Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 12. Dez. 2012 - 2 C 320/11

bei uns veröffentlicht am12.12.2012

Tenor

Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1) wird die am 1.7.2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ in der Kreisstadt Homburg für unwirksam erklärt.

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin zu 2) trägt die eigenen außergerichtlichen Kosten und jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. Im Übrigen werden die Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerinnen wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Antragsgegnerin für den geschützten Landschaftsbestandteil „Zollbahnhof“. Der etwa 12 ha große, das Flurstück Nr. ...3/2 („Schwarzweihergraben“) und große Teile der Nr. ...7/7 umfassende Geltungsbereich in Flur 12 der Gemarkung Homburg befindet sich im Bereich des ehemaligen „Zollbahnhofs Kirkel“ nördlich der Bahnlinie Homburg-Saarbrücken. Es grenzt an das Gebiet der Nachbargemeinde Kirkel. Die Grundstücke stehen im Eigentum der Antragstellerin zu 1). Der ihrem Erwerb zugrunde liegende Kaufvertrag vom Januar 2010 enthält Hinweise auf Umweltschäden in Form von Bodenverunreinigungen infolge der früheren Nutzung durch die Deutsche Bahn AG sowie eine entsprechende Sanierungsvereinbarung.(vgl. den mit der „IVG-Immobilien-GmbH & Co Bonn V – Objekt Homburg/Saar KG“ geschlossenen Kaufvertrag (KV) vom 8.1.2010, Urkundenrolle Nr. …/2010 des Notars M. L. in T., dort insbesondere § 3 KV; zu den Einwendungen der Voreigentümerin gegen die Unterschutzstellung deren Schreiben vom 29.3.2010) Die Antragstellerin zu 2), ein zugelassenes Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) erhielt im Juli 2006 eine Erlaubnis zum Betrieb eines „Gleisbauhofs Homburg als Eisenbahn des nicht öffentlichen Verkehrs“ auf Teilflächen des historischen Zollbahnhofs.

Der ehemalige „Zollbahnhof“(Die Angaben in diesem Absatz sind dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.9.2012 – 5 K 209/12 (5 K 1941/09) – entnommen.) umfasste ein insgesamt etwa 60 ha großes Gelände überwiegend auf dem Gebiet der Gemeinde Kirkel und zu einem geringen Anteil auf dem Gebiet der Antragsgegnerin. Die ab dem 19. Jahrhundert errichteten Bahnanlagen dienten seit 1925 als Grenzbahnhof zwischen dem Deutschen Reich und dem unter dem Mandat des Völkerbundes stehenden Saargebiet. Während des zweiten Weltkriegs wurde der Bahnhof durch Kriegseinwirkungen weitgehend zerstört. Gleisbauhof und Zollbahnhof wurden bis in die 1990er Jahre von der Deutschen Bundesbahn betrieben. Im Rahmen der Privatisierung der Bundesbahn wurde die Antragstellerin zu 2) gegründet, die im Jahre 2003 das Gelände von der an einem eigenen Weiterbetrieb des Gleisbauhofs nicht mehr interessierten DB Netz AG zunächst anmietete und dann im Jahr 2006 erwarb. Die Antragstellerin zu 2) hat Teile des Gleisbauhofs an verschiedene andere Firmen vermietet.

Im Februar 2010 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung einer Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ in der Gemarkung Homburg auf der Grundlage des § 39 Abs. 1 Nr. 1 SNG 2006/2008.(vgl. die Niederschrift über die Sitzung des Stadtrats vom 25.2.2010, dort zu TOP 9) Der damals vorgesehene 17 ha große, das gesamte Flurstück Nr. ...7/7 umfassende und im Süden durch die Bundesbahntrasse Saarbrücken-Homburg begrenzte Geltungsbereich wurde in dem zugrunde liegenden Satzungsentwurf textlich beschrieben und in einem Lageplan grafisch dargestellt. Eine darin enthaltene Umschreibung des Schutzzwecks verweist auf die beabsichtigte Sicherung, Erhaltung und Entwicklung eines „gliedernden Strukturelements im räumlichen Übergangsbereich zwischen Kultur- und Industrielandschaft“ (§ 3 Abs. 1 GLB-E). Weiter heißt es hier unter anderem, das „Gebiet“ zeichne sich durch eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen, das Vorkommen seltener Pflanzen- und Tierarten, seine Bedeutung als Trittstein im Rahmen eines Biotopverbundsystems und durch ein „Entwicklungspotenzial für seltene Extremstandorte (Trockenstandorte) auf dem Gebiet einer Industriebrache“ aus (§ 3 Abs. 2 GLB-E). Schädlichen Einwirkungen wie der „gegenwärtigen natürlichen Sukzession“ sollte durch gezielte Pflegemaßnahmen entgegengewirkt werden (§§ 3 Abs. 4, 7 GLB-E).

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 27.3.2010 im Lokalteil der Saarbrücker Zeitung bekannt gemacht. Dabei wurde auf die öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfs in der Zeit vom 6.4. bis 6.5.2010 und auf die Möglichkeit zu Anregungen innerhalb der Auslegungsfrist hingewiesen.

Im Rahmen einer gleichzeitig durchgeführten Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange begrüßte das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als Untere Naturschutzbehörde die Schutzgebietsausweisung.(vgl. das Schreiben des LUA vom 7.6.2010 – 01/1356/7 – Wil –) Die DB Services Immobilien machte geltend, für die Deutsche Bahn AG sei es erforderlich, dass hinsichtlich der südlich angrenzenden Bahntrasse die notwendigen Instandhaltungsarbeiten an Gleisen, Signaltechnik und Oberleitungen ganzjährig „auch von der Seite des Landschaftsschutzgebiets“ durchgeführt werden könnten.(vgl. das Schreiben der DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung Karlsruhe vom 19.4.2010) Das Eisenbahn-Bundesamt stimmte der Planung zu, weil kein gewidmetes Eisenbahnbetriebsgelände des Bundes überplant werde, sofern die Verkehrsfunktion der vorhandenen Bahnanlagen nicht beeinträchtigt werde.(vgl. das Schreiben des Eisenbahnbundesamts vom 19.4.2010) In der Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr(vgl. das Schreiben der Abteilung C (Landes- und Stadtentwicklung) vom 8.4.2010) wurde auf die Belegenheit in einem im Landesentwicklungsplan Umwelt (LEP Umwelt 2004) festgelegten Vorranggebiet für Naturschutz (VN) hingewiesen.

Die Antragstellerin zu 2) erhob im April 2010 ebenfalls Einwendungen gegen die geplante Ausweisung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht.(vgl. das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen vom 19.4.2010) Sie machte unter anderem geltend, die geplante Satzung wäre nichtig, zumindest aber rechtswidrig. Die Antragsgegnerin strebe einen Flächenschutz an, der von der gesetzlichen Ermächtigung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils in den §§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG, 29 Abs. Satz 1 BNatSchG nicht gedeckt sei. Bei dem etwa 17 ha großen Gebiet „Zollbahnhof“ handele es sich um eine weiträumige Fläche, die selbst „Landschaft“ und nicht Teil einer solchen sei. Hinsichtlich der Beschreibung von Schutzzwecken und geplanten Maßnahmen genüge der Entwurf nicht dem Erfordernis normativer Bestimmtheit. Der § 3 GLB-E erschöpfe sich weitgehend in der Wiedergabe der allgemeinen Beschreibung in § 29 Abs. 1 BNatSchG und enthalte nicht die insoweit notwendige Konkretisierung. Ein angestrebter Schutz von „Populationen“ müsse sich auf bestimmte Tier- oder Pflanzenarten beziehen, die näher spezifiziert werden müssten. Auch die zu untersagenden Maßnahmen ließen sich dem § 4 GLB-E nicht in hinreichender Form entnehmen. Die Unterschutzstellung kollidiere zudem mit der eisenbahnrechtlichen Widmung des Geländes des ehemaligen Zollbahnhofs. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien sämtliche Bahnanlagen einschließlich der zugehörigen Grundstücke durch Planfeststellung oder in anderer Weise dem Betrieb der Eisenbahn gewidmet und deren alleinigem Nutzungsregime unterworfen. Diesen Zwecken widersprechende Nutzungen seien unzulässig. Die geplante Schutzausweisung widerspreche der Widmung, da sie die Verwirklichung der Zweckbestimmung der Flächen, uneingeschränkt dem Betrieb der Bahn zur Verfügung zu stehen, nahezu unmöglich mache. Die Flächen seien auch nicht entwidmet worden. Der dazu notwendige eindeutige Hoheitsakt hätte eine Aufhebung der Zweckbestimmung durch das Eisenbahnbundesamt nach dem § 23 AEG erfordert. Zwar könne die Widmung einer Fläche als Bahnanlage auch durch die tatsächliche Entwicklung „funktionslos und damit rechtlich obsolet werden“. Die für diese Annahme nach der Rechtsprechung geltenden strengen Voraussetzungen lägen hier allerdings nicht vor. Nach einer Stellungnahme des Eisenbahnbundesamts vom Dezember 2007 sei hinsichtlich der Flurstücke Nr. ...3/2 und Nr. ...7/7 weder eine Entwidmung noch – nach neuerer Rechtslage – eine Freistellung erfolgt.(vgl. das dem Einwendungsschreiben der Antragstellerin zu 2) in Ablichtung als Anlage 1 beigefügte Schreiben des Eisenbahnbundesamts (Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken) vom 6.12.2007) Die eisenbahnrechtliche Nutzung sei auch nach der Funktionssicherungsklausel in § 63 Nr. 3 BNatSchG geschützt. Danach sei im Einzelfall zu prüfen, ob Maßnahmen des Naturschutzes mit der bevorrechtigten eisenbahnrechtlichen Nutzung vereinbar seien. Das sei hier nicht der Fall.

In der Folge eines Hinweises des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom Juni 2010(vgl. das Schreiben vom 7.6.2010, Blätter 52 bis 54 der Aufstellungsunterlagen) auf in dem Entwurf erfasste intensiv zum Maisanbau genutzte Ackerflächen wurden diese Bereiche im Süden und Südosten entlang der Bahnlinie aus dem Geltungsbereich ausgenommen. Dessen Umfang verkleinerte sich daher auf etwa 12 ha.

In der Sitzungsvorlage vom Juni 2010 für die Beschlussfassung im Stadtrat der Antragsgegnerin(vgl. die Sitzungsvorlagen-Nummer 610/157/2010 vom 22.6.2010, Abschnitt a): „Prüfung der Anregungen während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung …“) heißt es zu den Einwänden der Antragstellerin zu 2) im „Abwägungsvorschlag“, nach einer Stellungnahme des Eisenbahnbundesamts vom April 2010 betreffe der Satzungsentwurf kein gewidmetes Eisenbahnbetriebsgelände des Bundes. Die Grundstücke gehörten nicht zur Bahnanlage und seien „vollkommen eigenständig“. Eine erneute Rücksprache mit dem Eisenbahnbundesamt aus Anlass der vorgelegten Stellungnahme vom Dezember 2007 habe ergeben, dass die darin enthaltene Aussage für die Grundstücke in Kirkel-Altstadt zutreffe, nicht jedoch für das hier betroffene Gelände in der Gemarkung Homburg, das nicht gewidmet sei. Zu den von diesem Amt und von der DB Services Immobilien GmbH jeweils im April 2010 geäußerten Bedenken heißt es, die geplante Unterschutzstellung führe zu keinerlei Beeinträchtigungen des benachbarten Eisenbahngeländes und die Instandhaltung der Gleise, der Signaltechnik sowie der Oberleitung bleibe ganzjährig gewährleistet. Der Geltungsbereich unterliege daher in vollem Umfang der kommunalen Planungshoheit. Der in Rede stehende Bereich sei im Sinne eines Strukturelements und nicht einer Landschaftsdefinition zu verstehen. Die Fläche des „GLB Zollbahnhof“ ohne die Ackerflächen sei ein „relativ einheitliches Gebilde“ aus „diversen Sukzessionsflächen (Baumhecken und Gebüsch)“. Die Betrachtung aus der Vogelperspektive verstärke diesen Eindruck. Es handele sich um ein aus der Umgebung herausgehobenes Objekt. „Umgebung“ seien hier die Industrieflächen im westlichen Teil von Homburg mit der zugehörigen Verkehrsinfrastruktur. Die Fläche „GLB Zollbahnhof“ sei ein „gliederndes Strukturelement“ und als Trittstein im Rahmen eines Biotopverbundsystems von Bedeutung. Ob im Satzungstext von „Gebiet“ die Rede sei, sei unwesentlich. Wichtig sei der „fachliche Hintergrund“, der bei „großräumiger Betrachtung“ das 12 ha große Gebiet als „Strukturelement“ erkennen lasse. Die Beschreibung im Satzungstext, wonach sich das Gebiet „durch eine Vielzahl von Biotop- und Vegetationsstrukturen“ auszeichne, sei relativ und aus der Sicht der jeweiligen Artengruppe vor dem Hintergrund ihrer Lebensraumansprüche zu sehen. Für die gewöhnlich großräumig agierenden Vögel sei das Schutzgebiet in erster Linie ein Strukturelement aus Baumhecken und Gebüsch. Für kleinräumig organisierte Artengruppen wie zum Beispiel Heuschrecken könnten hingegen kleinere, nur wenige Quadratmeter große Sandgrasfragmente bestandsbestimmend sein. Die Vielfalt beziehe sich also auf einen kleinräumigen Wechsel an Biotopstrukturen, was in der Ökologie als „Grenzlinieneffekt“ beschrieben werde. Das Gebiet unterliege einem starken Sukzessionsprozess, der die Standorte nivelliere und zu einer großflächigen Homogenisierung der Gesamtfläche führe. Die Satzung verstoße auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Eigenart des Gebiets liege in dessen Bedeutung als Strukturelement im Rahmen eines Biotopverbundsystems im räumlichen Übergangsbereich zwischen Kultur- und Industrielandschaft. Schutzzweck sei die Entwicklung und Wiederherstellung kleinräumiger Biotopstrukturen. Deswegen hebe der Satzungstext auf das Entwicklungspotential der Fläche ab. Bis vor kurzem sei in dem Gebiet eine Vielzahl seltener Rote-Liste-Arten vorgekommen. Die fortschreitende „schädliche“ Sukzession habe für viele Arten die Lebensraumbedingungen verschlechtert. Damit ergebe sich die Notwendigkeit der Unterschutzstellung. Durch gezielte Pflegemaßnahmen solle dem entgegen gewirkt und damit die Wiederherstellung eines „offenen Extremstandorts gefördert“ werden. Als vorrangiger Schutzzweck sei die Sicherung, Erhaltung und Entwicklung eines gliedernden Strukturelements formuliert worden. „Im Prinzip“ gehe es aber auch um die Abwehr schädlicher Einwirkungen, denn die fortschreitende Sukzession verändere die Lebensraumbedingungen der auf das Vorhandensein extremer Standorte angewiesenen Arten. Auf die Bedeutung als Lebensstätte bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten komme es weniger an, auch wenn das eine das andere nicht ausschließe. Die neben den notwendigen Biotoppflegemaßnahmen untersagten Maßnahmen seien in der Satzung hinreichend konkretisiert. Wichtig sei, dass die Flächen nicht verdichtet, befestigt, aufgefüllt oder sonst irgendwie nachhaltig schädlich verändert würden. Die Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil sei erforderlich. Die fortschreitende Sukzession führe zu einer Verringerung des „Grenzlinienanteils“ und damit zur Reduzierung der Vielfalt an Habitaten.

Die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ wurde vom Stadtrat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 1.7.2010 einstimmig beschlossen.(vgl. die Sitzungsniederschrift „Rat/06/II“ vom 1.7.2010 und TOP 10) In einer „Präambel“ zum Beschlusstext heißt es, die Bedeutung des Geländes als Sekundärlebensraum sei seit Jahren bekannt. Das Gebiet sei Lebensraum für an extreme Standorte angepasste Arten. Infolge der natürlichen Sukzession sei allerdings ein Großteil der naturschutzfachlich bedeutenden Sandmagerrasenflächen verschwunden. Diese Entwicklung gelte es aufzuhalten, um den „Zollbahnhof“ als Lebensraum seltener Pflanzen- und Tierarten und den nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz pauschal geschützten Biotoptyp „Sandrasen“ zu erhalten. Der „Zollbahnhof“ liege im Naturraum „Homburger Becken“. Der Standort sei anthropogen überformt. Im Rahmen der Biotopkartierung Saarland II sei die Fläche mit der Kategorie „Landschaftsschutzgebiet“ bewertet worden. Das Arten- und Biotopschutzprogramm bewerte die Fläche als landesweit bedeutend und führe eine große Zahl bestandsbedrohter Tier- und Pflanzenarten auf wie beispielsweise die Mauereidechse oder den Neuntöter. Außerdem stamme vom Zollbahnhof der bislang saarlandweit einzige belegte Fund der Rotflügeligen Ödlandschrecke (oedipoda germanica). Hinsichtlich der Beschreibung des Geltungsbereichs, der Formulierung der Schutzzwecke, der Verbotstatbestände und der zulässigen Handlungen, der Befreiungsmöglichkeiten und der vorgesehenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen wird auf den Satzungstext (§§ 2 bis 7 GLB-S) Bezug genommen.

Die Satzung wurde am 2.8.2010 vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und in der Saarbrücker Zeitung vom 7.8.2010 – mit dem reduzierten Geltungsbereich – bekannt gemacht.

Am 25.7.2011 ist der vorliegende Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen eingegangen. Sie wiederholen den Einwand, dass die Satzungsflächen zu Bahnzwecken gewidmet seien und tragen zur Ergänzung des Sachverhalts vor, auf den Grundstücken befänden sich von der Deutschen Bahn AG für den Betrieb ihrer Bahntrasse als Zufahrt zu einem Wasserhochbehälter benötigte Gleisanlagen. Insoweit seien im Grundbuch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten zugunsten der DB Netz AG eingetragen. Die eisenbahnrechtliche Zweckbestimmung werde bestätigt durch ein Schreiben des saarländischen Umweltministeriums vom Juni 2010, das das gesamte Gelände unter Einschluss der Grundflächen im Satzungsbereich betreffe und den „Schlusspunkt zahlreicher Gespräche“ zwischen dem Bund und der Landesregierung darstelle.(vgl. Hierzu das in Anlage 3 zur Antragsschrift vorgelegte Schreiben der Abteilung E (Technischer Umweltschutz) des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 28.6.2010 (Az.: E/4-64.2.2.-337/08 – Er, Blatt 68 der Gerichtsakte) Das sei für die Antragstellerin zu 2) von Bedeutung, da sie beabsichtige, in den nächsten Jahren nach Durchführung erforderlicher Genehmigungsverfahren ihren Gleisbauhof zu erweitern und ein im Saarland benötigtes Güterverkehrszentrum zu errichten.

Die Antragstellerinnen machen zur Begründung der Normenkontrollanträge geltend, die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1) ergebe sich daraus, dass aufgrund der umfangreichen Verbote in § 4 GLB-S eine Verletzung ihres Eigentumsrechts zumindest möglich erscheine. Aufgrund der mit ihr verbundenen Restriktionen greife die Satzung auch in den Gewerbebetrieb der Antragstellerin zu 2) ein, da sie eine künftig zu realisierende wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke nicht zulasse. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. In der Sache gehe es der Antragsgegnerin eher um eine Verhinderungsplanung mit naturschutzrechtlichen Mitteln. Die Antragsgegnerin habe keine Schritte unternommen, um die Schutzwürdigkeit des Gebiets nachvollziehbar zu belegen, die Anforderungen des Übermaßverbots nicht beachtet und die rechtlichen Konsequenzen der eisenbahnrechtlichen Widmung des Geländes verkannt. Bei der Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils müsse es sich immer um ein landschaftliches Objekt handeln. Sollten Gebiete geschützt werden, müsse auf die Instrumente des Flächenschutzes zurückgegriffen werden. Darum gehe es aber der Antragsgegnerin, wie bereits die Formulierung des Satzungstextes erkennen lasse. Die gesetzliche Differenzierung dürfe die Antragsgegnerin nicht „unterlaufen“. Den von ihr ins Feld geführten Begriff des „Strukturelements“ kenne das Naturschutzrecht nicht. Außerdem verweisen die Antragstellerinnen erneut auf das Fehlen einer hinreichenden Bestimmtheit der Satzung in Bezug auf die Beschreibung des Schutzzwecks und die tragenden Gründe für die Unterschutzstellung. Auch bei der Abwägung habe der Stadtrat der Antragsgegnerin keine konkreten Feststellungen getroffen, sondern ausweislich der maßgeblichen Beschlussvorlage nur pauschale Ausführungen zugrunde gelegt. Gleiches gelte für die in § 4 GLB-S normierten Verbote für Handlungen und Maßnahmen, die auf einen nicht näher bestimmten „gegenwärtigen Zustand“ abstellten. Die Schutzwürdigkeit des Gebiets sei wegen der erheblichen Bodenverunreinigungen ohnehin fraglich. Die Satzung sei schließlich bereits wegen der Missachtung der eisenbahnrechtlichen Widmung der Flächen unwirksam. Das Gelände sei wie die in der Gemeinde Kirkel gelegenen Betriebsteile zum Betrieb des „Zollbahnhofs“ genutzt worden. Nach der Wiedereingliederung des Saarlandes in das Deutsche Reich im Jahr 1935 habe die Fläche des so genannten „Westbahnhofs“ vor allem der Versorgung des Reichsgebiets mit Kohle und Stahl gedient. Die faktische Indienststellung des Geländes sei seit über 100 Jahren durch Eisenbahnzwecke geprägt gewesen. Dieser Widmungszweck bestehe fort. Weder eine förmliche Entwidmung durch Planfeststellung noch eine eindeutige und bekannt gemachte Aufgabeerklärung der Bahn lägen vor. Diese habe noch 1998 erwogen, die nach wie vor mit bahntechnischen Einrichtungen versehenen Flächen in die Planung zur Errichtung der Schnellbahntrasse einzubeziehen. Die „Unantastbarkeit“ der Widmung für die Eisenbahnanlage gelte auch für den Erlass von ortsrechtlichen Normen oder sonstigen Planungen.

Die Antragstellerinnen beantragen,

die Satzung der Antragsgegnerin vom 1.7.2010 über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ in der Kreisstadt Homburg für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Normenkontrollanträge zurückzuweisen.

Sie trägt vor, bis zum Inkrafttreten des aktuellen LEP Umwelt 2004 sei in der Vorläuferfassung für den Bereich ein Vorranggebiet für Gewerbe festgelegt gewesen. Landesentwicklungspläne würden in förmlichen Verfahren unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erlassen und beinhalteten bindende abschließend abgewogene Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Aufgrund der Wertigkeit des Bereichs sei 2004 ein Vorranggebiet für Naturschutz festgelegt worden. Dafür sei die textliche Zielfestlegung in Ziffer 44 (LEP Umwelt 2004) maßgeblich. Im Hinblick darauf habe das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr im April die geplante Unterschutzstellung begrüßt. Der Erlass von Satzungen über geschützte Landschaftsbestandteile sei die einzige Möglichkeit für die Gemeinden, im Bereich des Naturschutzes Recht setzend tätig zu werden und so an der Verwirklichung der naturschutzrechtlichen Ziele der Landesplanung im eigenen Zuständigkeitsbereich mitzuwirken. Das als überörtliche Konkretisierung von Zielen, Erfordernissen und Maßnahmen des Naturschutzes im Sinne des § 10 BNatSchG anzusehende Landschaftsprogramm des Saarlandes beschreibe den Geltungsbereich ihrer Satzung als Fläche von „hoher Bedeutung für den Naturschutz“ mit Sukzessions- und Pflegeflächen. Diesen überörtlichen beziehungsweise regionalen naturschutzrechtlichen Zielsetzungen sei sie – die Antragsgegnerin – durch die Schutzausweisung nachgekommen. Im Hinblick auf die von den Antragstellerinnen geltend gemachte eisenbahnrechtliche Widmung habe das Eisenbahnbundesamt im April 2010 mitgeteilt, dass das Gelände zwar in der Nachbarschaft zweier Bahnlinien liege, jedoch aufgrund vorliegender Unterlagen kein gewidmetes Eisenbahngelände des Bundes betroffen sei. Daher bedürfe es auch weder einer Entwidmung noch einer Planfreistellung für die in der Gemarkung Homburg liegenden Flächen. Hätte es sich um gewidmetes Eisenbahngelände gehandelt, wäre bereits die Festlegung eines Vorranggebiets für Naturschutz im LEP Umwelt 2004 ebenso wenig möglich gewesen wie die Darstellung einer Nutzungsart in ihrem Flächennutzungsplan. Auch in diesen Verfahren sei das Eisenbahnbundesamt beteiligt gewesen. Aufgrund der Stellungnahme des Eisenbahnbundesamts sei davon auszugehen gewesen, dass dem Erlass der Satzung keine eisenbahnrechtliche Widmung entgegenstehe. Was den Schutzgegenstand angehe, müssten Landschaftsbestandteile eine „gewisse Objekthaftigkeit“ aufweisen und sich „aus der umgebenden Landschaft abheben“. Das sei nicht an der Fläche, sondern an einer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung festzumachen. Eine solche sei hier gegeben und auf Luftbildern deutlich erkennbar. Die Bezeichnung in der Satzung als „Gebiet“ ändere daran nichts. Der Objektschutz schließe eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstands beziehungsweise eine „gewisse Ausdehnung ins Flächenhafte“ nicht aus. Bei dem geschützten Landschaftsbestandteil handele es sich um einen „flächenhaften Ausschnitt aus der Landschaft“, der insbesondere durch eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen und das Vorkommen seltener Pflanzen- und Tierarten gekennzeichnet sei. Maßgeblich sei, dass lediglich ein „Teil“ beziehungsweise ein „Ausschnitt“ aus der Landschaft geschützt werde. Das sei aus Gründen einer Erhaltung der Substanz von Natur und Landschaft nach optischen Gesichtspunkten hinsichtlich der Naturausstattung im Vergleich zur angrenzenden Landschaft geschehen. Schutzzweck der Satzung bilde vorliegend die Bedeutung des geschützten Landschaftsbestandteils „Zollbahnhof“ als Lebensstätte bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG seien als Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts insbesondere wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf die jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten. Damit erfasse der Schutzzweck ihrer Satzung auch den § 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen sei der Begriff des „Strukturelements“ keineswegs unbedeutend. Aus § 20 BNatSchG ergebe sich die Verpflichtung öffentlicher Planungsträger, ein Biotopverbundsystem zu schaffen, wobei auch geschützte Landschaftsbestandteile geeignete Bestandteile solcher Systeme seien. Der sich aus dem § 21 BNatSchG ergebenden Verpflichtung zur Biotopvernetzung sei sie – die Antragsgegnerin – mit der vorliegenden Ausweisung „zur Sicherung eines Trittsteinbiotops als Strukturelement im Biotopverbund beziehungsweise zur Biotopvernetzung“ nach § 3 Abs. 3 Satz 1 GLB-S nachgekommen. Dadurch solle dem Verlust von Lebensräumen und deren Verinselung in einer industriell geprägten Landschaft in Zeiten zunehmender Nutzungsintensivierung entgegengewirkt werden. Der Satzungsbereich als Landschaftsstrukturelement im Sinne des Biotopverbunds beziehungsweise der Biotopvernetzung solle durch die Ausweisung erhalten beziehungsweise durch die Wiederherstellung von Rahmenbedingungen zur Förderung des günstigen Erhaltungszustands von Populationen von im näheren Umfeld „bis in jüngste Vergangenheit vorgekommenen“ seltenen Arten entwickelt und geschützt werden. Damit sei der Schutzzweck auch hinreichend konkretisiert. Der Satzungsbereich werde schon seit Anfang der 1980er Jahre in der Biotopkartierung des Saarlands (1982) geführt und sei bei verschiedenen landesweiten naturschutzrechtlichen Wertungen wie der fortgeschriebenen Biotopkartierung (1988-1992), dem Arten- und Biotopschutzprogramm des Saarlands (2000) und im Landschaftsprogramm des Saarlands (2009) im Laufe der Jahre in seiner Wertigkeit fortlaufend höher bewertet worden. In ihrer eigenen Kartierung nach § 25 SNG (1979/1993) aus dem Jahr 2001 sei der Bereich als „pauschal geschütztes Biotop“ bewertet worden. Ihr Landschaftsplan aus dem Jahr 2005 weise wegen der Hochwertigkeit des Bereichs auf eine Prüfung zur Ausweisung als „Naturschutzgebiet“ hin und stelle fest, dass im Planungsgebiet eine große Anzahl seltener und bedrohter Vogelarten vorkomme, wobei jeweils die anspruchsvollsten Arten der entsprechenden Lebensräume genannt würden, die Indikatoren für wertvolle Strukturen und hohe Biotopqualität seien. Dort werde etwa der Neuntöter genannt, dessen Vorkommen besonders bedeutsam sei und dessen Art reich strukturierte Biotope mit eingewachsenen Hecken- und Gebüschstrukturen, wie sie am Zollbahnhof vorhanden seien, benötige. Ebenso kämen von den Rote-Liste-Arten das Schwarzkehlchen und das Rebhuhn vor. Der Landschaftsplan weise ferner auf am Zollbahnhof zu findende gefährdete Fledermäuse („Abendsegler“) hin. Zwar sei der Zollbahnhof anthropogenen Ursprungs, enthalte aber naturraumcharakteristische Trockenbiotope. Auch seien Käfer, Schmetterlinge, Heuschrecken, Wanzen und Hautflügler untersucht worden. Alle Insektengruppen seien sehr artenreich vertreten. Es seien saarlandweit seltene Käferarten, vier Schmetterlingsarten der Roten Liste, zehn Heuschreckenarten der Roten Liste und eine Reihe „vermutlich seltener Wanzenarten“ gefunden worden. Bei den Reptilienarten seien die bedeutendsten Vorkommen unter anderem am Zollbahnhof entdeckt worden, wie etwa die ebenfalls auf der Roten Liste genannte Mauereidechse. Bei der Bewertung des Arten- und Biotoppotentials zähle das Gelände des Zollbahnhofs, das sich als Sekundärstandort naturraumtypischer, seltener Trockengesellschaften (Sandrasen, Trockenwäldchen) zu einem der zoologisch und botanisch landesweit wichtigsten Rückzugsräume für wärmeliebende Arten entwickelt habe, zu den Kernflächen für den Arten- und Biotopschutz. Für den Bereich gebe es ferner mehrere Publikationen und Gutachten Dritter, aus denen ebenfalls die starke Bedeutung des Bereichs als Lebensstätte bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten hervorgehe. Das gelte insbesondere für das biologische Gutachten des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) aus dem Jahr 1996, das unter anderem ebenfalls eine Empfehlung für die Ausweisung eines Naturschutzgebiets enthalte. Was den auch insoweit erhobenen Einwand unzureichender Bestimmtheit anbelange, werde die zunächst in § 4 Abs. 1 GLB-S enthaltene abstrakte Regelung der verbotenen Maßnahmen durch die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 6 GLB-S genannten Tatbestände konkretisiert. Es gehe hier nicht um eine bloße „Verhinderungsplanung“. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass sie – die Antragsgegnerin – sich mit dem Gedanken trage, auch den sich ebenfalls „objektartig“ darstellenden Bereich auf der anderen Seite der Eisenbahnschienen im nördlichen Anschluss als geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, die Akten der Antragsgegnerin betreffend das Normsetzungsverfahren der Satzung „Geschützter Landschaftsbestandteil Zollbahnhof“ und betreffend ihren Landschaftsplan, der weiteren Gerichtsakten 5 K 209/123 A 316/12 sowie der in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Die gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthaften und innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach der am 7.8.2010 erfolgten Bekanntmachung der streitgegenständlichen Satzung gestellten Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen sind ansonsten nur zum Teil zulässig.

A.

Hinsichtlich des Normenkontrollbegehrens der Antragstellerin zu 1) liegen auch die beteiligtenbezogenen Sachentscheidungsvoraussetzungen vor.

Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der nach eigenem Vortrag die „Funktion einer Besitzgesellschaft“ wahrnehmenden Antragstellerin zu 1) ergibt sich aus ihrer Stellung als zivilrechtliche Eigentümerin der ganz beziehungsweise zu wesentlichen Anteilen im Satzungsgebiet gelegenen Parzellen Nr....3/2 und Nr. ...7/7 jeweils in Flur 12 der Gemarkung Homburg. Die Antragstellerin zu 1) hat die Grundstücke ausweislich des notariellen Vertrags vom Januar 2010(vgl. den mit der „IVG-Immobilien-GmbH & Co Bonn V – Objekt Homburg/Saar KG“ geschlossenen Kaufvertrag (KV) vom 8.1.2010, Urkundenrolle Nr. 24/2010 des Notars M. L. in T., dort insbesondere § 1 KV zum Vertragsgegenstand) erworben. Im Falle der Gültigkeit der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung ergäben sich für Antragstellerin zu 1) mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S weitreichende Bindungen bei der Ausübung ihres Eigentumsrechts.

Das dadurch indizierte Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens unterliegt mit Blick auf nicht satzungskonforme künftige Nutzungsabsichten ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Dass sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Verfahren ganz allgemein eine Verbesserung der Rechtsstellung der Antragstellerin zu 1) ergibt, liegt auf der Hand.

Dass die Antragstellerin zu 1) im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Normsetzungsverfahren nach Aktenlage keine Einwendungen gegen die geplante Schutzgebietsausweisung erhoben hat, da im Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 19.4.2010 nur die Antragstellerin zu 2) als „Vertretene“ genannt wurde, steht der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nicht entgegen. Die Präklusionsregelung in § 47 Abs. 2a VwGO gilt nur für Normenkontrollbegehren hinsichtlich der dort aufgeführten städtebaulichen Satzungen nach dem Baugesetzbuch.

Da sich aus dem Naturschutzrecht keine weitergehenden Anforderungen und auch ansonsten keine Bedenken ergeben, ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1) insgesamt zulässig.

B.

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2) ist dagegen unzulässig. Die als Eisenbahninfrastrukturunternehmen(vgl. die „Herstellerbezogene Produktqualifikation“ der Deutsche Bahn AG vom 18.10.2007 <73 BA „Chronolog“ 3. Senat>, wonach die Antragstellerin zu 2) zur „Lagerung, Aufbereitung und den Umschlag von RC-Schotter, Aufbereitungsplatz Gleisbauhof Homburg/Saar, Am Gleisbauhof Kirkel“ qualifiziert ist) auf der Grundlage einer ihr im Juli 2006 gemäß § 9 LEisenbG erteilten Genehmigung des damaligen Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Saarlandes einen „Gleisbauhof“ betreibende Antragstellerin zu 2) ist nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die seit der Angleichung der Formulierung an die Klagebefugnis in § 42 Abs. 2 VwGO im Jahre 1997 erforderliche „Geltendmachung“ einer aktuellen oder zumindest zeitlich absehbaren Verletzung der Antragstellerin zu 2) in eigenen Rechten, kann bezogen auf die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Zollbahnhof“ nicht bejaht werden. Die auf der Ebene der Sachentscheidungsvoraussetzung insoweit ausreichende aber auch notwendige Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten durch diese Rechtsvorschrift ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen.

Die Antragstellerin zu 2), ein „zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb und Rahmenvertragspartner der DB Netz AG für die Übernahme von Altschwellen und Altschotter aus dem Eisenbahnoberbau“, wobei der Altschotter mechanisch aufbereitet wird zu Recycling-Schotter und Straßen- und Deponiebaustoffen und danach per Schiene in den Oberbau der DB Netz AG zurückgeliefert beziehungsweise – zu einem „geringen Teil“ deponiert wird,(vgl. die entsprechende Beschreibung von Betriebsgegenstand und –abläufen im Protokoll zum „Runden Tisch“ vom 20.8.2008) ist nicht Eigentümerin der satzungsbetroffenen Grundstücke. Stellt man für die Beurteilung ihrer Antragsbefugnis auf den Gewerbebetrieb ab, so ist zunächst unstreitig davon auszugehen, dass sich das Betriebsgelände gegenwärtig vollständig außerhalb des Geltungsbereichs der naturschutzrechtlichen Satzung befindet. Es beschränkt sich an seinem östlichen Ende auf den Bereich oberhalb der die nördliche Grenze des Satzungsbereichs bildenden Verkehrsanlage und umfasst die südlich davon gelegene Parzelle Nr. ...7/7 unstreitig nicht.

Der im schriftsätzlichen Vortrag enthaltene ganz pauschale Verweis darauf, dass die Satzung eine künftig zu realisierende wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke nicht zulasse und dass sie – die Antragstellerin zu 2) – in den nächsten Jahren beabsichtige, den bisherigen Gleisbauhof auf „Kirkeler Gebiet“ zu erweitern und dort „ein im Saarland benötigtes Güterverkehrszentrum zu errichten“, wie auch der ergänzende Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass sie für diesen Fall auf das Satzungsgebiet für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zurückgreifen wolle, können eine Antragsbefugnis nicht begründen. Die derart zeitlich vage angekündigte Absicht einer „Erweiterung“ ihres Betriebs, die erkennbar in keiner Weise, etwa durch zumindest die Einleitung der zu ihrer Umsetzung notwendigen Genehmigungsverfahren, konkretisiert wurde, genügt nicht, um nach den zuvor beschriebenen Kriterien auch im Falle der Antragstellerin zu 2) eine Antragsbefugnis im Verständnis des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu bejahen.

Das gilt auch, wenn man in dem Zusammenhang die in der Rechtsprechung zur Antragsbefugnis bei Normenkontrollanträgen gegen Bebauungspläne unter Rückgriff auf die Abwägungsbeachtlichkeit von (schutzwürdigen) Belangen nach § 1 Abs. 7 BauGB entwickelten Maßstäbe auf die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall überträgt. Danach wäre von einer „Erheblichkeit“ der genannten Interessen der Antragstellerin zu 2) im Grundsatz auszugehen, wenn der gegenwärtige Betrieb nach objektiven Maßstäben erkennbar auf eine Erweiterung angewiesen wäre, wobei der entsprechende Bedarf „hinreichend konkret“ sein müsste. Das ist nicht der Fall, zumal die Errichtung eines „Güterverkehrszentrums“ für das Saarland mit dem gegenwärtigen Entsorgungs-, Wiederaufarbeitungs- und Recyclingbetrieb der Antragstellerin zu 2) wenig zu tun hat. Demgegenüber genügt der Verweis auf ein ganz allgemeines subjektives Interesse eines Gewerbebetriebs, sich durch den Normenkontrollantrag alle künftigen Entwicklungsmöglichkeiten offenzuhalten, für die Begründung einer Antragsbefugnis ebenso wenig wie eine dahingehende unklare oder unverbindliche sowie – im konkreten Fall – noch nicht einmal räumlich konkretisierte Absichtserklärung. Eine solche kann bei einer Interessenabwägung bei Erlass der Norm nicht als schutzwürdig angesehen werden. Das bei den Aufstellungsunterlagen befindliche Einwendungsschreiben der Antragstellerin zu 2) vom 19.4.2010 enthält lediglich umfangreiche Ausführungen zu einem aus ihrer Sicht anzunehmenden Fortbestand einer vorrangigen eisenbahnrechtlichen Zweckbindung des ausgewiesenen Gebiets, aber nicht ansatzweise einen irgendwie konkretisierten Hinweis, dass sie überhaupt, wo und gegebenenfalls in welcher Form künftig eine entsprechende Nutzung plane. Die Frage einer eisenbahnrechtlichen „Widmung“ hat die Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren „abzuarbeiten“ versucht. Für weitergehende Überlegungen bezogen auf den Betrieb der Antragstellerin zu 2) fehlte hingegen daher damals jeglicher Anhaltspunkt.

Dass die Antragstellerin zu 2) speziell aufgrund der streitgegenständlichen Schutzgebietsausweisung bezogen auf den derzeitigen Umfang ihrer gewerblichen Unternehmungen Betriebseinschränkungen durch Auflagen zu erwarten hätte, macht sie nicht geltend. In ihrem Fall lässt sich den Darlegungen daher insgesamt eine Antragsbefugnis für das vorliegende Verfahren nicht entnehmen. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2) ist daher, ohne dass es einer inhaltlichen Befassung mit dem durch das Normenkontrollverfahren aufgeworfenen Prozessstoffes bedürfte,(vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, wonach sich eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verbietet, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als Frage der Zulässigkeit des Antrags behandelt wird) unzulässig und deswegen zurückzuweisen.

II.

Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1) ist auch begründet.

A.

Die in der Sitzung am 1.7.2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene und am 7.8.2010 bekannt gemachte Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Zollbahnhof“ in der Kreisstadt Homburg (GLB-S) unterliegt in verfahrensrechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken hinsichtlich ihrer Wirksamkeit. Das Aufstellungsverfahren genügte den dafür nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz (SNG) geltenden formalen Anforderungen. Maßgeblich ist der § 39 Abs. 1 SNG (2008). Das bis dahin für diese gemeindlichen Satzungen geltende Genehmigungserfordernis durch das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde ist durch das zum 1.1.2008 in Kraft getretene Verwaltungsstrukturreformgesetz (VSRG, insoweit im Folgenden SNG 2008)(vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) entfallen. Gleichzeitig wurde die Befugnis zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile gemäß § 29 BNatschG durch § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 generell den Städten und Gemeinden übertragen.

Durchgreifende formelle Rechtsverstöße, die zu einer Unwirksamkeit der Satzung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SNG 2008 gelten insoweit die Bestimmungen des ebenfalls im Zuge des Verwaltungsstrukturreformgesetzes zum geänderten § 20 Abs. 2 bis 4 SNG (2008) entsprechend. Die nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SNG 2006/2008 erforderliche Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat stattgefunden. Die gesetzlichen Vorgaben für die Beteiligung der Öffentlichkeit wurden eingehalten. Bei der Offenlage des Satzungsentwurfs vom 6.4. bis 6.5.2010 wurde die Monatsfrist des § 20 Abs. 3 Satz 2 SNG 2006/2008 gewahrt. Hierauf wie auf die Möglichkeit, Anregungen und Einwendungen vorzubringen wurde am 27.3.2010 und damit rechtzeitig hingewiesen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 SNG 2006/2008).

Die Antragstellerin zu 1) rügt unter verfahrensrechtlichen Aspekten zu Unrecht eine mangelnde inhaltliche Bestimmtheit der Satzung. Nach dem einschlägigen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SNG 2006/2008 sind die Grenzen des Schutzgebiets zu beschreiben und in einer Karte darzustellen sowie der Schutzgegenstand zu bezeichnen. Diesen formalen Anforderungen an die inhaltliche Klarheit der Norm hat die Antragsgegnerin entsprochen. Geltungsbereich und Schutzgegenstand sind in § 2 GLB-S im Einzelnen beschrieben; der Bekanntmachung war der Abdruck einer Karte beigefügt, aus der der Geltungsbereich auch optisch hervorgeht. Der § 3 GLB-S enthält eine Bezeichnung des Schutzzwecks der Satzung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SNG 2006/2008). Nach dem § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SNG 2006/2008 ist der Satzungsgeber ferner gehalten, die Rechtsgrundlagen für die erforderlichen Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen zu schaffen, was hier in § 7 GLB-S geschehen ist. Ferner hat die Antragsgegnerin in § 4 GLB-S die aus ihrer Sicht zur Erreichung des Schutzwecks notwendigen Gebote und Verbote in die Satzung aufgenommen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SNG 2006/2008). Das genügt den verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 SNG 2006/2008. Ob diese Verbote und Maßnahmen inhaltlich bezogen auf den Normzweck erforderlich sind oder ob – wie die Antragstellerin zu 1) weiter meint – die „Schutzwürdigkeit des Gebiets“ wegen dort festgestellter Bodenverunreinigungen und massiver Grundwasserkontaminationen „ohnehin fraglich“ ist, ist keine Frage des Verfahrensrechts. Einer weitergehenden inhaltlichen Kontrolle der einzelnen Satzungsbestimmungen bedarf es an dieser Stelle nicht.

Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG) beschlossene Satzung wurde am 2.8.2010 von deren Oberbürgermeister (§ 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG) ordnungsgemäß, insbesondere vor der amtlichen Bekanntmachung am 7.8.2010 ausgefertigt.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 – 2 C 509/09 –, NUR 2012, 74, und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, mit Anmerkung Bitz, SKZ 2008, 34, 38)

B.

Die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Satzung ergibt sich daraus, dass sich dem saarländischen Landesnaturschutzrecht hinsichtlich der konkret unter „Schutz“ gestellten Flächen keine Rechtssetzungsbefugnis für die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils entnehmen lässt. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG (2008), wonach die saarländischen Gemeinden unter anderem geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 29 Abs. 1 BNatSchG ausweisen können. Dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall, wie seitens der Antragstellerin zu 1) eingewandt worden ist, in Wahrheit eine nicht an – insoweit aus ihrer Sicht nur vorgeschobenen – naturschutzrechtlichen Motiven orientierte und daher schon wegen eines Missbrauchs der Schutzausweisungsmöglichkeit rechtlich zu missbilligende reine „Verhinderungsplanung“ betrieben hat, ist nach dem Akteninhalt und den insoweit von Sachkunde getragenen nachvollziehbaren Einlassungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung – eindeutig – auszuschließen. Die Ausweisung orientiert sich in der Sache zudem an der nach dem unstreitigen Vorbringen der Antragsgegnerin im Jahr 2004 für diesen Bereich ausdrücklich veränderten Festlegung eines Vorranggebiets für Naturschutz (VN) im Teilabschnitt Umwelt des Landesentwicklungsplans (LEP).

Unabhängig von der naturschutzrechtlichen Wertigkeit des Geländes, hinsichtlich der die Antragsgegnerin unwidersprochen darauf verwiesen hat, dass der Satzungsbereich schon seit Anfang der 1980er Jahre in der Biotopkartierung des Saarlands (1982) geführt werde und bei verschiedenen landesweiten naturschutzrechtlichen Wertungen wie der fortgeschriebenen Biotopkartierung (1988-1992), dem Arten- und Biotopschutzprogramm des Saarlands (2000) und im Landschaftsprogramm des Saarlands (2009), im Laufe der Jahre in seiner Wertigkeit fortlaufend höher bewertet worden sei, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln, dass dieser Bedeutung des Gebiets gegebenenfalls nur im Rahmen eines förmlichen Flächenschutzes durch die Ausweisung eines Naturschutzgebiets im Wege einer Rechtsverordnung der Obersten Naturschutzbehörde (§§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 SNG) Rechnung zu tragen wäre. Diese Zuordnung zu dem Regime des (besonderen) Flächenschutzes hat im Saarland unmittelbare Auswirkungen auf die Abgrenzung der Rechtssetzungskompetenzen zwischen Landesbehörden und Kommunen und lässt sich – bezogen auf eine im Einzelfall fehlende Befugnis der Gemeinden zur Ausweisung von Schutzgebieten – nicht durch ein Untätigbleiben der Obersten Naturschutzbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Rechtssetzungsbefugnis im Bereich des (besonderen) Flächenschutzes nach den §§ 16 ff. SNG „kompensieren“.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „sind“ geschützte Landschaftsbestandteile rechtsverbindlich festgesetzte „Teile“ von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz nach den in der Vorschrift näher bezeichneten Kriterien (Nr. 1 bis Nr. 4) erforderlich ist. Nach der bundesrechtlichen Vorgabe setzt die Ausweisung voraus, dass ein besonderer Schutz erforderlich ist mit Blick auf Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung des der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Nr. 1), aber gegebenenfalls auch wegen der „Bedeutung als Lebensstätte bestimmter wild lebender Pflanzen und Tierarten“ (Nr. 4). Solche Lebensstätten sind zwar als Bestandteile des Naturhaushalts bereits von dem allgemeineren Schutzzweck des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG erfasst. Die besondere Nennung in Nr. 4 soll die Bedeutung der geschützten Landschaftsbestandteile auch für den Arten- und Biotopschutz hervorheben und das Instrument soll dienstbar gemacht werden, um insbesondere kleinflächige Lebensstätten bestimmter wild lebender Arten gezielt unter Schutz stellen zu können.(vgl. dazu Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2010, § 29 Rn 11, unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien, BT-Drs. 14/6378, Seite 52)

„Landschaftsbestandteile“ müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt aber auch ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente, insbesondere ehemalige Abbaubereiche wie Steinbrüche oder sonstige vergleichbare Gewinnungsstätten ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert wurden und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Die Satzung „Zollbahnhof“ entspricht jedoch mit Blick auf den gewählten räumlichen Umgriff nicht den naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008).

Die Antragstellerin zu 1) verweist zu Recht auf das Fehlen der nach diesen Bestimmungen erforderlichen Objekthaftigkeit des von der Antragsgegnerin gewählten Schutzgegenstands. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne der §§ 39 SNG 2008, 29 Abs. 1 BNatSchG ist, wie die Ausweisung eines ebenfalls von der Satzungsbefugnis erfassten Naturdenkmals (§ 28 BNatSchG), grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG geregelten Flächenschutz zu unterscheiden. Die letztgenannten Vorschriften räumen den Naturschutzbehörden, nicht den Gemeinden, im Saarland die Möglichkeit ein, bestimmte naturschutzrechtlich werthaltige „Gebiete“ unter Schutz zu stellen. So kann die Oberste Naturschutzbehörde (§ 20 Abs. 1 SNG) durch Rechtsverordnung unter anderem Naturschutzgebiete ausweisen zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Pflanzen- und Tierarten (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SNG). Das beschreibt ziemlich exakt die hier geplanten Maßnahmen.

„Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatschG39 SNG 2006) sind demgegenüber im Umkehrschluss nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Nach der Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG kann die Abgrenzung aber nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise eine gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht generell aus.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 – 2 C 509/09 –, NUR 2012, 74, und vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46) Aus der Systematik des Bundesnaturschutzrechts ergibt sich allerdings, dass nach der auf einen Objektschutz zielenden Vorschrift in § 29 BNatschG „Gebiete“ nicht als „geschützte Landschaftsbestandteile“ unter Schutz gestellt werden dürfen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 BN 8.95 – BRS 57 Nr. 274, noch zu § 18 BNatSchG a.F.) Eine Unterschutzstellung nach § 39 SNG (2008) muss sich daher auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige gewissermaßen aus sich selbst heraus abgegrenzte Elemente erstrecken, die nicht „Landschaft“, sondern eben nur „Bestandteile“ der sie umgebenden Landschaft sind.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 – 3 N 1/05 –, NVwZ-RR 2007, 17 (vorläufige Sicherstellung, ehemaliger „Röchlingpark“)) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist daher nicht allein an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung(vgl. VGH München, Urteile vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“, und vom 24.9.2008 – 14 N 07.2716 –, bei juris, zu einem „jederzeit wieder erkennbaren Gehölz“ auf dem Rücken eines topografisch herausgehobenen „eiszeitlichen Endmoränenwalls“ mit „hohen älteren Bäumen in der Mitte“) festzumachen. Diese aus sich selbst heraus, also gewissermaßen „objektbezogen“ feststellbare Abgrenzbarkeit lässt sich bei dem durch die Satzung unter Schutz gestellten Teil der Parzelle Nr. ...7/7 nicht feststellen. Dabei handelt es sich nicht um ein im zuvor genannten Verständnis von der Umgebung „erkennbar abgrenzbares Einzelgebilde der Landschaft“.(vgl. zu diesem Kriterium etwa Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2010, § 29 Rn 3, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 –, NuR 1996, 249 („Lehmgrube Lützelburg“))

Nach der Herausnahme der im südlichen Teil der Parzelle Nr. ...7/7 entlang der Bahntrasse Saarbrücken-Homburg gelegenen beiden größeren landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen stellt sich die verbliebene insgesamt noch 12 ha große Satzungsfläche als im Osten und im Westen an die besagte Bahnstrecke heranreichende und dort in einem großen Bogen um die besagten Äcker verlaufender, mit einem natürlichen Bewuchs aus Bäumen, Sträuchern und Hecken mit eingestreuten Freiflächen versehener Bereich dar, dem aus sich heraus keine „Objekteigenschaft“ beigemessen werden kann. Wollte man jeden irgendwie „künstlich“, hier konkret durch Eisenbahngleise und sonstige Verkehrsanlagen, weiträumig umschlossenen Bereich dieser Größe im Sinne des § 29 Abs. 1 BNatSchG als „Teil“ der Landschaft begreifen, so würde die gesetzlich vorgegebene Unterscheidung zwischen allgemeinem Flächen- und Objektschutz völlig konturenlos. Besonders deutlich wird die bei der gebotenen natürlichen Betrachtung „willkürliche“ Grenzziehung am westlichen Ende des Satzungsgebiets. Dort setzt sich die mit entsprechendem natürlichem Bewuchs versehene Fläche südlich der Zufahrt zum Betriebsgelände der Antragstellerin zu 2) ohne irgendeine vom Landschaftsbild her feststellbare oder sonst optisch wahrnehmbare Grenzziehung „übergangslos“ nach Westen fort, so dass die Grenzziehung an dieser Stelle bei natürlicher Betrachtungsweise vollkommen willkürlich erscheint. Das sieht auch die Antragsgegnerin so, die in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2012 auf die in dem Bereich etwa in Nord-Südrichtung verlaufende Grenze ihres Stadtgebiets zur Nachbargemeinde Kirkel verwiesen hat. Diese in der Landschaft nicht ansatzweise erkennbare Gemeindegrenze rechtfertigt indes nicht die Annahme, das östlich derselben auf ihrem Stadtgebiet gelegene und damit allein ihrer Rechtssetzungsbefugnis unterliegende Gelände sei dadurch ein aus der Landschaft heraustretendes, von seiner Umgebung in dem Bereich nach Westen hin „abgrenzbares Objekt“. Die entsprechende Abgrenzungsfrage stellt sich im Übrigen auch im Norden hinsichtlich der Fläche jenseits der dort in einem weiten Bogen auf einer ehemaligen Gleisstrecke verlaufenden Zufahrt, den die Antragsgegnerin ebenfalls als sich „objektartig“ darstellenden Bereich begreift und den sie nach ihrem Vortrag ebenfalls als geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen beabsichtigt.

Der Begriff „Landschaftsteil“ erfordert mehr als die Feststellung, dass es sich – naturgemäß – bei einer solchen „Herausnahme“ um eine nach naturschutzrechtlichen Kriterien schutzwürdige „Teilfläche“ der Landschaft handelt. Der unter Schutz gestellte Satzungsbereich lässt sich im konkreten Fall auch nicht als zur Effektivierung des Objektschutzes notwendige Ausweisung eines „Puffers“ zur Sicherstellung der Schutzzwecke begreifen. Ein von der Umgebung abgrenzbares, jedenfalls ein der naturschutzrechtlichen Sicherung zugängliches Objekt befindet sich auf dem Gelände nicht. Das lässt sich auch nicht an einzelnen Bewuchsbestandteilen oder vorhandenen oder sogar teilweise nach der Absicht der Antragsgegnerin auf Teilflächen erst anzulegenden Lebensraumtypen für verschiedene Tiere festmachen. Der von der Antragsgegnerin angeführte und in der Beschreibung des Schutzzwecks der Satzung in dem § 3 Abs. 1 GLB-S verwandte Begriff eines „Strukturelements“ oder der Verweis auf allgemein unterschiedliche Lebensraumansprüche verschiedener Tiergruppen beziehungsweise diesbezüglich zu erhaltende oder im konkreten Fall aus der Sicht der Antragsgegnerin infolge ihres Verlusts durch eine offenbar jahrzehntelange natürliche Sukzession wieder herzustellende „Extremstandorte“ sind nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Die Beschreibung als „gliederndes Strukturelement“ in einem „räumlichen Übergangsbereich zwischen Kultur- und Industrielandschaft“ lässt vielmehr darauf schließen, dass hier eine bestimmte vorhandene und künftig sogar in wesentlichen Teilen landschaftlich „künstlich“ umzugestaltende Ausschnittsfläche des Außenbereichs auf dem Gebiet der Antragsgegnerin mit allgemein beschreibbaren aber gewissermaßen insoweit auch „austauschbaren“ Eigenschaften unter Schutz gestellt werden soll, die nicht bereits aus sich heraus erkennbare und abgrenzbare Merkmale aufweist. Auch die Formulierung im Abwägungsvorschlag für die Stadtratssitzung am 1.7.2010 betreffend den entsprechenden Einwand – damals – der Antragstellerin zu 2) spricht ganz deutlich gegen eine „Objekthaftigkeit“ des Geländes, wenn es dort heißt, die Eigenschaft als „einzelnes aus der Umgebung herausgehobenes Objekt“ ergebe sich daraus, dass es sich um ein „relativ einheitliches Gebilde“ bestehend aus „diversen Sukzessionsflächen (Baumhecken und Gebüsch)“ handele. Das beschreibt allgemein ein Gebiet, in dem sich eine Vielzahl derartiger unterschiedlicher Lebensräume für ganz unterschiedliche schützenswerte Tiere befindet. Am Rande sei angemerkt, dass nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin diese als Argument für eine Objekthaftigkeit angeführten Einzelbestandteile durch gezielte Pflegemaßnahmen „überformt“ und dadurch verändert beziehungsweise zum Teil sogar entfernt werden sollen, um einer als schädlich empfundenen natürlichen Sukzession entgegenzuwirken und Einhalt zu gebieten. Auch das spricht eindeutig dafür, dass auch die Antragsgegnerin – ungeachtet von Begrifflichkeiten – von einem Gelände ausgeht, das zur Rückgewinnung von durch die Sukzession bedrohten oder verloren gegangenen Lebensräumen erst einmal nach einem bestimmten Konzept umgestaltet und daher „erschaffen“ werden soll. Als Bezug bleibt dann letztlich nur die „Fläche“, deren Unterschutzstellung nicht in Anknüpfung an das zu verändernde „Objekt“ erfolgen kann. Erforderlich wäre insoweit nämlich, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als „abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar“ ist.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz (Triller)  Nr. 46, VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das kann bei dem erst zu „gestaltenden“ Bereich im Sinne eines so noch gar nicht vorhandenen beziehungsweise erst zu schaffenden Gebildes nicht angenommen werden.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die in der Satzung bei der textlichen Umschreibung von Geltungsbereich und Schutzgegenstand in dem § 2 Abs. 1 GLB-S verwandte Terminologie, die ein „unter besonderen Schutz gestelltes Gebiet mit einer Fläche von etwa 12 ha“ nennt, auch wenn die Wortwahl für die Abgrenzung zwischen Flächen- und Objektschutz nicht allein entscheidend ist, im konkreten Fall nach den Maßstäben des Naturschutzrechts in der Sache zutreffend ist.

Der Verweis der Antragsgegnerin auf die sich aus dem § 20 Abs. 1 BNatSchG ergebende Zielvorgabe der Schaffung eines Biotopverbundsystems und den Umstand, dass der § 20 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG unter anderem die Ausweisung von geschützten Landschaftsbestandteilen als eines von sieben Instrumenten zur Erreichung dieses Ziels nennt, besitzt für die Frage der Abgrenzung zu den dort unter den Nrn. 1 bis 5 ebenfalls aufgeführten Instrumenten des Flächenschutzes für sich genommen offensichtlich ebenso wenig Bedeutung wie die von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang ins Feld geführte Absicht der Ausweisung „zur Sicherung eines Trittsteinbiotops als Strukturelement im Biotopverbund beziehungsweise zur Biotopvernetzung“ (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GLB-S).

Die Unterscheidung zwischen Objekt und Flächenschutz ist nach dem Saarländischen Naturschutzrecht – wie schon erwähnt – entscheidend für die Zuständigkeiten bei der förmlichen Unterschutzstellung. Hinsichtlich des Flächenschutzes in Form insbesondere von Landschafts- und Naturschutzgebieten (§§ 16 und 18 SNG) enthält der § 20 Abs. 1 SNG 2008 eine Ermächtigung der Obersten Naturschutzbehörde, also des Ministeriums für Umwelt (§ 47 Abs. 2 Nr. 1 SNG 2008) zum Erlass entsprechender Rechtsverordnungen. Vorbehaltlich einer Übertragung der Zuständigkeiten und Befugnisse (§ 47 Abs. 4 SNG 2008)(vgl. die Verordnung vom 3.6.2008, Amtsblatt 2008, 1002) sind die saarländischen Städte und Gemeinden hingegen in § 39 Abs. 1 SNG 2008 auf die erwähnen Maßnahmen des Objektschutzes im Sinne der §§ 28, 29 BNatSchG beschränkt. Vor dem Hintergrund kann das in dem Hinweis, dies sei für sie die einzige Möglichkeit, förmlichen Naturschutz zu betreiben, zum Ausdruck kommende „Dilemma“ der Antragsgegnerin durchaus nachvollzogen werden. Dieses rechtfertigt es indes weder, bei der im Gesetz angelegten Abgrenzung zugunsten des Objektschutzes „großzügig“ zu verfahren oder diese Unterscheidung letztlich sogar aufzugeben, um einem im Einzelfall berechtigten gemeindlichen Anliegen an einer Unterschutzstellung von Flächen auf ihrem Gebiet in der Sache Rechnung tragen zu können. Ergänzend ließe sich festhalten, dass der Landschaftsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2005 selbst nach ihrem eigenen Vortrag wegen der Hochwertigkeit des Bereichs auf eine „Prüfung zur Ausweisung als Naturschutzgebiet“ hinweist, und dass ein bei den Aufstellungsunterlagen befindliches „Biologisches Gutachten“ über die Schutzwürdigkeit des Bereichs aus dem Jahr 1996 („4. Fassung“) ebenfalls in der „Gesamtbewertung“ zu dem Ergebnis kommt, dass das Gebiet des ehemaligen Zollbahnhofs Homburg/West, das eine „höchst abwechslungsreiche und zum Teil einmalige Vegetationsstruktur“ aufweise, die eine „Lebensgrundlage für eine lange Reihe von bedrohten Tierarten“ biete, die Kriterien für die Ausweisung eines „Naturschutzgebiets“ erfülle.

Vor diesem Hintergrund ist die Satzung mit Blick auf die unzutreffende Wahl des Schutzregimes, die jedenfalls im Saarland mit unterschiedlichen Zuständigkeiten verknüpft ist, für unwirksam zu erklären.

C.

Ergibt sich aber die Unwirksamkeit der Satzung über den „Geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) Zollbahnhof“ bereits aus der fehlenden Rechtssetzungskompetenz der Antragsgegnerin im Sinne vom § 39 SNG, so muss nicht vertieft werden, ob der Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Entscheidung vom 1.7.2010 dem bei solchen Schutzausweisungen im Rahmen der Ausübung des ihm insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen an eine gerechte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Antragstellerin zu 1) in ausreichendem Maße Rechnung getragen hat.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 – 2 C 509/09 –, NUR 2012, 74 („Hahnenklamm“), und vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46 („Triller“))

D.

Ebenso wenig bedarf es im vorliegenden Rechtsstreit einer abschließenden Beantwortung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage des Vorliegens einer den naturschutzrechtlichen „Zugriff“ hindernden, im Zeitpunkt der Satzungsentscheidung gegebenenfalls fortbestehenden eisenbahnrechtlichen Zweckbindung der im Satzungsgebiet gelegenen Grundflächen auch mit Blick auf die Funktionssicherungsklausel des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in der zum 1.3.2010 in Kraft getretenen Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes für ausschließlich oder überwiegend Zwecken des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege dienende Grundstücke (davor § 63 BNatSchG 2002).

Zwar wurden nach der Praxis der Deutschen Bundesbahn und anschließend der Deutschen Bahn AG bis in die 1990er Jahre keine förmlichen Widmungsakte vorgenommen, denen sich in Verbindung mit zugehörigem Kartenmaterial die jeweils betroffenen Grundstücke exakt hätten entnehmen lassen.(vgl. dazu Durner, UPR 2000, 255, der darauf verweist, dass die eisenbahnrechtliche Widmung eine „Schöpfung“ des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts sei) Nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1988(vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 – 4 C 48.86 –, BRS 49 Nr. 3 = NVwZ 1989, 655) ist aber davon auszugehen, dass sämtliche vorhandenen Eisenbahnanlagen samt der dazugehörigen Grundflächen einschließlich der zur Lagerung oder zum Umschlag von Gütern dienenden Grundstücke wenn nicht durch Planfeststellung, so doch zumindest „in anderer Weise“, also gewissermaßen formlos, dem Betrieb der Eisenbahn „gewidmet“ waren und bis zur Beseitigung dieses öffentlich-rechtlichen Status, die dann allerdings nicht mehr – wie bis dahin ebenfalls üblich – „formlos“ möglich sein soll, auch weiterhin gewidmet sind. Auf der Grundlage der vom Senat beim Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen (LKVK) beschafften und in der mündlichen Verhandlung besprochenen historischen Luftaufnahmen spricht hier mit Gewicht Einiges dafür, dass (auch) das Satzungsgelände südlich des ehemaligen „Gleisbogens“ zumindest in früherer Zeit entsprechend der zivilrechtlichen Grundstücksverhältnisse faktisch mit den erwähnten rechtlichen Konsequenzen zu Eisenbahnzwecken genutzt worden ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich dann auch der 1. Senat des OVG des Saarlandes angeschlossen hat, verliert eine Anlage dann ihre Eigenschaft als Bundesbahnbetriebsanlage nicht allein durch die Außerdienststellung. Erforderlich ist vielmehr eine Entwidmung entweder durch förmliche Planfeststellung oder durch eine sonstige eindeutige und bekannt zu gebende Erklärung des Bahnbetreibers.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.8.1990 – 1 W 137/90 –, unter Verweis auf ein „rechtsstaatliches Gebot der Eindeutigkeit öffentlich-sachenrechtlicher Rechtsverhältnisse“, betreffend eine Beschlagnahme von ehemaligen Bahnhofs- und Verwaltungsgebäuden durch die Ortspolizeibehörde zum Zwecke der Unterbringung obdachloser Asylbewerber; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 5.2.1990 – 4 B 1.90 –, BRS 50 Nr. 70, wonach eine nur vorübergehende Überlassung von Bundesbahngelände an Dritte ist nicht geeignet, den Rechtscharakter der Fläche als Bahnanlage, dort einer Lagerhalle, aufzuheben) Die Aufgabe der privilegierten anlagenbezogenen Planungshoheit der Bahn muss wegen der rechtsstaatlich gebotenen Eindeutigkeit öffentlich-sachenrechtlicher Rechtsverhältnisse vielmehr durch einen mit einem Mindestmaß an Publizität versehenen hoheitlichen Akt erfolgen, der für jedermann klare Verhältnisse schafft, ob und welche bisher als Bahnanlagen dienenden Flächen künftig wieder für andere Arten von Nutzungen offen stehen.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.8.1998 – 11 VR 4.98 –, NVwZ 1999, 535 m.w.N.) Anknüpfend daran hat der Bundesgesetzgeber das „Entwidmungsverfahren“ inzwischen in § 23 AEG geregelt.(vgl. das Gesetz vom 27.4.2005, BGBl I 2005, 1138) Ein solche Freistellung ist hier jedenfalls unstreitig nicht erfolgt und auch von der Antragsgegnerin – wenngleich von ihrem durch die entsprechende Auskunft des Eisenbahnbundesamts vom 19.4.2010 im Rahmen der Trägerbeteiligung begründeten Rechtsstandpunkt aus konsequent – bisher auch nicht beantragt worden.

Die sich daran anschließenden Fragen eines theoretisch möglichen ausnahmsweisen Verlusts einer hier unterstellten eisenbahnrechtlichen Zweckbindung bei den – ebenso unstreitig – seit Jahrzehnten, nach Angaben des Vertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zumindest seit Aufnahme der Planungen im Jahre 1975, nicht mehr zu Eisenbahnzwecken benutzten und natürlicher Sukzession unterliegenden Flächen wirft schwierige Rechtsfragen auf, denen aus Anlasse der vorliegenden Entscheidung mit Blick auf die fehlende Relevanz nicht nachgegangen zu werden braucht.

III.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils, soweit die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ für unwirksam erklärt wurde, ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 26.7.2011 – 2 C 320/11 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Die gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthaften und innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach der am 7.8.2010 erfolgten Bekanntmachung der streitgegenständlichen Satzung gestellten Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen sind ansonsten nur zum Teil zulässig.

A.

Hinsichtlich des Normenkontrollbegehrens der Antragstellerin zu 1) liegen auch die beteiligtenbezogenen Sachentscheidungsvoraussetzungen vor.

Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der nach eigenem Vortrag die „Funktion einer Besitzgesellschaft“ wahrnehmenden Antragstellerin zu 1) ergibt sich aus ihrer Stellung als zivilrechtliche Eigentümerin der ganz beziehungsweise zu wesentlichen Anteilen im Satzungsgebiet gelegenen Parzellen Nr....3/2 und Nr. ...7/7 jeweils in Flur 12 der Gemarkung Homburg. Die Antragstellerin zu 1) hat die Grundstücke ausweislich des notariellen Vertrags vom Januar 2010(vgl. den mit der „IVG-Immobilien-GmbH & Co Bonn V – Objekt Homburg/Saar KG“ geschlossenen Kaufvertrag (KV) vom 8.1.2010, Urkundenrolle Nr. 24/2010 des Notars M. L. in T., dort insbesondere § 1 KV zum Vertragsgegenstand) erworben. Im Falle der Gültigkeit der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung ergäben sich für Antragstellerin zu 1) mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S weitreichende Bindungen bei der Ausübung ihres Eigentumsrechts.

Das dadurch indizierte Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens unterliegt mit Blick auf nicht satzungskonforme künftige Nutzungsabsichten ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Dass sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Verfahren ganz allgemein eine Verbesserung der Rechtsstellung der Antragstellerin zu 1) ergibt, liegt auf der Hand.

Dass die Antragstellerin zu 1) im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Normsetzungsverfahren nach Aktenlage keine Einwendungen gegen die geplante Schutzgebietsausweisung erhoben hat, da im Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 19.4.2010 nur die Antragstellerin zu 2) als „Vertretene“ genannt wurde, steht der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nicht entgegen. Die Präklusionsregelung in § 47 Abs. 2a VwGO gilt nur für Normenkontrollbegehren hinsichtlich der dort aufgeführten städtebaulichen Satzungen nach dem Baugesetzbuch.

Da sich aus dem Naturschutzrecht keine weitergehenden Anforderungen und auch ansonsten keine Bedenken ergeben, ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1) insgesamt zulässig.

B.

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2) ist dagegen unzulässig. Die als Eisenbahninfrastrukturunternehmen(vgl. die „Herstellerbezogene Produktqualifikation“ der Deutsche Bahn AG vom 18.10.2007 <73 BA „Chronolog“ 3. Senat>, wonach die Antragstellerin zu 2) zur „Lagerung, Aufbereitung und den Umschlag von RC-Schotter, Aufbereitungsplatz Gleisbauhof Homburg/Saar, Am Gleisbauhof Kirkel“ qualifiziert ist) auf der Grundlage einer ihr im Juli 2006 gemäß § 9 LEisenbG erteilten Genehmigung des damaligen Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Saarlandes einen „Gleisbauhof“ betreibende Antragstellerin zu 2) ist nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die seit der Angleichung der Formulierung an die Klagebefugnis in § 42 Abs. 2 VwGO im Jahre 1997 erforderliche „Geltendmachung“ einer aktuellen oder zumindest zeitlich absehbaren Verletzung der Antragstellerin zu 2) in eigenen Rechten, kann bezogen auf die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Zollbahnhof“ nicht bejaht werden. Die auf der Ebene der Sachentscheidungsvoraussetzung insoweit ausreichende aber auch notwendige Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten durch diese Rechtsvorschrift ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen.

Die Antragstellerin zu 2), ein „zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb und Rahmenvertragspartner der DB Netz AG für die Übernahme von Altschwellen und Altschotter aus dem Eisenbahnoberbau“, wobei der Altschotter mechanisch aufbereitet wird zu Recycling-Schotter und Straßen- und Deponiebaustoffen und danach per Schiene in den Oberbau der DB Netz AG zurückgeliefert beziehungsweise – zu einem „geringen Teil“ deponiert wird,(vgl. die entsprechende Beschreibung von Betriebsgegenstand und –abläufen im Protokoll zum „Runden Tisch“ vom 20.8.2008) ist nicht Eigentümerin der satzungsbetroffenen Grundstücke. Stellt man für die Beurteilung ihrer Antragsbefugnis auf den Gewerbebetrieb ab, so ist zunächst unstreitig davon auszugehen, dass sich das Betriebsgelände gegenwärtig vollständig außerhalb des Geltungsbereichs der naturschutzrechtlichen Satzung befindet. Es beschränkt sich an seinem östlichen Ende auf den Bereich oberhalb der die nördliche Grenze des Satzungsbereichs bildenden Verkehrsanlage und umfasst die südlich davon gelegene Parzelle Nr. ...7/7 unstreitig nicht.

Der im schriftsätzlichen Vortrag enthaltene ganz pauschale Verweis darauf, dass die Satzung eine künftig zu realisierende wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke nicht zulasse und dass sie – die Antragstellerin zu 2) – in den nächsten Jahren beabsichtige, den bisherigen Gleisbauhof auf „Kirkeler Gebiet“ zu erweitern und dort „ein im Saarland benötigtes Güterverkehrszentrum zu errichten“, wie auch der ergänzende Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass sie für diesen Fall auf das Satzungsgebiet für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zurückgreifen wolle, können eine Antragsbefugnis nicht begründen. Die derart zeitlich vage angekündigte Absicht einer „Erweiterung“ ihres Betriebs, die erkennbar in keiner Weise, etwa durch zumindest die Einleitung der zu ihrer Umsetzung notwendigen Genehmigungsverfahren, konkretisiert wurde, genügt nicht, um nach den zuvor beschriebenen Kriterien auch im Falle der Antragstellerin zu 2) eine Antragsbefugnis im Verständnis des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu bejahen.

Das gilt auch, wenn man in dem Zusammenhang die in der Rechtsprechung zur Antragsbefugnis bei Normenkontrollanträgen gegen Bebauungspläne unter Rückgriff auf die Abwägungsbeachtlichkeit von (schutzwürdigen) Belangen nach § 1 Abs. 7 BauGB entwickelten Maßstäbe auf die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall überträgt. Danach wäre von einer „Erheblichkeit“ der genannten Interessen der Antragstellerin zu 2) im Grundsatz auszugehen, wenn der gegenwärtige Betrieb nach objektiven Maßstäben erkennbar auf eine Erweiterung angewiesen wäre, wobei der entsprechende Bedarf „hinreichend konkret“ sein müsste. Das ist nicht der Fall, zumal die Errichtung eines „Güterverkehrszentrums“ für das Saarland mit dem gegenwärtigen Entsorgungs-, Wiederaufarbeitungs- und Recyclingbetrieb der Antragstellerin zu 2) wenig zu tun hat. Demgegenüber genügt der Verweis auf ein ganz allgemeines subjektives Interesse eines Gewerbebetriebs, sich durch den Normenkontrollantrag alle künftigen Entwicklungsmöglichkeiten offenzuhalten, für die Begründung einer Antragsbefugnis ebenso wenig wie eine dahingehende unklare oder unverbindliche sowie – im konkreten Fall – noch nicht einmal räumlich konkretisierte Absichtserklärung. Eine solche kann bei einer Interessenabwägung bei Erlass der Norm nicht als schutzwürdig angesehen werden. Das bei den Aufstellungsunterlagen befindliche Einwendungsschreiben der Antragstellerin zu 2) vom 19.4.2010 enthält lediglich umfangreiche Ausführungen zu einem aus ihrer Sicht anzunehmenden Fortbestand einer vorrangigen eisenbahnrechtlichen Zweckbindung des ausgewiesenen Gebiets, aber nicht ansatzweise einen irgendwie konkretisierten Hinweis, dass sie überhaupt, wo und gegebenenfalls in welcher Form künftig eine entsprechende Nutzung plane. Die Frage einer eisenbahnrechtlichen „Widmung“ hat die Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren „abzuarbeiten“ versucht. Für weitergehende Überlegungen bezogen auf den Betrieb der Antragstellerin zu 2) fehlte hingegen daher damals jeglicher Anhaltspunkt.

Dass die Antragstellerin zu 2) speziell aufgrund der streitgegenständlichen Schutzgebietsausweisung bezogen auf den derzeitigen Umfang ihrer gewerblichen Unternehmungen Betriebseinschränkungen durch Auflagen zu erwarten hätte, macht sie nicht geltend. In ihrem Fall lässt sich den Darlegungen daher insgesamt eine Antragsbefugnis für das vorliegende Verfahren nicht entnehmen. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2) ist daher, ohne dass es einer inhaltlichen Befassung mit dem durch das Normenkontrollverfahren aufgeworfenen Prozessstoffes bedürfte,(vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, wonach sich eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verbietet, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als Frage der Zulässigkeit des Antrags behandelt wird) unzulässig und deswegen zurückzuweisen.

II.

Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1) ist auch begründet.

A.

Die in der Sitzung am 1.7.2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene und am 7.8.2010 bekannt gemachte Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Zollbahnhof“ in der Kreisstadt Homburg (GLB-S) unterliegt in verfahrensrechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken hinsichtlich ihrer Wirksamkeit. Das Aufstellungsverfahren genügte den dafür nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz (SNG) geltenden formalen Anforderungen. Maßgeblich ist der § 39 Abs. 1 SNG (2008). Das bis dahin für diese gemeindlichen Satzungen geltende Genehmigungserfordernis durch das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde ist durch das zum 1.1.2008 in Kraft getretene Verwaltungsstrukturreformgesetz (VSRG, insoweit im Folgenden SNG 2008)(vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) entfallen. Gleichzeitig wurde die Befugnis zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile gemäß § 29 BNatschG durch § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 generell den Städten und Gemeinden übertragen.

Durchgreifende formelle Rechtsverstöße, die zu einer Unwirksamkeit der Satzung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SNG 2008 gelten insoweit die Bestimmungen des ebenfalls im Zuge des Verwaltungsstrukturreformgesetzes zum geänderten § 20 Abs. 2 bis 4 SNG (2008) entsprechend. Die nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SNG 2006/2008 erforderliche Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat stattgefunden. Die gesetzlichen Vorgaben für die Beteiligung der Öffentlichkeit wurden eingehalten. Bei der Offenlage des Satzungsentwurfs vom 6.4. bis 6.5.2010 wurde die Monatsfrist des § 20 Abs. 3 Satz 2 SNG 2006/2008 gewahrt. Hierauf wie auf die Möglichkeit, Anregungen und Einwendungen vorzubringen wurde am 27.3.2010 und damit rechtzeitig hingewiesen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 SNG 2006/2008).

Die Antragstellerin zu 1) rügt unter verfahrensrechtlichen Aspekten zu Unrecht eine mangelnde inhaltliche Bestimmtheit der Satzung. Nach dem einschlägigen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SNG 2006/2008 sind die Grenzen des Schutzgebiets zu beschreiben und in einer Karte darzustellen sowie der Schutzgegenstand zu bezeichnen. Diesen formalen Anforderungen an die inhaltliche Klarheit der Norm hat die Antragsgegnerin entsprochen. Geltungsbereich und Schutzgegenstand sind in § 2 GLB-S im Einzelnen beschrieben; der Bekanntmachung war der Abdruck einer Karte beigefügt, aus der der Geltungsbereich auch optisch hervorgeht. Der § 3 GLB-S enthält eine Bezeichnung des Schutzzwecks der Satzung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SNG 2006/2008). Nach dem § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SNG 2006/2008 ist der Satzungsgeber ferner gehalten, die Rechtsgrundlagen für die erforderlichen Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen zu schaffen, was hier in § 7 GLB-S geschehen ist. Ferner hat die Antragsgegnerin in § 4 GLB-S die aus ihrer Sicht zur Erreichung des Schutzwecks notwendigen Gebote und Verbote in die Satzung aufgenommen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SNG 2006/2008). Das genügt den verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 SNG 2006/2008. Ob diese Verbote und Maßnahmen inhaltlich bezogen auf den Normzweck erforderlich sind oder ob – wie die Antragstellerin zu 1) weiter meint – die „Schutzwürdigkeit des Gebiets“ wegen dort festgestellter Bodenverunreinigungen und massiver Grundwasserkontaminationen „ohnehin fraglich“ ist, ist keine Frage des Verfahrensrechts. Einer weitergehenden inhaltlichen Kontrolle der einzelnen Satzungsbestimmungen bedarf es an dieser Stelle nicht.

Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG) beschlossene Satzung wurde am 2.8.2010 von deren Oberbürgermeister (§ 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG) ordnungsgemäß, insbesondere vor der amtlichen Bekanntmachung am 7.8.2010 ausgefertigt.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 – 2 C 509/09 –, NUR 2012, 74, und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, mit Anmerkung Bitz, SKZ 2008, 34, 38)

B.

Die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Satzung ergibt sich daraus, dass sich dem saarländischen Landesnaturschutzrecht hinsichtlich der konkret unter „Schutz“ gestellten Flächen keine Rechtssetzungsbefugnis für die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils entnehmen lässt. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG (2008), wonach die saarländischen Gemeinden unter anderem geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 29 Abs. 1 BNatSchG ausweisen können. Dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall, wie seitens der Antragstellerin zu 1) eingewandt worden ist, in Wahrheit eine nicht an – insoweit aus ihrer Sicht nur vorgeschobenen – naturschutzrechtlichen Motiven orientierte und daher schon wegen eines Missbrauchs der Schutzausweisungsmöglichkeit rechtlich zu missbilligende reine „Verhinderungsplanung“ betrieben hat, ist nach dem Akteninhalt und den insoweit von Sachkunde getragenen nachvollziehbaren Einlassungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung – eindeutig – auszuschließen. Die Ausweisung orientiert sich in der Sache zudem an der nach dem unstreitigen Vorbringen der Antragsgegnerin im Jahr 2004 für diesen Bereich ausdrücklich veränderten Festlegung eines Vorranggebiets für Naturschutz (VN) im Teilabschnitt Umwelt des Landesentwicklungsplans (LEP).

Unabhängig von der naturschutzrechtlichen Wertigkeit des Geländes, hinsichtlich der die Antragsgegnerin unwidersprochen darauf verwiesen hat, dass der Satzungsbereich schon seit Anfang der 1980er Jahre in der Biotopkartierung des Saarlands (1982) geführt werde und bei verschiedenen landesweiten naturschutzrechtlichen Wertungen wie der fortgeschriebenen Biotopkartierung (1988-1992), dem Arten- und Biotopschutzprogramm des Saarlands (2000) und im Landschaftsprogramm des Saarlands (2009), im Laufe der Jahre in seiner Wertigkeit fortlaufend höher bewertet worden sei, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln, dass dieser Bedeutung des Gebiets gegebenenfalls nur im Rahmen eines förmlichen Flächenschutzes durch die Ausweisung eines Naturschutzgebiets im Wege einer Rechtsverordnung der Obersten Naturschutzbehörde (§§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 SNG) Rechnung zu tragen wäre. Diese Zuordnung zu dem Regime des (besonderen) Flächenschutzes hat im Saarland unmittelbare Auswirkungen auf die Abgrenzung der Rechtssetzungskompetenzen zwischen Landesbehörden und Kommunen und lässt sich – bezogen auf eine im Einzelfall fehlende Befugnis der Gemeinden zur Ausweisung von Schutzgebieten – nicht durch ein Untätigbleiben der Obersten Naturschutzbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Rechtssetzungsbefugnis im Bereich des (besonderen) Flächenschutzes nach den §§ 16 ff. SNG „kompensieren“.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „sind“ geschützte Landschaftsbestandteile rechtsverbindlich festgesetzte „Teile“ von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz nach den in der Vorschrift näher bezeichneten Kriterien (Nr. 1 bis Nr. 4) erforderlich ist. Nach der bundesrechtlichen Vorgabe setzt die Ausweisung voraus, dass ein besonderer Schutz erforderlich ist mit Blick auf Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung des der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Nr. 1), aber gegebenenfalls auch wegen der „Bedeutung als Lebensstätte bestimmter wild lebender Pflanzen und Tierarten“ (Nr. 4). Solche Lebensstätten sind zwar als Bestandteile des Naturhaushalts bereits von dem allgemeineren Schutzzweck des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG erfasst. Die besondere Nennung in Nr. 4 soll die Bedeutung der geschützten Landschaftsbestandteile auch für den Arten- und Biotopschutz hervorheben und das Instrument soll dienstbar gemacht werden, um insbesondere kleinflächige Lebensstätten bestimmter wild lebender Arten gezielt unter Schutz stellen zu können.(vgl. dazu Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2010, § 29 Rn 11, unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien, BT-Drs. 14/6378, Seite 52)

„Landschaftsbestandteile“ müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt aber auch ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente, insbesondere ehemalige Abbaubereiche wie Steinbrüche oder sonstige vergleichbare Gewinnungsstätten ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert wurden und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Die Satzung „Zollbahnhof“ entspricht jedoch mit Blick auf den gewählten räumlichen Umgriff nicht den naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008).

Die Antragstellerin zu 1) verweist zu Recht auf das Fehlen der nach diesen Bestimmungen erforderlichen Objekthaftigkeit des von der Antragsgegnerin gewählten Schutzgegenstands. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne der §§ 39 SNG 2008, 29 Abs. 1 BNatSchG ist, wie die Ausweisung eines ebenfalls von der Satzungsbefugnis erfassten Naturdenkmals (§ 28 BNatSchG), grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG geregelten Flächenschutz zu unterscheiden. Die letztgenannten Vorschriften räumen den Naturschutzbehörden, nicht den Gemeinden, im Saarland die Möglichkeit ein, bestimmte naturschutzrechtlich werthaltige „Gebiete“ unter Schutz zu stellen. So kann die Oberste Naturschutzbehörde (§ 20 Abs. 1 SNG) durch Rechtsverordnung unter anderem Naturschutzgebiete ausweisen zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Pflanzen- und Tierarten (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SNG). Das beschreibt ziemlich exakt die hier geplanten Maßnahmen.

„Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatschG39 SNG 2006) sind demgegenüber im Umkehrschluss nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Nach der Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG kann die Abgrenzung aber nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise eine gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht generell aus.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 – 2 C 509/09 –, NUR 2012, 74, und vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46) Aus der Systematik des Bundesnaturschutzrechts ergibt sich allerdings, dass nach der auf einen Objektschutz zielenden Vorschrift in § 29 BNatschG „Gebiete“ nicht als „geschützte Landschaftsbestandteile“ unter Schutz gestellt werden dürfen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 BN 8.95 – BRS 57 Nr. 274, noch zu § 18 BNatSchG a.F.) Eine Unterschutzstellung nach § 39 SNG (2008) muss sich daher auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige gewissermaßen aus sich selbst heraus abgegrenzte Elemente erstrecken, die nicht „Landschaft“, sondern eben nur „Bestandteile“ der sie umgebenden Landschaft sind.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 – 3 N 1/05 –, NVwZ-RR 2007, 17 (vorläufige Sicherstellung, ehemaliger „Röchlingpark“)) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist daher nicht allein an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung(vgl. VGH München, Urteile vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“, und vom 24.9.2008 – 14 N 07.2716 –, bei juris, zu einem „jederzeit wieder erkennbaren Gehölz“ auf dem Rücken eines topografisch herausgehobenen „eiszeitlichen Endmoränenwalls“ mit „hohen älteren Bäumen in der Mitte“) festzumachen. Diese aus sich selbst heraus, also gewissermaßen „objektbezogen“ feststellbare Abgrenzbarkeit lässt sich bei dem durch die Satzung unter Schutz gestellten Teil der Parzelle Nr. ...7/7 nicht feststellen. Dabei handelt es sich nicht um ein im zuvor genannten Verständnis von der Umgebung „erkennbar abgrenzbares Einzelgebilde der Landschaft“.(vgl. zu diesem Kriterium etwa Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2010, § 29 Rn 3, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 –, NuR 1996, 249 („Lehmgrube Lützelburg“))

Nach der Herausnahme der im südlichen Teil der Parzelle Nr. ...7/7 entlang der Bahntrasse Saarbrücken-Homburg gelegenen beiden größeren landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen stellt sich die verbliebene insgesamt noch 12 ha große Satzungsfläche als im Osten und im Westen an die besagte Bahnstrecke heranreichende und dort in einem großen Bogen um die besagten Äcker verlaufender, mit einem natürlichen Bewuchs aus Bäumen, Sträuchern und Hecken mit eingestreuten Freiflächen versehener Bereich dar, dem aus sich heraus keine „Objekteigenschaft“ beigemessen werden kann. Wollte man jeden irgendwie „künstlich“, hier konkret durch Eisenbahngleise und sonstige Verkehrsanlagen, weiträumig umschlossenen Bereich dieser Größe im Sinne des § 29 Abs. 1 BNatSchG als „Teil“ der Landschaft begreifen, so würde die gesetzlich vorgegebene Unterscheidung zwischen allgemeinem Flächen- und Objektschutz völlig konturenlos. Besonders deutlich wird die bei der gebotenen natürlichen Betrachtung „willkürliche“ Grenzziehung am westlichen Ende des Satzungsgebiets. Dort setzt sich die mit entsprechendem natürlichem Bewuchs versehene Fläche südlich der Zufahrt zum Betriebsgelände der Antragstellerin zu 2) ohne irgendeine vom Landschaftsbild her feststellbare oder sonst optisch wahrnehmbare Grenzziehung „übergangslos“ nach Westen fort, so dass die Grenzziehung an dieser Stelle bei natürlicher Betrachtungsweise vollkommen willkürlich erscheint. Das sieht auch die Antragsgegnerin so, die in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2012 auf die in dem Bereich etwa in Nord-Südrichtung verlaufende Grenze ihres Stadtgebiets zur Nachbargemeinde Kirkel verwiesen hat. Diese in der Landschaft nicht ansatzweise erkennbare Gemeindegrenze rechtfertigt indes nicht die Annahme, das östlich derselben auf ihrem Stadtgebiet gelegene und damit allein ihrer Rechtssetzungsbefugnis unterliegende Gelände sei dadurch ein aus der Landschaft heraustretendes, von seiner Umgebung in dem Bereich nach Westen hin „abgrenzbares Objekt“. Die entsprechende Abgrenzungsfrage stellt sich im Übrigen auch im Norden hinsichtlich der Fläche jenseits der dort in einem weiten Bogen auf einer ehemaligen Gleisstrecke verlaufenden Zufahrt, den die Antragsgegnerin ebenfalls als sich „objektartig“ darstellenden Bereich begreift und den sie nach ihrem Vortrag ebenfalls als geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen beabsichtigt.

Der Begriff „Landschaftsteil“ erfordert mehr als die Feststellung, dass es sich – naturgemäß – bei einer solchen „Herausnahme“ um eine nach naturschutzrechtlichen Kriterien schutzwürdige „Teilfläche“ der Landschaft handelt. Der unter Schutz gestellte Satzungsbereich lässt sich im konkreten Fall auch nicht als zur Effektivierung des Objektschutzes notwendige Ausweisung eines „Puffers“ zur Sicherstellung der Schutzzwecke begreifen. Ein von der Umgebung abgrenzbares, jedenfalls ein der naturschutzrechtlichen Sicherung zugängliches Objekt befindet sich auf dem Gelände nicht. Das lässt sich auch nicht an einzelnen Bewuchsbestandteilen oder vorhandenen oder sogar teilweise nach der Absicht der Antragsgegnerin auf Teilflächen erst anzulegenden Lebensraumtypen für verschiedene Tiere festmachen. Der von der Antragsgegnerin angeführte und in der Beschreibung des Schutzzwecks der Satzung in dem § 3 Abs. 1 GLB-S verwandte Begriff eines „Strukturelements“ oder der Verweis auf allgemein unterschiedliche Lebensraumansprüche verschiedener Tiergruppen beziehungsweise diesbezüglich zu erhaltende oder im konkreten Fall aus der Sicht der Antragsgegnerin infolge ihres Verlusts durch eine offenbar jahrzehntelange natürliche Sukzession wieder herzustellende „Extremstandorte“ sind nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Die Beschreibung als „gliederndes Strukturelement“ in einem „räumlichen Übergangsbereich zwischen Kultur- und Industrielandschaft“ lässt vielmehr darauf schließen, dass hier eine bestimmte vorhandene und künftig sogar in wesentlichen Teilen landschaftlich „künstlich“ umzugestaltende Ausschnittsfläche des Außenbereichs auf dem Gebiet der Antragsgegnerin mit allgemein beschreibbaren aber gewissermaßen insoweit auch „austauschbaren“ Eigenschaften unter Schutz gestellt werden soll, die nicht bereits aus sich heraus erkennbare und abgrenzbare Merkmale aufweist. Auch die Formulierung im Abwägungsvorschlag für die Stadtratssitzung am 1.7.2010 betreffend den entsprechenden Einwand – damals – der Antragstellerin zu 2) spricht ganz deutlich gegen eine „Objekthaftigkeit“ des Geländes, wenn es dort heißt, die Eigenschaft als „einzelnes aus der Umgebung herausgehobenes Objekt“ ergebe sich daraus, dass es sich um ein „relativ einheitliches Gebilde“ bestehend aus „diversen Sukzessionsflächen (Baumhecken und Gebüsch)“ handele. Das beschreibt allgemein ein Gebiet, in dem sich eine Vielzahl derartiger unterschiedlicher Lebensräume für ganz unterschiedliche schützenswerte Tiere befindet. Am Rande sei angemerkt, dass nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin diese als Argument für eine Objekthaftigkeit angeführten Einzelbestandteile durch gezielte Pflegemaßnahmen „überformt“ und dadurch verändert beziehungsweise zum Teil sogar entfernt werden sollen, um einer als schädlich empfundenen natürlichen Sukzession entgegenzuwirken und Einhalt zu gebieten. Auch das spricht eindeutig dafür, dass auch die Antragsgegnerin – ungeachtet von Begrifflichkeiten – von einem Gelände ausgeht, das zur Rückgewinnung von durch die Sukzession bedrohten oder verloren gegangenen Lebensräumen erst einmal nach einem bestimmten Konzept umgestaltet und daher „erschaffen“ werden soll. Als Bezug bleibt dann letztlich nur die „Fläche“, deren Unterschutzstellung nicht in Anknüpfung an das zu verändernde „Objekt“ erfolgen kann. Erforderlich wäre insoweit nämlich, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als „abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar“ ist.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz (Triller)  Nr. 46, VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das kann bei dem erst zu „gestaltenden“ Bereich im Sinne eines so noch gar nicht vorhandenen beziehungsweise erst zu schaffenden Gebildes nicht angenommen werden.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die in der Satzung bei der textlichen Umschreibung von Geltungsbereich und Schutzgegenstand in dem § 2 Abs. 1 GLB-S verwandte Terminologie, die ein „unter besonderen Schutz gestelltes Gebiet mit einer Fläche von etwa 12 ha“ nennt, auch wenn die Wortwahl für die Abgrenzung zwischen Flächen- und Objektschutz nicht allein entscheidend ist, im konkreten Fall nach den Maßstäben des Naturschutzrechts in der Sache zutreffend ist.

Der Verweis der Antragsgegnerin auf die sich aus dem § 20 Abs. 1 BNatSchG ergebende Zielvorgabe der Schaffung eines Biotopverbundsystems und den Umstand, dass der § 20 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG unter anderem die Ausweisung von geschützten Landschaftsbestandteilen als eines von sieben Instrumenten zur Erreichung dieses Ziels nennt, besitzt für die Frage der Abgrenzung zu den dort unter den Nrn. 1 bis 5 ebenfalls aufgeführten Instrumenten des Flächenschutzes für sich genommen offensichtlich ebenso wenig Bedeutung wie die von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang ins Feld geführte Absicht der Ausweisung „zur Sicherung eines Trittsteinbiotops als Strukturelement im Biotopverbund beziehungsweise zur Biotopvernetzung“ (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GLB-S).

Die Unterscheidung zwischen Objekt und Flächenschutz ist nach dem Saarländischen Naturschutzrecht – wie schon erwähnt – entscheidend für die Zuständigkeiten bei der förmlichen Unterschutzstellung. Hinsichtlich des Flächenschutzes in Form insbesondere von Landschafts- und Naturschutzgebieten (§§ 16 und 18 SNG) enthält der § 20 Abs. 1 SNG 2008 eine Ermächtigung der Obersten Naturschutzbehörde, also des Ministeriums für Umwelt (§ 47 Abs. 2 Nr. 1 SNG 2008) zum Erlass entsprechender Rechtsverordnungen. Vorbehaltlich einer Übertragung der Zuständigkeiten und Befugnisse (§ 47 Abs. 4 SNG 2008)(vgl. die Verordnung vom 3.6.2008, Amtsblatt 2008, 1002) sind die saarländischen Städte und Gemeinden hingegen in § 39 Abs. 1 SNG 2008 auf die erwähnen Maßnahmen des Objektschutzes im Sinne der §§ 28, 29 BNatSchG beschränkt. Vor dem Hintergrund kann das in dem Hinweis, dies sei für sie die einzige Möglichkeit, förmlichen Naturschutz zu betreiben, zum Ausdruck kommende „Dilemma“ der Antragsgegnerin durchaus nachvollzogen werden. Dieses rechtfertigt es indes weder, bei der im Gesetz angelegten Abgrenzung zugunsten des Objektschutzes „großzügig“ zu verfahren oder diese Unterscheidung letztlich sogar aufzugeben, um einem im Einzelfall berechtigten gemeindlichen Anliegen an einer Unterschutzstellung von Flächen auf ihrem Gebiet in der Sache Rechnung tragen zu können. Ergänzend ließe sich festhalten, dass der Landschaftsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2005 selbst nach ihrem eigenen Vortrag wegen der Hochwertigkeit des Bereichs auf eine „Prüfung zur Ausweisung als Naturschutzgebiet“ hinweist, und dass ein bei den Aufstellungsunterlagen befindliches „Biologisches Gutachten“ über die Schutzwürdigkeit des Bereichs aus dem Jahr 1996 („4. Fassung“) ebenfalls in der „Gesamtbewertung“ zu dem Ergebnis kommt, dass das Gebiet des ehemaligen Zollbahnhofs Homburg/West, das eine „höchst abwechslungsreiche und zum Teil einmalige Vegetationsstruktur“ aufweise, die eine „Lebensgrundlage für eine lange Reihe von bedrohten Tierarten“ biete, die Kriterien für die Ausweisung eines „Naturschutzgebiets“ erfülle.

Vor diesem Hintergrund ist die Satzung mit Blick auf die unzutreffende Wahl des Schutzregimes, die jedenfalls im Saarland mit unterschiedlichen Zuständigkeiten verknüpft ist, für unwirksam zu erklären.

C.

Ergibt sich aber die Unwirksamkeit der Satzung über den „Geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) Zollbahnhof“ bereits aus der fehlenden Rechtssetzungskompetenz der Antragsgegnerin im Sinne vom § 39 SNG, so muss nicht vertieft werden, ob der Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Entscheidung vom 1.7.2010 dem bei solchen Schutzausweisungen im Rahmen der Ausübung des ihm insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen an eine gerechte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Antragstellerin zu 1) in ausreichendem Maße Rechnung getragen hat.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 – 2 C 509/09 –, NUR 2012, 74 („Hahnenklamm“), und vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46 („Triller“))

D.

Ebenso wenig bedarf es im vorliegenden Rechtsstreit einer abschließenden Beantwortung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage des Vorliegens einer den naturschutzrechtlichen „Zugriff“ hindernden, im Zeitpunkt der Satzungsentscheidung gegebenenfalls fortbestehenden eisenbahnrechtlichen Zweckbindung der im Satzungsgebiet gelegenen Grundflächen auch mit Blick auf die Funktionssicherungsklausel des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in der zum 1.3.2010 in Kraft getretenen Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes für ausschließlich oder überwiegend Zwecken des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege dienende Grundstücke (davor § 63 BNatSchG 2002).

Zwar wurden nach der Praxis der Deutschen Bundesbahn und anschließend der Deutschen Bahn AG bis in die 1990er Jahre keine förmlichen Widmungsakte vorgenommen, denen sich in Verbindung mit zugehörigem Kartenmaterial die jeweils betroffenen Grundstücke exakt hätten entnehmen lassen.(vgl. dazu Durner, UPR 2000, 255, der darauf verweist, dass die eisenbahnrechtliche Widmung eine „Schöpfung“ des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts sei) Nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1988(vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 – 4 C 48.86 –, BRS 49 Nr. 3 = NVwZ 1989, 655) ist aber davon auszugehen, dass sämtliche vorhandenen Eisenbahnanlagen samt der dazugehörigen Grundflächen einschließlich der zur Lagerung oder zum Umschlag von Gütern dienenden Grundstücke wenn nicht durch Planfeststellung, so doch zumindest „in anderer Weise“, also gewissermaßen formlos, dem Betrieb der Eisenbahn „gewidmet“ waren und bis zur Beseitigung dieses öffentlich-rechtlichen Status, die dann allerdings nicht mehr – wie bis dahin ebenfalls üblich – „formlos“ möglich sein soll, auch weiterhin gewidmet sind. Auf der Grundlage der vom Senat beim Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen (LKVK) beschafften und in der mündlichen Verhandlung besprochenen historischen Luftaufnahmen spricht hier mit Gewicht Einiges dafür, dass (auch) das Satzungsgelände südlich des ehemaligen „Gleisbogens“ zumindest in früherer Zeit entsprechend der zivilrechtlichen Grundstücksverhältnisse faktisch mit den erwähnten rechtlichen Konsequenzen zu Eisenbahnzwecken genutzt worden ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich dann auch der 1. Senat des OVG des Saarlandes angeschlossen hat, verliert eine Anlage dann ihre Eigenschaft als Bundesbahnbetriebsanlage nicht allein durch die Außerdienststellung. Erforderlich ist vielmehr eine Entwidmung entweder durch förmliche Planfeststellung oder durch eine sonstige eindeutige und bekannt zu gebende Erklärung des Bahnbetreibers.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.8.1990 – 1 W 137/90 –, unter Verweis auf ein „rechtsstaatliches Gebot der Eindeutigkeit öffentlich-sachenrechtlicher Rechtsverhältnisse“, betreffend eine Beschlagnahme von ehemaligen Bahnhofs- und Verwaltungsgebäuden durch die Ortspolizeibehörde zum Zwecke der Unterbringung obdachloser Asylbewerber; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 5.2.1990 – 4 B 1.90 –, BRS 50 Nr. 70, wonach eine nur vorübergehende Überlassung von Bundesbahngelände an Dritte ist nicht geeignet, den Rechtscharakter der Fläche als Bahnanlage, dort einer Lagerhalle, aufzuheben) Die Aufgabe der privilegierten anlagenbezogenen Planungshoheit der Bahn muss wegen der rechtsstaatlich gebotenen Eindeutigkeit öffentlich-sachenrechtlicher Rechtsverhältnisse vielmehr durch einen mit einem Mindestmaß an Publizität versehenen hoheitlichen Akt erfolgen, der für jedermann klare Verhältnisse schafft, ob und welche bisher als Bahnanlagen dienenden Flächen künftig wieder für andere Arten von Nutzungen offen stehen.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.8.1998 – 11 VR 4.98 –, NVwZ 1999, 535 m.w.N.) Anknüpfend daran hat der Bundesgesetzgeber das „Entwidmungsverfahren“ inzwischen in § 23 AEG geregelt.(vgl. das Gesetz vom 27.4.2005, BGBl I 2005, 1138) Ein solche Freistellung ist hier jedenfalls unstreitig nicht erfolgt und auch von der Antragsgegnerin – wenngleich von ihrem durch die entsprechende Auskunft des Eisenbahnbundesamts vom 19.4.2010 im Rahmen der Trägerbeteiligung begründeten Rechtsstandpunkt aus konsequent – bisher auch nicht beantragt worden.

Die sich daran anschließenden Fragen eines theoretisch möglichen ausnahmsweisen Verlusts einer hier unterstellten eisenbahnrechtlichen Zweckbindung bei den – ebenso unstreitig – seit Jahrzehnten, nach Angaben des Vertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zumindest seit Aufnahme der Planungen im Jahre 1975, nicht mehr zu Eisenbahnzwecken benutzten und natürlicher Sukzession unterliegenden Flächen wirft schwierige Rechtsfragen auf, denen aus Anlasse der vorliegenden Entscheidung mit Blick auf die fehlende Relevanz nicht nachgegangen zu werden braucht.

III.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils, soweit die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ für unwirksam erklärt wurde, ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 26.7.2011 – 2 C 320/11 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
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(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks, der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlage mehr befindet. Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so kann die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellungsentscheidung ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung. Mit der Freistellungsentscheidung endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit.

(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde

1.
die oberste Landesplanungsbehörde über den Eingang des Antrags auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken zu informieren und
2.
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffenen Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern sowie den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich im Internet zu veröffentlichen; die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme soll drei Monate nicht überschreiten.

(3) Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu unterrichten.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.

(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.

(4) Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Mindestens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschreibung sonstiger Landschaftsprogramme erforderlich ist.

(5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.

(2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden

1.
nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,
2.
nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument,
3.
als Biosphärenreservat,
4.
nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet,
5.
als Naturpark,
6.
als Naturdenkmal oder
7.
als geschützter Landschaftsbestandteil.

(3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds.

(1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Er soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ beitragen.

(2) Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.

(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind

1.
Nationalparke und Nationale Naturmonumente,
2.
Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,
3.
gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30,
4.
weitere Flächen und Elemente, einschließlich solcher des Nationalen Naturerbes, des Grünen Bandes sowie Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind.

(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.

(5) Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.

(6) Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (Biotopvernetzung).

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen.

(2) Abweichend von § 28p Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann die Künstlersozialkasse selbst prüfen, ob Arbeitgeber ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Die Künstlersozialkasse erlässt insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Der für die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger ist möglichst frühzeitig über die beabsichtigte Durchführung einer Prüfung und ihren Beginn zu informieren. Die Information erfolgt in der Regel mindestens zehn Wochen vor Beginn der Prüfung.

(3) Bei der Künstlersozialkasse wird eine Prüfgruppe eingerichtet, die branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen durchführt. Sie unterstützt die Prüfung bei den Arbeitgebern, indem sie insbesondere

1.
die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung in Fragen der Künstlersozialabgabe berät und an ihrer Fort- und Weiterbildung im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe mitwirkt;
2.
Informationen aus den Arbeitgeberprüfungen zusammenführt und sie für die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung aufbereitet, einschließlich der Erarbeitung von Beispielen für die Prüfpraxis;
3.
spezifische Hinweise zum Prüfverfahren in einzelnen Branchen oder für typische Gruppen von Unternehmen erarbeitet;
4.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellt, dass den Prüferinnen und Prüfern spätestens am Tag der Prüfung alle zweckdienlichen Hinweise für die Durchführung der Prüfung zur Verfügung stehen (Prüfhilfe) und
5.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung die Kriterien für die Auswahl des Prüfkontingentes nach § 28p Absatz 1b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weiterentwickelt.

(4) Die Träger der Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse arbeiten bei der Prüfung der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bei den Arbeitgebern eng zusammen und stimmen sich laufend ab. Dazu wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingerichtet, die mindestens halbjährlich tagt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gehört der Arbeitsgruppe als beratendes Mitglied an.

(5) Entstehen durch die Überwachung der Künstlersozialabgabe Barauslagen, so können sie dem zur Abgabe Verpflichteten auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch Rechtsverordnung Überwachungsvorschriften.

Tenor

Die am 25.11.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ (GLB 5.08.02) in A-Stadt–B ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Antragsgegnerin für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ auf dem Gelände eines ehemaligen Sandsteinbruchs. Das Gebiet liegt in einem östlichen Seitental der Saar südlich der Ortslage von A-Stadt-B. Die Antragsteller sind Eigentümer der vom Geltungsbereich der Satzung erfassten Parzellen Nr. 29/1, Nr. 30/2 und Nr. 33/3 in der Flur 9 der Gemarkung B. Diese liegen im unmittelbaren rückseitigen Anschluss an ihr Wohnhausgrundstück (Parzellen Nr. 23/13 und Nr. 24/5, Anwesen A-Straße) und die ebenfalls in ihrem Eigentum stehende, als Pferdekoppel benutzte Parzelle Nr. 1/18.

Nachdem der maßgebliche Bereich seit den 1990er Jahren im Zusammenhang mit der Erstellung eines Landschaftsplans mehrfach naturschutzfachlich untersucht und bewertet worden war, setzte die damals noch bei der Antragsgegnerin angesiedelte Untere Naturschutzbehörde (Amt für Energie und Umwelt) im März 2005 die städtischen Gremien unter Vorlage eines entsprechenden Verordnungsentwurfs von der beabsichtigten Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils und der damals noch vorgesehenen Festsetzung eines diesen umgreifenden Landschaftsschutzgebiets in Kenntnis. Der aus Verordnungstext und Karte bestehende Entwurf wurde ebenfalls im März 2005 zur Einsichtnahme offen gelegt. (vgl. dazu die Amtliche Bekanntmachung vom 9.3.2005 im Saarbrücker Wochenspiegel vom 16.3.2005, wonach die Offenlage vom 29.3. bis 22.4.2005 erfolgt ist, Blätter 242/243 der Aufstellungsunterlagen) Zusätzlich wurde den betroffenen Grundeigentümern durch gesonderte Anschreiben Gelegenheit gegeben, Anregungen und Einwendungen vorzubringen. (vgl. die Anschreiben der UNB vom 14.3.2005, Blätter 240/241 der Aufstellungsunterlagen) In der Folge gingen zahlreiche Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern ein, die sich ganz überwiegend gegen die geplante Ausweisung wandten.

Nachdem die Antragstellerin schon Anfang März 2005 „Widerspruch gegen dieses Vorhaben“ eingelegt hatte (vgl. das Schreiben der Antragstellerin vom 8.3.2005, Blatt 185 der Aufstellungsunterlagen) und von der Antragsgegnerin zu einer Konkretisierung aufgefordert worden war, erhoben die Antragsteller im April 2005 Einwendungen gegen die vorgesehene Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils und des Landschaftsschutzgebiets. (vgl. das Einwendungsschreiben der Antragsteller vom 14.4.2005, Blätter 168 ff. der Aufstellungsunterlagen) Sie machten geltend, auf ihrem Grundstück existiere kein Sandsteinbruch mehr. Dieser sei ihres Wissens bereits 1940 eingestellt und in den 1960/1970er Jahren mit Bauaushub verfüllt worden. Seither werde das Gelände als Pferdekoppel genutzt. Pferde würden auf den Grundstücken seit über 100 Jahren gehalten, seit mehr als 20 Jahren von ihnen selbst. Die Tiere befänden sich ganzjährig auf der Koppel und nähmen keine Rücksicht auf schützenswerte Pflanzen, die sie – die Antragsteller – in dem Bereich auch noch nicht „gesichtet“ hätten. Auslauf und Koppel seien „total vertreten“; es wachse kein Gras mehr. Der größte Teil der freigelegten „Felswand“ liege auf der nördlich gelegenen Parzelle Nr. 420/34 (heute: Parzelle Nr. 34/1). Die Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils und die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebiets bedeuteten eine Wertminderung ihrer Grundstücke. Ein späterer Anbau durch sie oder eines ihrer drei Kinder werde unmöglich. Die Antragsteller verwiesen weiter auf eine aus ihrer Sicht ungleich bessere Behandlung des Nachbargrundstücks Nr. 23/20 und machten Alternativvorschläge für eine Festlegung von Schutzbereichen.

In seiner Sitzung vom 25.11.2008 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ in der „Gemeinde B“ (im Folgenden: GLB-S), die am 17. und 18.12.2008 unter Hinweis auf ihr gleichzeitiges Inkrafttreten mit Satzungstext und einer den in § 2 Abs. 1 GLB-S unter Nennung der betroffenen Parzellen textlich beschriebenen Geltungsbereich ausweisenden Karte (Maßstab 1: 2500) bekannt gemacht wurde. (vgl. das Amtsblatt des Saarlandes vom 18.12.2008, Seiten 2165 bis 2168) Nach der Beschreibung des Schutzzwecks in § 3 GLB-S dient die Satzung der Sicherung, Erhaltung und Entwicklung von Aufschlüssen eines ehemaligen Sandsteinbruchs mit freiliegendem oberem Bundsandstein und teilweise Muschelkalk-Formationen, denen danach eine „besondere Bedeutung hinsichtlich des Arten- und Biotopschutzes“ zukommt, und der zugehörigen Hangwasseraustritte und Terrassen mit kleinen Wasserfällen (Satz 1). Als besonders schützenswert wird ein „Schluchtwald mit vielfältiger Farn- und Moosflora sowie weiteren für diese Pflanzengesellschaften typischen Arten“ bezeichnet (Satz 2). Die Aufschlüsse und der Schluchtwald trügen durch „Eigenart und Schönheit“ zur Belebung und Gliederung des Landschaftsbildes und zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere zum Erhalt und zur Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen bei (Satz 3). Zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf diese schutzbedürftige Flora und Fauna sei ein Schutz insbesondere mit Blick auf die Siedlungsnähe „in besonderem Maße erforderlich“ (Satz 4). Die Satzung führt in den §§ 4 und 5 GLB-S verschiedene Verbote, unter anderem die Errichtung baulicher Anlagen aller Art (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 GLB-S), beziehungsweise davon ausgenommene zulässige Handlungen auf. Wegen der Einzelheiten wird auf den Satzungstext Bezug genommen.

Die dem Satzungsbeschluss des Stadtrats zugrunde liegende Verwaltungsvorlage (vgl. die Drucksache VWT/1272/08 vom 6.10.2008, Blatt 10 der Aufstellungsunterlagen) verweist auf insgesamt 24 zur beabsichtigten Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils eingegangene „Rückmeldungen“, von denen in 15 Bedenken geäußert worden seien, wobei davon wiederum 7 Anregungen bei der Ausweisung Rechnung getragen worden sei. Unter dem Stichwort „finanzielle Auswirkungen“ der Unterschutzstellung heißt es, solche seien nicht zu erwarten, da der Schutzbereich, wie bisher, sich selbst überlassen bleibe und die vorhandenen Gärten „entsprechend der bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzungen von den jeweiligen Eigentümern unterhalten“ (vgl. insofern die Verbotsfreistellung in § 5 Abs. 1 Nr. 5 GLB-S) würden. In einer mehrseitigen Anlage findet sich ein „Abwägungsspiegel“, in dem Anregungen und Einwendungen von Trägern öffentlicher Belange (Abschnitt A) und von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern (B) im Einzelnen wiedergegeben und jeweils einer „Abwägung und Bewertung“ unterzogen werden. Dort heißt es zu den Einwendungen der Antragsteller (unter B 4), die von ihnen angeführte ganzjährige Nutzung als Pferdekoppel, die auch eine Benutzung entsprechender Flächen für „Kompost u.ä.“ nach sich ziehe, bleibe gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 GLB-S als Ausfluss eines Bestandsschutzes „in vollem Umfang zulässig“. Die Parzellen Nrn. 29/1, 30/2 und 33/3 könnten aus fachlichen Gründen nicht von der Unterschutzstellung ausgenommen werden. Die Handlungsfähigkeit der Antragsteller bleibe „im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten dennoch uneingeschränkt“. Gewichtige Interessen der Antragsteller als Eigentümer stünden daher nicht entgegen. Die Maßnahme konkretisiere die Sozialgebundenheit des Grundeigentums und löse in dieser Form keine Entschädigungsansprüche aus. Den Interessen der Eigentümer werde generell dadurch Rechnung getragen, dass die Satzung die Möglichkeit vorsehe, Ausnahmen und Befreiungen von ihren Verboten zu beantragen.

Nachdem die Antragsteller unter anderem eine unzureichende Information ihrerseits reklamiert und gerichtliche Schritte angekündigt hatten, (vgl. das Schreiben an das Umweltamt der Antragsgegnerin vom 22.12.2008, Blatt 166 der Aufstellungsunterlagen) teilte ihnen die Antragsgegnerin im Januar 2009 (vgl. das Schreiben des Amts für Klima- und Umweltschutz der Antragsgegnerin an die Antragsteller vom 13.1.2009, Blatt 162 der Aufstellungsunterlagen) mit, nach Einstellung des Steinbruchbetriebs Ende der 1970er Jahre habe sich ein „vitaler Standort besonders wertvoller Pflanzengesellschaften gebildet“, dessen Schutz die Ausweisung diene. Die Parzelle Nr. 29/1 sei zu Recht einbezogen worden, da sich auf ihr ein Teil der durch den ehemaligen Steinbruch freigelegten Felswand befinde. Schutzzweck sei eine Sicherung dieser Aufschlüsse in ihrer Gesamtheit auch dort, wo naturgegeben schützenswerte Pflanzen wie „spezielle Moose und Farne“ wachsen könnten. Die bisherige Nutzung als Pferdekoppel bleibe ebenso zulässig wie die aus der Tierhaltung entstehenden landwirtschaftlichen Abfälle, die Scheinzypressen im Garten der Antragsteller oder andere bisher von ihnen rechtmäßig ausgeübte Nutzungen. Somit seien der „Schutzgebietsausweisung“ entgegenstehende gewichtige Eigentümerinteressen nicht ersichtlich. Eine Entschädigung käme nur in Betracht, wenn eine bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht fortgesetzt werden könnte. Das sei vorliegend nicht der Fall. Von den Antragstellern werde nicht erwartet, dass sie ihr Grundstück in einen bestimmten Zustand versetzten, eine besondere Pflege durchführten oder Ähnliches. Aufgrund der Vielzahl eingegangener Anregungen und Bedenken seien teils räumliche, teils inhaltliche Veränderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf vorgenommen worden. Es sei versucht worden, die Einwände der Eigentümer so weit wie möglich zu berücksichtigen. Die ursprünglich vorgesehene Festsetzung einer „Übergangszone“ als Landschaftsschutzgebiet unter Einschluss unter anderem der Parzellen Nr. 1/18, Nr. 23/13 und Nr. 24/5 der Antragsteller könne aufgrund geänderter Zuständigkeiten im Naturschutz nicht mehr durch sie – die Antragsgegnerin – erfolgen und sei nicht mehr geplant.

Der Normenkontrollantrag ging am 3.12.2009 beim Oberverwaltungsgericht ein. Zu dessen Begründung führen die Antragsteller aus, die Satzung sei bereits unter formellen Aspekten fehlerhaft ergangen. Sie sei auf der Grundlage der seit dem 1.1.2008 geltenden Neufassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes erlassen worden, obwohl nach den einschlägigen Überleitungsvorschriften bereits zuvor – hier durch die öffentliche Bekanntmachung der Offenlegung im Jahre 2005 – eingeleitete Verfahren nach den bisherigen Vorschriften abzuschließen gewesen seien. Daher sei eine Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde erforderlich gewesen, die nicht erteilt worden sei. Auch die Auslegung des Entwurfs sei fehlerhaft. Diese hätte nach dem früheren Recht für den Zeitraum eines Monats, nicht, wie in der Bekanntmachung erwähnt, für „vier Wochen“ erfolgen müssen. Der dort angegebene Zeitraum vom 29.3. bis 22.4.2005 entspreche zudem weder dem einen, noch dem anderen, sondern sei in jedem Fall, auch nach den neuen Verfahrensvorgaben in §§ 39 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 Satz 2 SNG 2008, zu kurz gewesen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich Betroffene von der Geltendmachung von Einwendungen hätten abhalten lassen und dass die Satzung bei ordnungsgemäßer Auslegung einen anderen Inhalt erhalten hätte. Dass sie – die Antragsteller – seinerzeit Einwendungen erhoben hätten, ändere daran nichts. Bei der Normenkontrolle handele es sich um ein objektives Beanstandungsverfahren. Den Aufstellungsunterlagen lasse sich ferner nicht entnehmen, dass die Satzung ordnungsgemäß ausgefertigt wurde. Die Unterschrift der Oberbürgermeisterin unter dem Sitzungsprotokoll des Rates, das im konkreten Fall den Satzungsbeschluss gar nicht enthalte, genüge nicht. Zusätzlich seien in dem angeführten Beschluss die Bestandteile der Satzung nicht in einer Weise bezeichnet, die Zweifel an der Identität ausschlössen. Die Satzung sei auch inhaltlich mit Mängeln behaftet. Mit dem Erlass der Satzung, deren Text mehrfach auf ein „Gebiet“ Bezug nehme, sei eine naturschutzrechtlich als Flächenschutz zu qualifizierende Maßnahme „unter dem Deckmantel des Objektschutzes“ getroffen worden. Das belege schon die ursprüngliche Intention, ein größeres Gebiet im Bereich B unter Naturschutz zu stellen, wonach ein flächenmäßig größerer „äußerer Ring“ als Landschaftsschutzgebiet habe festgelegt werden sollen. Der geschützte Landschaftsbestandteil habe darin die „Kernzone“ bilden sollen, die nunmehr allein übrig geblieben sei. Wegen der veränderten Zuständigkeiten für die Unterschutzstellung von Landschaftsschutzgebieten sei dieses Vorhaben indes nicht zu Ende geführt worden. Daher unterlägen Teile des in § 3 GLB-S in Bezug genommenen ehemaligen Steinbruchs nun keinem Gebietsschutz. Die Felswand des Steinbruchs befinde sich teilweise auf der Parzelle Nr. 34/1, die von der Satzung nicht erfasst werde. Lediglich ein kleinerer Teil liege auf ihrer daran angrenzenden Parzelle Nr. 29/1. Der Großteil der betroffenen Flächen befinde sich zudem außerhalb der in § 3 GLB-S genannten Aufschlüsse des ehemaligen Steinbruchs und des ebenfalls als Schutzgegenstand angeführten „Schluchtwaldes“. Eine solche Ausdehnung eines geschützten Landschaftsbestandteils ins „Flächenhafte“ setze voraus, dass dieser noch als abgrenzbares Einzelgebilde erkennbar sei. Das sei hier nicht der Fall. Die sonstigen, als Puffer- oder Übergangszone einbezogenen Flächen außerhalb von Steinbruch und Schluchtwald seien Streuobstwiesen und offene Wiesenbereiche, deren Unterschutzstellung es nicht bedurft hätte und die nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2002 nicht zulässig gewesen sei. Das gelte auch für ihre beiden mit betroffenen Parzellen Nr. 30/2 und Nr. 33/3. Es sei nicht erkennbar, was die Wiesenbereiche mit dem Schutz des Steinbruchs beziehungsweise des Schluchtwaldes zu tun hätten. Die in § 3 GLB-S enthaltenen Schlussfolgerungen zur Schutzbedürftigkeit von Steinbruch und Schluchtwald ließen sich nach den bei den Akten befindlichen drei Protokollen über Begehungen des Bereichs im August 2002 beziehungsweise im April und im Juni 2003 nicht nachvollziehen. Sie beschränkten sich überwiegend auf eine Erfassung des Bestandes der Flora und von Teilen der Fauna. Sofern dabei Bewertungen der Tierwelt vorgenommen würden, fänden sich entweder Hinweise darauf, dass das vorhandene Artenspektrum, etwa der vorgefundenen Vogelarten, „durchschnittlich“ sei beziehungsweise sich die Brutvogelgemeinschaft ganz überwiegend aus „weit verbreiteten und ungefährdeten Generalisten“ zusammensetze. Soweit bestimmte Arten gesondert erwähnt würden, ließen sich diese in Waldbereichen finden. Als wichtigste Aufgabe des Vogelschutzes würden daher der Erhalt und die Förderung der stark vernachlässigten Streuobstbestände angesehen. Eine in § 3 Satz 1 GLB-S angeführte „besondere Bedeutung“ des Steinbruchs für den Artenschutz lasse sich dem nicht entnehmen. Auch aus den Bestandserfassungen der Flora ergebe sich eine solche nicht. Gleiches gelte für die sonstigen in § 3 GLB-S genannten Schutzzwecke. Deswegen sei die Unterschutzstellung insgesamt aus naturschutzrechtlicher Sicht nicht erforderlich. Bei der Festlegung der Verbote in § 4 GLB-S habe die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht gegen das Übermaßverbot verstoßen. So sei vorhandener Baubestand auf ihrer Parzelle Nr. 29/1 in den räumlichen Geltungsbereich einbezogen worden, was sie bereits 2005 gerügt hätten. Das sei umso erstaunlicher, als bereits die der Satzung beigefügte Karte erkennen lasse, dass die Antragsgegnerin bemüht gewesen sei, vorhandene Gebäude nicht zu erfassen. Die für die Erreichung der Schutzzwecke nicht erforderliche Einbeziehung ihres vorhandenen Gebäudes habe die Antragsgegnerin nicht gesehen. Darin liege auch eine Ungleichbehandlung. Bei anderen Eigentümern sei auf die entsprechende Rüge hin eine Herausnahme aus dem ursprünglichen Entwurf erfolgt. Der Einwand, sie hätten in ihrem Einwendungsschreiben im Jahr 2005 nicht geltend gemacht, dass ein Baubestand auf ihrem Grundstück auszugrenzen sei, sei nach dem Inhalt ihres Schreibens tatsächlich unzutreffend und rechtlich ohnehin nicht von Belang. Es sei Sache des Satzungsgebers, den Sachverhalt für eine ordnungsgemäße Abwägung selbst zu ermitteln. Das sei hier auch ohne besonderen Aufwand möglich gewesen. Die Antragsgegnerin habe ferner verkannt und daher von vornherein nicht in ihre Abwägung einbezogen, dass die Satzung ihnen – den Antragstellern – das Recht entziehe, den zur Ortslage gehörenden südlichen Teil der Parzelle Nr. 29/1 unter Schließung der dortigen Baulücke zu bebauen. Insoweit sei zudem nicht ersichtlich, weshalb die Einbeziehung dieser Fläche zur Erreichung der Schutzzwecke der Satzung notwendig sei.

Die Antragsteller beantragen,

die am 25. November 2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den Geschützten Landschaftsbestandteil 5.08.02 „H“ im Stadtteil B, bekannt gemacht im Saarbrücker Wochenspiegel vom 17. Dezember 2008, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie macht geltend, die Satzung sei zutreffend auf der Grundlage des § 39 SNG 2008 erlassen worden. Die einschlägige Überleitungsvorschrift in § 53 Abs. 1 SNG (2008) schränke die Anwendbarkeit der zur Zeit des Satzungsbeschlusses geltenden materiellen Satzungsgrundlage nicht ein. Ein Genehmigungsvorbehalt bestehe danach nicht mehr. Diese Bestimmung sei auf das streitgegenständliche Satzungsverfahren nicht anwendbar, sondern regele ausschließlich den Konfliktfall, dass ein bei Rechtsänderung noch nicht abgeschlossenes Verfahren sowohl nach den Verfahrensvorschriften des alten als auch nach denen des neuen Rechts weiter geführt werden könnte. Ein solcher Konfliktfall liege hier jedoch nicht vor. Das Verordnungsverfahren zur Ausweisung eines Landschaftsbestandteils habe nach dem neuen Verfahrensrecht nicht fortgeführt werden können, weil das neue Recht dafür keine Verfahrensvorschriften kenne. Eine Verordnung der Unteren Naturschutzbehörde sei nicht mehr vorgesehen. Für das Satzungsverfahren seien daher ohne Überleitungsbestimmung die neuen Verfahrensvorschriften maßgebend. Die im Fall versehentlich nur 25 Tage erfolgte Auslegung habe verfassungsrechtlichen Mindesterfordernissen genügt und führe daher nicht zur Unwirksamkeit der Satzung. Nach den Fallumständen sei mit Sicherheit auszuschließen, dass die Satzung bei längerer Auslegung einen anderen Inhalt erhalten hätte. Die Antragsteller hätten ihre Einwände fristgerecht vorgetragen und nie geltend gemacht, dass sie weitere Einwendungen hätten vorbringen können oder wollen. Gleiches gelte für alle sonstigen betroffenen Eigentümer mit Ausnahme des unmittelbaren westlichen Nachbarn, der indes später nie Einwendungen erhoben habe. Die Satzung sei auch ausgefertigt worden, wenn auch in diesem Fall nicht wie üblich auf dem Satzungstext selbst. Die Oberbürgermeisterin habe die Niederschrift über die Sitzung des Stadtrats vom 25.11.2008 unterschrieben, die unter TOP 26 auf die einschlägige Verwaltungsvorlage verweise, der wiederum der Satzungstext und die Karte beigefügt gewesen seien. Darauf nehme die Unterschrift eindeutig Bezug. Das genüge rechtsstaatlichen Anforderungen. Die Satzung sei auch nicht aus inhaltlichen Gründen unwirksam. Maßgeblich für die Tauglichkeit als Schutzgegenstand sei nicht, ob der Satzungstext die Wörter „Objekt“ oder „Gebiet“ enthalte, sondern seine Qualität als abgrenzbarer Teil von Natur und Landschaft. Das sei hier nach der von den Antragstellern ins Feld geführten Entstehungsgeschichte offensichtlich der Fall. Die ursprünglich verfolgte Absicht, um den geschützten Landschaftsbestandteil ein Landschaftsschutzgebiet herum zu legen, habe gerade darauf beruht, dass die Landschaft vor Ort aus einem wesentlich größeren Bereich bestehe und der Geltungsbereich der Satzung nur einen Teil abdecke. Müsste der Schutzbereich einer Satzung zum Schutz eines Landschaftsbestandteils auf seine eigene körperliche Ausdehnung beschränkt werden, widerspräche das eklatant der Erfahrung, dass ein natürlicher Schutzgegenstand gerade im Randbereich besonders schutzwürdig sei, was eine Pufferzone zwingend voraussetze, ohne dass es auf die Schutzwürdigkeit von Fauna und Flora in der Pufferzone selbst ankomme. Dies betone der § 3 Satz 3 GLB-S, indem er die Schutzbedürftigkeit vor der angrenzenden Siedlungstätigkeit hervorhebe. Dennoch seien hier die erfassten Streuobstwiesen und das offene Wiesengelände selbst als hochwertig anzusehen. Die Einbeziehung einer „engeren“ Pufferzone müsse möglich sein, weil nach dem § 22 Abs. 2 SNG 2008 eine Gliederung in unmittelbaren Schutzgegenstand und großflächige Umgebung für die Ausweisung eines Landschaftsbestandteils nicht vorgesehen sei. Die schützenswerten Aufschlüsse des ehemaligen Steinbruchs lägen vollständig innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung, da der betreffende Teil der Parzelle Nr. 34/1 erfasst werde. Die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit dieser Aufschlüsse, der zugehörigen Hangaustritte und Terrassen mit kleinen Wasserfällen sowie des Schluchtwaldes könne nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Im Wege der Sukzession habe sich hier eine besondere Pflanzen- und Tiergesellschaft angesiedelt, die sich nur unter solchen Bedingungen entwickeln könne. Diese seien selten, weil es auch in der weiteren Umgebung keine derartigen offenen Steilhänge gebe. Die Besonderheit hänge nicht davon ab, wie viele besonders geschützte Arten festgestellt werden könnten. Vielmehr folge die ökologische Wertigkeit aus der abiotischen und der biotischen „Gesamtausstattung“, die die „technische Fachbehörde“ als sehr wertvoll angesehen habe. Der schutzbedürftige Zustand habe sich ungeachtet der zivilisatorischen Nutzungen in der Umgebung allerdings nur entwickeln können, weil die unregelmäßige bauliche Nutzung bislang einen gewissen Abstand gewahrt habe und weil die sonstigen Flächen mehr oder weniger naturnah genutzt worden seien. Eine Intensivierung „menschlicher Nutzungen“ in angrenzenden Bereichen über die bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzungen hinaus wolle die Satzung vorbehaltlich von Befreiungen im Einzelfall mit dem Ziel der Erhaltung des status quo verhindern. Die Gefahr eines störenden Ausgreifens der Siedlungstätigkeit zeige sich gerade auf dem Grundstück der Antragsteller, wo die Bebauung nach und nach offenbar überwiegend „genehmigungslos“ verdichtet und an den Steinbruch herangerückt worden sei. Dieser Zielrichtung entspreche das Bedürfnis, die Pufferzone, für die am Hahnenklamm von vorneherein kein weit ausgreifender Raum zur Verfügung stehe, bis an die bereits vorhandene Bebauung heranreichen zu lassen. Die in der Übergangszone vorhandenen Streuobstwiesen und offenen Wiesengelände eigneten sich sehr gut für diese Zwecke. Dort ausgeübte naturnahe Nutzungen, zum Beispiel als Pferdekoppel, seien verträglich. Dem entsprechend habe sie – die Antragsgegnerin – sich bei der Festlegung des Schutzbereichs an der vorhandenen Bebauung orientiert und die vorgefundene Topografie berücksichtigt. Die Antragsteller hätten im Jahr 2005 zwar die „Meinung“ geäußert, dass „das bebaute Gebiet Hahnenklamm aus dem GLB und LSG ausgenommen“ werden müsse, damit aber im Gegensatz zu anderen Betroffenen keineswegs in erkennbarer Weise geltend gemacht, dass ein Baubestand auf ihrem Grundstück aus dem Geltungsbereich des ausgelegten Satzungsentwurfs auszugrenzen sei. Die ihrem damaligen Schreiben beigefügte Zeichnung enthalte keinerlei Hinweis auf einen solchen Baubestand. Vielmehr sei der ganze hintere Grundstücksbereich dort entsprechend dem Inhalt des Einwendungsschreibens als Pferdekoppel gekennzeichnet. Bei der von den Antragstellern für eine mögliche weitere Bebauung ausersehenen Fläche auf der Parzelle Nr. 29/1 handele es sich nicht um eine Baulücke. Ein Bebauungszusammenhang existiere dort nicht, sondern lediglich eine „Anzahl von Siedlungssplittern“. Die wenigen vorhandenen Hauptgebäude hätten nicht die Kraft, die Umgebung zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil auszuprägen. Eine Außenbereichsbebauung beeinträchtige eine Vielzahl von öffentlichen Belangen. Der Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung werde Vorschub geleistet. Das Gebiet stehe schon jetzt „auf der Kippe“.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der zugehörigen Verwaltungsunterlagen (1 Ordner Aufstellungsunterlagen) Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Mit Blick auf die Verfahrensdauer und das Prozessverhalten der Antragsgegnerin sah der Senat keine Veranlassung, deren Anregung Rechnung zu tragen, die Entscheidung in der Sache vorübergehend zurückzustellen, um ihrem Stadtrat Gelegenheit zu geben, über eine Aufhebung der streitgegenständlichen Satzung zu befinden (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG). (vgl. allgemein zu den verfahrenrechtlichen Anforderungen an die Aufhebung gemeindlicher Satzungen beispielsweise Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Auflage 2003, Rn 273, unter Verweis auf OVG Schleswig, Beschluss vom 18.5.1999 – 2 L 185/98 –, NVwZ-RR 2000, 313 zum schleswig-holsteinischen Kommunalrecht)

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Parzellen Nr. 29/1, Nr. 30/2 und Nr. 33/3 im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Das dadurch indizierte Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht schon mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller für den südlichen Teil der Parzelle Nr. 29/1 – ungeachtet der Frage der bodenrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Bauvorhabens – nicht in Zweifel. Mit Blick auf den Verbotskatalog (§ 4 GLB-S) und seine Auswirkungen spielt es auch keine Rolle, dass nach dem wohl durch eine Verneinung von Ersatzansprüchen der Antragssteller motivierten Vortrag der Antragsgegnerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 GLB-S die bisherigen Grundstücksnutzungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Pferdehaltung auf dem ehemaligen Steinbruchgelände, ohne Einschränkungen weiterhin zulässig bleiben sollen. Dass sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Verfahren ganz allgemein eine Verbesserung der Rechtsstellung der Antragsteller ergibt, liegt auf der Hand.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die in der Sitzung am 25.11.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene und am 17. und 18.12.2008 bekannt gemachte Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ in der „Gemeinde B“ (GLB-S) (vgl. das Amtsblatt des Saarlandes vom 18.12.2008, Seiten 2165 bis 2168) ist unwirksam. Das ergibt sich bereits mit Blick auf die formellen Gültigkeitserfordernisse (1.).

1. Das Aufstellungsverfahren für die Satzung genügte nicht den dafür nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz (SNG) geltenden verfahrensrechtlichen Anforderungen.

Zuständigkeiten und Verfahren für die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG) nach dem saarländischen Naturschutzrecht haben während des Aufstellungsverfahrens mehrfach Änderungen unterlegen.

a. Die Antragsteller machen unter dem Aspekt Zuständigkeiten im Ergebnis zu Recht geltend, dass im konkreten Fall (noch) die Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde notwendig war, eine solche aber von der Antragsgegnerin vor der Veröffentlichung der Rechtsvorschrift – und auch später – nicht eingeholt worden ist. In der historischen Abfolge ergibt sich bezogen auf die Gesetzeslage im Naturschutzrecht des Saarlandes Folgendes:

(1) Nach dem Gesetz Nr. 1097 über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft vom 19.3.1993 ( SNG 1993 ) (vgl. das Amtsblatt des Saarlandes 1993, Seiten 346 ff., später mehrfach geändert) erfolgte die Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung (§ 19 Abs. 1 SNG 1993), die von den Unteren Naturschutzbehörden, in dem Fall damals dem Oberbürgermeister der Antragsgegnerin (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SNG 1993), mit Zustimmung des Ministers für Umwelt als oberste Naturschutzbehörde (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SNG 1993) erlassen wurde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993). Zusätzlich eröffnete der § 19 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993 den Kommunen die Möglichkeit, den Schutz von Landschaftsbestandteilen durch Satzung zu regeln. Die insoweit nach § 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993 vorgesehene Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde lief im Falle der Antragsgegnerin mit Blick auf den erwähnten § 28 Abs. 1 Satz 2 SNG 1993 leer. Für eine solche Satzung bestand indes das Erfordernis der Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993).

(2) Die im Juni 2006 in Kraft getretene Neufassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes (im Folgenden SNG 2006 ) (vgl. das in Art. 1 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5.4.2006, Amtsblatt 2006, 726 ff., bekannt gemachte Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland – Saarländisches Naturschutzgesetz – SNG (2006) –) hat die Möglichkeiten und Befugnisse zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatschG in § 39 SNG 2006 geregelt. Wesentliche Änderungen ergaben sich insoweit nicht. Im Falle der Antragsgegnerin begründete das Gesetz nach wie vor alternative Möglichkeiten zum Erlass einer Rechtsverordnung als Untere Naturschutzbehörde (§§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 3 SNG 2006) und einer kommunalen Satzung (§ 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006). In beiden Fällen bedurfte es – nach wie vor – der Zustimmung beziehungsweise einer Genehmigung der Norm durch das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde (§§ 39 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 4 Satz 3, 47 Abs. 2 SNG 2006).

Nach der von den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens unterschiedlich interpretierten Übergangsvorschrift in § 53 Abs. 1 SNG 2006 waren – wie hier – vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 2.6.2006 (vgl. dazu in Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5.4.2006, Amtsblatt 2006, 726, 752) bereits eingeleitete Verfahren nach dem Wortlaut zwingend („sind“) nach den bisherigen Vorschriften weiter zu führen. Offenlage und Beteiligungsverfahren waren im konkreten Fall nach förmlicher „Kenntnisnahme“ der städtischen Beschlussgremien von der Aufstellungsabsicht bereits im Jahre 2005 durchgeführt worden. Wie ausgeführt hatte das für die Frage der Zustimmungs- oder für die Genehmigungsbedürftigkeit einer Rechtsverordnung oder Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde keine Bedeutung.

(3) Wesentliche Änderungen insbesondere der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts enthielt das zum 1.1.2008 in Kraft getretene Verwaltungsstrukturreformgesetz (VSRG, insoweit im Folgenden SNG 2008). (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) Neben der veränderten Aufgabenzuweisung in dem neu gefassten § 47 Abs. 2 SNG 2008 (Art. 10 Abs. 23 Nr. 17 VSRG) wurde die Befugnis zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile gemäß § 29 BNatschG nunmehr durch § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 generell den Städten und Gemeinden übertragen und das bisher auch für die Satzungen nach § 39 Abs. 4 SNG 2006 geltende Genehmigungserfordernis wurde gestrichen.

Dem § 53 SNG 2006 wurde dabei lediglich eine spezielle Übergangsvorschrift für die örtlichen Naturschutzbeauftragten angefügt (§ 53 Abs. 4 SNG 2008, Art. 10 Abs. 23 Nr. 19VSRG). Der § 53 Abs. 1 SNG 2006 blieb hingegen unverändert. Nach dessen Wortlaut ist mithin hinsichtlich des Verfahrens für die Ausweisung eines geschützten Landesbestandteils nach wie vor auf die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltende Fassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes abzustellen, hier also auf § 19 SNG 1993. Dieser sah zwar (auch) die Möglichkeit einer Ausweisung durch gemeindliche Satzung vor (§ 19 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993). Deren Wirksamkeit war allerdings zwingend an die Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde geknüpft (§ 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993).

Das Erfordernis der Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Satzung wäre von daher nur entfallen, wenn der Stadtrat, der – wie der Einleitungssatz unschwer erkennen lässt – seinem Beschluss vom November 2008 den damals bereits geltenden § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 zugrunde gelegt hat, nach Inkrafttreten dieser Vorschrift beschlossen hätte, das Verfahren (insgesamt) auf der Grundlage des neuen Rechts erneut durchzuführen. Das ist indes hier – eindeutig – nicht geschehen.

Insoweit hatte die Antragsgegnerin, wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen, eine in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen in Abrede gestellte „Wahlmöglichkeit“. Die Antragsgegnerin wendet zu Unrecht ein, die „Kollisionsnorm“ des § 53 Abs. 1 SNG 2006/2008 sei auf das Satzungsverfahren nicht anwendbar, da sie nur den Konfliktfall regele, dass ein bei Rechtsänderung noch nicht abgeschlossenes Verfahren sowohl nach den Verfahrensvorschriften des alten als auch nach denen des neuen Rechts weiter geführt werden könnte. Ein solcher Konfliktfall liege hier aber nicht vor, da das neue Recht für eine Fortführung des Verordnungsverfahrens keine Verfahrensvorschriften mehr kenne, weil – was nach dem zuvor Gesagten zutrifft – eine Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung nicht mehr vorgesehen ist. In diesen Fällen wäre – ohne Überleitungsbestimmung – an sich ein neues Verfahren einzuleiten und nach den neuen Verfahrensvorschriften durchzuführen gewesen. Diese „Last“ wollte der Gesetzgeber über § 53 Abs. 1 SNG 2006/2008 den zuvor bereits tätig gewordenen Normgebern in diesem Bereich nehmen, indem er ihnen die Möglichkeit eröffnete, bereits eingeleitete Verfahren nach bisherigem Recht zu Ende zu führen. Wollten diese davon Gebrauch machen, waren indes nach dem eindeutigen Wortlaut zwingend („sind“) uneingeschränkt die „bisherigen Vorschriften“, einschließlich des Genehmigungsvorbehalts zu beachten. Das ist nicht hier geschehen.

Die Antragsteller machen daher zutreffend das Fehlen einer nach dem früheren Verfahrensrecht als Wirksamkeitsvoraussetzung erforderlichen Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde geltend.

b. Die streitgegenständliche Satzung ist ferner unwirksam, weil im Rahmen der Bürgerbeteiligung die Offenlegungsfrist nicht eingehalten worden ist.

Im Zeitpunkt der Offenlegung vom 29.3. bis 22.4.2005 galt für das von der Antragsgegnerin gewählte Verordnungsverfahren (§ 19 Abs. 1 SNG 1993), dass der Entwurf der Rechtsverordnung und die zugehörige Karteeinen Monat zur Einsicht öffentlich auszulegen waren (§ 31 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993). Die Berechnung dieser gesetzlichen Frist erfolgte nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 31 Abs. 1 SVwVfG i.V.m. §§ 187 bis 193 BGB). Danach hätte die Auslegung bis 29.4.2005 (Freitag) vorgenommen werden müssen. Da sich § 31 Abs. 2 SNG 1993 von der Formulierung her nicht nur auf Rechtsverordnungen, sondern auf alle „Fälle der §§ 16 bis 20“ bezog, hätte das auch gegolten, wenn damals bereits ein Satzungsverfahren durchgeführt worden wäre. Die entsprechende Anwendung stellte auch der § 31 Abs. 5 SNG 1993 ausdrücklich klar.

Nichts anderes hätte im Übrigen nach den späteren Fassungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes zu gelten gehabt. Nach der Neufassung im Jahre 2006 galt nach §§ 39 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 Satz 2 SNG 2006 im Übrigen ebenfalls die Monatsfrist für die Auslegung des Verordnungsentwurfs. Seit der Änderung zum 1.1.2008 (VSRG) verweist der § 39 Abs. 1 SNG 2008 in seinem Satz 2 für das Satzungsverfahren ebenfalls auf den insoweit unveränderten § 20 Abs. 3 SNG 2006. Ergänzen ließe sich, dass die Antragsgegnerin in der am 16.3.2005 – also im Sinne des § 31 Abs. 2 SNG 1993 rechtzeitig – erfolgten Bekanntmachung der geplanten Ausweisung inhaltlich unrichtig auf eine Auslegung für die Frist von vier Wochen hingewiesen hat und dass diese hier ebenfalls nicht eingehalten wurde.

Die zwischen den Beteiligten letztlich unstreitige Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat hat entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin die Unwirksamkeit der Satzung zur Folge. Normerhaltende Unbeachtlichkeitsregelungen wie etwa im Bauplanungsrecht sind im Bereich des Landesnaturschutzrechts nicht normiert. Nach dem für das Bauplanungsrecht geltenden § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gehören übrigens auch dort die Verstöße gegen Regelungen über die Bürgerbeteiligung und das Offenlegungserfordernis (§ 3 Abs. 2 BauGB) bei Rüge innerhalb eines Jahres (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) zu den hinsichtlich der Wirksamkeit der Norm gravierenden, grundsätzlich beachtlichen Verfahrensfehlern.

Unbeachtlichkeitsregeln als Fehlerfolge finden sich auch im Kommunalrecht nur hinsichtlich spezifisch kommunalrechtlicher Verfahrensregeln (§ 12 Abs. 6 KSVG) darüber hinaus auch ganz vereinzelt (§ 27 Abs. 6 KSVG). Sie erfassen den vorliegenden Fall nicht. Nichts anderes ergibt sich aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht. Die Regelungen in den §§ 45, 46 SVwVfG über die Heilung beziehungsweise Unbeachtlichkeit von Formfehlern beziehen sich auf das Verwaltungsverfahren (§ 9 SVwVfG), konkret den Erlass von Verwaltungsakten. (vgl. hierzu insbesondere im Zusammenhang mit einer Verletzung von Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit VGH München, Urteil vom 4.8.2008 – 22 N 06.1407 –, BayVBl. 2009, 567) Dem sich inhaltlich wohl auf den § 46 SVwVfG beziehenden Einwand der Antragsgegnerin, es sei „mit Sicherheit auszuschließen“, dass die Satzung bei ordnungsgemäßer Auslegung einen anderen Inhalt erlangt hätte, kommt deswegen vorliegend keine Bedeutung zu.

Die angegriffene Naturschutzsatzung ist daher im Ergebnis auch wegen nicht ordnungsgemäßer Öffentlichkeitsbeteiligung unwirksam.

c. Die Antragsteller rügen ferner zu Recht das Fehlen einer beziehungsweise die nicht ordnungsgemäße Ausfertigung der Satzung durch die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, mit Anmerkung Bitz, SKZ 2008, 34, 38)

Kommunale Satzungen sind nach dem saarländischen Kommunalrecht vom Gemeinderat (hier: Stadtrat) zu beschließen (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG) und nach dem § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG im Regelfall von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde auszufertigen. Der oder die Ausfertigende bestätigt dadurch zum einen den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens (sog. Verfahrensnachweis) und zum anderen die Übereinstimmung der zur Veröffentlichung vorgesehenen Rechtsnorm (Satzung) mit dem im Satzungsbeschluss zum Ausdruck gebrachten Willen des Gemeinderats als gemeindlichem Beschlussorgan. Eine ordnungsgemäße Ausfertigung bildet gerade mit Blick auf die letztgenannte Funktion ein ganz wesentliches Kriterium jeder rechtsstaatlichen Normsetzung. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 –, BauR 2010, 1874, ZfBR 2010, 682) Einzelheiten sind dem jeweiligen Landesrecht zu entnehmen. Auch Ausfertigungsmängel werden von der Heilungsvorschrift in § 12 Abs. 6 KSVG grundsätzlich nicht erfasst. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21, und Bitz, SKZ 2008, 38, 41)

Die Ausfertigung erfordert eine vom zuständigen Organ der Gemeinde handschriftlich mit dem ausgeschriebenen Familiennamen unterzeichnete Originalurkunde der Satzung, in der vor deren Bekanntmachung durch die Unterschrift bestätigt wird, dass die Satzung sich inhaltlich mit dem Ratsbeschluss deckt und dass das Planaufstellungsverfahren beachtet worden ist. (vgl. Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 10 Rn 64 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 9.5.1996 – 4 B 60.96 –, BRS 58 Nr. 41) Hier hat die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin am 25.11.2008 lediglich das insgesamt 63 Seiten umfassende Protokoll über die am selben Tag durchgeführte Sitzung Nr. 38 des Stadtrats am Ende mit einem auf ihr Amt hinweisenden Zusatz unterschrieben. Diese Niederschrift enthält auf Seite 35 (TOP 26) den bloßen Hinweis, dass der Rat die Satzung „zum GLB Hahnenklamm“ bei einer Stimmenthaltung beschlossen habe. Genau genommen lässt sich der Niederschrift nicht einmal entnehmen, was Bestandteil der Satzung sein sollte. Angegeben ist dort lediglich das Aktenzeichen der Verwaltungsvorlage („VWT/1272/08“). Dieses 19 Seiten umfassende Papier enthält selbst nicht einmal Text und/oder Karte der später bekannt gemachten Satzung, sondern nach dem Beschlussvorschlag (Seite 1) lediglich einen kurzen Bericht über den Sachstand des Verfahrens (Seiten 2/3) und anschließend in der Anlage (Seiten 1 – 16) einen so genannten „Abwägungsspiegel“ zu fristgerecht vorgebrachten Anregungen zu der und Bedenken gegen die beabsichtigte Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils. Das genügt sicher nicht den geschilderten Dokumentationserfordernissen. (vgl. in dem Zusammenhang etwa VGH München, Urteil vom 4.4.2003 – 1 N 01.2240 –, NVwZ-RR 2003, 669 wonach etwa ein Bebauungsplan nicht durch die Unterschrift auf einem den Satzungsbeschluss enthaltenden Ratsprotokoll wirksam ausgefertigt werden kann) In den Aufstellungsunterlagen ist (ab Blatt 30) nach der Vorlage VWT/1272/08 zunächst die Übersichtskarte und dann ein Satzungstext eingeheftet, allerdings ohne an die Vorlage anschließende Seitennummerierung, so dass schon spekuliert werden könnte, ob diese den Unterlagen – wie die Antragsgegnerin vorträgt – für die Mitglieder des Stadtrats beigefügt gewesen ist. Wenn man das mit Blick auf den Anlagenhinweis auf Seite 3 unten der Drucksache unterstellt, führt die Unterschrift lediglich unter dem Sitzungsprotokoll indes nicht zu einer urkundlichen Dokumentation des „richtigen“ Satzungsinhalts durch die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin räumt im Übrigen selbst ein, dass die „Ausfertigung“ – gemeint die Unterschrift – üblicherweise auf dem Satzungstext erfolge, hier aber – aus welchen Gründen auch immer – anders verfahren wurde.

Die von der Antragsgegnerin angeführte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg – wohlgemerkt zum dortigen Landesrecht – aus dem Jahre 2006, (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19.9.2006 – 8 S 1989/05 –, VBlBW 2007, 303) wonach es für eine ordnungsgemäße Ausfertigung genügen soll, wenn der Bürgermeister das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll unterschreibt, sofern in dem Beschluss die Bestandteile des Plans in einer Weise bezeichnet sind, dass Zweifel an der Identität des Plans nicht bestehen, rechtfertigt – selbst wenn man das für richtig halten wollte – im vorliegenden Fall keine andere Beurteilung. Nach dem der genannten Entscheidung zugrunde liegenden, ohnedies ganz besonders gelagerten Sachverhalt war ein von ihm selbst anstelle des Rates als Notstandsmaßnahme erlassener Bebauungsplan vom Bürgermeister nach Meinung des VGH Baden-Württemberg ordnungsgemäß ausgefertigt worden, indem dieser den in der Niederschrift insoweit enthaltenen Beschluss, der inhaltlich ausdrücklich auf die Darstellung des Geltungsbereichs in einem Lageplan („schwarze Umrandung“) verwies und ausdrücklich die Beifügung einer nach dem Datum näher bezeichneten Begründung des Plans angeführt hatte, unterschrieben hatte. Derartige konkretisierende Aussagen im Protokoll über die Sitzung des Stadtrats der Antragsgegnerin am 25.11.2008 fehlen völlig. Das erscheint insbesondere deshalb zusätzlich bedenklich, weil die Naturschutzsatzung im Verlaufe des Verfahrens wiederholt inhaltliche Änderungen erfahren hatte. Gerade in diesen Fällen sind mehrfache Verweisungen auf Drucksachen und darin wiederum auf deren Anlagen wegen der weit reichenden Folgen für die gegebenenfalls an einer eindeutigen Klärung des vom Rat letztendlich beschlossenen Norminhalts interessierten Grundstückseigentümer unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Normausfertigung nicht hinnehmbar.

d. Darüber hinaus weicht, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, der in dem § 2 GLB-S textlich umschriebene von dem in der veröffentlichten Karte dargestellten Geltungsbereich der Satzung ab. Im § 2 Satz 1 GLB-S sind unter anderem die Parzellen Nr. 23/4, 23/9 und 23/10 mit erfasst. Die gestrichelte Linie in der mit dem Satzungstext bekannt gemachten Karte verläuft allerdings entlang der Nordgrenze dieser Parzellen und bezieht diese damit nicht in den darin zeichnerisch dargestellten Geltungsbereich ein. Daher fehlt der Satzung auch die ebenfalls unter rechtsstaatlichen Aspekten zu fordernde inhaltliche Bestimmtheit. Mit Blick auf die zuvor erwähnten durchgreifenden Gültigkeitsmängel kann allerdings im Ergebnis dahinstehen, ob dieser Mangel die Gesamtunwirksamkeit der Naturschutzsatzung zur Folge hat (vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46, Leitsatz Nr. 24, wonach eine unvollständige zeichnerische Veröffentlichung des Geltungsbereichs, bei der im konkreten Fall eine Ecke im Randbereich „abgeschnitten“ worden war, die Gesamtnichtigkeit auch hinsichtlich der Gebietsteile, die in der Veröffentlichung eindeutig als zum Satzungsbereich gehörig erkennbar waren, zur Folge hatte) oder lediglich zu einer Teilunwirksamkeit führt. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.4.1997 – 7 B 329.96 –, NVwZ-RR 1997, 608, zu einem Fall, in dem Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit einer nur textlichen Umschreibung des Schutzbereichs einer Naturschutzsatzung bestanden, wobei aus einer diesbezüglichen Unbestimmtheit in Teilbereichen nicht die Ungültigkeit der Norm auch für eindeutig in die Beschreibung einbezogene Bereiche abgeleitet wurde, insoweit unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 4.1.1994 – 4 NB 30.93 –, NVwZ 1994, 684, zu einem Fall, in dem ein Bebauungsplan in einem Randbereich des Plangebiets Planzeichen, konkret Linien außerhalb der farblich gekennzeichneten Bauflächen aufwies, die nicht erkennen ließen, welche Festsetzungen damit getroffen werden sollten) Da vorliegend die textliche Umschreibung des Geltungsbereichs und dessen zeichnerische Darstellung – ohne dass Raum für Interpretationen wäre – in einem unauflösbaren Widerspruch stehen, erscheint jedoch zumindest zweifelhaft, ob im Ergebnis allein die zeichnerische Darstellung als ausschlaggebend für die Bestimmung des Norminhalts angesehen werden kann, was auf die diesbezügliche Unbeachtlichkeit der textlichen Beschreibung in § 2 Abs. 1 GLB-S hinausliefe, soweit diese die drei genannten Parzellen mit aufführt.

2. Ebenso wenig entscheidungserheblich sind ferner die im Vortrag der Beteiligten ausführlich streitig erörterten materiellrechtlichen Fragen. Auch insoweit unterliegt die Gültigkeit der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung (GLB-S) indes zumindest ernsthaften Bedenken.

Der ehemalige Sandsteinbruch ist im Ansatz sicher grundsätzlich ein taugliches Schutzobjekt. „Landschaftsbestandteile“ müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt aber auch ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente, insbesondere ehemalige Abbaubereiche, ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert wurden und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Jedenfalls nicht unzweifelhaft erscheint aber, ob die Satzung insbesondere mit Blick auf den gewählten räumlichen Umgriff speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006) entspricht und zwar konkret mit Blick auf die von den Antragstellern beanstandete Einbeziehung an das ehemalige Steinbruchgelände beziehungsweise an die nach der Einstellung des Betriebs verbliebenen Aufschlüsse angrenzender Wiesen in den Schutzbereich. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne der §§ 19 SNG 1993, 39 SNG 2006/2008, 29 BNatSchG ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals, im Ansatz eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 1993/2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden. Diese Vorschriften räumen den Naturschutzbehörden die Möglichkeit ein, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 1993/2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Nach der Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG kann die Abgrenzung aber nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise eine gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Ob diese Voraussetzungen hier bezogen auf den ehemaligen Steinbruch und insbesondere die von der Antragsgegnerin in den Satzungsbereich einbezogenen Wiesen bejaht werden können, ließe sich abschließend nur nach einer Ortseinsicht beantworten.

b. Bedenken unterliegt ferner die Erforderlichkeit der eigentumsbeschränkend wirkenden Satzung unter dem Aspekt der Tauglichkeit ihres Regelungsinhalts zur Erreichung der angegebenen Schutzziele. Nimmt man die vor dem Hintergrund der dominierenden Vorstellung der Antragsgegnerin, dass die naturschutzrechtliche Unterschutzstellung keine Kosten, insbesondere keine Entschädigungsansprüche begründen soll, zu sehende Vorgabe, dass die Antragsteller ihr Grundstück, also insbesondere auch den nördlichen Teil der Parzelle Nr. 29/1 weiterhin uneingeschränkt so nutzen dürfen wie bisher, so stellt sich die Frage einer „Erforderlichkeit“ der Maßnahme insgesamt am Maßstab des angestrebten Schutzzwecks. Die Antragsteller haben nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass dort, wo ihre Pferde im Schutzgebiet aufgestellt sind, also auch im nördlichen Bereich der Parzelle Nr. 29/1 auf dem Gebiet des ehemaligen Steinbruchs, keine schützenswerten Pflanzen wachsen können, da die Tiere „keine Rücksicht“ auf solche Vegetationen nähmen.

c. Fraglich ist auch, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller sowie der übrigen betroffenen Grundeigentümer zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die generelleSchutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bereichs anbelangt. Die Antragsteller weisen zu Recht darauf hin, dass aus den Aufstellungsunterlagen nicht viele Erkenntnisse mit Substanz zu entnehmen sind. Die Frage überschneidet sich mit derjenigen nach einer ausreichenden Ermittlung des Sachverhalts durch die Antragsgegnerin. Der Akteninhalt erschöpft sich teilweise, beispielsweise in der für die Beschlussfassung des Stadtrats maßgeblichen Verwaltungsvorlage in allgemeinen Floskeln, die mit Blick auf das betroffene Eigentumsgrundrecht für sich genommen nicht tragfähig sind, etwa wenn die Fläche „aufgrund ihrer Lage im Raum“ sowie einer „biotischen und abiotischen Ausstattung“ als ökologisch sehr wertvoll bezeichnet wird. (vgl. das Schreiben des damaligen Landesamts für Umweltschutz vom 22.10.2002 an die Antragsgegnerin, Blatt 270 der Beiakte) In der Beschlussvorlage für den Stadtrat vom 6.10.2008 (VWT/1272/08) heißt es (Seite 2, „Sachstand“), nach Einstellung des Betriebs Ende der 1970er Jahre habe sich in dem stillgelegten Steinbruch ein „vitaler Standort besonderer Farn- und Moospflanzen entwickelt (z.B. Hirschzunge – Phyllitis scolopendrium – Rote Liste des Saarlandes, Stufe 3)“ (Die Stufe 3 bezeichnet in der RLS – sieht man von den lediglich mit einer Vorwarnung („V“) versehenen Arten ab – die geringste Stufe („gefährdet“), gegenüber 2 = „stark gefährdet“ und 1 = „vom Aussterben bedroht“. Es gibt auch noch die Stufe 0 = „ausgestorben oder verschollen“.)

Die Protokolle über mehrstündige Begehungen 2002 und 2003, also vor mehreren Jahren, machen deutlich, dass hier weitaus größere Bereiche im damals geplanten Landschaftsschutzgebiet, etwa Wälder im Umfeld der nordöstlich auf dem B Berg gelegenen Tennisanlage, in den Blick genommen wurden. Das zeigt der Vermerk vom Juli 2003 (Blatt 257), in dem auf 6 insgesamt 13 Stunden dauernde Begehungen zwischen März und Juni 2003 verwiesen und das Untersuchungsgebiet entsprechend weit umschrieben ist. Zum hier zur Rede stehenden Landschaftsteil heißt es dann:

„Der eigentliche Bereich der Hahnenklamm im Süden des Gebiets ist ein heterogenes Gemisch aus waldartigen Bereichen, durchsetzt mit Splittersiedlungen, Wochenendhäusern, Gartenflächen, Streuobstbeständen und Weiden oder Koppeln. Darin befinden sich auch die ehemaligen Steinbruchbereiche, die je nach Folgenutzung mehr oder weniger stark durchwachsen sind. Einige der süd- und südostexponierten Steilwände der Sandstein-Brüche befinden sich auf Privatgelände und waren im Rahmen der Erfassung nicht zugänglich.“

Das belegt, dass sich die Untersuchungen auf einen den Geltungsbereich der Satzung weit überschreitenden Bereich bezogen und dass gerade der ehemalige Steinbruchbereich wegen „Unzugänglichkeit“ in Teilen damals gar nicht einbezogen wurde. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine fortschreitende Zersiedlung der Hahnenklamm verhindert werden sollte. Um allein der von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren beklagten „Siedlungstätigkeit“ in Form „offenbar genehmigungsloser Verdichtung“ der Bebauung in dem Bereich gegenzusteuern, bedarf es keiner naturschutzrechtlichen Unterschutzstellung. Hier wäre eine konsequente Anwendung des § 35 BauGB ausreichend, sofern die hingenommene Bebauung – wie die Antragsgegnerin vorträgt – noch keine Ortsteilsqualität erlangt hat.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltete darüber hinaus voraussichtlich eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichenÜbermaßverbots . Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340) Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder –satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342)

Auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung erscheint problematisch, dass die Antragsgegnerin, die – wohl wieder unter Entschädigungsaspekten – jeglichen vorhandenen Bestand, beispielsweise auf der auf Anregung des Eigentümers ausgegliederten Parzelle Nr. 168/1, „respektieren“ und in der Satzung ausnehmen wollte, offenbar nicht einmal alle vorhandenen Gebäude der Antragsteller bei Erlass der Satzung ermittelt hatte. Dies geschah offenbar nur auf entsprechenden „Zuruf“ der Eigentümer im Einwendungsverfahren, wobei dem Schreiben der Antragsteller vom 14.4.2005 ein entsprechender Hinweis auf die wohl nicht genehmigte Bebauung hinter ihrem Wohnhaus nicht entnommen wurde, obwohl die Parzelle Nr. 29/1 schon in der Einleitung als „Gebäude- und Freifläche“ gekennzeichnet war.

Ein Sonderproblem bildet ferner die von den Antragstellern geltend gemachte „Entziehung“ eines – vermeintlichen – Bauplatzes im Süden der Parzelle Nr. 29/1, rechts neben ihrem Wohnhaus. Insoweit gilt: Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen einer Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden. Abschließend lässt sich auch die Frage der Außenbereichsqualität dieses Grundstücksteils oder seiner Zugehörigkeit zur (unbeplanten) Ortslage im Stadtteil B der Antragsgegnerin durch Würdigung der Verhältnisse nur vor Ort beantworten. Wäre letzteres der Fall, so würde sich ein inhaltlicher Mangel bei der Ausübung des normsetzenden Ermessens bereits daraus ergeben, dass diese durch die Verbote der Satzung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 GLB-S) grundsätzlich entzogene Qualität des Eigentums von der Antragsgegnerin (dann) völlig verkannt worden wäre und einer ganz besonderen Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bedurft hätte. Da sich die Satzung jedoch bereits wegen mehrerer formeller Mängel als unwirksam erweist und dem Normenkontrollantrag der Antragsteller schon von daher zu entsprechen ist, war für weitere Ermittlungen auch in diese Richtung im vorliegenden Verfahren kein Raum.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 7.12.2009 – 2 C 509/09 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Mit Blick auf die Verfahrensdauer und das Prozessverhalten der Antragsgegnerin sah der Senat keine Veranlassung, deren Anregung Rechnung zu tragen, die Entscheidung in der Sache vorübergehend zurückzustellen, um ihrem Stadtrat Gelegenheit zu geben, über eine Aufhebung der streitgegenständlichen Satzung zu befinden (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG). (vgl. allgemein zu den verfahrenrechtlichen Anforderungen an die Aufhebung gemeindlicher Satzungen beispielsweise Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Auflage 2003, Rn 273, unter Verweis auf OVG Schleswig, Beschluss vom 18.5.1999 – 2 L 185/98 –, NVwZ-RR 2000, 313 zum schleswig-holsteinischen Kommunalrecht)

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Parzellen Nr. 29/1, Nr. 30/2 und Nr. 33/3 im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Das dadurch indizierte Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht schon mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller für den südlichen Teil der Parzelle Nr. 29/1 – ungeachtet der Frage der bodenrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Bauvorhabens – nicht in Zweifel. Mit Blick auf den Verbotskatalog (§ 4 GLB-S) und seine Auswirkungen spielt es auch keine Rolle, dass nach dem wohl durch eine Verneinung von Ersatzansprüchen der Antragssteller motivierten Vortrag der Antragsgegnerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 GLB-S die bisherigen Grundstücksnutzungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Pferdehaltung auf dem ehemaligen Steinbruchgelände, ohne Einschränkungen weiterhin zulässig bleiben sollen. Dass sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Verfahren ganz allgemein eine Verbesserung der Rechtsstellung der Antragsteller ergibt, liegt auf der Hand.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die in der Sitzung am 25.11.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene und am 17. und 18.12.2008 bekannt gemachte Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ in der „Gemeinde B“ (GLB-S) (vgl. das Amtsblatt des Saarlandes vom 18.12.2008, Seiten 2165 bis 2168) ist unwirksam. Das ergibt sich bereits mit Blick auf die formellen Gültigkeitserfordernisse (1.).

1. Das Aufstellungsverfahren für die Satzung genügte nicht den dafür nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz (SNG) geltenden verfahrensrechtlichen Anforderungen.

Zuständigkeiten und Verfahren für die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG) nach dem saarländischen Naturschutzrecht haben während des Aufstellungsverfahrens mehrfach Änderungen unterlegen.

a. Die Antragsteller machen unter dem Aspekt Zuständigkeiten im Ergebnis zu Recht geltend, dass im konkreten Fall (noch) die Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde notwendig war, eine solche aber von der Antragsgegnerin vor der Veröffentlichung der Rechtsvorschrift – und auch später – nicht eingeholt worden ist. In der historischen Abfolge ergibt sich bezogen auf die Gesetzeslage im Naturschutzrecht des Saarlandes Folgendes:

(1) Nach dem Gesetz Nr. 1097 über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft vom 19.3.1993 ( SNG 1993 ) (vgl. das Amtsblatt des Saarlandes 1993, Seiten 346 ff., später mehrfach geändert) erfolgte die Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung (§ 19 Abs. 1 SNG 1993), die von den Unteren Naturschutzbehörden, in dem Fall damals dem Oberbürgermeister der Antragsgegnerin (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SNG 1993), mit Zustimmung des Ministers für Umwelt als oberste Naturschutzbehörde (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SNG 1993) erlassen wurde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993). Zusätzlich eröffnete der § 19 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993 den Kommunen die Möglichkeit, den Schutz von Landschaftsbestandteilen durch Satzung zu regeln. Die insoweit nach § 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993 vorgesehene Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde lief im Falle der Antragsgegnerin mit Blick auf den erwähnten § 28 Abs. 1 Satz 2 SNG 1993 leer. Für eine solche Satzung bestand indes das Erfordernis der Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993).

(2) Die im Juni 2006 in Kraft getretene Neufassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes (im Folgenden SNG 2006 ) (vgl. das in Art. 1 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5.4.2006, Amtsblatt 2006, 726 ff., bekannt gemachte Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland – Saarländisches Naturschutzgesetz – SNG (2006) –) hat die Möglichkeiten und Befugnisse zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatschG in § 39 SNG 2006 geregelt. Wesentliche Änderungen ergaben sich insoweit nicht. Im Falle der Antragsgegnerin begründete das Gesetz nach wie vor alternative Möglichkeiten zum Erlass einer Rechtsverordnung als Untere Naturschutzbehörde (§§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 3 SNG 2006) und einer kommunalen Satzung (§ 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006). In beiden Fällen bedurfte es – nach wie vor – der Zustimmung beziehungsweise einer Genehmigung der Norm durch das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde (§§ 39 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 4 Satz 3, 47 Abs. 2 SNG 2006).

Nach der von den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens unterschiedlich interpretierten Übergangsvorschrift in § 53 Abs. 1 SNG 2006 waren – wie hier – vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 2.6.2006 (vgl. dazu in Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5.4.2006, Amtsblatt 2006, 726, 752) bereits eingeleitete Verfahren nach dem Wortlaut zwingend („sind“) nach den bisherigen Vorschriften weiter zu führen. Offenlage und Beteiligungsverfahren waren im konkreten Fall nach förmlicher „Kenntnisnahme“ der städtischen Beschlussgremien von der Aufstellungsabsicht bereits im Jahre 2005 durchgeführt worden. Wie ausgeführt hatte das für die Frage der Zustimmungs- oder für die Genehmigungsbedürftigkeit einer Rechtsverordnung oder Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde keine Bedeutung.

(3) Wesentliche Änderungen insbesondere der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts enthielt das zum 1.1.2008 in Kraft getretene Verwaltungsstrukturreformgesetz (VSRG, insoweit im Folgenden SNG 2008). (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) Neben der veränderten Aufgabenzuweisung in dem neu gefassten § 47 Abs. 2 SNG 2008 (Art. 10 Abs. 23 Nr. 17 VSRG) wurde die Befugnis zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile gemäß § 29 BNatschG nunmehr durch § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 generell den Städten und Gemeinden übertragen und das bisher auch für die Satzungen nach § 39 Abs. 4 SNG 2006 geltende Genehmigungserfordernis wurde gestrichen.

Dem § 53 SNG 2006 wurde dabei lediglich eine spezielle Übergangsvorschrift für die örtlichen Naturschutzbeauftragten angefügt (§ 53 Abs. 4 SNG 2008, Art. 10 Abs. 23 Nr. 19VSRG). Der § 53 Abs. 1 SNG 2006 blieb hingegen unverändert. Nach dessen Wortlaut ist mithin hinsichtlich des Verfahrens für die Ausweisung eines geschützten Landesbestandteils nach wie vor auf die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltende Fassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes abzustellen, hier also auf § 19 SNG 1993. Dieser sah zwar (auch) die Möglichkeit einer Ausweisung durch gemeindliche Satzung vor (§ 19 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993). Deren Wirksamkeit war allerdings zwingend an die Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde geknüpft (§ 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993).

Das Erfordernis der Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Satzung wäre von daher nur entfallen, wenn der Stadtrat, der – wie der Einleitungssatz unschwer erkennen lässt – seinem Beschluss vom November 2008 den damals bereits geltenden § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 zugrunde gelegt hat, nach Inkrafttreten dieser Vorschrift beschlossen hätte, das Verfahren (insgesamt) auf der Grundlage des neuen Rechts erneut durchzuführen. Das ist indes hier – eindeutig – nicht geschehen.

Insoweit hatte die Antragsgegnerin, wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen, eine in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen in Abrede gestellte „Wahlmöglichkeit“. Die Antragsgegnerin wendet zu Unrecht ein, die „Kollisionsnorm“ des § 53 Abs. 1 SNG 2006/2008 sei auf das Satzungsverfahren nicht anwendbar, da sie nur den Konfliktfall regele, dass ein bei Rechtsänderung noch nicht abgeschlossenes Verfahren sowohl nach den Verfahrensvorschriften des alten als auch nach denen des neuen Rechts weiter geführt werden könnte. Ein solcher Konfliktfall liege hier aber nicht vor, da das neue Recht für eine Fortführung des Verordnungsverfahrens keine Verfahrensvorschriften mehr kenne, weil – was nach dem zuvor Gesagten zutrifft – eine Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung nicht mehr vorgesehen ist. In diesen Fällen wäre – ohne Überleitungsbestimmung – an sich ein neues Verfahren einzuleiten und nach den neuen Verfahrensvorschriften durchzuführen gewesen. Diese „Last“ wollte der Gesetzgeber über § 53 Abs. 1 SNG 2006/2008 den zuvor bereits tätig gewordenen Normgebern in diesem Bereich nehmen, indem er ihnen die Möglichkeit eröffnete, bereits eingeleitete Verfahren nach bisherigem Recht zu Ende zu führen. Wollten diese davon Gebrauch machen, waren indes nach dem eindeutigen Wortlaut zwingend („sind“) uneingeschränkt die „bisherigen Vorschriften“, einschließlich des Genehmigungsvorbehalts zu beachten. Das ist nicht hier geschehen.

Die Antragsteller machen daher zutreffend das Fehlen einer nach dem früheren Verfahrensrecht als Wirksamkeitsvoraussetzung erforderlichen Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde geltend.

b. Die streitgegenständliche Satzung ist ferner unwirksam, weil im Rahmen der Bürgerbeteiligung die Offenlegungsfrist nicht eingehalten worden ist.

Im Zeitpunkt der Offenlegung vom 29.3. bis 22.4.2005 galt für das von der Antragsgegnerin gewählte Verordnungsverfahren (§ 19 Abs. 1 SNG 1993), dass der Entwurf der Rechtsverordnung und die zugehörige Karteeinen Monat zur Einsicht öffentlich auszulegen waren (§ 31 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993). Die Berechnung dieser gesetzlichen Frist erfolgte nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 31 Abs. 1 SVwVfG i.V.m. §§ 187 bis 193 BGB). Danach hätte die Auslegung bis 29.4.2005 (Freitag) vorgenommen werden müssen. Da sich § 31 Abs. 2 SNG 1993 von der Formulierung her nicht nur auf Rechtsverordnungen, sondern auf alle „Fälle der §§ 16 bis 20“ bezog, hätte das auch gegolten, wenn damals bereits ein Satzungsverfahren durchgeführt worden wäre. Die entsprechende Anwendung stellte auch der § 31 Abs. 5 SNG 1993 ausdrücklich klar.

Nichts anderes hätte im Übrigen nach den späteren Fassungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes zu gelten gehabt. Nach der Neufassung im Jahre 2006 galt nach §§ 39 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 Satz 2 SNG 2006 im Übrigen ebenfalls die Monatsfrist für die Auslegung des Verordnungsentwurfs. Seit der Änderung zum 1.1.2008 (VSRG) verweist der § 39 Abs. 1 SNG 2008 in seinem Satz 2 für das Satzungsverfahren ebenfalls auf den insoweit unveränderten § 20 Abs. 3 SNG 2006. Ergänzen ließe sich, dass die Antragsgegnerin in der am 16.3.2005 – also im Sinne des § 31 Abs. 2 SNG 1993 rechtzeitig – erfolgten Bekanntmachung der geplanten Ausweisung inhaltlich unrichtig auf eine Auslegung für die Frist von vier Wochen hingewiesen hat und dass diese hier ebenfalls nicht eingehalten wurde.

Die zwischen den Beteiligten letztlich unstreitige Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat hat entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin die Unwirksamkeit der Satzung zur Folge. Normerhaltende Unbeachtlichkeitsregelungen wie etwa im Bauplanungsrecht sind im Bereich des Landesnaturschutzrechts nicht normiert. Nach dem für das Bauplanungsrecht geltenden § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gehören übrigens auch dort die Verstöße gegen Regelungen über die Bürgerbeteiligung und das Offenlegungserfordernis (§ 3 Abs. 2 BauGB) bei Rüge innerhalb eines Jahres (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) zu den hinsichtlich der Wirksamkeit der Norm gravierenden, grundsätzlich beachtlichen Verfahrensfehlern.

Unbeachtlichkeitsregeln als Fehlerfolge finden sich auch im Kommunalrecht nur hinsichtlich spezifisch kommunalrechtlicher Verfahrensregeln (§ 12 Abs. 6 KSVG) darüber hinaus auch ganz vereinzelt (§ 27 Abs. 6 KSVG). Sie erfassen den vorliegenden Fall nicht. Nichts anderes ergibt sich aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht. Die Regelungen in den §§ 45, 46 SVwVfG über die Heilung beziehungsweise Unbeachtlichkeit von Formfehlern beziehen sich auf das Verwaltungsverfahren (§ 9 SVwVfG), konkret den Erlass von Verwaltungsakten. (vgl. hierzu insbesondere im Zusammenhang mit einer Verletzung von Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit VGH München, Urteil vom 4.8.2008 – 22 N 06.1407 –, BayVBl. 2009, 567) Dem sich inhaltlich wohl auf den § 46 SVwVfG beziehenden Einwand der Antragsgegnerin, es sei „mit Sicherheit auszuschließen“, dass die Satzung bei ordnungsgemäßer Auslegung einen anderen Inhalt erlangt hätte, kommt deswegen vorliegend keine Bedeutung zu.

Die angegriffene Naturschutzsatzung ist daher im Ergebnis auch wegen nicht ordnungsgemäßer Öffentlichkeitsbeteiligung unwirksam.

c. Die Antragsteller rügen ferner zu Recht das Fehlen einer beziehungsweise die nicht ordnungsgemäße Ausfertigung der Satzung durch die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, mit Anmerkung Bitz, SKZ 2008, 34, 38)

Kommunale Satzungen sind nach dem saarländischen Kommunalrecht vom Gemeinderat (hier: Stadtrat) zu beschließen (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG) und nach dem § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG im Regelfall von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde auszufertigen. Der oder die Ausfertigende bestätigt dadurch zum einen den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens (sog. Verfahrensnachweis) und zum anderen die Übereinstimmung der zur Veröffentlichung vorgesehenen Rechtsnorm (Satzung) mit dem im Satzungsbeschluss zum Ausdruck gebrachten Willen des Gemeinderats als gemeindlichem Beschlussorgan. Eine ordnungsgemäße Ausfertigung bildet gerade mit Blick auf die letztgenannte Funktion ein ganz wesentliches Kriterium jeder rechtsstaatlichen Normsetzung. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 –, BauR 2010, 1874, ZfBR 2010, 682) Einzelheiten sind dem jeweiligen Landesrecht zu entnehmen. Auch Ausfertigungsmängel werden von der Heilungsvorschrift in § 12 Abs. 6 KSVG grundsätzlich nicht erfasst. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21, und Bitz, SKZ 2008, 38, 41)

Die Ausfertigung erfordert eine vom zuständigen Organ der Gemeinde handschriftlich mit dem ausgeschriebenen Familiennamen unterzeichnete Originalurkunde der Satzung, in der vor deren Bekanntmachung durch die Unterschrift bestätigt wird, dass die Satzung sich inhaltlich mit dem Ratsbeschluss deckt und dass das Planaufstellungsverfahren beachtet worden ist. (vgl. Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 10 Rn 64 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 9.5.1996 – 4 B 60.96 –, BRS 58 Nr. 41) Hier hat die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin am 25.11.2008 lediglich das insgesamt 63 Seiten umfassende Protokoll über die am selben Tag durchgeführte Sitzung Nr. 38 des Stadtrats am Ende mit einem auf ihr Amt hinweisenden Zusatz unterschrieben. Diese Niederschrift enthält auf Seite 35 (TOP 26) den bloßen Hinweis, dass der Rat die Satzung „zum GLB Hahnenklamm“ bei einer Stimmenthaltung beschlossen habe. Genau genommen lässt sich der Niederschrift nicht einmal entnehmen, was Bestandteil der Satzung sein sollte. Angegeben ist dort lediglich das Aktenzeichen der Verwaltungsvorlage („VWT/1272/08“). Dieses 19 Seiten umfassende Papier enthält selbst nicht einmal Text und/oder Karte der später bekannt gemachten Satzung, sondern nach dem Beschlussvorschlag (Seite 1) lediglich einen kurzen Bericht über den Sachstand des Verfahrens (Seiten 2/3) und anschließend in der Anlage (Seiten 1 – 16) einen so genannten „Abwägungsspiegel“ zu fristgerecht vorgebrachten Anregungen zu der und Bedenken gegen die beabsichtigte Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils. Das genügt sicher nicht den geschilderten Dokumentationserfordernissen. (vgl. in dem Zusammenhang etwa VGH München, Urteil vom 4.4.2003 – 1 N 01.2240 –, NVwZ-RR 2003, 669 wonach etwa ein Bebauungsplan nicht durch die Unterschrift auf einem den Satzungsbeschluss enthaltenden Ratsprotokoll wirksam ausgefertigt werden kann) In den Aufstellungsunterlagen ist (ab Blatt 30) nach der Vorlage VWT/1272/08 zunächst die Übersichtskarte und dann ein Satzungstext eingeheftet, allerdings ohne an die Vorlage anschließende Seitennummerierung, so dass schon spekuliert werden könnte, ob diese den Unterlagen – wie die Antragsgegnerin vorträgt – für die Mitglieder des Stadtrats beigefügt gewesen ist. Wenn man das mit Blick auf den Anlagenhinweis auf Seite 3 unten der Drucksache unterstellt, führt die Unterschrift lediglich unter dem Sitzungsprotokoll indes nicht zu einer urkundlichen Dokumentation des „richtigen“ Satzungsinhalts durch die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin räumt im Übrigen selbst ein, dass die „Ausfertigung“ – gemeint die Unterschrift – üblicherweise auf dem Satzungstext erfolge, hier aber – aus welchen Gründen auch immer – anders verfahren wurde.

Die von der Antragsgegnerin angeführte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg – wohlgemerkt zum dortigen Landesrecht – aus dem Jahre 2006, (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19.9.2006 – 8 S 1989/05 –, VBlBW 2007, 303) wonach es für eine ordnungsgemäße Ausfertigung genügen soll, wenn der Bürgermeister das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll unterschreibt, sofern in dem Beschluss die Bestandteile des Plans in einer Weise bezeichnet sind, dass Zweifel an der Identität des Plans nicht bestehen, rechtfertigt – selbst wenn man das für richtig halten wollte – im vorliegenden Fall keine andere Beurteilung. Nach dem der genannten Entscheidung zugrunde liegenden, ohnedies ganz besonders gelagerten Sachverhalt war ein von ihm selbst anstelle des Rates als Notstandsmaßnahme erlassener Bebauungsplan vom Bürgermeister nach Meinung des VGH Baden-Württemberg ordnungsgemäß ausgefertigt worden, indem dieser den in der Niederschrift insoweit enthaltenen Beschluss, der inhaltlich ausdrücklich auf die Darstellung des Geltungsbereichs in einem Lageplan („schwarze Umrandung“) verwies und ausdrücklich die Beifügung einer nach dem Datum näher bezeichneten Begründung des Plans angeführt hatte, unterschrieben hatte. Derartige konkretisierende Aussagen im Protokoll über die Sitzung des Stadtrats der Antragsgegnerin am 25.11.2008 fehlen völlig. Das erscheint insbesondere deshalb zusätzlich bedenklich, weil die Naturschutzsatzung im Verlaufe des Verfahrens wiederholt inhaltliche Änderungen erfahren hatte. Gerade in diesen Fällen sind mehrfache Verweisungen auf Drucksachen und darin wiederum auf deren Anlagen wegen der weit reichenden Folgen für die gegebenenfalls an einer eindeutigen Klärung des vom Rat letztendlich beschlossenen Norminhalts interessierten Grundstückseigentümer unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Normausfertigung nicht hinnehmbar.

d. Darüber hinaus weicht, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, der in dem § 2 GLB-S textlich umschriebene von dem in der veröffentlichten Karte dargestellten Geltungsbereich der Satzung ab. Im § 2 Satz 1 GLB-S sind unter anderem die Parzellen Nr. 23/4, 23/9 und 23/10 mit erfasst. Die gestrichelte Linie in der mit dem Satzungstext bekannt gemachten Karte verläuft allerdings entlang der Nordgrenze dieser Parzellen und bezieht diese damit nicht in den darin zeichnerisch dargestellten Geltungsbereich ein. Daher fehlt der Satzung auch die ebenfalls unter rechtsstaatlichen Aspekten zu fordernde inhaltliche Bestimmtheit. Mit Blick auf die zuvor erwähnten durchgreifenden Gültigkeitsmängel kann allerdings im Ergebnis dahinstehen, ob dieser Mangel die Gesamtunwirksamkeit der Naturschutzsatzung zur Folge hat (vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46, Leitsatz Nr. 24, wonach eine unvollständige zeichnerische Veröffentlichung des Geltungsbereichs, bei der im konkreten Fall eine Ecke im Randbereich „abgeschnitten“ worden war, die Gesamtnichtigkeit auch hinsichtlich der Gebietsteile, die in der Veröffentlichung eindeutig als zum Satzungsbereich gehörig erkennbar waren, zur Folge hatte) oder lediglich zu einer Teilunwirksamkeit führt. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.4.1997 – 7 B 329.96 –, NVwZ-RR 1997, 608, zu einem Fall, in dem Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit einer nur textlichen Umschreibung des Schutzbereichs einer Naturschutzsatzung bestanden, wobei aus einer diesbezüglichen Unbestimmtheit in Teilbereichen nicht die Ungültigkeit der Norm auch für eindeutig in die Beschreibung einbezogene Bereiche abgeleitet wurde, insoweit unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 4.1.1994 – 4 NB 30.93 –, NVwZ 1994, 684, zu einem Fall, in dem ein Bebauungsplan in einem Randbereich des Plangebiets Planzeichen, konkret Linien außerhalb der farblich gekennzeichneten Bauflächen aufwies, die nicht erkennen ließen, welche Festsetzungen damit getroffen werden sollten) Da vorliegend die textliche Umschreibung des Geltungsbereichs und dessen zeichnerische Darstellung – ohne dass Raum für Interpretationen wäre – in einem unauflösbaren Widerspruch stehen, erscheint jedoch zumindest zweifelhaft, ob im Ergebnis allein die zeichnerische Darstellung als ausschlaggebend für die Bestimmung des Norminhalts angesehen werden kann, was auf die diesbezügliche Unbeachtlichkeit der textlichen Beschreibung in § 2 Abs. 1 GLB-S hinausliefe, soweit diese die drei genannten Parzellen mit aufführt.

2. Ebenso wenig entscheidungserheblich sind ferner die im Vortrag der Beteiligten ausführlich streitig erörterten materiellrechtlichen Fragen. Auch insoweit unterliegt die Gültigkeit der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung (GLB-S) indes zumindest ernsthaften Bedenken.

Der ehemalige Sandsteinbruch ist im Ansatz sicher grundsätzlich ein taugliches Schutzobjekt. „Landschaftsbestandteile“ müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt aber auch ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente, insbesondere ehemalige Abbaubereiche, ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert wurden und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Jedenfalls nicht unzweifelhaft erscheint aber, ob die Satzung insbesondere mit Blick auf den gewählten räumlichen Umgriff speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006) entspricht und zwar konkret mit Blick auf die von den Antragstellern beanstandete Einbeziehung an das ehemalige Steinbruchgelände beziehungsweise an die nach der Einstellung des Betriebs verbliebenen Aufschlüsse angrenzender Wiesen in den Schutzbereich. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne der §§ 19 SNG 1993, 39 SNG 2006/2008, 29 BNatSchG ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals, im Ansatz eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 1993/2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden. Diese Vorschriften räumen den Naturschutzbehörden die Möglichkeit ein, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 1993/2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Nach der Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG kann die Abgrenzung aber nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise eine gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Ob diese Voraussetzungen hier bezogen auf den ehemaligen Steinbruch und insbesondere die von der Antragsgegnerin in den Satzungsbereich einbezogenen Wiesen bejaht werden können, ließe sich abschließend nur nach einer Ortseinsicht beantworten.

b. Bedenken unterliegt ferner die Erforderlichkeit der eigentumsbeschränkend wirkenden Satzung unter dem Aspekt der Tauglichkeit ihres Regelungsinhalts zur Erreichung der angegebenen Schutzziele. Nimmt man die vor dem Hintergrund der dominierenden Vorstellung der Antragsgegnerin, dass die naturschutzrechtliche Unterschutzstellung keine Kosten, insbesondere keine Entschädigungsansprüche begründen soll, zu sehende Vorgabe, dass die Antragsteller ihr Grundstück, also insbesondere auch den nördlichen Teil der Parzelle Nr. 29/1 weiterhin uneingeschränkt so nutzen dürfen wie bisher, so stellt sich die Frage einer „Erforderlichkeit“ der Maßnahme insgesamt am Maßstab des angestrebten Schutzzwecks. Die Antragsteller haben nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass dort, wo ihre Pferde im Schutzgebiet aufgestellt sind, also auch im nördlichen Bereich der Parzelle Nr. 29/1 auf dem Gebiet des ehemaligen Steinbruchs, keine schützenswerten Pflanzen wachsen können, da die Tiere „keine Rücksicht“ auf solche Vegetationen nähmen.

c. Fraglich ist auch, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller sowie der übrigen betroffenen Grundeigentümer zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die generelleSchutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bereichs anbelangt. Die Antragsteller weisen zu Recht darauf hin, dass aus den Aufstellungsunterlagen nicht viele Erkenntnisse mit Substanz zu entnehmen sind. Die Frage überschneidet sich mit derjenigen nach einer ausreichenden Ermittlung des Sachverhalts durch die Antragsgegnerin. Der Akteninhalt erschöpft sich teilweise, beispielsweise in der für die Beschlussfassung des Stadtrats maßgeblichen Verwaltungsvorlage in allgemeinen Floskeln, die mit Blick auf das betroffene Eigentumsgrundrecht für sich genommen nicht tragfähig sind, etwa wenn die Fläche „aufgrund ihrer Lage im Raum“ sowie einer „biotischen und abiotischen Ausstattung“ als ökologisch sehr wertvoll bezeichnet wird. (vgl. das Schreiben des damaligen Landesamts für Umweltschutz vom 22.10.2002 an die Antragsgegnerin, Blatt 270 der Beiakte) In der Beschlussvorlage für den Stadtrat vom 6.10.2008 (VWT/1272/08) heißt es (Seite 2, „Sachstand“), nach Einstellung des Betriebs Ende der 1970er Jahre habe sich in dem stillgelegten Steinbruch ein „vitaler Standort besonderer Farn- und Moospflanzen entwickelt (z.B. Hirschzunge – Phyllitis scolopendrium – Rote Liste des Saarlandes, Stufe 3)“ (Die Stufe 3 bezeichnet in der RLS – sieht man von den lediglich mit einer Vorwarnung („V“) versehenen Arten ab – die geringste Stufe („gefährdet“), gegenüber 2 = „stark gefährdet“ und 1 = „vom Aussterben bedroht“. Es gibt auch noch die Stufe 0 = „ausgestorben oder verschollen“.)

Die Protokolle über mehrstündige Begehungen 2002 und 2003, also vor mehreren Jahren, machen deutlich, dass hier weitaus größere Bereiche im damals geplanten Landschaftsschutzgebiet, etwa Wälder im Umfeld der nordöstlich auf dem B Berg gelegenen Tennisanlage, in den Blick genommen wurden. Das zeigt der Vermerk vom Juli 2003 (Blatt 257), in dem auf 6 insgesamt 13 Stunden dauernde Begehungen zwischen März und Juni 2003 verwiesen und das Untersuchungsgebiet entsprechend weit umschrieben ist. Zum hier zur Rede stehenden Landschaftsteil heißt es dann:

„Der eigentliche Bereich der Hahnenklamm im Süden des Gebiets ist ein heterogenes Gemisch aus waldartigen Bereichen, durchsetzt mit Splittersiedlungen, Wochenendhäusern, Gartenflächen, Streuobstbeständen und Weiden oder Koppeln. Darin befinden sich auch die ehemaligen Steinbruchbereiche, die je nach Folgenutzung mehr oder weniger stark durchwachsen sind. Einige der süd- und südostexponierten Steilwände der Sandstein-Brüche befinden sich auf Privatgelände und waren im Rahmen der Erfassung nicht zugänglich.“

Das belegt, dass sich die Untersuchungen auf einen den Geltungsbereich der Satzung weit überschreitenden Bereich bezogen und dass gerade der ehemalige Steinbruchbereich wegen „Unzugänglichkeit“ in Teilen damals gar nicht einbezogen wurde. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine fortschreitende Zersiedlung der Hahnenklamm verhindert werden sollte. Um allein der von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren beklagten „Siedlungstätigkeit“ in Form „offenbar genehmigungsloser Verdichtung“ der Bebauung in dem Bereich gegenzusteuern, bedarf es keiner naturschutzrechtlichen Unterschutzstellung. Hier wäre eine konsequente Anwendung des § 35 BauGB ausreichend, sofern die hingenommene Bebauung – wie die Antragsgegnerin vorträgt – noch keine Ortsteilsqualität erlangt hat.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltete darüber hinaus voraussichtlich eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichenÜbermaßverbots . Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340) Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder –satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342)

Auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung erscheint problematisch, dass die Antragsgegnerin, die – wohl wieder unter Entschädigungsaspekten – jeglichen vorhandenen Bestand, beispielsweise auf der auf Anregung des Eigentümers ausgegliederten Parzelle Nr. 168/1, „respektieren“ und in der Satzung ausnehmen wollte, offenbar nicht einmal alle vorhandenen Gebäude der Antragsteller bei Erlass der Satzung ermittelt hatte. Dies geschah offenbar nur auf entsprechenden „Zuruf“ der Eigentümer im Einwendungsverfahren, wobei dem Schreiben der Antragsteller vom 14.4.2005 ein entsprechender Hinweis auf die wohl nicht genehmigte Bebauung hinter ihrem Wohnhaus nicht entnommen wurde, obwohl die Parzelle Nr. 29/1 schon in der Einleitung als „Gebäude- und Freifläche“ gekennzeichnet war.

Ein Sonderproblem bildet ferner die von den Antragstellern geltend gemachte „Entziehung“ eines – vermeintlichen – Bauplatzes im Süden der Parzelle Nr. 29/1, rechts neben ihrem Wohnhaus. Insoweit gilt: Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen einer Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden. Abschließend lässt sich auch die Frage der Außenbereichsqualität dieses Grundstücksteils oder seiner Zugehörigkeit zur (unbeplanten) Ortslage im Stadtteil B der Antragsgegnerin durch Würdigung der Verhältnisse nur vor Ort beantworten. Wäre letzteres der Fall, so würde sich ein inhaltlicher Mangel bei der Ausübung des normsetzenden Ermessens bereits daraus ergeben, dass diese durch die Verbote der Satzung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 GLB-S) grundsätzlich entzogene Qualität des Eigentums von der Antragsgegnerin (dann) völlig verkannt worden wäre und einer ganz besonderen Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bedurft hätte. Da sich die Satzung jedoch bereits wegen mehrerer formeller Mängel als unwirksam erweist und dem Normenkontrollantrag der Antragsteller schon von daher zu entsprechen ist, war für weitere Ermittlungen auch in diese Richtung im vorliegenden Verfahren kein Raum.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 7.12.2009 – 2 C 509/09 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin die Unwirksamkeitserklärung der „1. Änderung“ vom 20.10.2005 des Bebauungsplans „Nobel Campus“ beantragt hat.

Der am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene und am 28.4.2005 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin, die auf dem Gebiet der Stadt A-Stadt ein Stahlwerk („Dillinger Hütte“) mit Versorgungs-, Verhüttungs- und Weiterverarbeitungsanlagen sowie mit Deponie und Halden betreibt, wendet sich gegen den im Jahre 2005 vom Rat der Antragsgegnerin, einer Nachbargemeinde, beschlossenen Bebauungsplan Nr. 1/2002 („Nobel Campus“). Das Hüttengelände grenzt im Süden an das Betriebsgrundstück der Fordwerke AG, der Antragstellerin in dem Normenkontrollverfahren 2 C 207/07, und im Nordosten an die stark befahrene Bundesstraße B 269. Etwa 200 m bis 300 m nordöstlich davon beginnt das rund 55 ha umfassende, von Wald umgebene Plangebiet. Nördlich befindet sich jenseits des Waldsaums noch auf dem Gebiet der Antragsgegnerin das Industriegebiet „Dickenwald“. Südöstlich des Planbereichs liegen das Gewerbe- und das Industriegebiet „John“.

In seiner Sitzung am 25.6.2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin einstimmig die Aufstellung des Bebauungsplans „Nobel Campus“ samt integriertem Grünordnungsplan, um das Gelände der ehemaligen Dynamitproduktionsstätte der Firma Nobel mit der zugehörigen Werkssiedlung im Wege eines übergreifenden „Freiraumkonzepts mit See“ einer geeigneten Nachfolgenutzung, und zwar schwerpunktmäßig gewerblichen, Dienstleistungs- und Wohnnutzungen zuzuführen. In der Beschlussvorlage heißt es dazu unter anderem, die Verbindung von Arbeiten, Wohnen und Wellness/Freizeit an einem hochwertigen Standort entspreche neueren Erkenntnissen der Standortprofilierung und sei in der Form bisher weder in der Region noch landesweit vorhanden.

Die Ausgangssituation für den Planer stellte sich damals wie folgt dar: Auf dem früheren Betriebsgelände der ehemaligen Dynamit Nobel GmbH, das nach der Betriebseinstellung und kurzfristigen anderweitigen Nachfolgenutzungen seit 1984 brach gefallen war, befanden sich eine Vielzahl aufgeschütteter Erdwälle, die aus Sicherheitsgründen um die explosionsgefährdeten Bereiche angelegt worden waren, sowie Bunker (Magazine), Produktions- und Lagereinrichtungen, Verwaltungs-, Schutz- und Sozialräume sowie Reste der Versuchsstrecken und Verkehrsanlagen. Ein Großteil der Gebäude wurde nach Einstellung der Sprengstoffproduktion zurückgebaut. Größere noch vollständig erhaltene Gebäude, konkret das ehemalige Verwaltungsgebäude, die Maschinenhalle, die früheren Werkstätten, das ehemalige Gebäude zur Energieversorgung der Dynamitfabrik und das Gebäude der Kunststofffabrikation, befanden sich im nordwestlichen beziehungsweise im westlichen Teil des Plangebiets. Im südlichen Bereich waren eine Vielzahl von Bunkeranlagen und Gaslagern, Wasserbecken und Reste der Verkehrsanlagen verblieben. Im nordöstlichen Bereich an der Straße „Zur Dynamitfabrik“ befinden sich bis heute die nach wie vor benutzten Wohngebäude der ehemaligen Werkssiedlung.

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 4.7.2002 gemeinsam mit dem gleichzeitig gefassten Beschluss zur notwendigen Teiländerung des den Bereich bisher als industrielle Baufläche ausweisenden Flächennutzungsplans für das Gebiet der ehemaligen Dynamitfabrik mit Werkssiedlung ortsüblich bekannt gemacht.

Am 13.5.2003 stimmte der Gemeinderat einem zwischenzeitlich durch die FIRU GmbH aus Kaiserslautern (künftig: FIRU) erarbeiteten Planentwurf zu und beschloss die frühzeitige Beteiligung der Bürger und die vorgezogene Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Der Entwurf sah eine Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten, Misch- und Gewerbegebieten um einen in der Mitte des Gebiets gelegenen, als Niederschlagswasserrückhaltefläche festzusetzenden See vor. In dem Abschnitt Verfahren ist in der Beschlussvorlage ausgeführt, neben dem integrierten Grünordnungsplan werde in entsprechender Anwendung der Vorgaben des UVPG eine Plan-Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil des Planaufstellungsverfahrens durchgeführt.

Der Beschluss über die vorgezogene Bürgerbeteiligung wurde am 22.5.2003 bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde auf die Auslegung des Entwurfs nebst Begründung in der Zeit vom 2.6. bis zum 2.7.2003 sowie auf die Möglichkeit zur Äußerung hingewiesen. Anregungen von Bürgern gingen nicht ein.

Die Anregungen der Träger öffentlicher Belange wurden vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 16.3.2004 behandelt. Gleichzeitig wurde die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung einschließlich Umweltbericht und Grünordnungsplan beschlossen. Die wiederum die Teiländerung des Flächennutzungsplans umfassende Bekanntmachung erfolgte am 25.3.2004, die Offenlage in der Zeit vom 2.4.2004 bis zum 4.5.2004.

Nach Ablauf der Frist wandte sich die Antragstellerin erstmals mit Eingang bei der Antragsgegnerin am 1.6.2004 gegen die Planung. Sie machte geltend, die vorgesehene Art der baulichen Nutzung, insbesondere die Schaffung allgemeiner Wohngebiete, die automatisch zu einer Verschärfung einzuhaltender Umweltschutzgrenzwerte führe, bedeute eine grundlegende Veränderung. Das nahtlos an ihr Betriebsgelände angrenzende Gelände „Dynamit Nobel“ sei bisher ein „altes Industriegebiet“ gewesen. Durch die Planung werde „sehenden Auges“ eine spätere Konfliktlage geschaffen.

Die Untere Naturschutzbehörde beim Landkreis Saarlouis machte umfangreiche Anregungen zur naturschutzrechtlichen Bewältigung der Eingriffsfolgen, welche die Antragsgegnerin durch Änderungen in der Planung aufgriff. Vor dem Hintergrund beschloss der Gemeinderat am 10.12.2004 die neuerliche Trägerbeteiligung sowie eine erneute Offenlegung, die am 16.12.2004 bekannt gemacht und in der Zeit vom 27.12.2004 bis zum 27.1.2005 durchgeführt wurde. Als Reaktion hierauf ging im Wesentlichen nur eine positive Stellungnahme der Obersten Naturschutzbehörde ein.

Ebenfalls in der Sitzung am 10.12.2004 war die Teiländerung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin beschlossen worden. Die vom 16.2.2005 datierende Genehmigung des Ministeriums für Umwelt wurde am 3.3.2005 ortsüblich bekannt gemacht.

In der Sitzung des Gemeinderats am 19.4.2005 wurde der Bebauungsplan „Nobel Campus“ mit integriertem Grünordnungsplan als Satzung beschlossen. Dabei wurden unter anderem die Einwendungen der Antragstellerin zurückgewiesen. In der Begründung hierzu heißt es, die Flächen der Dillinger Hütte im Industriegebiet „Dickenwald“ befänden sich rund 100 m nördlich der Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“. Hier finde eine Werkstattnutzung statt. Das nächstgelegene störempfindliche Gebiet stelle die bereits bestehende Wohnsiedlung an der Straße „Zur Dynamitfabrik“ mit 20 Wohngebäuden dar. Bei mehreren orientierenden Geräuschmessungen im Plangebiet seien auch während des Nachtzeitraums keine relevanten Geräuscheinwirkungen durch die Betriebe im Industriegebiet Dickenwald festgestellt worden. Ferner sei im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans und der Plan-UVP in Abstimmung mit dem zuständigen Landesamt (LVGA) eine schalltechnische Untersuchung zur Berücksichtigung der Belange des Lärmschutzes durchgeführt und bei der Planung berücksichtigt worden. Bereits vor Aufstellung des Bebauungsplans „Nobel Campus“ hätten in der Wohnsiedlung keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes verursacht werden dürfen. Nach dem Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme könne bei einer Mittelwertbildung die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Wohnnutzung unter Würdigung der Historie auf dem Niveau eines Mischgebiets angesetzt werden. Demgemäß unterliege die Nutzung der Grundstücke der Antragstellerin bereits jetzt entsprechenden Einschränkungen. Die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet sei nicht gleichbedeutend mit der immissionsschutzrechtlichen Schutzwürdigkeit. Die im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme hinzunehmenden Geräuschimmissionen seien im Sinne einer immissionsschutzrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Einordnung und Wertung des Konfliktpotentials bei der Überplanung der Wohnsiedlung und des Nobel-Areals berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan lasse weitere störempfindliche Nutzungen in geringerem Abstand zu den Grundstücken der Antragstellerin nicht zu. Eine neue Konfliktlage werde nicht geschaffen.

Der Bebauungsplan trägt im Original bei den sämtlich mit dem Datum vom 28.4.2005 versehenen Verfahrensvermerken unter Nr. 10 folgenden Vermerk:

„Der Bebauungsplan ist am 21. APR 2005 vom Gemeinde-Bauamt als Satzung zum Zwecke der ortsüblichen Bekanntmachung ausgefertigt worden.

Gemeinde Saarwellingen

Der Bürgermeister

Philippi

Saarwellingen, den 28. APR 2005“.

Der Satzungsbeschluss wurde am 28.4.2005, also am selben Tag, in den „Saarwellinger Nachrichten“ amtlich bekannt gemacht.

Hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung wurden an der Westseite des Plangebiets mehrere Gewerbegebiete, im östlichen Anschluss daran verschiedene Mischgebiete und an der Ostseite des Gebiets mehrere allgemeine Wohngebiete, insoweit unter Einbeziehung der genannten bestehenden früheren Werkssiedlung, festgesetzt. Die Baugebiete sind um einen großen in der Mitte des Gebiets vorgesehenen künstlichen See herum gruppiert und von privaten und öffentlichen Grünflächen umgeben beziehungsweise voneinander getrennt. Wegen der getroffenen Festsetzungen im Einzelnen wird auf die Planurkunde und auf die Begründung Bezug genommen.

In der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 21.7.2005 wurde die Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans („1. Änderung“) im vereinfachten Verfahren beschlossen. Zur Begründung heißt es in der Beschlussvorlage, „aus Gründen einer optimierten Grundstücksorientierung und aus erschließungstechnischen Gründen“ sei es erforderlich, den Bebauungsplan „Nobel Campus“ im nordöstlichen Teil seines Geltungsbereichs zwischen Ringstraße, Planstraße C und Planstraße D zu ändern. Nach Abschluss des Verfahrens wurde die „1. Änderung“ am 13.10.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen und am 20.10.2005 bekannt gemacht. Eine Ausfertigung des Plans ist weder vor der Veröffentlichung noch danach erfolgt.

Am 22.5.2006 ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin eingegangen. Sie macht geltend, der angegriffene Bebauungsplan sei bereits in seiner ursprünglichen Fassung aus formellen Gründen nichtig, weil auch insoweit keine ordnungsgemäße Ausfertigung erfolgt sei. In der Sache sieht die Antragstellerin dringenden Handlungsbedarf zur Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke und des Bestands des Hüttenwerks. Eine Erweiterung in die jetzt noch freien Grundstücksflächen hinein habe ein weiteres „Zuwandern“ auf das Plangebiet „Nobel Campus“ hin zur Folge. Hierdurch werde sie – die Antragstellerin – in ihren „planerischen Entwicklungsmöglichkeiten“ erheblich eingeschränkt. Der angegriffene Bebauungsplan sei ferner in mehrfacher Hinsicht nicht mit den Zielen der Raumordnung zu vereinbaren. Das betreffe sowohl den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt Umwelt vom 13.7.2004 (LEP Umwelt 2004), nach dem es sich bei ihrem Betriebsgrundstück um ein festgelegtes Vorranggebiet für Gewerbe und Industrie handele, als auch den Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans vom 4.7.2006 (LEP Siedlung 2006). Die Antragsgegnerin habe weit über den sich hieraus ergebenden Eigenbedarf hinaus geplant. Die Beschlussfassung über den Bebauungsplan sei auch offenkundig abwägungsfehlerhaft. Der von der Antragsgegnerin in Bezug genommene „Fachbeitrag Geräuschverhältnisse“ der FIRU sei, was die Ermittlung der Gewerbelärmvorbelastung angehe, aus mehreren Gründen fehlerhaft. Das in dem Gutachten selbst so bezeichnete lediglich „theoretische Vorgehen“ sei insoweit untauglich. Wie inzwischen durchgeführte Langzeitmessungen ergeben hätten, liege die tatsächliche Belastung des geplanten Wohngebiets deutlich über den zulässigen Werten. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse seien offensichtlich missachtet worden. Auch die lufthygienischen Gegebenheiten im Planbereich seien unzureichend ermittelt worden. Diese Konfliktlage habe die Antragsgegnerin bei ihrer Planungsentscheidung ebenfalls nicht gesehen.

Die Antragstellerin hatte ursprünglich schriftsätzlich beantragt,

den am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 28.4.2005 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ in der Fassung der 1. Änderung vom 20.10.2005 für unwirksam zu erklären.

In der Sitzung am 9.10.2007 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin „zur Kenntnis genommen“, dass die „1. Änderung“ des Plans aus formalen Gründen unwirksam ist, und beschlossen, zur Beseitigung des durch die Veröffentlichung erzeugten Rechtsscheins diese „Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen“. Nachdem dies am 8.11.2007 geschehen war, haben die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2007 insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

den am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 28.4.2005 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie bezweifelt die Antragsbefugnis der Antragstellerin. Diese habe insbesondere im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens keine privaten abwägungsbeachtlichen Belange angeführt. Nicht jeder Wunsch des Inhabers eines gewerblichen Betriebs auf künftige Ausweitung und Umstellung sei in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Noch unklare Betriebserweiterungen müsse eine Gemeinde vernünftigerweise nicht in ihre Planungen einstellen. Die städtebauliche Lenkungsaufgabe der Gemeinden lasse sich nicht durch unverbindliche Absichtserklärungen blockieren. Der angegriffene Bebauungsplan leide nicht an beachtlichen Verfahrensfehlern. Die Schlussbekanntmachung sei ordnungsgemäß erfolgt. Es sei zulässig, wenn die Bekanntmachung einer Satzung am Tage ihrer Ausfertigung angeordnet werde. Aus der Planurkunde sei ersichtlich, dass ihr Bauamt die Ausfertigung des Plans unter dem Datum des 21.4.2005 vorbereitet habe. Anschließend habe ihr Bürgermeister durch den Verfahrensvermerk Nr. 10 bescheinigt, dass das Aufstellungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei, folge aus der chronologischen Abfolge der Unterzeichnung. Erst nach der Ausfertigung habe der Bürgermeister den Verfahrensvermerk Nr. 11 unterschrieben. Die Planung entspreche den Vorgaben der Landesplanung.Erhebliche Abwägungsmängel lägen ebenfalls nicht vor. Sie – die Antragsgegnerin – habe sowohl hinsichtlich der Geräuschimmissionen als auch bezüglich möglicher Immissionen in Gestalt von Luftschadstoffen, die auf das Plangebiet einwirkten und deswegen die zuständigen Behörden zu nachträglichen Schutzauflagen veranlassen könnten, eine Bestandaufnahme durchgeführt und sich dann in abwägungsgerechter Weise damit befasst. Ausgehend von den im Plangebiet teilweise verbliebenen Anlagen der ehemaligen Dynamitfabrik habe sie im westlichen Teil des Plangebiets zu dem Hüttenbetrieb der Antragstellerin und zu den Fordwerken hin Gewerbegebiete festgesetzt und sich erst weiter östlich zur Festsetzung der nun von der Antragstellerin beanstandeten Wohngebiete entschlossen. Nach der Begründung des Plans habe sich der Gemeinderat ausführlich mit der Problematik befasst und sowohl den Verkehrslärm als auch den Gewerbe- und Industrielärm als Belange besonderen Gewichts mit anderen Belangen abgewogen und unter Rückgriff auf den „Fachbeitrag Geräuschverhältnisse“ der FIRU eine Immissionsprognose erstellt. Die der Planung zugrunde gelegte Lärmprognose stelle zu Recht fest, dass hinreichende Wohnruhe auch in den als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereichen des Plangebietes eingehalten werden könne.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die zugehörigen Verwaltungsvorgänge und Planaufstellungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (a.F.) gestellte Normenkontrollantrag unterliegt auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.

1. Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung erfordert. (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Nach dem Sachvortrag kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –) Das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt indes auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört beispielsweise ein abwägungsbeachtliches Interesse des Grundeigentümers, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben, (vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteil vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –) aber auch in der – wie hier – umgekehrten Konstellation die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes „Verschonungsinteresse“. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Fortführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für Nachbargrundstücke)

2. Die Antragstellerin besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des konkreten Normenkontrollverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Einlassungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den in dem angegriffenen Plan festgesetzten allgemeinen Wohngebieten bereits 18 Gebäude unter Inanspruchnahme des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach dem § 63 LBO 2004 zumindest teilweise ins Werk gesetzt wurden, 11 davon sogar inzwischen fertig gestellt sind und bewohnt werden. Selbst wenn – was sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen lässt – die Antragstellerin, die sich nach eigenem Bekunden zwar inzwischen mit der Bitte um bauaufsichtsbehördliches Einschreiten an die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde gewandt, gleichzeitig aber gebeten hat, dieses „Verfahren nicht voranzutreiben“, keine Abwehransprüche gegen diese Bauvorhaben (mehr) geltend machen könnte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle noch gegeben.

Grundsätzlich indiziert die Bejahung der Antragsbefugnis in aller Regel das Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll jedoch nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren – unterstellt positives – Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar rechtlich offensichtlich wertlos ist. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans deren Rechtsstellung verbessern kann. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, wonach es zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses genügt, wenn „im Sinne einer tatsächlichen Prognose“ zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird, Beschlüsse vom 22.9.1995 – 4 NB 18.95 –, BRS 57 Nr. 38, betreffend die Ersetzung des angegriffenen Plans durch einen anderen mit zwischenzeitlicher Genehmigung des bekämpften Vorhabens nach § 34 BauGB, vom 25.5.1993 – 4 NB 50.92 –, BRS 55 Nr. 25, feststehendes Fehlen angestrebter Bebaubarkeit auch im Falle der Nichtigkeit des die Bebauung ausschließenden Plans, und vom 18.7.1989 – 4 BN 3.87 –, BVerwGE 82, 225)

Das Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung ist allerdings gerade mit Blick auf die Umsetzung des Bebauungsplans zu beurteilen, da grundsätzlich nicht der nachteilige Bebauungsplan als Angebotsplanung selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende bauliche Verwirklichung ein schutzwürdiges Interesse für die Normenkontrolle begründet. Von dem Fehlen einer Verbesserung der Rechtsposition im genannten Sinne ist daher auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen – hier die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“ – bekämpft, auf deren Grundlage bereits die zugelassenen Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.1987 – 4 BN 3.86 –, BRS 47 Nr. 185, zur Frage des Ausschlusses des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung für die (allein) bekämpfte Anlage, dort einen Bolzplatz, letztlich offen gelassen unter Hinweis auf eine Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls, und vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37) Wird durch einen Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben geschaffen, so vermag ein sich gegen die Planung wendender Antragsteller seine Rechtsstellung in der Regel jedoch auch dann noch zu verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben erst einzelne verwirklicht worden sind. Wenn ein Bebauungsplan erst zum Teil oder gar erst „torsohaft“ umgesetzt ist, bedarf es näherer Überprüfung und Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung „ohne jeden Nutzen“ ist. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47)

Letzteres ist hier nicht der Fall. Dabei erlangt die spezielle rechtliche Beziehung der Antragstellerin zu dem Planungsergebnis Bedeutung. Der Antragstellerin geht es um die Vermeidung künftiger Schutzauflagen für ihr Hüttenwerk zugunsten der Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Insoweit ist jedenfalls für den Nachbarrechtsstreit betreffend die Geltendmachung von Abwehransprüchen durch einen Emittenten gegen an sein Grundstück „heranrückende“ störempfindliche Nutzungen anerkannt, dass die vorhandene Umgebung nicht ausgeblendet werden darf. Das hat zur Folge, dass als Voraussetzung für einen derartigen nachbarlichen Abwehranspruch des Emittenten die Feststellung des Eintritts einer Situationsverschlechterung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu fordern ist. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Der öffentlich-rechtliche Baunachbarstreit, RNr. 201) Eine solche Verschlechterung der Situation für den jeweiligen, mit immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 3, 22 BImSchG) belasteten Betrieb kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn der Betrieb entsprechenden Verpflichtungen bereits aufgrund sonstiger, in der Umgebung vorhandener (störempfindlicher) Bebauung unterliegt, also rein rechtlich – unabhängig von der Anzahl potenziell „Gestörter“ – keine negative Veränderung der Betriebssituation eintritt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Emittierende etwaige betriebliche Beschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen einer neu hinzutretenden Wohnnutzung zu befürchten hat, und das schließt auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten entsprechende Abwehransprüche aus. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 –, SKZ 1997, 105, Leitsatz Nr. 18, betreffend den „klassischen“ Fall des „Heranrückens“ von Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb)

Für den vorliegenden Fall mag dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat – bereits das jahrzehntelange Vorhandensein von etwa 20 Wohngebäuden in der ehemaligen „Werkssiedlung“ der früheren Sprengstofffabrik (Dynamit Nobel GmbH) an der Straße „Zur Dynamitfabrik“, die im nordöstlichen Randbereich zur Bestandssicherung entsprechend mit überplant wurde, oder die Existenz des (unstreitig) sogar reinen Wohngebiets in A-Stadt-Diefflen nordöstlich des Werksgeländes der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin eingefordert – entsprechende Schutzauflagen rechtfertigen würde, so dass sich die Situation bereits von daher, das heißt durch die angegriffene Planung insgesamt, rechtlich für die Antragstellerin auch bei Nichtigkeit des Plans nicht verbessern würde. Insoweit ist nämlich eine zumindest grobe Differenzierung hinsichtlich der – hier nicht identischen – Emissionsrichtung vorzunehmen. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175, wonach ein nachbarlicher Abwehranspruch für einen (dort: landwirtschaftlichen) Betrieb auch dann in Betracht kommt, wenn störempfindliche Wohnbebauung in geringerem Abstand zum Betrieb vorhanden ist, die geplante Wohnbebauung jedoch von einer Seite her heranrücke, die bisher gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich war)

Der Bebauungsplan lässt jedenfalls über den nach den vom Investor in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftbildaufnahmen bisher baulich bereits in Anspruch genommenen Bereich am – aus Sicht des Werksgeländes der Antragstellerin – gegenüberliegenden Ende des Sees weitere Wohnbauvorhaben auf beiden Längsseiten desselben zu, die dann auch im Vergleich zum bereits verwirklichten Bestand räumlich näher an das Hüttenwerk heranrücken würden.

Eine „Verbesserung“ der Betriebssituation der Antragstellerin im Vergleich zu einer angenommenen Gültigkeit der Wohngebietsfestsetzungen ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass im Falle der beantragten Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der Immissionsduldungspflichten der Betroffenen die „schützende“ Wohngebietsfestsetzung insgesamt entfallen würde.

B.

Der damit insgesamt zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch begründet.

Die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ergibt sich bereits aus seiner nicht den gesetzlichen Vorgaben genügenden Ausfertigung. Ein Bebauungsplan muss ausgefertigt werden. Die Anforderungen hinsichtlich der Ausfertigung ergeben sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus dem Landesrecht. Die Ausfertigung selbst ist zwar nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben, folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 –, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18) Danach dürfen Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden und die Verkündung der Norm muss den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs bilden. Deshalb kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, abschließend die Übereinstimmung des Norminhaltes mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Form von gemeindlichen Satzungen bedeutet dies, dass die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans überprüft und bescheinigt wird. Zuständig für diese Prüfung und Erklärung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, der gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Beschlüsse des Gemeinderates ausführt und daher die endgültige Fassung mit Namen und Amtsbezeichnung unterschreiben muss. (vgl. Zu dem fehlenden Erfordernis der Beifügung des Dienstsiegels in diesen Fällen OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Da die Ausfertigung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie aber, wie in Normsetzungsverfahren allgemein üblich, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29) Das ist hier nicht geschehen.

Vorliegend datiert der Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28.4.2005 und die ortsübliche Bekanntmachung in den Saarwellinger Nachrichten (Ausgabe Nr. 17/2005) erfolgte am selben Tag. Daher steht nicht fest, dass die Ausfertigung der Veröffentlichung vorausgegangen ist. Das mag ganz theoretisch in besonderen Fällen bei datumsmäßigem Zusammenfallen beider Zeitpunkte denkbar sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon aber, insbesondere mit Blick auf zeitliche Erfordernisse der Übermittlung und der drucktechnischen Umsetzung in aller Regel nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht dann – so auch hier – alles dafür, dass der Bürgermeister diesen Vermerk erst nachträglich und dem Anschein nach „aus Anlass der Veröffentlichung“ unterzeichnet hat.

Was von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang vorgetragen worden ist, vermag eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Der auf den im Ausfertigungsvermerk genannten Termin der „Ausfertigung durch das Gemeindebauamt“ (21.4.2005) abstellende Hinweis ist schon im Hinblick auf die erwähnte, gesetzlich geregelte gemeindeinterne Zuständigkeit zur Ausfertigung der Satzung nicht von Bedeutung. Das weitere Argument, dass sich aus der „Ausfertigung der späteren Bekanntmachung“ beziehungsweise aus der „chronologischen Abfolge der Unterzeichnung“ speziell des Verfahrensvermerks Nr. 11 zum Vollzug der Bekanntmachung ergebe, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei und dass zwischen beiden Verfahrensschritten „zumindest eine juristische Sekunde“ liege, ist nicht nachzuvollziehen.

Aus der von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29) ergibt sich ebenfalls nichts anderes, im Gegenteil: Darin heißt es zwar in Auseinandersetzung mit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers, dass ein Inkrafttreten um 0.00 Uhr des Bekanntmachungstags erfolge, so dass die Ausfertigung am selben Tag immer im rechtlichen Sinne verspätet sein müsse, dass es „denkbar“ sei, dass ein Bebauungsplan ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht wird. Allerdings („freilich“) sei ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum aus tatsächlichen Gründen, nicht in dem erwähnten rechtlichen Sinn, regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden sei, weil es tatsächlich kaum möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach ihrer Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Dieses „starke Indiz“ spricht – wie erwähnt – auch vorliegend für die nicht korrekte Ausfertigung. Widerlegen konnte das die Antragsgegnerin nicht.

Die von ihr zitierte Entscheidung des Niedersächsischen OVG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2001 – 1 K 389/00 –, BRS 64 Nr. 12) gibt erst recht nichts für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin her. In dem konkreten Fall wurde ein Bebauungsplan gerade wegen des entsprechenden Fehlers, der Ausfertigung erst nach der Veröffentlichung, für unwirksam erklärt, wobei nach dem damals geltenden Normenkontrollrecht (§ 47 Abs. 5 VwGO a.F.) – vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau 2004 – allerdings eine weitere Befassung mit der Frage eines Vorliegens nicht behebbarer Gültigkeitsmängel erforderlich gewesen ist. Zugunsten der Antragsgegnerin ist danach allenfalls festzustellen, dass der Fehler durch Neubekanntmachung behebbar ist. Das ist hier indes unstreitig bislang nicht geschehen.

Weil sich den in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 28.4.2005 unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB 2004 (EAG-Bau) für das Verfahren in Bezug genommenen bis zum 20.7.2004 geltenden Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB 1998) keine Unbeachtlichkeit des Ausfertigungsmangels entnehmen lässt, war der Bebauungsplan – wie beantragt – für unwirksam zu erklären. Auf die sich insoweit aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung wird hingewiesen.

III.

Da sich mithin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits unter formellen Gesichtpunkten ergibt, war eine durch die eingeschränkte Verweisung in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO nach § 65 Abs. 1 VwGO in das Ermessen der Normenkontrollgerichte gestellte Beiladung der Eigentümer der Grundstücke in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten nicht veranlasst.

IV.

Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten (ebenfalls) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte durch die amtliche Bekanntmachung der „1. Änderung“ des Bebauungsplans am 20.10.2005 einen Rechtsschein nach außen gesetzt, der der Antragstellerin berechtigten Anlass bot, auch diese „Satzung“ in das Normenkontrollbegehren einzubeziehen. Die Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Bekanntmachung am 8.11.2007 hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, das Verfahren insoweit für erledigt zu erklären.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 100.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 20.7.2006 – 2 N 7/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (a.F.) gestellte Normenkontrollantrag unterliegt auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.

1. Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung erfordert. (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Nach dem Sachvortrag kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –) Das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt indes auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört beispielsweise ein abwägungsbeachtliches Interesse des Grundeigentümers, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben, (vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteil vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –) aber auch in der – wie hier – umgekehrten Konstellation die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes „Verschonungsinteresse“. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Fortführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für Nachbargrundstücke)

2. Die Antragstellerin besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des konkreten Normenkontrollverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Einlassungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den in dem angegriffenen Plan festgesetzten allgemeinen Wohngebieten bereits 18 Gebäude unter Inanspruchnahme des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach dem § 63 LBO 2004 zumindest teilweise ins Werk gesetzt wurden, 11 davon sogar inzwischen fertig gestellt sind und bewohnt werden. Selbst wenn – was sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen lässt – die Antragstellerin, die sich nach eigenem Bekunden zwar inzwischen mit der Bitte um bauaufsichtsbehördliches Einschreiten an die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde gewandt, gleichzeitig aber gebeten hat, dieses „Verfahren nicht voranzutreiben“, keine Abwehransprüche gegen diese Bauvorhaben (mehr) geltend machen könnte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle noch gegeben.

Grundsätzlich indiziert die Bejahung der Antragsbefugnis in aller Regel das Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll jedoch nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren – unterstellt positives – Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar rechtlich offensichtlich wertlos ist. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans deren Rechtsstellung verbessern kann. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, wonach es zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses genügt, wenn „im Sinne einer tatsächlichen Prognose“ zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird, Beschlüsse vom 22.9.1995 – 4 NB 18.95 –, BRS 57 Nr. 38, betreffend die Ersetzung des angegriffenen Plans durch einen anderen mit zwischenzeitlicher Genehmigung des bekämpften Vorhabens nach § 34 BauGB, vom 25.5.1993 – 4 NB 50.92 –, BRS 55 Nr. 25, feststehendes Fehlen angestrebter Bebaubarkeit auch im Falle der Nichtigkeit des die Bebauung ausschließenden Plans, und vom 18.7.1989 – 4 BN 3.87 –, BVerwGE 82, 225)

Das Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung ist allerdings gerade mit Blick auf die Umsetzung des Bebauungsplans zu beurteilen, da grundsätzlich nicht der nachteilige Bebauungsplan als Angebotsplanung selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende bauliche Verwirklichung ein schutzwürdiges Interesse für die Normenkontrolle begründet. Von dem Fehlen einer Verbesserung der Rechtsposition im genannten Sinne ist daher auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen – hier die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“ – bekämpft, auf deren Grundlage bereits die zugelassenen Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.1987 – 4 BN 3.86 –, BRS 47 Nr. 185, zur Frage des Ausschlusses des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung für die (allein) bekämpfte Anlage, dort einen Bolzplatz, letztlich offen gelassen unter Hinweis auf eine Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls, und vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37) Wird durch einen Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben geschaffen, so vermag ein sich gegen die Planung wendender Antragsteller seine Rechtsstellung in der Regel jedoch auch dann noch zu verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben erst einzelne verwirklicht worden sind. Wenn ein Bebauungsplan erst zum Teil oder gar erst „torsohaft“ umgesetzt ist, bedarf es näherer Überprüfung und Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung „ohne jeden Nutzen“ ist. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47)

Letzteres ist hier nicht der Fall. Dabei erlangt die spezielle rechtliche Beziehung der Antragstellerin zu dem Planungsergebnis Bedeutung. Der Antragstellerin geht es um die Vermeidung künftiger Schutzauflagen für ihr Hüttenwerk zugunsten der Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Insoweit ist jedenfalls für den Nachbarrechtsstreit betreffend die Geltendmachung von Abwehransprüchen durch einen Emittenten gegen an sein Grundstück „heranrückende“ störempfindliche Nutzungen anerkannt, dass die vorhandene Umgebung nicht ausgeblendet werden darf. Das hat zur Folge, dass als Voraussetzung für einen derartigen nachbarlichen Abwehranspruch des Emittenten die Feststellung des Eintritts einer Situationsverschlechterung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu fordern ist. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Der öffentlich-rechtliche Baunachbarstreit, RNr. 201) Eine solche Verschlechterung der Situation für den jeweiligen, mit immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 3, 22 BImSchG) belasteten Betrieb kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn der Betrieb entsprechenden Verpflichtungen bereits aufgrund sonstiger, in der Umgebung vorhandener (störempfindlicher) Bebauung unterliegt, also rein rechtlich – unabhängig von der Anzahl potenziell „Gestörter“ – keine negative Veränderung der Betriebssituation eintritt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Emittierende etwaige betriebliche Beschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen einer neu hinzutretenden Wohnnutzung zu befürchten hat, und das schließt auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten entsprechende Abwehransprüche aus. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 –, SKZ 1997, 105, Leitsatz Nr. 18, betreffend den „klassischen“ Fall des „Heranrückens“ von Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb)

Für den vorliegenden Fall mag dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat – bereits das jahrzehntelange Vorhandensein von etwa 20 Wohngebäuden in der ehemaligen „Werkssiedlung“ der früheren Sprengstofffabrik (Dynamit Nobel GmbH) an der Straße „Zur Dynamitfabrik“, die im nordöstlichen Randbereich zur Bestandssicherung entsprechend mit überplant wurde, oder die Existenz des (unstreitig) sogar reinen Wohngebiets in A-Stadt-Diefflen nordöstlich des Werksgeländes der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin eingefordert – entsprechende Schutzauflagen rechtfertigen würde, so dass sich die Situation bereits von daher, das heißt durch die angegriffene Planung insgesamt, rechtlich für die Antragstellerin auch bei Nichtigkeit des Plans nicht verbessern würde. Insoweit ist nämlich eine zumindest grobe Differenzierung hinsichtlich der – hier nicht identischen – Emissionsrichtung vorzunehmen. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175, wonach ein nachbarlicher Abwehranspruch für einen (dort: landwirtschaftlichen) Betrieb auch dann in Betracht kommt, wenn störempfindliche Wohnbebauung in geringerem Abstand zum Betrieb vorhanden ist, die geplante Wohnbebauung jedoch von einer Seite her heranrücke, die bisher gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich war)

Der Bebauungsplan lässt jedenfalls über den nach den vom Investor in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftbildaufnahmen bisher baulich bereits in Anspruch genommenen Bereich am – aus Sicht des Werksgeländes der Antragstellerin – gegenüberliegenden Ende des Sees weitere Wohnbauvorhaben auf beiden Längsseiten desselben zu, die dann auch im Vergleich zum bereits verwirklichten Bestand räumlich näher an das Hüttenwerk heranrücken würden.

Eine „Verbesserung“ der Betriebssituation der Antragstellerin im Vergleich zu einer angenommenen Gültigkeit der Wohngebietsfestsetzungen ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass im Falle der beantragten Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der Immissionsduldungspflichten der Betroffenen die „schützende“ Wohngebietsfestsetzung insgesamt entfallen würde.

B.

Der damit insgesamt zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch begründet.

Die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ergibt sich bereits aus seiner nicht den gesetzlichen Vorgaben genügenden Ausfertigung. Ein Bebauungsplan muss ausgefertigt werden. Die Anforderungen hinsichtlich der Ausfertigung ergeben sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus dem Landesrecht. Die Ausfertigung selbst ist zwar nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben, folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 –, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18) Danach dürfen Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden und die Verkündung der Norm muss den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs bilden. Deshalb kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, abschließend die Übereinstimmung des Norminhaltes mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Form von gemeindlichen Satzungen bedeutet dies, dass die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans überprüft und bescheinigt wird. Zuständig für diese Prüfung und Erklärung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, der gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Beschlüsse des Gemeinderates ausführt und daher die endgültige Fassung mit Namen und Amtsbezeichnung unterschreiben muss. (vgl. Zu dem fehlenden Erfordernis der Beifügung des Dienstsiegels in diesen Fällen OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Da die Ausfertigung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie aber, wie in Normsetzungsverfahren allgemein üblich, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29) Das ist hier nicht geschehen.

Vorliegend datiert der Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28.4.2005 und die ortsübliche Bekanntmachung in den Saarwellinger Nachrichten (Ausgabe Nr. 17/2005) erfolgte am selben Tag. Daher steht nicht fest, dass die Ausfertigung der Veröffentlichung vorausgegangen ist. Das mag ganz theoretisch in besonderen Fällen bei datumsmäßigem Zusammenfallen beider Zeitpunkte denkbar sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon aber, insbesondere mit Blick auf zeitliche Erfordernisse der Übermittlung und der drucktechnischen Umsetzung in aller Regel nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht dann – so auch hier – alles dafür, dass der Bürgermeister diesen Vermerk erst nachträglich und dem Anschein nach „aus Anlass der Veröffentlichung“ unterzeichnet hat.

Was von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang vorgetragen worden ist, vermag eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Der auf den im Ausfertigungsvermerk genannten Termin der „Ausfertigung durch das Gemeindebauamt“ (21.4.2005) abstellende Hinweis ist schon im Hinblick auf die erwähnte, gesetzlich geregelte gemeindeinterne Zuständigkeit zur Ausfertigung der Satzung nicht von Bedeutung. Das weitere Argument, dass sich aus der „Ausfertigung der späteren Bekanntmachung“ beziehungsweise aus der „chronologischen Abfolge der Unterzeichnung“ speziell des Verfahrensvermerks Nr. 11 zum Vollzug der Bekanntmachung ergebe, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei und dass zwischen beiden Verfahrensschritten „zumindest eine juristische Sekunde“ liege, ist nicht nachzuvollziehen.

Aus der von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29) ergibt sich ebenfalls nichts anderes, im Gegenteil: Darin heißt es zwar in Auseinandersetzung mit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers, dass ein Inkrafttreten um 0.00 Uhr des Bekanntmachungstags erfolge, so dass die Ausfertigung am selben Tag immer im rechtlichen Sinne verspätet sein müsse, dass es „denkbar“ sei, dass ein Bebauungsplan ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht wird. Allerdings („freilich“) sei ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum aus tatsächlichen Gründen, nicht in dem erwähnten rechtlichen Sinn, regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden sei, weil es tatsächlich kaum möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach ihrer Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Dieses „starke Indiz“ spricht – wie erwähnt – auch vorliegend für die nicht korrekte Ausfertigung. Widerlegen konnte das die Antragsgegnerin nicht.

Die von ihr zitierte Entscheidung des Niedersächsischen OVG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2001 – 1 K 389/00 –, BRS 64 Nr. 12) gibt erst recht nichts für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin her. In dem konkreten Fall wurde ein Bebauungsplan gerade wegen des entsprechenden Fehlers, der Ausfertigung erst nach der Veröffentlichung, für unwirksam erklärt, wobei nach dem damals geltenden Normenkontrollrecht (§ 47 Abs. 5 VwGO a.F.) – vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau 2004 – allerdings eine weitere Befassung mit der Frage eines Vorliegens nicht behebbarer Gültigkeitsmängel erforderlich gewesen ist. Zugunsten der Antragsgegnerin ist danach allenfalls festzustellen, dass der Fehler durch Neubekanntmachung behebbar ist. Das ist hier indes unstreitig bislang nicht geschehen.

Weil sich den in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 28.4.2005 unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB 2004 (EAG-Bau) für das Verfahren in Bezug genommenen bis zum 20.7.2004 geltenden Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB 1998) keine Unbeachtlichkeit des Ausfertigungsmangels entnehmen lässt, war der Bebauungsplan – wie beantragt – für unwirksam zu erklären. Auf die sich insoweit aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung wird hingewiesen.

III.

Da sich mithin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits unter formellen Gesichtpunkten ergibt, war eine durch die eingeschränkte Verweisung in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO nach § 65 Abs. 1 VwGO in das Ermessen der Normenkontrollgerichte gestellte Beiladung der Eigentümer der Grundstücke in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten nicht veranlasst.

IV.

Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten (ebenfalls) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte durch die amtliche Bekanntmachung der „1. Änderung“ des Bebauungsplans am 20.10.2005 einen Rechtsschein nach außen gesetzt, der der Antragstellerin berechtigten Anlass bot, auch diese „Satzung“ in das Normenkontrollbegehren einzubeziehen. Die Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Bekanntmachung am 8.11.2007 hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, das Verfahren insoweit für erledigt zu erklären.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 100.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 20.7.2006 – 2 N 7/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

Tenor

Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragstellerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ (GLB 5.08.03) in Alt-A-Stadt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2008 ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Antragsgegnerin vom Februar 2007 für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“. Die Verordnung betrifft einen Teilbereich des gleichnamigen Bebauungsplans der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2006. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Die Antragsteller sind Eigentümer mehrerer im Geltungsbereich beider Satzungen gelegener Grundstücke in der Flur ... der Gemarkung A-Stadt.

Der auf einem Höhenzug südlich der Saar in Alt-A-Stadt gelegene „Triller“ wurde ab der Mitte des 19. Jahrhunderts bebaut. Seinerzeit erwarb der Industrielle Kommerzienrat Carl Röchling (1827-1910) mehrere Grundstücke, die in der Folge als private Parkanlage („Röchlingpark“) angelegt und mit verschiedenen Gebäuden bebaut wurden. Die Gebäude sind noch teilweise erhalten und stehen, wie das ehemalige, heute baufällige Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) oder die 1907 errichtete Kapelle mit Gruft, unter Denkmalschutz. Gegen Ende des Zweiten Weltkriegs wurde die 1898 fertig gestellte, seit 1937 im Eigentum der Röchling’schen Eisen- und Stahlwerke (RESW) befindliche und 1938 umgebaute repräsentative Villa von einer Brandbombe schwer beschädigt und nach Kriegsende 1950 unter der französischen Sequesterverwaltung abgebrochen.

Der historische „Röchling-Park“ umfasste seit 1898 auch Grundstücke westlich der Lilienstraße, die mit dem Bereich östlich der Straße durch eine ebenfalls nach dem Zweiten Weltkrieg abgetragene Brücke verbunden waren. (vgl. hierzu den von den Antragstellern überreichten historischen Lageplan Blatt 127 der Gerichtsakte, auf dem die Grenzen des Anwesens im Jahre 1907 und die erwähnte Verbindungsbrücke über die Lilienstraße dargestellt sind) Auf der heutigen Parzelle Nr. ...5/6 hat die französische Sequesterverwaltung nach dem Krieg für den Verwalter ein großes Wohngebäude, heute A-Straße, errichtet. Dieses parkähnliche, auch die Parzellen Nrn. ...5/4, ...5/10 und ...5/11 einschließende Anwesen gehört inzwischen der Mutter der Antragsteller und wird von dieser bewohnt. (vgl. dazu die von den Antragstellern in Anlage 1) zum Schriftsatz vom 3.9.2008 zur Akte gereichte Dokumentation, Hülle Blatt 119 der Gerichtsakte) Auf der Parzelle Nr. ...5/9 wurde ebenfalls in der Nachkriegszeit ein Mehrfamilienhaus erstellt (heute Lilienstraße ...).

Sonstige Bereiche des ursprünglich als Repräsentationsgarten angelegten, für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Parks des Röchlingschen Anwesens blieben zunächst weitgehend sich selbst überlassen und unterlagen daher hinsichtlich ihrer Vegetation über Jahrzehnte einer natürlichen Entwicklung. 1958 wurde der Teil östlich der Lilienstraße, auf dem sich im Laufe von Jahrzehnten ein umfangreicher Baumbestand entwickelt hatte, von der RESW mit dem Ziel seiner Bebauung in elf Einzelgrundstücke parzelliert, wobei eigens eine „Straßenparzelle“ (Nr. ...2/14) zur Anbindung der von Westen an das Gelände herangeführten Narzissenstraße an die von Süden anstoßende Straße Am Triller, beides Sackgassen, gebildet wurde. Die Straße wurde bisher nicht realisiert. Die in Verlängerung der Narzissenstraße befindliche damalige Parzelle Nr. ...2/1 wurde zunächst vom Saarland gekauft und 1962 an Herrn Dr. Manfred Sch., den damaligen Generalbevollmächtigten der Röchling Bank, veräußert. Die angrenzende Parzelle Nr. ...2/13 wurde von der RESW mit einem von Herrn Dr. Sch. genutzten Wohnhaus bebaut. 1976 wurde die Parzelle ...2/4 mit einem später auf die damals seitlich angrenzende Parzelle Nr. ...2/5 erweiterten Wohnhaus bebaut (heute sog. „Villa Töpfer“).

Die verbliebenen zusammenhängenden Grundstücke in dem im Westen von der Lilienstraße, im Norden von der Narzissenstraße beziehungsweise der „Wegeparzelle“ Nr. ...2/14 und im Süden und Osten von der Straße Am Triller begrenzten Bereich (Dabei handelt es sich im Einzelnen um die heutigen Parzellen Nrn. ...2/2, ...2/3, ...2/25, ...2/26, ...2/27, ...2/29, ...2/8, ...2/9, ...2/11 und ...2/12, jeweils in Flur ... der Gemarkung S..) sowie im unmittelbaren nördlichen und östlichen Anschluss an die Parzelle Nr. ...2/14 (Im Einzelnen sind dies die heutigen Parzellen Nrn. ...2/15, ...52/8 und .../3.) mit einer Gesamtgröße von etwa 19.000 qm wurden im Jahre 1979 von der Röchling Industrieverwaltung GmbH als Rechtsnachfolgerin der RESW für 4 Millionen DM an die Rechtsvorgänger der Antragsteller verkauft (vgl. die Urkunde Rolle Nr. 881/1979 des Notars M in S.  vom 27.3.1979,  Blätter 15C der Gerichtsakte) und stehen heute in deren Eigentum. (vgl. zu den jeweiligen Anteilen und der Mitberechtigung von Herrn G die in der Anlage 15B zur Antragsschrift überreichte Einzelaufstellung) Die Grundstücke wurden in der Mitteilung über die Eigentumsveränderung überwiegend als „Bauland“ beziehungsweise „Bauplatz“ bezeichnet. (vgl. die entsprechende Mitteilung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 23.3.1981, Blätter 15D der Gerichtsakte) In den 1980er Jahren wurde das ebenfalls denkmalgeschützte, in seitlicher Verlängerung der Straße am Triller befindliche ehemalige „Kutscherhaus“ auf der heutigen Parzelle Nr. .../2 vom Vater der Antragsteller zu Wohnzwecken umgebaut.

Seit Mitte der 1980er Jahre hatten die Eltern der Antragsteller Pläne zur Bebauung der baufrei gebliebenen Parzellen in Auftrag gegeben. Die Verwirklichung dieser Planungen wurde durch verschiedene Umstände, unter anderem durch das Versterben des Vaters, verhindert.

In den 1990er Jahren wurden von der Antragsgegnerin Erschließungsbeiträge für die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 am Ende der Narzissenstraße erhoben. (vgl. den sich auf die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 beziehenden Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.4.1994 über 41.694, 68 DM, Blätter 15F der Gerichtsakte) Dabei wurde auf die Möglichkeit einer Bebauung nach § 34 BauGB verwiesen. (vgl. das Schreiben des Bauverwaltungsamts der Antragsgegnerin vom 17.5.1994 betreffend die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung)

Im Jahr 2001 wurden am südlichen Ende der Narzissenstraße auf den aus der ehemaligen Parzelle Nr. ...2/1 hervorgegangenen Parzellen Nr. ...2/32 und ...2/33 zwei Mehrfamilienhäuser (Appartementhäuser) errichtet. Das führte zum Verlust des dortigen Baumbestandes. Seither bemühen sich andere Anwohner aktiv darum, eine weitere Bebauung des ehemaligen „Röchlinggeländes“ zu verhindern.

Initiiert durch die von diesen ins Leben gerufene Bürgerinitiative („Bürgerinitiative Triller, BIT“) beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 4.12.2001 die Aufstellung eines Bebauungsplans. (vgl. die öffentliche Bekanntmachung im Sulzbachtalspiegel vom 19.12.2001) In der Beschlussvorlage ist ausgeführt, in dem etwa 4 ha umfassenden Planungsgebiet existiere eine ca. 2,5 ha große parkähnliche Fläche mit hohen Bäumen. Deren Bestand solle durch planungsrechtliche Festsetzung gesichert werden. Weitere Bebauungsmöglichkeiten sollten nur noch im straßennahen Teil erschlossener Grundstücke eröffnet werden.

Die gleichzeitig mit der Aufstellung beschlossene vorgezogene Bürgerbeteiligung erfolgte im Rahmen eines Erläuterungstermins am 5.12.2002 (vgl. die öffentliche Bekanntmachung im Saarbrücker Wochenspiegel vom 13.11.2002 und die über den Darlegungs- und Erörterungstermin in der Gesamtschule Bellevue gefertigte Niederschrift) auf der Grundlage eines nach Untersuchung des Baumbestands durch die Untere Naturschutzbehörde erarbeiteten Entwurfs. Diese hatte die Erhaltung eines möglichst großflächigen, zusammenhängenden Baumbestands und dementsprechend die Zulassung einer Bebauung nur für zwei Grundstücke im Randbereich der Lilienstraße (Parzellen Nr. ...2/3 und Nr. ...2/26) sowie auf einer Wiesenfläche am Trillerweg, dem Standort der ehemaligen Villa Röchling, empfohlen. (vgl. die Stellungnahme des Stadtamts 61 (UNB) vom 30.8.2002)

Die Antragsteller machten einen rechtswidrigen und für sie „ruinösen“ Eingriff in ihr Eigentumsrecht geltend und forderten, hinsichtlich der Bebauungsmöglichkeit nicht schlechter gestellt zu werden als die Vielzahl der Nachbarn, die ihre Grundstücke in der Umgebung „nahezu vollständig zugebaut“ hätten. Die Antragsgegnerin habe in jüngerer Vergangenheit die Bebauung am Ende der Narzissenstraße mit Mehrfamilienhäusern und sogar den Umbau des Gebäudes auf der Parzelle Nr. ...2/13 in ein solches mit sieben Wohnungen bei gleichzeitiger Aufstockung zugelassen. Der Bebauungsplanentwurf stehe daher in einem extremen Widerspruch zu einer jahrzehntelang geübten Genehmigungspraxis der Antragsgegnerin. In Wahrheit gehe es um einen „Bebauungsverbotsplan“. (vgl. das Schreiben der Antragsteller und des Herrn E G. vom 3.12.2002)

Bei einer Bauamtskonferenz (BAK) im April 2003 wies der Vertreter des Planungsamts der Antragsgegnerin darauf hin, dass im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens bezüglich der zur Sicherung der Planung erlassenen Veränderungssperre (vgl. hierzu das durch Antragsrücknahme beendete und am 10.3.2003 eingestellte Normenkontrollverfahren 1 N 5/03) „von einem Richter des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis der Entwurf aufgrund der nur geringen Anzahl von drei Häusern als rechtlich bedenklich eingestuft“ worden sei. Man habe sich daher entschlossen, auch die Fläche der ehemaligen Röchlingvilla als Bauland auszuweisen, drei weitere Häuser zuzulassen und den Entwurf entsprechend überarbeitet. (vgl. den Vermerk BAK Nr. 10/3 vom 29.4.2003, dort unter c))

Ebenfalls noch im Jahre 2003 legten die Antragsteller der Antragsgegnerin ein detailliertes Bebauungskonzept vor. (vgl. das Konzept des Architekten M D., „Saarbrücken: Gärten/Park/Stadt – Bebauungsplan Am Triller, ehem. Röchlinggrundstück“, Anlage 11 zur Antragsschrift vom 3.12.2007) Danach sollte der Gedanke einer durchlaufenden Erschließungsstraße zugunsten einer „architektonisch anspruchsvolleren Lösung“ aufgegeben und der Park Teil des Gesamtkonzepts werden.

Im März 2004 teilte das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 3) mit, dass sich das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in der Phase der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange befinde und die Zahl der Baugrundstücke „nicht zuletzt aufgrund seiner Anregungen“ im Entwurf von drei auf sieben erhöht worden sei.

Im März/April 2004 erfolgte die vorgezogene Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und verwaltungsinterner Stellen. Ihr lag der überarbeitete Entwurf zugrunde, der über den Baubestand hinaus insgesamt sieben durch Baugrenzen festgelegte quadratische Baufenster mit Seitenlängen von jeweils 11 m enthielt.

Im Rahmen des weiteren Verfahrens wurde ein Landschaftsarchitekturbüro mit der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags (§ 9 SNG a.F.) beauftragt. (vgl. dazu später L., „Begründung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils Am Triller nach § 19 SNG“ vom 15.12.2005) Zusätzlich wurde eine faunistische Begutachtung des Plangebiets in Auftrag gegeben. (vgl. dazu S., „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ – Ecorat – Umweltberatung & Freilandforschung, Losheim am See) Nachdem diese Gutachter auf das Vorliegen eines naturschutzrechtlich „sehr hochwertigen“ Gebiets verwiesen hatten, leitete die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde ein Verfahren zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils ein. Die entsprechende Verordnung sollte nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden. Eine in dem Zusammenhang am 23.3.2005 erlassene naturschutzrechtliche Sicherstellungsverordnung (§ 21 SNG a.F.) für einen etwa 3 ha großen Teilbereich des Geländes war Gegenstand eines von den Antragstellern betriebenen, im Ergebnis erfolglosen Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 – 3 N 1/05 –)

In der Begründung vom 19.12.2005 für den Entwurf einer Verordnung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils (vgl. dazu L., „Begründung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils Am Triller nach § 19 SNG“ vom 15.12.2005) heißt es, nach den Untersuchungen erfülle eine zusammenhängende, nach Bebauung in den Randbereichen verbliebene Teilfläche der privaten Parkanlage von ca. 1,9 ha aufgrund ihrer „natürlichen Ausstattung und der Bedeutung für die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege die Kriterien für eine Unterschutzstellung“ nach § 19 SNG 1993. Die vorgesehene Fläche stelle die Untergrenze der zur Erhaltung von Funktion und Wertigkeit des Bereichs Am Triller erforderlichen Mindestgröße dar. Den größten Teil des Parks bilde ein geschlossener Baumbestand, der teilweise noch auf die ursprüngliche Anlage um 1900 zurückgehe und daher zahlreiche alte Bäume aufweise. Neben heimischen Laubbaumarten wie Linden, Eichen und Buchen seien auch Kastanien und Nadelgehölze wie Lebensbaum und Eibe zu finden. Da der Park lange Zeit sich selbst überlassen gewesen sei, hätten sich zahlreiche Bäume ausgebreitet und konkurrenzstarke Arten wie Ahorn und Robinien stark vermehrt. Da die alten Bäume teilweise Totholz und Faulstellen aufwiesen, sei auch die „Zerfallsphase“ von Laubbäumen anzutreffen. Im Parkareal angelegte Holzstapel und liegendes Totholz in verschiedenen Zersetzungsstadien stellten „weitere Habitatstrukturen“ dar. Seltene oder besonders geschützte Pflanzenarten seien nicht angetroffen worden. Da bestehende Pläne und Unterlagen keine Aussagen über die Tierwelt enthalten hätten, sei 2005 insoweit eine gesonderte Untersuchung durchgeführt worden. Bei mehreren Begehungen des Geländes seien 35 Vogelarten, davon 28 Brutvogelarten vor allem Wald bewohnender Arten nachgewiesen worden. Gartenrotschwanz und Grünspecht seien in der Vorwarnliste der bedrohten Arten (Rote Liste, Kategorie „V“) verzeichnet. Letzterer sei Brutvogel, auch im Anhang 1 der Bundesartenschutzverordnung erfasst und unterliege daher dem Verbotsregime des § 42 BNatSchG. Waldkauz, Schleiereule und Sperber seien „Nahrungsgäste“ in dem Park. Auf nahezu der gesamten Fläche des Parks seien ferner 4 Fledermausarten, und zwar das Große Mausohr, die Breitflügelfledermaus, die Zwergfledermaus und der Große Abendsegler festgestellt worden, die sämtlich in der Roten Liste des Saarlandes, drei davon auch in der Liste des Bundes geführt würden. Die wald- und waldrandähnliche Struktur des Parks biete den Fledermäusen günstige Lebens- und Nahrungsbedingungen. Als streng geschützte Arten besäßen auch die Fledermäuse den Schutzstatus nach § 42 BNatSchG. Sie seien zudem in den Anhängen II beziehungsweise IV der FFH-Richtlinie der EU aufgeführt. Artenzahl und Nutzungsfrequenz lägen deutlich über derjenigen der angrenzenden bebauten Bereiche. Für die Fledermäuse insbesondere mit größeren Arealansprüchen habe der Park „essentielle Bedeutung“ als Jagdrevier. Die Antragsgegnerin verfüge in ihrem Innenstadtbereich und dessen Umgebung über mehrere für den Natur- und Artenschutz hochwertige und durch Trittsteinbiotope im Siedlungsbereich als unersetzliche Verbindungselemente vernetzte Flächen, etwa die als FFH-Gebiet gemeldeten St. Arnualer Wiesen oder den St. Arnualer Stiftswald, sowie die größtenteils als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesenen Steilhänge des Saartals, des Winterbergs und des Deutschmühlentals. Die Ausweisung weiterer Schutzgebiete sei als Entwicklungsziel im Landschaftsplan genannt. Dem ehemaligen Röchlingpark komme insoweit eine wichtige Verbindungsfunktion zu. Unter der Überschrift „Orts- und Landschaftsbild“ (Abschnitt 3 der Begründung) wurde auf die exponierte Lage und die Wahrnehmbarkeit des hohen Baumbestandes auch aus großer Entfernung hingewiesen. Es handele sich um einen das Stadtbild aus verschiedenen Blickrichtungen prägenden geschlossenen Grünzug auf einer steilen Teilflanke des Saartals („Grüne Krone“).

Nach einer bei den Akten befindlichen amtlichen Bekanntmachung vom 15.3. beziehungsweise 16.3.2006 wurde der vorgesehene Text der Rechtsverordnung nebst einer den Geltungsbereich kennzeichnenden Karte erstmals in der Zeit vom 20.3.2006 bis zum 21.4.2006 öffentlich ausgelegt. (vgl. die Bekanntmachungen vom 15.3.2006 im Saarbrücker Wochenspiegel und vom 16.3.2006 im Amtsblatt des Saarlandes 2006, 421, Ablichtungen Blätter 379/380 der Aufstellungsunterlagen) Jeweils durch Anschreiben vom 2.3.2006 wurden einerseits die Träger öffentlicher Belange und andererseits „betroffene Eigentümer“ vom vorgesehenen Geltungsbereich erfasster aber auch anliegender Grundstücke zur beabsichtigten Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils nach § 19 SNG 1993 angehört und um Stellungnahme bis 21.4.2006 gebeten. In einem Schreiben der zuständigen Fachabteilung des Ministeriums für Umwelt vom 3.4.2006 wurde auf die „Entschädigungsproblematik“ hingewiesen.

In seiner Sitzung am 4.4.2006 beschloss der Stadtrat die öffentliche Auslegung eines gegenüber dem vorgezogenen Beteiligungsverfahren wiederum (wesentlich) geänderten Entwurfs des Bebauungsplans mit Begründung. (vgl. dazu die – hinsichtlich der mitgeteilten Offenlegungsfrist korrigierte – öffentlichen Bekanntmachungen im Sulzbachtalspiegel und im Saarbrücker Wochenspiegel vom 19.4.2006, wo auf die Offenlage in der Zeit vom 20.4. bis 29.5.2006 hingewiesen wurde) Dazu heißt es in der Beschlussvorlage, bei der weiteren Bearbeitung sei deutlich geworden, dass auch eine „maßvolle“ Bebauung des ehemaligen Parkgeländes unweigerlich mit großen Verlusten an Vegetation verbunden wäre. Zur Beurteilung der planungsrechtlichen Situation sei ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben worden. Die Gutachter hätten für den Fall, dass eine weitere Bebauung nicht vorgesehen werde, Ersatzansprüche der Eigentümer nach dem Planungsentschädigungsrecht des Baugesetzbuchs verneint. Das sei maßgeblicher Grund für die Änderung des Entwurfs gewesen. Dieser sehe nunmehr nur noch die Festschreibung der vorhandenen baulichen Nutzung sowie die Bebauung einer kleinen Baulücke am Trillerweg vor (Parzelle Nr. ...52/8). (Nach der mit Anlage 15B zur Antragsschrift überreichten Aufstellung der Eigentumsanteile steht dieses Grundstück (sog. „Handtuch“) im Miteigentum der Antragsteller zu 1) und 3) und des Herrn E G. (sog. „Dreier-Gemeinschaft“), wohingegen die Antragstellerin zu 2), die ansonsten Alleineigentümerin des überwiegenden Teils der Grundstücke  (insgesamt 9.729 qm), nämlich aller Parzellen im Umschluss von Lilien-, Narzissenstraße, der Straße am Triller und der „Wegeparzelle“ Nr. ...2/14 mit Ausnahme der Mehrfamilienhausgrundstücke (Nrn. ...2/13, ...2/34, ...3/32 und ...2/33) und des Kapellengrundstücks (Nr. ...2/28) ist.) Nach der ausgelegten Planzeichnung sollten der vorhandene Baubestand durch Baugrenzen um die jeweiligen Baukörper festgeschrieben und die zugehörigen Bereiche als reines Wohngebiet festgesetzt werden. Hiervon abgegrenzt entlang der seitlichen und der rückwärtigen Grenzen dieser Grundstücke war der baufrei gebliebene Teil des ehemaligen Röchlinggeländes farblich als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ dargestellt. Diese Flächen waren ferner mit einem nachrichtlichen Hinweis („GLB“) auf einen „Geschützten Landschaftsbestandteil – in Aufstellung“ versehen. Die Begründung für die geplante naturschutzrechtliche Verordnung wurde mit ausgelegt.

Die Antragsteller setzten sich in einer Stellungnahme vom 21.4.2006 kritisch mit dem Inhalt der naturschutzrechtlichen Begutachtungen auseinander und machten geltend, das Verhalten der Antragsgegnerin sei mit Blick auf ihre Zielsetzung kontraproduktiv. Von ihnen könne nicht verlangt werden, sich ohne eigene Verwertungsmöglichkeit um die Belange des Denkmal- und des Naturschutzes sowie um die Parkanlage zu kümmern und Grundsteuern, Kosten für Wasser, Abwasser, Strom und Straßenreinigung für Fledermäuse zu entrichten, sofern diese überhaupt vorhanden seien. Sollte die Antragsgegnerin es für notwendig erachten, diesen Tieren und den auch in anderen Gärten der Umgebung anzutreffenden Vogelarten ein „angenehmes Ambiente“ zu bieten, so möge sie das Anwesen erwerben. Es sei fraglich, ob eine in einem Wohngebiet gelegene Parkanlage überhaupt ein „geschützter Landschaftsbestandteil“ sein könne.

Der Bebauungsplan wurde nach erneuter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange schließlich am 4.7.2006 in der offen gelegten Fassung vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen und am 12.7.2006 ortsüblich bekannt gemacht. (vgl. die Bekanntmachungen von diesem Tag in Saarbrücker Wochen- und Sulzbachtalspiegel im Verfahrensordner 2)

Der Planbereich umfasst insgesamt etwa 4,39 ha, von denen 1,93 ha als reines Wohngebiet, 0,57 ha als öffentliche Verkehrsfläche und 1,89 ha als private Grünfläche festgesetzt sind, ergänzt durch einen kleinen Streifen mit der Festsetzung öffentliche Grünfläche nordwestlich des Anwesens Trillerweg ... („Am Jakobsgärtchen“). Bei den nachrichtlichen Übernahmen wurde unter anderem auf die damals noch im Verfahren befindliche beabsichtigte Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils verwiesen. In der der Beschlussfassung des Stadtrats zugrunde liegenden Verwaltungsvorlage wird erneut hervorgehoben, dass „maßgeblicher Grund“ für die Änderung des Entwurfs im Sinne eines Ausschlusses weiterer Bebauung das Rechtsgutachten gewesen sei, in dem Entschädigungsansprüche der Antragsteller verneint worden seien. In der Begründung für den Bebauungsplan werden als Ziele der Planung die Erhaltung der vorhandenen Bau- und Nutzungsstruktur, die Sicherung der baukulturhistorischen Gesamtanlage, die Erhaltung der Parkanlage als prägendes Element des Orts- und Landschaftsbilds und die Erhaltung der städtebaulich bedeutsamen ökologischen Funktionen der Parkanlage genannt. Weitere Baumaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans führten unweigerlich zu einer erheblich nachteiligen Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes. Aufgrund der Größe der Parkanlage und der vorhandenen Vegetations- und Baumstrukturen habe das Gebiet besondere Bedeutung für Klima und Lufthygiene und als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten sowie als Element des Biotopverbunds. Die Einbeziehung der Parkanlage in den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Ergänzung zu der geplanten Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil ergebe sich aus seiner ökologischen Bedeutung. Nach dem Siedlungsstrukturkonzept sei der Park Bestandteil einer „stadtteilintegrierenden Grünraumvernetzung“, die Alt-A-Stadt parallel zur Metzer Straße durchziehe und das Saartal mit ausgedehnten Freiräumen längs der deutsch-französischen Grenze verbinde. Ausdrücklich wurde auch hier festgestellt, dass ein Nichtbestehen von Entschädigungsansprüchen der Eigentümer „maßgeblicher Erwägungsgrund für den Ausschluss der weiteren Bebauung durch diesen Bebauungsplan“ gewesen sei.

Der Bebauungsplan ist Gegenstand eines weiteren Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Verfahren 2 C 478/07)

Mit Bescheid vom 20.7.2006 versagte das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde noch unter Inbezugnahme der §§ 19 Abs. 2, 31 Abs. 3 SNG 1993 (§ 53 Abs. 1 SNG 2006) seine Zustimmung zu der naturschutzrechtlichen Verordnung der Antragsgegnerin „wegen mangelhafter Prüfung der Belange der privaten Grundeigentümer zur Ausübung ihrer Rechte am Grundeigentum“. Die Antragsteller hätten ein mit Blick auf den Verlust der Baulandqualität nachvollziehbares Übernahmeverlangen für den Fall der Unterschutzstellung gestellt. Auf diese für die Eigentümer zentrale Frage sei die Antragsgegnerin nicht eingegangen. Dies sei indes unabdingbar, damit sich die Antragsgegnerin Klarheit über anstehende Entschädigungs- und Übernahmekosten verschaffen könne. Mit diesen Fragen sei der Stadtrat zu befassen. Das bisherige Verfahren gehe einseitig zu Lasten der Rechte der privaten Eigentümer.

Am 28.11.2006 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin dann auf der Grundlage des zwischenzeitlich neu gefassten Saarländischen Naturschutzgesetzes (vgl. das „Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland – Saarländisches Naturschutzgesetz – (SNG) vom 5.4.2006, Abl. 2006, 726, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Abl. 2009, 3) und der „Begründung“ vom 19.12.2005 die „Einleitung des Verfahrens zum Erlass einer Satzung über die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils gemäß § 39 Abs. 4 SNG<2006> für den Bereich „Am Triller“. Die gleichzeitig beschlossene Auslegung des Satzungsentwurfs einschließlich Begründung“ wurde am 6. (Wochenspiegel) bzw. 7.12.2006 (Amtsblatt des Saarlandes) bekannt gemacht. Dabei wurde jeweils auf die Auslegung nebst Karte im Zeitraum vom 15.12.2006 bis zum 5.1.2007 hingewiesen.

Die Antragsteller verwiesen unter dem 5.12.2006 auf ihre Einlassung vom April 2006. Hieran habe sich nichts geändert. Nach ihrer Kenntnis hätten die den Mitgliedern des Stadtrats zur Verfügung gestellten Unterlagen keinen Hinweis auf die „Möglichkeit bzw. hohe Wahrscheinlichkeit einer Erstattungspflicht“ nach § 37 SNG 1993/§ 14 SNG 2006 enthalten.

In einer weiteren Stellungnahme der Obersten Naturschutzbehörde vom Dezember 2006 (vgl. das Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 11.12.2006, Blatt 146 der Aufstellungsunterlagen) wurden die zur vormals geplanten Rechtsverordnung erhobenen Bedenken bekräftigt.

Die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ wurde am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst alle bisher unbebauten Grundstücke zwischen der Lilienstraße, dem Trillerweg und der Straße Am Triller. Nach der Beschlussvorlage (vgl. die Drs. VWT/0477/06 vom 7.12.2006, Blätter 182 ff. der Aufstellungsunterlagen) soll diese Satzung den Bebauungsplan ergänzen und den Schutz nicht nur des alten Baumbestands, sondern auch des vorhandenen Unterwuchses über den Zeitpunkt des Auslaufens der vorläufigen Sicherstellung (7.3.2007) gewährleisten. Die im Verfahren erhobenen Bedenken und Anregungen sind in einer Anlage aufgeführt. Darin heißt es unter anderem zu dem Hinweis der Obersten Naturschutzbehörde auf Entschädigungsansprüche der Eigentümer, solche seien wegen eines Entzugs der Bebaubarkeit nicht begründet. Entschädigungsansprüche seien in § 42 BauGB abschließend geregelt und hier jedenfalls mit Blick auf die 7-Jahres-Frist nicht gegeben. Was nach Baurecht nicht entschädigungspflichtig sei, könne das auch nach Naturschutzrecht nicht sein. Das „Baurecht“ sei den Eigentümern bereits durch den Bebauungsplan „entzogen“ worden. (vgl. hierzu die Übersicht Blatt 185 der Aufstellungsunterlagen) Die Unterlage enthält auch eine Abwägung der im ersten Durchgang im April 2006 von der Bürgeranhörung erhobenen Einwände der Antragsteller. (vgl. Seite 4, Blatt 187 der Aufstellungsunterlagen) Zu dem Einwand der Antragsteller vom Dezember 2006 heißt es dann, Bedenken hinsichtlich des Schadensersatzes ließen sich „nach wie vor ausräumen“, da die Satzung in ihrem § 6 bestimmte Ausnahmeregelungen („Befreiungen“) vorsehe. (vgl. Seite 10, Blatt 193 der Aufstellungsunterlagen, dort zu 7); entsprechend auch das Informationsschreiben vom 26.4.2007 an den damaligen Bevollmächtigten der Antragsteller)

Mit Bescheid vom 16.2.2007 genehmigte das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde die Satzung unter Bezugnahme auf § 39 Abs. 4 SNG 2006. In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, die Regelungen gingen über den Schutz der Festsetzung „Parkanlage“ in dem Bebauungsplan „Am Triller“ hinaus. Hierdurch werde der Schutz und die Entwicklung des historisch gewachsenen ehemaligen Parks „in seiner Gesamtheit gewährleistet“.

Unter Hinweis auf diese Zustimmung wurde die Satzung (im Folgenden: GLB-S) am 7.3.2007 (Wochenspiegel) und am 8.3.2007 (Amtsblatt) bekannt gemacht. Sie nennt in § 3 GLB-S als Schutzzweck für den in § 2 GLB-S bestimmten Schutzbereich die „Sicherung, Erhaltung und Entwicklung des historisch gewachsenen ehemaligen Parks“ und gibt insoweit mehrere Schutzgründe an, und zwar eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen, die besondere Bedeutung als Rückzugsgebiet für selten gewordene Tier- und Pflanzenarten und gefährdete Tierarten, die besondere Bedeutung des Parks als Verbindungselement im Biotopverbundsystem der Antragsgegnerin und seine besondere Bedeutung als das Landschaftsbild prägendes Element zentraler städtebaulicher Entwicklungsbereiche. Neben der Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts in der Ortslage sei dieser Schutz zur Abwehr schädlicher Einwirkungen vor allem im Hinblick auf die Siedlungsnähe und den Besiedlungsdruck in besonderem Maß erforderlich. Zur Erreichung dieser Ziele führt § 4 Abs. 2 GLB-S enumerativ eine Reihe von Verboten auf, etwa generell bezogen auf die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen einschließlich Einfriedungen (Nr. 1), den Bau oder die Veränderung von Straßen, Wegen und Stellplätzen (Nr. 2), Veränderungen von Bodengestalt und Bodenoberfläche (Nr. 4) und die Herausnahme oder das Ausgraben von Bäumen, auch umgefallenen, anderer Pflanzen und Vegetationsbestände (Nr. 8).

Mit Schreiben vom 4.10.2007 an die Antragsgegnerin beantragten die Antragsteller eine Entschädigung nach den Regelungen des Planungsschadensrechts. (vgl. dazu die Anlage 15 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) Unter dem 3.12.2007 rügten sie ferner pauschal eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (vgl. dazu die Anlage 17 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) und beantragten die Erteilung eines positiven Vorbescheids zur „Genehmigungsfähigkeit baulicher Maßnahmen“ nach § 34 BauGB auf ihren Grundstücken. (vgl. dazu die Anlage 16 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007)

Zur Begründung ihres am 14.12.2007 eingegangenen Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller vor, die Unterschutzstellung nach den Regelungen des Naturschutzrechts setze eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Abwägung voraus. Vorliegend sei von einem vollständigen Abwägungsausfall auszugehen. Ihre von der Satzung betroffenen Grundstücke seien zuvor nach § 34 BauGB bebaubar gewesen. Nunmehr abweichende Einlassungen der Antragsgegnerin stünden in krassem Widerspruch zu früherem Verhalten. Der Bereich lasse sich insbesondere nicht als „Außenbereich im Innenbereich“ qualifizieren. Zudem hätten sie erhebliche Vorinvestitionen getätigt und unter anderem Erschließungsbeiträge bezahlt. Die Verneinung von Entschädigungsansprüchen in den Abwägungsmaterialien sei formeller Natur, verkenne grundlegende Eigentümerbelange und beinhalte insofern einen vollständigen Abwägungsausfall. Von vorneherein unzutreffend sei die Annahme, dass das Eigentum an grundsätzlich bebaubaren Grundstücken keine abwägungsbeachtlichen Belange begründe, wenn die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für den Entzug dieser Berechtigung verstrichen sei. Die Planbegründung sei das „Gegenteil einer rechtsstaatlichen Abwägung“ und lese sich wie eine haushaltsrechtliche Rechtfertigung. Die rechtliche Wertung des Nichtbestehens von Entschädigungsansprüchen sei falsch. Selbst wenn sie zuträfe, verblieben wesentliche abwägungsbeachtliche Eigentümerbelange wie die erheblichen Vorinvestitionen, die künftig weiter laufenden jährlichen Kosten beispielsweise für Baumpflege (ca. 4.000,- EUR), Grundstückspflege (ca. 4.400,- EUR), die Grundsteuerpflicht (ca. 8.000,- EUR) und Gebühren für Straßenreinigung (1.300,- EUR). Vollends abwägungsfehlerhaft sei, dass entgegen früheren Planungen nunmehr unter Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein vollständiger Ausschluss der Bebauungsmöglichkeit festgesetzt worden sei. Die von ihnen vorgelegten Bebauungsvorschläge hätten nie die vollständige Beseitigung des Baumbestands vorgesehen, sondern seien mit den schutzwürdigen Bäumen ganz oder doch weitgehend vereinbar gewesen. Die Satzung enthalte überhaupt keine Abwägung, sondern übernehme lediglich die gutachterliche „Entscheidung“ des eingeschalteten Landschaftsarchitekten. Schließlich widerspreche die durch die Planung erzeugte Herausnahme eines großflächigen Gebiets aus der Wohnbebauung dem Landesentwicklungsplan Siedlung. Dieser sehe für die Antragsgegnerin eine Kernzone des Verdichtungsraums und die Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf die zentralen Orte vor. Die Schutzsatzung beruhe auf naturschutzrechtlichen Stellungnahmen, die in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend seien und methodisch nicht den Mindeststandards naturwissenschaftlicher Ermittlungen und Bewertungen genügten. Das Gebiet „Am Triller“ sei kein Objekt, das einem naturschutzrechtlichen Objektschutz unterliegen könne. Zur Substantiierung dieses Vortrags haben die Antragsteller ein ausführliches Gutachten des Prof. Dr. U. zur Akte gereicht. (vgl. die „Biogeographisch-wildökologische Beurteilung der formellen Begründung und der naturwissenschaftlichen Grundlagen der Verordnung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils für den Bereich Am Triller“ vom 8.7.2008, Hülle Blatt 89 der Gerichtsakte 2 C 478/07) Danach existiere der „historisch gewachsene ehemalige Park“ nicht mehr. Im Vergleich mit dem ökologisch stark strukturierten Umfeld aus Bungalows mit parkähnlichen Grundstücken und Villengrundstücken mit altem Baumbestand sei innerhalb des Schutzgebiets keine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen erkennbar, so dass der Bereich keine besondere Bedeutung als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten habe. Auch sei keine besondere Bedeutung als biogeografisches Verbindungselement („Trittstein“) im Biotopverbund des Regionalverbands A-Stadt beziehungsweise des Saarlands zu erkennen. Naturwissenschaftliche Datengrundlagen und tatsächliche Ermittlungen der dem Satzungserlass zugrunde liegenden Gutachten seien in hohem Maße unzureichend. Sie basierten im Wesentlichen auf methodisch unvertretbaren Unterstellungen und Behauptungen wie etwa die Annahme eines „essentiellen Nahrungsgebiets“ für Fledermäuse oder Vögel. Die vorgenommenen Bewertungen genügten nicht den Mindeststandards naturschutzrechtlicher Begutachtungen. Gefährdete oder besonders geschützte Vogelarten seien nicht vorhanden. Brutstätten für Fledermäuse seien nicht nachgewiesen. Es gebe keine Fauna, die nicht auch in einem gewöhnlichen Stadtgebiet von A-Stadt zu finden sei. Der vorhandene Baumbestand weise keine homogene Innenstruktur auf. Er bestehe teilweise aus Alt- und Baumholzbestand, aus einer verwilderten Weihnachtsbaumkultur, gemähten Rasenflächen und so weiter. Die umgebende Nutzungssituation mit Wohnhäusern in offener Bauweise auf parkähnlichen Grundstücken sei aus naturschutzfachlicher Sicht hochwertiger als das unter Schutz gestellte Gebiet. Die Antragsgegnerin habe die Unterschutzstellung nur vorgenommen, um die Bebauung ihrer Grundstücke in vollem Umfang zu verhindern und Gründe für die Aufstellung des Bebauungsplans zu finden. Neben dem Eigentumsgrundrecht sei insoweit auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn die Antragsgegnerin zunächst in einem Teilbereich des Gebiets villenähnliche Bebauungen nach § 34 BauGB genehmige und anderen Eigentümern anschließend wegen eines „Baudrucks“ auf das Gebiet ein absolutes Bau- und Nutzungsverbot auferlege. Dieses widersprüchliche Verhalten missachte auch den Gedanken des Vertrauensschutzes. Schließlich haben die Antragsteller eine weitere „naturschutzfachliche Stellungnahme“ von Dr. W. vorgelegt, die sich mit von der Antragsgegnerin in das Verfahren eingebrachten Gutachten und Stellungnahmen befasst. (vgl. dazu die „Naturschutzfachliche Stellungnahme“ von Dr. W. (ARK Umweltplanung und -consulting) vom 15.12.2008, Blätter 398 ff. in Band II der Gerichtsakte)

Unter dem 20.2.2008 veröffentlichte die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf Verwaltungsstrukturreformgesetz (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) und mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes „Anpassungen der Satzung“ (vgl. dort § 10 GLB-S 2008). (vgl. die Veröffentlichung der „Neufassung“ im Amtsblatt des Saarlandes 2008, 311-313) Dabei handelte es sich neben dem Verweis auf den durch Art. 10 Nr. 15VSRG neu gefassten § 39 Abs. 1 SNG (statt bisher § 39 Abs. 4 SNG 2006) als Befugnisnorm für den Erlass der Satzungen durch die Städte und Gemeinden um die Ersetzung der Bezeichnung „Untere Naturschutzbehörde“ in § 7 Abs. 2 und 3 GLB-S (2007) durch Verweis auf die Satzungsgeberin (§ 7 Abs. 2 und 3 GLB-S 2008) sowie um die Anpassung des geschützten Brutzeitraums an die Vorgabe des § 32 Abs. 3 SNG 2006 (vgl. § 5 Abs. 2 GLB-S 2008).

Die Antragsteller beantragen,

die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ (GLB 5.08.03) in Alt-A-Stadt (in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2008) für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verweist auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach den §§ 39 SNG 2006, 29 Abs. 1 BNatSchG. Bei dem ehemaligen Röchlingpark handele es sich um einen zusammenhängenden, gewachsenen Waldbestand, der als Landschaftsteil ein taugliches und nach den eingeholten Gutachten auch ein würdiges Schutzobjekt darstelle. Die Unterschutzstellung verfolge die in § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG genannten Ziele und sei auch erforderlich, da auf den von Bebauung umgebenen Grundstücken in „bester Wohnlage“ ein erheblicher Siedlungsdruck laste. Das belege die Realisierung von Bauvorhaben in jüngerer Vergangenheit. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche in dem zuvor erlassenen Bebauungsplan habe einen geringeren Schutzumfang und sei nicht ausreichend. Ein Verstoß gegen das Gebot der Beachtung von Zielen der Raumordnung liege nicht vor. Zudem sei fraglich, ob es sich bei dem betroffenen Gelände überhaupt um Baulücken oder um Außenbereichsgrundstücke handele. Die Satzung sei auch nicht unter Verletzung des Abwägungsgebots zustande gekommen. Nach Offenlage und Trägerbeteiligung sei ein Abwägungsspiegel erstellt worden, der der Entscheidung des Stadtrats zugrunde gelegen habe. Die schon aus dem Sicherstellungsverfahren bekannten Interessen der Antragsteller an der Erhaltung der Baulandeigenschaft ihrer Grundstücke seien berücksichtigt worden. Ihre Zurückstellung bewege sich in den Grenzen des Abwägungsgebots. Die Befugnis zur Bebauung des Geländes sei, sofern sie überhaupt bestanden habe, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans entzogen worden, so dass das Verbot einer Errichtung baulicher Anlagen in § 4 Abs. 2 Nr. 1 GLB-S „weitgehend deklaratorisch“ sei. Zur Gewichtung der Eigentümerinteressen insbesondere für den Fall der Nichtigkeit des Bebauungsplans sei die Bebaubarkeit einzeln geprüft worden. Danach seien Baumöglichkeiten nach § 34 BauGB entweder zu verneinen oder die Frist für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach Planungsschadensrecht beim Entzug solcher Möglichkeiten verstrichen gewesen. Das sei auch hier maßgeblich. Die Wertung des Gesetzgebers in § 42 BauGB, wonach die Belange der Eigentümer mit Zeitablauf an Gewicht verlören, müsse mit Blick auf das „Gebot der Einheit der Rechtsordnung“ auch für die naturschutzrechtliche Entschädigungspflicht gelten und sei im Rahmen der Abwägung zu beachten. Auch wenn sich die Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit der Frage der Entschädigungspflichtigkeit nicht explizit aus dem für den Beschluss des Stadtrats erstellten Abwägungsspiegel ergebe, so sei diese doch in der „formellen Begründung“ zum Bebauungsplan enthalten. Beide Verfahren seien so eng miteinander verbunden gewesen, dass bei der Aufstellung der GLB-Satzung keine neuen Aspekte mehr zu berücksichtigen gewesen seien. Allein die Aufnahme von Planungen für eine Bebauung durch die Antragsteller, zur Bauvorbereitung getroffene Investitionen oder die Zahlung von Erschließungsbeiträgen begründeten keinen Entschädigungsanspruch. Den in der Gewichtigkeit entsprechend geminderten Eigentümerbelangen hätten gewichtige öffentliche Interessen an der Unterschutzstellung gegenüber gestanden, denen nach Prüfung der Vorrang eingeräumt worden sei. Angesichts der besonderen Bedeutung der öffentlichen Interessen sei die Abwägung im Ergebnis selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man davon ausgehen wollte, dass der Ablauf der Sieben-Jahres-Frist nicht zu einer Minderung des Gewichts der Eigentümerbelange führe. Selbst wenn man mit den Antragstellern hierin eine Ungleichbehandlung mit Blick auf andere Eigentümer in dem Bereich annehmen wollte, so wäre diese jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin hält ferner die in dem Gutachten U. und in der Stellungnahme des Antragstellers zu 3) zum Ausdruck gebrachte naturschutzfachliche Kritik an der Schutzgebietsausweisung für nicht begründet und verweist insoweit auf die Stellungnahme des Dipl. Ing. P. G.. Diese komme zu dem Ergebnis, dass die bei der faunistischen Untersuchung angewandten Methoden wissenschaftlich korrekt, üblich und insbesondere die Untersuchungszeiträume angegeben seien, dass sich damit die über die Wertigkeit umgebender Flächen hinausgehende, nicht zu ersetzende Bedeutung des geschützten Landschaftsbestandteils „Am Triller“ für die Belange des Arten- und Biotopschutzes als Lebensraum seltener und geschützter Arten belegen lasse, dass die das Stadtbild prägende Wirkung real und für jedermann erkennbar sei und dass die Abgrenzung sowie die Entwicklungsziele der Satzung klar definiert seien. Dass die Schutzfläche räumlich nicht mehr mit dem ehemaligen Röchlingpark identisch sei, stehe der Ausweisung nicht entgegen. Die untersuchten Tiergruppen Vögel und Fledermäuse seien nicht „willkürlich“ ausgewählt, sondern in der Fachwelt anerkannte Artengruppen zur naturschutzfachlichen Bewertung, insbesondere in urbanen Ökosystemen. In dem faunistischen Gutachten seien mit Blick auf bestehende Unsicherheiten der Artenbestimmung durch Fledermäuse mittels Ultraschall nur zweifelsfrei bestimmte Arten herangezogen worden. Auch die Aussagen zur Quartiereignung der Fläche seien korrekt und nachvollziehbar, zumal das Untersuchungsgebiet die am südlichen Ende des Parks gelegene Kapelle einschließe, wo es nachweislich Fledermausquartiere gebe. Für die Zwergfledermaus sei die Quartiernutzung im Park in zumindest einem Fall belegt. Die Eignung von Rindenabplatzungen als Tages- oder saisonales Quartier für bestimmte Fledermausarten sei entgegen der Auffassung der Antragsteller gesichertes Fachwissen. Die Feststellungen erlaubten auch eine Einstufung als Jagdgebiet und Nahrungshabitat der Fledermäuse. Die bei den Vögeln nachgewiesene Artenvielfalt beziehungsweise Artendichte übertreffe deutlich den aus zahlreichen Untersuchungen ermittelten Erfahrungswert vergleichbarer Landschaftsräume und rechtfertige daher die Einstufung des Gebiets als „überörtlich bedeutsam“. Die Eignung als Trittsteinbiotop im Verbund lasse sich nicht negieren. Der Erlass einer Landschaftsschutzverordnung gehöre nicht zu den UVP-pflichtigen Vorhaben und zähle auch nicht von den SUP-pflichtigen Plänen und Programmen.

Der Senat hat am 25.6.2009 in der gemeinsam verhandelten Parallelsache (2 C 478/07) eine Besichtigung der Örtlichkeit durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die den Beteiligten vor der Sitzung überreichte Niederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 3 N 1/05 und 2 C 478/07 sowie der jeweils zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel. Dass die Antragsgegnerin meint, den Antragstellern sei die Bebauungsmöglichkeit hinsichtlich ihrer Grundstücke bereits durch den im Jahre 2006 erlassenen gleichnamigen Bebauungsplan beziehungsweise die darin enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen ist dieser Bebauungsplan selbst Gegenstand eines nicht abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens der Antragsteller. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Zum anderen gehen die erwähnten Verbote in § 4 GLB-S weit über die Ausschlusswirkung des Bebauungsplans hinaus. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans ergäbe sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit daher eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung.

B.

1. Die nach Inkrafttreten des Verwaltungsstrukturreformgesetzes (VSRG) (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) zum 1.1.2008 (Art. 14 Abs. 1VSRG), das weit reichende Veränderungen der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts bestimmt (vgl. § 47 Abs. 2 SNG 2008), durch die Antragsgegnerin vorgenommenen „Anpassungen“ der Satzung sind rechtlich nicht bedeutsam. Wie bereits der Text der Veröffentlichung (vgl. die Veröffentlichung der „Neufassung“ im Amtsblatt des Saarlandes 2008, 311-313) nahelegte, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass eine (erneute) Befassung des Stadtrats der Antragsgegnerin mit der Angelegenheit nicht erfolgt ist. Da Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach dem saarländischen Kommunalverfassungsrecht zu den vorbehaltenen Aufgaben des Gemeinderats gehören (§ 35 Nr. 12 KSVG) und eine solche „Redaktionsbefugnis“ der Verwaltung damit nicht in Einklang zu bringen ist, sind die „Anpassungen“ rechtlich für das vorliegende Verfahren bedeutungslos. Schon daraus ergibt sich die im Tenor festgestellte Unwirksamkeit der Fassung der Satzung aus dem Jahre 2008. Sogar eine inhaltliche Änderung stellt insoweit im Übrigen die Änderung des Zeitraums für die besonderen Verbote mit Blick auf Brutzeiten (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2007/2008) dar. Dieser wurde in der „Anpassung“ (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2008) auf den bereits bei Erlass der Satzung im Jahre 2007 nach § 32 Abs. 3 SNG 2006 maßgebenden Zeitraum vom 1.3. bis 15.9. zurückgeführt. Der maßgebliche „unangepasste“ § 5 Abs. 2 GLB-S 2007 nannte insoweit den längeren Zeitraum (Brutschutz) des § 24 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993.

Maßgeblicher Beurteilungsgegenstand für das Normenkontrollverfahren bleibt die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 2007. Die durch Art. 10 Nr. 15 desVSRG vorgenommene Veränderung des § 39 SNG hatte keinen Einfluss auf die Wirksamkeit zuvor erlassener Normen des Ortsrechts. Etwas anderes würde nur gelten, wenn entweder durch eine höherrangige Norm, hier also formelles Landesrecht, oder durch einen gleichrangigen späteren Rechtssetzungsakt speziell der nach Änderung von Zuständigkeiten regelungsbefugten Stelle, ein ausdrückliches Außerkrafttreten der Satzung (2007) bestimmt worden wäre. Für beides gibt es keine Anhaltspunkte.

2. Das wirksame Zustandekommen der Satzung (GLB-S) im Jahre 2007 unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nachdem das ursprünglich auf den Erlass einer Rechtsverordnung zielende Normsetzungsverfahren wegen der Verweigerung der notwendigen Zustimmung der Obersten Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993) im Juli 2006 „fehlgeschlagen“ war, hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 28.11.2006 beschlossen, ein neues Verfahren, nunmehr mit dem Ziel des Erlasses einer entsprechenden Satzung im Sinne des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 39 Abs. 4 SNG 2006, „einzuleiten“. Diesem wurden, wie der einleitende Hinweis in der Bekanntmachung über die erneute Offenlegung Anfang Dezember 2006 auf den § 39 Abs. 4 SNG 2006 belegt, die Verfahrensvorschriften des seit 2.6.2006 in Kraft befindlichen SNG 2006 zugrunde gelegt. Daran ist die Norm in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu messen.

Der § 39 Abs. 4 SNG 2006 selbst enthielt in seinem Satz 3 nur das vorliegend mit Blick auf die damalige entsprechende Funktion der Antragsgegnerin ins Leere gehende Abstimmungsgebot mit der Unteren Naturschutzbehörde und das Erfordernis der Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde. Sie wurde mit Bescheid vom 16.2.2007 erteilt. Die Verweisung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SNG 2006 auf die danach entsprechend anzuwendenden „Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3“ ging ersichtlich „ins Leere“. Die Vorschriften über eine Offenlegung und die Trägerbeteiligung in § 20 Abs. 3 SNG 2006, der übrigens in dem neuen § 39 Abs. 1 SNG 2008 ausdrücklich in Bezug genommen wird, waren somit damals nicht anzuwenden. Demgemäß galt auch nicht die Fristenregelung für die Dauer der Auslegung (1 Monat), die hier nicht eingehalten wurde. Da der allgemeinen Bestimmung für den Erlass kommunaler Satzungen in § 12 KSVG keine Pflicht zur Offenlage und daher auch keine Frist zu entnehmen ist, lässt sich im konkreten Fall allenfalls aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) beziehungsweise aus dem daraus abgeleiteten Gebot „gerechter“ Abwägung eine Informationspflicht mit Stellungnahmemöglichkeit für die von solchen Satzungen betroffenen Eigentümer herleiten. Diesen verfassungsrechtlichen Mindesterfordernissen wurde durch die Offenlage im Dezember 2006/Januar 2007 genügt. Die Antragsteller haben damals auch unter Verweis auf ihre frühere Stellungnahme vom 21.4.2006 erneut Einwendungen erhoben.

3. Was die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu sehende inhaltliche Bestimmtheit anbelangt, war die maßgebliche Bekanntmachung der Norm vom Wortlaut her zwar nicht eindeutig. In der Überschrift ist einleitend von einer „ Verordnung für den geschützten Landschaftsbestandteil…“ die Rede, was wohl ein textliches Relikt aus dem ursprünglichen Aufstellungsverfahren nach dem SNG 1993 ist. Der nachfolgende Text der Veröffentlichung macht aber hinreichend deutlich, dass es sich um eine am 6.2.2007 vom Stadtrat beschlossene „Satzung“ handelt. Soweit in der Überschrift zur Satzung aber dann der 26.2.2007 als Erlassdatum angegeben wird, handelt es sich um ein entsprechend dem der Regelung in § 42 SVwVfG zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken jederzeit zu berichtigendes Schreibversehen, das nicht zur Unwirksamkeit der Satzung führt.

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in der in der Bekanntmachung vorab abgedruckten Karte zweifelsfrei und vollständig erkennbar (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46 Leits. Nr. 24) dargestellt und in der zur Konkretisierung des Schutzgebiets in § 2 Abs. 2 Satz 1 GLB-S enthaltenen Aufzählung der betroffenen Grundstücksparzellen zutreffend textlich beschrieben.

4. Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) „Am Triller“ in Alt-A-Stadt hält indes einer inhaltlichen Kontrolle am Maßstab höherrangigen Rechts nicht stand. Das betrifft zum einen die von den Beteiligten unterschiedlich beantwortete Frage eines Vorliegens der naturschutzrechtlichen Anforderungen für die konkrete Unterschutzstellung (b.). Darüber hinaus wurden bei Erlass der Satzung die Grenzen des für alle staatlichen „Planungen“ unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geltenden Anforderungen des Übermaßverbots nicht beachtet (c.).

a. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann indes nicht bereits von einer Missachtung von Zielfestlegungen der Teilabschnitte Umwelt und Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004 und LEP Siedlung 2006 (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) ), ausgegangen werden. Ernsthaft kann das nach dem Satzungsgegenstand ohnehin nur hinsichtlich des LEP Siedlung 2006 in Erwägung gezogen werden. Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen seien. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt 2.3.1 des LEP Siedlung 2006 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele und Grundsätze für die Raumkategorien“ unter Punkt 2.3.2 ohnehin nur teilweise um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass dies vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die unmittelbar anschließende Formulierung von „Festlegungen für die Siedlungsstruktur in allen Raumkategorien“ (Punkt 2.3.2 LEP Siedlung 2006). Danach sind unter anderem ökologisch bedeutsame Teile von Freiräumen vor Beeinträchtigungen zu schützen, in ökologisch wirksamen Zusammenhängen zu erhalten und in ihrer Funktionsfähigkeit zu stärken (<22>/Z) sowie exponierte Hänge, Horizontlinien bildende Höhenzüge und siedlungsklimatisch ausgleichend wirkende Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete einschließlich der entsprechenden Abflussbahnen von Bebauung freizuhalten (<22>G).

b. Die Satzung entspricht jedoch nicht den speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006). Zwar sind die in der Satzung der Antragsgegnerin aufgeführten Schutzzwecke (§ 3 GLB-S) von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG39 Abs. 4 SNG 2006) gedeckt. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne des in § 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006 ohne Einschränkungen oder Ergänzungen in Bezug genommenen § 29 BNatSchG beziehungsweise – da es sich dabei um eine nicht unmittelbar geltende Rahmenvorschrift handelt – nach § 39 SNG 2006 selbst ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals (§§ 28 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008), indes grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen, speziell des innerörtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden, die den Naturschutzbehörden die Möglichkeit einräumen, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 21)

Der Umstand, dass sich auf der Fläche im Umfeld der früheren Röchlingvilla ursprünglich ein in der Form eines Gartens „künstlich“ angelegter Park befand, schließt die Einordnung als Bestandteil der „Landschaft“ im Verständnis der §§ 29 Abs. 1 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006 und damit die Unterschutzstellung nach diesen Vorschriften noch nicht aus. „Landschaftsbestandteile“ in diesem Sinne müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente oder ehemalige Abbaubereiche ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert worden sind und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre – anders als etwa ein auch ausgedehnter Hausgarten – nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Gerade unter dem letztgenannten Aspekt bestehen hier indes bereits mit Blick auf den ausgedehnten Hausgarten der „Villa Töpfer“ erhebliche Bedenken gegen die Unterschutzstellung.

Mit dem Schutzinstrument des geschützten Landschaftsbestandteils können Einzelgebilde der Natur individuell oder – etwa durch gemeindliche Baumschutzsatzungen – pauschal in einem Gebiet wegen ihrer Bedeutung als Einzelgebilde oder als Typus für Natur und Landschaft und die damit verbundenen ökologischen und sozialen Belange unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 – NVwZ 1997, 173; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 – 3 K 1315/91 –, NVwZ-RR 1994, 574 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien des Bundes und OVG Koblenz, Urteil vom 17.12.1986, NuR 1988, 91, wonach die Anerkennung eines 12 ha großen „Feldkegels“ aus denselben Gründen abgelehnt worden ist) „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Hier wurde mit dem Erlass der Satzung (GLB-S) in Wahrheit eine als Flächenschutz zu qualifizierende Maßnahme getroffen. Der Text der Satzung beginnt mit der „Erklärung zum Schutzgebiet“ (§ 1 GLB-S), nimmt bei der Beschreibung von „Geltungsbereich und Schutzgegenstand“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 GLB-S ausdrücklich „das zu sichernde Gebiet mit einer Fläche von etwa 1,9 ha“ in Bezug, konkretisiert das „Gebiet“ durch die Angabe der umfassten Flurstücke (§ 2 Abs. 2 GLB-S), beschreibt die „Abgrenzungen“ nach Grundstücksgrenzen und Straßenbezeichnungen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GLB-S) und verweist in § 2 Abs. 2 Satz 3 GLB-S ergänzend auf einen beigefügten Lageplan, in dem das „Gebiet“ mit einer schwarzen Strichlinie umrandet dargestellt ist. Auch die speziellen Verbotstatbestände in § 4 Abs. 2 GLB-S knüpfen inhaltlich und in dem allgemeinen Grundsatz (§ 4 Abs. 1 GLB-S) sogar terminologisch eindeutig an eine „nachhaltige Störung des gegenwärtigen Zustands im Schutzgebiet“ an. Gleiches gilt für die Beschreibung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wo vom „Zustand des Gebiets“ die Rede ist (§ 7 Abs. 1 GLB-S). Nach der Rechtsprechung können indes „Gebiete“ oder „Flächen“ als solche nicht als naturschutzrechtliches Objekt „geschützter Landschaftsbestandteil“ unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 1)

Wie jedoch die Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG verdeutlicht, kann die Abgrenzung nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise ein gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Insoweit wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass Objektschutz „vielfach ohne räumliche Ausdehnung nicht erreicht werden“ könne. (vgl. dazu das in dem Sinne hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des „Objekts“ extremste Beispiel für eine fast 12 ha große Fläche VGH München, Urteil vom 13.8.2002 – 9 N 98.3473 –, juris) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung, gegebenenfalls auch einer dort vorhandenen Bebauung, (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Maßgeblich ist, dass der geschützte Landschaftsbestandteil „als Naturgesamtheit lediglich ein Teil der Landschaft“ ist. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris, zu einem 9,42 ha großen „Schutzobjekt“, BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 –, BRS 57 Nr. 274, zum Ausgangsfall VGH München, Urteil vom 28.10.1994 – 9 N 87.03911 –, BayVBl. 1995, 242) Solange ein Landschaftsteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erkennbar ist, kann sich daher eine solche Schutzfestsetzung auch auf einen etwas größeren räumlichen Bereich beziehen. Das ist indes hier nicht der Fall.

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung kann nicht von einem gegenüber der Umgebung in der Örtlichkeit deutlich abgrenzbaren „Park“ mit eigener Vegetation und Tierwelt und damit von einem tauglichen Schutzobjekt ausgegangen werden. Erforderlich ist insoweit, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als „abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar“ ist. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das lässt sich hier nicht feststellen. Der Satzungsbereich umfasst einen vom Zuschnitt völlig unregelmäßigen Ausschnitt aus der ohnehin nur noch die östlich der Lilienstraße gelegene Teilfläche des früheren Röchlingparks, der so in der Örtlichkeit für den Betrachter nicht als „natürliches“ Einzelgebilde in Erscheinung tritt. Insbesondere stellt sich die verbliebene Fläche des ehemaligen Röchlingschen Parks, obschon weitgehend von einer Mauer und von bebauten Grundstücken umgeben, aufgrund zahlreicher baulicher Eingriffe, die mit Gebäuden und bauakzessorisch genutzten und entsprechend „künstlich“ gestalteten Freiflächen von den Rändern in sie hineinreichen und teilweise aus dem Geltungsbereich der GLB-Satzung ausgeklammert sind, nicht als objektartig in Erscheinung tretende Naturgesamtheit dar, wie das etwa bei einem Steinbruch, einem Friedhof oder auch bei einem nach wie vor als solcher in seiner Umgebung in Erscheinung tretenden Park der Fall sein kann. Das betrifft das villenartige Wohnhaus auf der Parzelle Nr. ...2/4 (die sog. „Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) nebst zugehörigem als Wiesen-/Rasenfläche angelegtem, östlich anschließendem Hausgarten auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34 und die 2001 errichteten beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33). Nimmt man die zum Trillerweg hin orientierte Bebauung nordöstlich der am Rand des Satzungsgebiets liegenden Parzellen Nr. ...52/8 und Nr. ...2/15 und südöstlich des Seitenastes der Straße Am Triller (Sackgasse) hinzu, so erscheint der die baufrei gebliebenen Restflächen dieses Teils des früheren Röchlingparks umfassende Satzungsbereich als völlig willkürlich geschnitten und tritt so jedenfalls in der Örtlichkeit nicht mehr als „Objekt“ in Erscheinung. Er ist daher nicht (mehr) im Sinne der genannten Rechtsprechung als abgegrenzter „Landschaftsbestandteil“ im Sinne §§ 29 BNatSchG, 39 SNG 2006 erkenn- und qualifizierbar. Bereits das rechtfertigt den Ausspruch der Unwirksamkeit der Satzung.

Von daher bedarf die von den Beteiligten unter Verweis auf jeweils mehrere von ihnen vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahmen fundamental unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die Feststellung der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit des geschützten Landschaftsbestandteils voraussetzen würde, keiner abschließenden Beantwortung.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltet darüber hinaus eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichen Übermaßverbots. Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340)

Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder -satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342) Durch gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen darf jedoch der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht ausgehöhlt werden. Dazu gehört die durch die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu seinem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, und durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis gekennzeichnete Privatnützigkeit des Eigentums. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126, DVBl. 2008, 332) Die die Eigentümerbefugnisse beschränkenden Regelungen erweisen sich als unter Verhältnismäßigkeitsaspekten unzumutbar und daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn dem Eigentümer nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über das Grundstück verbleibt, oder wenn die bisher ausgeübte Nutzung oder eine sich nach Lage der Dinge objektiv anbietende Nutzung ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.1.2000 – 6 BN 2.99 –, NVwZ-RR 2000, 339, und vom 18.7.1997 – 4 BN 5.97 –, NVwZ-RR 1998, 225, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568, VGH München, Urteil vom 2.5.2002 – 9 N 98.3627 –, juris,) Die Privatnützigkeit des Eigentums ist dann in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise aufgehoben, wenn dem Eigentümer über die formale Stellung hinaus keinerlei wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbleibt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 –, BRS 62 Nr. 214 = BauR 1999, 1158 (zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrecht)) und hierfür keine Kompensation vorgesehen wird. Insofern gelten die gleichen Grundsätze wie im Denkmalschutzrecht, wenn es um Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch Erhaltungs- oder Instandsetzungsforderungen aus Gründen des öffentlichen Allgemeininteresses geht. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.11.2008 – 2 A 269/08 –, SKZ 2009, 124 Leitsatz Nr. 34)

Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen der Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden, und in dem Zusammenhang auch nicht die so genannten Bauerwartungen hinsichtlich einer Umwandlung in Baugrundstücke durch künftige gemeindliche Bauleitplanung. (vgl. etwa VGH München, Urteile vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, und vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris,) Entsprechendes gilt für die rechtliche Sonderkonstellation des so genannten Außenbereichs im Innenbereich, der eine von Bebauung umgebene Fläche umschreibt, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB „geprägt“ wird. (vgl. hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Letzteres wurde von der Antragsgegnerin, die demgegenüber selbst jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) und damit von der grundsätzlichen Bebaubarkeit der entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen ist, entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen der Antragsteller sogar bereits Erschließungsbeiträge gefordert (und erhalten) hat, in jüngerer Vergangenheit wiederholt zu Unrecht in den Raum gestellt.

Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke im Satzungsbereich sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Das Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern an mehreren Seiten – wie erwähnt – erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem ausgedehnten „gepflegten“ Wohngarten umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die 2001 errichteten Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht vom Gesamteindruck her für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des Geländes.

Vor dem Hintergrund drängt sich im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen Art. 14 GG geradezu auf. Es handelt sich hier nicht mehr um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung durch den Ortsgesetzgeber. Geht man von der Zugehörigkeit der Grundstücke zur Ortslage und damit von einer ursprünglichen „Baulandqualität“ aus, so bleibt festzustellen, dass sich den Aufstellungsunterlagen für die Satzung diesbezüglich eine eigenständige Abwägung dieser Belange gar nicht entnehmen lässt. Die Begründung der Satzung vom 19.12.2005 behandelt allein naturschutzrechtliche Aspekte der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Hinsichtlich des von den Antragstellern eingewandten Entzugs von Baumöglichkeiten werden Entschädigungs- und Übernahmeansprüche (§ 14 SNG 2006) generell verneint. Die Antragsgegnerin sieht die Satzung vielmehr insoweit als rein „deklaratorisch“ an, da nach ihrer Ansicht die Baumöglichkeiten bereits durch den zeitlich früher erlassenen Bebauungsplan und die darin enthaltene Festsetzung einer „privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden seien. Entsprechend heißt es in der Vorlage für die Stadtratssitzung am 6.2.2007, in der die Satzung beschlossen worden ist, unter dem Stichwort „Kosten“ lapidar „keine“. Ausweislich der zugehörigen Abwägungsunterlagen hat sich die Antragsgegnerin wie in dem Bauleitplanverfahren die Auffassung zu eigen gemacht, dass die auf eine bauliche Nutzung des Geländes abzielenden Eigentümerinteressen in ihrer Wertigkeit erheblich gemindert seien, weil diese aufgrund zumindest des Verstreichens der sog. Sieben-Jahres-Frist im Sinne § 42 BauGB keine Entschädigungsansprüche (mehr) hätten. Was nach Baurecht nicht entschädigungspflichtig sei, könne das auch nach Naturschutzrecht nicht sein.

Auch dieser Schluss erscheint zumindest sehr zweifelhaft. Das bedarf hier aber keiner abschließenden Beurteilung. Nach dem durch die Änderung 2008 nicht berührten § 14 SNG 2006, der (ohne Ausgleich) unverhältnismäßige und damit verfassungsrechtlich unzulässige Eigentumsinhaltsbestimmungen zum Gegenstand hat, sind Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu entschädigen, wenn sie nicht aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums entschädigungslos zu dulden sind. Bei die Sozialbindung überschreitenden Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Grundstücks besteht ein Anspruch auf Entschädigung (§ 14 Abs. 2 SNG 2006). Beim Ausschluss künftiger zumutbarer wirtschaftlicher Nutzbarkeit kann der Eigentümer stattdessen sogar die Übernahme und bei nicht zu erzielender Einigung die Durchführung des Enteignungsverfahrens verlangen (§ 14 Abs. 3 SNG 2006). Diese Ansprüche werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern ihre Berechtigung, die Grundstücke zu bebauen, „schrittweise“ gestaffelt durch zwei in die gleiche Richtung zielende und sich inhaltlich ergänzende Satzungen entzogen hat. Die Privatnützigkeit des Eigentums wird hier letztlich zur Durchsetzung öffentlicher Erhaltungsinteressen und Gemeinwohlbelange hinsichtlich des Status quo in vollem Umfang aufgehoben. Von einer zumutbaren wirtschaftlichen privaten Nutzungsmöglichkeit für die Eigentümer in Zukunft kann keine Rede mehr sein.

Im Ergebnis sind den Antragstellern in § 4 GLB-S sämtliche privaten Nutzungsmöglichkeiten weitestgehend entzogen. Übrig bleiben lediglich Verpflichtungen zum Erhalt der Denkmäler (§ 7 SDschG) und zur Pflege und Bewahrung von Fauna und Flora auf der bisher baufrei gebliebenen Restfläche des ehemaligen Parkgeländes (Röchlingpark), verbunden mit Verkehrssicherungspflichten und den dadurch entstehenden Kosten und Abgabenlasten. Im Ergebnis verbleibt den Antragstellern das Eigentum als formelle Hülle, der keinerlei Berechtigungen (mehr) gegenüber stehen. Von daher ist es rein theoretisch, wenn die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren die Auffassung vertritt, dass selbst für den Fall, dass man die Herabsetzung der Wertigkeit der Eigentümerinteressen aufgrund fehlender Entschädigungsansprüche nach Planungsschadensrecht (§ 42 BauGB) nicht nachvollziehen wollte, des ungeachtet von einer Höherwertigkeit der naturschutzrechtlichen Belange auszugehen sei. Diese Erwägung lag der Satzung nicht zugrunde.

Sollten den Antragstellern keine Ansprüche auf Entschädigung nach dem Planungsschadensrecht zustehen, so würde das entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht dazu führen, dass deswegen die Wertigkeit ihrer Belange als Eigentümer in der Abwägung herabgemindert wäre. Im Gegenteil hätte die Antragsgegnerin in dieser Situation ein gesteigertes Augenmerk darauf zu richten gehabt, ob es mit Blick auf die verfolgten naturschutzrechtlichen Ziele noch verhältnismäßig wäre, den Antragstellern bisherige Baumöglichkeiten „ersatzlos“ zu entziehen. Insoweit wird ergänzend auf das Urteil des Senats in der einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan betreffenden Parallelsache verwiesen.

Die im vorliegenden Verfahren streitige GLB-Satzung führt sowohl bei einer Zusammenschau mit dem Bebauungsplan als auch – da sie selbst die Errichtung baulicher Anlagen untersagt und die bereits angesprochenen weiter reichenden Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse enthält – für sich gesehen zu einer Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller, die nach der unzweifelhaft in den Planungsunterlagen zum Ausdruck gebrachten Absicht für die Antragsgegnerin „zum Nulltarif“, das heißt kostenneutral und explizit nur so bewerkstelligt werden soll. Daraus wird ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die von ihr als „herausragend“ eingestuften Belange durchgreifen zu lassen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Andernfalls sollten die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Diese den Erlass der Satzung entscheidend tragende Intention ist schon vom Ansatz her mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nicht zu vereinbaren.

Soweit in den Abwägungsmaterialien auf den § 6 GLB-S und die dort in den Satzungsinhalt aufgenommene klassische Härteklausel verwiesen wird, ändert das im Ergebnis nichts. Ein Fall einer „nicht beabsichtigten“ Härte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) GLB-S wird schon tatbestandlich in aller Regel nicht vorliegen, weil die genannten Einschränkungen nach der Norm und der Begründung vom Normgeber „beabsichtigt“ sind und sogar die Hauptmotivation für den Erlass der Satzung bildeten. Diese war demgemäß auch von daher für unwirksam zu erklären.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des 1. Senats vom 12.3.2008 – 1 C 479/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel. Dass die Antragsgegnerin meint, den Antragstellern sei die Bebauungsmöglichkeit hinsichtlich ihrer Grundstücke bereits durch den im Jahre 2006 erlassenen gleichnamigen Bebauungsplan beziehungsweise die darin enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen ist dieser Bebauungsplan selbst Gegenstand eines nicht abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens der Antragsteller. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Zum anderen gehen die erwähnten Verbote in § 4 GLB-S weit über die Ausschlusswirkung des Bebauungsplans hinaus. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans ergäbe sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit daher eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung.

B.

1. Die nach Inkrafttreten des Verwaltungsstrukturreformgesetzes (VSRG) (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) zum 1.1.2008 (Art. 14 Abs. 1VSRG), das weit reichende Veränderungen der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts bestimmt (vgl. § 47 Abs. 2 SNG 2008), durch die Antragsgegnerin vorgenommenen „Anpassungen“ der Satzung sind rechtlich nicht bedeutsam. Wie bereits der Text der Veröffentlichung (vgl. die Veröffentlichung der „Neufassung“ im Amtsblatt des Saarlandes 2008, 311-313) nahelegte, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass eine (erneute) Befassung des Stadtrats der Antragsgegnerin mit der Angelegenheit nicht erfolgt ist. Da Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach dem saarländischen Kommunalverfassungsrecht zu den vorbehaltenen Aufgaben des Gemeinderats gehören (§ 35 Nr. 12 KSVG) und eine solche „Redaktionsbefugnis“ der Verwaltung damit nicht in Einklang zu bringen ist, sind die „Anpassungen“ rechtlich für das vorliegende Verfahren bedeutungslos. Schon daraus ergibt sich die im Tenor festgestellte Unwirksamkeit der Fassung der Satzung aus dem Jahre 2008. Sogar eine inhaltliche Änderung stellt insoweit im Übrigen die Änderung des Zeitraums für die besonderen Verbote mit Blick auf Brutzeiten (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2007/2008) dar. Dieser wurde in der „Anpassung“ (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2008) auf den bereits bei Erlass der Satzung im Jahre 2007 nach § 32 Abs. 3 SNG 2006 maßgebenden Zeitraum vom 1.3. bis 15.9. zurückgeführt. Der maßgebliche „unangepasste“ § 5 Abs. 2 GLB-S 2007 nannte insoweit den längeren Zeitraum (Brutschutz) des § 24 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993.

Maßgeblicher Beurteilungsgegenstand für das Normenkontrollverfahren bleibt die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 2007. Die durch Art. 10 Nr. 15 desVSRG vorgenommene Veränderung des § 39 SNG hatte keinen Einfluss auf die Wirksamkeit zuvor erlassener Normen des Ortsrechts. Etwas anderes würde nur gelten, wenn entweder durch eine höherrangige Norm, hier also formelles Landesrecht, oder durch einen gleichrangigen späteren Rechtssetzungsakt speziell der nach Änderung von Zuständigkeiten regelungsbefugten Stelle, ein ausdrückliches Außerkrafttreten der Satzung (2007) bestimmt worden wäre. Für beides gibt es keine Anhaltspunkte.

2. Das wirksame Zustandekommen der Satzung (GLB-S) im Jahre 2007 unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nachdem das ursprünglich auf den Erlass einer Rechtsverordnung zielende Normsetzungsverfahren wegen der Verweigerung der notwendigen Zustimmung der Obersten Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993) im Juli 2006 „fehlgeschlagen“ war, hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 28.11.2006 beschlossen, ein neues Verfahren, nunmehr mit dem Ziel des Erlasses einer entsprechenden Satzung im Sinne des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 39 Abs. 4 SNG 2006, „einzuleiten“. Diesem wurden, wie der einleitende Hinweis in der Bekanntmachung über die erneute Offenlegung Anfang Dezember 2006 auf den § 39 Abs. 4 SNG 2006 belegt, die Verfahrensvorschriften des seit 2.6.2006 in Kraft befindlichen SNG 2006 zugrunde gelegt. Daran ist die Norm in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu messen.

Der § 39 Abs. 4 SNG 2006 selbst enthielt in seinem Satz 3 nur das vorliegend mit Blick auf die damalige entsprechende Funktion der Antragsgegnerin ins Leere gehende Abstimmungsgebot mit der Unteren Naturschutzbehörde und das Erfordernis der Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde. Sie wurde mit Bescheid vom 16.2.2007 erteilt. Die Verweisung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SNG 2006 auf die danach entsprechend anzuwendenden „Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3“ ging ersichtlich „ins Leere“. Die Vorschriften über eine Offenlegung und die Trägerbeteiligung in § 20 Abs. 3 SNG 2006, der übrigens in dem neuen § 39 Abs. 1 SNG 2008 ausdrücklich in Bezug genommen wird, waren somit damals nicht anzuwenden. Demgemäß galt auch nicht die Fristenregelung für die Dauer der Auslegung (1 Monat), die hier nicht eingehalten wurde. Da der allgemeinen Bestimmung für den Erlass kommunaler Satzungen in § 12 KSVG keine Pflicht zur Offenlage und daher auch keine Frist zu entnehmen ist, lässt sich im konkreten Fall allenfalls aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) beziehungsweise aus dem daraus abgeleiteten Gebot „gerechter“ Abwägung eine Informationspflicht mit Stellungnahmemöglichkeit für die von solchen Satzungen betroffenen Eigentümer herleiten. Diesen verfassungsrechtlichen Mindesterfordernissen wurde durch die Offenlage im Dezember 2006/Januar 2007 genügt. Die Antragsteller haben damals auch unter Verweis auf ihre frühere Stellungnahme vom 21.4.2006 erneut Einwendungen erhoben.

3. Was die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu sehende inhaltliche Bestimmtheit anbelangt, war die maßgebliche Bekanntmachung der Norm vom Wortlaut her zwar nicht eindeutig. In der Überschrift ist einleitend von einer „ Verordnung für den geschützten Landschaftsbestandteil…“ die Rede, was wohl ein textliches Relikt aus dem ursprünglichen Aufstellungsverfahren nach dem SNG 1993 ist. Der nachfolgende Text der Veröffentlichung macht aber hinreichend deutlich, dass es sich um eine am 6.2.2007 vom Stadtrat beschlossene „Satzung“ handelt. Soweit in der Überschrift zur Satzung aber dann der 26.2.2007 als Erlassdatum angegeben wird, handelt es sich um ein entsprechend dem der Regelung in § 42 SVwVfG zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken jederzeit zu berichtigendes Schreibversehen, das nicht zur Unwirksamkeit der Satzung führt.

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in der in der Bekanntmachung vorab abgedruckten Karte zweifelsfrei und vollständig erkennbar (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46 Leits. Nr. 24) dargestellt und in der zur Konkretisierung des Schutzgebiets in § 2 Abs. 2 Satz 1 GLB-S enthaltenen Aufzählung der betroffenen Grundstücksparzellen zutreffend textlich beschrieben.

4. Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) „Am Triller“ in Alt-A-Stadt hält indes einer inhaltlichen Kontrolle am Maßstab höherrangigen Rechts nicht stand. Das betrifft zum einen die von den Beteiligten unterschiedlich beantwortete Frage eines Vorliegens der naturschutzrechtlichen Anforderungen für die konkrete Unterschutzstellung (b.). Darüber hinaus wurden bei Erlass der Satzung die Grenzen des für alle staatlichen „Planungen“ unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geltenden Anforderungen des Übermaßverbots nicht beachtet (c.).

a. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann indes nicht bereits von einer Missachtung von Zielfestlegungen der Teilabschnitte Umwelt und Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004 und LEP Siedlung 2006 (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) ), ausgegangen werden. Ernsthaft kann das nach dem Satzungsgegenstand ohnehin nur hinsichtlich des LEP Siedlung 2006 in Erwägung gezogen werden. Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen seien. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt 2.3.1 des LEP Siedlung 2006 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele und Grundsätze für die Raumkategorien“ unter Punkt 2.3.2 ohnehin nur teilweise um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass dies vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die unmittelbar anschließende Formulierung von „Festlegungen für die Siedlungsstruktur in allen Raumkategorien“ (Punkt 2.3.2 LEP Siedlung 2006). Danach sind unter anderem ökologisch bedeutsame Teile von Freiräumen vor Beeinträchtigungen zu schützen, in ökologisch wirksamen Zusammenhängen zu erhalten und in ihrer Funktionsfähigkeit zu stärken (<22>/Z) sowie exponierte Hänge, Horizontlinien bildende Höhenzüge und siedlungsklimatisch ausgleichend wirkende Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete einschließlich der entsprechenden Abflussbahnen von Bebauung freizuhalten (<22>G).

b. Die Satzung entspricht jedoch nicht den speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006). Zwar sind die in der Satzung der Antragsgegnerin aufgeführten Schutzzwecke (§ 3 GLB-S) von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG39 Abs. 4 SNG 2006) gedeckt. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne des in § 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006 ohne Einschränkungen oder Ergänzungen in Bezug genommenen § 29 BNatSchG beziehungsweise – da es sich dabei um eine nicht unmittelbar geltende Rahmenvorschrift handelt – nach § 39 SNG 2006 selbst ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals (§§ 28 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008), indes grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen, speziell des innerörtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden, die den Naturschutzbehörden die Möglichkeit einräumen, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 21)

Der Umstand, dass sich auf der Fläche im Umfeld der früheren Röchlingvilla ursprünglich ein in der Form eines Gartens „künstlich“ angelegter Park befand, schließt die Einordnung als Bestandteil der „Landschaft“ im Verständnis der §§ 29 Abs. 1 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006 und damit die Unterschutzstellung nach diesen Vorschriften noch nicht aus. „Landschaftsbestandteile“ in diesem Sinne müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente oder ehemalige Abbaubereiche ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert worden sind und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre – anders als etwa ein auch ausgedehnter Hausgarten – nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Gerade unter dem letztgenannten Aspekt bestehen hier indes bereits mit Blick auf den ausgedehnten Hausgarten der „Villa Töpfer“ erhebliche Bedenken gegen die Unterschutzstellung.

Mit dem Schutzinstrument des geschützten Landschaftsbestandteils können Einzelgebilde der Natur individuell oder – etwa durch gemeindliche Baumschutzsatzungen – pauschal in einem Gebiet wegen ihrer Bedeutung als Einzelgebilde oder als Typus für Natur und Landschaft und die damit verbundenen ökologischen und sozialen Belange unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 – NVwZ 1997, 173; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 – 3 K 1315/91 –, NVwZ-RR 1994, 574 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien des Bundes und OVG Koblenz, Urteil vom 17.12.1986, NuR 1988, 91, wonach die Anerkennung eines 12 ha großen „Feldkegels“ aus denselben Gründen abgelehnt worden ist) „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Hier wurde mit dem Erlass der Satzung (GLB-S) in Wahrheit eine als Flächenschutz zu qualifizierende Maßnahme getroffen. Der Text der Satzung beginnt mit der „Erklärung zum Schutzgebiet“ (§ 1 GLB-S), nimmt bei der Beschreibung von „Geltungsbereich und Schutzgegenstand“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 GLB-S ausdrücklich „das zu sichernde Gebiet mit einer Fläche von etwa 1,9 ha“ in Bezug, konkretisiert das „Gebiet“ durch die Angabe der umfassten Flurstücke (§ 2 Abs. 2 GLB-S), beschreibt die „Abgrenzungen“ nach Grundstücksgrenzen und Straßenbezeichnungen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GLB-S) und verweist in § 2 Abs. 2 Satz 3 GLB-S ergänzend auf einen beigefügten Lageplan, in dem das „Gebiet“ mit einer schwarzen Strichlinie umrandet dargestellt ist. Auch die speziellen Verbotstatbestände in § 4 Abs. 2 GLB-S knüpfen inhaltlich und in dem allgemeinen Grundsatz (§ 4 Abs. 1 GLB-S) sogar terminologisch eindeutig an eine „nachhaltige Störung des gegenwärtigen Zustands im Schutzgebiet“ an. Gleiches gilt für die Beschreibung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wo vom „Zustand des Gebiets“ die Rede ist (§ 7 Abs. 1 GLB-S). Nach der Rechtsprechung können indes „Gebiete“ oder „Flächen“ als solche nicht als naturschutzrechtliches Objekt „geschützter Landschaftsbestandteil“ unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 1)

Wie jedoch die Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG verdeutlicht, kann die Abgrenzung nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise ein gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Insoweit wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass Objektschutz „vielfach ohne räumliche Ausdehnung nicht erreicht werden“ könne. (vgl. dazu das in dem Sinne hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des „Objekts“ extremste Beispiel für eine fast 12 ha große Fläche VGH München, Urteil vom 13.8.2002 – 9 N 98.3473 –, juris) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung, gegebenenfalls auch einer dort vorhandenen Bebauung, (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Maßgeblich ist, dass der geschützte Landschaftsbestandteil „als Naturgesamtheit lediglich ein Teil der Landschaft“ ist. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris, zu einem 9,42 ha großen „Schutzobjekt“, BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 –, BRS 57 Nr. 274, zum Ausgangsfall VGH München, Urteil vom 28.10.1994 – 9 N 87.03911 –, BayVBl. 1995, 242) Solange ein Landschaftsteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erkennbar ist, kann sich daher eine solche Schutzfestsetzung auch auf einen etwas größeren räumlichen Bereich beziehen. Das ist indes hier nicht der Fall.

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung kann nicht von einem gegenüber der Umgebung in der Örtlichkeit deutlich abgrenzbaren „Park“ mit eigener Vegetation und Tierwelt und damit von einem tauglichen Schutzobjekt ausgegangen werden. Erforderlich ist insoweit, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als „abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar“ ist. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das lässt sich hier nicht feststellen. Der Satzungsbereich umfasst einen vom Zuschnitt völlig unregelmäßigen Ausschnitt aus der ohnehin nur noch die östlich der Lilienstraße gelegene Teilfläche des früheren Röchlingparks, der so in der Örtlichkeit für den Betrachter nicht als „natürliches“ Einzelgebilde in Erscheinung tritt. Insbesondere stellt sich die verbliebene Fläche des ehemaligen Röchlingschen Parks, obschon weitgehend von einer Mauer und von bebauten Grundstücken umgeben, aufgrund zahlreicher baulicher Eingriffe, die mit Gebäuden und bauakzessorisch genutzten und entsprechend „künstlich“ gestalteten Freiflächen von den Rändern in sie hineinreichen und teilweise aus dem Geltungsbereich der GLB-Satzung ausgeklammert sind, nicht als objektartig in Erscheinung tretende Naturgesamtheit dar, wie das etwa bei einem Steinbruch, einem Friedhof oder auch bei einem nach wie vor als solcher in seiner Umgebung in Erscheinung tretenden Park der Fall sein kann. Das betrifft das villenartige Wohnhaus auf der Parzelle Nr. ...2/4 (die sog. „Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) nebst zugehörigem als Wiesen-/Rasenfläche angelegtem, östlich anschließendem Hausgarten auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34 und die 2001 errichteten beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33). Nimmt man die zum Trillerweg hin orientierte Bebauung nordöstlich der am Rand des Satzungsgebiets liegenden Parzellen Nr. ...52/8 und Nr. ...2/15 und südöstlich des Seitenastes der Straße Am Triller (Sackgasse) hinzu, so erscheint der die baufrei gebliebenen Restflächen dieses Teils des früheren Röchlingparks umfassende Satzungsbereich als völlig willkürlich geschnitten und tritt so jedenfalls in der Örtlichkeit nicht mehr als „Objekt“ in Erscheinung. Er ist daher nicht (mehr) im Sinne der genannten Rechtsprechung als abgegrenzter „Landschaftsbestandteil“ im Sinne §§ 29 BNatSchG, 39 SNG 2006 erkenn- und qualifizierbar. Bereits das rechtfertigt den Ausspruch der Unwirksamkeit der Satzung.

Von daher bedarf die von den Beteiligten unter Verweis auf jeweils mehrere von ihnen vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahmen fundamental unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die Feststellung der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit des geschützten Landschaftsbestandteils voraussetzen würde, keiner abschließenden Beantwortung.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltet darüber hinaus eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichen Übermaßverbots. Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340)

Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder -satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342) Durch gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen darf jedoch der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht ausgehöhlt werden. Dazu gehört die durch die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu seinem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, und durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis gekennzeichnete Privatnützigkeit des Eigentums. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126, DVBl. 2008, 332) Die die Eigentümerbefugnisse beschränkenden Regelungen erweisen sich als unter Verhältnismäßigkeitsaspekten unzumutbar und daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn dem Eigentümer nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über das Grundstück verbleibt, oder wenn die bisher ausgeübte Nutzung oder eine sich nach Lage der Dinge objektiv anbietende Nutzung ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.1.2000 – 6 BN 2.99 –, NVwZ-RR 2000, 339, und vom 18.7.1997 – 4 BN 5.97 –, NVwZ-RR 1998, 225, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568, VGH München, Urteil vom 2.5.2002 – 9 N 98.3627 –, juris,) Die Privatnützigkeit des Eigentums ist dann in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise aufgehoben, wenn dem Eigentümer über die formale Stellung hinaus keinerlei wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbleibt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 –, BRS 62 Nr. 214 = BauR 1999, 1158 (zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrecht)) und hierfür keine Kompensation vorgesehen wird. Insofern gelten die gleichen Grundsätze wie im Denkmalschutzrecht, wenn es um Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch Erhaltungs- oder Instandsetzungsforderungen aus Gründen des öffentlichen Allgemeininteresses geht. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.11.2008 – 2 A 269/08 –, SKZ 2009, 124 Leitsatz Nr. 34)

Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen der Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden, und in dem Zusammenhang auch nicht die so genannten Bauerwartungen hinsichtlich einer Umwandlung in Baugrundstücke durch künftige gemeindliche Bauleitplanung. (vgl. etwa VGH München, Urteile vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, und vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris,) Entsprechendes gilt für die rechtliche Sonderkonstellation des so genannten Außenbereichs im Innenbereich, der eine von Bebauung umgebene Fläche umschreibt, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB „geprägt“ wird. (vgl. hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Letzteres wurde von der Antragsgegnerin, die demgegenüber selbst jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) und damit von der grundsätzlichen Bebaubarkeit der entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen ist, entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen der Antragsteller sogar bereits Erschließungsbeiträge gefordert (und erhalten) hat, in jüngerer Vergangenheit wiederholt zu Unrecht in den Raum gestellt.

Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke im Satzungsbereich sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Das Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern an mehreren Seiten – wie erwähnt – erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem ausgedehnten „gepflegten“ Wohngarten umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die 2001 errichteten Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht vom Gesamteindruck her für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des Geländes.

Vor dem Hintergrund drängt sich im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen Art. 14 GG geradezu auf. Es handelt sich hier nicht mehr um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung durch den Ortsgesetzgeber. Geht man von der Zugehörigkeit der Grundstücke zur Ortslage und damit von einer ursprünglichen „Baulandqualität“ aus, so bleibt festzustellen, dass sich den Aufstellungsunterlagen für die Satzung diesbezüglich eine eigenständige Abwägung dieser Belange gar nicht entnehmen lässt. Die Begründung der Satzung vom 19.12.2005 behandelt allein naturschutzrechtliche Aspekte der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Hinsichtlich des von den Antragstellern eingewandten Entzugs von Baumöglichkeiten werden Entschädigungs- und Übernahmeansprüche (§ 14 SNG 2006) generell verneint. Die Antragsgegnerin sieht die Satzung vielmehr insoweit als rein „deklaratorisch“ an, da nach ihrer Ansicht die Baumöglichkeiten bereits durch den zeitlich früher erlassenen Bebauungsplan und die darin enthaltene Festsetzung einer „privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden seien. Entsprechend heißt es in der Vorlage für die Stadtratssitzung am 6.2.2007, in der die Satzung beschlossen worden ist, unter dem Stichwort „Kosten“ lapidar „keine“. Ausweislich der zugehörigen Abwägungsunterlagen hat sich die Antragsgegnerin wie in dem Bauleitplanverfahren die Auffassung zu eigen gemacht, dass die auf eine bauliche Nutzung des Geländes abzielenden Eigentümerinteressen in ihrer Wertigkeit erheblich gemindert seien, weil diese aufgrund zumindest des Verstreichens der sog. Sieben-Jahres-Frist im Sinne § 42 BauGB keine Entschädigungsansprüche (mehr) hätten. Was nach Baurecht nicht entschädigungspflichtig sei, könne das auch nach Naturschutzrecht nicht sein.

Auch dieser Schluss erscheint zumindest sehr zweifelhaft. Das bedarf hier aber keiner abschließenden Beurteilung. Nach dem durch die Änderung 2008 nicht berührten § 14 SNG 2006, der (ohne Ausgleich) unverhältnismäßige und damit verfassungsrechtlich unzulässige Eigentumsinhaltsbestimmungen zum Gegenstand hat, sind Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu entschädigen, wenn sie nicht aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums entschädigungslos zu dulden sind. Bei die Sozialbindung überschreitenden Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Grundstücks besteht ein Anspruch auf Entschädigung (§ 14 Abs. 2 SNG 2006). Beim Ausschluss künftiger zumutbarer wirtschaftlicher Nutzbarkeit kann der Eigentümer stattdessen sogar die Übernahme und bei nicht zu erzielender Einigung die Durchführung des Enteignungsverfahrens verlangen (§ 14 Abs. 3 SNG 2006). Diese Ansprüche werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern ihre Berechtigung, die Grundstücke zu bebauen, „schrittweise“ gestaffelt durch zwei in die gleiche Richtung zielende und sich inhaltlich ergänzende Satzungen entzogen hat. Die Privatnützigkeit des Eigentums wird hier letztlich zur Durchsetzung öffentlicher Erhaltungsinteressen und Gemeinwohlbelange hinsichtlich des Status quo in vollem Umfang aufgehoben. Von einer zumutbaren wirtschaftlichen privaten Nutzungsmöglichkeit für die Eigentümer in Zukunft kann keine Rede mehr sein.

Im Ergebnis sind den Antragstellern in § 4 GLB-S sämtliche privaten Nutzungsmöglichkeiten weitestgehend entzogen. Übrig bleiben lediglich Verpflichtungen zum Erhalt der Denkmäler (§ 7 SDschG) und zur Pflege und Bewahrung von Fauna und Flora auf der bisher baufrei gebliebenen Restfläche des ehemaligen Parkgeländes (Röchlingpark), verbunden mit Verkehrssicherungspflichten und den dadurch entstehenden Kosten und Abgabenlasten. Im Ergebnis verbleibt den Antragstellern das Eigentum als formelle Hülle, der keinerlei Berechtigungen (mehr) gegenüber stehen. Von daher ist es rein theoretisch, wenn die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren die Auffassung vertritt, dass selbst für den Fall, dass man die Herabsetzung der Wertigkeit der Eigentümerinteressen aufgrund fehlender Entschädigungsansprüche nach Planungsschadensrecht (§ 42 BauGB) nicht nachvollziehen wollte, des ungeachtet von einer Höherwertigkeit der naturschutzrechtlichen Belange auszugehen sei. Diese Erwägung lag der Satzung nicht zugrunde.

Sollten den Antragstellern keine Ansprüche auf Entschädigung nach dem Planungsschadensrecht zustehen, so würde das entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht dazu führen, dass deswegen die Wertigkeit ihrer Belange als Eigentümer in der Abwägung herabgemindert wäre. Im Gegenteil hätte die Antragsgegnerin in dieser Situation ein gesteigertes Augenmerk darauf zu richten gehabt, ob es mit Blick auf die verfolgten naturschutzrechtlichen Ziele noch verhältnismäßig wäre, den Antragstellern bisherige Baumöglichkeiten „ersatzlos“ zu entziehen. Insoweit wird ergänzend auf das Urteil des Senats in der einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan betreffenden Parallelsache verwiesen.

Die im vorliegenden Verfahren streitige GLB-Satzung führt sowohl bei einer Zusammenschau mit dem Bebauungsplan als auch – da sie selbst die Errichtung baulicher Anlagen untersagt und die bereits angesprochenen weiter reichenden Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse enthält – für sich gesehen zu einer Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller, die nach der unzweifelhaft in den Planungsunterlagen zum Ausdruck gebrachten Absicht für die Antragsgegnerin „zum Nulltarif“, das heißt kostenneutral und explizit nur so bewerkstelligt werden soll. Daraus wird ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die von ihr als „herausragend“ eingestuften Belange durchgreifen zu lassen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Andernfalls sollten die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Diese den Erlass der Satzung entscheidend tragende Intention ist schon vom Ansatz her mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nicht zu vereinbaren.

Soweit in den Abwägungsmaterialien auf den § 6 GLB-S und die dort in den Satzungsinhalt aufgenommene klassische Härteklausel verwiesen wird, ändert das im Ergebnis nichts. Ein Fall einer „nicht beabsichtigten“ Härte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) GLB-S wird schon tatbestandlich in aller Regel nicht vorliegen, weil die genannten Einschränkungen nach der Norm und der Begründung vom Normgeber „beabsichtigt“ sind und sogar die Hauptmotivation für den Erlass der Satzung bildeten. Diese war demgemäß auch von daher für unwirksam zu erklären.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des 1. Senats vom 12.3.2008 – 1 C 479/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
2.
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

Tenor

Die am 25.11.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ (GLB 5.08.02) in A-Stadt–B ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Antragsgegnerin für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ auf dem Gelände eines ehemaligen Sandsteinbruchs. Das Gebiet liegt in einem östlichen Seitental der Saar südlich der Ortslage von A-Stadt-B. Die Antragsteller sind Eigentümer der vom Geltungsbereich der Satzung erfassten Parzellen Nr. 29/1, Nr. 30/2 und Nr. 33/3 in der Flur 9 der Gemarkung B. Diese liegen im unmittelbaren rückseitigen Anschluss an ihr Wohnhausgrundstück (Parzellen Nr. 23/13 und Nr. 24/5, Anwesen A-Straße) und die ebenfalls in ihrem Eigentum stehende, als Pferdekoppel benutzte Parzelle Nr. 1/18.

Nachdem der maßgebliche Bereich seit den 1990er Jahren im Zusammenhang mit der Erstellung eines Landschaftsplans mehrfach naturschutzfachlich untersucht und bewertet worden war, setzte die damals noch bei der Antragsgegnerin angesiedelte Untere Naturschutzbehörde (Amt für Energie und Umwelt) im März 2005 die städtischen Gremien unter Vorlage eines entsprechenden Verordnungsentwurfs von der beabsichtigten Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils und der damals noch vorgesehenen Festsetzung eines diesen umgreifenden Landschaftsschutzgebiets in Kenntnis. Der aus Verordnungstext und Karte bestehende Entwurf wurde ebenfalls im März 2005 zur Einsichtnahme offen gelegt. (vgl. dazu die Amtliche Bekanntmachung vom 9.3.2005 im Saarbrücker Wochenspiegel vom 16.3.2005, wonach die Offenlage vom 29.3. bis 22.4.2005 erfolgt ist, Blätter 242/243 der Aufstellungsunterlagen) Zusätzlich wurde den betroffenen Grundeigentümern durch gesonderte Anschreiben Gelegenheit gegeben, Anregungen und Einwendungen vorzubringen. (vgl. die Anschreiben der UNB vom 14.3.2005, Blätter 240/241 der Aufstellungsunterlagen) In der Folge gingen zahlreiche Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern ein, die sich ganz überwiegend gegen die geplante Ausweisung wandten.

Nachdem die Antragstellerin schon Anfang März 2005 „Widerspruch gegen dieses Vorhaben“ eingelegt hatte (vgl. das Schreiben der Antragstellerin vom 8.3.2005, Blatt 185 der Aufstellungsunterlagen) und von der Antragsgegnerin zu einer Konkretisierung aufgefordert worden war, erhoben die Antragsteller im April 2005 Einwendungen gegen die vorgesehene Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils und des Landschaftsschutzgebiets. (vgl. das Einwendungsschreiben der Antragsteller vom 14.4.2005, Blätter 168 ff. der Aufstellungsunterlagen) Sie machten geltend, auf ihrem Grundstück existiere kein Sandsteinbruch mehr. Dieser sei ihres Wissens bereits 1940 eingestellt und in den 1960/1970er Jahren mit Bauaushub verfüllt worden. Seither werde das Gelände als Pferdekoppel genutzt. Pferde würden auf den Grundstücken seit über 100 Jahren gehalten, seit mehr als 20 Jahren von ihnen selbst. Die Tiere befänden sich ganzjährig auf der Koppel und nähmen keine Rücksicht auf schützenswerte Pflanzen, die sie – die Antragsteller – in dem Bereich auch noch nicht „gesichtet“ hätten. Auslauf und Koppel seien „total vertreten“; es wachse kein Gras mehr. Der größte Teil der freigelegten „Felswand“ liege auf der nördlich gelegenen Parzelle Nr. 420/34 (heute: Parzelle Nr. 34/1). Die Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils und die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebiets bedeuteten eine Wertminderung ihrer Grundstücke. Ein späterer Anbau durch sie oder eines ihrer drei Kinder werde unmöglich. Die Antragsteller verwiesen weiter auf eine aus ihrer Sicht ungleich bessere Behandlung des Nachbargrundstücks Nr. 23/20 und machten Alternativvorschläge für eine Festlegung von Schutzbereichen.

In seiner Sitzung vom 25.11.2008 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ in der „Gemeinde B“ (im Folgenden: GLB-S), die am 17. und 18.12.2008 unter Hinweis auf ihr gleichzeitiges Inkrafttreten mit Satzungstext und einer den in § 2 Abs. 1 GLB-S unter Nennung der betroffenen Parzellen textlich beschriebenen Geltungsbereich ausweisenden Karte (Maßstab 1: 2500) bekannt gemacht wurde. (vgl. das Amtsblatt des Saarlandes vom 18.12.2008, Seiten 2165 bis 2168) Nach der Beschreibung des Schutzzwecks in § 3 GLB-S dient die Satzung der Sicherung, Erhaltung und Entwicklung von Aufschlüssen eines ehemaligen Sandsteinbruchs mit freiliegendem oberem Bundsandstein und teilweise Muschelkalk-Formationen, denen danach eine „besondere Bedeutung hinsichtlich des Arten- und Biotopschutzes“ zukommt, und der zugehörigen Hangwasseraustritte und Terrassen mit kleinen Wasserfällen (Satz 1). Als besonders schützenswert wird ein „Schluchtwald mit vielfältiger Farn- und Moosflora sowie weiteren für diese Pflanzengesellschaften typischen Arten“ bezeichnet (Satz 2). Die Aufschlüsse und der Schluchtwald trügen durch „Eigenart und Schönheit“ zur Belebung und Gliederung des Landschaftsbildes und zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere zum Erhalt und zur Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen bei (Satz 3). Zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf diese schutzbedürftige Flora und Fauna sei ein Schutz insbesondere mit Blick auf die Siedlungsnähe „in besonderem Maße erforderlich“ (Satz 4). Die Satzung führt in den §§ 4 und 5 GLB-S verschiedene Verbote, unter anderem die Errichtung baulicher Anlagen aller Art (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 GLB-S), beziehungsweise davon ausgenommene zulässige Handlungen auf. Wegen der Einzelheiten wird auf den Satzungstext Bezug genommen.

Die dem Satzungsbeschluss des Stadtrats zugrunde liegende Verwaltungsvorlage (vgl. die Drucksache VWT/1272/08 vom 6.10.2008, Blatt 10 der Aufstellungsunterlagen) verweist auf insgesamt 24 zur beabsichtigten Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils eingegangene „Rückmeldungen“, von denen in 15 Bedenken geäußert worden seien, wobei davon wiederum 7 Anregungen bei der Ausweisung Rechnung getragen worden sei. Unter dem Stichwort „finanzielle Auswirkungen“ der Unterschutzstellung heißt es, solche seien nicht zu erwarten, da der Schutzbereich, wie bisher, sich selbst überlassen bleibe und die vorhandenen Gärten „entsprechend der bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzungen von den jeweiligen Eigentümern unterhalten“ (vgl. insofern die Verbotsfreistellung in § 5 Abs. 1 Nr. 5 GLB-S) würden. In einer mehrseitigen Anlage findet sich ein „Abwägungsspiegel“, in dem Anregungen und Einwendungen von Trägern öffentlicher Belange (Abschnitt A) und von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern (B) im Einzelnen wiedergegeben und jeweils einer „Abwägung und Bewertung“ unterzogen werden. Dort heißt es zu den Einwendungen der Antragsteller (unter B 4), die von ihnen angeführte ganzjährige Nutzung als Pferdekoppel, die auch eine Benutzung entsprechender Flächen für „Kompost u.ä.“ nach sich ziehe, bleibe gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 GLB-S als Ausfluss eines Bestandsschutzes „in vollem Umfang zulässig“. Die Parzellen Nrn. 29/1, 30/2 und 33/3 könnten aus fachlichen Gründen nicht von der Unterschutzstellung ausgenommen werden. Die Handlungsfähigkeit der Antragsteller bleibe „im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten dennoch uneingeschränkt“. Gewichtige Interessen der Antragsteller als Eigentümer stünden daher nicht entgegen. Die Maßnahme konkretisiere die Sozialgebundenheit des Grundeigentums und löse in dieser Form keine Entschädigungsansprüche aus. Den Interessen der Eigentümer werde generell dadurch Rechnung getragen, dass die Satzung die Möglichkeit vorsehe, Ausnahmen und Befreiungen von ihren Verboten zu beantragen.

Nachdem die Antragsteller unter anderem eine unzureichende Information ihrerseits reklamiert und gerichtliche Schritte angekündigt hatten, (vgl. das Schreiben an das Umweltamt der Antragsgegnerin vom 22.12.2008, Blatt 166 der Aufstellungsunterlagen) teilte ihnen die Antragsgegnerin im Januar 2009 (vgl. das Schreiben des Amts für Klima- und Umweltschutz der Antragsgegnerin an die Antragsteller vom 13.1.2009, Blatt 162 der Aufstellungsunterlagen) mit, nach Einstellung des Steinbruchbetriebs Ende der 1970er Jahre habe sich ein „vitaler Standort besonders wertvoller Pflanzengesellschaften gebildet“, dessen Schutz die Ausweisung diene. Die Parzelle Nr. 29/1 sei zu Recht einbezogen worden, da sich auf ihr ein Teil der durch den ehemaligen Steinbruch freigelegten Felswand befinde. Schutzzweck sei eine Sicherung dieser Aufschlüsse in ihrer Gesamtheit auch dort, wo naturgegeben schützenswerte Pflanzen wie „spezielle Moose und Farne“ wachsen könnten. Die bisherige Nutzung als Pferdekoppel bleibe ebenso zulässig wie die aus der Tierhaltung entstehenden landwirtschaftlichen Abfälle, die Scheinzypressen im Garten der Antragsteller oder andere bisher von ihnen rechtmäßig ausgeübte Nutzungen. Somit seien der „Schutzgebietsausweisung“ entgegenstehende gewichtige Eigentümerinteressen nicht ersichtlich. Eine Entschädigung käme nur in Betracht, wenn eine bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht fortgesetzt werden könnte. Das sei vorliegend nicht der Fall. Von den Antragstellern werde nicht erwartet, dass sie ihr Grundstück in einen bestimmten Zustand versetzten, eine besondere Pflege durchführten oder Ähnliches. Aufgrund der Vielzahl eingegangener Anregungen und Bedenken seien teils räumliche, teils inhaltliche Veränderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf vorgenommen worden. Es sei versucht worden, die Einwände der Eigentümer so weit wie möglich zu berücksichtigen. Die ursprünglich vorgesehene Festsetzung einer „Übergangszone“ als Landschaftsschutzgebiet unter Einschluss unter anderem der Parzellen Nr. 1/18, Nr. 23/13 und Nr. 24/5 der Antragsteller könne aufgrund geänderter Zuständigkeiten im Naturschutz nicht mehr durch sie – die Antragsgegnerin – erfolgen und sei nicht mehr geplant.

Der Normenkontrollantrag ging am 3.12.2009 beim Oberverwaltungsgericht ein. Zu dessen Begründung führen die Antragsteller aus, die Satzung sei bereits unter formellen Aspekten fehlerhaft ergangen. Sie sei auf der Grundlage der seit dem 1.1.2008 geltenden Neufassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes erlassen worden, obwohl nach den einschlägigen Überleitungsvorschriften bereits zuvor – hier durch die öffentliche Bekanntmachung der Offenlegung im Jahre 2005 – eingeleitete Verfahren nach den bisherigen Vorschriften abzuschließen gewesen seien. Daher sei eine Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde erforderlich gewesen, die nicht erteilt worden sei. Auch die Auslegung des Entwurfs sei fehlerhaft. Diese hätte nach dem früheren Recht für den Zeitraum eines Monats, nicht, wie in der Bekanntmachung erwähnt, für „vier Wochen“ erfolgen müssen. Der dort angegebene Zeitraum vom 29.3. bis 22.4.2005 entspreche zudem weder dem einen, noch dem anderen, sondern sei in jedem Fall, auch nach den neuen Verfahrensvorgaben in §§ 39 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 Satz 2 SNG 2008, zu kurz gewesen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich Betroffene von der Geltendmachung von Einwendungen hätten abhalten lassen und dass die Satzung bei ordnungsgemäßer Auslegung einen anderen Inhalt erhalten hätte. Dass sie – die Antragsteller – seinerzeit Einwendungen erhoben hätten, ändere daran nichts. Bei der Normenkontrolle handele es sich um ein objektives Beanstandungsverfahren. Den Aufstellungsunterlagen lasse sich ferner nicht entnehmen, dass die Satzung ordnungsgemäß ausgefertigt wurde. Die Unterschrift der Oberbürgermeisterin unter dem Sitzungsprotokoll des Rates, das im konkreten Fall den Satzungsbeschluss gar nicht enthalte, genüge nicht. Zusätzlich seien in dem angeführten Beschluss die Bestandteile der Satzung nicht in einer Weise bezeichnet, die Zweifel an der Identität ausschlössen. Die Satzung sei auch inhaltlich mit Mängeln behaftet. Mit dem Erlass der Satzung, deren Text mehrfach auf ein „Gebiet“ Bezug nehme, sei eine naturschutzrechtlich als Flächenschutz zu qualifizierende Maßnahme „unter dem Deckmantel des Objektschutzes“ getroffen worden. Das belege schon die ursprüngliche Intention, ein größeres Gebiet im Bereich B unter Naturschutz zu stellen, wonach ein flächenmäßig größerer „äußerer Ring“ als Landschaftsschutzgebiet habe festgelegt werden sollen. Der geschützte Landschaftsbestandteil habe darin die „Kernzone“ bilden sollen, die nunmehr allein übrig geblieben sei. Wegen der veränderten Zuständigkeiten für die Unterschutzstellung von Landschaftsschutzgebieten sei dieses Vorhaben indes nicht zu Ende geführt worden. Daher unterlägen Teile des in § 3 GLB-S in Bezug genommenen ehemaligen Steinbruchs nun keinem Gebietsschutz. Die Felswand des Steinbruchs befinde sich teilweise auf der Parzelle Nr. 34/1, die von der Satzung nicht erfasst werde. Lediglich ein kleinerer Teil liege auf ihrer daran angrenzenden Parzelle Nr. 29/1. Der Großteil der betroffenen Flächen befinde sich zudem außerhalb der in § 3 GLB-S genannten Aufschlüsse des ehemaligen Steinbruchs und des ebenfalls als Schutzgegenstand angeführten „Schluchtwaldes“. Eine solche Ausdehnung eines geschützten Landschaftsbestandteils ins „Flächenhafte“ setze voraus, dass dieser noch als abgrenzbares Einzelgebilde erkennbar sei. Das sei hier nicht der Fall. Die sonstigen, als Puffer- oder Übergangszone einbezogenen Flächen außerhalb von Steinbruch und Schluchtwald seien Streuobstwiesen und offene Wiesenbereiche, deren Unterschutzstellung es nicht bedurft hätte und die nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2002 nicht zulässig gewesen sei. Das gelte auch für ihre beiden mit betroffenen Parzellen Nr. 30/2 und Nr. 33/3. Es sei nicht erkennbar, was die Wiesenbereiche mit dem Schutz des Steinbruchs beziehungsweise des Schluchtwaldes zu tun hätten. Die in § 3 GLB-S enthaltenen Schlussfolgerungen zur Schutzbedürftigkeit von Steinbruch und Schluchtwald ließen sich nach den bei den Akten befindlichen drei Protokollen über Begehungen des Bereichs im August 2002 beziehungsweise im April und im Juni 2003 nicht nachvollziehen. Sie beschränkten sich überwiegend auf eine Erfassung des Bestandes der Flora und von Teilen der Fauna. Sofern dabei Bewertungen der Tierwelt vorgenommen würden, fänden sich entweder Hinweise darauf, dass das vorhandene Artenspektrum, etwa der vorgefundenen Vogelarten, „durchschnittlich“ sei beziehungsweise sich die Brutvogelgemeinschaft ganz überwiegend aus „weit verbreiteten und ungefährdeten Generalisten“ zusammensetze. Soweit bestimmte Arten gesondert erwähnt würden, ließen sich diese in Waldbereichen finden. Als wichtigste Aufgabe des Vogelschutzes würden daher der Erhalt und die Förderung der stark vernachlässigten Streuobstbestände angesehen. Eine in § 3 Satz 1 GLB-S angeführte „besondere Bedeutung“ des Steinbruchs für den Artenschutz lasse sich dem nicht entnehmen. Auch aus den Bestandserfassungen der Flora ergebe sich eine solche nicht. Gleiches gelte für die sonstigen in § 3 GLB-S genannten Schutzzwecke. Deswegen sei die Unterschutzstellung insgesamt aus naturschutzrechtlicher Sicht nicht erforderlich. Bei der Festlegung der Verbote in § 4 GLB-S habe die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht gegen das Übermaßverbot verstoßen. So sei vorhandener Baubestand auf ihrer Parzelle Nr. 29/1 in den räumlichen Geltungsbereich einbezogen worden, was sie bereits 2005 gerügt hätten. Das sei umso erstaunlicher, als bereits die der Satzung beigefügte Karte erkennen lasse, dass die Antragsgegnerin bemüht gewesen sei, vorhandene Gebäude nicht zu erfassen. Die für die Erreichung der Schutzzwecke nicht erforderliche Einbeziehung ihres vorhandenen Gebäudes habe die Antragsgegnerin nicht gesehen. Darin liege auch eine Ungleichbehandlung. Bei anderen Eigentümern sei auf die entsprechende Rüge hin eine Herausnahme aus dem ursprünglichen Entwurf erfolgt. Der Einwand, sie hätten in ihrem Einwendungsschreiben im Jahr 2005 nicht geltend gemacht, dass ein Baubestand auf ihrem Grundstück auszugrenzen sei, sei nach dem Inhalt ihres Schreibens tatsächlich unzutreffend und rechtlich ohnehin nicht von Belang. Es sei Sache des Satzungsgebers, den Sachverhalt für eine ordnungsgemäße Abwägung selbst zu ermitteln. Das sei hier auch ohne besonderen Aufwand möglich gewesen. Die Antragsgegnerin habe ferner verkannt und daher von vornherein nicht in ihre Abwägung einbezogen, dass die Satzung ihnen – den Antragstellern – das Recht entziehe, den zur Ortslage gehörenden südlichen Teil der Parzelle Nr. 29/1 unter Schließung der dortigen Baulücke zu bebauen. Insoweit sei zudem nicht ersichtlich, weshalb die Einbeziehung dieser Fläche zur Erreichung der Schutzzwecke der Satzung notwendig sei.

Die Antragsteller beantragen,

die am 25. November 2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den Geschützten Landschaftsbestandteil 5.08.02 „H“ im Stadtteil B, bekannt gemacht im Saarbrücker Wochenspiegel vom 17. Dezember 2008, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie macht geltend, die Satzung sei zutreffend auf der Grundlage des § 39 SNG 2008 erlassen worden. Die einschlägige Überleitungsvorschrift in § 53 Abs. 1 SNG (2008) schränke die Anwendbarkeit der zur Zeit des Satzungsbeschlusses geltenden materiellen Satzungsgrundlage nicht ein. Ein Genehmigungsvorbehalt bestehe danach nicht mehr. Diese Bestimmung sei auf das streitgegenständliche Satzungsverfahren nicht anwendbar, sondern regele ausschließlich den Konfliktfall, dass ein bei Rechtsänderung noch nicht abgeschlossenes Verfahren sowohl nach den Verfahrensvorschriften des alten als auch nach denen des neuen Rechts weiter geführt werden könnte. Ein solcher Konfliktfall liege hier jedoch nicht vor. Das Verordnungsverfahren zur Ausweisung eines Landschaftsbestandteils habe nach dem neuen Verfahrensrecht nicht fortgeführt werden können, weil das neue Recht dafür keine Verfahrensvorschriften kenne. Eine Verordnung der Unteren Naturschutzbehörde sei nicht mehr vorgesehen. Für das Satzungsverfahren seien daher ohne Überleitungsbestimmung die neuen Verfahrensvorschriften maßgebend. Die im Fall versehentlich nur 25 Tage erfolgte Auslegung habe verfassungsrechtlichen Mindesterfordernissen genügt und führe daher nicht zur Unwirksamkeit der Satzung. Nach den Fallumständen sei mit Sicherheit auszuschließen, dass die Satzung bei längerer Auslegung einen anderen Inhalt erhalten hätte. Die Antragsteller hätten ihre Einwände fristgerecht vorgetragen und nie geltend gemacht, dass sie weitere Einwendungen hätten vorbringen können oder wollen. Gleiches gelte für alle sonstigen betroffenen Eigentümer mit Ausnahme des unmittelbaren westlichen Nachbarn, der indes später nie Einwendungen erhoben habe. Die Satzung sei auch ausgefertigt worden, wenn auch in diesem Fall nicht wie üblich auf dem Satzungstext selbst. Die Oberbürgermeisterin habe die Niederschrift über die Sitzung des Stadtrats vom 25.11.2008 unterschrieben, die unter TOP 26 auf die einschlägige Verwaltungsvorlage verweise, der wiederum der Satzungstext und die Karte beigefügt gewesen seien. Darauf nehme die Unterschrift eindeutig Bezug. Das genüge rechtsstaatlichen Anforderungen. Die Satzung sei auch nicht aus inhaltlichen Gründen unwirksam. Maßgeblich für die Tauglichkeit als Schutzgegenstand sei nicht, ob der Satzungstext die Wörter „Objekt“ oder „Gebiet“ enthalte, sondern seine Qualität als abgrenzbarer Teil von Natur und Landschaft. Das sei hier nach der von den Antragstellern ins Feld geführten Entstehungsgeschichte offensichtlich der Fall. Die ursprünglich verfolgte Absicht, um den geschützten Landschaftsbestandteil ein Landschaftsschutzgebiet herum zu legen, habe gerade darauf beruht, dass die Landschaft vor Ort aus einem wesentlich größeren Bereich bestehe und der Geltungsbereich der Satzung nur einen Teil abdecke. Müsste der Schutzbereich einer Satzung zum Schutz eines Landschaftsbestandteils auf seine eigene körperliche Ausdehnung beschränkt werden, widerspräche das eklatant der Erfahrung, dass ein natürlicher Schutzgegenstand gerade im Randbereich besonders schutzwürdig sei, was eine Pufferzone zwingend voraussetze, ohne dass es auf die Schutzwürdigkeit von Fauna und Flora in der Pufferzone selbst ankomme. Dies betone der § 3 Satz 3 GLB-S, indem er die Schutzbedürftigkeit vor der angrenzenden Siedlungstätigkeit hervorhebe. Dennoch seien hier die erfassten Streuobstwiesen und das offene Wiesengelände selbst als hochwertig anzusehen. Die Einbeziehung einer „engeren“ Pufferzone müsse möglich sein, weil nach dem § 22 Abs. 2 SNG 2008 eine Gliederung in unmittelbaren Schutzgegenstand und großflächige Umgebung für die Ausweisung eines Landschaftsbestandteils nicht vorgesehen sei. Die schützenswerten Aufschlüsse des ehemaligen Steinbruchs lägen vollständig innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung, da der betreffende Teil der Parzelle Nr. 34/1 erfasst werde. Die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit dieser Aufschlüsse, der zugehörigen Hangaustritte und Terrassen mit kleinen Wasserfällen sowie des Schluchtwaldes könne nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Im Wege der Sukzession habe sich hier eine besondere Pflanzen- und Tiergesellschaft angesiedelt, die sich nur unter solchen Bedingungen entwickeln könne. Diese seien selten, weil es auch in der weiteren Umgebung keine derartigen offenen Steilhänge gebe. Die Besonderheit hänge nicht davon ab, wie viele besonders geschützte Arten festgestellt werden könnten. Vielmehr folge die ökologische Wertigkeit aus der abiotischen und der biotischen „Gesamtausstattung“, die die „technische Fachbehörde“ als sehr wertvoll angesehen habe. Der schutzbedürftige Zustand habe sich ungeachtet der zivilisatorischen Nutzungen in der Umgebung allerdings nur entwickeln können, weil die unregelmäßige bauliche Nutzung bislang einen gewissen Abstand gewahrt habe und weil die sonstigen Flächen mehr oder weniger naturnah genutzt worden seien. Eine Intensivierung „menschlicher Nutzungen“ in angrenzenden Bereichen über die bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzungen hinaus wolle die Satzung vorbehaltlich von Befreiungen im Einzelfall mit dem Ziel der Erhaltung des status quo verhindern. Die Gefahr eines störenden Ausgreifens der Siedlungstätigkeit zeige sich gerade auf dem Grundstück der Antragsteller, wo die Bebauung nach und nach offenbar überwiegend „genehmigungslos“ verdichtet und an den Steinbruch herangerückt worden sei. Dieser Zielrichtung entspreche das Bedürfnis, die Pufferzone, für die am Hahnenklamm von vorneherein kein weit ausgreifender Raum zur Verfügung stehe, bis an die bereits vorhandene Bebauung heranreichen zu lassen. Die in der Übergangszone vorhandenen Streuobstwiesen und offenen Wiesengelände eigneten sich sehr gut für diese Zwecke. Dort ausgeübte naturnahe Nutzungen, zum Beispiel als Pferdekoppel, seien verträglich. Dem entsprechend habe sie – die Antragsgegnerin – sich bei der Festlegung des Schutzbereichs an der vorhandenen Bebauung orientiert und die vorgefundene Topografie berücksichtigt. Die Antragsteller hätten im Jahr 2005 zwar die „Meinung“ geäußert, dass „das bebaute Gebiet Hahnenklamm aus dem GLB und LSG ausgenommen“ werden müsse, damit aber im Gegensatz zu anderen Betroffenen keineswegs in erkennbarer Weise geltend gemacht, dass ein Baubestand auf ihrem Grundstück aus dem Geltungsbereich des ausgelegten Satzungsentwurfs auszugrenzen sei. Die ihrem damaligen Schreiben beigefügte Zeichnung enthalte keinerlei Hinweis auf einen solchen Baubestand. Vielmehr sei der ganze hintere Grundstücksbereich dort entsprechend dem Inhalt des Einwendungsschreibens als Pferdekoppel gekennzeichnet. Bei der von den Antragstellern für eine mögliche weitere Bebauung ausersehenen Fläche auf der Parzelle Nr. 29/1 handele es sich nicht um eine Baulücke. Ein Bebauungszusammenhang existiere dort nicht, sondern lediglich eine „Anzahl von Siedlungssplittern“. Die wenigen vorhandenen Hauptgebäude hätten nicht die Kraft, die Umgebung zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil auszuprägen. Eine Außenbereichsbebauung beeinträchtige eine Vielzahl von öffentlichen Belangen. Der Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung werde Vorschub geleistet. Das Gebiet stehe schon jetzt „auf der Kippe“.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der zugehörigen Verwaltungsunterlagen (1 Ordner Aufstellungsunterlagen) Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Mit Blick auf die Verfahrensdauer und das Prozessverhalten der Antragsgegnerin sah der Senat keine Veranlassung, deren Anregung Rechnung zu tragen, die Entscheidung in der Sache vorübergehend zurückzustellen, um ihrem Stadtrat Gelegenheit zu geben, über eine Aufhebung der streitgegenständlichen Satzung zu befinden (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG). (vgl. allgemein zu den verfahrenrechtlichen Anforderungen an die Aufhebung gemeindlicher Satzungen beispielsweise Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Auflage 2003, Rn 273, unter Verweis auf OVG Schleswig, Beschluss vom 18.5.1999 – 2 L 185/98 –, NVwZ-RR 2000, 313 zum schleswig-holsteinischen Kommunalrecht)

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Parzellen Nr. 29/1, Nr. 30/2 und Nr. 33/3 im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Das dadurch indizierte Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht schon mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller für den südlichen Teil der Parzelle Nr. 29/1 – ungeachtet der Frage der bodenrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Bauvorhabens – nicht in Zweifel. Mit Blick auf den Verbotskatalog (§ 4 GLB-S) und seine Auswirkungen spielt es auch keine Rolle, dass nach dem wohl durch eine Verneinung von Ersatzansprüchen der Antragssteller motivierten Vortrag der Antragsgegnerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 GLB-S die bisherigen Grundstücksnutzungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Pferdehaltung auf dem ehemaligen Steinbruchgelände, ohne Einschränkungen weiterhin zulässig bleiben sollen. Dass sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Verfahren ganz allgemein eine Verbesserung der Rechtsstellung der Antragsteller ergibt, liegt auf der Hand.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die in der Sitzung am 25.11.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene und am 17. und 18.12.2008 bekannt gemachte Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ in der „Gemeinde B“ (GLB-S) (vgl. das Amtsblatt des Saarlandes vom 18.12.2008, Seiten 2165 bis 2168) ist unwirksam. Das ergibt sich bereits mit Blick auf die formellen Gültigkeitserfordernisse (1.).

1. Das Aufstellungsverfahren für die Satzung genügte nicht den dafür nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz (SNG) geltenden verfahrensrechtlichen Anforderungen.

Zuständigkeiten und Verfahren für die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG) nach dem saarländischen Naturschutzrecht haben während des Aufstellungsverfahrens mehrfach Änderungen unterlegen.

a. Die Antragsteller machen unter dem Aspekt Zuständigkeiten im Ergebnis zu Recht geltend, dass im konkreten Fall (noch) die Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde notwendig war, eine solche aber von der Antragsgegnerin vor der Veröffentlichung der Rechtsvorschrift – und auch später – nicht eingeholt worden ist. In der historischen Abfolge ergibt sich bezogen auf die Gesetzeslage im Naturschutzrecht des Saarlandes Folgendes:

(1) Nach dem Gesetz Nr. 1097 über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft vom 19.3.1993 ( SNG 1993 ) (vgl. das Amtsblatt des Saarlandes 1993, Seiten 346 ff., später mehrfach geändert) erfolgte die Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung (§ 19 Abs. 1 SNG 1993), die von den Unteren Naturschutzbehörden, in dem Fall damals dem Oberbürgermeister der Antragsgegnerin (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SNG 1993), mit Zustimmung des Ministers für Umwelt als oberste Naturschutzbehörde (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SNG 1993) erlassen wurde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993). Zusätzlich eröffnete der § 19 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993 den Kommunen die Möglichkeit, den Schutz von Landschaftsbestandteilen durch Satzung zu regeln. Die insoweit nach § 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993 vorgesehene Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde lief im Falle der Antragsgegnerin mit Blick auf den erwähnten § 28 Abs. 1 Satz 2 SNG 1993 leer. Für eine solche Satzung bestand indes das Erfordernis der Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993).

(2) Die im Juni 2006 in Kraft getretene Neufassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes (im Folgenden SNG 2006 ) (vgl. das in Art. 1 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5.4.2006, Amtsblatt 2006, 726 ff., bekannt gemachte Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland – Saarländisches Naturschutzgesetz – SNG (2006) –) hat die Möglichkeiten und Befugnisse zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatschG in § 39 SNG 2006 geregelt. Wesentliche Änderungen ergaben sich insoweit nicht. Im Falle der Antragsgegnerin begründete das Gesetz nach wie vor alternative Möglichkeiten zum Erlass einer Rechtsverordnung als Untere Naturschutzbehörde (§§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 3 SNG 2006) und einer kommunalen Satzung (§ 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006). In beiden Fällen bedurfte es – nach wie vor – der Zustimmung beziehungsweise einer Genehmigung der Norm durch das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde (§§ 39 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 4 Satz 3, 47 Abs. 2 SNG 2006).

Nach der von den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens unterschiedlich interpretierten Übergangsvorschrift in § 53 Abs. 1 SNG 2006 waren – wie hier – vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 2.6.2006 (vgl. dazu in Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5.4.2006, Amtsblatt 2006, 726, 752) bereits eingeleitete Verfahren nach dem Wortlaut zwingend („sind“) nach den bisherigen Vorschriften weiter zu führen. Offenlage und Beteiligungsverfahren waren im konkreten Fall nach förmlicher „Kenntnisnahme“ der städtischen Beschlussgremien von der Aufstellungsabsicht bereits im Jahre 2005 durchgeführt worden. Wie ausgeführt hatte das für die Frage der Zustimmungs- oder für die Genehmigungsbedürftigkeit einer Rechtsverordnung oder Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde keine Bedeutung.

(3) Wesentliche Änderungen insbesondere der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts enthielt das zum 1.1.2008 in Kraft getretene Verwaltungsstrukturreformgesetz (VSRG, insoweit im Folgenden SNG 2008). (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) Neben der veränderten Aufgabenzuweisung in dem neu gefassten § 47 Abs. 2 SNG 2008 (Art. 10 Abs. 23 Nr. 17 VSRG) wurde die Befugnis zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile gemäß § 29 BNatschG nunmehr durch § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 generell den Städten und Gemeinden übertragen und das bisher auch für die Satzungen nach § 39 Abs. 4 SNG 2006 geltende Genehmigungserfordernis wurde gestrichen.

Dem § 53 SNG 2006 wurde dabei lediglich eine spezielle Übergangsvorschrift für die örtlichen Naturschutzbeauftragten angefügt (§ 53 Abs. 4 SNG 2008, Art. 10 Abs. 23 Nr. 19VSRG). Der § 53 Abs. 1 SNG 2006 blieb hingegen unverändert. Nach dessen Wortlaut ist mithin hinsichtlich des Verfahrens für die Ausweisung eines geschützten Landesbestandteils nach wie vor auf die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltende Fassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes abzustellen, hier also auf § 19 SNG 1993. Dieser sah zwar (auch) die Möglichkeit einer Ausweisung durch gemeindliche Satzung vor (§ 19 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993). Deren Wirksamkeit war allerdings zwingend an die Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde geknüpft (§ 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993).

Das Erfordernis der Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Satzung wäre von daher nur entfallen, wenn der Stadtrat, der – wie der Einleitungssatz unschwer erkennen lässt – seinem Beschluss vom November 2008 den damals bereits geltenden § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 zugrunde gelegt hat, nach Inkrafttreten dieser Vorschrift beschlossen hätte, das Verfahren (insgesamt) auf der Grundlage des neuen Rechts erneut durchzuführen. Das ist indes hier – eindeutig – nicht geschehen.

Insoweit hatte die Antragsgegnerin, wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen, eine in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen in Abrede gestellte „Wahlmöglichkeit“. Die Antragsgegnerin wendet zu Unrecht ein, die „Kollisionsnorm“ des § 53 Abs. 1 SNG 2006/2008 sei auf das Satzungsverfahren nicht anwendbar, da sie nur den Konfliktfall regele, dass ein bei Rechtsänderung noch nicht abgeschlossenes Verfahren sowohl nach den Verfahrensvorschriften des alten als auch nach denen des neuen Rechts weiter geführt werden könnte. Ein solcher Konfliktfall liege hier aber nicht vor, da das neue Recht für eine Fortführung des Verordnungsverfahrens keine Verfahrensvorschriften mehr kenne, weil – was nach dem zuvor Gesagten zutrifft – eine Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung nicht mehr vorgesehen ist. In diesen Fällen wäre – ohne Überleitungsbestimmung – an sich ein neues Verfahren einzuleiten und nach den neuen Verfahrensvorschriften durchzuführen gewesen. Diese „Last“ wollte der Gesetzgeber über § 53 Abs. 1 SNG 2006/2008 den zuvor bereits tätig gewordenen Normgebern in diesem Bereich nehmen, indem er ihnen die Möglichkeit eröffnete, bereits eingeleitete Verfahren nach bisherigem Recht zu Ende zu führen. Wollten diese davon Gebrauch machen, waren indes nach dem eindeutigen Wortlaut zwingend („sind“) uneingeschränkt die „bisherigen Vorschriften“, einschließlich des Genehmigungsvorbehalts zu beachten. Das ist nicht hier geschehen.

Die Antragsteller machen daher zutreffend das Fehlen einer nach dem früheren Verfahrensrecht als Wirksamkeitsvoraussetzung erforderlichen Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde geltend.

b. Die streitgegenständliche Satzung ist ferner unwirksam, weil im Rahmen der Bürgerbeteiligung die Offenlegungsfrist nicht eingehalten worden ist.

Im Zeitpunkt der Offenlegung vom 29.3. bis 22.4.2005 galt für das von der Antragsgegnerin gewählte Verordnungsverfahren (§ 19 Abs. 1 SNG 1993), dass der Entwurf der Rechtsverordnung und die zugehörige Karteeinen Monat zur Einsicht öffentlich auszulegen waren (§ 31 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993). Die Berechnung dieser gesetzlichen Frist erfolgte nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 31 Abs. 1 SVwVfG i.V.m. §§ 187 bis 193 BGB). Danach hätte die Auslegung bis 29.4.2005 (Freitag) vorgenommen werden müssen. Da sich § 31 Abs. 2 SNG 1993 von der Formulierung her nicht nur auf Rechtsverordnungen, sondern auf alle „Fälle der §§ 16 bis 20“ bezog, hätte das auch gegolten, wenn damals bereits ein Satzungsverfahren durchgeführt worden wäre. Die entsprechende Anwendung stellte auch der § 31 Abs. 5 SNG 1993 ausdrücklich klar.

Nichts anderes hätte im Übrigen nach den späteren Fassungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes zu gelten gehabt. Nach der Neufassung im Jahre 2006 galt nach §§ 39 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 Satz 2 SNG 2006 im Übrigen ebenfalls die Monatsfrist für die Auslegung des Verordnungsentwurfs. Seit der Änderung zum 1.1.2008 (VSRG) verweist der § 39 Abs. 1 SNG 2008 in seinem Satz 2 für das Satzungsverfahren ebenfalls auf den insoweit unveränderten § 20 Abs. 3 SNG 2006. Ergänzen ließe sich, dass die Antragsgegnerin in der am 16.3.2005 – also im Sinne des § 31 Abs. 2 SNG 1993 rechtzeitig – erfolgten Bekanntmachung der geplanten Ausweisung inhaltlich unrichtig auf eine Auslegung für die Frist von vier Wochen hingewiesen hat und dass diese hier ebenfalls nicht eingehalten wurde.

Die zwischen den Beteiligten letztlich unstreitige Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat hat entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin die Unwirksamkeit der Satzung zur Folge. Normerhaltende Unbeachtlichkeitsregelungen wie etwa im Bauplanungsrecht sind im Bereich des Landesnaturschutzrechts nicht normiert. Nach dem für das Bauplanungsrecht geltenden § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gehören übrigens auch dort die Verstöße gegen Regelungen über die Bürgerbeteiligung und das Offenlegungserfordernis (§ 3 Abs. 2 BauGB) bei Rüge innerhalb eines Jahres (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) zu den hinsichtlich der Wirksamkeit der Norm gravierenden, grundsätzlich beachtlichen Verfahrensfehlern.

Unbeachtlichkeitsregeln als Fehlerfolge finden sich auch im Kommunalrecht nur hinsichtlich spezifisch kommunalrechtlicher Verfahrensregeln (§ 12 Abs. 6 KSVG) darüber hinaus auch ganz vereinzelt (§ 27 Abs. 6 KSVG). Sie erfassen den vorliegenden Fall nicht. Nichts anderes ergibt sich aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht. Die Regelungen in den §§ 45, 46 SVwVfG über die Heilung beziehungsweise Unbeachtlichkeit von Formfehlern beziehen sich auf das Verwaltungsverfahren (§ 9 SVwVfG), konkret den Erlass von Verwaltungsakten. (vgl. hierzu insbesondere im Zusammenhang mit einer Verletzung von Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit VGH München, Urteil vom 4.8.2008 – 22 N 06.1407 –, BayVBl. 2009, 567) Dem sich inhaltlich wohl auf den § 46 SVwVfG beziehenden Einwand der Antragsgegnerin, es sei „mit Sicherheit auszuschließen“, dass die Satzung bei ordnungsgemäßer Auslegung einen anderen Inhalt erlangt hätte, kommt deswegen vorliegend keine Bedeutung zu.

Die angegriffene Naturschutzsatzung ist daher im Ergebnis auch wegen nicht ordnungsgemäßer Öffentlichkeitsbeteiligung unwirksam.

c. Die Antragsteller rügen ferner zu Recht das Fehlen einer beziehungsweise die nicht ordnungsgemäße Ausfertigung der Satzung durch die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, mit Anmerkung Bitz, SKZ 2008, 34, 38)

Kommunale Satzungen sind nach dem saarländischen Kommunalrecht vom Gemeinderat (hier: Stadtrat) zu beschließen (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG) und nach dem § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG im Regelfall von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde auszufertigen. Der oder die Ausfertigende bestätigt dadurch zum einen den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens (sog. Verfahrensnachweis) und zum anderen die Übereinstimmung der zur Veröffentlichung vorgesehenen Rechtsnorm (Satzung) mit dem im Satzungsbeschluss zum Ausdruck gebrachten Willen des Gemeinderats als gemeindlichem Beschlussorgan. Eine ordnungsgemäße Ausfertigung bildet gerade mit Blick auf die letztgenannte Funktion ein ganz wesentliches Kriterium jeder rechtsstaatlichen Normsetzung. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 –, BauR 2010, 1874, ZfBR 2010, 682) Einzelheiten sind dem jeweiligen Landesrecht zu entnehmen. Auch Ausfertigungsmängel werden von der Heilungsvorschrift in § 12 Abs. 6 KSVG grundsätzlich nicht erfasst. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21, und Bitz, SKZ 2008, 38, 41)

Die Ausfertigung erfordert eine vom zuständigen Organ der Gemeinde handschriftlich mit dem ausgeschriebenen Familiennamen unterzeichnete Originalurkunde der Satzung, in der vor deren Bekanntmachung durch die Unterschrift bestätigt wird, dass die Satzung sich inhaltlich mit dem Ratsbeschluss deckt und dass das Planaufstellungsverfahren beachtet worden ist. (vgl. Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 10 Rn 64 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 9.5.1996 – 4 B 60.96 –, BRS 58 Nr. 41) Hier hat die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin am 25.11.2008 lediglich das insgesamt 63 Seiten umfassende Protokoll über die am selben Tag durchgeführte Sitzung Nr. 38 des Stadtrats am Ende mit einem auf ihr Amt hinweisenden Zusatz unterschrieben. Diese Niederschrift enthält auf Seite 35 (TOP 26) den bloßen Hinweis, dass der Rat die Satzung „zum GLB Hahnenklamm“ bei einer Stimmenthaltung beschlossen habe. Genau genommen lässt sich der Niederschrift nicht einmal entnehmen, was Bestandteil der Satzung sein sollte. Angegeben ist dort lediglich das Aktenzeichen der Verwaltungsvorlage („VWT/1272/08“). Dieses 19 Seiten umfassende Papier enthält selbst nicht einmal Text und/oder Karte der später bekannt gemachten Satzung, sondern nach dem Beschlussvorschlag (Seite 1) lediglich einen kurzen Bericht über den Sachstand des Verfahrens (Seiten 2/3) und anschließend in der Anlage (Seiten 1 – 16) einen so genannten „Abwägungsspiegel“ zu fristgerecht vorgebrachten Anregungen zu der und Bedenken gegen die beabsichtigte Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils. Das genügt sicher nicht den geschilderten Dokumentationserfordernissen. (vgl. in dem Zusammenhang etwa VGH München, Urteil vom 4.4.2003 – 1 N 01.2240 –, NVwZ-RR 2003, 669 wonach etwa ein Bebauungsplan nicht durch die Unterschrift auf einem den Satzungsbeschluss enthaltenden Ratsprotokoll wirksam ausgefertigt werden kann) In den Aufstellungsunterlagen ist (ab Blatt 30) nach der Vorlage VWT/1272/08 zunächst die Übersichtskarte und dann ein Satzungstext eingeheftet, allerdings ohne an die Vorlage anschließende Seitennummerierung, so dass schon spekuliert werden könnte, ob diese den Unterlagen – wie die Antragsgegnerin vorträgt – für die Mitglieder des Stadtrats beigefügt gewesen ist. Wenn man das mit Blick auf den Anlagenhinweis auf Seite 3 unten der Drucksache unterstellt, führt die Unterschrift lediglich unter dem Sitzungsprotokoll indes nicht zu einer urkundlichen Dokumentation des „richtigen“ Satzungsinhalts durch die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin räumt im Übrigen selbst ein, dass die „Ausfertigung“ – gemeint die Unterschrift – üblicherweise auf dem Satzungstext erfolge, hier aber – aus welchen Gründen auch immer – anders verfahren wurde.

Die von der Antragsgegnerin angeführte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg – wohlgemerkt zum dortigen Landesrecht – aus dem Jahre 2006, (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19.9.2006 – 8 S 1989/05 –, VBlBW 2007, 303) wonach es für eine ordnungsgemäße Ausfertigung genügen soll, wenn der Bürgermeister das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll unterschreibt, sofern in dem Beschluss die Bestandteile des Plans in einer Weise bezeichnet sind, dass Zweifel an der Identität des Plans nicht bestehen, rechtfertigt – selbst wenn man das für richtig halten wollte – im vorliegenden Fall keine andere Beurteilung. Nach dem der genannten Entscheidung zugrunde liegenden, ohnedies ganz besonders gelagerten Sachverhalt war ein von ihm selbst anstelle des Rates als Notstandsmaßnahme erlassener Bebauungsplan vom Bürgermeister nach Meinung des VGH Baden-Württemberg ordnungsgemäß ausgefertigt worden, indem dieser den in der Niederschrift insoweit enthaltenen Beschluss, der inhaltlich ausdrücklich auf die Darstellung des Geltungsbereichs in einem Lageplan („schwarze Umrandung“) verwies und ausdrücklich die Beifügung einer nach dem Datum näher bezeichneten Begründung des Plans angeführt hatte, unterschrieben hatte. Derartige konkretisierende Aussagen im Protokoll über die Sitzung des Stadtrats der Antragsgegnerin am 25.11.2008 fehlen völlig. Das erscheint insbesondere deshalb zusätzlich bedenklich, weil die Naturschutzsatzung im Verlaufe des Verfahrens wiederholt inhaltliche Änderungen erfahren hatte. Gerade in diesen Fällen sind mehrfache Verweisungen auf Drucksachen und darin wiederum auf deren Anlagen wegen der weit reichenden Folgen für die gegebenenfalls an einer eindeutigen Klärung des vom Rat letztendlich beschlossenen Norminhalts interessierten Grundstückseigentümer unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Normausfertigung nicht hinnehmbar.

d. Darüber hinaus weicht, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, der in dem § 2 GLB-S textlich umschriebene von dem in der veröffentlichten Karte dargestellten Geltungsbereich der Satzung ab. Im § 2 Satz 1 GLB-S sind unter anderem die Parzellen Nr. 23/4, 23/9 und 23/10 mit erfasst. Die gestrichelte Linie in der mit dem Satzungstext bekannt gemachten Karte verläuft allerdings entlang der Nordgrenze dieser Parzellen und bezieht diese damit nicht in den darin zeichnerisch dargestellten Geltungsbereich ein. Daher fehlt der Satzung auch die ebenfalls unter rechtsstaatlichen Aspekten zu fordernde inhaltliche Bestimmtheit. Mit Blick auf die zuvor erwähnten durchgreifenden Gültigkeitsmängel kann allerdings im Ergebnis dahinstehen, ob dieser Mangel die Gesamtunwirksamkeit der Naturschutzsatzung zur Folge hat (vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46, Leitsatz Nr. 24, wonach eine unvollständige zeichnerische Veröffentlichung des Geltungsbereichs, bei der im konkreten Fall eine Ecke im Randbereich „abgeschnitten“ worden war, die Gesamtnichtigkeit auch hinsichtlich der Gebietsteile, die in der Veröffentlichung eindeutig als zum Satzungsbereich gehörig erkennbar waren, zur Folge hatte) oder lediglich zu einer Teilunwirksamkeit führt. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.4.1997 – 7 B 329.96 –, NVwZ-RR 1997, 608, zu einem Fall, in dem Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit einer nur textlichen Umschreibung des Schutzbereichs einer Naturschutzsatzung bestanden, wobei aus einer diesbezüglichen Unbestimmtheit in Teilbereichen nicht die Ungültigkeit der Norm auch für eindeutig in die Beschreibung einbezogene Bereiche abgeleitet wurde, insoweit unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 4.1.1994 – 4 NB 30.93 –, NVwZ 1994, 684, zu einem Fall, in dem ein Bebauungsplan in einem Randbereich des Plangebiets Planzeichen, konkret Linien außerhalb der farblich gekennzeichneten Bauflächen aufwies, die nicht erkennen ließen, welche Festsetzungen damit getroffen werden sollten) Da vorliegend die textliche Umschreibung des Geltungsbereichs und dessen zeichnerische Darstellung – ohne dass Raum für Interpretationen wäre – in einem unauflösbaren Widerspruch stehen, erscheint jedoch zumindest zweifelhaft, ob im Ergebnis allein die zeichnerische Darstellung als ausschlaggebend für die Bestimmung des Norminhalts angesehen werden kann, was auf die diesbezügliche Unbeachtlichkeit der textlichen Beschreibung in § 2 Abs. 1 GLB-S hinausliefe, soweit diese die drei genannten Parzellen mit aufführt.

2. Ebenso wenig entscheidungserheblich sind ferner die im Vortrag der Beteiligten ausführlich streitig erörterten materiellrechtlichen Fragen. Auch insoweit unterliegt die Gültigkeit der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung (GLB-S) indes zumindest ernsthaften Bedenken.

Der ehemalige Sandsteinbruch ist im Ansatz sicher grundsätzlich ein taugliches Schutzobjekt. „Landschaftsbestandteile“ müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt aber auch ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente, insbesondere ehemalige Abbaubereiche, ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert wurden und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Jedenfalls nicht unzweifelhaft erscheint aber, ob die Satzung insbesondere mit Blick auf den gewählten räumlichen Umgriff speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006) entspricht und zwar konkret mit Blick auf die von den Antragstellern beanstandete Einbeziehung an das ehemalige Steinbruchgelände beziehungsweise an die nach der Einstellung des Betriebs verbliebenen Aufschlüsse angrenzender Wiesen in den Schutzbereich. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne der §§ 19 SNG 1993, 39 SNG 2006/2008, 29 BNatSchG ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals, im Ansatz eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 1993/2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden. Diese Vorschriften räumen den Naturschutzbehörden die Möglichkeit ein, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 1993/2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Nach der Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG kann die Abgrenzung aber nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise eine gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Ob diese Voraussetzungen hier bezogen auf den ehemaligen Steinbruch und insbesondere die von der Antragsgegnerin in den Satzungsbereich einbezogenen Wiesen bejaht werden können, ließe sich abschließend nur nach einer Ortseinsicht beantworten.

b. Bedenken unterliegt ferner die Erforderlichkeit der eigentumsbeschränkend wirkenden Satzung unter dem Aspekt der Tauglichkeit ihres Regelungsinhalts zur Erreichung der angegebenen Schutzziele. Nimmt man die vor dem Hintergrund der dominierenden Vorstellung der Antragsgegnerin, dass die naturschutzrechtliche Unterschutzstellung keine Kosten, insbesondere keine Entschädigungsansprüche begründen soll, zu sehende Vorgabe, dass die Antragsteller ihr Grundstück, also insbesondere auch den nördlichen Teil der Parzelle Nr. 29/1 weiterhin uneingeschränkt so nutzen dürfen wie bisher, so stellt sich die Frage einer „Erforderlichkeit“ der Maßnahme insgesamt am Maßstab des angestrebten Schutzzwecks. Die Antragsteller haben nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass dort, wo ihre Pferde im Schutzgebiet aufgestellt sind, also auch im nördlichen Bereich der Parzelle Nr. 29/1 auf dem Gebiet des ehemaligen Steinbruchs, keine schützenswerten Pflanzen wachsen können, da die Tiere „keine Rücksicht“ auf solche Vegetationen nähmen.

c. Fraglich ist auch, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller sowie der übrigen betroffenen Grundeigentümer zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die generelleSchutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bereichs anbelangt. Die Antragsteller weisen zu Recht darauf hin, dass aus den Aufstellungsunterlagen nicht viele Erkenntnisse mit Substanz zu entnehmen sind. Die Frage überschneidet sich mit derjenigen nach einer ausreichenden Ermittlung des Sachverhalts durch die Antragsgegnerin. Der Akteninhalt erschöpft sich teilweise, beispielsweise in der für die Beschlussfassung des Stadtrats maßgeblichen Verwaltungsvorlage in allgemeinen Floskeln, die mit Blick auf das betroffene Eigentumsgrundrecht für sich genommen nicht tragfähig sind, etwa wenn die Fläche „aufgrund ihrer Lage im Raum“ sowie einer „biotischen und abiotischen Ausstattung“ als ökologisch sehr wertvoll bezeichnet wird. (vgl. das Schreiben des damaligen Landesamts für Umweltschutz vom 22.10.2002 an die Antragsgegnerin, Blatt 270 der Beiakte) In der Beschlussvorlage für den Stadtrat vom 6.10.2008 (VWT/1272/08) heißt es (Seite 2, „Sachstand“), nach Einstellung des Betriebs Ende der 1970er Jahre habe sich in dem stillgelegten Steinbruch ein „vitaler Standort besonderer Farn- und Moospflanzen entwickelt (z.B. Hirschzunge – Phyllitis scolopendrium – Rote Liste des Saarlandes, Stufe 3)“ (Die Stufe 3 bezeichnet in der RLS – sieht man von den lediglich mit einer Vorwarnung („V“) versehenen Arten ab – die geringste Stufe („gefährdet“), gegenüber 2 = „stark gefährdet“ und 1 = „vom Aussterben bedroht“. Es gibt auch noch die Stufe 0 = „ausgestorben oder verschollen“.)

Die Protokolle über mehrstündige Begehungen 2002 und 2003, also vor mehreren Jahren, machen deutlich, dass hier weitaus größere Bereiche im damals geplanten Landschaftsschutzgebiet, etwa Wälder im Umfeld der nordöstlich auf dem B Berg gelegenen Tennisanlage, in den Blick genommen wurden. Das zeigt der Vermerk vom Juli 2003 (Blatt 257), in dem auf 6 insgesamt 13 Stunden dauernde Begehungen zwischen März und Juni 2003 verwiesen und das Untersuchungsgebiet entsprechend weit umschrieben ist. Zum hier zur Rede stehenden Landschaftsteil heißt es dann:

„Der eigentliche Bereich der Hahnenklamm im Süden des Gebiets ist ein heterogenes Gemisch aus waldartigen Bereichen, durchsetzt mit Splittersiedlungen, Wochenendhäusern, Gartenflächen, Streuobstbeständen und Weiden oder Koppeln. Darin befinden sich auch die ehemaligen Steinbruchbereiche, die je nach Folgenutzung mehr oder weniger stark durchwachsen sind. Einige der süd- und südostexponierten Steilwände der Sandstein-Brüche befinden sich auf Privatgelände und waren im Rahmen der Erfassung nicht zugänglich.“

Das belegt, dass sich die Untersuchungen auf einen den Geltungsbereich der Satzung weit überschreitenden Bereich bezogen und dass gerade der ehemalige Steinbruchbereich wegen „Unzugänglichkeit“ in Teilen damals gar nicht einbezogen wurde. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine fortschreitende Zersiedlung der Hahnenklamm verhindert werden sollte. Um allein der von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren beklagten „Siedlungstätigkeit“ in Form „offenbar genehmigungsloser Verdichtung“ der Bebauung in dem Bereich gegenzusteuern, bedarf es keiner naturschutzrechtlichen Unterschutzstellung. Hier wäre eine konsequente Anwendung des § 35 BauGB ausreichend, sofern die hingenommene Bebauung – wie die Antragsgegnerin vorträgt – noch keine Ortsteilsqualität erlangt hat.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltete darüber hinaus voraussichtlich eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichenÜbermaßverbots . Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340) Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder –satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342)

Auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung erscheint problematisch, dass die Antragsgegnerin, die – wohl wieder unter Entschädigungsaspekten – jeglichen vorhandenen Bestand, beispielsweise auf der auf Anregung des Eigentümers ausgegliederten Parzelle Nr. 168/1, „respektieren“ und in der Satzung ausnehmen wollte, offenbar nicht einmal alle vorhandenen Gebäude der Antragsteller bei Erlass der Satzung ermittelt hatte. Dies geschah offenbar nur auf entsprechenden „Zuruf“ der Eigentümer im Einwendungsverfahren, wobei dem Schreiben der Antragsteller vom 14.4.2005 ein entsprechender Hinweis auf die wohl nicht genehmigte Bebauung hinter ihrem Wohnhaus nicht entnommen wurde, obwohl die Parzelle Nr. 29/1 schon in der Einleitung als „Gebäude- und Freifläche“ gekennzeichnet war.

Ein Sonderproblem bildet ferner die von den Antragstellern geltend gemachte „Entziehung“ eines – vermeintlichen – Bauplatzes im Süden der Parzelle Nr. 29/1, rechts neben ihrem Wohnhaus. Insoweit gilt: Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen einer Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden. Abschließend lässt sich auch die Frage der Außenbereichsqualität dieses Grundstücksteils oder seiner Zugehörigkeit zur (unbeplanten) Ortslage im Stadtteil B der Antragsgegnerin durch Würdigung der Verhältnisse nur vor Ort beantworten. Wäre letzteres der Fall, so würde sich ein inhaltlicher Mangel bei der Ausübung des normsetzenden Ermessens bereits daraus ergeben, dass diese durch die Verbote der Satzung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 GLB-S) grundsätzlich entzogene Qualität des Eigentums von der Antragsgegnerin (dann) völlig verkannt worden wäre und einer ganz besonderen Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bedurft hätte. Da sich die Satzung jedoch bereits wegen mehrerer formeller Mängel als unwirksam erweist und dem Normenkontrollantrag der Antragsteller schon von daher zu entsprechen ist, war für weitere Ermittlungen auch in diese Richtung im vorliegenden Verfahren kein Raum.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 7.12.2009 – 2 C 509/09 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Mit Blick auf die Verfahrensdauer und das Prozessverhalten der Antragsgegnerin sah der Senat keine Veranlassung, deren Anregung Rechnung zu tragen, die Entscheidung in der Sache vorübergehend zurückzustellen, um ihrem Stadtrat Gelegenheit zu geben, über eine Aufhebung der streitgegenständlichen Satzung zu befinden (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG). (vgl. allgemein zu den verfahrenrechtlichen Anforderungen an die Aufhebung gemeindlicher Satzungen beispielsweise Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Auflage 2003, Rn 273, unter Verweis auf OVG Schleswig, Beschluss vom 18.5.1999 – 2 L 185/98 –, NVwZ-RR 2000, 313 zum schleswig-holsteinischen Kommunalrecht)

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Parzellen Nr. 29/1, Nr. 30/2 und Nr. 33/3 im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Das dadurch indizierte Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht schon mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller für den südlichen Teil der Parzelle Nr. 29/1 – ungeachtet der Frage der bodenrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Bauvorhabens – nicht in Zweifel. Mit Blick auf den Verbotskatalog (§ 4 GLB-S) und seine Auswirkungen spielt es auch keine Rolle, dass nach dem wohl durch eine Verneinung von Ersatzansprüchen der Antragssteller motivierten Vortrag der Antragsgegnerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 GLB-S die bisherigen Grundstücksnutzungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Pferdehaltung auf dem ehemaligen Steinbruchgelände, ohne Einschränkungen weiterhin zulässig bleiben sollen. Dass sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Verfahren ganz allgemein eine Verbesserung der Rechtsstellung der Antragsteller ergibt, liegt auf der Hand.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die in der Sitzung am 25.11.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene und am 17. und 18.12.2008 bekannt gemachte Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ in der „Gemeinde B“ (GLB-S) (vgl. das Amtsblatt des Saarlandes vom 18.12.2008, Seiten 2165 bis 2168) ist unwirksam. Das ergibt sich bereits mit Blick auf die formellen Gültigkeitserfordernisse (1.).

1. Das Aufstellungsverfahren für die Satzung genügte nicht den dafür nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz (SNG) geltenden verfahrensrechtlichen Anforderungen.

Zuständigkeiten und Verfahren für die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG) nach dem saarländischen Naturschutzrecht haben während des Aufstellungsverfahrens mehrfach Änderungen unterlegen.

a. Die Antragsteller machen unter dem Aspekt Zuständigkeiten im Ergebnis zu Recht geltend, dass im konkreten Fall (noch) die Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde notwendig war, eine solche aber von der Antragsgegnerin vor der Veröffentlichung der Rechtsvorschrift – und auch später – nicht eingeholt worden ist. In der historischen Abfolge ergibt sich bezogen auf die Gesetzeslage im Naturschutzrecht des Saarlandes Folgendes:

(1) Nach dem Gesetz Nr. 1097 über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft vom 19.3.1993 ( SNG 1993 ) (vgl. das Amtsblatt des Saarlandes 1993, Seiten 346 ff., später mehrfach geändert) erfolgte die Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung (§ 19 Abs. 1 SNG 1993), die von den Unteren Naturschutzbehörden, in dem Fall damals dem Oberbürgermeister der Antragsgegnerin (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SNG 1993), mit Zustimmung des Ministers für Umwelt als oberste Naturschutzbehörde (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SNG 1993) erlassen wurde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993). Zusätzlich eröffnete der § 19 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993 den Kommunen die Möglichkeit, den Schutz von Landschaftsbestandteilen durch Satzung zu regeln. Die insoweit nach § 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993 vorgesehene Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde lief im Falle der Antragsgegnerin mit Blick auf den erwähnten § 28 Abs. 1 Satz 2 SNG 1993 leer. Für eine solche Satzung bestand indes das Erfordernis der Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993).

(2) Die im Juni 2006 in Kraft getretene Neufassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes (im Folgenden SNG 2006 ) (vgl. das in Art. 1 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5.4.2006, Amtsblatt 2006, 726 ff., bekannt gemachte Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland – Saarländisches Naturschutzgesetz – SNG (2006) –) hat die Möglichkeiten und Befugnisse zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatschG in § 39 SNG 2006 geregelt. Wesentliche Änderungen ergaben sich insoweit nicht. Im Falle der Antragsgegnerin begründete das Gesetz nach wie vor alternative Möglichkeiten zum Erlass einer Rechtsverordnung als Untere Naturschutzbehörde (§§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 3 SNG 2006) und einer kommunalen Satzung (§ 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006). In beiden Fällen bedurfte es – nach wie vor – der Zustimmung beziehungsweise einer Genehmigung der Norm durch das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde (§§ 39 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 4 Satz 3, 47 Abs. 2 SNG 2006).

Nach der von den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens unterschiedlich interpretierten Übergangsvorschrift in § 53 Abs. 1 SNG 2006 waren – wie hier – vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 2.6.2006 (vgl. dazu in Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5.4.2006, Amtsblatt 2006, 726, 752) bereits eingeleitete Verfahren nach dem Wortlaut zwingend („sind“) nach den bisherigen Vorschriften weiter zu führen. Offenlage und Beteiligungsverfahren waren im konkreten Fall nach förmlicher „Kenntnisnahme“ der städtischen Beschlussgremien von der Aufstellungsabsicht bereits im Jahre 2005 durchgeführt worden. Wie ausgeführt hatte das für die Frage der Zustimmungs- oder für die Genehmigungsbedürftigkeit einer Rechtsverordnung oder Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde keine Bedeutung.

(3) Wesentliche Änderungen insbesondere der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts enthielt das zum 1.1.2008 in Kraft getretene Verwaltungsstrukturreformgesetz (VSRG, insoweit im Folgenden SNG 2008). (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) Neben der veränderten Aufgabenzuweisung in dem neu gefassten § 47 Abs. 2 SNG 2008 (Art. 10 Abs. 23 Nr. 17 VSRG) wurde die Befugnis zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile gemäß § 29 BNatschG nunmehr durch § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 generell den Städten und Gemeinden übertragen und das bisher auch für die Satzungen nach § 39 Abs. 4 SNG 2006 geltende Genehmigungserfordernis wurde gestrichen.

Dem § 53 SNG 2006 wurde dabei lediglich eine spezielle Übergangsvorschrift für die örtlichen Naturschutzbeauftragten angefügt (§ 53 Abs. 4 SNG 2008, Art. 10 Abs. 23 Nr. 19VSRG). Der § 53 Abs. 1 SNG 2006 blieb hingegen unverändert. Nach dessen Wortlaut ist mithin hinsichtlich des Verfahrens für die Ausweisung eines geschützten Landesbestandteils nach wie vor auf die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltende Fassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes abzustellen, hier also auf § 19 SNG 1993. Dieser sah zwar (auch) die Möglichkeit einer Ausweisung durch gemeindliche Satzung vor (§ 19 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993). Deren Wirksamkeit war allerdings zwingend an die Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde geknüpft (§ 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993).

Das Erfordernis der Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Satzung wäre von daher nur entfallen, wenn der Stadtrat, der – wie der Einleitungssatz unschwer erkennen lässt – seinem Beschluss vom November 2008 den damals bereits geltenden § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 zugrunde gelegt hat, nach Inkrafttreten dieser Vorschrift beschlossen hätte, das Verfahren (insgesamt) auf der Grundlage des neuen Rechts erneut durchzuführen. Das ist indes hier – eindeutig – nicht geschehen.

Insoweit hatte die Antragsgegnerin, wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen, eine in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen in Abrede gestellte „Wahlmöglichkeit“. Die Antragsgegnerin wendet zu Unrecht ein, die „Kollisionsnorm“ des § 53 Abs. 1 SNG 2006/2008 sei auf das Satzungsverfahren nicht anwendbar, da sie nur den Konfliktfall regele, dass ein bei Rechtsänderung noch nicht abgeschlossenes Verfahren sowohl nach den Verfahrensvorschriften des alten als auch nach denen des neuen Rechts weiter geführt werden könnte. Ein solcher Konfliktfall liege hier aber nicht vor, da das neue Recht für eine Fortführung des Verordnungsverfahrens keine Verfahrensvorschriften mehr kenne, weil – was nach dem zuvor Gesagten zutrifft – eine Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung nicht mehr vorgesehen ist. In diesen Fällen wäre – ohne Überleitungsbestimmung – an sich ein neues Verfahren einzuleiten und nach den neuen Verfahrensvorschriften durchzuführen gewesen. Diese „Last“ wollte der Gesetzgeber über § 53 Abs. 1 SNG 2006/2008 den zuvor bereits tätig gewordenen Normgebern in diesem Bereich nehmen, indem er ihnen die Möglichkeit eröffnete, bereits eingeleitete Verfahren nach bisherigem Recht zu Ende zu führen. Wollten diese davon Gebrauch machen, waren indes nach dem eindeutigen Wortlaut zwingend („sind“) uneingeschränkt die „bisherigen Vorschriften“, einschließlich des Genehmigungsvorbehalts zu beachten. Das ist nicht hier geschehen.

Die Antragsteller machen daher zutreffend das Fehlen einer nach dem früheren Verfahrensrecht als Wirksamkeitsvoraussetzung erforderlichen Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde geltend.

b. Die streitgegenständliche Satzung ist ferner unwirksam, weil im Rahmen der Bürgerbeteiligung die Offenlegungsfrist nicht eingehalten worden ist.

Im Zeitpunkt der Offenlegung vom 29.3. bis 22.4.2005 galt für das von der Antragsgegnerin gewählte Verordnungsverfahren (§ 19 Abs. 1 SNG 1993), dass der Entwurf der Rechtsverordnung und die zugehörige Karteeinen Monat zur Einsicht öffentlich auszulegen waren (§ 31 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993). Die Berechnung dieser gesetzlichen Frist erfolgte nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 31 Abs. 1 SVwVfG i.V.m. §§ 187 bis 193 BGB). Danach hätte die Auslegung bis 29.4.2005 (Freitag) vorgenommen werden müssen. Da sich § 31 Abs. 2 SNG 1993 von der Formulierung her nicht nur auf Rechtsverordnungen, sondern auf alle „Fälle der §§ 16 bis 20“ bezog, hätte das auch gegolten, wenn damals bereits ein Satzungsverfahren durchgeführt worden wäre. Die entsprechende Anwendung stellte auch der § 31 Abs. 5 SNG 1993 ausdrücklich klar.

Nichts anderes hätte im Übrigen nach den späteren Fassungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes zu gelten gehabt. Nach der Neufassung im Jahre 2006 galt nach §§ 39 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 Satz 2 SNG 2006 im Übrigen ebenfalls die Monatsfrist für die Auslegung des Verordnungsentwurfs. Seit der Änderung zum 1.1.2008 (VSRG) verweist der § 39 Abs. 1 SNG 2008 in seinem Satz 2 für das Satzungsverfahren ebenfalls auf den insoweit unveränderten § 20 Abs. 3 SNG 2006. Ergänzen ließe sich, dass die Antragsgegnerin in der am 16.3.2005 – also im Sinne des § 31 Abs. 2 SNG 1993 rechtzeitig – erfolgten Bekanntmachung der geplanten Ausweisung inhaltlich unrichtig auf eine Auslegung für die Frist von vier Wochen hingewiesen hat und dass diese hier ebenfalls nicht eingehalten wurde.

Die zwischen den Beteiligten letztlich unstreitige Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat hat entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin die Unwirksamkeit der Satzung zur Folge. Normerhaltende Unbeachtlichkeitsregelungen wie etwa im Bauplanungsrecht sind im Bereich des Landesnaturschutzrechts nicht normiert. Nach dem für das Bauplanungsrecht geltenden § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gehören übrigens auch dort die Verstöße gegen Regelungen über die Bürgerbeteiligung und das Offenlegungserfordernis (§ 3 Abs. 2 BauGB) bei Rüge innerhalb eines Jahres (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) zu den hinsichtlich der Wirksamkeit der Norm gravierenden, grundsätzlich beachtlichen Verfahrensfehlern.

Unbeachtlichkeitsregeln als Fehlerfolge finden sich auch im Kommunalrecht nur hinsichtlich spezifisch kommunalrechtlicher Verfahrensregeln (§ 12 Abs. 6 KSVG) darüber hinaus auch ganz vereinzelt (§ 27 Abs. 6 KSVG). Sie erfassen den vorliegenden Fall nicht. Nichts anderes ergibt sich aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht. Die Regelungen in den §§ 45, 46 SVwVfG über die Heilung beziehungsweise Unbeachtlichkeit von Formfehlern beziehen sich auf das Verwaltungsverfahren (§ 9 SVwVfG), konkret den Erlass von Verwaltungsakten. (vgl. hierzu insbesondere im Zusammenhang mit einer Verletzung von Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit VGH München, Urteil vom 4.8.2008 – 22 N 06.1407 –, BayVBl. 2009, 567) Dem sich inhaltlich wohl auf den § 46 SVwVfG beziehenden Einwand der Antragsgegnerin, es sei „mit Sicherheit auszuschließen“, dass die Satzung bei ordnungsgemäßer Auslegung einen anderen Inhalt erlangt hätte, kommt deswegen vorliegend keine Bedeutung zu.

Die angegriffene Naturschutzsatzung ist daher im Ergebnis auch wegen nicht ordnungsgemäßer Öffentlichkeitsbeteiligung unwirksam.

c. Die Antragsteller rügen ferner zu Recht das Fehlen einer beziehungsweise die nicht ordnungsgemäße Ausfertigung der Satzung durch die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, mit Anmerkung Bitz, SKZ 2008, 34, 38)

Kommunale Satzungen sind nach dem saarländischen Kommunalrecht vom Gemeinderat (hier: Stadtrat) zu beschließen (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG) und nach dem § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG im Regelfall von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde auszufertigen. Der oder die Ausfertigende bestätigt dadurch zum einen den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens (sog. Verfahrensnachweis) und zum anderen die Übereinstimmung der zur Veröffentlichung vorgesehenen Rechtsnorm (Satzung) mit dem im Satzungsbeschluss zum Ausdruck gebrachten Willen des Gemeinderats als gemeindlichem Beschlussorgan. Eine ordnungsgemäße Ausfertigung bildet gerade mit Blick auf die letztgenannte Funktion ein ganz wesentliches Kriterium jeder rechtsstaatlichen Normsetzung. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 –, BauR 2010, 1874, ZfBR 2010, 682) Einzelheiten sind dem jeweiligen Landesrecht zu entnehmen. Auch Ausfertigungsmängel werden von der Heilungsvorschrift in § 12 Abs. 6 KSVG grundsätzlich nicht erfasst. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21, und Bitz, SKZ 2008, 38, 41)

Die Ausfertigung erfordert eine vom zuständigen Organ der Gemeinde handschriftlich mit dem ausgeschriebenen Familiennamen unterzeichnete Originalurkunde der Satzung, in der vor deren Bekanntmachung durch die Unterschrift bestätigt wird, dass die Satzung sich inhaltlich mit dem Ratsbeschluss deckt und dass das Planaufstellungsverfahren beachtet worden ist. (vgl. Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 10 Rn 64 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 9.5.1996 – 4 B 60.96 –, BRS 58 Nr. 41) Hier hat die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin am 25.11.2008 lediglich das insgesamt 63 Seiten umfassende Protokoll über die am selben Tag durchgeführte Sitzung Nr. 38 des Stadtrats am Ende mit einem auf ihr Amt hinweisenden Zusatz unterschrieben. Diese Niederschrift enthält auf Seite 35 (TOP 26) den bloßen Hinweis, dass der Rat die Satzung „zum GLB Hahnenklamm“ bei einer Stimmenthaltung beschlossen habe. Genau genommen lässt sich der Niederschrift nicht einmal entnehmen, was Bestandteil der Satzung sein sollte. Angegeben ist dort lediglich das Aktenzeichen der Verwaltungsvorlage („VWT/1272/08“). Dieses 19 Seiten umfassende Papier enthält selbst nicht einmal Text und/oder Karte der später bekannt gemachten Satzung, sondern nach dem Beschlussvorschlag (Seite 1) lediglich einen kurzen Bericht über den Sachstand des Verfahrens (Seiten 2/3) und anschließend in der Anlage (Seiten 1 – 16) einen so genannten „Abwägungsspiegel“ zu fristgerecht vorgebrachten Anregungen zu der und Bedenken gegen die beabsichtigte Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils. Das genügt sicher nicht den geschilderten Dokumentationserfordernissen. (vgl. in dem Zusammenhang etwa VGH München, Urteil vom 4.4.2003 – 1 N 01.2240 –, NVwZ-RR 2003, 669 wonach etwa ein Bebauungsplan nicht durch die Unterschrift auf einem den Satzungsbeschluss enthaltenden Ratsprotokoll wirksam ausgefertigt werden kann) In den Aufstellungsunterlagen ist (ab Blatt 30) nach der Vorlage VWT/1272/08 zunächst die Übersichtskarte und dann ein Satzungstext eingeheftet, allerdings ohne an die Vorlage anschließende Seitennummerierung, so dass schon spekuliert werden könnte, ob diese den Unterlagen – wie die Antragsgegnerin vorträgt – für die Mitglieder des Stadtrats beigefügt gewesen ist. Wenn man das mit Blick auf den Anlagenhinweis auf Seite 3 unten der Drucksache unterstellt, führt die Unterschrift lediglich unter dem Sitzungsprotokoll indes nicht zu einer urkundlichen Dokumentation des „richtigen“ Satzungsinhalts durch die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin räumt im Übrigen selbst ein, dass die „Ausfertigung“ – gemeint die Unterschrift – üblicherweise auf dem Satzungstext erfolge, hier aber – aus welchen Gründen auch immer – anders verfahren wurde.

Die von der Antragsgegnerin angeführte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg – wohlgemerkt zum dortigen Landesrecht – aus dem Jahre 2006, (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19.9.2006 – 8 S 1989/05 –, VBlBW 2007, 303) wonach es für eine ordnungsgemäße Ausfertigung genügen soll, wenn der Bürgermeister das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll unterschreibt, sofern in dem Beschluss die Bestandteile des Plans in einer Weise bezeichnet sind, dass Zweifel an der Identität des Plans nicht bestehen, rechtfertigt – selbst wenn man das für richtig halten wollte – im vorliegenden Fall keine andere Beurteilung. Nach dem der genannten Entscheidung zugrunde liegenden, ohnedies ganz besonders gelagerten Sachverhalt war ein von ihm selbst anstelle des Rates als Notstandsmaßnahme erlassener Bebauungsplan vom Bürgermeister nach Meinung des VGH Baden-Württemberg ordnungsgemäß ausgefertigt worden, indem dieser den in der Niederschrift insoweit enthaltenen Beschluss, der inhaltlich ausdrücklich auf die Darstellung des Geltungsbereichs in einem Lageplan („schwarze Umrandung“) verwies und ausdrücklich die Beifügung einer nach dem Datum näher bezeichneten Begründung des Plans angeführt hatte, unterschrieben hatte. Derartige konkretisierende Aussagen im Protokoll über die Sitzung des Stadtrats der Antragsgegnerin am 25.11.2008 fehlen völlig. Das erscheint insbesondere deshalb zusätzlich bedenklich, weil die Naturschutzsatzung im Verlaufe des Verfahrens wiederholt inhaltliche Änderungen erfahren hatte. Gerade in diesen Fällen sind mehrfache Verweisungen auf Drucksachen und darin wiederum auf deren Anlagen wegen der weit reichenden Folgen für die gegebenenfalls an einer eindeutigen Klärung des vom Rat letztendlich beschlossenen Norminhalts interessierten Grundstückseigentümer unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Normausfertigung nicht hinnehmbar.

d. Darüber hinaus weicht, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, der in dem § 2 GLB-S textlich umschriebene von dem in der veröffentlichten Karte dargestellten Geltungsbereich der Satzung ab. Im § 2 Satz 1 GLB-S sind unter anderem die Parzellen Nr. 23/4, 23/9 und 23/10 mit erfasst. Die gestrichelte Linie in der mit dem Satzungstext bekannt gemachten Karte verläuft allerdings entlang der Nordgrenze dieser Parzellen und bezieht diese damit nicht in den darin zeichnerisch dargestellten Geltungsbereich ein. Daher fehlt der Satzung auch die ebenfalls unter rechtsstaatlichen Aspekten zu fordernde inhaltliche Bestimmtheit. Mit Blick auf die zuvor erwähnten durchgreifenden Gültigkeitsmängel kann allerdings im Ergebnis dahinstehen, ob dieser Mangel die Gesamtunwirksamkeit der Naturschutzsatzung zur Folge hat (vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46, Leitsatz Nr. 24, wonach eine unvollständige zeichnerische Veröffentlichung des Geltungsbereichs, bei der im konkreten Fall eine Ecke im Randbereich „abgeschnitten“ worden war, die Gesamtnichtigkeit auch hinsichtlich der Gebietsteile, die in der Veröffentlichung eindeutig als zum Satzungsbereich gehörig erkennbar waren, zur Folge hatte) oder lediglich zu einer Teilunwirksamkeit führt. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.4.1997 – 7 B 329.96 –, NVwZ-RR 1997, 608, zu einem Fall, in dem Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit einer nur textlichen Umschreibung des Schutzbereichs einer Naturschutzsatzung bestanden, wobei aus einer diesbezüglichen Unbestimmtheit in Teilbereichen nicht die Ungültigkeit der Norm auch für eindeutig in die Beschreibung einbezogene Bereiche abgeleitet wurde, insoweit unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 4.1.1994 – 4 NB 30.93 –, NVwZ 1994, 684, zu einem Fall, in dem ein Bebauungsplan in einem Randbereich des Plangebiets Planzeichen, konkret Linien außerhalb der farblich gekennzeichneten Bauflächen aufwies, die nicht erkennen ließen, welche Festsetzungen damit getroffen werden sollten) Da vorliegend die textliche Umschreibung des Geltungsbereichs und dessen zeichnerische Darstellung – ohne dass Raum für Interpretationen wäre – in einem unauflösbaren Widerspruch stehen, erscheint jedoch zumindest zweifelhaft, ob im Ergebnis allein die zeichnerische Darstellung als ausschlaggebend für die Bestimmung des Norminhalts angesehen werden kann, was auf die diesbezügliche Unbeachtlichkeit der textlichen Beschreibung in § 2 Abs. 1 GLB-S hinausliefe, soweit diese die drei genannten Parzellen mit aufführt.

2. Ebenso wenig entscheidungserheblich sind ferner die im Vortrag der Beteiligten ausführlich streitig erörterten materiellrechtlichen Fragen. Auch insoweit unterliegt die Gültigkeit der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung (GLB-S) indes zumindest ernsthaften Bedenken.

Der ehemalige Sandsteinbruch ist im Ansatz sicher grundsätzlich ein taugliches Schutzobjekt. „Landschaftsbestandteile“ müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt aber auch ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente, insbesondere ehemalige Abbaubereiche, ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert wurden und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Jedenfalls nicht unzweifelhaft erscheint aber, ob die Satzung insbesondere mit Blick auf den gewählten räumlichen Umgriff speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006) entspricht und zwar konkret mit Blick auf die von den Antragstellern beanstandete Einbeziehung an das ehemalige Steinbruchgelände beziehungsweise an die nach der Einstellung des Betriebs verbliebenen Aufschlüsse angrenzender Wiesen in den Schutzbereich. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne der §§ 19 SNG 1993, 39 SNG 2006/2008, 29 BNatSchG ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals, im Ansatz eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 1993/2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden. Diese Vorschriften räumen den Naturschutzbehörden die Möglichkeit ein, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 1993/2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Nach der Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG kann die Abgrenzung aber nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise eine gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Ob diese Voraussetzungen hier bezogen auf den ehemaligen Steinbruch und insbesondere die von der Antragsgegnerin in den Satzungsbereich einbezogenen Wiesen bejaht werden können, ließe sich abschließend nur nach einer Ortseinsicht beantworten.

b. Bedenken unterliegt ferner die Erforderlichkeit der eigentumsbeschränkend wirkenden Satzung unter dem Aspekt der Tauglichkeit ihres Regelungsinhalts zur Erreichung der angegebenen Schutzziele. Nimmt man die vor dem Hintergrund der dominierenden Vorstellung der Antragsgegnerin, dass die naturschutzrechtliche Unterschutzstellung keine Kosten, insbesondere keine Entschädigungsansprüche begründen soll, zu sehende Vorgabe, dass die Antragsteller ihr Grundstück, also insbesondere auch den nördlichen Teil der Parzelle Nr. 29/1 weiterhin uneingeschränkt so nutzen dürfen wie bisher, so stellt sich die Frage einer „Erforderlichkeit“ der Maßnahme insgesamt am Maßstab des angestrebten Schutzzwecks. Die Antragsteller haben nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass dort, wo ihre Pferde im Schutzgebiet aufgestellt sind, also auch im nördlichen Bereich der Parzelle Nr. 29/1 auf dem Gebiet des ehemaligen Steinbruchs, keine schützenswerten Pflanzen wachsen können, da die Tiere „keine Rücksicht“ auf solche Vegetationen nähmen.

c. Fraglich ist auch, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller sowie der übrigen betroffenen Grundeigentümer zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die generelleSchutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bereichs anbelangt. Die Antragsteller weisen zu Recht darauf hin, dass aus den Aufstellungsunterlagen nicht viele Erkenntnisse mit Substanz zu entnehmen sind. Die Frage überschneidet sich mit derjenigen nach einer ausreichenden Ermittlung des Sachverhalts durch die Antragsgegnerin. Der Akteninhalt erschöpft sich teilweise, beispielsweise in der für die Beschlussfassung des Stadtrats maßgeblichen Verwaltungsvorlage in allgemeinen Floskeln, die mit Blick auf das betroffene Eigentumsgrundrecht für sich genommen nicht tragfähig sind, etwa wenn die Fläche „aufgrund ihrer Lage im Raum“ sowie einer „biotischen und abiotischen Ausstattung“ als ökologisch sehr wertvoll bezeichnet wird. (vgl. das Schreiben des damaligen Landesamts für Umweltschutz vom 22.10.2002 an die Antragsgegnerin, Blatt 270 der Beiakte) In der Beschlussvorlage für den Stadtrat vom 6.10.2008 (VWT/1272/08) heißt es (Seite 2, „Sachstand“), nach Einstellung des Betriebs Ende der 1970er Jahre habe sich in dem stillgelegten Steinbruch ein „vitaler Standort besonderer Farn- und Moospflanzen entwickelt (z.B. Hirschzunge – Phyllitis scolopendrium – Rote Liste des Saarlandes, Stufe 3)“ (Die Stufe 3 bezeichnet in der RLS – sieht man von den lediglich mit einer Vorwarnung („V“) versehenen Arten ab – die geringste Stufe („gefährdet“), gegenüber 2 = „stark gefährdet“ und 1 = „vom Aussterben bedroht“. Es gibt auch noch die Stufe 0 = „ausgestorben oder verschollen“.)

Die Protokolle über mehrstündige Begehungen 2002 und 2003, also vor mehreren Jahren, machen deutlich, dass hier weitaus größere Bereiche im damals geplanten Landschaftsschutzgebiet, etwa Wälder im Umfeld der nordöstlich auf dem B Berg gelegenen Tennisanlage, in den Blick genommen wurden. Das zeigt der Vermerk vom Juli 2003 (Blatt 257), in dem auf 6 insgesamt 13 Stunden dauernde Begehungen zwischen März und Juni 2003 verwiesen und das Untersuchungsgebiet entsprechend weit umschrieben ist. Zum hier zur Rede stehenden Landschaftsteil heißt es dann:

„Der eigentliche Bereich der Hahnenklamm im Süden des Gebiets ist ein heterogenes Gemisch aus waldartigen Bereichen, durchsetzt mit Splittersiedlungen, Wochenendhäusern, Gartenflächen, Streuobstbeständen und Weiden oder Koppeln. Darin befinden sich auch die ehemaligen Steinbruchbereiche, die je nach Folgenutzung mehr oder weniger stark durchwachsen sind. Einige der süd- und südostexponierten Steilwände der Sandstein-Brüche befinden sich auf Privatgelände und waren im Rahmen der Erfassung nicht zugänglich.“

Das belegt, dass sich die Untersuchungen auf einen den Geltungsbereich der Satzung weit überschreitenden Bereich bezogen und dass gerade der ehemalige Steinbruchbereich wegen „Unzugänglichkeit“ in Teilen damals gar nicht einbezogen wurde. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine fortschreitende Zersiedlung der Hahnenklamm verhindert werden sollte. Um allein der von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren beklagten „Siedlungstätigkeit“ in Form „offenbar genehmigungsloser Verdichtung“ der Bebauung in dem Bereich gegenzusteuern, bedarf es keiner naturschutzrechtlichen Unterschutzstellung. Hier wäre eine konsequente Anwendung des § 35 BauGB ausreichend, sofern die hingenommene Bebauung – wie die Antragsgegnerin vorträgt – noch keine Ortsteilsqualität erlangt hat.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltete darüber hinaus voraussichtlich eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichenÜbermaßverbots . Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340) Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder –satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342)

Auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung erscheint problematisch, dass die Antragsgegnerin, die – wohl wieder unter Entschädigungsaspekten – jeglichen vorhandenen Bestand, beispielsweise auf der auf Anregung des Eigentümers ausgegliederten Parzelle Nr. 168/1, „respektieren“ und in der Satzung ausnehmen wollte, offenbar nicht einmal alle vorhandenen Gebäude der Antragsteller bei Erlass der Satzung ermittelt hatte. Dies geschah offenbar nur auf entsprechenden „Zuruf“ der Eigentümer im Einwendungsverfahren, wobei dem Schreiben der Antragsteller vom 14.4.2005 ein entsprechender Hinweis auf die wohl nicht genehmigte Bebauung hinter ihrem Wohnhaus nicht entnommen wurde, obwohl die Parzelle Nr. 29/1 schon in der Einleitung als „Gebäude- und Freifläche“ gekennzeichnet war.

Ein Sonderproblem bildet ferner die von den Antragstellern geltend gemachte „Entziehung“ eines – vermeintlichen – Bauplatzes im Süden der Parzelle Nr. 29/1, rechts neben ihrem Wohnhaus. Insoweit gilt: Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen einer Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden. Abschließend lässt sich auch die Frage der Außenbereichsqualität dieses Grundstücksteils oder seiner Zugehörigkeit zur (unbeplanten) Ortslage im Stadtteil B der Antragsgegnerin durch Würdigung der Verhältnisse nur vor Ort beantworten. Wäre letzteres der Fall, so würde sich ein inhaltlicher Mangel bei der Ausübung des normsetzenden Ermessens bereits daraus ergeben, dass diese durch die Verbote der Satzung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 GLB-S) grundsätzlich entzogene Qualität des Eigentums von der Antragsgegnerin (dann) völlig verkannt worden wäre und einer ganz besonderen Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bedurft hätte. Da sich die Satzung jedoch bereits wegen mehrerer formeller Mängel als unwirksam erweist und dem Normenkontrollantrag der Antragsteller schon von daher zu entsprechen ist, war für weitere Ermittlungen auch in diese Richtung im vorliegenden Verfahren kein Raum.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 7.12.2009 – 2 C 509/09 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragstellerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ (GLB 5.08.03) in Alt-A-Stadt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2008 ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Antragsgegnerin vom Februar 2007 für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“. Die Verordnung betrifft einen Teilbereich des gleichnamigen Bebauungsplans der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2006. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Die Antragsteller sind Eigentümer mehrerer im Geltungsbereich beider Satzungen gelegener Grundstücke in der Flur ... der Gemarkung A-Stadt.

Der auf einem Höhenzug südlich der Saar in Alt-A-Stadt gelegene „Triller“ wurde ab der Mitte des 19. Jahrhunderts bebaut. Seinerzeit erwarb der Industrielle Kommerzienrat Carl Röchling (1827-1910) mehrere Grundstücke, die in der Folge als private Parkanlage („Röchlingpark“) angelegt und mit verschiedenen Gebäuden bebaut wurden. Die Gebäude sind noch teilweise erhalten und stehen, wie das ehemalige, heute baufällige Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) oder die 1907 errichtete Kapelle mit Gruft, unter Denkmalschutz. Gegen Ende des Zweiten Weltkriegs wurde die 1898 fertig gestellte, seit 1937 im Eigentum der Röchling’schen Eisen- und Stahlwerke (RESW) befindliche und 1938 umgebaute repräsentative Villa von einer Brandbombe schwer beschädigt und nach Kriegsende 1950 unter der französischen Sequesterverwaltung abgebrochen.

Der historische „Röchling-Park“ umfasste seit 1898 auch Grundstücke westlich der Lilienstraße, die mit dem Bereich östlich der Straße durch eine ebenfalls nach dem Zweiten Weltkrieg abgetragene Brücke verbunden waren. (vgl. hierzu den von den Antragstellern überreichten historischen Lageplan Blatt 127 der Gerichtsakte, auf dem die Grenzen des Anwesens im Jahre 1907 und die erwähnte Verbindungsbrücke über die Lilienstraße dargestellt sind) Auf der heutigen Parzelle Nr. ...5/6 hat die französische Sequesterverwaltung nach dem Krieg für den Verwalter ein großes Wohngebäude, heute A-Straße, errichtet. Dieses parkähnliche, auch die Parzellen Nrn. ...5/4, ...5/10 und ...5/11 einschließende Anwesen gehört inzwischen der Mutter der Antragsteller und wird von dieser bewohnt. (vgl. dazu die von den Antragstellern in Anlage 1) zum Schriftsatz vom 3.9.2008 zur Akte gereichte Dokumentation, Hülle Blatt 119 der Gerichtsakte) Auf der Parzelle Nr. ...5/9 wurde ebenfalls in der Nachkriegszeit ein Mehrfamilienhaus erstellt (heute Lilienstraße ...).

Sonstige Bereiche des ursprünglich als Repräsentationsgarten angelegten, für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Parks des Röchlingschen Anwesens blieben zunächst weitgehend sich selbst überlassen und unterlagen daher hinsichtlich ihrer Vegetation über Jahrzehnte einer natürlichen Entwicklung. 1958 wurde der Teil östlich der Lilienstraße, auf dem sich im Laufe von Jahrzehnten ein umfangreicher Baumbestand entwickelt hatte, von der RESW mit dem Ziel seiner Bebauung in elf Einzelgrundstücke parzelliert, wobei eigens eine „Straßenparzelle“ (Nr. ...2/14) zur Anbindung der von Westen an das Gelände herangeführten Narzissenstraße an die von Süden anstoßende Straße Am Triller, beides Sackgassen, gebildet wurde. Die Straße wurde bisher nicht realisiert. Die in Verlängerung der Narzissenstraße befindliche damalige Parzelle Nr. ...2/1 wurde zunächst vom Saarland gekauft und 1962 an Herrn Dr. Manfred Sch., den damaligen Generalbevollmächtigten der Röchling Bank, veräußert. Die angrenzende Parzelle Nr. ...2/13 wurde von der RESW mit einem von Herrn Dr. Sch. genutzten Wohnhaus bebaut. 1976 wurde die Parzelle ...2/4 mit einem später auf die damals seitlich angrenzende Parzelle Nr. ...2/5 erweiterten Wohnhaus bebaut (heute sog. „Villa Töpfer“).

Die verbliebenen zusammenhängenden Grundstücke in dem im Westen von der Lilienstraße, im Norden von der Narzissenstraße beziehungsweise der „Wegeparzelle“ Nr. ...2/14 und im Süden und Osten von der Straße Am Triller begrenzten Bereich (Dabei handelt es sich im Einzelnen um die heutigen Parzellen Nrn. ...2/2, ...2/3, ...2/25, ...2/26, ...2/27, ...2/29, ...2/8, ...2/9, ...2/11 und ...2/12, jeweils in Flur ... der Gemarkung S..) sowie im unmittelbaren nördlichen und östlichen Anschluss an die Parzelle Nr. ...2/14 (Im Einzelnen sind dies die heutigen Parzellen Nrn. ...2/15, ...52/8 und .../3.) mit einer Gesamtgröße von etwa 19.000 qm wurden im Jahre 1979 von der Röchling Industrieverwaltung GmbH als Rechtsnachfolgerin der RESW für 4 Millionen DM an die Rechtsvorgänger der Antragsteller verkauft (vgl. die Urkunde Rolle Nr. 881/1979 des Notars M in S.  vom 27.3.1979,  Blätter 15C der Gerichtsakte) und stehen heute in deren Eigentum. (vgl. zu den jeweiligen Anteilen und der Mitberechtigung von Herrn G die in der Anlage 15B zur Antragsschrift überreichte Einzelaufstellung) Die Grundstücke wurden in der Mitteilung über die Eigentumsveränderung überwiegend als „Bauland“ beziehungsweise „Bauplatz“ bezeichnet. (vgl. die entsprechende Mitteilung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 23.3.1981, Blätter 15D der Gerichtsakte) In den 1980er Jahren wurde das ebenfalls denkmalgeschützte, in seitlicher Verlängerung der Straße am Triller befindliche ehemalige „Kutscherhaus“ auf der heutigen Parzelle Nr. .../2 vom Vater der Antragsteller zu Wohnzwecken umgebaut.

Seit Mitte der 1980er Jahre hatten die Eltern der Antragsteller Pläne zur Bebauung der baufrei gebliebenen Parzellen in Auftrag gegeben. Die Verwirklichung dieser Planungen wurde durch verschiedene Umstände, unter anderem durch das Versterben des Vaters, verhindert.

In den 1990er Jahren wurden von der Antragsgegnerin Erschließungsbeiträge für die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 am Ende der Narzissenstraße erhoben. (vgl. den sich auf die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 beziehenden Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.4.1994 über 41.694, 68 DM, Blätter 15F der Gerichtsakte) Dabei wurde auf die Möglichkeit einer Bebauung nach § 34 BauGB verwiesen. (vgl. das Schreiben des Bauverwaltungsamts der Antragsgegnerin vom 17.5.1994 betreffend die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung)

Im Jahr 2001 wurden am südlichen Ende der Narzissenstraße auf den aus der ehemaligen Parzelle Nr. ...2/1 hervorgegangenen Parzellen Nr. ...2/32 und ...2/33 zwei Mehrfamilienhäuser (Appartementhäuser) errichtet. Das führte zum Verlust des dortigen Baumbestandes. Seither bemühen sich andere Anwohner aktiv darum, eine weitere Bebauung des ehemaligen „Röchlinggeländes“ zu verhindern.

Initiiert durch die von diesen ins Leben gerufene Bürgerinitiative („Bürgerinitiative Triller, BIT“) beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 4.12.2001 die Aufstellung eines Bebauungsplans. (vgl. die öffentliche Bekanntmachung im Sulzbachtalspiegel vom 19.12.2001) In der Beschlussvorlage ist ausgeführt, in dem etwa 4 ha umfassenden Planungsgebiet existiere eine ca. 2,5 ha große parkähnliche Fläche mit hohen Bäumen. Deren Bestand solle durch planungsrechtliche Festsetzung gesichert werden. Weitere Bebauungsmöglichkeiten sollten nur noch im straßennahen Teil erschlossener Grundstücke eröffnet werden.

Die gleichzeitig mit der Aufstellung beschlossene vorgezogene Bürgerbeteiligung erfolgte im Rahmen eines Erläuterungstermins am 5.12.2002 (vgl. die öffentliche Bekanntmachung im Saarbrücker Wochenspiegel vom 13.11.2002 und die über den Darlegungs- und Erörterungstermin in der Gesamtschule Bellevue gefertigte Niederschrift) auf der Grundlage eines nach Untersuchung des Baumbestands durch die Untere Naturschutzbehörde erarbeiteten Entwurfs. Diese hatte die Erhaltung eines möglichst großflächigen, zusammenhängenden Baumbestands und dementsprechend die Zulassung einer Bebauung nur für zwei Grundstücke im Randbereich der Lilienstraße (Parzellen Nr. ...2/3 und Nr. ...2/26) sowie auf einer Wiesenfläche am Trillerweg, dem Standort der ehemaligen Villa Röchling, empfohlen. (vgl. die Stellungnahme des Stadtamts 61 (UNB) vom 30.8.2002)

Die Antragsteller machten einen rechtswidrigen und für sie „ruinösen“ Eingriff in ihr Eigentumsrecht geltend und forderten, hinsichtlich der Bebauungsmöglichkeit nicht schlechter gestellt zu werden als die Vielzahl der Nachbarn, die ihre Grundstücke in der Umgebung „nahezu vollständig zugebaut“ hätten. Die Antragsgegnerin habe in jüngerer Vergangenheit die Bebauung am Ende der Narzissenstraße mit Mehrfamilienhäusern und sogar den Umbau des Gebäudes auf der Parzelle Nr. ...2/13 in ein solches mit sieben Wohnungen bei gleichzeitiger Aufstockung zugelassen. Der Bebauungsplanentwurf stehe daher in einem extremen Widerspruch zu einer jahrzehntelang geübten Genehmigungspraxis der Antragsgegnerin. In Wahrheit gehe es um einen „Bebauungsverbotsplan“. (vgl. das Schreiben der Antragsteller und des Herrn E G. vom 3.12.2002)

Bei einer Bauamtskonferenz (BAK) im April 2003 wies der Vertreter des Planungsamts der Antragsgegnerin darauf hin, dass im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens bezüglich der zur Sicherung der Planung erlassenen Veränderungssperre (vgl. hierzu das durch Antragsrücknahme beendete und am 10.3.2003 eingestellte Normenkontrollverfahren 1 N 5/03) „von einem Richter des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis der Entwurf aufgrund der nur geringen Anzahl von drei Häusern als rechtlich bedenklich eingestuft“ worden sei. Man habe sich daher entschlossen, auch die Fläche der ehemaligen Röchlingvilla als Bauland auszuweisen, drei weitere Häuser zuzulassen und den Entwurf entsprechend überarbeitet. (vgl. den Vermerk BAK Nr. 10/3 vom 29.4.2003, dort unter c))

Ebenfalls noch im Jahre 2003 legten die Antragsteller der Antragsgegnerin ein detailliertes Bebauungskonzept vor. (vgl. das Konzept des Architekten M D., „Saarbrücken: Gärten/Park/Stadt – Bebauungsplan Am Triller, ehem. Röchlinggrundstück“, Anlage 11 zur Antragsschrift vom 3.12.2007) Danach sollte der Gedanke einer durchlaufenden Erschließungsstraße zugunsten einer „architektonisch anspruchsvolleren Lösung“ aufgegeben und der Park Teil des Gesamtkonzepts werden.

Im März 2004 teilte das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 3) mit, dass sich das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in der Phase der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange befinde und die Zahl der Baugrundstücke „nicht zuletzt aufgrund seiner Anregungen“ im Entwurf von drei auf sieben erhöht worden sei.

Im März/April 2004 erfolgte die vorgezogene Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und verwaltungsinterner Stellen. Ihr lag der überarbeitete Entwurf zugrunde, der über den Baubestand hinaus insgesamt sieben durch Baugrenzen festgelegte quadratische Baufenster mit Seitenlängen von jeweils 11 m enthielt.

Im Rahmen des weiteren Verfahrens wurde ein Landschaftsarchitekturbüro mit der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags (§ 9 SNG a.F.) beauftragt. (vgl. dazu später L., „Begründung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils Am Triller nach § 19 SNG“ vom 15.12.2005) Zusätzlich wurde eine faunistische Begutachtung des Plangebiets in Auftrag gegeben. (vgl. dazu S., „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ – Ecorat – Umweltberatung & Freilandforschung, Losheim am See) Nachdem diese Gutachter auf das Vorliegen eines naturschutzrechtlich „sehr hochwertigen“ Gebiets verwiesen hatten, leitete die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde ein Verfahren zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils ein. Die entsprechende Verordnung sollte nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden. Eine in dem Zusammenhang am 23.3.2005 erlassene naturschutzrechtliche Sicherstellungsverordnung (§ 21 SNG a.F.) für einen etwa 3 ha großen Teilbereich des Geländes war Gegenstand eines von den Antragstellern betriebenen, im Ergebnis erfolglosen Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 – 3 N 1/05 –)

In der Begründung vom 19.12.2005 für den Entwurf einer Verordnung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils (vgl. dazu L., „Begründung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils Am Triller nach § 19 SNG“ vom 15.12.2005) heißt es, nach den Untersuchungen erfülle eine zusammenhängende, nach Bebauung in den Randbereichen verbliebene Teilfläche der privaten Parkanlage von ca. 1,9 ha aufgrund ihrer „natürlichen Ausstattung und der Bedeutung für die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege die Kriterien für eine Unterschutzstellung“ nach § 19 SNG 1993. Die vorgesehene Fläche stelle die Untergrenze der zur Erhaltung von Funktion und Wertigkeit des Bereichs Am Triller erforderlichen Mindestgröße dar. Den größten Teil des Parks bilde ein geschlossener Baumbestand, der teilweise noch auf die ursprüngliche Anlage um 1900 zurückgehe und daher zahlreiche alte Bäume aufweise. Neben heimischen Laubbaumarten wie Linden, Eichen und Buchen seien auch Kastanien und Nadelgehölze wie Lebensbaum und Eibe zu finden. Da der Park lange Zeit sich selbst überlassen gewesen sei, hätten sich zahlreiche Bäume ausgebreitet und konkurrenzstarke Arten wie Ahorn und Robinien stark vermehrt. Da die alten Bäume teilweise Totholz und Faulstellen aufwiesen, sei auch die „Zerfallsphase“ von Laubbäumen anzutreffen. Im Parkareal angelegte Holzstapel und liegendes Totholz in verschiedenen Zersetzungsstadien stellten „weitere Habitatstrukturen“ dar. Seltene oder besonders geschützte Pflanzenarten seien nicht angetroffen worden. Da bestehende Pläne und Unterlagen keine Aussagen über die Tierwelt enthalten hätten, sei 2005 insoweit eine gesonderte Untersuchung durchgeführt worden. Bei mehreren Begehungen des Geländes seien 35 Vogelarten, davon 28 Brutvogelarten vor allem Wald bewohnender Arten nachgewiesen worden. Gartenrotschwanz und Grünspecht seien in der Vorwarnliste der bedrohten Arten (Rote Liste, Kategorie „V“) verzeichnet. Letzterer sei Brutvogel, auch im Anhang 1 der Bundesartenschutzverordnung erfasst und unterliege daher dem Verbotsregime des § 42 BNatSchG. Waldkauz, Schleiereule und Sperber seien „Nahrungsgäste“ in dem Park. Auf nahezu der gesamten Fläche des Parks seien ferner 4 Fledermausarten, und zwar das Große Mausohr, die Breitflügelfledermaus, die Zwergfledermaus und der Große Abendsegler festgestellt worden, die sämtlich in der Roten Liste des Saarlandes, drei davon auch in der Liste des Bundes geführt würden. Die wald- und waldrandähnliche Struktur des Parks biete den Fledermäusen günstige Lebens- und Nahrungsbedingungen. Als streng geschützte Arten besäßen auch die Fledermäuse den Schutzstatus nach § 42 BNatSchG. Sie seien zudem in den Anhängen II beziehungsweise IV der FFH-Richtlinie der EU aufgeführt. Artenzahl und Nutzungsfrequenz lägen deutlich über derjenigen der angrenzenden bebauten Bereiche. Für die Fledermäuse insbesondere mit größeren Arealansprüchen habe der Park „essentielle Bedeutung“ als Jagdrevier. Die Antragsgegnerin verfüge in ihrem Innenstadtbereich und dessen Umgebung über mehrere für den Natur- und Artenschutz hochwertige und durch Trittsteinbiotope im Siedlungsbereich als unersetzliche Verbindungselemente vernetzte Flächen, etwa die als FFH-Gebiet gemeldeten St. Arnualer Wiesen oder den St. Arnualer Stiftswald, sowie die größtenteils als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesenen Steilhänge des Saartals, des Winterbergs und des Deutschmühlentals. Die Ausweisung weiterer Schutzgebiete sei als Entwicklungsziel im Landschaftsplan genannt. Dem ehemaligen Röchlingpark komme insoweit eine wichtige Verbindungsfunktion zu. Unter der Überschrift „Orts- und Landschaftsbild“ (Abschnitt 3 der Begründung) wurde auf die exponierte Lage und die Wahrnehmbarkeit des hohen Baumbestandes auch aus großer Entfernung hingewiesen. Es handele sich um einen das Stadtbild aus verschiedenen Blickrichtungen prägenden geschlossenen Grünzug auf einer steilen Teilflanke des Saartals („Grüne Krone“).

Nach einer bei den Akten befindlichen amtlichen Bekanntmachung vom 15.3. beziehungsweise 16.3.2006 wurde der vorgesehene Text der Rechtsverordnung nebst einer den Geltungsbereich kennzeichnenden Karte erstmals in der Zeit vom 20.3.2006 bis zum 21.4.2006 öffentlich ausgelegt. (vgl. die Bekanntmachungen vom 15.3.2006 im Saarbrücker Wochenspiegel und vom 16.3.2006 im Amtsblatt des Saarlandes 2006, 421, Ablichtungen Blätter 379/380 der Aufstellungsunterlagen) Jeweils durch Anschreiben vom 2.3.2006 wurden einerseits die Träger öffentlicher Belange und andererseits „betroffene Eigentümer“ vom vorgesehenen Geltungsbereich erfasster aber auch anliegender Grundstücke zur beabsichtigten Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils nach § 19 SNG 1993 angehört und um Stellungnahme bis 21.4.2006 gebeten. In einem Schreiben der zuständigen Fachabteilung des Ministeriums für Umwelt vom 3.4.2006 wurde auf die „Entschädigungsproblematik“ hingewiesen.

In seiner Sitzung am 4.4.2006 beschloss der Stadtrat die öffentliche Auslegung eines gegenüber dem vorgezogenen Beteiligungsverfahren wiederum (wesentlich) geänderten Entwurfs des Bebauungsplans mit Begründung. (vgl. dazu die – hinsichtlich der mitgeteilten Offenlegungsfrist korrigierte – öffentlichen Bekanntmachungen im Sulzbachtalspiegel und im Saarbrücker Wochenspiegel vom 19.4.2006, wo auf die Offenlage in der Zeit vom 20.4. bis 29.5.2006 hingewiesen wurde) Dazu heißt es in der Beschlussvorlage, bei der weiteren Bearbeitung sei deutlich geworden, dass auch eine „maßvolle“ Bebauung des ehemaligen Parkgeländes unweigerlich mit großen Verlusten an Vegetation verbunden wäre. Zur Beurteilung der planungsrechtlichen Situation sei ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben worden. Die Gutachter hätten für den Fall, dass eine weitere Bebauung nicht vorgesehen werde, Ersatzansprüche der Eigentümer nach dem Planungsentschädigungsrecht des Baugesetzbuchs verneint. Das sei maßgeblicher Grund für die Änderung des Entwurfs gewesen. Dieser sehe nunmehr nur noch die Festschreibung der vorhandenen baulichen Nutzung sowie die Bebauung einer kleinen Baulücke am Trillerweg vor (Parzelle Nr. ...52/8). (Nach der mit Anlage 15B zur Antragsschrift überreichten Aufstellung der Eigentumsanteile steht dieses Grundstück (sog. „Handtuch“) im Miteigentum der Antragsteller zu 1) und 3) und des Herrn E G. (sog. „Dreier-Gemeinschaft“), wohingegen die Antragstellerin zu 2), die ansonsten Alleineigentümerin des überwiegenden Teils der Grundstücke  (insgesamt 9.729 qm), nämlich aller Parzellen im Umschluss von Lilien-, Narzissenstraße, der Straße am Triller und der „Wegeparzelle“ Nr. ...2/14 mit Ausnahme der Mehrfamilienhausgrundstücke (Nrn. ...2/13, ...2/34, ...3/32 und ...2/33) und des Kapellengrundstücks (Nr. ...2/28) ist.) Nach der ausgelegten Planzeichnung sollten der vorhandene Baubestand durch Baugrenzen um die jeweiligen Baukörper festgeschrieben und die zugehörigen Bereiche als reines Wohngebiet festgesetzt werden. Hiervon abgegrenzt entlang der seitlichen und der rückwärtigen Grenzen dieser Grundstücke war der baufrei gebliebene Teil des ehemaligen Röchlinggeländes farblich als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ dargestellt. Diese Flächen waren ferner mit einem nachrichtlichen Hinweis („GLB“) auf einen „Geschützten Landschaftsbestandteil – in Aufstellung“ versehen. Die Begründung für die geplante naturschutzrechtliche Verordnung wurde mit ausgelegt.

Die Antragsteller setzten sich in einer Stellungnahme vom 21.4.2006 kritisch mit dem Inhalt der naturschutzrechtlichen Begutachtungen auseinander und machten geltend, das Verhalten der Antragsgegnerin sei mit Blick auf ihre Zielsetzung kontraproduktiv. Von ihnen könne nicht verlangt werden, sich ohne eigene Verwertungsmöglichkeit um die Belange des Denkmal- und des Naturschutzes sowie um die Parkanlage zu kümmern und Grundsteuern, Kosten für Wasser, Abwasser, Strom und Straßenreinigung für Fledermäuse zu entrichten, sofern diese überhaupt vorhanden seien. Sollte die Antragsgegnerin es für notwendig erachten, diesen Tieren und den auch in anderen Gärten der Umgebung anzutreffenden Vogelarten ein „angenehmes Ambiente“ zu bieten, so möge sie das Anwesen erwerben. Es sei fraglich, ob eine in einem Wohngebiet gelegene Parkanlage überhaupt ein „geschützter Landschaftsbestandteil“ sein könne.

Der Bebauungsplan wurde nach erneuter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange schließlich am 4.7.2006 in der offen gelegten Fassung vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen und am 12.7.2006 ortsüblich bekannt gemacht. (vgl. die Bekanntmachungen von diesem Tag in Saarbrücker Wochen- und Sulzbachtalspiegel im Verfahrensordner 2)

Der Planbereich umfasst insgesamt etwa 4,39 ha, von denen 1,93 ha als reines Wohngebiet, 0,57 ha als öffentliche Verkehrsfläche und 1,89 ha als private Grünfläche festgesetzt sind, ergänzt durch einen kleinen Streifen mit der Festsetzung öffentliche Grünfläche nordwestlich des Anwesens Trillerweg ... („Am Jakobsgärtchen“). Bei den nachrichtlichen Übernahmen wurde unter anderem auf die damals noch im Verfahren befindliche beabsichtigte Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils verwiesen. In der der Beschlussfassung des Stadtrats zugrunde liegenden Verwaltungsvorlage wird erneut hervorgehoben, dass „maßgeblicher Grund“ für die Änderung des Entwurfs im Sinne eines Ausschlusses weiterer Bebauung das Rechtsgutachten gewesen sei, in dem Entschädigungsansprüche der Antragsteller verneint worden seien. In der Begründung für den Bebauungsplan werden als Ziele der Planung die Erhaltung der vorhandenen Bau- und Nutzungsstruktur, die Sicherung der baukulturhistorischen Gesamtanlage, die Erhaltung der Parkanlage als prägendes Element des Orts- und Landschaftsbilds und die Erhaltung der städtebaulich bedeutsamen ökologischen Funktionen der Parkanlage genannt. Weitere Baumaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans führten unweigerlich zu einer erheblich nachteiligen Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes. Aufgrund der Größe der Parkanlage und der vorhandenen Vegetations- und Baumstrukturen habe das Gebiet besondere Bedeutung für Klima und Lufthygiene und als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten sowie als Element des Biotopverbunds. Die Einbeziehung der Parkanlage in den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Ergänzung zu der geplanten Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil ergebe sich aus seiner ökologischen Bedeutung. Nach dem Siedlungsstrukturkonzept sei der Park Bestandteil einer „stadtteilintegrierenden Grünraumvernetzung“, die Alt-A-Stadt parallel zur Metzer Straße durchziehe und das Saartal mit ausgedehnten Freiräumen längs der deutsch-französischen Grenze verbinde. Ausdrücklich wurde auch hier festgestellt, dass ein Nichtbestehen von Entschädigungsansprüchen der Eigentümer „maßgeblicher Erwägungsgrund für den Ausschluss der weiteren Bebauung durch diesen Bebauungsplan“ gewesen sei.

Der Bebauungsplan ist Gegenstand eines weiteren Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Verfahren 2 C 478/07)

Mit Bescheid vom 20.7.2006 versagte das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde noch unter Inbezugnahme der §§ 19 Abs. 2, 31 Abs. 3 SNG 1993 (§ 53 Abs. 1 SNG 2006) seine Zustimmung zu der naturschutzrechtlichen Verordnung der Antragsgegnerin „wegen mangelhafter Prüfung der Belange der privaten Grundeigentümer zur Ausübung ihrer Rechte am Grundeigentum“. Die Antragsteller hätten ein mit Blick auf den Verlust der Baulandqualität nachvollziehbares Übernahmeverlangen für den Fall der Unterschutzstellung gestellt. Auf diese für die Eigentümer zentrale Frage sei die Antragsgegnerin nicht eingegangen. Dies sei indes unabdingbar, damit sich die Antragsgegnerin Klarheit über anstehende Entschädigungs- und Übernahmekosten verschaffen könne. Mit diesen Fragen sei der Stadtrat zu befassen. Das bisherige Verfahren gehe einseitig zu Lasten der Rechte der privaten Eigentümer.

Am 28.11.2006 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin dann auf der Grundlage des zwischenzeitlich neu gefassten Saarländischen Naturschutzgesetzes (vgl. das „Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland – Saarländisches Naturschutzgesetz – (SNG) vom 5.4.2006, Abl. 2006, 726, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Abl. 2009, 3) und der „Begründung“ vom 19.12.2005 die „Einleitung des Verfahrens zum Erlass einer Satzung über die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils gemäß § 39 Abs. 4 SNG<2006> für den Bereich „Am Triller“. Die gleichzeitig beschlossene Auslegung des Satzungsentwurfs einschließlich Begründung“ wurde am 6. (Wochenspiegel) bzw. 7.12.2006 (Amtsblatt des Saarlandes) bekannt gemacht. Dabei wurde jeweils auf die Auslegung nebst Karte im Zeitraum vom 15.12.2006 bis zum 5.1.2007 hingewiesen.

Die Antragsteller verwiesen unter dem 5.12.2006 auf ihre Einlassung vom April 2006. Hieran habe sich nichts geändert. Nach ihrer Kenntnis hätten die den Mitgliedern des Stadtrats zur Verfügung gestellten Unterlagen keinen Hinweis auf die „Möglichkeit bzw. hohe Wahrscheinlichkeit einer Erstattungspflicht“ nach § 37 SNG 1993/§ 14 SNG 2006 enthalten.

In einer weiteren Stellungnahme der Obersten Naturschutzbehörde vom Dezember 2006 (vgl. das Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 11.12.2006, Blatt 146 der Aufstellungsunterlagen) wurden die zur vormals geplanten Rechtsverordnung erhobenen Bedenken bekräftigt.

Die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ wurde am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst alle bisher unbebauten Grundstücke zwischen der Lilienstraße, dem Trillerweg und der Straße Am Triller. Nach der Beschlussvorlage (vgl. die Drs. VWT/0477/06 vom 7.12.2006, Blätter 182 ff. der Aufstellungsunterlagen) soll diese Satzung den Bebauungsplan ergänzen und den Schutz nicht nur des alten Baumbestands, sondern auch des vorhandenen Unterwuchses über den Zeitpunkt des Auslaufens der vorläufigen Sicherstellung (7.3.2007) gewährleisten. Die im Verfahren erhobenen Bedenken und Anregungen sind in einer Anlage aufgeführt. Darin heißt es unter anderem zu dem Hinweis der Obersten Naturschutzbehörde auf Entschädigungsansprüche der Eigentümer, solche seien wegen eines Entzugs der Bebaubarkeit nicht begründet. Entschädigungsansprüche seien in § 42 BauGB abschließend geregelt und hier jedenfalls mit Blick auf die 7-Jahres-Frist nicht gegeben. Was nach Baurecht nicht entschädigungspflichtig sei, könne das auch nach Naturschutzrecht nicht sein. Das „Baurecht“ sei den Eigentümern bereits durch den Bebauungsplan „entzogen“ worden. (vgl. hierzu die Übersicht Blatt 185 der Aufstellungsunterlagen) Die Unterlage enthält auch eine Abwägung der im ersten Durchgang im April 2006 von der Bürgeranhörung erhobenen Einwände der Antragsteller. (vgl. Seite 4, Blatt 187 der Aufstellungsunterlagen) Zu dem Einwand der Antragsteller vom Dezember 2006 heißt es dann, Bedenken hinsichtlich des Schadensersatzes ließen sich „nach wie vor ausräumen“, da die Satzung in ihrem § 6 bestimmte Ausnahmeregelungen („Befreiungen“) vorsehe. (vgl. Seite 10, Blatt 193 der Aufstellungsunterlagen, dort zu 7); entsprechend auch das Informationsschreiben vom 26.4.2007 an den damaligen Bevollmächtigten der Antragsteller)

Mit Bescheid vom 16.2.2007 genehmigte das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde die Satzung unter Bezugnahme auf § 39 Abs. 4 SNG 2006. In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, die Regelungen gingen über den Schutz der Festsetzung „Parkanlage“ in dem Bebauungsplan „Am Triller“ hinaus. Hierdurch werde der Schutz und die Entwicklung des historisch gewachsenen ehemaligen Parks „in seiner Gesamtheit gewährleistet“.

Unter Hinweis auf diese Zustimmung wurde die Satzung (im Folgenden: GLB-S) am 7.3.2007 (Wochenspiegel) und am 8.3.2007 (Amtsblatt) bekannt gemacht. Sie nennt in § 3 GLB-S als Schutzzweck für den in § 2 GLB-S bestimmten Schutzbereich die „Sicherung, Erhaltung und Entwicklung des historisch gewachsenen ehemaligen Parks“ und gibt insoweit mehrere Schutzgründe an, und zwar eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen, die besondere Bedeutung als Rückzugsgebiet für selten gewordene Tier- und Pflanzenarten und gefährdete Tierarten, die besondere Bedeutung des Parks als Verbindungselement im Biotopverbundsystem der Antragsgegnerin und seine besondere Bedeutung als das Landschaftsbild prägendes Element zentraler städtebaulicher Entwicklungsbereiche. Neben der Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts in der Ortslage sei dieser Schutz zur Abwehr schädlicher Einwirkungen vor allem im Hinblick auf die Siedlungsnähe und den Besiedlungsdruck in besonderem Maß erforderlich. Zur Erreichung dieser Ziele führt § 4 Abs. 2 GLB-S enumerativ eine Reihe von Verboten auf, etwa generell bezogen auf die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen einschließlich Einfriedungen (Nr. 1), den Bau oder die Veränderung von Straßen, Wegen und Stellplätzen (Nr. 2), Veränderungen von Bodengestalt und Bodenoberfläche (Nr. 4) und die Herausnahme oder das Ausgraben von Bäumen, auch umgefallenen, anderer Pflanzen und Vegetationsbestände (Nr. 8).

Mit Schreiben vom 4.10.2007 an die Antragsgegnerin beantragten die Antragsteller eine Entschädigung nach den Regelungen des Planungsschadensrechts. (vgl. dazu die Anlage 15 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) Unter dem 3.12.2007 rügten sie ferner pauschal eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (vgl. dazu die Anlage 17 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) und beantragten die Erteilung eines positiven Vorbescheids zur „Genehmigungsfähigkeit baulicher Maßnahmen“ nach § 34 BauGB auf ihren Grundstücken. (vgl. dazu die Anlage 16 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007)

Zur Begründung ihres am 14.12.2007 eingegangenen Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller vor, die Unterschutzstellung nach den Regelungen des Naturschutzrechts setze eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Abwägung voraus. Vorliegend sei von einem vollständigen Abwägungsausfall auszugehen. Ihre von der Satzung betroffenen Grundstücke seien zuvor nach § 34 BauGB bebaubar gewesen. Nunmehr abweichende Einlassungen der Antragsgegnerin stünden in krassem Widerspruch zu früherem Verhalten. Der Bereich lasse sich insbesondere nicht als „Außenbereich im Innenbereich“ qualifizieren. Zudem hätten sie erhebliche Vorinvestitionen getätigt und unter anderem Erschließungsbeiträge bezahlt. Die Verneinung von Entschädigungsansprüchen in den Abwägungsmaterialien sei formeller Natur, verkenne grundlegende Eigentümerbelange und beinhalte insofern einen vollständigen Abwägungsausfall. Von vorneherein unzutreffend sei die Annahme, dass das Eigentum an grundsätzlich bebaubaren Grundstücken keine abwägungsbeachtlichen Belange begründe, wenn die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für den Entzug dieser Berechtigung verstrichen sei. Die Planbegründung sei das „Gegenteil einer rechtsstaatlichen Abwägung“ und lese sich wie eine haushaltsrechtliche Rechtfertigung. Die rechtliche Wertung des Nichtbestehens von Entschädigungsansprüchen sei falsch. Selbst wenn sie zuträfe, verblieben wesentliche abwägungsbeachtliche Eigentümerbelange wie die erheblichen Vorinvestitionen, die künftig weiter laufenden jährlichen Kosten beispielsweise für Baumpflege (ca. 4.000,- EUR), Grundstückspflege (ca. 4.400,- EUR), die Grundsteuerpflicht (ca. 8.000,- EUR) und Gebühren für Straßenreinigung (1.300,- EUR). Vollends abwägungsfehlerhaft sei, dass entgegen früheren Planungen nunmehr unter Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein vollständiger Ausschluss der Bebauungsmöglichkeit festgesetzt worden sei. Die von ihnen vorgelegten Bebauungsvorschläge hätten nie die vollständige Beseitigung des Baumbestands vorgesehen, sondern seien mit den schutzwürdigen Bäumen ganz oder doch weitgehend vereinbar gewesen. Die Satzung enthalte überhaupt keine Abwägung, sondern übernehme lediglich die gutachterliche „Entscheidung“ des eingeschalteten Landschaftsarchitekten. Schließlich widerspreche die durch die Planung erzeugte Herausnahme eines großflächigen Gebiets aus der Wohnbebauung dem Landesentwicklungsplan Siedlung. Dieser sehe für die Antragsgegnerin eine Kernzone des Verdichtungsraums und die Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf die zentralen Orte vor. Die Schutzsatzung beruhe auf naturschutzrechtlichen Stellungnahmen, die in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend seien und methodisch nicht den Mindeststandards naturwissenschaftlicher Ermittlungen und Bewertungen genügten. Das Gebiet „Am Triller“ sei kein Objekt, das einem naturschutzrechtlichen Objektschutz unterliegen könne. Zur Substantiierung dieses Vortrags haben die Antragsteller ein ausführliches Gutachten des Prof. Dr. U. zur Akte gereicht. (vgl. die „Biogeographisch-wildökologische Beurteilung der formellen Begründung und der naturwissenschaftlichen Grundlagen der Verordnung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils für den Bereich Am Triller“ vom 8.7.2008, Hülle Blatt 89 der Gerichtsakte 2 C 478/07) Danach existiere der „historisch gewachsene ehemalige Park“ nicht mehr. Im Vergleich mit dem ökologisch stark strukturierten Umfeld aus Bungalows mit parkähnlichen Grundstücken und Villengrundstücken mit altem Baumbestand sei innerhalb des Schutzgebiets keine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen erkennbar, so dass der Bereich keine besondere Bedeutung als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten habe. Auch sei keine besondere Bedeutung als biogeografisches Verbindungselement („Trittstein“) im Biotopverbund des Regionalverbands A-Stadt beziehungsweise des Saarlands zu erkennen. Naturwissenschaftliche Datengrundlagen und tatsächliche Ermittlungen der dem Satzungserlass zugrunde liegenden Gutachten seien in hohem Maße unzureichend. Sie basierten im Wesentlichen auf methodisch unvertretbaren Unterstellungen und Behauptungen wie etwa die Annahme eines „essentiellen Nahrungsgebiets“ für Fledermäuse oder Vögel. Die vorgenommenen Bewertungen genügten nicht den Mindeststandards naturschutzrechtlicher Begutachtungen. Gefährdete oder besonders geschützte Vogelarten seien nicht vorhanden. Brutstätten für Fledermäuse seien nicht nachgewiesen. Es gebe keine Fauna, die nicht auch in einem gewöhnlichen Stadtgebiet von A-Stadt zu finden sei. Der vorhandene Baumbestand weise keine homogene Innenstruktur auf. Er bestehe teilweise aus Alt- und Baumholzbestand, aus einer verwilderten Weihnachtsbaumkultur, gemähten Rasenflächen und so weiter. Die umgebende Nutzungssituation mit Wohnhäusern in offener Bauweise auf parkähnlichen Grundstücken sei aus naturschutzfachlicher Sicht hochwertiger als das unter Schutz gestellte Gebiet. Die Antragsgegnerin habe die Unterschutzstellung nur vorgenommen, um die Bebauung ihrer Grundstücke in vollem Umfang zu verhindern und Gründe für die Aufstellung des Bebauungsplans zu finden. Neben dem Eigentumsgrundrecht sei insoweit auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn die Antragsgegnerin zunächst in einem Teilbereich des Gebiets villenähnliche Bebauungen nach § 34 BauGB genehmige und anderen Eigentümern anschließend wegen eines „Baudrucks“ auf das Gebiet ein absolutes Bau- und Nutzungsverbot auferlege. Dieses widersprüchliche Verhalten missachte auch den Gedanken des Vertrauensschutzes. Schließlich haben die Antragsteller eine weitere „naturschutzfachliche Stellungnahme“ von Dr. W. vorgelegt, die sich mit von der Antragsgegnerin in das Verfahren eingebrachten Gutachten und Stellungnahmen befasst. (vgl. dazu die „Naturschutzfachliche Stellungnahme“ von Dr. W. (ARK Umweltplanung und -consulting) vom 15.12.2008, Blätter 398 ff. in Band II der Gerichtsakte)

Unter dem 20.2.2008 veröffentlichte die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf Verwaltungsstrukturreformgesetz (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) und mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes „Anpassungen der Satzung“ (vgl. dort § 10 GLB-S 2008). (vgl. die Veröffentlichung der „Neufassung“ im Amtsblatt des Saarlandes 2008, 311-313) Dabei handelte es sich neben dem Verweis auf den durch Art. 10 Nr. 15VSRG neu gefassten § 39 Abs. 1 SNG (statt bisher § 39 Abs. 4 SNG 2006) als Befugnisnorm für den Erlass der Satzungen durch die Städte und Gemeinden um die Ersetzung der Bezeichnung „Untere Naturschutzbehörde“ in § 7 Abs. 2 und 3 GLB-S (2007) durch Verweis auf die Satzungsgeberin (§ 7 Abs. 2 und 3 GLB-S 2008) sowie um die Anpassung des geschützten Brutzeitraums an die Vorgabe des § 32 Abs. 3 SNG 2006 (vgl. § 5 Abs. 2 GLB-S 2008).

Die Antragsteller beantragen,

die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ (GLB 5.08.03) in Alt-A-Stadt (in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2008) für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verweist auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach den §§ 39 SNG 2006, 29 Abs. 1 BNatSchG. Bei dem ehemaligen Röchlingpark handele es sich um einen zusammenhängenden, gewachsenen Waldbestand, der als Landschaftsteil ein taugliches und nach den eingeholten Gutachten auch ein würdiges Schutzobjekt darstelle. Die Unterschutzstellung verfolge die in § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG genannten Ziele und sei auch erforderlich, da auf den von Bebauung umgebenen Grundstücken in „bester Wohnlage“ ein erheblicher Siedlungsdruck laste. Das belege die Realisierung von Bauvorhaben in jüngerer Vergangenheit. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche in dem zuvor erlassenen Bebauungsplan habe einen geringeren Schutzumfang und sei nicht ausreichend. Ein Verstoß gegen das Gebot der Beachtung von Zielen der Raumordnung liege nicht vor. Zudem sei fraglich, ob es sich bei dem betroffenen Gelände überhaupt um Baulücken oder um Außenbereichsgrundstücke handele. Die Satzung sei auch nicht unter Verletzung des Abwägungsgebots zustande gekommen. Nach Offenlage und Trägerbeteiligung sei ein Abwägungsspiegel erstellt worden, der der Entscheidung des Stadtrats zugrunde gelegen habe. Die schon aus dem Sicherstellungsverfahren bekannten Interessen der Antragsteller an der Erhaltung der Baulandeigenschaft ihrer Grundstücke seien berücksichtigt worden. Ihre Zurückstellung bewege sich in den Grenzen des Abwägungsgebots. Die Befugnis zur Bebauung des Geländes sei, sofern sie überhaupt bestanden habe, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans entzogen worden, so dass das Verbot einer Errichtung baulicher Anlagen in § 4 Abs. 2 Nr. 1 GLB-S „weitgehend deklaratorisch“ sei. Zur Gewichtung der Eigentümerinteressen insbesondere für den Fall der Nichtigkeit des Bebauungsplans sei die Bebaubarkeit einzeln geprüft worden. Danach seien Baumöglichkeiten nach § 34 BauGB entweder zu verneinen oder die Frist für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach Planungsschadensrecht beim Entzug solcher Möglichkeiten verstrichen gewesen. Das sei auch hier maßgeblich. Die Wertung des Gesetzgebers in § 42 BauGB, wonach die Belange der Eigentümer mit Zeitablauf an Gewicht verlören, müsse mit Blick auf das „Gebot der Einheit der Rechtsordnung“ auch für die naturschutzrechtliche Entschädigungspflicht gelten und sei im Rahmen der Abwägung zu beachten. Auch wenn sich die Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit der Frage der Entschädigungspflichtigkeit nicht explizit aus dem für den Beschluss des Stadtrats erstellten Abwägungsspiegel ergebe, so sei diese doch in der „formellen Begründung“ zum Bebauungsplan enthalten. Beide Verfahren seien so eng miteinander verbunden gewesen, dass bei der Aufstellung der GLB-Satzung keine neuen Aspekte mehr zu berücksichtigen gewesen seien. Allein die Aufnahme von Planungen für eine Bebauung durch die Antragsteller, zur Bauvorbereitung getroffene Investitionen oder die Zahlung von Erschließungsbeiträgen begründeten keinen Entschädigungsanspruch. Den in der Gewichtigkeit entsprechend geminderten Eigentümerbelangen hätten gewichtige öffentliche Interessen an der Unterschutzstellung gegenüber gestanden, denen nach Prüfung der Vorrang eingeräumt worden sei. Angesichts der besonderen Bedeutung der öffentlichen Interessen sei die Abwägung im Ergebnis selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man davon ausgehen wollte, dass der Ablauf der Sieben-Jahres-Frist nicht zu einer Minderung des Gewichts der Eigentümerbelange führe. Selbst wenn man mit den Antragstellern hierin eine Ungleichbehandlung mit Blick auf andere Eigentümer in dem Bereich annehmen wollte, so wäre diese jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin hält ferner die in dem Gutachten U. und in der Stellungnahme des Antragstellers zu 3) zum Ausdruck gebrachte naturschutzfachliche Kritik an der Schutzgebietsausweisung für nicht begründet und verweist insoweit auf die Stellungnahme des Dipl. Ing. P. G.. Diese komme zu dem Ergebnis, dass die bei der faunistischen Untersuchung angewandten Methoden wissenschaftlich korrekt, üblich und insbesondere die Untersuchungszeiträume angegeben seien, dass sich damit die über die Wertigkeit umgebender Flächen hinausgehende, nicht zu ersetzende Bedeutung des geschützten Landschaftsbestandteils „Am Triller“ für die Belange des Arten- und Biotopschutzes als Lebensraum seltener und geschützter Arten belegen lasse, dass die das Stadtbild prägende Wirkung real und für jedermann erkennbar sei und dass die Abgrenzung sowie die Entwicklungsziele der Satzung klar definiert seien. Dass die Schutzfläche räumlich nicht mehr mit dem ehemaligen Röchlingpark identisch sei, stehe der Ausweisung nicht entgegen. Die untersuchten Tiergruppen Vögel und Fledermäuse seien nicht „willkürlich“ ausgewählt, sondern in der Fachwelt anerkannte Artengruppen zur naturschutzfachlichen Bewertung, insbesondere in urbanen Ökosystemen. In dem faunistischen Gutachten seien mit Blick auf bestehende Unsicherheiten der Artenbestimmung durch Fledermäuse mittels Ultraschall nur zweifelsfrei bestimmte Arten herangezogen worden. Auch die Aussagen zur Quartiereignung der Fläche seien korrekt und nachvollziehbar, zumal das Untersuchungsgebiet die am südlichen Ende des Parks gelegene Kapelle einschließe, wo es nachweislich Fledermausquartiere gebe. Für die Zwergfledermaus sei die Quartiernutzung im Park in zumindest einem Fall belegt. Die Eignung von Rindenabplatzungen als Tages- oder saisonales Quartier für bestimmte Fledermausarten sei entgegen der Auffassung der Antragsteller gesichertes Fachwissen. Die Feststellungen erlaubten auch eine Einstufung als Jagdgebiet und Nahrungshabitat der Fledermäuse. Die bei den Vögeln nachgewiesene Artenvielfalt beziehungsweise Artendichte übertreffe deutlich den aus zahlreichen Untersuchungen ermittelten Erfahrungswert vergleichbarer Landschaftsräume und rechtfertige daher die Einstufung des Gebiets als „überörtlich bedeutsam“. Die Eignung als Trittsteinbiotop im Verbund lasse sich nicht negieren. Der Erlass einer Landschaftsschutzverordnung gehöre nicht zu den UVP-pflichtigen Vorhaben und zähle auch nicht von den SUP-pflichtigen Plänen und Programmen.

Der Senat hat am 25.6.2009 in der gemeinsam verhandelten Parallelsache (2 C 478/07) eine Besichtigung der Örtlichkeit durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die den Beteiligten vor der Sitzung überreichte Niederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 3 N 1/05 und 2 C 478/07 sowie der jeweils zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel. Dass die Antragsgegnerin meint, den Antragstellern sei die Bebauungsmöglichkeit hinsichtlich ihrer Grundstücke bereits durch den im Jahre 2006 erlassenen gleichnamigen Bebauungsplan beziehungsweise die darin enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen ist dieser Bebauungsplan selbst Gegenstand eines nicht abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens der Antragsteller. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Zum anderen gehen die erwähnten Verbote in § 4 GLB-S weit über die Ausschlusswirkung des Bebauungsplans hinaus. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans ergäbe sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit daher eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung.

B.

1. Die nach Inkrafttreten des Verwaltungsstrukturreformgesetzes (VSRG) (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) zum 1.1.2008 (Art. 14 Abs. 1VSRG), das weit reichende Veränderungen der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts bestimmt (vgl. § 47 Abs. 2 SNG 2008), durch die Antragsgegnerin vorgenommenen „Anpassungen“ der Satzung sind rechtlich nicht bedeutsam. Wie bereits der Text der Veröffentlichung (vgl. die Veröffentlichung der „Neufassung“ im Amtsblatt des Saarlandes 2008, 311-313) nahelegte, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass eine (erneute) Befassung des Stadtrats der Antragsgegnerin mit der Angelegenheit nicht erfolgt ist. Da Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach dem saarländischen Kommunalverfassungsrecht zu den vorbehaltenen Aufgaben des Gemeinderats gehören (§ 35 Nr. 12 KSVG) und eine solche „Redaktionsbefugnis“ der Verwaltung damit nicht in Einklang zu bringen ist, sind die „Anpassungen“ rechtlich für das vorliegende Verfahren bedeutungslos. Schon daraus ergibt sich die im Tenor festgestellte Unwirksamkeit der Fassung der Satzung aus dem Jahre 2008. Sogar eine inhaltliche Änderung stellt insoweit im Übrigen die Änderung des Zeitraums für die besonderen Verbote mit Blick auf Brutzeiten (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2007/2008) dar. Dieser wurde in der „Anpassung“ (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2008) auf den bereits bei Erlass der Satzung im Jahre 2007 nach § 32 Abs. 3 SNG 2006 maßgebenden Zeitraum vom 1.3. bis 15.9. zurückgeführt. Der maßgebliche „unangepasste“ § 5 Abs. 2 GLB-S 2007 nannte insoweit den längeren Zeitraum (Brutschutz) des § 24 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993.

Maßgeblicher Beurteilungsgegenstand für das Normenkontrollverfahren bleibt die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 2007. Die durch Art. 10 Nr. 15 desVSRG vorgenommene Veränderung des § 39 SNG hatte keinen Einfluss auf die Wirksamkeit zuvor erlassener Normen des Ortsrechts. Etwas anderes würde nur gelten, wenn entweder durch eine höherrangige Norm, hier also formelles Landesrecht, oder durch einen gleichrangigen späteren Rechtssetzungsakt speziell der nach Änderung von Zuständigkeiten regelungsbefugten Stelle, ein ausdrückliches Außerkrafttreten der Satzung (2007) bestimmt worden wäre. Für beides gibt es keine Anhaltspunkte.

2. Das wirksame Zustandekommen der Satzung (GLB-S) im Jahre 2007 unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nachdem das ursprünglich auf den Erlass einer Rechtsverordnung zielende Normsetzungsverfahren wegen der Verweigerung der notwendigen Zustimmung der Obersten Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993) im Juli 2006 „fehlgeschlagen“ war, hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 28.11.2006 beschlossen, ein neues Verfahren, nunmehr mit dem Ziel des Erlasses einer entsprechenden Satzung im Sinne des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 39 Abs. 4 SNG 2006, „einzuleiten“. Diesem wurden, wie der einleitende Hinweis in der Bekanntmachung über die erneute Offenlegung Anfang Dezember 2006 auf den § 39 Abs. 4 SNG 2006 belegt, die Verfahrensvorschriften des seit 2.6.2006 in Kraft befindlichen SNG 2006 zugrunde gelegt. Daran ist die Norm in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu messen.

Der § 39 Abs. 4 SNG 2006 selbst enthielt in seinem Satz 3 nur das vorliegend mit Blick auf die damalige entsprechende Funktion der Antragsgegnerin ins Leere gehende Abstimmungsgebot mit der Unteren Naturschutzbehörde und das Erfordernis der Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde. Sie wurde mit Bescheid vom 16.2.2007 erteilt. Die Verweisung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SNG 2006 auf die danach entsprechend anzuwendenden „Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3“ ging ersichtlich „ins Leere“. Die Vorschriften über eine Offenlegung und die Trägerbeteiligung in § 20 Abs. 3 SNG 2006, der übrigens in dem neuen § 39 Abs. 1 SNG 2008 ausdrücklich in Bezug genommen wird, waren somit damals nicht anzuwenden. Demgemäß galt auch nicht die Fristenregelung für die Dauer der Auslegung (1 Monat), die hier nicht eingehalten wurde. Da der allgemeinen Bestimmung für den Erlass kommunaler Satzungen in § 12 KSVG keine Pflicht zur Offenlage und daher auch keine Frist zu entnehmen ist, lässt sich im konkreten Fall allenfalls aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) beziehungsweise aus dem daraus abgeleiteten Gebot „gerechter“ Abwägung eine Informationspflicht mit Stellungnahmemöglichkeit für die von solchen Satzungen betroffenen Eigentümer herleiten. Diesen verfassungsrechtlichen Mindesterfordernissen wurde durch die Offenlage im Dezember 2006/Januar 2007 genügt. Die Antragsteller haben damals auch unter Verweis auf ihre frühere Stellungnahme vom 21.4.2006 erneut Einwendungen erhoben.

3. Was die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu sehende inhaltliche Bestimmtheit anbelangt, war die maßgebliche Bekanntmachung der Norm vom Wortlaut her zwar nicht eindeutig. In der Überschrift ist einleitend von einer „ Verordnung für den geschützten Landschaftsbestandteil…“ die Rede, was wohl ein textliches Relikt aus dem ursprünglichen Aufstellungsverfahren nach dem SNG 1993 ist. Der nachfolgende Text der Veröffentlichung macht aber hinreichend deutlich, dass es sich um eine am 6.2.2007 vom Stadtrat beschlossene „Satzung“ handelt. Soweit in der Überschrift zur Satzung aber dann der 26.2.2007 als Erlassdatum angegeben wird, handelt es sich um ein entsprechend dem der Regelung in § 42 SVwVfG zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken jederzeit zu berichtigendes Schreibversehen, das nicht zur Unwirksamkeit der Satzung führt.

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in der in der Bekanntmachung vorab abgedruckten Karte zweifelsfrei und vollständig erkennbar (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46 Leits. Nr. 24) dargestellt und in der zur Konkretisierung des Schutzgebiets in § 2 Abs. 2 Satz 1 GLB-S enthaltenen Aufzählung der betroffenen Grundstücksparzellen zutreffend textlich beschrieben.

4. Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) „Am Triller“ in Alt-A-Stadt hält indes einer inhaltlichen Kontrolle am Maßstab höherrangigen Rechts nicht stand. Das betrifft zum einen die von den Beteiligten unterschiedlich beantwortete Frage eines Vorliegens der naturschutzrechtlichen Anforderungen für die konkrete Unterschutzstellung (b.). Darüber hinaus wurden bei Erlass der Satzung die Grenzen des für alle staatlichen „Planungen“ unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geltenden Anforderungen des Übermaßverbots nicht beachtet (c.).

a. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann indes nicht bereits von einer Missachtung von Zielfestlegungen der Teilabschnitte Umwelt und Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004 und LEP Siedlung 2006 (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) ), ausgegangen werden. Ernsthaft kann das nach dem Satzungsgegenstand ohnehin nur hinsichtlich des LEP Siedlung 2006 in Erwägung gezogen werden. Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen seien. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt 2.3.1 des LEP Siedlung 2006 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele und Grundsätze für die Raumkategorien“ unter Punkt 2.3.2 ohnehin nur teilweise um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass dies vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die unmittelbar anschließende Formulierung von „Festlegungen für die Siedlungsstruktur in allen Raumkategorien“ (Punkt 2.3.2 LEP Siedlung 2006). Danach sind unter anderem ökologisch bedeutsame Teile von Freiräumen vor Beeinträchtigungen zu schützen, in ökologisch wirksamen Zusammenhängen zu erhalten und in ihrer Funktionsfähigkeit zu stärken (<22>/Z) sowie exponierte Hänge, Horizontlinien bildende Höhenzüge und siedlungsklimatisch ausgleichend wirkende Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete einschließlich der entsprechenden Abflussbahnen von Bebauung freizuhalten (<22>G).

b. Die Satzung entspricht jedoch nicht den speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006). Zwar sind die in der Satzung der Antragsgegnerin aufgeführten Schutzzwecke (§ 3 GLB-S) von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG39 Abs. 4 SNG 2006) gedeckt. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne des in § 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006 ohne Einschränkungen oder Ergänzungen in Bezug genommenen § 29 BNatSchG beziehungsweise – da es sich dabei um eine nicht unmittelbar geltende Rahmenvorschrift handelt – nach § 39 SNG 2006 selbst ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals (§§ 28 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008), indes grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen, speziell des innerörtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden, die den Naturschutzbehörden die Möglichkeit einräumen, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 21)

Der Umstand, dass sich auf der Fläche im Umfeld der früheren Röchlingvilla ursprünglich ein in der Form eines Gartens „künstlich“ angelegter Park befand, schließt die Einordnung als Bestandteil der „Landschaft“ im Verständnis der §§ 29 Abs. 1 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006 und damit die Unterschutzstellung nach diesen Vorschriften noch nicht aus. „Landschaftsbestandteile“ in diesem Sinne müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente oder ehemalige Abbaubereiche ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert worden sind und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre – anders als etwa ein auch ausgedehnter Hausgarten – nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Gerade unter dem letztgenannten Aspekt bestehen hier indes bereits mit Blick auf den ausgedehnten Hausgarten der „Villa Töpfer“ erhebliche Bedenken gegen die Unterschutzstellung.

Mit dem Schutzinstrument des geschützten Landschaftsbestandteils können Einzelgebilde der Natur individuell oder – etwa durch gemeindliche Baumschutzsatzungen – pauschal in einem Gebiet wegen ihrer Bedeutung als Einzelgebilde oder als Typus für Natur und Landschaft und die damit verbundenen ökologischen und sozialen Belange unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 – NVwZ 1997, 173; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 – 3 K 1315/91 –, NVwZ-RR 1994, 574 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien des Bundes und OVG Koblenz, Urteil vom 17.12.1986, NuR 1988, 91, wonach die Anerkennung eines 12 ha großen „Feldkegels“ aus denselben Gründen abgelehnt worden ist) „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Hier wurde mit dem Erlass der Satzung (GLB-S) in Wahrheit eine als Flächenschutz zu qualifizierende Maßnahme getroffen. Der Text der Satzung beginnt mit der „Erklärung zum Schutzgebiet“ (§ 1 GLB-S), nimmt bei der Beschreibung von „Geltungsbereich und Schutzgegenstand“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 GLB-S ausdrücklich „das zu sichernde Gebiet mit einer Fläche von etwa 1,9 ha“ in Bezug, konkretisiert das „Gebiet“ durch die Angabe der umfassten Flurstücke (§ 2 Abs. 2 GLB-S), beschreibt die „Abgrenzungen“ nach Grundstücksgrenzen und Straßenbezeichnungen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GLB-S) und verweist in § 2 Abs. 2 Satz 3 GLB-S ergänzend auf einen beigefügten Lageplan, in dem das „Gebiet“ mit einer schwarzen Strichlinie umrandet dargestellt ist. Auch die speziellen Verbotstatbestände in § 4 Abs. 2 GLB-S knüpfen inhaltlich und in dem allgemeinen Grundsatz (§ 4 Abs. 1 GLB-S) sogar terminologisch eindeutig an eine „nachhaltige Störung des gegenwärtigen Zustands im Schutzgebiet“ an. Gleiches gilt für die Beschreibung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wo vom „Zustand des Gebiets“ die Rede ist (§ 7 Abs. 1 GLB-S). Nach der Rechtsprechung können indes „Gebiete“ oder „Flächen“ als solche nicht als naturschutzrechtliches Objekt „geschützter Landschaftsbestandteil“ unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 1)

Wie jedoch die Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG verdeutlicht, kann die Abgrenzung nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise ein gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Insoweit wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass Objektschutz „vielfach ohne räumliche Ausdehnung nicht erreicht werden“ könne. (vgl. dazu das in dem Sinne hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des „Objekts“ extremste Beispiel für eine fast 12 ha große Fläche VGH München, Urteil vom 13.8.2002 – 9 N 98.3473 –, juris) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung, gegebenenfalls auch einer dort vorhandenen Bebauung, (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Maßgeblich ist, dass der geschützte Landschaftsbestandteil „als Naturgesamtheit lediglich ein Teil der Landschaft“ ist. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris, zu einem 9,42 ha großen „Schutzobjekt“, BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 –, BRS 57 Nr. 274, zum Ausgangsfall VGH München, Urteil vom 28.10.1994 – 9 N 87.03911 –, BayVBl. 1995, 242) Solange ein Landschaftsteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erkennbar ist, kann sich daher eine solche Schutzfestsetzung auch auf einen etwas größeren räumlichen Bereich beziehen. Das ist indes hier nicht der Fall.

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung kann nicht von einem gegenüber der Umgebung in der Örtlichkeit deutlich abgrenzbaren „Park“ mit eigener Vegetation und Tierwelt und damit von einem tauglichen Schutzobjekt ausgegangen werden. Erforderlich ist insoweit, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als „abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar“ ist. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das lässt sich hier nicht feststellen. Der Satzungsbereich umfasst einen vom Zuschnitt völlig unregelmäßigen Ausschnitt aus der ohnehin nur noch die östlich der Lilienstraße gelegene Teilfläche des früheren Röchlingparks, der so in der Örtlichkeit für den Betrachter nicht als „natürliches“ Einzelgebilde in Erscheinung tritt. Insbesondere stellt sich die verbliebene Fläche des ehemaligen Röchlingschen Parks, obschon weitgehend von einer Mauer und von bebauten Grundstücken umgeben, aufgrund zahlreicher baulicher Eingriffe, die mit Gebäuden und bauakzessorisch genutzten und entsprechend „künstlich“ gestalteten Freiflächen von den Rändern in sie hineinreichen und teilweise aus dem Geltungsbereich der GLB-Satzung ausgeklammert sind, nicht als objektartig in Erscheinung tretende Naturgesamtheit dar, wie das etwa bei einem Steinbruch, einem Friedhof oder auch bei einem nach wie vor als solcher in seiner Umgebung in Erscheinung tretenden Park der Fall sein kann. Das betrifft das villenartige Wohnhaus auf der Parzelle Nr. ...2/4 (die sog. „Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) nebst zugehörigem als Wiesen-/Rasenfläche angelegtem, östlich anschließendem Hausgarten auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34 und die 2001 errichteten beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33). Nimmt man die zum Trillerweg hin orientierte Bebauung nordöstlich der am Rand des Satzungsgebiets liegenden Parzellen Nr. ...52/8 und Nr. ...2/15 und südöstlich des Seitenastes der Straße Am Triller (Sackgasse) hinzu, so erscheint der die baufrei gebliebenen Restflächen dieses Teils des früheren Röchlingparks umfassende Satzungsbereich als völlig willkürlich geschnitten und tritt so jedenfalls in der Örtlichkeit nicht mehr als „Objekt“ in Erscheinung. Er ist daher nicht (mehr) im Sinne der genannten Rechtsprechung als abgegrenzter „Landschaftsbestandteil“ im Sinne §§ 29 BNatSchG, 39 SNG 2006 erkenn- und qualifizierbar. Bereits das rechtfertigt den Ausspruch der Unwirksamkeit der Satzung.

Von daher bedarf die von den Beteiligten unter Verweis auf jeweils mehrere von ihnen vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahmen fundamental unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die Feststellung der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit des geschützten Landschaftsbestandteils voraussetzen würde, keiner abschließenden Beantwortung.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltet darüber hinaus eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichen Übermaßverbots. Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340)

Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder -satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342) Durch gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen darf jedoch der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht ausgehöhlt werden. Dazu gehört die durch die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu seinem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, und durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis gekennzeichnete Privatnützigkeit des Eigentums. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126, DVBl. 2008, 332) Die die Eigentümerbefugnisse beschränkenden Regelungen erweisen sich als unter Verhältnismäßigkeitsaspekten unzumutbar und daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn dem Eigentümer nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über das Grundstück verbleibt, oder wenn die bisher ausgeübte Nutzung oder eine sich nach Lage der Dinge objektiv anbietende Nutzung ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.1.2000 – 6 BN 2.99 –, NVwZ-RR 2000, 339, und vom 18.7.1997 – 4 BN 5.97 –, NVwZ-RR 1998, 225, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568, VGH München, Urteil vom 2.5.2002 – 9 N 98.3627 –, juris,) Die Privatnützigkeit des Eigentums ist dann in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise aufgehoben, wenn dem Eigentümer über die formale Stellung hinaus keinerlei wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbleibt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 –, BRS 62 Nr. 214 = BauR 1999, 1158 (zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrecht)) und hierfür keine Kompensation vorgesehen wird. Insofern gelten die gleichen Grundsätze wie im Denkmalschutzrecht, wenn es um Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch Erhaltungs- oder Instandsetzungsforderungen aus Gründen des öffentlichen Allgemeininteresses geht. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.11.2008 – 2 A 269/08 –, SKZ 2009, 124 Leitsatz Nr. 34)

Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen der Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden, und in dem Zusammenhang auch nicht die so genannten Bauerwartungen hinsichtlich einer Umwandlung in Baugrundstücke durch künftige gemeindliche Bauleitplanung. (vgl. etwa VGH München, Urteile vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, und vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris,) Entsprechendes gilt für die rechtliche Sonderkonstellation des so genannten Außenbereichs im Innenbereich, der eine von Bebauung umgebene Fläche umschreibt, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB „geprägt“ wird. (vgl. hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Letzteres wurde von der Antragsgegnerin, die demgegenüber selbst jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) und damit von der grundsätzlichen Bebaubarkeit der entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen ist, entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen der Antragsteller sogar bereits Erschließungsbeiträge gefordert (und erhalten) hat, in jüngerer Vergangenheit wiederholt zu Unrecht in den Raum gestellt.

Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke im Satzungsbereich sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Das Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern an mehreren Seiten – wie erwähnt – erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem ausgedehnten „gepflegten“ Wohngarten umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die 2001 errichteten Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht vom Gesamteindruck her für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des Geländes.

Vor dem Hintergrund drängt sich im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen Art. 14 GG geradezu auf. Es handelt sich hier nicht mehr um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung durch den Ortsgesetzgeber. Geht man von der Zugehörigkeit der Grundstücke zur Ortslage und damit von einer ursprünglichen „Baulandqualität“ aus, so bleibt festzustellen, dass sich den Aufstellungsunterlagen für die Satzung diesbezüglich eine eigenständige Abwägung dieser Belange gar nicht entnehmen lässt. Die Begründung der Satzung vom 19.12.2005 behandelt allein naturschutzrechtliche Aspekte der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Hinsichtlich des von den Antragstellern eingewandten Entzugs von Baumöglichkeiten werden Entschädigungs- und Übernahmeansprüche (§ 14 SNG 2006) generell verneint. Die Antragsgegnerin sieht die Satzung vielmehr insoweit als rein „deklaratorisch“ an, da nach ihrer Ansicht die Baumöglichkeiten bereits durch den zeitlich früher erlassenen Bebauungsplan und die darin enthaltene Festsetzung einer „privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden seien. Entsprechend heißt es in der Vorlage für die Stadtratssitzung am 6.2.2007, in der die Satzung beschlossen worden ist, unter dem Stichwort „Kosten“ lapidar „keine“. Ausweislich der zugehörigen Abwägungsunterlagen hat sich die Antragsgegnerin wie in dem Bauleitplanverfahren die Auffassung zu eigen gemacht, dass die auf eine bauliche Nutzung des Geländes abzielenden Eigentümerinteressen in ihrer Wertigkeit erheblich gemindert seien, weil diese aufgrund zumindest des Verstreichens der sog. Sieben-Jahres-Frist im Sinne § 42 BauGB keine Entschädigungsansprüche (mehr) hätten. Was nach Baurecht nicht entschädigungspflichtig sei, könne das auch nach Naturschutzrecht nicht sein.

Auch dieser Schluss erscheint zumindest sehr zweifelhaft. Das bedarf hier aber keiner abschließenden Beurteilung. Nach dem durch die Änderung 2008 nicht berührten § 14 SNG 2006, der (ohne Ausgleich) unverhältnismäßige und damit verfassungsrechtlich unzulässige Eigentumsinhaltsbestimmungen zum Gegenstand hat, sind Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu entschädigen, wenn sie nicht aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums entschädigungslos zu dulden sind. Bei die Sozialbindung überschreitenden Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Grundstücks besteht ein Anspruch auf Entschädigung (§ 14 Abs. 2 SNG 2006). Beim Ausschluss künftiger zumutbarer wirtschaftlicher Nutzbarkeit kann der Eigentümer stattdessen sogar die Übernahme und bei nicht zu erzielender Einigung die Durchführung des Enteignungsverfahrens verlangen (§ 14 Abs. 3 SNG 2006). Diese Ansprüche werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern ihre Berechtigung, die Grundstücke zu bebauen, „schrittweise“ gestaffelt durch zwei in die gleiche Richtung zielende und sich inhaltlich ergänzende Satzungen entzogen hat. Die Privatnützigkeit des Eigentums wird hier letztlich zur Durchsetzung öffentlicher Erhaltungsinteressen und Gemeinwohlbelange hinsichtlich des Status quo in vollem Umfang aufgehoben. Von einer zumutbaren wirtschaftlichen privaten Nutzungsmöglichkeit für die Eigentümer in Zukunft kann keine Rede mehr sein.

Im Ergebnis sind den Antragstellern in § 4 GLB-S sämtliche privaten Nutzungsmöglichkeiten weitestgehend entzogen. Übrig bleiben lediglich Verpflichtungen zum Erhalt der Denkmäler (§ 7 SDschG) und zur Pflege und Bewahrung von Fauna und Flora auf der bisher baufrei gebliebenen Restfläche des ehemaligen Parkgeländes (Röchlingpark), verbunden mit Verkehrssicherungspflichten und den dadurch entstehenden Kosten und Abgabenlasten. Im Ergebnis verbleibt den Antragstellern das Eigentum als formelle Hülle, der keinerlei Berechtigungen (mehr) gegenüber stehen. Von daher ist es rein theoretisch, wenn die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren die Auffassung vertritt, dass selbst für den Fall, dass man die Herabsetzung der Wertigkeit der Eigentümerinteressen aufgrund fehlender Entschädigungsansprüche nach Planungsschadensrecht (§ 42 BauGB) nicht nachvollziehen wollte, des ungeachtet von einer Höherwertigkeit der naturschutzrechtlichen Belange auszugehen sei. Diese Erwägung lag der Satzung nicht zugrunde.

Sollten den Antragstellern keine Ansprüche auf Entschädigung nach dem Planungsschadensrecht zustehen, so würde das entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht dazu führen, dass deswegen die Wertigkeit ihrer Belange als Eigentümer in der Abwägung herabgemindert wäre. Im Gegenteil hätte die Antragsgegnerin in dieser Situation ein gesteigertes Augenmerk darauf zu richten gehabt, ob es mit Blick auf die verfolgten naturschutzrechtlichen Ziele noch verhältnismäßig wäre, den Antragstellern bisherige Baumöglichkeiten „ersatzlos“ zu entziehen. Insoweit wird ergänzend auf das Urteil des Senats in der einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan betreffenden Parallelsache verwiesen.

Die im vorliegenden Verfahren streitige GLB-Satzung führt sowohl bei einer Zusammenschau mit dem Bebauungsplan als auch – da sie selbst die Errichtung baulicher Anlagen untersagt und die bereits angesprochenen weiter reichenden Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse enthält – für sich gesehen zu einer Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller, die nach der unzweifelhaft in den Planungsunterlagen zum Ausdruck gebrachten Absicht für die Antragsgegnerin „zum Nulltarif“, das heißt kostenneutral und explizit nur so bewerkstelligt werden soll. Daraus wird ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die von ihr als „herausragend“ eingestuften Belange durchgreifen zu lassen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Andernfalls sollten die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Diese den Erlass der Satzung entscheidend tragende Intention ist schon vom Ansatz her mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nicht zu vereinbaren.

Soweit in den Abwägungsmaterialien auf den § 6 GLB-S und die dort in den Satzungsinhalt aufgenommene klassische Härteklausel verwiesen wird, ändert das im Ergebnis nichts. Ein Fall einer „nicht beabsichtigten“ Härte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) GLB-S wird schon tatbestandlich in aller Regel nicht vorliegen, weil die genannten Einschränkungen nach der Norm und der Begründung vom Normgeber „beabsichtigt“ sind und sogar die Hauptmotivation für den Erlass der Satzung bildeten. Diese war demgemäß auch von daher für unwirksam zu erklären.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des 1. Senats vom 12.3.2008 – 1 C 479/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel. Dass die Antragsgegnerin meint, den Antragstellern sei die Bebauungsmöglichkeit hinsichtlich ihrer Grundstücke bereits durch den im Jahre 2006 erlassenen gleichnamigen Bebauungsplan beziehungsweise die darin enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen ist dieser Bebauungsplan selbst Gegenstand eines nicht abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens der Antragsteller. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Zum anderen gehen die erwähnten Verbote in § 4 GLB-S weit über die Ausschlusswirkung des Bebauungsplans hinaus. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans ergäbe sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit daher eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung.

B.

1. Die nach Inkrafttreten des Verwaltungsstrukturreformgesetzes (VSRG) (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) zum 1.1.2008 (Art. 14 Abs. 1VSRG), das weit reichende Veränderungen der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts bestimmt (vgl. § 47 Abs. 2 SNG 2008), durch die Antragsgegnerin vorgenommenen „Anpassungen“ der Satzung sind rechtlich nicht bedeutsam. Wie bereits der Text der Veröffentlichung (vgl. die Veröffentlichung der „Neufassung“ im Amtsblatt des Saarlandes 2008, 311-313) nahelegte, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass eine (erneute) Befassung des Stadtrats der Antragsgegnerin mit der Angelegenheit nicht erfolgt ist. Da Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach dem saarländischen Kommunalverfassungsrecht zu den vorbehaltenen Aufgaben des Gemeinderats gehören (§ 35 Nr. 12 KSVG) und eine solche „Redaktionsbefugnis“ der Verwaltung damit nicht in Einklang zu bringen ist, sind die „Anpassungen“ rechtlich für das vorliegende Verfahren bedeutungslos. Schon daraus ergibt sich die im Tenor festgestellte Unwirksamkeit der Fassung der Satzung aus dem Jahre 2008. Sogar eine inhaltliche Änderung stellt insoweit im Übrigen die Änderung des Zeitraums für die besonderen Verbote mit Blick auf Brutzeiten (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2007/2008) dar. Dieser wurde in der „Anpassung“ (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2008) auf den bereits bei Erlass der Satzung im Jahre 2007 nach § 32 Abs. 3 SNG 2006 maßgebenden Zeitraum vom 1.3. bis 15.9. zurückgeführt. Der maßgebliche „unangepasste“ § 5 Abs. 2 GLB-S 2007 nannte insoweit den längeren Zeitraum (Brutschutz) des § 24 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993.

Maßgeblicher Beurteilungsgegenstand für das Normenkontrollverfahren bleibt die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 2007. Die durch Art. 10 Nr. 15 desVSRG vorgenommene Veränderung des § 39 SNG hatte keinen Einfluss auf die Wirksamkeit zuvor erlassener Normen des Ortsrechts. Etwas anderes würde nur gelten, wenn entweder durch eine höherrangige Norm, hier also formelles Landesrecht, oder durch einen gleichrangigen späteren Rechtssetzungsakt speziell der nach Änderung von Zuständigkeiten regelungsbefugten Stelle, ein ausdrückliches Außerkrafttreten der Satzung (2007) bestimmt worden wäre. Für beides gibt es keine Anhaltspunkte.

2. Das wirksame Zustandekommen der Satzung (GLB-S) im Jahre 2007 unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nachdem das ursprünglich auf den Erlass einer Rechtsverordnung zielende Normsetzungsverfahren wegen der Verweigerung der notwendigen Zustimmung der Obersten Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993) im Juli 2006 „fehlgeschlagen“ war, hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 28.11.2006 beschlossen, ein neues Verfahren, nunmehr mit dem Ziel des Erlasses einer entsprechenden Satzung im Sinne des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 39 Abs. 4 SNG 2006, „einzuleiten“. Diesem wurden, wie der einleitende Hinweis in der Bekanntmachung über die erneute Offenlegung Anfang Dezember 2006 auf den § 39 Abs. 4 SNG 2006 belegt, die Verfahrensvorschriften des seit 2.6.2006 in Kraft befindlichen SNG 2006 zugrunde gelegt. Daran ist die Norm in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu messen.

Der § 39 Abs. 4 SNG 2006 selbst enthielt in seinem Satz 3 nur das vorliegend mit Blick auf die damalige entsprechende Funktion der Antragsgegnerin ins Leere gehende Abstimmungsgebot mit der Unteren Naturschutzbehörde und das Erfordernis der Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde. Sie wurde mit Bescheid vom 16.2.2007 erteilt. Die Verweisung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SNG 2006 auf die danach entsprechend anzuwendenden „Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3“ ging ersichtlich „ins Leere“. Die Vorschriften über eine Offenlegung und die Trägerbeteiligung in § 20 Abs. 3 SNG 2006, der übrigens in dem neuen § 39 Abs. 1 SNG 2008 ausdrücklich in Bezug genommen wird, waren somit damals nicht anzuwenden. Demgemäß galt auch nicht die Fristenregelung für die Dauer der Auslegung (1 Monat), die hier nicht eingehalten wurde. Da der allgemeinen Bestimmung für den Erlass kommunaler Satzungen in § 12 KSVG keine Pflicht zur Offenlage und daher auch keine Frist zu entnehmen ist, lässt sich im konkreten Fall allenfalls aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) beziehungsweise aus dem daraus abgeleiteten Gebot „gerechter“ Abwägung eine Informationspflicht mit Stellungnahmemöglichkeit für die von solchen Satzungen betroffenen Eigentümer herleiten. Diesen verfassungsrechtlichen Mindesterfordernissen wurde durch die Offenlage im Dezember 2006/Januar 2007 genügt. Die Antragsteller haben damals auch unter Verweis auf ihre frühere Stellungnahme vom 21.4.2006 erneut Einwendungen erhoben.

3. Was die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu sehende inhaltliche Bestimmtheit anbelangt, war die maßgebliche Bekanntmachung der Norm vom Wortlaut her zwar nicht eindeutig. In der Überschrift ist einleitend von einer „ Verordnung für den geschützten Landschaftsbestandteil…“ die Rede, was wohl ein textliches Relikt aus dem ursprünglichen Aufstellungsverfahren nach dem SNG 1993 ist. Der nachfolgende Text der Veröffentlichung macht aber hinreichend deutlich, dass es sich um eine am 6.2.2007 vom Stadtrat beschlossene „Satzung“ handelt. Soweit in der Überschrift zur Satzung aber dann der 26.2.2007 als Erlassdatum angegeben wird, handelt es sich um ein entsprechend dem der Regelung in § 42 SVwVfG zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken jederzeit zu berichtigendes Schreibversehen, das nicht zur Unwirksamkeit der Satzung führt.

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in der in der Bekanntmachung vorab abgedruckten Karte zweifelsfrei und vollständig erkennbar (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46 Leits. Nr. 24) dargestellt und in der zur Konkretisierung des Schutzgebiets in § 2 Abs. 2 Satz 1 GLB-S enthaltenen Aufzählung der betroffenen Grundstücksparzellen zutreffend textlich beschrieben.

4. Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) „Am Triller“ in Alt-A-Stadt hält indes einer inhaltlichen Kontrolle am Maßstab höherrangigen Rechts nicht stand. Das betrifft zum einen die von den Beteiligten unterschiedlich beantwortete Frage eines Vorliegens der naturschutzrechtlichen Anforderungen für die konkrete Unterschutzstellung (b.). Darüber hinaus wurden bei Erlass der Satzung die Grenzen des für alle staatlichen „Planungen“ unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geltenden Anforderungen des Übermaßverbots nicht beachtet (c.).

a. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann indes nicht bereits von einer Missachtung von Zielfestlegungen der Teilabschnitte Umwelt und Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004 und LEP Siedlung 2006 (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) ), ausgegangen werden. Ernsthaft kann das nach dem Satzungsgegenstand ohnehin nur hinsichtlich des LEP Siedlung 2006 in Erwägung gezogen werden. Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen seien. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt 2.3.1 des LEP Siedlung 2006 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele und Grundsätze für die Raumkategorien“ unter Punkt 2.3.2 ohnehin nur teilweise um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass dies vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die unmittelbar anschließende Formulierung von „Festlegungen für die Siedlungsstruktur in allen Raumkategorien“ (Punkt 2.3.2 LEP Siedlung 2006). Danach sind unter anderem ökologisch bedeutsame Teile von Freiräumen vor Beeinträchtigungen zu schützen, in ökologisch wirksamen Zusammenhängen zu erhalten und in ihrer Funktionsfähigkeit zu stärken (<22>/Z) sowie exponierte Hänge, Horizontlinien bildende Höhenzüge und siedlungsklimatisch ausgleichend wirkende Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete einschließlich der entsprechenden Abflussbahnen von Bebauung freizuhalten (<22>G).

b. Die Satzung entspricht jedoch nicht den speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006). Zwar sind die in der Satzung der Antragsgegnerin aufgeführten Schutzzwecke (§ 3 GLB-S) von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG39 Abs. 4 SNG 2006) gedeckt. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne des in § 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006 ohne Einschränkungen oder Ergänzungen in Bezug genommenen § 29 BNatSchG beziehungsweise – da es sich dabei um eine nicht unmittelbar geltende Rahmenvorschrift handelt – nach § 39 SNG 2006 selbst ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals (§§ 28 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008), indes grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen, speziell des innerörtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden, die den Naturschutzbehörden die Möglichkeit einräumen, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 21)

Der Umstand, dass sich auf der Fläche im Umfeld der früheren Röchlingvilla ursprünglich ein in der Form eines Gartens „künstlich“ angelegter Park befand, schließt die Einordnung als Bestandteil der „Landschaft“ im Verständnis der §§ 29 Abs. 1 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006 und damit die Unterschutzstellung nach diesen Vorschriften noch nicht aus. „Landschaftsbestandteile“ in diesem Sinne müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente oder ehemalige Abbaubereiche ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert worden sind und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre – anders als etwa ein auch ausgedehnter Hausgarten – nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Gerade unter dem letztgenannten Aspekt bestehen hier indes bereits mit Blick auf den ausgedehnten Hausgarten der „Villa Töpfer“ erhebliche Bedenken gegen die Unterschutzstellung.

Mit dem Schutzinstrument des geschützten Landschaftsbestandteils können Einzelgebilde der Natur individuell oder – etwa durch gemeindliche Baumschutzsatzungen – pauschal in einem Gebiet wegen ihrer Bedeutung als Einzelgebilde oder als Typus für Natur und Landschaft und die damit verbundenen ökologischen und sozialen Belange unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 – NVwZ 1997, 173; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 – 3 K 1315/91 –, NVwZ-RR 1994, 574 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien des Bundes und OVG Koblenz, Urteil vom 17.12.1986, NuR 1988, 91, wonach die Anerkennung eines 12 ha großen „Feldkegels“ aus denselben Gründen abgelehnt worden ist) „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Hier wurde mit dem Erlass der Satzung (GLB-S) in Wahrheit eine als Flächenschutz zu qualifizierende Maßnahme getroffen. Der Text der Satzung beginnt mit der „Erklärung zum Schutzgebiet“ (§ 1 GLB-S), nimmt bei der Beschreibung von „Geltungsbereich und Schutzgegenstand“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 GLB-S ausdrücklich „das zu sichernde Gebiet mit einer Fläche von etwa 1,9 ha“ in Bezug, konkretisiert das „Gebiet“ durch die Angabe der umfassten Flurstücke (§ 2 Abs. 2 GLB-S), beschreibt die „Abgrenzungen“ nach Grundstücksgrenzen und Straßenbezeichnungen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GLB-S) und verweist in § 2 Abs. 2 Satz 3 GLB-S ergänzend auf einen beigefügten Lageplan, in dem das „Gebiet“ mit einer schwarzen Strichlinie umrandet dargestellt ist. Auch die speziellen Verbotstatbestände in § 4 Abs. 2 GLB-S knüpfen inhaltlich und in dem allgemeinen Grundsatz (§ 4 Abs. 1 GLB-S) sogar terminologisch eindeutig an eine „nachhaltige Störung des gegenwärtigen Zustands im Schutzgebiet“ an. Gleiches gilt für die Beschreibung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wo vom „Zustand des Gebiets“ die Rede ist (§ 7 Abs. 1 GLB-S). Nach der Rechtsprechung können indes „Gebiete“ oder „Flächen“ als solche nicht als naturschutzrechtliches Objekt „geschützter Landschaftsbestandteil“ unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 1)

Wie jedoch die Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG verdeutlicht, kann die Abgrenzung nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise ein gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Insoweit wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass Objektschutz „vielfach ohne räumliche Ausdehnung nicht erreicht werden“ könne. (vgl. dazu das in dem Sinne hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des „Objekts“ extremste Beispiel für eine fast 12 ha große Fläche VGH München, Urteil vom 13.8.2002 – 9 N 98.3473 –, juris) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung, gegebenenfalls auch einer dort vorhandenen Bebauung, (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Maßgeblich ist, dass der geschützte Landschaftsbestandteil „als Naturgesamtheit lediglich ein Teil der Landschaft“ ist. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris, zu einem 9,42 ha großen „Schutzobjekt“, BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 –, BRS 57 Nr. 274, zum Ausgangsfall VGH München, Urteil vom 28.10.1994 – 9 N 87.03911 –, BayVBl. 1995, 242) Solange ein Landschaftsteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erkennbar ist, kann sich daher eine solche Schutzfestsetzung auch auf einen etwas größeren räumlichen Bereich beziehen. Das ist indes hier nicht der Fall.

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung kann nicht von einem gegenüber der Umgebung in der Örtlichkeit deutlich abgrenzbaren „Park“ mit eigener Vegetation und Tierwelt und damit von einem tauglichen Schutzobjekt ausgegangen werden. Erforderlich ist insoweit, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als „abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar“ ist. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das lässt sich hier nicht feststellen. Der Satzungsbereich umfasst einen vom Zuschnitt völlig unregelmäßigen Ausschnitt aus der ohnehin nur noch die östlich der Lilienstraße gelegene Teilfläche des früheren Röchlingparks, der so in der Örtlichkeit für den Betrachter nicht als „natürliches“ Einzelgebilde in Erscheinung tritt. Insbesondere stellt sich die verbliebene Fläche des ehemaligen Röchlingschen Parks, obschon weitgehend von einer Mauer und von bebauten Grundstücken umgeben, aufgrund zahlreicher baulicher Eingriffe, die mit Gebäuden und bauakzessorisch genutzten und entsprechend „künstlich“ gestalteten Freiflächen von den Rändern in sie hineinreichen und teilweise aus dem Geltungsbereich der GLB-Satzung ausgeklammert sind, nicht als objektartig in Erscheinung tretende Naturgesamtheit dar, wie das etwa bei einem Steinbruch, einem Friedhof oder auch bei einem nach wie vor als solcher in seiner Umgebung in Erscheinung tretenden Park der Fall sein kann. Das betrifft das villenartige Wohnhaus auf der Parzelle Nr. ...2/4 (die sog. „Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) nebst zugehörigem als Wiesen-/Rasenfläche angelegtem, östlich anschließendem Hausgarten auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34 und die 2001 errichteten beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33). Nimmt man die zum Trillerweg hin orientierte Bebauung nordöstlich der am Rand des Satzungsgebiets liegenden Parzellen Nr. ...52/8 und Nr. ...2/15 und südöstlich des Seitenastes der Straße Am Triller (Sackgasse) hinzu, so erscheint der die baufrei gebliebenen Restflächen dieses Teils des früheren Röchlingparks umfassende Satzungsbereich als völlig willkürlich geschnitten und tritt so jedenfalls in der Örtlichkeit nicht mehr als „Objekt“ in Erscheinung. Er ist daher nicht (mehr) im Sinne der genannten Rechtsprechung als abgegrenzter „Landschaftsbestandteil“ im Sinne §§ 29 BNatSchG, 39 SNG 2006 erkenn- und qualifizierbar. Bereits das rechtfertigt den Ausspruch der Unwirksamkeit der Satzung.

Von daher bedarf die von den Beteiligten unter Verweis auf jeweils mehrere von ihnen vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahmen fundamental unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die Feststellung der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit des geschützten Landschaftsbestandteils voraussetzen würde, keiner abschließenden Beantwortung.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltet darüber hinaus eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichen Übermaßverbots. Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340)

Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder -satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342) Durch gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen darf jedoch der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht ausgehöhlt werden. Dazu gehört die durch die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu seinem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, und durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis gekennzeichnete Privatnützigkeit des Eigentums. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126, DVBl. 2008, 332) Die die Eigentümerbefugnisse beschränkenden Regelungen erweisen sich als unter Verhältnismäßigkeitsaspekten unzumutbar und daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn dem Eigentümer nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über das Grundstück verbleibt, oder wenn die bisher ausgeübte Nutzung oder eine sich nach Lage der Dinge objektiv anbietende Nutzung ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.1.2000 – 6 BN 2.99 –, NVwZ-RR 2000, 339, und vom 18.7.1997 – 4 BN 5.97 –, NVwZ-RR 1998, 225, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568, VGH München, Urteil vom 2.5.2002 – 9 N 98.3627 –, juris,) Die Privatnützigkeit des Eigentums ist dann in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise aufgehoben, wenn dem Eigentümer über die formale Stellung hinaus keinerlei wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbleibt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 –, BRS 62 Nr. 214 = BauR 1999, 1158 (zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrecht)) und hierfür keine Kompensation vorgesehen wird. Insofern gelten die gleichen Grundsätze wie im Denkmalschutzrecht, wenn es um Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch Erhaltungs- oder Instandsetzungsforderungen aus Gründen des öffentlichen Allgemeininteresses geht. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.11.2008 – 2 A 269/08 –, SKZ 2009, 124 Leitsatz Nr. 34)

Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen der Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden, und in dem Zusammenhang auch nicht die so genannten Bauerwartungen hinsichtlich einer Umwandlung in Baugrundstücke durch künftige gemeindliche Bauleitplanung. (vgl. etwa VGH München, Urteile vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, und vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris,) Entsprechendes gilt für die rechtliche Sonderkonstellation des so genannten Außenbereichs im Innenbereich, der eine von Bebauung umgebene Fläche umschreibt, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB „geprägt“ wird. (vgl. hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Letzteres wurde von der Antragsgegnerin, die demgegenüber selbst jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) und damit von der grundsätzlichen Bebaubarkeit der entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen ist, entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen der Antragsteller sogar bereits Erschließungsbeiträge gefordert (und erhalten) hat, in jüngerer Vergangenheit wiederholt zu Unrecht in den Raum gestellt.

Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke im Satzungsbereich sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Das Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern an mehreren Seiten – wie erwähnt – erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem ausgedehnten „gepflegten“ Wohngarten umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die 2001 errichteten Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht vom Gesamteindruck her für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des Geländes.

Vor dem Hintergrund drängt sich im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen Art. 14 GG geradezu auf. Es handelt sich hier nicht mehr um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung durch den Ortsgesetzgeber. Geht man von der Zugehörigkeit der Grundstücke zur Ortslage und damit von einer ursprünglichen „Baulandqualität“ aus, so bleibt festzustellen, dass sich den Aufstellungsunterlagen für die Satzung diesbezüglich eine eigenständige Abwägung dieser Belange gar nicht entnehmen lässt. Die Begründung der Satzung vom 19.12.2005 behandelt allein naturschutzrechtliche Aspekte der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Hinsichtlich des von den Antragstellern eingewandten Entzugs von Baumöglichkeiten werden Entschädigungs- und Übernahmeansprüche (§ 14 SNG 2006) generell verneint. Die Antragsgegnerin sieht die Satzung vielmehr insoweit als rein „deklaratorisch“ an, da nach ihrer Ansicht die Baumöglichkeiten bereits durch den zeitlich früher erlassenen Bebauungsplan und die darin enthaltene Festsetzung einer „privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden seien. Entsprechend heißt es in der Vorlage für die Stadtratssitzung am 6.2.2007, in der die Satzung beschlossen worden ist, unter dem Stichwort „Kosten“ lapidar „keine“. Ausweislich der zugehörigen Abwägungsunterlagen hat sich die Antragsgegnerin wie in dem Bauleitplanverfahren die Auffassung zu eigen gemacht, dass die auf eine bauliche Nutzung des Geländes abzielenden Eigentümerinteressen in ihrer Wertigkeit erheblich gemindert seien, weil diese aufgrund zumindest des Verstreichens der sog. Sieben-Jahres-Frist im Sinne § 42 BauGB keine Entschädigungsansprüche (mehr) hätten. Was nach Baurecht nicht entschädigungspflichtig sei, könne das auch nach Naturschutzrecht nicht sein.

Auch dieser Schluss erscheint zumindest sehr zweifelhaft. Das bedarf hier aber keiner abschließenden Beurteilung. Nach dem durch die Änderung 2008 nicht berührten § 14 SNG 2006, der (ohne Ausgleich) unverhältnismäßige und damit verfassungsrechtlich unzulässige Eigentumsinhaltsbestimmungen zum Gegenstand hat, sind Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu entschädigen, wenn sie nicht aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums entschädigungslos zu dulden sind. Bei die Sozialbindung überschreitenden Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Grundstücks besteht ein Anspruch auf Entschädigung (§ 14 Abs. 2 SNG 2006). Beim Ausschluss künftiger zumutbarer wirtschaftlicher Nutzbarkeit kann der Eigentümer stattdessen sogar die Übernahme und bei nicht zu erzielender Einigung die Durchführung des Enteignungsverfahrens verlangen (§ 14 Abs. 3 SNG 2006). Diese Ansprüche werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern ihre Berechtigung, die Grundstücke zu bebauen, „schrittweise“ gestaffelt durch zwei in die gleiche Richtung zielende und sich inhaltlich ergänzende Satzungen entzogen hat. Die Privatnützigkeit des Eigentums wird hier letztlich zur Durchsetzung öffentlicher Erhaltungsinteressen und Gemeinwohlbelange hinsichtlich des Status quo in vollem Umfang aufgehoben. Von einer zumutbaren wirtschaftlichen privaten Nutzungsmöglichkeit für die Eigentümer in Zukunft kann keine Rede mehr sein.

Im Ergebnis sind den Antragstellern in § 4 GLB-S sämtliche privaten Nutzungsmöglichkeiten weitestgehend entzogen. Übrig bleiben lediglich Verpflichtungen zum Erhalt der Denkmäler (§ 7 SDschG) und zur Pflege und Bewahrung von Fauna und Flora auf der bisher baufrei gebliebenen Restfläche des ehemaligen Parkgeländes (Röchlingpark), verbunden mit Verkehrssicherungspflichten und den dadurch entstehenden Kosten und Abgabenlasten. Im Ergebnis verbleibt den Antragstellern das Eigentum als formelle Hülle, der keinerlei Berechtigungen (mehr) gegenüber stehen. Von daher ist es rein theoretisch, wenn die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren die Auffassung vertritt, dass selbst für den Fall, dass man die Herabsetzung der Wertigkeit der Eigentümerinteressen aufgrund fehlender Entschädigungsansprüche nach Planungsschadensrecht (§ 42 BauGB) nicht nachvollziehen wollte, des ungeachtet von einer Höherwertigkeit der naturschutzrechtlichen Belange auszugehen sei. Diese Erwägung lag der Satzung nicht zugrunde.

Sollten den Antragstellern keine Ansprüche auf Entschädigung nach dem Planungsschadensrecht zustehen, so würde das entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht dazu führen, dass deswegen die Wertigkeit ihrer Belange als Eigentümer in der Abwägung herabgemindert wäre. Im Gegenteil hätte die Antragsgegnerin in dieser Situation ein gesteigertes Augenmerk darauf zu richten gehabt, ob es mit Blick auf die verfolgten naturschutzrechtlichen Ziele noch verhältnismäßig wäre, den Antragstellern bisherige Baumöglichkeiten „ersatzlos“ zu entziehen. Insoweit wird ergänzend auf das Urteil des Senats in der einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan betreffenden Parallelsache verwiesen.

Die im vorliegenden Verfahren streitige GLB-Satzung führt sowohl bei einer Zusammenschau mit dem Bebauungsplan als auch – da sie selbst die Errichtung baulicher Anlagen untersagt und die bereits angesprochenen weiter reichenden Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse enthält – für sich gesehen zu einer Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller, die nach der unzweifelhaft in den Planungsunterlagen zum Ausdruck gebrachten Absicht für die Antragsgegnerin „zum Nulltarif“, das heißt kostenneutral und explizit nur so bewerkstelligt werden soll. Daraus wird ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die von ihr als „herausragend“ eingestuften Belange durchgreifen zu lassen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Andernfalls sollten die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Diese den Erlass der Satzung entscheidend tragende Intention ist schon vom Ansatz her mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nicht zu vereinbaren.

Soweit in den Abwägungsmaterialien auf den § 6 GLB-S und die dort in den Satzungsinhalt aufgenommene klassische Härteklausel verwiesen wird, ändert das im Ergebnis nichts. Ein Fall einer „nicht beabsichtigten“ Härte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) GLB-S wird schon tatbestandlich in aller Regel nicht vorliegen, weil die genannten Einschränkungen nach der Norm und der Begründung vom Normgeber „beabsichtigt“ sind und sogar die Hauptmotivation für den Erlass der Satzung bildeten. Diese war demgemäß auch von daher für unwirksam zu erklären.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des 1. Senats vom 12.3.2008 – 1 C 479/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.

(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.

(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.

(4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

Tenor

Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragstellern zu 1., 3. und 4., die für den auf sie entfallenden Kostenanteil als Gesamtschuldner haften, einerseits und der Antragstellerin zu 2. andererseits jeweils zur Hälfte zur Last.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der „Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ in Alt-A-Stadt“ – im Folgenden: Sicherstellungsverordnung -, die die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde – erstmals – am 23.3.2005 erlassen hat.

Die Sicherstellungsverordnung erfasst eine zusammenhängende, ca. 3 Hektar große Freifläche des Bereichs „Triller“ im Stadtteil Alt-A-Stadt der Antragsgegnerin, die teilweise von den Straßen „Trillerweg“, „Am Triller“, „Lilienstraße“, „Nelkenstraße“ und der Fußwegeverbindung „Am Jakobsgärtchen“, im Übrigen von bebauten Grundstücken begrenzt wird. Wegen Einzelheiten der Abgrenzung wird auf die Grenzbeschreibung in § 2 der Sicherstellungsverordnung und den zum Bestandteil der Verordnung erklärten, mit veröffentlichten Lageplan verwiesen.

Die im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung gelegenen Flurstücke, die teils einer aus den Antragstellern zu 1., 3. und 4. bestehenden Erbengemeinschaft, teils der Antragstellerin zu 2. als Alleineigentümerin gehören, waren Teil einer von einer hohen Mauer umschlossenen privaten Parkanlage, in der früher die nach Beschädigungen im zweiten Weltkrieg abgebrochene Villa eines Industriellen und einige, heute allerdings nur noch teilweise vorhandene Nebengebäude standen.

Auf dem Gelände hat sich im Laufe der Jahre ein umfangreicher Baumbestand entwickelt, der unter anderem mehr als 100 Jahre alte Eichen, Buchen und Kastanien mit bis zu 22 Meter Kronendurchmesser umfasst. Wegen Einzelheiten wird insoweit auf die in den Behördenakten befindliche Bewertung der Unteren Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin („bü 18.8.2003“) und den zugehörigen Bestandsplan verwiesen.

Offenbar angestoßen durch eine Bürgerinitiative, die sich aus Anlass der Bebauung der an der Narzissenstraße gelegenen Flurstücke Nr. 42/32 und Nr. 42/33 gebildet hatte und die für den Erhalt des Baumbestandes im Bereich des ehemaligen Parkgeländes eintritt, leitete der Stadtrat der Antragsgegnerin im Dezember 2001 ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel ein, Bebauungsmöglichkeiten nur zurückhaltend im straßennahen Bereich von bereits wegemäßig erschlossenen Flurstücken zu eröffnen, um den als wertvoll eingestuften Baumbestand und die als Stadtbild prägend angesehene Baum bestandene Hangkante zum Saartal hin möglichst weitgehend zu schonen und zu sichern. Zur Absicherung der Planung erließ die Antragsgegnerin am 22.5.2002 eine Veränderungssperre, die nach Ablauf ihrer dreijährigen Geltungsdauer durch Stadtratsbeschluss vom 12.4.2005 um ein weiteres Jahr verlängert wurde.

Im Vorfeld und während des Planaufstellungsverfahrens befasste sich die Untere Naturschutzbehörde mehrfach mit dem Baumbestand auf dem in Rede stehenden Gelände. In einer Stellungnahme vom 21.4.2004 zu dem Bebauungsplan führte sie aus, der in dem ehemaligen Parkgelände flächig vorhandene Baumbestand sei durch zahlreiche Einzelexemplare mit voluminösen Kronen geprägt, welche Durchmesser von bis zu 22 Metern aufwiesen. Außerdem erstrecke sich der Park über eine Anhöhe, deren noch unverbaute Flanken zum südlichen Saartalhang gehörten. Somit sei das weithin sichtbare Gelände nicht nur für die unmittelbare Umgebung, sondern als Landschaftsbild prägendes Element auch für das zentrale Saarbrücker Stadtgebiet von Bedeutung. Nach einer ins Einzelne gehenden Beurteilung der zu erwartenden Konflikte zwischen der nach dem Plankonzept möglichen Bebauung und dem Ziel der möglichst weitgehenden Erhaltung des Baumbestandes heißt es dann abschließend, der zentrale und der nördliche Teil des Plangebietes seien dauerhaft zu erhalten. Die Untere Naturschutzbehörde werde ein Verfahren zur Unterschutzstellung dieser Flächen gemäß § 18 SNG (Landschaftsschutzgebiet) oder § 19 SNG (geschützter Landschaftsbestandteil) einleiten.

Offenbar Anfang des Jahres 2005 bemühten sich die Antragsteller um die Genehmigung nach der Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin zum Fällen von Bäumen im Bereich der ehemaligen Parkanlage. Etwa zeitgleich leitete die Untere Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin ein Verfahren zur einstweiligen Sicherstellung des in Rede stehenden Bereichs ein. In der unter dem 15.2.2005 erstellten Begründung zur einstweiligen Sicherstellung ist ausgeführt, besondere Wertmerkmale dieses Bereichs seien die zusammenhängende Größe, die Ungestörtheit und der alte Baumbestand innerhalb des Siedlungsbereichs. Vor allem hervorzuheben sei der alte Baumbestand, in dem die für die Belange des Naturschutzes besonders wertvollen Alters- und Zerfallsphasen der Bäume repräsentiert seien. Dieser alte Baumbestand sowie das vorhandene Totholz seien Lebensraum für Holz bewohnende Insektenarten, potentieller Brutplatz für Höhlen bewohnende Vogelarten und potentielles Sommerquartier für Fledermäuse. Vorkommen von besonders geschützten Arten seien möglich. Aufgrund seiner Biotopstruktur und seiner Wertmerkmale spiele der Bereich eine wichtige Rolle als Verbindungselement im Biotopverbund der südlich und nördlich des Siedlungsbereichs liegenden, zum Teil als FFH-Gebiete gemeldeten Waldflächen. Nach § 3 Abs. 4 BNatSchG seien unter anderem die Verbindungselemente des Biotopverbundes durch Ausweisung von Schutzgebieten und andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern. Darüber hinaus besitze der Bereich „Am Triller“ eine wesentliche Stadt- und Landschaftsbild prägende Funktion. Der Baumbestand sei von zentralen, für die gesamte Stadtentwicklung bedeutsamen Grün- und Freiflächen aus sichtbar. Er sei somit Teil jener noch intakten Stadt- und Landschaftsbildkulisse, die für die geplante städtebauliche Entwicklung Saarbrückens als „Stadt am Fluss“ eine zentrale Rolle spiele. Für den Bereich „Am Triller“ sei ein „flächenhafter Schutz als geschützter Landschaftsbestandteil nach § 19 SNG vorgesehen“. Ziel sei die dauerhafte Sicherung und Entwicklung einer Grünfläche mit altem Baumbestand ohne Nutzungskonflikte und ohne Konflikte mit Verkehrssicherungspflichten innerhalb des Siedlungsbereichs.

Am 23.3.2005 erließ die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde die Sicherstellungsverordnung. In ihrem § 3 ist unter „Schutzzweck“ im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Geltungsbereich handele es sich nach vorläufiger Einschätzung um einen grundsätzlich schutzwürdigen Bereich, welcher nicht nur die einzelnen Bäume umfasse, sondern sich auch auf deren flächiges Zusammenwirken beziehe. Bis zur endgültigen Klärung des geschützten Umfanges und des Inhaltes der Unterschutzstellung müsse der Geltungsbereich in seinem gegenwärtigen Zustand gesichert werden, damit die notwendigerweise länger andauernde Sammlung und Wertung des insoweit relevanten Abwägungsmaterials möglich sei und für diese Zeitspanne Veränderungen entgegengewirkt werde, welche die möglicherweise notwendige spätere Unterschutzstellung verhinderten oder erschwerten.

Durch § 4 Abs. 1 Sicherstellungsverordnung werden alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder nachhaltigen Störung des gegenwärtigen Zustandes führen können. In dem – nicht abschließenden – Katalog des § 4 Abs. 2 Sicherstellungsverordnung sind als „insbesondere verbotene Maßnahmen“ unter anderem die Errichtung baulicher Anlagen, die Anlegung von Straßen, Wegen und anderen Verkehrsanlagen, das Beschädigen, Abreißen oder Ausgraben oder Entnehmen der vorhandenen Bäume und Pflanzen sowie das Herausnehmen umgefallener Bäume und anderweitig abgestorbener Vegetationsbestandteile aufgeführt.

Nach § 5 sind nach näherer Maßgabe unter anderem unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden erheblichen Gefahr für bedeutende Rechtsgüter zulässig. Gemäß § 6 kann nach § 34 Abs. 2 SNG unter näher beschriebenen Voraussetzungen auf Antrag eine Befreiung von den Verboten gewährt werden. Nach § 8 sollte die Verordnung nach ihrer Bekanntmachung im „Saarbrücker Wochenspiegel“ für die Dauer eines Jahres in Kraft treten. Die erste Veröffentlichung im „Saarbrücker Wochenspiegel“ erfolgte am 23.3.2005. In dem die Veröffentlichung einleitenden Text war unter der Überschrift „Bekanntmachung“ ausgeführt:

„Die Untere Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt A-Stadt beabsichtigt nach § 21 Saarländisches Naturschutzgesetz – SNG – in der Fassung vom 19.3.1993 (Amtsbl. S. 346) – zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1550) die folgende Rechtsverordnung zum Schutz der Natur zu erlassen:“

Sodann folgt der Verordnungstext.

Am 31.5.2005 ist der Normenkontrollantrag der Antragsteller bei Gericht eingegangen. Sie machen geltend, sie beabsichtigten eine zurückhaltende Bebauung ihres Geländes nach einem Konzept, das sie der Antragsgegnerin im November 2003 vorgestellt hätten. Derzeit belaste sie die Unterhaltung des Geländes mit jährlich rund 18.000,-- Euro. In den letzten Jahren hätten sie mehrfach Bäume fällen müssen, die erkrankt gewesen seien und die Verkehrssicherheit gefährdet hätten. Zuletzt sei auch einer der von der Antragsgegnerin als schützenswert eingestuften Bäume aus diesem Grund gefällt worden. Die umstrittene Sicherstellungsverordnung erlaube es nicht einmal, die gefällten Bäume abzutransportieren. Das sei deshalb erstaunlich, weil auf einer großen Teilfläche Tannenbäume angepflanzt worden seien, die als Weihnachtsbäume verkauft werden könnten. Der Antragsgegnerin sei zunächst Konzeptionslosigkeit vorzuwerfen. Wenn sie den Park ihren Bürgern zur Verfügung stellen wolle, solle sie Ankaufsverhandlungen aufnehmen. Wenn es bei den derzeitigen Eigentumsverhältnissen bleiben solle, müsse man ihnen die Möglichkeit geben, Teile des Parkes durch eine zurückhaltende Bebauung zu verwerten, um die Ausgaben bestreiten zu können. Hierzu genüge es freilich nicht, wenn planerische Festsetzungen die Errichtung von lediglich zwei Häusern ermöglichten. Inzwischen seien zwar sechs Baugrundstücke vorgesehen, was allerdings bei einem drei Hektar großen Gelände nicht zuletzt mit Blick auf die Bebauungsdichte in der Nachbarschaft ebenfalls zu gering sei. Mit einem baldigen Abschluss der Planung sei nicht zu rechnen. Sie seien dringend darauf angewiesen, weitere Sicherungsarbeiten in dem Park durchzuführen. Das sei jedoch aufgrund der angefochtenen Verordnung ausgeschlossen. Die Sicherstellungsverordnung sei rechtswidrig. Der Erlass von Verordnungen nach den §§ 16 bis 19 SNG könne ausgeschlossen werden. Allenfalls in Betracht komme der Erlass einer Verordnung nach § 20 SNG. Wenn 2003 insgesamt 127 erhaltenswerte Bäume festgestellt worden seien, bedürfe es 2005 nicht des Erlasses einer Sicherstellungsverordnung, die es ihnen unmöglich mache, den Park halbwegs vernünftig zu unterhalten. Sie hätten derzeit überhaupt nicht die Absicht, schützenswerte Bäume zu fällen. Bäume müssten allerdings dann gefällt werden, wenn sie krank seien. Das räume auch die Antragsgegnerin ein. Immerhin habe sie die entsprechende Genehmigung zum Fällen einiger Bäume erteilt; jedoch dürften gefällte Bäume nicht einmal abtransportiert werden. Die Verordnung habe enteignenden Charakter. So dürften sie nicht einmal die vor einigen Jahren angelegten Weihnachtsbaumkulturen verwerten. Derzeit bleibe nur die Möglichkeit, das Gelände weiter verwildern zu lassen. Wenn an eine Verordnung gemäß § 20 SNG gedacht sei, sei es Sache der Antragsgegnerin, wenigstens ansatzweise nachzuweisen, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt seien. Hiervon könne jedoch keine Rede sein. Es gebe lediglich einzelne Bäume, die man sinnvoller und vernünftiger Weise erhalten sollte. Auch eine belastende Naturschutzverordnung bedürfe der Rechtfertigung. Hierfür sei vorliegend nichts ersichtlich. Die Sicherstellungsverordnung sei wohl erlassen worden, um der Antragsgegnerin die Möglichkeit zu geben, über den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan nachzudenken. Zu diesem Zweck gebe es jedoch die Veränderungssperre und von diesem Instrument habe die Antragsgegnerin ebenfalls Gebrauch gemacht.

Die Antragsteller beantragen,

die Verordnung der Antragsgegnerin vom 23.3.2005 in der Gestalt der Verordnung vom 22.9.2005 zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ in Alt-A-Stadt für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die angegriffene Sicherstellungsverordnung sei rechtmäßig. Sie sei durch § 21 SNG gedeckt. Die einstweilige Sicherstellung setze nicht die abschließende Prüfung der Voraussetzungen für die künftige Unterschutzstellung des in Rede stehenden Bereichs voraus. Vielmehr gehe es nur darum, Gefahren für das zur Unterschutzstellung vorgesehene Gebiet abzuwenden. Zu prüfen sei, ob ein vernünftiger Anlass für die einstweilige Sicherstellung bestehe und ob der Zweck der beabsichtigten endgültigen Unterschutzstellung möglicherweise gefährdet sei. Außerdem habe eine überschlägige summarische Abwägung der Auswirkungen der einstweiligen Sicherstellung und der übrigen Ziele des Naturschutzes einerseits sowie der sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Positionen andererseits zu erfolgen. Sie beabsichtige, die fragliche Fläche als geschützten Landschaftsbestandteil nach § 19 SNG auszuweisen. Ob diese Verordnung letztlich ergehen werde und ob sie dann rechtswidrig sein werde, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn von vornherein feststünde, dass eine Verordnung nach den §§ 16 bis 20 SNG rechtmäßig nicht ergehen könnte. Das sei hier nicht der Fall. Die Ausweisung nach § 19 SNG sei ein Instrument des Objektschutzes, nicht des Flächenschutzes. Allerdings könnten auch Objektgruppen, zum Beispiel der Baumbestand eines bestimmten Gebietes, geschützt werden. Vorliegend sei der in der Sicherstellungsverordnung bezeichnete Baumbestand taugliches Schutzobjekt einer Rechtsverordnung nach § 19 SNG. Die Unterschutzstellung dieses Baumbestandes sei geboten, da sein Schutz und seine Pflege zur Sicherstellung von essentiellen Lebensräumen und Teillebensräumen seltener, durch das Saarländische Naturschutzgesetz, das Bundesnaturschutzgesetz und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie geschützter Arten, zur Erhaltung von Lebensraumverbundsystemen, zur Pflege des Stadtbildes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich sei. Die Schutzwürdigkeit sei zu Beginn der entsprechenden Planungen zunächst vermutet worden, habe sich inzwischen allerdings durch entsprechende fachgutachterliche Feststellungen weitgehend bestätigt. Die Möglichkeit der Gefährdung des Zwecks der beabsichtigten endgültigen Rechtsverordnung bestehe mittelfristig in dem auch durch eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten dokumentierten Bebauungsdruck, dem die entsprechende Fläche ausgesetzt sei. Außerdem zeigten die Anträge der Antragsteller auf Erteilung von Fällgenehmigungen den Wunsch, sich eines nicht kleinen Teiles des einer späteren Bebauung möglicherweise im Wege stehenden Bewuchses zu entledigen. Schützenswert seien nach ihren vorläufigen Feststellungen nicht nur lebende Bäume, für die eine freilich weniger strenge Baumschutzverordnung bestehe, sondern auch und gerade absterbende und abgestorbene Vegetationsbestandteile. Verkehrssicherungsmaßnahmen blieben zulässig. Die Verordnung sei auch mit dem den Antragstellern zustehenden Eigentumsschutz vereinbar. Sie habe im Hinblick auf die maßgeblichen Grundstücke Stellungnahmen eines Fachgutachters und der von ihr beauftragten Planer eingeholt und in ihre Abwägung einbezogen. Sie sei dabei zu dem vorläufigen Ergebnis gekommen, den Zielen des Naturschutzes und den Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Stadtbild dadurch nachzukommen, dass sie die im Übrigen schon in Folge einer Veränderungssperre der kurzfristigen Bebauung entzogenen, auch nach § 34 BauGB, also ohne vorgängige Planung großenteils gar nicht bebaubaren Grundstücke in den räumlichen Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung einbezogen habe. Dadurch habe sie vorläufig dem durch Art. 20 a GG unterstrichenen hohen Rang des Naturschutzes in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Die Sicherung habe nur vorläufigen Charakter und bewege sich im Rahmen der Sozialbindung. Ausnahmen seien auf der Grundlage von § 5 der Sicherstellungsverordnung möglich. Die in der Sicherstellungsverordnung getroffenen Regelungen erwiesen sich ebenfalls als rechtmäßig.

Im Anschluss an eine entsprechende Hinweisverfügung des Gerichts vom 14.9.2005 hat die Antragsgegnerin die angegriffene Sicherstellungsverordnung am 6.10.2005 unter dem Erlassdatum vom 22.9.2005 – erneut – im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht. Gemäß dem neu gefassten § 8 der Sicherstellungsverordnung gilt diese bis zum 23. März 2006. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin den Entwurf einer „Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils „Am Triller“ nach § 19 SNG“, aufgestellt von Dip.-Ing. Peter Glaser, Homburg, unter dem 15.6.2005 und geändert unter dem 30.6.2005, vorgelegt.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der in dieser Angelegenheit erstellten Behördenakten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Normenkontrollanträge bleiben in der Sache erfolglos.

Sie sind allerdings zulässig.

Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind Eigentümer beziehungsweise Miteigentümer von Grundstücken, die im Geltungsbereich der von ihnen angegriffenen Sicherstellungsverordnung liegen, und machen geltend, die durch die Verordnung ausgesprochenen Verbote und Nutzungsbeschränkungen verletzten sie in ihrem durch Art. 14 GG geschützten Grundeigentum. Da die Sicherstellungsverordnung mit den darin getroffenen, die Eigentümerbefugnisse einschränkenden Regelungen im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des in ihrem Geltungsbereich gelegenen Grundeigentums bestimmt vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 – 4 BN 5/97 – NVwZ – RR 1998, 225, und vom 17.1.2000 – 6 BN 2/99 -, NVwZ – RR 2000, 339, der betroffene Eigentümer solche Beschränkungen indes nur hinnehmen muss, wenn sie rechtmäßig sind, und die Rechtswidrigkeit der hier in Streit stehenden Sicherstellungsverordnung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise auszuschließen ist, ist den Antragstellern die Befugnis zuzubilligen, die Norm zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen. Vgl. zur regelmäßigen Normenkontrollbefugnis von Eigentümern von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 – BRS 60 Nr. 44.

Die Antragsteller haben ferner ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Normenkontrollanträge. Dem steht nicht entgegen, dass sie an der Verwirklichung ihrer bekundeten Absicht, ihr Grundeigentum einer baulichen Nutzung zuzuführen, derzeit offenbar – auch – dadurch gehindert sind, dass die ihnen gehörenden Flurstücke zugleich im Geltungsbereich einer baurechtlichen Veränderungssperre vom 22.5.2002 zur Sicherung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Am Triller“ liegen, deren Geltungsdauer von der Antragsgegnerin im April 2005 nach Ablauf ihrer dreijährigen Gültigkeit um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Ebenso wenig kann den Antragstellern das Rechtschutzinteresse deswegen abgesprochen werden, weil ihre Grundstücke von der Verordnung zum Schutz der Bäume in der Landeshauptstadt A-Stadt vom 1.3.1999 – Baumschutzverordnung – erfasst werden, die nach näherer Maßgabe alle Bäume in ihrem Geltungsbereich unter Schutz stellt. Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen der umstrittenen Sicherstellungsverordnung gehen über die Beschränkungen der Veränderungssperre und der Baumschutzverordnung hinaus, indem sie einerseits die Ausführung baulicher Anlagen jeglicher Art, und andererseits zum Beispiel über § 1 Abs. 2 und 3 Baumschutzverordnung hinausgehend auch Bäume jeglicher Art und unabhängig von ihrem Stammdurchmesser erfassen. Auch sonst unterscheidet sich das Schutzregime der Baumschutzverordnung von demjenigen der Sicherstellungsverordnung wie ein Vergleich von § 3 Baumschutzverordnung mit § 4 Sicherstellungsverordnung zeigt. So verbietet § 4 Abs. 2 Nr. 8 Sicherstellungsverordnung – wogegen sich die Antragsteller unter anderem wehren – die Entnahme von aus Gründen der Verkehrssicherheit gefällten Bäumen und von auf dem Gelände angepflanzten Weihnachtsbäumen. Da mit der erstrebten Nichtigerklärung auch diese Verbote entfielen, sich mithin die Rechtsposition der Antragsteller verbesserte, ist ihnen ein Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Normenkontrollanträge zuzubilligen, obwohl ihre Grundstücke im Falle der Unwirksamkeit der Sicherstellungsverordnung weiterhin den Verboten und sonstigen Beschränkungen der Baumschutzverordnung und wohl auch der Veränderungssperre unterlägen.

Dass die Normenkontrollanträge rechtzeitig innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO bei Gericht eingegangen sind, bedarf keiner näheren Erörterung.

Die danach zulässigen Normenkontrollanträge erweisen sich indes als unbegründet. Die angegriffene „Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ in Alt-A-Stadt“ in der nunmehr maßgeblichen Fassung vom 22.9.2005 (Amtsbl. S. 1593) leidet nicht an einem ihre Nichtigkeit bewirkenden Rechtsfehler.

Dass die Sicherstellungsverordnung in einem fehlerhaften Verfahren zustande gekommen wäre, ist weder dargetan noch erkennbar. Zwar war die Sicherstellungsverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 23.3.2005 nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, da sich die Antragsgegnerin darauf beschränkt hatte, die - bloße - Absicht, diese Verordnung zu erlassen, im Saarbrücker Wochenspiegel bekannt zu geben. Dieser Fehler ist jedoch während des anhängigen Normenkontrollverfahrens dadurch behoben worden, dass die Sicherstellungsverordnung in ihrer Fassung vom 22.9.2005 am 6.10.2005 - wie gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 SVerf vorgeschrieben - im Amtsblatt des Saarlandes verkündet worden ist, vgl. zur Fehler heilenden Wirkung einer erneuten ordnungsgemäßen Bekanntmachung einer Rechtsnorm z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, UPR 1996, 150, zitiert nach Juris.

Die nachträgliche Inkraftsetzung der zunächst fehlerhaft bekannt gemachten Sicherstellungsverordnung während des anhängigen Normenkontrollverfahrens ändert nichts daran, dass diese Norm nach wie vor Gegenstand des Rechtsstreits bleibt, vgl. zur Bauleitplanung BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1/98 - BRS 62 Nr. 51.

Auch sonst sind Verfahrensfehler weder aufgezeigt noch ersichtlich. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen, die § 31 SNG an den Erlass von Rechtsverordnungen stellt, gelten nur für Rechtsverordnungen (Unterschutzstellungen) nach den §§ 16 bis 20 SNG, nicht hingegen für Sicherstellungsverordnungen, die ihre Grundlage in § 21 SNG finden.

Ebenso wenig wie danach unter verfahrensrechtlichen lässt die umstrittene Sicherstellungsverordnung unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten einen ihre Ungültigkeit bewirkenden Rechtsfehler erkennen.

Nach § 21 SNG kann die für den Erlass einer Rechtsverordnung nach den §§ 16 bis 20 SNG zuständige Naturschutzbehörde bis zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung der zu schützenden Gebiete und Landschaftsteile Eingriffe in Natur und Landschaft auf die Dauer von einem Jahr durch Rechtsverordnung untersagen, wenn zu befürchten ist, dass durch diese Eingriffe der Zweck der beabsichtigten Maßnahme beeinträchtigt würde.

Diese Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Sicherstellungsverordnung sind vorliegend erfüllt.

Die Antragstellerin strebt an, im Geltungsbereich der umstrittenen Sicherstellungsverordnung einen geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen, mithin eine Rechtsverordnung nach § 19 SNG zu erlassen. Damit bewegt sie sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Untere Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 SNG).

Allerdings ist die Absicht, einen geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen, weder in § 3 Sicherstellungsverordnung – „Schutzzweck“ – noch sonst in der Verordnung ausdrücklich genannt und ist auch § 19 SNG nicht ausdrücklich aufgeführt. Das bewirkt jedoch nicht die Unwirksamkeit der umstrittenen Sicherstellungsverordnung. Denn die in ihrem § 3 gewählte Formulierung „…grundsätzlich schutzwürdiger Bereich, welcher nicht nur die einzelnen Bäume umfasst, sondern sich auch auf deren flächiges Zusammenwirken bezieht…“ umschreibt mit noch hinreichender Deutlichkeit das materielle Schutzziel, nämlich den in dem Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung vorhandenen Baumbestand, und zwar nicht nur den jeweiligen Baum als Einzelschöpfung, sondern die vorhandenen Bäume als zusammenwirkenden Bestand unter Schutz zu stellen, und diesem Anliegen entspricht die Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil, was dann in der Begründung zur vorläufigen Sicherstellungsverordnung vom 15.2.2005 auch ausdrücklich angegeben ist, vgl. in diesem Zusammenhang VGH Kassel, Beschluss vom 9.10.1995 – 4 N 1429/92 – NuR 1996, 264, wonach es nicht darauf ankommt, dass die Unterschutzstellung in der in der Sicherstellungsverordnung genannten Art erfolgen kann, sondern es ausreicht, wenn nach dem Inhalt der Verordnung eine Unterschutzstellung nach den Bestimmungen des (hessischen) Naturschutzrechts in Betracht kommt; a.A.: VG Arnsberg, Urteil vom 21.6.1983 – 4 K 1513/82 – zitiert nach Juris, das freilich ebenfalls „lediglich“ verlangt, dass die Sicherstellungsverordnung die angestrebte Art der Unterschutzstellung „deutlich“ macht.

Im Übrigen ist auch für das der Sicherstellungsverordnung rechtlich vergleichbare Instrument der bauplanungsrechtlichen Veränderungssperre anerkannt, dass es ausreicht, wenn der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt der zu erwartenden Planung sein soll, BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 – 4 NB 40/93 – BRS 55 Nr. 95.

Hinreichende Auskunft über das Ziel der angestrebten Unterschutzstellung gibt vorliegend die bereits zitierte Formulierung des § 3 Sicherstellungsverordnung.

Dass die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 19 SNG erfüllt sind, insbesondere die Schutzwürdigkeit des betreffenden Landschaftsbestandteils und die Erforderlichkeit seiner Unterschutzstellung bereits feststehen, und es nach dem Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und der gegenläufigen, insbesondere Eigentümerinteressen andererseits zu der geplanten Unterschutzstellung kommen wird, ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der einstweiligen Sicherstellung. Mit dieser soll nämlich lediglich in der Funktion vergleichbar einer Veränderungssperre im Bauplanungsrecht der „Status quo“ des betreffenden Landschaftsbestandteiles vorübergehend gegen Veränderungen geschützt werden, die die Zwecke der ins Auge gefassten Unterschutzstellung beeinträchtigen oder gar vereiteln würden, vgl. z.B. VGH Kassel, Urteil vom 11.3.1994 - 3 N 2454/93 - NuR 1994, 395; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 -; OVG Koblenz, Urteil vom 1.7.1999 - 1 C 11884/98 - AS 27, 386; OVG Greifswald, Urteil vom 18.7.2001 - 4 K 15/00 -; VGH Mannheim, Urteil vom 11.4.2003 - 5 S 2299/01 - NuR 2003, 627, sämtlich zitiert nach Juris.

Auf der anderen Seite bewirkt auch die - hier insgesamt gesehen auf die Dauer eines Jahres befristete - einstweilige Sicherstellung mit ihren Verboten und Nutzungsbeschränkungen eine Einschränkung der Eigentümerbefugnisse. Sie stellt sich mithin als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die einer sachlichen Rechtfertigung - eines begründeten Anlasses - bedarf und verhältnismäßig sein muss, zur Rechtsnatur von natur- und landschaftsschutzrechtlichen Regelungen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundeigentums vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NvWZ-RR 1998, 225, und vom 17.1.2000 - 6 BN 2/99 - NVwZ-RR 2000, 339; BGH, Urteil vom 18.2.1993 - III ZR 20/92 -, DVBl. 1933, 1085, zitiert nach Juris.

Von daher liegt auf der Hand, dass es nicht im freien Belieben der zuständigen Naturschutzbehörden steht, Gebiete oder Landschaftsbestandteile gleichsam ohne Anlass einstweilen sicherzustellen und sich dann auf die Suche nach Gründen für eine eventuelle Unterschutzstellung zu begeben. Erforderlich aber auch ausreichend ist nach der zitierten Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, dass der sichergestellte Bereich nach dem Ergebnis einer überschlägigen fachlichen Bewertung für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommt, vgl. z.B. auch BGH, Beschluss vom 23.11.1989 - III ZR 75/89 -, zitiert nach Juris.

Das ist hier der Fall. Zunächst ist nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverordnung unabhängig davon, ob man auf den Zeitpunkt des erstmaligen Erlasses im März 2005 oder auf den Zeitpunkt der erneuten Bekanntmachung im Oktober 2005 abstellt, und auch im Zeitpunkt der Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass Natur und Landschaft in dem von der Verordnung erfassten Bereich in einer Weise ausgeprägt sind, die es aus naturschutzfachlicher Sicht rechtfertigt, eine Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 19 SNG in Erwägung zu ziehen und näher zu untersuchen.

Geschützte Landschaftsbestandteile sind nach Abs. 1 Satz 1 der letztgenannten Bestimmung durch Rechtsverordnung bezeichnete Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz und Pflege zur Sicherstellung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch die Erhaltung oder Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen (Nr. 1), zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes (Nr. 2) oder zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter (Nr. 3) erforderlich sind.

Vorliegend hat eine Bestandsaufnahme durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin im Vorfeld des Erlasses der umstrittenen Sicherstellungsverordnung ergeben, dass sich auf dem vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfassten Gelände eines ehemaligen privaten Parkes im Laufe der Jahre ein umfangreicher Bestand von unter Naturschutzgesichtspunkten als hochwertig eingestuften Laubbäumen entwickelt hat, der überwiegend aus Eichen, Buchen, Kastanien, Linden und Ahorn besteht. Einige dieser Bäume weisen ein Alter von mehr als 100 Jahren, Stammumfänge von mehr als 200 cm, in Einzelfällen von mehr als 300 cm und Kronendurchmesser zwischen 16 m und 22 m auf. Ebenfalls vorhanden sind einige exotische Bäume wie Eiben und Stechpalmen, siehe Bestandsplan zum Projekt „Bebauungsplan Nr. 114.06.00 Triller“; Bewertung des Bestandes durch die Untere Naturschutzbehörde vom 18.8.2003, jeweils in den Verwaltungsakten.

In diesem Bestand sind nach vorläufiger Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin die „für die Belange des Naturschutzes besonders wertvollen Alters- und Zerfallsphasen der Bäume repräsentiert“, siehe Begründung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ nach § 21 SNG vom 15.2.2005 in den Verwaltungsakten.

Der alte Baumbestand und auch das Totholz wurden nach dem Erkenntnisstand dieser Begründung als potentielle Specht- und Fledermaushabitate vermutet. Ausweislich des von der Antragsgegnerin inzwischen vorgelegten Entwurfs einer „Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles „Am Triller“ nach § 19 SNG“ - Fassung vom 30.6.2005 -, erstellt von Dipl.-Ing. Peter Glaser, Homburg, konnte mittlerweile das Vorkommen des Grünspechts als Brutvogel und die Nutzung des Geländes als Jagdrevier für verschiedene Fledermausarten (Großes Mausohr, Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus und Großer Abendsegler) festgestellt werden, siehe Begründungsentwurf vom 30.6.2005, Seiten 10, 11 und 12

Ob diese Feststellungen zutreffen, muss zwar derzeit als offen angesehen werden, nachdem die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung die Frage aufgeworfen haben, auf welcher Grundlage sie getroffen worden sind, da mit ihrem Wissen und Einverständnis in der zurückliegenden Zeit kein Sachverständiger das Grundstück betreten habe. Die Klärung auch dieser Frage kann jedoch im Verfahren zur endgültigen Unterschutzstellung erfolgen. Vorliegend ist ausreichend, dass die mittlerweile erfolgte Begutachtung nicht zu einem Ausschluss der Schutzwürdigkeit geführt hat.

Weisen das Vorhandensein des alten, ökologisch wertvollen Baumbestandes und seine Bedeutung als potenzielles Habitat von schutzwürdigen Vogelarten, darunter auch Spechte, und als mögliches Jagdrevier für eine Reihe von Fledermausarten auf eine Schutzwürdigkeit unter dem Gesichtspunkt von § 19 Abs. 1 Nr. 1 SNG - Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes - hin, so wird dem von der vorläufigen Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich ferner eine Funktion als Bestandteil eines Biotopverbundes beigemessen, der sich neben den Schutzgebieten „Stiftswald St. Arnual“ und „St. Arnualer Wiesen“ auch auf die Steilhänge des Saartales und des Winterberges sowie auf das Deutschmühlental erstreckt. Auch unter dem in § 19 Abs. 1 Nr. 1 SNG ebenfalls angesprochenen Gesichtspunkt der Erhaltung und Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen wird die Ausweisung des auf dem Gelände vorhandenen Baumbestandes als geschützter Landschaftsbestandteil in dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich angestrebt, siehe Begründungen zur einstweiligen Sicherstellung und Entwurf der Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles.

Außerdem wird dem Baumbestand in dem hier in Rede stehenden Bereich eine wesentliche Stadt- und Landschaftsbild prägende Bedeutung als Teil des Grünzuges auf den steilen Talflanken des Saartales beigemessen, der den optischen Abschluss der Saarbrücker Altstadt nach Süden bildet, siehe Begründung zur einstweiligen Sicherstellung sowie Entwurf der Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles.

Die Eigenschaft eines Landschaftsbestandteiles als Orts- und/oder Landschaftsbild prägendes Element ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 SNG ebenfalls dem Grunde nach geeignet, seine Unterschutzstellung auf dieser Grundlage zu rechtfertigen.

Lässt sich danach einiges zugunsten einer Schutzwürdigkeit des Baumbestandes in dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich jedenfalls unter den Gesichtspunkten von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SNG anführen, so lässt sich ferner auch seine Schutzbedürftigkeit nicht von vornherein von der Hand weisen. Denn angesichts des Umstandes, dass die Antragsteller als Eigentümer ihr Interesse an einer baulichen und sonstigen Nutzung des Geländes - z.B. durch Holzverwertung - bekundet haben, die zu einer Beeinträchtigung oder gar Zerstörung des als potentiell schützenswert angesehenen Baumbestandes führen könnte, erscheint – sollte sich die Schutzwürdigkeit bestätigen - eine Unterschutzstellung vernünftigerweise geboten.

Weist der von Sicherstellungsverordnung erfasste Bereich mit seinem Baumbestand danach ökologische und landschaftsästhetische Gegebenheiten auf, die es rechtfertigen, eine Unterschutzstellung nach § 19 SNG in Betracht zu ziehen, so ist der Erlass einer Rechtsverordnung auf dieser Grundlage auch nicht aus sonstigen Gründen von vornherein ausgeschlossen, vgl. in diesem Zusammenhang z.B: VGH Kassel, Beschluss vom 9.10.1995 - 4 N 1429/92 - NuR 1996, 264; VGH Mannheim, Beschluss vom 10.10.1980 - 1 S 463/80 -, jeweils zitiert nach Juris, wonach die endgültige Unterschutzstellung nicht von vornherein an unüberwindbaren rechtlichen Hindernissen scheitern darf.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil ein Instrument des Objekt- und nicht des Flächenschutzes bildet. Das bedeutet, auf der Grundlage von § 19 SNG können nicht Gebiete als solche, sondern nur bestimmte Objekte beziehungsweise Elemente in der Landschaft unter Schutz gestellt werden. Es ist also grundsätzlich nicht möglich, wie bei der Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten einen von der zuständigen Naturschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmten Ausschnitt aus der umgebenden Landschaft abzugrenzen und einem näher festgelegten Schutzregime zu unterwerfen; die Unterschutzstellung nach § 19 SNG muss sich vielmehr auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige – gewissermaßen aus sich selbst heraus - abgegrenzte Elemente erstrecken, die selbst nicht Landschaft, sondern eben „Bestandteile“ der umgebenden Landschaft sind, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris.

Landschaftsbestandteile im Verständnis von § 19 SNG sind typischerweise die in Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung exemplarisch aufgeführten Wasserläufe, Quellbereiche, Tümpel und Moore, Bäume, Hecken, Feldgehölze und Raine, die regelmäßig eindeutig abgegrenzte Elemente der sie umgebenden Landschaft darstellen. Gleichwohl ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass Landschaftsbestandteile im Verständnis von § 19 SNG und den entsprechenden Regelungen in den Naturschutzgesetzen anderer Bundesländer auch flächenhafte Ausschnitte aus der Landschaft von größerer Ausdehnung sein können. Dazu können beispielsweise Biotope, aber auch Parke, Friedhöfe und bedeutsame Gartenanlagen gehören, vgl. z.B. § 19 Abs. 1 Satz 1 SNG, der Kleinstlebensräume anspricht; Gassner, u.a., BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 29 Rdnr. 7, 8 und 9; Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 29 Rdnr. 5; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242, bejahend für eine nicht ganz 7 ha große ehemalige Lehmgrube; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 -, zitiert nach Juris, zu einer ca. 2,5 ha großen Baumschule; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris, im Ergebnis verneinend zu einem 10 ha großen unterschiedlich gestalteten teils Heide-, teils Acker- und teils Grünland umfassenden Freigelände.

Voraussetzung ist freilich, dass der betreffende Landschaftsbestandteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 19 SNG erkennbar ist. Hiervon ausgehend lässt sich vorliegend eine Unterschutzstellung des von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereichs auf der Grundlage der letztgenannten Bestimmung nicht im Sinne von Offenkundigkeit ausschließen. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten und dem Inhalt der Verwaltungsakten handelt es sich bei dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich um ein ehemaliges privates Parkgelände, das mittlerweile von Bebauung umgeben und - wie die Antragsteller selbst vortragen (siehe Seite 3 oben der Antragsschrift) - mit einer hohen Mauer vollständig umschlossen ist. Auch wenn mittlerweile offenbar Teilflächen des ehemaligen Parkes einer Bebauung zugeführt wurden, lässt sich derzeit nicht von der Hand weisen, dass das verbliebene Gelände des ehemaligen Parkes sich als von den umgebenden bebauten Flächen hinreichend deutlich abgegrenzter beziehungsweise abgrenzbarer Bestandteil der Landschaft darstellt. Ob es der Antragsgegnerin letztlich gelingen wird, ein im Verständnis der zitierten Rechtsprechung eindeutig abgrenzbares (flächenmäßiges) Schutzobjekt festzulegen, lässt sich erst nach Abschluss des Unterschutzstellungsverfahrens beurteilen. Zudem ist nicht von vornherein auszuschließen, dass sich die Antragsgegnerin, wenn ihr eine solche Festlegung nicht gelingen sollte, dafür entscheidet, näher bestimmte Objekte oder Objektgruppen im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung - z.B. die Bäume in einem weitergehenden Umfang als die Baumschutzverordnung oder die Bäume und Sträucher einschließlich des Totholzes innerhalb eines näher abgegrenzten Gebietes - auf der Grundlage von § 19 SNG unter Schutz stellen. Auch insoweit muss letztlich das derzeit noch nicht bekannte Ergebnis des Unterschutzstellungsverfahrens abgewartet werden.

Sollte das Unterschutzstellungsverfahren dazu führen, dass die Voraussetzungen des § 19 SNG für die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteiles erfüllt sind, so lässt sich ferner nicht feststellen, dass die beabsichtigte Unterschutzstellung bei den vorliegenden Gegebenheiten von vornherein an den gegenläufigen Eigentümerbelangen der Antragsteller scheitern muss. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die hier zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverordnung nicht vom Ergebnis einer vorweggenommenen Normenkontrolle der künftigen Unterschutzstellung abhängt, deren Regelungsinhalt derzeit noch nicht bekannt ist. Beachtlich können daher im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls lediglich Umstände sein, aus denen sich im Sinne von Offenkundigkeit ergibt, dass die in Betracht gezogene Unterschutzstellung nicht das Ergebnis einer rechtmäßigen Entscheidung der Antragsgegnerin sein kann. Derartige Umstände sind vorliegend indes weder aufgezeigt noch sonst erkennbar.

Allerdings stellen naturschutzrechtliche Gebote und Verbote - wie bereits angesprochen - Bestimmungen des Inhalts und der Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, deren Auswirkungen gegen die betroffenen Eigentümerpositionen abzuwägen sind. Der Normgeber hat dabei die schützenswerten Interessen der Beteiligten zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Er hat dabei der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen, die durch die Privatnützigkeit des Eigentums und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist. In diesem Zusammenhang hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und das Gleichheitsgebot zu beachten, vgl. z.B: BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NVwZ-RR 1998, 225; ferner zusammenfassend Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 22 Rdnr.13 und 14 m.w.N..

Der Normgeber hat jedoch verschiedene Möglichkeiten, berechtigten Eigentümerinteressen Rechnung zu tragen. So kann er bestimmte Flächen trotz Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von der Unterschutzstellung ausnehmen, Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten - auch für eine bauliche Nutzung - eröffnen oder auch die Zumutbarkeit einer Belastung durch Zubilligung von Geldausgleich herstellen. Von welcher dieser Möglichkeiten er Gebrauch macht, bleibt letztlich ihm vorbehalten. Die Grenze einer unzumutbaren Beschränkung der Eigentümerbefugnisse durch naturschutzrechtliche Verbote oder Beschränkungen ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann überschritten, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe gilt vorliegend: Die Bedeutung der von der angestrebten Unterschutzstellung betroffenen privaten Interessen der Antragsteller dürfte im Wesentlichen durch die (bauliche) Nutzbarkeit ihres Geländes bestimmt sein. Die abschließende Beurteilung der hierfür maßgeblichen bodenrechtlichen Qualität ihres Grundeigentums ist indes nicht ohne eine weitere Sachaufklärung (Ortsbesichtigung) und eine hieran anschließende umfassende Würdigung der örtlichen Gegebenheiten auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Verständnis von § 34 BauGB möglich. Hierzu besteht im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung. Zwar lässt sich nach überschlägiger Würdigung der in den Behördenakten befindlichen Lagepläne derzeit nicht von der Hand weisen, dass das Gelände der Antragsteller zumindest teilweise der im Zusammenhang bebauten Ortslage der Antragsgegnerin zuzurechnen ist. Denn das von der Sicherstellungsverordnung erfasste Gelände der Antragsteller liegt inmitten des ansonsten durchweg bebauten Bereiches „Triller“ im Stadtteil Alt-A-Stadt der Antragsgegnerin. Es ist nicht nur insgesamt von Bebauung umschlossen. Vorhanden sind auch bebaute Grundstücke, die – aus dem Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung durch entsprechende Versprünge im Verlauf ihrer Begrenzung ausgespart – in das ehemalige Parkgelände hineinreichen mit der Folge, dass es zumindest insoweit nahe liegt, einen auch die zwischen bebauten Grundstücken gelegenen Freiflächen der Antragsteller erfassenden Bebauungszusammenhang anzunehmen. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung den Standpunkt vertreten, jedenfalls ein beträchtlicher Teil des Grundeigentums der Antragsteller sei als so genannter „Außenbereich im Innenbereich“ zu qualifizieren. Ob diese Sicht zutrifft, lässt sich – wie bereits angesprochen – auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnisstandes nicht verlässlich beurteilen. Aber auch wenn es sich bei den Grundstücken der Antragsteller sämtlich um Innenbereichsflächen mit der Konsequenz der Einschlägigkeit von § 34 BauGB handeln sollte, müsste die angestrebte Unterschutzstellung nicht von vornherein scheitern. Zwar geht die insoweit maßgebliche bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 34 BauGB von einer grundsätzlichen Bebaubarkeit von Innenbereichsgrundstücken aus. Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung eine nach § 34 BauGB zulässige Bebauung nicht durch Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes entschädigungslos ausgeschlossen werden darf, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12.6.1970 - IV C 77.68 -, E 35, 256 zu § 34 BBauG 1960; Urteil vom 24.2.1978 - IV C 12.76 -, E 55, 272, zu § 34 BBauG 1976; VGH Kassel, Urteil vom 24.11.1995 - 4 UE 239/92 -, BRS 57 Nr. 280; ferner zum naturschutzrechtlichen Artenschutz BVerwG, Urteil vom 11.1.2001 – 4 C 6/00 – E 112, 321, zitiert nach Juris.

Ob die Regelung des § 42 Abs. 3 BauGB, wonach in Fällen, in denen die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB aufgehoben oder geändert wird, der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen kann, Anlass gibt, diese Rechtsprechung zu modifizieren, wenn es um die Unterschutzstellung von Grundstücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage geht, die in der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB nicht bebaut worden sind, kann hier offen bleiben, vgl. kritisch zur Frage, ob eine nach § 34 BauGB zulässige, aber nicht ausgeübte bauliche Nutzung nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB gemäß § 42 Abs. 3 BauGB entschädigungslos entzogen werden kann, vgl. Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, § 42 Rdnr. 28 sowie Rdnr. 2-4; außerdem BGH, Urteile vom 6.5.1999 – III ZR 174/98 -, DVBl. 1999, 1282, und vom 11.7.2002 – III ZR 160/01 – NJW 2003, 63, zu den Fällen einer „eigentumsverdrängenden“ Planung im Gemeinwohlinteresse, die lediglich einzelne Grundsätze eines Baugebietes erfasst.

Entscheidend ist nämlich, dass die Bebauungsinteressen der Antragsteller bei einer Innenbereichslage ihres Geländes kein von vornherein nicht überwindbares Hindernis für die angestrebte Unterschutzstellung bilden. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin parallel zu der angestrebten Unterschutzstellung die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den in Rede stehenden Bereich eingeleitet hat und von daher durchaus die Möglichkeit besteht, dass den Bebauungsinteressen der Antragsteller in Rahmen der Bauleitplanung, die den Anforderungen des Abwägungsgebotes entsprechen muss, angemessen Rechnung getragen und auf diese Weise der Konflikt mit der beabsichtigten Unterschutzstellung bewältigt werden kann.

Dem steht nicht entgegen, dass der Baudezernent der Antragsgegnerin in einem von den Antragstellern vorgelegten Schreiben vom 19.9.2005 einer Anliegerin der Narzissenstraße auf deren entsprechende Anfrage hin mitgeteilt hat, da für den bebauten Bereich keine Regelungen über einen Bebauungsplan erforderlich seien und für das Gelände des möglichen geschützten Landschaftsbestandteiles keine Bebauungsziele bestünden, mache es keinen Sinn mehr, das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen. Die Antragsgegnerin hat nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet, sie habe das Planaufstellungsverfahren lediglich „liegen lassen“, bis die naturschutzrechtliche Klärung erfolgt sei. Dies und die – von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung als „missverständlich“ bezeichnete – Aussage ihres Baudezernenten in dem zitierten Schreiben, das Planaufstellungsverfahren „werde ausgesetzt“, zeigen, dass über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den in Rede stehenden Bereich noch nicht das letzte Wort gesprochen ist.

Zudem sieht § 37 SNG bei Maßnahmen, die einer Enteignung gleichkommen, exemplarisch aufgeführt wird in diesem Zusammenhang eine wesentliche Nutzungsbeschränkung, eine angemessene Entschädigung und unter näher geregelten Voraussetzungen einen Anspruch auf Übernahme des Grundstückes vor und stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 18.2.1993 - III ZR 20/92 - DVBl. 1993, 1085, eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Ausgleichsregelung auf der Ebene von Inhalts- und Schrankenbestimmungen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Im Hinblick hierauf steht derzeit keineswegs im Sinne von Offensichtlichkeit fest, dass die beabsichtigte Unterschutzstellung in der Abwägung an baulichen und sonstigen Nutzungsinteressen der Antragsteller scheitern muss.

Kommt danach die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteiles im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung in Betracht, so erweist sich die einstweilige Sicherstellung auch als erforderlich im Verständnis von § 21 SNG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 – 4 BN 5/97 – NVwZ-RR 1998, 225, wonach hierfür eine abstrakte Gefährdung der Schutzgüter in dem Sinne ausreicht, dass ein Schadenseintritt ohne die vorgesehene Maßnahme nicht als bloß entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen und die Unterschutzstellung daher vernünftiger Weise geboten ist.

Die insoweit geforderte Befürchtung einer Beeinträchtigung des Zwecks der beabsichtigten Unterschutzstellung wird durch die von den Antragstellern bekundeten Interessen an einer baulichen und/oder einer sonstigen Nutzung des Geländes - z.B. durch Entnahme von Bäumen - begründet. Zwar dürften bauliche Eingriffe derzeit zumindest weitgehend durch die in ihrer Geltungsdauer über diejenige der hier in Rede stehenden Sicherstellungsverordnung (Ablauf 23.3.2006) hinausreichende, durch Satzungsbeschluss vom 12.4.2005 um ein weiteres Jahr verlängerte baurechtliche Veränderungssperre vom 22.5.2002 verhindert werden, deren Geltungsbereich denjenigen der Sicherstellungsverordnung einschließt. Auch dürfte gerade der ältere, als besonders wertvoll erachtete Baumbestand in dem hier in Rede stehenden Bereich durch die Regelung der Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin geschützt sein. Jedoch brauchte die Antragsgegnerin ihre Entscheidung über den Erlass der naturschutzrechtlichen Sicherstellungsverordnung nicht an der von ihrem Stadtrat beschlossenen Veränderungssperre auszurichten, auf deren Fortbestand sie letztlich keinen entscheidenden Einfluss hat, und die zum Beispiel obsolet würde, wenn ihr Stadtrat das Planaufstellungsverfahren endgültig einstellte, vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Koblenz, Urteil vom 1.7.1999 – 1 C 11884/98 – AS RP-SL 27, 386, 389, zur Beurteilung der Erforderlichkeit, in denen verschiedene Stellen über Genehmigungen entscheiden.

Auch geht der Schutzumfang der Sicherstellungsverordnung über denjenigen der Baumschutzverordnung hinaus, da er anders als letztere sämtliche Bäume unabhängig von Baumart und Stammumfang erfasst und außerdem auch die Entnahme abgestorbener und umgefallener Bäume grundsätzlich untersagt. Unter dem letztgenannten Aspekt besteht im Übrigen auch ein Konflikt mit Nutzungsinteressen der Antragsteller, die - offenbar aus Gründen der Verkehrssicherheit - gefällte Bäume sowie Weihnachtsbäume entnehmen und verwerten wollen und zudem weitere - nicht näher beschriebene - Unterhaltungsarbeiten in dem ehemaligen Parkgelände beabsichtigen., vgl. Seiten 4 und 6 der Antragsschrift vom 30.5.2005

Im Hinblick hierauf hält der Senat die einstweilige Sicherstellung für hinreichend sachlich gerechtfertigt.

Schließlich erweist sich die angegriffene Sicherstellungsverordnung auch als verhältnismäßig gemessen an den gegenläufigen Eigentümerinteressen. Denn sie ist in ihrer Geltungsdauer bis zum 23.3.2006 begrenzt (vgl. § 8 der Sicherstellungsverordnung i.d.F. vom 22.9.2005) und eröffnet die Möglichkeit zur Berücksichtigung gewichtiger Nutzungsinteressen nach näherer Maßgabe von § 5 - zulässige Handlungen und Anzeigepflicht - sowie im Wege der Befreiung nach den §§ 6 Sicherstellungsverordnung, 34 Abs. 2 SNG.

Bei diesen Gegebenheiten ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die umstrittene Sicherstellungsverordnung mit den darin enthaltenen Verboten und Nutzungsbeschränkungen erlassen hat um zu verhindern, dass es während der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt, zu Veränderungen kommt, welche eine mögliche spätere Unterschutzstellung verhindern oder erschweren würden (vgl. § 3 - Schutzzweck - der Sicherstellungsverordnung).

Den Normenkontrollanträgen kann daher nicht entsprochen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Gründe

Die Normenkontrollanträge bleiben in der Sache erfolglos.

Sie sind allerdings zulässig.

Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind Eigentümer beziehungsweise Miteigentümer von Grundstücken, die im Geltungsbereich der von ihnen angegriffenen Sicherstellungsverordnung liegen, und machen geltend, die durch die Verordnung ausgesprochenen Verbote und Nutzungsbeschränkungen verletzten sie in ihrem durch Art. 14 GG geschützten Grundeigentum. Da die Sicherstellungsverordnung mit den darin getroffenen, die Eigentümerbefugnisse einschränkenden Regelungen im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des in ihrem Geltungsbereich gelegenen Grundeigentums bestimmt vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 – 4 BN 5/97 – NVwZ – RR 1998, 225, und vom 17.1.2000 – 6 BN 2/99 -, NVwZ – RR 2000, 339, der betroffene Eigentümer solche Beschränkungen indes nur hinnehmen muss, wenn sie rechtmäßig sind, und die Rechtswidrigkeit der hier in Streit stehenden Sicherstellungsverordnung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise auszuschließen ist, ist den Antragstellern die Befugnis zuzubilligen, die Norm zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen. Vgl. zur regelmäßigen Normenkontrollbefugnis von Eigentümern von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 – BRS 60 Nr. 44.

Die Antragsteller haben ferner ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Normenkontrollanträge. Dem steht nicht entgegen, dass sie an der Verwirklichung ihrer bekundeten Absicht, ihr Grundeigentum einer baulichen Nutzung zuzuführen, derzeit offenbar – auch – dadurch gehindert sind, dass die ihnen gehörenden Flurstücke zugleich im Geltungsbereich einer baurechtlichen Veränderungssperre vom 22.5.2002 zur Sicherung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Am Triller“ liegen, deren Geltungsdauer von der Antragsgegnerin im April 2005 nach Ablauf ihrer dreijährigen Gültigkeit um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Ebenso wenig kann den Antragstellern das Rechtschutzinteresse deswegen abgesprochen werden, weil ihre Grundstücke von der Verordnung zum Schutz der Bäume in der Landeshauptstadt A-Stadt vom 1.3.1999 – Baumschutzverordnung – erfasst werden, die nach näherer Maßgabe alle Bäume in ihrem Geltungsbereich unter Schutz stellt. Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen der umstrittenen Sicherstellungsverordnung gehen über die Beschränkungen der Veränderungssperre und der Baumschutzverordnung hinaus, indem sie einerseits die Ausführung baulicher Anlagen jeglicher Art, und andererseits zum Beispiel über § 1 Abs. 2 und 3 Baumschutzverordnung hinausgehend auch Bäume jeglicher Art und unabhängig von ihrem Stammdurchmesser erfassen. Auch sonst unterscheidet sich das Schutzregime der Baumschutzverordnung von demjenigen der Sicherstellungsverordnung wie ein Vergleich von § 3 Baumschutzverordnung mit § 4 Sicherstellungsverordnung zeigt. So verbietet § 4 Abs. 2 Nr. 8 Sicherstellungsverordnung – wogegen sich die Antragsteller unter anderem wehren – die Entnahme von aus Gründen der Verkehrssicherheit gefällten Bäumen und von auf dem Gelände angepflanzten Weihnachtsbäumen. Da mit der erstrebten Nichtigerklärung auch diese Verbote entfielen, sich mithin die Rechtsposition der Antragsteller verbesserte, ist ihnen ein Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Normenkontrollanträge zuzubilligen, obwohl ihre Grundstücke im Falle der Unwirksamkeit der Sicherstellungsverordnung weiterhin den Verboten und sonstigen Beschränkungen der Baumschutzverordnung und wohl auch der Veränderungssperre unterlägen.

Dass die Normenkontrollanträge rechtzeitig innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO bei Gericht eingegangen sind, bedarf keiner näheren Erörterung.

Die danach zulässigen Normenkontrollanträge erweisen sich indes als unbegründet. Die angegriffene „Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ in Alt-A-Stadt“ in der nunmehr maßgeblichen Fassung vom 22.9.2005 (Amtsbl. S. 1593) leidet nicht an einem ihre Nichtigkeit bewirkenden Rechtsfehler.

Dass die Sicherstellungsverordnung in einem fehlerhaften Verfahren zustande gekommen wäre, ist weder dargetan noch erkennbar. Zwar war die Sicherstellungsverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 23.3.2005 nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, da sich die Antragsgegnerin darauf beschränkt hatte, die - bloße - Absicht, diese Verordnung zu erlassen, im Saarbrücker Wochenspiegel bekannt zu geben. Dieser Fehler ist jedoch während des anhängigen Normenkontrollverfahrens dadurch behoben worden, dass die Sicherstellungsverordnung in ihrer Fassung vom 22.9.2005 am 6.10.2005 - wie gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 SVerf vorgeschrieben - im Amtsblatt des Saarlandes verkündet worden ist, vgl. zur Fehler heilenden Wirkung einer erneuten ordnungsgemäßen Bekanntmachung einer Rechtsnorm z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, UPR 1996, 150, zitiert nach Juris.

Die nachträgliche Inkraftsetzung der zunächst fehlerhaft bekannt gemachten Sicherstellungsverordnung während des anhängigen Normenkontrollverfahrens ändert nichts daran, dass diese Norm nach wie vor Gegenstand des Rechtsstreits bleibt, vgl. zur Bauleitplanung BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1/98 - BRS 62 Nr. 51.

Auch sonst sind Verfahrensfehler weder aufgezeigt noch ersichtlich. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen, die § 31 SNG an den Erlass von Rechtsverordnungen stellt, gelten nur für Rechtsverordnungen (Unterschutzstellungen) nach den §§ 16 bis 20 SNG, nicht hingegen für Sicherstellungsverordnungen, die ihre Grundlage in § 21 SNG finden.

Ebenso wenig wie danach unter verfahrensrechtlichen lässt die umstrittene Sicherstellungsverordnung unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten einen ihre Ungültigkeit bewirkenden Rechtsfehler erkennen.

Nach § 21 SNG kann die für den Erlass einer Rechtsverordnung nach den §§ 16 bis 20 SNG zuständige Naturschutzbehörde bis zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung der zu schützenden Gebiete und Landschaftsteile Eingriffe in Natur und Landschaft auf die Dauer von einem Jahr durch Rechtsverordnung untersagen, wenn zu befürchten ist, dass durch diese Eingriffe der Zweck der beabsichtigten Maßnahme beeinträchtigt würde.

Diese Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Sicherstellungsverordnung sind vorliegend erfüllt.

Die Antragstellerin strebt an, im Geltungsbereich der umstrittenen Sicherstellungsverordnung einen geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen, mithin eine Rechtsverordnung nach § 19 SNG zu erlassen. Damit bewegt sie sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Untere Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 SNG).

Allerdings ist die Absicht, einen geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen, weder in § 3 Sicherstellungsverordnung – „Schutzzweck“ – noch sonst in der Verordnung ausdrücklich genannt und ist auch § 19 SNG nicht ausdrücklich aufgeführt. Das bewirkt jedoch nicht die Unwirksamkeit der umstrittenen Sicherstellungsverordnung. Denn die in ihrem § 3 gewählte Formulierung „…grundsätzlich schutzwürdiger Bereich, welcher nicht nur die einzelnen Bäume umfasst, sondern sich auch auf deren flächiges Zusammenwirken bezieht…“ umschreibt mit noch hinreichender Deutlichkeit das materielle Schutzziel, nämlich den in dem Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung vorhandenen Baumbestand, und zwar nicht nur den jeweiligen Baum als Einzelschöpfung, sondern die vorhandenen Bäume als zusammenwirkenden Bestand unter Schutz zu stellen, und diesem Anliegen entspricht die Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil, was dann in der Begründung zur vorläufigen Sicherstellungsverordnung vom 15.2.2005 auch ausdrücklich angegeben ist, vgl. in diesem Zusammenhang VGH Kassel, Beschluss vom 9.10.1995 – 4 N 1429/92 – NuR 1996, 264, wonach es nicht darauf ankommt, dass die Unterschutzstellung in der in der Sicherstellungsverordnung genannten Art erfolgen kann, sondern es ausreicht, wenn nach dem Inhalt der Verordnung eine Unterschutzstellung nach den Bestimmungen des (hessischen) Naturschutzrechts in Betracht kommt; a.A.: VG Arnsberg, Urteil vom 21.6.1983 – 4 K 1513/82 – zitiert nach Juris, das freilich ebenfalls „lediglich“ verlangt, dass die Sicherstellungsverordnung die angestrebte Art der Unterschutzstellung „deutlich“ macht.

Im Übrigen ist auch für das der Sicherstellungsverordnung rechtlich vergleichbare Instrument der bauplanungsrechtlichen Veränderungssperre anerkannt, dass es ausreicht, wenn der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt der zu erwartenden Planung sein soll, BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 – 4 NB 40/93 – BRS 55 Nr. 95.

Hinreichende Auskunft über das Ziel der angestrebten Unterschutzstellung gibt vorliegend die bereits zitierte Formulierung des § 3 Sicherstellungsverordnung.

Dass die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 19 SNG erfüllt sind, insbesondere die Schutzwürdigkeit des betreffenden Landschaftsbestandteils und die Erforderlichkeit seiner Unterschutzstellung bereits feststehen, und es nach dem Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und der gegenläufigen, insbesondere Eigentümerinteressen andererseits zu der geplanten Unterschutzstellung kommen wird, ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der einstweiligen Sicherstellung. Mit dieser soll nämlich lediglich in der Funktion vergleichbar einer Veränderungssperre im Bauplanungsrecht der „Status quo“ des betreffenden Landschaftsbestandteiles vorübergehend gegen Veränderungen geschützt werden, die die Zwecke der ins Auge gefassten Unterschutzstellung beeinträchtigen oder gar vereiteln würden, vgl. z.B. VGH Kassel, Urteil vom 11.3.1994 - 3 N 2454/93 - NuR 1994, 395; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 -; OVG Koblenz, Urteil vom 1.7.1999 - 1 C 11884/98 - AS 27, 386; OVG Greifswald, Urteil vom 18.7.2001 - 4 K 15/00 -; VGH Mannheim, Urteil vom 11.4.2003 - 5 S 2299/01 - NuR 2003, 627, sämtlich zitiert nach Juris.

Auf der anderen Seite bewirkt auch die - hier insgesamt gesehen auf die Dauer eines Jahres befristete - einstweilige Sicherstellung mit ihren Verboten und Nutzungsbeschränkungen eine Einschränkung der Eigentümerbefugnisse. Sie stellt sich mithin als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die einer sachlichen Rechtfertigung - eines begründeten Anlasses - bedarf und verhältnismäßig sein muss, zur Rechtsnatur von natur- und landschaftsschutzrechtlichen Regelungen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundeigentums vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NvWZ-RR 1998, 225, und vom 17.1.2000 - 6 BN 2/99 - NVwZ-RR 2000, 339; BGH, Urteil vom 18.2.1993 - III ZR 20/92 -, DVBl. 1933, 1085, zitiert nach Juris.

Von daher liegt auf der Hand, dass es nicht im freien Belieben der zuständigen Naturschutzbehörden steht, Gebiete oder Landschaftsbestandteile gleichsam ohne Anlass einstweilen sicherzustellen und sich dann auf die Suche nach Gründen für eine eventuelle Unterschutzstellung zu begeben. Erforderlich aber auch ausreichend ist nach der zitierten Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, dass der sichergestellte Bereich nach dem Ergebnis einer überschlägigen fachlichen Bewertung für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommt, vgl. z.B. auch BGH, Beschluss vom 23.11.1989 - III ZR 75/89 -, zitiert nach Juris.

Das ist hier der Fall. Zunächst ist nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverordnung unabhängig davon, ob man auf den Zeitpunkt des erstmaligen Erlasses im März 2005 oder auf den Zeitpunkt der erneuten Bekanntmachung im Oktober 2005 abstellt, und auch im Zeitpunkt der Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass Natur und Landschaft in dem von der Verordnung erfassten Bereich in einer Weise ausgeprägt sind, die es aus naturschutzfachlicher Sicht rechtfertigt, eine Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 19 SNG in Erwägung zu ziehen und näher zu untersuchen.

Geschützte Landschaftsbestandteile sind nach Abs. 1 Satz 1 der letztgenannten Bestimmung durch Rechtsverordnung bezeichnete Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz und Pflege zur Sicherstellung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch die Erhaltung oder Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen (Nr. 1), zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes (Nr. 2) oder zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter (Nr. 3) erforderlich sind.

Vorliegend hat eine Bestandsaufnahme durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin im Vorfeld des Erlasses der umstrittenen Sicherstellungsverordnung ergeben, dass sich auf dem vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfassten Gelände eines ehemaligen privaten Parkes im Laufe der Jahre ein umfangreicher Bestand von unter Naturschutzgesichtspunkten als hochwertig eingestuften Laubbäumen entwickelt hat, der überwiegend aus Eichen, Buchen, Kastanien, Linden und Ahorn besteht. Einige dieser Bäume weisen ein Alter von mehr als 100 Jahren, Stammumfänge von mehr als 200 cm, in Einzelfällen von mehr als 300 cm und Kronendurchmesser zwischen 16 m und 22 m auf. Ebenfalls vorhanden sind einige exotische Bäume wie Eiben und Stechpalmen, siehe Bestandsplan zum Projekt „Bebauungsplan Nr. 114.06.00 Triller“; Bewertung des Bestandes durch die Untere Naturschutzbehörde vom 18.8.2003, jeweils in den Verwaltungsakten.

In diesem Bestand sind nach vorläufiger Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin die „für die Belange des Naturschutzes besonders wertvollen Alters- und Zerfallsphasen der Bäume repräsentiert“, siehe Begründung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ nach § 21 SNG vom 15.2.2005 in den Verwaltungsakten.

Der alte Baumbestand und auch das Totholz wurden nach dem Erkenntnisstand dieser Begründung als potentielle Specht- und Fledermaushabitate vermutet. Ausweislich des von der Antragsgegnerin inzwischen vorgelegten Entwurfs einer „Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles „Am Triller“ nach § 19 SNG“ - Fassung vom 30.6.2005 -, erstellt von Dipl.-Ing. Peter Glaser, Homburg, konnte mittlerweile das Vorkommen des Grünspechts als Brutvogel und die Nutzung des Geländes als Jagdrevier für verschiedene Fledermausarten (Großes Mausohr, Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus und Großer Abendsegler) festgestellt werden, siehe Begründungsentwurf vom 30.6.2005, Seiten 10, 11 und 12

Ob diese Feststellungen zutreffen, muss zwar derzeit als offen angesehen werden, nachdem die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung die Frage aufgeworfen haben, auf welcher Grundlage sie getroffen worden sind, da mit ihrem Wissen und Einverständnis in der zurückliegenden Zeit kein Sachverständiger das Grundstück betreten habe. Die Klärung auch dieser Frage kann jedoch im Verfahren zur endgültigen Unterschutzstellung erfolgen. Vorliegend ist ausreichend, dass die mittlerweile erfolgte Begutachtung nicht zu einem Ausschluss der Schutzwürdigkeit geführt hat.

Weisen das Vorhandensein des alten, ökologisch wertvollen Baumbestandes und seine Bedeutung als potenzielles Habitat von schutzwürdigen Vogelarten, darunter auch Spechte, und als mögliches Jagdrevier für eine Reihe von Fledermausarten auf eine Schutzwürdigkeit unter dem Gesichtspunkt von § 19 Abs. 1 Nr. 1 SNG - Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes - hin, so wird dem von der vorläufigen Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich ferner eine Funktion als Bestandteil eines Biotopverbundes beigemessen, der sich neben den Schutzgebieten „Stiftswald St. Arnual“ und „St. Arnualer Wiesen“ auch auf die Steilhänge des Saartales und des Winterberges sowie auf das Deutschmühlental erstreckt. Auch unter dem in § 19 Abs. 1 Nr. 1 SNG ebenfalls angesprochenen Gesichtspunkt der Erhaltung und Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen wird die Ausweisung des auf dem Gelände vorhandenen Baumbestandes als geschützter Landschaftsbestandteil in dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich angestrebt, siehe Begründungen zur einstweiligen Sicherstellung und Entwurf der Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles.

Außerdem wird dem Baumbestand in dem hier in Rede stehenden Bereich eine wesentliche Stadt- und Landschaftsbild prägende Bedeutung als Teil des Grünzuges auf den steilen Talflanken des Saartales beigemessen, der den optischen Abschluss der Saarbrücker Altstadt nach Süden bildet, siehe Begründung zur einstweiligen Sicherstellung sowie Entwurf der Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles.

Die Eigenschaft eines Landschaftsbestandteiles als Orts- und/oder Landschaftsbild prägendes Element ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 SNG ebenfalls dem Grunde nach geeignet, seine Unterschutzstellung auf dieser Grundlage zu rechtfertigen.

Lässt sich danach einiges zugunsten einer Schutzwürdigkeit des Baumbestandes in dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich jedenfalls unter den Gesichtspunkten von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SNG anführen, so lässt sich ferner auch seine Schutzbedürftigkeit nicht von vornherein von der Hand weisen. Denn angesichts des Umstandes, dass die Antragsteller als Eigentümer ihr Interesse an einer baulichen und sonstigen Nutzung des Geländes - z.B. durch Holzverwertung - bekundet haben, die zu einer Beeinträchtigung oder gar Zerstörung des als potentiell schützenswert angesehenen Baumbestandes führen könnte, erscheint – sollte sich die Schutzwürdigkeit bestätigen - eine Unterschutzstellung vernünftigerweise geboten.

Weist der von Sicherstellungsverordnung erfasste Bereich mit seinem Baumbestand danach ökologische und landschaftsästhetische Gegebenheiten auf, die es rechtfertigen, eine Unterschutzstellung nach § 19 SNG in Betracht zu ziehen, so ist der Erlass einer Rechtsverordnung auf dieser Grundlage auch nicht aus sonstigen Gründen von vornherein ausgeschlossen, vgl. in diesem Zusammenhang z.B: VGH Kassel, Beschluss vom 9.10.1995 - 4 N 1429/92 - NuR 1996, 264; VGH Mannheim, Beschluss vom 10.10.1980 - 1 S 463/80 -, jeweils zitiert nach Juris, wonach die endgültige Unterschutzstellung nicht von vornherein an unüberwindbaren rechtlichen Hindernissen scheitern darf.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil ein Instrument des Objekt- und nicht des Flächenschutzes bildet. Das bedeutet, auf der Grundlage von § 19 SNG können nicht Gebiete als solche, sondern nur bestimmte Objekte beziehungsweise Elemente in der Landschaft unter Schutz gestellt werden. Es ist also grundsätzlich nicht möglich, wie bei der Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten einen von der zuständigen Naturschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmten Ausschnitt aus der umgebenden Landschaft abzugrenzen und einem näher festgelegten Schutzregime zu unterwerfen; die Unterschutzstellung nach § 19 SNG muss sich vielmehr auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige – gewissermaßen aus sich selbst heraus - abgegrenzte Elemente erstrecken, die selbst nicht Landschaft, sondern eben „Bestandteile“ der umgebenden Landschaft sind, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris.

Landschaftsbestandteile im Verständnis von § 19 SNG sind typischerweise die in Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung exemplarisch aufgeführten Wasserläufe, Quellbereiche, Tümpel und Moore, Bäume, Hecken, Feldgehölze und Raine, die regelmäßig eindeutig abgegrenzte Elemente der sie umgebenden Landschaft darstellen. Gleichwohl ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass Landschaftsbestandteile im Verständnis von § 19 SNG und den entsprechenden Regelungen in den Naturschutzgesetzen anderer Bundesländer auch flächenhafte Ausschnitte aus der Landschaft von größerer Ausdehnung sein können. Dazu können beispielsweise Biotope, aber auch Parke, Friedhöfe und bedeutsame Gartenanlagen gehören, vgl. z.B. § 19 Abs. 1 Satz 1 SNG, der Kleinstlebensräume anspricht; Gassner, u.a., BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 29 Rdnr. 7, 8 und 9; Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 29 Rdnr. 5; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242, bejahend für eine nicht ganz 7 ha große ehemalige Lehmgrube; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 -, zitiert nach Juris, zu einer ca. 2,5 ha großen Baumschule; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris, im Ergebnis verneinend zu einem 10 ha großen unterschiedlich gestalteten teils Heide-, teils Acker- und teils Grünland umfassenden Freigelände.

Voraussetzung ist freilich, dass der betreffende Landschaftsbestandteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 19 SNG erkennbar ist. Hiervon ausgehend lässt sich vorliegend eine Unterschutzstellung des von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereichs auf der Grundlage der letztgenannten Bestimmung nicht im Sinne von Offenkundigkeit ausschließen. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten und dem Inhalt der Verwaltungsakten handelt es sich bei dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich um ein ehemaliges privates Parkgelände, das mittlerweile von Bebauung umgeben und - wie die Antragsteller selbst vortragen (siehe Seite 3 oben der Antragsschrift) - mit einer hohen Mauer vollständig umschlossen ist. Auch wenn mittlerweile offenbar Teilflächen des ehemaligen Parkes einer Bebauung zugeführt wurden, lässt sich derzeit nicht von der Hand weisen, dass das verbliebene Gelände des ehemaligen Parkes sich als von den umgebenden bebauten Flächen hinreichend deutlich abgegrenzter beziehungsweise abgrenzbarer Bestandteil der Landschaft darstellt. Ob es der Antragsgegnerin letztlich gelingen wird, ein im Verständnis der zitierten Rechtsprechung eindeutig abgrenzbares (flächenmäßiges) Schutzobjekt festzulegen, lässt sich erst nach Abschluss des Unterschutzstellungsverfahrens beurteilen. Zudem ist nicht von vornherein auszuschließen, dass sich die Antragsgegnerin, wenn ihr eine solche Festlegung nicht gelingen sollte, dafür entscheidet, näher bestimmte Objekte oder Objektgruppen im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung - z.B. die Bäume in einem weitergehenden Umfang als die Baumschutzverordnung oder die Bäume und Sträucher einschließlich des Totholzes innerhalb eines näher abgegrenzten Gebietes - auf der Grundlage von § 19 SNG unter Schutz stellen. Auch insoweit muss letztlich das derzeit noch nicht bekannte Ergebnis des Unterschutzstellungsverfahrens abgewartet werden.

Sollte das Unterschutzstellungsverfahren dazu führen, dass die Voraussetzungen des § 19 SNG für die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteiles erfüllt sind, so lässt sich ferner nicht feststellen, dass die beabsichtigte Unterschutzstellung bei den vorliegenden Gegebenheiten von vornherein an den gegenläufigen Eigentümerbelangen der Antragsteller scheitern muss. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die hier zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverordnung nicht vom Ergebnis einer vorweggenommenen Normenkontrolle der künftigen Unterschutzstellung abhängt, deren Regelungsinhalt derzeit noch nicht bekannt ist. Beachtlich können daher im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls lediglich Umstände sein, aus denen sich im Sinne von Offenkundigkeit ergibt, dass die in Betracht gezogene Unterschutzstellung nicht das Ergebnis einer rechtmäßigen Entscheidung der Antragsgegnerin sein kann. Derartige Umstände sind vorliegend indes weder aufgezeigt noch sonst erkennbar.

Allerdings stellen naturschutzrechtliche Gebote und Verbote - wie bereits angesprochen - Bestimmungen des Inhalts und der Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, deren Auswirkungen gegen die betroffenen Eigentümerpositionen abzuwägen sind. Der Normgeber hat dabei die schützenswerten Interessen der Beteiligten zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Er hat dabei der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen, die durch die Privatnützigkeit des Eigentums und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist. In diesem Zusammenhang hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und das Gleichheitsgebot zu beachten, vgl. z.B: BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NVwZ-RR 1998, 225; ferner zusammenfassend Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 22 Rdnr.13 und 14 m.w.N..

Der Normgeber hat jedoch verschiedene Möglichkeiten, berechtigten Eigentümerinteressen Rechnung zu tragen. So kann er bestimmte Flächen trotz Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von der Unterschutzstellung ausnehmen, Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten - auch für eine bauliche Nutzung - eröffnen oder auch die Zumutbarkeit einer Belastung durch Zubilligung von Geldausgleich herstellen. Von welcher dieser Möglichkeiten er Gebrauch macht, bleibt letztlich ihm vorbehalten. Die Grenze einer unzumutbaren Beschränkung der Eigentümerbefugnisse durch naturschutzrechtliche Verbote oder Beschränkungen ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann überschritten, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe gilt vorliegend: Die Bedeutung der von der angestrebten Unterschutzstellung betroffenen privaten Interessen der Antragsteller dürfte im Wesentlichen durch die (bauliche) Nutzbarkeit ihres Geländes bestimmt sein. Die abschließende Beurteilung der hierfür maßgeblichen bodenrechtlichen Qualität ihres Grundeigentums ist indes nicht ohne eine weitere Sachaufklärung (Ortsbesichtigung) und eine hieran anschließende umfassende Würdigung der örtlichen Gegebenheiten auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Verständnis von § 34 BauGB möglich. Hierzu besteht im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung. Zwar lässt sich nach überschlägiger Würdigung der in den Behördenakten befindlichen Lagepläne derzeit nicht von der Hand weisen, dass das Gelände der Antragsteller zumindest teilweise der im Zusammenhang bebauten Ortslage der Antragsgegnerin zuzurechnen ist. Denn das von der Sicherstellungsverordnung erfasste Gelände der Antragsteller liegt inmitten des ansonsten durchweg bebauten Bereiches „Triller“ im Stadtteil Alt-A-Stadt der Antragsgegnerin. Es ist nicht nur insgesamt von Bebauung umschlossen. Vorhanden sind auch bebaute Grundstücke, die – aus dem Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung durch entsprechende Versprünge im Verlauf ihrer Begrenzung ausgespart – in das ehemalige Parkgelände hineinreichen mit der Folge, dass es zumindest insoweit nahe liegt, einen auch die zwischen bebauten Grundstücken gelegenen Freiflächen der Antragsteller erfassenden Bebauungszusammenhang anzunehmen. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung den Standpunkt vertreten, jedenfalls ein beträchtlicher Teil des Grundeigentums der Antragsteller sei als so genannter „Außenbereich im Innenbereich“ zu qualifizieren. Ob diese Sicht zutrifft, lässt sich – wie bereits angesprochen – auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnisstandes nicht verlässlich beurteilen. Aber auch wenn es sich bei den Grundstücken der Antragsteller sämtlich um Innenbereichsflächen mit der Konsequenz der Einschlägigkeit von § 34 BauGB handeln sollte, müsste die angestrebte Unterschutzstellung nicht von vornherein scheitern. Zwar geht die insoweit maßgebliche bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 34 BauGB von einer grundsätzlichen Bebaubarkeit von Innenbereichsgrundstücken aus. Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung eine nach § 34 BauGB zulässige Bebauung nicht durch Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes entschädigungslos ausgeschlossen werden darf, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12.6.1970 - IV C 77.68 -, E 35, 256 zu § 34 BBauG 1960; Urteil vom 24.2.1978 - IV C 12.76 -, E 55, 272, zu § 34 BBauG 1976; VGH Kassel, Urteil vom 24.11.1995 - 4 UE 239/92 -, BRS 57 Nr. 280; ferner zum naturschutzrechtlichen Artenschutz BVerwG, Urteil vom 11.1.2001 – 4 C 6/00 – E 112, 321, zitiert nach Juris.

Ob die Regelung des § 42 Abs. 3 BauGB, wonach in Fällen, in denen die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB aufgehoben oder geändert wird, der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen kann, Anlass gibt, diese Rechtsprechung zu modifizieren, wenn es um die Unterschutzstellung von Grundstücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage geht, die in der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB nicht bebaut worden sind, kann hier offen bleiben, vgl. kritisch zur Frage, ob eine nach § 34 BauGB zulässige, aber nicht ausgeübte bauliche Nutzung nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB gemäß § 42 Abs. 3 BauGB entschädigungslos entzogen werden kann, vgl. Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, § 42 Rdnr. 28 sowie Rdnr. 2-4; außerdem BGH, Urteile vom 6.5.1999 – III ZR 174/98 -, DVBl. 1999, 1282, und vom 11.7.2002 – III ZR 160/01 – NJW 2003, 63, zu den Fällen einer „eigentumsverdrängenden“ Planung im Gemeinwohlinteresse, die lediglich einzelne Grundsätze eines Baugebietes erfasst.

Entscheidend ist nämlich, dass die Bebauungsinteressen der Antragsteller bei einer Innenbereichslage ihres Geländes kein von vornherein nicht überwindbares Hindernis für die angestrebte Unterschutzstellung bilden. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin parallel zu der angestrebten Unterschutzstellung die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den in Rede stehenden Bereich eingeleitet hat und von daher durchaus die Möglichkeit besteht, dass den Bebauungsinteressen der Antragsteller in Rahmen der Bauleitplanung, die den Anforderungen des Abwägungsgebotes entsprechen muss, angemessen Rechnung getragen und auf diese Weise der Konflikt mit der beabsichtigten Unterschutzstellung bewältigt werden kann.

Dem steht nicht entgegen, dass der Baudezernent der Antragsgegnerin in einem von den Antragstellern vorgelegten Schreiben vom 19.9.2005 einer Anliegerin der Narzissenstraße auf deren entsprechende Anfrage hin mitgeteilt hat, da für den bebauten Bereich keine Regelungen über einen Bebauungsplan erforderlich seien und für das Gelände des möglichen geschützten Landschaftsbestandteiles keine Bebauungsziele bestünden, mache es keinen Sinn mehr, das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen. Die Antragsgegnerin hat nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet, sie habe das Planaufstellungsverfahren lediglich „liegen lassen“, bis die naturschutzrechtliche Klärung erfolgt sei. Dies und die – von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung als „missverständlich“ bezeichnete – Aussage ihres Baudezernenten in dem zitierten Schreiben, das Planaufstellungsverfahren „werde ausgesetzt“, zeigen, dass über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den in Rede stehenden Bereich noch nicht das letzte Wort gesprochen ist.

Zudem sieht § 37 SNG bei Maßnahmen, die einer Enteignung gleichkommen, exemplarisch aufgeführt wird in diesem Zusammenhang eine wesentliche Nutzungsbeschränkung, eine angemessene Entschädigung und unter näher geregelten Voraussetzungen einen Anspruch auf Übernahme des Grundstückes vor und stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 18.2.1993 - III ZR 20/92 - DVBl. 1993, 1085, eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Ausgleichsregelung auf der Ebene von Inhalts- und Schrankenbestimmungen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Im Hinblick hierauf steht derzeit keineswegs im Sinne von Offensichtlichkeit fest, dass die beabsichtigte Unterschutzstellung in der Abwägung an baulichen und sonstigen Nutzungsinteressen der Antragsteller scheitern muss.

Kommt danach die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteiles im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung in Betracht, so erweist sich die einstweilige Sicherstellung auch als erforderlich im Verständnis von § 21 SNG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 – 4 BN 5/97 – NVwZ-RR 1998, 225, wonach hierfür eine abstrakte Gefährdung der Schutzgüter in dem Sinne ausreicht, dass ein Schadenseintritt ohne die vorgesehene Maßnahme nicht als bloß entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen und die Unterschutzstellung daher vernünftiger Weise geboten ist.

Die insoweit geforderte Befürchtung einer Beeinträchtigung des Zwecks der beabsichtigten Unterschutzstellung wird durch die von den Antragstellern bekundeten Interessen an einer baulichen und/oder einer sonstigen Nutzung des Geländes - z.B. durch Entnahme von Bäumen - begründet. Zwar dürften bauliche Eingriffe derzeit zumindest weitgehend durch die in ihrer Geltungsdauer über diejenige der hier in Rede stehenden Sicherstellungsverordnung (Ablauf 23.3.2006) hinausreichende, durch Satzungsbeschluss vom 12.4.2005 um ein weiteres Jahr verlängerte baurechtliche Veränderungssperre vom 22.5.2002 verhindert werden, deren Geltungsbereich denjenigen der Sicherstellungsverordnung einschließt. Auch dürfte gerade der ältere, als besonders wertvoll erachtete Baumbestand in dem hier in Rede stehenden Bereich durch die Regelung der Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin geschützt sein. Jedoch brauchte die Antragsgegnerin ihre Entscheidung über den Erlass der naturschutzrechtlichen Sicherstellungsverordnung nicht an der von ihrem Stadtrat beschlossenen Veränderungssperre auszurichten, auf deren Fortbestand sie letztlich keinen entscheidenden Einfluss hat, und die zum Beispiel obsolet würde, wenn ihr Stadtrat das Planaufstellungsverfahren endgültig einstellte, vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Koblenz, Urteil vom 1.7.1999 – 1 C 11884/98 – AS RP-SL 27, 386, 389, zur Beurteilung der Erforderlichkeit, in denen verschiedene Stellen über Genehmigungen entscheiden.

Auch geht der Schutzumfang der Sicherstellungsverordnung über denjenigen der Baumschutzverordnung hinaus, da er anders als letztere sämtliche Bäume unabhängig von Baumart und Stammumfang erfasst und außerdem auch die Entnahme abgestorbener und umgefallener Bäume grundsätzlich untersagt. Unter dem letztgenannten Aspekt besteht im Übrigen auch ein Konflikt mit Nutzungsinteressen der Antragsteller, die - offenbar aus Gründen der Verkehrssicherheit - gefällte Bäume sowie Weihnachtsbäume entnehmen und verwerten wollen und zudem weitere - nicht näher beschriebene - Unterhaltungsarbeiten in dem ehemaligen Parkgelände beabsichtigen., vgl. Seiten 4 und 6 der Antragsschrift vom 30.5.2005

Im Hinblick hierauf hält der Senat die einstweilige Sicherstellung für hinreichend sachlich gerechtfertigt.

Schließlich erweist sich die angegriffene Sicherstellungsverordnung auch als verhältnismäßig gemessen an den gegenläufigen Eigentümerinteressen. Denn sie ist in ihrer Geltungsdauer bis zum 23.3.2006 begrenzt (vgl. § 8 der Sicherstellungsverordnung i.d.F. vom 22.9.2005) und eröffnet die Möglichkeit zur Berücksichtigung gewichtiger Nutzungsinteressen nach näherer Maßgabe von § 5 - zulässige Handlungen und Anzeigepflicht - sowie im Wege der Befreiung nach den §§ 6 Sicherstellungsverordnung, 34 Abs. 2 SNG.

Bei diesen Gegebenheiten ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die umstrittene Sicherstellungsverordnung mit den darin enthaltenen Verboten und Nutzungsbeschränkungen erlassen hat um zu verhindern, dass es während der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt, zu Veränderungen kommt, welche eine mögliche spätere Unterschutzstellung verhindern oder erschweren würden (vgl. § 3 - Schutzzweck - der Sicherstellungsverordnung).

Den Normenkontrollanträgen kann daher nicht entsprochen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist ebenfalls bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden.

Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

Tenor

Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragstellerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ (GLB 5.08.03) in Alt-A-Stadt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2008 ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Antragsgegnerin vom Februar 2007 für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“. Die Verordnung betrifft einen Teilbereich des gleichnamigen Bebauungsplans der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2006. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Die Antragsteller sind Eigentümer mehrerer im Geltungsbereich beider Satzungen gelegener Grundstücke in der Flur ... der Gemarkung A-Stadt.

Der auf einem Höhenzug südlich der Saar in Alt-A-Stadt gelegene „Triller“ wurde ab der Mitte des 19. Jahrhunderts bebaut. Seinerzeit erwarb der Industrielle Kommerzienrat Carl Röchling (1827-1910) mehrere Grundstücke, die in der Folge als private Parkanlage („Röchlingpark“) angelegt und mit verschiedenen Gebäuden bebaut wurden. Die Gebäude sind noch teilweise erhalten und stehen, wie das ehemalige, heute baufällige Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) oder die 1907 errichtete Kapelle mit Gruft, unter Denkmalschutz. Gegen Ende des Zweiten Weltkriegs wurde die 1898 fertig gestellte, seit 1937 im Eigentum der Röchling’schen Eisen- und Stahlwerke (RESW) befindliche und 1938 umgebaute repräsentative Villa von einer Brandbombe schwer beschädigt und nach Kriegsende 1950 unter der französischen Sequesterverwaltung abgebrochen.

Der historische „Röchling-Park“ umfasste seit 1898 auch Grundstücke westlich der Lilienstraße, die mit dem Bereich östlich der Straße durch eine ebenfalls nach dem Zweiten Weltkrieg abgetragene Brücke verbunden waren. (vgl. hierzu den von den Antragstellern überreichten historischen Lageplan Blatt 127 der Gerichtsakte, auf dem die Grenzen des Anwesens im Jahre 1907 und die erwähnte Verbindungsbrücke über die Lilienstraße dargestellt sind) Auf der heutigen Parzelle Nr. ...5/6 hat die französische Sequesterverwaltung nach dem Krieg für den Verwalter ein großes Wohngebäude, heute A-Straße, errichtet. Dieses parkähnliche, auch die Parzellen Nrn. ...5/4, ...5/10 und ...5/11 einschließende Anwesen gehört inzwischen der Mutter der Antragsteller und wird von dieser bewohnt. (vgl. dazu die von den Antragstellern in Anlage 1) zum Schriftsatz vom 3.9.2008 zur Akte gereichte Dokumentation, Hülle Blatt 119 der Gerichtsakte) Auf der Parzelle Nr. ...5/9 wurde ebenfalls in der Nachkriegszeit ein Mehrfamilienhaus erstellt (heute Lilienstraße ...).

Sonstige Bereiche des ursprünglich als Repräsentationsgarten angelegten, für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Parks des Röchlingschen Anwesens blieben zunächst weitgehend sich selbst überlassen und unterlagen daher hinsichtlich ihrer Vegetation über Jahrzehnte einer natürlichen Entwicklung. 1958 wurde der Teil östlich der Lilienstraße, auf dem sich im Laufe von Jahrzehnten ein umfangreicher Baumbestand entwickelt hatte, von der RESW mit dem Ziel seiner Bebauung in elf Einzelgrundstücke parzelliert, wobei eigens eine „Straßenparzelle“ (Nr. ...2/14) zur Anbindung der von Westen an das Gelände herangeführten Narzissenstraße an die von Süden anstoßende Straße Am Triller, beides Sackgassen, gebildet wurde. Die Straße wurde bisher nicht realisiert. Die in Verlängerung der Narzissenstraße befindliche damalige Parzelle Nr. ...2/1 wurde zunächst vom Saarland gekauft und 1962 an Herrn Dr. Manfred Sch., den damaligen Generalbevollmächtigten der Röchling Bank, veräußert. Die angrenzende Parzelle Nr. ...2/13 wurde von der RESW mit einem von Herrn Dr. Sch. genutzten Wohnhaus bebaut. 1976 wurde die Parzelle ...2/4 mit einem später auf die damals seitlich angrenzende Parzelle Nr. ...2/5 erweiterten Wohnhaus bebaut (heute sog. „Villa Töpfer“).

Die verbliebenen zusammenhängenden Grundstücke in dem im Westen von der Lilienstraße, im Norden von der Narzissenstraße beziehungsweise der „Wegeparzelle“ Nr. ...2/14 und im Süden und Osten von der Straße Am Triller begrenzten Bereich (Dabei handelt es sich im Einzelnen um die heutigen Parzellen Nrn. ...2/2, ...2/3, ...2/25, ...2/26, ...2/27, ...2/29, ...2/8, ...2/9, ...2/11 und ...2/12, jeweils in Flur ... der Gemarkung S..) sowie im unmittelbaren nördlichen und östlichen Anschluss an die Parzelle Nr. ...2/14 (Im Einzelnen sind dies die heutigen Parzellen Nrn. ...2/15, ...52/8 und .../3.) mit einer Gesamtgröße von etwa 19.000 qm wurden im Jahre 1979 von der Röchling Industrieverwaltung GmbH als Rechtsnachfolgerin der RESW für 4 Millionen DM an die Rechtsvorgänger der Antragsteller verkauft (vgl. die Urkunde Rolle Nr. 881/1979 des Notars M in S.  vom 27.3.1979,  Blätter 15C der Gerichtsakte) und stehen heute in deren Eigentum. (vgl. zu den jeweiligen Anteilen und der Mitberechtigung von Herrn G die in der Anlage 15B zur Antragsschrift überreichte Einzelaufstellung) Die Grundstücke wurden in der Mitteilung über die Eigentumsveränderung überwiegend als „Bauland“ beziehungsweise „Bauplatz“ bezeichnet. (vgl. die entsprechende Mitteilung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 23.3.1981, Blätter 15D der Gerichtsakte) In den 1980er Jahren wurde das ebenfalls denkmalgeschützte, in seitlicher Verlängerung der Straße am Triller befindliche ehemalige „Kutscherhaus“ auf der heutigen Parzelle Nr. .../2 vom Vater der Antragsteller zu Wohnzwecken umgebaut.

Seit Mitte der 1980er Jahre hatten die Eltern der Antragsteller Pläne zur Bebauung der baufrei gebliebenen Parzellen in Auftrag gegeben. Die Verwirklichung dieser Planungen wurde durch verschiedene Umstände, unter anderem durch das Versterben des Vaters, verhindert.

In den 1990er Jahren wurden von der Antragsgegnerin Erschließungsbeiträge für die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 am Ende der Narzissenstraße erhoben. (vgl. den sich auf die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 beziehenden Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.4.1994 über 41.694, 68 DM, Blätter 15F der Gerichtsakte) Dabei wurde auf die Möglichkeit einer Bebauung nach § 34 BauGB verwiesen. (vgl. das Schreiben des Bauverwaltungsamts der Antragsgegnerin vom 17.5.1994 betreffend die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung)

Im Jahr 2001 wurden am südlichen Ende der Narzissenstraße auf den aus der ehemaligen Parzelle Nr. ...2/1 hervorgegangenen Parzellen Nr. ...2/32 und ...2/33 zwei Mehrfamilienhäuser (Appartementhäuser) errichtet. Das führte zum Verlust des dortigen Baumbestandes. Seither bemühen sich andere Anwohner aktiv darum, eine weitere Bebauung des ehemaligen „Röchlinggeländes“ zu verhindern.

Initiiert durch die von diesen ins Leben gerufene Bürgerinitiative („Bürgerinitiative Triller, BIT“) beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 4.12.2001 die Aufstellung eines Bebauungsplans. (vgl. die öffentliche Bekanntmachung im Sulzbachtalspiegel vom 19.12.2001) In der Beschlussvorlage ist ausgeführt, in dem etwa 4 ha umfassenden Planungsgebiet existiere eine ca. 2,5 ha große parkähnliche Fläche mit hohen Bäumen. Deren Bestand solle durch planungsrechtliche Festsetzung gesichert werden. Weitere Bebauungsmöglichkeiten sollten nur noch im straßennahen Teil erschlossener Grundstücke eröffnet werden.

Die gleichzeitig mit der Aufstellung beschlossene vorgezogene Bürgerbeteiligung erfolgte im Rahmen eines Erläuterungstermins am 5.12.2002 (vgl. die öffentliche Bekanntmachung im Saarbrücker Wochenspiegel vom 13.11.2002 und die über den Darlegungs- und Erörterungstermin in der Gesamtschule Bellevue gefertigte Niederschrift) auf der Grundlage eines nach Untersuchung des Baumbestands durch die Untere Naturschutzbehörde erarbeiteten Entwurfs. Diese hatte die Erhaltung eines möglichst großflächigen, zusammenhängenden Baumbestands und dementsprechend die Zulassung einer Bebauung nur für zwei Grundstücke im Randbereich der Lilienstraße (Parzellen Nr. ...2/3 und Nr. ...2/26) sowie auf einer Wiesenfläche am Trillerweg, dem Standort der ehemaligen Villa Röchling, empfohlen. (vgl. die Stellungnahme des Stadtamts 61 (UNB) vom 30.8.2002)

Die Antragsteller machten einen rechtswidrigen und für sie „ruinösen“ Eingriff in ihr Eigentumsrecht geltend und forderten, hinsichtlich der Bebauungsmöglichkeit nicht schlechter gestellt zu werden als die Vielzahl der Nachbarn, die ihre Grundstücke in der Umgebung „nahezu vollständig zugebaut“ hätten. Die Antragsgegnerin habe in jüngerer Vergangenheit die Bebauung am Ende der Narzissenstraße mit Mehrfamilienhäusern und sogar den Umbau des Gebäudes auf der Parzelle Nr. ...2/13 in ein solches mit sieben Wohnungen bei gleichzeitiger Aufstockung zugelassen. Der Bebauungsplanentwurf stehe daher in einem extremen Widerspruch zu einer jahrzehntelang geübten Genehmigungspraxis der Antragsgegnerin. In Wahrheit gehe es um einen „Bebauungsverbotsplan“. (vgl. das Schreiben der Antragsteller und des Herrn E G. vom 3.12.2002)

Bei einer Bauamtskonferenz (BAK) im April 2003 wies der Vertreter des Planungsamts der Antragsgegnerin darauf hin, dass im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens bezüglich der zur Sicherung der Planung erlassenen Veränderungssperre (vgl. hierzu das durch Antragsrücknahme beendete und am 10.3.2003 eingestellte Normenkontrollverfahren 1 N 5/03) „von einem Richter des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis der Entwurf aufgrund der nur geringen Anzahl von drei Häusern als rechtlich bedenklich eingestuft“ worden sei. Man habe sich daher entschlossen, auch die Fläche der ehemaligen Röchlingvilla als Bauland auszuweisen, drei weitere Häuser zuzulassen und den Entwurf entsprechend überarbeitet. (vgl. den Vermerk BAK Nr. 10/3 vom 29.4.2003, dort unter c))

Ebenfalls noch im Jahre 2003 legten die Antragsteller der Antragsgegnerin ein detailliertes Bebauungskonzept vor. (vgl. das Konzept des Architekten M D., „Saarbrücken: Gärten/Park/Stadt – Bebauungsplan Am Triller, ehem. Röchlinggrundstück“, Anlage 11 zur Antragsschrift vom 3.12.2007) Danach sollte der Gedanke einer durchlaufenden Erschließungsstraße zugunsten einer „architektonisch anspruchsvolleren Lösung“ aufgegeben und der Park Teil des Gesamtkonzepts werden.

Im März 2004 teilte das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 3) mit, dass sich das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in der Phase der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange befinde und die Zahl der Baugrundstücke „nicht zuletzt aufgrund seiner Anregungen“ im Entwurf von drei auf sieben erhöht worden sei.

Im März/April 2004 erfolgte die vorgezogene Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und verwaltungsinterner Stellen. Ihr lag der überarbeitete Entwurf zugrunde, der über den Baubestand hinaus insgesamt sieben durch Baugrenzen festgelegte quadratische Baufenster mit Seitenlängen von jeweils 11 m enthielt.

Im Rahmen des weiteren Verfahrens wurde ein Landschaftsarchitekturbüro mit der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags (§ 9 SNG a.F.) beauftragt. (vgl. dazu später L., „Begründung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils Am Triller nach § 19 SNG“ vom 15.12.2005) Zusätzlich wurde eine faunistische Begutachtung des Plangebiets in Auftrag gegeben. (vgl. dazu S., „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ – Ecorat – Umweltberatung & Freilandforschung, Losheim am See) Nachdem diese Gutachter auf das Vorliegen eines naturschutzrechtlich „sehr hochwertigen“ Gebiets verwiesen hatten, leitete die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde ein Verfahren zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils ein. Die entsprechende Verordnung sollte nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden. Eine in dem Zusammenhang am 23.3.2005 erlassene naturschutzrechtliche Sicherstellungsverordnung (§ 21 SNG a.F.) für einen etwa 3 ha großen Teilbereich des Geländes war Gegenstand eines von den Antragstellern betriebenen, im Ergebnis erfolglosen Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 – 3 N 1/05 –)

In der Begründung vom 19.12.2005 für den Entwurf einer Verordnung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils (vgl. dazu L., „Begründung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils Am Triller nach § 19 SNG“ vom 15.12.2005) heißt es, nach den Untersuchungen erfülle eine zusammenhängende, nach Bebauung in den Randbereichen verbliebene Teilfläche der privaten Parkanlage von ca. 1,9 ha aufgrund ihrer „natürlichen Ausstattung und der Bedeutung für die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege die Kriterien für eine Unterschutzstellung“ nach § 19 SNG 1993. Die vorgesehene Fläche stelle die Untergrenze der zur Erhaltung von Funktion und Wertigkeit des Bereichs Am Triller erforderlichen Mindestgröße dar. Den größten Teil des Parks bilde ein geschlossener Baumbestand, der teilweise noch auf die ursprüngliche Anlage um 1900 zurückgehe und daher zahlreiche alte Bäume aufweise. Neben heimischen Laubbaumarten wie Linden, Eichen und Buchen seien auch Kastanien und Nadelgehölze wie Lebensbaum und Eibe zu finden. Da der Park lange Zeit sich selbst überlassen gewesen sei, hätten sich zahlreiche Bäume ausgebreitet und konkurrenzstarke Arten wie Ahorn und Robinien stark vermehrt. Da die alten Bäume teilweise Totholz und Faulstellen aufwiesen, sei auch die „Zerfallsphase“ von Laubbäumen anzutreffen. Im Parkareal angelegte Holzstapel und liegendes Totholz in verschiedenen Zersetzungsstadien stellten „weitere Habitatstrukturen“ dar. Seltene oder besonders geschützte Pflanzenarten seien nicht angetroffen worden. Da bestehende Pläne und Unterlagen keine Aussagen über die Tierwelt enthalten hätten, sei 2005 insoweit eine gesonderte Untersuchung durchgeführt worden. Bei mehreren Begehungen des Geländes seien 35 Vogelarten, davon 28 Brutvogelarten vor allem Wald bewohnender Arten nachgewiesen worden. Gartenrotschwanz und Grünspecht seien in der Vorwarnliste der bedrohten Arten (Rote Liste, Kategorie „V“) verzeichnet. Letzterer sei Brutvogel, auch im Anhang 1 der Bundesartenschutzverordnung erfasst und unterliege daher dem Verbotsregime des § 42 BNatSchG. Waldkauz, Schleiereule und Sperber seien „Nahrungsgäste“ in dem Park. Auf nahezu der gesamten Fläche des Parks seien ferner 4 Fledermausarten, und zwar das Große Mausohr, die Breitflügelfledermaus, die Zwergfledermaus und der Große Abendsegler festgestellt worden, die sämtlich in der Roten Liste des Saarlandes, drei davon auch in der Liste des Bundes geführt würden. Die wald- und waldrandähnliche Struktur des Parks biete den Fledermäusen günstige Lebens- und Nahrungsbedingungen. Als streng geschützte Arten besäßen auch die Fledermäuse den Schutzstatus nach § 42 BNatSchG. Sie seien zudem in den Anhängen II beziehungsweise IV der FFH-Richtlinie der EU aufgeführt. Artenzahl und Nutzungsfrequenz lägen deutlich über derjenigen der angrenzenden bebauten Bereiche. Für die Fledermäuse insbesondere mit größeren Arealansprüchen habe der Park „essentielle Bedeutung“ als Jagdrevier. Die Antragsgegnerin verfüge in ihrem Innenstadtbereich und dessen Umgebung über mehrere für den Natur- und Artenschutz hochwertige und durch Trittsteinbiotope im Siedlungsbereich als unersetzliche Verbindungselemente vernetzte Flächen, etwa die als FFH-Gebiet gemeldeten St. Arnualer Wiesen oder den St. Arnualer Stiftswald, sowie die größtenteils als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesenen Steilhänge des Saartals, des Winterbergs und des Deutschmühlentals. Die Ausweisung weiterer Schutzgebiete sei als Entwicklungsziel im Landschaftsplan genannt. Dem ehemaligen Röchlingpark komme insoweit eine wichtige Verbindungsfunktion zu. Unter der Überschrift „Orts- und Landschaftsbild“ (Abschnitt 3 der Begründung) wurde auf die exponierte Lage und die Wahrnehmbarkeit des hohen Baumbestandes auch aus großer Entfernung hingewiesen. Es handele sich um einen das Stadtbild aus verschiedenen Blickrichtungen prägenden geschlossenen Grünzug auf einer steilen Teilflanke des Saartals („Grüne Krone“).

Nach einer bei den Akten befindlichen amtlichen Bekanntmachung vom 15.3. beziehungsweise 16.3.2006 wurde der vorgesehene Text der Rechtsverordnung nebst einer den Geltungsbereich kennzeichnenden Karte erstmals in der Zeit vom 20.3.2006 bis zum 21.4.2006 öffentlich ausgelegt. (vgl. die Bekanntmachungen vom 15.3.2006 im Saarbrücker Wochenspiegel und vom 16.3.2006 im Amtsblatt des Saarlandes 2006, 421, Ablichtungen Blätter 379/380 der Aufstellungsunterlagen) Jeweils durch Anschreiben vom 2.3.2006 wurden einerseits die Träger öffentlicher Belange und andererseits „betroffene Eigentümer“ vom vorgesehenen Geltungsbereich erfasster aber auch anliegender Grundstücke zur beabsichtigten Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils nach § 19 SNG 1993 angehört und um Stellungnahme bis 21.4.2006 gebeten. In einem Schreiben der zuständigen Fachabteilung des Ministeriums für Umwelt vom 3.4.2006 wurde auf die „Entschädigungsproblematik“ hingewiesen.

In seiner Sitzung am 4.4.2006 beschloss der Stadtrat die öffentliche Auslegung eines gegenüber dem vorgezogenen Beteiligungsverfahren wiederum (wesentlich) geänderten Entwurfs des Bebauungsplans mit Begründung. (vgl. dazu die – hinsichtlich der mitgeteilten Offenlegungsfrist korrigierte – öffentlichen Bekanntmachungen im Sulzbachtalspiegel und im Saarbrücker Wochenspiegel vom 19.4.2006, wo auf die Offenlage in der Zeit vom 20.4. bis 29.5.2006 hingewiesen wurde) Dazu heißt es in der Beschlussvorlage, bei der weiteren Bearbeitung sei deutlich geworden, dass auch eine „maßvolle“ Bebauung des ehemaligen Parkgeländes unweigerlich mit großen Verlusten an Vegetation verbunden wäre. Zur Beurteilung der planungsrechtlichen Situation sei ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben worden. Die Gutachter hätten für den Fall, dass eine weitere Bebauung nicht vorgesehen werde, Ersatzansprüche der Eigentümer nach dem Planungsentschädigungsrecht des Baugesetzbuchs verneint. Das sei maßgeblicher Grund für die Änderung des Entwurfs gewesen. Dieser sehe nunmehr nur noch die Festschreibung der vorhandenen baulichen Nutzung sowie die Bebauung einer kleinen Baulücke am Trillerweg vor (Parzelle Nr. ...52/8). (Nach der mit Anlage 15B zur Antragsschrift überreichten Aufstellung der Eigentumsanteile steht dieses Grundstück (sog. „Handtuch“) im Miteigentum der Antragsteller zu 1) und 3) und des Herrn E G. (sog. „Dreier-Gemeinschaft“), wohingegen die Antragstellerin zu 2), die ansonsten Alleineigentümerin des überwiegenden Teils der Grundstücke  (insgesamt 9.729 qm), nämlich aller Parzellen im Umschluss von Lilien-, Narzissenstraße, der Straße am Triller und der „Wegeparzelle“ Nr. ...2/14 mit Ausnahme der Mehrfamilienhausgrundstücke (Nrn. ...2/13, ...2/34, ...3/32 und ...2/33) und des Kapellengrundstücks (Nr. ...2/28) ist.) Nach der ausgelegten Planzeichnung sollten der vorhandene Baubestand durch Baugrenzen um die jeweiligen Baukörper festgeschrieben und die zugehörigen Bereiche als reines Wohngebiet festgesetzt werden. Hiervon abgegrenzt entlang der seitlichen und der rückwärtigen Grenzen dieser Grundstücke war der baufrei gebliebene Teil des ehemaligen Röchlinggeländes farblich als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ dargestellt. Diese Flächen waren ferner mit einem nachrichtlichen Hinweis („GLB“) auf einen „Geschützten Landschaftsbestandteil – in Aufstellung“ versehen. Die Begründung für die geplante naturschutzrechtliche Verordnung wurde mit ausgelegt.

Die Antragsteller setzten sich in einer Stellungnahme vom 21.4.2006 kritisch mit dem Inhalt der naturschutzrechtlichen Begutachtungen auseinander und machten geltend, das Verhalten der Antragsgegnerin sei mit Blick auf ihre Zielsetzung kontraproduktiv. Von ihnen könne nicht verlangt werden, sich ohne eigene Verwertungsmöglichkeit um die Belange des Denkmal- und des Naturschutzes sowie um die Parkanlage zu kümmern und Grundsteuern, Kosten für Wasser, Abwasser, Strom und Straßenreinigung für Fledermäuse zu entrichten, sofern diese überhaupt vorhanden seien. Sollte die Antragsgegnerin es für notwendig erachten, diesen Tieren und den auch in anderen Gärten der Umgebung anzutreffenden Vogelarten ein „angenehmes Ambiente“ zu bieten, so möge sie das Anwesen erwerben. Es sei fraglich, ob eine in einem Wohngebiet gelegene Parkanlage überhaupt ein „geschützter Landschaftsbestandteil“ sein könne.

Der Bebauungsplan wurde nach erneuter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange schließlich am 4.7.2006 in der offen gelegten Fassung vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen und am 12.7.2006 ortsüblich bekannt gemacht. (vgl. die Bekanntmachungen von diesem Tag in Saarbrücker Wochen- und Sulzbachtalspiegel im Verfahrensordner 2)

Der Planbereich umfasst insgesamt etwa 4,39 ha, von denen 1,93 ha als reines Wohngebiet, 0,57 ha als öffentliche Verkehrsfläche und 1,89 ha als private Grünfläche festgesetzt sind, ergänzt durch einen kleinen Streifen mit der Festsetzung öffentliche Grünfläche nordwestlich des Anwesens Trillerweg ... („Am Jakobsgärtchen“). Bei den nachrichtlichen Übernahmen wurde unter anderem auf die damals noch im Verfahren befindliche beabsichtigte Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils verwiesen. In der der Beschlussfassung des Stadtrats zugrunde liegenden Verwaltungsvorlage wird erneut hervorgehoben, dass „maßgeblicher Grund“ für die Änderung des Entwurfs im Sinne eines Ausschlusses weiterer Bebauung das Rechtsgutachten gewesen sei, in dem Entschädigungsansprüche der Antragsteller verneint worden seien. In der Begründung für den Bebauungsplan werden als Ziele der Planung die Erhaltung der vorhandenen Bau- und Nutzungsstruktur, die Sicherung der baukulturhistorischen Gesamtanlage, die Erhaltung der Parkanlage als prägendes Element des Orts- und Landschaftsbilds und die Erhaltung der städtebaulich bedeutsamen ökologischen Funktionen der Parkanlage genannt. Weitere Baumaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans führten unweigerlich zu einer erheblich nachteiligen Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes. Aufgrund der Größe der Parkanlage und der vorhandenen Vegetations- und Baumstrukturen habe das Gebiet besondere Bedeutung für Klima und Lufthygiene und als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten sowie als Element des Biotopverbunds. Die Einbeziehung der Parkanlage in den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Ergänzung zu der geplanten Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil ergebe sich aus seiner ökologischen Bedeutung. Nach dem Siedlungsstrukturkonzept sei der Park Bestandteil einer „stadtteilintegrierenden Grünraumvernetzung“, die Alt-A-Stadt parallel zur Metzer Straße durchziehe und das Saartal mit ausgedehnten Freiräumen längs der deutsch-französischen Grenze verbinde. Ausdrücklich wurde auch hier festgestellt, dass ein Nichtbestehen von Entschädigungsansprüchen der Eigentümer „maßgeblicher Erwägungsgrund für den Ausschluss der weiteren Bebauung durch diesen Bebauungsplan“ gewesen sei.

Der Bebauungsplan ist Gegenstand eines weiteren Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Verfahren 2 C 478/07)

Mit Bescheid vom 20.7.2006 versagte das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde noch unter Inbezugnahme der §§ 19 Abs. 2, 31 Abs. 3 SNG 1993 (§ 53 Abs. 1 SNG 2006) seine Zustimmung zu der naturschutzrechtlichen Verordnung der Antragsgegnerin „wegen mangelhafter Prüfung der Belange der privaten Grundeigentümer zur Ausübung ihrer Rechte am Grundeigentum“. Die Antragsteller hätten ein mit Blick auf den Verlust der Baulandqualität nachvollziehbares Übernahmeverlangen für den Fall der Unterschutzstellung gestellt. Auf diese für die Eigentümer zentrale Frage sei die Antragsgegnerin nicht eingegangen. Dies sei indes unabdingbar, damit sich die Antragsgegnerin Klarheit über anstehende Entschädigungs- und Übernahmekosten verschaffen könne. Mit diesen Fragen sei der Stadtrat zu befassen. Das bisherige Verfahren gehe einseitig zu Lasten der Rechte der privaten Eigentümer.

Am 28.11.2006 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin dann auf der Grundlage des zwischenzeitlich neu gefassten Saarländischen Naturschutzgesetzes (vgl. das „Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland – Saarländisches Naturschutzgesetz – (SNG) vom 5.4.2006, Abl. 2006, 726, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Abl. 2009, 3) und der „Begründung“ vom 19.12.2005 die „Einleitung des Verfahrens zum Erlass einer Satzung über die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils gemäß § 39 Abs. 4 SNG<2006> für den Bereich „Am Triller“. Die gleichzeitig beschlossene Auslegung des Satzungsentwurfs einschließlich Begründung“ wurde am 6. (Wochenspiegel) bzw. 7.12.2006 (Amtsblatt des Saarlandes) bekannt gemacht. Dabei wurde jeweils auf die Auslegung nebst Karte im Zeitraum vom 15.12.2006 bis zum 5.1.2007 hingewiesen.

Die Antragsteller verwiesen unter dem 5.12.2006 auf ihre Einlassung vom April 2006. Hieran habe sich nichts geändert. Nach ihrer Kenntnis hätten die den Mitgliedern des Stadtrats zur Verfügung gestellten Unterlagen keinen Hinweis auf die „Möglichkeit bzw. hohe Wahrscheinlichkeit einer Erstattungspflicht“ nach § 37 SNG 1993/§ 14 SNG 2006 enthalten.

In einer weiteren Stellungnahme der Obersten Naturschutzbehörde vom Dezember 2006 (vgl. das Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 11.12.2006, Blatt 146 der Aufstellungsunterlagen) wurden die zur vormals geplanten Rechtsverordnung erhobenen Bedenken bekräftigt.

Die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ wurde am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst alle bisher unbebauten Grundstücke zwischen der Lilienstraße, dem Trillerweg und der Straße Am Triller. Nach der Beschlussvorlage (vgl. die Drs. VWT/0477/06 vom 7.12.2006, Blätter 182 ff. der Aufstellungsunterlagen) soll diese Satzung den Bebauungsplan ergänzen und den Schutz nicht nur des alten Baumbestands, sondern auch des vorhandenen Unterwuchses über den Zeitpunkt des Auslaufens der vorläufigen Sicherstellung (7.3.2007) gewährleisten. Die im Verfahren erhobenen Bedenken und Anregungen sind in einer Anlage aufgeführt. Darin heißt es unter anderem zu dem Hinweis der Obersten Naturschutzbehörde auf Entschädigungsansprüche der Eigentümer, solche seien wegen eines Entzugs der Bebaubarkeit nicht begründet. Entschädigungsansprüche seien in § 42 BauGB abschließend geregelt und hier jedenfalls mit Blick auf die 7-Jahres-Frist nicht gegeben. Was nach Baurecht nicht entschädigungspflichtig sei, könne das auch nach Naturschutzrecht nicht sein. Das „Baurecht“ sei den Eigentümern bereits durch den Bebauungsplan „entzogen“ worden. (vgl. hierzu die Übersicht Blatt 185 der Aufstellungsunterlagen) Die Unterlage enthält auch eine Abwägung der im ersten Durchgang im April 2006 von der Bürgeranhörung erhobenen Einwände der Antragsteller. (vgl. Seite 4, Blatt 187 der Aufstellungsunterlagen) Zu dem Einwand der Antragsteller vom Dezember 2006 heißt es dann, Bedenken hinsichtlich des Schadensersatzes ließen sich „nach wie vor ausräumen“, da die Satzung in ihrem § 6 bestimmte Ausnahmeregelungen („Befreiungen“) vorsehe. (vgl. Seite 10, Blatt 193 der Aufstellungsunterlagen, dort zu 7); entsprechend auch das Informationsschreiben vom 26.4.2007 an den damaligen Bevollmächtigten der Antragsteller)

Mit Bescheid vom 16.2.2007 genehmigte das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde die Satzung unter Bezugnahme auf § 39 Abs. 4 SNG 2006. In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, die Regelungen gingen über den Schutz der Festsetzung „Parkanlage“ in dem Bebauungsplan „Am Triller“ hinaus. Hierdurch werde der Schutz und die Entwicklung des historisch gewachsenen ehemaligen Parks „in seiner Gesamtheit gewährleistet“.

Unter Hinweis auf diese Zustimmung wurde die Satzung (im Folgenden: GLB-S) am 7.3.2007 (Wochenspiegel) und am 8.3.2007 (Amtsblatt) bekannt gemacht. Sie nennt in § 3 GLB-S als Schutzzweck für den in § 2 GLB-S bestimmten Schutzbereich die „Sicherung, Erhaltung und Entwicklung des historisch gewachsenen ehemaligen Parks“ und gibt insoweit mehrere Schutzgründe an, und zwar eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen, die besondere Bedeutung als Rückzugsgebiet für selten gewordene Tier- und Pflanzenarten und gefährdete Tierarten, die besondere Bedeutung des Parks als Verbindungselement im Biotopverbundsystem der Antragsgegnerin und seine besondere Bedeutung als das Landschaftsbild prägendes Element zentraler städtebaulicher Entwicklungsbereiche. Neben der Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts in der Ortslage sei dieser Schutz zur Abwehr schädlicher Einwirkungen vor allem im Hinblick auf die Siedlungsnähe und den Besiedlungsdruck in besonderem Maß erforderlich. Zur Erreichung dieser Ziele führt § 4 Abs. 2 GLB-S enumerativ eine Reihe von Verboten auf, etwa generell bezogen auf die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen einschließlich Einfriedungen (Nr. 1), den Bau oder die Veränderung von Straßen, Wegen und Stellplätzen (Nr. 2), Veränderungen von Bodengestalt und Bodenoberfläche (Nr. 4) und die Herausnahme oder das Ausgraben von Bäumen, auch umgefallenen, anderer Pflanzen und Vegetationsbestände (Nr. 8).

Mit Schreiben vom 4.10.2007 an die Antragsgegnerin beantragten die Antragsteller eine Entschädigung nach den Regelungen des Planungsschadensrechts. (vgl. dazu die Anlage 15 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) Unter dem 3.12.2007 rügten sie ferner pauschal eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (vgl. dazu die Anlage 17 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) und beantragten die Erteilung eines positiven Vorbescheids zur „Genehmigungsfähigkeit baulicher Maßnahmen“ nach § 34 BauGB auf ihren Grundstücken. (vgl. dazu die Anlage 16 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007)

Zur Begründung ihres am 14.12.2007 eingegangenen Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller vor, die Unterschutzstellung nach den Regelungen des Naturschutzrechts setze eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Abwägung voraus. Vorliegend sei von einem vollständigen Abwägungsausfall auszugehen. Ihre von der Satzung betroffenen Grundstücke seien zuvor nach § 34 BauGB bebaubar gewesen. Nunmehr abweichende Einlassungen der Antragsgegnerin stünden in krassem Widerspruch zu früherem Verhalten. Der Bereich lasse sich insbesondere nicht als „Außenbereich im Innenbereich“ qualifizieren. Zudem hätten sie erhebliche Vorinvestitionen getätigt und unter anderem Erschließungsbeiträge bezahlt. Die Verneinung von Entschädigungsansprüchen in den Abwägungsmaterialien sei formeller Natur, verkenne grundlegende Eigentümerbelange und beinhalte insofern einen vollständigen Abwägungsausfall. Von vorneherein unzutreffend sei die Annahme, dass das Eigentum an grundsätzlich bebaubaren Grundstücken keine abwägungsbeachtlichen Belange begründe, wenn die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für den Entzug dieser Berechtigung verstrichen sei. Die Planbegründung sei das „Gegenteil einer rechtsstaatlichen Abwägung“ und lese sich wie eine haushaltsrechtliche Rechtfertigung. Die rechtliche Wertung des Nichtbestehens von Entschädigungsansprüchen sei falsch. Selbst wenn sie zuträfe, verblieben wesentliche abwägungsbeachtliche Eigentümerbelange wie die erheblichen Vorinvestitionen, die künftig weiter laufenden jährlichen Kosten beispielsweise für Baumpflege (ca. 4.000,- EUR), Grundstückspflege (ca. 4.400,- EUR), die Grundsteuerpflicht (ca. 8.000,- EUR) und Gebühren für Straßenreinigung (1.300,- EUR). Vollends abwägungsfehlerhaft sei, dass entgegen früheren Planungen nunmehr unter Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein vollständiger Ausschluss der Bebauungsmöglichkeit festgesetzt worden sei. Die von ihnen vorgelegten Bebauungsvorschläge hätten nie die vollständige Beseitigung des Baumbestands vorgesehen, sondern seien mit den schutzwürdigen Bäumen ganz oder doch weitgehend vereinbar gewesen. Die Satzung enthalte überhaupt keine Abwägung, sondern übernehme lediglich die gutachterliche „Entscheidung“ des eingeschalteten Landschaftsarchitekten. Schließlich widerspreche die durch die Planung erzeugte Herausnahme eines großflächigen Gebiets aus der Wohnbebauung dem Landesentwicklungsplan Siedlung. Dieser sehe für die Antragsgegnerin eine Kernzone des Verdichtungsraums und die Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf die zentralen Orte vor. Die Schutzsatzung beruhe auf naturschutzrechtlichen Stellungnahmen, die in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend seien und methodisch nicht den Mindeststandards naturwissenschaftlicher Ermittlungen und Bewertungen genügten. Das Gebiet „Am Triller“ sei kein Objekt, das einem naturschutzrechtlichen Objektschutz unterliegen könne. Zur Substantiierung dieses Vortrags haben die Antragsteller ein ausführliches Gutachten des Prof. Dr. U. zur Akte gereicht. (vgl. die „Biogeographisch-wildökologische Beurteilung der formellen Begründung und der naturwissenschaftlichen Grundlagen der Verordnung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils für den Bereich Am Triller“ vom 8.7.2008, Hülle Blatt 89 der Gerichtsakte 2 C 478/07) Danach existiere der „historisch gewachsene ehemalige Park“ nicht mehr. Im Vergleich mit dem ökologisch stark strukturierten Umfeld aus Bungalows mit parkähnlichen Grundstücken und Villengrundstücken mit altem Baumbestand sei innerhalb des Schutzgebiets keine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen erkennbar, so dass der Bereich keine besondere Bedeutung als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten habe. Auch sei keine besondere Bedeutung als biogeografisches Verbindungselement („Trittstein“) im Biotopverbund des Regionalverbands A-Stadt beziehungsweise des Saarlands zu erkennen. Naturwissenschaftliche Datengrundlagen und tatsächliche Ermittlungen der dem Satzungserlass zugrunde liegenden Gutachten seien in hohem Maße unzureichend. Sie basierten im Wesentlichen auf methodisch unvertretbaren Unterstellungen und Behauptungen wie etwa die Annahme eines „essentiellen Nahrungsgebiets“ für Fledermäuse oder Vögel. Die vorgenommenen Bewertungen genügten nicht den Mindeststandards naturschutzrechtlicher Begutachtungen. Gefährdete oder besonders geschützte Vogelarten seien nicht vorhanden. Brutstätten für Fledermäuse seien nicht nachgewiesen. Es gebe keine Fauna, die nicht auch in einem gewöhnlichen Stadtgebiet von A-Stadt zu finden sei. Der vorhandene Baumbestand weise keine homogene Innenstruktur auf. Er bestehe teilweise aus Alt- und Baumholzbestand, aus einer verwilderten Weihnachtsbaumkultur, gemähten Rasenflächen und so weiter. Die umgebende Nutzungssituation mit Wohnhäusern in offener Bauweise auf parkähnlichen Grundstücken sei aus naturschutzfachlicher Sicht hochwertiger als das unter Schutz gestellte Gebiet. Die Antragsgegnerin habe die Unterschutzstellung nur vorgenommen, um die Bebauung ihrer Grundstücke in vollem Umfang zu verhindern und Gründe für die Aufstellung des Bebauungsplans zu finden. Neben dem Eigentumsgrundrecht sei insoweit auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn die Antragsgegnerin zunächst in einem Teilbereich des Gebiets villenähnliche Bebauungen nach § 34 BauGB genehmige und anderen Eigentümern anschließend wegen eines „Baudrucks“ auf das Gebiet ein absolutes Bau- und Nutzungsverbot auferlege. Dieses widersprüchliche Verhalten missachte auch den Gedanken des Vertrauensschutzes. Schließlich haben die Antragsteller eine weitere „naturschutzfachliche Stellungnahme“ von Dr. W. vorgelegt, die sich mit von der Antragsgegnerin in das Verfahren eingebrachten Gutachten und Stellungnahmen befasst. (vgl. dazu die „Naturschutzfachliche Stellungnahme“ von Dr. W. (ARK Umweltplanung und -consulting) vom 15.12.2008, Blätter 398 ff. in Band II der Gerichtsakte)

Unter dem 20.2.2008 veröffentlichte die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf Verwaltungsstrukturreformgesetz (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) und mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes „Anpassungen der Satzung“ (vgl. dort § 10 GLB-S 2008). (vgl. die Veröffentlichung der „Neufassung“ im Amtsblatt des Saarlandes 2008, 311-313) Dabei handelte es sich neben dem Verweis auf den durch Art. 10 Nr. 15VSRG neu gefassten § 39 Abs. 1 SNG (statt bisher § 39 Abs. 4 SNG 2006) als Befugnisnorm für den Erlass der Satzungen durch die Städte und Gemeinden um die Ersetzung der Bezeichnung „Untere Naturschutzbehörde“ in § 7 Abs. 2 und 3 GLB-S (2007) durch Verweis auf die Satzungsgeberin (§ 7 Abs. 2 und 3 GLB-S 2008) sowie um die Anpassung des geschützten Brutzeitraums an die Vorgabe des § 32 Abs. 3 SNG 2006 (vgl. § 5 Abs. 2 GLB-S 2008).

Die Antragsteller beantragen,

die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ (GLB 5.08.03) in Alt-A-Stadt (in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2008) für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verweist auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach den §§ 39 SNG 2006, 29 Abs. 1 BNatSchG. Bei dem ehemaligen Röchlingpark handele es sich um einen zusammenhängenden, gewachsenen Waldbestand, der als Landschaftsteil ein taugliches und nach den eingeholten Gutachten auch ein würdiges Schutzobjekt darstelle. Die Unterschutzstellung verfolge die in § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG genannten Ziele und sei auch erforderlich, da auf den von Bebauung umgebenen Grundstücken in „bester Wohnlage“ ein erheblicher Siedlungsdruck laste. Das belege die Realisierung von Bauvorhaben in jüngerer Vergangenheit. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche in dem zuvor erlassenen Bebauungsplan habe einen geringeren Schutzumfang und sei nicht ausreichend. Ein Verstoß gegen das Gebot der Beachtung von Zielen der Raumordnung liege nicht vor. Zudem sei fraglich, ob es sich bei dem betroffenen Gelände überhaupt um Baulücken oder um Außenbereichsgrundstücke handele. Die Satzung sei auch nicht unter Verletzung des Abwägungsgebots zustande gekommen. Nach Offenlage und Trägerbeteiligung sei ein Abwägungsspiegel erstellt worden, der der Entscheidung des Stadtrats zugrunde gelegen habe. Die schon aus dem Sicherstellungsverfahren bekannten Interessen der Antragsteller an der Erhaltung der Baulandeigenschaft ihrer Grundstücke seien berücksichtigt worden. Ihre Zurückstellung bewege sich in den Grenzen des Abwägungsgebots. Die Befugnis zur Bebauung des Geländes sei, sofern sie überhaupt bestanden habe, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans entzogen worden, so dass das Verbot einer Errichtung baulicher Anlagen in § 4 Abs. 2 Nr. 1 GLB-S „weitgehend deklaratorisch“ sei. Zur Gewichtung der Eigentümerinteressen insbesondere für den Fall der Nichtigkeit des Bebauungsplans sei die Bebaubarkeit einzeln geprüft worden. Danach seien Baumöglichkeiten nach § 34 BauGB entweder zu verneinen oder die Frist für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach Planungsschadensrecht beim Entzug solcher Möglichkeiten verstrichen gewesen. Das sei auch hier maßgeblich. Die Wertung des Gesetzgebers in § 42 BauGB, wonach die Belange der Eigentümer mit Zeitablauf an Gewicht verlören, müsse mit Blick auf das „Gebot der Einheit der Rechtsordnung“ auch für die naturschutzrechtliche Entschädigungspflicht gelten und sei im Rahmen der Abwägung zu beachten. Auch wenn sich die Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit der Frage der Entschädigungspflichtigkeit nicht explizit aus dem für den Beschluss des Stadtrats erstellten Abwägungsspiegel ergebe, so sei diese doch in der „formellen Begründung“ zum Bebauungsplan enthalten. Beide Verfahren seien so eng miteinander verbunden gewesen, dass bei der Aufstellung der GLB-Satzung keine neuen Aspekte mehr zu berücksichtigen gewesen seien. Allein die Aufnahme von Planungen für eine Bebauung durch die Antragsteller, zur Bauvorbereitung getroffene Investitionen oder die Zahlung von Erschließungsbeiträgen begründeten keinen Entschädigungsanspruch. Den in der Gewichtigkeit entsprechend geminderten Eigentümerbelangen hätten gewichtige öffentliche Interessen an der Unterschutzstellung gegenüber gestanden, denen nach Prüfung der Vorrang eingeräumt worden sei. Angesichts der besonderen Bedeutung der öffentlichen Interessen sei die Abwägung im Ergebnis selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man davon ausgehen wollte, dass der Ablauf der Sieben-Jahres-Frist nicht zu einer Minderung des Gewichts der Eigentümerbelange führe. Selbst wenn man mit den Antragstellern hierin eine Ungleichbehandlung mit Blick auf andere Eigentümer in dem Bereich annehmen wollte, so wäre diese jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin hält ferner die in dem Gutachten U. und in der Stellungnahme des Antragstellers zu 3) zum Ausdruck gebrachte naturschutzfachliche Kritik an der Schutzgebietsausweisung für nicht begründet und verweist insoweit auf die Stellungnahme des Dipl. Ing. P. G.. Diese komme zu dem Ergebnis, dass die bei der faunistischen Untersuchung angewandten Methoden wissenschaftlich korrekt, üblich und insbesondere die Untersuchungszeiträume angegeben seien, dass sich damit die über die Wertigkeit umgebender Flächen hinausgehende, nicht zu ersetzende Bedeutung des geschützten Landschaftsbestandteils „Am Triller“ für die Belange des Arten- und Biotopschutzes als Lebensraum seltener und geschützter Arten belegen lasse, dass die das Stadtbild prägende Wirkung real und für jedermann erkennbar sei und dass die Abgrenzung sowie die Entwicklungsziele der Satzung klar definiert seien. Dass die Schutzfläche räumlich nicht mehr mit dem ehemaligen Röchlingpark identisch sei, stehe der Ausweisung nicht entgegen. Die untersuchten Tiergruppen Vögel und Fledermäuse seien nicht „willkürlich“ ausgewählt, sondern in der Fachwelt anerkannte Artengruppen zur naturschutzfachlichen Bewertung, insbesondere in urbanen Ökosystemen. In dem faunistischen Gutachten seien mit Blick auf bestehende Unsicherheiten der Artenbestimmung durch Fledermäuse mittels Ultraschall nur zweifelsfrei bestimmte Arten herangezogen worden. Auch die Aussagen zur Quartiereignung der Fläche seien korrekt und nachvollziehbar, zumal das Untersuchungsgebiet die am südlichen Ende des Parks gelegene Kapelle einschließe, wo es nachweislich Fledermausquartiere gebe. Für die Zwergfledermaus sei die Quartiernutzung im Park in zumindest einem Fall belegt. Die Eignung von Rindenabplatzungen als Tages- oder saisonales Quartier für bestimmte Fledermausarten sei entgegen der Auffassung der Antragsteller gesichertes Fachwissen. Die Feststellungen erlaubten auch eine Einstufung als Jagdgebiet und Nahrungshabitat der Fledermäuse. Die bei den Vögeln nachgewiesene Artenvielfalt beziehungsweise Artendichte übertreffe deutlich den aus zahlreichen Untersuchungen ermittelten Erfahrungswert vergleichbarer Landschaftsräume und rechtfertige daher die Einstufung des Gebiets als „überörtlich bedeutsam“. Die Eignung als Trittsteinbiotop im Verbund lasse sich nicht negieren. Der Erlass einer Landschaftsschutzverordnung gehöre nicht zu den UVP-pflichtigen Vorhaben und zähle auch nicht von den SUP-pflichtigen Plänen und Programmen.

Der Senat hat am 25.6.2009 in der gemeinsam verhandelten Parallelsache (2 C 478/07) eine Besichtigung der Örtlichkeit durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die den Beteiligten vor der Sitzung überreichte Niederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 3 N 1/05 und 2 C 478/07 sowie der jeweils zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel. Dass die Antragsgegnerin meint, den Antragstellern sei die Bebauungsmöglichkeit hinsichtlich ihrer Grundstücke bereits durch den im Jahre 2006 erlassenen gleichnamigen Bebauungsplan beziehungsweise die darin enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen ist dieser Bebauungsplan selbst Gegenstand eines nicht abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens der Antragsteller. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Zum anderen gehen die erwähnten Verbote in § 4 GLB-S weit über die Ausschlusswirkung des Bebauungsplans hinaus. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans ergäbe sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit daher eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung.

B.

1. Die nach Inkrafttreten des Verwaltungsstrukturreformgesetzes (VSRG) (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) zum 1.1.2008 (Art. 14 Abs. 1VSRG), das weit reichende Veränderungen der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts bestimmt (vgl. § 47 Abs. 2 SNG 2008), durch die Antragsgegnerin vorgenommenen „Anpassungen“ der Satzung sind rechtlich nicht bedeutsam. Wie bereits der Text der Veröffentlichung (vgl. die Veröffentlichung der „Neufassung“ im Amtsblatt des Saarlandes 2008, 311-313) nahelegte, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass eine (erneute) Befassung des Stadtrats der Antragsgegnerin mit der Angelegenheit nicht erfolgt ist. Da Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach dem saarländischen Kommunalverfassungsrecht zu den vorbehaltenen Aufgaben des Gemeinderats gehören (§ 35 Nr. 12 KSVG) und eine solche „Redaktionsbefugnis“ der Verwaltung damit nicht in Einklang zu bringen ist, sind die „Anpassungen“ rechtlich für das vorliegende Verfahren bedeutungslos. Schon daraus ergibt sich die im Tenor festgestellte Unwirksamkeit der Fassung der Satzung aus dem Jahre 2008. Sogar eine inhaltliche Änderung stellt insoweit im Übrigen die Änderung des Zeitraums für die besonderen Verbote mit Blick auf Brutzeiten (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2007/2008) dar. Dieser wurde in der „Anpassung“ (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2008) auf den bereits bei Erlass der Satzung im Jahre 2007 nach § 32 Abs. 3 SNG 2006 maßgebenden Zeitraum vom 1.3. bis 15.9. zurückgeführt. Der maßgebliche „unangepasste“ § 5 Abs. 2 GLB-S 2007 nannte insoweit den längeren Zeitraum (Brutschutz) des § 24 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993.

Maßgeblicher Beurteilungsgegenstand für das Normenkontrollverfahren bleibt die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 2007. Die durch Art. 10 Nr. 15 desVSRG vorgenommene Veränderung des § 39 SNG hatte keinen Einfluss auf die Wirksamkeit zuvor erlassener Normen des Ortsrechts. Etwas anderes würde nur gelten, wenn entweder durch eine höherrangige Norm, hier also formelles Landesrecht, oder durch einen gleichrangigen späteren Rechtssetzungsakt speziell der nach Änderung von Zuständigkeiten regelungsbefugten Stelle, ein ausdrückliches Außerkrafttreten der Satzung (2007) bestimmt worden wäre. Für beides gibt es keine Anhaltspunkte.

2. Das wirksame Zustandekommen der Satzung (GLB-S) im Jahre 2007 unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nachdem das ursprünglich auf den Erlass einer Rechtsverordnung zielende Normsetzungsverfahren wegen der Verweigerung der notwendigen Zustimmung der Obersten Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993) im Juli 2006 „fehlgeschlagen“ war, hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 28.11.2006 beschlossen, ein neues Verfahren, nunmehr mit dem Ziel des Erlasses einer entsprechenden Satzung im Sinne des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 39 Abs. 4 SNG 2006, „einzuleiten“. Diesem wurden, wie der einleitende Hinweis in der Bekanntmachung über die erneute Offenlegung Anfang Dezember 2006 auf den § 39 Abs. 4 SNG 2006 belegt, die Verfahrensvorschriften des seit 2.6.2006 in Kraft befindlichen SNG 2006 zugrunde gelegt. Daran ist die Norm in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu messen.

Der § 39 Abs. 4 SNG 2006 selbst enthielt in seinem Satz 3 nur das vorliegend mit Blick auf die damalige entsprechende Funktion der Antragsgegnerin ins Leere gehende Abstimmungsgebot mit der Unteren Naturschutzbehörde und das Erfordernis der Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde. Sie wurde mit Bescheid vom 16.2.2007 erteilt. Die Verweisung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SNG 2006 auf die danach entsprechend anzuwendenden „Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3“ ging ersichtlich „ins Leere“. Die Vorschriften über eine Offenlegung und die Trägerbeteiligung in § 20 Abs. 3 SNG 2006, der übrigens in dem neuen § 39 Abs. 1 SNG 2008 ausdrücklich in Bezug genommen wird, waren somit damals nicht anzuwenden. Demgemäß galt auch nicht die Fristenregelung für die Dauer der Auslegung (1 Monat), die hier nicht eingehalten wurde. Da der allgemeinen Bestimmung für den Erlass kommunaler Satzungen in § 12 KSVG keine Pflicht zur Offenlage und daher auch keine Frist zu entnehmen ist, lässt sich im konkreten Fall allenfalls aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) beziehungsweise aus dem daraus abgeleiteten Gebot „gerechter“ Abwägung eine Informationspflicht mit Stellungnahmemöglichkeit für die von solchen Satzungen betroffenen Eigentümer herleiten. Diesen verfassungsrechtlichen Mindesterfordernissen wurde durch die Offenlage im Dezember 2006/Januar 2007 genügt. Die Antragsteller haben damals auch unter Verweis auf ihre frühere Stellungnahme vom 21.4.2006 erneut Einwendungen erhoben.

3. Was die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu sehende inhaltliche Bestimmtheit anbelangt, war die maßgebliche Bekanntmachung der Norm vom Wortlaut her zwar nicht eindeutig. In der Überschrift ist einleitend von einer „ Verordnung für den geschützten Landschaftsbestandteil…“ die Rede, was wohl ein textliches Relikt aus dem ursprünglichen Aufstellungsverfahren nach dem SNG 1993 ist. Der nachfolgende Text der Veröffentlichung macht aber hinreichend deutlich, dass es sich um eine am 6.2.2007 vom Stadtrat beschlossene „Satzung“ handelt. Soweit in der Überschrift zur Satzung aber dann der 26.2.2007 als Erlassdatum angegeben wird, handelt es sich um ein entsprechend dem der Regelung in § 42 SVwVfG zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken jederzeit zu berichtigendes Schreibversehen, das nicht zur Unwirksamkeit der Satzung führt.

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in der in der Bekanntmachung vorab abgedruckten Karte zweifelsfrei und vollständig erkennbar (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46 Leits. Nr. 24) dargestellt und in der zur Konkretisierung des Schutzgebiets in § 2 Abs. 2 Satz 1 GLB-S enthaltenen Aufzählung der betroffenen Grundstücksparzellen zutreffend textlich beschrieben.

4. Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) „Am Triller“ in Alt-A-Stadt hält indes einer inhaltlichen Kontrolle am Maßstab höherrangigen Rechts nicht stand. Das betrifft zum einen die von den Beteiligten unterschiedlich beantwortete Frage eines Vorliegens der naturschutzrechtlichen Anforderungen für die konkrete Unterschutzstellung (b.). Darüber hinaus wurden bei Erlass der Satzung die Grenzen des für alle staatlichen „Planungen“ unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geltenden Anforderungen des Übermaßverbots nicht beachtet (c.).

a. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann indes nicht bereits von einer Missachtung von Zielfestlegungen der Teilabschnitte Umwelt und Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004 und LEP Siedlung 2006 (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) ), ausgegangen werden. Ernsthaft kann das nach dem Satzungsgegenstand ohnehin nur hinsichtlich des LEP Siedlung 2006 in Erwägung gezogen werden. Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen seien. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt 2.3.1 des LEP Siedlung 2006 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele und Grundsätze für die Raumkategorien“ unter Punkt 2.3.2 ohnehin nur teilweise um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass dies vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die unmittelbar anschließende Formulierung von „Festlegungen für die Siedlungsstruktur in allen Raumkategorien“ (Punkt 2.3.2 LEP Siedlung 2006). Danach sind unter anderem ökologisch bedeutsame Teile von Freiräumen vor Beeinträchtigungen zu schützen, in ökologisch wirksamen Zusammenhängen zu erhalten und in ihrer Funktionsfähigkeit zu stärken (<22>/Z) sowie exponierte Hänge, Horizontlinien bildende Höhenzüge und siedlungsklimatisch ausgleichend wirkende Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete einschließlich der entsprechenden Abflussbahnen von Bebauung freizuhalten (<22>G).

b. Die Satzung entspricht jedoch nicht den speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006). Zwar sind die in der Satzung der Antragsgegnerin aufgeführten Schutzzwecke (§ 3 GLB-S) von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG39 Abs. 4 SNG 2006) gedeckt. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne des in § 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006 ohne Einschränkungen oder Ergänzungen in Bezug genommenen § 29 BNatSchG beziehungsweise – da es sich dabei um eine nicht unmittelbar geltende Rahmenvorschrift handelt – nach § 39 SNG 2006 selbst ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals (§§ 28 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008), indes grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen, speziell des innerörtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden, die den Naturschutzbehörden die Möglichkeit einräumen, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 21)

Der Umstand, dass sich auf der Fläche im Umfeld der früheren Röchlingvilla ursprünglich ein in der Form eines Gartens „künstlich“ angelegter Park befand, schließt die Einordnung als Bestandteil der „Landschaft“ im Verständnis der §§ 29 Abs. 1 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006 und damit die Unterschutzstellung nach diesen Vorschriften noch nicht aus. „Landschaftsbestandteile“ in diesem Sinne müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente oder ehemalige Abbaubereiche ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert worden sind und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre – anders als etwa ein auch ausgedehnter Hausgarten – nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Gerade unter dem letztgenannten Aspekt bestehen hier indes bereits mit Blick auf den ausgedehnten Hausgarten der „Villa Töpfer“ erhebliche Bedenken gegen die Unterschutzstellung.

Mit dem Schutzinstrument des geschützten Landschaftsbestandteils können Einzelgebilde der Natur individuell oder – etwa durch gemeindliche Baumschutzsatzungen – pauschal in einem Gebiet wegen ihrer Bedeutung als Einzelgebilde oder als Typus für Natur und Landschaft und die damit verbundenen ökologischen und sozialen Belange unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 – NVwZ 1997, 173; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 – 3 K 1315/91 –, NVwZ-RR 1994, 574 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien des Bundes und OVG Koblenz, Urteil vom 17.12.1986, NuR 1988, 91, wonach die Anerkennung eines 12 ha großen „Feldkegels“ aus denselben Gründen abgelehnt worden ist) „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Hier wurde mit dem Erlass der Satzung (GLB-S) in Wahrheit eine als Flächenschutz zu qualifizierende Maßnahme getroffen. Der Text der Satzung beginnt mit der „Erklärung zum Schutzgebiet“ (§ 1 GLB-S), nimmt bei der Beschreibung von „Geltungsbereich und Schutzgegenstand“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 GLB-S ausdrücklich „das zu sichernde Gebiet mit einer Fläche von etwa 1,9 ha“ in Bezug, konkretisiert das „Gebiet“ durch die Angabe der umfassten Flurstücke (§ 2 Abs. 2 GLB-S), beschreibt die „Abgrenzungen“ nach Grundstücksgrenzen und Straßenbezeichnungen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GLB-S) und verweist in § 2 Abs. 2 Satz 3 GLB-S ergänzend auf einen beigefügten Lageplan, in dem das „Gebiet“ mit einer schwarzen Strichlinie umrandet dargestellt ist. Auch die speziellen Verbotstatbestände in § 4 Abs. 2 GLB-S knüpfen inhaltlich und in dem allgemeinen Grundsatz (§ 4 Abs. 1 GLB-S) sogar terminologisch eindeutig an eine „nachhaltige Störung des gegenwärtigen Zustands im Schutzgebiet“ an. Gleiches gilt für die Beschreibung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wo vom „Zustand des Gebiets“ die Rede ist (§ 7 Abs. 1 GLB-S). Nach der Rechtsprechung können indes „Gebiete“ oder „Flächen“ als solche nicht als naturschutzrechtliches Objekt „geschützter Landschaftsbestandteil“ unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 1)

Wie jedoch die Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG verdeutlicht, kann die Abgrenzung nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise ein gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Insoweit wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass Objektschutz „vielfach ohne räumliche Ausdehnung nicht erreicht werden“ könne. (vgl. dazu das in dem Sinne hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des „Objekts“ extremste Beispiel für eine fast 12 ha große Fläche VGH München, Urteil vom 13.8.2002 – 9 N 98.3473 –, juris) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung, gegebenenfalls auch einer dort vorhandenen Bebauung, (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Maßgeblich ist, dass der geschützte Landschaftsbestandteil „als Naturgesamtheit lediglich ein Teil der Landschaft“ ist. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris, zu einem 9,42 ha großen „Schutzobjekt“, BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 –, BRS 57 Nr. 274, zum Ausgangsfall VGH München, Urteil vom 28.10.1994 – 9 N 87.03911 –, BayVBl. 1995, 242) Solange ein Landschaftsteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erkennbar ist, kann sich daher eine solche Schutzfestsetzung auch auf einen etwas größeren räumlichen Bereich beziehen. Das ist indes hier nicht der Fall.

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung kann nicht von einem gegenüber der Umgebung in der Örtlichkeit deutlich abgrenzbaren „Park“ mit eigener Vegetation und Tierwelt und damit von einem tauglichen Schutzobjekt ausgegangen werden. Erforderlich ist insoweit, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als „abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar“ ist. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das lässt sich hier nicht feststellen. Der Satzungsbereich umfasst einen vom Zuschnitt völlig unregelmäßigen Ausschnitt aus der ohnehin nur noch die östlich der Lilienstraße gelegene Teilfläche des früheren Röchlingparks, der so in der Örtlichkeit für den Betrachter nicht als „natürliches“ Einzelgebilde in Erscheinung tritt. Insbesondere stellt sich die verbliebene Fläche des ehemaligen Röchlingschen Parks, obschon weitgehend von einer Mauer und von bebauten Grundstücken umgeben, aufgrund zahlreicher baulicher Eingriffe, die mit Gebäuden und bauakzessorisch genutzten und entsprechend „künstlich“ gestalteten Freiflächen von den Rändern in sie hineinreichen und teilweise aus dem Geltungsbereich der GLB-Satzung ausgeklammert sind, nicht als objektartig in Erscheinung tretende Naturgesamtheit dar, wie das etwa bei einem Steinbruch, einem Friedhof oder auch bei einem nach wie vor als solcher in seiner Umgebung in Erscheinung tretenden Park der Fall sein kann. Das betrifft das villenartige Wohnhaus auf der Parzelle Nr. ...2/4 (die sog. „Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) nebst zugehörigem als Wiesen-/Rasenfläche angelegtem, östlich anschließendem Hausgarten auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34 und die 2001 errichteten beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33). Nimmt man die zum Trillerweg hin orientierte Bebauung nordöstlich der am Rand des Satzungsgebiets liegenden Parzellen Nr. ...52/8 und Nr. ...2/15 und südöstlich des Seitenastes der Straße Am Triller (Sackgasse) hinzu, so erscheint der die baufrei gebliebenen Restflächen dieses Teils des früheren Röchlingparks umfassende Satzungsbereich als völlig willkürlich geschnitten und tritt so jedenfalls in der Örtlichkeit nicht mehr als „Objekt“ in Erscheinung. Er ist daher nicht (mehr) im Sinne der genannten Rechtsprechung als abgegrenzter „Landschaftsbestandteil“ im Sinne §§ 29 BNatSchG, 39 SNG 2006 erkenn- und qualifizierbar. Bereits das rechtfertigt den Ausspruch der Unwirksamkeit der Satzung.

Von daher bedarf die von den Beteiligten unter Verweis auf jeweils mehrere von ihnen vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahmen fundamental unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die Feststellung der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit des geschützten Landschaftsbestandteils voraussetzen würde, keiner abschließenden Beantwortung.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltet darüber hinaus eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichen Übermaßverbots. Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340)

Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder -satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342) Durch gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen darf jedoch der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht ausgehöhlt werden. Dazu gehört die durch die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu seinem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, und durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis gekennzeichnete Privatnützigkeit des Eigentums. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126, DVBl. 2008, 332) Die die Eigentümerbefugnisse beschränkenden Regelungen erweisen sich als unter Verhältnismäßigkeitsaspekten unzumutbar und daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn dem Eigentümer nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über das Grundstück verbleibt, oder wenn die bisher ausgeübte Nutzung oder eine sich nach Lage der Dinge objektiv anbietende Nutzung ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.1.2000 – 6 BN 2.99 –, NVwZ-RR 2000, 339, und vom 18.7.1997 – 4 BN 5.97 –, NVwZ-RR 1998, 225, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568, VGH München, Urteil vom 2.5.2002 – 9 N 98.3627 –, juris,) Die Privatnützigkeit des Eigentums ist dann in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise aufgehoben, wenn dem Eigentümer über die formale Stellung hinaus keinerlei wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbleibt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 –, BRS 62 Nr. 214 = BauR 1999, 1158 (zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrecht)) und hierfür keine Kompensation vorgesehen wird. Insofern gelten die gleichen Grundsätze wie im Denkmalschutzrecht, wenn es um Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch Erhaltungs- oder Instandsetzungsforderungen aus Gründen des öffentlichen Allgemeininteresses geht. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.11.2008 – 2 A 269/08 –, SKZ 2009, 124 Leitsatz Nr. 34)

Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen der Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden, und in dem Zusammenhang auch nicht die so genannten Bauerwartungen hinsichtlich einer Umwandlung in Baugrundstücke durch künftige gemeindliche Bauleitplanung. (vgl. etwa VGH München, Urteile vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, und vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris,) Entsprechendes gilt für die rechtliche Sonderkonstellation des so genannten Außenbereichs im Innenbereich, der eine von Bebauung umgebene Fläche umschreibt, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB „geprägt“ wird. (vgl. hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Letzteres wurde von der Antragsgegnerin, die demgegenüber selbst jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) und damit von der grundsätzlichen Bebaubarkeit der entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen ist, entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen der Antragsteller sogar bereits Erschließungsbeiträge gefordert (und erhalten) hat, in jüngerer Vergangenheit wiederholt zu Unrecht in den Raum gestellt.

Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke im Satzungsbereich sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Das Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern an mehreren Seiten – wie erwähnt – erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem ausgedehnten „gepflegten“ Wohngarten umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die 2001 errichteten Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht vom Gesamteindruck her für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des Geländes.

Vor dem Hintergrund drängt sich im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen Art. 14 GG geradezu auf. Es handelt sich hier nicht mehr um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung durch den Ortsgesetzgeber. Geht man von der Zugehörigkeit der Grundstücke zur Ortslage und damit von einer ursprünglichen „Baulandqualität“ aus, so bleibt festzustellen, dass sich den Aufstellungsunterlagen für die Satzung diesbezüglich eine eigenständige Abwägung dieser Belange gar nicht entnehmen lässt. Die Begründung der Satzung vom 19.12.2005 behandelt allein naturschutzrechtliche Aspekte der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Hinsichtlich des von den Antragstellern eingewandten Entzugs von Baumöglichkeiten werden Entschädigungs- und Übernahmeansprüche (§ 14 SNG 2006) generell verneint. Die Antragsgegnerin sieht die Satzung vielmehr insoweit als rein „deklaratorisch“ an, da nach ihrer Ansicht die Baumöglichkeiten bereits durch den zeitlich früher erlassenen Bebauungsplan und die darin enthaltene Festsetzung einer „privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden seien. Entsprechend heißt es in der Vorlage für die Stadtratssitzung am 6.2.2007, in der die Satzung beschlossen worden ist, unter dem Stichwort „Kosten“ lapidar „keine“. Ausweislich der zugehörigen Abwägungsunterlagen hat sich die Antragsgegnerin wie in dem Bauleitplanverfahren die Auffassung zu eigen gemacht, dass die auf eine bauliche Nutzung des Geländes abzielenden Eigentümerinteressen in ihrer Wertigkeit erheblich gemindert seien, weil diese aufgrund zumindest des Verstreichens der sog. Sieben-Jahres-Frist im Sinne § 42 BauGB keine Entschädigungsansprüche (mehr) hätten. Was nach Baurecht nicht entschädigungspflichtig sei, könne das auch nach Naturschutzrecht nicht sein.

Auch dieser Schluss erscheint zumindest sehr zweifelhaft. Das bedarf hier aber keiner abschließenden Beurteilung. Nach dem durch die Änderung 2008 nicht berührten § 14 SNG 2006, der (ohne Ausgleich) unverhältnismäßige und damit verfassungsrechtlich unzulässige Eigentumsinhaltsbestimmungen zum Gegenstand hat, sind Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu entschädigen, wenn sie nicht aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums entschädigungslos zu dulden sind. Bei die Sozialbindung überschreitenden Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Grundstücks besteht ein Anspruch auf Entschädigung (§ 14 Abs. 2 SNG 2006). Beim Ausschluss künftiger zumutbarer wirtschaftlicher Nutzbarkeit kann der Eigentümer stattdessen sogar die Übernahme und bei nicht zu erzielender Einigung die Durchführung des Enteignungsverfahrens verlangen (§ 14 Abs. 3 SNG 2006). Diese Ansprüche werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern ihre Berechtigung, die Grundstücke zu bebauen, „schrittweise“ gestaffelt durch zwei in die gleiche Richtung zielende und sich inhaltlich ergänzende Satzungen entzogen hat. Die Privatnützigkeit des Eigentums wird hier letztlich zur Durchsetzung öffentlicher Erhaltungsinteressen und Gemeinwohlbelange hinsichtlich des Status quo in vollem Umfang aufgehoben. Von einer zumutbaren wirtschaftlichen privaten Nutzungsmöglichkeit für die Eigentümer in Zukunft kann keine Rede mehr sein.

Im Ergebnis sind den Antragstellern in § 4 GLB-S sämtliche privaten Nutzungsmöglichkeiten weitestgehend entzogen. Übrig bleiben lediglich Verpflichtungen zum Erhalt der Denkmäler (§ 7 SDschG) und zur Pflege und Bewahrung von Fauna und Flora auf der bisher baufrei gebliebenen Restfläche des ehemaligen Parkgeländes (Röchlingpark), verbunden mit Verkehrssicherungspflichten und den dadurch entstehenden Kosten und Abgabenlasten. Im Ergebnis verbleibt den Antragstellern das Eigentum als formelle Hülle, der keinerlei Berechtigungen (mehr) gegenüber stehen. Von daher ist es rein theoretisch, wenn die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren die Auffassung vertritt, dass selbst für den Fall, dass man die Herabsetzung der Wertigkeit der Eigentümerinteressen aufgrund fehlender Entschädigungsansprüche nach Planungsschadensrecht (§ 42 BauGB) nicht nachvollziehen wollte, des ungeachtet von einer Höherwertigkeit der naturschutzrechtlichen Belange auszugehen sei. Diese Erwägung lag der Satzung nicht zugrunde.

Sollten den Antragstellern keine Ansprüche auf Entschädigung nach dem Planungsschadensrecht zustehen, so würde das entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht dazu führen, dass deswegen die Wertigkeit ihrer Belange als Eigentümer in der Abwägung herabgemindert wäre. Im Gegenteil hätte die Antragsgegnerin in dieser Situation ein gesteigertes Augenmerk darauf zu richten gehabt, ob es mit Blick auf die verfolgten naturschutzrechtlichen Ziele noch verhältnismäßig wäre, den Antragstellern bisherige Baumöglichkeiten „ersatzlos“ zu entziehen. Insoweit wird ergänzend auf das Urteil des Senats in der einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan betreffenden Parallelsache verwiesen.

Die im vorliegenden Verfahren streitige GLB-Satzung führt sowohl bei einer Zusammenschau mit dem Bebauungsplan als auch – da sie selbst die Errichtung baulicher Anlagen untersagt und die bereits angesprochenen weiter reichenden Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse enthält – für sich gesehen zu einer Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller, die nach der unzweifelhaft in den Planungsunterlagen zum Ausdruck gebrachten Absicht für die Antragsgegnerin „zum Nulltarif“, das heißt kostenneutral und explizit nur so bewerkstelligt werden soll. Daraus wird ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die von ihr als „herausragend“ eingestuften Belange durchgreifen zu lassen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Andernfalls sollten die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Diese den Erlass der Satzung entscheidend tragende Intention ist schon vom Ansatz her mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nicht zu vereinbaren.

Soweit in den Abwägungsmaterialien auf den § 6 GLB-S und die dort in den Satzungsinhalt aufgenommene klassische Härteklausel verwiesen wird, ändert das im Ergebnis nichts. Ein Fall einer „nicht beabsichtigten“ Härte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) GLB-S wird schon tatbestandlich in aller Regel nicht vorliegen, weil die genannten Einschränkungen nach der Norm und der Begründung vom Normgeber „beabsichtigt“ sind und sogar die Hauptmotivation für den Erlass der Satzung bildeten. Diese war demgemäß auch von daher für unwirksam zu erklären.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des 1. Senats vom 12.3.2008 – 1 C 479/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel. Dass die Antragsgegnerin meint, den Antragstellern sei die Bebauungsmöglichkeit hinsichtlich ihrer Grundstücke bereits durch den im Jahre 2006 erlassenen gleichnamigen Bebauungsplan beziehungsweise die darin enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen ist dieser Bebauungsplan selbst Gegenstand eines nicht abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens der Antragsteller. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Zum anderen gehen die erwähnten Verbote in § 4 GLB-S weit über die Ausschlusswirkung des Bebauungsplans hinaus. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans ergäbe sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit daher eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung.

B.

1. Die nach Inkrafttreten des Verwaltungsstrukturreformgesetzes (VSRG) (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) zum 1.1.2008 (Art. 14 Abs. 1VSRG), das weit reichende Veränderungen der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts bestimmt (vgl. § 47 Abs. 2 SNG 2008), durch die Antragsgegnerin vorgenommenen „Anpassungen“ der Satzung sind rechtlich nicht bedeutsam. Wie bereits der Text der Veröffentlichung (vgl. die Veröffentlichung der „Neufassung“ im Amtsblatt des Saarlandes 2008, 311-313) nahelegte, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass eine (erneute) Befassung des Stadtrats der Antragsgegnerin mit der Angelegenheit nicht erfolgt ist. Da Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach dem saarländischen Kommunalverfassungsrecht zu den vorbehaltenen Aufgaben des Gemeinderats gehören (§ 35 Nr. 12 KSVG) und eine solche „Redaktionsbefugnis“ der Verwaltung damit nicht in Einklang zu bringen ist, sind die „Anpassungen“ rechtlich für das vorliegende Verfahren bedeutungslos. Schon daraus ergibt sich die im Tenor festgestellte Unwirksamkeit der Fassung der Satzung aus dem Jahre 2008. Sogar eine inhaltliche Änderung stellt insoweit im Übrigen die Änderung des Zeitraums für die besonderen Verbote mit Blick auf Brutzeiten (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2007/2008) dar. Dieser wurde in der „Anpassung“ (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2008) auf den bereits bei Erlass der Satzung im Jahre 2007 nach § 32 Abs. 3 SNG 2006 maßgebenden Zeitraum vom 1.3. bis 15.9. zurückgeführt. Der maßgebliche „unangepasste“ § 5 Abs. 2 GLB-S 2007 nannte insoweit den längeren Zeitraum (Brutschutz) des § 24 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993.

Maßgeblicher Beurteilungsgegenstand für das Normenkontrollverfahren bleibt die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 2007. Die durch Art. 10 Nr. 15 desVSRG vorgenommene Veränderung des § 39 SNG hatte keinen Einfluss auf die Wirksamkeit zuvor erlassener Normen des Ortsrechts. Etwas anderes würde nur gelten, wenn entweder durch eine höherrangige Norm, hier also formelles Landesrecht, oder durch einen gleichrangigen späteren Rechtssetzungsakt speziell der nach Änderung von Zuständigkeiten regelungsbefugten Stelle, ein ausdrückliches Außerkrafttreten der Satzung (2007) bestimmt worden wäre. Für beides gibt es keine Anhaltspunkte.

2. Das wirksame Zustandekommen der Satzung (GLB-S) im Jahre 2007 unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nachdem das ursprünglich auf den Erlass einer Rechtsverordnung zielende Normsetzungsverfahren wegen der Verweigerung der notwendigen Zustimmung der Obersten Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993) im Juli 2006 „fehlgeschlagen“ war, hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 28.11.2006 beschlossen, ein neues Verfahren, nunmehr mit dem Ziel des Erlasses einer entsprechenden Satzung im Sinne des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 39 Abs. 4 SNG 2006, „einzuleiten“. Diesem wurden, wie der einleitende Hinweis in der Bekanntmachung über die erneute Offenlegung Anfang Dezember 2006 auf den § 39 Abs. 4 SNG 2006 belegt, die Verfahrensvorschriften des seit 2.6.2006 in Kraft befindlichen SNG 2006 zugrunde gelegt. Daran ist die Norm in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu messen.

Der § 39 Abs. 4 SNG 2006 selbst enthielt in seinem Satz 3 nur das vorliegend mit Blick auf die damalige entsprechende Funktion der Antragsgegnerin ins Leere gehende Abstimmungsgebot mit der Unteren Naturschutzbehörde und das Erfordernis der Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde. Sie wurde mit Bescheid vom 16.2.2007 erteilt. Die Verweisung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SNG 2006 auf die danach entsprechend anzuwendenden „Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3“ ging ersichtlich „ins Leere“. Die Vorschriften über eine Offenlegung und die Trägerbeteiligung in § 20 Abs. 3 SNG 2006, der übrigens in dem neuen § 39 Abs. 1 SNG 2008 ausdrücklich in Bezug genommen wird, waren somit damals nicht anzuwenden. Demgemäß galt auch nicht die Fristenregelung für die Dauer der Auslegung (1 Monat), die hier nicht eingehalten wurde. Da der allgemeinen Bestimmung für den Erlass kommunaler Satzungen in § 12 KSVG keine Pflicht zur Offenlage und daher auch keine Frist zu entnehmen ist, lässt sich im konkreten Fall allenfalls aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) beziehungsweise aus dem daraus abgeleiteten Gebot „gerechter“ Abwägung eine Informationspflicht mit Stellungnahmemöglichkeit für die von solchen Satzungen betroffenen Eigentümer herleiten. Diesen verfassungsrechtlichen Mindesterfordernissen wurde durch die Offenlage im Dezember 2006/Januar 2007 genügt. Die Antragsteller haben damals auch unter Verweis auf ihre frühere Stellungnahme vom 21.4.2006 erneut Einwendungen erhoben.

3. Was die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu sehende inhaltliche Bestimmtheit anbelangt, war die maßgebliche Bekanntmachung der Norm vom Wortlaut her zwar nicht eindeutig. In der Überschrift ist einleitend von einer „ Verordnung für den geschützten Landschaftsbestandteil…“ die Rede, was wohl ein textliches Relikt aus dem ursprünglichen Aufstellungsverfahren nach dem SNG 1993 ist. Der nachfolgende Text der Veröffentlichung macht aber hinreichend deutlich, dass es sich um eine am 6.2.2007 vom Stadtrat beschlossene „Satzung“ handelt. Soweit in der Überschrift zur Satzung aber dann der 26.2.2007 als Erlassdatum angegeben wird, handelt es sich um ein entsprechend dem der Regelung in § 42 SVwVfG zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken jederzeit zu berichtigendes Schreibversehen, das nicht zur Unwirksamkeit der Satzung führt.

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in der in der Bekanntmachung vorab abgedruckten Karte zweifelsfrei und vollständig erkennbar (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46 Leits. Nr. 24) dargestellt und in der zur Konkretisierung des Schutzgebiets in § 2 Abs. 2 Satz 1 GLB-S enthaltenen Aufzählung der betroffenen Grundstücksparzellen zutreffend textlich beschrieben.

4. Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) „Am Triller“ in Alt-A-Stadt hält indes einer inhaltlichen Kontrolle am Maßstab höherrangigen Rechts nicht stand. Das betrifft zum einen die von den Beteiligten unterschiedlich beantwortete Frage eines Vorliegens der naturschutzrechtlichen Anforderungen für die konkrete Unterschutzstellung (b.). Darüber hinaus wurden bei Erlass der Satzung die Grenzen des für alle staatlichen „Planungen“ unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geltenden Anforderungen des Übermaßverbots nicht beachtet (c.).

a. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann indes nicht bereits von einer Missachtung von Zielfestlegungen der Teilabschnitte Umwelt und Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004 und LEP Siedlung 2006 (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) ), ausgegangen werden. Ernsthaft kann das nach dem Satzungsgegenstand ohnehin nur hinsichtlich des LEP Siedlung 2006 in Erwägung gezogen werden. Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen seien. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt 2.3.1 des LEP Siedlung 2006 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele und Grundsätze für die Raumkategorien“ unter Punkt 2.3.2 ohnehin nur teilweise um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass dies vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die unmittelbar anschließende Formulierung von „Festlegungen für die Siedlungsstruktur in allen Raumkategorien“ (Punkt 2.3.2 LEP Siedlung 2006). Danach sind unter anderem ökologisch bedeutsame Teile von Freiräumen vor Beeinträchtigungen zu schützen, in ökologisch wirksamen Zusammenhängen zu erhalten und in ihrer Funktionsfähigkeit zu stärken (<22>/Z) sowie exponierte Hänge, Horizontlinien bildende Höhenzüge und siedlungsklimatisch ausgleichend wirkende Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete einschließlich der entsprechenden Abflussbahnen von Bebauung freizuhalten (<22>G).

b. Die Satzung entspricht jedoch nicht den speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006). Zwar sind die in der Satzung der Antragsgegnerin aufgeführten Schutzzwecke (§ 3 GLB-S) von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG39 Abs. 4 SNG 2006) gedeckt. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne des in § 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006 ohne Einschränkungen oder Ergänzungen in Bezug genommenen § 29 BNatSchG beziehungsweise – da es sich dabei um eine nicht unmittelbar geltende Rahmenvorschrift handelt – nach § 39 SNG 2006 selbst ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals (§§ 28 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008), indes grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen, speziell des innerörtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden, die den Naturschutzbehörden die Möglichkeit einräumen, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 21)

Der Umstand, dass sich auf der Fläche im Umfeld der früheren Röchlingvilla ursprünglich ein in der Form eines Gartens „künstlich“ angelegter Park befand, schließt die Einordnung als Bestandteil der „Landschaft“ im Verständnis der §§ 29 Abs. 1 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006 und damit die Unterschutzstellung nach diesen Vorschriften noch nicht aus. „Landschaftsbestandteile“ in diesem Sinne müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente oder ehemalige Abbaubereiche ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert worden sind und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre – anders als etwa ein auch ausgedehnter Hausgarten – nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Gerade unter dem letztgenannten Aspekt bestehen hier indes bereits mit Blick auf den ausgedehnten Hausgarten der „Villa Töpfer“ erhebliche Bedenken gegen die Unterschutzstellung.

Mit dem Schutzinstrument des geschützten Landschaftsbestandteils können Einzelgebilde der Natur individuell oder – etwa durch gemeindliche Baumschutzsatzungen – pauschal in einem Gebiet wegen ihrer Bedeutung als Einzelgebilde oder als Typus für Natur und Landschaft und die damit verbundenen ökologischen und sozialen Belange unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 – NVwZ 1997, 173; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 – 3 K 1315/91 –, NVwZ-RR 1994, 574 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien des Bundes und OVG Koblenz, Urteil vom 17.12.1986, NuR 1988, 91, wonach die Anerkennung eines 12 ha großen „Feldkegels“ aus denselben Gründen abgelehnt worden ist) „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Hier wurde mit dem Erlass der Satzung (GLB-S) in Wahrheit eine als Flächenschutz zu qualifizierende Maßnahme getroffen. Der Text der Satzung beginnt mit der „Erklärung zum Schutzgebiet“ (§ 1 GLB-S), nimmt bei der Beschreibung von „Geltungsbereich und Schutzgegenstand“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 GLB-S ausdrücklich „das zu sichernde Gebiet mit einer Fläche von etwa 1,9 ha“ in Bezug, konkretisiert das „Gebiet“ durch die Angabe der umfassten Flurstücke (§ 2 Abs. 2 GLB-S), beschreibt die „Abgrenzungen“ nach Grundstücksgrenzen und Straßenbezeichnungen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GLB-S) und verweist in § 2 Abs. 2 Satz 3 GLB-S ergänzend auf einen beigefügten Lageplan, in dem das „Gebiet“ mit einer schwarzen Strichlinie umrandet dargestellt ist. Auch die speziellen Verbotstatbestände in § 4 Abs. 2 GLB-S knüpfen inhaltlich und in dem allgemeinen Grundsatz (§ 4 Abs. 1 GLB-S) sogar terminologisch eindeutig an eine „nachhaltige Störung des gegenwärtigen Zustands im Schutzgebiet“ an. Gleiches gilt für die Beschreibung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wo vom „Zustand des Gebiets“ die Rede ist (§ 7 Abs. 1 GLB-S). Nach der Rechtsprechung können indes „Gebiete“ oder „Flächen“ als solche nicht als naturschutzrechtliches Objekt „geschützter Landschaftsbestandteil“ unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 1)

Wie jedoch die Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG verdeutlicht, kann die Abgrenzung nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise ein gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Insoweit wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass Objektschutz „vielfach ohne räumliche Ausdehnung nicht erreicht werden“ könne. (vgl. dazu das in dem Sinne hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des „Objekts“ extremste Beispiel für eine fast 12 ha große Fläche VGH München, Urteil vom 13.8.2002 – 9 N 98.3473 –, juris) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung, gegebenenfalls auch einer dort vorhandenen Bebauung, (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Maßgeblich ist, dass der geschützte Landschaftsbestandteil „als Naturgesamtheit lediglich ein Teil der Landschaft“ ist. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris, zu einem 9,42 ha großen „Schutzobjekt“, BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 –, BRS 57 Nr. 274, zum Ausgangsfall VGH München, Urteil vom 28.10.1994 – 9 N 87.03911 –, BayVBl. 1995, 242) Solange ein Landschaftsteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erkennbar ist, kann sich daher eine solche Schutzfestsetzung auch auf einen etwas größeren räumlichen Bereich beziehen. Das ist indes hier nicht der Fall.

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung kann nicht von einem gegenüber der Umgebung in der Örtlichkeit deutlich abgrenzbaren „Park“ mit eigener Vegetation und Tierwelt und damit von einem tauglichen Schutzobjekt ausgegangen werden. Erforderlich ist insoweit, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als „abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar“ ist. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das lässt sich hier nicht feststellen. Der Satzungsbereich umfasst einen vom Zuschnitt völlig unregelmäßigen Ausschnitt aus der ohnehin nur noch die östlich der Lilienstraße gelegene Teilfläche des früheren Röchlingparks, der so in der Örtlichkeit für den Betrachter nicht als „natürliches“ Einzelgebilde in Erscheinung tritt. Insbesondere stellt sich die verbliebene Fläche des ehemaligen Röchlingschen Parks, obschon weitgehend von einer Mauer und von bebauten Grundstücken umgeben, aufgrund zahlreicher baulicher Eingriffe, die mit Gebäuden und bauakzessorisch genutzten und entsprechend „künstlich“ gestalteten Freiflächen von den Rändern in sie hineinreichen und teilweise aus dem Geltungsbereich der GLB-Satzung ausgeklammert sind, nicht als objektartig in Erscheinung tretende Naturgesamtheit dar, wie das etwa bei einem Steinbruch, einem Friedhof oder auch bei einem nach wie vor als solcher in seiner Umgebung in Erscheinung tretenden Park der Fall sein kann. Das betrifft das villenartige Wohnhaus auf der Parzelle Nr. ...2/4 (die sog. „Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) nebst zugehörigem als Wiesen-/Rasenfläche angelegtem, östlich anschließendem Hausgarten auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34 und die 2001 errichteten beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33). Nimmt man die zum Trillerweg hin orientierte Bebauung nordöstlich der am Rand des Satzungsgebiets liegenden Parzellen Nr. ...52/8 und Nr. ...2/15 und südöstlich des Seitenastes der Straße Am Triller (Sackgasse) hinzu, so erscheint der die baufrei gebliebenen Restflächen dieses Teils des früheren Röchlingparks umfassende Satzungsbereich als völlig willkürlich geschnitten und tritt so jedenfalls in der Örtlichkeit nicht mehr als „Objekt“ in Erscheinung. Er ist daher nicht (mehr) im Sinne der genannten Rechtsprechung als abgegrenzter „Landschaftsbestandteil“ im Sinne §§ 29 BNatSchG, 39 SNG 2006 erkenn- und qualifizierbar. Bereits das rechtfertigt den Ausspruch der Unwirksamkeit der Satzung.

Von daher bedarf die von den Beteiligten unter Verweis auf jeweils mehrere von ihnen vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahmen fundamental unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die Feststellung der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit des geschützten Landschaftsbestandteils voraussetzen würde, keiner abschließenden Beantwortung.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltet darüber hinaus eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichen Übermaßverbots. Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340)

Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder -satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342) Durch gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen darf jedoch der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht ausgehöhlt werden. Dazu gehört die durch die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu seinem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, und durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis gekennzeichnete Privatnützigkeit des Eigentums. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126, DVBl. 2008, 332) Die die Eigentümerbefugnisse beschränkenden Regelungen erweisen sich als unter Verhältnismäßigkeitsaspekten unzumutbar und daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn dem Eigentümer nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über das Grundstück verbleibt, oder wenn die bisher ausgeübte Nutzung oder eine sich nach Lage der Dinge objektiv anbietende Nutzung ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.1.2000 – 6 BN 2.99 –, NVwZ-RR 2000, 339, und vom 18.7.1997 – 4 BN 5.97 –, NVwZ-RR 1998, 225, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568, VGH München, Urteil vom 2.5.2002 – 9 N 98.3627 –, juris,) Die Privatnützigkeit des Eigentums ist dann in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise aufgehoben, wenn dem Eigentümer über die formale Stellung hinaus keinerlei wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbleibt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 –, BRS 62 Nr. 214 = BauR 1999, 1158 (zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrecht)) und hierfür keine Kompensation vorgesehen wird. Insofern gelten die gleichen Grundsätze wie im Denkmalschutzrecht, wenn es um Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch Erhaltungs- oder Instandsetzungsforderungen aus Gründen des öffentlichen Allgemeininteresses geht. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.11.2008 – 2 A 269/08 –, SKZ 2009, 124 Leitsatz Nr. 34)

Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen der Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden, und in dem Zusammenhang auch nicht die so genannten Bauerwartungen hinsichtlich einer Umwandlung in Baugrundstücke durch künftige gemeindliche Bauleitplanung. (vgl. etwa VGH München, Urteile vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, und vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris,) Entsprechendes gilt für die rechtliche Sonderkonstellation des so genannten Außenbereichs im Innenbereich, der eine von Bebauung umgebene Fläche umschreibt, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB „geprägt“ wird. (vgl. hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Letzteres wurde von der Antragsgegnerin, die demgegenüber selbst jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) und damit von der grundsätzlichen Bebaubarkeit der entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen ist, entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen der Antragsteller sogar bereits Erschließungsbeiträge gefordert (und erhalten) hat, in jüngerer Vergangenheit wiederholt zu Unrecht in den Raum gestellt.

Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke im Satzungsbereich sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Das Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern an mehreren Seiten – wie erwähnt – erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem ausgedehnten „gepflegten“ Wohngarten umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die 2001 errichteten Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht vom Gesamteindruck her für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des Geländes.

Vor dem Hintergrund drängt sich im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen Art. 14 GG geradezu auf. Es handelt sich hier nicht mehr um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung durch den Ortsgesetzgeber. Geht man von der Zugehörigkeit der Grundstücke zur Ortslage und damit von einer ursprünglichen „Baulandqualität“ aus, so bleibt festzustellen, dass sich den Aufstellungsunterlagen für die Satzung diesbezüglich eine eigenständige Abwägung dieser Belange gar nicht entnehmen lässt. Die Begründung der Satzung vom 19.12.2005 behandelt allein naturschutzrechtliche Aspekte der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Hinsichtlich des von den Antragstellern eingewandten Entzugs von Baumöglichkeiten werden Entschädigungs- und Übernahmeansprüche (§ 14 SNG 2006) generell verneint. Die Antragsgegnerin sieht die Satzung vielmehr insoweit als rein „deklaratorisch“ an, da nach ihrer Ansicht die Baumöglichkeiten bereits durch den zeitlich früher erlassenen Bebauungsplan und die darin enthaltene Festsetzung einer „privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden seien. Entsprechend heißt es in der Vorlage für die Stadtratssitzung am 6.2.2007, in der die Satzung beschlossen worden ist, unter dem Stichwort „Kosten“ lapidar „keine“. Ausweislich der zugehörigen Abwägungsunterlagen hat sich die Antragsgegnerin wie in dem Bauleitplanverfahren die Auffassung zu eigen gemacht, dass die auf eine bauliche Nutzung des Geländes abzielenden Eigentümerinteressen in ihrer Wertigkeit erheblich gemindert seien, weil diese aufgrund zumindest des Verstreichens der sog. Sieben-Jahres-Frist im Sinne § 42 BauGB keine Entschädigungsansprüche (mehr) hätten. Was nach Baurecht nicht entschädigungspflichtig sei, könne das auch nach Naturschutzrecht nicht sein.

Auch dieser Schluss erscheint zumindest sehr zweifelhaft. Das bedarf hier aber keiner abschließenden Beurteilung. Nach dem durch die Änderung 2008 nicht berührten § 14 SNG 2006, der (ohne Ausgleich) unverhältnismäßige und damit verfassungsrechtlich unzulässige Eigentumsinhaltsbestimmungen zum Gegenstand hat, sind Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu entschädigen, wenn sie nicht aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums entschädigungslos zu dulden sind. Bei die Sozialbindung überschreitenden Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Grundstücks besteht ein Anspruch auf Entschädigung (§ 14 Abs. 2 SNG 2006). Beim Ausschluss künftiger zumutbarer wirtschaftlicher Nutzbarkeit kann der Eigentümer stattdessen sogar die Übernahme und bei nicht zu erzielender Einigung die Durchführung des Enteignungsverfahrens verlangen (§ 14 Abs. 3 SNG 2006). Diese Ansprüche werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern ihre Berechtigung, die Grundstücke zu bebauen, „schrittweise“ gestaffelt durch zwei in die gleiche Richtung zielende und sich inhaltlich ergänzende Satzungen entzogen hat. Die Privatnützigkeit des Eigentums wird hier letztlich zur Durchsetzung öffentlicher Erhaltungsinteressen und Gemeinwohlbelange hinsichtlich des Status quo in vollem Umfang aufgehoben. Von einer zumutbaren wirtschaftlichen privaten Nutzungsmöglichkeit für die Eigentümer in Zukunft kann keine Rede mehr sein.

Im Ergebnis sind den Antragstellern in § 4 GLB-S sämtliche privaten Nutzungsmöglichkeiten weitestgehend entzogen. Übrig bleiben lediglich Verpflichtungen zum Erhalt der Denkmäler (§ 7 SDschG) und zur Pflege und Bewahrung von Fauna und Flora auf der bisher baufrei gebliebenen Restfläche des ehemaligen Parkgeländes (Röchlingpark), verbunden mit Verkehrssicherungspflichten und den dadurch entstehenden Kosten und Abgabenlasten. Im Ergebnis verbleibt den Antragstellern das Eigentum als formelle Hülle, der keinerlei Berechtigungen (mehr) gegenüber stehen. Von daher ist es rein theoretisch, wenn die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren die Auffassung vertritt, dass selbst für den Fall, dass man die Herabsetzung der Wertigkeit der Eigentümerinteressen aufgrund fehlender Entschädigungsansprüche nach Planungsschadensrecht (§ 42 BauGB) nicht nachvollziehen wollte, des ungeachtet von einer Höherwertigkeit der naturschutzrechtlichen Belange auszugehen sei. Diese Erwägung lag der Satzung nicht zugrunde.

Sollten den Antragstellern keine Ansprüche auf Entschädigung nach dem Planungsschadensrecht zustehen, so würde das entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht dazu führen, dass deswegen die Wertigkeit ihrer Belange als Eigentümer in der Abwägung herabgemindert wäre. Im Gegenteil hätte die Antragsgegnerin in dieser Situation ein gesteigertes Augenmerk darauf zu richten gehabt, ob es mit Blick auf die verfolgten naturschutzrechtlichen Ziele noch verhältnismäßig wäre, den Antragstellern bisherige Baumöglichkeiten „ersatzlos“ zu entziehen. Insoweit wird ergänzend auf das Urteil des Senats in der einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan betreffenden Parallelsache verwiesen.

Die im vorliegenden Verfahren streitige GLB-Satzung führt sowohl bei einer Zusammenschau mit dem Bebauungsplan als auch – da sie selbst die Errichtung baulicher Anlagen untersagt und die bereits angesprochenen weiter reichenden Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse enthält – für sich gesehen zu einer Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller, die nach der unzweifelhaft in den Planungsunterlagen zum Ausdruck gebrachten Absicht für die Antragsgegnerin „zum Nulltarif“, das heißt kostenneutral und explizit nur so bewerkstelligt werden soll. Daraus wird ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die von ihr als „herausragend“ eingestuften Belange durchgreifen zu lassen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Andernfalls sollten die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Diese den Erlass der Satzung entscheidend tragende Intention ist schon vom Ansatz her mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nicht zu vereinbaren.

Soweit in den Abwägungsmaterialien auf den § 6 GLB-S und die dort in den Satzungsinhalt aufgenommene klassische Härteklausel verwiesen wird, ändert das im Ergebnis nichts. Ein Fall einer „nicht beabsichtigten“ Härte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) GLB-S wird schon tatbestandlich in aller Regel nicht vorliegen, weil die genannten Einschränkungen nach der Norm und der Begründung vom Normgeber „beabsichtigt“ sind und sogar die Hauptmotivation für den Erlass der Satzung bildeten. Diese war demgemäß auch von daher für unwirksam zu erklären.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des 1. Senats vom 12.3.2008 – 1 C 479/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.

(2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden

1.
nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,
2.
nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument,
3.
als Biosphärenreservat,
4.
nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet,
5.
als Naturpark,
6.
als Naturdenkmal oder
7.
als geschützter Landschaftsbestandteil.

(3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds.

(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
2.
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

Tenor

Die am 25.11.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ (GLB 5.08.02) in A-Stadt–B ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Antragsgegnerin für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ auf dem Gelände eines ehemaligen Sandsteinbruchs. Das Gebiet liegt in einem östlichen Seitental der Saar südlich der Ortslage von A-Stadt-B. Die Antragsteller sind Eigentümer der vom Geltungsbereich der Satzung erfassten Parzellen Nr. 29/1, Nr. 30/2 und Nr. 33/3 in der Flur 9 der Gemarkung B. Diese liegen im unmittelbaren rückseitigen Anschluss an ihr Wohnhausgrundstück (Parzellen Nr. 23/13 und Nr. 24/5, Anwesen A-Straße) und die ebenfalls in ihrem Eigentum stehende, als Pferdekoppel benutzte Parzelle Nr. 1/18.

Nachdem der maßgebliche Bereich seit den 1990er Jahren im Zusammenhang mit der Erstellung eines Landschaftsplans mehrfach naturschutzfachlich untersucht und bewertet worden war, setzte die damals noch bei der Antragsgegnerin angesiedelte Untere Naturschutzbehörde (Amt für Energie und Umwelt) im März 2005 die städtischen Gremien unter Vorlage eines entsprechenden Verordnungsentwurfs von der beabsichtigten Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils und der damals noch vorgesehenen Festsetzung eines diesen umgreifenden Landschaftsschutzgebiets in Kenntnis. Der aus Verordnungstext und Karte bestehende Entwurf wurde ebenfalls im März 2005 zur Einsichtnahme offen gelegt. (vgl. dazu die Amtliche Bekanntmachung vom 9.3.2005 im Saarbrücker Wochenspiegel vom 16.3.2005, wonach die Offenlage vom 29.3. bis 22.4.2005 erfolgt ist, Blätter 242/243 der Aufstellungsunterlagen) Zusätzlich wurde den betroffenen Grundeigentümern durch gesonderte Anschreiben Gelegenheit gegeben, Anregungen und Einwendungen vorzubringen. (vgl. die Anschreiben der UNB vom 14.3.2005, Blätter 240/241 der Aufstellungsunterlagen) In der Folge gingen zahlreiche Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern ein, die sich ganz überwiegend gegen die geplante Ausweisung wandten.

Nachdem die Antragstellerin schon Anfang März 2005 „Widerspruch gegen dieses Vorhaben“ eingelegt hatte (vgl. das Schreiben der Antragstellerin vom 8.3.2005, Blatt 185 der Aufstellungsunterlagen) und von der Antragsgegnerin zu einer Konkretisierung aufgefordert worden war, erhoben die Antragsteller im April 2005 Einwendungen gegen die vorgesehene Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils und des Landschaftsschutzgebiets. (vgl. das Einwendungsschreiben der Antragsteller vom 14.4.2005, Blätter 168 ff. der Aufstellungsunterlagen) Sie machten geltend, auf ihrem Grundstück existiere kein Sandsteinbruch mehr. Dieser sei ihres Wissens bereits 1940 eingestellt und in den 1960/1970er Jahren mit Bauaushub verfüllt worden. Seither werde das Gelände als Pferdekoppel genutzt. Pferde würden auf den Grundstücken seit über 100 Jahren gehalten, seit mehr als 20 Jahren von ihnen selbst. Die Tiere befänden sich ganzjährig auf der Koppel und nähmen keine Rücksicht auf schützenswerte Pflanzen, die sie – die Antragsteller – in dem Bereich auch noch nicht „gesichtet“ hätten. Auslauf und Koppel seien „total vertreten“; es wachse kein Gras mehr. Der größte Teil der freigelegten „Felswand“ liege auf der nördlich gelegenen Parzelle Nr. 420/34 (heute: Parzelle Nr. 34/1). Die Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils und die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebiets bedeuteten eine Wertminderung ihrer Grundstücke. Ein späterer Anbau durch sie oder eines ihrer drei Kinder werde unmöglich. Die Antragsteller verwiesen weiter auf eine aus ihrer Sicht ungleich bessere Behandlung des Nachbargrundstücks Nr. 23/20 und machten Alternativvorschläge für eine Festlegung von Schutzbereichen.

In seiner Sitzung vom 25.11.2008 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ in der „Gemeinde B“ (im Folgenden: GLB-S), die am 17. und 18.12.2008 unter Hinweis auf ihr gleichzeitiges Inkrafttreten mit Satzungstext und einer den in § 2 Abs. 1 GLB-S unter Nennung der betroffenen Parzellen textlich beschriebenen Geltungsbereich ausweisenden Karte (Maßstab 1: 2500) bekannt gemacht wurde. (vgl. das Amtsblatt des Saarlandes vom 18.12.2008, Seiten 2165 bis 2168) Nach der Beschreibung des Schutzzwecks in § 3 GLB-S dient die Satzung der Sicherung, Erhaltung und Entwicklung von Aufschlüssen eines ehemaligen Sandsteinbruchs mit freiliegendem oberem Bundsandstein und teilweise Muschelkalk-Formationen, denen danach eine „besondere Bedeutung hinsichtlich des Arten- und Biotopschutzes“ zukommt, und der zugehörigen Hangwasseraustritte und Terrassen mit kleinen Wasserfällen (Satz 1). Als besonders schützenswert wird ein „Schluchtwald mit vielfältiger Farn- und Moosflora sowie weiteren für diese Pflanzengesellschaften typischen Arten“ bezeichnet (Satz 2). Die Aufschlüsse und der Schluchtwald trügen durch „Eigenart und Schönheit“ zur Belebung und Gliederung des Landschaftsbildes und zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere zum Erhalt und zur Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen bei (Satz 3). Zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf diese schutzbedürftige Flora und Fauna sei ein Schutz insbesondere mit Blick auf die Siedlungsnähe „in besonderem Maße erforderlich“ (Satz 4). Die Satzung führt in den §§ 4 und 5 GLB-S verschiedene Verbote, unter anderem die Errichtung baulicher Anlagen aller Art (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 GLB-S), beziehungsweise davon ausgenommene zulässige Handlungen auf. Wegen der Einzelheiten wird auf den Satzungstext Bezug genommen.

Die dem Satzungsbeschluss des Stadtrats zugrunde liegende Verwaltungsvorlage (vgl. die Drucksache VWT/1272/08 vom 6.10.2008, Blatt 10 der Aufstellungsunterlagen) verweist auf insgesamt 24 zur beabsichtigten Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils eingegangene „Rückmeldungen“, von denen in 15 Bedenken geäußert worden seien, wobei davon wiederum 7 Anregungen bei der Ausweisung Rechnung getragen worden sei. Unter dem Stichwort „finanzielle Auswirkungen“ der Unterschutzstellung heißt es, solche seien nicht zu erwarten, da der Schutzbereich, wie bisher, sich selbst überlassen bleibe und die vorhandenen Gärten „entsprechend der bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzungen von den jeweiligen Eigentümern unterhalten“ (vgl. insofern die Verbotsfreistellung in § 5 Abs. 1 Nr. 5 GLB-S) würden. In einer mehrseitigen Anlage findet sich ein „Abwägungsspiegel“, in dem Anregungen und Einwendungen von Trägern öffentlicher Belange (Abschnitt A) und von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern (B) im Einzelnen wiedergegeben und jeweils einer „Abwägung und Bewertung“ unterzogen werden. Dort heißt es zu den Einwendungen der Antragsteller (unter B 4), die von ihnen angeführte ganzjährige Nutzung als Pferdekoppel, die auch eine Benutzung entsprechender Flächen für „Kompost u.ä.“ nach sich ziehe, bleibe gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 GLB-S als Ausfluss eines Bestandsschutzes „in vollem Umfang zulässig“. Die Parzellen Nrn. 29/1, 30/2 und 33/3 könnten aus fachlichen Gründen nicht von der Unterschutzstellung ausgenommen werden. Die Handlungsfähigkeit der Antragsteller bleibe „im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten dennoch uneingeschränkt“. Gewichtige Interessen der Antragsteller als Eigentümer stünden daher nicht entgegen. Die Maßnahme konkretisiere die Sozialgebundenheit des Grundeigentums und löse in dieser Form keine Entschädigungsansprüche aus. Den Interessen der Eigentümer werde generell dadurch Rechnung getragen, dass die Satzung die Möglichkeit vorsehe, Ausnahmen und Befreiungen von ihren Verboten zu beantragen.

Nachdem die Antragsteller unter anderem eine unzureichende Information ihrerseits reklamiert und gerichtliche Schritte angekündigt hatten, (vgl. das Schreiben an das Umweltamt der Antragsgegnerin vom 22.12.2008, Blatt 166 der Aufstellungsunterlagen) teilte ihnen die Antragsgegnerin im Januar 2009 (vgl. das Schreiben des Amts für Klima- und Umweltschutz der Antragsgegnerin an die Antragsteller vom 13.1.2009, Blatt 162 der Aufstellungsunterlagen) mit, nach Einstellung des Steinbruchbetriebs Ende der 1970er Jahre habe sich ein „vitaler Standort besonders wertvoller Pflanzengesellschaften gebildet“, dessen Schutz die Ausweisung diene. Die Parzelle Nr. 29/1 sei zu Recht einbezogen worden, da sich auf ihr ein Teil der durch den ehemaligen Steinbruch freigelegten Felswand befinde. Schutzzweck sei eine Sicherung dieser Aufschlüsse in ihrer Gesamtheit auch dort, wo naturgegeben schützenswerte Pflanzen wie „spezielle Moose und Farne“ wachsen könnten. Die bisherige Nutzung als Pferdekoppel bleibe ebenso zulässig wie die aus der Tierhaltung entstehenden landwirtschaftlichen Abfälle, die Scheinzypressen im Garten der Antragsteller oder andere bisher von ihnen rechtmäßig ausgeübte Nutzungen. Somit seien der „Schutzgebietsausweisung“ entgegenstehende gewichtige Eigentümerinteressen nicht ersichtlich. Eine Entschädigung käme nur in Betracht, wenn eine bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht fortgesetzt werden könnte. Das sei vorliegend nicht der Fall. Von den Antragstellern werde nicht erwartet, dass sie ihr Grundstück in einen bestimmten Zustand versetzten, eine besondere Pflege durchführten oder Ähnliches. Aufgrund der Vielzahl eingegangener Anregungen und Bedenken seien teils räumliche, teils inhaltliche Veränderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf vorgenommen worden. Es sei versucht worden, die Einwände der Eigentümer so weit wie möglich zu berücksichtigen. Die ursprünglich vorgesehene Festsetzung einer „Übergangszone“ als Landschaftsschutzgebiet unter Einschluss unter anderem der Parzellen Nr. 1/18, Nr. 23/13 und Nr. 24/5 der Antragsteller könne aufgrund geänderter Zuständigkeiten im Naturschutz nicht mehr durch sie – die Antragsgegnerin – erfolgen und sei nicht mehr geplant.

Der Normenkontrollantrag ging am 3.12.2009 beim Oberverwaltungsgericht ein. Zu dessen Begründung führen die Antragsteller aus, die Satzung sei bereits unter formellen Aspekten fehlerhaft ergangen. Sie sei auf der Grundlage der seit dem 1.1.2008 geltenden Neufassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes erlassen worden, obwohl nach den einschlägigen Überleitungsvorschriften bereits zuvor – hier durch die öffentliche Bekanntmachung der Offenlegung im Jahre 2005 – eingeleitete Verfahren nach den bisherigen Vorschriften abzuschließen gewesen seien. Daher sei eine Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde erforderlich gewesen, die nicht erteilt worden sei. Auch die Auslegung des Entwurfs sei fehlerhaft. Diese hätte nach dem früheren Recht für den Zeitraum eines Monats, nicht, wie in der Bekanntmachung erwähnt, für „vier Wochen“ erfolgen müssen. Der dort angegebene Zeitraum vom 29.3. bis 22.4.2005 entspreche zudem weder dem einen, noch dem anderen, sondern sei in jedem Fall, auch nach den neuen Verfahrensvorgaben in §§ 39 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 Satz 2 SNG 2008, zu kurz gewesen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich Betroffene von der Geltendmachung von Einwendungen hätten abhalten lassen und dass die Satzung bei ordnungsgemäßer Auslegung einen anderen Inhalt erhalten hätte. Dass sie – die Antragsteller – seinerzeit Einwendungen erhoben hätten, ändere daran nichts. Bei der Normenkontrolle handele es sich um ein objektives Beanstandungsverfahren. Den Aufstellungsunterlagen lasse sich ferner nicht entnehmen, dass die Satzung ordnungsgemäß ausgefertigt wurde. Die Unterschrift der Oberbürgermeisterin unter dem Sitzungsprotokoll des Rates, das im konkreten Fall den Satzungsbeschluss gar nicht enthalte, genüge nicht. Zusätzlich seien in dem angeführten Beschluss die Bestandteile der Satzung nicht in einer Weise bezeichnet, die Zweifel an der Identität ausschlössen. Die Satzung sei auch inhaltlich mit Mängeln behaftet. Mit dem Erlass der Satzung, deren Text mehrfach auf ein „Gebiet“ Bezug nehme, sei eine naturschutzrechtlich als Flächenschutz zu qualifizierende Maßnahme „unter dem Deckmantel des Objektschutzes“ getroffen worden. Das belege schon die ursprüngliche Intention, ein größeres Gebiet im Bereich B unter Naturschutz zu stellen, wonach ein flächenmäßig größerer „äußerer Ring“ als Landschaftsschutzgebiet habe festgelegt werden sollen. Der geschützte Landschaftsbestandteil habe darin die „Kernzone“ bilden sollen, die nunmehr allein übrig geblieben sei. Wegen der veränderten Zuständigkeiten für die Unterschutzstellung von Landschaftsschutzgebieten sei dieses Vorhaben indes nicht zu Ende geführt worden. Daher unterlägen Teile des in § 3 GLB-S in Bezug genommenen ehemaligen Steinbruchs nun keinem Gebietsschutz. Die Felswand des Steinbruchs befinde sich teilweise auf der Parzelle Nr. 34/1, die von der Satzung nicht erfasst werde. Lediglich ein kleinerer Teil liege auf ihrer daran angrenzenden Parzelle Nr. 29/1. Der Großteil der betroffenen Flächen befinde sich zudem außerhalb der in § 3 GLB-S genannten Aufschlüsse des ehemaligen Steinbruchs und des ebenfalls als Schutzgegenstand angeführten „Schluchtwaldes“. Eine solche Ausdehnung eines geschützten Landschaftsbestandteils ins „Flächenhafte“ setze voraus, dass dieser noch als abgrenzbares Einzelgebilde erkennbar sei. Das sei hier nicht der Fall. Die sonstigen, als Puffer- oder Übergangszone einbezogenen Flächen außerhalb von Steinbruch und Schluchtwald seien Streuobstwiesen und offene Wiesenbereiche, deren Unterschutzstellung es nicht bedurft hätte und die nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2002 nicht zulässig gewesen sei. Das gelte auch für ihre beiden mit betroffenen Parzellen Nr. 30/2 und Nr. 33/3. Es sei nicht erkennbar, was die Wiesenbereiche mit dem Schutz des Steinbruchs beziehungsweise des Schluchtwaldes zu tun hätten. Die in § 3 GLB-S enthaltenen Schlussfolgerungen zur Schutzbedürftigkeit von Steinbruch und Schluchtwald ließen sich nach den bei den Akten befindlichen drei Protokollen über Begehungen des Bereichs im August 2002 beziehungsweise im April und im Juni 2003 nicht nachvollziehen. Sie beschränkten sich überwiegend auf eine Erfassung des Bestandes der Flora und von Teilen der Fauna. Sofern dabei Bewertungen der Tierwelt vorgenommen würden, fänden sich entweder Hinweise darauf, dass das vorhandene Artenspektrum, etwa der vorgefundenen Vogelarten, „durchschnittlich“ sei beziehungsweise sich die Brutvogelgemeinschaft ganz überwiegend aus „weit verbreiteten und ungefährdeten Generalisten“ zusammensetze. Soweit bestimmte Arten gesondert erwähnt würden, ließen sich diese in Waldbereichen finden. Als wichtigste Aufgabe des Vogelschutzes würden daher der Erhalt und die Förderung der stark vernachlässigten Streuobstbestände angesehen. Eine in § 3 Satz 1 GLB-S angeführte „besondere Bedeutung“ des Steinbruchs für den Artenschutz lasse sich dem nicht entnehmen. Auch aus den Bestandserfassungen der Flora ergebe sich eine solche nicht. Gleiches gelte für die sonstigen in § 3 GLB-S genannten Schutzzwecke. Deswegen sei die Unterschutzstellung insgesamt aus naturschutzrechtlicher Sicht nicht erforderlich. Bei der Festlegung der Verbote in § 4 GLB-S habe die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht gegen das Übermaßverbot verstoßen. So sei vorhandener Baubestand auf ihrer Parzelle Nr. 29/1 in den räumlichen Geltungsbereich einbezogen worden, was sie bereits 2005 gerügt hätten. Das sei umso erstaunlicher, als bereits die der Satzung beigefügte Karte erkennen lasse, dass die Antragsgegnerin bemüht gewesen sei, vorhandene Gebäude nicht zu erfassen. Die für die Erreichung der Schutzzwecke nicht erforderliche Einbeziehung ihres vorhandenen Gebäudes habe die Antragsgegnerin nicht gesehen. Darin liege auch eine Ungleichbehandlung. Bei anderen Eigentümern sei auf die entsprechende Rüge hin eine Herausnahme aus dem ursprünglichen Entwurf erfolgt. Der Einwand, sie hätten in ihrem Einwendungsschreiben im Jahr 2005 nicht geltend gemacht, dass ein Baubestand auf ihrem Grundstück auszugrenzen sei, sei nach dem Inhalt ihres Schreibens tatsächlich unzutreffend und rechtlich ohnehin nicht von Belang. Es sei Sache des Satzungsgebers, den Sachverhalt für eine ordnungsgemäße Abwägung selbst zu ermitteln. Das sei hier auch ohne besonderen Aufwand möglich gewesen. Die Antragsgegnerin habe ferner verkannt und daher von vornherein nicht in ihre Abwägung einbezogen, dass die Satzung ihnen – den Antragstellern – das Recht entziehe, den zur Ortslage gehörenden südlichen Teil der Parzelle Nr. 29/1 unter Schließung der dortigen Baulücke zu bebauen. Insoweit sei zudem nicht ersichtlich, weshalb die Einbeziehung dieser Fläche zur Erreichung der Schutzzwecke der Satzung notwendig sei.

Die Antragsteller beantragen,

die am 25. November 2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den Geschützten Landschaftsbestandteil 5.08.02 „H“ im Stadtteil B, bekannt gemacht im Saarbrücker Wochenspiegel vom 17. Dezember 2008, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie macht geltend, die Satzung sei zutreffend auf der Grundlage des § 39 SNG 2008 erlassen worden. Die einschlägige Überleitungsvorschrift in § 53 Abs. 1 SNG (2008) schränke die Anwendbarkeit der zur Zeit des Satzungsbeschlusses geltenden materiellen Satzungsgrundlage nicht ein. Ein Genehmigungsvorbehalt bestehe danach nicht mehr. Diese Bestimmung sei auf das streitgegenständliche Satzungsverfahren nicht anwendbar, sondern regele ausschließlich den Konfliktfall, dass ein bei Rechtsänderung noch nicht abgeschlossenes Verfahren sowohl nach den Verfahrensvorschriften des alten als auch nach denen des neuen Rechts weiter geführt werden könnte. Ein solcher Konfliktfall liege hier jedoch nicht vor. Das Verordnungsverfahren zur Ausweisung eines Landschaftsbestandteils habe nach dem neuen Verfahrensrecht nicht fortgeführt werden können, weil das neue Recht dafür keine Verfahrensvorschriften kenne. Eine Verordnung der Unteren Naturschutzbehörde sei nicht mehr vorgesehen. Für das Satzungsverfahren seien daher ohne Überleitungsbestimmung die neuen Verfahrensvorschriften maßgebend. Die im Fall versehentlich nur 25 Tage erfolgte Auslegung habe verfassungsrechtlichen Mindesterfordernissen genügt und führe daher nicht zur Unwirksamkeit der Satzung. Nach den Fallumständen sei mit Sicherheit auszuschließen, dass die Satzung bei längerer Auslegung einen anderen Inhalt erhalten hätte. Die Antragsteller hätten ihre Einwände fristgerecht vorgetragen und nie geltend gemacht, dass sie weitere Einwendungen hätten vorbringen können oder wollen. Gleiches gelte für alle sonstigen betroffenen Eigentümer mit Ausnahme des unmittelbaren westlichen Nachbarn, der indes später nie Einwendungen erhoben habe. Die Satzung sei auch ausgefertigt worden, wenn auch in diesem Fall nicht wie üblich auf dem Satzungstext selbst. Die Oberbürgermeisterin habe die Niederschrift über die Sitzung des Stadtrats vom 25.11.2008 unterschrieben, die unter TOP 26 auf die einschlägige Verwaltungsvorlage verweise, der wiederum der Satzungstext und die Karte beigefügt gewesen seien. Darauf nehme die Unterschrift eindeutig Bezug. Das genüge rechtsstaatlichen Anforderungen. Die Satzung sei auch nicht aus inhaltlichen Gründen unwirksam. Maßgeblich für die Tauglichkeit als Schutzgegenstand sei nicht, ob der Satzungstext die Wörter „Objekt“ oder „Gebiet“ enthalte, sondern seine Qualität als abgrenzbarer Teil von Natur und Landschaft. Das sei hier nach der von den Antragstellern ins Feld geführten Entstehungsgeschichte offensichtlich der Fall. Die ursprünglich verfolgte Absicht, um den geschützten Landschaftsbestandteil ein Landschaftsschutzgebiet herum zu legen, habe gerade darauf beruht, dass die Landschaft vor Ort aus einem wesentlich größeren Bereich bestehe und der Geltungsbereich der Satzung nur einen Teil abdecke. Müsste der Schutzbereich einer Satzung zum Schutz eines Landschaftsbestandteils auf seine eigene körperliche Ausdehnung beschränkt werden, widerspräche das eklatant der Erfahrung, dass ein natürlicher Schutzgegenstand gerade im Randbereich besonders schutzwürdig sei, was eine Pufferzone zwingend voraussetze, ohne dass es auf die Schutzwürdigkeit von Fauna und Flora in der Pufferzone selbst ankomme. Dies betone der § 3 Satz 3 GLB-S, indem er die Schutzbedürftigkeit vor der angrenzenden Siedlungstätigkeit hervorhebe. Dennoch seien hier die erfassten Streuobstwiesen und das offene Wiesengelände selbst als hochwertig anzusehen. Die Einbeziehung einer „engeren“ Pufferzone müsse möglich sein, weil nach dem § 22 Abs. 2 SNG 2008 eine Gliederung in unmittelbaren Schutzgegenstand und großflächige Umgebung für die Ausweisung eines Landschaftsbestandteils nicht vorgesehen sei. Die schützenswerten Aufschlüsse des ehemaligen Steinbruchs lägen vollständig innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung, da der betreffende Teil der Parzelle Nr. 34/1 erfasst werde. Die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit dieser Aufschlüsse, der zugehörigen Hangaustritte und Terrassen mit kleinen Wasserfällen sowie des Schluchtwaldes könne nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Im Wege der Sukzession habe sich hier eine besondere Pflanzen- und Tiergesellschaft angesiedelt, die sich nur unter solchen Bedingungen entwickeln könne. Diese seien selten, weil es auch in der weiteren Umgebung keine derartigen offenen Steilhänge gebe. Die Besonderheit hänge nicht davon ab, wie viele besonders geschützte Arten festgestellt werden könnten. Vielmehr folge die ökologische Wertigkeit aus der abiotischen und der biotischen „Gesamtausstattung“, die die „technische Fachbehörde“ als sehr wertvoll angesehen habe. Der schutzbedürftige Zustand habe sich ungeachtet der zivilisatorischen Nutzungen in der Umgebung allerdings nur entwickeln können, weil die unregelmäßige bauliche Nutzung bislang einen gewissen Abstand gewahrt habe und weil die sonstigen Flächen mehr oder weniger naturnah genutzt worden seien. Eine Intensivierung „menschlicher Nutzungen“ in angrenzenden Bereichen über die bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzungen hinaus wolle die Satzung vorbehaltlich von Befreiungen im Einzelfall mit dem Ziel der Erhaltung des status quo verhindern. Die Gefahr eines störenden Ausgreifens der Siedlungstätigkeit zeige sich gerade auf dem Grundstück der Antragsteller, wo die Bebauung nach und nach offenbar überwiegend „genehmigungslos“ verdichtet und an den Steinbruch herangerückt worden sei. Dieser Zielrichtung entspreche das Bedürfnis, die Pufferzone, für die am Hahnenklamm von vorneherein kein weit ausgreifender Raum zur Verfügung stehe, bis an die bereits vorhandene Bebauung heranreichen zu lassen. Die in der Übergangszone vorhandenen Streuobstwiesen und offenen Wiesengelände eigneten sich sehr gut für diese Zwecke. Dort ausgeübte naturnahe Nutzungen, zum Beispiel als Pferdekoppel, seien verträglich. Dem entsprechend habe sie – die Antragsgegnerin – sich bei der Festlegung des Schutzbereichs an der vorhandenen Bebauung orientiert und die vorgefundene Topografie berücksichtigt. Die Antragsteller hätten im Jahr 2005 zwar die „Meinung“ geäußert, dass „das bebaute Gebiet Hahnenklamm aus dem GLB und LSG ausgenommen“ werden müsse, damit aber im Gegensatz zu anderen Betroffenen keineswegs in erkennbarer Weise geltend gemacht, dass ein Baubestand auf ihrem Grundstück aus dem Geltungsbereich des ausgelegten Satzungsentwurfs auszugrenzen sei. Die ihrem damaligen Schreiben beigefügte Zeichnung enthalte keinerlei Hinweis auf einen solchen Baubestand. Vielmehr sei der ganze hintere Grundstücksbereich dort entsprechend dem Inhalt des Einwendungsschreibens als Pferdekoppel gekennzeichnet. Bei der von den Antragstellern für eine mögliche weitere Bebauung ausersehenen Fläche auf der Parzelle Nr. 29/1 handele es sich nicht um eine Baulücke. Ein Bebauungszusammenhang existiere dort nicht, sondern lediglich eine „Anzahl von Siedlungssplittern“. Die wenigen vorhandenen Hauptgebäude hätten nicht die Kraft, die Umgebung zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil auszuprägen. Eine Außenbereichsbebauung beeinträchtige eine Vielzahl von öffentlichen Belangen. Der Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung werde Vorschub geleistet. Das Gebiet stehe schon jetzt „auf der Kippe“.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der zugehörigen Verwaltungsunterlagen (1 Ordner Aufstellungsunterlagen) Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Mit Blick auf die Verfahrensdauer und das Prozessverhalten der Antragsgegnerin sah der Senat keine Veranlassung, deren Anregung Rechnung zu tragen, die Entscheidung in der Sache vorübergehend zurückzustellen, um ihrem Stadtrat Gelegenheit zu geben, über eine Aufhebung der streitgegenständlichen Satzung zu befinden (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG). (vgl. allgemein zu den verfahrenrechtlichen Anforderungen an die Aufhebung gemeindlicher Satzungen beispielsweise Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Auflage 2003, Rn 273, unter Verweis auf OVG Schleswig, Beschluss vom 18.5.1999 – 2 L 185/98 –, NVwZ-RR 2000, 313 zum schleswig-holsteinischen Kommunalrecht)

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Parzellen Nr. 29/1, Nr. 30/2 und Nr. 33/3 im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Das dadurch indizierte Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht schon mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller für den südlichen Teil der Parzelle Nr. 29/1 – ungeachtet der Frage der bodenrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Bauvorhabens – nicht in Zweifel. Mit Blick auf den Verbotskatalog (§ 4 GLB-S) und seine Auswirkungen spielt es auch keine Rolle, dass nach dem wohl durch eine Verneinung von Ersatzansprüchen der Antragssteller motivierten Vortrag der Antragsgegnerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 GLB-S die bisherigen Grundstücksnutzungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Pferdehaltung auf dem ehemaligen Steinbruchgelände, ohne Einschränkungen weiterhin zulässig bleiben sollen. Dass sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Verfahren ganz allgemein eine Verbesserung der Rechtsstellung der Antragsteller ergibt, liegt auf der Hand.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die in der Sitzung am 25.11.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene und am 17. und 18.12.2008 bekannt gemachte Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ in der „Gemeinde B“ (GLB-S) (vgl. das Amtsblatt des Saarlandes vom 18.12.2008, Seiten 2165 bis 2168) ist unwirksam. Das ergibt sich bereits mit Blick auf die formellen Gültigkeitserfordernisse (1.).

1. Das Aufstellungsverfahren für die Satzung genügte nicht den dafür nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz (SNG) geltenden verfahrensrechtlichen Anforderungen.

Zuständigkeiten und Verfahren für die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG) nach dem saarländischen Naturschutzrecht haben während des Aufstellungsverfahrens mehrfach Änderungen unterlegen.

a. Die Antragsteller machen unter dem Aspekt Zuständigkeiten im Ergebnis zu Recht geltend, dass im konkreten Fall (noch) die Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde notwendig war, eine solche aber von der Antragsgegnerin vor der Veröffentlichung der Rechtsvorschrift – und auch später – nicht eingeholt worden ist. In der historischen Abfolge ergibt sich bezogen auf die Gesetzeslage im Naturschutzrecht des Saarlandes Folgendes:

(1) Nach dem Gesetz Nr. 1097 über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft vom 19.3.1993 ( SNG 1993 ) (vgl. das Amtsblatt des Saarlandes 1993, Seiten 346 ff., später mehrfach geändert) erfolgte die Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung (§ 19 Abs. 1 SNG 1993), die von den Unteren Naturschutzbehörden, in dem Fall damals dem Oberbürgermeister der Antragsgegnerin (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SNG 1993), mit Zustimmung des Ministers für Umwelt als oberste Naturschutzbehörde (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SNG 1993) erlassen wurde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993). Zusätzlich eröffnete der § 19 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993 den Kommunen die Möglichkeit, den Schutz von Landschaftsbestandteilen durch Satzung zu regeln. Die insoweit nach § 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993 vorgesehene Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde lief im Falle der Antragsgegnerin mit Blick auf den erwähnten § 28 Abs. 1 Satz 2 SNG 1993 leer. Für eine solche Satzung bestand indes das Erfordernis der Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993).

(2) Die im Juni 2006 in Kraft getretene Neufassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes (im Folgenden SNG 2006 ) (vgl. das in Art. 1 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5.4.2006, Amtsblatt 2006, 726 ff., bekannt gemachte Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland – Saarländisches Naturschutzgesetz – SNG (2006) –) hat die Möglichkeiten und Befugnisse zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatschG in § 39 SNG 2006 geregelt. Wesentliche Änderungen ergaben sich insoweit nicht. Im Falle der Antragsgegnerin begründete das Gesetz nach wie vor alternative Möglichkeiten zum Erlass einer Rechtsverordnung als Untere Naturschutzbehörde (§§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 3 SNG 2006) und einer kommunalen Satzung (§ 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006). In beiden Fällen bedurfte es – nach wie vor – der Zustimmung beziehungsweise einer Genehmigung der Norm durch das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde (§§ 39 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 4 Satz 3, 47 Abs. 2 SNG 2006).

Nach der von den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens unterschiedlich interpretierten Übergangsvorschrift in § 53 Abs. 1 SNG 2006 waren – wie hier – vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 2.6.2006 (vgl. dazu in Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5.4.2006, Amtsblatt 2006, 726, 752) bereits eingeleitete Verfahren nach dem Wortlaut zwingend („sind“) nach den bisherigen Vorschriften weiter zu führen. Offenlage und Beteiligungsverfahren waren im konkreten Fall nach förmlicher „Kenntnisnahme“ der städtischen Beschlussgremien von der Aufstellungsabsicht bereits im Jahre 2005 durchgeführt worden. Wie ausgeführt hatte das für die Frage der Zustimmungs- oder für die Genehmigungsbedürftigkeit einer Rechtsverordnung oder Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde keine Bedeutung.

(3) Wesentliche Änderungen insbesondere der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts enthielt das zum 1.1.2008 in Kraft getretene Verwaltungsstrukturreformgesetz (VSRG, insoweit im Folgenden SNG 2008). (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) Neben der veränderten Aufgabenzuweisung in dem neu gefassten § 47 Abs. 2 SNG 2008 (Art. 10 Abs. 23 Nr. 17 VSRG) wurde die Befugnis zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile gemäß § 29 BNatschG nunmehr durch § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 generell den Städten und Gemeinden übertragen und das bisher auch für die Satzungen nach § 39 Abs. 4 SNG 2006 geltende Genehmigungserfordernis wurde gestrichen.

Dem § 53 SNG 2006 wurde dabei lediglich eine spezielle Übergangsvorschrift für die örtlichen Naturschutzbeauftragten angefügt (§ 53 Abs. 4 SNG 2008, Art. 10 Abs. 23 Nr. 19VSRG). Der § 53 Abs. 1 SNG 2006 blieb hingegen unverändert. Nach dessen Wortlaut ist mithin hinsichtlich des Verfahrens für die Ausweisung eines geschützten Landesbestandteils nach wie vor auf die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltende Fassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes abzustellen, hier also auf § 19 SNG 1993. Dieser sah zwar (auch) die Möglichkeit einer Ausweisung durch gemeindliche Satzung vor (§ 19 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993). Deren Wirksamkeit war allerdings zwingend an die Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde geknüpft (§ 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993).

Das Erfordernis der Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Satzung wäre von daher nur entfallen, wenn der Stadtrat, der – wie der Einleitungssatz unschwer erkennen lässt – seinem Beschluss vom November 2008 den damals bereits geltenden § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 zugrunde gelegt hat, nach Inkrafttreten dieser Vorschrift beschlossen hätte, das Verfahren (insgesamt) auf der Grundlage des neuen Rechts erneut durchzuführen. Das ist indes hier – eindeutig – nicht geschehen.

Insoweit hatte die Antragsgegnerin, wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen, eine in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen in Abrede gestellte „Wahlmöglichkeit“. Die Antragsgegnerin wendet zu Unrecht ein, die „Kollisionsnorm“ des § 53 Abs. 1 SNG 2006/2008 sei auf das Satzungsverfahren nicht anwendbar, da sie nur den Konfliktfall regele, dass ein bei Rechtsänderung noch nicht abgeschlossenes Verfahren sowohl nach den Verfahrensvorschriften des alten als auch nach denen des neuen Rechts weiter geführt werden könnte. Ein solcher Konfliktfall liege hier aber nicht vor, da das neue Recht für eine Fortführung des Verordnungsverfahrens keine Verfahrensvorschriften mehr kenne, weil – was nach dem zuvor Gesagten zutrifft – eine Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung nicht mehr vorgesehen ist. In diesen Fällen wäre – ohne Überleitungsbestimmung – an sich ein neues Verfahren einzuleiten und nach den neuen Verfahrensvorschriften durchzuführen gewesen. Diese „Last“ wollte der Gesetzgeber über § 53 Abs. 1 SNG 2006/2008 den zuvor bereits tätig gewordenen Normgebern in diesem Bereich nehmen, indem er ihnen die Möglichkeit eröffnete, bereits eingeleitete Verfahren nach bisherigem Recht zu Ende zu führen. Wollten diese davon Gebrauch machen, waren indes nach dem eindeutigen Wortlaut zwingend („sind“) uneingeschränkt die „bisherigen Vorschriften“, einschließlich des Genehmigungsvorbehalts zu beachten. Das ist nicht hier geschehen.

Die Antragsteller machen daher zutreffend das Fehlen einer nach dem früheren Verfahrensrecht als Wirksamkeitsvoraussetzung erforderlichen Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde geltend.

b. Die streitgegenständliche Satzung ist ferner unwirksam, weil im Rahmen der Bürgerbeteiligung die Offenlegungsfrist nicht eingehalten worden ist.

Im Zeitpunkt der Offenlegung vom 29.3. bis 22.4.2005 galt für das von der Antragsgegnerin gewählte Verordnungsverfahren (§ 19 Abs. 1 SNG 1993), dass der Entwurf der Rechtsverordnung und die zugehörige Karteeinen Monat zur Einsicht öffentlich auszulegen waren (§ 31 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993). Die Berechnung dieser gesetzlichen Frist erfolgte nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 31 Abs. 1 SVwVfG i.V.m. §§ 187 bis 193 BGB). Danach hätte die Auslegung bis 29.4.2005 (Freitag) vorgenommen werden müssen. Da sich § 31 Abs. 2 SNG 1993 von der Formulierung her nicht nur auf Rechtsverordnungen, sondern auf alle „Fälle der §§ 16 bis 20“ bezog, hätte das auch gegolten, wenn damals bereits ein Satzungsverfahren durchgeführt worden wäre. Die entsprechende Anwendung stellte auch der § 31 Abs. 5 SNG 1993 ausdrücklich klar.

Nichts anderes hätte im Übrigen nach den späteren Fassungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes zu gelten gehabt. Nach der Neufassung im Jahre 2006 galt nach §§ 39 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 Satz 2 SNG 2006 im Übrigen ebenfalls die Monatsfrist für die Auslegung des Verordnungsentwurfs. Seit der Änderung zum 1.1.2008 (VSRG) verweist der § 39 Abs. 1 SNG 2008 in seinem Satz 2 für das Satzungsverfahren ebenfalls auf den insoweit unveränderten § 20 Abs. 3 SNG 2006. Ergänzen ließe sich, dass die Antragsgegnerin in der am 16.3.2005 – also im Sinne des § 31 Abs. 2 SNG 1993 rechtzeitig – erfolgten Bekanntmachung der geplanten Ausweisung inhaltlich unrichtig auf eine Auslegung für die Frist von vier Wochen hingewiesen hat und dass diese hier ebenfalls nicht eingehalten wurde.

Die zwischen den Beteiligten letztlich unstreitige Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat hat entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin die Unwirksamkeit der Satzung zur Folge. Normerhaltende Unbeachtlichkeitsregelungen wie etwa im Bauplanungsrecht sind im Bereich des Landesnaturschutzrechts nicht normiert. Nach dem für das Bauplanungsrecht geltenden § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gehören übrigens auch dort die Verstöße gegen Regelungen über die Bürgerbeteiligung und das Offenlegungserfordernis (§ 3 Abs. 2 BauGB) bei Rüge innerhalb eines Jahres (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) zu den hinsichtlich der Wirksamkeit der Norm gravierenden, grundsätzlich beachtlichen Verfahrensfehlern.

Unbeachtlichkeitsregeln als Fehlerfolge finden sich auch im Kommunalrecht nur hinsichtlich spezifisch kommunalrechtlicher Verfahrensregeln (§ 12 Abs. 6 KSVG) darüber hinaus auch ganz vereinzelt (§ 27 Abs. 6 KSVG). Sie erfassen den vorliegenden Fall nicht. Nichts anderes ergibt sich aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht. Die Regelungen in den §§ 45, 46 SVwVfG über die Heilung beziehungsweise Unbeachtlichkeit von Formfehlern beziehen sich auf das Verwaltungsverfahren (§ 9 SVwVfG), konkret den Erlass von Verwaltungsakten. (vgl. hierzu insbesondere im Zusammenhang mit einer Verletzung von Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit VGH München, Urteil vom 4.8.2008 – 22 N 06.1407 –, BayVBl. 2009, 567) Dem sich inhaltlich wohl auf den § 46 SVwVfG beziehenden Einwand der Antragsgegnerin, es sei „mit Sicherheit auszuschließen“, dass die Satzung bei ordnungsgemäßer Auslegung einen anderen Inhalt erlangt hätte, kommt deswegen vorliegend keine Bedeutung zu.

Die angegriffene Naturschutzsatzung ist daher im Ergebnis auch wegen nicht ordnungsgemäßer Öffentlichkeitsbeteiligung unwirksam.

c. Die Antragsteller rügen ferner zu Recht das Fehlen einer beziehungsweise die nicht ordnungsgemäße Ausfertigung der Satzung durch die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, mit Anmerkung Bitz, SKZ 2008, 34, 38)

Kommunale Satzungen sind nach dem saarländischen Kommunalrecht vom Gemeinderat (hier: Stadtrat) zu beschließen (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG) und nach dem § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG im Regelfall von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde auszufertigen. Der oder die Ausfertigende bestätigt dadurch zum einen den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens (sog. Verfahrensnachweis) und zum anderen die Übereinstimmung der zur Veröffentlichung vorgesehenen Rechtsnorm (Satzung) mit dem im Satzungsbeschluss zum Ausdruck gebrachten Willen des Gemeinderats als gemeindlichem Beschlussorgan. Eine ordnungsgemäße Ausfertigung bildet gerade mit Blick auf die letztgenannte Funktion ein ganz wesentliches Kriterium jeder rechtsstaatlichen Normsetzung. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 –, BauR 2010, 1874, ZfBR 2010, 682) Einzelheiten sind dem jeweiligen Landesrecht zu entnehmen. Auch Ausfertigungsmängel werden von der Heilungsvorschrift in § 12 Abs. 6 KSVG grundsätzlich nicht erfasst. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21, und Bitz, SKZ 2008, 38, 41)

Die Ausfertigung erfordert eine vom zuständigen Organ der Gemeinde handschriftlich mit dem ausgeschriebenen Familiennamen unterzeichnete Originalurkunde der Satzung, in der vor deren Bekanntmachung durch die Unterschrift bestätigt wird, dass die Satzung sich inhaltlich mit dem Ratsbeschluss deckt und dass das Planaufstellungsverfahren beachtet worden ist. (vgl. Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 10 Rn 64 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 9.5.1996 – 4 B 60.96 –, BRS 58 Nr. 41) Hier hat die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin am 25.11.2008 lediglich das insgesamt 63 Seiten umfassende Protokoll über die am selben Tag durchgeführte Sitzung Nr. 38 des Stadtrats am Ende mit einem auf ihr Amt hinweisenden Zusatz unterschrieben. Diese Niederschrift enthält auf Seite 35 (TOP 26) den bloßen Hinweis, dass der Rat die Satzung „zum GLB Hahnenklamm“ bei einer Stimmenthaltung beschlossen habe. Genau genommen lässt sich der Niederschrift nicht einmal entnehmen, was Bestandteil der Satzung sein sollte. Angegeben ist dort lediglich das Aktenzeichen der Verwaltungsvorlage („VWT/1272/08“). Dieses 19 Seiten umfassende Papier enthält selbst nicht einmal Text und/oder Karte der später bekannt gemachten Satzung, sondern nach dem Beschlussvorschlag (Seite 1) lediglich einen kurzen Bericht über den Sachstand des Verfahrens (Seiten 2/3) und anschließend in der Anlage (Seiten 1 – 16) einen so genannten „Abwägungsspiegel“ zu fristgerecht vorgebrachten Anregungen zu der und Bedenken gegen die beabsichtigte Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils. Das genügt sicher nicht den geschilderten Dokumentationserfordernissen. (vgl. in dem Zusammenhang etwa VGH München, Urteil vom 4.4.2003 – 1 N 01.2240 –, NVwZ-RR 2003, 669 wonach etwa ein Bebauungsplan nicht durch die Unterschrift auf einem den Satzungsbeschluss enthaltenden Ratsprotokoll wirksam ausgefertigt werden kann) In den Aufstellungsunterlagen ist (ab Blatt 30) nach der Vorlage VWT/1272/08 zunächst die Übersichtskarte und dann ein Satzungstext eingeheftet, allerdings ohne an die Vorlage anschließende Seitennummerierung, so dass schon spekuliert werden könnte, ob diese den Unterlagen – wie die Antragsgegnerin vorträgt – für die Mitglieder des Stadtrats beigefügt gewesen ist. Wenn man das mit Blick auf den Anlagenhinweis auf Seite 3 unten der Drucksache unterstellt, führt die Unterschrift lediglich unter dem Sitzungsprotokoll indes nicht zu einer urkundlichen Dokumentation des „richtigen“ Satzungsinhalts durch die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin räumt im Übrigen selbst ein, dass die „Ausfertigung“ – gemeint die Unterschrift – üblicherweise auf dem Satzungstext erfolge, hier aber – aus welchen Gründen auch immer – anders verfahren wurde.

Die von der Antragsgegnerin angeführte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg – wohlgemerkt zum dortigen Landesrecht – aus dem Jahre 2006, (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19.9.2006 – 8 S 1989/05 –, VBlBW 2007, 303) wonach es für eine ordnungsgemäße Ausfertigung genügen soll, wenn der Bürgermeister das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll unterschreibt, sofern in dem Beschluss die Bestandteile des Plans in einer Weise bezeichnet sind, dass Zweifel an der Identität des Plans nicht bestehen, rechtfertigt – selbst wenn man das für richtig halten wollte – im vorliegenden Fall keine andere Beurteilung. Nach dem der genannten Entscheidung zugrunde liegenden, ohnedies ganz besonders gelagerten Sachverhalt war ein von ihm selbst anstelle des Rates als Notstandsmaßnahme erlassener Bebauungsplan vom Bürgermeister nach Meinung des VGH Baden-Württemberg ordnungsgemäß ausgefertigt worden, indem dieser den in der Niederschrift insoweit enthaltenen Beschluss, der inhaltlich ausdrücklich auf die Darstellung des Geltungsbereichs in einem Lageplan („schwarze Umrandung“) verwies und ausdrücklich die Beifügung einer nach dem Datum näher bezeichneten Begründung des Plans angeführt hatte, unterschrieben hatte. Derartige konkretisierende Aussagen im Protokoll über die Sitzung des Stadtrats der Antragsgegnerin am 25.11.2008 fehlen völlig. Das erscheint insbesondere deshalb zusätzlich bedenklich, weil die Naturschutzsatzung im Verlaufe des Verfahrens wiederholt inhaltliche Änderungen erfahren hatte. Gerade in diesen Fällen sind mehrfache Verweisungen auf Drucksachen und darin wiederum auf deren Anlagen wegen der weit reichenden Folgen für die gegebenenfalls an einer eindeutigen Klärung des vom Rat letztendlich beschlossenen Norminhalts interessierten Grundstückseigentümer unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Normausfertigung nicht hinnehmbar.

d. Darüber hinaus weicht, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, der in dem § 2 GLB-S textlich umschriebene von dem in der veröffentlichten Karte dargestellten Geltungsbereich der Satzung ab. Im § 2 Satz 1 GLB-S sind unter anderem die Parzellen Nr. 23/4, 23/9 und 23/10 mit erfasst. Die gestrichelte Linie in der mit dem Satzungstext bekannt gemachten Karte verläuft allerdings entlang der Nordgrenze dieser Parzellen und bezieht diese damit nicht in den darin zeichnerisch dargestellten Geltungsbereich ein. Daher fehlt der Satzung auch die ebenfalls unter rechtsstaatlichen Aspekten zu fordernde inhaltliche Bestimmtheit. Mit Blick auf die zuvor erwähnten durchgreifenden Gültigkeitsmängel kann allerdings im Ergebnis dahinstehen, ob dieser Mangel die Gesamtunwirksamkeit der Naturschutzsatzung zur Folge hat (vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46, Leitsatz Nr. 24, wonach eine unvollständige zeichnerische Veröffentlichung des Geltungsbereichs, bei der im konkreten Fall eine Ecke im Randbereich „abgeschnitten“ worden war, die Gesamtnichtigkeit auch hinsichtlich der Gebietsteile, die in der Veröffentlichung eindeutig als zum Satzungsbereich gehörig erkennbar waren, zur Folge hatte) oder lediglich zu einer Teilunwirksamkeit führt. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.4.1997 – 7 B 329.96 –, NVwZ-RR 1997, 608, zu einem Fall, in dem Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit einer nur textlichen Umschreibung des Schutzbereichs einer Naturschutzsatzung bestanden, wobei aus einer diesbezüglichen Unbestimmtheit in Teilbereichen nicht die Ungültigkeit der Norm auch für eindeutig in die Beschreibung einbezogene Bereiche abgeleitet wurde, insoweit unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 4.1.1994 – 4 NB 30.93 –, NVwZ 1994, 684, zu einem Fall, in dem ein Bebauungsplan in einem Randbereich des Plangebiets Planzeichen, konkret Linien außerhalb der farblich gekennzeichneten Bauflächen aufwies, die nicht erkennen ließen, welche Festsetzungen damit getroffen werden sollten) Da vorliegend die textliche Umschreibung des Geltungsbereichs und dessen zeichnerische Darstellung – ohne dass Raum für Interpretationen wäre – in einem unauflösbaren Widerspruch stehen, erscheint jedoch zumindest zweifelhaft, ob im Ergebnis allein die zeichnerische Darstellung als ausschlaggebend für die Bestimmung des Norminhalts angesehen werden kann, was auf die diesbezügliche Unbeachtlichkeit der textlichen Beschreibung in § 2 Abs. 1 GLB-S hinausliefe, soweit diese die drei genannten Parzellen mit aufführt.

2. Ebenso wenig entscheidungserheblich sind ferner die im Vortrag der Beteiligten ausführlich streitig erörterten materiellrechtlichen Fragen. Auch insoweit unterliegt die Gültigkeit der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung (GLB-S) indes zumindest ernsthaften Bedenken.

Der ehemalige Sandsteinbruch ist im Ansatz sicher grundsätzlich ein taugliches Schutzobjekt. „Landschaftsbestandteile“ müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt aber auch ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente, insbesondere ehemalige Abbaubereiche, ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert wurden und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Jedenfalls nicht unzweifelhaft erscheint aber, ob die Satzung insbesondere mit Blick auf den gewählten räumlichen Umgriff speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006) entspricht und zwar konkret mit Blick auf die von den Antragstellern beanstandete Einbeziehung an das ehemalige Steinbruchgelände beziehungsweise an die nach der Einstellung des Betriebs verbliebenen Aufschlüsse angrenzender Wiesen in den Schutzbereich. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne der §§ 19 SNG 1993, 39 SNG 2006/2008, 29 BNatSchG ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals, im Ansatz eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 1993/2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden. Diese Vorschriften räumen den Naturschutzbehörden die Möglichkeit ein, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 1993/2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Nach der Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG kann die Abgrenzung aber nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise eine gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Ob diese Voraussetzungen hier bezogen auf den ehemaligen Steinbruch und insbesondere die von der Antragsgegnerin in den Satzungsbereich einbezogenen Wiesen bejaht werden können, ließe sich abschließend nur nach einer Ortseinsicht beantworten.

b. Bedenken unterliegt ferner die Erforderlichkeit der eigentumsbeschränkend wirkenden Satzung unter dem Aspekt der Tauglichkeit ihres Regelungsinhalts zur Erreichung der angegebenen Schutzziele. Nimmt man die vor dem Hintergrund der dominierenden Vorstellung der Antragsgegnerin, dass die naturschutzrechtliche Unterschutzstellung keine Kosten, insbesondere keine Entschädigungsansprüche begründen soll, zu sehende Vorgabe, dass die Antragsteller ihr Grundstück, also insbesondere auch den nördlichen Teil der Parzelle Nr. 29/1 weiterhin uneingeschränkt so nutzen dürfen wie bisher, so stellt sich die Frage einer „Erforderlichkeit“ der Maßnahme insgesamt am Maßstab des angestrebten Schutzzwecks. Die Antragsteller haben nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass dort, wo ihre Pferde im Schutzgebiet aufgestellt sind, also auch im nördlichen Bereich der Parzelle Nr. 29/1 auf dem Gebiet des ehemaligen Steinbruchs, keine schützenswerten Pflanzen wachsen können, da die Tiere „keine Rücksicht“ auf solche Vegetationen nähmen.

c. Fraglich ist auch, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller sowie der übrigen betroffenen Grundeigentümer zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die generelleSchutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bereichs anbelangt. Die Antragsteller weisen zu Recht darauf hin, dass aus den Aufstellungsunterlagen nicht viele Erkenntnisse mit Substanz zu entnehmen sind. Die Frage überschneidet sich mit derjenigen nach einer ausreichenden Ermittlung des Sachverhalts durch die Antragsgegnerin. Der Akteninhalt erschöpft sich teilweise, beispielsweise in der für die Beschlussfassung des Stadtrats maßgeblichen Verwaltungsvorlage in allgemeinen Floskeln, die mit Blick auf das betroffene Eigentumsgrundrecht für sich genommen nicht tragfähig sind, etwa wenn die Fläche „aufgrund ihrer Lage im Raum“ sowie einer „biotischen und abiotischen Ausstattung“ als ökologisch sehr wertvoll bezeichnet wird. (vgl. das Schreiben des damaligen Landesamts für Umweltschutz vom 22.10.2002 an die Antragsgegnerin, Blatt 270 der Beiakte) In der Beschlussvorlage für den Stadtrat vom 6.10.2008 (VWT/1272/08) heißt es (Seite 2, „Sachstand“), nach Einstellung des Betriebs Ende der 1970er Jahre habe sich in dem stillgelegten Steinbruch ein „vitaler Standort besonderer Farn- und Moospflanzen entwickelt (z.B. Hirschzunge – Phyllitis scolopendrium – Rote Liste des Saarlandes, Stufe 3)“ (Die Stufe 3 bezeichnet in der RLS – sieht man von den lediglich mit einer Vorwarnung („V“) versehenen Arten ab – die geringste Stufe („gefährdet“), gegenüber 2 = „stark gefährdet“ und 1 = „vom Aussterben bedroht“. Es gibt auch noch die Stufe 0 = „ausgestorben oder verschollen“.)

Die Protokolle über mehrstündige Begehungen 2002 und 2003, also vor mehreren Jahren, machen deutlich, dass hier weitaus größere Bereiche im damals geplanten Landschaftsschutzgebiet, etwa Wälder im Umfeld der nordöstlich auf dem B Berg gelegenen Tennisanlage, in den Blick genommen wurden. Das zeigt der Vermerk vom Juli 2003 (Blatt 257), in dem auf 6 insgesamt 13 Stunden dauernde Begehungen zwischen März und Juni 2003 verwiesen und das Untersuchungsgebiet entsprechend weit umschrieben ist. Zum hier zur Rede stehenden Landschaftsteil heißt es dann:

„Der eigentliche Bereich der Hahnenklamm im Süden des Gebiets ist ein heterogenes Gemisch aus waldartigen Bereichen, durchsetzt mit Splittersiedlungen, Wochenendhäusern, Gartenflächen, Streuobstbeständen und Weiden oder Koppeln. Darin befinden sich auch die ehemaligen Steinbruchbereiche, die je nach Folgenutzung mehr oder weniger stark durchwachsen sind. Einige der süd- und südostexponierten Steilwände der Sandstein-Brüche befinden sich auf Privatgelände und waren im Rahmen der Erfassung nicht zugänglich.“

Das belegt, dass sich die Untersuchungen auf einen den Geltungsbereich der Satzung weit überschreitenden Bereich bezogen und dass gerade der ehemalige Steinbruchbereich wegen „Unzugänglichkeit“ in Teilen damals gar nicht einbezogen wurde. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine fortschreitende Zersiedlung der Hahnenklamm verhindert werden sollte. Um allein der von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren beklagten „Siedlungstätigkeit“ in Form „offenbar genehmigungsloser Verdichtung“ der Bebauung in dem Bereich gegenzusteuern, bedarf es keiner naturschutzrechtlichen Unterschutzstellung. Hier wäre eine konsequente Anwendung des § 35 BauGB ausreichend, sofern die hingenommene Bebauung – wie die Antragsgegnerin vorträgt – noch keine Ortsteilsqualität erlangt hat.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltete darüber hinaus voraussichtlich eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichenÜbermaßverbots . Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340) Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder –satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342)

Auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung erscheint problematisch, dass die Antragsgegnerin, die – wohl wieder unter Entschädigungsaspekten – jeglichen vorhandenen Bestand, beispielsweise auf der auf Anregung des Eigentümers ausgegliederten Parzelle Nr. 168/1, „respektieren“ und in der Satzung ausnehmen wollte, offenbar nicht einmal alle vorhandenen Gebäude der Antragsteller bei Erlass der Satzung ermittelt hatte. Dies geschah offenbar nur auf entsprechenden „Zuruf“ der Eigentümer im Einwendungsverfahren, wobei dem Schreiben der Antragsteller vom 14.4.2005 ein entsprechender Hinweis auf die wohl nicht genehmigte Bebauung hinter ihrem Wohnhaus nicht entnommen wurde, obwohl die Parzelle Nr. 29/1 schon in der Einleitung als „Gebäude- und Freifläche“ gekennzeichnet war.

Ein Sonderproblem bildet ferner die von den Antragstellern geltend gemachte „Entziehung“ eines – vermeintlichen – Bauplatzes im Süden der Parzelle Nr. 29/1, rechts neben ihrem Wohnhaus. Insoweit gilt: Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen einer Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden. Abschließend lässt sich auch die Frage der Außenbereichsqualität dieses Grundstücksteils oder seiner Zugehörigkeit zur (unbeplanten) Ortslage im Stadtteil B der Antragsgegnerin durch Würdigung der Verhältnisse nur vor Ort beantworten. Wäre letzteres der Fall, so würde sich ein inhaltlicher Mangel bei der Ausübung des normsetzenden Ermessens bereits daraus ergeben, dass diese durch die Verbote der Satzung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 GLB-S) grundsätzlich entzogene Qualität des Eigentums von der Antragsgegnerin (dann) völlig verkannt worden wäre und einer ganz besonderen Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bedurft hätte. Da sich die Satzung jedoch bereits wegen mehrerer formeller Mängel als unwirksam erweist und dem Normenkontrollantrag der Antragsteller schon von daher zu entsprechen ist, war für weitere Ermittlungen auch in diese Richtung im vorliegenden Verfahren kein Raum.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 7.12.2009 – 2 C 509/09 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Mit Blick auf die Verfahrensdauer und das Prozessverhalten der Antragsgegnerin sah der Senat keine Veranlassung, deren Anregung Rechnung zu tragen, die Entscheidung in der Sache vorübergehend zurückzustellen, um ihrem Stadtrat Gelegenheit zu geben, über eine Aufhebung der streitgegenständlichen Satzung zu befinden (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG). (vgl. allgemein zu den verfahrenrechtlichen Anforderungen an die Aufhebung gemeindlicher Satzungen beispielsweise Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Auflage 2003, Rn 273, unter Verweis auf OVG Schleswig, Beschluss vom 18.5.1999 – 2 L 185/98 –, NVwZ-RR 2000, 313 zum schleswig-holsteinischen Kommunalrecht)

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Parzellen Nr. 29/1, Nr. 30/2 und Nr. 33/3 im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Das dadurch indizierte Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht schon mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller für den südlichen Teil der Parzelle Nr. 29/1 – ungeachtet der Frage der bodenrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Bauvorhabens – nicht in Zweifel. Mit Blick auf den Verbotskatalog (§ 4 GLB-S) und seine Auswirkungen spielt es auch keine Rolle, dass nach dem wohl durch eine Verneinung von Ersatzansprüchen der Antragssteller motivierten Vortrag der Antragsgegnerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 GLB-S die bisherigen Grundstücksnutzungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Pferdehaltung auf dem ehemaligen Steinbruchgelände, ohne Einschränkungen weiterhin zulässig bleiben sollen. Dass sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Verfahren ganz allgemein eine Verbesserung der Rechtsstellung der Antragsteller ergibt, liegt auf der Hand.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die in der Sitzung am 25.11.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene und am 17. und 18.12.2008 bekannt gemachte Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ in der „Gemeinde B“ (GLB-S) (vgl. das Amtsblatt des Saarlandes vom 18.12.2008, Seiten 2165 bis 2168) ist unwirksam. Das ergibt sich bereits mit Blick auf die formellen Gültigkeitserfordernisse (1.).

1. Das Aufstellungsverfahren für die Satzung genügte nicht den dafür nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz (SNG) geltenden verfahrensrechtlichen Anforderungen.

Zuständigkeiten und Verfahren für die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG) nach dem saarländischen Naturschutzrecht haben während des Aufstellungsverfahrens mehrfach Änderungen unterlegen.

a. Die Antragsteller machen unter dem Aspekt Zuständigkeiten im Ergebnis zu Recht geltend, dass im konkreten Fall (noch) die Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde notwendig war, eine solche aber von der Antragsgegnerin vor der Veröffentlichung der Rechtsvorschrift – und auch später – nicht eingeholt worden ist. In der historischen Abfolge ergibt sich bezogen auf die Gesetzeslage im Naturschutzrecht des Saarlandes Folgendes:

(1) Nach dem Gesetz Nr. 1097 über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft vom 19.3.1993 ( SNG 1993 ) (vgl. das Amtsblatt des Saarlandes 1993, Seiten 346 ff., später mehrfach geändert) erfolgte die Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung (§ 19 Abs. 1 SNG 1993), die von den Unteren Naturschutzbehörden, in dem Fall damals dem Oberbürgermeister der Antragsgegnerin (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SNG 1993), mit Zustimmung des Ministers für Umwelt als oberste Naturschutzbehörde (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SNG 1993) erlassen wurde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993). Zusätzlich eröffnete der § 19 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993 den Kommunen die Möglichkeit, den Schutz von Landschaftsbestandteilen durch Satzung zu regeln. Die insoweit nach § 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993 vorgesehene Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde lief im Falle der Antragsgegnerin mit Blick auf den erwähnten § 28 Abs. 1 Satz 2 SNG 1993 leer. Für eine solche Satzung bestand indes das Erfordernis der Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993).

(2) Die im Juni 2006 in Kraft getretene Neufassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes (im Folgenden SNG 2006 ) (vgl. das in Art. 1 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5.4.2006, Amtsblatt 2006, 726 ff., bekannt gemachte Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland – Saarländisches Naturschutzgesetz – SNG (2006) –) hat die Möglichkeiten und Befugnisse zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatschG in § 39 SNG 2006 geregelt. Wesentliche Änderungen ergaben sich insoweit nicht. Im Falle der Antragsgegnerin begründete das Gesetz nach wie vor alternative Möglichkeiten zum Erlass einer Rechtsverordnung als Untere Naturschutzbehörde (§§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 3 SNG 2006) und einer kommunalen Satzung (§ 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006). In beiden Fällen bedurfte es – nach wie vor – der Zustimmung beziehungsweise einer Genehmigung der Norm durch das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde (§§ 39 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 4 Satz 3, 47 Abs. 2 SNG 2006).

Nach der von den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens unterschiedlich interpretierten Übergangsvorschrift in § 53 Abs. 1 SNG 2006 waren – wie hier – vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 2.6.2006 (vgl. dazu in Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5.4.2006, Amtsblatt 2006, 726, 752) bereits eingeleitete Verfahren nach dem Wortlaut zwingend („sind“) nach den bisherigen Vorschriften weiter zu führen. Offenlage und Beteiligungsverfahren waren im konkreten Fall nach förmlicher „Kenntnisnahme“ der städtischen Beschlussgremien von der Aufstellungsabsicht bereits im Jahre 2005 durchgeführt worden. Wie ausgeführt hatte das für die Frage der Zustimmungs- oder für die Genehmigungsbedürftigkeit einer Rechtsverordnung oder Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde keine Bedeutung.

(3) Wesentliche Änderungen insbesondere der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts enthielt das zum 1.1.2008 in Kraft getretene Verwaltungsstrukturreformgesetz (VSRG, insoweit im Folgenden SNG 2008). (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) Neben der veränderten Aufgabenzuweisung in dem neu gefassten § 47 Abs. 2 SNG 2008 (Art. 10 Abs. 23 Nr. 17 VSRG) wurde die Befugnis zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile gemäß § 29 BNatschG nunmehr durch § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 generell den Städten und Gemeinden übertragen und das bisher auch für die Satzungen nach § 39 Abs. 4 SNG 2006 geltende Genehmigungserfordernis wurde gestrichen.

Dem § 53 SNG 2006 wurde dabei lediglich eine spezielle Übergangsvorschrift für die örtlichen Naturschutzbeauftragten angefügt (§ 53 Abs. 4 SNG 2008, Art. 10 Abs. 23 Nr. 19VSRG). Der § 53 Abs. 1 SNG 2006 blieb hingegen unverändert. Nach dessen Wortlaut ist mithin hinsichtlich des Verfahrens für die Ausweisung eines geschützten Landesbestandteils nach wie vor auf die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltende Fassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes abzustellen, hier also auf § 19 SNG 1993. Dieser sah zwar (auch) die Möglichkeit einer Ausweisung durch gemeindliche Satzung vor (§ 19 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993). Deren Wirksamkeit war allerdings zwingend an die Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde geknüpft (§ 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993).

Das Erfordernis der Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Satzung wäre von daher nur entfallen, wenn der Stadtrat, der – wie der Einleitungssatz unschwer erkennen lässt – seinem Beschluss vom November 2008 den damals bereits geltenden § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 zugrunde gelegt hat, nach Inkrafttreten dieser Vorschrift beschlossen hätte, das Verfahren (insgesamt) auf der Grundlage des neuen Rechts erneut durchzuführen. Das ist indes hier – eindeutig – nicht geschehen.

Insoweit hatte die Antragsgegnerin, wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen, eine in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen in Abrede gestellte „Wahlmöglichkeit“. Die Antragsgegnerin wendet zu Unrecht ein, die „Kollisionsnorm“ des § 53 Abs. 1 SNG 2006/2008 sei auf das Satzungsverfahren nicht anwendbar, da sie nur den Konfliktfall regele, dass ein bei Rechtsänderung noch nicht abgeschlossenes Verfahren sowohl nach den Verfahrensvorschriften des alten als auch nach denen des neuen Rechts weiter geführt werden könnte. Ein solcher Konfliktfall liege hier aber nicht vor, da das neue Recht für eine Fortführung des Verordnungsverfahrens keine Verfahrensvorschriften mehr kenne, weil – was nach dem zuvor Gesagten zutrifft – eine Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung nicht mehr vorgesehen ist. In diesen Fällen wäre – ohne Überleitungsbestimmung – an sich ein neues Verfahren einzuleiten und nach den neuen Verfahrensvorschriften durchzuführen gewesen. Diese „Last“ wollte der Gesetzgeber über § 53 Abs. 1 SNG 2006/2008 den zuvor bereits tätig gewordenen Normgebern in diesem Bereich nehmen, indem er ihnen die Möglichkeit eröffnete, bereits eingeleitete Verfahren nach bisherigem Recht zu Ende zu führen. Wollten diese davon Gebrauch machen, waren indes nach dem eindeutigen Wortlaut zwingend („sind“) uneingeschränkt die „bisherigen Vorschriften“, einschließlich des Genehmigungsvorbehalts zu beachten. Das ist nicht hier geschehen.

Die Antragsteller machen daher zutreffend das Fehlen einer nach dem früheren Verfahrensrecht als Wirksamkeitsvoraussetzung erforderlichen Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde geltend.

b. Die streitgegenständliche Satzung ist ferner unwirksam, weil im Rahmen der Bürgerbeteiligung die Offenlegungsfrist nicht eingehalten worden ist.

Im Zeitpunkt der Offenlegung vom 29.3. bis 22.4.2005 galt für das von der Antragsgegnerin gewählte Verordnungsverfahren (§ 19 Abs. 1 SNG 1993), dass der Entwurf der Rechtsverordnung und die zugehörige Karteeinen Monat zur Einsicht öffentlich auszulegen waren (§ 31 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993). Die Berechnung dieser gesetzlichen Frist erfolgte nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 31 Abs. 1 SVwVfG i.V.m. §§ 187 bis 193 BGB). Danach hätte die Auslegung bis 29.4.2005 (Freitag) vorgenommen werden müssen. Da sich § 31 Abs. 2 SNG 1993 von der Formulierung her nicht nur auf Rechtsverordnungen, sondern auf alle „Fälle der §§ 16 bis 20“ bezog, hätte das auch gegolten, wenn damals bereits ein Satzungsverfahren durchgeführt worden wäre. Die entsprechende Anwendung stellte auch der § 31 Abs. 5 SNG 1993 ausdrücklich klar.

Nichts anderes hätte im Übrigen nach den späteren Fassungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes zu gelten gehabt. Nach der Neufassung im Jahre 2006 galt nach §§ 39 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 Satz 2 SNG 2006 im Übrigen ebenfalls die Monatsfrist für die Auslegung des Verordnungsentwurfs. Seit der Änderung zum 1.1.2008 (VSRG) verweist der § 39 Abs. 1 SNG 2008 in seinem Satz 2 für das Satzungsverfahren ebenfalls auf den insoweit unveränderten § 20 Abs. 3 SNG 2006. Ergänzen ließe sich, dass die Antragsgegnerin in der am 16.3.2005 – also im Sinne des § 31 Abs. 2 SNG 1993 rechtzeitig – erfolgten Bekanntmachung der geplanten Ausweisung inhaltlich unrichtig auf eine Auslegung für die Frist von vier Wochen hingewiesen hat und dass diese hier ebenfalls nicht eingehalten wurde.

Die zwischen den Beteiligten letztlich unstreitige Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat hat entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin die Unwirksamkeit der Satzung zur Folge. Normerhaltende Unbeachtlichkeitsregelungen wie etwa im Bauplanungsrecht sind im Bereich des Landesnaturschutzrechts nicht normiert. Nach dem für das Bauplanungsrecht geltenden § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gehören übrigens auch dort die Verstöße gegen Regelungen über die Bürgerbeteiligung und das Offenlegungserfordernis (§ 3 Abs. 2 BauGB) bei Rüge innerhalb eines Jahres (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) zu den hinsichtlich der Wirksamkeit der Norm gravierenden, grundsätzlich beachtlichen Verfahrensfehlern.

Unbeachtlichkeitsregeln als Fehlerfolge finden sich auch im Kommunalrecht nur hinsichtlich spezifisch kommunalrechtlicher Verfahrensregeln (§ 12 Abs. 6 KSVG) darüber hinaus auch ganz vereinzelt (§ 27 Abs. 6 KSVG). Sie erfassen den vorliegenden Fall nicht. Nichts anderes ergibt sich aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht. Die Regelungen in den §§ 45, 46 SVwVfG über die Heilung beziehungsweise Unbeachtlichkeit von Formfehlern beziehen sich auf das Verwaltungsverfahren (§ 9 SVwVfG), konkret den Erlass von Verwaltungsakten. (vgl. hierzu insbesondere im Zusammenhang mit einer Verletzung von Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit VGH München, Urteil vom 4.8.2008 – 22 N 06.1407 –, BayVBl. 2009, 567) Dem sich inhaltlich wohl auf den § 46 SVwVfG beziehenden Einwand der Antragsgegnerin, es sei „mit Sicherheit auszuschließen“, dass die Satzung bei ordnungsgemäßer Auslegung einen anderen Inhalt erlangt hätte, kommt deswegen vorliegend keine Bedeutung zu.

Die angegriffene Naturschutzsatzung ist daher im Ergebnis auch wegen nicht ordnungsgemäßer Öffentlichkeitsbeteiligung unwirksam.

c. Die Antragsteller rügen ferner zu Recht das Fehlen einer beziehungsweise die nicht ordnungsgemäße Ausfertigung der Satzung durch die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, mit Anmerkung Bitz, SKZ 2008, 34, 38)

Kommunale Satzungen sind nach dem saarländischen Kommunalrecht vom Gemeinderat (hier: Stadtrat) zu beschließen (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG) und nach dem § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG im Regelfall von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde auszufertigen. Der oder die Ausfertigende bestätigt dadurch zum einen den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens (sog. Verfahrensnachweis) und zum anderen die Übereinstimmung der zur Veröffentlichung vorgesehenen Rechtsnorm (Satzung) mit dem im Satzungsbeschluss zum Ausdruck gebrachten Willen des Gemeinderats als gemeindlichem Beschlussorgan. Eine ordnungsgemäße Ausfertigung bildet gerade mit Blick auf die letztgenannte Funktion ein ganz wesentliches Kriterium jeder rechtsstaatlichen Normsetzung. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 –, BauR 2010, 1874, ZfBR 2010, 682) Einzelheiten sind dem jeweiligen Landesrecht zu entnehmen. Auch Ausfertigungsmängel werden von der Heilungsvorschrift in § 12 Abs. 6 KSVG grundsätzlich nicht erfasst. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21, und Bitz, SKZ 2008, 38, 41)

Die Ausfertigung erfordert eine vom zuständigen Organ der Gemeinde handschriftlich mit dem ausgeschriebenen Familiennamen unterzeichnete Originalurkunde der Satzung, in der vor deren Bekanntmachung durch die Unterschrift bestätigt wird, dass die Satzung sich inhaltlich mit dem Ratsbeschluss deckt und dass das Planaufstellungsverfahren beachtet worden ist. (vgl. Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 10 Rn 64 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 9.5.1996 – 4 B 60.96 –, BRS 58 Nr. 41) Hier hat die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin am 25.11.2008 lediglich das insgesamt 63 Seiten umfassende Protokoll über die am selben Tag durchgeführte Sitzung Nr. 38 des Stadtrats am Ende mit einem auf ihr Amt hinweisenden Zusatz unterschrieben. Diese Niederschrift enthält auf Seite 35 (TOP 26) den bloßen Hinweis, dass der Rat die Satzung „zum GLB Hahnenklamm“ bei einer Stimmenthaltung beschlossen habe. Genau genommen lässt sich der Niederschrift nicht einmal entnehmen, was Bestandteil der Satzung sein sollte. Angegeben ist dort lediglich das Aktenzeichen der Verwaltungsvorlage („VWT/1272/08“). Dieses 19 Seiten umfassende Papier enthält selbst nicht einmal Text und/oder Karte der später bekannt gemachten Satzung, sondern nach dem Beschlussvorschlag (Seite 1) lediglich einen kurzen Bericht über den Sachstand des Verfahrens (Seiten 2/3) und anschließend in der Anlage (Seiten 1 – 16) einen so genannten „Abwägungsspiegel“ zu fristgerecht vorgebrachten Anregungen zu der und Bedenken gegen die beabsichtigte Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils. Das genügt sicher nicht den geschilderten Dokumentationserfordernissen. (vgl. in dem Zusammenhang etwa VGH München, Urteil vom 4.4.2003 – 1 N 01.2240 –, NVwZ-RR 2003, 669 wonach etwa ein Bebauungsplan nicht durch die Unterschrift auf einem den Satzungsbeschluss enthaltenden Ratsprotokoll wirksam ausgefertigt werden kann) In den Aufstellungsunterlagen ist (ab Blatt 30) nach der Vorlage VWT/1272/08 zunächst die Übersichtskarte und dann ein Satzungstext eingeheftet, allerdings ohne an die Vorlage anschließende Seitennummerierung, so dass schon spekuliert werden könnte, ob diese den Unterlagen – wie die Antragsgegnerin vorträgt – für die Mitglieder des Stadtrats beigefügt gewesen ist. Wenn man das mit Blick auf den Anlagenhinweis auf Seite 3 unten der Drucksache unterstellt, führt die Unterschrift lediglich unter dem Sitzungsprotokoll indes nicht zu einer urkundlichen Dokumentation des „richtigen“ Satzungsinhalts durch die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin räumt im Übrigen selbst ein, dass die „Ausfertigung“ – gemeint die Unterschrift – üblicherweise auf dem Satzungstext erfolge, hier aber – aus welchen Gründen auch immer – anders verfahren wurde.

Die von der Antragsgegnerin angeführte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg – wohlgemerkt zum dortigen Landesrecht – aus dem Jahre 2006, (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19.9.2006 – 8 S 1989/05 –, VBlBW 2007, 303) wonach es für eine ordnungsgemäße Ausfertigung genügen soll, wenn der Bürgermeister das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll unterschreibt, sofern in dem Beschluss die Bestandteile des Plans in einer Weise bezeichnet sind, dass Zweifel an der Identität des Plans nicht bestehen, rechtfertigt – selbst wenn man das für richtig halten wollte – im vorliegenden Fall keine andere Beurteilung. Nach dem der genannten Entscheidung zugrunde liegenden, ohnedies ganz besonders gelagerten Sachverhalt war ein von ihm selbst anstelle des Rates als Notstandsmaßnahme erlassener Bebauungsplan vom Bürgermeister nach Meinung des VGH Baden-Württemberg ordnungsgemäß ausgefertigt worden, indem dieser den in der Niederschrift insoweit enthaltenen Beschluss, der inhaltlich ausdrücklich auf die Darstellung des Geltungsbereichs in einem Lageplan („schwarze Umrandung“) verwies und ausdrücklich die Beifügung einer nach dem Datum näher bezeichneten Begründung des Plans angeführt hatte, unterschrieben hatte. Derartige konkretisierende Aussagen im Protokoll über die Sitzung des Stadtrats der Antragsgegnerin am 25.11.2008 fehlen völlig. Das erscheint insbesondere deshalb zusätzlich bedenklich, weil die Naturschutzsatzung im Verlaufe des Verfahrens wiederholt inhaltliche Änderungen erfahren hatte. Gerade in diesen Fällen sind mehrfache Verweisungen auf Drucksachen und darin wiederum auf deren Anlagen wegen der weit reichenden Folgen für die gegebenenfalls an einer eindeutigen Klärung des vom Rat letztendlich beschlossenen Norminhalts interessierten Grundstückseigentümer unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Normausfertigung nicht hinnehmbar.

d. Darüber hinaus weicht, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, der in dem § 2 GLB-S textlich umschriebene von dem in der veröffentlichten Karte dargestellten Geltungsbereich der Satzung ab. Im § 2 Satz 1 GLB-S sind unter anderem die Parzellen Nr. 23/4, 23/9 und 23/10 mit erfasst. Die gestrichelte Linie in der mit dem Satzungstext bekannt gemachten Karte verläuft allerdings entlang der Nordgrenze dieser Parzellen und bezieht diese damit nicht in den darin zeichnerisch dargestellten Geltungsbereich ein. Daher fehlt der Satzung auch die ebenfalls unter rechtsstaatlichen Aspekten zu fordernde inhaltliche Bestimmtheit. Mit Blick auf die zuvor erwähnten durchgreifenden Gültigkeitsmängel kann allerdings im Ergebnis dahinstehen, ob dieser Mangel die Gesamtunwirksamkeit der Naturschutzsatzung zur Folge hat (vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46, Leitsatz Nr. 24, wonach eine unvollständige zeichnerische Veröffentlichung des Geltungsbereichs, bei der im konkreten Fall eine Ecke im Randbereich „abgeschnitten“ worden war, die Gesamtnichtigkeit auch hinsichtlich der Gebietsteile, die in der Veröffentlichung eindeutig als zum Satzungsbereich gehörig erkennbar waren, zur Folge hatte) oder lediglich zu einer Teilunwirksamkeit führt. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.4.1997 – 7 B 329.96 –, NVwZ-RR 1997, 608, zu einem Fall, in dem Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit einer nur textlichen Umschreibung des Schutzbereichs einer Naturschutzsatzung bestanden, wobei aus einer diesbezüglichen Unbestimmtheit in Teilbereichen nicht die Ungültigkeit der Norm auch für eindeutig in die Beschreibung einbezogene Bereiche abgeleitet wurde, insoweit unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 4.1.1994 – 4 NB 30.93 –, NVwZ 1994, 684, zu einem Fall, in dem ein Bebauungsplan in einem Randbereich des Plangebiets Planzeichen, konkret Linien außerhalb der farblich gekennzeichneten Bauflächen aufwies, die nicht erkennen ließen, welche Festsetzungen damit getroffen werden sollten) Da vorliegend die textliche Umschreibung des Geltungsbereichs und dessen zeichnerische Darstellung – ohne dass Raum für Interpretationen wäre – in einem unauflösbaren Widerspruch stehen, erscheint jedoch zumindest zweifelhaft, ob im Ergebnis allein die zeichnerische Darstellung als ausschlaggebend für die Bestimmung des Norminhalts angesehen werden kann, was auf die diesbezügliche Unbeachtlichkeit der textlichen Beschreibung in § 2 Abs. 1 GLB-S hinausliefe, soweit diese die drei genannten Parzellen mit aufführt.

2. Ebenso wenig entscheidungserheblich sind ferner die im Vortrag der Beteiligten ausführlich streitig erörterten materiellrechtlichen Fragen. Auch insoweit unterliegt die Gültigkeit der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung (GLB-S) indes zumindest ernsthaften Bedenken.

Der ehemalige Sandsteinbruch ist im Ansatz sicher grundsätzlich ein taugliches Schutzobjekt. „Landschaftsbestandteile“ müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt aber auch ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente, insbesondere ehemalige Abbaubereiche, ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert wurden und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Jedenfalls nicht unzweifelhaft erscheint aber, ob die Satzung insbesondere mit Blick auf den gewählten räumlichen Umgriff speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006) entspricht und zwar konkret mit Blick auf die von den Antragstellern beanstandete Einbeziehung an das ehemalige Steinbruchgelände beziehungsweise an die nach der Einstellung des Betriebs verbliebenen Aufschlüsse angrenzender Wiesen in den Schutzbereich. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne der §§ 19 SNG 1993, 39 SNG 2006/2008, 29 BNatSchG ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals, im Ansatz eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 1993/2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden. Diese Vorschriften räumen den Naturschutzbehörden die Möglichkeit ein, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 1993/2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Nach der Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG kann die Abgrenzung aber nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise eine gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Ob diese Voraussetzungen hier bezogen auf den ehemaligen Steinbruch und insbesondere die von der Antragsgegnerin in den Satzungsbereich einbezogenen Wiesen bejaht werden können, ließe sich abschließend nur nach einer Ortseinsicht beantworten.

b. Bedenken unterliegt ferner die Erforderlichkeit der eigentumsbeschränkend wirkenden Satzung unter dem Aspekt der Tauglichkeit ihres Regelungsinhalts zur Erreichung der angegebenen Schutzziele. Nimmt man die vor dem Hintergrund der dominierenden Vorstellung der Antragsgegnerin, dass die naturschutzrechtliche Unterschutzstellung keine Kosten, insbesondere keine Entschädigungsansprüche begründen soll, zu sehende Vorgabe, dass die Antragsteller ihr Grundstück, also insbesondere auch den nördlichen Teil der Parzelle Nr. 29/1 weiterhin uneingeschränkt so nutzen dürfen wie bisher, so stellt sich die Frage einer „Erforderlichkeit“ der Maßnahme insgesamt am Maßstab des angestrebten Schutzzwecks. Die Antragsteller haben nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass dort, wo ihre Pferde im Schutzgebiet aufgestellt sind, also auch im nördlichen Bereich der Parzelle Nr. 29/1 auf dem Gebiet des ehemaligen Steinbruchs, keine schützenswerten Pflanzen wachsen können, da die Tiere „keine Rücksicht“ auf solche Vegetationen nähmen.

c. Fraglich ist auch, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller sowie der übrigen betroffenen Grundeigentümer zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die generelleSchutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bereichs anbelangt. Die Antragsteller weisen zu Recht darauf hin, dass aus den Aufstellungsunterlagen nicht viele Erkenntnisse mit Substanz zu entnehmen sind. Die Frage überschneidet sich mit derjenigen nach einer ausreichenden Ermittlung des Sachverhalts durch die Antragsgegnerin. Der Akteninhalt erschöpft sich teilweise, beispielsweise in der für die Beschlussfassung des Stadtrats maßgeblichen Verwaltungsvorlage in allgemeinen Floskeln, die mit Blick auf das betroffene Eigentumsgrundrecht für sich genommen nicht tragfähig sind, etwa wenn die Fläche „aufgrund ihrer Lage im Raum“ sowie einer „biotischen und abiotischen Ausstattung“ als ökologisch sehr wertvoll bezeichnet wird. (vgl. das Schreiben des damaligen Landesamts für Umweltschutz vom 22.10.2002 an die Antragsgegnerin, Blatt 270 der Beiakte) In der Beschlussvorlage für den Stadtrat vom 6.10.2008 (VWT/1272/08) heißt es (Seite 2, „Sachstand“), nach Einstellung des Betriebs Ende der 1970er Jahre habe sich in dem stillgelegten Steinbruch ein „vitaler Standort besonderer Farn- und Moospflanzen entwickelt (z.B. Hirschzunge – Phyllitis scolopendrium – Rote Liste des Saarlandes, Stufe 3)“ (Die Stufe 3 bezeichnet in der RLS – sieht man von den lediglich mit einer Vorwarnung („V“) versehenen Arten ab – die geringste Stufe („gefährdet“), gegenüber 2 = „stark gefährdet“ und 1 = „vom Aussterben bedroht“. Es gibt auch noch die Stufe 0 = „ausgestorben oder verschollen“.)

Die Protokolle über mehrstündige Begehungen 2002 und 2003, also vor mehreren Jahren, machen deutlich, dass hier weitaus größere Bereiche im damals geplanten Landschaftsschutzgebiet, etwa Wälder im Umfeld der nordöstlich auf dem B Berg gelegenen Tennisanlage, in den Blick genommen wurden. Das zeigt der Vermerk vom Juli 2003 (Blatt 257), in dem auf 6 insgesamt 13 Stunden dauernde Begehungen zwischen März und Juni 2003 verwiesen und das Untersuchungsgebiet entsprechend weit umschrieben ist. Zum hier zur Rede stehenden Landschaftsteil heißt es dann:

„Der eigentliche Bereich der Hahnenklamm im Süden des Gebiets ist ein heterogenes Gemisch aus waldartigen Bereichen, durchsetzt mit Splittersiedlungen, Wochenendhäusern, Gartenflächen, Streuobstbeständen und Weiden oder Koppeln. Darin befinden sich auch die ehemaligen Steinbruchbereiche, die je nach Folgenutzung mehr oder weniger stark durchwachsen sind. Einige der süd- und südostexponierten Steilwände der Sandstein-Brüche befinden sich auf Privatgelände und waren im Rahmen der Erfassung nicht zugänglich.“

Das belegt, dass sich die Untersuchungen auf einen den Geltungsbereich der Satzung weit überschreitenden Bereich bezogen und dass gerade der ehemalige Steinbruchbereich wegen „Unzugänglichkeit“ in Teilen damals gar nicht einbezogen wurde. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine fortschreitende Zersiedlung der Hahnenklamm verhindert werden sollte. Um allein der von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren beklagten „Siedlungstätigkeit“ in Form „offenbar genehmigungsloser Verdichtung“ der Bebauung in dem Bereich gegenzusteuern, bedarf es keiner naturschutzrechtlichen Unterschutzstellung. Hier wäre eine konsequente Anwendung des § 35 BauGB ausreichend, sofern die hingenommene Bebauung – wie die Antragsgegnerin vorträgt – noch keine Ortsteilsqualität erlangt hat.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltete darüber hinaus voraussichtlich eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichenÜbermaßverbots . Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340) Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder –satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342)

Auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung erscheint problematisch, dass die Antragsgegnerin, die – wohl wieder unter Entschädigungsaspekten – jeglichen vorhandenen Bestand, beispielsweise auf der auf Anregung des Eigentümers ausgegliederten Parzelle Nr. 168/1, „respektieren“ und in der Satzung ausnehmen wollte, offenbar nicht einmal alle vorhandenen Gebäude der Antragsteller bei Erlass der Satzung ermittelt hatte. Dies geschah offenbar nur auf entsprechenden „Zuruf“ der Eigentümer im Einwendungsverfahren, wobei dem Schreiben der Antragsteller vom 14.4.2005 ein entsprechender Hinweis auf die wohl nicht genehmigte Bebauung hinter ihrem Wohnhaus nicht entnommen wurde, obwohl die Parzelle Nr. 29/1 schon in der Einleitung als „Gebäude- und Freifläche“ gekennzeichnet war.

Ein Sonderproblem bildet ferner die von den Antragstellern geltend gemachte „Entziehung“ eines – vermeintlichen – Bauplatzes im Süden der Parzelle Nr. 29/1, rechts neben ihrem Wohnhaus. Insoweit gilt: Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen einer Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden. Abschließend lässt sich auch die Frage der Außenbereichsqualität dieses Grundstücksteils oder seiner Zugehörigkeit zur (unbeplanten) Ortslage im Stadtteil B der Antragsgegnerin durch Würdigung der Verhältnisse nur vor Ort beantworten. Wäre letzteres der Fall, so würde sich ein inhaltlicher Mangel bei der Ausübung des normsetzenden Ermessens bereits daraus ergeben, dass diese durch die Verbote der Satzung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 GLB-S) grundsätzlich entzogene Qualität des Eigentums von der Antragsgegnerin (dann) völlig verkannt worden wäre und einer ganz besonderen Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bedurft hätte. Da sich die Satzung jedoch bereits wegen mehrerer formeller Mängel als unwirksam erweist und dem Normenkontrollantrag der Antragsteller schon von daher zu entsprechen ist, war für weitere Ermittlungen auch in diese Richtung im vorliegenden Verfahren kein Raum.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 7.12.2009 – 2 C 509/09 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragstellerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ (GLB 5.08.03) in Alt-A-Stadt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2008 ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Antragsgegnerin vom Februar 2007 für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“. Die Verordnung betrifft einen Teilbereich des gleichnamigen Bebauungsplans der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2006. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Die Antragsteller sind Eigentümer mehrerer im Geltungsbereich beider Satzungen gelegener Grundstücke in der Flur ... der Gemarkung A-Stadt.

Der auf einem Höhenzug südlich der Saar in Alt-A-Stadt gelegene „Triller“ wurde ab der Mitte des 19. Jahrhunderts bebaut. Seinerzeit erwarb der Industrielle Kommerzienrat Carl Röchling (1827-1910) mehrere Grundstücke, die in der Folge als private Parkanlage („Röchlingpark“) angelegt und mit verschiedenen Gebäuden bebaut wurden. Die Gebäude sind noch teilweise erhalten und stehen, wie das ehemalige, heute baufällige Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) oder die 1907 errichtete Kapelle mit Gruft, unter Denkmalschutz. Gegen Ende des Zweiten Weltkriegs wurde die 1898 fertig gestellte, seit 1937 im Eigentum der Röchling’schen Eisen- und Stahlwerke (RESW) befindliche und 1938 umgebaute repräsentative Villa von einer Brandbombe schwer beschädigt und nach Kriegsende 1950 unter der französischen Sequesterverwaltung abgebrochen.

Der historische „Röchling-Park“ umfasste seit 1898 auch Grundstücke westlich der Lilienstraße, die mit dem Bereich östlich der Straße durch eine ebenfalls nach dem Zweiten Weltkrieg abgetragene Brücke verbunden waren. (vgl. hierzu den von den Antragstellern überreichten historischen Lageplan Blatt 127 der Gerichtsakte, auf dem die Grenzen des Anwesens im Jahre 1907 und die erwähnte Verbindungsbrücke über die Lilienstraße dargestellt sind) Auf der heutigen Parzelle Nr. ...5/6 hat die französische Sequesterverwaltung nach dem Krieg für den Verwalter ein großes Wohngebäude, heute A-Straße, errichtet. Dieses parkähnliche, auch die Parzellen Nrn. ...5/4, ...5/10 und ...5/11 einschließende Anwesen gehört inzwischen der Mutter der Antragsteller und wird von dieser bewohnt. (vgl. dazu die von den Antragstellern in Anlage 1) zum Schriftsatz vom 3.9.2008 zur Akte gereichte Dokumentation, Hülle Blatt 119 der Gerichtsakte) Auf der Parzelle Nr. ...5/9 wurde ebenfalls in der Nachkriegszeit ein Mehrfamilienhaus erstellt (heute Lilienstraße ...).

Sonstige Bereiche des ursprünglich als Repräsentationsgarten angelegten, für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Parks des Röchlingschen Anwesens blieben zunächst weitgehend sich selbst überlassen und unterlagen daher hinsichtlich ihrer Vegetation über Jahrzehnte einer natürlichen Entwicklung. 1958 wurde der Teil östlich der Lilienstraße, auf dem sich im Laufe von Jahrzehnten ein umfangreicher Baumbestand entwickelt hatte, von der RESW mit dem Ziel seiner Bebauung in elf Einzelgrundstücke parzelliert, wobei eigens eine „Straßenparzelle“ (Nr. ...2/14) zur Anbindung der von Westen an das Gelände herangeführten Narzissenstraße an die von Süden anstoßende Straße Am Triller, beides Sackgassen, gebildet wurde. Die Straße wurde bisher nicht realisiert. Die in Verlängerung der Narzissenstraße befindliche damalige Parzelle Nr. ...2/1 wurde zunächst vom Saarland gekauft und 1962 an Herrn Dr. Manfred Sch., den damaligen Generalbevollmächtigten der Röchling Bank, veräußert. Die angrenzende Parzelle Nr. ...2/13 wurde von der RESW mit einem von Herrn Dr. Sch. genutzten Wohnhaus bebaut. 1976 wurde die Parzelle ...2/4 mit einem später auf die damals seitlich angrenzende Parzelle Nr. ...2/5 erweiterten Wohnhaus bebaut (heute sog. „Villa Töpfer“).

Die verbliebenen zusammenhängenden Grundstücke in dem im Westen von der Lilienstraße, im Norden von der Narzissenstraße beziehungsweise der „Wegeparzelle“ Nr. ...2/14 und im Süden und Osten von der Straße Am Triller begrenzten Bereich (Dabei handelt es sich im Einzelnen um die heutigen Parzellen Nrn. ...2/2, ...2/3, ...2/25, ...2/26, ...2/27, ...2/29, ...2/8, ...2/9, ...2/11 und ...2/12, jeweils in Flur ... der Gemarkung S..) sowie im unmittelbaren nördlichen und östlichen Anschluss an die Parzelle Nr. ...2/14 (Im Einzelnen sind dies die heutigen Parzellen Nrn. ...2/15, ...52/8 und .../3.) mit einer Gesamtgröße von etwa 19.000 qm wurden im Jahre 1979 von der Röchling Industrieverwaltung GmbH als Rechtsnachfolgerin der RESW für 4 Millionen DM an die Rechtsvorgänger der Antragsteller verkauft (vgl. die Urkunde Rolle Nr. 881/1979 des Notars M in S.  vom 27.3.1979,  Blätter 15C der Gerichtsakte) und stehen heute in deren Eigentum. (vgl. zu den jeweiligen Anteilen und der Mitberechtigung von Herrn G die in der Anlage 15B zur Antragsschrift überreichte Einzelaufstellung) Die Grundstücke wurden in der Mitteilung über die Eigentumsveränderung überwiegend als „Bauland“ beziehungsweise „Bauplatz“ bezeichnet. (vgl. die entsprechende Mitteilung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 23.3.1981, Blätter 15D der Gerichtsakte) In den 1980er Jahren wurde das ebenfalls denkmalgeschützte, in seitlicher Verlängerung der Straße am Triller befindliche ehemalige „Kutscherhaus“ auf der heutigen Parzelle Nr. .../2 vom Vater der Antragsteller zu Wohnzwecken umgebaut.

Seit Mitte der 1980er Jahre hatten die Eltern der Antragsteller Pläne zur Bebauung der baufrei gebliebenen Parzellen in Auftrag gegeben. Die Verwirklichung dieser Planungen wurde durch verschiedene Umstände, unter anderem durch das Versterben des Vaters, verhindert.

In den 1990er Jahren wurden von der Antragsgegnerin Erschließungsbeiträge für die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 am Ende der Narzissenstraße erhoben. (vgl. den sich auf die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 beziehenden Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.4.1994 über 41.694, 68 DM, Blätter 15F der Gerichtsakte) Dabei wurde auf die Möglichkeit einer Bebauung nach § 34 BauGB verwiesen. (vgl. das Schreiben des Bauverwaltungsamts der Antragsgegnerin vom 17.5.1994 betreffend die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung)

Im Jahr 2001 wurden am südlichen Ende der Narzissenstraße auf den aus der ehemaligen Parzelle Nr. ...2/1 hervorgegangenen Parzellen Nr. ...2/32 und ...2/33 zwei Mehrfamilienhäuser (Appartementhäuser) errichtet. Das führte zum Verlust des dortigen Baumbestandes. Seither bemühen sich andere Anwohner aktiv darum, eine weitere Bebauung des ehemaligen „Röchlinggeländes“ zu verhindern.

Initiiert durch die von diesen ins Leben gerufene Bürgerinitiative („Bürgerinitiative Triller, BIT“) beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 4.12.2001 die Aufstellung eines Bebauungsplans. (vgl. die öffentliche Bekanntmachung im Sulzbachtalspiegel vom 19.12.2001) In der Beschlussvorlage ist ausgeführt, in dem etwa 4 ha umfassenden Planungsgebiet existiere eine ca. 2,5 ha große parkähnliche Fläche mit hohen Bäumen. Deren Bestand solle durch planungsrechtliche Festsetzung gesichert werden. Weitere Bebauungsmöglichkeiten sollten nur noch im straßennahen Teil erschlossener Grundstücke eröffnet werden.

Die gleichzeitig mit der Aufstellung beschlossene vorgezogene Bürgerbeteiligung erfolgte im Rahmen eines Erläuterungstermins am 5.12.2002 (vgl. die öffentliche Bekanntmachung im Saarbrücker Wochenspiegel vom 13.11.2002 und die über den Darlegungs- und Erörterungstermin in der Gesamtschule Bellevue gefertigte Niederschrift) auf der Grundlage eines nach Untersuchung des Baumbestands durch die Untere Naturschutzbehörde erarbeiteten Entwurfs. Diese hatte die Erhaltung eines möglichst großflächigen, zusammenhängenden Baumbestands und dementsprechend die Zulassung einer Bebauung nur für zwei Grundstücke im Randbereich der Lilienstraße (Parzellen Nr. ...2/3 und Nr. ...2/26) sowie auf einer Wiesenfläche am Trillerweg, dem Standort der ehemaligen Villa Röchling, empfohlen. (vgl. die Stellungnahme des Stadtamts 61 (UNB) vom 30.8.2002)

Die Antragsteller machten einen rechtswidrigen und für sie „ruinösen“ Eingriff in ihr Eigentumsrecht geltend und forderten, hinsichtlich der Bebauungsmöglichkeit nicht schlechter gestellt zu werden als die Vielzahl der Nachbarn, die ihre Grundstücke in der Umgebung „nahezu vollständig zugebaut“ hätten. Die Antragsgegnerin habe in jüngerer Vergangenheit die Bebauung am Ende der Narzissenstraße mit Mehrfamilienhäusern und sogar den Umbau des Gebäudes auf der Parzelle Nr. ...2/13 in ein solches mit sieben Wohnungen bei gleichzeitiger Aufstockung zugelassen. Der Bebauungsplanentwurf stehe daher in einem extremen Widerspruch zu einer jahrzehntelang geübten Genehmigungspraxis der Antragsgegnerin. In Wahrheit gehe es um einen „Bebauungsverbotsplan“. (vgl. das Schreiben der Antragsteller und des Herrn E G. vom 3.12.2002)

Bei einer Bauamtskonferenz (BAK) im April 2003 wies der Vertreter des Planungsamts der Antragsgegnerin darauf hin, dass im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens bezüglich der zur Sicherung der Planung erlassenen Veränderungssperre (vgl. hierzu das durch Antragsrücknahme beendete und am 10.3.2003 eingestellte Normenkontrollverfahren 1 N 5/03) „von einem Richter des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis der Entwurf aufgrund der nur geringen Anzahl von drei Häusern als rechtlich bedenklich eingestuft“ worden sei. Man habe sich daher entschlossen, auch die Fläche der ehemaligen Röchlingvilla als Bauland auszuweisen, drei weitere Häuser zuzulassen und den Entwurf entsprechend überarbeitet. (vgl. den Vermerk BAK Nr. 10/3 vom 29.4.2003, dort unter c))

Ebenfalls noch im Jahre 2003 legten die Antragsteller der Antragsgegnerin ein detailliertes Bebauungskonzept vor. (vgl. das Konzept des Architekten M D., „Saarbrücken: Gärten/Park/Stadt – Bebauungsplan Am Triller, ehem. Röchlinggrundstück“, Anlage 11 zur Antragsschrift vom 3.12.2007) Danach sollte der Gedanke einer durchlaufenden Erschließungsstraße zugunsten einer „architektonisch anspruchsvolleren Lösung“ aufgegeben und der Park Teil des Gesamtkonzepts werden.

Im März 2004 teilte das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 3) mit, dass sich das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in der Phase der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange befinde und die Zahl der Baugrundstücke „nicht zuletzt aufgrund seiner Anregungen“ im Entwurf von drei auf sieben erhöht worden sei.

Im März/April 2004 erfolgte die vorgezogene Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und verwaltungsinterner Stellen. Ihr lag der überarbeitete Entwurf zugrunde, der über den Baubestand hinaus insgesamt sieben durch Baugrenzen festgelegte quadratische Baufenster mit Seitenlängen von jeweils 11 m enthielt.

Im Rahmen des weiteren Verfahrens wurde ein Landschaftsarchitekturbüro mit der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags (§ 9 SNG a.F.) beauftragt. (vgl. dazu später L., „Begründung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils Am Triller nach § 19 SNG“ vom 15.12.2005) Zusätzlich wurde eine faunistische Begutachtung des Plangebiets in Auftrag gegeben. (vgl. dazu S., „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ – Ecorat – Umweltberatung & Freilandforschung, Losheim am See) Nachdem diese Gutachter auf das Vorliegen eines naturschutzrechtlich „sehr hochwertigen“ Gebiets verwiesen hatten, leitete die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde ein Verfahren zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils ein. Die entsprechende Verordnung sollte nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden. Eine in dem Zusammenhang am 23.3.2005 erlassene naturschutzrechtliche Sicherstellungsverordnung (§ 21 SNG a.F.) für einen etwa 3 ha großen Teilbereich des Geländes war Gegenstand eines von den Antragstellern betriebenen, im Ergebnis erfolglosen Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 – 3 N 1/05 –)

In der Begründung vom 19.12.2005 für den Entwurf einer Verordnung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils (vgl. dazu L., „Begründung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils Am Triller nach § 19 SNG“ vom 15.12.2005) heißt es, nach den Untersuchungen erfülle eine zusammenhängende, nach Bebauung in den Randbereichen verbliebene Teilfläche der privaten Parkanlage von ca. 1,9 ha aufgrund ihrer „natürlichen Ausstattung und der Bedeutung für die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege die Kriterien für eine Unterschutzstellung“ nach § 19 SNG 1993. Die vorgesehene Fläche stelle die Untergrenze der zur Erhaltung von Funktion und Wertigkeit des Bereichs Am Triller erforderlichen Mindestgröße dar. Den größten Teil des Parks bilde ein geschlossener Baumbestand, der teilweise noch auf die ursprüngliche Anlage um 1900 zurückgehe und daher zahlreiche alte Bäume aufweise. Neben heimischen Laubbaumarten wie Linden, Eichen und Buchen seien auch Kastanien und Nadelgehölze wie Lebensbaum und Eibe zu finden. Da der Park lange Zeit sich selbst überlassen gewesen sei, hätten sich zahlreiche Bäume ausgebreitet und konkurrenzstarke Arten wie Ahorn und Robinien stark vermehrt. Da die alten Bäume teilweise Totholz und Faulstellen aufwiesen, sei auch die „Zerfallsphase“ von Laubbäumen anzutreffen. Im Parkareal angelegte Holzstapel und liegendes Totholz in verschiedenen Zersetzungsstadien stellten „weitere Habitatstrukturen“ dar. Seltene oder besonders geschützte Pflanzenarten seien nicht angetroffen worden. Da bestehende Pläne und Unterlagen keine Aussagen über die Tierwelt enthalten hätten, sei 2005 insoweit eine gesonderte Untersuchung durchgeführt worden. Bei mehreren Begehungen des Geländes seien 35 Vogelarten, davon 28 Brutvogelarten vor allem Wald bewohnender Arten nachgewiesen worden. Gartenrotschwanz und Grünspecht seien in der Vorwarnliste der bedrohten Arten (Rote Liste, Kategorie „V“) verzeichnet. Letzterer sei Brutvogel, auch im Anhang 1 der Bundesartenschutzverordnung erfasst und unterliege daher dem Verbotsregime des § 42 BNatSchG. Waldkauz, Schleiereule und Sperber seien „Nahrungsgäste“ in dem Park. Auf nahezu der gesamten Fläche des Parks seien ferner 4 Fledermausarten, und zwar das Große Mausohr, die Breitflügelfledermaus, die Zwergfledermaus und der Große Abendsegler festgestellt worden, die sämtlich in der Roten Liste des Saarlandes, drei davon auch in der Liste des Bundes geführt würden. Die wald- und waldrandähnliche Struktur des Parks biete den Fledermäusen günstige Lebens- und Nahrungsbedingungen. Als streng geschützte Arten besäßen auch die Fledermäuse den Schutzstatus nach § 42 BNatSchG. Sie seien zudem in den Anhängen II beziehungsweise IV der FFH-Richtlinie der EU aufgeführt. Artenzahl und Nutzungsfrequenz lägen deutlich über derjenigen der angrenzenden bebauten Bereiche. Für die Fledermäuse insbesondere mit größeren Arealansprüchen habe der Park „essentielle Bedeutung“ als Jagdrevier. Die Antragsgegnerin verfüge in ihrem Innenstadtbereich und dessen Umgebung über mehrere für den Natur- und Artenschutz hochwertige und durch Trittsteinbiotope im Siedlungsbereich als unersetzliche Verbindungselemente vernetzte Flächen, etwa die als FFH-Gebiet gemeldeten St. Arnualer Wiesen oder den St. Arnualer Stiftswald, sowie die größtenteils als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesenen Steilhänge des Saartals, des Winterbergs und des Deutschmühlentals. Die Ausweisung weiterer Schutzgebiete sei als Entwicklungsziel im Landschaftsplan genannt. Dem ehemaligen Röchlingpark komme insoweit eine wichtige Verbindungsfunktion zu. Unter der Überschrift „Orts- und Landschaftsbild“ (Abschnitt 3 der Begründung) wurde auf die exponierte Lage und die Wahrnehmbarkeit des hohen Baumbestandes auch aus großer Entfernung hingewiesen. Es handele sich um einen das Stadtbild aus verschiedenen Blickrichtungen prägenden geschlossenen Grünzug auf einer steilen Teilflanke des Saartals („Grüne Krone“).

Nach einer bei den Akten befindlichen amtlichen Bekanntmachung vom 15.3. beziehungsweise 16.3.2006 wurde der vorgesehene Text der Rechtsverordnung nebst einer den Geltungsbereich kennzeichnenden Karte erstmals in der Zeit vom 20.3.2006 bis zum 21.4.2006 öffentlich ausgelegt. (vgl. die Bekanntmachungen vom 15.3.2006 im Saarbrücker Wochenspiegel und vom 16.3.2006 im Amtsblatt des Saarlandes 2006, 421, Ablichtungen Blätter 379/380 der Aufstellungsunterlagen) Jeweils durch Anschreiben vom 2.3.2006 wurden einerseits die Träger öffentlicher Belange und andererseits „betroffene Eigentümer“ vom vorgesehenen Geltungsbereich erfasster aber auch anliegender Grundstücke zur beabsichtigten Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils nach § 19 SNG 1993 angehört und um Stellungnahme bis 21.4.2006 gebeten. In einem Schreiben der zuständigen Fachabteilung des Ministeriums für Umwelt vom 3.4.2006 wurde auf die „Entschädigungsproblematik“ hingewiesen.

In seiner Sitzung am 4.4.2006 beschloss der Stadtrat die öffentliche Auslegung eines gegenüber dem vorgezogenen Beteiligungsverfahren wiederum (wesentlich) geänderten Entwurfs des Bebauungsplans mit Begründung. (vgl. dazu die – hinsichtlich der mitgeteilten Offenlegungsfrist korrigierte – öffentlichen Bekanntmachungen im Sulzbachtalspiegel und im Saarbrücker Wochenspiegel vom 19.4.2006, wo auf die Offenlage in der Zeit vom 20.4. bis 29.5.2006 hingewiesen wurde) Dazu heißt es in der Beschlussvorlage, bei der weiteren Bearbeitung sei deutlich geworden, dass auch eine „maßvolle“ Bebauung des ehemaligen Parkgeländes unweigerlich mit großen Verlusten an Vegetation verbunden wäre. Zur Beurteilung der planungsrechtlichen Situation sei ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben worden. Die Gutachter hätten für den Fall, dass eine weitere Bebauung nicht vorgesehen werde, Ersatzansprüche der Eigentümer nach dem Planungsentschädigungsrecht des Baugesetzbuchs verneint. Das sei maßgeblicher Grund für die Änderung des Entwurfs gewesen. Dieser sehe nunmehr nur noch die Festschreibung der vorhandenen baulichen Nutzung sowie die Bebauung einer kleinen Baulücke am Trillerweg vor (Parzelle Nr. ...52/8). (Nach der mit Anlage 15B zur Antragsschrift überreichten Aufstellung der Eigentumsanteile steht dieses Grundstück (sog. „Handtuch“) im Miteigentum der Antragsteller zu 1) und 3) und des Herrn E G. (sog. „Dreier-Gemeinschaft“), wohingegen die Antragstellerin zu 2), die ansonsten Alleineigentümerin des überwiegenden Teils der Grundstücke  (insgesamt 9.729 qm), nämlich aller Parzellen im Umschluss von Lilien-, Narzissenstraße, der Straße am Triller und der „Wegeparzelle“ Nr. ...2/14 mit Ausnahme der Mehrfamilienhausgrundstücke (Nrn. ...2/13, ...2/34, ...3/32 und ...2/33) und des Kapellengrundstücks (Nr. ...2/28) ist.) Nach der ausgelegten Planzeichnung sollten der vorhandene Baubestand durch Baugrenzen um die jeweiligen Baukörper festgeschrieben und die zugehörigen Bereiche als reines Wohngebiet festgesetzt werden. Hiervon abgegrenzt entlang der seitlichen und der rückwärtigen Grenzen dieser Grundstücke war der baufrei gebliebene Teil des ehemaligen Röchlinggeländes farblich als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ dargestellt. Diese Flächen waren ferner mit einem nachrichtlichen Hinweis („GLB“) auf einen „Geschützten Landschaftsbestandteil – in Aufstellung“ versehen. Die Begründung für die geplante naturschutzrechtliche Verordnung wurde mit ausgelegt.

Die Antragsteller setzten sich in einer Stellungnahme vom 21.4.2006 kritisch mit dem Inhalt der naturschutzrechtlichen Begutachtungen auseinander und machten geltend, das Verhalten der Antragsgegnerin sei mit Blick auf ihre Zielsetzung kontraproduktiv. Von ihnen könne nicht verlangt werden, sich ohne eigene Verwertungsmöglichkeit um die Belange des Denkmal- und des Naturschutzes sowie um die Parkanlage zu kümmern und Grundsteuern, Kosten für Wasser, Abwasser, Strom und Straßenreinigung für Fledermäuse zu entrichten, sofern diese überhaupt vorhanden seien. Sollte die Antragsgegnerin es für notwendig erachten, diesen Tieren und den auch in anderen Gärten der Umgebung anzutreffenden Vogelarten ein „angenehmes Ambiente“ zu bieten, so möge sie das Anwesen erwerben. Es sei fraglich, ob eine in einem Wohngebiet gelegene Parkanlage überhaupt ein „geschützter Landschaftsbestandteil“ sein könne.

Der Bebauungsplan wurde nach erneuter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange schließlich am 4.7.2006 in der offen gelegten Fassung vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen und am 12.7.2006 ortsüblich bekannt gemacht. (vgl. die Bekanntmachungen von diesem Tag in Saarbrücker Wochen- und Sulzbachtalspiegel im Verfahrensordner 2)

Der Planbereich umfasst insgesamt etwa 4,39 ha, von denen 1,93 ha als reines Wohngebiet, 0,57 ha als öffentliche Verkehrsfläche und 1,89 ha als private Grünfläche festgesetzt sind, ergänzt durch einen kleinen Streifen mit der Festsetzung öffentliche Grünfläche nordwestlich des Anwesens Trillerweg ... („Am Jakobsgärtchen“). Bei den nachrichtlichen Übernahmen wurde unter anderem auf die damals noch im Verfahren befindliche beabsichtigte Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils verwiesen. In der der Beschlussfassung des Stadtrats zugrunde liegenden Verwaltungsvorlage wird erneut hervorgehoben, dass „maßgeblicher Grund“ für die Änderung des Entwurfs im Sinne eines Ausschlusses weiterer Bebauung das Rechtsgutachten gewesen sei, in dem Entschädigungsansprüche der Antragsteller verneint worden seien. In der Begründung für den Bebauungsplan werden als Ziele der Planung die Erhaltung der vorhandenen Bau- und Nutzungsstruktur, die Sicherung der baukulturhistorischen Gesamtanlage, die Erhaltung der Parkanlage als prägendes Element des Orts- und Landschaftsbilds und die Erhaltung der städtebaulich bedeutsamen ökologischen Funktionen der Parkanlage genannt. Weitere Baumaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans führten unweigerlich zu einer erheblich nachteiligen Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes. Aufgrund der Größe der Parkanlage und der vorhandenen Vegetations- und Baumstrukturen habe das Gebiet besondere Bedeutung für Klima und Lufthygiene und als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten sowie als Element des Biotopverbunds. Die Einbeziehung der Parkanlage in den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Ergänzung zu der geplanten Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil ergebe sich aus seiner ökologischen Bedeutung. Nach dem Siedlungsstrukturkonzept sei der Park Bestandteil einer „stadtteilintegrierenden Grünraumvernetzung“, die Alt-A-Stadt parallel zur Metzer Straße durchziehe und das Saartal mit ausgedehnten Freiräumen längs der deutsch-französischen Grenze verbinde. Ausdrücklich wurde auch hier festgestellt, dass ein Nichtbestehen von Entschädigungsansprüchen der Eigentümer „maßgeblicher Erwägungsgrund für den Ausschluss der weiteren Bebauung durch diesen Bebauungsplan“ gewesen sei.

Der Bebauungsplan ist Gegenstand eines weiteren Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Verfahren 2 C 478/07)

Mit Bescheid vom 20.7.2006 versagte das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde noch unter Inbezugnahme der §§ 19 Abs. 2, 31 Abs. 3 SNG 1993 (§ 53 Abs. 1 SNG 2006) seine Zustimmung zu der naturschutzrechtlichen Verordnung der Antragsgegnerin „wegen mangelhafter Prüfung der Belange der privaten Grundeigentümer zur Ausübung ihrer Rechte am Grundeigentum“. Die Antragsteller hätten ein mit Blick auf den Verlust der Baulandqualität nachvollziehbares Übernahmeverlangen für den Fall der Unterschutzstellung gestellt. Auf diese für die Eigentümer zentrale Frage sei die Antragsgegnerin nicht eingegangen. Dies sei indes unabdingbar, damit sich die Antragsgegnerin Klarheit über anstehende Entschädigungs- und Übernahmekosten verschaffen könne. Mit diesen Fragen sei der Stadtrat zu befassen. Das bisherige Verfahren gehe einseitig zu Lasten der Rechte der privaten Eigentümer.

Am 28.11.2006 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin dann auf der Grundlage des zwischenzeitlich neu gefassten Saarländischen Naturschutzgesetzes (vgl. das „Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland – Saarländisches Naturschutzgesetz – (SNG) vom 5.4.2006, Abl. 2006, 726, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Abl. 2009, 3) und der „Begründung“ vom 19.12.2005 die „Einleitung des Verfahrens zum Erlass einer Satzung über die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils gemäß § 39 Abs. 4 SNG<2006> für den Bereich „Am Triller“. Die gleichzeitig beschlossene Auslegung des Satzungsentwurfs einschließlich Begründung“ wurde am 6. (Wochenspiegel) bzw. 7.12.2006 (Amtsblatt des Saarlandes) bekannt gemacht. Dabei wurde jeweils auf die Auslegung nebst Karte im Zeitraum vom 15.12.2006 bis zum 5.1.2007 hingewiesen.

Die Antragsteller verwiesen unter dem 5.12.2006 auf ihre Einlassung vom April 2006. Hieran habe sich nichts geändert. Nach ihrer Kenntnis hätten die den Mitgliedern des Stadtrats zur Verfügung gestellten Unterlagen keinen Hinweis auf die „Möglichkeit bzw. hohe Wahrscheinlichkeit einer Erstattungspflicht“ nach § 37 SNG 1993/§ 14 SNG 2006 enthalten.

In einer weiteren Stellungnahme der Obersten Naturschutzbehörde vom Dezember 2006 (vgl. das Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 11.12.2006, Blatt 146 der Aufstellungsunterlagen) wurden die zur vormals geplanten Rechtsverordnung erhobenen Bedenken bekräftigt.

Die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ wurde am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst alle bisher unbebauten Grundstücke zwischen der Lilienstraße, dem Trillerweg und der Straße Am Triller. Nach der Beschlussvorlage (vgl. die Drs. VWT/0477/06 vom 7.12.2006, Blätter 182 ff. der Aufstellungsunterlagen) soll diese Satzung den Bebauungsplan ergänzen und den Schutz nicht nur des alten Baumbestands, sondern auch des vorhandenen Unterwuchses über den Zeitpunkt des Auslaufens der vorläufigen Sicherstellung (7.3.2007) gewährleisten. Die im Verfahren erhobenen Bedenken und Anregungen sind in einer Anlage aufgeführt. Darin heißt es unter anderem zu dem Hinweis der Obersten Naturschutzbehörde auf Entschädigungsansprüche der Eigentümer, solche seien wegen eines Entzugs der Bebaubarkeit nicht begründet. Entschädigungsansprüche seien in § 42 BauGB abschließend geregelt und hier jedenfalls mit Blick auf die 7-Jahres-Frist nicht gegeben. Was nach Baurecht nicht entschädigungspflichtig sei, könne das auch nach Naturschutzrecht nicht sein. Das „Baurecht“ sei den Eigentümern bereits durch den Bebauungsplan „entzogen“ worden. (vgl. hierzu die Übersicht Blatt 185 der Aufstellungsunterlagen) Die Unterlage enthält auch eine Abwägung der im ersten Durchgang im April 2006 von der Bürgeranhörung erhobenen Einwände der Antragsteller. (vgl. Seite 4, Blatt 187 der Aufstellungsunterlagen) Zu dem Einwand der Antragsteller vom Dezember 2006 heißt es dann, Bedenken hinsichtlich des Schadensersatzes ließen sich „nach wie vor ausräumen“, da die Satzung in ihrem § 6 bestimmte Ausnahmeregelungen („Befreiungen“) vorsehe. (vgl. Seite 10, Blatt 193 der Aufstellungsunterlagen, dort zu 7); entsprechend auch das Informationsschreiben vom 26.4.2007 an den damaligen Bevollmächtigten der Antragsteller)

Mit Bescheid vom 16.2.2007 genehmigte das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde die Satzung unter Bezugnahme auf § 39 Abs. 4 SNG 2006. In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, die Regelungen gingen über den Schutz der Festsetzung „Parkanlage“ in dem Bebauungsplan „Am Triller“ hinaus. Hierdurch werde der Schutz und die Entwicklung des historisch gewachsenen ehemaligen Parks „in seiner Gesamtheit gewährleistet“.

Unter Hinweis auf diese Zustimmung wurde die Satzung (im Folgenden: GLB-S) am 7.3.2007 (Wochenspiegel) und am 8.3.2007 (Amtsblatt) bekannt gemacht. Sie nennt in § 3 GLB-S als Schutzzweck für den in § 2 GLB-S bestimmten Schutzbereich die „Sicherung, Erhaltung und Entwicklung des historisch gewachsenen ehemaligen Parks“ und gibt insoweit mehrere Schutzgründe an, und zwar eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen, die besondere Bedeutung als Rückzugsgebiet für selten gewordene Tier- und Pflanzenarten und gefährdete Tierarten, die besondere Bedeutung des Parks als Verbindungselement im Biotopverbundsystem der Antragsgegnerin und seine besondere Bedeutung als das Landschaftsbild prägendes Element zentraler städtebaulicher Entwicklungsbereiche. Neben der Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts in der Ortslage sei dieser Schutz zur Abwehr schädlicher Einwirkungen vor allem im Hinblick auf die Siedlungsnähe und den Besiedlungsdruck in besonderem Maß erforderlich. Zur Erreichung dieser Ziele führt § 4 Abs. 2 GLB-S enumerativ eine Reihe von Verboten auf, etwa generell bezogen auf die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen einschließlich Einfriedungen (Nr. 1), den Bau oder die Veränderung von Straßen, Wegen und Stellplätzen (Nr. 2), Veränderungen von Bodengestalt und Bodenoberfläche (Nr. 4) und die Herausnahme oder das Ausgraben von Bäumen, auch umgefallenen, anderer Pflanzen und Vegetationsbestände (Nr. 8).

Mit Schreiben vom 4.10.2007 an die Antragsgegnerin beantragten die Antragsteller eine Entschädigung nach den Regelungen des Planungsschadensrechts. (vgl. dazu die Anlage 15 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) Unter dem 3.12.2007 rügten sie ferner pauschal eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (vgl. dazu die Anlage 17 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) und beantragten die Erteilung eines positiven Vorbescheids zur „Genehmigungsfähigkeit baulicher Maßnahmen“ nach § 34 BauGB auf ihren Grundstücken. (vgl. dazu die Anlage 16 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007)

Zur Begründung ihres am 14.12.2007 eingegangenen Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller vor, die Unterschutzstellung nach den Regelungen des Naturschutzrechts setze eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Abwägung voraus. Vorliegend sei von einem vollständigen Abwägungsausfall auszugehen. Ihre von der Satzung betroffenen Grundstücke seien zuvor nach § 34 BauGB bebaubar gewesen. Nunmehr abweichende Einlassungen der Antragsgegnerin stünden in krassem Widerspruch zu früherem Verhalten. Der Bereich lasse sich insbesondere nicht als „Außenbereich im Innenbereich“ qualifizieren. Zudem hätten sie erhebliche Vorinvestitionen getätigt und unter anderem Erschließungsbeiträge bezahlt. Die Verneinung von Entschädigungsansprüchen in den Abwägungsmaterialien sei formeller Natur, verkenne grundlegende Eigentümerbelange und beinhalte insofern einen vollständigen Abwägungsausfall. Von vorneherein unzutreffend sei die Annahme, dass das Eigentum an grundsätzlich bebaubaren Grundstücken keine abwägungsbeachtlichen Belange begründe, wenn die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für den Entzug dieser Berechtigung verstrichen sei. Die Planbegründung sei das „Gegenteil einer rechtsstaatlichen Abwägung“ und lese sich wie eine haushaltsrechtliche Rechtfertigung. Die rechtliche Wertung des Nichtbestehens von Entschädigungsansprüchen sei falsch. Selbst wenn sie zuträfe, verblieben wesentliche abwägungsbeachtliche Eigentümerbelange wie die erheblichen Vorinvestitionen, die künftig weiter laufenden jährlichen Kosten beispielsweise für Baumpflege (ca. 4.000,- EUR), Grundstückspflege (ca. 4.400,- EUR), die Grundsteuerpflicht (ca. 8.000,- EUR) und Gebühren für Straßenreinigung (1.300,- EUR). Vollends abwägungsfehlerhaft sei, dass entgegen früheren Planungen nunmehr unter Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein vollständiger Ausschluss der Bebauungsmöglichkeit festgesetzt worden sei. Die von ihnen vorgelegten Bebauungsvorschläge hätten nie die vollständige Beseitigung des Baumbestands vorgesehen, sondern seien mit den schutzwürdigen Bäumen ganz oder doch weitgehend vereinbar gewesen. Die Satzung enthalte überhaupt keine Abwägung, sondern übernehme lediglich die gutachterliche „Entscheidung“ des eingeschalteten Landschaftsarchitekten. Schließlich widerspreche die durch die Planung erzeugte Herausnahme eines großflächigen Gebiets aus der Wohnbebauung dem Landesentwicklungsplan Siedlung. Dieser sehe für die Antragsgegnerin eine Kernzone des Verdichtungsraums und die Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf die zentralen Orte vor. Die Schutzsatzung beruhe auf naturschutzrechtlichen Stellungnahmen, die in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend seien und methodisch nicht den Mindeststandards naturwissenschaftlicher Ermittlungen und Bewertungen genügten. Das Gebiet „Am Triller“ sei kein Objekt, das einem naturschutzrechtlichen Objektschutz unterliegen könne. Zur Substantiierung dieses Vortrags haben die Antragsteller ein ausführliches Gutachten des Prof. Dr. U. zur Akte gereicht. (vgl. die „Biogeographisch-wildökologische Beurteilung der formellen Begründung und der naturwissenschaftlichen Grundlagen der Verordnung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils für den Bereich Am Triller“ vom 8.7.2008, Hülle Blatt 89 der Gerichtsakte 2 C 478/07) Danach existiere der „historisch gewachsene ehemalige Park“ nicht mehr. Im Vergleich mit dem ökologisch stark strukturierten Umfeld aus Bungalows mit parkähnlichen Grundstücken und Villengrundstücken mit altem Baumbestand sei innerhalb des Schutzgebiets keine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen erkennbar, so dass der Bereich keine besondere Bedeutung als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten habe. Auch sei keine besondere Bedeutung als biogeografisches Verbindungselement („Trittstein“) im Biotopverbund des Regionalverbands A-Stadt beziehungsweise des Saarlands zu erkennen. Naturwissenschaftliche Datengrundlagen und tatsächliche Ermittlungen der dem Satzungserlass zugrunde liegenden Gutachten seien in hohem Maße unzureichend. Sie basierten im Wesentlichen auf methodisch unvertretbaren Unterstellungen und Behauptungen wie etwa die Annahme eines „essentiellen Nahrungsgebiets“ für Fledermäuse oder Vögel. Die vorgenommenen Bewertungen genügten nicht den Mindeststandards naturschutzrechtlicher Begutachtungen. Gefährdete oder besonders geschützte Vogelarten seien nicht vorhanden. Brutstätten für Fledermäuse seien nicht nachgewiesen. Es gebe keine Fauna, die nicht auch in einem gewöhnlichen Stadtgebiet von A-Stadt zu finden sei. Der vorhandene Baumbestand weise keine homogene Innenstruktur auf. Er bestehe teilweise aus Alt- und Baumholzbestand, aus einer verwilderten Weihnachtsbaumkultur, gemähten Rasenflächen und so weiter. Die umgebende Nutzungssituation mit Wohnhäusern in offener Bauweise auf parkähnlichen Grundstücken sei aus naturschutzfachlicher Sicht hochwertiger als das unter Schutz gestellte Gebiet. Die Antragsgegnerin habe die Unterschutzstellung nur vorgenommen, um die Bebauung ihrer Grundstücke in vollem Umfang zu verhindern und Gründe für die Aufstellung des Bebauungsplans zu finden. Neben dem Eigentumsgrundrecht sei insoweit auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn die Antragsgegnerin zunächst in einem Teilbereich des Gebiets villenähnliche Bebauungen nach § 34 BauGB genehmige und anderen Eigentümern anschließend wegen eines „Baudrucks“ auf das Gebiet ein absolutes Bau- und Nutzungsverbot auferlege. Dieses widersprüchliche Verhalten missachte auch den Gedanken des Vertrauensschutzes. Schließlich haben die Antragsteller eine weitere „naturschutzfachliche Stellungnahme“ von Dr. W. vorgelegt, die sich mit von der Antragsgegnerin in das Verfahren eingebrachten Gutachten und Stellungnahmen befasst. (vgl. dazu die „Naturschutzfachliche Stellungnahme“ von Dr. W. (ARK Umweltplanung und -consulting) vom 15.12.2008, Blätter 398 ff. in Band II der Gerichtsakte)

Unter dem 20.2.2008 veröffentlichte die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf Verwaltungsstrukturreformgesetz (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) und mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes „Anpassungen der Satzung“ (vgl. dort § 10 GLB-S 2008). (vgl. die Veröffentlichung der „Neufassung“ im Amtsblatt des Saarlandes 2008, 311-313) Dabei handelte es sich neben dem Verweis auf den durch Art. 10 Nr. 15VSRG neu gefassten § 39 Abs. 1 SNG (statt bisher § 39 Abs. 4 SNG 2006) als Befugnisnorm für den Erlass der Satzungen durch die Städte und Gemeinden um die Ersetzung der Bezeichnung „Untere Naturschutzbehörde“ in § 7 Abs. 2 und 3 GLB-S (2007) durch Verweis auf die Satzungsgeberin (§ 7 Abs. 2 und 3 GLB-S 2008) sowie um die Anpassung des geschützten Brutzeitraums an die Vorgabe des § 32 Abs. 3 SNG 2006 (vgl. § 5 Abs. 2 GLB-S 2008).

Die Antragsteller beantragen,

die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ (GLB 5.08.03) in Alt-A-Stadt (in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2008) für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verweist auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach den §§ 39 SNG 2006, 29 Abs. 1 BNatSchG. Bei dem ehemaligen Röchlingpark handele es sich um einen zusammenhängenden, gewachsenen Waldbestand, der als Landschaftsteil ein taugliches und nach den eingeholten Gutachten auch ein würdiges Schutzobjekt darstelle. Die Unterschutzstellung verfolge die in § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG genannten Ziele und sei auch erforderlich, da auf den von Bebauung umgebenen Grundstücken in „bester Wohnlage“ ein erheblicher Siedlungsdruck laste. Das belege die Realisierung von Bauvorhaben in jüngerer Vergangenheit. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche in dem zuvor erlassenen Bebauungsplan habe einen geringeren Schutzumfang und sei nicht ausreichend. Ein Verstoß gegen das Gebot der Beachtung von Zielen der Raumordnung liege nicht vor. Zudem sei fraglich, ob es sich bei dem betroffenen Gelände überhaupt um Baulücken oder um Außenbereichsgrundstücke handele. Die Satzung sei auch nicht unter Verletzung des Abwägungsgebots zustande gekommen. Nach Offenlage und Trägerbeteiligung sei ein Abwägungsspiegel erstellt worden, der der Entscheidung des Stadtrats zugrunde gelegen habe. Die schon aus dem Sicherstellungsverfahren bekannten Interessen der Antragsteller an der Erhaltung der Baulandeigenschaft ihrer Grundstücke seien berücksichtigt worden. Ihre Zurückstellung bewege sich in den Grenzen des Abwägungsgebots. Die Befugnis zur Bebauung des Geländes sei, sofern sie überhaupt bestanden habe, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans entzogen worden, so dass das Verbot einer Errichtung baulicher Anlagen in § 4 Abs. 2 Nr. 1 GLB-S „weitgehend deklaratorisch“ sei. Zur Gewichtung der Eigentümerinteressen insbesondere für den Fall der Nichtigkeit des Bebauungsplans sei die Bebaubarkeit einzeln geprüft worden. Danach seien Baumöglichkeiten nach § 34 BauGB entweder zu verneinen oder die Frist für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach Planungsschadensrecht beim Entzug solcher Möglichkeiten verstrichen gewesen. Das sei auch hier maßgeblich. Die Wertung des Gesetzgebers in § 42 BauGB, wonach die Belange der Eigentümer mit Zeitablauf an Gewicht verlören, müsse mit Blick auf das „Gebot der Einheit der Rechtsordnung“ auch für die naturschutzrechtliche Entschädigungspflicht gelten und sei im Rahmen der Abwägung zu beachten. Auch wenn sich die Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit der Frage der Entschädigungspflichtigkeit nicht explizit aus dem für den Beschluss des Stadtrats erstellten Abwägungsspiegel ergebe, so sei diese doch in der „formellen Begründung“ zum Bebauungsplan enthalten. Beide Verfahren seien so eng miteinander verbunden gewesen, dass bei der Aufstellung der GLB-Satzung keine neuen Aspekte mehr zu berücksichtigen gewesen seien. Allein die Aufnahme von Planungen für eine Bebauung durch die Antragsteller, zur Bauvorbereitung getroffene Investitionen oder die Zahlung von Erschließungsbeiträgen begründeten keinen Entschädigungsanspruch. Den in der Gewichtigkeit entsprechend geminderten Eigentümerbelangen hätten gewichtige öffentliche Interessen an der Unterschutzstellung gegenüber gestanden, denen nach Prüfung der Vorrang eingeräumt worden sei. Angesichts der besonderen Bedeutung der öffentlichen Interessen sei die Abwägung im Ergebnis selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man davon ausgehen wollte, dass der Ablauf der Sieben-Jahres-Frist nicht zu einer Minderung des Gewichts der Eigentümerbelange führe. Selbst wenn man mit den Antragstellern hierin eine Ungleichbehandlung mit Blick auf andere Eigentümer in dem Bereich annehmen wollte, so wäre diese jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin hält ferner die in dem Gutachten U. und in der Stellungnahme des Antragstellers zu 3) zum Ausdruck gebrachte naturschutzfachliche Kritik an der Schutzgebietsausweisung für nicht begründet und verweist insoweit auf die Stellungnahme des Dipl. Ing. P. G.. Diese komme zu dem Ergebnis, dass die bei der faunistischen Untersuchung angewandten Methoden wissenschaftlich korrekt, üblich und insbesondere die Untersuchungszeiträume angegeben seien, dass sich damit die über die Wertigkeit umgebender Flächen hinausgehende, nicht zu ersetzende Bedeutung des geschützten Landschaftsbestandteils „Am Triller“ für die Belange des Arten- und Biotopschutzes als Lebensraum seltener und geschützter Arten belegen lasse, dass die das Stadtbild prägende Wirkung real und für jedermann erkennbar sei und dass die Abgrenzung sowie die Entwicklungsziele der Satzung klar definiert seien. Dass die Schutzfläche räumlich nicht mehr mit dem ehemaligen Röchlingpark identisch sei, stehe der Ausweisung nicht entgegen. Die untersuchten Tiergruppen Vögel und Fledermäuse seien nicht „willkürlich“ ausgewählt, sondern in der Fachwelt anerkannte Artengruppen zur naturschutzfachlichen Bewertung, insbesondere in urbanen Ökosystemen. In dem faunistischen Gutachten seien mit Blick auf bestehende Unsicherheiten der Artenbestimmung durch Fledermäuse mittels Ultraschall nur zweifelsfrei bestimmte Arten herangezogen worden. Auch die Aussagen zur Quartiereignung der Fläche seien korrekt und nachvollziehbar, zumal das Untersuchungsgebiet die am südlichen Ende des Parks gelegene Kapelle einschließe, wo es nachweislich Fledermausquartiere gebe. Für die Zwergfledermaus sei die Quartiernutzung im Park in zumindest einem Fall belegt. Die Eignung von Rindenabplatzungen als Tages- oder saisonales Quartier für bestimmte Fledermausarten sei entgegen der Auffassung der Antragsteller gesichertes Fachwissen. Die Feststellungen erlaubten auch eine Einstufung als Jagdgebiet und Nahrungshabitat der Fledermäuse. Die bei den Vögeln nachgewiesene Artenvielfalt beziehungsweise Artendichte übertreffe deutlich den aus zahlreichen Untersuchungen ermittelten Erfahrungswert vergleichbarer Landschaftsräume und rechtfertige daher die Einstufung des Gebiets als „überörtlich bedeutsam“. Die Eignung als Trittsteinbiotop im Verbund lasse sich nicht negieren. Der Erlass einer Landschaftsschutzverordnung gehöre nicht zu den UVP-pflichtigen Vorhaben und zähle auch nicht von den SUP-pflichtigen Plänen und Programmen.

Der Senat hat am 25.6.2009 in der gemeinsam verhandelten Parallelsache (2 C 478/07) eine Besichtigung der Örtlichkeit durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die den Beteiligten vor der Sitzung überreichte Niederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 3 N 1/05 und 2 C 478/07 sowie der jeweils zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel. Dass die Antragsgegnerin meint, den Antragstellern sei die Bebauungsmöglichkeit hinsichtlich ihrer Grundstücke bereits durch den im Jahre 2006 erlassenen gleichnamigen Bebauungsplan beziehungsweise die darin enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen ist dieser Bebauungsplan selbst Gegenstand eines nicht abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens der Antragsteller. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Zum anderen gehen die erwähnten Verbote in § 4 GLB-S weit über die Ausschlusswirkung des Bebauungsplans hinaus. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans ergäbe sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit daher eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung.

B.

1. Die nach Inkrafttreten des Verwaltungsstrukturreformgesetzes (VSRG) (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) zum 1.1.2008 (Art. 14 Abs. 1VSRG), das weit reichende Veränderungen der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts bestimmt (vgl. § 47 Abs. 2 SNG 2008), durch die Antragsgegnerin vorgenommenen „Anpassungen“ der Satzung sind rechtlich nicht bedeutsam. Wie bereits der Text der Veröffentlichung (vgl. die Veröffentlichung der „Neufassung“ im Amtsblatt des Saarlandes 2008, 311-313) nahelegte, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass eine (erneute) Befassung des Stadtrats der Antragsgegnerin mit der Angelegenheit nicht erfolgt ist. Da Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach dem saarländischen Kommunalverfassungsrecht zu den vorbehaltenen Aufgaben des Gemeinderats gehören (§ 35 Nr. 12 KSVG) und eine solche „Redaktionsbefugnis“ der Verwaltung damit nicht in Einklang zu bringen ist, sind die „Anpassungen“ rechtlich für das vorliegende Verfahren bedeutungslos. Schon daraus ergibt sich die im Tenor festgestellte Unwirksamkeit der Fassung der Satzung aus dem Jahre 2008. Sogar eine inhaltliche Änderung stellt insoweit im Übrigen die Änderung des Zeitraums für die besonderen Verbote mit Blick auf Brutzeiten (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2007/2008) dar. Dieser wurde in der „Anpassung“ (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2008) auf den bereits bei Erlass der Satzung im Jahre 2007 nach § 32 Abs. 3 SNG 2006 maßgebenden Zeitraum vom 1.3. bis 15.9. zurückgeführt. Der maßgebliche „unangepasste“ § 5 Abs. 2 GLB-S 2007 nannte insoweit den längeren Zeitraum (Brutschutz) des § 24 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993.

Maßgeblicher Beurteilungsgegenstand für das Normenkontrollverfahren bleibt die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 2007. Die durch Art. 10 Nr. 15 desVSRG vorgenommene Veränderung des § 39 SNG hatte keinen Einfluss auf die Wirksamkeit zuvor erlassener Normen des Ortsrechts. Etwas anderes würde nur gelten, wenn entweder durch eine höherrangige Norm, hier also formelles Landesrecht, oder durch einen gleichrangigen späteren Rechtssetzungsakt speziell der nach Änderung von Zuständigkeiten regelungsbefugten Stelle, ein ausdrückliches Außerkrafttreten der Satzung (2007) bestimmt worden wäre. Für beides gibt es keine Anhaltspunkte.

2. Das wirksame Zustandekommen der Satzung (GLB-S) im Jahre 2007 unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nachdem das ursprünglich auf den Erlass einer Rechtsverordnung zielende Normsetzungsverfahren wegen der Verweigerung der notwendigen Zustimmung der Obersten Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993) im Juli 2006 „fehlgeschlagen“ war, hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 28.11.2006 beschlossen, ein neues Verfahren, nunmehr mit dem Ziel des Erlasses einer entsprechenden Satzung im Sinne des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 39 Abs. 4 SNG 2006, „einzuleiten“. Diesem wurden, wie der einleitende Hinweis in der Bekanntmachung über die erneute Offenlegung Anfang Dezember 2006 auf den § 39 Abs. 4 SNG 2006 belegt, die Verfahrensvorschriften des seit 2.6.2006 in Kraft befindlichen SNG 2006 zugrunde gelegt. Daran ist die Norm in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu messen.

Der § 39 Abs. 4 SNG 2006 selbst enthielt in seinem Satz 3 nur das vorliegend mit Blick auf die damalige entsprechende Funktion der Antragsgegnerin ins Leere gehende Abstimmungsgebot mit der Unteren Naturschutzbehörde und das Erfordernis der Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde. Sie wurde mit Bescheid vom 16.2.2007 erteilt. Die Verweisung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SNG 2006 auf die danach entsprechend anzuwendenden „Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3“ ging ersichtlich „ins Leere“. Die Vorschriften über eine Offenlegung und die Trägerbeteiligung in § 20 Abs. 3 SNG 2006, der übrigens in dem neuen § 39 Abs. 1 SNG 2008 ausdrücklich in Bezug genommen wird, waren somit damals nicht anzuwenden. Demgemäß galt auch nicht die Fristenregelung für die Dauer der Auslegung (1 Monat), die hier nicht eingehalten wurde. Da der allgemeinen Bestimmung für den Erlass kommunaler Satzungen in § 12 KSVG keine Pflicht zur Offenlage und daher auch keine Frist zu entnehmen ist, lässt sich im konkreten Fall allenfalls aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) beziehungsweise aus dem daraus abgeleiteten Gebot „gerechter“ Abwägung eine Informationspflicht mit Stellungnahmemöglichkeit für die von solchen Satzungen betroffenen Eigentümer herleiten. Diesen verfassungsrechtlichen Mindesterfordernissen wurde durch die Offenlage im Dezember 2006/Januar 2007 genügt. Die Antragsteller haben damals auch unter Verweis auf ihre frühere Stellungnahme vom 21.4.2006 erneut Einwendungen erhoben.

3. Was die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu sehende inhaltliche Bestimmtheit anbelangt, war die maßgebliche Bekanntmachung der Norm vom Wortlaut her zwar nicht eindeutig. In der Überschrift ist einleitend von einer „ Verordnung für den geschützten Landschaftsbestandteil…“ die Rede, was wohl ein textliches Relikt aus dem ursprünglichen Aufstellungsverfahren nach dem SNG 1993 ist. Der nachfolgende Text der Veröffentlichung macht aber hinreichend deutlich, dass es sich um eine am 6.2.2007 vom Stadtrat beschlossene „Satzung“ handelt. Soweit in der Überschrift zur Satzung aber dann der 26.2.2007 als Erlassdatum angegeben wird, handelt es sich um ein entsprechend dem der Regelung in § 42 SVwVfG zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken jederzeit zu berichtigendes Schreibversehen, das nicht zur Unwirksamkeit der Satzung führt.

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in der in der Bekanntmachung vorab abgedruckten Karte zweifelsfrei und vollständig erkennbar (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46 Leits. Nr. 24) dargestellt und in der zur Konkretisierung des Schutzgebiets in § 2 Abs. 2 Satz 1 GLB-S enthaltenen Aufzählung der betroffenen Grundstücksparzellen zutreffend textlich beschrieben.

4. Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) „Am Triller“ in Alt-A-Stadt hält indes einer inhaltlichen Kontrolle am Maßstab höherrangigen Rechts nicht stand. Das betrifft zum einen die von den Beteiligten unterschiedlich beantwortete Frage eines Vorliegens der naturschutzrechtlichen Anforderungen für die konkrete Unterschutzstellung (b.). Darüber hinaus wurden bei Erlass der Satzung die Grenzen des für alle staatlichen „Planungen“ unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geltenden Anforderungen des Übermaßverbots nicht beachtet (c.).

a. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann indes nicht bereits von einer Missachtung von Zielfestlegungen der Teilabschnitte Umwelt und Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004 und LEP Siedlung 2006 (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) ), ausgegangen werden. Ernsthaft kann das nach dem Satzungsgegenstand ohnehin nur hinsichtlich des LEP Siedlung 2006 in Erwägung gezogen werden. Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen seien. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt 2.3.1 des LEP Siedlung 2006 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele und Grundsätze für die Raumkategorien“ unter Punkt 2.3.2 ohnehin nur teilweise um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass dies vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die unmittelbar anschließende Formulierung von „Festlegungen für die Siedlungsstruktur in allen Raumkategorien“ (Punkt 2.3.2 LEP Siedlung 2006). Danach sind unter anderem ökologisch bedeutsame Teile von Freiräumen vor Beeinträchtigungen zu schützen, in ökologisch wirksamen Zusammenhängen zu erhalten und in ihrer Funktionsfähigkeit zu stärken (<22>/Z) sowie exponierte Hänge, Horizontlinien bildende Höhenzüge und siedlungsklimatisch ausgleichend wirkende Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete einschließlich der entsprechenden Abflussbahnen von Bebauung freizuhalten (<22>G).

b. Die Satzung entspricht jedoch nicht den speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006). Zwar sind die in der Satzung der Antragsgegnerin aufgeführten Schutzzwecke (§ 3 GLB-S) von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG39 Abs. 4 SNG 2006) gedeckt. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne des in § 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006 ohne Einschränkungen oder Ergänzungen in Bezug genommenen § 29 BNatSchG beziehungsweise – da es sich dabei um eine nicht unmittelbar geltende Rahmenvorschrift handelt – nach § 39 SNG 2006 selbst ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals (§§ 28 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008), indes grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen, speziell des innerörtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden, die den Naturschutzbehörden die Möglichkeit einräumen, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 21)

Der Umstand, dass sich auf der Fläche im Umfeld der früheren Röchlingvilla ursprünglich ein in der Form eines Gartens „künstlich“ angelegter Park befand, schließt die Einordnung als Bestandteil der „Landschaft“ im Verständnis der §§ 29 Abs. 1 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006 und damit die Unterschutzstellung nach diesen Vorschriften noch nicht aus. „Landschaftsbestandteile“ in diesem Sinne müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente oder ehemalige Abbaubereiche ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert worden sind und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre – anders als etwa ein auch ausgedehnter Hausgarten – nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Gerade unter dem letztgenannten Aspekt bestehen hier indes bereits mit Blick auf den ausgedehnten Hausgarten der „Villa Töpfer“ erhebliche Bedenken gegen die Unterschutzstellung.

Mit dem Schutzinstrument des geschützten Landschaftsbestandteils können Einzelgebilde der Natur individuell oder – etwa durch gemeindliche Baumschutzsatzungen – pauschal in einem Gebiet wegen ihrer Bedeutung als Einzelgebilde oder als Typus für Natur und Landschaft und die damit verbundenen ökologischen und sozialen Belange unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 – NVwZ 1997, 173; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 – 3 K 1315/91 –, NVwZ-RR 1994, 574 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien des Bundes und OVG Koblenz, Urteil vom 17.12.1986, NuR 1988, 91, wonach die Anerkennung eines 12 ha großen „Feldkegels“ aus denselben Gründen abgelehnt worden ist) „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Hier wurde mit dem Erlass der Satzung (GLB-S) in Wahrheit eine als Flächenschutz zu qualifizierende Maßnahme getroffen. Der Text der Satzung beginnt mit der „Erklärung zum Schutzgebiet“ (§ 1 GLB-S), nimmt bei der Beschreibung von „Geltungsbereich und Schutzgegenstand“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 GLB-S ausdrücklich „das zu sichernde Gebiet mit einer Fläche von etwa 1,9 ha“ in Bezug, konkretisiert das „Gebiet“ durch die Angabe der umfassten Flurstücke (§ 2 Abs. 2 GLB-S), beschreibt die „Abgrenzungen“ nach Grundstücksgrenzen und Straßenbezeichnungen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GLB-S) und verweist in § 2 Abs. 2 Satz 3 GLB-S ergänzend auf einen beigefügten Lageplan, in dem das „Gebiet“ mit einer schwarzen Strichlinie umrandet dargestellt ist. Auch die speziellen Verbotstatbestände in § 4 Abs. 2 GLB-S knüpfen inhaltlich und in dem allgemeinen Grundsatz (§ 4 Abs. 1 GLB-S) sogar terminologisch eindeutig an eine „nachhaltige Störung des gegenwärtigen Zustands im Schutzgebiet“ an. Gleiches gilt für die Beschreibung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wo vom „Zustand des Gebiets“ die Rede ist (§ 7 Abs. 1 GLB-S). Nach der Rechtsprechung können indes „Gebiete“ oder „Flächen“ als solche nicht als naturschutzrechtliches Objekt „geschützter Landschaftsbestandteil“ unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 1)

Wie jedoch die Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG verdeutlicht, kann die Abgrenzung nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise ein gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Insoweit wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass Objektschutz „vielfach ohne räumliche Ausdehnung nicht erreicht werden“ könne. (vgl. dazu das in dem Sinne hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des „Objekts“ extremste Beispiel für eine fast 12 ha große Fläche VGH München, Urteil vom 13.8.2002 – 9 N 98.3473 –, juris) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung, gegebenenfalls auch einer dort vorhandenen Bebauung, (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Maßgeblich ist, dass der geschützte Landschaftsbestandteil „als Naturgesamtheit lediglich ein Teil der Landschaft“ ist. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris, zu einem 9,42 ha großen „Schutzobjekt“, BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 –, BRS 57 Nr. 274, zum Ausgangsfall VGH München, Urteil vom 28.10.1994 – 9 N 87.03911 –, BayVBl. 1995, 242) Solange ein Landschaftsteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erkennbar ist, kann sich daher eine solche Schutzfestsetzung auch auf einen etwas größeren räumlichen Bereich beziehen. Das ist indes hier nicht der Fall.

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung kann nicht von einem gegenüber der Umgebung in der Örtlichkeit deutlich abgrenzbaren „Park“ mit eigener Vegetation und Tierwelt und damit von einem tauglichen Schutzobjekt ausgegangen werden. Erforderlich ist insoweit, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als „abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar“ ist. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das lässt sich hier nicht feststellen. Der Satzungsbereich umfasst einen vom Zuschnitt völlig unregelmäßigen Ausschnitt aus der ohnehin nur noch die östlich der Lilienstraße gelegene Teilfläche des früheren Röchlingparks, der so in der Örtlichkeit für den Betrachter nicht als „natürliches“ Einzelgebilde in Erscheinung tritt. Insbesondere stellt sich die verbliebene Fläche des ehemaligen Röchlingschen Parks, obschon weitgehend von einer Mauer und von bebauten Grundstücken umgeben, aufgrund zahlreicher baulicher Eingriffe, die mit Gebäuden und bauakzessorisch genutzten und entsprechend „künstlich“ gestalteten Freiflächen von den Rändern in sie hineinreichen und teilweise aus dem Geltungsbereich der GLB-Satzung ausgeklammert sind, nicht als objektartig in Erscheinung tretende Naturgesamtheit dar, wie das etwa bei einem Steinbruch, einem Friedhof oder auch bei einem nach wie vor als solcher in seiner Umgebung in Erscheinung tretenden Park der Fall sein kann. Das betrifft das villenartige Wohnhaus auf der Parzelle Nr. ...2/4 (die sog. „Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) nebst zugehörigem als Wiesen-/Rasenfläche angelegtem, östlich anschließendem Hausgarten auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34 und die 2001 errichteten beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33). Nimmt man die zum Trillerweg hin orientierte Bebauung nordöstlich der am Rand des Satzungsgebiets liegenden Parzellen Nr. ...52/8 und Nr. ...2/15 und südöstlich des Seitenastes der Straße Am Triller (Sackgasse) hinzu, so erscheint der die baufrei gebliebenen Restflächen dieses Teils des früheren Röchlingparks umfassende Satzungsbereich als völlig willkürlich geschnitten und tritt so jedenfalls in der Örtlichkeit nicht mehr als „Objekt“ in Erscheinung. Er ist daher nicht (mehr) im Sinne der genannten Rechtsprechung als abgegrenzter „Landschaftsbestandteil“ im Sinne §§ 29 BNatSchG, 39 SNG 2006 erkenn- und qualifizierbar. Bereits das rechtfertigt den Ausspruch der Unwirksamkeit der Satzung.

Von daher bedarf die von den Beteiligten unter Verweis auf jeweils mehrere von ihnen vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahmen fundamental unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die Feststellung der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit des geschützten Landschaftsbestandteils voraussetzen würde, keiner abschließenden Beantwortung.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltet darüber hinaus eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichen Übermaßverbots. Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340)

Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder -satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342) Durch gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen darf jedoch der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht ausgehöhlt werden. Dazu gehört die durch die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu seinem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, und durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis gekennzeichnete Privatnützigkeit des Eigentums. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126, DVBl. 2008, 332) Die die Eigentümerbefugnisse beschränkenden Regelungen erweisen sich als unter Verhältnismäßigkeitsaspekten unzumutbar und daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn dem Eigentümer nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über das Grundstück verbleibt, oder wenn die bisher ausgeübte Nutzung oder eine sich nach Lage der Dinge objektiv anbietende Nutzung ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.1.2000 – 6 BN 2.99 –, NVwZ-RR 2000, 339, und vom 18.7.1997 – 4 BN 5.97 –, NVwZ-RR 1998, 225, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568, VGH München, Urteil vom 2.5.2002 – 9 N 98.3627 –, juris,) Die Privatnützigkeit des Eigentums ist dann in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise aufgehoben, wenn dem Eigentümer über die formale Stellung hinaus keinerlei wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbleibt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 –, BRS 62 Nr. 214 = BauR 1999, 1158 (zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrecht)) und hierfür keine Kompensation vorgesehen wird. Insofern gelten die gleichen Grundsätze wie im Denkmalschutzrecht, wenn es um Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch Erhaltungs- oder Instandsetzungsforderungen aus Gründen des öffentlichen Allgemeininteresses geht. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.11.2008 – 2 A 269/08 –, SKZ 2009, 124 Leitsatz Nr. 34)

Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen der Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden, und in dem Zusammenhang auch nicht die so genannten Bauerwartungen hinsichtlich einer Umwandlung in Baugrundstücke durch künftige gemeindliche Bauleitplanung. (vgl. etwa VGH München, Urteile vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, und vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris,) Entsprechendes gilt für die rechtliche Sonderkonstellation des so genannten Außenbereichs im Innenbereich, der eine von Bebauung umgebene Fläche umschreibt, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB „geprägt“ wird. (vgl. hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Letzteres wurde von der Antragsgegnerin, die demgegenüber selbst jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) und damit von der grundsätzlichen Bebaubarkeit der entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen ist, entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen der Antragsteller sogar bereits Erschließungsbeiträge gefordert (und erhalten) hat, in jüngerer Vergangenheit wiederholt zu Unrecht in den Raum gestellt.

Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke im Satzungsbereich sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Das Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern an mehreren Seiten – wie erwähnt – erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem ausgedehnten „gepflegten“ Wohngarten umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die 2001 errichteten Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht vom Gesamteindruck her für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des Geländes.

Vor dem Hintergrund drängt sich im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen Art. 14 GG geradezu auf. Es handelt sich hier nicht mehr um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung durch den Ortsgesetzgeber. Geht man von der Zugehörigkeit der Grundstücke zur Ortslage und damit von einer ursprünglichen „Baulandqualität“ aus, so bleibt festzustellen, dass sich den Aufstellungsunterlagen für die Satzung diesbezüglich eine eigenständige Abwägung dieser Belange gar nicht entnehmen lässt. Die Begründung der Satzung vom 19.12.2005 behandelt allein naturschutzrechtliche Aspekte der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Hinsichtlich des von den Antragstellern eingewandten Entzugs von Baumöglichkeiten werden Entschädigungs- und Übernahmeansprüche (§ 14 SNG 2006) generell verneint. Die Antragsgegnerin sieht die Satzung vielmehr insoweit als rein „deklaratorisch“ an, da nach ihrer Ansicht die Baumöglichkeiten bereits durch den zeitlich früher erlassenen Bebauungsplan und die darin enthaltene Festsetzung einer „privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden seien. Entsprechend heißt es in der Vorlage für die Stadtratssitzung am 6.2.2007, in der die Satzung beschlossen worden ist, unter dem Stichwort „Kosten“ lapidar „keine“. Ausweislich der zugehörigen Abwägungsunterlagen hat sich die Antragsgegnerin wie in dem Bauleitplanverfahren die Auffassung zu eigen gemacht, dass die auf eine bauliche Nutzung des Geländes abzielenden Eigentümerinteressen in ihrer Wertigkeit erheblich gemindert seien, weil diese aufgrund zumindest des Verstreichens der sog. Sieben-Jahres-Frist im Sinne § 42 BauGB keine Entschädigungsansprüche (mehr) hätten. Was nach Baurecht nicht entschädigungspflichtig sei, könne das auch nach Naturschutzrecht nicht sein.

Auch dieser Schluss erscheint zumindest sehr zweifelhaft. Das bedarf hier aber keiner abschließenden Beurteilung. Nach dem durch die Änderung 2008 nicht berührten § 14 SNG 2006, der (ohne Ausgleich) unverhältnismäßige und damit verfassungsrechtlich unzulässige Eigentumsinhaltsbestimmungen zum Gegenstand hat, sind Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu entschädigen, wenn sie nicht aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums entschädigungslos zu dulden sind. Bei die Sozialbindung überschreitenden Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Grundstücks besteht ein Anspruch auf Entschädigung (§ 14 Abs. 2 SNG 2006). Beim Ausschluss künftiger zumutbarer wirtschaftlicher Nutzbarkeit kann der Eigentümer stattdessen sogar die Übernahme und bei nicht zu erzielender Einigung die Durchführung des Enteignungsverfahrens verlangen (§ 14 Abs. 3 SNG 2006). Diese Ansprüche werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern ihre Berechtigung, die Grundstücke zu bebauen, „schrittweise“ gestaffelt durch zwei in die gleiche Richtung zielende und sich inhaltlich ergänzende Satzungen entzogen hat. Die Privatnützigkeit des Eigentums wird hier letztlich zur Durchsetzung öffentlicher Erhaltungsinteressen und Gemeinwohlbelange hinsichtlich des Status quo in vollem Umfang aufgehoben. Von einer zumutbaren wirtschaftlichen privaten Nutzungsmöglichkeit für die Eigentümer in Zukunft kann keine Rede mehr sein.

Im Ergebnis sind den Antragstellern in § 4 GLB-S sämtliche privaten Nutzungsmöglichkeiten weitestgehend entzogen. Übrig bleiben lediglich Verpflichtungen zum Erhalt der Denkmäler (§ 7 SDschG) und zur Pflege und Bewahrung von Fauna und Flora auf der bisher baufrei gebliebenen Restfläche des ehemaligen Parkgeländes (Röchlingpark), verbunden mit Verkehrssicherungspflichten und den dadurch entstehenden Kosten und Abgabenlasten. Im Ergebnis verbleibt den Antragstellern das Eigentum als formelle Hülle, der keinerlei Berechtigungen (mehr) gegenüber stehen. Von daher ist es rein theoretisch, wenn die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren die Auffassung vertritt, dass selbst für den Fall, dass man die Herabsetzung der Wertigkeit der Eigentümerinteressen aufgrund fehlender Entschädigungsansprüche nach Planungsschadensrecht (§ 42 BauGB) nicht nachvollziehen wollte, des ungeachtet von einer Höherwertigkeit der naturschutzrechtlichen Belange auszugehen sei. Diese Erwägung lag der Satzung nicht zugrunde.

Sollten den Antragstellern keine Ansprüche auf Entschädigung nach dem Planungsschadensrecht zustehen, so würde das entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht dazu führen, dass deswegen die Wertigkeit ihrer Belange als Eigentümer in der Abwägung herabgemindert wäre. Im Gegenteil hätte die Antragsgegnerin in dieser Situation ein gesteigertes Augenmerk darauf zu richten gehabt, ob es mit Blick auf die verfolgten naturschutzrechtlichen Ziele noch verhältnismäßig wäre, den Antragstellern bisherige Baumöglichkeiten „ersatzlos“ zu entziehen. Insoweit wird ergänzend auf das Urteil des Senats in der einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan betreffenden Parallelsache verwiesen.

Die im vorliegenden Verfahren streitige GLB-Satzung führt sowohl bei einer Zusammenschau mit dem Bebauungsplan als auch – da sie selbst die Errichtung baulicher Anlagen untersagt und die bereits angesprochenen weiter reichenden Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse enthält – für sich gesehen zu einer Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller, die nach der unzweifelhaft in den Planungsunterlagen zum Ausdruck gebrachten Absicht für die Antragsgegnerin „zum Nulltarif“, das heißt kostenneutral und explizit nur so bewerkstelligt werden soll. Daraus wird ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die von ihr als „herausragend“ eingestuften Belange durchgreifen zu lassen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Andernfalls sollten die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Diese den Erlass der Satzung entscheidend tragende Intention ist schon vom Ansatz her mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nicht zu vereinbaren.

Soweit in den Abwägungsmaterialien auf den § 6 GLB-S und die dort in den Satzungsinhalt aufgenommene klassische Härteklausel verwiesen wird, ändert das im Ergebnis nichts. Ein Fall einer „nicht beabsichtigten“ Härte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) GLB-S wird schon tatbestandlich in aller Regel nicht vorliegen, weil die genannten Einschränkungen nach der Norm und der Begründung vom Normgeber „beabsichtigt“ sind und sogar die Hauptmotivation für den Erlass der Satzung bildeten. Diese war demgemäß auch von daher für unwirksam zu erklären.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des 1. Senats vom 12.3.2008 – 1 C 479/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel. Dass die Antragsgegnerin meint, den Antragstellern sei die Bebauungsmöglichkeit hinsichtlich ihrer Grundstücke bereits durch den im Jahre 2006 erlassenen gleichnamigen Bebauungsplan beziehungsweise die darin enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen ist dieser Bebauungsplan selbst Gegenstand eines nicht abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens der Antragsteller. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Zum anderen gehen die erwähnten Verbote in § 4 GLB-S weit über die Ausschlusswirkung des Bebauungsplans hinaus. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans ergäbe sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit daher eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung.

B.

1. Die nach Inkrafttreten des Verwaltungsstrukturreformgesetzes (VSRG) (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) zum 1.1.2008 (Art. 14 Abs. 1VSRG), das weit reichende Veränderungen der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts bestimmt (vgl. § 47 Abs. 2 SNG 2008), durch die Antragsgegnerin vorgenommenen „Anpassungen“ der Satzung sind rechtlich nicht bedeutsam. Wie bereits der Text der Veröffentlichung (vgl. die Veröffentlichung der „Neufassung“ im Amtsblatt des Saarlandes 2008, 311-313) nahelegte, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass eine (erneute) Befassung des Stadtrats der Antragsgegnerin mit der Angelegenheit nicht erfolgt ist. Da Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach dem saarländischen Kommunalverfassungsrecht zu den vorbehaltenen Aufgaben des Gemeinderats gehören (§ 35 Nr. 12 KSVG) und eine solche „Redaktionsbefugnis“ der Verwaltung damit nicht in Einklang zu bringen ist, sind die „Anpassungen“ rechtlich für das vorliegende Verfahren bedeutungslos. Schon daraus ergibt sich die im Tenor festgestellte Unwirksamkeit der Fassung der Satzung aus dem Jahre 2008. Sogar eine inhaltliche Änderung stellt insoweit im Übrigen die Änderung des Zeitraums für die besonderen Verbote mit Blick auf Brutzeiten (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2007/2008) dar. Dieser wurde in der „Anpassung“ (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2008) auf den bereits bei Erlass der Satzung im Jahre 2007 nach § 32 Abs. 3 SNG 2006 maßgebenden Zeitraum vom 1.3. bis 15.9. zurückgeführt. Der maßgebliche „unangepasste“ § 5 Abs. 2 GLB-S 2007 nannte insoweit den längeren Zeitraum (Brutschutz) des § 24 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993.

Maßgeblicher Beurteilungsgegenstand für das Normenkontrollverfahren bleibt die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 2007. Die durch Art. 10 Nr. 15 desVSRG vorgenommene Veränderung des § 39 SNG hatte keinen Einfluss auf die Wirksamkeit zuvor erlassener Normen des Ortsrechts. Etwas anderes würde nur gelten, wenn entweder durch eine höherrangige Norm, hier also formelles Landesrecht, oder durch einen gleichrangigen späteren Rechtssetzungsakt speziell der nach Änderung von Zuständigkeiten regelungsbefugten Stelle, ein ausdrückliches Außerkrafttreten der Satzung (2007) bestimmt worden wäre. Für beides gibt es keine Anhaltspunkte.

2. Das wirksame Zustandekommen der Satzung (GLB-S) im Jahre 2007 unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nachdem das ursprünglich auf den Erlass einer Rechtsverordnung zielende Normsetzungsverfahren wegen der Verweigerung der notwendigen Zustimmung der Obersten Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993) im Juli 2006 „fehlgeschlagen“ war, hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 28.11.2006 beschlossen, ein neues Verfahren, nunmehr mit dem Ziel des Erlasses einer entsprechenden Satzung im Sinne des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 39 Abs. 4 SNG 2006, „einzuleiten“. Diesem wurden, wie der einleitende Hinweis in der Bekanntmachung über die erneute Offenlegung Anfang Dezember 2006 auf den § 39 Abs. 4 SNG 2006 belegt, die Verfahrensvorschriften des seit 2.6.2006 in Kraft befindlichen SNG 2006 zugrunde gelegt. Daran ist die Norm in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu messen.

Der § 39 Abs. 4 SNG 2006 selbst enthielt in seinem Satz 3 nur das vorliegend mit Blick auf die damalige entsprechende Funktion der Antragsgegnerin ins Leere gehende Abstimmungsgebot mit der Unteren Naturschutzbehörde und das Erfordernis der Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde. Sie wurde mit Bescheid vom 16.2.2007 erteilt. Die Verweisung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SNG 2006 auf die danach entsprechend anzuwendenden „Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3“ ging ersichtlich „ins Leere“. Die Vorschriften über eine Offenlegung und die Trägerbeteiligung in § 20 Abs. 3 SNG 2006, der übrigens in dem neuen § 39 Abs. 1 SNG 2008 ausdrücklich in Bezug genommen wird, waren somit damals nicht anzuwenden. Demgemäß galt auch nicht die Fristenregelung für die Dauer der Auslegung (1 Monat), die hier nicht eingehalten wurde. Da der allgemeinen Bestimmung für den Erlass kommunaler Satzungen in § 12 KSVG keine Pflicht zur Offenlage und daher auch keine Frist zu entnehmen ist, lässt sich im konkreten Fall allenfalls aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) beziehungsweise aus dem daraus abgeleiteten Gebot „gerechter“ Abwägung eine Informationspflicht mit Stellungnahmemöglichkeit für die von solchen Satzungen betroffenen Eigentümer herleiten. Diesen verfassungsrechtlichen Mindesterfordernissen wurde durch die Offenlage im Dezember 2006/Januar 2007 genügt. Die Antragsteller haben damals auch unter Verweis auf ihre frühere Stellungnahme vom 21.4.2006 erneut Einwendungen erhoben.

3. Was die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu sehende inhaltliche Bestimmtheit anbelangt, war die maßgebliche Bekanntmachung der Norm vom Wortlaut her zwar nicht eindeutig. In der Überschrift ist einleitend von einer „ Verordnung für den geschützten Landschaftsbestandteil…“ die Rede, was wohl ein textliches Relikt aus dem ursprünglichen Aufstellungsverfahren nach dem SNG 1993 ist. Der nachfolgende Text der Veröffentlichung macht aber hinreichend deutlich, dass es sich um eine am 6.2.2007 vom Stadtrat beschlossene „Satzung“ handelt. Soweit in der Überschrift zur Satzung aber dann der 26.2.2007 als Erlassdatum angegeben wird, handelt es sich um ein entsprechend dem der Regelung in § 42 SVwVfG zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken jederzeit zu berichtigendes Schreibversehen, das nicht zur Unwirksamkeit der Satzung führt.

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in der in der Bekanntmachung vorab abgedruckten Karte zweifelsfrei und vollständig erkennbar (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46 Leits. Nr. 24) dargestellt und in der zur Konkretisierung des Schutzgebiets in § 2 Abs. 2 Satz 1 GLB-S enthaltenen Aufzählung der betroffenen Grundstücksparzellen zutreffend textlich beschrieben.

4. Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) „Am Triller“ in Alt-A-Stadt hält indes einer inhaltlichen Kontrolle am Maßstab höherrangigen Rechts nicht stand. Das betrifft zum einen die von den Beteiligten unterschiedlich beantwortete Frage eines Vorliegens der naturschutzrechtlichen Anforderungen für die konkrete Unterschutzstellung (b.). Darüber hinaus wurden bei Erlass der Satzung die Grenzen des für alle staatlichen „Planungen“ unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geltenden Anforderungen des Übermaßverbots nicht beachtet (c.).

a. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann indes nicht bereits von einer Missachtung von Zielfestlegungen der Teilabschnitte Umwelt und Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004 und LEP Siedlung 2006 (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) ), ausgegangen werden. Ernsthaft kann das nach dem Satzungsgegenstand ohnehin nur hinsichtlich des LEP Siedlung 2006 in Erwägung gezogen werden. Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen seien. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt 2.3.1 des LEP Siedlung 2006 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele und Grundsätze für die Raumkategorien“ unter Punkt 2.3.2 ohnehin nur teilweise um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass dies vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die unmittelbar anschließende Formulierung von „Festlegungen für die Siedlungsstruktur in allen Raumkategorien“ (Punkt 2.3.2 LEP Siedlung 2006). Danach sind unter anderem ökologisch bedeutsame Teile von Freiräumen vor Beeinträchtigungen zu schützen, in ökologisch wirksamen Zusammenhängen zu erhalten und in ihrer Funktionsfähigkeit zu stärken (<22>/Z) sowie exponierte Hänge, Horizontlinien bildende Höhenzüge und siedlungsklimatisch ausgleichend wirkende Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete einschließlich der entsprechenden Abflussbahnen von Bebauung freizuhalten (<22>G).

b. Die Satzung entspricht jedoch nicht den speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006). Zwar sind die in der Satzung der Antragsgegnerin aufgeführten Schutzzwecke (§ 3 GLB-S) von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG39 Abs. 4 SNG 2006) gedeckt. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne des in § 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006 ohne Einschränkungen oder Ergänzungen in Bezug genommenen § 29 BNatSchG beziehungsweise – da es sich dabei um eine nicht unmittelbar geltende Rahmenvorschrift handelt – nach § 39 SNG 2006 selbst ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals (§§ 28 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008), indes grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen, speziell des innerörtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden, die den Naturschutzbehörden die Möglichkeit einräumen, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 21)

Der Umstand, dass sich auf der Fläche im Umfeld der früheren Röchlingvilla ursprünglich ein in der Form eines Gartens „künstlich“ angelegter Park befand, schließt die Einordnung als Bestandteil der „Landschaft“ im Verständnis der §§ 29 Abs. 1 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006 und damit die Unterschutzstellung nach diesen Vorschriften noch nicht aus. „Landschaftsbestandteile“ in diesem Sinne müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente oder ehemalige Abbaubereiche ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert worden sind und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre – anders als etwa ein auch ausgedehnter Hausgarten – nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Gerade unter dem letztgenannten Aspekt bestehen hier indes bereits mit Blick auf den ausgedehnten Hausgarten der „Villa Töpfer“ erhebliche Bedenken gegen die Unterschutzstellung.

Mit dem Schutzinstrument des geschützten Landschaftsbestandteils können Einzelgebilde der Natur individuell oder – etwa durch gemeindliche Baumschutzsatzungen – pauschal in einem Gebiet wegen ihrer Bedeutung als Einzelgebilde oder als Typus für Natur und Landschaft und die damit verbundenen ökologischen und sozialen Belange unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 – NVwZ 1997, 173; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 – 3 K 1315/91 –, NVwZ-RR 1994, 574 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien des Bundes und OVG Koblenz, Urteil vom 17.12.1986, NuR 1988, 91, wonach die Anerkennung eines 12 ha großen „Feldkegels“ aus denselben Gründen abgelehnt worden ist) „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Hier wurde mit dem Erlass der Satzung (GLB-S) in Wahrheit eine als Flächenschutz zu qualifizierende Maßnahme getroffen. Der Text der Satzung beginnt mit der „Erklärung zum Schutzgebiet“ (§ 1 GLB-S), nimmt bei der Beschreibung von „Geltungsbereich und Schutzgegenstand“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 GLB-S ausdrücklich „das zu sichernde Gebiet mit einer Fläche von etwa 1,9 ha“ in Bezug, konkretisiert das „Gebiet“ durch die Angabe der umfassten Flurstücke (§ 2 Abs. 2 GLB-S), beschreibt die „Abgrenzungen“ nach Grundstücksgrenzen und Straßenbezeichnungen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GLB-S) und verweist in § 2 Abs. 2 Satz 3 GLB-S ergänzend auf einen beigefügten Lageplan, in dem das „Gebiet“ mit einer schwarzen Strichlinie umrandet dargestellt ist. Auch die speziellen Verbotstatbestände in § 4 Abs. 2 GLB-S knüpfen inhaltlich und in dem allgemeinen Grundsatz (§ 4 Abs. 1 GLB-S) sogar terminologisch eindeutig an eine „nachhaltige Störung des gegenwärtigen Zustands im Schutzgebiet“ an. Gleiches gilt für die Beschreibung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wo vom „Zustand des Gebiets“ die Rede ist (§ 7 Abs. 1 GLB-S). Nach der Rechtsprechung können indes „Gebiete“ oder „Flächen“ als solche nicht als naturschutzrechtliches Objekt „geschützter Landschaftsbestandteil“ unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 1)

Wie jedoch die Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG verdeutlicht, kann die Abgrenzung nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise ein gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Insoweit wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass Objektschutz „vielfach ohne räumliche Ausdehnung nicht erreicht werden“ könne. (vgl. dazu das in dem Sinne hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des „Objekts“ extremste Beispiel für eine fast 12 ha große Fläche VGH München, Urteil vom 13.8.2002 – 9 N 98.3473 –, juris) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung, gegebenenfalls auch einer dort vorhandenen Bebauung, (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Maßgeblich ist, dass der geschützte Landschaftsbestandteil „als Naturgesamtheit lediglich ein Teil der Landschaft“ ist. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris, zu einem 9,42 ha großen „Schutzobjekt“, BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 –, BRS 57 Nr. 274, zum Ausgangsfall VGH München, Urteil vom 28.10.1994 – 9 N 87.03911 –, BayVBl. 1995, 242) Solange ein Landschaftsteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erkennbar ist, kann sich daher eine solche Schutzfestsetzung auch auf einen etwas größeren räumlichen Bereich beziehen. Das ist indes hier nicht der Fall.

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung kann nicht von einem gegenüber der Umgebung in der Örtlichkeit deutlich abgrenzbaren „Park“ mit eigener Vegetation und Tierwelt und damit von einem tauglichen Schutzobjekt ausgegangen werden. Erforderlich ist insoweit, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als „abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar“ ist. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das lässt sich hier nicht feststellen. Der Satzungsbereich umfasst einen vom Zuschnitt völlig unregelmäßigen Ausschnitt aus der ohnehin nur noch die östlich der Lilienstraße gelegene Teilfläche des früheren Röchlingparks, der so in der Örtlichkeit für den Betrachter nicht als „natürliches“ Einzelgebilde in Erscheinung tritt. Insbesondere stellt sich die verbliebene Fläche des ehemaligen Röchlingschen Parks, obschon weitgehend von einer Mauer und von bebauten Grundstücken umgeben, aufgrund zahlreicher baulicher Eingriffe, die mit Gebäuden und bauakzessorisch genutzten und entsprechend „künstlich“ gestalteten Freiflächen von den Rändern in sie hineinreichen und teilweise aus dem Geltungsbereich der GLB-Satzung ausgeklammert sind, nicht als objektartig in Erscheinung tretende Naturgesamtheit dar, wie das etwa bei einem Steinbruch, einem Friedhof oder auch bei einem nach wie vor als solcher in seiner Umgebung in Erscheinung tretenden Park der Fall sein kann. Das betrifft das villenartige Wohnhaus auf der Parzelle Nr. ...2/4 (die sog. „Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) nebst zugehörigem als Wiesen-/Rasenfläche angelegtem, östlich anschließendem Hausgarten auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34 und die 2001 errichteten beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33). Nimmt man die zum Trillerweg hin orientierte Bebauung nordöstlich der am Rand des Satzungsgebiets liegenden Parzellen Nr. ...52/8 und Nr. ...2/15 und südöstlich des Seitenastes der Straße Am Triller (Sackgasse) hinzu, so erscheint der die baufrei gebliebenen Restflächen dieses Teils des früheren Röchlingparks umfassende Satzungsbereich als völlig willkürlich geschnitten und tritt so jedenfalls in der Örtlichkeit nicht mehr als „Objekt“ in Erscheinung. Er ist daher nicht (mehr) im Sinne der genannten Rechtsprechung als abgegrenzter „Landschaftsbestandteil“ im Sinne §§ 29 BNatSchG, 39 SNG 2006 erkenn- und qualifizierbar. Bereits das rechtfertigt den Ausspruch der Unwirksamkeit der Satzung.

Von daher bedarf die von den Beteiligten unter Verweis auf jeweils mehrere von ihnen vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahmen fundamental unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die Feststellung der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit des geschützten Landschaftsbestandteils voraussetzen würde, keiner abschließenden Beantwortung.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltet darüber hinaus eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichen Übermaßverbots. Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340)

Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder -satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342) Durch gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen darf jedoch der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht ausgehöhlt werden. Dazu gehört die durch die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu seinem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, und durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis gekennzeichnete Privatnützigkeit des Eigentums. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126, DVBl. 2008, 332) Die die Eigentümerbefugnisse beschränkenden Regelungen erweisen sich als unter Verhältnismäßigkeitsaspekten unzumutbar und daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn dem Eigentümer nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über das Grundstück verbleibt, oder wenn die bisher ausgeübte Nutzung oder eine sich nach Lage der Dinge objektiv anbietende Nutzung ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.1.2000 – 6 BN 2.99 –, NVwZ-RR 2000, 339, und vom 18.7.1997 – 4 BN 5.97 –, NVwZ-RR 1998, 225, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568, VGH München, Urteil vom 2.5.2002 – 9 N 98.3627 –, juris,) Die Privatnützigkeit des Eigentums ist dann in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise aufgehoben, wenn dem Eigentümer über die formale Stellung hinaus keinerlei wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbleibt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 –, BRS 62 Nr. 214 = BauR 1999, 1158 (zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrecht)) und hierfür keine Kompensation vorgesehen wird. Insofern gelten die gleichen Grundsätze wie im Denkmalschutzrecht, wenn es um Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch Erhaltungs- oder Instandsetzungsforderungen aus Gründen des öffentlichen Allgemeininteresses geht. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.11.2008 – 2 A 269/08 –, SKZ 2009, 124 Leitsatz Nr. 34)

Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen der Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden, und in dem Zusammenhang auch nicht die so genannten Bauerwartungen hinsichtlich einer Umwandlung in Baugrundstücke durch künftige gemeindliche Bauleitplanung. (vgl. etwa VGH München, Urteile vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, und vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris,) Entsprechendes gilt für die rechtliche Sonderkonstellation des so genannten Außenbereichs im Innenbereich, der eine von Bebauung umgebene Fläche umschreibt, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB „geprägt“ wird. (vgl. hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Letzteres wurde von der Antragsgegnerin, die demgegenüber selbst jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) und damit von der grundsätzlichen Bebaubarkeit der entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen ist, entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen der Antragsteller sogar bereits Erschließungsbeiträge gefordert (und erhalten) hat, in jüngerer Vergangenheit wiederholt zu Unrecht in den Raum gestellt.

Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke im Satzungsbereich sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Das Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern an mehreren Seiten – wie erwähnt – erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem ausgedehnten „gepflegten“ Wohngarten umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die 2001 errichteten Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht vom Gesamteindruck her für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des Geländes.

Vor dem Hintergrund drängt sich im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen Art. 14 GG geradezu auf. Es handelt sich hier nicht mehr um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung durch den Ortsgesetzgeber. Geht man von der Zugehörigkeit der Grundstücke zur Ortslage und damit von einer ursprünglichen „Baulandqualität“ aus, so bleibt festzustellen, dass sich den Aufstellungsunterlagen für die Satzung diesbezüglich eine eigenständige Abwägung dieser Belange gar nicht entnehmen lässt. Die Begründung der Satzung vom 19.12.2005 behandelt allein naturschutzrechtliche Aspekte der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Hinsichtlich des von den Antragstellern eingewandten Entzugs von Baumöglichkeiten werden Entschädigungs- und Übernahmeansprüche (§ 14 SNG 2006) generell verneint. Die Antragsgegnerin sieht die Satzung vielmehr insoweit als rein „deklaratorisch“ an, da nach ihrer Ansicht die Baumöglichkeiten bereits durch den zeitlich früher erlassenen Bebauungsplan und die darin enthaltene Festsetzung einer „privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden seien. Entsprechend heißt es in der Vorlage für die Stadtratssitzung am 6.2.2007, in der die Satzung beschlossen worden ist, unter dem Stichwort „Kosten“ lapidar „keine“. Ausweislich der zugehörigen Abwägungsunterlagen hat sich die Antragsgegnerin wie in dem Bauleitplanverfahren die Auffassung zu eigen gemacht, dass die auf eine bauliche Nutzung des Geländes abzielenden Eigentümerinteressen in ihrer Wertigkeit erheblich gemindert seien, weil diese aufgrund zumindest des Verstreichens der sog. Sieben-Jahres-Frist im Sinne § 42 BauGB keine Entschädigungsansprüche (mehr) hätten. Was nach Baurecht nicht entschädigungspflichtig sei, könne das auch nach Naturschutzrecht nicht sein.

Auch dieser Schluss erscheint zumindest sehr zweifelhaft. Das bedarf hier aber keiner abschließenden Beurteilung. Nach dem durch die Änderung 2008 nicht berührten § 14 SNG 2006, der (ohne Ausgleich) unverhältnismäßige und damit verfassungsrechtlich unzulässige Eigentumsinhaltsbestimmungen zum Gegenstand hat, sind Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu entschädigen, wenn sie nicht aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums entschädigungslos zu dulden sind. Bei die Sozialbindung überschreitenden Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Grundstücks besteht ein Anspruch auf Entschädigung (§ 14 Abs. 2 SNG 2006). Beim Ausschluss künftiger zumutbarer wirtschaftlicher Nutzbarkeit kann der Eigentümer stattdessen sogar die Übernahme und bei nicht zu erzielender Einigung die Durchführung des Enteignungsverfahrens verlangen (§ 14 Abs. 3 SNG 2006). Diese Ansprüche werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern ihre Berechtigung, die Grundstücke zu bebauen, „schrittweise“ gestaffelt durch zwei in die gleiche Richtung zielende und sich inhaltlich ergänzende Satzungen entzogen hat. Die Privatnützigkeit des Eigentums wird hier letztlich zur Durchsetzung öffentlicher Erhaltungsinteressen und Gemeinwohlbelange hinsichtlich des Status quo in vollem Umfang aufgehoben. Von einer zumutbaren wirtschaftlichen privaten Nutzungsmöglichkeit für die Eigentümer in Zukunft kann keine Rede mehr sein.

Im Ergebnis sind den Antragstellern in § 4 GLB-S sämtliche privaten Nutzungsmöglichkeiten weitestgehend entzogen. Übrig bleiben lediglich Verpflichtungen zum Erhalt der Denkmäler (§ 7 SDschG) und zur Pflege und Bewahrung von Fauna und Flora auf der bisher baufrei gebliebenen Restfläche des ehemaligen Parkgeländes (Röchlingpark), verbunden mit Verkehrssicherungspflichten und den dadurch entstehenden Kosten und Abgabenlasten. Im Ergebnis verbleibt den Antragstellern das Eigentum als formelle Hülle, der keinerlei Berechtigungen (mehr) gegenüber stehen. Von daher ist es rein theoretisch, wenn die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren die Auffassung vertritt, dass selbst für den Fall, dass man die Herabsetzung der Wertigkeit der Eigentümerinteressen aufgrund fehlender Entschädigungsansprüche nach Planungsschadensrecht (§ 42 BauGB) nicht nachvollziehen wollte, des ungeachtet von einer Höherwertigkeit der naturschutzrechtlichen Belange auszugehen sei. Diese Erwägung lag der Satzung nicht zugrunde.

Sollten den Antragstellern keine Ansprüche auf Entschädigung nach dem Planungsschadensrecht zustehen, so würde das entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht dazu führen, dass deswegen die Wertigkeit ihrer Belange als Eigentümer in der Abwägung herabgemindert wäre. Im Gegenteil hätte die Antragsgegnerin in dieser Situation ein gesteigertes Augenmerk darauf zu richten gehabt, ob es mit Blick auf die verfolgten naturschutzrechtlichen Ziele noch verhältnismäßig wäre, den Antragstellern bisherige Baumöglichkeiten „ersatzlos“ zu entziehen. Insoweit wird ergänzend auf das Urteil des Senats in der einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan betreffenden Parallelsache verwiesen.

Die im vorliegenden Verfahren streitige GLB-Satzung führt sowohl bei einer Zusammenschau mit dem Bebauungsplan als auch – da sie selbst die Errichtung baulicher Anlagen untersagt und die bereits angesprochenen weiter reichenden Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse enthält – für sich gesehen zu einer Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller, die nach der unzweifelhaft in den Planungsunterlagen zum Ausdruck gebrachten Absicht für die Antragsgegnerin „zum Nulltarif“, das heißt kostenneutral und explizit nur so bewerkstelligt werden soll. Daraus wird ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die von ihr als „herausragend“ eingestuften Belange durchgreifen zu lassen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Andernfalls sollten die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Diese den Erlass der Satzung entscheidend tragende Intention ist schon vom Ansatz her mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nicht zu vereinbaren.

Soweit in den Abwägungsmaterialien auf den § 6 GLB-S und die dort in den Satzungsinhalt aufgenommene klassische Härteklausel verwiesen wird, ändert das im Ergebnis nichts. Ein Fall einer „nicht beabsichtigten“ Härte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) GLB-S wird schon tatbestandlich in aller Regel nicht vorliegen, weil die genannten Einschränkungen nach der Norm und der Begründung vom Normgeber „beabsichtigt“ sind und sogar die Hauptmotivation für den Erlass der Satzung bildeten. Diese war demgemäß auch von daher für unwirksam zu erklären.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des 1. Senats vom 12.3.2008 – 1 C 479/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken

1.
der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung,
2.
der Bundespolizei,
3.
des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege,
4.
der See- oder Binnenschifffahrt,
5.
der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
6.
des Schutzes vor Überflutung durch Hochwasser oder
7.
der Telekommunikation
dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks, der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlage mehr befindet. Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so kann die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellungsentscheidung ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung. Mit der Freistellungsentscheidung endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit.

(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde

1.
die oberste Landesplanungsbehörde über den Eingang des Antrags auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken zu informieren und
2.
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffenen Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern sowie den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich im Internet zu veröffentlichen; die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme soll drei Monate nicht überschreiten.

(3) Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu unterrichten.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen.

(2) Abweichend von § 28p Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann die Künstlersozialkasse selbst prüfen, ob Arbeitgeber ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Die Künstlersozialkasse erlässt insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Der für die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger ist möglichst frühzeitig über die beabsichtigte Durchführung einer Prüfung und ihren Beginn zu informieren. Die Information erfolgt in der Regel mindestens zehn Wochen vor Beginn der Prüfung.

(3) Bei der Künstlersozialkasse wird eine Prüfgruppe eingerichtet, die branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen durchführt. Sie unterstützt die Prüfung bei den Arbeitgebern, indem sie insbesondere

1.
die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung in Fragen der Künstlersozialabgabe berät und an ihrer Fort- und Weiterbildung im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe mitwirkt;
2.
Informationen aus den Arbeitgeberprüfungen zusammenführt und sie für die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung aufbereitet, einschließlich der Erarbeitung von Beispielen für die Prüfpraxis;
3.
spezifische Hinweise zum Prüfverfahren in einzelnen Branchen oder für typische Gruppen von Unternehmen erarbeitet;
4.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellt, dass den Prüferinnen und Prüfern spätestens am Tag der Prüfung alle zweckdienlichen Hinweise für die Durchführung der Prüfung zur Verfügung stehen (Prüfhilfe) und
5.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung die Kriterien für die Auswahl des Prüfkontingentes nach § 28p Absatz 1b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weiterentwickelt.

(4) Die Träger der Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse arbeiten bei der Prüfung der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bei den Arbeitgebern eng zusammen und stimmen sich laufend ab. Dazu wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingerichtet, die mindestens halbjährlich tagt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gehört der Arbeitsgruppe als beratendes Mitglied an.

(5) Entstehen durch die Überwachung der Künstlersozialabgabe Barauslagen, so können sie dem zur Abgabe Verpflichteten auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch Rechtsverordnung Überwachungsvorschriften.

Tenor

Die am 25.11.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ (GLB 5.08.02) in A-Stadt–B ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Antragsgegnerin für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ auf dem Gelände eines ehemaligen Sandsteinbruchs. Das Gebiet liegt in einem östlichen Seitental der Saar südlich der Ortslage von A-Stadt-B. Die Antragsteller sind Eigentümer der vom Geltungsbereich der Satzung erfassten Parzellen Nr. 29/1, Nr. 30/2 und Nr. 33/3 in der Flur 9 der Gemarkung B. Diese liegen im unmittelbaren rückseitigen Anschluss an ihr Wohnhausgrundstück (Parzellen Nr. 23/13 und Nr. 24/5, Anwesen A-Straße) und die ebenfalls in ihrem Eigentum stehende, als Pferdekoppel benutzte Parzelle Nr. 1/18.

Nachdem der maßgebliche Bereich seit den 1990er Jahren im Zusammenhang mit der Erstellung eines Landschaftsplans mehrfach naturschutzfachlich untersucht und bewertet worden war, setzte die damals noch bei der Antragsgegnerin angesiedelte Untere Naturschutzbehörde (Amt für Energie und Umwelt) im März 2005 die städtischen Gremien unter Vorlage eines entsprechenden Verordnungsentwurfs von der beabsichtigten Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils und der damals noch vorgesehenen Festsetzung eines diesen umgreifenden Landschaftsschutzgebiets in Kenntnis. Der aus Verordnungstext und Karte bestehende Entwurf wurde ebenfalls im März 2005 zur Einsichtnahme offen gelegt. (vgl. dazu die Amtliche Bekanntmachung vom 9.3.2005 im Saarbrücker Wochenspiegel vom 16.3.2005, wonach die Offenlage vom 29.3. bis 22.4.2005 erfolgt ist, Blätter 242/243 der Aufstellungsunterlagen) Zusätzlich wurde den betroffenen Grundeigentümern durch gesonderte Anschreiben Gelegenheit gegeben, Anregungen und Einwendungen vorzubringen. (vgl. die Anschreiben der UNB vom 14.3.2005, Blätter 240/241 der Aufstellungsunterlagen) In der Folge gingen zahlreiche Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern ein, die sich ganz überwiegend gegen die geplante Ausweisung wandten.

Nachdem die Antragstellerin schon Anfang März 2005 „Widerspruch gegen dieses Vorhaben“ eingelegt hatte (vgl. das Schreiben der Antragstellerin vom 8.3.2005, Blatt 185 der Aufstellungsunterlagen) und von der Antragsgegnerin zu einer Konkretisierung aufgefordert worden war, erhoben die Antragsteller im April 2005 Einwendungen gegen die vorgesehene Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils und des Landschaftsschutzgebiets. (vgl. das Einwendungsschreiben der Antragsteller vom 14.4.2005, Blätter 168 ff. der Aufstellungsunterlagen) Sie machten geltend, auf ihrem Grundstück existiere kein Sandsteinbruch mehr. Dieser sei ihres Wissens bereits 1940 eingestellt und in den 1960/1970er Jahren mit Bauaushub verfüllt worden. Seither werde das Gelände als Pferdekoppel genutzt. Pferde würden auf den Grundstücken seit über 100 Jahren gehalten, seit mehr als 20 Jahren von ihnen selbst. Die Tiere befänden sich ganzjährig auf der Koppel und nähmen keine Rücksicht auf schützenswerte Pflanzen, die sie – die Antragsteller – in dem Bereich auch noch nicht „gesichtet“ hätten. Auslauf und Koppel seien „total vertreten“; es wachse kein Gras mehr. Der größte Teil der freigelegten „Felswand“ liege auf der nördlich gelegenen Parzelle Nr. 420/34 (heute: Parzelle Nr. 34/1). Die Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils und die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebiets bedeuteten eine Wertminderung ihrer Grundstücke. Ein späterer Anbau durch sie oder eines ihrer drei Kinder werde unmöglich. Die Antragsteller verwiesen weiter auf eine aus ihrer Sicht ungleich bessere Behandlung des Nachbargrundstücks Nr. 23/20 und machten Alternativvorschläge für eine Festlegung von Schutzbereichen.

In seiner Sitzung vom 25.11.2008 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ in der „Gemeinde B“ (im Folgenden: GLB-S), die am 17. und 18.12.2008 unter Hinweis auf ihr gleichzeitiges Inkrafttreten mit Satzungstext und einer den in § 2 Abs. 1 GLB-S unter Nennung der betroffenen Parzellen textlich beschriebenen Geltungsbereich ausweisenden Karte (Maßstab 1: 2500) bekannt gemacht wurde. (vgl. das Amtsblatt des Saarlandes vom 18.12.2008, Seiten 2165 bis 2168) Nach der Beschreibung des Schutzzwecks in § 3 GLB-S dient die Satzung der Sicherung, Erhaltung und Entwicklung von Aufschlüssen eines ehemaligen Sandsteinbruchs mit freiliegendem oberem Bundsandstein und teilweise Muschelkalk-Formationen, denen danach eine „besondere Bedeutung hinsichtlich des Arten- und Biotopschutzes“ zukommt, und der zugehörigen Hangwasseraustritte und Terrassen mit kleinen Wasserfällen (Satz 1). Als besonders schützenswert wird ein „Schluchtwald mit vielfältiger Farn- und Moosflora sowie weiteren für diese Pflanzengesellschaften typischen Arten“ bezeichnet (Satz 2). Die Aufschlüsse und der Schluchtwald trügen durch „Eigenart und Schönheit“ zur Belebung und Gliederung des Landschaftsbildes und zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere zum Erhalt und zur Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen bei (Satz 3). Zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf diese schutzbedürftige Flora und Fauna sei ein Schutz insbesondere mit Blick auf die Siedlungsnähe „in besonderem Maße erforderlich“ (Satz 4). Die Satzung führt in den §§ 4 und 5 GLB-S verschiedene Verbote, unter anderem die Errichtung baulicher Anlagen aller Art (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 GLB-S), beziehungsweise davon ausgenommene zulässige Handlungen auf. Wegen der Einzelheiten wird auf den Satzungstext Bezug genommen.

Die dem Satzungsbeschluss des Stadtrats zugrunde liegende Verwaltungsvorlage (vgl. die Drucksache VWT/1272/08 vom 6.10.2008, Blatt 10 der Aufstellungsunterlagen) verweist auf insgesamt 24 zur beabsichtigten Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils eingegangene „Rückmeldungen“, von denen in 15 Bedenken geäußert worden seien, wobei davon wiederum 7 Anregungen bei der Ausweisung Rechnung getragen worden sei. Unter dem Stichwort „finanzielle Auswirkungen“ der Unterschutzstellung heißt es, solche seien nicht zu erwarten, da der Schutzbereich, wie bisher, sich selbst überlassen bleibe und die vorhandenen Gärten „entsprechend der bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzungen von den jeweiligen Eigentümern unterhalten“ (vgl. insofern die Verbotsfreistellung in § 5 Abs. 1 Nr. 5 GLB-S) würden. In einer mehrseitigen Anlage findet sich ein „Abwägungsspiegel“, in dem Anregungen und Einwendungen von Trägern öffentlicher Belange (Abschnitt A) und von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern (B) im Einzelnen wiedergegeben und jeweils einer „Abwägung und Bewertung“ unterzogen werden. Dort heißt es zu den Einwendungen der Antragsteller (unter B 4), die von ihnen angeführte ganzjährige Nutzung als Pferdekoppel, die auch eine Benutzung entsprechender Flächen für „Kompost u.ä.“ nach sich ziehe, bleibe gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 GLB-S als Ausfluss eines Bestandsschutzes „in vollem Umfang zulässig“. Die Parzellen Nrn. 29/1, 30/2 und 33/3 könnten aus fachlichen Gründen nicht von der Unterschutzstellung ausgenommen werden. Die Handlungsfähigkeit der Antragsteller bleibe „im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten dennoch uneingeschränkt“. Gewichtige Interessen der Antragsteller als Eigentümer stünden daher nicht entgegen. Die Maßnahme konkretisiere die Sozialgebundenheit des Grundeigentums und löse in dieser Form keine Entschädigungsansprüche aus. Den Interessen der Eigentümer werde generell dadurch Rechnung getragen, dass die Satzung die Möglichkeit vorsehe, Ausnahmen und Befreiungen von ihren Verboten zu beantragen.

Nachdem die Antragsteller unter anderem eine unzureichende Information ihrerseits reklamiert und gerichtliche Schritte angekündigt hatten, (vgl. das Schreiben an das Umweltamt der Antragsgegnerin vom 22.12.2008, Blatt 166 der Aufstellungsunterlagen) teilte ihnen die Antragsgegnerin im Januar 2009 (vgl. das Schreiben des Amts für Klima- und Umweltschutz der Antragsgegnerin an die Antragsteller vom 13.1.2009, Blatt 162 der Aufstellungsunterlagen) mit, nach Einstellung des Steinbruchbetriebs Ende der 1970er Jahre habe sich ein „vitaler Standort besonders wertvoller Pflanzengesellschaften gebildet“, dessen Schutz die Ausweisung diene. Die Parzelle Nr. 29/1 sei zu Recht einbezogen worden, da sich auf ihr ein Teil der durch den ehemaligen Steinbruch freigelegten Felswand befinde. Schutzzweck sei eine Sicherung dieser Aufschlüsse in ihrer Gesamtheit auch dort, wo naturgegeben schützenswerte Pflanzen wie „spezielle Moose und Farne“ wachsen könnten. Die bisherige Nutzung als Pferdekoppel bleibe ebenso zulässig wie die aus der Tierhaltung entstehenden landwirtschaftlichen Abfälle, die Scheinzypressen im Garten der Antragsteller oder andere bisher von ihnen rechtmäßig ausgeübte Nutzungen. Somit seien der „Schutzgebietsausweisung“ entgegenstehende gewichtige Eigentümerinteressen nicht ersichtlich. Eine Entschädigung käme nur in Betracht, wenn eine bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht fortgesetzt werden könnte. Das sei vorliegend nicht der Fall. Von den Antragstellern werde nicht erwartet, dass sie ihr Grundstück in einen bestimmten Zustand versetzten, eine besondere Pflege durchführten oder Ähnliches. Aufgrund der Vielzahl eingegangener Anregungen und Bedenken seien teils räumliche, teils inhaltliche Veränderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf vorgenommen worden. Es sei versucht worden, die Einwände der Eigentümer so weit wie möglich zu berücksichtigen. Die ursprünglich vorgesehene Festsetzung einer „Übergangszone“ als Landschaftsschutzgebiet unter Einschluss unter anderem der Parzellen Nr. 1/18, Nr. 23/13 und Nr. 24/5 der Antragsteller könne aufgrund geänderter Zuständigkeiten im Naturschutz nicht mehr durch sie – die Antragsgegnerin – erfolgen und sei nicht mehr geplant.

Der Normenkontrollantrag ging am 3.12.2009 beim Oberverwaltungsgericht ein. Zu dessen Begründung führen die Antragsteller aus, die Satzung sei bereits unter formellen Aspekten fehlerhaft ergangen. Sie sei auf der Grundlage der seit dem 1.1.2008 geltenden Neufassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes erlassen worden, obwohl nach den einschlägigen Überleitungsvorschriften bereits zuvor – hier durch die öffentliche Bekanntmachung der Offenlegung im Jahre 2005 – eingeleitete Verfahren nach den bisherigen Vorschriften abzuschließen gewesen seien. Daher sei eine Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde erforderlich gewesen, die nicht erteilt worden sei. Auch die Auslegung des Entwurfs sei fehlerhaft. Diese hätte nach dem früheren Recht für den Zeitraum eines Monats, nicht, wie in der Bekanntmachung erwähnt, für „vier Wochen“ erfolgen müssen. Der dort angegebene Zeitraum vom 29.3. bis 22.4.2005 entspreche zudem weder dem einen, noch dem anderen, sondern sei in jedem Fall, auch nach den neuen Verfahrensvorgaben in §§ 39 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 Satz 2 SNG 2008, zu kurz gewesen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich Betroffene von der Geltendmachung von Einwendungen hätten abhalten lassen und dass die Satzung bei ordnungsgemäßer Auslegung einen anderen Inhalt erhalten hätte. Dass sie – die Antragsteller – seinerzeit Einwendungen erhoben hätten, ändere daran nichts. Bei der Normenkontrolle handele es sich um ein objektives Beanstandungsverfahren. Den Aufstellungsunterlagen lasse sich ferner nicht entnehmen, dass die Satzung ordnungsgemäß ausgefertigt wurde. Die Unterschrift der Oberbürgermeisterin unter dem Sitzungsprotokoll des Rates, das im konkreten Fall den Satzungsbeschluss gar nicht enthalte, genüge nicht. Zusätzlich seien in dem angeführten Beschluss die Bestandteile der Satzung nicht in einer Weise bezeichnet, die Zweifel an der Identität ausschlössen. Die Satzung sei auch inhaltlich mit Mängeln behaftet. Mit dem Erlass der Satzung, deren Text mehrfach auf ein „Gebiet“ Bezug nehme, sei eine naturschutzrechtlich als Flächenschutz zu qualifizierende Maßnahme „unter dem Deckmantel des Objektschutzes“ getroffen worden. Das belege schon die ursprüngliche Intention, ein größeres Gebiet im Bereich B unter Naturschutz zu stellen, wonach ein flächenmäßig größerer „äußerer Ring“ als Landschaftsschutzgebiet habe festgelegt werden sollen. Der geschützte Landschaftsbestandteil habe darin die „Kernzone“ bilden sollen, die nunmehr allein übrig geblieben sei. Wegen der veränderten Zuständigkeiten für die Unterschutzstellung von Landschaftsschutzgebieten sei dieses Vorhaben indes nicht zu Ende geführt worden. Daher unterlägen Teile des in § 3 GLB-S in Bezug genommenen ehemaligen Steinbruchs nun keinem Gebietsschutz. Die Felswand des Steinbruchs befinde sich teilweise auf der Parzelle Nr. 34/1, die von der Satzung nicht erfasst werde. Lediglich ein kleinerer Teil liege auf ihrer daran angrenzenden Parzelle Nr. 29/1. Der Großteil der betroffenen Flächen befinde sich zudem außerhalb der in § 3 GLB-S genannten Aufschlüsse des ehemaligen Steinbruchs und des ebenfalls als Schutzgegenstand angeführten „Schluchtwaldes“. Eine solche Ausdehnung eines geschützten Landschaftsbestandteils ins „Flächenhafte“ setze voraus, dass dieser noch als abgrenzbares Einzelgebilde erkennbar sei. Das sei hier nicht der Fall. Die sonstigen, als Puffer- oder Übergangszone einbezogenen Flächen außerhalb von Steinbruch und Schluchtwald seien Streuobstwiesen und offene Wiesenbereiche, deren Unterschutzstellung es nicht bedurft hätte und die nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2002 nicht zulässig gewesen sei. Das gelte auch für ihre beiden mit betroffenen Parzellen Nr. 30/2 und Nr. 33/3. Es sei nicht erkennbar, was die Wiesenbereiche mit dem Schutz des Steinbruchs beziehungsweise des Schluchtwaldes zu tun hätten. Die in § 3 GLB-S enthaltenen Schlussfolgerungen zur Schutzbedürftigkeit von Steinbruch und Schluchtwald ließen sich nach den bei den Akten befindlichen drei Protokollen über Begehungen des Bereichs im August 2002 beziehungsweise im April und im Juni 2003 nicht nachvollziehen. Sie beschränkten sich überwiegend auf eine Erfassung des Bestandes der Flora und von Teilen der Fauna. Sofern dabei Bewertungen der Tierwelt vorgenommen würden, fänden sich entweder Hinweise darauf, dass das vorhandene Artenspektrum, etwa der vorgefundenen Vogelarten, „durchschnittlich“ sei beziehungsweise sich die Brutvogelgemeinschaft ganz überwiegend aus „weit verbreiteten und ungefährdeten Generalisten“ zusammensetze. Soweit bestimmte Arten gesondert erwähnt würden, ließen sich diese in Waldbereichen finden. Als wichtigste Aufgabe des Vogelschutzes würden daher der Erhalt und die Förderung der stark vernachlässigten Streuobstbestände angesehen. Eine in § 3 Satz 1 GLB-S angeführte „besondere Bedeutung“ des Steinbruchs für den Artenschutz lasse sich dem nicht entnehmen. Auch aus den Bestandserfassungen der Flora ergebe sich eine solche nicht. Gleiches gelte für die sonstigen in § 3 GLB-S genannten Schutzzwecke. Deswegen sei die Unterschutzstellung insgesamt aus naturschutzrechtlicher Sicht nicht erforderlich. Bei der Festlegung der Verbote in § 4 GLB-S habe die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht gegen das Übermaßverbot verstoßen. So sei vorhandener Baubestand auf ihrer Parzelle Nr. 29/1 in den räumlichen Geltungsbereich einbezogen worden, was sie bereits 2005 gerügt hätten. Das sei umso erstaunlicher, als bereits die der Satzung beigefügte Karte erkennen lasse, dass die Antragsgegnerin bemüht gewesen sei, vorhandene Gebäude nicht zu erfassen. Die für die Erreichung der Schutzzwecke nicht erforderliche Einbeziehung ihres vorhandenen Gebäudes habe die Antragsgegnerin nicht gesehen. Darin liege auch eine Ungleichbehandlung. Bei anderen Eigentümern sei auf die entsprechende Rüge hin eine Herausnahme aus dem ursprünglichen Entwurf erfolgt. Der Einwand, sie hätten in ihrem Einwendungsschreiben im Jahr 2005 nicht geltend gemacht, dass ein Baubestand auf ihrem Grundstück auszugrenzen sei, sei nach dem Inhalt ihres Schreibens tatsächlich unzutreffend und rechtlich ohnehin nicht von Belang. Es sei Sache des Satzungsgebers, den Sachverhalt für eine ordnungsgemäße Abwägung selbst zu ermitteln. Das sei hier auch ohne besonderen Aufwand möglich gewesen. Die Antragsgegnerin habe ferner verkannt und daher von vornherein nicht in ihre Abwägung einbezogen, dass die Satzung ihnen – den Antragstellern – das Recht entziehe, den zur Ortslage gehörenden südlichen Teil der Parzelle Nr. 29/1 unter Schließung der dortigen Baulücke zu bebauen. Insoweit sei zudem nicht ersichtlich, weshalb die Einbeziehung dieser Fläche zur Erreichung der Schutzzwecke der Satzung notwendig sei.

Die Antragsteller beantragen,

die am 25. November 2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den Geschützten Landschaftsbestandteil 5.08.02 „H“ im Stadtteil B, bekannt gemacht im Saarbrücker Wochenspiegel vom 17. Dezember 2008, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie macht geltend, die Satzung sei zutreffend auf der Grundlage des § 39 SNG 2008 erlassen worden. Die einschlägige Überleitungsvorschrift in § 53 Abs. 1 SNG (2008) schränke die Anwendbarkeit der zur Zeit des Satzungsbeschlusses geltenden materiellen Satzungsgrundlage nicht ein. Ein Genehmigungsvorbehalt bestehe danach nicht mehr. Diese Bestimmung sei auf das streitgegenständliche Satzungsverfahren nicht anwendbar, sondern regele ausschließlich den Konfliktfall, dass ein bei Rechtsänderung noch nicht abgeschlossenes Verfahren sowohl nach den Verfahrensvorschriften des alten als auch nach denen des neuen Rechts weiter geführt werden könnte. Ein solcher Konfliktfall liege hier jedoch nicht vor. Das Verordnungsverfahren zur Ausweisung eines Landschaftsbestandteils habe nach dem neuen Verfahrensrecht nicht fortgeführt werden können, weil das neue Recht dafür keine Verfahrensvorschriften kenne. Eine Verordnung der Unteren Naturschutzbehörde sei nicht mehr vorgesehen. Für das Satzungsverfahren seien daher ohne Überleitungsbestimmung die neuen Verfahrensvorschriften maßgebend. Die im Fall versehentlich nur 25 Tage erfolgte Auslegung habe verfassungsrechtlichen Mindesterfordernissen genügt und führe daher nicht zur Unwirksamkeit der Satzung. Nach den Fallumständen sei mit Sicherheit auszuschließen, dass die Satzung bei längerer Auslegung einen anderen Inhalt erhalten hätte. Die Antragsteller hätten ihre Einwände fristgerecht vorgetragen und nie geltend gemacht, dass sie weitere Einwendungen hätten vorbringen können oder wollen. Gleiches gelte für alle sonstigen betroffenen Eigentümer mit Ausnahme des unmittelbaren westlichen Nachbarn, der indes später nie Einwendungen erhoben habe. Die Satzung sei auch ausgefertigt worden, wenn auch in diesem Fall nicht wie üblich auf dem Satzungstext selbst. Die Oberbürgermeisterin habe die Niederschrift über die Sitzung des Stadtrats vom 25.11.2008 unterschrieben, die unter TOP 26 auf die einschlägige Verwaltungsvorlage verweise, der wiederum der Satzungstext und die Karte beigefügt gewesen seien. Darauf nehme die Unterschrift eindeutig Bezug. Das genüge rechtsstaatlichen Anforderungen. Die Satzung sei auch nicht aus inhaltlichen Gründen unwirksam. Maßgeblich für die Tauglichkeit als Schutzgegenstand sei nicht, ob der Satzungstext die Wörter „Objekt“ oder „Gebiet“ enthalte, sondern seine Qualität als abgrenzbarer Teil von Natur und Landschaft. Das sei hier nach der von den Antragstellern ins Feld geführten Entstehungsgeschichte offensichtlich der Fall. Die ursprünglich verfolgte Absicht, um den geschützten Landschaftsbestandteil ein Landschaftsschutzgebiet herum zu legen, habe gerade darauf beruht, dass die Landschaft vor Ort aus einem wesentlich größeren Bereich bestehe und der Geltungsbereich der Satzung nur einen Teil abdecke. Müsste der Schutzbereich einer Satzung zum Schutz eines Landschaftsbestandteils auf seine eigene körperliche Ausdehnung beschränkt werden, widerspräche das eklatant der Erfahrung, dass ein natürlicher Schutzgegenstand gerade im Randbereich besonders schutzwürdig sei, was eine Pufferzone zwingend voraussetze, ohne dass es auf die Schutzwürdigkeit von Fauna und Flora in der Pufferzone selbst ankomme. Dies betone der § 3 Satz 3 GLB-S, indem er die Schutzbedürftigkeit vor der angrenzenden Siedlungstätigkeit hervorhebe. Dennoch seien hier die erfassten Streuobstwiesen und das offene Wiesengelände selbst als hochwertig anzusehen. Die Einbeziehung einer „engeren“ Pufferzone müsse möglich sein, weil nach dem § 22 Abs. 2 SNG 2008 eine Gliederung in unmittelbaren Schutzgegenstand und großflächige Umgebung für die Ausweisung eines Landschaftsbestandteils nicht vorgesehen sei. Die schützenswerten Aufschlüsse des ehemaligen Steinbruchs lägen vollständig innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung, da der betreffende Teil der Parzelle Nr. 34/1 erfasst werde. Die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit dieser Aufschlüsse, der zugehörigen Hangaustritte und Terrassen mit kleinen Wasserfällen sowie des Schluchtwaldes könne nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Im Wege der Sukzession habe sich hier eine besondere Pflanzen- und Tiergesellschaft angesiedelt, die sich nur unter solchen Bedingungen entwickeln könne. Diese seien selten, weil es auch in der weiteren Umgebung keine derartigen offenen Steilhänge gebe. Die Besonderheit hänge nicht davon ab, wie viele besonders geschützte Arten festgestellt werden könnten. Vielmehr folge die ökologische Wertigkeit aus der abiotischen und der biotischen „Gesamtausstattung“, die die „technische Fachbehörde“ als sehr wertvoll angesehen habe. Der schutzbedürftige Zustand habe sich ungeachtet der zivilisatorischen Nutzungen in der Umgebung allerdings nur entwickeln können, weil die unregelmäßige bauliche Nutzung bislang einen gewissen Abstand gewahrt habe und weil die sonstigen Flächen mehr oder weniger naturnah genutzt worden seien. Eine Intensivierung „menschlicher Nutzungen“ in angrenzenden Bereichen über die bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzungen hinaus wolle die Satzung vorbehaltlich von Befreiungen im Einzelfall mit dem Ziel der Erhaltung des status quo verhindern. Die Gefahr eines störenden Ausgreifens der Siedlungstätigkeit zeige sich gerade auf dem Grundstück der Antragsteller, wo die Bebauung nach und nach offenbar überwiegend „genehmigungslos“ verdichtet und an den Steinbruch herangerückt worden sei. Dieser Zielrichtung entspreche das Bedürfnis, die Pufferzone, für die am Hahnenklamm von vorneherein kein weit ausgreifender Raum zur Verfügung stehe, bis an die bereits vorhandene Bebauung heranreichen zu lassen. Die in der Übergangszone vorhandenen Streuobstwiesen und offenen Wiesengelände eigneten sich sehr gut für diese Zwecke. Dort ausgeübte naturnahe Nutzungen, zum Beispiel als Pferdekoppel, seien verträglich. Dem entsprechend habe sie – die Antragsgegnerin – sich bei der Festlegung des Schutzbereichs an der vorhandenen Bebauung orientiert und die vorgefundene Topografie berücksichtigt. Die Antragsteller hätten im Jahr 2005 zwar die „Meinung“ geäußert, dass „das bebaute Gebiet Hahnenklamm aus dem GLB und LSG ausgenommen“ werden müsse, damit aber im Gegensatz zu anderen Betroffenen keineswegs in erkennbarer Weise geltend gemacht, dass ein Baubestand auf ihrem Grundstück aus dem Geltungsbereich des ausgelegten Satzungsentwurfs auszugrenzen sei. Die ihrem damaligen Schreiben beigefügte Zeichnung enthalte keinerlei Hinweis auf einen solchen Baubestand. Vielmehr sei der ganze hintere Grundstücksbereich dort entsprechend dem Inhalt des Einwendungsschreibens als Pferdekoppel gekennzeichnet. Bei der von den Antragstellern für eine mögliche weitere Bebauung ausersehenen Fläche auf der Parzelle Nr. 29/1 handele es sich nicht um eine Baulücke. Ein Bebauungszusammenhang existiere dort nicht, sondern lediglich eine „Anzahl von Siedlungssplittern“. Die wenigen vorhandenen Hauptgebäude hätten nicht die Kraft, die Umgebung zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil auszuprägen. Eine Außenbereichsbebauung beeinträchtige eine Vielzahl von öffentlichen Belangen. Der Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung werde Vorschub geleistet. Das Gebiet stehe schon jetzt „auf der Kippe“.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der zugehörigen Verwaltungsunterlagen (1 Ordner Aufstellungsunterlagen) Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Mit Blick auf die Verfahrensdauer und das Prozessverhalten der Antragsgegnerin sah der Senat keine Veranlassung, deren Anregung Rechnung zu tragen, die Entscheidung in der Sache vorübergehend zurückzustellen, um ihrem Stadtrat Gelegenheit zu geben, über eine Aufhebung der streitgegenständlichen Satzung zu befinden (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG). (vgl. allgemein zu den verfahrenrechtlichen Anforderungen an die Aufhebung gemeindlicher Satzungen beispielsweise Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Auflage 2003, Rn 273, unter Verweis auf OVG Schleswig, Beschluss vom 18.5.1999 – 2 L 185/98 –, NVwZ-RR 2000, 313 zum schleswig-holsteinischen Kommunalrecht)

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Parzellen Nr. 29/1, Nr. 30/2 und Nr. 33/3 im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Das dadurch indizierte Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht schon mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller für den südlichen Teil der Parzelle Nr. 29/1 – ungeachtet der Frage der bodenrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Bauvorhabens – nicht in Zweifel. Mit Blick auf den Verbotskatalog (§ 4 GLB-S) und seine Auswirkungen spielt es auch keine Rolle, dass nach dem wohl durch eine Verneinung von Ersatzansprüchen der Antragssteller motivierten Vortrag der Antragsgegnerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 GLB-S die bisherigen Grundstücksnutzungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Pferdehaltung auf dem ehemaligen Steinbruchgelände, ohne Einschränkungen weiterhin zulässig bleiben sollen. Dass sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Verfahren ganz allgemein eine Verbesserung der Rechtsstellung der Antragsteller ergibt, liegt auf der Hand.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die in der Sitzung am 25.11.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene und am 17. und 18.12.2008 bekannt gemachte Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ in der „Gemeinde B“ (GLB-S) (vgl. das Amtsblatt des Saarlandes vom 18.12.2008, Seiten 2165 bis 2168) ist unwirksam. Das ergibt sich bereits mit Blick auf die formellen Gültigkeitserfordernisse (1.).

1. Das Aufstellungsverfahren für die Satzung genügte nicht den dafür nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz (SNG) geltenden verfahrensrechtlichen Anforderungen.

Zuständigkeiten und Verfahren für die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG) nach dem saarländischen Naturschutzrecht haben während des Aufstellungsverfahrens mehrfach Änderungen unterlegen.

a. Die Antragsteller machen unter dem Aspekt Zuständigkeiten im Ergebnis zu Recht geltend, dass im konkreten Fall (noch) die Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde notwendig war, eine solche aber von der Antragsgegnerin vor der Veröffentlichung der Rechtsvorschrift – und auch später – nicht eingeholt worden ist. In der historischen Abfolge ergibt sich bezogen auf die Gesetzeslage im Naturschutzrecht des Saarlandes Folgendes:

(1) Nach dem Gesetz Nr. 1097 über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft vom 19.3.1993 ( SNG 1993 ) (vgl. das Amtsblatt des Saarlandes 1993, Seiten 346 ff., später mehrfach geändert) erfolgte die Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung (§ 19 Abs. 1 SNG 1993), die von den Unteren Naturschutzbehörden, in dem Fall damals dem Oberbürgermeister der Antragsgegnerin (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SNG 1993), mit Zustimmung des Ministers für Umwelt als oberste Naturschutzbehörde (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SNG 1993) erlassen wurde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993). Zusätzlich eröffnete der § 19 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993 den Kommunen die Möglichkeit, den Schutz von Landschaftsbestandteilen durch Satzung zu regeln. Die insoweit nach § 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993 vorgesehene Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde lief im Falle der Antragsgegnerin mit Blick auf den erwähnten § 28 Abs. 1 Satz 2 SNG 1993 leer. Für eine solche Satzung bestand indes das Erfordernis der Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993).

(2) Die im Juni 2006 in Kraft getretene Neufassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes (im Folgenden SNG 2006 ) (vgl. das in Art. 1 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5.4.2006, Amtsblatt 2006, 726 ff., bekannt gemachte Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland – Saarländisches Naturschutzgesetz – SNG (2006) –) hat die Möglichkeiten und Befugnisse zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatschG in § 39 SNG 2006 geregelt. Wesentliche Änderungen ergaben sich insoweit nicht. Im Falle der Antragsgegnerin begründete das Gesetz nach wie vor alternative Möglichkeiten zum Erlass einer Rechtsverordnung als Untere Naturschutzbehörde (§§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 3 SNG 2006) und einer kommunalen Satzung (§ 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006). In beiden Fällen bedurfte es – nach wie vor – der Zustimmung beziehungsweise einer Genehmigung der Norm durch das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde (§§ 39 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 4 Satz 3, 47 Abs. 2 SNG 2006).

Nach der von den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens unterschiedlich interpretierten Übergangsvorschrift in § 53 Abs. 1 SNG 2006 waren – wie hier – vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 2.6.2006 (vgl. dazu in Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5.4.2006, Amtsblatt 2006, 726, 752) bereits eingeleitete Verfahren nach dem Wortlaut zwingend („sind“) nach den bisherigen Vorschriften weiter zu führen. Offenlage und Beteiligungsverfahren waren im konkreten Fall nach förmlicher „Kenntnisnahme“ der städtischen Beschlussgremien von der Aufstellungsabsicht bereits im Jahre 2005 durchgeführt worden. Wie ausgeführt hatte das für die Frage der Zustimmungs- oder für die Genehmigungsbedürftigkeit einer Rechtsverordnung oder Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde keine Bedeutung.

(3) Wesentliche Änderungen insbesondere der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts enthielt das zum 1.1.2008 in Kraft getretene Verwaltungsstrukturreformgesetz (VSRG, insoweit im Folgenden SNG 2008). (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) Neben der veränderten Aufgabenzuweisung in dem neu gefassten § 47 Abs. 2 SNG 2008 (Art. 10 Abs. 23 Nr. 17 VSRG) wurde die Befugnis zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile gemäß § 29 BNatschG nunmehr durch § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 generell den Städten und Gemeinden übertragen und das bisher auch für die Satzungen nach § 39 Abs. 4 SNG 2006 geltende Genehmigungserfordernis wurde gestrichen.

Dem § 53 SNG 2006 wurde dabei lediglich eine spezielle Übergangsvorschrift für die örtlichen Naturschutzbeauftragten angefügt (§ 53 Abs. 4 SNG 2008, Art. 10 Abs. 23 Nr. 19VSRG). Der § 53 Abs. 1 SNG 2006 blieb hingegen unverändert. Nach dessen Wortlaut ist mithin hinsichtlich des Verfahrens für die Ausweisung eines geschützten Landesbestandteils nach wie vor auf die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltende Fassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes abzustellen, hier also auf § 19 SNG 1993. Dieser sah zwar (auch) die Möglichkeit einer Ausweisung durch gemeindliche Satzung vor (§ 19 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993). Deren Wirksamkeit war allerdings zwingend an die Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde geknüpft (§ 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993).

Das Erfordernis der Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Satzung wäre von daher nur entfallen, wenn der Stadtrat, der – wie der Einleitungssatz unschwer erkennen lässt – seinem Beschluss vom November 2008 den damals bereits geltenden § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 zugrunde gelegt hat, nach Inkrafttreten dieser Vorschrift beschlossen hätte, das Verfahren (insgesamt) auf der Grundlage des neuen Rechts erneut durchzuführen. Das ist indes hier – eindeutig – nicht geschehen.

Insoweit hatte die Antragsgegnerin, wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen, eine in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen in Abrede gestellte „Wahlmöglichkeit“. Die Antragsgegnerin wendet zu Unrecht ein, die „Kollisionsnorm“ des § 53 Abs. 1 SNG 2006/2008 sei auf das Satzungsverfahren nicht anwendbar, da sie nur den Konfliktfall regele, dass ein bei Rechtsänderung noch nicht abgeschlossenes Verfahren sowohl nach den Verfahrensvorschriften des alten als auch nach denen des neuen Rechts weiter geführt werden könnte. Ein solcher Konfliktfall liege hier aber nicht vor, da das neue Recht für eine Fortführung des Verordnungsverfahrens keine Verfahrensvorschriften mehr kenne, weil – was nach dem zuvor Gesagten zutrifft – eine Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung nicht mehr vorgesehen ist. In diesen Fällen wäre – ohne Überleitungsbestimmung – an sich ein neues Verfahren einzuleiten und nach den neuen Verfahrensvorschriften durchzuführen gewesen. Diese „Last“ wollte der Gesetzgeber über § 53 Abs. 1 SNG 2006/2008 den zuvor bereits tätig gewordenen Normgebern in diesem Bereich nehmen, indem er ihnen die Möglichkeit eröffnete, bereits eingeleitete Verfahren nach bisherigem Recht zu Ende zu führen. Wollten diese davon Gebrauch machen, waren indes nach dem eindeutigen Wortlaut zwingend („sind“) uneingeschränkt die „bisherigen Vorschriften“, einschließlich des Genehmigungsvorbehalts zu beachten. Das ist nicht hier geschehen.

Die Antragsteller machen daher zutreffend das Fehlen einer nach dem früheren Verfahrensrecht als Wirksamkeitsvoraussetzung erforderlichen Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde geltend.

b. Die streitgegenständliche Satzung ist ferner unwirksam, weil im Rahmen der Bürgerbeteiligung die Offenlegungsfrist nicht eingehalten worden ist.

Im Zeitpunkt der Offenlegung vom 29.3. bis 22.4.2005 galt für das von der Antragsgegnerin gewählte Verordnungsverfahren (§ 19 Abs. 1 SNG 1993), dass der Entwurf der Rechtsverordnung und die zugehörige Karteeinen Monat zur Einsicht öffentlich auszulegen waren (§ 31 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993). Die Berechnung dieser gesetzlichen Frist erfolgte nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 31 Abs. 1 SVwVfG i.V.m. §§ 187 bis 193 BGB). Danach hätte die Auslegung bis 29.4.2005 (Freitag) vorgenommen werden müssen. Da sich § 31 Abs. 2 SNG 1993 von der Formulierung her nicht nur auf Rechtsverordnungen, sondern auf alle „Fälle der §§ 16 bis 20“ bezog, hätte das auch gegolten, wenn damals bereits ein Satzungsverfahren durchgeführt worden wäre. Die entsprechende Anwendung stellte auch der § 31 Abs. 5 SNG 1993 ausdrücklich klar.

Nichts anderes hätte im Übrigen nach den späteren Fassungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes zu gelten gehabt. Nach der Neufassung im Jahre 2006 galt nach §§ 39 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 Satz 2 SNG 2006 im Übrigen ebenfalls die Monatsfrist für die Auslegung des Verordnungsentwurfs. Seit der Änderung zum 1.1.2008 (VSRG) verweist der § 39 Abs. 1 SNG 2008 in seinem Satz 2 für das Satzungsverfahren ebenfalls auf den insoweit unveränderten § 20 Abs. 3 SNG 2006. Ergänzen ließe sich, dass die Antragsgegnerin in der am 16.3.2005 – also im Sinne des § 31 Abs. 2 SNG 1993 rechtzeitig – erfolgten Bekanntmachung der geplanten Ausweisung inhaltlich unrichtig auf eine Auslegung für die Frist von vier Wochen hingewiesen hat und dass diese hier ebenfalls nicht eingehalten wurde.

Die zwischen den Beteiligten letztlich unstreitige Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat hat entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin die Unwirksamkeit der Satzung zur Folge. Normerhaltende Unbeachtlichkeitsregelungen wie etwa im Bauplanungsrecht sind im Bereich des Landesnaturschutzrechts nicht normiert. Nach dem für das Bauplanungsrecht geltenden § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gehören übrigens auch dort die Verstöße gegen Regelungen über die Bürgerbeteiligung und das Offenlegungserfordernis (§ 3 Abs. 2 BauGB) bei Rüge innerhalb eines Jahres (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) zu den hinsichtlich der Wirksamkeit der Norm gravierenden, grundsätzlich beachtlichen Verfahrensfehlern.

Unbeachtlichkeitsregeln als Fehlerfolge finden sich auch im Kommunalrecht nur hinsichtlich spezifisch kommunalrechtlicher Verfahrensregeln (§ 12 Abs. 6 KSVG) darüber hinaus auch ganz vereinzelt (§ 27 Abs. 6 KSVG). Sie erfassen den vorliegenden Fall nicht. Nichts anderes ergibt sich aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht. Die Regelungen in den §§ 45, 46 SVwVfG über die Heilung beziehungsweise Unbeachtlichkeit von Formfehlern beziehen sich auf das Verwaltungsverfahren (§ 9 SVwVfG), konkret den Erlass von Verwaltungsakten. (vgl. hierzu insbesondere im Zusammenhang mit einer Verletzung von Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit VGH München, Urteil vom 4.8.2008 – 22 N 06.1407 –, BayVBl. 2009, 567) Dem sich inhaltlich wohl auf den § 46 SVwVfG beziehenden Einwand der Antragsgegnerin, es sei „mit Sicherheit auszuschließen“, dass die Satzung bei ordnungsgemäßer Auslegung einen anderen Inhalt erlangt hätte, kommt deswegen vorliegend keine Bedeutung zu.

Die angegriffene Naturschutzsatzung ist daher im Ergebnis auch wegen nicht ordnungsgemäßer Öffentlichkeitsbeteiligung unwirksam.

c. Die Antragsteller rügen ferner zu Recht das Fehlen einer beziehungsweise die nicht ordnungsgemäße Ausfertigung der Satzung durch die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, mit Anmerkung Bitz, SKZ 2008, 34, 38)

Kommunale Satzungen sind nach dem saarländischen Kommunalrecht vom Gemeinderat (hier: Stadtrat) zu beschließen (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG) und nach dem § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG im Regelfall von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde auszufertigen. Der oder die Ausfertigende bestätigt dadurch zum einen den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens (sog. Verfahrensnachweis) und zum anderen die Übereinstimmung der zur Veröffentlichung vorgesehenen Rechtsnorm (Satzung) mit dem im Satzungsbeschluss zum Ausdruck gebrachten Willen des Gemeinderats als gemeindlichem Beschlussorgan. Eine ordnungsgemäße Ausfertigung bildet gerade mit Blick auf die letztgenannte Funktion ein ganz wesentliches Kriterium jeder rechtsstaatlichen Normsetzung. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 –, BauR 2010, 1874, ZfBR 2010, 682) Einzelheiten sind dem jeweiligen Landesrecht zu entnehmen. Auch Ausfertigungsmängel werden von der Heilungsvorschrift in § 12 Abs. 6 KSVG grundsätzlich nicht erfasst. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21, und Bitz, SKZ 2008, 38, 41)

Die Ausfertigung erfordert eine vom zuständigen Organ der Gemeinde handschriftlich mit dem ausgeschriebenen Familiennamen unterzeichnete Originalurkunde der Satzung, in der vor deren Bekanntmachung durch die Unterschrift bestätigt wird, dass die Satzung sich inhaltlich mit dem Ratsbeschluss deckt und dass das Planaufstellungsverfahren beachtet worden ist. (vgl. Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 10 Rn 64 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 9.5.1996 – 4 B 60.96 –, BRS 58 Nr. 41) Hier hat die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin am 25.11.2008 lediglich das insgesamt 63 Seiten umfassende Protokoll über die am selben Tag durchgeführte Sitzung Nr. 38 des Stadtrats am Ende mit einem auf ihr Amt hinweisenden Zusatz unterschrieben. Diese Niederschrift enthält auf Seite 35 (TOP 26) den bloßen Hinweis, dass der Rat die Satzung „zum GLB Hahnenklamm“ bei einer Stimmenthaltung beschlossen habe. Genau genommen lässt sich der Niederschrift nicht einmal entnehmen, was Bestandteil der Satzung sein sollte. Angegeben ist dort lediglich das Aktenzeichen der Verwaltungsvorlage („VWT/1272/08“). Dieses 19 Seiten umfassende Papier enthält selbst nicht einmal Text und/oder Karte der später bekannt gemachten Satzung, sondern nach dem Beschlussvorschlag (Seite 1) lediglich einen kurzen Bericht über den Sachstand des Verfahrens (Seiten 2/3) und anschließend in der Anlage (Seiten 1 – 16) einen so genannten „Abwägungsspiegel“ zu fristgerecht vorgebrachten Anregungen zu der und Bedenken gegen die beabsichtigte Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils. Das genügt sicher nicht den geschilderten Dokumentationserfordernissen. (vgl. in dem Zusammenhang etwa VGH München, Urteil vom 4.4.2003 – 1 N 01.2240 –, NVwZ-RR 2003, 669 wonach etwa ein Bebauungsplan nicht durch die Unterschrift auf einem den Satzungsbeschluss enthaltenden Ratsprotokoll wirksam ausgefertigt werden kann) In den Aufstellungsunterlagen ist (ab Blatt 30) nach der Vorlage VWT/1272/08 zunächst die Übersichtskarte und dann ein Satzungstext eingeheftet, allerdings ohne an die Vorlage anschließende Seitennummerierung, so dass schon spekuliert werden könnte, ob diese den Unterlagen – wie die Antragsgegnerin vorträgt – für die Mitglieder des Stadtrats beigefügt gewesen ist. Wenn man das mit Blick auf den Anlagenhinweis auf Seite 3 unten der Drucksache unterstellt, führt die Unterschrift lediglich unter dem Sitzungsprotokoll indes nicht zu einer urkundlichen Dokumentation des „richtigen“ Satzungsinhalts durch die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin räumt im Übrigen selbst ein, dass die „Ausfertigung“ – gemeint die Unterschrift – üblicherweise auf dem Satzungstext erfolge, hier aber – aus welchen Gründen auch immer – anders verfahren wurde.

Die von der Antragsgegnerin angeführte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg – wohlgemerkt zum dortigen Landesrecht – aus dem Jahre 2006, (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19.9.2006 – 8 S 1989/05 –, VBlBW 2007, 303) wonach es für eine ordnungsgemäße Ausfertigung genügen soll, wenn der Bürgermeister das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll unterschreibt, sofern in dem Beschluss die Bestandteile des Plans in einer Weise bezeichnet sind, dass Zweifel an der Identität des Plans nicht bestehen, rechtfertigt – selbst wenn man das für richtig halten wollte – im vorliegenden Fall keine andere Beurteilung. Nach dem der genannten Entscheidung zugrunde liegenden, ohnedies ganz besonders gelagerten Sachverhalt war ein von ihm selbst anstelle des Rates als Notstandsmaßnahme erlassener Bebauungsplan vom Bürgermeister nach Meinung des VGH Baden-Württemberg ordnungsgemäß ausgefertigt worden, indem dieser den in der Niederschrift insoweit enthaltenen Beschluss, der inhaltlich ausdrücklich auf die Darstellung des Geltungsbereichs in einem Lageplan („schwarze Umrandung“) verwies und ausdrücklich die Beifügung einer nach dem Datum näher bezeichneten Begründung des Plans angeführt hatte, unterschrieben hatte. Derartige konkretisierende Aussagen im Protokoll über die Sitzung des Stadtrats der Antragsgegnerin am 25.11.2008 fehlen völlig. Das erscheint insbesondere deshalb zusätzlich bedenklich, weil die Naturschutzsatzung im Verlaufe des Verfahrens wiederholt inhaltliche Änderungen erfahren hatte. Gerade in diesen Fällen sind mehrfache Verweisungen auf Drucksachen und darin wiederum auf deren Anlagen wegen der weit reichenden Folgen für die gegebenenfalls an einer eindeutigen Klärung des vom Rat letztendlich beschlossenen Norminhalts interessierten Grundstückseigentümer unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Normausfertigung nicht hinnehmbar.

d. Darüber hinaus weicht, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, der in dem § 2 GLB-S textlich umschriebene von dem in der veröffentlichten Karte dargestellten Geltungsbereich der Satzung ab. Im § 2 Satz 1 GLB-S sind unter anderem die Parzellen Nr. 23/4, 23/9 und 23/10 mit erfasst. Die gestrichelte Linie in der mit dem Satzungstext bekannt gemachten Karte verläuft allerdings entlang der Nordgrenze dieser Parzellen und bezieht diese damit nicht in den darin zeichnerisch dargestellten Geltungsbereich ein. Daher fehlt der Satzung auch die ebenfalls unter rechtsstaatlichen Aspekten zu fordernde inhaltliche Bestimmtheit. Mit Blick auf die zuvor erwähnten durchgreifenden Gültigkeitsmängel kann allerdings im Ergebnis dahinstehen, ob dieser Mangel die Gesamtunwirksamkeit der Naturschutzsatzung zur Folge hat (vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46, Leitsatz Nr. 24, wonach eine unvollständige zeichnerische Veröffentlichung des Geltungsbereichs, bei der im konkreten Fall eine Ecke im Randbereich „abgeschnitten“ worden war, die Gesamtnichtigkeit auch hinsichtlich der Gebietsteile, die in der Veröffentlichung eindeutig als zum Satzungsbereich gehörig erkennbar waren, zur Folge hatte) oder lediglich zu einer Teilunwirksamkeit führt. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.4.1997 – 7 B 329.96 –, NVwZ-RR 1997, 608, zu einem Fall, in dem Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit einer nur textlichen Umschreibung des Schutzbereichs einer Naturschutzsatzung bestanden, wobei aus einer diesbezüglichen Unbestimmtheit in Teilbereichen nicht die Ungültigkeit der Norm auch für eindeutig in die Beschreibung einbezogene Bereiche abgeleitet wurde, insoweit unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 4.1.1994 – 4 NB 30.93 –, NVwZ 1994, 684, zu einem Fall, in dem ein Bebauungsplan in einem Randbereich des Plangebiets Planzeichen, konkret Linien außerhalb der farblich gekennzeichneten Bauflächen aufwies, die nicht erkennen ließen, welche Festsetzungen damit getroffen werden sollten) Da vorliegend die textliche Umschreibung des Geltungsbereichs und dessen zeichnerische Darstellung – ohne dass Raum für Interpretationen wäre – in einem unauflösbaren Widerspruch stehen, erscheint jedoch zumindest zweifelhaft, ob im Ergebnis allein die zeichnerische Darstellung als ausschlaggebend für die Bestimmung des Norminhalts angesehen werden kann, was auf die diesbezügliche Unbeachtlichkeit der textlichen Beschreibung in § 2 Abs. 1 GLB-S hinausliefe, soweit diese die drei genannten Parzellen mit aufführt.

2. Ebenso wenig entscheidungserheblich sind ferner die im Vortrag der Beteiligten ausführlich streitig erörterten materiellrechtlichen Fragen. Auch insoweit unterliegt die Gültigkeit der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung (GLB-S) indes zumindest ernsthaften Bedenken.

Der ehemalige Sandsteinbruch ist im Ansatz sicher grundsätzlich ein taugliches Schutzobjekt. „Landschaftsbestandteile“ müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt aber auch ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente, insbesondere ehemalige Abbaubereiche, ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert wurden und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Jedenfalls nicht unzweifelhaft erscheint aber, ob die Satzung insbesondere mit Blick auf den gewählten räumlichen Umgriff speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006) entspricht und zwar konkret mit Blick auf die von den Antragstellern beanstandete Einbeziehung an das ehemalige Steinbruchgelände beziehungsweise an die nach der Einstellung des Betriebs verbliebenen Aufschlüsse angrenzender Wiesen in den Schutzbereich. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne der §§ 19 SNG 1993, 39 SNG 2006/2008, 29 BNatSchG ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals, im Ansatz eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 1993/2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden. Diese Vorschriften räumen den Naturschutzbehörden die Möglichkeit ein, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 1993/2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Nach der Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG kann die Abgrenzung aber nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise eine gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Ob diese Voraussetzungen hier bezogen auf den ehemaligen Steinbruch und insbesondere die von der Antragsgegnerin in den Satzungsbereich einbezogenen Wiesen bejaht werden können, ließe sich abschließend nur nach einer Ortseinsicht beantworten.

b. Bedenken unterliegt ferner die Erforderlichkeit der eigentumsbeschränkend wirkenden Satzung unter dem Aspekt der Tauglichkeit ihres Regelungsinhalts zur Erreichung der angegebenen Schutzziele. Nimmt man die vor dem Hintergrund der dominierenden Vorstellung der Antragsgegnerin, dass die naturschutzrechtliche Unterschutzstellung keine Kosten, insbesondere keine Entschädigungsansprüche begründen soll, zu sehende Vorgabe, dass die Antragsteller ihr Grundstück, also insbesondere auch den nördlichen Teil der Parzelle Nr. 29/1 weiterhin uneingeschränkt so nutzen dürfen wie bisher, so stellt sich die Frage einer „Erforderlichkeit“ der Maßnahme insgesamt am Maßstab des angestrebten Schutzzwecks. Die Antragsteller haben nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass dort, wo ihre Pferde im Schutzgebiet aufgestellt sind, also auch im nördlichen Bereich der Parzelle Nr. 29/1 auf dem Gebiet des ehemaligen Steinbruchs, keine schützenswerten Pflanzen wachsen können, da die Tiere „keine Rücksicht“ auf solche Vegetationen nähmen.

c. Fraglich ist auch, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller sowie der übrigen betroffenen Grundeigentümer zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die generelleSchutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bereichs anbelangt. Die Antragsteller weisen zu Recht darauf hin, dass aus den Aufstellungsunterlagen nicht viele Erkenntnisse mit Substanz zu entnehmen sind. Die Frage überschneidet sich mit derjenigen nach einer ausreichenden Ermittlung des Sachverhalts durch die Antragsgegnerin. Der Akteninhalt erschöpft sich teilweise, beispielsweise in der für die Beschlussfassung des Stadtrats maßgeblichen Verwaltungsvorlage in allgemeinen Floskeln, die mit Blick auf das betroffene Eigentumsgrundrecht für sich genommen nicht tragfähig sind, etwa wenn die Fläche „aufgrund ihrer Lage im Raum“ sowie einer „biotischen und abiotischen Ausstattung“ als ökologisch sehr wertvoll bezeichnet wird. (vgl. das Schreiben des damaligen Landesamts für Umweltschutz vom 22.10.2002 an die Antragsgegnerin, Blatt 270 der Beiakte) In der Beschlussvorlage für den Stadtrat vom 6.10.2008 (VWT/1272/08) heißt es (Seite 2, „Sachstand“), nach Einstellung des Betriebs Ende der 1970er Jahre habe sich in dem stillgelegten Steinbruch ein „vitaler Standort besonderer Farn- und Moospflanzen entwickelt (z.B. Hirschzunge – Phyllitis scolopendrium – Rote Liste des Saarlandes, Stufe 3)“ (Die Stufe 3 bezeichnet in der RLS – sieht man von den lediglich mit einer Vorwarnung („V“) versehenen Arten ab – die geringste Stufe („gefährdet“), gegenüber 2 = „stark gefährdet“ und 1 = „vom Aussterben bedroht“. Es gibt auch noch die Stufe 0 = „ausgestorben oder verschollen“.)

Die Protokolle über mehrstündige Begehungen 2002 und 2003, also vor mehreren Jahren, machen deutlich, dass hier weitaus größere Bereiche im damals geplanten Landschaftsschutzgebiet, etwa Wälder im Umfeld der nordöstlich auf dem B Berg gelegenen Tennisanlage, in den Blick genommen wurden. Das zeigt der Vermerk vom Juli 2003 (Blatt 257), in dem auf 6 insgesamt 13 Stunden dauernde Begehungen zwischen März und Juni 2003 verwiesen und das Untersuchungsgebiet entsprechend weit umschrieben ist. Zum hier zur Rede stehenden Landschaftsteil heißt es dann:

„Der eigentliche Bereich der Hahnenklamm im Süden des Gebiets ist ein heterogenes Gemisch aus waldartigen Bereichen, durchsetzt mit Splittersiedlungen, Wochenendhäusern, Gartenflächen, Streuobstbeständen und Weiden oder Koppeln. Darin befinden sich auch die ehemaligen Steinbruchbereiche, die je nach Folgenutzung mehr oder weniger stark durchwachsen sind. Einige der süd- und südostexponierten Steilwände der Sandstein-Brüche befinden sich auf Privatgelände und waren im Rahmen der Erfassung nicht zugänglich.“

Das belegt, dass sich die Untersuchungen auf einen den Geltungsbereich der Satzung weit überschreitenden Bereich bezogen und dass gerade der ehemalige Steinbruchbereich wegen „Unzugänglichkeit“ in Teilen damals gar nicht einbezogen wurde. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine fortschreitende Zersiedlung der Hahnenklamm verhindert werden sollte. Um allein der von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren beklagten „Siedlungstätigkeit“ in Form „offenbar genehmigungsloser Verdichtung“ der Bebauung in dem Bereich gegenzusteuern, bedarf es keiner naturschutzrechtlichen Unterschutzstellung. Hier wäre eine konsequente Anwendung des § 35 BauGB ausreichend, sofern die hingenommene Bebauung – wie die Antragsgegnerin vorträgt – noch keine Ortsteilsqualität erlangt hat.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltete darüber hinaus voraussichtlich eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichenÜbermaßverbots . Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340) Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder –satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342)

Auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung erscheint problematisch, dass die Antragsgegnerin, die – wohl wieder unter Entschädigungsaspekten – jeglichen vorhandenen Bestand, beispielsweise auf der auf Anregung des Eigentümers ausgegliederten Parzelle Nr. 168/1, „respektieren“ und in der Satzung ausnehmen wollte, offenbar nicht einmal alle vorhandenen Gebäude der Antragsteller bei Erlass der Satzung ermittelt hatte. Dies geschah offenbar nur auf entsprechenden „Zuruf“ der Eigentümer im Einwendungsverfahren, wobei dem Schreiben der Antragsteller vom 14.4.2005 ein entsprechender Hinweis auf die wohl nicht genehmigte Bebauung hinter ihrem Wohnhaus nicht entnommen wurde, obwohl die Parzelle Nr. 29/1 schon in der Einleitung als „Gebäude- und Freifläche“ gekennzeichnet war.

Ein Sonderproblem bildet ferner die von den Antragstellern geltend gemachte „Entziehung“ eines – vermeintlichen – Bauplatzes im Süden der Parzelle Nr. 29/1, rechts neben ihrem Wohnhaus. Insoweit gilt: Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen einer Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden. Abschließend lässt sich auch die Frage der Außenbereichsqualität dieses Grundstücksteils oder seiner Zugehörigkeit zur (unbeplanten) Ortslage im Stadtteil B der Antragsgegnerin durch Würdigung der Verhältnisse nur vor Ort beantworten. Wäre letzteres der Fall, so würde sich ein inhaltlicher Mangel bei der Ausübung des normsetzenden Ermessens bereits daraus ergeben, dass diese durch die Verbote der Satzung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 GLB-S) grundsätzlich entzogene Qualität des Eigentums von der Antragsgegnerin (dann) völlig verkannt worden wäre und einer ganz besonderen Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bedurft hätte. Da sich die Satzung jedoch bereits wegen mehrerer formeller Mängel als unwirksam erweist und dem Normenkontrollantrag der Antragsteller schon von daher zu entsprechen ist, war für weitere Ermittlungen auch in diese Richtung im vorliegenden Verfahren kein Raum.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 7.12.2009 – 2 C 509/09 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Mit Blick auf die Verfahrensdauer und das Prozessverhalten der Antragsgegnerin sah der Senat keine Veranlassung, deren Anregung Rechnung zu tragen, die Entscheidung in der Sache vorübergehend zurückzustellen, um ihrem Stadtrat Gelegenheit zu geben, über eine Aufhebung der streitgegenständlichen Satzung zu befinden (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG). (vgl. allgemein zu den verfahrenrechtlichen Anforderungen an die Aufhebung gemeindlicher Satzungen beispielsweise Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Auflage 2003, Rn 273, unter Verweis auf OVG Schleswig, Beschluss vom 18.5.1999 – 2 L 185/98 –, NVwZ-RR 2000, 313 zum schleswig-holsteinischen Kommunalrecht)

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Parzellen Nr. 29/1, Nr. 30/2 und Nr. 33/3 im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Das dadurch indizierte Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht schon mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller für den südlichen Teil der Parzelle Nr. 29/1 – ungeachtet der Frage der bodenrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Bauvorhabens – nicht in Zweifel. Mit Blick auf den Verbotskatalog (§ 4 GLB-S) und seine Auswirkungen spielt es auch keine Rolle, dass nach dem wohl durch eine Verneinung von Ersatzansprüchen der Antragssteller motivierten Vortrag der Antragsgegnerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 GLB-S die bisherigen Grundstücksnutzungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Pferdehaltung auf dem ehemaligen Steinbruchgelände, ohne Einschränkungen weiterhin zulässig bleiben sollen. Dass sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Verfahren ganz allgemein eine Verbesserung der Rechtsstellung der Antragsteller ergibt, liegt auf der Hand.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die in der Sitzung am 25.11.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene und am 17. und 18.12.2008 bekannt gemachte Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ in der „Gemeinde B“ (GLB-S) (vgl. das Amtsblatt des Saarlandes vom 18.12.2008, Seiten 2165 bis 2168) ist unwirksam. Das ergibt sich bereits mit Blick auf die formellen Gültigkeitserfordernisse (1.).

1. Das Aufstellungsverfahren für die Satzung genügte nicht den dafür nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz (SNG) geltenden verfahrensrechtlichen Anforderungen.

Zuständigkeiten und Verfahren für die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG) nach dem saarländischen Naturschutzrecht haben während des Aufstellungsverfahrens mehrfach Änderungen unterlegen.

a. Die Antragsteller machen unter dem Aspekt Zuständigkeiten im Ergebnis zu Recht geltend, dass im konkreten Fall (noch) die Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde notwendig war, eine solche aber von der Antragsgegnerin vor der Veröffentlichung der Rechtsvorschrift – und auch später – nicht eingeholt worden ist. In der historischen Abfolge ergibt sich bezogen auf die Gesetzeslage im Naturschutzrecht des Saarlandes Folgendes:

(1) Nach dem Gesetz Nr. 1097 über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft vom 19.3.1993 ( SNG 1993 ) (vgl. das Amtsblatt des Saarlandes 1993, Seiten 346 ff., später mehrfach geändert) erfolgte die Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung (§ 19 Abs. 1 SNG 1993), die von den Unteren Naturschutzbehörden, in dem Fall damals dem Oberbürgermeister der Antragsgegnerin (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SNG 1993), mit Zustimmung des Ministers für Umwelt als oberste Naturschutzbehörde (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SNG 1993) erlassen wurde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993). Zusätzlich eröffnete der § 19 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993 den Kommunen die Möglichkeit, den Schutz von Landschaftsbestandteilen durch Satzung zu regeln. Die insoweit nach § 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993 vorgesehene Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde lief im Falle der Antragsgegnerin mit Blick auf den erwähnten § 28 Abs. 1 Satz 2 SNG 1993 leer. Für eine solche Satzung bestand indes das Erfordernis der Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993).

(2) Die im Juni 2006 in Kraft getretene Neufassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes (im Folgenden SNG 2006 ) (vgl. das in Art. 1 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5.4.2006, Amtsblatt 2006, 726 ff., bekannt gemachte Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland – Saarländisches Naturschutzgesetz – SNG (2006) –) hat die Möglichkeiten und Befugnisse zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatschG in § 39 SNG 2006 geregelt. Wesentliche Änderungen ergaben sich insoweit nicht. Im Falle der Antragsgegnerin begründete das Gesetz nach wie vor alternative Möglichkeiten zum Erlass einer Rechtsverordnung als Untere Naturschutzbehörde (§§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 3 SNG 2006) und einer kommunalen Satzung (§ 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006). In beiden Fällen bedurfte es – nach wie vor – der Zustimmung beziehungsweise einer Genehmigung der Norm durch das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde (§§ 39 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 4 Satz 3, 47 Abs. 2 SNG 2006).

Nach der von den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens unterschiedlich interpretierten Übergangsvorschrift in § 53 Abs. 1 SNG 2006 waren – wie hier – vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 2.6.2006 (vgl. dazu in Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5.4.2006, Amtsblatt 2006, 726, 752) bereits eingeleitete Verfahren nach dem Wortlaut zwingend („sind“) nach den bisherigen Vorschriften weiter zu führen. Offenlage und Beteiligungsverfahren waren im konkreten Fall nach förmlicher „Kenntnisnahme“ der städtischen Beschlussgremien von der Aufstellungsabsicht bereits im Jahre 2005 durchgeführt worden. Wie ausgeführt hatte das für die Frage der Zustimmungs- oder für die Genehmigungsbedürftigkeit einer Rechtsverordnung oder Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde keine Bedeutung.

(3) Wesentliche Änderungen insbesondere der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts enthielt das zum 1.1.2008 in Kraft getretene Verwaltungsstrukturreformgesetz (VSRG, insoweit im Folgenden SNG 2008). (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) Neben der veränderten Aufgabenzuweisung in dem neu gefassten § 47 Abs. 2 SNG 2008 (Art. 10 Abs. 23 Nr. 17 VSRG) wurde die Befugnis zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile gemäß § 29 BNatschG nunmehr durch § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 generell den Städten und Gemeinden übertragen und das bisher auch für die Satzungen nach § 39 Abs. 4 SNG 2006 geltende Genehmigungserfordernis wurde gestrichen.

Dem § 53 SNG 2006 wurde dabei lediglich eine spezielle Übergangsvorschrift für die örtlichen Naturschutzbeauftragten angefügt (§ 53 Abs. 4 SNG 2008, Art. 10 Abs. 23 Nr. 19VSRG). Der § 53 Abs. 1 SNG 2006 blieb hingegen unverändert. Nach dessen Wortlaut ist mithin hinsichtlich des Verfahrens für die Ausweisung eines geschützten Landesbestandteils nach wie vor auf die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltende Fassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes abzustellen, hier also auf § 19 SNG 1993. Dieser sah zwar (auch) die Möglichkeit einer Ausweisung durch gemeindliche Satzung vor (§ 19 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993). Deren Wirksamkeit war allerdings zwingend an die Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde geknüpft (§ 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993).

Das Erfordernis der Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Satzung wäre von daher nur entfallen, wenn der Stadtrat, der – wie der Einleitungssatz unschwer erkennen lässt – seinem Beschluss vom November 2008 den damals bereits geltenden § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 zugrunde gelegt hat, nach Inkrafttreten dieser Vorschrift beschlossen hätte, das Verfahren (insgesamt) auf der Grundlage des neuen Rechts erneut durchzuführen. Das ist indes hier – eindeutig – nicht geschehen.

Insoweit hatte die Antragsgegnerin, wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen, eine in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen in Abrede gestellte „Wahlmöglichkeit“. Die Antragsgegnerin wendet zu Unrecht ein, die „Kollisionsnorm“ des § 53 Abs. 1 SNG 2006/2008 sei auf das Satzungsverfahren nicht anwendbar, da sie nur den Konfliktfall regele, dass ein bei Rechtsänderung noch nicht abgeschlossenes Verfahren sowohl nach den Verfahrensvorschriften des alten als auch nach denen des neuen Rechts weiter geführt werden könnte. Ein solcher Konfliktfall liege hier aber nicht vor, da das neue Recht für eine Fortführung des Verordnungsverfahrens keine Verfahrensvorschriften mehr kenne, weil – was nach dem zuvor Gesagten zutrifft – eine Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung nicht mehr vorgesehen ist. In diesen Fällen wäre – ohne Überleitungsbestimmung – an sich ein neues Verfahren einzuleiten und nach den neuen Verfahrensvorschriften durchzuführen gewesen. Diese „Last“ wollte der Gesetzgeber über § 53 Abs. 1 SNG 2006/2008 den zuvor bereits tätig gewordenen Normgebern in diesem Bereich nehmen, indem er ihnen die Möglichkeit eröffnete, bereits eingeleitete Verfahren nach bisherigem Recht zu Ende zu führen. Wollten diese davon Gebrauch machen, waren indes nach dem eindeutigen Wortlaut zwingend („sind“) uneingeschränkt die „bisherigen Vorschriften“, einschließlich des Genehmigungsvorbehalts zu beachten. Das ist nicht hier geschehen.

Die Antragsteller machen daher zutreffend das Fehlen einer nach dem früheren Verfahrensrecht als Wirksamkeitsvoraussetzung erforderlichen Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde geltend.

b. Die streitgegenständliche Satzung ist ferner unwirksam, weil im Rahmen der Bürgerbeteiligung die Offenlegungsfrist nicht eingehalten worden ist.

Im Zeitpunkt der Offenlegung vom 29.3. bis 22.4.2005 galt für das von der Antragsgegnerin gewählte Verordnungsverfahren (§ 19 Abs. 1 SNG 1993), dass der Entwurf der Rechtsverordnung und die zugehörige Karteeinen Monat zur Einsicht öffentlich auszulegen waren (§ 31 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993). Die Berechnung dieser gesetzlichen Frist erfolgte nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 31 Abs. 1 SVwVfG i.V.m. §§ 187 bis 193 BGB). Danach hätte die Auslegung bis 29.4.2005 (Freitag) vorgenommen werden müssen. Da sich § 31 Abs. 2 SNG 1993 von der Formulierung her nicht nur auf Rechtsverordnungen, sondern auf alle „Fälle der §§ 16 bis 20“ bezog, hätte das auch gegolten, wenn damals bereits ein Satzungsverfahren durchgeführt worden wäre. Die entsprechende Anwendung stellte auch der § 31 Abs. 5 SNG 1993 ausdrücklich klar.

Nichts anderes hätte im Übrigen nach den späteren Fassungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes zu gelten gehabt. Nach der Neufassung im Jahre 2006 galt nach §§ 39 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 Satz 2 SNG 2006 im Übrigen ebenfalls die Monatsfrist für die Auslegung des Verordnungsentwurfs. Seit der Änderung zum 1.1.2008 (VSRG) verweist der § 39 Abs. 1 SNG 2008 in seinem Satz 2 für das Satzungsverfahren ebenfalls auf den insoweit unveränderten § 20 Abs. 3 SNG 2006. Ergänzen ließe sich, dass die Antragsgegnerin in der am 16.3.2005 – also im Sinne des § 31 Abs. 2 SNG 1993 rechtzeitig – erfolgten Bekanntmachung der geplanten Ausweisung inhaltlich unrichtig auf eine Auslegung für die Frist von vier Wochen hingewiesen hat und dass diese hier ebenfalls nicht eingehalten wurde.

Die zwischen den Beteiligten letztlich unstreitige Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat hat entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin die Unwirksamkeit der Satzung zur Folge. Normerhaltende Unbeachtlichkeitsregelungen wie etwa im Bauplanungsrecht sind im Bereich des Landesnaturschutzrechts nicht normiert. Nach dem für das Bauplanungsrecht geltenden § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gehören übrigens auch dort die Verstöße gegen Regelungen über die Bürgerbeteiligung und das Offenlegungserfordernis (§ 3 Abs. 2 BauGB) bei Rüge innerhalb eines Jahres (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) zu den hinsichtlich der Wirksamkeit der Norm gravierenden, grundsätzlich beachtlichen Verfahrensfehlern.

Unbeachtlichkeitsregeln als Fehlerfolge finden sich auch im Kommunalrecht nur hinsichtlich spezifisch kommunalrechtlicher Verfahrensregeln (§ 12 Abs. 6 KSVG) darüber hinaus auch ganz vereinzelt (§ 27 Abs. 6 KSVG). Sie erfassen den vorliegenden Fall nicht. Nichts anderes ergibt sich aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht. Die Regelungen in den §§ 45, 46 SVwVfG über die Heilung beziehungsweise Unbeachtlichkeit von Formfehlern beziehen sich auf das Verwaltungsverfahren (§ 9 SVwVfG), konkret den Erlass von Verwaltungsakten. (vgl. hierzu insbesondere im Zusammenhang mit einer Verletzung von Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit VGH München, Urteil vom 4.8.2008 – 22 N 06.1407 –, BayVBl. 2009, 567) Dem sich inhaltlich wohl auf den § 46 SVwVfG beziehenden Einwand der Antragsgegnerin, es sei „mit Sicherheit auszuschließen“, dass die Satzung bei ordnungsgemäßer Auslegung einen anderen Inhalt erlangt hätte, kommt deswegen vorliegend keine Bedeutung zu.

Die angegriffene Naturschutzsatzung ist daher im Ergebnis auch wegen nicht ordnungsgemäßer Öffentlichkeitsbeteiligung unwirksam.

c. Die Antragsteller rügen ferner zu Recht das Fehlen einer beziehungsweise die nicht ordnungsgemäße Ausfertigung der Satzung durch die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, mit Anmerkung Bitz, SKZ 2008, 34, 38)

Kommunale Satzungen sind nach dem saarländischen Kommunalrecht vom Gemeinderat (hier: Stadtrat) zu beschließen (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG) und nach dem § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG im Regelfall von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde auszufertigen. Der oder die Ausfertigende bestätigt dadurch zum einen den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens (sog. Verfahrensnachweis) und zum anderen die Übereinstimmung der zur Veröffentlichung vorgesehenen Rechtsnorm (Satzung) mit dem im Satzungsbeschluss zum Ausdruck gebrachten Willen des Gemeinderats als gemeindlichem Beschlussorgan. Eine ordnungsgemäße Ausfertigung bildet gerade mit Blick auf die letztgenannte Funktion ein ganz wesentliches Kriterium jeder rechtsstaatlichen Normsetzung. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 –, BauR 2010, 1874, ZfBR 2010, 682) Einzelheiten sind dem jeweiligen Landesrecht zu entnehmen. Auch Ausfertigungsmängel werden von der Heilungsvorschrift in § 12 Abs. 6 KSVG grundsätzlich nicht erfasst. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21, und Bitz, SKZ 2008, 38, 41)

Die Ausfertigung erfordert eine vom zuständigen Organ der Gemeinde handschriftlich mit dem ausgeschriebenen Familiennamen unterzeichnete Originalurkunde der Satzung, in der vor deren Bekanntmachung durch die Unterschrift bestätigt wird, dass die Satzung sich inhaltlich mit dem Ratsbeschluss deckt und dass das Planaufstellungsverfahren beachtet worden ist. (vgl. Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 10 Rn 64 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 9.5.1996 – 4 B 60.96 –, BRS 58 Nr. 41) Hier hat die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin am 25.11.2008 lediglich das insgesamt 63 Seiten umfassende Protokoll über die am selben Tag durchgeführte Sitzung Nr. 38 des Stadtrats am Ende mit einem auf ihr Amt hinweisenden Zusatz unterschrieben. Diese Niederschrift enthält auf Seite 35 (TOP 26) den bloßen Hinweis, dass der Rat die Satzung „zum GLB Hahnenklamm“ bei einer Stimmenthaltung beschlossen habe. Genau genommen lässt sich der Niederschrift nicht einmal entnehmen, was Bestandteil der Satzung sein sollte. Angegeben ist dort lediglich das Aktenzeichen der Verwaltungsvorlage („VWT/1272/08“). Dieses 19 Seiten umfassende Papier enthält selbst nicht einmal Text und/oder Karte der später bekannt gemachten Satzung, sondern nach dem Beschlussvorschlag (Seite 1) lediglich einen kurzen Bericht über den Sachstand des Verfahrens (Seiten 2/3) und anschließend in der Anlage (Seiten 1 – 16) einen so genannten „Abwägungsspiegel“ zu fristgerecht vorgebrachten Anregungen zu der und Bedenken gegen die beabsichtigte Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils. Das genügt sicher nicht den geschilderten Dokumentationserfordernissen. (vgl. in dem Zusammenhang etwa VGH München, Urteil vom 4.4.2003 – 1 N 01.2240 –, NVwZ-RR 2003, 669 wonach etwa ein Bebauungsplan nicht durch die Unterschrift auf einem den Satzungsbeschluss enthaltenden Ratsprotokoll wirksam ausgefertigt werden kann) In den Aufstellungsunterlagen ist (ab Blatt 30) nach der Vorlage VWT/1272/08 zunächst die Übersichtskarte und dann ein Satzungstext eingeheftet, allerdings ohne an die Vorlage anschließende Seitennummerierung, so dass schon spekuliert werden könnte, ob diese den Unterlagen – wie die Antragsgegnerin vorträgt – für die Mitglieder des Stadtrats beigefügt gewesen ist. Wenn man das mit Blick auf den Anlagenhinweis auf Seite 3 unten der Drucksache unterstellt, führt die Unterschrift lediglich unter dem Sitzungsprotokoll indes nicht zu einer urkundlichen Dokumentation des „richtigen“ Satzungsinhalts durch die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin räumt im Übrigen selbst ein, dass die „Ausfertigung“ – gemeint die Unterschrift – üblicherweise auf dem Satzungstext erfolge, hier aber – aus welchen Gründen auch immer – anders verfahren wurde.

Die von der Antragsgegnerin angeführte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg – wohlgemerkt zum dortigen Landesrecht – aus dem Jahre 2006, (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19.9.2006 – 8 S 1989/05 –, VBlBW 2007, 303) wonach es für eine ordnungsgemäße Ausfertigung genügen soll, wenn der Bürgermeister das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll unterschreibt, sofern in dem Beschluss die Bestandteile des Plans in einer Weise bezeichnet sind, dass Zweifel an der Identität des Plans nicht bestehen, rechtfertigt – selbst wenn man das für richtig halten wollte – im vorliegenden Fall keine andere Beurteilung. Nach dem der genannten Entscheidung zugrunde liegenden, ohnedies ganz besonders gelagerten Sachverhalt war ein von ihm selbst anstelle des Rates als Notstandsmaßnahme erlassener Bebauungsplan vom Bürgermeister nach Meinung des VGH Baden-Württemberg ordnungsgemäß ausgefertigt worden, indem dieser den in der Niederschrift insoweit enthaltenen Beschluss, der inhaltlich ausdrücklich auf die Darstellung des Geltungsbereichs in einem Lageplan („schwarze Umrandung“) verwies und ausdrücklich die Beifügung einer nach dem Datum näher bezeichneten Begründung des Plans angeführt hatte, unterschrieben hatte. Derartige konkretisierende Aussagen im Protokoll über die Sitzung des Stadtrats der Antragsgegnerin am 25.11.2008 fehlen völlig. Das erscheint insbesondere deshalb zusätzlich bedenklich, weil die Naturschutzsatzung im Verlaufe des Verfahrens wiederholt inhaltliche Änderungen erfahren hatte. Gerade in diesen Fällen sind mehrfache Verweisungen auf Drucksachen und darin wiederum auf deren Anlagen wegen der weit reichenden Folgen für die gegebenenfalls an einer eindeutigen Klärung des vom Rat letztendlich beschlossenen Norminhalts interessierten Grundstückseigentümer unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Normausfertigung nicht hinnehmbar.

d. Darüber hinaus weicht, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, der in dem § 2 GLB-S textlich umschriebene von dem in der veröffentlichten Karte dargestellten Geltungsbereich der Satzung ab. Im § 2 Satz 1 GLB-S sind unter anderem die Parzellen Nr. 23/4, 23/9 und 23/10 mit erfasst. Die gestrichelte Linie in der mit dem Satzungstext bekannt gemachten Karte verläuft allerdings entlang der Nordgrenze dieser Parzellen und bezieht diese damit nicht in den darin zeichnerisch dargestellten Geltungsbereich ein. Daher fehlt der Satzung auch die ebenfalls unter rechtsstaatlichen Aspekten zu fordernde inhaltliche Bestimmtheit. Mit Blick auf die zuvor erwähnten durchgreifenden Gültigkeitsmängel kann allerdings im Ergebnis dahinstehen, ob dieser Mangel die Gesamtunwirksamkeit der Naturschutzsatzung zur Folge hat (vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46, Leitsatz Nr. 24, wonach eine unvollständige zeichnerische Veröffentlichung des Geltungsbereichs, bei der im konkreten Fall eine Ecke im Randbereich „abgeschnitten“ worden war, die Gesamtnichtigkeit auch hinsichtlich der Gebietsteile, die in der Veröffentlichung eindeutig als zum Satzungsbereich gehörig erkennbar waren, zur Folge hatte) oder lediglich zu einer Teilunwirksamkeit führt. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.4.1997 – 7 B 329.96 –, NVwZ-RR 1997, 608, zu einem Fall, in dem Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit einer nur textlichen Umschreibung des Schutzbereichs einer Naturschutzsatzung bestanden, wobei aus einer diesbezüglichen Unbestimmtheit in Teilbereichen nicht die Ungültigkeit der Norm auch für eindeutig in die Beschreibung einbezogene Bereiche abgeleitet wurde, insoweit unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 4.1.1994 – 4 NB 30.93 –, NVwZ 1994, 684, zu einem Fall, in dem ein Bebauungsplan in einem Randbereich des Plangebiets Planzeichen, konkret Linien außerhalb der farblich gekennzeichneten Bauflächen aufwies, die nicht erkennen ließen, welche Festsetzungen damit getroffen werden sollten) Da vorliegend die textliche Umschreibung des Geltungsbereichs und dessen zeichnerische Darstellung – ohne dass Raum für Interpretationen wäre – in einem unauflösbaren Widerspruch stehen, erscheint jedoch zumindest zweifelhaft, ob im Ergebnis allein die zeichnerische Darstellung als ausschlaggebend für die Bestimmung des Norminhalts angesehen werden kann, was auf die diesbezügliche Unbeachtlichkeit der textlichen Beschreibung in § 2 Abs. 1 GLB-S hinausliefe, soweit diese die drei genannten Parzellen mit aufführt.

2. Ebenso wenig entscheidungserheblich sind ferner die im Vortrag der Beteiligten ausführlich streitig erörterten materiellrechtlichen Fragen. Auch insoweit unterliegt die Gültigkeit der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung (GLB-S) indes zumindest ernsthaften Bedenken.

Der ehemalige Sandsteinbruch ist im Ansatz sicher grundsätzlich ein taugliches Schutzobjekt. „Landschaftsbestandteile“ müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt aber auch ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente, insbesondere ehemalige Abbaubereiche, ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert wurden und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Jedenfalls nicht unzweifelhaft erscheint aber, ob die Satzung insbesondere mit Blick auf den gewählten räumlichen Umgriff speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006) entspricht und zwar konkret mit Blick auf die von den Antragstellern beanstandete Einbeziehung an das ehemalige Steinbruchgelände beziehungsweise an die nach der Einstellung des Betriebs verbliebenen Aufschlüsse angrenzender Wiesen in den Schutzbereich. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne der §§ 19 SNG 1993, 39 SNG 2006/2008, 29 BNatSchG ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals, im Ansatz eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 1993/2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden. Diese Vorschriften räumen den Naturschutzbehörden die Möglichkeit ein, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 1993/2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Nach der Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG kann die Abgrenzung aber nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise eine gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Ob diese Voraussetzungen hier bezogen auf den ehemaligen Steinbruch und insbesondere die von der Antragsgegnerin in den Satzungsbereich einbezogenen Wiesen bejaht werden können, ließe sich abschließend nur nach einer Ortseinsicht beantworten.

b. Bedenken unterliegt ferner die Erforderlichkeit der eigentumsbeschränkend wirkenden Satzung unter dem Aspekt der Tauglichkeit ihres Regelungsinhalts zur Erreichung der angegebenen Schutzziele. Nimmt man die vor dem Hintergrund der dominierenden Vorstellung der Antragsgegnerin, dass die naturschutzrechtliche Unterschutzstellung keine Kosten, insbesondere keine Entschädigungsansprüche begründen soll, zu sehende Vorgabe, dass die Antragsteller ihr Grundstück, also insbesondere auch den nördlichen Teil der Parzelle Nr. 29/1 weiterhin uneingeschränkt so nutzen dürfen wie bisher, so stellt sich die Frage einer „Erforderlichkeit“ der Maßnahme insgesamt am Maßstab des angestrebten Schutzzwecks. Die Antragsteller haben nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass dort, wo ihre Pferde im Schutzgebiet aufgestellt sind, also auch im nördlichen Bereich der Parzelle Nr. 29/1 auf dem Gebiet des ehemaligen Steinbruchs, keine schützenswerten Pflanzen wachsen können, da die Tiere „keine Rücksicht“ auf solche Vegetationen nähmen.

c. Fraglich ist auch, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller sowie der übrigen betroffenen Grundeigentümer zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die generelleSchutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bereichs anbelangt. Die Antragsteller weisen zu Recht darauf hin, dass aus den Aufstellungsunterlagen nicht viele Erkenntnisse mit Substanz zu entnehmen sind. Die Frage überschneidet sich mit derjenigen nach einer ausreichenden Ermittlung des Sachverhalts durch die Antragsgegnerin. Der Akteninhalt erschöpft sich teilweise, beispielsweise in der für die Beschlussfassung des Stadtrats maßgeblichen Verwaltungsvorlage in allgemeinen Floskeln, die mit Blick auf das betroffene Eigentumsgrundrecht für sich genommen nicht tragfähig sind, etwa wenn die Fläche „aufgrund ihrer Lage im Raum“ sowie einer „biotischen und abiotischen Ausstattung“ als ökologisch sehr wertvoll bezeichnet wird. (vgl. das Schreiben des damaligen Landesamts für Umweltschutz vom 22.10.2002 an die Antragsgegnerin, Blatt 270 der Beiakte) In der Beschlussvorlage für den Stadtrat vom 6.10.2008 (VWT/1272/08) heißt es (Seite 2, „Sachstand“), nach Einstellung des Betriebs Ende der 1970er Jahre habe sich in dem stillgelegten Steinbruch ein „vitaler Standort besonderer Farn- und Moospflanzen entwickelt (z.B. Hirschzunge – Phyllitis scolopendrium – Rote Liste des Saarlandes, Stufe 3)“ (Die Stufe 3 bezeichnet in der RLS – sieht man von den lediglich mit einer Vorwarnung („V“) versehenen Arten ab – die geringste Stufe („gefährdet“), gegenüber 2 = „stark gefährdet“ und 1 = „vom Aussterben bedroht“. Es gibt auch noch die Stufe 0 = „ausgestorben oder verschollen“.)

Die Protokolle über mehrstündige Begehungen 2002 und 2003, also vor mehreren Jahren, machen deutlich, dass hier weitaus größere Bereiche im damals geplanten Landschaftsschutzgebiet, etwa Wälder im Umfeld der nordöstlich auf dem B Berg gelegenen Tennisanlage, in den Blick genommen wurden. Das zeigt der Vermerk vom Juli 2003 (Blatt 257), in dem auf 6 insgesamt 13 Stunden dauernde Begehungen zwischen März und Juni 2003 verwiesen und das Untersuchungsgebiet entsprechend weit umschrieben ist. Zum hier zur Rede stehenden Landschaftsteil heißt es dann:

„Der eigentliche Bereich der Hahnenklamm im Süden des Gebiets ist ein heterogenes Gemisch aus waldartigen Bereichen, durchsetzt mit Splittersiedlungen, Wochenendhäusern, Gartenflächen, Streuobstbeständen und Weiden oder Koppeln. Darin befinden sich auch die ehemaligen Steinbruchbereiche, die je nach Folgenutzung mehr oder weniger stark durchwachsen sind. Einige der süd- und südostexponierten Steilwände der Sandstein-Brüche befinden sich auf Privatgelände und waren im Rahmen der Erfassung nicht zugänglich.“

Das belegt, dass sich die Untersuchungen auf einen den Geltungsbereich der Satzung weit überschreitenden Bereich bezogen und dass gerade der ehemalige Steinbruchbereich wegen „Unzugänglichkeit“ in Teilen damals gar nicht einbezogen wurde. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine fortschreitende Zersiedlung der Hahnenklamm verhindert werden sollte. Um allein der von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren beklagten „Siedlungstätigkeit“ in Form „offenbar genehmigungsloser Verdichtung“ der Bebauung in dem Bereich gegenzusteuern, bedarf es keiner naturschutzrechtlichen Unterschutzstellung. Hier wäre eine konsequente Anwendung des § 35 BauGB ausreichend, sofern die hingenommene Bebauung – wie die Antragsgegnerin vorträgt – noch keine Ortsteilsqualität erlangt hat.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltete darüber hinaus voraussichtlich eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichenÜbermaßverbots . Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340) Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder –satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342)

Auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung erscheint problematisch, dass die Antragsgegnerin, die – wohl wieder unter Entschädigungsaspekten – jeglichen vorhandenen Bestand, beispielsweise auf der auf Anregung des Eigentümers ausgegliederten Parzelle Nr. 168/1, „respektieren“ und in der Satzung ausnehmen wollte, offenbar nicht einmal alle vorhandenen Gebäude der Antragsteller bei Erlass der Satzung ermittelt hatte. Dies geschah offenbar nur auf entsprechenden „Zuruf“ der Eigentümer im Einwendungsverfahren, wobei dem Schreiben der Antragsteller vom 14.4.2005 ein entsprechender Hinweis auf die wohl nicht genehmigte Bebauung hinter ihrem Wohnhaus nicht entnommen wurde, obwohl die Parzelle Nr. 29/1 schon in der Einleitung als „Gebäude- und Freifläche“ gekennzeichnet war.

Ein Sonderproblem bildet ferner die von den Antragstellern geltend gemachte „Entziehung“ eines – vermeintlichen – Bauplatzes im Süden der Parzelle Nr. 29/1, rechts neben ihrem Wohnhaus. Insoweit gilt: Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen einer Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden. Abschließend lässt sich auch die Frage der Außenbereichsqualität dieses Grundstücksteils oder seiner Zugehörigkeit zur (unbeplanten) Ortslage im Stadtteil B der Antragsgegnerin durch Würdigung der Verhältnisse nur vor Ort beantworten. Wäre letzteres der Fall, so würde sich ein inhaltlicher Mangel bei der Ausübung des normsetzenden Ermessens bereits daraus ergeben, dass diese durch die Verbote der Satzung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 GLB-S) grundsätzlich entzogene Qualität des Eigentums von der Antragsgegnerin (dann) völlig verkannt worden wäre und einer ganz besonderen Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bedurft hätte. Da sich die Satzung jedoch bereits wegen mehrerer formeller Mängel als unwirksam erweist und dem Normenkontrollantrag der Antragsteller schon von daher zu entsprechen ist, war für weitere Ermittlungen auch in diese Richtung im vorliegenden Verfahren kein Raum.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 7.12.2009 – 2 C 509/09 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin die Unwirksamkeitserklärung der „1. Änderung“ vom 20.10.2005 des Bebauungsplans „Nobel Campus“ beantragt hat.

Der am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene und am 28.4.2005 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin, die auf dem Gebiet der Stadt A-Stadt ein Stahlwerk („Dillinger Hütte“) mit Versorgungs-, Verhüttungs- und Weiterverarbeitungsanlagen sowie mit Deponie und Halden betreibt, wendet sich gegen den im Jahre 2005 vom Rat der Antragsgegnerin, einer Nachbargemeinde, beschlossenen Bebauungsplan Nr. 1/2002 („Nobel Campus“). Das Hüttengelände grenzt im Süden an das Betriebsgrundstück der Fordwerke AG, der Antragstellerin in dem Normenkontrollverfahren 2 C 207/07, und im Nordosten an die stark befahrene Bundesstraße B 269. Etwa 200 m bis 300 m nordöstlich davon beginnt das rund 55 ha umfassende, von Wald umgebene Plangebiet. Nördlich befindet sich jenseits des Waldsaums noch auf dem Gebiet der Antragsgegnerin das Industriegebiet „Dickenwald“. Südöstlich des Planbereichs liegen das Gewerbe- und das Industriegebiet „John“.

In seiner Sitzung am 25.6.2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin einstimmig die Aufstellung des Bebauungsplans „Nobel Campus“ samt integriertem Grünordnungsplan, um das Gelände der ehemaligen Dynamitproduktionsstätte der Firma Nobel mit der zugehörigen Werkssiedlung im Wege eines übergreifenden „Freiraumkonzepts mit See“ einer geeigneten Nachfolgenutzung, und zwar schwerpunktmäßig gewerblichen, Dienstleistungs- und Wohnnutzungen zuzuführen. In der Beschlussvorlage heißt es dazu unter anderem, die Verbindung von Arbeiten, Wohnen und Wellness/Freizeit an einem hochwertigen Standort entspreche neueren Erkenntnissen der Standortprofilierung und sei in der Form bisher weder in der Region noch landesweit vorhanden.

Die Ausgangssituation für den Planer stellte sich damals wie folgt dar: Auf dem früheren Betriebsgelände der ehemaligen Dynamit Nobel GmbH, das nach der Betriebseinstellung und kurzfristigen anderweitigen Nachfolgenutzungen seit 1984 brach gefallen war, befanden sich eine Vielzahl aufgeschütteter Erdwälle, die aus Sicherheitsgründen um die explosionsgefährdeten Bereiche angelegt worden waren, sowie Bunker (Magazine), Produktions- und Lagereinrichtungen, Verwaltungs-, Schutz- und Sozialräume sowie Reste der Versuchsstrecken und Verkehrsanlagen. Ein Großteil der Gebäude wurde nach Einstellung der Sprengstoffproduktion zurückgebaut. Größere noch vollständig erhaltene Gebäude, konkret das ehemalige Verwaltungsgebäude, die Maschinenhalle, die früheren Werkstätten, das ehemalige Gebäude zur Energieversorgung der Dynamitfabrik und das Gebäude der Kunststofffabrikation, befanden sich im nordwestlichen beziehungsweise im westlichen Teil des Plangebiets. Im südlichen Bereich waren eine Vielzahl von Bunkeranlagen und Gaslagern, Wasserbecken und Reste der Verkehrsanlagen verblieben. Im nordöstlichen Bereich an der Straße „Zur Dynamitfabrik“ befinden sich bis heute die nach wie vor benutzten Wohngebäude der ehemaligen Werkssiedlung.

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 4.7.2002 gemeinsam mit dem gleichzeitig gefassten Beschluss zur notwendigen Teiländerung des den Bereich bisher als industrielle Baufläche ausweisenden Flächennutzungsplans für das Gebiet der ehemaligen Dynamitfabrik mit Werkssiedlung ortsüblich bekannt gemacht.

Am 13.5.2003 stimmte der Gemeinderat einem zwischenzeitlich durch die FIRU GmbH aus Kaiserslautern (künftig: FIRU) erarbeiteten Planentwurf zu und beschloss die frühzeitige Beteiligung der Bürger und die vorgezogene Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Der Entwurf sah eine Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten, Misch- und Gewerbegebieten um einen in der Mitte des Gebiets gelegenen, als Niederschlagswasserrückhaltefläche festzusetzenden See vor. In dem Abschnitt Verfahren ist in der Beschlussvorlage ausgeführt, neben dem integrierten Grünordnungsplan werde in entsprechender Anwendung der Vorgaben des UVPG eine Plan-Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil des Planaufstellungsverfahrens durchgeführt.

Der Beschluss über die vorgezogene Bürgerbeteiligung wurde am 22.5.2003 bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde auf die Auslegung des Entwurfs nebst Begründung in der Zeit vom 2.6. bis zum 2.7.2003 sowie auf die Möglichkeit zur Äußerung hingewiesen. Anregungen von Bürgern gingen nicht ein.

Die Anregungen der Träger öffentlicher Belange wurden vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 16.3.2004 behandelt. Gleichzeitig wurde die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung einschließlich Umweltbericht und Grünordnungsplan beschlossen. Die wiederum die Teiländerung des Flächennutzungsplans umfassende Bekanntmachung erfolgte am 25.3.2004, die Offenlage in der Zeit vom 2.4.2004 bis zum 4.5.2004.

Nach Ablauf der Frist wandte sich die Antragstellerin erstmals mit Eingang bei der Antragsgegnerin am 1.6.2004 gegen die Planung. Sie machte geltend, die vorgesehene Art der baulichen Nutzung, insbesondere die Schaffung allgemeiner Wohngebiete, die automatisch zu einer Verschärfung einzuhaltender Umweltschutzgrenzwerte führe, bedeute eine grundlegende Veränderung. Das nahtlos an ihr Betriebsgelände angrenzende Gelände „Dynamit Nobel“ sei bisher ein „altes Industriegebiet“ gewesen. Durch die Planung werde „sehenden Auges“ eine spätere Konfliktlage geschaffen.

Die Untere Naturschutzbehörde beim Landkreis Saarlouis machte umfangreiche Anregungen zur naturschutzrechtlichen Bewältigung der Eingriffsfolgen, welche die Antragsgegnerin durch Änderungen in der Planung aufgriff. Vor dem Hintergrund beschloss der Gemeinderat am 10.12.2004 die neuerliche Trägerbeteiligung sowie eine erneute Offenlegung, die am 16.12.2004 bekannt gemacht und in der Zeit vom 27.12.2004 bis zum 27.1.2005 durchgeführt wurde. Als Reaktion hierauf ging im Wesentlichen nur eine positive Stellungnahme der Obersten Naturschutzbehörde ein.

Ebenfalls in der Sitzung am 10.12.2004 war die Teiländerung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin beschlossen worden. Die vom 16.2.2005 datierende Genehmigung des Ministeriums für Umwelt wurde am 3.3.2005 ortsüblich bekannt gemacht.

In der Sitzung des Gemeinderats am 19.4.2005 wurde der Bebauungsplan „Nobel Campus“ mit integriertem Grünordnungsplan als Satzung beschlossen. Dabei wurden unter anderem die Einwendungen der Antragstellerin zurückgewiesen. In der Begründung hierzu heißt es, die Flächen der Dillinger Hütte im Industriegebiet „Dickenwald“ befänden sich rund 100 m nördlich der Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“. Hier finde eine Werkstattnutzung statt. Das nächstgelegene störempfindliche Gebiet stelle die bereits bestehende Wohnsiedlung an der Straße „Zur Dynamitfabrik“ mit 20 Wohngebäuden dar. Bei mehreren orientierenden Geräuschmessungen im Plangebiet seien auch während des Nachtzeitraums keine relevanten Geräuscheinwirkungen durch die Betriebe im Industriegebiet Dickenwald festgestellt worden. Ferner sei im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans und der Plan-UVP in Abstimmung mit dem zuständigen Landesamt (LVGA) eine schalltechnische Untersuchung zur Berücksichtigung der Belange des Lärmschutzes durchgeführt und bei der Planung berücksichtigt worden. Bereits vor Aufstellung des Bebauungsplans „Nobel Campus“ hätten in der Wohnsiedlung keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes verursacht werden dürfen. Nach dem Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme könne bei einer Mittelwertbildung die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Wohnnutzung unter Würdigung der Historie auf dem Niveau eines Mischgebiets angesetzt werden. Demgemäß unterliege die Nutzung der Grundstücke der Antragstellerin bereits jetzt entsprechenden Einschränkungen. Die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet sei nicht gleichbedeutend mit der immissionsschutzrechtlichen Schutzwürdigkeit. Die im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme hinzunehmenden Geräuschimmissionen seien im Sinne einer immissionsschutzrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Einordnung und Wertung des Konfliktpotentials bei der Überplanung der Wohnsiedlung und des Nobel-Areals berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan lasse weitere störempfindliche Nutzungen in geringerem Abstand zu den Grundstücken der Antragstellerin nicht zu. Eine neue Konfliktlage werde nicht geschaffen.

Der Bebauungsplan trägt im Original bei den sämtlich mit dem Datum vom 28.4.2005 versehenen Verfahrensvermerken unter Nr. 10 folgenden Vermerk:

„Der Bebauungsplan ist am 21. APR 2005 vom Gemeinde-Bauamt als Satzung zum Zwecke der ortsüblichen Bekanntmachung ausgefertigt worden.

Gemeinde Saarwellingen

Der Bürgermeister

Philippi

Saarwellingen, den 28. APR 2005“.

Der Satzungsbeschluss wurde am 28.4.2005, also am selben Tag, in den „Saarwellinger Nachrichten“ amtlich bekannt gemacht.

Hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung wurden an der Westseite des Plangebiets mehrere Gewerbegebiete, im östlichen Anschluss daran verschiedene Mischgebiete und an der Ostseite des Gebiets mehrere allgemeine Wohngebiete, insoweit unter Einbeziehung der genannten bestehenden früheren Werkssiedlung, festgesetzt. Die Baugebiete sind um einen großen in der Mitte des Gebiets vorgesehenen künstlichen See herum gruppiert und von privaten und öffentlichen Grünflächen umgeben beziehungsweise voneinander getrennt. Wegen der getroffenen Festsetzungen im Einzelnen wird auf die Planurkunde und auf die Begründung Bezug genommen.

In der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 21.7.2005 wurde die Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans („1. Änderung“) im vereinfachten Verfahren beschlossen. Zur Begründung heißt es in der Beschlussvorlage, „aus Gründen einer optimierten Grundstücksorientierung und aus erschließungstechnischen Gründen“ sei es erforderlich, den Bebauungsplan „Nobel Campus“ im nordöstlichen Teil seines Geltungsbereichs zwischen Ringstraße, Planstraße C und Planstraße D zu ändern. Nach Abschluss des Verfahrens wurde die „1. Änderung“ am 13.10.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen und am 20.10.2005 bekannt gemacht. Eine Ausfertigung des Plans ist weder vor der Veröffentlichung noch danach erfolgt.

Am 22.5.2006 ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin eingegangen. Sie macht geltend, der angegriffene Bebauungsplan sei bereits in seiner ursprünglichen Fassung aus formellen Gründen nichtig, weil auch insoweit keine ordnungsgemäße Ausfertigung erfolgt sei. In der Sache sieht die Antragstellerin dringenden Handlungsbedarf zur Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke und des Bestands des Hüttenwerks. Eine Erweiterung in die jetzt noch freien Grundstücksflächen hinein habe ein weiteres „Zuwandern“ auf das Plangebiet „Nobel Campus“ hin zur Folge. Hierdurch werde sie – die Antragstellerin – in ihren „planerischen Entwicklungsmöglichkeiten“ erheblich eingeschränkt. Der angegriffene Bebauungsplan sei ferner in mehrfacher Hinsicht nicht mit den Zielen der Raumordnung zu vereinbaren. Das betreffe sowohl den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt Umwelt vom 13.7.2004 (LEP Umwelt 2004), nach dem es sich bei ihrem Betriebsgrundstück um ein festgelegtes Vorranggebiet für Gewerbe und Industrie handele, als auch den Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans vom 4.7.2006 (LEP Siedlung 2006). Die Antragsgegnerin habe weit über den sich hieraus ergebenden Eigenbedarf hinaus geplant. Die Beschlussfassung über den Bebauungsplan sei auch offenkundig abwägungsfehlerhaft. Der von der Antragsgegnerin in Bezug genommene „Fachbeitrag Geräuschverhältnisse“ der FIRU sei, was die Ermittlung der Gewerbelärmvorbelastung angehe, aus mehreren Gründen fehlerhaft. Das in dem Gutachten selbst so bezeichnete lediglich „theoretische Vorgehen“ sei insoweit untauglich. Wie inzwischen durchgeführte Langzeitmessungen ergeben hätten, liege die tatsächliche Belastung des geplanten Wohngebiets deutlich über den zulässigen Werten. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse seien offensichtlich missachtet worden. Auch die lufthygienischen Gegebenheiten im Planbereich seien unzureichend ermittelt worden. Diese Konfliktlage habe die Antragsgegnerin bei ihrer Planungsentscheidung ebenfalls nicht gesehen.

Die Antragstellerin hatte ursprünglich schriftsätzlich beantragt,

den am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 28.4.2005 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ in der Fassung der 1. Änderung vom 20.10.2005 für unwirksam zu erklären.

In der Sitzung am 9.10.2007 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin „zur Kenntnis genommen“, dass die „1. Änderung“ des Plans aus formalen Gründen unwirksam ist, und beschlossen, zur Beseitigung des durch die Veröffentlichung erzeugten Rechtsscheins diese „Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen“. Nachdem dies am 8.11.2007 geschehen war, haben die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2007 insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

den am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 28.4.2005 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie bezweifelt die Antragsbefugnis der Antragstellerin. Diese habe insbesondere im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens keine privaten abwägungsbeachtlichen Belange angeführt. Nicht jeder Wunsch des Inhabers eines gewerblichen Betriebs auf künftige Ausweitung und Umstellung sei in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Noch unklare Betriebserweiterungen müsse eine Gemeinde vernünftigerweise nicht in ihre Planungen einstellen. Die städtebauliche Lenkungsaufgabe der Gemeinden lasse sich nicht durch unverbindliche Absichtserklärungen blockieren. Der angegriffene Bebauungsplan leide nicht an beachtlichen Verfahrensfehlern. Die Schlussbekanntmachung sei ordnungsgemäß erfolgt. Es sei zulässig, wenn die Bekanntmachung einer Satzung am Tage ihrer Ausfertigung angeordnet werde. Aus der Planurkunde sei ersichtlich, dass ihr Bauamt die Ausfertigung des Plans unter dem Datum des 21.4.2005 vorbereitet habe. Anschließend habe ihr Bürgermeister durch den Verfahrensvermerk Nr. 10 bescheinigt, dass das Aufstellungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei, folge aus der chronologischen Abfolge der Unterzeichnung. Erst nach der Ausfertigung habe der Bürgermeister den Verfahrensvermerk Nr. 11 unterschrieben. Die Planung entspreche den Vorgaben der Landesplanung.Erhebliche Abwägungsmängel lägen ebenfalls nicht vor. Sie – die Antragsgegnerin – habe sowohl hinsichtlich der Geräuschimmissionen als auch bezüglich möglicher Immissionen in Gestalt von Luftschadstoffen, die auf das Plangebiet einwirkten und deswegen die zuständigen Behörden zu nachträglichen Schutzauflagen veranlassen könnten, eine Bestandaufnahme durchgeführt und sich dann in abwägungsgerechter Weise damit befasst. Ausgehend von den im Plangebiet teilweise verbliebenen Anlagen der ehemaligen Dynamitfabrik habe sie im westlichen Teil des Plangebiets zu dem Hüttenbetrieb der Antragstellerin und zu den Fordwerken hin Gewerbegebiete festgesetzt und sich erst weiter östlich zur Festsetzung der nun von der Antragstellerin beanstandeten Wohngebiete entschlossen. Nach der Begründung des Plans habe sich der Gemeinderat ausführlich mit der Problematik befasst und sowohl den Verkehrslärm als auch den Gewerbe- und Industrielärm als Belange besonderen Gewichts mit anderen Belangen abgewogen und unter Rückgriff auf den „Fachbeitrag Geräuschverhältnisse“ der FIRU eine Immissionsprognose erstellt. Die der Planung zugrunde gelegte Lärmprognose stelle zu Recht fest, dass hinreichende Wohnruhe auch in den als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereichen des Plangebietes eingehalten werden könne.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die zugehörigen Verwaltungsvorgänge und Planaufstellungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (a.F.) gestellte Normenkontrollantrag unterliegt auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.

1. Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung erfordert. (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Nach dem Sachvortrag kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –) Das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt indes auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört beispielsweise ein abwägungsbeachtliches Interesse des Grundeigentümers, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben, (vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteil vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –) aber auch in der – wie hier – umgekehrten Konstellation die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes „Verschonungsinteresse“. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Fortführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für Nachbargrundstücke)

2. Die Antragstellerin besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des konkreten Normenkontrollverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Einlassungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den in dem angegriffenen Plan festgesetzten allgemeinen Wohngebieten bereits 18 Gebäude unter Inanspruchnahme des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach dem § 63 LBO 2004 zumindest teilweise ins Werk gesetzt wurden, 11 davon sogar inzwischen fertig gestellt sind und bewohnt werden. Selbst wenn – was sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen lässt – die Antragstellerin, die sich nach eigenem Bekunden zwar inzwischen mit der Bitte um bauaufsichtsbehördliches Einschreiten an die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde gewandt, gleichzeitig aber gebeten hat, dieses „Verfahren nicht voranzutreiben“, keine Abwehransprüche gegen diese Bauvorhaben (mehr) geltend machen könnte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle noch gegeben.

Grundsätzlich indiziert die Bejahung der Antragsbefugnis in aller Regel das Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll jedoch nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren – unterstellt positives – Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar rechtlich offensichtlich wertlos ist. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans deren Rechtsstellung verbessern kann. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, wonach es zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses genügt, wenn „im Sinne einer tatsächlichen Prognose“ zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird, Beschlüsse vom 22.9.1995 – 4 NB 18.95 –, BRS 57 Nr. 38, betreffend die Ersetzung des angegriffenen Plans durch einen anderen mit zwischenzeitlicher Genehmigung des bekämpften Vorhabens nach § 34 BauGB, vom 25.5.1993 – 4 NB 50.92 –, BRS 55 Nr. 25, feststehendes Fehlen angestrebter Bebaubarkeit auch im Falle der Nichtigkeit des die Bebauung ausschließenden Plans, und vom 18.7.1989 – 4 BN 3.87 –, BVerwGE 82, 225)

Das Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung ist allerdings gerade mit Blick auf die Umsetzung des Bebauungsplans zu beurteilen, da grundsätzlich nicht der nachteilige Bebauungsplan als Angebotsplanung selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende bauliche Verwirklichung ein schutzwürdiges Interesse für die Normenkontrolle begründet. Von dem Fehlen einer Verbesserung der Rechtsposition im genannten Sinne ist daher auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen – hier die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“ – bekämpft, auf deren Grundlage bereits die zugelassenen Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.1987 – 4 BN 3.86 –, BRS 47 Nr. 185, zur Frage des Ausschlusses des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung für die (allein) bekämpfte Anlage, dort einen Bolzplatz, letztlich offen gelassen unter Hinweis auf eine Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls, und vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37) Wird durch einen Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben geschaffen, so vermag ein sich gegen die Planung wendender Antragsteller seine Rechtsstellung in der Regel jedoch auch dann noch zu verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben erst einzelne verwirklicht worden sind. Wenn ein Bebauungsplan erst zum Teil oder gar erst „torsohaft“ umgesetzt ist, bedarf es näherer Überprüfung und Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung „ohne jeden Nutzen“ ist. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47)

Letzteres ist hier nicht der Fall. Dabei erlangt die spezielle rechtliche Beziehung der Antragstellerin zu dem Planungsergebnis Bedeutung. Der Antragstellerin geht es um die Vermeidung künftiger Schutzauflagen für ihr Hüttenwerk zugunsten der Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Insoweit ist jedenfalls für den Nachbarrechtsstreit betreffend die Geltendmachung von Abwehransprüchen durch einen Emittenten gegen an sein Grundstück „heranrückende“ störempfindliche Nutzungen anerkannt, dass die vorhandene Umgebung nicht ausgeblendet werden darf. Das hat zur Folge, dass als Voraussetzung für einen derartigen nachbarlichen Abwehranspruch des Emittenten die Feststellung des Eintritts einer Situationsverschlechterung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu fordern ist. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Der öffentlich-rechtliche Baunachbarstreit, RNr. 201) Eine solche Verschlechterung der Situation für den jeweiligen, mit immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 3, 22 BImSchG) belasteten Betrieb kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn der Betrieb entsprechenden Verpflichtungen bereits aufgrund sonstiger, in der Umgebung vorhandener (störempfindlicher) Bebauung unterliegt, also rein rechtlich – unabhängig von der Anzahl potenziell „Gestörter“ – keine negative Veränderung der Betriebssituation eintritt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Emittierende etwaige betriebliche Beschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen einer neu hinzutretenden Wohnnutzung zu befürchten hat, und das schließt auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten entsprechende Abwehransprüche aus. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 –, SKZ 1997, 105, Leitsatz Nr. 18, betreffend den „klassischen“ Fall des „Heranrückens“ von Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb)

Für den vorliegenden Fall mag dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat – bereits das jahrzehntelange Vorhandensein von etwa 20 Wohngebäuden in der ehemaligen „Werkssiedlung“ der früheren Sprengstofffabrik (Dynamit Nobel GmbH) an der Straße „Zur Dynamitfabrik“, die im nordöstlichen Randbereich zur Bestandssicherung entsprechend mit überplant wurde, oder die Existenz des (unstreitig) sogar reinen Wohngebiets in A-Stadt-Diefflen nordöstlich des Werksgeländes der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin eingefordert – entsprechende Schutzauflagen rechtfertigen würde, so dass sich die Situation bereits von daher, das heißt durch die angegriffene Planung insgesamt, rechtlich für die Antragstellerin auch bei Nichtigkeit des Plans nicht verbessern würde. Insoweit ist nämlich eine zumindest grobe Differenzierung hinsichtlich der – hier nicht identischen – Emissionsrichtung vorzunehmen. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175, wonach ein nachbarlicher Abwehranspruch für einen (dort: landwirtschaftlichen) Betrieb auch dann in Betracht kommt, wenn störempfindliche Wohnbebauung in geringerem Abstand zum Betrieb vorhanden ist, die geplante Wohnbebauung jedoch von einer Seite her heranrücke, die bisher gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich war)

Der Bebauungsplan lässt jedenfalls über den nach den vom Investor in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftbildaufnahmen bisher baulich bereits in Anspruch genommenen Bereich am – aus Sicht des Werksgeländes der Antragstellerin – gegenüberliegenden Ende des Sees weitere Wohnbauvorhaben auf beiden Längsseiten desselben zu, die dann auch im Vergleich zum bereits verwirklichten Bestand räumlich näher an das Hüttenwerk heranrücken würden.

Eine „Verbesserung“ der Betriebssituation der Antragstellerin im Vergleich zu einer angenommenen Gültigkeit der Wohngebietsfestsetzungen ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass im Falle der beantragten Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der Immissionsduldungspflichten der Betroffenen die „schützende“ Wohngebietsfestsetzung insgesamt entfallen würde.

B.

Der damit insgesamt zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch begründet.

Die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ergibt sich bereits aus seiner nicht den gesetzlichen Vorgaben genügenden Ausfertigung. Ein Bebauungsplan muss ausgefertigt werden. Die Anforderungen hinsichtlich der Ausfertigung ergeben sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus dem Landesrecht. Die Ausfertigung selbst ist zwar nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben, folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 –, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18) Danach dürfen Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden und die Verkündung der Norm muss den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs bilden. Deshalb kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, abschließend die Übereinstimmung des Norminhaltes mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Form von gemeindlichen Satzungen bedeutet dies, dass die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans überprüft und bescheinigt wird. Zuständig für diese Prüfung und Erklärung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, der gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Beschlüsse des Gemeinderates ausführt und daher die endgültige Fassung mit Namen und Amtsbezeichnung unterschreiben muss. (vgl. Zu dem fehlenden Erfordernis der Beifügung des Dienstsiegels in diesen Fällen OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Da die Ausfertigung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie aber, wie in Normsetzungsverfahren allgemein üblich, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29) Das ist hier nicht geschehen.

Vorliegend datiert der Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28.4.2005 und die ortsübliche Bekanntmachung in den Saarwellinger Nachrichten (Ausgabe Nr. 17/2005) erfolgte am selben Tag. Daher steht nicht fest, dass die Ausfertigung der Veröffentlichung vorausgegangen ist. Das mag ganz theoretisch in besonderen Fällen bei datumsmäßigem Zusammenfallen beider Zeitpunkte denkbar sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon aber, insbesondere mit Blick auf zeitliche Erfordernisse der Übermittlung und der drucktechnischen Umsetzung in aller Regel nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht dann – so auch hier – alles dafür, dass der Bürgermeister diesen Vermerk erst nachträglich und dem Anschein nach „aus Anlass der Veröffentlichung“ unterzeichnet hat.

Was von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang vorgetragen worden ist, vermag eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Der auf den im Ausfertigungsvermerk genannten Termin der „Ausfertigung durch das Gemeindebauamt“ (21.4.2005) abstellende Hinweis ist schon im Hinblick auf die erwähnte, gesetzlich geregelte gemeindeinterne Zuständigkeit zur Ausfertigung der Satzung nicht von Bedeutung. Das weitere Argument, dass sich aus der „Ausfertigung der späteren Bekanntmachung“ beziehungsweise aus der „chronologischen Abfolge der Unterzeichnung“ speziell des Verfahrensvermerks Nr. 11 zum Vollzug der Bekanntmachung ergebe, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei und dass zwischen beiden Verfahrensschritten „zumindest eine juristische Sekunde“ liege, ist nicht nachzuvollziehen.

Aus der von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29) ergibt sich ebenfalls nichts anderes, im Gegenteil: Darin heißt es zwar in Auseinandersetzung mit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers, dass ein Inkrafttreten um 0.00 Uhr des Bekanntmachungstags erfolge, so dass die Ausfertigung am selben Tag immer im rechtlichen Sinne verspätet sein müsse, dass es „denkbar“ sei, dass ein Bebauungsplan ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht wird. Allerdings („freilich“) sei ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum aus tatsächlichen Gründen, nicht in dem erwähnten rechtlichen Sinn, regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden sei, weil es tatsächlich kaum möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach ihrer Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Dieses „starke Indiz“ spricht – wie erwähnt – auch vorliegend für die nicht korrekte Ausfertigung. Widerlegen konnte das die Antragsgegnerin nicht.

Die von ihr zitierte Entscheidung des Niedersächsischen OVG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2001 – 1 K 389/00 –, BRS 64 Nr. 12) gibt erst recht nichts für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin her. In dem konkreten Fall wurde ein Bebauungsplan gerade wegen des entsprechenden Fehlers, der Ausfertigung erst nach der Veröffentlichung, für unwirksam erklärt, wobei nach dem damals geltenden Normenkontrollrecht (§ 47 Abs. 5 VwGO a.F.) – vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau 2004 – allerdings eine weitere Befassung mit der Frage eines Vorliegens nicht behebbarer Gültigkeitsmängel erforderlich gewesen ist. Zugunsten der Antragsgegnerin ist danach allenfalls festzustellen, dass der Fehler durch Neubekanntmachung behebbar ist. Das ist hier indes unstreitig bislang nicht geschehen.

Weil sich den in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 28.4.2005 unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB 2004 (EAG-Bau) für das Verfahren in Bezug genommenen bis zum 20.7.2004 geltenden Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB 1998) keine Unbeachtlichkeit des Ausfertigungsmangels entnehmen lässt, war der Bebauungsplan – wie beantragt – für unwirksam zu erklären. Auf die sich insoweit aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung wird hingewiesen.

III.

Da sich mithin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits unter formellen Gesichtpunkten ergibt, war eine durch die eingeschränkte Verweisung in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO nach § 65 Abs. 1 VwGO in das Ermessen der Normenkontrollgerichte gestellte Beiladung der Eigentümer der Grundstücke in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten nicht veranlasst.

IV.

Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten (ebenfalls) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte durch die amtliche Bekanntmachung der „1. Änderung“ des Bebauungsplans am 20.10.2005 einen Rechtsschein nach außen gesetzt, der der Antragstellerin berechtigten Anlass bot, auch diese „Satzung“ in das Normenkontrollbegehren einzubeziehen. Die Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Bekanntmachung am 8.11.2007 hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, das Verfahren insoweit für erledigt zu erklären.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 100.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 20.7.2006 – 2 N 7/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (a.F.) gestellte Normenkontrollantrag unterliegt auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.

1. Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung erfordert. (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Nach dem Sachvortrag kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –) Das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt indes auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört beispielsweise ein abwägungsbeachtliches Interesse des Grundeigentümers, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben, (vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteil vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –) aber auch in der – wie hier – umgekehrten Konstellation die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes „Verschonungsinteresse“. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Fortführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für Nachbargrundstücke)

2. Die Antragstellerin besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des konkreten Normenkontrollverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Einlassungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den in dem angegriffenen Plan festgesetzten allgemeinen Wohngebieten bereits 18 Gebäude unter Inanspruchnahme des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach dem § 63 LBO 2004 zumindest teilweise ins Werk gesetzt wurden, 11 davon sogar inzwischen fertig gestellt sind und bewohnt werden. Selbst wenn – was sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen lässt – die Antragstellerin, die sich nach eigenem Bekunden zwar inzwischen mit der Bitte um bauaufsichtsbehördliches Einschreiten an die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde gewandt, gleichzeitig aber gebeten hat, dieses „Verfahren nicht voranzutreiben“, keine Abwehransprüche gegen diese Bauvorhaben (mehr) geltend machen könnte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle noch gegeben.

Grundsätzlich indiziert die Bejahung der Antragsbefugnis in aller Regel das Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll jedoch nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren – unterstellt positives – Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar rechtlich offensichtlich wertlos ist. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans deren Rechtsstellung verbessern kann. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, wonach es zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses genügt, wenn „im Sinne einer tatsächlichen Prognose“ zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird, Beschlüsse vom 22.9.1995 – 4 NB 18.95 –, BRS 57 Nr. 38, betreffend die Ersetzung des angegriffenen Plans durch einen anderen mit zwischenzeitlicher Genehmigung des bekämpften Vorhabens nach § 34 BauGB, vom 25.5.1993 – 4 NB 50.92 –, BRS 55 Nr. 25, feststehendes Fehlen angestrebter Bebaubarkeit auch im Falle der Nichtigkeit des die Bebauung ausschließenden Plans, und vom 18.7.1989 – 4 BN 3.87 –, BVerwGE 82, 225)

Das Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung ist allerdings gerade mit Blick auf die Umsetzung des Bebauungsplans zu beurteilen, da grundsätzlich nicht der nachteilige Bebauungsplan als Angebotsplanung selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende bauliche Verwirklichung ein schutzwürdiges Interesse für die Normenkontrolle begründet. Von dem Fehlen einer Verbesserung der Rechtsposition im genannten Sinne ist daher auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen – hier die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“ – bekämpft, auf deren Grundlage bereits die zugelassenen Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.1987 – 4 BN 3.86 –, BRS 47 Nr. 185, zur Frage des Ausschlusses des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung für die (allein) bekämpfte Anlage, dort einen Bolzplatz, letztlich offen gelassen unter Hinweis auf eine Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls, und vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37) Wird durch einen Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben geschaffen, so vermag ein sich gegen die Planung wendender Antragsteller seine Rechtsstellung in der Regel jedoch auch dann noch zu verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben erst einzelne verwirklicht worden sind. Wenn ein Bebauungsplan erst zum Teil oder gar erst „torsohaft“ umgesetzt ist, bedarf es näherer Überprüfung und Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung „ohne jeden Nutzen“ ist. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47)

Letzteres ist hier nicht der Fall. Dabei erlangt die spezielle rechtliche Beziehung der Antragstellerin zu dem Planungsergebnis Bedeutung. Der Antragstellerin geht es um die Vermeidung künftiger Schutzauflagen für ihr Hüttenwerk zugunsten der Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Insoweit ist jedenfalls für den Nachbarrechtsstreit betreffend die Geltendmachung von Abwehransprüchen durch einen Emittenten gegen an sein Grundstück „heranrückende“ störempfindliche Nutzungen anerkannt, dass die vorhandene Umgebung nicht ausgeblendet werden darf. Das hat zur Folge, dass als Voraussetzung für einen derartigen nachbarlichen Abwehranspruch des Emittenten die Feststellung des Eintritts einer Situationsverschlechterung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu fordern ist. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Der öffentlich-rechtliche Baunachbarstreit, RNr. 201) Eine solche Verschlechterung der Situation für den jeweiligen, mit immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 3, 22 BImSchG) belasteten Betrieb kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn der Betrieb entsprechenden Verpflichtungen bereits aufgrund sonstiger, in der Umgebung vorhandener (störempfindlicher) Bebauung unterliegt, also rein rechtlich – unabhängig von der Anzahl potenziell „Gestörter“ – keine negative Veränderung der Betriebssituation eintritt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Emittierende etwaige betriebliche Beschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen einer neu hinzutretenden Wohnnutzung zu befürchten hat, und das schließt auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten entsprechende Abwehransprüche aus. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 –, SKZ 1997, 105, Leitsatz Nr. 18, betreffend den „klassischen“ Fall des „Heranrückens“ von Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb)

Für den vorliegenden Fall mag dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat – bereits das jahrzehntelange Vorhandensein von etwa 20 Wohngebäuden in der ehemaligen „Werkssiedlung“ der früheren Sprengstofffabrik (Dynamit Nobel GmbH) an der Straße „Zur Dynamitfabrik“, die im nordöstlichen Randbereich zur Bestandssicherung entsprechend mit überplant wurde, oder die Existenz des (unstreitig) sogar reinen Wohngebiets in A-Stadt-Diefflen nordöstlich des Werksgeländes der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin eingefordert – entsprechende Schutzauflagen rechtfertigen würde, so dass sich die Situation bereits von daher, das heißt durch die angegriffene Planung insgesamt, rechtlich für die Antragstellerin auch bei Nichtigkeit des Plans nicht verbessern würde. Insoweit ist nämlich eine zumindest grobe Differenzierung hinsichtlich der – hier nicht identischen – Emissionsrichtung vorzunehmen. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175, wonach ein nachbarlicher Abwehranspruch für einen (dort: landwirtschaftlichen) Betrieb auch dann in Betracht kommt, wenn störempfindliche Wohnbebauung in geringerem Abstand zum Betrieb vorhanden ist, die geplante Wohnbebauung jedoch von einer Seite her heranrücke, die bisher gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich war)

Der Bebauungsplan lässt jedenfalls über den nach den vom Investor in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftbildaufnahmen bisher baulich bereits in Anspruch genommenen Bereich am – aus Sicht des Werksgeländes der Antragstellerin – gegenüberliegenden Ende des Sees weitere Wohnbauvorhaben auf beiden Längsseiten desselben zu, die dann auch im Vergleich zum bereits verwirklichten Bestand räumlich näher an das Hüttenwerk heranrücken würden.

Eine „Verbesserung“ der Betriebssituation der Antragstellerin im Vergleich zu einer angenommenen Gültigkeit der Wohngebietsfestsetzungen ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass im Falle der beantragten Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der Immissionsduldungspflichten der Betroffenen die „schützende“ Wohngebietsfestsetzung insgesamt entfallen würde.

B.

Der damit insgesamt zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch begründet.

Die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ergibt sich bereits aus seiner nicht den gesetzlichen Vorgaben genügenden Ausfertigung. Ein Bebauungsplan muss ausgefertigt werden. Die Anforderungen hinsichtlich der Ausfertigung ergeben sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus dem Landesrecht. Die Ausfertigung selbst ist zwar nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben, folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 –, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18) Danach dürfen Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden und die Verkündung der Norm muss den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs bilden. Deshalb kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, abschließend die Übereinstimmung des Norminhaltes mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Form von gemeindlichen Satzungen bedeutet dies, dass die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans überprüft und bescheinigt wird. Zuständig für diese Prüfung und Erklärung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, der gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Beschlüsse des Gemeinderates ausführt und daher die endgültige Fassung mit Namen und Amtsbezeichnung unterschreiben muss. (vgl. Zu dem fehlenden Erfordernis der Beifügung des Dienstsiegels in diesen Fällen OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Da die Ausfertigung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie aber, wie in Normsetzungsverfahren allgemein üblich, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29) Das ist hier nicht geschehen.

Vorliegend datiert der Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28.4.2005 und die ortsübliche Bekanntmachung in den Saarwellinger Nachrichten (Ausgabe Nr. 17/2005) erfolgte am selben Tag. Daher steht nicht fest, dass die Ausfertigung der Veröffentlichung vorausgegangen ist. Das mag ganz theoretisch in besonderen Fällen bei datumsmäßigem Zusammenfallen beider Zeitpunkte denkbar sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon aber, insbesondere mit Blick auf zeitliche Erfordernisse der Übermittlung und der drucktechnischen Umsetzung in aller Regel nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht dann – so auch hier – alles dafür, dass der Bürgermeister diesen Vermerk erst nachträglich und dem Anschein nach „aus Anlass der Veröffentlichung“ unterzeichnet hat.

Was von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang vorgetragen worden ist, vermag eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Der auf den im Ausfertigungsvermerk genannten Termin der „Ausfertigung durch das Gemeindebauamt“ (21.4.2005) abstellende Hinweis ist schon im Hinblick auf die erwähnte, gesetzlich geregelte gemeindeinterne Zuständigkeit zur Ausfertigung der Satzung nicht von Bedeutung. Das weitere Argument, dass sich aus der „Ausfertigung der späteren Bekanntmachung“ beziehungsweise aus der „chronologischen Abfolge der Unterzeichnung“ speziell des Verfahrensvermerks Nr. 11 zum Vollzug der Bekanntmachung ergebe, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei und dass zwischen beiden Verfahrensschritten „zumindest eine juristische Sekunde“ liege, ist nicht nachzuvollziehen.

Aus der von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29) ergibt sich ebenfalls nichts anderes, im Gegenteil: Darin heißt es zwar in Auseinandersetzung mit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers, dass ein Inkrafttreten um 0.00 Uhr des Bekanntmachungstags erfolge, so dass die Ausfertigung am selben Tag immer im rechtlichen Sinne verspätet sein müsse, dass es „denkbar“ sei, dass ein Bebauungsplan ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht wird. Allerdings („freilich“) sei ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum aus tatsächlichen Gründen, nicht in dem erwähnten rechtlichen Sinn, regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden sei, weil es tatsächlich kaum möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach ihrer Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Dieses „starke Indiz“ spricht – wie erwähnt – auch vorliegend für die nicht korrekte Ausfertigung. Widerlegen konnte das die Antragsgegnerin nicht.

Die von ihr zitierte Entscheidung des Niedersächsischen OVG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2001 – 1 K 389/00 –, BRS 64 Nr. 12) gibt erst recht nichts für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin her. In dem konkreten Fall wurde ein Bebauungsplan gerade wegen des entsprechenden Fehlers, der Ausfertigung erst nach der Veröffentlichung, für unwirksam erklärt, wobei nach dem damals geltenden Normenkontrollrecht (§ 47 Abs. 5 VwGO a.F.) – vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau 2004 – allerdings eine weitere Befassung mit der Frage eines Vorliegens nicht behebbarer Gültigkeitsmängel erforderlich gewesen ist. Zugunsten der Antragsgegnerin ist danach allenfalls festzustellen, dass der Fehler durch Neubekanntmachung behebbar ist. Das ist hier indes unstreitig bislang nicht geschehen.

Weil sich den in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 28.4.2005 unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB 2004 (EAG-Bau) für das Verfahren in Bezug genommenen bis zum 20.7.2004 geltenden Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB 1998) keine Unbeachtlichkeit des Ausfertigungsmangels entnehmen lässt, war der Bebauungsplan – wie beantragt – für unwirksam zu erklären. Auf die sich insoweit aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung wird hingewiesen.

III.

Da sich mithin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits unter formellen Gesichtpunkten ergibt, war eine durch die eingeschränkte Verweisung in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO nach § 65 Abs. 1 VwGO in das Ermessen der Normenkontrollgerichte gestellte Beiladung der Eigentümer der Grundstücke in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten nicht veranlasst.

IV.

Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten (ebenfalls) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte durch die amtliche Bekanntmachung der „1. Änderung“ des Bebauungsplans am 20.10.2005 einen Rechtsschein nach außen gesetzt, der der Antragstellerin berechtigten Anlass bot, auch diese „Satzung“ in das Normenkontrollbegehren einzubeziehen. Die Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Bekanntmachung am 8.11.2007 hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, das Verfahren insoweit für erledigt zu erklären.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 100.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 20.7.2006 – 2 N 7/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

Tenor

Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragstellerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ (GLB 5.08.03) in Alt-A-Stadt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2008 ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Antragsgegnerin vom Februar 2007 für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“. Die Verordnung betrifft einen Teilbereich des gleichnamigen Bebauungsplans der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2006. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Die Antragsteller sind Eigentümer mehrerer im Geltungsbereich beider Satzungen gelegener Grundstücke in der Flur ... der Gemarkung A-Stadt.

Der auf einem Höhenzug südlich der Saar in Alt-A-Stadt gelegene „Triller“ wurde ab der Mitte des 19. Jahrhunderts bebaut. Seinerzeit erwarb der Industrielle Kommerzienrat Carl Röchling (1827-1910) mehrere Grundstücke, die in der Folge als private Parkanlage („Röchlingpark“) angelegt und mit verschiedenen Gebäuden bebaut wurden. Die Gebäude sind noch teilweise erhalten und stehen, wie das ehemalige, heute baufällige Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) oder die 1907 errichtete Kapelle mit Gruft, unter Denkmalschutz. Gegen Ende des Zweiten Weltkriegs wurde die 1898 fertig gestellte, seit 1937 im Eigentum der Röchling’schen Eisen- und Stahlwerke (RESW) befindliche und 1938 umgebaute repräsentative Villa von einer Brandbombe schwer beschädigt und nach Kriegsende 1950 unter der französischen Sequesterverwaltung abgebrochen.

Der historische „Röchling-Park“ umfasste seit 1898 auch Grundstücke westlich der Lilienstraße, die mit dem Bereich östlich der Straße durch eine ebenfalls nach dem Zweiten Weltkrieg abgetragene Brücke verbunden waren. (vgl. hierzu den von den Antragstellern überreichten historischen Lageplan Blatt 127 der Gerichtsakte, auf dem die Grenzen des Anwesens im Jahre 1907 und die erwähnte Verbindungsbrücke über die Lilienstraße dargestellt sind) Auf der heutigen Parzelle Nr. ...5/6 hat die französische Sequesterverwaltung nach dem Krieg für den Verwalter ein großes Wohngebäude, heute A-Straße, errichtet. Dieses parkähnliche, auch die Parzellen Nrn. ...5/4, ...5/10 und ...5/11 einschließende Anwesen gehört inzwischen der Mutter der Antragsteller und wird von dieser bewohnt. (vgl. dazu die von den Antragstellern in Anlage 1) zum Schriftsatz vom 3.9.2008 zur Akte gereichte Dokumentation, Hülle Blatt 119 der Gerichtsakte) Auf der Parzelle Nr. ...5/9 wurde ebenfalls in der Nachkriegszeit ein Mehrfamilienhaus erstellt (heute Lilienstraße ...).

Sonstige Bereiche des ursprünglich als Repräsentationsgarten angelegten, für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Parks des Röchlingschen Anwesens blieben zunächst weitgehend sich selbst überlassen und unterlagen daher hinsichtlich ihrer Vegetation über Jahrzehnte einer natürlichen Entwicklung. 1958 wurde der Teil östlich der Lilienstraße, auf dem sich im Laufe von Jahrzehnten ein umfangreicher Baumbestand entwickelt hatte, von der RESW mit dem Ziel seiner Bebauung in elf Einzelgrundstücke parzelliert, wobei eigens eine „Straßenparzelle“ (Nr. ...2/14) zur Anbindung der von Westen an das Gelände herangeführten Narzissenstraße an die von Süden anstoßende Straße Am Triller, beides Sackgassen, gebildet wurde. Die Straße wurde bisher nicht realisiert. Die in Verlängerung der Narzissenstraße befindliche damalige Parzelle Nr. ...2/1 wurde zunächst vom Saarland gekauft und 1962 an Herrn Dr. Manfred Sch., den damaligen Generalbevollmächtigten der Röchling Bank, veräußert. Die angrenzende Parzelle Nr. ...2/13 wurde von der RESW mit einem von Herrn Dr. Sch. genutzten Wohnhaus bebaut. 1976 wurde die Parzelle ...2/4 mit einem später auf die damals seitlich angrenzende Parzelle Nr. ...2/5 erweiterten Wohnhaus bebaut (heute sog. „Villa Töpfer“).

Die verbliebenen zusammenhängenden Grundstücke in dem im Westen von der Lilienstraße, im Norden von der Narzissenstraße beziehungsweise der „Wegeparzelle“ Nr. ...2/14 und im Süden und Osten von der Straße Am Triller begrenzten Bereich (Dabei handelt es sich im Einzelnen um die heutigen Parzellen Nrn. ...2/2, ...2/3, ...2/25, ...2/26, ...2/27, ...2/29, ...2/8, ...2/9, ...2/11 und ...2/12, jeweils in Flur ... der Gemarkung S..) sowie im unmittelbaren nördlichen und östlichen Anschluss an die Parzelle Nr. ...2/14 (Im Einzelnen sind dies die heutigen Parzellen Nrn. ...2/15, ...52/8 und .../3.) mit einer Gesamtgröße von etwa 19.000 qm wurden im Jahre 1979 von der Röchling Industrieverwaltung GmbH als Rechtsnachfolgerin der RESW für 4 Millionen DM an die Rechtsvorgänger der Antragsteller verkauft (vgl. die Urkunde Rolle Nr. 881/1979 des Notars M in S.  vom 27.3.1979,  Blätter 15C der Gerichtsakte) und stehen heute in deren Eigentum. (vgl. zu den jeweiligen Anteilen und der Mitberechtigung von Herrn G die in der Anlage 15B zur Antragsschrift überreichte Einzelaufstellung) Die Grundstücke wurden in der Mitteilung über die Eigentumsveränderung überwiegend als „Bauland“ beziehungsweise „Bauplatz“ bezeichnet. (vgl. die entsprechende Mitteilung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 23.3.1981, Blätter 15D der Gerichtsakte) In den 1980er Jahren wurde das ebenfalls denkmalgeschützte, in seitlicher Verlängerung der Straße am Triller befindliche ehemalige „Kutscherhaus“ auf der heutigen Parzelle Nr. .../2 vom Vater der Antragsteller zu Wohnzwecken umgebaut.

Seit Mitte der 1980er Jahre hatten die Eltern der Antragsteller Pläne zur Bebauung der baufrei gebliebenen Parzellen in Auftrag gegeben. Die Verwirklichung dieser Planungen wurde durch verschiedene Umstände, unter anderem durch das Versterben des Vaters, verhindert.

In den 1990er Jahren wurden von der Antragsgegnerin Erschließungsbeiträge für die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 am Ende der Narzissenstraße erhoben. (vgl. den sich auf die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 beziehenden Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.4.1994 über 41.694, 68 DM, Blätter 15F der Gerichtsakte) Dabei wurde auf die Möglichkeit einer Bebauung nach § 34 BauGB verwiesen. (vgl. das Schreiben des Bauverwaltungsamts der Antragsgegnerin vom 17.5.1994 betreffend die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung)

Im Jahr 2001 wurden am südlichen Ende der Narzissenstraße auf den aus der ehemaligen Parzelle Nr. ...2/1 hervorgegangenen Parzellen Nr. ...2/32 und ...2/33 zwei Mehrfamilienhäuser (Appartementhäuser) errichtet. Das führte zum Verlust des dortigen Baumbestandes. Seither bemühen sich andere Anwohner aktiv darum, eine weitere Bebauung des ehemaligen „Röchlinggeländes“ zu verhindern.

Initiiert durch die von diesen ins Leben gerufene Bürgerinitiative („Bürgerinitiative Triller, BIT“) beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 4.12.2001 die Aufstellung eines Bebauungsplans. (vgl. die öffentliche Bekanntmachung im Sulzbachtalspiegel vom 19.12.2001) In der Beschlussvorlage ist ausgeführt, in dem etwa 4 ha umfassenden Planungsgebiet existiere eine ca. 2,5 ha große parkähnliche Fläche mit hohen Bäumen. Deren Bestand solle durch planungsrechtliche Festsetzung gesichert werden. Weitere Bebauungsmöglichkeiten sollten nur noch im straßennahen Teil erschlossener Grundstücke eröffnet werden.

Die gleichzeitig mit der Aufstellung beschlossene vorgezogene Bürgerbeteiligung erfolgte im Rahmen eines Erläuterungstermins am 5.12.2002 (vgl. die öffentliche Bekanntmachung im Saarbrücker Wochenspiegel vom 13.11.2002 und die über den Darlegungs- und Erörterungstermin in der Gesamtschule Bellevue gefertigte Niederschrift) auf der Grundlage eines nach Untersuchung des Baumbestands durch die Untere Naturschutzbehörde erarbeiteten Entwurfs. Diese hatte die Erhaltung eines möglichst großflächigen, zusammenhängenden Baumbestands und dementsprechend die Zulassung einer Bebauung nur für zwei Grundstücke im Randbereich der Lilienstraße (Parzellen Nr. ...2/3 und Nr. ...2/26) sowie auf einer Wiesenfläche am Trillerweg, dem Standort der ehemaligen Villa Röchling, empfohlen. (vgl. die Stellungnahme des Stadtamts 61 (UNB) vom 30.8.2002)

Die Antragsteller machten einen rechtswidrigen und für sie „ruinösen“ Eingriff in ihr Eigentumsrecht geltend und forderten, hinsichtlich der Bebauungsmöglichkeit nicht schlechter gestellt zu werden als die Vielzahl der Nachbarn, die ihre Grundstücke in der Umgebung „nahezu vollständig zugebaut“ hätten. Die Antragsgegnerin habe in jüngerer Vergangenheit die Bebauung am Ende der Narzissenstraße mit Mehrfamilienhäusern und sogar den Umbau des Gebäudes auf der Parzelle Nr. ...2/13 in ein solches mit sieben Wohnungen bei gleichzeitiger Aufstockung zugelassen. Der Bebauungsplanentwurf stehe daher in einem extremen Widerspruch zu einer jahrzehntelang geübten Genehmigungspraxis der Antragsgegnerin. In Wahrheit gehe es um einen „Bebauungsverbotsplan“. (vgl. das Schreiben der Antragsteller und des Herrn E G. vom 3.12.2002)

Bei einer Bauamtskonferenz (BAK) im April 2003 wies der Vertreter des Planungsamts der Antragsgegnerin darauf hin, dass im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens bezüglich der zur Sicherung der Planung erlassenen Veränderungssperre (vgl. hierzu das durch Antragsrücknahme beendete und am 10.3.2003 eingestellte Normenkontrollverfahren 1 N 5/03) „von einem Richter des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis der Entwurf aufgrund der nur geringen Anzahl von drei Häusern als rechtlich bedenklich eingestuft“ worden sei. Man habe sich daher entschlossen, auch die Fläche der ehemaligen Röchlingvilla als Bauland auszuweisen, drei weitere Häuser zuzulassen und den Entwurf entsprechend überarbeitet. (vgl. den Vermerk BAK Nr. 10/3 vom 29.4.2003, dort unter c))

Ebenfalls noch im Jahre 2003 legten die Antragsteller der Antragsgegnerin ein detailliertes Bebauungskonzept vor. (vgl. das Konzept des Architekten M D., „Saarbrücken: Gärten/Park/Stadt – Bebauungsplan Am Triller, ehem. Röchlinggrundstück“, Anlage 11 zur Antragsschrift vom 3.12.2007) Danach sollte der Gedanke einer durchlaufenden Erschließungsstraße zugunsten einer „architektonisch anspruchsvolleren Lösung“ aufgegeben und der Park Teil des Gesamtkonzepts werden.

Im März 2004 teilte das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 3) mit, dass sich das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in der Phase der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange befinde und die Zahl der Baugrundstücke „nicht zuletzt aufgrund seiner Anregungen“ im Entwurf von drei auf sieben erhöht worden sei.

Im März/April 2004 erfolgte die vorgezogene Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und verwaltungsinterner Stellen. Ihr lag der überarbeitete Entwurf zugrunde, der über den Baubestand hinaus insgesamt sieben durch Baugrenzen festgelegte quadratische Baufenster mit Seitenlängen von jeweils 11 m enthielt.

Im Rahmen des weiteren Verfahrens wurde ein Landschaftsarchitekturbüro mit der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags (§ 9 SNG a.F.) beauftragt. (vgl. dazu später L., „Begründung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils Am Triller nach § 19 SNG“ vom 15.12.2005) Zusätzlich wurde eine faunistische Begutachtung des Plangebiets in Auftrag gegeben. (vgl. dazu S., „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ – Ecorat – Umweltberatung & Freilandforschung, Losheim am See) Nachdem diese Gutachter auf das Vorliegen eines naturschutzrechtlich „sehr hochwertigen“ Gebiets verwiesen hatten, leitete die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde ein Verfahren zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils ein. Die entsprechende Verordnung sollte nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden. Eine in dem Zusammenhang am 23.3.2005 erlassene naturschutzrechtliche Sicherstellungsverordnung (§ 21 SNG a.F.) für einen etwa 3 ha großen Teilbereich des Geländes war Gegenstand eines von den Antragstellern betriebenen, im Ergebnis erfolglosen Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 – 3 N 1/05 –)

In der Begründung vom 19.12.2005 für den Entwurf einer Verordnung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils (vgl. dazu L., „Begründung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils Am Triller nach § 19 SNG“ vom 15.12.2005) heißt es, nach den Untersuchungen erfülle eine zusammenhängende, nach Bebauung in den Randbereichen verbliebene Teilfläche der privaten Parkanlage von ca. 1,9 ha aufgrund ihrer „natürlichen Ausstattung und der Bedeutung für die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege die Kriterien für eine Unterschutzstellung“ nach § 19 SNG 1993. Die vorgesehene Fläche stelle die Untergrenze der zur Erhaltung von Funktion und Wertigkeit des Bereichs Am Triller erforderlichen Mindestgröße dar. Den größten Teil des Parks bilde ein geschlossener Baumbestand, der teilweise noch auf die ursprüngliche Anlage um 1900 zurückgehe und daher zahlreiche alte Bäume aufweise. Neben heimischen Laubbaumarten wie Linden, Eichen und Buchen seien auch Kastanien und Nadelgehölze wie Lebensbaum und Eibe zu finden. Da der Park lange Zeit sich selbst überlassen gewesen sei, hätten sich zahlreiche Bäume ausgebreitet und konkurrenzstarke Arten wie Ahorn und Robinien stark vermehrt. Da die alten Bäume teilweise Totholz und Faulstellen aufwiesen, sei auch die „Zerfallsphase“ von Laubbäumen anzutreffen. Im Parkareal angelegte Holzstapel und liegendes Totholz in verschiedenen Zersetzungsstadien stellten „weitere Habitatstrukturen“ dar. Seltene oder besonders geschützte Pflanzenarten seien nicht angetroffen worden. Da bestehende Pläne und Unterlagen keine Aussagen über die Tierwelt enthalten hätten, sei 2005 insoweit eine gesonderte Untersuchung durchgeführt worden. Bei mehreren Begehungen des Geländes seien 35 Vogelarten, davon 28 Brutvogelarten vor allem Wald bewohnender Arten nachgewiesen worden. Gartenrotschwanz und Grünspecht seien in der Vorwarnliste der bedrohten Arten (Rote Liste, Kategorie „V“) verzeichnet. Letzterer sei Brutvogel, auch im Anhang 1 der Bundesartenschutzverordnung erfasst und unterliege daher dem Verbotsregime des § 42 BNatSchG. Waldkauz, Schleiereule und Sperber seien „Nahrungsgäste“ in dem Park. Auf nahezu der gesamten Fläche des Parks seien ferner 4 Fledermausarten, und zwar das Große Mausohr, die Breitflügelfledermaus, die Zwergfledermaus und der Große Abendsegler festgestellt worden, die sämtlich in der Roten Liste des Saarlandes, drei davon auch in der Liste des Bundes geführt würden. Die wald- und waldrandähnliche Struktur des Parks biete den Fledermäusen günstige Lebens- und Nahrungsbedingungen. Als streng geschützte Arten besäßen auch die Fledermäuse den Schutzstatus nach § 42 BNatSchG. Sie seien zudem in den Anhängen II beziehungsweise IV der FFH-Richtlinie der EU aufgeführt. Artenzahl und Nutzungsfrequenz lägen deutlich über derjenigen der angrenzenden bebauten Bereiche. Für die Fledermäuse insbesondere mit größeren Arealansprüchen habe der Park „essentielle Bedeutung“ als Jagdrevier. Die Antragsgegnerin verfüge in ihrem Innenstadtbereich und dessen Umgebung über mehrere für den Natur- und Artenschutz hochwertige und durch Trittsteinbiotope im Siedlungsbereich als unersetzliche Verbindungselemente vernetzte Flächen, etwa die als FFH-Gebiet gemeldeten St. Arnualer Wiesen oder den St. Arnualer Stiftswald, sowie die größtenteils als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesenen Steilhänge des Saartals, des Winterbergs und des Deutschmühlentals. Die Ausweisung weiterer Schutzgebiete sei als Entwicklungsziel im Landschaftsplan genannt. Dem ehemaligen Röchlingpark komme insoweit eine wichtige Verbindungsfunktion zu. Unter der Überschrift „Orts- und Landschaftsbild“ (Abschnitt 3 der Begründung) wurde auf die exponierte Lage und die Wahrnehmbarkeit des hohen Baumbestandes auch aus großer Entfernung hingewiesen. Es handele sich um einen das Stadtbild aus verschiedenen Blickrichtungen prägenden geschlossenen Grünzug auf einer steilen Teilflanke des Saartals („Grüne Krone“).

Nach einer bei den Akten befindlichen amtlichen Bekanntmachung vom 15.3. beziehungsweise 16.3.2006 wurde der vorgesehene Text der Rechtsverordnung nebst einer den Geltungsbereich kennzeichnenden Karte erstmals in der Zeit vom 20.3.2006 bis zum 21.4.2006 öffentlich ausgelegt. (vgl. die Bekanntmachungen vom 15.3.2006 im Saarbrücker Wochenspiegel und vom 16.3.2006 im Amtsblatt des Saarlandes 2006, 421, Ablichtungen Blätter 379/380 der Aufstellungsunterlagen) Jeweils durch Anschreiben vom 2.3.2006 wurden einerseits die Träger öffentlicher Belange und andererseits „betroffene Eigentümer“ vom vorgesehenen Geltungsbereich erfasster aber auch anliegender Grundstücke zur beabsichtigten Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils nach § 19 SNG 1993 angehört und um Stellungnahme bis 21.4.2006 gebeten. In einem Schreiben der zuständigen Fachabteilung des Ministeriums für Umwelt vom 3.4.2006 wurde auf die „Entschädigungsproblematik“ hingewiesen.

In seiner Sitzung am 4.4.2006 beschloss der Stadtrat die öffentliche Auslegung eines gegenüber dem vorgezogenen Beteiligungsverfahren wiederum (wesentlich) geänderten Entwurfs des Bebauungsplans mit Begründung. (vgl. dazu die – hinsichtlich der mitgeteilten Offenlegungsfrist korrigierte – öffentlichen Bekanntmachungen im Sulzbachtalspiegel und im Saarbrücker Wochenspiegel vom 19.4.2006, wo auf die Offenlage in der Zeit vom 20.4. bis 29.5.2006 hingewiesen wurde) Dazu heißt es in der Beschlussvorlage, bei der weiteren Bearbeitung sei deutlich geworden, dass auch eine „maßvolle“ Bebauung des ehemaligen Parkgeländes unweigerlich mit großen Verlusten an Vegetation verbunden wäre. Zur Beurteilung der planungsrechtlichen Situation sei ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben worden. Die Gutachter hätten für den Fall, dass eine weitere Bebauung nicht vorgesehen werde, Ersatzansprüche der Eigentümer nach dem Planungsentschädigungsrecht des Baugesetzbuchs verneint. Das sei maßgeblicher Grund für die Änderung des Entwurfs gewesen. Dieser sehe nunmehr nur noch die Festschreibung der vorhandenen baulichen Nutzung sowie die Bebauung einer kleinen Baulücke am Trillerweg vor (Parzelle Nr. ...52/8). (Nach der mit Anlage 15B zur Antragsschrift überreichten Aufstellung der Eigentumsanteile steht dieses Grundstück (sog. „Handtuch“) im Miteigentum der Antragsteller zu 1) und 3) und des Herrn E G. (sog. „Dreier-Gemeinschaft“), wohingegen die Antragstellerin zu 2), die ansonsten Alleineigentümerin des überwiegenden Teils der Grundstücke  (insgesamt 9.729 qm), nämlich aller Parzellen im Umschluss von Lilien-, Narzissenstraße, der Straße am Triller und der „Wegeparzelle“ Nr. ...2/14 mit Ausnahme der Mehrfamilienhausgrundstücke (Nrn. ...2/13, ...2/34, ...3/32 und ...2/33) und des Kapellengrundstücks (Nr. ...2/28) ist.) Nach der ausgelegten Planzeichnung sollten der vorhandene Baubestand durch Baugrenzen um die jeweiligen Baukörper festgeschrieben und die zugehörigen Bereiche als reines Wohngebiet festgesetzt werden. Hiervon abgegrenzt entlang der seitlichen und der rückwärtigen Grenzen dieser Grundstücke war der baufrei gebliebene Teil des ehemaligen Röchlinggeländes farblich als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ dargestellt. Diese Flächen waren ferner mit einem nachrichtlichen Hinweis („GLB“) auf einen „Geschützten Landschaftsbestandteil – in Aufstellung“ versehen. Die Begründung für die geplante naturschutzrechtliche Verordnung wurde mit ausgelegt.

Die Antragsteller setzten sich in einer Stellungnahme vom 21.4.2006 kritisch mit dem Inhalt der naturschutzrechtlichen Begutachtungen auseinander und machten geltend, das Verhalten der Antragsgegnerin sei mit Blick auf ihre Zielsetzung kontraproduktiv. Von ihnen könne nicht verlangt werden, sich ohne eigene Verwertungsmöglichkeit um die Belange des Denkmal- und des Naturschutzes sowie um die Parkanlage zu kümmern und Grundsteuern, Kosten für Wasser, Abwasser, Strom und Straßenreinigung für Fledermäuse zu entrichten, sofern diese überhaupt vorhanden seien. Sollte die Antragsgegnerin es für notwendig erachten, diesen Tieren und den auch in anderen Gärten der Umgebung anzutreffenden Vogelarten ein „angenehmes Ambiente“ zu bieten, so möge sie das Anwesen erwerben. Es sei fraglich, ob eine in einem Wohngebiet gelegene Parkanlage überhaupt ein „geschützter Landschaftsbestandteil“ sein könne.

Der Bebauungsplan wurde nach erneuter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange schließlich am 4.7.2006 in der offen gelegten Fassung vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen und am 12.7.2006 ortsüblich bekannt gemacht. (vgl. die Bekanntmachungen von diesem Tag in Saarbrücker Wochen- und Sulzbachtalspiegel im Verfahrensordner 2)

Der Planbereich umfasst insgesamt etwa 4,39 ha, von denen 1,93 ha als reines Wohngebiet, 0,57 ha als öffentliche Verkehrsfläche und 1,89 ha als private Grünfläche festgesetzt sind, ergänzt durch einen kleinen Streifen mit der Festsetzung öffentliche Grünfläche nordwestlich des Anwesens Trillerweg ... („Am Jakobsgärtchen“). Bei den nachrichtlichen Übernahmen wurde unter anderem auf die damals noch im Verfahren befindliche beabsichtigte Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils verwiesen. In der der Beschlussfassung des Stadtrats zugrunde liegenden Verwaltungsvorlage wird erneut hervorgehoben, dass „maßgeblicher Grund“ für die Änderung des Entwurfs im Sinne eines Ausschlusses weiterer Bebauung das Rechtsgutachten gewesen sei, in dem Entschädigungsansprüche der Antragsteller verneint worden seien. In der Begründung für den Bebauungsplan werden als Ziele der Planung die Erhaltung der vorhandenen Bau- und Nutzungsstruktur, die Sicherung der baukulturhistorischen Gesamtanlage, die Erhaltung der Parkanlage als prägendes Element des Orts- und Landschaftsbilds und die Erhaltung der städtebaulich bedeutsamen ökologischen Funktionen der Parkanlage genannt. Weitere Baumaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans führten unweigerlich zu einer erheblich nachteiligen Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes. Aufgrund der Größe der Parkanlage und der vorhandenen Vegetations- und Baumstrukturen habe das Gebiet besondere Bedeutung für Klima und Lufthygiene und als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten sowie als Element des Biotopverbunds. Die Einbeziehung der Parkanlage in den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Ergänzung zu der geplanten Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil ergebe sich aus seiner ökologischen Bedeutung. Nach dem Siedlungsstrukturkonzept sei der Park Bestandteil einer „stadtteilintegrierenden Grünraumvernetzung“, die Alt-A-Stadt parallel zur Metzer Straße durchziehe und das Saartal mit ausgedehnten Freiräumen längs der deutsch-französischen Grenze verbinde. Ausdrücklich wurde auch hier festgestellt, dass ein Nichtbestehen von Entschädigungsansprüchen der Eigentümer „maßgeblicher Erwägungsgrund für den Ausschluss der weiteren Bebauung durch diesen Bebauungsplan“ gewesen sei.

Der Bebauungsplan ist Gegenstand eines weiteren Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Verfahren 2 C 478/07)

Mit Bescheid vom 20.7.2006 versagte das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde noch unter Inbezugnahme der §§ 19 Abs. 2, 31 Abs. 3 SNG 1993 (§ 53 Abs. 1 SNG 2006) seine Zustimmung zu der naturschutzrechtlichen Verordnung der Antragsgegnerin „wegen mangelhafter Prüfung der Belange der privaten Grundeigentümer zur Ausübung ihrer Rechte am Grundeigentum“. Die Antragsteller hätten ein mit Blick auf den Verlust der Baulandqualität nachvollziehbares Übernahmeverlangen für den Fall der Unterschutzstellung gestellt. Auf diese für die Eigentümer zentrale Frage sei die Antragsgegnerin nicht eingegangen. Dies sei indes unabdingbar, damit sich die Antragsgegnerin Klarheit über anstehende Entschädigungs- und Übernahmekosten verschaffen könne. Mit diesen Fragen sei der Stadtrat zu befassen. Das bisherige Verfahren gehe einseitig zu Lasten der Rechte der privaten Eigentümer.

Am 28.11.2006 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin dann auf der Grundlage des zwischenzeitlich neu gefassten Saarländischen Naturschutzgesetzes (vgl. das „Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland – Saarländisches Naturschutzgesetz – (SNG) vom 5.4.2006, Abl. 2006, 726, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Abl. 2009, 3) und der „Begründung“ vom 19.12.2005 die „Einleitung des Verfahrens zum Erlass einer Satzung über die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils gemäß § 39 Abs. 4 SNG<2006> für den Bereich „Am Triller“. Die gleichzeitig beschlossene Auslegung des Satzungsentwurfs einschließlich Begründung“ wurde am 6. (Wochenspiegel) bzw. 7.12.2006 (Amtsblatt des Saarlandes) bekannt gemacht. Dabei wurde jeweils auf die Auslegung nebst Karte im Zeitraum vom 15.12.2006 bis zum 5.1.2007 hingewiesen.

Die Antragsteller verwiesen unter dem 5.12.2006 auf ihre Einlassung vom April 2006. Hieran habe sich nichts geändert. Nach ihrer Kenntnis hätten die den Mitgliedern des Stadtrats zur Verfügung gestellten Unterlagen keinen Hinweis auf die „Möglichkeit bzw. hohe Wahrscheinlichkeit einer Erstattungspflicht“ nach § 37 SNG 1993/§ 14 SNG 2006 enthalten.

In einer weiteren Stellungnahme der Obersten Naturschutzbehörde vom Dezember 2006 (vgl. das Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 11.12.2006, Blatt 146 der Aufstellungsunterlagen) wurden die zur vormals geplanten Rechtsverordnung erhobenen Bedenken bekräftigt.

Die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ wurde am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst alle bisher unbebauten Grundstücke zwischen der Lilienstraße, dem Trillerweg und der Straße Am Triller. Nach der Beschlussvorlage (vgl. die Drs. VWT/0477/06 vom 7.12.2006, Blätter 182 ff. der Aufstellungsunterlagen) soll diese Satzung den Bebauungsplan ergänzen und den Schutz nicht nur des alten Baumbestands, sondern auch des vorhandenen Unterwuchses über den Zeitpunkt des Auslaufens der vorläufigen Sicherstellung (7.3.2007) gewährleisten. Die im Verfahren erhobenen Bedenken und Anregungen sind in einer Anlage aufgeführt. Darin heißt es unter anderem zu dem Hinweis der Obersten Naturschutzbehörde auf Entschädigungsansprüche der Eigentümer, solche seien wegen eines Entzugs der Bebaubarkeit nicht begründet. Entschädigungsansprüche seien in § 42 BauGB abschließend geregelt und hier jedenfalls mit Blick auf die 7-Jahres-Frist nicht gegeben. Was nach Baurecht nicht entschädigungspflichtig sei, könne das auch nach Naturschutzrecht nicht sein. Das „Baurecht“ sei den Eigentümern bereits durch den Bebauungsplan „entzogen“ worden. (vgl. hierzu die Übersicht Blatt 185 der Aufstellungsunterlagen) Die Unterlage enthält auch eine Abwägung der im ersten Durchgang im April 2006 von der Bürgeranhörung erhobenen Einwände der Antragsteller. (vgl. Seite 4, Blatt 187 der Aufstellungsunterlagen) Zu dem Einwand der Antragsteller vom Dezember 2006 heißt es dann, Bedenken hinsichtlich des Schadensersatzes ließen sich „nach wie vor ausräumen“, da die Satzung in ihrem § 6 bestimmte Ausnahmeregelungen („Befreiungen“) vorsehe. (vgl. Seite 10, Blatt 193 der Aufstellungsunterlagen, dort zu 7); entsprechend auch das Informationsschreiben vom 26.4.2007 an den damaligen Bevollmächtigten der Antragsteller)

Mit Bescheid vom 16.2.2007 genehmigte das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde die Satzung unter Bezugnahme auf § 39 Abs. 4 SNG 2006. In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, die Regelungen gingen über den Schutz der Festsetzung „Parkanlage“ in dem Bebauungsplan „Am Triller“ hinaus. Hierdurch werde der Schutz und die Entwicklung des historisch gewachsenen ehemaligen Parks „in seiner Gesamtheit gewährleistet“.

Unter Hinweis auf diese Zustimmung wurde die Satzung (im Folgenden: GLB-S) am 7.3.2007 (Wochenspiegel) und am 8.3.2007 (Amtsblatt) bekannt gemacht. Sie nennt in § 3 GLB-S als Schutzzweck für den in § 2 GLB-S bestimmten Schutzbereich die „Sicherung, Erhaltung und Entwicklung des historisch gewachsenen ehemaligen Parks“ und gibt insoweit mehrere Schutzgründe an, und zwar eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen, die besondere Bedeutung als Rückzugsgebiet für selten gewordene Tier- und Pflanzenarten und gefährdete Tierarten, die besondere Bedeutung des Parks als Verbindungselement im Biotopverbundsystem der Antragsgegnerin und seine besondere Bedeutung als das Landschaftsbild prägendes Element zentraler städtebaulicher Entwicklungsbereiche. Neben der Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts in der Ortslage sei dieser Schutz zur Abwehr schädlicher Einwirkungen vor allem im Hinblick auf die Siedlungsnähe und den Besiedlungsdruck in besonderem Maß erforderlich. Zur Erreichung dieser Ziele führt § 4 Abs. 2 GLB-S enumerativ eine Reihe von Verboten auf, etwa generell bezogen auf die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen einschließlich Einfriedungen (Nr. 1), den Bau oder die Veränderung von Straßen, Wegen und Stellplätzen (Nr. 2), Veränderungen von Bodengestalt und Bodenoberfläche (Nr. 4) und die Herausnahme oder das Ausgraben von Bäumen, auch umgefallenen, anderer Pflanzen und Vegetationsbestände (Nr. 8).

Mit Schreiben vom 4.10.2007 an die Antragsgegnerin beantragten die Antragsteller eine Entschädigung nach den Regelungen des Planungsschadensrechts. (vgl. dazu die Anlage 15 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) Unter dem 3.12.2007 rügten sie ferner pauschal eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (vgl. dazu die Anlage 17 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) und beantragten die Erteilung eines positiven Vorbescheids zur „Genehmigungsfähigkeit baulicher Maßnahmen“ nach § 34 BauGB auf ihren Grundstücken. (vgl. dazu die Anlage 16 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007)

Zur Begründung ihres am 14.12.2007 eingegangenen Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller vor, die Unterschutzstellung nach den Regelungen des Naturschutzrechts setze eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Abwägung voraus. Vorliegend sei von einem vollständigen Abwägungsausfall auszugehen. Ihre von der Satzung betroffenen Grundstücke seien zuvor nach § 34 BauGB bebaubar gewesen. Nunmehr abweichende Einlassungen der Antragsgegnerin stünden in krassem Widerspruch zu früherem Verhalten. Der Bereich lasse sich insbesondere nicht als „Außenbereich im Innenbereich“ qualifizieren. Zudem hätten sie erhebliche Vorinvestitionen getätigt und unter anderem Erschließungsbeiträge bezahlt. Die Verneinung von Entschädigungsansprüchen in den Abwägungsmaterialien sei formeller Natur, verkenne grundlegende Eigentümerbelange und beinhalte insofern einen vollständigen Abwägungsausfall. Von vorneherein unzutreffend sei die Annahme, dass das Eigentum an grundsätzlich bebaubaren Grundstücken keine abwägungsbeachtlichen Belange begründe, wenn die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für den Entzug dieser Berechtigung verstrichen sei. Die Planbegründung sei das „Gegenteil einer rechtsstaatlichen Abwägung“ und lese sich wie eine haushaltsrechtliche Rechtfertigung. Die rechtliche Wertung des Nichtbestehens von Entschädigungsansprüchen sei falsch. Selbst wenn sie zuträfe, verblieben wesentliche abwägungsbeachtliche Eigentümerbelange wie die erheblichen Vorinvestitionen, die künftig weiter laufenden jährlichen Kosten beispielsweise für Baumpflege (ca. 4.000,- EUR), Grundstückspflege (ca. 4.400,- EUR), die Grundsteuerpflicht (ca. 8.000,- EUR) und Gebühren für Straßenreinigung (1.300,- EUR). Vollends abwägungsfehlerhaft sei, dass entgegen früheren Planungen nunmehr unter Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein vollständiger Ausschluss der Bebauungsmöglichkeit festgesetzt worden sei. Die von ihnen vorgelegten Bebauungsvorschläge hätten nie die vollständige Beseitigung des Baumbestands vorgesehen, sondern seien mit den schutzwürdigen Bäumen ganz oder doch weitgehend vereinbar gewesen. Die Satzung enthalte überhaupt keine Abwägung, sondern übernehme lediglich die gutachterliche „Entscheidung“ des eingeschalteten Landschaftsarchitekten. Schließlich widerspreche die durch die Planung erzeugte Herausnahme eines großflächigen Gebiets aus der Wohnbebauung dem Landesentwicklungsplan Siedlung. Dieser sehe für die Antragsgegnerin eine Kernzone des Verdichtungsraums und die Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf die zentralen Orte vor. Die Schutzsatzung beruhe auf naturschutzrechtlichen Stellungnahmen, die in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend seien und methodisch nicht den Mindeststandards naturwissenschaftlicher Ermittlungen und Bewertungen genügten. Das Gebiet „Am Triller“ sei kein Objekt, das einem naturschutzrechtlichen Objektschutz unterliegen könne. Zur Substantiierung dieses Vortrags haben die Antragsteller ein ausführliches Gutachten des Prof. Dr. U. zur Akte gereicht. (vgl. die „Biogeographisch-wildökologische Beurteilung der formellen Begründung und der naturwissenschaftlichen Grundlagen der Verordnung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils für den Bereich Am Triller“ vom 8.7.2008, Hülle Blatt 89 der Gerichtsakte 2 C 478/07) Danach existiere der „historisch gewachsene ehemalige Park“ nicht mehr. Im Vergleich mit dem ökologisch stark strukturierten Umfeld aus Bungalows mit parkähnlichen Grundstücken und Villengrundstücken mit altem Baumbestand sei innerhalb des Schutzgebiets keine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen erkennbar, so dass der Bereich keine besondere Bedeutung als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten habe. Auch sei keine besondere Bedeutung als biogeografisches Verbindungselement („Trittstein“) im Biotopverbund des Regionalverbands A-Stadt beziehungsweise des Saarlands zu erkennen. Naturwissenschaftliche Datengrundlagen und tatsächliche Ermittlungen der dem Satzungserlass zugrunde liegenden Gutachten seien in hohem Maße unzureichend. Sie basierten im Wesentlichen auf methodisch unvertretbaren Unterstellungen und Behauptungen wie etwa die Annahme eines „essentiellen Nahrungsgebiets“ für Fledermäuse oder Vögel. Die vorgenommenen Bewertungen genügten nicht den Mindeststandards naturschutzrechtlicher Begutachtungen. Gefährdete oder besonders geschützte Vogelarten seien nicht vorhanden. Brutstätten für Fledermäuse seien nicht nachgewiesen. Es gebe keine Fauna, die nicht auch in einem gewöhnlichen Stadtgebiet von A-Stadt zu finden sei. Der vorhandene Baumbestand weise keine homogene Innenstruktur auf. Er bestehe teilweise aus Alt- und Baumholzbestand, aus einer verwilderten Weihnachtsbaumkultur, gemähten Rasenflächen und so weiter. Die umgebende Nutzungssituation mit Wohnhäusern in offener Bauweise auf parkähnlichen Grundstücken sei aus naturschutzfachlicher Sicht hochwertiger als das unter Schutz gestellte Gebiet. Die Antragsgegnerin habe die Unterschutzstellung nur vorgenommen, um die Bebauung ihrer Grundstücke in vollem Umfang zu verhindern und Gründe für die Aufstellung des Bebauungsplans zu finden. Neben dem Eigentumsgrundrecht sei insoweit auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn die Antragsgegnerin zunächst in einem Teilbereich des Gebiets villenähnliche Bebauungen nach § 34 BauGB genehmige und anderen Eigentümern anschließend wegen eines „Baudrucks“ auf das Gebiet ein absolutes Bau- und Nutzungsverbot auferlege. Dieses widersprüchliche Verhalten missachte auch den Gedanken des Vertrauensschutzes. Schließlich haben die Antragsteller eine weitere „naturschutzfachliche Stellungnahme“ von Dr. W. vorgelegt, die sich mit von der Antragsgegnerin in das Verfahren eingebrachten Gutachten und Stellungnahmen befasst. (vgl. dazu die „Naturschutzfachliche Stellungnahme“ von Dr. W. (ARK Umweltplanung und -consulting) vom 15.12.2008, Blätter 398 ff. in Band II der Gerichtsakte)

Unter dem 20.2.2008 veröffentlichte die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf Verwaltungsstrukturreformgesetz (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) und mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes „Anpassungen der Satzung“ (vgl. dort § 10 GLB-S 2008). (vgl. die Veröffentlichung der „Neufassung“ im Amtsblatt des Saarlandes 2008, 311-313) Dabei handelte es sich neben dem Verweis auf den durch Art. 10 Nr. 15VSRG neu gefassten § 39 Abs. 1 SNG (statt bisher § 39 Abs. 4 SNG 2006) als Befugnisnorm für den Erlass der Satzungen durch die Städte und Gemeinden um die Ersetzung der Bezeichnung „Untere Naturschutzbehörde“ in § 7 Abs. 2 und 3 GLB-S (2007) durch Verweis auf die Satzungsgeberin (§ 7 Abs. 2 und 3 GLB-S 2008) sowie um die Anpassung des geschützten Brutzeitraums an die Vorgabe des § 32 Abs. 3 SNG 2006 (vgl. § 5 Abs. 2 GLB-S 2008).

Die Antragsteller beantragen,

die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ (GLB 5.08.03) in Alt-A-Stadt (in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2008) für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verweist auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach den §§ 39 SNG 2006, 29 Abs. 1 BNatSchG. Bei dem ehemaligen Röchlingpark handele es sich um einen zusammenhängenden, gewachsenen Waldbestand, der als Landschaftsteil ein taugliches und nach den eingeholten Gutachten auch ein würdiges Schutzobjekt darstelle. Die Unterschutzstellung verfolge die in § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG genannten Ziele und sei auch erforderlich, da auf den von Bebauung umgebenen Grundstücken in „bester Wohnlage“ ein erheblicher Siedlungsdruck laste. Das belege die Realisierung von Bauvorhaben in jüngerer Vergangenheit. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche in dem zuvor erlassenen Bebauungsplan habe einen geringeren Schutzumfang und sei nicht ausreichend. Ein Verstoß gegen das Gebot der Beachtung von Zielen der Raumordnung liege nicht vor. Zudem sei fraglich, ob es sich bei dem betroffenen Gelände überhaupt um Baulücken oder um Außenbereichsgrundstücke handele. Die Satzung sei auch nicht unter Verletzung des Abwägungsgebots zustande gekommen. Nach Offenlage und Trägerbeteiligung sei ein Abwägungsspiegel erstellt worden, der der Entscheidung des Stadtrats zugrunde gelegen habe. Die schon aus dem Sicherstellungsverfahren bekannten Interessen der Antragsteller an der Erhaltung der Baulandeigenschaft ihrer Grundstücke seien berücksichtigt worden. Ihre Zurückstellung bewege sich in den Grenzen des Abwägungsgebots. Die Befugnis zur Bebauung des Geländes sei, sofern sie überhaupt bestanden habe, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans entzogen worden, so dass das Verbot einer Errichtung baulicher Anlagen in § 4 Abs. 2 Nr. 1 GLB-S „weitgehend deklaratorisch“ sei. Zur Gewichtung der Eigentümerinteressen insbesondere für den Fall der Nichtigkeit des Bebauungsplans sei die Bebaubarkeit einzeln geprüft worden. Danach seien Baumöglichkeiten nach § 34 BauGB entweder zu verneinen oder die Frist für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach Planungsschadensrecht beim Entzug solcher Möglichkeiten verstrichen gewesen. Das sei auch hier maßgeblich. Die Wertung des Gesetzgebers in § 42 BauGB, wonach die Belange der Eigentümer mit Zeitablauf an Gewicht verlören, müsse mit Blick auf das „Gebot der Einheit der Rechtsordnung“ auch für die naturschutzrechtliche Entschädigungspflicht gelten und sei im Rahmen der Abwägung zu beachten. Auch wenn sich die Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit der Frage der Entschädigungspflichtigkeit nicht explizit aus dem für den Beschluss des Stadtrats erstellten Abwägungsspiegel ergebe, so sei diese doch in der „formellen Begründung“ zum Bebauungsplan enthalten. Beide Verfahren seien so eng miteinander verbunden gewesen, dass bei der Aufstellung der GLB-Satzung keine neuen Aspekte mehr zu berücksichtigen gewesen seien. Allein die Aufnahme von Planungen für eine Bebauung durch die Antragsteller, zur Bauvorbereitung getroffene Investitionen oder die Zahlung von Erschließungsbeiträgen begründeten keinen Entschädigungsanspruch. Den in der Gewichtigkeit entsprechend geminderten Eigentümerbelangen hätten gewichtige öffentliche Interessen an der Unterschutzstellung gegenüber gestanden, denen nach Prüfung der Vorrang eingeräumt worden sei. Angesichts der besonderen Bedeutung der öffentlichen Interessen sei die Abwägung im Ergebnis selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man davon ausgehen wollte, dass der Ablauf der Sieben-Jahres-Frist nicht zu einer Minderung des Gewichts der Eigentümerbelange führe. Selbst wenn man mit den Antragstellern hierin eine Ungleichbehandlung mit Blick auf andere Eigentümer in dem Bereich annehmen wollte, so wäre diese jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin hält ferner die in dem Gutachten U. und in der Stellungnahme des Antragstellers zu 3) zum Ausdruck gebrachte naturschutzfachliche Kritik an der Schutzgebietsausweisung für nicht begründet und verweist insoweit auf die Stellungnahme des Dipl. Ing. P. G.. Diese komme zu dem Ergebnis, dass die bei der faunistischen Untersuchung angewandten Methoden wissenschaftlich korrekt, üblich und insbesondere die Untersuchungszeiträume angegeben seien, dass sich damit die über die Wertigkeit umgebender Flächen hinausgehende, nicht zu ersetzende Bedeutung des geschützten Landschaftsbestandteils „Am Triller“ für die Belange des Arten- und Biotopschutzes als Lebensraum seltener und geschützter Arten belegen lasse, dass die das Stadtbild prägende Wirkung real und für jedermann erkennbar sei und dass die Abgrenzung sowie die Entwicklungsziele der Satzung klar definiert seien. Dass die Schutzfläche räumlich nicht mehr mit dem ehemaligen Röchlingpark identisch sei, stehe der Ausweisung nicht entgegen. Die untersuchten Tiergruppen Vögel und Fledermäuse seien nicht „willkürlich“ ausgewählt, sondern in der Fachwelt anerkannte Artengruppen zur naturschutzfachlichen Bewertung, insbesondere in urbanen Ökosystemen. In dem faunistischen Gutachten seien mit Blick auf bestehende Unsicherheiten der Artenbestimmung durch Fledermäuse mittels Ultraschall nur zweifelsfrei bestimmte Arten herangezogen worden. Auch die Aussagen zur Quartiereignung der Fläche seien korrekt und nachvollziehbar, zumal das Untersuchungsgebiet die am südlichen Ende des Parks gelegene Kapelle einschließe, wo es nachweislich Fledermausquartiere gebe. Für die Zwergfledermaus sei die Quartiernutzung im Park in zumindest einem Fall belegt. Die Eignung von Rindenabplatzungen als Tages- oder saisonales Quartier für bestimmte Fledermausarten sei entgegen der Auffassung der Antragsteller gesichertes Fachwissen. Die Feststellungen erlaubten auch eine Einstufung als Jagdgebiet und Nahrungshabitat der Fledermäuse. Die bei den Vögeln nachgewiesene Artenvielfalt beziehungsweise Artendichte übertreffe deutlich den aus zahlreichen Untersuchungen ermittelten Erfahrungswert vergleichbarer Landschaftsräume und rechtfertige daher die Einstufung des Gebiets als „überörtlich bedeutsam“. Die Eignung als Trittsteinbiotop im Verbund lasse sich nicht negieren. Der Erlass einer Landschaftsschutzverordnung gehöre nicht zu den UVP-pflichtigen Vorhaben und zähle auch nicht von den SUP-pflichtigen Plänen und Programmen.

Der Senat hat am 25.6.2009 in der gemeinsam verhandelten Parallelsache (2 C 478/07) eine Besichtigung der Örtlichkeit durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die den Beteiligten vor der Sitzung überreichte Niederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 3 N 1/05 und 2 C 478/07 sowie der jeweils zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel. Dass die Antragsgegnerin meint, den Antragstellern sei die Bebauungsmöglichkeit hinsichtlich ihrer Grundstücke bereits durch den im Jahre 2006 erlassenen gleichnamigen Bebauungsplan beziehungsweise die darin enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen ist dieser Bebauungsplan selbst Gegenstand eines nicht abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens der Antragsteller. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Zum anderen gehen die erwähnten Verbote in § 4 GLB-S weit über die Ausschlusswirkung des Bebauungsplans hinaus. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans ergäbe sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit daher eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung.

B.

1. Die nach Inkrafttreten des Verwaltungsstrukturreformgesetzes (VSRG) (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) zum 1.1.2008 (Art. 14 Abs. 1VSRG), das weit reichende Veränderungen der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts bestimmt (vgl. § 47 Abs. 2 SNG 2008), durch die Antragsgegnerin vorgenommenen „Anpassungen“ der Satzung sind rechtlich nicht bedeutsam. Wie bereits der Text der Veröffentlichung (vgl. die Veröffentlichung der „Neufassung“ im Amtsblatt des Saarlandes 2008, 311-313) nahelegte, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass eine (erneute) Befassung des Stadtrats der Antragsgegnerin mit der Angelegenheit nicht erfolgt ist. Da Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach dem saarländischen Kommunalverfassungsrecht zu den vorbehaltenen Aufgaben des Gemeinderats gehören (§ 35 Nr. 12 KSVG) und eine solche „Redaktionsbefugnis“ der Verwaltung damit nicht in Einklang zu bringen ist, sind die „Anpassungen“ rechtlich für das vorliegende Verfahren bedeutungslos. Schon daraus ergibt sich die im Tenor festgestellte Unwirksamkeit der Fassung der Satzung aus dem Jahre 2008. Sogar eine inhaltliche Änderung stellt insoweit im Übrigen die Änderung des Zeitraums für die besonderen Verbote mit Blick auf Brutzeiten (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2007/2008) dar. Dieser wurde in der „Anpassung“ (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2008) auf den bereits bei Erlass der Satzung im Jahre 2007 nach § 32 Abs. 3 SNG 2006 maßgebenden Zeitraum vom 1.3. bis 15.9. zurückgeführt. Der maßgebliche „unangepasste“ § 5 Abs. 2 GLB-S 2007 nannte insoweit den längeren Zeitraum (Brutschutz) des § 24 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993.

Maßgeblicher Beurteilungsgegenstand für das Normenkontrollverfahren bleibt die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 2007. Die durch Art. 10 Nr. 15 desVSRG vorgenommene Veränderung des § 39 SNG hatte keinen Einfluss auf die Wirksamkeit zuvor erlassener Normen des Ortsrechts. Etwas anderes würde nur gelten, wenn entweder durch eine höherrangige Norm, hier also formelles Landesrecht, oder durch einen gleichrangigen späteren Rechtssetzungsakt speziell der nach Änderung von Zuständigkeiten regelungsbefugten Stelle, ein ausdrückliches Außerkrafttreten der Satzung (2007) bestimmt worden wäre. Für beides gibt es keine Anhaltspunkte.

2. Das wirksame Zustandekommen der Satzung (GLB-S) im Jahre 2007 unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nachdem das ursprünglich auf den Erlass einer Rechtsverordnung zielende Normsetzungsverfahren wegen der Verweigerung der notwendigen Zustimmung der Obersten Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993) im Juli 2006 „fehlgeschlagen“ war, hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 28.11.2006 beschlossen, ein neues Verfahren, nunmehr mit dem Ziel des Erlasses einer entsprechenden Satzung im Sinne des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 39 Abs. 4 SNG 2006, „einzuleiten“. Diesem wurden, wie der einleitende Hinweis in der Bekanntmachung über die erneute Offenlegung Anfang Dezember 2006 auf den § 39 Abs. 4 SNG 2006 belegt, die Verfahrensvorschriften des seit 2.6.2006 in Kraft befindlichen SNG 2006 zugrunde gelegt. Daran ist die Norm in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu messen.

Der § 39 Abs. 4 SNG 2006 selbst enthielt in seinem Satz 3 nur das vorliegend mit Blick auf die damalige entsprechende Funktion der Antragsgegnerin ins Leere gehende Abstimmungsgebot mit der Unteren Naturschutzbehörde und das Erfordernis der Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde. Sie wurde mit Bescheid vom 16.2.2007 erteilt. Die Verweisung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SNG 2006 auf die danach entsprechend anzuwendenden „Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3“ ging ersichtlich „ins Leere“. Die Vorschriften über eine Offenlegung und die Trägerbeteiligung in § 20 Abs. 3 SNG 2006, der übrigens in dem neuen § 39 Abs. 1 SNG 2008 ausdrücklich in Bezug genommen wird, waren somit damals nicht anzuwenden. Demgemäß galt auch nicht die Fristenregelung für die Dauer der Auslegung (1 Monat), die hier nicht eingehalten wurde. Da der allgemeinen Bestimmung für den Erlass kommunaler Satzungen in § 12 KSVG keine Pflicht zur Offenlage und daher auch keine Frist zu entnehmen ist, lässt sich im konkreten Fall allenfalls aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) beziehungsweise aus dem daraus abgeleiteten Gebot „gerechter“ Abwägung eine Informationspflicht mit Stellungnahmemöglichkeit für die von solchen Satzungen betroffenen Eigentümer herleiten. Diesen verfassungsrechtlichen Mindesterfordernissen wurde durch die Offenlage im Dezember 2006/Januar 2007 genügt. Die Antragsteller haben damals auch unter Verweis auf ihre frühere Stellungnahme vom 21.4.2006 erneut Einwendungen erhoben.

3. Was die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu sehende inhaltliche Bestimmtheit anbelangt, war die maßgebliche Bekanntmachung der Norm vom Wortlaut her zwar nicht eindeutig. In der Überschrift ist einleitend von einer „ Verordnung für den geschützten Landschaftsbestandteil…“ die Rede, was wohl ein textliches Relikt aus dem ursprünglichen Aufstellungsverfahren nach dem SNG 1993 ist. Der nachfolgende Text der Veröffentlichung macht aber hinreichend deutlich, dass es sich um eine am 6.2.2007 vom Stadtrat beschlossene „Satzung“ handelt. Soweit in der Überschrift zur Satzung aber dann der 26.2.2007 als Erlassdatum angegeben wird, handelt es sich um ein entsprechend dem der Regelung in § 42 SVwVfG zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken jederzeit zu berichtigendes Schreibversehen, das nicht zur Unwirksamkeit der Satzung führt.

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in der in der Bekanntmachung vorab abgedruckten Karte zweifelsfrei und vollständig erkennbar (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46 Leits. Nr. 24) dargestellt und in der zur Konkretisierung des Schutzgebiets in § 2 Abs. 2 Satz 1 GLB-S enthaltenen Aufzählung der betroffenen Grundstücksparzellen zutreffend textlich beschrieben.

4. Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) „Am Triller“ in Alt-A-Stadt hält indes einer inhaltlichen Kontrolle am Maßstab höherrangigen Rechts nicht stand. Das betrifft zum einen die von den Beteiligten unterschiedlich beantwortete Frage eines Vorliegens der naturschutzrechtlichen Anforderungen für die konkrete Unterschutzstellung (b.). Darüber hinaus wurden bei Erlass der Satzung die Grenzen des für alle staatlichen „Planungen“ unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geltenden Anforderungen des Übermaßverbots nicht beachtet (c.).

a. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann indes nicht bereits von einer Missachtung von Zielfestlegungen der Teilabschnitte Umwelt und Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004 und LEP Siedlung 2006 (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) ), ausgegangen werden. Ernsthaft kann das nach dem Satzungsgegenstand ohnehin nur hinsichtlich des LEP Siedlung 2006 in Erwägung gezogen werden. Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen seien. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt 2.3.1 des LEP Siedlung 2006 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele und Grundsätze für die Raumkategorien“ unter Punkt 2.3.2 ohnehin nur teilweise um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass dies vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die unmittelbar anschließende Formulierung von „Festlegungen für die Siedlungsstruktur in allen Raumkategorien“ (Punkt 2.3.2 LEP Siedlung 2006). Danach sind unter anderem ökologisch bedeutsame Teile von Freiräumen vor Beeinträchtigungen zu schützen, in ökologisch wirksamen Zusammenhängen zu erhalten und in ihrer Funktionsfähigkeit zu stärken (<22>/Z) sowie exponierte Hänge, Horizontlinien bildende Höhenzüge und siedlungsklimatisch ausgleichend wirkende Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete einschließlich der entsprechenden Abflussbahnen von Bebauung freizuhalten (<22>G).

b. Die Satzung entspricht jedoch nicht den speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006). Zwar sind die in der Satzung der Antragsgegnerin aufgeführten Schutzzwecke (§ 3 GLB-S) von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG39 Abs. 4 SNG 2006) gedeckt. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne des in § 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006 ohne Einschränkungen oder Ergänzungen in Bezug genommenen § 29 BNatSchG beziehungsweise – da es sich dabei um eine nicht unmittelbar geltende Rahmenvorschrift handelt – nach § 39 SNG 2006 selbst ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals (§§ 28 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008), indes grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen, speziell des innerörtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden, die den Naturschutzbehörden die Möglichkeit einräumen, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 21)

Der Umstand, dass sich auf der Fläche im Umfeld der früheren Röchlingvilla ursprünglich ein in der Form eines Gartens „künstlich“ angelegter Park befand, schließt die Einordnung als Bestandteil der „Landschaft“ im Verständnis der §§ 29 Abs. 1 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006 und damit die Unterschutzstellung nach diesen Vorschriften noch nicht aus. „Landschaftsbestandteile“ in diesem Sinne müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente oder ehemalige Abbaubereiche ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert worden sind und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre – anders als etwa ein auch ausgedehnter Hausgarten – nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Gerade unter dem letztgenannten Aspekt bestehen hier indes bereits mit Blick auf den ausgedehnten Hausgarten der „Villa Töpfer“ erhebliche Bedenken gegen die Unterschutzstellung.

Mit dem Schutzinstrument des geschützten Landschaftsbestandteils können Einzelgebilde der Natur individuell oder – etwa durch gemeindliche Baumschutzsatzungen – pauschal in einem Gebiet wegen ihrer Bedeutung als Einzelgebilde oder als Typus für Natur und Landschaft und die damit verbundenen ökologischen und sozialen Belange unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 – NVwZ 1997, 173; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 – 3 K 1315/91 –, NVwZ-RR 1994, 574 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien des Bundes und OVG Koblenz, Urteil vom 17.12.1986, NuR 1988, 91, wonach die Anerkennung eines 12 ha großen „Feldkegels“ aus denselben Gründen abgelehnt worden ist) „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Hier wurde mit dem Erlass der Satzung (GLB-S) in Wahrheit eine als Flächenschutz zu qualifizierende Maßnahme getroffen. Der Text der Satzung beginnt mit der „Erklärung zum Schutzgebiet“ (§ 1 GLB-S), nimmt bei der Beschreibung von „Geltungsbereich und Schutzgegenstand“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 GLB-S ausdrücklich „das zu sichernde Gebiet mit einer Fläche von etwa 1,9 ha“ in Bezug, konkretisiert das „Gebiet“ durch die Angabe der umfassten Flurstücke (§ 2 Abs. 2 GLB-S), beschreibt die „Abgrenzungen“ nach Grundstücksgrenzen und Straßenbezeichnungen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GLB-S) und verweist in § 2 Abs. 2 Satz 3 GLB-S ergänzend auf einen beigefügten Lageplan, in dem das „Gebiet“ mit einer schwarzen Strichlinie umrandet dargestellt ist. Auch die speziellen Verbotstatbestände in § 4 Abs. 2 GLB-S knüpfen inhaltlich und in dem allgemeinen Grundsatz (§ 4 Abs. 1 GLB-S) sogar terminologisch eindeutig an eine „nachhaltige Störung des gegenwärtigen Zustands im Schutzgebiet“ an. Gleiches gilt für die Beschreibung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wo vom „Zustand des Gebiets“ die Rede ist (§ 7 Abs. 1 GLB-S). Nach der Rechtsprechung können indes „Gebiete“ oder „Flächen“ als solche nicht als naturschutzrechtliches Objekt „geschützter Landschaftsbestandteil“ unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 1)

Wie jedoch die Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG verdeutlicht, kann die Abgrenzung nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise ein gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Insoweit wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass Objektschutz „vielfach ohne räumliche Ausdehnung nicht erreicht werden“ könne. (vgl. dazu das in dem Sinne hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des „Objekts“ extremste Beispiel für eine fast 12 ha große Fläche VGH München, Urteil vom 13.8.2002 – 9 N 98.3473 –, juris) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung, gegebenenfalls auch einer dort vorhandenen Bebauung, (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Maßgeblich ist, dass der geschützte Landschaftsbestandteil „als Naturgesamtheit lediglich ein Teil der Landschaft“ ist. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris, zu einem 9,42 ha großen „Schutzobjekt“, BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 –, BRS 57 Nr. 274, zum Ausgangsfall VGH München, Urteil vom 28.10.1994 – 9 N 87.03911 –, BayVBl. 1995, 242) Solange ein Landschaftsteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erkennbar ist, kann sich daher eine solche Schutzfestsetzung auch auf einen etwas größeren räumlichen Bereich beziehen. Das ist indes hier nicht der Fall.

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung kann nicht von einem gegenüber der Umgebung in der Örtlichkeit deutlich abgrenzbaren „Park“ mit eigener Vegetation und Tierwelt und damit von einem tauglichen Schutzobjekt ausgegangen werden. Erforderlich ist insoweit, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als „abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar“ ist. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das lässt sich hier nicht feststellen. Der Satzungsbereich umfasst einen vom Zuschnitt völlig unregelmäßigen Ausschnitt aus der ohnehin nur noch die östlich der Lilienstraße gelegene Teilfläche des früheren Röchlingparks, der so in der Örtlichkeit für den Betrachter nicht als „natürliches“ Einzelgebilde in Erscheinung tritt. Insbesondere stellt sich die verbliebene Fläche des ehemaligen Röchlingschen Parks, obschon weitgehend von einer Mauer und von bebauten Grundstücken umgeben, aufgrund zahlreicher baulicher Eingriffe, die mit Gebäuden und bauakzessorisch genutzten und entsprechend „künstlich“ gestalteten Freiflächen von den Rändern in sie hineinreichen und teilweise aus dem Geltungsbereich der GLB-Satzung ausgeklammert sind, nicht als objektartig in Erscheinung tretende Naturgesamtheit dar, wie das etwa bei einem Steinbruch, einem Friedhof oder auch bei einem nach wie vor als solcher in seiner Umgebung in Erscheinung tretenden Park der Fall sein kann. Das betrifft das villenartige Wohnhaus auf der Parzelle Nr. ...2/4 (die sog. „Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) nebst zugehörigem als Wiesen-/Rasenfläche angelegtem, östlich anschließendem Hausgarten auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34 und die 2001 errichteten beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33). Nimmt man die zum Trillerweg hin orientierte Bebauung nordöstlich der am Rand des Satzungsgebiets liegenden Parzellen Nr. ...52/8 und Nr. ...2/15 und südöstlich des Seitenastes der Straße Am Triller (Sackgasse) hinzu, so erscheint der die baufrei gebliebenen Restflächen dieses Teils des früheren Röchlingparks umfassende Satzungsbereich als völlig willkürlich geschnitten und tritt so jedenfalls in der Örtlichkeit nicht mehr als „Objekt“ in Erscheinung. Er ist daher nicht (mehr) im Sinne der genannten Rechtsprechung als abgegrenzter „Landschaftsbestandteil“ im Sinne §§ 29 BNatSchG, 39 SNG 2006 erkenn- und qualifizierbar. Bereits das rechtfertigt den Ausspruch der Unwirksamkeit der Satzung.

Von daher bedarf die von den Beteiligten unter Verweis auf jeweils mehrere von ihnen vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahmen fundamental unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die Feststellung der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit des geschützten Landschaftsbestandteils voraussetzen würde, keiner abschließenden Beantwortung.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltet darüber hinaus eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichen Übermaßverbots. Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340)

Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder -satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342) Durch gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen darf jedoch der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht ausgehöhlt werden. Dazu gehört die durch die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu seinem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, und durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis gekennzeichnete Privatnützigkeit des Eigentums. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126, DVBl. 2008, 332) Die die Eigentümerbefugnisse beschränkenden Regelungen erweisen sich als unter Verhältnismäßigkeitsaspekten unzumutbar und daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn dem Eigentümer nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über das Grundstück verbleibt, oder wenn die bisher ausgeübte Nutzung oder eine sich nach Lage der Dinge objektiv anbietende Nutzung ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.1.2000 – 6 BN 2.99 –, NVwZ-RR 2000, 339, und vom 18.7.1997 – 4 BN 5.97 –, NVwZ-RR 1998, 225, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568, VGH München, Urteil vom 2.5.2002 – 9 N 98.3627 –, juris,) Die Privatnützigkeit des Eigentums ist dann in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise aufgehoben, wenn dem Eigentümer über die formale Stellung hinaus keinerlei wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbleibt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 –, BRS 62 Nr. 214 = BauR 1999, 1158 (zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrecht)) und hierfür keine Kompensation vorgesehen wird. Insofern gelten die gleichen Grundsätze wie im Denkmalschutzrecht, wenn es um Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch Erhaltungs- oder Instandsetzungsforderungen aus Gründen des öffentlichen Allgemeininteresses geht. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.11.2008 – 2 A 269/08 –, SKZ 2009, 124 Leitsatz Nr. 34)

Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen der Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden, und in dem Zusammenhang auch nicht die so genannten Bauerwartungen hinsichtlich einer Umwandlung in Baugrundstücke durch künftige gemeindliche Bauleitplanung. (vgl. etwa VGH München, Urteile vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, und vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris,) Entsprechendes gilt für die rechtliche Sonderkonstellation des so genannten Außenbereichs im Innenbereich, der eine von Bebauung umgebene Fläche umschreibt, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB „geprägt“ wird. (vgl. hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Letzteres wurde von der Antragsgegnerin, die demgegenüber selbst jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) und damit von der grundsätzlichen Bebaubarkeit der entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen ist, entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen der Antragsteller sogar bereits Erschließungsbeiträge gefordert (und erhalten) hat, in jüngerer Vergangenheit wiederholt zu Unrecht in den Raum gestellt.

Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke im Satzungsbereich sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Das Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern an mehreren Seiten – wie erwähnt – erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem ausgedehnten „gepflegten“ Wohngarten umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die 2001 errichteten Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht vom Gesamteindruck her für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des Geländes.

Vor dem Hintergrund drängt sich im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen Art. 14 GG geradezu auf. Es handelt sich hier nicht mehr um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung durch den Ortsgesetzgeber. Geht man von der Zugehörigkeit der Grundstücke zur Ortslage und damit von einer ursprünglichen „Baulandqualität“ aus, so bleibt festzustellen, dass sich den Aufstellungsunterlagen für die Satzung diesbezüglich eine eigenständige Abwägung dieser Belange gar nicht entnehmen lässt. Die Begründung der Satzung vom 19.12.2005 behandelt allein naturschutzrechtliche Aspekte der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Hinsichtlich des von den Antragstellern eingewandten Entzugs von Baumöglichkeiten werden Entschädigungs- und Übernahmeansprüche (§ 14 SNG 2006) generell verneint. Die Antragsgegnerin sieht die Satzung vielmehr insoweit als rein „deklaratorisch“ an, da nach ihrer Ansicht die Baumöglichkeiten bereits durch den zeitlich früher erlassenen Bebauungsplan und die darin enthaltene Festsetzung einer „privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden seien. Entsprechend heißt es in der Vorlage für die Stadtratssitzung am 6.2.2007, in der die Satzung beschlossen worden ist, unter dem Stichwort „Kosten“ lapidar „keine“. Ausweislich der zugehörigen Abwägungsunterlagen hat sich die Antragsgegnerin wie in dem Bauleitplanverfahren die Auffassung zu eigen gemacht, dass die auf eine bauliche Nutzung des Geländes abzielenden Eigentümerinteressen in ihrer Wertigkeit erheblich gemindert seien, weil diese aufgrund zumindest des Verstreichens der sog. Sieben-Jahres-Frist im Sinne § 42 BauGB keine Entschädigungsansprüche (mehr) hätten. Was nach Baurecht nicht entschädigungspflichtig sei, könne das auch nach Naturschutzrecht nicht sein.

Auch dieser Schluss erscheint zumindest sehr zweifelhaft. Das bedarf hier aber keiner abschließenden Beurteilung. Nach dem durch die Änderung 2008 nicht berührten § 14 SNG 2006, der (ohne Ausgleich) unverhältnismäßige und damit verfassungsrechtlich unzulässige Eigentumsinhaltsbestimmungen zum Gegenstand hat, sind Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu entschädigen, wenn sie nicht aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums entschädigungslos zu dulden sind. Bei die Sozialbindung überschreitenden Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Grundstücks besteht ein Anspruch auf Entschädigung (§ 14 Abs. 2 SNG 2006). Beim Ausschluss künftiger zumutbarer wirtschaftlicher Nutzbarkeit kann der Eigentümer stattdessen sogar die Übernahme und bei nicht zu erzielender Einigung die Durchführung des Enteignungsverfahrens verlangen (§ 14 Abs. 3 SNG 2006). Diese Ansprüche werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern ihre Berechtigung, die Grundstücke zu bebauen, „schrittweise“ gestaffelt durch zwei in die gleiche Richtung zielende und sich inhaltlich ergänzende Satzungen entzogen hat. Die Privatnützigkeit des Eigentums wird hier letztlich zur Durchsetzung öffentlicher Erhaltungsinteressen und Gemeinwohlbelange hinsichtlich des Status quo in vollem Umfang aufgehoben. Von einer zumutbaren wirtschaftlichen privaten Nutzungsmöglichkeit für die Eigentümer in Zukunft kann keine Rede mehr sein.

Im Ergebnis sind den Antragstellern in § 4 GLB-S sämtliche privaten Nutzungsmöglichkeiten weitestgehend entzogen. Übrig bleiben lediglich Verpflichtungen zum Erhalt der Denkmäler (§ 7 SDschG) und zur Pflege und Bewahrung von Fauna und Flora auf der bisher baufrei gebliebenen Restfläche des ehemaligen Parkgeländes (Röchlingpark), verbunden mit Verkehrssicherungspflichten und den dadurch entstehenden Kosten und Abgabenlasten. Im Ergebnis verbleibt den Antragstellern das Eigentum als formelle Hülle, der keinerlei Berechtigungen (mehr) gegenüber stehen. Von daher ist es rein theoretisch, wenn die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren die Auffassung vertritt, dass selbst für den Fall, dass man die Herabsetzung der Wertigkeit der Eigentümerinteressen aufgrund fehlender Entschädigungsansprüche nach Planungsschadensrecht (§ 42 BauGB) nicht nachvollziehen wollte, des ungeachtet von einer Höherwertigkeit der naturschutzrechtlichen Belange auszugehen sei. Diese Erwägung lag der Satzung nicht zugrunde.

Sollten den Antragstellern keine Ansprüche auf Entschädigung nach dem Planungsschadensrecht zustehen, so würde das entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht dazu führen, dass deswegen die Wertigkeit ihrer Belange als Eigentümer in der Abwägung herabgemindert wäre. Im Gegenteil hätte die Antragsgegnerin in dieser Situation ein gesteigertes Augenmerk darauf zu richten gehabt, ob es mit Blick auf die verfolgten naturschutzrechtlichen Ziele noch verhältnismäßig wäre, den Antragstellern bisherige Baumöglichkeiten „ersatzlos“ zu entziehen. Insoweit wird ergänzend auf das Urteil des Senats in der einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan betreffenden Parallelsache verwiesen.

Die im vorliegenden Verfahren streitige GLB-Satzung führt sowohl bei einer Zusammenschau mit dem Bebauungsplan als auch – da sie selbst die Errichtung baulicher Anlagen untersagt und die bereits angesprochenen weiter reichenden Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse enthält – für sich gesehen zu einer Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller, die nach der unzweifelhaft in den Planungsunterlagen zum Ausdruck gebrachten Absicht für die Antragsgegnerin „zum Nulltarif“, das heißt kostenneutral und explizit nur so bewerkstelligt werden soll. Daraus wird ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die von ihr als „herausragend“ eingestuften Belange durchgreifen zu lassen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Andernfalls sollten die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Diese den Erlass der Satzung entscheidend tragende Intention ist schon vom Ansatz her mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nicht zu vereinbaren.

Soweit in den Abwägungsmaterialien auf den § 6 GLB-S und die dort in den Satzungsinhalt aufgenommene klassische Härteklausel verwiesen wird, ändert das im Ergebnis nichts. Ein Fall einer „nicht beabsichtigten“ Härte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) GLB-S wird schon tatbestandlich in aller Regel nicht vorliegen, weil die genannten Einschränkungen nach der Norm und der Begründung vom Normgeber „beabsichtigt“ sind und sogar die Hauptmotivation für den Erlass der Satzung bildeten. Diese war demgemäß auch von daher für unwirksam zu erklären.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des 1. Senats vom 12.3.2008 – 1 C 479/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel. Dass die Antragsgegnerin meint, den Antragstellern sei die Bebauungsmöglichkeit hinsichtlich ihrer Grundstücke bereits durch den im Jahre 2006 erlassenen gleichnamigen Bebauungsplan beziehungsweise die darin enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen ist dieser Bebauungsplan selbst Gegenstand eines nicht abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens der Antragsteller. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Zum anderen gehen die erwähnten Verbote in § 4 GLB-S weit über die Ausschlusswirkung des Bebauungsplans hinaus. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans ergäbe sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit daher eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung.

B.

1. Die nach Inkrafttreten des Verwaltungsstrukturreformgesetzes (VSRG) (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) zum 1.1.2008 (Art. 14 Abs. 1VSRG), das weit reichende Veränderungen der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts bestimmt (vgl. § 47 Abs. 2 SNG 2008), durch die Antragsgegnerin vorgenommenen „Anpassungen“ der Satzung sind rechtlich nicht bedeutsam. Wie bereits der Text der Veröffentlichung (vgl. die Veröffentlichung der „Neufassung“ im Amtsblatt des Saarlandes 2008, 311-313) nahelegte, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass eine (erneute) Befassung des Stadtrats der Antragsgegnerin mit der Angelegenheit nicht erfolgt ist. Da Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach dem saarländischen Kommunalverfassungsrecht zu den vorbehaltenen Aufgaben des Gemeinderats gehören (§ 35 Nr. 12 KSVG) und eine solche „Redaktionsbefugnis“ der Verwaltung damit nicht in Einklang zu bringen ist, sind die „Anpassungen“ rechtlich für das vorliegende Verfahren bedeutungslos. Schon daraus ergibt sich die im Tenor festgestellte Unwirksamkeit der Fassung der Satzung aus dem Jahre 2008. Sogar eine inhaltliche Änderung stellt insoweit im Übrigen die Änderung des Zeitraums für die besonderen Verbote mit Blick auf Brutzeiten (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2007/2008) dar. Dieser wurde in der „Anpassung“ (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2008) auf den bereits bei Erlass der Satzung im Jahre 2007 nach § 32 Abs. 3 SNG 2006 maßgebenden Zeitraum vom 1.3. bis 15.9. zurückgeführt. Der maßgebliche „unangepasste“ § 5 Abs. 2 GLB-S 2007 nannte insoweit den längeren Zeitraum (Brutschutz) des § 24 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993.

Maßgeblicher Beurteilungsgegenstand für das Normenkontrollverfahren bleibt die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 2007. Die durch Art. 10 Nr. 15 desVSRG vorgenommene Veränderung des § 39 SNG hatte keinen Einfluss auf die Wirksamkeit zuvor erlassener Normen des Ortsrechts. Etwas anderes würde nur gelten, wenn entweder durch eine höherrangige Norm, hier also formelles Landesrecht, oder durch einen gleichrangigen späteren Rechtssetzungsakt speziell der nach Änderung von Zuständigkeiten regelungsbefugten Stelle, ein ausdrückliches Außerkrafttreten der Satzung (2007) bestimmt worden wäre. Für beides gibt es keine Anhaltspunkte.

2. Das wirksame Zustandekommen der Satzung (GLB-S) im Jahre 2007 unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nachdem das ursprünglich auf den Erlass einer Rechtsverordnung zielende Normsetzungsverfahren wegen der Verweigerung der notwendigen Zustimmung der Obersten Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993) im Juli 2006 „fehlgeschlagen“ war, hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 28.11.2006 beschlossen, ein neues Verfahren, nunmehr mit dem Ziel des Erlasses einer entsprechenden Satzung im Sinne des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 39 Abs. 4 SNG 2006, „einzuleiten“. Diesem wurden, wie der einleitende Hinweis in der Bekanntmachung über die erneute Offenlegung Anfang Dezember 2006 auf den § 39 Abs. 4 SNG 2006 belegt, die Verfahrensvorschriften des seit 2.6.2006 in Kraft befindlichen SNG 2006 zugrunde gelegt. Daran ist die Norm in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu messen.

Der § 39 Abs. 4 SNG 2006 selbst enthielt in seinem Satz 3 nur das vorliegend mit Blick auf die damalige entsprechende Funktion der Antragsgegnerin ins Leere gehende Abstimmungsgebot mit der Unteren Naturschutzbehörde und das Erfordernis der Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde. Sie wurde mit Bescheid vom 16.2.2007 erteilt. Die Verweisung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SNG 2006 auf die danach entsprechend anzuwendenden „Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3“ ging ersichtlich „ins Leere“. Die Vorschriften über eine Offenlegung und die Trägerbeteiligung in § 20 Abs. 3 SNG 2006, der übrigens in dem neuen § 39 Abs. 1 SNG 2008 ausdrücklich in Bezug genommen wird, waren somit damals nicht anzuwenden. Demgemäß galt auch nicht die Fristenregelung für die Dauer der Auslegung (1 Monat), die hier nicht eingehalten wurde. Da der allgemeinen Bestimmung für den Erlass kommunaler Satzungen in § 12 KSVG keine Pflicht zur Offenlage und daher auch keine Frist zu entnehmen ist, lässt sich im konkreten Fall allenfalls aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) beziehungsweise aus dem daraus abgeleiteten Gebot „gerechter“ Abwägung eine Informationspflicht mit Stellungnahmemöglichkeit für die von solchen Satzungen betroffenen Eigentümer herleiten. Diesen verfassungsrechtlichen Mindesterfordernissen wurde durch die Offenlage im Dezember 2006/Januar 2007 genügt. Die Antragsteller haben damals auch unter Verweis auf ihre frühere Stellungnahme vom 21.4.2006 erneut Einwendungen erhoben.

3. Was die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu sehende inhaltliche Bestimmtheit anbelangt, war die maßgebliche Bekanntmachung der Norm vom Wortlaut her zwar nicht eindeutig. In der Überschrift ist einleitend von einer „ Verordnung für den geschützten Landschaftsbestandteil…“ die Rede, was wohl ein textliches Relikt aus dem ursprünglichen Aufstellungsverfahren nach dem SNG 1993 ist. Der nachfolgende Text der Veröffentlichung macht aber hinreichend deutlich, dass es sich um eine am 6.2.2007 vom Stadtrat beschlossene „Satzung“ handelt. Soweit in der Überschrift zur Satzung aber dann der 26.2.2007 als Erlassdatum angegeben wird, handelt es sich um ein entsprechend dem der Regelung in § 42 SVwVfG zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken jederzeit zu berichtigendes Schreibversehen, das nicht zur Unwirksamkeit der Satzung führt.

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in der in der Bekanntmachung vorab abgedruckten Karte zweifelsfrei und vollständig erkennbar (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46 Leits. Nr. 24) dargestellt und in der zur Konkretisierung des Schutzgebiets in § 2 Abs. 2 Satz 1 GLB-S enthaltenen Aufzählung der betroffenen Grundstücksparzellen zutreffend textlich beschrieben.

4. Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) „Am Triller“ in Alt-A-Stadt hält indes einer inhaltlichen Kontrolle am Maßstab höherrangigen Rechts nicht stand. Das betrifft zum einen die von den Beteiligten unterschiedlich beantwortete Frage eines Vorliegens der naturschutzrechtlichen Anforderungen für die konkrete Unterschutzstellung (b.). Darüber hinaus wurden bei Erlass der Satzung die Grenzen des für alle staatlichen „Planungen“ unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geltenden Anforderungen des Übermaßverbots nicht beachtet (c.).

a. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann indes nicht bereits von einer Missachtung von Zielfestlegungen der Teilabschnitte Umwelt und Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004 und LEP Siedlung 2006 (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) ), ausgegangen werden. Ernsthaft kann das nach dem Satzungsgegenstand ohnehin nur hinsichtlich des LEP Siedlung 2006 in Erwägung gezogen werden. Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen seien. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt 2.3.1 des LEP Siedlung 2006 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele und Grundsätze für die Raumkategorien“ unter Punkt 2.3.2 ohnehin nur teilweise um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass dies vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die unmittelbar anschließende Formulierung von „Festlegungen für die Siedlungsstruktur in allen Raumkategorien“ (Punkt 2.3.2 LEP Siedlung 2006). Danach sind unter anderem ökologisch bedeutsame Teile von Freiräumen vor Beeinträchtigungen zu schützen, in ökologisch wirksamen Zusammenhängen zu erhalten und in ihrer Funktionsfähigkeit zu stärken (<22>/Z) sowie exponierte Hänge, Horizontlinien bildende Höhenzüge und siedlungsklimatisch ausgleichend wirkende Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete einschließlich der entsprechenden Abflussbahnen von Bebauung freizuhalten (<22>G).

b. Die Satzung entspricht jedoch nicht den speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006). Zwar sind die in der Satzung der Antragsgegnerin aufgeführten Schutzzwecke (§ 3 GLB-S) von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG39 Abs. 4 SNG 2006) gedeckt. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne des in § 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006 ohne Einschränkungen oder Ergänzungen in Bezug genommenen § 29 BNatSchG beziehungsweise – da es sich dabei um eine nicht unmittelbar geltende Rahmenvorschrift handelt – nach § 39 SNG 2006 selbst ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals (§§ 28 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008), indes grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen, speziell des innerörtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden, die den Naturschutzbehörden die Möglichkeit einräumen, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 21)

Der Umstand, dass sich auf der Fläche im Umfeld der früheren Röchlingvilla ursprünglich ein in der Form eines Gartens „künstlich“ angelegter Park befand, schließt die Einordnung als Bestandteil der „Landschaft“ im Verständnis der §§ 29 Abs. 1 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006 und damit die Unterschutzstellung nach diesen Vorschriften noch nicht aus. „Landschaftsbestandteile“ in diesem Sinne müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente oder ehemalige Abbaubereiche ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert worden sind und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre – anders als etwa ein auch ausgedehnter Hausgarten – nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Gerade unter dem letztgenannten Aspekt bestehen hier indes bereits mit Blick auf den ausgedehnten Hausgarten der „Villa Töpfer“ erhebliche Bedenken gegen die Unterschutzstellung.

Mit dem Schutzinstrument des geschützten Landschaftsbestandteils können Einzelgebilde der Natur individuell oder – etwa durch gemeindliche Baumschutzsatzungen – pauschal in einem Gebiet wegen ihrer Bedeutung als Einzelgebilde oder als Typus für Natur und Landschaft und die damit verbundenen ökologischen und sozialen Belange unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 – NVwZ 1997, 173; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 – 3 K 1315/91 –, NVwZ-RR 1994, 574 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien des Bundes und OVG Koblenz, Urteil vom 17.12.1986, NuR 1988, 91, wonach die Anerkennung eines 12 ha großen „Feldkegels“ aus denselben Gründen abgelehnt worden ist) „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Hier wurde mit dem Erlass der Satzung (GLB-S) in Wahrheit eine als Flächenschutz zu qualifizierende Maßnahme getroffen. Der Text der Satzung beginnt mit der „Erklärung zum Schutzgebiet“ (§ 1 GLB-S), nimmt bei der Beschreibung von „Geltungsbereich und Schutzgegenstand“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 GLB-S ausdrücklich „das zu sichernde Gebiet mit einer Fläche von etwa 1,9 ha“ in Bezug, konkretisiert das „Gebiet“ durch die Angabe der umfassten Flurstücke (§ 2 Abs. 2 GLB-S), beschreibt die „Abgrenzungen“ nach Grundstücksgrenzen und Straßenbezeichnungen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GLB-S) und verweist in § 2 Abs. 2 Satz 3 GLB-S ergänzend auf einen beigefügten Lageplan, in dem das „Gebiet“ mit einer schwarzen Strichlinie umrandet dargestellt ist. Auch die speziellen Verbotstatbestände in § 4 Abs. 2 GLB-S knüpfen inhaltlich und in dem allgemeinen Grundsatz (§ 4 Abs. 1 GLB-S) sogar terminologisch eindeutig an eine „nachhaltige Störung des gegenwärtigen Zustands im Schutzgebiet“ an. Gleiches gilt für die Beschreibung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wo vom „Zustand des Gebiets“ die Rede ist (§ 7 Abs. 1 GLB-S). Nach der Rechtsprechung können indes „Gebiete“ oder „Flächen“ als solche nicht als naturschutzrechtliches Objekt „geschützter Landschaftsbestandteil“ unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 1)

Wie jedoch die Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG verdeutlicht, kann die Abgrenzung nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise ein gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Insoweit wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass Objektschutz „vielfach ohne räumliche Ausdehnung nicht erreicht werden“ könne. (vgl. dazu das in dem Sinne hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des „Objekts“ extremste Beispiel für eine fast 12 ha große Fläche VGH München, Urteil vom 13.8.2002 – 9 N 98.3473 –, juris) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung, gegebenenfalls auch einer dort vorhandenen Bebauung, (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Maßgeblich ist, dass der geschützte Landschaftsbestandteil „als Naturgesamtheit lediglich ein Teil der Landschaft“ ist. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris, zu einem 9,42 ha großen „Schutzobjekt“, BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 –, BRS 57 Nr. 274, zum Ausgangsfall VGH München, Urteil vom 28.10.1994 – 9 N 87.03911 –, BayVBl. 1995, 242) Solange ein Landschaftsteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erkennbar ist, kann sich daher eine solche Schutzfestsetzung auch auf einen etwas größeren räumlichen Bereich beziehen. Das ist indes hier nicht der Fall.

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung kann nicht von einem gegenüber der Umgebung in der Örtlichkeit deutlich abgrenzbaren „Park“ mit eigener Vegetation und Tierwelt und damit von einem tauglichen Schutzobjekt ausgegangen werden. Erforderlich ist insoweit, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als „abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar“ ist. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das lässt sich hier nicht feststellen. Der Satzungsbereich umfasst einen vom Zuschnitt völlig unregelmäßigen Ausschnitt aus der ohnehin nur noch die östlich der Lilienstraße gelegene Teilfläche des früheren Röchlingparks, der so in der Örtlichkeit für den Betrachter nicht als „natürliches“ Einzelgebilde in Erscheinung tritt. Insbesondere stellt sich die verbliebene Fläche des ehemaligen Röchlingschen Parks, obschon weitgehend von einer Mauer und von bebauten Grundstücken umgeben, aufgrund zahlreicher baulicher Eingriffe, die mit Gebäuden und bauakzessorisch genutzten und entsprechend „künstlich“ gestalteten Freiflächen von den Rändern in sie hineinreichen und teilweise aus dem Geltungsbereich der GLB-Satzung ausgeklammert sind, nicht als objektartig in Erscheinung tretende Naturgesamtheit dar, wie das etwa bei einem Steinbruch, einem Friedhof oder auch bei einem nach wie vor als solcher in seiner Umgebung in Erscheinung tretenden Park der Fall sein kann. Das betrifft das villenartige Wohnhaus auf der Parzelle Nr. ...2/4 (die sog. „Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) nebst zugehörigem als Wiesen-/Rasenfläche angelegtem, östlich anschließendem Hausgarten auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34 und die 2001 errichteten beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33). Nimmt man die zum Trillerweg hin orientierte Bebauung nordöstlich der am Rand des Satzungsgebiets liegenden Parzellen Nr. ...52/8 und Nr. ...2/15 und südöstlich des Seitenastes der Straße Am Triller (Sackgasse) hinzu, so erscheint der die baufrei gebliebenen Restflächen dieses Teils des früheren Röchlingparks umfassende Satzungsbereich als völlig willkürlich geschnitten und tritt so jedenfalls in der Örtlichkeit nicht mehr als „Objekt“ in Erscheinung. Er ist daher nicht (mehr) im Sinne der genannten Rechtsprechung als abgegrenzter „Landschaftsbestandteil“ im Sinne §§ 29 BNatSchG, 39 SNG 2006 erkenn- und qualifizierbar. Bereits das rechtfertigt den Ausspruch der Unwirksamkeit der Satzung.

Von daher bedarf die von den Beteiligten unter Verweis auf jeweils mehrere von ihnen vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahmen fundamental unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die Feststellung der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit des geschützten Landschaftsbestandteils voraussetzen würde, keiner abschließenden Beantwortung.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltet darüber hinaus eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichen Übermaßverbots. Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340)

Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder -satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342) Durch gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen darf jedoch der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht ausgehöhlt werden. Dazu gehört die durch die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu seinem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, und durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis gekennzeichnete Privatnützigkeit des Eigentums. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126, DVBl. 2008, 332) Die die Eigentümerbefugnisse beschränkenden Regelungen erweisen sich als unter Verhältnismäßigkeitsaspekten unzumutbar und daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn dem Eigentümer nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über das Grundstück verbleibt, oder wenn die bisher ausgeübte Nutzung oder eine sich nach Lage der Dinge objektiv anbietende Nutzung ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.1.2000 – 6 BN 2.99 –, NVwZ-RR 2000, 339, und vom 18.7.1997 – 4 BN 5.97 –, NVwZ-RR 1998, 225, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568, VGH München, Urteil vom 2.5.2002 – 9 N 98.3627 –, juris,) Die Privatnützigkeit des Eigentums ist dann in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise aufgehoben, wenn dem Eigentümer über die formale Stellung hinaus keinerlei wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbleibt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 –, BRS 62 Nr. 214 = BauR 1999, 1158 (zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrecht)) und hierfür keine Kompensation vorgesehen wird. Insofern gelten die gleichen Grundsätze wie im Denkmalschutzrecht, wenn es um Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch Erhaltungs- oder Instandsetzungsforderungen aus Gründen des öffentlichen Allgemeininteresses geht. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.11.2008 – 2 A 269/08 –, SKZ 2009, 124 Leitsatz Nr. 34)

Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen der Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden, und in dem Zusammenhang auch nicht die so genannten Bauerwartungen hinsichtlich einer Umwandlung in Baugrundstücke durch künftige gemeindliche Bauleitplanung. (vgl. etwa VGH München, Urteile vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, und vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris,) Entsprechendes gilt für die rechtliche Sonderkonstellation des so genannten Außenbereichs im Innenbereich, der eine von Bebauung umgebene Fläche umschreibt, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB „geprägt“ wird. (vgl. hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Letzteres wurde von der Antragsgegnerin, die demgegenüber selbst jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) und damit von der grundsätzlichen Bebaubarkeit der entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen ist, entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen der Antragsteller sogar bereits Erschließungsbeiträge gefordert (und erhalten) hat, in jüngerer Vergangenheit wiederholt zu Unrecht in den Raum gestellt.

Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke im Satzungsbereich sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Das Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern an mehreren Seiten – wie erwähnt – erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem ausgedehnten „gepflegten“ Wohngarten umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die 2001 errichteten Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht vom Gesamteindruck her für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des Geländes.

Vor dem Hintergrund drängt sich im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen Art. 14 GG geradezu auf. Es handelt sich hier nicht mehr um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung durch den Ortsgesetzgeber. Geht man von der Zugehörigkeit der Grundstücke zur Ortslage und damit von einer ursprünglichen „Baulandqualität“ aus, so bleibt festzustellen, dass sich den Aufstellungsunterlagen für die Satzung diesbezüglich eine eigenständige Abwägung dieser Belange gar nicht entnehmen lässt. Die Begründung der Satzung vom 19.12.2005 behandelt allein naturschutzrechtliche Aspekte der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Hinsichtlich des von den Antragstellern eingewandten Entzugs von Baumöglichkeiten werden Entschädigungs- und Übernahmeansprüche (§ 14 SNG 2006) generell verneint. Die Antragsgegnerin sieht die Satzung vielmehr insoweit als rein „deklaratorisch“ an, da nach ihrer Ansicht die Baumöglichkeiten bereits durch den zeitlich früher erlassenen Bebauungsplan und die darin enthaltene Festsetzung einer „privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden seien. Entsprechend heißt es in der Vorlage für die Stadtratssitzung am 6.2.2007, in der die Satzung beschlossen worden ist, unter dem Stichwort „Kosten“ lapidar „keine“. Ausweislich der zugehörigen Abwägungsunterlagen hat sich die Antragsgegnerin wie in dem Bauleitplanverfahren die Auffassung zu eigen gemacht, dass die auf eine bauliche Nutzung des Geländes abzielenden Eigentümerinteressen in ihrer Wertigkeit erheblich gemindert seien, weil diese aufgrund zumindest des Verstreichens der sog. Sieben-Jahres-Frist im Sinne § 42 BauGB keine Entschädigungsansprüche (mehr) hätten. Was nach Baurecht nicht entschädigungspflichtig sei, könne das auch nach Naturschutzrecht nicht sein.

Auch dieser Schluss erscheint zumindest sehr zweifelhaft. Das bedarf hier aber keiner abschließenden Beurteilung. Nach dem durch die Änderung 2008 nicht berührten § 14 SNG 2006, der (ohne Ausgleich) unverhältnismäßige und damit verfassungsrechtlich unzulässige Eigentumsinhaltsbestimmungen zum Gegenstand hat, sind Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu entschädigen, wenn sie nicht aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums entschädigungslos zu dulden sind. Bei die Sozialbindung überschreitenden Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Grundstücks besteht ein Anspruch auf Entschädigung (§ 14 Abs. 2 SNG 2006). Beim Ausschluss künftiger zumutbarer wirtschaftlicher Nutzbarkeit kann der Eigentümer stattdessen sogar die Übernahme und bei nicht zu erzielender Einigung die Durchführung des Enteignungsverfahrens verlangen (§ 14 Abs. 3 SNG 2006). Diese Ansprüche werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern ihre Berechtigung, die Grundstücke zu bebauen, „schrittweise“ gestaffelt durch zwei in die gleiche Richtung zielende und sich inhaltlich ergänzende Satzungen entzogen hat. Die Privatnützigkeit des Eigentums wird hier letztlich zur Durchsetzung öffentlicher Erhaltungsinteressen und Gemeinwohlbelange hinsichtlich des Status quo in vollem Umfang aufgehoben. Von einer zumutbaren wirtschaftlichen privaten Nutzungsmöglichkeit für die Eigentümer in Zukunft kann keine Rede mehr sein.

Im Ergebnis sind den Antragstellern in § 4 GLB-S sämtliche privaten Nutzungsmöglichkeiten weitestgehend entzogen. Übrig bleiben lediglich Verpflichtungen zum Erhalt der Denkmäler (§ 7 SDschG) und zur Pflege und Bewahrung von Fauna und Flora auf der bisher baufrei gebliebenen Restfläche des ehemaligen Parkgeländes (Röchlingpark), verbunden mit Verkehrssicherungspflichten und den dadurch entstehenden Kosten und Abgabenlasten. Im Ergebnis verbleibt den Antragstellern das Eigentum als formelle Hülle, der keinerlei Berechtigungen (mehr) gegenüber stehen. Von daher ist es rein theoretisch, wenn die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren die Auffassung vertritt, dass selbst für den Fall, dass man die Herabsetzung der Wertigkeit der Eigentümerinteressen aufgrund fehlender Entschädigungsansprüche nach Planungsschadensrecht (§ 42 BauGB) nicht nachvollziehen wollte, des ungeachtet von einer Höherwertigkeit der naturschutzrechtlichen Belange auszugehen sei. Diese Erwägung lag der Satzung nicht zugrunde.

Sollten den Antragstellern keine Ansprüche auf Entschädigung nach dem Planungsschadensrecht zustehen, so würde das entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht dazu führen, dass deswegen die Wertigkeit ihrer Belange als Eigentümer in der Abwägung herabgemindert wäre. Im Gegenteil hätte die Antragsgegnerin in dieser Situation ein gesteigertes Augenmerk darauf zu richten gehabt, ob es mit Blick auf die verfolgten naturschutzrechtlichen Ziele noch verhältnismäßig wäre, den Antragstellern bisherige Baumöglichkeiten „ersatzlos“ zu entziehen. Insoweit wird ergänzend auf das Urteil des Senats in der einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan betreffenden Parallelsache verwiesen.

Die im vorliegenden Verfahren streitige GLB-Satzung führt sowohl bei einer Zusammenschau mit dem Bebauungsplan als auch – da sie selbst die Errichtung baulicher Anlagen untersagt und die bereits angesprochenen weiter reichenden Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse enthält – für sich gesehen zu einer Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller, die nach der unzweifelhaft in den Planungsunterlagen zum Ausdruck gebrachten Absicht für die Antragsgegnerin „zum Nulltarif“, das heißt kostenneutral und explizit nur so bewerkstelligt werden soll. Daraus wird ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die von ihr als „herausragend“ eingestuften Belange durchgreifen zu lassen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Andernfalls sollten die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Diese den Erlass der Satzung entscheidend tragende Intention ist schon vom Ansatz her mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nicht zu vereinbaren.

Soweit in den Abwägungsmaterialien auf den § 6 GLB-S und die dort in den Satzungsinhalt aufgenommene klassische Härteklausel verwiesen wird, ändert das im Ergebnis nichts. Ein Fall einer „nicht beabsichtigten“ Härte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) GLB-S wird schon tatbestandlich in aller Regel nicht vorliegen, weil die genannten Einschränkungen nach der Norm und der Begründung vom Normgeber „beabsichtigt“ sind und sogar die Hauptmotivation für den Erlass der Satzung bildeten. Diese war demgemäß auch von daher für unwirksam zu erklären.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des 1. Senats vom 12.3.2008 – 1 C 479/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
2.
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

Tenor

Die am 25.11.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ (GLB 5.08.02) in A-Stadt–B ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Antragsgegnerin für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ auf dem Gelände eines ehemaligen Sandsteinbruchs. Das Gebiet liegt in einem östlichen Seitental der Saar südlich der Ortslage von A-Stadt-B. Die Antragsteller sind Eigentümer der vom Geltungsbereich der Satzung erfassten Parzellen Nr. 29/1, Nr. 30/2 und Nr. 33/3 in der Flur 9 der Gemarkung B. Diese liegen im unmittelbaren rückseitigen Anschluss an ihr Wohnhausgrundstück (Parzellen Nr. 23/13 und Nr. 24/5, Anwesen A-Straße) und die ebenfalls in ihrem Eigentum stehende, als Pferdekoppel benutzte Parzelle Nr. 1/18.

Nachdem der maßgebliche Bereich seit den 1990er Jahren im Zusammenhang mit der Erstellung eines Landschaftsplans mehrfach naturschutzfachlich untersucht und bewertet worden war, setzte die damals noch bei der Antragsgegnerin angesiedelte Untere Naturschutzbehörde (Amt für Energie und Umwelt) im März 2005 die städtischen Gremien unter Vorlage eines entsprechenden Verordnungsentwurfs von der beabsichtigten Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils und der damals noch vorgesehenen Festsetzung eines diesen umgreifenden Landschaftsschutzgebiets in Kenntnis. Der aus Verordnungstext und Karte bestehende Entwurf wurde ebenfalls im März 2005 zur Einsichtnahme offen gelegt. (vgl. dazu die Amtliche Bekanntmachung vom 9.3.2005 im Saarbrücker Wochenspiegel vom 16.3.2005, wonach die Offenlage vom 29.3. bis 22.4.2005 erfolgt ist, Blätter 242/243 der Aufstellungsunterlagen) Zusätzlich wurde den betroffenen Grundeigentümern durch gesonderte Anschreiben Gelegenheit gegeben, Anregungen und Einwendungen vorzubringen. (vgl. die Anschreiben der UNB vom 14.3.2005, Blätter 240/241 der Aufstellungsunterlagen) In der Folge gingen zahlreiche Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern ein, die sich ganz überwiegend gegen die geplante Ausweisung wandten.

Nachdem die Antragstellerin schon Anfang März 2005 „Widerspruch gegen dieses Vorhaben“ eingelegt hatte (vgl. das Schreiben der Antragstellerin vom 8.3.2005, Blatt 185 der Aufstellungsunterlagen) und von der Antragsgegnerin zu einer Konkretisierung aufgefordert worden war, erhoben die Antragsteller im April 2005 Einwendungen gegen die vorgesehene Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils und des Landschaftsschutzgebiets. (vgl. das Einwendungsschreiben der Antragsteller vom 14.4.2005, Blätter 168 ff. der Aufstellungsunterlagen) Sie machten geltend, auf ihrem Grundstück existiere kein Sandsteinbruch mehr. Dieser sei ihres Wissens bereits 1940 eingestellt und in den 1960/1970er Jahren mit Bauaushub verfüllt worden. Seither werde das Gelände als Pferdekoppel genutzt. Pferde würden auf den Grundstücken seit über 100 Jahren gehalten, seit mehr als 20 Jahren von ihnen selbst. Die Tiere befänden sich ganzjährig auf der Koppel und nähmen keine Rücksicht auf schützenswerte Pflanzen, die sie – die Antragsteller – in dem Bereich auch noch nicht „gesichtet“ hätten. Auslauf und Koppel seien „total vertreten“; es wachse kein Gras mehr. Der größte Teil der freigelegten „Felswand“ liege auf der nördlich gelegenen Parzelle Nr. 420/34 (heute: Parzelle Nr. 34/1). Die Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils und die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebiets bedeuteten eine Wertminderung ihrer Grundstücke. Ein späterer Anbau durch sie oder eines ihrer drei Kinder werde unmöglich. Die Antragsteller verwiesen weiter auf eine aus ihrer Sicht ungleich bessere Behandlung des Nachbargrundstücks Nr. 23/20 und machten Alternativvorschläge für eine Festlegung von Schutzbereichen.

In seiner Sitzung vom 25.11.2008 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ in der „Gemeinde B“ (im Folgenden: GLB-S), die am 17. und 18.12.2008 unter Hinweis auf ihr gleichzeitiges Inkrafttreten mit Satzungstext und einer den in § 2 Abs. 1 GLB-S unter Nennung der betroffenen Parzellen textlich beschriebenen Geltungsbereich ausweisenden Karte (Maßstab 1: 2500) bekannt gemacht wurde. (vgl. das Amtsblatt des Saarlandes vom 18.12.2008, Seiten 2165 bis 2168) Nach der Beschreibung des Schutzzwecks in § 3 GLB-S dient die Satzung der Sicherung, Erhaltung und Entwicklung von Aufschlüssen eines ehemaligen Sandsteinbruchs mit freiliegendem oberem Bundsandstein und teilweise Muschelkalk-Formationen, denen danach eine „besondere Bedeutung hinsichtlich des Arten- und Biotopschutzes“ zukommt, und der zugehörigen Hangwasseraustritte und Terrassen mit kleinen Wasserfällen (Satz 1). Als besonders schützenswert wird ein „Schluchtwald mit vielfältiger Farn- und Moosflora sowie weiteren für diese Pflanzengesellschaften typischen Arten“ bezeichnet (Satz 2). Die Aufschlüsse und der Schluchtwald trügen durch „Eigenart und Schönheit“ zur Belebung und Gliederung des Landschaftsbildes und zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere zum Erhalt und zur Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen bei (Satz 3). Zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf diese schutzbedürftige Flora und Fauna sei ein Schutz insbesondere mit Blick auf die Siedlungsnähe „in besonderem Maße erforderlich“ (Satz 4). Die Satzung führt in den §§ 4 und 5 GLB-S verschiedene Verbote, unter anderem die Errichtung baulicher Anlagen aller Art (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 GLB-S), beziehungsweise davon ausgenommene zulässige Handlungen auf. Wegen der Einzelheiten wird auf den Satzungstext Bezug genommen.

Die dem Satzungsbeschluss des Stadtrats zugrunde liegende Verwaltungsvorlage (vgl. die Drucksache VWT/1272/08 vom 6.10.2008, Blatt 10 der Aufstellungsunterlagen) verweist auf insgesamt 24 zur beabsichtigten Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils eingegangene „Rückmeldungen“, von denen in 15 Bedenken geäußert worden seien, wobei davon wiederum 7 Anregungen bei der Ausweisung Rechnung getragen worden sei. Unter dem Stichwort „finanzielle Auswirkungen“ der Unterschutzstellung heißt es, solche seien nicht zu erwarten, da der Schutzbereich, wie bisher, sich selbst überlassen bleibe und die vorhandenen Gärten „entsprechend der bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzungen von den jeweiligen Eigentümern unterhalten“ (vgl. insofern die Verbotsfreistellung in § 5 Abs. 1 Nr. 5 GLB-S) würden. In einer mehrseitigen Anlage findet sich ein „Abwägungsspiegel“, in dem Anregungen und Einwendungen von Trägern öffentlicher Belange (Abschnitt A) und von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern (B) im Einzelnen wiedergegeben und jeweils einer „Abwägung und Bewertung“ unterzogen werden. Dort heißt es zu den Einwendungen der Antragsteller (unter B 4), die von ihnen angeführte ganzjährige Nutzung als Pferdekoppel, die auch eine Benutzung entsprechender Flächen für „Kompost u.ä.“ nach sich ziehe, bleibe gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 GLB-S als Ausfluss eines Bestandsschutzes „in vollem Umfang zulässig“. Die Parzellen Nrn. 29/1, 30/2 und 33/3 könnten aus fachlichen Gründen nicht von der Unterschutzstellung ausgenommen werden. Die Handlungsfähigkeit der Antragsteller bleibe „im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten dennoch uneingeschränkt“. Gewichtige Interessen der Antragsteller als Eigentümer stünden daher nicht entgegen. Die Maßnahme konkretisiere die Sozialgebundenheit des Grundeigentums und löse in dieser Form keine Entschädigungsansprüche aus. Den Interessen der Eigentümer werde generell dadurch Rechnung getragen, dass die Satzung die Möglichkeit vorsehe, Ausnahmen und Befreiungen von ihren Verboten zu beantragen.

Nachdem die Antragsteller unter anderem eine unzureichende Information ihrerseits reklamiert und gerichtliche Schritte angekündigt hatten, (vgl. das Schreiben an das Umweltamt der Antragsgegnerin vom 22.12.2008, Blatt 166 der Aufstellungsunterlagen) teilte ihnen die Antragsgegnerin im Januar 2009 (vgl. das Schreiben des Amts für Klima- und Umweltschutz der Antragsgegnerin an die Antragsteller vom 13.1.2009, Blatt 162 der Aufstellungsunterlagen) mit, nach Einstellung des Steinbruchbetriebs Ende der 1970er Jahre habe sich ein „vitaler Standort besonders wertvoller Pflanzengesellschaften gebildet“, dessen Schutz die Ausweisung diene. Die Parzelle Nr. 29/1 sei zu Recht einbezogen worden, da sich auf ihr ein Teil der durch den ehemaligen Steinbruch freigelegten Felswand befinde. Schutzzweck sei eine Sicherung dieser Aufschlüsse in ihrer Gesamtheit auch dort, wo naturgegeben schützenswerte Pflanzen wie „spezielle Moose und Farne“ wachsen könnten. Die bisherige Nutzung als Pferdekoppel bleibe ebenso zulässig wie die aus der Tierhaltung entstehenden landwirtschaftlichen Abfälle, die Scheinzypressen im Garten der Antragsteller oder andere bisher von ihnen rechtmäßig ausgeübte Nutzungen. Somit seien der „Schutzgebietsausweisung“ entgegenstehende gewichtige Eigentümerinteressen nicht ersichtlich. Eine Entschädigung käme nur in Betracht, wenn eine bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht fortgesetzt werden könnte. Das sei vorliegend nicht der Fall. Von den Antragstellern werde nicht erwartet, dass sie ihr Grundstück in einen bestimmten Zustand versetzten, eine besondere Pflege durchführten oder Ähnliches. Aufgrund der Vielzahl eingegangener Anregungen und Bedenken seien teils räumliche, teils inhaltliche Veränderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf vorgenommen worden. Es sei versucht worden, die Einwände der Eigentümer so weit wie möglich zu berücksichtigen. Die ursprünglich vorgesehene Festsetzung einer „Übergangszone“ als Landschaftsschutzgebiet unter Einschluss unter anderem der Parzellen Nr. 1/18, Nr. 23/13 und Nr. 24/5 der Antragsteller könne aufgrund geänderter Zuständigkeiten im Naturschutz nicht mehr durch sie – die Antragsgegnerin – erfolgen und sei nicht mehr geplant.

Der Normenkontrollantrag ging am 3.12.2009 beim Oberverwaltungsgericht ein. Zu dessen Begründung führen die Antragsteller aus, die Satzung sei bereits unter formellen Aspekten fehlerhaft ergangen. Sie sei auf der Grundlage der seit dem 1.1.2008 geltenden Neufassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes erlassen worden, obwohl nach den einschlägigen Überleitungsvorschriften bereits zuvor – hier durch die öffentliche Bekanntmachung der Offenlegung im Jahre 2005 – eingeleitete Verfahren nach den bisherigen Vorschriften abzuschließen gewesen seien. Daher sei eine Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde erforderlich gewesen, die nicht erteilt worden sei. Auch die Auslegung des Entwurfs sei fehlerhaft. Diese hätte nach dem früheren Recht für den Zeitraum eines Monats, nicht, wie in der Bekanntmachung erwähnt, für „vier Wochen“ erfolgen müssen. Der dort angegebene Zeitraum vom 29.3. bis 22.4.2005 entspreche zudem weder dem einen, noch dem anderen, sondern sei in jedem Fall, auch nach den neuen Verfahrensvorgaben in §§ 39 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 Satz 2 SNG 2008, zu kurz gewesen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich Betroffene von der Geltendmachung von Einwendungen hätten abhalten lassen und dass die Satzung bei ordnungsgemäßer Auslegung einen anderen Inhalt erhalten hätte. Dass sie – die Antragsteller – seinerzeit Einwendungen erhoben hätten, ändere daran nichts. Bei der Normenkontrolle handele es sich um ein objektives Beanstandungsverfahren. Den Aufstellungsunterlagen lasse sich ferner nicht entnehmen, dass die Satzung ordnungsgemäß ausgefertigt wurde. Die Unterschrift der Oberbürgermeisterin unter dem Sitzungsprotokoll des Rates, das im konkreten Fall den Satzungsbeschluss gar nicht enthalte, genüge nicht. Zusätzlich seien in dem angeführten Beschluss die Bestandteile der Satzung nicht in einer Weise bezeichnet, die Zweifel an der Identität ausschlössen. Die Satzung sei auch inhaltlich mit Mängeln behaftet. Mit dem Erlass der Satzung, deren Text mehrfach auf ein „Gebiet“ Bezug nehme, sei eine naturschutzrechtlich als Flächenschutz zu qualifizierende Maßnahme „unter dem Deckmantel des Objektschutzes“ getroffen worden. Das belege schon die ursprüngliche Intention, ein größeres Gebiet im Bereich B unter Naturschutz zu stellen, wonach ein flächenmäßig größerer „äußerer Ring“ als Landschaftsschutzgebiet habe festgelegt werden sollen. Der geschützte Landschaftsbestandteil habe darin die „Kernzone“ bilden sollen, die nunmehr allein übrig geblieben sei. Wegen der veränderten Zuständigkeiten für die Unterschutzstellung von Landschaftsschutzgebieten sei dieses Vorhaben indes nicht zu Ende geführt worden. Daher unterlägen Teile des in § 3 GLB-S in Bezug genommenen ehemaligen Steinbruchs nun keinem Gebietsschutz. Die Felswand des Steinbruchs befinde sich teilweise auf der Parzelle Nr. 34/1, die von der Satzung nicht erfasst werde. Lediglich ein kleinerer Teil liege auf ihrer daran angrenzenden Parzelle Nr. 29/1. Der Großteil der betroffenen Flächen befinde sich zudem außerhalb der in § 3 GLB-S genannten Aufschlüsse des ehemaligen Steinbruchs und des ebenfalls als Schutzgegenstand angeführten „Schluchtwaldes“. Eine solche Ausdehnung eines geschützten Landschaftsbestandteils ins „Flächenhafte“ setze voraus, dass dieser noch als abgrenzbares Einzelgebilde erkennbar sei. Das sei hier nicht der Fall. Die sonstigen, als Puffer- oder Übergangszone einbezogenen Flächen außerhalb von Steinbruch und Schluchtwald seien Streuobstwiesen und offene Wiesenbereiche, deren Unterschutzstellung es nicht bedurft hätte und die nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2002 nicht zulässig gewesen sei. Das gelte auch für ihre beiden mit betroffenen Parzellen Nr. 30/2 und Nr. 33/3. Es sei nicht erkennbar, was die Wiesenbereiche mit dem Schutz des Steinbruchs beziehungsweise des Schluchtwaldes zu tun hätten. Die in § 3 GLB-S enthaltenen Schlussfolgerungen zur Schutzbedürftigkeit von Steinbruch und Schluchtwald ließen sich nach den bei den Akten befindlichen drei Protokollen über Begehungen des Bereichs im August 2002 beziehungsweise im April und im Juni 2003 nicht nachvollziehen. Sie beschränkten sich überwiegend auf eine Erfassung des Bestandes der Flora und von Teilen der Fauna. Sofern dabei Bewertungen der Tierwelt vorgenommen würden, fänden sich entweder Hinweise darauf, dass das vorhandene Artenspektrum, etwa der vorgefundenen Vogelarten, „durchschnittlich“ sei beziehungsweise sich die Brutvogelgemeinschaft ganz überwiegend aus „weit verbreiteten und ungefährdeten Generalisten“ zusammensetze. Soweit bestimmte Arten gesondert erwähnt würden, ließen sich diese in Waldbereichen finden. Als wichtigste Aufgabe des Vogelschutzes würden daher der Erhalt und die Förderung der stark vernachlässigten Streuobstbestände angesehen. Eine in § 3 Satz 1 GLB-S angeführte „besondere Bedeutung“ des Steinbruchs für den Artenschutz lasse sich dem nicht entnehmen. Auch aus den Bestandserfassungen der Flora ergebe sich eine solche nicht. Gleiches gelte für die sonstigen in § 3 GLB-S genannten Schutzzwecke. Deswegen sei die Unterschutzstellung insgesamt aus naturschutzrechtlicher Sicht nicht erforderlich. Bei der Festlegung der Verbote in § 4 GLB-S habe die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht gegen das Übermaßverbot verstoßen. So sei vorhandener Baubestand auf ihrer Parzelle Nr. 29/1 in den räumlichen Geltungsbereich einbezogen worden, was sie bereits 2005 gerügt hätten. Das sei umso erstaunlicher, als bereits die der Satzung beigefügte Karte erkennen lasse, dass die Antragsgegnerin bemüht gewesen sei, vorhandene Gebäude nicht zu erfassen. Die für die Erreichung der Schutzzwecke nicht erforderliche Einbeziehung ihres vorhandenen Gebäudes habe die Antragsgegnerin nicht gesehen. Darin liege auch eine Ungleichbehandlung. Bei anderen Eigentümern sei auf die entsprechende Rüge hin eine Herausnahme aus dem ursprünglichen Entwurf erfolgt. Der Einwand, sie hätten in ihrem Einwendungsschreiben im Jahr 2005 nicht geltend gemacht, dass ein Baubestand auf ihrem Grundstück auszugrenzen sei, sei nach dem Inhalt ihres Schreibens tatsächlich unzutreffend und rechtlich ohnehin nicht von Belang. Es sei Sache des Satzungsgebers, den Sachverhalt für eine ordnungsgemäße Abwägung selbst zu ermitteln. Das sei hier auch ohne besonderen Aufwand möglich gewesen. Die Antragsgegnerin habe ferner verkannt und daher von vornherein nicht in ihre Abwägung einbezogen, dass die Satzung ihnen – den Antragstellern – das Recht entziehe, den zur Ortslage gehörenden südlichen Teil der Parzelle Nr. 29/1 unter Schließung der dortigen Baulücke zu bebauen. Insoweit sei zudem nicht ersichtlich, weshalb die Einbeziehung dieser Fläche zur Erreichung der Schutzzwecke der Satzung notwendig sei.

Die Antragsteller beantragen,

die am 25. November 2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den Geschützten Landschaftsbestandteil 5.08.02 „H“ im Stadtteil B, bekannt gemacht im Saarbrücker Wochenspiegel vom 17. Dezember 2008, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie macht geltend, die Satzung sei zutreffend auf der Grundlage des § 39 SNG 2008 erlassen worden. Die einschlägige Überleitungsvorschrift in § 53 Abs. 1 SNG (2008) schränke die Anwendbarkeit der zur Zeit des Satzungsbeschlusses geltenden materiellen Satzungsgrundlage nicht ein. Ein Genehmigungsvorbehalt bestehe danach nicht mehr. Diese Bestimmung sei auf das streitgegenständliche Satzungsverfahren nicht anwendbar, sondern regele ausschließlich den Konfliktfall, dass ein bei Rechtsänderung noch nicht abgeschlossenes Verfahren sowohl nach den Verfahrensvorschriften des alten als auch nach denen des neuen Rechts weiter geführt werden könnte. Ein solcher Konfliktfall liege hier jedoch nicht vor. Das Verordnungsverfahren zur Ausweisung eines Landschaftsbestandteils habe nach dem neuen Verfahrensrecht nicht fortgeführt werden können, weil das neue Recht dafür keine Verfahrensvorschriften kenne. Eine Verordnung der Unteren Naturschutzbehörde sei nicht mehr vorgesehen. Für das Satzungsverfahren seien daher ohne Überleitungsbestimmung die neuen Verfahrensvorschriften maßgebend. Die im Fall versehentlich nur 25 Tage erfolgte Auslegung habe verfassungsrechtlichen Mindesterfordernissen genügt und führe daher nicht zur Unwirksamkeit der Satzung. Nach den Fallumständen sei mit Sicherheit auszuschließen, dass die Satzung bei längerer Auslegung einen anderen Inhalt erhalten hätte. Die Antragsteller hätten ihre Einwände fristgerecht vorgetragen und nie geltend gemacht, dass sie weitere Einwendungen hätten vorbringen können oder wollen. Gleiches gelte für alle sonstigen betroffenen Eigentümer mit Ausnahme des unmittelbaren westlichen Nachbarn, der indes später nie Einwendungen erhoben habe. Die Satzung sei auch ausgefertigt worden, wenn auch in diesem Fall nicht wie üblich auf dem Satzungstext selbst. Die Oberbürgermeisterin habe die Niederschrift über die Sitzung des Stadtrats vom 25.11.2008 unterschrieben, die unter TOP 26 auf die einschlägige Verwaltungsvorlage verweise, der wiederum der Satzungstext und die Karte beigefügt gewesen seien. Darauf nehme die Unterschrift eindeutig Bezug. Das genüge rechtsstaatlichen Anforderungen. Die Satzung sei auch nicht aus inhaltlichen Gründen unwirksam. Maßgeblich für die Tauglichkeit als Schutzgegenstand sei nicht, ob der Satzungstext die Wörter „Objekt“ oder „Gebiet“ enthalte, sondern seine Qualität als abgrenzbarer Teil von Natur und Landschaft. Das sei hier nach der von den Antragstellern ins Feld geführten Entstehungsgeschichte offensichtlich der Fall. Die ursprünglich verfolgte Absicht, um den geschützten Landschaftsbestandteil ein Landschaftsschutzgebiet herum zu legen, habe gerade darauf beruht, dass die Landschaft vor Ort aus einem wesentlich größeren Bereich bestehe und der Geltungsbereich der Satzung nur einen Teil abdecke. Müsste der Schutzbereich einer Satzung zum Schutz eines Landschaftsbestandteils auf seine eigene körperliche Ausdehnung beschränkt werden, widerspräche das eklatant der Erfahrung, dass ein natürlicher Schutzgegenstand gerade im Randbereich besonders schutzwürdig sei, was eine Pufferzone zwingend voraussetze, ohne dass es auf die Schutzwürdigkeit von Fauna und Flora in der Pufferzone selbst ankomme. Dies betone der § 3 Satz 3 GLB-S, indem er die Schutzbedürftigkeit vor der angrenzenden Siedlungstätigkeit hervorhebe. Dennoch seien hier die erfassten Streuobstwiesen und das offene Wiesengelände selbst als hochwertig anzusehen. Die Einbeziehung einer „engeren“ Pufferzone müsse möglich sein, weil nach dem § 22 Abs. 2 SNG 2008 eine Gliederung in unmittelbaren Schutzgegenstand und großflächige Umgebung für die Ausweisung eines Landschaftsbestandteils nicht vorgesehen sei. Die schützenswerten Aufschlüsse des ehemaligen Steinbruchs lägen vollständig innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung, da der betreffende Teil der Parzelle Nr. 34/1 erfasst werde. Die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit dieser Aufschlüsse, der zugehörigen Hangaustritte und Terrassen mit kleinen Wasserfällen sowie des Schluchtwaldes könne nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Im Wege der Sukzession habe sich hier eine besondere Pflanzen- und Tiergesellschaft angesiedelt, die sich nur unter solchen Bedingungen entwickeln könne. Diese seien selten, weil es auch in der weiteren Umgebung keine derartigen offenen Steilhänge gebe. Die Besonderheit hänge nicht davon ab, wie viele besonders geschützte Arten festgestellt werden könnten. Vielmehr folge die ökologische Wertigkeit aus der abiotischen und der biotischen „Gesamtausstattung“, die die „technische Fachbehörde“ als sehr wertvoll angesehen habe. Der schutzbedürftige Zustand habe sich ungeachtet der zivilisatorischen Nutzungen in der Umgebung allerdings nur entwickeln können, weil die unregelmäßige bauliche Nutzung bislang einen gewissen Abstand gewahrt habe und weil die sonstigen Flächen mehr oder weniger naturnah genutzt worden seien. Eine Intensivierung „menschlicher Nutzungen“ in angrenzenden Bereichen über die bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzungen hinaus wolle die Satzung vorbehaltlich von Befreiungen im Einzelfall mit dem Ziel der Erhaltung des status quo verhindern. Die Gefahr eines störenden Ausgreifens der Siedlungstätigkeit zeige sich gerade auf dem Grundstück der Antragsteller, wo die Bebauung nach und nach offenbar überwiegend „genehmigungslos“ verdichtet und an den Steinbruch herangerückt worden sei. Dieser Zielrichtung entspreche das Bedürfnis, die Pufferzone, für die am Hahnenklamm von vorneherein kein weit ausgreifender Raum zur Verfügung stehe, bis an die bereits vorhandene Bebauung heranreichen zu lassen. Die in der Übergangszone vorhandenen Streuobstwiesen und offenen Wiesengelände eigneten sich sehr gut für diese Zwecke. Dort ausgeübte naturnahe Nutzungen, zum Beispiel als Pferdekoppel, seien verträglich. Dem entsprechend habe sie – die Antragsgegnerin – sich bei der Festlegung des Schutzbereichs an der vorhandenen Bebauung orientiert und die vorgefundene Topografie berücksichtigt. Die Antragsteller hätten im Jahr 2005 zwar die „Meinung“ geäußert, dass „das bebaute Gebiet Hahnenklamm aus dem GLB und LSG ausgenommen“ werden müsse, damit aber im Gegensatz zu anderen Betroffenen keineswegs in erkennbarer Weise geltend gemacht, dass ein Baubestand auf ihrem Grundstück aus dem Geltungsbereich des ausgelegten Satzungsentwurfs auszugrenzen sei. Die ihrem damaligen Schreiben beigefügte Zeichnung enthalte keinerlei Hinweis auf einen solchen Baubestand. Vielmehr sei der ganze hintere Grundstücksbereich dort entsprechend dem Inhalt des Einwendungsschreibens als Pferdekoppel gekennzeichnet. Bei der von den Antragstellern für eine mögliche weitere Bebauung ausersehenen Fläche auf der Parzelle Nr. 29/1 handele es sich nicht um eine Baulücke. Ein Bebauungszusammenhang existiere dort nicht, sondern lediglich eine „Anzahl von Siedlungssplittern“. Die wenigen vorhandenen Hauptgebäude hätten nicht die Kraft, die Umgebung zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil auszuprägen. Eine Außenbereichsbebauung beeinträchtige eine Vielzahl von öffentlichen Belangen. Der Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung werde Vorschub geleistet. Das Gebiet stehe schon jetzt „auf der Kippe“.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der zugehörigen Verwaltungsunterlagen (1 Ordner Aufstellungsunterlagen) Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Mit Blick auf die Verfahrensdauer und das Prozessverhalten der Antragsgegnerin sah der Senat keine Veranlassung, deren Anregung Rechnung zu tragen, die Entscheidung in der Sache vorübergehend zurückzustellen, um ihrem Stadtrat Gelegenheit zu geben, über eine Aufhebung der streitgegenständlichen Satzung zu befinden (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG). (vgl. allgemein zu den verfahrenrechtlichen Anforderungen an die Aufhebung gemeindlicher Satzungen beispielsweise Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Auflage 2003, Rn 273, unter Verweis auf OVG Schleswig, Beschluss vom 18.5.1999 – 2 L 185/98 –, NVwZ-RR 2000, 313 zum schleswig-holsteinischen Kommunalrecht)

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Parzellen Nr. 29/1, Nr. 30/2 und Nr. 33/3 im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Das dadurch indizierte Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht schon mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller für den südlichen Teil der Parzelle Nr. 29/1 – ungeachtet der Frage der bodenrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Bauvorhabens – nicht in Zweifel. Mit Blick auf den Verbotskatalog (§ 4 GLB-S) und seine Auswirkungen spielt es auch keine Rolle, dass nach dem wohl durch eine Verneinung von Ersatzansprüchen der Antragssteller motivierten Vortrag der Antragsgegnerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 GLB-S die bisherigen Grundstücksnutzungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Pferdehaltung auf dem ehemaligen Steinbruchgelände, ohne Einschränkungen weiterhin zulässig bleiben sollen. Dass sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Verfahren ganz allgemein eine Verbesserung der Rechtsstellung der Antragsteller ergibt, liegt auf der Hand.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die in der Sitzung am 25.11.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene und am 17. und 18.12.2008 bekannt gemachte Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ in der „Gemeinde B“ (GLB-S) (vgl. das Amtsblatt des Saarlandes vom 18.12.2008, Seiten 2165 bis 2168) ist unwirksam. Das ergibt sich bereits mit Blick auf die formellen Gültigkeitserfordernisse (1.).

1. Das Aufstellungsverfahren für die Satzung genügte nicht den dafür nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz (SNG) geltenden verfahrensrechtlichen Anforderungen.

Zuständigkeiten und Verfahren für die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG) nach dem saarländischen Naturschutzrecht haben während des Aufstellungsverfahrens mehrfach Änderungen unterlegen.

a. Die Antragsteller machen unter dem Aspekt Zuständigkeiten im Ergebnis zu Recht geltend, dass im konkreten Fall (noch) die Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde notwendig war, eine solche aber von der Antragsgegnerin vor der Veröffentlichung der Rechtsvorschrift – und auch später – nicht eingeholt worden ist. In der historischen Abfolge ergibt sich bezogen auf die Gesetzeslage im Naturschutzrecht des Saarlandes Folgendes:

(1) Nach dem Gesetz Nr. 1097 über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft vom 19.3.1993 ( SNG 1993 ) (vgl. das Amtsblatt des Saarlandes 1993, Seiten 346 ff., später mehrfach geändert) erfolgte die Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung (§ 19 Abs. 1 SNG 1993), die von den Unteren Naturschutzbehörden, in dem Fall damals dem Oberbürgermeister der Antragsgegnerin (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SNG 1993), mit Zustimmung des Ministers für Umwelt als oberste Naturschutzbehörde (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SNG 1993) erlassen wurde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993). Zusätzlich eröffnete der § 19 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993 den Kommunen die Möglichkeit, den Schutz von Landschaftsbestandteilen durch Satzung zu regeln. Die insoweit nach § 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993 vorgesehene Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde lief im Falle der Antragsgegnerin mit Blick auf den erwähnten § 28 Abs. 1 Satz 2 SNG 1993 leer. Für eine solche Satzung bestand indes das Erfordernis der Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993).

(2) Die im Juni 2006 in Kraft getretene Neufassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes (im Folgenden SNG 2006 ) (vgl. das in Art. 1 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5.4.2006, Amtsblatt 2006, 726 ff., bekannt gemachte Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland – Saarländisches Naturschutzgesetz – SNG (2006) –) hat die Möglichkeiten und Befugnisse zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatschG in § 39 SNG 2006 geregelt. Wesentliche Änderungen ergaben sich insoweit nicht. Im Falle der Antragsgegnerin begründete das Gesetz nach wie vor alternative Möglichkeiten zum Erlass einer Rechtsverordnung als Untere Naturschutzbehörde (§§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 3 SNG 2006) und einer kommunalen Satzung (§ 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006). In beiden Fällen bedurfte es – nach wie vor – der Zustimmung beziehungsweise einer Genehmigung der Norm durch das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde (§§ 39 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 4 Satz 3, 47 Abs. 2 SNG 2006).

Nach der von den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens unterschiedlich interpretierten Übergangsvorschrift in § 53 Abs. 1 SNG 2006 waren – wie hier – vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 2.6.2006 (vgl. dazu in Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5.4.2006, Amtsblatt 2006, 726, 752) bereits eingeleitete Verfahren nach dem Wortlaut zwingend („sind“) nach den bisherigen Vorschriften weiter zu führen. Offenlage und Beteiligungsverfahren waren im konkreten Fall nach förmlicher „Kenntnisnahme“ der städtischen Beschlussgremien von der Aufstellungsabsicht bereits im Jahre 2005 durchgeführt worden. Wie ausgeführt hatte das für die Frage der Zustimmungs- oder für die Genehmigungsbedürftigkeit einer Rechtsverordnung oder Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde keine Bedeutung.

(3) Wesentliche Änderungen insbesondere der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts enthielt das zum 1.1.2008 in Kraft getretene Verwaltungsstrukturreformgesetz (VSRG, insoweit im Folgenden SNG 2008). (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) Neben der veränderten Aufgabenzuweisung in dem neu gefassten § 47 Abs. 2 SNG 2008 (Art. 10 Abs. 23 Nr. 17 VSRG) wurde die Befugnis zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile gemäß § 29 BNatschG nunmehr durch § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 generell den Städten und Gemeinden übertragen und das bisher auch für die Satzungen nach § 39 Abs. 4 SNG 2006 geltende Genehmigungserfordernis wurde gestrichen.

Dem § 53 SNG 2006 wurde dabei lediglich eine spezielle Übergangsvorschrift für die örtlichen Naturschutzbeauftragten angefügt (§ 53 Abs. 4 SNG 2008, Art. 10 Abs. 23 Nr. 19VSRG). Der § 53 Abs. 1 SNG 2006 blieb hingegen unverändert. Nach dessen Wortlaut ist mithin hinsichtlich des Verfahrens für die Ausweisung eines geschützten Landesbestandteils nach wie vor auf die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltende Fassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes abzustellen, hier also auf § 19 SNG 1993. Dieser sah zwar (auch) die Möglichkeit einer Ausweisung durch gemeindliche Satzung vor (§ 19 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993). Deren Wirksamkeit war allerdings zwingend an die Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde geknüpft (§ 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993).

Das Erfordernis der Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Satzung wäre von daher nur entfallen, wenn der Stadtrat, der – wie der Einleitungssatz unschwer erkennen lässt – seinem Beschluss vom November 2008 den damals bereits geltenden § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 zugrunde gelegt hat, nach Inkrafttreten dieser Vorschrift beschlossen hätte, das Verfahren (insgesamt) auf der Grundlage des neuen Rechts erneut durchzuführen. Das ist indes hier – eindeutig – nicht geschehen.

Insoweit hatte die Antragsgegnerin, wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen, eine in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen in Abrede gestellte „Wahlmöglichkeit“. Die Antragsgegnerin wendet zu Unrecht ein, die „Kollisionsnorm“ des § 53 Abs. 1 SNG 2006/2008 sei auf das Satzungsverfahren nicht anwendbar, da sie nur den Konfliktfall regele, dass ein bei Rechtsänderung noch nicht abgeschlossenes Verfahren sowohl nach den Verfahrensvorschriften des alten als auch nach denen des neuen Rechts weiter geführt werden könnte. Ein solcher Konfliktfall liege hier aber nicht vor, da das neue Recht für eine Fortführung des Verordnungsverfahrens keine Verfahrensvorschriften mehr kenne, weil – was nach dem zuvor Gesagten zutrifft – eine Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung nicht mehr vorgesehen ist. In diesen Fällen wäre – ohne Überleitungsbestimmung – an sich ein neues Verfahren einzuleiten und nach den neuen Verfahrensvorschriften durchzuführen gewesen. Diese „Last“ wollte der Gesetzgeber über § 53 Abs. 1 SNG 2006/2008 den zuvor bereits tätig gewordenen Normgebern in diesem Bereich nehmen, indem er ihnen die Möglichkeit eröffnete, bereits eingeleitete Verfahren nach bisherigem Recht zu Ende zu führen. Wollten diese davon Gebrauch machen, waren indes nach dem eindeutigen Wortlaut zwingend („sind“) uneingeschränkt die „bisherigen Vorschriften“, einschließlich des Genehmigungsvorbehalts zu beachten. Das ist nicht hier geschehen.

Die Antragsteller machen daher zutreffend das Fehlen einer nach dem früheren Verfahrensrecht als Wirksamkeitsvoraussetzung erforderlichen Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde geltend.

b. Die streitgegenständliche Satzung ist ferner unwirksam, weil im Rahmen der Bürgerbeteiligung die Offenlegungsfrist nicht eingehalten worden ist.

Im Zeitpunkt der Offenlegung vom 29.3. bis 22.4.2005 galt für das von der Antragsgegnerin gewählte Verordnungsverfahren (§ 19 Abs. 1 SNG 1993), dass der Entwurf der Rechtsverordnung und die zugehörige Karteeinen Monat zur Einsicht öffentlich auszulegen waren (§ 31 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993). Die Berechnung dieser gesetzlichen Frist erfolgte nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 31 Abs. 1 SVwVfG i.V.m. §§ 187 bis 193 BGB). Danach hätte die Auslegung bis 29.4.2005 (Freitag) vorgenommen werden müssen. Da sich § 31 Abs. 2 SNG 1993 von der Formulierung her nicht nur auf Rechtsverordnungen, sondern auf alle „Fälle der §§ 16 bis 20“ bezog, hätte das auch gegolten, wenn damals bereits ein Satzungsverfahren durchgeführt worden wäre. Die entsprechende Anwendung stellte auch der § 31 Abs. 5 SNG 1993 ausdrücklich klar.

Nichts anderes hätte im Übrigen nach den späteren Fassungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes zu gelten gehabt. Nach der Neufassung im Jahre 2006 galt nach §§ 39 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 Satz 2 SNG 2006 im Übrigen ebenfalls die Monatsfrist für die Auslegung des Verordnungsentwurfs. Seit der Änderung zum 1.1.2008 (VSRG) verweist der § 39 Abs. 1 SNG 2008 in seinem Satz 2 für das Satzungsverfahren ebenfalls auf den insoweit unveränderten § 20 Abs. 3 SNG 2006. Ergänzen ließe sich, dass die Antragsgegnerin in der am 16.3.2005 – also im Sinne des § 31 Abs. 2 SNG 1993 rechtzeitig – erfolgten Bekanntmachung der geplanten Ausweisung inhaltlich unrichtig auf eine Auslegung für die Frist von vier Wochen hingewiesen hat und dass diese hier ebenfalls nicht eingehalten wurde.

Die zwischen den Beteiligten letztlich unstreitige Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat hat entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin die Unwirksamkeit der Satzung zur Folge. Normerhaltende Unbeachtlichkeitsregelungen wie etwa im Bauplanungsrecht sind im Bereich des Landesnaturschutzrechts nicht normiert. Nach dem für das Bauplanungsrecht geltenden § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gehören übrigens auch dort die Verstöße gegen Regelungen über die Bürgerbeteiligung und das Offenlegungserfordernis (§ 3 Abs. 2 BauGB) bei Rüge innerhalb eines Jahres (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) zu den hinsichtlich der Wirksamkeit der Norm gravierenden, grundsätzlich beachtlichen Verfahrensfehlern.

Unbeachtlichkeitsregeln als Fehlerfolge finden sich auch im Kommunalrecht nur hinsichtlich spezifisch kommunalrechtlicher Verfahrensregeln (§ 12 Abs. 6 KSVG) darüber hinaus auch ganz vereinzelt (§ 27 Abs. 6 KSVG). Sie erfassen den vorliegenden Fall nicht. Nichts anderes ergibt sich aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht. Die Regelungen in den §§ 45, 46 SVwVfG über die Heilung beziehungsweise Unbeachtlichkeit von Formfehlern beziehen sich auf das Verwaltungsverfahren (§ 9 SVwVfG), konkret den Erlass von Verwaltungsakten. (vgl. hierzu insbesondere im Zusammenhang mit einer Verletzung von Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit VGH München, Urteil vom 4.8.2008 – 22 N 06.1407 –, BayVBl. 2009, 567) Dem sich inhaltlich wohl auf den § 46 SVwVfG beziehenden Einwand der Antragsgegnerin, es sei „mit Sicherheit auszuschließen“, dass die Satzung bei ordnungsgemäßer Auslegung einen anderen Inhalt erlangt hätte, kommt deswegen vorliegend keine Bedeutung zu.

Die angegriffene Naturschutzsatzung ist daher im Ergebnis auch wegen nicht ordnungsgemäßer Öffentlichkeitsbeteiligung unwirksam.

c. Die Antragsteller rügen ferner zu Recht das Fehlen einer beziehungsweise die nicht ordnungsgemäße Ausfertigung der Satzung durch die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, mit Anmerkung Bitz, SKZ 2008, 34, 38)

Kommunale Satzungen sind nach dem saarländischen Kommunalrecht vom Gemeinderat (hier: Stadtrat) zu beschließen (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG) und nach dem § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG im Regelfall von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde auszufertigen. Der oder die Ausfertigende bestätigt dadurch zum einen den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens (sog. Verfahrensnachweis) und zum anderen die Übereinstimmung der zur Veröffentlichung vorgesehenen Rechtsnorm (Satzung) mit dem im Satzungsbeschluss zum Ausdruck gebrachten Willen des Gemeinderats als gemeindlichem Beschlussorgan. Eine ordnungsgemäße Ausfertigung bildet gerade mit Blick auf die letztgenannte Funktion ein ganz wesentliches Kriterium jeder rechtsstaatlichen Normsetzung. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 –, BauR 2010, 1874, ZfBR 2010, 682) Einzelheiten sind dem jeweiligen Landesrecht zu entnehmen. Auch Ausfertigungsmängel werden von der Heilungsvorschrift in § 12 Abs. 6 KSVG grundsätzlich nicht erfasst. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21, und Bitz, SKZ 2008, 38, 41)

Die Ausfertigung erfordert eine vom zuständigen Organ der Gemeinde handschriftlich mit dem ausgeschriebenen Familiennamen unterzeichnete Originalurkunde der Satzung, in der vor deren Bekanntmachung durch die Unterschrift bestätigt wird, dass die Satzung sich inhaltlich mit dem Ratsbeschluss deckt und dass das Planaufstellungsverfahren beachtet worden ist. (vgl. Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 10 Rn 64 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 9.5.1996 – 4 B 60.96 –, BRS 58 Nr. 41) Hier hat die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin am 25.11.2008 lediglich das insgesamt 63 Seiten umfassende Protokoll über die am selben Tag durchgeführte Sitzung Nr. 38 des Stadtrats am Ende mit einem auf ihr Amt hinweisenden Zusatz unterschrieben. Diese Niederschrift enthält auf Seite 35 (TOP 26) den bloßen Hinweis, dass der Rat die Satzung „zum GLB Hahnenklamm“ bei einer Stimmenthaltung beschlossen habe. Genau genommen lässt sich der Niederschrift nicht einmal entnehmen, was Bestandteil der Satzung sein sollte. Angegeben ist dort lediglich das Aktenzeichen der Verwaltungsvorlage („VWT/1272/08“). Dieses 19 Seiten umfassende Papier enthält selbst nicht einmal Text und/oder Karte der später bekannt gemachten Satzung, sondern nach dem Beschlussvorschlag (Seite 1) lediglich einen kurzen Bericht über den Sachstand des Verfahrens (Seiten 2/3) und anschließend in der Anlage (Seiten 1 – 16) einen so genannten „Abwägungsspiegel“ zu fristgerecht vorgebrachten Anregungen zu der und Bedenken gegen die beabsichtigte Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils. Das genügt sicher nicht den geschilderten Dokumentationserfordernissen. (vgl. in dem Zusammenhang etwa VGH München, Urteil vom 4.4.2003 – 1 N 01.2240 –, NVwZ-RR 2003, 669 wonach etwa ein Bebauungsplan nicht durch die Unterschrift auf einem den Satzungsbeschluss enthaltenden Ratsprotokoll wirksam ausgefertigt werden kann) In den Aufstellungsunterlagen ist (ab Blatt 30) nach der Vorlage VWT/1272/08 zunächst die Übersichtskarte und dann ein Satzungstext eingeheftet, allerdings ohne an die Vorlage anschließende Seitennummerierung, so dass schon spekuliert werden könnte, ob diese den Unterlagen – wie die Antragsgegnerin vorträgt – für die Mitglieder des Stadtrats beigefügt gewesen ist. Wenn man das mit Blick auf den Anlagenhinweis auf Seite 3 unten der Drucksache unterstellt, führt die Unterschrift lediglich unter dem Sitzungsprotokoll indes nicht zu einer urkundlichen Dokumentation des „richtigen“ Satzungsinhalts durch die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin räumt im Übrigen selbst ein, dass die „Ausfertigung“ – gemeint die Unterschrift – üblicherweise auf dem Satzungstext erfolge, hier aber – aus welchen Gründen auch immer – anders verfahren wurde.

Die von der Antragsgegnerin angeführte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg – wohlgemerkt zum dortigen Landesrecht – aus dem Jahre 2006, (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19.9.2006 – 8 S 1989/05 –, VBlBW 2007, 303) wonach es für eine ordnungsgemäße Ausfertigung genügen soll, wenn der Bürgermeister das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll unterschreibt, sofern in dem Beschluss die Bestandteile des Plans in einer Weise bezeichnet sind, dass Zweifel an der Identität des Plans nicht bestehen, rechtfertigt – selbst wenn man das für richtig halten wollte – im vorliegenden Fall keine andere Beurteilung. Nach dem der genannten Entscheidung zugrunde liegenden, ohnedies ganz besonders gelagerten Sachverhalt war ein von ihm selbst anstelle des Rates als Notstandsmaßnahme erlassener Bebauungsplan vom Bürgermeister nach Meinung des VGH Baden-Württemberg ordnungsgemäß ausgefertigt worden, indem dieser den in der Niederschrift insoweit enthaltenen Beschluss, der inhaltlich ausdrücklich auf die Darstellung des Geltungsbereichs in einem Lageplan („schwarze Umrandung“) verwies und ausdrücklich die Beifügung einer nach dem Datum näher bezeichneten Begründung des Plans angeführt hatte, unterschrieben hatte. Derartige konkretisierende Aussagen im Protokoll über die Sitzung des Stadtrats der Antragsgegnerin am 25.11.2008 fehlen völlig. Das erscheint insbesondere deshalb zusätzlich bedenklich, weil die Naturschutzsatzung im Verlaufe des Verfahrens wiederholt inhaltliche Änderungen erfahren hatte. Gerade in diesen Fällen sind mehrfache Verweisungen auf Drucksachen und darin wiederum auf deren Anlagen wegen der weit reichenden Folgen für die gegebenenfalls an einer eindeutigen Klärung des vom Rat letztendlich beschlossenen Norminhalts interessierten Grundstückseigentümer unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Normausfertigung nicht hinnehmbar.

d. Darüber hinaus weicht, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, der in dem § 2 GLB-S textlich umschriebene von dem in der veröffentlichten Karte dargestellten Geltungsbereich der Satzung ab. Im § 2 Satz 1 GLB-S sind unter anderem die Parzellen Nr. 23/4, 23/9 und 23/10 mit erfasst. Die gestrichelte Linie in der mit dem Satzungstext bekannt gemachten Karte verläuft allerdings entlang der Nordgrenze dieser Parzellen und bezieht diese damit nicht in den darin zeichnerisch dargestellten Geltungsbereich ein. Daher fehlt der Satzung auch die ebenfalls unter rechtsstaatlichen Aspekten zu fordernde inhaltliche Bestimmtheit. Mit Blick auf die zuvor erwähnten durchgreifenden Gültigkeitsmängel kann allerdings im Ergebnis dahinstehen, ob dieser Mangel die Gesamtunwirksamkeit der Naturschutzsatzung zur Folge hat (vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46, Leitsatz Nr. 24, wonach eine unvollständige zeichnerische Veröffentlichung des Geltungsbereichs, bei der im konkreten Fall eine Ecke im Randbereich „abgeschnitten“ worden war, die Gesamtnichtigkeit auch hinsichtlich der Gebietsteile, die in der Veröffentlichung eindeutig als zum Satzungsbereich gehörig erkennbar waren, zur Folge hatte) oder lediglich zu einer Teilunwirksamkeit führt. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.4.1997 – 7 B 329.96 –, NVwZ-RR 1997, 608, zu einem Fall, in dem Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit einer nur textlichen Umschreibung des Schutzbereichs einer Naturschutzsatzung bestanden, wobei aus einer diesbezüglichen Unbestimmtheit in Teilbereichen nicht die Ungültigkeit der Norm auch für eindeutig in die Beschreibung einbezogene Bereiche abgeleitet wurde, insoweit unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 4.1.1994 – 4 NB 30.93 –, NVwZ 1994, 684, zu einem Fall, in dem ein Bebauungsplan in einem Randbereich des Plangebiets Planzeichen, konkret Linien außerhalb der farblich gekennzeichneten Bauflächen aufwies, die nicht erkennen ließen, welche Festsetzungen damit getroffen werden sollten) Da vorliegend die textliche Umschreibung des Geltungsbereichs und dessen zeichnerische Darstellung – ohne dass Raum für Interpretationen wäre – in einem unauflösbaren Widerspruch stehen, erscheint jedoch zumindest zweifelhaft, ob im Ergebnis allein die zeichnerische Darstellung als ausschlaggebend für die Bestimmung des Norminhalts angesehen werden kann, was auf die diesbezügliche Unbeachtlichkeit der textlichen Beschreibung in § 2 Abs. 1 GLB-S hinausliefe, soweit diese die drei genannten Parzellen mit aufführt.

2. Ebenso wenig entscheidungserheblich sind ferner die im Vortrag der Beteiligten ausführlich streitig erörterten materiellrechtlichen Fragen. Auch insoweit unterliegt die Gültigkeit der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung (GLB-S) indes zumindest ernsthaften Bedenken.

Der ehemalige Sandsteinbruch ist im Ansatz sicher grundsätzlich ein taugliches Schutzobjekt. „Landschaftsbestandteile“ müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt aber auch ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente, insbesondere ehemalige Abbaubereiche, ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert wurden und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Jedenfalls nicht unzweifelhaft erscheint aber, ob die Satzung insbesondere mit Blick auf den gewählten räumlichen Umgriff speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006) entspricht und zwar konkret mit Blick auf die von den Antragstellern beanstandete Einbeziehung an das ehemalige Steinbruchgelände beziehungsweise an die nach der Einstellung des Betriebs verbliebenen Aufschlüsse angrenzender Wiesen in den Schutzbereich. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne der §§ 19 SNG 1993, 39 SNG 2006/2008, 29 BNatSchG ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals, im Ansatz eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 1993/2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden. Diese Vorschriften räumen den Naturschutzbehörden die Möglichkeit ein, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 1993/2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Nach der Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG kann die Abgrenzung aber nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise eine gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Ob diese Voraussetzungen hier bezogen auf den ehemaligen Steinbruch und insbesondere die von der Antragsgegnerin in den Satzungsbereich einbezogenen Wiesen bejaht werden können, ließe sich abschließend nur nach einer Ortseinsicht beantworten.

b. Bedenken unterliegt ferner die Erforderlichkeit der eigentumsbeschränkend wirkenden Satzung unter dem Aspekt der Tauglichkeit ihres Regelungsinhalts zur Erreichung der angegebenen Schutzziele. Nimmt man die vor dem Hintergrund der dominierenden Vorstellung der Antragsgegnerin, dass die naturschutzrechtliche Unterschutzstellung keine Kosten, insbesondere keine Entschädigungsansprüche begründen soll, zu sehende Vorgabe, dass die Antragsteller ihr Grundstück, also insbesondere auch den nördlichen Teil der Parzelle Nr. 29/1 weiterhin uneingeschränkt so nutzen dürfen wie bisher, so stellt sich die Frage einer „Erforderlichkeit“ der Maßnahme insgesamt am Maßstab des angestrebten Schutzzwecks. Die Antragsteller haben nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass dort, wo ihre Pferde im Schutzgebiet aufgestellt sind, also auch im nördlichen Bereich der Parzelle Nr. 29/1 auf dem Gebiet des ehemaligen Steinbruchs, keine schützenswerten Pflanzen wachsen können, da die Tiere „keine Rücksicht“ auf solche Vegetationen nähmen.

c. Fraglich ist auch, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller sowie der übrigen betroffenen Grundeigentümer zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die generelleSchutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bereichs anbelangt. Die Antragsteller weisen zu Recht darauf hin, dass aus den Aufstellungsunterlagen nicht viele Erkenntnisse mit Substanz zu entnehmen sind. Die Frage überschneidet sich mit derjenigen nach einer ausreichenden Ermittlung des Sachverhalts durch die Antragsgegnerin. Der Akteninhalt erschöpft sich teilweise, beispielsweise in der für die Beschlussfassung des Stadtrats maßgeblichen Verwaltungsvorlage in allgemeinen Floskeln, die mit Blick auf das betroffene Eigentumsgrundrecht für sich genommen nicht tragfähig sind, etwa wenn die Fläche „aufgrund ihrer Lage im Raum“ sowie einer „biotischen und abiotischen Ausstattung“ als ökologisch sehr wertvoll bezeichnet wird. (vgl. das Schreiben des damaligen Landesamts für Umweltschutz vom 22.10.2002 an die Antragsgegnerin, Blatt 270 der Beiakte) In der Beschlussvorlage für den Stadtrat vom 6.10.2008 (VWT/1272/08) heißt es (Seite 2, „Sachstand“), nach Einstellung des Betriebs Ende der 1970er Jahre habe sich in dem stillgelegten Steinbruch ein „vitaler Standort besonderer Farn- und Moospflanzen entwickelt (z.B. Hirschzunge – Phyllitis scolopendrium – Rote Liste des Saarlandes, Stufe 3)“ (Die Stufe 3 bezeichnet in der RLS – sieht man von den lediglich mit einer Vorwarnung („V“) versehenen Arten ab – die geringste Stufe („gefährdet“), gegenüber 2 = „stark gefährdet“ und 1 = „vom Aussterben bedroht“. Es gibt auch noch die Stufe 0 = „ausgestorben oder verschollen“.)

Die Protokolle über mehrstündige Begehungen 2002 und 2003, also vor mehreren Jahren, machen deutlich, dass hier weitaus größere Bereiche im damals geplanten Landschaftsschutzgebiet, etwa Wälder im Umfeld der nordöstlich auf dem B Berg gelegenen Tennisanlage, in den Blick genommen wurden. Das zeigt der Vermerk vom Juli 2003 (Blatt 257), in dem auf 6 insgesamt 13 Stunden dauernde Begehungen zwischen März und Juni 2003 verwiesen und das Untersuchungsgebiet entsprechend weit umschrieben ist. Zum hier zur Rede stehenden Landschaftsteil heißt es dann:

„Der eigentliche Bereich der Hahnenklamm im Süden des Gebiets ist ein heterogenes Gemisch aus waldartigen Bereichen, durchsetzt mit Splittersiedlungen, Wochenendhäusern, Gartenflächen, Streuobstbeständen und Weiden oder Koppeln. Darin befinden sich auch die ehemaligen Steinbruchbereiche, die je nach Folgenutzung mehr oder weniger stark durchwachsen sind. Einige der süd- und südostexponierten Steilwände der Sandstein-Brüche befinden sich auf Privatgelände und waren im Rahmen der Erfassung nicht zugänglich.“

Das belegt, dass sich die Untersuchungen auf einen den Geltungsbereich der Satzung weit überschreitenden Bereich bezogen und dass gerade der ehemalige Steinbruchbereich wegen „Unzugänglichkeit“ in Teilen damals gar nicht einbezogen wurde. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine fortschreitende Zersiedlung der Hahnenklamm verhindert werden sollte. Um allein der von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren beklagten „Siedlungstätigkeit“ in Form „offenbar genehmigungsloser Verdichtung“ der Bebauung in dem Bereich gegenzusteuern, bedarf es keiner naturschutzrechtlichen Unterschutzstellung. Hier wäre eine konsequente Anwendung des § 35 BauGB ausreichend, sofern die hingenommene Bebauung – wie die Antragsgegnerin vorträgt – noch keine Ortsteilsqualität erlangt hat.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltete darüber hinaus voraussichtlich eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichenÜbermaßverbots . Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340) Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder –satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342)

Auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung erscheint problematisch, dass die Antragsgegnerin, die – wohl wieder unter Entschädigungsaspekten – jeglichen vorhandenen Bestand, beispielsweise auf der auf Anregung des Eigentümers ausgegliederten Parzelle Nr. 168/1, „respektieren“ und in der Satzung ausnehmen wollte, offenbar nicht einmal alle vorhandenen Gebäude der Antragsteller bei Erlass der Satzung ermittelt hatte. Dies geschah offenbar nur auf entsprechenden „Zuruf“ der Eigentümer im Einwendungsverfahren, wobei dem Schreiben der Antragsteller vom 14.4.2005 ein entsprechender Hinweis auf die wohl nicht genehmigte Bebauung hinter ihrem Wohnhaus nicht entnommen wurde, obwohl die Parzelle Nr. 29/1 schon in der Einleitung als „Gebäude- und Freifläche“ gekennzeichnet war.

Ein Sonderproblem bildet ferner die von den Antragstellern geltend gemachte „Entziehung“ eines – vermeintlichen – Bauplatzes im Süden der Parzelle Nr. 29/1, rechts neben ihrem Wohnhaus. Insoweit gilt: Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen einer Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden. Abschließend lässt sich auch die Frage der Außenbereichsqualität dieses Grundstücksteils oder seiner Zugehörigkeit zur (unbeplanten) Ortslage im Stadtteil B der Antragsgegnerin durch Würdigung der Verhältnisse nur vor Ort beantworten. Wäre letzteres der Fall, so würde sich ein inhaltlicher Mangel bei der Ausübung des normsetzenden Ermessens bereits daraus ergeben, dass diese durch die Verbote der Satzung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 GLB-S) grundsätzlich entzogene Qualität des Eigentums von der Antragsgegnerin (dann) völlig verkannt worden wäre und einer ganz besonderen Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bedurft hätte. Da sich die Satzung jedoch bereits wegen mehrerer formeller Mängel als unwirksam erweist und dem Normenkontrollantrag der Antragsteller schon von daher zu entsprechen ist, war für weitere Ermittlungen auch in diese Richtung im vorliegenden Verfahren kein Raum.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 7.12.2009 – 2 C 509/09 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Mit Blick auf die Verfahrensdauer und das Prozessverhalten der Antragsgegnerin sah der Senat keine Veranlassung, deren Anregung Rechnung zu tragen, die Entscheidung in der Sache vorübergehend zurückzustellen, um ihrem Stadtrat Gelegenheit zu geben, über eine Aufhebung der streitgegenständlichen Satzung zu befinden (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG). (vgl. allgemein zu den verfahrenrechtlichen Anforderungen an die Aufhebung gemeindlicher Satzungen beispielsweise Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Auflage 2003, Rn 273, unter Verweis auf OVG Schleswig, Beschluss vom 18.5.1999 – 2 L 185/98 –, NVwZ-RR 2000, 313 zum schleswig-holsteinischen Kommunalrecht)

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Parzellen Nr. 29/1, Nr. 30/2 und Nr. 33/3 im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Das dadurch indizierte Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht schon mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller für den südlichen Teil der Parzelle Nr. 29/1 – ungeachtet der Frage der bodenrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Bauvorhabens – nicht in Zweifel. Mit Blick auf den Verbotskatalog (§ 4 GLB-S) und seine Auswirkungen spielt es auch keine Rolle, dass nach dem wohl durch eine Verneinung von Ersatzansprüchen der Antragssteller motivierten Vortrag der Antragsgegnerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 GLB-S die bisherigen Grundstücksnutzungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Pferdehaltung auf dem ehemaligen Steinbruchgelände, ohne Einschränkungen weiterhin zulässig bleiben sollen. Dass sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Verfahren ganz allgemein eine Verbesserung der Rechtsstellung der Antragsteller ergibt, liegt auf der Hand.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die in der Sitzung am 25.11.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene und am 17. und 18.12.2008 bekannt gemachte Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ in der „Gemeinde B“ (GLB-S) (vgl. das Amtsblatt des Saarlandes vom 18.12.2008, Seiten 2165 bis 2168) ist unwirksam. Das ergibt sich bereits mit Blick auf die formellen Gültigkeitserfordernisse (1.).

1. Das Aufstellungsverfahren für die Satzung genügte nicht den dafür nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz (SNG) geltenden verfahrensrechtlichen Anforderungen.

Zuständigkeiten und Verfahren für die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG) nach dem saarländischen Naturschutzrecht haben während des Aufstellungsverfahrens mehrfach Änderungen unterlegen.

a. Die Antragsteller machen unter dem Aspekt Zuständigkeiten im Ergebnis zu Recht geltend, dass im konkreten Fall (noch) die Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde notwendig war, eine solche aber von der Antragsgegnerin vor der Veröffentlichung der Rechtsvorschrift – und auch später – nicht eingeholt worden ist. In der historischen Abfolge ergibt sich bezogen auf die Gesetzeslage im Naturschutzrecht des Saarlandes Folgendes:

(1) Nach dem Gesetz Nr. 1097 über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft vom 19.3.1993 ( SNG 1993 ) (vgl. das Amtsblatt des Saarlandes 1993, Seiten 346 ff., später mehrfach geändert) erfolgte die Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung (§ 19 Abs. 1 SNG 1993), die von den Unteren Naturschutzbehörden, in dem Fall damals dem Oberbürgermeister der Antragsgegnerin (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SNG 1993), mit Zustimmung des Ministers für Umwelt als oberste Naturschutzbehörde (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SNG 1993) erlassen wurde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993). Zusätzlich eröffnete der § 19 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993 den Kommunen die Möglichkeit, den Schutz von Landschaftsbestandteilen durch Satzung zu regeln. Die insoweit nach § 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993 vorgesehene Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde lief im Falle der Antragsgegnerin mit Blick auf den erwähnten § 28 Abs. 1 Satz 2 SNG 1993 leer. Für eine solche Satzung bestand indes das Erfordernis der Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993).

(2) Die im Juni 2006 in Kraft getretene Neufassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes (im Folgenden SNG 2006 ) (vgl. das in Art. 1 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5.4.2006, Amtsblatt 2006, 726 ff., bekannt gemachte Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland – Saarländisches Naturschutzgesetz – SNG (2006) –) hat die Möglichkeiten und Befugnisse zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatschG in § 39 SNG 2006 geregelt. Wesentliche Änderungen ergaben sich insoweit nicht. Im Falle der Antragsgegnerin begründete das Gesetz nach wie vor alternative Möglichkeiten zum Erlass einer Rechtsverordnung als Untere Naturschutzbehörde (§§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 3 SNG 2006) und einer kommunalen Satzung (§ 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006). In beiden Fällen bedurfte es – nach wie vor – der Zustimmung beziehungsweise einer Genehmigung der Norm durch das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde (§§ 39 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 4 Satz 3, 47 Abs. 2 SNG 2006).

Nach der von den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens unterschiedlich interpretierten Übergangsvorschrift in § 53 Abs. 1 SNG 2006 waren – wie hier – vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 2.6.2006 (vgl. dazu in Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5.4.2006, Amtsblatt 2006, 726, 752) bereits eingeleitete Verfahren nach dem Wortlaut zwingend („sind“) nach den bisherigen Vorschriften weiter zu führen. Offenlage und Beteiligungsverfahren waren im konkreten Fall nach förmlicher „Kenntnisnahme“ der städtischen Beschlussgremien von der Aufstellungsabsicht bereits im Jahre 2005 durchgeführt worden. Wie ausgeführt hatte das für die Frage der Zustimmungs- oder für die Genehmigungsbedürftigkeit einer Rechtsverordnung oder Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde keine Bedeutung.

(3) Wesentliche Änderungen insbesondere der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts enthielt das zum 1.1.2008 in Kraft getretene Verwaltungsstrukturreformgesetz (VSRG, insoweit im Folgenden SNG 2008). (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) Neben der veränderten Aufgabenzuweisung in dem neu gefassten § 47 Abs. 2 SNG 2008 (Art. 10 Abs. 23 Nr. 17 VSRG) wurde die Befugnis zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile gemäß § 29 BNatschG nunmehr durch § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 generell den Städten und Gemeinden übertragen und das bisher auch für die Satzungen nach § 39 Abs. 4 SNG 2006 geltende Genehmigungserfordernis wurde gestrichen.

Dem § 53 SNG 2006 wurde dabei lediglich eine spezielle Übergangsvorschrift für die örtlichen Naturschutzbeauftragten angefügt (§ 53 Abs. 4 SNG 2008, Art. 10 Abs. 23 Nr. 19VSRG). Der § 53 Abs. 1 SNG 2006 blieb hingegen unverändert. Nach dessen Wortlaut ist mithin hinsichtlich des Verfahrens für die Ausweisung eines geschützten Landesbestandteils nach wie vor auf die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltende Fassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes abzustellen, hier also auf § 19 SNG 1993. Dieser sah zwar (auch) die Möglichkeit einer Ausweisung durch gemeindliche Satzung vor (§ 19 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993). Deren Wirksamkeit war allerdings zwingend an die Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde geknüpft (§ 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993).

Das Erfordernis der Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Satzung wäre von daher nur entfallen, wenn der Stadtrat, der – wie der Einleitungssatz unschwer erkennen lässt – seinem Beschluss vom November 2008 den damals bereits geltenden § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 zugrunde gelegt hat, nach Inkrafttreten dieser Vorschrift beschlossen hätte, das Verfahren (insgesamt) auf der Grundlage des neuen Rechts erneut durchzuführen. Das ist indes hier – eindeutig – nicht geschehen.

Insoweit hatte die Antragsgegnerin, wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen, eine in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen in Abrede gestellte „Wahlmöglichkeit“. Die Antragsgegnerin wendet zu Unrecht ein, die „Kollisionsnorm“ des § 53 Abs. 1 SNG 2006/2008 sei auf das Satzungsverfahren nicht anwendbar, da sie nur den Konfliktfall regele, dass ein bei Rechtsänderung noch nicht abgeschlossenes Verfahren sowohl nach den Verfahrensvorschriften des alten als auch nach denen des neuen Rechts weiter geführt werden könnte. Ein solcher Konfliktfall liege hier aber nicht vor, da das neue Recht für eine Fortführung des Verordnungsverfahrens keine Verfahrensvorschriften mehr kenne, weil – was nach dem zuvor Gesagten zutrifft – eine Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung nicht mehr vorgesehen ist. In diesen Fällen wäre – ohne Überleitungsbestimmung – an sich ein neues Verfahren einzuleiten und nach den neuen Verfahrensvorschriften durchzuführen gewesen. Diese „Last“ wollte der Gesetzgeber über § 53 Abs. 1 SNG 2006/2008 den zuvor bereits tätig gewordenen Normgebern in diesem Bereich nehmen, indem er ihnen die Möglichkeit eröffnete, bereits eingeleitete Verfahren nach bisherigem Recht zu Ende zu führen. Wollten diese davon Gebrauch machen, waren indes nach dem eindeutigen Wortlaut zwingend („sind“) uneingeschränkt die „bisherigen Vorschriften“, einschließlich des Genehmigungsvorbehalts zu beachten. Das ist nicht hier geschehen.

Die Antragsteller machen daher zutreffend das Fehlen einer nach dem früheren Verfahrensrecht als Wirksamkeitsvoraussetzung erforderlichen Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde geltend.

b. Die streitgegenständliche Satzung ist ferner unwirksam, weil im Rahmen der Bürgerbeteiligung die Offenlegungsfrist nicht eingehalten worden ist.

Im Zeitpunkt der Offenlegung vom 29.3. bis 22.4.2005 galt für das von der Antragsgegnerin gewählte Verordnungsverfahren (§ 19 Abs. 1 SNG 1993), dass der Entwurf der Rechtsverordnung und die zugehörige Karteeinen Monat zur Einsicht öffentlich auszulegen waren (§ 31 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993). Die Berechnung dieser gesetzlichen Frist erfolgte nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 31 Abs. 1 SVwVfG i.V.m. §§ 187 bis 193 BGB). Danach hätte die Auslegung bis 29.4.2005 (Freitag) vorgenommen werden müssen. Da sich § 31 Abs. 2 SNG 1993 von der Formulierung her nicht nur auf Rechtsverordnungen, sondern auf alle „Fälle der §§ 16 bis 20“ bezog, hätte das auch gegolten, wenn damals bereits ein Satzungsverfahren durchgeführt worden wäre. Die entsprechende Anwendung stellte auch der § 31 Abs. 5 SNG 1993 ausdrücklich klar.

Nichts anderes hätte im Übrigen nach den späteren Fassungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes zu gelten gehabt. Nach der Neufassung im Jahre 2006 galt nach §§ 39 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 Satz 2 SNG 2006 im Übrigen ebenfalls die Monatsfrist für die Auslegung des Verordnungsentwurfs. Seit der Änderung zum 1.1.2008 (VSRG) verweist der § 39 Abs. 1 SNG 2008 in seinem Satz 2 für das Satzungsverfahren ebenfalls auf den insoweit unveränderten § 20 Abs. 3 SNG 2006. Ergänzen ließe sich, dass die Antragsgegnerin in der am 16.3.2005 – also im Sinne des § 31 Abs. 2 SNG 1993 rechtzeitig – erfolgten Bekanntmachung der geplanten Ausweisung inhaltlich unrichtig auf eine Auslegung für die Frist von vier Wochen hingewiesen hat und dass diese hier ebenfalls nicht eingehalten wurde.

Die zwischen den Beteiligten letztlich unstreitige Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat hat entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin die Unwirksamkeit der Satzung zur Folge. Normerhaltende Unbeachtlichkeitsregelungen wie etwa im Bauplanungsrecht sind im Bereich des Landesnaturschutzrechts nicht normiert. Nach dem für das Bauplanungsrecht geltenden § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gehören übrigens auch dort die Verstöße gegen Regelungen über die Bürgerbeteiligung und das Offenlegungserfordernis (§ 3 Abs. 2 BauGB) bei Rüge innerhalb eines Jahres (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) zu den hinsichtlich der Wirksamkeit der Norm gravierenden, grundsätzlich beachtlichen Verfahrensfehlern.

Unbeachtlichkeitsregeln als Fehlerfolge finden sich auch im Kommunalrecht nur hinsichtlich spezifisch kommunalrechtlicher Verfahrensregeln (§ 12 Abs. 6 KSVG) darüber hinaus auch ganz vereinzelt (§ 27 Abs. 6 KSVG). Sie erfassen den vorliegenden Fall nicht. Nichts anderes ergibt sich aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht. Die Regelungen in den §§ 45, 46 SVwVfG über die Heilung beziehungsweise Unbeachtlichkeit von Formfehlern beziehen sich auf das Verwaltungsverfahren (§ 9 SVwVfG), konkret den Erlass von Verwaltungsakten. (vgl. hierzu insbesondere im Zusammenhang mit einer Verletzung von Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit VGH München, Urteil vom 4.8.2008 – 22 N 06.1407 –, BayVBl. 2009, 567) Dem sich inhaltlich wohl auf den § 46 SVwVfG beziehenden Einwand der Antragsgegnerin, es sei „mit Sicherheit auszuschließen“, dass die Satzung bei ordnungsgemäßer Auslegung einen anderen Inhalt erlangt hätte, kommt deswegen vorliegend keine Bedeutung zu.

Die angegriffene Naturschutzsatzung ist daher im Ergebnis auch wegen nicht ordnungsgemäßer Öffentlichkeitsbeteiligung unwirksam.

c. Die Antragsteller rügen ferner zu Recht das Fehlen einer beziehungsweise die nicht ordnungsgemäße Ausfertigung der Satzung durch die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, mit Anmerkung Bitz, SKZ 2008, 34, 38)

Kommunale Satzungen sind nach dem saarländischen Kommunalrecht vom Gemeinderat (hier: Stadtrat) zu beschließen (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG) und nach dem § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG im Regelfall von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde auszufertigen. Der oder die Ausfertigende bestätigt dadurch zum einen den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens (sog. Verfahrensnachweis) und zum anderen die Übereinstimmung der zur Veröffentlichung vorgesehenen Rechtsnorm (Satzung) mit dem im Satzungsbeschluss zum Ausdruck gebrachten Willen des Gemeinderats als gemeindlichem Beschlussorgan. Eine ordnungsgemäße Ausfertigung bildet gerade mit Blick auf die letztgenannte Funktion ein ganz wesentliches Kriterium jeder rechtsstaatlichen Normsetzung. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 –, BauR 2010, 1874, ZfBR 2010, 682) Einzelheiten sind dem jeweiligen Landesrecht zu entnehmen. Auch Ausfertigungsmängel werden von der Heilungsvorschrift in § 12 Abs. 6 KSVG grundsätzlich nicht erfasst. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21, und Bitz, SKZ 2008, 38, 41)

Die Ausfertigung erfordert eine vom zuständigen Organ der Gemeinde handschriftlich mit dem ausgeschriebenen Familiennamen unterzeichnete Originalurkunde der Satzung, in der vor deren Bekanntmachung durch die Unterschrift bestätigt wird, dass die Satzung sich inhaltlich mit dem Ratsbeschluss deckt und dass das Planaufstellungsverfahren beachtet worden ist. (vgl. Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 10 Rn 64 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 9.5.1996 – 4 B 60.96 –, BRS 58 Nr. 41) Hier hat die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin am 25.11.2008 lediglich das insgesamt 63 Seiten umfassende Protokoll über die am selben Tag durchgeführte Sitzung Nr. 38 des Stadtrats am Ende mit einem auf ihr Amt hinweisenden Zusatz unterschrieben. Diese Niederschrift enthält auf Seite 35 (TOP 26) den bloßen Hinweis, dass der Rat die Satzung „zum GLB Hahnenklamm“ bei einer Stimmenthaltung beschlossen habe. Genau genommen lässt sich der Niederschrift nicht einmal entnehmen, was Bestandteil der Satzung sein sollte. Angegeben ist dort lediglich das Aktenzeichen der Verwaltungsvorlage („VWT/1272/08“). Dieses 19 Seiten umfassende Papier enthält selbst nicht einmal Text und/oder Karte der später bekannt gemachten Satzung, sondern nach dem Beschlussvorschlag (Seite 1) lediglich einen kurzen Bericht über den Sachstand des Verfahrens (Seiten 2/3) und anschließend in der Anlage (Seiten 1 – 16) einen so genannten „Abwägungsspiegel“ zu fristgerecht vorgebrachten Anregungen zu der und Bedenken gegen die beabsichtigte Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils. Das genügt sicher nicht den geschilderten Dokumentationserfordernissen. (vgl. in dem Zusammenhang etwa VGH München, Urteil vom 4.4.2003 – 1 N 01.2240 –, NVwZ-RR 2003, 669 wonach etwa ein Bebauungsplan nicht durch die Unterschrift auf einem den Satzungsbeschluss enthaltenden Ratsprotokoll wirksam ausgefertigt werden kann) In den Aufstellungsunterlagen ist (ab Blatt 30) nach der Vorlage VWT/1272/08 zunächst die Übersichtskarte und dann ein Satzungstext eingeheftet, allerdings ohne an die Vorlage anschließende Seitennummerierung, so dass schon spekuliert werden könnte, ob diese den Unterlagen – wie die Antragsgegnerin vorträgt – für die Mitglieder des Stadtrats beigefügt gewesen ist. Wenn man das mit Blick auf den Anlagenhinweis auf Seite 3 unten der Drucksache unterstellt, führt die Unterschrift lediglich unter dem Sitzungsprotokoll indes nicht zu einer urkundlichen Dokumentation des „richtigen“ Satzungsinhalts durch die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin räumt im Übrigen selbst ein, dass die „Ausfertigung“ – gemeint die Unterschrift – üblicherweise auf dem Satzungstext erfolge, hier aber – aus welchen Gründen auch immer – anders verfahren wurde.

Die von der Antragsgegnerin angeführte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg – wohlgemerkt zum dortigen Landesrecht – aus dem Jahre 2006, (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19.9.2006 – 8 S 1989/05 –, VBlBW 2007, 303) wonach es für eine ordnungsgemäße Ausfertigung genügen soll, wenn der Bürgermeister das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll unterschreibt, sofern in dem Beschluss die Bestandteile des Plans in einer Weise bezeichnet sind, dass Zweifel an der Identität des Plans nicht bestehen, rechtfertigt – selbst wenn man das für richtig halten wollte – im vorliegenden Fall keine andere Beurteilung. Nach dem der genannten Entscheidung zugrunde liegenden, ohnedies ganz besonders gelagerten Sachverhalt war ein von ihm selbst anstelle des Rates als Notstandsmaßnahme erlassener Bebauungsplan vom Bürgermeister nach Meinung des VGH Baden-Württemberg ordnungsgemäß ausgefertigt worden, indem dieser den in der Niederschrift insoweit enthaltenen Beschluss, der inhaltlich ausdrücklich auf die Darstellung des Geltungsbereichs in einem Lageplan („schwarze Umrandung“) verwies und ausdrücklich die Beifügung einer nach dem Datum näher bezeichneten Begründung des Plans angeführt hatte, unterschrieben hatte. Derartige konkretisierende Aussagen im Protokoll über die Sitzung des Stadtrats der Antragsgegnerin am 25.11.2008 fehlen völlig. Das erscheint insbesondere deshalb zusätzlich bedenklich, weil die Naturschutzsatzung im Verlaufe des Verfahrens wiederholt inhaltliche Änderungen erfahren hatte. Gerade in diesen Fällen sind mehrfache Verweisungen auf Drucksachen und darin wiederum auf deren Anlagen wegen der weit reichenden Folgen für die gegebenenfalls an einer eindeutigen Klärung des vom Rat letztendlich beschlossenen Norminhalts interessierten Grundstückseigentümer unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Normausfertigung nicht hinnehmbar.

d. Darüber hinaus weicht, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, der in dem § 2 GLB-S textlich umschriebene von dem in der veröffentlichten Karte dargestellten Geltungsbereich der Satzung ab. Im § 2 Satz 1 GLB-S sind unter anderem die Parzellen Nr. 23/4, 23/9 und 23/10 mit erfasst. Die gestrichelte Linie in der mit dem Satzungstext bekannt gemachten Karte verläuft allerdings entlang der Nordgrenze dieser Parzellen und bezieht diese damit nicht in den darin zeichnerisch dargestellten Geltungsbereich ein. Daher fehlt der Satzung auch die ebenfalls unter rechtsstaatlichen Aspekten zu fordernde inhaltliche Bestimmtheit. Mit Blick auf die zuvor erwähnten durchgreifenden Gültigkeitsmängel kann allerdings im Ergebnis dahinstehen, ob dieser Mangel die Gesamtunwirksamkeit der Naturschutzsatzung zur Folge hat (vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46, Leitsatz Nr. 24, wonach eine unvollständige zeichnerische Veröffentlichung des Geltungsbereichs, bei der im konkreten Fall eine Ecke im Randbereich „abgeschnitten“ worden war, die Gesamtnichtigkeit auch hinsichtlich der Gebietsteile, die in der Veröffentlichung eindeutig als zum Satzungsbereich gehörig erkennbar waren, zur Folge hatte) oder lediglich zu einer Teilunwirksamkeit führt. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.4.1997 – 7 B 329.96 –, NVwZ-RR 1997, 608, zu einem Fall, in dem Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit einer nur textlichen Umschreibung des Schutzbereichs einer Naturschutzsatzung bestanden, wobei aus einer diesbezüglichen Unbestimmtheit in Teilbereichen nicht die Ungültigkeit der Norm auch für eindeutig in die Beschreibung einbezogene Bereiche abgeleitet wurde, insoweit unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 4.1.1994 – 4 NB 30.93 –, NVwZ 1994, 684, zu einem Fall, in dem ein Bebauungsplan in einem Randbereich des Plangebiets Planzeichen, konkret Linien außerhalb der farblich gekennzeichneten Bauflächen aufwies, die nicht erkennen ließen, welche Festsetzungen damit getroffen werden sollten) Da vorliegend die textliche Umschreibung des Geltungsbereichs und dessen zeichnerische Darstellung – ohne dass Raum für Interpretationen wäre – in einem unauflösbaren Widerspruch stehen, erscheint jedoch zumindest zweifelhaft, ob im Ergebnis allein die zeichnerische Darstellung als ausschlaggebend für die Bestimmung des Norminhalts angesehen werden kann, was auf die diesbezügliche Unbeachtlichkeit der textlichen Beschreibung in § 2 Abs. 1 GLB-S hinausliefe, soweit diese die drei genannten Parzellen mit aufführt.

2. Ebenso wenig entscheidungserheblich sind ferner die im Vortrag der Beteiligten ausführlich streitig erörterten materiellrechtlichen Fragen. Auch insoweit unterliegt die Gültigkeit der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung (GLB-S) indes zumindest ernsthaften Bedenken.

Der ehemalige Sandsteinbruch ist im Ansatz sicher grundsätzlich ein taugliches Schutzobjekt. „Landschaftsbestandteile“ müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt aber auch ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente, insbesondere ehemalige Abbaubereiche, ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert wurden und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Jedenfalls nicht unzweifelhaft erscheint aber, ob die Satzung insbesondere mit Blick auf den gewählten räumlichen Umgriff speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006) entspricht und zwar konkret mit Blick auf die von den Antragstellern beanstandete Einbeziehung an das ehemalige Steinbruchgelände beziehungsweise an die nach der Einstellung des Betriebs verbliebenen Aufschlüsse angrenzender Wiesen in den Schutzbereich. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne der §§ 19 SNG 1993, 39 SNG 2006/2008, 29 BNatSchG ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals, im Ansatz eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 1993/2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden. Diese Vorschriften räumen den Naturschutzbehörden die Möglichkeit ein, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 1993/2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Nach der Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG kann die Abgrenzung aber nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise eine gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Ob diese Voraussetzungen hier bezogen auf den ehemaligen Steinbruch und insbesondere die von der Antragsgegnerin in den Satzungsbereich einbezogenen Wiesen bejaht werden können, ließe sich abschließend nur nach einer Ortseinsicht beantworten.

b. Bedenken unterliegt ferner die Erforderlichkeit der eigentumsbeschränkend wirkenden Satzung unter dem Aspekt der Tauglichkeit ihres Regelungsinhalts zur Erreichung der angegebenen Schutzziele. Nimmt man die vor dem Hintergrund der dominierenden Vorstellung der Antragsgegnerin, dass die naturschutzrechtliche Unterschutzstellung keine Kosten, insbesondere keine Entschädigungsansprüche begründen soll, zu sehende Vorgabe, dass die Antragsteller ihr Grundstück, also insbesondere auch den nördlichen Teil der Parzelle Nr. 29/1 weiterhin uneingeschränkt so nutzen dürfen wie bisher, so stellt sich die Frage einer „Erforderlichkeit“ der Maßnahme insgesamt am Maßstab des angestrebten Schutzzwecks. Die Antragsteller haben nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass dort, wo ihre Pferde im Schutzgebiet aufgestellt sind, also auch im nördlichen Bereich der Parzelle Nr. 29/1 auf dem Gebiet des ehemaligen Steinbruchs, keine schützenswerten Pflanzen wachsen können, da die Tiere „keine Rücksicht“ auf solche Vegetationen nähmen.

c. Fraglich ist auch, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller sowie der übrigen betroffenen Grundeigentümer zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die generelleSchutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bereichs anbelangt. Die Antragsteller weisen zu Recht darauf hin, dass aus den Aufstellungsunterlagen nicht viele Erkenntnisse mit Substanz zu entnehmen sind. Die Frage überschneidet sich mit derjenigen nach einer ausreichenden Ermittlung des Sachverhalts durch die Antragsgegnerin. Der Akteninhalt erschöpft sich teilweise, beispielsweise in der für die Beschlussfassung des Stadtrats maßgeblichen Verwaltungsvorlage in allgemeinen Floskeln, die mit Blick auf das betroffene Eigentumsgrundrecht für sich genommen nicht tragfähig sind, etwa wenn die Fläche „aufgrund ihrer Lage im Raum“ sowie einer „biotischen und abiotischen Ausstattung“ als ökologisch sehr wertvoll bezeichnet wird. (vgl. das Schreiben des damaligen Landesamts für Umweltschutz vom 22.10.2002 an die Antragsgegnerin, Blatt 270 der Beiakte) In der Beschlussvorlage für den Stadtrat vom 6.10.2008 (VWT/1272/08) heißt es (Seite 2, „Sachstand“), nach Einstellung des Betriebs Ende der 1970er Jahre habe sich in dem stillgelegten Steinbruch ein „vitaler Standort besonderer Farn- und Moospflanzen entwickelt (z.B. Hirschzunge – Phyllitis scolopendrium – Rote Liste des Saarlandes, Stufe 3)“ (Die Stufe 3 bezeichnet in der RLS – sieht man von den lediglich mit einer Vorwarnung („V“) versehenen Arten ab – die geringste Stufe („gefährdet“), gegenüber 2 = „stark gefährdet“ und 1 = „vom Aussterben bedroht“. Es gibt auch noch die Stufe 0 = „ausgestorben oder verschollen“.)

Die Protokolle über mehrstündige Begehungen 2002 und 2003, also vor mehreren Jahren, machen deutlich, dass hier weitaus größere Bereiche im damals geplanten Landschaftsschutzgebiet, etwa Wälder im Umfeld der nordöstlich auf dem B Berg gelegenen Tennisanlage, in den Blick genommen wurden. Das zeigt der Vermerk vom Juli 2003 (Blatt 257), in dem auf 6 insgesamt 13 Stunden dauernde Begehungen zwischen März und Juni 2003 verwiesen und das Untersuchungsgebiet entsprechend weit umschrieben ist. Zum hier zur Rede stehenden Landschaftsteil heißt es dann:

„Der eigentliche Bereich der Hahnenklamm im Süden des Gebiets ist ein heterogenes Gemisch aus waldartigen Bereichen, durchsetzt mit Splittersiedlungen, Wochenendhäusern, Gartenflächen, Streuobstbeständen und Weiden oder Koppeln. Darin befinden sich auch die ehemaligen Steinbruchbereiche, die je nach Folgenutzung mehr oder weniger stark durchwachsen sind. Einige der süd- und südostexponierten Steilwände der Sandstein-Brüche befinden sich auf Privatgelände und waren im Rahmen der Erfassung nicht zugänglich.“

Das belegt, dass sich die Untersuchungen auf einen den Geltungsbereich der Satzung weit überschreitenden Bereich bezogen und dass gerade der ehemalige Steinbruchbereich wegen „Unzugänglichkeit“ in Teilen damals gar nicht einbezogen wurde. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine fortschreitende Zersiedlung der Hahnenklamm verhindert werden sollte. Um allein der von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren beklagten „Siedlungstätigkeit“ in Form „offenbar genehmigungsloser Verdichtung“ der Bebauung in dem Bereich gegenzusteuern, bedarf es keiner naturschutzrechtlichen Unterschutzstellung. Hier wäre eine konsequente Anwendung des § 35 BauGB ausreichend, sofern die hingenommene Bebauung – wie die Antragsgegnerin vorträgt – noch keine Ortsteilsqualität erlangt hat.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltete darüber hinaus voraussichtlich eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichenÜbermaßverbots . Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340) Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder –satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342)

Auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung erscheint problematisch, dass die Antragsgegnerin, die – wohl wieder unter Entschädigungsaspekten – jeglichen vorhandenen Bestand, beispielsweise auf der auf Anregung des Eigentümers ausgegliederten Parzelle Nr. 168/1, „respektieren“ und in der Satzung ausnehmen wollte, offenbar nicht einmal alle vorhandenen Gebäude der Antragsteller bei Erlass der Satzung ermittelt hatte. Dies geschah offenbar nur auf entsprechenden „Zuruf“ der Eigentümer im Einwendungsverfahren, wobei dem Schreiben der Antragsteller vom 14.4.2005 ein entsprechender Hinweis auf die wohl nicht genehmigte Bebauung hinter ihrem Wohnhaus nicht entnommen wurde, obwohl die Parzelle Nr. 29/1 schon in der Einleitung als „Gebäude- und Freifläche“ gekennzeichnet war.

Ein Sonderproblem bildet ferner die von den Antragstellern geltend gemachte „Entziehung“ eines – vermeintlichen – Bauplatzes im Süden der Parzelle Nr. 29/1, rechts neben ihrem Wohnhaus. Insoweit gilt: Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen einer Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden. Abschließend lässt sich auch die Frage der Außenbereichsqualität dieses Grundstücksteils oder seiner Zugehörigkeit zur (unbeplanten) Ortslage im Stadtteil B der Antragsgegnerin durch Würdigung der Verhältnisse nur vor Ort beantworten. Wäre letzteres der Fall, so würde sich ein inhaltlicher Mangel bei der Ausübung des normsetzenden Ermessens bereits daraus ergeben, dass diese durch die Verbote der Satzung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 GLB-S) grundsätzlich entzogene Qualität des Eigentums von der Antragsgegnerin (dann) völlig verkannt worden wäre und einer ganz besonderen Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bedurft hätte. Da sich die Satzung jedoch bereits wegen mehrerer formeller Mängel als unwirksam erweist und dem Normenkontrollantrag der Antragsteller schon von daher zu entsprechen ist, war für weitere Ermittlungen auch in diese Richtung im vorliegenden Verfahren kein Raum.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 7.12.2009 – 2 C 509/09 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragstellerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ (GLB 5.08.03) in Alt-A-Stadt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2008 ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Antragsgegnerin vom Februar 2007 für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“. Die Verordnung betrifft einen Teilbereich des gleichnamigen Bebauungsplans der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2006. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Die Antragsteller sind Eigentümer mehrerer im Geltungsbereich beider Satzungen gelegener Grundstücke in der Flur ... der Gemarkung A-Stadt.

Der auf einem Höhenzug südlich der Saar in Alt-A-Stadt gelegene „Triller“ wurde ab der Mitte des 19. Jahrhunderts bebaut. Seinerzeit erwarb der Industrielle Kommerzienrat Carl Röchling (1827-1910) mehrere Grundstücke, die in der Folge als private Parkanlage („Röchlingpark“) angelegt und mit verschiedenen Gebäuden bebaut wurden. Die Gebäude sind noch teilweise erhalten und stehen, wie das ehemalige, heute baufällige Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) oder die 1907 errichtete Kapelle mit Gruft, unter Denkmalschutz. Gegen Ende des Zweiten Weltkriegs wurde die 1898 fertig gestellte, seit 1937 im Eigentum der Röchling’schen Eisen- und Stahlwerke (RESW) befindliche und 1938 umgebaute repräsentative Villa von einer Brandbombe schwer beschädigt und nach Kriegsende 1950 unter der französischen Sequesterverwaltung abgebrochen.

Der historische „Röchling-Park“ umfasste seit 1898 auch Grundstücke westlich der Lilienstraße, die mit dem Bereich östlich der Straße durch eine ebenfalls nach dem Zweiten Weltkrieg abgetragene Brücke verbunden waren. (vgl. hierzu den von den Antragstellern überreichten historischen Lageplan Blatt 127 der Gerichtsakte, auf dem die Grenzen des Anwesens im Jahre 1907 und die erwähnte Verbindungsbrücke über die Lilienstraße dargestellt sind) Auf der heutigen Parzelle Nr. ...5/6 hat die französische Sequesterverwaltung nach dem Krieg für den Verwalter ein großes Wohngebäude, heute A-Straße, errichtet. Dieses parkähnliche, auch die Parzellen Nrn. ...5/4, ...5/10 und ...5/11 einschließende Anwesen gehört inzwischen der Mutter der Antragsteller und wird von dieser bewohnt. (vgl. dazu die von den Antragstellern in Anlage 1) zum Schriftsatz vom 3.9.2008 zur Akte gereichte Dokumentation, Hülle Blatt 119 der Gerichtsakte) Auf der Parzelle Nr. ...5/9 wurde ebenfalls in der Nachkriegszeit ein Mehrfamilienhaus erstellt (heute Lilienstraße ...).

Sonstige Bereiche des ursprünglich als Repräsentationsgarten angelegten, für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Parks des Röchlingschen Anwesens blieben zunächst weitgehend sich selbst überlassen und unterlagen daher hinsichtlich ihrer Vegetation über Jahrzehnte einer natürlichen Entwicklung. 1958 wurde der Teil östlich der Lilienstraße, auf dem sich im Laufe von Jahrzehnten ein umfangreicher Baumbestand entwickelt hatte, von der RESW mit dem Ziel seiner Bebauung in elf Einzelgrundstücke parzelliert, wobei eigens eine „Straßenparzelle“ (Nr. ...2/14) zur Anbindung der von Westen an das Gelände herangeführten Narzissenstraße an die von Süden anstoßende Straße Am Triller, beides Sackgassen, gebildet wurde. Die Straße wurde bisher nicht realisiert. Die in Verlängerung der Narzissenstraße befindliche damalige Parzelle Nr. ...2/1 wurde zunächst vom Saarland gekauft und 1962 an Herrn Dr. Manfred Sch., den damaligen Generalbevollmächtigten der Röchling Bank, veräußert. Die angrenzende Parzelle Nr. ...2/13 wurde von der RESW mit einem von Herrn Dr. Sch. genutzten Wohnhaus bebaut. 1976 wurde die Parzelle ...2/4 mit einem später auf die damals seitlich angrenzende Parzelle Nr. ...2/5 erweiterten Wohnhaus bebaut (heute sog. „Villa Töpfer“).

Die verbliebenen zusammenhängenden Grundstücke in dem im Westen von der Lilienstraße, im Norden von der Narzissenstraße beziehungsweise der „Wegeparzelle“ Nr. ...2/14 und im Süden und Osten von der Straße Am Triller begrenzten Bereich (Dabei handelt es sich im Einzelnen um die heutigen Parzellen Nrn. ...2/2, ...2/3, ...2/25, ...2/26, ...2/27, ...2/29, ...2/8, ...2/9, ...2/11 und ...2/12, jeweils in Flur ... der Gemarkung S..) sowie im unmittelbaren nördlichen und östlichen Anschluss an die Parzelle Nr. ...2/14 (Im Einzelnen sind dies die heutigen Parzellen Nrn. ...2/15, ...52/8 und .../3.) mit einer Gesamtgröße von etwa 19.000 qm wurden im Jahre 1979 von der Röchling Industrieverwaltung GmbH als Rechtsnachfolgerin der RESW für 4 Millionen DM an die Rechtsvorgänger der Antragsteller verkauft (vgl. die Urkunde Rolle Nr. 881/1979 des Notars M in S.  vom 27.3.1979,  Blätter 15C der Gerichtsakte) und stehen heute in deren Eigentum. (vgl. zu den jeweiligen Anteilen und der Mitberechtigung von Herrn G die in der Anlage 15B zur Antragsschrift überreichte Einzelaufstellung) Die Grundstücke wurden in der Mitteilung über die Eigentumsveränderung überwiegend als „Bauland“ beziehungsweise „Bauplatz“ bezeichnet. (vgl. die entsprechende Mitteilung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 23.3.1981, Blätter 15D der Gerichtsakte) In den 1980er Jahren wurde das ebenfalls denkmalgeschützte, in seitlicher Verlängerung der Straße am Triller befindliche ehemalige „Kutscherhaus“ auf der heutigen Parzelle Nr. .../2 vom Vater der Antragsteller zu Wohnzwecken umgebaut.

Seit Mitte der 1980er Jahre hatten die Eltern der Antragsteller Pläne zur Bebauung der baufrei gebliebenen Parzellen in Auftrag gegeben. Die Verwirklichung dieser Planungen wurde durch verschiedene Umstände, unter anderem durch das Versterben des Vaters, verhindert.

In den 1990er Jahren wurden von der Antragsgegnerin Erschließungsbeiträge für die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 am Ende der Narzissenstraße erhoben. (vgl. den sich auf die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 beziehenden Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.4.1994 über 41.694, 68 DM, Blätter 15F der Gerichtsakte) Dabei wurde auf die Möglichkeit einer Bebauung nach § 34 BauGB verwiesen. (vgl. das Schreiben des Bauverwaltungsamts der Antragsgegnerin vom 17.5.1994 betreffend die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung)

Im Jahr 2001 wurden am südlichen Ende der Narzissenstraße auf den aus der ehemaligen Parzelle Nr. ...2/1 hervorgegangenen Parzellen Nr. ...2/32 und ...2/33 zwei Mehrfamilienhäuser (Appartementhäuser) errichtet. Das führte zum Verlust des dortigen Baumbestandes. Seither bemühen sich andere Anwohner aktiv darum, eine weitere Bebauung des ehemaligen „Röchlinggeländes“ zu verhindern.

Initiiert durch die von diesen ins Leben gerufene Bürgerinitiative („Bürgerinitiative Triller, BIT“) beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 4.12.2001 die Aufstellung eines Bebauungsplans. (vgl. die öffentliche Bekanntmachung im Sulzbachtalspiegel vom 19.12.2001) In der Beschlussvorlage ist ausgeführt, in dem etwa 4 ha umfassenden Planungsgebiet existiere eine ca. 2,5 ha große parkähnliche Fläche mit hohen Bäumen. Deren Bestand solle durch planungsrechtliche Festsetzung gesichert werden. Weitere Bebauungsmöglichkeiten sollten nur noch im straßennahen Teil erschlossener Grundstücke eröffnet werden.

Die gleichzeitig mit der Aufstellung beschlossene vorgezogene Bürgerbeteiligung erfolgte im Rahmen eines Erläuterungstermins am 5.12.2002 (vgl. die öffentliche Bekanntmachung im Saarbrücker Wochenspiegel vom 13.11.2002 und die über den Darlegungs- und Erörterungstermin in der Gesamtschule Bellevue gefertigte Niederschrift) auf der Grundlage eines nach Untersuchung des Baumbestands durch die Untere Naturschutzbehörde erarbeiteten Entwurfs. Diese hatte die Erhaltung eines möglichst großflächigen, zusammenhängenden Baumbestands und dementsprechend die Zulassung einer Bebauung nur für zwei Grundstücke im Randbereich der Lilienstraße (Parzellen Nr. ...2/3 und Nr. ...2/26) sowie auf einer Wiesenfläche am Trillerweg, dem Standort der ehemaligen Villa Röchling, empfohlen. (vgl. die Stellungnahme des Stadtamts 61 (UNB) vom 30.8.2002)

Die Antragsteller machten einen rechtswidrigen und für sie „ruinösen“ Eingriff in ihr Eigentumsrecht geltend und forderten, hinsichtlich der Bebauungsmöglichkeit nicht schlechter gestellt zu werden als die Vielzahl der Nachbarn, die ihre Grundstücke in der Umgebung „nahezu vollständig zugebaut“ hätten. Die Antragsgegnerin habe in jüngerer Vergangenheit die Bebauung am Ende der Narzissenstraße mit Mehrfamilienhäusern und sogar den Umbau des Gebäudes auf der Parzelle Nr. ...2/13 in ein solches mit sieben Wohnungen bei gleichzeitiger Aufstockung zugelassen. Der Bebauungsplanentwurf stehe daher in einem extremen Widerspruch zu einer jahrzehntelang geübten Genehmigungspraxis der Antragsgegnerin. In Wahrheit gehe es um einen „Bebauungsverbotsplan“. (vgl. das Schreiben der Antragsteller und des Herrn E G. vom 3.12.2002)

Bei einer Bauamtskonferenz (BAK) im April 2003 wies der Vertreter des Planungsamts der Antragsgegnerin darauf hin, dass im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens bezüglich der zur Sicherung der Planung erlassenen Veränderungssperre (vgl. hierzu das durch Antragsrücknahme beendete und am 10.3.2003 eingestellte Normenkontrollverfahren 1 N 5/03) „von einem Richter des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis der Entwurf aufgrund der nur geringen Anzahl von drei Häusern als rechtlich bedenklich eingestuft“ worden sei. Man habe sich daher entschlossen, auch die Fläche der ehemaligen Röchlingvilla als Bauland auszuweisen, drei weitere Häuser zuzulassen und den Entwurf entsprechend überarbeitet. (vgl. den Vermerk BAK Nr. 10/3 vom 29.4.2003, dort unter c))

Ebenfalls noch im Jahre 2003 legten die Antragsteller der Antragsgegnerin ein detailliertes Bebauungskonzept vor. (vgl. das Konzept des Architekten M D., „Saarbrücken: Gärten/Park/Stadt – Bebauungsplan Am Triller, ehem. Röchlinggrundstück“, Anlage 11 zur Antragsschrift vom 3.12.2007) Danach sollte der Gedanke einer durchlaufenden Erschließungsstraße zugunsten einer „architektonisch anspruchsvolleren Lösung“ aufgegeben und der Park Teil des Gesamtkonzepts werden.

Im März 2004 teilte das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 3) mit, dass sich das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in der Phase der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange befinde und die Zahl der Baugrundstücke „nicht zuletzt aufgrund seiner Anregungen“ im Entwurf von drei auf sieben erhöht worden sei.

Im März/April 2004 erfolgte die vorgezogene Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und verwaltungsinterner Stellen. Ihr lag der überarbeitete Entwurf zugrunde, der über den Baubestand hinaus insgesamt sieben durch Baugrenzen festgelegte quadratische Baufenster mit Seitenlängen von jeweils 11 m enthielt.

Im Rahmen des weiteren Verfahrens wurde ein Landschaftsarchitekturbüro mit der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags (§ 9 SNG a.F.) beauftragt. (vgl. dazu später L., „Begründung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils Am Triller nach § 19 SNG“ vom 15.12.2005) Zusätzlich wurde eine faunistische Begutachtung des Plangebiets in Auftrag gegeben. (vgl. dazu S., „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ – Ecorat – Umweltberatung & Freilandforschung, Losheim am See) Nachdem diese Gutachter auf das Vorliegen eines naturschutzrechtlich „sehr hochwertigen“ Gebiets verwiesen hatten, leitete die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde ein Verfahren zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils ein. Die entsprechende Verordnung sollte nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden. Eine in dem Zusammenhang am 23.3.2005 erlassene naturschutzrechtliche Sicherstellungsverordnung (§ 21 SNG a.F.) für einen etwa 3 ha großen Teilbereich des Geländes war Gegenstand eines von den Antragstellern betriebenen, im Ergebnis erfolglosen Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 – 3 N 1/05 –)

In der Begründung vom 19.12.2005 für den Entwurf einer Verordnung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils (vgl. dazu L., „Begründung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils Am Triller nach § 19 SNG“ vom 15.12.2005) heißt es, nach den Untersuchungen erfülle eine zusammenhängende, nach Bebauung in den Randbereichen verbliebene Teilfläche der privaten Parkanlage von ca. 1,9 ha aufgrund ihrer „natürlichen Ausstattung und der Bedeutung für die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege die Kriterien für eine Unterschutzstellung“ nach § 19 SNG 1993. Die vorgesehene Fläche stelle die Untergrenze der zur Erhaltung von Funktion und Wertigkeit des Bereichs Am Triller erforderlichen Mindestgröße dar. Den größten Teil des Parks bilde ein geschlossener Baumbestand, der teilweise noch auf die ursprüngliche Anlage um 1900 zurückgehe und daher zahlreiche alte Bäume aufweise. Neben heimischen Laubbaumarten wie Linden, Eichen und Buchen seien auch Kastanien und Nadelgehölze wie Lebensbaum und Eibe zu finden. Da der Park lange Zeit sich selbst überlassen gewesen sei, hätten sich zahlreiche Bäume ausgebreitet und konkurrenzstarke Arten wie Ahorn und Robinien stark vermehrt. Da die alten Bäume teilweise Totholz und Faulstellen aufwiesen, sei auch die „Zerfallsphase“ von Laubbäumen anzutreffen. Im Parkareal angelegte Holzstapel und liegendes Totholz in verschiedenen Zersetzungsstadien stellten „weitere Habitatstrukturen“ dar. Seltene oder besonders geschützte Pflanzenarten seien nicht angetroffen worden. Da bestehende Pläne und Unterlagen keine Aussagen über die Tierwelt enthalten hätten, sei 2005 insoweit eine gesonderte Untersuchung durchgeführt worden. Bei mehreren Begehungen des Geländes seien 35 Vogelarten, davon 28 Brutvogelarten vor allem Wald bewohnender Arten nachgewiesen worden. Gartenrotschwanz und Grünspecht seien in der Vorwarnliste der bedrohten Arten (Rote Liste, Kategorie „V“) verzeichnet. Letzterer sei Brutvogel, auch im Anhang 1 der Bundesartenschutzverordnung erfasst und unterliege daher dem Verbotsregime des § 42 BNatSchG. Waldkauz, Schleiereule und Sperber seien „Nahrungsgäste“ in dem Park. Auf nahezu der gesamten Fläche des Parks seien ferner 4 Fledermausarten, und zwar das Große Mausohr, die Breitflügelfledermaus, die Zwergfledermaus und der Große Abendsegler festgestellt worden, die sämtlich in der Roten Liste des Saarlandes, drei davon auch in der Liste des Bundes geführt würden. Die wald- und waldrandähnliche Struktur des Parks biete den Fledermäusen günstige Lebens- und Nahrungsbedingungen. Als streng geschützte Arten besäßen auch die Fledermäuse den Schutzstatus nach § 42 BNatSchG. Sie seien zudem in den Anhängen II beziehungsweise IV der FFH-Richtlinie der EU aufgeführt. Artenzahl und Nutzungsfrequenz lägen deutlich über derjenigen der angrenzenden bebauten Bereiche. Für die Fledermäuse insbesondere mit größeren Arealansprüchen habe der Park „essentielle Bedeutung“ als Jagdrevier. Die Antragsgegnerin verfüge in ihrem Innenstadtbereich und dessen Umgebung über mehrere für den Natur- und Artenschutz hochwertige und durch Trittsteinbiotope im Siedlungsbereich als unersetzliche Verbindungselemente vernetzte Flächen, etwa die als FFH-Gebiet gemeldeten St. Arnualer Wiesen oder den St. Arnualer Stiftswald, sowie die größtenteils als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesenen Steilhänge des Saartals, des Winterbergs und des Deutschmühlentals. Die Ausweisung weiterer Schutzgebiete sei als Entwicklungsziel im Landschaftsplan genannt. Dem ehemaligen Röchlingpark komme insoweit eine wichtige Verbindungsfunktion zu. Unter der Überschrift „Orts- und Landschaftsbild“ (Abschnitt 3 der Begründung) wurde auf die exponierte Lage und die Wahrnehmbarkeit des hohen Baumbestandes auch aus großer Entfernung hingewiesen. Es handele sich um einen das Stadtbild aus verschiedenen Blickrichtungen prägenden geschlossenen Grünzug auf einer steilen Teilflanke des Saartals („Grüne Krone“).

Nach einer bei den Akten befindlichen amtlichen Bekanntmachung vom 15.3. beziehungsweise 16.3.2006 wurde der vorgesehene Text der Rechtsverordnung nebst einer den Geltungsbereich kennzeichnenden Karte erstmals in der Zeit vom 20.3.2006 bis zum 21.4.2006 öffentlich ausgelegt. (vgl. die Bekanntmachungen vom 15.3.2006 im Saarbrücker Wochenspiegel und vom 16.3.2006 im Amtsblatt des Saarlandes 2006, 421, Ablichtungen Blätter 379/380 der Aufstellungsunterlagen) Jeweils durch Anschreiben vom 2.3.2006 wurden einerseits die Träger öffentlicher Belange und andererseits „betroffene Eigentümer“ vom vorgesehenen Geltungsbereich erfasster aber auch anliegender Grundstücke zur beabsichtigten Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils nach § 19 SNG 1993 angehört und um Stellungnahme bis 21.4.2006 gebeten. In einem Schreiben der zuständigen Fachabteilung des Ministeriums für Umwelt vom 3.4.2006 wurde auf die „Entschädigungsproblematik“ hingewiesen.

In seiner Sitzung am 4.4.2006 beschloss der Stadtrat die öffentliche Auslegung eines gegenüber dem vorgezogenen Beteiligungsverfahren wiederum (wesentlich) geänderten Entwurfs des Bebauungsplans mit Begründung. (vgl. dazu die – hinsichtlich der mitgeteilten Offenlegungsfrist korrigierte – öffentlichen Bekanntmachungen im Sulzbachtalspiegel und im Saarbrücker Wochenspiegel vom 19.4.2006, wo auf die Offenlage in der Zeit vom 20.4. bis 29.5.2006 hingewiesen wurde) Dazu heißt es in der Beschlussvorlage, bei der weiteren Bearbeitung sei deutlich geworden, dass auch eine „maßvolle“ Bebauung des ehemaligen Parkgeländes unweigerlich mit großen Verlusten an Vegetation verbunden wäre. Zur Beurteilung der planungsrechtlichen Situation sei ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben worden. Die Gutachter hätten für den Fall, dass eine weitere Bebauung nicht vorgesehen werde, Ersatzansprüche der Eigentümer nach dem Planungsentschädigungsrecht des Baugesetzbuchs verneint. Das sei maßgeblicher Grund für die Änderung des Entwurfs gewesen. Dieser sehe nunmehr nur noch die Festschreibung der vorhandenen baulichen Nutzung sowie die Bebauung einer kleinen Baulücke am Trillerweg vor (Parzelle Nr. ...52/8). (Nach der mit Anlage 15B zur Antragsschrift überreichten Aufstellung der Eigentumsanteile steht dieses Grundstück (sog. „Handtuch“) im Miteigentum der Antragsteller zu 1) und 3) und des Herrn E G. (sog. „Dreier-Gemeinschaft“), wohingegen die Antragstellerin zu 2), die ansonsten Alleineigentümerin des überwiegenden Teils der Grundstücke  (insgesamt 9.729 qm), nämlich aller Parzellen im Umschluss von Lilien-, Narzissenstraße, der Straße am Triller und der „Wegeparzelle“ Nr. ...2/14 mit Ausnahme der Mehrfamilienhausgrundstücke (Nrn. ...2/13, ...2/34, ...3/32 und ...2/33) und des Kapellengrundstücks (Nr. ...2/28) ist.) Nach der ausgelegten Planzeichnung sollten der vorhandene Baubestand durch Baugrenzen um die jeweiligen Baukörper festgeschrieben und die zugehörigen Bereiche als reines Wohngebiet festgesetzt werden. Hiervon abgegrenzt entlang der seitlichen und der rückwärtigen Grenzen dieser Grundstücke war der baufrei gebliebene Teil des ehemaligen Röchlinggeländes farblich als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ dargestellt. Diese Flächen waren ferner mit einem nachrichtlichen Hinweis („GLB“) auf einen „Geschützten Landschaftsbestandteil – in Aufstellung“ versehen. Die Begründung für die geplante naturschutzrechtliche Verordnung wurde mit ausgelegt.

Die Antragsteller setzten sich in einer Stellungnahme vom 21.4.2006 kritisch mit dem Inhalt der naturschutzrechtlichen Begutachtungen auseinander und machten geltend, das Verhalten der Antragsgegnerin sei mit Blick auf ihre Zielsetzung kontraproduktiv. Von ihnen könne nicht verlangt werden, sich ohne eigene Verwertungsmöglichkeit um die Belange des Denkmal- und des Naturschutzes sowie um die Parkanlage zu kümmern und Grundsteuern, Kosten für Wasser, Abwasser, Strom und Straßenreinigung für Fledermäuse zu entrichten, sofern diese überhaupt vorhanden seien. Sollte die Antragsgegnerin es für notwendig erachten, diesen Tieren und den auch in anderen Gärten der Umgebung anzutreffenden Vogelarten ein „angenehmes Ambiente“ zu bieten, so möge sie das Anwesen erwerben. Es sei fraglich, ob eine in einem Wohngebiet gelegene Parkanlage überhaupt ein „geschützter Landschaftsbestandteil“ sein könne.

Der Bebauungsplan wurde nach erneuter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange schließlich am 4.7.2006 in der offen gelegten Fassung vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen und am 12.7.2006 ortsüblich bekannt gemacht. (vgl. die Bekanntmachungen von diesem Tag in Saarbrücker Wochen- und Sulzbachtalspiegel im Verfahrensordner 2)

Der Planbereich umfasst insgesamt etwa 4,39 ha, von denen 1,93 ha als reines Wohngebiet, 0,57 ha als öffentliche Verkehrsfläche und 1,89 ha als private Grünfläche festgesetzt sind, ergänzt durch einen kleinen Streifen mit der Festsetzung öffentliche Grünfläche nordwestlich des Anwesens Trillerweg ... („Am Jakobsgärtchen“). Bei den nachrichtlichen Übernahmen wurde unter anderem auf die damals noch im Verfahren befindliche beabsichtigte Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils verwiesen. In der der Beschlussfassung des Stadtrats zugrunde liegenden Verwaltungsvorlage wird erneut hervorgehoben, dass „maßgeblicher Grund“ für die Änderung des Entwurfs im Sinne eines Ausschlusses weiterer Bebauung das Rechtsgutachten gewesen sei, in dem Entschädigungsansprüche der Antragsteller verneint worden seien. In der Begründung für den Bebauungsplan werden als Ziele der Planung die Erhaltung der vorhandenen Bau- und Nutzungsstruktur, die Sicherung der baukulturhistorischen Gesamtanlage, die Erhaltung der Parkanlage als prägendes Element des Orts- und Landschaftsbilds und die Erhaltung der städtebaulich bedeutsamen ökologischen Funktionen der Parkanlage genannt. Weitere Baumaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans führten unweigerlich zu einer erheblich nachteiligen Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes. Aufgrund der Größe der Parkanlage und der vorhandenen Vegetations- und Baumstrukturen habe das Gebiet besondere Bedeutung für Klima und Lufthygiene und als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten sowie als Element des Biotopverbunds. Die Einbeziehung der Parkanlage in den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Ergänzung zu der geplanten Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil ergebe sich aus seiner ökologischen Bedeutung. Nach dem Siedlungsstrukturkonzept sei der Park Bestandteil einer „stadtteilintegrierenden Grünraumvernetzung“, die Alt-A-Stadt parallel zur Metzer Straße durchziehe und das Saartal mit ausgedehnten Freiräumen längs der deutsch-französischen Grenze verbinde. Ausdrücklich wurde auch hier festgestellt, dass ein Nichtbestehen von Entschädigungsansprüchen der Eigentümer „maßgeblicher Erwägungsgrund für den Ausschluss der weiteren Bebauung durch diesen Bebauungsplan“ gewesen sei.

Der Bebauungsplan ist Gegenstand eines weiteren Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Verfahren 2 C 478/07)

Mit Bescheid vom 20.7.2006 versagte das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde noch unter Inbezugnahme der §§ 19 Abs. 2, 31 Abs. 3 SNG 1993 (§ 53 Abs. 1 SNG 2006) seine Zustimmung zu der naturschutzrechtlichen Verordnung der Antragsgegnerin „wegen mangelhafter Prüfung der Belange der privaten Grundeigentümer zur Ausübung ihrer Rechte am Grundeigentum“. Die Antragsteller hätten ein mit Blick auf den Verlust der Baulandqualität nachvollziehbares Übernahmeverlangen für den Fall der Unterschutzstellung gestellt. Auf diese für die Eigentümer zentrale Frage sei die Antragsgegnerin nicht eingegangen. Dies sei indes unabdingbar, damit sich die Antragsgegnerin Klarheit über anstehende Entschädigungs- und Übernahmekosten verschaffen könne. Mit diesen Fragen sei der Stadtrat zu befassen. Das bisherige Verfahren gehe einseitig zu Lasten der Rechte der privaten Eigentümer.

Am 28.11.2006 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin dann auf der Grundlage des zwischenzeitlich neu gefassten Saarländischen Naturschutzgesetzes (vgl. das „Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland – Saarländisches Naturschutzgesetz – (SNG) vom 5.4.2006, Abl. 2006, 726, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Abl. 2009, 3) und der „Begründung“ vom 19.12.2005 die „Einleitung des Verfahrens zum Erlass einer Satzung über die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils gemäß § 39 Abs. 4 SNG<2006> für den Bereich „Am Triller“. Die gleichzeitig beschlossene Auslegung des Satzungsentwurfs einschließlich Begründung“ wurde am 6. (Wochenspiegel) bzw. 7.12.2006 (Amtsblatt des Saarlandes) bekannt gemacht. Dabei wurde jeweils auf die Auslegung nebst Karte im Zeitraum vom 15.12.2006 bis zum 5.1.2007 hingewiesen.

Die Antragsteller verwiesen unter dem 5.12.2006 auf ihre Einlassung vom April 2006. Hieran habe sich nichts geändert. Nach ihrer Kenntnis hätten die den Mitgliedern des Stadtrats zur Verfügung gestellten Unterlagen keinen Hinweis auf die „Möglichkeit bzw. hohe Wahrscheinlichkeit einer Erstattungspflicht“ nach § 37 SNG 1993/§ 14 SNG 2006 enthalten.

In einer weiteren Stellungnahme der Obersten Naturschutzbehörde vom Dezember 2006 (vgl. das Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 11.12.2006, Blatt 146 der Aufstellungsunterlagen) wurden die zur vormals geplanten Rechtsverordnung erhobenen Bedenken bekräftigt.

Die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ wurde am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst alle bisher unbebauten Grundstücke zwischen der Lilienstraße, dem Trillerweg und der Straße Am Triller. Nach der Beschlussvorlage (vgl. die Drs. VWT/0477/06 vom 7.12.2006, Blätter 182 ff. der Aufstellungsunterlagen) soll diese Satzung den Bebauungsplan ergänzen und den Schutz nicht nur des alten Baumbestands, sondern auch des vorhandenen Unterwuchses über den Zeitpunkt des Auslaufens der vorläufigen Sicherstellung (7.3.2007) gewährleisten. Die im Verfahren erhobenen Bedenken und Anregungen sind in einer Anlage aufgeführt. Darin heißt es unter anderem zu dem Hinweis der Obersten Naturschutzbehörde auf Entschädigungsansprüche der Eigentümer, solche seien wegen eines Entzugs der Bebaubarkeit nicht begründet. Entschädigungsansprüche seien in § 42 BauGB abschließend geregelt und hier jedenfalls mit Blick auf die 7-Jahres-Frist nicht gegeben. Was nach Baurecht nicht entschädigungspflichtig sei, könne das auch nach Naturschutzrecht nicht sein. Das „Baurecht“ sei den Eigentümern bereits durch den Bebauungsplan „entzogen“ worden. (vgl. hierzu die Übersicht Blatt 185 der Aufstellungsunterlagen) Die Unterlage enthält auch eine Abwägung der im ersten Durchgang im April 2006 von der Bürgeranhörung erhobenen Einwände der Antragsteller. (vgl. Seite 4, Blatt 187 der Aufstellungsunterlagen) Zu dem Einwand der Antragsteller vom Dezember 2006 heißt es dann, Bedenken hinsichtlich des Schadensersatzes ließen sich „nach wie vor ausräumen“, da die Satzung in ihrem § 6 bestimmte Ausnahmeregelungen („Befreiungen“) vorsehe. (vgl. Seite 10, Blatt 193 der Aufstellungsunterlagen, dort zu 7); entsprechend auch das Informationsschreiben vom 26.4.2007 an den damaligen Bevollmächtigten der Antragsteller)

Mit Bescheid vom 16.2.2007 genehmigte das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde die Satzung unter Bezugnahme auf § 39 Abs. 4 SNG 2006. In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, die Regelungen gingen über den Schutz der Festsetzung „Parkanlage“ in dem Bebauungsplan „Am Triller“ hinaus. Hierdurch werde der Schutz und die Entwicklung des historisch gewachsenen ehemaligen Parks „in seiner Gesamtheit gewährleistet“.

Unter Hinweis auf diese Zustimmung wurde die Satzung (im Folgenden: GLB-S) am 7.3.2007 (Wochenspiegel) und am 8.3.2007 (Amtsblatt) bekannt gemacht. Sie nennt in § 3 GLB-S als Schutzzweck für den in § 2 GLB-S bestimmten Schutzbereich die „Sicherung, Erhaltung und Entwicklung des historisch gewachsenen ehemaligen Parks“ und gibt insoweit mehrere Schutzgründe an, und zwar eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen, die besondere Bedeutung als Rückzugsgebiet für selten gewordene Tier- und Pflanzenarten und gefährdete Tierarten, die besondere Bedeutung des Parks als Verbindungselement im Biotopverbundsystem der Antragsgegnerin und seine besondere Bedeutung als das Landschaftsbild prägendes Element zentraler städtebaulicher Entwicklungsbereiche. Neben der Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts in der Ortslage sei dieser Schutz zur Abwehr schädlicher Einwirkungen vor allem im Hinblick auf die Siedlungsnähe und den Besiedlungsdruck in besonderem Maß erforderlich. Zur Erreichung dieser Ziele führt § 4 Abs. 2 GLB-S enumerativ eine Reihe von Verboten auf, etwa generell bezogen auf die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen einschließlich Einfriedungen (Nr. 1), den Bau oder die Veränderung von Straßen, Wegen und Stellplätzen (Nr. 2), Veränderungen von Bodengestalt und Bodenoberfläche (Nr. 4) und die Herausnahme oder das Ausgraben von Bäumen, auch umgefallenen, anderer Pflanzen und Vegetationsbestände (Nr. 8).

Mit Schreiben vom 4.10.2007 an die Antragsgegnerin beantragten die Antragsteller eine Entschädigung nach den Regelungen des Planungsschadensrechts. (vgl. dazu die Anlage 15 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) Unter dem 3.12.2007 rügten sie ferner pauschal eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (vgl. dazu die Anlage 17 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) und beantragten die Erteilung eines positiven Vorbescheids zur „Genehmigungsfähigkeit baulicher Maßnahmen“ nach § 34 BauGB auf ihren Grundstücken. (vgl. dazu die Anlage 16 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007)

Zur Begründung ihres am 14.12.2007 eingegangenen Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller vor, die Unterschutzstellung nach den Regelungen des Naturschutzrechts setze eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Abwägung voraus. Vorliegend sei von einem vollständigen Abwägungsausfall auszugehen. Ihre von der Satzung betroffenen Grundstücke seien zuvor nach § 34 BauGB bebaubar gewesen. Nunmehr abweichende Einlassungen der Antragsgegnerin stünden in krassem Widerspruch zu früherem Verhalten. Der Bereich lasse sich insbesondere nicht als „Außenbereich im Innenbereich“ qualifizieren. Zudem hätten sie erhebliche Vorinvestitionen getätigt und unter anderem Erschließungsbeiträge bezahlt. Die Verneinung von Entschädigungsansprüchen in den Abwägungsmaterialien sei formeller Natur, verkenne grundlegende Eigentümerbelange und beinhalte insofern einen vollständigen Abwägungsausfall. Von vorneherein unzutreffend sei die Annahme, dass das Eigentum an grundsätzlich bebaubaren Grundstücken keine abwägungsbeachtlichen Belange begründe, wenn die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für den Entzug dieser Berechtigung verstrichen sei. Die Planbegründung sei das „Gegenteil einer rechtsstaatlichen Abwägung“ und lese sich wie eine haushaltsrechtliche Rechtfertigung. Die rechtliche Wertung des Nichtbestehens von Entschädigungsansprüchen sei falsch. Selbst wenn sie zuträfe, verblieben wesentliche abwägungsbeachtliche Eigentümerbelange wie die erheblichen Vorinvestitionen, die künftig weiter laufenden jährlichen Kosten beispielsweise für Baumpflege (ca. 4.000,- EUR), Grundstückspflege (ca. 4.400,- EUR), die Grundsteuerpflicht (ca. 8.000,- EUR) und Gebühren für Straßenreinigung (1.300,- EUR). Vollends abwägungsfehlerhaft sei, dass entgegen früheren Planungen nunmehr unter Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein vollständiger Ausschluss der Bebauungsmöglichkeit festgesetzt worden sei. Die von ihnen vorgelegten Bebauungsvorschläge hätten nie die vollständige Beseitigung des Baumbestands vorgesehen, sondern seien mit den schutzwürdigen Bäumen ganz oder doch weitgehend vereinbar gewesen. Die Satzung enthalte überhaupt keine Abwägung, sondern übernehme lediglich die gutachterliche „Entscheidung“ des eingeschalteten Landschaftsarchitekten. Schließlich widerspreche die durch die Planung erzeugte Herausnahme eines großflächigen Gebiets aus der Wohnbebauung dem Landesentwicklungsplan Siedlung. Dieser sehe für die Antragsgegnerin eine Kernzone des Verdichtungsraums und die Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf die zentralen Orte vor. Die Schutzsatzung beruhe auf naturschutzrechtlichen Stellungnahmen, die in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend seien und methodisch nicht den Mindeststandards naturwissenschaftlicher Ermittlungen und Bewertungen genügten. Das Gebiet „Am Triller“ sei kein Objekt, das einem naturschutzrechtlichen Objektschutz unterliegen könne. Zur Substantiierung dieses Vortrags haben die Antragsteller ein ausführliches Gutachten des Prof. Dr. U. zur Akte gereicht. (vgl. die „Biogeographisch-wildökologische Beurteilung der formellen Begründung und der naturwissenschaftlichen Grundlagen der Verordnung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils für den Bereich Am Triller“ vom 8.7.2008, Hülle Blatt 89 der Gerichtsakte 2 C 478/07) Danach existiere der „historisch gewachsene ehemalige Park“ nicht mehr. Im Vergleich mit dem ökologisch stark strukturierten Umfeld aus Bungalows mit parkähnlichen Grundstücken und Villengrundstücken mit altem Baumbestand sei innerhalb des Schutzgebiets keine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen erkennbar, so dass der Bereich keine besondere Bedeutung als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten habe. Auch sei keine besondere Bedeutung als biogeografisches Verbindungselement („Trittstein“) im Biotopverbund des Regionalverbands A-Stadt beziehungsweise des Saarlands zu erkennen. Naturwissenschaftliche Datengrundlagen und tatsächliche Ermittlungen der dem Satzungserlass zugrunde liegenden Gutachten seien in hohem Maße unzureichend. Sie basierten im Wesentlichen auf methodisch unvertretbaren Unterstellungen und Behauptungen wie etwa die Annahme eines „essentiellen Nahrungsgebiets“ für Fledermäuse oder Vögel. Die vorgenommenen Bewertungen genügten nicht den Mindeststandards naturschutzrechtlicher Begutachtungen. Gefährdete oder besonders geschützte Vogelarten seien nicht vorhanden. Brutstätten für Fledermäuse seien nicht nachgewiesen. Es gebe keine Fauna, die nicht auch in einem gewöhnlichen Stadtgebiet von A-Stadt zu finden sei. Der vorhandene Baumbestand weise keine homogene Innenstruktur auf. Er bestehe teilweise aus Alt- und Baumholzbestand, aus einer verwilderten Weihnachtsbaumkultur, gemähten Rasenflächen und so weiter. Die umgebende Nutzungssituation mit Wohnhäusern in offener Bauweise auf parkähnlichen Grundstücken sei aus naturschutzfachlicher Sicht hochwertiger als das unter Schutz gestellte Gebiet. Die Antragsgegnerin habe die Unterschutzstellung nur vorgenommen, um die Bebauung ihrer Grundstücke in vollem Umfang zu verhindern und Gründe für die Aufstellung des Bebauungsplans zu finden. Neben dem Eigentumsgrundrecht sei insoweit auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn die Antragsgegnerin zunächst in einem Teilbereich des Gebiets villenähnliche Bebauungen nach § 34 BauGB genehmige und anderen Eigentümern anschließend wegen eines „Baudrucks“ auf das Gebiet ein absolutes Bau- und Nutzungsverbot auferlege. Dieses widersprüchliche Verhalten missachte auch den Gedanken des Vertrauensschutzes. Schließlich haben die Antragsteller eine weitere „naturschutzfachliche Stellungnahme“ von Dr. W. vorgelegt, die sich mit von der Antragsgegnerin in das Verfahren eingebrachten Gutachten und Stellungnahmen befasst. (vgl. dazu die „Naturschutzfachliche Stellungnahme“ von Dr. W. (ARK Umweltplanung und -consulting) vom 15.12.2008, Blätter 398 ff. in Band II der Gerichtsakte)

Unter dem 20.2.2008 veröffentlichte die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf Verwaltungsstrukturreformgesetz (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) und mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes „Anpassungen der Satzung“ (vgl. dort § 10 GLB-S 2008). (vgl. die Veröffentlichung der „Neufassung“ im Amtsblatt des Saarlandes 2008, 311-313) Dabei handelte es sich neben dem Verweis auf den durch Art. 10 Nr. 15VSRG neu gefassten § 39 Abs. 1 SNG (statt bisher § 39 Abs. 4 SNG 2006) als Befugnisnorm für den Erlass der Satzungen durch die Städte und Gemeinden um die Ersetzung der Bezeichnung „Untere Naturschutzbehörde“ in § 7 Abs. 2 und 3 GLB-S (2007) durch Verweis auf die Satzungsgeberin (§ 7 Abs. 2 und 3 GLB-S 2008) sowie um die Anpassung des geschützten Brutzeitraums an die Vorgabe des § 32 Abs. 3 SNG 2006 (vgl. § 5 Abs. 2 GLB-S 2008).

Die Antragsteller beantragen,

die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ (GLB 5.08.03) in Alt-A-Stadt (in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2008) für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verweist auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach den §§ 39 SNG 2006, 29 Abs. 1 BNatSchG. Bei dem ehemaligen Röchlingpark handele es sich um einen zusammenhängenden, gewachsenen Waldbestand, der als Landschaftsteil ein taugliches und nach den eingeholten Gutachten auch ein würdiges Schutzobjekt darstelle. Die Unterschutzstellung verfolge die in § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG genannten Ziele und sei auch erforderlich, da auf den von Bebauung umgebenen Grundstücken in „bester Wohnlage“ ein erheblicher Siedlungsdruck laste. Das belege die Realisierung von Bauvorhaben in jüngerer Vergangenheit. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche in dem zuvor erlassenen Bebauungsplan habe einen geringeren Schutzumfang und sei nicht ausreichend. Ein Verstoß gegen das Gebot der Beachtung von Zielen der Raumordnung liege nicht vor. Zudem sei fraglich, ob es sich bei dem betroffenen Gelände überhaupt um Baulücken oder um Außenbereichsgrundstücke handele. Die Satzung sei auch nicht unter Verletzung des Abwägungsgebots zustande gekommen. Nach Offenlage und Trägerbeteiligung sei ein Abwägungsspiegel erstellt worden, der der Entscheidung des Stadtrats zugrunde gelegen habe. Die schon aus dem Sicherstellungsverfahren bekannten Interessen der Antragsteller an der Erhaltung der Baulandeigenschaft ihrer Grundstücke seien berücksichtigt worden. Ihre Zurückstellung bewege sich in den Grenzen des Abwägungsgebots. Die Befugnis zur Bebauung des Geländes sei, sofern sie überhaupt bestanden habe, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans entzogen worden, so dass das Verbot einer Errichtung baulicher Anlagen in § 4 Abs. 2 Nr. 1 GLB-S „weitgehend deklaratorisch“ sei. Zur Gewichtung der Eigentümerinteressen insbesondere für den Fall der Nichtigkeit des Bebauungsplans sei die Bebaubarkeit einzeln geprüft worden. Danach seien Baumöglichkeiten nach § 34 BauGB entweder zu verneinen oder die Frist für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach Planungsschadensrecht beim Entzug solcher Möglichkeiten verstrichen gewesen. Das sei auch hier maßgeblich. Die Wertung des Gesetzgebers in § 42 BauGB, wonach die Belange der Eigentümer mit Zeitablauf an Gewicht verlören, müsse mit Blick auf das „Gebot der Einheit der Rechtsordnung“ auch für die naturschutzrechtliche Entschädigungspflicht gelten und sei im Rahmen der Abwägung zu beachten. Auch wenn sich die Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit der Frage der Entschädigungspflichtigkeit nicht explizit aus dem für den Beschluss des Stadtrats erstellten Abwägungsspiegel ergebe, so sei diese doch in der „formellen Begründung“ zum Bebauungsplan enthalten. Beide Verfahren seien so eng miteinander verbunden gewesen, dass bei der Aufstellung der GLB-Satzung keine neuen Aspekte mehr zu berücksichtigen gewesen seien. Allein die Aufnahme von Planungen für eine Bebauung durch die Antragsteller, zur Bauvorbereitung getroffene Investitionen oder die Zahlung von Erschließungsbeiträgen begründeten keinen Entschädigungsanspruch. Den in der Gewichtigkeit entsprechend geminderten Eigentümerbelangen hätten gewichtige öffentliche Interessen an der Unterschutzstellung gegenüber gestanden, denen nach Prüfung der Vorrang eingeräumt worden sei. Angesichts der besonderen Bedeutung der öffentlichen Interessen sei die Abwägung im Ergebnis selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man davon ausgehen wollte, dass der Ablauf der Sieben-Jahres-Frist nicht zu einer Minderung des Gewichts der Eigentümerbelange führe. Selbst wenn man mit den Antragstellern hierin eine Ungleichbehandlung mit Blick auf andere Eigentümer in dem Bereich annehmen wollte, so wäre diese jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin hält ferner die in dem Gutachten U. und in der Stellungnahme des Antragstellers zu 3) zum Ausdruck gebrachte naturschutzfachliche Kritik an der Schutzgebietsausweisung für nicht begründet und verweist insoweit auf die Stellungnahme des Dipl. Ing. P. G.. Diese komme zu dem Ergebnis, dass die bei der faunistischen Untersuchung angewandten Methoden wissenschaftlich korrekt, üblich und insbesondere die Untersuchungszeiträume angegeben seien, dass sich damit die über die Wertigkeit umgebender Flächen hinausgehende, nicht zu ersetzende Bedeutung des geschützten Landschaftsbestandteils „Am Triller“ für die Belange des Arten- und Biotopschutzes als Lebensraum seltener und geschützter Arten belegen lasse, dass die das Stadtbild prägende Wirkung real und für jedermann erkennbar sei und dass die Abgrenzung sowie die Entwicklungsziele der Satzung klar definiert seien. Dass die Schutzfläche räumlich nicht mehr mit dem ehemaligen Röchlingpark identisch sei, stehe der Ausweisung nicht entgegen. Die untersuchten Tiergruppen Vögel und Fledermäuse seien nicht „willkürlich“ ausgewählt, sondern in der Fachwelt anerkannte Artengruppen zur naturschutzfachlichen Bewertung, insbesondere in urbanen Ökosystemen. In dem faunistischen Gutachten seien mit Blick auf bestehende Unsicherheiten der Artenbestimmung durch Fledermäuse mittels Ultraschall nur zweifelsfrei bestimmte Arten herangezogen worden. Auch die Aussagen zur Quartiereignung der Fläche seien korrekt und nachvollziehbar, zumal das Untersuchungsgebiet die am südlichen Ende des Parks gelegene Kapelle einschließe, wo es nachweislich Fledermausquartiere gebe. Für die Zwergfledermaus sei die Quartiernutzung im Park in zumindest einem Fall belegt. Die Eignung von Rindenabplatzungen als Tages- oder saisonales Quartier für bestimmte Fledermausarten sei entgegen der Auffassung der Antragsteller gesichertes Fachwissen. Die Feststellungen erlaubten auch eine Einstufung als Jagdgebiet und Nahrungshabitat der Fledermäuse. Die bei den Vögeln nachgewiesene Artenvielfalt beziehungsweise Artendichte übertreffe deutlich den aus zahlreichen Untersuchungen ermittelten Erfahrungswert vergleichbarer Landschaftsräume und rechtfertige daher die Einstufung des Gebiets als „überörtlich bedeutsam“. Die Eignung als Trittsteinbiotop im Verbund lasse sich nicht negieren. Der Erlass einer Landschaftsschutzverordnung gehöre nicht zu den UVP-pflichtigen Vorhaben und zähle auch nicht von den SUP-pflichtigen Plänen und Programmen.

Der Senat hat am 25.6.2009 in der gemeinsam verhandelten Parallelsache (2 C 478/07) eine Besichtigung der Örtlichkeit durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die den Beteiligten vor der Sitzung überreichte Niederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 3 N 1/05 und 2 C 478/07 sowie der jeweils zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel. Dass die Antragsgegnerin meint, den Antragstellern sei die Bebauungsmöglichkeit hinsichtlich ihrer Grundstücke bereits durch den im Jahre 2006 erlassenen gleichnamigen Bebauungsplan beziehungsweise die darin enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen ist dieser Bebauungsplan selbst Gegenstand eines nicht abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens der Antragsteller. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Zum anderen gehen die erwähnten Verbote in § 4 GLB-S weit über die Ausschlusswirkung des Bebauungsplans hinaus. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans ergäbe sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit daher eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung.

B.

1. Die nach Inkrafttreten des Verwaltungsstrukturreformgesetzes (VSRG) (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) zum 1.1.2008 (Art. 14 Abs. 1VSRG), das weit reichende Veränderungen der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts bestimmt (vgl. § 47 Abs. 2 SNG 2008), durch die Antragsgegnerin vorgenommenen „Anpassungen“ der Satzung sind rechtlich nicht bedeutsam. Wie bereits der Text der Veröffentlichung (vgl. die Veröffentlichung der „Neufassung“ im Amtsblatt des Saarlandes 2008, 311-313) nahelegte, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass eine (erneute) Befassung des Stadtrats der Antragsgegnerin mit der Angelegenheit nicht erfolgt ist. Da Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach dem saarländischen Kommunalverfassungsrecht zu den vorbehaltenen Aufgaben des Gemeinderats gehören (§ 35 Nr. 12 KSVG) und eine solche „Redaktionsbefugnis“ der Verwaltung damit nicht in Einklang zu bringen ist, sind die „Anpassungen“ rechtlich für das vorliegende Verfahren bedeutungslos. Schon daraus ergibt sich die im Tenor festgestellte Unwirksamkeit der Fassung der Satzung aus dem Jahre 2008. Sogar eine inhaltliche Änderung stellt insoweit im Übrigen die Änderung des Zeitraums für die besonderen Verbote mit Blick auf Brutzeiten (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2007/2008) dar. Dieser wurde in der „Anpassung“ (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2008) auf den bereits bei Erlass der Satzung im Jahre 2007 nach § 32 Abs. 3 SNG 2006 maßgebenden Zeitraum vom 1.3. bis 15.9. zurückgeführt. Der maßgebliche „unangepasste“ § 5 Abs. 2 GLB-S 2007 nannte insoweit den längeren Zeitraum (Brutschutz) des § 24 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993.

Maßgeblicher Beurteilungsgegenstand für das Normenkontrollverfahren bleibt die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 2007. Die durch Art. 10 Nr. 15 desVSRG vorgenommene Veränderung des § 39 SNG hatte keinen Einfluss auf die Wirksamkeit zuvor erlassener Normen des Ortsrechts. Etwas anderes würde nur gelten, wenn entweder durch eine höherrangige Norm, hier also formelles Landesrecht, oder durch einen gleichrangigen späteren Rechtssetzungsakt speziell der nach Änderung von Zuständigkeiten regelungsbefugten Stelle, ein ausdrückliches Außerkrafttreten der Satzung (2007) bestimmt worden wäre. Für beides gibt es keine Anhaltspunkte.

2. Das wirksame Zustandekommen der Satzung (GLB-S) im Jahre 2007 unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nachdem das ursprünglich auf den Erlass einer Rechtsverordnung zielende Normsetzungsverfahren wegen der Verweigerung der notwendigen Zustimmung der Obersten Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993) im Juli 2006 „fehlgeschlagen“ war, hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 28.11.2006 beschlossen, ein neues Verfahren, nunmehr mit dem Ziel des Erlasses einer entsprechenden Satzung im Sinne des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 39 Abs. 4 SNG 2006, „einzuleiten“. Diesem wurden, wie der einleitende Hinweis in der Bekanntmachung über die erneute Offenlegung Anfang Dezember 2006 auf den § 39 Abs. 4 SNG 2006 belegt, die Verfahrensvorschriften des seit 2.6.2006 in Kraft befindlichen SNG 2006 zugrunde gelegt. Daran ist die Norm in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu messen.

Der § 39 Abs. 4 SNG 2006 selbst enthielt in seinem Satz 3 nur das vorliegend mit Blick auf die damalige entsprechende Funktion der Antragsgegnerin ins Leere gehende Abstimmungsgebot mit der Unteren Naturschutzbehörde und das Erfordernis der Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde. Sie wurde mit Bescheid vom 16.2.2007 erteilt. Die Verweisung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SNG 2006 auf die danach entsprechend anzuwendenden „Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3“ ging ersichtlich „ins Leere“. Die Vorschriften über eine Offenlegung und die Trägerbeteiligung in § 20 Abs. 3 SNG 2006, der übrigens in dem neuen § 39 Abs. 1 SNG 2008 ausdrücklich in Bezug genommen wird, waren somit damals nicht anzuwenden. Demgemäß galt auch nicht die Fristenregelung für die Dauer der Auslegung (1 Monat), die hier nicht eingehalten wurde. Da der allgemeinen Bestimmung für den Erlass kommunaler Satzungen in § 12 KSVG keine Pflicht zur Offenlage und daher auch keine Frist zu entnehmen ist, lässt sich im konkreten Fall allenfalls aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) beziehungsweise aus dem daraus abgeleiteten Gebot „gerechter“ Abwägung eine Informationspflicht mit Stellungnahmemöglichkeit für die von solchen Satzungen betroffenen Eigentümer herleiten. Diesen verfassungsrechtlichen Mindesterfordernissen wurde durch die Offenlage im Dezember 2006/Januar 2007 genügt. Die Antragsteller haben damals auch unter Verweis auf ihre frühere Stellungnahme vom 21.4.2006 erneut Einwendungen erhoben.

3. Was die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu sehende inhaltliche Bestimmtheit anbelangt, war die maßgebliche Bekanntmachung der Norm vom Wortlaut her zwar nicht eindeutig. In der Überschrift ist einleitend von einer „ Verordnung für den geschützten Landschaftsbestandteil…“ die Rede, was wohl ein textliches Relikt aus dem ursprünglichen Aufstellungsverfahren nach dem SNG 1993 ist. Der nachfolgende Text der Veröffentlichung macht aber hinreichend deutlich, dass es sich um eine am 6.2.2007 vom Stadtrat beschlossene „Satzung“ handelt. Soweit in der Überschrift zur Satzung aber dann der 26.2.2007 als Erlassdatum angegeben wird, handelt es sich um ein entsprechend dem der Regelung in § 42 SVwVfG zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken jederzeit zu berichtigendes Schreibversehen, das nicht zur Unwirksamkeit der Satzung führt.

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in der in der Bekanntmachung vorab abgedruckten Karte zweifelsfrei und vollständig erkennbar (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46 Leits. Nr. 24) dargestellt und in der zur Konkretisierung des Schutzgebiets in § 2 Abs. 2 Satz 1 GLB-S enthaltenen Aufzählung der betroffenen Grundstücksparzellen zutreffend textlich beschrieben.

4. Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) „Am Triller“ in Alt-A-Stadt hält indes einer inhaltlichen Kontrolle am Maßstab höherrangigen Rechts nicht stand. Das betrifft zum einen die von den Beteiligten unterschiedlich beantwortete Frage eines Vorliegens der naturschutzrechtlichen Anforderungen für die konkrete Unterschutzstellung (b.). Darüber hinaus wurden bei Erlass der Satzung die Grenzen des für alle staatlichen „Planungen“ unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geltenden Anforderungen des Übermaßverbots nicht beachtet (c.).

a. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann indes nicht bereits von einer Missachtung von Zielfestlegungen der Teilabschnitte Umwelt und Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004 und LEP Siedlung 2006 (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) ), ausgegangen werden. Ernsthaft kann das nach dem Satzungsgegenstand ohnehin nur hinsichtlich des LEP Siedlung 2006 in Erwägung gezogen werden. Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen seien. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt 2.3.1 des LEP Siedlung 2006 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele und Grundsätze für die Raumkategorien“ unter Punkt 2.3.2 ohnehin nur teilweise um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass dies vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die unmittelbar anschließende Formulierung von „Festlegungen für die Siedlungsstruktur in allen Raumkategorien“ (Punkt 2.3.2 LEP Siedlung 2006). Danach sind unter anderem ökologisch bedeutsame Teile von Freiräumen vor Beeinträchtigungen zu schützen, in ökologisch wirksamen Zusammenhängen zu erhalten und in ihrer Funktionsfähigkeit zu stärken (<22>/Z) sowie exponierte Hänge, Horizontlinien bildende Höhenzüge und siedlungsklimatisch ausgleichend wirkende Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete einschließlich der entsprechenden Abflussbahnen von Bebauung freizuhalten (<22>G).

b. Die Satzung entspricht jedoch nicht den speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006). Zwar sind die in der Satzung der Antragsgegnerin aufgeführten Schutzzwecke (§ 3 GLB-S) von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG39 Abs. 4 SNG 2006) gedeckt. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne des in § 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006 ohne Einschränkungen oder Ergänzungen in Bezug genommenen § 29 BNatSchG beziehungsweise – da es sich dabei um eine nicht unmittelbar geltende Rahmenvorschrift handelt – nach § 39 SNG 2006 selbst ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals (§§ 28 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008), indes grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen, speziell des innerörtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden, die den Naturschutzbehörden die Möglichkeit einräumen, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 21)

Der Umstand, dass sich auf der Fläche im Umfeld der früheren Röchlingvilla ursprünglich ein in der Form eines Gartens „künstlich“ angelegter Park befand, schließt die Einordnung als Bestandteil der „Landschaft“ im Verständnis der §§ 29 Abs. 1 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006 und damit die Unterschutzstellung nach diesen Vorschriften noch nicht aus. „Landschaftsbestandteile“ in diesem Sinne müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente oder ehemalige Abbaubereiche ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert worden sind und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre – anders als etwa ein auch ausgedehnter Hausgarten – nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Gerade unter dem letztgenannten Aspekt bestehen hier indes bereits mit Blick auf den ausgedehnten Hausgarten der „Villa Töpfer“ erhebliche Bedenken gegen die Unterschutzstellung.

Mit dem Schutzinstrument des geschützten Landschaftsbestandteils können Einzelgebilde der Natur individuell oder – etwa durch gemeindliche Baumschutzsatzungen – pauschal in einem Gebiet wegen ihrer Bedeutung als Einzelgebilde oder als Typus für Natur und Landschaft und die damit verbundenen ökologischen und sozialen Belange unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 – NVwZ 1997, 173; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 – 3 K 1315/91 –, NVwZ-RR 1994, 574 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien des Bundes und OVG Koblenz, Urteil vom 17.12.1986, NuR 1988, 91, wonach die Anerkennung eines 12 ha großen „Feldkegels“ aus denselben Gründen abgelehnt worden ist) „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Hier wurde mit dem Erlass der Satzung (GLB-S) in Wahrheit eine als Flächenschutz zu qualifizierende Maßnahme getroffen. Der Text der Satzung beginnt mit der „Erklärung zum Schutzgebiet“ (§ 1 GLB-S), nimmt bei der Beschreibung von „Geltungsbereich und Schutzgegenstand“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 GLB-S ausdrücklich „das zu sichernde Gebiet mit einer Fläche von etwa 1,9 ha“ in Bezug, konkretisiert das „Gebiet“ durch die Angabe der umfassten Flurstücke (§ 2 Abs. 2 GLB-S), beschreibt die „Abgrenzungen“ nach Grundstücksgrenzen und Straßenbezeichnungen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GLB-S) und verweist in § 2 Abs. 2 Satz 3 GLB-S ergänzend auf einen beigefügten Lageplan, in dem das „Gebiet“ mit einer schwarzen Strichlinie umrandet dargestellt ist. Auch die speziellen Verbotstatbestände in § 4 Abs. 2 GLB-S knüpfen inhaltlich und in dem allgemeinen Grundsatz (§ 4 Abs. 1 GLB-S) sogar terminologisch eindeutig an eine „nachhaltige Störung des gegenwärtigen Zustands im Schutzgebiet“ an. Gleiches gilt für die Beschreibung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wo vom „Zustand des Gebiets“ die Rede ist (§ 7 Abs. 1 GLB-S). Nach der Rechtsprechung können indes „Gebiete“ oder „Flächen“ als solche nicht als naturschutzrechtliches Objekt „geschützter Landschaftsbestandteil“ unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 1)

Wie jedoch die Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG verdeutlicht, kann die Abgrenzung nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise ein gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Insoweit wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass Objektschutz „vielfach ohne räumliche Ausdehnung nicht erreicht werden“ könne. (vgl. dazu das in dem Sinne hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des „Objekts“ extremste Beispiel für eine fast 12 ha große Fläche VGH München, Urteil vom 13.8.2002 – 9 N 98.3473 –, juris) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung, gegebenenfalls auch einer dort vorhandenen Bebauung, (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Maßgeblich ist, dass der geschützte Landschaftsbestandteil „als Naturgesamtheit lediglich ein Teil der Landschaft“ ist. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris, zu einem 9,42 ha großen „Schutzobjekt“, BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 –, BRS 57 Nr. 274, zum Ausgangsfall VGH München, Urteil vom 28.10.1994 – 9 N 87.03911 –, BayVBl. 1995, 242) Solange ein Landschaftsteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erkennbar ist, kann sich daher eine solche Schutzfestsetzung auch auf einen etwas größeren räumlichen Bereich beziehen. Das ist indes hier nicht der Fall.

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung kann nicht von einem gegenüber der Umgebung in der Örtlichkeit deutlich abgrenzbaren „Park“ mit eigener Vegetation und Tierwelt und damit von einem tauglichen Schutzobjekt ausgegangen werden. Erforderlich ist insoweit, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als „abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar“ ist. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das lässt sich hier nicht feststellen. Der Satzungsbereich umfasst einen vom Zuschnitt völlig unregelmäßigen Ausschnitt aus der ohnehin nur noch die östlich der Lilienstraße gelegene Teilfläche des früheren Röchlingparks, der so in der Örtlichkeit für den Betrachter nicht als „natürliches“ Einzelgebilde in Erscheinung tritt. Insbesondere stellt sich die verbliebene Fläche des ehemaligen Röchlingschen Parks, obschon weitgehend von einer Mauer und von bebauten Grundstücken umgeben, aufgrund zahlreicher baulicher Eingriffe, die mit Gebäuden und bauakzessorisch genutzten und entsprechend „künstlich“ gestalteten Freiflächen von den Rändern in sie hineinreichen und teilweise aus dem Geltungsbereich der GLB-Satzung ausgeklammert sind, nicht als objektartig in Erscheinung tretende Naturgesamtheit dar, wie das etwa bei einem Steinbruch, einem Friedhof oder auch bei einem nach wie vor als solcher in seiner Umgebung in Erscheinung tretenden Park der Fall sein kann. Das betrifft das villenartige Wohnhaus auf der Parzelle Nr. ...2/4 (die sog. „Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) nebst zugehörigem als Wiesen-/Rasenfläche angelegtem, östlich anschließendem Hausgarten auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34 und die 2001 errichteten beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33). Nimmt man die zum Trillerweg hin orientierte Bebauung nordöstlich der am Rand des Satzungsgebiets liegenden Parzellen Nr. ...52/8 und Nr. ...2/15 und südöstlich des Seitenastes der Straße Am Triller (Sackgasse) hinzu, so erscheint der die baufrei gebliebenen Restflächen dieses Teils des früheren Röchlingparks umfassende Satzungsbereich als völlig willkürlich geschnitten und tritt so jedenfalls in der Örtlichkeit nicht mehr als „Objekt“ in Erscheinung. Er ist daher nicht (mehr) im Sinne der genannten Rechtsprechung als abgegrenzter „Landschaftsbestandteil“ im Sinne §§ 29 BNatSchG, 39 SNG 2006 erkenn- und qualifizierbar. Bereits das rechtfertigt den Ausspruch der Unwirksamkeit der Satzung.

Von daher bedarf die von den Beteiligten unter Verweis auf jeweils mehrere von ihnen vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahmen fundamental unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die Feststellung der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit des geschützten Landschaftsbestandteils voraussetzen würde, keiner abschließenden Beantwortung.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltet darüber hinaus eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichen Übermaßverbots. Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340)

Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder -satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342) Durch gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen darf jedoch der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht ausgehöhlt werden. Dazu gehört die durch die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu seinem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, und durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis gekennzeichnete Privatnützigkeit des Eigentums. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126, DVBl. 2008, 332) Die die Eigentümerbefugnisse beschränkenden Regelungen erweisen sich als unter Verhältnismäßigkeitsaspekten unzumutbar und daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn dem Eigentümer nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über das Grundstück verbleibt, oder wenn die bisher ausgeübte Nutzung oder eine sich nach Lage der Dinge objektiv anbietende Nutzung ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.1.2000 – 6 BN 2.99 –, NVwZ-RR 2000, 339, und vom 18.7.1997 – 4 BN 5.97 –, NVwZ-RR 1998, 225, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568, VGH München, Urteil vom 2.5.2002 – 9 N 98.3627 –, juris,) Die Privatnützigkeit des Eigentums ist dann in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise aufgehoben, wenn dem Eigentümer über die formale Stellung hinaus keinerlei wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbleibt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 –, BRS 62 Nr. 214 = BauR 1999, 1158 (zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrecht)) und hierfür keine Kompensation vorgesehen wird. Insofern gelten die gleichen Grundsätze wie im Denkmalschutzrecht, wenn es um Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch Erhaltungs- oder Instandsetzungsforderungen aus Gründen des öffentlichen Allgemeininteresses geht. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.11.2008 – 2 A 269/08 –, SKZ 2009, 124 Leitsatz Nr. 34)

Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen der Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden, und in dem Zusammenhang auch nicht die so genannten Bauerwartungen hinsichtlich einer Umwandlung in Baugrundstücke durch künftige gemeindliche Bauleitplanung. (vgl. etwa VGH München, Urteile vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, und vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris,) Entsprechendes gilt für die rechtliche Sonderkonstellation des so genannten Außenbereichs im Innenbereich, der eine von Bebauung umgebene Fläche umschreibt, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB „geprägt“ wird. (vgl. hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Letzteres wurde von der Antragsgegnerin, die demgegenüber selbst jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) und damit von der grundsätzlichen Bebaubarkeit der entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen ist, entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen der Antragsteller sogar bereits Erschließungsbeiträge gefordert (und erhalten) hat, in jüngerer Vergangenheit wiederholt zu Unrecht in den Raum gestellt.

Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke im Satzungsbereich sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Das Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern an mehreren Seiten – wie erwähnt – erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem ausgedehnten „gepflegten“ Wohngarten umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die 2001 errichteten Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht vom Gesamteindruck her für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des Geländes.

Vor dem Hintergrund drängt sich im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen Art. 14 GG geradezu auf. Es handelt sich hier nicht mehr um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung durch den Ortsgesetzgeber. Geht man von der Zugehörigkeit der Grundstücke zur Ortslage und damit von einer ursprünglichen „Baulandqualität“ aus, so bleibt festzustellen, dass sich den Aufstellungsunterlagen für die Satzung diesbezüglich eine eigenständige Abwägung dieser Belange gar nicht entnehmen lässt. Die Begründung der Satzung vom 19.12.2005 behandelt allein naturschutzrechtliche Aspekte der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Hinsichtlich des von den Antragstellern eingewandten Entzugs von Baumöglichkeiten werden Entschädigungs- und Übernahmeansprüche (§ 14 SNG 2006) generell verneint. Die Antragsgegnerin sieht die Satzung vielmehr insoweit als rein „deklaratorisch“ an, da nach ihrer Ansicht die Baumöglichkeiten bereits durch den zeitlich früher erlassenen Bebauungsplan und die darin enthaltene Festsetzung einer „privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden seien. Entsprechend heißt es in der Vorlage für die Stadtratssitzung am 6.2.2007, in der die Satzung beschlossen worden ist, unter dem Stichwort „Kosten“ lapidar „keine“. Ausweislich der zugehörigen Abwägungsunterlagen hat sich die Antragsgegnerin wie in dem Bauleitplanverfahren die Auffassung zu eigen gemacht, dass die auf eine bauliche Nutzung des Geländes abzielenden Eigentümerinteressen in ihrer Wertigkeit erheblich gemindert seien, weil diese aufgrund zumindest des Verstreichens der sog. Sieben-Jahres-Frist im Sinne § 42 BauGB keine Entschädigungsansprüche (mehr) hätten. Was nach Baurecht nicht entschädigungspflichtig sei, könne das auch nach Naturschutzrecht nicht sein.

Auch dieser Schluss erscheint zumindest sehr zweifelhaft. Das bedarf hier aber keiner abschließenden Beurteilung. Nach dem durch die Änderung 2008 nicht berührten § 14 SNG 2006, der (ohne Ausgleich) unverhältnismäßige und damit verfassungsrechtlich unzulässige Eigentumsinhaltsbestimmungen zum Gegenstand hat, sind Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu entschädigen, wenn sie nicht aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums entschädigungslos zu dulden sind. Bei die Sozialbindung überschreitenden Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Grundstücks besteht ein Anspruch auf Entschädigung (§ 14 Abs. 2 SNG 2006). Beim Ausschluss künftiger zumutbarer wirtschaftlicher Nutzbarkeit kann der Eigentümer stattdessen sogar die Übernahme und bei nicht zu erzielender Einigung die Durchführung des Enteignungsverfahrens verlangen (§ 14 Abs. 3 SNG 2006). Diese Ansprüche werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern ihre Berechtigung, die Grundstücke zu bebauen, „schrittweise“ gestaffelt durch zwei in die gleiche Richtung zielende und sich inhaltlich ergänzende Satzungen entzogen hat. Die Privatnützigkeit des Eigentums wird hier letztlich zur Durchsetzung öffentlicher Erhaltungsinteressen und Gemeinwohlbelange hinsichtlich des Status quo in vollem Umfang aufgehoben. Von einer zumutbaren wirtschaftlichen privaten Nutzungsmöglichkeit für die Eigentümer in Zukunft kann keine Rede mehr sein.

Im Ergebnis sind den Antragstellern in § 4 GLB-S sämtliche privaten Nutzungsmöglichkeiten weitestgehend entzogen. Übrig bleiben lediglich Verpflichtungen zum Erhalt der Denkmäler (§ 7 SDschG) und zur Pflege und Bewahrung von Fauna und Flora auf der bisher baufrei gebliebenen Restfläche des ehemaligen Parkgeländes (Röchlingpark), verbunden mit Verkehrssicherungspflichten und den dadurch entstehenden Kosten und Abgabenlasten. Im Ergebnis verbleibt den Antragstellern das Eigentum als formelle Hülle, der keinerlei Berechtigungen (mehr) gegenüber stehen. Von daher ist es rein theoretisch, wenn die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren die Auffassung vertritt, dass selbst für den Fall, dass man die Herabsetzung der Wertigkeit der Eigentümerinteressen aufgrund fehlender Entschädigungsansprüche nach Planungsschadensrecht (§ 42 BauGB) nicht nachvollziehen wollte, des ungeachtet von einer Höherwertigkeit der naturschutzrechtlichen Belange auszugehen sei. Diese Erwägung lag der Satzung nicht zugrunde.

Sollten den Antragstellern keine Ansprüche auf Entschädigung nach dem Planungsschadensrecht zustehen, so würde das entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht dazu führen, dass deswegen die Wertigkeit ihrer Belange als Eigentümer in der Abwägung herabgemindert wäre. Im Gegenteil hätte die Antragsgegnerin in dieser Situation ein gesteigertes Augenmerk darauf zu richten gehabt, ob es mit Blick auf die verfolgten naturschutzrechtlichen Ziele noch verhältnismäßig wäre, den Antragstellern bisherige Baumöglichkeiten „ersatzlos“ zu entziehen. Insoweit wird ergänzend auf das Urteil des Senats in der einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan betreffenden Parallelsache verwiesen.

Die im vorliegenden Verfahren streitige GLB-Satzung führt sowohl bei einer Zusammenschau mit dem Bebauungsplan als auch – da sie selbst die Errichtung baulicher Anlagen untersagt und die bereits angesprochenen weiter reichenden Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse enthält – für sich gesehen zu einer Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller, die nach der unzweifelhaft in den Planungsunterlagen zum Ausdruck gebrachten Absicht für die Antragsgegnerin „zum Nulltarif“, das heißt kostenneutral und explizit nur so bewerkstelligt werden soll. Daraus wird ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die von ihr als „herausragend“ eingestuften Belange durchgreifen zu lassen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Andernfalls sollten die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Diese den Erlass der Satzung entscheidend tragende Intention ist schon vom Ansatz her mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nicht zu vereinbaren.

Soweit in den Abwägungsmaterialien auf den § 6 GLB-S und die dort in den Satzungsinhalt aufgenommene klassische Härteklausel verwiesen wird, ändert das im Ergebnis nichts. Ein Fall einer „nicht beabsichtigten“ Härte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) GLB-S wird schon tatbestandlich in aller Regel nicht vorliegen, weil die genannten Einschränkungen nach der Norm und der Begründung vom Normgeber „beabsichtigt“ sind und sogar die Hauptmotivation für den Erlass der Satzung bildeten. Diese war demgemäß auch von daher für unwirksam zu erklären.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des 1. Senats vom 12.3.2008 – 1 C 479/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel. Dass die Antragsgegnerin meint, den Antragstellern sei die Bebauungsmöglichkeit hinsichtlich ihrer Grundstücke bereits durch den im Jahre 2006 erlassenen gleichnamigen Bebauungsplan beziehungsweise die darin enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen ist dieser Bebauungsplan selbst Gegenstand eines nicht abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens der Antragsteller. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Zum anderen gehen die erwähnten Verbote in § 4 GLB-S weit über die Ausschlusswirkung des Bebauungsplans hinaus. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans ergäbe sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit daher eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung.

B.

1. Die nach Inkrafttreten des Verwaltungsstrukturreformgesetzes (VSRG) (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) zum 1.1.2008 (Art. 14 Abs. 1VSRG), das weit reichende Veränderungen der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts bestimmt (vgl. § 47 Abs. 2 SNG 2008), durch die Antragsgegnerin vorgenommenen „Anpassungen“ der Satzung sind rechtlich nicht bedeutsam. Wie bereits der Text der Veröffentlichung (vgl. die Veröffentlichung der „Neufassung“ im Amtsblatt des Saarlandes 2008, 311-313) nahelegte, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass eine (erneute) Befassung des Stadtrats der Antragsgegnerin mit der Angelegenheit nicht erfolgt ist. Da Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach dem saarländischen Kommunalverfassungsrecht zu den vorbehaltenen Aufgaben des Gemeinderats gehören (§ 35 Nr. 12 KSVG) und eine solche „Redaktionsbefugnis“ der Verwaltung damit nicht in Einklang zu bringen ist, sind die „Anpassungen“ rechtlich für das vorliegende Verfahren bedeutungslos. Schon daraus ergibt sich die im Tenor festgestellte Unwirksamkeit der Fassung der Satzung aus dem Jahre 2008. Sogar eine inhaltliche Änderung stellt insoweit im Übrigen die Änderung des Zeitraums für die besonderen Verbote mit Blick auf Brutzeiten (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2007/2008) dar. Dieser wurde in der „Anpassung“ (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2008) auf den bereits bei Erlass der Satzung im Jahre 2007 nach § 32 Abs. 3 SNG 2006 maßgebenden Zeitraum vom 1.3. bis 15.9. zurückgeführt. Der maßgebliche „unangepasste“ § 5 Abs. 2 GLB-S 2007 nannte insoweit den längeren Zeitraum (Brutschutz) des § 24 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993.

Maßgeblicher Beurteilungsgegenstand für das Normenkontrollverfahren bleibt die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 2007. Die durch Art. 10 Nr. 15 desVSRG vorgenommene Veränderung des § 39 SNG hatte keinen Einfluss auf die Wirksamkeit zuvor erlassener Normen des Ortsrechts. Etwas anderes würde nur gelten, wenn entweder durch eine höherrangige Norm, hier also formelles Landesrecht, oder durch einen gleichrangigen späteren Rechtssetzungsakt speziell der nach Änderung von Zuständigkeiten regelungsbefugten Stelle, ein ausdrückliches Außerkrafttreten der Satzung (2007) bestimmt worden wäre. Für beides gibt es keine Anhaltspunkte.

2. Das wirksame Zustandekommen der Satzung (GLB-S) im Jahre 2007 unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nachdem das ursprünglich auf den Erlass einer Rechtsverordnung zielende Normsetzungsverfahren wegen der Verweigerung der notwendigen Zustimmung der Obersten Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993) im Juli 2006 „fehlgeschlagen“ war, hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 28.11.2006 beschlossen, ein neues Verfahren, nunmehr mit dem Ziel des Erlasses einer entsprechenden Satzung im Sinne des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 39 Abs. 4 SNG 2006, „einzuleiten“. Diesem wurden, wie der einleitende Hinweis in der Bekanntmachung über die erneute Offenlegung Anfang Dezember 2006 auf den § 39 Abs. 4 SNG 2006 belegt, die Verfahrensvorschriften des seit 2.6.2006 in Kraft befindlichen SNG 2006 zugrunde gelegt. Daran ist die Norm in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu messen.

Der § 39 Abs. 4 SNG 2006 selbst enthielt in seinem Satz 3 nur das vorliegend mit Blick auf die damalige entsprechende Funktion der Antragsgegnerin ins Leere gehende Abstimmungsgebot mit der Unteren Naturschutzbehörde und das Erfordernis der Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde. Sie wurde mit Bescheid vom 16.2.2007 erteilt. Die Verweisung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SNG 2006 auf die danach entsprechend anzuwendenden „Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3“ ging ersichtlich „ins Leere“. Die Vorschriften über eine Offenlegung und die Trägerbeteiligung in § 20 Abs. 3 SNG 2006, der übrigens in dem neuen § 39 Abs. 1 SNG 2008 ausdrücklich in Bezug genommen wird, waren somit damals nicht anzuwenden. Demgemäß galt auch nicht die Fristenregelung für die Dauer der Auslegung (1 Monat), die hier nicht eingehalten wurde. Da der allgemeinen Bestimmung für den Erlass kommunaler Satzungen in § 12 KSVG keine Pflicht zur Offenlage und daher auch keine Frist zu entnehmen ist, lässt sich im konkreten Fall allenfalls aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) beziehungsweise aus dem daraus abgeleiteten Gebot „gerechter“ Abwägung eine Informationspflicht mit Stellungnahmemöglichkeit für die von solchen Satzungen betroffenen Eigentümer herleiten. Diesen verfassungsrechtlichen Mindesterfordernissen wurde durch die Offenlage im Dezember 2006/Januar 2007 genügt. Die Antragsteller haben damals auch unter Verweis auf ihre frühere Stellungnahme vom 21.4.2006 erneut Einwendungen erhoben.

3. Was die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu sehende inhaltliche Bestimmtheit anbelangt, war die maßgebliche Bekanntmachung der Norm vom Wortlaut her zwar nicht eindeutig. In der Überschrift ist einleitend von einer „ Verordnung für den geschützten Landschaftsbestandteil…“ die Rede, was wohl ein textliches Relikt aus dem ursprünglichen Aufstellungsverfahren nach dem SNG 1993 ist. Der nachfolgende Text der Veröffentlichung macht aber hinreichend deutlich, dass es sich um eine am 6.2.2007 vom Stadtrat beschlossene „Satzung“ handelt. Soweit in der Überschrift zur Satzung aber dann der 26.2.2007 als Erlassdatum angegeben wird, handelt es sich um ein entsprechend dem der Regelung in § 42 SVwVfG zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken jederzeit zu berichtigendes Schreibversehen, das nicht zur Unwirksamkeit der Satzung führt.

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in der in der Bekanntmachung vorab abgedruckten Karte zweifelsfrei und vollständig erkennbar (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46 Leits. Nr. 24) dargestellt und in der zur Konkretisierung des Schutzgebiets in § 2 Abs. 2 Satz 1 GLB-S enthaltenen Aufzählung der betroffenen Grundstücksparzellen zutreffend textlich beschrieben.

4. Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) „Am Triller“ in Alt-A-Stadt hält indes einer inhaltlichen Kontrolle am Maßstab höherrangigen Rechts nicht stand. Das betrifft zum einen die von den Beteiligten unterschiedlich beantwortete Frage eines Vorliegens der naturschutzrechtlichen Anforderungen für die konkrete Unterschutzstellung (b.). Darüber hinaus wurden bei Erlass der Satzung die Grenzen des für alle staatlichen „Planungen“ unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geltenden Anforderungen des Übermaßverbots nicht beachtet (c.).

a. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann indes nicht bereits von einer Missachtung von Zielfestlegungen der Teilabschnitte Umwelt und Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004 und LEP Siedlung 2006 (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) ), ausgegangen werden. Ernsthaft kann das nach dem Satzungsgegenstand ohnehin nur hinsichtlich des LEP Siedlung 2006 in Erwägung gezogen werden. Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen seien. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt 2.3.1 des LEP Siedlung 2006 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele und Grundsätze für die Raumkategorien“ unter Punkt 2.3.2 ohnehin nur teilweise um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass dies vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die unmittelbar anschließende Formulierung von „Festlegungen für die Siedlungsstruktur in allen Raumkategorien“ (Punkt 2.3.2 LEP Siedlung 2006). Danach sind unter anderem ökologisch bedeutsame Teile von Freiräumen vor Beeinträchtigungen zu schützen, in ökologisch wirksamen Zusammenhängen zu erhalten und in ihrer Funktionsfähigkeit zu stärken (<22>/Z) sowie exponierte Hänge, Horizontlinien bildende Höhenzüge und siedlungsklimatisch ausgleichend wirkende Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete einschließlich der entsprechenden Abflussbahnen von Bebauung freizuhalten (<22>G).

b. Die Satzung entspricht jedoch nicht den speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006). Zwar sind die in der Satzung der Antragsgegnerin aufgeführten Schutzzwecke (§ 3 GLB-S) von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG39 Abs. 4 SNG 2006) gedeckt. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne des in § 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006 ohne Einschränkungen oder Ergänzungen in Bezug genommenen § 29 BNatSchG beziehungsweise – da es sich dabei um eine nicht unmittelbar geltende Rahmenvorschrift handelt – nach § 39 SNG 2006 selbst ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals (§§ 28 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008), indes grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen, speziell des innerörtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden, die den Naturschutzbehörden die Möglichkeit einräumen, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 21)

Der Umstand, dass sich auf der Fläche im Umfeld der früheren Röchlingvilla ursprünglich ein in der Form eines Gartens „künstlich“ angelegter Park befand, schließt die Einordnung als Bestandteil der „Landschaft“ im Verständnis der §§ 29 Abs. 1 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006 und damit die Unterschutzstellung nach diesen Vorschriften noch nicht aus. „Landschaftsbestandteile“ in diesem Sinne müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente oder ehemalige Abbaubereiche ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert worden sind und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre – anders als etwa ein auch ausgedehnter Hausgarten – nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Gerade unter dem letztgenannten Aspekt bestehen hier indes bereits mit Blick auf den ausgedehnten Hausgarten der „Villa Töpfer“ erhebliche Bedenken gegen die Unterschutzstellung.

Mit dem Schutzinstrument des geschützten Landschaftsbestandteils können Einzelgebilde der Natur individuell oder – etwa durch gemeindliche Baumschutzsatzungen – pauschal in einem Gebiet wegen ihrer Bedeutung als Einzelgebilde oder als Typus für Natur und Landschaft und die damit verbundenen ökologischen und sozialen Belange unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 – NVwZ 1997, 173; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 – 3 K 1315/91 –, NVwZ-RR 1994, 574 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien des Bundes und OVG Koblenz, Urteil vom 17.12.1986, NuR 1988, 91, wonach die Anerkennung eines 12 ha großen „Feldkegels“ aus denselben Gründen abgelehnt worden ist) „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Hier wurde mit dem Erlass der Satzung (GLB-S) in Wahrheit eine als Flächenschutz zu qualifizierende Maßnahme getroffen. Der Text der Satzung beginnt mit der „Erklärung zum Schutzgebiet“ (§ 1 GLB-S), nimmt bei der Beschreibung von „Geltungsbereich und Schutzgegenstand“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 GLB-S ausdrücklich „das zu sichernde Gebiet mit einer Fläche von etwa 1,9 ha“ in Bezug, konkretisiert das „Gebiet“ durch die Angabe der umfassten Flurstücke (§ 2 Abs. 2 GLB-S), beschreibt die „Abgrenzungen“ nach Grundstücksgrenzen und Straßenbezeichnungen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GLB-S) und verweist in § 2 Abs. 2 Satz 3 GLB-S ergänzend auf einen beigefügten Lageplan, in dem das „Gebiet“ mit einer schwarzen Strichlinie umrandet dargestellt ist. Auch die speziellen Verbotstatbestände in § 4 Abs. 2 GLB-S knüpfen inhaltlich und in dem allgemeinen Grundsatz (§ 4 Abs. 1 GLB-S) sogar terminologisch eindeutig an eine „nachhaltige Störung des gegenwärtigen Zustands im Schutzgebiet“ an. Gleiches gilt für die Beschreibung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wo vom „Zustand des Gebiets“ die Rede ist (§ 7 Abs. 1 GLB-S). Nach der Rechtsprechung können indes „Gebiete“ oder „Flächen“ als solche nicht als naturschutzrechtliches Objekt „geschützter Landschaftsbestandteil“ unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 1)

Wie jedoch die Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG verdeutlicht, kann die Abgrenzung nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise ein gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Insoweit wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass Objektschutz „vielfach ohne räumliche Ausdehnung nicht erreicht werden“ könne. (vgl. dazu das in dem Sinne hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des „Objekts“ extremste Beispiel für eine fast 12 ha große Fläche VGH München, Urteil vom 13.8.2002 – 9 N 98.3473 –, juris) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung, gegebenenfalls auch einer dort vorhandenen Bebauung, (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Maßgeblich ist, dass der geschützte Landschaftsbestandteil „als Naturgesamtheit lediglich ein Teil der Landschaft“ ist. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris, zu einem 9,42 ha großen „Schutzobjekt“, BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 –, BRS 57 Nr. 274, zum Ausgangsfall VGH München, Urteil vom 28.10.1994 – 9 N 87.03911 –, BayVBl. 1995, 242) Solange ein Landschaftsteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erkennbar ist, kann sich daher eine solche Schutzfestsetzung auch auf einen etwas größeren räumlichen Bereich beziehen. Das ist indes hier nicht der Fall.

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung kann nicht von einem gegenüber der Umgebung in der Örtlichkeit deutlich abgrenzbaren „Park“ mit eigener Vegetation und Tierwelt und damit von einem tauglichen Schutzobjekt ausgegangen werden. Erforderlich ist insoweit, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als „abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar“ ist. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das lässt sich hier nicht feststellen. Der Satzungsbereich umfasst einen vom Zuschnitt völlig unregelmäßigen Ausschnitt aus der ohnehin nur noch die östlich der Lilienstraße gelegene Teilfläche des früheren Röchlingparks, der so in der Örtlichkeit für den Betrachter nicht als „natürliches“ Einzelgebilde in Erscheinung tritt. Insbesondere stellt sich die verbliebene Fläche des ehemaligen Röchlingschen Parks, obschon weitgehend von einer Mauer und von bebauten Grundstücken umgeben, aufgrund zahlreicher baulicher Eingriffe, die mit Gebäuden und bauakzessorisch genutzten und entsprechend „künstlich“ gestalteten Freiflächen von den Rändern in sie hineinreichen und teilweise aus dem Geltungsbereich der GLB-Satzung ausgeklammert sind, nicht als objektartig in Erscheinung tretende Naturgesamtheit dar, wie das etwa bei einem Steinbruch, einem Friedhof oder auch bei einem nach wie vor als solcher in seiner Umgebung in Erscheinung tretenden Park der Fall sein kann. Das betrifft das villenartige Wohnhaus auf der Parzelle Nr. ...2/4 (die sog. „Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) nebst zugehörigem als Wiesen-/Rasenfläche angelegtem, östlich anschließendem Hausgarten auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34 und die 2001 errichteten beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33). Nimmt man die zum Trillerweg hin orientierte Bebauung nordöstlich der am Rand des Satzungsgebiets liegenden Parzellen Nr. ...52/8 und Nr. ...2/15 und südöstlich des Seitenastes der Straße Am Triller (Sackgasse) hinzu, so erscheint der die baufrei gebliebenen Restflächen dieses Teils des früheren Röchlingparks umfassende Satzungsbereich als völlig willkürlich geschnitten und tritt so jedenfalls in der Örtlichkeit nicht mehr als „Objekt“ in Erscheinung. Er ist daher nicht (mehr) im Sinne der genannten Rechtsprechung als abgegrenzter „Landschaftsbestandteil“ im Sinne §§ 29 BNatSchG, 39 SNG 2006 erkenn- und qualifizierbar. Bereits das rechtfertigt den Ausspruch der Unwirksamkeit der Satzung.

Von daher bedarf die von den Beteiligten unter Verweis auf jeweils mehrere von ihnen vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahmen fundamental unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die Feststellung der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit des geschützten Landschaftsbestandteils voraussetzen würde, keiner abschließenden Beantwortung.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltet darüber hinaus eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichen Übermaßverbots. Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340)

Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder -satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342) Durch gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen darf jedoch der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht ausgehöhlt werden. Dazu gehört die durch die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu seinem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, und durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis gekennzeichnete Privatnützigkeit des Eigentums. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126, DVBl. 2008, 332) Die die Eigentümerbefugnisse beschränkenden Regelungen erweisen sich als unter Verhältnismäßigkeitsaspekten unzumutbar und daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn dem Eigentümer nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über das Grundstück verbleibt, oder wenn die bisher ausgeübte Nutzung oder eine sich nach Lage der Dinge objektiv anbietende Nutzung ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.1.2000 – 6 BN 2.99 –, NVwZ-RR 2000, 339, und vom 18.7.1997 – 4 BN 5.97 –, NVwZ-RR 1998, 225, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568, VGH München, Urteil vom 2.5.2002 – 9 N 98.3627 –, juris,) Die Privatnützigkeit des Eigentums ist dann in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise aufgehoben, wenn dem Eigentümer über die formale Stellung hinaus keinerlei wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbleibt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 –, BRS 62 Nr. 214 = BauR 1999, 1158 (zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrecht)) und hierfür keine Kompensation vorgesehen wird. Insofern gelten die gleichen Grundsätze wie im Denkmalschutzrecht, wenn es um Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch Erhaltungs- oder Instandsetzungsforderungen aus Gründen des öffentlichen Allgemeininteresses geht. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.11.2008 – 2 A 269/08 –, SKZ 2009, 124 Leitsatz Nr. 34)

Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen der Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden, und in dem Zusammenhang auch nicht die so genannten Bauerwartungen hinsichtlich einer Umwandlung in Baugrundstücke durch künftige gemeindliche Bauleitplanung. (vgl. etwa VGH München, Urteile vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, und vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris,) Entsprechendes gilt für die rechtliche Sonderkonstellation des so genannten Außenbereichs im Innenbereich, der eine von Bebauung umgebene Fläche umschreibt, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB „geprägt“ wird. (vgl. hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Letzteres wurde von der Antragsgegnerin, die demgegenüber selbst jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) und damit von der grundsätzlichen Bebaubarkeit der entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen ist, entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen der Antragsteller sogar bereits Erschließungsbeiträge gefordert (und erhalten) hat, in jüngerer Vergangenheit wiederholt zu Unrecht in den Raum gestellt.

Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke im Satzungsbereich sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Das Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern an mehreren Seiten – wie erwähnt – erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem ausgedehnten „gepflegten“ Wohngarten umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die 2001 errichteten Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht vom Gesamteindruck her für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des Geländes.

Vor dem Hintergrund drängt sich im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen Art. 14 GG geradezu auf. Es handelt sich hier nicht mehr um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung durch den Ortsgesetzgeber. Geht man von der Zugehörigkeit der Grundstücke zur Ortslage und damit von einer ursprünglichen „Baulandqualität“ aus, so bleibt festzustellen, dass sich den Aufstellungsunterlagen für die Satzung diesbezüglich eine eigenständige Abwägung dieser Belange gar nicht entnehmen lässt. Die Begründung der Satzung vom 19.12.2005 behandelt allein naturschutzrechtliche Aspekte der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Hinsichtlich des von den Antragstellern eingewandten Entzugs von Baumöglichkeiten werden Entschädigungs- und Übernahmeansprüche (§ 14 SNG 2006) generell verneint. Die Antragsgegnerin sieht die Satzung vielmehr insoweit als rein „deklaratorisch“ an, da nach ihrer Ansicht die Baumöglichkeiten bereits durch den zeitlich früher erlassenen Bebauungsplan und die darin enthaltene Festsetzung einer „privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden seien. Entsprechend heißt es in der Vorlage für die Stadtratssitzung am 6.2.2007, in der die Satzung beschlossen worden ist, unter dem Stichwort „Kosten“ lapidar „keine“. Ausweislich der zugehörigen Abwägungsunterlagen hat sich die Antragsgegnerin wie in dem Bauleitplanverfahren die Auffassung zu eigen gemacht, dass die auf eine bauliche Nutzung des Geländes abzielenden Eigentümerinteressen in ihrer Wertigkeit erheblich gemindert seien, weil diese aufgrund zumindest des Verstreichens der sog. Sieben-Jahres-Frist im Sinne § 42 BauGB keine Entschädigungsansprüche (mehr) hätten. Was nach Baurecht nicht entschädigungspflichtig sei, könne das auch nach Naturschutzrecht nicht sein.

Auch dieser Schluss erscheint zumindest sehr zweifelhaft. Das bedarf hier aber keiner abschließenden Beurteilung. Nach dem durch die Änderung 2008 nicht berührten § 14 SNG 2006, der (ohne Ausgleich) unverhältnismäßige und damit verfassungsrechtlich unzulässige Eigentumsinhaltsbestimmungen zum Gegenstand hat, sind Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu entschädigen, wenn sie nicht aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums entschädigungslos zu dulden sind. Bei die Sozialbindung überschreitenden Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Grundstücks besteht ein Anspruch auf Entschädigung (§ 14 Abs. 2 SNG 2006). Beim Ausschluss künftiger zumutbarer wirtschaftlicher Nutzbarkeit kann der Eigentümer stattdessen sogar die Übernahme und bei nicht zu erzielender Einigung die Durchführung des Enteignungsverfahrens verlangen (§ 14 Abs. 3 SNG 2006). Diese Ansprüche werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern ihre Berechtigung, die Grundstücke zu bebauen, „schrittweise“ gestaffelt durch zwei in die gleiche Richtung zielende und sich inhaltlich ergänzende Satzungen entzogen hat. Die Privatnützigkeit des Eigentums wird hier letztlich zur Durchsetzung öffentlicher Erhaltungsinteressen und Gemeinwohlbelange hinsichtlich des Status quo in vollem Umfang aufgehoben. Von einer zumutbaren wirtschaftlichen privaten Nutzungsmöglichkeit für die Eigentümer in Zukunft kann keine Rede mehr sein.

Im Ergebnis sind den Antragstellern in § 4 GLB-S sämtliche privaten Nutzungsmöglichkeiten weitestgehend entzogen. Übrig bleiben lediglich Verpflichtungen zum Erhalt der Denkmäler (§ 7 SDschG) und zur Pflege und Bewahrung von Fauna und Flora auf der bisher baufrei gebliebenen Restfläche des ehemaligen Parkgeländes (Röchlingpark), verbunden mit Verkehrssicherungspflichten und den dadurch entstehenden Kosten und Abgabenlasten. Im Ergebnis verbleibt den Antragstellern das Eigentum als formelle Hülle, der keinerlei Berechtigungen (mehr) gegenüber stehen. Von daher ist es rein theoretisch, wenn die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren die Auffassung vertritt, dass selbst für den Fall, dass man die Herabsetzung der Wertigkeit der Eigentümerinteressen aufgrund fehlender Entschädigungsansprüche nach Planungsschadensrecht (§ 42 BauGB) nicht nachvollziehen wollte, des ungeachtet von einer Höherwertigkeit der naturschutzrechtlichen Belange auszugehen sei. Diese Erwägung lag der Satzung nicht zugrunde.

Sollten den Antragstellern keine Ansprüche auf Entschädigung nach dem Planungsschadensrecht zustehen, so würde das entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht dazu führen, dass deswegen die Wertigkeit ihrer Belange als Eigentümer in der Abwägung herabgemindert wäre. Im Gegenteil hätte die Antragsgegnerin in dieser Situation ein gesteigertes Augenmerk darauf zu richten gehabt, ob es mit Blick auf die verfolgten naturschutzrechtlichen Ziele noch verhältnismäßig wäre, den Antragstellern bisherige Baumöglichkeiten „ersatzlos“ zu entziehen. Insoweit wird ergänzend auf das Urteil des Senats in der einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan betreffenden Parallelsache verwiesen.

Die im vorliegenden Verfahren streitige GLB-Satzung führt sowohl bei einer Zusammenschau mit dem Bebauungsplan als auch – da sie selbst die Errichtung baulicher Anlagen untersagt und die bereits angesprochenen weiter reichenden Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse enthält – für sich gesehen zu einer Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller, die nach der unzweifelhaft in den Planungsunterlagen zum Ausdruck gebrachten Absicht für die Antragsgegnerin „zum Nulltarif“, das heißt kostenneutral und explizit nur so bewerkstelligt werden soll. Daraus wird ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die von ihr als „herausragend“ eingestuften Belange durchgreifen zu lassen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Andernfalls sollten die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Diese den Erlass der Satzung entscheidend tragende Intention ist schon vom Ansatz her mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nicht zu vereinbaren.

Soweit in den Abwägungsmaterialien auf den § 6 GLB-S und die dort in den Satzungsinhalt aufgenommene klassische Härteklausel verwiesen wird, ändert das im Ergebnis nichts. Ein Fall einer „nicht beabsichtigten“ Härte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) GLB-S wird schon tatbestandlich in aller Regel nicht vorliegen, weil die genannten Einschränkungen nach der Norm und der Begründung vom Normgeber „beabsichtigt“ sind und sogar die Hauptmotivation für den Erlass der Satzung bildeten. Diese war demgemäß auch von daher für unwirksam zu erklären.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des 1. Senats vom 12.3.2008 – 1 C 479/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.

(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.

(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.

(4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

Tenor

Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragstellern zu 1., 3. und 4., die für den auf sie entfallenden Kostenanteil als Gesamtschuldner haften, einerseits und der Antragstellerin zu 2. andererseits jeweils zur Hälfte zur Last.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der „Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ in Alt-A-Stadt“ – im Folgenden: Sicherstellungsverordnung -, die die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde – erstmals – am 23.3.2005 erlassen hat.

Die Sicherstellungsverordnung erfasst eine zusammenhängende, ca. 3 Hektar große Freifläche des Bereichs „Triller“ im Stadtteil Alt-A-Stadt der Antragsgegnerin, die teilweise von den Straßen „Trillerweg“, „Am Triller“, „Lilienstraße“, „Nelkenstraße“ und der Fußwegeverbindung „Am Jakobsgärtchen“, im Übrigen von bebauten Grundstücken begrenzt wird. Wegen Einzelheiten der Abgrenzung wird auf die Grenzbeschreibung in § 2 der Sicherstellungsverordnung und den zum Bestandteil der Verordnung erklärten, mit veröffentlichten Lageplan verwiesen.

Die im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung gelegenen Flurstücke, die teils einer aus den Antragstellern zu 1., 3. und 4. bestehenden Erbengemeinschaft, teils der Antragstellerin zu 2. als Alleineigentümerin gehören, waren Teil einer von einer hohen Mauer umschlossenen privaten Parkanlage, in der früher die nach Beschädigungen im zweiten Weltkrieg abgebrochene Villa eines Industriellen und einige, heute allerdings nur noch teilweise vorhandene Nebengebäude standen.

Auf dem Gelände hat sich im Laufe der Jahre ein umfangreicher Baumbestand entwickelt, der unter anderem mehr als 100 Jahre alte Eichen, Buchen und Kastanien mit bis zu 22 Meter Kronendurchmesser umfasst. Wegen Einzelheiten wird insoweit auf die in den Behördenakten befindliche Bewertung der Unteren Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin („bü 18.8.2003“) und den zugehörigen Bestandsplan verwiesen.

Offenbar angestoßen durch eine Bürgerinitiative, die sich aus Anlass der Bebauung der an der Narzissenstraße gelegenen Flurstücke Nr. 42/32 und Nr. 42/33 gebildet hatte und die für den Erhalt des Baumbestandes im Bereich des ehemaligen Parkgeländes eintritt, leitete der Stadtrat der Antragsgegnerin im Dezember 2001 ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel ein, Bebauungsmöglichkeiten nur zurückhaltend im straßennahen Bereich von bereits wegemäßig erschlossenen Flurstücken zu eröffnen, um den als wertvoll eingestuften Baumbestand und die als Stadtbild prägend angesehene Baum bestandene Hangkante zum Saartal hin möglichst weitgehend zu schonen und zu sichern. Zur Absicherung der Planung erließ die Antragsgegnerin am 22.5.2002 eine Veränderungssperre, die nach Ablauf ihrer dreijährigen Geltungsdauer durch Stadtratsbeschluss vom 12.4.2005 um ein weiteres Jahr verlängert wurde.

Im Vorfeld und während des Planaufstellungsverfahrens befasste sich die Untere Naturschutzbehörde mehrfach mit dem Baumbestand auf dem in Rede stehenden Gelände. In einer Stellungnahme vom 21.4.2004 zu dem Bebauungsplan führte sie aus, der in dem ehemaligen Parkgelände flächig vorhandene Baumbestand sei durch zahlreiche Einzelexemplare mit voluminösen Kronen geprägt, welche Durchmesser von bis zu 22 Metern aufwiesen. Außerdem erstrecke sich der Park über eine Anhöhe, deren noch unverbaute Flanken zum südlichen Saartalhang gehörten. Somit sei das weithin sichtbare Gelände nicht nur für die unmittelbare Umgebung, sondern als Landschaftsbild prägendes Element auch für das zentrale Saarbrücker Stadtgebiet von Bedeutung. Nach einer ins Einzelne gehenden Beurteilung der zu erwartenden Konflikte zwischen der nach dem Plankonzept möglichen Bebauung und dem Ziel der möglichst weitgehenden Erhaltung des Baumbestandes heißt es dann abschließend, der zentrale und der nördliche Teil des Plangebietes seien dauerhaft zu erhalten. Die Untere Naturschutzbehörde werde ein Verfahren zur Unterschutzstellung dieser Flächen gemäß § 18 SNG (Landschaftsschutzgebiet) oder § 19 SNG (geschützter Landschaftsbestandteil) einleiten.

Offenbar Anfang des Jahres 2005 bemühten sich die Antragsteller um die Genehmigung nach der Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin zum Fällen von Bäumen im Bereich der ehemaligen Parkanlage. Etwa zeitgleich leitete die Untere Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin ein Verfahren zur einstweiligen Sicherstellung des in Rede stehenden Bereichs ein. In der unter dem 15.2.2005 erstellten Begründung zur einstweiligen Sicherstellung ist ausgeführt, besondere Wertmerkmale dieses Bereichs seien die zusammenhängende Größe, die Ungestörtheit und der alte Baumbestand innerhalb des Siedlungsbereichs. Vor allem hervorzuheben sei der alte Baumbestand, in dem die für die Belange des Naturschutzes besonders wertvollen Alters- und Zerfallsphasen der Bäume repräsentiert seien. Dieser alte Baumbestand sowie das vorhandene Totholz seien Lebensraum für Holz bewohnende Insektenarten, potentieller Brutplatz für Höhlen bewohnende Vogelarten und potentielles Sommerquartier für Fledermäuse. Vorkommen von besonders geschützten Arten seien möglich. Aufgrund seiner Biotopstruktur und seiner Wertmerkmale spiele der Bereich eine wichtige Rolle als Verbindungselement im Biotopverbund der südlich und nördlich des Siedlungsbereichs liegenden, zum Teil als FFH-Gebiete gemeldeten Waldflächen. Nach § 3 Abs. 4 BNatSchG seien unter anderem die Verbindungselemente des Biotopverbundes durch Ausweisung von Schutzgebieten und andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern. Darüber hinaus besitze der Bereich „Am Triller“ eine wesentliche Stadt- und Landschaftsbild prägende Funktion. Der Baumbestand sei von zentralen, für die gesamte Stadtentwicklung bedeutsamen Grün- und Freiflächen aus sichtbar. Er sei somit Teil jener noch intakten Stadt- und Landschaftsbildkulisse, die für die geplante städtebauliche Entwicklung Saarbrückens als „Stadt am Fluss“ eine zentrale Rolle spiele. Für den Bereich „Am Triller“ sei ein „flächenhafter Schutz als geschützter Landschaftsbestandteil nach § 19 SNG vorgesehen“. Ziel sei die dauerhafte Sicherung und Entwicklung einer Grünfläche mit altem Baumbestand ohne Nutzungskonflikte und ohne Konflikte mit Verkehrssicherungspflichten innerhalb des Siedlungsbereichs.

Am 23.3.2005 erließ die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde die Sicherstellungsverordnung. In ihrem § 3 ist unter „Schutzzweck“ im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Geltungsbereich handele es sich nach vorläufiger Einschätzung um einen grundsätzlich schutzwürdigen Bereich, welcher nicht nur die einzelnen Bäume umfasse, sondern sich auch auf deren flächiges Zusammenwirken beziehe. Bis zur endgültigen Klärung des geschützten Umfanges und des Inhaltes der Unterschutzstellung müsse der Geltungsbereich in seinem gegenwärtigen Zustand gesichert werden, damit die notwendigerweise länger andauernde Sammlung und Wertung des insoweit relevanten Abwägungsmaterials möglich sei und für diese Zeitspanne Veränderungen entgegengewirkt werde, welche die möglicherweise notwendige spätere Unterschutzstellung verhinderten oder erschwerten.

Durch § 4 Abs. 1 Sicherstellungsverordnung werden alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder nachhaltigen Störung des gegenwärtigen Zustandes führen können. In dem – nicht abschließenden – Katalog des § 4 Abs. 2 Sicherstellungsverordnung sind als „insbesondere verbotene Maßnahmen“ unter anderem die Errichtung baulicher Anlagen, die Anlegung von Straßen, Wegen und anderen Verkehrsanlagen, das Beschädigen, Abreißen oder Ausgraben oder Entnehmen der vorhandenen Bäume und Pflanzen sowie das Herausnehmen umgefallener Bäume und anderweitig abgestorbener Vegetationsbestandteile aufgeführt.

Nach § 5 sind nach näherer Maßgabe unter anderem unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden erheblichen Gefahr für bedeutende Rechtsgüter zulässig. Gemäß § 6 kann nach § 34 Abs. 2 SNG unter näher beschriebenen Voraussetzungen auf Antrag eine Befreiung von den Verboten gewährt werden. Nach § 8 sollte die Verordnung nach ihrer Bekanntmachung im „Saarbrücker Wochenspiegel“ für die Dauer eines Jahres in Kraft treten. Die erste Veröffentlichung im „Saarbrücker Wochenspiegel“ erfolgte am 23.3.2005. In dem die Veröffentlichung einleitenden Text war unter der Überschrift „Bekanntmachung“ ausgeführt:

„Die Untere Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt A-Stadt beabsichtigt nach § 21 Saarländisches Naturschutzgesetz – SNG – in der Fassung vom 19.3.1993 (Amtsbl. S. 346) – zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1550) die folgende Rechtsverordnung zum Schutz der Natur zu erlassen:“

Sodann folgt der Verordnungstext.

Am 31.5.2005 ist der Normenkontrollantrag der Antragsteller bei Gericht eingegangen. Sie machen geltend, sie beabsichtigten eine zurückhaltende Bebauung ihres Geländes nach einem Konzept, das sie der Antragsgegnerin im November 2003 vorgestellt hätten. Derzeit belaste sie die Unterhaltung des Geländes mit jährlich rund 18.000,-- Euro. In den letzten Jahren hätten sie mehrfach Bäume fällen müssen, die erkrankt gewesen seien und die Verkehrssicherheit gefährdet hätten. Zuletzt sei auch einer der von der Antragsgegnerin als schützenswert eingestuften Bäume aus diesem Grund gefällt worden. Die umstrittene Sicherstellungsverordnung erlaube es nicht einmal, die gefällten Bäume abzutransportieren. Das sei deshalb erstaunlich, weil auf einer großen Teilfläche Tannenbäume angepflanzt worden seien, die als Weihnachtsbäume verkauft werden könnten. Der Antragsgegnerin sei zunächst Konzeptionslosigkeit vorzuwerfen. Wenn sie den Park ihren Bürgern zur Verfügung stellen wolle, solle sie Ankaufsverhandlungen aufnehmen. Wenn es bei den derzeitigen Eigentumsverhältnissen bleiben solle, müsse man ihnen die Möglichkeit geben, Teile des Parkes durch eine zurückhaltende Bebauung zu verwerten, um die Ausgaben bestreiten zu können. Hierzu genüge es freilich nicht, wenn planerische Festsetzungen die Errichtung von lediglich zwei Häusern ermöglichten. Inzwischen seien zwar sechs Baugrundstücke vorgesehen, was allerdings bei einem drei Hektar großen Gelände nicht zuletzt mit Blick auf die Bebauungsdichte in der Nachbarschaft ebenfalls zu gering sei. Mit einem baldigen Abschluss der Planung sei nicht zu rechnen. Sie seien dringend darauf angewiesen, weitere Sicherungsarbeiten in dem Park durchzuführen. Das sei jedoch aufgrund der angefochtenen Verordnung ausgeschlossen. Die Sicherstellungsverordnung sei rechtswidrig. Der Erlass von Verordnungen nach den §§ 16 bis 19 SNG könne ausgeschlossen werden. Allenfalls in Betracht komme der Erlass einer Verordnung nach § 20 SNG. Wenn 2003 insgesamt 127 erhaltenswerte Bäume festgestellt worden seien, bedürfe es 2005 nicht des Erlasses einer Sicherstellungsverordnung, die es ihnen unmöglich mache, den Park halbwegs vernünftig zu unterhalten. Sie hätten derzeit überhaupt nicht die Absicht, schützenswerte Bäume zu fällen. Bäume müssten allerdings dann gefällt werden, wenn sie krank seien. Das räume auch die Antragsgegnerin ein. Immerhin habe sie die entsprechende Genehmigung zum Fällen einiger Bäume erteilt; jedoch dürften gefällte Bäume nicht einmal abtransportiert werden. Die Verordnung habe enteignenden Charakter. So dürften sie nicht einmal die vor einigen Jahren angelegten Weihnachtsbaumkulturen verwerten. Derzeit bleibe nur die Möglichkeit, das Gelände weiter verwildern zu lassen. Wenn an eine Verordnung gemäß § 20 SNG gedacht sei, sei es Sache der Antragsgegnerin, wenigstens ansatzweise nachzuweisen, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt seien. Hiervon könne jedoch keine Rede sein. Es gebe lediglich einzelne Bäume, die man sinnvoller und vernünftiger Weise erhalten sollte. Auch eine belastende Naturschutzverordnung bedürfe der Rechtfertigung. Hierfür sei vorliegend nichts ersichtlich. Die Sicherstellungsverordnung sei wohl erlassen worden, um der Antragsgegnerin die Möglichkeit zu geben, über den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan nachzudenken. Zu diesem Zweck gebe es jedoch die Veränderungssperre und von diesem Instrument habe die Antragsgegnerin ebenfalls Gebrauch gemacht.

Die Antragsteller beantragen,

die Verordnung der Antragsgegnerin vom 23.3.2005 in der Gestalt der Verordnung vom 22.9.2005 zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ in Alt-A-Stadt für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die angegriffene Sicherstellungsverordnung sei rechtmäßig. Sie sei durch § 21 SNG gedeckt. Die einstweilige Sicherstellung setze nicht die abschließende Prüfung der Voraussetzungen für die künftige Unterschutzstellung des in Rede stehenden Bereichs voraus. Vielmehr gehe es nur darum, Gefahren für das zur Unterschutzstellung vorgesehene Gebiet abzuwenden. Zu prüfen sei, ob ein vernünftiger Anlass für die einstweilige Sicherstellung bestehe und ob der Zweck der beabsichtigten endgültigen Unterschutzstellung möglicherweise gefährdet sei. Außerdem habe eine überschlägige summarische Abwägung der Auswirkungen der einstweiligen Sicherstellung und der übrigen Ziele des Naturschutzes einerseits sowie der sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Positionen andererseits zu erfolgen. Sie beabsichtige, die fragliche Fläche als geschützten Landschaftsbestandteil nach § 19 SNG auszuweisen. Ob diese Verordnung letztlich ergehen werde und ob sie dann rechtswidrig sein werde, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn von vornherein feststünde, dass eine Verordnung nach den §§ 16 bis 20 SNG rechtmäßig nicht ergehen könnte. Das sei hier nicht der Fall. Die Ausweisung nach § 19 SNG sei ein Instrument des Objektschutzes, nicht des Flächenschutzes. Allerdings könnten auch Objektgruppen, zum Beispiel der Baumbestand eines bestimmten Gebietes, geschützt werden. Vorliegend sei der in der Sicherstellungsverordnung bezeichnete Baumbestand taugliches Schutzobjekt einer Rechtsverordnung nach § 19 SNG. Die Unterschutzstellung dieses Baumbestandes sei geboten, da sein Schutz und seine Pflege zur Sicherstellung von essentiellen Lebensräumen und Teillebensräumen seltener, durch das Saarländische Naturschutzgesetz, das Bundesnaturschutzgesetz und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie geschützter Arten, zur Erhaltung von Lebensraumverbundsystemen, zur Pflege des Stadtbildes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich sei. Die Schutzwürdigkeit sei zu Beginn der entsprechenden Planungen zunächst vermutet worden, habe sich inzwischen allerdings durch entsprechende fachgutachterliche Feststellungen weitgehend bestätigt. Die Möglichkeit der Gefährdung des Zwecks der beabsichtigten endgültigen Rechtsverordnung bestehe mittelfristig in dem auch durch eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten dokumentierten Bebauungsdruck, dem die entsprechende Fläche ausgesetzt sei. Außerdem zeigten die Anträge der Antragsteller auf Erteilung von Fällgenehmigungen den Wunsch, sich eines nicht kleinen Teiles des einer späteren Bebauung möglicherweise im Wege stehenden Bewuchses zu entledigen. Schützenswert seien nach ihren vorläufigen Feststellungen nicht nur lebende Bäume, für die eine freilich weniger strenge Baumschutzverordnung bestehe, sondern auch und gerade absterbende und abgestorbene Vegetationsbestandteile. Verkehrssicherungsmaßnahmen blieben zulässig. Die Verordnung sei auch mit dem den Antragstellern zustehenden Eigentumsschutz vereinbar. Sie habe im Hinblick auf die maßgeblichen Grundstücke Stellungnahmen eines Fachgutachters und der von ihr beauftragten Planer eingeholt und in ihre Abwägung einbezogen. Sie sei dabei zu dem vorläufigen Ergebnis gekommen, den Zielen des Naturschutzes und den Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Stadtbild dadurch nachzukommen, dass sie die im Übrigen schon in Folge einer Veränderungssperre der kurzfristigen Bebauung entzogenen, auch nach § 34 BauGB, also ohne vorgängige Planung großenteils gar nicht bebaubaren Grundstücke in den räumlichen Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung einbezogen habe. Dadurch habe sie vorläufig dem durch Art. 20 a GG unterstrichenen hohen Rang des Naturschutzes in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Die Sicherung habe nur vorläufigen Charakter und bewege sich im Rahmen der Sozialbindung. Ausnahmen seien auf der Grundlage von § 5 der Sicherstellungsverordnung möglich. Die in der Sicherstellungsverordnung getroffenen Regelungen erwiesen sich ebenfalls als rechtmäßig.

Im Anschluss an eine entsprechende Hinweisverfügung des Gerichts vom 14.9.2005 hat die Antragsgegnerin die angegriffene Sicherstellungsverordnung am 6.10.2005 unter dem Erlassdatum vom 22.9.2005 – erneut – im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht. Gemäß dem neu gefassten § 8 der Sicherstellungsverordnung gilt diese bis zum 23. März 2006. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin den Entwurf einer „Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils „Am Triller“ nach § 19 SNG“, aufgestellt von Dip.-Ing. Peter Glaser, Homburg, unter dem 15.6.2005 und geändert unter dem 30.6.2005, vorgelegt.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der in dieser Angelegenheit erstellten Behördenakten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Normenkontrollanträge bleiben in der Sache erfolglos.

Sie sind allerdings zulässig.

Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind Eigentümer beziehungsweise Miteigentümer von Grundstücken, die im Geltungsbereich der von ihnen angegriffenen Sicherstellungsverordnung liegen, und machen geltend, die durch die Verordnung ausgesprochenen Verbote und Nutzungsbeschränkungen verletzten sie in ihrem durch Art. 14 GG geschützten Grundeigentum. Da die Sicherstellungsverordnung mit den darin getroffenen, die Eigentümerbefugnisse einschränkenden Regelungen im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des in ihrem Geltungsbereich gelegenen Grundeigentums bestimmt vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 – 4 BN 5/97 – NVwZ – RR 1998, 225, und vom 17.1.2000 – 6 BN 2/99 -, NVwZ – RR 2000, 339, der betroffene Eigentümer solche Beschränkungen indes nur hinnehmen muss, wenn sie rechtmäßig sind, und die Rechtswidrigkeit der hier in Streit stehenden Sicherstellungsverordnung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise auszuschließen ist, ist den Antragstellern die Befugnis zuzubilligen, die Norm zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen. Vgl. zur regelmäßigen Normenkontrollbefugnis von Eigentümern von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 – BRS 60 Nr. 44.

Die Antragsteller haben ferner ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Normenkontrollanträge. Dem steht nicht entgegen, dass sie an der Verwirklichung ihrer bekundeten Absicht, ihr Grundeigentum einer baulichen Nutzung zuzuführen, derzeit offenbar – auch – dadurch gehindert sind, dass die ihnen gehörenden Flurstücke zugleich im Geltungsbereich einer baurechtlichen Veränderungssperre vom 22.5.2002 zur Sicherung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Am Triller“ liegen, deren Geltungsdauer von der Antragsgegnerin im April 2005 nach Ablauf ihrer dreijährigen Gültigkeit um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Ebenso wenig kann den Antragstellern das Rechtschutzinteresse deswegen abgesprochen werden, weil ihre Grundstücke von der Verordnung zum Schutz der Bäume in der Landeshauptstadt A-Stadt vom 1.3.1999 – Baumschutzverordnung – erfasst werden, die nach näherer Maßgabe alle Bäume in ihrem Geltungsbereich unter Schutz stellt. Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen der umstrittenen Sicherstellungsverordnung gehen über die Beschränkungen der Veränderungssperre und der Baumschutzverordnung hinaus, indem sie einerseits die Ausführung baulicher Anlagen jeglicher Art, und andererseits zum Beispiel über § 1 Abs. 2 und 3 Baumschutzverordnung hinausgehend auch Bäume jeglicher Art und unabhängig von ihrem Stammdurchmesser erfassen. Auch sonst unterscheidet sich das Schutzregime der Baumschutzverordnung von demjenigen der Sicherstellungsverordnung wie ein Vergleich von § 3 Baumschutzverordnung mit § 4 Sicherstellungsverordnung zeigt. So verbietet § 4 Abs. 2 Nr. 8 Sicherstellungsverordnung – wogegen sich die Antragsteller unter anderem wehren – die Entnahme von aus Gründen der Verkehrssicherheit gefällten Bäumen und von auf dem Gelände angepflanzten Weihnachtsbäumen. Da mit der erstrebten Nichtigerklärung auch diese Verbote entfielen, sich mithin die Rechtsposition der Antragsteller verbesserte, ist ihnen ein Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Normenkontrollanträge zuzubilligen, obwohl ihre Grundstücke im Falle der Unwirksamkeit der Sicherstellungsverordnung weiterhin den Verboten und sonstigen Beschränkungen der Baumschutzverordnung und wohl auch der Veränderungssperre unterlägen.

Dass die Normenkontrollanträge rechtzeitig innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO bei Gericht eingegangen sind, bedarf keiner näheren Erörterung.

Die danach zulässigen Normenkontrollanträge erweisen sich indes als unbegründet. Die angegriffene „Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ in Alt-A-Stadt“ in der nunmehr maßgeblichen Fassung vom 22.9.2005 (Amtsbl. S. 1593) leidet nicht an einem ihre Nichtigkeit bewirkenden Rechtsfehler.

Dass die Sicherstellungsverordnung in einem fehlerhaften Verfahren zustande gekommen wäre, ist weder dargetan noch erkennbar. Zwar war die Sicherstellungsverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 23.3.2005 nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, da sich die Antragsgegnerin darauf beschränkt hatte, die - bloße - Absicht, diese Verordnung zu erlassen, im Saarbrücker Wochenspiegel bekannt zu geben. Dieser Fehler ist jedoch während des anhängigen Normenkontrollverfahrens dadurch behoben worden, dass die Sicherstellungsverordnung in ihrer Fassung vom 22.9.2005 am 6.10.2005 - wie gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 SVerf vorgeschrieben - im Amtsblatt des Saarlandes verkündet worden ist, vgl. zur Fehler heilenden Wirkung einer erneuten ordnungsgemäßen Bekanntmachung einer Rechtsnorm z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, UPR 1996, 150, zitiert nach Juris.

Die nachträgliche Inkraftsetzung der zunächst fehlerhaft bekannt gemachten Sicherstellungsverordnung während des anhängigen Normenkontrollverfahrens ändert nichts daran, dass diese Norm nach wie vor Gegenstand des Rechtsstreits bleibt, vgl. zur Bauleitplanung BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1/98 - BRS 62 Nr. 51.

Auch sonst sind Verfahrensfehler weder aufgezeigt noch ersichtlich. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen, die § 31 SNG an den Erlass von Rechtsverordnungen stellt, gelten nur für Rechtsverordnungen (Unterschutzstellungen) nach den §§ 16 bis 20 SNG, nicht hingegen für Sicherstellungsverordnungen, die ihre Grundlage in § 21 SNG finden.

Ebenso wenig wie danach unter verfahrensrechtlichen lässt die umstrittene Sicherstellungsverordnung unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten einen ihre Ungültigkeit bewirkenden Rechtsfehler erkennen.

Nach § 21 SNG kann die für den Erlass einer Rechtsverordnung nach den §§ 16 bis 20 SNG zuständige Naturschutzbehörde bis zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung der zu schützenden Gebiete und Landschaftsteile Eingriffe in Natur und Landschaft auf die Dauer von einem Jahr durch Rechtsverordnung untersagen, wenn zu befürchten ist, dass durch diese Eingriffe der Zweck der beabsichtigten Maßnahme beeinträchtigt würde.

Diese Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Sicherstellungsverordnung sind vorliegend erfüllt.

Die Antragstellerin strebt an, im Geltungsbereich der umstrittenen Sicherstellungsverordnung einen geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen, mithin eine Rechtsverordnung nach § 19 SNG zu erlassen. Damit bewegt sie sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Untere Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 SNG).

Allerdings ist die Absicht, einen geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen, weder in § 3 Sicherstellungsverordnung – „Schutzzweck“ – noch sonst in der Verordnung ausdrücklich genannt und ist auch § 19 SNG nicht ausdrücklich aufgeführt. Das bewirkt jedoch nicht die Unwirksamkeit der umstrittenen Sicherstellungsverordnung. Denn die in ihrem § 3 gewählte Formulierung „…grundsätzlich schutzwürdiger Bereich, welcher nicht nur die einzelnen Bäume umfasst, sondern sich auch auf deren flächiges Zusammenwirken bezieht…“ umschreibt mit noch hinreichender Deutlichkeit das materielle Schutzziel, nämlich den in dem Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung vorhandenen Baumbestand, und zwar nicht nur den jeweiligen Baum als Einzelschöpfung, sondern die vorhandenen Bäume als zusammenwirkenden Bestand unter Schutz zu stellen, und diesem Anliegen entspricht die Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil, was dann in der Begründung zur vorläufigen Sicherstellungsverordnung vom 15.2.2005 auch ausdrücklich angegeben ist, vgl. in diesem Zusammenhang VGH Kassel, Beschluss vom 9.10.1995 – 4 N 1429/92 – NuR 1996, 264, wonach es nicht darauf ankommt, dass die Unterschutzstellung in der in der Sicherstellungsverordnung genannten Art erfolgen kann, sondern es ausreicht, wenn nach dem Inhalt der Verordnung eine Unterschutzstellung nach den Bestimmungen des (hessischen) Naturschutzrechts in Betracht kommt; a.A.: VG Arnsberg, Urteil vom 21.6.1983 – 4 K 1513/82 – zitiert nach Juris, das freilich ebenfalls „lediglich“ verlangt, dass die Sicherstellungsverordnung die angestrebte Art der Unterschutzstellung „deutlich“ macht.

Im Übrigen ist auch für das der Sicherstellungsverordnung rechtlich vergleichbare Instrument der bauplanungsrechtlichen Veränderungssperre anerkannt, dass es ausreicht, wenn der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt der zu erwartenden Planung sein soll, BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 – 4 NB 40/93 – BRS 55 Nr. 95.

Hinreichende Auskunft über das Ziel der angestrebten Unterschutzstellung gibt vorliegend die bereits zitierte Formulierung des § 3 Sicherstellungsverordnung.

Dass die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 19 SNG erfüllt sind, insbesondere die Schutzwürdigkeit des betreffenden Landschaftsbestandteils und die Erforderlichkeit seiner Unterschutzstellung bereits feststehen, und es nach dem Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und der gegenläufigen, insbesondere Eigentümerinteressen andererseits zu der geplanten Unterschutzstellung kommen wird, ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der einstweiligen Sicherstellung. Mit dieser soll nämlich lediglich in der Funktion vergleichbar einer Veränderungssperre im Bauplanungsrecht der „Status quo“ des betreffenden Landschaftsbestandteiles vorübergehend gegen Veränderungen geschützt werden, die die Zwecke der ins Auge gefassten Unterschutzstellung beeinträchtigen oder gar vereiteln würden, vgl. z.B. VGH Kassel, Urteil vom 11.3.1994 - 3 N 2454/93 - NuR 1994, 395; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 -; OVG Koblenz, Urteil vom 1.7.1999 - 1 C 11884/98 - AS 27, 386; OVG Greifswald, Urteil vom 18.7.2001 - 4 K 15/00 -; VGH Mannheim, Urteil vom 11.4.2003 - 5 S 2299/01 - NuR 2003, 627, sämtlich zitiert nach Juris.

Auf der anderen Seite bewirkt auch die - hier insgesamt gesehen auf die Dauer eines Jahres befristete - einstweilige Sicherstellung mit ihren Verboten und Nutzungsbeschränkungen eine Einschränkung der Eigentümerbefugnisse. Sie stellt sich mithin als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die einer sachlichen Rechtfertigung - eines begründeten Anlasses - bedarf und verhältnismäßig sein muss, zur Rechtsnatur von natur- und landschaftsschutzrechtlichen Regelungen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundeigentums vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NvWZ-RR 1998, 225, und vom 17.1.2000 - 6 BN 2/99 - NVwZ-RR 2000, 339; BGH, Urteil vom 18.2.1993 - III ZR 20/92 -, DVBl. 1933, 1085, zitiert nach Juris.

Von daher liegt auf der Hand, dass es nicht im freien Belieben der zuständigen Naturschutzbehörden steht, Gebiete oder Landschaftsbestandteile gleichsam ohne Anlass einstweilen sicherzustellen und sich dann auf die Suche nach Gründen für eine eventuelle Unterschutzstellung zu begeben. Erforderlich aber auch ausreichend ist nach der zitierten Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, dass der sichergestellte Bereich nach dem Ergebnis einer überschlägigen fachlichen Bewertung für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommt, vgl. z.B. auch BGH, Beschluss vom 23.11.1989 - III ZR 75/89 -, zitiert nach Juris.

Das ist hier der Fall. Zunächst ist nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverordnung unabhängig davon, ob man auf den Zeitpunkt des erstmaligen Erlasses im März 2005 oder auf den Zeitpunkt der erneuten Bekanntmachung im Oktober 2005 abstellt, und auch im Zeitpunkt der Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass Natur und Landschaft in dem von der Verordnung erfassten Bereich in einer Weise ausgeprägt sind, die es aus naturschutzfachlicher Sicht rechtfertigt, eine Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 19 SNG in Erwägung zu ziehen und näher zu untersuchen.

Geschützte Landschaftsbestandteile sind nach Abs. 1 Satz 1 der letztgenannten Bestimmung durch Rechtsverordnung bezeichnete Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz und Pflege zur Sicherstellung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch die Erhaltung oder Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen (Nr. 1), zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes (Nr. 2) oder zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter (Nr. 3) erforderlich sind.

Vorliegend hat eine Bestandsaufnahme durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin im Vorfeld des Erlasses der umstrittenen Sicherstellungsverordnung ergeben, dass sich auf dem vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfassten Gelände eines ehemaligen privaten Parkes im Laufe der Jahre ein umfangreicher Bestand von unter Naturschutzgesichtspunkten als hochwertig eingestuften Laubbäumen entwickelt hat, der überwiegend aus Eichen, Buchen, Kastanien, Linden und Ahorn besteht. Einige dieser Bäume weisen ein Alter von mehr als 100 Jahren, Stammumfänge von mehr als 200 cm, in Einzelfällen von mehr als 300 cm und Kronendurchmesser zwischen 16 m und 22 m auf. Ebenfalls vorhanden sind einige exotische Bäume wie Eiben und Stechpalmen, siehe Bestandsplan zum Projekt „Bebauungsplan Nr. 114.06.00 Triller“; Bewertung des Bestandes durch die Untere Naturschutzbehörde vom 18.8.2003, jeweils in den Verwaltungsakten.

In diesem Bestand sind nach vorläufiger Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin die „für die Belange des Naturschutzes besonders wertvollen Alters- und Zerfallsphasen der Bäume repräsentiert“, siehe Begründung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ nach § 21 SNG vom 15.2.2005 in den Verwaltungsakten.

Der alte Baumbestand und auch das Totholz wurden nach dem Erkenntnisstand dieser Begründung als potentielle Specht- und Fledermaushabitate vermutet. Ausweislich des von der Antragsgegnerin inzwischen vorgelegten Entwurfs einer „Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles „Am Triller“ nach § 19 SNG“ - Fassung vom 30.6.2005 -, erstellt von Dipl.-Ing. Peter Glaser, Homburg, konnte mittlerweile das Vorkommen des Grünspechts als Brutvogel und die Nutzung des Geländes als Jagdrevier für verschiedene Fledermausarten (Großes Mausohr, Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus und Großer Abendsegler) festgestellt werden, siehe Begründungsentwurf vom 30.6.2005, Seiten 10, 11 und 12

Ob diese Feststellungen zutreffen, muss zwar derzeit als offen angesehen werden, nachdem die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung die Frage aufgeworfen haben, auf welcher Grundlage sie getroffen worden sind, da mit ihrem Wissen und Einverständnis in der zurückliegenden Zeit kein Sachverständiger das Grundstück betreten habe. Die Klärung auch dieser Frage kann jedoch im Verfahren zur endgültigen Unterschutzstellung erfolgen. Vorliegend ist ausreichend, dass die mittlerweile erfolgte Begutachtung nicht zu einem Ausschluss der Schutzwürdigkeit geführt hat.

Weisen das Vorhandensein des alten, ökologisch wertvollen Baumbestandes und seine Bedeutung als potenzielles Habitat von schutzwürdigen Vogelarten, darunter auch Spechte, und als mögliches Jagdrevier für eine Reihe von Fledermausarten auf eine Schutzwürdigkeit unter dem Gesichtspunkt von § 19 Abs. 1 Nr. 1 SNG - Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes - hin, so wird dem von der vorläufigen Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich ferner eine Funktion als Bestandteil eines Biotopverbundes beigemessen, der sich neben den Schutzgebieten „Stiftswald St. Arnual“ und „St. Arnualer Wiesen“ auch auf die Steilhänge des Saartales und des Winterberges sowie auf das Deutschmühlental erstreckt. Auch unter dem in § 19 Abs. 1 Nr. 1 SNG ebenfalls angesprochenen Gesichtspunkt der Erhaltung und Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen wird die Ausweisung des auf dem Gelände vorhandenen Baumbestandes als geschützter Landschaftsbestandteil in dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich angestrebt, siehe Begründungen zur einstweiligen Sicherstellung und Entwurf der Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles.

Außerdem wird dem Baumbestand in dem hier in Rede stehenden Bereich eine wesentliche Stadt- und Landschaftsbild prägende Bedeutung als Teil des Grünzuges auf den steilen Talflanken des Saartales beigemessen, der den optischen Abschluss der Saarbrücker Altstadt nach Süden bildet, siehe Begründung zur einstweiligen Sicherstellung sowie Entwurf der Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles.

Die Eigenschaft eines Landschaftsbestandteiles als Orts- und/oder Landschaftsbild prägendes Element ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 SNG ebenfalls dem Grunde nach geeignet, seine Unterschutzstellung auf dieser Grundlage zu rechtfertigen.

Lässt sich danach einiges zugunsten einer Schutzwürdigkeit des Baumbestandes in dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich jedenfalls unter den Gesichtspunkten von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SNG anführen, so lässt sich ferner auch seine Schutzbedürftigkeit nicht von vornherein von der Hand weisen. Denn angesichts des Umstandes, dass die Antragsteller als Eigentümer ihr Interesse an einer baulichen und sonstigen Nutzung des Geländes - z.B. durch Holzverwertung - bekundet haben, die zu einer Beeinträchtigung oder gar Zerstörung des als potentiell schützenswert angesehenen Baumbestandes führen könnte, erscheint – sollte sich die Schutzwürdigkeit bestätigen - eine Unterschutzstellung vernünftigerweise geboten.

Weist der von Sicherstellungsverordnung erfasste Bereich mit seinem Baumbestand danach ökologische und landschaftsästhetische Gegebenheiten auf, die es rechtfertigen, eine Unterschutzstellung nach § 19 SNG in Betracht zu ziehen, so ist der Erlass einer Rechtsverordnung auf dieser Grundlage auch nicht aus sonstigen Gründen von vornherein ausgeschlossen, vgl. in diesem Zusammenhang z.B: VGH Kassel, Beschluss vom 9.10.1995 - 4 N 1429/92 - NuR 1996, 264; VGH Mannheim, Beschluss vom 10.10.1980 - 1 S 463/80 -, jeweils zitiert nach Juris, wonach die endgültige Unterschutzstellung nicht von vornherein an unüberwindbaren rechtlichen Hindernissen scheitern darf.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil ein Instrument des Objekt- und nicht des Flächenschutzes bildet. Das bedeutet, auf der Grundlage von § 19 SNG können nicht Gebiete als solche, sondern nur bestimmte Objekte beziehungsweise Elemente in der Landschaft unter Schutz gestellt werden. Es ist also grundsätzlich nicht möglich, wie bei der Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten einen von der zuständigen Naturschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmten Ausschnitt aus der umgebenden Landschaft abzugrenzen und einem näher festgelegten Schutzregime zu unterwerfen; die Unterschutzstellung nach § 19 SNG muss sich vielmehr auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige – gewissermaßen aus sich selbst heraus - abgegrenzte Elemente erstrecken, die selbst nicht Landschaft, sondern eben „Bestandteile“ der umgebenden Landschaft sind, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris.

Landschaftsbestandteile im Verständnis von § 19 SNG sind typischerweise die in Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung exemplarisch aufgeführten Wasserläufe, Quellbereiche, Tümpel und Moore, Bäume, Hecken, Feldgehölze und Raine, die regelmäßig eindeutig abgegrenzte Elemente der sie umgebenden Landschaft darstellen. Gleichwohl ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass Landschaftsbestandteile im Verständnis von § 19 SNG und den entsprechenden Regelungen in den Naturschutzgesetzen anderer Bundesländer auch flächenhafte Ausschnitte aus der Landschaft von größerer Ausdehnung sein können. Dazu können beispielsweise Biotope, aber auch Parke, Friedhöfe und bedeutsame Gartenanlagen gehören, vgl. z.B. § 19 Abs. 1 Satz 1 SNG, der Kleinstlebensräume anspricht; Gassner, u.a., BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 29 Rdnr. 7, 8 und 9; Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 29 Rdnr. 5; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242, bejahend für eine nicht ganz 7 ha große ehemalige Lehmgrube; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 -, zitiert nach Juris, zu einer ca. 2,5 ha großen Baumschule; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris, im Ergebnis verneinend zu einem 10 ha großen unterschiedlich gestalteten teils Heide-, teils Acker- und teils Grünland umfassenden Freigelände.

Voraussetzung ist freilich, dass der betreffende Landschaftsbestandteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 19 SNG erkennbar ist. Hiervon ausgehend lässt sich vorliegend eine Unterschutzstellung des von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereichs auf der Grundlage der letztgenannten Bestimmung nicht im Sinne von Offenkundigkeit ausschließen. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten und dem Inhalt der Verwaltungsakten handelt es sich bei dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich um ein ehemaliges privates Parkgelände, das mittlerweile von Bebauung umgeben und - wie die Antragsteller selbst vortragen (siehe Seite 3 oben der Antragsschrift) - mit einer hohen Mauer vollständig umschlossen ist. Auch wenn mittlerweile offenbar Teilflächen des ehemaligen Parkes einer Bebauung zugeführt wurden, lässt sich derzeit nicht von der Hand weisen, dass das verbliebene Gelände des ehemaligen Parkes sich als von den umgebenden bebauten Flächen hinreichend deutlich abgegrenzter beziehungsweise abgrenzbarer Bestandteil der Landschaft darstellt. Ob es der Antragsgegnerin letztlich gelingen wird, ein im Verständnis der zitierten Rechtsprechung eindeutig abgrenzbares (flächenmäßiges) Schutzobjekt festzulegen, lässt sich erst nach Abschluss des Unterschutzstellungsverfahrens beurteilen. Zudem ist nicht von vornherein auszuschließen, dass sich die Antragsgegnerin, wenn ihr eine solche Festlegung nicht gelingen sollte, dafür entscheidet, näher bestimmte Objekte oder Objektgruppen im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung - z.B. die Bäume in einem weitergehenden Umfang als die Baumschutzverordnung oder die Bäume und Sträucher einschließlich des Totholzes innerhalb eines näher abgegrenzten Gebietes - auf der Grundlage von § 19 SNG unter Schutz stellen. Auch insoweit muss letztlich das derzeit noch nicht bekannte Ergebnis des Unterschutzstellungsverfahrens abgewartet werden.

Sollte das Unterschutzstellungsverfahren dazu führen, dass die Voraussetzungen des § 19 SNG für die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteiles erfüllt sind, so lässt sich ferner nicht feststellen, dass die beabsichtigte Unterschutzstellung bei den vorliegenden Gegebenheiten von vornherein an den gegenläufigen Eigentümerbelangen der Antragsteller scheitern muss. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die hier zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverordnung nicht vom Ergebnis einer vorweggenommenen Normenkontrolle der künftigen Unterschutzstellung abhängt, deren Regelungsinhalt derzeit noch nicht bekannt ist. Beachtlich können daher im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls lediglich Umstände sein, aus denen sich im Sinne von Offenkundigkeit ergibt, dass die in Betracht gezogene Unterschutzstellung nicht das Ergebnis einer rechtmäßigen Entscheidung der Antragsgegnerin sein kann. Derartige Umstände sind vorliegend indes weder aufgezeigt noch sonst erkennbar.

Allerdings stellen naturschutzrechtliche Gebote und Verbote - wie bereits angesprochen - Bestimmungen des Inhalts und der Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, deren Auswirkungen gegen die betroffenen Eigentümerpositionen abzuwägen sind. Der Normgeber hat dabei die schützenswerten Interessen der Beteiligten zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Er hat dabei der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen, die durch die Privatnützigkeit des Eigentums und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist. In diesem Zusammenhang hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und das Gleichheitsgebot zu beachten, vgl. z.B: BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NVwZ-RR 1998, 225; ferner zusammenfassend Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 22 Rdnr.13 und 14 m.w.N..

Der Normgeber hat jedoch verschiedene Möglichkeiten, berechtigten Eigentümerinteressen Rechnung zu tragen. So kann er bestimmte Flächen trotz Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von der Unterschutzstellung ausnehmen, Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten - auch für eine bauliche Nutzung - eröffnen oder auch die Zumutbarkeit einer Belastung durch Zubilligung von Geldausgleich herstellen. Von welcher dieser Möglichkeiten er Gebrauch macht, bleibt letztlich ihm vorbehalten. Die Grenze einer unzumutbaren Beschränkung der Eigentümerbefugnisse durch naturschutzrechtliche Verbote oder Beschränkungen ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann überschritten, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe gilt vorliegend: Die Bedeutung der von der angestrebten Unterschutzstellung betroffenen privaten Interessen der Antragsteller dürfte im Wesentlichen durch die (bauliche) Nutzbarkeit ihres Geländes bestimmt sein. Die abschließende Beurteilung der hierfür maßgeblichen bodenrechtlichen Qualität ihres Grundeigentums ist indes nicht ohne eine weitere Sachaufklärung (Ortsbesichtigung) und eine hieran anschließende umfassende Würdigung der örtlichen Gegebenheiten auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Verständnis von § 34 BauGB möglich. Hierzu besteht im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung. Zwar lässt sich nach überschlägiger Würdigung der in den Behördenakten befindlichen Lagepläne derzeit nicht von der Hand weisen, dass das Gelände der Antragsteller zumindest teilweise der im Zusammenhang bebauten Ortslage der Antragsgegnerin zuzurechnen ist. Denn das von der Sicherstellungsverordnung erfasste Gelände der Antragsteller liegt inmitten des ansonsten durchweg bebauten Bereiches „Triller“ im Stadtteil Alt-A-Stadt der Antragsgegnerin. Es ist nicht nur insgesamt von Bebauung umschlossen. Vorhanden sind auch bebaute Grundstücke, die – aus dem Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung durch entsprechende Versprünge im Verlauf ihrer Begrenzung ausgespart – in das ehemalige Parkgelände hineinreichen mit der Folge, dass es zumindest insoweit nahe liegt, einen auch die zwischen bebauten Grundstücken gelegenen Freiflächen der Antragsteller erfassenden Bebauungszusammenhang anzunehmen. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung den Standpunkt vertreten, jedenfalls ein beträchtlicher Teil des Grundeigentums der Antragsteller sei als so genannter „Außenbereich im Innenbereich“ zu qualifizieren. Ob diese Sicht zutrifft, lässt sich – wie bereits angesprochen – auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnisstandes nicht verlässlich beurteilen. Aber auch wenn es sich bei den Grundstücken der Antragsteller sämtlich um Innenbereichsflächen mit der Konsequenz der Einschlägigkeit von § 34 BauGB handeln sollte, müsste die angestrebte Unterschutzstellung nicht von vornherein scheitern. Zwar geht die insoweit maßgebliche bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 34 BauGB von einer grundsätzlichen Bebaubarkeit von Innenbereichsgrundstücken aus. Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung eine nach § 34 BauGB zulässige Bebauung nicht durch Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes entschädigungslos ausgeschlossen werden darf, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12.6.1970 - IV C 77.68 -, E 35, 256 zu § 34 BBauG 1960; Urteil vom 24.2.1978 - IV C 12.76 -, E 55, 272, zu § 34 BBauG 1976; VGH Kassel, Urteil vom 24.11.1995 - 4 UE 239/92 -, BRS 57 Nr. 280; ferner zum naturschutzrechtlichen Artenschutz BVerwG, Urteil vom 11.1.2001 – 4 C 6/00 – E 112, 321, zitiert nach Juris.

Ob die Regelung des § 42 Abs. 3 BauGB, wonach in Fällen, in denen die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB aufgehoben oder geändert wird, der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen kann, Anlass gibt, diese Rechtsprechung zu modifizieren, wenn es um die Unterschutzstellung von Grundstücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage geht, die in der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB nicht bebaut worden sind, kann hier offen bleiben, vgl. kritisch zur Frage, ob eine nach § 34 BauGB zulässige, aber nicht ausgeübte bauliche Nutzung nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB gemäß § 42 Abs. 3 BauGB entschädigungslos entzogen werden kann, vgl. Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, § 42 Rdnr. 28 sowie Rdnr. 2-4; außerdem BGH, Urteile vom 6.5.1999 – III ZR 174/98 -, DVBl. 1999, 1282, und vom 11.7.2002 – III ZR 160/01 – NJW 2003, 63, zu den Fällen einer „eigentumsverdrängenden“ Planung im Gemeinwohlinteresse, die lediglich einzelne Grundsätze eines Baugebietes erfasst.

Entscheidend ist nämlich, dass die Bebauungsinteressen der Antragsteller bei einer Innenbereichslage ihres Geländes kein von vornherein nicht überwindbares Hindernis für die angestrebte Unterschutzstellung bilden. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin parallel zu der angestrebten Unterschutzstellung die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den in Rede stehenden Bereich eingeleitet hat und von daher durchaus die Möglichkeit besteht, dass den Bebauungsinteressen der Antragsteller in Rahmen der Bauleitplanung, die den Anforderungen des Abwägungsgebotes entsprechen muss, angemessen Rechnung getragen und auf diese Weise der Konflikt mit der beabsichtigten Unterschutzstellung bewältigt werden kann.

Dem steht nicht entgegen, dass der Baudezernent der Antragsgegnerin in einem von den Antragstellern vorgelegten Schreiben vom 19.9.2005 einer Anliegerin der Narzissenstraße auf deren entsprechende Anfrage hin mitgeteilt hat, da für den bebauten Bereich keine Regelungen über einen Bebauungsplan erforderlich seien und für das Gelände des möglichen geschützten Landschaftsbestandteiles keine Bebauungsziele bestünden, mache es keinen Sinn mehr, das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen. Die Antragsgegnerin hat nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet, sie habe das Planaufstellungsverfahren lediglich „liegen lassen“, bis die naturschutzrechtliche Klärung erfolgt sei. Dies und die – von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung als „missverständlich“ bezeichnete – Aussage ihres Baudezernenten in dem zitierten Schreiben, das Planaufstellungsverfahren „werde ausgesetzt“, zeigen, dass über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den in Rede stehenden Bereich noch nicht das letzte Wort gesprochen ist.

Zudem sieht § 37 SNG bei Maßnahmen, die einer Enteignung gleichkommen, exemplarisch aufgeführt wird in diesem Zusammenhang eine wesentliche Nutzungsbeschränkung, eine angemessene Entschädigung und unter näher geregelten Voraussetzungen einen Anspruch auf Übernahme des Grundstückes vor und stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 18.2.1993 - III ZR 20/92 - DVBl. 1993, 1085, eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Ausgleichsregelung auf der Ebene von Inhalts- und Schrankenbestimmungen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Im Hinblick hierauf steht derzeit keineswegs im Sinne von Offensichtlichkeit fest, dass die beabsichtigte Unterschutzstellung in der Abwägung an baulichen und sonstigen Nutzungsinteressen der Antragsteller scheitern muss.

Kommt danach die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteiles im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung in Betracht, so erweist sich die einstweilige Sicherstellung auch als erforderlich im Verständnis von § 21 SNG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 – 4 BN 5/97 – NVwZ-RR 1998, 225, wonach hierfür eine abstrakte Gefährdung der Schutzgüter in dem Sinne ausreicht, dass ein Schadenseintritt ohne die vorgesehene Maßnahme nicht als bloß entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen und die Unterschutzstellung daher vernünftiger Weise geboten ist.

Die insoweit geforderte Befürchtung einer Beeinträchtigung des Zwecks der beabsichtigten Unterschutzstellung wird durch die von den Antragstellern bekundeten Interessen an einer baulichen und/oder einer sonstigen Nutzung des Geländes - z.B. durch Entnahme von Bäumen - begründet. Zwar dürften bauliche Eingriffe derzeit zumindest weitgehend durch die in ihrer Geltungsdauer über diejenige der hier in Rede stehenden Sicherstellungsverordnung (Ablauf 23.3.2006) hinausreichende, durch Satzungsbeschluss vom 12.4.2005 um ein weiteres Jahr verlängerte baurechtliche Veränderungssperre vom 22.5.2002 verhindert werden, deren Geltungsbereich denjenigen der Sicherstellungsverordnung einschließt. Auch dürfte gerade der ältere, als besonders wertvoll erachtete Baumbestand in dem hier in Rede stehenden Bereich durch die Regelung der Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin geschützt sein. Jedoch brauchte die Antragsgegnerin ihre Entscheidung über den Erlass der naturschutzrechtlichen Sicherstellungsverordnung nicht an der von ihrem Stadtrat beschlossenen Veränderungssperre auszurichten, auf deren Fortbestand sie letztlich keinen entscheidenden Einfluss hat, und die zum Beispiel obsolet würde, wenn ihr Stadtrat das Planaufstellungsverfahren endgültig einstellte, vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Koblenz, Urteil vom 1.7.1999 – 1 C 11884/98 – AS RP-SL 27, 386, 389, zur Beurteilung der Erforderlichkeit, in denen verschiedene Stellen über Genehmigungen entscheiden.

Auch geht der Schutzumfang der Sicherstellungsverordnung über denjenigen der Baumschutzverordnung hinaus, da er anders als letztere sämtliche Bäume unabhängig von Baumart und Stammumfang erfasst und außerdem auch die Entnahme abgestorbener und umgefallener Bäume grundsätzlich untersagt. Unter dem letztgenannten Aspekt besteht im Übrigen auch ein Konflikt mit Nutzungsinteressen der Antragsteller, die - offenbar aus Gründen der Verkehrssicherheit - gefällte Bäume sowie Weihnachtsbäume entnehmen und verwerten wollen und zudem weitere - nicht näher beschriebene - Unterhaltungsarbeiten in dem ehemaligen Parkgelände beabsichtigen., vgl. Seiten 4 und 6 der Antragsschrift vom 30.5.2005

Im Hinblick hierauf hält der Senat die einstweilige Sicherstellung für hinreichend sachlich gerechtfertigt.

Schließlich erweist sich die angegriffene Sicherstellungsverordnung auch als verhältnismäßig gemessen an den gegenläufigen Eigentümerinteressen. Denn sie ist in ihrer Geltungsdauer bis zum 23.3.2006 begrenzt (vgl. § 8 der Sicherstellungsverordnung i.d.F. vom 22.9.2005) und eröffnet die Möglichkeit zur Berücksichtigung gewichtiger Nutzungsinteressen nach näherer Maßgabe von § 5 - zulässige Handlungen und Anzeigepflicht - sowie im Wege der Befreiung nach den §§ 6 Sicherstellungsverordnung, 34 Abs. 2 SNG.

Bei diesen Gegebenheiten ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die umstrittene Sicherstellungsverordnung mit den darin enthaltenen Verboten und Nutzungsbeschränkungen erlassen hat um zu verhindern, dass es während der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt, zu Veränderungen kommt, welche eine mögliche spätere Unterschutzstellung verhindern oder erschweren würden (vgl. § 3 - Schutzzweck - der Sicherstellungsverordnung).

Den Normenkontrollanträgen kann daher nicht entsprochen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Gründe

Die Normenkontrollanträge bleiben in der Sache erfolglos.

Sie sind allerdings zulässig.

Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind Eigentümer beziehungsweise Miteigentümer von Grundstücken, die im Geltungsbereich der von ihnen angegriffenen Sicherstellungsverordnung liegen, und machen geltend, die durch die Verordnung ausgesprochenen Verbote und Nutzungsbeschränkungen verletzten sie in ihrem durch Art. 14 GG geschützten Grundeigentum. Da die Sicherstellungsverordnung mit den darin getroffenen, die Eigentümerbefugnisse einschränkenden Regelungen im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des in ihrem Geltungsbereich gelegenen Grundeigentums bestimmt vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 – 4 BN 5/97 – NVwZ – RR 1998, 225, und vom 17.1.2000 – 6 BN 2/99 -, NVwZ – RR 2000, 339, der betroffene Eigentümer solche Beschränkungen indes nur hinnehmen muss, wenn sie rechtmäßig sind, und die Rechtswidrigkeit der hier in Streit stehenden Sicherstellungsverordnung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise auszuschließen ist, ist den Antragstellern die Befugnis zuzubilligen, die Norm zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen. Vgl. zur regelmäßigen Normenkontrollbefugnis von Eigentümern von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 – BRS 60 Nr. 44.

Die Antragsteller haben ferner ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Normenkontrollanträge. Dem steht nicht entgegen, dass sie an der Verwirklichung ihrer bekundeten Absicht, ihr Grundeigentum einer baulichen Nutzung zuzuführen, derzeit offenbar – auch – dadurch gehindert sind, dass die ihnen gehörenden Flurstücke zugleich im Geltungsbereich einer baurechtlichen Veränderungssperre vom 22.5.2002 zur Sicherung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Am Triller“ liegen, deren Geltungsdauer von der Antragsgegnerin im April 2005 nach Ablauf ihrer dreijährigen Gültigkeit um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Ebenso wenig kann den Antragstellern das Rechtschutzinteresse deswegen abgesprochen werden, weil ihre Grundstücke von der Verordnung zum Schutz der Bäume in der Landeshauptstadt A-Stadt vom 1.3.1999 – Baumschutzverordnung – erfasst werden, die nach näherer Maßgabe alle Bäume in ihrem Geltungsbereich unter Schutz stellt. Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen der umstrittenen Sicherstellungsverordnung gehen über die Beschränkungen der Veränderungssperre und der Baumschutzverordnung hinaus, indem sie einerseits die Ausführung baulicher Anlagen jeglicher Art, und andererseits zum Beispiel über § 1 Abs. 2 und 3 Baumschutzverordnung hinausgehend auch Bäume jeglicher Art und unabhängig von ihrem Stammdurchmesser erfassen. Auch sonst unterscheidet sich das Schutzregime der Baumschutzverordnung von demjenigen der Sicherstellungsverordnung wie ein Vergleich von § 3 Baumschutzverordnung mit § 4 Sicherstellungsverordnung zeigt. So verbietet § 4 Abs. 2 Nr. 8 Sicherstellungsverordnung – wogegen sich die Antragsteller unter anderem wehren – die Entnahme von aus Gründen der Verkehrssicherheit gefällten Bäumen und von auf dem Gelände angepflanzten Weihnachtsbäumen. Da mit der erstrebten Nichtigerklärung auch diese Verbote entfielen, sich mithin die Rechtsposition der Antragsteller verbesserte, ist ihnen ein Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Normenkontrollanträge zuzubilligen, obwohl ihre Grundstücke im Falle der Unwirksamkeit der Sicherstellungsverordnung weiterhin den Verboten und sonstigen Beschränkungen der Baumschutzverordnung und wohl auch der Veränderungssperre unterlägen.

Dass die Normenkontrollanträge rechtzeitig innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO bei Gericht eingegangen sind, bedarf keiner näheren Erörterung.

Die danach zulässigen Normenkontrollanträge erweisen sich indes als unbegründet. Die angegriffene „Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ in Alt-A-Stadt“ in der nunmehr maßgeblichen Fassung vom 22.9.2005 (Amtsbl. S. 1593) leidet nicht an einem ihre Nichtigkeit bewirkenden Rechtsfehler.

Dass die Sicherstellungsverordnung in einem fehlerhaften Verfahren zustande gekommen wäre, ist weder dargetan noch erkennbar. Zwar war die Sicherstellungsverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 23.3.2005 nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, da sich die Antragsgegnerin darauf beschränkt hatte, die - bloße - Absicht, diese Verordnung zu erlassen, im Saarbrücker Wochenspiegel bekannt zu geben. Dieser Fehler ist jedoch während des anhängigen Normenkontrollverfahrens dadurch behoben worden, dass die Sicherstellungsverordnung in ihrer Fassung vom 22.9.2005 am 6.10.2005 - wie gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 SVerf vorgeschrieben - im Amtsblatt des Saarlandes verkündet worden ist, vgl. zur Fehler heilenden Wirkung einer erneuten ordnungsgemäßen Bekanntmachung einer Rechtsnorm z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, UPR 1996, 150, zitiert nach Juris.

Die nachträgliche Inkraftsetzung der zunächst fehlerhaft bekannt gemachten Sicherstellungsverordnung während des anhängigen Normenkontrollverfahrens ändert nichts daran, dass diese Norm nach wie vor Gegenstand des Rechtsstreits bleibt, vgl. zur Bauleitplanung BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1/98 - BRS 62 Nr. 51.

Auch sonst sind Verfahrensfehler weder aufgezeigt noch ersichtlich. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen, die § 31 SNG an den Erlass von Rechtsverordnungen stellt, gelten nur für Rechtsverordnungen (Unterschutzstellungen) nach den §§ 16 bis 20 SNG, nicht hingegen für Sicherstellungsverordnungen, die ihre Grundlage in § 21 SNG finden.

Ebenso wenig wie danach unter verfahrensrechtlichen lässt die umstrittene Sicherstellungsverordnung unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten einen ihre Ungültigkeit bewirkenden Rechtsfehler erkennen.

Nach § 21 SNG kann die für den Erlass einer Rechtsverordnung nach den §§ 16 bis 20 SNG zuständige Naturschutzbehörde bis zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung der zu schützenden Gebiete und Landschaftsteile Eingriffe in Natur und Landschaft auf die Dauer von einem Jahr durch Rechtsverordnung untersagen, wenn zu befürchten ist, dass durch diese Eingriffe der Zweck der beabsichtigten Maßnahme beeinträchtigt würde.

Diese Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Sicherstellungsverordnung sind vorliegend erfüllt.

Die Antragstellerin strebt an, im Geltungsbereich der umstrittenen Sicherstellungsverordnung einen geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen, mithin eine Rechtsverordnung nach § 19 SNG zu erlassen. Damit bewegt sie sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Untere Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 SNG).

Allerdings ist die Absicht, einen geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen, weder in § 3 Sicherstellungsverordnung – „Schutzzweck“ – noch sonst in der Verordnung ausdrücklich genannt und ist auch § 19 SNG nicht ausdrücklich aufgeführt. Das bewirkt jedoch nicht die Unwirksamkeit der umstrittenen Sicherstellungsverordnung. Denn die in ihrem § 3 gewählte Formulierung „…grundsätzlich schutzwürdiger Bereich, welcher nicht nur die einzelnen Bäume umfasst, sondern sich auch auf deren flächiges Zusammenwirken bezieht…“ umschreibt mit noch hinreichender Deutlichkeit das materielle Schutzziel, nämlich den in dem Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung vorhandenen Baumbestand, und zwar nicht nur den jeweiligen Baum als Einzelschöpfung, sondern die vorhandenen Bäume als zusammenwirkenden Bestand unter Schutz zu stellen, und diesem Anliegen entspricht die Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil, was dann in der Begründung zur vorläufigen Sicherstellungsverordnung vom 15.2.2005 auch ausdrücklich angegeben ist, vgl. in diesem Zusammenhang VGH Kassel, Beschluss vom 9.10.1995 – 4 N 1429/92 – NuR 1996, 264, wonach es nicht darauf ankommt, dass die Unterschutzstellung in der in der Sicherstellungsverordnung genannten Art erfolgen kann, sondern es ausreicht, wenn nach dem Inhalt der Verordnung eine Unterschutzstellung nach den Bestimmungen des (hessischen) Naturschutzrechts in Betracht kommt; a.A.: VG Arnsberg, Urteil vom 21.6.1983 – 4 K 1513/82 – zitiert nach Juris, das freilich ebenfalls „lediglich“ verlangt, dass die Sicherstellungsverordnung die angestrebte Art der Unterschutzstellung „deutlich“ macht.

Im Übrigen ist auch für das der Sicherstellungsverordnung rechtlich vergleichbare Instrument der bauplanungsrechtlichen Veränderungssperre anerkannt, dass es ausreicht, wenn der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt der zu erwartenden Planung sein soll, BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 – 4 NB 40/93 – BRS 55 Nr. 95.

Hinreichende Auskunft über das Ziel der angestrebten Unterschutzstellung gibt vorliegend die bereits zitierte Formulierung des § 3 Sicherstellungsverordnung.

Dass die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 19 SNG erfüllt sind, insbesondere die Schutzwürdigkeit des betreffenden Landschaftsbestandteils und die Erforderlichkeit seiner Unterschutzstellung bereits feststehen, und es nach dem Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und der gegenläufigen, insbesondere Eigentümerinteressen andererseits zu der geplanten Unterschutzstellung kommen wird, ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der einstweiligen Sicherstellung. Mit dieser soll nämlich lediglich in der Funktion vergleichbar einer Veränderungssperre im Bauplanungsrecht der „Status quo“ des betreffenden Landschaftsbestandteiles vorübergehend gegen Veränderungen geschützt werden, die die Zwecke der ins Auge gefassten Unterschutzstellung beeinträchtigen oder gar vereiteln würden, vgl. z.B. VGH Kassel, Urteil vom 11.3.1994 - 3 N 2454/93 - NuR 1994, 395; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 -; OVG Koblenz, Urteil vom 1.7.1999 - 1 C 11884/98 - AS 27, 386; OVG Greifswald, Urteil vom 18.7.2001 - 4 K 15/00 -; VGH Mannheim, Urteil vom 11.4.2003 - 5 S 2299/01 - NuR 2003, 627, sämtlich zitiert nach Juris.

Auf der anderen Seite bewirkt auch die - hier insgesamt gesehen auf die Dauer eines Jahres befristete - einstweilige Sicherstellung mit ihren Verboten und Nutzungsbeschränkungen eine Einschränkung der Eigentümerbefugnisse. Sie stellt sich mithin als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die einer sachlichen Rechtfertigung - eines begründeten Anlasses - bedarf und verhältnismäßig sein muss, zur Rechtsnatur von natur- und landschaftsschutzrechtlichen Regelungen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundeigentums vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NvWZ-RR 1998, 225, und vom 17.1.2000 - 6 BN 2/99 - NVwZ-RR 2000, 339; BGH, Urteil vom 18.2.1993 - III ZR 20/92 -, DVBl. 1933, 1085, zitiert nach Juris.

Von daher liegt auf der Hand, dass es nicht im freien Belieben der zuständigen Naturschutzbehörden steht, Gebiete oder Landschaftsbestandteile gleichsam ohne Anlass einstweilen sicherzustellen und sich dann auf die Suche nach Gründen für eine eventuelle Unterschutzstellung zu begeben. Erforderlich aber auch ausreichend ist nach der zitierten Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, dass der sichergestellte Bereich nach dem Ergebnis einer überschlägigen fachlichen Bewertung für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommt, vgl. z.B. auch BGH, Beschluss vom 23.11.1989 - III ZR 75/89 -, zitiert nach Juris.

Das ist hier der Fall. Zunächst ist nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverordnung unabhängig davon, ob man auf den Zeitpunkt des erstmaligen Erlasses im März 2005 oder auf den Zeitpunkt der erneuten Bekanntmachung im Oktober 2005 abstellt, und auch im Zeitpunkt der Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass Natur und Landschaft in dem von der Verordnung erfassten Bereich in einer Weise ausgeprägt sind, die es aus naturschutzfachlicher Sicht rechtfertigt, eine Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 19 SNG in Erwägung zu ziehen und näher zu untersuchen.

Geschützte Landschaftsbestandteile sind nach Abs. 1 Satz 1 der letztgenannten Bestimmung durch Rechtsverordnung bezeichnete Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz und Pflege zur Sicherstellung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch die Erhaltung oder Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen (Nr. 1), zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes (Nr. 2) oder zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter (Nr. 3) erforderlich sind.

Vorliegend hat eine Bestandsaufnahme durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin im Vorfeld des Erlasses der umstrittenen Sicherstellungsverordnung ergeben, dass sich auf dem vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfassten Gelände eines ehemaligen privaten Parkes im Laufe der Jahre ein umfangreicher Bestand von unter Naturschutzgesichtspunkten als hochwertig eingestuften Laubbäumen entwickelt hat, der überwiegend aus Eichen, Buchen, Kastanien, Linden und Ahorn besteht. Einige dieser Bäume weisen ein Alter von mehr als 100 Jahren, Stammumfänge von mehr als 200 cm, in Einzelfällen von mehr als 300 cm und Kronendurchmesser zwischen 16 m und 22 m auf. Ebenfalls vorhanden sind einige exotische Bäume wie Eiben und Stechpalmen, siehe Bestandsplan zum Projekt „Bebauungsplan Nr. 114.06.00 Triller“; Bewertung des Bestandes durch die Untere Naturschutzbehörde vom 18.8.2003, jeweils in den Verwaltungsakten.

In diesem Bestand sind nach vorläufiger Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin die „für die Belange des Naturschutzes besonders wertvollen Alters- und Zerfallsphasen der Bäume repräsentiert“, siehe Begründung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ nach § 21 SNG vom 15.2.2005 in den Verwaltungsakten.

Der alte Baumbestand und auch das Totholz wurden nach dem Erkenntnisstand dieser Begründung als potentielle Specht- und Fledermaushabitate vermutet. Ausweislich des von der Antragsgegnerin inzwischen vorgelegten Entwurfs einer „Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles „Am Triller“ nach § 19 SNG“ - Fassung vom 30.6.2005 -, erstellt von Dipl.-Ing. Peter Glaser, Homburg, konnte mittlerweile das Vorkommen des Grünspechts als Brutvogel und die Nutzung des Geländes als Jagdrevier für verschiedene Fledermausarten (Großes Mausohr, Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus und Großer Abendsegler) festgestellt werden, siehe Begründungsentwurf vom 30.6.2005, Seiten 10, 11 und 12

Ob diese Feststellungen zutreffen, muss zwar derzeit als offen angesehen werden, nachdem die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung die Frage aufgeworfen haben, auf welcher Grundlage sie getroffen worden sind, da mit ihrem Wissen und Einverständnis in der zurückliegenden Zeit kein Sachverständiger das Grundstück betreten habe. Die Klärung auch dieser Frage kann jedoch im Verfahren zur endgültigen Unterschutzstellung erfolgen. Vorliegend ist ausreichend, dass die mittlerweile erfolgte Begutachtung nicht zu einem Ausschluss der Schutzwürdigkeit geführt hat.

Weisen das Vorhandensein des alten, ökologisch wertvollen Baumbestandes und seine Bedeutung als potenzielles Habitat von schutzwürdigen Vogelarten, darunter auch Spechte, und als mögliches Jagdrevier für eine Reihe von Fledermausarten auf eine Schutzwürdigkeit unter dem Gesichtspunkt von § 19 Abs. 1 Nr. 1 SNG - Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes - hin, so wird dem von der vorläufigen Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich ferner eine Funktion als Bestandteil eines Biotopverbundes beigemessen, der sich neben den Schutzgebieten „Stiftswald St. Arnual“ und „St. Arnualer Wiesen“ auch auf die Steilhänge des Saartales und des Winterberges sowie auf das Deutschmühlental erstreckt. Auch unter dem in § 19 Abs. 1 Nr. 1 SNG ebenfalls angesprochenen Gesichtspunkt der Erhaltung und Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen wird die Ausweisung des auf dem Gelände vorhandenen Baumbestandes als geschützter Landschaftsbestandteil in dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich angestrebt, siehe Begründungen zur einstweiligen Sicherstellung und Entwurf der Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles.

Außerdem wird dem Baumbestand in dem hier in Rede stehenden Bereich eine wesentliche Stadt- und Landschaftsbild prägende Bedeutung als Teil des Grünzuges auf den steilen Talflanken des Saartales beigemessen, der den optischen Abschluss der Saarbrücker Altstadt nach Süden bildet, siehe Begründung zur einstweiligen Sicherstellung sowie Entwurf der Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles.

Die Eigenschaft eines Landschaftsbestandteiles als Orts- und/oder Landschaftsbild prägendes Element ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 SNG ebenfalls dem Grunde nach geeignet, seine Unterschutzstellung auf dieser Grundlage zu rechtfertigen.

Lässt sich danach einiges zugunsten einer Schutzwürdigkeit des Baumbestandes in dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich jedenfalls unter den Gesichtspunkten von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SNG anführen, so lässt sich ferner auch seine Schutzbedürftigkeit nicht von vornherein von der Hand weisen. Denn angesichts des Umstandes, dass die Antragsteller als Eigentümer ihr Interesse an einer baulichen und sonstigen Nutzung des Geländes - z.B. durch Holzverwertung - bekundet haben, die zu einer Beeinträchtigung oder gar Zerstörung des als potentiell schützenswert angesehenen Baumbestandes führen könnte, erscheint – sollte sich die Schutzwürdigkeit bestätigen - eine Unterschutzstellung vernünftigerweise geboten.

Weist der von Sicherstellungsverordnung erfasste Bereich mit seinem Baumbestand danach ökologische und landschaftsästhetische Gegebenheiten auf, die es rechtfertigen, eine Unterschutzstellung nach § 19 SNG in Betracht zu ziehen, so ist der Erlass einer Rechtsverordnung auf dieser Grundlage auch nicht aus sonstigen Gründen von vornherein ausgeschlossen, vgl. in diesem Zusammenhang z.B: VGH Kassel, Beschluss vom 9.10.1995 - 4 N 1429/92 - NuR 1996, 264; VGH Mannheim, Beschluss vom 10.10.1980 - 1 S 463/80 -, jeweils zitiert nach Juris, wonach die endgültige Unterschutzstellung nicht von vornherein an unüberwindbaren rechtlichen Hindernissen scheitern darf.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil ein Instrument des Objekt- und nicht des Flächenschutzes bildet. Das bedeutet, auf der Grundlage von § 19 SNG können nicht Gebiete als solche, sondern nur bestimmte Objekte beziehungsweise Elemente in der Landschaft unter Schutz gestellt werden. Es ist also grundsätzlich nicht möglich, wie bei der Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten einen von der zuständigen Naturschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmten Ausschnitt aus der umgebenden Landschaft abzugrenzen und einem näher festgelegten Schutzregime zu unterwerfen; die Unterschutzstellung nach § 19 SNG muss sich vielmehr auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige – gewissermaßen aus sich selbst heraus - abgegrenzte Elemente erstrecken, die selbst nicht Landschaft, sondern eben „Bestandteile“ der umgebenden Landschaft sind, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris.

Landschaftsbestandteile im Verständnis von § 19 SNG sind typischerweise die in Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung exemplarisch aufgeführten Wasserläufe, Quellbereiche, Tümpel und Moore, Bäume, Hecken, Feldgehölze und Raine, die regelmäßig eindeutig abgegrenzte Elemente der sie umgebenden Landschaft darstellen. Gleichwohl ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass Landschaftsbestandteile im Verständnis von § 19 SNG und den entsprechenden Regelungen in den Naturschutzgesetzen anderer Bundesländer auch flächenhafte Ausschnitte aus der Landschaft von größerer Ausdehnung sein können. Dazu können beispielsweise Biotope, aber auch Parke, Friedhöfe und bedeutsame Gartenanlagen gehören, vgl. z.B. § 19 Abs. 1 Satz 1 SNG, der Kleinstlebensräume anspricht; Gassner, u.a., BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 29 Rdnr. 7, 8 und 9; Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 29 Rdnr. 5; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242, bejahend für eine nicht ganz 7 ha große ehemalige Lehmgrube; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 -, zitiert nach Juris, zu einer ca. 2,5 ha großen Baumschule; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris, im Ergebnis verneinend zu einem 10 ha großen unterschiedlich gestalteten teils Heide-, teils Acker- und teils Grünland umfassenden Freigelände.

Voraussetzung ist freilich, dass der betreffende Landschaftsbestandteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 19 SNG erkennbar ist. Hiervon ausgehend lässt sich vorliegend eine Unterschutzstellung des von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereichs auf der Grundlage der letztgenannten Bestimmung nicht im Sinne von Offenkundigkeit ausschließen. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten und dem Inhalt der Verwaltungsakten handelt es sich bei dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich um ein ehemaliges privates Parkgelände, das mittlerweile von Bebauung umgeben und - wie die Antragsteller selbst vortragen (siehe Seite 3 oben der Antragsschrift) - mit einer hohen Mauer vollständig umschlossen ist. Auch wenn mittlerweile offenbar Teilflächen des ehemaligen Parkes einer Bebauung zugeführt wurden, lässt sich derzeit nicht von der Hand weisen, dass das verbliebene Gelände des ehemaligen Parkes sich als von den umgebenden bebauten Flächen hinreichend deutlich abgegrenzter beziehungsweise abgrenzbarer Bestandteil der Landschaft darstellt. Ob es der Antragsgegnerin letztlich gelingen wird, ein im Verständnis der zitierten Rechtsprechung eindeutig abgrenzbares (flächenmäßiges) Schutzobjekt festzulegen, lässt sich erst nach Abschluss des Unterschutzstellungsverfahrens beurteilen. Zudem ist nicht von vornherein auszuschließen, dass sich die Antragsgegnerin, wenn ihr eine solche Festlegung nicht gelingen sollte, dafür entscheidet, näher bestimmte Objekte oder Objektgruppen im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung - z.B. die Bäume in einem weitergehenden Umfang als die Baumschutzverordnung oder die Bäume und Sträucher einschließlich des Totholzes innerhalb eines näher abgegrenzten Gebietes - auf der Grundlage von § 19 SNG unter Schutz stellen. Auch insoweit muss letztlich das derzeit noch nicht bekannte Ergebnis des Unterschutzstellungsverfahrens abgewartet werden.

Sollte das Unterschutzstellungsverfahren dazu führen, dass die Voraussetzungen des § 19 SNG für die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteiles erfüllt sind, so lässt sich ferner nicht feststellen, dass die beabsichtigte Unterschutzstellung bei den vorliegenden Gegebenheiten von vornherein an den gegenläufigen Eigentümerbelangen der Antragsteller scheitern muss. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die hier zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverordnung nicht vom Ergebnis einer vorweggenommenen Normenkontrolle der künftigen Unterschutzstellung abhängt, deren Regelungsinhalt derzeit noch nicht bekannt ist. Beachtlich können daher im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls lediglich Umstände sein, aus denen sich im Sinne von Offenkundigkeit ergibt, dass die in Betracht gezogene Unterschutzstellung nicht das Ergebnis einer rechtmäßigen Entscheidung der Antragsgegnerin sein kann. Derartige Umstände sind vorliegend indes weder aufgezeigt noch sonst erkennbar.

Allerdings stellen naturschutzrechtliche Gebote und Verbote - wie bereits angesprochen - Bestimmungen des Inhalts und der Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, deren Auswirkungen gegen die betroffenen Eigentümerpositionen abzuwägen sind. Der Normgeber hat dabei die schützenswerten Interessen der Beteiligten zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Er hat dabei der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen, die durch die Privatnützigkeit des Eigentums und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist. In diesem Zusammenhang hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und das Gleichheitsgebot zu beachten, vgl. z.B: BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NVwZ-RR 1998, 225; ferner zusammenfassend Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 22 Rdnr.13 und 14 m.w.N..

Der Normgeber hat jedoch verschiedene Möglichkeiten, berechtigten Eigentümerinteressen Rechnung zu tragen. So kann er bestimmte Flächen trotz Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von der Unterschutzstellung ausnehmen, Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten - auch für eine bauliche Nutzung - eröffnen oder auch die Zumutbarkeit einer Belastung durch Zubilligung von Geldausgleich herstellen. Von welcher dieser Möglichkeiten er Gebrauch macht, bleibt letztlich ihm vorbehalten. Die Grenze einer unzumutbaren Beschränkung der Eigentümerbefugnisse durch naturschutzrechtliche Verbote oder Beschränkungen ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann überschritten, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe gilt vorliegend: Die Bedeutung der von der angestrebten Unterschutzstellung betroffenen privaten Interessen der Antragsteller dürfte im Wesentlichen durch die (bauliche) Nutzbarkeit ihres Geländes bestimmt sein. Die abschließende Beurteilung der hierfür maßgeblichen bodenrechtlichen Qualität ihres Grundeigentums ist indes nicht ohne eine weitere Sachaufklärung (Ortsbesichtigung) und eine hieran anschließende umfassende Würdigung der örtlichen Gegebenheiten auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Verständnis von § 34 BauGB möglich. Hierzu besteht im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung. Zwar lässt sich nach überschlägiger Würdigung der in den Behördenakten befindlichen Lagepläne derzeit nicht von der Hand weisen, dass das Gelände der Antragsteller zumindest teilweise der im Zusammenhang bebauten Ortslage der Antragsgegnerin zuzurechnen ist. Denn das von der Sicherstellungsverordnung erfasste Gelände der Antragsteller liegt inmitten des ansonsten durchweg bebauten Bereiches „Triller“ im Stadtteil Alt-A-Stadt der Antragsgegnerin. Es ist nicht nur insgesamt von Bebauung umschlossen. Vorhanden sind auch bebaute Grundstücke, die – aus dem Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung durch entsprechende Versprünge im Verlauf ihrer Begrenzung ausgespart – in das ehemalige Parkgelände hineinreichen mit der Folge, dass es zumindest insoweit nahe liegt, einen auch die zwischen bebauten Grundstücken gelegenen Freiflächen der Antragsteller erfassenden Bebauungszusammenhang anzunehmen. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung den Standpunkt vertreten, jedenfalls ein beträchtlicher Teil des Grundeigentums der Antragsteller sei als so genannter „Außenbereich im Innenbereich“ zu qualifizieren. Ob diese Sicht zutrifft, lässt sich – wie bereits angesprochen – auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnisstandes nicht verlässlich beurteilen. Aber auch wenn es sich bei den Grundstücken der Antragsteller sämtlich um Innenbereichsflächen mit der Konsequenz der Einschlägigkeit von § 34 BauGB handeln sollte, müsste die angestrebte Unterschutzstellung nicht von vornherein scheitern. Zwar geht die insoweit maßgebliche bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 34 BauGB von einer grundsätzlichen Bebaubarkeit von Innenbereichsgrundstücken aus. Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung eine nach § 34 BauGB zulässige Bebauung nicht durch Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes entschädigungslos ausgeschlossen werden darf, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12.6.1970 - IV C 77.68 -, E 35, 256 zu § 34 BBauG 1960; Urteil vom 24.2.1978 - IV C 12.76 -, E 55, 272, zu § 34 BBauG 1976; VGH Kassel, Urteil vom 24.11.1995 - 4 UE 239/92 -, BRS 57 Nr. 280; ferner zum naturschutzrechtlichen Artenschutz BVerwG, Urteil vom 11.1.2001 – 4 C 6/00 – E 112, 321, zitiert nach Juris.

Ob die Regelung des § 42 Abs. 3 BauGB, wonach in Fällen, in denen die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB aufgehoben oder geändert wird, der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen kann, Anlass gibt, diese Rechtsprechung zu modifizieren, wenn es um die Unterschutzstellung von Grundstücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage geht, die in der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB nicht bebaut worden sind, kann hier offen bleiben, vgl. kritisch zur Frage, ob eine nach § 34 BauGB zulässige, aber nicht ausgeübte bauliche Nutzung nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB gemäß § 42 Abs. 3 BauGB entschädigungslos entzogen werden kann, vgl. Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, § 42 Rdnr. 28 sowie Rdnr. 2-4; außerdem BGH, Urteile vom 6.5.1999 – III ZR 174/98 -, DVBl. 1999, 1282, und vom 11.7.2002 – III ZR 160/01 – NJW 2003, 63, zu den Fällen einer „eigentumsverdrängenden“ Planung im Gemeinwohlinteresse, die lediglich einzelne Grundsätze eines Baugebietes erfasst.

Entscheidend ist nämlich, dass die Bebauungsinteressen der Antragsteller bei einer Innenbereichslage ihres Geländes kein von vornherein nicht überwindbares Hindernis für die angestrebte Unterschutzstellung bilden. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin parallel zu der angestrebten Unterschutzstellung die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den in Rede stehenden Bereich eingeleitet hat und von daher durchaus die Möglichkeit besteht, dass den Bebauungsinteressen der Antragsteller in Rahmen der Bauleitplanung, die den Anforderungen des Abwägungsgebotes entsprechen muss, angemessen Rechnung getragen und auf diese Weise der Konflikt mit der beabsichtigten Unterschutzstellung bewältigt werden kann.

Dem steht nicht entgegen, dass der Baudezernent der Antragsgegnerin in einem von den Antragstellern vorgelegten Schreiben vom 19.9.2005 einer Anliegerin der Narzissenstraße auf deren entsprechende Anfrage hin mitgeteilt hat, da für den bebauten Bereich keine Regelungen über einen Bebauungsplan erforderlich seien und für das Gelände des möglichen geschützten Landschaftsbestandteiles keine Bebauungsziele bestünden, mache es keinen Sinn mehr, das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen. Die Antragsgegnerin hat nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet, sie habe das Planaufstellungsverfahren lediglich „liegen lassen“, bis die naturschutzrechtliche Klärung erfolgt sei. Dies und die – von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung als „missverständlich“ bezeichnete – Aussage ihres Baudezernenten in dem zitierten Schreiben, das Planaufstellungsverfahren „werde ausgesetzt“, zeigen, dass über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den in Rede stehenden Bereich noch nicht das letzte Wort gesprochen ist.

Zudem sieht § 37 SNG bei Maßnahmen, die einer Enteignung gleichkommen, exemplarisch aufgeführt wird in diesem Zusammenhang eine wesentliche Nutzungsbeschränkung, eine angemessene Entschädigung und unter näher geregelten Voraussetzungen einen Anspruch auf Übernahme des Grundstückes vor und stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 18.2.1993 - III ZR 20/92 - DVBl. 1993, 1085, eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Ausgleichsregelung auf der Ebene von Inhalts- und Schrankenbestimmungen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Im Hinblick hierauf steht derzeit keineswegs im Sinne von Offensichtlichkeit fest, dass die beabsichtigte Unterschutzstellung in der Abwägung an baulichen und sonstigen Nutzungsinteressen der Antragsteller scheitern muss.

Kommt danach die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteiles im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung in Betracht, so erweist sich die einstweilige Sicherstellung auch als erforderlich im Verständnis von § 21 SNG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 – 4 BN 5/97 – NVwZ-RR 1998, 225, wonach hierfür eine abstrakte Gefährdung der Schutzgüter in dem Sinne ausreicht, dass ein Schadenseintritt ohne die vorgesehene Maßnahme nicht als bloß entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen und die Unterschutzstellung daher vernünftiger Weise geboten ist.

Die insoweit geforderte Befürchtung einer Beeinträchtigung des Zwecks der beabsichtigten Unterschutzstellung wird durch die von den Antragstellern bekundeten Interessen an einer baulichen und/oder einer sonstigen Nutzung des Geländes - z.B. durch Entnahme von Bäumen - begründet. Zwar dürften bauliche Eingriffe derzeit zumindest weitgehend durch die in ihrer Geltungsdauer über diejenige der hier in Rede stehenden Sicherstellungsverordnung (Ablauf 23.3.2006) hinausreichende, durch Satzungsbeschluss vom 12.4.2005 um ein weiteres Jahr verlängerte baurechtliche Veränderungssperre vom 22.5.2002 verhindert werden, deren Geltungsbereich denjenigen der Sicherstellungsverordnung einschließt. Auch dürfte gerade der ältere, als besonders wertvoll erachtete Baumbestand in dem hier in Rede stehenden Bereich durch die Regelung der Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin geschützt sein. Jedoch brauchte die Antragsgegnerin ihre Entscheidung über den Erlass der naturschutzrechtlichen Sicherstellungsverordnung nicht an der von ihrem Stadtrat beschlossenen Veränderungssperre auszurichten, auf deren Fortbestand sie letztlich keinen entscheidenden Einfluss hat, und die zum Beispiel obsolet würde, wenn ihr Stadtrat das Planaufstellungsverfahren endgültig einstellte, vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Koblenz, Urteil vom 1.7.1999 – 1 C 11884/98 – AS RP-SL 27, 386, 389, zur Beurteilung der Erforderlichkeit, in denen verschiedene Stellen über Genehmigungen entscheiden.

Auch geht der Schutzumfang der Sicherstellungsverordnung über denjenigen der Baumschutzverordnung hinaus, da er anders als letztere sämtliche Bäume unabhängig von Baumart und Stammumfang erfasst und außerdem auch die Entnahme abgestorbener und umgefallener Bäume grundsätzlich untersagt. Unter dem letztgenannten Aspekt besteht im Übrigen auch ein Konflikt mit Nutzungsinteressen der Antragsteller, die - offenbar aus Gründen der Verkehrssicherheit - gefällte Bäume sowie Weihnachtsbäume entnehmen und verwerten wollen und zudem weitere - nicht näher beschriebene - Unterhaltungsarbeiten in dem ehemaligen Parkgelände beabsichtigen., vgl. Seiten 4 und 6 der Antragsschrift vom 30.5.2005

Im Hinblick hierauf hält der Senat die einstweilige Sicherstellung für hinreichend sachlich gerechtfertigt.

Schließlich erweist sich die angegriffene Sicherstellungsverordnung auch als verhältnismäßig gemessen an den gegenläufigen Eigentümerinteressen. Denn sie ist in ihrer Geltungsdauer bis zum 23.3.2006 begrenzt (vgl. § 8 der Sicherstellungsverordnung i.d.F. vom 22.9.2005) und eröffnet die Möglichkeit zur Berücksichtigung gewichtiger Nutzungsinteressen nach näherer Maßgabe von § 5 - zulässige Handlungen und Anzeigepflicht - sowie im Wege der Befreiung nach den §§ 6 Sicherstellungsverordnung, 34 Abs. 2 SNG.

Bei diesen Gegebenheiten ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die umstrittene Sicherstellungsverordnung mit den darin enthaltenen Verboten und Nutzungsbeschränkungen erlassen hat um zu verhindern, dass es während der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt, zu Veränderungen kommt, welche eine mögliche spätere Unterschutzstellung verhindern oder erschweren würden (vgl. § 3 - Schutzzweck - der Sicherstellungsverordnung).

Den Normenkontrollanträgen kann daher nicht entsprochen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist ebenfalls bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden.

Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

Tenor

Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragstellerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ (GLB 5.08.03) in Alt-A-Stadt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2008 ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Antragsgegnerin vom Februar 2007 für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“. Die Verordnung betrifft einen Teilbereich des gleichnamigen Bebauungsplans der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2006. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Die Antragsteller sind Eigentümer mehrerer im Geltungsbereich beider Satzungen gelegener Grundstücke in der Flur ... der Gemarkung A-Stadt.

Der auf einem Höhenzug südlich der Saar in Alt-A-Stadt gelegene „Triller“ wurde ab der Mitte des 19. Jahrhunderts bebaut. Seinerzeit erwarb der Industrielle Kommerzienrat Carl Röchling (1827-1910) mehrere Grundstücke, die in der Folge als private Parkanlage („Röchlingpark“) angelegt und mit verschiedenen Gebäuden bebaut wurden. Die Gebäude sind noch teilweise erhalten und stehen, wie das ehemalige, heute baufällige Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) oder die 1907 errichtete Kapelle mit Gruft, unter Denkmalschutz. Gegen Ende des Zweiten Weltkriegs wurde die 1898 fertig gestellte, seit 1937 im Eigentum der Röchling’schen Eisen- und Stahlwerke (RESW) befindliche und 1938 umgebaute repräsentative Villa von einer Brandbombe schwer beschädigt und nach Kriegsende 1950 unter der französischen Sequesterverwaltung abgebrochen.

Der historische „Röchling-Park“ umfasste seit 1898 auch Grundstücke westlich der Lilienstraße, die mit dem Bereich östlich der Straße durch eine ebenfalls nach dem Zweiten Weltkrieg abgetragene Brücke verbunden waren. (vgl. hierzu den von den Antragstellern überreichten historischen Lageplan Blatt 127 der Gerichtsakte, auf dem die Grenzen des Anwesens im Jahre 1907 und die erwähnte Verbindungsbrücke über die Lilienstraße dargestellt sind) Auf der heutigen Parzelle Nr. ...5/6 hat die französische Sequesterverwaltung nach dem Krieg für den Verwalter ein großes Wohngebäude, heute A-Straße, errichtet. Dieses parkähnliche, auch die Parzellen Nrn. ...5/4, ...5/10 und ...5/11 einschließende Anwesen gehört inzwischen der Mutter der Antragsteller und wird von dieser bewohnt. (vgl. dazu die von den Antragstellern in Anlage 1) zum Schriftsatz vom 3.9.2008 zur Akte gereichte Dokumentation, Hülle Blatt 119 der Gerichtsakte) Auf der Parzelle Nr. ...5/9 wurde ebenfalls in der Nachkriegszeit ein Mehrfamilienhaus erstellt (heute Lilienstraße ...).

Sonstige Bereiche des ursprünglich als Repräsentationsgarten angelegten, für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Parks des Röchlingschen Anwesens blieben zunächst weitgehend sich selbst überlassen und unterlagen daher hinsichtlich ihrer Vegetation über Jahrzehnte einer natürlichen Entwicklung. 1958 wurde der Teil östlich der Lilienstraße, auf dem sich im Laufe von Jahrzehnten ein umfangreicher Baumbestand entwickelt hatte, von der RESW mit dem Ziel seiner Bebauung in elf Einzelgrundstücke parzelliert, wobei eigens eine „Straßenparzelle“ (Nr. ...2/14) zur Anbindung der von Westen an das Gelände herangeführten Narzissenstraße an die von Süden anstoßende Straße Am Triller, beides Sackgassen, gebildet wurde. Die Straße wurde bisher nicht realisiert. Die in Verlängerung der Narzissenstraße befindliche damalige Parzelle Nr. ...2/1 wurde zunächst vom Saarland gekauft und 1962 an Herrn Dr. Manfred Sch., den damaligen Generalbevollmächtigten der Röchling Bank, veräußert. Die angrenzende Parzelle Nr. ...2/13 wurde von der RESW mit einem von Herrn Dr. Sch. genutzten Wohnhaus bebaut. 1976 wurde die Parzelle ...2/4 mit einem später auf die damals seitlich angrenzende Parzelle Nr. ...2/5 erweiterten Wohnhaus bebaut (heute sog. „Villa Töpfer“).

Die verbliebenen zusammenhängenden Grundstücke in dem im Westen von der Lilienstraße, im Norden von der Narzissenstraße beziehungsweise der „Wegeparzelle“ Nr. ...2/14 und im Süden und Osten von der Straße Am Triller begrenzten Bereich (Dabei handelt es sich im Einzelnen um die heutigen Parzellen Nrn. ...2/2, ...2/3, ...2/25, ...2/26, ...2/27, ...2/29, ...2/8, ...2/9, ...2/11 und ...2/12, jeweils in Flur ... der Gemarkung S..) sowie im unmittelbaren nördlichen und östlichen Anschluss an die Parzelle Nr. ...2/14 (Im Einzelnen sind dies die heutigen Parzellen Nrn. ...2/15, ...52/8 und .../3.) mit einer Gesamtgröße von etwa 19.000 qm wurden im Jahre 1979 von der Röchling Industrieverwaltung GmbH als Rechtsnachfolgerin der RESW für 4 Millionen DM an die Rechtsvorgänger der Antragsteller verkauft (vgl. die Urkunde Rolle Nr. 881/1979 des Notars M in S.  vom 27.3.1979,  Blätter 15C der Gerichtsakte) und stehen heute in deren Eigentum. (vgl. zu den jeweiligen Anteilen und der Mitberechtigung von Herrn G die in der Anlage 15B zur Antragsschrift überreichte Einzelaufstellung) Die Grundstücke wurden in der Mitteilung über die Eigentumsveränderung überwiegend als „Bauland“ beziehungsweise „Bauplatz“ bezeichnet. (vgl. die entsprechende Mitteilung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 23.3.1981, Blätter 15D der Gerichtsakte) In den 1980er Jahren wurde das ebenfalls denkmalgeschützte, in seitlicher Verlängerung der Straße am Triller befindliche ehemalige „Kutscherhaus“ auf der heutigen Parzelle Nr. .../2 vom Vater der Antragsteller zu Wohnzwecken umgebaut.

Seit Mitte der 1980er Jahre hatten die Eltern der Antragsteller Pläne zur Bebauung der baufrei gebliebenen Parzellen in Auftrag gegeben. Die Verwirklichung dieser Planungen wurde durch verschiedene Umstände, unter anderem durch das Versterben des Vaters, verhindert.

In den 1990er Jahren wurden von der Antragsgegnerin Erschließungsbeiträge für die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 am Ende der Narzissenstraße erhoben. (vgl. den sich auf die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 beziehenden Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.4.1994 über 41.694, 68 DM, Blätter 15F der Gerichtsakte) Dabei wurde auf die Möglichkeit einer Bebauung nach § 34 BauGB verwiesen. (vgl. das Schreiben des Bauverwaltungsamts der Antragsgegnerin vom 17.5.1994 betreffend die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung)

Im Jahr 2001 wurden am südlichen Ende der Narzissenstraße auf den aus der ehemaligen Parzelle Nr. ...2/1 hervorgegangenen Parzellen Nr. ...2/32 und ...2/33 zwei Mehrfamilienhäuser (Appartementhäuser) errichtet. Das führte zum Verlust des dortigen Baumbestandes. Seither bemühen sich andere Anwohner aktiv darum, eine weitere Bebauung des ehemaligen „Röchlinggeländes“ zu verhindern.

Initiiert durch die von diesen ins Leben gerufene Bürgerinitiative („Bürgerinitiative Triller, BIT“) beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 4.12.2001 die Aufstellung eines Bebauungsplans. (vgl. die öffentliche Bekanntmachung im Sulzbachtalspiegel vom 19.12.2001) In der Beschlussvorlage ist ausgeführt, in dem etwa 4 ha umfassenden Planungsgebiet existiere eine ca. 2,5 ha große parkähnliche Fläche mit hohen Bäumen. Deren Bestand solle durch planungsrechtliche Festsetzung gesichert werden. Weitere Bebauungsmöglichkeiten sollten nur noch im straßennahen Teil erschlossener Grundstücke eröffnet werden.

Die gleichzeitig mit der Aufstellung beschlossene vorgezogene Bürgerbeteiligung erfolgte im Rahmen eines Erläuterungstermins am 5.12.2002 (vgl. die öffentliche Bekanntmachung im Saarbrücker Wochenspiegel vom 13.11.2002 und die über den Darlegungs- und Erörterungstermin in der Gesamtschule Bellevue gefertigte Niederschrift) auf der Grundlage eines nach Untersuchung des Baumbestands durch die Untere Naturschutzbehörde erarbeiteten Entwurfs. Diese hatte die Erhaltung eines möglichst großflächigen, zusammenhängenden Baumbestands und dementsprechend die Zulassung einer Bebauung nur für zwei Grundstücke im Randbereich der Lilienstraße (Parzellen Nr. ...2/3 und Nr. ...2/26) sowie auf einer Wiesenfläche am Trillerweg, dem Standort der ehemaligen Villa Röchling, empfohlen. (vgl. die Stellungnahme des Stadtamts 61 (UNB) vom 30.8.2002)

Die Antragsteller machten einen rechtswidrigen und für sie „ruinösen“ Eingriff in ihr Eigentumsrecht geltend und forderten, hinsichtlich der Bebauungsmöglichkeit nicht schlechter gestellt zu werden als die Vielzahl der Nachbarn, die ihre Grundstücke in der Umgebung „nahezu vollständig zugebaut“ hätten. Die Antragsgegnerin habe in jüngerer Vergangenheit die Bebauung am Ende der Narzissenstraße mit Mehrfamilienhäusern und sogar den Umbau des Gebäudes auf der Parzelle Nr. ...2/13 in ein solches mit sieben Wohnungen bei gleichzeitiger Aufstockung zugelassen. Der Bebauungsplanentwurf stehe daher in einem extremen Widerspruch zu einer jahrzehntelang geübten Genehmigungspraxis der Antragsgegnerin. In Wahrheit gehe es um einen „Bebauungsverbotsplan“. (vgl. das Schreiben der Antragsteller und des Herrn E G. vom 3.12.2002)

Bei einer Bauamtskonferenz (BAK) im April 2003 wies der Vertreter des Planungsamts der Antragsgegnerin darauf hin, dass im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens bezüglich der zur Sicherung der Planung erlassenen Veränderungssperre (vgl. hierzu das durch Antragsrücknahme beendete und am 10.3.2003 eingestellte Normenkontrollverfahren 1 N 5/03) „von einem Richter des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis der Entwurf aufgrund der nur geringen Anzahl von drei Häusern als rechtlich bedenklich eingestuft“ worden sei. Man habe sich daher entschlossen, auch die Fläche der ehemaligen Röchlingvilla als Bauland auszuweisen, drei weitere Häuser zuzulassen und den Entwurf entsprechend überarbeitet. (vgl. den Vermerk BAK Nr. 10/3 vom 29.4.2003, dort unter c))

Ebenfalls noch im Jahre 2003 legten die Antragsteller der Antragsgegnerin ein detailliertes Bebauungskonzept vor. (vgl. das Konzept des Architekten M D., „Saarbrücken: Gärten/Park/Stadt – Bebauungsplan Am Triller, ehem. Röchlinggrundstück“, Anlage 11 zur Antragsschrift vom 3.12.2007) Danach sollte der Gedanke einer durchlaufenden Erschließungsstraße zugunsten einer „architektonisch anspruchsvolleren Lösung“ aufgegeben und der Park Teil des Gesamtkonzepts werden.

Im März 2004 teilte das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 3) mit, dass sich das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in der Phase der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange befinde und die Zahl der Baugrundstücke „nicht zuletzt aufgrund seiner Anregungen“ im Entwurf von drei auf sieben erhöht worden sei.

Im März/April 2004 erfolgte die vorgezogene Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und verwaltungsinterner Stellen. Ihr lag der überarbeitete Entwurf zugrunde, der über den Baubestand hinaus insgesamt sieben durch Baugrenzen festgelegte quadratische Baufenster mit Seitenlängen von jeweils 11 m enthielt.

Im Rahmen des weiteren Verfahrens wurde ein Landschaftsarchitekturbüro mit der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags (§ 9 SNG a.F.) beauftragt. (vgl. dazu später L., „Begründung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils Am Triller nach § 19 SNG“ vom 15.12.2005) Zusätzlich wurde eine faunistische Begutachtung des Plangebiets in Auftrag gegeben. (vgl. dazu S., „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ – Ecorat – Umweltberatung & Freilandforschung, Losheim am See) Nachdem diese Gutachter auf das Vorliegen eines naturschutzrechtlich „sehr hochwertigen“ Gebiets verwiesen hatten, leitete die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde ein Verfahren zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils ein. Die entsprechende Verordnung sollte nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden. Eine in dem Zusammenhang am 23.3.2005 erlassene naturschutzrechtliche Sicherstellungsverordnung (§ 21 SNG a.F.) für einen etwa 3 ha großen Teilbereich des Geländes war Gegenstand eines von den Antragstellern betriebenen, im Ergebnis erfolglosen Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 – 3 N 1/05 –)

In der Begründung vom 19.12.2005 für den Entwurf einer Verordnung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils (vgl. dazu L., „Begründung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils Am Triller nach § 19 SNG“ vom 15.12.2005) heißt es, nach den Untersuchungen erfülle eine zusammenhängende, nach Bebauung in den Randbereichen verbliebene Teilfläche der privaten Parkanlage von ca. 1,9 ha aufgrund ihrer „natürlichen Ausstattung und der Bedeutung für die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege die Kriterien für eine Unterschutzstellung“ nach § 19 SNG 1993. Die vorgesehene Fläche stelle die Untergrenze der zur Erhaltung von Funktion und Wertigkeit des Bereichs Am Triller erforderlichen Mindestgröße dar. Den größten Teil des Parks bilde ein geschlossener Baumbestand, der teilweise noch auf die ursprüngliche Anlage um 1900 zurückgehe und daher zahlreiche alte Bäume aufweise. Neben heimischen Laubbaumarten wie Linden, Eichen und Buchen seien auch Kastanien und Nadelgehölze wie Lebensbaum und Eibe zu finden. Da der Park lange Zeit sich selbst überlassen gewesen sei, hätten sich zahlreiche Bäume ausgebreitet und konkurrenzstarke Arten wie Ahorn und Robinien stark vermehrt. Da die alten Bäume teilweise Totholz und Faulstellen aufwiesen, sei auch die „Zerfallsphase“ von Laubbäumen anzutreffen. Im Parkareal angelegte Holzstapel und liegendes Totholz in verschiedenen Zersetzungsstadien stellten „weitere Habitatstrukturen“ dar. Seltene oder besonders geschützte Pflanzenarten seien nicht angetroffen worden. Da bestehende Pläne und Unterlagen keine Aussagen über die Tierwelt enthalten hätten, sei 2005 insoweit eine gesonderte Untersuchung durchgeführt worden. Bei mehreren Begehungen des Geländes seien 35 Vogelarten, davon 28 Brutvogelarten vor allem Wald bewohnender Arten nachgewiesen worden. Gartenrotschwanz und Grünspecht seien in der Vorwarnliste der bedrohten Arten (Rote Liste, Kategorie „V“) verzeichnet. Letzterer sei Brutvogel, auch im Anhang 1 der Bundesartenschutzverordnung erfasst und unterliege daher dem Verbotsregime des § 42 BNatSchG. Waldkauz, Schleiereule und Sperber seien „Nahrungsgäste“ in dem Park. Auf nahezu der gesamten Fläche des Parks seien ferner 4 Fledermausarten, und zwar das Große Mausohr, die Breitflügelfledermaus, die Zwergfledermaus und der Große Abendsegler festgestellt worden, die sämtlich in der Roten Liste des Saarlandes, drei davon auch in der Liste des Bundes geführt würden. Die wald- und waldrandähnliche Struktur des Parks biete den Fledermäusen günstige Lebens- und Nahrungsbedingungen. Als streng geschützte Arten besäßen auch die Fledermäuse den Schutzstatus nach § 42 BNatSchG. Sie seien zudem in den Anhängen II beziehungsweise IV der FFH-Richtlinie der EU aufgeführt. Artenzahl und Nutzungsfrequenz lägen deutlich über derjenigen der angrenzenden bebauten Bereiche. Für die Fledermäuse insbesondere mit größeren Arealansprüchen habe der Park „essentielle Bedeutung“ als Jagdrevier. Die Antragsgegnerin verfüge in ihrem Innenstadtbereich und dessen Umgebung über mehrere für den Natur- und Artenschutz hochwertige und durch Trittsteinbiotope im Siedlungsbereich als unersetzliche Verbindungselemente vernetzte Flächen, etwa die als FFH-Gebiet gemeldeten St. Arnualer Wiesen oder den St. Arnualer Stiftswald, sowie die größtenteils als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesenen Steilhänge des Saartals, des Winterbergs und des Deutschmühlentals. Die Ausweisung weiterer Schutzgebiete sei als Entwicklungsziel im Landschaftsplan genannt. Dem ehemaligen Röchlingpark komme insoweit eine wichtige Verbindungsfunktion zu. Unter der Überschrift „Orts- und Landschaftsbild“ (Abschnitt 3 der Begründung) wurde auf die exponierte Lage und die Wahrnehmbarkeit des hohen Baumbestandes auch aus großer Entfernung hingewiesen. Es handele sich um einen das Stadtbild aus verschiedenen Blickrichtungen prägenden geschlossenen Grünzug auf einer steilen Teilflanke des Saartals („Grüne Krone“).

Nach einer bei den Akten befindlichen amtlichen Bekanntmachung vom 15.3. beziehungsweise 16.3.2006 wurde der vorgesehene Text der Rechtsverordnung nebst einer den Geltungsbereich kennzeichnenden Karte erstmals in der Zeit vom 20.3.2006 bis zum 21.4.2006 öffentlich ausgelegt. (vgl. die Bekanntmachungen vom 15.3.2006 im Saarbrücker Wochenspiegel und vom 16.3.2006 im Amtsblatt des Saarlandes 2006, 421, Ablichtungen Blätter 379/380 der Aufstellungsunterlagen) Jeweils durch Anschreiben vom 2.3.2006 wurden einerseits die Träger öffentlicher Belange und andererseits „betroffene Eigentümer“ vom vorgesehenen Geltungsbereich erfasster aber auch anliegender Grundstücke zur beabsichtigten Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils nach § 19 SNG 1993 angehört und um Stellungnahme bis 21.4.2006 gebeten. In einem Schreiben der zuständigen Fachabteilung des Ministeriums für Umwelt vom 3.4.2006 wurde auf die „Entschädigungsproblematik“ hingewiesen.

In seiner Sitzung am 4.4.2006 beschloss der Stadtrat die öffentliche Auslegung eines gegenüber dem vorgezogenen Beteiligungsverfahren wiederum (wesentlich) geänderten Entwurfs des Bebauungsplans mit Begründung. (vgl. dazu die – hinsichtlich der mitgeteilten Offenlegungsfrist korrigierte – öffentlichen Bekanntmachungen im Sulzbachtalspiegel und im Saarbrücker Wochenspiegel vom 19.4.2006, wo auf die Offenlage in der Zeit vom 20.4. bis 29.5.2006 hingewiesen wurde) Dazu heißt es in der Beschlussvorlage, bei der weiteren Bearbeitung sei deutlich geworden, dass auch eine „maßvolle“ Bebauung des ehemaligen Parkgeländes unweigerlich mit großen Verlusten an Vegetation verbunden wäre. Zur Beurteilung der planungsrechtlichen Situation sei ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben worden. Die Gutachter hätten für den Fall, dass eine weitere Bebauung nicht vorgesehen werde, Ersatzansprüche der Eigentümer nach dem Planungsentschädigungsrecht des Baugesetzbuchs verneint. Das sei maßgeblicher Grund für die Änderung des Entwurfs gewesen. Dieser sehe nunmehr nur noch die Festschreibung der vorhandenen baulichen Nutzung sowie die Bebauung einer kleinen Baulücke am Trillerweg vor (Parzelle Nr. ...52/8). (Nach der mit Anlage 15B zur Antragsschrift überreichten Aufstellung der Eigentumsanteile steht dieses Grundstück (sog. „Handtuch“) im Miteigentum der Antragsteller zu 1) und 3) und des Herrn E G. (sog. „Dreier-Gemeinschaft“), wohingegen die Antragstellerin zu 2), die ansonsten Alleineigentümerin des überwiegenden Teils der Grundstücke  (insgesamt 9.729 qm), nämlich aller Parzellen im Umschluss von Lilien-, Narzissenstraße, der Straße am Triller und der „Wegeparzelle“ Nr. ...2/14 mit Ausnahme der Mehrfamilienhausgrundstücke (Nrn. ...2/13, ...2/34, ...3/32 und ...2/33) und des Kapellengrundstücks (Nr. ...2/28) ist.) Nach der ausgelegten Planzeichnung sollten der vorhandene Baubestand durch Baugrenzen um die jeweiligen Baukörper festgeschrieben und die zugehörigen Bereiche als reines Wohngebiet festgesetzt werden. Hiervon abgegrenzt entlang der seitlichen und der rückwärtigen Grenzen dieser Grundstücke war der baufrei gebliebene Teil des ehemaligen Röchlinggeländes farblich als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ dargestellt. Diese Flächen waren ferner mit einem nachrichtlichen Hinweis („GLB“) auf einen „Geschützten Landschaftsbestandteil – in Aufstellung“ versehen. Die Begründung für die geplante naturschutzrechtliche Verordnung wurde mit ausgelegt.

Die Antragsteller setzten sich in einer Stellungnahme vom 21.4.2006 kritisch mit dem Inhalt der naturschutzrechtlichen Begutachtungen auseinander und machten geltend, das Verhalten der Antragsgegnerin sei mit Blick auf ihre Zielsetzung kontraproduktiv. Von ihnen könne nicht verlangt werden, sich ohne eigene Verwertungsmöglichkeit um die Belange des Denkmal- und des Naturschutzes sowie um die Parkanlage zu kümmern und Grundsteuern, Kosten für Wasser, Abwasser, Strom und Straßenreinigung für Fledermäuse zu entrichten, sofern diese überhaupt vorhanden seien. Sollte die Antragsgegnerin es für notwendig erachten, diesen Tieren und den auch in anderen Gärten der Umgebung anzutreffenden Vogelarten ein „angenehmes Ambiente“ zu bieten, so möge sie das Anwesen erwerben. Es sei fraglich, ob eine in einem Wohngebiet gelegene Parkanlage überhaupt ein „geschützter Landschaftsbestandteil“ sein könne.

Der Bebauungsplan wurde nach erneuter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange schließlich am 4.7.2006 in der offen gelegten Fassung vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen und am 12.7.2006 ortsüblich bekannt gemacht. (vgl. die Bekanntmachungen von diesem Tag in Saarbrücker Wochen- und Sulzbachtalspiegel im Verfahrensordner 2)

Der Planbereich umfasst insgesamt etwa 4,39 ha, von denen 1,93 ha als reines Wohngebiet, 0,57 ha als öffentliche Verkehrsfläche und 1,89 ha als private Grünfläche festgesetzt sind, ergänzt durch einen kleinen Streifen mit der Festsetzung öffentliche Grünfläche nordwestlich des Anwesens Trillerweg ... („Am Jakobsgärtchen“). Bei den nachrichtlichen Übernahmen wurde unter anderem auf die damals noch im Verfahren befindliche beabsichtigte Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils verwiesen. In der der Beschlussfassung des Stadtrats zugrunde liegenden Verwaltungsvorlage wird erneut hervorgehoben, dass „maßgeblicher Grund“ für die Änderung des Entwurfs im Sinne eines Ausschlusses weiterer Bebauung das Rechtsgutachten gewesen sei, in dem Entschädigungsansprüche der Antragsteller verneint worden seien. In der Begründung für den Bebauungsplan werden als Ziele der Planung die Erhaltung der vorhandenen Bau- und Nutzungsstruktur, die Sicherung der baukulturhistorischen Gesamtanlage, die Erhaltung der Parkanlage als prägendes Element des Orts- und Landschaftsbilds und die Erhaltung der städtebaulich bedeutsamen ökologischen Funktionen der Parkanlage genannt. Weitere Baumaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans führten unweigerlich zu einer erheblich nachteiligen Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes. Aufgrund der Größe der Parkanlage und der vorhandenen Vegetations- und Baumstrukturen habe das Gebiet besondere Bedeutung für Klima und Lufthygiene und als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten sowie als Element des Biotopverbunds. Die Einbeziehung der Parkanlage in den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Ergänzung zu der geplanten Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil ergebe sich aus seiner ökologischen Bedeutung. Nach dem Siedlungsstrukturkonzept sei der Park Bestandteil einer „stadtteilintegrierenden Grünraumvernetzung“, die Alt-A-Stadt parallel zur Metzer Straße durchziehe und das Saartal mit ausgedehnten Freiräumen längs der deutsch-französischen Grenze verbinde. Ausdrücklich wurde auch hier festgestellt, dass ein Nichtbestehen von Entschädigungsansprüchen der Eigentümer „maßgeblicher Erwägungsgrund für den Ausschluss der weiteren Bebauung durch diesen Bebauungsplan“ gewesen sei.

Der Bebauungsplan ist Gegenstand eines weiteren Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Verfahren 2 C 478/07)

Mit Bescheid vom 20.7.2006 versagte das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde noch unter Inbezugnahme der §§ 19 Abs. 2, 31 Abs. 3 SNG 1993 (§ 53 Abs. 1 SNG 2006) seine Zustimmung zu der naturschutzrechtlichen Verordnung der Antragsgegnerin „wegen mangelhafter Prüfung der Belange der privaten Grundeigentümer zur Ausübung ihrer Rechte am Grundeigentum“. Die Antragsteller hätten ein mit Blick auf den Verlust der Baulandqualität nachvollziehbares Übernahmeverlangen für den Fall der Unterschutzstellung gestellt. Auf diese für die Eigentümer zentrale Frage sei die Antragsgegnerin nicht eingegangen. Dies sei indes unabdingbar, damit sich die Antragsgegnerin Klarheit über anstehende Entschädigungs- und Übernahmekosten verschaffen könne. Mit diesen Fragen sei der Stadtrat zu befassen. Das bisherige Verfahren gehe einseitig zu Lasten der Rechte der privaten Eigentümer.

Am 28.11.2006 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin dann auf der Grundlage des zwischenzeitlich neu gefassten Saarländischen Naturschutzgesetzes (vgl. das „Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland – Saarländisches Naturschutzgesetz – (SNG) vom 5.4.2006, Abl. 2006, 726, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Abl. 2009, 3) und der „Begründung“ vom 19.12.2005 die „Einleitung des Verfahrens zum Erlass einer Satzung über die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils gemäß § 39 Abs. 4 SNG<2006> für den Bereich „Am Triller“. Die gleichzeitig beschlossene Auslegung des Satzungsentwurfs einschließlich Begründung“ wurde am 6. (Wochenspiegel) bzw. 7.12.2006 (Amtsblatt des Saarlandes) bekannt gemacht. Dabei wurde jeweils auf die Auslegung nebst Karte im Zeitraum vom 15.12.2006 bis zum 5.1.2007 hingewiesen.

Die Antragsteller verwiesen unter dem 5.12.2006 auf ihre Einlassung vom April 2006. Hieran habe sich nichts geändert. Nach ihrer Kenntnis hätten die den Mitgliedern des Stadtrats zur Verfügung gestellten Unterlagen keinen Hinweis auf die „Möglichkeit bzw. hohe Wahrscheinlichkeit einer Erstattungspflicht“ nach § 37 SNG 1993/§ 14 SNG 2006 enthalten.

In einer weiteren Stellungnahme der Obersten Naturschutzbehörde vom Dezember 2006 (vgl. das Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 11.12.2006, Blatt 146 der Aufstellungsunterlagen) wurden die zur vormals geplanten Rechtsverordnung erhobenen Bedenken bekräftigt.

Die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ wurde am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst alle bisher unbebauten Grundstücke zwischen der Lilienstraße, dem Trillerweg und der Straße Am Triller. Nach der Beschlussvorlage (vgl. die Drs. VWT/0477/06 vom 7.12.2006, Blätter 182 ff. der Aufstellungsunterlagen) soll diese Satzung den Bebauungsplan ergänzen und den Schutz nicht nur des alten Baumbestands, sondern auch des vorhandenen Unterwuchses über den Zeitpunkt des Auslaufens der vorläufigen Sicherstellung (7.3.2007) gewährleisten. Die im Verfahren erhobenen Bedenken und Anregungen sind in einer Anlage aufgeführt. Darin heißt es unter anderem zu dem Hinweis der Obersten Naturschutzbehörde auf Entschädigungsansprüche der Eigentümer, solche seien wegen eines Entzugs der Bebaubarkeit nicht begründet. Entschädigungsansprüche seien in § 42 BauGB abschließend geregelt und hier jedenfalls mit Blick auf die 7-Jahres-Frist nicht gegeben. Was nach Baurecht nicht entschädigungspflichtig sei, könne das auch nach Naturschutzrecht nicht sein. Das „Baurecht“ sei den Eigentümern bereits durch den Bebauungsplan „entzogen“ worden. (vgl. hierzu die Übersicht Blatt 185 der Aufstellungsunterlagen) Die Unterlage enthält auch eine Abwägung der im ersten Durchgang im April 2006 von der Bürgeranhörung erhobenen Einwände der Antragsteller. (vgl. Seite 4, Blatt 187 der Aufstellungsunterlagen) Zu dem Einwand der Antragsteller vom Dezember 2006 heißt es dann, Bedenken hinsichtlich des Schadensersatzes ließen sich „nach wie vor ausräumen“, da die Satzung in ihrem § 6 bestimmte Ausnahmeregelungen („Befreiungen“) vorsehe. (vgl. Seite 10, Blatt 193 der Aufstellungsunterlagen, dort zu 7); entsprechend auch das Informationsschreiben vom 26.4.2007 an den damaligen Bevollmächtigten der Antragsteller)

Mit Bescheid vom 16.2.2007 genehmigte das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde die Satzung unter Bezugnahme auf § 39 Abs. 4 SNG 2006. In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, die Regelungen gingen über den Schutz der Festsetzung „Parkanlage“ in dem Bebauungsplan „Am Triller“ hinaus. Hierdurch werde der Schutz und die Entwicklung des historisch gewachsenen ehemaligen Parks „in seiner Gesamtheit gewährleistet“.

Unter Hinweis auf diese Zustimmung wurde die Satzung (im Folgenden: GLB-S) am 7.3.2007 (Wochenspiegel) und am 8.3.2007 (Amtsblatt) bekannt gemacht. Sie nennt in § 3 GLB-S als Schutzzweck für den in § 2 GLB-S bestimmten Schutzbereich die „Sicherung, Erhaltung und Entwicklung des historisch gewachsenen ehemaligen Parks“ und gibt insoweit mehrere Schutzgründe an, und zwar eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen, die besondere Bedeutung als Rückzugsgebiet für selten gewordene Tier- und Pflanzenarten und gefährdete Tierarten, die besondere Bedeutung des Parks als Verbindungselement im Biotopverbundsystem der Antragsgegnerin und seine besondere Bedeutung als das Landschaftsbild prägendes Element zentraler städtebaulicher Entwicklungsbereiche. Neben der Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts in der Ortslage sei dieser Schutz zur Abwehr schädlicher Einwirkungen vor allem im Hinblick auf die Siedlungsnähe und den Besiedlungsdruck in besonderem Maß erforderlich. Zur Erreichung dieser Ziele führt § 4 Abs. 2 GLB-S enumerativ eine Reihe von Verboten auf, etwa generell bezogen auf die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen einschließlich Einfriedungen (Nr. 1), den Bau oder die Veränderung von Straßen, Wegen und Stellplätzen (Nr. 2), Veränderungen von Bodengestalt und Bodenoberfläche (Nr. 4) und die Herausnahme oder das Ausgraben von Bäumen, auch umgefallenen, anderer Pflanzen und Vegetationsbestände (Nr. 8).

Mit Schreiben vom 4.10.2007 an die Antragsgegnerin beantragten die Antragsteller eine Entschädigung nach den Regelungen des Planungsschadensrechts. (vgl. dazu die Anlage 15 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) Unter dem 3.12.2007 rügten sie ferner pauschal eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (vgl. dazu die Anlage 17 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) und beantragten die Erteilung eines positiven Vorbescheids zur „Genehmigungsfähigkeit baulicher Maßnahmen“ nach § 34 BauGB auf ihren Grundstücken. (vgl. dazu die Anlage 16 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007)

Zur Begründung ihres am 14.12.2007 eingegangenen Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller vor, die Unterschutzstellung nach den Regelungen des Naturschutzrechts setze eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Abwägung voraus. Vorliegend sei von einem vollständigen Abwägungsausfall auszugehen. Ihre von der Satzung betroffenen Grundstücke seien zuvor nach § 34 BauGB bebaubar gewesen. Nunmehr abweichende Einlassungen der Antragsgegnerin stünden in krassem Widerspruch zu früherem Verhalten. Der Bereich lasse sich insbesondere nicht als „Außenbereich im Innenbereich“ qualifizieren. Zudem hätten sie erhebliche Vorinvestitionen getätigt und unter anderem Erschließungsbeiträge bezahlt. Die Verneinung von Entschädigungsansprüchen in den Abwägungsmaterialien sei formeller Natur, verkenne grundlegende Eigentümerbelange und beinhalte insofern einen vollständigen Abwägungsausfall. Von vorneherein unzutreffend sei die Annahme, dass das Eigentum an grundsätzlich bebaubaren Grundstücken keine abwägungsbeachtlichen Belange begründe, wenn die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für den Entzug dieser Berechtigung verstrichen sei. Die Planbegründung sei das „Gegenteil einer rechtsstaatlichen Abwägung“ und lese sich wie eine haushaltsrechtliche Rechtfertigung. Die rechtliche Wertung des Nichtbestehens von Entschädigungsansprüchen sei falsch. Selbst wenn sie zuträfe, verblieben wesentliche abwägungsbeachtliche Eigentümerbelange wie die erheblichen Vorinvestitionen, die künftig weiter laufenden jährlichen Kosten beispielsweise für Baumpflege (ca. 4.000,- EUR), Grundstückspflege (ca. 4.400,- EUR), die Grundsteuerpflicht (ca. 8.000,- EUR) und Gebühren für Straßenreinigung (1.300,- EUR). Vollends abwägungsfehlerhaft sei, dass entgegen früheren Planungen nunmehr unter Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein vollständiger Ausschluss der Bebauungsmöglichkeit festgesetzt worden sei. Die von ihnen vorgelegten Bebauungsvorschläge hätten nie die vollständige Beseitigung des Baumbestands vorgesehen, sondern seien mit den schutzwürdigen Bäumen ganz oder doch weitgehend vereinbar gewesen. Die Satzung enthalte überhaupt keine Abwägung, sondern übernehme lediglich die gutachterliche „Entscheidung“ des eingeschalteten Landschaftsarchitekten. Schließlich widerspreche die durch die Planung erzeugte Herausnahme eines großflächigen Gebiets aus der Wohnbebauung dem Landesentwicklungsplan Siedlung. Dieser sehe für die Antragsgegnerin eine Kernzone des Verdichtungsraums und die Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf die zentralen Orte vor. Die Schutzsatzung beruhe auf naturschutzrechtlichen Stellungnahmen, die in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend seien und methodisch nicht den Mindeststandards naturwissenschaftlicher Ermittlungen und Bewertungen genügten. Das Gebiet „Am Triller“ sei kein Objekt, das einem naturschutzrechtlichen Objektschutz unterliegen könne. Zur Substantiierung dieses Vortrags haben die Antragsteller ein ausführliches Gutachten des Prof. Dr. U. zur Akte gereicht. (vgl. die „Biogeographisch-wildökologische Beurteilung der formellen Begründung und der naturwissenschaftlichen Grundlagen der Verordnung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils für den Bereich Am Triller“ vom 8.7.2008, Hülle Blatt 89 der Gerichtsakte 2 C 478/07) Danach existiere der „historisch gewachsene ehemalige Park“ nicht mehr. Im Vergleich mit dem ökologisch stark strukturierten Umfeld aus Bungalows mit parkähnlichen Grundstücken und Villengrundstücken mit altem Baumbestand sei innerhalb des Schutzgebiets keine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen erkennbar, so dass der Bereich keine besondere Bedeutung als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten habe. Auch sei keine besondere Bedeutung als biogeografisches Verbindungselement („Trittstein“) im Biotopverbund des Regionalverbands A-Stadt beziehungsweise des Saarlands zu erkennen. Naturwissenschaftliche Datengrundlagen und tatsächliche Ermittlungen der dem Satzungserlass zugrunde liegenden Gutachten seien in hohem Maße unzureichend. Sie basierten im Wesentlichen auf methodisch unvertretbaren Unterstellungen und Behauptungen wie etwa die Annahme eines „essentiellen Nahrungsgebiets“ für Fledermäuse oder Vögel. Die vorgenommenen Bewertungen genügten nicht den Mindeststandards naturschutzrechtlicher Begutachtungen. Gefährdete oder besonders geschützte Vogelarten seien nicht vorhanden. Brutstätten für Fledermäuse seien nicht nachgewiesen. Es gebe keine Fauna, die nicht auch in einem gewöhnlichen Stadtgebiet von A-Stadt zu finden sei. Der vorhandene Baumbestand weise keine homogene Innenstruktur auf. Er bestehe teilweise aus Alt- und Baumholzbestand, aus einer verwilderten Weihnachtsbaumkultur, gemähten Rasenflächen und so weiter. Die umgebende Nutzungssituation mit Wohnhäusern in offener Bauweise auf parkähnlichen Grundstücken sei aus naturschutzfachlicher Sicht hochwertiger als das unter Schutz gestellte Gebiet. Die Antragsgegnerin habe die Unterschutzstellung nur vorgenommen, um die Bebauung ihrer Grundstücke in vollem Umfang zu verhindern und Gründe für die Aufstellung des Bebauungsplans zu finden. Neben dem Eigentumsgrundrecht sei insoweit auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn die Antragsgegnerin zunächst in einem Teilbereich des Gebiets villenähnliche Bebauungen nach § 34 BauGB genehmige und anderen Eigentümern anschließend wegen eines „Baudrucks“ auf das Gebiet ein absolutes Bau- und Nutzungsverbot auferlege. Dieses widersprüchliche Verhalten missachte auch den Gedanken des Vertrauensschutzes. Schließlich haben die Antragsteller eine weitere „naturschutzfachliche Stellungnahme“ von Dr. W. vorgelegt, die sich mit von der Antragsgegnerin in das Verfahren eingebrachten Gutachten und Stellungnahmen befasst. (vgl. dazu die „Naturschutzfachliche Stellungnahme“ von Dr. W. (ARK Umweltplanung und -consulting) vom 15.12.2008, Blätter 398 ff. in Band II der Gerichtsakte)

Unter dem 20.2.2008 veröffentlichte die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf Verwaltungsstrukturreformgesetz (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) und mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes „Anpassungen der Satzung“ (vgl. dort § 10 GLB-S 2008). (vgl. die Veröffentlichung der „Neufassung“ im Amtsblatt des Saarlandes 2008, 311-313) Dabei handelte es sich neben dem Verweis auf den durch Art. 10 Nr. 15VSRG neu gefassten § 39 Abs. 1 SNG (statt bisher § 39 Abs. 4 SNG 2006) als Befugnisnorm für den Erlass der Satzungen durch die Städte und Gemeinden um die Ersetzung der Bezeichnung „Untere Naturschutzbehörde“ in § 7 Abs. 2 und 3 GLB-S (2007) durch Verweis auf die Satzungsgeberin (§ 7 Abs. 2 und 3 GLB-S 2008) sowie um die Anpassung des geschützten Brutzeitraums an die Vorgabe des § 32 Abs. 3 SNG 2006 (vgl. § 5 Abs. 2 GLB-S 2008).

Die Antragsteller beantragen,

die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ (GLB 5.08.03) in Alt-A-Stadt (in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2008) für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verweist auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach den §§ 39 SNG 2006, 29 Abs. 1 BNatSchG. Bei dem ehemaligen Röchlingpark handele es sich um einen zusammenhängenden, gewachsenen Waldbestand, der als Landschaftsteil ein taugliches und nach den eingeholten Gutachten auch ein würdiges Schutzobjekt darstelle. Die Unterschutzstellung verfolge die in § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG genannten Ziele und sei auch erforderlich, da auf den von Bebauung umgebenen Grundstücken in „bester Wohnlage“ ein erheblicher Siedlungsdruck laste. Das belege die Realisierung von Bauvorhaben in jüngerer Vergangenheit. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche in dem zuvor erlassenen Bebauungsplan habe einen geringeren Schutzumfang und sei nicht ausreichend. Ein Verstoß gegen das Gebot der Beachtung von Zielen der Raumordnung liege nicht vor. Zudem sei fraglich, ob es sich bei dem betroffenen Gelände überhaupt um Baulücken oder um Außenbereichsgrundstücke handele. Die Satzung sei auch nicht unter Verletzung des Abwägungsgebots zustande gekommen. Nach Offenlage und Trägerbeteiligung sei ein Abwägungsspiegel erstellt worden, der der Entscheidung des Stadtrats zugrunde gelegen habe. Die schon aus dem Sicherstellungsverfahren bekannten Interessen der Antragsteller an der Erhaltung der Baulandeigenschaft ihrer Grundstücke seien berücksichtigt worden. Ihre Zurückstellung bewege sich in den Grenzen des Abwägungsgebots. Die Befugnis zur Bebauung des Geländes sei, sofern sie überhaupt bestanden habe, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans entzogen worden, so dass das Verbot einer Errichtung baulicher Anlagen in § 4 Abs. 2 Nr. 1 GLB-S „weitgehend deklaratorisch“ sei. Zur Gewichtung der Eigentümerinteressen insbesondere für den Fall der Nichtigkeit des Bebauungsplans sei die Bebaubarkeit einzeln geprüft worden. Danach seien Baumöglichkeiten nach § 34 BauGB entweder zu verneinen oder die Frist für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach Planungsschadensrecht beim Entzug solcher Möglichkeiten verstrichen gewesen. Das sei auch hier maßgeblich. Die Wertung des Gesetzgebers in § 42 BauGB, wonach die Belange der Eigentümer mit Zeitablauf an Gewicht verlören, müsse mit Blick auf das „Gebot der Einheit der Rechtsordnung“ auch für die naturschutzrechtliche Entschädigungspflicht gelten und sei im Rahmen der Abwägung zu beachten. Auch wenn sich die Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit der Frage der Entschädigungspflichtigkeit nicht explizit aus dem für den Beschluss des Stadtrats erstellten Abwägungsspiegel ergebe, so sei diese doch in der „formellen Begründung“ zum Bebauungsplan enthalten. Beide Verfahren seien so eng miteinander verbunden gewesen, dass bei der Aufstellung der GLB-Satzung keine neuen Aspekte mehr zu berücksichtigen gewesen seien. Allein die Aufnahme von Planungen für eine Bebauung durch die Antragsteller, zur Bauvorbereitung getroffene Investitionen oder die Zahlung von Erschließungsbeiträgen begründeten keinen Entschädigungsanspruch. Den in der Gewichtigkeit entsprechend geminderten Eigentümerbelangen hätten gewichtige öffentliche Interessen an der Unterschutzstellung gegenüber gestanden, denen nach Prüfung der Vorrang eingeräumt worden sei. Angesichts der besonderen Bedeutung der öffentlichen Interessen sei die Abwägung im Ergebnis selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man davon ausgehen wollte, dass der Ablauf der Sieben-Jahres-Frist nicht zu einer Minderung des Gewichts der Eigentümerbelange führe. Selbst wenn man mit den Antragstellern hierin eine Ungleichbehandlung mit Blick auf andere Eigentümer in dem Bereich annehmen wollte, so wäre diese jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin hält ferner die in dem Gutachten U. und in der Stellungnahme des Antragstellers zu 3) zum Ausdruck gebrachte naturschutzfachliche Kritik an der Schutzgebietsausweisung für nicht begründet und verweist insoweit auf die Stellungnahme des Dipl. Ing. P. G.. Diese komme zu dem Ergebnis, dass die bei der faunistischen Untersuchung angewandten Methoden wissenschaftlich korrekt, üblich und insbesondere die Untersuchungszeiträume angegeben seien, dass sich damit die über die Wertigkeit umgebender Flächen hinausgehende, nicht zu ersetzende Bedeutung des geschützten Landschaftsbestandteils „Am Triller“ für die Belange des Arten- und Biotopschutzes als Lebensraum seltener und geschützter Arten belegen lasse, dass die das Stadtbild prägende Wirkung real und für jedermann erkennbar sei und dass die Abgrenzung sowie die Entwicklungsziele der Satzung klar definiert seien. Dass die Schutzfläche räumlich nicht mehr mit dem ehemaligen Röchlingpark identisch sei, stehe der Ausweisung nicht entgegen. Die untersuchten Tiergruppen Vögel und Fledermäuse seien nicht „willkürlich“ ausgewählt, sondern in der Fachwelt anerkannte Artengruppen zur naturschutzfachlichen Bewertung, insbesondere in urbanen Ökosystemen. In dem faunistischen Gutachten seien mit Blick auf bestehende Unsicherheiten der Artenbestimmung durch Fledermäuse mittels Ultraschall nur zweifelsfrei bestimmte Arten herangezogen worden. Auch die Aussagen zur Quartiereignung der Fläche seien korrekt und nachvollziehbar, zumal das Untersuchungsgebiet die am südlichen Ende des Parks gelegene Kapelle einschließe, wo es nachweislich Fledermausquartiere gebe. Für die Zwergfledermaus sei die Quartiernutzung im Park in zumindest einem Fall belegt. Die Eignung von Rindenabplatzungen als Tages- oder saisonales Quartier für bestimmte Fledermausarten sei entgegen der Auffassung der Antragsteller gesichertes Fachwissen. Die Feststellungen erlaubten auch eine Einstufung als Jagdgebiet und Nahrungshabitat der Fledermäuse. Die bei den Vögeln nachgewiesene Artenvielfalt beziehungsweise Artendichte übertreffe deutlich den aus zahlreichen Untersuchungen ermittelten Erfahrungswert vergleichbarer Landschaftsräume und rechtfertige daher die Einstufung des Gebiets als „überörtlich bedeutsam“. Die Eignung als Trittsteinbiotop im Verbund lasse sich nicht negieren. Der Erlass einer Landschaftsschutzverordnung gehöre nicht zu den UVP-pflichtigen Vorhaben und zähle auch nicht von den SUP-pflichtigen Plänen und Programmen.

Der Senat hat am 25.6.2009 in der gemeinsam verhandelten Parallelsache (2 C 478/07) eine Besichtigung der Örtlichkeit durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die den Beteiligten vor der Sitzung überreichte Niederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 3 N 1/05 und 2 C 478/07 sowie der jeweils zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel. Dass die Antragsgegnerin meint, den Antragstellern sei die Bebauungsmöglichkeit hinsichtlich ihrer Grundstücke bereits durch den im Jahre 2006 erlassenen gleichnamigen Bebauungsplan beziehungsweise die darin enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen ist dieser Bebauungsplan selbst Gegenstand eines nicht abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens der Antragsteller. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Zum anderen gehen die erwähnten Verbote in § 4 GLB-S weit über die Ausschlusswirkung des Bebauungsplans hinaus. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans ergäbe sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit daher eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung.

B.

1. Die nach Inkrafttreten des Verwaltungsstrukturreformgesetzes (VSRG) (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) zum 1.1.2008 (Art. 14 Abs. 1VSRG), das weit reichende Veränderungen der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts bestimmt (vgl. § 47 Abs. 2 SNG 2008), durch die Antragsgegnerin vorgenommenen „Anpassungen“ der Satzung sind rechtlich nicht bedeutsam. Wie bereits der Text der Veröffentlichung (vgl. die Veröffentlichung der „Neufassung“ im Amtsblatt des Saarlandes 2008, 311-313) nahelegte, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass eine (erneute) Befassung des Stadtrats der Antragsgegnerin mit der Angelegenheit nicht erfolgt ist. Da Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach dem saarländischen Kommunalverfassungsrecht zu den vorbehaltenen Aufgaben des Gemeinderats gehören (§ 35 Nr. 12 KSVG) und eine solche „Redaktionsbefugnis“ der Verwaltung damit nicht in Einklang zu bringen ist, sind die „Anpassungen“ rechtlich für das vorliegende Verfahren bedeutungslos. Schon daraus ergibt sich die im Tenor festgestellte Unwirksamkeit der Fassung der Satzung aus dem Jahre 2008. Sogar eine inhaltliche Änderung stellt insoweit im Übrigen die Änderung des Zeitraums für die besonderen Verbote mit Blick auf Brutzeiten (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2007/2008) dar. Dieser wurde in der „Anpassung“ (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2008) auf den bereits bei Erlass der Satzung im Jahre 2007 nach § 32 Abs. 3 SNG 2006 maßgebenden Zeitraum vom 1.3. bis 15.9. zurückgeführt. Der maßgebliche „unangepasste“ § 5 Abs. 2 GLB-S 2007 nannte insoweit den längeren Zeitraum (Brutschutz) des § 24 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993.

Maßgeblicher Beurteilungsgegenstand für das Normenkontrollverfahren bleibt die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 2007. Die durch Art. 10 Nr. 15 desVSRG vorgenommene Veränderung des § 39 SNG hatte keinen Einfluss auf die Wirksamkeit zuvor erlassener Normen des Ortsrechts. Etwas anderes würde nur gelten, wenn entweder durch eine höherrangige Norm, hier also formelles Landesrecht, oder durch einen gleichrangigen späteren Rechtssetzungsakt speziell der nach Änderung von Zuständigkeiten regelungsbefugten Stelle, ein ausdrückliches Außerkrafttreten der Satzung (2007) bestimmt worden wäre. Für beides gibt es keine Anhaltspunkte.

2. Das wirksame Zustandekommen der Satzung (GLB-S) im Jahre 2007 unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nachdem das ursprünglich auf den Erlass einer Rechtsverordnung zielende Normsetzungsverfahren wegen der Verweigerung der notwendigen Zustimmung der Obersten Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993) im Juli 2006 „fehlgeschlagen“ war, hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 28.11.2006 beschlossen, ein neues Verfahren, nunmehr mit dem Ziel des Erlasses einer entsprechenden Satzung im Sinne des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 39 Abs. 4 SNG 2006, „einzuleiten“. Diesem wurden, wie der einleitende Hinweis in der Bekanntmachung über die erneute Offenlegung Anfang Dezember 2006 auf den § 39 Abs. 4 SNG 2006 belegt, die Verfahrensvorschriften des seit 2.6.2006 in Kraft befindlichen SNG 2006 zugrunde gelegt. Daran ist die Norm in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu messen.

Der § 39 Abs. 4 SNG 2006 selbst enthielt in seinem Satz 3 nur das vorliegend mit Blick auf die damalige entsprechende Funktion der Antragsgegnerin ins Leere gehende Abstimmungsgebot mit der Unteren Naturschutzbehörde und das Erfordernis der Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde. Sie wurde mit Bescheid vom 16.2.2007 erteilt. Die Verweisung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SNG 2006 auf die danach entsprechend anzuwendenden „Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3“ ging ersichtlich „ins Leere“. Die Vorschriften über eine Offenlegung und die Trägerbeteiligung in § 20 Abs. 3 SNG 2006, der übrigens in dem neuen § 39 Abs. 1 SNG 2008 ausdrücklich in Bezug genommen wird, waren somit damals nicht anzuwenden. Demgemäß galt auch nicht die Fristenregelung für die Dauer der Auslegung (1 Monat), die hier nicht eingehalten wurde. Da der allgemeinen Bestimmung für den Erlass kommunaler Satzungen in § 12 KSVG keine Pflicht zur Offenlage und daher auch keine Frist zu entnehmen ist, lässt sich im konkreten Fall allenfalls aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) beziehungsweise aus dem daraus abgeleiteten Gebot „gerechter“ Abwägung eine Informationspflicht mit Stellungnahmemöglichkeit für die von solchen Satzungen betroffenen Eigentümer herleiten. Diesen verfassungsrechtlichen Mindesterfordernissen wurde durch die Offenlage im Dezember 2006/Januar 2007 genügt. Die Antragsteller haben damals auch unter Verweis auf ihre frühere Stellungnahme vom 21.4.2006 erneut Einwendungen erhoben.

3. Was die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu sehende inhaltliche Bestimmtheit anbelangt, war die maßgebliche Bekanntmachung der Norm vom Wortlaut her zwar nicht eindeutig. In der Überschrift ist einleitend von einer „ Verordnung für den geschützten Landschaftsbestandteil…“ die Rede, was wohl ein textliches Relikt aus dem ursprünglichen Aufstellungsverfahren nach dem SNG 1993 ist. Der nachfolgende Text der Veröffentlichung macht aber hinreichend deutlich, dass es sich um eine am 6.2.2007 vom Stadtrat beschlossene „Satzung“ handelt. Soweit in der Überschrift zur Satzung aber dann der 26.2.2007 als Erlassdatum angegeben wird, handelt es sich um ein entsprechend dem der Regelung in § 42 SVwVfG zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken jederzeit zu berichtigendes Schreibversehen, das nicht zur Unwirksamkeit der Satzung führt.

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in der in der Bekanntmachung vorab abgedruckten Karte zweifelsfrei und vollständig erkennbar (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46 Leits. Nr. 24) dargestellt und in der zur Konkretisierung des Schutzgebiets in § 2 Abs. 2 Satz 1 GLB-S enthaltenen Aufzählung der betroffenen Grundstücksparzellen zutreffend textlich beschrieben.

4. Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) „Am Triller“ in Alt-A-Stadt hält indes einer inhaltlichen Kontrolle am Maßstab höherrangigen Rechts nicht stand. Das betrifft zum einen die von den Beteiligten unterschiedlich beantwortete Frage eines Vorliegens der naturschutzrechtlichen Anforderungen für die konkrete Unterschutzstellung (b.). Darüber hinaus wurden bei Erlass der Satzung die Grenzen des für alle staatlichen „Planungen“ unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geltenden Anforderungen des Übermaßverbots nicht beachtet (c.).

a. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann indes nicht bereits von einer Missachtung von Zielfestlegungen der Teilabschnitte Umwelt und Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004 und LEP Siedlung 2006 (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) ), ausgegangen werden. Ernsthaft kann das nach dem Satzungsgegenstand ohnehin nur hinsichtlich des LEP Siedlung 2006 in Erwägung gezogen werden. Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen seien. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt 2.3.1 des LEP Siedlung 2006 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele und Grundsätze für die Raumkategorien“ unter Punkt 2.3.2 ohnehin nur teilweise um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass dies vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die unmittelbar anschließende Formulierung von „Festlegungen für die Siedlungsstruktur in allen Raumkategorien“ (Punkt 2.3.2 LEP Siedlung 2006). Danach sind unter anderem ökologisch bedeutsame Teile von Freiräumen vor Beeinträchtigungen zu schützen, in ökologisch wirksamen Zusammenhängen zu erhalten und in ihrer Funktionsfähigkeit zu stärken (<22>/Z) sowie exponierte Hänge, Horizontlinien bildende Höhenzüge und siedlungsklimatisch ausgleichend wirkende Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete einschließlich der entsprechenden Abflussbahnen von Bebauung freizuhalten (<22>G).

b. Die Satzung entspricht jedoch nicht den speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006). Zwar sind die in der Satzung der Antragsgegnerin aufgeführten Schutzzwecke (§ 3 GLB-S) von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG39 Abs. 4 SNG 2006) gedeckt. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne des in § 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006 ohne Einschränkungen oder Ergänzungen in Bezug genommenen § 29 BNatSchG beziehungsweise – da es sich dabei um eine nicht unmittelbar geltende Rahmenvorschrift handelt – nach § 39 SNG 2006 selbst ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals (§§ 28 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008), indes grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen, speziell des innerörtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden, die den Naturschutzbehörden die Möglichkeit einräumen, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 21)

Der Umstand, dass sich auf der Fläche im Umfeld der früheren Röchlingvilla ursprünglich ein in der Form eines Gartens „künstlich“ angelegter Park befand, schließt die Einordnung als Bestandteil der „Landschaft“ im Verständnis der §§ 29 Abs. 1 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006 und damit die Unterschutzstellung nach diesen Vorschriften noch nicht aus. „Landschaftsbestandteile“ in diesem Sinne müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente oder ehemalige Abbaubereiche ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert worden sind und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre – anders als etwa ein auch ausgedehnter Hausgarten – nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Gerade unter dem letztgenannten Aspekt bestehen hier indes bereits mit Blick auf den ausgedehnten Hausgarten der „Villa Töpfer“ erhebliche Bedenken gegen die Unterschutzstellung.

Mit dem Schutzinstrument des geschützten Landschaftsbestandteils können Einzelgebilde der Natur individuell oder – etwa durch gemeindliche Baumschutzsatzungen – pauschal in einem Gebiet wegen ihrer Bedeutung als Einzelgebilde oder als Typus für Natur und Landschaft und die damit verbundenen ökologischen und sozialen Belange unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 – NVwZ 1997, 173; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 – 3 K 1315/91 –, NVwZ-RR 1994, 574 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien des Bundes und OVG Koblenz, Urteil vom 17.12.1986, NuR 1988, 91, wonach die Anerkennung eines 12 ha großen „Feldkegels“ aus denselben Gründen abgelehnt worden ist) „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Hier wurde mit dem Erlass der Satzung (GLB-S) in Wahrheit eine als Flächenschutz zu qualifizierende Maßnahme getroffen. Der Text der Satzung beginnt mit der „Erklärung zum Schutzgebiet“ (§ 1 GLB-S), nimmt bei der Beschreibung von „Geltungsbereich und Schutzgegenstand“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 GLB-S ausdrücklich „das zu sichernde Gebiet mit einer Fläche von etwa 1,9 ha“ in Bezug, konkretisiert das „Gebiet“ durch die Angabe der umfassten Flurstücke (§ 2 Abs. 2 GLB-S), beschreibt die „Abgrenzungen“ nach Grundstücksgrenzen und Straßenbezeichnungen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GLB-S) und verweist in § 2 Abs. 2 Satz 3 GLB-S ergänzend auf einen beigefügten Lageplan, in dem das „Gebiet“ mit einer schwarzen Strichlinie umrandet dargestellt ist. Auch die speziellen Verbotstatbestände in § 4 Abs. 2 GLB-S knüpfen inhaltlich und in dem allgemeinen Grundsatz (§ 4 Abs. 1 GLB-S) sogar terminologisch eindeutig an eine „nachhaltige Störung des gegenwärtigen Zustands im Schutzgebiet“ an. Gleiches gilt für die Beschreibung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wo vom „Zustand des Gebiets“ die Rede ist (§ 7 Abs. 1 GLB-S). Nach der Rechtsprechung können indes „Gebiete“ oder „Flächen“ als solche nicht als naturschutzrechtliches Objekt „geschützter Landschaftsbestandteil“ unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 1)

Wie jedoch die Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG verdeutlicht, kann die Abgrenzung nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise ein gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Insoweit wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass Objektschutz „vielfach ohne räumliche Ausdehnung nicht erreicht werden“ könne. (vgl. dazu das in dem Sinne hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des „Objekts“ extremste Beispiel für eine fast 12 ha große Fläche VGH München, Urteil vom 13.8.2002 – 9 N 98.3473 –, juris) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung, gegebenenfalls auch einer dort vorhandenen Bebauung, (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Maßgeblich ist, dass der geschützte Landschaftsbestandteil „als Naturgesamtheit lediglich ein Teil der Landschaft“ ist. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris, zu einem 9,42 ha großen „Schutzobjekt“, BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 –, BRS 57 Nr. 274, zum Ausgangsfall VGH München, Urteil vom 28.10.1994 – 9 N 87.03911 –, BayVBl. 1995, 242) Solange ein Landschaftsteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erkennbar ist, kann sich daher eine solche Schutzfestsetzung auch auf einen etwas größeren räumlichen Bereich beziehen. Das ist indes hier nicht der Fall.

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung kann nicht von einem gegenüber der Umgebung in der Örtlichkeit deutlich abgrenzbaren „Park“ mit eigener Vegetation und Tierwelt und damit von einem tauglichen Schutzobjekt ausgegangen werden. Erforderlich ist insoweit, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als „abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar“ ist. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das lässt sich hier nicht feststellen. Der Satzungsbereich umfasst einen vom Zuschnitt völlig unregelmäßigen Ausschnitt aus der ohnehin nur noch die östlich der Lilienstraße gelegene Teilfläche des früheren Röchlingparks, der so in der Örtlichkeit für den Betrachter nicht als „natürliches“ Einzelgebilde in Erscheinung tritt. Insbesondere stellt sich die verbliebene Fläche des ehemaligen Röchlingschen Parks, obschon weitgehend von einer Mauer und von bebauten Grundstücken umgeben, aufgrund zahlreicher baulicher Eingriffe, die mit Gebäuden und bauakzessorisch genutzten und entsprechend „künstlich“ gestalteten Freiflächen von den Rändern in sie hineinreichen und teilweise aus dem Geltungsbereich der GLB-Satzung ausgeklammert sind, nicht als objektartig in Erscheinung tretende Naturgesamtheit dar, wie das etwa bei einem Steinbruch, einem Friedhof oder auch bei einem nach wie vor als solcher in seiner Umgebung in Erscheinung tretenden Park der Fall sein kann. Das betrifft das villenartige Wohnhaus auf der Parzelle Nr. ...2/4 (die sog. „Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) nebst zugehörigem als Wiesen-/Rasenfläche angelegtem, östlich anschließendem Hausgarten auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34 und die 2001 errichteten beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33). Nimmt man die zum Trillerweg hin orientierte Bebauung nordöstlich der am Rand des Satzungsgebiets liegenden Parzellen Nr. ...52/8 und Nr. ...2/15 und südöstlich des Seitenastes der Straße Am Triller (Sackgasse) hinzu, so erscheint der die baufrei gebliebenen Restflächen dieses Teils des früheren Röchlingparks umfassende Satzungsbereich als völlig willkürlich geschnitten und tritt so jedenfalls in der Örtlichkeit nicht mehr als „Objekt“ in Erscheinung. Er ist daher nicht (mehr) im Sinne der genannten Rechtsprechung als abgegrenzter „Landschaftsbestandteil“ im Sinne §§ 29 BNatSchG, 39 SNG 2006 erkenn- und qualifizierbar. Bereits das rechtfertigt den Ausspruch der Unwirksamkeit der Satzung.

Von daher bedarf die von den Beteiligten unter Verweis auf jeweils mehrere von ihnen vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahmen fundamental unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die Feststellung der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit des geschützten Landschaftsbestandteils voraussetzen würde, keiner abschließenden Beantwortung.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltet darüber hinaus eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichen Übermaßverbots. Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340)

Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder -satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342) Durch gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen darf jedoch der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht ausgehöhlt werden. Dazu gehört die durch die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu seinem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, und durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis gekennzeichnete Privatnützigkeit des Eigentums. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126, DVBl. 2008, 332) Die die Eigentümerbefugnisse beschränkenden Regelungen erweisen sich als unter Verhältnismäßigkeitsaspekten unzumutbar und daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn dem Eigentümer nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über das Grundstück verbleibt, oder wenn die bisher ausgeübte Nutzung oder eine sich nach Lage der Dinge objektiv anbietende Nutzung ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.1.2000 – 6 BN 2.99 –, NVwZ-RR 2000, 339, und vom 18.7.1997 – 4 BN 5.97 –, NVwZ-RR 1998, 225, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568, VGH München, Urteil vom 2.5.2002 – 9 N 98.3627 –, juris,) Die Privatnützigkeit des Eigentums ist dann in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise aufgehoben, wenn dem Eigentümer über die formale Stellung hinaus keinerlei wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbleibt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 –, BRS 62 Nr. 214 = BauR 1999, 1158 (zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrecht)) und hierfür keine Kompensation vorgesehen wird. Insofern gelten die gleichen Grundsätze wie im Denkmalschutzrecht, wenn es um Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch Erhaltungs- oder Instandsetzungsforderungen aus Gründen des öffentlichen Allgemeininteresses geht. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.11.2008 – 2 A 269/08 –, SKZ 2009, 124 Leitsatz Nr. 34)

Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen der Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden, und in dem Zusammenhang auch nicht die so genannten Bauerwartungen hinsichtlich einer Umwandlung in Baugrundstücke durch künftige gemeindliche Bauleitplanung. (vgl. etwa VGH München, Urteile vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, und vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris,) Entsprechendes gilt für die rechtliche Sonderkonstellation des so genannten Außenbereichs im Innenbereich, der eine von Bebauung umgebene Fläche umschreibt, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB „geprägt“ wird. (vgl. hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Letzteres wurde von der Antragsgegnerin, die demgegenüber selbst jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) und damit von der grundsätzlichen Bebaubarkeit der entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen ist, entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen der Antragsteller sogar bereits Erschließungsbeiträge gefordert (und erhalten) hat, in jüngerer Vergangenheit wiederholt zu Unrecht in den Raum gestellt.

Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke im Satzungsbereich sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Das Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern an mehreren Seiten – wie erwähnt – erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem ausgedehnten „gepflegten“ Wohngarten umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die 2001 errichteten Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht vom Gesamteindruck her für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des Geländes.

Vor dem Hintergrund drängt sich im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen Art. 14 GG geradezu auf. Es handelt sich hier nicht mehr um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung durch den Ortsgesetzgeber. Geht man von der Zugehörigkeit der Grundstücke zur Ortslage und damit von einer ursprünglichen „Baulandqualität“ aus, so bleibt festzustellen, dass sich den Aufstellungsunterlagen für die Satzung diesbezüglich eine eigenständige Abwägung dieser Belange gar nicht entnehmen lässt. Die Begründung der Satzung vom 19.12.2005 behandelt allein naturschutzrechtliche Aspekte der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Hinsichtlich des von den Antragstellern eingewandten Entzugs von Baumöglichkeiten werden Entschädigungs- und Übernahmeansprüche (§ 14 SNG 2006) generell verneint. Die Antragsgegnerin sieht die Satzung vielmehr insoweit als rein „deklaratorisch“ an, da nach ihrer Ansicht die Baumöglichkeiten bereits durch den zeitlich früher erlassenen Bebauungsplan und die darin enthaltene Festsetzung einer „privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden seien. Entsprechend heißt es in der Vorlage für die Stadtratssitzung am 6.2.2007, in der die Satzung beschlossen worden ist, unter dem Stichwort „Kosten“ lapidar „keine“. Ausweislich der zugehörigen Abwägungsunterlagen hat sich die Antragsgegnerin wie in dem Bauleitplanverfahren die Auffassung zu eigen gemacht, dass die auf eine bauliche Nutzung des Geländes abzielenden Eigentümerinteressen in ihrer Wertigkeit erheblich gemindert seien, weil diese aufgrund zumindest des Verstreichens der sog. Sieben-Jahres-Frist im Sinne § 42 BauGB keine Entschädigungsansprüche (mehr) hätten. Was nach Baurecht nicht entschädigungspflichtig sei, könne das auch nach Naturschutzrecht nicht sein.

Auch dieser Schluss erscheint zumindest sehr zweifelhaft. Das bedarf hier aber keiner abschließenden Beurteilung. Nach dem durch die Änderung 2008 nicht berührten § 14 SNG 2006, der (ohne Ausgleich) unverhältnismäßige und damit verfassungsrechtlich unzulässige Eigentumsinhaltsbestimmungen zum Gegenstand hat, sind Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu entschädigen, wenn sie nicht aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums entschädigungslos zu dulden sind. Bei die Sozialbindung überschreitenden Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Grundstücks besteht ein Anspruch auf Entschädigung (§ 14 Abs. 2 SNG 2006). Beim Ausschluss künftiger zumutbarer wirtschaftlicher Nutzbarkeit kann der Eigentümer stattdessen sogar die Übernahme und bei nicht zu erzielender Einigung die Durchführung des Enteignungsverfahrens verlangen (§ 14 Abs. 3 SNG 2006). Diese Ansprüche werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern ihre Berechtigung, die Grundstücke zu bebauen, „schrittweise“ gestaffelt durch zwei in die gleiche Richtung zielende und sich inhaltlich ergänzende Satzungen entzogen hat. Die Privatnützigkeit des Eigentums wird hier letztlich zur Durchsetzung öffentlicher Erhaltungsinteressen und Gemeinwohlbelange hinsichtlich des Status quo in vollem Umfang aufgehoben. Von einer zumutbaren wirtschaftlichen privaten Nutzungsmöglichkeit für die Eigentümer in Zukunft kann keine Rede mehr sein.

Im Ergebnis sind den Antragstellern in § 4 GLB-S sämtliche privaten Nutzungsmöglichkeiten weitestgehend entzogen. Übrig bleiben lediglich Verpflichtungen zum Erhalt der Denkmäler (§ 7 SDschG) und zur Pflege und Bewahrung von Fauna und Flora auf der bisher baufrei gebliebenen Restfläche des ehemaligen Parkgeländes (Röchlingpark), verbunden mit Verkehrssicherungspflichten und den dadurch entstehenden Kosten und Abgabenlasten. Im Ergebnis verbleibt den Antragstellern das Eigentum als formelle Hülle, der keinerlei Berechtigungen (mehr) gegenüber stehen. Von daher ist es rein theoretisch, wenn die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren die Auffassung vertritt, dass selbst für den Fall, dass man die Herabsetzung der Wertigkeit der Eigentümerinteressen aufgrund fehlender Entschädigungsansprüche nach Planungsschadensrecht (§ 42 BauGB) nicht nachvollziehen wollte, des ungeachtet von einer Höherwertigkeit der naturschutzrechtlichen Belange auszugehen sei. Diese Erwägung lag der Satzung nicht zugrunde.

Sollten den Antragstellern keine Ansprüche auf Entschädigung nach dem Planungsschadensrecht zustehen, so würde das entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht dazu führen, dass deswegen die Wertigkeit ihrer Belange als Eigentümer in der Abwägung herabgemindert wäre. Im Gegenteil hätte die Antragsgegnerin in dieser Situation ein gesteigertes Augenmerk darauf zu richten gehabt, ob es mit Blick auf die verfolgten naturschutzrechtlichen Ziele noch verhältnismäßig wäre, den Antragstellern bisherige Baumöglichkeiten „ersatzlos“ zu entziehen. Insoweit wird ergänzend auf das Urteil des Senats in der einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan betreffenden Parallelsache verwiesen.

Die im vorliegenden Verfahren streitige GLB-Satzung führt sowohl bei einer Zusammenschau mit dem Bebauungsplan als auch – da sie selbst die Errichtung baulicher Anlagen untersagt und die bereits angesprochenen weiter reichenden Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse enthält – für sich gesehen zu einer Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller, die nach der unzweifelhaft in den Planungsunterlagen zum Ausdruck gebrachten Absicht für die Antragsgegnerin „zum Nulltarif“, das heißt kostenneutral und explizit nur so bewerkstelligt werden soll. Daraus wird ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die von ihr als „herausragend“ eingestuften Belange durchgreifen zu lassen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Andernfalls sollten die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Diese den Erlass der Satzung entscheidend tragende Intention ist schon vom Ansatz her mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nicht zu vereinbaren.

Soweit in den Abwägungsmaterialien auf den § 6 GLB-S und die dort in den Satzungsinhalt aufgenommene klassische Härteklausel verwiesen wird, ändert das im Ergebnis nichts. Ein Fall einer „nicht beabsichtigten“ Härte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) GLB-S wird schon tatbestandlich in aller Regel nicht vorliegen, weil die genannten Einschränkungen nach der Norm und der Begründung vom Normgeber „beabsichtigt“ sind und sogar die Hauptmotivation für den Erlass der Satzung bildeten. Diese war demgemäß auch von daher für unwirksam zu erklären.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des 1. Senats vom 12.3.2008 – 1 C 479/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel. Dass die Antragsgegnerin meint, den Antragstellern sei die Bebauungsmöglichkeit hinsichtlich ihrer Grundstücke bereits durch den im Jahre 2006 erlassenen gleichnamigen Bebauungsplan beziehungsweise die darin enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen ist dieser Bebauungsplan selbst Gegenstand eines nicht abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens der Antragsteller. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Zum anderen gehen die erwähnten Verbote in § 4 GLB-S weit über die Ausschlusswirkung des Bebauungsplans hinaus. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans ergäbe sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit daher eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung.

B.

1. Die nach Inkrafttreten des Verwaltungsstrukturreformgesetzes (VSRG) (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) zum 1.1.2008 (Art. 14 Abs. 1VSRG), das weit reichende Veränderungen der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts bestimmt (vgl. § 47 Abs. 2 SNG 2008), durch die Antragsgegnerin vorgenommenen „Anpassungen“ der Satzung sind rechtlich nicht bedeutsam. Wie bereits der Text der Veröffentlichung (vgl. die Veröffentlichung der „Neufassung“ im Amtsblatt des Saarlandes 2008, 311-313) nahelegte, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass eine (erneute) Befassung des Stadtrats der Antragsgegnerin mit der Angelegenheit nicht erfolgt ist. Da Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach dem saarländischen Kommunalverfassungsrecht zu den vorbehaltenen Aufgaben des Gemeinderats gehören (§ 35 Nr. 12 KSVG) und eine solche „Redaktionsbefugnis“ der Verwaltung damit nicht in Einklang zu bringen ist, sind die „Anpassungen“ rechtlich für das vorliegende Verfahren bedeutungslos. Schon daraus ergibt sich die im Tenor festgestellte Unwirksamkeit der Fassung der Satzung aus dem Jahre 2008. Sogar eine inhaltliche Änderung stellt insoweit im Übrigen die Änderung des Zeitraums für die besonderen Verbote mit Blick auf Brutzeiten (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2007/2008) dar. Dieser wurde in der „Anpassung“ (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2008) auf den bereits bei Erlass der Satzung im Jahre 2007 nach § 32 Abs. 3 SNG 2006 maßgebenden Zeitraum vom 1.3. bis 15.9. zurückgeführt. Der maßgebliche „unangepasste“ § 5 Abs. 2 GLB-S 2007 nannte insoweit den längeren Zeitraum (Brutschutz) des § 24 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993.

Maßgeblicher Beurteilungsgegenstand für das Normenkontrollverfahren bleibt die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 2007. Die durch Art. 10 Nr. 15 desVSRG vorgenommene Veränderung des § 39 SNG hatte keinen Einfluss auf die Wirksamkeit zuvor erlassener Normen des Ortsrechts. Etwas anderes würde nur gelten, wenn entweder durch eine höherrangige Norm, hier also formelles Landesrecht, oder durch einen gleichrangigen späteren Rechtssetzungsakt speziell der nach Änderung von Zuständigkeiten regelungsbefugten Stelle, ein ausdrückliches Außerkrafttreten der Satzung (2007) bestimmt worden wäre. Für beides gibt es keine Anhaltspunkte.

2. Das wirksame Zustandekommen der Satzung (GLB-S) im Jahre 2007 unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nachdem das ursprünglich auf den Erlass einer Rechtsverordnung zielende Normsetzungsverfahren wegen der Verweigerung der notwendigen Zustimmung der Obersten Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993) im Juli 2006 „fehlgeschlagen“ war, hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 28.11.2006 beschlossen, ein neues Verfahren, nunmehr mit dem Ziel des Erlasses einer entsprechenden Satzung im Sinne des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 39 Abs. 4 SNG 2006, „einzuleiten“. Diesem wurden, wie der einleitende Hinweis in der Bekanntmachung über die erneute Offenlegung Anfang Dezember 2006 auf den § 39 Abs. 4 SNG 2006 belegt, die Verfahrensvorschriften des seit 2.6.2006 in Kraft befindlichen SNG 2006 zugrunde gelegt. Daran ist die Norm in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu messen.

Der § 39 Abs. 4 SNG 2006 selbst enthielt in seinem Satz 3 nur das vorliegend mit Blick auf die damalige entsprechende Funktion der Antragsgegnerin ins Leere gehende Abstimmungsgebot mit der Unteren Naturschutzbehörde und das Erfordernis der Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde. Sie wurde mit Bescheid vom 16.2.2007 erteilt. Die Verweisung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SNG 2006 auf die danach entsprechend anzuwendenden „Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3“ ging ersichtlich „ins Leere“. Die Vorschriften über eine Offenlegung und die Trägerbeteiligung in § 20 Abs. 3 SNG 2006, der übrigens in dem neuen § 39 Abs. 1 SNG 2008 ausdrücklich in Bezug genommen wird, waren somit damals nicht anzuwenden. Demgemäß galt auch nicht die Fristenregelung für die Dauer der Auslegung (1 Monat), die hier nicht eingehalten wurde. Da der allgemeinen Bestimmung für den Erlass kommunaler Satzungen in § 12 KSVG keine Pflicht zur Offenlage und daher auch keine Frist zu entnehmen ist, lässt sich im konkreten Fall allenfalls aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) beziehungsweise aus dem daraus abgeleiteten Gebot „gerechter“ Abwägung eine Informationspflicht mit Stellungnahmemöglichkeit für die von solchen Satzungen betroffenen Eigentümer herleiten. Diesen verfassungsrechtlichen Mindesterfordernissen wurde durch die Offenlage im Dezember 2006/Januar 2007 genügt. Die Antragsteller haben damals auch unter Verweis auf ihre frühere Stellungnahme vom 21.4.2006 erneut Einwendungen erhoben.

3. Was die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu sehende inhaltliche Bestimmtheit anbelangt, war die maßgebliche Bekanntmachung der Norm vom Wortlaut her zwar nicht eindeutig. In der Überschrift ist einleitend von einer „ Verordnung für den geschützten Landschaftsbestandteil…“ die Rede, was wohl ein textliches Relikt aus dem ursprünglichen Aufstellungsverfahren nach dem SNG 1993 ist. Der nachfolgende Text der Veröffentlichung macht aber hinreichend deutlich, dass es sich um eine am 6.2.2007 vom Stadtrat beschlossene „Satzung“ handelt. Soweit in der Überschrift zur Satzung aber dann der 26.2.2007 als Erlassdatum angegeben wird, handelt es sich um ein entsprechend dem der Regelung in § 42 SVwVfG zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken jederzeit zu berichtigendes Schreibversehen, das nicht zur Unwirksamkeit der Satzung führt.

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in der in der Bekanntmachung vorab abgedruckten Karte zweifelsfrei und vollständig erkennbar (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46 Leits. Nr. 24) dargestellt und in der zur Konkretisierung des Schutzgebiets in § 2 Abs. 2 Satz 1 GLB-S enthaltenen Aufzählung der betroffenen Grundstücksparzellen zutreffend textlich beschrieben.

4. Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) „Am Triller“ in Alt-A-Stadt hält indes einer inhaltlichen Kontrolle am Maßstab höherrangigen Rechts nicht stand. Das betrifft zum einen die von den Beteiligten unterschiedlich beantwortete Frage eines Vorliegens der naturschutzrechtlichen Anforderungen für die konkrete Unterschutzstellung (b.). Darüber hinaus wurden bei Erlass der Satzung die Grenzen des für alle staatlichen „Planungen“ unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geltenden Anforderungen des Übermaßverbots nicht beachtet (c.).

a. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann indes nicht bereits von einer Missachtung von Zielfestlegungen der Teilabschnitte Umwelt und Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004 und LEP Siedlung 2006 (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) ), ausgegangen werden. Ernsthaft kann das nach dem Satzungsgegenstand ohnehin nur hinsichtlich des LEP Siedlung 2006 in Erwägung gezogen werden. Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen seien. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt 2.3.1 des LEP Siedlung 2006 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele und Grundsätze für die Raumkategorien“ unter Punkt 2.3.2 ohnehin nur teilweise um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass dies vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die unmittelbar anschließende Formulierung von „Festlegungen für die Siedlungsstruktur in allen Raumkategorien“ (Punkt 2.3.2 LEP Siedlung 2006). Danach sind unter anderem ökologisch bedeutsame Teile von Freiräumen vor Beeinträchtigungen zu schützen, in ökologisch wirksamen Zusammenhängen zu erhalten und in ihrer Funktionsfähigkeit zu stärken (<22>/Z) sowie exponierte Hänge, Horizontlinien bildende Höhenzüge und siedlungsklimatisch ausgleichend wirkende Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete einschließlich der entsprechenden Abflussbahnen von Bebauung freizuhalten (<22>G).

b. Die Satzung entspricht jedoch nicht den speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006). Zwar sind die in der Satzung der Antragsgegnerin aufgeführten Schutzzwecke (§ 3 GLB-S) von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG39 Abs. 4 SNG 2006) gedeckt. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne des in § 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006 ohne Einschränkungen oder Ergänzungen in Bezug genommenen § 29 BNatSchG beziehungsweise – da es sich dabei um eine nicht unmittelbar geltende Rahmenvorschrift handelt – nach § 39 SNG 2006 selbst ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals (§§ 28 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008), indes grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen, speziell des innerörtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden, die den Naturschutzbehörden die Möglichkeit einräumen, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 21)

Der Umstand, dass sich auf der Fläche im Umfeld der früheren Röchlingvilla ursprünglich ein in der Form eines Gartens „künstlich“ angelegter Park befand, schließt die Einordnung als Bestandteil der „Landschaft“ im Verständnis der §§ 29 Abs. 1 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006 und damit die Unterschutzstellung nach diesen Vorschriften noch nicht aus. „Landschaftsbestandteile“ in diesem Sinne müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente oder ehemalige Abbaubereiche ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert worden sind und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre – anders als etwa ein auch ausgedehnter Hausgarten – nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Gerade unter dem letztgenannten Aspekt bestehen hier indes bereits mit Blick auf den ausgedehnten Hausgarten der „Villa Töpfer“ erhebliche Bedenken gegen die Unterschutzstellung.

Mit dem Schutzinstrument des geschützten Landschaftsbestandteils können Einzelgebilde der Natur individuell oder – etwa durch gemeindliche Baumschutzsatzungen – pauschal in einem Gebiet wegen ihrer Bedeutung als Einzelgebilde oder als Typus für Natur und Landschaft und die damit verbundenen ökologischen und sozialen Belange unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 – NVwZ 1997, 173; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 – 3 K 1315/91 –, NVwZ-RR 1994, 574 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien des Bundes und OVG Koblenz, Urteil vom 17.12.1986, NuR 1988, 91, wonach die Anerkennung eines 12 ha großen „Feldkegels“ aus denselben Gründen abgelehnt worden ist) „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Hier wurde mit dem Erlass der Satzung (GLB-S) in Wahrheit eine als Flächenschutz zu qualifizierende Maßnahme getroffen. Der Text der Satzung beginnt mit der „Erklärung zum Schutzgebiet“ (§ 1 GLB-S), nimmt bei der Beschreibung von „Geltungsbereich und Schutzgegenstand“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 GLB-S ausdrücklich „das zu sichernde Gebiet mit einer Fläche von etwa 1,9 ha“ in Bezug, konkretisiert das „Gebiet“ durch die Angabe der umfassten Flurstücke (§ 2 Abs. 2 GLB-S), beschreibt die „Abgrenzungen“ nach Grundstücksgrenzen und Straßenbezeichnungen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GLB-S) und verweist in § 2 Abs. 2 Satz 3 GLB-S ergänzend auf einen beigefügten Lageplan, in dem das „Gebiet“ mit einer schwarzen Strichlinie umrandet dargestellt ist. Auch die speziellen Verbotstatbestände in § 4 Abs. 2 GLB-S knüpfen inhaltlich und in dem allgemeinen Grundsatz (§ 4 Abs. 1 GLB-S) sogar terminologisch eindeutig an eine „nachhaltige Störung des gegenwärtigen Zustands im Schutzgebiet“ an. Gleiches gilt für die Beschreibung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wo vom „Zustand des Gebiets“ die Rede ist (§ 7 Abs. 1 GLB-S). Nach der Rechtsprechung können indes „Gebiete“ oder „Flächen“ als solche nicht als naturschutzrechtliches Objekt „geschützter Landschaftsbestandteil“ unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 1)

Wie jedoch die Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG verdeutlicht, kann die Abgrenzung nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise ein gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Insoweit wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass Objektschutz „vielfach ohne räumliche Ausdehnung nicht erreicht werden“ könne. (vgl. dazu das in dem Sinne hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des „Objekts“ extremste Beispiel für eine fast 12 ha große Fläche VGH München, Urteil vom 13.8.2002 – 9 N 98.3473 –, juris) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung, gegebenenfalls auch einer dort vorhandenen Bebauung, (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Maßgeblich ist, dass der geschützte Landschaftsbestandteil „als Naturgesamtheit lediglich ein Teil der Landschaft“ ist. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris, zu einem 9,42 ha großen „Schutzobjekt“, BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 –, BRS 57 Nr. 274, zum Ausgangsfall VGH München, Urteil vom 28.10.1994 – 9 N 87.03911 –, BayVBl. 1995, 242) Solange ein Landschaftsteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erkennbar ist, kann sich daher eine solche Schutzfestsetzung auch auf einen etwas größeren räumlichen Bereich beziehen. Das ist indes hier nicht der Fall.

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung kann nicht von einem gegenüber der Umgebung in der Örtlichkeit deutlich abgrenzbaren „Park“ mit eigener Vegetation und Tierwelt und damit von einem tauglichen Schutzobjekt ausgegangen werden. Erforderlich ist insoweit, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als „abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar“ ist. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das lässt sich hier nicht feststellen. Der Satzungsbereich umfasst einen vom Zuschnitt völlig unregelmäßigen Ausschnitt aus der ohnehin nur noch die östlich der Lilienstraße gelegene Teilfläche des früheren Röchlingparks, der so in der Örtlichkeit für den Betrachter nicht als „natürliches“ Einzelgebilde in Erscheinung tritt. Insbesondere stellt sich die verbliebene Fläche des ehemaligen Röchlingschen Parks, obschon weitgehend von einer Mauer und von bebauten Grundstücken umgeben, aufgrund zahlreicher baulicher Eingriffe, die mit Gebäuden und bauakzessorisch genutzten und entsprechend „künstlich“ gestalteten Freiflächen von den Rändern in sie hineinreichen und teilweise aus dem Geltungsbereich der GLB-Satzung ausgeklammert sind, nicht als objektartig in Erscheinung tretende Naturgesamtheit dar, wie das etwa bei einem Steinbruch, einem Friedhof oder auch bei einem nach wie vor als solcher in seiner Umgebung in Erscheinung tretenden Park der Fall sein kann. Das betrifft das villenartige Wohnhaus auf der Parzelle Nr. ...2/4 (die sog. „Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) nebst zugehörigem als Wiesen-/Rasenfläche angelegtem, östlich anschließendem Hausgarten auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34 und die 2001 errichteten beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33). Nimmt man die zum Trillerweg hin orientierte Bebauung nordöstlich der am Rand des Satzungsgebiets liegenden Parzellen Nr. ...52/8 und Nr. ...2/15 und südöstlich des Seitenastes der Straße Am Triller (Sackgasse) hinzu, so erscheint der die baufrei gebliebenen Restflächen dieses Teils des früheren Röchlingparks umfassende Satzungsbereich als völlig willkürlich geschnitten und tritt so jedenfalls in der Örtlichkeit nicht mehr als „Objekt“ in Erscheinung. Er ist daher nicht (mehr) im Sinne der genannten Rechtsprechung als abgegrenzter „Landschaftsbestandteil“ im Sinne §§ 29 BNatSchG, 39 SNG 2006 erkenn- und qualifizierbar. Bereits das rechtfertigt den Ausspruch der Unwirksamkeit der Satzung.

Von daher bedarf die von den Beteiligten unter Verweis auf jeweils mehrere von ihnen vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahmen fundamental unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die Feststellung der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit des geschützten Landschaftsbestandteils voraussetzen würde, keiner abschließenden Beantwortung.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltet darüber hinaus eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichen Übermaßverbots. Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340)

Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder -satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342) Durch gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen darf jedoch der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht ausgehöhlt werden. Dazu gehört die durch die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu seinem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, und durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis gekennzeichnete Privatnützigkeit des Eigentums. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126, DVBl. 2008, 332) Die die Eigentümerbefugnisse beschränkenden Regelungen erweisen sich als unter Verhältnismäßigkeitsaspekten unzumutbar und daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn dem Eigentümer nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über das Grundstück verbleibt, oder wenn die bisher ausgeübte Nutzung oder eine sich nach Lage der Dinge objektiv anbietende Nutzung ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.1.2000 – 6 BN 2.99 –, NVwZ-RR 2000, 339, und vom 18.7.1997 – 4 BN 5.97 –, NVwZ-RR 1998, 225, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568, VGH München, Urteil vom 2.5.2002 – 9 N 98.3627 –, juris,) Die Privatnützigkeit des Eigentums ist dann in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise aufgehoben, wenn dem Eigentümer über die formale Stellung hinaus keinerlei wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbleibt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 –, BRS 62 Nr. 214 = BauR 1999, 1158 (zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrecht)) und hierfür keine Kompensation vorgesehen wird. Insofern gelten die gleichen Grundsätze wie im Denkmalschutzrecht, wenn es um Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch Erhaltungs- oder Instandsetzungsforderungen aus Gründen des öffentlichen Allgemeininteresses geht. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.11.2008 – 2 A 269/08 –, SKZ 2009, 124 Leitsatz Nr. 34)

Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen der Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden, und in dem Zusammenhang auch nicht die so genannten Bauerwartungen hinsichtlich einer Umwandlung in Baugrundstücke durch künftige gemeindliche Bauleitplanung. (vgl. etwa VGH München, Urteile vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, und vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris,) Entsprechendes gilt für die rechtliche Sonderkonstellation des so genannten Außenbereichs im Innenbereich, der eine von Bebauung umgebene Fläche umschreibt, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB „geprägt“ wird. (vgl. hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Letzteres wurde von der Antragsgegnerin, die demgegenüber selbst jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) und damit von der grundsätzlichen Bebaubarkeit der entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen ist, entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen der Antragsteller sogar bereits Erschließungsbeiträge gefordert (und erhalten) hat, in jüngerer Vergangenheit wiederholt zu Unrecht in den Raum gestellt.

Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke im Satzungsbereich sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Das Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern an mehreren Seiten – wie erwähnt – erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem ausgedehnten „gepflegten“ Wohngarten umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die 2001 errichteten Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht vom Gesamteindruck her für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des Geländes.

Vor dem Hintergrund drängt sich im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen Art. 14 GG geradezu auf. Es handelt sich hier nicht mehr um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung durch den Ortsgesetzgeber. Geht man von der Zugehörigkeit der Grundstücke zur Ortslage und damit von einer ursprünglichen „Baulandqualität“ aus, so bleibt festzustellen, dass sich den Aufstellungsunterlagen für die Satzung diesbezüglich eine eigenständige Abwägung dieser Belange gar nicht entnehmen lässt. Die Begründung der Satzung vom 19.12.2005 behandelt allein naturschutzrechtliche Aspekte der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Hinsichtlich des von den Antragstellern eingewandten Entzugs von Baumöglichkeiten werden Entschädigungs- und Übernahmeansprüche (§ 14 SNG 2006) generell verneint. Die Antragsgegnerin sieht die Satzung vielmehr insoweit als rein „deklaratorisch“ an, da nach ihrer Ansicht die Baumöglichkeiten bereits durch den zeitlich früher erlassenen Bebauungsplan und die darin enthaltene Festsetzung einer „privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden seien. Entsprechend heißt es in der Vorlage für die Stadtratssitzung am 6.2.2007, in der die Satzung beschlossen worden ist, unter dem Stichwort „Kosten“ lapidar „keine“. Ausweislich der zugehörigen Abwägungsunterlagen hat sich die Antragsgegnerin wie in dem Bauleitplanverfahren die Auffassung zu eigen gemacht, dass die auf eine bauliche Nutzung des Geländes abzielenden Eigentümerinteressen in ihrer Wertigkeit erheblich gemindert seien, weil diese aufgrund zumindest des Verstreichens der sog. Sieben-Jahres-Frist im Sinne § 42 BauGB keine Entschädigungsansprüche (mehr) hätten. Was nach Baurecht nicht entschädigungspflichtig sei, könne das auch nach Naturschutzrecht nicht sein.

Auch dieser Schluss erscheint zumindest sehr zweifelhaft. Das bedarf hier aber keiner abschließenden Beurteilung. Nach dem durch die Änderung 2008 nicht berührten § 14 SNG 2006, der (ohne Ausgleich) unverhältnismäßige und damit verfassungsrechtlich unzulässige Eigentumsinhaltsbestimmungen zum Gegenstand hat, sind Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu entschädigen, wenn sie nicht aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums entschädigungslos zu dulden sind. Bei die Sozialbindung überschreitenden Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Grundstücks besteht ein Anspruch auf Entschädigung (§ 14 Abs. 2 SNG 2006). Beim Ausschluss künftiger zumutbarer wirtschaftlicher Nutzbarkeit kann der Eigentümer stattdessen sogar die Übernahme und bei nicht zu erzielender Einigung die Durchführung des Enteignungsverfahrens verlangen (§ 14 Abs. 3 SNG 2006). Diese Ansprüche werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern ihre Berechtigung, die Grundstücke zu bebauen, „schrittweise“ gestaffelt durch zwei in die gleiche Richtung zielende und sich inhaltlich ergänzende Satzungen entzogen hat. Die Privatnützigkeit des Eigentums wird hier letztlich zur Durchsetzung öffentlicher Erhaltungsinteressen und Gemeinwohlbelange hinsichtlich des Status quo in vollem Umfang aufgehoben. Von einer zumutbaren wirtschaftlichen privaten Nutzungsmöglichkeit für die Eigentümer in Zukunft kann keine Rede mehr sein.

Im Ergebnis sind den Antragstellern in § 4 GLB-S sämtliche privaten Nutzungsmöglichkeiten weitestgehend entzogen. Übrig bleiben lediglich Verpflichtungen zum Erhalt der Denkmäler (§ 7 SDschG) und zur Pflege und Bewahrung von Fauna und Flora auf der bisher baufrei gebliebenen Restfläche des ehemaligen Parkgeländes (Röchlingpark), verbunden mit Verkehrssicherungspflichten und den dadurch entstehenden Kosten und Abgabenlasten. Im Ergebnis verbleibt den Antragstellern das Eigentum als formelle Hülle, der keinerlei Berechtigungen (mehr) gegenüber stehen. Von daher ist es rein theoretisch, wenn die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren die Auffassung vertritt, dass selbst für den Fall, dass man die Herabsetzung der Wertigkeit der Eigentümerinteressen aufgrund fehlender Entschädigungsansprüche nach Planungsschadensrecht (§ 42 BauGB) nicht nachvollziehen wollte, des ungeachtet von einer Höherwertigkeit der naturschutzrechtlichen Belange auszugehen sei. Diese Erwägung lag der Satzung nicht zugrunde.

Sollten den Antragstellern keine Ansprüche auf Entschädigung nach dem Planungsschadensrecht zustehen, so würde das entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht dazu führen, dass deswegen die Wertigkeit ihrer Belange als Eigentümer in der Abwägung herabgemindert wäre. Im Gegenteil hätte die Antragsgegnerin in dieser Situation ein gesteigertes Augenmerk darauf zu richten gehabt, ob es mit Blick auf die verfolgten naturschutzrechtlichen Ziele noch verhältnismäßig wäre, den Antragstellern bisherige Baumöglichkeiten „ersatzlos“ zu entziehen. Insoweit wird ergänzend auf das Urteil des Senats in der einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan betreffenden Parallelsache verwiesen.

Die im vorliegenden Verfahren streitige GLB-Satzung führt sowohl bei einer Zusammenschau mit dem Bebauungsplan als auch – da sie selbst die Errichtung baulicher Anlagen untersagt und die bereits angesprochenen weiter reichenden Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse enthält – für sich gesehen zu einer Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller, die nach der unzweifelhaft in den Planungsunterlagen zum Ausdruck gebrachten Absicht für die Antragsgegnerin „zum Nulltarif“, das heißt kostenneutral und explizit nur so bewerkstelligt werden soll. Daraus wird ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die von ihr als „herausragend“ eingestuften Belange durchgreifen zu lassen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Andernfalls sollten die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Diese den Erlass der Satzung entscheidend tragende Intention ist schon vom Ansatz her mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nicht zu vereinbaren.

Soweit in den Abwägungsmaterialien auf den § 6 GLB-S und die dort in den Satzungsinhalt aufgenommene klassische Härteklausel verwiesen wird, ändert das im Ergebnis nichts. Ein Fall einer „nicht beabsichtigten“ Härte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) GLB-S wird schon tatbestandlich in aller Regel nicht vorliegen, weil die genannten Einschränkungen nach der Norm und der Begründung vom Normgeber „beabsichtigt“ sind und sogar die Hauptmotivation für den Erlass der Satzung bildeten. Diese war demgemäß auch von daher für unwirksam zu erklären.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des 1. Senats vom 12.3.2008 – 1 C 479/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.

(2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden

1.
nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,
2.
nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument,
3.
als Biosphärenreservat,
4.
nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet,
5.
als Naturpark,
6.
als Naturdenkmal oder
7.
als geschützter Landschaftsbestandteil.

(3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds.

(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
2.
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

Tenor

Die am 25.11.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ (GLB 5.08.02) in A-Stadt–B ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Antragsgegnerin für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ auf dem Gelände eines ehemaligen Sandsteinbruchs. Das Gebiet liegt in einem östlichen Seitental der Saar südlich der Ortslage von A-Stadt-B. Die Antragsteller sind Eigentümer der vom Geltungsbereich der Satzung erfassten Parzellen Nr. 29/1, Nr. 30/2 und Nr. 33/3 in der Flur 9 der Gemarkung B. Diese liegen im unmittelbaren rückseitigen Anschluss an ihr Wohnhausgrundstück (Parzellen Nr. 23/13 und Nr. 24/5, Anwesen A-Straße) und die ebenfalls in ihrem Eigentum stehende, als Pferdekoppel benutzte Parzelle Nr. 1/18.

Nachdem der maßgebliche Bereich seit den 1990er Jahren im Zusammenhang mit der Erstellung eines Landschaftsplans mehrfach naturschutzfachlich untersucht und bewertet worden war, setzte die damals noch bei der Antragsgegnerin angesiedelte Untere Naturschutzbehörde (Amt für Energie und Umwelt) im März 2005 die städtischen Gremien unter Vorlage eines entsprechenden Verordnungsentwurfs von der beabsichtigten Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils und der damals noch vorgesehenen Festsetzung eines diesen umgreifenden Landschaftsschutzgebiets in Kenntnis. Der aus Verordnungstext und Karte bestehende Entwurf wurde ebenfalls im März 2005 zur Einsichtnahme offen gelegt. (vgl. dazu die Amtliche Bekanntmachung vom 9.3.2005 im Saarbrücker Wochenspiegel vom 16.3.2005, wonach die Offenlage vom 29.3. bis 22.4.2005 erfolgt ist, Blätter 242/243 der Aufstellungsunterlagen) Zusätzlich wurde den betroffenen Grundeigentümern durch gesonderte Anschreiben Gelegenheit gegeben, Anregungen und Einwendungen vorzubringen. (vgl. die Anschreiben der UNB vom 14.3.2005, Blätter 240/241 der Aufstellungsunterlagen) In der Folge gingen zahlreiche Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern ein, die sich ganz überwiegend gegen die geplante Ausweisung wandten.

Nachdem die Antragstellerin schon Anfang März 2005 „Widerspruch gegen dieses Vorhaben“ eingelegt hatte (vgl. das Schreiben der Antragstellerin vom 8.3.2005, Blatt 185 der Aufstellungsunterlagen) und von der Antragsgegnerin zu einer Konkretisierung aufgefordert worden war, erhoben die Antragsteller im April 2005 Einwendungen gegen die vorgesehene Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils und des Landschaftsschutzgebiets. (vgl. das Einwendungsschreiben der Antragsteller vom 14.4.2005, Blätter 168 ff. der Aufstellungsunterlagen) Sie machten geltend, auf ihrem Grundstück existiere kein Sandsteinbruch mehr. Dieser sei ihres Wissens bereits 1940 eingestellt und in den 1960/1970er Jahren mit Bauaushub verfüllt worden. Seither werde das Gelände als Pferdekoppel genutzt. Pferde würden auf den Grundstücken seit über 100 Jahren gehalten, seit mehr als 20 Jahren von ihnen selbst. Die Tiere befänden sich ganzjährig auf der Koppel und nähmen keine Rücksicht auf schützenswerte Pflanzen, die sie – die Antragsteller – in dem Bereich auch noch nicht „gesichtet“ hätten. Auslauf und Koppel seien „total vertreten“; es wachse kein Gras mehr. Der größte Teil der freigelegten „Felswand“ liege auf der nördlich gelegenen Parzelle Nr. 420/34 (heute: Parzelle Nr. 34/1). Die Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils und die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebiets bedeuteten eine Wertminderung ihrer Grundstücke. Ein späterer Anbau durch sie oder eines ihrer drei Kinder werde unmöglich. Die Antragsteller verwiesen weiter auf eine aus ihrer Sicht ungleich bessere Behandlung des Nachbargrundstücks Nr. 23/20 und machten Alternativvorschläge für eine Festlegung von Schutzbereichen.

In seiner Sitzung vom 25.11.2008 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ in der „Gemeinde B“ (im Folgenden: GLB-S), die am 17. und 18.12.2008 unter Hinweis auf ihr gleichzeitiges Inkrafttreten mit Satzungstext und einer den in § 2 Abs. 1 GLB-S unter Nennung der betroffenen Parzellen textlich beschriebenen Geltungsbereich ausweisenden Karte (Maßstab 1: 2500) bekannt gemacht wurde. (vgl. das Amtsblatt des Saarlandes vom 18.12.2008, Seiten 2165 bis 2168) Nach der Beschreibung des Schutzzwecks in § 3 GLB-S dient die Satzung der Sicherung, Erhaltung und Entwicklung von Aufschlüssen eines ehemaligen Sandsteinbruchs mit freiliegendem oberem Bundsandstein und teilweise Muschelkalk-Formationen, denen danach eine „besondere Bedeutung hinsichtlich des Arten- und Biotopschutzes“ zukommt, und der zugehörigen Hangwasseraustritte und Terrassen mit kleinen Wasserfällen (Satz 1). Als besonders schützenswert wird ein „Schluchtwald mit vielfältiger Farn- und Moosflora sowie weiteren für diese Pflanzengesellschaften typischen Arten“ bezeichnet (Satz 2). Die Aufschlüsse und der Schluchtwald trügen durch „Eigenart und Schönheit“ zur Belebung und Gliederung des Landschaftsbildes und zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere zum Erhalt und zur Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen bei (Satz 3). Zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf diese schutzbedürftige Flora und Fauna sei ein Schutz insbesondere mit Blick auf die Siedlungsnähe „in besonderem Maße erforderlich“ (Satz 4). Die Satzung führt in den §§ 4 und 5 GLB-S verschiedene Verbote, unter anderem die Errichtung baulicher Anlagen aller Art (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 GLB-S), beziehungsweise davon ausgenommene zulässige Handlungen auf. Wegen der Einzelheiten wird auf den Satzungstext Bezug genommen.

Die dem Satzungsbeschluss des Stadtrats zugrunde liegende Verwaltungsvorlage (vgl. die Drucksache VWT/1272/08 vom 6.10.2008, Blatt 10 der Aufstellungsunterlagen) verweist auf insgesamt 24 zur beabsichtigten Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils eingegangene „Rückmeldungen“, von denen in 15 Bedenken geäußert worden seien, wobei davon wiederum 7 Anregungen bei der Ausweisung Rechnung getragen worden sei. Unter dem Stichwort „finanzielle Auswirkungen“ der Unterschutzstellung heißt es, solche seien nicht zu erwarten, da der Schutzbereich, wie bisher, sich selbst überlassen bleibe und die vorhandenen Gärten „entsprechend der bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzungen von den jeweiligen Eigentümern unterhalten“ (vgl. insofern die Verbotsfreistellung in § 5 Abs. 1 Nr. 5 GLB-S) würden. In einer mehrseitigen Anlage findet sich ein „Abwägungsspiegel“, in dem Anregungen und Einwendungen von Trägern öffentlicher Belange (Abschnitt A) und von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern (B) im Einzelnen wiedergegeben und jeweils einer „Abwägung und Bewertung“ unterzogen werden. Dort heißt es zu den Einwendungen der Antragsteller (unter B 4), die von ihnen angeführte ganzjährige Nutzung als Pferdekoppel, die auch eine Benutzung entsprechender Flächen für „Kompost u.ä.“ nach sich ziehe, bleibe gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 GLB-S als Ausfluss eines Bestandsschutzes „in vollem Umfang zulässig“. Die Parzellen Nrn. 29/1, 30/2 und 33/3 könnten aus fachlichen Gründen nicht von der Unterschutzstellung ausgenommen werden. Die Handlungsfähigkeit der Antragsteller bleibe „im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten dennoch uneingeschränkt“. Gewichtige Interessen der Antragsteller als Eigentümer stünden daher nicht entgegen. Die Maßnahme konkretisiere die Sozialgebundenheit des Grundeigentums und löse in dieser Form keine Entschädigungsansprüche aus. Den Interessen der Eigentümer werde generell dadurch Rechnung getragen, dass die Satzung die Möglichkeit vorsehe, Ausnahmen und Befreiungen von ihren Verboten zu beantragen.

Nachdem die Antragsteller unter anderem eine unzureichende Information ihrerseits reklamiert und gerichtliche Schritte angekündigt hatten, (vgl. das Schreiben an das Umweltamt der Antragsgegnerin vom 22.12.2008, Blatt 166 der Aufstellungsunterlagen) teilte ihnen die Antragsgegnerin im Januar 2009 (vgl. das Schreiben des Amts für Klima- und Umweltschutz der Antragsgegnerin an die Antragsteller vom 13.1.2009, Blatt 162 der Aufstellungsunterlagen) mit, nach Einstellung des Steinbruchbetriebs Ende der 1970er Jahre habe sich ein „vitaler Standort besonders wertvoller Pflanzengesellschaften gebildet“, dessen Schutz die Ausweisung diene. Die Parzelle Nr. 29/1 sei zu Recht einbezogen worden, da sich auf ihr ein Teil der durch den ehemaligen Steinbruch freigelegten Felswand befinde. Schutzzweck sei eine Sicherung dieser Aufschlüsse in ihrer Gesamtheit auch dort, wo naturgegeben schützenswerte Pflanzen wie „spezielle Moose und Farne“ wachsen könnten. Die bisherige Nutzung als Pferdekoppel bleibe ebenso zulässig wie die aus der Tierhaltung entstehenden landwirtschaftlichen Abfälle, die Scheinzypressen im Garten der Antragsteller oder andere bisher von ihnen rechtmäßig ausgeübte Nutzungen. Somit seien der „Schutzgebietsausweisung“ entgegenstehende gewichtige Eigentümerinteressen nicht ersichtlich. Eine Entschädigung käme nur in Betracht, wenn eine bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht fortgesetzt werden könnte. Das sei vorliegend nicht der Fall. Von den Antragstellern werde nicht erwartet, dass sie ihr Grundstück in einen bestimmten Zustand versetzten, eine besondere Pflege durchführten oder Ähnliches. Aufgrund der Vielzahl eingegangener Anregungen und Bedenken seien teils räumliche, teils inhaltliche Veränderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf vorgenommen worden. Es sei versucht worden, die Einwände der Eigentümer so weit wie möglich zu berücksichtigen. Die ursprünglich vorgesehene Festsetzung einer „Übergangszone“ als Landschaftsschutzgebiet unter Einschluss unter anderem der Parzellen Nr. 1/18, Nr. 23/13 und Nr. 24/5 der Antragsteller könne aufgrund geänderter Zuständigkeiten im Naturschutz nicht mehr durch sie – die Antragsgegnerin – erfolgen und sei nicht mehr geplant.

Der Normenkontrollantrag ging am 3.12.2009 beim Oberverwaltungsgericht ein. Zu dessen Begründung führen die Antragsteller aus, die Satzung sei bereits unter formellen Aspekten fehlerhaft ergangen. Sie sei auf der Grundlage der seit dem 1.1.2008 geltenden Neufassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes erlassen worden, obwohl nach den einschlägigen Überleitungsvorschriften bereits zuvor – hier durch die öffentliche Bekanntmachung der Offenlegung im Jahre 2005 – eingeleitete Verfahren nach den bisherigen Vorschriften abzuschließen gewesen seien. Daher sei eine Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde erforderlich gewesen, die nicht erteilt worden sei. Auch die Auslegung des Entwurfs sei fehlerhaft. Diese hätte nach dem früheren Recht für den Zeitraum eines Monats, nicht, wie in der Bekanntmachung erwähnt, für „vier Wochen“ erfolgen müssen. Der dort angegebene Zeitraum vom 29.3. bis 22.4.2005 entspreche zudem weder dem einen, noch dem anderen, sondern sei in jedem Fall, auch nach den neuen Verfahrensvorgaben in §§ 39 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 Satz 2 SNG 2008, zu kurz gewesen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich Betroffene von der Geltendmachung von Einwendungen hätten abhalten lassen und dass die Satzung bei ordnungsgemäßer Auslegung einen anderen Inhalt erhalten hätte. Dass sie – die Antragsteller – seinerzeit Einwendungen erhoben hätten, ändere daran nichts. Bei der Normenkontrolle handele es sich um ein objektives Beanstandungsverfahren. Den Aufstellungsunterlagen lasse sich ferner nicht entnehmen, dass die Satzung ordnungsgemäß ausgefertigt wurde. Die Unterschrift der Oberbürgermeisterin unter dem Sitzungsprotokoll des Rates, das im konkreten Fall den Satzungsbeschluss gar nicht enthalte, genüge nicht. Zusätzlich seien in dem angeführten Beschluss die Bestandteile der Satzung nicht in einer Weise bezeichnet, die Zweifel an der Identität ausschlössen. Die Satzung sei auch inhaltlich mit Mängeln behaftet. Mit dem Erlass der Satzung, deren Text mehrfach auf ein „Gebiet“ Bezug nehme, sei eine naturschutzrechtlich als Flächenschutz zu qualifizierende Maßnahme „unter dem Deckmantel des Objektschutzes“ getroffen worden. Das belege schon die ursprüngliche Intention, ein größeres Gebiet im Bereich B unter Naturschutz zu stellen, wonach ein flächenmäßig größerer „äußerer Ring“ als Landschaftsschutzgebiet habe festgelegt werden sollen. Der geschützte Landschaftsbestandteil habe darin die „Kernzone“ bilden sollen, die nunmehr allein übrig geblieben sei. Wegen der veränderten Zuständigkeiten für die Unterschutzstellung von Landschaftsschutzgebieten sei dieses Vorhaben indes nicht zu Ende geführt worden. Daher unterlägen Teile des in § 3 GLB-S in Bezug genommenen ehemaligen Steinbruchs nun keinem Gebietsschutz. Die Felswand des Steinbruchs befinde sich teilweise auf der Parzelle Nr. 34/1, die von der Satzung nicht erfasst werde. Lediglich ein kleinerer Teil liege auf ihrer daran angrenzenden Parzelle Nr. 29/1. Der Großteil der betroffenen Flächen befinde sich zudem außerhalb der in § 3 GLB-S genannten Aufschlüsse des ehemaligen Steinbruchs und des ebenfalls als Schutzgegenstand angeführten „Schluchtwaldes“. Eine solche Ausdehnung eines geschützten Landschaftsbestandteils ins „Flächenhafte“ setze voraus, dass dieser noch als abgrenzbares Einzelgebilde erkennbar sei. Das sei hier nicht der Fall. Die sonstigen, als Puffer- oder Übergangszone einbezogenen Flächen außerhalb von Steinbruch und Schluchtwald seien Streuobstwiesen und offene Wiesenbereiche, deren Unterschutzstellung es nicht bedurft hätte und die nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2002 nicht zulässig gewesen sei. Das gelte auch für ihre beiden mit betroffenen Parzellen Nr. 30/2 und Nr. 33/3. Es sei nicht erkennbar, was die Wiesenbereiche mit dem Schutz des Steinbruchs beziehungsweise des Schluchtwaldes zu tun hätten. Die in § 3 GLB-S enthaltenen Schlussfolgerungen zur Schutzbedürftigkeit von Steinbruch und Schluchtwald ließen sich nach den bei den Akten befindlichen drei Protokollen über Begehungen des Bereichs im August 2002 beziehungsweise im April und im Juni 2003 nicht nachvollziehen. Sie beschränkten sich überwiegend auf eine Erfassung des Bestandes der Flora und von Teilen der Fauna. Sofern dabei Bewertungen der Tierwelt vorgenommen würden, fänden sich entweder Hinweise darauf, dass das vorhandene Artenspektrum, etwa der vorgefundenen Vogelarten, „durchschnittlich“ sei beziehungsweise sich die Brutvogelgemeinschaft ganz überwiegend aus „weit verbreiteten und ungefährdeten Generalisten“ zusammensetze. Soweit bestimmte Arten gesondert erwähnt würden, ließen sich diese in Waldbereichen finden. Als wichtigste Aufgabe des Vogelschutzes würden daher der Erhalt und die Förderung der stark vernachlässigten Streuobstbestände angesehen. Eine in § 3 Satz 1 GLB-S angeführte „besondere Bedeutung“ des Steinbruchs für den Artenschutz lasse sich dem nicht entnehmen. Auch aus den Bestandserfassungen der Flora ergebe sich eine solche nicht. Gleiches gelte für die sonstigen in § 3 GLB-S genannten Schutzzwecke. Deswegen sei die Unterschutzstellung insgesamt aus naturschutzrechtlicher Sicht nicht erforderlich. Bei der Festlegung der Verbote in § 4 GLB-S habe die Antragsgegnerin in mehrfacher Hinsicht gegen das Übermaßverbot verstoßen. So sei vorhandener Baubestand auf ihrer Parzelle Nr. 29/1 in den räumlichen Geltungsbereich einbezogen worden, was sie bereits 2005 gerügt hätten. Das sei umso erstaunlicher, als bereits die der Satzung beigefügte Karte erkennen lasse, dass die Antragsgegnerin bemüht gewesen sei, vorhandene Gebäude nicht zu erfassen. Die für die Erreichung der Schutzzwecke nicht erforderliche Einbeziehung ihres vorhandenen Gebäudes habe die Antragsgegnerin nicht gesehen. Darin liege auch eine Ungleichbehandlung. Bei anderen Eigentümern sei auf die entsprechende Rüge hin eine Herausnahme aus dem ursprünglichen Entwurf erfolgt. Der Einwand, sie hätten in ihrem Einwendungsschreiben im Jahr 2005 nicht geltend gemacht, dass ein Baubestand auf ihrem Grundstück auszugrenzen sei, sei nach dem Inhalt ihres Schreibens tatsächlich unzutreffend und rechtlich ohnehin nicht von Belang. Es sei Sache des Satzungsgebers, den Sachverhalt für eine ordnungsgemäße Abwägung selbst zu ermitteln. Das sei hier auch ohne besonderen Aufwand möglich gewesen. Die Antragsgegnerin habe ferner verkannt und daher von vornherein nicht in ihre Abwägung einbezogen, dass die Satzung ihnen – den Antragstellern – das Recht entziehe, den zur Ortslage gehörenden südlichen Teil der Parzelle Nr. 29/1 unter Schließung der dortigen Baulücke zu bebauen. Insoweit sei zudem nicht ersichtlich, weshalb die Einbeziehung dieser Fläche zur Erreichung der Schutzzwecke der Satzung notwendig sei.

Die Antragsteller beantragen,

die am 25. November 2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den Geschützten Landschaftsbestandteil 5.08.02 „H“ im Stadtteil B, bekannt gemacht im Saarbrücker Wochenspiegel vom 17. Dezember 2008, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie macht geltend, die Satzung sei zutreffend auf der Grundlage des § 39 SNG 2008 erlassen worden. Die einschlägige Überleitungsvorschrift in § 53 Abs. 1 SNG (2008) schränke die Anwendbarkeit der zur Zeit des Satzungsbeschlusses geltenden materiellen Satzungsgrundlage nicht ein. Ein Genehmigungsvorbehalt bestehe danach nicht mehr. Diese Bestimmung sei auf das streitgegenständliche Satzungsverfahren nicht anwendbar, sondern regele ausschließlich den Konfliktfall, dass ein bei Rechtsänderung noch nicht abgeschlossenes Verfahren sowohl nach den Verfahrensvorschriften des alten als auch nach denen des neuen Rechts weiter geführt werden könnte. Ein solcher Konfliktfall liege hier jedoch nicht vor. Das Verordnungsverfahren zur Ausweisung eines Landschaftsbestandteils habe nach dem neuen Verfahrensrecht nicht fortgeführt werden können, weil das neue Recht dafür keine Verfahrensvorschriften kenne. Eine Verordnung der Unteren Naturschutzbehörde sei nicht mehr vorgesehen. Für das Satzungsverfahren seien daher ohne Überleitungsbestimmung die neuen Verfahrensvorschriften maßgebend. Die im Fall versehentlich nur 25 Tage erfolgte Auslegung habe verfassungsrechtlichen Mindesterfordernissen genügt und führe daher nicht zur Unwirksamkeit der Satzung. Nach den Fallumständen sei mit Sicherheit auszuschließen, dass die Satzung bei längerer Auslegung einen anderen Inhalt erhalten hätte. Die Antragsteller hätten ihre Einwände fristgerecht vorgetragen und nie geltend gemacht, dass sie weitere Einwendungen hätten vorbringen können oder wollen. Gleiches gelte für alle sonstigen betroffenen Eigentümer mit Ausnahme des unmittelbaren westlichen Nachbarn, der indes später nie Einwendungen erhoben habe. Die Satzung sei auch ausgefertigt worden, wenn auch in diesem Fall nicht wie üblich auf dem Satzungstext selbst. Die Oberbürgermeisterin habe die Niederschrift über die Sitzung des Stadtrats vom 25.11.2008 unterschrieben, die unter TOP 26 auf die einschlägige Verwaltungsvorlage verweise, der wiederum der Satzungstext und die Karte beigefügt gewesen seien. Darauf nehme die Unterschrift eindeutig Bezug. Das genüge rechtsstaatlichen Anforderungen. Die Satzung sei auch nicht aus inhaltlichen Gründen unwirksam. Maßgeblich für die Tauglichkeit als Schutzgegenstand sei nicht, ob der Satzungstext die Wörter „Objekt“ oder „Gebiet“ enthalte, sondern seine Qualität als abgrenzbarer Teil von Natur und Landschaft. Das sei hier nach der von den Antragstellern ins Feld geführten Entstehungsgeschichte offensichtlich der Fall. Die ursprünglich verfolgte Absicht, um den geschützten Landschaftsbestandteil ein Landschaftsschutzgebiet herum zu legen, habe gerade darauf beruht, dass die Landschaft vor Ort aus einem wesentlich größeren Bereich bestehe und der Geltungsbereich der Satzung nur einen Teil abdecke. Müsste der Schutzbereich einer Satzung zum Schutz eines Landschaftsbestandteils auf seine eigene körperliche Ausdehnung beschränkt werden, widerspräche das eklatant der Erfahrung, dass ein natürlicher Schutzgegenstand gerade im Randbereich besonders schutzwürdig sei, was eine Pufferzone zwingend voraussetze, ohne dass es auf die Schutzwürdigkeit von Fauna und Flora in der Pufferzone selbst ankomme. Dies betone der § 3 Satz 3 GLB-S, indem er die Schutzbedürftigkeit vor der angrenzenden Siedlungstätigkeit hervorhebe. Dennoch seien hier die erfassten Streuobstwiesen und das offene Wiesengelände selbst als hochwertig anzusehen. Die Einbeziehung einer „engeren“ Pufferzone müsse möglich sein, weil nach dem § 22 Abs. 2 SNG 2008 eine Gliederung in unmittelbaren Schutzgegenstand und großflächige Umgebung für die Ausweisung eines Landschaftsbestandteils nicht vorgesehen sei. Die schützenswerten Aufschlüsse des ehemaligen Steinbruchs lägen vollständig innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung, da der betreffende Teil der Parzelle Nr. 34/1 erfasst werde. Die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit dieser Aufschlüsse, der zugehörigen Hangaustritte und Terrassen mit kleinen Wasserfällen sowie des Schluchtwaldes könne nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Im Wege der Sukzession habe sich hier eine besondere Pflanzen- und Tiergesellschaft angesiedelt, die sich nur unter solchen Bedingungen entwickeln könne. Diese seien selten, weil es auch in der weiteren Umgebung keine derartigen offenen Steilhänge gebe. Die Besonderheit hänge nicht davon ab, wie viele besonders geschützte Arten festgestellt werden könnten. Vielmehr folge die ökologische Wertigkeit aus der abiotischen und der biotischen „Gesamtausstattung“, die die „technische Fachbehörde“ als sehr wertvoll angesehen habe. Der schutzbedürftige Zustand habe sich ungeachtet der zivilisatorischen Nutzungen in der Umgebung allerdings nur entwickeln können, weil die unregelmäßige bauliche Nutzung bislang einen gewissen Abstand gewahrt habe und weil die sonstigen Flächen mehr oder weniger naturnah genutzt worden seien. Eine Intensivierung „menschlicher Nutzungen“ in angrenzenden Bereichen über die bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzungen hinaus wolle die Satzung vorbehaltlich von Befreiungen im Einzelfall mit dem Ziel der Erhaltung des status quo verhindern. Die Gefahr eines störenden Ausgreifens der Siedlungstätigkeit zeige sich gerade auf dem Grundstück der Antragsteller, wo die Bebauung nach und nach offenbar überwiegend „genehmigungslos“ verdichtet und an den Steinbruch herangerückt worden sei. Dieser Zielrichtung entspreche das Bedürfnis, die Pufferzone, für die am Hahnenklamm von vorneherein kein weit ausgreifender Raum zur Verfügung stehe, bis an die bereits vorhandene Bebauung heranreichen zu lassen. Die in der Übergangszone vorhandenen Streuobstwiesen und offenen Wiesengelände eigneten sich sehr gut für diese Zwecke. Dort ausgeübte naturnahe Nutzungen, zum Beispiel als Pferdekoppel, seien verträglich. Dem entsprechend habe sie – die Antragsgegnerin – sich bei der Festlegung des Schutzbereichs an der vorhandenen Bebauung orientiert und die vorgefundene Topografie berücksichtigt. Die Antragsteller hätten im Jahr 2005 zwar die „Meinung“ geäußert, dass „das bebaute Gebiet Hahnenklamm aus dem GLB und LSG ausgenommen“ werden müsse, damit aber im Gegensatz zu anderen Betroffenen keineswegs in erkennbarer Weise geltend gemacht, dass ein Baubestand auf ihrem Grundstück aus dem Geltungsbereich des ausgelegten Satzungsentwurfs auszugrenzen sei. Die ihrem damaligen Schreiben beigefügte Zeichnung enthalte keinerlei Hinweis auf einen solchen Baubestand. Vielmehr sei der ganze hintere Grundstücksbereich dort entsprechend dem Inhalt des Einwendungsschreibens als Pferdekoppel gekennzeichnet. Bei der von den Antragstellern für eine mögliche weitere Bebauung ausersehenen Fläche auf der Parzelle Nr. 29/1 handele es sich nicht um eine Baulücke. Ein Bebauungszusammenhang existiere dort nicht, sondern lediglich eine „Anzahl von Siedlungssplittern“. Die wenigen vorhandenen Hauptgebäude hätten nicht die Kraft, die Umgebung zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil auszuprägen. Eine Außenbereichsbebauung beeinträchtige eine Vielzahl von öffentlichen Belangen. Der Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung werde Vorschub geleistet. Das Gebiet stehe schon jetzt „auf der Kippe“.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der zugehörigen Verwaltungsunterlagen (1 Ordner Aufstellungsunterlagen) Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Mit Blick auf die Verfahrensdauer und das Prozessverhalten der Antragsgegnerin sah der Senat keine Veranlassung, deren Anregung Rechnung zu tragen, die Entscheidung in der Sache vorübergehend zurückzustellen, um ihrem Stadtrat Gelegenheit zu geben, über eine Aufhebung der streitgegenständlichen Satzung zu befinden (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG). (vgl. allgemein zu den verfahrenrechtlichen Anforderungen an die Aufhebung gemeindlicher Satzungen beispielsweise Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Auflage 2003, Rn 273, unter Verweis auf OVG Schleswig, Beschluss vom 18.5.1999 – 2 L 185/98 –, NVwZ-RR 2000, 313 zum schleswig-holsteinischen Kommunalrecht)

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Parzellen Nr. 29/1, Nr. 30/2 und Nr. 33/3 im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Das dadurch indizierte Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht schon mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller für den südlichen Teil der Parzelle Nr. 29/1 – ungeachtet der Frage der bodenrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Bauvorhabens – nicht in Zweifel. Mit Blick auf den Verbotskatalog (§ 4 GLB-S) und seine Auswirkungen spielt es auch keine Rolle, dass nach dem wohl durch eine Verneinung von Ersatzansprüchen der Antragssteller motivierten Vortrag der Antragsgegnerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 GLB-S die bisherigen Grundstücksnutzungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Pferdehaltung auf dem ehemaligen Steinbruchgelände, ohne Einschränkungen weiterhin zulässig bleiben sollen. Dass sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Verfahren ganz allgemein eine Verbesserung der Rechtsstellung der Antragsteller ergibt, liegt auf der Hand.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die in der Sitzung am 25.11.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene und am 17. und 18.12.2008 bekannt gemachte Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ in der „Gemeinde B“ (GLB-S) (vgl. das Amtsblatt des Saarlandes vom 18.12.2008, Seiten 2165 bis 2168) ist unwirksam. Das ergibt sich bereits mit Blick auf die formellen Gültigkeitserfordernisse (1.).

1. Das Aufstellungsverfahren für die Satzung genügte nicht den dafür nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz (SNG) geltenden verfahrensrechtlichen Anforderungen.

Zuständigkeiten und Verfahren für die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG) nach dem saarländischen Naturschutzrecht haben während des Aufstellungsverfahrens mehrfach Änderungen unterlegen.

a. Die Antragsteller machen unter dem Aspekt Zuständigkeiten im Ergebnis zu Recht geltend, dass im konkreten Fall (noch) die Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde notwendig war, eine solche aber von der Antragsgegnerin vor der Veröffentlichung der Rechtsvorschrift – und auch später – nicht eingeholt worden ist. In der historischen Abfolge ergibt sich bezogen auf die Gesetzeslage im Naturschutzrecht des Saarlandes Folgendes:

(1) Nach dem Gesetz Nr. 1097 über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft vom 19.3.1993 ( SNG 1993 ) (vgl. das Amtsblatt des Saarlandes 1993, Seiten 346 ff., später mehrfach geändert) erfolgte die Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung (§ 19 Abs. 1 SNG 1993), die von den Unteren Naturschutzbehörden, in dem Fall damals dem Oberbürgermeister der Antragsgegnerin (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SNG 1993), mit Zustimmung des Ministers für Umwelt als oberste Naturschutzbehörde (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SNG 1993) erlassen wurde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993). Zusätzlich eröffnete der § 19 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993 den Kommunen die Möglichkeit, den Schutz von Landschaftsbestandteilen durch Satzung zu regeln. Die insoweit nach § 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993 vorgesehene Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde lief im Falle der Antragsgegnerin mit Blick auf den erwähnten § 28 Abs. 1 Satz 2 SNG 1993 leer. Für eine solche Satzung bestand indes das Erfordernis der Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993).

(2) Die im Juni 2006 in Kraft getretene Neufassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes (im Folgenden SNG 2006 ) (vgl. das in Art. 1 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5.4.2006, Amtsblatt 2006, 726 ff., bekannt gemachte Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland – Saarländisches Naturschutzgesetz – SNG (2006) –) hat die Möglichkeiten und Befugnisse zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatschG in § 39 SNG 2006 geregelt. Wesentliche Änderungen ergaben sich insoweit nicht. Im Falle der Antragsgegnerin begründete das Gesetz nach wie vor alternative Möglichkeiten zum Erlass einer Rechtsverordnung als Untere Naturschutzbehörde (§§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 3 SNG 2006) und einer kommunalen Satzung (§ 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006). In beiden Fällen bedurfte es – nach wie vor – der Zustimmung beziehungsweise einer Genehmigung der Norm durch das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde (§§ 39 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 4 Satz 3, 47 Abs. 2 SNG 2006).

Nach der von den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens unterschiedlich interpretierten Übergangsvorschrift in § 53 Abs. 1 SNG 2006 waren – wie hier – vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 2.6.2006 (vgl. dazu in Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5.4.2006, Amtsblatt 2006, 726, 752) bereits eingeleitete Verfahren nach dem Wortlaut zwingend („sind“) nach den bisherigen Vorschriften weiter zu führen. Offenlage und Beteiligungsverfahren waren im konkreten Fall nach förmlicher „Kenntnisnahme“ der städtischen Beschlussgremien von der Aufstellungsabsicht bereits im Jahre 2005 durchgeführt worden. Wie ausgeführt hatte das für die Frage der Zustimmungs- oder für die Genehmigungsbedürftigkeit einer Rechtsverordnung oder Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde keine Bedeutung.

(3) Wesentliche Änderungen insbesondere der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts enthielt das zum 1.1.2008 in Kraft getretene Verwaltungsstrukturreformgesetz (VSRG, insoweit im Folgenden SNG 2008). (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) Neben der veränderten Aufgabenzuweisung in dem neu gefassten § 47 Abs. 2 SNG 2008 (Art. 10 Abs. 23 Nr. 17 VSRG) wurde die Befugnis zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile gemäß § 29 BNatschG nunmehr durch § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 generell den Städten und Gemeinden übertragen und das bisher auch für die Satzungen nach § 39 Abs. 4 SNG 2006 geltende Genehmigungserfordernis wurde gestrichen.

Dem § 53 SNG 2006 wurde dabei lediglich eine spezielle Übergangsvorschrift für die örtlichen Naturschutzbeauftragten angefügt (§ 53 Abs. 4 SNG 2008, Art. 10 Abs. 23 Nr. 19VSRG). Der § 53 Abs. 1 SNG 2006 blieb hingegen unverändert. Nach dessen Wortlaut ist mithin hinsichtlich des Verfahrens für die Ausweisung eines geschützten Landesbestandteils nach wie vor auf die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltende Fassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes abzustellen, hier also auf § 19 SNG 1993. Dieser sah zwar (auch) die Möglichkeit einer Ausweisung durch gemeindliche Satzung vor (§ 19 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993). Deren Wirksamkeit war allerdings zwingend an die Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde geknüpft (§ 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993).

Das Erfordernis der Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Satzung wäre von daher nur entfallen, wenn der Stadtrat, der – wie der Einleitungssatz unschwer erkennen lässt – seinem Beschluss vom November 2008 den damals bereits geltenden § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 zugrunde gelegt hat, nach Inkrafttreten dieser Vorschrift beschlossen hätte, das Verfahren (insgesamt) auf der Grundlage des neuen Rechts erneut durchzuführen. Das ist indes hier – eindeutig – nicht geschehen.

Insoweit hatte die Antragsgegnerin, wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen, eine in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen in Abrede gestellte „Wahlmöglichkeit“. Die Antragsgegnerin wendet zu Unrecht ein, die „Kollisionsnorm“ des § 53 Abs. 1 SNG 2006/2008 sei auf das Satzungsverfahren nicht anwendbar, da sie nur den Konfliktfall regele, dass ein bei Rechtsänderung noch nicht abgeschlossenes Verfahren sowohl nach den Verfahrensvorschriften des alten als auch nach denen des neuen Rechts weiter geführt werden könnte. Ein solcher Konfliktfall liege hier aber nicht vor, da das neue Recht für eine Fortführung des Verordnungsverfahrens keine Verfahrensvorschriften mehr kenne, weil – was nach dem zuvor Gesagten zutrifft – eine Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung nicht mehr vorgesehen ist. In diesen Fällen wäre – ohne Überleitungsbestimmung – an sich ein neues Verfahren einzuleiten und nach den neuen Verfahrensvorschriften durchzuführen gewesen. Diese „Last“ wollte der Gesetzgeber über § 53 Abs. 1 SNG 2006/2008 den zuvor bereits tätig gewordenen Normgebern in diesem Bereich nehmen, indem er ihnen die Möglichkeit eröffnete, bereits eingeleitete Verfahren nach bisherigem Recht zu Ende zu führen. Wollten diese davon Gebrauch machen, waren indes nach dem eindeutigen Wortlaut zwingend („sind“) uneingeschränkt die „bisherigen Vorschriften“, einschließlich des Genehmigungsvorbehalts zu beachten. Das ist nicht hier geschehen.

Die Antragsteller machen daher zutreffend das Fehlen einer nach dem früheren Verfahrensrecht als Wirksamkeitsvoraussetzung erforderlichen Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde geltend.

b. Die streitgegenständliche Satzung ist ferner unwirksam, weil im Rahmen der Bürgerbeteiligung die Offenlegungsfrist nicht eingehalten worden ist.

Im Zeitpunkt der Offenlegung vom 29.3. bis 22.4.2005 galt für das von der Antragsgegnerin gewählte Verordnungsverfahren (§ 19 Abs. 1 SNG 1993), dass der Entwurf der Rechtsverordnung und die zugehörige Karteeinen Monat zur Einsicht öffentlich auszulegen waren (§ 31 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993). Die Berechnung dieser gesetzlichen Frist erfolgte nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 31 Abs. 1 SVwVfG i.V.m. §§ 187 bis 193 BGB). Danach hätte die Auslegung bis 29.4.2005 (Freitag) vorgenommen werden müssen. Da sich § 31 Abs. 2 SNG 1993 von der Formulierung her nicht nur auf Rechtsverordnungen, sondern auf alle „Fälle der §§ 16 bis 20“ bezog, hätte das auch gegolten, wenn damals bereits ein Satzungsverfahren durchgeführt worden wäre. Die entsprechende Anwendung stellte auch der § 31 Abs. 5 SNG 1993 ausdrücklich klar.

Nichts anderes hätte im Übrigen nach den späteren Fassungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes zu gelten gehabt. Nach der Neufassung im Jahre 2006 galt nach §§ 39 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 Satz 2 SNG 2006 im Übrigen ebenfalls die Monatsfrist für die Auslegung des Verordnungsentwurfs. Seit der Änderung zum 1.1.2008 (VSRG) verweist der § 39 Abs. 1 SNG 2008 in seinem Satz 2 für das Satzungsverfahren ebenfalls auf den insoweit unveränderten § 20 Abs. 3 SNG 2006. Ergänzen ließe sich, dass die Antragsgegnerin in der am 16.3.2005 – also im Sinne des § 31 Abs. 2 SNG 1993 rechtzeitig – erfolgten Bekanntmachung der geplanten Ausweisung inhaltlich unrichtig auf eine Auslegung für die Frist von vier Wochen hingewiesen hat und dass diese hier ebenfalls nicht eingehalten wurde.

Die zwischen den Beteiligten letztlich unstreitige Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat hat entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin die Unwirksamkeit der Satzung zur Folge. Normerhaltende Unbeachtlichkeitsregelungen wie etwa im Bauplanungsrecht sind im Bereich des Landesnaturschutzrechts nicht normiert. Nach dem für das Bauplanungsrecht geltenden § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gehören übrigens auch dort die Verstöße gegen Regelungen über die Bürgerbeteiligung und das Offenlegungserfordernis (§ 3 Abs. 2 BauGB) bei Rüge innerhalb eines Jahres (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) zu den hinsichtlich der Wirksamkeit der Norm gravierenden, grundsätzlich beachtlichen Verfahrensfehlern.

Unbeachtlichkeitsregeln als Fehlerfolge finden sich auch im Kommunalrecht nur hinsichtlich spezifisch kommunalrechtlicher Verfahrensregeln (§ 12 Abs. 6 KSVG) darüber hinaus auch ganz vereinzelt (§ 27 Abs. 6 KSVG). Sie erfassen den vorliegenden Fall nicht. Nichts anderes ergibt sich aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht. Die Regelungen in den §§ 45, 46 SVwVfG über die Heilung beziehungsweise Unbeachtlichkeit von Formfehlern beziehen sich auf das Verwaltungsverfahren (§ 9 SVwVfG), konkret den Erlass von Verwaltungsakten. (vgl. hierzu insbesondere im Zusammenhang mit einer Verletzung von Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit VGH München, Urteil vom 4.8.2008 – 22 N 06.1407 –, BayVBl. 2009, 567) Dem sich inhaltlich wohl auf den § 46 SVwVfG beziehenden Einwand der Antragsgegnerin, es sei „mit Sicherheit auszuschließen“, dass die Satzung bei ordnungsgemäßer Auslegung einen anderen Inhalt erlangt hätte, kommt deswegen vorliegend keine Bedeutung zu.

Die angegriffene Naturschutzsatzung ist daher im Ergebnis auch wegen nicht ordnungsgemäßer Öffentlichkeitsbeteiligung unwirksam.

c. Die Antragsteller rügen ferner zu Recht das Fehlen einer beziehungsweise die nicht ordnungsgemäße Ausfertigung der Satzung durch die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, mit Anmerkung Bitz, SKZ 2008, 34, 38)

Kommunale Satzungen sind nach dem saarländischen Kommunalrecht vom Gemeinderat (hier: Stadtrat) zu beschließen (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG) und nach dem § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG im Regelfall von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde auszufertigen. Der oder die Ausfertigende bestätigt dadurch zum einen den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens (sog. Verfahrensnachweis) und zum anderen die Übereinstimmung der zur Veröffentlichung vorgesehenen Rechtsnorm (Satzung) mit dem im Satzungsbeschluss zum Ausdruck gebrachten Willen des Gemeinderats als gemeindlichem Beschlussorgan. Eine ordnungsgemäße Ausfertigung bildet gerade mit Blick auf die letztgenannte Funktion ein ganz wesentliches Kriterium jeder rechtsstaatlichen Normsetzung. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 –, BauR 2010, 1874, ZfBR 2010, 682) Einzelheiten sind dem jeweiligen Landesrecht zu entnehmen. Auch Ausfertigungsmängel werden von der Heilungsvorschrift in § 12 Abs. 6 KSVG grundsätzlich nicht erfasst. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21, und Bitz, SKZ 2008, 38, 41)

Die Ausfertigung erfordert eine vom zuständigen Organ der Gemeinde handschriftlich mit dem ausgeschriebenen Familiennamen unterzeichnete Originalurkunde der Satzung, in der vor deren Bekanntmachung durch die Unterschrift bestätigt wird, dass die Satzung sich inhaltlich mit dem Ratsbeschluss deckt und dass das Planaufstellungsverfahren beachtet worden ist. (vgl. Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 10 Rn 64 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 9.5.1996 – 4 B 60.96 –, BRS 58 Nr. 41) Hier hat die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin am 25.11.2008 lediglich das insgesamt 63 Seiten umfassende Protokoll über die am selben Tag durchgeführte Sitzung Nr. 38 des Stadtrats am Ende mit einem auf ihr Amt hinweisenden Zusatz unterschrieben. Diese Niederschrift enthält auf Seite 35 (TOP 26) den bloßen Hinweis, dass der Rat die Satzung „zum GLB Hahnenklamm“ bei einer Stimmenthaltung beschlossen habe. Genau genommen lässt sich der Niederschrift nicht einmal entnehmen, was Bestandteil der Satzung sein sollte. Angegeben ist dort lediglich das Aktenzeichen der Verwaltungsvorlage („VWT/1272/08“). Dieses 19 Seiten umfassende Papier enthält selbst nicht einmal Text und/oder Karte der später bekannt gemachten Satzung, sondern nach dem Beschlussvorschlag (Seite 1) lediglich einen kurzen Bericht über den Sachstand des Verfahrens (Seiten 2/3) und anschließend in der Anlage (Seiten 1 – 16) einen so genannten „Abwägungsspiegel“ zu fristgerecht vorgebrachten Anregungen zu der und Bedenken gegen die beabsichtigte Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils. Das genügt sicher nicht den geschilderten Dokumentationserfordernissen. (vgl. in dem Zusammenhang etwa VGH München, Urteil vom 4.4.2003 – 1 N 01.2240 –, NVwZ-RR 2003, 669 wonach etwa ein Bebauungsplan nicht durch die Unterschrift auf einem den Satzungsbeschluss enthaltenden Ratsprotokoll wirksam ausgefertigt werden kann) In den Aufstellungsunterlagen ist (ab Blatt 30) nach der Vorlage VWT/1272/08 zunächst die Übersichtskarte und dann ein Satzungstext eingeheftet, allerdings ohne an die Vorlage anschließende Seitennummerierung, so dass schon spekuliert werden könnte, ob diese den Unterlagen – wie die Antragsgegnerin vorträgt – für die Mitglieder des Stadtrats beigefügt gewesen ist. Wenn man das mit Blick auf den Anlagenhinweis auf Seite 3 unten der Drucksache unterstellt, führt die Unterschrift lediglich unter dem Sitzungsprotokoll indes nicht zu einer urkundlichen Dokumentation des „richtigen“ Satzungsinhalts durch die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin räumt im Übrigen selbst ein, dass die „Ausfertigung“ – gemeint die Unterschrift – üblicherweise auf dem Satzungstext erfolge, hier aber – aus welchen Gründen auch immer – anders verfahren wurde.

Die von der Antragsgegnerin angeführte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg – wohlgemerkt zum dortigen Landesrecht – aus dem Jahre 2006, (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19.9.2006 – 8 S 1989/05 –, VBlBW 2007, 303) wonach es für eine ordnungsgemäße Ausfertigung genügen soll, wenn der Bürgermeister das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll unterschreibt, sofern in dem Beschluss die Bestandteile des Plans in einer Weise bezeichnet sind, dass Zweifel an der Identität des Plans nicht bestehen, rechtfertigt – selbst wenn man das für richtig halten wollte – im vorliegenden Fall keine andere Beurteilung. Nach dem der genannten Entscheidung zugrunde liegenden, ohnedies ganz besonders gelagerten Sachverhalt war ein von ihm selbst anstelle des Rates als Notstandsmaßnahme erlassener Bebauungsplan vom Bürgermeister nach Meinung des VGH Baden-Württemberg ordnungsgemäß ausgefertigt worden, indem dieser den in der Niederschrift insoweit enthaltenen Beschluss, der inhaltlich ausdrücklich auf die Darstellung des Geltungsbereichs in einem Lageplan („schwarze Umrandung“) verwies und ausdrücklich die Beifügung einer nach dem Datum näher bezeichneten Begründung des Plans angeführt hatte, unterschrieben hatte. Derartige konkretisierende Aussagen im Protokoll über die Sitzung des Stadtrats der Antragsgegnerin am 25.11.2008 fehlen völlig. Das erscheint insbesondere deshalb zusätzlich bedenklich, weil die Naturschutzsatzung im Verlaufe des Verfahrens wiederholt inhaltliche Änderungen erfahren hatte. Gerade in diesen Fällen sind mehrfache Verweisungen auf Drucksachen und darin wiederum auf deren Anlagen wegen der weit reichenden Folgen für die gegebenenfalls an einer eindeutigen Klärung des vom Rat letztendlich beschlossenen Norminhalts interessierten Grundstückseigentümer unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Normausfertigung nicht hinnehmbar.

d. Darüber hinaus weicht, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, der in dem § 2 GLB-S textlich umschriebene von dem in der veröffentlichten Karte dargestellten Geltungsbereich der Satzung ab. Im § 2 Satz 1 GLB-S sind unter anderem die Parzellen Nr. 23/4, 23/9 und 23/10 mit erfasst. Die gestrichelte Linie in der mit dem Satzungstext bekannt gemachten Karte verläuft allerdings entlang der Nordgrenze dieser Parzellen und bezieht diese damit nicht in den darin zeichnerisch dargestellten Geltungsbereich ein. Daher fehlt der Satzung auch die ebenfalls unter rechtsstaatlichen Aspekten zu fordernde inhaltliche Bestimmtheit. Mit Blick auf die zuvor erwähnten durchgreifenden Gültigkeitsmängel kann allerdings im Ergebnis dahinstehen, ob dieser Mangel die Gesamtunwirksamkeit der Naturschutzsatzung zur Folge hat (vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46, Leitsatz Nr. 24, wonach eine unvollständige zeichnerische Veröffentlichung des Geltungsbereichs, bei der im konkreten Fall eine Ecke im Randbereich „abgeschnitten“ worden war, die Gesamtnichtigkeit auch hinsichtlich der Gebietsteile, die in der Veröffentlichung eindeutig als zum Satzungsbereich gehörig erkennbar waren, zur Folge hatte) oder lediglich zu einer Teilunwirksamkeit führt. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.4.1997 – 7 B 329.96 –, NVwZ-RR 1997, 608, zu einem Fall, in dem Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit einer nur textlichen Umschreibung des Schutzbereichs einer Naturschutzsatzung bestanden, wobei aus einer diesbezüglichen Unbestimmtheit in Teilbereichen nicht die Ungültigkeit der Norm auch für eindeutig in die Beschreibung einbezogene Bereiche abgeleitet wurde, insoweit unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 4.1.1994 – 4 NB 30.93 –, NVwZ 1994, 684, zu einem Fall, in dem ein Bebauungsplan in einem Randbereich des Plangebiets Planzeichen, konkret Linien außerhalb der farblich gekennzeichneten Bauflächen aufwies, die nicht erkennen ließen, welche Festsetzungen damit getroffen werden sollten) Da vorliegend die textliche Umschreibung des Geltungsbereichs und dessen zeichnerische Darstellung – ohne dass Raum für Interpretationen wäre – in einem unauflösbaren Widerspruch stehen, erscheint jedoch zumindest zweifelhaft, ob im Ergebnis allein die zeichnerische Darstellung als ausschlaggebend für die Bestimmung des Norminhalts angesehen werden kann, was auf die diesbezügliche Unbeachtlichkeit der textlichen Beschreibung in § 2 Abs. 1 GLB-S hinausliefe, soweit diese die drei genannten Parzellen mit aufführt.

2. Ebenso wenig entscheidungserheblich sind ferner die im Vortrag der Beteiligten ausführlich streitig erörterten materiellrechtlichen Fragen. Auch insoweit unterliegt die Gültigkeit der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung (GLB-S) indes zumindest ernsthaften Bedenken.

Der ehemalige Sandsteinbruch ist im Ansatz sicher grundsätzlich ein taugliches Schutzobjekt. „Landschaftsbestandteile“ müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt aber auch ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente, insbesondere ehemalige Abbaubereiche, ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert wurden und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Jedenfalls nicht unzweifelhaft erscheint aber, ob die Satzung insbesondere mit Blick auf den gewählten räumlichen Umgriff speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006) entspricht und zwar konkret mit Blick auf die von den Antragstellern beanstandete Einbeziehung an das ehemalige Steinbruchgelände beziehungsweise an die nach der Einstellung des Betriebs verbliebenen Aufschlüsse angrenzender Wiesen in den Schutzbereich. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne der §§ 19 SNG 1993, 39 SNG 2006/2008, 29 BNatSchG ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals, im Ansatz eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 1993/2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden. Diese Vorschriften räumen den Naturschutzbehörden die Möglichkeit ein, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 1993/2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Nach der Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG kann die Abgrenzung aber nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise eine gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Ob diese Voraussetzungen hier bezogen auf den ehemaligen Steinbruch und insbesondere die von der Antragsgegnerin in den Satzungsbereich einbezogenen Wiesen bejaht werden können, ließe sich abschließend nur nach einer Ortseinsicht beantworten.

b. Bedenken unterliegt ferner die Erforderlichkeit der eigentumsbeschränkend wirkenden Satzung unter dem Aspekt der Tauglichkeit ihres Regelungsinhalts zur Erreichung der angegebenen Schutzziele. Nimmt man die vor dem Hintergrund der dominierenden Vorstellung der Antragsgegnerin, dass die naturschutzrechtliche Unterschutzstellung keine Kosten, insbesondere keine Entschädigungsansprüche begründen soll, zu sehende Vorgabe, dass die Antragsteller ihr Grundstück, also insbesondere auch den nördlichen Teil der Parzelle Nr. 29/1 weiterhin uneingeschränkt so nutzen dürfen wie bisher, so stellt sich die Frage einer „Erforderlichkeit“ der Maßnahme insgesamt am Maßstab des angestrebten Schutzzwecks. Die Antragsteller haben nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass dort, wo ihre Pferde im Schutzgebiet aufgestellt sind, also auch im nördlichen Bereich der Parzelle Nr. 29/1 auf dem Gebiet des ehemaligen Steinbruchs, keine schützenswerten Pflanzen wachsen können, da die Tiere „keine Rücksicht“ auf solche Vegetationen nähmen.

c. Fraglich ist auch, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller sowie der übrigen betroffenen Grundeigentümer zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die generelleSchutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bereichs anbelangt. Die Antragsteller weisen zu Recht darauf hin, dass aus den Aufstellungsunterlagen nicht viele Erkenntnisse mit Substanz zu entnehmen sind. Die Frage überschneidet sich mit derjenigen nach einer ausreichenden Ermittlung des Sachverhalts durch die Antragsgegnerin. Der Akteninhalt erschöpft sich teilweise, beispielsweise in der für die Beschlussfassung des Stadtrats maßgeblichen Verwaltungsvorlage in allgemeinen Floskeln, die mit Blick auf das betroffene Eigentumsgrundrecht für sich genommen nicht tragfähig sind, etwa wenn die Fläche „aufgrund ihrer Lage im Raum“ sowie einer „biotischen und abiotischen Ausstattung“ als ökologisch sehr wertvoll bezeichnet wird. (vgl. das Schreiben des damaligen Landesamts für Umweltschutz vom 22.10.2002 an die Antragsgegnerin, Blatt 270 der Beiakte) In der Beschlussvorlage für den Stadtrat vom 6.10.2008 (VWT/1272/08) heißt es (Seite 2, „Sachstand“), nach Einstellung des Betriebs Ende der 1970er Jahre habe sich in dem stillgelegten Steinbruch ein „vitaler Standort besonderer Farn- und Moospflanzen entwickelt (z.B. Hirschzunge – Phyllitis scolopendrium – Rote Liste des Saarlandes, Stufe 3)“ (Die Stufe 3 bezeichnet in der RLS – sieht man von den lediglich mit einer Vorwarnung („V“) versehenen Arten ab – die geringste Stufe („gefährdet“), gegenüber 2 = „stark gefährdet“ und 1 = „vom Aussterben bedroht“. Es gibt auch noch die Stufe 0 = „ausgestorben oder verschollen“.)

Die Protokolle über mehrstündige Begehungen 2002 und 2003, also vor mehreren Jahren, machen deutlich, dass hier weitaus größere Bereiche im damals geplanten Landschaftsschutzgebiet, etwa Wälder im Umfeld der nordöstlich auf dem B Berg gelegenen Tennisanlage, in den Blick genommen wurden. Das zeigt der Vermerk vom Juli 2003 (Blatt 257), in dem auf 6 insgesamt 13 Stunden dauernde Begehungen zwischen März und Juni 2003 verwiesen und das Untersuchungsgebiet entsprechend weit umschrieben ist. Zum hier zur Rede stehenden Landschaftsteil heißt es dann:

„Der eigentliche Bereich der Hahnenklamm im Süden des Gebiets ist ein heterogenes Gemisch aus waldartigen Bereichen, durchsetzt mit Splittersiedlungen, Wochenendhäusern, Gartenflächen, Streuobstbeständen und Weiden oder Koppeln. Darin befinden sich auch die ehemaligen Steinbruchbereiche, die je nach Folgenutzung mehr oder weniger stark durchwachsen sind. Einige der süd- und südostexponierten Steilwände der Sandstein-Brüche befinden sich auf Privatgelände und waren im Rahmen der Erfassung nicht zugänglich.“

Das belegt, dass sich die Untersuchungen auf einen den Geltungsbereich der Satzung weit überschreitenden Bereich bezogen und dass gerade der ehemalige Steinbruchbereich wegen „Unzugänglichkeit“ in Teilen damals gar nicht einbezogen wurde. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine fortschreitende Zersiedlung der Hahnenklamm verhindert werden sollte. Um allein der von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren beklagten „Siedlungstätigkeit“ in Form „offenbar genehmigungsloser Verdichtung“ der Bebauung in dem Bereich gegenzusteuern, bedarf es keiner naturschutzrechtlichen Unterschutzstellung. Hier wäre eine konsequente Anwendung des § 35 BauGB ausreichend, sofern die hingenommene Bebauung – wie die Antragsgegnerin vorträgt – noch keine Ortsteilsqualität erlangt hat.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltete darüber hinaus voraussichtlich eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichenÜbermaßverbots . Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340) Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder –satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342)

Auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung erscheint problematisch, dass die Antragsgegnerin, die – wohl wieder unter Entschädigungsaspekten – jeglichen vorhandenen Bestand, beispielsweise auf der auf Anregung des Eigentümers ausgegliederten Parzelle Nr. 168/1, „respektieren“ und in der Satzung ausnehmen wollte, offenbar nicht einmal alle vorhandenen Gebäude der Antragsteller bei Erlass der Satzung ermittelt hatte. Dies geschah offenbar nur auf entsprechenden „Zuruf“ der Eigentümer im Einwendungsverfahren, wobei dem Schreiben der Antragsteller vom 14.4.2005 ein entsprechender Hinweis auf die wohl nicht genehmigte Bebauung hinter ihrem Wohnhaus nicht entnommen wurde, obwohl die Parzelle Nr. 29/1 schon in der Einleitung als „Gebäude- und Freifläche“ gekennzeichnet war.

Ein Sonderproblem bildet ferner die von den Antragstellern geltend gemachte „Entziehung“ eines – vermeintlichen – Bauplatzes im Süden der Parzelle Nr. 29/1, rechts neben ihrem Wohnhaus. Insoweit gilt: Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen einer Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden. Abschließend lässt sich auch die Frage der Außenbereichsqualität dieses Grundstücksteils oder seiner Zugehörigkeit zur (unbeplanten) Ortslage im Stadtteil B der Antragsgegnerin durch Würdigung der Verhältnisse nur vor Ort beantworten. Wäre letzteres der Fall, so würde sich ein inhaltlicher Mangel bei der Ausübung des normsetzenden Ermessens bereits daraus ergeben, dass diese durch die Verbote der Satzung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 GLB-S) grundsätzlich entzogene Qualität des Eigentums von der Antragsgegnerin (dann) völlig verkannt worden wäre und einer ganz besonderen Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bedurft hätte. Da sich die Satzung jedoch bereits wegen mehrerer formeller Mängel als unwirksam erweist und dem Normenkontrollantrag der Antragsteller schon von daher zu entsprechen ist, war für weitere Ermittlungen auch in diese Richtung im vorliegenden Verfahren kein Raum.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 7.12.2009 – 2 C 509/09 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Mit Blick auf die Verfahrensdauer und das Prozessverhalten der Antragsgegnerin sah der Senat keine Veranlassung, deren Anregung Rechnung zu tragen, die Entscheidung in der Sache vorübergehend zurückzustellen, um ihrem Stadtrat Gelegenheit zu geben, über eine Aufhebung der streitgegenständlichen Satzung zu befinden (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG). (vgl. allgemein zu den verfahrenrechtlichen Anforderungen an die Aufhebung gemeindlicher Satzungen beispielsweise Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Auflage 2003, Rn 273, unter Verweis auf OVG Schleswig, Beschluss vom 18.5.1999 – 2 L 185/98 –, NVwZ-RR 2000, 313 zum schleswig-holsteinischen Kommunalrecht)

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Parzellen Nr. 29/1, Nr. 30/2 und Nr. 33/3 im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Das dadurch indizierte Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht schon mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller für den südlichen Teil der Parzelle Nr. 29/1 – ungeachtet der Frage der bodenrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Bauvorhabens – nicht in Zweifel. Mit Blick auf den Verbotskatalog (§ 4 GLB-S) und seine Auswirkungen spielt es auch keine Rolle, dass nach dem wohl durch eine Verneinung von Ersatzansprüchen der Antragssteller motivierten Vortrag der Antragsgegnerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 GLB-S die bisherigen Grundstücksnutzungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Pferdehaltung auf dem ehemaligen Steinbruchgelände, ohne Einschränkungen weiterhin zulässig bleiben sollen. Dass sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Verfahren ganz allgemein eine Verbesserung der Rechtsstellung der Antragsteller ergibt, liegt auf der Hand.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die in der Sitzung am 25.11.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene und am 17. und 18.12.2008 bekannt gemachte Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Hahnenklamm“ in der „Gemeinde B“ (GLB-S) (vgl. das Amtsblatt des Saarlandes vom 18.12.2008, Seiten 2165 bis 2168) ist unwirksam. Das ergibt sich bereits mit Blick auf die formellen Gültigkeitserfordernisse (1.).

1. Das Aufstellungsverfahren für die Satzung genügte nicht den dafür nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz (SNG) geltenden verfahrensrechtlichen Anforderungen.

Zuständigkeiten und Verfahren für die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG) nach dem saarländischen Naturschutzrecht haben während des Aufstellungsverfahrens mehrfach Änderungen unterlegen.

a. Die Antragsteller machen unter dem Aspekt Zuständigkeiten im Ergebnis zu Recht geltend, dass im konkreten Fall (noch) die Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde notwendig war, eine solche aber von der Antragsgegnerin vor der Veröffentlichung der Rechtsvorschrift – und auch später – nicht eingeholt worden ist. In der historischen Abfolge ergibt sich bezogen auf die Gesetzeslage im Naturschutzrecht des Saarlandes Folgendes:

(1) Nach dem Gesetz Nr. 1097 über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft vom 19.3.1993 ( SNG 1993 ) (vgl. das Amtsblatt des Saarlandes 1993, Seiten 346 ff., später mehrfach geändert) erfolgte die Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung (§ 19 Abs. 1 SNG 1993), die von den Unteren Naturschutzbehörden, in dem Fall damals dem Oberbürgermeister der Antragsgegnerin (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SNG 1993), mit Zustimmung des Ministers für Umwelt als oberste Naturschutzbehörde (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SNG 1993) erlassen wurde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993). Zusätzlich eröffnete der § 19 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993 den Kommunen die Möglichkeit, den Schutz von Landschaftsbestandteilen durch Satzung zu regeln. Die insoweit nach § 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993 vorgesehene Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde lief im Falle der Antragsgegnerin mit Blick auf den erwähnten § 28 Abs. 1 Satz 2 SNG 1993 leer. Für eine solche Satzung bestand indes das Erfordernis der Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993).

(2) Die im Juni 2006 in Kraft getretene Neufassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes (im Folgenden SNG 2006 ) (vgl. das in Art. 1 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5.4.2006, Amtsblatt 2006, 726 ff., bekannt gemachte Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland – Saarländisches Naturschutzgesetz – SNG (2006) –) hat die Möglichkeiten und Befugnisse zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatschG in § 39 SNG 2006 geregelt. Wesentliche Änderungen ergaben sich insoweit nicht. Im Falle der Antragsgegnerin begründete das Gesetz nach wie vor alternative Möglichkeiten zum Erlass einer Rechtsverordnung als Untere Naturschutzbehörde (§§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 3 SNG 2006) und einer kommunalen Satzung (§ 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006). In beiden Fällen bedurfte es – nach wie vor – der Zustimmung beziehungsweise einer Genehmigung der Norm durch das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde (§§ 39 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 4 Satz 3, 47 Abs. 2 SNG 2006).

Nach der von den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens unterschiedlich interpretierten Übergangsvorschrift in § 53 Abs. 1 SNG 2006 waren – wie hier – vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 2.6.2006 (vgl. dazu in Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 5.4.2006, Amtsblatt 2006, 726, 752) bereits eingeleitete Verfahren nach dem Wortlaut zwingend („sind“) nach den bisherigen Vorschriften weiter zu führen. Offenlage und Beteiligungsverfahren waren im konkreten Fall nach förmlicher „Kenntnisnahme“ der städtischen Beschlussgremien von der Aufstellungsabsicht bereits im Jahre 2005 durchgeführt worden. Wie ausgeführt hatte das für die Frage der Zustimmungs- oder für die Genehmigungsbedürftigkeit einer Rechtsverordnung oder Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde keine Bedeutung.

(3) Wesentliche Änderungen insbesondere der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts enthielt das zum 1.1.2008 in Kraft getretene Verwaltungsstrukturreformgesetz (VSRG, insoweit im Folgenden SNG 2008). (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) Neben der veränderten Aufgabenzuweisung in dem neu gefassten § 47 Abs. 2 SNG 2008 (Art. 10 Abs. 23 Nr. 17 VSRG) wurde die Befugnis zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile gemäß § 29 BNatschG nunmehr durch § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 generell den Städten und Gemeinden übertragen und das bisher auch für die Satzungen nach § 39 Abs. 4 SNG 2006 geltende Genehmigungserfordernis wurde gestrichen.

Dem § 53 SNG 2006 wurde dabei lediglich eine spezielle Übergangsvorschrift für die örtlichen Naturschutzbeauftragten angefügt (§ 53 Abs. 4 SNG 2008, Art. 10 Abs. 23 Nr. 19VSRG). Der § 53 Abs. 1 SNG 2006 blieb hingegen unverändert. Nach dessen Wortlaut ist mithin hinsichtlich des Verfahrens für die Ausweisung eines geschützten Landesbestandteils nach wie vor auf die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltende Fassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes abzustellen, hier also auf § 19 SNG 1993. Dieser sah zwar (auch) die Möglichkeit einer Ausweisung durch gemeindliche Satzung vor (§ 19 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993). Deren Wirksamkeit war allerdings zwingend an die Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde geknüpft (§ 19 Abs. 4 Satz 3 SNG 1993).

Das Erfordernis der Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Satzung wäre von daher nur entfallen, wenn der Stadtrat, der – wie der Einleitungssatz unschwer erkennen lässt – seinem Beschluss vom November 2008 den damals bereits geltenden § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 zugrunde gelegt hat, nach Inkrafttreten dieser Vorschrift beschlossen hätte, das Verfahren (insgesamt) auf der Grundlage des neuen Rechts erneut durchzuführen. Das ist indes hier – eindeutig – nicht geschehen.

Insoweit hatte die Antragsgegnerin, wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen, eine in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen in Abrede gestellte „Wahlmöglichkeit“. Die Antragsgegnerin wendet zu Unrecht ein, die „Kollisionsnorm“ des § 53 Abs. 1 SNG 2006/2008 sei auf das Satzungsverfahren nicht anwendbar, da sie nur den Konfliktfall regele, dass ein bei Rechtsänderung noch nicht abgeschlossenes Verfahren sowohl nach den Verfahrensvorschriften des alten als auch nach denen des neuen Rechts weiter geführt werden könnte. Ein solcher Konfliktfall liege hier aber nicht vor, da das neue Recht für eine Fortführung des Verordnungsverfahrens keine Verfahrensvorschriften mehr kenne, weil – was nach dem zuvor Gesagten zutrifft – eine Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung nicht mehr vorgesehen ist. In diesen Fällen wäre – ohne Überleitungsbestimmung – an sich ein neues Verfahren einzuleiten und nach den neuen Verfahrensvorschriften durchzuführen gewesen. Diese „Last“ wollte der Gesetzgeber über § 53 Abs. 1 SNG 2006/2008 den zuvor bereits tätig gewordenen Normgebern in diesem Bereich nehmen, indem er ihnen die Möglichkeit eröffnete, bereits eingeleitete Verfahren nach bisherigem Recht zu Ende zu führen. Wollten diese davon Gebrauch machen, waren indes nach dem eindeutigen Wortlaut zwingend („sind“) uneingeschränkt die „bisherigen Vorschriften“, einschließlich des Genehmigungsvorbehalts zu beachten. Das ist nicht hier geschehen.

Die Antragsteller machen daher zutreffend das Fehlen einer nach dem früheren Verfahrensrecht als Wirksamkeitsvoraussetzung erforderlichen Genehmigung durch die Oberste Naturschutzbehörde geltend.

b. Die streitgegenständliche Satzung ist ferner unwirksam, weil im Rahmen der Bürgerbeteiligung die Offenlegungsfrist nicht eingehalten worden ist.

Im Zeitpunkt der Offenlegung vom 29.3. bis 22.4.2005 galt für das von der Antragsgegnerin gewählte Verordnungsverfahren (§ 19 Abs. 1 SNG 1993), dass der Entwurf der Rechtsverordnung und die zugehörige Karteeinen Monat zur Einsicht öffentlich auszulegen waren (§ 31 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993). Die Berechnung dieser gesetzlichen Frist erfolgte nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 31 Abs. 1 SVwVfG i.V.m. §§ 187 bis 193 BGB). Danach hätte die Auslegung bis 29.4.2005 (Freitag) vorgenommen werden müssen. Da sich § 31 Abs. 2 SNG 1993 von der Formulierung her nicht nur auf Rechtsverordnungen, sondern auf alle „Fälle der §§ 16 bis 20“ bezog, hätte das auch gegolten, wenn damals bereits ein Satzungsverfahren durchgeführt worden wäre. Die entsprechende Anwendung stellte auch der § 31 Abs. 5 SNG 1993 ausdrücklich klar.

Nichts anderes hätte im Übrigen nach den späteren Fassungen des Saarländischen Naturschutzgesetzes zu gelten gehabt. Nach der Neufassung im Jahre 2006 galt nach §§ 39 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 Satz 2 SNG 2006 im Übrigen ebenfalls die Monatsfrist für die Auslegung des Verordnungsentwurfs. Seit der Änderung zum 1.1.2008 (VSRG) verweist der § 39 Abs. 1 SNG 2008 in seinem Satz 2 für das Satzungsverfahren ebenfalls auf den insoweit unveränderten § 20 Abs. 3 SNG 2006. Ergänzen ließe sich, dass die Antragsgegnerin in der am 16.3.2005 – also im Sinne des § 31 Abs. 2 SNG 1993 rechtzeitig – erfolgten Bekanntmachung der geplanten Ausweisung inhaltlich unrichtig auf eine Auslegung für die Frist von vier Wochen hingewiesen hat und dass diese hier ebenfalls nicht eingehalten wurde.

Die zwischen den Beteiligten letztlich unstreitige Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat hat entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin die Unwirksamkeit der Satzung zur Folge. Normerhaltende Unbeachtlichkeitsregelungen wie etwa im Bauplanungsrecht sind im Bereich des Landesnaturschutzrechts nicht normiert. Nach dem für das Bauplanungsrecht geltenden § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gehören übrigens auch dort die Verstöße gegen Regelungen über die Bürgerbeteiligung und das Offenlegungserfordernis (§ 3 Abs. 2 BauGB) bei Rüge innerhalb eines Jahres (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) zu den hinsichtlich der Wirksamkeit der Norm gravierenden, grundsätzlich beachtlichen Verfahrensfehlern.

Unbeachtlichkeitsregeln als Fehlerfolge finden sich auch im Kommunalrecht nur hinsichtlich spezifisch kommunalrechtlicher Verfahrensregeln (§ 12 Abs. 6 KSVG) darüber hinaus auch ganz vereinzelt (§ 27 Abs. 6 KSVG). Sie erfassen den vorliegenden Fall nicht. Nichts anderes ergibt sich aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht. Die Regelungen in den §§ 45, 46 SVwVfG über die Heilung beziehungsweise Unbeachtlichkeit von Formfehlern beziehen sich auf das Verwaltungsverfahren (§ 9 SVwVfG), konkret den Erlass von Verwaltungsakten. (vgl. hierzu insbesondere im Zusammenhang mit einer Verletzung von Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit VGH München, Urteil vom 4.8.2008 – 22 N 06.1407 –, BayVBl. 2009, 567) Dem sich inhaltlich wohl auf den § 46 SVwVfG beziehenden Einwand der Antragsgegnerin, es sei „mit Sicherheit auszuschließen“, dass die Satzung bei ordnungsgemäßer Auslegung einen anderen Inhalt erlangt hätte, kommt deswegen vorliegend keine Bedeutung zu.

Die angegriffene Naturschutzsatzung ist daher im Ergebnis auch wegen nicht ordnungsgemäßer Öffentlichkeitsbeteiligung unwirksam.

c. Die Antragsteller rügen ferner zu Recht das Fehlen einer beziehungsweise die nicht ordnungsgemäße Ausfertigung der Satzung durch die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, mit Anmerkung Bitz, SKZ 2008, 34, 38)

Kommunale Satzungen sind nach dem saarländischen Kommunalrecht vom Gemeinderat (hier: Stadtrat) zu beschließen (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG) und nach dem § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG im Regelfall von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde auszufertigen. Der oder die Ausfertigende bestätigt dadurch zum einen den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens (sog. Verfahrensnachweis) und zum anderen die Übereinstimmung der zur Veröffentlichung vorgesehenen Rechtsnorm (Satzung) mit dem im Satzungsbeschluss zum Ausdruck gebrachten Willen des Gemeinderats als gemeindlichem Beschlussorgan. Eine ordnungsgemäße Ausfertigung bildet gerade mit Blick auf die letztgenannte Funktion ein ganz wesentliches Kriterium jeder rechtsstaatlichen Normsetzung. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 –, BauR 2010, 1874, ZfBR 2010, 682) Einzelheiten sind dem jeweiligen Landesrecht zu entnehmen. Auch Ausfertigungsmängel werden von der Heilungsvorschrift in § 12 Abs. 6 KSVG grundsätzlich nicht erfasst. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21, und Bitz, SKZ 2008, 38, 41)

Die Ausfertigung erfordert eine vom zuständigen Organ der Gemeinde handschriftlich mit dem ausgeschriebenen Familiennamen unterzeichnete Originalurkunde der Satzung, in der vor deren Bekanntmachung durch die Unterschrift bestätigt wird, dass die Satzung sich inhaltlich mit dem Ratsbeschluss deckt und dass das Planaufstellungsverfahren beachtet worden ist. (vgl. Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 10 Rn 64 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 9.5.1996 – 4 B 60.96 –, BRS 58 Nr. 41) Hier hat die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin am 25.11.2008 lediglich das insgesamt 63 Seiten umfassende Protokoll über die am selben Tag durchgeführte Sitzung Nr. 38 des Stadtrats am Ende mit einem auf ihr Amt hinweisenden Zusatz unterschrieben. Diese Niederschrift enthält auf Seite 35 (TOP 26) den bloßen Hinweis, dass der Rat die Satzung „zum GLB Hahnenklamm“ bei einer Stimmenthaltung beschlossen habe. Genau genommen lässt sich der Niederschrift nicht einmal entnehmen, was Bestandteil der Satzung sein sollte. Angegeben ist dort lediglich das Aktenzeichen der Verwaltungsvorlage („VWT/1272/08“). Dieses 19 Seiten umfassende Papier enthält selbst nicht einmal Text und/oder Karte der später bekannt gemachten Satzung, sondern nach dem Beschlussvorschlag (Seite 1) lediglich einen kurzen Bericht über den Sachstand des Verfahrens (Seiten 2/3) und anschließend in der Anlage (Seiten 1 – 16) einen so genannten „Abwägungsspiegel“ zu fristgerecht vorgebrachten Anregungen zu der und Bedenken gegen die beabsichtigte Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils. Das genügt sicher nicht den geschilderten Dokumentationserfordernissen. (vgl. in dem Zusammenhang etwa VGH München, Urteil vom 4.4.2003 – 1 N 01.2240 –, NVwZ-RR 2003, 669 wonach etwa ein Bebauungsplan nicht durch die Unterschrift auf einem den Satzungsbeschluss enthaltenden Ratsprotokoll wirksam ausgefertigt werden kann) In den Aufstellungsunterlagen ist (ab Blatt 30) nach der Vorlage VWT/1272/08 zunächst die Übersichtskarte und dann ein Satzungstext eingeheftet, allerdings ohne an die Vorlage anschließende Seitennummerierung, so dass schon spekuliert werden könnte, ob diese den Unterlagen – wie die Antragsgegnerin vorträgt – für die Mitglieder des Stadtrats beigefügt gewesen ist. Wenn man das mit Blick auf den Anlagenhinweis auf Seite 3 unten der Drucksache unterstellt, führt die Unterschrift lediglich unter dem Sitzungsprotokoll indes nicht zu einer urkundlichen Dokumentation des „richtigen“ Satzungsinhalts durch die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin räumt im Übrigen selbst ein, dass die „Ausfertigung“ – gemeint die Unterschrift – üblicherweise auf dem Satzungstext erfolge, hier aber – aus welchen Gründen auch immer – anders verfahren wurde.

Die von der Antragsgegnerin angeführte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg – wohlgemerkt zum dortigen Landesrecht – aus dem Jahre 2006, (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19.9.2006 – 8 S 1989/05 –, VBlBW 2007, 303) wonach es für eine ordnungsgemäße Ausfertigung genügen soll, wenn der Bürgermeister das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll unterschreibt, sofern in dem Beschluss die Bestandteile des Plans in einer Weise bezeichnet sind, dass Zweifel an der Identität des Plans nicht bestehen, rechtfertigt – selbst wenn man das für richtig halten wollte – im vorliegenden Fall keine andere Beurteilung. Nach dem der genannten Entscheidung zugrunde liegenden, ohnedies ganz besonders gelagerten Sachverhalt war ein von ihm selbst anstelle des Rates als Notstandsmaßnahme erlassener Bebauungsplan vom Bürgermeister nach Meinung des VGH Baden-Württemberg ordnungsgemäß ausgefertigt worden, indem dieser den in der Niederschrift insoweit enthaltenen Beschluss, der inhaltlich ausdrücklich auf die Darstellung des Geltungsbereichs in einem Lageplan („schwarze Umrandung“) verwies und ausdrücklich die Beifügung einer nach dem Datum näher bezeichneten Begründung des Plans angeführt hatte, unterschrieben hatte. Derartige konkretisierende Aussagen im Protokoll über die Sitzung des Stadtrats der Antragsgegnerin am 25.11.2008 fehlen völlig. Das erscheint insbesondere deshalb zusätzlich bedenklich, weil die Naturschutzsatzung im Verlaufe des Verfahrens wiederholt inhaltliche Änderungen erfahren hatte. Gerade in diesen Fällen sind mehrfache Verweisungen auf Drucksachen und darin wiederum auf deren Anlagen wegen der weit reichenden Folgen für die gegebenenfalls an einer eindeutigen Klärung des vom Rat letztendlich beschlossenen Norminhalts interessierten Grundstückseigentümer unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Normausfertigung nicht hinnehmbar.

d. Darüber hinaus weicht, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, der in dem § 2 GLB-S textlich umschriebene von dem in der veröffentlichten Karte dargestellten Geltungsbereich der Satzung ab. Im § 2 Satz 1 GLB-S sind unter anderem die Parzellen Nr. 23/4, 23/9 und 23/10 mit erfasst. Die gestrichelte Linie in der mit dem Satzungstext bekannt gemachten Karte verläuft allerdings entlang der Nordgrenze dieser Parzellen und bezieht diese damit nicht in den darin zeichnerisch dargestellten Geltungsbereich ein. Daher fehlt der Satzung auch die ebenfalls unter rechtsstaatlichen Aspekten zu fordernde inhaltliche Bestimmtheit. Mit Blick auf die zuvor erwähnten durchgreifenden Gültigkeitsmängel kann allerdings im Ergebnis dahinstehen, ob dieser Mangel die Gesamtunwirksamkeit der Naturschutzsatzung zur Folge hat (vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46, Leitsatz Nr. 24, wonach eine unvollständige zeichnerische Veröffentlichung des Geltungsbereichs, bei der im konkreten Fall eine Ecke im Randbereich „abgeschnitten“ worden war, die Gesamtnichtigkeit auch hinsichtlich der Gebietsteile, die in der Veröffentlichung eindeutig als zum Satzungsbereich gehörig erkennbar waren, zur Folge hatte) oder lediglich zu einer Teilunwirksamkeit führt. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.4.1997 – 7 B 329.96 –, NVwZ-RR 1997, 608, zu einem Fall, in dem Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit einer nur textlichen Umschreibung des Schutzbereichs einer Naturschutzsatzung bestanden, wobei aus einer diesbezüglichen Unbestimmtheit in Teilbereichen nicht die Ungültigkeit der Norm auch für eindeutig in die Beschreibung einbezogene Bereiche abgeleitet wurde, insoweit unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 4.1.1994 – 4 NB 30.93 –, NVwZ 1994, 684, zu einem Fall, in dem ein Bebauungsplan in einem Randbereich des Plangebiets Planzeichen, konkret Linien außerhalb der farblich gekennzeichneten Bauflächen aufwies, die nicht erkennen ließen, welche Festsetzungen damit getroffen werden sollten) Da vorliegend die textliche Umschreibung des Geltungsbereichs und dessen zeichnerische Darstellung – ohne dass Raum für Interpretationen wäre – in einem unauflösbaren Widerspruch stehen, erscheint jedoch zumindest zweifelhaft, ob im Ergebnis allein die zeichnerische Darstellung als ausschlaggebend für die Bestimmung des Norminhalts angesehen werden kann, was auf die diesbezügliche Unbeachtlichkeit der textlichen Beschreibung in § 2 Abs. 1 GLB-S hinausliefe, soweit diese die drei genannten Parzellen mit aufführt.

2. Ebenso wenig entscheidungserheblich sind ferner die im Vortrag der Beteiligten ausführlich streitig erörterten materiellrechtlichen Fragen. Auch insoweit unterliegt die Gültigkeit der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung (GLB-S) indes zumindest ernsthaften Bedenken.

Der ehemalige Sandsteinbruch ist im Ansatz sicher grundsätzlich ein taugliches Schutzobjekt. „Landschaftsbestandteile“ müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt aber auch ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente, insbesondere ehemalige Abbaubereiche, ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert wurden und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Jedenfalls nicht unzweifelhaft erscheint aber, ob die Satzung insbesondere mit Blick auf den gewählten räumlichen Umgriff speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006) entspricht und zwar konkret mit Blick auf die von den Antragstellern beanstandete Einbeziehung an das ehemalige Steinbruchgelände beziehungsweise an die nach der Einstellung des Betriebs verbliebenen Aufschlüsse angrenzender Wiesen in den Schutzbereich. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne der §§ 19 SNG 1993, 39 SNG 2006/2008, 29 BNatSchG ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals, im Ansatz eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 1993/2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden. Diese Vorschriften räumen den Naturschutzbehörden die Möglichkeit ein, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 1993/2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Nach der Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG kann die Abgrenzung aber nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise eine gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Ob diese Voraussetzungen hier bezogen auf den ehemaligen Steinbruch und insbesondere die von der Antragsgegnerin in den Satzungsbereich einbezogenen Wiesen bejaht werden können, ließe sich abschließend nur nach einer Ortseinsicht beantworten.

b. Bedenken unterliegt ferner die Erforderlichkeit der eigentumsbeschränkend wirkenden Satzung unter dem Aspekt der Tauglichkeit ihres Regelungsinhalts zur Erreichung der angegebenen Schutzziele. Nimmt man die vor dem Hintergrund der dominierenden Vorstellung der Antragsgegnerin, dass die naturschutzrechtliche Unterschutzstellung keine Kosten, insbesondere keine Entschädigungsansprüche begründen soll, zu sehende Vorgabe, dass die Antragsteller ihr Grundstück, also insbesondere auch den nördlichen Teil der Parzelle Nr. 29/1 weiterhin uneingeschränkt so nutzen dürfen wie bisher, so stellt sich die Frage einer „Erforderlichkeit“ der Maßnahme insgesamt am Maßstab des angestrebten Schutzzwecks. Die Antragsteller haben nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass dort, wo ihre Pferde im Schutzgebiet aufgestellt sind, also auch im nördlichen Bereich der Parzelle Nr. 29/1 auf dem Gebiet des ehemaligen Steinbruchs, keine schützenswerten Pflanzen wachsen können, da die Tiere „keine Rücksicht“ auf solche Vegetationen nähmen.

c. Fraglich ist auch, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller sowie der übrigen betroffenen Grundeigentümer zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die generelleSchutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bereichs anbelangt. Die Antragsteller weisen zu Recht darauf hin, dass aus den Aufstellungsunterlagen nicht viele Erkenntnisse mit Substanz zu entnehmen sind. Die Frage überschneidet sich mit derjenigen nach einer ausreichenden Ermittlung des Sachverhalts durch die Antragsgegnerin. Der Akteninhalt erschöpft sich teilweise, beispielsweise in der für die Beschlussfassung des Stadtrats maßgeblichen Verwaltungsvorlage in allgemeinen Floskeln, die mit Blick auf das betroffene Eigentumsgrundrecht für sich genommen nicht tragfähig sind, etwa wenn die Fläche „aufgrund ihrer Lage im Raum“ sowie einer „biotischen und abiotischen Ausstattung“ als ökologisch sehr wertvoll bezeichnet wird. (vgl. das Schreiben des damaligen Landesamts für Umweltschutz vom 22.10.2002 an die Antragsgegnerin, Blatt 270 der Beiakte) In der Beschlussvorlage für den Stadtrat vom 6.10.2008 (VWT/1272/08) heißt es (Seite 2, „Sachstand“), nach Einstellung des Betriebs Ende der 1970er Jahre habe sich in dem stillgelegten Steinbruch ein „vitaler Standort besonderer Farn- und Moospflanzen entwickelt (z.B. Hirschzunge – Phyllitis scolopendrium – Rote Liste des Saarlandes, Stufe 3)“ (Die Stufe 3 bezeichnet in der RLS – sieht man von den lediglich mit einer Vorwarnung („V“) versehenen Arten ab – die geringste Stufe („gefährdet“), gegenüber 2 = „stark gefährdet“ und 1 = „vom Aussterben bedroht“. Es gibt auch noch die Stufe 0 = „ausgestorben oder verschollen“.)

Die Protokolle über mehrstündige Begehungen 2002 und 2003, also vor mehreren Jahren, machen deutlich, dass hier weitaus größere Bereiche im damals geplanten Landschaftsschutzgebiet, etwa Wälder im Umfeld der nordöstlich auf dem B Berg gelegenen Tennisanlage, in den Blick genommen wurden. Das zeigt der Vermerk vom Juli 2003 (Blatt 257), in dem auf 6 insgesamt 13 Stunden dauernde Begehungen zwischen März und Juni 2003 verwiesen und das Untersuchungsgebiet entsprechend weit umschrieben ist. Zum hier zur Rede stehenden Landschaftsteil heißt es dann:

„Der eigentliche Bereich der Hahnenklamm im Süden des Gebiets ist ein heterogenes Gemisch aus waldartigen Bereichen, durchsetzt mit Splittersiedlungen, Wochenendhäusern, Gartenflächen, Streuobstbeständen und Weiden oder Koppeln. Darin befinden sich auch die ehemaligen Steinbruchbereiche, die je nach Folgenutzung mehr oder weniger stark durchwachsen sind. Einige der süd- und südostexponierten Steilwände der Sandstein-Brüche befinden sich auf Privatgelände und waren im Rahmen der Erfassung nicht zugänglich.“

Das belegt, dass sich die Untersuchungen auf einen den Geltungsbereich der Satzung weit überschreitenden Bereich bezogen und dass gerade der ehemalige Steinbruchbereich wegen „Unzugänglichkeit“ in Teilen damals gar nicht einbezogen wurde. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine fortschreitende Zersiedlung der Hahnenklamm verhindert werden sollte. Um allein der von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren beklagten „Siedlungstätigkeit“ in Form „offenbar genehmigungsloser Verdichtung“ der Bebauung in dem Bereich gegenzusteuern, bedarf es keiner naturschutzrechtlichen Unterschutzstellung. Hier wäre eine konsequente Anwendung des § 35 BauGB ausreichend, sofern die hingenommene Bebauung – wie die Antragsgegnerin vorträgt – noch keine Ortsteilsqualität erlangt hat.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltete darüber hinaus voraussichtlich eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichenÜbermaßverbots . Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340) Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder –satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342)

Auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung erscheint problematisch, dass die Antragsgegnerin, die – wohl wieder unter Entschädigungsaspekten – jeglichen vorhandenen Bestand, beispielsweise auf der auf Anregung des Eigentümers ausgegliederten Parzelle Nr. 168/1, „respektieren“ und in der Satzung ausnehmen wollte, offenbar nicht einmal alle vorhandenen Gebäude der Antragsteller bei Erlass der Satzung ermittelt hatte. Dies geschah offenbar nur auf entsprechenden „Zuruf“ der Eigentümer im Einwendungsverfahren, wobei dem Schreiben der Antragsteller vom 14.4.2005 ein entsprechender Hinweis auf die wohl nicht genehmigte Bebauung hinter ihrem Wohnhaus nicht entnommen wurde, obwohl die Parzelle Nr. 29/1 schon in der Einleitung als „Gebäude- und Freifläche“ gekennzeichnet war.

Ein Sonderproblem bildet ferner die von den Antragstellern geltend gemachte „Entziehung“ eines – vermeintlichen – Bauplatzes im Süden der Parzelle Nr. 29/1, rechts neben ihrem Wohnhaus. Insoweit gilt: Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen einer Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden. Abschließend lässt sich auch die Frage der Außenbereichsqualität dieses Grundstücksteils oder seiner Zugehörigkeit zur (unbeplanten) Ortslage im Stadtteil B der Antragsgegnerin durch Würdigung der Verhältnisse nur vor Ort beantworten. Wäre letzteres der Fall, so würde sich ein inhaltlicher Mangel bei der Ausübung des normsetzenden Ermessens bereits daraus ergeben, dass diese durch die Verbote der Satzung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 GLB-S) grundsätzlich entzogene Qualität des Eigentums von der Antragsgegnerin (dann) völlig verkannt worden wäre und einer ganz besonderen Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bedurft hätte. Da sich die Satzung jedoch bereits wegen mehrerer formeller Mängel als unwirksam erweist und dem Normenkontrollantrag der Antragsteller schon von daher zu entsprechen ist, war für weitere Ermittlungen auch in diese Richtung im vorliegenden Verfahren kein Raum.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 7.12.2009 – 2 C 509/09 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragstellerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ (GLB 5.08.03) in Alt-A-Stadt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2008 ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Antragsgegnerin vom Februar 2007 für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“. Die Verordnung betrifft einen Teilbereich des gleichnamigen Bebauungsplans der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2006. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Die Antragsteller sind Eigentümer mehrerer im Geltungsbereich beider Satzungen gelegener Grundstücke in der Flur ... der Gemarkung A-Stadt.

Der auf einem Höhenzug südlich der Saar in Alt-A-Stadt gelegene „Triller“ wurde ab der Mitte des 19. Jahrhunderts bebaut. Seinerzeit erwarb der Industrielle Kommerzienrat Carl Röchling (1827-1910) mehrere Grundstücke, die in der Folge als private Parkanlage („Röchlingpark“) angelegt und mit verschiedenen Gebäuden bebaut wurden. Die Gebäude sind noch teilweise erhalten und stehen, wie das ehemalige, heute baufällige Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) oder die 1907 errichtete Kapelle mit Gruft, unter Denkmalschutz. Gegen Ende des Zweiten Weltkriegs wurde die 1898 fertig gestellte, seit 1937 im Eigentum der Röchling’schen Eisen- und Stahlwerke (RESW) befindliche und 1938 umgebaute repräsentative Villa von einer Brandbombe schwer beschädigt und nach Kriegsende 1950 unter der französischen Sequesterverwaltung abgebrochen.

Der historische „Röchling-Park“ umfasste seit 1898 auch Grundstücke westlich der Lilienstraße, die mit dem Bereich östlich der Straße durch eine ebenfalls nach dem Zweiten Weltkrieg abgetragene Brücke verbunden waren. (vgl. hierzu den von den Antragstellern überreichten historischen Lageplan Blatt 127 der Gerichtsakte, auf dem die Grenzen des Anwesens im Jahre 1907 und die erwähnte Verbindungsbrücke über die Lilienstraße dargestellt sind) Auf der heutigen Parzelle Nr. ...5/6 hat die französische Sequesterverwaltung nach dem Krieg für den Verwalter ein großes Wohngebäude, heute A-Straße, errichtet. Dieses parkähnliche, auch die Parzellen Nrn. ...5/4, ...5/10 und ...5/11 einschließende Anwesen gehört inzwischen der Mutter der Antragsteller und wird von dieser bewohnt. (vgl. dazu die von den Antragstellern in Anlage 1) zum Schriftsatz vom 3.9.2008 zur Akte gereichte Dokumentation, Hülle Blatt 119 der Gerichtsakte) Auf der Parzelle Nr. ...5/9 wurde ebenfalls in der Nachkriegszeit ein Mehrfamilienhaus erstellt (heute Lilienstraße ...).

Sonstige Bereiche des ursprünglich als Repräsentationsgarten angelegten, für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Parks des Röchlingschen Anwesens blieben zunächst weitgehend sich selbst überlassen und unterlagen daher hinsichtlich ihrer Vegetation über Jahrzehnte einer natürlichen Entwicklung. 1958 wurde der Teil östlich der Lilienstraße, auf dem sich im Laufe von Jahrzehnten ein umfangreicher Baumbestand entwickelt hatte, von der RESW mit dem Ziel seiner Bebauung in elf Einzelgrundstücke parzelliert, wobei eigens eine „Straßenparzelle“ (Nr. ...2/14) zur Anbindung der von Westen an das Gelände herangeführten Narzissenstraße an die von Süden anstoßende Straße Am Triller, beides Sackgassen, gebildet wurde. Die Straße wurde bisher nicht realisiert. Die in Verlängerung der Narzissenstraße befindliche damalige Parzelle Nr. ...2/1 wurde zunächst vom Saarland gekauft und 1962 an Herrn Dr. Manfred Sch., den damaligen Generalbevollmächtigten der Röchling Bank, veräußert. Die angrenzende Parzelle Nr. ...2/13 wurde von der RESW mit einem von Herrn Dr. Sch. genutzten Wohnhaus bebaut. 1976 wurde die Parzelle ...2/4 mit einem später auf die damals seitlich angrenzende Parzelle Nr. ...2/5 erweiterten Wohnhaus bebaut (heute sog. „Villa Töpfer“).

Die verbliebenen zusammenhängenden Grundstücke in dem im Westen von der Lilienstraße, im Norden von der Narzissenstraße beziehungsweise der „Wegeparzelle“ Nr. ...2/14 und im Süden und Osten von der Straße Am Triller begrenzten Bereich (Dabei handelt es sich im Einzelnen um die heutigen Parzellen Nrn. ...2/2, ...2/3, ...2/25, ...2/26, ...2/27, ...2/29, ...2/8, ...2/9, ...2/11 und ...2/12, jeweils in Flur ... der Gemarkung S..) sowie im unmittelbaren nördlichen und östlichen Anschluss an die Parzelle Nr. ...2/14 (Im Einzelnen sind dies die heutigen Parzellen Nrn. ...2/15, ...52/8 und .../3.) mit einer Gesamtgröße von etwa 19.000 qm wurden im Jahre 1979 von der Röchling Industrieverwaltung GmbH als Rechtsnachfolgerin der RESW für 4 Millionen DM an die Rechtsvorgänger der Antragsteller verkauft (vgl. die Urkunde Rolle Nr. 881/1979 des Notars M in S.  vom 27.3.1979,  Blätter 15C der Gerichtsakte) und stehen heute in deren Eigentum. (vgl. zu den jeweiligen Anteilen und der Mitberechtigung von Herrn G die in der Anlage 15B zur Antragsschrift überreichte Einzelaufstellung) Die Grundstücke wurden in der Mitteilung über die Eigentumsveränderung überwiegend als „Bauland“ beziehungsweise „Bauplatz“ bezeichnet. (vgl. die entsprechende Mitteilung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 23.3.1981, Blätter 15D der Gerichtsakte) In den 1980er Jahren wurde das ebenfalls denkmalgeschützte, in seitlicher Verlängerung der Straße am Triller befindliche ehemalige „Kutscherhaus“ auf der heutigen Parzelle Nr. .../2 vom Vater der Antragsteller zu Wohnzwecken umgebaut.

Seit Mitte der 1980er Jahre hatten die Eltern der Antragsteller Pläne zur Bebauung der baufrei gebliebenen Parzellen in Auftrag gegeben. Die Verwirklichung dieser Planungen wurde durch verschiedene Umstände, unter anderem durch das Versterben des Vaters, verhindert.

In den 1990er Jahren wurden von der Antragsgegnerin Erschließungsbeiträge für die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 am Ende der Narzissenstraße erhoben. (vgl. den sich auf die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 beziehenden Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.4.1994 über 41.694, 68 DM, Blätter 15F der Gerichtsakte) Dabei wurde auf die Möglichkeit einer Bebauung nach § 34 BauGB verwiesen. (vgl. das Schreiben des Bauverwaltungsamts der Antragsgegnerin vom 17.5.1994 betreffend die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung)

Im Jahr 2001 wurden am südlichen Ende der Narzissenstraße auf den aus der ehemaligen Parzelle Nr. ...2/1 hervorgegangenen Parzellen Nr. ...2/32 und ...2/33 zwei Mehrfamilienhäuser (Appartementhäuser) errichtet. Das führte zum Verlust des dortigen Baumbestandes. Seither bemühen sich andere Anwohner aktiv darum, eine weitere Bebauung des ehemaligen „Röchlinggeländes“ zu verhindern.

Initiiert durch die von diesen ins Leben gerufene Bürgerinitiative („Bürgerinitiative Triller, BIT“) beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 4.12.2001 die Aufstellung eines Bebauungsplans. (vgl. die öffentliche Bekanntmachung im Sulzbachtalspiegel vom 19.12.2001) In der Beschlussvorlage ist ausgeführt, in dem etwa 4 ha umfassenden Planungsgebiet existiere eine ca. 2,5 ha große parkähnliche Fläche mit hohen Bäumen. Deren Bestand solle durch planungsrechtliche Festsetzung gesichert werden. Weitere Bebauungsmöglichkeiten sollten nur noch im straßennahen Teil erschlossener Grundstücke eröffnet werden.

Die gleichzeitig mit der Aufstellung beschlossene vorgezogene Bürgerbeteiligung erfolgte im Rahmen eines Erläuterungstermins am 5.12.2002 (vgl. die öffentliche Bekanntmachung im Saarbrücker Wochenspiegel vom 13.11.2002 und die über den Darlegungs- und Erörterungstermin in der Gesamtschule Bellevue gefertigte Niederschrift) auf der Grundlage eines nach Untersuchung des Baumbestands durch die Untere Naturschutzbehörde erarbeiteten Entwurfs. Diese hatte die Erhaltung eines möglichst großflächigen, zusammenhängenden Baumbestands und dementsprechend die Zulassung einer Bebauung nur für zwei Grundstücke im Randbereich der Lilienstraße (Parzellen Nr. ...2/3 und Nr. ...2/26) sowie auf einer Wiesenfläche am Trillerweg, dem Standort der ehemaligen Villa Röchling, empfohlen. (vgl. die Stellungnahme des Stadtamts 61 (UNB) vom 30.8.2002)

Die Antragsteller machten einen rechtswidrigen und für sie „ruinösen“ Eingriff in ihr Eigentumsrecht geltend und forderten, hinsichtlich der Bebauungsmöglichkeit nicht schlechter gestellt zu werden als die Vielzahl der Nachbarn, die ihre Grundstücke in der Umgebung „nahezu vollständig zugebaut“ hätten. Die Antragsgegnerin habe in jüngerer Vergangenheit die Bebauung am Ende der Narzissenstraße mit Mehrfamilienhäusern und sogar den Umbau des Gebäudes auf der Parzelle Nr. ...2/13 in ein solches mit sieben Wohnungen bei gleichzeitiger Aufstockung zugelassen. Der Bebauungsplanentwurf stehe daher in einem extremen Widerspruch zu einer jahrzehntelang geübten Genehmigungspraxis der Antragsgegnerin. In Wahrheit gehe es um einen „Bebauungsverbotsplan“. (vgl. das Schreiben der Antragsteller und des Herrn E G. vom 3.12.2002)

Bei einer Bauamtskonferenz (BAK) im April 2003 wies der Vertreter des Planungsamts der Antragsgegnerin darauf hin, dass im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens bezüglich der zur Sicherung der Planung erlassenen Veränderungssperre (vgl. hierzu das durch Antragsrücknahme beendete und am 10.3.2003 eingestellte Normenkontrollverfahren 1 N 5/03) „von einem Richter des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis der Entwurf aufgrund der nur geringen Anzahl von drei Häusern als rechtlich bedenklich eingestuft“ worden sei. Man habe sich daher entschlossen, auch die Fläche der ehemaligen Röchlingvilla als Bauland auszuweisen, drei weitere Häuser zuzulassen und den Entwurf entsprechend überarbeitet. (vgl. den Vermerk BAK Nr. 10/3 vom 29.4.2003, dort unter c))

Ebenfalls noch im Jahre 2003 legten die Antragsteller der Antragsgegnerin ein detailliertes Bebauungskonzept vor. (vgl. das Konzept des Architekten M D., „Saarbrücken: Gärten/Park/Stadt – Bebauungsplan Am Triller, ehem. Röchlinggrundstück“, Anlage 11 zur Antragsschrift vom 3.12.2007) Danach sollte der Gedanke einer durchlaufenden Erschließungsstraße zugunsten einer „architektonisch anspruchsvolleren Lösung“ aufgegeben und der Park Teil des Gesamtkonzepts werden.

Im März 2004 teilte das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 3) mit, dass sich das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in der Phase der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange befinde und die Zahl der Baugrundstücke „nicht zuletzt aufgrund seiner Anregungen“ im Entwurf von drei auf sieben erhöht worden sei.

Im März/April 2004 erfolgte die vorgezogene Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und verwaltungsinterner Stellen. Ihr lag der überarbeitete Entwurf zugrunde, der über den Baubestand hinaus insgesamt sieben durch Baugrenzen festgelegte quadratische Baufenster mit Seitenlängen von jeweils 11 m enthielt.

Im Rahmen des weiteren Verfahrens wurde ein Landschaftsarchitekturbüro mit der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags (§ 9 SNG a.F.) beauftragt. (vgl. dazu später L., „Begründung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils Am Triller nach § 19 SNG“ vom 15.12.2005) Zusätzlich wurde eine faunistische Begutachtung des Plangebiets in Auftrag gegeben. (vgl. dazu S., „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ – Ecorat – Umweltberatung & Freilandforschung, Losheim am See) Nachdem diese Gutachter auf das Vorliegen eines naturschutzrechtlich „sehr hochwertigen“ Gebiets verwiesen hatten, leitete die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde ein Verfahren zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils ein. Die entsprechende Verordnung sollte nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden. Eine in dem Zusammenhang am 23.3.2005 erlassene naturschutzrechtliche Sicherstellungsverordnung (§ 21 SNG a.F.) für einen etwa 3 ha großen Teilbereich des Geländes war Gegenstand eines von den Antragstellern betriebenen, im Ergebnis erfolglosen Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 – 3 N 1/05 –)

In der Begründung vom 19.12.2005 für den Entwurf einer Verordnung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils (vgl. dazu L., „Begründung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils Am Triller nach § 19 SNG“ vom 15.12.2005) heißt es, nach den Untersuchungen erfülle eine zusammenhängende, nach Bebauung in den Randbereichen verbliebene Teilfläche der privaten Parkanlage von ca. 1,9 ha aufgrund ihrer „natürlichen Ausstattung und der Bedeutung für die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege die Kriterien für eine Unterschutzstellung“ nach § 19 SNG 1993. Die vorgesehene Fläche stelle die Untergrenze der zur Erhaltung von Funktion und Wertigkeit des Bereichs Am Triller erforderlichen Mindestgröße dar. Den größten Teil des Parks bilde ein geschlossener Baumbestand, der teilweise noch auf die ursprüngliche Anlage um 1900 zurückgehe und daher zahlreiche alte Bäume aufweise. Neben heimischen Laubbaumarten wie Linden, Eichen und Buchen seien auch Kastanien und Nadelgehölze wie Lebensbaum und Eibe zu finden. Da der Park lange Zeit sich selbst überlassen gewesen sei, hätten sich zahlreiche Bäume ausgebreitet und konkurrenzstarke Arten wie Ahorn und Robinien stark vermehrt. Da die alten Bäume teilweise Totholz und Faulstellen aufwiesen, sei auch die „Zerfallsphase“ von Laubbäumen anzutreffen. Im Parkareal angelegte Holzstapel und liegendes Totholz in verschiedenen Zersetzungsstadien stellten „weitere Habitatstrukturen“ dar. Seltene oder besonders geschützte Pflanzenarten seien nicht angetroffen worden. Da bestehende Pläne und Unterlagen keine Aussagen über die Tierwelt enthalten hätten, sei 2005 insoweit eine gesonderte Untersuchung durchgeführt worden. Bei mehreren Begehungen des Geländes seien 35 Vogelarten, davon 28 Brutvogelarten vor allem Wald bewohnender Arten nachgewiesen worden. Gartenrotschwanz und Grünspecht seien in der Vorwarnliste der bedrohten Arten (Rote Liste, Kategorie „V“) verzeichnet. Letzterer sei Brutvogel, auch im Anhang 1 der Bundesartenschutzverordnung erfasst und unterliege daher dem Verbotsregime des § 42 BNatSchG. Waldkauz, Schleiereule und Sperber seien „Nahrungsgäste“ in dem Park. Auf nahezu der gesamten Fläche des Parks seien ferner 4 Fledermausarten, und zwar das Große Mausohr, die Breitflügelfledermaus, die Zwergfledermaus und der Große Abendsegler festgestellt worden, die sämtlich in der Roten Liste des Saarlandes, drei davon auch in der Liste des Bundes geführt würden. Die wald- und waldrandähnliche Struktur des Parks biete den Fledermäusen günstige Lebens- und Nahrungsbedingungen. Als streng geschützte Arten besäßen auch die Fledermäuse den Schutzstatus nach § 42 BNatSchG. Sie seien zudem in den Anhängen II beziehungsweise IV der FFH-Richtlinie der EU aufgeführt. Artenzahl und Nutzungsfrequenz lägen deutlich über derjenigen der angrenzenden bebauten Bereiche. Für die Fledermäuse insbesondere mit größeren Arealansprüchen habe der Park „essentielle Bedeutung“ als Jagdrevier. Die Antragsgegnerin verfüge in ihrem Innenstadtbereich und dessen Umgebung über mehrere für den Natur- und Artenschutz hochwertige und durch Trittsteinbiotope im Siedlungsbereich als unersetzliche Verbindungselemente vernetzte Flächen, etwa die als FFH-Gebiet gemeldeten St. Arnualer Wiesen oder den St. Arnualer Stiftswald, sowie die größtenteils als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesenen Steilhänge des Saartals, des Winterbergs und des Deutschmühlentals. Die Ausweisung weiterer Schutzgebiete sei als Entwicklungsziel im Landschaftsplan genannt. Dem ehemaligen Röchlingpark komme insoweit eine wichtige Verbindungsfunktion zu. Unter der Überschrift „Orts- und Landschaftsbild“ (Abschnitt 3 der Begründung) wurde auf die exponierte Lage und die Wahrnehmbarkeit des hohen Baumbestandes auch aus großer Entfernung hingewiesen. Es handele sich um einen das Stadtbild aus verschiedenen Blickrichtungen prägenden geschlossenen Grünzug auf einer steilen Teilflanke des Saartals („Grüne Krone“).

Nach einer bei den Akten befindlichen amtlichen Bekanntmachung vom 15.3. beziehungsweise 16.3.2006 wurde der vorgesehene Text der Rechtsverordnung nebst einer den Geltungsbereich kennzeichnenden Karte erstmals in der Zeit vom 20.3.2006 bis zum 21.4.2006 öffentlich ausgelegt. (vgl. die Bekanntmachungen vom 15.3.2006 im Saarbrücker Wochenspiegel und vom 16.3.2006 im Amtsblatt des Saarlandes 2006, 421, Ablichtungen Blätter 379/380 der Aufstellungsunterlagen) Jeweils durch Anschreiben vom 2.3.2006 wurden einerseits die Träger öffentlicher Belange und andererseits „betroffene Eigentümer“ vom vorgesehenen Geltungsbereich erfasster aber auch anliegender Grundstücke zur beabsichtigten Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils nach § 19 SNG 1993 angehört und um Stellungnahme bis 21.4.2006 gebeten. In einem Schreiben der zuständigen Fachabteilung des Ministeriums für Umwelt vom 3.4.2006 wurde auf die „Entschädigungsproblematik“ hingewiesen.

In seiner Sitzung am 4.4.2006 beschloss der Stadtrat die öffentliche Auslegung eines gegenüber dem vorgezogenen Beteiligungsverfahren wiederum (wesentlich) geänderten Entwurfs des Bebauungsplans mit Begründung. (vgl. dazu die – hinsichtlich der mitgeteilten Offenlegungsfrist korrigierte – öffentlichen Bekanntmachungen im Sulzbachtalspiegel und im Saarbrücker Wochenspiegel vom 19.4.2006, wo auf die Offenlage in der Zeit vom 20.4. bis 29.5.2006 hingewiesen wurde) Dazu heißt es in der Beschlussvorlage, bei der weiteren Bearbeitung sei deutlich geworden, dass auch eine „maßvolle“ Bebauung des ehemaligen Parkgeländes unweigerlich mit großen Verlusten an Vegetation verbunden wäre. Zur Beurteilung der planungsrechtlichen Situation sei ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben worden. Die Gutachter hätten für den Fall, dass eine weitere Bebauung nicht vorgesehen werde, Ersatzansprüche der Eigentümer nach dem Planungsentschädigungsrecht des Baugesetzbuchs verneint. Das sei maßgeblicher Grund für die Änderung des Entwurfs gewesen. Dieser sehe nunmehr nur noch die Festschreibung der vorhandenen baulichen Nutzung sowie die Bebauung einer kleinen Baulücke am Trillerweg vor (Parzelle Nr. ...52/8). (Nach der mit Anlage 15B zur Antragsschrift überreichten Aufstellung der Eigentumsanteile steht dieses Grundstück (sog. „Handtuch“) im Miteigentum der Antragsteller zu 1) und 3) und des Herrn E G. (sog. „Dreier-Gemeinschaft“), wohingegen die Antragstellerin zu 2), die ansonsten Alleineigentümerin des überwiegenden Teils der Grundstücke  (insgesamt 9.729 qm), nämlich aller Parzellen im Umschluss von Lilien-, Narzissenstraße, der Straße am Triller und der „Wegeparzelle“ Nr. ...2/14 mit Ausnahme der Mehrfamilienhausgrundstücke (Nrn. ...2/13, ...2/34, ...3/32 und ...2/33) und des Kapellengrundstücks (Nr. ...2/28) ist.) Nach der ausgelegten Planzeichnung sollten der vorhandene Baubestand durch Baugrenzen um die jeweiligen Baukörper festgeschrieben und die zugehörigen Bereiche als reines Wohngebiet festgesetzt werden. Hiervon abgegrenzt entlang der seitlichen und der rückwärtigen Grenzen dieser Grundstücke war der baufrei gebliebene Teil des ehemaligen Röchlinggeländes farblich als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ dargestellt. Diese Flächen waren ferner mit einem nachrichtlichen Hinweis („GLB“) auf einen „Geschützten Landschaftsbestandteil – in Aufstellung“ versehen. Die Begründung für die geplante naturschutzrechtliche Verordnung wurde mit ausgelegt.

Die Antragsteller setzten sich in einer Stellungnahme vom 21.4.2006 kritisch mit dem Inhalt der naturschutzrechtlichen Begutachtungen auseinander und machten geltend, das Verhalten der Antragsgegnerin sei mit Blick auf ihre Zielsetzung kontraproduktiv. Von ihnen könne nicht verlangt werden, sich ohne eigene Verwertungsmöglichkeit um die Belange des Denkmal- und des Naturschutzes sowie um die Parkanlage zu kümmern und Grundsteuern, Kosten für Wasser, Abwasser, Strom und Straßenreinigung für Fledermäuse zu entrichten, sofern diese überhaupt vorhanden seien. Sollte die Antragsgegnerin es für notwendig erachten, diesen Tieren und den auch in anderen Gärten der Umgebung anzutreffenden Vogelarten ein „angenehmes Ambiente“ zu bieten, so möge sie das Anwesen erwerben. Es sei fraglich, ob eine in einem Wohngebiet gelegene Parkanlage überhaupt ein „geschützter Landschaftsbestandteil“ sein könne.

Der Bebauungsplan wurde nach erneuter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange schließlich am 4.7.2006 in der offen gelegten Fassung vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen und am 12.7.2006 ortsüblich bekannt gemacht. (vgl. die Bekanntmachungen von diesem Tag in Saarbrücker Wochen- und Sulzbachtalspiegel im Verfahrensordner 2)

Der Planbereich umfasst insgesamt etwa 4,39 ha, von denen 1,93 ha als reines Wohngebiet, 0,57 ha als öffentliche Verkehrsfläche und 1,89 ha als private Grünfläche festgesetzt sind, ergänzt durch einen kleinen Streifen mit der Festsetzung öffentliche Grünfläche nordwestlich des Anwesens Trillerweg ... („Am Jakobsgärtchen“). Bei den nachrichtlichen Übernahmen wurde unter anderem auf die damals noch im Verfahren befindliche beabsichtigte Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils verwiesen. In der der Beschlussfassung des Stadtrats zugrunde liegenden Verwaltungsvorlage wird erneut hervorgehoben, dass „maßgeblicher Grund“ für die Änderung des Entwurfs im Sinne eines Ausschlusses weiterer Bebauung das Rechtsgutachten gewesen sei, in dem Entschädigungsansprüche der Antragsteller verneint worden seien. In der Begründung für den Bebauungsplan werden als Ziele der Planung die Erhaltung der vorhandenen Bau- und Nutzungsstruktur, die Sicherung der baukulturhistorischen Gesamtanlage, die Erhaltung der Parkanlage als prägendes Element des Orts- und Landschaftsbilds und die Erhaltung der städtebaulich bedeutsamen ökologischen Funktionen der Parkanlage genannt. Weitere Baumaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans führten unweigerlich zu einer erheblich nachteiligen Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes. Aufgrund der Größe der Parkanlage und der vorhandenen Vegetations- und Baumstrukturen habe das Gebiet besondere Bedeutung für Klima und Lufthygiene und als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten sowie als Element des Biotopverbunds. Die Einbeziehung der Parkanlage in den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Ergänzung zu der geplanten Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil ergebe sich aus seiner ökologischen Bedeutung. Nach dem Siedlungsstrukturkonzept sei der Park Bestandteil einer „stadtteilintegrierenden Grünraumvernetzung“, die Alt-A-Stadt parallel zur Metzer Straße durchziehe und das Saartal mit ausgedehnten Freiräumen längs der deutsch-französischen Grenze verbinde. Ausdrücklich wurde auch hier festgestellt, dass ein Nichtbestehen von Entschädigungsansprüchen der Eigentümer „maßgeblicher Erwägungsgrund für den Ausschluss der weiteren Bebauung durch diesen Bebauungsplan“ gewesen sei.

Der Bebauungsplan ist Gegenstand eines weiteren Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Verfahren 2 C 478/07)

Mit Bescheid vom 20.7.2006 versagte das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde noch unter Inbezugnahme der §§ 19 Abs. 2, 31 Abs. 3 SNG 1993 (§ 53 Abs. 1 SNG 2006) seine Zustimmung zu der naturschutzrechtlichen Verordnung der Antragsgegnerin „wegen mangelhafter Prüfung der Belange der privaten Grundeigentümer zur Ausübung ihrer Rechte am Grundeigentum“. Die Antragsteller hätten ein mit Blick auf den Verlust der Baulandqualität nachvollziehbares Übernahmeverlangen für den Fall der Unterschutzstellung gestellt. Auf diese für die Eigentümer zentrale Frage sei die Antragsgegnerin nicht eingegangen. Dies sei indes unabdingbar, damit sich die Antragsgegnerin Klarheit über anstehende Entschädigungs- und Übernahmekosten verschaffen könne. Mit diesen Fragen sei der Stadtrat zu befassen. Das bisherige Verfahren gehe einseitig zu Lasten der Rechte der privaten Eigentümer.

Am 28.11.2006 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin dann auf der Grundlage des zwischenzeitlich neu gefassten Saarländischen Naturschutzgesetzes (vgl. das „Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland – Saarländisches Naturschutzgesetz – (SNG) vom 5.4.2006, Abl. 2006, 726, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Abl. 2009, 3) und der „Begründung“ vom 19.12.2005 die „Einleitung des Verfahrens zum Erlass einer Satzung über die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils gemäß § 39 Abs. 4 SNG<2006> für den Bereich „Am Triller“. Die gleichzeitig beschlossene Auslegung des Satzungsentwurfs einschließlich Begründung“ wurde am 6. (Wochenspiegel) bzw. 7.12.2006 (Amtsblatt des Saarlandes) bekannt gemacht. Dabei wurde jeweils auf die Auslegung nebst Karte im Zeitraum vom 15.12.2006 bis zum 5.1.2007 hingewiesen.

Die Antragsteller verwiesen unter dem 5.12.2006 auf ihre Einlassung vom April 2006. Hieran habe sich nichts geändert. Nach ihrer Kenntnis hätten die den Mitgliedern des Stadtrats zur Verfügung gestellten Unterlagen keinen Hinweis auf die „Möglichkeit bzw. hohe Wahrscheinlichkeit einer Erstattungspflicht“ nach § 37 SNG 1993/§ 14 SNG 2006 enthalten.

In einer weiteren Stellungnahme der Obersten Naturschutzbehörde vom Dezember 2006 (vgl. das Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 11.12.2006, Blatt 146 der Aufstellungsunterlagen) wurden die zur vormals geplanten Rechtsverordnung erhobenen Bedenken bekräftigt.

Die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ wurde am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst alle bisher unbebauten Grundstücke zwischen der Lilienstraße, dem Trillerweg und der Straße Am Triller. Nach der Beschlussvorlage (vgl. die Drs. VWT/0477/06 vom 7.12.2006, Blätter 182 ff. der Aufstellungsunterlagen) soll diese Satzung den Bebauungsplan ergänzen und den Schutz nicht nur des alten Baumbestands, sondern auch des vorhandenen Unterwuchses über den Zeitpunkt des Auslaufens der vorläufigen Sicherstellung (7.3.2007) gewährleisten. Die im Verfahren erhobenen Bedenken und Anregungen sind in einer Anlage aufgeführt. Darin heißt es unter anderem zu dem Hinweis der Obersten Naturschutzbehörde auf Entschädigungsansprüche der Eigentümer, solche seien wegen eines Entzugs der Bebaubarkeit nicht begründet. Entschädigungsansprüche seien in § 42 BauGB abschließend geregelt und hier jedenfalls mit Blick auf die 7-Jahres-Frist nicht gegeben. Was nach Baurecht nicht entschädigungspflichtig sei, könne das auch nach Naturschutzrecht nicht sein. Das „Baurecht“ sei den Eigentümern bereits durch den Bebauungsplan „entzogen“ worden. (vgl. hierzu die Übersicht Blatt 185 der Aufstellungsunterlagen) Die Unterlage enthält auch eine Abwägung der im ersten Durchgang im April 2006 von der Bürgeranhörung erhobenen Einwände der Antragsteller. (vgl. Seite 4, Blatt 187 der Aufstellungsunterlagen) Zu dem Einwand der Antragsteller vom Dezember 2006 heißt es dann, Bedenken hinsichtlich des Schadensersatzes ließen sich „nach wie vor ausräumen“, da die Satzung in ihrem § 6 bestimmte Ausnahmeregelungen („Befreiungen“) vorsehe. (vgl. Seite 10, Blatt 193 der Aufstellungsunterlagen, dort zu 7); entsprechend auch das Informationsschreiben vom 26.4.2007 an den damaligen Bevollmächtigten der Antragsteller)

Mit Bescheid vom 16.2.2007 genehmigte das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde die Satzung unter Bezugnahme auf § 39 Abs. 4 SNG 2006. In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, die Regelungen gingen über den Schutz der Festsetzung „Parkanlage“ in dem Bebauungsplan „Am Triller“ hinaus. Hierdurch werde der Schutz und die Entwicklung des historisch gewachsenen ehemaligen Parks „in seiner Gesamtheit gewährleistet“.

Unter Hinweis auf diese Zustimmung wurde die Satzung (im Folgenden: GLB-S) am 7.3.2007 (Wochenspiegel) und am 8.3.2007 (Amtsblatt) bekannt gemacht. Sie nennt in § 3 GLB-S als Schutzzweck für den in § 2 GLB-S bestimmten Schutzbereich die „Sicherung, Erhaltung und Entwicklung des historisch gewachsenen ehemaligen Parks“ und gibt insoweit mehrere Schutzgründe an, und zwar eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen, die besondere Bedeutung als Rückzugsgebiet für selten gewordene Tier- und Pflanzenarten und gefährdete Tierarten, die besondere Bedeutung des Parks als Verbindungselement im Biotopverbundsystem der Antragsgegnerin und seine besondere Bedeutung als das Landschaftsbild prägendes Element zentraler städtebaulicher Entwicklungsbereiche. Neben der Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts in der Ortslage sei dieser Schutz zur Abwehr schädlicher Einwirkungen vor allem im Hinblick auf die Siedlungsnähe und den Besiedlungsdruck in besonderem Maß erforderlich. Zur Erreichung dieser Ziele führt § 4 Abs. 2 GLB-S enumerativ eine Reihe von Verboten auf, etwa generell bezogen auf die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen einschließlich Einfriedungen (Nr. 1), den Bau oder die Veränderung von Straßen, Wegen und Stellplätzen (Nr. 2), Veränderungen von Bodengestalt und Bodenoberfläche (Nr. 4) und die Herausnahme oder das Ausgraben von Bäumen, auch umgefallenen, anderer Pflanzen und Vegetationsbestände (Nr. 8).

Mit Schreiben vom 4.10.2007 an die Antragsgegnerin beantragten die Antragsteller eine Entschädigung nach den Regelungen des Planungsschadensrechts. (vgl. dazu die Anlage 15 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) Unter dem 3.12.2007 rügten sie ferner pauschal eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (vgl. dazu die Anlage 17 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) und beantragten die Erteilung eines positiven Vorbescheids zur „Genehmigungsfähigkeit baulicher Maßnahmen“ nach § 34 BauGB auf ihren Grundstücken. (vgl. dazu die Anlage 16 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007)

Zur Begründung ihres am 14.12.2007 eingegangenen Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller vor, die Unterschutzstellung nach den Regelungen des Naturschutzrechts setze eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Abwägung voraus. Vorliegend sei von einem vollständigen Abwägungsausfall auszugehen. Ihre von der Satzung betroffenen Grundstücke seien zuvor nach § 34 BauGB bebaubar gewesen. Nunmehr abweichende Einlassungen der Antragsgegnerin stünden in krassem Widerspruch zu früherem Verhalten. Der Bereich lasse sich insbesondere nicht als „Außenbereich im Innenbereich“ qualifizieren. Zudem hätten sie erhebliche Vorinvestitionen getätigt und unter anderem Erschließungsbeiträge bezahlt. Die Verneinung von Entschädigungsansprüchen in den Abwägungsmaterialien sei formeller Natur, verkenne grundlegende Eigentümerbelange und beinhalte insofern einen vollständigen Abwägungsausfall. Von vorneherein unzutreffend sei die Annahme, dass das Eigentum an grundsätzlich bebaubaren Grundstücken keine abwägungsbeachtlichen Belange begründe, wenn die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für den Entzug dieser Berechtigung verstrichen sei. Die Planbegründung sei das „Gegenteil einer rechtsstaatlichen Abwägung“ und lese sich wie eine haushaltsrechtliche Rechtfertigung. Die rechtliche Wertung des Nichtbestehens von Entschädigungsansprüchen sei falsch. Selbst wenn sie zuträfe, verblieben wesentliche abwägungsbeachtliche Eigentümerbelange wie die erheblichen Vorinvestitionen, die künftig weiter laufenden jährlichen Kosten beispielsweise für Baumpflege (ca. 4.000,- EUR), Grundstückspflege (ca. 4.400,- EUR), die Grundsteuerpflicht (ca. 8.000,- EUR) und Gebühren für Straßenreinigung (1.300,- EUR). Vollends abwägungsfehlerhaft sei, dass entgegen früheren Planungen nunmehr unter Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein vollständiger Ausschluss der Bebauungsmöglichkeit festgesetzt worden sei. Die von ihnen vorgelegten Bebauungsvorschläge hätten nie die vollständige Beseitigung des Baumbestands vorgesehen, sondern seien mit den schutzwürdigen Bäumen ganz oder doch weitgehend vereinbar gewesen. Die Satzung enthalte überhaupt keine Abwägung, sondern übernehme lediglich die gutachterliche „Entscheidung“ des eingeschalteten Landschaftsarchitekten. Schließlich widerspreche die durch die Planung erzeugte Herausnahme eines großflächigen Gebiets aus der Wohnbebauung dem Landesentwicklungsplan Siedlung. Dieser sehe für die Antragsgegnerin eine Kernzone des Verdichtungsraums und die Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf die zentralen Orte vor. Die Schutzsatzung beruhe auf naturschutzrechtlichen Stellungnahmen, die in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend seien und methodisch nicht den Mindeststandards naturwissenschaftlicher Ermittlungen und Bewertungen genügten. Das Gebiet „Am Triller“ sei kein Objekt, das einem naturschutzrechtlichen Objektschutz unterliegen könne. Zur Substantiierung dieses Vortrags haben die Antragsteller ein ausführliches Gutachten des Prof. Dr. U. zur Akte gereicht. (vgl. die „Biogeographisch-wildökologische Beurteilung der formellen Begründung und der naturwissenschaftlichen Grundlagen der Verordnung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils für den Bereich Am Triller“ vom 8.7.2008, Hülle Blatt 89 der Gerichtsakte 2 C 478/07) Danach existiere der „historisch gewachsene ehemalige Park“ nicht mehr. Im Vergleich mit dem ökologisch stark strukturierten Umfeld aus Bungalows mit parkähnlichen Grundstücken und Villengrundstücken mit altem Baumbestand sei innerhalb des Schutzgebiets keine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen erkennbar, so dass der Bereich keine besondere Bedeutung als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten habe. Auch sei keine besondere Bedeutung als biogeografisches Verbindungselement („Trittstein“) im Biotopverbund des Regionalverbands A-Stadt beziehungsweise des Saarlands zu erkennen. Naturwissenschaftliche Datengrundlagen und tatsächliche Ermittlungen der dem Satzungserlass zugrunde liegenden Gutachten seien in hohem Maße unzureichend. Sie basierten im Wesentlichen auf methodisch unvertretbaren Unterstellungen und Behauptungen wie etwa die Annahme eines „essentiellen Nahrungsgebiets“ für Fledermäuse oder Vögel. Die vorgenommenen Bewertungen genügten nicht den Mindeststandards naturschutzrechtlicher Begutachtungen. Gefährdete oder besonders geschützte Vogelarten seien nicht vorhanden. Brutstätten für Fledermäuse seien nicht nachgewiesen. Es gebe keine Fauna, die nicht auch in einem gewöhnlichen Stadtgebiet von A-Stadt zu finden sei. Der vorhandene Baumbestand weise keine homogene Innenstruktur auf. Er bestehe teilweise aus Alt- und Baumholzbestand, aus einer verwilderten Weihnachtsbaumkultur, gemähten Rasenflächen und so weiter. Die umgebende Nutzungssituation mit Wohnhäusern in offener Bauweise auf parkähnlichen Grundstücken sei aus naturschutzfachlicher Sicht hochwertiger als das unter Schutz gestellte Gebiet. Die Antragsgegnerin habe die Unterschutzstellung nur vorgenommen, um die Bebauung ihrer Grundstücke in vollem Umfang zu verhindern und Gründe für die Aufstellung des Bebauungsplans zu finden. Neben dem Eigentumsgrundrecht sei insoweit auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn die Antragsgegnerin zunächst in einem Teilbereich des Gebiets villenähnliche Bebauungen nach § 34 BauGB genehmige und anderen Eigentümern anschließend wegen eines „Baudrucks“ auf das Gebiet ein absolutes Bau- und Nutzungsverbot auferlege. Dieses widersprüchliche Verhalten missachte auch den Gedanken des Vertrauensschutzes. Schließlich haben die Antragsteller eine weitere „naturschutzfachliche Stellungnahme“ von Dr. W. vorgelegt, die sich mit von der Antragsgegnerin in das Verfahren eingebrachten Gutachten und Stellungnahmen befasst. (vgl. dazu die „Naturschutzfachliche Stellungnahme“ von Dr. W. (ARK Umweltplanung und -consulting) vom 15.12.2008, Blätter 398 ff. in Band II der Gerichtsakte)

Unter dem 20.2.2008 veröffentlichte die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf Verwaltungsstrukturreformgesetz (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) und mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes „Anpassungen der Satzung“ (vgl. dort § 10 GLB-S 2008). (vgl. die Veröffentlichung der „Neufassung“ im Amtsblatt des Saarlandes 2008, 311-313) Dabei handelte es sich neben dem Verweis auf den durch Art. 10 Nr. 15VSRG neu gefassten § 39 Abs. 1 SNG (statt bisher § 39 Abs. 4 SNG 2006) als Befugnisnorm für den Erlass der Satzungen durch die Städte und Gemeinden um die Ersetzung der Bezeichnung „Untere Naturschutzbehörde“ in § 7 Abs. 2 und 3 GLB-S (2007) durch Verweis auf die Satzungsgeberin (§ 7 Abs. 2 und 3 GLB-S 2008) sowie um die Anpassung des geschützten Brutzeitraums an die Vorgabe des § 32 Abs. 3 SNG 2006 (vgl. § 5 Abs. 2 GLB-S 2008).

Die Antragsteller beantragen,

die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ (GLB 5.08.03) in Alt-A-Stadt (in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2008) für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verweist auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach den §§ 39 SNG 2006, 29 Abs. 1 BNatSchG. Bei dem ehemaligen Röchlingpark handele es sich um einen zusammenhängenden, gewachsenen Waldbestand, der als Landschaftsteil ein taugliches und nach den eingeholten Gutachten auch ein würdiges Schutzobjekt darstelle. Die Unterschutzstellung verfolge die in § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG genannten Ziele und sei auch erforderlich, da auf den von Bebauung umgebenen Grundstücken in „bester Wohnlage“ ein erheblicher Siedlungsdruck laste. Das belege die Realisierung von Bauvorhaben in jüngerer Vergangenheit. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche in dem zuvor erlassenen Bebauungsplan habe einen geringeren Schutzumfang und sei nicht ausreichend. Ein Verstoß gegen das Gebot der Beachtung von Zielen der Raumordnung liege nicht vor. Zudem sei fraglich, ob es sich bei dem betroffenen Gelände überhaupt um Baulücken oder um Außenbereichsgrundstücke handele. Die Satzung sei auch nicht unter Verletzung des Abwägungsgebots zustande gekommen. Nach Offenlage und Trägerbeteiligung sei ein Abwägungsspiegel erstellt worden, der der Entscheidung des Stadtrats zugrunde gelegen habe. Die schon aus dem Sicherstellungsverfahren bekannten Interessen der Antragsteller an der Erhaltung der Baulandeigenschaft ihrer Grundstücke seien berücksichtigt worden. Ihre Zurückstellung bewege sich in den Grenzen des Abwägungsgebots. Die Befugnis zur Bebauung des Geländes sei, sofern sie überhaupt bestanden habe, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans entzogen worden, so dass das Verbot einer Errichtung baulicher Anlagen in § 4 Abs. 2 Nr. 1 GLB-S „weitgehend deklaratorisch“ sei. Zur Gewichtung der Eigentümerinteressen insbesondere für den Fall der Nichtigkeit des Bebauungsplans sei die Bebaubarkeit einzeln geprüft worden. Danach seien Baumöglichkeiten nach § 34 BauGB entweder zu verneinen oder die Frist für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach Planungsschadensrecht beim Entzug solcher Möglichkeiten verstrichen gewesen. Das sei auch hier maßgeblich. Die Wertung des Gesetzgebers in § 42 BauGB, wonach die Belange der Eigentümer mit Zeitablauf an Gewicht verlören, müsse mit Blick auf das „Gebot der Einheit der Rechtsordnung“ auch für die naturschutzrechtliche Entschädigungspflicht gelten und sei im Rahmen der Abwägung zu beachten. Auch wenn sich die Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit der Frage der Entschädigungspflichtigkeit nicht explizit aus dem für den Beschluss des Stadtrats erstellten Abwägungsspiegel ergebe, so sei diese doch in der „formellen Begründung“ zum Bebauungsplan enthalten. Beide Verfahren seien so eng miteinander verbunden gewesen, dass bei der Aufstellung der GLB-Satzung keine neuen Aspekte mehr zu berücksichtigen gewesen seien. Allein die Aufnahme von Planungen für eine Bebauung durch die Antragsteller, zur Bauvorbereitung getroffene Investitionen oder die Zahlung von Erschließungsbeiträgen begründeten keinen Entschädigungsanspruch. Den in der Gewichtigkeit entsprechend geminderten Eigentümerbelangen hätten gewichtige öffentliche Interessen an der Unterschutzstellung gegenüber gestanden, denen nach Prüfung der Vorrang eingeräumt worden sei. Angesichts der besonderen Bedeutung der öffentlichen Interessen sei die Abwägung im Ergebnis selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man davon ausgehen wollte, dass der Ablauf der Sieben-Jahres-Frist nicht zu einer Minderung des Gewichts der Eigentümerbelange führe. Selbst wenn man mit den Antragstellern hierin eine Ungleichbehandlung mit Blick auf andere Eigentümer in dem Bereich annehmen wollte, so wäre diese jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin hält ferner die in dem Gutachten U. und in der Stellungnahme des Antragstellers zu 3) zum Ausdruck gebrachte naturschutzfachliche Kritik an der Schutzgebietsausweisung für nicht begründet und verweist insoweit auf die Stellungnahme des Dipl. Ing. P. G.. Diese komme zu dem Ergebnis, dass die bei der faunistischen Untersuchung angewandten Methoden wissenschaftlich korrekt, üblich und insbesondere die Untersuchungszeiträume angegeben seien, dass sich damit die über die Wertigkeit umgebender Flächen hinausgehende, nicht zu ersetzende Bedeutung des geschützten Landschaftsbestandteils „Am Triller“ für die Belange des Arten- und Biotopschutzes als Lebensraum seltener und geschützter Arten belegen lasse, dass die das Stadtbild prägende Wirkung real und für jedermann erkennbar sei und dass die Abgrenzung sowie die Entwicklungsziele der Satzung klar definiert seien. Dass die Schutzfläche räumlich nicht mehr mit dem ehemaligen Röchlingpark identisch sei, stehe der Ausweisung nicht entgegen. Die untersuchten Tiergruppen Vögel und Fledermäuse seien nicht „willkürlich“ ausgewählt, sondern in der Fachwelt anerkannte Artengruppen zur naturschutzfachlichen Bewertung, insbesondere in urbanen Ökosystemen. In dem faunistischen Gutachten seien mit Blick auf bestehende Unsicherheiten der Artenbestimmung durch Fledermäuse mittels Ultraschall nur zweifelsfrei bestimmte Arten herangezogen worden. Auch die Aussagen zur Quartiereignung der Fläche seien korrekt und nachvollziehbar, zumal das Untersuchungsgebiet die am südlichen Ende des Parks gelegene Kapelle einschließe, wo es nachweislich Fledermausquartiere gebe. Für die Zwergfledermaus sei die Quartiernutzung im Park in zumindest einem Fall belegt. Die Eignung von Rindenabplatzungen als Tages- oder saisonales Quartier für bestimmte Fledermausarten sei entgegen der Auffassung der Antragsteller gesichertes Fachwissen. Die Feststellungen erlaubten auch eine Einstufung als Jagdgebiet und Nahrungshabitat der Fledermäuse. Die bei den Vögeln nachgewiesene Artenvielfalt beziehungsweise Artendichte übertreffe deutlich den aus zahlreichen Untersuchungen ermittelten Erfahrungswert vergleichbarer Landschaftsräume und rechtfertige daher die Einstufung des Gebiets als „überörtlich bedeutsam“. Die Eignung als Trittsteinbiotop im Verbund lasse sich nicht negieren. Der Erlass einer Landschaftsschutzverordnung gehöre nicht zu den UVP-pflichtigen Vorhaben und zähle auch nicht von den SUP-pflichtigen Plänen und Programmen.

Der Senat hat am 25.6.2009 in der gemeinsam verhandelten Parallelsache (2 C 478/07) eine Besichtigung der Örtlichkeit durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die den Beteiligten vor der Sitzung überreichte Niederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 3 N 1/05 und 2 C 478/07 sowie der jeweils zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel. Dass die Antragsgegnerin meint, den Antragstellern sei die Bebauungsmöglichkeit hinsichtlich ihrer Grundstücke bereits durch den im Jahre 2006 erlassenen gleichnamigen Bebauungsplan beziehungsweise die darin enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen ist dieser Bebauungsplan selbst Gegenstand eines nicht abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens der Antragsteller. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Zum anderen gehen die erwähnten Verbote in § 4 GLB-S weit über die Ausschlusswirkung des Bebauungsplans hinaus. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans ergäbe sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit daher eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung.

B.

1. Die nach Inkrafttreten des Verwaltungsstrukturreformgesetzes (VSRG) (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) zum 1.1.2008 (Art. 14 Abs. 1VSRG), das weit reichende Veränderungen der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts bestimmt (vgl. § 47 Abs. 2 SNG 2008), durch die Antragsgegnerin vorgenommenen „Anpassungen“ der Satzung sind rechtlich nicht bedeutsam. Wie bereits der Text der Veröffentlichung (vgl. die Veröffentlichung der „Neufassung“ im Amtsblatt des Saarlandes 2008, 311-313) nahelegte, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass eine (erneute) Befassung des Stadtrats der Antragsgegnerin mit der Angelegenheit nicht erfolgt ist. Da Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach dem saarländischen Kommunalverfassungsrecht zu den vorbehaltenen Aufgaben des Gemeinderats gehören (§ 35 Nr. 12 KSVG) und eine solche „Redaktionsbefugnis“ der Verwaltung damit nicht in Einklang zu bringen ist, sind die „Anpassungen“ rechtlich für das vorliegende Verfahren bedeutungslos. Schon daraus ergibt sich die im Tenor festgestellte Unwirksamkeit der Fassung der Satzung aus dem Jahre 2008. Sogar eine inhaltliche Änderung stellt insoweit im Übrigen die Änderung des Zeitraums für die besonderen Verbote mit Blick auf Brutzeiten (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2007/2008) dar. Dieser wurde in der „Anpassung“ (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2008) auf den bereits bei Erlass der Satzung im Jahre 2007 nach § 32 Abs. 3 SNG 2006 maßgebenden Zeitraum vom 1.3. bis 15.9. zurückgeführt. Der maßgebliche „unangepasste“ § 5 Abs. 2 GLB-S 2007 nannte insoweit den längeren Zeitraum (Brutschutz) des § 24 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993.

Maßgeblicher Beurteilungsgegenstand für das Normenkontrollverfahren bleibt die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 2007. Die durch Art. 10 Nr. 15 desVSRG vorgenommene Veränderung des § 39 SNG hatte keinen Einfluss auf die Wirksamkeit zuvor erlassener Normen des Ortsrechts. Etwas anderes würde nur gelten, wenn entweder durch eine höherrangige Norm, hier also formelles Landesrecht, oder durch einen gleichrangigen späteren Rechtssetzungsakt speziell der nach Änderung von Zuständigkeiten regelungsbefugten Stelle, ein ausdrückliches Außerkrafttreten der Satzung (2007) bestimmt worden wäre. Für beides gibt es keine Anhaltspunkte.

2. Das wirksame Zustandekommen der Satzung (GLB-S) im Jahre 2007 unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nachdem das ursprünglich auf den Erlass einer Rechtsverordnung zielende Normsetzungsverfahren wegen der Verweigerung der notwendigen Zustimmung der Obersten Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993) im Juli 2006 „fehlgeschlagen“ war, hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 28.11.2006 beschlossen, ein neues Verfahren, nunmehr mit dem Ziel des Erlasses einer entsprechenden Satzung im Sinne des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 39 Abs. 4 SNG 2006, „einzuleiten“. Diesem wurden, wie der einleitende Hinweis in der Bekanntmachung über die erneute Offenlegung Anfang Dezember 2006 auf den § 39 Abs. 4 SNG 2006 belegt, die Verfahrensvorschriften des seit 2.6.2006 in Kraft befindlichen SNG 2006 zugrunde gelegt. Daran ist die Norm in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu messen.

Der § 39 Abs. 4 SNG 2006 selbst enthielt in seinem Satz 3 nur das vorliegend mit Blick auf die damalige entsprechende Funktion der Antragsgegnerin ins Leere gehende Abstimmungsgebot mit der Unteren Naturschutzbehörde und das Erfordernis der Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde. Sie wurde mit Bescheid vom 16.2.2007 erteilt. Die Verweisung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SNG 2006 auf die danach entsprechend anzuwendenden „Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3“ ging ersichtlich „ins Leere“. Die Vorschriften über eine Offenlegung und die Trägerbeteiligung in § 20 Abs. 3 SNG 2006, der übrigens in dem neuen § 39 Abs. 1 SNG 2008 ausdrücklich in Bezug genommen wird, waren somit damals nicht anzuwenden. Demgemäß galt auch nicht die Fristenregelung für die Dauer der Auslegung (1 Monat), die hier nicht eingehalten wurde. Da der allgemeinen Bestimmung für den Erlass kommunaler Satzungen in § 12 KSVG keine Pflicht zur Offenlage und daher auch keine Frist zu entnehmen ist, lässt sich im konkreten Fall allenfalls aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) beziehungsweise aus dem daraus abgeleiteten Gebot „gerechter“ Abwägung eine Informationspflicht mit Stellungnahmemöglichkeit für die von solchen Satzungen betroffenen Eigentümer herleiten. Diesen verfassungsrechtlichen Mindesterfordernissen wurde durch die Offenlage im Dezember 2006/Januar 2007 genügt. Die Antragsteller haben damals auch unter Verweis auf ihre frühere Stellungnahme vom 21.4.2006 erneut Einwendungen erhoben.

3. Was die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu sehende inhaltliche Bestimmtheit anbelangt, war die maßgebliche Bekanntmachung der Norm vom Wortlaut her zwar nicht eindeutig. In der Überschrift ist einleitend von einer „ Verordnung für den geschützten Landschaftsbestandteil…“ die Rede, was wohl ein textliches Relikt aus dem ursprünglichen Aufstellungsverfahren nach dem SNG 1993 ist. Der nachfolgende Text der Veröffentlichung macht aber hinreichend deutlich, dass es sich um eine am 6.2.2007 vom Stadtrat beschlossene „Satzung“ handelt. Soweit in der Überschrift zur Satzung aber dann der 26.2.2007 als Erlassdatum angegeben wird, handelt es sich um ein entsprechend dem der Regelung in § 42 SVwVfG zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken jederzeit zu berichtigendes Schreibversehen, das nicht zur Unwirksamkeit der Satzung führt.

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in der in der Bekanntmachung vorab abgedruckten Karte zweifelsfrei und vollständig erkennbar (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46 Leits. Nr. 24) dargestellt und in der zur Konkretisierung des Schutzgebiets in § 2 Abs. 2 Satz 1 GLB-S enthaltenen Aufzählung der betroffenen Grundstücksparzellen zutreffend textlich beschrieben.

4. Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) „Am Triller“ in Alt-A-Stadt hält indes einer inhaltlichen Kontrolle am Maßstab höherrangigen Rechts nicht stand. Das betrifft zum einen die von den Beteiligten unterschiedlich beantwortete Frage eines Vorliegens der naturschutzrechtlichen Anforderungen für die konkrete Unterschutzstellung (b.). Darüber hinaus wurden bei Erlass der Satzung die Grenzen des für alle staatlichen „Planungen“ unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geltenden Anforderungen des Übermaßverbots nicht beachtet (c.).

a. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann indes nicht bereits von einer Missachtung von Zielfestlegungen der Teilabschnitte Umwelt und Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004 und LEP Siedlung 2006 (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) ), ausgegangen werden. Ernsthaft kann das nach dem Satzungsgegenstand ohnehin nur hinsichtlich des LEP Siedlung 2006 in Erwägung gezogen werden. Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen seien. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt 2.3.1 des LEP Siedlung 2006 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele und Grundsätze für die Raumkategorien“ unter Punkt 2.3.2 ohnehin nur teilweise um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass dies vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die unmittelbar anschließende Formulierung von „Festlegungen für die Siedlungsstruktur in allen Raumkategorien“ (Punkt 2.3.2 LEP Siedlung 2006). Danach sind unter anderem ökologisch bedeutsame Teile von Freiräumen vor Beeinträchtigungen zu schützen, in ökologisch wirksamen Zusammenhängen zu erhalten und in ihrer Funktionsfähigkeit zu stärken (<22>/Z) sowie exponierte Hänge, Horizontlinien bildende Höhenzüge und siedlungsklimatisch ausgleichend wirkende Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete einschließlich der entsprechenden Abflussbahnen von Bebauung freizuhalten (<22>G).

b. Die Satzung entspricht jedoch nicht den speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006). Zwar sind die in der Satzung der Antragsgegnerin aufgeführten Schutzzwecke (§ 3 GLB-S) von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG39 Abs. 4 SNG 2006) gedeckt. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne des in § 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006 ohne Einschränkungen oder Ergänzungen in Bezug genommenen § 29 BNatSchG beziehungsweise – da es sich dabei um eine nicht unmittelbar geltende Rahmenvorschrift handelt – nach § 39 SNG 2006 selbst ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals (§§ 28 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008), indes grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen, speziell des innerörtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden, die den Naturschutzbehörden die Möglichkeit einräumen, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 21)

Der Umstand, dass sich auf der Fläche im Umfeld der früheren Röchlingvilla ursprünglich ein in der Form eines Gartens „künstlich“ angelegter Park befand, schließt die Einordnung als Bestandteil der „Landschaft“ im Verständnis der §§ 29 Abs. 1 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006 und damit die Unterschutzstellung nach diesen Vorschriften noch nicht aus. „Landschaftsbestandteile“ in diesem Sinne müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente oder ehemalige Abbaubereiche ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert worden sind und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre – anders als etwa ein auch ausgedehnter Hausgarten – nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Gerade unter dem letztgenannten Aspekt bestehen hier indes bereits mit Blick auf den ausgedehnten Hausgarten der „Villa Töpfer“ erhebliche Bedenken gegen die Unterschutzstellung.

Mit dem Schutzinstrument des geschützten Landschaftsbestandteils können Einzelgebilde der Natur individuell oder – etwa durch gemeindliche Baumschutzsatzungen – pauschal in einem Gebiet wegen ihrer Bedeutung als Einzelgebilde oder als Typus für Natur und Landschaft und die damit verbundenen ökologischen und sozialen Belange unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 – NVwZ 1997, 173; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 – 3 K 1315/91 –, NVwZ-RR 1994, 574 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien des Bundes und OVG Koblenz, Urteil vom 17.12.1986, NuR 1988, 91, wonach die Anerkennung eines 12 ha großen „Feldkegels“ aus denselben Gründen abgelehnt worden ist) „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Hier wurde mit dem Erlass der Satzung (GLB-S) in Wahrheit eine als Flächenschutz zu qualifizierende Maßnahme getroffen. Der Text der Satzung beginnt mit der „Erklärung zum Schutzgebiet“ (§ 1 GLB-S), nimmt bei der Beschreibung von „Geltungsbereich und Schutzgegenstand“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 GLB-S ausdrücklich „das zu sichernde Gebiet mit einer Fläche von etwa 1,9 ha“ in Bezug, konkretisiert das „Gebiet“ durch die Angabe der umfassten Flurstücke (§ 2 Abs. 2 GLB-S), beschreibt die „Abgrenzungen“ nach Grundstücksgrenzen und Straßenbezeichnungen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GLB-S) und verweist in § 2 Abs. 2 Satz 3 GLB-S ergänzend auf einen beigefügten Lageplan, in dem das „Gebiet“ mit einer schwarzen Strichlinie umrandet dargestellt ist. Auch die speziellen Verbotstatbestände in § 4 Abs. 2 GLB-S knüpfen inhaltlich und in dem allgemeinen Grundsatz (§ 4 Abs. 1 GLB-S) sogar terminologisch eindeutig an eine „nachhaltige Störung des gegenwärtigen Zustands im Schutzgebiet“ an. Gleiches gilt für die Beschreibung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wo vom „Zustand des Gebiets“ die Rede ist (§ 7 Abs. 1 GLB-S). Nach der Rechtsprechung können indes „Gebiete“ oder „Flächen“ als solche nicht als naturschutzrechtliches Objekt „geschützter Landschaftsbestandteil“ unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 1)

Wie jedoch die Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG verdeutlicht, kann die Abgrenzung nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise ein gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Insoweit wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass Objektschutz „vielfach ohne räumliche Ausdehnung nicht erreicht werden“ könne. (vgl. dazu das in dem Sinne hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des „Objekts“ extremste Beispiel für eine fast 12 ha große Fläche VGH München, Urteil vom 13.8.2002 – 9 N 98.3473 –, juris) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung, gegebenenfalls auch einer dort vorhandenen Bebauung, (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Maßgeblich ist, dass der geschützte Landschaftsbestandteil „als Naturgesamtheit lediglich ein Teil der Landschaft“ ist. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris, zu einem 9,42 ha großen „Schutzobjekt“, BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 –, BRS 57 Nr. 274, zum Ausgangsfall VGH München, Urteil vom 28.10.1994 – 9 N 87.03911 –, BayVBl. 1995, 242) Solange ein Landschaftsteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erkennbar ist, kann sich daher eine solche Schutzfestsetzung auch auf einen etwas größeren räumlichen Bereich beziehen. Das ist indes hier nicht der Fall.

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung kann nicht von einem gegenüber der Umgebung in der Örtlichkeit deutlich abgrenzbaren „Park“ mit eigener Vegetation und Tierwelt und damit von einem tauglichen Schutzobjekt ausgegangen werden. Erforderlich ist insoweit, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als „abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar“ ist. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das lässt sich hier nicht feststellen. Der Satzungsbereich umfasst einen vom Zuschnitt völlig unregelmäßigen Ausschnitt aus der ohnehin nur noch die östlich der Lilienstraße gelegene Teilfläche des früheren Röchlingparks, der so in der Örtlichkeit für den Betrachter nicht als „natürliches“ Einzelgebilde in Erscheinung tritt. Insbesondere stellt sich die verbliebene Fläche des ehemaligen Röchlingschen Parks, obschon weitgehend von einer Mauer und von bebauten Grundstücken umgeben, aufgrund zahlreicher baulicher Eingriffe, die mit Gebäuden und bauakzessorisch genutzten und entsprechend „künstlich“ gestalteten Freiflächen von den Rändern in sie hineinreichen und teilweise aus dem Geltungsbereich der GLB-Satzung ausgeklammert sind, nicht als objektartig in Erscheinung tretende Naturgesamtheit dar, wie das etwa bei einem Steinbruch, einem Friedhof oder auch bei einem nach wie vor als solcher in seiner Umgebung in Erscheinung tretenden Park der Fall sein kann. Das betrifft das villenartige Wohnhaus auf der Parzelle Nr. ...2/4 (die sog. „Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) nebst zugehörigem als Wiesen-/Rasenfläche angelegtem, östlich anschließendem Hausgarten auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34 und die 2001 errichteten beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33). Nimmt man die zum Trillerweg hin orientierte Bebauung nordöstlich der am Rand des Satzungsgebiets liegenden Parzellen Nr. ...52/8 und Nr. ...2/15 und südöstlich des Seitenastes der Straße Am Triller (Sackgasse) hinzu, so erscheint der die baufrei gebliebenen Restflächen dieses Teils des früheren Röchlingparks umfassende Satzungsbereich als völlig willkürlich geschnitten und tritt so jedenfalls in der Örtlichkeit nicht mehr als „Objekt“ in Erscheinung. Er ist daher nicht (mehr) im Sinne der genannten Rechtsprechung als abgegrenzter „Landschaftsbestandteil“ im Sinne §§ 29 BNatSchG, 39 SNG 2006 erkenn- und qualifizierbar. Bereits das rechtfertigt den Ausspruch der Unwirksamkeit der Satzung.

Von daher bedarf die von den Beteiligten unter Verweis auf jeweils mehrere von ihnen vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahmen fundamental unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die Feststellung der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit des geschützten Landschaftsbestandteils voraussetzen würde, keiner abschließenden Beantwortung.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltet darüber hinaus eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichen Übermaßverbots. Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340)

Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder -satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342) Durch gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen darf jedoch der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht ausgehöhlt werden. Dazu gehört die durch die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu seinem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, und durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis gekennzeichnete Privatnützigkeit des Eigentums. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126, DVBl. 2008, 332) Die die Eigentümerbefugnisse beschränkenden Regelungen erweisen sich als unter Verhältnismäßigkeitsaspekten unzumutbar und daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn dem Eigentümer nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über das Grundstück verbleibt, oder wenn die bisher ausgeübte Nutzung oder eine sich nach Lage der Dinge objektiv anbietende Nutzung ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.1.2000 – 6 BN 2.99 –, NVwZ-RR 2000, 339, und vom 18.7.1997 – 4 BN 5.97 –, NVwZ-RR 1998, 225, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568, VGH München, Urteil vom 2.5.2002 – 9 N 98.3627 –, juris,) Die Privatnützigkeit des Eigentums ist dann in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise aufgehoben, wenn dem Eigentümer über die formale Stellung hinaus keinerlei wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbleibt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 –, BRS 62 Nr. 214 = BauR 1999, 1158 (zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrecht)) und hierfür keine Kompensation vorgesehen wird. Insofern gelten die gleichen Grundsätze wie im Denkmalschutzrecht, wenn es um Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch Erhaltungs- oder Instandsetzungsforderungen aus Gründen des öffentlichen Allgemeininteresses geht. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.11.2008 – 2 A 269/08 –, SKZ 2009, 124 Leitsatz Nr. 34)

Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen der Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden, und in dem Zusammenhang auch nicht die so genannten Bauerwartungen hinsichtlich einer Umwandlung in Baugrundstücke durch künftige gemeindliche Bauleitplanung. (vgl. etwa VGH München, Urteile vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, und vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris,) Entsprechendes gilt für die rechtliche Sonderkonstellation des so genannten Außenbereichs im Innenbereich, der eine von Bebauung umgebene Fläche umschreibt, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB „geprägt“ wird. (vgl. hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Letzteres wurde von der Antragsgegnerin, die demgegenüber selbst jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) und damit von der grundsätzlichen Bebaubarkeit der entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen ist, entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen der Antragsteller sogar bereits Erschließungsbeiträge gefordert (und erhalten) hat, in jüngerer Vergangenheit wiederholt zu Unrecht in den Raum gestellt.

Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke im Satzungsbereich sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Das Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern an mehreren Seiten – wie erwähnt – erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem ausgedehnten „gepflegten“ Wohngarten umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die 2001 errichteten Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht vom Gesamteindruck her für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des Geländes.

Vor dem Hintergrund drängt sich im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen Art. 14 GG geradezu auf. Es handelt sich hier nicht mehr um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung durch den Ortsgesetzgeber. Geht man von der Zugehörigkeit der Grundstücke zur Ortslage und damit von einer ursprünglichen „Baulandqualität“ aus, so bleibt festzustellen, dass sich den Aufstellungsunterlagen für die Satzung diesbezüglich eine eigenständige Abwägung dieser Belange gar nicht entnehmen lässt. Die Begründung der Satzung vom 19.12.2005 behandelt allein naturschutzrechtliche Aspekte der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Hinsichtlich des von den Antragstellern eingewandten Entzugs von Baumöglichkeiten werden Entschädigungs- und Übernahmeansprüche (§ 14 SNG 2006) generell verneint. Die Antragsgegnerin sieht die Satzung vielmehr insoweit als rein „deklaratorisch“ an, da nach ihrer Ansicht die Baumöglichkeiten bereits durch den zeitlich früher erlassenen Bebauungsplan und die darin enthaltene Festsetzung einer „privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden seien. Entsprechend heißt es in der Vorlage für die Stadtratssitzung am 6.2.2007, in der die Satzung beschlossen worden ist, unter dem Stichwort „Kosten“ lapidar „keine“. Ausweislich der zugehörigen Abwägungsunterlagen hat sich die Antragsgegnerin wie in dem Bauleitplanverfahren die Auffassung zu eigen gemacht, dass die auf eine bauliche Nutzung des Geländes abzielenden Eigentümerinteressen in ihrer Wertigkeit erheblich gemindert seien, weil diese aufgrund zumindest des Verstreichens der sog. Sieben-Jahres-Frist im Sinne § 42 BauGB keine Entschädigungsansprüche (mehr) hätten. Was nach Baurecht nicht entschädigungspflichtig sei, könne das auch nach Naturschutzrecht nicht sein.

Auch dieser Schluss erscheint zumindest sehr zweifelhaft. Das bedarf hier aber keiner abschließenden Beurteilung. Nach dem durch die Änderung 2008 nicht berührten § 14 SNG 2006, der (ohne Ausgleich) unverhältnismäßige und damit verfassungsrechtlich unzulässige Eigentumsinhaltsbestimmungen zum Gegenstand hat, sind Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu entschädigen, wenn sie nicht aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums entschädigungslos zu dulden sind. Bei die Sozialbindung überschreitenden Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Grundstücks besteht ein Anspruch auf Entschädigung (§ 14 Abs. 2 SNG 2006). Beim Ausschluss künftiger zumutbarer wirtschaftlicher Nutzbarkeit kann der Eigentümer stattdessen sogar die Übernahme und bei nicht zu erzielender Einigung die Durchführung des Enteignungsverfahrens verlangen (§ 14 Abs. 3 SNG 2006). Diese Ansprüche werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern ihre Berechtigung, die Grundstücke zu bebauen, „schrittweise“ gestaffelt durch zwei in die gleiche Richtung zielende und sich inhaltlich ergänzende Satzungen entzogen hat. Die Privatnützigkeit des Eigentums wird hier letztlich zur Durchsetzung öffentlicher Erhaltungsinteressen und Gemeinwohlbelange hinsichtlich des Status quo in vollem Umfang aufgehoben. Von einer zumutbaren wirtschaftlichen privaten Nutzungsmöglichkeit für die Eigentümer in Zukunft kann keine Rede mehr sein.

Im Ergebnis sind den Antragstellern in § 4 GLB-S sämtliche privaten Nutzungsmöglichkeiten weitestgehend entzogen. Übrig bleiben lediglich Verpflichtungen zum Erhalt der Denkmäler (§ 7 SDschG) und zur Pflege und Bewahrung von Fauna und Flora auf der bisher baufrei gebliebenen Restfläche des ehemaligen Parkgeländes (Röchlingpark), verbunden mit Verkehrssicherungspflichten und den dadurch entstehenden Kosten und Abgabenlasten. Im Ergebnis verbleibt den Antragstellern das Eigentum als formelle Hülle, der keinerlei Berechtigungen (mehr) gegenüber stehen. Von daher ist es rein theoretisch, wenn die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren die Auffassung vertritt, dass selbst für den Fall, dass man die Herabsetzung der Wertigkeit der Eigentümerinteressen aufgrund fehlender Entschädigungsansprüche nach Planungsschadensrecht (§ 42 BauGB) nicht nachvollziehen wollte, des ungeachtet von einer Höherwertigkeit der naturschutzrechtlichen Belange auszugehen sei. Diese Erwägung lag der Satzung nicht zugrunde.

Sollten den Antragstellern keine Ansprüche auf Entschädigung nach dem Planungsschadensrecht zustehen, so würde das entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht dazu führen, dass deswegen die Wertigkeit ihrer Belange als Eigentümer in der Abwägung herabgemindert wäre. Im Gegenteil hätte die Antragsgegnerin in dieser Situation ein gesteigertes Augenmerk darauf zu richten gehabt, ob es mit Blick auf die verfolgten naturschutzrechtlichen Ziele noch verhältnismäßig wäre, den Antragstellern bisherige Baumöglichkeiten „ersatzlos“ zu entziehen. Insoweit wird ergänzend auf das Urteil des Senats in der einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan betreffenden Parallelsache verwiesen.

Die im vorliegenden Verfahren streitige GLB-Satzung führt sowohl bei einer Zusammenschau mit dem Bebauungsplan als auch – da sie selbst die Errichtung baulicher Anlagen untersagt und die bereits angesprochenen weiter reichenden Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse enthält – für sich gesehen zu einer Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller, die nach der unzweifelhaft in den Planungsunterlagen zum Ausdruck gebrachten Absicht für die Antragsgegnerin „zum Nulltarif“, das heißt kostenneutral und explizit nur so bewerkstelligt werden soll. Daraus wird ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die von ihr als „herausragend“ eingestuften Belange durchgreifen zu lassen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Andernfalls sollten die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Diese den Erlass der Satzung entscheidend tragende Intention ist schon vom Ansatz her mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nicht zu vereinbaren.

Soweit in den Abwägungsmaterialien auf den § 6 GLB-S und die dort in den Satzungsinhalt aufgenommene klassische Härteklausel verwiesen wird, ändert das im Ergebnis nichts. Ein Fall einer „nicht beabsichtigten“ Härte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) GLB-S wird schon tatbestandlich in aller Regel nicht vorliegen, weil die genannten Einschränkungen nach der Norm und der Begründung vom Normgeber „beabsichtigt“ sind und sogar die Hauptmotivation für den Erlass der Satzung bildeten. Diese war demgemäß auch von daher für unwirksam zu erklären.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des 1. Senats vom 12.3.2008 – 1 C 479/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel. Dass die Antragsgegnerin meint, den Antragstellern sei die Bebauungsmöglichkeit hinsichtlich ihrer Grundstücke bereits durch den im Jahre 2006 erlassenen gleichnamigen Bebauungsplan beziehungsweise die darin enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen ist dieser Bebauungsplan selbst Gegenstand eines nicht abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens der Antragsteller. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Zum anderen gehen die erwähnten Verbote in § 4 GLB-S weit über die Ausschlusswirkung des Bebauungsplans hinaus. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans ergäbe sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit daher eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung.

B.

1. Die nach Inkrafttreten des Verwaltungsstrukturreformgesetzes (VSRG) (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) zum 1.1.2008 (Art. 14 Abs. 1VSRG), das weit reichende Veränderungen der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts bestimmt (vgl. § 47 Abs. 2 SNG 2008), durch die Antragsgegnerin vorgenommenen „Anpassungen“ der Satzung sind rechtlich nicht bedeutsam. Wie bereits der Text der Veröffentlichung (vgl. die Veröffentlichung der „Neufassung“ im Amtsblatt des Saarlandes 2008, 311-313) nahelegte, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass eine (erneute) Befassung des Stadtrats der Antragsgegnerin mit der Angelegenheit nicht erfolgt ist. Da Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach dem saarländischen Kommunalverfassungsrecht zu den vorbehaltenen Aufgaben des Gemeinderats gehören (§ 35 Nr. 12 KSVG) und eine solche „Redaktionsbefugnis“ der Verwaltung damit nicht in Einklang zu bringen ist, sind die „Anpassungen“ rechtlich für das vorliegende Verfahren bedeutungslos. Schon daraus ergibt sich die im Tenor festgestellte Unwirksamkeit der Fassung der Satzung aus dem Jahre 2008. Sogar eine inhaltliche Änderung stellt insoweit im Übrigen die Änderung des Zeitraums für die besonderen Verbote mit Blick auf Brutzeiten (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2007/2008) dar. Dieser wurde in der „Anpassung“ (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2008) auf den bereits bei Erlass der Satzung im Jahre 2007 nach § 32 Abs. 3 SNG 2006 maßgebenden Zeitraum vom 1.3. bis 15.9. zurückgeführt. Der maßgebliche „unangepasste“ § 5 Abs. 2 GLB-S 2007 nannte insoweit den längeren Zeitraum (Brutschutz) des § 24 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993.

Maßgeblicher Beurteilungsgegenstand für das Normenkontrollverfahren bleibt die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 2007. Die durch Art. 10 Nr. 15 desVSRG vorgenommene Veränderung des § 39 SNG hatte keinen Einfluss auf die Wirksamkeit zuvor erlassener Normen des Ortsrechts. Etwas anderes würde nur gelten, wenn entweder durch eine höherrangige Norm, hier also formelles Landesrecht, oder durch einen gleichrangigen späteren Rechtssetzungsakt speziell der nach Änderung von Zuständigkeiten regelungsbefugten Stelle, ein ausdrückliches Außerkrafttreten der Satzung (2007) bestimmt worden wäre. Für beides gibt es keine Anhaltspunkte.

2. Das wirksame Zustandekommen der Satzung (GLB-S) im Jahre 2007 unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nachdem das ursprünglich auf den Erlass einer Rechtsverordnung zielende Normsetzungsverfahren wegen der Verweigerung der notwendigen Zustimmung der Obersten Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993) im Juli 2006 „fehlgeschlagen“ war, hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 28.11.2006 beschlossen, ein neues Verfahren, nunmehr mit dem Ziel des Erlasses einer entsprechenden Satzung im Sinne des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 39 Abs. 4 SNG 2006, „einzuleiten“. Diesem wurden, wie der einleitende Hinweis in der Bekanntmachung über die erneute Offenlegung Anfang Dezember 2006 auf den § 39 Abs. 4 SNG 2006 belegt, die Verfahrensvorschriften des seit 2.6.2006 in Kraft befindlichen SNG 2006 zugrunde gelegt. Daran ist die Norm in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu messen.

Der § 39 Abs. 4 SNG 2006 selbst enthielt in seinem Satz 3 nur das vorliegend mit Blick auf die damalige entsprechende Funktion der Antragsgegnerin ins Leere gehende Abstimmungsgebot mit der Unteren Naturschutzbehörde und das Erfordernis der Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde. Sie wurde mit Bescheid vom 16.2.2007 erteilt. Die Verweisung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SNG 2006 auf die danach entsprechend anzuwendenden „Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3“ ging ersichtlich „ins Leere“. Die Vorschriften über eine Offenlegung und die Trägerbeteiligung in § 20 Abs. 3 SNG 2006, der übrigens in dem neuen § 39 Abs. 1 SNG 2008 ausdrücklich in Bezug genommen wird, waren somit damals nicht anzuwenden. Demgemäß galt auch nicht die Fristenregelung für die Dauer der Auslegung (1 Monat), die hier nicht eingehalten wurde. Da der allgemeinen Bestimmung für den Erlass kommunaler Satzungen in § 12 KSVG keine Pflicht zur Offenlage und daher auch keine Frist zu entnehmen ist, lässt sich im konkreten Fall allenfalls aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) beziehungsweise aus dem daraus abgeleiteten Gebot „gerechter“ Abwägung eine Informationspflicht mit Stellungnahmemöglichkeit für die von solchen Satzungen betroffenen Eigentümer herleiten. Diesen verfassungsrechtlichen Mindesterfordernissen wurde durch die Offenlage im Dezember 2006/Januar 2007 genügt. Die Antragsteller haben damals auch unter Verweis auf ihre frühere Stellungnahme vom 21.4.2006 erneut Einwendungen erhoben.

3. Was die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu sehende inhaltliche Bestimmtheit anbelangt, war die maßgebliche Bekanntmachung der Norm vom Wortlaut her zwar nicht eindeutig. In der Überschrift ist einleitend von einer „ Verordnung für den geschützten Landschaftsbestandteil…“ die Rede, was wohl ein textliches Relikt aus dem ursprünglichen Aufstellungsverfahren nach dem SNG 1993 ist. Der nachfolgende Text der Veröffentlichung macht aber hinreichend deutlich, dass es sich um eine am 6.2.2007 vom Stadtrat beschlossene „Satzung“ handelt. Soweit in der Überschrift zur Satzung aber dann der 26.2.2007 als Erlassdatum angegeben wird, handelt es sich um ein entsprechend dem der Regelung in § 42 SVwVfG zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken jederzeit zu berichtigendes Schreibversehen, das nicht zur Unwirksamkeit der Satzung führt.

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in der in der Bekanntmachung vorab abgedruckten Karte zweifelsfrei und vollständig erkennbar (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46 Leits. Nr. 24) dargestellt und in der zur Konkretisierung des Schutzgebiets in § 2 Abs. 2 Satz 1 GLB-S enthaltenen Aufzählung der betroffenen Grundstücksparzellen zutreffend textlich beschrieben.

4. Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) „Am Triller“ in Alt-A-Stadt hält indes einer inhaltlichen Kontrolle am Maßstab höherrangigen Rechts nicht stand. Das betrifft zum einen die von den Beteiligten unterschiedlich beantwortete Frage eines Vorliegens der naturschutzrechtlichen Anforderungen für die konkrete Unterschutzstellung (b.). Darüber hinaus wurden bei Erlass der Satzung die Grenzen des für alle staatlichen „Planungen“ unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geltenden Anforderungen des Übermaßverbots nicht beachtet (c.).

a. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann indes nicht bereits von einer Missachtung von Zielfestlegungen der Teilabschnitte Umwelt und Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004 und LEP Siedlung 2006 (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) ), ausgegangen werden. Ernsthaft kann das nach dem Satzungsgegenstand ohnehin nur hinsichtlich des LEP Siedlung 2006 in Erwägung gezogen werden. Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen seien. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt 2.3.1 des LEP Siedlung 2006 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele und Grundsätze für die Raumkategorien“ unter Punkt 2.3.2 ohnehin nur teilweise um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass dies vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die unmittelbar anschließende Formulierung von „Festlegungen für die Siedlungsstruktur in allen Raumkategorien“ (Punkt 2.3.2 LEP Siedlung 2006). Danach sind unter anderem ökologisch bedeutsame Teile von Freiräumen vor Beeinträchtigungen zu schützen, in ökologisch wirksamen Zusammenhängen zu erhalten und in ihrer Funktionsfähigkeit zu stärken (<22>/Z) sowie exponierte Hänge, Horizontlinien bildende Höhenzüge und siedlungsklimatisch ausgleichend wirkende Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete einschließlich der entsprechenden Abflussbahnen von Bebauung freizuhalten (<22>G).

b. Die Satzung entspricht jedoch nicht den speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006). Zwar sind die in der Satzung der Antragsgegnerin aufgeführten Schutzzwecke (§ 3 GLB-S) von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG39 Abs. 4 SNG 2006) gedeckt. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne des in § 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006 ohne Einschränkungen oder Ergänzungen in Bezug genommenen § 29 BNatSchG beziehungsweise – da es sich dabei um eine nicht unmittelbar geltende Rahmenvorschrift handelt – nach § 39 SNG 2006 selbst ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals (§§ 28 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008), indes grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen, speziell des innerörtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden, die den Naturschutzbehörden die Möglichkeit einräumen, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 21)

Der Umstand, dass sich auf der Fläche im Umfeld der früheren Röchlingvilla ursprünglich ein in der Form eines Gartens „künstlich“ angelegter Park befand, schließt die Einordnung als Bestandteil der „Landschaft“ im Verständnis der §§ 29 Abs. 1 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006 und damit die Unterschutzstellung nach diesen Vorschriften noch nicht aus. „Landschaftsbestandteile“ in diesem Sinne müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente oder ehemalige Abbaubereiche ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert worden sind und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre – anders als etwa ein auch ausgedehnter Hausgarten – nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Gerade unter dem letztgenannten Aspekt bestehen hier indes bereits mit Blick auf den ausgedehnten Hausgarten der „Villa Töpfer“ erhebliche Bedenken gegen die Unterschutzstellung.

Mit dem Schutzinstrument des geschützten Landschaftsbestandteils können Einzelgebilde der Natur individuell oder – etwa durch gemeindliche Baumschutzsatzungen – pauschal in einem Gebiet wegen ihrer Bedeutung als Einzelgebilde oder als Typus für Natur und Landschaft und die damit verbundenen ökologischen und sozialen Belange unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 – NVwZ 1997, 173; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 – 3 K 1315/91 –, NVwZ-RR 1994, 574 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien des Bundes und OVG Koblenz, Urteil vom 17.12.1986, NuR 1988, 91, wonach die Anerkennung eines 12 ha großen „Feldkegels“ aus denselben Gründen abgelehnt worden ist) „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Hier wurde mit dem Erlass der Satzung (GLB-S) in Wahrheit eine als Flächenschutz zu qualifizierende Maßnahme getroffen. Der Text der Satzung beginnt mit der „Erklärung zum Schutzgebiet“ (§ 1 GLB-S), nimmt bei der Beschreibung von „Geltungsbereich und Schutzgegenstand“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 GLB-S ausdrücklich „das zu sichernde Gebiet mit einer Fläche von etwa 1,9 ha“ in Bezug, konkretisiert das „Gebiet“ durch die Angabe der umfassten Flurstücke (§ 2 Abs. 2 GLB-S), beschreibt die „Abgrenzungen“ nach Grundstücksgrenzen und Straßenbezeichnungen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GLB-S) und verweist in § 2 Abs. 2 Satz 3 GLB-S ergänzend auf einen beigefügten Lageplan, in dem das „Gebiet“ mit einer schwarzen Strichlinie umrandet dargestellt ist. Auch die speziellen Verbotstatbestände in § 4 Abs. 2 GLB-S knüpfen inhaltlich und in dem allgemeinen Grundsatz (§ 4 Abs. 1 GLB-S) sogar terminologisch eindeutig an eine „nachhaltige Störung des gegenwärtigen Zustands im Schutzgebiet“ an. Gleiches gilt für die Beschreibung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wo vom „Zustand des Gebiets“ die Rede ist (§ 7 Abs. 1 GLB-S). Nach der Rechtsprechung können indes „Gebiete“ oder „Flächen“ als solche nicht als naturschutzrechtliches Objekt „geschützter Landschaftsbestandteil“ unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 1)

Wie jedoch die Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG verdeutlicht, kann die Abgrenzung nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise ein gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Insoweit wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass Objektschutz „vielfach ohne räumliche Ausdehnung nicht erreicht werden“ könne. (vgl. dazu das in dem Sinne hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des „Objekts“ extremste Beispiel für eine fast 12 ha große Fläche VGH München, Urteil vom 13.8.2002 – 9 N 98.3473 –, juris) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung, gegebenenfalls auch einer dort vorhandenen Bebauung, (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Maßgeblich ist, dass der geschützte Landschaftsbestandteil „als Naturgesamtheit lediglich ein Teil der Landschaft“ ist. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris, zu einem 9,42 ha großen „Schutzobjekt“, BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 –, BRS 57 Nr. 274, zum Ausgangsfall VGH München, Urteil vom 28.10.1994 – 9 N 87.03911 –, BayVBl. 1995, 242) Solange ein Landschaftsteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erkennbar ist, kann sich daher eine solche Schutzfestsetzung auch auf einen etwas größeren räumlichen Bereich beziehen. Das ist indes hier nicht der Fall.

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung kann nicht von einem gegenüber der Umgebung in der Örtlichkeit deutlich abgrenzbaren „Park“ mit eigener Vegetation und Tierwelt und damit von einem tauglichen Schutzobjekt ausgegangen werden. Erforderlich ist insoweit, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als „abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar“ ist. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das lässt sich hier nicht feststellen. Der Satzungsbereich umfasst einen vom Zuschnitt völlig unregelmäßigen Ausschnitt aus der ohnehin nur noch die östlich der Lilienstraße gelegene Teilfläche des früheren Röchlingparks, der so in der Örtlichkeit für den Betrachter nicht als „natürliches“ Einzelgebilde in Erscheinung tritt. Insbesondere stellt sich die verbliebene Fläche des ehemaligen Röchlingschen Parks, obschon weitgehend von einer Mauer und von bebauten Grundstücken umgeben, aufgrund zahlreicher baulicher Eingriffe, die mit Gebäuden und bauakzessorisch genutzten und entsprechend „künstlich“ gestalteten Freiflächen von den Rändern in sie hineinreichen und teilweise aus dem Geltungsbereich der GLB-Satzung ausgeklammert sind, nicht als objektartig in Erscheinung tretende Naturgesamtheit dar, wie das etwa bei einem Steinbruch, einem Friedhof oder auch bei einem nach wie vor als solcher in seiner Umgebung in Erscheinung tretenden Park der Fall sein kann. Das betrifft das villenartige Wohnhaus auf der Parzelle Nr. ...2/4 (die sog. „Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) nebst zugehörigem als Wiesen-/Rasenfläche angelegtem, östlich anschließendem Hausgarten auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34 und die 2001 errichteten beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33). Nimmt man die zum Trillerweg hin orientierte Bebauung nordöstlich der am Rand des Satzungsgebiets liegenden Parzellen Nr. ...52/8 und Nr. ...2/15 und südöstlich des Seitenastes der Straße Am Triller (Sackgasse) hinzu, so erscheint der die baufrei gebliebenen Restflächen dieses Teils des früheren Röchlingparks umfassende Satzungsbereich als völlig willkürlich geschnitten und tritt so jedenfalls in der Örtlichkeit nicht mehr als „Objekt“ in Erscheinung. Er ist daher nicht (mehr) im Sinne der genannten Rechtsprechung als abgegrenzter „Landschaftsbestandteil“ im Sinne §§ 29 BNatSchG, 39 SNG 2006 erkenn- und qualifizierbar. Bereits das rechtfertigt den Ausspruch der Unwirksamkeit der Satzung.

Von daher bedarf die von den Beteiligten unter Verweis auf jeweils mehrere von ihnen vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahmen fundamental unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die Feststellung der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit des geschützten Landschaftsbestandteils voraussetzen würde, keiner abschließenden Beantwortung.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltet darüber hinaus eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichen Übermaßverbots. Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340)

Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder -satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342) Durch gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen darf jedoch der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht ausgehöhlt werden. Dazu gehört die durch die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu seinem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, und durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis gekennzeichnete Privatnützigkeit des Eigentums. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126, DVBl. 2008, 332) Die die Eigentümerbefugnisse beschränkenden Regelungen erweisen sich als unter Verhältnismäßigkeitsaspekten unzumutbar und daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn dem Eigentümer nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über das Grundstück verbleibt, oder wenn die bisher ausgeübte Nutzung oder eine sich nach Lage der Dinge objektiv anbietende Nutzung ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.1.2000 – 6 BN 2.99 –, NVwZ-RR 2000, 339, und vom 18.7.1997 – 4 BN 5.97 –, NVwZ-RR 1998, 225, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568, VGH München, Urteil vom 2.5.2002 – 9 N 98.3627 –, juris,) Die Privatnützigkeit des Eigentums ist dann in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise aufgehoben, wenn dem Eigentümer über die formale Stellung hinaus keinerlei wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbleibt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 –, BRS 62 Nr. 214 = BauR 1999, 1158 (zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrecht)) und hierfür keine Kompensation vorgesehen wird. Insofern gelten die gleichen Grundsätze wie im Denkmalschutzrecht, wenn es um Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch Erhaltungs- oder Instandsetzungsforderungen aus Gründen des öffentlichen Allgemeininteresses geht. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.11.2008 – 2 A 269/08 –, SKZ 2009, 124 Leitsatz Nr. 34)

Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen der Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden, und in dem Zusammenhang auch nicht die so genannten Bauerwartungen hinsichtlich einer Umwandlung in Baugrundstücke durch künftige gemeindliche Bauleitplanung. (vgl. etwa VGH München, Urteile vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, und vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris,) Entsprechendes gilt für die rechtliche Sonderkonstellation des so genannten Außenbereichs im Innenbereich, der eine von Bebauung umgebene Fläche umschreibt, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB „geprägt“ wird. (vgl. hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Letzteres wurde von der Antragsgegnerin, die demgegenüber selbst jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) und damit von der grundsätzlichen Bebaubarkeit der entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen ist, entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen der Antragsteller sogar bereits Erschließungsbeiträge gefordert (und erhalten) hat, in jüngerer Vergangenheit wiederholt zu Unrecht in den Raum gestellt.

Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke im Satzungsbereich sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Das Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern an mehreren Seiten – wie erwähnt – erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem ausgedehnten „gepflegten“ Wohngarten umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die 2001 errichteten Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht vom Gesamteindruck her für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des Geländes.

Vor dem Hintergrund drängt sich im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen Art. 14 GG geradezu auf. Es handelt sich hier nicht mehr um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung durch den Ortsgesetzgeber. Geht man von der Zugehörigkeit der Grundstücke zur Ortslage und damit von einer ursprünglichen „Baulandqualität“ aus, so bleibt festzustellen, dass sich den Aufstellungsunterlagen für die Satzung diesbezüglich eine eigenständige Abwägung dieser Belange gar nicht entnehmen lässt. Die Begründung der Satzung vom 19.12.2005 behandelt allein naturschutzrechtliche Aspekte der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Hinsichtlich des von den Antragstellern eingewandten Entzugs von Baumöglichkeiten werden Entschädigungs- und Übernahmeansprüche (§ 14 SNG 2006) generell verneint. Die Antragsgegnerin sieht die Satzung vielmehr insoweit als rein „deklaratorisch“ an, da nach ihrer Ansicht die Baumöglichkeiten bereits durch den zeitlich früher erlassenen Bebauungsplan und die darin enthaltene Festsetzung einer „privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden seien. Entsprechend heißt es in der Vorlage für die Stadtratssitzung am 6.2.2007, in der die Satzung beschlossen worden ist, unter dem Stichwort „Kosten“ lapidar „keine“. Ausweislich der zugehörigen Abwägungsunterlagen hat sich die Antragsgegnerin wie in dem Bauleitplanverfahren die Auffassung zu eigen gemacht, dass die auf eine bauliche Nutzung des Geländes abzielenden Eigentümerinteressen in ihrer Wertigkeit erheblich gemindert seien, weil diese aufgrund zumindest des Verstreichens der sog. Sieben-Jahres-Frist im Sinne § 42 BauGB keine Entschädigungsansprüche (mehr) hätten. Was nach Baurecht nicht entschädigungspflichtig sei, könne das auch nach Naturschutzrecht nicht sein.

Auch dieser Schluss erscheint zumindest sehr zweifelhaft. Das bedarf hier aber keiner abschließenden Beurteilung. Nach dem durch die Änderung 2008 nicht berührten § 14 SNG 2006, der (ohne Ausgleich) unverhältnismäßige und damit verfassungsrechtlich unzulässige Eigentumsinhaltsbestimmungen zum Gegenstand hat, sind Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu entschädigen, wenn sie nicht aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums entschädigungslos zu dulden sind. Bei die Sozialbindung überschreitenden Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Grundstücks besteht ein Anspruch auf Entschädigung (§ 14 Abs. 2 SNG 2006). Beim Ausschluss künftiger zumutbarer wirtschaftlicher Nutzbarkeit kann der Eigentümer stattdessen sogar die Übernahme und bei nicht zu erzielender Einigung die Durchführung des Enteignungsverfahrens verlangen (§ 14 Abs. 3 SNG 2006). Diese Ansprüche werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern ihre Berechtigung, die Grundstücke zu bebauen, „schrittweise“ gestaffelt durch zwei in die gleiche Richtung zielende und sich inhaltlich ergänzende Satzungen entzogen hat. Die Privatnützigkeit des Eigentums wird hier letztlich zur Durchsetzung öffentlicher Erhaltungsinteressen und Gemeinwohlbelange hinsichtlich des Status quo in vollem Umfang aufgehoben. Von einer zumutbaren wirtschaftlichen privaten Nutzungsmöglichkeit für die Eigentümer in Zukunft kann keine Rede mehr sein.

Im Ergebnis sind den Antragstellern in § 4 GLB-S sämtliche privaten Nutzungsmöglichkeiten weitestgehend entzogen. Übrig bleiben lediglich Verpflichtungen zum Erhalt der Denkmäler (§ 7 SDschG) und zur Pflege und Bewahrung von Fauna und Flora auf der bisher baufrei gebliebenen Restfläche des ehemaligen Parkgeländes (Röchlingpark), verbunden mit Verkehrssicherungspflichten und den dadurch entstehenden Kosten und Abgabenlasten. Im Ergebnis verbleibt den Antragstellern das Eigentum als formelle Hülle, der keinerlei Berechtigungen (mehr) gegenüber stehen. Von daher ist es rein theoretisch, wenn die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren die Auffassung vertritt, dass selbst für den Fall, dass man die Herabsetzung der Wertigkeit der Eigentümerinteressen aufgrund fehlender Entschädigungsansprüche nach Planungsschadensrecht (§ 42 BauGB) nicht nachvollziehen wollte, des ungeachtet von einer Höherwertigkeit der naturschutzrechtlichen Belange auszugehen sei. Diese Erwägung lag der Satzung nicht zugrunde.

Sollten den Antragstellern keine Ansprüche auf Entschädigung nach dem Planungsschadensrecht zustehen, so würde das entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht dazu führen, dass deswegen die Wertigkeit ihrer Belange als Eigentümer in der Abwägung herabgemindert wäre. Im Gegenteil hätte die Antragsgegnerin in dieser Situation ein gesteigertes Augenmerk darauf zu richten gehabt, ob es mit Blick auf die verfolgten naturschutzrechtlichen Ziele noch verhältnismäßig wäre, den Antragstellern bisherige Baumöglichkeiten „ersatzlos“ zu entziehen. Insoweit wird ergänzend auf das Urteil des Senats in der einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan betreffenden Parallelsache verwiesen.

Die im vorliegenden Verfahren streitige GLB-Satzung führt sowohl bei einer Zusammenschau mit dem Bebauungsplan als auch – da sie selbst die Errichtung baulicher Anlagen untersagt und die bereits angesprochenen weiter reichenden Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse enthält – für sich gesehen zu einer Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller, die nach der unzweifelhaft in den Planungsunterlagen zum Ausdruck gebrachten Absicht für die Antragsgegnerin „zum Nulltarif“, das heißt kostenneutral und explizit nur so bewerkstelligt werden soll. Daraus wird ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die von ihr als „herausragend“ eingestuften Belange durchgreifen zu lassen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Andernfalls sollten die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Diese den Erlass der Satzung entscheidend tragende Intention ist schon vom Ansatz her mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nicht zu vereinbaren.

Soweit in den Abwägungsmaterialien auf den § 6 GLB-S und die dort in den Satzungsinhalt aufgenommene klassische Härteklausel verwiesen wird, ändert das im Ergebnis nichts. Ein Fall einer „nicht beabsichtigten“ Härte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) GLB-S wird schon tatbestandlich in aller Regel nicht vorliegen, weil die genannten Einschränkungen nach der Norm und der Begründung vom Normgeber „beabsichtigt“ sind und sogar die Hauptmotivation für den Erlass der Satzung bildeten. Diese war demgemäß auch von daher für unwirksam zu erklären.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des 1. Senats vom 12.3.2008 – 1 C 479/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken

1.
der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung,
2.
der Bundespolizei,
3.
des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege,
4.
der See- oder Binnenschifffahrt,
5.
der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
6.
des Schutzes vor Überflutung durch Hochwasser oder
7.
der Telekommunikation
dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks, der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlage mehr befindet. Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so kann die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellungsentscheidung ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung. Mit der Freistellungsentscheidung endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit.

(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde

1.
die oberste Landesplanungsbehörde über den Eingang des Antrags auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken zu informieren und
2.
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffenen Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern sowie den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich im Internet zu veröffentlichen; die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme soll drei Monate nicht überschreiten.

(3) Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu unterrichten.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.