bäte.

Aufgrund des vorstehend geschilderten Sachverhalts bestehe kein Anlass für eine Entschuldigung der Klägerin bei Frau StDin .... Da der Schulleiter augenscheinlich den Vorfall nicht mehr vollständig in Erinnerung habe, werde erwartet, dass vor einer Entscheidung zu dem Vorgang eine dienstliche Erklärung des Herrn StD ... eingeholt werde. Dieser habe im Zusammenhang mit dem Vorfall geäußert, es stünde den Mitgliedern der Schulleitung gut zu Gesicht, wenn sie der Stellvertreterin auch einmal Gehör schenken würden.

Zum Vorfall vom ... Juli 2013 sei auszuführen, dass der Klägerin in dem Schlichtungsgespräch am... Juli 2013 beim Ministerialbeauftragten, Herrn Lt. OStD ..., von Frau StDin ... mitgeteilt worden sei, dass sich die Sekretärinnen ..., ... und ... häufig über die Klägerin beschwerten. Die Klägerin habe daraufhin am ...Juli 2013 zunächst Frau ... freundlich um ein kurzes Gespräch gebeten. Diese habe sich geweigert, in das Büro der Klägerin zu kommen, da ihre Kollegin ... am Vortag angeblich „sehr angeschlagen“ von einem Gespräch mit der Klägerin zurückgekommen sei und sie sich „dies nicht antun wolle“.

Daraufhin habe die Klägerin vorgeschlagen, zu viert ein Gespräch zu führen. Zögerlich seien die drei Sekretärinnen ihr in den Sozialraum gefolgt. Alle hätten im engen Durchgangsbereich gestanden. Die Klägerin habe die Sekretärinnen mehrfach höflich gebeten, sich zu setzen. Die Sekretärinnen hätten sich jedoch geweigert. Die inkriminierte Äußerung „sie hören wohl schlecht, sie sollen sich hinsetzen“ habe die Klägerin nicht getätigt. Als die Klägerin lächelnd und kopfschüttelnd nach ihrer Erinnerung geäußert habe „das kann doch nicht wahr sein, sie stehen hier wie zickige Schulmädchen“, sei Frau ... errötet und habe ohne Vorwarnung zu schreien begonnen, sie lasse sich das nicht mehr bieten, sie sei kein zickiges Schulmädchen und spreche nicht mehr mit der Klägerin. Frau ... sei an ihren Arbeitsplatz zurückgerannt. Die beiden anderen Sekretärinnen hätten eingestimmt und sich ebenfalls an ihren Platz zurückbegeben. Die Äußerung „zickige Schulmädchen“ sei nicht in die Richtung des Schulleiters gefallen. Zutreffend sei, dass der Schulleiter aufgrund des Schreiens der Frau ... aus seinem Zimmer in das Sekretariat gekommen sei. Die Klägerin habe den Schulleiter höflich gebeten, den Sekretärinnen zu sagen, dass diese mit der Klägerin sprechen mögen. Sie hätten dies mit dem Hinweis darauf verweigert, dass die Klägerin diesen nicht vorschreiben könne, was sie zu tun hätten. Sodann habe er moniert, dass der Tonfall der Klägerin „schon wieder voll daneben sei“. Der Schulleiter habe gegenüber der Klägerin geäußert, dass beim Personalrat Beschwerden aus dem Kollegium über „ihren Ton“ vorlägen (was der Klägerin auf spätere Nachfrage beim Personalratsmitglied Pfarrer ... nicht bestätigt worden sei). Die Klägerin habe daraufhin nach ihrer Erinnerung erwidert: „So ist nunmal meine Stimme, soll ich mir andere Stimmbänder einsetzen lassen?“. Die Klägerin sei sicherlich durch die Vorhaltung, die sich ja auch später nicht bestätigt habe, genervt gewesen, weil der Ton schon vorher des Öfteren vom Schulleiter thematisiert worden sei. Der Schulleiter habe die Äußerung der Klägerin mit dem Hinweis quittiert, dass der Ton der Klägerin schon wieder voll daneben sei. Die Klägerin habe das Gespräch mit dem Schulleiter daraufhin nicht fortgesetzt, sondern „aufgegeben“.

Verbale Entgleisungen der Klägerin lägen nicht vor. Die Klägerin müsse sich im Zusammenhang mit dem Vorfall vom ... Juli 2013 allenfalls eine ungeschickte Wortwahl vorhalten lassen. Die Konnotation der verwendeten Worte sei - die Klägerin habe bei der Äußerung lächelnd den Kopf geschüttelt - alles andere als beleidigend gewesen. Unterfertiger nehme an, dass die drei Sekretärinnen die Bemerkung genutzt hätten, um einen Aufstand zu inszenieren.

Die Äußerungen seien mangels Erheblichkeit einer dienstlichen Missbilligung nicht zugänglich. Die nötige Erheblichkeitsschwelle sei bei Weitem nicht überschritten (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 24.3.2008 - AN 1 K 08.01166 zum Maßstab). Insbesondere habe die Klägerin keine Äußerungen getätigt, die nach Form und Inhalt dem Gebot des achtungs- und vertrauensgerechten Verhaltens eines Beamten zuwider liefen.

Es werde erwartet, dass die Stellungnahme neben dem Anhörungsschreiben vom 29. Juli 2013 gemäß Art. 106 Satz 2 BayGB zur Personalakte genommen werde.

OStD ... erwiderte mit Schreiben vom 10. November 2013, die Behauptung, Frau StD ... sei „aufgebraust“, sei nicht zutreffend. Auch die Wortwahl „ungnädig“ sei verfehlt. Dies entspreche weder der Person ... noch dem Vorgang. Es sei sogar zielführend, wenn mit Blick auf die begrenzte Zeit der eine oder andere anstehende Beitrag auf seine mögliche Dauer und Relevanz für die übrigen Teilnehmer abgeklopft werde. Nur dies habe Frau ... getan, und zwar durchaus angemessen in Ton und in der Sache zutreffend. Die Einlassung Frau ... sei sachlich gewesen, die Entgegnung der Klägerin hingegen nicht. Das Zitat unterstreiche den dienstlichen Vorwurf, dass es nicht angehe, eine Kollegin abwertend als „gnädige Frau“ (es fehle: „da drüben“) zu titulieren, nur, weil diese angesichts einer langen Liste von Namen nachgehakt habe, ob es zielführend sei, diese in der Runde überhaupt auf den Tisch zu bringen. Von einer „rüden Grätsche“ Frau ... könne nicht die Rede sein. Die Wortwahl des Schreibens zitiere vermutlich die Klägerin, was deren subjektive Wahrnehmung belege.

Zum Vorfall mit den Sekretärinnen sei auszuführen, die Wortwahl des Bevollmächtigten der Klägerin „zunächst freundlich“ belege, dass die Klägerin den Sachverhalt in dieser Hinsicht offenbar treffend geschildert habe, denn rasch sei das Gespräch ins „Unfreundliche“ gekippt, was wiederum die Vorbehalte der drei Damen im Sekretariat bestätige.

Die drei Sekretärinnen hätten erneut bestätigt, dass der Konflikt durch den Satz der Klägerin „sie hören wohl schlecht, sie sollen sich hinsetzen“, ausgelöst worden sei.

Frau ... habe nicht geschrien und sei auch nicht gerannt, sondern habe entrüstet halblaut gemeint, so dass es auch der Schulleiter habe vernehmen können: „So lasse ich mich nicht behandeln“, als sie zu ihrem Schreibtisch zurückgegangen sei. Der Schulleiter habe zufällig am Tresen im Sekretariat gestanden und gefragt, was die Auseinandersetzung nebenan zu bedeuten habe.

Die Klägerin bestätige nun selbst, dass sie die Damen als „zickige Schulmädchen“ bezeichnet habe. Da verwundere die Reaktion der Sekretärinnen wohl nicht. Die Klägerin habe auf seine Frage, was vorgefallen sei, sehr wohl geantwortet: „Die benehmen sich wie zickige kleine Mädchen“. Falsch sei auch die Behauptung, der Schulleiter sei „aufgrund des Schreiens der Frau ...“ aus seinem Zimmer gekommen. Vielmehr sei er bereits vorher am Tresen gestanden und habe sich umgewandt, um die Klägerin, die auf ihn zugekommen sei, zu fragen, was vorgefallen sei. Er habe gegenüber der Klägerin die Formulierung „sie haben sich gerade im Ton vergriffen“ gewählt. Daraufhin habe sie dem Dienstvorgesetzten gegenüber frech geantwortet: „Dann soll ich mir wohl neue Stimmbänder einsetzen lassen“. Im Übrigen entspreche es leider den Tatsachen, dass sich mehrere Kollegen und Kolleginnen beim Schulleiter beschwert hätten, dass sie durch die Klägerin herabwürdigend angesprochen und behandelt worden seien, als sie zu einem Gespräch einbestellt worden seien.

Die Klägerin sollte angesichts ihrer dienstlichen Position nicht „genervt“ sein, sondern allen Mitarbeiterinnen sachlich begegnen.

Der Dienstvorgesetzte bewerte das Verhalten und die Äußerungen seiner Stellvertreterin anders und halte die dienstliche Missbilligung aufrecht.

Es handele sich eben nicht um eine einmalige, z. B. stressbedingte, verbale Entgleisung. Auch seien den Ausfällen keine Provokationen vorausgegangen, die derartige Reaktionen rechtfertigen könnten. Von der „Inszenierung eines Aufstands“ könne keine Rede sein. Dies sei alleine deshalb abwegig, weil die drei Damen gar nicht gewusst hätten, weshalb sie die Klägerin sprechen wollte. Inszenierungen bedürften zumindest einer gewissen Absprache.

Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12. Dezember 2013, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag, Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des...Gymnasiums vom 10. November 2013 aufzuheben.

Das ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben vom 15. November 2013 enthalte die Formulierung „der Dienstvorgesetzte bewertet das Verhalten und die Äußerungen seiner Stellvertreterin anders und hält die dienstliche Missbilligung aufrecht“. Die dienstliche Missbilligung sei rechtswidrig. Denn die Äußerungen der Klägerin seien mangels Erheblichkeit einer dienstlichen Missbilligung nicht zugänglich. Die Klägerin habe keine Äußerungen getätigt, die nach Form und Inhalt dem Gebot des achtungs- und vertrauensgerechten Verhaltens eines Beamten zuwider liefen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 17. Dezember 2013 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Streitsache für die Durchführung eines gerichtlichen Mediationsverfahrens geeignet erscheine. Die Beteiligten folgten nach längerem Schriftverkehr dieser Anregung nicht.

Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2014 boten die Bevollmächtigten der Klägerin zum Beweis für die Tatsache, dass sich der Vorfall vom ...Juli 2013 so zugetragen habe, wie ihn die Klägerin mit Stellungnahme der Bevollmächtigten vom 9. September 2013 geschildert habe, die Einvernahme von Herrn StD ... als Zeugen an. Ebenso wurde zum Beweis für die Tatsache, dass Beschwerden seitens des Sekretariats oder des Kollegiums über die Klägerin bzw. ihren Umgangston zu keinem Zeitpunkt Gegenstand von Personalratssitzungen gewesen seien, der Personalratsvorsitzende StR ... und der Protokollführer in den Personalratssitzungen Pfarrer ... als Zeugen angeboten. Der Zeuge ... könne auch bestätigen, dass im ...Gymnasium ein Klima der Angst herrsche und viele Kollegen der Klägerin nicht bereits seien, für diese Partei zu ergreifen, da sie sich vor Repressalien fürchteten.

Außerdem werde Zeugenbeweis dafür angeboten, dass die drei Sekretärinnen ..., ... und ... gegenüber der Klägerin - vorsichtig gesprochen - einen äußerst unfreundlichen Umgangston pflegten. Hierfür könnten drei exemplarische Vorfälle benannt werden (wird im Einzelnen ausgeführt). Die Zeugin ... sei ebenfalls als Sekretärin in einem gesonderten Büro tätig. Sie kenne die Problematik des Umgangs im „großen“ Sekretariat. Sie könne bezeugen, dass ein offener, kommunikativer, freundlicher Umgang mit der Klägerin problemlos möglich sei.

Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2014 unterbreiteten die Bevollmächtigten der Klägerin einen Vergleichsvorschlag, der im Wesentlichen eine Entschuldigung der Klägerin gegenüber dem betroffenen Personenkreis in Verbindung mit der Aufhebung der dienstlichen Missbilligung vorsah.

Mit Schriftsatz vom 19. August 2014 beantragte die Regierung von ..., der die Prozessvertretung durch den Leiter des ...Gymnasiums ... übertragen worden war,

die Klage abzuweisen.

Der vom Klägervertreter angebotene Vergleich könne nicht angenommen werden, da die Vorfälle, wegen der die Missbilligung ausgesprochen worden sei, nach Angaben des Schulleiters nicht isoliert zusehen seien, sondern lediglich die „Spitze des Eisbergs“ darstellten, insbesondere was den Umgang mit den drei Sekretärinnen betreffe.

Die Klägerin habe durch die ihr zur Last gelegten Äußerungen gegenüber Mitarbeitern und Schulleiter ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten missachtet und die gebotene Grenze rücksichtsvoller Achtung gegenüber Vorgesetzen und Mitarbeitern überschritten. Die genannten Äußerungen seien unangemessen und beleidigend. Dies wiege umso schwerer, als es sich bei der Klägerin um die ständige Vertreterin des Schulleiters und damit um eine Führungskraft mit Vorbildfunktion handele. Nach der gemeinsamen Bekanntmachung vom 7. Dezember 2005 (KWMBL I 2006, Seite 40) „Führungskräftestandards in der Bayerischen Staatsverwaltung“ sei für eine Führungskraft unabdingbar eine Persönlichkeit, die durch das eigene Vorbild führe sowie Reflexions- und Lernbereitschaft. Dem werde die Klägerin durch ihr oben beschriebenes Verhalten keinesfalls gerecht. Sie zeige vielmehr mangelnde Fähigkeit, Kritik anzunehmen, im Team zu arbeiten und Kompromisse zu finden sowie Defizite in der Kommunikation und Umgang mit Mitarbeitern und Vorgesetzten.

Dem könne sie nicht entgegenhalten (selbst wenn dies zuträfe), dass sich Frau StDin ... sowie die drei Sekretärinnen im Ton vergriffen hätten. Denn als Führungskraft könne von der Klägerin erwartet werden, in entsprechenden Situationen als Vorbild zu handeln und angemessen zu reagieren. Zudem stünden die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin unter III. seines Schriftsatzes vom 6. Juli 2014 in keinem Zusammenhang zu dem gerügten Verhalten der Klägerin.

Soweit vorgetragen werde, bei dem gerügten Verhalten fehle es an Erheblichkeit, werde auf die Ausführungen des Schulleiters Bezug genommen, sowie auf die besondere Rolle, die eine Führungskraft einnehme, verwiesen. Bei der Missbilligung handele es sich um eine dienstaufsichtliche Maßnahme. Im Rahmen der Missbilligung werde vorliegend dienstliches Fehlverhalten beanstandet, das ohne genügend Umsicht, Vorausschau und Takt ausgeführt worden sei.

Aufgrund der Vorbildfunktion der Klägerin sei es angemessen, die dienstliche Missbilligung auszusprechen, zumal die Klägerin nach den Ausführungen des Schulleiters eine Entschuldigung für ihre verbalen Entgleisungen nicht für angezeigt gehalten habe, obwohl von diesem in zwei Gesprächen eine Entschuldigung empfohlen worden sei. In diesem Zusammenhang werde auf die Ausführungen im Schreiben des Schulleiters vom 20. Juli 2014 hingewiesen, wonach das beschriebene Verhalten der Klägerin kein Einzelfall gewesen sei. Vielmehr sei der schroffe Umgangston gegenüber Mitarbeitern und unangemessener Umgang mit verschiedenen Mitarbeitern bereits Thema in einer Personalversammlung gewesen und sei auch im Monatsgespräch mit dem Personalrat angesprochen worden.

Abschließend werde die Behauptung, am ...Gymnasium herrsche „ein Klima der Angst“ deutlich zurückgewiesen. Auch insoweit werde auf das Schreiben des Schulleiters vom 20. Juli 2014 verwiesen.

Am 11. September 2014 fand vor dem Berichterstatter ein Erörterungstermin mit dem Ziel einer gütlichen Erledigung des Rechtsstreits statt. In dieser erklärte der Schulleiter u. a., er habe mit der Missbilligung ein schuldhaftes Dienstvergehen der Klägerin ahnden wollen.

Den Beteiligten wurde vom Berichterstatter ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, der von Seiten des Beklagten abgelehnt wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig.

Das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben des Leiters des ...Gymnasiums ..., OStD ..., vom 10. November 2013 ist nach seinem objektiven Erklärungswert aus der Sicht des Empfängerhorizonts (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Rn. 18 zu § 35) als Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG zu qualifizieren.

Das Schreiben enthält die Formulierung, die dienstliche Missbilligung „wird aufrechterhalten“. Zuvor war die Klägerin mit Schreiben vom 29. Juli 2013 zum beabsichtigten Erlass einer missbilligenden Äußerung (lediglich) angehört worden.

Die Klägerin durfte deshalb die - insoweit missverständliche - Formulierung in dem Schreiben vom 10. November 2013 trotz der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung als erstmaligen Ausspruch einer dienstlichen Missbilligung (missbilligende Äußerung) im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG auffassen. Die Einlassungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren und im Erörterungstermin am 11. September 2014 bestätigen, dass der Schulleiter der Klägerin ein schuldhaftes Dienstvergehen zur Last legt und deshalb eine schriftliche dienstliche Missbilligung aussprechen wollte.

Es handelt sich bei der angefochtenen Maßnahme somit um eine sog. qualifizierte Missbilligung, die sich unstreitig als Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG darstellt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22.1.2013 - 5 LB 227/11, DVBl 2013, 397; Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2011, Rn. 9 zu § 6)

Die Anfechtungsklage ist auch begründet.

Die mit Bescheid vom 10. November 2013 ausgesprochene missbilligende Äußerung stellt sich als ermessensfehlerhaft dar, ist damit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§§ 113 Abs. 1 und 114 VwGO).

Die in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG angeführten missbilligenden Äußerungen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen, sondern Maßnahmen der Dienstaufsicht, die dem Dienstvorgesetzten (Art. 3 BayBG) des Beamten obliegen (vgl. GKÖD, Rn. 29 zu § 6 BDG; Urban/Wittkowski, a. a. O., Rn. 7 zu § 6; Czermak, Missbilligende Äußerungen von Dienstvorgesetzten, BayVBl 1989, S. 193).

Dies ist vorliegend der Schulleiter des ...Gymnasiums (§ 24 Abs. 1 der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern, Lehrerdienstordnung - LDO).

Die Ermächtigung, ein dienstliches Verhalten eines Beamten zu missbilligen, ergibt sich aus der dem Dienstherrn im Rahmen des beamtenrechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnisses zustehenden Leitungs-, Aufsichts- und Weisungsbefugnis. Der Dienstherr ist aufgrund dieser Befugnis berechtigt und nach den Umständen des Einzelfalls sogar verpflichtet, auf die reibungslose und fehlerfreie Erledigung der Dienstgeschäfte hinzuwirken und erforderlichenfalls kritischmissbilligend gegen unterstellte Beamte einzuschreiten (vgl. GKÖD, a.a.O, Rn. 31 zu § 6 BDG; Urban/Wittkowski, a. a. O., Rn. 7 zu § 6 BDG; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.1.2013, a. a. O.).

Der betreffende Beamte muss eine rechtmäßige missbilligende Äußerung infolge der ihm aufgrund des Beamtenverhältnisses obliegenden Treue- und Folgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, § 34 BeamtStG) hinnehmen.

Eine missbilligende Äußerung kann nur ausgesprochen werden, wenn objektiv ein Anlass bestanden hat, sich missbilligend über den Beamten zu äußern (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13.9.2011 - 10 K 2776/11). Dann steht der Erlass einer Missbilligung im Ermessen des Dienstvorgesetzten.

Die Entscheidung kann gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich dahin, ob der gesetzliche Rahmen verkannt, ob ein unrichtiger Sachverhalt zugrundegelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden (VG Münster, Urteil vom 16.10.2009 - 4 K 1765/08; VG Wiesbaden, Urteil vom 3.5.2014 - 28 K 943/12.WI.D), wobei auch zu prüfen ist, ob die ausgesprochene missbilligende Äußerung in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass steht (vgl. VG Düsseldorf, a. a. O.).

Hiervon ausgehend erweist sich die ausgesprochene qualifizierte missbilligende Äußerung als rechtswidrig.

Es fehlt bereits an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung.

Im Hinblick auf das Gebot einer angemessenen Reaktion auf ein dienstliches Fehlverhalten ist bei der Ermessensentscheidung, ob und in welcher Form eine missbilligende Äußerung ausgesprochen wird, zunächst zu beachten, dass zwischen sog. qualifizierten und einfachen missbilligenden Äußerungen zu unterscheiden ist. Bei letzterer wird nur ein objektiv pflichtwidriges Verhalten gerügt, ohne dass auch ein Schuldvorwurf erhoben und damit die Begehung eines Dienstvergehens vorgeworfen wird (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.1.2013 - 5 LB 227/11).

Weiter ist bei der Ermessenausübung zu berücksichtigen, dass die Aufzählung in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach überwiegender Auffassung nur beispielhaft zu verstehen ist. So werden als weitere dienstrechtliche Reaktionsmöglichkeiten etwa tadelnde Hinweise, kritische Äußerungen, Belehrungen, Vorhalte, Warnungen, ernste Missfallensbekundungen sowie dringliche Ersuchen genannt (vgl. allgemein auch Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: Oktober 2013, Art. 7 BayDG Rn. 8 ff.).

Damit bestanden neben der hier von dem Schulleiter gewählten schärfsten Form der missbilligenden Äußerung, der qualifizierten Missbilligung, diverse weitere, sämtlich mildere Reaktionsmöglichkeiten. Dem Schulleiter oblag es, im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung unter den genannten Maßnahmen diejenige auszuwählen, die geeignet, erforderlich und verhältnismäßig erschien, um auf das festgestellte Verhalten zu reagieren.

Die gewählte qualifizierte Missbilligung mag zwar geeignet gewesen sein, Kritik an der Klägerin in deutlicher Form zum Ausdruck zu bringen. Allerdings lag vorliegend nicht ohne weiteres auf der Hand, dass ausschließlich dieses Mittel erforderlich und im Hinblick auf die im Raum stehenden Vorwürfe auch angemessen war. Die qualifizierte Missbilligung mag zwar aus Sicht des Disziplinarrechts als naheliegend erscheinen, da sie nach dem Verweis (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayDG) als mildester disziplinarischer Reaktionsmöglichkeit die schärfste nichtdisziplinarische Reaktionsmöglichkeit darstellt. Zwingend ist diese Annahme jedoch nicht, es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18.2.2014 - 2 A 448/12 juris Rn. 33 ff.; VG München, Urteil vom 27.5.2014 - M 5 K 13.4304, juris Rn. 17).

Im angefochtenen Bescheid fehlen jedoch nähere Ausführungen, ob auch mildere Reaktionsmöglichkeiten, z. B. in der Form einer einfachen missbilligenden Äußerung oder einer schriftlichen Ermahnung geprüft worden sind und weshalb solche nicht als ausreichend hätten angesehen werden können.

Derartige Erwägungen sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt entbehrlich, dass sich - im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null - nur eine qualifizierte missbilligende Äußerung als geeignete und erforderliche Reaktion auf das beanstandete Verhalten der Klägerin erwiesen hätte.

Vielmehr steht die vom Schulleiter gewählte Maßnahme nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem der Klägerin zur Last gelegten Fehlverhalten und erweist sich damit auch aus diesem Grund als ermessensfehlerhaft.

Der Klägerin wird von ihrem Dienstvorgesetzten zur Last gelegt, sie habe am ...Juli 2013 in pejorativer Wortwahl die Kollegin StDin ... mit „gnädige Frau ...“ angesprochen und am ... Juli 2013 anlässlich eines „Wortgefechts“ mit den drei Sekretärinnen die gebotenen Umgangsformen - auch gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten - nicht gewahrt.

So habe sie den Sekretärinnen gegenüber geäußert: „Sie hören wohl schlecht, sie sollen sich hinsetzen“ und „Sie benehmen sich wie zickige kleine Mädchen“. Gegenüber dem Dienstvorgesetzten habe die Klägerin geäußert: „Dann soll ich mir wohl neue Stimmbänder einsetzen lassen“.

Der Klägerin wird durch den Dienstvorgesetzten vorgeworfen, bei beiden Vorfällen durch unangemessene, pejorative Wortwahl schuldhaft gegen § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen zu haben. Nach dieser Bestimmung muss das Verhalten von Beamten und Beamtinnen der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

Was zur Wahrung von Achtung und Vertrauen in Bezug auf den Beruf erforderlich erscheint, richtet sich sowohl nach dem Amtsstatus als auch nach dem Amt im konkretfunktionellen Sinn. Je sensibler die obliegenden Aufgaben sind, umso höhere Anforderungen können an das Verhalten zu stellen sein. Je nach dem dienstlichen Aufgabenbereich kann sich ein bestimmtes Verhalten bzw. Fehlverhalten stärker oder weniger stark auf Achtung und Vertrauen auswirken. So sind etwa an Lehrer oder Polizeivollzugsbeamte andere Anforderungen zu stellen als z. B. an Beamte in technischen Laufbahnen oder im Innendienst.

Die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gegenüber den Vorgesetzten ist ein Teilaspekt der Pflicht des § 34 Satz 3 BeamtStG in Verbindung mit der Pflicht, die Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 35 Satz 1 BeamtStG) und des aus dem Treueverhältnis folgenden Gebots der Ein- und Unterordnung. Der Beamte ist verpflichtet, Vorgesetzten, Mitarbeitern und Beamten anderer Behörden taktvoll zu begegnen, Rücksicht auf ihre Belange zu nehmen und die Atmosphäre vertrauensvoller Zusammenarbeit im öffentlichen Dienst nicht ohne zwingenden Grund zu stören (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 161 und 179 zu § 34 BeamtStG m. w. N.)

Zwischen den Beteiligten besteht hinsichtlich des genauen Wortlautes der der Klägerin zur Last gelegten Äußerungen vom ... Juli 2013 Streit. So stellt die Klägerin in Abrede, die drei Sekretärinnen mit den Worten angeherrscht zu haben, „Sie hören wohl schlecht, sie sollen sich hinsetzen“. Auch zum Wortlaut der nachfolgenden Äußerungen der Klägerin machen die Beteiligten unterschiedliche Angaben.

Eine Beweiserhebung zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts war gleichwohl nicht geboten. Denn selbst wenn man zugunsten des Beklagten unterstellt, dass der Dienstvorgesetzte der Klägerin bei der Entscheidung über den Ausspruch einer qualifizierten dienstlichen Missbilligung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und die Vorfälle vom...Juli 2013 und ...Juli 2013 im Verfahren zutreffend wiedergegeben hat, rechtfertigt das der Klägerin vorgeworfene Dienstvergehen nicht die getroffene Maßnahme, da diese nicht verhältnismäßig ist.

Soweit der Beklagte darauf verweist, dass die Klägerin mit ihrem Verhalten gegen die Führungskräftestandards in der Bayerischen Staatsverwaltung (FKSBayStV), Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 7. Dezember 2005, KWMBl. 2006, S. 40, verstoßen habe, ist darauf hinzuweisen, dass für den Bereich der Schulverwaltung und Schulen in der Bekanntmachung Leiter und Leiterinnen von Gymnasien genannt werden. Es erscheint deshalb bereits zweifelhaft, ob die genannten Führungskräftestandards ohne weiteres auch auf Vertreter der Schulleiter in gleicher Weise Anwendung finden sollen.

Die in der Bekanntmachung festgelegten Führungsstandards beschreiben für den hier relevanten Bereich der sozialen Kompetenz ein Anforderungsprofil hinsichtlich der notwendigen Persönlichkeitsmerkmale, inneren Einstellungen und Wertvorstellungen der Führungskraft. Zu diesem zählt u. a. die Fähigkeit, Konflikte zu bewältigen sowie das Auftreten und die Außenwirkung, ohne diese Anforderungen jedoch inhaltlich näher zu konkretisieren.

Soweit es den Vorfall am ... Juli 2013 betrifft, kann die Formulierung „gnädige Frau ...“ allenfalls dann eine Verletzung des Gebots zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten begründen, wenn diese Wortwahl - wie vom Dienstvorgesetzten angenommen - pejorativen Charakter gehabt hat, was jedoch ganz entscheidend vom subjektiven Empfinden des betroffenen Personenkreises und der Gesamtsituation, in der die Äußerung gefallen ist, abhängt. Hier ist zu sehen, dass die Klägerin während einer Wortmeldung bei der regelmäßigen Dienstbesprechung unterbrochen wurde und hierauf - wenn auch möglicherweise in pointiertem Tonfall - reagiert hat.

Es mag auch zutreffen, dass sich die Klägerin bei dem Vorfall am ... Juli 2013 situationsbedingt sowohl gegenüber den drei Sekretärinnen als auch gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten - gerade auch im Hinblick auf ihre Funktion als stellvertretende Schulleiterin - in der Wortwahl und im Tonfall nicht angemessen verhalten hat. Auch hier können die Äußerungen jedoch nur im Gesamtkontext der Situation gesehen werden, in welcher sich die Klägerin befunden hat, als sie - erfolglos - versucht hat, mit den drei benannten Sekretärinnen des Gymnasiums ein klärendes Gespräch zu führen.

Gewichtet man deshalb beide Vorkommnisse in der Gesamtschau, so liegt - auch unter Berücksichtigung, dass der Klägerin die Funktion der stellvertretenden Schulleiterin übertragen war - nur eine als geringfügig einzustufende Verletzung der Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten vor, so dass sich der Ausspruch einer qualifizierten dienstliche Missbilligung - abgesehen von den im Bescheid fehlenden Ermessenserwägungen - als nicht verhältnismäßig darstellt.

Der Klage war deshalb stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs.1. 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. August 2014 - M 21 K 12.3098 - wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Polizeiobermeister in der Bundespolizeiabteilung D./Technische Einsatzhundertschaft R. im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2011 stellte die Beklagte das am 21. März 2003 eingeleitete Disziplinarverfahren gegen den Kläger auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 BDG ein, weil eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden dürfe. Gleichzeitig wurde das der Einstellungsverfügung zugrunde liegende Verhalten des Klägers ausdrücklich missbilligt, weil der Kläger schuldhaft gemäß § 77 Abs. 1 BBG eine Dienstpflichtverletzung begangen habe, indem er gegen seine aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG folgende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes verstoßen habe. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2012 zurück.

Mit Gerichtsbescheid vom 28. August 2014 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2012 aufgehoben, soweit darin eine missbilligende Äußerung ausgesprochen worden ist. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Missbilligung rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Neben der von der Beklagten gewählten schärfsten Form der sogenannten qualifizierten Missbilligung hätten diverse weitere, sämtlich mildere Reaktionsmöglichkeiten bestanden. Es liege ein vollständiger Ausfall des Auswahlermessens vor. Der Senat teilt diese Auffassung, ohne dass es einer weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Nach § 6 Satz 2 BDG sind missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, keine Disziplinarmaßnahmen. Rechtsgrundlage ist vielmehr die sich aus dem allgemeinen Beamtenrecht ergebende Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Dienstherrn (SächsOVG, U. v. 18.2.2014 - 2 A 448.12 - juris Rn. 26; Weiß, GKÖD, Disziplinarrecht, M § 6 Rn. 31; Urban/Wittkowski, BDG, § 6 Rn. 7). Deshalb liegt die Annahme nahe, dass es schon aus formellen Gründen nicht zulässig ist, dass die Disziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren einstellt und einem Beamten zugleich in der Einstellungsverfügung mit einer Missbilligung die Begehung eines Dienstvergehens zur Last legt; zulässig dürfte es nur sein, dass die jeweilige personalverwaltende Behörde außerhalb eines Disziplinarverfahrens nach allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen eine schriftliche Missbilligung ausspricht (so auch NdsOVG zum niedersächsischen Disziplinarrecht, U. v. 22.1.2013 - 5 LB 227.11 - juris Rn. 42, 43). Das kann jedoch dahinstehen, weil die in Streit stehende Missbilligung jedenfalls aus materiellen Gründen rechtswidrig ist.

§ 6 Satz 2 BDG nennt als missbilligende Äußerungen ausdrücklich Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden. Die schwerste Form der missbilligenden Äußerung liegt vor, wenn diese den Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung (eines Dienstvergehens) enthält. Daneben gibt es nach überwiegender Auffassung weitere - mildere - dienstrechtliche Reaktionsmöglichkeiten wie etwa tadelnde Hinweise, kritische Äußerungen, Belehrungen, Vorbehalte, Warnungen, ernste Missfallensbekundungen oder dringliche Ersuchen. Der Behörde steht insoweit ein Auswahlermessen zu (SächsOVG, U. v. 18.2.2014 - 2 A 448.12 - juris Rn. 33; VG München, U. v. 27.5.2014 - M 5 K 13.4304 - BayVBl 2014, 763; Weiß, GKÖD, M § 6 Rn. 29, 30; Urban/Wittkowski, BDG, § 6 Rn. 7).

In Anwendung dieses rechtlichen Maßstabs ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Beklagten im Rahmen der Einstellung des Disziplinarverfahrens ausgesprochene qualifizierte Missbilligung jedenfalls ermessensfehlerhaft ist. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Beklagte mit der Einstellung des Disziplinarverfahrens dem Kläger gegenüber gleichzeitig eine Missbilligung aussprechen durfte sowie unabhängig vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Missbilligung. Die Beklagte hat nämlich keinerlei Auswahlermessen ausgeübt. Neben der von der Beklagten gewählten schärfsten Form der missbilligenden Äußerung bestanden - und zwar, wie oben ausgeführt, außerhalb des Disziplinarrechts - diverse weitere, sämtlich mildere Reaktionsmöglichkeiten. Es hätte der Beklagten somit oblegen, diejenige Maßnahme auszuwählen, die geeignet, erforderlich und verhältnismäßig erscheint, um auf das festgestellte Verhalten des Klägers zu reagieren. Angesichts des Umstands, dass die Beklagte gleichzeitig das von ihr eingeleitete Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 BDG eingestellt hat, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch eine mildere Maßnahme in Betracht gekommen wäre, auch wenn die Beklagte dies als „lebensfremd“ erachtet. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt keine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend vor, dass bei einer Einstellung eines Disziplinarverfahrens nach einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung regelmäßig und ausschließlich eine qualifizierte Missbilligung zu erfolgen hätte mit der Folge, dass mildere Mittel stets ausgeschlossen wären. Eine derartige „Automatik“ sieht das Gesetz nicht vor, vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Die damit erforderliche Ermessensausübung hat die Beklagte unterlassen. Weder in der Einstellungsverfügung vom 4. Dezember 2011 noch im Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2012 gibt es Anhaltspunkte für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung. Es fehlen Ausführungen der Art, dass und weshalb ein milderes Mittel als die qualifizierte Missbilligung im konkreten Fall nicht ausreichend gewesen wäre. Die Beklagte selbst trägt in ihrer Begründung des Zulassungsantrags vor, dass in derartigen Fällen „bislang weder die Möglichkeit und somit auch nicht die Notwendigkeit einer entsprechenden Ermessensausübung gesehen worden ist“, was den Ermessensausfall zusätzlich dokumentiert. Eine Ergänzung der Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 114 Satz 2 VwGO kommt nicht in Betracht, weil die Vorschrift keine Anwendung auf Fälle findet, in denen das Ermessen gar nicht ausgeübt wurde (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 17).

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Um einen auf diesen Zulassungsgrund gestützten Antrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zweitens ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und viertens darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B. v. 3.6.2009 - 6 ZB 09.79 - juris Rn. 11; Happ in Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 72). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

1. Die dienstliche Missbilligung vom 10. November 2013 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin steht als Studiendirektorin im Dienste des Beklagten. Sie war bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 im ... Gymnasium in ... tätig und seit dem ... August 2012 ständige Vertreterin des Schulleiters.

Sie begehrt im vorliegenden Verfahren die Aufhebung einer dienstlichen Missbilligung, die am ... November 2013 durch den Leiter des ...Gymnasiums, OStD ..., ausgesprochen wurde.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 hörte der Schulleiter des ...Gymnasiums die Klägerin zum beabsichtigten Erlass einer dienstlichen Missbilligung an.

Die Klägerin habe sich wiederholt gegenüber mehreren Personen in ihrem dienstlichen Umfeld zu in Ton und Wortwahl unpassenden und inakzeptablen Äußerungen hinreißen lassen.

Am Dienstag, den...Juli 2013, habe sie die Mitarbeiterin der Schulleitung, Frau StDin ..., mit herabwürdigendem Ton als „gnädige Frau ...“ in der regelmäßigen Dienstbesprechung der Schulleitung (dienstags, 11.30 bis 14.00 Uhr) bezeichnet. Es sei keine Provokation durch die Kollegin ... vorausgegangen. Der verbale Ausfall der Klägerin sei völlig unvermittelt gekommen. Es habe offenbar lediglich eine unterschiedliche Meinung in einer Sachfrage bestanden und die Klägerin habe die Mitarbeiterin im Direktorat durch pejorative Wortwahl diffamiert. Eine Entschuldigung bei der Kollegin sei bisher nicht erfolgt.

Am Dienstag, den...Juli 2013, sei es um 13.40 Uhr nach der regulären Dienstbesprechung der Schulleitung zu einem Wortgefecht zwischen der Klägerin und den drei Sekretärinnen des Gymnasiums gekommen, die der Klägerin zu einem Gespräch in den Sozialraum gefolgt seien. Die Klägerin habe Frau ..., Frau ... und Frau ... mit den Worten angeherrscht: „Sie hören wohl schlecht, sie sollen sich hinsetzen.“

Dem Schulleiter gegenüber habe die Klägerin die Sekretärinnen, als diese das Gespräch entrüstet abgebrochen hätten, mit den Worten bezeichnet: „Die benehmen sich wie zickige kleine Mädchen“. Als der Schulleiter die Klägerin ermahnt habe, sie habe sich im Ton vergriffen, habe die Klägerin gemeint: „Dann soll ich mir wohl neue Stimmbänder einsetzen lassen“.

Letzteres werte der Dienstvorgesetzte als verbalen Ausfall gegen sich.

Derartige Entgleisungen störten den kollegialen Frieden am Arbeitsplatz nachhaltig und zeugten von Respektlosigkeit gegenüber Kolleginnen, Personal und dem Vorgesetzten. Zudem sei eine derartige Diktion und emotionale Unbeherrschtheit nicht in Übereinstimmung zu bringen mit der Funktion einer ständigen Stellvertreterin des Schulleiters eines Gymnasiums. Es sei deshalb beabsichtigt, gegen die Klägerin eine dienstliche Missbilligung auszusprechen und zu den Akten zu nehmen. Der Schulleiter sehe sich als Dienstvorgesetzter nach reiflicher Überlegung und vor dem Hintergrund wiederholter derartiger verbaler Missgriffe zu diesem Schritt genötigt, um sich nicht dem Vorwurf der Untätigkeit auszusetzen. Die Klägerin werde aufgefordert, in Zukunft ihre Rhetorik zu mäßigen und auf sachlichem Boden zu bleiben.

Die Bevollmächtigten der Klägerin erwiderten mit Schreiben vom 9. September 2013, pauschale Vorhaltungen wie „wiederholt gegenüber mehreren Personen…. zu unpassenden und inakzeptablen Äußerungen hinreißen lassen“ sowie „vor dem Hintergrund wiederholter derartiger verbaler Missgriffe“, mit der ein Fehlverhalten der Klägerin in der Vergangenheit insinuiert werden solle, könnten nur ebenso pauschal bestritten werden. Es dürfte bekannt sein, dass nur konkret benanntes Fehlverhalten einer dienstlichen Missbilligung zugänglich sei. Derartige Formulierungen beförderten indes den Eindruck, dass es dem Schulleiter bei der Bewertung der Klägerin an der nötigen sachlichen Distanz und Unvoreingenommenheit mangele. Es habe unstreitig einige Spannungen innerhalb der Schulleitung gegeben und diese gebe es auch weiterhin. Dies bedauere die Klägerin deswegen, weil ihr eine gedeihliche Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedern der Schulleitung sehr am Herzen liege.

Zum Vorfall am ...Juli 2013 sei auszuführen, dass dieser in der Anhörung nicht vollständig wiedergegeben werde. In der beschriebenen Direktoratssitzung sei der Klägerin - ungewöhnlich genug, da diese immerhin ständige Stellvertreterin des Schulleiters sei - als letzter das Wort erteilt worden. Die Klägerin habe dem Schulleiter und Herrn StD ... eine Übersicht „Aufnahmeanfragen zum Schuljahr 2013/2014“ übergeben. Bevor sich die Klägerin habe äußern können, habe sich Frau StDin ... mit ungehaltener Miene und äußerst ungnädigem Ton dahingehend geäußert, ihr Schreibtisch sei voll mit Arbeit. Herr ... (der Vorgänger der Klägerin) habe dieses Thema immer alleine mit ihnen besprochen.

Die Klägerin habe nach ihrer Erinnerung auf dieses ungehörige „Indie-Paradefahren“ von Seiten der Frau StDin ... nach ihrer Erinnerung sehr ruhig mit folgenden Worten reagiert:

„Ich bitte die gnädige Frau ... in einem angemessenen Ton mit mir zu sprechen und nicht alles, was von mir kommt, zu boykottieren. Ich wollte diese Aufstellung keinesfalls in dieser Runde besprechen, sondern lediglich Herrn ... und Herrn ... über den aktuellen Stand informieren. Dies ist eine Angelegenheit von zwei Sekunden und bedarf keines Kommentars ihrerseits. Mit Herrn ... ist bereits alles besprochen und Herr ... bitte ich seit drei Wochen um einen Termin, um diese Angelegenheit zu besprechen - leider bis dato ohne Erfolg.“

Anstelle Frau StDin ... zur Ordnung zu rufen, die durch ihr ungehöriges Vorgehen den Wortbeitrag der Klägerin habe unterbinden wollen, habe sich der Schulleiter in Richtung der Klägerin geäußert, dass auch er sie um straffe Berichterstattung in der Direktoratssitzung bäte.

Aufgrund des vorstehend geschilderten Sachverhalts bestehe kein Anlass für eine Entschuldigung der Klägerin bei Frau StDin .... Da der Schulleiter augenscheinlich den Vorfall nicht mehr vollständig in Erinnerung habe, werde erwartet, dass vor einer Entscheidung zu dem Vorgang eine dienstliche Erklärung des Herrn StD ... eingeholt werde. Dieser habe im Zusammenhang mit dem Vorfall geäußert, es stünde den Mitgliedern der Schulleitung gut zu Gesicht, wenn sie der Stellvertreterin auch einmal Gehör schenken würden.

Zum Vorfall vom ... Juli 2013 sei auszuführen, dass der Klägerin in dem Schlichtungsgespräch am... Juli 2013 beim Ministerialbeauftragten, Herrn Lt. OStD ..., von Frau StDin ... mitgeteilt worden sei, dass sich die Sekretärinnen ..., ... und ... häufig über die Klägerin beschwerten. Die Klägerin habe daraufhin am ...Juli 2013 zunächst Frau ... freundlich um ein kurzes Gespräch gebeten. Diese habe sich geweigert, in das Büro der Klägerin zu kommen, da ihre Kollegin ... am Vortag angeblich „sehr angeschlagen“ von einem Gespräch mit der Klägerin zurückgekommen sei und sie sich „dies nicht antun wolle“.

Daraufhin habe die Klägerin vorgeschlagen, zu viert ein Gespräch zu führen. Zögerlich seien die drei Sekretärinnen ihr in den Sozialraum gefolgt. Alle hätten im engen Durchgangsbereich gestanden. Die Klägerin habe die Sekretärinnen mehrfach höflich gebeten, sich zu setzen. Die Sekretärinnen hätten sich jedoch geweigert. Die inkriminierte Äußerung „sie hören wohl schlecht, sie sollen sich hinsetzen“ habe die Klägerin nicht getätigt. Als die Klägerin lächelnd und kopfschüttelnd nach ihrer Erinnerung geäußert habe „das kann doch nicht wahr sein, sie stehen hier wie zickige Schulmädchen“, sei Frau ... errötet und habe ohne Vorwarnung zu schreien begonnen, sie lasse sich das nicht mehr bieten, sie sei kein zickiges Schulmädchen und spreche nicht mehr mit der Klägerin. Frau ... sei an ihren Arbeitsplatz zurückgerannt. Die beiden anderen Sekretärinnen hätten eingestimmt und sich ebenfalls an ihren Platz zurückbegeben. Die Äußerung „zickige Schulmädchen“ sei nicht in die Richtung des Schulleiters gefallen. Zutreffend sei, dass der Schulleiter aufgrund des Schreiens der Frau ... aus seinem Zimmer in das Sekretariat gekommen sei. Die Klägerin habe den Schulleiter höflich gebeten, den Sekretärinnen zu sagen, dass diese mit der Klägerin sprechen mögen. Sie hätten dies mit dem Hinweis darauf verweigert, dass die Klägerin diesen nicht vorschreiben könne, was sie zu tun hätten. Sodann habe er moniert, dass der Tonfall der Klägerin „schon wieder voll daneben sei“. Der Schulleiter habe gegenüber der Klägerin geäußert, dass beim Personalrat Beschwerden aus dem Kollegium über „ihren Ton“ vorlägen (was der Klägerin auf spätere Nachfrage beim Personalratsmitglied Pfarrer ... nicht bestätigt worden sei). Die Klägerin habe daraufhin nach ihrer Erinnerung erwidert: „So ist nunmal meine Stimme, soll ich mir andere Stimmbänder einsetzen lassen?“. Die Klägerin sei sicherlich durch die Vorhaltung, die sich ja auch später nicht bestätigt habe, genervt gewesen, weil der Ton schon vorher des Öfteren vom Schulleiter thematisiert worden sei. Der Schulleiter habe die Äußerung der Klägerin mit dem Hinweis quittiert, dass der Ton der Klägerin schon wieder voll daneben sei. Die Klägerin habe das Gespräch mit dem Schulleiter daraufhin nicht fortgesetzt, sondern „aufgegeben“.

Verbale Entgleisungen der Klägerin lägen nicht vor. Die Klägerin müsse sich im Zusammenhang mit dem Vorfall vom ... Juli 2013 allenfalls eine ungeschickte Wortwahl vorhalten lassen. Die Konnotation der verwendeten Worte sei - die Klägerin habe bei der Äußerung lächelnd den Kopf geschüttelt - alles andere als beleidigend gewesen. Unterfertiger nehme an, dass die drei Sekretärinnen die Bemerkung genutzt hätten, um einen Aufstand zu inszenieren.

Die Äußerungen seien mangels Erheblichkeit einer dienstlichen Missbilligung nicht zugänglich. Die nötige Erheblichkeitsschwelle sei bei Weitem nicht überschritten (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 24.3.2008 - AN 1 K 08.01166 zum Maßstab). Insbesondere habe die Klägerin keine Äußerungen getätigt, die nach Form und Inhalt dem Gebot des achtungs- und vertrauensgerechten Verhaltens eines Beamten zuwider liefen.

Es werde erwartet, dass die Stellungnahme neben dem Anhörungsschreiben vom 29. Juli 2013 gemäß Art. 106 Satz 2 BayGB zur Personalakte genommen werde.

OStD ... erwiderte mit Schreiben vom 10. November 2013, die Behauptung, Frau StD ... sei „aufgebraust“, sei nicht zutreffend. Auch die Wortwahl „ungnädig“ sei verfehlt. Dies entspreche weder der Person ... noch dem Vorgang. Es sei sogar zielführend, wenn mit Blick auf die begrenzte Zeit der eine oder andere anstehende Beitrag auf seine mögliche Dauer und Relevanz für die übrigen Teilnehmer abgeklopft werde. Nur dies habe Frau ... getan, und zwar durchaus angemessen in Ton und in der Sache zutreffend. Die Einlassung Frau ... sei sachlich gewesen, die Entgegnung der Klägerin hingegen nicht. Das Zitat unterstreiche den dienstlichen Vorwurf, dass es nicht angehe, eine Kollegin abwertend als „gnädige Frau“ (es fehle: „da drüben“) zu titulieren, nur, weil diese angesichts einer langen Liste von Namen nachgehakt habe, ob es zielführend sei, diese in der Runde überhaupt auf den Tisch zu bringen. Von einer „rüden Grätsche“ Frau ... könne nicht die Rede sein. Die Wortwahl des Schreibens zitiere vermutlich die Klägerin, was deren subjektive Wahrnehmung belege.

Zum Vorfall mit den Sekretärinnen sei auszuführen, die Wortwahl des Bevollmächtigten der Klägerin „zunächst freundlich“ belege, dass die Klägerin den Sachverhalt in dieser Hinsicht offenbar treffend geschildert habe, denn rasch sei das Gespräch ins „Unfreundliche“ gekippt, was wiederum die Vorbehalte der drei Damen im Sekretariat bestätige.

Die drei Sekretärinnen hätten erneut bestätigt, dass der Konflikt durch den Satz der Klägerin „sie hören wohl schlecht, sie sollen sich hinsetzen“, ausgelöst worden sei.

Frau ... habe nicht geschrien und sei auch nicht gerannt, sondern habe entrüstet halblaut gemeint, so dass es auch der Schulleiter habe vernehmen können: „So lasse ich mich nicht behandeln“, als sie zu ihrem Schreibtisch zurückgegangen sei. Der Schulleiter habe zufällig am Tresen im Sekretariat gestanden und gefragt, was die Auseinandersetzung nebenan zu bedeuten habe.

Die Klägerin bestätige nun selbst, dass sie die Damen als „zickige Schulmädchen“ bezeichnet habe. Da verwundere die Reaktion der Sekretärinnen wohl nicht. Die Klägerin habe auf seine Frage, was vorgefallen sei, sehr wohl geantwortet: „Die benehmen sich wie zickige kleine Mädchen“. Falsch sei auch die Behauptung, der Schulleiter sei „aufgrund des Schreiens der Frau ...“ aus seinem Zimmer gekommen. Vielmehr sei er bereits vorher am Tresen gestanden und habe sich umgewandt, um die Klägerin, die auf ihn zugekommen sei, zu fragen, was vorgefallen sei. Er habe gegenüber der Klägerin die Formulierung „sie haben sich gerade im Ton vergriffen“ gewählt. Daraufhin habe sie dem Dienstvorgesetzten gegenüber frech geantwortet: „Dann soll ich mir wohl neue Stimmbänder einsetzen lassen“. Im Übrigen entspreche es leider den Tatsachen, dass sich mehrere Kollegen und Kolleginnen beim Schulleiter beschwert hätten, dass sie durch die Klägerin herabwürdigend angesprochen und behandelt worden seien, als sie zu einem Gespräch einbestellt worden seien.

Die Klägerin sollte angesichts ihrer dienstlichen Position nicht „genervt“ sein, sondern allen Mitarbeiterinnen sachlich begegnen.

Der Dienstvorgesetzte bewerte das Verhalten und die Äußerungen seiner Stellvertreterin anders und halte die dienstliche Missbilligung aufrecht.

Es handele sich eben nicht um eine einmalige, z. B. stressbedingte, verbale Entgleisung. Auch seien den Ausfällen keine Provokationen vorausgegangen, die derartige Reaktionen rechtfertigen könnten. Von der „Inszenierung eines Aufstands“ könne keine Rede sein. Dies sei alleine deshalb abwegig, weil die drei Damen gar nicht gewusst hätten, weshalb sie die Klägerin sprechen wollte. Inszenierungen bedürften zumindest einer gewissen Absprache.

Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12. Dezember 2013, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag, Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des...Gymnasiums vom 10. November 2013 aufzuheben.

Das ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben vom 15. November 2013 enthalte die Formulierung „der Dienstvorgesetzte bewertet das Verhalten und die Äußerungen seiner Stellvertreterin anders und hält die dienstliche Missbilligung aufrecht“. Die dienstliche Missbilligung sei rechtswidrig. Denn die Äußerungen der Klägerin seien mangels Erheblichkeit einer dienstlichen Missbilligung nicht zugänglich. Die Klägerin habe keine Äußerungen getätigt, die nach Form und Inhalt dem Gebot des achtungs- und vertrauensgerechten Verhaltens eines Beamten zuwider liefen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 17. Dezember 2013 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Streitsache für die Durchführung eines gerichtlichen Mediationsverfahrens geeignet erscheine. Die Beteiligten folgten nach längerem Schriftverkehr dieser Anregung nicht.

Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2014 boten die Bevollmächtigten der Klägerin zum Beweis für die Tatsache, dass sich der Vorfall vom ...Juli 2013 so zugetragen habe, wie ihn die Klägerin mit Stellungnahme der Bevollmächtigten vom 9. September 2013 geschildert habe, die Einvernahme von Herrn StD ... als Zeugen an. Ebenso wurde zum Beweis für die Tatsache, dass Beschwerden seitens des Sekretariats oder des Kollegiums über die Klägerin bzw. ihren Umgangston zu keinem Zeitpunkt Gegenstand von Personalratssitzungen gewesen seien, der Personalratsvorsitzende StR ... und der Protokollführer in den Personalratssitzungen Pfarrer ... als Zeugen angeboten. Der Zeuge ... könne auch bestätigen, dass im ...Gymnasium ein Klima der Angst herrsche und viele Kollegen der Klägerin nicht bereits seien, für diese Partei zu ergreifen, da sie sich vor Repressalien fürchteten.

Außerdem werde Zeugenbeweis dafür angeboten, dass die drei Sekretärinnen ..., ... und ... gegenüber der Klägerin - vorsichtig gesprochen - einen äußerst unfreundlichen Umgangston pflegten. Hierfür könnten drei exemplarische Vorfälle benannt werden (wird im Einzelnen ausgeführt). Die Zeugin ... sei ebenfalls als Sekretärin in einem gesonderten Büro tätig. Sie kenne die Problematik des Umgangs im „großen“ Sekretariat. Sie könne bezeugen, dass ein offener, kommunikativer, freundlicher Umgang mit der Klägerin problemlos möglich sei.

Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2014 unterbreiteten die Bevollmächtigten der Klägerin einen Vergleichsvorschlag, der im Wesentlichen eine Entschuldigung der Klägerin gegenüber dem betroffenen Personenkreis in Verbindung mit der Aufhebung der dienstlichen Missbilligung vorsah.

Mit Schriftsatz vom 19. August 2014 beantragte die Regierung von ..., der die Prozessvertretung durch den Leiter des ...Gymnasiums ... übertragen worden war,

die Klage abzuweisen.

Der vom Klägervertreter angebotene Vergleich könne nicht angenommen werden, da die Vorfälle, wegen der die Missbilligung ausgesprochen worden sei, nach Angaben des Schulleiters nicht isoliert zusehen seien, sondern lediglich die „Spitze des Eisbergs“ darstellten, insbesondere was den Umgang mit den drei Sekretärinnen betreffe.

Die Klägerin habe durch die ihr zur Last gelegten Äußerungen gegenüber Mitarbeitern und Schulleiter ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten missachtet und die gebotene Grenze rücksichtsvoller Achtung gegenüber Vorgesetzen und Mitarbeitern überschritten. Die genannten Äußerungen seien unangemessen und beleidigend. Dies wiege umso schwerer, als es sich bei der Klägerin um die ständige Vertreterin des Schulleiters und damit um eine Führungskraft mit Vorbildfunktion handele. Nach der gemeinsamen Bekanntmachung vom 7. Dezember 2005 (KWMBL I 2006, Seite 40) „Führungskräftestandards in der Bayerischen Staatsverwaltung“ sei für eine Führungskraft unabdingbar eine Persönlichkeit, die durch das eigene Vorbild führe sowie Reflexions- und Lernbereitschaft. Dem werde die Klägerin durch ihr oben beschriebenes Verhalten keinesfalls gerecht. Sie zeige vielmehr mangelnde Fähigkeit, Kritik anzunehmen, im Team zu arbeiten und Kompromisse zu finden sowie Defizite in der Kommunikation und Umgang mit Mitarbeitern und Vorgesetzten.

Dem könne sie nicht entgegenhalten (selbst wenn dies zuträfe), dass sich Frau StDin ... sowie die drei Sekretärinnen im Ton vergriffen hätten. Denn als Führungskraft könne von der Klägerin erwartet werden, in entsprechenden Situationen als Vorbild zu handeln und angemessen zu reagieren. Zudem stünden die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin unter III. seines Schriftsatzes vom 6. Juli 2014 in keinem Zusammenhang zu dem gerügten Verhalten der Klägerin.

Soweit vorgetragen werde, bei dem gerügten Verhalten fehle es an Erheblichkeit, werde auf die Ausführungen des Schulleiters Bezug genommen, sowie auf die besondere Rolle, die eine Führungskraft einnehme, verwiesen. Bei der Missbilligung handele es sich um eine dienstaufsichtliche Maßnahme. Im Rahmen der Missbilligung werde vorliegend dienstliches Fehlverhalten beanstandet, das ohne genügend Umsicht, Vorausschau und Takt ausgeführt worden sei.

Aufgrund der Vorbildfunktion der Klägerin sei es angemessen, die dienstliche Missbilligung auszusprechen, zumal die Klägerin nach den Ausführungen des Schulleiters eine Entschuldigung für ihre verbalen Entgleisungen nicht für angezeigt gehalten habe, obwohl von diesem in zwei Gesprächen eine Entschuldigung empfohlen worden sei. In diesem Zusammenhang werde auf die Ausführungen im Schreiben des Schulleiters vom 20. Juli 2014 hingewiesen, wonach das beschriebene Verhalten der Klägerin kein Einzelfall gewesen sei. Vielmehr sei der schroffe Umgangston gegenüber Mitarbeitern und unangemessener Umgang mit verschiedenen Mitarbeitern bereits Thema in einer Personalversammlung gewesen und sei auch im Monatsgespräch mit dem Personalrat angesprochen worden.

Abschließend werde die Behauptung, am ...Gymnasium herrsche „ein Klima der Angst“ deutlich zurückgewiesen. Auch insoweit werde auf das Schreiben des Schulleiters vom 20. Juli 2014 verwiesen.

Am 11. September 2014 fand vor dem Berichterstatter ein Erörterungstermin mit dem Ziel einer gütlichen Erledigung des Rechtsstreits statt. In dieser erklärte der Schulleiter u. a., er habe mit der Missbilligung ein schuldhaftes Dienstvergehen der Klägerin ahnden wollen.

Den Beteiligten wurde vom Berichterstatter ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, der von Seiten des Beklagten abgelehnt wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig.

Das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben des Leiters des ...Gymnasiums ..., OStD ..., vom 10. November 2013 ist nach seinem objektiven Erklärungswert aus der Sicht des Empfängerhorizonts (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Rn. 18 zu § 35) als Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG zu qualifizieren.

Das Schreiben enthält die Formulierung, die dienstliche Missbilligung „wird aufrechterhalten“. Zuvor war die Klägerin mit Schreiben vom 29. Juli 2013 zum beabsichtigten Erlass einer missbilligenden Äußerung (lediglich) angehört worden.

Die Klägerin durfte deshalb die - insoweit missverständliche - Formulierung in dem Schreiben vom 10. November 2013 trotz der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung als erstmaligen Ausspruch einer dienstlichen Missbilligung (missbilligende Äußerung) im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG auffassen. Die Einlassungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren und im Erörterungstermin am 11. September 2014 bestätigen, dass der Schulleiter der Klägerin ein schuldhaftes Dienstvergehen zur Last legt und deshalb eine schriftliche dienstliche Missbilligung aussprechen wollte.

Es handelt sich bei der angefochtenen Maßnahme somit um eine sog. qualifizierte Missbilligung, die sich unstreitig als Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG darstellt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22.1.2013 - 5 LB 227/11, DVBl 2013, 397; Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2011, Rn. 9 zu § 6)

Die Anfechtungsklage ist auch begründet.

Die mit Bescheid vom 10. November 2013 ausgesprochene missbilligende Äußerung stellt sich als ermessensfehlerhaft dar, ist damit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§§ 113 Abs. 1 und 114 VwGO).

Die in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG angeführten missbilligenden Äußerungen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen, sondern Maßnahmen der Dienstaufsicht, die dem Dienstvorgesetzten (Art. 3 BayBG) des Beamten obliegen (vgl. GKÖD, Rn. 29 zu § 6 BDG; Urban/Wittkowski, a. a. O., Rn. 7 zu § 6; Czermak, Missbilligende Äußerungen von Dienstvorgesetzten, BayVBl 1989, S. 193).

Dies ist vorliegend der Schulleiter des ...Gymnasiums (§ 24 Abs. 1 der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern, Lehrerdienstordnung - LDO).

Die Ermächtigung, ein dienstliches Verhalten eines Beamten zu missbilligen, ergibt sich aus der dem Dienstherrn im Rahmen des beamtenrechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnisses zustehenden Leitungs-, Aufsichts- und Weisungsbefugnis. Der Dienstherr ist aufgrund dieser Befugnis berechtigt und nach den Umständen des Einzelfalls sogar verpflichtet, auf die reibungslose und fehlerfreie Erledigung der Dienstgeschäfte hinzuwirken und erforderlichenfalls kritischmissbilligend gegen unterstellte Beamte einzuschreiten (vgl. GKÖD, a.a.O, Rn. 31 zu § 6 BDG; Urban/Wittkowski, a. a. O., Rn. 7 zu § 6 BDG; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.1.2013, a. a. O.).

Der betreffende Beamte muss eine rechtmäßige missbilligende Äußerung infolge der ihm aufgrund des Beamtenverhältnisses obliegenden Treue- und Folgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, § 34 BeamtStG) hinnehmen.

Eine missbilligende Äußerung kann nur ausgesprochen werden, wenn objektiv ein Anlass bestanden hat, sich missbilligend über den Beamten zu äußern (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13.9.2011 - 10 K 2776/11). Dann steht der Erlass einer Missbilligung im Ermessen des Dienstvorgesetzten.

Die Entscheidung kann gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich dahin, ob der gesetzliche Rahmen verkannt, ob ein unrichtiger Sachverhalt zugrundegelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden (VG Münster, Urteil vom 16.10.2009 - 4 K 1765/08; VG Wiesbaden, Urteil vom 3.5.2014 - 28 K 943/12.WI.D), wobei auch zu prüfen ist, ob die ausgesprochene missbilligende Äußerung in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass steht (vgl. VG Düsseldorf, a. a. O.).

Hiervon ausgehend erweist sich die ausgesprochene qualifizierte missbilligende Äußerung als rechtswidrig.

Es fehlt bereits an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung.

Im Hinblick auf das Gebot einer angemessenen Reaktion auf ein dienstliches Fehlverhalten ist bei der Ermessensentscheidung, ob und in welcher Form eine missbilligende Äußerung ausgesprochen wird, zunächst zu beachten, dass zwischen sog. qualifizierten und einfachen missbilligenden Äußerungen zu unterscheiden ist. Bei letzterer wird nur ein objektiv pflichtwidriges Verhalten gerügt, ohne dass auch ein Schuldvorwurf erhoben und damit die Begehung eines Dienstvergehens vorgeworfen wird (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.1.2013 - 5 LB 227/11).

Weiter ist bei der Ermessenausübung zu berücksichtigen, dass die Aufzählung in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach überwiegender Auffassung nur beispielhaft zu verstehen ist. So werden als weitere dienstrechtliche Reaktionsmöglichkeiten etwa tadelnde Hinweise, kritische Äußerungen, Belehrungen, Vorhalte, Warnungen, ernste Missfallensbekundungen sowie dringliche Ersuchen genannt (vgl. allgemein auch Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: Oktober 2013, Art. 7 BayDG Rn. 8 ff.).

Damit bestanden neben der hier von dem Schulleiter gewählten schärfsten Form der missbilligenden Äußerung, der qualifizierten Missbilligung, diverse weitere, sämtlich mildere Reaktionsmöglichkeiten. Dem Schulleiter oblag es, im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung unter den genannten Maßnahmen diejenige auszuwählen, die geeignet, erforderlich und verhältnismäßig erschien, um auf das festgestellte Verhalten zu reagieren.

Die gewählte qualifizierte Missbilligung mag zwar geeignet gewesen sein, Kritik an der Klägerin in deutlicher Form zum Ausdruck zu bringen. Allerdings lag vorliegend nicht ohne weiteres auf der Hand, dass ausschließlich dieses Mittel erforderlich und im Hinblick auf die im Raum stehenden Vorwürfe auch angemessen war. Die qualifizierte Missbilligung mag zwar aus Sicht des Disziplinarrechts als naheliegend erscheinen, da sie nach dem Verweis (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayDG) als mildester disziplinarischer Reaktionsmöglichkeit die schärfste nichtdisziplinarische Reaktionsmöglichkeit darstellt. Zwingend ist diese Annahme jedoch nicht, es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18.2.2014 - 2 A 448/12 juris Rn. 33 ff.; VG München, Urteil vom 27.5.2014 - M 5 K 13.4304, juris Rn. 17).

Im angefochtenen Bescheid fehlen jedoch nähere Ausführungen, ob auch mildere Reaktionsmöglichkeiten, z. B. in der Form einer einfachen missbilligenden Äußerung oder einer schriftlichen Ermahnung geprüft worden sind und weshalb solche nicht als ausreichend hätten angesehen werden können.

Derartige Erwägungen sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt entbehrlich, dass sich - im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null - nur eine qualifizierte missbilligende Äußerung als geeignete und erforderliche Reaktion auf das beanstandete Verhalten der Klägerin erwiesen hätte.

Vielmehr steht die vom Schulleiter gewählte Maßnahme nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem der Klägerin zur Last gelegten Fehlverhalten und erweist sich damit auch aus diesem Grund als ermessensfehlerhaft.

Der Klägerin wird von ihrem Dienstvorgesetzten zur Last gelegt, sie habe am ...Juli 2013 in pejorativer Wortwahl die Kollegin StDin ... mit „gnädige Frau ...“ angesprochen und am ... Juli 2013 anlässlich eines „Wortgefechts“ mit den drei Sekretärinnen die gebotenen Umgangsformen - auch gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten - nicht gewahrt.

So habe sie den Sekretärinnen gegenüber geäußert: „Sie hören wohl schlecht, sie sollen sich hinsetzen“ und „Sie benehmen sich wie zickige kleine Mädchen“. Gegenüber dem Dienstvorgesetzten habe die Klägerin geäußert: „Dann soll ich mir wohl neue Stimmbänder einsetzen lassen“.

Der Klägerin wird durch den Dienstvorgesetzten vorgeworfen, bei beiden Vorfällen durch unangemessene, pejorative Wortwahl schuldhaft gegen § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen zu haben. Nach dieser Bestimmung muss das Verhalten von Beamten und Beamtinnen der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

Was zur Wahrung von Achtung und Vertrauen in Bezug auf den Beruf erforderlich erscheint, richtet sich sowohl nach dem Amtsstatus als auch nach dem Amt im konkretfunktionellen Sinn. Je sensibler die obliegenden Aufgaben sind, umso höhere Anforderungen können an das Verhalten zu stellen sein. Je nach dem dienstlichen Aufgabenbereich kann sich ein bestimmtes Verhalten bzw. Fehlverhalten stärker oder weniger stark auf Achtung und Vertrauen auswirken. So sind etwa an Lehrer oder Polizeivollzugsbeamte andere Anforderungen zu stellen als z. B. an Beamte in technischen Laufbahnen oder im Innendienst.

Die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gegenüber den Vorgesetzten ist ein Teilaspekt der Pflicht des § 34 Satz 3 BeamtStG in Verbindung mit der Pflicht, die Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 35 Satz 1 BeamtStG) und des aus dem Treueverhältnis folgenden Gebots der Ein- und Unterordnung. Der Beamte ist verpflichtet, Vorgesetzten, Mitarbeitern und Beamten anderer Behörden taktvoll zu begegnen, Rücksicht auf ihre Belange zu nehmen und die Atmosphäre vertrauensvoller Zusammenarbeit im öffentlichen Dienst nicht ohne zwingenden Grund zu stören (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 161 und 179 zu § 34 BeamtStG m. w. N.)

Zwischen den Beteiligten besteht hinsichtlich des genauen Wortlautes der der Klägerin zur Last gelegten Äußerungen vom ... Juli 2013 Streit. So stellt die Klägerin in Abrede, die drei Sekretärinnen mit den Worten angeherrscht zu haben, „Sie hören wohl schlecht, sie sollen sich hinsetzen“. Auch zum Wortlaut der nachfolgenden Äußerungen der Klägerin machen die Beteiligten unterschiedliche Angaben.

Eine Beweiserhebung zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts war gleichwohl nicht geboten. Denn selbst wenn man zugunsten des Beklagten unterstellt, dass der Dienstvorgesetzte der Klägerin bei der Entscheidung über den Ausspruch einer qualifizierten dienstlichen Missbilligung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und die Vorfälle vom...Juli 2013 und ...Juli 2013 im Verfahren zutreffend wiedergegeben hat, rechtfertigt das der Klägerin vorgeworfene Dienstvergehen nicht die getroffene Maßnahme, da diese nicht verhältnismäßig ist.

Soweit der Beklagte darauf verweist, dass die Klägerin mit ihrem Verhalten gegen die Führungskräftestandards in der Bayerischen Staatsverwaltung (FKSBayStV), Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 7. Dezember 2005, KWMBl. 2006, S. 40, verstoßen habe, ist darauf hinzuweisen, dass für den Bereich der Schulverwaltung und Schulen in der Bekanntmachung Leiter und Leiterinnen von Gymnasien genannt werden. Es erscheint deshalb bereits zweifelhaft, ob die genannten Führungskräftestandards ohne weiteres auch auf Vertreter der Schulleiter in gleicher Weise Anwendung finden sollen.

Die in der Bekanntmachung festgelegten Führungsstandards beschreiben für den hier relevanten Bereich der sozialen Kompetenz ein Anforderungsprofil hinsichtlich der notwendigen Persönlichkeitsmerkmale, inneren Einstellungen und Wertvorstellungen der Führungskraft. Zu diesem zählt u. a. die Fähigkeit, Konflikte zu bewältigen sowie das Auftreten und die Außenwirkung, ohne diese Anforderungen jedoch inhaltlich näher zu konkretisieren.

Soweit es den Vorfall am ... Juli 2013 betrifft, kann die Formulierung „gnädige Frau ...“ allenfalls dann eine Verletzung des Gebots zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten begründen, wenn diese Wortwahl - wie vom Dienstvorgesetzten angenommen - pejorativen Charakter gehabt hat, was jedoch ganz entscheidend vom subjektiven Empfinden des betroffenen Personenkreises und der Gesamtsituation, in der die Äußerung gefallen ist, abhängt. Hier ist zu sehen, dass die Klägerin während einer Wortmeldung bei der regelmäßigen Dienstbesprechung unterbrochen wurde und hierauf - wenn auch möglicherweise in pointiertem Tonfall - reagiert hat.

Es mag auch zutreffen, dass sich die Klägerin bei dem Vorfall am ... Juli 2013 situationsbedingt sowohl gegenüber den drei Sekretärinnen als auch gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten - gerade auch im Hinblick auf ihre Funktion als stellvertretende Schulleiterin - in der Wortwahl und im Tonfall nicht angemessen verhalten hat. Auch hier können die Äußerungen jedoch nur im Gesamtkontext der Situation gesehen werden, in welcher sich die Klägerin befunden hat, als sie - erfolglos - versucht hat, mit den drei benannten Sekretärinnen des Gymnasiums ein klärendes Gespräch zu führen.

Gewichtet man deshalb beide Vorkommnisse in der Gesamtschau, so liegt - auch unter Berücksichtigung, dass der Klägerin die Funktion der stellvertretenden Schulleiterin übertragen war - nur eine als geringfügig einzustufende Verletzung der Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten vor, so dass sich der Ausspruch einer qualifizierten dienstliche Missbilligung - abgesehen von den im Bescheid fehlenden Ermessenserwägungen - als nicht verhältnismäßig darstellt.

Der Klage war deshalb stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs.1. 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

I.

1

Der Kläger, der das statusrechtliche Amt eines Kriminalhauptkommissars bekleidet, wendet sich gegen eine ihm von der Beklagten dienstaufsichtlich erteilte Missbilligung.

2

Bis zu seiner Umsetzung im Jahr 2011 war der Kläger als Leiter des für Vermögens- und Eigentumsdelikte zuständigen Sachgebiets 3 im Revierkriminaldienst des Polizeireviers D-Stadt eingesetzt. Diesem Sachgebiet war seit dem 6. Mai 2010 die Bearbeitung des unter der Tagebuch-Nr. (…) eingetragenen Ermittlungsvorgangs wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Hehlerei bzw. der Bandenhehlerei zugewiesen. Die Ermittlungen waren Gegenstand mehrerer Besprechungen zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten, dem Leiter des Revierkriminaldienstes. Mit der Hauptsachbearbeitung war eine dem Kläger unterstellte Kriminaloberkommissarin betraut. Dem Leiter des Revierkriminaldienstes wurde am 7. Juli 2010 der vom Kläger gezeichnete Ermittlungsvorgang übergeben. Am 13. Juli 2010 wurde dem Kläger die Zuständigkeit in der Sache entzogen. Nach Auswertung der Akte leitete die Beklagte im Januar 2011 ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein. Ihm wurde insbesondere zur Last gelegt, dadurch gegen Dienstpflichten verstoßen zu haben, dass die Strafermittlungen teilweise unzureichend betrieben und insoweit getroffene dienstliche Absprachen nicht oder nicht vollständig umgesetzt worden seien. Zunächst seien über mehrere Wochen hin gar keine Ermittlungen erfolgt, anschließend seien sie so durchgeführt worden, dass die Beschuldigten von ihnen Kenntnis erlangt hätten. Darüber hinaus enthalte die Akte Vermerke, die unvollständig oder unwahr seien, sowie diskreditierende Äußerungen über die Vorgesetzten des Klägers.

3

Mit Bescheid vom 20. Juni 2013 stellte die Beklagte das Disziplinarverfahren gegen den Kläger gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 DG LSA ein und sprach ihm gegenüber zugleich eine Missbilligung aus. Es sei zwar nicht nachgewiesen, dass der Kläger eine disziplinarrechtlich relevante Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen habe. Gleichwohl sei zu missbilligen, dass er die ihm übertragenen Ermittlungen teilweise unzureichend und die Akten nicht ordnungsgemäß geführt habe sowie dass Ermittlungshandlungen nicht vorschriftsmäßig dokumentiert und verletzte Straftatbestände nicht erkannt worden seien. Die Missbilligung solle den Kläger ermahnen, sich so zu verhalten, dass bereits der Anschein eines pflichtwidrigen Verhaltens vermieden werde. Ihm werde nahegelegt, sein Verhalten selbstkritisch zu überdenken.

4

Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger unter anderem geltend machte, dass der Ausspruch der Missbilligung wegen des eingetretenen Zeitablaufs und des Umstands, dass er seinen Dienst seit dem in Rede stehenden Verhalten unbeanstandet versehen habe, unverhältnismäßig sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2013 als unbegründet zurück. Der Kläger habe durch seine fehlerhafte Arbeitsweise bei der Durchführung, Beaufsichtigung und Dokumentation der Hehlereiermittlungen und seine mangelnde Bereitschaft, Weisungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten, schuldhaft gegen die ihm nach § 34 Satz 1 und 3, § 35 Satz 2 und § 36 Abs. 1 BeamtStG obliegenden Dienstpflichten verstoßen. Wenngleich darin noch kein Dienstvergehen zu erblicken sei, lägen diese Pflichtverletzungen doch nur knapp unterhalb der disziplinarrechtlichen Erheblichkeitsschwelle und seien von Gewicht. Die Missbilligung sei aus erzieherischen Gründen geboten.

5

Am 21. November 2013 hat der Kläger Klage erhoben und im Einzelnen ausgeführt, dass die Vorwürfe gegen ihn im Zusammenhang mit dem Ermittlungskomplex wegen Hehlerei unbegründet seien und jedenfalls keine ausreichende Rechtfertigung für den Erlass einer Missbilligung bestanden habe.

6

Er hat beantragt,

7

den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2013 aufzuheben.

8

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Mit Urteil vom 29. September 2015 hat das Verwaltungsgericht - unter Zulassung der Berufung - den Bescheid vom 20. Juni 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2013 aufgehoben. Zwar berechtige die aus dem allgemeinen Beamtenrecht folgende Geschäftsleitungs-, Weisungs- und Aufsichtsbefugnis den Dienstvorgesetzten, ein dienstlich zu beanstandendes Verhalten eines ihm unterstellten Beamten schriftlich zu missbilligen. Zu unterscheiden sei zwischen der qualifizierten Missbilligung, bei der dem Beamten außerhalb einer disziplinarrechtlichen Entscheidung ein Dienstvergehen zur Last gelegt werde, und der einfachen Missbilligung, deren Gegenstand ein objektiv pflichtwidriges Verhalten ohne (schuldhafte) Verwirklichung eines Dienstvergehens sei. Die gegenüber dem Kläger ergangene Maßnahme stelle eine qualifizierte Missbilligung dar, da die Beklagte ihm vorwerfe, schuldhaft Dienstpflichten verletzt zu haben, und diese Pflichtverstöße lediglich als nicht hinreichend gewichtig für eine disziplinarrechtliche Ahndung gewertet habe. Die Verfügung sei allerdings deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte das ihr in Fällen der vorliegenden Art eröffnete Ermessen nicht (zweckentsprechend) ausgeübt habe. Dieses Ermessen erstrecke sich nicht allein auf die Frage, ob anlässlich der Einstellung eines Disziplinarverfahrens überhaupt eine missbilligende Äußerung abgegeben werde, sondern auch auf die Frage, in welcher Form auf Dienstpflichtverletzungen unterhalb der Schwelle disziplinarrechtlicher Relevanz reagiert werde. Wie schon § 6 Satz 2 DG LSA mit der beispielhaften Aufzählung „Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen oder dergleichen“ zeige, stehe dem Dienstvorgesetzten hierbei eine Bandbreite mehr oder weniger „scharfer“ oder „milder“ Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung. Die qualifizierte Missbilligung sei darunter die schärfste Art der missbilligenden Äußerung. Indes erscheine es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass vorliegend auch eine mildere Maßnahme als noch verhältnismäßiges Mittel zur Erreichung des von der Beklagten angestrebten pädagogischen Lenkungszwecks in Betracht gekommen wäre. Dass die Beklagte den ihr danach eingeräumten Ermessensspielraum erkannt und von ihrem Auswahlermessen Gebrauch gemacht habe, lasse sich den angegriffenen Bescheiden jedoch nicht entnehmen. Wegen des somit zur Bescheidaufhebung führenden Ermessensausfalls komme es nicht mehr darauf an, ob der Kläger tatsächlich schuldhaft gegen Dienstpflichten verstoßen habe und in welchem Umfang dies geschehen sei.

11

Zur Begründung ihrer am 15. Oktober 2015 bei dem beschließenden Gericht eingelegten und am 1. Dezember 2015 begründeten Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, ein Auswahlermessen im Hinblick auf die Form einer missbilligenden Äußerung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Zwischen den in § 6 Satz 2 DG LSA genannten Missbilligungsvarianten der „Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen oder dergleichen“ bestehe kein Stufenverhältnis. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spreche insbesondere der Umstand, dass in den Gesetzesmaterialien zu dieser Regelung der Begriff der missbilligenden Äußerung - in Abgrenzung zum Verweis - ausdrücklich im Singular verwendet werde. Ungeachtet der insoweit in Betracht kommenden unterschiedlichen Bezeichnungen gehe es stets um die dieselbe einheitliche bzw. gleichartige beamtenrechtliche Reaktion des Dienstherrn. Für eine weitergehende Differenzierung gebe es kein verwaltungspraktisches Bedürfnis. Im Gegenteil stünden die im Zuge der Novellierung des Landesdisziplinarrechts besonders hervorgehobenen Ziele der Beschleunigung, Übersichtlichkeit und Praktikabilität einer graduellen Abstufung bei der Erteilung einer Missbilligung entgegen. Ausschließlich für die verschiedenen Arten der Disziplinarmaßnahmen nach den §§ 5 ff. DG LSA sei vom Landesgesetzgeber ein Stufensystem gewollt. In der verwaltungsrechtlichen Praxis der Landespolizei würden daher, soweit im Einzelfall für erforderlich, aber auch für ausreichend erachtet, grundsätzlich nur Missbilligungen und keine anderslautenden Maßnahmen gegen Beamte ausgesprochen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 29. September 2015 abzuweisen.

14

Der Kläger beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Er trägt vor, in Übereinstimmung mit der Würdigung des Verwaltungsgerichts sei der angefochtene Bescheid als ermessensfehlerhaft anzusehen. Die Beklagte habe Erwägungen dazu anstellen müssen, warum eine qualifizierte Missbilligung notwendig und nicht eine weniger schwerwiegende Maßnahme, etwa ein belehrender mündlicher und deswegen nicht in die Personalakte aufzunehmender Hinweis, ausreichend gewesen sei. Im Hinblick auf die von der Beklagten beabsichtigte Warnfunktion der Missbilligung sei zu berücksichtigen, dass schon die Durchführung des Disziplinarverfahrens als solche wie auch die Umsetzung des Klägers an einen anderen Dienstort als außerdisziplinarische Konsequenz seines Verhaltens mit erheblichen Belastungen verbunden gewesen seien. Vor diesem Hintergrund habe eine qualifizierte Missbilligung nicht ergehen dürfen, jedenfalls mangele es aber an der gebotenen Ermessensausübung.

17

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens im Einzelnen wird auf die Schriftsätze in beiden Rechtszügen und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

18

Über die Berufung konnte durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat das Rechtsmittel der Beklagten einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden hierzu gemäß § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört.

19

Die zulässige Berufung ist unbegründet.Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden‚ dass die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene (qualifizierte) Missbilligung rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen, mit welcher Art der missbilligenden Äußerung im Sinne des § 6 Satz 2 DG LSA sie auf das als schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten gewertete Verhalten des Klägers reagiert, entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 40 VwVfG nicht ausgeübt.

20

Die schriftliche Missbilligung eines bestimmten Verhaltens eines Beamten bildet eine Unterform der in § 6 Satz 2 DG LSA vorgesehenen missbilligenden Äußerungen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden und keine Disziplinarmaßnahmen darstellen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in der aus dem allgemeinen Beamtenrecht folgenden Geschäftsleitungs-, Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Dienstherrn, die ihn im Rahmen der Dienstaufsicht berechtigt, auf eine reibungslose und rechtsfehlerfreie Erledigung der Dienstgeschäfte hinzuwirken und bei Bedarf kritisch einzuschreiten (vgl. etwa SächsOVG, Urteil vom 18. Februar 2014 - 2 A 448/12 -, juris Rn. 26; NdsOVG, Urteil vom 22. Januar 2013 - 5 LB 227/11 -, juris Rn. 43; Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, GKÖD II, M § 6 Rn. 31; Urban/Wittkowski, BDG, 2011, § 6 Rn. 7; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 6 BDG Rn. 9). Die Missbilligung ist als gemilderter Tadel eines der Ordnung zuwiderlaufenden Verhaltens zu verstehen, das spezial- und/oder generalpräventiven Zwecken dient. Es handelt sich um ein außerdisziplinarrechtliches pädagogisches Mittel, das Dienstvorgesetzte besitzen, um auf ein dienstlich zu beanstandendes Verhalten angemessen reagieren zu können (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18. Februar 2014, a. a. O.; Weiß, a. a. O.). Zu unterscheiden ist dabei zwischen der sogenannten qualifizierten Missbilligung, mit der dem Beamten - außerhalb eines Disziplinarverfahrens - ein Dienstvergehen (vgl. § 47 Abs. 1 BeamtStG) zur Last gelegt wird, und der sogenannten einfachen Missbilligung, mit der ein objektiv pflichtwidriges Verhalten gerügt wird, ohne dass auch ein Schuldvorwurf gegenüber dem Beamten erhoben und ihm damit die Verwirklichung eines Dienstvergehens vorgeworfen wird (vgl. NdsOVG, Urteil vom 22. Januar 2013, a. a. O.; Weiß, a. a. O. Rn. 30; Urban/Wittkowski, a. a. O.; Gansen, a. a. O. Rn. 9a). Wird die - schuldhafte - Begehung eines Dienstvergehens gerügt, so liegt darin die schärfste Form der missbilligenden Äußerung, die zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG erfüllt (vgl. NdsOVG, Urteil vom 22. Januar 2013, a. a. O. Rn. 47; Weiß, a. a. O.; Urban/Wittkowski, a. a. O.; Gansen, a. a. O. Rn. 10).

21

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger eine qualifizierte Missbilligung ausgesprochen hat. In der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2013, durch den die Ausgangsverfügung der Beklagten vom 20. Juni 2013 ihre insoweit maßgebende materielle Gestalt erhalten hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), wird ausgeführt, dass dem Kläger wegen diverser Ermittlungsdefizite in dem dort näher bezeichneten Hehlereiverfahren eine schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 34 Satz 1 und 3, § 35 Satz 2 und § 36 Abs. 1 BeamtStG zur Last gelegt werde (vgl. insbesondere S. 17 4. Absatz). Dies macht deutlich, dass die Missbilligung darauf abzielt, ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG zu beanstanden. Soweit es an anderer Stelle in der Begründung des Widerspruchsbescheids heißt, dass „kein Dienstvergehen vorliegt“ (S. 20 2. Absatz), soll damit ersichtlich nicht die subjektive Vorwerfbarkeit des streitigen pflichtwidrigen Handelns und Unterlassens, also der Schuldvorwurf gegenüber dem Kläger in Frage gestellt, sondern nach dem Gesamtzusammenhang lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass den erkannten Dienstpflichtverletzungen nicht das für eine disziplinarrechtliche Relevanz erforderliche Gewicht beigemessen werde. Diese Auslegung hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend vertreten; ihr ist die Beklagte im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten.

22

Ebenso ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass über die Erteilung einer Missbilligung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist und dass die danach geforderte Interessenabwägung sowohl ein Entschließungsermessen, ob überhaupt eine Missbilligung ausgesprochen wird, als auch ein Auswahlermessen hinsichtlich der Art der missbilligenden Äußerung umfasst (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18. Februar 2014, a. a. O. Rn. 30; Gansen, a. a. O. Rn. 9 f). Die Beklagte hat in den angegriffenen Bescheiden auf der Ebene des Entschließungsermessens hinreichend dargelegt, dass sie in den von ihr angenommenen Pflichtverletzungen des Klägers keine bloßen, gänzlich unerheblichen Bagatellverfehlungen sieht, sondern das Gewicht dieser Verstöße vielmehr als „nur knapp unterhalb der disziplinarrechtlichen Erheblichkeitsschwelle“ liegend einstuft und aus erzieherischen Gründen eine Missbilligung für angezeigt hält, damit der Kläger seine Dienstpflichten künftig sorgfältiger beachtet. Sie hat aber auf der Ebene des Auswahlermessens nicht erwogen, ob angesichts der Umstände des zu beurteilenden Falls nicht eine mildere Maßnahme als der Erlass einer qualifizierten Missbilligung in Betracht kommt. Dieser partielle Ermessensausfall führt zur Rechtswidrigkeit der gegenüber dem Kläger ergangenen Missbilligungsverfügung.

23

Als missbilligende Äußerungen werden im Klammerzusatz des § 6 Satz 2 DG LSA Zurechtweisungen, Ermahnungen und Rügen genannt, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden. Diese Aufzählung ist nicht als abschließend, sondern nur als beispielhaft zu verstehen („oder dergleichen“). Weitere Kategorien, in denen missbilligende Äußerungen vorstellbar sind, können etwa tadelnde Hinweise, kritische Äußerungen, Belehrungen, Vorhalte, Warnungen, ernste Missfallensbekundungen sowie dringliche Ersuchen sein (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18. Februar 2014, a. a. O. Rn. 33, Weiß, a. a. O. Rn. 29; Urban/Wittkowski, a. a. O.). Ob die in § 6 Satz 2 DG LSA aufgeführten Missbilligungsformen - wie entgegen dem Vorbringen der Beklagten auch vom Verwaltungsgericht nicht behauptet worden ist - untereinander in einem Stufenverhältnis stehen, kann auf sich beruhen. Jedenfalls ist der Beklagten nicht darin zu folgen, dass es innerhalb der unter den Begriff der Missbilligung fallenden Äußerungsvarianten keinen Raum für Differenzierungen in der Eingriffsintensität gebe, was die Annahme eines Auswahlermessens ausschließe. Etwas Gegenteiliges lässt sich nicht daraus herleiten, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 6 DG LSA (LT-Drs. 4/2364, S. 82 f.) der Ausdruck „missbilligende Äußerung“ im Singular („eine missbilligende Äußerung“, „die missbilligende Äußerung“) gebraucht wird. Die Erwähnung missbilligender Äußerungen in der Vorschrift des § 6 Satz 2 DG LSA, die keine Ermächtigungsgrundlage für solche Äußerungen darstellt, dient - wie nicht zuletzt in der Gesetzesbegründung selbst hervorgehoben wird - allein der Abgrenzung zur Disziplinarmaßnahme des Verweises (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DG LSA) und mithin auch der Bestimmung der Schwelle zwischen einer nicht disziplinarrechtlichen und einer disziplinarrechtlichen Reaktion (vgl. Weiß, a. a. O. Rn. 31; Urban/Wittkowski, a. a. O.; Gansen, a. a. O. Rn. 9). Bei den „Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen oder dergleichen“ im Sinne des § 6 Satz 2 DG LSA handelt es sich daher nur insofern um „gleichartige“ Maßnahmen, als ihnen kein disziplinarrechtlicher Charakter zukommt (vgl. Weiß, a. a. O. Rn. 31). Dass sich missbilligende Äußerungen als beamtenrechtliche Reaktionsmöglichkeit nur in ihrer äußeren Bezeichnung, nicht aber in ihrer rechtlichen Qualität im Hinblick auf die Rechtsstellung des Beamten unterscheiden können, ergibt sich demgegenüber weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte des § 6 Satz 2 DG LSA. Auch der Hinweis der Beklagten darauf, dass der Landesgesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drs. 4/2364, S. 3) mit der Neuordnung des Landesdisziplinarrechts die Beschleunigung, Übersichtlichkeit und Praktikabilität der Durchführung von Disziplinarverfahren habe fördern wollen, nimmt nicht genügend in den Blick, dass eine (beamtenrechtliche) Missbilligung gerade außerhalb des Normbereichs des Disziplinarrechts steht. Es fehlt hiernach an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass eine qualitative Abstufung missbilligender Äußerungen - vor allem jene zwischen einer qualifizierten und einer einfachen Missbilligung - dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde.

24

Selbst wenn - wie im vorliegenden Fall - nach Auffassung des Dienstherrn ein begangenes Dienstvergehen zu missbilligen ist, besteht keine allgemeine Regel, dass dies nur in Form der qualifizierten Missbilligung geschehen könnte und deshalb kein Ermessen auszuüben wäre (vgl. Gansen, a. a. O. Rn. 9 f). Auch bei einer Maßnahme nach § 6 Satz 2 DG LSA, die im Zusammenhang mit der Einstellung eines Disziplinarverfahrens erfolgt, kann grundsätzlich nicht im Sinne eines intendierten Ermessens oder einer Ermessensreduzierung auf Null davon ausgegangen werden, dass regelmäßig oder ausschließlich die qualifizierte Missbilligung mit Vorrang gegenüber milderen Mitteln zu wählen wäre. Die qualifizierte Missbilligung mag in derartigen Konstellationen zwar aus Sicht des Disziplinarrechts als naheliegend erscheinen, da sie nach dem Verweis als mildester disziplinarischer Reaktionsmöglichkeit die schärfste nicht-disziplinarische Reaktionsmöglichkeit darstellt. Zwingend ist diese Annahme jedoch nicht; vielmehr ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, welche Form der Äußerung zur Erreichung ihres Erziehungszwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18. Februar 2014, a. a. O. Rn. 35).

25

Die Beklagte hat in die ihr obliegende Ermessensbetätigung eine andere (weniger einschneidende) Möglichkeit, ihre Missbilligung zu äußern, als die Erteilung einer qualifizierten Missbilligung mit dem Vorwurf der Begehung eines Dienstvergehens durch den Kläger nicht eingestellt, sondern nach dem Inhalt ihrer Berufungsbegründung eine solche Auswahlentscheidung nicht nur für nicht geboten, sondern sogar für rechtlich unzulässig erachtet. Eine Ergänzung der Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO scheidet bei dieser Sachlage von vornherein aus (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 6 B 60.14 -, juris Rn. 20 m. w. N.).

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

27

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

28

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG) liegen nicht vor.

29

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus den §§ 40, 47, 52 Abs. 2 GKG.


Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. August 2014 - M 21 K 12.3098 - wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Polizeiobermeister in der Bundespolizeiabteilung D./Technische Einsatzhundertschaft R. im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2011 stellte die Beklagte das am 21. März 2003 eingeleitete Disziplinarverfahren gegen den Kläger auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 BDG ein, weil eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden dürfe. Gleichzeitig wurde das der Einstellungsverfügung zugrunde liegende Verhalten des Klägers ausdrücklich missbilligt, weil der Kläger schuldhaft gemäß § 77 Abs. 1 BBG eine Dienstpflichtverletzung begangen habe, indem er gegen seine aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG folgende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes verstoßen habe. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2012 zurück.

Mit Gerichtsbescheid vom 28. August 2014 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2012 aufgehoben, soweit darin eine missbilligende Äußerung ausgesprochen worden ist. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Missbilligung rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Neben der von der Beklagten gewählten schärfsten Form der sogenannten qualifizierten Missbilligung hätten diverse weitere, sämtlich mildere Reaktionsmöglichkeiten bestanden. Es liege ein vollständiger Ausfall des Auswahlermessens vor. Der Senat teilt diese Auffassung, ohne dass es einer weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Nach § 6 Satz 2 BDG sind missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, keine Disziplinarmaßnahmen. Rechtsgrundlage ist vielmehr die sich aus dem allgemeinen Beamtenrecht ergebende Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Dienstherrn (SächsOVG, U. v. 18.2.2014 - 2 A 448.12 - juris Rn. 26; Weiß, GKÖD, Disziplinarrecht, M § 6 Rn. 31; Urban/Wittkowski, BDG, § 6 Rn. 7). Deshalb liegt die Annahme nahe, dass es schon aus formellen Gründen nicht zulässig ist, dass die Disziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren einstellt und einem Beamten zugleich in der Einstellungsverfügung mit einer Missbilligung die Begehung eines Dienstvergehens zur Last legt; zulässig dürfte es nur sein, dass die jeweilige personalverwaltende Behörde außerhalb eines Disziplinarverfahrens nach allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen eine schriftliche Missbilligung ausspricht (so auch NdsOVG zum niedersächsischen Disziplinarrecht, U. v. 22.1.2013 - 5 LB 227.11 - juris Rn. 42, 43). Das kann jedoch dahinstehen, weil die in Streit stehende Missbilligung jedenfalls aus materiellen Gründen rechtswidrig ist.

§ 6 Satz 2 BDG nennt als missbilligende Äußerungen ausdrücklich Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden. Die schwerste Form der missbilligenden Äußerung liegt vor, wenn diese den Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung (eines Dienstvergehens) enthält. Daneben gibt es nach überwiegender Auffassung weitere - mildere - dienstrechtliche Reaktionsmöglichkeiten wie etwa tadelnde Hinweise, kritische Äußerungen, Belehrungen, Vorbehalte, Warnungen, ernste Missfallensbekundungen oder dringliche Ersuchen. Der Behörde steht insoweit ein Auswahlermessen zu (SächsOVG, U. v. 18.2.2014 - 2 A 448.12 - juris Rn. 33; VG München, U. v. 27.5.2014 - M 5 K 13.4304 - BayVBl 2014, 763; Weiß, GKÖD, M § 6 Rn. 29, 30; Urban/Wittkowski, BDG, § 6 Rn. 7).

In Anwendung dieses rechtlichen Maßstabs ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Beklagten im Rahmen der Einstellung des Disziplinarverfahrens ausgesprochene qualifizierte Missbilligung jedenfalls ermessensfehlerhaft ist. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Beklagte mit der Einstellung des Disziplinarverfahrens dem Kläger gegenüber gleichzeitig eine Missbilligung aussprechen durfte sowie unabhängig vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Missbilligung. Die Beklagte hat nämlich keinerlei Auswahlermessen ausgeübt. Neben der von der Beklagten gewählten schärfsten Form der missbilligenden Äußerung bestanden - und zwar, wie oben ausgeführt, außerhalb des Disziplinarrechts - diverse weitere, sämtlich mildere Reaktionsmöglichkeiten. Es hätte der Beklagten somit oblegen, diejenige Maßnahme auszuwählen, die geeignet, erforderlich und verhältnismäßig erscheint, um auf das festgestellte Verhalten des Klägers zu reagieren. Angesichts des Umstands, dass die Beklagte gleichzeitig das von ihr eingeleitete Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 BDG eingestellt hat, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch eine mildere Maßnahme in Betracht gekommen wäre, auch wenn die Beklagte dies als „lebensfremd“ erachtet. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt keine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend vor, dass bei einer Einstellung eines Disziplinarverfahrens nach einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung regelmäßig und ausschließlich eine qualifizierte Missbilligung zu erfolgen hätte mit der Folge, dass mildere Mittel stets ausgeschlossen wären. Eine derartige „Automatik“ sieht das Gesetz nicht vor, vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Die damit erforderliche Ermessensausübung hat die Beklagte unterlassen. Weder in der Einstellungsverfügung vom 4. Dezember 2011 noch im Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2012 gibt es Anhaltspunkte für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung. Es fehlen Ausführungen der Art, dass und weshalb ein milderes Mittel als die qualifizierte Missbilligung im konkreten Fall nicht ausreichend gewesen wäre. Die Beklagte selbst trägt in ihrer Begründung des Zulassungsantrags vor, dass in derartigen Fällen „bislang weder die Möglichkeit und somit auch nicht die Notwendigkeit einer entsprechenden Ermessensausübung gesehen worden ist“, was den Ermessensausfall zusätzlich dokumentiert. Eine Ergänzung der Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 114 Satz 2 VwGO kommt nicht in Betracht, weil die Vorschrift keine Anwendung auf Fälle findet, in denen das Ermessen gar nicht ausgeübt wurde (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 17).

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Um einen auf diesen Zulassungsgrund gestützten Antrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zweitens ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und viertens darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B. v. 3.6.2009 - 6 ZB 09.79 - juris Rn. 11; Happ in Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 72). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

1. Die dienstliche Missbilligung vom 10. November 2013 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin steht als Studiendirektorin im Dienste des Beklagten. Sie war bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 im ... Gymnasium in ... tätig und seit dem ... August 2012 ständige Vertreterin des Schulleiters.

Sie begehrt im vorliegenden Verfahren die Aufhebung einer dienstlichen Missbilligung, die am ... November 2013 durch den Leiter des ...Gymnasiums, OStD ..., ausgesprochen wurde.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 hörte der Schulleiter des ...Gymnasiums die Klägerin zum beabsichtigten Erlass einer dienstlichen Missbilligung an.

Die Klägerin habe sich wiederholt gegenüber mehreren Personen in ihrem dienstlichen Umfeld zu in Ton und Wortwahl unpassenden und inakzeptablen Äußerungen hinreißen lassen.

Am Dienstag, den...Juli 2013, habe sie die Mitarbeiterin der Schulleitung, Frau StDin ..., mit herabwürdigendem Ton als „gnädige Frau ...“ in der regelmäßigen Dienstbesprechung der Schulleitung (dienstags, 11.30 bis 14.00 Uhr) bezeichnet. Es sei keine Provokation durch die Kollegin ... vorausgegangen. Der verbale Ausfall der Klägerin sei völlig unvermittelt gekommen. Es habe offenbar lediglich eine unterschiedliche Meinung in einer Sachfrage bestanden und die Klägerin habe die Mitarbeiterin im Direktorat durch pejorative Wortwahl diffamiert. Eine Entschuldigung bei der Kollegin sei bisher nicht erfolgt.

Am Dienstag, den...Juli 2013, sei es um 13.40 Uhr nach der regulären Dienstbesprechung der Schulleitung zu einem Wortgefecht zwischen der Klägerin und den drei Sekretärinnen des Gymnasiums gekommen, die der Klägerin zu einem Gespräch in den Sozialraum gefolgt seien. Die Klägerin habe Frau ..., Frau ... und Frau ... mit den Worten angeherrscht: „Sie hören wohl schlecht, sie sollen sich hinsetzen.“

Dem Schulleiter gegenüber habe die Klägerin die Sekretärinnen, als diese das Gespräch entrüstet abgebrochen hätten, mit den Worten bezeichnet: „Die benehmen sich wie zickige kleine Mädchen“. Als der Schulleiter die Klägerin ermahnt habe, sie habe sich im Ton vergriffen, habe die Klägerin gemeint: „Dann soll ich mir wohl neue Stimmbänder einsetzen lassen“.

Letzteres werte der Dienstvorgesetzte als verbalen Ausfall gegen sich.

Derartige Entgleisungen störten den kollegialen Frieden am Arbeitsplatz nachhaltig und zeugten von Respektlosigkeit gegenüber Kolleginnen, Personal und dem Vorgesetzten. Zudem sei eine derartige Diktion und emotionale Unbeherrschtheit nicht in Übereinstimmung zu bringen mit der Funktion einer ständigen Stellvertreterin des Schulleiters eines Gymnasiums. Es sei deshalb beabsichtigt, gegen die Klägerin eine dienstliche Missbilligung auszusprechen und zu den Akten zu nehmen. Der Schulleiter sehe sich als Dienstvorgesetzter nach reiflicher Überlegung und vor dem Hintergrund wiederholter derartiger verbaler Missgriffe zu diesem Schritt genötigt, um sich nicht dem Vorwurf der Untätigkeit auszusetzen. Die Klägerin werde aufgefordert, in Zukunft ihre Rhetorik zu mäßigen und auf sachlichem Boden zu bleiben.

Die Bevollmächtigten der Klägerin erwiderten mit Schreiben vom 9. September 2013, pauschale Vorhaltungen wie „wiederholt gegenüber mehreren Personen…. zu unpassenden und inakzeptablen Äußerungen hinreißen lassen“ sowie „vor dem Hintergrund wiederholter derartiger verbaler Missgriffe“, mit der ein Fehlverhalten der Klägerin in der Vergangenheit insinuiert werden solle, könnten nur ebenso pauschal bestritten werden. Es dürfte bekannt sein, dass nur konkret benanntes Fehlverhalten einer dienstlichen Missbilligung zugänglich sei. Derartige Formulierungen beförderten indes den Eindruck, dass es dem Schulleiter bei der Bewertung der Klägerin an der nötigen sachlichen Distanz und Unvoreingenommenheit mangele. Es habe unstreitig einige Spannungen innerhalb der Schulleitung gegeben und diese gebe es auch weiterhin. Dies bedauere die Klägerin deswegen, weil ihr eine gedeihliche Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedern der Schulleitung sehr am Herzen liege.

Zum Vorfall am ...Juli 2013 sei auszuführen, dass dieser in der Anhörung nicht vollständig wiedergegeben werde. In der beschriebenen Direktoratssitzung sei der Klägerin - ungewöhnlich genug, da diese immerhin ständige Stellvertreterin des Schulleiters sei - als letzter das Wort erteilt worden. Die Klägerin habe dem Schulleiter und Herrn StD ... eine Übersicht „Aufnahmeanfragen zum Schuljahr 2013/2014“ übergeben. Bevor sich die Klägerin habe äußern können, habe sich Frau StDin ... mit ungehaltener Miene und äußerst ungnädigem Ton dahingehend geäußert, ihr Schreibtisch sei voll mit Arbeit. Herr ... (der Vorgänger der Klägerin) habe dieses Thema immer alleine mit ihnen besprochen.

Die Klägerin habe nach ihrer Erinnerung auf dieses ungehörige „Indie-Paradefahren“ von Seiten der Frau StDin ... nach ihrer Erinnerung sehr ruhig mit folgenden Worten reagiert:

„Ich bitte die gnädige Frau ... in einem angemessenen Ton mit mir zu sprechen und nicht alles, was von mir kommt, zu boykottieren. Ich wollte diese Aufstellung keinesfalls in dieser Runde besprechen, sondern lediglich Herrn ... und Herrn ... über den aktuellen Stand informieren. Dies ist eine Angelegenheit von zwei Sekunden und bedarf keines Kommentars ihrerseits. Mit Herrn ... ist bereits alles besprochen und Herr ... bitte ich seit drei Wochen um einen Termin, um diese Angelegenheit zu besprechen - leider bis dato ohne Erfolg.“

Anstelle Frau StDin ... zur Ordnung zu rufen, die durch ihr ungehöriges Vorgehen den Wortbeitrag der Klägerin habe unterbinden wollen, habe sich der Schulleiter in Richtung der Klägerin geäußert, dass auch er sie um straffe Berichterstattung in der Direktoratssitzung bäte.

Aufgrund des vorstehend geschilderten Sachverhalts bestehe kein Anlass für eine Entschuldigung der Klägerin bei Frau StDin .... Da der Schulleiter augenscheinlich den Vorfall nicht mehr vollständig in Erinnerung habe, werde erwartet, dass vor einer Entscheidung zu dem Vorgang eine dienstliche Erklärung des Herrn StD ... eingeholt werde. Dieser habe im Zusammenhang mit dem Vorfall geäußert, es stünde den Mitgliedern der Schulleitung gut zu Gesicht, wenn sie der Stellvertreterin auch einmal Gehör schenken würden.

Zum Vorfall vom ... Juli 2013 sei auszuführen, dass der Klägerin in dem Schlichtungsgespräch am... Juli 2013 beim Ministerialbeauftragten, Herrn Lt. OStD ..., von Frau StDin ... mitgeteilt worden sei, dass sich die Sekretärinnen ..., ... und ... häufig über die Klägerin beschwerten. Die Klägerin habe daraufhin am ...Juli 2013 zunächst Frau ... freundlich um ein kurzes Gespräch gebeten. Diese habe sich geweigert, in das Büro der Klägerin zu kommen, da ihre Kollegin ... am Vortag angeblich „sehr angeschlagen“ von einem Gespräch mit der Klägerin zurückgekommen sei und sie sich „dies nicht antun wolle“.

Daraufhin habe die Klägerin vorgeschlagen, zu viert ein Gespräch zu führen. Zögerlich seien die drei Sekretärinnen ihr in den Sozialraum gefolgt. Alle hätten im engen Durchgangsbereich gestanden. Die Klägerin habe die Sekretärinnen mehrfach höflich gebeten, sich zu setzen. Die Sekretärinnen hätten sich jedoch geweigert. Die inkriminierte Äußerung „sie hören wohl schlecht, sie sollen sich hinsetzen“ habe die Klägerin nicht getätigt. Als die Klägerin lächelnd und kopfschüttelnd nach ihrer Erinnerung geäußert habe „das kann doch nicht wahr sein, sie stehen hier wie zickige Schulmädchen“, sei Frau ... errötet und habe ohne Vorwarnung zu schreien begonnen, sie lasse sich das nicht mehr bieten, sie sei kein zickiges Schulmädchen und spreche nicht mehr mit der Klägerin. Frau ... sei an ihren Arbeitsplatz zurückgerannt. Die beiden anderen Sekretärinnen hätten eingestimmt und sich ebenfalls an ihren Platz zurückbegeben. Die Äußerung „zickige Schulmädchen“ sei nicht in die Richtung des Schulleiters gefallen. Zutreffend sei, dass der Schulleiter aufgrund des Schreiens der Frau ... aus seinem Zimmer in das Sekretariat gekommen sei. Die Klägerin habe den Schulleiter höflich gebeten, den Sekretärinnen zu sagen, dass diese mit der Klägerin sprechen mögen. Sie hätten dies mit dem Hinweis darauf verweigert, dass die Klägerin diesen nicht vorschreiben könne, was sie zu tun hätten. Sodann habe er moniert, dass der Tonfall der Klägerin „schon wieder voll daneben sei“. Der Schulleiter habe gegenüber der Klägerin geäußert, dass beim Personalrat Beschwerden aus dem Kollegium über „ihren Ton“ vorlägen (was der Klägerin auf spätere Nachfrage beim Personalratsmitglied Pfarrer ... nicht bestätigt worden sei). Die Klägerin habe daraufhin nach ihrer Erinnerung erwidert: „So ist nunmal meine Stimme, soll ich mir andere Stimmbänder einsetzen lassen?“. Die Klägerin sei sicherlich durch die Vorhaltung, die sich ja auch später nicht bestätigt habe, genervt gewesen, weil der Ton schon vorher des Öfteren vom Schulleiter thematisiert worden sei. Der Schulleiter habe die Äußerung der Klägerin mit dem Hinweis quittiert, dass der Ton der Klägerin schon wieder voll daneben sei. Die Klägerin habe das Gespräch mit dem Schulleiter daraufhin nicht fortgesetzt, sondern „aufgegeben“.

Verbale Entgleisungen der Klägerin lägen nicht vor. Die Klägerin müsse sich im Zusammenhang mit dem Vorfall vom ... Juli 2013 allenfalls eine ungeschickte Wortwahl vorhalten lassen. Die Konnotation der verwendeten Worte sei - die Klägerin habe bei der Äußerung lächelnd den Kopf geschüttelt - alles andere als beleidigend gewesen. Unterfertiger nehme an, dass die drei Sekretärinnen die Bemerkung genutzt hätten, um einen Aufstand zu inszenieren.

Die Äußerungen seien mangels Erheblichkeit einer dienstlichen Missbilligung nicht zugänglich. Die nötige Erheblichkeitsschwelle sei bei Weitem nicht überschritten (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 24.3.2008 - AN 1 K 08.01166 zum Maßstab). Insbesondere habe die Klägerin keine Äußerungen getätigt, die nach Form und Inhalt dem Gebot des achtungs- und vertrauensgerechten Verhaltens eines Beamten zuwider liefen.

Es werde erwartet, dass die Stellungnahme neben dem Anhörungsschreiben vom 29. Juli 2013 gemäß Art. 106 Satz 2 BayGB zur Personalakte genommen werde.

OStD ... erwiderte mit Schreiben vom 10. November 2013, die Behauptung, Frau StD ... sei „aufgebraust“, sei nicht zutreffend. Auch die Wortwahl „ungnädig“ sei verfehlt. Dies entspreche weder der Person ... noch dem Vorgang. Es sei sogar zielführend, wenn mit Blick auf die begrenzte Zeit der eine oder andere anstehende Beitrag auf seine mögliche Dauer und Relevanz für die übrigen Teilnehmer abgeklopft werde. Nur dies habe Frau ... getan, und zwar durchaus angemessen in Ton und in der Sache zutreffend. Die Einlassung Frau ... sei sachlich gewesen, die Entgegnung der Klägerin hingegen nicht. Das Zitat unterstreiche den dienstlichen Vorwurf, dass es nicht angehe, eine Kollegin abwertend als „gnädige Frau“ (es fehle: „da drüben“) zu titulieren, nur, weil diese angesichts einer langen Liste von Namen nachgehakt habe, ob es zielführend sei, diese in der Runde überhaupt auf den Tisch zu bringen. Von einer „rüden Grätsche“ Frau ... könne nicht die Rede sein. Die Wortwahl des Schreibens zitiere vermutlich die Klägerin, was deren subjektive Wahrnehmung belege.

Zum Vorfall mit den Sekretärinnen sei auszuführen, die Wortwahl des Bevollmächtigten der Klägerin „zunächst freundlich“ belege, dass die Klägerin den Sachverhalt in dieser Hinsicht offenbar treffend geschildert habe, denn rasch sei das Gespräch ins „Unfreundliche“ gekippt, was wiederum die Vorbehalte der drei Damen im Sekretariat bestätige.

Die drei Sekretärinnen hätten erneut bestätigt, dass der Konflikt durch den Satz der Klägerin „sie hören wohl schlecht, sie sollen sich hinsetzen“, ausgelöst worden sei.

Frau ... habe nicht geschrien und sei auch nicht gerannt, sondern habe entrüstet halblaut gemeint, so dass es auch der Schulleiter habe vernehmen können: „So lasse ich mich nicht behandeln“, als sie zu ihrem Schreibtisch zurückgegangen sei. Der Schulleiter habe zufällig am Tresen im Sekretariat gestanden und gefragt, was die Auseinandersetzung nebenan zu bedeuten habe.

Die Klägerin bestätige nun selbst, dass sie die Damen als „zickige Schulmädchen“ bezeichnet habe. Da verwundere die Reaktion der Sekretärinnen wohl nicht. Die Klägerin habe auf seine Frage, was vorgefallen sei, sehr wohl geantwortet: „Die benehmen sich wie zickige kleine Mädchen“. Falsch sei auch die Behauptung, der Schulleiter sei „aufgrund des Schreiens der Frau ...“ aus seinem Zimmer gekommen. Vielmehr sei er bereits vorher am Tresen gestanden und habe sich umgewandt, um die Klägerin, die auf ihn zugekommen sei, zu fragen, was vorgefallen sei. Er habe gegenüber der Klägerin die Formulierung „sie haben sich gerade im Ton vergriffen“ gewählt. Daraufhin habe sie dem Dienstvorgesetzten gegenüber frech geantwortet: „Dann soll ich mir wohl neue Stimmbänder einsetzen lassen“. Im Übrigen entspreche es leider den Tatsachen, dass sich mehrere Kollegen und Kolleginnen beim Schulleiter beschwert hätten, dass sie durch die Klägerin herabwürdigend angesprochen und behandelt worden seien, als sie zu einem Gespräch einbestellt worden seien.

Die Klägerin sollte angesichts ihrer dienstlichen Position nicht „genervt“ sein, sondern allen Mitarbeiterinnen sachlich begegnen.

Der Dienstvorgesetzte bewerte das Verhalten und die Äußerungen seiner Stellvertreterin anders und halte die dienstliche Missbilligung aufrecht.

Es handele sich eben nicht um eine einmalige, z. B. stressbedingte, verbale Entgleisung. Auch seien den Ausfällen keine Provokationen vorausgegangen, die derartige Reaktionen rechtfertigen könnten. Von der „Inszenierung eines Aufstands“ könne keine Rede sein. Dies sei alleine deshalb abwegig, weil die drei Damen gar nicht gewusst hätten, weshalb sie die Klägerin sprechen wollte. Inszenierungen bedürften zumindest einer gewissen Absprache.

Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12. Dezember 2013, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag, Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des...Gymnasiums vom 10. November 2013 aufzuheben.

Das ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben vom 15. November 2013 enthalte die Formulierung „der Dienstvorgesetzte bewertet das Verhalten und die Äußerungen seiner Stellvertreterin anders und hält die dienstliche Missbilligung aufrecht“. Die dienstliche Missbilligung sei rechtswidrig. Denn die Äußerungen der Klägerin seien mangels Erheblichkeit einer dienstlichen Missbilligung nicht zugänglich. Die Klägerin habe keine Äußerungen getätigt, die nach Form und Inhalt dem Gebot des achtungs- und vertrauensgerechten Verhaltens eines Beamten zuwider liefen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 17. Dezember 2013 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Streitsache für die Durchführung eines gerichtlichen Mediationsverfahrens geeignet erscheine. Die Beteiligten folgten nach längerem Schriftverkehr dieser Anregung nicht.

Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2014 boten die Bevollmächtigten der Klägerin zum Beweis für die Tatsache, dass sich der Vorfall vom ...Juli 2013 so zugetragen habe, wie ihn die Klägerin mit Stellungnahme der Bevollmächtigten vom 9. September 2013 geschildert habe, die Einvernahme von Herrn StD ... als Zeugen an. Ebenso wurde zum Beweis für die Tatsache, dass Beschwerden seitens des Sekretariats oder des Kollegiums über die Klägerin bzw. ihren Umgangston zu keinem Zeitpunkt Gegenstand von Personalratssitzungen gewesen seien, der Personalratsvorsitzende StR ... und der Protokollführer in den Personalratssitzungen Pfarrer ... als Zeugen angeboten. Der Zeuge ... könne auch bestätigen, dass im ...Gymnasium ein Klima der Angst herrsche und viele Kollegen der Klägerin nicht bereits seien, für diese Partei zu ergreifen, da sie sich vor Repressalien fürchteten.

Außerdem werde Zeugenbeweis dafür angeboten, dass die drei Sekretärinnen ..., ... und ... gegenüber der Klägerin - vorsichtig gesprochen - einen äußerst unfreundlichen Umgangston pflegten. Hierfür könnten drei exemplarische Vorfälle benannt werden (wird im Einzelnen ausgeführt). Die Zeugin ... sei ebenfalls als Sekretärin in einem gesonderten Büro tätig. Sie kenne die Problematik des Umgangs im „großen“ Sekretariat. Sie könne bezeugen, dass ein offener, kommunikativer, freundlicher Umgang mit der Klägerin problemlos möglich sei.

Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2014 unterbreiteten die Bevollmächtigten der Klägerin einen Vergleichsvorschlag, der im Wesentlichen eine Entschuldigung der Klägerin gegenüber dem betroffenen Personenkreis in Verbindung mit der Aufhebung der dienstlichen Missbilligung vorsah.

Mit Schriftsatz vom 19. August 2014 beantragte die Regierung von ..., der die Prozessvertretung durch den Leiter des ...Gymnasiums ... übertragen worden war,

die Klage abzuweisen.

Der vom Klägervertreter angebotene Vergleich könne nicht angenommen werden, da die Vorfälle, wegen der die Missbilligung ausgesprochen worden sei, nach Angaben des Schulleiters nicht isoliert zusehen seien, sondern lediglich die „Spitze des Eisbergs“ darstellten, insbesondere was den Umgang mit den drei Sekretärinnen betreffe.

Die Klägerin habe durch die ihr zur Last gelegten Äußerungen gegenüber Mitarbeitern und Schulleiter ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten missachtet und die gebotene Grenze rücksichtsvoller Achtung gegenüber Vorgesetzen und Mitarbeitern überschritten. Die genannten Äußerungen seien unangemessen und beleidigend. Dies wiege umso schwerer, als es sich bei der Klägerin um die ständige Vertreterin des Schulleiters und damit um eine Führungskraft mit Vorbildfunktion handele. Nach der gemeinsamen Bekanntmachung vom 7. Dezember 2005 (KWMBL I 2006, Seite 40) „Führungskräftestandards in der Bayerischen Staatsverwaltung“ sei für eine Führungskraft unabdingbar eine Persönlichkeit, die durch das eigene Vorbild führe sowie Reflexions- und Lernbereitschaft. Dem werde die Klägerin durch ihr oben beschriebenes Verhalten keinesfalls gerecht. Sie zeige vielmehr mangelnde Fähigkeit, Kritik anzunehmen, im Team zu arbeiten und Kompromisse zu finden sowie Defizite in der Kommunikation und Umgang mit Mitarbeitern und Vorgesetzten.

Dem könne sie nicht entgegenhalten (selbst wenn dies zuträfe), dass sich Frau StDin ... sowie die drei Sekretärinnen im Ton vergriffen hätten. Denn als Führungskraft könne von der Klägerin erwartet werden, in entsprechenden Situationen als Vorbild zu handeln und angemessen zu reagieren. Zudem stünden die Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin unter III. seines Schriftsatzes vom 6. Juli 2014 in keinem Zusammenhang zu dem gerügten Verhalten der Klägerin.

Soweit vorgetragen werde, bei dem gerügten Verhalten fehle es an Erheblichkeit, werde auf die Ausführungen des Schulleiters Bezug genommen, sowie auf die besondere Rolle, die eine Führungskraft einnehme, verwiesen. Bei der Missbilligung handele es sich um eine dienstaufsichtliche Maßnahme. Im Rahmen der Missbilligung werde vorliegend dienstliches Fehlverhalten beanstandet, das ohne genügend Umsicht, Vorausschau und Takt ausgeführt worden sei.

Aufgrund der Vorbildfunktion der Klägerin sei es angemessen, die dienstliche Missbilligung auszusprechen, zumal die Klägerin nach den Ausführungen des Schulleiters eine Entschuldigung für ihre verbalen Entgleisungen nicht für angezeigt gehalten habe, obwohl von diesem in zwei Gesprächen eine Entschuldigung empfohlen worden sei. In diesem Zusammenhang werde auf die Ausführungen im Schreiben des Schulleiters vom 20. Juli 2014 hingewiesen, wonach das beschriebene Verhalten der Klägerin kein Einzelfall gewesen sei. Vielmehr sei der schroffe Umgangston gegenüber Mitarbeitern und unangemessener Umgang mit verschiedenen Mitarbeitern bereits Thema in einer Personalversammlung gewesen und sei auch im Monatsgespräch mit dem Personalrat angesprochen worden.

Abschließend werde die Behauptung, am ...Gymnasium herrsche „ein Klima der Angst“ deutlich zurückgewiesen. Auch insoweit werde auf das Schreiben des Schulleiters vom 20. Juli 2014 verwiesen.

Am 11. September 2014 fand vor dem Berichterstatter ein Erörterungstermin mit dem Ziel einer gütlichen Erledigung des Rechtsstreits statt. In dieser erklärte der Schulleiter u. a., er habe mit der Missbilligung ein schuldhaftes Dienstvergehen der Klägerin ahnden wollen.

Den Beteiligten wurde vom Berichterstatter ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, der von Seiten des Beklagten abgelehnt wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig.

Das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben des Leiters des ...Gymnasiums ..., OStD ..., vom 10. November 2013 ist nach seinem objektiven Erklärungswert aus der Sicht des Empfängerhorizonts (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Rn. 18 zu § 35) als Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG zu qualifizieren.

Das Schreiben enthält die Formulierung, die dienstliche Missbilligung „wird aufrechterhalten“. Zuvor war die Klägerin mit Schreiben vom 29. Juli 2013 zum beabsichtigten Erlass einer missbilligenden Äußerung (lediglich) angehört worden.

Die Klägerin durfte deshalb die - insoweit missverständliche - Formulierung in dem Schreiben vom 10. November 2013 trotz der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung als erstmaligen Ausspruch einer dienstlichen Missbilligung (missbilligende Äußerung) im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG auffassen. Die Einlassungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren und im Erörterungstermin am 11. September 2014 bestätigen, dass der Schulleiter der Klägerin ein schuldhaftes Dienstvergehen zur Last legt und deshalb eine schriftliche dienstliche Missbilligung aussprechen wollte.

Es handelt sich bei der angefochtenen Maßnahme somit um eine sog. qualifizierte Missbilligung, die sich unstreitig als Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG darstellt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22.1.2013 - 5 LB 227/11, DVBl 2013, 397; Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2011, Rn. 9 zu § 6)

Die Anfechtungsklage ist auch begründet.

Die mit Bescheid vom 10. November 2013 ausgesprochene missbilligende Äußerung stellt sich als ermessensfehlerhaft dar, ist damit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§§ 113 Abs. 1 und 114 VwGO).

Die in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG angeführten missbilligenden Äußerungen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen, sondern Maßnahmen der Dienstaufsicht, die dem Dienstvorgesetzten (Art. 3 BayBG) des Beamten obliegen (vgl. GKÖD, Rn. 29 zu § 6 BDG; Urban/Wittkowski, a. a. O., Rn. 7 zu § 6; Czermak, Missbilligende Äußerungen von Dienstvorgesetzten, BayVBl 1989, S. 193).

Dies ist vorliegend der Schulleiter des ...Gymnasiums (§ 24 Abs. 1 der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern, Lehrerdienstordnung - LDO).

Die Ermächtigung, ein dienstliches Verhalten eines Beamten zu missbilligen, ergibt sich aus der dem Dienstherrn im Rahmen des beamtenrechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnisses zustehenden Leitungs-, Aufsichts- und Weisungsbefugnis. Der Dienstherr ist aufgrund dieser Befugnis berechtigt und nach den Umständen des Einzelfalls sogar verpflichtet, auf die reibungslose und fehlerfreie Erledigung der Dienstgeschäfte hinzuwirken und erforderlichenfalls kritischmissbilligend gegen unterstellte Beamte einzuschreiten (vgl. GKÖD, a.a.O, Rn. 31 zu § 6 BDG; Urban/Wittkowski, a. a. O., Rn. 7 zu § 6 BDG; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.1.2013, a. a. O.).

Der betreffende Beamte muss eine rechtmäßige missbilligende Äußerung infolge der ihm aufgrund des Beamtenverhältnisses obliegenden Treue- und Folgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, § 34 BeamtStG) hinnehmen.

Eine missbilligende Äußerung kann nur ausgesprochen werden, wenn objektiv ein Anlass bestanden hat, sich missbilligend über den Beamten zu äußern (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13.9.2011 - 10 K 2776/11). Dann steht der Erlass einer Missbilligung im Ermessen des Dienstvorgesetzten.

Die Entscheidung kann gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich dahin, ob der gesetzliche Rahmen verkannt, ob ein unrichtiger Sachverhalt zugrundegelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden (VG Münster, Urteil vom 16.10.2009 - 4 K 1765/08; VG Wiesbaden, Urteil vom 3.5.2014 - 28 K 943/12.WI.D), wobei auch zu prüfen ist, ob die ausgesprochene missbilligende Äußerung in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass steht (vgl. VG Düsseldorf, a. a. O.).

Hiervon ausgehend erweist sich die ausgesprochene qualifizierte missbilligende Äußerung als rechtswidrig.

Es fehlt bereits an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung.

Im Hinblick auf das Gebot einer angemessenen Reaktion auf ein dienstliches Fehlverhalten ist bei der Ermessensentscheidung, ob und in welcher Form eine missbilligende Äußerung ausgesprochen wird, zunächst zu beachten, dass zwischen sog. qualifizierten und einfachen missbilligenden Äußerungen zu unterscheiden ist. Bei letzterer wird nur ein objektiv pflichtwidriges Verhalten gerügt, ohne dass auch ein Schuldvorwurf erhoben und damit die Begehung eines Dienstvergehens vorgeworfen wird (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.1.2013 - 5 LB 227/11).

Weiter ist bei der Ermessenausübung zu berücksichtigen, dass die Aufzählung in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach überwiegender Auffassung nur beispielhaft zu verstehen ist. So werden als weitere dienstrechtliche Reaktionsmöglichkeiten etwa tadelnde Hinweise, kritische Äußerungen, Belehrungen, Vorhalte, Warnungen, ernste Missfallensbekundungen sowie dringliche Ersuchen genannt (vgl. allgemein auch Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: Oktober 2013, Art. 7 BayDG Rn. 8 ff.).

Damit bestanden neben der hier von dem Schulleiter gewählten schärfsten Form der missbilligenden Äußerung, der qualifizierten Missbilligung, diverse weitere, sämtlich mildere Reaktionsmöglichkeiten. Dem Schulleiter oblag es, im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung unter den genannten Maßnahmen diejenige auszuwählen, die geeignet, erforderlich und verhältnismäßig erschien, um auf das festgestellte Verhalten zu reagieren.

Die gewählte qualifizierte Missbilligung mag zwar geeignet gewesen sein, Kritik an der Klägerin in deutlicher Form zum Ausdruck zu bringen. Allerdings lag vorliegend nicht ohne weiteres auf der Hand, dass ausschließlich dieses Mittel erforderlich und im Hinblick auf die im Raum stehenden Vorwürfe auch angemessen war. Die qualifizierte Missbilligung mag zwar aus Sicht des Disziplinarrechts als naheliegend erscheinen, da sie nach dem Verweis (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayDG) als mildester disziplinarischer Reaktionsmöglichkeit die schärfste nichtdisziplinarische Reaktionsmöglichkeit darstellt. Zwingend ist diese Annahme jedoch nicht, es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18.2.2014 - 2 A 448/12 juris Rn. 33 ff.; VG München, Urteil vom 27.5.2014 - M 5 K 13.4304, juris Rn. 17).

Im angefochtenen Bescheid fehlen jedoch nähere Ausführungen, ob auch mildere Reaktionsmöglichkeiten, z. B. in der Form einer einfachen missbilligenden Äußerung oder einer schriftlichen Ermahnung geprüft worden sind und weshalb solche nicht als ausreichend hätten angesehen werden können.

Derartige Erwägungen sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt entbehrlich, dass sich - im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null - nur eine qualifizierte missbilligende Äußerung als geeignete und erforderliche Reaktion auf das beanstandete Verhalten der Klägerin erwiesen hätte.

Vielmehr steht die vom Schulleiter gewählte Maßnahme nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem der Klägerin zur Last gelegten Fehlverhalten und erweist sich damit auch aus diesem Grund als ermessensfehlerhaft.

Der Klägerin wird von ihrem Dienstvorgesetzten zur Last gelegt, sie habe am ...Juli 2013 in pejorativer Wortwahl die Kollegin StDin ... mit „gnädige Frau ...“ angesprochen und am ... Juli 2013 anlässlich eines „Wortgefechts“ mit den drei Sekretärinnen die gebotenen Umgangsformen - auch gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten - nicht gewahrt.

So habe sie den Sekretärinnen gegenüber geäußert: „Sie hören wohl schlecht, sie sollen sich hinsetzen“ und „Sie benehmen sich wie zickige kleine Mädchen“. Gegenüber dem Dienstvorgesetzten habe die Klägerin geäußert: „Dann soll ich mir wohl neue Stimmbänder einsetzen lassen“.

Der Klägerin wird durch den Dienstvorgesetzten vorgeworfen, bei beiden Vorfällen durch unangemessene, pejorative Wortwahl schuldhaft gegen § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen zu haben. Nach dieser Bestimmung muss das Verhalten von Beamten und Beamtinnen der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

Was zur Wahrung von Achtung und Vertrauen in Bezug auf den Beruf erforderlich erscheint, richtet sich sowohl nach dem Amtsstatus als auch nach dem Amt im konkretfunktionellen Sinn. Je sensibler die obliegenden Aufgaben sind, umso höhere Anforderungen können an das Verhalten zu stellen sein. Je nach dem dienstlichen Aufgabenbereich kann sich ein bestimmtes Verhalten bzw. Fehlverhalten stärker oder weniger stark auf Achtung und Vertrauen auswirken. So sind etwa an Lehrer oder Polizeivollzugsbeamte andere Anforderungen zu stellen als z. B. an Beamte in technischen Laufbahnen oder im Innendienst.

Die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gegenüber den Vorgesetzten ist ein Teilaspekt der Pflicht des § 34 Satz 3 BeamtStG in Verbindung mit der Pflicht, die Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 35 Satz 1 BeamtStG) und des aus dem Treueverhältnis folgenden Gebots der Ein- und Unterordnung. Der Beamte ist verpflichtet, Vorgesetzten, Mitarbeitern und Beamten anderer Behörden taktvoll zu begegnen, Rücksicht auf ihre Belange zu nehmen und die Atmosphäre vertrauensvoller Zusammenarbeit im öffentlichen Dienst nicht ohne zwingenden Grund zu stören (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 161 und 179 zu § 34 BeamtStG m. w. N.)

Zwischen den Beteiligten besteht hinsichtlich des genauen Wortlautes der der Klägerin zur Last gelegten Äußerungen vom ... Juli 2013 Streit. So stellt die Klägerin in Abrede, die drei Sekretärinnen mit den Worten angeherrscht zu haben, „Sie hören wohl schlecht, sie sollen sich hinsetzen“. Auch zum Wortlaut der nachfolgenden Äußerungen der Klägerin machen die Beteiligten unterschiedliche Angaben.

Eine Beweiserhebung zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts war gleichwohl nicht geboten. Denn selbst wenn man zugunsten des Beklagten unterstellt, dass der Dienstvorgesetzte der Klägerin bei der Entscheidung über den Ausspruch einer qualifizierten dienstlichen Missbilligung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und die Vorfälle vom...Juli 2013 und ...Juli 2013 im Verfahren zutreffend wiedergegeben hat, rechtfertigt das der Klägerin vorgeworfene Dienstvergehen nicht die getroffene Maßnahme, da diese nicht verhältnismäßig ist.

Soweit der Beklagte darauf verweist, dass die Klägerin mit ihrem Verhalten gegen die Führungskräftestandards in der Bayerischen Staatsverwaltung (FKSBayStV), Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 7. Dezember 2005, KWMBl. 2006, S. 40, verstoßen habe, ist darauf hinzuweisen, dass für den Bereich der Schulverwaltung und Schulen in der Bekanntmachung Leiter und Leiterinnen von Gymnasien genannt werden. Es erscheint deshalb bereits zweifelhaft, ob die genannten Führungskräftestandards ohne weiteres auch auf Vertreter der Schulleiter in gleicher Weise Anwendung finden sollen.

Die in der Bekanntmachung festgelegten Führungsstandards beschreiben für den hier relevanten Bereich der sozialen Kompetenz ein Anforderungsprofil hinsichtlich der notwendigen Persönlichkeitsmerkmale, inneren Einstellungen und Wertvorstellungen der Führungskraft. Zu diesem zählt u. a. die Fähigkeit, Konflikte zu bewältigen sowie das Auftreten und die Außenwirkung, ohne diese Anforderungen jedoch inhaltlich näher zu konkretisieren.

Soweit es den Vorfall am ... Juli 2013 betrifft, kann die Formulierung „gnädige Frau ...“ allenfalls dann eine Verletzung des Gebots zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten begründen, wenn diese Wortwahl - wie vom Dienstvorgesetzten angenommen - pejorativen Charakter gehabt hat, was jedoch ganz entscheidend vom subjektiven Empfinden des betroffenen Personenkreises und der Gesamtsituation, in der die Äußerung gefallen ist, abhängt. Hier ist zu sehen, dass die Klägerin während einer Wortmeldung bei der regelmäßigen Dienstbesprechung unterbrochen wurde und hierauf - wenn auch möglicherweise in pointiertem Tonfall - reagiert hat.

Es mag auch zutreffen, dass sich die Klägerin bei dem Vorfall am ... Juli 2013 situationsbedingt sowohl gegenüber den drei Sekretärinnen als auch gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten - gerade auch im Hinblick auf ihre Funktion als stellvertretende Schulleiterin - in der Wortwahl und im Tonfall nicht angemessen verhalten hat. Auch hier können die Äußerungen jedoch nur im Gesamtkontext der Situation gesehen werden, in welcher sich die Klägerin befunden hat, als sie - erfolglos - versucht hat, mit den drei benannten Sekretärinnen des Gymnasiums ein klärendes Gespräch zu führen.

Gewichtet man deshalb beide Vorkommnisse in der Gesamtschau, so liegt - auch unter Berücksichtigung, dass der Klägerin die Funktion der stellvertretenden Schulleiterin übertragen war - nur eine als geringfügig einzustufende Verletzung der Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten vor, so dass sich der Ausspruch einer qualifizierten dienstliche Missbilligung - abgesehen von den im Bescheid fehlenden Ermessenserwägungen - als nicht verhältnismäßig darstellt.

Der Klage war deshalb stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs.1. 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

I.

1

Der Kläger, der das statusrechtliche Amt eines Kriminalhauptkommissars bekleidet, wendet sich gegen eine ihm von der Beklagten dienstaufsichtlich erteilte Missbilligung.

2

Bis zu seiner Umsetzung im Jahr 2011 war der Kläger als Leiter des für Vermögens- und Eigentumsdelikte zuständigen Sachgebiets 3 im Revierkriminaldienst des Polizeireviers D-Stadt eingesetzt. Diesem Sachgebiet war seit dem 6. Mai 2010 die Bearbeitung des unter der Tagebuch-Nr. (…) eingetragenen Ermittlungsvorgangs wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Hehlerei bzw. der Bandenhehlerei zugewiesen. Die Ermittlungen waren Gegenstand mehrerer Besprechungen zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten, dem Leiter des Revierkriminaldienstes. Mit der Hauptsachbearbeitung war eine dem Kläger unterstellte Kriminaloberkommissarin betraut. Dem Leiter des Revierkriminaldienstes wurde am 7. Juli 2010 der vom Kläger gezeichnete Ermittlungsvorgang übergeben. Am 13. Juli 2010 wurde dem Kläger die Zuständigkeit in der Sache entzogen. Nach Auswertung der Akte leitete die Beklagte im Januar 2011 ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein. Ihm wurde insbesondere zur Last gelegt, dadurch gegen Dienstpflichten verstoßen zu haben, dass die Strafermittlungen teilweise unzureichend betrieben und insoweit getroffene dienstliche Absprachen nicht oder nicht vollständig umgesetzt worden seien. Zunächst seien über mehrere Wochen hin gar keine Ermittlungen erfolgt, anschließend seien sie so durchgeführt worden, dass die Beschuldigten von ihnen Kenntnis erlangt hätten. Darüber hinaus enthalte die Akte Vermerke, die unvollständig oder unwahr seien, sowie diskreditierende Äußerungen über die Vorgesetzten des Klägers.

3

Mit Bescheid vom 20. Juni 2013 stellte die Beklagte das Disziplinarverfahren gegen den Kläger gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 DG LSA ein und sprach ihm gegenüber zugleich eine Missbilligung aus. Es sei zwar nicht nachgewiesen, dass der Kläger eine disziplinarrechtlich relevante Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen habe. Gleichwohl sei zu missbilligen, dass er die ihm übertragenen Ermittlungen teilweise unzureichend und die Akten nicht ordnungsgemäß geführt habe sowie dass Ermittlungshandlungen nicht vorschriftsmäßig dokumentiert und verletzte Straftatbestände nicht erkannt worden seien. Die Missbilligung solle den Kläger ermahnen, sich so zu verhalten, dass bereits der Anschein eines pflichtwidrigen Verhaltens vermieden werde. Ihm werde nahegelegt, sein Verhalten selbstkritisch zu überdenken.

4

Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger unter anderem geltend machte, dass der Ausspruch der Missbilligung wegen des eingetretenen Zeitablaufs und des Umstands, dass er seinen Dienst seit dem in Rede stehenden Verhalten unbeanstandet versehen habe, unverhältnismäßig sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2013 als unbegründet zurück. Der Kläger habe durch seine fehlerhafte Arbeitsweise bei der Durchführung, Beaufsichtigung und Dokumentation der Hehlereiermittlungen und seine mangelnde Bereitschaft, Weisungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten, schuldhaft gegen die ihm nach § 34 Satz 1 und 3, § 35 Satz 2 und § 36 Abs. 1 BeamtStG obliegenden Dienstpflichten verstoßen. Wenngleich darin noch kein Dienstvergehen zu erblicken sei, lägen diese Pflichtverletzungen doch nur knapp unterhalb der disziplinarrechtlichen Erheblichkeitsschwelle und seien von Gewicht. Die Missbilligung sei aus erzieherischen Gründen geboten.

5

Am 21. November 2013 hat der Kläger Klage erhoben und im Einzelnen ausgeführt, dass die Vorwürfe gegen ihn im Zusammenhang mit dem Ermittlungskomplex wegen Hehlerei unbegründet seien und jedenfalls keine ausreichende Rechtfertigung für den Erlass einer Missbilligung bestanden habe.

6

Er hat beantragt,

7

den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2013 aufzuheben.

8

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Mit Urteil vom 29. September 2015 hat das Verwaltungsgericht - unter Zulassung der Berufung - den Bescheid vom 20. Juni 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2013 aufgehoben. Zwar berechtige die aus dem allgemeinen Beamtenrecht folgende Geschäftsleitungs-, Weisungs- und Aufsichtsbefugnis den Dienstvorgesetzten, ein dienstlich zu beanstandendes Verhalten eines ihm unterstellten Beamten schriftlich zu missbilligen. Zu unterscheiden sei zwischen der qualifizierten Missbilligung, bei der dem Beamten außerhalb einer disziplinarrechtlichen Entscheidung ein Dienstvergehen zur Last gelegt werde, und der einfachen Missbilligung, deren Gegenstand ein objektiv pflichtwidriges Verhalten ohne (schuldhafte) Verwirklichung eines Dienstvergehens sei. Die gegenüber dem Kläger ergangene Maßnahme stelle eine qualifizierte Missbilligung dar, da die Beklagte ihm vorwerfe, schuldhaft Dienstpflichten verletzt zu haben, und diese Pflichtverstöße lediglich als nicht hinreichend gewichtig für eine disziplinarrechtliche Ahndung gewertet habe. Die Verfügung sei allerdings deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte das ihr in Fällen der vorliegenden Art eröffnete Ermessen nicht (zweckentsprechend) ausgeübt habe. Dieses Ermessen erstrecke sich nicht allein auf die Frage, ob anlässlich der Einstellung eines Disziplinarverfahrens überhaupt eine missbilligende Äußerung abgegeben werde, sondern auch auf die Frage, in welcher Form auf Dienstpflichtverletzungen unterhalb der Schwelle disziplinarrechtlicher Relevanz reagiert werde. Wie schon § 6 Satz 2 DG LSA mit der beispielhaften Aufzählung „Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen oder dergleichen“ zeige, stehe dem Dienstvorgesetzten hierbei eine Bandbreite mehr oder weniger „scharfer“ oder „milder“ Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung. Die qualifizierte Missbilligung sei darunter die schärfste Art der missbilligenden Äußerung. Indes erscheine es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass vorliegend auch eine mildere Maßnahme als noch verhältnismäßiges Mittel zur Erreichung des von der Beklagten angestrebten pädagogischen Lenkungszwecks in Betracht gekommen wäre. Dass die Beklagte den ihr danach eingeräumten Ermessensspielraum erkannt und von ihrem Auswahlermessen Gebrauch gemacht habe, lasse sich den angegriffenen Bescheiden jedoch nicht entnehmen. Wegen des somit zur Bescheidaufhebung führenden Ermessensausfalls komme es nicht mehr darauf an, ob der Kläger tatsächlich schuldhaft gegen Dienstpflichten verstoßen habe und in welchem Umfang dies geschehen sei.

11

Zur Begründung ihrer am 15. Oktober 2015 bei dem beschließenden Gericht eingelegten und am 1. Dezember 2015 begründeten Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, ein Auswahlermessen im Hinblick auf die Form einer missbilligenden Äußerung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Zwischen den in § 6 Satz 2 DG LSA genannten Missbilligungsvarianten der „Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen oder dergleichen“ bestehe kein Stufenverhältnis. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spreche insbesondere der Umstand, dass in den Gesetzesmaterialien zu dieser Regelung der Begriff der missbilligenden Äußerung - in Abgrenzung zum Verweis - ausdrücklich im Singular verwendet werde. Ungeachtet der insoweit in Betracht kommenden unterschiedlichen Bezeichnungen gehe es stets um die dieselbe einheitliche bzw. gleichartige beamtenrechtliche Reaktion des Dienstherrn. Für eine weitergehende Differenzierung gebe es kein verwaltungspraktisches Bedürfnis. Im Gegenteil stünden die im Zuge der Novellierung des Landesdisziplinarrechts besonders hervorgehobenen Ziele der Beschleunigung, Übersichtlichkeit und Praktikabilität einer graduellen Abstufung bei der Erteilung einer Missbilligung entgegen. Ausschließlich für die verschiedenen Arten der Disziplinarmaßnahmen nach den §§ 5 ff. DG LSA sei vom Landesgesetzgeber ein Stufensystem gewollt. In der verwaltungsrechtlichen Praxis der Landespolizei würden daher, soweit im Einzelfall für erforderlich, aber auch für ausreichend erachtet, grundsätzlich nur Missbilligungen und keine anderslautenden Maßnahmen gegen Beamte ausgesprochen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 29. September 2015 abzuweisen.

14

Der Kläger beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Er trägt vor, in Übereinstimmung mit der Würdigung des Verwaltungsgerichts sei der angefochtene Bescheid als ermessensfehlerhaft anzusehen. Die Beklagte habe Erwägungen dazu anstellen müssen, warum eine qualifizierte Missbilligung notwendig und nicht eine weniger schwerwiegende Maßnahme, etwa ein belehrender mündlicher und deswegen nicht in die Personalakte aufzunehmender Hinweis, ausreichend gewesen sei. Im Hinblick auf die von der Beklagten beabsichtigte Warnfunktion der Missbilligung sei zu berücksichtigen, dass schon die Durchführung des Disziplinarverfahrens als solche wie auch die Umsetzung des Klägers an einen anderen Dienstort als außerdisziplinarische Konsequenz seines Verhaltens mit erheblichen Belastungen verbunden gewesen seien. Vor diesem Hintergrund habe eine qualifizierte Missbilligung nicht ergehen dürfen, jedenfalls mangele es aber an der gebotenen Ermessensausübung.

17

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens im Einzelnen wird auf die Schriftsätze in beiden Rechtszügen und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

18

Über die Berufung konnte durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat das Rechtsmittel der Beklagten einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden hierzu gemäß § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört.

19

Die zulässige Berufung ist unbegründet.Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden‚ dass die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene (qualifizierte) Missbilligung rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen, mit welcher Art der missbilligenden Äußerung im Sinne des § 6 Satz 2 DG LSA sie auf das als schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten gewertete Verhalten des Klägers reagiert, entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 40 VwVfG nicht ausgeübt.

20

Die schriftliche Missbilligung eines bestimmten Verhaltens eines Beamten bildet eine Unterform der in § 6 Satz 2 DG LSA vorgesehenen missbilligenden Äußerungen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden und keine Disziplinarmaßnahmen darstellen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in der aus dem allgemeinen Beamtenrecht folgenden Geschäftsleitungs-, Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Dienstherrn, die ihn im Rahmen der Dienstaufsicht berechtigt, auf eine reibungslose und rechtsfehlerfreie Erledigung der Dienstgeschäfte hinzuwirken und bei Bedarf kritisch einzuschreiten (vgl. etwa SächsOVG, Urteil vom 18. Februar 2014 - 2 A 448/12 -, juris Rn. 26; NdsOVG, Urteil vom 22. Januar 2013 - 5 LB 227/11 -, juris Rn. 43; Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, GKÖD II, M § 6 Rn. 31; Urban/Wittkowski, BDG, 2011, § 6 Rn. 7; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 6 BDG Rn. 9). Die Missbilligung ist als gemilderter Tadel eines der Ordnung zuwiderlaufenden Verhaltens zu verstehen, das spezial- und/oder generalpräventiven Zwecken dient. Es handelt sich um ein außerdisziplinarrechtliches pädagogisches Mittel, das Dienstvorgesetzte besitzen, um auf ein dienstlich zu beanstandendes Verhalten angemessen reagieren zu können (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18. Februar 2014, a. a. O.; Weiß, a. a. O.). Zu unterscheiden ist dabei zwischen der sogenannten qualifizierten Missbilligung, mit der dem Beamten - außerhalb eines Disziplinarverfahrens - ein Dienstvergehen (vgl. § 47 Abs. 1 BeamtStG) zur Last gelegt wird, und der sogenannten einfachen Missbilligung, mit der ein objektiv pflichtwidriges Verhalten gerügt wird, ohne dass auch ein Schuldvorwurf gegenüber dem Beamten erhoben und ihm damit die Verwirklichung eines Dienstvergehens vorgeworfen wird (vgl. NdsOVG, Urteil vom 22. Januar 2013, a. a. O.; Weiß, a. a. O. Rn. 30; Urban/Wittkowski, a. a. O.; Gansen, a. a. O. Rn. 9a). Wird die - schuldhafte - Begehung eines Dienstvergehens gerügt, so liegt darin die schärfste Form der missbilligenden Äußerung, die zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen eines Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG erfüllt (vgl. NdsOVG, Urteil vom 22. Januar 2013, a. a. O. Rn. 47; Weiß, a. a. O.; Urban/Wittkowski, a. a. O.; Gansen, a. a. O. Rn. 10).

21

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger eine qualifizierte Missbilligung ausgesprochen hat. In der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2013, durch den die Ausgangsverfügung der Beklagten vom 20. Juni 2013 ihre insoweit maßgebende materielle Gestalt erhalten hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), wird ausgeführt, dass dem Kläger wegen diverser Ermittlungsdefizite in dem dort näher bezeichneten Hehlereiverfahren eine schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 34 Satz 1 und 3, § 35 Satz 2 und § 36 Abs. 1 BeamtStG zur Last gelegt werde (vgl. insbesondere S. 17 4. Absatz). Dies macht deutlich, dass die Missbilligung darauf abzielt, ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG zu beanstanden. Soweit es an anderer Stelle in der Begründung des Widerspruchsbescheids heißt, dass „kein Dienstvergehen vorliegt“ (S. 20 2. Absatz), soll damit ersichtlich nicht die subjektive Vorwerfbarkeit des streitigen pflichtwidrigen Handelns und Unterlassens, also der Schuldvorwurf gegenüber dem Kläger in Frage gestellt, sondern nach dem Gesamtzusammenhang lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass den erkannten Dienstpflichtverletzungen nicht das für eine disziplinarrechtliche Relevanz erforderliche Gewicht beigemessen werde. Diese Auslegung hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend vertreten; ihr ist die Beklagte im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten.

22

Ebenso ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass über die Erteilung einer Missbilligung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist und dass die danach geforderte Interessenabwägung sowohl ein Entschließungsermessen, ob überhaupt eine Missbilligung ausgesprochen wird, als auch ein Auswahlermessen hinsichtlich der Art der missbilligenden Äußerung umfasst (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18. Februar 2014, a. a. O. Rn. 30; Gansen, a. a. O. Rn. 9 f). Die Beklagte hat in den angegriffenen Bescheiden auf der Ebene des Entschließungsermessens hinreichend dargelegt, dass sie in den von ihr angenommenen Pflichtverletzungen des Klägers keine bloßen, gänzlich unerheblichen Bagatellverfehlungen sieht, sondern das Gewicht dieser Verstöße vielmehr als „nur knapp unterhalb der disziplinarrechtlichen Erheblichkeitsschwelle“ liegend einstuft und aus erzieherischen Gründen eine Missbilligung für angezeigt hält, damit der Kläger seine Dienstpflichten künftig sorgfältiger beachtet. Sie hat aber auf der Ebene des Auswahlermessens nicht erwogen, ob angesichts der Umstände des zu beurteilenden Falls nicht eine mildere Maßnahme als der Erlass einer qualifizierten Missbilligung in Betracht kommt. Dieser partielle Ermessensausfall führt zur Rechtswidrigkeit der gegenüber dem Kläger ergangenen Missbilligungsverfügung.

23

Als missbilligende Äußerungen werden im Klammerzusatz des § 6 Satz 2 DG LSA Zurechtweisungen, Ermahnungen und Rügen genannt, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden. Diese Aufzählung ist nicht als abschließend, sondern nur als beispielhaft zu verstehen („oder dergleichen“). Weitere Kategorien, in denen missbilligende Äußerungen vorstellbar sind, können etwa tadelnde Hinweise, kritische Äußerungen, Belehrungen, Vorhalte, Warnungen, ernste Missfallensbekundungen sowie dringliche Ersuchen sein (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18. Februar 2014, a. a. O. Rn. 33, Weiß, a. a. O. Rn. 29; Urban/Wittkowski, a. a. O.). Ob die in § 6 Satz 2 DG LSA aufgeführten Missbilligungsformen - wie entgegen dem Vorbringen der Beklagten auch vom Verwaltungsgericht nicht behauptet worden ist - untereinander in einem Stufenverhältnis stehen, kann auf sich beruhen. Jedenfalls ist der Beklagten nicht darin zu folgen, dass es innerhalb der unter den Begriff der Missbilligung fallenden Äußerungsvarianten keinen Raum für Differenzierungen in der Eingriffsintensität gebe, was die Annahme eines Auswahlermessens ausschließe. Etwas Gegenteiliges lässt sich nicht daraus herleiten, dass in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 6 DG LSA (LT-Drs. 4/2364, S. 82 f.) der Ausdruck „missbilligende Äußerung“ im Singular („eine missbilligende Äußerung“, „die missbilligende Äußerung“) gebraucht wird. Die Erwähnung missbilligender Äußerungen in der Vorschrift des § 6 Satz 2 DG LSA, die keine Ermächtigungsgrundlage für solche Äußerungen darstellt, dient - wie nicht zuletzt in der Gesetzesbegründung selbst hervorgehoben wird - allein der Abgrenzung zur Disziplinarmaßnahme des Verweises (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DG LSA) und mithin auch der Bestimmung der Schwelle zwischen einer nicht disziplinarrechtlichen und einer disziplinarrechtlichen Reaktion (vgl. Weiß, a. a. O. Rn. 31; Urban/Wittkowski, a. a. O.; Gansen, a. a. O. Rn. 9). Bei den „Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen oder dergleichen“ im Sinne des § 6 Satz 2 DG LSA handelt es sich daher nur insofern um „gleichartige“ Maßnahmen, als ihnen kein disziplinarrechtlicher Charakter zukommt (vgl. Weiß, a. a. O. Rn. 31). Dass sich missbilligende Äußerungen als beamtenrechtliche Reaktionsmöglichkeit nur in ihrer äußeren Bezeichnung, nicht aber in ihrer rechtlichen Qualität im Hinblick auf die Rechtsstellung des Beamten unterscheiden können, ergibt sich demgegenüber weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte des § 6 Satz 2 DG LSA. Auch der Hinweis der Beklagten darauf, dass der Landesgesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drs. 4/2364, S. 3) mit der Neuordnung des Landesdisziplinarrechts die Beschleunigung, Übersichtlichkeit und Praktikabilität der Durchführung von Disziplinarverfahren habe fördern wollen, nimmt nicht genügend in den Blick, dass eine (beamtenrechtliche) Missbilligung gerade außerhalb des Normbereichs des Disziplinarrechts steht. Es fehlt hiernach an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass eine qualitative Abstufung missbilligender Äußerungen - vor allem jene zwischen einer qualifizierten und einer einfachen Missbilligung - dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde.

24

Selbst wenn - wie im vorliegenden Fall - nach Auffassung des Dienstherrn ein begangenes Dienstvergehen zu missbilligen ist, besteht keine allgemeine Regel, dass dies nur in Form der qualifizierten Missbilligung geschehen könnte und deshalb kein Ermessen auszuüben wäre (vgl. Gansen, a. a. O. Rn. 9 f). Auch bei einer Maßnahme nach § 6 Satz 2 DG LSA, die im Zusammenhang mit der Einstellung eines Disziplinarverfahrens erfolgt, kann grundsätzlich nicht im Sinne eines intendierten Ermessens oder einer Ermessensreduzierung auf Null davon ausgegangen werden, dass regelmäßig oder ausschließlich die qualifizierte Missbilligung mit Vorrang gegenüber milderen Mitteln zu wählen wäre. Die qualifizierte Missbilligung mag in derartigen Konstellationen zwar aus Sicht des Disziplinarrechts als naheliegend erscheinen, da sie nach dem Verweis als mildester disziplinarischer Reaktionsmöglichkeit die schärfste nicht-disziplinarische Reaktionsmöglichkeit darstellt. Zwingend ist diese Annahme jedoch nicht; vielmehr ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, welche Form der Äußerung zur Erreichung ihres Erziehungszwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18. Februar 2014, a. a. O. Rn. 35).

25

Die Beklagte hat in die ihr obliegende Ermessensbetätigung eine andere (weniger einschneidende) Möglichkeit, ihre Missbilligung zu äußern, als die Erteilung einer qualifizierten Missbilligung mit dem Vorwurf der Begehung eines Dienstvergehens durch den Kläger nicht eingestellt, sondern nach dem Inhalt ihrer Berufungsbegründung eine solche Auswahlentscheidung nicht nur für nicht geboten, sondern sogar für rechtlich unzulässig erachtet. Eine Ergänzung der Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO scheidet bei dieser Sachlage von vornherein aus (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 6 B 60.14 -, juris Rn. 20 m. w. N.).

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

27

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

28

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG) liegen nicht vor.

29

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus den §§ 40, 47, 52 Abs. 2 GKG.


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.