Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 25. Juni 2009 - 2 C 284/09

bei uns veröffentlicht am25.06.2009

Tenor

Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragstellerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ (GLB 5.08.03) in Alt-A-Stadt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2008 ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Antragsgegnerin vom Februar 2007 für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“. Die Verordnung betrifft einen Teilbereich des gleichnamigen Bebauungsplans der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2006. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Die Antragsteller sind Eigentümer mehrerer im Geltungsbereich beider Satzungen gelegener Grundstücke in der Flur ... der Gemarkung A-Stadt.

Der auf einem Höhenzug südlich der Saar in Alt-A-Stadt gelegene „Triller“ wurde ab der Mitte des 19. Jahrhunderts bebaut. Seinerzeit erwarb der Industrielle Kommerzienrat Carl Röchling (1827-1910) mehrere Grundstücke, die in der Folge als private Parkanlage („Röchlingpark“) angelegt und mit verschiedenen Gebäuden bebaut wurden. Die Gebäude sind noch teilweise erhalten und stehen, wie das ehemalige, heute baufällige Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) oder die 1907 errichtete Kapelle mit Gruft, unter Denkmalschutz. Gegen Ende des Zweiten Weltkriegs wurde die 1898 fertig gestellte, seit 1937 im Eigentum der Röchling’schen Eisen- und Stahlwerke (RESW) befindliche und 1938 umgebaute repräsentative Villa von einer Brandbombe schwer beschädigt und nach Kriegsende 1950 unter der französischen Sequesterverwaltung abgebrochen.

Der historische „Röchling-Park“ umfasste seit 1898 auch Grundstücke westlich der Lilienstraße, die mit dem Bereich östlich der Straße durch eine ebenfalls nach dem Zweiten Weltkrieg abgetragene Brücke verbunden waren. (vgl. hierzu den von den Antragstellern überreichten historischen Lageplan Blatt 127 der Gerichtsakte, auf dem die Grenzen des Anwesens im Jahre 1907 und die erwähnte Verbindungsbrücke über die Lilienstraße dargestellt sind) Auf der heutigen Parzelle Nr. ...5/6 hat die französische Sequesterverwaltung nach dem Krieg für den Verwalter ein großes Wohngebäude, heute A-Straße, errichtet. Dieses parkähnliche, auch die Parzellen Nrn. ...5/4, ...5/10 und ...5/11 einschließende Anwesen gehört inzwischen der Mutter der Antragsteller und wird von dieser bewohnt. (vgl. dazu die von den Antragstellern in Anlage 1) zum Schriftsatz vom 3.9.2008 zur Akte gereichte Dokumentation, Hülle Blatt 119 der Gerichtsakte) Auf der Parzelle Nr. ...5/9 wurde ebenfalls in der Nachkriegszeit ein Mehrfamilienhaus erstellt (heute Lilienstraße ...).

Sonstige Bereiche des ursprünglich als Repräsentationsgarten angelegten, für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Parks des Röchlingschen Anwesens blieben zunächst weitgehend sich selbst überlassen und unterlagen daher hinsichtlich ihrer Vegetation über Jahrzehnte einer natürlichen Entwicklung. 1958 wurde der Teil östlich der Lilienstraße, auf dem sich im Laufe von Jahrzehnten ein umfangreicher Baumbestand entwickelt hatte, von der RESW mit dem Ziel seiner Bebauung in elf Einzelgrundstücke parzelliert, wobei eigens eine „Straßenparzelle“ (Nr. ...2/14) zur Anbindung der von Westen an das Gelände herangeführten Narzissenstraße an die von Süden anstoßende Straße Am Triller, beides Sackgassen, gebildet wurde. Die Straße wurde bisher nicht realisiert. Die in Verlängerung der Narzissenstraße befindliche damalige Parzelle Nr. ...2/1 wurde zunächst vom Saarland gekauft und 1962 an Herrn Dr. Manfred Sch., den damaligen Generalbevollmächtigten der Röchling Bank, veräußert. Die angrenzende Parzelle Nr. ...2/13 wurde von der RESW mit einem von Herrn Dr. Sch. genutzten Wohnhaus bebaut. 1976 wurde die Parzelle ...2/4 mit einem später auf die damals seitlich angrenzende Parzelle Nr. ...2/5 erweiterten Wohnhaus bebaut (heute sog. „Villa Töpfer“).

Die verbliebenen zusammenhängenden Grundstücke in dem im Westen von der Lilienstraße, im Norden von der Narzissenstraße beziehungsweise der „Wegeparzelle“ Nr. ...2/14 und im Süden und Osten von der Straße Am Triller begrenzten Bereich (Dabei handelt es sich im Einzelnen um die heutigen Parzellen Nrn. ...2/2, ...2/3, ...2/25, ...2/26, ...2/27, ...2/29, ...2/8, ...2/9, ...2/11 und ...2/12, jeweils in Flur ... der Gemarkung S..) sowie im unmittelbaren nördlichen und östlichen Anschluss an die Parzelle Nr. ...2/14 (Im Einzelnen sind dies die heutigen Parzellen Nrn. ...2/15, ...52/8 und .../3.) mit einer Gesamtgröße von etwa 19.000 qm wurden im Jahre 1979 von der Röchling Industrieverwaltung GmbH als Rechtsnachfolgerin der RESW für 4 Millionen DM an die Rechtsvorgänger der Antragsteller verkauft (vgl. die Urkunde Rolle Nr. 881/1979 des Notars M in S.  vom 27.3.1979,  Blätter 15C der Gerichtsakte) und stehen heute in deren Eigentum. (vgl. zu den jeweiligen Anteilen und der Mitberechtigung von Herrn G die in der Anlage 15B zur Antragsschrift überreichte Einzelaufstellung) Die Grundstücke wurden in der Mitteilung über die Eigentumsveränderung überwiegend als „Bauland“ beziehungsweise „Bauplatz“ bezeichnet. (vgl. die entsprechende Mitteilung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 23.3.1981, Blätter 15D der Gerichtsakte) In den 1980er Jahren wurde das ebenfalls denkmalgeschützte, in seitlicher Verlängerung der Straße am Triller befindliche ehemalige „Kutscherhaus“ auf der heutigen Parzelle Nr. .../2 vom Vater der Antragsteller zu Wohnzwecken umgebaut.

Seit Mitte der 1980er Jahre hatten die Eltern der Antragsteller Pläne zur Bebauung der baufrei gebliebenen Parzellen in Auftrag gegeben. Die Verwirklichung dieser Planungen wurde durch verschiedene Umstände, unter anderem durch das Versterben des Vaters, verhindert.

In den 1990er Jahren wurden von der Antragsgegnerin Erschließungsbeiträge für die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 am Ende der Narzissenstraße erhoben. (vgl. den sich auf die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 beziehenden Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.4.1994 über 41.694, 68 DM, Blätter 15F der Gerichtsakte) Dabei wurde auf die Möglichkeit einer Bebauung nach § 34 BauGB verwiesen. (vgl. das Schreiben des Bauverwaltungsamts der Antragsgegnerin vom 17.5.1994 betreffend die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung)

Im Jahr 2001 wurden am südlichen Ende der Narzissenstraße auf den aus der ehemaligen Parzelle Nr. ...2/1 hervorgegangenen Parzellen Nr. ...2/32 und ...2/33 zwei Mehrfamilienhäuser (Appartementhäuser) errichtet. Das führte zum Verlust des dortigen Baumbestandes. Seither bemühen sich andere Anwohner aktiv darum, eine weitere Bebauung des ehemaligen „Röchlinggeländes“ zu verhindern.

Initiiert durch die von diesen ins Leben gerufene Bürgerinitiative („Bürgerinitiative Triller, BIT“) beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 4.12.2001 die Aufstellung eines Bebauungsplans. (vgl. die öffentliche Bekanntmachung im Sulzbachtalspiegel vom 19.12.2001) In der Beschlussvorlage ist ausgeführt, in dem etwa 4 ha umfassenden Planungsgebiet existiere eine ca. 2,5 ha große parkähnliche Fläche mit hohen Bäumen. Deren Bestand solle durch planungsrechtliche Festsetzung gesichert werden. Weitere Bebauungsmöglichkeiten sollten nur noch im straßennahen Teil erschlossener Grundstücke eröffnet werden.

Die gleichzeitig mit der Aufstellung beschlossene vorgezogene Bürgerbeteiligung erfolgte im Rahmen eines Erläuterungstermins am 5.12.2002 (vgl. die öffentliche Bekanntmachung im Saarbrücker Wochenspiegel vom 13.11.2002 und die über den Darlegungs- und Erörterungstermin in der Gesamtschule Bellevue gefertigte Niederschrift) auf der Grundlage eines nach Untersuchung des Baumbestands durch die Untere Naturschutzbehörde erarbeiteten Entwurfs. Diese hatte die Erhaltung eines möglichst großflächigen, zusammenhängenden Baumbestands und dementsprechend die Zulassung einer Bebauung nur für zwei Grundstücke im Randbereich der Lilienstraße (Parzellen Nr. ...2/3 und Nr. ...2/26) sowie auf einer Wiesenfläche am Trillerweg, dem Standort der ehemaligen Villa Röchling, empfohlen. (vgl. die Stellungnahme des Stadtamts 61 (UNB) vom 30.8.2002)

Die Antragsteller machten einen rechtswidrigen und für sie „ruinösen“ Eingriff in ihr Eigentumsrecht geltend und forderten, hinsichtlich der Bebauungsmöglichkeit nicht schlechter gestellt zu werden als die Vielzahl der Nachbarn, die ihre Grundstücke in der Umgebung „nahezu vollständig zugebaut“ hätten. Die Antragsgegnerin habe in jüngerer Vergangenheit die Bebauung am Ende der Narzissenstraße mit Mehrfamilienhäusern und sogar den Umbau des Gebäudes auf der Parzelle Nr. ...2/13 in ein solches mit sieben Wohnungen bei gleichzeitiger Aufstockung zugelassen. Der Bebauungsplanentwurf stehe daher in einem extremen Widerspruch zu einer jahrzehntelang geübten Genehmigungspraxis der Antragsgegnerin. In Wahrheit gehe es um einen „Bebauungsverbotsplan“. (vgl. das Schreiben der Antragsteller und des Herrn E G. vom 3.12.2002)

Bei einer Bauamtskonferenz (BAK) im April 2003 wies der Vertreter des Planungsamts der Antragsgegnerin darauf hin, dass im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens bezüglich der zur Sicherung der Planung erlassenen Veränderungssperre (vgl. hierzu das durch Antragsrücknahme beendete und am 10.3.2003 eingestellte Normenkontrollverfahren 1 N 5/03) „von einem Richter des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis der Entwurf aufgrund der nur geringen Anzahl von drei Häusern als rechtlich bedenklich eingestuft“ worden sei. Man habe sich daher entschlossen, auch die Fläche der ehemaligen Röchlingvilla als Bauland auszuweisen, drei weitere Häuser zuzulassen und den Entwurf entsprechend überarbeitet. (vgl. den Vermerk BAK Nr. 10/3 vom 29.4.2003, dort unter c))

Ebenfalls noch im Jahre 2003 legten die Antragsteller der Antragsgegnerin ein detailliertes Bebauungskonzept vor. (vgl. das Konzept des Architekten M D., „Saarbrücken: Gärten/Park/Stadt – Bebauungsplan Am Triller, ehem. Röchlinggrundstück“, Anlage 11 zur Antragsschrift vom 3.12.2007) Danach sollte der Gedanke einer durchlaufenden Erschließungsstraße zugunsten einer „architektonisch anspruchsvolleren Lösung“ aufgegeben und der Park Teil des Gesamtkonzepts werden.

Im März 2004 teilte das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 3) mit, dass sich das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in der Phase der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange befinde und die Zahl der Baugrundstücke „nicht zuletzt aufgrund seiner Anregungen“ im Entwurf von drei auf sieben erhöht worden sei.

Im März/April 2004 erfolgte die vorgezogene Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und verwaltungsinterner Stellen. Ihr lag der überarbeitete Entwurf zugrunde, der über den Baubestand hinaus insgesamt sieben durch Baugrenzen festgelegte quadratische Baufenster mit Seitenlängen von jeweils 11 m enthielt.

Im Rahmen des weiteren Verfahrens wurde ein Landschaftsarchitekturbüro mit der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags (§ 9 SNG a.F.) beauftragt. (vgl. dazu später L., „Begründung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils Am Triller nach § 19 SNG“ vom 15.12.2005) Zusätzlich wurde eine faunistische Begutachtung des Plangebiets in Auftrag gegeben. (vgl. dazu S., „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ – Ecorat – Umweltberatung & Freilandforschung, Losheim am See) Nachdem diese Gutachter auf das Vorliegen eines naturschutzrechtlich „sehr hochwertigen“ Gebiets verwiesen hatten, leitete die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde ein Verfahren zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils ein. Die entsprechende Verordnung sollte nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden. Eine in dem Zusammenhang am 23.3.2005 erlassene naturschutzrechtliche Sicherstellungsverordnung (§ 21 SNG a.F.) für einen etwa 3 ha großen Teilbereich des Geländes war Gegenstand eines von den Antragstellern betriebenen, im Ergebnis erfolglosen Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 – 3 N 1/05 –)

In der Begründung vom 19.12.2005 für den Entwurf einer Verordnung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils (vgl. dazu L., „Begründung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils Am Triller nach § 19 SNG“ vom 15.12.2005) heißt es, nach den Untersuchungen erfülle eine zusammenhängende, nach Bebauung in den Randbereichen verbliebene Teilfläche der privaten Parkanlage von ca. 1,9 ha aufgrund ihrer „natürlichen Ausstattung und der Bedeutung für die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege die Kriterien für eine Unterschutzstellung“ nach § 19 SNG 1993. Die vorgesehene Fläche stelle die Untergrenze der zur Erhaltung von Funktion und Wertigkeit des Bereichs Am Triller erforderlichen Mindestgröße dar. Den größten Teil des Parks bilde ein geschlossener Baumbestand, der teilweise noch auf die ursprüngliche Anlage um 1900 zurückgehe und daher zahlreiche alte Bäume aufweise. Neben heimischen Laubbaumarten wie Linden, Eichen und Buchen seien auch Kastanien und Nadelgehölze wie Lebensbaum und Eibe zu finden. Da der Park lange Zeit sich selbst überlassen gewesen sei, hätten sich zahlreiche Bäume ausgebreitet und konkurrenzstarke Arten wie Ahorn und Robinien stark vermehrt. Da die alten Bäume teilweise Totholz und Faulstellen aufwiesen, sei auch die „Zerfallsphase“ von Laubbäumen anzutreffen. Im Parkareal angelegte Holzstapel und liegendes Totholz in verschiedenen Zersetzungsstadien stellten „weitere Habitatstrukturen“ dar. Seltene oder besonders geschützte Pflanzenarten seien nicht angetroffen worden. Da bestehende Pläne und Unterlagen keine Aussagen über die Tierwelt enthalten hätten, sei 2005 insoweit eine gesonderte Untersuchung durchgeführt worden. Bei mehreren Begehungen des Geländes seien 35 Vogelarten, davon 28 Brutvogelarten vor allem Wald bewohnender Arten nachgewiesen worden. Gartenrotschwanz und Grünspecht seien in der Vorwarnliste der bedrohten Arten (Rote Liste, Kategorie „V“) verzeichnet. Letzterer sei Brutvogel, auch im Anhang 1 der Bundesartenschutzverordnung erfasst und unterliege daher dem Verbotsregime des § 42 BNatSchG. Waldkauz, Schleiereule und Sperber seien „Nahrungsgäste“ in dem Park. Auf nahezu der gesamten Fläche des Parks seien ferner 4 Fledermausarten, und zwar das Große Mausohr, die Breitflügelfledermaus, die Zwergfledermaus und der Große Abendsegler festgestellt worden, die sämtlich in der Roten Liste des Saarlandes, drei davon auch in der Liste des Bundes geführt würden. Die wald- und waldrandähnliche Struktur des Parks biete den Fledermäusen günstige Lebens- und Nahrungsbedingungen. Als streng geschützte Arten besäßen auch die Fledermäuse den Schutzstatus nach § 42 BNatSchG. Sie seien zudem in den Anhängen II beziehungsweise IV der FFH-Richtlinie der EU aufgeführt. Artenzahl und Nutzungsfrequenz lägen deutlich über derjenigen der angrenzenden bebauten Bereiche. Für die Fledermäuse insbesondere mit größeren Arealansprüchen habe der Park „essentielle Bedeutung“ als Jagdrevier. Die Antragsgegnerin verfüge in ihrem Innenstadtbereich und dessen Umgebung über mehrere für den Natur- und Artenschutz hochwertige und durch Trittsteinbiotope im Siedlungsbereich als unersetzliche Verbindungselemente vernetzte Flächen, etwa die als FFH-Gebiet gemeldeten St. Arnualer Wiesen oder den St. Arnualer Stiftswald, sowie die größtenteils als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesenen Steilhänge des Saartals, des Winterbergs und des Deutschmühlentals. Die Ausweisung weiterer Schutzgebiete sei als Entwicklungsziel im Landschaftsplan genannt. Dem ehemaligen Röchlingpark komme insoweit eine wichtige Verbindungsfunktion zu. Unter der Überschrift „Orts- und Landschaftsbild“ (Abschnitt 3 der Begründung) wurde auf die exponierte Lage und die Wahrnehmbarkeit des hohen Baumbestandes auch aus großer Entfernung hingewiesen. Es handele sich um einen das Stadtbild aus verschiedenen Blickrichtungen prägenden geschlossenen Grünzug auf einer steilen Teilflanke des Saartals („Grüne Krone“).

Nach einer bei den Akten befindlichen amtlichen Bekanntmachung vom 15.3. beziehungsweise 16.3.2006 wurde der vorgesehene Text der Rechtsverordnung nebst einer den Geltungsbereich kennzeichnenden Karte erstmals in der Zeit vom 20.3.2006 bis zum 21.4.2006 öffentlich ausgelegt. (vgl. die Bekanntmachungen vom 15.3.2006 im Saarbrücker Wochenspiegel und vom 16.3.2006 im Amtsblatt des Saarlandes 2006, 421, Ablichtungen Blätter 379/380 der Aufstellungsunterlagen) Jeweils durch Anschreiben vom 2.3.2006 wurden einerseits die Träger öffentlicher Belange und andererseits „betroffene Eigentümer“ vom vorgesehenen Geltungsbereich erfasster aber auch anliegender Grundstücke zur beabsichtigten Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils nach § 19 SNG 1993 angehört und um Stellungnahme bis 21.4.2006 gebeten. In einem Schreiben der zuständigen Fachabteilung des Ministeriums für Umwelt vom 3.4.2006 wurde auf die „Entschädigungsproblematik“ hingewiesen.

In seiner Sitzung am 4.4.2006 beschloss der Stadtrat die öffentliche Auslegung eines gegenüber dem vorgezogenen Beteiligungsverfahren wiederum (wesentlich) geänderten Entwurfs des Bebauungsplans mit Begründung. (vgl. dazu die – hinsichtlich der mitgeteilten Offenlegungsfrist korrigierte – öffentlichen Bekanntmachungen im Sulzbachtalspiegel und im Saarbrücker Wochenspiegel vom 19.4.2006, wo auf die Offenlage in der Zeit vom 20.4. bis 29.5.2006 hingewiesen wurde) Dazu heißt es in der Beschlussvorlage, bei der weiteren Bearbeitung sei deutlich geworden, dass auch eine „maßvolle“ Bebauung des ehemaligen Parkgeländes unweigerlich mit großen Verlusten an Vegetation verbunden wäre. Zur Beurteilung der planungsrechtlichen Situation sei ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben worden. Die Gutachter hätten für den Fall, dass eine weitere Bebauung nicht vorgesehen werde, Ersatzansprüche der Eigentümer nach dem Planungsentschädigungsrecht des Baugesetzbuchs verneint. Das sei maßgeblicher Grund für die Änderung des Entwurfs gewesen. Dieser sehe nunmehr nur noch die Festschreibung der vorhandenen baulichen Nutzung sowie die Bebauung einer kleinen Baulücke am Trillerweg vor (Parzelle Nr. ...52/8). (Nach der mit Anlage 15B zur Antragsschrift überreichten Aufstellung der Eigentumsanteile steht dieses Grundstück (sog. „Handtuch“) im Miteigentum der Antragsteller zu 1) und 3) und des Herrn E G. (sog. „Dreier-Gemeinschaft“), wohingegen die Antragstellerin zu 2), die ansonsten Alleineigentümerin des überwiegenden Teils der Grundstücke  (insgesamt 9.729 qm), nämlich aller Parzellen im Umschluss von Lilien-, Narzissenstraße, der Straße am Triller und der „Wegeparzelle“ Nr. ...2/14 mit Ausnahme der Mehrfamilienhausgrundstücke (Nrn. ...2/13, ...2/34, ...3/32 und ...2/33) und des Kapellengrundstücks (Nr. ...2/28) ist.) Nach der ausgelegten Planzeichnung sollten der vorhandene Baubestand durch Baugrenzen um die jeweiligen Baukörper festgeschrieben und die zugehörigen Bereiche als reines Wohngebiet festgesetzt werden. Hiervon abgegrenzt entlang der seitlichen und der rückwärtigen Grenzen dieser Grundstücke war der baufrei gebliebene Teil des ehemaligen Röchlinggeländes farblich als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ dargestellt. Diese Flächen waren ferner mit einem nachrichtlichen Hinweis („GLB“) auf einen „Geschützten Landschaftsbestandteil – in Aufstellung“ versehen. Die Begründung für die geplante naturschutzrechtliche Verordnung wurde mit ausgelegt.

Die Antragsteller setzten sich in einer Stellungnahme vom 21.4.2006 kritisch mit dem Inhalt der naturschutzrechtlichen Begutachtungen auseinander und machten geltend, das Verhalten der Antragsgegnerin sei mit Blick auf ihre Zielsetzung kontraproduktiv. Von ihnen könne nicht verlangt werden, sich ohne eigene Verwertungsmöglichkeit um die Belange des Denkmal- und des Naturschutzes sowie um die Parkanlage zu kümmern und Grundsteuern, Kosten für Wasser, Abwasser, Strom und Straßenreinigung für Fledermäuse zu entrichten, sofern diese überhaupt vorhanden seien. Sollte die Antragsgegnerin es für notwendig erachten, diesen Tieren und den auch in anderen Gärten der Umgebung anzutreffenden Vogelarten ein „angenehmes Ambiente“ zu bieten, so möge sie das Anwesen erwerben. Es sei fraglich, ob eine in einem Wohngebiet gelegene Parkanlage überhaupt ein „geschützter Landschaftsbestandteil“ sein könne.

Der Bebauungsplan wurde nach erneuter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange schließlich am 4.7.2006 in der offen gelegten Fassung vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen und am 12.7.2006 ortsüblich bekannt gemacht. (vgl. die Bekanntmachungen von diesem Tag in Saarbrücker Wochen- und Sulzbachtalspiegel im Verfahrensordner 2)

Der Planbereich umfasst insgesamt etwa 4,39 ha, von denen 1,93 ha als reines Wohngebiet, 0,57 ha als öffentliche Verkehrsfläche und 1,89 ha als private Grünfläche festgesetzt sind, ergänzt durch einen kleinen Streifen mit der Festsetzung öffentliche Grünfläche nordwestlich des Anwesens Trillerweg ... („Am Jakobsgärtchen“). Bei den nachrichtlichen Übernahmen wurde unter anderem auf die damals noch im Verfahren befindliche beabsichtigte Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils verwiesen. In der der Beschlussfassung des Stadtrats zugrunde liegenden Verwaltungsvorlage wird erneut hervorgehoben, dass „maßgeblicher Grund“ für die Änderung des Entwurfs im Sinne eines Ausschlusses weiterer Bebauung das Rechtsgutachten gewesen sei, in dem Entschädigungsansprüche der Antragsteller verneint worden seien. In der Begründung für den Bebauungsplan werden als Ziele der Planung die Erhaltung der vorhandenen Bau- und Nutzungsstruktur, die Sicherung der baukulturhistorischen Gesamtanlage, die Erhaltung der Parkanlage als prägendes Element des Orts- und Landschaftsbilds und die Erhaltung der städtebaulich bedeutsamen ökologischen Funktionen der Parkanlage genannt. Weitere Baumaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans führten unweigerlich zu einer erheblich nachteiligen Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes. Aufgrund der Größe der Parkanlage und der vorhandenen Vegetations- und Baumstrukturen habe das Gebiet besondere Bedeutung für Klima und Lufthygiene und als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten sowie als Element des Biotopverbunds. Die Einbeziehung der Parkanlage in den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Ergänzung zu der geplanten Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil ergebe sich aus seiner ökologischen Bedeutung. Nach dem Siedlungsstrukturkonzept sei der Park Bestandteil einer „stadtteilintegrierenden Grünraumvernetzung“, die Alt-A-Stadt parallel zur Metzer Straße durchziehe und das Saartal mit ausgedehnten Freiräumen längs der deutsch-französischen Grenze verbinde. Ausdrücklich wurde auch hier festgestellt, dass ein Nichtbestehen von Entschädigungsansprüchen der Eigentümer „maßgeblicher Erwägungsgrund für den Ausschluss der weiteren Bebauung durch diesen Bebauungsplan“ gewesen sei.

Der Bebauungsplan ist Gegenstand eines weiteren Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Verfahren 2 C 478/07)

Mit Bescheid vom 20.7.2006 versagte das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde noch unter Inbezugnahme der §§ 19 Abs. 2, 31 Abs. 3 SNG 1993 (§ 53 Abs. 1 SNG 2006) seine Zustimmung zu der naturschutzrechtlichen Verordnung der Antragsgegnerin „wegen mangelhafter Prüfung der Belange der privaten Grundeigentümer zur Ausübung ihrer Rechte am Grundeigentum“. Die Antragsteller hätten ein mit Blick auf den Verlust der Baulandqualität nachvollziehbares Übernahmeverlangen für den Fall der Unterschutzstellung gestellt. Auf diese für die Eigentümer zentrale Frage sei die Antragsgegnerin nicht eingegangen. Dies sei indes unabdingbar, damit sich die Antragsgegnerin Klarheit über anstehende Entschädigungs- und Übernahmekosten verschaffen könne. Mit diesen Fragen sei der Stadtrat zu befassen. Das bisherige Verfahren gehe einseitig zu Lasten der Rechte der privaten Eigentümer.

Am 28.11.2006 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin dann auf der Grundlage des zwischenzeitlich neu gefassten Saarländischen Naturschutzgesetzes (vgl. das „Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland – Saarländisches Naturschutzgesetz – (SNG) vom 5.4.2006, Abl. 2006, 726, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Abl. 2009, 3) und der „Begründung“ vom 19.12.2005 die „Einleitung des Verfahrens zum Erlass einer Satzung über die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils gemäß § 39 Abs. 4 SNG<2006> für den Bereich „Am Triller“. Die gleichzeitig beschlossene Auslegung des Satzungsentwurfs einschließlich Begründung“ wurde am 6. (Wochenspiegel) bzw. 7.12.2006 (Amtsblatt des Saarlandes) bekannt gemacht. Dabei wurde jeweils auf die Auslegung nebst Karte im Zeitraum vom 15.12.2006 bis zum 5.1.2007 hingewiesen.

Die Antragsteller verwiesen unter dem 5.12.2006 auf ihre Einlassung vom April 2006. Hieran habe sich nichts geändert. Nach ihrer Kenntnis hätten die den Mitgliedern des Stadtrats zur Verfügung gestellten Unterlagen keinen Hinweis auf die „Möglichkeit bzw. hohe Wahrscheinlichkeit einer Erstattungspflicht“ nach § 37 SNG 1993/§ 14 SNG 2006 enthalten.

In einer weiteren Stellungnahme der Obersten Naturschutzbehörde vom Dezember 2006 (vgl. das Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 11.12.2006, Blatt 146 der Aufstellungsunterlagen) wurden die zur vormals geplanten Rechtsverordnung erhobenen Bedenken bekräftigt.

Die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ wurde am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst alle bisher unbebauten Grundstücke zwischen der Lilienstraße, dem Trillerweg und der Straße Am Triller. Nach der Beschlussvorlage (vgl. die Drs. VWT/0477/06 vom 7.12.2006, Blätter 182 ff. der Aufstellungsunterlagen) soll diese Satzung den Bebauungsplan ergänzen und den Schutz nicht nur des alten Baumbestands, sondern auch des vorhandenen Unterwuchses über den Zeitpunkt des Auslaufens der vorläufigen Sicherstellung (7.3.2007) gewährleisten. Die im Verfahren erhobenen Bedenken und Anregungen sind in einer Anlage aufgeführt. Darin heißt es unter anderem zu dem Hinweis der Obersten Naturschutzbehörde auf Entschädigungsansprüche der Eigentümer, solche seien wegen eines Entzugs der Bebaubarkeit nicht begründet. Entschädigungsansprüche seien in § 42 BauGB abschließend geregelt und hier jedenfalls mit Blick auf die 7-Jahres-Frist nicht gegeben. Was nach Baurecht nicht entschädigungspflichtig sei, könne das auch nach Naturschutzrecht nicht sein. Das „Baurecht“ sei den Eigentümern bereits durch den Bebauungsplan „entzogen“ worden. (vgl. hierzu die Übersicht Blatt 185 der Aufstellungsunterlagen) Die Unterlage enthält auch eine Abwägung der im ersten Durchgang im April 2006 von der Bürgeranhörung erhobenen Einwände der Antragsteller. (vgl. Seite 4, Blatt 187 der Aufstellungsunterlagen) Zu dem Einwand der Antragsteller vom Dezember 2006 heißt es dann, Bedenken hinsichtlich des Schadensersatzes ließen sich „nach wie vor ausräumen“, da die Satzung in ihrem § 6 bestimmte Ausnahmeregelungen („Befreiungen“) vorsehe. (vgl. Seite 10, Blatt 193 der Aufstellungsunterlagen, dort zu 7); entsprechend auch das Informationsschreiben vom 26.4.2007 an den damaligen Bevollmächtigten der Antragsteller)

Mit Bescheid vom 16.2.2007 genehmigte das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde die Satzung unter Bezugnahme auf § 39 Abs. 4 SNG 2006. In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, die Regelungen gingen über den Schutz der Festsetzung „Parkanlage“ in dem Bebauungsplan „Am Triller“ hinaus. Hierdurch werde der Schutz und die Entwicklung des historisch gewachsenen ehemaligen Parks „in seiner Gesamtheit gewährleistet“.

Unter Hinweis auf diese Zustimmung wurde die Satzung (im Folgenden: GLB-S) am 7.3.2007 (Wochenspiegel) und am 8.3.2007 (Amtsblatt) bekannt gemacht. Sie nennt in § 3 GLB-S als Schutzzweck für den in § 2 GLB-S bestimmten Schutzbereich die „Sicherung, Erhaltung und Entwicklung des historisch gewachsenen ehemaligen Parks“ und gibt insoweit mehrere Schutzgründe an, und zwar eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen, die besondere Bedeutung als Rückzugsgebiet für selten gewordene Tier- und Pflanzenarten und gefährdete Tierarten, die besondere Bedeutung des Parks als Verbindungselement im Biotopverbundsystem der Antragsgegnerin und seine besondere Bedeutung als das Landschaftsbild prägendes Element zentraler städtebaulicher Entwicklungsbereiche. Neben der Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts in der Ortslage sei dieser Schutz zur Abwehr schädlicher Einwirkungen vor allem im Hinblick auf die Siedlungsnähe und den Besiedlungsdruck in besonderem Maß erforderlich. Zur Erreichung dieser Ziele führt § 4 Abs. 2 GLB-S enumerativ eine Reihe von Verboten auf, etwa generell bezogen auf die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen einschließlich Einfriedungen (Nr. 1), den Bau oder die Veränderung von Straßen, Wegen und Stellplätzen (Nr. 2), Veränderungen von Bodengestalt und Bodenoberfläche (Nr. 4) und die Herausnahme oder das Ausgraben von Bäumen, auch umgefallenen, anderer Pflanzen und Vegetationsbestände (Nr. 8).

Mit Schreiben vom 4.10.2007 an die Antragsgegnerin beantragten die Antragsteller eine Entschädigung nach den Regelungen des Planungsschadensrechts. (vgl. dazu die Anlage 15 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) Unter dem 3.12.2007 rügten sie ferner pauschal eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (vgl. dazu die Anlage 17 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) und beantragten die Erteilung eines positiven Vorbescheids zur „Genehmigungsfähigkeit baulicher Maßnahmen“ nach § 34 BauGB auf ihren Grundstücken. (vgl. dazu die Anlage 16 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007)

Zur Begründung ihres am 14.12.2007 eingegangenen Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller vor, die Unterschutzstellung nach den Regelungen des Naturschutzrechts setze eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Abwägung voraus. Vorliegend sei von einem vollständigen Abwägungsausfall auszugehen. Ihre von der Satzung betroffenen Grundstücke seien zuvor nach § 34 BauGB bebaubar gewesen. Nunmehr abweichende Einlassungen der Antragsgegnerin stünden in krassem Widerspruch zu früherem Verhalten. Der Bereich lasse sich insbesondere nicht als „Außenbereich im Innenbereich“ qualifizieren. Zudem hätten sie erhebliche Vorinvestitionen getätigt und unter anderem Erschließungsbeiträge bezahlt. Die Verneinung von Entschädigungsansprüchen in den Abwägungsmaterialien sei formeller Natur, verkenne grundlegende Eigentümerbelange und beinhalte insofern einen vollständigen Abwägungsausfall. Von vorneherein unzutreffend sei die Annahme, dass das Eigentum an grundsätzlich bebaubaren Grundstücken keine abwägungsbeachtlichen Belange begründe, wenn die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für den Entzug dieser Berechtigung verstrichen sei. Die Planbegründung sei das „Gegenteil einer rechtsstaatlichen Abwägung“ und lese sich wie eine haushaltsrechtliche Rechtfertigung. Die rechtliche Wertung des Nichtbestehens von Entschädigungsansprüchen sei falsch. Selbst wenn sie zuträfe, verblieben wesentliche abwägungsbeachtliche Eigentümerbelange wie die erheblichen Vorinvestitionen, die künftig weiter laufenden jährlichen Kosten beispielsweise für Baumpflege (ca. 4.000,- EUR), Grundstückspflege (ca. 4.400,- EUR), die Grundsteuerpflicht (ca. 8.000,- EUR) und Gebühren für Straßenreinigung (1.300,- EUR). Vollends abwägungsfehlerhaft sei, dass entgegen früheren Planungen nunmehr unter Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein vollständiger Ausschluss der Bebauungsmöglichkeit festgesetzt worden sei. Die von ihnen vorgelegten Bebauungsvorschläge hätten nie die vollständige Beseitigung des Baumbestands vorgesehen, sondern seien mit den schutzwürdigen Bäumen ganz oder doch weitgehend vereinbar gewesen. Die Satzung enthalte überhaupt keine Abwägung, sondern übernehme lediglich die gutachterliche „Entscheidung“ des eingeschalteten Landschaftsarchitekten. Schließlich widerspreche die durch die Planung erzeugte Herausnahme eines großflächigen Gebiets aus der Wohnbebauung dem Landesentwicklungsplan Siedlung. Dieser sehe für die Antragsgegnerin eine Kernzone des Verdichtungsraums und die Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf die zentralen Orte vor. Die Schutzsatzung beruhe auf naturschutzrechtlichen Stellungnahmen, die in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend seien und methodisch nicht den Mindeststandards naturwissenschaftlicher Ermittlungen und Bewertungen genügten. Das Gebiet „Am Triller“ sei kein Objekt, das einem naturschutzrechtlichen Objektschutz unterliegen könne. Zur Substantiierung dieses Vortrags haben die Antragsteller ein ausführliches Gutachten des Prof. Dr. U. zur Akte gereicht. (vgl. die „Biogeographisch-wildökologische Beurteilung der formellen Begründung und der naturwissenschaftlichen Grundlagen der Verordnung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils für den Bereich Am Triller“ vom 8.7.2008, Hülle Blatt 89 der Gerichtsakte 2 C 478/07) Danach existiere der „historisch gewachsene ehemalige Park“ nicht mehr. Im Vergleich mit dem ökologisch stark strukturierten Umfeld aus Bungalows mit parkähnlichen Grundstücken und Villengrundstücken mit altem Baumbestand sei innerhalb des Schutzgebiets keine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen erkennbar, so dass der Bereich keine besondere Bedeutung als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten habe. Auch sei keine besondere Bedeutung als biogeografisches Verbindungselement („Trittstein“) im Biotopverbund des Regionalverbands A-Stadt beziehungsweise des Saarlands zu erkennen. Naturwissenschaftliche Datengrundlagen und tatsächliche Ermittlungen der dem Satzungserlass zugrunde liegenden Gutachten seien in hohem Maße unzureichend. Sie basierten im Wesentlichen auf methodisch unvertretbaren Unterstellungen und Behauptungen wie etwa die Annahme eines „essentiellen Nahrungsgebiets“ für Fledermäuse oder Vögel. Die vorgenommenen Bewertungen genügten nicht den Mindeststandards naturschutzrechtlicher Begutachtungen. Gefährdete oder besonders geschützte Vogelarten seien nicht vorhanden. Brutstätten für Fledermäuse seien nicht nachgewiesen. Es gebe keine Fauna, die nicht auch in einem gewöhnlichen Stadtgebiet von A-Stadt zu finden sei. Der vorhandene Baumbestand weise keine homogene Innenstruktur auf. Er bestehe teilweise aus Alt- und Baumholzbestand, aus einer verwilderten Weihnachtsbaumkultur, gemähten Rasenflächen und so weiter. Die umgebende Nutzungssituation mit Wohnhäusern in offener Bauweise auf parkähnlichen Grundstücken sei aus naturschutzfachlicher Sicht hochwertiger als das unter Schutz gestellte Gebiet. Die Antragsgegnerin habe die Unterschutzstellung nur vorgenommen, um die Bebauung ihrer Grundstücke in vollem Umfang zu verhindern und Gründe für die Aufstellung des Bebauungsplans zu finden. Neben dem Eigentumsgrundrecht sei insoweit auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn die Antragsgegnerin zunächst in einem Teilbereich des Gebiets villenähnliche Bebauungen nach § 34 BauGB genehmige und anderen Eigentümern anschließend wegen eines „Baudrucks“ auf das Gebiet ein absolutes Bau- und Nutzungsverbot auferlege. Dieses widersprüchliche Verhalten missachte auch den Gedanken des Vertrauensschutzes. Schließlich haben die Antragsteller eine weitere „naturschutzfachliche Stellungnahme“ von Dr. W. vorgelegt, die sich mit von der Antragsgegnerin in das Verfahren eingebrachten Gutachten und Stellungnahmen befasst. (vgl. dazu die „Naturschutzfachliche Stellungnahme“ von Dr. W. (ARK Umweltplanung und -consulting) vom 15.12.2008, Blätter 398 ff. in Band II der Gerichtsakte)

Unter dem 20.2.2008 veröffentlichte die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf Verwaltungsstrukturreformgesetz (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) und mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes „Anpassungen der Satzung“ (vgl. dort § 10 GLB-S 2008). (vgl. die Veröffentlichung der „Neufassung“ im Amtsblatt des Saarlandes 2008, 311-313) Dabei handelte es sich neben dem Verweis auf den durch Art. 10 Nr. 15VSRG neu gefassten § 39 Abs. 1 SNG (statt bisher § 39 Abs. 4 SNG 2006) als Befugnisnorm für den Erlass der Satzungen durch die Städte und Gemeinden um die Ersetzung der Bezeichnung „Untere Naturschutzbehörde“ in § 7 Abs. 2 und 3 GLB-S (2007) durch Verweis auf die Satzungsgeberin (§ 7 Abs. 2 und 3 GLB-S 2008) sowie um die Anpassung des geschützten Brutzeitraums an die Vorgabe des § 32 Abs. 3 SNG 2006 (vgl. § 5 Abs. 2 GLB-S 2008).

Die Antragsteller beantragen,

die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ (GLB 5.08.03) in Alt-A-Stadt (in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2008) für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verweist auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach den §§ 39 SNG 2006, 29 Abs. 1 BNatSchG. Bei dem ehemaligen Röchlingpark handele es sich um einen zusammenhängenden, gewachsenen Waldbestand, der als Landschaftsteil ein taugliches und nach den eingeholten Gutachten auch ein würdiges Schutzobjekt darstelle. Die Unterschutzstellung verfolge die in § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG genannten Ziele und sei auch erforderlich, da auf den von Bebauung umgebenen Grundstücken in „bester Wohnlage“ ein erheblicher Siedlungsdruck laste. Das belege die Realisierung von Bauvorhaben in jüngerer Vergangenheit. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche in dem zuvor erlassenen Bebauungsplan habe einen geringeren Schutzumfang und sei nicht ausreichend. Ein Verstoß gegen das Gebot der Beachtung von Zielen der Raumordnung liege nicht vor. Zudem sei fraglich, ob es sich bei dem betroffenen Gelände überhaupt um Baulücken oder um Außenbereichsgrundstücke handele. Die Satzung sei auch nicht unter Verletzung des Abwägungsgebots zustande gekommen. Nach Offenlage und Trägerbeteiligung sei ein Abwägungsspiegel erstellt worden, der der Entscheidung des Stadtrats zugrunde gelegen habe. Die schon aus dem Sicherstellungsverfahren bekannten Interessen der Antragsteller an der Erhaltung der Baulandeigenschaft ihrer Grundstücke seien berücksichtigt worden. Ihre Zurückstellung bewege sich in den Grenzen des Abwägungsgebots. Die Befugnis zur Bebauung des Geländes sei, sofern sie überhaupt bestanden habe, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans entzogen worden, so dass das Verbot einer Errichtung baulicher Anlagen in § 4 Abs. 2 Nr. 1 GLB-S „weitgehend deklaratorisch“ sei. Zur Gewichtung der Eigentümerinteressen insbesondere für den Fall der Nichtigkeit des Bebauungsplans sei die Bebaubarkeit einzeln geprüft worden. Danach seien Baumöglichkeiten nach § 34 BauGB entweder zu verneinen oder die Frist für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach Planungsschadensrecht beim Entzug solcher Möglichkeiten verstrichen gewesen. Das sei auch hier maßgeblich. Die Wertung des Gesetzgebers in § 42 BauGB, wonach die Belange der Eigentümer mit Zeitablauf an Gewicht verlören, müsse mit Blick auf das „Gebot der Einheit der Rechtsordnung“ auch für die naturschutzrechtliche Entschädigungspflicht gelten und sei im Rahmen der Abwägung zu beachten. Auch wenn sich die Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit der Frage der Entschädigungspflichtigkeit nicht explizit aus dem für den Beschluss des Stadtrats erstellten Abwägungsspiegel ergebe, so sei diese doch in der „formellen Begründung“ zum Bebauungsplan enthalten. Beide Verfahren seien so eng miteinander verbunden gewesen, dass bei der Aufstellung der GLB-Satzung keine neuen Aspekte mehr zu berücksichtigen gewesen seien. Allein die Aufnahme von Planungen für eine Bebauung durch die Antragsteller, zur Bauvorbereitung getroffene Investitionen oder die Zahlung von Erschließungsbeiträgen begründeten keinen Entschädigungsanspruch. Den in der Gewichtigkeit entsprechend geminderten Eigentümerbelangen hätten gewichtige öffentliche Interessen an der Unterschutzstellung gegenüber gestanden, denen nach Prüfung der Vorrang eingeräumt worden sei. Angesichts der besonderen Bedeutung der öffentlichen Interessen sei die Abwägung im Ergebnis selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man davon ausgehen wollte, dass der Ablauf der Sieben-Jahres-Frist nicht zu einer Minderung des Gewichts der Eigentümerbelange führe. Selbst wenn man mit den Antragstellern hierin eine Ungleichbehandlung mit Blick auf andere Eigentümer in dem Bereich annehmen wollte, so wäre diese jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin hält ferner die in dem Gutachten U. und in der Stellungnahme des Antragstellers zu 3) zum Ausdruck gebrachte naturschutzfachliche Kritik an der Schutzgebietsausweisung für nicht begründet und verweist insoweit auf die Stellungnahme des Dipl. Ing. P. G.. Diese komme zu dem Ergebnis, dass die bei der faunistischen Untersuchung angewandten Methoden wissenschaftlich korrekt, üblich und insbesondere die Untersuchungszeiträume angegeben seien, dass sich damit die über die Wertigkeit umgebender Flächen hinausgehende, nicht zu ersetzende Bedeutung des geschützten Landschaftsbestandteils „Am Triller“ für die Belange des Arten- und Biotopschutzes als Lebensraum seltener und geschützter Arten belegen lasse, dass die das Stadtbild prägende Wirkung real und für jedermann erkennbar sei und dass die Abgrenzung sowie die Entwicklungsziele der Satzung klar definiert seien. Dass die Schutzfläche räumlich nicht mehr mit dem ehemaligen Röchlingpark identisch sei, stehe der Ausweisung nicht entgegen. Die untersuchten Tiergruppen Vögel und Fledermäuse seien nicht „willkürlich“ ausgewählt, sondern in der Fachwelt anerkannte Artengruppen zur naturschutzfachlichen Bewertung, insbesondere in urbanen Ökosystemen. In dem faunistischen Gutachten seien mit Blick auf bestehende Unsicherheiten der Artenbestimmung durch Fledermäuse mittels Ultraschall nur zweifelsfrei bestimmte Arten herangezogen worden. Auch die Aussagen zur Quartiereignung der Fläche seien korrekt und nachvollziehbar, zumal das Untersuchungsgebiet die am südlichen Ende des Parks gelegene Kapelle einschließe, wo es nachweislich Fledermausquartiere gebe. Für die Zwergfledermaus sei die Quartiernutzung im Park in zumindest einem Fall belegt. Die Eignung von Rindenabplatzungen als Tages- oder saisonales Quartier für bestimmte Fledermausarten sei entgegen der Auffassung der Antragsteller gesichertes Fachwissen. Die Feststellungen erlaubten auch eine Einstufung als Jagdgebiet und Nahrungshabitat der Fledermäuse. Die bei den Vögeln nachgewiesene Artenvielfalt beziehungsweise Artendichte übertreffe deutlich den aus zahlreichen Untersuchungen ermittelten Erfahrungswert vergleichbarer Landschaftsräume und rechtfertige daher die Einstufung des Gebiets als „überörtlich bedeutsam“. Die Eignung als Trittsteinbiotop im Verbund lasse sich nicht negieren. Der Erlass einer Landschaftsschutzverordnung gehöre nicht zu den UVP-pflichtigen Vorhaben und zähle auch nicht von den SUP-pflichtigen Plänen und Programmen.

Der Senat hat am 25.6.2009 in der gemeinsam verhandelten Parallelsache (2 C 478/07) eine Besichtigung der Örtlichkeit durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die den Beteiligten vor der Sitzung überreichte Niederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 3 N 1/05 und 2 C 478/07 sowie der jeweils zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel. Dass die Antragsgegnerin meint, den Antragstellern sei die Bebauungsmöglichkeit hinsichtlich ihrer Grundstücke bereits durch den im Jahre 2006 erlassenen gleichnamigen Bebauungsplan beziehungsweise die darin enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen ist dieser Bebauungsplan selbst Gegenstand eines nicht abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens der Antragsteller. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Zum anderen gehen die erwähnten Verbote in § 4 GLB-S weit über die Ausschlusswirkung des Bebauungsplans hinaus. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans ergäbe sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit daher eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung.

B.

1. Die nach Inkrafttreten des Verwaltungsstrukturreformgesetzes (VSRG) (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) zum 1.1.2008 (Art. 14 Abs. 1VSRG), das weit reichende Veränderungen der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts bestimmt (vgl. § 47 Abs. 2 SNG 2008), durch die Antragsgegnerin vorgenommenen „Anpassungen“ der Satzung sind rechtlich nicht bedeutsam. Wie bereits der Text der Veröffentlichung (vgl. die Veröffentlichung der „Neufassung“ im Amtsblatt des Saarlandes 2008, 311-313) nahelegte, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass eine (erneute) Befassung des Stadtrats der Antragsgegnerin mit der Angelegenheit nicht erfolgt ist. Da Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach dem saarländischen Kommunalverfassungsrecht zu den vorbehaltenen Aufgaben des Gemeinderats gehören (§ 35 Nr. 12 KSVG) und eine solche „Redaktionsbefugnis“ der Verwaltung damit nicht in Einklang zu bringen ist, sind die „Anpassungen“ rechtlich für das vorliegende Verfahren bedeutungslos. Schon daraus ergibt sich die im Tenor festgestellte Unwirksamkeit der Fassung der Satzung aus dem Jahre 2008. Sogar eine inhaltliche Änderung stellt insoweit im Übrigen die Änderung des Zeitraums für die besonderen Verbote mit Blick auf Brutzeiten (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2007/2008) dar. Dieser wurde in der „Anpassung“ (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2008) auf den bereits bei Erlass der Satzung im Jahre 2007 nach § 32 Abs. 3 SNG 2006 maßgebenden Zeitraum vom 1.3. bis 15.9. zurückgeführt. Der maßgebliche „unangepasste“ § 5 Abs. 2 GLB-S 2007 nannte insoweit den längeren Zeitraum (Brutschutz) des § 24 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993.

Maßgeblicher Beurteilungsgegenstand für das Normenkontrollverfahren bleibt die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 2007. Die durch Art. 10 Nr. 15 desVSRG vorgenommene Veränderung des § 39 SNG hatte keinen Einfluss auf die Wirksamkeit zuvor erlassener Normen des Ortsrechts. Etwas anderes würde nur gelten, wenn entweder durch eine höherrangige Norm, hier also formelles Landesrecht, oder durch einen gleichrangigen späteren Rechtssetzungsakt speziell der nach Änderung von Zuständigkeiten regelungsbefugten Stelle, ein ausdrückliches Außerkrafttreten der Satzung (2007) bestimmt worden wäre. Für beides gibt es keine Anhaltspunkte.

2. Das wirksame Zustandekommen der Satzung (GLB-S) im Jahre 2007 unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nachdem das ursprünglich auf den Erlass einer Rechtsverordnung zielende Normsetzungsverfahren wegen der Verweigerung der notwendigen Zustimmung der Obersten Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993) im Juli 2006 „fehlgeschlagen“ war, hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 28.11.2006 beschlossen, ein neues Verfahren, nunmehr mit dem Ziel des Erlasses einer entsprechenden Satzung im Sinne des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 39 Abs. 4 SNG 2006, „einzuleiten“. Diesem wurden, wie der einleitende Hinweis in der Bekanntmachung über die erneute Offenlegung Anfang Dezember 2006 auf den § 39 Abs. 4 SNG 2006 belegt, die Verfahrensvorschriften des seit 2.6.2006 in Kraft befindlichen SNG 2006 zugrunde gelegt. Daran ist die Norm in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu messen.

Der § 39 Abs. 4 SNG 2006 selbst enthielt in seinem Satz 3 nur das vorliegend mit Blick auf die damalige entsprechende Funktion der Antragsgegnerin ins Leere gehende Abstimmungsgebot mit der Unteren Naturschutzbehörde und das Erfordernis der Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde. Sie wurde mit Bescheid vom 16.2.2007 erteilt. Die Verweisung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SNG 2006 auf die danach entsprechend anzuwendenden „Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3“ ging ersichtlich „ins Leere“. Die Vorschriften über eine Offenlegung und die Trägerbeteiligung in § 20 Abs. 3 SNG 2006, der übrigens in dem neuen § 39 Abs. 1 SNG 2008 ausdrücklich in Bezug genommen wird, waren somit damals nicht anzuwenden. Demgemäß galt auch nicht die Fristenregelung für die Dauer der Auslegung (1 Monat), die hier nicht eingehalten wurde. Da der allgemeinen Bestimmung für den Erlass kommunaler Satzungen in § 12 KSVG keine Pflicht zur Offenlage und daher auch keine Frist zu entnehmen ist, lässt sich im konkreten Fall allenfalls aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) beziehungsweise aus dem daraus abgeleiteten Gebot „gerechter“ Abwägung eine Informationspflicht mit Stellungnahmemöglichkeit für die von solchen Satzungen betroffenen Eigentümer herleiten. Diesen verfassungsrechtlichen Mindesterfordernissen wurde durch die Offenlage im Dezember 2006/Januar 2007 genügt. Die Antragsteller haben damals auch unter Verweis auf ihre frühere Stellungnahme vom 21.4.2006 erneut Einwendungen erhoben.

3. Was die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu sehende inhaltliche Bestimmtheit anbelangt, war die maßgebliche Bekanntmachung der Norm vom Wortlaut her zwar nicht eindeutig. In der Überschrift ist einleitend von einer „ Verordnung für den geschützten Landschaftsbestandteil…“ die Rede, was wohl ein textliches Relikt aus dem ursprünglichen Aufstellungsverfahren nach dem SNG 1993 ist. Der nachfolgende Text der Veröffentlichung macht aber hinreichend deutlich, dass es sich um eine am 6.2.2007 vom Stadtrat beschlossene „Satzung“ handelt. Soweit in der Überschrift zur Satzung aber dann der 26.2.2007 als Erlassdatum angegeben wird, handelt es sich um ein entsprechend dem der Regelung in § 42 SVwVfG zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken jederzeit zu berichtigendes Schreibversehen, das nicht zur Unwirksamkeit der Satzung führt.

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in der in der Bekanntmachung vorab abgedruckten Karte zweifelsfrei und vollständig erkennbar (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46 Leits. Nr. 24) dargestellt und in der zur Konkretisierung des Schutzgebiets in § 2 Abs. 2 Satz 1 GLB-S enthaltenen Aufzählung der betroffenen Grundstücksparzellen zutreffend textlich beschrieben.

4. Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) „Am Triller“ in Alt-A-Stadt hält indes einer inhaltlichen Kontrolle am Maßstab höherrangigen Rechts nicht stand. Das betrifft zum einen die von den Beteiligten unterschiedlich beantwortete Frage eines Vorliegens der naturschutzrechtlichen Anforderungen für die konkrete Unterschutzstellung (b.). Darüber hinaus wurden bei Erlass der Satzung die Grenzen des für alle staatlichen „Planungen“ unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geltenden Anforderungen des Übermaßverbots nicht beachtet (c.).

a. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann indes nicht bereits von einer Missachtung von Zielfestlegungen der Teilabschnitte Umwelt und Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004 und LEP Siedlung 2006 (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) ), ausgegangen werden. Ernsthaft kann das nach dem Satzungsgegenstand ohnehin nur hinsichtlich des LEP Siedlung 2006 in Erwägung gezogen werden. Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen seien. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt 2.3.1 des LEP Siedlung 2006 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele und Grundsätze für die Raumkategorien“ unter Punkt 2.3.2 ohnehin nur teilweise um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass dies vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die unmittelbar anschließende Formulierung von „Festlegungen für die Siedlungsstruktur in allen Raumkategorien“ (Punkt 2.3.2 LEP Siedlung 2006). Danach sind unter anderem ökologisch bedeutsame Teile von Freiräumen vor Beeinträchtigungen zu schützen, in ökologisch wirksamen Zusammenhängen zu erhalten und in ihrer Funktionsfähigkeit zu stärken (<22>/Z) sowie exponierte Hänge, Horizontlinien bildende Höhenzüge und siedlungsklimatisch ausgleichend wirkende Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete einschließlich der entsprechenden Abflussbahnen von Bebauung freizuhalten (<22>G).

b. Die Satzung entspricht jedoch nicht den speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006). Zwar sind die in der Satzung der Antragsgegnerin aufgeführten Schutzzwecke (§ 3 GLB-S) von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG39 Abs. 4 SNG 2006) gedeckt. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne des in § 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006 ohne Einschränkungen oder Ergänzungen in Bezug genommenen § 29 BNatSchG beziehungsweise – da es sich dabei um eine nicht unmittelbar geltende Rahmenvorschrift handelt – nach § 39 SNG 2006 selbst ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals (§§ 28 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008), indes grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen, speziell des innerörtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden, die den Naturschutzbehörden die Möglichkeit einräumen, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 21)

Der Umstand, dass sich auf der Fläche im Umfeld der früheren Röchlingvilla ursprünglich ein in der Form eines Gartens „künstlich“ angelegter Park befand, schließt die Einordnung als Bestandteil der „Landschaft“ im Verständnis der §§ 29 Abs. 1 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006 und damit die Unterschutzstellung nach diesen Vorschriften noch nicht aus. „Landschaftsbestandteile“ in diesem Sinne müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente oder ehemalige Abbaubereiche ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert worden sind und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre – anders als etwa ein auch ausgedehnter Hausgarten – nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Gerade unter dem letztgenannten Aspekt bestehen hier indes bereits mit Blick auf den ausgedehnten Hausgarten der „Villa Töpfer“ erhebliche Bedenken gegen die Unterschutzstellung.

Mit dem Schutzinstrument des geschützten Landschaftsbestandteils können Einzelgebilde der Natur individuell oder – etwa durch gemeindliche Baumschutzsatzungen – pauschal in einem Gebiet wegen ihrer Bedeutung als Einzelgebilde oder als Typus für Natur und Landschaft und die damit verbundenen ökologischen und sozialen Belange unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 – NVwZ 1997, 173; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 – 3 K 1315/91 –, NVwZ-RR 1994, 574 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien des Bundes und OVG Koblenz, Urteil vom 17.12.1986, NuR 1988, 91, wonach die Anerkennung eines 12 ha großen „Feldkegels“ aus denselben Gründen abgelehnt worden ist) „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Hier wurde mit dem Erlass der Satzung (GLB-S) in Wahrheit eine als Flächenschutz zu qualifizierende Maßnahme getroffen. Der Text der Satzung beginnt mit der „Erklärung zum Schutzgebiet“ (§ 1 GLB-S), nimmt bei der Beschreibung von „Geltungsbereich und Schutzgegenstand“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 GLB-S ausdrücklich „das zu sichernde Gebiet mit einer Fläche von etwa 1,9 ha“ in Bezug, konkretisiert das „Gebiet“ durch die Angabe der umfassten Flurstücke (§ 2 Abs. 2 GLB-S), beschreibt die „Abgrenzungen“ nach Grundstücksgrenzen und Straßenbezeichnungen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GLB-S) und verweist in § 2 Abs. 2 Satz 3 GLB-S ergänzend auf einen beigefügten Lageplan, in dem das „Gebiet“ mit einer schwarzen Strichlinie umrandet dargestellt ist. Auch die speziellen Verbotstatbestände in § 4 Abs. 2 GLB-S knüpfen inhaltlich und in dem allgemeinen Grundsatz (§ 4 Abs. 1 GLB-S) sogar terminologisch eindeutig an eine „nachhaltige Störung des gegenwärtigen Zustands im Schutzgebiet“ an. Gleiches gilt für die Beschreibung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wo vom „Zustand des Gebiets“ die Rede ist (§ 7 Abs. 1 GLB-S). Nach der Rechtsprechung können indes „Gebiete“ oder „Flächen“ als solche nicht als naturschutzrechtliches Objekt „geschützter Landschaftsbestandteil“ unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 1)

Wie jedoch die Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG verdeutlicht, kann die Abgrenzung nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise ein gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Insoweit wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass Objektschutz „vielfach ohne räumliche Ausdehnung nicht erreicht werden“ könne. (vgl. dazu das in dem Sinne hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des „Objekts“ extremste Beispiel für eine fast 12 ha große Fläche VGH München, Urteil vom 13.8.2002 – 9 N 98.3473 –, juris) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung, gegebenenfalls auch einer dort vorhandenen Bebauung, (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Maßgeblich ist, dass der geschützte Landschaftsbestandteil „als Naturgesamtheit lediglich ein Teil der Landschaft“ ist. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris, zu einem 9,42 ha großen „Schutzobjekt“, BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 –, BRS 57 Nr. 274, zum Ausgangsfall VGH München, Urteil vom 28.10.1994 – 9 N 87.03911 –, BayVBl. 1995, 242) Solange ein Landschaftsteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erkennbar ist, kann sich daher eine solche Schutzfestsetzung auch auf einen etwas größeren räumlichen Bereich beziehen. Das ist indes hier nicht der Fall.

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung kann nicht von einem gegenüber der Umgebung in der Örtlichkeit deutlich abgrenzbaren „Park“ mit eigener Vegetation und Tierwelt und damit von einem tauglichen Schutzobjekt ausgegangen werden. Erforderlich ist insoweit, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als „abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar“ ist. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das lässt sich hier nicht feststellen. Der Satzungsbereich umfasst einen vom Zuschnitt völlig unregelmäßigen Ausschnitt aus der ohnehin nur noch die östlich der Lilienstraße gelegene Teilfläche des früheren Röchlingparks, der so in der Örtlichkeit für den Betrachter nicht als „natürliches“ Einzelgebilde in Erscheinung tritt. Insbesondere stellt sich die verbliebene Fläche des ehemaligen Röchlingschen Parks, obschon weitgehend von einer Mauer und von bebauten Grundstücken umgeben, aufgrund zahlreicher baulicher Eingriffe, die mit Gebäuden und bauakzessorisch genutzten und entsprechend „künstlich“ gestalteten Freiflächen von den Rändern in sie hineinreichen und teilweise aus dem Geltungsbereich der GLB-Satzung ausgeklammert sind, nicht als objektartig in Erscheinung tretende Naturgesamtheit dar, wie das etwa bei einem Steinbruch, einem Friedhof oder auch bei einem nach wie vor als solcher in seiner Umgebung in Erscheinung tretenden Park der Fall sein kann. Das betrifft das villenartige Wohnhaus auf der Parzelle Nr. ...2/4 (die sog. „Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) nebst zugehörigem als Wiesen-/Rasenfläche angelegtem, östlich anschließendem Hausgarten auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34 und die 2001 errichteten beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33). Nimmt man die zum Trillerweg hin orientierte Bebauung nordöstlich der am Rand des Satzungsgebiets liegenden Parzellen Nr. ...52/8 und Nr. ...2/15 und südöstlich des Seitenastes der Straße Am Triller (Sackgasse) hinzu, so erscheint der die baufrei gebliebenen Restflächen dieses Teils des früheren Röchlingparks umfassende Satzungsbereich als völlig willkürlich geschnitten und tritt so jedenfalls in der Örtlichkeit nicht mehr als „Objekt“ in Erscheinung. Er ist daher nicht (mehr) im Sinne der genannten Rechtsprechung als abgegrenzter „Landschaftsbestandteil“ im Sinne §§ 29 BNatSchG, 39 SNG 2006 erkenn- und qualifizierbar. Bereits das rechtfertigt den Ausspruch der Unwirksamkeit der Satzung.

Von daher bedarf die von den Beteiligten unter Verweis auf jeweils mehrere von ihnen vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahmen fundamental unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die Feststellung der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit des geschützten Landschaftsbestandteils voraussetzen würde, keiner abschließenden Beantwortung.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltet darüber hinaus eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichen Übermaßverbots. Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340)

Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder -satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342) Durch gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen darf jedoch der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht ausgehöhlt werden. Dazu gehört die durch die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu seinem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, und durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis gekennzeichnete Privatnützigkeit des Eigentums. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126, DVBl. 2008, 332) Die die Eigentümerbefugnisse beschränkenden Regelungen erweisen sich als unter Verhältnismäßigkeitsaspekten unzumutbar und daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn dem Eigentümer nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über das Grundstück verbleibt, oder wenn die bisher ausgeübte Nutzung oder eine sich nach Lage der Dinge objektiv anbietende Nutzung ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.1.2000 – 6 BN 2.99 –, NVwZ-RR 2000, 339, und vom 18.7.1997 – 4 BN 5.97 –, NVwZ-RR 1998, 225, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568, VGH München, Urteil vom 2.5.2002 – 9 N 98.3627 –, juris,) Die Privatnützigkeit des Eigentums ist dann in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise aufgehoben, wenn dem Eigentümer über die formale Stellung hinaus keinerlei wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbleibt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 –, BRS 62 Nr. 214 = BauR 1999, 1158 (zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrecht)) und hierfür keine Kompensation vorgesehen wird. Insofern gelten die gleichen Grundsätze wie im Denkmalschutzrecht, wenn es um Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch Erhaltungs- oder Instandsetzungsforderungen aus Gründen des öffentlichen Allgemeininteresses geht. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.11.2008 – 2 A 269/08 –, SKZ 2009, 124 Leitsatz Nr. 34)

Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen der Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden, und in dem Zusammenhang auch nicht die so genannten Bauerwartungen hinsichtlich einer Umwandlung in Baugrundstücke durch künftige gemeindliche Bauleitplanung. (vgl. etwa VGH München, Urteile vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, und vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris,) Entsprechendes gilt für die rechtliche Sonderkonstellation des so genannten Außenbereichs im Innenbereich, der eine von Bebauung umgebene Fläche umschreibt, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB „geprägt“ wird. (vgl. hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Letzteres wurde von der Antragsgegnerin, die demgegenüber selbst jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) und damit von der grundsätzlichen Bebaubarkeit der entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen ist, entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen der Antragsteller sogar bereits Erschließungsbeiträge gefordert (und erhalten) hat, in jüngerer Vergangenheit wiederholt zu Unrecht in den Raum gestellt.

Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke im Satzungsbereich sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Das Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern an mehreren Seiten – wie erwähnt – erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem ausgedehnten „gepflegten“ Wohngarten umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die 2001 errichteten Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht vom Gesamteindruck her für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des Geländes.

Vor dem Hintergrund drängt sich im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen Art. 14 GG geradezu auf. Es handelt sich hier nicht mehr um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung durch den Ortsgesetzgeber. Geht man von der Zugehörigkeit der Grundstücke zur Ortslage und damit von einer ursprünglichen „Baulandqualität“ aus, so bleibt festzustellen, dass sich den Aufstellungsunterlagen für die Satzung diesbezüglich eine eigenständige Abwägung dieser Belange gar nicht entnehmen lässt. Die Begründung der Satzung vom 19.12.2005 behandelt allein naturschutzrechtliche Aspekte der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Hinsichtlich des von den Antragstellern eingewandten Entzugs von Baumöglichkeiten werden Entschädigungs- und Übernahmeansprüche (§ 14 SNG 2006) generell verneint. Die Antragsgegnerin sieht die Satzung vielmehr insoweit als rein „deklaratorisch“ an, da nach ihrer Ansicht die Baumöglichkeiten bereits durch den zeitlich früher erlassenen Bebauungsplan und die darin enthaltene Festsetzung einer „privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden seien. Entsprechend heißt es in der Vorlage für die Stadtratssitzung am 6.2.2007, in der die Satzung beschlossen worden ist, unter dem Stichwort „Kosten“ lapidar „keine“. Ausweislich der zugehörigen Abwägungsunterlagen hat sich die Antragsgegnerin wie in dem Bauleitplanverfahren die Auffassung zu eigen gemacht, dass die auf eine bauliche Nutzung des Geländes abzielenden Eigentümerinteressen in ihrer Wertigkeit erheblich gemindert seien, weil diese aufgrund zumindest des Verstreichens der sog. Sieben-Jahres-Frist im Sinne § 42 BauGB keine Entschädigungsansprüche (mehr) hätten. Was nach Baurecht nicht entschädigungspflichtig sei, könne das auch nach Naturschutzrecht nicht sein.

Auch dieser Schluss erscheint zumindest sehr zweifelhaft. Das bedarf hier aber keiner abschließenden Beurteilung. Nach dem durch die Änderung 2008 nicht berührten § 14 SNG 2006, der (ohne Ausgleich) unverhältnismäßige und damit verfassungsrechtlich unzulässige Eigentumsinhaltsbestimmungen zum Gegenstand hat, sind Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu entschädigen, wenn sie nicht aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums entschädigungslos zu dulden sind. Bei die Sozialbindung überschreitenden Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Grundstücks besteht ein Anspruch auf Entschädigung (§ 14 Abs. 2 SNG 2006). Beim Ausschluss künftiger zumutbarer wirtschaftlicher Nutzbarkeit kann der Eigentümer stattdessen sogar die Übernahme und bei nicht zu erzielender Einigung die Durchführung des Enteignungsverfahrens verlangen (§ 14 Abs. 3 SNG 2006). Diese Ansprüche werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern ihre Berechtigung, die Grundstücke zu bebauen, „schrittweise“ gestaffelt durch zwei in die gleiche Richtung zielende und sich inhaltlich ergänzende Satzungen entzogen hat. Die Privatnützigkeit des Eigentums wird hier letztlich zur Durchsetzung öffentlicher Erhaltungsinteressen und Gemeinwohlbelange hinsichtlich des Status quo in vollem Umfang aufgehoben. Von einer zumutbaren wirtschaftlichen privaten Nutzungsmöglichkeit für die Eigentümer in Zukunft kann keine Rede mehr sein.

Im Ergebnis sind den Antragstellern in § 4 GLB-S sämtliche privaten Nutzungsmöglichkeiten weitestgehend entzogen. Übrig bleiben lediglich Verpflichtungen zum Erhalt der Denkmäler (§ 7 SDschG) und zur Pflege und Bewahrung von Fauna und Flora auf der bisher baufrei gebliebenen Restfläche des ehemaligen Parkgeländes (Röchlingpark), verbunden mit Verkehrssicherungspflichten und den dadurch entstehenden Kosten und Abgabenlasten. Im Ergebnis verbleibt den Antragstellern das Eigentum als formelle Hülle, der keinerlei Berechtigungen (mehr) gegenüber stehen. Von daher ist es rein theoretisch, wenn die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren die Auffassung vertritt, dass selbst für den Fall, dass man die Herabsetzung der Wertigkeit der Eigentümerinteressen aufgrund fehlender Entschädigungsansprüche nach Planungsschadensrecht (§ 42 BauGB) nicht nachvollziehen wollte, des ungeachtet von einer Höherwertigkeit der naturschutzrechtlichen Belange auszugehen sei. Diese Erwägung lag der Satzung nicht zugrunde.

Sollten den Antragstellern keine Ansprüche auf Entschädigung nach dem Planungsschadensrecht zustehen, so würde das entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht dazu führen, dass deswegen die Wertigkeit ihrer Belange als Eigentümer in der Abwägung herabgemindert wäre. Im Gegenteil hätte die Antragsgegnerin in dieser Situation ein gesteigertes Augenmerk darauf zu richten gehabt, ob es mit Blick auf die verfolgten naturschutzrechtlichen Ziele noch verhältnismäßig wäre, den Antragstellern bisherige Baumöglichkeiten „ersatzlos“ zu entziehen. Insoweit wird ergänzend auf das Urteil des Senats in der einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan betreffenden Parallelsache verwiesen.

Die im vorliegenden Verfahren streitige GLB-Satzung führt sowohl bei einer Zusammenschau mit dem Bebauungsplan als auch – da sie selbst die Errichtung baulicher Anlagen untersagt und die bereits angesprochenen weiter reichenden Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse enthält – für sich gesehen zu einer Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller, die nach der unzweifelhaft in den Planungsunterlagen zum Ausdruck gebrachten Absicht für die Antragsgegnerin „zum Nulltarif“, das heißt kostenneutral und explizit nur so bewerkstelligt werden soll. Daraus wird ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die von ihr als „herausragend“ eingestuften Belange durchgreifen zu lassen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Andernfalls sollten die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Diese den Erlass der Satzung entscheidend tragende Intention ist schon vom Ansatz her mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nicht zu vereinbaren.

Soweit in den Abwägungsmaterialien auf den § 6 GLB-S und die dort in den Satzungsinhalt aufgenommene klassische Härteklausel verwiesen wird, ändert das im Ergebnis nichts. Ein Fall einer „nicht beabsichtigten“ Härte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) GLB-S wird schon tatbestandlich in aller Regel nicht vorliegen, weil die genannten Einschränkungen nach der Norm und der Begründung vom Normgeber „beabsichtigt“ sind und sogar die Hauptmotivation für den Erlass der Satzung bildeten. Diese war demgemäß auch von daher für unwirksam zu erklären.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des 1. Senats vom 12.3.2008 – 1 C 479/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung und den sich im Falle ihrer Gültigkeit hieraus für sie mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht satzungskonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel. Dass die Antragsgegnerin meint, den Antragstellern sei die Bebauungsmöglichkeit hinsichtlich ihrer Grundstücke bereits durch den im Jahre 2006 erlassenen gleichnamigen Bebauungsplan beziehungsweise die darin enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen ist dieser Bebauungsplan selbst Gegenstand eines nicht abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens der Antragsteller. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Normenkontrollverfahren 2 C 478/07) Zum anderen gehen die erwähnten Verbote in § 4 GLB-S weit über die Ausschlusswirkung des Bebauungsplans hinaus. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans ergäbe sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit daher eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung.

B.

1. Die nach Inkrafttreten des Verwaltungsstrukturreformgesetzes (VSRG) (vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) zum 1.1.2008 (Art. 14 Abs. 1VSRG), das weit reichende Veränderungen der behördlichen Zuständigkeiten im Bereich des Naturschutzrechts bestimmt (vgl. § 47 Abs. 2 SNG 2008), durch die Antragsgegnerin vorgenommenen „Anpassungen“ der Satzung sind rechtlich nicht bedeutsam. Wie bereits der Text der Veröffentlichung (vgl. die Veröffentlichung der „Neufassung“ im Amtsblatt des Saarlandes 2008, 311-313) nahelegte, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass eine (erneute) Befassung des Stadtrats der Antragsgegnerin mit der Angelegenheit nicht erfolgt ist. Da Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach dem saarländischen Kommunalverfassungsrecht zu den vorbehaltenen Aufgaben des Gemeinderats gehören (§ 35 Nr. 12 KSVG) und eine solche „Redaktionsbefugnis“ der Verwaltung damit nicht in Einklang zu bringen ist, sind die „Anpassungen“ rechtlich für das vorliegende Verfahren bedeutungslos. Schon daraus ergibt sich die im Tenor festgestellte Unwirksamkeit der Fassung der Satzung aus dem Jahre 2008. Sogar eine inhaltliche Änderung stellt insoweit im Übrigen die Änderung des Zeitraums für die besonderen Verbote mit Blick auf Brutzeiten (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2007/2008) dar. Dieser wurde in der „Anpassung“ (§ 5 Abs. 2 GLB-S 2008) auf den bereits bei Erlass der Satzung im Jahre 2007 nach § 32 Abs. 3 SNG 2006 maßgebenden Zeitraum vom 1.3. bis 15.9. zurückgeführt. Der maßgebliche „unangepasste“ § 5 Abs. 2 GLB-S 2007 nannte insoweit den längeren Zeitraum (Brutschutz) des § 24 Abs. 4 Satz 1 SNG 1993.

Maßgeblicher Beurteilungsgegenstand für das Normenkontrollverfahren bleibt die Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 2007. Die durch Art. 10 Nr. 15 desVSRG vorgenommene Veränderung des § 39 SNG hatte keinen Einfluss auf die Wirksamkeit zuvor erlassener Normen des Ortsrechts. Etwas anderes würde nur gelten, wenn entweder durch eine höherrangige Norm, hier also formelles Landesrecht, oder durch einen gleichrangigen späteren Rechtssetzungsakt speziell der nach Änderung von Zuständigkeiten regelungsbefugten Stelle, ein ausdrückliches Außerkrafttreten der Satzung (2007) bestimmt worden wäre. Für beides gibt es keine Anhaltspunkte.

2. Das wirksame Zustandekommen der Satzung (GLB-S) im Jahre 2007 unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nachdem das ursprünglich auf den Erlass einer Rechtsverordnung zielende Normsetzungsverfahren wegen der Verweigerung der notwendigen Zustimmung der Obersten Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SNG 1993) im Juli 2006 „fehlgeschlagen“ war, hat der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 28.11.2006 beschlossen, ein neues Verfahren, nunmehr mit dem Ziel des Erlasses einer entsprechenden Satzung im Sinne des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 39 Abs. 4 SNG 2006, „einzuleiten“. Diesem wurden, wie der einleitende Hinweis in der Bekanntmachung über die erneute Offenlegung Anfang Dezember 2006 auf den § 39 Abs. 4 SNG 2006 belegt, die Verfahrensvorschriften des seit 2.6.2006 in Kraft befindlichen SNG 2006 zugrunde gelegt. Daran ist die Norm in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu messen.

Der § 39 Abs. 4 SNG 2006 selbst enthielt in seinem Satz 3 nur das vorliegend mit Blick auf die damalige entsprechende Funktion der Antragsgegnerin ins Leere gehende Abstimmungsgebot mit der Unteren Naturschutzbehörde und das Erfordernis der Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde. Sie wurde mit Bescheid vom 16.2.2007 erteilt. Die Verweisung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SNG 2006 auf die danach entsprechend anzuwendenden „Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3“ ging ersichtlich „ins Leere“. Die Vorschriften über eine Offenlegung und die Trägerbeteiligung in § 20 Abs. 3 SNG 2006, der übrigens in dem neuen § 39 Abs. 1 SNG 2008 ausdrücklich in Bezug genommen wird, waren somit damals nicht anzuwenden. Demgemäß galt auch nicht die Fristenregelung für die Dauer der Auslegung (1 Monat), die hier nicht eingehalten wurde. Da der allgemeinen Bestimmung für den Erlass kommunaler Satzungen in § 12 KSVG keine Pflicht zur Offenlage und daher auch keine Frist zu entnehmen ist, lässt sich im konkreten Fall allenfalls aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) beziehungsweise aus dem daraus abgeleiteten Gebot „gerechter“ Abwägung eine Informationspflicht mit Stellungnahmemöglichkeit für die von solchen Satzungen betroffenen Eigentümer herleiten. Diesen verfassungsrechtlichen Mindesterfordernissen wurde durch die Offenlage im Dezember 2006/Januar 2007 genügt. Die Antragsteller haben damals auch unter Verweis auf ihre frühere Stellungnahme vom 21.4.2006 erneut Einwendungen erhoben.

3. Was die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu sehende inhaltliche Bestimmtheit anbelangt, war die maßgebliche Bekanntmachung der Norm vom Wortlaut her zwar nicht eindeutig. In der Überschrift ist einleitend von einer „ Verordnung für den geschützten Landschaftsbestandteil…“ die Rede, was wohl ein textliches Relikt aus dem ursprünglichen Aufstellungsverfahren nach dem SNG 1993 ist. Der nachfolgende Text der Veröffentlichung macht aber hinreichend deutlich, dass es sich um eine am 6.2.2007 vom Stadtrat beschlossene „Satzung“ handelt. Soweit in der Überschrift zur Satzung aber dann der 26.2.2007 als Erlassdatum angegeben wird, handelt es sich um ein entsprechend dem der Regelung in § 42 SVwVfG zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken jederzeit zu berichtigendes Schreibversehen, das nicht zur Unwirksamkeit der Satzung führt.

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in der in der Bekanntmachung vorab abgedruckten Karte zweifelsfrei und vollständig erkennbar (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –, SKZ 2006, 46 Leits. Nr. 24) dargestellt und in der zur Konkretisierung des Schutzgebiets in § 2 Abs. 2 Satz 1 GLB-S enthaltenen Aufzählung der betroffenen Grundstücksparzellen zutreffend textlich beschrieben.

4. Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) „Am Triller“ in Alt-A-Stadt hält indes einer inhaltlichen Kontrolle am Maßstab höherrangigen Rechts nicht stand. Das betrifft zum einen die von den Beteiligten unterschiedlich beantwortete Frage eines Vorliegens der naturschutzrechtlichen Anforderungen für die konkrete Unterschutzstellung (b.). Darüber hinaus wurden bei Erlass der Satzung die Grenzen des für alle staatlichen „Planungen“ unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geltenden Anforderungen des Übermaßverbots nicht beachtet (c.).

a. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann indes nicht bereits von einer Missachtung von Zielfestlegungen der Teilabschnitte Umwelt und Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004 und LEP Siedlung 2006 (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) ), ausgegangen werden. Ernsthaft kann das nach dem Satzungsgegenstand ohnehin nur hinsichtlich des LEP Siedlung 2006 in Erwägung gezogen werden. Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen seien. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt 2.3.1 des LEP Siedlung 2006 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele und Grundsätze für die Raumkategorien“ unter Punkt 2.3.2 ohnehin nur teilweise um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass dies vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die unmittelbar anschließende Formulierung von „Festlegungen für die Siedlungsstruktur in allen Raumkategorien“ (Punkt 2.3.2 LEP Siedlung 2006). Danach sind unter anderem ökologisch bedeutsame Teile von Freiräumen vor Beeinträchtigungen zu schützen, in ökologisch wirksamen Zusammenhängen zu erhalten und in ihrer Funktionsfähigkeit zu stärken (<22>/Z) sowie exponierte Hänge, Horizontlinien bildende Höhenzüge und siedlungsklimatisch ausgleichend wirkende Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete einschließlich der entsprechenden Abflussbahnen von Bebauung freizuhalten (<22>G).

b. Die Satzung entspricht jedoch nicht den speziellen naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006). Zwar sind die in der Satzung der Antragsgegnerin aufgeführten Schutzzwecke (§ 3 GLB-S) von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG39 Abs. 4 SNG 2006) gedeckt. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne des in § 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006 ohne Einschränkungen oder Ergänzungen in Bezug genommenen § 29 BNatSchG beziehungsweise – da es sich dabei um eine nicht unmittelbar geltende Rahmenvorschrift handelt – nach § 39 SNG 2006 selbst ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals (§§ 28 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008), indes grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen, speziell des innerörtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG 2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden, die den Naturschutzbehörden die Möglichkeit einräumen, bestimmte werthaltige „Gebiete“ unter verschiedenen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Schutz zu stellen. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 21)

Der Umstand, dass sich auf der Fläche im Umfeld der früheren Röchlingvilla ursprünglich ein in der Form eines Gartens „künstlich“ angelegter Park befand, schließt die Einordnung als Bestandteil der „Landschaft“ im Verständnis der §§ 29 Abs. 1 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006 und damit die Unterschutzstellung nach diesen Vorschriften noch nicht aus. „Landschaftsbestandteile“ in diesem Sinne müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente oder ehemalige Abbaubereiche ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert worden sind und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre – anders als etwa ein auch ausgedehnter Hausgarten – nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind. (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Gerade unter dem letztgenannten Aspekt bestehen hier indes bereits mit Blick auf den ausgedehnten Hausgarten der „Villa Töpfer“ erhebliche Bedenken gegen die Unterschutzstellung.

Mit dem Schutzinstrument des geschützten Landschaftsbestandteils können Einzelgebilde der Natur individuell oder – etwa durch gemeindliche Baumschutzsatzungen – pauschal in einem Gebiet wegen ihrer Bedeutung als Einzelgebilde oder als Typus für Natur und Landschaft und die damit verbundenen ökologischen und sozialen Belange unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 – NVwZ 1997, 173; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 – 3 K 1315/91 –, NVwZ-RR 1994, 574 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien des Bundes und OVG Koblenz, Urteil vom 17.12.1986, NuR 1988, 91, wonach die Anerkennung eines 12 ha großen „Feldkegels“ aus denselben Gründen abgelehnt worden ist) „Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind also nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG 2006/2008, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Hier wurde mit dem Erlass der Satzung (GLB-S) in Wahrheit eine als Flächenschutz zu qualifizierende Maßnahme getroffen. Der Text der Satzung beginnt mit der „Erklärung zum Schutzgebiet“ (§ 1 GLB-S), nimmt bei der Beschreibung von „Geltungsbereich und Schutzgegenstand“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 GLB-S ausdrücklich „das zu sichernde Gebiet mit einer Fläche von etwa 1,9 ha“ in Bezug, konkretisiert das „Gebiet“ durch die Angabe der umfassten Flurstücke (§ 2 Abs. 2 GLB-S), beschreibt die „Abgrenzungen“ nach Grundstücksgrenzen und Straßenbezeichnungen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GLB-S) und verweist in § 2 Abs. 2 Satz 3 GLB-S ergänzend auf einen beigefügten Lageplan, in dem das „Gebiet“ mit einer schwarzen Strichlinie umrandet dargestellt ist. Auch die speziellen Verbotstatbestände in § 4 Abs. 2 GLB-S knüpfen inhaltlich und in dem allgemeinen Grundsatz (§ 4 Abs. 1 GLB-S) sogar terminologisch eindeutig an eine „nachhaltige Störung des gegenwärtigen Zustands im Schutzgebiet“ an. Gleiches gilt für die Beschreibung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wo vom „Zustand des Gebiets“ die Rede ist (§ 7 Abs. 1 GLB-S). Nach der Rechtsprechung können indes „Gebiete“ oder „Flächen“ als solche nicht als naturschutzrechtliches Objekt „geschützter Landschaftsbestandteil“ unter Schutz gestellt werden. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 1)

Wie jedoch die Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG verdeutlicht, kann die Abgrenzung nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise ein gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht aus. (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Insoweit wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass Objektschutz „vielfach ohne räumliche Ausdehnung nicht erreicht werden“ könne. (vgl. dazu das in dem Sinne hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des „Objekts“ extremste Beispiel für eine fast 12 ha große Fläche VGH München, Urteil vom 13.8.2002 – 9 N 98.3473 –, juris) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung, gegebenenfalls auch einer dort vorhandenen Bebauung, (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“) festzumachen. Maßgeblich ist, dass der geschützte Landschaftsbestandteil „als Naturgesamtheit lediglich ein Teil der Landschaft“ ist. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris, zu einem 9,42 ha großen „Schutzobjekt“, BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 –, BRS 57 Nr. 274, zum Ausgangsfall VGH München, Urteil vom 28.10.1994 – 9 N 87.03911 –, BayVBl. 1995, 242) Solange ein Landschaftsteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erkennbar ist, kann sich daher eine solche Schutzfestsetzung auch auf einen etwas größeren räumlichen Bereich beziehen. Das ist indes hier nicht der Fall.

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung kann nicht von einem gegenüber der Umgebung in der Örtlichkeit deutlich abgrenzbaren „Park“ mit eigener Vegetation und Tierwelt und damit von einem tauglichen Schutzobjekt ausgegangen werden. Erforderlich ist insoweit, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als „abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar“ ist. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das lässt sich hier nicht feststellen. Der Satzungsbereich umfasst einen vom Zuschnitt völlig unregelmäßigen Ausschnitt aus der ohnehin nur noch die östlich der Lilienstraße gelegene Teilfläche des früheren Röchlingparks, der so in der Örtlichkeit für den Betrachter nicht als „natürliches“ Einzelgebilde in Erscheinung tritt. Insbesondere stellt sich die verbliebene Fläche des ehemaligen Röchlingschen Parks, obschon weitgehend von einer Mauer und von bebauten Grundstücken umgeben, aufgrund zahlreicher baulicher Eingriffe, die mit Gebäuden und bauakzessorisch genutzten und entsprechend „künstlich“ gestalteten Freiflächen von den Rändern in sie hineinreichen und teilweise aus dem Geltungsbereich der GLB-Satzung ausgeklammert sind, nicht als objektartig in Erscheinung tretende Naturgesamtheit dar, wie das etwa bei einem Steinbruch, einem Friedhof oder auch bei einem nach wie vor als solcher in seiner Umgebung in Erscheinung tretenden Park der Fall sein kann. Das betrifft das villenartige Wohnhaus auf der Parzelle Nr. ...2/4 (die sog. „Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) nebst zugehörigem als Wiesen-/Rasenfläche angelegtem, östlich anschließendem Hausgarten auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34 und die 2001 errichteten beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33). Nimmt man die zum Trillerweg hin orientierte Bebauung nordöstlich der am Rand des Satzungsgebiets liegenden Parzellen Nr. ...52/8 und Nr. ...2/15 und südöstlich des Seitenastes der Straße Am Triller (Sackgasse) hinzu, so erscheint der die baufrei gebliebenen Restflächen dieses Teils des früheren Röchlingparks umfassende Satzungsbereich als völlig willkürlich geschnitten und tritt so jedenfalls in der Örtlichkeit nicht mehr als „Objekt“ in Erscheinung. Er ist daher nicht (mehr) im Sinne der genannten Rechtsprechung als abgegrenzter „Landschaftsbestandteil“ im Sinne §§ 29 BNatSchG, 39 SNG 2006 erkenn- und qualifizierbar. Bereits das rechtfertigt den Ausspruch der Unwirksamkeit der Satzung.

Von daher bedarf die von den Beteiligten unter Verweis auf jeweils mehrere von ihnen vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahmen fundamental unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Satzung und die damit verbundene Belastung der Antragsteller zur Erreichung des Schutzzwecks im Verständnis des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „erforderlich“ ist, was die Feststellung der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit des geschützten Landschaftsbestandteils voraussetzen würde, keiner abschließenden Beantwortung.

c. Der Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung beinhaltet darüber hinaus eine Verletzung des von allen staatlichen Entscheidungsträgern zu beachtenden verfassungsrechtlichen Übermaßverbots. Bei normativen Schutzausweisungen haben die Naturschutzbehörden im Rahmen der Ausübung des ihnen insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen zu beachten und eine daran orientierte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer vorzunehmen. (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 25.9.2003 – 8 KN 2044/01 –, NVwZ-RR 2004, 340)

Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass durch Naturschutzverordnungen oder -satzungen regelmäßig den betroffenen Grundstücken immanente Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse lediglich „nachgezeichnet“ werden, sofern die natürlichen und landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und schutzbedürftig sind. (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 – 7 C 26.92 –, ZfBR 1994, 39) Dabei geht es um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums aus naturschutzrechtlichen Gründen vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG), die vom Eigentümer regelmäßig hinzunehmen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2000 – 6 CN 2.00 –, ZfBR 2001, 342) Durch gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen darf jedoch der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht ausgehöhlt werden. Dazu gehört die durch die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu seinem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, und durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis gekennzeichnete Privatnützigkeit des Eigentums. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126, DVBl. 2008, 332) Die die Eigentümerbefugnisse beschränkenden Regelungen erweisen sich als unter Verhältnismäßigkeitsaspekten unzumutbar und daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn dem Eigentümer nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über das Grundstück verbleibt, oder wenn die bisher ausgeübte Nutzung oder eine sich nach Lage der Dinge objektiv anbietende Nutzung ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.1.2000 – 6 BN 2.99 –, NVwZ-RR 2000, 339, und vom 18.7.1997 – 4 BN 5.97 –, NVwZ-RR 1998, 225, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568, VGH München, Urteil vom 2.5.2002 – 9 N 98.3627 –, juris,) Die Privatnützigkeit des Eigentums ist dann in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise aufgehoben, wenn dem Eigentümer über die formale Stellung hinaus keinerlei wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbleibt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 –, BRS 62 Nr. 214 = BauR 1999, 1158 (zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzrecht)) und hierfür keine Kompensation vorgesehen wird. Insofern gelten die gleichen Grundsätze wie im Denkmalschutzrecht, wenn es um Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch Erhaltungs- oder Instandsetzungsforderungen aus Gründen des öffentlichen Allgemeininteresses geht. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.11.2008 – 2 A 269/08 –, SKZ 2009, 124 Leitsatz Nr. 34)

Die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beachtenden Eigentümerinteressen können im Einzelfall eine sehr unterschiedliche, zum Teil gesteigerte oder auch herabgesetzte Wertigkeit aufweisen, etwa wenn es sich um Grundstücke handelt, die aufgrund ihrer Lage im Außenbereich nach bodenrechtlichen Vorgaben (§ 35 BauGB) grundsätzlich einer baulichen Nutzung nicht zugänglich sind. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst nicht die Umwandlungsabsicht des Eigentümers in eine bisher unzulässige Nutzung seines Grundstücks, insbesondere die wegen der Außenbereichslage unzulässige Bebauung mit Wohngebäuden, und in dem Zusammenhang auch nicht die so genannten Bauerwartungen hinsichtlich einer Umwandlung in Baugrundstücke durch künftige gemeindliche Bauleitplanung. (vgl. etwa VGH München, Urteile vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, und vom 12.6.2002 – 9 N 98.2336 –, juris,) Entsprechendes gilt für die rechtliche Sonderkonstellation des so genannten Außenbereichs im Innenbereich, der eine von Bebauung umgebene Fläche umschreibt, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB „geprägt“ wird. (vgl. hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Letzteres wurde von der Antragsgegnerin, die demgegenüber selbst jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) und damit von der grundsätzlichen Bebaubarkeit der entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen ist, entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen der Antragsteller sogar bereits Erschließungsbeiträge gefordert (und erhalten) hat, in jüngerer Vergangenheit wiederholt zu Unrecht in den Raum gestellt.

Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke im Satzungsbereich sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Das Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern an mehreren Seiten – wie erwähnt – erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem ausgedehnten „gepflegten“ Wohngarten umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Dr. Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die 2001 errichteten Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht vom Gesamteindruck her für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des Geländes.

Vor dem Hintergrund drängt sich im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen Art. 14 GG geradezu auf. Es handelt sich hier nicht mehr um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung durch den Ortsgesetzgeber. Geht man von der Zugehörigkeit der Grundstücke zur Ortslage und damit von einer ursprünglichen „Baulandqualität“ aus, so bleibt festzustellen, dass sich den Aufstellungsunterlagen für die Satzung diesbezüglich eine eigenständige Abwägung dieser Belange gar nicht entnehmen lässt. Die Begründung der Satzung vom 19.12.2005 behandelt allein naturschutzrechtliche Aspekte der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Hinsichtlich des von den Antragstellern eingewandten Entzugs von Baumöglichkeiten werden Entschädigungs- und Übernahmeansprüche (§ 14 SNG 2006) generell verneint. Die Antragsgegnerin sieht die Satzung vielmehr insoweit als rein „deklaratorisch“ an, da nach ihrer Ansicht die Baumöglichkeiten bereits durch den zeitlich früher erlassenen Bebauungsplan und die darin enthaltene Festsetzung einer „privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) entzogen worden seien. Entsprechend heißt es in der Vorlage für die Stadtratssitzung am 6.2.2007, in der die Satzung beschlossen worden ist, unter dem Stichwort „Kosten“ lapidar „keine“. Ausweislich der zugehörigen Abwägungsunterlagen hat sich die Antragsgegnerin wie in dem Bauleitplanverfahren die Auffassung zu eigen gemacht, dass die auf eine bauliche Nutzung des Geländes abzielenden Eigentümerinteressen in ihrer Wertigkeit erheblich gemindert seien, weil diese aufgrund zumindest des Verstreichens der sog. Sieben-Jahres-Frist im Sinne § 42 BauGB keine Entschädigungsansprüche (mehr) hätten. Was nach Baurecht nicht entschädigungspflichtig sei, könne das auch nach Naturschutzrecht nicht sein.

Auch dieser Schluss erscheint zumindest sehr zweifelhaft. Das bedarf hier aber keiner abschließenden Beurteilung. Nach dem durch die Änderung 2008 nicht berührten § 14 SNG 2006, der (ohne Ausgleich) unverhältnismäßige und damit verfassungsrechtlich unzulässige Eigentumsinhaltsbestimmungen zum Gegenstand hat, sind Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu entschädigen, wenn sie nicht aufgrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums entschädigungslos zu dulden sind. Bei die Sozialbindung überschreitenden Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Grundstücks besteht ein Anspruch auf Entschädigung (§ 14 Abs. 2 SNG 2006). Beim Ausschluss künftiger zumutbarer wirtschaftlicher Nutzbarkeit kann der Eigentümer stattdessen sogar die Übernahme und bei nicht zu erzielender Einigung die Durchführung des Enteignungsverfahrens verlangen (§ 14 Abs. 3 SNG 2006). Diese Ansprüche werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern ihre Berechtigung, die Grundstücke zu bebauen, „schrittweise“ gestaffelt durch zwei in die gleiche Richtung zielende und sich inhaltlich ergänzende Satzungen entzogen hat. Die Privatnützigkeit des Eigentums wird hier letztlich zur Durchsetzung öffentlicher Erhaltungsinteressen und Gemeinwohlbelange hinsichtlich des Status quo in vollem Umfang aufgehoben. Von einer zumutbaren wirtschaftlichen privaten Nutzungsmöglichkeit für die Eigentümer in Zukunft kann keine Rede mehr sein.

Im Ergebnis sind den Antragstellern in § 4 GLB-S sämtliche privaten Nutzungsmöglichkeiten weitestgehend entzogen. Übrig bleiben lediglich Verpflichtungen zum Erhalt der Denkmäler (§ 7 SDschG) und zur Pflege und Bewahrung von Fauna und Flora auf der bisher baufrei gebliebenen Restfläche des ehemaligen Parkgeländes (Röchlingpark), verbunden mit Verkehrssicherungspflichten und den dadurch entstehenden Kosten und Abgabenlasten. Im Ergebnis verbleibt den Antragstellern das Eigentum als formelle Hülle, der keinerlei Berechtigungen (mehr) gegenüber stehen. Von daher ist es rein theoretisch, wenn die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren die Auffassung vertritt, dass selbst für den Fall, dass man die Herabsetzung der Wertigkeit der Eigentümerinteressen aufgrund fehlender Entschädigungsansprüche nach Planungsschadensrecht (§ 42 BauGB) nicht nachvollziehen wollte, des ungeachtet von einer Höherwertigkeit der naturschutzrechtlichen Belange auszugehen sei. Diese Erwägung lag der Satzung nicht zugrunde.

Sollten den Antragstellern keine Ansprüche auf Entschädigung nach dem Planungsschadensrecht zustehen, so würde das entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht dazu führen, dass deswegen die Wertigkeit ihrer Belange als Eigentümer in der Abwägung herabgemindert wäre. Im Gegenteil hätte die Antragsgegnerin in dieser Situation ein gesteigertes Augenmerk darauf zu richten gehabt, ob es mit Blick auf die verfolgten naturschutzrechtlichen Ziele noch verhältnismäßig wäre, den Antragstellern bisherige Baumöglichkeiten „ersatzlos“ zu entziehen. Insoweit wird ergänzend auf das Urteil des Senats in der einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan betreffenden Parallelsache verwiesen.

Die im vorliegenden Verfahren streitige GLB-Satzung führt sowohl bei einer Zusammenschau mit dem Bebauungsplan als auch – da sie selbst die Errichtung baulicher Anlagen untersagt und die bereits angesprochenen weiter reichenden Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse enthält – für sich gesehen zu einer Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums der Antragsteller, die nach der unzweifelhaft in den Planungsunterlagen zum Ausdruck gebrachten Absicht für die Antragsgegnerin „zum Nulltarif“, das heißt kostenneutral und explizit nur so bewerkstelligt werden soll. Daraus wird ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die von ihr als „herausragend“ eingestuften Belange durchgreifen zu lassen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Andernfalls sollten die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Diese den Erlass der Satzung entscheidend tragende Intention ist schon vom Ansatz her mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nicht zu vereinbaren.

Soweit in den Abwägungsmaterialien auf den § 6 GLB-S und die dort in den Satzungsinhalt aufgenommene klassische Härteklausel verwiesen wird, ändert das im Ergebnis nichts. Ein Fall einer „nicht beabsichtigten“ Härte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) GLB-S wird schon tatbestandlich in aller Regel nicht vorliegen, weil die genannten Einschränkungen nach der Norm und der Begründung vom Normgeber „beabsichtigt“ sind und sogar die Hauptmotivation für den Erlass der Satzung bildeten. Diese war demgemäß auch von daher für unwirksam zu erklären.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des 1. Senats vom 12.3.2008 – 1 C 479/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Tenor

Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragstellerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Am Triller“ (Nr. ...) ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Am Triller“ aus dem Jahr 2006 für das gleichnamige Gebiet der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer beziehungsweise Miteigentümer mehrerer in seinem Geltungsbereich gelegener Grundstücke in der Flur ... der Gemarkung A-Stadt.

Der „Triller“ in A-Stadt wurde etwa ab der Mitte des 19. Jahrhunderts bebaut. Seinerzeit erwarb der Industrielle Kommerzienrat Carl Röchling (1827-1910) mehrere Grundstücke, die in der Folge als private Parkanlage („Röchlingpark“) angelegt und mit verschiedenen Gebäuden bebaut wurden. Die Gebäude sind heute nur noch teilweise erhalten und stehen, wie etwa das ehemalige, heute baufällige Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) oder die 1907 errichtete Kapelle mit Gruft, unter Denkmalschutz. Gegen Ende des Zweiten Weltkriegs wurde die 1898 fertig gestellte, seit 1937 im Eigentum der Röchling’schen Eisen- und Stahlwerke (RESW) befindliche und 1938 umgebaute repräsentative Villa von einer Brandbombe schwer beschädigt und nach Kriegsende 1950 unter der französischen Sequesterverwaltung abgebrochen.

Der historische „Röchling-Park“ umfasste seit 1898 auch Grundstücke westlich der Lilienstraße, die mit dem Bereich östlich der Straße durch eine ebenfalls nach dem Zweiten Weltkrieg abgetragene Brücke verbunden waren. (vgl. hierzu den von den Antragstellern überreichten historischen Lageplan Blatt 127 der Gerichtsakte, auf dem die Grenzen des Anwesens im Jahre 1907 und die erwähnte Verbindungsbrücke über die Lilienstraße dargestellt sind) Auf der heutigen Parzelle Nr. ...5/6 hat die französische Sequesterverwaltung nach dem Krieg für den Verwalter ein großes Wohngebäude, heute A-Straße, errichtet. Dieses parkähnliche, auch die Parzellen Nrn. ...5/4, ...5/10 und ...5/11 umfassende Anwesen gehört inzwischen der Mutter der Antragsteller und wird von dieser bewohnt. (vgl. dazu die von den Antragstellern in Anlage 1) zum Schriftsatz vom 3.9.2008 zur Akte gereichte Dokumentation, Hülle Blatt 119 der Gerichtsakte) Auf der Parzelle Nr. ...5/9 wurde ebenfalls in der Nachkriegszeit ein Mehrfamilienhaus erstellt (heute Lilienstraße …).

1958 wurde der Teil des parkähnlichen Anwesens östlich der Lilienstraße, auf dem sich im Laufe der Jahre ein umfangreicher Baumbestand entwickelt hatte, von der RESW mit dem Ziel einer Bebauung in elf Einzelgrundstücke parzelliert, wobei eigens eine „Straßenparzelle“ (Nr. ...2/14) zur Anbindung der von Westen an das Gelände herangeführten Narzissenstraße an die von Süden anstoßende Straße Am Triller, beides Sackgassen, gebildet wurde. Die Straße wurde bisher nicht realisiert. Die in Verlängerung der Narzissenstraße befindliche damalige Parzelle Nr. ...2/1 wurde zunächst vom Saarland gekauft und 1962 an Herrn Dr. Manfred Sch., den damaligen Generalbevollmächtigten der Röchling Bank, veräußert. Die angrenzende Parzelle Nr. ...2/13 wurde von der RESW mit einem von Herrn Dr. Sch. genutzten Wohnhaus bebaut. 1976 wurde auf der Parzelle ...2/4 ein später auf die damals seitlich angrenzende Parzelle Nr. ...2/5 erweitertes Wohnhaus erbaut (heute sog. „Villa Töpfer“).

Die verbliebenen zusammenhängenden Grundstücke in dem im Westen von der Lilienstraße, im Norden von der Narzissenstraße beziehungsweise der „Wegeparzelle Nr. ...2/14 und im Süden und Osten von der Straße Am Triller begrenzten Bereich (Dabei handelt es sich im Einzelnen um die heutigen Parzellen Nrn. ...2/2, ...2/3, ...2/4, ...2/25, ...2/26, ...2/27, ...2/29, ...2/8, ...2/9, ...2/11 und ...2/12, jeweils in Flur ... der Gemarkung Saarbrücken.) sowie im unmittelbaren nördlichen und östlichen Anschluss an die Parzelle Nr. ...2/14 (Im Einzelnen sind dies die heutigen Parzellen Nrn. ...2/15, ...52/8 und .../3.) mit einer Gesamtgröße von etwa 19.000 qm wurden im Jahre 1979 von der Röchling Industrieverwaltung GmbH als Rechtnachfolgerin der RESW für 4 Millionen DM an die Rechtsvorgänger der Antragsteller verkauft (vgl. die Urkunde Rolle Nr. 881/1979 des Notars M. in Saarbrücken  vom 27.3.1979,  Blätter 15C der Gerichtsakte) und stehen heute in deren Eigentum. (vgl. zu den jeweiligen Anteilen und der Mitberechtigung von Herrn G. die in der Anlage 15B zur Antragsschrift überreichte Einzelaufstellung) Die Grundstücke wurden in der Mitteilung über die Eigentumsveränderung überwiegend als „Bauland“ beziehungsweise „Bauplatz“ bezeichnet. (vgl. die entsprechende Mitteilung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 23.3.1981, Blätter 15D der Gerichtsakte) In den 1980er Jahren wurde das ebenfalls denkmalgeschützte, in seitlicher Verlängerung der Straße am Triller befindliche ehemalige „Kutscherhaus“ (Anwesen Am Triller …) auf der heutigen Parzelle Nr. .../2 vom Vater der Antragsteller für Wohnzwecke umgebaut.

Seit Mitte der 1980er Jahre hatten die Eltern der Antragsteller bei Architekten Pläne zur Bebauung der bis dahin baufrei gebliebenen Parzellen in Auftrag gegeben. Die Verwirklichung dieser Planungen wurde seinerzeit durch verschiedene Umstände, unter anderem durch das Versterben des Vaters und anschließende Erbauseinandersetzungen, verhindert.

In den 1990er Jahren wurden von der Antragsgegnerin Erschließungsbeiträge für die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 am Ende der Narzissenstraße erhoben. (vgl. den sich auf die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 beziehenden Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.4.1994 über 41.694, 68 DM, Blätter 15F der Gerichtsakte) Dabei wurde auf die Möglichkeit einer Bebauung nach § 34 BauGB verwiesen. (vgl. das Schreiben des Bauverwaltungsamts der Antragsgegnerin vom 17.5.1994 betreffend die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung)

Im Jahr 2001 wurden am südlichen Ende der Narzissenstraße auf den aus der ehemaligen Parzelle Nr. ...2/1 hervorgegangenen Parzellen Nr. ...2/32 und ...2/33 zwei Mehrfamilienhäuser (Appartementhäuser) errichtet. Das führte unter anderem zum Verlust des damals dort vorhandenen Baumbestands. Seither bemühen sich andere Anwohner aktiv darum, eine weitere Bebauung des ehemaligen „Röchlinggeländes“ zu verhindern.

Initiiert durch die von diesen ins Leben gerufene Bürgerinitiative („Bürgerinitiative Triller, BIT“) beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 4.12.2001 die Aufstellung eines Bebauungsplans für den im Flächennutzungsplan damals noch als Wohnbaufläche dargestellten Bereich. (vgl. die Öffentliche Bekanntmachung im Sulzbachtalspiegel vom 19.12.2001) In der Beschlussvorlage ist ausgeführt, in dem etwa 4 ha umfassenden Planungsgebiet existiere eine ca. 2,5 ha große parkähnliche Fläche, die mit hohen Bäumen bestockt sei. Deren Bestand solle durch planungsrechtliche Festsetzung weitestgehend gesichert werden. Im Planbereich würden Bauvorhaben derzeit nach § 34 BauGB beurteilt. Die danach mögliche Bebauung auch „im mittleren Grundstücksbereich“ habe den Wegfall eines Großteils des wertvollen Baumbestands zur Folge. Dies könne durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche in den vorderen Grundstücksteilen verhindert werden. Daher sollten weitere Bebauungsmöglichkeiten nur im straßennahen Teil bereits wegemäßig erschlossener Grundstücke eröffnet werden, um den Baumbestand und die das Stadtbild prägende, mit Bäumen bestandene Hangkante zum Saartal hin weitgehend zu sichern. Am 7.5.2002 beschloss der Stadtrat ferner eine Veränderungssperre. (vgl. hierzu das durch Antragsrücknahme beendete und am 10.3.2003 eingestellte Normenkontrollverfahren 1 N 5/03)

Die gleichzeitig mit der Aufstellung beschlossene vorgezogene Bürgerbeteiligung erfolgte im Rahmen eines Erläuterungstermins am 5.12.2002 (vgl. die öffentliche Bekanntmachung im Saarbrücker Wochenspiegel vom 13.11.2002 und die über den Darlegungs- und Erörterungstermin in der Gesamtschule Bellevue gefertigte Niederschrift) auf der Grundlage eines nach Untersuchung des Baumbestands durch die Untere Naturschutzbehörde erarbeiteten Entwurfs. Dieser hatte die Erhaltung eines möglichst großflächigen, zusammenhängenden Baumbestands und dementsprechend die Zulassung einer Bebauung nur für zwei Grundstücke im Randbereich der Lilienstraße (Parzellen Nr. ...2/3 und Nr. ...2/26) sowie auf einer Wiesenfläche am Trillerweg, dem Standort der ehemaligen Villa Röchling, empfohlen. (vgl. die Stellungnahme des Stadtamts 61 (UNB) vom 30.8.2002)

Bereits im Vorfeld der Veranstaltung hatte sich die „Bürgerinitiative“ kritisch zu dem Entwurf geäußert und diesen als nicht weitgehend genug bezeichnet. Insbesondere wurden das Fehlen einer „klaren Darlegung der Ziele und Zwecke der Planaufstellung“ bemängelt sowie ein endgültiger Verzicht auf die Herstellung der ausparzellierten Erschließungsstraße (Parzelle Nr. ...2/14) durch „Rückparzellierung“, klare Angaben über die zu schützenden bewaldeten Flächen“ und exakte Vorgaben für die zuzulassende Bebauung verlangt. (vgl. das von den Anwohnerinnen Z (N. Straße ) und S (N. Straße ) vom 24.11.2002 an das Planungsamt der Antragsgegnerin sowie das zugehörige Flugblatt an die Anwohner)

Die Antragsteller machten einen rechtswidrigen und für sie „ruinösen“ Eingriff in ihr Eigentumsrecht geltend und forderten, hinsichtlich der Bebauungsmöglichkeit nicht schlechter gestellt zu werden als die Vielzahl der Nachbarn, die ihre Grundstücke in der Umgebung „nahezu vollständig zugebaut“ hätten. Seit Jahrzehnten existiere neben der Wegeparzelle eine daran anknüpfende Ausparzellierung von 11 Baugrundstücken. Im Vertrauen hierauf habe ihre Familie geplant und die Grundstücke verteilt. Auch angesichts ihrer Unterhaltung des Geländes über viele Jahre bestehe kein Anlass, die geplante Baurechtsänderung „derart einseitig auf zuzuspitzen“. Die Antragsgegnerin selbst habe in jüngerer Vergangenheit die Bebauung am Ende der Narzissenstraße im Bereich der ehemaligen Parzelle Nr. ...2/1 mit Mehrfamilienhäusern und sogar den Umbau des Gebäudes auf der Parzelle Nr. ...2/13 in ein solches mit sieben Wohnungen bei gleichzeitiger Aufstockung zugelassen. Der Bebauungsplanentwurf stehe daher in einem extremen Widerspruch zur jahrzehntelang von der Antragsgegnerin geübten Genehmigungspraxis. In Wahrheit gehe es um einen „Bebauungsverbotsplan“. (vgl. das Schreiben der Antragsteller und des Herrn  G. vom 3.12.2002)

Im Rahmen einer Bauamtskonferenz (BAK) im April 2003 wies der Vertreter des Planungsamts der Antragsgegnerin darauf hin, dass im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens bezüglich der zur Sicherung der Planung erlassenen Veränderungssperre „von einem Richter des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis der Entwurf aufgrund der nur geringen Anzahl von drei Häusern als rechtlich bedenklich eingestuft“ worden sei. Man habe sich daher entschlossen, auch die Fläche der ehemaligen Röchlingvilla als Bauland auszuweisen, drei weitere Häuser zuzulassen und den Entwurf entsprechend überarbeitet. (vgl. den Vermerk BAK Nr. 10/3 vom 29.4.2003 (VS-NfD), dort unter c))

Ebenfalls noch im Jahre 2003 legten die Antragsteller der Antragsgegnerin ein detailliertes Bebauungskonzept vor. (vgl. das Konzept des Architekten  D., „Saarbrücken: Gärten/Park/Stadt – Bebauungsplan Am Triller, ehem. Röchlinggrundstück“, Anlage 11 zur Antragsschrift vom 3.12.2007) Danach sollte der Gedanke einer durchlaufenden Erschließungsstraße zugunsten einer „architektonisch anspruchsvolleren Lösung“ aufgegeben und der Park Teil des Gesamtkonzepts werden. Dabei sollte im Bereich der ehemaligen Villa Röchling eine punkthausförmige viergeschossige Bebauung mit sechs Gebäuden mit gemeinsamer Vorzone („Agora“) erfolgen. Nördlich und südöstlich der so genannten „Töpfer-Villa“ (Parzelle Nr. ...2/4) sollten entsprechend sechs beziehungsweise fünf Häuser hier um jeweils längsgerichtete gemeinsame Innenbereiche gebaut werden. Schließlich sah der Entwurf zwei Häuser an der ehemaligen Treppenanlage („Jakobstreppchen“) vor. Der Entwurf, der eine Erhaltung schützenswerten Baumbestandes vorsah, wurde am 24.11.2003 im Baudezernat der Antragsgegnerin besprochen. (vgl. den Aktenvermerk vom 26.11.2003, Anlage 12 zur Antragsschrift vom 3.12.2007) In einer Anmerkung zu dem darüber gefertigten Aktenvermerk heißt es, im Rahmen eines nachfolgenden Gesprächs mit dem zuständigen Beigeordneten habe dieser sich skeptisch zur planungsrechtlichen Durchsetzbarkeit des Entwurfs geäußert und für die Einleitung einer „Bebauung im Sinne von § 34 BauGB entlang den vorhandenen Erschließungsstraßen“ plädiert.

Im Januar 2004 fand ein Informations- und Erörterungstermin statt, an dem Vertreter verschiedener Ämter der Antragsgegnerin sowie der Bürgerinitiative teilnahmen und bei der erstmals der Gedanke geäußert wurde, dass die unbebaute Fläche in dem Bereich „eventuell nicht Ortslage im Sinne § 34 BauGB“ sei. (vgl. die bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen handschriftlichen Notizen über dieses Gespräch am 7.1.2004)

Der Städtebaubeirat in der Landeshauptstadt Saarbrücken sprach sich in einem Entwurf seiner Stellungnahme gegen „Kompromisslösungen“ aus und empfahl den Erwerb der Flächen durch die Antragsgegnerin, um sie der Öffentlichkeit als Stadtteilpark zugänglich machen zu können. (vgl. das Schreiben des Städtebaubeirats vom 12.1.2004 im Abschnitt „Vorgez. Bügerbet.“ Im Verfahrensordner 1 der Aufstellungsunterlagen) In der abschließenden Stellungnahme wurde der Flächenerwerb durch die Antragsgegnerin dann nur noch als „denkbar“ in den Raum gestellt. (vgl. die Stellungnahme des Städtebaubeirats vom 3.2.2004 als Anlage 5.3. der Entscheidungsunterlagen für die Stadtratssitzung am 4.7.2006)

Im März 2004 teilte das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 3) mit, dass sich das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in der Phase der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange befinde und dass die Zahl der Baugrundstücke „nicht zuletzt aufgrund seiner Anregungen“ im Entwurf von drei auf sieben erhöht worden sei.

Im März/April 2004 erfolgte die vorgezogene Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und verwaltungsinterner Stellen. Ihr lag der überarbeitete Entwurf zugrunde, der über den Baubestand hinaus insgesamt sieben durch Baugrenzen festgelegte quadratische Baufenster mit Seitenlängen von jeweils 11 m enthielt, und zwar drei an der Lilienstraße auf den Parzellen Nr. ...2/2 und Nr. ...2/3 und – zurückversetzt – auf der Parzelle Nr. ...2/26, eine links an der Sackgasse Am Triller auf der Grenze der heutigen Parzellen Nr. ...2/8 und Nr. ...2/9 und drei am Trillerweg auf der Parzelle Nr. .../3 (ehemaliger Villenstandort) und auf der Parzelle Nr. ...52/8.

Im Rahmen des weiteren Verfahrens wurde ein Landschaftsarchitekturbüro mit der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags beauftragt. Zusätzlich wurde eine faunistische Begutachtung des Plangebiets von der Antragsgegnerin in Auftrag gegeben. Nachdem die Gutachter auf das Vorliegen eines naturschutzrechtlich „sehr hochwertigen“ Gebiets verwiesen hatten, wurde von der Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde ein Verfahren zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils eingeleitet. (vgl. dazu L., „Begründung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils Am Triller nach § 19 SNG“ (2005) und S., „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ –ecorat – Umweltplanung & Freilandforschung, Losheim am See) Die entsprechende Verordnung sollte nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden. Eine in dem Zusammenhang am 23.3.2005 erlassene naturschutzrechtliche Sicherstellungsverordnung (§ 21 SNG) war Gegenstand eines von den Antragstellern eingeleiteten, im Ergebnis erfolglosen Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 – 3 N 1/05 –)

Mit Schreiben vom 19.9.2005 teilte der Baudezernent der Antragsgegnerin der Vorsitzenden der „Bürgerinitiative“ mit, da für das Gelände des „möglichen geschützten Landschaftsbestandteils“ keine „Bebauungsziele“ bestünden, mache es keinen Sinn mehr, das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen. Dieses werde daher „ausgesetzt“.

In seiner Sitzung am 4.4.2006 beschloss der Stadtrat die öffentliche Auslegung eines gegenüber dem vorgezogenen Beteiligungsverfahren wiederum (wesentlich) geänderten Entwurfs mit Begründung. (vgl. dazu die – hinsichtlich der mitgeteilten Offenlegungsfrist korrigierte – öffentlichen Bekanntmachungen im Sulzbachtalspiegel und im Saarbrücker Wochenspiegel vom 19.4.2006, wo auf die Offenlage in der Zeit vom 20.4. bis 29.5.2006 hingewiesen wurde) Dazu heißt es in der Beschlussvorlage, bei der weiteren Bearbeitung sei deutlich geworden, dass auch eine „maßvolle“ Bebauung des ehemaligen Parkgeländes unweigerlich mit großen Verlusten an Vegetation verbunden wäre. Selbst nach der Baumschutzverordnung dürften im Falle der Bebauung eines Grundstücks auch Bäume im Umkreis des eigentlichen Bauplatzes gefällt werden. Zudem führte die Herausnahme einzelner Bäume dazu, dass ein längerfristiger Bestand aufgrund veränderter Standortbedingungen nicht erhalten werden könne. Zur Beurteilung der planungsrechtlichen Situation sei ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben worden. Die Gutachter hätten für den Fall, dass eine weitere Bebauung nicht vorgesehen werde, Ersatzansprüche der Eigentümer nach dem Planungsentschädigungsrecht des Baugesetzbuchs im Ergebnis verneint. Das sei maßgeblicher Grund für die Änderung des Entwurfs gewesen. Dieser sehe nunmehr nur noch die Festschreibung der bestehenden baulichen Nutzung sowie die Bebauung einer kleinen Baulücke am Trillerweg vor (Parzelle Nr. ...52/8). (Nach der mit Anlage 15B zur Antragsschrift überreichten Aufstellung der Eigentumsanteile steht dieses Grundstück (sog. „Handtuch“) im Miteigentum der Antragsteller zu 1) und 3) und des Herrn  G. (sog. „Dreier-Gemeinschaft“), wohingegen die Antragstellerin zu 2), die ansonsten Alleineigentümerin des überwiegenden Teils der Grundstücke  (insgesamt 9.729 qm), nämlich aller Parzellen im Umschluss von Lilien-, Narzissenstraße, der Straße am Triller und der „Wegeparzelle“ Nr. ...2/14 mit Ausnahme der Mehrfamilienhausgrundstücke (Nrn. ...2/13, ...2/34, ...3/32 und ...2/33) und des Kapellengrundstücks (Nr. ...2/28) ist.) Nach der ausgelegten Planzeichnung sollten der vorhandene Baubestand durch Baugrenzen um die jeweiligen Baukörper festgeschrieben und die zugehörigen Bereiche als reines Wohngebiet festgesetzt werden. Hiervon abgegrenzt entlang der seitlichen und der rückwärtigen Grenzen dieser Grundstücke war der baufrei gebliebene Teil des ehemaligen Röchlinggeländes farblich als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ dargestellt. Diese Flächen waren ferner mit einem nachrichtlichen Hinweis („GLB“) auf einen „Geschützten Landschaftsbestandteil – in Aufstellung“ versehen. Der Entwurf der Begründung für die insoweit geplante naturschutzrechtliche Verordnung wurde mit ausgelegt.

Die Antragsteller setzten sich in einer Stellungnahme vom 21.4.2006 kritisch mit dem Inhalt der naturschutzrechtlichen Begutachtungen des Bereichs auseinander und machten geltend, das Verhalten der Antragsgegnerin sei mit Blick auf ihre Zielsetzung kontraproduktiv. Von ihnen könne nicht verlangt werden, sich ohne eigene Verwertungsmöglichkeit um die Belange des Denkmal- und des Naturschutzes sowie um die Parkanlage zu kümmern und Grundsteuern, Kosten für Wasser, Abwasser, Strom und Straßenreinigung für Fledermäuse zu entrichten, sofern diese überhaupt vorhanden seien. Sollte die Antragsgegnerin es für notwendig erachten, diesen Tieren und den auch in anderen Gärten der Umgebung anzutreffenden Vogelarten ein „angenehmes Ambiente“ zu bieten, so möge sie das Anwesen erwerben. (vgl. insoweit die Anlage 9 zur Beschlussvorlage für die Sitzung des Stadtrats am 4.7.2006 (zu „01“))

Die Teiländerung des aus dem Jahr 1993 stammenden Flächennutzungsplans mit der Darstellung einer „Grünfläche“ statt der bisherigen Wohnbaufläche durch den (damaligen) Stadtverband A-Stadt wurde am 22.6.2006 vom Ministerium für Umwelt genehmigt und am 1.7.2006 ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan wurde nach erneuter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange schließlich am 4.7.2006 im Wesentlichen in der offen gelegten Fassung vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen, am 5.7.2006 vom damaligen Beigeordneten in Vertretung der Oberbürgermeisterin ausgefertigt und am 12.7.2006 ortsüblich bekannt gemacht. (vgl. die Bekanntmachungen von diesem Tag in Saarbrücker Wochen- und Sulzbachtalspiegel im Verfahrensordner 2) Der Text der Bekanntmachung enthält neben einer inhaltlichen Wiedergabe der Bestimmungen über die Planerhaltung nach dem Baugesetzbuch (noch) in der Fassung aus den Jahren 1998/2001 (vgl. das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Richtlinie, die IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.7.2001, BGBl. I, 1950) auch einen Hinweis auf das Planungsschadensrecht.

Der Planbereich umfasst insgesamt etwa 4,39 ha, von denen 1,93 ha als reines Wohngebiet, 0,57 ha als öffentliche Verkehrsfläche und 1,89 ha als private Grünfläche festgesetzt wurden. In Planzeichnung und Legende wurde die private Grünfläche durch einen kleinen Streifen mit der Festsetzung öffentliche Grünfläche nordwestlich des Anwesens Trillerweg 30 („Am Jakobsgärtchen“) ergänzt. Entlang der Grenzen zwischen den als reine Wohngebiete begrenzt auf die dort zulässige Regelbebauung festgesetzten (bebauten) Bereichen und der „Parkanlage“ sowie außerhalb von überbaubaren Grundstücksflächen wurde die Errichtung von Nebenanlagen außer Zuwegungen und Zufahrten ausgeschlossen. Bei den nachrichtlichen Übernahmen wurde auf die im Verfahren befindliche beabsichtigte Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils verwiesen. Außerdem wurden nachrichtlich fünf Standorte von Baudenkmälern übernommen.

In der dieser Beschlussfassung zugrunde liegenden Verwaltungsvorlage wird erneut hervorgehoben, dass „maßgeblicher Grund“ für die Änderung des Entwurfs im Sinne eines Ausschlusses weiterer Bebauung das Rechtsgutachten gewesen sei, in dem im Ergebnis Entschädigungsansprüche der Antragsteller verneint worden seien. Trotz ihrer Bedeutung würden die betroffenen Eigentümerbelange und ihre Bauerwartungen in der Abwägung zurückgestellt. In der beigefügten Endfassung der Begründung für den Bebauungsplan heißt es unter anderem, mit Blick auf die ausgewiesene Baugebietsfläche unter 20.000 qm und die wegen des Fehlens von Maßfestsetzungen im Plan auf der Grundlage des § 34 BauGB zu ermittelnde zulässige Grundfläche für eine Bebauung (7.717,6 qm) sei weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Ziele der Aufstellung des Bebauungsplans seien die Erhaltung der vorhandenen Bau- und Nutzungsstruktur, die Sicherung der baukulturhistorischen Gesamtanlage, die Erhaltung der Parkanlage der ehemaligen Röchlingvilla als prägendes Element des Orts- und Landschaftsbilds und die Erhaltung der städtebaulich bedeutsamen ökologischen Funktionen der Parkanlage. Unter dem erstgenannten Aspekt sei auch die Erschließungsproblematik zu berücksichtigen. Insoweit bestehe bereits ein „spürbarer Engpass“. Jede weitere Veränderung der Nutzungs- und Baustruktur trage zu einer Verschärfung der Situation bei. Durch die Planung solle auch die städtebauliche Qualität und Funktion in der unmittelbaren Umgebung der im Plangebiet vorhandenen Einzelbaudenkmäler erhalten werden. Dabei handele es sich neben der Kapelle, der Mauer mit Gitter, dem Kutscherhaus/Ökonomiegebäude (Am Triller Nr. … ) auch um die in der Nachbarschaft der Parkanlage befindliche Villa Obenauer (Trillerweg Nr. …) und um das Wohnhaus Trillerweg Nr. …. Der Grünzug mit Baumbestand auf der Anhöhe Am Triller sei als „grüne Krone“ von vielen Bereichen der Innenstadt aus sichtbar und ein wichtiger Bestandteil der Landschaftskulisse. Weitere Baumaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans führten unweigerlich zu einer erheblich nachteiligen Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes. Aufgrund der Größe der Parkanlage der ehemaligen Röchlingvilla und der vorhandenen Vegetations- und Baumstrukturen habe das Gebiet besondere Bedeutung für Klima und Lufthygiene und als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten sowie als Element des Biotopverbunds. Die Einbeziehung der Parkanlage in den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Ergänzung zu der geplanten Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil ergebe sich aus seiner stadtökologischen Bedeutung. Neben einigen in der Roten Liste verzeichneten Vogelarten hätten im Plangebiet fünf Fledermausarten nachgewiesen werden können, die zusätzlich in den Anhängen zur FFH-Richtlinie aufgeführt seien. Nach dem Siedlungsstrukturkonzept sei der Park auch Bestandteil einer „stadtteilintegrierenden Grünraumvernetzung“, die Alt-A-Stadt parallel zur Metzer Straße durchziehe und das Saartal mit ausgedehnten Freiräumen längs der deutsch-französischen Grenze verbinde.

Ausdrücklich werde festgestellt, dass ein Nichtbestehen von Entschädigungsansprüchen der Eigentümer „maßgeblicher Erwägungsgrund für den Ausschluss der weiteren Bebauung durch diesen Bebauungsplan“ gewesen sei. Entsprechend heißt es in der Beschlussvorlage (vgl. dazu Anlage 5,  „Bürgerinnen während u. nach der vorgezogenen Bürgerbeteiligung“, dort zu „04“, ab Seite 3, wo sich unter „05“, ab Seite 4 unten, auch eine Beschäftigung mit dem Bebauungsvorschlag der Antragsteller vom November 2003 findet) für den Stadtrat, im Zusammenhang mit den Einwendungen der Antragsteller sei, um sicherzustellen, dass durch die Festsetzungen keine bestehenden Baurechte entzogen würden, die gegebenenfalls zu Entschädigungsansprüchen führen könnten, eine Einzeluntersuchung durchgeführt worden, bei der Entschädigungsansprüche verneint worden seien. Soweit eine Bebauungsmöglichkeit bestanden habe, sei die Sieben-Jahres-Frist des § 42 BauGB verstrichen. Zwar würden durch die restriktiven Festsetzungen die Bauerwartungen von Eigentümern enttäuscht und auch in Zukunft falle für die Parkanlage ein beträchtlicher Pflegeaufwand an. Soweit bestehende Baurechte nicht entschädigungslos entzogen werden könnten, habe sich die Planung grundsätzlich dafür entschieden, Baurecht auch mit dem Plan nicht auszuschließen oder zu schmälern. Zugleich werde ausdrücklich festgestellt, dass selbst bei Nichtigkeit des Ausschlusses einer Bebauung auf einzelnen Grundstücken an den Festsetzungen im Übrigen festgehalten würde, um eine möglichst weit gehende Erhaltung des heutigen Zustands und einen – „soweit ohne Entschädigung möglich“ – möglichst weitreichenden Ausschluss weiterer Bebauung zu erreichen.

Zu den Festsetzungen des Bebauungsplans ist ausgeführt, der gänzliche Ausschluss der in reinen Wohngebieten nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sei darin begründet, dass die durch reine Wohnnutzung gekennzeichnete Struktur des Gebiets erhalten werden solle. Da die Festsetzungen auf die aus städtebaulichen Gründen notwendigen Regelungen beschränkt bleiben sollten, seien keine Vorgaben zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung gemacht worden. Insoweit seien die Vorgaben des § 34 BauGB ergänzend heranzuziehen. Da sich die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche „sehr deutlich“ an der bestehenden Bebauung orientiere und daher Erweiterungsmaßnahmen nur in begrenztem Maß ermögliche, solle den Eigentümern durch Aufnahme einer Ausnahmeregelung ein „gewisser Spielraum“ für die weitere Ausnutzung ihres Baugrundstücks eingeräumt werden. So könne die Überschreitung der Baugrenzen mit untergeordneten Gebäudeteilen um bis zu 2 m Tiefe ausnahmsweise zugelassen werden.

Ergänzend zu dem Bebauungsplan legte die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde durch Satzung vom 26.2.2007 den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Am Triller“ (Nr. 5.08.03) fest. Diese Teilflächen des ehemaligen Röchlingparks umfassende Vorschrift ist Gegenstand eines weiteren von den Antragstellern eingeleiteten Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Verfahren 2 C 284/09 (vormals 1 C 479/07))

Mit Schreiben vom 4.10.2007 an die Antragsgegnerin beantragten die Antragsteller eine Entschädigung nach den Regelungen des Planungsschadensrechts. (vgl. dazu die Anlage 15 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) Unter dem 3.12.2007 rügten sie ferner pauschal eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (vgl. dazu die Anlage 17 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) und beantragten die Erteilung eines positiven Vorbescheids zur „Genehmigungsfähigkeit baulicher Maßnahmen“ nach § 34 BauGB auf ihren Grundstücken. (vgl. dazu die Anlage 16 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007)

Zur Begründung ihres am 14.12.2007 eingegangenen Normenkontrollantrags machen die Antragsteller zunächst eine fehlende Anhörung zur veränderten Planung geltend. Der Planentwurf sei im Aufstellungsverfahren zu ihren Lasten ohne erneute Auslegung geändert worden. Die zunächst vorgesehene Möglichkeit einer Bebauung mehrerer ihrer Grundstücke sei völlig „beseitigt“ worden, obwohl ihnen noch im März 2004 die Möglichkeit der Errichtung von sechs Einfamilienhäusern in Aussicht gestellt worden sei. Sie hätten sich mehrfach erfolglos an die Antragsgegnerin gewandt, um über die weitere Planung zu sprechen. Außerdem rügen die Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots. Sämtliche ihrer Grundstücke seien, wovon auch die Antragsgegnerin bisher immer ausgegangen sei, der Ortslage zuzuordnen und damit bebaubar. Im Hinblick darauf hätten sie zur Bauvorbereitung erhebliche Investitionen getätigt und Erschließungsbeiträge bezahlt. Der Bereich lasse sich insbesondere nicht etwa, wie die Antragsgegnerin dies in dem Rechtsstreit um die vorläufige Sicherstellung nun in den Raum gestellt habe, als „Außenbereich im Innenbereich“ qualifizieren. Die Verneinung von Entschädigungsansprüchen in der Planbegründung verkenne grundlegende Eigentümerbelange und beinhalte einen vollständigen Abwägungsausfall. Von vorneherein unzutreffend sei die Annahme, dass das Eigentum an bebaubaren Grundstücken keine abwägungsbeachtlichen Belange begründe, wenn die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für den Entzug dieser Berechtigung verstrichen sei. Die Planbegründung sei das „Gegenteil einer rechtsstaatlichen Abwägung“ und lese sich wie eine haushaltsrechtliche Rechtfertigung des Standpunkts, dass sie – die Antragsteller – überhaupt keine abwägungsbeachtlichen Belange geltend machen könnten. Die rechtliche Wertung des Nichtbestehens von Entschädigungsansprüchen sei im Übrigen falsch. Selbst wenn sie zuträfe, verblieben aber wesentliche abwägungsbeachtliche Eigentümerbelange wie die erheblichen Vorinvestitionen, die künftig weiter laufenden Kosten etwa für die Grundstückspflege, die Grundsteuerpflicht und die Gebühren für Straßenreinigung. Das werde zwar in der Begründung erwähnt, sei aber in die Abwägung ebenso wenig eingestellt worden wie der Unterhaltungsaufwand hinsichtlich der durch den „Wildwuchs“ in ihrer Substanz gefährdeten Denkmäler. Wenn lediglich der Pflegeaufwand angesprochen und darauf verwiesen werde, dieser sei „durch die betroffenen Eigentümer gegebenenfalls schwerer zu tragen als in der bislang bestehenden Hoffnung, die Flächen … bebauen zu können“, so sei das ein schwerer Fehler bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials. Ein vollständiger Abwägungsausfall sei darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin nicht erwogen habe, wie ihr Planungsziel durch einen geringeren Eingriff in die Eigentümerrechte erreicht werden könne. Die letzte mit ihnen besprochene Planung habe keineswegs die vollständige Beseitigung des Baumbestands vorgesehen. Sie hätten nie beabsichtigt, die Reste des Röchling-Parks derart intensiv zu bebauen wie dies die Antragsgegnerin auf den Parzellen Nrn. ...2/32, ...2/33, ...2/34 und ...2/13 zugelassen habe. Der nun vollständige Ausschluss der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke verletze zusätzlich das Übermaßverbot. Der Bebauungsplan beruhe auf naturschutzrechtlichen Stellungnahmen, die in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend seien und methodisch nicht den Mindeststandards naturwissenschaftlicher Ermittlungen und Bewertungen genügten. Das Gebiet „Am Triller“ sei kein Objekt, das einem naturschutzrechtlichen Objektschutz unterliegen könne. Zur Substantiierung dieses Vortrags haben die Antragsteller ein Gutachten des Prof. Dr. V. G. zur Akte gereicht. (vgl. die „Biogeographisch-wildökologische Beurteilung der formellen Begründung und der naturwissenschaftlichen Grundlagen der Verordnung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils für den Bereich Am Triller“ vom 8.7.2008, Hülle Blatt 89 der Gerichtsakte) Für das Gutachten eco.rat vom Dezember 2005 seien weder fachlich angemessene Untersuchungen vorgenommen worden, noch seien die in der Verordnung „unterstellten Arten“, insbesondere seltene Vögel und Fledermäuse, auf den Grundstücken vorhanden. Die dem Bebauungsplan und damit der Abwägung zugrunde liegenden Ermittlungen bestünden im Wesentlichen aus Behauptungen, die naturschutzfachlich nicht haltbar seien. Bereits die Datenermittlung sei völlig unzureichend und die Gesamtanlage des Gutachtens sei methodisch nicht vertretbar. Die Anwesenheit „zahlreicher seltener und bedrohter Arten der Roten Liste“ sei durch nichts belegt. Über die Verletzung des Abwägungsgebots hinaus sei der Bebauungsplan auch unwirksam, weil er während des gesamten Aufstellungsverfahrens keinen Erläuterungs-, keinen Umweltbericht und keine valide formelle Begründung enthalten habe. Die Anforderungen ergäben sich vorliegend insbesondere aus dem Gebot, dass naturschutzfachliche Grundlagen der Abwägung von einem anerkannten Sachverständigen nach den Regeln der Wissenschaft nachvollziehbar zu belegen seien. Gemäß § 2a BauGB sei bereits im Aufstellungsverfahren eine Begründung mit „Umweltbericht“ beizufügen. Ein Teil des Geländes liege selbst auf der Grundlage der nicht tragfähigen fachlichen Grundlagen gar nicht in einem Bereich der behaupteten schutzwürdigen Tier- und Pflanzenwelt. Soweit im „mittleren Grundstücksbereich“ schützwürdige Bäume stünden, sei dies grundsätzlich mit der in der Umgebung vorherrschenden Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern auf den Grundstücken vereinbar. Eine Bebauung sei ohne wesentliche Eingriffe in schutzwürdigen Baumbestand realisierbar. Hierdurch sei sogar ein erheblich besserer Schutz der Tiere möglich als durch die festgesetzten strikten Bauverbote.

Der angegriffene Bebauungsplan sei ferner nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Dessen Änderung im Parallelverfahren habe die Antragsgegnerin nicht abwarten wollen. Die Zulässigkeit des Parallelverfahrens sei bei Vorliegen eines diametralen Widerspruchs zu den Darstellungen des vorbereitenden Bauleitplans zurückhaltend zu beurteilen. Die Herausnahme eines großflächigen Gebiets aus der Wohnbebauung stehe auch dem Landesentwicklungsplan Siedlung entgegen und verstoße damit gegen das für die Bauleitplanung geltend Anpassungsgebot. Dieser sehe für die Antragsgegnerin eine Kernzone des Verdichtungsraums und die Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf die zentralen Orte vor. Der Bebauungsplan sei insgesamt eine reine Negativplanung. Anlass für die Einleitung des Verfahrens sei hier allein die Tätigkeit einer „Bürgerinitiative“ von Anwohnern gewesen, denen selbst noch kurz zuvor Baugenehmigungen am Rand des Plangebiets erteilt worden seien.

Die Antragsteller beantragen,

den am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan „Am Triller“ (Nr. ...) für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass nach der Offenlage im April/Mai 2006 keine Änderung des Entwurfs mehr vorgenommen worden sei. Da die maßgeblichen Darstellungen des Flächennutzungsplans vor Erlass des Bebauungsplans geändert worden seien, habe es auch keiner Genehmigung des Bebauungsplans bedurft. Die Planung verstoße ferner nicht gegen das Anpassungsgebot. Die Vorgabe einer Kernzone des Verdichtungsraums und dem Gebot vorrangiger Schließung von Baulücken im Landesentwicklungsplan bedeute nicht, dass jeder denkbare Bereich einer Bebauung zuzuführen und dass die Festsetzung von Grünflächen unzulässig sei. Fraglich sei zudem, ob es sich hier überhaupt um Baulücken oder nicht vielmehr um Außenbereichsgrundstücke handele. Zudem gebe die Landesplanung selbst als konkurrierende Ziele eine Erhaltung funktionsfähiger ökologischer Verbundsysteme sowie die Freihaltung „exponierter Standorte“ wie Höhenzüge und Bergkuppen von Bebauung vor. Der Bebauungsplan weise auch keine Abwägungsfehler auf. Sie – die Antragsgegnerin – sei nicht von vorneherein festgelegt, sondern verschiedenen Planungsvarianten gegenüber offen gewesen. Die nunmehrigen Festsetzungen resultierten aus im Verlaufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen. Dass die Belange der Antragsteller als Grundeigentümer in der Abwägung berücksichtigt worden seien, ergebe sich eindeutig aus den Unterlagen. Der Zurückstellung hinter öffentliche Interessen liege auch keine Verkennung der Bedeutung der Eigentümerbelange zugrunde. Die Frage der Bebaubarkeit sei für jedes Grundstück im Bereich der festgesetzten Grünfläche geprüft worden. Im Ergebnis sei keine abschließende Zuordnung zum Innen- oder Außenbereich erforderlich gewesen, da selbst bei unterstellter Bebaubarkeit die zur uneingeschränkten Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen berechtigende Frist von sieben Jahren nach Zulässigkeit einer Bebauung verstrichen gewesen wäre. Aus dieser Wertung des Planungsschadensrechts heraus habe sie in der Abwägung zur Überwindung der Eigentümerbelange kommen können. Nach Ablauf dieser Frist könnten Eigentümer nur noch Entschädigung für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen verlangen. Darin sei eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 GG zu erblicken und der Gewichtsverlust der Belange und des Nutzungsinteresses des Eigentümers sei auch in der Abwägung zu beachten. Bei der Abwägung habe sie den vorgezogenen öffentlichen Interessen an einer Erhaltung der ökologischen Funktion der ehemaligen Parkanlage nach Einholung zweier Fachgutachten sowie dem Aspekt der Sicherung der „baukulturhistorischen Gesamtanlage ein hohes Gewicht beigemessen. Ermittlung und Bewertung basierten auf einer sorgfältigen Ermittlung. Die Zulassung einer „maßvollen“ Bebauung sei als Alternative geprüft worden. Auch sie könne allerdings die ökologische Funktion der Parkanlage nachhaltig beeinträchtigen oder sogar zerstören. Die Vorstellung der Antragsteller, dass eine Bebauung unter Schonung und Integration des vorhandenen Baumbestands erfolgen könne, sei unrealistisch. (Die Antragsgegnerin verweist in dem Zusammenhang auf eine von ihr vorgelegte Stellungnahme „L.“ vom 31.7.2008, Blätter 378 ff. der Gerichtsakte.) Angesichts der Gewichtigkeit der öffentlichen Interessen sei die Abwägung im Ergebnis selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man davon ausgehen wollte, dass der Ablauf der Sieben-Jahres-Frist nicht zu einer Minderung des Gewichts der Eigentümerbelange führe. Den Gemeinden sei es nicht verwehrt, im Rahmen der Abwägung private Belange, hier den Eigentumsschutz, hintanzustellen. Allein die Aufnahme von Planungen und Investitionen zur Bauvorbereitung oder die Zahlung von Erschließungsbeiträgen erfüllten die im Planungsschadensrecht normierten Ausnahmetatbestände nicht. Die Beitragserhebung durch bestandskräftige Bescheide begründe keine Einschränkungen ihrer Planungshoheit. Auch die sich unter denkmalschutzrechtlichen Aspekten ergebenden Unterhaltungspflichten der Antragsteller seien in der Abwägung berücksichtigt worden. Die naturschutzrechtliche Satzung sei rechtlich selbständig zu beurteilen. Der Erlass des Bebauungsplans habe nach dem anzuwendenden Recht vor Inkrafttreten des EAG-Bau (2004) keinen Umweltbericht vorausgesetzt. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung habe nicht bestanden.

Der Senat hat am 25.6.2009 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die den Beteiligten vor der Verhandlung überreichte Niederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 2 C 284/09 (früher: 1 C 479/07) und 3 N 1/05 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Gültigkeit hieraus für sie ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene (einfache) Bebauungsplan „Am Triller“ leidet allerdings entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht bereits an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit rechtfertigenden formellen Mangel (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a. Die eine Übereinstimmung des zur Veröffentlichung bestimmten Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans dokumentierende Ausfertigung ist am 5.7.2006 und damit nach Satzungsbeschluss und vor der Bekanntmachung des Plans am 12.7.2006 erfolgt. (vgl. zu dem zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führenden Ausfertigungsfehler OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 -, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18 und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34)

b. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Antragsgegnerin habe den Bebauungsplanentwurf, der in seiner Fassung aus dem Jahre 2003 durch entsprechende Baufenster noch sieben Baustellen vorgesehen hatte, ohne weitere Information und Anhörung unter Ausschluss jeglicher künftiger Bebauungsmöglichkeit für sie geändert, was einen beachtlichen Verfahrensfehler beinhalte, kann dem in der rechtlichen Wertung nicht gefolgt werden. Dass allgemein ein Planentwurf im Verlaufe eines Verfahrens geändert wird, ist ein normaler Vorgang, zumal die Reaktionsmöglichkeit auf Einwendungen und weitergehende Erkenntnisse der planenden Stelle im Rahmen der Beteiligung sinnvolle Voraussetzung des Aufstellungsverfahrens ist. Zwar gehört unter anderem die unzureichende Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) zu den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Falle der Verletzung ausdrücklich vom Gesetzgeber für beachtlich erklärten Vorschriften des Aufstellungsverfahrens, und § 4a Abs. 3 BauGB 2004 (§ 3 Abs. 3 BauGB 1998) schreibt bei Änderungen nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung eine erneute Auslegung ausdrücklich vor. Das betrifft indes entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht das hier zu beurteilende Verfahren. Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB im April/Mai 2006 war der (erneut) geänderte Entwurf in der anschließend vom Stadtrat beschlossenen und den Gegenstand der Normenkontrolle bildenden Fassung. Der gerügte Verfahrensfehler scheidet vor dem Hintergrund aus. Wie die Informationslage individuell der Antragsteller gewesen ist beziehungsweise, ob sich die zuständigen Stellen der Antragsgegnerin ihnen gegenüber haben „verleugnen“ lassen, spielt für den Ausgang des Rechtsstreits keine Rolle.

c. Entgegen der Ansicht der Antragsteller bedurfte der Bebauungsplan keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die den früher als Wohnbaufläche dargestellten Geltungsbereich betreffende Teiländerung des Flächennutzungsplans durch den damaligen Stadtverband (heute: Regionalverband) A-Stadt wurde nach ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Umwelt am 1.7.2006 bekannt gemacht. Sie ist damit vor dem Erlass des Bebauungsplans wirksam geworden (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Auf Fragen einer Verletzung des Entwicklungsgebots (§ 8 BauGB) und auf die diesbezüglich geltenden Unbeachtlichkeitsregeln in § 214 Abs. 2 BauGB muss daher nicht eingegangen werden.

d. Im Übrigen sind Verfahrensfehler bei Erlass des Bebauungsplans weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, wie hier etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 und vom 11.9.2008 – 2 C 186/08 –, SKZ 2008, 274 = ZfBR 2009, 366)

2. Zur Unwirksamkeit der Satzung führende Rechtsfehler ergeben sich auch nicht mit Blick auf übergeordnete Planungen. Nach § 1 Abs. 4 BauGB haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein Verstoß gegen dieses Gebot kann nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan genügt entgegen der Ansicht der Antragsteller dem Anpassungsgebot insbesondere bezogen auf den Teilabschnitt (TA) Siedlung des Landesentwicklungsplans. Maßstab ist hier mit Blick auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Stadtrats der Antragsgegnerin am 4.7.2006 nicht die erst am 14.7.2006 bekannt gemachte Neufassung des TA Siedlung aus dem Jahre 2006 (LEP Siedlung 2006), (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) sondern noch die Vorläuferfassung aus dem Jahre 1997. (vgl. Amtsblatt 1997, 1316 ff.) Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen sei. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt II.1.1 des LEP Siedlung 1997 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele zur Festlegung der strukturräumlichen Abgrenzung“ unter Punkt II.1.2. ohnehin nicht um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass das vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die allgemeine Formulierung von „Zielen für die Siedlungsstruktur in allen Strukturräumen“ (Punkt II.2.1 LEP Siedlung 1997). Danach waren unter anderem vorhandene funktionsfähige ökologische Verbundsysteme weitgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.7), Luftaustauschgebiete und Frischluftschneisen bei der Planung von Baugebieten angemessen zu berücksichtigen (Punkt II.2.1.8), innerörtliche Grünzüge zu erhalten (Punkt II.2.1.9), exponierte Standorte wie Höhenzüge und Bergkuppen von Bebauung freizuhalten (Punkt II.2.1.10) und bei der Planung von Wohnsiedlungen charakteristische Landschaftsbestandteile weitestgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.11, Satz 1). Diese Aufzählung verdeutlicht, dass landesplanerischen Vorgaben eine Verpflichtung der Gemeinden, der Bebauung in jedem Fall Vorrang vor allen ökologischen Belangen einzuräumen, auch für die Kernzonen des Verdichtungsraums offensichtlich nicht entnommen werden konnte. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB scheidet daher aus.

3. Zweifelhaft erscheint allerdings, ob der Bebauungsplan mit Blick auf die ihm immanente inhaltliche Ausgestaltung des betroffenen privaten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) den gesetzlichen Anforderungen an die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) entspricht.

a. Das Vorliegen einer reinen Verhinderungsplanung im Rechtssinne (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.4.2008 – 2 C 309/07 –, SKZ 2008, 256, vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils zu Veränderungssperren nach § 14 BauGB) kann allerdings entgegen der Meinung der Antragsteller nicht festgestellt werden. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -) Dass eine Kommune – wie hier die Antragsgegnerin – bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Etwas anderes gilt hier nicht deswegen, weil die Antragsgegnerin offensichtlich erst im Anschluss an die von ihr zuvor auf der Grundlage des § 34 BauGB genehmigte Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern im Jahre 2001 am Ende der Narzissenstraße (Parzellen Nr....2/32 und Nr. ...2/33), die mit dem Verlust des dort bis dahin vorhandenen Bestands an alten Bäumen einherging, einen deutlichen „Sinneswandel“ vollzogen hat. (vgl. hierzu die einleitenden Ausführungen in der Beschlussvorlage für die städtischen Beschlussgremien vom 30.5.2006 (dort Seite 2:  2. „…Anlass für die Planaufstellung“)) Dass dabei die aus Anlass der Realisierung der Mehrfamilienhäuser gegründete und anschließend das gesamte Planaufstellungsverfahren „motivationsbildend“ begleitende Bürgerinitiative von Anwohnern für die Erhaltung des „Röchlingparks“, die ihrerseits – wie die Antragsteller in der Sache richtig betonen – ihre Grundstücke in angrenzenden Bereichen des Trillers mit Wohnhäusern bebaut haben, nach der Verwaltungsvorlage für den Aufstellungsbeschluss vom Dezember 2001 letztlich „Initiatorin“ der gesamten Planung war, rechtfertigt nicht die Annahme, dass dieser keine positiv städtebauliche Intention zugrunde läge. Die Antragsgegnerin hat sich diese städtebaulichen Vorstellungen im Verlauf des Verfahrens zu Eigen gemacht. Die Frage der Gewichtung verschiedener Interessen und Belange begründet auch im Falle erkennbarer „Einseitigkeit“ noch nicht den Vorwurf der reinen „Negativplanung“.

b. Ernsthaft bezweifelt werden muss jedoch, ob über die von dem Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung insoweit angesprochene Frage des Erfordernisses einer städtebaulichen Ordnungsvorgabe für das Plangebiet insgesamt hinaus die die Antragsteller belastenden Festsetzungen ganz überwiegend privater Grünflächen überhaupt geeignet – und demgemäß auch „erforderlich“ im Sinne § 1 Abs. 3 BauGB – sind, die für den ca. 1,89 ha großen, im Wesentlichen die Grundstücke (allein) der Antragsteller umfassenden und bisher baufrei gebliebenen Restbereich des ehemaligen Röchlingparks formulierten Planungsziele zu erreichen. Bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans ist das nicht der Fall. Eine durch Bebauungsplan entsprechend der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzte private Grünfläche darf vom Eigentümer gepflegt, „unterhalten“ und in Grenzen sogar festsetzungskonform baulich in Anspruch genommen werden. (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.7.1992 – 2 R 50/90 –, zur Zulässigkeit eines Schuppens für Gartengeräte/Rasenmähertraktor zur Unterhaltung einer durch Bebauungsplan mit der Konkretisierung „Fläche zur gärtnerischen Nutzung“ festgesetzten privaten Grünfläche) Dem entspricht die in der Legende des Plans vorgenommene Konkretisierung „Parkanlage“. Mit dem Begriff Parkanlage ist notwendig ein Element der Gestaltung verbunden, weswegen mit der Festsetzung einer solchen Fläche keine ökologische Flächensicherung mit dem Ziel betrieben werden kann, Grünflächen in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten. (vgl. in dem Zusammenhang etwa Gierke in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, § 9 Rn 284, wonach insoweit nur Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in Betracht kommen) Gerade ein solches „künstliches“ Gelände entsprechend dem ursprünglichen Zustand bei der Anlage des Parks in Sinne eines räumlich ausgreifenden „Hausgartens“ ist aber nicht das Ziel der Antragsgegnerin. Bereits der nachrichtliche Hinweis auf die inzwischen erlassene und durch weitestreichende Verbote jeglicher Eingriffe in den „Park“ gekennzeichneten Satzung über den insoweit flächengleichen geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) in dem textlichen und zeichnerischen Teil des Bebauungsplans macht vielmehr deutlich, dass zur Erhaltung insbesondere der dem Gelände von der Antragsgegnerin aufgrund seines Bewuchses beigemessenen herausragenden ökologischen Qualität als Lebensraum für geschützte Tiere letztlich keine „Unterhaltung“ als Park beabsichtigt ist. Nimmt man die Verbote des § 4 GLB-S, etwa das Verbot, auch abgestorbene Bäume („Totholz“) zu entnehmen, ernst, so zielt die Planung insgesamt darauf, das aus der einstweiligen Sicherstellung (§21 SNG) seit 2005 abgeleitete generelle Verbot von Unterhaltungsmaßnahmen fortzuschreiben und den Bereich letztlich in Form eines Urwaldkonzeptes „sich selbst zu überlassen“. Das schließt die Einrichtung oder Erhaltung einer privaten „Parkanlage“ weitestgehend aus. Die Festsetzung einer „Grünfläche“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) allein ist – anders als die eigentlich insofern zielführende, freilich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BauGB aufgrund der ihr immanenten „heteronomen“ Zweckbindung grundsätzlich eine städtebauliche Entschädigungspflicht auslösende Festsetzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) – zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet. Daraus ergibt sich, dass die im Bebauungsplan enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) mit der vorgenommenen Konkretisierung („Park“) bei isolierter Betrachtung nicht mit § 1 Abs. 3 BauGB zu vereinbaren ist. Ob, wie das der Antragsgegnerin offenbar in anderem Zusammenhang, insbesondere wenn sie mit Blick auf das Fehlen einer naturschutzrechtlichen Entschädigungspflicht (§ 14 SNG 2006) aus Anlass der Verbote des § 4 GLB-S – angesichts gleichzeitiger Verneinung von Ansprüchen der Antragsteller nach Planungsschadensrecht (§§ 40 ff. BauGB) im Ergebnis kaum noch nachvollziehbar – darauf hinweist, dass das Recht zur Bebauung den Antragstellern bereits durch die Festsetzung der „Grünfläche“ in dem hier zur Rede stehenden Bebauungsplan entzogen worden sei, vorschwebt, auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) eine gemeinsame Bewertung beider normativen Vorgaben geboten ist, kann letztlich offen bleiben. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls, sowohl was den Abwägungsvorgang als auch was das Ergebnis der Abwägung anbelangt, an zu seiner Unwirksamkeit führenden beachtlichen Mängeln.

4. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem Satzungsbeschluss am 4.7.2006 (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) getroffene Abwägungsentscheidung entspricht offensichtlich nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ von der Planungsentscheidung betroffener öffentlicher und privater Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004).

a. Auch bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Vor diesem Hintergrund ist zu fordern, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, dass zweitens in sie an Belangen das eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, dass dabei drittens die Bedeutung der einzelnen Belange nicht verkannt wurde und dass schließlich viertens – bezogen auf das Ergebnis – der Ausgleich zwischen diesen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan nicht stand.

b. Dass hier entgegen der Ansicht der Antragsteller eine Abwägung stattgefunden hat, lässt sich allerdings nicht ernsthaft bestreiten. Insbesondere die gegenläufigen, sich in ihrer zumindest vollständigen Realisierbarkeit gegenseitig ausschließenden öffentlichen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und das private Interesse der Antragsteller an der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke in dem bisher noch nicht bebauten, in der Vergangenheit in 11 Grundstücke und eine mittig verlaufende „Wegeparzelle“ aufgeteilten Rest des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des ehemaligen Parks der Villa Röchling bildeten den zentralen Gesichtspunkt bei der Entscheidung über künftige städtebauliche Festsetzungen für den Bereich. Ob den Mitgliedern des Stadtrats bei ihrer Entscheidung Gewichtungsfehler unterlaufen sind, beziehungsweise, ob die vollständige Zurückstellung des privaten Bauinteresses der Antragsteller in dem zuvor genannten Sinne „abwägungsgerecht“ war, ist eine andere Frage.

c. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414) – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB 2004) als Verfahrensfehler zu behandeln. Sie unterliegen nach dem Gesetzeswortlaut einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können seither insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004). Inwieweit dieser gemeinschaftsrechtlich veranlassten Veränderung der Betrachtungsweise wegen der gleich lautenden Formulierungen der Voraussetzungen für eine Fehlerbeachtlichkeit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) im Ergebnis eine inhaltliche Bedeutung zukommt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Ein diesbezüglicher Rügeverlust über § 215 Abs. 1 BauGB scheidet hier jedenfalls aus. Die Antragsteller haben im gesamten Verlauf des Planaufstellungsverfahrens und erneut mit Einreichung der Normenkontrolle auf die zentrale Problematik der Bewertung ihrer Eigentümerinteressen hingewiesen.

Die Antragsteller machen zu Recht einen Verstoß gegen den § 2 Abs. 3 BauGB 2004 hinsichtlich Ermittlung und Bewertung betroffenen Belange im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens geltend.

Dabei kann dahinstehen, ob die der naturschutzrechtlichen Bewertung des Planbereichs zugrunde liegenden Tatsachen zutreffend ermittelt und bewertet wurden und ob die Feststellung der in den Planungsunterlagen angenommenen „herausragenden“ ökologischen Qualität der im Bebauungsplan mit dem Ziel eines Ausschlusses ihrer Bebauung als private Grünflächen festgesetzten Grundstücke der Antragsteller in dem in der Vergangenheit – abgesehen von Pflegemaßnahmen bis zur naturschutzrechtlichen Sicherstellung – einer natürlichen Entwicklung unterliegenden Restgelände des im 19. Jahrhundert als Garten angelegten Parks rechtfertigen. Die Antragsgegnerin ist bei Erlass des Bebauungsplans von einer sehr hohen natur- und auch landschaftsschutzrechtlichen Qualität der auf einem Hang über dem Saartal gelegenen „grünen Krone“ des Stadtbildes von A-Stadt ausgegangen. Neben den landschaftsästhetischen beziehungsweise stadtbildprägenden Aspekten wird dabei aufgrund der im Rahmen der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags (§ 9 SNG 1993) für die Bauleitplanung durchgeführten faunistischen Untersuchung des Geländes im Jahre 2005, die sich auf eine „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ konzentriert, davon ausgegangen, dass sich das Gelände des ehemaligenRöchlingparks mit mindestens 28 nachgewiesenen Brutvogelarten und mehreren Fledermausarten durch eine artenreiche Avizönose mit mehreren charakteristischen und wertgebenden Arten auszeichnet. Diese Annahmen werden in von den Antragstellern vorgelegten Gegengutachten (vgl. unter anderem Prof. Dr.  U., Biogeografisch-wildökologische Beurteilung vom Juli 2008, in Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragsteller vom 10.7.2008) grundlegend in Frage gestellt. Hierin heißt es unter anderem, die naturwissenschaftliche Datengrundlage sei sehr dürftig bzw. überhaupt nicht existent; zahlreiche Aussagen seien rein spekulativ. Im Vergleich zu dem „ökologisch reich strukturierten Umfeld (Bungalows mit parkartigen Gärten, Villengrundstücken mit altem Baumbestand)“ sei eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen nicht erkennbar. Eine abschließende Beurteilung dieser naturschutzfachlichen Bewertungsfragen ist dem Gericht aus eigener Sachkunde nicht möglich. Ihrer bedarf es indes für die vorliegende Entscheidung nicht.

Die Antragsteller verweisen jedenfalls zu Recht auf eine gravierende Fehleinschätzung der Antragsgegnerin bei der Bewertung ihrer gegenläufigen, wesentlich durch die Absicht der Bebauung gekennzeichneten Belange als Eigentümer der von der Grünflächenfestsetzung betroffenen Grundstücke. Ihre abwägungsbeachtlichen Interessen als (bauwillige) Grundstückseigentümer wurden in ihrem Gewicht (völlig) falsch beziehungsweise unzureichend von der Antragsgegnerin bewertet. Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Die Antragsgegnerin selbst ist jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des hier fraglichen Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) der zur Vorbereitung ihrer Bebauung entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen, hat entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem 1994 für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen von den Antragstellern sogar Erschließungsbeiträge gefordert und erhalten. Diese Einordnung, die vorliegend nicht „präjudizierend“ wirkt, ist zutreffend. Das fragliche Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern bereits erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die – wie erwähnt – 2001 errichteten, zur Gründung der Bürgerinitiative Anlass gebenden beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des heute weitgehend „verwilderten“, zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht nach dem Gesamteindruck für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des gesamten Geländes.

Demgegenüber kann die im Laufe des Aufstellungsverfahrens ersichtlich erstmals von der Antragsgegnerin abweichend davon in den Raum gestellte Annahme, es handele sich bei den baufrei gebliebenen Flächen der Antragsteller „zwischen“ den genannten Gebäuden um einen gemäß § 35 BauGB für eine Bebauung im Grundsatz nicht zur Verfügung stehenden so genannten „Außenbereich im Innenbereich“, nicht nachvollzogen werden. Dieser Begriff beschreibt nach der Rechtsprechung eine großräumig von Bebauung umgebene Fläche, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der dort genannten städtebaulichen Beurteilungskriterien „geprägt“ wird. (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 1.12.1972 – IV C 6.71 –, BRS 25 Nr. 36, hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das ist gerade wegen des erwähnten Zuschnitts der nach der bei der Ortseinsicht festgestellten und zuvor beschriebenen Bebauung des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des Parks hier klar zu verneinen. Im Übrigen geht wohl auch die Antragsgegnerin inzwischen wieder von einer Innenbereichslage und damit nach § 34 BauGB grundsätzlich bebaubaren Grundstücken der Antragsteller aus. Darauf deutet die Einlassung des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hin, der den – aus seiner Sicht – städtebaulichen „Sündenfall“ in Gestalt der in jüngerer Zeit von der Antragsgegnerin zugelassenen beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße (nur) an einer erheblichen Überschreitung der bei diesen Vorhaben verwirklichten Geschossfläche festgemacht hat. Sollte diese Einlassung so zu verstehen gewesen sein, dass die Antragsgegnerin meint, durch die Realisierung dieser Vorhaben sei den Grundstücken der Antragsteller erst eine Innenbereichsqualität vermittelt worden, hätte das übrigens zusätzlich Relevanz für den Beginn der in anderem Zusammenhang von ihr angesprochenen Sieben-Jahres-Frist des § 42 BauGB.

Für den Fall der hier nach dem Gesagten anzunehmenden Innenbereichslage der Grundstücke der Antragsteller hat der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) die Auffassung vertreten, dass die Eigentümerbelange der Antragsteller in ihrem Gewicht zumindest erheblich herabgesetzt seien, weil ihnen nach den Bestimmungen des Planungsschadensrechts (§§ 39 ff. BauGB) keine Entschädigungsansprüche (mehr) beziehungsweise allenfalls (noch) die eingeschränkten Ansprüche im Sinne des § 42 Abs. 3 BauGB zustünden. Das kommt entgegen den anders lautenden Einlassungen in der mündlichen Verhandlung in den Aufstellungsunterlagen, etwa in der Beschlussvorlage für den Stadtrat und in der Begründung zum Bebauungsplan klar zum Ausdruck und wurde auch in dem vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin schriftsätzlich so vorgetragen. So weist sie darauf hin, dass sie „aus der Wertung des Planungsschadensrechts heraus“ in der Abwägung „zur Überwindung der Eigentümerbelange“ habe kommen können. Ein selbst als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zu bewertender Ausschluss von Entschädigungsansprüchen nach den §§ 39 ff. BauGB führe zu einem „Gewichtsverlust“ des Interesses des Eigentümers an der baulichen Nutzung seiner Grundstücke, der auch in der Abwägung zu beachten sei.

Das wirft die Frage auf, ob die Antragsteller, denen bei Berücksichtung beider Satzungen, also einerseits des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans und andererseits der naturschutzrechtlichen Satzung vom 6.2.2007 (dazu 2 C 284/09) das Eigentum an ihren bisherigen Baugrundstücken lediglich noch als formale Hülle verbleibt, aus der sich keinerlei wirtschaftlich ansatzweise sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten, vielmehr lediglich noch Unterhaltungslasten zur Beförderung öffentlicher Interessen des Denkmal- beziehungsweise des Natur- und Landschaftsschutzes und zusätzlich noch Verkehrssicherungspflichten ableiten lassen, dieses Planungsergebnis ohne jede Entschädigung oder Übernahmeansprüche hinnehmen müssen. Dieses Ergebnis, das die Antragsgegnerin im Bereich des Naturschutzrechts mit Blick auf § 14 SNG 2006 aus dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung herleiten möchte, ist – auch das kommt in der Begründung beziehungsweise im Abwägungsspiegel beider Satzungen ohne Zweifel zum Ausdruck – für die Antragsgegnerinconditio sine qua non für ihre normativen Aktivitäten. Der status quo soll erhalten werden, aber ausdrücklich nur für sie zum „Nulltarif“, das heißt, wenn die Maßnahmen entschädigungslos sind, die Antragsgegnerin also nichts kosten.

Ob die rechtliche Beurteilung der Antragsgegnerin, die in diesem Fall sogar aus dem von ihr angenommenen Fehlen eines Anspruchs nach Planungsschadensrecht (§§ 39 ff. BauGB) auch einen Ausschluss von Ansprüchen nach § 14 SNG 2006 herleitet, richtig ist, unterliegt zumindest Zweifeln. Zwar bezieht sich die zunächst ins Auge springende, nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgreifliche Bestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BauGB nach überwiegender Auffassung abweichend vom Wortlaut nur auf die Festsetzung öffentlicher Grünflächen im Verständnis des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 40 Rn 10) Bereits insoweit ließe sich allerdings mit guten Gründen vertreten, dass die Vorschrift hier aufgrund der durch die den Bebauungsplan ergänzende Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil – deren Wirksamkeit einmal unterstellt – insgesamt bewirkten weit reichenden öffentlichen Zweckbindung der Flächen entsprechend anwendbar ist und zu einem letztlich vor den Baulandgerichten (§§ 217 ff. BauGB) zu reklamierenden Anspruch auf Entschädigung beziehungsweise auf Übernahme (§§ 40 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB) führt. Die Interessenlage ist mit derjenigen bei der Festlegung heteronomer Nutzung als (öffentliche) Grünfläche im Ergebnis zumindest weitestgehend identisch.

Verneint man das, wäre nach Planungsschadensrecht auf § 42 BauGB abzustellen, wobei sich zunächst die Frage stellt, ob die von der Antragsgegnerin für ihre Argumentation herangezogene Sieben-Jahres-Frist (§ 42 Abs. 2, 3 BauGB), die die Ansprüche des Eigentümers bei Nichtausnutzung der Baumöglichkeit nach Ablauf dieser Frist wesentlich einschränkt (§ 42 Abs. 3 BauGB), auch auf Fälle des in Ortslagen typischen „Liegenlassens“ eines Baugrundstücks, etwa für bauinteressierte Nachkommen im nicht beplanten Bereich (§ 34 BauGB) anwendbar ist, (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 42 Rn 11, Breuer bei Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 42 Rn 57, dort zur Problematik der Fristberechnung) oder ob die an den Fristablauf geknüpfte Sanktion nur gerechtfertigt ist, wo die Baumöglichkeit dem Eigentümer durch die Gemeinde im Planungswege erst verschafft worden ist. Bezogen auf die Ortslage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, in der die Baulandqualität dem Grundstück quasi durch seine Lage unabhängig von gemeindlichen Rechtssetzungsakten immanent ist, hätte die Anwendbarkeit der Bestimmung im Ergebnis zur Folge, dass – wie hier – regelmäßig Bebauungsmöglichkeiten durch gemeindliche Festsetzungen in Bebauungsplänen, die eine Bebauung nicht mehr zulassen, vorbehaltlich der Festsetzungen nach § 40 Abs. 1 BauGB oder der Sonderfälle des § 42 Abs. 5 bis 7 BauGB weitgehend entschädigungslos im Wege gemeindlicher Planung „entzogen“ werden könnten. Ob das noch eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne Art. 14 GG ist, erscheint zweifelhaft. Ob und wenn ja in welchem Umfang und gegebenenfalls auf welcher Grundlage (§§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006) die Antragsteller für den erwähnten „Totalverlust“ ihrer Eigentümerbefugnisse zu entschädigen sind, bedarf vorliegend indes letztlich keiner abschließenden Beurteilung.

Wenn man mit der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die normativen Veränderungen durch die beiden Satzungen keine Entschädigungs- oder Übernahmepflichten der Antragsgegnerin nach den §§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006 auslösen, ist die daraus abgeleitete Geringwertigkeit der Eigentümerbelange der Antragsteller, die nach der Begründung des Bebauungsplans gerade die Rechtfertigung für die „Überwindung“ beziehungsweise die Zurückstellung der Interessen der Antragsteller in der Abwägung und notwendige Bedingung für den Erlass des Bebauungsplans (und der naturschutzrechtlichen Satzung) gewesen ist, offensichtlich nicht gerechtfertigt. Gerade vor dem Hintergrund derart gravierender Auswirkungen für die Antragsteller durch Entzug jeder eigenen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit, Überbürdung zahlreicher Erhaltungs- und Unterhaltungslasten und dies dann – nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin, hier einmal unterstellt – auch noch ohne Zubilligung einer den Eingriff in die Eigentümerbefugnisse ansatzweise kompensierenden Entschädigung, hätte sich den Mitgliedern des Stadtrats sogar ein deutlich gesteigertes Gewicht der abwägungsbeachtlichen Belange der Antragsteller aufdrängen müssen. Deren Bedeutung wird jedenfalls nicht dadurch in einer den vollständigen Entzug des Baurechts rechtfertigenden Weise gemindert, dass die baulichen Nutzungsmöglichkeiten nicht innerhalb der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB ausgenutzt wurden. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 26.2.2008 – 15 B 06.325 –, juris) Ein nach diesen Vorschriften entschädigungsfreier Eingriff in das Eigentumsrecht ist nicht schon deshalb zulässig, zumindest nicht in der Form, dass über Einschränkungen der Nutzbarkeit eines Grundstücks hinaus ein vollständiger Entzug jeglicher rechtlichen Bebauungsmöglichkeit erfolgt. (so zutreffend VGH München, Urteil vom 14.7.2006 – 1 N 04.582 –, juris, zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation, wonach der Umstand, dass dem Antragsteller im Normenkontrollverfahren auf der Ebene des Sekundärrechtsschutzes bei einem zulässigen Eingriff keine Entschädigung zusteht (§ 42 Abs. 3 BauGB) nicht bedeutet, dass er sich auf der Ebene des Primärrechtsschutzes gegen die Aufhebung bestehender Nutzungsmöglichkeiten nicht auf die Eigentumsgarantie berufen kann) Auch und gerade in diesen Fällen kommt der beabsichtigten normativen Entziehung bestehender Baurechte durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan im Rahmen der Abwägungsentscheidung ganz erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der den Eigentumsinhalt wesentlich bestimmende Entzug bisheriger baulicher Nutzungsmöglichkeiten für die betroffenen Grundeigentümer wie eine teilweise Enteignung auswirken kann, so dass dem Bestandserhaltungsinteresse der Eigentümer ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt. (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 –, BRS 65 Nr. 6, OVG Greifswald, Urteil vom 7.2.2007 – 3 K 4/04 -, juris) Die planerischen Aktivitäten der Antragsgegnerin führen in der Gesamtbetrachtung hier dazu, dass die Privatnützigkeit des Grundeigentums der Antragsteller im Ergebnis völlig aufgehoben wird, was die Grenze einer hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums überschreitet. Eine „eigentumsverdrängende“ Wirkung im vorgenannten Sinne kommt einem Bebauungsplan auch dann zu, wenn die planende Gemeinde zwar eine Festsetzung trifft, die – wie hier die Ausweisung einer privaten „Grünfläche“ – nicht jede privatnützige Verwendung des Eigentums ausschließt, die aber letztlich auf die Bereitstellung oder Erhaltung von einer Bebauung freizuhaltender Flächen aus vorrangig fremdnütziger Zielsetzung heraus zielt. (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 2.4.1992 – III ZR 25/91 –, DVBl. 1992, 1095) Zumindest kann in dieser Situation nicht von einem für die Abwägung geminderten Gewicht der Eigentümerinteressen, das die Antragsgegnerin ausdrücklich nicht nur als Rechtfertigung, sondern mit dem Hinweis auf ein ihr vorliegendes Rechtsgutachten sogar als „Bedingung“ für die Festsetzung im Bebauungsplan angenommen hat, ausgegangen werden.

Nichts anderes hätte im Grundsatz zu gelten, wenn man den Bebauungsplan und die darin enthaltene Grünflächenfestsetzung trotz der ausdrücklichen „nachrichtlichen“ Bezugnahme auf die naturschutzrechtliche Satzung isoliert betrachten wollte, obwohl nach dem planerischen Konzept der Antragsgegnerin diese Satzung erst die Erreichung des von ihr verfolgten Ziels ermöglichen soll, die ökologische Funktion des als Grünfläche ausgewiesenen Geländes zu erhalten. Dass allerdings eine Einzelbetrachtung auch nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin die Problematik nur unzureichend erfasst, belegt schon der Hinweis der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Satzung, diese sei – mit Blick auf Entschädigungsfragen – rein „deklaratorisch“, da den Antragstellern die Möglichkeit einer Bebauung ihrer Grundstücke (vermeintlich entschädigungsfrei) bereits durch den Bebauungsplan genommen worden sei. Bei einer eigenständigen Betrachtung des Bebauungsplans wäre nach dem zuvor Gesagten ohnehin eine Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) zu verneinen (vgl. oben I.B.3.b).

Der Gewichtungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 auch erheblich. Danach sind Mängel in diesem Bereich nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel dann, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28, mit weiteren Nachweisen) Das unterliegt hier keinen Zweifeln. Die darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Gewichtungsfehlers ist ebenfalls ohne ernstliche Zweifel zu bejahen. „Von Einfluss gewesen“ auf das Ergebnis der Abwägung in diesem Sinne ist ein (offensichtlicher) Mangel bereits dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle – hier die Antragsgegnerin – eine andere Entscheidung getroffen hätte. Hier ist nicht nur von einer solchen Möglichkeit auszugehen, sondern nach der Begründung des Bebauungsplans sogar von einer Gewissheit. Die Antragsgegnerin selbst weist darauf hin, dass gerade die von ihr unterstellte herabgesetzte Gewichtigkeit wegen angenommener fehlender Entschädigungspflicht es gerechtfertigt habe, den öffentlichen Belangen gegenüber den Eigentümerinteressen den Vorrang einzuräumen.

d. Die Abwägung des Stadtrats ist ferner auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses fehlerhaft. Insoweit unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, ob der Ausgleich zwischen betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Auch das ist hier der Fall. Wenn die Antragsgegnerin entsprechend ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung neben den herausragenden ökologischen und landschaftsästhetischen Belangen auch von einem sehr hohen Gewicht der Eigentümerbelange ausgegangen sein sollte, ergäbe sich eine solche Fehlgewichtung letztlich schon aus dem Umstand, dass sie im Sinne eines „Alles oder Nichts“ allein die genannten Allgemeinbelange zur Geltung gebracht und die Interessen der Antragsteller völlig hintangestellt hat. Ein vollständiger Ausschluss jeglicher Bebauungsmöglichkeit – fachplanungsrechtlich gesprochen also gewissermaßen die „Nullvariante“ – entgegen den früheren Alternativen bei der vorgezogenen Beteiligung (3 Baustellen) beziehungsweise beim 2003 erarbeiteten und in der Bauamtskonferenz im April dieses Jahres vom Planungsamt vorgestellten Entwurf (7 Baustellen) kann in dieser Situation jedenfalls nur als unverhältnismäßig angesehen werden. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass sich zum einen nach der Ortseinsicht auch Teilbereiche der Grundstücke wie etwa der Standort einer „verwilderten“ Weihnachtsbaumkultur oder die ausgedehnten Wohngartenbereiche um die „Villa Töpfer“ bebauen ließen, ohne dass dabei ein Verlust umfangreichen besonders schutzwürdigen Baumbestands zu besorgen wäre, und dass zum anderen die sonstige Bebauung des Trillers in A-Stadt – wie exemplarisch das Anwesen der Mutter der Antragsteller (Lilienstraße Nr. …) und das seitlich in der Narzissenstraße daran angrenzende Grundstück zeigen, bei räumlich großzügig angelegter Bebauung durchaus auch ein Bestand an großen Bäumen auf den Grundstücken belassen werden kann. Dass damit gewisse Abstriche von dem mit der Planung verfolgten Konzept einer umfassenden Erhaltung der ökologischen Funktionen des betreffenden Geländes verbunden wären, soll nicht verkannt werden, läge aber letztlich in der Natur eines angemessenen Ausgleichs der einander gegenüberstehenden hoch zu veranschlagenden Belange. Was die von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang als Grund für die Alternativlosigkeit und letztlich die Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentumsrechts der Antragsteller angeführten ganz „herausragenden“ ökologischen Belange angeht, so lässt sich den Aufstellungsunterlagen, insbesondere der Beschlussvorlage für den Stadtrat, dem Abwägungsspiegel und der schriftlichen Begründung des Bebauungsplans entnehmen, dass deren Gewicht dem Plangeber allerdings nicht (ansatzweise) den Einsatz öffentlicher Mittel „wert“ war. Vielmehr ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die herausragenden Belange zu berücksichtigen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Für diesen Fall sollte zumindest der umfassende Ausschluss jeglichen Baurechts nicht vorgenommen und sollten insoweit die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Ein Interessenausgleich in der Sache kann darin nicht erblickt werden. Ergänzend sei erwähnt, dass die Antragsteller, deren Familie seit Jahrzehnten am Triller ansässig ist und die dort auch aufgewachsen sind, jedenfalls aktenkundig zu keinem Zeitpunkt eine „exzessive“ bauliche Ausnutzung der Grundstücke „ohne Rücksicht auf Verluste“ angestrebt haben, wie dies die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Beispiel eines zu besorgenden „Zubauens“ einer Insel im Bodensee in den Raum gestellt hat. Die Antragsteller haben bei ihren Bebauungsvorschlägen unabhängig von Geschmacksfragen hinsichtlich der architektonischen Gestaltung der Wohngebäude jedenfalls nach Aktenlage versucht, auch dem vorhandenen Bewuchs der Grundstücke an Jahrzehnte alten Bäumen Rechnung zu tragen. Sollte die Antragsgegnerin eine rein wirtschaftliche bestmögliche Verwertung von Bauland in dem Bereich befürchten, bliebe es ihr unbenommen, dem durch eine ausgewogene, auch die Belange der Antragsteller angemessen berücksichtigende Planung entgegenzuwirken.

Selbst wenn man der Antragsgegnerin, die kurz vor der Einleitung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens noch die beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße bauaufsichtlich genehmigt hat, zugesteht, dass sie anschließend weitergehende Erkenntnisse über die naturschutzrechtliche Bedeutung des ehemaligen Röchlinggeländes gewonnen hat, so liegt doch ferner auf der Hand, dass der Ausschluss jeglicher Baumöglichkeiten für die Antragsteller eine massive Ungleichbehandlung der Antragsteller im Vergleich zu den Eigentümern umliegender Grundstücke beinhaltet, die diese mit Genehmigung der Antragsgegnerin mit Wohnhäusern bebaut haben, wohingegen die Antragsteller ihre danach verbliebenen Grundstücke – allein schon nach dem Bebauungsplan – nun städtebaulich nur noch als „Grünfläche“ in das Konzept einbringen können. Schließlich lässt die Abwägung auch nicht erkennen, wie die Antragsteller ihren denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflichten hinsichtlich des nach dem Eindruck der Örtlichkeit im Verfall begriffenen, zumindest stark renovierungsbedürftigen „Franzosenhäuschens“ auf der Parzelle Nr. ...2/15 nachkommen sollten. Da letzteres aber im Ergebnis eher Folge der weitgehenden Verbote des § 4 GLB-S ist, soll das hier nicht vertieft werden.

Hinsichtlich des Abwägungsergebnisses lässt sich dem § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Umkehrschluss entnehmen, dass die dort für den „Abwägungsvorgang“ gleich lautend mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB formulierten Beachtlichkeitsvoraussetzungen der Offensichtlichkeit und der Ergebnisrelevanz nicht gelten. Sie ließen sich im Übrigen auch insoweit entsprechend dem hinsichtlich des Gewichtungsdefizits Gesagten unschwer bejahen.

5. Sofern man nach Maßgabe der §§ 233, 244 BauGB (2004) der Beurteilung des Bebauungsplans mit Blick auf den Zeitpunkt der Einleitung des Aufstellungsverfahrens (2001) und das Inkrafttreten vor Ablauf der Übergangsfrist am 20.7.2006 hinsichtlich der Erforderlichkeit der Planung, der Beachtung der Anforderungen an eine gerechte Abwägung und der Fehlerbeachtlichkeit noch die Bestimmungen der Vorläuferfassung des Baugesetzbuchs (1998) zugrunde legt, ergibt sich nichts anderes (vgl. §§ 1 Abs. 3 und Abs. 6, 214 Abs. 3, 215 Abs. 1 BauGB 1998).

6. Die aufgezeigten beachtlichen Mängel berühren die Planung im Kern und führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die von daher nicht in Betracht kommende Teilunwirksamkeit setzt neben dem isolierten Normsetzungswillen der planenden Stelle auch eine „Teilbarkeit“ voraus. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28)

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des Senats vom 7.3.2008 – 2 C 478/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Gültigkeit hieraus für sie ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene (einfache) Bebauungsplan „Am Triller“ leidet allerdings entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht bereits an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit rechtfertigenden formellen Mangel (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a. Die eine Übereinstimmung des zur Veröffentlichung bestimmten Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans dokumentierende Ausfertigung ist am 5.7.2006 und damit nach Satzungsbeschluss und vor der Bekanntmachung des Plans am 12.7.2006 erfolgt. (vgl. zu dem zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führenden Ausfertigungsfehler OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 -, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18 und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34)

b. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Antragsgegnerin habe den Bebauungsplanentwurf, der in seiner Fassung aus dem Jahre 2003 durch entsprechende Baufenster noch sieben Baustellen vorgesehen hatte, ohne weitere Information und Anhörung unter Ausschluss jeglicher künftiger Bebauungsmöglichkeit für sie geändert, was einen beachtlichen Verfahrensfehler beinhalte, kann dem in der rechtlichen Wertung nicht gefolgt werden. Dass allgemein ein Planentwurf im Verlaufe eines Verfahrens geändert wird, ist ein normaler Vorgang, zumal die Reaktionsmöglichkeit auf Einwendungen und weitergehende Erkenntnisse der planenden Stelle im Rahmen der Beteiligung sinnvolle Voraussetzung des Aufstellungsverfahrens ist. Zwar gehört unter anderem die unzureichende Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) zu den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Falle der Verletzung ausdrücklich vom Gesetzgeber für beachtlich erklärten Vorschriften des Aufstellungsverfahrens, und § 4a Abs. 3 BauGB 2004 (§ 3 Abs. 3 BauGB 1998) schreibt bei Änderungen nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung eine erneute Auslegung ausdrücklich vor. Das betrifft indes entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht das hier zu beurteilende Verfahren. Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB im April/Mai 2006 war der (erneut) geänderte Entwurf in der anschließend vom Stadtrat beschlossenen und den Gegenstand der Normenkontrolle bildenden Fassung. Der gerügte Verfahrensfehler scheidet vor dem Hintergrund aus. Wie die Informationslage individuell der Antragsteller gewesen ist beziehungsweise, ob sich die zuständigen Stellen der Antragsgegnerin ihnen gegenüber haben „verleugnen“ lassen, spielt für den Ausgang des Rechtsstreits keine Rolle.

c. Entgegen der Ansicht der Antragsteller bedurfte der Bebauungsplan keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die den früher als Wohnbaufläche dargestellten Geltungsbereich betreffende Teiländerung des Flächennutzungsplans durch den damaligen Stadtverband (heute: Regionalverband) A-Stadt wurde nach ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Umwelt am 1.7.2006 bekannt gemacht. Sie ist damit vor dem Erlass des Bebauungsplans wirksam geworden (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Auf Fragen einer Verletzung des Entwicklungsgebots (§ 8 BauGB) und auf die diesbezüglich geltenden Unbeachtlichkeitsregeln in § 214 Abs. 2 BauGB muss daher nicht eingegangen werden.

d. Im Übrigen sind Verfahrensfehler bei Erlass des Bebauungsplans weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, wie hier etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 und vom 11.9.2008 – 2 C 186/08 –, SKZ 2008, 274 = ZfBR 2009, 366)

2. Zur Unwirksamkeit der Satzung führende Rechtsfehler ergeben sich auch nicht mit Blick auf übergeordnete Planungen. Nach § 1 Abs. 4 BauGB haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein Verstoß gegen dieses Gebot kann nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan genügt entgegen der Ansicht der Antragsteller dem Anpassungsgebot insbesondere bezogen auf den Teilabschnitt (TA) Siedlung des Landesentwicklungsplans. Maßstab ist hier mit Blick auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Stadtrats der Antragsgegnerin am 4.7.2006 nicht die erst am 14.7.2006 bekannt gemachte Neufassung des TA Siedlung aus dem Jahre 2006 (LEP Siedlung 2006), (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) sondern noch die Vorläuferfassung aus dem Jahre 1997. (vgl. Amtsblatt 1997, 1316 ff.) Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen sei. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt II.1.1 des LEP Siedlung 1997 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele zur Festlegung der strukturräumlichen Abgrenzung“ unter Punkt II.1.2. ohnehin nicht um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass das vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die allgemeine Formulierung von „Zielen für die Siedlungsstruktur in allen Strukturräumen“ (Punkt II.2.1 LEP Siedlung 1997). Danach waren unter anderem vorhandene funktionsfähige ökologische Verbundsysteme weitgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.7), Luftaustauschgebiete und Frischluftschneisen bei der Planung von Baugebieten angemessen zu berücksichtigen (Punkt II.2.1.8), innerörtliche Grünzüge zu erhalten (Punkt II.2.1.9), exponierte Standorte wie Höhenzüge und Bergkuppen von Bebauung freizuhalten (Punkt II.2.1.10) und bei der Planung von Wohnsiedlungen charakteristische Landschaftsbestandteile weitestgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.11, Satz 1). Diese Aufzählung verdeutlicht, dass landesplanerischen Vorgaben eine Verpflichtung der Gemeinden, der Bebauung in jedem Fall Vorrang vor allen ökologischen Belangen einzuräumen, auch für die Kernzonen des Verdichtungsraums offensichtlich nicht entnommen werden konnte. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB scheidet daher aus.

3. Zweifelhaft erscheint allerdings, ob der Bebauungsplan mit Blick auf die ihm immanente inhaltliche Ausgestaltung des betroffenen privaten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) den gesetzlichen Anforderungen an die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) entspricht.

a. Das Vorliegen einer reinen Verhinderungsplanung im Rechtssinne (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.4.2008 – 2 C 309/07 –, SKZ 2008, 256, vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils zu Veränderungssperren nach § 14 BauGB) kann allerdings entgegen der Meinung der Antragsteller nicht festgestellt werden. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -) Dass eine Kommune – wie hier die Antragsgegnerin – bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Etwas anderes gilt hier nicht deswegen, weil die Antragsgegnerin offensichtlich erst im Anschluss an die von ihr zuvor auf der Grundlage des § 34 BauGB genehmigte Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern im Jahre 2001 am Ende der Narzissenstraße (Parzellen Nr....2/32 und Nr. ...2/33), die mit dem Verlust des dort bis dahin vorhandenen Bestands an alten Bäumen einherging, einen deutlichen „Sinneswandel“ vollzogen hat. (vgl. hierzu die einleitenden Ausführungen in der Beschlussvorlage für die städtischen Beschlussgremien vom 30.5.2006 (dort Seite 2:  2. „…Anlass für die Planaufstellung“)) Dass dabei die aus Anlass der Realisierung der Mehrfamilienhäuser gegründete und anschließend das gesamte Planaufstellungsverfahren „motivationsbildend“ begleitende Bürgerinitiative von Anwohnern für die Erhaltung des „Röchlingparks“, die ihrerseits – wie die Antragsteller in der Sache richtig betonen – ihre Grundstücke in angrenzenden Bereichen des Trillers mit Wohnhäusern bebaut haben, nach der Verwaltungsvorlage für den Aufstellungsbeschluss vom Dezember 2001 letztlich „Initiatorin“ der gesamten Planung war, rechtfertigt nicht die Annahme, dass dieser keine positiv städtebauliche Intention zugrunde läge. Die Antragsgegnerin hat sich diese städtebaulichen Vorstellungen im Verlauf des Verfahrens zu Eigen gemacht. Die Frage der Gewichtung verschiedener Interessen und Belange begründet auch im Falle erkennbarer „Einseitigkeit“ noch nicht den Vorwurf der reinen „Negativplanung“.

b. Ernsthaft bezweifelt werden muss jedoch, ob über die von dem Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung insoweit angesprochene Frage des Erfordernisses einer städtebaulichen Ordnungsvorgabe für das Plangebiet insgesamt hinaus die die Antragsteller belastenden Festsetzungen ganz überwiegend privater Grünflächen überhaupt geeignet – und demgemäß auch „erforderlich“ im Sinne § 1 Abs. 3 BauGB – sind, die für den ca. 1,89 ha großen, im Wesentlichen die Grundstücke (allein) der Antragsteller umfassenden und bisher baufrei gebliebenen Restbereich des ehemaligen Röchlingparks formulierten Planungsziele zu erreichen. Bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans ist das nicht der Fall. Eine durch Bebauungsplan entsprechend der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzte private Grünfläche darf vom Eigentümer gepflegt, „unterhalten“ und in Grenzen sogar festsetzungskonform baulich in Anspruch genommen werden. (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.7.1992 – 2 R 50/90 –, zur Zulässigkeit eines Schuppens für Gartengeräte/Rasenmähertraktor zur Unterhaltung einer durch Bebauungsplan mit der Konkretisierung „Fläche zur gärtnerischen Nutzung“ festgesetzten privaten Grünfläche) Dem entspricht die in der Legende des Plans vorgenommene Konkretisierung „Parkanlage“. Mit dem Begriff Parkanlage ist notwendig ein Element der Gestaltung verbunden, weswegen mit der Festsetzung einer solchen Fläche keine ökologische Flächensicherung mit dem Ziel betrieben werden kann, Grünflächen in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten. (vgl. in dem Zusammenhang etwa Gierke in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, § 9 Rn 284, wonach insoweit nur Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in Betracht kommen) Gerade ein solches „künstliches“ Gelände entsprechend dem ursprünglichen Zustand bei der Anlage des Parks in Sinne eines räumlich ausgreifenden „Hausgartens“ ist aber nicht das Ziel der Antragsgegnerin. Bereits der nachrichtliche Hinweis auf die inzwischen erlassene und durch weitestreichende Verbote jeglicher Eingriffe in den „Park“ gekennzeichneten Satzung über den insoweit flächengleichen geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) in dem textlichen und zeichnerischen Teil des Bebauungsplans macht vielmehr deutlich, dass zur Erhaltung insbesondere der dem Gelände von der Antragsgegnerin aufgrund seines Bewuchses beigemessenen herausragenden ökologischen Qualität als Lebensraum für geschützte Tiere letztlich keine „Unterhaltung“ als Park beabsichtigt ist. Nimmt man die Verbote des § 4 GLB-S, etwa das Verbot, auch abgestorbene Bäume („Totholz“) zu entnehmen, ernst, so zielt die Planung insgesamt darauf, das aus der einstweiligen Sicherstellung (§21 SNG) seit 2005 abgeleitete generelle Verbot von Unterhaltungsmaßnahmen fortzuschreiben und den Bereich letztlich in Form eines Urwaldkonzeptes „sich selbst zu überlassen“. Das schließt die Einrichtung oder Erhaltung einer privaten „Parkanlage“ weitestgehend aus. Die Festsetzung einer „Grünfläche“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) allein ist – anders als die eigentlich insofern zielführende, freilich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BauGB aufgrund der ihr immanenten „heteronomen“ Zweckbindung grundsätzlich eine städtebauliche Entschädigungspflicht auslösende Festsetzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) – zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet. Daraus ergibt sich, dass die im Bebauungsplan enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) mit der vorgenommenen Konkretisierung („Park“) bei isolierter Betrachtung nicht mit § 1 Abs. 3 BauGB zu vereinbaren ist. Ob, wie das der Antragsgegnerin offenbar in anderem Zusammenhang, insbesondere wenn sie mit Blick auf das Fehlen einer naturschutzrechtlichen Entschädigungspflicht (§ 14 SNG 2006) aus Anlass der Verbote des § 4 GLB-S – angesichts gleichzeitiger Verneinung von Ansprüchen der Antragsteller nach Planungsschadensrecht (§§ 40 ff. BauGB) im Ergebnis kaum noch nachvollziehbar – darauf hinweist, dass das Recht zur Bebauung den Antragstellern bereits durch die Festsetzung der „Grünfläche“ in dem hier zur Rede stehenden Bebauungsplan entzogen worden sei, vorschwebt, auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) eine gemeinsame Bewertung beider normativen Vorgaben geboten ist, kann letztlich offen bleiben. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls, sowohl was den Abwägungsvorgang als auch was das Ergebnis der Abwägung anbelangt, an zu seiner Unwirksamkeit führenden beachtlichen Mängeln.

4. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem Satzungsbeschluss am 4.7.2006 (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) getroffene Abwägungsentscheidung entspricht offensichtlich nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ von der Planungsentscheidung betroffener öffentlicher und privater Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004).

a. Auch bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Vor diesem Hintergrund ist zu fordern, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, dass zweitens in sie an Belangen das eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, dass dabei drittens die Bedeutung der einzelnen Belange nicht verkannt wurde und dass schließlich viertens – bezogen auf das Ergebnis – der Ausgleich zwischen diesen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan nicht stand.

b. Dass hier entgegen der Ansicht der Antragsteller eine Abwägung stattgefunden hat, lässt sich allerdings nicht ernsthaft bestreiten. Insbesondere die gegenläufigen, sich in ihrer zumindest vollständigen Realisierbarkeit gegenseitig ausschließenden öffentlichen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und das private Interesse der Antragsteller an der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke in dem bisher noch nicht bebauten, in der Vergangenheit in 11 Grundstücke und eine mittig verlaufende „Wegeparzelle“ aufgeteilten Rest des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des ehemaligen Parks der Villa Röchling bildeten den zentralen Gesichtspunkt bei der Entscheidung über künftige städtebauliche Festsetzungen für den Bereich. Ob den Mitgliedern des Stadtrats bei ihrer Entscheidung Gewichtungsfehler unterlaufen sind, beziehungsweise, ob die vollständige Zurückstellung des privaten Bauinteresses der Antragsteller in dem zuvor genannten Sinne „abwägungsgerecht“ war, ist eine andere Frage.

c. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414) – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB 2004) als Verfahrensfehler zu behandeln. Sie unterliegen nach dem Gesetzeswortlaut einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können seither insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004). Inwieweit dieser gemeinschaftsrechtlich veranlassten Veränderung der Betrachtungsweise wegen der gleich lautenden Formulierungen der Voraussetzungen für eine Fehlerbeachtlichkeit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) im Ergebnis eine inhaltliche Bedeutung zukommt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Ein diesbezüglicher Rügeverlust über § 215 Abs. 1 BauGB scheidet hier jedenfalls aus. Die Antragsteller haben im gesamten Verlauf des Planaufstellungsverfahrens und erneut mit Einreichung der Normenkontrolle auf die zentrale Problematik der Bewertung ihrer Eigentümerinteressen hingewiesen.

Die Antragsteller machen zu Recht einen Verstoß gegen den § 2 Abs. 3 BauGB 2004 hinsichtlich Ermittlung und Bewertung betroffenen Belange im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens geltend.

Dabei kann dahinstehen, ob die der naturschutzrechtlichen Bewertung des Planbereichs zugrunde liegenden Tatsachen zutreffend ermittelt und bewertet wurden und ob die Feststellung der in den Planungsunterlagen angenommenen „herausragenden“ ökologischen Qualität der im Bebauungsplan mit dem Ziel eines Ausschlusses ihrer Bebauung als private Grünflächen festgesetzten Grundstücke der Antragsteller in dem in der Vergangenheit – abgesehen von Pflegemaßnahmen bis zur naturschutzrechtlichen Sicherstellung – einer natürlichen Entwicklung unterliegenden Restgelände des im 19. Jahrhundert als Garten angelegten Parks rechtfertigen. Die Antragsgegnerin ist bei Erlass des Bebauungsplans von einer sehr hohen natur- und auch landschaftsschutzrechtlichen Qualität der auf einem Hang über dem Saartal gelegenen „grünen Krone“ des Stadtbildes von A-Stadt ausgegangen. Neben den landschaftsästhetischen beziehungsweise stadtbildprägenden Aspekten wird dabei aufgrund der im Rahmen der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags (§ 9 SNG 1993) für die Bauleitplanung durchgeführten faunistischen Untersuchung des Geländes im Jahre 2005, die sich auf eine „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ konzentriert, davon ausgegangen, dass sich das Gelände des ehemaligenRöchlingparks mit mindestens 28 nachgewiesenen Brutvogelarten und mehreren Fledermausarten durch eine artenreiche Avizönose mit mehreren charakteristischen und wertgebenden Arten auszeichnet. Diese Annahmen werden in von den Antragstellern vorgelegten Gegengutachten (vgl. unter anderem Prof. Dr.  U., Biogeografisch-wildökologische Beurteilung vom Juli 2008, in Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragsteller vom 10.7.2008) grundlegend in Frage gestellt. Hierin heißt es unter anderem, die naturwissenschaftliche Datengrundlage sei sehr dürftig bzw. überhaupt nicht existent; zahlreiche Aussagen seien rein spekulativ. Im Vergleich zu dem „ökologisch reich strukturierten Umfeld (Bungalows mit parkartigen Gärten, Villengrundstücken mit altem Baumbestand)“ sei eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen nicht erkennbar. Eine abschließende Beurteilung dieser naturschutzfachlichen Bewertungsfragen ist dem Gericht aus eigener Sachkunde nicht möglich. Ihrer bedarf es indes für die vorliegende Entscheidung nicht.

Die Antragsteller verweisen jedenfalls zu Recht auf eine gravierende Fehleinschätzung der Antragsgegnerin bei der Bewertung ihrer gegenläufigen, wesentlich durch die Absicht der Bebauung gekennzeichneten Belange als Eigentümer der von der Grünflächenfestsetzung betroffenen Grundstücke. Ihre abwägungsbeachtlichen Interessen als (bauwillige) Grundstückseigentümer wurden in ihrem Gewicht (völlig) falsch beziehungsweise unzureichend von der Antragsgegnerin bewertet. Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Die Antragsgegnerin selbst ist jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des hier fraglichen Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) der zur Vorbereitung ihrer Bebauung entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen, hat entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem 1994 für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen von den Antragstellern sogar Erschließungsbeiträge gefordert und erhalten. Diese Einordnung, die vorliegend nicht „präjudizierend“ wirkt, ist zutreffend. Das fragliche Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern bereits erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die – wie erwähnt – 2001 errichteten, zur Gründung der Bürgerinitiative Anlass gebenden beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des heute weitgehend „verwilderten“, zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht nach dem Gesamteindruck für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des gesamten Geländes.

Demgegenüber kann die im Laufe des Aufstellungsverfahrens ersichtlich erstmals von der Antragsgegnerin abweichend davon in den Raum gestellte Annahme, es handele sich bei den baufrei gebliebenen Flächen der Antragsteller „zwischen“ den genannten Gebäuden um einen gemäß § 35 BauGB für eine Bebauung im Grundsatz nicht zur Verfügung stehenden so genannten „Außenbereich im Innenbereich“, nicht nachvollzogen werden. Dieser Begriff beschreibt nach der Rechtsprechung eine großräumig von Bebauung umgebene Fläche, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der dort genannten städtebaulichen Beurteilungskriterien „geprägt“ wird. (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 1.12.1972 – IV C 6.71 –, BRS 25 Nr. 36, hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das ist gerade wegen des erwähnten Zuschnitts der nach der bei der Ortseinsicht festgestellten und zuvor beschriebenen Bebauung des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des Parks hier klar zu verneinen. Im Übrigen geht wohl auch die Antragsgegnerin inzwischen wieder von einer Innenbereichslage und damit nach § 34 BauGB grundsätzlich bebaubaren Grundstücken der Antragsteller aus. Darauf deutet die Einlassung des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hin, der den – aus seiner Sicht – städtebaulichen „Sündenfall“ in Gestalt der in jüngerer Zeit von der Antragsgegnerin zugelassenen beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße (nur) an einer erheblichen Überschreitung der bei diesen Vorhaben verwirklichten Geschossfläche festgemacht hat. Sollte diese Einlassung so zu verstehen gewesen sein, dass die Antragsgegnerin meint, durch die Realisierung dieser Vorhaben sei den Grundstücken der Antragsteller erst eine Innenbereichsqualität vermittelt worden, hätte das übrigens zusätzlich Relevanz für den Beginn der in anderem Zusammenhang von ihr angesprochenen Sieben-Jahres-Frist des § 42 BauGB.

Für den Fall der hier nach dem Gesagten anzunehmenden Innenbereichslage der Grundstücke der Antragsteller hat der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) die Auffassung vertreten, dass die Eigentümerbelange der Antragsteller in ihrem Gewicht zumindest erheblich herabgesetzt seien, weil ihnen nach den Bestimmungen des Planungsschadensrechts (§§ 39 ff. BauGB) keine Entschädigungsansprüche (mehr) beziehungsweise allenfalls (noch) die eingeschränkten Ansprüche im Sinne des § 42 Abs. 3 BauGB zustünden. Das kommt entgegen den anders lautenden Einlassungen in der mündlichen Verhandlung in den Aufstellungsunterlagen, etwa in der Beschlussvorlage für den Stadtrat und in der Begründung zum Bebauungsplan klar zum Ausdruck und wurde auch in dem vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin schriftsätzlich so vorgetragen. So weist sie darauf hin, dass sie „aus der Wertung des Planungsschadensrechts heraus“ in der Abwägung „zur Überwindung der Eigentümerbelange“ habe kommen können. Ein selbst als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zu bewertender Ausschluss von Entschädigungsansprüchen nach den §§ 39 ff. BauGB führe zu einem „Gewichtsverlust“ des Interesses des Eigentümers an der baulichen Nutzung seiner Grundstücke, der auch in der Abwägung zu beachten sei.

Das wirft die Frage auf, ob die Antragsteller, denen bei Berücksichtung beider Satzungen, also einerseits des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans und andererseits der naturschutzrechtlichen Satzung vom 6.2.2007 (dazu 2 C 284/09) das Eigentum an ihren bisherigen Baugrundstücken lediglich noch als formale Hülle verbleibt, aus der sich keinerlei wirtschaftlich ansatzweise sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten, vielmehr lediglich noch Unterhaltungslasten zur Beförderung öffentlicher Interessen des Denkmal- beziehungsweise des Natur- und Landschaftsschutzes und zusätzlich noch Verkehrssicherungspflichten ableiten lassen, dieses Planungsergebnis ohne jede Entschädigung oder Übernahmeansprüche hinnehmen müssen. Dieses Ergebnis, das die Antragsgegnerin im Bereich des Naturschutzrechts mit Blick auf § 14 SNG 2006 aus dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung herleiten möchte, ist – auch das kommt in der Begründung beziehungsweise im Abwägungsspiegel beider Satzungen ohne Zweifel zum Ausdruck – für die Antragsgegnerinconditio sine qua non für ihre normativen Aktivitäten. Der status quo soll erhalten werden, aber ausdrücklich nur für sie zum „Nulltarif“, das heißt, wenn die Maßnahmen entschädigungslos sind, die Antragsgegnerin also nichts kosten.

Ob die rechtliche Beurteilung der Antragsgegnerin, die in diesem Fall sogar aus dem von ihr angenommenen Fehlen eines Anspruchs nach Planungsschadensrecht (§§ 39 ff. BauGB) auch einen Ausschluss von Ansprüchen nach § 14 SNG 2006 herleitet, richtig ist, unterliegt zumindest Zweifeln. Zwar bezieht sich die zunächst ins Auge springende, nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgreifliche Bestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BauGB nach überwiegender Auffassung abweichend vom Wortlaut nur auf die Festsetzung öffentlicher Grünflächen im Verständnis des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 40 Rn 10) Bereits insoweit ließe sich allerdings mit guten Gründen vertreten, dass die Vorschrift hier aufgrund der durch die den Bebauungsplan ergänzende Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil – deren Wirksamkeit einmal unterstellt – insgesamt bewirkten weit reichenden öffentlichen Zweckbindung der Flächen entsprechend anwendbar ist und zu einem letztlich vor den Baulandgerichten (§§ 217 ff. BauGB) zu reklamierenden Anspruch auf Entschädigung beziehungsweise auf Übernahme (§§ 40 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB) führt. Die Interessenlage ist mit derjenigen bei der Festlegung heteronomer Nutzung als (öffentliche) Grünfläche im Ergebnis zumindest weitestgehend identisch.

Verneint man das, wäre nach Planungsschadensrecht auf § 42 BauGB abzustellen, wobei sich zunächst die Frage stellt, ob die von der Antragsgegnerin für ihre Argumentation herangezogene Sieben-Jahres-Frist (§ 42 Abs. 2, 3 BauGB), die die Ansprüche des Eigentümers bei Nichtausnutzung der Baumöglichkeit nach Ablauf dieser Frist wesentlich einschränkt (§ 42 Abs. 3 BauGB), auch auf Fälle des in Ortslagen typischen „Liegenlassens“ eines Baugrundstücks, etwa für bauinteressierte Nachkommen im nicht beplanten Bereich (§ 34 BauGB) anwendbar ist, (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 42 Rn 11, Breuer bei Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 42 Rn 57, dort zur Problematik der Fristberechnung) oder ob die an den Fristablauf geknüpfte Sanktion nur gerechtfertigt ist, wo die Baumöglichkeit dem Eigentümer durch die Gemeinde im Planungswege erst verschafft worden ist. Bezogen auf die Ortslage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, in der die Baulandqualität dem Grundstück quasi durch seine Lage unabhängig von gemeindlichen Rechtssetzungsakten immanent ist, hätte die Anwendbarkeit der Bestimmung im Ergebnis zur Folge, dass – wie hier – regelmäßig Bebauungsmöglichkeiten durch gemeindliche Festsetzungen in Bebauungsplänen, die eine Bebauung nicht mehr zulassen, vorbehaltlich der Festsetzungen nach § 40 Abs. 1 BauGB oder der Sonderfälle des § 42 Abs. 5 bis 7 BauGB weitgehend entschädigungslos im Wege gemeindlicher Planung „entzogen“ werden könnten. Ob das noch eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne Art. 14 GG ist, erscheint zweifelhaft. Ob und wenn ja in welchem Umfang und gegebenenfalls auf welcher Grundlage (§§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006) die Antragsteller für den erwähnten „Totalverlust“ ihrer Eigentümerbefugnisse zu entschädigen sind, bedarf vorliegend indes letztlich keiner abschließenden Beurteilung.

Wenn man mit der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die normativen Veränderungen durch die beiden Satzungen keine Entschädigungs- oder Übernahmepflichten der Antragsgegnerin nach den §§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006 auslösen, ist die daraus abgeleitete Geringwertigkeit der Eigentümerbelange der Antragsteller, die nach der Begründung des Bebauungsplans gerade die Rechtfertigung für die „Überwindung“ beziehungsweise die Zurückstellung der Interessen der Antragsteller in der Abwägung und notwendige Bedingung für den Erlass des Bebauungsplans (und der naturschutzrechtlichen Satzung) gewesen ist, offensichtlich nicht gerechtfertigt. Gerade vor dem Hintergrund derart gravierender Auswirkungen für die Antragsteller durch Entzug jeder eigenen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit, Überbürdung zahlreicher Erhaltungs- und Unterhaltungslasten und dies dann – nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin, hier einmal unterstellt – auch noch ohne Zubilligung einer den Eingriff in die Eigentümerbefugnisse ansatzweise kompensierenden Entschädigung, hätte sich den Mitgliedern des Stadtrats sogar ein deutlich gesteigertes Gewicht der abwägungsbeachtlichen Belange der Antragsteller aufdrängen müssen. Deren Bedeutung wird jedenfalls nicht dadurch in einer den vollständigen Entzug des Baurechts rechtfertigenden Weise gemindert, dass die baulichen Nutzungsmöglichkeiten nicht innerhalb der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB ausgenutzt wurden. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 26.2.2008 – 15 B 06.325 –, juris) Ein nach diesen Vorschriften entschädigungsfreier Eingriff in das Eigentumsrecht ist nicht schon deshalb zulässig, zumindest nicht in der Form, dass über Einschränkungen der Nutzbarkeit eines Grundstücks hinaus ein vollständiger Entzug jeglicher rechtlichen Bebauungsmöglichkeit erfolgt. (so zutreffend VGH München, Urteil vom 14.7.2006 – 1 N 04.582 –, juris, zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation, wonach der Umstand, dass dem Antragsteller im Normenkontrollverfahren auf der Ebene des Sekundärrechtsschutzes bei einem zulässigen Eingriff keine Entschädigung zusteht (§ 42 Abs. 3 BauGB) nicht bedeutet, dass er sich auf der Ebene des Primärrechtsschutzes gegen die Aufhebung bestehender Nutzungsmöglichkeiten nicht auf die Eigentumsgarantie berufen kann) Auch und gerade in diesen Fällen kommt der beabsichtigten normativen Entziehung bestehender Baurechte durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan im Rahmen der Abwägungsentscheidung ganz erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der den Eigentumsinhalt wesentlich bestimmende Entzug bisheriger baulicher Nutzungsmöglichkeiten für die betroffenen Grundeigentümer wie eine teilweise Enteignung auswirken kann, so dass dem Bestandserhaltungsinteresse der Eigentümer ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt. (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 –, BRS 65 Nr. 6, OVG Greifswald, Urteil vom 7.2.2007 – 3 K 4/04 -, juris) Die planerischen Aktivitäten der Antragsgegnerin führen in der Gesamtbetrachtung hier dazu, dass die Privatnützigkeit des Grundeigentums der Antragsteller im Ergebnis völlig aufgehoben wird, was die Grenze einer hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums überschreitet. Eine „eigentumsverdrängende“ Wirkung im vorgenannten Sinne kommt einem Bebauungsplan auch dann zu, wenn die planende Gemeinde zwar eine Festsetzung trifft, die – wie hier die Ausweisung einer privaten „Grünfläche“ – nicht jede privatnützige Verwendung des Eigentums ausschließt, die aber letztlich auf die Bereitstellung oder Erhaltung von einer Bebauung freizuhaltender Flächen aus vorrangig fremdnütziger Zielsetzung heraus zielt. (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 2.4.1992 – III ZR 25/91 –, DVBl. 1992, 1095) Zumindest kann in dieser Situation nicht von einem für die Abwägung geminderten Gewicht der Eigentümerinteressen, das die Antragsgegnerin ausdrücklich nicht nur als Rechtfertigung, sondern mit dem Hinweis auf ein ihr vorliegendes Rechtsgutachten sogar als „Bedingung“ für die Festsetzung im Bebauungsplan angenommen hat, ausgegangen werden.

Nichts anderes hätte im Grundsatz zu gelten, wenn man den Bebauungsplan und die darin enthaltene Grünflächenfestsetzung trotz der ausdrücklichen „nachrichtlichen“ Bezugnahme auf die naturschutzrechtliche Satzung isoliert betrachten wollte, obwohl nach dem planerischen Konzept der Antragsgegnerin diese Satzung erst die Erreichung des von ihr verfolgten Ziels ermöglichen soll, die ökologische Funktion des als Grünfläche ausgewiesenen Geländes zu erhalten. Dass allerdings eine Einzelbetrachtung auch nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin die Problematik nur unzureichend erfasst, belegt schon der Hinweis der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Satzung, diese sei – mit Blick auf Entschädigungsfragen – rein „deklaratorisch“, da den Antragstellern die Möglichkeit einer Bebauung ihrer Grundstücke (vermeintlich entschädigungsfrei) bereits durch den Bebauungsplan genommen worden sei. Bei einer eigenständigen Betrachtung des Bebauungsplans wäre nach dem zuvor Gesagten ohnehin eine Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) zu verneinen (vgl. oben I.B.3.b).

Der Gewichtungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 auch erheblich. Danach sind Mängel in diesem Bereich nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel dann, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28, mit weiteren Nachweisen) Das unterliegt hier keinen Zweifeln. Die darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Gewichtungsfehlers ist ebenfalls ohne ernstliche Zweifel zu bejahen. „Von Einfluss gewesen“ auf das Ergebnis der Abwägung in diesem Sinne ist ein (offensichtlicher) Mangel bereits dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle – hier die Antragsgegnerin – eine andere Entscheidung getroffen hätte. Hier ist nicht nur von einer solchen Möglichkeit auszugehen, sondern nach der Begründung des Bebauungsplans sogar von einer Gewissheit. Die Antragsgegnerin selbst weist darauf hin, dass gerade die von ihr unterstellte herabgesetzte Gewichtigkeit wegen angenommener fehlender Entschädigungspflicht es gerechtfertigt habe, den öffentlichen Belangen gegenüber den Eigentümerinteressen den Vorrang einzuräumen.

d. Die Abwägung des Stadtrats ist ferner auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses fehlerhaft. Insoweit unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, ob der Ausgleich zwischen betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Auch das ist hier der Fall. Wenn die Antragsgegnerin entsprechend ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung neben den herausragenden ökologischen und landschaftsästhetischen Belangen auch von einem sehr hohen Gewicht der Eigentümerbelange ausgegangen sein sollte, ergäbe sich eine solche Fehlgewichtung letztlich schon aus dem Umstand, dass sie im Sinne eines „Alles oder Nichts“ allein die genannten Allgemeinbelange zur Geltung gebracht und die Interessen der Antragsteller völlig hintangestellt hat. Ein vollständiger Ausschluss jeglicher Bebauungsmöglichkeit – fachplanungsrechtlich gesprochen also gewissermaßen die „Nullvariante“ – entgegen den früheren Alternativen bei der vorgezogenen Beteiligung (3 Baustellen) beziehungsweise beim 2003 erarbeiteten und in der Bauamtskonferenz im April dieses Jahres vom Planungsamt vorgestellten Entwurf (7 Baustellen) kann in dieser Situation jedenfalls nur als unverhältnismäßig angesehen werden. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass sich zum einen nach der Ortseinsicht auch Teilbereiche der Grundstücke wie etwa der Standort einer „verwilderten“ Weihnachtsbaumkultur oder die ausgedehnten Wohngartenbereiche um die „Villa Töpfer“ bebauen ließen, ohne dass dabei ein Verlust umfangreichen besonders schutzwürdigen Baumbestands zu besorgen wäre, und dass zum anderen die sonstige Bebauung des Trillers in A-Stadt – wie exemplarisch das Anwesen der Mutter der Antragsteller (Lilienstraße Nr. …) und das seitlich in der Narzissenstraße daran angrenzende Grundstück zeigen, bei räumlich großzügig angelegter Bebauung durchaus auch ein Bestand an großen Bäumen auf den Grundstücken belassen werden kann. Dass damit gewisse Abstriche von dem mit der Planung verfolgten Konzept einer umfassenden Erhaltung der ökologischen Funktionen des betreffenden Geländes verbunden wären, soll nicht verkannt werden, läge aber letztlich in der Natur eines angemessenen Ausgleichs der einander gegenüberstehenden hoch zu veranschlagenden Belange. Was die von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang als Grund für die Alternativlosigkeit und letztlich die Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentumsrechts der Antragsteller angeführten ganz „herausragenden“ ökologischen Belange angeht, so lässt sich den Aufstellungsunterlagen, insbesondere der Beschlussvorlage für den Stadtrat, dem Abwägungsspiegel und der schriftlichen Begründung des Bebauungsplans entnehmen, dass deren Gewicht dem Plangeber allerdings nicht (ansatzweise) den Einsatz öffentlicher Mittel „wert“ war. Vielmehr ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die herausragenden Belange zu berücksichtigen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Für diesen Fall sollte zumindest der umfassende Ausschluss jeglichen Baurechts nicht vorgenommen und sollten insoweit die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Ein Interessenausgleich in der Sache kann darin nicht erblickt werden. Ergänzend sei erwähnt, dass die Antragsteller, deren Familie seit Jahrzehnten am Triller ansässig ist und die dort auch aufgewachsen sind, jedenfalls aktenkundig zu keinem Zeitpunkt eine „exzessive“ bauliche Ausnutzung der Grundstücke „ohne Rücksicht auf Verluste“ angestrebt haben, wie dies die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Beispiel eines zu besorgenden „Zubauens“ einer Insel im Bodensee in den Raum gestellt hat. Die Antragsteller haben bei ihren Bebauungsvorschlägen unabhängig von Geschmacksfragen hinsichtlich der architektonischen Gestaltung der Wohngebäude jedenfalls nach Aktenlage versucht, auch dem vorhandenen Bewuchs der Grundstücke an Jahrzehnte alten Bäumen Rechnung zu tragen. Sollte die Antragsgegnerin eine rein wirtschaftliche bestmögliche Verwertung von Bauland in dem Bereich befürchten, bliebe es ihr unbenommen, dem durch eine ausgewogene, auch die Belange der Antragsteller angemessen berücksichtigende Planung entgegenzuwirken.

Selbst wenn man der Antragsgegnerin, die kurz vor der Einleitung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens noch die beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße bauaufsichtlich genehmigt hat, zugesteht, dass sie anschließend weitergehende Erkenntnisse über die naturschutzrechtliche Bedeutung des ehemaligen Röchlinggeländes gewonnen hat, so liegt doch ferner auf der Hand, dass der Ausschluss jeglicher Baumöglichkeiten für die Antragsteller eine massive Ungleichbehandlung der Antragsteller im Vergleich zu den Eigentümern umliegender Grundstücke beinhaltet, die diese mit Genehmigung der Antragsgegnerin mit Wohnhäusern bebaut haben, wohingegen die Antragsteller ihre danach verbliebenen Grundstücke – allein schon nach dem Bebauungsplan – nun städtebaulich nur noch als „Grünfläche“ in das Konzept einbringen können. Schließlich lässt die Abwägung auch nicht erkennen, wie die Antragsteller ihren denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflichten hinsichtlich des nach dem Eindruck der Örtlichkeit im Verfall begriffenen, zumindest stark renovierungsbedürftigen „Franzosenhäuschens“ auf der Parzelle Nr. ...2/15 nachkommen sollten. Da letzteres aber im Ergebnis eher Folge der weitgehenden Verbote des § 4 GLB-S ist, soll das hier nicht vertieft werden.

Hinsichtlich des Abwägungsergebnisses lässt sich dem § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Umkehrschluss entnehmen, dass die dort für den „Abwägungsvorgang“ gleich lautend mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB formulierten Beachtlichkeitsvoraussetzungen der Offensichtlichkeit und der Ergebnisrelevanz nicht gelten. Sie ließen sich im Übrigen auch insoweit entsprechend dem hinsichtlich des Gewichtungsdefizits Gesagten unschwer bejahen.

5. Sofern man nach Maßgabe der §§ 233, 244 BauGB (2004) der Beurteilung des Bebauungsplans mit Blick auf den Zeitpunkt der Einleitung des Aufstellungsverfahrens (2001) und das Inkrafttreten vor Ablauf der Übergangsfrist am 20.7.2006 hinsichtlich der Erforderlichkeit der Planung, der Beachtung der Anforderungen an eine gerechte Abwägung und der Fehlerbeachtlichkeit noch die Bestimmungen der Vorläuferfassung des Baugesetzbuchs (1998) zugrunde legt, ergibt sich nichts anderes (vgl. §§ 1 Abs. 3 und Abs. 6, 214 Abs. 3, 215 Abs. 1 BauGB 1998).

6. Die aufgezeigten beachtlichen Mängel berühren die Planung im Kern und führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die von daher nicht in Betracht kommende Teilunwirksamkeit setzt neben dem isolierten Normsetzungswillen der planenden Stelle auch eine „Teilbarkeit“ voraus. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28)

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des Senats vom 7.3.2008 – 2 C 478/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragstellern zu 1., 3. und 4., die für den auf sie entfallenden Kostenanteil als Gesamtschuldner haften, einerseits und der Antragstellerin zu 2. andererseits jeweils zur Hälfte zur Last.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der „Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ in Alt-A-Stadt“ – im Folgenden: Sicherstellungsverordnung -, die die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde – erstmals – am 23.3.2005 erlassen hat.

Die Sicherstellungsverordnung erfasst eine zusammenhängende, ca. 3 Hektar große Freifläche des Bereichs „Triller“ im Stadtteil Alt-A-Stadt der Antragsgegnerin, die teilweise von den Straßen „Trillerweg“, „Am Triller“, „Lilienstraße“, „Nelkenstraße“ und der Fußwegeverbindung „Am Jakobsgärtchen“, im Übrigen von bebauten Grundstücken begrenzt wird. Wegen Einzelheiten der Abgrenzung wird auf die Grenzbeschreibung in § 2 der Sicherstellungsverordnung und den zum Bestandteil der Verordnung erklärten, mit veröffentlichten Lageplan verwiesen.

Die im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung gelegenen Flurstücke, die teils einer aus den Antragstellern zu 1., 3. und 4. bestehenden Erbengemeinschaft, teils der Antragstellerin zu 2. als Alleineigentümerin gehören, waren Teil einer von einer hohen Mauer umschlossenen privaten Parkanlage, in der früher die nach Beschädigungen im zweiten Weltkrieg abgebrochene Villa eines Industriellen und einige, heute allerdings nur noch teilweise vorhandene Nebengebäude standen.

Auf dem Gelände hat sich im Laufe der Jahre ein umfangreicher Baumbestand entwickelt, der unter anderem mehr als 100 Jahre alte Eichen, Buchen und Kastanien mit bis zu 22 Meter Kronendurchmesser umfasst. Wegen Einzelheiten wird insoweit auf die in den Behördenakten befindliche Bewertung der Unteren Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin („bü 18.8.2003“) und den zugehörigen Bestandsplan verwiesen.

Offenbar angestoßen durch eine Bürgerinitiative, die sich aus Anlass der Bebauung der an der Narzissenstraße gelegenen Flurstücke Nr. 42/32 und Nr. 42/33 gebildet hatte und die für den Erhalt des Baumbestandes im Bereich des ehemaligen Parkgeländes eintritt, leitete der Stadtrat der Antragsgegnerin im Dezember 2001 ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel ein, Bebauungsmöglichkeiten nur zurückhaltend im straßennahen Bereich von bereits wegemäßig erschlossenen Flurstücken zu eröffnen, um den als wertvoll eingestuften Baumbestand und die als Stadtbild prägend angesehene Baum bestandene Hangkante zum Saartal hin möglichst weitgehend zu schonen und zu sichern. Zur Absicherung der Planung erließ die Antragsgegnerin am 22.5.2002 eine Veränderungssperre, die nach Ablauf ihrer dreijährigen Geltungsdauer durch Stadtratsbeschluss vom 12.4.2005 um ein weiteres Jahr verlängert wurde.

Im Vorfeld und während des Planaufstellungsverfahrens befasste sich die Untere Naturschutzbehörde mehrfach mit dem Baumbestand auf dem in Rede stehenden Gelände. In einer Stellungnahme vom 21.4.2004 zu dem Bebauungsplan führte sie aus, der in dem ehemaligen Parkgelände flächig vorhandene Baumbestand sei durch zahlreiche Einzelexemplare mit voluminösen Kronen geprägt, welche Durchmesser von bis zu 22 Metern aufwiesen. Außerdem erstrecke sich der Park über eine Anhöhe, deren noch unverbaute Flanken zum südlichen Saartalhang gehörten. Somit sei das weithin sichtbare Gelände nicht nur für die unmittelbare Umgebung, sondern als Landschaftsbild prägendes Element auch für das zentrale Saarbrücker Stadtgebiet von Bedeutung. Nach einer ins Einzelne gehenden Beurteilung der zu erwartenden Konflikte zwischen der nach dem Plankonzept möglichen Bebauung und dem Ziel der möglichst weitgehenden Erhaltung des Baumbestandes heißt es dann abschließend, der zentrale und der nördliche Teil des Plangebietes seien dauerhaft zu erhalten. Die Untere Naturschutzbehörde werde ein Verfahren zur Unterschutzstellung dieser Flächen gemäß § 18 SNG (Landschaftsschutzgebiet) oder § 19 SNG (geschützter Landschaftsbestandteil) einleiten.

Offenbar Anfang des Jahres 2005 bemühten sich die Antragsteller um die Genehmigung nach der Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin zum Fällen von Bäumen im Bereich der ehemaligen Parkanlage. Etwa zeitgleich leitete die Untere Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin ein Verfahren zur einstweiligen Sicherstellung des in Rede stehenden Bereichs ein. In der unter dem 15.2.2005 erstellten Begründung zur einstweiligen Sicherstellung ist ausgeführt, besondere Wertmerkmale dieses Bereichs seien die zusammenhängende Größe, die Ungestörtheit und der alte Baumbestand innerhalb des Siedlungsbereichs. Vor allem hervorzuheben sei der alte Baumbestand, in dem die für die Belange des Naturschutzes besonders wertvollen Alters- und Zerfallsphasen der Bäume repräsentiert seien. Dieser alte Baumbestand sowie das vorhandene Totholz seien Lebensraum für Holz bewohnende Insektenarten, potentieller Brutplatz für Höhlen bewohnende Vogelarten und potentielles Sommerquartier für Fledermäuse. Vorkommen von besonders geschützten Arten seien möglich. Aufgrund seiner Biotopstruktur und seiner Wertmerkmale spiele der Bereich eine wichtige Rolle als Verbindungselement im Biotopverbund der südlich und nördlich des Siedlungsbereichs liegenden, zum Teil als FFH-Gebiete gemeldeten Waldflächen. Nach § 3 Abs. 4 BNatSchG seien unter anderem die Verbindungselemente des Biotopverbundes durch Ausweisung von Schutzgebieten und andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern. Darüber hinaus besitze der Bereich „Am Triller“ eine wesentliche Stadt- und Landschaftsbild prägende Funktion. Der Baumbestand sei von zentralen, für die gesamte Stadtentwicklung bedeutsamen Grün- und Freiflächen aus sichtbar. Er sei somit Teil jener noch intakten Stadt- und Landschaftsbildkulisse, die für die geplante städtebauliche Entwicklung Saarbrückens als „Stadt am Fluss“ eine zentrale Rolle spiele. Für den Bereich „Am Triller“ sei ein „flächenhafter Schutz als geschützter Landschaftsbestandteil nach § 19 SNG vorgesehen“. Ziel sei die dauerhafte Sicherung und Entwicklung einer Grünfläche mit altem Baumbestand ohne Nutzungskonflikte und ohne Konflikte mit Verkehrssicherungspflichten innerhalb des Siedlungsbereichs.

Am 23.3.2005 erließ die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde die Sicherstellungsverordnung. In ihrem § 3 ist unter „Schutzzweck“ im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Geltungsbereich handele es sich nach vorläufiger Einschätzung um einen grundsätzlich schutzwürdigen Bereich, welcher nicht nur die einzelnen Bäume umfasse, sondern sich auch auf deren flächiges Zusammenwirken beziehe. Bis zur endgültigen Klärung des geschützten Umfanges und des Inhaltes der Unterschutzstellung müsse der Geltungsbereich in seinem gegenwärtigen Zustand gesichert werden, damit die notwendigerweise länger andauernde Sammlung und Wertung des insoweit relevanten Abwägungsmaterials möglich sei und für diese Zeitspanne Veränderungen entgegengewirkt werde, welche die möglicherweise notwendige spätere Unterschutzstellung verhinderten oder erschwerten.

Durch § 4 Abs. 1 Sicherstellungsverordnung werden alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder nachhaltigen Störung des gegenwärtigen Zustandes führen können. In dem – nicht abschließenden – Katalog des § 4 Abs. 2 Sicherstellungsverordnung sind als „insbesondere verbotene Maßnahmen“ unter anderem die Errichtung baulicher Anlagen, die Anlegung von Straßen, Wegen und anderen Verkehrsanlagen, das Beschädigen, Abreißen oder Ausgraben oder Entnehmen der vorhandenen Bäume und Pflanzen sowie das Herausnehmen umgefallener Bäume und anderweitig abgestorbener Vegetationsbestandteile aufgeführt.

Nach § 5 sind nach näherer Maßgabe unter anderem unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden erheblichen Gefahr für bedeutende Rechtsgüter zulässig. Gemäß § 6 kann nach § 34 Abs. 2 SNG unter näher beschriebenen Voraussetzungen auf Antrag eine Befreiung von den Verboten gewährt werden. Nach § 8 sollte die Verordnung nach ihrer Bekanntmachung im „Saarbrücker Wochenspiegel“ für die Dauer eines Jahres in Kraft treten. Die erste Veröffentlichung im „Saarbrücker Wochenspiegel“ erfolgte am 23.3.2005. In dem die Veröffentlichung einleitenden Text war unter der Überschrift „Bekanntmachung“ ausgeführt:

„Die Untere Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt A-Stadt beabsichtigt nach § 21 Saarländisches Naturschutzgesetz – SNG – in der Fassung vom 19.3.1993 (Amtsbl. S. 346) – zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1550) die folgende Rechtsverordnung zum Schutz der Natur zu erlassen:“

Sodann folgt der Verordnungstext.

Am 31.5.2005 ist der Normenkontrollantrag der Antragsteller bei Gericht eingegangen. Sie machen geltend, sie beabsichtigten eine zurückhaltende Bebauung ihres Geländes nach einem Konzept, das sie der Antragsgegnerin im November 2003 vorgestellt hätten. Derzeit belaste sie die Unterhaltung des Geländes mit jährlich rund 18.000,-- Euro. In den letzten Jahren hätten sie mehrfach Bäume fällen müssen, die erkrankt gewesen seien und die Verkehrssicherheit gefährdet hätten. Zuletzt sei auch einer der von der Antragsgegnerin als schützenswert eingestuften Bäume aus diesem Grund gefällt worden. Die umstrittene Sicherstellungsverordnung erlaube es nicht einmal, die gefällten Bäume abzutransportieren. Das sei deshalb erstaunlich, weil auf einer großen Teilfläche Tannenbäume angepflanzt worden seien, die als Weihnachtsbäume verkauft werden könnten. Der Antragsgegnerin sei zunächst Konzeptionslosigkeit vorzuwerfen. Wenn sie den Park ihren Bürgern zur Verfügung stellen wolle, solle sie Ankaufsverhandlungen aufnehmen. Wenn es bei den derzeitigen Eigentumsverhältnissen bleiben solle, müsse man ihnen die Möglichkeit geben, Teile des Parkes durch eine zurückhaltende Bebauung zu verwerten, um die Ausgaben bestreiten zu können. Hierzu genüge es freilich nicht, wenn planerische Festsetzungen die Errichtung von lediglich zwei Häusern ermöglichten. Inzwischen seien zwar sechs Baugrundstücke vorgesehen, was allerdings bei einem drei Hektar großen Gelände nicht zuletzt mit Blick auf die Bebauungsdichte in der Nachbarschaft ebenfalls zu gering sei. Mit einem baldigen Abschluss der Planung sei nicht zu rechnen. Sie seien dringend darauf angewiesen, weitere Sicherungsarbeiten in dem Park durchzuführen. Das sei jedoch aufgrund der angefochtenen Verordnung ausgeschlossen. Die Sicherstellungsverordnung sei rechtswidrig. Der Erlass von Verordnungen nach den §§ 16 bis 19 SNG könne ausgeschlossen werden. Allenfalls in Betracht komme der Erlass einer Verordnung nach § 20 SNG. Wenn 2003 insgesamt 127 erhaltenswerte Bäume festgestellt worden seien, bedürfe es 2005 nicht des Erlasses einer Sicherstellungsverordnung, die es ihnen unmöglich mache, den Park halbwegs vernünftig zu unterhalten. Sie hätten derzeit überhaupt nicht die Absicht, schützenswerte Bäume zu fällen. Bäume müssten allerdings dann gefällt werden, wenn sie krank seien. Das räume auch die Antragsgegnerin ein. Immerhin habe sie die entsprechende Genehmigung zum Fällen einiger Bäume erteilt; jedoch dürften gefällte Bäume nicht einmal abtransportiert werden. Die Verordnung habe enteignenden Charakter. So dürften sie nicht einmal die vor einigen Jahren angelegten Weihnachtsbaumkulturen verwerten. Derzeit bleibe nur die Möglichkeit, das Gelände weiter verwildern zu lassen. Wenn an eine Verordnung gemäß § 20 SNG gedacht sei, sei es Sache der Antragsgegnerin, wenigstens ansatzweise nachzuweisen, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt seien. Hiervon könne jedoch keine Rede sein. Es gebe lediglich einzelne Bäume, die man sinnvoller und vernünftiger Weise erhalten sollte. Auch eine belastende Naturschutzverordnung bedürfe der Rechtfertigung. Hierfür sei vorliegend nichts ersichtlich. Die Sicherstellungsverordnung sei wohl erlassen worden, um der Antragsgegnerin die Möglichkeit zu geben, über den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan nachzudenken. Zu diesem Zweck gebe es jedoch die Veränderungssperre und von diesem Instrument habe die Antragsgegnerin ebenfalls Gebrauch gemacht.

Die Antragsteller beantragen,

die Verordnung der Antragsgegnerin vom 23.3.2005 in der Gestalt der Verordnung vom 22.9.2005 zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ in Alt-A-Stadt für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die angegriffene Sicherstellungsverordnung sei rechtmäßig. Sie sei durch § 21 SNG gedeckt. Die einstweilige Sicherstellung setze nicht die abschließende Prüfung der Voraussetzungen für die künftige Unterschutzstellung des in Rede stehenden Bereichs voraus. Vielmehr gehe es nur darum, Gefahren für das zur Unterschutzstellung vorgesehene Gebiet abzuwenden. Zu prüfen sei, ob ein vernünftiger Anlass für die einstweilige Sicherstellung bestehe und ob der Zweck der beabsichtigten endgültigen Unterschutzstellung möglicherweise gefährdet sei. Außerdem habe eine überschlägige summarische Abwägung der Auswirkungen der einstweiligen Sicherstellung und der übrigen Ziele des Naturschutzes einerseits sowie der sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Positionen andererseits zu erfolgen. Sie beabsichtige, die fragliche Fläche als geschützten Landschaftsbestandteil nach § 19 SNG auszuweisen. Ob diese Verordnung letztlich ergehen werde und ob sie dann rechtswidrig sein werde, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn von vornherein feststünde, dass eine Verordnung nach den §§ 16 bis 20 SNG rechtmäßig nicht ergehen könnte. Das sei hier nicht der Fall. Die Ausweisung nach § 19 SNG sei ein Instrument des Objektschutzes, nicht des Flächenschutzes. Allerdings könnten auch Objektgruppen, zum Beispiel der Baumbestand eines bestimmten Gebietes, geschützt werden. Vorliegend sei der in der Sicherstellungsverordnung bezeichnete Baumbestand taugliches Schutzobjekt einer Rechtsverordnung nach § 19 SNG. Die Unterschutzstellung dieses Baumbestandes sei geboten, da sein Schutz und seine Pflege zur Sicherstellung von essentiellen Lebensräumen und Teillebensräumen seltener, durch das Saarländische Naturschutzgesetz, das Bundesnaturschutzgesetz und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie geschützter Arten, zur Erhaltung von Lebensraumverbundsystemen, zur Pflege des Stadtbildes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich sei. Die Schutzwürdigkeit sei zu Beginn der entsprechenden Planungen zunächst vermutet worden, habe sich inzwischen allerdings durch entsprechende fachgutachterliche Feststellungen weitgehend bestätigt. Die Möglichkeit der Gefährdung des Zwecks der beabsichtigten endgültigen Rechtsverordnung bestehe mittelfristig in dem auch durch eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten dokumentierten Bebauungsdruck, dem die entsprechende Fläche ausgesetzt sei. Außerdem zeigten die Anträge der Antragsteller auf Erteilung von Fällgenehmigungen den Wunsch, sich eines nicht kleinen Teiles des einer späteren Bebauung möglicherweise im Wege stehenden Bewuchses zu entledigen. Schützenswert seien nach ihren vorläufigen Feststellungen nicht nur lebende Bäume, für die eine freilich weniger strenge Baumschutzverordnung bestehe, sondern auch und gerade absterbende und abgestorbene Vegetationsbestandteile. Verkehrssicherungsmaßnahmen blieben zulässig. Die Verordnung sei auch mit dem den Antragstellern zustehenden Eigentumsschutz vereinbar. Sie habe im Hinblick auf die maßgeblichen Grundstücke Stellungnahmen eines Fachgutachters und der von ihr beauftragten Planer eingeholt und in ihre Abwägung einbezogen. Sie sei dabei zu dem vorläufigen Ergebnis gekommen, den Zielen des Naturschutzes und den Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Stadtbild dadurch nachzukommen, dass sie die im Übrigen schon in Folge einer Veränderungssperre der kurzfristigen Bebauung entzogenen, auch nach § 34 BauGB, also ohne vorgängige Planung großenteils gar nicht bebaubaren Grundstücke in den räumlichen Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung einbezogen habe. Dadurch habe sie vorläufig dem durch Art. 20 a GG unterstrichenen hohen Rang des Naturschutzes in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Die Sicherung habe nur vorläufigen Charakter und bewege sich im Rahmen der Sozialbindung. Ausnahmen seien auf der Grundlage von § 5 der Sicherstellungsverordnung möglich. Die in der Sicherstellungsverordnung getroffenen Regelungen erwiesen sich ebenfalls als rechtmäßig.

Im Anschluss an eine entsprechende Hinweisverfügung des Gerichts vom 14.9.2005 hat die Antragsgegnerin die angegriffene Sicherstellungsverordnung am 6.10.2005 unter dem Erlassdatum vom 22.9.2005 – erneut – im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht. Gemäß dem neu gefassten § 8 der Sicherstellungsverordnung gilt diese bis zum 23. März 2006. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin den Entwurf einer „Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils „Am Triller“ nach § 19 SNG“, aufgestellt von Dip.-Ing. Peter Glaser, Homburg, unter dem 15.6.2005 und geändert unter dem 30.6.2005, vorgelegt.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der in dieser Angelegenheit erstellten Behördenakten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Normenkontrollanträge bleiben in der Sache erfolglos.

Sie sind allerdings zulässig.

Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind Eigentümer beziehungsweise Miteigentümer von Grundstücken, die im Geltungsbereich der von ihnen angegriffenen Sicherstellungsverordnung liegen, und machen geltend, die durch die Verordnung ausgesprochenen Verbote und Nutzungsbeschränkungen verletzten sie in ihrem durch Art. 14 GG geschützten Grundeigentum. Da die Sicherstellungsverordnung mit den darin getroffenen, die Eigentümerbefugnisse einschränkenden Regelungen im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des in ihrem Geltungsbereich gelegenen Grundeigentums bestimmt vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 – 4 BN 5/97 – NVwZ – RR 1998, 225, und vom 17.1.2000 – 6 BN 2/99 -, NVwZ – RR 2000, 339, der betroffene Eigentümer solche Beschränkungen indes nur hinnehmen muss, wenn sie rechtmäßig sind, und die Rechtswidrigkeit der hier in Streit stehenden Sicherstellungsverordnung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise auszuschließen ist, ist den Antragstellern die Befugnis zuzubilligen, die Norm zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen. Vgl. zur regelmäßigen Normenkontrollbefugnis von Eigentümern von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 – BRS 60 Nr. 44.

Die Antragsteller haben ferner ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Normenkontrollanträge. Dem steht nicht entgegen, dass sie an der Verwirklichung ihrer bekundeten Absicht, ihr Grundeigentum einer baulichen Nutzung zuzuführen, derzeit offenbar – auch – dadurch gehindert sind, dass die ihnen gehörenden Flurstücke zugleich im Geltungsbereich einer baurechtlichen Veränderungssperre vom 22.5.2002 zur Sicherung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Am Triller“ liegen, deren Geltungsdauer von der Antragsgegnerin im April 2005 nach Ablauf ihrer dreijährigen Gültigkeit um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Ebenso wenig kann den Antragstellern das Rechtschutzinteresse deswegen abgesprochen werden, weil ihre Grundstücke von der Verordnung zum Schutz der Bäume in der Landeshauptstadt A-Stadt vom 1.3.1999 – Baumschutzverordnung – erfasst werden, die nach näherer Maßgabe alle Bäume in ihrem Geltungsbereich unter Schutz stellt. Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen der umstrittenen Sicherstellungsverordnung gehen über die Beschränkungen der Veränderungssperre und der Baumschutzverordnung hinaus, indem sie einerseits die Ausführung baulicher Anlagen jeglicher Art, und andererseits zum Beispiel über § 1 Abs. 2 und 3 Baumschutzverordnung hinausgehend auch Bäume jeglicher Art und unabhängig von ihrem Stammdurchmesser erfassen. Auch sonst unterscheidet sich das Schutzregime der Baumschutzverordnung von demjenigen der Sicherstellungsverordnung wie ein Vergleich von § 3 Baumschutzverordnung mit § 4 Sicherstellungsverordnung zeigt. So verbietet § 4 Abs. 2 Nr. 8 Sicherstellungsverordnung – wogegen sich die Antragsteller unter anderem wehren – die Entnahme von aus Gründen der Verkehrssicherheit gefällten Bäumen und von auf dem Gelände angepflanzten Weihnachtsbäumen. Da mit der erstrebten Nichtigerklärung auch diese Verbote entfielen, sich mithin die Rechtsposition der Antragsteller verbesserte, ist ihnen ein Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Normenkontrollanträge zuzubilligen, obwohl ihre Grundstücke im Falle der Unwirksamkeit der Sicherstellungsverordnung weiterhin den Verboten und sonstigen Beschränkungen der Baumschutzverordnung und wohl auch der Veränderungssperre unterlägen.

Dass die Normenkontrollanträge rechtzeitig innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO bei Gericht eingegangen sind, bedarf keiner näheren Erörterung.

Die danach zulässigen Normenkontrollanträge erweisen sich indes als unbegründet. Die angegriffene „Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ in Alt-A-Stadt“ in der nunmehr maßgeblichen Fassung vom 22.9.2005 (Amtsbl. S. 1593) leidet nicht an einem ihre Nichtigkeit bewirkenden Rechtsfehler.

Dass die Sicherstellungsverordnung in einem fehlerhaften Verfahren zustande gekommen wäre, ist weder dargetan noch erkennbar. Zwar war die Sicherstellungsverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 23.3.2005 nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, da sich die Antragsgegnerin darauf beschränkt hatte, die - bloße - Absicht, diese Verordnung zu erlassen, im Saarbrücker Wochenspiegel bekannt zu geben. Dieser Fehler ist jedoch während des anhängigen Normenkontrollverfahrens dadurch behoben worden, dass die Sicherstellungsverordnung in ihrer Fassung vom 22.9.2005 am 6.10.2005 - wie gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 SVerf vorgeschrieben - im Amtsblatt des Saarlandes verkündet worden ist, vgl. zur Fehler heilenden Wirkung einer erneuten ordnungsgemäßen Bekanntmachung einer Rechtsnorm z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, UPR 1996, 150, zitiert nach Juris.

Die nachträgliche Inkraftsetzung der zunächst fehlerhaft bekannt gemachten Sicherstellungsverordnung während des anhängigen Normenkontrollverfahrens ändert nichts daran, dass diese Norm nach wie vor Gegenstand des Rechtsstreits bleibt, vgl. zur Bauleitplanung BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1/98 - BRS 62 Nr. 51.

Auch sonst sind Verfahrensfehler weder aufgezeigt noch ersichtlich. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen, die § 31 SNG an den Erlass von Rechtsverordnungen stellt, gelten nur für Rechtsverordnungen (Unterschutzstellungen) nach den §§ 16 bis 20 SNG, nicht hingegen für Sicherstellungsverordnungen, die ihre Grundlage in § 21 SNG finden.

Ebenso wenig wie danach unter verfahrensrechtlichen lässt die umstrittene Sicherstellungsverordnung unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten einen ihre Ungültigkeit bewirkenden Rechtsfehler erkennen.

Nach § 21 SNG kann die für den Erlass einer Rechtsverordnung nach den §§ 16 bis 20 SNG zuständige Naturschutzbehörde bis zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung der zu schützenden Gebiete und Landschaftsteile Eingriffe in Natur und Landschaft auf die Dauer von einem Jahr durch Rechtsverordnung untersagen, wenn zu befürchten ist, dass durch diese Eingriffe der Zweck der beabsichtigten Maßnahme beeinträchtigt würde.

Diese Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Sicherstellungsverordnung sind vorliegend erfüllt.

Die Antragstellerin strebt an, im Geltungsbereich der umstrittenen Sicherstellungsverordnung einen geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen, mithin eine Rechtsverordnung nach § 19 SNG zu erlassen. Damit bewegt sie sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Untere Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 SNG).

Allerdings ist die Absicht, einen geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen, weder in § 3 Sicherstellungsverordnung – „Schutzzweck“ – noch sonst in der Verordnung ausdrücklich genannt und ist auch § 19 SNG nicht ausdrücklich aufgeführt. Das bewirkt jedoch nicht die Unwirksamkeit der umstrittenen Sicherstellungsverordnung. Denn die in ihrem § 3 gewählte Formulierung „…grundsätzlich schutzwürdiger Bereich, welcher nicht nur die einzelnen Bäume umfasst, sondern sich auch auf deren flächiges Zusammenwirken bezieht…“ umschreibt mit noch hinreichender Deutlichkeit das materielle Schutzziel, nämlich den in dem Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung vorhandenen Baumbestand, und zwar nicht nur den jeweiligen Baum als Einzelschöpfung, sondern die vorhandenen Bäume als zusammenwirkenden Bestand unter Schutz zu stellen, und diesem Anliegen entspricht die Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil, was dann in der Begründung zur vorläufigen Sicherstellungsverordnung vom 15.2.2005 auch ausdrücklich angegeben ist, vgl. in diesem Zusammenhang VGH Kassel, Beschluss vom 9.10.1995 – 4 N 1429/92 – NuR 1996, 264, wonach es nicht darauf ankommt, dass die Unterschutzstellung in der in der Sicherstellungsverordnung genannten Art erfolgen kann, sondern es ausreicht, wenn nach dem Inhalt der Verordnung eine Unterschutzstellung nach den Bestimmungen des (hessischen) Naturschutzrechts in Betracht kommt; a.A.: VG Arnsberg, Urteil vom 21.6.1983 – 4 K 1513/82 – zitiert nach Juris, das freilich ebenfalls „lediglich“ verlangt, dass die Sicherstellungsverordnung die angestrebte Art der Unterschutzstellung „deutlich“ macht.

Im Übrigen ist auch für das der Sicherstellungsverordnung rechtlich vergleichbare Instrument der bauplanungsrechtlichen Veränderungssperre anerkannt, dass es ausreicht, wenn der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt der zu erwartenden Planung sein soll, BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 – 4 NB 40/93 – BRS 55 Nr. 95.

Hinreichende Auskunft über das Ziel der angestrebten Unterschutzstellung gibt vorliegend die bereits zitierte Formulierung des § 3 Sicherstellungsverordnung.

Dass die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 19 SNG erfüllt sind, insbesondere die Schutzwürdigkeit des betreffenden Landschaftsbestandteils und die Erforderlichkeit seiner Unterschutzstellung bereits feststehen, und es nach dem Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und der gegenläufigen, insbesondere Eigentümerinteressen andererseits zu der geplanten Unterschutzstellung kommen wird, ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der einstweiligen Sicherstellung. Mit dieser soll nämlich lediglich in der Funktion vergleichbar einer Veränderungssperre im Bauplanungsrecht der „Status quo“ des betreffenden Landschaftsbestandteiles vorübergehend gegen Veränderungen geschützt werden, die die Zwecke der ins Auge gefassten Unterschutzstellung beeinträchtigen oder gar vereiteln würden, vgl. z.B. VGH Kassel, Urteil vom 11.3.1994 - 3 N 2454/93 - NuR 1994, 395; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 -; OVG Koblenz, Urteil vom 1.7.1999 - 1 C 11884/98 - AS 27, 386; OVG Greifswald, Urteil vom 18.7.2001 - 4 K 15/00 -; VGH Mannheim, Urteil vom 11.4.2003 - 5 S 2299/01 - NuR 2003, 627, sämtlich zitiert nach Juris.

Auf der anderen Seite bewirkt auch die - hier insgesamt gesehen auf die Dauer eines Jahres befristete - einstweilige Sicherstellung mit ihren Verboten und Nutzungsbeschränkungen eine Einschränkung der Eigentümerbefugnisse. Sie stellt sich mithin als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die einer sachlichen Rechtfertigung - eines begründeten Anlasses - bedarf und verhältnismäßig sein muss, zur Rechtsnatur von natur- und landschaftsschutzrechtlichen Regelungen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundeigentums vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NvWZ-RR 1998, 225, und vom 17.1.2000 - 6 BN 2/99 - NVwZ-RR 2000, 339; BGH, Urteil vom 18.2.1993 - III ZR 20/92 -, DVBl. 1933, 1085, zitiert nach Juris.

Von daher liegt auf der Hand, dass es nicht im freien Belieben der zuständigen Naturschutzbehörden steht, Gebiete oder Landschaftsbestandteile gleichsam ohne Anlass einstweilen sicherzustellen und sich dann auf die Suche nach Gründen für eine eventuelle Unterschutzstellung zu begeben. Erforderlich aber auch ausreichend ist nach der zitierten Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, dass der sichergestellte Bereich nach dem Ergebnis einer überschlägigen fachlichen Bewertung für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommt, vgl. z.B. auch BGH, Beschluss vom 23.11.1989 - III ZR 75/89 -, zitiert nach Juris.

Das ist hier der Fall. Zunächst ist nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverordnung unabhängig davon, ob man auf den Zeitpunkt des erstmaligen Erlasses im März 2005 oder auf den Zeitpunkt der erneuten Bekanntmachung im Oktober 2005 abstellt, und auch im Zeitpunkt der Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass Natur und Landschaft in dem von der Verordnung erfassten Bereich in einer Weise ausgeprägt sind, die es aus naturschutzfachlicher Sicht rechtfertigt, eine Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 19 SNG in Erwägung zu ziehen und näher zu untersuchen.

Geschützte Landschaftsbestandteile sind nach Abs. 1 Satz 1 der letztgenannten Bestimmung durch Rechtsverordnung bezeichnete Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz und Pflege zur Sicherstellung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch die Erhaltung oder Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen (Nr. 1), zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes (Nr. 2) oder zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter (Nr. 3) erforderlich sind.

Vorliegend hat eine Bestandsaufnahme durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin im Vorfeld des Erlasses der umstrittenen Sicherstellungsverordnung ergeben, dass sich auf dem vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfassten Gelände eines ehemaligen privaten Parkes im Laufe der Jahre ein umfangreicher Bestand von unter Naturschutzgesichtspunkten als hochwertig eingestuften Laubbäumen entwickelt hat, der überwiegend aus Eichen, Buchen, Kastanien, Linden und Ahorn besteht. Einige dieser Bäume weisen ein Alter von mehr als 100 Jahren, Stammumfänge von mehr als 200 cm, in Einzelfällen von mehr als 300 cm und Kronendurchmesser zwischen 16 m und 22 m auf. Ebenfalls vorhanden sind einige exotische Bäume wie Eiben und Stechpalmen, siehe Bestandsplan zum Projekt „Bebauungsplan Nr. 114.06.00 Triller“; Bewertung des Bestandes durch die Untere Naturschutzbehörde vom 18.8.2003, jeweils in den Verwaltungsakten.

In diesem Bestand sind nach vorläufiger Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin die „für die Belange des Naturschutzes besonders wertvollen Alters- und Zerfallsphasen der Bäume repräsentiert“, siehe Begründung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ nach § 21 SNG vom 15.2.2005 in den Verwaltungsakten.

Der alte Baumbestand und auch das Totholz wurden nach dem Erkenntnisstand dieser Begründung als potentielle Specht- und Fledermaushabitate vermutet. Ausweislich des von der Antragsgegnerin inzwischen vorgelegten Entwurfs einer „Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles „Am Triller“ nach § 19 SNG“ - Fassung vom 30.6.2005 -, erstellt von Dipl.-Ing. Peter Glaser, Homburg, konnte mittlerweile das Vorkommen des Grünspechts als Brutvogel und die Nutzung des Geländes als Jagdrevier für verschiedene Fledermausarten (Großes Mausohr, Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus und Großer Abendsegler) festgestellt werden, siehe Begründungsentwurf vom 30.6.2005, Seiten 10, 11 und 12

Ob diese Feststellungen zutreffen, muss zwar derzeit als offen angesehen werden, nachdem die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung die Frage aufgeworfen haben, auf welcher Grundlage sie getroffen worden sind, da mit ihrem Wissen und Einverständnis in der zurückliegenden Zeit kein Sachverständiger das Grundstück betreten habe. Die Klärung auch dieser Frage kann jedoch im Verfahren zur endgültigen Unterschutzstellung erfolgen. Vorliegend ist ausreichend, dass die mittlerweile erfolgte Begutachtung nicht zu einem Ausschluss der Schutzwürdigkeit geführt hat.

Weisen das Vorhandensein des alten, ökologisch wertvollen Baumbestandes und seine Bedeutung als potenzielles Habitat von schutzwürdigen Vogelarten, darunter auch Spechte, und als mögliches Jagdrevier für eine Reihe von Fledermausarten auf eine Schutzwürdigkeit unter dem Gesichtspunkt von § 19 Abs. 1 Nr. 1 SNG - Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes - hin, so wird dem von der vorläufigen Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich ferner eine Funktion als Bestandteil eines Biotopverbundes beigemessen, der sich neben den Schutzgebieten „Stiftswald St. Arnual“ und „St. Arnualer Wiesen“ auch auf die Steilhänge des Saartales und des Winterberges sowie auf das Deutschmühlental erstreckt. Auch unter dem in § 19 Abs. 1 Nr. 1 SNG ebenfalls angesprochenen Gesichtspunkt der Erhaltung und Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen wird die Ausweisung des auf dem Gelände vorhandenen Baumbestandes als geschützter Landschaftsbestandteil in dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich angestrebt, siehe Begründungen zur einstweiligen Sicherstellung und Entwurf der Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles.

Außerdem wird dem Baumbestand in dem hier in Rede stehenden Bereich eine wesentliche Stadt- und Landschaftsbild prägende Bedeutung als Teil des Grünzuges auf den steilen Talflanken des Saartales beigemessen, der den optischen Abschluss der Saarbrücker Altstadt nach Süden bildet, siehe Begründung zur einstweiligen Sicherstellung sowie Entwurf der Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles.

Die Eigenschaft eines Landschaftsbestandteiles als Orts- und/oder Landschaftsbild prägendes Element ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 SNG ebenfalls dem Grunde nach geeignet, seine Unterschutzstellung auf dieser Grundlage zu rechtfertigen.

Lässt sich danach einiges zugunsten einer Schutzwürdigkeit des Baumbestandes in dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich jedenfalls unter den Gesichtspunkten von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SNG anführen, so lässt sich ferner auch seine Schutzbedürftigkeit nicht von vornherein von der Hand weisen. Denn angesichts des Umstandes, dass die Antragsteller als Eigentümer ihr Interesse an einer baulichen und sonstigen Nutzung des Geländes - z.B. durch Holzverwertung - bekundet haben, die zu einer Beeinträchtigung oder gar Zerstörung des als potentiell schützenswert angesehenen Baumbestandes führen könnte, erscheint – sollte sich die Schutzwürdigkeit bestätigen - eine Unterschutzstellung vernünftigerweise geboten.

Weist der von Sicherstellungsverordnung erfasste Bereich mit seinem Baumbestand danach ökologische und landschaftsästhetische Gegebenheiten auf, die es rechtfertigen, eine Unterschutzstellung nach § 19 SNG in Betracht zu ziehen, so ist der Erlass einer Rechtsverordnung auf dieser Grundlage auch nicht aus sonstigen Gründen von vornherein ausgeschlossen, vgl. in diesem Zusammenhang z.B: VGH Kassel, Beschluss vom 9.10.1995 - 4 N 1429/92 - NuR 1996, 264; VGH Mannheim, Beschluss vom 10.10.1980 - 1 S 463/80 -, jeweils zitiert nach Juris, wonach die endgültige Unterschutzstellung nicht von vornherein an unüberwindbaren rechtlichen Hindernissen scheitern darf.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil ein Instrument des Objekt- und nicht des Flächenschutzes bildet. Das bedeutet, auf der Grundlage von § 19 SNG können nicht Gebiete als solche, sondern nur bestimmte Objekte beziehungsweise Elemente in der Landschaft unter Schutz gestellt werden. Es ist also grundsätzlich nicht möglich, wie bei der Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten einen von der zuständigen Naturschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmten Ausschnitt aus der umgebenden Landschaft abzugrenzen und einem näher festgelegten Schutzregime zu unterwerfen; die Unterschutzstellung nach § 19 SNG muss sich vielmehr auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige – gewissermaßen aus sich selbst heraus - abgegrenzte Elemente erstrecken, die selbst nicht Landschaft, sondern eben „Bestandteile“ der umgebenden Landschaft sind, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris.

Landschaftsbestandteile im Verständnis von § 19 SNG sind typischerweise die in Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung exemplarisch aufgeführten Wasserläufe, Quellbereiche, Tümpel und Moore, Bäume, Hecken, Feldgehölze und Raine, die regelmäßig eindeutig abgegrenzte Elemente der sie umgebenden Landschaft darstellen. Gleichwohl ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass Landschaftsbestandteile im Verständnis von § 19 SNG und den entsprechenden Regelungen in den Naturschutzgesetzen anderer Bundesländer auch flächenhafte Ausschnitte aus der Landschaft von größerer Ausdehnung sein können. Dazu können beispielsweise Biotope, aber auch Parke, Friedhöfe und bedeutsame Gartenanlagen gehören, vgl. z.B. § 19 Abs. 1 Satz 1 SNG, der Kleinstlebensräume anspricht; Gassner, u.a., BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 29 Rdnr. 7, 8 und 9; Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 29 Rdnr. 5; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242, bejahend für eine nicht ganz 7 ha große ehemalige Lehmgrube; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 -, zitiert nach Juris, zu einer ca. 2,5 ha großen Baumschule; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris, im Ergebnis verneinend zu einem 10 ha großen unterschiedlich gestalteten teils Heide-, teils Acker- und teils Grünland umfassenden Freigelände.

Voraussetzung ist freilich, dass der betreffende Landschaftsbestandteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 19 SNG erkennbar ist. Hiervon ausgehend lässt sich vorliegend eine Unterschutzstellung des von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereichs auf der Grundlage der letztgenannten Bestimmung nicht im Sinne von Offenkundigkeit ausschließen. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten und dem Inhalt der Verwaltungsakten handelt es sich bei dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich um ein ehemaliges privates Parkgelände, das mittlerweile von Bebauung umgeben und - wie die Antragsteller selbst vortragen (siehe Seite 3 oben der Antragsschrift) - mit einer hohen Mauer vollständig umschlossen ist. Auch wenn mittlerweile offenbar Teilflächen des ehemaligen Parkes einer Bebauung zugeführt wurden, lässt sich derzeit nicht von der Hand weisen, dass das verbliebene Gelände des ehemaligen Parkes sich als von den umgebenden bebauten Flächen hinreichend deutlich abgegrenzter beziehungsweise abgrenzbarer Bestandteil der Landschaft darstellt. Ob es der Antragsgegnerin letztlich gelingen wird, ein im Verständnis der zitierten Rechtsprechung eindeutig abgrenzbares (flächenmäßiges) Schutzobjekt festzulegen, lässt sich erst nach Abschluss des Unterschutzstellungsverfahrens beurteilen. Zudem ist nicht von vornherein auszuschließen, dass sich die Antragsgegnerin, wenn ihr eine solche Festlegung nicht gelingen sollte, dafür entscheidet, näher bestimmte Objekte oder Objektgruppen im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung - z.B. die Bäume in einem weitergehenden Umfang als die Baumschutzverordnung oder die Bäume und Sträucher einschließlich des Totholzes innerhalb eines näher abgegrenzten Gebietes - auf der Grundlage von § 19 SNG unter Schutz stellen. Auch insoweit muss letztlich das derzeit noch nicht bekannte Ergebnis des Unterschutzstellungsverfahrens abgewartet werden.

Sollte das Unterschutzstellungsverfahren dazu führen, dass die Voraussetzungen des § 19 SNG für die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteiles erfüllt sind, so lässt sich ferner nicht feststellen, dass die beabsichtigte Unterschutzstellung bei den vorliegenden Gegebenheiten von vornherein an den gegenläufigen Eigentümerbelangen der Antragsteller scheitern muss. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die hier zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverordnung nicht vom Ergebnis einer vorweggenommenen Normenkontrolle der künftigen Unterschutzstellung abhängt, deren Regelungsinhalt derzeit noch nicht bekannt ist. Beachtlich können daher im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls lediglich Umstände sein, aus denen sich im Sinne von Offenkundigkeit ergibt, dass die in Betracht gezogene Unterschutzstellung nicht das Ergebnis einer rechtmäßigen Entscheidung der Antragsgegnerin sein kann. Derartige Umstände sind vorliegend indes weder aufgezeigt noch sonst erkennbar.

Allerdings stellen naturschutzrechtliche Gebote und Verbote - wie bereits angesprochen - Bestimmungen des Inhalts und der Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, deren Auswirkungen gegen die betroffenen Eigentümerpositionen abzuwägen sind. Der Normgeber hat dabei die schützenswerten Interessen der Beteiligten zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Er hat dabei der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen, die durch die Privatnützigkeit des Eigentums und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist. In diesem Zusammenhang hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und das Gleichheitsgebot zu beachten, vgl. z.B: BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NVwZ-RR 1998, 225; ferner zusammenfassend Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 22 Rdnr.13 und 14 m.w.N..

Der Normgeber hat jedoch verschiedene Möglichkeiten, berechtigten Eigentümerinteressen Rechnung zu tragen. So kann er bestimmte Flächen trotz Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von der Unterschutzstellung ausnehmen, Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten - auch für eine bauliche Nutzung - eröffnen oder auch die Zumutbarkeit einer Belastung durch Zubilligung von Geldausgleich herstellen. Von welcher dieser Möglichkeiten er Gebrauch macht, bleibt letztlich ihm vorbehalten. Die Grenze einer unzumutbaren Beschränkung der Eigentümerbefugnisse durch naturschutzrechtliche Verbote oder Beschränkungen ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann überschritten, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe gilt vorliegend: Die Bedeutung der von der angestrebten Unterschutzstellung betroffenen privaten Interessen der Antragsteller dürfte im Wesentlichen durch die (bauliche) Nutzbarkeit ihres Geländes bestimmt sein. Die abschließende Beurteilung der hierfür maßgeblichen bodenrechtlichen Qualität ihres Grundeigentums ist indes nicht ohne eine weitere Sachaufklärung (Ortsbesichtigung) und eine hieran anschließende umfassende Würdigung der örtlichen Gegebenheiten auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Verständnis von § 34 BauGB möglich. Hierzu besteht im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung. Zwar lässt sich nach überschlägiger Würdigung der in den Behördenakten befindlichen Lagepläne derzeit nicht von der Hand weisen, dass das Gelände der Antragsteller zumindest teilweise der im Zusammenhang bebauten Ortslage der Antragsgegnerin zuzurechnen ist. Denn das von der Sicherstellungsverordnung erfasste Gelände der Antragsteller liegt inmitten des ansonsten durchweg bebauten Bereiches „Triller“ im Stadtteil Alt-A-Stadt der Antragsgegnerin. Es ist nicht nur insgesamt von Bebauung umschlossen. Vorhanden sind auch bebaute Grundstücke, die – aus dem Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung durch entsprechende Versprünge im Verlauf ihrer Begrenzung ausgespart – in das ehemalige Parkgelände hineinreichen mit der Folge, dass es zumindest insoweit nahe liegt, einen auch die zwischen bebauten Grundstücken gelegenen Freiflächen der Antragsteller erfassenden Bebauungszusammenhang anzunehmen. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung den Standpunkt vertreten, jedenfalls ein beträchtlicher Teil des Grundeigentums der Antragsteller sei als so genannter „Außenbereich im Innenbereich“ zu qualifizieren. Ob diese Sicht zutrifft, lässt sich – wie bereits angesprochen – auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnisstandes nicht verlässlich beurteilen. Aber auch wenn es sich bei den Grundstücken der Antragsteller sämtlich um Innenbereichsflächen mit der Konsequenz der Einschlägigkeit von § 34 BauGB handeln sollte, müsste die angestrebte Unterschutzstellung nicht von vornherein scheitern. Zwar geht die insoweit maßgebliche bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 34 BauGB von einer grundsätzlichen Bebaubarkeit von Innenbereichsgrundstücken aus. Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung eine nach § 34 BauGB zulässige Bebauung nicht durch Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes entschädigungslos ausgeschlossen werden darf, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12.6.1970 - IV C 77.68 -, E 35, 256 zu § 34 BBauG 1960; Urteil vom 24.2.1978 - IV C 12.76 -, E 55, 272, zu § 34 BBauG 1976; VGH Kassel, Urteil vom 24.11.1995 - 4 UE 239/92 -, BRS 57 Nr. 280; ferner zum naturschutzrechtlichen Artenschutz BVerwG, Urteil vom 11.1.2001 – 4 C 6/00 – E 112, 321, zitiert nach Juris.

Ob die Regelung des § 42 Abs. 3 BauGB, wonach in Fällen, in denen die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB aufgehoben oder geändert wird, der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen kann, Anlass gibt, diese Rechtsprechung zu modifizieren, wenn es um die Unterschutzstellung von Grundstücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage geht, die in der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB nicht bebaut worden sind, kann hier offen bleiben, vgl. kritisch zur Frage, ob eine nach § 34 BauGB zulässige, aber nicht ausgeübte bauliche Nutzung nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB gemäß § 42 Abs. 3 BauGB entschädigungslos entzogen werden kann, vgl. Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, § 42 Rdnr. 28 sowie Rdnr. 2-4; außerdem BGH, Urteile vom 6.5.1999 – III ZR 174/98 -, DVBl. 1999, 1282, und vom 11.7.2002 – III ZR 160/01 – NJW 2003, 63, zu den Fällen einer „eigentumsverdrängenden“ Planung im Gemeinwohlinteresse, die lediglich einzelne Grundsätze eines Baugebietes erfasst.

Entscheidend ist nämlich, dass die Bebauungsinteressen der Antragsteller bei einer Innenbereichslage ihres Geländes kein von vornherein nicht überwindbares Hindernis für die angestrebte Unterschutzstellung bilden. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin parallel zu der angestrebten Unterschutzstellung die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den in Rede stehenden Bereich eingeleitet hat und von daher durchaus die Möglichkeit besteht, dass den Bebauungsinteressen der Antragsteller in Rahmen der Bauleitplanung, die den Anforderungen des Abwägungsgebotes entsprechen muss, angemessen Rechnung getragen und auf diese Weise der Konflikt mit der beabsichtigten Unterschutzstellung bewältigt werden kann.

Dem steht nicht entgegen, dass der Baudezernent der Antragsgegnerin in einem von den Antragstellern vorgelegten Schreiben vom 19.9.2005 einer Anliegerin der Narzissenstraße auf deren entsprechende Anfrage hin mitgeteilt hat, da für den bebauten Bereich keine Regelungen über einen Bebauungsplan erforderlich seien und für das Gelände des möglichen geschützten Landschaftsbestandteiles keine Bebauungsziele bestünden, mache es keinen Sinn mehr, das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen. Die Antragsgegnerin hat nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet, sie habe das Planaufstellungsverfahren lediglich „liegen lassen“, bis die naturschutzrechtliche Klärung erfolgt sei. Dies und die – von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung als „missverständlich“ bezeichnete – Aussage ihres Baudezernenten in dem zitierten Schreiben, das Planaufstellungsverfahren „werde ausgesetzt“, zeigen, dass über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den in Rede stehenden Bereich noch nicht das letzte Wort gesprochen ist.

Zudem sieht § 37 SNG bei Maßnahmen, die einer Enteignung gleichkommen, exemplarisch aufgeführt wird in diesem Zusammenhang eine wesentliche Nutzungsbeschränkung, eine angemessene Entschädigung und unter näher geregelten Voraussetzungen einen Anspruch auf Übernahme des Grundstückes vor und stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 18.2.1993 - III ZR 20/92 - DVBl. 1993, 1085, eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Ausgleichsregelung auf der Ebene von Inhalts- und Schrankenbestimmungen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Im Hinblick hierauf steht derzeit keineswegs im Sinne von Offensichtlichkeit fest, dass die beabsichtigte Unterschutzstellung in der Abwägung an baulichen und sonstigen Nutzungsinteressen der Antragsteller scheitern muss.

Kommt danach die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteiles im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung in Betracht, so erweist sich die einstweilige Sicherstellung auch als erforderlich im Verständnis von § 21 SNG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 – 4 BN 5/97 – NVwZ-RR 1998, 225, wonach hierfür eine abstrakte Gefährdung der Schutzgüter in dem Sinne ausreicht, dass ein Schadenseintritt ohne die vorgesehene Maßnahme nicht als bloß entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen und die Unterschutzstellung daher vernünftiger Weise geboten ist.

Die insoweit geforderte Befürchtung einer Beeinträchtigung des Zwecks der beabsichtigten Unterschutzstellung wird durch die von den Antragstellern bekundeten Interessen an einer baulichen und/oder einer sonstigen Nutzung des Geländes - z.B. durch Entnahme von Bäumen - begründet. Zwar dürften bauliche Eingriffe derzeit zumindest weitgehend durch die in ihrer Geltungsdauer über diejenige der hier in Rede stehenden Sicherstellungsverordnung (Ablauf 23.3.2006) hinausreichende, durch Satzungsbeschluss vom 12.4.2005 um ein weiteres Jahr verlängerte baurechtliche Veränderungssperre vom 22.5.2002 verhindert werden, deren Geltungsbereich denjenigen der Sicherstellungsverordnung einschließt. Auch dürfte gerade der ältere, als besonders wertvoll erachtete Baumbestand in dem hier in Rede stehenden Bereich durch die Regelung der Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin geschützt sein. Jedoch brauchte die Antragsgegnerin ihre Entscheidung über den Erlass der naturschutzrechtlichen Sicherstellungsverordnung nicht an der von ihrem Stadtrat beschlossenen Veränderungssperre auszurichten, auf deren Fortbestand sie letztlich keinen entscheidenden Einfluss hat, und die zum Beispiel obsolet würde, wenn ihr Stadtrat das Planaufstellungsverfahren endgültig einstellte, vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Koblenz, Urteil vom 1.7.1999 – 1 C 11884/98 – AS RP-SL 27, 386, 389, zur Beurteilung der Erforderlichkeit, in denen verschiedene Stellen über Genehmigungen entscheiden.

Auch geht der Schutzumfang der Sicherstellungsverordnung über denjenigen der Baumschutzverordnung hinaus, da er anders als letztere sämtliche Bäume unabhängig von Baumart und Stammumfang erfasst und außerdem auch die Entnahme abgestorbener und umgefallener Bäume grundsätzlich untersagt. Unter dem letztgenannten Aspekt besteht im Übrigen auch ein Konflikt mit Nutzungsinteressen der Antragsteller, die - offenbar aus Gründen der Verkehrssicherheit - gefällte Bäume sowie Weihnachtsbäume entnehmen und verwerten wollen und zudem weitere - nicht näher beschriebene - Unterhaltungsarbeiten in dem ehemaligen Parkgelände beabsichtigen., vgl. Seiten 4 und 6 der Antragsschrift vom 30.5.2005

Im Hinblick hierauf hält der Senat die einstweilige Sicherstellung für hinreichend sachlich gerechtfertigt.

Schließlich erweist sich die angegriffene Sicherstellungsverordnung auch als verhältnismäßig gemessen an den gegenläufigen Eigentümerinteressen. Denn sie ist in ihrer Geltungsdauer bis zum 23.3.2006 begrenzt (vgl. § 8 der Sicherstellungsverordnung i.d.F. vom 22.9.2005) und eröffnet die Möglichkeit zur Berücksichtigung gewichtiger Nutzungsinteressen nach näherer Maßgabe von § 5 - zulässige Handlungen und Anzeigepflicht - sowie im Wege der Befreiung nach den §§ 6 Sicherstellungsverordnung, 34 Abs. 2 SNG.

Bei diesen Gegebenheiten ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die umstrittene Sicherstellungsverordnung mit den darin enthaltenen Verboten und Nutzungsbeschränkungen erlassen hat um zu verhindern, dass es während der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt, zu Veränderungen kommt, welche eine mögliche spätere Unterschutzstellung verhindern oder erschweren würden (vgl. § 3 - Schutzzweck - der Sicherstellungsverordnung).

Den Normenkontrollanträgen kann daher nicht entsprochen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Gründe

Die Normenkontrollanträge bleiben in der Sache erfolglos.

Sie sind allerdings zulässig.

Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind Eigentümer beziehungsweise Miteigentümer von Grundstücken, die im Geltungsbereich der von ihnen angegriffenen Sicherstellungsverordnung liegen, und machen geltend, die durch die Verordnung ausgesprochenen Verbote und Nutzungsbeschränkungen verletzten sie in ihrem durch Art. 14 GG geschützten Grundeigentum. Da die Sicherstellungsverordnung mit den darin getroffenen, die Eigentümerbefugnisse einschränkenden Regelungen im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des in ihrem Geltungsbereich gelegenen Grundeigentums bestimmt vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 – 4 BN 5/97 – NVwZ – RR 1998, 225, und vom 17.1.2000 – 6 BN 2/99 -, NVwZ – RR 2000, 339, der betroffene Eigentümer solche Beschränkungen indes nur hinnehmen muss, wenn sie rechtmäßig sind, und die Rechtswidrigkeit der hier in Streit stehenden Sicherstellungsverordnung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise auszuschließen ist, ist den Antragstellern die Befugnis zuzubilligen, die Norm zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen. Vgl. zur regelmäßigen Normenkontrollbefugnis von Eigentümern von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 – BRS 60 Nr. 44.

Die Antragsteller haben ferner ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Normenkontrollanträge. Dem steht nicht entgegen, dass sie an der Verwirklichung ihrer bekundeten Absicht, ihr Grundeigentum einer baulichen Nutzung zuzuführen, derzeit offenbar – auch – dadurch gehindert sind, dass die ihnen gehörenden Flurstücke zugleich im Geltungsbereich einer baurechtlichen Veränderungssperre vom 22.5.2002 zur Sicherung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Am Triller“ liegen, deren Geltungsdauer von der Antragsgegnerin im April 2005 nach Ablauf ihrer dreijährigen Gültigkeit um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Ebenso wenig kann den Antragstellern das Rechtschutzinteresse deswegen abgesprochen werden, weil ihre Grundstücke von der Verordnung zum Schutz der Bäume in der Landeshauptstadt A-Stadt vom 1.3.1999 – Baumschutzverordnung – erfasst werden, die nach näherer Maßgabe alle Bäume in ihrem Geltungsbereich unter Schutz stellt. Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen der umstrittenen Sicherstellungsverordnung gehen über die Beschränkungen der Veränderungssperre und der Baumschutzverordnung hinaus, indem sie einerseits die Ausführung baulicher Anlagen jeglicher Art, und andererseits zum Beispiel über § 1 Abs. 2 und 3 Baumschutzverordnung hinausgehend auch Bäume jeglicher Art und unabhängig von ihrem Stammdurchmesser erfassen. Auch sonst unterscheidet sich das Schutzregime der Baumschutzverordnung von demjenigen der Sicherstellungsverordnung wie ein Vergleich von § 3 Baumschutzverordnung mit § 4 Sicherstellungsverordnung zeigt. So verbietet § 4 Abs. 2 Nr. 8 Sicherstellungsverordnung – wogegen sich die Antragsteller unter anderem wehren – die Entnahme von aus Gründen der Verkehrssicherheit gefällten Bäumen und von auf dem Gelände angepflanzten Weihnachtsbäumen. Da mit der erstrebten Nichtigerklärung auch diese Verbote entfielen, sich mithin die Rechtsposition der Antragsteller verbesserte, ist ihnen ein Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Normenkontrollanträge zuzubilligen, obwohl ihre Grundstücke im Falle der Unwirksamkeit der Sicherstellungsverordnung weiterhin den Verboten und sonstigen Beschränkungen der Baumschutzverordnung und wohl auch der Veränderungssperre unterlägen.

Dass die Normenkontrollanträge rechtzeitig innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO bei Gericht eingegangen sind, bedarf keiner näheren Erörterung.

Die danach zulässigen Normenkontrollanträge erweisen sich indes als unbegründet. Die angegriffene „Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ in Alt-A-Stadt“ in der nunmehr maßgeblichen Fassung vom 22.9.2005 (Amtsbl. S. 1593) leidet nicht an einem ihre Nichtigkeit bewirkenden Rechtsfehler.

Dass die Sicherstellungsverordnung in einem fehlerhaften Verfahren zustande gekommen wäre, ist weder dargetan noch erkennbar. Zwar war die Sicherstellungsverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 23.3.2005 nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, da sich die Antragsgegnerin darauf beschränkt hatte, die - bloße - Absicht, diese Verordnung zu erlassen, im Saarbrücker Wochenspiegel bekannt zu geben. Dieser Fehler ist jedoch während des anhängigen Normenkontrollverfahrens dadurch behoben worden, dass die Sicherstellungsverordnung in ihrer Fassung vom 22.9.2005 am 6.10.2005 - wie gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 SVerf vorgeschrieben - im Amtsblatt des Saarlandes verkündet worden ist, vgl. zur Fehler heilenden Wirkung einer erneuten ordnungsgemäßen Bekanntmachung einer Rechtsnorm z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, UPR 1996, 150, zitiert nach Juris.

Die nachträgliche Inkraftsetzung der zunächst fehlerhaft bekannt gemachten Sicherstellungsverordnung während des anhängigen Normenkontrollverfahrens ändert nichts daran, dass diese Norm nach wie vor Gegenstand des Rechtsstreits bleibt, vgl. zur Bauleitplanung BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1/98 - BRS 62 Nr. 51.

Auch sonst sind Verfahrensfehler weder aufgezeigt noch ersichtlich. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen, die § 31 SNG an den Erlass von Rechtsverordnungen stellt, gelten nur für Rechtsverordnungen (Unterschutzstellungen) nach den §§ 16 bis 20 SNG, nicht hingegen für Sicherstellungsverordnungen, die ihre Grundlage in § 21 SNG finden.

Ebenso wenig wie danach unter verfahrensrechtlichen lässt die umstrittene Sicherstellungsverordnung unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten einen ihre Ungültigkeit bewirkenden Rechtsfehler erkennen.

Nach § 21 SNG kann die für den Erlass einer Rechtsverordnung nach den §§ 16 bis 20 SNG zuständige Naturschutzbehörde bis zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung der zu schützenden Gebiete und Landschaftsteile Eingriffe in Natur und Landschaft auf die Dauer von einem Jahr durch Rechtsverordnung untersagen, wenn zu befürchten ist, dass durch diese Eingriffe der Zweck der beabsichtigten Maßnahme beeinträchtigt würde.

Diese Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Sicherstellungsverordnung sind vorliegend erfüllt.

Die Antragstellerin strebt an, im Geltungsbereich der umstrittenen Sicherstellungsverordnung einen geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen, mithin eine Rechtsverordnung nach § 19 SNG zu erlassen. Damit bewegt sie sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Untere Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 SNG).

Allerdings ist die Absicht, einen geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen, weder in § 3 Sicherstellungsverordnung – „Schutzzweck“ – noch sonst in der Verordnung ausdrücklich genannt und ist auch § 19 SNG nicht ausdrücklich aufgeführt. Das bewirkt jedoch nicht die Unwirksamkeit der umstrittenen Sicherstellungsverordnung. Denn die in ihrem § 3 gewählte Formulierung „…grundsätzlich schutzwürdiger Bereich, welcher nicht nur die einzelnen Bäume umfasst, sondern sich auch auf deren flächiges Zusammenwirken bezieht…“ umschreibt mit noch hinreichender Deutlichkeit das materielle Schutzziel, nämlich den in dem Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung vorhandenen Baumbestand, und zwar nicht nur den jeweiligen Baum als Einzelschöpfung, sondern die vorhandenen Bäume als zusammenwirkenden Bestand unter Schutz zu stellen, und diesem Anliegen entspricht die Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil, was dann in der Begründung zur vorläufigen Sicherstellungsverordnung vom 15.2.2005 auch ausdrücklich angegeben ist, vgl. in diesem Zusammenhang VGH Kassel, Beschluss vom 9.10.1995 – 4 N 1429/92 – NuR 1996, 264, wonach es nicht darauf ankommt, dass die Unterschutzstellung in der in der Sicherstellungsverordnung genannten Art erfolgen kann, sondern es ausreicht, wenn nach dem Inhalt der Verordnung eine Unterschutzstellung nach den Bestimmungen des (hessischen) Naturschutzrechts in Betracht kommt; a.A.: VG Arnsberg, Urteil vom 21.6.1983 – 4 K 1513/82 – zitiert nach Juris, das freilich ebenfalls „lediglich“ verlangt, dass die Sicherstellungsverordnung die angestrebte Art der Unterschutzstellung „deutlich“ macht.

Im Übrigen ist auch für das der Sicherstellungsverordnung rechtlich vergleichbare Instrument der bauplanungsrechtlichen Veränderungssperre anerkannt, dass es ausreicht, wenn der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt der zu erwartenden Planung sein soll, BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 – 4 NB 40/93 – BRS 55 Nr. 95.

Hinreichende Auskunft über das Ziel der angestrebten Unterschutzstellung gibt vorliegend die bereits zitierte Formulierung des § 3 Sicherstellungsverordnung.

Dass die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 19 SNG erfüllt sind, insbesondere die Schutzwürdigkeit des betreffenden Landschaftsbestandteils und die Erforderlichkeit seiner Unterschutzstellung bereits feststehen, und es nach dem Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und der gegenläufigen, insbesondere Eigentümerinteressen andererseits zu der geplanten Unterschutzstellung kommen wird, ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der einstweiligen Sicherstellung. Mit dieser soll nämlich lediglich in der Funktion vergleichbar einer Veränderungssperre im Bauplanungsrecht der „Status quo“ des betreffenden Landschaftsbestandteiles vorübergehend gegen Veränderungen geschützt werden, die die Zwecke der ins Auge gefassten Unterschutzstellung beeinträchtigen oder gar vereiteln würden, vgl. z.B. VGH Kassel, Urteil vom 11.3.1994 - 3 N 2454/93 - NuR 1994, 395; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 -; OVG Koblenz, Urteil vom 1.7.1999 - 1 C 11884/98 - AS 27, 386; OVG Greifswald, Urteil vom 18.7.2001 - 4 K 15/00 -; VGH Mannheim, Urteil vom 11.4.2003 - 5 S 2299/01 - NuR 2003, 627, sämtlich zitiert nach Juris.

Auf der anderen Seite bewirkt auch die - hier insgesamt gesehen auf die Dauer eines Jahres befristete - einstweilige Sicherstellung mit ihren Verboten und Nutzungsbeschränkungen eine Einschränkung der Eigentümerbefugnisse. Sie stellt sich mithin als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die einer sachlichen Rechtfertigung - eines begründeten Anlasses - bedarf und verhältnismäßig sein muss, zur Rechtsnatur von natur- und landschaftsschutzrechtlichen Regelungen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundeigentums vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NvWZ-RR 1998, 225, und vom 17.1.2000 - 6 BN 2/99 - NVwZ-RR 2000, 339; BGH, Urteil vom 18.2.1993 - III ZR 20/92 -, DVBl. 1933, 1085, zitiert nach Juris.

Von daher liegt auf der Hand, dass es nicht im freien Belieben der zuständigen Naturschutzbehörden steht, Gebiete oder Landschaftsbestandteile gleichsam ohne Anlass einstweilen sicherzustellen und sich dann auf die Suche nach Gründen für eine eventuelle Unterschutzstellung zu begeben. Erforderlich aber auch ausreichend ist nach der zitierten Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, dass der sichergestellte Bereich nach dem Ergebnis einer überschlägigen fachlichen Bewertung für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommt, vgl. z.B. auch BGH, Beschluss vom 23.11.1989 - III ZR 75/89 -, zitiert nach Juris.

Das ist hier der Fall. Zunächst ist nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverordnung unabhängig davon, ob man auf den Zeitpunkt des erstmaligen Erlasses im März 2005 oder auf den Zeitpunkt der erneuten Bekanntmachung im Oktober 2005 abstellt, und auch im Zeitpunkt der Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass Natur und Landschaft in dem von der Verordnung erfassten Bereich in einer Weise ausgeprägt sind, die es aus naturschutzfachlicher Sicht rechtfertigt, eine Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 19 SNG in Erwägung zu ziehen und näher zu untersuchen.

Geschützte Landschaftsbestandteile sind nach Abs. 1 Satz 1 der letztgenannten Bestimmung durch Rechtsverordnung bezeichnete Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz und Pflege zur Sicherstellung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch die Erhaltung oder Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen (Nr. 1), zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes (Nr. 2) oder zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter (Nr. 3) erforderlich sind.

Vorliegend hat eine Bestandsaufnahme durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin im Vorfeld des Erlasses der umstrittenen Sicherstellungsverordnung ergeben, dass sich auf dem vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfassten Gelände eines ehemaligen privaten Parkes im Laufe der Jahre ein umfangreicher Bestand von unter Naturschutzgesichtspunkten als hochwertig eingestuften Laubbäumen entwickelt hat, der überwiegend aus Eichen, Buchen, Kastanien, Linden und Ahorn besteht. Einige dieser Bäume weisen ein Alter von mehr als 100 Jahren, Stammumfänge von mehr als 200 cm, in Einzelfällen von mehr als 300 cm und Kronendurchmesser zwischen 16 m und 22 m auf. Ebenfalls vorhanden sind einige exotische Bäume wie Eiben und Stechpalmen, siehe Bestandsplan zum Projekt „Bebauungsplan Nr. 114.06.00 Triller“; Bewertung des Bestandes durch die Untere Naturschutzbehörde vom 18.8.2003, jeweils in den Verwaltungsakten.

In diesem Bestand sind nach vorläufiger Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin die „für die Belange des Naturschutzes besonders wertvollen Alters- und Zerfallsphasen der Bäume repräsentiert“, siehe Begründung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ nach § 21 SNG vom 15.2.2005 in den Verwaltungsakten.

Der alte Baumbestand und auch das Totholz wurden nach dem Erkenntnisstand dieser Begründung als potentielle Specht- und Fledermaushabitate vermutet. Ausweislich des von der Antragsgegnerin inzwischen vorgelegten Entwurfs einer „Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles „Am Triller“ nach § 19 SNG“ - Fassung vom 30.6.2005 -, erstellt von Dipl.-Ing. Peter Glaser, Homburg, konnte mittlerweile das Vorkommen des Grünspechts als Brutvogel und die Nutzung des Geländes als Jagdrevier für verschiedene Fledermausarten (Großes Mausohr, Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus und Großer Abendsegler) festgestellt werden, siehe Begründungsentwurf vom 30.6.2005, Seiten 10, 11 und 12

Ob diese Feststellungen zutreffen, muss zwar derzeit als offen angesehen werden, nachdem die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung die Frage aufgeworfen haben, auf welcher Grundlage sie getroffen worden sind, da mit ihrem Wissen und Einverständnis in der zurückliegenden Zeit kein Sachverständiger das Grundstück betreten habe. Die Klärung auch dieser Frage kann jedoch im Verfahren zur endgültigen Unterschutzstellung erfolgen. Vorliegend ist ausreichend, dass die mittlerweile erfolgte Begutachtung nicht zu einem Ausschluss der Schutzwürdigkeit geführt hat.

Weisen das Vorhandensein des alten, ökologisch wertvollen Baumbestandes und seine Bedeutung als potenzielles Habitat von schutzwürdigen Vogelarten, darunter auch Spechte, und als mögliches Jagdrevier für eine Reihe von Fledermausarten auf eine Schutzwürdigkeit unter dem Gesichtspunkt von § 19 Abs. 1 Nr. 1 SNG - Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes - hin, so wird dem von der vorläufigen Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich ferner eine Funktion als Bestandteil eines Biotopverbundes beigemessen, der sich neben den Schutzgebieten „Stiftswald St. Arnual“ und „St. Arnualer Wiesen“ auch auf die Steilhänge des Saartales und des Winterberges sowie auf das Deutschmühlental erstreckt. Auch unter dem in § 19 Abs. 1 Nr. 1 SNG ebenfalls angesprochenen Gesichtspunkt der Erhaltung und Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen wird die Ausweisung des auf dem Gelände vorhandenen Baumbestandes als geschützter Landschaftsbestandteil in dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich angestrebt, siehe Begründungen zur einstweiligen Sicherstellung und Entwurf der Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles.

Außerdem wird dem Baumbestand in dem hier in Rede stehenden Bereich eine wesentliche Stadt- und Landschaftsbild prägende Bedeutung als Teil des Grünzuges auf den steilen Talflanken des Saartales beigemessen, der den optischen Abschluss der Saarbrücker Altstadt nach Süden bildet, siehe Begründung zur einstweiligen Sicherstellung sowie Entwurf der Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles.

Die Eigenschaft eines Landschaftsbestandteiles als Orts- und/oder Landschaftsbild prägendes Element ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 SNG ebenfalls dem Grunde nach geeignet, seine Unterschutzstellung auf dieser Grundlage zu rechtfertigen.

Lässt sich danach einiges zugunsten einer Schutzwürdigkeit des Baumbestandes in dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich jedenfalls unter den Gesichtspunkten von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SNG anführen, so lässt sich ferner auch seine Schutzbedürftigkeit nicht von vornherein von der Hand weisen. Denn angesichts des Umstandes, dass die Antragsteller als Eigentümer ihr Interesse an einer baulichen und sonstigen Nutzung des Geländes - z.B. durch Holzverwertung - bekundet haben, die zu einer Beeinträchtigung oder gar Zerstörung des als potentiell schützenswert angesehenen Baumbestandes führen könnte, erscheint – sollte sich die Schutzwürdigkeit bestätigen - eine Unterschutzstellung vernünftigerweise geboten.

Weist der von Sicherstellungsverordnung erfasste Bereich mit seinem Baumbestand danach ökologische und landschaftsästhetische Gegebenheiten auf, die es rechtfertigen, eine Unterschutzstellung nach § 19 SNG in Betracht zu ziehen, so ist der Erlass einer Rechtsverordnung auf dieser Grundlage auch nicht aus sonstigen Gründen von vornherein ausgeschlossen, vgl. in diesem Zusammenhang z.B: VGH Kassel, Beschluss vom 9.10.1995 - 4 N 1429/92 - NuR 1996, 264; VGH Mannheim, Beschluss vom 10.10.1980 - 1 S 463/80 -, jeweils zitiert nach Juris, wonach die endgültige Unterschutzstellung nicht von vornherein an unüberwindbaren rechtlichen Hindernissen scheitern darf.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil ein Instrument des Objekt- und nicht des Flächenschutzes bildet. Das bedeutet, auf der Grundlage von § 19 SNG können nicht Gebiete als solche, sondern nur bestimmte Objekte beziehungsweise Elemente in der Landschaft unter Schutz gestellt werden. Es ist also grundsätzlich nicht möglich, wie bei der Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten einen von der zuständigen Naturschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmten Ausschnitt aus der umgebenden Landschaft abzugrenzen und einem näher festgelegten Schutzregime zu unterwerfen; die Unterschutzstellung nach § 19 SNG muss sich vielmehr auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige – gewissermaßen aus sich selbst heraus - abgegrenzte Elemente erstrecken, die selbst nicht Landschaft, sondern eben „Bestandteile“ der umgebenden Landschaft sind, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris.

Landschaftsbestandteile im Verständnis von § 19 SNG sind typischerweise die in Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung exemplarisch aufgeführten Wasserläufe, Quellbereiche, Tümpel und Moore, Bäume, Hecken, Feldgehölze und Raine, die regelmäßig eindeutig abgegrenzte Elemente der sie umgebenden Landschaft darstellen. Gleichwohl ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass Landschaftsbestandteile im Verständnis von § 19 SNG und den entsprechenden Regelungen in den Naturschutzgesetzen anderer Bundesländer auch flächenhafte Ausschnitte aus der Landschaft von größerer Ausdehnung sein können. Dazu können beispielsweise Biotope, aber auch Parke, Friedhöfe und bedeutsame Gartenanlagen gehören, vgl. z.B. § 19 Abs. 1 Satz 1 SNG, der Kleinstlebensräume anspricht; Gassner, u.a., BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 29 Rdnr. 7, 8 und 9; Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 29 Rdnr. 5; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242, bejahend für eine nicht ganz 7 ha große ehemalige Lehmgrube; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 -, zitiert nach Juris, zu einer ca. 2,5 ha großen Baumschule; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris, im Ergebnis verneinend zu einem 10 ha großen unterschiedlich gestalteten teils Heide-, teils Acker- und teils Grünland umfassenden Freigelände.

Voraussetzung ist freilich, dass der betreffende Landschaftsbestandteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 19 SNG erkennbar ist. Hiervon ausgehend lässt sich vorliegend eine Unterschutzstellung des von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereichs auf der Grundlage der letztgenannten Bestimmung nicht im Sinne von Offenkundigkeit ausschließen. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten und dem Inhalt der Verwaltungsakten handelt es sich bei dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich um ein ehemaliges privates Parkgelände, das mittlerweile von Bebauung umgeben und - wie die Antragsteller selbst vortragen (siehe Seite 3 oben der Antragsschrift) - mit einer hohen Mauer vollständig umschlossen ist. Auch wenn mittlerweile offenbar Teilflächen des ehemaligen Parkes einer Bebauung zugeführt wurden, lässt sich derzeit nicht von der Hand weisen, dass das verbliebene Gelände des ehemaligen Parkes sich als von den umgebenden bebauten Flächen hinreichend deutlich abgegrenzter beziehungsweise abgrenzbarer Bestandteil der Landschaft darstellt. Ob es der Antragsgegnerin letztlich gelingen wird, ein im Verständnis der zitierten Rechtsprechung eindeutig abgrenzbares (flächenmäßiges) Schutzobjekt festzulegen, lässt sich erst nach Abschluss des Unterschutzstellungsverfahrens beurteilen. Zudem ist nicht von vornherein auszuschließen, dass sich die Antragsgegnerin, wenn ihr eine solche Festlegung nicht gelingen sollte, dafür entscheidet, näher bestimmte Objekte oder Objektgruppen im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung - z.B. die Bäume in einem weitergehenden Umfang als die Baumschutzverordnung oder die Bäume und Sträucher einschließlich des Totholzes innerhalb eines näher abgegrenzten Gebietes - auf der Grundlage von § 19 SNG unter Schutz stellen. Auch insoweit muss letztlich das derzeit noch nicht bekannte Ergebnis des Unterschutzstellungsverfahrens abgewartet werden.

Sollte das Unterschutzstellungsverfahren dazu führen, dass die Voraussetzungen des § 19 SNG für die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteiles erfüllt sind, so lässt sich ferner nicht feststellen, dass die beabsichtigte Unterschutzstellung bei den vorliegenden Gegebenheiten von vornherein an den gegenläufigen Eigentümerbelangen der Antragsteller scheitern muss. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die hier zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverordnung nicht vom Ergebnis einer vorweggenommenen Normenkontrolle der künftigen Unterschutzstellung abhängt, deren Regelungsinhalt derzeit noch nicht bekannt ist. Beachtlich können daher im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls lediglich Umstände sein, aus denen sich im Sinne von Offenkundigkeit ergibt, dass die in Betracht gezogene Unterschutzstellung nicht das Ergebnis einer rechtmäßigen Entscheidung der Antragsgegnerin sein kann. Derartige Umstände sind vorliegend indes weder aufgezeigt noch sonst erkennbar.

Allerdings stellen naturschutzrechtliche Gebote und Verbote - wie bereits angesprochen - Bestimmungen des Inhalts und der Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, deren Auswirkungen gegen die betroffenen Eigentümerpositionen abzuwägen sind. Der Normgeber hat dabei die schützenswerten Interessen der Beteiligten zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Er hat dabei der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen, die durch die Privatnützigkeit des Eigentums und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist. In diesem Zusammenhang hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und das Gleichheitsgebot zu beachten, vgl. z.B: BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NVwZ-RR 1998, 225; ferner zusammenfassend Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 22 Rdnr.13 und 14 m.w.N..

Der Normgeber hat jedoch verschiedene Möglichkeiten, berechtigten Eigentümerinteressen Rechnung zu tragen. So kann er bestimmte Flächen trotz Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von der Unterschutzstellung ausnehmen, Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten - auch für eine bauliche Nutzung - eröffnen oder auch die Zumutbarkeit einer Belastung durch Zubilligung von Geldausgleich herstellen. Von welcher dieser Möglichkeiten er Gebrauch macht, bleibt letztlich ihm vorbehalten. Die Grenze einer unzumutbaren Beschränkung der Eigentümerbefugnisse durch naturschutzrechtliche Verbote oder Beschränkungen ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann überschritten, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe gilt vorliegend: Die Bedeutung der von der angestrebten Unterschutzstellung betroffenen privaten Interessen der Antragsteller dürfte im Wesentlichen durch die (bauliche) Nutzbarkeit ihres Geländes bestimmt sein. Die abschließende Beurteilung der hierfür maßgeblichen bodenrechtlichen Qualität ihres Grundeigentums ist indes nicht ohne eine weitere Sachaufklärung (Ortsbesichtigung) und eine hieran anschließende umfassende Würdigung der örtlichen Gegebenheiten auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Verständnis von § 34 BauGB möglich. Hierzu besteht im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung. Zwar lässt sich nach überschlägiger Würdigung der in den Behördenakten befindlichen Lagepläne derzeit nicht von der Hand weisen, dass das Gelände der Antragsteller zumindest teilweise der im Zusammenhang bebauten Ortslage der Antragsgegnerin zuzurechnen ist. Denn das von der Sicherstellungsverordnung erfasste Gelände der Antragsteller liegt inmitten des ansonsten durchweg bebauten Bereiches „Triller“ im Stadtteil Alt-A-Stadt der Antragsgegnerin. Es ist nicht nur insgesamt von Bebauung umschlossen. Vorhanden sind auch bebaute Grundstücke, die – aus dem Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung durch entsprechende Versprünge im Verlauf ihrer Begrenzung ausgespart – in das ehemalige Parkgelände hineinreichen mit der Folge, dass es zumindest insoweit nahe liegt, einen auch die zwischen bebauten Grundstücken gelegenen Freiflächen der Antragsteller erfassenden Bebauungszusammenhang anzunehmen. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung den Standpunkt vertreten, jedenfalls ein beträchtlicher Teil des Grundeigentums der Antragsteller sei als so genannter „Außenbereich im Innenbereich“ zu qualifizieren. Ob diese Sicht zutrifft, lässt sich – wie bereits angesprochen – auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnisstandes nicht verlässlich beurteilen. Aber auch wenn es sich bei den Grundstücken der Antragsteller sämtlich um Innenbereichsflächen mit der Konsequenz der Einschlägigkeit von § 34 BauGB handeln sollte, müsste die angestrebte Unterschutzstellung nicht von vornherein scheitern. Zwar geht die insoweit maßgebliche bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 34 BauGB von einer grundsätzlichen Bebaubarkeit von Innenbereichsgrundstücken aus. Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung eine nach § 34 BauGB zulässige Bebauung nicht durch Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes entschädigungslos ausgeschlossen werden darf, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12.6.1970 - IV C 77.68 -, E 35, 256 zu § 34 BBauG 1960; Urteil vom 24.2.1978 - IV C 12.76 -, E 55, 272, zu § 34 BBauG 1976; VGH Kassel, Urteil vom 24.11.1995 - 4 UE 239/92 -, BRS 57 Nr. 280; ferner zum naturschutzrechtlichen Artenschutz BVerwG, Urteil vom 11.1.2001 – 4 C 6/00 – E 112, 321, zitiert nach Juris.

Ob die Regelung des § 42 Abs. 3 BauGB, wonach in Fällen, in denen die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB aufgehoben oder geändert wird, der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen kann, Anlass gibt, diese Rechtsprechung zu modifizieren, wenn es um die Unterschutzstellung von Grundstücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage geht, die in der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB nicht bebaut worden sind, kann hier offen bleiben, vgl. kritisch zur Frage, ob eine nach § 34 BauGB zulässige, aber nicht ausgeübte bauliche Nutzung nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB gemäß § 42 Abs. 3 BauGB entschädigungslos entzogen werden kann, vgl. Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, § 42 Rdnr. 28 sowie Rdnr. 2-4; außerdem BGH, Urteile vom 6.5.1999 – III ZR 174/98 -, DVBl. 1999, 1282, und vom 11.7.2002 – III ZR 160/01 – NJW 2003, 63, zu den Fällen einer „eigentumsverdrängenden“ Planung im Gemeinwohlinteresse, die lediglich einzelne Grundsätze eines Baugebietes erfasst.

Entscheidend ist nämlich, dass die Bebauungsinteressen der Antragsteller bei einer Innenbereichslage ihres Geländes kein von vornherein nicht überwindbares Hindernis für die angestrebte Unterschutzstellung bilden. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin parallel zu der angestrebten Unterschutzstellung die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den in Rede stehenden Bereich eingeleitet hat und von daher durchaus die Möglichkeit besteht, dass den Bebauungsinteressen der Antragsteller in Rahmen der Bauleitplanung, die den Anforderungen des Abwägungsgebotes entsprechen muss, angemessen Rechnung getragen und auf diese Weise der Konflikt mit der beabsichtigten Unterschutzstellung bewältigt werden kann.

Dem steht nicht entgegen, dass der Baudezernent der Antragsgegnerin in einem von den Antragstellern vorgelegten Schreiben vom 19.9.2005 einer Anliegerin der Narzissenstraße auf deren entsprechende Anfrage hin mitgeteilt hat, da für den bebauten Bereich keine Regelungen über einen Bebauungsplan erforderlich seien und für das Gelände des möglichen geschützten Landschaftsbestandteiles keine Bebauungsziele bestünden, mache es keinen Sinn mehr, das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen. Die Antragsgegnerin hat nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet, sie habe das Planaufstellungsverfahren lediglich „liegen lassen“, bis die naturschutzrechtliche Klärung erfolgt sei. Dies und die – von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung als „missverständlich“ bezeichnete – Aussage ihres Baudezernenten in dem zitierten Schreiben, das Planaufstellungsverfahren „werde ausgesetzt“, zeigen, dass über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den in Rede stehenden Bereich noch nicht das letzte Wort gesprochen ist.

Zudem sieht § 37 SNG bei Maßnahmen, die einer Enteignung gleichkommen, exemplarisch aufgeführt wird in diesem Zusammenhang eine wesentliche Nutzungsbeschränkung, eine angemessene Entschädigung und unter näher geregelten Voraussetzungen einen Anspruch auf Übernahme des Grundstückes vor und stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 18.2.1993 - III ZR 20/92 - DVBl. 1993, 1085, eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Ausgleichsregelung auf der Ebene von Inhalts- und Schrankenbestimmungen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Im Hinblick hierauf steht derzeit keineswegs im Sinne von Offensichtlichkeit fest, dass die beabsichtigte Unterschutzstellung in der Abwägung an baulichen und sonstigen Nutzungsinteressen der Antragsteller scheitern muss.

Kommt danach die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteiles im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung in Betracht, so erweist sich die einstweilige Sicherstellung auch als erforderlich im Verständnis von § 21 SNG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 – 4 BN 5/97 – NVwZ-RR 1998, 225, wonach hierfür eine abstrakte Gefährdung der Schutzgüter in dem Sinne ausreicht, dass ein Schadenseintritt ohne die vorgesehene Maßnahme nicht als bloß entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen und die Unterschutzstellung daher vernünftiger Weise geboten ist.

Die insoweit geforderte Befürchtung einer Beeinträchtigung des Zwecks der beabsichtigten Unterschutzstellung wird durch die von den Antragstellern bekundeten Interessen an einer baulichen und/oder einer sonstigen Nutzung des Geländes - z.B. durch Entnahme von Bäumen - begründet. Zwar dürften bauliche Eingriffe derzeit zumindest weitgehend durch die in ihrer Geltungsdauer über diejenige der hier in Rede stehenden Sicherstellungsverordnung (Ablauf 23.3.2006) hinausreichende, durch Satzungsbeschluss vom 12.4.2005 um ein weiteres Jahr verlängerte baurechtliche Veränderungssperre vom 22.5.2002 verhindert werden, deren Geltungsbereich denjenigen der Sicherstellungsverordnung einschließt. Auch dürfte gerade der ältere, als besonders wertvoll erachtete Baumbestand in dem hier in Rede stehenden Bereich durch die Regelung der Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin geschützt sein. Jedoch brauchte die Antragsgegnerin ihre Entscheidung über den Erlass der naturschutzrechtlichen Sicherstellungsverordnung nicht an der von ihrem Stadtrat beschlossenen Veränderungssperre auszurichten, auf deren Fortbestand sie letztlich keinen entscheidenden Einfluss hat, und die zum Beispiel obsolet würde, wenn ihr Stadtrat das Planaufstellungsverfahren endgültig einstellte, vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Koblenz, Urteil vom 1.7.1999 – 1 C 11884/98 – AS RP-SL 27, 386, 389, zur Beurteilung der Erforderlichkeit, in denen verschiedene Stellen über Genehmigungen entscheiden.

Auch geht der Schutzumfang der Sicherstellungsverordnung über denjenigen der Baumschutzverordnung hinaus, da er anders als letztere sämtliche Bäume unabhängig von Baumart und Stammumfang erfasst und außerdem auch die Entnahme abgestorbener und umgefallener Bäume grundsätzlich untersagt. Unter dem letztgenannten Aspekt besteht im Übrigen auch ein Konflikt mit Nutzungsinteressen der Antragsteller, die - offenbar aus Gründen der Verkehrssicherheit - gefällte Bäume sowie Weihnachtsbäume entnehmen und verwerten wollen und zudem weitere - nicht näher beschriebene - Unterhaltungsarbeiten in dem ehemaligen Parkgelände beabsichtigen., vgl. Seiten 4 und 6 der Antragsschrift vom 30.5.2005

Im Hinblick hierauf hält der Senat die einstweilige Sicherstellung für hinreichend sachlich gerechtfertigt.

Schließlich erweist sich die angegriffene Sicherstellungsverordnung auch als verhältnismäßig gemessen an den gegenläufigen Eigentümerinteressen. Denn sie ist in ihrer Geltungsdauer bis zum 23.3.2006 begrenzt (vgl. § 8 der Sicherstellungsverordnung i.d.F. vom 22.9.2005) und eröffnet die Möglichkeit zur Berücksichtigung gewichtiger Nutzungsinteressen nach näherer Maßgabe von § 5 - zulässige Handlungen und Anzeigepflicht - sowie im Wege der Befreiung nach den §§ 6 Sicherstellungsverordnung, 34 Abs. 2 SNG.

Bei diesen Gegebenheiten ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die umstrittene Sicherstellungsverordnung mit den darin enthaltenen Verboten und Nutzungsbeschränkungen erlassen hat um zu verhindern, dass es während der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt, zu Veränderungen kommt, welche eine mögliche spätere Unterschutzstellung verhindern oder erschweren würden (vgl. § 3 - Schutzzweck - der Sicherstellungsverordnung).

Den Normenkontrollanträgen kann daher nicht entsprochen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist ebenfalls bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden.

Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

Tenor

Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragstellerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Am Triller“ (Nr. ...) ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Am Triller“ aus dem Jahr 2006 für das gleichnamige Gebiet der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer beziehungsweise Miteigentümer mehrerer in seinem Geltungsbereich gelegener Grundstücke in der Flur ... der Gemarkung A-Stadt.

Der „Triller“ in A-Stadt wurde etwa ab der Mitte des 19. Jahrhunderts bebaut. Seinerzeit erwarb der Industrielle Kommerzienrat Carl Röchling (1827-1910) mehrere Grundstücke, die in der Folge als private Parkanlage („Röchlingpark“) angelegt und mit verschiedenen Gebäuden bebaut wurden. Die Gebäude sind heute nur noch teilweise erhalten und stehen, wie etwa das ehemalige, heute baufällige Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) oder die 1907 errichtete Kapelle mit Gruft, unter Denkmalschutz. Gegen Ende des Zweiten Weltkriegs wurde die 1898 fertig gestellte, seit 1937 im Eigentum der Röchling’schen Eisen- und Stahlwerke (RESW) befindliche und 1938 umgebaute repräsentative Villa von einer Brandbombe schwer beschädigt und nach Kriegsende 1950 unter der französischen Sequesterverwaltung abgebrochen.

Der historische „Röchling-Park“ umfasste seit 1898 auch Grundstücke westlich der Lilienstraße, die mit dem Bereich östlich der Straße durch eine ebenfalls nach dem Zweiten Weltkrieg abgetragene Brücke verbunden waren. (vgl. hierzu den von den Antragstellern überreichten historischen Lageplan Blatt 127 der Gerichtsakte, auf dem die Grenzen des Anwesens im Jahre 1907 und die erwähnte Verbindungsbrücke über die Lilienstraße dargestellt sind) Auf der heutigen Parzelle Nr. ...5/6 hat die französische Sequesterverwaltung nach dem Krieg für den Verwalter ein großes Wohngebäude, heute A-Straße, errichtet. Dieses parkähnliche, auch die Parzellen Nrn. ...5/4, ...5/10 und ...5/11 umfassende Anwesen gehört inzwischen der Mutter der Antragsteller und wird von dieser bewohnt. (vgl. dazu die von den Antragstellern in Anlage 1) zum Schriftsatz vom 3.9.2008 zur Akte gereichte Dokumentation, Hülle Blatt 119 der Gerichtsakte) Auf der Parzelle Nr. ...5/9 wurde ebenfalls in der Nachkriegszeit ein Mehrfamilienhaus erstellt (heute Lilienstraße …).

1958 wurde der Teil des parkähnlichen Anwesens östlich der Lilienstraße, auf dem sich im Laufe der Jahre ein umfangreicher Baumbestand entwickelt hatte, von der RESW mit dem Ziel einer Bebauung in elf Einzelgrundstücke parzelliert, wobei eigens eine „Straßenparzelle“ (Nr. ...2/14) zur Anbindung der von Westen an das Gelände herangeführten Narzissenstraße an die von Süden anstoßende Straße Am Triller, beides Sackgassen, gebildet wurde. Die Straße wurde bisher nicht realisiert. Die in Verlängerung der Narzissenstraße befindliche damalige Parzelle Nr. ...2/1 wurde zunächst vom Saarland gekauft und 1962 an Herrn Dr. Manfred Sch., den damaligen Generalbevollmächtigten der Röchling Bank, veräußert. Die angrenzende Parzelle Nr. ...2/13 wurde von der RESW mit einem von Herrn Dr. Sch. genutzten Wohnhaus bebaut. 1976 wurde auf der Parzelle ...2/4 ein später auf die damals seitlich angrenzende Parzelle Nr. ...2/5 erweitertes Wohnhaus erbaut (heute sog. „Villa Töpfer“).

Die verbliebenen zusammenhängenden Grundstücke in dem im Westen von der Lilienstraße, im Norden von der Narzissenstraße beziehungsweise der „Wegeparzelle Nr. ...2/14 und im Süden und Osten von der Straße Am Triller begrenzten Bereich (Dabei handelt es sich im Einzelnen um die heutigen Parzellen Nrn. ...2/2, ...2/3, ...2/4, ...2/25, ...2/26, ...2/27, ...2/29, ...2/8, ...2/9, ...2/11 und ...2/12, jeweils in Flur ... der Gemarkung Saarbrücken.) sowie im unmittelbaren nördlichen und östlichen Anschluss an die Parzelle Nr. ...2/14 (Im Einzelnen sind dies die heutigen Parzellen Nrn. ...2/15, ...52/8 und .../3.) mit einer Gesamtgröße von etwa 19.000 qm wurden im Jahre 1979 von der Röchling Industrieverwaltung GmbH als Rechtnachfolgerin der RESW für 4 Millionen DM an die Rechtsvorgänger der Antragsteller verkauft (vgl. die Urkunde Rolle Nr. 881/1979 des Notars M. in Saarbrücken  vom 27.3.1979,  Blätter 15C der Gerichtsakte) und stehen heute in deren Eigentum. (vgl. zu den jeweiligen Anteilen und der Mitberechtigung von Herrn G. die in der Anlage 15B zur Antragsschrift überreichte Einzelaufstellung) Die Grundstücke wurden in der Mitteilung über die Eigentumsveränderung überwiegend als „Bauland“ beziehungsweise „Bauplatz“ bezeichnet. (vgl. die entsprechende Mitteilung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 23.3.1981, Blätter 15D der Gerichtsakte) In den 1980er Jahren wurde das ebenfalls denkmalgeschützte, in seitlicher Verlängerung der Straße am Triller befindliche ehemalige „Kutscherhaus“ (Anwesen Am Triller …) auf der heutigen Parzelle Nr. .../2 vom Vater der Antragsteller für Wohnzwecke umgebaut.

Seit Mitte der 1980er Jahre hatten die Eltern der Antragsteller bei Architekten Pläne zur Bebauung der bis dahin baufrei gebliebenen Parzellen in Auftrag gegeben. Die Verwirklichung dieser Planungen wurde seinerzeit durch verschiedene Umstände, unter anderem durch das Versterben des Vaters und anschließende Erbauseinandersetzungen, verhindert.

In den 1990er Jahren wurden von der Antragsgegnerin Erschließungsbeiträge für die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 am Ende der Narzissenstraße erhoben. (vgl. den sich auf die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 beziehenden Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.4.1994 über 41.694, 68 DM, Blätter 15F der Gerichtsakte) Dabei wurde auf die Möglichkeit einer Bebauung nach § 34 BauGB verwiesen. (vgl. das Schreiben des Bauverwaltungsamts der Antragsgegnerin vom 17.5.1994 betreffend die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung)

Im Jahr 2001 wurden am südlichen Ende der Narzissenstraße auf den aus der ehemaligen Parzelle Nr. ...2/1 hervorgegangenen Parzellen Nr. ...2/32 und ...2/33 zwei Mehrfamilienhäuser (Appartementhäuser) errichtet. Das führte unter anderem zum Verlust des damals dort vorhandenen Baumbestands. Seither bemühen sich andere Anwohner aktiv darum, eine weitere Bebauung des ehemaligen „Röchlinggeländes“ zu verhindern.

Initiiert durch die von diesen ins Leben gerufene Bürgerinitiative („Bürgerinitiative Triller, BIT“) beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 4.12.2001 die Aufstellung eines Bebauungsplans für den im Flächennutzungsplan damals noch als Wohnbaufläche dargestellten Bereich. (vgl. die Öffentliche Bekanntmachung im Sulzbachtalspiegel vom 19.12.2001) In der Beschlussvorlage ist ausgeführt, in dem etwa 4 ha umfassenden Planungsgebiet existiere eine ca. 2,5 ha große parkähnliche Fläche, die mit hohen Bäumen bestockt sei. Deren Bestand solle durch planungsrechtliche Festsetzung weitestgehend gesichert werden. Im Planbereich würden Bauvorhaben derzeit nach § 34 BauGB beurteilt. Die danach mögliche Bebauung auch „im mittleren Grundstücksbereich“ habe den Wegfall eines Großteils des wertvollen Baumbestands zur Folge. Dies könne durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche in den vorderen Grundstücksteilen verhindert werden. Daher sollten weitere Bebauungsmöglichkeiten nur im straßennahen Teil bereits wegemäßig erschlossener Grundstücke eröffnet werden, um den Baumbestand und die das Stadtbild prägende, mit Bäumen bestandene Hangkante zum Saartal hin weitgehend zu sichern. Am 7.5.2002 beschloss der Stadtrat ferner eine Veränderungssperre. (vgl. hierzu das durch Antragsrücknahme beendete und am 10.3.2003 eingestellte Normenkontrollverfahren 1 N 5/03)

Die gleichzeitig mit der Aufstellung beschlossene vorgezogene Bürgerbeteiligung erfolgte im Rahmen eines Erläuterungstermins am 5.12.2002 (vgl. die öffentliche Bekanntmachung im Saarbrücker Wochenspiegel vom 13.11.2002 und die über den Darlegungs- und Erörterungstermin in der Gesamtschule Bellevue gefertigte Niederschrift) auf der Grundlage eines nach Untersuchung des Baumbestands durch die Untere Naturschutzbehörde erarbeiteten Entwurfs. Dieser hatte die Erhaltung eines möglichst großflächigen, zusammenhängenden Baumbestands und dementsprechend die Zulassung einer Bebauung nur für zwei Grundstücke im Randbereich der Lilienstraße (Parzellen Nr. ...2/3 und Nr. ...2/26) sowie auf einer Wiesenfläche am Trillerweg, dem Standort der ehemaligen Villa Röchling, empfohlen. (vgl. die Stellungnahme des Stadtamts 61 (UNB) vom 30.8.2002)

Bereits im Vorfeld der Veranstaltung hatte sich die „Bürgerinitiative“ kritisch zu dem Entwurf geäußert und diesen als nicht weitgehend genug bezeichnet. Insbesondere wurden das Fehlen einer „klaren Darlegung der Ziele und Zwecke der Planaufstellung“ bemängelt sowie ein endgültiger Verzicht auf die Herstellung der ausparzellierten Erschließungsstraße (Parzelle Nr. ...2/14) durch „Rückparzellierung“, klare Angaben über die zu schützenden bewaldeten Flächen“ und exakte Vorgaben für die zuzulassende Bebauung verlangt. (vgl. das von den Anwohnerinnen Z (N. Straße ) und S (N. Straße ) vom 24.11.2002 an das Planungsamt der Antragsgegnerin sowie das zugehörige Flugblatt an die Anwohner)

Die Antragsteller machten einen rechtswidrigen und für sie „ruinösen“ Eingriff in ihr Eigentumsrecht geltend und forderten, hinsichtlich der Bebauungsmöglichkeit nicht schlechter gestellt zu werden als die Vielzahl der Nachbarn, die ihre Grundstücke in der Umgebung „nahezu vollständig zugebaut“ hätten. Seit Jahrzehnten existiere neben der Wegeparzelle eine daran anknüpfende Ausparzellierung von 11 Baugrundstücken. Im Vertrauen hierauf habe ihre Familie geplant und die Grundstücke verteilt. Auch angesichts ihrer Unterhaltung des Geländes über viele Jahre bestehe kein Anlass, die geplante Baurechtsänderung „derart einseitig auf zuzuspitzen“. Die Antragsgegnerin selbst habe in jüngerer Vergangenheit die Bebauung am Ende der Narzissenstraße im Bereich der ehemaligen Parzelle Nr. ...2/1 mit Mehrfamilienhäusern und sogar den Umbau des Gebäudes auf der Parzelle Nr. ...2/13 in ein solches mit sieben Wohnungen bei gleichzeitiger Aufstockung zugelassen. Der Bebauungsplanentwurf stehe daher in einem extremen Widerspruch zur jahrzehntelang von der Antragsgegnerin geübten Genehmigungspraxis. In Wahrheit gehe es um einen „Bebauungsverbotsplan“. (vgl. das Schreiben der Antragsteller und des Herrn  G. vom 3.12.2002)

Im Rahmen einer Bauamtskonferenz (BAK) im April 2003 wies der Vertreter des Planungsamts der Antragsgegnerin darauf hin, dass im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens bezüglich der zur Sicherung der Planung erlassenen Veränderungssperre „von einem Richter des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis der Entwurf aufgrund der nur geringen Anzahl von drei Häusern als rechtlich bedenklich eingestuft“ worden sei. Man habe sich daher entschlossen, auch die Fläche der ehemaligen Röchlingvilla als Bauland auszuweisen, drei weitere Häuser zuzulassen und den Entwurf entsprechend überarbeitet. (vgl. den Vermerk BAK Nr. 10/3 vom 29.4.2003 (VS-NfD), dort unter c))

Ebenfalls noch im Jahre 2003 legten die Antragsteller der Antragsgegnerin ein detailliertes Bebauungskonzept vor. (vgl. das Konzept des Architekten  D., „Saarbrücken: Gärten/Park/Stadt – Bebauungsplan Am Triller, ehem. Röchlinggrundstück“, Anlage 11 zur Antragsschrift vom 3.12.2007) Danach sollte der Gedanke einer durchlaufenden Erschließungsstraße zugunsten einer „architektonisch anspruchsvolleren Lösung“ aufgegeben und der Park Teil des Gesamtkonzepts werden. Dabei sollte im Bereich der ehemaligen Villa Röchling eine punkthausförmige viergeschossige Bebauung mit sechs Gebäuden mit gemeinsamer Vorzone („Agora“) erfolgen. Nördlich und südöstlich der so genannten „Töpfer-Villa“ (Parzelle Nr. ...2/4) sollten entsprechend sechs beziehungsweise fünf Häuser hier um jeweils längsgerichtete gemeinsame Innenbereiche gebaut werden. Schließlich sah der Entwurf zwei Häuser an der ehemaligen Treppenanlage („Jakobstreppchen“) vor. Der Entwurf, der eine Erhaltung schützenswerten Baumbestandes vorsah, wurde am 24.11.2003 im Baudezernat der Antragsgegnerin besprochen. (vgl. den Aktenvermerk vom 26.11.2003, Anlage 12 zur Antragsschrift vom 3.12.2007) In einer Anmerkung zu dem darüber gefertigten Aktenvermerk heißt es, im Rahmen eines nachfolgenden Gesprächs mit dem zuständigen Beigeordneten habe dieser sich skeptisch zur planungsrechtlichen Durchsetzbarkeit des Entwurfs geäußert und für die Einleitung einer „Bebauung im Sinne von § 34 BauGB entlang den vorhandenen Erschließungsstraßen“ plädiert.

Im Januar 2004 fand ein Informations- und Erörterungstermin statt, an dem Vertreter verschiedener Ämter der Antragsgegnerin sowie der Bürgerinitiative teilnahmen und bei der erstmals der Gedanke geäußert wurde, dass die unbebaute Fläche in dem Bereich „eventuell nicht Ortslage im Sinne § 34 BauGB“ sei. (vgl. die bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen handschriftlichen Notizen über dieses Gespräch am 7.1.2004)

Der Städtebaubeirat in der Landeshauptstadt Saarbrücken sprach sich in einem Entwurf seiner Stellungnahme gegen „Kompromisslösungen“ aus und empfahl den Erwerb der Flächen durch die Antragsgegnerin, um sie der Öffentlichkeit als Stadtteilpark zugänglich machen zu können. (vgl. das Schreiben des Städtebaubeirats vom 12.1.2004 im Abschnitt „Vorgez. Bügerbet.“ Im Verfahrensordner 1 der Aufstellungsunterlagen) In der abschließenden Stellungnahme wurde der Flächenerwerb durch die Antragsgegnerin dann nur noch als „denkbar“ in den Raum gestellt. (vgl. die Stellungnahme des Städtebaubeirats vom 3.2.2004 als Anlage 5.3. der Entscheidungsunterlagen für die Stadtratssitzung am 4.7.2006)

Im März 2004 teilte das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 3) mit, dass sich das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in der Phase der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange befinde und dass die Zahl der Baugrundstücke „nicht zuletzt aufgrund seiner Anregungen“ im Entwurf von drei auf sieben erhöht worden sei.

Im März/April 2004 erfolgte die vorgezogene Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und verwaltungsinterner Stellen. Ihr lag der überarbeitete Entwurf zugrunde, der über den Baubestand hinaus insgesamt sieben durch Baugrenzen festgelegte quadratische Baufenster mit Seitenlängen von jeweils 11 m enthielt, und zwar drei an der Lilienstraße auf den Parzellen Nr. ...2/2 und Nr. ...2/3 und – zurückversetzt – auf der Parzelle Nr. ...2/26, eine links an der Sackgasse Am Triller auf der Grenze der heutigen Parzellen Nr. ...2/8 und Nr. ...2/9 und drei am Trillerweg auf der Parzelle Nr. .../3 (ehemaliger Villenstandort) und auf der Parzelle Nr. ...52/8.

Im Rahmen des weiteren Verfahrens wurde ein Landschaftsarchitekturbüro mit der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags beauftragt. Zusätzlich wurde eine faunistische Begutachtung des Plangebiets von der Antragsgegnerin in Auftrag gegeben. Nachdem die Gutachter auf das Vorliegen eines naturschutzrechtlich „sehr hochwertigen“ Gebiets verwiesen hatten, wurde von der Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde ein Verfahren zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils eingeleitet. (vgl. dazu L., „Begründung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils Am Triller nach § 19 SNG“ (2005) und S., „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ –ecorat – Umweltplanung & Freilandforschung, Losheim am See) Die entsprechende Verordnung sollte nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden. Eine in dem Zusammenhang am 23.3.2005 erlassene naturschutzrechtliche Sicherstellungsverordnung (§ 21 SNG) war Gegenstand eines von den Antragstellern eingeleiteten, im Ergebnis erfolglosen Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 – 3 N 1/05 –)

Mit Schreiben vom 19.9.2005 teilte der Baudezernent der Antragsgegnerin der Vorsitzenden der „Bürgerinitiative“ mit, da für das Gelände des „möglichen geschützten Landschaftsbestandteils“ keine „Bebauungsziele“ bestünden, mache es keinen Sinn mehr, das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen. Dieses werde daher „ausgesetzt“.

In seiner Sitzung am 4.4.2006 beschloss der Stadtrat die öffentliche Auslegung eines gegenüber dem vorgezogenen Beteiligungsverfahren wiederum (wesentlich) geänderten Entwurfs mit Begründung. (vgl. dazu die – hinsichtlich der mitgeteilten Offenlegungsfrist korrigierte – öffentlichen Bekanntmachungen im Sulzbachtalspiegel und im Saarbrücker Wochenspiegel vom 19.4.2006, wo auf die Offenlage in der Zeit vom 20.4. bis 29.5.2006 hingewiesen wurde) Dazu heißt es in der Beschlussvorlage, bei der weiteren Bearbeitung sei deutlich geworden, dass auch eine „maßvolle“ Bebauung des ehemaligen Parkgeländes unweigerlich mit großen Verlusten an Vegetation verbunden wäre. Selbst nach der Baumschutzverordnung dürften im Falle der Bebauung eines Grundstücks auch Bäume im Umkreis des eigentlichen Bauplatzes gefällt werden. Zudem führte die Herausnahme einzelner Bäume dazu, dass ein längerfristiger Bestand aufgrund veränderter Standortbedingungen nicht erhalten werden könne. Zur Beurteilung der planungsrechtlichen Situation sei ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben worden. Die Gutachter hätten für den Fall, dass eine weitere Bebauung nicht vorgesehen werde, Ersatzansprüche der Eigentümer nach dem Planungsentschädigungsrecht des Baugesetzbuchs im Ergebnis verneint. Das sei maßgeblicher Grund für die Änderung des Entwurfs gewesen. Dieser sehe nunmehr nur noch die Festschreibung der bestehenden baulichen Nutzung sowie die Bebauung einer kleinen Baulücke am Trillerweg vor (Parzelle Nr. ...52/8). (Nach der mit Anlage 15B zur Antragsschrift überreichten Aufstellung der Eigentumsanteile steht dieses Grundstück (sog. „Handtuch“) im Miteigentum der Antragsteller zu 1) und 3) und des Herrn  G. (sog. „Dreier-Gemeinschaft“), wohingegen die Antragstellerin zu 2), die ansonsten Alleineigentümerin des überwiegenden Teils der Grundstücke  (insgesamt 9.729 qm), nämlich aller Parzellen im Umschluss von Lilien-, Narzissenstraße, der Straße am Triller und der „Wegeparzelle“ Nr. ...2/14 mit Ausnahme der Mehrfamilienhausgrundstücke (Nrn. ...2/13, ...2/34, ...3/32 und ...2/33) und des Kapellengrundstücks (Nr. ...2/28) ist.) Nach der ausgelegten Planzeichnung sollten der vorhandene Baubestand durch Baugrenzen um die jeweiligen Baukörper festgeschrieben und die zugehörigen Bereiche als reines Wohngebiet festgesetzt werden. Hiervon abgegrenzt entlang der seitlichen und der rückwärtigen Grenzen dieser Grundstücke war der baufrei gebliebene Teil des ehemaligen Röchlinggeländes farblich als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ dargestellt. Diese Flächen waren ferner mit einem nachrichtlichen Hinweis („GLB“) auf einen „Geschützten Landschaftsbestandteil – in Aufstellung“ versehen. Der Entwurf der Begründung für die insoweit geplante naturschutzrechtliche Verordnung wurde mit ausgelegt.

Die Antragsteller setzten sich in einer Stellungnahme vom 21.4.2006 kritisch mit dem Inhalt der naturschutzrechtlichen Begutachtungen des Bereichs auseinander und machten geltend, das Verhalten der Antragsgegnerin sei mit Blick auf ihre Zielsetzung kontraproduktiv. Von ihnen könne nicht verlangt werden, sich ohne eigene Verwertungsmöglichkeit um die Belange des Denkmal- und des Naturschutzes sowie um die Parkanlage zu kümmern und Grundsteuern, Kosten für Wasser, Abwasser, Strom und Straßenreinigung für Fledermäuse zu entrichten, sofern diese überhaupt vorhanden seien. Sollte die Antragsgegnerin es für notwendig erachten, diesen Tieren und den auch in anderen Gärten der Umgebung anzutreffenden Vogelarten ein „angenehmes Ambiente“ zu bieten, so möge sie das Anwesen erwerben. (vgl. insoweit die Anlage 9 zur Beschlussvorlage für die Sitzung des Stadtrats am 4.7.2006 (zu „01“))

Die Teiländerung des aus dem Jahr 1993 stammenden Flächennutzungsplans mit der Darstellung einer „Grünfläche“ statt der bisherigen Wohnbaufläche durch den (damaligen) Stadtverband A-Stadt wurde am 22.6.2006 vom Ministerium für Umwelt genehmigt und am 1.7.2006 ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan wurde nach erneuter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange schließlich am 4.7.2006 im Wesentlichen in der offen gelegten Fassung vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen, am 5.7.2006 vom damaligen Beigeordneten in Vertretung der Oberbürgermeisterin ausgefertigt und am 12.7.2006 ortsüblich bekannt gemacht. (vgl. die Bekanntmachungen von diesem Tag in Saarbrücker Wochen- und Sulzbachtalspiegel im Verfahrensordner 2) Der Text der Bekanntmachung enthält neben einer inhaltlichen Wiedergabe der Bestimmungen über die Planerhaltung nach dem Baugesetzbuch (noch) in der Fassung aus den Jahren 1998/2001 (vgl. das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Richtlinie, die IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.7.2001, BGBl. I, 1950) auch einen Hinweis auf das Planungsschadensrecht.

Der Planbereich umfasst insgesamt etwa 4,39 ha, von denen 1,93 ha als reines Wohngebiet, 0,57 ha als öffentliche Verkehrsfläche und 1,89 ha als private Grünfläche festgesetzt wurden. In Planzeichnung und Legende wurde die private Grünfläche durch einen kleinen Streifen mit der Festsetzung öffentliche Grünfläche nordwestlich des Anwesens Trillerweg 30 („Am Jakobsgärtchen“) ergänzt. Entlang der Grenzen zwischen den als reine Wohngebiete begrenzt auf die dort zulässige Regelbebauung festgesetzten (bebauten) Bereichen und der „Parkanlage“ sowie außerhalb von überbaubaren Grundstücksflächen wurde die Errichtung von Nebenanlagen außer Zuwegungen und Zufahrten ausgeschlossen. Bei den nachrichtlichen Übernahmen wurde auf die im Verfahren befindliche beabsichtigte Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils verwiesen. Außerdem wurden nachrichtlich fünf Standorte von Baudenkmälern übernommen.

In der dieser Beschlussfassung zugrunde liegenden Verwaltungsvorlage wird erneut hervorgehoben, dass „maßgeblicher Grund“ für die Änderung des Entwurfs im Sinne eines Ausschlusses weiterer Bebauung das Rechtsgutachten gewesen sei, in dem im Ergebnis Entschädigungsansprüche der Antragsteller verneint worden seien. Trotz ihrer Bedeutung würden die betroffenen Eigentümerbelange und ihre Bauerwartungen in der Abwägung zurückgestellt. In der beigefügten Endfassung der Begründung für den Bebauungsplan heißt es unter anderem, mit Blick auf die ausgewiesene Baugebietsfläche unter 20.000 qm und die wegen des Fehlens von Maßfestsetzungen im Plan auf der Grundlage des § 34 BauGB zu ermittelnde zulässige Grundfläche für eine Bebauung (7.717,6 qm) sei weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Ziele der Aufstellung des Bebauungsplans seien die Erhaltung der vorhandenen Bau- und Nutzungsstruktur, die Sicherung der baukulturhistorischen Gesamtanlage, die Erhaltung der Parkanlage der ehemaligen Röchlingvilla als prägendes Element des Orts- und Landschaftsbilds und die Erhaltung der städtebaulich bedeutsamen ökologischen Funktionen der Parkanlage. Unter dem erstgenannten Aspekt sei auch die Erschließungsproblematik zu berücksichtigen. Insoweit bestehe bereits ein „spürbarer Engpass“. Jede weitere Veränderung der Nutzungs- und Baustruktur trage zu einer Verschärfung der Situation bei. Durch die Planung solle auch die städtebauliche Qualität und Funktion in der unmittelbaren Umgebung der im Plangebiet vorhandenen Einzelbaudenkmäler erhalten werden. Dabei handele es sich neben der Kapelle, der Mauer mit Gitter, dem Kutscherhaus/Ökonomiegebäude (Am Triller Nr. … ) auch um die in der Nachbarschaft der Parkanlage befindliche Villa Obenauer (Trillerweg Nr. …) und um das Wohnhaus Trillerweg Nr. …. Der Grünzug mit Baumbestand auf der Anhöhe Am Triller sei als „grüne Krone“ von vielen Bereichen der Innenstadt aus sichtbar und ein wichtiger Bestandteil der Landschaftskulisse. Weitere Baumaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans führten unweigerlich zu einer erheblich nachteiligen Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes. Aufgrund der Größe der Parkanlage der ehemaligen Röchlingvilla und der vorhandenen Vegetations- und Baumstrukturen habe das Gebiet besondere Bedeutung für Klima und Lufthygiene und als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten sowie als Element des Biotopverbunds. Die Einbeziehung der Parkanlage in den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Ergänzung zu der geplanten Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil ergebe sich aus seiner stadtökologischen Bedeutung. Neben einigen in der Roten Liste verzeichneten Vogelarten hätten im Plangebiet fünf Fledermausarten nachgewiesen werden können, die zusätzlich in den Anhängen zur FFH-Richtlinie aufgeführt seien. Nach dem Siedlungsstrukturkonzept sei der Park auch Bestandteil einer „stadtteilintegrierenden Grünraumvernetzung“, die Alt-A-Stadt parallel zur Metzer Straße durchziehe und das Saartal mit ausgedehnten Freiräumen längs der deutsch-französischen Grenze verbinde.

Ausdrücklich werde festgestellt, dass ein Nichtbestehen von Entschädigungsansprüchen der Eigentümer „maßgeblicher Erwägungsgrund für den Ausschluss der weiteren Bebauung durch diesen Bebauungsplan“ gewesen sei. Entsprechend heißt es in der Beschlussvorlage (vgl. dazu Anlage 5,  „Bürgerinnen während u. nach der vorgezogenen Bürgerbeteiligung“, dort zu „04“, ab Seite 3, wo sich unter „05“, ab Seite 4 unten, auch eine Beschäftigung mit dem Bebauungsvorschlag der Antragsteller vom November 2003 findet) für den Stadtrat, im Zusammenhang mit den Einwendungen der Antragsteller sei, um sicherzustellen, dass durch die Festsetzungen keine bestehenden Baurechte entzogen würden, die gegebenenfalls zu Entschädigungsansprüchen führen könnten, eine Einzeluntersuchung durchgeführt worden, bei der Entschädigungsansprüche verneint worden seien. Soweit eine Bebauungsmöglichkeit bestanden habe, sei die Sieben-Jahres-Frist des § 42 BauGB verstrichen. Zwar würden durch die restriktiven Festsetzungen die Bauerwartungen von Eigentümern enttäuscht und auch in Zukunft falle für die Parkanlage ein beträchtlicher Pflegeaufwand an. Soweit bestehende Baurechte nicht entschädigungslos entzogen werden könnten, habe sich die Planung grundsätzlich dafür entschieden, Baurecht auch mit dem Plan nicht auszuschließen oder zu schmälern. Zugleich werde ausdrücklich festgestellt, dass selbst bei Nichtigkeit des Ausschlusses einer Bebauung auf einzelnen Grundstücken an den Festsetzungen im Übrigen festgehalten würde, um eine möglichst weit gehende Erhaltung des heutigen Zustands und einen – „soweit ohne Entschädigung möglich“ – möglichst weitreichenden Ausschluss weiterer Bebauung zu erreichen.

Zu den Festsetzungen des Bebauungsplans ist ausgeführt, der gänzliche Ausschluss der in reinen Wohngebieten nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sei darin begründet, dass die durch reine Wohnnutzung gekennzeichnete Struktur des Gebiets erhalten werden solle. Da die Festsetzungen auf die aus städtebaulichen Gründen notwendigen Regelungen beschränkt bleiben sollten, seien keine Vorgaben zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung gemacht worden. Insoweit seien die Vorgaben des § 34 BauGB ergänzend heranzuziehen. Da sich die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche „sehr deutlich“ an der bestehenden Bebauung orientiere und daher Erweiterungsmaßnahmen nur in begrenztem Maß ermögliche, solle den Eigentümern durch Aufnahme einer Ausnahmeregelung ein „gewisser Spielraum“ für die weitere Ausnutzung ihres Baugrundstücks eingeräumt werden. So könne die Überschreitung der Baugrenzen mit untergeordneten Gebäudeteilen um bis zu 2 m Tiefe ausnahmsweise zugelassen werden.

Ergänzend zu dem Bebauungsplan legte die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde durch Satzung vom 26.2.2007 den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Am Triller“ (Nr. 5.08.03) fest. Diese Teilflächen des ehemaligen Röchlingparks umfassende Vorschrift ist Gegenstand eines weiteren von den Antragstellern eingeleiteten Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Verfahren 2 C 284/09 (vormals 1 C 479/07))

Mit Schreiben vom 4.10.2007 an die Antragsgegnerin beantragten die Antragsteller eine Entschädigung nach den Regelungen des Planungsschadensrechts. (vgl. dazu die Anlage 15 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) Unter dem 3.12.2007 rügten sie ferner pauschal eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (vgl. dazu die Anlage 17 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) und beantragten die Erteilung eines positiven Vorbescheids zur „Genehmigungsfähigkeit baulicher Maßnahmen“ nach § 34 BauGB auf ihren Grundstücken. (vgl. dazu die Anlage 16 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007)

Zur Begründung ihres am 14.12.2007 eingegangenen Normenkontrollantrags machen die Antragsteller zunächst eine fehlende Anhörung zur veränderten Planung geltend. Der Planentwurf sei im Aufstellungsverfahren zu ihren Lasten ohne erneute Auslegung geändert worden. Die zunächst vorgesehene Möglichkeit einer Bebauung mehrerer ihrer Grundstücke sei völlig „beseitigt“ worden, obwohl ihnen noch im März 2004 die Möglichkeit der Errichtung von sechs Einfamilienhäusern in Aussicht gestellt worden sei. Sie hätten sich mehrfach erfolglos an die Antragsgegnerin gewandt, um über die weitere Planung zu sprechen. Außerdem rügen die Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots. Sämtliche ihrer Grundstücke seien, wovon auch die Antragsgegnerin bisher immer ausgegangen sei, der Ortslage zuzuordnen und damit bebaubar. Im Hinblick darauf hätten sie zur Bauvorbereitung erhebliche Investitionen getätigt und Erschließungsbeiträge bezahlt. Der Bereich lasse sich insbesondere nicht etwa, wie die Antragsgegnerin dies in dem Rechtsstreit um die vorläufige Sicherstellung nun in den Raum gestellt habe, als „Außenbereich im Innenbereich“ qualifizieren. Die Verneinung von Entschädigungsansprüchen in der Planbegründung verkenne grundlegende Eigentümerbelange und beinhalte einen vollständigen Abwägungsausfall. Von vorneherein unzutreffend sei die Annahme, dass das Eigentum an bebaubaren Grundstücken keine abwägungsbeachtlichen Belange begründe, wenn die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für den Entzug dieser Berechtigung verstrichen sei. Die Planbegründung sei das „Gegenteil einer rechtsstaatlichen Abwägung“ und lese sich wie eine haushaltsrechtliche Rechtfertigung des Standpunkts, dass sie – die Antragsteller – überhaupt keine abwägungsbeachtlichen Belange geltend machen könnten. Die rechtliche Wertung des Nichtbestehens von Entschädigungsansprüchen sei im Übrigen falsch. Selbst wenn sie zuträfe, verblieben aber wesentliche abwägungsbeachtliche Eigentümerbelange wie die erheblichen Vorinvestitionen, die künftig weiter laufenden Kosten etwa für die Grundstückspflege, die Grundsteuerpflicht und die Gebühren für Straßenreinigung. Das werde zwar in der Begründung erwähnt, sei aber in die Abwägung ebenso wenig eingestellt worden wie der Unterhaltungsaufwand hinsichtlich der durch den „Wildwuchs“ in ihrer Substanz gefährdeten Denkmäler. Wenn lediglich der Pflegeaufwand angesprochen und darauf verwiesen werde, dieser sei „durch die betroffenen Eigentümer gegebenenfalls schwerer zu tragen als in der bislang bestehenden Hoffnung, die Flächen … bebauen zu können“, so sei das ein schwerer Fehler bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials. Ein vollständiger Abwägungsausfall sei darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin nicht erwogen habe, wie ihr Planungsziel durch einen geringeren Eingriff in die Eigentümerrechte erreicht werden könne. Die letzte mit ihnen besprochene Planung habe keineswegs die vollständige Beseitigung des Baumbestands vorgesehen. Sie hätten nie beabsichtigt, die Reste des Röchling-Parks derart intensiv zu bebauen wie dies die Antragsgegnerin auf den Parzellen Nrn. ...2/32, ...2/33, ...2/34 und ...2/13 zugelassen habe. Der nun vollständige Ausschluss der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke verletze zusätzlich das Übermaßverbot. Der Bebauungsplan beruhe auf naturschutzrechtlichen Stellungnahmen, die in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend seien und methodisch nicht den Mindeststandards naturwissenschaftlicher Ermittlungen und Bewertungen genügten. Das Gebiet „Am Triller“ sei kein Objekt, das einem naturschutzrechtlichen Objektschutz unterliegen könne. Zur Substantiierung dieses Vortrags haben die Antragsteller ein Gutachten des Prof. Dr. V. G. zur Akte gereicht. (vgl. die „Biogeographisch-wildökologische Beurteilung der formellen Begründung und der naturwissenschaftlichen Grundlagen der Verordnung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils für den Bereich Am Triller“ vom 8.7.2008, Hülle Blatt 89 der Gerichtsakte) Für das Gutachten eco.rat vom Dezember 2005 seien weder fachlich angemessene Untersuchungen vorgenommen worden, noch seien die in der Verordnung „unterstellten Arten“, insbesondere seltene Vögel und Fledermäuse, auf den Grundstücken vorhanden. Die dem Bebauungsplan und damit der Abwägung zugrunde liegenden Ermittlungen bestünden im Wesentlichen aus Behauptungen, die naturschutzfachlich nicht haltbar seien. Bereits die Datenermittlung sei völlig unzureichend und die Gesamtanlage des Gutachtens sei methodisch nicht vertretbar. Die Anwesenheit „zahlreicher seltener und bedrohter Arten der Roten Liste“ sei durch nichts belegt. Über die Verletzung des Abwägungsgebots hinaus sei der Bebauungsplan auch unwirksam, weil er während des gesamten Aufstellungsverfahrens keinen Erläuterungs-, keinen Umweltbericht und keine valide formelle Begründung enthalten habe. Die Anforderungen ergäben sich vorliegend insbesondere aus dem Gebot, dass naturschutzfachliche Grundlagen der Abwägung von einem anerkannten Sachverständigen nach den Regeln der Wissenschaft nachvollziehbar zu belegen seien. Gemäß § 2a BauGB sei bereits im Aufstellungsverfahren eine Begründung mit „Umweltbericht“ beizufügen. Ein Teil des Geländes liege selbst auf der Grundlage der nicht tragfähigen fachlichen Grundlagen gar nicht in einem Bereich der behaupteten schutzwürdigen Tier- und Pflanzenwelt. Soweit im „mittleren Grundstücksbereich“ schützwürdige Bäume stünden, sei dies grundsätzlich mit der in der Umgebung vorherrschenden Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern auf den Grundstücken vereinbar. Eine Bebauung sei ohne wesentliche Eingriffe in schutzwürdigen Baumbestand realisierbar. Hierdurch sei sogar ein erheblich besserer Schutz der Tiere möglich als durch die festgesetzten strikten Bauverbote.

Der angegriffene Bebauungsplan sei ferner nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Dessen Änderung im Parallelverfahren habe die Antragsgegnerin nicht abwarten wollen. Die Zulässigkeit des Parallelverfahrens sei bei Vorliegen eines diametralen Widerspruchs zu den Darstellungen des vorbereitenden Bauleitplans zurückhaltend zu beurteilen. Die Herausnahme eines großflächigen Gebiets aus der Wohnbebauung stehe auch dem Landesentwicklungsplan Siedlung entgegen und verstoße damit gegen das für die Bauleitplanung geltend Anpassungsgebot. Dieser sehe für die Antragsgegnerin eine Kernzone des Verdichtungsraums und die Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf die zentralen Orte vor. Der Bebauungsplan sei insgesamt eine reine Negativplanung. Anlass für die Einleitung des Verfahrens sei hier allein die Tätigkeit einer „Bürgerinitiative“ von Anwohnern gewesen, denen selbst noch kurz zuvor Baugenehmigungen am Rand des Plangebiets erteilt worden seien.

Die Antragsteller beantragen,

den am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan „Am Triller“ (Nr. ...) für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass nach der Offenlage im April/Mai 2006 keine Änderung des Entwurfs mehr vorgenommen worden sei. Da die maßgeblichen Darstellungen des Flächennutzungsplans vor Erlass des Bebauungsplans geändert worden seien, habe es auch keiner Genehmigung des Bebauungsplans bedurft. Die Planung verstoße ferner nicht gegen das Anpassungsgebot. Die Vorgabe einer Kernzone des Verdichtungsraums und dem Gebot vorrangiger Schließung von Baulücken im Landesentwicklungsplan bedeute nicht, dass jeder denkbare Bereich einer Bebauung zuzuführen und dass die Festsetzung von Grünflächen unzulässig sei. Fraglich sei zudem, ob es sich hier überhaupt um Baulücken oder nicht vielmehr um Außenbereichsgrundstücke handele. Zudem gebe die Landesplanung selbst als konkurrierende Ziele eine Erhaltung funktionsfähiger ökologischer Verbundsysteme sowie die Freihaltung „exponierter Standorte“ wie Höhenzüge und Bergkuppen von Bebauung vor. Der Bebauungsplan weise auch keine Abwägungsfehler auf. Sie – die Antragsgegnerin – sei nicht von vorneherein festgelegt, sondern verschiedenen Planungsvarianten gegenüber offen gewesen. Die nunmehrigen Festsetzungen resultierten aus im Verlaufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen. Dass die Belange der Antragsteller als Grundeigentümer in der Abwägung berücksichtigt worden seien, ergebe sich eindeutig aus den Unterlagen. Der Zurückstellung hinter öffentliche Interessen liege auch keine Verkennung der Bedeutung der Eigentümerbelange zugrunde. Die Frage der Bebaubarkeit sei für jedes Grundstück im Bereich der festgesetzten Grünfläche geprüft worden. Im Ergebnis sei keine abschließende Zuordnung zum Innen- oder Außenbereich erforderlich gewesen, da selbst bei unterstellter Bebaubarkeit die zur uneingeschränkten Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen berechtigende Frist von sieben Jahren nach Zulässigkeit einer Bebauung verstrichen gewesen wäre. Aus dieser Wertung des Planungsschadensrechts heraus habe sie in der Abwägung zur Überwindung der Eigentümerbelange kommen können. Nach Ablauf dieser Frist könnten Eigentümer nur noch Entschädigung für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen verlangen. Darin sei eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 GG zu erblicken und der Gewichtsverlust der Belange und des Nutzungsinteresses des Eigentümers sei auch in der Abwägung zu beachten. Bei der Abwägung habe sie den vorgezogenen öffentlichen Interessen an einer Erhaltung der ökologischen Funktion der ehemaligen Parkanlage nach Einholung zweier Fachgutachten sowie dem Aspekt der Sicherung der „baukulturhistorischen Gesamtanlage ein hohes Gewicht beigemessen. Ermittlung und Bewertung basierten auf einer sorgfältigen Ermittlung. Die Zulassung einer „maßvollen“ Bebauung sei als Alternative geprüft worden. Auch sie könne allerdings die ökologische Funktion der Parkanlage nachhaltig beeinträchtigen oder sogar zerstören. Die Vorstellung der Antragsteller, dass eine Bebauung unter Schonung und Integration des vorhandenen Baumbestands erfolgen könne, sei unrealistisch. (Die Antragsgegnerin verweist in dem Zusammenhang auf eine von ihr vorgelegte Stellungnahme „L.“ vom 31.7.2008, Blätter 378 ff. der Gerichtsakte.) Angesichts der Gewichtigkeit der öffentlichen Interessen sei die Abwägung im Ergebnis selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man davon ausgehen wollte, dass der Ablauf der Sieben-Jahres-Frist nicht zu einer Minderung des Gewichts der Eigentümerbelange führe. Den Gemeinden sei es nicht verwehrt, im Rahmen der Abwägung private Belange, hier den Eigentumsschutz, hintanzustellen. Allein die Aufnahme von Planungen und Investitionen zur Bauvorbereitung oder die Zahlung von Erschließungsbeiträgen erfüllten die im Planungsschadensrecht normierten Ausnahmetatbestände nicht. Die Beitragserhebung durch bestandskräftige Bescheide begründe keine Einschränkungen ihrer Planungshoheit. Auch die sich unter denkmalschutzrechtlichen Aspekten ergebenden Unterhaltungspflichten der Antragsteller seien in der Abwägung berücksichtigt worden. Die naturschutzrechtliche Satzung sei rechtlich selbständig zu beurteilen. Der Erlass des Bebauungsplans habe nach dem anzuwendenden Recht vor Inkrafttreten des EAG-Bau (2004) keinen Umweltbericht vorausgesetzt. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung habe nicht bestanden.

Der Senat hat am 25.6.2009 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die den Beteiligten vor der Verhandlung überreichte Niederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 2 C 284/09 (früher: 1 C 479/07) und 3 N 1/05 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Gültigkeit hieraus für sie ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene (einfache) Bebauungsplan „Am Triller“ leidet allerdings entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht bereits an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit rechtfertigenden formellen Mangel (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a. Die eine Übereinstimmung des zur Veröffentlichung bestimmten Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans dokumentierende Ausfertigung ist am 5.7.2006 und damit nach Satzungsbeschluss und vor der Bekanntmachung des Plans am 12.7.2006 erfolgt. (vgl. zu dem zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führenden Ausfertigungsfehler OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 -, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18 und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34)

b. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Antragsgegnerin habe den Bebauungsplanentwurf, der in seiner Fassung aus dem Jahre 2003 durch entsprechende Baufenster noch sieben Baustellen vorgesehen hatte, ohne weitere Information und Anhörung unter Ausschluss jeglicher künftiger Bebauungsmöglichkeit für sie geändert, was einen beachtlichen Verfahrensfehler beinhalte, kann dem in der rechtlichen Wertung nicht gefolgt werden. Dass allgemein ein Planentwurf im Verlaufe eines Verfahrens geändert wird, ist ein normaler Vorgang, zumal die Reaktionsmöglichkeit auf Einwendungen und weitergehende Erkenntnisse der planenden Stelle im Rahmen der Beteiligung sinnvolle Voraussetzung des Aufstellungsverfahrens ist. Zwar gehört unter anderem die unzureichende Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) zu den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Falle der Verletzung ausdrücklich vom Gesetzgeber für beachtlich erklärten Vorschriften des Aufstellungsverfahrens, und § 4a Abs. 3 BauGB 2004 (§ 3 Abs. 3 BauGB 1998) schreibt bei Änderungen nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung eine erneute Auslegung ausdrücklich vor. Das betrifft indes entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht das hier zu beurteilende Verfahren. Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB im April/Mai 2006 war der (erneut) geänderte Entwurf in der anschließend vom Stadtrat beschlossenen und den Gegenstand der Normenkontrolle bildenden Fassung. Der gerügte Verfahrensfehler scheidet vor dem Hintergrund aus. Wie die Informationslage individuell der Antragsteller gewesen ist beziehungsweise, ob sich die zuständigen Stellen der Antragsgegnerin ihnen gegenüber haben „verleugnen“ lassen, spielt für den Ausgang des Rechtsstreits keine Rolle.

c. Entgegen der Ansicht der Antragsteller bedurfte der Bebauungsplan keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die den früher als Wohnbaufläche dargestellten Geltungsbereich betreffende Teiländerung des Flächennutzungsplans durch den damaligen Stadtverband (heute: Regionalverband) A-Stadt wurde nach ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Umwelt am 1.7.2006 bekannt gemacht. Sie ist damit vor dem Erlass des Bebauungsplans wirksam geworden (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Auf Fragen einer Verletzung des Entwicklungsgebots (§ 8 BauGB) und auf die diesbezüglich geltenden Unbeachtlichkeitsregeln in § 214 Abs. 2 BauGB muss daher nicht eingegangen werden.

d. Im Übrigen sind Verfahrensfehler bei Erlass des Bebauungsplans weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, wie hier etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 und vom 11.9.2008 – 2 C 186/08 –, SKZ 2008, 274 = ZfBR 2009, 366)

2. Zur Unwirksamkeit der Satzung führende Rechtsfehler ergeben sich auch nicht mit Blick auf übergeordnete Planungen. Nach § 1 Abs. 4 BauGB haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein Verstoß gegen dieses Gebot kann nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan genügt entgegen der Ansicht der Antragsteller dem Anpassungsgebot insbesondere bezogen auf den Teilabschnitt (TA) Siedlung des Landesentwicklungsplans. Maßstab ist hier mit Blick auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Stadtrats der Antragsgegnerin am 4.7.2006 nicht die erst am 14.7.2006 bekannt gemachte Neufassung des TA Siedlung aus dem Jahre 2006 (LEP Siedlung 2006), (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) sondern noch die Vorläuferfassung aus dem Jahre 1997. (vgl. Amtsblatt 1997, 1316 ff.) Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen sei. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt II.1.1 des LEP Siedlung 1997 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele zur Festlegung der strukturräumlichen Abgrenzung“ unter Punkt II.1.2. ohnehin nicht um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass das vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die allgemeine Formulierung von „Zielen für die Siedlungsstruktur in allen Strukturräumen“ (Punkt II.2.1 LEP Siedlung 1997). Danach waren unter anderem vorhandene funktionsfähige ökologische Verbundsysteme weitgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.7), Luftaustauschgebiete und Frischluftschneisen bei der Planung von Baugebieten angemessen zu berücksichtigen (Punkt II.2.1.8), innerörtliche Grünzüge zu erhalten (Punkt II.2.1.9), exponierte Standorte wie Höhenzüge und Bergkuppen von Bebauung freizuhalten (Punkt II.2.1.10) und bei der Planung von Wohnsiedlungen charakteristische Landschaftsbestandteile weitestgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.11, Satz 1). Diese Aufzählung verdeutlicht, dass landesplanerischen Vorgaben eine Verpflichtung der Gemeinden, der Bebauung in jedem Fall Vorrang vor allen ökologischen Belangen einzuräumen, auch für die Kernzonen des Verdichtungsraums offensichtlich nicht entnommen werden konnte. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB scheidet daher aus.

3. Zweifelhaft erscheint allerdings, ob der Bebauungsplan mit Blick auf die ihm immanente inhaltliche Ausgestaltung des betroffenen privaten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) den gesetzlichen Anforderungen an die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) entspricht.

a. Das Vorliegen einer reinen Verhinderungsplanung im Rechtssinne (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.4.2008 – 2 C 309/07 –, SKZ 2008, 256, vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils zu Veränderungssperren nach § 14 BauGB) kann allerdings entgegen der Meinung der Antragsteller nicht festgestellt werden. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -) Dass eine Kommune – wie hier die Antragsgegnerin – bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Etwas anderes gilt hier nicht deswegen, weil die Antragsgegnerin offensichtlich erst im Anschluss an die von ihr zuvor auf der Grundlage des § 34 BauGB genehmigte Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern im Jahre 2001 am Ende der Narzissenstraße (Parzellen Nr....2/32 und Nr. ...2/33), die mit dem Verlust des dort bis dahin vorhandenen Bestands an alten Bäumen einherging, einen deutlichen „Sinneswandel“ vollzogen hat. (vgl. hierzu die einleitenden Ausführungen in der Beschlussvorlage für die städtischen Beschlussgremien vom 30.5.2006 (dort Seite 2:  2. „…Anlass für die Planaufstellung“)) Dass dabei die aus Anlass der Realisierung der Mehrfamilienhäuser gegründete und anschließend das gesamte Planaufstellungsverfahren „motivationsbildend“ begleitende Bürgerinitiative von Anwohnern für die Erhaltung des „Röchlingparks“, die ihrerseits – wie die Antragsteller in der Sache richtig betonen – ihre Grundstücke in angrenzenden Bereichen des Trillers mit Wohnhäusern bebaut haben, nach der Verwaltungsvorlage für den Aufstellungsbeschluss vom Dezember 2001 letztlich „Initiatorin“ der gesamten Planung war, rechtfertigt nicht die Annahme, dass dieser keine positiv städtebauliche Intention zugrunde läge. Die Antragsgegnerin hat sich diese städtebaulichen Vorstellungen im Verlauf des Verfahrens zu Eigen gemacht. Die Frage der Gewichtung verschiedener Interessen und Belange begründet auch im Falle erkennbarer „Einseitigkeit“ noch nicht den Vorwurf der reinen „Negativplanung“.

b. Ernsthaft bezweifelt werden muss jedoch, ob über die von dem Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung insoweit angesprochene Frage des Erfordernisses einer städtebaulichen Ordnungsvorgabe für das Plangebiet insgesamt hinaus die die Antragsteller belastenden Festsetzungen ganz überwiegend privater Grünflächen überhaupt geeignet – und demgemäß auch „erforderlich“ im Sinne § 1 Abs. 3 BauGB – sind, die für den ca. 1,89 ha großen, im Wesentlichen die Grundstücke (allein) der Antragsteller umfassenden und bisher baufrei gebliebenen Restbereich des ehemaligen Röchlingparks formulierten Planungsziele zu erreichen. Bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans ist das nicht der Fall. Eine durch Bebauungsplan entsprechend der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzte private Grünfläche darf vom Eigentümer gepflegt, „unterhalten“ und in Grenzen sogar festsetzungskonform baulich in Anspruch genommen werden. (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.7.1992 – 2 R 50/90 –, zur Zulässigkeit eines Schuppens für Gartengeräte/Rasenmähertraktor zur Unterhaltung einer durch Bebauungsplan mit der Konkretisierung „Fläche zur gärtnerischen Nutzung“ festgesetzten privaten Grünfläche) Dem entspricht die in der Legende des Plans vorgenommene Konkretisierung „Parkanlage“. Mit dem Begriff Parkanlage ist notwendig ein Element der Gestaltung verbunden, weswegen mit der Festsetzung einer solchen Fläche keine ökologische Flächensicherung mit dem Ziel betrieben werden kann, Grünflächen in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten. (vgl. in dem Zusammenhang etwa Gierke in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, § 9 Rn 284, wonach insoweit nur Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in Betracht kommen) Gerade ein solches „künstliches“ Gelände entsprechend dem ursprünglichen Zustand bei der Anlage des Parks in Sinne eines räumlich ausgreifenden „Hausgartens“ ist aber nicht das Ziel der Antragsgegnerin. Bereits der nachrichtliche Hinweis auf die inzwischen erlassene und durch weitestreichende Verbote jeglicher Eingriffe in den „Park“ gekennzeichneten Satzung über den insoweit flächengleichen geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) in dem textlichen und zeichnerischen Teil des Bebauungsplans macht vielmehr deutlich, dass zur Erhaltung insbesondere der dem Gelände von der Antragsgegnerin aufgrund seines Bewuchses beigemessenen herausragenden ökologischen Qualität als Lebensraum für geschützte Tiere letztlich keine „Unterhaltung“ als Park beabsichtigt ist. Nimmt man die Verbote des § 4 GLB-S, etwa das Verbot, auch abgestorbene Bäume („Totholz“) zu entnehmen, ernst, so zielt die Planung insgesamt darauf, das aus der einstweiligen Sicherstellung (§21 SNG) seit 2005 abgeleitete generelle Verbot von Unterhaltungsmaßnahmen fortzuschreiben und den Bereich letztlich in Form eines Urwaldkonzeptes „sich selbst zu überlassen“. Das schließt die Einrichtung oder Erhaltung einer privaten „Parkanlage“ weitestgehend aus. Die Festsetzung einer „Grünfläche“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) allein ist – anders als die eigentlich insofern zielführende, freilich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BauGB aufgrund der ihr immanenten „heteronomen“ Zweckbindung grundsätzlich eine städtebauliche Entschädigungspflicht auslösende Festsetzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) – zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet. Daraus ergibt sich, dass die im Bebauungsplan enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) mit der vorgenommenen Konkretisierung („Park“) bei isolierter Betrachtung nicht mit § 1 Abs. 3 BauGB zu vereinbaren ist. Ob, wie das der Antragsgegnerin offenbar in anderem Zusammenhang, insbesondere wenn sie mit Blick auf das Fehlen einer naturschutzrechtlichen Entschädigungspflicht (§ 14 SNG 2006) aus Anlass der Verbote des § 4 GLB-S – angesichts gleichzeitiger Verneinung von Ansprüchen der Antragsteller nach Planungsschadensrecht (§§ 40 ff. BauGB) im Ergebnis kaum noch nachvollziehbar – darauf hinweist, dass das Recht zur Bebauung den Antragstellern bereits durch die Festsetzung der „Grünfläche“ in dem hier zur Rede stehenden Bebauungsplan entzogen worden sei, vorschwebt, auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) eine gemeinsame Bewertung beider normativen Vorgaben geboten ist, kann letztlich offen bleiben. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls, sowohl was den Abwägungsvorgang als auch was das Ergebnis der Abwägung anbelangt, an zu seiner Unwirksamkeit führenden beachtlichen Mängeln.

4. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem Satzungsbeschluss am 4.7.2006 (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) getroffene Abwägungsentscheidung entspricht offensichtlich nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ von der Planungsentscheidung betroffener öffentlicher und privater Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004).

a. Auch bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Vor diesem Hintergrund ist zu fordern, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, dass zweitens in sie an Belangen das eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, dass dabei drittens die Bedeutung der einzelnen Belange nicht verkannt wurde und dass schließlich viertens – bezogen auf das Ergebnis – der Ausgleich zwischen diesen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan nicht stand.

b. Dass hier entgegen der Ansicht der Antragsteller eine Abwägung stattgefunden hat, lässt sich allerdings nicht ernsthaft bestreiten. Insbesondere die gegenläufigen, sich in ihrer zumindest vollständigen Realisierbarkeit gegenseitig ausschließenden öffentlichen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und das private Interesse der Antragsteller an der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke in dem bisher noch nicht bebauten, in der Vergangenheit in 11 Grundstücke und eine mittig verlaufende „Wegeparzelle“ aufgeteilten Rest des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des ehemaligen Parks der Villa Röchling bildeten den zentralen Gesichtspunkt bei der Entscheidung über künftige städtebauliche Festsetzungen für den Bereich. Ob den Mitgliedern des Stadtrats bei ihrer Entscheidung Gewichtungsfehler unterlaufen sind, beziehungsweise, ob die vollständige Zurückstellung des privaten Bauinteresses der Antragsteller in dem zuvor genannten Sinne „abwägungsgerecht“ war, ist eine andere Frage.

c. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414) – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB 2004) als Verfahrensfehler zu behandeln. Sie unterliegen nach dem Gesetzeswortlaut einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können seither insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004). Inwieweit dieser gemeinschaftsrechtlich veranlassten Veränderung der Betrachtungsweise wegen der gleich lautenden Formulierungen der Voraussetzungen für eine Fehlerbeachtlichkeit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) im Ergebnis eine inhaltliche Bedeutung zukommt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Ein diesbezüglicher Rügeverlust über § 215 Abs. 1 BauGB scheidet hier jedenfalls aus. Die Antragsteller haben im gesamten Verlauf des Planaufstellungsverfahrens und erneut mit Einreichung der Normenkontrolle auf die zentrale Problematik der Bewertung ihrer Eigentümerinteressen hingewiesen.

Die Antragsteller machen zu Recht einen Verstoß gegen den § 2 Abs. 3 BauGB 2004 hinsichtlich Ermittlung und Bewertung betroffenen Belange im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens geltend.

Dabei kann dahinstehen, ob die der naturschutzrechtlichen Bewertung des Planbereichs zugrunde liegenden Tatsachen zutreffend ermittelt und bewertet wurden und ob die Feststellung der in den Planungsunterlagen angenommenen „herausragenden“ ökologischen Qualität der im Bebauungsplan mit dem Ziel eines Ausschlusses ihrer Bebauung als private Grünflächen festgesetzten Grundstücke der Antragsteller in dem in der Vergangenheit – abgesehen von Pflegemaßnahmen bis zur naturschutzrechtlichen Sicherstellung – einer natürlichen Entwicklung unterliegenden Restgelände des im 19. Jahrhundert als Garten angelegten Parks rechtfertigen. Die Antragsgegnerin ist bei Erlass des Bebauungsplans von einer sehr hohen natur- und auch landschaftsschutzrechtlichen Qualität der auf einem Hang über dem Saartal gelegenen „grünen Krone“ des Stadtbildes von A-Stadt ausgegangen. Neben den landschaftsästhetischen beziehungsweise stadtbildprägenden Aspekten wird dabei aufgrund der im Rahmen der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags (§ 9 SNG 1993) für die Bauleitplanung durchgeführten faunistischen Untersuchung des Geländes im Jahre 2005, die sich auf eine „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ konzentriert, davon ausgegangen, dass sich das Gelände des ehemaligenRöchlingparks mit mindestens 28 nachgewiesenen Brutvogelarten und mehreren Fledermausarten durch eine artenreiche Avizönose mit mehreren charakteristischen und wertgebenden Arten auszeichnet. Diese Annahmen werden in von den Antragstellern vorgelegten Gegengutachten (vgl. unter anderem Prof. Dr.  U., Biogeografisch-wildökologische Beurteilung vom Juli 2008, in Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragsteller vom 10.7.2008) grundlegend in Frage gestellt. Hierin heißt es unter anderem, die naturwissenschaftliche Datengrundlage sei sehr dürftig bzw. überhaupt nicht existent; zahlreiche Aussagen seien rein spekulativ. Im Vergleich zu dem „ökologisch reich strukturierten Umfeld (Bungalows mit parkartigen Gärten, Villengrundstücken mit altem Baumbestand)“ sei eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen nicht erkennbar. Eine abschließende Beurteilung dieser naturschutzfachlichen Bewertungsfragen ist dem Gericht aus eigener Sachkunde nicht möglich. Ihrer bedarf es indes für die vorliegende Entscheidung nicht.

Die Antragsteller verweisen jedenfalls zu Recht auf eine gravierende Fehleinschätzung der Antragsgegnerin bei der Bewertung ihrer gegenläufigen, wesentlich durch die Absicht der Bebauung gekennzeichneten Belange als Eigentümer der von der Grünflächenfestsetzung betroffenen Grundstücke. Ihre abwägungsbeachtlichen Interessen als (bauwillige) Grundstückseigentümer wurden in ihrem Gewicht (völlig) falsch beziehungsweise unzureichend von der Antragsgegnerin bewertet. Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Die Antragsgegnerin selbst ist jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des hier fraglichen Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) der zur Vorbereitung ihrer Bebauung entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen, hat entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem 1994 für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen von den Antragstellern sogar Erschließungsbeiträge gefordert und erhalten. Diese Einordnung, die vorliegend nicht „präjudizierend“ wirkt, ist zutreffend. Das fragliche Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern bereits erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die – wie erwähnt – 2001 errichteten, zur Gründung der Bürgerinitiative Anlass gebenden beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des heute weitgehend „verwilderten“, zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht nach dem Gesamteindruck für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des gesamten Geländes.

Demgegenüber kann die im Laufe des Aufstellungsverfahrens ersichtlich erstmals von der Antragsgegnerin abweichend davon in den Raum gestellte Annahme, es handele sich bei den baufrei gebliebenen Flächen der Antragsteller „zwischen“ den genannten Gebäuden um einen gemäß § 35 BauGB für eine Bebauung im Grundsatz nicht zur Verfügung stehenden so genannten „Außenbereich im Innenbereich“, nicht nachvollzogen werden. Dieser Begriff beschreibt nach der Rechtsprechung eine großräumig von Bebauung umgebene Fläche, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der dort genannten städtebaulichen Beurteilungskriterien „geprägt“ wird. (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 1.12.1972 – IV C 6.71 –, BRS 25 Nr. 36, hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das ist gerade wegen des erwähnten Zuschnitts der nach der bei der Ortseinsicht festgestellten und zuvor beschriebenen Bebauung des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des Parks hier klar zu verneinen. Im Übrigen geht wohl auch die Antragsgegnerin inzwischen wieder von einer Innenbereichslage und damit nach § 34 BauGB grundsätzlich bebaubaren Grundstücken der Antragsteller aus. Darauf deutet die Einlassung des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hin, der den – aus seiner Sicht – städtebaulichen „Sündenfall“ in Gestalt der in jüngerer Zeit von der Antragsgegnerin zugelassenen beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße (nur) an einer erheblichen Überschreitung der bei diesen Vorhaben verwirklichten Geschossfläche festgemacht hat. Sollte diese Einlassung so zu verstehen gewesen sein, dass die Antragsgegnerin meint, durch die Realisierung dieser Vorhaben sei den Grundstücken der Antragsteller erst eine Innenbereichsqualität vermittelt worden, hätte das übrigens zusätzlich Relevanz für den Beginn der in anderem Zusammenhang von ihr angesprochenen Sieben-Jahres-Frist des § 42 BauGB.

Für den Fall der hier nach dem Gesagten anzunehmenden Innenbereichslage der Grundstücke der Antragsteller hat der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) die Auffassung vertreten, dass die Eigentümerbelange der Antragsteller in ihrem Gewicht zumindest erheblich herabgesetzt seien, weil ihnen nach den Bestimmungen des Planungsschadensrechts (§§ 39 ff. BauGB) keine Entschädigungsansprüche (mehr) beziehungsweise allenfalls (noch) die eingeschränkten Ansprüche im Sinne des § 42 Abs. 3 BauGB zustünden. Das kommt entgegen den anders lautenden Einlassungen in der mündlichen Verhandlung in den Aufstellungsunterlagen, etwa in der Beschlussvorlage für den Stadtrat und in der Begründung zum Bebauungsplan klar zum Ausdruck und wurde auch in dem vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin schriftsätzlich so vorgetragen. So weist sie darauf hin, dass sie „aus der Wertung des Planungsschadensrechts heraus“ in der Abwägung „zur Überwindung der Eigentümerbelange“ habe kommen können. Ein selbst als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zu bewertender Ausschluss von Entschädigungsansprüchen nach den §§ 39 ff. BauGB führe zu einem „Gewichtsverlust“ des Interesses des Eigentümers an der baulichen Nutzung seiner Grundstücke, der auch in der Abwägung zu beachten sei.

Das wirft die Frage auf, ob die Antragsteller, denen bei Berücksichtung beider Satzungen, also einerseits des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans und andererseits der naturschutzrechtlichen Satzung vom 6.2.2007 (dazu 2 C 284/09) das Eigentum an ihren bisherigen Baugrundstücken lediglich noch als formale Hülle verbleibt, aus der sich keinerlei wirtschaftlich ansatzweise sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten, vielmehr lediglich noch Unterhaltungslasten zur Beförderung öffentlicher Interessen des Denkmal- beziehungsweise des Natur- und Landschaftsschutzes und zusätzlich noch Verkehrssicherungspflichten ableiten lassen, dieses Planungsergebnis ohne jede Entschädigung oder Übernahmeansprüche hinnehmen müssen. Dieses Ergebnis, das die Antragsgegnerin im Bereich des Naturschutzrechts mit Blick auf § 14 SNG 2006 aus dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung herleiten möchte, ist – auch das kommt in der Begründung beziehungsweise im Abwägungsspiegel beider Satzungen ohne Zweifel zum Ausdruck – für die Antragsgegnerinconditio sine qua non für ihre normativen Aktivitäten. Der status quo soll erhalten werden, aber ausdrücklich nur für sie zum „Nulltarif“, das heißt, wenn die Maßnahmen entschädigungslos sind, die Antragsgegnerin also nichts kosten.

Ob die rechtliche Beurteilung der Antragsgegnerin, die in diesem Fall sogar aus dem von ihr angenommenen Fehlen eines Anspruchs nach Planungsschadensrecht (§§ 39 ff. BauGB) auch einen Ausschluss von Ansprüchen nach § 14 SNG 2006 herleitet, richtig ist, unterliegt zumindest Zweifeln. Zwar bezieht sich die zunächst ins Auge springende, nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgreifliche Bestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BauGB nach überwiegender Auffassung abweichend vom Wortlaut nur auf die Festsetzung öffentlicher Grünflächen im Verständnis des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 40 Rn 10) Bereits insoweit ließe sich allerdings mit guten Gründen vertreten, dass die Vorschrift hier aufgrund der durch die den Bebauungsplan ergänzende Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil – deren Wirksamkeit einmal unterstellt – insgesamt bewirkten weit reichenden öffentlichen Zweckbindung der Flächen entsprechend anwendbar ist und zu einem letztlich vor den Baulandgerichten (§§ 217 ff. BauGB) zu reklamierenden Anspruch auf Entschädigung beziehungsweise auf Übernahme (§§ 40 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB) führt. Die Interessenlage ist mit derjenigen bei der Festlegung heteronomer Nutzung als (öffentliche) Grünfläche im Ergebnis zumindest weitestgehend identisch.

Verneint man das, wäre nach Planungsschadensrecht auf § 42 BauGB abzustellen, wobei sich zunächst die Frage stellt, ob die von der Antragsgegnerin für ihre Argumentation herangezogene Sieben-Jahres-Frist (§ 42 Abs. 2, 3 BauGB), die die Ansprüche des Eigentümers bei Nichtausnutzung der Baumöglichkeit nach Ablauf dieser Frist wesentlich einschränkt (§ 42 Abs. 3 BauGB), auch auf Fälle des in Ortslagen typischen „Liegenlassens“ eines Baugrundstücks, etwa für bauinteressierte Nachkommen im nicht beplanten Bereich (§ 34 BauGB) anwendbar ist, (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 42 Rn 11, Breuer bei Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 42 Rn 57, dort zur Problematik der Fristberechnung) oder ob die an den Fristablauf geknüpfte Sanktion nur gerechtfertigt ist, wo die Baumöglichkeit dem Eigentümer durch die Gemeinde im Planungswege erst verschafft worden ist. Bezogen auf die Ortslage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, in der die Baulandqualität dem Grundstück quasi durch seine Lage unabhängig von gemeindlichen Rechtssetzungsakten immanent ist, hätte die Anwendbarkeit der Bestimmung im Ergebnis zur Folge, dass – wie hier – regelmäßig Bebauungsmöglichkeiten durch gemeindliche Festsetzungen in Bebauungsplänen, die eine Bebauung nicht mehr zulassen, vorbehaltlich der Festsetzungen nach § 40 Abs. 1 BauGB oder der Sonderfälle des § 42 Abs. 5 bis 7 BauGB weitgehend entschädigungslos im Wege gemeindlicher Planung „entzogen“ werden könnten. Ob das noch eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne Art. 14 GG ist, erscheint zweifelhaft. Ob und wenn ja in welchem Umfang und gegebenenfalls auf welcher Grundlage (§§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006) die Antragsteller für den erwähnten „Totalverlust“ ihrer Eigentümerbefugnisse zu entschädigen sind, bedarf vorliegend indes letztlich keiner abschließenden Beurteilung.

Wenn man mit der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die normativen Veränderungen durch die beiden Satzungen keine Entschädigungs- oder Übernahmepflichten der Antragsgegnerin nach den §§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006 auslösen, ist die daraus abgeleitete Geringwertigkeit der Eigentümerbelange der Antragsteller, die nach der Begründung des Bebauungsplans gerade die Rechtfertigung für die „Überwindung“ beziehungsweise die Zurückstellung der Interessen der Antragsteller in der Abwägung und notwendige Bedingung für den Erlass des Bebauungsplans (und der naturschutzrechtlichen Satzung) gewesen ist, offensichtlich nicht gerechtfertigt. Gerade vor dem Hintergrund derart gravierender Auswirkungen für die Antragsteller durch Entzug jeder eigenen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit, Überbürdung zahlreicher Erhaltungs- und Unterhaltungslasten und dies dann – nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin, hier einmal unterstellt – auch noch ohne Zubilligung einer den Eingriff in die Eigentümerbefugnisse ansatzweise kompensierenden Entschädigung, hätte sich den Mitgliedern des Stadtrats sogar ein deutlich gesteigertes Gewicht der abwägungsbeachtlichen Belange der Antragsteller aufdrängen müssen. Deren Bedeutung wird jedenfalls nicht dadurch in einer den vollständigen Entzug des Baurechts rechtfertigenden Weise gemindert, dass die baulichen Nutzungsmöglichkeiten nicht innerhalb der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB ausgenutzt wurden. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 26.2.2008 – 15 B 06.325 –, juris) Ein nach diesen Vorschriften entschädigungsfreier Eingriff in das Eigentumsrecht ist nicht schon deshalb zulässig, zumindest nicht in der Form, dass über Einschränkungen der Nutzbarkeit eines Grundstücks hinaus ein vollständiger Entzug jeglicher rechtlichen Bebauungsmöglichkeit erfolgt. (so zutreffend VGH München, Urteil vom 14.7.2006 – 1 N 04.582 –, juris, zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation, wonach der Umstand, dass dem Antragsteller im Normenkontrollverfahren auf der Ebene des Sekundärrechtsschutzes bei einem zulässigen Eingriff keine Entschädigung zusteht (§ 42 Abs. 3 BauGB) nicht bedeutet, dass er sich auf der Ebene des Primärrechtsschutzes gegen die Aufhebung bestehender Nutzungsmöglichkeiten nicht auf die Eigentumsgarantie berufen kann) Auch und gerade in diesen Fällen kommt der beabsichtigten normativen Entziehung bestehender Baurechte durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan im Rahmen der Abwägungsentscheidung ganz erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der den Eigentumsinhalt wesentlich bestimmende Entzug bisheriger baulicher Nutzungsmöglichkeiten für die betroffenen Grundeigentümer wie eine teilweise Enteignung auswirken kann, so dass dem Bestandserhaltungsinteresse der Eigentümer ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt. (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 –, BRS 65 Nr. 6, OVG Greifswald, Urteil vom 7.2.2007 – 3 K 4/04 -, juris) Die planerischen Aktivitäten der Antragsgegnerin führen in der Gesamtbetrachtung hier dazu, dass die Privatnützigkeit des Grundeigentums der Antragsteller im Ergebnis völlig aufgehoben wird, was die Grenze einer hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums überschreitet. Eine „eigentumsverdrängende“ Wirkung im vorgenannten Sinne kommt einem Bebauungsplan auch dann zu, wenn die planende Gemeinde zwar eine Festsetzung trifft, die – wie hier die Ausweisung einer privaten „Grünfläche“ – nicht jede privatnützige Verwendung des Eigentums ausschließt, die aber letztlich auf die Bereitstellung oder Erhaltung von einer Bebauung freizuhaltender Flächen aus vorrangig fremdnütziger Zielsetzung heraus zielt. (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 2.4.1992 – III ZR 25/91 –, DVBl. 1992, 1095) Zumindest kann in dieser Situation nicht von einem für die Abwägung geminderten Gewicht der Eigentümerinteressen, das die Antragsgegnerin ausdrücklich nicht nur als Rechtfertigung, sondern mit dem Hinweis auf ein ihr vorliegendes Rechtsgutachten sogar als „Bedingung“ für die Festsetzung im Bebauungsplan angenommen hat, ausgegangen werden.

Nichts anderes hätte im Grundsatz zu gelten, wenn man den Bebauungsplan und die darin enthaltene Grünflächenfestsetzung trotz der ausdrücklichen „nachrichtlichen“ Bezugnahme auf die naturschutzrechtliche Satzung isoliert betrachten wollte, obwohl nach dem planerischen Konzept der Antragsgegnerin diese Satzung erst die Erreichung des von ihr verfolgten Ziels ermöglichen soll, die ökologische Funktion des als Grünfläche ausgewiesenen Geländes zu erhalten. Dass allerdings eine Einzelbetrachtung auch nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin die Problematik nur unzureichend erfasst, belegt schon der Hinweis der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Satzung, diese sei – mit Blick auf Entschädigungsfragen – rein „deklaratorisch“, da den Antragstellern die Möglichkeit einer Bebauung ihrer Grundstücke (vermeintlich entschädigungsfrei) bereits durch den Bebauungsplan genommen worden sei. Bei einer eigenständigen Betrachtung des Bebauungsplans wäre nach dem zuvor Gesagten ohnehin eine Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) zu verneinen (vgl. oben I.B.3.b).

Der Gewichtungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 auch erheblich. Danach sind Mängel in diesem Bereich nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel dann, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28, mit weiteren Nachweisen) Das unterliegt hier keinen Zweifeln. Die darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Gewichtungsfehlers ist ebenfalls ohne ernstliche Zweifel zu bejahen. „Von Einfluss gewesen“ auf das Ergebnis der Abwägung in diesem Sinne ist ein (offensichtlicher) Mangel bereits dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle – hier die Antragsgegnerin – eine andere Entscheidung getroffen hätte. Hier ist nicht nur von einer solchen Möglichkeit auszugehen, sondern nach der Begründung des Bebauungsplans sogar von einer Gewissheit. Die Antragsgegnerin selbst weist darauf hin, dass gerade die von ihr unterstellte herabgesetzte Gewichtigkeit wegen angenommener fehlender Entschädigungspflicht es gerechtfertigt habe, den öffentlichen Belangen gegenüber den Eigentümerinteressen den Vorrang einzuräumen.

d. Die Abwägung des Stadtrats ist ferner auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses fehlerhaft. Insoweit unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, ob der Ausgleich zwischen betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Auch das ist hier der Fall. Wenn die Antragsgegnerin entsprechend ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung neben den herausragenden ökologischen und landschaftsästhetischen Belangen auch von einem sehr hohen Gewicht der Eigentümerbelange ausgegangen sein sollte, ergäbe sich eine solche Fehlgewichtung letztlich schon aus dem Umstand, dass sie im Sinne eines „Alles oder Nichts“ allein die genannten Allgemeinbelange zur Geltung gebracht und die Interessen der Antragsteller völlig hintangestellt hat. Ein vollständiger Ausschluss jeglicher Bebauungsmöglichkeit – fachplanungsrechtlich gesprochen also gewissermaßen die „Nullvariante“ – entgegen den früheren Alternativen bei der vorgezogenen Beteiligung (3 Baustellen) beziehungsweise beim 2003 erarbeiteten und in der Bauamtskonferenz im April dieses Jahres vom Planungsamt vorgestellten Entwurf (7 Baustellen) kann in dieser Situation jedenfalls nur als unverhältnismäßig angesehen werden. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass sich zum einen nach der Ortseinsicht auch Teilbereiche der Grundstücke wie etwa der Standort einer „verwilderten“ Weihnachtsbaumkultur oder die ausgedehnten Wohngartenbereiche um die „Villa Töpfer“ bebauen ließen, ohne dass dabei ein Verlust umfangreichen besonders schutzwürdigen Baumbestands zu besorgen wäre, und dass zum anderen die sonstige Bebauung des Trillers in A-Stadt – wie exemplarisch das Anwesen der Mutter der Antragsteller (Lilienstraße Nr. …) und das seitlich in der Narzissenstraße daran angrenzende Grundstück zeigen, bei räumlich großzügig angelegter Bebauung durchaus auch ein Bestand an großen Bäumen auf den Grundstücken belassen werden kann. Dass damit gewisse Abstriche von dem mit der Planung verfolgten Konzept einer umfassenden Erhaltung der ökologischen Funktionen des betreffenden Geländes verbunden wären, soll nicht verkannt werden, läge aber letztlich in der Natur eines angemessenen Ausgleichs der einander gegenüberstehenden hoch zu veranschlagenden Belange. Was die von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang als Grund für die Alternativlosigkeit und letztlich die Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentumsrechts der Antragsteller angeführten ganz „herausragenden“ ökologischen Belange angeht, so lässt sich den Aufstellungsunterlagen, insbesondere der Beschlussvorlage für den Stadtrat, dem Abwägungsspiegel und der schriftlichen Begründung des Bebauungsplans entnehmen, dass deren Gewicht dem Plangeber allerdings nicht (ansatzweise) den Einsatz öffentlicher Mittel „wert“ war. Vielmehr ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die herausragenden Belange zu berücksichtigen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Für diesen Fall sollte zumindest der umfassende Ausschluss jeglichen Baurechts nicht vorgenommen und sollten insoweit die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Ein Interessenausgleich in der Sache kann darin nicht erblickt werden. Ergänzend sei erwähnt, dass die Antragsteller, deren Familie seit Jahrzehnten am Triller ansässig ist und die dort auch aufgewachsen sind, jedenfalls aktenkundig zu keinem Zeitpunkt eine „exzessive“ bauliche Ausnutzung der Grundstücke „ohne Rücksicht auf Verluste“ angestrebt haben, wie dies die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Beispiel eines zu besorgenden „Zubauens“ einer Insel im Bodensee in den Raum gestellt hat. Die Antragsteller haben bei ihren Bebauungsvorschlägen unabhängig von Geschmacksfragen hinsichtlich der architektonischen Gestaltung der Wohngebäude jedenfalls nach Aktenlage versucht, auch dem vorhandenen Bewuchs der Grundstücke an Jahrzehnte alten Bäumen Rechnung zu tragen. Sollte die Antragsgegnerin eine rein wirtschaftliche bestmögliche Verwertung von Bauland in dem Bereich befürchten, bliebe es ihr unbenommen, dem durch eine ausgewogene, auch die Belange der Antragsteller angemessen berücksichtigende Planung entgegenzuwirken.

Selbst wenn man der Antragsgegnerin, die kurz vor der Einleitung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens noch die beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße bauaufsichtlich genehmigt hat, zugesteht, dass sie anschließend weitergehende Erkenntnisse über die naturschutzrechtliche Bedeutung des ehemaligen Röchlinggeländes gewonnen hat, so liegt doch ferner auf der Hand, dass der Ausschluss jeglicher Baumöglichkeiten für die Antragsteller eine massive Ungleichbehandlung der Antragsteller im Vergleich zu den Eigentümern umliegender Grundstücke beinhaltet, die diese mit Genehmigung der Antragsgegnerin mit Wohnhäusern bebaut haben, wohingegen die Antragsteller ihre danach verbliebenen Grundstücke – allein schon nach dem Bebauungsplan – nun städtebaulich nur noch als „Grünfläche“ in das Konzept einbringen können. Schließlich lässt die Abwägung auch nicht erkennen, wie die Antragsteller ihren denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflichten hinsichtlich des nach dem Eindruck der Örtlichkeit im Verfall begriffenen, zumindest stark renovierungsbedürftigen „Franzosenhäuschens“ auf der Parzelle Nr. ...2/15 nachkommen sollten. Da letzteres aber im Ergebnis eher Folge der weitgehenden Verbote des § 4 GLB-S ist, soll das hier nicht vertieft werden.

Hinsichtlich des Abwägungsergebnisses lässt sich dem § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Umkehrschluss entnehmen, dass die dort für den „Abwägungsvorgang“ gleich lautend mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB formulierten Beachtlichkeitsvoraussetzungen der Offensichtlichkeit und der Ergebnisrelevanz nicht gelten. Sie ließen sich im Übrigen auch insoweit entsprechend dem hinsichtlich des Gewichtungsdefizits Gesagten unschwer bejahen.

5. Sofern man nach Maßgabe der §§ 233, 244 BauGB (2004) der Beurteilung des Bebauungsplans mit Blick auf den Zeitpunkt der Einleitung des Aufstellungsverfahrens (2001) und das Inkrafttreten vor Ablauf der Übergangsfrist am 20.7.2006 hinsichtlich der Erforderlichkeit der Planung, der Beachtung der Anforderungen an eine gerechte Abwägung und der Fehlerbeachtlichkeit noch die Bestimmungen der Vorläuferfassung des Baugesetzbuchs (1998) zugrunde legt, ergibt sich nichts anderes (vgl. §§ 1 Abs. 3 und Abs. 6, 214 Abs. 3, 215 Abs. 1 BauGB 1998).

6. Die aufgezeigten beachtlichen Mängel berühren die Planung im Kern und führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die von daher nicht in Betracht kommende Teilunwirksamkeit setzt neben dem isolierten Normsetzungswillen der planenden Stelle auch eine „Teilbarkeit“ voraus. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28)

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des Senats vom 7.3.2008 – 2 C 478/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Gültigkeit hieraus für sie ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene (einfache) Bebauungsplan „Am Triller“ leidet allerdings entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht bereits an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit rechtfertigenden formellen Mangel (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a. Die eine Übereinstimmung des zur Veröffentlichung bestimmten Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans dokumentierende Ausfertigung ist am 5.7.2006 und damit nach Satzungsbeschluss und vor der Bekanntmachung des Plans am 12.7.2006 erfolgt. (vgl. zu dem zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führenden Ausfertigungsfehler OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 -, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18 und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34)

b. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Antragsgegnerin habe den Bebauungsplanentwurf, der in seiner Fassung aus dem Jahre 2003 durch entsprechende Baufenster noch sieben Baustellen vorgesehen hatte, ohne weitere Information und Anhörung unter Ausschluss jeglicher künftiger Bebauungsmöglichkeit für sie geändert, was einen beachtlichen Verfahrensfehler beinhalte, kann dem in der rechtlichen Wertung nicht gefolgt werden. Dass allgemein ein Planentwurf im Verlaufe eines Verfahrens geändert wird, ist ein normaler Vorgang, zumal die Reaktionsmöglichkeit auf Einwendungen und weitergehende Erkenntnisse der planenden Stelle im Rahmen der Beteiligung sinnvolle Voraussetzung des Aufstellungsverfahrens ist. Zwar gehört unter anderem die unzureichende Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) zu den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Falle der Verletzung ausdrücklich vom Gesetzgeber für beachtlich erklärten Vorschriften des Aufstellungsverfahrens, und § 4a Abs. 3 BauGB 2004 (§ 3 Abs. 3 BauGB 1998) schreibt bei Änderungen nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung eine erneute Auslegung ausdrücklich vor. Das betrifft indes entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht das hier zu beurteilende Verfahren. Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB im April/Mai 2006 war der (erneut) geänderte Entwurf in der anschließend vom Stadtrat beschlossenen und den Gegenstand der Normenkontrolle bildenden Fassung. Der gerügte Verfahrensfehler scheidet vor dem Hintergrund aus. Wie die Informationslage individuell der Antragsteller gewesen ist beziehungsweise, ob sich die zuständigen Stellen der Antragsgegnerin ihnen gegenüber haben „verleugnen“ lassen, spielt für den Ausgang des Rechtsstreits keine Rolle.

c. Entgegen der Ansicht der Antragsteller bedurfte der Bebauungsplan keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die den früher als Wohnbaufläche dargestellten Geltungsbereich betreffende Teiländerung des Flächennutzungsplans durch den damaligen Stadtverband (heute: Regionalverband) A-Stadt wurde nach ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Umwelt am 1.7.2006 bekannt gemacht. Sie ist damit vor dem Erlass des Bebauungsplans wirksam geworden (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Auf Fragen einer Verletzung des Entwicklungsgebots (§ 8 BauGB) und auf die diesbezüglich geltenden Unbeachtlichkeitsregeln in § 214 Abs. 2 BauGB muss daher nicht eingegangen werden.

d. Im Übrigen sind Verfahrensfehler bei Erlass des Bebauungsplans weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, wie hier etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 und vom 11.9.2008 – 2 C 186/08 –, SKZ 2008, 274 = ZfBR 2009, 366)

2. Zur Unwirksamkeit der Satzung führende Rechtsfehler ergeben sich auch nicht mit Blick auf übergeordnete Planungen. Nach § 1 Abs. 4 BauGB haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein Verstoß gegen dieses Gebot kann nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan genügt entgegen der Ansicht der Antragsteller dem Anpassungsgebot insbesondere bezogen auf den Teilabschnitt (TA) Siedlung des Landesentwicklungsplans. Maßstab ist hier mit Blick auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Stadtrats der Antragsgegnerin am 4.7.2006 nicht die erst am 14.7.2006 bekannt gemachte Neufassung des TA Siedlung aus dem Jahre 2006 (LEP Siedlung 2006), (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) sondern noch die Vorläuferfassung aus dem Jahre 1997. (vgl. Amtsblatt 1997, 1316 ff.) Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen sei. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt II.1.1 des LEP Siedlung 1997 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele zur Festlegung der strukturräumlichen Abgrenzung“ unter Punkt II.1.2. ohnehin nicht um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass das vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die allgemeine Formulierung von „Zielen für die Siedlungsstruktur in allen Strukturräumen“ (Punkt II.2.1 LEP Siedlung 1997). Danach waren unter anderem vorhandene funktionsfähige ökologische Verbundsysteme weitgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.7), Luftaustauschgebiete und Frischluftschneisen bei der Planung von Baugebieten angemessen zu berücksichtigen (Punkt II.2.1.8), innerörtliche Grünzüge zu erhalten (Punkt II.2.1.9), exponierte Standorte wie Höhenzüge und Bergkuppen von Bebauung freizuhalten (Punkt II.2.1.10) und bei der Planung von Wohnsiedlungen charakteristische Landschaftsbestandteile weitestgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.11, Satz 1). Diese Aufzählung verdeutlicht, dass landesplanerischen Vorgaben eine Verpflichtung der Gemeinden, der Bebauung in jedem Fall Vorrang vor allen ökologischen Belangen einzuräumen, auch für die Kernzonen des Verdichtungsraums offensichtlich nicht entnommen werden konnte. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB scheidet daher aus.

3. Zweifelhaft erscheint allerdings, ob der Bebauungsplan mit Blick auf die ihm immanente inhaltliche Ausgestaltung des betroffenen privaten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) den gesetzlichen Anforderungen an die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) entspricht.

a. Das Vorliegen einer reinen Verhinderungsplanung im Rechtssinne (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.4.2008 – 2 C 309/07 –, SKZ 2008, 256, vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils zu Veränderungssperren nach § 14 BauGB) kann allerdings entgegen der Meinung der Antragsteller nicht festgestellt werden. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -) Dass eine Kommune – wie hier die Antragsgegnerin – bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Etwas anderes gilt hier nicht deswegen, weil die Antragsgegnerin offensichtlich erst im Anschluss an die von ihr zuvor auf der Grundlage des § 34 BauGB genehmigte Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern im Jahre 2001 am Ende der Narzissenstraße (Parzellen Nr....2/32 und Nr. ...2/33), die mit dem Verlust des dort bis dahin vorhandenen Bestands an alten Bäumen einherging, einen deutlichen „Sinneswandel“ vollzogen hat. (vgl. hierzu die einleitenden Ausführungen in der Beschlussvorlage für die städtischen Beschlussgremien vom 30.5.2006 (dort Seite 2:  2. „…Anlass für die Planaufstellung“)) Dass dabei die aus Anlass der Realisierung der Mehrfamilienhäuser gegründete und anschließend das gesamte Planaufstellungsverfahren „motivationsbildend“ begleitende Bürgerinitiative von Anwohnern für die Erhaltung des „Röchlingparks“, die ihrerseits – wie die Antragsteller in der Sache richtig betonen – ihre Grundstücke in angrenzenden Bereichen des Trillers mit Wohnhäusern bebaut haben, nach der Verwaltungsvorlage für den Aufstellungsbeschluss vom Dezember 2001 letztlich „Initiatorin“ der gesamten Planung war, rechtfertigt nicht die Annahme, dass dieser keine positiv städtebauliche Intention zugrunde läge. Die Antragsgegnerin hat sich diese städtebaulichen Vorstellungen im Verlauf des Verfahrens zu Eigen gemacht. Die Frage der Gewichtung verschiedener Interessen und Belange begründet auch im Falle erkennbarer „Einseitigkeit“ noch nicht den Vorwurf der reinen „Negativplanung“.

b. Ernsthaft bezweifelt werden muss jedoch, ob über die von dem Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung insoweit angesprochene Frage des Erfordernisses einer städtebaulichen Ordnungsvorgabe für das Plangebiet insgesamt hinaus die die Antragsteller belastenden Festsetzungen ganz überwiegend privater Grünflächen überhaupt geeignet – und demgemäß auch „erforderlich“ im Sinne § 1 Abs. 3 BauGB – sind, die für den ca. 1,89 ha großen, im Wesentlichen die Grundstücke (allein) der Antragsteller umfassenden und bisher baufrei gebliebenen Restbereich des ehemaligen Röchlingparks formulierten Planungsziele zu erreichen. Bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans ist das nicht der Fall. Eine durch Bebauungsplan entsprechend der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzte private Grünfläche darf vom Eigentümer gepflegt, „unterhalten“ und in Grenzen sogar festsetzungskonform baulich in Anspruch genommen werden. (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.7.1992 – 2 R 50/90 –, zur Zulässigkeit eines Schuppens für Gartengeräte/Rasenmähertraktor zur Unterhaltung einer durch Bebauungsplan mit der Konkretisierung „Fläche zur gärtnerischen Nutzung“ festgesetzten privaten Grünfläche) Dem entspricht die in der Legende des Plans vorgenommene Konkretisierung „Parkanlage“. Mit dem Begriff Parkanlage ist notwendig ein Element der Gestaltung verbunden, weswegen mit der Festsetzung einer solchen Fläche keine ökologische Flächensicherung mit dem Ziel betrieben werden kann, Grünflächen in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten. (vgl. in dem Zusammenhang etwa Gierke in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, § 9 Rn 284, wonach insoweit nur Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in Betracht kommen) Gerade ein solches „künstliches“ Gelände entsprechend dem ursprünglichen Zustand bei der Anlage des Parks in Sinne eines räumlich ausgreifenden „Hausgartens“ ist aber nicht das Ziel der Antragsgegnerin. Bereits der nachrichtliche Hinweis auf die inzwischen erlassene und durch weitestreichende Verbote jeglicher Eingriffe in den „Park“ gekennzeichneten Satzung über den insoweit flächengleichen geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) in dem textlichen und zeichnerischen Teil des Bebauungsplans macht vielmehr deutlich, dass zur Erhaltung insbesondere der dem Gelände von der Antragsgegnerin aufgrund seines Bewuchses beigemessenen herausragenden ökologischen Qualität als Lebensraum für geschützte Tiere letztlich keine „Unterhaltung“ als Park beabsichtigt ist. Nimmt man die Verbote des § 4 GLB-S, etwa das Verbot, auch abgestorbene Bäume („Totholz“) zu entnehmen, ernst, so zielt die Planung insgesamt darauf, das aus der einstweiligen Sicherstellung (§21 SNG) seit 2005 abgeleitete generelle Verbot von Unterhaltungsmaßnahmen fortzuschreiben und den Bereich letztlich in Form eines Urwaldkonzeptes „sich selbst zu überlassen“. Das schließt die Einrichtung oder Erhaltung einer privaten „Parkanlage“ weitestgehend aus. Die Festsetzung einer „Grünfläche“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) allein ist – anders als die eigentlich insofern zielführende, freilich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BauGB aufgrund der ihr immanenten „heteronomen“ Zweckbindung grundsätzlich eine städtebauliche Entschädigungspflicht auslösende Festsetzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) – zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet. Daraus ergibt sich, dass die im Bebauungsplan enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) mit der vorgenommenen Konkretisierung („Park“) bei isolierter Betrachtung nicht mit § 1 Abs. 3 BauGB zu vereinbaren ist. Ob, wie das der Antragsgegnerin offenbar in anderem Zusammenhang, insbesondere wenn sie mit Blick auf das Fehlen einer naturschutzrechtlichen Entschädigungspflicht (§ 14 SNG 2006) aus Anlass der Verbote des § 4 GLB-S – angesichts gleichzeitiger Verneinung von Ansprüchen der Antragsteller nach Planungsschadensrecht (§§ 40 ff. BauGB) im Ergebnis kaum noch nachvollziehbar – darauf hinweist, dass das Recht zur Bebauung den Antragstellern bereits durch die Festsetzung der „Grünfläche“ in dem hier zur Rede stehenden Bebauungsplan entzogen worden sei, vorschwebt, auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) eine gemeinsame Bewertung beider normativen Vorgaben geboten ist, kann letztlich offen bleiben. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls, sowohl was den Abwägungsvorgang als auch was das Ergebnis der Abwägung anbelangt, an zu seiner Unwirksamkeit führenden beachtlichen Mängeln.

4. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem Satzungsbeschluss am 4.7.2006 (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) getroffene Abwägungsentscheidung entspricht offensichtlich nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ von der Planungsentscheidung betroffener öffentlicher und privater Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004).

a. Auch bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Vor diesem Hintergrund ist zu fordern, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, dass zweitens in sie an Belangen das eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, dass dabei drittens die Bedeutung der einzelnen Belange nicht verkannt wurde und dass schließlich viertens – bezogen auf das Ergebnis – der Ausgleich zwischen diesen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan nicht stand.

b. Dass hier entgegen der Ansicht der Antragsteller eine Abwägung stattgefunden hat, lässt sich allerdings nicht ernsthaft bestreiten. Insbesondere die gegenläufigen, sich in ihrer zumindest vollständigen Realisierbarkeit gegenseitig ausschließenden öffentlichen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und das private Interesse der Antragsteller an der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke in dem bisher noch nicht bebauten, in der Vergangenheit in 11 Grundstücke und eine mittig verlaufende „Wegeparzelle“ aufgeteilten Rest des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des ehemaligen Parks der Villa Röchling bildeten den zentralen Gesichtspunkt bei der Entscheidung über künftige städtebauliche Festsetzungen für den Bereich. Ob den Mitgliedern des Stadtrats bei ihrer Entscheidung Gewichtungsfehler unterlaufen sind, beziehungsweise, ob die vollständige Zurückstellung des privaten Bauinteresses der Antragsteller in dem zuvor genannten Sinne „abwägungsgerecht“ war, ist eine andere Frage.

c. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414) – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB 2004) als Verfahrensfehler zu behandeln. Sie unterliegen nach dem Gesetzeswortlaut einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können seither insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004). Inwieweit dieser gemeinschaftsrechtlich veranlassten Veränderung der Betrachtungsweise wegen der gleich lautenden Formulierungen der Voraussetzungen für eine Fehlerbeachtlichkeit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) im Ergebnis eine inhaltliche Bedeutung zukommt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Ein diesbezüglicher Rügeverlust über § 215 Abs. 1 BauGB scheidet hier jedenfalls aus. Die Antragsteller haben im gesamten Verlauf des Planaufstellungsverfahrens und erneut mit Einreichung der Normenkontrolle auf die zentrale Problematik der Bewertung ihrer Eigentümerinteressen hingewiesen.

Die Antragsteller machen zu Recht einen Verstoß gegen den § 2 Abs. 3 BauGB 2004 hinsichtlich Ermittlung und Bewertung betroffenen Belange im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens geltend.

Dabei kann dahinstehen, ob die der naturschutzrechtlichen Bewertung des Planbereichs zugrunde liegenden Tatsachen zutreffend ermittelt und bewertet wurden und ob die Feststellung der in den Planungsunterlagen angenommenen „herausragenden“ ökologischen Qualität der im Bebauungsplan mit dem Ziel eines Ausschlusses ihrer Bebauung als private Grünflächen festgesetzten Grundstücke der Antragsteller in dem in der Vergangenheit – abgesehen von Pflegemaßnahmen bis zur naturschutzrechtlichen Sicherstellung – einer natürlichen Entwicklung unterliegenden Restgelände des im 19. Jahrhundert als Garten angelegten Parks rechtfertigen. Die Antragsgegnerin ist bei Erlass des Bebauungsplans von einer sehr hohen natur- und auch landschaftsschutzrechtlichen Qualität der auf einem Hang über dem Saartal gelegenen „grünen Krone“ des Stadtbildes von A-Stadt ausgegangen. Neben den landschaftsästhetischen beziehungsweise stadtbildprägenden Aspekten wird dabei aufgrund der im Rahmen der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags (§ 9 SNG 1993) für die Bauleitplanung durchgeführten faunistischen Untersuchung des Geländes im Jahre 2005, die sich auf eine „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ konzentriert, davon ausgegangen, dass sich das Gelände des ehemaligenRöchlingparks mit mindestens 28 nachgewiesenen Brutvogelarten und mehreren Fledermausarten durch eine artenreiche Avizönose mit mehreren charakteristischen und wertgebenden Arten auszeichnet. Diese Annahmen werden in von den Antragstellern vorgelegten Gegengutachten (vgl. unter anderem Prof. Dr.  U., Biogeografisch-wildökologische Beurteilung vom Juli 2008, in Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragsteller vom 10.7.2008) grundlegend in Frage gestellt. Hierin heißt es unter anderem, die naturwissenschaftliche Datengrundlage sei sehr dürftig bzw. überhaupt nicht existent; zahlreiche Aussagen seien rein spekulativ. Im Vergleich zu dem „ökologisch reich strukturierten Umfeld (Bungalows mit parkartigen Gärten, Villengrundstücken mit altem Baumbestand)“ sei eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen nicht erkennbar. Eine abschließende Beurteilung dieser naturschutzfachlichen Bewertungsfragen ist dem Gericht aus eigener Sachkunde nicht möglich. Ihrer bedarf es indes für die vorliegende Entscheidung nicht.

Die Antragsteller verweisen jedenfalls zu Recht auf eine gravierende Fehleinschätzung der Antragsgegnerin bei der Bewertung ihrer gegenläufigen, wesentlich durch die Absicht der Bebauung gekennzeichneten Belange als Eigentümer der von der Grünflächenfestsetzung betroffenen Grundstücke. Ihre abwägungsbeachtlichen Interessen als (bauwillige) Grundstückseigentümer wurden in ihrem Gewicht (völlig) falsch beziehungsweise unzureichend von der Antragsgegnerin bewertet. Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Die Antragsgegnerin selbst ist jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des hier fraglichen Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) der zur Vorbereitung ihrer Bebauung entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen, hat entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem 1994 für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen von den Antragstellern sogar Erschließungsbeiträge gefordert und erhalten. Diese Einordnung, die vorliegend nicht „präjudizierend“ wirkt, ist zutreffend. Das fragliche Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern bereits erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die – wie erwähnt – 2001 errichteten, zur Gründung der Bürgerinitiative Anlass gebenden beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des heute weitgehend „verwilderten“, zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht nach dem Gesamteindruck für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des gesamten Geländes.

Demgegenüber kann die im Laufe des Aufstellungsverfahrens ersichtlich erstmals von der Antragsgegnerin abweichend davon in den Raum gestellte Annahme, es handele sich bei den baufrei gebliebenen Flächen der Antragsteller „zwischen“ den genannten Gebäuden um einen gemäß § 35 BauGB für eine Bebauung im Grundsatz nicht zur Verfügung stehenden so genannten „Außenbereich im Innenbereich“, nicht nachvollzogen werden. Dieser Begriff beschreibt nach der Rechtsprechung eine großräumig von Bebauung umgebene Fläche, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der dort genannten städtebaulichen Beurteilungskriterien „geprägt“ wird. (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 1.12.1972 – IV C 6.71 –, BRS 25 Nr. 36, hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das ist gerade wegen des erwähnten Zuschnitts der nach der bei der Ortseinsicht festgestellten und zuvor beschriebenen Bebauung des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des Parks hier klar zu verneinen. Im Übrigen geht wohl auch die Antragsgegnerin inzwischen wieder von einer Innenbereichslage und damit nach § 34 BauGB grundsätzlich bebaubaren Grundstücken der Antragsteller aus. Darauf deutet die Einlassung des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hin, der den – aus seiner Sicht – städtebaulichen „Sündenfall“ in Gestalt der in jüngerer Zeit von der Antragsgegnerin zugelassenen beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße (nur) an einer erheblichen Überschreitung der bei diesen Vorhaben verwirklichten Geschossfläche festgemacht hat. Sollte diese Einlassung so zu verstehen gewesen sein, dass die Antragsgegnerin meint, durch die Realisierung dieser Vorhaben sei den Grundstücken der Antragsteller erst eine Innenbereichsqualität vermittelt worden, hätte das übrigens zusätzlich Relevanz für den Beginn der in anderem Zusammenhang von ihr angesprochenen Sieben-Jahres-Frist des § 42 BauGB.

Für den Fall der hier nach dem Gesagten anzunehmenden Innenbereichslage der Grundstücke der Antragsteller hat der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) die Auffassung vertreten, dass die Eigentümerbelange der Antragsteller in ihrem Gewicht zumindest erheblich herabgesetzt seien, weil ihnen nach den Bestimmungen des Planungsschadensrechts (§§ 39 ff. BauGB) keine Entschädigungsansprüche (mehr) beziehungsweise allenfalls (noch) die eingeschränkten Ansprüche im Sinne des § 42 Abs. 3 BauGB zustünden. Das kommt entgegen den anders lautenden Einlassungen in der mündlichen Verhandlung in den Aufstellungsunterlagen, etwa in der Beschlussvorlage für den Stadtrat und in der Begründung zum Bebauungsplan klar zum Ausdruck und wurde auch in dem vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin schriftsätzlich so vorgetragen. So weist sie darauf hin, dass sie „aus der Wertung des Planungsschadensrechts heraus“ in der Abwägung „zur Überwindung der Eigentümerbelange“ habe kommen können. Ein selbst als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zu bewertender Ausschluss von Entschädigungsansprüchen nach den §§ 39 ff. BauGB führe zu einem „Gewichtsverlust“ des Interesses des Eigentümers an der baulichen Nutzung seiner Grundstücke, der auch in der Abwägung zu beachten sei.

Das wirft die Frage auf, ob die Antragsteller, denen bei Berücksichtung beider Satzungen, also einerseits des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans und andererseits der naturschutzrechtlichen Satzung vom 6.2.2007 (dazu 2 C 284/09) das Eigentum an ihren bisherigen Baugrundstücken lediglich noch als formale Hülle verbleibt, aus der sich keinerlei wirtschaftlich ansatzweise sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten, vielmehr lediglich noch Unterhaltungslasten zur Beförderung öffentlicher Interessen des Denkmal- beziehungsweise des Natur- und Landschaftsschutzes und zusätzlich noch Verkehrssicherungspflichten ableiten lassen, dieses Planungsergebnis ohne jede Entschädigung oder Übernahmeansprüche hinnehmen müssen. Dieses Ergebnis, das die Antragsgegnerin im Bereich des Naturschutzrechts mit Blick auf § 14 SNG 2006 aus dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung herleiten möchte, ist – auch das kommt in der Begründung beziehungsweise im Abwägungsspiegel beider Satzungen ohne Zweifel zum Ausdruck – für die Antragsgegnerinconditio sine qua non für ihre normativen Aktivitäten. Der status quo soll erhalten werden, aber ausdrücklich nur für sie zum „Nulltarif“, das heißt, wenn die Maßnahmen entschädigungslos sind, die Antragsgegnerin also nichts kosten.

Ob die rechtliche Beurteilung der Antragsgegnerin, die in diesem Fall sogar aus dem von ihr angenommenen Fehlen eines Anspruchs nach Planungsschadensrecht (§§ 39 ff. BauGB) auch einen Ausschluss von Ansprüchen nach § 14 SNG 2006 herleitet, richtig ist, unterliegt zumindest Zweifeln. Zwar bezieht sich die zunächst ins Auge springende, nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgreifliche Bestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BauGB nach überwiegender Auffassung abweichend vom Wortlaut nur auf die Festsetzung öffentlicher Grünflächen im Verständnis des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 40 Rn 10) Bereits insoweit ließe sich allerdings mit guten Gründen vertreten, dass die Vorschrift hier aufgrund der durch die den Bebauungsplan ergänzende Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil – deren Wirksamkeit einmal unterstellt – insgesamt bewirkten weit reichenden öffentlichen Zweckbindung der Flächen entsprechend anwendbar ist und zu einem letztlich vor den Baulandgerichten (§§ 217 ff. BauGB) zu reklamierenden Anspruch auf Entschädigung beziehungsweise auf Übernahme (§§ 40 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB) führt. Die Interessenlage ist mit derjenigen bei der Festlegung heteronomer Nutzung als (öffentliche) Grünfläche im Ergebnis zumindest weitestgehend identisch.

Verneint man das, wäre nach Planungsschadensrecht auf § 42 BauGB abzustellen, wobei sich zunächst die Frage stellt, ob die von der Antragsgegnerin für ihre Argumentation herangezogene Sieben-Jahres-Frist (§ 42 Abs. 2, 3 BauGB), die die Ansprüche des Eigentümers bei Nichtausnutzung der Baumöglichkeit nach Ablauf dieser Frist wesentlich einschränkt (§ 42 Abs. 3 BauGB), auch auf Fälle des in Ortslagen typischen „Liegenlassens“ eines Baugrundstücks, etwa für bauinteressierte Nachkommen im nicht beplanten Bereich (§ 34 BauGB) anwendbar ist, (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 42 Rn 11, Breuer bei Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 42 Rn 57, dort zur Problematik der Fristberechnung) oder ob die an den Fristablauf geknüpfte Sanktion nur gerechtfertigt ist, wo die Baumöglichkeit dem Eigentümer durch die Gemeinde im Planungswege erst verschafft worden ist. Bezogen auf die Ortslage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, in der die Baulandqualität dem Grundstück quasi durch seine Lage unabhängig von gemeindlichen Rechtssetzungsakten immanent ist, hätte die Anwendbarkeit der Bestimmung im Ergebnis zur Folge, dass – wie hier – regelmäßig Bebauungsmöglichkeiten durch gemeindliche Festsetzungen in Bebauungsplänen, die eine Bebauung nicht mehr zulassen, vorbehaltlich der Festsetzungen nach § 40 Abs. 1 BauGB oder der Sonderfälle des § 42 Abs. 5 bis 7 BauGB weitgehend entschädigungslos im Wege gemeindlicher Planung „entzogen“ werden könnten. Ob das noch eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne Art. 14 GG ist, erscheint zweifelhaft. Ob und wenn ja in welchem Umfang und gegebenenfalls auf welcher Grundlage (§§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006) die Antragsteller für den erwähnten „Totalverlust“ ihrer Eigentümerbefugnisse zu entschädigen sind, bedarf vorliegend indes letztlich keiner abschließenden Beurteilung.

Wenn man mit der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die normativen Veränderungen durch die beiden Satzungen keine Entschädigungs- oder Übernahmepflichten der Antragsgegnerin nach den §§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006 auslösen, ist die daraus abgeleitete Geringwertigkeit der Eigentümerbelange der Antragsteller, die nach der Begründung des Bebauungsplans gerade die Rechtfertigung für die „Überwindung“ beziehungsweise die Zurückstellung der Interessen der Antragsteller in der Abwägung und notwendige Bedingung für den Erlass des Bebauungsplans (und der naturschutzrechtlichen Satzung) gewesen ist, offensichtlich nicht gerechtfertigt. Gerade vor dem Hintergrund derart gravierender Auswirkungen für die Antragsteller durch Entzug jeder eigenen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit, Überbürdung zahlreicher Erhaltungs- und Unterhaltungslasten und dies dann – nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin, hier einmal unterstellt – auch noch ohne Zubilligung einer den Eingriff in die Eigentümerbefugnisse ansatzweise kompensierenden Entschädigung, hätte sich den Mitgliedern des Stadtrats sogar ein deutlich gesteigertes Gewicht der abwägungsbeachtlichen Belange der Antragsteller aufdrängen müssen. Deren Bedeutung wird jedenfalls nicht dadurch in einer den vollständigen Entzug des Baurechts rechtfertigenden Weise gemindert, dass die baulichen Nutzungsmöglichkeiten nicht innerhalb der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB ausgenutzt wurden. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 26.2.2008 – 15 B 06.325 –, juris) Ein nach diesen Vorschriften entschädigungsfreier Eingriff in das Eigentumsrecht ist nicht schon deshalb zulässig, zumindest nicht in der Form, dass über Einschränkungen der Nutzbarkeit eines Grundstücks hinaus ein vollständiger Entzug jeglicher rechtlichen Bebauungsmöglichkeit erfolgt. (so zutreffend VGH München, Urteil vom 14.7.2006 – 1 N 04.582 –, juris, zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation, wonach der Umstand, dass dem Antragsteller im Normenkontrollverfahren auf der Ebene des Sekundärrechtsschutzes bei einem zulässigen Eingriff keine Entschädigung zusteht (§ 42 Abs. 3 BauGB) nicht bedeutet, dass er sich auf der Ebene des Primärrechtsschutzes gegen die Aufhebung bestehender Nutzungsmöglichkeiten nicht auf die Eigentumsgarantie berufen kann) Auch und gerade in diesen Fällen kommt der beabsichtigten normativen Entziehung bestehender Baurechte durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan im Rahmen der Abwägungsentscheidung ganz erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der den Eigentumsinhalt wesentlich bestimmende Entzug bisheriger baulicher Nutzungsmöglichkeiten für die betroffenen Grundeigentümer wie eine teilweise Enteignung auswirken kann, so dass dem Bestandserhaltungsinteresse der Eigentümer ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt. (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 –, BRS 65 Nr. 6, OVG Greifswald, Urteil vom 7.2.2007 – 3 K 4/04 -, juris) Die planerischen Aktivitäten der Antragsgegnerin führen in der Gesamtbetrachtung hier dazu, dass die Privatnützigkeit des Grundeigentums der Antragsteller im Ergebnis völlig aufgehoben wird, was die Grenze einer hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums überschreitet. Eine „eigentumsverdrängende“ Wirkung im vorgenannten Sinne kommt einem Bebauungsplan auch dann zu, wenn die planende Gemeinde zwar eine Festsetzung trifft, die – wie hier die Ausweisung einer privaten „Grünfläche“ – nicht jede privatnützige Verwendung des Eigentums ausschließt, die aber letztlich auf die Bereitstellung oder Erhaltung von einer Bebauung freizuhaltender Flächen aus vorrangig fremdnütziger Zielsetzung heraus zielt. (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 2.4.1992 – III ZR 25/91 –, DVBl. 1992, 1095) Zumindest kann in dieser Situation nicht von einem für die Abwägung geminderten Gewicht der Eigentümerinteressen, das die Antragsgegnerin ausdrücklich nicht nur als Rechtfertigung, sondern mit dem Hinweis auf ein ihr vorliegendes Rechtsgutachten sogar als „Bedingung“ für die Festsetzung im Bebauungsplan angenommen hat, ausgegangen werden.

Nichts anderes hätte im Grundsatz zu gelten, wenn man den Bebauungsplan und die darin enthaltene Grünflächenfestsetzung trotz der ausdrücklichen „nachrichtlichen“ Bezugnahme auf die naturschutzrechtliche Satzung isoliert betrachten wollte, obwohl nach dem planerischen Konzept der Antragsgegnerin diese Satzung erst die Erreichung des von ihr verfolgten Ziels ermöglichen soll, die ökologische Funktion des als Grünfläche ausgewiesenen Geländes zu erhalten. Dass allerdings eine Einzelbetrachtung auch nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin die Problematik nur unzureichend erfasst, belegt schon der Hinweis der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Satzung, diese sei – mit Blick auf Entschädigungsfragen – rein „deklaratorisch“, da den Antragstellern die Möglichkeit einer Bebauung ihrer Grundstücke (vermeintlich entschädigungsfrei) bereits durch den Bebauungsplan genommen worden sei. Bei einer eigenständigen Betrachtung des Bebauungsplans wäre nach dem zuvor Gesagten ohnehin eine Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) zu verneinen (vgl. oben I.B.3.b).

Der Gewichtungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 auch erheblich. Danach sind Mängel in diesem Bereich nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel dann, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28, mit weiteren Nachweisen) Das unterliegt hier keinen Zweifeln. Die darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Gewichtungsfehlers ist ebenfalls ohne ernstliche Zweifel zu bejahen. „Von Einfluss gewesen“ auf das Ergebnis der Abwägung in diesem Sinne ist ein (offensichtlicher) Mangel bereits dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle – hier die Antragsgegnerin – eine andere Entscheidung getroffen hätte. Hier ist nicht nur von einer solchen Möglichkeit auszugehen, sondern nach der Begründung des Bebauungsplans sogar von einer Gewissheit. Die Antragsgegnerin selbst weist darauf hin, dass gerade die von ihr unterstellte herabgesetzte Gewichtigkeit wegen angenommener fehlender Entschädigungspflicht es gerechtfertigt habe, den öffentlichen Belangen gegenüber den Eigentümerinteressen den Vorrang einzuräumen.

d. Die Abwägung des Stadtrats ist ferner auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses fehlerhaft. Insoweit unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, ob der Ausgleich zwischen betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Auch das ist hier der Fall. Wenn die Antragsgegnerin entsprechend ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung neben den herausragenden ökologischen und landschaftsästhetischen Belangen auch von einem sehr hohen Gewicht der Eigentümerbelange ausgegangen sein sollte, ergäbe sich eine solche Fehlgewichtung letztlich schon aus dem Umstand, dass sie im Sinne eines „Alles oder Nichts“ allein die genannten Allgemeinbelange zur Geltung gebracht und die Interessen der Antragsteller völlig hintangestellt hat. Ein vollständiger Ausschluss jeglicher Bebauungsmöglichkeit – fachplanungsrechtlich gesprochen also gewissermaßen die „Nullvariante“ – entgegen den früheren Alternativen bei der vorgezogenen Beteiligung (3 Baustellen) beziehungsweise beim 2003 erarbeiteten und in der Bauamtskonferenz im April dieses Jahres vom Planungsamt vorgestellten Entwurf (7 Baustellen) kann in dieser Situation jedenfalls nur als unverhältnismäßig angesehen werden. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass sich zum einen nach der Ortseinsicht auch Teilbereiche der Grundstücke wie etwa der Standort einer „verwilderten“ Weihnachtsbaumkultur oder die ausgedehnten Wohngartenbereiche um die „Villa Töpfer“ bebauen ließen, ohne dass dabei ein Verlust umfangreichen besonders schutzwürdigen Baumbestands zu besorgen wäre, und dass zum anderen die sonstige Bebauung des Trillers in A-Stadt – wie exemplarisch das Anwesen der Mutter der Antragsteller (Lilienstraße Nr. …) und das seitlich in der Narzissenstraße daran angrenzende Grundstück zeigen, bei räumlich großzügig angelegter Bebauung durchaus auch ein Bestand an großen Bäumen auf den Grundstücken belassen werden kann. Dass damit gewisse Abstriche von dem mit der Planung verfolgten Konzept einer umfassenden Erhaltung der ökologischen Funktionen des betreffenden Geländes verbunden wären, soll nicht verkannt werden, läge aber letztlich in der Natur eines angemessenen Ausgleichs der einander gegenüberstehenden hoch zu veranschlagenden Belange. Was die von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang als Grund für die Alternativlosigkeit und letztlich die Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentumsrechts der Antragsteller angeführten ganz „herausragenden“ ökologischen Belange angeht, so lässt sich den Aufstellungsunterlagen, insbesondere der Beschlussvorlage für den Stadtrat, dem Abwägungsspiegel und der schriftlichen Begründung des Bebauungsplans entnehmen, dass deren Gewicht dem Plangeber allerdings nicht (ansatzweise) den Einsatz öffentlicher Mittel „wert“ war. Vielmehr ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die herausragenden Belange zu berücksichtigen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Für diesen Fall sollte zumindest der umfassende Ausschluss jeglichen Baurechts nicht vorgenommen und sollten insoweit die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Ein Interessenausgleich in der Sache kann darin nicht erblickt werden. Ergänzend sei erwähnt, dass die Antragsteller, deren Familie seit Jahrzehnten am Triller ansässig ist und die dort auch aufgewachsen sind, jedenfalls aktenkundig zu keinem Zeitpunkt eine „exzessive“ bauliche Ausnutzung der Grundstücke „ohne Rücksicht auf Verluste“ angestrebt haben, wie dies die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Beispiel eines zu besorgenden „Zubauens“ einer Insel im Bodensee in den Raum gestellt hat. Die Antragsteller haben bei ihren Bebauungsvorschlägen unabhängig von Geschmacksfragen hinsichtlich der architektonischen Gestaltung der Wohngebäude jedenfalls nach Aktenlage versucht, auch dem vorhandenen Bewuchs der Grundstücke an Jahrzehnte alten Bäumen Rechnung zu tragen. Sollte die Antragsgegnerin eine rein wirtschaftliche bestmögliche Verwertung von Bauland in dem Bereich befürchten, bliebe es ihr unbenommen, dem durch eine ausgewogene, auch die Belange der Antragsteller angemessen berücksichtigende Planung entgegenzuwirken.

Selbst wenn man der Antragsgegnerin, die kurz vor der Einleitung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens noch die beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße bauaufsichtlich genehmigt hat, zugesteht, dass sie anschließend weitergehende Erkenntnisse über die naturschutzrechtliche Bedeutung des ehemaligen Röchlinggeländes gewonnen hat, so liegt doch ferner auf der Hand, dass der Ausschluss jeglicher Baumöglichkeiten für die Antragsteller eine massive Ungleichbehandlung der Antragsteller im Vergleich zu den Eigentümern umliegender Grundstücke beinhaltet, die diese mit Genehmigung der Antragsgegnerin mit Wohnhäusern bebaut haben, wohingegen die Antragsteller ihre danach verbliebenen Grundstücke – allein schon nach dem Bebauungsplan – nun städtebaulich nur noch als „Grünfläche“ in das Konzept einbringen können. Schließlich lässt die Abwägung auch nicht erkennen, wie die Antragsteller ihren denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflichten hinsichtlich des nach dem Eindruck der Örtlichkeit im Verfall begriffenen, zumindest stark renovierungsbedürftigen „Franzosenhäuschens“ auf der Parzelle Nr. ...2/15 nachkommen sollten. Da letzteres aber im Ergebnis eher Folge der weitgehenden Verbote des § 4 GLB-S ist, soll das hier nicht vertieft werden.

Hinsichtlich des Abwägungsergebnisses lässt sich dem § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Umkehrschluss entnehmen, dass die dort für den „Abwägungsvorgang“ gleich lautend mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB formulierten Beachtlichkeitsvoraussetzungen der Offensichtlichkeit und der Ergebnisrelevanz nicht gelten. Sie ließen sich im Übrigen auch insoweit entsprechend dem hinsichtlich des Gewichtungsdefizits Gesagten unschwer bejahen.

5. Sofern man nach Maßgabe der §§ 233, 244 BauGB (2004) der Beurteilung des Bebauungsplans mit Blick auf den Zeitpunkt der Einleitung des Aufstellungsverfahrens (2001) und das Inkrafttreten vor Ablauf der Übergangsfrist am 20.7.2006 hinsichtlich der Erforderlichkeit der Planung, der Beachtung der Anforderungen an eine gerechte Abwägung und der Fehlerbeachtlichkeit noch die Bestimmungen der Vorläuferfassung des Baugesetzbuchs (1998) zugrunde legt, ergibt sich nichts anderes (vgl. §§ 1 Abs. 3 und Abs. 6, 214 Abs. 3, 215 Abs. 1 BauGB 1998).

6. Die aufgezeigten beachtlichen Mängel berühren die Planung im Kern und führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die von daher nicht in Betracht kommende Teilunwirksamkeit setzt neben dem isolierten Normsetzungswillen der planenden Stelle auch eine „Teilbarkeit“ voraus. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28)

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des Senats vom 7.3.2008 – 2 C 478/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

Tenor

Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragstellerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Am Triller“ (Nr. ...) ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Am Triller“ aus dem Jahr 2006 für das gleichnamige Gebiet der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer beziehungsweise Miteigentümer mehrerer in seinem Geltungsbereich gelegener Grundstücke in der Flur ... der Gemarkung A-Stadt.

Der „Triller“ in A-Stadt wurde etwa ab der Mitte des 19. Jahrhunderts bebaut. Seinerzeit erwarb der Industrielle Kommerzienrat Carl Röchling (1827-1910) mehrere Grundstücke, die in der Folge als private Parkanlage („Röchlingpark“) angelegt und mit verschiedenen Gebäuden bebaut wurden. Die Gebäude sind heute nur noch teilweise erhalten und stehen, wie etwa das ehemalige, heute baufällige Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) oder die 1907 errichtete Kapelle mit Gruft, unter Denkmalschutz. Gegen Ende des Zweiten Weltkriegs wurde die 1898 fertig gestellte, seit 1937 im Eigentum der Röchling’schen Eisen- und Stahlwerke (RESW) befindliche und 1938 umgebaute repräsentative Villa von einer Brandbombe schwer beschädigt und nach Kriegsende 1950 unter der französischen Sequesterverwaltung abgebrochen.

Der historische „Röchling-Park“ umfasste seit 1898 auch Grundstücke westlich der Lilienstraße, die mit dem Bereich östlich der Straße durch eine ebenfalls nach dem Zweiten Weltkrieg abgetragene Brücke verbunden waren. (vgl. hierzu den von den Antragstellern überreichten historischen Lageplan Blatt 127 der Gerichtsakte, auf dem die Grenzen des Anwesens im Jahre 1907 und die erwähnte Verbindungsbrücke über die Lilienstraße dargestellt sind) Auf der heutigen Parzelle Nr. ...5/6 hat die französische Sequesterverwaltung nach dem Krieg für den Verwalter ein großes Wohngebäude, heute A-Straße, errichtet. Dieses parkähnliche, auch die Parzellen Nrn. ...5/4, ...5/10 und ...5/11 umfassende Anwesen gehört inzwischen der Mutter der Antragsteller und wird von dieser bewohnt. (vgl. dazu die von den Antragstellern in Anlage 1) zum Schriftsatz vom 3.9.2008 zur Akte gereichte Dokumentation, Hülle Blatt 119 der Gerichtsakte) Auf der Parzelle Nr. ...5/9 wurde ebenfalls in der Nachkriegszeit ein Mehrfamilienhaus erstellt (heute Lilienstraße …).

1958 wurde der Teil des parkähnlichen Anwesens östlich der Lilienstraße, auf dem sich im Laufe der Jahre ein umfangreicher Baumbestand entwickelt hatte, von der RESW mit dem Ziel einer Bebauung in elf Einzelgrundstücke parzelliert, wobei eigens eine „Straßenparzelle“ (Nr. ...2/14) zur Anbindung der von Westen an das Gelände herangeführten Narzissenstraße an die von Süden anstoßende Straße Am Triller, beides Sackgassen, gebildet wurde. Die Straße wurde bisher nicht realisiert. Die in Verlängerung der Narzissenstraße befindliche damalige Parzelle Nr. ...2/1 wurde zunächst vom Saarland gekauft und 1962 an Herrn Dr. Manfred Sch., den damaligen Generalbevollmächtigten der Röchling Bank, veräußert. Die angrenzende Parzelle Nr. ...2/13 wurde von der RESW mit einem von Herrn Dr. Sch. genutzten Wohnhaus bebaut. 1976 wurde auf der Parzelle ...2/4 ein später auf die damals seitlich angrenzende Parzelle Nr. ...2/5 erweitertes Wohnhaus erbaut (heute sog. „Villa Töpfer“).

Die verbliebenen zusammenhängenden Grundstücke in dem im Westen von der Lilienstraße, im Norden von der Narzissenstraße beziehungsweise der „Wegeparzelle Nr. ...2/14 und im Süden und Osten von der Straße Am Triller begrenzten Bereich (Dabei handelt es sich im Einzelnen um die heutigen Parzellen Nrn. ...2/2, ...2/3, ...2/4, ...2/25, ...2/26, ...2/27, ...2/29, ...2/8, ...2/9, ...2/11 und ...2/12, jeweils in Flur ... der Gemarkung Saarbrücken.) sowie im unmittelbaren nördlichen und östlichen Anschluss an die Parzelle Nr. ...2/14 (Im Einzelnen sind dies die heutigen Parzellen Nrn. ...2/15, ...52/8 und .../3.) mit einer Gesamtgröße von etwa 19.000 qm wurden im Jahre 1979 von der Röchling Industrieverwaltung GmbH als Rechtnachfolgerin der RESW für 4 Millionen DM an die Rechtsvorgänger der Antragsteller verkauft (vgl. die Urkunde Rolle Nr. 881/1979 des Notars M. in Saarbrücken  vom 27.3.1979,  Blätter 15C der Gerichtsakte) und stehen heute in deren Eigentum. (vgl. zu den jeweiligen Anteilen und der Mitberechtigung von Herrn G. die in der Anlage 15B zur Antragsschrift überreichte Einzelaufstellung) Die Grundstücke wurden in der Mitteilung über die Eigentumsveränderung überwiegend als „Bauland“ beziehungsweise „Bauplatz“ bezeichnet. (vgl. die entsprechende Mitteilung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 23.3.1981, Blätter 15D der Gerichtsakte) In den 1980er Jahren wurde das ebenfalls denkmalgeschützte, in seitlicher Verlängerung der Straße am Triller befindliche ehemalige „Kutscherhaus“ (Anwesen Am Triller …) auf der heutigen Parzelle Nr. .../2 vom Vater der Antragsteller für Wohnzwecke umgebaut.

Seit Mitte der 1980er Jahre hatten die Eltern der Antragsteller bei Architekten Pläne zur Bebauung der bis dahin baufrei gebliebenen Parzellen in Auftrag gegeben. Die Verwirklichung dieser Planungen wurde seinerzeit durch verschiedene Umstände, unter anderem durch das Versterben des Vaters und anschließende Erbauseinandersetzungen, verhindert.

In den 1990er Jahren wurden von der Antragsgegnerin Erschließungsbeiträge für die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 am Ende der Narzissenstraße erhoben. (vgl. den sich auf die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 beziehenden Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.4.1994 über 41.694, 68 DM, Blätter 15F der Gerichtsakte) Dabei wurde auf die Möglichkeit einer Bebauung nach § 34 BauGB verwiesen. (vgl. das Schreiben des Bauverwaltungsamts der Antragsgegnerin vom 17.5.1994 betreffend die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung)

Im Jahr 2001 wurden am südlichen Ende der Narzissenstraße auf den aus der ehemaligen Parzelle Nr. ...2/1 hervorgegangenen Parzellen Nr. ...2/32 und ...2/33 zwei Mehrfamilienhäuser (Appartementhäuser) errichtet. Das führte unter anderem zum Verlust des damals dort vorhandenen Baumbestands. Seither bemühen sich andere Anwohner aktiv darum, eine weitere Bebauung des ehemaligen „Röchlinggeländes“ zu verhindern.

Initiiert durch die von diesen ins Leben gerufene Bürgerinitiative („Bürgerinitiative Triller, BIT“) beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 4.12.2001 die Aufstellung eines Bebauungsplans für den im Flächennutzungsplan damals noch als Wohnbaufläche dargestellten Bereich. (vgl. die Öffentliche Bekanntmachung im Sulzbachtalspiegel vom 19.12.2001) In der Beschlussvorlage ist ausgeführt, in dem etwa 4 ha umfassenden Planungsgebiet existiere eine ca. 2,5 ha große parkähnliche Fläche, die mit hohen Bäumen bestockt sei. Deren Bestand solle durch planungsrechtliche Festsetzung weitestgehend gesichert werden. Im Planbereich würden Bauvorhaben derzeit nach § 34 BauGB beurteilt. Die danach mögliche Bebauung auch „im mittleren Grundstücksbereich“ habe den Wegfall eines Großteils des wertvollen Baumbestands zur Folge. Dies könne durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche in den vorderen Grundstücksteilen verhindert werden. Daher sollten weitere Bebauungsmöglichkeiten nur im straßennahen Teil bereits wegemäßig erschlossener Grundstücke eröffnet werden, um den Baumbestand und die das Stadtbild prägende, mit Bäumen bestandene Hangkante zum Saartal hin weitgehend zu sichern. Am 7.5.2002 beschloss der Stadtrat ferner eine Veränderungssperre. (vgl. hierzu das durch Antragsrücknahme beendete und am 10.3.2003 eingestellte Normenkontrollverfahren 1 N 5/03)

Die gleichzeitig mit der Aufstellung beschlossene vorgezogene Bürgerbeteiligung erfolgte im Rahmen eines Erläuterungstermins am 5.12.2002 (vgl. die öffentliche Bekanntmachung im Saarbrücker Wochenspiegel vom 13.11.2002 und die über den Darlegungs- und Erörterungstermin in der Gesamtschule Bellevue gefertigte Niederschrift) auf der Grundlage eines nach Untersuchung des Baumbestands durch die Untere Naturschutzbehörde erarbeiteten Entwurfs. Dieser hatte die Erhaltung eines möglichst großflächigen, zusammenhängenden Baumbestands und dementsprechend die Zulassung einer Bebauung nur für zwei Grundstücke im Randbereich der Lilienstraße (Parzellen Nr. ...2/3 und Nr. ...2/26) sowie auf einer Wiesenfläche am Trillerweg, dem Standort der ehemaligen Villa Röchling, empfohlen. (vgl. die Stellungnahme des Stadtamts 61 (UNB) vom 30.8.2002)

Bereits im Vorfeld der Veranstaltung hatte sich die „Bürgerinitiative“ kritisch zu dem Entwurf geäußert und diesen als nicht weitgehend genug bezeichnet. Insbesondere wurden das Fehlen einer „klaren Darlegung der Ziele und Zwecke der Planaufstellung“ bemängelt sowie ein endgültiger Verzicht auf die Herstellung der ausparzellierten Erschließungsstraße (Parzelle Nr. ...2/14) durch „Rückparzellierung“, klare Angaben über die zu schützenden bewaldeten Flächen“ und exakte Vorgaben für die zuzulassende Bebauung verlangt. (vgl. das von den Anwohnerinnen Z (N. Straße ) und S (N. Straße ) vom 24.11.2002 an das Planungsamt der Antragsgegnerin sowie das zugehörige Flugblatt an die Anwohner)

Die Antragsteller machten einen rechtswidrigen und für sie „ruinösen“ Eingriff in ihr Eigentumsrecht geltend und forderten, hinsichtlich der Bebauungsmöglichkeit nicht schlechter gestellt zu werden als die Vielzahl der Nachbarn, die ihre Grundstücke in der Umgebung „nahezu vollständig zugebaut“ hätten. Seit Jahrzehnten existiere neben der Wegeparzelle eine daran anknüpfende Ausparzellierung von 11 Baugrundstücken. Im Vertrauen hierauf habe ihre Familie geplant und die Grundstücke verteilt. Auch angesichts ihrer Unterhaltung des Geländes über viele Jahre bestehe kein Anlass, die geplante Baurechtsänderung „derart einseitig auf zuzuspitzen“. Die Antragsgegnerin selbst habe in jüngerer Vergangenheit die Bebauung am Ende der Narzissenstraße im Bereich der ehemaligen Parzelle Nr. ...2/1 mit Mehrfamilienhäusern und sogar den Umbau des Gebäudes auf der Parzelle Nr. ...2/13 in ein solches mit sieben Wohnungen bei gleichzeitiger Aufstockung zugelassen. Der Bebauungsplanentwurf stehe daher in einem extremen Widerspruch zur jahrzehntelang von der Antragsgegnerin geübten Genehmigungspraxis. In Wahrheit gehe es um einen „Bebauungsverbotsplan“. (vgl. das Schreiben der Antragsteller und des Herrn  G. vom 3.12.2002)

Im Rahmen einer Bauamtskonferenz (BAK) im April 2003 wies der Vertreter des Planungsamts der Antragsgegnerin darauf hin, dass im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens bezüglich der zur Sicherung der Planung erlassenen Veränderungssperre „von einem Richter des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis der Entwurf aufgrund der nur geringen Anzahl von drei Häusern als rechtlich bedenklich eingestuft“ worden sei. Man habe sich daher entschlossen, auch die Fläche der ehemaligen Röchlingvilla als Bauland auszuweisen, drei weitere Häuser zuzulassen und den Entwurf entsprechend überarbeitet. (vgl. den Vermerk BAK Nr. 10/3 vom 29.4.2003 (VS-NfD), dort unter c))

Ebenfalls noch im Jahre 2003 legten die Antragsteller der Antragsgegnerin ein detailliertes Bebauungskonzept vor. (vgl. das Konzept des Architekten  D., „Saarbrücken: Gärten/Park/Stadt – Bebauungsplan Am Triller, ehem. Röchlinggrundstück“, Anlage 11 zur Antragsschrift vom 3.12.2007) Danach sollte der Gedanke einer durchlaufenden Erschließungsstraße zugunsten einer „architektonisch anspruchsvolleren Lösung“ aufgegeben und der Park Teil des Gesamtkonzepts werden. Dabei sollte im Bereich der ehemaligen Villa Röchling eine punkthausförmige viergeschossige Bebauung mit sechs Gebäuden mit gemeinsamer Vorzone („Agora“) erfolgen. Nördlich und südöstlich der so genannten „Töpfer-Villa“ (Parzelle Nr. ...2/4) sollten entsprechend sechs beziehungsweise fünf Häuser hier um jeweils längsgerichtete gemeinsame Innenbereiche gebaut werden. Schließlich sah der Entwurf zwei Häuser an der ehemaligen Treppenanlage („Jakobstreppchen“) vor. Der Entwurf, der eine Erhaltung schützenswerten Baumbestandes vorsah, wurde am 24.11.2003 im Baudezernat der Antragsgegnerin besprochen. (vgl. den Aktenvermerk vom 26.11.2003, Anlage 12 zur Antragsschrift vom 3.12.2007) In einer Anmerkung zu dem darüber gefertigten Aktenvermerk heißt es, im Rahmen eines nachfolgenden Gesprächs mit dem zuständigen Beigeordneten habe dieser sich skeptisch zur planungsrechtlichen Durchsetzbarkeit des Entwurfs geäußert und für die Einleitung einer „Bebauung im Sinne von § 34 BauGB entlang den vorhandenen Erschließungsstraßen“ plädiert.

Im Januar 2004 fand ein Informations- und Erörterungstermin statt, an dem Vertreter verschiedener Ämter der Antragsgegnerin sowie der Bürgerinitiative teilnahmen und bei der erstmals der Gedanke geäußert wurde, dass die unbebaute Fläche in dem Bereich „eventuell nicht Ortslage im Sinne § 34 BauGB“ sei. (vgl. die bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen handschriftlichen Notizen über dieses Gespräch am 7.1.2004)

Der Städtebaubeirat in der Landeshauptstadt Saarbrücken sprach sich in einem Entwurf seiner Stellungnahme gegen „Kompromisslösungen“ aus und empfahl den Erwerb der Flächen durch die Antragsgegnerin, um sie der Öffentlichkeit als Stadtteilpark zugänglich machen zu können. (vgl. das Schreiben des Städtebaubeirats vom 12.1.2004 im Abschnitt „Vorgez. Bügerbet.“ Im Verfahrensordner 1 der Aufstellungsunterlagen) In der abschließenden Stellungnahme wurde der Flächenerwerb durch die Antragsgegnerin dann nur noch als „denkbar“ in den Raum gestellt. (vgl. die Stellungnahme des Städtebaubeirats vom 3.2.2004 als Anlage 5.3. der Entscheidungsunterlagen für die Stadtratssitzung am 4.7.2006)

Im März 2004 teilte das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 3) mit, dass sich das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in der Phase der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange befinde und dass die Zahl der Baugrundstücke „nicht zuletzt aufgrund seiner Anregungen“ im Entwurf von drei auf sieben erhöht worden sei.

Im März/April 2004 erfolgte die vorgezogene Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und verwaltungsinterner Stellen. Ihr lag der überarbeitete Entwurf zugrunde, der über den Baubestand hinaus insgesamt sieben durch Baugrenzen festgelegte quadratische Baufenster mit Seitenlängen von jeweils 11 m enthielt, und zwar drei an der Lilienstraße auf den Parzellen Nr. ...2/2 und Nr. ...2/3 und – zurückversetzt – auf der Parzelle Nr. ...2/26, eine links an der Sackgasse Am Triller auf der Grenze der heutigen Parzellen Nr. ...2/8 und Nr. ...2/9 und drei am Trillerweg auf der Parzelle Nr. .../3 (ehemaliger Villenstandort) und auf der Parzelle Nr. ...52/8.

Im Rahmen des weiteren Verfahrens wurde ein Landschaftsarchitekturbüro mit der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags beauftragt. Zusätzlich wurde eine faunistische Begutachtung des Plangebiets von der Antragsgegnerin in Auftrag gegeben. Nachdem die Gutachter auf das Vorliegen eines naturschutzrechtlich „sehr hochwertigen“ Gebiets verwiesen hatten, wurde von der Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde ein Verfahren zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils eingeleitet. (vgl. dazu L., „Begründung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils Am Triller nach § 19 SNG“ (2005) und S., „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ –ecorat – Umweltplanung & Freilandforschung, Losheim am See) Die entsprechende Verordnung sollte nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden. Eine in dem Zusammenhang am 23.3.2005 erlassene naturschutzrechtliche Sicherstellungsverordnung (§ 21 SNG) war Gegenstand eines von den Antragstellern eingeleiteten, im Ergebnis erfolglosen Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 – 3 N 1/05 –)

Mit Schreiben vom 19.9.2005 teilte der Baudezernent der Antragsgegnerin der Vorsitzenden der „Bürgerinitiative“ mit, da für das Gelände des „möglichen geschützten Landschaftsbestandteils“ keine „Bebauungsziele“ bestünden, mache es keinen Sinn mehr, das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen. Dieses werde daher „ausgesetzt“.

In seiner Sitzung am 4.4.2006 beschloss der Stadtrat die öffentliche Auslegung eines gegenüber dem vorgezogenen Beteiligungsverfahren wiederum (wesentlich) geänderten Entwurfs mit Begründung. (vgl. dazu die – hinsichtlich der mitgeteilten Offenlegungsfrist korrigierte – öffentlichen Bekanntmachungen im Sulzbachtalspiegel und im Saarbrücker Wochenspiegel vom 19.4.2006, wo auf die Offenlage in der Zeit vom 20.4. bis 29.5.2006 hingewiesen wurde) Dazu heißt es in der Beschlussvorlage, bei der weiteren Bearbeitung sei deutlich geworden, dass auch eine „maßvolle“ Bebauung des ehemaligen Parkgeländes unweigerlich mit großen Verlusten an Vegetation verbunden wäre. Selbst nach der Baumschutzverordnung dürften im Falle der Bebauung eines Grundstücks auch Bäume im Umkreis des eigentlichen Bauplatzes gefällt werden. Zudem führte die Herausnahme einzelner Bäume dazu, dass ein längerfristiger Bestand aufgrund veränderter Standortbedingungen nicht erhalten werden könne. Zur Beurteilung der planungsrechtlichen Situation sei ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben worden. Die Gutachter hätten für den Fall, dass eine weitere Bebauung nicht vorgesehen werde, Ersatzansprüche der Eigentümer nach dem Planungsentschädigungsrecht des Baugesetzbuchs im Ergebnis verneint. Das sei maßgeblicher Grund für die Änderung des Entwurfs gewesen. Dieser sehe nunmehr nur noch die Festschreibung der bestehenden baulichen Nutzung sowie die Bebauung einer kleinen Baulücke am Trillerweg vor (Parzelle Nr. ...52/8). (Nach der mit Anlage 15B zur Antragsschrift überreichten Aufstellung der Eigentumsanteile steht dieses Grundstück (sog. „Handtuch“) im Miteigentum der Antragsteller zu 1) und 3) und des Herrn  G. (sog. „Dreier-Gemeinschaft“), wohingegen die Antragstellerin zu 2), die ansonsten Alleineigentümerin des überwiegenden Teils der Grundstücke  (insgesamt 9.729 qm), nämlich aller Parzellen im Umschluss von Lilien-, Narzissenstraße, der Straße am Triller und der „Wegeparzelle“ Nr. ...2/14 mit Ausnahme der Mehrfamilienhausgrundstücke (Nrn. ...2/13, ...2/34, ...3/32 und ...2/33) und des Kapellengrundstücks (Nr. ...2/28) ist.) Nach der ausgelegten Planzeichnung sollten der vorhandene Baubestand durch Baugrenzen um die jeweiligen Baukörper festgeschrieben und die zugehörigen Bereiche als reines Wohngebiet festgesetzt werden. Hiervon abgegrenzt entlang der seitlichen und der rückwärtigen Grenzen dieser Grundstücke war der baufrei gebliebene Teil des ehemaligen Röchlinggeländes farblich als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ dargestellt. Diese Flächen waren ferner mit einem nachrichtlichen Hinweis („GLB“) auf einen „Geschützten Landschaftsbestandteil – in Aufstellung“ versehen. Der Entwurf der Begründung für die insoweit geplante naturschutzrechtliche Verordnung wurde mit ausgelegt.

Die Antragsteller setzten sich in einer Stellungnahme vom 21.4.2006 kritisch mit dem Inhalt der naturschutzrechtlichen Begutachtungen des Bereichs auseinander und machten geltend, das Verhalten der Antragsgegnerin sei mit Blick auf ihre Zielsetzung kontraproduktiv. Von ihnen könne nicht verlangt werden, sich ohne eigene Verwertungsmöglichkeit um die Belange des Denkmal- und des Naturschutzes sowie um die Parkanlage zu kümmern und Grundsteuern, Kosten für Wasser, Abwasser, Strom und Straßenreinigung für Fledermäuse zu entrichten, sofern diese überhaupt vorhanden seien. Sollte die Antragsgegnerin es für notwendig erachten, diesen Tieren und den auch in anderen Gärten der Umgebung anzutreffenden Vogelarten ein „angenehmes Ambiente“ zu bieten, so möge sie das Anwesen erwerben. (vgl. insoweit die Anlage 9 zur Beschlussvorlage für die Sitzung des Stadtrats am 4.7.2006 (zu „01“))

Die Teiländerung des aus dem Jahr 1993 stammenden Flächennutzungsplans mit der Darstellung einer „Grünfläche“ statt der bisherigen Wohnbaufläche durch den (damaligen) Stadtverband A-Stadt wurde am 22.6.2006 vom Ministerium für Umwelt genehmigt und am 1.7.2006 ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan wurde nach erneuter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange schließlich am 4.7.2006 im Wesentlichen in der offen gelegten Fassung vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen, am 5.7.2006 vom damaligen Beigeordneten in Vertretung der Oberbürgermeisterin ausgefertigt und am 12.7.2006 ortsüblich bekannt gemacht. (vgl. die Bekanntmachungen von diesem Tag in Saarbrücker Wochen- und Sulzbachtalspiegel im Verfahrensordner 2) Der Text der Bekanntmachung enthält neben einer inhaltlichen Wiedergabe der Bestimmungen über die Planerhaltung nach dem Baugesetzbuch (noch) in der Fassung aus den Jahren 1998/2001 (vgl. das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Richtlinie, die IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.7.2001, BGBl. I, 1950) auch einen Hinweis auf das Planungsschadensrecht.

Der Planbereich umfasst insgesamt etwa 4,39 ha, von denen 1,93 ha als reines Wohngebiet, 0,57 ha als öffentliche Verkehrsfläche und 1,89 ha als private Grünfläche festgesetzt wurden. In Planzeichnung und Legende wurde die private Grünfläche durch einen kleinen Streifen mit der Festsetzung öffentliche Grünfläche nordwestlich des Anwesens Trillerweg 30 („Am Jakobsgärtchen“) ergänzt. Entlang der Grenzen zwischen den als reine Wohngebiete begrenzt auf die dort zulässige Regelbebauung festgesetzten (bebauten) Bereichen und der „Parkanlage“ sowie außerhalb von überbaubaren Grundstücksflächen wurde die Errichtung von Nebenanlagen außer Zuwegungen und Zufahrten ausgeschlossen. Bei den nachrichtlichen Übernahmen wurde auf die im Verfahren befindliche beabsichtigte Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils verwiesen. Außerdem wurden nachrichtlich fünf Standorte von Baudenkmälern übernommen.

In der dieser Beschlussfassung zugrunde liegenden Verwaltungsvorlage wird erneut hervorgehoben, dass „maßgeblicher Grund“ für die Änderung des Entwurfs im Sinne eines Ausschlusses weiterer Bebauung das Rechtsgutachten gewesen sei, in dem im Ergebnis Entschädigungsansprüche der Antragsteller verneint worden seien. Trotz ihrer Bedeutung würden die betroffenen Eigentümerbelange und ihre Bauerwartungen in der Abwägung zurückgestellt. In der beigefügten Endfassung der Begründung für den Bebauungsplan heißt es unter anderem, mit Blick auf die ausgewiesene Baugebietsfläche unter 20.000 qm und die wegen des Fehlens von Maßfestsetzungen im Plan auf der Grundlage des § 34 BauGB zu ermittelnde zulässige Grundfläche für eine Bebauung (7.717,6 qm) sei weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Ziele der Aufstellung des Bebauungsplans seien die Erhaltung der vorhandenen Bau- und Nutzungsstruktur, die Sicherung der baukulturhistorischen Gesamtanlage, die Erhaltung der Parkanlage der ehemaligen Röchlingvilla als prägendes Element des Orts- und Landschaftsbilds und die Erhaltung der städtebaulich bedeutsamen ökologischen Funktionen der Parkanlage. Unter dem erstgenannten Aspekt sei auch die Erschließungsproblematik zu berücksichtigen. Insoweit bestehe bereits ein „spürbarer Engpass“. Jede weitere Veränderung der Nutzungs- und Baustruktur trage zu einer Verschärfung der Situation bei. Durch die Planung solle auch die städtebauliche Qualität und Funktion in der unmittelbaren Umgebung der im Plangebiet vorhandenen Einzelbaudenkmäler erhalten werden. Dabei handele es sich neben der Kapelle, der Mauer mit Gitter, dem Kutscherhaus/Ökonomiegebäude (Am Triller Nr. … ) auch um die in der Nachbarschaft der Parkanlage befindliche Villa Obenauer (Trillerweg Nr. …) und um das Wohnhaus Trillerweg Nr. …. Der Grünzug mit Baumbestand auf der Anhöhe Am Triller sei als „grüne Krone“ von vielen Bereichen der Innenstadt aus sichtbar und ein wichtiger Bestandteil der Landschaftskulisse. Weitere Baumaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans führten unweigerlich zu einer erheblich nachteiligen Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes. Aufgrund der Größe der Parkanlage der ehemaligen Röchlingvilla und der vorhandenen Vegetations- und Baumstrukturen habe das Gebiet besondere Bedeutung für Klima und Lufthygiene und als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten sowie als Element des Biotopverbunds. Die Einbeziehung der Parkanlage in den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Ergänzung zu der geplanten Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil ergebe sich aus seiner stadtökologischen Bedeutung. Neben einigen in der Roten Liste verzeichneten Vogelarten hätten im Plangebiet fünf Fledermausarten nachgewiesen werden können, die zusätzlich in den Anhängen zur FFH-Richtlinie aufgeführt seien. Nach dem Siedlungsstrukturkonzept sei der Park auch Bestandteil einer „stadtteilintegrierenden Grünraumvernetzung“, die Alt-A-Stadt parallel zur Metzer Straße durchziehe und das Saartal mit ausgedehnten Freiräumen längs der deutsch-französischen Grenze verbinde.

Ausdrücklich werde festgestellt, dass ein Nichtbestehen von Entschädigungsansprüchen der Eigentümer „maßgeblicher Erwägungsgrund für den Ausschluss der weiteren Bebauung durch diesen Bebauungsplan“ gewesen sei. Entsprechend heißt es in der Beschlussvorlage (vgl. dazu Anlage 5,  „Bürgerinnen während u. nach der vorgezogenen Bürgerbeteiligung“, dort zu „04“, ab Seite 3, wo sich unter „05“, ab Seite 4 unten, auch eine Beschäftigung mit dem Bebauungsvorschlag der Antragsteller vom November 2003 findet) für den Stadtrat, im Zusammenhang mit den Einwendungen der Antragsteller sei, um sicherzustellen, dass durch die Festsetzungen keine bestehenden Baurechte entzogen würden, die gegebenenfalls zu Entschädigungsansprüchen führen könnten, eine Einzeluntersuchung durchgeführt worden, bei der Entschädigungsansprüche verneint worden seien. Soweit eine Bebauungsmöglichkeit bestanden habe, sei die Sieben-Jahres-Frist des § 42 BauGB verstrichen. Zwar würden durch die restriktiven Festsetzungen die Bauerwartungen von Eigentümern enttäuscht und auch in Zukunft falle für die Parkanlage ein beträchtlicher Pflegeaufwand an. Soweit bestehende Baurechte nicht entschädigungslos entzogen werden könnten, habe sich die Planung grundsätzlich dafür entschieden, Baurecht auch mit dem Plan nicht auszuschließen oder zu schmälern. Zugleich werde ausdrücklich festgestellt, dass selbst bei Nichtigkeit des Ausschlusses einer Bebauung auf einzelnen Grundstücken an den Festsetzungen im Übrigen festgehalten würde, um eine möglichst weit gehende Erhaltung des heutigen Zustands und einen – „soweit ohne Entschädigung möglich“ – möglichst weitreichenden Ausschluss weiterer Bebauung zu erreichen.

Zu den Festsetzungen des Bebauungsplans ist ausgeführt, der gänzliche Ausschluss der in reinen Wohngebieten nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sei darin begründet, dass die durch reine Wohnnutzung gekennzeichnete Struktur des Gebiets erhalten werden solle. Da die Festsetzungen auf die aus städtebaulichen Gründen notwendigen Regelungen beschränkt bleiben sollten, seien keine Vorgaben zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung gemacht worden. Insoweit seien die Vorgaben des § 34 BauGB ergänzend heranzuziehen. Da sich die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche „sehr deutlich“ an der bestehenden Bebauung orientiere und daher Erweiterungsmaßnahmen nur in begrenztem Maß ermögliche, solle den Eigentümern durch Aufnahme einer Ausnahmeregelung ein „gewisser Spielraum“ für die weitere Ausnutzung ihres Baugrundstücks eingeräumt werden. So könne die Überschreitung der Baugrenzen mit untergeordneten Gebäudeteilen um bis zu 2 m Tiefe ausnahmsweise zugelassen werden.

Ergänzend zu dem Bebauungsplan legte die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde durch Satzung vom 26.2.2007 den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Am Triller“ (Nr. 5.08.03) fest. Diese Teilflächen des ehemaligen Röchlingparks umfassende Vorschrift ist Gegenstand eines weiteren von den Antragstellern eingeleiteten Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Verfahren 2 C 284/09 (vormals 1 C 479/07))

Mit Schreiben vom 4.10.2007 an die Antragsgegnerin beantragten die Antragsteller eine Entschädigung nach den Regelungen des Planungsschadensrechts. (vgl. dazu die Anlage 15 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) Unter dem 3.12.2007 rügten sie ferner pauschal eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (vgl. dazu die Anlage 17 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) und beantragten die Erteilung eines positiven Vorbescheids zur „Genehmigungsfähigkeit baulicher Maßnahmen“ nach § 34 BauGB auf ihren Grundstücken. (vgl. dazu die Anlage 16 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007)

Zur Begründung ihres am 14.12.2007 eingegangenen Normenkontrollantrags machen die Antragsteller zunächst eine fehlende Anhörung zur veränderten Planung geltend. Der Planentwurf sei im Aufstellungsverfahren zu ihren Lasten ohne erneute Auslegung geändert worden. Die zunächst vorgesehene Möglichkeit einer Bebauung mehrerer ihrer Grundstücke sei völlig „beseitigt“ worden, obwohl ihnen noch im März 2004 die Möglichkeit der Errichtung von sechs Einfamilienhäusern in Aussicht gestellt worden sei. Sie hätten sich mehrfach erfolglos an die Antragsgegnerin gewandt, um über die weitere Planung zu sprechen. Außerdem rügen die Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots. Sämtliche ihrer Grundstücke seien, wovon auch die Antragsgegnerin bisher immer ausgegangen sei, der Ortslage zuzuordnen und damit bebaubar. Im Hinblick darauf hätten sie zur Bauvorbereitung erhebliche Investitionen getätigt und Erschließungsbeiträge bezahlt. Der Bereich lasse sich insbesondere nicht etwa, wie die Antragsgegnerin dies in dem Rechtsstreit um die vorläufige Sicherstellung nun in den Raum gestellt habe, als „Außenbereich im Innenbereich“ qualifizieren. Die Verneinung von Entschädigungsansprüchen in der Planbegründung verkenne grundlegende Eigentümerbelange und beinhalte einen vollständigen Abwägungsausfall. Von vorneherein unzutreffend sei die Annahme, dass das Eigentum an bebaubaren Grundstücken keine abwägungsbeachtlichen Belange begründe, wenn die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für den Entzug dieser Berechtigung verstrichen sei. Die Planbegründung sei das „Gegenteil einer rechtsstaatlichen Abwägung“ und lese sich wie eine haushaltsrechtliche Rechtfertigung des Standpunkts, dass sie – die Antragsteller – überhaupt keine abwägungsbeachtlichen Belange geltend machen könnten. Die rechtliche Wertung des Nichtbestehens von Entschädigungsansprüchen sei im Übrigen falsch. Selbst wenn sie zuträfe, verblieben aber wesentliche abwägungsbeachtliche Eigentümerbelange wie die erheblichen Vorinvestitionen, die künftig weiter laufenden Kosten etwa für die Grundstückspflege, die Grundsteuerpflicht und die Gebühren für Straßenreinigung. Das werde zwar in der Begründung erwähnt, sei aber in die Abwägung ebenso wenig eingestellt worden wie der Unterhaltungsaufwand hinsichtlich der durch den „Wildwuchs“ in ihrer Substanz gefährdeten Denkmäler. Wenn lediglich der Pflegeaufwand angesprochen und darauf verwiesen werde, dieser sei „durch die betroffenen Eigentümer gegebenenfalls schwerer zu tragen als in der bislang bestehenden Hoffnung, die Flächen … bebauen zu können“, so sei das ein schwerer Fehler bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials. Ein vollständiger Abwägungsausfall sei darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin nicht erwogen habe, wie ihr Planungsziel durch einen geringeren Eingriff in die Eigentümerrechte erreicht werden könne. Die letzte mit ihnen besprochene Planung habe keineswegs die vollständige Beseitigung des Baumbestands vorgesehen. Sie hätten nie beabsichtigt, die Reste des Röchling-Parks derart intensiv zu bebauen wie dies die Antragsgegnerin auf den Parzellen Nrn. ...2/32, ...2/33, ...2/34 und ...2/13 zugelassen habe. Der nun vollständige Ausschluss der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke verletze zusätzlich das Übermaßverbot. Der Bebauungsplan beruhe auf naturschutzrechtlichen Stellungnahmen, die in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend seien und methodisch nicht den Mindeststandards naturwissenschaftlicher Ermittlungen und Bewertungen genügten. Das Gebiet „Am Triller“ sei kein Objekt, das einem naturschutzrechtlichen Objektschutz unterliegen könne. Zur Substantiierung dieses Vortrags haben die Antragsteller ein Gutachten des Prof. Dr. V. G. zur Akte gereicht. (vgl. die „Biogeographisch-wildökologische Beurteilung der formellen Begründung und der naturwissenschaftlichen Grundlagen der Verordnung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils für den Bereich Am Triller“ vom 8.7.2008, Hülle Blatt 89 der Gerichtsakte) Für das Gutachten eco.rat vom Dezember 2005 seien weder fachlich angemessene Untersuchungen vorgenommen worden, noch seien die in der Verordnung „unterstellten Arten“, insbesondere seltene Vögel und Fledermäuse, auf den Grundstücken vorhanden. Die dem Bebauungsplan und damit der Abwägung zugrunde liegenden Ermittlungen bestünden im Wesentlichen aus Behauptungen, die naturschutzfachlich nicht haltbar seien. Bereits die Datenermittlung sei völlig unzureichend und die Gesamtanlage des Gutachtens sei methodisch nicht vertretbar. Die Anwesenheit „zahlreicher seltener und bedrohter Arten der Roten Liste“ sei durch nichts belegt. Über die Verletzung des Abwägungsgebots hinaus sei der Bebauungsplan auch unwirksam, weil er während des gesamten Aufstellungsverfahrens keinen Erläuterungs-, keinen Umweltbericht und keine valide formelle Begründung enthalten habe. Die Anforderungen ergäben sich vorliegend insbesondere aus dem Gebot, dass naturschutzfachliche Grundlagen der Abwägung von einem anerkannten Sachverständigen nach den Regeln der Wissenschaft nachvollziehbar zu belegen seien. Gemäß § 2a BauGB sei bereits im Aufstellungsverfahren eine Begründung mit „Umweltbericht“ beizufügen. Ein Teil des Geländes liege selbst auf der Grundlage der nicht tragfähigen fachlichen Grundlagen gar nicht in einem Bereich der behaupteten schutzwürdigen Tier- und Pflanzenwelt. Soweit im „mittleren Grundstücksbereich“ schützwürdige Bäume stünden, sei dies grundsätzlich mit der in der Umgebung vorherrschenden Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern auf den Grundstücken vereinbar. Eine Bebauung sei ohne wesentliche Eingriffe in schutzwürdigen Baumbestand realisierbar. Hierdurch sei sogar ein erheblich besserer Schutz der Tiere möglich als durch die festgesetzten strikten Bauverbote.

Der angegriffene Bebauungsplan sei ferner nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Dessen Änderung im Parallelverfahren habe die Antragsgegnerin nicht abwarten wollen. Die Zulässigkeit des Parallelverfahrens sei bei Vorliegen eines diametralen Widerspruchs zu den Darstellungen des vorbereitenden Bauleitplans zurückhaltend zu beurteilen. Die Herausnahme eines großflächigen Gebiets aus der Wohnbebauung stehe auch dem Landesentwicklungsplan Siedlung entgegen und verstoße damit gegen das für die Bauleitplanung geltend Anpassungsgebot. Dieser sehe für die Antragsgegnerin eine Kernzone des Verdichtungsraums und die Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf die zentralen Orte vor. Der Bebauungsplan sei insgesamt eine reine Negativplanung. Anlass für die Einleitung des Verfahrens sei hier allein die Tätigkeit einer „Bürgerinitiative“ von Anwohnern gewesen, denen selbst noch kurz zuvor Baugenehmigungen am Rand des Plangebiets erteilt worden seien.

Die Antragsteller beantragen,

den am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan „Am Triller“ (Nr. ...) für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass nach der Offenlage im April/Mai 2006 keine Änderung des Entwurfs mehr vorgenommen worden sei. Da die maßgeblichen Darstellungen des Flächennutzungsplans vor Erlass des Bebauungsplans geändert worden seien, habe es auch keiner Genehmigung des Bebauungsplans bedurft. Die Planung verstoße ferner nicht gegen das Anpassungsgebot. Die Vorgabe einer Kernzone des Verdichtungsraums und dem Gebot vorrangiger Schließung von Baulücken im Landesentwicklungsplan bedeute nicht, dass jeder denkbare Bereich einer Bebauung zuzuführen und dass die Festsetzung von Grünflächen unzulässig sei. Fraglich sei zudem, ob es sich hier überhaupt um Baulücken oder nicht vielmehr um Außenbereichsgrundstücke handele. Zudem gebe die Landesplanung selbst als konkurrierende Ziele eine Erhaltung funktionsfähiger ökologischer Verbundsysteme sowie die Freihaltung „exponierter Standorte“ wie Höhenzüge und Bergkuppen von Bebauung vor. Der Bebauungsplan weise auch keine Abwägungsfehler auf. Sie – die Antragsgegnerin – sei nicht von vorneherein festgelegt, sondern verschiedenen Planungsvarianten gegenüber offen gewesen. Die nunmehrigen Festsetzungen resultierten aus im Verlaufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen. Dass die Belange der Antragsteller als Grundeigentümer in der Abwägung berücksichtigt worden seien, ergebe sich eindeutig aus den Unterlagen. Der Zurückstellung hinter öffentliche Interessen liege auch keine Verkennung der Bedeutung der Eigentümerbelange zugrunde. Die Frage der Bebaubarkeit sei für jedes Grundstück im Bereich der festgesetzten Grünfläche geprüft worden. Im Ergebnis sei keine abschließende Zuordnung zum Innen- oder Außenbereich erforderlich gewesen, da selbst bei unterstellter Bebaubarkeit die zur uneingeschränkten Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen berechtigende Frist von sieben Jahren nach Zulässigkeit einer Bebauung verstrichen gewesen wäre. Aus dieser Wertung des Planungsschadensrechts heraus habe sie in der Abwägung zur Überwindung der Eigentümerbelange kommen können. Nach Ablauf dieser Frist könnten Eigentümer nur noch Entschädigung für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen verlangen. Darin sei eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 GG zu erblicken und der Gewichtsverlust der Belange und des Nutzungsinteresses des Eigentümers sei auch in der Abwägung zu beachten. Bei der Abwägung habe sie den vorgezogenen öffentlichen Interessen an einer Erhaltung der ökologischen Funktion der ehemaligen Parkanlage nach Einholung zweier Fachgutachten sowie dem Aspekt der Sicherung der „baukulturhistorischen Gesamtanlage ein hohes Gewicht beigemessen. Ermittlung und Bewertung basierten auf einer sorgfältigen Ermittlung. Die Zulassung einer „maßvollen“ Bebauung sei als Alternative geprüft worden. Auch sie könne allerdings die ökologische Funktion der Parkanlage nachhaltig beeinträchtigen oder sogar zerstören. Die Vorstellung der Antragsteller, dass eine Bebauung unter Schonung und Integration des vorhandenen Baumbestands erfolgen könne, sei unrealistisch. (Die Antragsgegnerin verweist in dem Zusammenhang auf eine von ihr vorgelegte Stellungnahme „L.“ vom 31.7.2008, Blätter 378 ff. der Gerichtsakte.) Angesichts der Gewichtigkeit der öffentlichen Interessen sei die Abwägung im Ergebnis selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man davon ausgehen wollte, dass der Ablauf der Sieben-Jahres-Frist nicht zu einer Minderung des Gewichts der Eigentümerbelange führe. Den Gemeinden sei es nicht verwehrt, im Rahmen der Abwägung private Belange, hier den Eigentumsschutz, hintanzustellen. Allein die Aufnahme von Planungen und Investitionen zur Bauvorbereitung oder die Zahlung von Erschließungsbeiträgen erfüllten die im Planungsschadensrecht normierten Ausnahmetatbestände nicht. Die Beitragserhebung durch bestandskräftige Bescheide begründe keine Einschränkungen ihrer Planungshoheit. Auch die sich unter denkmalschutzrechtlichen Aspekten ergebenden Unterhaltungspflichten der Antragsteller seien in der Abwägung berücksichtigt worden. Die naturschutzrechtliche Satzung sei rechtlich selbständig zu beurteilen. Der Erlass des Bebauungsplans habe nach dem anzuwendenden Recht vor Inkrafttreten des EAG-Bau (2004) keinen Umweltbericht vorausgesetzt. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung habe nicht bestanden.

Der Senat hat am 25.6.2009 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die den Beteiligten vor der Verhandlung überreichte Niederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 2 C 284/09 (früher: 1 C 479/07) und 3 N 1/05 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Gültigkeit hieraus für sie ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene (einfache) Bebauungsplan „Am Triller“ leidet allerdings entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht bereits an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit rechtfertigenden formellen Mangel (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a. Die eine Übereinstimmung des zur Veröffentlichung bestimmten Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans dokumentierende Ausfertigung ist am 5.7.2006 und damit nach Satzungsbeschluss und vor der Bekanntmachung des Plans am 12.7.2006 erfolgt. (vgl. zu dem zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führenden Ausfertigungsfehler OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 -, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18 und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34)

b. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Antragsgegnerin habe den Bebauungsplanentwurf, der in seiner Fassung aus dem Jahre 2003 durch entsprechende Baufenster noch sieben Baustellen vorgesehen hatte, ohne weitere Information und Anhörung unter Ausschluss jeglicher künftiger Bebauungsmöglichkeit für sie geändert, was einen beachtlichen Verfahrensfehler beinhalte, kann dem in der rechtlichen Wertung nicht gefolgt werden. Dass allgemein ein Planentwurf im Verlaufe eines Verfahrens geändert wird, ist ein normaler Vorgang, zumal die Reaktionsmöglichkeit auf Einwendungen und weitergehende Erkenntnisse der planenden Stelle im Rahmen der Beteiligung sinnvolle Voraussetzung des Aufstellungsverfahrens ist. Zwar gehört unter anderem die unzureichende Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) zu den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Falle der Verletzung ausdrücklich vom Gesetzgeber für beachtlich erklärten Vorschriften des Aufstellungsverfahrens, und § 4a Abs. 3 BauGB 2004 (§ 3 Abs. 3 BauGB 1998) schreibt bei Änderungen nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung eine erneute Auslegung ausdrücklich vor. Das betrifft indes entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht das hier zu beurteilende Verfahren. Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB im April/Mai 2006 war der (erneut) geänderte Entwurf in der anschließend vom Stadtrat beschlossenen und den Gegenstand der Normenkontrolle bildenden Fassung. Der gerügte Verfahrensfehler scheidet vor dem Hintergrund aus. Wie die Informationslage individuell der Antragsteller gewesen ist beziehungsweise, ob sich die zuständigen Stellen der Antragsgegnerin ihnen gegenüber haben „verleugnen“ lassen, spielt für den Ausgang des Rechtsstreits keine Rolle.

c. Entgegen der Ansicht der Antragsteller bedurfte der Bebauungsplan keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die den früher als Wohnbaufläche dargestellten Geltungsbereich betreffende Teiländerung des Flächennutzungsplans durch den damaligen Stadtverband (heute: Regionalverband) A-Stadt wurde nach ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Umwelt am 1.7.2006 bekannt gemacht. Sie ist damit vor dem Erlass des Bebauungsplans wirksam geworden (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Auf Fragen einer Verletzung des Entwicklungsgebots (§ 8 BauGB) und auf die diesbezüglich geltenden Unbeachtlichkeitsregeln in § 214 Abs. 2 BauGB muss daher nicht eingegangen werden.

d. Im Übrigen sind Verfahrensfehler bei Erlass des Bebauungsplans weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, wie hier etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 und vom 11.9.2008 – 2 C 186/08 –, SKZ 2008, 274 = ZfBR 2009, 366)

2. Zur Unwirksamkeit der Satzung führende Rechtsfehler ergeben sich auch nicht mit Blick auf übergeordnete Planungen. Nach § 1 Abs. 4 BauGB haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein Verstoß gegen dieses Gebot kann nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan genügt entgegen der Ansicht der Antragsteller dem Anpassungsgebot insbesondere bezogen auf den Teilabschnitt (TA) Siedlung des Landesentwicklungsplans. Maßstab ist hier mit Blick auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Stadtrats der Antragsgegnerin am 4.7.2006 nicht die erst am 14.7.2006 bekannt gemachte Neufassung des TA Siedlung aus dem Jahre 2006 (LEP Siedlung 2006), (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) sondern noch die Vorläuferfassung aus dem Jahre 1997. (vgl. Amtsblatt 1997, 1316 ff.) Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen sei. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt II.1.1 des LEP Siedlung 1997 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele zur Festlegung der strukturräumlichen Abgrenzung“ unter Punkt II.1.2. ohnehin nicht um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass das vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die allgemeine Formulierung von „Zielen für die Siedlungsstruktur in allen Strukturräumen“ (Punkt II.2.1 LEP Siedlung 1997). Danach waren unter anderem vorhandene funktionsfähige ökologische Verbundsysteme weitgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.7), Luftaustauschgebiete und Frischluftschneisen bei der Planung von Baugebieten angemessen zu berücksichtigen (Punkt II.2.1.8), innerörtliche Grünzüge zu erhalten (Punkt II.2.1.9), exponierte Standorte wie Höhenzüge und Bergkuppen von Bebauung freizuhalten (Punkt II.2.1.10) und bei der Planung von Wohnsiedlungen charakteristische Landschaftsbestandteile weitestgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.11, Satz 1). Diese Aufzählung verdeutlicht, dass landesplanerischen Vorgaben eine Verpflichtung der Gemeinden, der Bebauung in jedem Fall Vorrang vor allen ökologischen Belangen einzuräumen, auch für die Kernzonen des Verdichtungsraums offensichtlich nicht entnommen werden konnte. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB scheidet daher aus.

3. Zweifelhaft erscheint allerdings, ob der Bebauungsplan mit Blick auf die ihm immanente inhaltliche Ausgestaltung des betroffenen privaten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) den gesetzlichen Anforderungen an die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) entspricht.

a. Das Vorliegen einer reinen Verhinderungsplanung im Rechtssinne (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.4.2008 – 2 C 309/07 –, SKZ 2008, 256, vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils zu Veränderungssperren nach § 14 BauGB) kann allerdings entgegen der Meinung der Antragsteller nicht festgestellt werden. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -) Dass eine Kommune – wie hier die Antragsgegnerin – bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Etwas anderes gilt hier nicht deswegen, weil die Antragsgegnerin offensichtlich erst im Anschluss an die von ihr zuvor auf der Grundlage des § 34 BauGB genehmigte Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern im Jahre 2001 am Ende der Narzissenstraße (Parzellen Nr....2/32 und Nr. ...2/33), die mit dem Verlust des dort bis dahin vorhandenen Bestands an alten Bäumen einherging, einen deutlichen „Sinneswandel“ vollzogen hat. (vgl. hierzu die einleitenden Ausführungen in der Beschlussvorlage für die städtischen Beschlussgremien vom 30.5.2006 (dort Seite 2:  2. „…Anlass für die Planaufstellung“)) Dass dabei die aus Anlass der Realisierung der Mehrfamilienhäuser gegründete und anschließend das gesamte Planaufstellungsverfahren „motivationsbildend“ begleitende Bürgerinitiative von Anwohnern für die Erhaltung des „Röchlingparks“, die ihrerseits – wie die Antragsteller in der Sache richtig betonen – ihre Grundstücke in angrenzenden Bereichen des Trillers mit Wohnhäusern bebaut haben, nach der Verwaltungsvorlage für den Aufstellungsbeschluss vom Dezember 2001 letztlich „Initiatorin“ der gesamten Planung war, rechtfertigt nicht die Annahme, dass dieser keine positiv städtebauliche Intention zugrunde läge. Die Antragsgegnerin hat sich diese städtebaulichen Vorstellungen im Verlauf des Verfahrens zu Eigen gemacht. Die Frage der Gewichtung verschiedener Interessen und Belange begründet auch im Falle erkennbarer „Einseitigkeit“ noch nicht den Vorwurf der reinen „Negativplanung“.

b. Ernsthaft bezweifelt werden muss jedoch, ob über die von dem Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung insoweit angesprochene Frage des Erfordernisses einer städtebaulichen Ordnungsvorgabe für das Plangebiet insgesamt hinaus die die Antragsteller belastenden Festsetzungen ganz überwiegend privater Grünflächen überhaupt geeignet – und demgemäß auch „erforderlich“ im Sinne § 1 Abs. 3 BauGB – sind, die für den ca. 1,89 ha großen, im Wesentlichen die Grundstücke (allein) der Antragsteller umfassenden und bisher baufrei gebliebenen Restbereich des ehemaligen Röchlingparks formulierten Planungsziele zu erreichen. Bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans ist das nicht der Fall. Eine durch Bebauungsplan entsprechend der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzte private Grünfläche darf vom Eigentümer gepflegt, „unterhalten“ und in Grenzen sogar festsetzungskonform baulich in Anspruch genommen werden. (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.7.1992 – 2 R 50/90 –, zur Zulässigkeit eines Schuppens für Gartengeräte/Rasenmähertraktor zur Unterhaltung einer durch Bebauungsplan mit der Konkretisierung „Fläche zur gärtnerischen Nutzung“ festgesetzten privaten Grünfläche) Dem entspricht die in der Legende des Plans vorgenommene Konkretisierung „Parkanlage“. Mit dem Begriff Parkanlage ist notwendig ein Element der Gestaltung verbunden, weswegen mit der Festsetzung einer solchen Fläche keine ökologische Flächensicherung mit dem Ziel betrieben werden kann, Grünflächen in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten. (vgl. in dem Zusammenhang etwa Gierke in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, § 9 Rn 284, wonach insoweit nur Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in Betracht kommen) Gerade ein solches „künstliches“ Gelände entsprechend dem ursprünglichen Zustand bei der Anlage des Parks in Sinne eines räumlich ausgreifenden „Hausgartens“ ist aber nicht das Ziel der Antragsgegnerin. Bereits der nachrichtliche Hinweis auf die inzwischen erlassene und durch weitestreichende Verbote jeglicher Eingriffe in den „Park“ gekennzeichneten Satzung über den insoweit flächengleichen geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) in dem textlichen und zeichnerischen Teil des Bebauungsplans macht vielmehr deutlich, dass zur Erhaltung insbesondere der dem Gelände von der Antragsgegnerin aufgrund seines Bewuchses beigemessenen herausragenden ökologischen Qualität als Lebensraum für geschützte Tiere letztlich keine „Unterhaltung“ als Park beabsichtigt ist. Nimmt man die Verbote des § 4 GLB-S, etwa das Verbot, auch abgestorbene Bäume („Totholz“) zu entnehmen, ernst, so zielt die Planung insgesamt darauf, das aus der einstweiligen Sicherstellung (§21 SNG) seit 2005 abgeleitete generelle Verbot von Unterhaltungsmaßnahmen fortzuschreiben und den Bereich letztlich in Form eines Urwaldkonzeptes „sich selbst zu überlassen“. Das schließt die Einrichtung oder Erhaltung einer privaten „Parkanlage“ weitestgehend aus. Die Festsetzung einer „Grünfläche“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) allein ist – anders als die eigentlich insofern zielführende, freilich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BauGB aufgrund der ihr immanenten „heteronomen“ Zweckbindung grundsätzlich eine städtebauliche Entschädigungspflicht auslösende Festsetzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) – zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet. Daraus ergibt sich, dass die im Bebauungsplan enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) mit der vorgenommenen Konkretisierung („Park“) bei isolierter Betrachtung nicht mit § 1 Abs. 3 BauGB zu vereinbaren ist. Ob, wie das der Antragsgegnerin offenbar in anderem Zusammenhang, insbesondere wenn sie mit Blick auf das Fehlen einer naturschutzrechtlichen Entschädigungspflicht (§ 14 SNG 2006) aus Anlass der Verbote des § 4 GLB-S – angesichts gleichzeitiger Verneinung von Ansprüchen der Antragsteller nach Planungsschadensrecht (§§ 40 ff. BauGB) im Ergebnis kaum noch nachvollziehbar – darauf hinweist, dass das Recht zur Bebauung den Antragstellern bereits durch die Festsetzung der „Grünfläche“ in dem hier zur Rede stehenden Bebauungsplan entzogen worden sei, vorschwebt, auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) eine gemeinsame Bewertung beider normativen Vorgaben geboten ist, kann letztlich offen bleiben. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls, sowohl was den Abwägungsvorgang als auch was das Ergebnis der Abwägung anbelangt, an zu seiner Unwirksamkeit führenden beachtlichen Mängeln.

4. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem Satzungsbeschluss am 4.7.2006 (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) getroffene Abwägungsentscheidung entspricht offensichtlich nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ von der Planungsentscheidung betroffener öffentlicher und privater Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004).

a. Auch bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Vor diesem Hintergrund ist zu fordern, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, dass zweitens in sie an Belangen das eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, dass dabei drittens die Bedeutung der einzelnen Belange nicht verkannt wurde und dass schließlich viertens – bezogen auf das Ergebnis – der Ausgleich zwischen diesen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan nicht stand.

b. Dass hier entgegen der Ansicht der Antragsteller eine Abwägung stattgefunden hat, lässt sich allerdings nicht ernsthaft bestreiten. Insbesondere die gegenläufigen, sich in ihrer zumindest vollständigen Realisierbarkeit gegenseitig ausschließenden öffentlichen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und das private Interesse der Antragsteller an der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke in dem bisher noch nicht bebauten, in der Vergangenheit in 11 Grundstücke und eine mittig verlaufende „Wegeparzelle“ aufgeteilten Rest des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des ehemaligen Parks der Villa Röchling bildeten den zentralen Gesichtspunkt bei der Entscheidung über künftige städtebauliche Festsetzungen für den Bereich. Ob den Mitgliedern des Stadtrats bei ihrer Entscheidung Gewichtungsfehler unterlaufen sind, beziehungsweise, ob die vollständige Zurückstellung des privaten Bauinteresses der Antragsteller in dem zuvor genannten Sinne „abwägungsgerecht“ war, ist eine andere Frage.

c. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414) – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB 2004) als Verfahrensfehler zu behandeln. Sie unterliegen nach dem Gesetzeswortlaut einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können seither insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004). Inwieweit dieser gemeinschaftsrechtlich veranlassten Veränderung der Betrachtungsweise wegen der gleich lautenden Formulierungen der Voraussetzungen für eine Fehlerbeachtlichkeit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) im Ergebnis eine inhaltliche Bedeutung zukommt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Ein diesbezüglicher Rügeverlust über § 215 Abs. 1 BauGB scheidet hier jedenfalls aus. Die Antragsteller haben im gesamten Verlauf des Planaufstellungsverfahrens und erneut mit Einreichung der Normenkontrolle auf die zentrale Problematik der Bewertung ihrer Eigentümerinteressen hingewiesen.

Die Antragsteller machen zu Recht einen Verstoß gegen den § 2 Abs. 3 BauGB 2004 hinsichtlich Ermittlung und Bewertung betroffenen Belange im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens geltend.

Dabei kann dahinstehen, ob die der naturschutzrechtlichen Bewertung des Planbereichs zugrunde liegenden Tatsachen zutreffend ermittelt und bewertet wurden und ob die Feststellung der in den Planungsunterlagen angenommenen „herausragenden“ ökologischen Qualität der im Bebauungsplan mit dem Ziel eines Ausschlusses ihrer Bebauung als private Grünflächen festgesetzten Grundstücke der Antragsteller in dem in der Vergangenheit – abgesehen von Pflegemaßnahmen bis zur naturschutzrechtlichen Sicherstellung – einer natürlichen Entwicklung unterliegenden Restgelände des im 19. Jahrhundert als Garten angelegten Parks rechtfertigen. Die Antragsgegnerin ist bei Erlass des Bebauungsplans von einer sehr hohen natur- und auch landschaftsschutzrechtlichen Qualität der auf einem Hang über dem Saartal gelegenen „grünen Krone“ des Stadtbildes von A-Stadt ausgegangen. Neben den landschaftsästhetischen beziehungsweise stadtbildprägenden Aspekten wird dabei aufgrund der im Rahmen der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags (§ 9 SNG 1993) für die Bauleitplanung durchgeführten faunistischen Untersuchung des Geländes im Jahre 2005, die sich auf eine „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ konzentriert, davon ausgegangen, dass sich das Gelände des ehemaligenRöchlingparks mit mindestens 28 nachgewiesenen Brutvogelarten und mehreren Fledermausarten durch eine artenreiche Avizönose mit mehreren charakteristischen und wertgebenden Arten auszeichnet. Diese Annahmen werden in von den Antragstellern vorgelegten Gegengutachten (vgl. unter anderem Prof. Dr.  U., Biogeografisch-wildökologische Beurteilung vom Juli 2008, in Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragsteller vom 10.7.2008) grundlegend in Frage gestellt. Hierin heißt es unter anderem, die naturwissenschaftliche Datengrundlage sei sehr dürftig bzw. überhaupt nicht existent; zahlreiche Aussagen seien rein spekulativ. Im Vergleich zu dem „ökologisch reich strukturierten Umfeld (Bungalows mit parkartigen Gärten, Villengrundstücken mit altem Baumbestand)“ sei eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen nicht erkennbar. Eine abschließende Beurteilung dieser naturschutzfachlichen Bewertungsfragen ist dem Gericht aus eigener Sachkunde nicht möglich. Ihrer bedarf es indes für die vorliegende Entscheidung nicht.

Die Antragsteller verweisen jedenfalls zu Recht auf eine gravierende Fehleinschätzung der Antragsgegnerin bei der Bewertung ihrer gegenläufigen, wesentlich durch die Absicht der Bebauung gekennzeichneten Belange als Eigentümer der von der Grünflächenfestsetzung betroffenen Grundstücke. Ihre abwägungsbeachtlichen Interessen als (bauwillige) Grundstückseigentümer wurden in ihrem Gewicht (völlig) falsch beziehungsweise unzureichend von der Antragsgegnerin bewertet. Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Die Antragsgegnerin selbst ist jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des hier fraglichen Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) der zur Vorbereitung ihrer Bebauung entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen, hat entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem 1994 für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen von den Antragstellern sogar Erschließungsbeiträge gefordert und erhalten. Diese Einordnung, die vorliegend nicht „präjudizierend“ wirkt, ist zutreffend. Das fragliche Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern bereits erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die – wie erwähnt – 2001 errichteten, zur Gründung der Bürgerinitiative Anlass gebenden beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des heute weitgehend „verwilderten“, zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht nach dem Gesamteindruck für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des gesamten Geländes.

Demgegenüber kann die im Laufe des Aufstellungsverfahrens ersichtlich erstmals von der Antragsgegnerin abweichend davon in den Raum gestellte Annahme, es handele sich bei den baufrei gebliebenen Flächen der Antragsteller „zwischen“ den genannten Gebäuden um einen gemäß § 35 BauGB für eine Bebauung im Grundsatz nicht zur Verfügung stehenden so genannten „Außenbereich im Innenbereich“, nicht nachvollzogen werden. Dieser Begriff beschreibt nach der Rechtsprechung eine großräumig von Bebauung umgebene Fläche, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der dort genannten städtebaulichen Beurteilungskriterien „geprägt“ wird. (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 1.12.1972 – IV C 6.71 –, BRS 25 Nr. 36, hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das ist gerade wegen des erwähnten Zuschnitts der nach der bei der Ortseinsicht festgestellten und zuvor beschriebenen Bebauung des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des Parks hier klar zu verneinen. Im Übrigen geht wohl auch die Antragsgegnerin inzwischen wieder von einer Innenbereichslage und damit nach § 34 BauGB grundsätzlich bebaubaren Grundstücken der Antragsteller aus. Darauf deutet die Einlassung des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hin, der den – aus seiner Sicht – städtebaulichen „Sündenfall“ in Gestalt der in jüngerer Zeit von der Antragsgegnerin zugelassenen beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße (nur) an einer erheblichen Überschreitung der bei diesen Vorhaben verwirklichten Geschossfläche festgemacht hat. Sollte diese Einlassung so zu verstehen gewesen sein, dass die Antragsgegnerin meint, durch die Realisierung dieser Vorhaben sei den Grundstücken der Antragsteller erst eine Innenbereichsqualität vermittelt worden, hätte das übrigens zusätzlich Relevanz für den Beginn der in anderem Zusammenhang von ihr angesprochenen Sieben-Jahres-Frist des § 42 BauGB.

Für den Fall der hier nach dem Gesagten anzunehmenden Innenbereichslage der Grundstücke der Antragsteller hat der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) die Auffassung vertreten, dass die Eigentümerbelange der Antragsteller in ihrem Gewicht zumindest erheblich herabgesetzt seien, weil ihnen nach den Bestimmungen des Planungsschadensrechts (§§ 39 ff. BauGB) keine Entschädigungsansprüche (mehr) beziehungsweise allenfalls (noch) die eingeschränkten Ansprüche im Sinne des § 42 Abs. 3 BauGB zustünden. Das kommt entgegen den anders lautenden Einlassungen in der mündlichen Verhandlung in den Aufstellungsunterlagen, etwa in der Beschlussvorlage für den Stadtrat und in der Begründung zum Bebauungsplan klar zum Ausdruck und wurde auch in dem vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin schriftsätzlich so vorgetragen. So weist sie darauf hin, dass sie „aus der Wertung des Planungsschadensrechts heraus“ in der Abwägung „zur Überwindung der Eigentümerbelange“ habe kommen können. Ein selbst als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zu bewertender Ausschluss von Entschädigungsansprüchen nach den §§ 39 ff. BauGB führe zu einem „Gewichtsverlust“ des Interesses des Eigentümers an der baulichen Nutzung seiner Grundstücke, der auch in der Abwägung zu beachten sei.

Das wirft die Frage auf, ob die Antragsteller, denen bei Berücksichtung beider Satzungen, also einerseits des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans und andererseits der naturschutzrechtlichen Satzung vom 6.2.2007 (dazu 2 C 284/09) das Eigentum an ihren bisherigen Baugrundstücken lediglich noch als formale Hülle verbleibt, aus der sich keinerlei wirtschaftlich ansatzweise sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten, vielmehr lediglich noch Unterhaltungslasten zur Beförderung öffentlicher Interessen des Denkmal- beziehungsweise des Natur- und Landschaftsschutzes und zusätzlich noch Verkehrssicherungspflichten ableiten lassen, dieses Planungsergebnis ohne jede Entschädigung oder Übernahmeansprüche hinnehmen müssen. Dieses Ergebnis, das die Antragsgegnerin im Bereich des Naturschutzrechts mit Blick auf § 14 SNG 2006 aus dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung herleiten möchte, ist – auch das kommt in der Begründung beziehungsweise im Abwägungsspiegel beider Satzungen ohne Zweifel zum Ausdruck – für die Antragsgegnerinconditio sine qua non für ihre normativen Aktivitäten. Der status quo soll erhalten werden, aber ausdrücklich nur für sie zum „Nulltarif“, das heißt, wenn die Maßnahmen entschädigungslos sind, die Antragsgegnerin also nichts kosten.

Ob die rechtliche Beurteilung der Antragsgegnerin, die in diesem Fall sogar aus dem von ihr angenommenen Fehlen eines Anspruchs nach Planungsschadensrecht (§§ 39 ff. BauGB) auch einen Ausschluss von Ansprüchen nach § 14 SNG 2006 herleitet, richtig ist, unterliegt zumindest Zweifeln. Zwar bezieht sich die zunächst ins Auge springende, nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgreifliche Bestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BauGB nach überwiegender Auffassung abweichend vom Wortlaut nur auf die Festsetzung öffentlicher Grünflächen im Verständnis des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 40 Rn 10) Bereits insoweit ließe sich allerdings mit guten Gründen vertreten, dass die Vorschrift hier aufgrund der durch die den Bebauungsplan ergänzende Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil – deren Wirksamkeit einmal unterstellt – insgesamt bewirkten weit reichenden öffentlichen Zweckbindung der Flächen entsprechend anwendbar ist und zu einem letztlich vor den Baulandgerichten (§§ 217 ff. BauGB) zu reklamierenden Anspruch auf Entschädigung beziehungsweise auf Übernahme (§§ 40 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB) führt. Die Interessenlage ist mit derjenigen bei der Festlegung heteronomer Nutzung als (öffentliche) Grünfläche im Ergebnis zumindest weitestgehend identisch.

Verneint man das, wäre nach Planungsschadensrecht auf § 42 BauGB abzustellen, wobei sich zunächst die Frage stellt, ob die von der Antragsgegnerin für ihre Argumentation herangezogene Sieben-Jahres-Frist (§ 42 Abs. 2, 3 BauGB), die die Ansprüche des Eigentümers bei Nichtausnutzung der Baumöglichkeit nach Ablauf dieser Frist wesentlich einschränkt (§ 42 Abs. 3 BauGB), auch auf Fälle des in Ortslagen typischen „Liegenlassens“ eines Baugrundstücks, etwa für bauinteressierte Nachkommen im nicht beplanten Bereich (§ 34 BauGB) anwendbar ist, (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 42 Rn 11, Breuer bei Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 42 Rn 57, dort zur Problematik der Fristberechnung) oder ob die an den Fristablauf geknüpfte Sanktion nur gerechtfertigt ist, wo die Baumöglichkeit dem Eigentümer durch die Gemeinde im Planungswege erst verschafft worden ist. Bezogen auf die Ortslage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, in der die Baulandqualität dem Grundstück quasi durch seine Lage unabhängig von gemeindlichen Rechtssetzungsakten immanent ist, hätte die Anwendbarkeit der Bestimmung im Ergebnis zur Folge, dass – wie hier – regelmäßig Bebauungsmöglichkeiten durch gemeindliche Festsetzungen in Bebauungsplänen, die eine Bebauung nicht mehr zulassen, vorbehaltlich der Festsetzungen nach § 40 Abs. 1 BauGB oder der Sonderfälle des § 42 Abs. 5 bis 7 BauGB weitgehend entschädigungslos im Wege gemeindlicher Planung „entzogen“ werden könnten. Ob das noch eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne Art. 14 GG ist, erscheint zweifelhaft. Ob und wenn ja in welchem Umfang und gegebenenfalls auf welcher Grundlage (§§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006) die Antragsteller für den erwähnten „Totalverlust“ ihrer Eigentümerbefugnisse zu entschädigen sind, bedarf vorliegend indes letztlich keiner abschließenden Beurteilung.

Wenn man mit der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die normativen Veränderungen durch die beiden Satzungen keine Entschädigungs- oder Übernahmepflichten der Antragsgegnerin nach den §§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006 auslösen, ist die daraus abgeleitete Geringwertigkeit der Eigentümerbelange der Antragsteller, die nach der Begründung des Bebauungsplans gerade die Rechtfertigung für die „Überwindung“ beziehungsweise die Zurückstellung der Interessen der Antragsteller in der Abwägung und notwendige Bedingung für den Erlass des Bebauungsplans (und der naturschutzrechtlichen Satzung) gewesen ist, offensichtlich nicht gerechtfertigt. Gerade vor dem Hintergrund derart gravierender Auswirkungen für die Antragsteller durch Entzug jeder eigenen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit, Überbürdung zahlreicher Erhaltungs- und Unterhaltungslasten und dies dann – nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin, hier einmal unterstellt – auch noch ohne Zubilligung einer den Eingriff in die Eigentümerbefugnisse ansatzweise kompensierenden Entschädigung, hätte sich den Mitgliedern des Stadtrats sogar ein deutlich gesteigertes Gewicht der abwägungsbeachtlichen Belange der Antragsteller aufdrängen müssen. Deren Bedeutung wird jedenfalls nicht dadurch in einer den vollständigen Entzug des Baurechts rechtfertigenden Weise gemindert, dass die baulichen Nutzungsmöglichkeiten nicht innerhalb der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB ausgenutzt wurden. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 26.2.2008 – 15 B 06.325 –, juris) Ein nach diesen Vorschriften entschädigungsfreier Eingriff in das Eigentumsrecht ist nicht schon deshalb zulässig, zumindest nicht in der Form, dass über Einschränkungen der Nutzbarkeit eines Grundstücks hinaus ein vollständiger Entzug jeglicher rechtlichen Bebauungsmöglichkeit erfolgt. (so zutreffend VGH München, Urteil vom 14.7.2006 – 1 N 04.582 –, juris, zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation, wonach der Umstand, dass dem Antragsteller im Normenkontrollverfahren auf der Ebene des Sekundärrechtsschutzes bei einem zulässigen Eingriff keine Entschädigung zusteht (§ 42 Abs. 3 BauGB) nicht bedeutet, dass er sich auf der Ebene des Primärrechtsschutzes gegen die Aufhebung bestehender Nutzungsmöglichkeiten nicht auf die Eigentumsgarantie berufen kann) Auch und gerade in diesen Fällen kommt der beabsichtigten normativen Entziehung bestehender Baurechte durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan im Rahmen der Abwägungsentscheidung ganz erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der den Eigentumsinhalt wesentlich bestimmende Entzug bisheriger baulicher Nutzungsmöglichkeiten für die betroffenen Grundeigentümer wie eine teilweise Enteignung auswirken kann, so dass dem Bestandserhaltungsinteresse der Eigentümer ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt. (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 –, BRS 65 Nr. 6, OVG Greifswald, Urteil vom 7.2.2007 – 3 K 4/04 -, juris) Die planerischen Aktivitäten der Antragsgegnerin führen in der Gesamtbetrachtung hier dazu, dass die Privatnützigkeit des Grundeigentums der Antragsteller im Ergebnis völlig aufgehoben wird, was die Grenze einer hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums überschreitet. Eine „eigentumsverdrängende“ Wirkung im vorgenannten Sinne kommt einem Bebauungsplan auch dann zu, wenn die planende Gemeinde zwar eine Festsetzung trifft, die – wie hier die Ausweisung einer privaten „Grünfläche“ – nicht jede privatnützige Verwendung des Eigentums ausschließt, die aber letztlich auf die Bereitstellung oder Erhaltung von einer Bebauung freizuhaltender Flächen aus vorrangig fremdnütziger Zielsetzung heraus zielt. (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 2.4.1992 – III ZR 25/91 –, DVBl. 1992, 1095) Zumindest kann in dieser Situation nicht von einem für die Abwägung geminderten Gewicht der Eigentümerinteressen, das die Antragsgegnerin ausdrücklich nicht nur als Rechtfertigung, sondern mit dem Hinweis auf ein ihr vorliegendes Rechtsgutachten sogar als „Bedingung“ für die Festsetzung im Bebauungsplan angenommen hat, ausgegangen werden.

Nichts anderes hätte im Grundsatz zu gelten, wenn man den Bebauungsplan und die darin enthaltene Grünflächenfestsetzung trotz der ausdrücklichen „nachrichtlichen“ Bezugnahme auf die naturschutzrechtliche Satzung isoliert betrachten wollte, obwohl nach dem planerischen Konzept der Antragsgegnerin diese Satzung erst die Erreichung des von ihr verfolgten Ziels ermöglichen soll, die ökologische Funktion des als Grünfläche ausgewiesenen Geländes zu erhalten. Dass allerdings eine Einzelbetrachtung auch nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin die Problematik nur unzureichend erfasst, belegt schon der Hinweis der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Satzung, diese sei – mit Blick auf Entschädigungsfragen – rein „deklaratorisch“, da den Antragstellern die Möglichkeit einer Bebauung ihrer Grundstücke (vermeintlich entschädigungsfrei) bereits durch den Bebauungsplan genommen worden sei. Bei einer eigenständigen Betrachtung des Bebauungsplans wäre nach dem zuvor Gesagten ohnehin eine Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) zu verneinen (vgl. oben I.B.3.b).

Der Gewichtungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 auch erheblich. Danach sind Mängel in diesem Bereich nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel dann, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28, mit weiteren Nachweisen) Das unterliegt hier keinen Zweifeln. Die darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Gewichtungsfehlers ist ebenfalls ohne ernstliche Zweifel zu bejahen. „Von Einfluss gewesen“ auf das Ergebnis der Abwägung in diesem Sinne ist ein (offensichtlicher) Mangel bereits dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle – hier die Antragsgegnerin – eine andere Entscheidung getroffen hätte. Hier ist nicht nur von einer solchen Möglichkeit auszugehen, sondern nach der Begründung des Bebauungsplans sogar von einer Gewissheit. Die Antragsgegnerin selbst weist darauf hin, dass gerade die von ihr unterstellte herabgesetzte Gewichtigkeit wegen angenommener fehlender Entschädigungspflicht es gerechtfertigt habe, den öffentlichen Belangen gegenüber den Eigentümerinteressen den Vorrang einzuräumen.

d. Die Abwägung des Stadtrats ist ferner auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses fehlerhaft. Insoweit unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, ob der Ausgleich zwischen betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Auch das ist hier der Fall. Wenn die Antragsgegnerin entsprechend ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung neben den herausragenden ökologischen und landschaftsästhetischen Belangen auch von einem sehr hohen Gewicht der Eigentümerbelange ausgegangen sein sollte, ergäbe sich eine solche Fehlgewichtung letztlich schon aus dem Umstand, dass sie im Sinne eines „Alles oder Nichts“ allein die genannten Allgemeinbelange zur Geltung gebracht und die Interessen der Antragsteller völlig hintangestellt hat. Ein vollständiger Ausschluss jeglicher Bebauungsmöglichkeit – fachplanungsrechtlich gesprochen also gewissermaßen die „Nullvariante“ – entgegen den früheren Alternativen bei der vorgezogenen Beteiligung (3 Baustellen) beziehungsweise beim 2003 erarbeiteten und in der Bauamtskonferenz im April dieses Jahres vom Planungsamt vorgestellten Entwurf (7 Baustellen) kann in dieser Situation jedenfalls nur als unverhältnismäßig angesehen werden. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass sich zum einen nach der Ortseinsicht auch Teilbereiche der Grundstücke wie etwa der Standort einer „verwilderten“ Weihnachtsbaumkultur oder die ausgedehnten Wohngartenbereiche um die „Villa Töpfer“ bebauen ließen, ohne dass dabei ein Verlust umfangreichen besonders schutzwürdigen Baumbestands zu besorgen wäre, und dass zum anderen die sonstige Bebauung des Trillers in A-Stadt – wie exemplarisch das Anwesen der Mutter der Antragsteller (Lilienstraße Nr. …) und das seitlich in der Narzissenstraße daran angrenzende Grundstück zeigen, bei räumlich großzügig angelegter Bebauung durchaus auch ein Bestand an großen Bäumen auf den Grundstücken belassen werden kann. Dass damit gewisse Abstriche von dem mit der Planung verfolgten Konzept einer umfassenden Erhaltung der ökologischen Funktionen des betreffenden Geländes verbunden wären, soll nicht verkannt werden, läge aber letztlich in der Natur eines angemessenen Ausgleichs der einander gegenüberstehenden hoch zu veranschlagenden Belange. Was die von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang als Grund für die Alternativlosigkeit und letztlich die Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentumsrechts der Antragsteller angeführten ganz „herausragenden“ ökologischen Belange angeht, so lässt sich den Aufstellungsunterlagen, insbesondere der Beschlussvorlage für den Stadtrat, dem Abwägungsspiegel und der schriftlichen Begründung des Bebauungsplans entnehmen, dass deren Gewicht dem Plangeber allerdings nicht (ansatzweise) den Einsatz öffentlicher Mittel „wert“ war. Vielmehr ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die herausragenden Belange zu berücksichtigen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Für diesen Fall sollte zumindest der umfassende Ausschluss jeglichen Baurechts nicht vorgenommen und sollten insoweit die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Ein Interessenausgleich in der Sache kann darin nicht erblickt werden. Ergänzend sei erwähnt, dass die Antragsteller, deren Familie seit Jahrzehnten am Triller ansässig ist und die dort auch aufgewachsen sind, jedenfalls aktenkundig zu keinem Zeitpunkt eine „exzessive“ bauliche Ausnutzung der Grundstücke „ohne Rücksicht auf Verluste“ angestrebt haben, wie dies die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Beispiel eines zu besorgenden „Zubauens“ einer Insel im Bodensee in den Raum gestellt hat. Die Antragsteller haben bei ihren Bebauungsvorschlägen unabhängig von Geschmacksfragen hinsichtlich der architektonischen Gestaltung der Wohngebäude jedenfalls nach Aktenlage versucht, auch dem vorhandenen Bewuchs der Grundstücke an Jahrzehnte alten Bäumen Rechnung zu tragen. Sollte die Antragsgegnerin eine rein wirtschaftliche bestmögliche Verwertung von Bauland in dem Bereich befürchten, bliebe es ihr unbenommen, dem durch eine ausgewogene, auch die Belange der Antragsteller angemessen berücksichtigende Planung entgegenzuwirken.

Selbst wenn man der Antragsgegnerin, die kurz vor der Einleitung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens noch die beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße bauaufsichtlich genehmigt hat, zugesteht, dass sie anschließend weitergehende Erkenntnisse über die naturschutzrechtliche Bedeutung des ehemaligen Röchlinggeländes gewonnen hat, so liegt doch ferner auf der Hand, dass der Ausschluss jeglicher Baumöglichkeiten für die Antragsteller eine massive Ungleichbehandlung der Antragsteller im Vergleich zu den Eigentümern umliegender Grundstücke beinhaltet, die diese mit Genehmigung der Antragsgegnerin mit Wohnhäusern bebaut haben, wohingegen die Antragsteller ihre danach verbliebenen Grundstücke – allein schon nach dem Bebauungsplan – nun städtebaulich nur noch als „Grünfläche“ in das Konzept einbringen können. Schließlich lässt die Abwägung auch nicht erkennen, wie die Antragsteller ihren denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflichten hinsichtlich des nach dem Eindruck der Örtlichkeit im Verfall begriffenen, zumindest stark renovierungsbedürftigen „Franzosenhäuschens“ auf der Parzelle Nr. ...2/15 nachkommen sollten. Da letzteres aber im Ergebnis eher Folge der weitgehenden Verbote des § 4 GLB-S ist, soll das hier nicht vertieft werden.

Hinsichtlich des Abwägungsergebnisses lässt sich dem § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Umkehrschluss entnehmen, dass die dort für den „Abwägungsvorgang“ gleich lautend mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB formulierten Beachtlichkeitsvoraussetzungen der Offensichtlichkeit und der Ergebnisrelevanz nicht gelten. Sie ließen sich im Übrigen auch insoweit entsprechend dem hinsichtlich des Gewichtungsdefizits Gesagten unschwer bejahen.

5. Sofern man nach Maßgabe der §§ 233, 244 BauGB (2004) der Beurteilung des Bebauungsplans mit Blick auf den Zeitpunkt der Einleitung des Aufstellungsverfahrens (2001) und das Inkrafttreten vor Ablauf der Übergangsfrist am 20.7.2006 hinsichtlich der Erforderlichkeit der Planung, der Beachtung der Anforderungen an eine gerechte Abwägung und der Fehlerbeachtlichkeit noch die Bestimmungen der Vorläuferfassung des Baugesetzbuchs (1998) zugrunde legt, ergibt sich nichts anderes (vgl. §§ 1 Abs. 3 und Abs. 6, 214 Abs. 3, 215 Abs. 1 BauGB 1998).

6. Die aufgezeigten beachtlichen Mängel berühren die Planung im Kern und führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die von daher nicht in Betracht kommende Teilunwirksamkeit setzt neben dem isolierten Normsetzungswillen der planenden Stelle auch eine „Teilbarkeit“ voraus. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28)

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des Senats vom 7.3.2008 – 2 C 478/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Gültigkeit hieraus für sie ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene (einfache) Bebauungsplan „Am Triller“ leidet allerdings entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht bereits an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit rechtfertigenden formellen Mangel (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a. Die eine Übereinstimmung des zur Veröffentlichung bestimmten Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans dokumentierende Ausfertigung ist am 5.7.2006 und damit nach Satzungsbeschluss und vor der Bekanntmachung des Plans am 12.7.2006 erfolgt. (vgl. zu dem zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führenden Ausfertigungsfehler OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 -, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18 und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34)

b. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Antragsgegnerin habe den Bebauungsplanentwurf, der in seiner Fassung aus dem Jahre 2003 durch entsprechende Baufenster noch sieben Baustellen vorgesehen hatte, ohne weitere Information und Anhörung unter Ausschluss jeglicher künftiger Bebauungsmöglichkeit für sie geändert, was einen beachtlichen Verfahrensfehler beinhalte, kann dem in der rechtlichen Wertung nicht gefolgt werden. Dass allgemein ein Planentwurf im Verlaufe eines Verfahrens geändert wird, ist ein normaler Vorgang, zumal die Reaktionsmöglichkeit auf Einwendungen und weitergehende Erkenntnisse der planenden Stelle im Rahmen der Beteiligung sinnvolle Voraussetzung des Aufstellungsverfahrens ist. Zwar gehört unter anderem die unzureichende Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) zu den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Falle der Verletzung ausdrücklich vom Gesetzgeber für beachtlich erklärten Vorschriften des Aufstellungsverfahrens, und § 4a Abs. 3 BauGB 2004 (§ 3 Abs. 3 BauGB 1998) schreibt bei Änderungen nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung eine erneute Auslegung ausdrücklich vor. Das betrifft indes entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht das hier zu beurteilende Verfahren. Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB im April/Mai 2006 war der (erneut) geänderte Entwurf in der anschließend vom Stadtrat beschlossenen und den Gegenstand der Normenkontrolle bildenden Fassung. Der gerügte Verfahrensfehler scheidet vor dem Hintergrund aus. Wie die Informationslage individuell der Antragsteller gewesen ist beziehungsweise, ob sich die zuständigen Stellen der Antragsgegnerin ihnen gegenüber haben „verleugnen“ lassen, spielt für den Ausgang des Rechtsstreits keine Rolle.

c. Entgegen der Ansicht der Antragsteller bedurfte der Bebauungsplan keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die den früher als Wohnbaufläche dargestellten Geltungsbereich betreffende Teiländerung des Flächennutzungsplans durch den damaligen Stadtverband (heute: Regionalverband) A-Stadt wurde nach ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Umwelt am 1.7.2006 bekannt gemacht. Sie ist damit vor dem Erlass des Bebauungsplans wirksam geworden (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Auf Fragen einer Verletzung des Entwicklungsgebots (§ 8 BauGB) und auf die diesbezüglich geltenden Unbeachtlichkeitsregeln in § 214 Abs. 2 BauGB muss daher nicht eingegangen werden.

d. Im Übrigen sind Verfahrensfehler bei Erlass des Bebauungsplans weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, wie hier etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 und vom 11.9.2008 – 2 C 186/08 –, SKZ 2008, 274 = ZfBR 2009, 366)

2. Zur Unwirksamkeit der Satzung führende Rechtsfehler ergeben sich auch nicht mit Blick auf übergeordnete Planungen. Nach § 1 Abs. 4 BauGB haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein Verstoß gegen dieses Gebot kann nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan genügt entgegen der Ansicht der Antragsteller dem Anpassungsgebot insbesondere bezogen auf den Teilabschnitt (TA) Siedlung des Landesentwicklungsplans. Maßstab ist hier mit Blick auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Stadtrats der Antragsgegnerin am 4.7.2006 nicht die erst am 14.7.2006 bekannt gemachte Neufassung des TA Siedlung aus dem Jahre 2006 (LEP Siedlung 2006), (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) sondern noch die Vorläuferfassung aus dem Jahre 1997. (vgl. Amtsblatt 1997, 1316 ff.) Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen sei. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt II.1.1 des LEP Siedlung 1997 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele zur Festlegung der strukturräumlichen Abgrenzung“ unter Punkt II.1.2. ohnehin nicht um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass das vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die allgemeine Formulierung von „Zielen für die Siedlungsstruktur in allen Strukturräumen“ (Punkt II.2.1 LEP Siedlung 1997). Danach waren unter anderem vorhandene funktionsfähige ökologische Verbundsysteme weitgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.7), Luftaustauschgebiete und Frischluftschneisen bei der Planung von Baugebieten angemessen zu berücksichtigen (Punkt II.2.1.8), innerörtliche Grünzüge zu erhalten (Punkt II.2.1.9), exponierte Standorte wie Höhenzüge und Bergkuppen von Bebauung freizuhalten (Punkt II.2.1.10) und bei der Planung von Wohnsiedlungen charakteristische Landschaftsbestandteile weitestgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.11, Satz 1). Diese Aufzählung verdeutlicht, dass landesplanerischen Vorgaben eine Verpflichtung der Gemeinden, der Bebauung in jedem Fall Vorrang vor allen ökologischen Belangen einzuräumen, auch für die Kernzonen des Verdichtungsraums offensichtlich nicht entnommen werden konnte. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB scheidet daher aus.

3. Zweifelhaft erscheint allerdings, ob der Bebauungsplan mit Blick auf die ihm immanente inhaltliche Ausgestaltung des betroffenen privaten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) den gesetzlichen Anforderungen an die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) entspricht.

a. Das Vorliegen einer reinen Verhinderungsplanung im Rechtssinne (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.4.2008 – 2 C 309/07 –, SKZ 2008, 256, vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils zu Veränderungssperren nach § 14 BauGB) kann allerdings entgegen der Meinung der Antragsteller nicht festgestellt werden. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -) Dass eine Kommune – wie hier die Antragsgegnerin – bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Etwas anderes gilt hier nicht deswegen, weil die Antragsgegnerin offensichtlich erst im Anschluss an die von ihr zuvor auf der Grundlage des § 34 BauGB genehmigte Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern im Jahre 2001 am Ende der Narzissenstraße (Parzellen Nr....2/32 und Nr. ...2/33), die mit dem Verlust des dort bis dahin vorhandenen Bestands an alten Bäumen einherging, einen deutlichen „Sinneswandel“ vollzogen hat. (vgl. hierzu die einleitenden Ausführungen in der Beschlussvorlage für die städtischen Beschlussgremien vom 30.5.2006 (dort Seite 2:  2. „…Anlass für die Planaufstellung“)) Dass dabei die aus Anlass der Realisierung der Mehrfamilienhäuser gegründete und anschließend das gesamte Planaufstellungsverfahren „motivationsbildend“ begleitende Bürgerinitiative von Anwohnern für die Erhaltung des „Röchlingparks“, die ihrerseits – wie die Antragsteller in der Sache richtig betonen – ihre Grundstücke in angrenzenden Bereichen des Trillers mit Wohnhäusern bebaut haben, nach der Verwaltungsvorlage für den Aufstellungsbeschluss vom Dezember 2001 letztlich „Initiatorin“ der gesamten Planung war, rechtfertigt nicht die Annahme, dass dieser keine positiv städtebauliche Intention zugrunde läge. Die Antragsgegnerin hat sich diese städtebaulichen Vorstellungen im Verlauf des Verfahrens zu Eigen gemacht. Die Frage der Gewichtung verschiedener Interessen und Belange begründet auch im Falle erkennbarer „Einseitigkeit“ noch nicht den Vorwurf der reinen „Negativplanung“.

b. Ernsthaft bezweifelt werden muss jedoch, ob über die von dem Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung insoweit angesprochene Frage des Erfordernisses einer städtebaulichen Ordnungsvorgabe für das Plangebiet insgesamt hinaus die die Antragsteller belastenden Festsetzungen ganz überwiegend privater Grünflächen überhaupt geeignet – und demgemäß auch „erforderlich“ im Sinne § 1 Abs. 3 BauGB – sind, die für den ca. 1,89 ha großen, im Wesentlichen die Grundstücke (allein) der Antragsteller umfassenden und bisher baufrei gebliebenen Restbereich des ehemaligen Röchlingparks formulierten Planungsziele zu erreichen. Bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans ist das nicht der Fall. Eine durch Bebauungsplan entsprechend der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzte private Grünfläche darf vom Eigentümer gepflegt, „unterhalten“ und in Grenzen sogar festsetzungskonform baulich in Anspruch genommen werden. (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.7.1992 – 2 R 50/90 –, zur Zulässigkeit eines Schuppens für Gartengeräte/Rasenmähertraktor zur Unterhaltung einer durch Bebauungsplan mit der Konkretisierung „Fläche zur gärtnerischen Nutzung“ festgesetzten privaten Grünfläche) Dem entspricht die in der Legende des Plans vorgenommene Konkretisierung „Parkanlage“. Mit dem Begriff Parkanlage ist notwendig ein Element der Gestaltung verbunden, weswegen mit der Festsetzung einer solchen Fläche keine ökologische Flächensicherung mit dem Ziel betrieben werden kann, Grünflächen in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten. (vgl. in dem Zusammenhang etwa Gierke in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, § 9 Rn 284, wonach insoweit nur Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in Betracht kommen) Gerade ein solches „künstliches“ Gelände entsprechend dem ursprünglichen Zustand bei der Anlage des Parks in Sinne eines räumlich ausgreifenden „Hausgartens“ ist aber nicht das Ziel der Antragsgegnerin. Bereits der nachrichtliche Hinweis auf die inzwischen erlassene und durch weitestreichende Verbote jeglicher Eingriffe in den „Park“ gekennzeichneten Satzung über den insoweit flächengleichen geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) in dem textlichen und zeichnerischen Teil des Bebauungsplans macht vielmehr deutlich, dass zur Erhaltung insbesondere der dem Gelände von der Antragsgegnerin aufgrund seines Bewuchses beigemessenen herausragenden ökologischen Qualität als Lebensraum für geschützte Tiere letztlich keine „Unterhaltung“ als Park beabsichtigt ist. Nimmt man die Verbote des § 4 GLB-S, etwa das Verbot, auch abgestorbene Bäume („Totholz“) zu entnehmen, ernst, so zielt die Planung insgesamt darauf, das aus der einstweiligen Sicherstellung (§21 SNG) seit 2005 abgeleitete generelle Verbot von Unterhaltungsmaßnahmen fortzuschreiben und den Bereich letztlich in Form eines Urwaldkonzeptes „sich selbst zu überlassen“. Das schließt die Einrichtung oder Erhaltung einer privaten „Parkanlage“ weitestgehend aus. Die Festsetzung einer „Grünfläche“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) allein ist – anders als die eigentlich insofern zielführende, freilich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BauGB aufgrund der ihr immanenten „heteronomen“ Zweckbindung grundsätzlich eine städtebauliche Entschädigungspflicht auslösende Festsetzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) – zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet. Daraus ergibt sich, dass die im Bebauungsplan enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) mit der vorgenommenen Konkretisierung („Park“) bei isolierter Betrachtung nicht mit § 1 Abs. 3 BauGB zu vereinbaren ist. Ob, wie das der Antragsgegnerin offenbar in anderem Zusammenhang, insbesondere wenn sie mit Blick auf das Fehlen einer naturschutzrechtlichen Entschädigungspflicht (§ 14 SNG 2006) aus Anlass der Verbote des § 4 GLB-S – angesichts gleichzeitiger Verneinung von Ansprüchen der Antragsteller nach Planungsschadensrecht (§§ 40 ff. BauGB) im Ergebnis kaum noch nachvollziehbar – darauf hinweist, dass das Recht zur Bebauung den Antragstellern bereits durch die Festsetzung der „Grünfläche“ in dem hier zur Rede stehenden Bebauungsplan entzogen worden sei, vorschwebt, auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) eine gemeinsame Bewertung beider normativen Vorgaben geboten ist, kann letztlich offen bleiben. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls, sowohl was den Abwägungsvorgang als auch was das Ergebnis der Abwägung anbelangt, an zu seiner Unwirksamkeit führenden beachtlichen Mängeln.

4. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem Satzungsbeschluss am 4.7.2006 (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) getroffene Abwägungsentscheidung entspricht offensichtlich nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ von der Planungsentscheidung betroffener öffentlicher und privater Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004).

a. Auch bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Vor diesem Hintergrund ist zu fordern, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, dass zweitens in sie an Belangen das eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, dass dabei drittens die Bedeutung der einzelnen Belange nicht verkannt wurde und dass schließlich viertens – bezogen auf das Ergebnis – der Ausgleich zwischen diesen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan nicht stand.

b. Dass hier entgegen der Ansicht der Antragsteller eine Abwägung stattgefunden hat, lässt sich allerdings nicht ernsthaft bestreiten. Insbesondere die gegenläufigen, sich in ihrer zumindest vollständigen Realisierbarkeit gegenseitig ausschließenden öffentlichen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und das private Interesse der Antragsteller an der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke in dem bisher noch nicht bebauten, in der Vergangenheit in 11 Grundstücke und eine mittig verlaufende „Wegeparzelle“ aufgeteilten Rest des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des ehemaligen Parks der Villa Röchling bildeten den zentralen Gesichtspunkt bei der Entscheidung über künftige städtebauliche Festsetzungen für den Bereich. Ob den Mitgliedern des Stadtrats bei ihrer Entscheidung Gewichtungsfehler unterlaufen sind, beziehungsweise, ob die vollständige Zurückstellung des privaten Bauinteresses der Antragsteller in dem zuvor genannten Sinne „abwägungsgerecht“ war, ist eine andere Frage.

c. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414) – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB 2004) als Verfahrensfehler zu behandeln. Sie unterliegen nach dem Gesetzeswortlaut einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können seither insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004). Inwieweit dieser gemeinschaftsrechtlich veranlassten Veränderung der Betrachtungsweise wegen der gleich lautenden Formulierungen der Voraussetzungen für eine Fehlerbeachtlichkeit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) im Ergebnis eine inhaltliche Bedeutung zukommt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Ein diesbezüglicher Rügeverlust über § 215 Abs. 1 BauGB scheidet hier jedenfalls aus. Die Antragsteller haben im gesamten Verlauf des Planaufstellungsverfahrens und erneut mit Einreichung der Normenkontrolle auf die zentrale Problematik der Bewertung ihrer Eigentümerinteressen hingewiesen.

Die Antragsteller machen zu Recht einen Verstoß gegen den § 2 Abs. 3 BauGB 2004 hinsichtlich Ermittlung und Bewertung betroffenen Belange im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens geltend.

Dabei kann dahinstehen, ob die der naturschutzrechtlichen Bewertung des Planbereichs zugrunde liegenden Tatsachen zutreffend ermittelt und bewertet wurden und ob die Feststellung der in den Planungsunterlagen angenommenen „herausragenden“ ökologischen Qualität der im Bebauungsplan mit dem Ziel eines Ausschlusses ihrer Bebauung als private Grünflächen festgesetzten Grundstücke der Antragsteller in dem in der Vergangenheit – abgesehen von Pflegemaßnahmen bis zur naturschutzrechtlichen Sicherstellung – einer natürlichen Entwicklung unterliegenden Restgelände des im 19. Jahrhundert als Garten angelegten Parks rechtfertigen. Die Antragsgegnerin ist bei Erlass des Bebauungsplans von einer sehr hohen natur- und auch landschaftsschutzrechtlichen Qualität der auf einem Hang über dem Saartal gelegenen „grünen Krone“ des Stadtbildes von A-Stadt ausgegangen. Neben den landschaftsästhetischen beziehungsweise stadtbildprägenden Aspekten wird dabei aufgrund der im Rahmen der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags (§ 9 SNG 1993) für die Bauleitplanung durchgeführten faunistischen Untersuchung des Geländes im Jahre 2005, die sich auf eine „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ konzentriert, davon ausgegangen, dass sich das Gelände des ehemaligenRöchlingparks mit mindestens 28 nachgewiesenen Brutvogelarten und mehreren Fledermausarten durch eine artenreiche Avizönose mit mehreren charakteristischen und wertgebenden Arten auszeichnet. Diese Annahmen werden in von den Antragstellern vorgelegten Gegengutachten (vgl. unter anderem Prof. Dr.  U., Biogeografisch-wildökologische Beurteilung vom Juli 2008, in Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragsteller vom 10.7.2008) grundlegend in Frage gestellt. Hierin heißt es unter anderem, die naturwissenschaftliche Datengrundlage sei sehr dürftig bzw. überhaupt nicht existent; zahlreiche Aussagen seien rein spekulativ. Im Vergleich zu dem „ökologisch reich strukturierten Umfeld (Bungalows mit parkartigen Gärten, Villengrundstücken mit altem Baumbestand)“ sei eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen nicht erkennbar. Eine abschließende Beurteilung dieser naturschutzfachlichen Bewertungsfragen ist dem Gericht aus eigener Sachkunde nicht möglich. Ihrer bedarf es indes für die vorliegende Entscheidung nicht.

Die Antragsteller verweisen jedenfalls zu Recht auf eine gravierende Fehleinschätzung der Antragsgegnerin bei der Bewertung ihrer gegenläufigen, wesentlich durch die Absicht der Bebauung gekennzeichneten Belange als Eigentümer der von der Grünflächenfestsetzung betroffenen Grundstücke. Ihre abwägungsbeachtlichen Interessen als (bauwillige) Grundstückseigentümer wurden in ihrem Gewicht (völlig) falsch beziehungsweise unzureichend von der Antragsgegnerin bewertet. Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Die Antragsgegnerin selbst ist jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des hier fraglichen Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) der zur Vorbereitung ihrer Bebauung entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen, hat entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem 1994 für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen von den Antragstellern sogar Erschließungsbeiträge gefordert und erhalten. Diese Einordnung, die vorliegend nicht „präjudizierend“ wirkt, ist zutreffend. Das fragliche Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern bereits erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die – wie erwähnt – 2001 errichteten, zur Gründung der Bürgerinitiative Anlass gebenden beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des heute weitgehend „verwilderten“, zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht nach dem Gesamteindruck für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des gesamten Geländes.

Demgegenüber kann die im Laufe des Aufstellungsverfahrens ersichtlich erstmals von der Antragsgegnerin abweichend davon in den Raum gestellte Annahme, es handele sich bei den baufrei gebliebenen Flächen der Antragsteller „zwischen“ den genannten Gebäuden um einen gemäß § 35 BauGB für eine Bebauung im Grundsatz nicht zur Verfügung stehenden so genannten „Außenbereich im Innenbereich“, nicht nachvollzogen werden. Dieser Begriff beschreibt nach der Rechtsprechung eine großräumig von Bebauung umgebene Fläche, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der dort genannten städtebaulichen Beurteilungskriterien „geprägt“ wird. (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 1.12.1972 – IV C 6.71 –, BRS 25 Nr. 36, hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das ist gerade wegen des erwähnten Zuschnitts der nach der bei der Ortseinsicht festgestellten und zuvor beschriebenen Bebauung des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des Parks hier klar zu verneinen. Im Übrigen geht wohl auch die Antragsgegnerin inzwischen wieder von einer Innenbereichslage und damit nach § 34 BauGB grundsätzlich bebaubaren Grundstücken der Antragsteller aus. Darauf deutet die Einlassung des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hin, der den – aus seiner Sicht – städtebaulichen „Sündenfall“ in Gestalt der in jüngerer Zeit von der Antragsgegnerin zugelassenen beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße (nur) an einer erheblichen Überschreitung der bei diesen Vorhaben verwirklichten Geschossfläche festgemacht hat. Sollte diese Einlassung so zu verstehen gewesen sein, dass die Antragsgegnerin meint, durch die Realisierung dieser Vorhaben sei den Grundstücken der Antragsteller erst eine Innenbereichsqualität vermittelt worden, hätte das übrigens zusätzlich Relevanz für den Beginn der in anderem Zusammenhang von ihr angesprochenen Sieben-Jahres-Frist des § 42 BauGB.

Für den Fall der hier nach dem Gesagten anzunehmenden Innenbereichslage der Grundstücke der Antragsteller hat der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) die Auffassung vertreten, dass die Eigentümerbelange der Antragsteller in ihrem Gewicht zumindest erheblich herabgesetzt seien, weil ihnen nach den Bestimmungen des Planungsschadensrechts (§§ 39 ff. BauGB) keine Entschädigungsansprüche (mehr) beziehungsweise allenfalls (noch) die eingeschränkten Ansprüche im Sinne des § 42 Abs. 3 BauGB zustünden. Das kommt entgegen den anders lautenden Einlassungen in der mündlichen Verhandlung in den Aufstellungsunterlagen, etwa in der Beschlussvorlage für den Stadtrat und in der Begründung zum Bebauungsplan klar zum Ausdruck und wurde auch in dem vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin schriftsätzlich so vorgetragen. So weist sie darauf hin, dass sie „aus der Wertung des Planungsschadensrechts heraus“ in der Abwägung „zur Überwindung der Eigentümerbelange“ habe kommen können. Ein selbst als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zu bewertender Ausschluss von Entschädigungsansprüchen nach den §§ 39 ff. BauGB führe zu einem „Gewichtsverlust“ des Interesses des Eigentümers an der baulichen Nutzung seiner Grundstücke, der auch in der Abwägung zu beachten sei.

Das wirft die Frage auf, ob die Antragsteller, denen bei Berücksichtung beider Satzungen, also einerseits des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans und andererseits der naturschutzrechtlichen Satzung vom 6.2.2007 (dazu 2 C 284/09) das Eigentum an ihren bisherigen Baugrundstücken lediglich noch als formale Hülle verbleibt, aus der sich keinerlei wirtschaftlich ansatzweise sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten, vielmehr lediglich noch Unterhaltungslasten zur Beförderung öffentlicher Interessen des Denkmal- beziehungsweise des Natur- und Landschaftsschutzes und zusätzlich noch Verkehrssicherungspflichten ableiten lassen, dieses Planungsergebnis ohne jede Entschädigung oder Übernahmeansprüche hinnehmen müssen. Dieses Ergebnis, das die Antragsgegnerin im Bereich des Naturschutzrechts mit Blick auf § 14 SNG 2006 aus dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung herleiten möchte, ist – auch das kommt in der Begründung beziehungsweise im Abwägungsspiegel beider Satzungen ohne Zweifel zum Ausdruck – für die Antragsgegnerinconditio sine qua non für ihre normativen Aktivitäten. Der status quo soll erhalten werden, aber ausdrücklich nur für sie zum „Nulltarif“, das heißt, wenn die Maßnahmen entschädigungslos sind, die Antragsgegnerin also nichts kosten.

Ob die rechtliche Beurteilung der Antragsgegnerin, die in diesem Fall sogar aus dem von ihr angenommenen Fehlen eines Anspruchs nach Planungsschadensrecht (§§ 39 ff. BauGB) auch einen Ausschluss von Ansprüchen nach § 14 SNG 2006 herleitet, richtig ist, unterliegt zumindest Zweifeln. Zwar bezieht sich die zunächst ins Auge springende, nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgreifliche Bestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BauGB nach überwiegender Auffassung abweichend vom Wortlaut nur auf die Festsetzung öffentlicher Grünflächen im Verständnis des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 40 Rn 10) Bereits insoweit ließe sich allerdings mit guten Gründen vertreten, dass die Vorschrift hier aufgrund der durch die den Bebauungsplan ergänzende Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil – deren Wirksamkeit einmal unterstellt – insgesamt bewirkten weit reichenden öffentlichen Zweckbindung der Flächen entsprechend anwendbar ist und zu einem letztlich vor den Baulandgerichten (§§ 217 ff. BauGB) zu reklamierenden Anspruch auf Entschädigung beziehungsweise auf Übernahme (§§ 40 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB) führt. Die Interessenlage ist mit derjenigen bei der Festlegung heteronomer Nutzung als (öffentliche) Grünfläche im Ergebnis zumindest weitestgehend identisch.

Verneint man das, wäre nach Planungsschadensrecht auf § 42 BauGB abzustellen, wobei sich zunächst die Frage stellt, ob die von der Antragsgegnerin für ihre Argumentation herangezogene Sieben-Jahres-Frist (§ 42 Abs. 2, 3 BauGB), die die Ansprüche des Eigentümers bei Nichtausnutzung der Baumöglichkeit nach Ablauf dieser Frist wesentlich einschränkt (§ 42 Abs. 3 BauGB), auch auf Fälle des in Ortslagen typischen „Liegenlassens“ eines Baugrundstücks, etwa für bauinteressierte Nachkommen im nicht beplanten Bereich (§ 34 BauGB) anwendbar ist, (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 42 Rn 11, Breuer bei Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 42 Rn 57, dort zur Problematik der Fristberechnung) oder ob die an den Fristablauf geknüpfte Sanktion nur gerechtfertigt ist, wo die Baumöglichkeit dem Eigentümer durch die Gemeinde im Planungswege erst verschafft worden ist. Bezogen auf die Ortslage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, in der die Baulandqualität dem Grundstück quasi durch seine Lage unabhängig von gemeindlichen Rechtssetzungsakten immanent ist, hätte die Anwendbarkeit der Bestimmung im Ergebnis zur Folge, dass – wie hier – regelmäßig Bebauungsmöglichkeiten durch gemeindliche Festsetzungen in Bebauungsplänen, die eine Bebauung nicht mehr zulassen, vorbehaltlich der Festsetzungen nach § 40 Abs. 1 BauGB oder der Sonderfälle des § 42 Abs. 5 bis 7 BauGB weitgehend entschädigungslos im Wege gemeindlicher Planung „entzogen“ werden könnten. Ob das noch eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne Art. 14 GG ist, erscheint zweifelhaft. Ob und wenn ja in welchem Umfang und gegebenenfalls auf welcher Grundlage (§§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006) die Antragsteller für den erwähnten „Totalverlust“ ihrer Eigentümerbefugnisse zu entschädigen sind, bedarf vorliegend indes letztlich keiner abschließenden Beurteilung.

Wenn man mit der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die normativen Veränderungen durch die beiden Satzungen keine Entschädigungs- oder Übernahmepflichten der Antragsgegnerin nach den §§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006 auslösen, ist die daraus abgeleitete Geringwertigkeit der Eigentümerbelange der Antragsteller, die nach der Begründung des Bebauungsplans gerade die Rechtfertigung für die „Überwindung“ beziehungsweise die Zurückstellung der Interessen der Antragsteller in der Abwägung und notwendige Bedingung für den Erlass des Bebauungsplans (und der naturschutzrechtlichen Satzung) gewesen ist, offensichtlich nicht gerechtfertigt. Gerade vor dem Hintergrund derart gravierender Auswirkungen für die Antragsteller durch Entzug jeder eigenen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit, Überbürdung zahlreicher Erhaltungs- und Unterhaltungslasten und dies dann – nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin, hier einmal unterstellt – auch noch ohne Zubilligung einer den Eingriff in die Eigentümerbefugnisse ansatzweise kompensierenden Entschädigung, hätte sich den Mitgliedern des Stadtrats sogar ein deutlich gesteigertes Gewicht der abwägungsbeachtlichen Belange der Antragsteller aufdrängen müssen. Deren Bedeutung wird jedenfalls nicht dadurch in einer den vollständigen Entzug des Baurechts rechtfertigenden Weise gemindert, dass die baulichen Nutzungsmöglichkeiten nicht innerhalb der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB ausgenutzt wurden. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 26.2.2008 – 15 B 06.325 –, juris) Ein nach diesen Vorschriften entschädigungsfreier Eingriff in das Eigentumsrecht ist nicht schon deshalb zulässig, zumindest nicht in der Form, dass über Einschränkungen der Nutzbarkeit eines Grundstücks hinaus ein vollständiger Entzug jeglicher rechtlichen Bebauungsmöglichkeit erfolgt. (so zutreffend VGH München, Urteil vom 14.7.2006 – 1 N 04.582 –, juris, zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation, wonach der Umstand, dass dem Antragsteller im Normenkontrollverfahren auf der Ebene des Sekundärrechtsschutzes bei einem zulässigen Eingriff keine Entschädigung zusteht (§ 42 Abs. 3 BauGB) nicht bedeutet, dass er sich auf der Ebene des Primärrechtsschutzes gegen die Aufhebung bestehender Nutzungsmöglichkeiten nicht auf die Eigentumsgarantie berufen kann) Auch und gerade in diesen Fällen kommt der beabsichtigten normativen Entziehung bestehender Baurechte durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan im Rahmen der Abwägungsentscheidung ganz erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der den Eigentumsinhalt wesentlich bestimmende Entzug bisheriger baulicher Nutzungsmöglichkeiten für die betroffenen Grundeigentümer wie eine teilweise Enteignung auswirken kann, so dass dem Bestandserhaltungsinteresse der Eigentümer ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt. (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 –, BRS 65 Nr. 6, OVG Greifswald, Urteil vom 7.2.2007 – 3 K 4/04 -, juris) Die planerischen Aktivitäten der Antragsgegnerin führen in der Gesamtbetrachtung hier dazu, dass die Privatnützigkeit des Grundeigentums der Antragsteller im Ergebnis völlig aufgehoben wird, was die Grenze einer hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums überschreitet. Eine „eigentumsverdrängende“ Wirkung im vorgenannten Sinne kommt einem Bebauungsplan auch dann zu, wenn die planende Gemeinde zwar eine Festsetzung trifft, die – wie hier die Ausweisung einer privaten „Grünfläche“ – nicht jede privatnützige Verwendung des Eigentums ausschließt, die aber letztlich auf die Bereitstellung oder Erhaltung von einer Bebauung freizuhaltender Flächen aus vorrangig fremdnütziger Zielsetzung heraus zielt. (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 2.4.1992 – III ZR 25/91 –, DVBl. 1992, 1095) Zumindest kann in dieser Situation nicht von einem für die Abwägung geminderten Gewicht der Eigentümerinteressen, das die Antragsgegnerin ausdrücklich nicht nur als Rechtfertigung, sondern mit dem Hinweis auf ein ihr vorliegendes Rechtsgutachten sogar als „Bedingung“ für die Festsetzung im Bebauungsplan angenommen hat, ausgegangen werden.

Nichts anderes hätte im Grundsatz zu gelten, wenn man den Bebauungsplan und die darin enthaltene Grünflächenfestsetzung trotz der ausdrücklichen „nachrichtlichen“ Bezugnahme auf die naturschutzrechtliche Satzung isoliert betrachten wollte, obwohl nach dem planerischen Konzept der Antragsgegnerin diese Satzung erst die Erreichung des von ihr verfolgten Ziels ermöglichen soll, die ökologische Funktion des als Grünfläche ausgewiesenen Geländes zu erhalten. Dass allerdings eine Einzelbetrachtung auch nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin die Problematik nur unzureichend erfasst, belegt schon der Hinweis der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Satzung, diese sei – mit Blick auf Entschädigungsfragen – rein „deklaratorisch“, da den Antragstellern die Möglichkeit einer Bebauung ihrer Grundstücke (vermeintlich entschädigungsfrei) bereits durch den Bebauungsplan genommen worden sei. Bei einer eigenständigen Betrachtung des Bebauungsplans wäre nach dem zuvor Gesagten ohnehin eine Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) zu verneinen (vgl. oben I.B.3.b).

Der Gewichtungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 auch erheblich. Danach sind Mängel in diesem Bereich nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel dann, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28, mit weiteren Nachweisen) Das unterliegt hier keinen Zweifeln. Die darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Gewichtungsfehlers ist ebenfalls ohne ernstliche Zweifel zu bejahen. „Von Einfluss gewesen“ auf das Ergebnis der Abwägung in diesem Sinne ist ein (offensichtlicher) Mangel bereits dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle – hier die Antragsgegnerin – eine andere Entscheidung getroffen hätte. Hier ist nicht nur von einer solchen Möglichkeit auszugehen, sondern nach der Begründung des Bebauungsplans sogar von einer Gewissheit. Die Antragsgegnerin selbst weist darauf hin, dass gerade die von ihr unterstellte herabgesetzte Gewichtigkeit wegen angenommener fehlender Entschädigungspflicht es gerechtfertigt habe, den öffentlichen Belangen gegenüber den Eigentümerinteressen den Vorrang einzuräumen.

d. Die Abwägung des Stadtrats ist ferner auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses fehlerhaft. Insoweit unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, ob der Ausgleich zwischen betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Auch das ist hier der Fall. Wenn die Antragsgegnerin entsprechend ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung neben den herausragenden ökologischen und landschaftsästhetischen Belangen auch von einem sehr hohen Gewicht der Eigentümerbelange ausgegangen sein sollte, ergäbe sich eine solche Fehlgewichtung letztlich schon aus dem Umstand, dass sie im Sinne eines „Alles oder Nichts“ allein die genannten Allgemeinbelange zur Geltung gebracht und die Interessen der Antragsteller völlig hintangestellt hat. Ein vollständiger Ausschluss jeglicher Bebauungsmöglichkeit – fachplanungsrechtlich gesprochen also gewissermaßen die „Nullvariante“ – entgegen den früheren Alternativen bei der vorgezogenen Beteiligung (3 Baustellen) beziehungsweise beim 2003 erarbeiteten und in der Bauamtskonferenz im April dieses Jahres vom Planungsamt vorgestellten Entwurf (7 Baustellen) kann in dieser Situation jedenfalls nur als unverhältnismäßig angesehen werden. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass sich zum einen nach der Ortseinsicht auch Teilbereiche der Grundstücke wie etwa der Standort einer „verwilderten“ Weihnachtsbaumkultur oder die ausgedehnten Wohngartenbereiche um die „Villa Töpfer“ bebauen ließen, ohne dass dabei ein Verlust umfangreichen besonders schutzwürdigen Baumbestands zu besorgen wäre, und dass zum anderen die sonstige Bebauung des Trillers in A-Stadt – wie exemplarisch das Anwesen der Mutter der Antragsteller (Lilienstraße Nr. …) und das seitlich in der Narzissenstraße daran angrenzende Grundstück zeigen, bei räumlich großzügig angelegter Bebauung durchaus auch ein Bestand an großen Bäumen auf den Grundstücken belassen werden kann. Dass damit gewisse Abstriche von dem mit der Planung verfolgten Konzept einer umfassenden Erhaltung der ökologischen Funktionen des betreffenden Geländes verbunden wären, soll nicht verkannt werden, läge aber letztlich in der Natur eines angemessenen Ausgleichs der einander gegenüberstehenden hoch zu veranschlagenden Belange. Was die von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang als Grund für die Alternativlosigkeit und letztlich die Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentumsrechts der Antragsteller angeführten ganz „herausragenden“ ökologischen Belange angeht, so lässt sich den Aufstellungsunterlagen, insbesondere der Beschlussvorlage für den Stadtrat, dem Abwägungsspiegel und der schriftlichen Begründung des Bebauungsplans entnehmen, dass deren Gewicht dem Plangeber allerdings nicht (ansatzweise) den Einsatz öffentlicher Mittel „wert“ war. Vielmehr ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die herausragenden Belange zu berücksichtigen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Für diesen Fall sollte zumindest der umfassende Ausschluss jeglichen Baurechts nicht vorgenommen und sollten insoweit die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Ein Interessenausgleich in der Sache kann darin nicht erblickt werden. Ergänzend sei erwähnt, dass die Antragsteller, deren Familie seit Jahrzehnten am Triller ansässig ist und die dort auch aufgewachsen sind, jedenfalls aktenkundig zu keinem Zeitpunkt eine „exzessive“ bauliche Ausnutzung der Grundstücke „ohne Rücksicht auf Verluste“ angestrebt haben, wie dies die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Beispiel eines zu besorgenden „Zubauens“ einer Insel im Bodensee in den Raum gestellt hat. Die Antragsteller haben bei ihren Bebauungsvorschlägen unabhängig von Geschmacksfragen hinsichtlich der architektonischen Gestaltung der Wohngebäude jedenfalls nach Aktenlage versucht, auch dem vorhandenen Bewuchs der Grundstücke an Jahrzehnte alten Bäumen Rechnung zu tragen. Sollte die Antragsgegnerin eine rein wirtschaftliche bestmögliche Verwertung von Bauland in dem Bereich befürchten, bliebe es ihr unbenommen, dem durch eine ausgewogene, auch die Belange der Antragsteller angemessen berücksichtigende Planung entgegenzuwirken.

Selbst wenn man der Antragsgegnerin, die kurz vor der Einleitung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens noch die beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße bauaufsichtlich genehmigt hat, zugesteht, dass sie anschließend weitergehende Erkenntnisse über die naturschutzrechtliche Bedeutung des ehemaligen Röchlinggeländes gewonnen hat, so liegt doch ferner auf der Hand, dass der Ausschluss jeglicher Baumöglichkeiten für die Antragsteller eine massive Ungleichbehandlung der Antragsteller im Vergleich zu den Eigentümern umliegender Grundstücke beinhaltet, die diese mit Genehmigung der Antragsgegnerin mit Wohnhäusern bebaut haben, wohingegen die Antragsteller ihre danach verbliebenen Grundstücke – allein schon nach dem Bebauungsplan – nun städtebaulich nur noch als „Grünfläche“ in das Konzept einbringen können. Schließlich lässt die Abwägung auch nicht erkennen, wie die Antragsteller ihren denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflichten hinsichtlich des nach dem Eindruck der Örtlichkeit im Verfall begriffenen, zumindest stark renovierungsbedürftigen „Franzosenhäuschens“ auf der Parzelle Nr. ...2/15 nachkommen sollten. Da letzteres aber im Ergebnis eher Folge der weitgehenden Verbote des § 4 GLB-S ist, soll das hier nicht vertieft werden.

Hinsichtlich des Abwägungsergebnisses lässt sich dem § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Umkehrschluss entnehmen, dass die dort für den „Abwägungsvorgang“ gleich lautend mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB formulierten Beachtlichkeitsvoraussetzungen der Offensichtlichkeit und der Ergebnisrelevanz nicht gelten. Sie ließen sich im Übrigen auch insoweit entsprechend dem hinsichtlich des Gewichtungsdefizits Gesagten unschwer bejahen.

5. Sofern man nach Maßgabe der §§ 233, 244 BauGB (2004) der Beurteilung des Bebauungsplans mit Blick auf den Zeitpunkt der Einleitung des Aufstellungsverfahrens (2001) und das Inkrafttreten vor Ablauf der Übergangsfrist am 20.7.2006 hinsichtlich der Erforderlichkeit der Planung, der Beachtung der Anforderungen an eine gerechte Abwägung und der Fehlerbeachtlichkeit noch die Bestimmungen der Vorläuferfassung des Baugesetzbuchs (1998) zugrunde legt, ergibt sich nichts anderes (vgl. §§ 1 Abs. 3 und Abs. 6, 214 Abs. 3, 215 Abs. 1 BauGB 1998).

6. Die aufgezeigten beachtlichen Mängel berühren die Planung im Kern und führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die von daher nicht in Betracht kommende Teilunwirksamkeit setzt neben dem isolierten Normsetzungswillen der planenden Stelle auch eine „Teilbarkeit“ voraus. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28)

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des Senats vom 7.3.2008 – 2 C 478/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragstellern zu 1., 3. und 4., die für den auf sie entfallenden Kostenanteil als Gesamtschuldner haften, einerseits und der Antragstellerin zu 2. andererseits jeweils zur Hälfte zur Last.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der „Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ in Alt-A-Stadt“ – im Folgenden: Sicherstellungsverordnung -, die die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde – erstmals – am 23.3.2005 erlassen hat.

Die Sicherstellungsverordnung erfasst eine zusammenhängende, ca. 3 Hektar große Freifläche des Bereichs „Triller“ im Stadtteil Alt-A-Stadt der Antragsgegnerin, die teilweise von den Straßen „Trillerweg“, „Am Triller“, „Lilienstraße“, „Nelkenstraße“ und der Fußwegeverbindung „Am Jakobsgärtchen“, im Übrigen von bebauten Grundstücken begrenzt wird. Wegen Einzelheiten der Abgrenzung wird auf die Grenzbeschreibung in § 2 der Sicherstellungsverordnung und den zum Bestandteil der Verordnung erklärten, mit veröffentlichten Lageplan verwiesen.

Die im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung gelegenen Flurstücke, die teils einer aus den Antragstellern zu 1., 3. und 4. bestehenden Erbengemeinschaft, teils der Antragstellerin zu 2. als Alleineigentümerin gehören, waren Teil einer von einer hohen Mauer umschlossenen privaten Parkanlage, in der früher die nach Beschädigungen im zweiten Weltkrieg abgebrochene Villa eines Industriellen und einige, heute allerdings nur noch teilweise vorhandene Nebengebäude standen.

Auf dem Gelände hat sich im Laufe der Jahre ein umfangreicher Baumbestand entwickelt, der unter anderem mehr als 100 Jahre alte Eichen, Buchen und Kastanien mit bis zu 22 Meter Kronendurchmesser umfasst. Wegen Einzelheiten wird insoweit auf die in den Behördenakten befindliche Bewertung der Unteren Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin („bü 18.8.2003“) und den zugehörigen Bestandsplan verwiesen.

Offenbar angestoßen durch eine Bürgerinitiative, die sich aus Anlass der Bebauung der an der Narzissenstraße gelegenen Flurstücke Nr. 42/32 und Nr. 42/33 gebildet hatte und die für den Erhalt des Baumbestandes im Bereich des ehemaligen Parkgeländes eintritt, leitete der Stadtrat der Antragsgegnerin im Dezember 2001 ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel ein, Bebauungsmöglichkeiten nur zurückhaltend im straßennahen Bereich von bereits wegemäßig erschlossenen Flurstücken zu eröffnen, um den als wertvoll eingestuften Baumbestand und die als Stadtbild prägend angesehene Baum bestandene Hangkante zum Saartal hin möglichst weitgehend zu schonen und zu sichern. Zur Absicherung der Planung erließ die Antragsgegnerin am 22.5.2002 eine Veränderungssperre, die nach Ablauf ihrer dreijährigen Geltungsdauer durch Stadtratsbeschluss vom 12.4.2005 um ein weiteres Jahr verlängert wurde.

Im Vorfeld und während des Planaufstellungsverfahrens befasste sich die Untere Naturschutzbehörde mehrfach mit dem Baumbestand auf dem in Rede stehenden Gelände. In einer Stellungnahme vom 21.4.2004 zu dem Bebauungsplan führte sie aus, der in dem ehemaligen Parkgelände flächig vorhandene Baumbestand sei durch zahlreiche Einzelexemplare mit voluminösen Kronen geprägt, welche Durchmesser von bis zu 22 Metern aufwiesen. Außerdem erstrecke sich der Park über eine Anhöhe, deren noch unverbaute Flanken zum südlichen Saartalhang gehörten. Somit sei das weithin sichtbare Gelände nicht nur für die unmittelbare Umgebung, sondern als Landschaftsbild prägendes Element auch für das zentrale Saarbrücker Stadtgebiet von Bedeutung. Nach einer ins Einzelne gehenden Beurteilung der zu erwartenden Konflikte zwischen der nach dem Plankonzept möglichen Bebauung und dem Ziel der möglichst weitgehenden Erhaltung des Baumbestandes heißt es dann abschließend, der zentrale und der nördliche Teil des Plangebietes seien dauerhaft zu erhalten. Die Untere Naturschutzbehörde werde ein Verfahren zur Unterschutzstellung dieser Flächen gemäß § 18 SNG (Landschaftsschutzgebiet) oder § 19 SNG (geschützter Landschaftsbestandteil) einleiten.

Offenbar Anfang des Jahres 2005 bemühten sich die Antragsteller um die Genehmigung nach der Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin zum Fällen von Bäumen im Bereich der ehemaligen Parkanlage. Etwa zeitgleich leitete die Untere Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin ein Verfahren zur einstweiligen Sicherstellung des in Rede stehenden Bereichs ein. In der unter dem 15.2.2005 erstellten Begründung zur einstweiligen Sicherstellung ist ausgeführt, besondere Wertmerkmale dieses Bereichs seien die zusammenhängende Größe, die Ungestörtheit und der alte Baumbestand innerhalb des Siedlungsbereichs. Vor allem hervorzuheben sei der alte Baumbestand, in dem die für die Belange des Naturschutzes besonders wertvollen Alters- und Zerfallsphasen der Bäume repräsentiert seien. Dieser alte Baumbestand sowie das vorhandene Totholz seien Lebensraum für Holz bewohnende Insektenarten, potentieller Brutplatz für Höhlen bewohnende Vogelarten und potentielles Sommerquartier für Fledermäuse. Vorkommen von besonders geschützten Arten seien möglich. Aufgrund seiner Biotopstruktur und seiner Wertmerkmale spiele der Bereich eine wichtige Rolle als Verbindungselement im Biotopverbund der südlich und nördlich des Siedlungsbereichs liegenden, zum Teil als FFH-Gebiete gemeldeten Waldflächen. Nach § 3 Abs. 4 BNatSchG seien unter anderem die Verbindungselemente des Biotopverbundes durch Ausweisung von Schutzgebieten und andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern. Darüber hinaus besitze der Bereich „Am Triller“ eine wesentliche Stadt- und Landschaftsbild prägende Funktion. Der Baumbestand sei von zentralen, für die gesamte Stadtentwicklung bedeutsamen Grün- und Freiflächen aus sichtbar. Er sei somit Teil jener noch intakten Stadt- und Landschaftsbildkulisse, die für die geplante städtebauliche Entwicklung Saarbrückens als „Stadt am Fluss“ eine zentrale Rolle spiele. Für den Bereich „Am Triller“ sei ein „flächenhafter Schutz als geschützter Landschaftsbestandteil nach § 19 SNG vorgesehen“. Ziel sei die dauerhafte Sicherung und Entwicklung einer Grünfläche mit altem Baumbestand ohne Nutzungskonflikte und ohne Konflikte mit Verkehrssicherungspflichten innerhalb des Siedlungsbereichs.

Am 23.3.2005 erließ die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde die Sicherstellungsverordnung. In ihrem § 3 ist unter „Schutzzweck“ im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Geltungsbereich handele es sich nach vorläufiger Einschätzung um einen grundsätzlich schutzwürdigen Bereich, welcher nicht nur die einzelnen Bäume umfasse, sondern sich auch auf deren flächiges Zusammenwirken beziehe. Bis zur endgültigen Klärung des geschützten Umfanges und des Inhaltes der Unterschutzstellung müsse der Geltungsbereich in seinem gegenwärtigen Zustand gesichert werden, damit die notwendigerweise länger andauernde Sammlung und Wertung des insoweit relevanten Abwägungsmaterials möglich sei und für diese Zeitspanne Veränderungen entgegengewirkt werde, welche die möglicherweise notwendige spätere Unterschutzstellung verhinderten oder erschwerten.

Durch § 4 Abs. 1 Sicherstellungsverordnung werden alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder nachhaltigen Störung des gegenwärtigen Zustandes führen können. In dem – nicht abschließenden – Katalog des § 4 Abs. 2 Sicherstellungsverordnung sind als „insbesondere verbotene Maßnahmen“ unter anderem die Errichtung baulicher Anlagen, die Anlegung von Straßen, Wegen und anderen Verkehrsanlagen, das Beschädigen, Abreißen oder Ausgraben oder Entnehmen der vorhandenen Bäume und Pflanzen sowie das Herausnehmen umgefallener Bäume und anderweitig abgestorbener Vegetationsbestandteile aufgeführt.

Nach § 5 sind nach näherer Maßgabe unter anderem unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden erheblichen Gefahr für bedeutende Rechtsgüter zulässig. Gemäß § 6 kann nach § 34 Abs. 2 SNG unter näher beschriebenen Voraussetzungen auf Antrag eine Befreiung von den Verboten gewährt werden. Nach § 8 sollte die Verordnung nach ihrer Bekanntmachung im „Saarbrücker Wochenspiegel“ für die Dauer eines Jahres in Kraft treten. Die erste Veröffentlichung im „Saarbrücker Wochenspiegel“ erfolgte am 23.3.2005. In dem die Veröffentlichung einleitenden Text war unter der Überschrift „Bekanntmachung“ ausgeführt:

„Die Untere Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt A-Stadt beabsichtigt nach § 21 Saarländisches Naturschutzgesetz – SNG – in der Fassung vom 19.3.1993 (Amtsbl. S. 346) – zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1550) die folgende Rechtsverordnung zum Schutz der Natur zu erlassen:“

Sodann folgt der Verordnungstext.

Am 31.5.2005 ist der Normenkontrollantrag der Antragsteller bei Gericht eingegangen. Sie machen geltend, sie beabsichtigten eine zurückhaltende Bebauung ihres Geländes nach einem Konzept, das sie der Antragsgegnerin im November 2003 vorgestellt hätten. Derzeit belaste sie die Unterhaltung des Geländes mit jährlich rund 18.000,-- Euro. In den letzten Jahren hätten sie mehrfach Bäume fällen müssen, die erkrankt gewesen seien und die Verkehrssicherheit gefährdet hätten. Zuletzt sei auch einer der von der Antragsgegnerin als schützenswert eingestuften Bäume aus diesem Grund gefällt worden. Die umstrittene Sicherstellungsverordnung erlaube es nicht einmal, die gefällten Bäume abzutransportieren. Das sei deshalb erstaunlich, weil auf einer großen Teilfläche Tannenbäume angepflanzt worden seien, die als Weihnachtsbäume verkauft werden könnten. Der Antragsgegnerin sei zunächst Konzeptionslosigkeit vorzuwerfen. Wenn sie den Park ihren Bürgern zur Verfügung stellen wolle, solle sie Ankaufsverhandlungen aufnehmen. Wenn es bei den derzeitigen Eigentumsverhältnissen bleiben solle, müsse man ihnen die Möglichkeit geben, Teile des Parkes durch eine zurückhaltende Bebauung zu verwerten, um die Ausgaben bestreiten zu können. Hierzu genüge es freilich nicht, wenn planerische Festsetzungen die Errichtung von lediglich zwei Häusern ermöglichten. Inzwischen seien zwar sechs Baugrundstücke vorgesehen, was allerdings bei einem drei Hektar großen Gelände nicht zuletzt mit Blick auf die Bebauungsdichte in der Nachbarschaft ebenfalls zu gering sei. Mit einem baldigen Abschluss der Planung sei nicht zu rechnen. Sie seien dringend darauf angewiesen, weitere Sicherungsarbeiten in dem Park durchzuführen. Das sei jedoch aufgrund der angefochtenen Verordnung ausgeschlossen. Die Sicherstellungsverordnung sei rechtswidrig. Der Erlass von Verordnungen nach den §§ 16 bis 19 SNG könne ausgeschlossen werden. Allenfalls in Betracht komme der Erlass einer Verordnung nach § 20 SNG. Wenn 2003 insgesamt 127 erhaltenswerte Bäume festgestellt worden seien, bedürfe es 2005 nicht des Erlasses einer Sicherstellungsverordnung, die es ihnen unmöglich mache, den Park halbwegs vernünftig zu unterhalten. Sie hätten derzeit überhaupt nicht die Absicht, schützenswerte Bäume zu fällen. Bäume müssten allerdings dann gefällt werden, wenn sie krank seien. Das räume auch die Antragsgegnerin ein. Immerhin habe sie die entsprechende Genehmigung zum Fällen einiger Bäume erteilt; jedoch dürften gefällte Bäume nicht einmal abtransportiert werden. Die Verordnung habe enteignenden Charakter. So dürften sie nicht einmal die vor einigen Jahren angelegten Weihnachtsbaumkulturen verwerten. Derzeit bleibe nur die Möglichkeit, das Gelände weiter verwildern zu lassen. Wenn an eine Verordnung gemäß § 20 SNG gedacht sei, sei es Sache der Antragsgegnerin, wenigstens ansatzweise nachzuweisen, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt seien. Hiervon könne jedoch keine Rede sein. Es gebe lediglich einzelne Bäume, die man sinnvoller und vernünftiger Weise erhalten sollte. Auch eine belastende Naturschutzverordnung bedürfe der Rechtfertigung. Hierfür sei vorliegend nichts ersichtlich. Die Sicherstellungsverordnung sei wohl erlassen worden, um der Antragsgegnerin die Möglichkeit zu geben, über den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan nachzudenken. Zu diesem Zweck gebe es jedoch die Veränderungssperre und von diesem Instrument habe die Antragsgegnerin ebenfalls Gebrauch gemacht.

Die Antragsteller beantragen,

die Verordnung der Antragsgegnerin vom 23.3.2005 in der Gestalt der Verordnung vom 22.9.2005 zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ in Alt-A-Stadt für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die angegriffene Sicherstellungsverordnung sei rechtmäßig. Sie sei durch § 21 SNG gedeckt. Die einstweilige Sicherstellung setze nicht die abschließende Prüfung der Voraussetzungen für die künftige Unterschutzstellung des in Rede stehenden Bereichs voraus. Vielmehr gehe es nur darum, Gefahren für das zur Unterschutzstellung vorgesehene Gebiet abzuwenden. Zu prüfen sei, ob ein vernünftiger Anlass für die einstweilige Sicherstellung bestehe und ob der Zweck der beabsichtigten endgültigen Unterschutzstellung möglicherweise gefährdet sei. Außerdem habe eine überschlägige summarische Abwägung der Auswirkungen der einstweiligen Sicherstellung und der übrigen Ziele des Naturschutzes einerseits sowie der sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Positionen andererseits zu erfolgen. Sie beabsichtige, die fragliche Fläche als geschützten Landschaftsbestandteil nach § 19 SNG auszuweisen. Ob diese Verordnung letztlich ergehen werde und ob sie dann rechtswidrig sein werde, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn von vornherein feststünde, dass eine Verordnung nach den §§ 16 bis 20 SNG rechtmäßig nicht ergehen könnte. Das sei hier nicht der Fall. Die Ausweisung nach § 19 SNG sei ein Instrument des Objektschutzes, nicht des Flächenschutzes. Allerdings könnten auch Objektgruppen, zum Beispiel der Baumbestand eines bestimmten Gebietes, geschützt werden. Vorliegend sei der in der Sicherstellungsverordnung bezeichnete Baumbestand taugliches Schutzobjekt einer Rechtsverordnung nach § 19 SNG. Die Unterschutzstellung dieses Baumbestandes sei geboten, da sein Schutz und seine Pflege zur Sicherstellung von essentiellen Lebensräumen und Teillebensräumen seltener, durch das Saarländische Naturschutzgesetz, das Bundesnaturschutzgesetz und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie geschützter Arten, zur Erhaltung von Lebensraumverbundsystemen, zur Pflege des Stadtbildes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich sei. Die Schutzwürdigkeit sei zu Beginn der entsprechenden Planungen zunächst vermutet worden, habe sich inzwischen allerdings durch entsprechende fachgutachterliche Feststellungen weitgehend bestätigt. Die Möglichkeit der Gefährdung des Zwecks der beabsichtigten endgültigen Rechtsverordnung bestehe mittelfristig in dem auch durch eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten dokumentierten Bebauungsdruck, dem die entsprechende Fläche ausgesetzt sei. Außerdem zeigten die Anträge der Antragsteller auf Erteilung von Fällgenehmigungen den Wunsch, sich eines nicht kleinen Teiles des einer späteren Bebauung möglicherweise im Wege stehenden Bewuchses zu entledigen. Schützenswert seien nach ihren vorläufigen Feststellungen nicht nur lebende Bäume, für die eine freilich weniger strenge Baumschutzverordnung bestehe, sondern auch und gerade absterbende und abgestorbene Vegetationsbestandteile. Verkehrssicherungsmaßnahmen blieben zulässig. Die Verordnung sei auch mit dem den Antragstellern zustehenden Eigentumsschutz vereinbar. Sie habe im Hinblick auf die maßgeblichen Grundstücke Stellungnahmen eines Fachgutachters und der von ihr beauftragten Planer eingeholt und in ihre Abwägung einbezogen. Sie sei dabei zu dem vorläufigen Ergebnis gekommen, den Zielen des Naturschutzes und den Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Stadtbild dadurch nachzukommen, dass sie die im Übrigen schon in Folge einer Veränderungssperre der kurzfristigen Bebauung entzogenen, auch nach § 34 BauGB, also ohne vorgängige Planung großenteils gar nicht bebaubaren Grundstücke in den räumlichen Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung einbezogen habe. Dadurch habe sie vorläufig dem durch Art. 20 a GG unterstrichenen hohen Rang des Naturschutzes in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Die Sicherung habe nur vorläufigen Charakter und bewege sich im Rahmen der Sozialbindung. Ausnahmen seien auf der Grundlage von § 5 der Sicherstellungsverordnung möglich. Die in der Sicherstellungsverordnung getroffenen Regelungen erwiesen sich ebenfalls als rechtmäßig.

Im Anschluss an eine entsprechende Hinweisverfügung des Gerichts vom 14.9.2005 hat die Antragsgegnerin die angegriffene Sicherstellungsverordnung am 6.10.2005 unter dem Erlassdatum vom 22.9.2005 – erneut – im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht. Gemäß dem neu gefassten § 8 der Sicherstellungsverordnung gilt diese bis zum 23. März 2006. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin den Entwurf einer „Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils „Am Triller“ nach § 19 SNG“, aufgestellt von Dip.-Ing. Peter Glaser, Homburg, unter dem 15.6.2005 und geändert unter dem 30.6.2005, vorgelegt.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der in dieser Angelegenheit erstellten Behördenakten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Normenkontrollanträge bleiben in der Sache erfolglos.

Sie sind allerdings zulässig.

Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind Eigentümer beziehungsweise Miteigentümer von Grundstücken, die im Geltungsbereich der von ihnen angegriffenen Sicherstellungsverordnung liegen, und machen geltend, die durch die Verordnung ausgesprochenen Verbote und Nutzungsbeschränkungen verletzten sie in ihrem durch Art. 14 GG geschützten Grundeigentum. Da die Sicherstellungsverordnung mit den darin getroffenen, die Eigentümerbefugnisse einschränkenden Regelungen im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des in ihrem Geltungsbereich gelegenen Grundeigentums bestimmt vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 – 4 BN 5/97 – NVwZ – RR 1998, 225, und vom 17.1.2000 – 6 BN 2/99 -, NVwZ – RR 2000, 339, der betroffene Eigentümer solche Beschränkungen indes nur hinnehmen muss, wenn sie rechtmäßig sind, und die Rechtswidrigkeit der hier in Streit stehenden Sicherstellungsverordnung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise auszuschließen ist, ist den Antragstellern die Befugnis zuzubilligen, die Norm zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen. Vgl. zur regelmäßigen Normenkontrollbefugnis von Eigentümern von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 – BRS 60 Nr. 44.

Die Antragsteller haben ferner ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Normenkontrollanträge. Dem steht nicht entgegen, dass sie an der Verwirklichung ihrer bekundeten Absicht, ihr Grundeigentum einer baulichen Nutzung zuzuführen, derzeit offenbar – auch – dadurch gehindert sind, dass die ihnen gehörenden Flurstücke zugleich im Geltungsbereich einer baurechtlichen Veränderungssperre vom 22.5.2002 zur Sicherung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Am Triller“ liegen, deren Geltungsdauer von der Antragsgegnerin im April 2005 nach Ablauf ihrer dreijährigen Gültigkeit um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Ebenso wenig kann den Antragstellern das Rechtschutzinteresse deswegen abgesprochen werden, weil ihre Grundstücke von der Verordnung zum Schutz der Bäume in der Landeshauptstadt A-Stadt vom 1.3.1999 – Baumschutzverordnung – erfasst werden, die nach näherer Maßgabe alle Bäume in ihrem Geltungsbereich unter Schutz stellt. Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen der umstrittenen Sicherstellungsverordnung gehen über die Beschränkungen der Veränderungssperre und der Baumschutzverordnung hinaus, indem sie einerseits die Ausführung baulicher Anlagen jeglicher Art, und andererseits zum Beispiel über § 1 Abs. 2 und 3 Baumschutzverordnung hinausgehend auch Bäume jeglicher Art und unabhängig von ihrem Stammdurchmesser erfassen. Auch sonst unterscheidet sich das Schutzregime der Baumschutzverordnung von demjenigen der Sicherstellungsverordnung wie ein Vergleich von § 3 Baumschutzverordnung mit § 4 Sicherstellungsverordnung zeigt. So verbietet § 4 Abs. 2 Nr. 8 Sicherstellungsverordnung – wogegen sich die Antragsteller unter anderem wehren – die Entnahme von aus Gründen der Verkehrssicherheit gefällten Bäumen und von auf dem Gelände angepflanzten Weihnachtsbäumen. Da mit der erstrebten Nichtigerklärung auch diese Verbote entfielen, sich mithin die Rechtsposition der Antragsteller verbesserte, ist ihnen ein Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Normenkontrollanträge zuzubilligen, obwohl ihre Grundstücke im Falle der Unwirksamkeit der Sicherstellungsverordnung weiterhin den Verboten und sonstigen Beschränkungen der Baumschutzverordnung und wohl auch der Veränderungssperre unterlägen.

Dass die Normenkontrollanträge rechtzeitig innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO bei Gericht eingegangen sind, bedarf keiner näheren Erörterung.

Die danach zulässigen Normenkontrollanträge erweisen sich indes als unbegründet. Die angegriffene „Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ in Alt-A-Stadt“ in der nunmehr maßgeblichen Fassung vom 22.9.2005 (Amtsbl. S. 1593) leidet nicht an einem ihre Nichtigkeit bewirkenden Rechtsfehler.

Dass die Sicherstellungsverordnung in einem fehlerhaften Verfahren zustande gekommen wäre, ist weder dargetan noch erkennbar. Zwar war die Sicherstellungsverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 23.3.2005 nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, da sich die Antragsgegnerin darauf beschränkt hatte, die - bloße - Absicht, diese Verordnung zu erlassen, im Saarbrücker Wochenspiegel bekannt zu geben. Dieser Fehler ist jedoch während des anhängigen Normenkontrollverfahrens dadurch behoben worden, dass die Sicherstellungsverordnung in ihrer Fassung vom 22.9.2005 am 6.10.2005 - wie gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 SVerf vorgeschrieben - im Amtsblatt des Saarlandes verkündet worden ist, vgl. zur Fehler heilenden Wirkung einer erneuten ordnungsgemäßen Bekanntmachung einer Rechtsnorm z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, UPR 1996, 150, zitiert nach Juris.

Die nachträgliche Inkraftsetzung der zunächst fehlerhaft bekannt gemachten Sicherstellungsverordnung während des anhängigen Normenkontrollverfahrens ändert nichts daran, dass diese Norm nach wie vor Gegenstand des Rechtsstreits bleibt, vgl. zur Bauleitplanung BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1/98 - BRS 62 Nr. 51.

Auch sonst sind Verfahrensfehler weder aufgezeigt noch ersichtlich. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen, die § 31 SNG an den Erlass von Rechtsverordnungen stellt, gelten nur für Rechtsverordnungen (Unterschutzstellungen) nach den §§ 16 bis 20 SNG, nicht hingegen für Sicherstellungsverordnungen, die ihre Grundlage in § 21 SNG finden.

Ebenso wenig wie danach unter verfahrensrechtlichen lässt die umstrittene Sicherstellungsverordnung unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten einen ihre Ungültigkeit bewirkenden Rechtsfehler erkennen.

Nach § 21 SNG kann die für den Erlass einer Rechtsverordnung nach den §§ 16 bis 20 SNG zuständige Naturschutzbehörde bis zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung der zu schützenden Gebiete und Landschaftsteile Eingriffe in Natur und Landschaft auf die Dauer von einem Jahr durch Rechtsverordnung untersagen, wenn zu befürchten ist, dass durch diese Eingriffe der Zweck der beabsichtigten Maßnahme beeinträchtigt würde.

Diese Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Sicherstellungsverordnung sind vorliegend erfüllt.

Die Antragstellerin strebt an, im Geltungsbereich der umstrittenen Sicherstellungsverordnung einen geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen, mithin eine Rechtsverordnung nach § 19 SNG zu erlassen. Damit bewegt sie sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Untere Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 SNG).

Allerdings ist die Absicht, einen geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen, weder in § 3 Sicherstellungsverordnung – „Schutzzweck“ – noch sonst in der Verordnung ausdrücklich genannt und ist auch § 19 SNG nicht ausdrücklich aufgeführt. Das bewirkt jedoch nicht die Unwirksamkeit der umstrittenen Sicherstellungsverordnung. Denn die in ihrem § 3 gewählte Formulierung „…grundsätzlich schutzwürdiger Bereich, welcher nicht nur die einzelnen Bäume umfasst, sondern sich auch auf deren flächiges Zusammenwirken bezieht…“ umschreibt mit noch hinreichender Deutlichkeit das materielle Schutzziel, nämlich den in dem Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung vorhandenen Baumbestand, und zwar nicht nur den jeweiligen Baum als Einzelschöpfung, sondern die vorhandenen Bäume als zusammenwirkenden Bestand unter Schutz zu stellen, und diesem Anliegen entspricht die Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil, was dann in der Begründung zur vorläufigen Sicherstellungsverordnung vom 15.2.2005 auch ausdrücklich angegeben ist, vgl. in diesem Zusammenhang VGH Kassel, Beschluss vom 9.10.1995 – 4 N 1429/92 – NuR 1996, 264, wonach es nicht darauf ankommt, dass die Unterschutzstellung in der in der Sicherstellungsverordnung genannten Art erfolgen kann, sondern es ausreicht, wenn nach dem Inhalt der Verordnung eine Unterschutzstellung nach den Bestimmungen des (hessischen) Naturschutzrechts in Betracht kommt; a.A.: VG Arnsberg, Urteil vom 21.6.1983 – 4 K 1513/82 – zitiert nach Juris, das freilich ebenfalls „lediglich“ verlangt, dass die Sicherstellungsverordnung die angestrebte Art der Unterschutzstellung „deutlich“ macht.

Im Übrigen ist auch für das der Sicherstellungsverordnung rechtlich vergleichbare Instrument der bauplanungsrechtlichen Veränderungssperre anerkannt, dass es ausreicht, wenn der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt der zu erwartenden Planung sein soll, BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 – 4 NB 40/93 – BRS 55 Nr. 95.

Hinreichende Auskunft über das Ziel der angestrebten Unterschutzstellung gibt vorliegend die bereits zitierte Formulierung des § 3 Sicherstellungsverordnung.

Dass die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 19 SNG erfüllt sind, insbesondere die Schutzwürdigkeit des betreffenden Landschaftsbestandteils und die Erforderlichkeit seiner Unterschutzstellung bereits feststehen, und es nach dem Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und der gegenläufigen, insbesondere Eigentümerinteressen andererseits zu der geplanten Unterschutzstellung kommen wird, ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der einstweiligen Sicherstellung. Mit dieser soll nämlich lediglich in der Funktion vergleichbar einer Veränderungssperre im Bauplanungsrecht der „Status quo“ des betreffenden Landschaftsbestandteiles vorübergehend gegen Veränderungen geschützt werden, die die Zwecke der ins Auge gefassten Unterschutzstellung beeinträchtigen oder gar vereiteln würden, vgl. z.B. VGH Kassel, Urteil vom 11.3.1994 - 3 N 2454/93 - NuR 1994, 395; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 -; OVG Koblenz, Urteil vom 1.7.1999 - 1 C 11884/98 - AS 27, 386; OVG Greifswald, Urteil vom 18.7.2001 - 4 K 15/00 -; VGH Mannheim, Urteil vom 11.4.2003 - 5 S 2299/01 - NuR 2003, 627, sämtlich zitiert nach Juris.

Auf der anderen Seite bewirkt auch die - hier insgesamt gesehen auf die Dauer eines Jahres befristete - einstweilige Sicherstellung mit ihren Verboten und Nutzungsbeschränkungen eine Einschränkung der Eigentümerbefugnisse. Sie stellt sich mithin als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die einer sachlichen Rechtfertigung - eines begründeten Anlasses - bedarf und verhältnismäßig sein muss, zur Rechtsnatur von natur- und landschaftsschutzrechtlichen Regelungen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundeigentums vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NvWZ-RR 1998, 225, und vom 17.1.2000 - 6 BN 2/99 - NVwZ-RR 2000, 339; BGH, Urteil vom 18.2.1993 - III ZR 20/92 -, DVBl. 1933, 1085, zitiert nach Juris.

Von daher liegt auf der Hand, dass es nicht im freien Belieben der zuständigen Naturschutzbehörden steht, Gebiete oder Landschaftsbestandteile gleichsam ohne Anlass einstweilen sicherzustellen und sich dann auf die Suche nach Gründen für eine eventuelle Unterschutzstellung zu begeben. Erforderlich aber auch ausreichend ist nach der zitierten Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, dass der sichergestellte Bereich nach dem Ergebnis einer überschlägigen fachlichen Bewertung für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommt, vgl. z.B. auch BGH, Beschluss vom 23.11.1989 - III ZR 75/89 -, zitiert nach Juris.

Das ist hier der Fall. Zunächst ist nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverordnung unabhängig davon, ob man auf den Zeitpunkt des erstmaligen Erlasses im März 2005 oder auf den Zeitpunkt der erneuten Bekanntmachung im Oktober 2005 abstellt, und auch im Zeitpunkt der Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass Natur und Landschaft in dem von der Verordnung erfassten Bereich in einer Weise ausgeprägt sind, die es aus naturschutzfachlicher Sicht rechtfertigt, eine Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 19 SNG in Erwägung zu ziehen und näher zu untersuchen.

Geschützte Landschaftsbestandteile sind nach Abs. 1 Satz 1 der letztgenannten Bestimmung durch Rechtsverordnung bezeichnete Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz und Pflege zur Sicherstellung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch die Erhaltung oder Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen (Nr. 1), zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes (Nr. 2) oder zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter (Nr. 3) erforderlich sind.

Vorliegend hat eine Bestandsaufnahme durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin im Vorfeld des Erlasses der umstrittenen Sicherstellungsverordnung ergeben, dass sich auf dem vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfassten Gelände eines ehemaligen privaten Parkes im Laufe der Jahre ein umfangreicher Bestand von unter Naturschutzgesichtspunkten als hochwertig eingestuften Laubbäumen entwickelt hat, der überwiegend aus Eichen, Buchen, Kastanien, Linden und Ahorn besteht. Einige dieser Bäume weisen ein Alter von mehr als 100 Jahren, Stammumfänge von mehr als 200 cm, in Einzelfällen von mehr als 300 cm und Kronendurchmesser zwischen 16 m und 22 m auf. Ebenfalls vorhanden sind einige exotische Bäume wie Eiben und Stechpalmen, siehe Bestandsplan zum Projekt „Bebauungsplan Nr. 114.06.00 Triller“; Bewertung des Bestandes durch die Untere Naturschutzbehörde vom 18.8.2003, jeweils in den Verwaltungsakten.

In diesem Bestand sind nach vorläufiger Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin die „für die Belange des Naturschutzes besonders wertvollen Alters- und Zerfallsphasen der Bäume repräsentiert“, siehe Begründung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ nach § 21 SNG vom 15.2.2005 in den Verwaltungsakten.

Der alte Baumbestand und auch das Totholz wurden nach dem Erkenntnisstand dieser Begründung als potentielle Specht- und Fledermaushabitate vermutet. Ausweislich des von der Antragsgegnerin inzwischen vorgelegten Entwurfs einer „Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles „Am Triller“ nach § 19 SNG“ - Fassung vom 30.6.2005 -, erstellt von Dipl.-Ing. Peter Glaser, Homburg, konnte mittlerweile das Vorkommen des Grünspechts als Brutvogel und die Nutzung des Geländes als Jagdrevier für verschiedene Fledermausarten (Großes Mausohr, Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus und Großer Abendsegler) festgestellt werden, siehe Begründungsentwurf vom 30.6.2005, Seiten 10, 11 und 12

Ob diese Feststellungen zutreffen, muss zwar derzeit als offen angesehen werden, nachdem die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung die Frage aufgeworfen haben, auf welcher Grundlage sie getroffen worden sind, da mit ihrem Wissen und Einverständnis in der zurückliegenden Zeit kein Sachverständiger das Grundstück betreten habe. Die Klärung auch dieser Frage kann jedoch im Verfahren zur endgültigen Unterschutzstellung erfolgen. Vorliegend ist ausreichend, dass die mittlerweile erfolgte Begutachtung nicht zu einem Ausschluss der Schutzwürdigkeit geführt hat.

Weisen das Vorhandensein des alten, ökologisch wertvollen Baumbestandes und seine Bedeutung als potenzielles Habitat von schutzwürdigen Vogelarten, darunter auch Spechte, und als mögliches Jagdrevier für eine Reihe von Fledermausarten auf eine Schutzwürdigkeit unter dem Gesichtspunkt von § 19 Abs. 1 Nr. 1 SNG - Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes - hin, so wird dem von der vorläufigen Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich ferner eine Funktion als Bestandteil eines Biotopverbundes beigemessen, der sich neben den Schutzgebieten „Stiftswald St. Arnual“ und „St. Arnualer Wiesen“ auch auf die Steilhänge des Saartales und des Winterberges sowie auf das Deutschmühlental erstreckt. Auch unter dem in § 19 Abs. 1 Nr. 1 SNG ebenfalls angesprochenen Gesichtspunkt der Erhaltung und Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen wird die Ausweisung des auf dem Gelände vorhandenen Baumbestandes als geschützter Landschaftsbestandteil in dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich angestrebt, siehe Begründungen zur einstweiligen Sicherstellung und Entwurf der Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles.

Außerdem wird dem Baumbestand in dem hier in Rede stehenden Bereich eine wesentliche Stadt- und Landschaftsbild prägende Bedeutung als Teil des Grünzuges auf den steilen Talflanken des Saartales beigemessen, der den optischen Abschluss der Saarbrücker Altstadt nach Süden bildet, siehe Begründung zur einstweiligen Sicherstellung sowie Entwurf der Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles.

Die Eigenschaft eines Landschaftsbestandteiles als Orts- und/oder Landschaftsbild prägendes Element ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 SNG ebenfalls dem Grunde nach geeignet, seine Unterschutzstellung auf dieser Grundlage zu rechtfertigen.

Lässt sich danach einiges zugunsten einer Schutzwürdigkeit des Baumbestandes in dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich jedenfalls unter den Gesichtspunkten von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SNG anführen, so lässt sich ferner auch seine Schutzbedürftigkeit nicht von vornherein von der Hand weisen. Denn angesichts des Umstandes, dass die Antragsteller als Eigentümer ihr Interesse an einer baulichen und sonstigen Nutzung des Geländes - z.B. durch Holzverwertung - bekundet haben, die zu einer Beeinträchtigung oder gar Zerstörung des als potentiell schützenswert angesehenen Baumbestandes führen könnte, erscheint – sollte sich die Schutzwürdigkeit bestätigen - eine Unterschutzstellung vernünftigerweise geboten.

Weist der von Sicherstellungsverordnung erfasste Bereich mit seinem Baumbestand danach ökologische und landschaftsästhetische Gegebenheiten auf, die es rechtfertigen, eine Unterschutzstellung nach § 19 SNG in Betracht zu ziehen, so ist der Erlass einer Rechtsverordnung auf dieser Grundlage auch nicht aus sonstigen Gründen von vornherein ausgeschlossen, vgl. in diesem Zusammenhang z.B: VGH Kassel, Beschluss vom 9.10.1995 - 4 N 1429/92 - NuR 1996, 264; VGH Mannheim, Beschluss vom 10.10.1980 - 1 S 463/80 -, jeweils zitiert nach Juris, wonach die endgültige Unterschutzstellung nicht von vornherein an unüberwindbaren rechtlichen Hindernissen scheitern darf.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil ein Instrument des Objekt- und nicht des Flächenschutzes bildet. Das bedeutet, auf der Grundlage von § 19 SNG können nicht Gebiete als solche, sondern nur bestimmte Objekte beziehungsweise Elemente in der Landschaft unter Schutz gestellt werden. Es ist also grundsätzlich nicht möglich, wie bei der Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten einen von der zuständigen Naturschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmten Ausschnitt aus der umgebenden Landschaft abzugrenzen und einem näher festgelegten Schutzregime zu unterwerfen; die Unterschutzstellung nach § 19 SNG muss sich vielmehr auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige – gewissermaßen aus sich selbst heraus - abgegrenzte Elemente erstrecken, die selbst nicht Landschaft, sondern eben „Bestandteile“ der umgebenden Landschaft sind, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris.

Landschaftsbestandteile im Verständnis von § 19 SNG sind typischerweise die in Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung exemplarisch aufgeführten Wasserläufe, Quellbereiche, Tümpel und Moore, Bäume, Hecken, Feldgehölze und Raine, die regelmäßig eindeutig abgegrenzte Elemente der sie umgebenden Landschaft darstellen. Gleichwohl ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass Landschaftsbestandteile im Verständnis von § 19 SNG und den entsprechenden Regelungen in den Naturschutzgesetzen anderer Bundesländer auch flächenhafte Ausschnitte aus der Landschaft von größerer Ausdehnung sein können. Dazu können beispielsweise Biotope, aber auch Parke, Friedhöfe und bedeutsame Gartenanlagen gehören, vgl. z.B. § 19 Abs. 1 Satz 1 SNG, der Kleinstlebensräume anspricht; Gassner, u.a., BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 29 Rdnr. 7, 8 und 9; Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 29 Rdnr. 5; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242, bejahend für eine nicht ganz 7 ha große ehemalige Lehmgrube; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 -, zitiert nach Juris, zu einer ca. 2,5 ha großen Baumschule; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris, im Ergebnis verneinend zu einem 10 ha großen unterschiedlich gestalteten teils Heide-, teils Acker- und teils Grünland umfassenden Freigelände.

Voraussetzung ist freilich, dass der betreffende Landschaftsbestandteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 19 SNG erkennbar ist. Hiervon ausgehend lässt sich vorliegend eine Unterschutzstellung des von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereichs auf der Grundlage der letztgenannten Bestimmung nicht im Sinne von Offenkundigkeit ausschließen. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten und dem Inhalt der Verwaltungsakten handelt es sich bei dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich um ein ehemaliges privates Parkgelände, das mittlerweile von Bebauung umgeben und - wie die Antragsteller selbst vortragen (siehe Seite 3 oben der Antragsschrift) - mit einer hohen Mauer vollständig umschlossen ist. Auch wenn mittlerweile offenbar Teilflächen des ehemaligen Parkes einer Bebauung zugeführt wurden, lässt sich derzeit nicht von der Hand weisen, dass das verbliebene Gelände des ehemaligen Parkes sich als von den umgebenden bebauten Flächen hinreichend deutlich abgegrenzter beziehungsweise abgrenzbarer Bestandteil der Landschaft darstellt. Ob es der Antragsgegnerin letztlich gelingen wird, ein im Verständnis der zitierten Rechtsprechung eindeutig abgrenzbares (flächenmäßiges) Schutzobjekt festzulegen, lässt sich erst nach Abschluss des Unterschutzstellungsverfahrens beurteilen. Zudem ist nicht von vornherein auszuschließen, dass sich die Antragsgegnerin, wenn ihr eine solche Festlegung nicht gelingen sollte, dafür entscheidet, näher bestimmte Objekte oder Objektgruppen im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung - z.B. die Bäume in einem weitergehenden Umfang als die Baumschutzverordnung oder die Bäume und Sträucher einschließlich des Totholzes innerhalb eines näher abgegrenzten Gebietes - auf der Grundlage von § 19 SNG unter Schutz stellen. Auch insoweit muss letztlich das derzeit noch nicht bekannte Ergebnis des Unterschutzstellungsverfahrens abgewartet werden.

Sollte das Unterschutzstellungsverfahren dazu führen, dass die Voraussetzungen des § 19 SNG für die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteiles erfüllt sind, so lässt sich ferner nicht feststellen, dass die beabsichtigte Unterschutzstellung bei den vorliegenden Gegebenheiten von vornherein an den gegenläufigen Eigentümerbelangen der Antragsteller scheitern muss. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die hier zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverordnung nicht vom Ergebnis einer vorweggenommenen Normenkontrolle der künftigen Unterschutzstellung abhängt, deren Regelungsinhalt derzeit noch nicht bekannt ist. Beachtlich können daher im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls lediglich Umstände sein, aus denen sich im Sinne von Offenkundigkeit ergibt, dass die in Betracht gezogene Unterschutzstellung nicht das Ergebnis einer rechtmäßigen Entscheidung der Antragsgegnerin sein kann. Derartige Umstände sind vorliegend indes weder aufgezeigt noch sonst erkennbar.

Allerdings stellen naturschutzrechtliche Gebote und Verbote - wie bereits angesprochen - Bestimmungen des Inhalts und der Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, deren Auswirkungen gegen die betroffenen Eigentümerpositionen abzuwägen sind. Der Normgeber hat dabei die schützenswerten Interessen der Beteiligten zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Er hat dabei der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen, die durch die Privatnützigkeit des Eigentums und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist. In diesem Zusammenhang hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und das Gleichheitsgebot zu beachten, vgl. z.B: BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NVwZ-RR 1998, 225; ferner zusammenfassend Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 22 Rdnr.13 und 14 m.w.N..

Der Normgeber hat jedoch verschiedene Möglichkeiten, berechtigten Eigentümerinteressen Rechnung zu tragen. So kann er bestimmte Flächen trotz Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von der Unterschutzstellung ausnehmen, Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten - auch für eine bauliche Nutzung - eröffnen oder auch die Zumutbarkeit einer Belastung durch Zubilligung von Geldausgleich herstellen. Von welcher dieser Möglichkeiten er Gebrauch macht, bleibt letztlich ihm vorbehalten. Die Grenze einer unzumutbaren Beschränkung der Eigentümerbefugnisse durch naturschutzrechtliche Verbote oder Beschränkungen ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann überschritten, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe gilt vorliegend: Die Bedeutung der von der angestrebten Unterschutzstellung betroffenen privaten Interessen der Antragsteller dürfte im Wesentlichen durch die (bauliche) Nutzbarkeit ihres Geländes bestimmt sein. Die abschließende Beurteilung der hierfür maßgeblichen bodenrechtlichen Qualität ihres Grundeigentums ist indes nicht ohne eine weitere Sachaufklärung (Ortsbesichtigung) und eine hieran anschließende umfassende Würdigung der örtlichen Gegebenheiten auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Verständnis von § 34 BauGB möglich. Hierzu besteht im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung. Zwar lässt sich nach überschlägiger Würdigung der in den Behördenakten befindlichen Lagepläne derzeit nicht von der Hand weisen, dass das Gelände der Antragsteller zumindest teilweise der im Zusammenhang bebauten Ortslage der Antragsgegnerin zuzurechnen ist. Denn das von der Sicherstellungsverordnung erfasste Gelände der Antragsteller liegt inmitten des ansonsten durchweg bebauten Bereiches „Triller“ im Stadtteil Alt-A-Stadt der Antragsgegnerin. Es ist nicht nur insgesamt von Bebauung umschlossen. Vorhanden sind auch bebaute Grundstücke, die – aus dem Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung durch entsprechende Versprünge im Verlauf ihrer Begrenzung ausgespart – in das ehemalige Parkgelände hineinreichen mit der Folge, dass es zumindest insoweit nahe liegt, einen auch die zwischen bebauten Grundstücken gelegenen Freiflächen der Antragsteller erfassenden Bebauungszusammenhang anzunehmen. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung den Standpunkt vertreten, jedenfalls ein beträchtlicher Teil des Grundeigentums der Antragsteller sei als so genannter „Außenbereich im Innenbereich“ zu qualifizieren. Ob diese Sicht zutrifft, lässt sich – wie bereits angesprochen – auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnisstandes nicht verlässlich beurteilen. Aber auch wenn es sich bei den Grundstücken der Antragsteller sämtlich um Innenbereichsflächen mit der Konsequenz der Einschlägigkeit von § 34 BauGB handeln sollte, müsste die angestrebte Unterschutzstellung nicht von vornherein scheitern. Zwar geht die insoweit maßgebliche bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 34 BauGB von einer grundsätzlichen Bebaubarkeit von Innenbereichsgrundstücken aus. Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung eine nach § 34 BauGB zulässige Bebauung nicht durch Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes entschädigungslos ausgeschlossen werden darf, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12.6.1970 - IV C 77.68 -, E 35, 256 zu § 34 BBauG 1960; Urteil vom 24.2.1978 - IV C 12.76 -, E 55, 272, zu § 34 BBauG 1976; VGH Kassel, Urteil vom 24.11.1995 - 4 UE 239/92 -, BRS 57 Nr. 280; ferner zum naturschutzrechtlichen Artenschutz BVerwG, Urteil vom 11.1.2001 – 4 C 6/00 – E 112, 321, zitiert nach Juris.

Ob die Regelung des § 42 Abs. 3 BauGB, wonach in Fällen, in denen die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB aufgehoben oder geändert wird, der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen kann, Anlass gibt, diese Rechtsprechung zu modifizieren, wenn es um die Unterschutzstellung von Grundstücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage geht, die in der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB nicht bebaut worden sind, kann hier offen bleiben, vgl. kritisch zur Frage, ob eine nach § 34 BauGB zulässige, aber nicht ausgeübte bauliche Nutzung nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB gemäß § 42 Abs. 3 BauGB entschädigungslos entzogen werden kann, vgl. Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, § 42 Rdnr. 28 sowie Rdnr. 2-4; außerdem BGH, Urteile vom 6.5.1999 – III ZR 174/98 -, DVBl. 1999, 1282, und vom 11.7.2002 – III ZR 160/01 – NJW 2003, 63, zu den Fällen einer „eigentumsverdrängenden“ Planung im Gemeinwohlinteresse, die lediglich einzelne Grundsätze eines Baugebietes erfasst.

Entscheidend ist nämlich, dass die Bebauungsinteressen der Antragsteller bei einer Innenbereichslage ihres Geländes kein von vornherein nicht überwindbares Hindernis für die angestrebte Unterschutzstellung bilden. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin parallel zu der angestrebten Unterschutzstellung die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den in Rede stehenden Bereich eingeleitet hat und von daher durchaus die Möglichkeit besteht, dass den Bebauungsinteressen der Antragsteller in Rahmen der Bauleitplanung, die den Anforderungen des Abwägungsgebotes entsprechen muss, angemessen Rechnung getragen und auf diese Weise der Konflikt mit der beabsichtigten Unterschutzstellung bewältigt werden kann.

Dem steht nicht entgegen, dass der Baudezernent der Antragsgegnerin in einem von den Antragstellern vorgelegten Schreiben vom 19.9.2005 einer Anliegerin der Narzissenstraße auf deren entsprechende Anfrage hin mitgeteilt hat, da für den bebauten Bereich keine Regelungen über einen Bebauungsplan erforderlich seien und für das Gelände des möglichen geschützten Landschaftsbestandteiles keine Bebauungsziele bestünden, mache es keinen Sinn mehr, das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen. Die Antragsgegnerin hat nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet, sie habe das Planaufstellungsverfahren lediglich „liegen lassen“, bis die naturschutzrechtliche Klärung erfolgt sei. Dies und die – von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung als „missverständlich“ bezeichnete – Aussage ihres Baudezernenten in dem zitierten Schreiben, das Planaufstellungsverfahren „werde ausgesetzt“, zeigen, dass über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den in Rede stehenden Bereich noch nicht das letzte Wort gesprochen ist.

Zudem sieht § 37 SNG bei Maßnahmen, die einer Enteignung gleichkommen, exemplarisch aufgeführt wird in diesem Zusammenhang eine wesentliche Nutzungsbeschränkung, eine angemessene Entschädigung und unter näher geregelten Voraussetzungen einen Anspruch auf Übernahme des Grundstückes vor und stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 18.2.1993 - III ZR 20/92 - DVBl. 1993, 1085, eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Ausgleichsregelung auf der Ebene von Inhalts- und Schrankenbestimmungen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Im Hinblick hierauf steht derzeit keineswegs im Sinne von Offensichtlichkeit fest, dass die beabsichtigte Unterschutzstellung in der Abwägung an baulichen und sonstigen Nutzungsinteressen der Antragsteller scheitern muss.

Kommt danach die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteiles im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung in Betracht, so erweist sich die einstweilige Sicherstellung auch als erforderlich im Verständnis von § 21 SNG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 – 4 BN 5/97 – NVwZ-RR 1998, 225, wonach hierfür eine abstrakte Gefährdung der Schutzgüter in dem Sinne ausreicht, dass ein Schadenseintritt ohne die vorgesehene Maßnahme nicht als bloß entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen und die Unterschutzstellung daher vernünftiger Weise geboten ist.

Die insoweit geforderte Befürchtung einer Beeinträchtigung des Zwecks der beabsichtigten Unterschutzstellung wird durch die von den Antragstellern bekundeten Interessen an einer baulichen und/oder einer sonstigen Nutzung des Geländes - z.B. durch Entnahme von Bäumen - begründet. Zwar dürften bauliche Eingriffe derzeit zumindest weitgehend durch die in ihrer Geltungsdauer über diejenige der hier in Rede stehenden Sicherstellungsverordnung (Ablauf 23.3.2006) hinausreichende, durch Satzungsbeschluss vom 12.4.2005 um ein weiteres Jahr verlängerte baurechtliche Veränderungssperre vom 22.5.2002 verhindert werden, deren Geltungsbereich denjenigen der Sicherstellungsverordnung einschließt. Auch dürfte gerade der ältere, als besonders wertvoll erachtete Baumbestand in dem hier in Rede stehenden Bereich durch die Regelung der Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin geschützt sein. Jedoch brauchte die Antragsgegnerin ihre Entscheidung über den Erlass der naturschutzrechtlichen Sicherstellungsverordnung nicht an der von ihrem Stadtrat beschlossenen Veränderungssperre auszurichten, auf deren Fortbestand sie letztlich keinen entscheidenden Einfluss hat, und die zum Beispiel obsolet würde, wenn ihr Stadtrat das Planaufstellungsverfahren endgültig einstellte, vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Koblenz, Urteil vom 1.7.1999 – 1 C 11884/98 – AS RP-SL 27, 386, 389, zur Beurteilung der Erforderlichkeit, in denen verschiedene Stellen über Genehmigungen entscheiden.

Auch geht der Schutzumfang der Sicherstellungsverordnung über denjenigen der Baumschutzverordnung hinaus, da er anders als letztere sämtliche Bäume unabhängig von Baumart und Stammumfang erfasst und außerdem auch die Entnahme abgestorbener und umgefallener Bäume grundsätzlich untersagt. Unter dem letztgenannten Aspekt besteht im Übrigen auch ein Konflikt mit Nutzungsinteressen der Antragsteller, die - offenbar aus Gründen der Verkehrssicherheit - gefällte Bäume sowie Weihnachtsbäume entnehmen und verwerten wollen und zudem weitere - nicht näher beschriebene - Unterhaltungsarbeiten in dem ehemaligen Parkgelände beabsichtigen., vgl. Seiten 4 und 6 der Antragsschrift vom 30.5.2005

Im Hinblick hierauf hält der Senat die einstweilige Sicherstellung für hinreichend sachlich gerechtfertigt.

Schließlich erweist sich die angegriffene Sicherstellungsverordnung auch als verhältnismäßig gemessen an den gegenläufigen Eigentümerinteressen. Denn sie ist in ihrer Geltungsdauer bis zum 23.3.2006 begrenzt (vgl. § 8 der Sicherstellungsverordnung i.d.F. vom 22.9.2005) und eröffnet die Möglichkeit zur Berücksichtigung gewichtiger Nutzungsinteressen nach näherer Maßgabe von § 5 - zulässige Handlungen und Anzeigepflicht - sowie im Wege der Befreiung nach den §§ 6 Sicherstellungsverordnung, 34 Abs. 2 SNG.

Bei diesen Gegebenheiten ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die umstrittene Sicherstellungsverordnung mit den darin enthaltenen Verboten und Nutzungsbeschränkungen erlassen hat um zu verhindern, dass es während der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt, zu Veränderungen kommt, welche eine mögliche spätere Unterschutzstellung verhindern oder erschweren würden (vgl. § 3 - Schutzzweck - der Sicherstellungsverordnung).

Den Normenkontrollanträgen kann daher nicht entsprochen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Gründe

Die Normenkontrollanträge bleiben in der Sache erfolglos.

Sie sind allerdings zulässig.

Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind Eigentümer beziehungsweise Miteigentümer von Grundstücken, die im Geltungsbereich der von ihnen angegriffenen Sicherstellungsverordnung liegen, und machen geltend, die durch die Verordnung ausgesprochenen Verbote und Nutzungsbeschränkungen verletzten sie in ihrem durch Art. 14 GG geschützten Grundeigentum. Da die Sicherstellungsverordnung mit den darin getroffenen, die Eigentümerbefugnisse einschränkenden Regelungen im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des in ihrem Geltungsbereich gelegenen Grundeigentums bestimmt vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 – 4 BN 5/97 – NVwZ – RR 1998, 225, und vom 17.1.2000 – 6 BN 2/99 -, NVwZ – RR 2000, 339, der betroffene Eigentümer solche Beschränkungen indes nur hinnehmen muss, wenn sie rechtmäßig sind, und die Rechtswidrigkeit der hier in Streit stehenden Sicherstellungsverordnung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise auszuschließen ist, ist den Antragstellern die Befugnis zuzubilligen, die Norm zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen. Vgl. zur regelmäßigen Normenkontrollbefugnis von Eigentümern von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 – BRS 60 Nr. 44.

Die Antragsteller haben ferner ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Normenkontrollanträge. Dem steht nicht entgegen, dass sie an der Verwirklichung ihrer bekundeten Absicht, ihr Grundeigentum einer baulichen Nutzung zuzuführen, derzeit offenbar – auch – dadurch gehindert sind, dass die ihnen gehörenden Flurstücke zugleich im Geltungsbereich einer baurechtlichen Veränderungssperre vom 22.5.2002 zur Sicherung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Am Triller“ liegen, deren Geltungsdauer von der Antragsgegnerin im April 2005 nach Ablauf ihrer dreijährigen Gültigkeit um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Ebenso wenig kann den Antragstellern das Rechtschutzinteresse deswegen abgesprochen werden, weil ihre Grundstücke von der Verordnung zum Schutz der Bäume in der Landeshauptstadt A-Stadt vom 1.3.1999 – Baumschutzverordnung – erfasst werden, die nach näherer Maßgabe alle Bäume in ihrem Geltungsbereich unter Schutz stellt. Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen der umstrittenen Sicherstellungsverordnung gehen über die Beschränkungen der Veränderungssperre und der Baumschutzverordnung hinaus, indem sie einerseits die Ausführung baulicher Anlagen jeglicher Art, und andererseits zum Beispiel über § 1 Abs. 2 und 3 Baumschutzverordnung hinausgehend auch Bäume jeglicher Art und unabhängig von ihrem Stammdurchmesser erfassen. Auch sonst unterscheidet sich das Schutzregime der Baumschutzverordnung von demjenigen der Sicherstellungsverordnung wie ein Vergleich von § 3 Baumschutzverordnung mit § 4 Sicherstellungsverordnung zeigt. So verbietet § 4 Abs. 2 Nr. 8 Sicherstellungsverordnung – wogegen sich die Antragsteller unter anderem wehren – die Entnahme von aus Gründen der Verkehrssicherheit gefällten Bäumen und von auf dem Gelände angepflanzten Weihnachtsbäumen. Da mit der erstrebten Nichtigerklärung auch diese Verbote entfielen, sich mithin die Rechtsposition der Antragsteller verbesserte, ist ihnen ein Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Normenkontrollanträge zuzubilligen, obwohl ihre Grundstücke im Falle der Unwirksamkeit der Sicherstellungsverordnung weiterhin den Verboten und sonstigen Beschränkungen der Baumschutzverordnung und wohl auch der Veränderungssperre unterlägen.

Dass die Normenkontrollanträge rechtzeitig innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO bei Gericht eingegangen sind, bedarf keiner näheren Erörterung.

Die danach zulässigen Normenkontrollanträge erweisen sich indes als unbegründet. Die angegriffene „Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ in Alt-A-Stadt“ in der nunmehr maßgeblichen Fassung vom 22.9.2005 (Amtsbl. S. 1593) leidet nicht an einem ihre Nichtigkeit bewirkenden Rechtsfehler.

Dass die Sicherstellungsverordnung in einem fehlerhaften Verfahren zustande gekommen wäre, ist weder dargetan noch erkennbar. Zwar war die Sicherstellungsverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 23.3.2005 nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, da sich die Antragsgegnerin darauf beschränkt hatte, die - bloße - Absicht, diese Verordnung zu erlassen, im Saarbrücker Wochenspiegel bekannt zu geben. Dieser Fehler ist jedoch während des anhängigen Normenkontrollverfahrens dadurch behoben worden, dass die Sicherstellungsverordnung in ihrer Fassung vom 22.9.2005 am 6.10.2005 - wie gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 SVerf vorgeschrieben - im Amtsblatt des Saarlandes verkündet worden ist, vgl. zur Fehler heilenden Wirkung einer erneuten ordnungsgemäßen Bekanntmachung einer Rechtsnorm z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, UPR 1996, 150, zitiert nach Juris.

Die nachträgliche Inkraftsetzung der zunächst fehlerhaft bekannt gemachten Sicherstellungsverordnung während des anhängigen Normenkontrollverfahrens ändert nichts daran, dass diese Norm nach wie vor Gegenstand des Rechtsstreits bleibt, vgl. zur Bauleitplanung BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1/98 - BRS 62 Nr. 51.

Auch sonst sind Verfahrensfehler weder aufgezeigt noch ersichtlich. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen, die § 31 SNG an den Erlass von Rechtsverordnungen stellt, gelten nur für Rechtsverordnungen (Unterschutzstellungen) nach den §§ 16 bis 20 SNG, nicht hingegen für Sicherstellungsverordnungen, die ihre Grundlage in § 21 SNG finden.

Ebenso wenig wie danach unter verfahrensrechtlichen lässt die umstrittene Sicherstellungsverordnung unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten einen ihre Ungültigkeit bewirkenden Rechtsfehler erkennen.

Nach § 21 SNG kann die für den Erlass einer Rechtsverordnung nach den §§ 16 bis 20 SNG zuständige Naturschutzbehörde bis zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung der zu schützenden Gebiete und Landschaftsteile Eingriffe in Natur und Landschaft auf die Dauer von einem Jahr durch Rechtsverordnung untersagen, wenn zu befürchten ist, dass durch diese Eingriffe der Zweck der beabsichtigten Maßnahme beeinträchtigt würde.

Diese Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Sicherstellungsverordnung sind vorliegend erfüllt.

Die Antragstellerin strebt an, im Geltungsbereich der umstrittenen Sicherstellungsverordnung einen geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen, mithin eine Rechtsverordnung nach § 19 SNG zu erlassen. Damit bewegt sie sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Untere Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 SNG).

Allerdings ist die Absicht, einen geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen, weder in § 3 Sicherstellungsverordnung – „Schutzzweck“ – noch sonst in der Verordnung ausdrücklich genannt und ist auch § 19 SNG nicht ausdrücklich aufgeführt. Das bewirkt jedoch nicht die Unwirksamkeit der umstrittenen Sicherstellungsverordnung. Denn die in ihrem § 3 gewählte Formulierung „…grundsätzlich schutzwürdiger Bereich, welcher nicht nur die einzelnen Bäume umfasst, sondern sich auch auf deren flächiges Zusammenwirken bezieht…“ umschreibt mit noch hinreichender Deutlichkeit das materielle Schutzziel, nämlich den in dem Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung vorhandenen Baumbestand, und zwar nicht nur den jeweiligen Baum als Einzelschöpfung, sondern die vorhandenen Bäume als zusammenwirkenden Bestand unter Schutz zu stellen, und diesem Anliegen entspricht die Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil, was dann in der Begründung zur vorläufigen Sicherstellungsverordnung vom 15.2.2005 auch ausdrücklich angegeben ist, vgl. in diesem Zusammenhang VGH Kassel, Beschluss vom 9.10.1995 – 4 N 1429/92 – NuR 1996, 264, wonach es nicht darauf ankommt, dass die Unterschutzstellung in der in der Sicherstellungsverordnung genannten Art erfolgen kann, sondern es ausreicht, wenn nach dem Inhalt der Verordnung eine Unterschutzstellung nach den Bestimmungen des (hessischen) Naturschutzrechts in Betracht kommt; a.A.: VG Arnsberg, Urteil vom 21.6.1983 – 4 K 1513/82 – zitiert nach Juris, das freilich ebenfalls „lediglich“ verlangt, dass die Sicherstellungsverordnung die angestrebte Art der Unterschutzstellung „deutlich“ macht.

Im Übrigen ist auch für das der Sicherstellungsverordnung rechtlich vergleichbare Instrument der bauplanungsrechtlichen Veränderungssperre anerkannt, dass es ausreicht, wenn der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt der zu erwartenden Planung sein soll, BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 – 4 NB 40/93 – BRS 55 Nr. 95.

Hinreichende Auskunft über das Ziel der angestrebten Unterschutzstellung gibt vorliegend die bereits zitierte Formulierung des § 3 Sicherstellungsverordnung.

Dass die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 19 SNG erfüllt sind, insbesondere die Schutzwürdigkeit des betreffenden Landschaftsbestandteils und die Erforderlichkeit seiner Unterschutzstellung bereits feststehen, und es nach dem Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und der gegenläufigen, insbesondere Eigentümerinteressen andererseits zu der geplanten Unterschutzstellung kommen wird, ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der einstweiligen Sicherstellung. Mit dieser soll nämlich lediglich in der Funktion vergleichbar einer Veränderungssperre im Bauplanungsrecht der „Status quo“ des betreffenden Landschaftsbestandteiles vorübergehend gegen Veränderungen geschützt werden, die die Zwecke der ins Auge gefassten Unterschutzstellung beeinträchtigen oder gar vereiteln würden, vgl. z.B. VGH Kassel, Urteil vom 11.3.1994 - 3 N 2454/93 - NuR 1994, 395; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 -; OVG Koblenz, Urteil vom 1.7.1999 - 1 C 11884/98 - AS 27, 386; OVG Greifswald, Urteil vom 18.7.2001 - 4 K 15/00 -; VGH Mannheim, Urteil vom 11.4.2003 - 5 S 2299/01 - NuR 2003, 627, sämtlich zitiert nach Juris.

Auf der anderen Seite bewirkt auch die - hier insgesamt gesehen auf die Dauer eines Jahres befristete - einstweilige Sicherstellung mit ihren Verboten und Nutzungsbeschränkungen eine Einschränkung der Eigentümerbefugnisse. Sie stellt sich mithin als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die einer sachlichen Rechtfertigung - eines begründeten Anlasses - bedarf und verhältnismäßig sein muss, zur Rechtsnatur von natur- und landschaftsschutzrechtlichen Regelungen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundeigentums vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NvWZ-RR 1998, 225, und vom 17.1.2000 - 6 BN 2/99 - NVwZ-RR 2000, 339; BGH, Urteil vom 18.2.1993 - III ZR 20/92 -, DVBl. 1933, 1085, zitiert nach Juris.

Von daher liegt auf der Hand, dass es nicht im freien Belieben der zuständigen Naturschutzbehörden steht, Gebiete oder Landschaftsbestandteile gleichsam ohne Anlass einstweilen sicherzustellen und sich dann auf die Suche nach Gründen für eine eventuelle Unterschutzstellung zu begeben. Erforderlich aber auch ausreichend ist nach der zitierten Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, dass der sichergestellte Bereich nach dem Ergebnis einer überschlägigen fachlichen Bewertung für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommt, vgl. z.B. auch BGH, Beschluss vom 23.11.1989 - III ZR 75/89 -, zitiert nach Juris.

Das ist hier der Fall. Zunächst ist nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverordnung unabhängig davon, ob man auf den Zeitpunkt des erstmaligen Erlasses im März 2005 oder auf den Zeitpunkt der erneuten Bekanntmachung im Oktober 2005 abstellt, und auch im Zeitpunkt der Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass Natur und Landschaft in dem von der Verordnung erfassten Bereich in einer Weise ausgeprägt sind, die es aus naturschutzfachlicher Sicht rechtfertigt, eine Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 19 SNG in Erwägung zu ziehen und näher zu untersuchen.

Geschützte Landschaftsbestandteile sind nach Abs. 1 Satz 1 der letztgenannten Bestimmung durch Rechtsverordnung bezeichnete Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz und Pflege zur Sicherstellung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch die Erhaltung oder Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen (Nr. 1), zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes (Nr. 2) oder zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter (Nr. 3) erforderlich sind.

Vorliegend hat eine Bestandsaufnahme durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin im Vorfeld des Erlasses der umstrittenen Sicherstellungsverordnung ergeben, dass sich auf dem vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfassten Gelände eines ehemaligen privaten Parkes im Laufe der Jahre ein umfangreicher Bestand von unter Naturschutzgesichtspunkten als hochwertig eingestuften Laubbäumen entwickelt hat, der überwiegend aus Eichen, Buchen, Kastanien, Linden und Ahorn besteht. Einige dieser Bäume weisen ein Alter von mehr als 100 Jahren, Stammumfänge von mehr als 200 cm, in Einzelfällen von mehr als 300 cm und Kronendurchmesser zwischen 16 m und 22 m auf. Ebenfalls vorhanden sind einige exotische Bäume wie Eiben und Stechpalmen, siehe Bestandsplan zum Projekt „Bebauungsplan Nr. 114.06.00 Triller“; Bewertung des Bestandes durch die Untere Naturschutzbehörde vom 18.8.2003, jeweils in den Verwaltungsakten.

In diesem Bestand sind nach vorläufiger Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin die „für die Belange des Naturschutzes besonders wertvollen Alters- und Zerfallsphasen der Bäume repräsentiert“, siehe Begründung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ nach § 21 SNG vom 15.2.2005 in den Verwaltungsakten.

Der alte Baumbestand und auch das Totholz wurden nach dem Erkenntnisstand dieser Begründung als potentielle Specht- und Fledermaushabitate vermutet. Ausweislich des von der Antragsgegnerin inzwischen vorgelegten Entwurfs einer „Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles „Am Triller“ nach § 19 SNG“ - Fassung vom 30.6.2005 -, erstellt von Dipl.-Ing. Peter Glaser, Homburg, konnte mittlerweile das Vorkommen des Grünspechts als Brutvogel und die Nutzung des Geländes als Jagdrevier für verschiedene Fledermausarten (Großes Mausohr, Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus und Großer Abendsegler) festgestellt werden, siehe Begründungsentwurf vom 30.6.2005, Seiten 10, 11 und 12

Ob diese Feststellungen zutreffen, muss zwar derzeit als offen angesehen werden, nachdem die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung die Frage aufgeworfen haben, auf welcher Grundlage sie getroffen worden sind, da mit ihrem Wissen und Einverständnis in der zurückliegenden Zeit kein Sachverständiger das Grundstück betreten habe. Die Klärung auch dieser Frage kann jedoch im Verfahren zur endgültigen Unterschutzstellung erfolgen. Vorliegend ist ausreichend, dass die mittlerweile erfolgte Begutachtung nicht zu einem Ausschluss der Schutzwürdigkeit geführt hat.

Weisen das Vorhandensein des alten, ökologisch wertvollen Baumbestandes und seine Bedeutung als potenzielles Habitat von schutzwürdigen Vogelarten, darunter auch Spechte, und als mögliches Jagdrevier für eine Reihe von Fledermausarten auf eine Schutzwürdigkeit unter dem Gesichtspunkt von § 19 Abs. 1 Nr. 1 SNG - Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes - hin, so wird dem von der vorläufigen Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich ferner eine Funktion als Bestandteil eines Biotopverbundes beigemessen, der sich neben den Schutzgebieten „Stiftswald St. Arnual“ und „St. Arnualer Wiesen“ auch auf die Steilhänge des Saartales und des Winterberges sowie auf das Deutschmühlental erstreckt. Auch unter dem in § 19 Abs. 1 Nr. 1 SNG ebenfalls angesprochenen Gesichtspunkt der Erhaltung und Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen wird die Ausweisung des auf dem Gelände vorhandenen Baumbestandes als geschützter Landschaftsbestandteil in dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich angestrebt, siehe Begründungen zur einstweiligen Sicherstellung und Entwurf der Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles.

Außerdem wird dem Baumbestand in dem hier in Rede stehenden Bereich eine wesentliche Stadt- und Landschaftsbild prägende Bedeutung als Teil des Grünzuges auf den steilen Talflanken des Saartales beigemessen, der den optischen Abschluss der Saarbrücker Altstadt nach Süden bildet, siehe Begründung zur einstweiligen Sicherstellung sowie Entwurf der Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles.

Die Eigenschaft eines Landschaftsbestandteiles als Orts- und/oder Landschaftsbild prägendes Element ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 SNG ebenfalls dem Grunde nach geeignet, seine Unterschutzstellung auf dieser Grundlage zu rechtfertigen.

Lässt sich danach einiges zugunsten einer Schutzwürdigkeit des Baumbestandes in dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich jedenfalls unter den Gesichtspunkten von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SNG anführen, so lässt sich ferner auch seine Schutzbedürftigkeit nicht von vornherein von der Hand weisen. Denn angesichts des Umstandes, dass die Antragsteller als Eigentümer ihr Interesse an einer baulichen und sonstigen Nutzung des Geländes - z.B. durch Holzverwertung - bekundet haben, die zu einer Beeinträchtigung oder gar Zerstörung des als potentiell schützenswert angesehenen Baumbestandes führen könnte, erscheint – sollte sich die Schutzwürdigkeit bestätigen - eine Unterschutzstellung vernünftigerweise geboten.

Weist der von Sicherstellungsverordnung erfasste Bereich mit seinem Baumbestand danach ökologische und landschaftsästhetische Gegebenheiten auf, die es rechtfertigen, eine Unterschutzstellung nach § 19 SNG in Betracht zu ziehen, so ist der Erlass einer Rechtsverordnung auf dieser Grundlage auch nicht aus sonstigen Gründen von vornherein ausgeschlossen, vgl. in diesem Zusammenhang z.B: VGH Kassel, Beschluss vom 9.10.1995 - 4 N 1429/92 - NuR 1996, 264; VGH Mannheim, Beschluss vom 10.10.1980 - 1 S 463/80 -, jeweils zitiert nach Juris, wonach die endgültige Unterschutzstellung nicht von vornherein an unüberwindbaren rechtlichen Hindernissen scheitern darf.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil ein Instrument des Objekt- und nicht des Flächenschutzes bildet. Das bedeutet, auf der Grundlage von § 19 SNG können nicht Gebiete als solche, sondern nur bestimmte Objekte beziehungsweise Elemente in der Landschaft unter Schutz gestellt werden. Es ist also grundsätzlich nicht möglich, wie bei der Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten einen von der zuständigen Naturschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmten Ausschnitt aus der umgebenden Landschaft abzugrenzen und einem näher festgelegten Schutzregime zu unterwerfen; die Unterschutzstellung nach § 19 SNG muss sich vielmehr auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige – gewissermaßen aus sich selbst heraus - abgegrenzte Elemente erstrecken, die selbst nicht Landschaft, sondern eben „Bestandteile“ der umgebenden Landschaft sind, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris.

Landschaftsbestandteile im Verständnis von § 19 SNG sind typischerweise die in Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung exemplarisch aufgeführten Wasserläufe, Quellbereiche, Tümpel und Moore, Bäume, Hecken, Feldgehölze und Raine, die regelmäßig eindeutig abgegrenzte Elemente der sie umgebenden Landschaft darstellen. Gleichwohl ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass Landschaftsbestandteile im Verständnis von § 19 SNG und den entsprechenden Regelungen in den Naturschutzgesetzen anderer Bundesländer auch flächenhafte Ausschnitte aus der Landschaft von größerer Ausdehnung sein können. Dazu können beispielsweise Biotope, aber auch Parke, Friedhöfe und bedeutsame Gartenanlagen gehören, vgl. z.B. § 19 Abs. 1 Satz 1 SNG, der Kleinstlebensräume anspricht; Gassner, u.a., BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 29 Rdnr. 7, 8 und 9; Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 29 Rdnr. 5; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242, bejahend für eine nicht ganz 7 ha große ehemalige Lehmgrube; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 -, zitiert nach Juris, zu einer ca. 2,5 ha großen Baumschule; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris, im Ergebnis verneinend zu einem 10 ha großen unterschiedlich gestalteten teils Heide-, teils Acker- und teils Grünland umfassenden Freigelände.

Voraussetzung ist freilich, dass der betreffende Landschaftsbestandteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 19 SNG erkennbar ist. Hiervon ausgehend lässt sich vorliegend eine Unterschutzstellung des von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereichs auf der Grundlage der letztgenannten Bestimmung nicht im Sinne von Offenkundigkeit ausschließen. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten und dem Inhalt der Verwaltungsakten handelt es sich bei dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich um ein ehemaliges privates Parkgelände, das mittlerweile von Bebauung umgeben und - wie die Antragsteller selbst vortragen (siehe Seite 3 oben der Antragsschrift) - mit einer hohen Mauer vollständig umschlossen ist. Auch wenn mittlerweile offenbar Teilflächen des ehemaligen Parkes einer Bebauung zugeführt wurden, lässt sich derzeit nicht von der Hand weisen, dass das verbliebene Gelände des ehemaligen Parkes sich als von den umgebenden bebauten Flächen hinreichend deutlich abgegrenzter beziehungsweise abgrenzbarer Bestandteil der Landschaft darstellt. Ob es der Antragsgegnerin letztlich gelingen wird, ein im Verständnis der zitierten Rechtsprechung eindeutig abgrenzbares (flächenmäßiges) Schutzobjekt festzulegen, lässt sich erst nach Abschluss des Unterschutzstellungsverfahrens beurteilen. Zudem ist nicht von vornherein auszuschließen, dass sich die Antragsgegnerin, wenn ihr eine solche Festlegung nicht gelingen sollte, dafür entscheidet, näher bestimmte Objekte oder Objektgruppen im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung - z.B. die Bäume in einem weitergehenden Umfang als die Baumschutzverordnung oder die Bäume und Sträucher einschließlich des Totholzes innerhalb eines näher abgegrenzten Gebietes - auf der Grundlage von § 19 SNG unter Schutz stellen. Auch insoweit muss letztlich das derzeit noch nicht bekannte Ergebnis des Unterschutzstellungsverfahrens abgewartet werden.

Sollte das Unterschutzstellungsverfahren dazu führen, dass die Voraussetzungen des § 19 SNG für die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteiles erfüllt sind, so lässt sich ferner nicht feststellen, dass die beabsichtigte Unterschutzstellung bei den vorliegenden Gegebenheiten von vornherein an den gegenläufigen Eigentümerbelangen der Antragsteller scheitern muss. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die hier zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverordnung nicht vom Ergebnis einer vorweggenommenen Normenkontrolle der künftigen Unterschutzstellung abhängt, deren Regelungsinhalt derzeit noch nicht bekannt ist. Beachtlich können daher im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls lediglich Umstände sein, aus denen sich im Sinne von Offenkundigkeit ergibt, dass die in Betracht gezogene Unterschutzstellung nicht das Ergebnis einer rechtmäßigen Entscheidung der Antragsgegnerin sein kann. Derartige Umstände sind vorliegend indes weder aufgezeigt noch sonst erkennbar.

Allerdings stellen naturschutzrechtliche Gebote und Verbote - wie bereits angesprochen - Bestimmungen des Inhalts und der Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, deren Auswirkungen gegen die betroffenen Eigentümerpositionen abzuwägen sind. Der Normgeber hat dabei die schützenswerten Interessen der Beteiligten zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Er hat dabei der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen, die durch die Privatnützigkeit des Eigentums und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist. In diesem Zusammenhang hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und das Gleichheitsgebot zu beachten, vgl. z.B: BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NVwZ-RR 1998, 225; ferner zusammenfassend Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 22 Rdnr.13 und 14 m.w.N..

Der Normgeber hat jedoch verschiedene Möglichkeiten, berechtigten Eigentümerinteressen Rechnung zu tragen. So kann er bestimmte Flächen trotz Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von der Unterschutzstellung ausnehmen, Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten - auch für eine bauliche Nutzung - eröffnen oder auch die Zumutbarkeit einer Belastung durch Zubilligung von Geldausgleich herstellen. Von welcher dieser Möglichkeiten er Gebrauch macht, bleibt letztlich ihm vorbehalten. Die Grenze einer unzumutbaren Beschränkung der Eigentümerbefugnisse durch naturschutzrechtliche Verbote oder Beschränkungen ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann überschritten, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe gilt vorliegend: Die Bedeutung der von der angestrebten Unterschutzstellung betroffenen privaten Interessen der Antragsteller dürfte im Wesentlichen durch die (bauliche) Nutzbarkeit ihres Geländes bestimmt sein. Die abschließende Beurteilung der hierfür maßgeblichen bodenrechtlichen Qualität ihres Grundeigentums ist indes nicht ohne eine weitere Sachaufklärung (Ortsbesichtigung) und eine hieran anschließende umfassende Würdigung der örtlichen Gegebenheiten auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Verständnis von § 34 BauGB möglich. Hierzu besteht im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung. Zwar lässt sich nach überschlägiger Würdigung der in den Behördenakten befindlichen Lagepläne derzeit nicht von der Hand weisen, dass das Gelände der Antragsteller zumindest teilweise der im Zusammenhang bebauten Ortslage der Antragsgegnerin zuzurechnen ist. Denn das von der Sicherstellungsverordnung erfasste Gelände der Antragsteller liegt inmitten des ansonsten durchweg bebauten Bereiches „Triller“ im Stadtteil Alt-A-Stadt der Antragsgegnerin. Es ist nicht nur insgesamt von Bebauung umschlossen. Vorhanden sind auch bebaute Grundstücke, die – aus dem Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung durch entsprechende Versprünge im Verlauf ihrer Begrenzung ausgespart – in das ehemalige Parkgelände hineinreichen mit der Folge, dass es zumindest insoweit nahe liegt, einen auch die zwischen bebauten Grundstücken gelegenen Freiflächen der Antragsteller erfassenden Bebauungszusammenhang anzunehmen. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung den Standpunkt vertreten, jedenfalls ein beträchtlicher Teil des Grundeigentums der Antragsteller sei als so genannter „Außenbereich im Innenbereich“ zu qualifizieren. Ob diese Sicht zutrifft, lässt sich – wie bereits angesprochen – auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnisstandes nicht verlässlich beurteilen. Aber auch wenn es sich bei den Grundstücken der Antragsteller sämtlich um Innenbereichsflächen mit der Konsequenz der Einschlägigkeit von § 34 BauGB handeln sollte, müsste die angestrebte Unterschutzstellung nicht von vornherein scheitern. Zwar geht die insoweit maßgebliche bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 34 BauGB von einer grundsätzlichen Bebaubarkeit von Innenbereichsgrundstücken aus. Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung eine nach § 34 BauGB zulässige Bebauung nicht durch Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes entschädigungslos ausgeschlossen werden darf, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12.6.1970 - IV C 77.68 -, E 35, 256 zu § 34 BBauG 1960; Urteil vom 24.2.1978 - IV C 12.76 -, E 55, 272, zu § 34 BBauG 1976; VGH Kassel, Urteil vom 24.11.1995 - 4 UE 239/92 -, BRS 57 Nr. 280; ferner zum naturschutzrechtlichen Artenschutz BVerwG, Urteil vom 11.1.2001 – 4 C 6/00 – E 112, 321, zitiert nach Juris.

Ob die Regelung des § 42 Abs. 3 BauGB, wonach in Fällen, in denen die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB aufgehoben oder geändert wird, der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen kann, Anlass gibt, diese Rechtsprechung zu modifizieren, wenn es um die Unterschutzstellung von Grundstücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage geht, die in der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB nicht bebaut worden sind, kann hier offen bleiben, vgl. kritisch zur Frage, ob eine nach § 34 BauGB zulässige, aber nicht ausgeübte bauliche Nutzung nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB gemäß § 42 Abs. 3 BauGB entschädigungslos entzogen werden kann, vgl. Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, § 42 Rdnr. 28 sowie Rdnr. 2-4; außerdem BGH, Urteile vom 6.5.1999 – III ZR 174/98 -, DVBl. 1999, 1282, und vom 11.7.2002 – III ZR 160/01 – NJW 2003, 63, zu den Fällen einer „eigentumsverdrängenden“ Planung im Gemeinwohlinteresse, die lediglich einzelne Grundsätze eines Baugebietes erfasst.

Entscheidend ist nämlich, dass die Bebauungsinteressen der Antragsteller bei einer Innenbereichslage ihres Geländes kein von vornherein nicht überwindbares Hindernis für die angestrebte Unterschutzstellung bilden. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin parallel zu der angestrebten Unterschutzstellung die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den in Rede stehenden Bereich eingeleitet hat und von daher durchaus die Möglichkeit besteht, dass den Bebauungsinteressen der Antragsteller in Rahmen der Bauleitplanung, die den Anforderungen des Abwägungsgebotes entsprechen muss, angemessen Rechnung getragen und auf diese Weise der Konflikt mit der beabsichtigten Unterschutzstellung bewältigt werden kann.

Dem steht nicht entgegen, dass der Baudezernent der Antragsgegnerin in einem von den Antragstellern vorgelegten Schreiben vom 19.9.2005 einer Anliegerin der Narzissenstraße auf deren entsprechende Anfrage hin mitgeteilt hat, da für den bebauten Bereich keine Regelungen über einen Bebauungsplan erforderlich seien und für das Gelände des möglichen geschützten Landschaftsbestandteiles keine Bebauungsziele bestünden, mache es keinen Sinn mehr, das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen. Die Antragsgegnerin hat nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet, sie habe das Planaufstellungsverfahren lediglich „liegen lassen“, bis die naturschutzrechtliche Klärung erfolgt sei. Dies und die – von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung als „missverständlich“ bezeichnete – Aussage ihres Baudezernenten in dem zitierten Schreiben, das Planaufstellungsverfahren „werde ausgesetzt“, zeigen, dass über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den in Rede stehenden Bereich noch nicht das letzte Wort gesprochen ist.

Zudem sieht § 37 SNG bei Maßnahmen, die einer Enteignung gleichkommen, exemplarisch aufgeführt wird in diesem Zusammenhang eine wesentliche Nutzungsbeschränkung, eine angemessene Entschädigung und unter näher geregelten Voraussetzungen einen Anspruch auf Übernahme des Grundstückes vor und stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 18.2.1993 - III ZR 20/92 - DVBl. 1993, 1085, eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Ausgleichsregelung auf der Ebene von Inhalts- und Schrankenbestimmungen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Im Hinblick hierauf steht derzeit keineswegs im Sinne von Offensichtlichkeit fest, dass die beabsichtigte Unterschutzstellung in der Abwägung an baulichen und sonstigen Nutzungsinteressen der Antragsteller scheitern muss.

Kommt danach die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteiles im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung in Betracht, so erweist sich die einstweilige Sicherstellung auch als erforderlich im Verständnis von § 21 SNG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 – 4 BN 5/97 – NVwZ-RR 1998, 225, wonach hierfür eine abstrakte Gefährdung der Schutzgüter in dem Sinne ausreicht, dass ein Schadenseintritt ohne die vorgesehene Maßnahme nicht als bloß entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen und die Unterschutzstellung daher vernünftiger Weise geboten ist.

Die insoweit geforderte Befürchtung einer Beeinträchtigung des Zwecks der beabsichtigten Unterschutzstellung wird durch die von den Antragstellern bekundeten Interessen an einer baulichen und/oder einer sonstigen Nutzung des Geländes - z.B. durch Entnahme von Bäumen - begründet. Zwar dürften bauliche Eingriffe derzeit zumindest weitgehend durch die in ihrer Geltungsdauer über diejenige der hier in Rede stehenden Sicherstellungsverordnung (Ablauf 23.3.2006) hinausreichende, durch Satzungsbeschluss vom 12.4.2005 um ein weiteres Jahr verlängerte baurechtliche Veränderungssperre vom 22.5.2002 verhindert werden, deren Geltungsbereich denjenigen der Sicherstellungsverordnung einschließt. Auch dürfte gerade der ältere, als besonders wertvoll erachtete Baumbestand in dem hier in Rede stehenden Bereich durch die Regelung der Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin geschützt sein. Jedoch brauchte die Antragsgegnerin ihre Entscheidung über den Erlass der naturschutzrechtlichen Sicherstellungsverordnung nicht an der von ihrem Stadtrat beschlossenen Veränderungssperre auszurichten, auf deren Fortbestand sie letztlich keinen entscheidenden Einfluss hat, und die zum Beispiel obsolet würde, wenn ihr Stadtrat das Planaufstellungsverfahren endgültig einstellte, vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Koblenz, Urteil vom 1.7.1999 – 1 C 11884/98 – AS RP-SL 27, 386, 389, zur Beurteilung der Erforderlichkeit, in denen verschiedene Stellen über Genehmigungen entscheiden.

Auch geht der Schutzumfang der Sicherstellungsverordnung über denjenigen der Baumschutzverordnung hinaus, da er anders als letztere sämtliche Bäume unabhängig von Baumart und Stammumfang erfasst und außerdem auch die Entnahme abgestorbener und umgefallener Bäume grundsätzlich untersagt. Unter dem letztgenannten Aspekt besteht im Übrigen auch ein Konflikt mit Nutzungsinteressen der Antragsteller, die - offenbar aus Gründen der Verkehrssicherheit - gefällte Bäume sowie Weihnachtsbäume entnehmen und verwerten wollen und zudem weitere - nicht näher beschriebene - Unterhaltungsarbeiten in dem ehemaligen Parkgelände beabsichtigen., vgl. Seiten 4 und 6 der Antragsschrift vom 30.5.2005

Im Hinblick hierauf hält der Senat die einstweilige Sicherstellung für hinreichend sachlich gerechtfertigt.

Schließlich erweist sich die angegriffene Sicherstellungsverordnung auch als verhältnismäßig gemessen an den gegenläufigen Eigentümerinteressen. Denn sie ist in ihrer Geltungsdauer bis zum 23.3.2006 begrenzt (vgl. § 8 der Sicherstellungsverordnung i.d.F. vom 22.9.2005) und eröffnet die Möglichkeit zur Berücksichtigung gewichtiger Nutzungsinteressen nach näherer Maßgabe von § 5 - zulässige Handlungen und Anzeigepflicht - sowie im Wege der Befreiung nach den §§ 6 Sicherstellungsverordnung, 34 Abs. 2 SNG.

Bei diesen Gegebenheiten ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die umstrittene Sicherstellungsverordnung mit den darin enthaltenen Verboten und Nutzungsbeschränkungen erlassen hat um zu verhindern, dass es während der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt, zu Veränderungen kommt, welche eine mögliche spätere Unterschutzstellung verhindern oder erschweren würden (vgl. § 3 - Schutzzweck - der Sicherstellungsverordnung).

Den Normenkontrollanträgen kann daher nicht entsprochen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist ebenfalls bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden.

Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Tenor

Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragstellerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Am Triller“ (Nr. ...) ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Am Triller“ aus dem Jahr 2006 für das gleichnamige Gebiet der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer beziehungsweise Miteigentümer mehrerer in seinem Geltungsbereich gelegener Grundstücke in der Flur ... der Gemarkung A-Stadt.

Der „Triller“ in A-Stadt wurde etwa ab der Mitte des 19. Jahrhunderts bebaut. Seinerzeit erwarb der Industrielle Kommerzienrat Carl Röchling (1827-1910) mehrere Grundstücke, die in der Folge als private Parkanlage („Röchlingpark“) angelegt und mit verschiedenen Gebäuden bebaut wurden. Die Gebäude sind heute nur noch teilweise erhalten und stehen, wie etwa das ehemalige, heute baufällige Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) oder die 1907 errichtete Kapelle mit Gruft, unter Denkmalschutz. Gegen Ende des Zweiten Weltkriegs wurde die 1898 fertig gestellte, seit 1937 im Eigentum der Röchling’schen Eisen- und Stahlwerke (RESW) befindliche und 1938 umgebaute repräsentative Villa von einer Brandbombe schwer beschädigt und nach Kriegsende 1950 unter der französischen Sequesterverwaltung abgebrochen.

Der historische „Röchling-Park“ umfasste seit 1898 auch Grundstücke westlich der Lilienstraße, die mit dem Bereich östlich der Straße durch eine ebenfalls nach dem Zweiten Weltkrieg abgetragene Brücke verbunden waren. (vgl. hierzu den von den Antragstellern überreichten historischen Lageplan Blatt 127 der Gerichtsakte, auf dem die Grenzen des Anwesens im Jahre 1907 und die erwähnte Verbindungsbrücke über die Lilienstraße dargestellt sind) Auf der heutigen Parzelle Nr. ...5/6 hat die französische Sequesterverwaltung nach dem Krieg für den Verwalter ein großes Wohngebäude, heute A-Straße, errichtet. Dieses parkähnliche, auch die Parzellen Nrn. ...5/4, ...5/10 und ...5/11 umfassende Anwesen gehört inzwischen der Mutter der Antragsteller und wird von dieser bewohnt. (vgl. dazu die von den Antragstellern in Anlage 1) zum Schriftsatz vom 3.9.2008 zur Akte gereichte Dokumentation, Hülle Blatt 119 der Gerichtsakte) Auf der Parzelle Nr. ...5/9 wurde ebenfalls in der Nachkriegszeit ein Mehrfamilienhaus erstellt (heute Lilienstraße …).

1958 wurde der Teil des parkähnlichen Anwesens östlich der Lilienstraße, auf dem sich im Laufe der Jahre ein umfangreicher Baumbestand entwickelt hatte, von der RESW mit dem Ziel einer Bebauung in elf Einzelgrundstücke parzelliert, wobei eigens eine „Straßenparzelle“ (Nr. ...2/14) zur Anbindung der von Westen an das Gelände herangeführten Narzissenstraße an die von Süden anstoßende Straße Am Triller, beides Sackgassen, gebildet wurde. Die Straße wurde bisher nicht realisiert. Die in Verlängerung der Narzissenstraße befindliche damalige Parzelle Nr. ...2/1 wurde zunächst vom Saarland gekauft und 1962 an Herrn Dr. Manfred Sch., den damaligen Generalbevollmächtigten der Röchling Bank, veräußert. Die angrenzende Parzelle Nr. ...2/13 wurde von der RESW mit einem von Herrn Dr. Sch. genutzten Wohnhaus bebaut. 1976 wurde auf der Parzelle ...2/4 ein später auf die damals seitlich angrenzende Parzelle Nr. ...2/5 erweitertes Wohnhaus erbaut (heute sog. „Villa Töpfer“).

Die verbliebenen zusammenhängenden Grundstücke in dem im Westen von der Lilienstraße, im Norden von der Narzissenstraße beziehungsweise der „Wegeparzelle Nr. ...2/14 und im Süden und Osten von der Straße Am Triller begrenzten Bereich (Dabei handelt es sich im Einzelnen um die heutigen Parzellen Nrn. ...2/2, ...2/3, ...2/4, ...2/25, ...2/26, ...2/27, ...2/29, ...2/8, ...2/9, ...2/11 und ...2/12, jeweils in Flur ... der Gemarkung Saarbrücken.) sowie im unmittelbaren nördlichen und östlichen Anschluss an die Parzelle Nr. ...2/14 (Im Einzelnen sind dies die heutigen Parzellen Nrn. ...2/15, ...52/8 und .../3.) mit einer Gesamtgröße von etwa 19.000 qm wurden im Jahre 1979 von der Röchling Industrieverwaltung GmbH als Rechtnachfolgerin der RESW für 4 Millionen DM an die Rechtsvorgänger der Antragsteller verkauft (vgl. die Urkunde Rolle Nr. 881/1979 des Notars M. in Saarbrücken  vom 27.3.1979,  Blätter 15C der Gerichtsakte) und stehen heute in deren Eigentum. (vgl. zu den jeweiligen Anteilen und der Mitberechtigung von Herrn G. die in der Anlage 15B zur Antragsschrift überreichte Einzelaufstellung) Die Grundstücke wurden in der Mitteilung über die Eigentumsveränderung überwiegend als „Bauland“ beziehungsweise „Bauplatz“ bezeichnet. (vgl. die entsprechende Mitteilung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 23.3.1981, Blätter 15D der Gerichtsakte) In den 1980er Jahren wurde das ebenfalls denkmalgeschützte, in seitlicher Verlängerung der Straße am Triller befindliche ehemalige „Kutscherhaus“ (Anwesen Am Triller …) auf der heutigen Parzelle Nr. .../2 vom Vater der Antragsteller für Wohnzwecke umgebaut.

Seit Mitte der 1980er Jahre hatten die Eltern der Antragsteller bei Architekten Pläne zur Bebauung der bis dahin baufrei gebliebenen Parzellen in Auftrag gegeben. Die Verwirklichung dieser Planungen wurde seinerzeit durch verschiedene Umstände, unter anderem durch das Versterben des Vaters und anschließende Erbauseinandersetzungen, verhindert.

In den 1990er Jahren wurden von der Antragsgegnerin Erschließungsbeiträge für die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 am Ende der Narzissenstraße erhoben. (vgl. den sich auf die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 beziehenden Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.4.1994 über 41.694, 68 DM, Blätter 15F der Gerichtsakte) Dabei wurde auf die Möglichkeit einer Bebauung nach § 34 BauGB verwiesen. (vgl. das Schreiben des Bauverwaltungsamts der Antragsgegnerin vom 17.5.1994 betreffend die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung)

Im Jahr 2001 wurden am südlichen Ende der Narzissenstraße auf den aus der ehemaligen Parzelle Nr. ...2/1 hervorgegangenen Parzellen Nr. ...2/32 und ...2/33 zwei Mehrfamilienhäuser (Appartementhäuser) errichtet. Das führte unter anderem zum Verlust des damals dort vorhandenen Baumbestands. Seither bemühen sich andere Anwohner aktiv darum, eine weitere Bebauung des ehemaligen „Röchlinggeländes“ zu verhindern.

Initiiert durch die von diesen ins Leben gerufene Bürgerinitiative („Bürgerinitiative Triller, BIT“) beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 4.12.2001 die Aufstellung eines Bebauungsplans für den im Flächennutzungsplan damals noch als Wohnbaufläche dargestellten Bereich. (vgl. die Öffentliche Bekanntmachung im Sulzbachtalspiegel vom 19.12.2001) In der Beschlussvorlage ist ausgeführt, in dem etwa 4 ha umfassenden Planungsgebiet existiere eine ca. 2,5 ha große parkähnliche Fläche, die mit hohen Bäumen bestockt sei. Deren Bestand solle durch planungsrechtliche Festsetzung weitestgehend gesichert werden. Im Planbereich würden Bauvorhaben derzeit nach § 34 BauGB beurteilt. Die danach mögliche Bebauung auch „im mittleren Grundstücksbereich“ habe den Wegfall eines Großteils des wertvollen Baumbestands zur Folge. Dies könne durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche in den vorderen Grundstücksteilen verhindert werden. Daher sollten weitere Bebauungsmöglichkeiten nur im straßennahen Teil bereits wegemäßig erschlossener Grundstücke eröffnet werden, um den Baumbestand und die das Stadtbild prägende, mit Bäumen bestandene Hangkante zum Saartal hin weitgehend zu sichern. Am 7.5.2002 beschloss der Stadtrat ferner eine Veränderungssperre. (vgl. hierzu das durch Antragsrücknahme beendete und am 10.3.2003 eingestellte Normenkontrollverfahren 1 N 5/03)

Die gleichzeitig mit der Aufstellung beschlossene vorgezogene Bürgerbeteiligung erfolgte im Rahmen eines Erläuterungstermins am 5.12.2002 (vgl. die öffentliche Bekanntmachung im Saarbrücker Wochenspiegel vom 13.11.2002 und die über den Darlegungs- und Erörterungstermin in der Gesamtschule Bellevue gefertigte Niederschrift) auf der Grundlage eines nach Untersuchung des Baumbestands durch die Untere Naturschutzbehörde erarbeiteten Entwurfs. Dieser hatte die Erhaltung eines möglichst großflächigen, zusammenhängenden Baumbestands und dementsprechend die Zulassung einer Bebauung nur für zwei Grundstücke im Randbereich der Lilienstraße (Parzellen Nr. ...2/3 und Nr. ...2/26) sowie auf einer Wiesenfläche am Trillerweg, dem Standort der ehemaligen Villa Röchling, empfohlen. (vgl. die Stellungnahme des Stadtamts 61 (UNB) vom 30.8.2002)

Bereits im Vorfeld der Veranstaltung hatte sich die „Bürgerinitiative“ kritisch zu dem Entwurf geäußert und diesen als nicht weitgehend genug bezeichnet. Insbesondere wurden das Fehlen einer „klaren Darlegung der Ziele und Zwecke der Planaufstellung“ bemängelt sowie ein endgültiger Verzicht auf die Herstellung der ausparzellierten Erschließungsstraße (Parzelle Nr. ...2/14) durch „Rückparzellierung“, klare Angaben über die zu schützenden bewaldeten Flächen“ und exakte Vorgaben für die zuzulassende Bebauung verlangt. (vgl. das von den Anwohnerinnen Z (N. Straße ) und S (N. Straße ) vom 24.11.2002 an das Planungsamt der Antragsgegnerin sowie das zugehörige Flugblatt an die Anwohner)

Die Antragsteller machten einen rechtswidrigen und für sie „ruinösen“ Eingriff in ihr Eigentumsrecht geltend und forderten, hinsichtlich der Bebauungsmöglichkeit nicht schlechter gestellt zu werden als die Vielzahl der Nachbarn, die ihre Grundstücke in der Umgebung „nahezu vollständig zugebaut“ hätten. Seit Jahrzehnten existiere neben der Wegeparzelle eine daran anknüpfende Ausparzellierung von 11 Baugrundstücken. Im Vertrauen hierauf habe ihre Familie geplant und die Grundstücke verteilt. Auch angesichts ihrer Unterhaltung des Geländes über viele Jahre bestehe kein Anlass, die geplante Baurechtsänderung „derart einseitig auf zuzuspitzen“. Die Antragsgegnerin selbst habe in jüngerer Vergangenheit die Bebauung am Ende der Narzissenstraße im Bereich der ehemaligen Parzelle Nr. ...2/1 mit Mehrfamilienhäusern und sogar den Umbau des Gebäudes auf der Parzelle Nr. ...2/13 in ein solches mit sieben Wohnungen bei gleichzeitiger Aufstockung zugelassen. Der Bebauungsplanentwurf stehe daher in einem extremen Widerspruch zur jahrzehntelang von der Antragsgegnerin geübten Genehmigungspraxis. In Wahrheit gehe es um einen „Bebauungsverbotsplan“. (vgl. das Schreiben der Antragsteller und des Herrn  G. vom 3.12.2002)

Im Rahmen einer Bauamtskonferenz (BAK) im April 2003 wies der Vertreter des Planungsamts der Antragsgegnerin darauf hin, dass im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens bezüglich der zur Sicherung der Planung erlassenen Veränderungssperre „von einem Richter des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis der Entwurf aufgrund der nur geringen Anzahl von drei Häusern als rechtlich bedenklich eingestuft“ worden sei. Man habe sich daher entschlossen, auch die Fläche der ehemaligen Röchlingvilla als Bauland auszuweisen, drei weitere Häuser zuzulassen und den Entwurf entsprechend überarbeitet. (vgl. den Vermerk BAK Nr. 10/3 vom 29.4.2003 (VS-NfD), dort unter c))

Ebenfalls noch im Jahre 2003 legten die Antragsteller der Antragsgegnerin ein detailliertes Bebauungskonzept vor. (vgl. das Konzept des Architekten  D., „Saarbrücken: Gärten/Park/Stadt – Bebauungsplan Am Triller, ehem. Röchlinggrundstück“, Anlage 11 zur Antragsschrift vom 3.12.2007) Danach sollte der Gedanke einer durchlaufenden Erschließungsstraße zugunsten einer „architektonisch anspruchsvolleren Lösung“ aufgegeben und der Park Teil des Gesamtkonzepts werden. Dabei sollte im Bereich der ehemaligen Villa Röchling eine punkthausförmige viergeschossige Bebauung mit sechs Gebäuden mit gemeinsamer Vorzone („Agora“) erfolgen. Nördlich und südöstlich der so genannten „Töpfer-Villa“ (Parzelle Nr. ...2/4) sollten entsprechend sechs beziehungsweise fünf Häuser hier um jeweils längsgerichtete gemeinsame Innenbereiche gebaut werden. Schließlich sah der Entwurf zwei Häuser an der ehemaligen Treppenanlage („Jakobstreppchen“) vor. Der Entwurf, der eine Erhaltung schützenswerten Baumbestandes vorsah, wurde am 24.11.2003 im Baudezernat der Antragsgegnerin besprochen. (vgl. den Aktenvermerk vom 26.11.2003, Anlage 12 zur Antragsschrift vom 3.12.2007) In einer Anmerkung zu dem darüber gefertigten Aktenvermerk heißt es, im Rahmen eines nachfolgenden Gesprächs mit dem zuständigen Beigeordneten habe dieser sich skeptisch zur planungsrechtlichen Durchsetzbarkeit des Entwurfs geäußert und für die Einleitung einer „Bebauung im Sinne von § 34 BauGB entlang den vorhandenen Erschließungsstraßen“ plädiert.

Im Januar 2004 fand ein Informations- und Erörterungstermin statt, an dem Vertreter verschiedener Ämter der Antragsgegnerin sowie der Bürgerinitiative teilnahmen und bei der erstmals der Gedanke geäußert wurde, dass die unbebaute Fläche in dem Bereich „eventuell nicht Ortslage im Sinne § 34 BauGB“ sei. (vgl. die bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen handschriftlichen Notizen über dieses Gespräch am 7.1.2004)

Der Städtebaubeirat in der Landeshauptstadt Saarbrücken sprach sich in einem Entwurf seiner Stellungnahme gegen „Kompromisslösungen“ aus und empfahl den Erwerb der Flächen durch die Antragsgegnerin, um sie der Öffentlichkeit als Stadtteilpark zugänglich machen zu können. (vgl. das Schreiben des Städtebaubeirats vom 12.1.2004 im Abschnitt „Vorgez. Bügerbet.“ Im Verfahrensordner 1 der Aufstellungsunterlagen) In der abschließenden Stellungnahme wurde der Flächenerwerb durch die Antragsgegnerin dann nur noch als „denkbar“ in den Raum gestellt. (vgl. die Stellungnahme des Städtebaubeirats vom 3.2.2004 als Anlage 5.3. der Entscheidungsunterlagen für die Stadtratssitzung am 4.7.2006)

Im März 2004 teilte das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 3) mit, dass sich das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in der Phase der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange befinde und dass die Zahl der Baugrundstücke „nicht zuletzt aufgrund seiner Anregungen“ im Entwurf von drei auf sieben erhöht worden sei.

Im März/April 2004 erfolgte die vorgezogene Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und verwaltungsinterner Stellen. Ihr lag der überarbeitete Entwurf zugrunde, der über den Baubestand hinaus insgesamt sieben durch Baugrenzen festgelegte quadratische Baufenster mit Seitenlängen von jeweils 11 m enthielt, und zwar drei an der Lilienstraße auf den Parzellen Nr. ...2/2 und Nr. ...2/3 und – zurückversetzt – auf der Parzelle Nr. ...2/26, eine links an der Sackgasse Am Triller auf der Grenze der heutigen Parzellen Nr. ...2/8 und Nr. ...2/9 und drei am Trillerweg auf der Parzelle Nr. .../3 (ehemaliger Villenstandort) und auf der Parzelle Nr. ...52/8.

Im Rahmen des weiteren Verfahrens wurde ein Landschaftsarchitekturbüro mit der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags beauftragt. Zusätzlich wurde eine faunistische Begutachtung des Plangebiets von der Antragsgegnerin in Auftrag gegeben. Nachdem die Gutachter auf das Vorliegen eines naturschutzrechtlich „sehr hochwertigen“ Gebiets verwiesen hatten, wurde von der Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde ein Verfahren zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils eingeleitet. (vgl. dazu L., „Begründung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils Am Triller nach § 19 SNG“ (2005) und S., „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ –ecorat – Umweltplanung & Freilandforschung, Losheim am See) Die entsprechende Verordnung sollte nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden. Eine in dem Zusammenhang am 23.3.2005 erlassene naturschutzrechtliche Sicherstellungsverordnung (§ 21 SNG) war Gegenstand eines von den Antragstellern eingeleiteten, im Ergebnis erfolglosen Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 – 3 N 1/05 –)

Mit Schreiben vom 19.9.2005 teilte der Baudezernent der Antragsgegnerin der Vorsitzenden der „Bürgerinitiative“ mit, da für das Gelände des „möglichen geschützten Landschaftsbestandteils“ keine „Bebauungsziele“ bestünden, mache es keinen Sinn mehr, das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen. Dieses werde daher „ausgesetzt“.

In seiner Sitzung am 4.4.2006 beschloss der Stadtrat die öffentliche Auslegung eines gegenüber dem vorgezogenen Beteiligungsverfahren wiederum (wesentlich) geänderten Entwurfs mit Begründung. (vgl. dazu die – hinsichtlich der mitgeteilten Offenlegungsfrist korrigierte – öffentlichen Bekanntmachungen im Sulzbachtalspiegel und im Saarbrücker Wochenspiegel vom 19.4.2006, wo auf die Offenlage in der Zeit vom 20.4. bis 29.5.2006 hingewiesen wurde) Dazu heißt es in der Beschlussvorlage, bei der weiteren Bearbeitung sei deutlich geworden, dass auch eine „maßvolle“ Bebauung des ehemaligen Parkgeländes unweigerlich mit großen Verlusten an Vegetation verbunden wäre. Selbst nach der Baumschutzverordnung dürften im Falle der Bebauung eines Grundstücks auch Bäume im Umkreis des eigentlichen Bauplatzes gefällt werden. Zudem führte die Herausnahme einzelner Bäume dazu, dass ein längerfristiger Bestand aufgrund veränderter Standortbedingungen nicht erhalten werden könne. Zur Beurteilung der planungsrechtlichen Situation sei ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben worden. Die Gutachter hätten für den Fall, dass eine weitere Bebauung nicht vorgesehen werde, Ersatzansprüche der Eigentümer nach dem Planungsentschädigungsrecht des Baugesetzbuchs im Ergebnis verneint. Das sei maßgeblicher Grund für die Änderung des Entwurfs gewesen. Dieser sehe nunmehr nur noch die Festschreibung der bestehenden baulichen Nutzung sowie die Bebauung einer kleinen Baulücke am Trillerweg vor (Parzelle Nr. ...52/8). (Nach der mit Anlage 15B zur Antragsschrift überreichten Aufstellung der Eigentumsanteile steht dieses Grundstück (sog. „Handtuch“) im Miteigentum der Antragsteller zu 1) und 3) und des Herrn  G. (sog. „Dreier-Gemeinschaft“), wohingegen die Antragstellerin zu 2), die ansonsten Alleineigentümerin des überwiegenden Teils der Grundstücke  (insgesamt 9.729 qm), nämlich aller Parzellen im Umschluss von Lilien-, Narzissenstraße, der Straße am Triller und der „Wegeparzelle“ Nr. ...2/14 mit Ausnahme der Mehrfamilienhausgrundstücke (Nrn. ...2/13, ...2/34, ...3/32 und ...2/33) und des Kapellengrundstücks (Nr. ...2/28) ist.) Nach der ausgelegten Planzeichnung sollten der vorhandene Baubestand durch Baugrenzen um die jeweiligen Baukörper festgeschrieben und die zugehörigen Bereiche als reines Wohngebiet festgesetzt werden. Hiervon abgegrenzt entlang der seitlichen und der rückwärtigen Grenzen dieser Grundstücke war der baufrei gebliebene Teil des ehemaligen Röchlinggeländes farblich als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ dargestellt. Diese Flächen waren ferner mit einem nachrichtlichen Hinweis („GLB“) auf einen „Geschützten Landschaftsbestandteil – in Aufstellung“ versehen. Der Entwurf der Begründung für die insoweit geplante naturschutzrechtliche Verordnung wurde mit ausgelegt.

Die Antragsteller setzten sich in einer Stellungnahme vom 21.4.2006 kritisch mit dem Inhalt der naturschutzrechtlichen Begutachtungen des Bereichs auseinander und machten geltend, das Verhalten der Antragsgegnerin sei mit Blick auf ihre Zielsetzung kontraproduktiv. Von ihnen könne nicht verlangt werden, sich ohne eigene Verwertungsmöglichkeit um die Belange des Denkmal- und des Naturschutzes sowie um die Parkanlage zu kümmern und Grundsteuern, Kosten für Wasser, Abwasser, Strom und Straßenreinigung für Fledermäuse zu entrichten, sofern diese überhaupt vorhanden seien. Sollte die Antragsgegnerin es für notwendig erachten, diesen Tieren und den auch in anderen Gärten der Umgebung anzutreffenden Vogelarten ein „angenehmes Ambiente“ zu bieten, so möge sie das Anwesen erwerben. (vgl. insoweit die Anlage 9 zur Beschlussvorlage für die Sitzung des Stadtrats am 4.7.2006 (zu „01“))

Die Teiländerung des aus dem Jahr 1993 stammenden Flächennutzungsplans mit der Darstellung einer „Grünfläche“ statt der bisherigen Wohnbaufläche durch den (damaligen) Stadtverband A-Stadt wurde am 22.6.2006 vom Ministerium für Umwelt genehmigt und am 1.7.2006 ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan wurde nach erneuter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange schließlich am 4.7.2006 im Wesentlichen in der offen gelegten Fassung vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen, am 5.7.2006 vom damaligen Beigeordneten in Vertretung der Oberbürgermeisterin ausgefertigt und am 12.7.2006 ortsüblich bekannt gemacht. (vgl. die Bekanntmachungen von diesem Tag in Saarbrücker Wochen- und Sulzbachtalspiegel im Verfahrensordner 2) Der Text der Bekanntmachung enthält neben einer inhaltlichen Wiedergabe der Bestimmungen über die Planerhaltung nach dem Baugesetzbuch (noch) in der Fassung aus den Jahren 1998/2001 (vgl. das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Richtlinie, die IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.7.2001, BGBl. I, 1950) auch einen Hinweis auf das Planungsschadensrecht.

Der Planbereich umfasst insgesamt etwa 4,39 ha, von denen 1,93 ha als reines Wohngebiet, 0,57 ha als öffentliche Verkehrsfläche und 1,89 ha als private Grünfläche festgesetzt wurden. In Planzeichnung und Legende wurde die private Grünfläche durch einen kleinen Streifen mit der Festsetzung öffentliche Grünfläche nordwestlich des Anwesens Trillerweg 30 („Am Jakobsgärtchen“) ergänzt. Entlang der Grenzen zwischen den als reine Wohngebiete begrenzt auf die dort zulässige Regelbebauung festgesetzten (bebauten) Bereichen und der „Parkanlage“ sowie außerhalb von überbaubaren Grundstücksflächen wurde die Errichtung von Nebenanlagen außer Zuwegungen und Zufahrten ausgeschlossen. Bei den nachrichtlichen Übernahmen wurde auf die im Verfahren befindliche beabsichtigte Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils verwiesen. Außerdem wurden nachrichtlich fünf Standorte von Baudenkmälern übernommen.

In der dieser Beschlussfassung zugrunde liegenden Verwaltungsvorlage wird erneut hervorgehoben, dass „maßgeblicher Grund“ für die Änderung des Entwurfs im Sinne eines Ausschlusses weiterer Bebauung das Rechtsgutachten gewesen sei, in dem im Ergebnis Entschädigungsansprüche der Antragsteller verneint worden seien. Trotz ihrer Bedeutung würden die betroffenen Eigentümerbelange und ihre Bauerwartungen in der Abwägung zurückgestellt. In der beigefügten Endfassung der Begründung für den Bebauungsplan heißt es unter anderem, mit Blick auf die ausgewiesene Baugebietsfläche unter 20.000 qm und die wegen des Fehlens von Maßfestsetzungen im Plan auf der Grundlage des § 34 BauGB zu ermittelnde zulässige Grundfläche für eine Bebauung (7.717,6 qm) sei weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Ziele der Aufstellung des Bebauungsplans seien die Erhaltung der vorhandenen Bau- und Nutzungsstruktur, die Sicherung der baukulturhistorischen Gesamtanlage, die Erhaltung der Parkanlage der ehemaligen Röchlingvilla als prägendes Element des Orts- und Landschaftsbilds und die Erhaltung der städtebaulich bedeutsamen ökologischen Funktionen der Parkanlage. Unter dem erstgenannten Aspekt sei auch die Erschließungsproblematik zu berücksichtigen. Insoweit bestehe bereits ein „spürbarer Engpass“. Jede weitere Veränderung der Nutzungs- und Baustruktur trage zu einer Verschärfung der Situation bei. Durch die Planung solle auch die städtebauliche Qualität und Funktion in der unmittelbaren Umgebung der im Plangebiet vorhandenen Einzelbaudenkmäler erhalten werden. Dabei handele es sich neben der Kapelle, der Mauer mit Gitter, dem Kutscherhaus/Ökonomiegebäude (Am Triller Nr. … ) auch um die in der Nachbarschaft der Parkanlage befindliche Villa Obenauer (Trillerweg Nr. …) und um das Wohnhaus Trillerweg Nr. …. Der Grünzug mit Baumbestand auf der Anhöhe Am Triller sei als „grüne Krone“ von vielen Bereichen der Innenstadt aus sichtbar und ein wichtiger Bestandteil der Landschaftskulisse. Weitere Baumaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans führten unweigerlich zu einer erheblich nachteiligen Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes. Aufgrund der Größe der Parkanlage der ehemaligen Röchlingvilla und der vorhandenen Vegetations- und Baumstrukturen habe das Gebiet besondere Bedeutung für Klima und Lufthygiene und als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten sowie als Element des Biotopverbunds. Die Einbeziehung der Parkanlage in den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Ergänzung zu der geplanten Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil ergebe sich aus seiner stadtökologischen Bedeutung. Neben einigen in der Roten Liste verzeichneten Vogelarten hätten im Plangebiet fünf Fledermausarten nachgewiesen werden können, die zusätzlich in den Anhängen zur FFH-Richtlinie aufgeführt seien. Nach dem Siedlungsstrukturkonzept sei der Park auch Bestandteil einer „stadtteilintegrierenden Grünraumvernetzung“, die Alt-A-Stadt parallel zur Metzer Straße durchziehe und das Saartal mit ausgedehnten Freiräumen längs der deutsch-französischen Grenze verbinde.

Ausdrücklich werde festgestellt, dass ein Nichtbestehen von Entschädigungsansprüchen der Eigentümer „maßgeblicher Erwägungsgrund für den Ausschluss der weiteren Bebauung durch diesen Bebauungsplan“ gewesen sei. Entsprechend heißt es in der Beschlussvorlage (vgl. dazu Anlage 5,  „Bürgerinnen während u. nach der vorgezogenen Bürgerbeteiligung“, dort zu „04“, ab Seite 3, wo sich unter „05“, ab Seite 4 unten, auch eine Beschäftigung mit dem Bebauungsvorschlag der Antragsteller vom November 2003 findet) für den Stadtrat, im Zusammenhang mit den Einwendungen der Antragsteller sei, um sicherzustellen, dass durch die Festsetzungen keine bestehenden Baurechte entzogen würden, die gegebenenfalls zu Entschädigungsansprüchen führen könnten, eine Einzeluntersuchung durchgeführt worden, bei der Entschädigungsansprüche verneint worden seien. Soweit eine Bebauungsmöglichkeit bestanden habe, sei die Sieben-Jahres-Frist des § 42 BauGB verstrichen. Zwar würden durch die restriktiven Festsetzungen die Bauerwartungen von Eigentümern enttäuscht und auch in Zukunft falle für die Parkanlage ein beträchtlicher Pflegeaufwand an. Soweit bestehende Baurechte nicht entschädigungslos entzogen werden könnten, habe sich die Planung grundsätzlich dafür entschieden, Baurecht auch mit dem Plan nicht auszuschließen oder zu schmälern. Zugleich werde ausdrücklich festgestellt, dass selbst bei Nichtigkeit des Ausschlusses einer Bebauung auf einzelnen Grundstücken an den Festsetzungen im Übrigen festgehalten würde, um eine möglichst weit gehende Erhaltung des heutigen Zustands und einen – „soweit ohne Entschädigung möglich“ – möglichst weitreichenden Ausschluss weiterer Bebauung zu erreichen.

Zu den Festsetzungen des Bebauungsplans ist ausgeführt, der gänzliche Ausschluss der in reinen Wohngebieten nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sei darin begründet, dass die durch reine Wohnnutzung gekennzeichnete Struktur des Gebiets erhalten werden solle. Da die Festsetzungen auf die aus städtebaulichen Gründen notwendigen Regelungen beschränkt bleiben sollten, seien keine Vorgaben zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung gemacht worden. Insoweit seien die Vorgaben des § 34 BauGB ergänzend heranzuziehen. Da sich die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche „sehr deutlich“ an der bestehenden Bebauung orientiere und daher Erweiterungsmaßnahmen nur in begrenztem Maß ermögliche, solle den Eigentümern durch Aufnahme einer Ausnahmeregelung ein „gewisser Spielraum“ für die weitere Ausnutzung ihres Baugrundstücks eingeräumt werden. So könne die Überschreitung der Baugrenzen mit untergeordneten Gebäudeteilen um bis zu 2 m Tiefe ausnahmsweise zugelassen werden.

Ergänzend zu dem Bebauungsplan legte die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde durch Satzung vom 26.2.2007 den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Am Triller“ (Nr. 5.08.03) fest. Diese Teilflächen des ehemaligen Röchlingparks umfassende Vorschrift ist Gegenstand eines weiteren von den Antragstellern eingeleiteten Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Verfahren 2 C 284/09 (vormals 1 C 479/07))

Mit Schreiben vom 4.10.2007 an die Antragsgegnerin beantragten die Antragsteller eine Entschädigung nach den Regelungen des Planungsschadensrechts. (vgl. dazu die Anlage 15 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) Unter dem 3.12.2007 rügten sie ferner pauschal eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (vgl. dazu die Anlage 17 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) und beantragten die Erteilung eines positiven Vorbescheids zur „Genehmigungsfähigkeit baulicher Maßnahmen“ nach § 34 BauGB auf ihren Grundstücken. (vgl. dazu die Anlage 16 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007)

Zur Begründung ihres am 14.12.2007 eingegangenen Normenkontrollantrags machen die Antragsteller zunächst eine fehlende Anhörung zur veränderten Planung geltend. Der Planentwurf sei im Aufstellungsverfahren zu ihren Lasten ohne erneute Auslegung geändert worden. Die zunächst vorgesehene Möglichkeit einer Bebauung mehrerer ihrer Grundstücke sei völlig „beseitigt“ worden, obwohl ihnen noch im März 2004 die Möglichkeit der Errichtung von sechs Einfamilienhäusern in Aussicht gestellt worden sei. Sie hätten sich mehrfach erfolglos an die Antragsgegnerin gewandt, um über die weitere Planung zu sprechen. Außerdem rügen die Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots. Sämtliche ihrer Grundstücke seien, wovon auch die Antragsgegnerin bisher immer ausgegangen sei, der Ortslage zuzuordnen und damit bebaubar. Im Hinblick darauf hätten sie zur Bauvorbereitung erhebliche Investitionen getätigt und Erschließungsbeiträge bezahlt. Der Bereich lasse sich insbesondere nicht etwa, wie die Antragsgegnerin dies in dem Rechtsstreit um die vorläufige Sicherstellung nun in den Raum gestellt habe, als „Außenbereich im Innenbereich“ qualifizieren. Die Verneinung von Entschädigungsansprüchen in der Planbegründung verkenne grundlegende Eigentümerbelange und beinhalte einen vollständigen Abwägungsausfall. Von vorneherein unzutreffend sei die Annahme, dass das Eigentum an bebaubaren Grundstücken keine abwägungsbeachtlichen Belange begründe, wenn die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für den Entzug dieser Berechtigung verstrichen sei. Die Planbegründung sei das „Gegenteil einer rechtsstaatlichen Abwägung“ und lese sich wie eine haushaltsrechtliche Rechtfertigung des Standpunkts, dass sie – die Antragsteller – überhaupt keine abwägungsbeachtlichen Belange geltend machen könnten. Die rechtliche Wertung des Nichtbestehens von Entschädigungsansprüchen sei im Übrigen falsch. Selbst wenn sie zuträfe, verblieben aber wesentliche abwägungsbeachtliche Eigentümerbelange wie die erheblichen Vorinvestitionen, die künftig weiter laufenden Kosten etwa für die Grundstückspflege, die Grundsteuerpflicht und die Gebühren für Straßenreinigung. Das werde zwar in der Begründung erwähnt, sei aber in die Abwägung ebenso wenig eingestellt worden wie der Unterhaltungsaufwand hinsichtlich der durch den „Wildwuchs“ in ihrer Substanz gefährdeten Denkmäler. Wenn lediglich der Pflegeaufwand angesprochen und darauf verwiesen werde, dieser sei „durch die betroffenen Eigentümer gegebenenfalls schwerer zu tragen als in der bislang bestehenden Hoffnung, die Flächen … bebauen zu können“, so sei das ein schwerer Fehler bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials. Ein vollständiger Abwägungsausfall sei darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin nicht erwogen habe, wie ihr Planungsziel durch einen geringeren Eingriff in die Eigentümerrechte erreicht werden könne. Die letzte mit ihnen besprochene Planung habe keineswegs die vollständige Beseitigung des Baumbestands vorgesehen. Sie hätten nie beabsichtigt, die Reste des Röchling-Parks derart intensiv zu bebauen wie dies die Antragsgegnerin auf den Parzellen Nrn. ...2/32, ...2/33, ...2/34 und ...2/13 zugelassen habe. Der nun vollständige Ausschluss der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke verletze zusätzlich das Übermaßverbot. Der Bebauungsplan beruhe auf naturschutzrechtlichen Stellungnahmen, die in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend seien und methodisch nicht den Mindeststandards naturwissenschaftlicher Ermittlungen und Bewertungen genügten. Das Gebiet „Am Triller“ sei kein Objekt, das einem naturschutzrechtlichen Objektschutz unterliegen könne. Zur Substantiierung dieses Vortrags haben die Antragsteller ein Gutachten des Prof. Dr. V. G. zur Akte gereicht. (vgl. die „Biogeographisch-wildökologische Beurteilung der formellen Begründung und der naturwissenschaftlichen Grundlagen der Verordnung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils für den Bereich Am Triller“ vom 8.7.2008, Hülle Blatt 89 der Gerichtsakte) Für das Gutachten eco.rat vom Dezember 2005 seien weder fachlich angemessene Untersuchungen vorgenommen worden, noch seien die in der Verordnung „unterstellten Arten“, insbesondere seltene Vögel und Fledermäuse, auf den Grundstücken vorhanden. Die dem Bebauungsplan und damit der Abwägung zugrunde liegenden Ermittlungen bestünden im Wesentlichen aus Behauptungen, die naturschutzfachlich nicht haltbar seien. Bereits die Datenermittlung sei völlig unzureichend und die Gesamtanlage des Gutachtens sei methodisch nicht vertretbar. Die Anwesenheit „zahlreicher seltener und bedrohter Arten der Roten Liste“ sei durch nichts belegt. Über die Verletzung des Abwägungsgebots hinaus sei der Bebauungsplan auch unwirksam, weil er während des gesamten Aufstellungsverfahrens keinen Erläuterungs-, keinen Umweltbericht und keine valide formelle Begründung enthalten habe. Die Anforderungen ergäben sich vorliegend insbesondere aus dem Gebot, dass naturschutzfachliche Grundlagen der Abwägung von einem anerkannten Sachverständigen nach den Regeln der Wissenschaft nachvollziehbar zu belegen seien. Gemäß § 2a BauGB sei bereits im Aufstellungsverfahren eine Begründung mit „Umweltbericht“ beizufügen. Ein Teil des Geländes liege selbst auf der Grundlage der nicht tragfähigen fachlichen Grundlagen gar nicht in einem Bereich der behaupteten schutzwürdigen Tier- und Pflanzenwelt. Soweit im „mittleren Grundstücksbereich“ schützwürdige Bäume stünden, sei dies grundsätzlich mit der in der Umgebung vorherrschenden Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern auf den Grundstücken vereinbar. Eine Bebauung sei ohne wesentliche Eingriffe in schutzwürdigen Baumbestand realisierbar. Hierdurch sei sogar ein erheblich besserer Schutz der Tiere möglich als durch die festgesetzten strikten Bauverbote.

Der angegriffene Bebauungsplan sei ferner nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Dessen Änderung im Parallelverfahren habe die Antragsgegnerin nicht abwarten wollen. Die Zulässigkeit des Parallelverfahrens sei bei Vorliegen eines diametralen Widerspruchs zu den Darstellungen des vorbereitenden Bauleitplans zurückhaltend zu beurteilen. Die Herausnahme eines großflächigen Gebiets aus der Wohnbebauung stehe auch dem Landesentwicklungsplan Siedlung entgegen und verstoße damit gegen das für die Bauleitplanung geltend Anpassungsgebot. Dieser sehe für die Antragsgegnerin eine Kernzone des Verdichtungsraums und die Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf die zentralen Orte vor. Der Bebauungsplan sei insgesamt eine reine Negativplanung. Anlass für die Einleitung des Verfahrens sei hier allein die Tätigkeit einer „Bürgerinitiative“ von Anwohnern gewesen, denen selbst noch kurz zuvor Baugenehmigungen am Rand des Plangebiets erteilt worden seien.

Die Antragsteller beantragen,

den am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan „Am Triller“ (Nr. ...) für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass nach der Offenlage im April/Mai 2006 keine Änderung des Entwurfs mehr vorgenommen worden sei. Da die maßgeblichen Darstellungen des Flächennutzungsplans vor Erlass des Bebauungsplans geändert worden seien, habe es auch keiner Genehmigung des Bebauungsplans bedurft. Die Planung verstoße ferner nicht gegen das Anpassungsgebot. Die Vorgabe einer Kernzone des Verdichtungsraums und dem Gebot vorrangiger Schließung von Baulücken im Landesentwicklungsplan bedeute nicht, dass jeder denkbare Bereich einer Bebauung zuzuführen und dass die Festsetzung von Grünflächen unzulässig sei. Fraglich sei zudem, ob es sich hier überhaupt um Baulücken oder nicht vielmehr um Außenbereichsgrundstücke handele. Zudem gebe die Landesplanung selbst als konkurrierende Ziele eine Erhaltung funktionsfähiger ökologischer Verbundsysteme sowie die Freihaltung „exponierter Standorte“ wie Höhenzüge und Bergkuppen von Bebauung vor. Der Bebauungsplan weise auch keine Abwägungsfehler auf. Sie – die Antragsgegnerin – sei nicht von vorneherein festgelegt, sondern verschiedenen Planungsvarianten gegenüber offen gewesen. Die nunmehrigen Festsetzungen resultierten aus im Verlaufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen. Dass die Belange der Antragsteller als Grundeigentümer in der Abwägung berücksichtigt worden seien, ergebe sich eindeutig aus den Unterlagen. Der Zurückstellung hinter öffentliche Interessen liege auch keine Verkennung der Bedeutung der Eigentümerbelange zugrunde. Die Frage der Bebaubarkeit sei für jedes Grundstück im Bereich der festgesetzten Grünfläche geprüft worden. Im Ergebnis sei keine abschließende Zuordnung zum Innen- oder Außenbereich erforderlich gewesen, da selbst bei unterstellter Bebaubarkeit die zur uneingeschränkten Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen berechtigende Frist von sieben Jahren nach Zulässigkeit einer Bebauung verstrichen gewesen wäre. Aus dieser Wertung des Planungsschadensrechts heraus habe sie in der Abwägung zur Überwindung der Eigentümerbelange kommen können. Nach Ablauf dieser Frist könnten Eigentümer nur noch Entschädigung für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen verlangen. Darin sei eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 GG zu erblicken und der Gewichtsverlust der Belange und des Nutzungsinteresses des Eigentümers sei auch in der Abwägung zu beachten. Bei der Abwägung habe sie den vorgezogenen öffentlichen Interessen an einer Erhaltung der ökologischen Funktion der ehemaligen Parkanlage nach Einholung zweier Fachgutachten sowie dem Aspekt der Sicherung der „baukulturhistorischen Gesamtanlage ein hohes Gewicht beigemessen. Ermittlung und Bewertung basierten auf einer sorgfältigen Ermittlung. Die Zulassung einer „maßvollen“ Bebauung sei als Alternative geprüft worden. Auch sie könne allerdings die ökologische Funktion der Parkanlage nachhaltig beeinträchtigen oder sogar zerstören. Die Vorstellung der Antragsteller, dass eine Bebauung unter Schonung und Integration des vorhandenen Baumbestands erfolgen könne, sei unrealistisch. (Die Antragsgegnerin verweist in dem Zusammenhang auf eine von ihr vorgelegte Stellungnahme „L.“ vom 31.7.2008, Blätter 378 ff. der Gerichtsakte.) Angesichts der Gewichtigkeit der öffentlichen Interessen sei die Abwägung im Ergebnis selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man davon ausgehen wollte, dass der Ablauf der Sieben-Jahres-Frist nicht zu einer Minderung des Gewichts der Eigentümerbelange führe. Den Gemeinden sei es nicht verwehrt, im Rahmen der Abwägung private Belange, hier den Eigentumsschutz, hintanzustellen. Allein die Aufnahme von Planungen und Investitionen zur Bauvorbereitung oder die Zahlung von Erschließungsbeiträgen erfüllten die im Planungsschadensrecht normierten Ausnahmetatbestände nicht. Die Beitragserhebung durch bestandskräftige Bescheide begründe keine Einschränkungen ihrer Planungshoheit. Auch die sich unter denkmalschutzrechtlichen Aspekten ergebenden Unterhaltungspflichten der Antragsteller seien in der Abwägung berücksichtigt worden. Die naturschutzrechtliche Satzung sei rechtlich selbständig zu beurteilen. Der Erlass des Bebauungsplans habe nach dem anzuwendenden Recht vor Inkrafttreten des EAG-Bau (2004) keinen Umweltbericht vorausgesetzt. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung habe nicht bestanden.

Der Senat hat am 25.6.2009 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die den Beteiligten vor der Verhandlung überreichte Niederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 2 C 284/09 (früher: 1 C 479/07) und 3 N 1/05 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Gültigkeit hieraus für sie ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene (einfache) Bebauungsplan „Am Triller“ leidet allerdings entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht bereits an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit rechtfertigenden formellen Mangel (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a. Die eine Übereinstimmung des zur Veröffentlichung bestimmten Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans dokumentierende Ausfertigung ist am 5.7.2006 und damit nach Satzungsbeschluss und vor der Bekanntmachung des Plans am 12.7.2006 erfolgt. (vgl. zu dem zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führenden Ausfertigungsfehler OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 -, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18 und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34)

b. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Antragsgegnerin habe den Bebauungsplanentwurf, der in seiner Fassung aus dem Jahre 2003 durch entsprechende Baufenster noch sieben Baustellen vorgesehen hatte, ohne weitere Information und Anhörung unter Ausschluss jeglicher künftiger Bebauungsmöglichkeit für sie geändert, was einen beachtlichen Verfahrensfehler beinhalte, kann dem in der rechtlichen Wertung nicht gefolgt werden. Dass allgemein ein Planentwurf im Verlaufe eines Verfahrens geändert wird, ist ein normaler Vorgang, zumal die Reaktionsmöglichkeit auf Einwendungen und weitergehende Erkenntnisse der planenden Stelle im Rahmen der Beteiligung sinnvolle Voraussetzung des Aufstellungsverfahrens ist. Zwar gehört unter anderem die unzureichende Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) zu den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Falle der Verletzung ausdrücklich vom Gesetzgeber für beachtlich erklärten Vorschriften des Aufstellungsverfahrens, und § 4a Abs. 3 BauGB 2004 (§ 3 Abs. 3 BauGB 1998) schreibt bei Änderungen nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung eine erneute Auslegung ausdrücklich vor. Das betrifft indes entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht das hier zu beurteilende Verfahren. Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB im April/Mai 2006 war der (erneut) geänderte Entwurf in der anschließend vom Stadtrat beschlossenen und den Gegenstand der Normenkontrolle bildenden Fassung. Der gerügte Verfahrensfehler scheidet vor dem Hintergrund aus. Wie die Informationslage individuell der Antragsteller gewesen ist beziehungsweise, ob sich die zuständigen Stellen der Antragsgegnerin ihnen gegenüber haben „verleugnen“ lassen, spielt für den Ausgang des Rechtsstreits keine Rolle.

c. Entgegen der Ansicht der Antragsteller bedurfte der Bebauungsplan keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die den früher als Wohnbaufläche dargestellten Geltungsbereich betreffende Teiländerung des Flächennutzungsplans durch den damaligen Stadtverband (heute: Regionalverband) A-Stadt wurde nach ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Umwelt am 1.7.2006 bekannt gemacht. Sie ist damit vor dem Erlass des Bebauungsplans wirksam geworden (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Auf Fragen einer Verletzung des Entwicklungsgebots (§ 8 BauGB) und auf die diesbezüglich geltenden Unbeachtlichkeitsregeln in § 214 Abs. 2 BauGB muss daher nicht eingegangen werden.

d. Im Übrigen sind Verfahrensfehler bei Erlass des Bebauungsplans weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, wie hier etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 und vom 11.9.2008 – 2 C 186/08 –, SKZ 2008, 274 = ZfBR 2009, 366)

2. Zur Unwirksamkeit der Satzung führende Rechtsfehler ergeben sich auch nicht mit Blick auf übergeordnete Planungen. Nach § 1 Abs. 4 BauGB haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein Verstoß gegen dieses Gebot kann nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan genügt entgegen der Ansicht der Antragsteller dem Anpassungsgebot insbesondere bezogen auf den Teilabschnitt (TA) Siedlung des Landesentwicklungsplans. Maßstab ist hier mit Blick auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Stadtrats der Antragsgegnerin am 4.7.2006 nicht die erst am 14.7.2006 bekannt gemachte Neufassung des TA Siedlung aus dem Jahre 2006 (LEP Siedlung 2006), (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) sondern noch die Vorläuferfassung aus dem Jahre 1997. (vgl. Amtsblatt 1997, 1316 ff.) Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen sei. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt II.1.1 des LEP Siedlung 1997 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele zur Festlegung der strukturräumlichen Abgrenzung“ unter Punkt II.1.2. ohnehin nicht um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass das vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die allgemeine Formulierung von „Zielen für die Siedlungsstruktur in allen Strukturräumen“ (Punkt II.2.1 LEP Siedlung 1997). Danach waren unter anderem vorhandene funktionsfähige ökologische Verbundsysteme weitgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.7), Luftaustauschgebiete und Frischluftschneisen bei der Planung von Baugebieten angemessen zu berücksichtigen (Punkt II.2.1.8), innerörtliche Grünzüge zu erhalten (Punkt II.2.1.9), exponierte Standorte wie Höhenzüge und Bergkuppen von Bebauung freizuhalten (Punkt II.2.1.10) und bei der Planung von Wohnsiedlungen charakteristische Landschaftsbestandteile weitestgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.11, Satz 1). Diese Aufzählung verdeutlicht, dass landesplanerischen Vorgaben eine Verpflichtung der Gemeinden, der Bebauung in jedem Fall Vorrang vor allen ökologischen Belangen einzuräumen, auch für die Kernzonen des Verdichtungsraums offensichtlich nicht entnommen werden konnte. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB scheidet daher aus.

3. Zweifelhaft erscheint allerdings, ob der Bebauungsplan mit Blick auf die ihm immanente inhaltliche Ausgestaltung des betroffenen privaten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) den gesetzlichen Anforderungen an die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) entspricht.

a. Das Vorliegen einer reinen Verhinderungsplanung im Rechtssinne (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.4.2008 – 2 C 309/07 –, SKZ 2008, 256, vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils zu Veränderungssperren nach § 14 BauGB) kann allerdings entgegen der Meinung der Antragsteller nicht festgestellt werden. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -) Dass eine Kommune – wie hier die Antragsgegnerin – bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Etwas anderes gilt hier nicht deswegen, weil die Antragsgegnerin offensichtlich erst im Anschluss an die von ihr zuvor auf der Grundlage des § 34 BauGB genehmigte Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern im Jahre 2001 am Ende der Narzissenstraße (Parzellen Nr....2/32 und Nr. ...2/33), die mit dem Verlust des dort bis dahin vorhandenen Bestands an alten Bäumen einherging, einen deutlichen „Sinneswandel“ vollzogen hat. (vgl. hierzu die einleitenden Ausführungen in der Beschlussvorlage für die städtischen Beschlussgremien vom 30.5.2006 (dort Seite 2:  2. „…Anlass für die Planaufstellung“)) Dass dabei die aus Anlass der Realisierung der Mehrfamilienhäuser gegründete und anschließend das gesamte Planaufstellungsverfahren „motivationsbildend“ begleitende Bürgerinitiative von Anwohnern für die Erhaltung des „Röchlingparks“, die ihrerseits – wie die Antragsteller in der Sache richtig betonen – ihre Grundstücke in angrenzenden Bereichen des Trillers mit Wohnhäusern bebaut haben, nach der Verwaltungsvorlage für den Aufstellungsbeschluss vom Dezember 2001 letztlich „Initiatorin“ der gesamten Planung war, rechtfertigt nicht die Annahme, dass dieser keine positiv städtebauliche Intention zugrunde läge. Die Antragsgegnerin hat sich diese städtebaulichen Vorstellungen im Verlauf des Verfahrens zu Eigen gemacht. Die Frage der Gewichtung verschiedener Interessen und Belange begründet auch im Falle erkennbarer „Einseitigkeit“ noch nicht den Vorwurf der reinen „Negativplanung“.

b. Ernsthaft bezweifelt werden muss jedoch, ob über die von dem Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung insoweit angesprochene Frage des Erfordernisses einer städtebaulichen Ordnungsvorgabe für das Plangebiet insgesamt hinaus die die Antragsteller belastenden Festsetzungen ganz überwiegend privater Grünflächen überhaupt geeignet – und demgemäß auch „erforderlich“ im Sinne § 1 Abs. 3 BauGB – sind, die für den ca. 1,89 ha großen, im Wesentlichen die Grundstücke (allein) der Antragsteller umfassenden und bisher baufrei gebliebenen Restbereich des ehemaligen Röchlingparks formulierten Planungsziele zu erreichen. Bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans ist das nicht der Fall. Eine durch Bebauungsplan entsprechend der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzte private Grünfläche darf vom Eigentümer gepflegt, „unterhalten“ und in Grenzen sogar festsetzungskonform baulich in Anspruch genommen werden. (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.7.1992 – 2 R 50/90 –, zur Zulässigkeit eines Schuppens für Gartengeräte/Rasenmähertraktor zur Unterhaltung einer durch Bebauungsplan mit der Konkretisierung „Fläche zur gärtnerischen Nutzung“ festgesetzten privaten Grünfläche) Dem entspricht die in der Legende des Plans vorgenommene Konkretisierung „Parkanlage“. Mit dem Begriff Parkanlage ist notwendig ein Element der Gestaltung verbunden, weswegen mit der Festsetzung einer solchen Fläche keine ökologische Flächensicherung mit dem Ziel betrieben werden kann, Grünflächen in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten. (vgl. in dem Zusammenhang etwa Gierke in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, § 9 Rn 284, wonach insoweit nur Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in Betracht kommen) Gerade ein solches „künstliches“ Gelände entsprechend dem ursprünglichen Zustand bei der Anlage des Parks in Sinne eines räumlich ausgreifenden „Hausgartens“ ist aber nicht das Ziel der Antragsgegnerin. Bereits der nachrichtliche Hinweis auf die inzwischen erlassene und durch weitestreichende Verbote jeglicher Eingriffe in den „Park“ gekennzeichneten Satzung über den insoweit flächengleichen geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) in dem textlichen und zeichnerischen Teil des Bebauungsplans macht vielmehr deutlich, dass zur Erhaltung insbesondere der dem Gelände von der Antragsgegnerin aufgrund seines Bewuchses beigemessenen herausragenden ökologischen Qualität als Lebensraum für geschützte Tiere letztlich keine „Unterhaltung“ als Park beabsichtigt ist. Nimmt man die Verbote des § 4 GLB-S, etwa das Verbot, auch abgestorbene Bäume („Totholz“) zu entnehmen, ernst, so zielt die Planung insgesamt darauf, das aus der einstweiligen Sicherstellung (§21 SNG) seit 2005 abgeleitete generelle Verbot von Unterhaltungsmaßnahmen fortzuschreiben und den Bereich letztlich in Form eines Urwaldkonzeptes „sich selbst zu überlassen“. Das schließt die Einrichtung oder Erhaltung einer privaten „Parkanlage“ weitestgehend aus. Die Festsetzung einer „Grünfläche“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) allein ist – anders als die eigentlich insofern zielführende, freilich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BauGB aufgrund der ihr immanenten „heteronomen“ Zweckbindung grundsätzlich eine städtebauliche Entschädigungspflicht auslösende Festsetzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) – zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet. Daraus ergibt sich, dass die im Bebauungsplan enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) mit der vorgenommenen Konkretisierung („Park“) bei isolierter Betrachtung nicht mit § 1 Abs. 3 BauGB zu vereinbaren ist. Ob, wie das der Antragsgegnerin offenbar in anderem Zusammenhang, insbesondere wenn sie mit Blick auf das Fehlen einer naturschutzrechtlichen Entschädigungspflicht (§ 14 SNG 2006) aus Anlass der Verbote des § 4 GLB-S – angesichts gleichzeitiger Verneinung von Ansprüchen der Antragsteller nach Planungsschadensrecht (§§ 40 ff. BauGB) im Ergebnis kaum noch nachvollziehbar – darauf hinweist, dass das Recht zur Bebauung den Antragstellern bereits durch die Festsetzung der „Grünfläche“ in dem hier zur Rede stehenden Bebauungsplan entzogen worden sei, vorschwebt, auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) eine gemeinsame Bewertung beider normativen Vorgaben geboten ist, kann letztlich offen bleiben. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls, sowohl was den Abwägungsvorgang als auch was das Ergebnis der Abwägung anbelangt, an zu seiner Unwirksamkeit führenden beachtlichen Mängeln.

4. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem Satzungsbeschluss am 4.7.2006 (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) getroffene Abwägungsentscheidung entspricht offensichtlich nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ von der Planungsentscheidung betroffener öffentlicher und privater Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004).

a. Auch bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Vor diesem Hintergrund ist zu fordern, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, dass zweitens in sie an Belangen das eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, dass dabei drittens die Bedeutung der einzelnen Belange nicht verkannt wurde und dass schließlich viertens – bezogen auf das Ergebnis – der Ausgleich zwischen diesen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan nicht stand.

b. Dass hier entgegen der Ansicht der Antragsteller eine Abwägung stattgefunden hat, lässt sich allerdings nicht ernsthaft bestreiten. Insbesondere die gegenläufigen, sich in ihrer zumindest vollständigen Realisierbarkeit gegenseitig ausschließenden öffentlichen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und das private Interesse der Antragsteller an der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke in dem bisher noch nicht bebauten, in der Vergangenheit in 11 Grundstücke und eine mittig verlaufende „Wegeparzelle“ aufgeteilten Rest des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des ehemaligen Parks der Villa Röchling bildeten den zentralen Gesichtspunkt bei der Entscheidung über künftige städtebauliche Festsetzungen für den Bereich. Ob den Mitgliedern des Stadtrats bei ihrer Entscheidung Gewichtungsfehler unterlaufen sind, beziehungsweise, ob die vollständige Zurückstellung des privaten Bauinteresses der Antragsteller in dem zuvor genannten Sinne „abwägungsgerecht“ war, ist eine andere Frage.

c. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414) – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB 2004) als Verfahrensfehler zu behandeln. Sie unterliegen nach dem Gesetzeswortlaut einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können seither insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004). Inwieweit dieser gemeinschaftsrechtlich veranlassten Veränderung der Betrachtungsweise wegen der gleich lautenden Formulierungen der Voraussetzungen für eine Fehlerbeachtlichkeit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) im Ergebnis eine inhaltliche Bedeutung zukommt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Ein diesbezüglicher Rügeverlust über § 215 Abs. 1 BauGB scheidet hier jedenfalls aus. Die Antragsteller haben im gesamten Verlauf des Planaufstellungsverfahrens und erneut mit Einreichung der Normenkontrolle auf die zentrale Problematik der Bewertung ihrer Eigentümerinteressen hingewiesen.

Die Antragsteller machen zu Recht einen Verstoß gegen den § 2 Abs. 3 BauGB 2004 hinsichtlich Ermittlung und Bewertung betroffenen Belange im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens geltend.

Dabei kann dahinstehen, ob die der naturschutzrechtlichen Bewertung des Planbereichs zugrunde liegenden Tatsachen zutreffend ermittelt und bewertet wurden und ob die Feststellung der in den Planungsunterlagen angenommenen „herausragenden“ ökologischen Qualität der im Bebauungsplan mit dem Ziel eines Ausschlusses ihrer Bebauung als private Grünflächen festgesetzten Grundstücke der Antragsteller in dem in der Vergangenheit – abgesehen von Pflegemaßnahmen bis zur naturschutzrechtlichen Sicherstellung – einer natürlichen Entwicklung unterliegenden Restgelände des im 19. Jahrhundert als Garten angelegten Parks rechtfertigen. Die Antragsgegnerin ist bei Erlass des Bebauungsplans von einer sehr hohen natur- und auch landschaftsschutzrechtlichen Qualität der auf einem Hang über dem Saartal gelegenen „grünen Krone“ des Stadtbildes von A-Stadt ausgegangen. Neben den landschaftsästhetischen beziehungsweise stadtbildprägenden Aspekten wird dabei aufgrund der im Rahmen der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags (§ 9 SNG 1993) für die Bauleitplanung durchgeführten faunistischen Untersuchung des Geländes im Jahre 2005, die sich auf eine „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ konzentriert, davon ausgegangen, dass sich das Gelände des ehemaligenRöchlingparks mit mindestens 28 nachgewiesenen Brutvogelarten und mehreren Fledermausarten durch eine artenreiche Avizönose mit mehreren charakteristischen und wertgebenden Arten auszeichnet. Diese Annahmen werden in von den Antragstellern vorgelegten Gegengutachten (vgl. unter anderem Prof. Dr.  U., Biogeografisch-wildökologische Beurteilung vom Juli 2008, in Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragsteller vom 10.7.2008) grundlegend in Frage gestellt. Hierin heißt es unter anderem, die naturwissenschaftliche Datengrundlage sei sehr dürftig bzw. überhaupt nicht existent; zahlreiche Aussagen seien rein spekulativ. Im Vergleich zu dem „ökologisch reich strukturierten Umfeld (Bungalows mit parkartigen Gärten, Villengrundstücken mit altem Baumbestand)“ sei eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen nicht erkennbar. Eine abschließende Beurteilung dieser naturschutzfachlichen Bewertungsfragen ist dem Gericht aus eigener Sachkunde nicht möglich. Ihrer bedarf es indes für die vorliegende Entscheidung nicht.

Die Antragsteller verweisen jedenfalls zu Recht auf eine gravierende Fehleinschätzung der Antragsgegnerin bei der Bewertung ihrer gegenläufigen, wesentlich durch die Absicht der Bebauung gekennzeichneten Belange als Eigentümer der von der Grünflächenfestsetzung betroffenen Grundstücke. Ihre abwägungsbeachtlichen Interessen als (bauwillige) Grundstückseigentümer wurden in ihrem Gewicht (völlig) falsch beziehungsweise unzureichend von der Antragsgegnerin bewertet. Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Die Antragsgegnerin selbst ist jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des hier fraglichen Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) der zur Vorbereitung ihrer Bebauung entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen, hat entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem 1994 für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen von den Antragstellern sogar Erschließungsbeiträge gefordert und erhalten. Diese Einordnung, die vorliegend nicht „präjudizierend“ wirkt, ist zutreffend. Das fragliche Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern bereits erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die – wie erwähnt – 2001 errichteten, zur Gründung der Bürgerinitiative Anlass gebenden beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des heute weitgehend „verwilderten“, zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht nach dem Gesamteindruck für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des gesamten Geländes.

Demgegenüber kann die im Laufe des Aufstellungsverfahrens ersichtlich erstmals von der Antragsgegnerin abweichend davon in den Raum gestellte Annahme, es handele sich bei den baufrei gebliebenen Flächen der Antragsteller „zwischen“ den genannten Gebäuden um einen gemäß § 35 BauGB für eine Bebauung im Grundsatz nicht zur Verfügung stehenden so genannten „Außenbereich im Innenbereich“, nicht nachvollzogen werden. Dieser Begriff beschreibt nach der Rechtsprechung eine großräumig von Bebauung umgebene Fläche, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der dort genannten städtebaulichen Beurteilungskriterien „geprägt“ wird. (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 1.12.1972 – IV C 6.71 –, BRS 25 Nr. 36, hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das ist gerade wegen des erwähnten Zuschnitts der nach der bei der Ortseinsicht festgestellten und zuvor beschriebenen Bebauung des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des Parks hier klar zu verneinen. Im Übrigen geht wohl auch die Antragsgegnerin inzwischen wieder von einer Innenbereichslage und damit nach § 34 BauGB grundsätzlich bebaubaren Grundstücken der Antragsteller aus. Darauf deutet die Einlassung des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hin, der den – aus seiner Sicht – städtebaulichen „Sündenfall“ in Gestalt der in jüngerer Zeit von der Antragsgegnerin zugelassenen beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße (nur) an einer erheblichen Überschreitung der bei diesen Vorhaben verwirklichten Geschossfläche festgemacht hat. Sollte diese Einlassung so zu verstehen gewesen sein, dass die Antragsgegnerin meint, durch die Realisierung dieser Vorhaben sei den Grundstücken der Antragsteller erst eine Innenbereichsqualität vermittelt worden, hätte das übrigens zusätzlich Relevanz für den Beginn der in anderem Zusammenhang von ihr angesprochenen Sieben-Jahres-Frist des § 42 BauGB.

Für den Fall der hier nach dem Gesagten anzunehmenden Innenbereichslage der Grundstücke der Antragsteller hat der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) die Auffassung vertreten, dass die Eigentümerbelange der Antragsteller in ihrem Gewicht zumindest erheblich herabgesetzt seien, weil ihnen nach den Bestimmungen des Planungsschadensrechts (§§ 39 ff. BauGB) keine Entschädigungsansprüche (mehr) beziehungsweise allenfalls (noch) die eingeschränkten Ansprüche im Sinne des § 42 Abs. 3 BauGB zustünden. Das kommt entgegen den anders lautenden Einlassungen in der mündlichen Verhandlung in den Aufstellungsunterlagen, etwa in der Beschlussvorlage für den Stadtrat und in der Begründung zum Bebauungsplan klar zum Ausdruck und wurde auch in dem vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin schriftsätzlich so vorgetragen. So weist sie darauf hin, dass sie „aus der Wertung des Planungsschadensrechts heraus“ in der Abwägung „zur Überwindung der Eigentümerbelange“ habe kommen können. Ein selbst als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zu bewertender Ausschluss von Entschädigungsansprüchen nach den §§ 39 ff. BauGB führe zu einem „Gewichtsverlust“ des Interesses des Eigentümers an der baulichen Nutzung seiner Grundstücke, der auch in der Abwägung zu beachten sei.

Das wirft die Frage auf, ob die Antragsteller, denen bei Berücksichtung beider Satzungen, also einerseits des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans und andererseits der naturschutzrechtlichen Satzung vom 6.2.2007 (dazu 2 C 284/09) das Eigentum an ihren bisherigen Baugrundstücken lediglich noch als formale Hülle verbleibt, aus der sich keinerlei wirtschaftlich ansatzweise sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten, vielmehr lediglich noch Unterhaltungslasten zur Beförderung öffentlicher Interessen des Denkmal- beziehungsweise des Natur- und Landschaftsschutzes und zusätzlich noch Verkehrssicherungspflichten ableiten lassen, dieses Planungsergebnis ohne jede Entschädigung oder Übernahmeansprüche hinnehmen müssen. Dieses Ergebnis, das die Antragsgegnerin im Bereich des Naturschutzrechts mit Blick auf § 14 SNG 2006 aus dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung herleiten möchte, ist – auch das kommt in der Begründung beziehungsweise im Abwägungsspiegel beider Satzungen ohne Zweifel zum Ausdruck – für die Antragsgegnerinconditio sine qua non für ihre normativen Aktivitäten. Der status quo soll erhalten werden, aber ausdrücklich nur für sie zum „Nulltarif“, das heißt, wenn die Maßnahmen entschädigungslos sind, die Antragsgegnerin also nichts kosten.

Ob die rechtliche Beurteilung der Antragsgegnerin, die in diesem Fall sogar aus dem von ihr angenommenen Fehlen eines Anspruchs nach Planungsschadensrecht (§§ 39 ff. BauGB) auch einen Ausschluss von Ansprüchen nach § 14 SNG 2006 herleitet, richtig ist, unterliegt zumindest Zweifeln. Zwar bezieht sich die zunächst ins Auge springende, nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgreifliche Bestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BauGB nach überwiegender Auffassung abweichend vom Wortlaut nur auf die Festsetzung öffentlicher Grünflächen im Verständnis des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 40 Rn 10) Bereits insoweit ließe sich allerdings mit guten Gründen vertreten, dass die Vorschrift hier aufgrund der durch die den Bebauungsplan ergänzende Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil – deren Wirksamkeit einmal unterstellt – insgesamt bewirkten weit reichenden öffentlichen Zweckbindung der Flächen entsprechend anwendbar ist und zu einem letztlich vor den Baulandgerichten (§§ 217 ff. BauGB) zu reklamierenden Anspruch auf Entschädigung beziehungsweise auf Übernahme (§§ 40 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB) führt. Die Interessenlage ist mit derjenigen bei der Festlegung heteronomer Nutzung als (öffentliche) Grünfläche im Ergebnis zumindest weitestgehend identisch.

Verneint man das, wäre nach Planungsschadensrecht auf § 42 BauGB abzustellen, wobei sich zunächst die Frage stellt, ob die von der Antragsgegnerin für ihre Argumentation herangezogene Sieben-Jahres-Frist (§ 42 Abs. 2, 3 BauGB), die die Ansprüche des Eigentümers bei Nichtausnutzung der Baumöglichkeit nach Ablauf dieser Frist wesentlich einschränkt (§ 42 Abs. 3 BauGB), auch auf Fälle des in Ortslagen typischen „Liegenlassens“ eines Baugrundstücks, etwa für bauinteressierte Nachkommen im nicht beplanten Bereich (§ 34 BauGB) anwendbar ist, (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 42 Rn 11, Breuer bei Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 42 Rn 57, dort zur Problematik der Fristberechnung) oder ob die an den Fristablauf geknüpfte Sanktion nur gerechtfertigt ist, wo die Baumöglichkeit dem Eigentümer durch die Gemeinde im Planungswege erst verschafft worden ist. Bezogen auf die Ortslage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, in der die Baulandqualität dem Grundstück quasi durch seine Lage unabhängig von gemeindlichen Rechtssetzungsakten immanent ist, hätte die Anwendbarkeit der Bestimmung im Ergebnis zur Folge, dass – wie hier – regelmäßig Bebauungsmöglichkeiten durch gemeindliche Festsetzungen in Bebauungsplänen, die eine Bebauung nicht mehr zulassen, vorbehaltlich der Festsetzungen nach § 40 Abs. 1 BauGB oder der Sonderfälle des § 42 Abs. 5 bis 7 BauGB weitgehend entschädigungslos im Wege gemeindlicher Planung „entzogen“ werden könnten. Ob das noch eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne Art. 14 GG ist, erscheint zweifelhaft. Ob und wenn ja in welchem Umfang und gegebenenfalls auf welcher Grundlage (§§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006) die Antragsteller für den erwähnten „Totalverlust“ ihrer Eigentümerbefugnisse zu entschädigen sind, bedarf vorliegend indes letztlich keiner abschließenden Beurteilung.

Wenn man mit der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die normativen Veränderungen durch die beiden Satzungen keine Entschädigungs- oder Übernahmepflichten der Antragsgegnerin nach den §§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006 auslösen, ist die daraus abgeleitete Geringwertigkeit der Eigentümerbelange der Antragsteller, die nach der Begründung des Bebauungsplans gerade die Rechtfertigung für die „Überwindung“ beziehungsweise die Zurückstellung der Interessen der Antragsteller in der Abwägung und notwendige Bedingung für den Erlass des Bebauungsplans (und der naturschutzrechtlichen Satzung) gewesen ist, offensichtlich nicht gerechtfertigt. Gerade vor dem Hintergrund derart gravierender Auswirkungen für die Antragsteller durch Entzug jeder eigenen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit, Überbürdung zahlreicher Erhaltungs- und Unterhaltungslasten und dies dann – nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin, hier einmal unterstellt – auch noch ohne Zubilligung einer den Eingriff in die Eigentümerbefugnisse ansatzweise kompensierenden Entschädigung, hätte sich den Mitgliedern des Stadtrats sogar ein deutlich gesteigertes Gewicht der abwägungsbeachtlichen Belange der Antragsteller aufdrängen müssen. Deren Bedeutung wird jedenfalls nicht dadurch in einer den vollständigen Entzug des Baurechts rechtfertigenden Weise gemindert, dass die baulichen Nutzungsmöglichkeiten nicht innerhalb der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB ausgenutzt wurden. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 26.2.2008 – 15 B 06.325 –, juris) Ein nach diesen Vorschriften entschädigungsfreier Eingriff in das Eigentumsrecht ist nicht schon deshalb zulässig, zumindest nicht in der Form, dass über Einschränkungen der Nutzbarkeit eines Grundstücks hinaus ein vollständiger Entzug jeglicher rechtlichen Bebauungsmöglichkeit erfolgt. (so zutreffend VGH München, Urteil vom 14.7.2006 – 1 N 04.582 –, juris, zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation, wonach der Umstand, dass dem Antragsteller im Normenkontrollverfahren auf der Ebene des Sekundärrechtsschutzes bei einem zulässigen Eingriff keine Entschädigung zusteht (§ 42 Abs. 3 BauGB) nicht bedeutet, dass er sich auf der Ebene des Primärrechtsschutzes gegen die Aufhebung bestehender Nutzungsmöglichkeiten nicht auf die Eigentumsgarantie berufen kann) Auch und gerade in diesen Fällen kommt der beabsichtigten normativen Entziehung bestehender Baurechte durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan im Rahmen der Abwägungsentscheidung ganz erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der den Eigentumsinhalt wesentlich bestimmende Entzug bisheriger baulicher Nutzungsmöglichkeiten für die betroffenen Grundeigentümer wie eine teilweise Enteignung auswirken kann, so dass dem Bestandserhaltungsinteresse der Eigentümer ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt. (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 –, BRS 65 Nr. 6, OVG Greifswald, Urteil vom 7.2.2007 – 3 K 4/04 -, juris) Die planerischen Aktivitäten der Antragsgegnerin führen in der Gesamtbetrachtung hier dazu, dass die Privatnützigkeit des Grundeigentums der Antragsteller im Ergebnis völlig aufgehoben wird, was die Grenze einer hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums überschreitet. Eine „eigentumsverdrängende“ Wirkung im vorgenannten Sinne kommt einem Bebauungsplan auch dann zu, wenn die planende Gemeinde zwar eine Festsetzung trifft, die – wie hier die Ausweisung einer privaten „Grünfläche“ – nicht jede privatnützige Verwendung des Eigentums ausschließt, die aber letztlich auf die Bereitstellung oder Erhaltung von einer Bebauung freizuhaltender Flächen aus vorrangig fremdnütziger Zielsetzung heraus zielt. (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 2.4.1992 – III ZR 25/91 –, DVBl. 1992, 1095) Zumindest kann in dieser Situation nicht von einem für die Abwägung geminderten Gewicht der Eigentümerinteressen, das die Antragsgegnerin ausdrücklich nicht nur als Rechtfertigung, sondern mit dem Hinweis auf ein ihr vorliegendes Rechtsgutachten sogar als „Bedingung“ für die Festsetzung im Bebauungsplan angenommen hat, ausgegangen werden.

Nichts anderes hätte im Grundsatz zu gelten, wenn man den Bebauungsplan und die darin enthaltene Grünflächenfestsetzung trotz der ausdrücklichen „nachrichtlichen“ Bezugnahme auf die naturschutzrechtliche Satzung isoliert betrachten wollte, obwohl nach dem planerischen Konzept der Antragsgegnerin diese Satzung erst die Erreichung des von ihr verfolgten Ziels ermöglichen soll, die ökologische Funktion des als Grünfläche ausgewiesenen Geländes zu erhalten. Dass allerdings eine Einzelbetrachtung auch nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin die Problematik nur unzureichend erfasst, belegt schon der Hinweis der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Satzung, diese sei – mit Blick auf Entschädigungsfragen – rein „deklaratorisch“, da den Antragstellern die Möglichkeit einer Bebauung ihrer Grundstücke (vermeintlich entschädigungsfrei) bereits durch den Bebauungsplan genommen worden sei. Bei einer eigenständigen Betrachtung des Bebauungsplans wäre nach dem zuvor Gesagten ohnehin eine Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) zu verneinen (vgl. oben I.B.3.b).

Der Gewichtungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 auch erheblich. Danach sind Mängel in diesem Bereich nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel dann, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28, mit weiteren Nachweisen) Das unterliegt hier keinen Zweifeln. Die darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Gewichtungsfehlers ist ebenfalls ohne ernstliche Zweifel zu bejahen. „Von Einfluss gewesen“ auf das Ergebnis der Abwägung in diesem Sinne ist ein (offensichtlicher) Mangel bereits dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle – hier die Antragsgegnerin – eine andere Entscheidung getroffen hätte. Hier ist nicht nur von einer solchen Möglichkeit auszugehen, sondern nach der Begründung des Bebauungsplans sogar von einer Gewissheit. Die Antragsgegnerin selbst weist darauf hin, dass gerade die von ihr unterstellte herabgesetzte Gewichtigkeit wegen angenommener fehlender Entschädigungspflicht es gerechtfertigt habe, den öffentlichen Belangen gegenüber den Eigentümerinteressen den Vorrang einzuräumen.

d. Die Abwägung des Stadtrats ist ferner auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses fehlerhaft. Insoweit unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, ob der Ausgleich zwischen betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Auch das ist hier der Fall. Wenn die Antragsgegnerin entsprechend ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung neben den herausragenden ökologischen und landschaftsästhetischen Belangen auch von einem sehr hohen Gewicht der Eigentümerbelange ausgegangen sein sollte, ergäbe sich eine solche Fehlgewichtung letztlich schon aus dem Umstand, dass sie im Sinne eines „Alles oder Nichts“ allein die genannten Allgemeinbelange zur Geltung gebracht und die Interessen der Antragsteller völlig hintangestellt hat. Ein vollständiger Ausschluss jeglicher Bebauungsmöglichkeit – fachplanungsrechtlich gesprochen also gewissermaßen die „Nullvariante“ – entgegen den früheren Alternativen bei der vorgezogenen Beteiligung (3 Baustellen) beziehungsweise beim 2003 erarbeiteten und in der Bauamtskonferenz im April dieses Jahres vom Planungsamt vorgestellten Entwurf (7 Baustellen) kann in dieser Situation jedenfalls nur als unverhältnismäßig angesehen werden. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass sich zum einen nach der Ortseinsicht auch Teilbereiche der Grundstücke wie etwa der Standort einer „verwilderten“ Weihnachtsbaumkultur oder die ausgedehnten Wohngartenbereiche um die „Villa Töpfer“ bebauen ließen, ohne dass dabei ein Verlust umfangreichen besonders schutzwürdigen Baumbestands zu besorgen wäre, und dass zum anderen die sonstige Bebauung des Trillers in A-Stadt – wie exemplarisch das Anwesen der Mutter der Antragsteller (Lilienstraße Nr. …) und das seitlich in der Narzissenstraße daran angrenzende Grundstück zeigen, bei räumlich großzügig angelegter Bebauung durchaus auch ein Bestand an großen Bäumen auf den Grundstücken belassen werden kann. Dass damit gewisse Abstriche von dem mit der Planung verfolgten Konzept einer umfassenden Erhaltung der ökologischen Funktionen des betreffenden Geländes verbunden wären, soll nicht verkannt werden, läge aber letztlich in der Natur eines angemessenen Ausgleichs der einander gegenüberstehenden hoch zu veranschlagenden Belange. Was die von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang als Grund für die Alternativlosigkeit und letztlich die Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentumsrechts der Antragsteller angeführten ganz „herausragenden“ ökologischen Belange angeht, so lässt sich den Aufstellungsunterlagen, insbesondere der Beschlussvorlage für den Stadtrat, dem Abwägungsspiegel und der schriftlichen Begründung des Bebauungsplans entnehmen, dass deren Gewicht dem Plangeber allerdings nicht (ansatzweise) den Einsatz öffentlicher Mittel „wert“ war. Vielmehr ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die herausragenden Belange zu berücksichtigen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Für diesen Fall sollte zumindest der umfassende Ausschluss jeglichen Baurechts nicht vorgenommen und sollten insoweit die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Ein Interessenausgleich in der Sache kann darin nicht erblickt werden. Ergänzend sei erwähnt, dass die Antragsteller, deren Familie seit Jahrzehnten am Triller ansässig ist und die dort auch aufgewachsen sind, jedenfalls aktenkundig zu keinem Zeitpunkt eine „exzessive“ bauliche Ausnutzung der Grundstücke „ohne Rücksicht auf Verluste“ angestrebt haben, wie dies die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Beispiel eines zu besorgenden „Zubauens“ einer Insel im Bodensee in den Raum gestellt hat. Die Antragsteller haben bei ihren Bebauungsvorschlägen unabhängig von Geschmacksfragen hinsichtlich der architektonischen Gestaltung der Wohngebäude jedenfalls nach Aktenlage versucht, auch dem vorhandenen Bewuchs der Grundstücke an Jahrzehnte alten Bäumen Rechnung zu tragen. Sollte die Antragsgegnerin eine rein wirtschaftliche bestmögliche Verwertung von Bauland in dem Bereich befürchten, bliebe es ihr unbenommen, dem durch eine ausgewogene, auch die Belange der Antragsteller angemessen berücksichtigende Planung entgegenzuwirken.

Selbst wenn man der Antragsgegnerin, die kurz vor der Einleitung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens noch die beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße bauaufsichtlich genehmigt hat, zugesteht, dass sie anschließend weitergehende Erkenntnisse über die naturschutzrechtliche Bedeutung des ehemaligen Röchlinggeländes gewonnen hat, so liegt doch ferner auf der Hand, dass der Ausschluss jeglicher Baumöglichkeiten für die Antragsteller eine massive Ungleichbehandlung der Antragsteller im Vergleich zu den Eigentümern umliegender Grundstücke beinhaltet, die diese mit Genehmigung der Antragsgegnerin mit Wohnhäusern bebaut haben, wohingegen die Antragsteller ihre danach verbliebenen Grundstücke – allein schon nach dem Bebauungsplan – nun städtebaulich nur noch als „Grünfläche“ in das Konzept einbringen können. Schließlich lässt die Abwägung auch nicht erkennen, wie die Antragsteller ihren denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflichten hinsichtlich des nach dem Eindruck der Örtlichkeit im Verfall begriffenen, zumindest stark renovierungsbedürftigen „Franzosenhäuschens“ auf der Parzelle Nr. ...2/15 nachkommen sollten. Da letzteres aber im Ergebnis eher Folge der weitgehenden Verbote des § 4 GLB-S ist, soll das hier nicht vertieft werden.

Hinsichtlich des Abwägungsergebnisses lässt sich dem § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Umkehrschluss entnehmen, dass die dort für den „Abwägungsvorgang“ gleich lautend mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB formulierten Beachtlichkeitsvoraussetzungen der Offensichtlichkeit und der Ergebnisrelevanz nicht gelten. Sie ließen sich im Übrigen auch insoweit entsprechend dem hinsichtlich des Gewichtungsdefizits Gesagten unschwer bejahen.

5. Sofern man nach Maßgabe der §§ 233, 244 BauGB (2004) der Beurteilung des Bebauungsplans mit Blick auf den Zeitpunkt der Einleitung des Aufstellungsverfahrens (2001) und das Inkrafttreten vor Ablauf der Übergangsfrist am 20.7.2006 hinsichtlich der Erforderlichkeit der Planung, der Beachtung der Anforderungen an eine gerechte Abwägung und der Fehlerbeachtlichkeit noch die Bestimmungen der Vorläuferfassung des Baugesetzbuchs (1998) zugrunde legt, ergibt sich nichts anderes (vgl. §§ 1 Abs. 3 und Abs. 6, 214 Abs. 3, 215 Abs. 1 BauGB 1998).

6. Die aufgezeigten beachtlichen Mängel berühren die Planung im Kern und führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die von daher nicht in Betracht kommende Teilunwirksamkeit setzt neben dem isolierten Normsetzungswillen der planenden Stelle auch eine „Teilbarkeit“ voraus. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28)

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des Senats vom 7.3.2008 – 2 C 478/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Gültigkeit hieraus für sie ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene (einfache) Bebauungsplan „Am Triller“ leidet allerdings entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht bereits an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit rechtfertigenden formellen Mangel (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a. Die eine Übereinstimmung des zur Veröffentlichung bestimmten Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans dokumentierende Ausfertigung ist am 5.7.2006 und damit nach Satzungsbeschluss und vor der Bekanntmachung des Plans am 12.7.2006 erfolgt. (vgl. zu dem zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führenden Ausfertigungsfehler OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 -, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18 und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34)

b. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Antragsgegnerin habe den Bebauungsplanentwurf, der in seiner Fassung aus dem Jahre 2003 durch entsprechende Baufenster noch sieben Baustellen vorgesehen hatte, ohne weitere Information und Anhörung unter Ausschluss jeglicher künftiger Bebauungsmöglichkeit für sie geändert, was einen beachtlichen Verfahrensfehler beinhalte, kann dem in der rechtlichen Wertung nicht gefolgt werden. Dass allgemein ein Planentwurf im Verlaufe eines Verfahrens geändert wird, ist ein normaler Vorgang, zumal die Reaktionsmöglichkeit auf Einwendungen und weitergehende Erkenntnisse der planenden Stelle im Rahmen der Beteiligung sinnvolle Voraussetzung des Aufstellungsverfahrens ist. Zwar gehört unter anderem die unzureichende Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) zu den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Falle der Verletzung ausdrücklich vom Gesetzgeber für beachtlich erklärten Vorschriften des Aufstellungsverfahrens, und § 4a Abs. 3 BauGB 2004 (§ 3 Abs. 3 BauGB 1998) schreibt bei Änderungen nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung eine erneute Auslegung ausdrücklich vor. Das betrifft indes entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht das hier zu beurteilende Verfahren. Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB im April/Mai 2006 war der (erneut) geänderte Entwurf in der anschließend vom Stadtrat beschlossenen und den Gegenstand der Normenkontrolle bildenden Fassung. Der gerügte Verfahrensfehler scheidet vor dem Hintergrund aus. Wie die Informationslage individuell der Antragsteller gewesen ist beziehungsweise, ob sich die zuständigen Stellen der Antragsgegnerin ihnen gegenüber haben „verleugnen“ lassen, spielt für den Ausgang des Rechtsstreits keine Rolle.

c. Entgegen der Ansicht der Antragsteller bedurfte der Bebauungsplan keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die den früher als Wohnbaufläche dargestellten Geltungsbereich betreffende Teiländerung des Flächennutzungsplans durch den damaligen Stadtverband (heute: Regionalverband) A-Stadt wurde nach ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Umwelt am 1.7.2006 bekannt gemacht. Sie ist damit vor dem Erlass des Bebauungsplans wirksam geworden (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Auf Fragen einer Verletzung des Entwicklungsgebots (§ 8 BauGB) und auf die diesbezüglich geltenden Unbeachtlichkeitsregeln in § 214 Abs. 2 BauGB muss daher nicht eingegangen werden.

d. Im Übrigen sind Verfahrensfehler bei Erlass des Bebauungsplans weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, wie hier etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 und vom 11.9.2008 – 2 C 186/08 –, SKZ 2008, 274 = ZfBR 2009, 366)

2. Zur Unwirksamkeit der Satzung führende Rechtsfehler ergeben sich auch nicht mit Blick auf übergeordnete Planungen. Nach § 1 Abs. 4 BauGB haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein Verstoß gegen dieses Gebot kann nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan genügt entgegen der Ansicht der Antragsteller dem Anpassungsgebot insbesondere bezogen auf den Teilabschnitt (TA) Siedlung des Landesentwicklungsplans. Maßstab ist hier mit Blick auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Stadtrats der Antragsgegnerin am 4.7.2006 nicht die erst am 14.7.2006 bekannt gemachte Neufassung des TA Siedlung aus dem Jahre 2006 (LEP Siedlung 2006), (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) sondern noch die Vorläuferfassung aus dem Jahre 1997. (vgl. Amtsblatt 1997, 1316 ff.) Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen sei. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt II.1.1 des LEP Siedlung 1997 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele zur Festlegung der strukturräumlichen Abgrenzung“ unter Punkt II.1.2. ohnehin nicht um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass das vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die allgemeine Formulierung von „Zielen für die Siedlungsstruktur in allen Strukturräumen“ (Punkt II.2.1 LEP Siedlung 1997). Danach waren unter anderem vorhandene funktionsfähige ökologische Verbundsysteme weitgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.7), Luftaustauschgebiete und Frischluftschneisen bei der Planung von Baugebieten angemessen zu berücksichtigen (Punkt II.2.1.8), innerörtliche Grünzüge zu erhalten (Punkt II.2.1.9), exponierte Standorte wie Höhenzüge und Bergkuppen von Bebauung freizuhalten (Punkt II.2.1.10) und bei der Planung von Wohnsiedlungen charakteristische Landschaftsbestandteile weitestgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.11, Satz 1). Diese Aufzählung verdeutlicht, dass landesplanerischen Vorgaben eine Verpflichtung der Gemeinden, der Bebauung in jedem Fall Vorrang vor allen ökologischen Belangen einzuräumen, auch für die Kernzonen des Verdichtungsraums offensichtlich nicht entnommen werden konnte. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB scheidet daher aus.

3. Zweifelhaft erscheint allerdings, ob der Bebauungsplan mit Blick auf die ihm immanente inhaltliche Ausgestaltung des betroffenen privaten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) den gesetzlichen Anforderungen an die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) entspricht.

a. Das Vorliegen einer reinen Verhinderungsplanung im Rechtssinne (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.4.2008 – 2 C 309/07 –, SKZ 2008, 256, vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils zu Veränderungssperren nach § 14 BauGB) kann allerdings entgegen der Meinung der Antragsteller nicht festgestellt werden. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -) Dass eine Kommune – wie hier die Antragsgegnerin – bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Etwas anderes gilt hier nicht deswegen, weil die Antragsgegnerin offensichtlich erst im Anschluss an die von ihr zuvor auf der Grundlage des § 34 BauGB genehmigte Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern im Jahre 2001 am Ende der Narzissenstraße (Parzellen Nr....2/32 und Nr. ...2/33), die mit dem Verlust des dort bis dahin vorhandenen Bestands an alten Bäumen einherging, einen deutlichen „Sinneswandel“ vollzogen hat. (vgl. hierzu die einleitenden Ausführungen in der Beschlussvorlage für die städtischen Beschlussgremien vom 30.5.2006 (dort Seite 2:  2. „…Anlass für die Planaufstellung“)) Dass dabei die aus Anlass der Realisierung der Mehrfamilienhäuser gegründete und anschließend das gesamte Planaufstellungsverfahren „motivationsbildend“ begleitende Bürgerinitiative von Anwohnern für die Erhaltung des „Röchlingparks“, die ihrerseits – wie die Antragsteller in der Sache richtig betonen – ihre Grundstücke in angrenzenden Bereichen des Trillers mit Wohnhäusern bebaut haben, nach der Verwaltungsvorlage für den Aufstellungsbeschluss vom Dezember 2001 letztlich „Initiatorin“ der gesamten Planung war, rechtfertigt nicht die Annahme, dass dieser keine positiv städtebauliche Intention zugrunde läge. Die Antragsgegnerin hat sich diese städtebaulichen Vorstellungen im Verlauf des Verfahrens zu Eigen gemacht. Die Frage der Gewichtung verschiedener Interessen und Belange begründet auch im Falle erkennbarer „Einseitigkeit“ noch nicht den Vorwurf der reinen „Negativplanung“.

b. Ernsthaft bezweifelt werden muss jedoch, ob über die von dem Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung insoweit angesprochene Frage des Erfordernisses einer städtebaulichen Ordnungsvorgabe für das Plangebiet insgesamt hinaus die die Antragsteller belastenden Festsetzungen ganz überwiegend privater Grünflächen überhaupt geeignet – und demgemäß auch „erforderlich“ im Sinne § 1 Abs. 3 BauGB – sind, die für den ca. 1,89 ha großen, im Wesentlichen die Grundstücke (allein) der Antragsteller umfassenden und bisher baufrei gebliebenen Restbereich des ehemaligen Röchlingparks formulierten Planungsziele zu erreichen. Bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans ist das nicht der Fall. Eine durch Bebauungsplan entsprechend der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzte private Grünfläche darf vom Eigentümer gepflegt, „unterhalten“ und in Grenzen sogar festsetzungskonform baulich in Anspruch genommen werden. (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.7.1992 – 2 R 50/90 –, zur Zulässigkeit eines Schuppens für Gartengeräte/Rasenmähertraktor zur Unterhaltung einer durch Bebauungsplan mit der Konkretisierung „Fläche zur gärtnerischen Nutzung“ festgesetzten privaten Grünfläche) Dem entspricht die in der Legende des Plans vorgenommene Konkretisierung „Parkanlage“. Mit dem Begriff Parkanlage ist notwendig ein Element der Gestaltung verbunden, weswegen mit der Festsetzung einer solchen Fläche keine ökologische Flächensicherung mit dem Ziel betrieben werden kann, Grünflächen in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten. (vgl. in dem Zusammenhang etwa Gierke in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, § 9 Rn 284, wonach insoweit nur Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in Betracht kommen) Gerade ein solches „künstliches“ Gelände entsprechend dem ursprünglichen Zustand bei der Anlage des Parks in Sinne eines räumlich ausgreifenden „Hausgartens“ ist aber nicht das Ziel der Antragsgegnerin. Bereits der nachrichtliche Hinweis auf die inzwischen erlassene und durch weitestreichende Verbote jeglicher Eingriffe in den „Park“ gekennzeichneten Satzung über den insoweit flächengleichen geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) in dem textlichen und zeichnerischen Teil des Bebauungsplans macht vielmehr deutlich, dass zur Erhaltung insbesondere der dem Gelände von der Antragsgegnerin aufgrund seines Bewuchses beigemessenen herausragenden ökologischen Qualität als Lebensraum für geschützte Tiere letztlich keine „Unterhaltung“ als Park beabsichtigt ist. Nimmt man die Verbote des § 4 GLB-S, etwa das Verbot, auch abgestorbene Bäume („Totholz“) zu entnehmen, ernst, so zielt die Planung insgesamt darauf, das aus der einstweiligen Sicherstellung (§21 SNG) seit 2005 abgeleitete generelle Verbot von Unterhaltungsmaßnahmen fortzuschreiben und den Bereich letztlich in Form eines Urwaldkonzeptes „sich selbst zu überlassen“. Das schließt die Einrichtung oder Erhaltung einer privaten „Parkanlage“ weitestgehend aus. Die Festsetzung einer „Grünfläche“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) allein ist – anders als die eigentlich insofern zielführende, freilich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BauGB aufgrund der ihr immanenten „heteronomen“ Zweckbindung grundsätzlich eine städtebauliche Entschädigungspflicht auslösende Festsetzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) – zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet. Daraus ergibt sich, dass die im Bebauungsplan enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) mit der vorgenommenen Konkretisierung („Park“) bei isolierter Betrachtung nicht mit § 1 Abs. 3 BauGB zu vereinbaren ist. Ob, wie das der Antragsgegnerin offenbar in anderem Zusammenhang, insbesondere wenn sie mit Blick auf das Fehlen einer naturschutzrechtlichen Entschädigungspflicht (§ 14 SNG 2006) aus Anlass der Verbote des § 4 GLB-S – angesichts gleichzeitiger Verneinung von Ansprüchen der Antragsteller nach Planungsschadensrecht (§§ 40 ff. BauGB) im Ergebnis kaum noch nachvollziehbar – darauf hinweist, dass das Recht zur Bebauung den Antragstellern bereits durch die Festsetzung der „Grünfläche“ in dem hier zur Rede stehenden Bebauungsplan entzogen worden sei, vorschwebt, auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) eine gemeinsame Bewertung beider normativen Vorgaben geboten ist, kann letztlich offen bleiben. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls, sowohl was den Abwägungsvorgang als auch was das Ergebnis der Abwägung anbelangt, an zu seiner Unwirksamkeit führenden beachtlichen Mängeln.

4. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem Satzungsbeschluss am 4.7.2006 (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) getroffene Abwägungsentscheidung entspricht offensichtlich nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ von der Planungsentscheidung betroffener öffentlicher und privater Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004).

a. Auch bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Vor diesem Hintergrund ist zu fordern, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, dass zweitens in sie an Belangen das eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, dass dabei drittens die Bedeutung der einzelnen Belange nicht verkannt wurde und dass schließlich viertens – bezogen auf das Ergebnis – der Ausgleich zwischen diesen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan nicht stand.

b. Dass hier entgegen der Ansicht der Antragsteller eine Abwägung stattgefunden hat, lässt sich allerdings nicht ernsthaft bestreiten. Insbesondere die gegenläufigen, sich in ihrer zumindest vollständigen Realisierbarkeit gegenseitig ausschließenden öffentlichen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und das private Interesse der Antragsteller an der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke in dem bisher noch nicht bebauten, in der Vergangenheit in 11 Grundstücke und eine mittig verlaufende „Wegeparzelle“ aufgeteilten Rest des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des ehemaligen Parks der Villa Röchling bildeten den zentralen Gesichtspunkt bei der Entscheidung über künftige städtebauliche Festsetzungen für den Bereich. Ob den Mitgliedern des Stadtrats bei ihrer Entscheidung Gewichtungsfehler unterlaufen sind, beziehungsweise, ob die vollständige Zurückstellung des privaten Bauinteresses der Antragsteller in dem zuvor genannten Sinne „abwägungsgerecht“ war, ist eine andere Frage.

c. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414) – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB 2004) als Verfahrensfehler zu behandeln. Sie unterliegen nach dem Gesetzeswortlaut einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können seither insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004). Inwieweit dieser gemeinschaftsrechtlich veranlassten Veränderung der Betrachtungsweise wegen der gleich lautenden Formulierungen der Voraussetzungen für eine Fehlerbeachtlichkeit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) im Ergebnis eine inhaltliche Bedeutung zukommt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Ein diesbezüglicher Rügeverlust über § 215 Abs. 1 BauGB scheidet hier jedenfalls aus. Die Antragsteller haben im gesamten Verlauf des Planaufstellungsverfahrens und erneut mit Einreichung der Normenkontrolle auf die zentrale Problematik der Bewertung ihrer Eigentümerinteressen hingewiesen.

Die Antragsteller machen zu Recht einen Verstoß gegen den § 2 Abs. 3 BauGB 2004 hinsichtlich Ermittlung und Bewertung betroffenen Belange im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens geltend.

Dabei kann dahinstehen, ob die der naturschutzrechtlichen Bewertung des Planbereichs zugrunde liegenden Tatsachen zutreffend ermittelt und bewertet wurden und ob die Feststellung der in den Planungsunterlagen angenommenen „herausragenden“ ökologischen Qualität der im Bebauungsplan mit dem Ziel eines Ausschlusses ihrer Bebauung als private Grünflächen festgesetzten Grundstücke der Antragsteller in dem in der Vergangenheit – abgesehen von Pflegemaßnahmen bis zur naturschutzrechtlichen Sicherstellung – einer natürlichen Entwicklung unterliegenden Restgelände des im 19. Jahrhundert als Garten angelegten Parks rechtfertigen. Die Antragsgegnerin ist bei Erlass des Bebauungsplans von einer sehr hohen natur- und auch landschaftsschutzrechtlichen Qualität der auf einem Hang über dem Saartal gelegenen „grünen Krone“ des Stadtbildes von A-Stadt ausgegangen. Neben den landschaftsästhetischen beziehungsweise stadtbildprägenden Aspekten wird dabei aufgrund der im Rahmen der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags (§ 9 SNG 1993) für die Bauleitplanung durchgeführten faunistischen Untersuchung des Geländes im Jahre 2005, die sich auf eine „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ konzentriert, davon ausgegangen, dass sich das Gelände des ehemaligenRöchlingparks mit mindestens 28 nachgewiesenen Brutvogelarten und mehreren Fledermausarten durch eine artenreiche Avizönose mit mehreren charakteristischen und wertgebenden Arten auszeichnet. Diese Annahmen werden in von den Antragstellern vorgelegten Gegengutachten (vgl. unter anderem Prof. Dr.  U., Biogeografisch-wildökologische Beurteilung vom Juli 2008, in Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragsteller vom 10.7.2008) grundlegend in Frage gestellt. Hierin heißt es unter anderem, die naturwissenschaftliche Datengrundlage sei sehr dürftig bzw. überhaupt nicht existent; zahlreiche Aussagen seien rein spekulativ. Im Vergleich zu dem „ökologisch reich strukturierten Umfeld (Bungalows mit parkartigen Gärten, Villengrundstücken mit altem Baumbestand)“ sei eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen nicht erkennbar. Eine abschließende Beurteilung dieser naturschutzfachlichen Bewertungsfragen ist dem Gericht aus eigener Sachkunde nicht möglich. Ihrer bedarf es indes für die vorliegende Entscheidung nicht.

Die Antragsteller verweisen jedenfalls zu Recht auf eine gravierende Fehleinschätzung der Antragsgegnerin bei der Bewertung ihrer gegenläufigen, wesentlich durch die Absicht der Bebauung gekennzeichneten Belange als Eigentümer der von der Grünflächenfestsetzung betroffenen Grundstücke. Ihre abwägungsbeachtlichen Interessen als (bauwillige) Grundstückseigentümer wurden in ihrem Gewicht (völlig) falsch beziehungsweise unzureichend von der Antragsgegnerin bewertet. Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Die Antragsgegnerin selbst ist jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des hier fraglichen Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) der zur Vorbereitung ihrer Bebauung entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen, hat entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem 1994 für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen von den Antragstellern sogar Erschließungsbeiträge gefordert und erhalten. Diese Einordnung, die vorliegend nicht „präjudizierend“ wirkt, ist zutreffend. Das fragliche Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern bereits erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die – wie erwähnt – 2001 errichteten, zur Gründung der Bürgerinitiative Anlass gebenden beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des heute weitgehend „verwilderten“, zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht nach dem Gesamteindruck für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des gesamten Geländes.

Demgegenüber kann die im Laufe des Aufstellungsverfahrens ersichtlich erstmals von der Antragsgegnerin abweichend davon in den Raum gestellte Annahme, es handele sich bei den baufrei gebliebenen Flächen der Antragsteller „zwischen“ den genannten Gebäuden um einen gemäß § 35 BauGB für eine Bebauung im Grundsatz nicht zur Verfügung stehenden so genannten „Außenbereich im Innenbereich“, nicht nachvollzogen werden. Dieser Begriff beschreibt nach der Rechtsprechung eine großräumig von Bebauung umgebene Fläche, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der dort genannten städtebaulichen Beurteilungskriterien „geprägt“ wird. (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 1.12.1972 – IV C 6.71 –, BRS 25 Nr. 36, hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das ist gerade wegen des erwähnten Zuschnitts der nach der bei der Ortseinsicht festgestellten und zuvor beschriebenen Bebauung des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des Parks hier klar zu verneinen. Im Übrigen geht wohl auch die Antragsgegnerin inzwischen wieder von einer Innenbereichslage und damit nach § 34 BauGB grundsätzlich bebaubaren Grundstücken der Antragsteller aus. Darauf deutet die Einlassung des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hin, der den – aus seiner Sicht – städtebaulichen „Sündenfall“ in Gestalt der in jüngerer Zeit von der Antragsgegnerin zugelassenen beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße (nur) an einer erheblichen Überschreitung der bei diesen Vorhaben verwirklichten Geschossfläche festgemacht hat. Sollte diese Einlassung so zu verstehen gewesen sein, dass die Antragsgegnerin meint, durch die Realisierung dieser Vorhaben sei den Grundstücken der Antragsteller erst eine Innenbereichsqualität vermittelt worden, hätte das übrigens zusätzlich Relevanz für den Beginn der in anderem Zusammenhang von ihr angesprochenen Sieben-Jahres-Frist des § 42 BauGB.

Für den Fall der hier nach dem Gesagten anzunehmenden Innenbereichslage der Grundstücke der Antragsteller hat der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) die Auffassung vertreten, dass die Eigentümerbelange der Antragsteller in ihrem Gewicht zumindest erheblich herabgesetzt seien, weil ihnen nach den Bestimmungen des Planungsschadensrechts (§§ 39 ff. BauGB) keine Entschädigungsansprüche (mehr) beziehungsweise allenfalls (noch) die eingeschränkten Ansprüche im Sinne des § 42 Abs. 3 BauGB zustünden. Das kommt entgegen den anders lautenden Einlassungen in der mündlichen Verhandlung in den Aufstellungsunterlagen, etwa in der Beschlussvorlage für den Stadtrat und in der Begründung zum Bebauungsplan klar zum Ausdruck und wurde auch in dem vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin schriftsätzlich so vorgetragen. So weist sie darauf hin, dass sie „aus der Wertung des Planungsschadensrechts heraus“ in der Abwägung „zur Überwindung der Eigentümerbelange“ habe kommen können. Ein selbst als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zu bewertender Ausschluss von Entschädigungsansprüchen nach den §§ 39 ff. BauGB führe zu einem „Gewichtsverlust“ des Interesses des Eigentümers an der baulichen Nutzung seiner Grundstücke, der auch in der Abwägung zu beachten sei.

Das wirft die Frage auf, ob die Antragsteller, denen bei Berücksichtung beider Satzungen, also einerseits des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans und andererseits der naturschutzrechtlichen Satzung vom 6.2.2007 (dazu 2 C 284/09) das Eigentum an ihren bisherigen Baugrundstücken lediglich noch als formale Hülle verbleibt, aus der sich keinerlei wirtschaftlich ansatzweise sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten, vielmehr lediglich noch Unterhaltungslasten zur Beförderung öffentlicher Interessen des Denkmal- beziehungsweise des Natur- und Landschaftsschutzes und zusätzlich noch Verkehrssicherungspflichten ableiten lassen, dieses Planungsergebnis ohne jede Entschädigung oder Übernahmeansprüche hinnehmen müssen. Dieses Ergebnis, das die Antragsgegnerin im Bereich des Naturschutzrechts mit Blick auf § 14 SNG 2006 aus dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung herleiten möchte, ist – auch das kommt in der Begründung beziehungsweise im Abwägungsspiegel beider Satzungen ohne Zweifel zum Ausdruck – für die Antragsgegnerinconditio sine qua non für ihre normativen Aktivitäten. Der status quo soll erhalten werden, aber ausdrücklich nur für sie zum „Nulltarif“, das heißt, wenn die Maßnahmen entschädigungslos sind, die Antragsgegnerin also nichts kosten.

Ob die rechtliche Beurteilung der Antragsgegnerin, die in diesem Fall sogar aus dem von ihr angenommenen Fehlen eines Anspruchs nach Planungsschadensrecht (§§ 39 ff. BauGB) auch einen Ausschluss von Ansprüchen nach § 14 SNG 2006 herleitet, richtig ist, unterliegt zumindest Zweifeln. Zwar bezieht sich die zunächst ins Auge springende, nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgreifliche Bestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BauGB nach überwiegender Auffassung abweichend vom Wortlaut nur auf die Festsetzung öffentlicher Grünflächen im Verständnis des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 40 Rn 10) Bereits insoweit ließe sich allerdings mit guten Gründen vertreten, dass die Vorschrift hier aufgrund der durch die den Bebauungsplan ergänzende Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil – deren Wirksamkeit einmal unterstellt – insgesamt bewirkten weit reichenden öffentlichen Zweckbindung der Flächen entsprechend anwendbar ist und zu einem letztlich vor den Baulandgerichten (§§ 217 ff. BauGB) zu reklamierenden Anspruch auf Entschädigung beziehungsweise auf Übernahme (§§ 40 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB) führt. Die Interessenlage ist mit derjenigen bei der Festlegung heteronomer Nutzung als (öffentliche) Grünfläche im Ergebnis zumindest weitestgehend identisch.

Verneint man das, wäre nach Planungsschadensrecht auf § 42 BauGB abzustellen, wobei sich zunächst die Frage stellt, ob die von der Antragsgegnerin für ihre Argumentation herangezogene Sieben-Jahres-Frist (§ 42 Abs. 2, 3 BauGB), die die Ansprüche des Eigentümers bei Nichtausnutzung der Baumöglichkeit nach Ablauf dieser Frist wesentlich einschränkt (§ 42 Abs. 3 BauGB), auch auf Fälle des in Ortslagen typischen „Liegenlassens“ eines Baugrundstücks, etwa für bauinteressierte Nachkommen im nicht beplanten Bereich (§ 34 BauGB) anwendbar ist, (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 42 Rn 11, Breuer bei Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 42 Rn 57, dort zur Problematik der Fristberechnung) oder ob die an den Fristablauf geknüpfte Sanktion nur gerechtfertigt ist, wo die Baumöglichkeit dem Eigentümer durch die Gemeinde im Planungswege erst verschafft worden ist. Bezogen auf die Ortslage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, in der die Baulandqualität dem Grundstück quasi durch seine Lage unabhängig von gemeindlichen Rechtssetzungsakten immanent ist, hätte die Anwendbarkeit der Bestimmung im Ergebnis zur Folge, dass – wie hier – regelmäßig Bebauungsmöglichkeiten durch gemeindliche Festsetzungen in Bebauungsplänen, die eine Bebauung nicht mehr zulassen, vorbehaltlich der Festsetzungen nach § 40 Abs. 1 BauGB oder der Sonderfälle des § 42 Abs. 5 bis 7 BauGB weitgehend entschädigungslos im Wege gemeindlicher Planung „entzogen“ werden könnten. Ob das noch eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne Art. 14 GG ist, erscheint zweifelhaft. Ob und wenn ja in welchem Umfang und gegebenenfalls auf welcher Grundlage (§§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006) die Antragsteller für den erwähnten „Totalverlust“ ihrer Eigentümerbefugnisse zu entschädigen sind, bedarf vorliegend indes letztlich keiner abschließenden Beurteilung.

Wenn man mit der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die normativen Veränderungen durch die beiden Satzungen keine Entschädigungs- oder Übernahmepflichten der Antragsgegnerin nach den §§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006 auslösen, ist die daraus abgeleitete Geringwertigkeit der Eigentümerbelange der Antragsteller, die nach der Begründung des Bebauungsplans gerade die Rechtfertigung für die „Überwindung“ beziehungsweise die Zurückstellung der Interessen der Antragsteller in der Abwägung und notwendige Bedingung für den Erlass des Bebauungsplans (und der naturschutzrechtlichen Satzung) gewesen ist, offensichtlich nicht gerechtfertigt. Gerade vor dem Hintergrund derart gravierender Auswirkungen für die Antragsteller durch Entzug jeder eigenen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit, Überbürdung zahlreicher Erhaltungs- und Unterhaltungslasten und dies dann – nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin, hier einmal unterstellt – auch noch ohne Zubilligung einer den Eingriff in die Eigentümerbefugnisse ansatzweise kompensierenden Entschädigung, hätte sich den Mitgliedern des Stadtrats sogar ein deutlich gesteigertes Gewicht der abwägungsbeachtlichen Belange der Antragsteller aufdrängen müssen. Deren Bedeutung wird jedenfalls nicht dadurch in einer den vollständigen Entzug des Baurechts rechtfertigenden Weise gemindert, dass die baulichen Nutzungsmöglichkeiten nicht innerhalb der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB ausgenutzt wurden. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 26.2.2008 – 15 B 06.325 –, juris) Ein nach diesen Vorschriften entschädigungsfreier Eingriff in das Eigentumsrecht ist nicht schon deshalb zulässig, zumindest nicht in der Form, dass über Einschränkungen der Nutzbarkeit eines Grundstücks hinaus ein vollständiger Entzug jeglicher rechtlichen Bebauungsmöglichkeit erfolgt. (so zutreffend VGH München, Urteil vom 14.7.2006 – 1 N 04.582 –, juris, zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation, wonach der Umstand, dass dem Antragsteller im Normenkontrollverfahren auf der Ebene des Sekundärrechtsschutzes bei einem zulässigen Eingriff keine Entschädigung zusteht (§ 42 Abs. 3 BauGB) nicht bedeutet, dass er sich auf der Ebene des Primärrechtsschutzes gegen die Aufhebung bestehender Nutzungsmöglichkeiten nicht auf die Eigentumsgarantie berufen kann) Auch und gerade in diesen Fällen kommt der beabsichtigten normativen Entziehung bestehender Baurechte durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan im Rahmen der Abwägungsentscheidung ganz erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der den Eigentumsinhalt wesentlich bestimmende Entzug bisheriger baulicher Nutzungsmöglichkeiten für die betroffenen Grundeigentümer wie eine teilweise Enteignung auswirken kann, so dass dem Bestandserhaltungsinteresse der Eigentümer ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt. (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 –, BRS 65 Nr. 6, OVG Greifswald, Urteil vom 7.2.2007 – 3 K 4/04 -, juris) Die planerischen Aktivitäten der Antragsgegnerin führen in der Gesamtbetrachtung hier dazu, dass die Privatnützigkeit des Grundeigentums der Antragsteller im Ergebnis völlig aufgehoben wird, was die Grenze einer hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums überschreitet. Eine „eigentumsverdrängende“ Wirkung im vorgenannten Sinne kommt einem Bebauungsplan auch dann zu, wenn die planende Gemeinde zwar eine Festsetzung trifft, die – wie hier die Ausweisung einer privaten „Grünfläche“ – nicht jede privatnützige Verwendung des Eigentums ausschließt, die aber letztlich auf die Bereitstellung oder Erhaltung von einer Bebauung freizuhaltender Flächen aus vorrangig fremdnütziger Zielsetzung heraus zielt. (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 2.4.1992 – III ZR 25/91 –, DVBl. 1992, 1095) Zumindest kann in dieser Situation nicht von einem für die Abwägung geminderten Gewicht der Eigentümerinteressen, das die Antragsgegnerin ausdrücklich nicht nur als Rechtfertigung, sondern mit dem Hinweis auf ein ihr vorliegendes Rechtsgutachten sogar als „Bedingung“ für die Festsetzung im Bebauungsplan angenommen hat, ausgegangen werden.

Nichts anderes hätte im Grundsatz zu gelten, wenn man den Bebauungsplan und die darin enthaltene Grünflächenfestsetzung trotz der ausdrücklichen „nachrichtlichen“ Bezugnahme auf die naturschutzrechtliche Satzung isoliert betrachten wollte, obwohl nach dem planerischen Konzept der Antragsgegnerin diese Satzung erst die Erreichung des von ihr verfolgten Ziels ermöglichen soll, die ökologische Funktion des als Grünfläche ausgewiesenen Geländes zu erhalten. Dass allerdings eine Einzelbetrachtung auch nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin die Problematik nur unzureichend erfasst, belegt schon der Hinweis der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Satzung, diese sei – mit Blick auf Entschädigungsfragen – rein „deklaratorisch“, da den Antragstellern die Möglichkeit einer Bebauung ihrer Grundstücke (vermeintlich entschädigungsfrei) bereits durch den Bebauungsplan genommen worden sei. Bei einer eigenständigen Betrachtung des Bebauungsplans wäre nach dem zuvor Gesagten ohnehin eine Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) zu verneinen (vgl. oben I.B.3.b).

Der Gewichtungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 auch erheblich. Danach sind Mängel in diesem Bereich nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel dann, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28, mit weiteren Nachweisen) Das unterliegt hier keinen Zweifeln. Die darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Gewichtungsfehlers ist ebenfalls ohne ernstliche Zweifel zu bejahen. „Von Einfluss gewesen“ auf das Ergebnis der Abwägung in diesem Sinne ist ein (offensichtlicher) Mangel bereits dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle – hier die Antragsgegnerin – eine andere Entscheidung getroffen hätte. Hier ist nicht nur von einer solchen Möglichkeit auszugehen, sondern nach der Begründung des Bebauungsplans sogar von einer Gewissheit. Die Antragsgegnerin selbst weist darauf hin, dass gerade die von ihr unterstellte herabgesetzte Gewichtigkeit wegen angenommener fehlender Entschädigungspflicht es gerechtfertigt habe, den öffentlichen Belangen gegenüber den Eigentümerinteressen den Vorrang einzuräumen.

d. Die Abwägung des Stadtrats ist ferner auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses fehlerhaft. Insoweit unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, ob der Ausgleich zwischen betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Auch das ist hier der Fall. Wenn die Antragsgegnerin entsprechend ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung neben den herausragenden ökologischen und landschaftsästhetischen Belangen auch von einem sehr hohen Gewicht der Eigentümerbelange ausgegangen sein sollte, ergäbe sich eine solche Fehlgewichtung letztlich schon aus dem Umstand, dass sie im Sinne eines „Alles oder Nichts“ allein die genannten Allgemeinbelange zur Geltung gebracht und die Interessen der Antragsteller völlig hintangestellt hat. Ein vollständiger Ausschluss jeglicher Bebauungsmöglichkeit – fachplanungsrechtlich gesprochen also gewissermaßen die „Nullvariante“ – entgegen den früheren Alternativen bei der vorgezogenen Beteiligung (3 Baustellen) beziehungsweise beim 2003 erarbeiteten und in der Bauamtskonferenz im April dieses Jahres vom Planungsamt vorgestellten Entwurf (7 Baustellen) kann in dieser Situation jedenfalls nur als unverhältnismäßig angesehen werden. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass sich zum einen nach der Ortseinsicht auch Teilbereiche der Grundstücke wie etwa der Standort einer „verwilderten“ Weihnachtsbaumkultur oder die ausgedehnten Wohngartenbereiche um die „Villa Töpfer“ bebauen ließen, ohne dass dabei ein Verlust umfangreichen besonders schutzwürdigen Baumbestands zu besorgen wäre, und dass zum anderen die sonstige Bebauung des Trillers in A-Stadt – wie exemplarisch das Anwesen der Mutter der Antragsteller (Lilienstraße Nr. …) und das seitlich in der Narzissenstraße daran angrenzende Grundstück zeigen, bei räumlich großzügig angelegter Bebauung durchaus auch ein Bestand an großen Bäumen auf den Grundstücken belassen werden kann. Dass damit gewisse Abstriche von dem mit der Planung verfolgten Konzept einer umfassenden Erhaltung der ökologischen Funktionen des betreffenden Geländes verbunden wären, soll nicht verkannt werden, läge aber letztlich in der Natur eines angemessenen Ausgleichs der einander gegenüberstehenden hoch zu veranschlagenden Belange. Was die von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang als Grund für die Alternativlosigkeit und letztlich die Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentumsrechts der Antragsteller angeführten ganz „herausragenden“ ökologischen Belange angeht, so lässt sich den Aufstellungsunterlagen, insbesondere der Beschlussvorlage für den Stadtrat, dem Abwägungsspiegel und der schriftlichen Begründung des Bebauungsplans entnehmen, dass deren Gewicht dem Plangeber allerdings nicht (ansatzweise) den Einsatz öffentlicher Mittel „wert“ war. Vielmehr ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die herausragenden Belange zu berücksichtigen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Für diesen Fall sollte zumindest der umfassende Ausschluss jeglichen Baurechts nicht vorgenommen und sollten insoweit die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Ein Interessenausgleich in der Sache kann darin nicht erblickt werden. Ergänzend sei erwähnt, dass die Antragsteller, deren Familie seit Jahrzehnten am Triller ansässig ist und die dort auch aufgewachsen sind, jedenfalls aktenkundig zu keinem Zeitpunkt eine „exzessive“ bauliche Ausnutzung der Grundstücke „ohne Rücksicht auf Verluste“ angestrebt haben, wie dies die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Beispiel eines zu besorgenden „Zubauens“ einer Insel im Bodensee in den Raum gestellt hat. Die Antragsteller haben bei ihren Bebauungsvorschlägen unabhängig von Geschmacksfragen hinsichtlich der architektonischen Gestaltung der Wohngebäude jedenfalls nach Aktenlage versucht, auch dem vorhandenen Bewuchs der Grundstücke an Jahrzehnte alten Bäumen Rechnung zu tragen. Sollte die Antragsgegnerin eine rein wirtschaftliche bestmögliche Verwertung von Bauland in dem Bereich befürchten, bliebe es ihr unbenommen, dem durch eine ausgewogene, auch die Belange der Antragsteller angemessen berücksichtigende Planung entgegenzuwirken.

Selbst wenn man der Antragsgegnerin, die kurz vor der Einleitung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens noch die beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße bauaufsichtlich genehmigt hat, zugesteht, dass sie anschließend weitergehende Erkenntnisse über die naturschutzrechtliche Bedeutung des ehemaligen Röchlinggeländes gewonnen hat, so liegt doch ferner auf der Hand, dass der Ausschluss jeglicher Baumöglichkeiten für die Antragsteller eine massive Ungleichbehandlung der Antragsteller im Vergleich zu den Eigentümern umliegender Grundstücke beinhaltet, die diese mit Genehmigung der Antragsgegnerin mit Wohnhäusern bebaut haben, wohingegen die Antragsteller ihre danach verbliebenen Grundstücke – allein schon nach dem Bebauungsplan – nun städtebaulich nur noch als „Grünfläche“ in das Konzept einbringen können. Schließlich lässt die Abwägung auch nicht erkennen, wie die Antragsteller ihren denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflichten hinsichtlich des nach dem Eindruck der Örtlichkeit im Verfall begriffenen, zumindest stark renovierungsbedürftigen „Franzosenhäuschens“ auf der Parzelle Nr. ...2/15 nachkommen sollten. Da letzteres aber im Ergebnis eher Folge der weitgehenden Verbote des § 4 GLB-S ist, soll das hier nicht vertieft werden.

Hinsichtlich des Abwägungsergebnisses lässt sich dem § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Umkehrschluss entnehmen, dass die dort für den „Abwägungsvorgang“ gleich lautend mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB formulierten Beachtlichkeitsvoraussetzungen der Offensichtlichkeit und der Ergebnisrelevanz nicht gelten. Sie ließen sich im Übrigen auch insoweit entsprechend dem hinsichtlich des Gewichtungsdefizits Gesagten unschwer bejahen.

5. Sofern man nach Maßgabe der §§ 233, 244 BauGB (2004) der Beurteilung des Bebauungsplans mit Blick auf den Zeitpunkt der Einleitung des Aufstellungsverfahrens (2001) und das Inkrafttreten vor Ablauf der Übergangsfrist am 20.7.2006 hinsichtlich der Erforderlichkeit der Planung, der Beachtung der Anforderungen an eine gerechte Abwägung und der Fehlerbeachtlichkeit noch die Bestimmungen der Vorläuferfassung des Baugesetzbuchs (1998) zugrunde legt, ergibt sich nichts anderes (vgl. §§ 1 Abs. 3 und Abs. 6, 214 Abs. 3, 215 Abs. 1 BauGB 1998).

6. Die aufgezeigten beachtlichen Mängel berühren die Planung im Kern und führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die von daher nicht in Betracht kommende Teilunwirksamkeit setzt neben dem isolierten Normsetzungswillen der planenden Stelle auch eine „Teilbarkeit“ voraus. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28)

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des Senats vom 7.3.2008 – 2 C 478/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragstellerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Am Triller“ (Nr. ...) ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Am Triller“ aus dem Jahr 2006 für das gleichnamige Gebiet der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer beziehungsweise Miteigentümer mehrerer in seinem Geltungsbereich gelegener Grundstücke in der Flur ... der Gemarkung A-Stadt.

Der „Triller“ in A-Stadt wurde etwa ab der Mitte des 19. Jahrhunderts bebaut. Seinerzeit erwarb der Industrielle Kommerzienrat Carl Röchling (1827-1910) mehrere Grundstücke, die in der Folge als private Parkanlage („Röchlingpark“) angelegt und mit verschiedenen Gebäuden bebaut wurden. Die Gebäude sind heute nur noch teilweise erhalten und stehen, wie etwa das ehemalige, heute baufällige Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) oder die 1907 errichtete Kapelle mit Gruft, unter Denkmalschutz. Gegen Ende des Zweiten Weltkriegs wurde die 1898 fertig gestellte, seit 1937 im Eigentum der Röchling’schen Eisen- und Stahlwerke (RESW) befindliche und 1938 umgebaute repräsentative Villa von einer Brandbombe schwer beschädigt und nach Kriegsende 1950 unter der französischen Sequesterverwaltung abgebrochen.

Der historische „Röchling-Park“ umfasste seit 1898 auch Grundstücke westlich der Lilienstraße, die mit dem Bereich östlich der Straße durch eine ebenfalls nach dem Zweiten Weltkrieg abgetragene Brücke verbunden waren. (vgl. hierzu den von den Antragstellern überreichten historischen Lageplan Blatt 127 der Gerichtsakte, auf dem die Grenzen des Anwesens im Jahre 1907 und die erwähnte Verbindungsbrücke über die Lilienstraße dargestellt sind) Auf der heutigen Parzelle Nr. ...5/6 hat die französische Sequesterverwaltung nach dem Krieg für den Verwalter ein großes Wohngebäude, heute A-Straße, errichtet. Dieses parkähnliche, auch die Parzellen Nrn. ...5/4, ...5/10 und ...5/11 umfassende Anwesen gehört inzwischen der Mutter der Antragsteller und wird von dieser bewohnt. (vgl. dazu die von den Antragstellern in Anlage 1) zum Schriftsatz vom 3.9.2008 zur Akte gereichte Dokumentation, Hülle Blatt 119 der Gerichtsakte) Auf der Parzelle Nr. ...5/9 wurde ebenfalls in der Nachkriegszeit ein Mehrfamilienhaus erstellt (heute Lilienstraße …).

1958 wurde der Teil des parkähnlichen Anwesens östlich der Lilienstraße, auf dem sich im Laufe der Jahre ein umfangreicher Baumbestand entwickelt hatte, von der RESW mit dem Ziel einer Bebauung in elf Einzelgrundstücke parzelliert, wobei eigens eine „Straßenparzelle“ (Nr. ...2/14) zur Anbindung der von Westen an das Gelände herangeführten Narzissenstraße an die von Süden anstoßende Straße Am Triller, beides Sackgassen, gebildet wurde. Die Straße wurde bisher nicht realisiert. Die in Verlängerung der Narzissenstraße befindliche damalige Parzelle Nr. ...2/1 wurde zunächst vom Saarland gekauft und 1962 an Herrn Dr. Manfred Sch., den damaligen Generalbevollmächtigten der Röchling Bank, veräußert. Die angrenzende Parzelle Nr. ...2/13 wurde von der RESW mit einem von Herrn Dr. Sch. genutzten Wohnhaus bebaut. 1976 wurde auf der Parzelle ...2/4 ein später auf die damals seitlich angrenzende Parzelle Nr. ...2/5 erweitertes Wohnhaus erbaut (heute sog. „Villa Töpfer“).

Die verbliebenen zusammenhängenden Grundstücke in dem im Westen von der Lilienstraße, im Norden von der Narzissenstraße beziehungsweise der „Wegeparzelle Nr. ...2/14 und im Süden und Osten von der Straße Am Triller begrenzten Bereich (Dabei handelt es sich im Einzelnen um die heutigen Parzellen Nrn. ...2/2, ...2/3, ...2/4, ...2/25, ...2/26, ...2/27, ...2/29, ...2/8, ...2/9, ...2/11 und ...2/12, jeweils in Flur ... der Gemarkung Saarbrücken.) sowie im unmittelbaren nördlichen und östlichen Anschluss an die Parzelle Nr. ...2/14 (Im Einzelnen sind dies die heutigen Parzellen Nrn. ...2/15, ...52/8 und .../3.) mit einer Gesamtgröße von etwa 19.000 qm wurden im Jahre 1979 von der Röchling Industrieverwaltung GmbH als Rechtnachfolgerin der RESW für 4 Millionen DM an die Rechtsvorgänger der Antragsteller verkauft (vgl. die Urkunde Rolle Nr. 881/1979 des Notars M. in Saarbrücken  vom 27.3.1979,  Blätter 15C der Gerichtsakte) und stehen heute in deren Eigentum. (vgl. zu den jeweiligen Anteilen und der Mitberechtigung von Herrn G. die in der Anlage 15B zur Antragsschrift überreichte Einzelaufstellung) Die Grundstücke wurden in der Mitteilung über die Eigentumsveränderung überwiegend als „Bauland“ beziehungsweise „Bauplatz“ bezeichnet. (vgl. die entsprechende Mitteilung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 23.3.1981, Blätter 15D der Gerichtsakte) In den 1980er Jahren wurde das ebenfalls denkmalgeschützte, in seitlicher Verlängerung der Straße am Triller befindliche ehemalige „Kutscherhaus“ (Anwesen Am Triller …) auf der heutigen Parzelle Nr. .../2 vom Vater der Antragsteller für Wohnzwecke umgebaut.

Seit Mitte der 1980er Jahre hatten die Eltern der Antragsteller bei Architekten Pläne zur Bebauung der bis dahin baufrei gebliebenen Parzellen in Auftrag gegeben. Die Verwirklichung dieser Planungen wurde seinerzeit durch verschiedene Umstände, unter anderem durch das Versterben des Vaters und anschließende Erbauseinandersetzungen, verhindert.

In den 1990er Jahren wurden von der Antragsgegnerin Erschließungsbeiträge für die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 am Ende der Narzissenstraße erhoben. (vgl. den sich auf die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 beziehenden Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.4.1994 über 41.694, 68 DM, Blätter 15F der Gerichtsakte) Dabei wurde auf die Möglichkeit einer Bebauung nach § 34 BauGB verwiesen. (vgl. das Schreiben des Bauverwaltungsamts der Antragsgegnerin vom 17.5.1994 betreffend die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung)

Im Jahr 2001 wurden am südlichen Ende der Narzissenstraße auf den aus der ehemaligen Parzelle Nr. ...2/1 hervorgegangenen Parzellen Nr. ...2/32 und ...2/33 zwei Mehrfamilienhäuser (Appartementhäuser) errichtet. Das führte unter anderem zum Verlust des damals dort vorhandenen Baumbestands. Seither bemühen sich andere Anwohner aktiv darum, eine weitere Bebauung des ehemaligen „Röchlinggeländes“ zu verhindern.

Initiiert durch die von diesen ins Leben gerufene Bürgerinitiative („Bürgerinitiative Triller, BIT“) beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 4.12.2001 die Aufstellung eines Bebauungsplans für den im Flächennutzungsplan damals noch als Wohnbaufläche dargestellten Bereich. (vgl. die Öffentliche Bekanntmachung im Sulzbachtalspiegel vom 19.12.2001) In der Beschlussvorlage ist ausgeführt, in dem etwa 4 ha umfassenden Planungsgebiet existiere eine ca. 2,5 ha große parkähnliche Fläche, die mit hohen Bäumen bestockt sei. Deren Bestand solle durch planungsrechtliche Festsetzung weitestgehend gesichert werden. Im Planbereich würden Bauvorhaben derzeit nach § 34 BauGB beurteilt. Die danach mögliche Bebauung auch „im mittleren Grundstücksbereich“ habe den Wegfall eines Großteils des wertvollen Baumbestands zur Folge. Dies könne durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche in den vorderen Grundstücksteilen verhindert werden. Daher sollten weitere Bebauungsmöglichkeiten nur im straßennahen Teil bereits wegemäßig erschlossener Grundstücke eröffnet werden, um den Baumbestand und die das Stadtbild prägende, mit Bäumen bestandene Hangkante zum Saartal hin weitgehend zu sichern. Am 7.5.2002 beschloss der Stadtrat ferner eine Veränderungssperre. (vgl. hierzu das durch Antragsrücknahme beendete und am 10.3.2003 eingestellte Normenkontrollverfahren 1 N 5/03)

Die gleichzeitig mit der Aufstellung beschlossene vorgezogene Bürgerbeteiligung erfolgte im Rahmen eines Erläuterungstermins am 5.12.2002 (vgl. die öffentliche Bekanntmachung im Saarbrücker Wochenspiegel vom 13.11.2002 und die über den Darlegungs- und Erörterungstermin in der Gesamtschule Bellevue gefertigte Niederschrift) auf der Grundlage eines nach Untersuchung des Baumbestands durch die Untere Naturschutzbehörde erarbeiteten Entwurfs. Dieser hatte die Erhaltung eines möglichst großflächigen, zusammenhängenden Baumbestands und dementsprechend die Zulassung einer Bebauung nur für zwei Grundstücke im Randbereich der Lilienstraße (Parzellen Nr. ...2/3 und Nr. ...2/26) sowie auf einer Wiesenfläche am Trillerweg, dem Standort der ehemaligen Villa Röchling, empfohlen. (vgl. die Stellungnahme des Stadtamts 61 (UNB) vom 30.8.2002)

Bereits im Vorfeld der Veranstaltung hatte sich die „Bürgerinitiative“ kritisch zu dem Entwurf geäußert und diesen als nicht weitgehend genug bezeichnet. Insbesondere wurden das Fehlen einer „klaren Darlegung der Ziele und Zwecke der Planaufstellung“ bemängelt sowie ein endgültiger Verzicht auf die Herstellung der ausparzellierten Erschließungsstraße (Parzelle Nr. ...2/14) durch „Rückparzellierung“, klare Angaben über die zu schützenden bewaldeten Flächen“ und exakte Vorgaben für die zuzulassende Bebauung verlangt. (vgl. das von den Anwohnerinnen Z (N. Straße ) und S (N. Straße ) vom 24.11.2002 an das Planungsamt der Antragsgegnerin sowie das zugehörige Flugblatt an die Anwohner)

Die Antragsteller machten einen rechtswidrigen und für sie „ruinösen“ Eingriff in ihr Eigentumsrecht geltend und forderten, hinsichtlich der Bebauungsmöglichkeit nicht schlechter gestellt zu werden als die Vielzahl der Nachbarn, die ihre Grundstücke in der Umgebung „nahezu vollständig zugebaut“ hätten. Seit Jahrzehnten existiere neben der Wegeparzelle eine daran anknüpfende Ausparzellierung von 11 Baugrundstücken. Im Vertrauen hierauf habe ihre Familie geplant und die Grundstücke verteilt. Auch angesichts ihrer Unterhaltung des Geländes über viele Jahre bestehe kein Anlass, die geplante Baurechtsänderung „derart einseitig auf zuzuspitzen“. Die Antragsgegnerin selbst habe in jüngerer Vergangenheit die Bebauung am Ende der Narzissenstraße im Bereich der ehemaligen Parzelle Nr. ...2/1 mit Mehrfamilienhäusern und sogar den Umbau des Gebäudes auf der Parzelle Nr. ...2/13 in ein solches mit sieben Wohnungen bei gleichzeitiger Aufstockung zugelassen. Der Bebauungsplanentwurf stehe daher in einem extremen Widerspruch zur jahrzehntelang von der Antragsgegnerin geübten Genehmigungspraxis. In Wahrheit gehe es um einen „Bebauungsverbotsplan“. (vgl. das Schreiben der Antragsteller und des Herrn  G. vom 3.12.2002)

Im Rahmen einer Bauamtskonferenz (BAK) im April 2003 wies der Vertreter des Planungsamts der Antragsgegnerin darauf hin, dass im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens bezüglich der zur Sicherung der Planung erlassenen Veränderungssperre „von einem Richter des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis der Entwurf aufgrund der nur geringen Anzahl von drei Häusern als rechtlich bedenklich eingestuft“ worden sei. Man habe sich daher entschlossen, auch die Fläche der ehemaligen Röchlingvilla als Bauland auszuweisen, drei weitere Häuser zuzulassen und den Entwurf entsprechend überarbeitet. (vgl. den Vermerk BAK Nr. 10/3 vom 29.4.2003 (VS-NfD), dort unter c))

Ebenfalls noch im Jahre 2003 legten die Antragsteller der Antragsgegnerin ein detailliertes Bebauungskonzept vor. (vgl. das Konzept des Architekten  D., „Saarbrücken: Gärten/Park/Stadt – Bebauungsplan Am Triller, ehem. Röchlinggrundstück“, Anlage 11 zur Antragsschrift vom 3.12.2007) Danach sollte der Gedanke einer durchlaufenden Erschließungsstraße zugunsten einer „architektonisch anspruchsvolleren Lösung“ aufgegeben und der Park Teil des Gesamtkonzepts werden. Dabei sollte im Bereich der ehemaligen Villa Röchling eine punkthausförmige viergeschossige Bebauung mit sechs Gebäuden mit gemeinsamer Vorzone („Agora“) erfolgen. Nördlich und südöstlich der so genannten „Töpfer-Villa“ (Parzelle Nr. ...2/4) sollten entsprechend sechs beziehungsweise fünf Häuser hier um jeweils längsgerichtete gemeinsame Innenbereiche gebaut werden. Schließlich sah der Entwurf zwei Häuser an der ehemaligen Treppenanlage („Jakobstreppchen“) vor. Der Entwurf, der eine Erhaltung schützenswerten Baumbestandes vorsah, wurde am 24.11.2003 im Baudezernat der Antragsgegnerin besprochen. (vgl. den Aktenvermerk vom 26.11.2003, Anlage 12 zur Antragsschrift vom 3.12.2007) In einer Anmerkung zu dem darüber gefertigten Aktenvermerk heißt es, im Rahmen eines nachfolgenden Gesprächs mit dem zuständigen Beigeordneten habe dieser sich skeptisch zur planungsrechtlichen Durchsetzbarkeit des Entwurfs geäußert und für die Einleitung einer „Bebauung im Sinne von § 34 BauGB entlang den vorhandenen Erschließungsstraßen“ plädiert.

Im Januar 2004 fand ein Informations- und Erörterungstermin statt, an dem Vertreter verschiedener Ämter der Antragsgegnerin sowie der Bürgerinitiative teilnahmen und bei der erstmals der Gedanke geäußert wurde, dass die unbebaute Fläche in dem Bereich „eventuell nicht Ortslage im Sinne § 34 BauGB“ sei. (vgl. die bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen handschriftlichen Notizen über dieses Gespräch am 7.1.2004)

Der Städtebaubeirat in der Landeshauptstadt Saarbrücken sprach sich in einem Entwurf seiner Stellungnahme gegen „Kompromisslösungen“ aus und empfahl den Erwerb der Flächen durch die Antragsgegnerin, um sie der Öffentlichkeit als Stadtteilpark zugänglich machen zu können. (vgl. das Schreiben des Städtebaubeirats vom 12.1.2004 im Abschnitt „Vorgez. Bügerbet.“ Im Verfahrensordner 1 der Aufstellungsunterlagen) In der abschließenden Stellungnahme wurde der Flächenerwerb durch die Antragsgegnerin dann nur noch als „denkbar“ in den Raum gestellt. (vgl. die Stellungnahme des Städtebaubeirats vom 3.2.2004 als Anlage 5.3. der Entscheidungsunterlagen für die Stadtratssitzung am 4.7.2006)

Im März 2004 teilte das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 3) mit, dass sich das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in der Phase der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange befinde und dass die Zahl der Baugrundstücke „nicht zuletzt aufgrund seiner Anregungen“ im Entwurf von drei auf sieben erhöht worden sei.

Im März/April 2004 erfolgte die vorgezogene Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und verwaltungsinterner Stellen. Ihr lag der überarbeitete Entwurf zugrunde, der über den Baubestand hinaus insgesamt sieben durch Baugrenzen festgelegte quadratische Baufenster mit Seitenlängen von jeweils 11 m enthielt, und zwar drei an der Lilienstraße auf den Parzellen Nr. ...2/2 und Nr. ...2/3 und – zurückversetzt – auf der Parzelle Nr. ...2/26, eine links an der Sackgasse Am Triller auf der Grenze der heutigen Parzellen Nr. ...2/8 und Nr. ...2/9 und drei am Trillerweg auf der Parzelle Nr. .../3 (ehemaliger Villenstandort) und auf der Parzelle Nr. ...52/8.

Im Rahmen des weiteren Verfahrens wurde ein Landschaftsarchitekturbüro mit der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags beauftragt. Zusätzlich wurde eine faunistische Begutachtung des Plangebiets von der Antragsgegnerin in Auftrag gegeben. Nachdem die Gutachter auf das Vorliegen eines naturschutzrechtlich „sehr hochwertigen“ Gebiets verwiesen hatten, wurde von der Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde ein Verfahren zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils eingeleitet. (vgl. dazu L., „Begründung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils Am Triller nach § 19 SNG“ (2005) und S., „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ –ecorat – Umweltplanung & Freilandforschung, Losheim am See) Die entsprechende Verordnung sollte nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden. Eine in dem Zusammenhang am 23.3.2005 erlassene naturschutzrechtliche Sicherstellungsverordnung (§ 21 SNG) war Gegenstand eines von den Antragstellern eingeleiteten, im Ergebnis erfolglosen Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 – 3 N 1/05 –)

Mit Schreiben vom 19.9.2005 teilte der Baudezernent der Antragsgegnerin der Vorsitzenden der „Bürgerinitiative“ mit, da für das Gelände des „möglichen geschützten Landschaftsbestandteils“ keine „Bebauungsziele“ bestünden, mache es keinen Sinn mehr, das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen. Dieses werde daher „ausgesetzt“.

In seiner Sitzung am 4.4.2006 beschloss der Stadtrat die öffentliche Auslegung eines gegenüber dem vorgezogenen Beteiligungsverfahren wiederum (wesentlich) geänderten Entwurfs mit Begründung. (vgl. dazu die – hinsichtlich der mitgeteilten Offenlegungsfrist korrigierte – öffentlichen Bekanntmachungen im Sulzbachtalspiegel und im Saarbrücker Wochenspiegel vom 19.4.2006, wo auf die Offenlage in der Zeit vom 20.4. bis 29.5.2006 hingewiesen wurde) Dazu heißt es in der Beschlussvorlage, bei der weiteren Bearbeitung sei deutlich geworden, dass auch eine „maßvolle“ Bebauung des ehemaligen Parkgeländes unweigerlich mit großen Verlusten an Vegetation verbunden wäre. Selbst nach der Baumschutzverordnung dürften im Falle der Bebauung eines Grundstücks auch Bäume im Umkreis des eigentlichen Bauplatzes gefällt werden. Zudem führte die Herausnahme einzelner Bäume dazu, dass ein längerfristiger Bestand aufgrund veränderter Standortbedingungen nicht erhalten werden könne. Zur Beurteilung der planungsrechtlichen Situation sei ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben worden. Die Gutachter hätten für den Fall, dass eine weitere Bebauung nicht vorgesehen werde, Ersatzansprüche der Eigentümer nach dem Planungsentschädigungsrecht des Baugesetzbuchs im Ergebnis verneint. Das sei maßgeblicher Grund für die Änderung des Entwurfs gewesen. Dieser sehe nunmehr nur noch die Festschreibung der bestehenden baulichen Nutzung sowie die Bebauung einer kleinen Baulücke am Trillerweg vor (Parzelle Nr. ...52/8). (Nach der mit Anlage 15B zur Antragsschrift überreichten Aufstellung der Eigentumsanteile steht dieses Grundstück (sog. „Handtuch“) im Miteigentum der Antragsteller zu 1) und 3) und des Herrn  G. (sog. „Dreier-Gemeinschaft“), wohingegen die Antragstellerin zu 2), die ansonsten Alleineigentümerin des überwiegenden Teils der Grundstücke  (insgesamt 9.729 qm), nämlich aller Parzellen im Umschluss von Lilien-, Narzissenstraße, der Straße am Triller und der „Wegeparzelle“ Nr. ...2/14 mit Ausnahme der Mehrfamilienhausgrundstücke (Nrn. ...2/13, ...2/34, ...3/32 und ...2/33) und des Kapellengrundstücks (Nr. ...2/28) ist.) Nach der ausgelegten Planzeichnung sollten der vorhandene Baubestand durch Baugrenzen um die jeweiligen Baukörper festgeschrieben und die zugehörigen Bereiche als reines Wohngebiet festgesetzt werden. Hiervon abgegrenzt entlang der seitlichen und der rückwärtigen Grenzen dieser Grundstücke war der baufrei gebliebene Teil des ehemaligen Röchlinggeländes farblich als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ dargestellt. Diese Flächen waren ferner mit einem nachrichtlichen Hinweis („GLB“) auf einen „Geschützten Landschaftsbestandteil – in Aufstellung“ versehen. Der Entwurf der Begründung für die insoweit geplante naturschutzrechtliche Verordnung wurde mit ausgelegt.

Die Antragsteller setzten sich in einer Stellungnahme vom 21.4.2006 kritisch mit dem Inhalt der naturschutzrechtlichen Begutachtungen des Bereichs auseinander und machten geltend, das Verhalten der Antragsgegnerin sei mit Blick auf ihre Zielsetzung kontraproduktiv. Von ihnen könne nicht verlangt werden, sich ohne eigene Verwertungsmöglichkeit um die Belange des Denkmal- und des Naturschutzes sowie um die Parkanlage zu kümmern und Grundsteuern, Kosten für Wasser, Abwasser, Strom und Straßenreinigung für Fledermäuse zu entrichten, sofern diese überhaupt vorhanden seien. Sollte die Antragsgegnerin es für notwendig erachten, diesen Tieren und den auch in anderen Gärten der Umgebung anzutreffenden Vogelarten ein „angenehmes Ambiente“ zu bieten, so möge sie das Anwesen erwerben. (vgl. insoweit die Anlage 9 zur Beschlussvorlage für die Sitzung des Stadtrats am 4.7.2006 (zu „01“))

Die Teiländerung des aus dem Jahr 1993 stammenden Flächennutzungsplans mit der Darstellung einer „Grünfläche“ statt der bisherigen Wohnbaufläche durch den (damaligen) Stadtverband A-Stadt wurde am 22.6.2006 vom Ministerium für Umwelt genehmigt und am 1.7.2006 ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan wurde nach erneuter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange schließlich am 4.7.2006 im Wesentlichen in der offen gelegten Fassung vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen, am 5.7.2006 vom damaligen Beigeordneten in Vertretung der Oberbürgermeisterin ausgefertigt und am 12.7.2006 ortsüblich bekannt gemacht. (vgl. die Bekanntmachungen von diesem Tag in Saarbrücker Wochen- und Sulzbachtalspiegel im Verfahrensordner 2) Der Text der Bekanntmachung enthält neben einer inhaltlichen Wiedergabe der Bestimmungen über die Planerhaltung nach dem Baugesetzbuch (noch) in der Fassung aus den Jahren 1998/2001 (vgl. das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Richtlinie, die IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.7.2001, BGBl. I, 1950) auch einen Hinweis auf das Planungsschadensrecht.

Der Planbereich umfasst insgesamt etwa 4,39 ha, von denen 1,93 ha als reines Wohngebiet, 0,57 ha als öffentliche Verkehrsfläche und 1,89 ha als private Grünfläche festgesetzt wurden. In Planzeichnung und Legende wurde die private Grünfläche durch einen kleinen Streifen mit der Festsetzung öffentliche Grünfläche nordwestlich des Anwesens Trillerweg 30 („Am Jakobsgärtchen“) ergänzt. Entlang der Grenzen zwischen den als reine Wohngebiete begrenzt auf die dort zulässige Regelbebauung festgesetzten (bebauten) Bereichen und der „Parkanlage“ sowie außerhalb von überbaubaren Grundstücksflächen wurde die Errichtung von Nebenanlagen außer Zuwegungen und Zufahrten ausgeschlossen. Bei den nachrichtlichen Übernahmen wurde auf die im Verfahren befindliche beabsichtigte Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils verwiesen. Außerdem wurden nachrichtlich fünf Standorte von Baudenkmälern übernommen.

In der dieser Beschlussfassung zugrunde liegenden Verwaltungsvorlage wird erneut hervorgehoben, dass „maßgeblicher Grund“ für die Änderung des Entwurfs im Sinne eines Ausschlusses weiterer Bebauung das Rechtsgutachten gewesen sei, in dem im Ergebnis Entschädigungsansprüche der Antragsteller verneint worden seien. Trotz ihrer Bedeutung würden die betroffenen Eigentümerbelange und ihre Bauerwartungen in der Abwägung zurückgestellt. In der beigefügten Endfassung der Begründung für den Bebauungsplan heißt es unter anderem, mit Blick auf die ausgewiesene Baugebietsfläche unter 20.000 qm und die wegen des Fehlens von Maßfestsetzungen im Plan auf der Grundlage des § 34 BauGB zu ermittelnde zulässige Grundfläche für eine Bebauung (7.717,6 qm) sei weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Ziele der Aufstellung des Bebauungsplans seien die Erhaltung der vorhandenen Bau- und Nutzungsstruktur, die Sicherung der baukulturhistorischen Gesamtanlage, die Erhaltung der Parkanlage der ehemaligen Röchlingvilla als prägendes Element des Orts- und Landschaftsbilds und die Erhaltung der städtebaulich bedeutsamen ökologischen Funktionen der Parkanlage. Unter dem erstgenannten Aspekt sei auch die Erschließungsproblematik zu berücksichtigen. Insoweit bestehe bereits ein „spürbarer Engpass“. Jede weitere Veränderung der Nutzungs- und Baustruktur trage zu einer Verschärfung der Situation bei. Durch die Planung solle auch die städtebauliche Qualität und Funktion in der unmittelbaren Umgebung der im Plangebiet vorhandenen Einzelbaudenkmäler erhalten werden. Dabei handele es sich neben der Kapelle, der Mauer mit Gitter, dem Kutscherhaus/Ökonomiegebäude (Am Triller Nr. … ) auch um die in der Nachbarschaft der Parkanlage befindliche Villa Obenauer (Trillerweg Nr. …) und um das Wohnhaus Trillerweg Nr. …. Der Grünzug mit Baumbestand auf der Anhöhe Am Triller sei als „grüne Krone“ von vielen Bereichen der Innenstadt aus sichtbar und ein wichtiger Bestandteil der Landschaftskulisse. Weitere Baumaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans führten unweigerlich zu einer erheblich nachteiligen Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes. Aufgrund der Größe der Parkanlage der ehemaligen Röchlingvilla und der vorhandenen Vegetations- und Baumstrukturen habe das Gebiet besondere Bedeutung für Klima und Lufthygiene und als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten sowie als Element des Biotopverbunds. Die Einbeziehung der Parkanlage in den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Ergänzung zu der geplanten Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil ergebe sich aus seiner stadtökologischen Bedeutung. Neben einigen in der Roten Liste verzeichneten Vogelarten hätten im Plangebiet fünf Fledermausarten nachgewiesen werden können, die zusätzlich in den Anhängen zur FFH-Richtlinie aufgeführt seien. Nach dem Siedlungsstrukturkonzept sei der Park auch Bestandteil einer „stadtteilintegrierenden Grünraumvernetzung“, die Alt-A-Stadt parallel zur Metzer Straße durchziehe und das Saartal mit ausgedehnten Freiräumen längs der deutsch-französischen Grenze verbinde.

Ausdrücklich werde festgestellt, dass ein Nichtbestehen von Entschädigungsansprüchen der Eigentümer „maßgeblicher Erwägungsgrund für den Ausschluss der weiteren Bebauung durch diesen Bebauungsplan“ gewesen sei. Entsprechend heißt es in der Beschlussvorlage (vgl. dazu Anlage 5,  „Bürgerinnen während u. nach der vorgezogenen Bürgerbeteiligung“, dort zu „04“, ab Seite 3, wo sich unter „05“, ab Seite 4 unten, auch eine Beschäftigung mit dem Bebauungsvorschlag der Antragsteller vom November 2003 findet) für den Stadtrat, im Zusammenhang mit den Einwendungen der Antragsteller sei, um sicherzustellen, dass durch die Festsetzungen keine bestehenden Baurechte entzogen würden, die gegebenenfalls zu Entschädigungsansprüchen führen könnten, eine Einzeluntersuchung durchgeführt worden, bei der Entschädigungsansprüche verneint worden seien. Soweit eine Bebauungsmöglichkeit bestanden habe, sei die Sieben-Jahres-Frist des § 42 BauGB verstrichen. Zwar würden durch die restriktiven Festsetzungen die Bauerwartungen von Eigentümern enttäuscht und auch in Zukunft falle für die Parkanlage ein beträchtlicher Pflegeaufwand an. Soweit bestehende Baurechte nicht entschädigungslos entzogen werden könnten, habe sich die Planung grundsätzlich dafür entschieden, Baurecht auch mit dem Plan nicht auszuschließen oder zu schmälern. Zugleich werde ausdrücklich festgestellt, dass selbst bei Nichtigkeit des Ausschlusses einer Bebauung auf einzelnen Grundstücken an den Festsetzungen im Übrigen festgehalten würde, um eine möglichst weit gehende Erhaltung des heutigen Zustands und einen – „soweit ohne Entschädigung möglich“ – möglichst weitreichenden Ausschluss weiterer Bebauung zu erreichen.

Zu den Festsetzungen des Bebauungsplans ist ausgeführt, der gänzliche Ausschluss der in reinen Wohngebieten nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sei darin begründet, dass die durch reine Wohnnutzung gekennzeichnete Struktur des Gebiets erhalten werden solle. Da die Festsetzungen auf die aus städtebaulichen Gründen notwendigen Regelungen beschränkt bleiben sollten, seien keine Vorgaben zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung gemacht worden. Insoweit seien die Vorgaben des § 34 BauGB ergänzend heranzuziehen. Da sich die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche „sehr deutlich“ an der bestehenden Bebauung orientiere und daher Erweiterungsmaßnahmen nur in begrenztem Maß ermögliche, solle den Eigentümern durch Aufnahme einer Ausnahmeregelung ein „gewisser Spielraum“ für die weitere Ausnutzung ihres Baugrundstücks eingeräumt werden. So könne die Überschreitung der Baugrenzen mit untergeordneten Gebäudeteilen um bis zu 2 m Tiefe ausnahmsweise zugelassen werden.

Ergänzend zu dem Bebauungsplan legte die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde durch Satzung vom 26.2.2007 den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Am Triller“ (Nr. 5.08.03) fest. Diese Teilflächen des ehemaligen Röchlingparks umfassende Vorschrift ist Gegenstand eines weiteren von den Antragstellern eingeleiteten Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Verfahren 2 C 284/09 (vormals 1 C 479/07))

Mit Schreiben vom 4.10.2007 an die Antragsgegnerin beantragten die Antragsteller eine Entschädigung nach den Regelungen des Planungsschadensrechts. (vgl. dazu die Anlage 15 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) Unter dem 3.12.2007 rügten sie ferner pauschal eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (vgl. dazu die Anlage 17 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) und beantragten die Erteilung eines positiven Vorbescheids zur „Genehmigungsfähigkeit baulicher Maßnahmen“ nach § 34 BauGB auf ihren Grundstücken. (vgl. dazu die Anlage 16 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007)

Zur Begründung ihres am 14.12.2007 eingegangenen Normenkontrollantrags machen die Antragsteller zunächst eine fehlende Anhörung zur veränderten Planung geltend. Der Planentwurf sei im Aufstellungsverfahren zu ihren Lasten ohne erneute Auslegung geändert worden. Die zunächst vorgesehene Möglichkeit einer Bebauung mehrerer ihrer Grundstücke sei völlig „beseitigt“ worden, obwohl ihnen noch im März 2004 die Möglichkeit der Errichtung von sechs Einfamilienhäusern in Aussicht gestellt worden sei. Sie hätten sich mehrfach erfolglos an die Antragsgegnerin gewandt, um über die weitere Planung zu sprechen. Außerdem rügen die Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots. Sämtliche ihrer Grundstücke seien, wovon auch die Antragsgegnerin bisher immer ausgegangen sei, der Ortslage zuzuordnen und damit bebaubar. Im Hinblick darauf hätten sie zur Bauvorbereitung erhebliche Investitionen getätigt und Erschließungsbeiträge bezahlt. Der Bereich lasse sich insbesondere nicht etwa, wie die Antragsgegnerin dies in dem Rechtsstreit um die vorläufige Sicherstellung nun in den Raum gestellt habe, als „Außenbereich im Innenbereich“ qualifizieren. Die Verneinung von Entschädigungsansprüchen in der Planbegründung verkenne grundlegende Eigentümerbelange und beinhalte einen vollständigen Abwägungsausfall. Von vorneherein unzutreffend sei die Annahme, dass das Eigentum an bebaubaren Grundstücken keine abwägungsbeachtlichen Belange begründe, wenn die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für den Entzug dieser Berechtigung verstrichen sei. Die Planbegründung sei das „Gegenteil einer rechtsstaatlichen Abwägung“ und lese sich wie eine haushaltsrechtliche Rechtfertigung des Standpunkts, dass sie – die Antragsteller – überhaupt keine abwägungsbeachtlichen Belange geltend machen könnten. Die rechtliche Wertung des Nichtbestehens von Entschädigungsansprüchen sei im Übrigen falsch. Selbst wenn sie zuträfe, verblieben aber wesentliche abwägungsbeachtliche Eigentümerbelange wie die erheblichen Vorinvestitionen, die künftig weiter laufenden Kosten etwa für die Grundstückspflege, die Grundsteuerpflicht und die Gebühren für Straßenreinigung. Das werde zwar in der Begründung erwähnt, sei aber in die Abwägung ebenso wenig eingestellt worden wie der Unterhaltungsaufwand hinsichtlich der durch den „Wildwuchs“ in ihrer Substanz gefährdeten Denkmäler. Wenn lediglich der Pflegeaufwand angesprochen und darauf verwiesen werde, dieser sei „durch die betroffenen Eigentümer gegebenenfalls schwerer zu tragen als in der bislang bestehenden Hoffnung, die Flächen … bebauen zu können“, so sei das ein schwerer Fehler bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials. Ein vollständiger Abwägungsausfall sei darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin nicht erwogen habe, wie ihr Planungsziel durch einen geringeren Eingriff in die Eigentümerrechte erreicht werden könne. Die letzte mit ihnen besprochene Planung habe keineswegs die vollständige Beseitigung des Baumbestands vorgesehen. Sie hätten nie beabsichtigt, die Reste des Röchling-Parks derart intensiv zu bebauen wie dies die Antragsgegnerin auf den Parzellen Nrn. ...2/32, ...2/33, ...2/34 und ...2/13 zugelassen habe. Der nun vollständige Ausschluss der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke verletze zusätzlich das Übermaßverbot. Der Bebauungsplan beruhe auf naturschutzrechtlichen Stellungnahmen, die in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend seien und methodisch nicht den Mindeststandards naturwissenschaftlicher Ermittlungen und Bewertungen genügten. Das Gebiet „Am Triller“ sei kein Objekt, das einem naturschutzrechtlichen Objektschutz unterliegen könne. Zur Substantiierung dieses Vortrags haben die Antragsteller ein Gutachten des Prof. Dr. V. G. zur Akte gereicht. (vgl. die „Biogeographisch-wildökologische Beurteilung der formellen Begründung und der naturwissenschaftlichen Grundlagen der Verordnung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils für den Bereich Am Triller“ vom 8.7.2008, Hülle Blatt 89 der Gerichtsakte) Für das Gutachten eco.rat vom Dezember 2005 seien weder fachlich angemessene Untersuchungen vorgenommen worden, noch seien die in der Verordnung „unterstellten Arten“, insbesondere seltene Vögel und Fledermäuse, auf den Grundstücken vorhanden. Die dem Bebauungsplan und damit der Abwägung zugrunde liegenden Ermittlungen bestünden im Wesentlichen aus Behauptungen, die naturschutzfachlich nicht haltbar seien. Bereits die Datenermittlung sei völlig unzureichend und die Gesamtanlage des Gutachtens sei methodisch nicht vertretbar. Die Anwesenheit „zahlreicher seltener und bedrohter Arten der Roten Liste“ sei durch nichts belegt. Über die Verletzung des Abwägungsgebots hinaus sei der Bebauungsplan auch unwirksam, weil er während des gesamten Aufstellungsverfahrens keinen Erläuterungs-, keinen Umweltbericht und keine valide formelle Begründung enthalten habe. Die Anforderungen ergäben sich vorliegend insbesondere aus dem Gebot, dass naturschutzfachliche Grundlagen der Abwägung von einem anerkannten Sachverständigen nach den Regeln der Wissenschaft nachvollziehbar zu belegen seien. Gemäß § 2a BauGB sei bereits im Aufstellungsverfahren eine Begründung mit „Umweltbericht“ beizufügen. Ein Teil des Geländes liege selbst auf der Grundlage der nicht tragfähigen fachlichen Grundlagen gar nicht in einem Bereich der behaupteten schutzwürdigen Tier- und Pflanzenwelt. Soweit im „mittleren Grundstücksbereich“ schützwürdige Bäume stünden, sei dies grundsätzlich mit der in der Umgebung vorherrschenden Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern auf den Grundstücken vereinbar. Eine Bebauung sei ohne wesentliche Eingriffe in schutzwürdigen Baumbestand realisierbar. Hierdurch sei sogar ein erheblich besserer Schutz der Tiere möglich als durch die festgesetzten strikten Bauverbote.

Der angegriffene Bebauungsplan sei ferner nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Dessen Änderung im Parallelverfahren habe die Antragsgegnerin nicht abwarten wollen. Die Zulässigkeit des Parallelverfahrens sei bei Vorliegen eines diametralen Widerspruchs zu den Darstellungen des vorbereitenden Bauleitplans zurückhaltend zu beurteilen. Die Herausnahme eines großflächigen Gebiets aus der Wohnbebauung stehe auch dem Landesentwicklungsplan Siedlung entgegen und verstoße damit gegen das für die Bauleitplanung geltend Anpassungsgebot. Dieser sehe für die Antragsgegnerin eine Kernzone des Verdichtungsraums und die Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf die zentralen Orte vor. Der Bebauungsplan sei insgesamt eine reine Negativplanung. Anlass für die Einleitung des Verfahrens sei hier allein die Tätigkeit einer „Bürgerinitiative“ von Anwohnern gewesen, denen selbst noch kurz zuvor Baugenehmigungen am Rand des Plangebiets erteilt worden seien.

Die Antragsteller beantragen,

den am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan „Am Triller“ (Nr. ...) für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass nach der Offenlage im April/Mai 2006 keine Änderung des Entwurfs mehr vorgenommen worden sei. Da die maßgeblichen Darstellungen des Flächennutzungsplans vor Erlass des Bebauungsplans geändert worden seien, habe es auch keiner Genehmigung des Bebauungsplans bedurft. Die Planung verstoße ferner nicht gegen das Anpassungsgebot. Die Vorgabe einer Kernzone des Verdichtungsraums und dem Gebot vorrangiger Schließung von Baulücken im Landesentwicklungsplan bedeute nicht, dass jeder denkbare Bereich einer Bebauung zuzuführen und dass die Festsetzung von Grünflächen unzulässig sei. Fraglich sei zudem, ob es sich hier überhaupt um Baulücken oder nicht vielmehr um Außenbereichsgrundstücke handele. Zudem gebe die Landesplanung selbst als konkurrierende Ziele eine Erhaltung funktionsfähiger ökologischer Verbundsysteme sowie die Freihaltung „exponierter Standorte“ wie Höhenzüge und Bergkuppen von Bebauung vor. Der Bebauungsplan weise auch keine Abwägungsfehler auf. Sie – die Antragsgegnerin – sei nicht von vorneherein festgelegt, sondern verschiedenen Planungsvarianten gegenüber offen gewesen. Die nunmehrigen Festsetzungen resultierten aus im Verlaufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen. Dass die Belange der Antragsteller als Grundeigentümer in der Abwägung berücksichtigt worden seien, ergebe sich eindeutig aus den Unterlagen. Der Zurückstellung hinter öffentliche Interessen liege auch keine Verkennung der Bedeutung der Eigentümerbelange zugrunde. Die Frage der Bebaubarkeit sei für jedes Grundstück im Bereich der festgesetzten Grünfläche geprüft worden. Im Ergebnis sei keine abschließende Zuordnung zum Innen- oder Außenbereich erforderlich gewesen, da selbst bei unterstellter Bebaubarkeit die zur uneingeschränkten Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen berechtigende Frist von sieben Jahren nach Zulässigkeit einer Bebauung verstrichen gewesen wäre. Aus dieser Wertung des Planungsschadensrechts heraus habe sie in der Abwägung zur Überwindung der Eigentümerbelange kommen können. Nach Ablauf dieser Frist könnten Eigentümer nur noch Entschädigung für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen verlangen. Darin sei eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 GG zu erblicken und der Gewichtsverlust der Belange und des Nutzungsinteresses des Eigentümers sei auch in der Abwägung zu beachten. Bei der Abwägung habe sie den vorgezogenen öffentlichen Interessen an einer Erhaltung der ökologischen Funktion der ehemaligen Parkanlage nach Einholung zweier Fachgutachten sowie dem Aspekt der Sicherung der „baukulturhistorischen Gesamtanlage ein hohes Gewicht beigemessen. Ermittlung und Bewertung basierten auf einer sorgfältigen Ermittlung. Die Zulassung einer „maßvollen“ Bebauung sei als Alternative geprüft worden. Auch sie könne allerdings die ökologische Funktion der Parkanlage nachhaltig beeinträchtigen oder sogar zerstören. Die Vorstellung der Antragsteller, dass eine Bebauung unter Schonung und Integration des vorhandenen Baumbestands erfolgen könne, sei unrealistisch. (Die Antragsgegnerin verweist in dem Zusammenhang auf eine von ihr vorgelegte Stellungnahme „L.“ vom 31.7.2008, Blätter 378 ff. der Gerichtsakte.) Angesichts der Gewichtigkeit der öffentlichen Interessen sei die Abwägung im Ergebnis selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man davon ausgehen wollte, dass der Ablauf der Sieben-Jahres-Frist nicht zu einer Minderung des Gewichts der Eigentümerbelange führe. Den Gemeinden sei es nicht verwehrt, im Rahmen der Abwägung private Belange, hier den Eigentumsschutz, hintanzustellen. Allein die Aufnahme von Planungen und Investitionen zur Bauvorbereitung oder die Zahlung von Erschließungsbeiträgen erfüllten die im Planungsschadensrecht normierten Ausnahmetatbestände nicht. Die Beitragserhebung durch bestandskräftige Bescheide begründe keine Einschränkungen ihrer Planungshoheit. Auch die sich unter denkmalschutzrechtlichen Aspekten ergebenden Unterhaltungspflichten der Antragsteller seien in der Abwägung berücksichtigt worden. Die naturschutzrechtliche Satzung sei rechtlich selbständig zu beurteilen. Der Erlass des Bebauungsplans habe nach dem anzuwendenden Recht vor Inkrafttreten des EAG-Bau (2004) keinen Umweltbericht vorausgesetzt. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung habe nicht bestanden.

Der Senat hat am 25.6.2009 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die den Beteiligten vor der Verhandlung überreichte Niederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 2 C 284/09 (früher: 1 C 479/07) und 3 N 1/05 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Gültigkeit hieraus für sie ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene (einfache) Bebauungsplan „Am Triller“ leidet allerdings entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht bereits an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit rechtfertigenden formellen Mangel (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a. Die eine Übereinstimmung des zur Veröffentlichung bestimmten Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans dokumentierende Ausfertigung ist am 5.7.2006 und damit nach Satzungsbeschluss und vor der Bekanntmachung des Plans am 12.7.2006 erfolgt. (vgl. zu dem zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führenden Ausfertigungsfehler OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 -, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18 und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34)

b. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Antragsgegnerin habe den Bebauungsplanentwurf, der in seiner Fassung aus dem Jahre 2003 durch entsprechende Baufenster noch sieben Baustellen vorgesehen hatte, ohne weitere Information und Anhörung unter Ausschluss jeglicher künftiger Bebauungsmöglichkeit für sie geändert, was einen beachtlichen Verfahrensfehler beinhalte, kann dem in der rechtlichen Wertung nicht gefolgt werden. Dass allgemein ein Planentwurf im Verlaufe eines Verfahrens geändert wird, ist ein normaler Vorgang, zumal die Reaktionsmöglichkeit auf Einwendungen und weitergehende Erkenntnisse der planenden Stelle im Rahmen der Beteiligung sinnvolle Voraussetzung des Aufstellungsverfahrens ist. Zwar gehört unter anderem die unzureichende Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) zu den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Falle der Verletzung ausdrücklich vom Gesetzgeber für beachtlich erklärten Vorschriften des Aufstellungsverfahrens, und § 4a Abs. 3 BauGB 2004 (§ 3 Abs. 3 BauGB 1998) schreibt bei Änderungen nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung eine erneute Auslegung ausdrücklich vor. Das betrifft indes entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht das hier zu beurteilende Verfahren. Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB im April/Mai 2006 war der (erneut) geänderte Entwurf in der anschließend vom Stadtrat beschlossenen und den Gegenstand der Normenkontrolle bildenden Fassung. Der gerügte Verfahrensfehler scheidet vor dem Hintergrund aus. Wie die Informationslage individuell der Antragsteller gewesen ist beziehungsweise, ob sich die zuständigen Stellen der Antragsgegnerin ihnen gegenüber haben „verleugnen“ lassen, spielt für den Ausgang des Rechtsstreits keine Rolle.

c. Entgegen der Ansicht der Antragsteller bedurfte der Bebauungsplan keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die den früher als Wohnbaufläche dargestellten Geltungsbereich betreffende Teiländerung des Flächennutzungsplans durch den damaligen Stadtverband (heute: Regionalverband) A-Stadt wurde nach ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Umwelt am 1.7.2006 bekannt gemacht. Sie ist damit vor dem Erlass des Bebauungsplans wirksam geworden (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Auf Fragen einer Verletzung des Entwicklungsgebots (§ 8 BauGB) und auf die diesbezüglich geltenden Unbeachtlichkeitsregeln in § 214 Abs. 2 BauGB muss daher nicht eingegangen werden.

d. Im Übrigen sind Verfahrensfehler bei Erlass des Bebauungsplans weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, wie hier etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 und vom 11.9.2008 – 2 C 186/08 –, SKZ 2008, 274 = ZfBR 2009, 366)

2. Zur Unwirksamkeit der Satzung führende Rechtsfehler ergeben sich auch nicht mit Blick auf übergeordnete Planungen. Nach § 1 Abs. 4 BauGB haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein Verstoß gegen dieses Gebot kann nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan genügt entgegen der Ansicht der Antragsteller dem Anpassungsgebot insbesondere bezogen auf den Teilabschnitt (TA) Siedlung des Landesentwicklungsplans. Maßstab ist hier mit Blick auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Stadtrats der Antragsgegnerin am 4.7.2006 nicht die erst am 14.7.2006 bekannt gemachte Neufassung des TA Siedlung aus dem Jahre 2006 (LEP Siedlung 2006), (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) sondern noch die Vorläuferfassung aus dem Jahre 1997. (vgl. Amtsblatt 1997, 1316 ff.) Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen sei. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt II.1.1 des LEP Siedlung 1997 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele zur Festlegung der strukturräumlichen Abgrenzung“ unter Punkt II.1.2. ohnehin nicht um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass das vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die allgemeine Formulierung von „Zielen für die Siedlungsstruktur in allen Strukturräumen“ (Punkt II.2.1 LEP Siedlung 1997). Danach waren unter anderem vorhandene funktionsfähige ökologische Verbundsysteme weitgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.7), Luftaustauschgebiete und Frischluftschneisen bei der Planung von Baugebieten angemessen zu berücksichtigen (Punkt II.2.1.8), innerörtliche Grünzüge zu erhalten (Punkt II.2.1.9), exponierte Standorte wie Höhenzüge und Bergkuppen von Bebauung freizuhalten (Punkt II.2.1.10) und bei der Planung von Wohnsiedlungen charakteristische Landschaftsbestandteile weitestgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.11, Satz 1). Diese Aufzählung verdeutlicht, dass landesplanerischen Vorgaben eine Verpflichtung der Gemeinden, der Bebauung in jedem Fall Vorrang vor allen ökologischen Belangen einzuräumen, auch für die Kernzonen des Verdichtungsraums offensichtlich nicht entnommen werden konnte. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB scheidet daher aus.

3. Zweifelhaft erscheint allerdings, ob der Bebauungsplan mit Blick auf die ihm immanente inhaltliche Ausgestaltung des betroffenen privaten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) den gesetzlichen Anforderungen an die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) entspricht.

a. Das Vorliegen einer reinen Verhinderungsplanung im Rechtssinne (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.4.2008 – 2 C 309/07 –, SKZ 2008, 256, vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils zu Veränderungssperren nach § 14 BauGB) kann allerdings entgegen der Meinung der Antragsteller nicht festgestellt werden. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -) Dass eine Kommune – wie hier die Antragsgegnerin – bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Etwas anderes gilt hier nicht deswegen, weil die Antragsgegnerin offensichtlich erst im Anschluss an die von ihr zuvor auf der Grundlage des § 34 BauGB genehmigte Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern im Jahre 2001 am Ende der Narzissenstraße (Parzellen Nr....2/32 und Nr. ...2/33), die mit dem Verlust des dort bis dahin vorhandenen Bestands an alten Bäumen einherging, einen deutlichen „Sinneswandel“ vollzogen hat. (vgl. hierzu die einleitenden Ausführungen in der Beschlussvorlage für die städtischen Beschlussgremien vom 30.5.2006 (dort Seite 2:  2. „…Anlass für die Planaufstellung“)) Dass dabei die aus Anlass der Realisierung der Mehrfamilienhäuser gegründete und anschließend das gesamte Planaufstellungsverfahren „motivationsbildend“ begleitende Bürgerinitiative von Anwohnern für die Erhaltung des „Röchlingparks“, die ihrerseits – wie die Antragsteller in der Sache richtig betonen – ihre Grundstücke in angrenzenden Bereichen des Trillers mit Wohnhäusern bebaut haben, nach der Verwaltungsvorlage für den Aufstellungsbeschluss vom Dezember 2001 letztlich „Initiatorin“ der gesamten Planung war, rechtfertigt nicht die Annahme, dass dieser keine positiv städtebauliche Intention zugrunde läge. Die Antragsgegnerin hat sich diese städtebaulichen Vorstellungen im Verlauf des Verfahrens zu Eigen gemacht. Die Frage der Gewichtung verschiedener Interessen und Belange begründet auch im Falle erkennbarer „Einseitigkeit“ noch nicht den Vorwurf der reinen „Negativplanung“.

b. Ernsthaft bezweifelt werden muss jedoch, ob über die von dem Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung insoweit angesprochene Frage des Erfordernisses einer städtebaulichen Ordnungsvorgabe für das Plangebiet insgesamt hinaus die die Antragsteller belastenden Festsetzungen ganz überwiegend privater Grünflächen überhaupt geeignet – und demgemäß auch „erforderlich“ im Sinne § 1 Abs. 3 BauGB – sind, die für den ca. 1,89 ha großen, im Wesentlichen die Grundstücke (allein) der Antragsteller umfassenden und bisher baufrei gebliebenen Restbereich des ehemaligen Röchlingparks formulierten Planungsziele zu erreichen. Bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans ist das nicht der Fall. Eine durch Bebauungsplan entsprechend der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzte private Grünfläche darf vom Eigentümer gepflegt, „unterhalten“ und in Grenzen sogar festsetzungskonform baulich in Anspruch genommen werden. (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.7.1992 – 2 R 50/90 –, zur Zulässigkeit eines Schuppens für Gartengeräte/Rasenmähertraktor zur Unterhaltung einer durch Bebauungsplan mit der Konkretisierung „Fläche zur gärtnerischen Nutzung“ festgesetzten privaten Grünfläche) Dem entspricht die in der Legende des Plans vorgenommene Konkretisierung „Parkanlage“. Mit dem Begriff Parkanlage ist notwendig ein Element der Gestaltung verbunden, weswegen mit der Festsetzung einer solchen Fläche keine ökologische Flächensicherung mit dem Ziel betrieben werden kann, Grünflächen in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten. (vgl. in dem Zusammenhang etwa Gierke in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, § 9 Rn 284, wonach insoweit nur Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in Betracht kommen) Gerade ein solches „künstliches“ Gelände entsprechend dem ursprünglichen Zustand bei der Anlage des Parks in Sinne eines räumlich ausgreifenden „Hausgartens“ ist aber nicht das Ziel der Antragsgegnerin. Bereits der nachrichtliche Hinweis auf die inzwischen erlassene und durch weitestreichende Verbote jeglicher Eingriffe in den „Park“ gekennzeichneten Satzung über den insoweit flächengleichen geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) in dem textlichen und zeichnerischen Teil des Bebauungsplans macht vielmehr deutlich, dass zur Erhaltung insbesondere der dem Gelände von der Antragsgegnerin aufgrund seines Bewuchses beigemessenen herausragenden ökologischen Qualität als Lebensraum für geschützte Tiere letztlich keine „Unterhaltung“ als Park beabsichtigt ist. Nimmt man die Verbote des § 4 GLB-S, etwa das Verbot, auch abgestorbene Bäume („Totholz“) zu entnehmen, ernst, so zielt die Planung insgesamt darauf, das aus der einstweiligen Sicherstellung (§21 SNG) seit 2005 abgeleitete generelle Verbot von Unterhaltungsmaßnahmen fortzuschreiben und den Bereich letztlich in Form eines Urwaldkonzeptes „sich selbst zu überlassen“. Das schließt die Einrichtung oder Erhaltung einer privaten „Parkanlage“ weitestgehend aus. Die Festsetzung einer „Grünfläche“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) allein ist – anders als die eigentlich insofern zielführende, freilich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BauGB aufgrund der ihr immanenten „heteronomen“ Zweckbindung grundsätzlich eine städtebauliche Entschädigungspflicht auslösende Festsetzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) – zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet. Daraus ergibt sich, dass die im Bebauungsplan enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) mit der vorgenommenen Konkretisierung („Park“) bei isolierter Betrachtung nicht mit § 1 Abs. 3 BauGB zu vereinbaren ist. Ob, wie das der Antragsgegnerin offenbar in anderem Zusammenhang, insbesondere wenn sie mit Blick auf das Fehlen einer naturschutzrechtlichen Entschädigungspflicht (§ 14 SNG 2006) aus Anlass der Verbote des § 4 GLB-S – angesichts gleichzeitiger Verneinung von Ansprüchen der Antragsteller nach Planungsschadensrecht (§§ 40 ff. BauGB) im Ergebnis kaum noch nachvollziehbar – darauf hinweist, dass das Recht zur Bebauung den Antragstellern bereits durch die Festsetzung der „Grünfläche“ in dem hier zur Rede stehenden Bebauungsplan entzogen worden sei, vorschwebt, auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) eine gemeinsame Bewertung beider normativen Vorgaben geboten ist, kann letztlich offen bleiben. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls, sowohl was den Abwägungsvorgang als auch was das Ergebnis der Abwägung anbelangt, an zu seiner Unwirksamkeit führenden beachtlichen Mängeln.

4. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem Satzungsbeschluss am 4.7.2006 (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) getroffene Abwägungsentscheidung entspricht offensichtlich nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ von der Planungsentscheidung betroffener öffentlicher und privater Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004).

a. Auch bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Vor diesem Hintergrund ist zu fordern, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, dass zweitens in sie an Belangen das eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, dass dabei drittens die Bedeutung der einzelnen Belange nicht verkannt wurde und dass schließlich viertens – bezogen auf das Ergebnis – der Ausgleich zwischen diesen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan nicht stand.

b. Dass hier entgegen der Ansicht der Antragsteller eine Abwägung stattgefunden hat, lässt sich allerdings nicht ernsthaft bestreiten. Insbesondere die gegenläufigen, sich in ihrer zumindest vollständigen Realisierbarkeit gegenseitig ausschließenden öffentlichen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und das private Interesse der Antragsteller an der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke in dem bisher noch nicht bebauten, in der Vergangenheit in 11 Grundstücke und eine mittig verlaufende „Wegeparzelle“ aufgeteilten Rest des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des ehemaligen Parks der Villa Röchling bildeten den zentralen Gesichtspunkt bei der Entscheidung über künftige städtebauliche Festsetzungen für den Bereich. Ob den Mitgliedern des Stadtrats bei ihrer Entscheidung Gewichtungsfehler unterlaufen sind, beziehungsweise, ob die vollständige Zurückstellung des privaten Bauinteresses der Antragsteller in dem zuvor genannten Sinne „abwägungsgerecht“ war, ist eine andere Frage.

c. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414) – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB 2004) als Verfahrensfehler zu behandeln. Sie unterliegen nach dem Gesetzeswortlaut einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können seither insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004). Inwieweit dieser gemeinschaftsrechtlich veranlassten Veränderung der Betrachtungsweise wegen der gleich lautenden Formulierungen der Voraussetzungen für eine Fehlerbeachtlichkeit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) im Ergebnis eine inhaltliche Bedeutung zukommt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Ein diesbezüglicher Rügeverlust über § 215 Abs. 1 BauGB scheidet hier jedenfalls aus. Die Antragsteller haben im gesamten Verlauf des Planaufstellungsverfahrens und erneut mit Einreichung der Normenkontrolle auf die zentrale Problematik der Bewertung ihrer Eigentümerinteressen hingewiesen.

Die Antragsteller machen zu Recht einen Verstoß gegen den § 2 Abs. 3 BauGB 2004 hinsichtlich Ermittlung und Bewertung betroffenen Belange im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens geltend.

Dabei kann dahinstehen, ob die der naturschutzrechtlichen Bewertung des Planbereichs zugrunde liegenden Tatsachen zutreffend ermittelt und bewertet wurden und ob die Feststellung der in den Planungsunterlagen angenommenen „herausragenden“ ökologischen Qualität der im Bebauungsplan mit dem Ziel eines Ausschlusses ihrer Bebauung als private Grünflächen festgesetzten Grundstücke der Antragsteller in dem in der Vergangenheit – abgesehen von Pflegemaßnahmen bis zur naturschutzrechtlichen Sicherstellung – einer natürlichen Entwicklung unterliegenden Restgelände des im 19. Jahrhundert als Garten angelegten Parks rechtfertigen. Die Antragsgegnerin ist bei Erlass des Bebauungsplans von einer sehr hohen natur- und auch landschaftsschutzrechtlichen Qualität der auf einem Hang über dem Saartal gelegenen „grünen Krone“ des Stadtbildes von A-Stadt ausgegangen. Neben den landschaftsästhetischen beziehungsweise stadtbildprägenden Aspekten wird dabei aufgrund der im Rahmen der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags (§ 9 SNG 1993) für die Bauleitplanung durchgeführten faunistischen Untersuchung des Geländes im Jahre 2005, die sich auf eine „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ konzentriert, davon ausgegangen, dass sich das Gelände des ehemaligenRöchlingparks mit mindestens 28 nachgewiesenen Brutvogelarten und mehreren Fledermausarten durch eine artenreiche Avizönose mit mehreren charakteristischen und wertgebenden Arten auszeichnet. Diese Annahmen werden in von den Antragstellern vorgelegten Gegengutachten (vgl. unter anderem Prof. Dr.  U., Biogeografisch-wildökologische Beurteilung vom Juli 2008, in Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragsteller vom 10.7.2008) grundlegend in Frage gestellt. Hierin heißt es unter anderem, die naturwissenschaftliche Datengrundlage sei sehr dürftig bzw. überhaupt nicht existent; zahlreiche Aussagen seien rein spekulativ. Im Vergleich zu dem „ökologisch reich strukturierten Umfeld (Bungalows mit parkartigen Gärten, Villengrundstücken mit altem Baumbestand)“ sei eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen nicht erkennbar. Eine abschließende Beurteilung dieser naturschutzfachlichen Bewertungsfragen ist dem Gericht aus eigener Sachkunde nicht möglich. Ihrer bedarf es indes für die vorliegende Entscheidung nicht.

Die Antragsteller verweisen jedenfalls zu Recht auf eine gravierende Fehleinschätzung der Antragsgegnerin bei der Bewertung ihrer gegenläufigen, wesentlich durch die Absicht der Bebauung gekennzeichneten Belange als Eigentümer der von der Grünflächenfestsetzung betroffenen Grundstücke. Ihre abwägungsbeachtlichen Interessen als (bauwillige) Grundstückseigentümer wurden in ihrem Gewicht (völlig) falsch beziehungsweise unzureichend von der Antragsgegnerin bewertet. Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Die Antragsgegnerin selbst ist jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des hier fraglichen Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) der zur Vorbereitung ihrer Bebauung entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen, hat entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem 1994 für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen von den Antragstellern sogar Erschließungsbeiträge gefordert und erhalten. Diese Einordnung, die vorliegend nicht „präjudizierend“ wirkt, ist zutreffend. Das fragliche Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern bereits erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die – wie erwähnt – 2001 errichteten, zur Gründung der Bürgerinitiative Anlass gebenden beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des heute weitgehend „verwilderten“, zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht nach dem Gesamteindruck für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des gesamten Geländes.

Demgegenüber kann die im Laufe des Aufstellungsverfahrens ersichtlich erstmals von der Antragsgegnerin abweichend davon in den Raum gestellte Annahme, es handele sich bei den baufrei gebliebenen Flächen der Antragsteller „zwischen“ den genannten Gebäuden um einen gemäß § 35 BauGB für eine Bebauung im Grundsatz nicht zur Verfügung stehenden so genannten „Außenbereich im Innenbereich“, nicht nachvollzogen werden. Dieser Begriff beschreibt nach der Rechtsprechung eine großräumig von Bebauung umgebene Fläche, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der dort genannten städtebaulichen Beurteilungskriterien „geprägt“ wird. (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 1.12.1972 – IV C 6.71 –, BRS 25 Nr. 36, hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das ist gerade wegen des erwähnten Zuschnitts der nach der bei der Ortseinsicht festgestellten und zuvor beschriebenen Bebauung des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des Parks hier klar zu verneinen. Im Übrigen geht wohl auch die Antragsgegnerin inzwischen wieder von einer Innenbereichslage und damit nach § 34 BauGB grundsätzlich bebaubaren Grundstücken der Antragsteller aus. Darauf deutet die Einlassung des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hin, der den – aus seiner Sicht – städtebaulichen „Sündenfall“ in Gestalt der in jüngerer Zeit von der Antragsgegnerin zugelassenen beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße (nur) an einer erheblichen Überschreitung der bei diesen Vorhaben verwirklichten Geschossfläche festgemacht hat. Sollte diese Einlassung so zu verstehen gewesen sein, dass die Antragsgegnerin meint, durch die Realisierung dieser Vorhaben sei den Grundstücken der Antragsteller erst eine Innenbereichsqualität vermittelt worden, hätte das übrigens zusätzlich Relevanz für den Beginn der in anderem Zusammenhang von ihr angesprochenen Sieben-Jahres-Frist des § 42 BauGB.

Für den Fall der hier nach dem Gesagten anzunehmenden Innenbereichslage der Grundstücke der Antragsteller hat der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) die Auffassung vertreten, dass die Eigentümerbelange der Antragsteller in ihrem Gewicht zumindest erheblich herabgesetzt seien, weil ihnen nach den Bestimmungen des Planungsschadensrechts (§§ 39 ff. BauGB) keine Entschädigungsansprüche (mehr) beziehungsweise allenfalls (noch) die eingeschränkten Ansprüche im Sinne des § 42 Abs. 3 BauGB zustünden. Das kommt entgegen den anders lautenden Einlassungen in der mündlichen Verhandlung in den Aufstellungsunterlagen, etwa in der Beschlussvorlage für den Stadtrat und in der Begründung zum Bebauungsplan klar zum Ausdruck und wurde auch in dem vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin schriftsätzlich so vorgetragen. So weist sie darauf hin, dass sie „aus der Wertung des Planungsschadensrechts heraus“ in der Abwägung „zur Überwindung der Eigentümerbelange“ habe kommen können. Ein selbst als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zu bewertender Ausschluss von Entschädigungsansprüchen nach den §§ 39 ff. BauGB führe zu einem „Gewichtsverlust“ des Interesses des Eigentümers an der baulichen Nutzung seiner Grundstücke, der auch in der Abwägung zu beachten sei.

Das wirft die Frage auf, ob die Antragsteller, denen bei Berücksichtung beider Satzungen, also einerseits des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans und andererseits der naturschutzrechtlichen Satzung vom 6.2.2007 (dazu 2 C 284/09) das Eigentum an ihren bisherigen Baugrundstücken lediglich noch als formale Hülle verbleibt, aus der sich keinerlei wirtschaftlich ansatzweise sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten, vielmehr lediglich noch Unterhaltungslasten zur Beförderung öffentlicher Interessen des Denkmal- beziehungsweise des Natur- und Landschaftsschutzes und zusätzlich noch Verkehrssicherungspflichten ableiten lassen, dieses Planungsergebnis ohne jede Entschädigung oder Übernahmeansprüche hinnehmen müssen. Dieses Ergebnis, das die Antragsgegnerin im Bereich des Naturschutzrechts mit Blick auf § 14 SNG 2006 aus dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung herleiten möchte, ist – auch das kommt in der Begründung beziehungsweise im Abwägungsspiegel beider Satzungen ohne Zweifel zum Ausdruck – für die Antragsgegnerinconditio sine qua non für ihre normativen Aktivitäten. Der status quo soll erhalten werden, aber ausdrücklich nur für sie zum „Nulltarif“, das heißt, wenn die Maßnahmen entschädigungslos sind, die Antragsgegnerin also nichts kosten.

Ob die rechtliche Beurteilung der Antragsgegnerin, die in diesem Fall sogar aus dem von ihr angenommenen Fehlen eines Anspruchs nach Planungsschadensrecht (§§ 39 ff. BauGB) auch einen Ausschluss von Ansprüchen nach § 14 SNG 2006 herleitet, richtig ist, unterliegt zumindest Zweifeln. Zwar bezieht sich die zunächst ins Auge springende, nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgreifliche Bestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BauGB nach überwiegender Auffassung abweichend vom Wortlaut nur auf die Festsetzung öffentlicher Grünflächen im Verständnis des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 40 Rn 10) Bereits insoweit ließe sich allerdings mit guten Gründen vertreten, dass die Vorschrift hier aufgrund der durch die den Bebauungsplan ergänzende Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil – deren Wirksamkeit einmal unterstellt – insgesamt bewirkten weit reichenden öffentlichen Zweckbindung der Flächen entsprechend anwendbar ist und zu einem letztlich vor den Baulandgerichten (§§ 217 ff. BauGB) zu reklamierenden Anspruch auf Entschädigung beziehungsweise auf Übernahme (§§ 40 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB) führt. Die Interessenlage ist mit derjenigen bei der Festlegung heteronomer Nutzung als (öffentliche) Grünfläche im Ergebnis zumindest weitestgehend identisch.

Verneint man das, wäre nach Planungsschadensrecht auf § 42 BauGB abzustellen, wobei sich zunächst die Frage stellt, ob die von der Antragsgegnerin für ihre Argumentation herangezogene Sieben-Jahres-Frist (§ 42 Abs. 2, 3 BauGB), die die Ansprüche des Eigentümers bei Nichtausnutzung der Baumöglichkeit nach Ablauf dieser Frist wesentlich einschränkt (§ 42 Abs. 3 BauGB), auch auf Fälle des in Ortslagen typischen „Liegenlassens“ eines Baugrundstücks, etwa für bauinteressierte Nachkommen im nicht beplanten Bereich (§ 34 BauGB) anwendbar ist, (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 42 Rn 11, Breuer bei Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 42 Rn 57, dort zur Problematik der Fristberechnung) oder ob die an den Fristablauf geknüpfte Sanktion nur gerechtfertigt ist, wo die Baumöglichkeit dem Eigentümer durch die Gemeinde im Planungswege erst verschafft worden ist. Bezogen auf die Ortslage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, in der die Baulandqualität dem Grundstück quasi durch seine Lage unabhängig von gemeindlichen Rechtssetzungsakten immanent ist, hätte die Anwendbarkeit der Bestimmung im Ergebnis zur Folge, dass – wie hier – regelmäßig Bebauungsmöglichkeiten durch gemeindliche Festsetzungen in Bebauungsplänen, die eine Bebauung nicht mehr zulassen, vorbehaltlich der Festsetzungen nach § 40 Abs. 1 BauGB oder der Sonderfälle des § 42 Abs. 5 bis 7 BauGB weitgehend entschädigungslos im Wege gemeindlicher Planung „entzogen“ werden könnten. Ob das noch eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne Art. 14 GG ist, erscheint zweifelhaft. Ob und wenn ja in welchem Umfang und gegebenenfalls auf welcher Grundlage (§§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006) die Antragsteller für den erwähnten „Totalverlust“ ihrer Eigentümerbefugnisse zu entschädigen sind, bedarf vorliegend indes letztlich keiner abschließenden Beurteilung.

Wenn man mit der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die normativen Veränderungen durch die beiden Satzungen keine Entschädigungs- oder Übernahmepflichten der Antragsgegnerin nach den §§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006 auslösen, ist die daraus abgeleitete Geringwertigkeit der Eigentümerbelange der Antragsteller, die nach der Begründung des Bebauungsplans gerade die Rechtfertigung für die „Überwindung“ beziehungsweise die Zurückstellung der Interessen der Antragsteller in der Abwägung und notwendige Bedingung für den Erlass des Bebauungsplans (und der naturschutzrechtlichen Satzung) gewesen ist, offensichtlich nicht gerechtfertigt. Gerade vor dem Hintergrund derart gravierender Auswirkungen für die Antragsteller durch Entzug jeder eigenen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit, Überbürdung zahlreicher Erhaltungs- und Unterhaltungslasten und dies dann – nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin, hier einmal unterstellt – auch noch ohne Zubilligung einer den Eingriff in die Eigentümerbefugnisse ansatzweise kompensierenden Entschädigung, hätte sich den Mitgliedern des Stadtrats sogar ein deutlich gesteigertes Gewicht der abwägungsbeachtlichen Belange der Antragsteller aufdrängen müssen. Deren Bedeutung wird jedenfalls nicht dadurch in einer den vollständigen Entzug des Baurechts rechtfertigenden Weise gemindert, dass die baulichen Nutzungsmöglichkeiten nicht innerhalb der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB ausgenutzt wurden. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 26.2.2008 – 15 B 06.325 –, juris) Ein nach diesen Vorschriften entschädigungsfreier Eingriff in das Eigentumsrecht ist nicht schon deshalb zulässig, zumindest nicht in der Form, dass über Einschränkungen der Nutzbarkeit eines Grundstücks hinaus ein vollständiger Entzug jeglicher rechtlichen Bebauungsmöglichkeit erfolgt. (so zutreffend VGH München, Urteil vom 14.7.2006 – 1 N 04.582 –, juris, zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation, wonach der Umstand, dass dem Antragsteller im Normenkontrollverfahren auf der Ebene des Sekundärrechtsschutzes bei einem zulässigen Eingriff keine Entschädigung zusteht (§ 42 Abs. 3 BauGB) nicht bedeutet, dass er sich auf der Ebene des Primärrechtsschutzes gegen die Aufhebung bestehender Nutzungsmöglichkeiten nicht auf die Eigentumsgarantie berufen kann) Auch und gerade in diesen Fällen kommt der beabsichtigten normativen Entziehung bestehender Baurechte durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan im Rahmen der Abwägungsentscheidung ganz erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der den Eigentumsinhalt wesentlich bestimmende Entzug bisheriger baulicher Nutzungsmöglichkeiten für die betroffenen Grundeigentümer wie eine teilweise Enteignung auswirken kann, so dass dem Bestandserhaltungsinteresse der Eigentümer ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt. (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 –, BRS 65 Nr. 6, OVG Greifswald, Urteil vom 7.2.2007 – 3 K 4/04 -, juris) Die planerischen Aktivitäten der Antragsgegnerin führen in der Gesamtbetrachtung hier dazu, dass die Privatnützigkeit des Grundeigentums der Antragsteller im Ergebnis völlig aufgehoben wird, was die Grenze einer hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums überschreitet. Eine „eigentumsverdrängende“ Wirkung im vorgenannten Sinne kommt einem Bebauungsplan auch dann zu, wenn die planende Gemeinde zwar eine Festsetzung trifft, die – wie hier die Ausweisung einer privaten „Grünfläche“ – nicht jede privatnützige Verwendung des Eigentums ausschließt, die aber letztlich auf die Bereitstellung oder Erhaltung von einer Bebauung freizuhaltender Flächen aus vorrangig fremdnütziger Zielsetzung heraus zielt. (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 2.4.1992 – III ZR 25/91 –, DVBl. 1992, 1095) Zumindest kann in dieser Situation nicht von einem für die Abwägung geminderten Gewicht der Eigentümerinteressen, das die Antragsgegnerin ausdrücklich nicht nur als Rechtfertigung, sondern mit dem Hinweis auf ein ihr vorliegendes Rechtsgutachten sogar als „Bedingung“ für die Festsetzung im Bebauungsplan angenommen hat, ausgegangen werden.

Nichts anderes hätte im Grundsatz zu gelten, wenn man den Bebauungsplan und die darin enthaltene Grünflächenfestsetzung trotz der ausdrücklichen „nachrichtlichen“ Bezugnahme auf die naturschutzrechtliche Satzung isoliert betrachten wollte, obwohl nach dem planerischen Konzept der Antragsgegnerin diese Satzung erst die Erreichung des von ihr verfolgten Ziels ermöglichen soll, die ökologische Funktion des als Grünfläche ausgewiesenen Geländes zu erhalten. Dass allerdings eine Einzelbetrachtung auch nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin die Problematik nur unzureichend erfasst, belegt schon der Hinweis der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Satzung, diese sei – mit Blick auf Entschädigungsfragen – rein „deklaratorisch“, da den Antragstellern die Möglichkeit einer Bebauung ihrer Grundstücke (vermeintlich entschädigungsfrei) bereits durch den Bebauungsplan genommen worden sei. Bei einer eigenständigen Betrachtung des Bebauungsplans wäre nach dem zuvor Gesagten ohnehin eine Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) zu verneinen (vgl. oben I.B.3.b).

Der Gewichtungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 auch erheblich. Danach sind Mängel in diesem Bereich nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel dann, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28, mit weiteren Nachweisen) Das unterliegt hier keinen Zweifeln. Die darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Gewichtungsfehlers ist ebenfalls ohne ernstliche Zweifel zu bejahen. „Von Einfluss gewesen“ auf das Ergebnis der Abwägung in diesem Sinne ist ein (offensichtlicher) Mangel bereits dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle – hier die Antragsgegnerin – eine andere Entscheidung getroffen hätte. Hier ist nicht nur von einer solchen Möglichkeit auszugehen, sondern nach der Begründung des Bebauungsplans sogar von einer Gewissheit. Die Antragsgegnerin selbst weist darauf hin, dass gerade die von ihr unterstellte herabgesetzte Gewichtigkeit wegen angenommener fehlender Entschädigungspflicht es gerechtfertigt habe, den öffentlichen Belangen gegenüber den Eigentümerinteressen den Vorrang einzuräumen.

d. Die Abwägung des Stadtrats ist ferner auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses fehlerhaft. Insoweit unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, ob der Ausgleich zwischen betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Auch das ist hier der Fall. Wenn die Antragsgegnerin entsprechend ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung neben den herausragenden ökologischen und landschaftsästhetischen Belangen auch von einem sehr hohen Gewicht der Eigentümerbelange ausgegangen sein sollte, ergäbe sich eine solche Fehlgewichtung letztlich schon aus dem Umstand, dass sie im Sinne eines „Alles oder Nichts“ allein die genannten Allgemeinbelange zur Geltung gebracht und die Interessen der Antragsteller völlig hintangestellt hat. Ein vollständiger Ausschluss jeglicher Bebauungsmöglichkeit – fachplanungsrechtlich gesprochen also gewissermaßen die „Nullvariante“ – entgegen den früheren Alternativen bei der vorgezogenen Beteiligung (3 Baustellen) beziehungsweise beim 2003 erarbeiteten und in der Bauamtskonferenz im April dieses Jahres vom Planungsamt vorgestellten Entwurf (7 Baustellen) kann in dieser Situation jedenfalls nur als unverhältnismäßig angesehen werden. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass sich zum einen nach der Ortseinsicht auch Teilbereiche der Grundstücke wie etwa der Standort einer „verwilderten“ Weihnachtsbaumkultur oder die ausgedehnten Wohngartenbereiche um die „Villa Töpfer“ bebauen ließen, ohne dass dabei ein Verlust umfangreichen besonders schutzwürdigen Baumbestands zu besorgen wäre, und dass zum anderen die sonstige Bebauung des Trillers in A-Stadt – wie exemplarisch das Anwesen der Mutter der Antragsteller (Lilienstraße Nr. …) und das seitlich in der Narzissenstraße daran angrenzende Grundstück zeigen, bei räumlich großzügig angelegter Bebauung durchaus auch ein Bestand an großen Bäumen auf den Grundstücken belassen werden kann. Dass damit gewisse Abstriche von dem mit der Planung verfolgten Konzept einer umfassenden Erhaltung der ökologischen Funktionen des betreffenden Geländes verbunden wären, soll nicht verkannt werden, läge aber letztlich in der Natur eines angemessenen Ausgleichs der einander gegenüberstehenden hoch zu veranschlagenden Belange. Was die von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang als Grund für die Alternativlosigkeit und letztlich die Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentumsrechts der Antragsteller angeführten ganz „herausragenden“ ökologischen Belange angeht, so lässt sich den Aufstellungsunterlagen, insbesondere der Beschlussvorlage für den Stadtrat, dem Abwägungsspiegel und der schriftlichen Begründung des Bebauungsplans entnehmen, dass deren Gewicht dem Plangeber allerdings nicht (ansatzweise) den Einsatz öffentlicher Mittel „wert“ war. Vielmehr ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die herausragenden Belange zu berücksichtigen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Für diesen Fall sollte zumindest der umfassende Ausschluss jeglichen Baurechts nicht vorgenommen und sollten insoweit die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Ein Interessenausgleich in der Sache kann darin nicht erblickt werden. Ergänzend sei erwähnt, dass die Antragsteller, deren Familie seit Jahrzehnten am Triller ansässig ist und die dort auch aufgewachsen sind, jedenfalls aktenkundig zu keinem Zeitpunkt eine „exzessive“ bauliche Ausnutzung der Grundstücke „ohne Rücksicht auf Verluste“ angestrebt haben, wie dies die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Beispiel eines zu besorgenden „Zubauens“ einer Insel im Bodensee in den Raum gestellt hat. Die Antragsteller haben bei ihren Bebauungsvorschlägen unabhängig von Geschmacksfragen hinsichtlich der architektonischen Gestaltung der Wohngebäude jedenfalls nach Aktenlage versucht, auch dem vorhandenen Bewuchs der Grundstücke an Jahrzehnte alten Bäumen Rechnung zu tragen. Sollte die Antragsgegnerin eine rein wirtschaftliche bestmögliche Verwertung von Bauland in dem Bereich befürchten, bliebe es ihr unbenommen, dem durch eine ausgewogene, auch die Belange der Antragsteller angemessen berücksichtigende Planung entgegenzuwirken.

Selbst wenn man der Antragsgegnerin, die kurz vor der Einleitung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens noch die beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße bauaufsichtlich genehmigt hat, zugesteht, dass sie anschließend weitergehende Erkenntnisse über die naturschutzrechtliche Bedeutung des ehemaligen Röchlinggeländes gewonnen hat, so liegt doch ferner auf der Hand, dass der Ausschluss jeglicher Baumöglichkeiten für die Antragsteller eine massive Ungleichbehandlung der Antragsteller im Vergleich zu den Eigentümern umliegender Grundstücke beinhaltet, die diese mit Genehmigung der Antragsgegnerin mit Wohnhäusern bebaut haben, wohingegen die Antragsteller ihre danach verbliebenen Grundstücke – allein schon nach dem Bebauungsplan – nun städtebaulich nur noch als „Grünfläche“ in das Konzept einbringen können. Schließlich lässt die Abwägung auch nicht erkennen, wie die Antragsteller ihren denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflichten hinsichtlich des nach dem Eindruck der Örtlichkeit im Verfall begriffenen, zumindest stark renovierungsbedürftigen „Franzosenhäuschens“ auf der Parzelle Nr. ...2/15 nachkommen sollten. Da letzteres aber im Ergebnis eher Folge der weitgehenden Verbote des § 4 GLB-S ist, soll das hier nicht vertieft werden.

Hinsichtlich des Abwägungsergebnisses lässt sich dem § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Umkehrschluss entnehmen, dass die dort für den „Abwägungsvorgang“ gleich lautend mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB formulierten Beachtlichkeitsvoraussetzungen der Offensichtlichkeit und der Ergebnisrelevanz nicht gelten. Sie ließen sich im Übrigen auch insoweit entsprechend dem hinsichtlich des Gewichtungsdefizits Gesagten unschwer bejahen.

5. Sofern man nach Maßgabe der §§ 233, 244 BauGB (2004) der Beurteilung des Bebauungsplans mit Blick auf den Zeitpunkt der Einleitung des Aufstellungsverfahrens (2001) und das Inkrafttreten vor Ablauf der Übergangsfrist am 20.7.2006 hinsichtlich der Erforderlichkeit der Planung, der Beachtung der Anforderungen an eine gerechte Abwägung und der Fehlerbeachtlichkeit noch die Bestimmungen der Vorläuferfassung des Baugesetzbuchs (1998) zugrunde legt, ergibt sich nichts anderes (vgl. §§ 1 Abs. 3 und Abs. 6, 214 Abs. 3, 215 Abs. 1 BauGB 1998).

6. Die aufgezeigten beachtlichen Mängel berühren die Planung im Kern und führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die von daher nicht in Betracht kommende Teilunwirksamkeit setzt neben dem isolierten Normsetzungswillen der planenden Stelle auch eine „Teilbarkeit“ voraus. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28)

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des Senats vom 7.3.2008 – 2 C 478/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Gültigkeit hieraus für sie ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene (einfache) Bebauungsplan „Am Triller“ leidet allerdings entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht bereits an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit rechtfertigenden formellen Mangel (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a. Die eine Übereinstimmung des zur Veröffentlichung bestimmten Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans dokumentierende Ausfertigung ist am 5.7.2006 und damit nach Satzungsbeschluss und vor der Bekanntmachung des Plans am 12.7.2006 erfolgt. (vgl. zu dem zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führenden Ausfertigungsfehler OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 -, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18 und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34)

b. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Antragsgegnerin habe den Bebauungsplanentwurf, der in seiner Fassung aus dem Jahre 2003 durch entsprechende Baufenster noch sieben Baustellen vorgesehen hatte, ohne weitere Information und Anhörung unter Ausschluss jeglicher künftiger Bebauungsmöglichkeit für sie geändert, was einen beachtlichen Verfahrensfehler beinhalte, kann dem in der rechtlichen Wertung nicht gefolgt werden. Dass allgemein ein Planentwurf im Verlaufe eines Verfahrens geändert wird, ist ein normaler Vorgang, zumal die Reaktionsmöglichkeit auf Einwendungen und weitergehende Erkenntnisse der planenden Stelle im Rahmen der Beteiligung sinnvolle Voraussetzung des Aufstellungsverfahrens ist. Zwar gehört unter anderem die unzureichende Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) zu den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Falle der Verletzung ausdrücklich vom Gesetzgeber für beachtlich erklärten Vorschriften des Aufstellungsverfahrens, und § 4a Abs. 3 BauGB 2004 (§ 3 Abs. 3 BauGB 1998) schreibt bei Änderungen nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung eine erneute Auslegung ausdrücklich vor. Das betrifft indes entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht das hier zu beurteilende Verfahren. Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB im April/Mai 2006 war der (erneut) geänderte Entwurf in der anschließend vom Stadtrat beschlossenen und den Gegenstand der Normenkontrolle bildenden Fassung. Der gerügte Verfahrensfehler scheidet vor dem Hintergrund aus. Wie die Informationslage individuell der Antragsteller gewesen ist beziehungsweise, ob sich die zuständigen Stellen der Antragsgegnerin ihnen gegenüber haben „verleugnen“ lassen, spielt für den Ausgang des Rechtsstreits keine Rolle.

c. Entgegen der Ansicht der Antragsteller bedurfte der Bebauungsplan keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die den früher als Wohnbaufläche dargestellten Geltungsbereich betreffende Teiländerung des Flächennutzungsplans durch den damaligen Stadtverband (heute: Regionalverband) A-Stadt wurde nach ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Umwelt am 1.7.2006 bekannt gemacht. Sie ist damit vor dem Erlass des Bebauungsplans wirksam geworden (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Auf Fragen einer Verletzung des Entwicklungsgebots (§ 8 BauGB) und auf die diesbezüglich geltenden Unbeachtlichkeitsregeln in § 214 Abs. 2 BauGB muss daher nicht eingegangen werden.

d. Im Übrigen sind Verfahrensfehler bei Erlass des Bebauungsplans weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, wie hier etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 und vom 11.9.2008 – 2 C 186/08 –, SKZ 2008, 274 = ZfBR 2009, 366)

2. Zur Unwirksamkeit der Satzung führende Rechtsfehler ergeben sich auch nicht mit Blick auf übergeordnete Planungen. Nach § 1 Abs. 4 BauGB haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein Verstoß gegen dieses Gebot kann nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan genügt entgegen der Ansicht der Antragsteller dem Anpassungsgebot insbesondere bezogen auf den Teilabschnitt (TA) Siedlung des Landesentwicklungsplans. Maßstab ist hier mit Blick auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Stadtrats der Antragsgegnerin am 4.7.2006 nicht die erst am 14.7.2006 bekannt gemachte Neufassung des TA Siedlung aus dem Jahre 2006 (LEP Siedlung 2006), (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) sondern noch die Vorläuferfassung aus dem Jahre 1997. (vgl. Amtsblatt 1997, 1316 ff.) Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen sei. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt II.1.1 des LEP Siedlung 1997 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele zur Festlegung der strukturräumlichen Abgrenzung“ unter Punkt II.1.2. ohnehin nicht um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass das vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die allgemeine Formulierung von „Zielen für die Siedlungsstruktur in allen Strukturräumen“ (Punkt II.2.1 LEP Siedlung 1997). Danach waren unter anderem vorhandene funktionsfähige ökologische Verbundsysteme weitgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.7), Luftaustauschgebiete und Frischluftschneisen bei der Planung von Baugebieten angemessen zu berücksichtigen (Punkt II.2.1.8), innerörtliche Grünzüge zu erhalten (Punkt II.2.1.9), exponierte Standorte wie Höhenzüge und Bergkuppen von Bebauung freizuhalten (Punkt II.2.1.10) und bei der Planung von Wohnsiedlungen charakteristische Landschaftsbestandteile weitestgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.11, Satz 1). Diese Aufzählung verdeutlicht, dass landesplanerischen Vorgaben eine Verpflichtung der Gemeinden, der Bebauung in jedem Fall Vorrang vor allen ökologischen Belangen einzuräumen, auch für die Kernzonen des Verdichtungsraums offensichtlich nicht entnommen werden konnte. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB scheidet daher aus.

3. Zweifelhaft erscheint allerdings, ob der Bebauungsplan mit Blick auf die ihm immanente inhaltliche Ausgestaltung des betroffenen privaten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) den gesetzlichen Anforderungen an die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) entspricht.

a. Das Vorliegen einer reinen Verhinderungsplanung im Rechtssinne (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.4.2008 – 2 C 309/07 –, SKZ 2008, 256, vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils zu Veränderungssperren nach § 14 BauGB) kann allerdings entgegen der Meinung der Antragsteller nicht festgestellt werden. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -) Dass eine Kommune – wie hier die Antragsgegnerin – bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Etwas anderes gilt hier nicht deswegen, weil die Antragsgegnerin offensichtlich erst im Anschluss an die von ihr zuvor auf der Grundlage des § 34 BauGB genehmigte Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern im Jahre 2001 am Ende der Narzissenstraße (Parzellen Nr....2/32 und Nr. ...2/33), die mit dem Verlust des dort bis dahin vorhandenen Bestands an alten Bäumen einherging, einen deutlichen „Sinneswandel“ vollzogen hat. (vgl. hierzu die einleitenden Ausführungen in der Beschlussvorlage für die städtischen Beschlussgremien vom 30.5.2006 (dort Seite 2:  2. „…Anlass für die Planaufstellung“)) Dass dabei die aus Anlass der Realisierung der Mehrfamilienhäuser gegründete und anschließend das gesamte Planaufstellungsverfahren „motivationsbildend“ begleitende Bürgerinitiative von Anwohnern für die Erhaltung des „Röchlingparks“, die ihrerseits – wie die Antragsteller in der Sache richtig betonen – ihre Grundstücke in angrenzenden Bereichen des Trillers mit Wohnhäusern bebaut haben, nach der Verwaltungsvorlage für den Aufstellungsbeschluss vom Dezember 2001 letztlich „Initiatorin“ der gesamten Planung war, rechtfertigt nicht die Annahme, dass dieser keine positiv städtebauliche Intention zugrunde läge. Die Antragsgegnerin hat sich diese städtebaulichen Vorstellungen im Verlauf des Verfahrens zu Eigen gemacht. Die Frage der Gewichtung verschiedener Interessen und Belange begründet auch im Falle erkennbarer „Einseitigkeit“ noch nicht den Vorwurf der reinen „Negativplanung“.

b. Ernsthaft bezweifelt werden muss jedoch, ob über die von dem Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung insoweit angesprochene Frage des Erfordernisses einer städtebaulichen Ordnungsvorgabe für das Plangebiet insgesamt hinaus die die Antragsteller belastenden Festsetzungen ganz überwiegend privater Grünflächen überhaupt geeignet – und demgemäß auch „erforderlich“ im Sinne § 1 Abs. 3 BauGB – sind, die für den ca. 1,89 ha großen, im Wesentlichen die Grundstücke (allein) der Antragsteller umfassenden und bisher baufrei gebliebenen Restbereich des ehemaligen Röchlingparks formulierten Planungsziele zu erreichen. Bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans ist das nicht der Fall. Eine durch Bebauungsplan entsprechend der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzte private Grünfläche darf vom Eigentümer gepflegt, „unterhalten“ und in Grenzen sogar festsetzungskonform baulich in Anspruch genommen werden. (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.7.1992 – 2 R 50/90 –, zur Zulässigkeit eines Schuppens für Gartengeräte/Rasenmähertraktor zur Unterhaltung einer durch Bebauungsplan mit der Konkretisierung „Fläche zur gärtnerischen Nutzung“ festgesetzten privaten Grünfläche) Dem entspricht die in der Legende des Plans vorgenommene Konkretisierung „Parkanlage“. Mit dem Begriff Parkanlage ist notwendig ein Element der Gestaltung verbunden, weswegen mit der Festsetzung einer solchen Fläche keine ökologische Flächensicherung mit dem Ziel betrieben werden kann, Grünflächen in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten. (vgl. in dem Zusammenhang etwa Gierke in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, § 9 Rn 284, wonach insoweit nur Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in Betracht kommen) Gerade ein solches „künstliches“ Gelände entsprechend dem ursprünglichen Zustand bei der Anlage des Parks in Sinne eines räumlich ausgreifenden „Hausgartens“ ist aber nicht das Ziel der Antragsgegnerin. Bereits der nachrichtliche Hinweis auf die inzwischen erlassene und durch weitestreichende Verbote jeglicher Eingriffe in den „Park“ gekennzeichneten Satzung über den insoweit flächengleichen geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) in dem textlichen und zeichnerischen Teil des Bebauungsplans macht vielmehr deutlich, dass zur Erhaltung insbesondere der dem Gelände von der Antragsgegnerin aufgrund seines Bewuchses beigemessenen herausragenden ökologischen Qualität als Lebensraum für geschützte Tiere letztlich keine „Unterhaltung“ als Park beabsichtigt ist. Nimmt man die Verbote des § 4 GLB-S, etwa das Verbot, auch abgestorbene Bäume („Totholz“) zu entnehmen, ernst, so zielt die Planung insgesamt darauf, das aus der einstweiligen Sicherstellung (§21 SNG) seit 2005 abgeleitete generelle Verbot von Unterhaltungsmaßnahmen fortzuschreiben und den Bereich letztlich in Form eines Urwaldkonzeptes „sich selbst zu überlassen“. Das schließt die Einrichtung oder Erhaltung einer privaten „Parkanlage“ weitestgehend aus. Die Festsetzung einer „Grünfläche“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) allein ist – anders als die eigentlich insofern zielführende, freilich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BauGB aufgrund der ihr immanenten „heteronomen“ Zweckbindung grundsätzlich eine städtebauliche Entschädigungspflicht auslösende Festsetzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) – zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet. Daraus ergibt sich, dass die im Bebauungsplan enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) mit der vorgenommenen Konkretisierung („Park“) bei isolierter Betrachtung nicht mit § 1 Abs. 3 BauGB zu vereinbaren ist. Ob, wie das der Antragsgegnerin offenbar in anderem Zusammenhang, insbesondere wenn sie mit Blick auf das Fehlen einer naturschutzrechtlichen Entschädigungspflicht (§ 14 SNG 2006) aus Anlass der Verbote des § 4 GLB-S – angesichts gleichzeitiger Verneinung von Ansprüchen der Antragsteller nach Planungsschadensrecht (§§ 40 ff. BauGB) im Ergebnis kaum noch nachvollziehbar – darauf hinweist, dass das Recht zur Bebauung den Antragstellern bereits durch die Festsetzung der „Grünfläche“ in dem hier zur Rede stehenden Bebauungsplan entzogen worden sei, vorschwebt, auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) eine gemeinsame Bewertung beider normativen Vorgaben geboten ist, kann letztlich offen bleiben. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls, sowohl was den Abwägungsvorgang als auch was das Ergebnis der Abwägung anbelangt, an zu seiner Unwirksamkeit führenden beachtlichen Mängeln.

4. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem Satzungsbeschluss am 4.7.2006 (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) getroffene Abwägungsentscheidung entspricht offensichtlich nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ von der Planungsentscheidung betroffener öffentlicher und privater Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004).

a. Auch bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Vor diesem Hintergrund ist zu fordern, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, dass zweitens in sie an Belangen das eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, dass dabei drittens die Bedeutung der einzelnen Belange nicht verkannt wurde und dass schließlich viertens – bezogen auf das Ergebnis – der Ausgleich zwischen diesen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan nicht stand.

b. Dass hier entgegen der Ansicht der Antragsteller eine Abwägung stattgefunden hat, lässt sich allerdings nicht ernsthaft bestreiten. Insbesondere die gegenläufigen, sich in ihrer zumindest vollständigen Realisierbarkeit gegenseitig ausschließenden öffentlichen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und das private Interesse der Antragsteller an der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke in dem bisher noch nicht bebauten, in der Vergangenheit in 11 Grundstücke und eine mittig verlaufende „Wegeparzelle“ aufgeteilten Rest des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des ehemaligen Parks der Villa Röchling bildeten den zentralen Gesichtspunkt bei der Entscheidung über künftige städtebauliche Festsetzungen für den Bereich. Ob den Mitgliedern des Stadtrats bei ihrer Entscheidung Gewichtungsfehler unterlaufen sind, beziehungsweise, ob die vollständige Zurückstellung des privaten Bauinteresses der Antragsteller in dem zuvor genannten Sinne „abwägungsgerecht“ war, ist eine andere Frage.

c. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414) – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB 2004) als Verfahrensfehler zu behandeln. Sie unterliegen nach dem Gesetzeswortlaut einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können seither insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004). Inwieweit dieser gemeinschaftsrechtlich veranlassten Veränderung der Betrachtungsweise wegen der gleich lautenden Formulierungen der Voraussetzungen für eine Fehlerbeachtlichkeit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) im Ergebnis eine inhaltliche Bedeutung zukommt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Ein diesbezüglicher Rügeverlust über § 215 Abs. 1 BauGB scheidet hier jedenfalls aus. Die Antragsteller haben im gesamten Verlauf des Planaufstellungsverfahrens und erneut mit Einreichung der Normenkontrolle auf die zentrale Problematik der Bewertung ihrer Eigentümerinteressen hingewiesen.

Die Antragsteller machen zu Recht einen Verstoß gegen den § 2 Abs. 3 BauGB 2004 hinsichtlich Ermittlung und Bewertung betroffenen Belange im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens geltend.

Dabei kann dahinstehen, ob die der naturschutzrechtlichen Bewertung des Planbereichs zugrunde liegenden Tatsachen zutreffend ermittelt und bewertet wurden und ob die Feststellung der in den Planungsunterlagen angenommenen „herausragenden“ ökologischen Qualität der im Bebauungsplan mit dem Ziel eines Ausschlusses ihrer Bebauung als private Grünflächen festgesetzten Grundstücke der Antragsteller in dem in der Vergangenheit – abgesehen von Pflegemaßnahmen bis zur naturschutzrechtlichen Sicherstellung – einer natürlichen Entwicklung unterliegenden Restgelände des im 19. Jahrhundert als Garten angelegten Parks rechtfertigen. Die Antragsgegnerin ist bei Erlass des Bebauungsplans von einer sehr hohen natur- und auch landschaftsschutzrechtlichen Qualität der auf einem Hang über dem Saartal gelegenen „grünen Krone“ des Stadtbildes von A-Stadt ausgegangen. Neben den landschaftsästhetischen beziehungsweise stadtbildprägenden Aspekten wird dabei aufgrund der im Rahmen der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags (§ 9 SNG 1993) für die Bauleitplanung durchgeführten faunistischen Untersuchung des Geländes im Jahre 2005, die sich auf eine „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ konzentriert, davon ausgegangen, dass sich das Gelände des ehemaligenRöchlingparks mit mindestens 28 nachgewiesenen Brutvogelarten und mehreren Fledermausarten durch eine artenreiche Avizönose mit mehreren charakteristischen und wertgebenden Arten auszeichnet. Diese Annahmen werden in von den Antragstellern vorgelegten Gegengutachten (vgl. unter anderem Prof. Dr.  U., Biogeografisch-wildökologische Beurteilung vom Juli 2008, in Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragsteller vom 10.7.2008) grundlegend in Frage gestellt. Hierin heißt es unter anderem, die naturwissenschaftliche Datengrundlage sei sehr dürftig bzw. überhaupt nicht existent; zahlreiche Aussagen seien rein spekulativ. Im Vergleich zu dem „ökologisch reich strukturierten Umfeld (Bungalows mit parkartigen Gärten, Villengrundstücken mit altem Baumbestand)“ sei eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen nicht erkennbar. Eine abschließende Beurteilung dieser naturschutzfachlichen Bewertungsfragen ist dem Gericht aus eigener Sachkunde nicht möglich. Ihrer bedarf es indes für die vorliegende Entscheidung nicht.

Die Antragsteller verweisen jedenfalls zu Recht auf eine gravierende Fehleinschätzung der Antragsgegnerin bei der Bewertung ihrer gegenläufigen, wesentlich durch die Absicht der Bebauung gekennzeichneten Belange als Eigentümer der von der Grünflächenfestsetzung betroffenen Grundstücke. Ihre abwägungsbeachtlichen Interessen als (bauwillige) Grundstückseigentümer wurden in ihrem Gewicht (völlig) falsch beziehungsweise unzureichend von der Antragsgegnerin bewertet. Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Die Antragsgegnerin selbst ist jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des hier fraglichen Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) der zur Vorbereitung ihrer Bebauung entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen, hat entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem 1994 für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen von den Antragstellern sogar Erschließungsbeiträge gefordert und erhalten. Diese Einordnung, die vorliegend nicht „präjudizierend“ wirkt, ist zutreffend. Das fragliche Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern bereits erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die – wie erwähnt – 2001 errichteten, zur Gründung der Bürgerinitiative Anlass gebenden beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des heute weitgehend „verwilderten“, zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht nach dem Gesamteindruck für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des gesamten Geländes.

Demgegenüber kann die im Laufe des Aufstellungsverfahrens ersichtlich erstmals von der Antragsgegnerin abweichend davon in den Raum gestellte Annahme, es handele sich bei den baufrei gebliebenen Flächen der Antragsteller „zwischen“ den genannten Gebäuden um einen gemäß § 35 BauGB für eine Bebauung im Grundsatz nicht zur Verfügung stehenden so genannten „Außenbereich im Innenbereich“, nicht nachvollzogen werden. Dieser Begriff beschreibt nach der Rechtsprechung eine großräumig von Bebauung umgebene Fläche, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der dort genannten städtebaulichen Beurteilungskriterien „geprägt“ wird. (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 1.12.1972 – IV C 6.71 –, BRS 25 Nr. 36, hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das ist gerade wegen des erwähnten Zuschnitts der nach der bei der Ortseinsicht festgestellten und zuvor beschriebenen Bebauung des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des Parks hier klar zu verneinen. Im Übrigen geht wohl auch die Antragsgegnerin inzwischen wieder von einer Innenbereichslage und damit nach § 34 BauGB grundsätzlich bebaubaren Grundstücken der Antragsteller aus. Darauf deutet die Einlassung des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hin, der den – aus seiner Sicht – städtebaulichen „Sündenfall“ in Gestalt der in jüngerer Zeit von der Antragsgegnerin zugelassenen beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße (nur) an einer erheblichen Überschreitung der bei diesen Vorhaben verwirklichten Geschossfläche festgemacht hat. Sollte diese Einlassung so zu verstehen gewesen sein, dass die Antragsgegnerin meint, durch die Realisierung dieser Vorhaben sei den Grundstücken der Antragsteller erst eine Innenbereichsqualität vermittelt worden, hätte das übrigens zusätzlich Relevanz für den Beginn der in anderem Zusammenhang von ihr angesprochenen Sieben-Jahres-Frist des § 42 BauGB.

Für den Fall der hier nach dem Gesagten anzunehmenden Innenbereichslage der Grundstücke der Antragsteller hat der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) die Auffassung vertreten, dass die Eigentümerbelange der Antragsteller in ihrem Gewicht zumindest erheblich herabgesetzt seien, weil ihnen nach den Bestimmungen des Planungsschadensrechts (§§ 39 ff. BauGB) keine Entschädigungsansprüche (mehr) beziehungsweise allenfalls (noch) die eingeschränkten Ansprüche im Sinne des § 42 Abs. 3 BauGB zustünden. Das kommt entgegen den anders lautenden Einlassungen in der mündlichen Verhandlung in den Aufstellungsunterlagen, etwa in der Beschlussvorlage für den Stadtrat und in der Begründung zum Bebauungsplan klar zum Ausdruck und wurde auch in dem vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin schriftsätzlich so vorgetragen. So weist sie darauf hin, dass sie „aus der Wertung des Planungsschadensrechts heraus“ in der Abwägung „zur Überwindung der Eigentümerbelange“ habe kommen können. Ein selbst als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zu bewertender Ausschluss von Entschädigungsansprüchen nach den §§ 39 ff. BauGB führe zu einem „Gewichtsverlust“ des Interesses des Eigentümers an der baulichen Nutzung seiner Grundstücke, der auch in der Abwägung zu beachten sei.

Das wirft die Frage auf, ob die Antragsteller, denen bei Berücksichtung beider Satzungen, also einerseits des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans und andererseits der naturschutzrechtlichen Satzung vom 6.2.2007 (dazu 2 C 284/09) das Eigentum an ihren bisherigen Baugrundstücken lediglich noch als formale Hülle verbleibt, aus der sich keinerlei wirtschaftlich ansatzweise sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten, vielmehr lediglich noch Unterhaltungslasten zur Beförderung öffentlicher Interessen des Denkmal- beziehungsweise des Natur- und Landschaftsschutzes und zusätzlich noch Verkehrssicherungspflichten ableiten lassen, dieses Planungsergebnis ohne jede Entschädigung oder Übernahmeansprüche hinnehmen müssen. Dieses Ergebnis, das die Antragsgegnerin im Bereich des Naturschutzrechts mit Blick auf § 14 SNG 2006 aus dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung herleiten möchte, ist – auch das kommt in der Begründung beziehungsweise im Abwägungsspiegel beider Satzungen ohne Zweifel zum Ausdruck – für die Antragsgegnerinconditio sine qua non für ihre normativen Aktivitäten. Der status quo soll erhalten werden, aber ausdrücklich nur für sie zum „Nulltarif“, das heißt, wenn die Maßnahmen entschädigungslos sind, die Antragsgegnerin also nichts kosten.

Ob die rechtliche Beurteilung der Antragsgegnerin, die in diesem Fall sogar aus dem von ihr angenommenen Fehlen eines Anspruchs nach Planungsschadensrecht (§§ 39 ff. BauGB) auch einen Ausschluss von Ansprüchen nach § 14 SNG 2006 herleitet, richtig ist, unterliegt zumindest Zweifeln. Zwar bezieht sich die zunächst ins Auge springende, nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgreifliche Bestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BauGB nach überwiegender Auffassung abweichend vom Wortlaut nur auf die Festsetzung öffentlicher Grünflächen im Verständnis des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 40 Rn 10) Bereits insoweit ließe sich allerdings mit guten Gründen vertreten, dass die Vorschrift hier aufgrund der durch die den Bebauungsplan ergänzende Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil – deren Wirksamkeit einmal unterstellt – insgesamt bewirkten weit reichenden öffentlichen Zweckbindung der Flächen entsprechend anwendbar ist und zu einem letztlich vor den Baulandgerichten (§§ 217 ff. BauGB) zu reklamierenden Anspruch auf Entschädigung beziehungsweise auf Übernahme (§§ 40 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB) führt. Die Interessenlage ist mit derjenigen bei der Festlegung heteronomer Nutzung als (öffentliche) Grünfläche im Ergebnis zumindest weitestgehend identisch.

Verneint man das, wäre nach Planungsschadensrecht auf § 42 BauGB abzustellen, wobei sich zunächst die Frage stellt, ob die von der Antragsgegnerin für ihre Argumentation herangezogene Sieben-Jahres-Frist (§ 42 Abs. 2, 3 BauGB), die die Ansprüche des Eigentümers bei Nichtausnutzung der Baumöglichkeit nach Ablauf dieser Frist wesentlich einschränkt (§ 42 Abs. 3 BauGB), auch auf Fälle des in Ortslagen typischen „Liegenlassens“ eines Baugrundstücks, etwa für bauinteressierte Nachkommen im nicht beplanten Bereich (§ 34 BauGB) anwendbar ist, (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 42 Rn 11, Breuer bei Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 42 Rn 57, dort zur Problematik der Fristberechnung) oder ob die an den Fristablauf geknüpfte Sanktion nur gerechtfertigt ist, wo die Baumöglichkeit dem Eigentümer durch die Gemeinde im Planungswege erst verschafft worden ist. Bezogen auf die Ortslage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, in der die Baulandqualität dem Grundstück quasi durch seine Lage unabhängig von gemeindlichen Rechtssetzungsakten immanent ist, hätte die Anwendbarkeit der Bestimmung im Ergebnis zur Folge, dass – wie hier – regelmäßig Bebauungsmöglichkeiten durch gemeindliche Festsetzungen in Bebauungsplänen, die eine Bebauung nicht mehr zulassen, vorbehaltlich der Festsetzungen nach § 40 Abs. 1 BauGB oder der Sonderfälle des § 42 Abs. 5 bis 7 BauGB weitgehend entschädigungslos im Wege gemeindlicher Planung „entzogen“ werden könnten. Ob das noch eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne Art. 14 GG ist, erscheint zweifelhaft. Ob und wenn ja in welchem Umfang und gegebenenfalls auf welcher Grundlage (§§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006) die Antragsteller für den erwähnten „Totalverlust“ ihrer Eigentümerbefugnisse zu entschädigen sind, bedarf vorliegend indes letztlich keiner abschließenden Beurteilung.

Wenn man mit der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die normativen Veränderungen durch die beiden Satzungen keine Entschädigungs- oder Übernahmepflichten der Antragsgegnerin nach den §§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006 auslösen, ist die daraus abgeleitete Geringwertigkeit der Eigentümerbelange der Antragsteller, die nach der Begründung des Bebauungsplans gerade die Rechtfertigung für die „Überwindung“ beziehungsweise die Zurückstellung der Interessen der Antragsteller in der Abwägung und notwendige Bedingung für den Erlass des Bebauungsplans (und der naturschutzrechtlichen Satzung) gewesen ist, offensichtlich nicht gerechtfertigt. Gerade vor dem Hintergrund derart gravierender Auswirkungen für die Antragsteller durch Entzug jeder eigenen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit, Überbürdung zahlreicher Erhaltungs- und Unterhaltungslasten und dies dann – nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin, hier einmal unterstellt – auch noch ohne Zubilligung einer den Eingriff in die Eigentümerbefugnisse ansatzweise kompensierenden Entschädigung, hätte sich den Mitgliedern des Stadtrats sogar ein deutlich gesteigertes Gewicht der abwägungsbeachtlichen Belange der Antragsteller aufdrängen müssen. Deren Bedeutung wird jedenfalls nicht dadurch in einer den vollständigen Entzug des Baurechts rechtfertigenden Weise gemindert, dass die baulichen Nutzungsmöglichkeiten nicht innerhalb der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB ausgenutzt wurden. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 26.2.2008 – 15 B 06.325 –, juris) Ein nach diesen Vorschriften entschädigungsfreier Eingriff in das Eigentumsrecht ist nicht schon deshalb zulässig, zumindest nicht in der Form, dass über Einschränkungen der Nutzbarkeit eines Grundstücks hinaus ein vollständiger Entzug jeglicher rechtlichen Bebauungsmöglichkeit erfolgt. (so zutreffend VGH München, Urteil vom 14.7.2006 – 1 N 04.582 –, juris, zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation, wonach der Umstand, dass dem Antragsteller im Normenkontrollverfahren auf der Ebene des Sekundärrechtsschutzes bei einem zulässigen Eingriff keine Entschädigung zusteht (§ 42 Abs. 3 BauGB) nicht bedeutet, dass er sich auf der Ebene des Primärrechtsschutzes gegen die Aufhebung bestehender Nutzungsmöglichkeiten nicht auf die Eigentumsgarantie berufen kann) Auch und gerade in diesen Fällen kommt der beabsichtigten normativen Entziehung bestehender Baurechte durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan im Rahmen der Abwägungsentscheidung ganz erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der den Eigentumsinhalt wesentlich bestimmende Entzug bisheriger baulicher Nutzungsmöglichkeiten für die betroffenen Grundeigentümer wie eine teilweise Enteignung auswirken kann, so dass dem Bestandserhaltungsinteresse der Eigentümer ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt. (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 –, BRS 65 Nr. 6, OVG Greifswald, Urteil vom 7.2.2007 – 3 K 4/04 -, juris) Die planerischen Aktivitäten der Antragsgegnerin führen in der Gesamtbetrachtung hier dazu, dass die Privatnützigkeit des Grundeigentums der Antragsteller im Ergebnis völlig aufgehoben wird, was die Grenze einer hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums überschreitet. Eine „eigentumsverdrängende“ Wirkung im vorgenannten Sinne kommt einem Bebauungsplan auch dann zu, wenn die planende Gemeinde zwar eine Festsetzung trifft, die – wie hier die Ausweisung einer privaten „Grünfläche“ – nicht jede privatnützige Verwendung des Eigentums ausschließt, die aber letztlich auf die Bereitstellung oder Erhaltung von einer Bebauung freizuhaltender Flächen aus vorrangig fremdnütziger Zielsetzung heraus zielt. (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 2.4.1992 – III ZR 25/91 –, DVBl. 1992, 1095) Zumindest kann in dieser Situation nicht von einem für die Abwägung geminderten Gewicht der Eigentümerinteressen, das die Antragsgegnerin ausdrücklich nicht nur als Rechtfertigung, sondern mit dem Hinweis auf ein ihr vorliegendes Rechtsgutachten sogar als „Bedingung“ für die Festsetzung im Bebauungsplan angenommen hat, ausgegangen werden.

Nichts anderes hätte im Grundsatz zu gelten, wenn man den Bebauungsplan und die darin enthaltene Grünflächenfestsetzung trotz der ausdrücklichen „nachrichtlichen“ Bezugnahme auf die naturschutzrechtliche Satzung isoliert betrachten wollte, obwohl nach dem planerischen Konzept der Antragsgegnerin diese Satzung erst die Erreichung des von ihr verfolgten Ziels ermöglichen soll, die ökologische Funktion des als Grünfläche ausgewiesenen Geländes zu erhalten. Dass allerdings eine Einzelbetrachtung auch nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin die Problematik nur unzureichend erfasst, belegt schon der Hinweis der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Satzung, diese sei – mit Blick auf Entschädigungsfragen – rein „deklaratorisch“, da den Antragstellern die Möglichkeit einer Bebauung ihrer Grundstücke (vermeintlich entschädigungsfrei) bereits durch den Bebauungsplan genommen worden sei. Bei einer eigenständigen Betrachtung des Bebauungsplans wäre nach dem zuvor Gesagten ohnehin eine Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) zu verneinen (vgl. oben I.B.3.b).

Der Gewichtungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 auch erheblich. Danach sind Mängel in diesem Bereich nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel dann, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28, mit weiteren Nachweisen) Das unterliegt hier keinen Zweifeln. Die darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Gewichtungsfehlers ist ebenfalls ohne ernstliche Zweifel zu bejahen. „Von Einfluss gewesen“ auf das Ergebnis der Abwägung in diesem Sinne ist ein (offensichtlicher) Mangel bereits dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle – hier die Antragsgegnerin – eine andere Entscheidung getroffen hätte. Hier ist nicht nur von einer solchen Möglichkeit auszugehen, sondern nach der Begründung des Bebauungsplans sogar von einer Gewissheit. Die Antragsgegnerin selbst weist darauf hin, dass gerade die von ihr unterstellte herabgesetzte Gewichtigkeit wegen angenommener fehlender Entschädigungspflicht es gerechtfertigt habe, den öffentlichen Belangen gegenüber den Eigentümerinteressen den Vorrang einzuräumen.

d. Die Abwägung des Stadtrats ist ferner auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses fehlerhaft. Insoweit unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, ob der Ausgleich zwischen betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Auch das ist hier der Fall. Wenn die Antragsgegnerin entsprechend ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung neben den herausragenden ökologischen und landschaftsästhetischen Belangen auch von einem sehr hohen Gewicht der Eigentümerbelange ausgegangen sein sollte, ergäbe sich eine solche Fehlgewichtung letztlich schon aus dem Umstand, dass sie im Sinne eines „Alles oder Nichts“ allein die genannten Allgemeinbelange zur Geltung gebracht und die Interessen der Antragsteller völlig hintangestellt hat. Ein vollständiger Ausschluss jeglicher Bebauungsmöglichkeit – fachplanungsrechtlich gesprochen also gewissermaßen die „Nullvariante“ – entgegen den früheren Alternativen bei der vorgezogenen Beteiligung (3 Baustellen) beziehungsweise beim 2003 erarbeiteten und in der Bauamtskonferenz im April dieses Jahres vom Planungsamt vorgestellten Entwurf (7 Baustellen) kann in dieser Situation jedenfalls nur als unverhältnismäßig angesehen werden. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass sich zum einen nach der Ortseinsicht auch Teilbereiche der Grundstücke wie etwa der Standort einer „verwilderten“ Weihnachtsbaumkultur oder die ausgedehnten Wohngartenbereiche um die „Villa Töpfer“ bebauen ließen, ohne dass dabei ein Verlust umfangreichen besonders schutzwürdigen Baumbestands zu besorgen wäre, und dass zum anderen die sonstige Bebauung des Trillers in A-Stadt – wie exemplarisch das Anwesen der Mutter der Antragsteller (Lilienstraße Nr. …) und das seitlich in der Narzissenstraße daran angrenzende Grundstück zeigen, bei räumlich großzügig angelegter Bebauung durchaus auch ein Bestand an großen Bäumen auf den Grundstücken belassen werden kann. Dass damit gewisse Abstriche von dem mit der Planung verfolgten Konzept einer umfassenden Erhaltung der ökologischen Funktionen des betreffenden Geländes verbunden wären, soll nicht verkannt werden, läge aber letztlich in der Natur eines angemessenen Ausgleichs der einander gegenüberstehenden hoch zu veranschlagenden Belange. Was die von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang als Grund für die Alternativlosigkeit und letztlich die Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentumsrechts der Antragsteller angeführten ganz „herausragenden“ ökologischen Belange angeht, so lässt sich den Aufstellungsunterlagen, insbesondere der Beschlussvorlage für den Stadtrat, dem Abwägungsspiegel und der schriftlichen Begründung des Bebauungsplans entnehmen, dass deren Gewicht dem Plangeber allerdings nicht (ansatzweise) den Einsatz öffentlicher Mittel „wert“ war. Vielmehr ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die herausragenden Belange zu berücksichtigen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Für diesen Fall sollte zumindest der umfassende Ausschluss jeglichen Baurechts nicht vorgenommen und sollten insoweit die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Ein Interessenausgleich in der Sache kann darin nicht erblickt werden. Ergänzend sei erwähnt, dass die Antragsteller, deren Familie seit Jahrzehnten am Triller ansässig ist und die dort auch aufgewachsen sind, jedenfalls aktenkundig zu keinem Zeitpunkt eine „exzessive“ bauliche Ausnutzung der Grundstücke „ohne Rücksicht auf Verluste“ angestrebt haben, wie dies die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Beispiel eines zu besorgenden „Zubauens“ einer Insel im Bodensee in den Raum gestellt hat. Die Antragsteller haben bei ihren Bebauungsvorschlägen unabhängig von Geschmacksfragen hinsichtlich der architektonischen Gestaltung der Wohngebäude jedenfalls nach Aktenlage versucht, auch dem vorhandenen Bewuchs der Grundstücke an Jahrzehnte alten Bäumen Rechnung zu tragen. Sollte die Antragsgegnerin eine rein wirtschaftliche bestmögliche Verwertung von Bauland in dem Bereich befürchten, bliebe es ihr unbenommen, dem durch eine ausgewogene, auch die Belange der Antragsteller angemessen berücksichtigende Planung entgegenzuwirken.

Selbst wenn man der Antragsgegnerin, die kurz vor der Einleitung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens noch die beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße bauaufsichtlich genehmigt hat, zugesteht, dass sie anschließend weitergehende Erkenntnisse über die naturschutzrechtliche Bedeutung des ehemaligen Röchlinggeländes gewonnen hat, so liegt doch ferner auf der Hand, dass der Ausschluss jeglicher Baumöglichkeiten für die Antragsteller eine massive Ungleichbehandlung der Antragsteller im Vergleich zu den Eigentümern umliegender Grundstücke beinhaltet, die diese mit Genehmigung der Antragsgegnerin mit Wohnhäusern bebaut haben, wohingegen die Antragsteller ihre danach verbliebenen Grundstücke – allein schon nach dem Bebauungsplan – nun städtebaulich nur noch als „Grünfläche“ in das Konzept einbringen können. Schließlich lässt die Abwägung auch nicht erkennen, wie die Antragsteller ihren denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflichten hinsichtlich des nach dem Eindruck der Örtlichkeit im Verfall begriffenen, zumindest stark renovierungsbedürftigen „Franzosenhäuschens“ auf der Parzelle Nr. ...2/15 nachkommen sollten. Da letzteres aber im Ergebnis eher Folge der weitgehenden Verbote des § 4 GLB-S ist, soll das hier nicht vertieft werden.

Hinsichtlich des Abwägungsergebnisses lässt sich dem § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Umkehrschluss entnehmen, dass die dort für den „Abwägungsvorgang“ gleich lautend mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB formulierten Beachtlichkeitsvoraussetzungen der Offensichtlichkeit und der Ergebnisrelevanz nicht gelten. Sie ließen sich im Übrigen auch insoweit entsprechend dem hinsichtlich des Gewichtungsdefizits Gesagten unschwer bejahen.

5. Sofern man nach Maßgabe der §§ 233, 244 BauGB (2004) der Beurteilung des Bebauungsplans mit Blick auf den Zeitpunkt der Einleitung des Aufstellungsverfahrens (2001) und das Inkrafttreten vor Ablauf der Übergangsfrist am 20.7.2006 hinsichtlich der Erforderlichkeit der Planung, der Beachtung der Anforderungen an eine gerechte Abwägung und der Fehlerbeachtlichkeit noch die Bestimmungen der Vorläuferfassung des Baugesetzbuchs (1998) zugrunde legt, ergibt sich nichts anderes (vgl. §§ 1 Abs. 3 und Abs. 6, 214 Abs. 3, 215 Abs. 1 BauGB 1998).

6. Die aufgezeigten beachtlichen Mängel berühren die Planung im Kern und führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die von daher nicht in Betracht kommende Teilunwirksamkeit setzt neben dem isolierten Normsetzungswillen der planenden Stelle auch eine „Teilbarkeit“ voraus. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28)

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des Senats vom 7.3.2008 – 2 C 478/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen.

(2) Abweichend von § 28p Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann die Künstlersozialkasse selbst prüfen, ob Arbeitgeber ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Die Künstlersozialkasse erlässt insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Der für die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger ist möglichst frühzeitig über die beabsichtigte Durchführung einer Prüfung und ihren Beginn zu informieren. Die Information erfolgt in der Regel mindestens zehn Wochen vor Beginn der Prüfung.

(3) Bei der Künstlersozialkasse wird eine Prüfgruppe eingerichtet, die branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen durchführt. Sie unterstützt die Prüfung bei den Arbeitgebern, indem sie insbesondere

1.
die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung in Fragen der Künstlersozialabgabe berät und an ihrer Fort- und Weiterbildung im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe mitwirkt;
2.
Informationen aus den Arbeitgeberprüfungen zusammenführt und sie für die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung aufbereitet, einschließlich der Erarbeitung von Beispielen für die Prüfpraxis;
3.
spezifische Hinweise zum Prüfverfahren in einzelnen Branchen oder für typische Gruppen von Unternehmen erarbeitet;
4.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellt, dass den Prüferinnen und Prüfern spätestens am Tag der Prüfung alle zweckdienlichen Hinweise für die Durchführung der Prüfung zur Verfügung stehen (Prüfhilfe) und
5.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung die Kriterien für die Auswahl des Prüfkontingentes nach § 28p Absatz 1b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weiterentwickelt.

(4) Die Träger der Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse arbeiten bei der Prüfung der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bei den Arbeitgebern eng zusammen und stimmen sich laufend ab. Dazu wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingerichtet, die mindestens halbjährlich tagt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gehört der Arbeitsgruppe als beratendes Mitglied an.

(5) Entstehen durch die Überwachung der Künstlersozialabgabe Barauslagen, so können sie dem zur Abgabe Verpflichteten auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch Rechtsverordnung Überwachungsvorschriften.

(1) Versicherte und Zuschußberechtigte haben der Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der Tätigkeit als selbständige Künstler und Publizisten erzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das folgende Kalenderjahr zu melden. Die Künstlersozialkasse schätzt die Höhe des Arbeitseinkommens, wenn der Versicherte trotz Aufforderung die Meldung nach Satz 1 nicht erstattet oder die Meldung mit den Verhältnissen unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grundlage für seine Meldung bekannt waren. Versicherte, deren voraussichtliches Arbeitseinkommen in dem in § 3 Abs. 2 genannten Zeitraum mindestens einmal die in § 3 Abs. 1 genannte Grenze nicht überschritten hat, haben der ersten Meldung nach Ablauf dieses Zeitraums vorhandene Unterlagen über ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen beizufügen.

(2) Erstattet der Zuschußberechtigte trotz Aufforderung die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 nicht, entfällt der Anspruch auf den Beitragszuschuß bis zum Ablauf des auf die Meldung folgenden Monats. Satz 1 gilt entsprechend, wenn er den Melde- und Nachweispflichten nach §§ 10 und 10a trotz Aufforderung nicht nachkommt. Die Rückforderung vorläufig gezahlter Beitragszuschüsse bleibt unberührt.

(3) Ändern sich die Verhältnisse, die für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens maßgebend waren, ist auf Antrag die Änderung mit Wirkung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Jahreseinkommen geschätzt worden ist; Versicherte haben ihrer Meldung in diesen Fällen vorhandene Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Änderung der Verhältnisse ergibt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
2.
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Parzelle Nr. 97/9 in Flur 2 der Gemarkung A-Stadt (Anwesen T. Straße 27) und begehren die Erteilung einer Genehmigung zum Abriss eines darauf etwa 1872 straßennah als Wohnhaus errichteten sowie seitlich auf der Grenze zum Nachbargrundstück (Parzelle Nr. 96/8) stehenden Gebäudes. Sie führen insoweit einen noch von ihren Rechtsvorgängern eingeleiteten Rechtsstreit fort. Die Kläger zu 1) bis 4) sind die Erben des im Verlaufe des zweitinstanzlichen Verfahrens verstorbenen Herrn Klaus B. (erstinstanzlich Kläger zu 1); die Klägerin zu 5) ist Rechtsnachfolgerin ihres nach Erhebung der Klage gestorbenen Ehemanns Willi J. und als solche erstinstanzliche Klägerin zu 2). Das streitgegenständliche, seit längerer Zeit ungenutzte Haus wird in der aktuellen Denkmalliste Saarland (vgl. das „Öffentliche Verzeichnis der Denkmäler im Saarland“ vom 14.12.2004, Amtsblatt 2004, 2441, 2564, wonach es sich bei der Anlage um ein „Wohnhaus, erbaut 1872“ handelt) als Einzeldenkmal geführt. Im hinteren Bereich des Grundstücks befindet sich ferner ein neueres eingeschossiges Gebäude, in dem eine Druckerei betrieben wird.

Bereits in einem Schreiben des damaligen Landeskonservatoramts vom Februar 1986 an die Oberfinanzdirektion A-Stadt aus Anlass eines seinerzeit vom Saarland erwogenen Ankaufs des Grundstücks heißt es, bei dem Gebäude handele es sich um ein Baudenkmal. Dieses sei außen in einem verwahrlosten Zustand, mit Schäden noch aus der Kriegszeit an der Fassade, im Übrigen jedoch im Zustand seiner Erbauungszeit. Das Haus sei bis zur Zerstörung des Pendants im Krieg eine Doppelhaushälfte gewesen und heute eines von ganz wenigen bis ins Detail erhaltenen Gebäuden seiner Zeit. Der Kauf durch das Land erfolgte nicht.

In einem im Auftrag des Konservatoramts von dem Dipl.-Ing. Dietmar K. erstellten Gutachten vom 30.3.1998 zu den Kosten für die denkmalgerechte Instandsetzung des Gebäudes heißt es, das 10,25 m x 11,85 m große zweieinhalbgeschossige Gebäude aus dem 19. Jahrhundert sei massiv aus Sandstein gebaut. Der Sockel bestehe aus Sandsteinquadermauerwerk. Es „mache den Anschein“, dass seit seiner Errichtung keinerlei Pflege- und Unterhaltungsarbeiten durchgeführt worden seien. Die aufgrund von Durchfeuchtung sowie durch Kriegssplitter verursachten Putzschäden seien zu beheben. Das Gebäude „scheine standfähig“ zu sein. Die Treppenanlage aus Holz sei stabil und noch brauchbar. Die Untersichten sollten zur Erhöhung des Brandschutzes eine Gipskartonverkleidung F 30 erhalten. Der Zustand der Holzbalkendecke „erscheine gut“. Sicherheitshalber sollte jedoch wegen des beschädigten Daches und wegen dementsprechend andauernder Durchfeuchtung mit einem Anteil von 10 bis 15 % reparaturbedürftiger Balkenköpfe der Holzdecke gerechnet werden. Das Gebäude habe weder Zentralheizung noch zeitgemäße Badeinrichtungen. Die elektrische Installation sei veraltet und unzureichend. Versorgungstechnisch müsse das Haus komplett neu mit Heizung, Bädern, WC-Anlagen und elektrischer Ausstattung eingerichtet werden. Das Gebäude „scheine sanierungsfähig“. Bei einem umbauten Raum von rund 1.450 m³ müsse mit reinen Baukosten (ohne Baunebenkosten) von rund 850.000,- DM bis 885.000,- DM gerechnet werden.

In einer Aktennotiz des Architekten Gerd A. aus A-Stadt über eine Besprechung vom 30.4.1998 mit Vertretern der Denkmalschutzbehörden heißt es zusammengefasst, die Gesamtkosten nach einer Sanierung des Gebäudes seien mit rund 1.375.000,- DM anzusetzen. Stelle man dem dadurch bedingten Finanzierungsaufwand die nach einer Instandsetzung erzielbaren Mieterträge einschließlich der Druckerei gegenüber, so ergebe sich ein monatliches Defizit.

Im Mai 2000 erteilte die Untere Bauaufsichtsbehörde den Rechtsvorgängern der Kläger im Einvernehmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde eine Baugenehmigung für die Sanierung und rückseitige Erweiterung des Gebäudes. (vgl. den Bauschein der UBA der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 2.5.2000 – 99001528 – für die „Sanierung und Erweiterung eines denkmalgeschützten Gebäudes“) Die Genehmigung war mit besonderen denkmalschutzrechtlichen Auflagen versehen. Gebrauch gemacht wurde von ihr nicht.

Im August 2004 wurde der Rechtsvorgänger der Kläger zu 1) bis 4) von der Unteren Bauaufsichtsbehörde erstmals unter Hinweis auf bei einer Ortsbesichtigung festgestellte Mängel und Standsicherheitsbedenken aufgefordert, umgehend statische Untersuchungs- und Sicherungsmaßnahmen an dem Gebäude zu veranlassen.

Im Januar 2005 beantragten die Rechtsvorgänger der Kläger bei der damals zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde der Landeshauptstadt A-Stadt die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Abrissgenehmigung für das streitgegenständliche Wohngebäude. Zur Begründung trugen sie vor, eine neuerliche Prüfung habe ergeben, dass eine Sanierung wirtschaftlich nicht mehr in Betracht komme und bereits zuvor nicht in Betracht gekommen wäre. Das Gutachten K. gehe von einem „scheinbar“ erhaltungswürdigen Zustand aus. Der Gutachter könne seinerzeit weder den Kenntnisstand von heute noch einen tieferen Einblick in die Bausubstanz gehabt haben. Er sei von 10 bis 15 % reparaturbedürftiger Balkenköpfe der Holzbalkendecke ausgegangen. Tatsächlich müssten die Decken jedoch komplett erneuert werden. Es habe sich gezeigt, dass zum damaligen Zeitpunkt bereits mehr oder weniger alle Balkenköpfe in Mitleidenschaft gezogen gewesen seien. Die Bewertung der Sanierungsfähigkeit sei daher zu relativieren. Auch aus der Aktennotiz vom 30.4.1998 werde deutlich, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Sanierung unwirtschaftlich gewesen sei. Selbst unter Zugrundelegung maximal erzielbarer steuerlicher Vorteile hätte sich ein jährliches Minus von mindestens 16.000,- DM ergeben. Im September 2004 habe der Statiker Dipl.-Ing. Sch. aus S. festgestellt, dass die Außenwände durch eine umlaufende Stahlkonstruktion, die Fensterstürze durch Abfangbalken und die Anbindung der Sandsteinelemente sowie die Deckenaufleger gesichert beziehungsweise wiederhergestellt werden müssten. Letzteres sei nur durch einen kompletten Austausch der Deckenbalken oder umfangreiche Anschlussarbeiten möglich, wozu das Gebäude fast vollständig entkernt werden müsse. Weiterhin seien massive Feuchteschäden festgestellt worden. Allein die Deckenarbeiten seien mit 40.000,- bis 50.000,- EUR, die Maßnahmen zur Sicherung der Außenwände mit ca. 30.000,- bis 40.000,- EUR zu veranschlagen.

Mit Bescheid vom 3.2.2005 versagte der seit der Neufassung des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes (SDschG) zum 1.1.2005 (vgl. Art. 1 des Gesetzes Nr. 1554 zur Neuordnung des Saarländischen Denkmalrechts vom 19.5.2004, Amtsblatt 2004, 1498 ff.) zuständige Beklagte die Genehmigung zum Abriss des Gebäudes. Zur Begründung ist ausgeführt, das Wohnhaus sei eines der wenigen Exemplare klassizistischer Architektur in A-Stadt. Der konstruktive Zustand des Gebäudes und die Wirtschaftlichkeit einer notwendigen Instandsetzung seien im Jahre 1998 gutachterlich untersucht worden. Die im September 2004 festgestellten Schäden seien darin berücksichtigt. Auf dieser Grundlage sei ein Instandsetzungskonzept erarbeitet worden, das jedoch nicht realisiert worden sei. Seit dieser Zeit seien keine Bemühungen für den Erhalt des Gebäudes erkennbar geworden. Zum Nachweis der Unrentierlichkeit einer Sanierung bedürfe es einer exakten Kostenermittlung für die Instandsetzung nach der DIN 276.

Der Ablehnungsbescheid wurde am 11.2.2005 zur Post gegeben. Am 14.3.2005 haben die Rechtsvorgänger der Kläger vorliegende Klage erhoben.

In einem Schreiben der Unteren Bauaufsichtsbehörde an den Beklagten vom 19.4.2005 heißt es, ein mit der Untersuchung betrauter Statiker habe festgestellt, dass der Abbruch des Gebäudes aus Sicherheitsgründen dringend geboten und eine Sanierung nicht vertretbar sei. Eigene Untersuchungen seien zum selben Ergebnis gelangt. Der Eigentümer sehe sich durch den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 3.2.2005 an einem Abbruch gehindert. Die Angelegenheit sei eilbedürftig. Aktuell seien Sicherungsmaßnahmen in erheblichem Umfang dringend notwendig und zwar auch im öffentlichen Straßenbereich und auf den Nachbargrundstücken. Unter dem 29.4.2005 wurden die Rechtsvorgänger der Kläger daraufhin bei Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aufgefordert, das Gebäude unter anderem durch Anbringung eines Stahlrohrgerüstes und von Schutzbohlen vor den Fassaden sowie durch Einbau eines Stahlträgerkorsetts in jeder Deckenlage vor dem Einsturz zu sichern. Diese Verfügung hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 21.6.2006 – 5 K 85/05 – unter Verweis auf eine unterbliebene vorherige Anhörung aufgehoben.

Zur Begründung der vorliegenden Klage wurde geltend gemacht, die Abrissgenehmigung sei zu erteilen. Die Erhaltung des Denkmals sei unwirtschaftlich und damit unzumutbar. Die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung könnten nicht durch Erträge oder den Gebrauchswert des Baudenkmals aufgewogen werden. Schon der Gutachter K. sei 1998 keineswegs von einer wirtschaftlichen Sanierungsfähigkeit des Gebäudes ausgegangen. Sein Gutachten beruhe auf unrichtigen Hypothesen und enthalte keine nachvollziehbare Wirtschaftlichkeitsberechnung. Die Behauptung, die Sanierungskosten von 885.000,- DM lägen auf Neubauniveau, sei unzutreffend. Es gehe auch nicht darum, das Gebäude durch einen Neubau zu ersetzen. Schon die Berechnung in der Aktennotiz des Architekten A. vom 30.4.1998 habe eine monatliche Unterdeckung von über 5.000,- DM ergeben. Dabei seien Mietausfallwagnis, Instandhaltungsrücklagen, Baubetreuungskosten sowie die Steuern auf die Mieteinnahmen noch nicht einmal berücksichtigt. Selbst bei den vom Beklagten angenommenen Kosten und maximaler Steuerentlastung rechne sich das Objekt unter keinem Gesichtspunkt. Der von ihnen mit der Erstellung der vom Beklagten geforderten Kostenermittlung beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. Knut Schm. habe die Sanierungskosten auf über 500.000,- EUR geschätzt. Nach diesem Gutachten (vgl. hierzu die als Anlage K 13 zur Klagebegründung vom 23.6.2005 vorgelegte „Kostenschätzung nach DIN 276“ des Dipl.-Ing. Knut Schm. vom 8.6.2005, Blätter 57 ff. der Gerichtsakte (Band I.)) müsse von Finanzierungskosten von 39.500,- EUR pro Jahr ausgegangen werden. Bei gerechneten Mieteinnahmen von 15.817,32 EUR und einer Steuerersparnis von maximal 18.900,- EUR betrügen die potentiellen Einnahmen maximal 34.717,32 EUR. Diese Berechnung gehe vom denkbar günstigsten Fall aus und berücksichtige weder Baunebenkosten noch Mietausfallwagnis noch Instandhaltungsrücklage oder die Unwägbarkeiten bei den Steuern. Abriss und Neubau zusammen seien um mindestens ein Drittel billiger als die Sanierung.

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 3.2.2005 zu verpflichten, die Genehmigung zum Abriss des Gebäudes T. Straße 27 in A-Stadt zu erteilen,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, den Antrag auf Abriss des Gebäudes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, angesichts der gesetzlichen Erhaltungspflichten des Eigentümers eines Baudenkmals komme es vorliegend auf den Erhaltungszustand bei Kenntniserlangung von der Denkmaleigenschaft in den 1980er Jahren an. Damals sei die Sanierung noch wirtschaftlich zu bewerkstelligen gewesen. Zur Erfüllung der Erhaltungspflicht müsse sich der Eigentümer auch um Zuschüsse bemühen.

Das Verwaltungsgericht hat am 14.6.2006 die Örtlichkeit besichtigt und anschließend Beweis zu der Frage erhoben, ob das Gebäude in statischer Hinsicht eine bauliche Substanz aufweist, die eine Instandsetzung unter Beachtung denkmalschutzrechtlicher Anforderungen noch ermöglicht. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Dipl.-Ing. A. vom 26.4.2007 (vgl. Blätter 145 ff. der Gerichtsakten (Band I.)) verwiesen.

Nachdem anschließende Bemühungen, das Anwesen zu veräußern beziehungsweise dieses unter anderem dem Saarland zu schenken, fehlgeschlagen waren, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten mit Urteil vom 7.11.2007 verpflichtet, die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Abriss des Gebäudes zu erteilen. In der Begründung heißt es, der Anspruch des Eigentümers auf Erteilung der Genehmigung bestehe, wenn die Erhaltung beziehungsweise Instandsetzung dem Eigentümer wirtschaftlich nicht zuzumuten sei, weil das Objekt entweder keine Erträge erbringe oder weil die laufenden Kosten die Erträge überstiegen. Das Denkmalschutzrecht verpflichte die Eigentümer nicht zum „Mäzenatentum“. Ein ständiges „Zuschießen“ aus eigenem Vermögen könne nicht verlangt werden. Das Fehlen der objektbezogenen Wirtschaftlichkeit hätten die Kläger hinsichtlich des sich in einem desolaten Zustand befindenden Gebäudes glaubhaft gemacht. Nach dem von ihnen entsprechend der Forderung des Beklagten vorgelegten Gutachten des Dipl.-Ing. Schm. ergebe sich selbst bei günstigster Betrachtung ein jährliches Defizit von 31.608,- EUR, das auch nicht durch steuerliche Möglichkeiten kompensiert werden könne. Hierzu bedürfe es einer Abschreibung von deutlich mehr als 60.000,- EUR, was denkmalbedingte Mehrkosten von mehr als 600.000,- EUR erforderte. Das sei mehr als die Renovierung insgesamt kosten solle. Unergiebig sei ferner der Einwand des Beklagten, dass die Kläger verpflichtet seien, einen Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln des Landes zu beantragen. Die in dem Gutachten aufgeführten Kostenpositionen fielen überwiegend nicht unter die einschlägigen Förderrichtlinien, weil es sich dabei um Kosten handele, die darauf beruhten, dass das Haus den „Standard von vor über 100 Jahren“ habe und deshalb weder über eine Heizung noch über zeitgemäße sanitäre Einrichtungen verfüge. Die Förderung unterliege zudem haushaltsrechtlichen Vorbehalten. Dem entsprechend habe der Beklagte, obwohl er selbst Bewilligungsbehörde sei, keine konkreten Zuschüsse in Aussicht gestellt. Nichts anderes ergebe sich aus dem Umstand, dass erhöhte Erhaltungskosten, die ihre Ursache in dem bewussten Unterlassen notwendiger Erhaltungsmaßnahmen hätten, bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht zu berücksichtigen seien. Zwar sei davon auszugehen, dass Feuchtigkeitsschäden wegen des durch das Dach eindringenden Regenwassers erst nach dem Auszug der früheren Mieter Ende 1999 entstanden seien. Die Behebung dieser Schäden mache indes nur einen Teil der in den Gutachten K. (1998) und Schm. (2005) veranschlagten Instandsetzungskosten aus. Die erzielbaren Nettomieteinnahmen ohne Bewirtschaftungskosten reichten gerade aus, um einen Kredit von 268.896,- EUR mit einem Zinssatz von 5 % zu bedienen. Unter zusätzlicher Berücksichtung einer Abschreibung von 2 % dürften die Baukosten einschließlich der Baugrunduntersuchung, der Kosten für etwaig notwendige Maßnahmen zur Stabilisierung des Fundaments und der Kosten für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit verrotteten tragenden Holzteilen, die nicht im Zusammenhang mit Feuchtigkeitsschäden aufgrund eines Instandhaltungsrückstands entstanden seien, nicht mehr als 192.068,57 EUR betragen. Deswegen sei es ausgeschlossen, dass das Gebäude, hätte es heute den Zustand von 1986, mit diesem Betrag in einen statischen Erfordernissen und zeitgemäßen Wohn- und Arbeitsverhältnissen entsprechenden Zustand gebracht werden könnte. Auch der vom Gericht eingeschaltete Gutachter habe erklärt, er könne sich nicht vorstellen, dass eine Wiederherstellung des Gebäudes wirtschaftlich sinnvoll sein könnte.

Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 3.7.2008 – 2 A 486/07 – zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, die Klage sei ungeachtet wirtschaftlicher Zumutbarkeitsfragen schon deshalb abzuweisen, weil sich die Kläger beziehungsweise ihre Rechtsvorgänger nicht ernsthaft um einen Verkauf des Objektes bemüht hätten. Der Anspruch auf Erteilung der Abrissgenehmigung sei auch aus anderen Gründen nicht gegeben. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach von einem Überwiegen privater Gründe gegenüber dem öffentlichen Erhaltungsinteresse immer auszugehen sei, wenn dem Eigentümer des Denkmals Erhaltungsmaßnahmen wirtschaftlich nicht zugemutet werden könnten, sei unzutreffend. Dass sich allein aus der auf die Person des jeweiligen Eigentümers bezogenen wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Instandsetzung ein Anspruch auf Erteilung einer Abrissgenehmigung ergebe, lasse sich dem Saarländischen Denkmalschutzgesetz nicht entnehmen. Wenn dem Eigentümer Instandhaltungsmaßnahmen nicht zugemutet werden könnten, führe dies zunächst nur dazu, dass er nach § 7 Abs. 1 SDschG nicht verpflichtet sei, solche Maßnahmen durchzuführen. Er bleibe aber grundsätzlich verpflichtet, das Denkmal in seinem aktuellen Zustand zu belassen. Bei der Abwägung der nach § 8 Abs. 5 SDschG zu berücksichtigenden Belange, seien nicht nur Art. 14 GG und § 7 SDschG, sondern auch Art. 34 SVerf und § 1 SDschG in den Blick zu nehmen. Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung sei nicht die einzige Voraussetzung für das Überwiegen der privaten Belange. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.1999 gebiete Art. 14 GG die Erteilung einer Abrissgenehmigung erst, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch auch nicht veräußern könne. Erst dann werde dessen Privatnützigkeit vollständig beseitigt. Die Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit verlange ferner Angaben zu der Möglichkeit steuerlicher Vorteile. Die Kläger hätten sich zu ihren Einkünften aber nie erklärt. Ohne Angaben zu den Einkommensverhältnissen sei den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügt. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts seien erhöhte steuerliche Absetzungen nicht nur für denkmalschutzbedingte Mehraufwendungen möglich. Der Steuerpflichtige könne bei einem denkmalgeschützten Gebäude anteilig die Herstellungskosten für Baumaßnahmen absetzen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich seien. Zur sinnvollen Nutzung gehörten auch Maßnahmen zur Anpassung eines Baudenkmals an zeitgemäße Nutzungsverhältnisse. Dazu könnten Aufwendungen für eine Heizungsanlage, Toiletten, Badezimmer, Einbauküche und im Einzelfall sogar eine Aufzugsanlage zählen. Wenn man für die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auf einen Vergleich der Sanierungs- und Modernisierungskosten mit den Baukosten für einen vergleichbaren Neubau abstelle, könne man nach dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von der Zumutbarkeit ausgehen. Beurteile man die Frage wirtschaftlicher Zumutbarkeit der Erhaltung anhand eines Vergleichs der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten mit den möglichen Nutzungserträgen, könnten nur die besonderen Belastungen des Denkmalschutzes berücksichtigt werden. Andernfalls werde der Denkmaleigentümer gegenüber einem „normalen“ Hauseigentümer privilegiert, der aufgrund baurechtlicher Bestimmungen verpflichtet sei, sein Gebäude instand zu halten. Lediglich die gegenüber dem normalen Eigentümer gesteigerte denkmalrechtliche Erhaltungspflicht setzte die Kenntnis oder das Kennen müssen von der Denkmaleigenschaft voraus. Diese Kenntnis hätten die Rechtsvorgänger der Kläger spätestens seit Februar 1986 gehabt. Sie seien aber nicht nur der denkmalrechtlichen, sondern auch der bauordnungsrechtlichen Erhaltungspflicht nicht nachgekommen. In einem bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde im Februar 2005 gestellten Abrissantrag hätten sie selbst vorgetragen, die Schäden, wie sie jetzt vorlägen, seien schon 1998 latent vorhanden gewesen. Daraus folge, dass in der Kostenschätzung des Ingenieurbüros Schm. aufgeführte Kostenpositionen für die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden an den Kellerwänden, am Putz, an den Deckenbalken und am Dach in Abzug zu bringen seien. Weiterhin abzuziehen seien die Kosten, die sich aus den Standsicherheitsproblemen ergäben. Insoweit gingen die Kläger selbst davon aus, dass diese schon zum Zeitpunkt der Beurteilung des Gebäudes durch den Architekten K. in einem größeren Ausmaß vorhanden gewesen seien. Nach dem Bauordnungsrecht müsse eine bauliche Anlage im Ganzen und in ihren Teilen standsicher sein. Folglich seien auch die 35.000,- EUR für Sicherungsmaßnahmen am Gebäude (Position 393) abzuziehen. Von den veranschlagten Kosten seien weiterhin Zuwendungen für die Instanzsetzung der Außenwände und Türen, den Sonnenschutz und die Deckenkonstruktionen (Positionen 334, 338 und 351) von insgesamt 12.508,- EUR in Abzug zu bringen. Da es die Eigentümer unterlassen hätten, öffentliche Fördermittel zu beantragen, müssten sie sich ferner so behandeln lassen, als ob sie die Förderung erhalten hätten. Im Übrigen werde die Notwendigkeit des Austauschs von 18 Innentüren und der Innentreppe bestritten. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Ortsbesichtigung festgestellt, dass die Zimmertüren teilweise gut, die Holztreppe in das erste Obergeschoss relativ gut und die Treppe in das Dachgeschoss sogar gut erhalten seien. Insofern seien die Renovierungskosten zu ermitteln. Nach Abzug der oben aufgeführten Positionen verblieben unter Berücksichtigung gestiegener Baupreise anrechenbare Baukosten in Höhe von 253.924,- EUR. Diese seien auf 215.835,- EUR zu kürzen, da von dem Erhaltungspflichtigen verlangt werden könne, 15 % des Erhaltungsaufwandes als Eigenkapital zur Verfügung zu stellen. Die jährlichen Finanzierungskosten beliefen sich daher auf 10.986,- EUR. Die vom Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachte Abschreibung sei unberechtigt, zumindest überhöht. Nach der einschlägigen Berechnungsverordnung sei nur von jährlich 1 % der Baukosten auszugehen, was nach Abzug einen Ansatz der Gesamtkosten in Höhe von 13.144,- EUR rechtfertige. Dem stünden nach dem Gutachten Schm. jährliche Mieteinnahmen von 15.817,32 EUR gegenüber. Wenn man von einer Mietsteigerung ausginge, ergäben sich jährliche Einnahmen von 16.102,- EUR. Ziehe man davon pauschal Bewirtschaftungskosten von 15 % ab, ergebe dies Einnahmen von 13.697,- EUR. Auch die Mieteinnahmen aus der Druckerei seien als Einkünfte zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass zu einem Baudenkmal auch die das Gebäude umgebenden Freiflächen gehörten, wenn sie mit ihm eine Einheit von Denkmalwert bildeten. Der ursprünglich vorhandene Garten, der Teil des Denkmals „Stadtvilla“ gewesen sei, sei für die Errichtung des Druckereigebäudes umgenutzt worden. Davon profitierten die Eigentümer immer noch.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2007 - 5 K 58/05 - die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung und tragen vor, die Auslegung des § 8 Abs. 5 SDschG durch den Beklagten verliere den Bezug zu Art. 14 GG. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.1999 zeige dem Denkmalschutz deutliche Grenzen auf. Eines der Abwägungskriterien sei die Wirtschaftlichkeit. Das Bundesverfassungsgericht habe nicht die Vorgabe gemacht, dass der Eigentümer sein Objekt veräußern müsse. Angesichts der behaupteten Besonderheiten und der vorliegenden Schäden sei schon nicht ersichtlich, weshalb es sich bei dem streitgegenständlichen Anwesen um ein besonders erhaltenswertes Denkmal handeln solle. Sie beziehungsweise ihre Rechtsvorgänger hätten sich im Übrigen bemüht, das Anwesen zu veräußern und sogar zu verschenken. Sie könnten nicht gezwungen werden, sich auf einem Grundstücksmarkt zu „tummeln“, auf dem Liebhaber unwirtschaftliche Transaktionen tätigten. Auch eine Berücksichtigung der größtmöglichen Steuervorteile nach der Modellrechnung des Beklagten führe im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu keinem anderen Ergebnis. Ein Vergleich der Modernisierungskosten mit den Neubaukosten sei schon nicht tragfähig, weil es mit Blick auf Kosten für Abbruch und Entsorgung einen Unterschied mache, ob ein Neubau oder ein Altbau innen ausgebaut werde. Auch nach dem neuen Vortrag des Beklagten fehlten Anhaltspunkte für die Wirtschaftlichkeit einer Investition in die Erhaltung des Anwesens. Insbesondere seien von den Zahlen des Gutachters Schm. keine Abzüge zu machen. Gerade die Kosten für die Reparatur der Deckenkonstruktion zeigten, dass eine Beseitigung von Schäden unabhängig davon, ob sie sofort oder Jahre später beseitigt würden, die gleichen Kosten verursachen könne. Die Kosten für die Erneuerung des Daches seien ebenso wenig abzuziehen. Dieses habe aufgrund seines Zustandes ohnehin erneuert werden müssen. Hinsichtlich der fiktiven Zuwendungen verweisen die Kläger auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Auch ein Eigenkapitaleinsatz von 15 % könne nicht gefordert werden. Von den Mieteinnahmen müsse die darauf fällige Steuer abgezogen werden. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht Abschreibungen in Höhe von 2 % angesetzt, weil die Investition zu einer Ertüchtigung des Gebäudes und damit zu einer einem Neubau ähnlichen Situation führen würde. Bewirtschaftungskosten seien mindestens in Höhe von 20 % der Mieteinnahmen anzusetzen. Die zusätzlichen Kosten für die Herstellung der Standsicherheit seien in der Berechnung des Beklagten noch nicht berücksichtigt. Die durch die Vermietung der Druckerei erzielten Mieteinnahmen hätten nichts mit der Wirtschaftlichkeit der von ihnen geforderten Investition zu tun. Die Druckerei sei ein vor Jahren errichteter Zweckbau, der in keinerlei Verbindung zu dem Denkmal stehe.

Der Senat hat die Örtlichkeit am 18.11.2008 in Augenschein genommen. Auf die darüber gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen.

Der vom Verwaltungsgericht bestellte Gutachter Dipl.-Ing. A. hat sein Gutachten in der Sitzung am 20.11.2008 erläutert. Der Beklagte hat daraufhin im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass eine objektive Wirtschaftlichkeitsbetrachtung hinsichtlich einer Instandsetzung des Gebäudes aufgrund des vor Ort festgestellten sehr schlechten aktuellen Zustandes unabhängig von der Person des Eigentümers nunmehr zwingend zur Feststellung der Unwirtschaftlichkeit führen müsse. Dies sei allerdings auf die fehlende Unterhaltung durch die Kläger beziehungsweise ihre Rechtsvorgänger zurückzuführen. Des ungeachtet gebe es gegenwärtig einen Interessenten für das Anwesen, der in Verkaufsverhandlungen mit den Klägern stünde und das Gebäude erhalten wolle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahren und des Verfahrens VG 5 K 85/05 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere fristgemäß in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden (§ 124a Abs. 6 VwGO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage zu Recht entsprochen. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung der begehrten denkmalschutzrechtlichen Abbrucherlaubnis (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 SDschG).

Die Voraussetzungen für die denkmalschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit des geplanten Gebäudeabbruchs sind erfüllt. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SDschG bedarf die Beseitigung von Baudenkmälern der Genehmigung. Bei dem streitgegenständlichen Gebäude auf dem Anwesen T. Straße 27 (Parzelle Nr. 97/9) handelt es sich um ein Baudenkmal im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SDschG. Baudenkmäler sind bauliche Anlagen aus zurückliegenden und abgeschlossenen Epochen, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Dass das hier zur Rede stehende, als Einzeldenkmal („Wohnhaus, erbaut 1872“) in der Denkmalliste Saarland (vgl. das „Öffentliche Verzeichnis der Denkmäler im Saarland“ vom 14.12.2004, Amtsblatt 2004, 2441, 2564, so bereits die Vorläuferfassung der Liste vom 20.9.1989, Amtsblatt 1989, 1594, 1603) eingetragene Gebäude, das nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten eines der wenigen im Wesentlichen noch im Originalzustand befindlichen Exemplare klassizistischer Architektur aus dem 19. Jahrhundert in A-Stadt ist, diese Voraussetzungen vor dem Verfall erfüllte, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Gebäude seine Denkmaleigenschaft nicht aufgrund seines zwischenzeitlich äußerst miserablen Erhaltungszustands verloren. Auch ein schlecht erhaltenes Denkmal ist grundsätzlich schützenswert. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn das Denkmal nicht mehr unter Wahrung seiner Identität erhalten werden kann, wenn also lediglich noch die Rekonstruktion eines (früheren) Denkmals als „Nachbau“ im Raume steht (Martin in Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, S. 633) oder wenn feststeht, dass das Denkmal in naher Zukunft unabwendbar untergehen wird. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.6.1994 – 2 W 6/94 –, BRS 56 Nr. 219, OVG Schleswig, Urteil vom 6.7.2007 – 1 LB 5/06 –, NordÖR 2008, 270, VGH Kassel, Urteil vom 29.3.2001 – 4 UE 2331/93 –, BauR 2002, 705, VGH Mannheim, Urteil vom 10.5.1988 – 1 S 524/87 –, NVwZ-RR 1989, 238) Dass das Gebäude in diesem Sinne bereits denkmalschutzrechtlich „unrettbar“ verloren ist, kann noch nicht angenommen werden. Zwar ist nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung, insbesondere den Einlassungen des vor Ort anwesenden Sachverständigen A. und des teilnehmenden Mitarbeiters der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde, davon auszugehen, dass Teile des aufgrund mangelnder Statik des Baukörpers insgesamt akut einsturzbedrohten und verwahrlosten Gebäudes unrettbar verloren sind und im Falle einer Sanierung nur noch rekonstruiert werden könnten. Hinzu kommt, dass vor den dringend notwendigen Sicherungs- und Renovierungsmaßnahmen bisher wohl aus Kostengründen nicht in Angriff genommene Untersuchungen des Baugrundes erfolgen müssten, die eventuell dann eine aufwändige Ertüchtigung einer bisher unzureichenden Gründung erforderlich machen könnten. Zur Beantwortung der Frage, ob bei einer Instandhaltungs- oder Umbaumaßnahme die „Identität“ eines Gebäudes erhalten werden kann, ist jedoch anders als in der an technisch-konstruktive Gesichtpunkte anknüpfenden, unter Bestandsschutzgesichtspunkten entwickelten baurechtlichen Betrachtungsweise (Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Niedersächsische Bauordnung, Kommentar, 7. Aufl. § 99 Rn. 30, BVerwG, Urteil vom 18.10.1974 – IV C 77.73 –, NJW 1975, 460 = BRS 28 Nr. 27, OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.1991 – 2 R 590/88 – m.w.N.) eine wertende Gesamtbeurteilung mit Blick auf die speziell denkmalschutzrechtlichen Erhaltungsziele (§ 2 SDschG) vorzunehmen, zumal Baudenkmäler regelmäßig unter anderen Rahmenbedingungen, was etwa die verwandten Baumaterialien, die konstruktiven Eigenschaften oder die Bautechnik angeht, entstanden sind als zeitgenössische Gebäude. Dies rechtfertigt vorliegend noch die Annahme, dass das Gebäude – wenn auch mit ganz erheblichem finanziellem Aufwand und zum Teil aufwändigen baulichen Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Standsicherheit – grundsätzlich wieder in einer den ideellen öffentlichen Erhaltungsinteressen des Denkmalschutzes Rechnung tragenden Weise instand gesetzt werden könnte.

Genießt das Gebäude daher auch in seinem gegenwärtigen Zustand Denkmalschutz, so steht dem Erfordernis einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für seine Beseitigung § 8 Abs. 8 Satz 1 SDschG nicht entgegen. Danach schließt eine gegebenenfalls notwendige, bei in der Denkmalliste eingetragenen Denkmälern lediglich mit Einvernehmen der Denkmalschutzbehörde zu erteilende Baugenehmigung die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 SDschG ein. Der Abbruch des Gebäudes unterliegt indes nach der Neufassung der Landesbauordnung (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1544 vom 18.2.2004, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.11.2007, Amtsbl. 2008, S. 278) keinem Baugenehmigungserfordernis mehr (§ 60 Abs. 1 LBO 2004). Das im Rahmen der Verfahrensfreistellung in § 61 Abs. 4 Satz 2 LBO 2004 für Häuser bestimmter Gebäudeklassen (§ 2 Abs. 3 LBO 2004) vorgeschriebene Anzeigeverfahren entfaltet nicht die Konzentrationswirkung des § 8 Abs. 8 Satz 1 SDschG. (vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VI Rn. 9) Ob die streitgegenständliche Anlage aufgrund ihrer Größe der insoweit einschlägigen Gebäudeklasse 4 zuzuordnen ist, (so in Anwendung des § 2 Abs. 3 LBO 1996 die Baugenehmigung vom 2.5.2000, Beiblatt Nr. 2) spielt daher hier keine Rolle. Allein ein nachrichtlicher Hinweis auf die Denkmaleigenschaft eines Gebäudes in einem Bebauungsplan (§ 9 Abs. 6 BauGB i.V.m. Ziffer 14.3 der PlanzVO 1990) begründet kein isoliertes planungsrechtliches Befreiungserfordernis (§§ 31 Abs. 2 BauGB, 68 Abs. 4 LBO 2004). Daher braucht vorliegend weder auf die entsprechende Darstellung („D“) in einer in der Akte der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu findenden Ablichtung aus einem Bebauungsplan „Regierungsviertel“ der Landeshauptstadt A-Stadt noch auf die Frage der Bedeutung eines Befreiungserfordernisses im Rahmen des § 8 Abs. 8 SDschG eingegangen zu werden.

Aufgrund fristgerechter Ablehnung des Antrags durch den insoweit zuständigen Beklagten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SDschG) gilt die Genehmigung schließlich nicht nach § 8 Abs. 7 Satz 1 SDschG als erteilt.

Den Klägern steht indes ein Anspruch auf deren Erteilung zu. Die in § 8 Abs. 5 SDschG genannten rechtlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 SDschG liegen vor. Danach ist die Genehmigung für einen Abriss zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder andere öffentliche oder private Interessen das Interesse an der Erhaltung des Baudenkmals überwiegen.

Der mit seinem Genehmigungsvorbehalt und den entsprechenden inhaltlichen Anforderungen insgesamt als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG, Art. 34 SVerf) zu begreifende § 8 SDschG unterliegt als solcher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 2.3.1999 (BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 –, BauR 1999, 1158) zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetz den hohen Rang dieser Gemeinwohlaufgabe betont. Das Eigentum unterliegt insofern gesteigerter Sozialbindung. Der Eigentümer muss daher grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise rentablere Nutzungen des Grundstückes verwehrt werden. Die Grenze der Sozialpflichtigkeit ist allerdings dort überschritten, wo die Privatnützigkeit des Objekts entfällt, weil für das Baudenkmal keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht. Von daher steht es außer Frage, dass der Abriss eines Denkmals grundsätzlich einer präventiven behördlichen Kontrolle unterworfen werden darf. Ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für die Beseitigung und die Veränderung von Denkmälern, das einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis ausschließt, wenn die für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechenden Gründe mehr Gewicht haben als die für die Beseitigung sprechenden privaten und öffentliche Belange, ist zum Schutz der Denkmäler auch grundsätzlich geeignet und erforderlich. (vgl. VGH München, Urteil vom 27.9.2007 – 1 B 00.2474 –, BayVBl. 2008, 141) Die Vorschrift des § 8 Abs. 5 SDschG genügt auch den sonstigen Anforderungen des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG). Insbesondere unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Landesgesetzgeber die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis durch weit gefasste unbestimmte Rechtsbegriffe geregelt hat. Die von der Denkmalschutzbehörde, hier dem Beklagten, zu treffende Entscheidung ist als gesetzlich gebundene Abwägung ausgestaltet. Unter welchen Voraussetzungen Gründe des Denkmalschutzes einer Genehmigung entgegenstehen und wann sonstige, insbesondere private Belange des Eigentümers einen Anspruch auf Genehmigung des Abbruchs eines Denkmals einräumen, lässt sich den einschlägigen Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes hinreichend bestimmt entnehmen. Die Beurteilung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 SDschG und damit der genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben durch die Genehmigungsbehörde ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar. (VGH München, Urteil vom 27.9.2007 – 1 B 00.2474 –, BayVBl. 2008, 141, zum BayDschG, VGH Kassel, Urteil vom 29.3.2001 – 4 UE 2331/93 –, BauR 2002, 705)

Der Genehmigungsanspruch der Kläger ergibt sich allerdings nicht bereits aus der ersten Alternative des § 8 Abs. 5 SDschG, wonach die Genehmigung zu erteilen ist, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Beseitigung nicht (mehr) entgegenstehen, (vgl. hierzu etwa Upmeier in Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 1989, § 9 DSchG (NRW) Rn. 19 zur vergleichbaren Vorschrift des § 9 Abs. 2 DschG NRW) so dass kein Raum für eine Abwägung zwischen den Gründen des Denkmalschutzes und den sonstigen öffentlichen oder privaten Interessen ist. Hiervon kann im konkreten Fall nicht ausgegangen werden. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Gebäude nach wie vor um ein schützenswertes Baudenkmal im Sinne der §§ 1, 2 SDschG, Art. 34 Abs. 2 Satz 1 SVerf.

Ob bereits die danach zunächst vorzunehmende Abwägung dieser Belange (allein) mit für die Beseitigung sprechenden öffentlichen Interessen (§ 8 Abs. 5 2. Alt. SDschG), hier konkret mit den von dem auf Anordnung der Unteren Bauaufsichtsbehörde straßenseitig mit Schutzeinrichtungen gegen herabfallende Teile versehenen, auch aus Sicht des Sachverständigen A. akut einsturzbedrohten Gebäude in seinem gegenwärtigen Zustand ausgehenden Gefahren für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer in der T. Straße sowie sich auf angrenzenden Grundstücken aufhaltender Personen ausgehenden Gefahren einen Genehmigungsanspruch der Kläger begründet, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Dies käme dann in Betracht, wenn sich diesen Gefahren in einer für den Eigentümer nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zumutbaren Weise allein durch den Abriss begegnen ließe. Das lässt sich gegenwärtig nicht feststellen. Dagegen spricht, dass die Untere Bauaufsichtsbehörde im Anschluss an die Ortsbesichtigung vom 18.11.2008, an der ihr bautechnisch fachkundiger Sachbearbeiter teilgenommen hatte, umgehend Anordnungen zur Gefahrenabwehr durch bauliche Sicherungsmaßnahmen an dem Gebäude getroffen hat. Dafür, dass diese ungeeignet oder in der konkreten Form den Eigentümern allein vom Aufwand her wirtschaftlich unzumutbar wären, bestehen keine Anhaltspunkte.

Der Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Beseitigung des Gebäudes ergibt sich jedenfalls, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, aus das Erhaltungsinteresse überwiegenden „privaten Interessen“ der Kläger (§ 8 Abs. 5 3. Alt. SDschG). Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass der Gesetzgeber bei der ihm durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Befugnis, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, gehalten ist, der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums angemessen Rechnung zu tragen und die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten einem gerechten Ausgleich zuzuführen. Die in der erstinstanzlichen Entscheidung für die notwendige inhaltliche Konkretisierung dieser Vorgabe vorgenommene Anknüpfung an die Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 1 SDschG ist entgegen der Ansicht des Beklagten ohne weiteres nachvollziehbar sowie vom Gesetzestext her letztlich auch einzig möglich und sinnvoll. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SDschG fehlt die für die Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers vorausgesetzte wirtschaftliche Zumutbarkeit „insbesondere“, wenn die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge und den Gebrauchswert eines Baudenkmals aufgewogen werden können. Das Erfordernis der objektbezogenen Wirtschaftlichkeit einer Erhaltung war in der Vorläuferbestimmung des § 9 Abs. 1 SDschG 1977 nicht enthalten, wurde allerdings im Rahmen verfassungskonformer Interpretation der Vorschrift schon damals als ungeschriebenes Merkmal vorausgesetzt. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.10.1992 – 2 W 17/92 -, SKZ 1993, 108, Leitsatz Nr. 54, Urteil vom 29.10.1991 – 2 R 63/90 –, BRS 52 Nr. 126) Besteht aufgrund einer negativen Wirtschaftlichkeitsbeurteilung keine dauerhafte Erhaltungs-, hier im Ergebnis Sanierungspflicht des Eigentümers hinsichtlich des Baudenkmals, so ist ihm grundsätzlich das Recht einzuräumen, das Bauwerk, das er unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht erhalten muss, zu beseitigen und sein Eigentum einer anderweitigen Nutzung zuzuführen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen – wie hier – aufgrund eines weitgehend fortgeschrittenen Verfalls eines Gebäudes dessen weiterer „Erhalt“ zeitnah umfangreiche Neu-, Umbau- und Instandsetzungsarbeiten erfordern würde.

Sollte aus denkmalschutzrechtlicher Sicht mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Art. 34 Abs. 2 SVerf an den Staat ein öffentliches Bedürfnis bestehen, die unwirtschaftlichen und deswegen von dem privaten Eigentümer nicht zu verlangenden Investitionen zum Erhalt eines Baudenkmals zu tätigen, um dieses für die Allgemeinheit zu erhalten, so mag dadurch die Frage der rechtlichen Realisierbarkeit des Zugriffs nach Maßgabe der §§ 15 ff. SDschG, etwa einer Enteignung gegen Entschädigung (§ 16 SDschG), aufgeworfen sein. An der aus verfassungsrechtlichen Gründen ausscheidenden Pflicht des Eigentümers zum Erhalt aus seinen Mitteln unter diesen Voraussetzungen ändert das aber sicher nichts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der unter der Geltung der Neufassung des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes (vgl. das Gesetz zur Neuordnung des saarländischen Denkmalrechts (Saarländisches Denkmalschutzgesetz – SDschG) vom 19.5.2004, Amtsblatt 2004, 1498 ff.) mit Blick auf Art. 14 GG uneingeschränkt festzuhalten ist, kann das Denkmalschutzrecht den privaten Eigentümer nicht zu einem „Mäzenatentum“ im Sinne dauerhafter nicht durch erzielbare Einnahmen gedeckter Aufwendung eigener finanzieller Mittel zur Sicherstellung der öffentlichen Denkmalschutzinteressen verpflichten. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.6.1994 – 2 W 6/94 –, BRS 56 Nr. 219) Das war auch nicht die Intention des Landesgesetzgebers bei der Neufassung des Denkmalschutzrechts im Jahre 2004, mit der das Wirtschaftlichkeitskriterium als Voraussetzung für das Bestehen einer Erhaltungspflicht des privaten Denkmaleigentümers erstmals ausdrücklich in § 7 Abs. 1 SDschG (anders § 9 Abs. 1 SDschG 1977) festgeschrieben wurde. In den Gesetzesmaterialen zu § 8 Abs. 5 SDschG (2004) ist vielmehr eindeutig klargestellt, dass der Denkmalschutz auch aus Sicht des Landesgesetzgebers „keinen absoluten Wert“ darstellt, sondern vielmehr im Rahmen der Abwägung in Konkurrenz zu anderen öffentlichen und auch privaten Belangen tritt. (vgl. Seite 33 der Landtagsdrucksache 12/1055 vom 28.1.2004 (Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes) zu § 8 Abs. 5 SDschG, wonach im Übrigen sogar erst beim Überwiegen denkmalschutzrechtlicher Belange andere Interessen zurücktreten sollen) Nicht jedes Denkmal – gleich in welchem Eigentum es steht – muss daher um seiner selbst willen und gar „um jeden Preis“ erhalten werden.

Dass es, wie der Beklagte meint, bereits einen Anspruch auf Genehmigung des Abrisses ausschließt, wenn sich der Eigentümer zuvor nicht – was auch immer das bedeuten mag – in „ausreichendem Maße“ bemüht hat, einen privaten, dem Anliegen des Denkmalschutzes „aufgeschlossener“ gegenüberstehenden „Investor“ zu finden, der bereit wäre, das Grundstück zu erwerben und das Gebäude unter Einsatz seines Vermögens zu erhalten, lässt sich dem Saarländischen Denkmalschutzgesetz nicht entnehmen. Dies erschiene schon aus verfassungsrechtlichen Gründen zumindest sehr zweifelhaft. Ein solcher „Suchauftrag“ mit anschließendem Veräußerungsgebot kann auch der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1999 nicht entnommen werden. Eine Wirtschaftlichkeitsanalyse, die zum Ergebnis gelangt, dass von dem Gebäude kein vernünftiger Gebrauch gemacht werden kann, dürfte gleichzeitig zur wirtschaftlichen „Unverkäuflichkeit“ des Gebäudes in diesem Sinne führen. Ob sich darüber hinaus dann doch ein nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten agierender Käufer („Liebhaber“) findet, ist eine andere Frage. Dies festzustellen, ist jedenfalls nicht Sache des Eigentümers.

Der Beklagte verkennt dabei auch, dass mit der Bejahung eines Genehmigungsanspruchs des aktuellen Eigentümers keine abschließende Entscheidung über das „Schicksal“ des Denkmals verbunden ist. Neben den erwähnten staatlichen Interventionsmöglichkeiten auf der Grundlage des § 16 SDschG zur Abwendung eines Verlusts denkmalschützwürdiger Anlagen begründet die Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 5 SDschG keine Pflicht zur Beseitigung. Selbst wenn – entsprechend den Behauptungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20.11.2008 – ein an der Erhaltung des Denkmals interessierter und zur Vornahme der dazu erforderlichen objektiv unwirtschaftlichen Investitionen bereiter Privater vorhanden sein sollte, so würde sich allein aus dem Kauf des Anwesens auch für diesen keine Verpflichtung ergeben, ein solches Vorhaben später in die Tat umzusetzen und das Denkmal zu erhalten. Sollte er, etwa nach einem „Durchkalkulieren“ des notwendigen Ausmaßes des Einsatzes von Mitteln aus seinem Vermögen oder auch nur aufgrund geänderter Einstellung eine anderweitige Nutzung des Grundstücks unter Beseitigung des Baudenkmals vorziehen, so wäre er daran jedenfalls allein durch den Kauf der Immobilie nicht gehindert und auch er könnte seine geänderte Bewertung der beteiligten Interessen im Rahmen des § 8 Abs. 5 SDschG in gleicher Weise wie die Kläger zur Geltung bringen. Eine Verpflichtung seinerseits zum Erhalt trotz Unwirtschaftlichkeit ließe sich im Ergebnis nur im Rahmen des Kaufvertrages oder gesonderter Vereinbarungen mit der Denkmalschutzbehörde etwa gegen Zusage staatlicher Zuschüsse begründen. Sollten die dafür erforderlichen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung stehen, so ließe sich der Umstand, dass der Staat entweder aufgrund einer Abwägung unter Berücksichtigung der Wertigkeit des konkret in Rede stehenden Baudenkmals nicht bereit oder aufgrund seiner Haushaltssituation nicht in der Lage ist, gegebenenfalls dem Schutzauftrag des Art. 34 Abs. 2 SVerf durch Erhalt der Anlage nachzukommen, vor dem Hintergrund der Bedeutung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG, Art. 18 Abs. 1 SVerf) sicher nicht durch Ausweitung der privaten Opfergrenzen für den zum Abbruch entschlossenen Eigentümer bei der Anwendung und Auslegung der §§ 8 Abs. 5, 7 Abs. 1 SDschG kompensieren.

Sofern man vor diesem rechtlichen Hintergrund überhaupt einen Genehmigungsanspruch „jenseits“ der Vorgaben des § 7 Abs. 1 SDschG wegen unterlassener oder unzureichender Veräußerungsbemühungen der Kläger beziehungsweise ihrer Rechtsvorgänger in Betracht ziehen wollte, bliebe im vorliegenden Fall jedenfalls festzuhalten, dass entsprechende Bemühungen schon durch die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens eindeutig belegt werden, weswegen das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in dem Rechtsstreit auch zeitweilig zurückgestellt hatte. Weshalb eine Veräußerung damals nicht zustande gekommen ist, kann dabei keine entscheidende Bedeutung erlangen. Bemerkenswert erscheint in dem Zusammenhang übrigens, dass nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls des Verwaltungsgerichts vom 11.7.2007 der Beklagte das Angebot der Kläger, dem Land „oder der öffentlichen Hand“ das Grundstück zu schenken, aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt hat. Schließlich ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte selbst während des Jahre währenden Verfahrens gehindert gewesen sein sollte, das öffentliche Erhaltungsinteresse durch eigene Suche nach einem erhaltungswilligen „Liebhaber“ zu fördern. Von derartigen Unwägbarkeiten kann der gesetzlich normierte Genehmigungsanspruch eines nicht erhaltungswilligen Eigentümers aber nicht abhängen. Erheblichen rechtlichen Bedenken unterläge es darüber hinaus, im Falle des Vorhandenseins eines Interessenten einen Kontrahierungszwang als solchen, und wenn ja zu welchen finanziellen Bedingungen („Liebhaberpreisen“), allein aus dem Denkmalschutzrecht heraus zu konstruieren. Dies erscheint besonders problematisch in Fällen, in denen sich auf dem Grundstück noch andere, wirtschaftlich nutzbare Gebäude, hier die Druckerei, befinden. Nach der Verwaltungsakte stand das Anwesen im Übrigen seit Jahrzehnten zum Verkauf. Zum Beispiel war auch das Land, vertreten durch die Oberfinanzdirektion A-Stadt – nach der Lage im sog. „Regierungsviertel“ nachvollziehbar – schon 1986 an einem Kauf des Grundstücks interessiert, hat indes davon Abstand genommen, nachdem es auf die Denkmaleigenschaft des Hauses hingewiesen worden war.

Nach einem unbedingten Eigentumserwerb durch einen Käufer und dessen verbindlicher Erklärung, das Gebäude „koste es, was es wolle“ oder im Gegenzug für eine „belastbare“ Zusage staatlicher Unterstützung erhalten zu wollen, ließe sich nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen unter Umständen zur Vermeidung überflüssigen Verwaltungsaufwands ein Sachbescheidungsinteresse des früheren Eigentümers für die Entscheidung über seinen Genehmigungsantrag nach § 8 Abs. 1 SDschG mit entsprechenden prozessualen Konsequenzen für das Verpflichtungsbegehren verneinen. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. VII Rn 7) Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nach den Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 20.11.2008 jedenfalls keine Rede sein.

Nach den damit hier allein maßgeblichen Kriterien des § 7 Abs. 1 SDschG erweisen sich die auf die Beseitigung des Gebäudes gerichteten privaten Interessen der Kläger als vorrangig, so dass ihnen der geltend gemachte Genehmigungsanspruch zusteht. Die vor einer künftigen Nutzung des Gebäudes erforderliche Instandsetzung ist ihnen objektiv, das heißt objektbezogen unabhängig von ihren subjektiven Einkommens- und Vermögensverhältnissen, wirtschaftlich nicht zumutbar.

Der von dem Beklagten wohl in Anlehnung an Aussagen des von der Denkmalschutzbehörde beauftragten Gutachters K. (1998) angestellte Vergleich zwischen den Kosten eines Neubaus und denen einer Sanierung ist zur Ermittlung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Instandsetzung nicht geeignet. Zum einen lässt sich aufgrund dieser fiktiv-relativen Betrachtungsweise nicht die Frage beantworten, welche Belastung auf den Eigentümer im Fall der Ablehnung des Antrags auf Genehmigung der Beseitigung zukommt und ob er auf Dauer aus seinem Vermögen für den Erhalt des Denkmals zuschießen muss. Außerdem widerspräche es auch dem Leitbild des Denkmalschutzes, die Zumutbarkeit der Erhaltung und damit die Erhaltungswürdigkeit eines beschädigten Denkmals davon abhängig zu machen, ob ein denkmalschutzrechtlich irrelevanter Neubau für den Eigentümer billiger oder rentabler wäre. (vgl. VGH München, Urteil vom 27.9.2007 – 1 B 00.2474 –, BayVBl. 2008, 141)

Eine die Erhaltungspflicht ausschließende wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt daher dann vor, wenn bei einer Gegenüberstellung die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch erzielbare Erträge oder den Gebrauchswert des Baudenkmals aufgewogen werden können (Satz 2). Dabei ist ein Vergleich der prognostizierbaren Erträge mit den finanziellen Belastungen mit Blick auf eine dauerhafte Erhaltung des Kulturdenkmals anzustellen. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11.11.1999 – 1 S 413/99 –, BRS 62 Nr. 220; OVG Koblenz, Urteil vom 26.5.2004 – 8 A 12009/03 –, BRS 67 Nr. 210) Da es sich hierbei letztlich um eine prognostische Beurteilung handelt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die vom Eigentümer geltend gemachte Unwirtschaftlichkeit glaubhaft zu machen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 5 SDschG).

Das ist hier geschehen. Die Unwirtschaftlichkeit nach dem genannten Maßstab ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat, bereits aus der von den Klägern entsprechend der Aufforderung des Beklagten im Ablehnungsbescheid vom 3.2.2005 vorgelegten, auf einzelne Gewerke bezogenen Ermittlung der Instandsetzungskosten nach DIN 276 des Dipl.-Ing. Knut Schm., der zu einem Sanierungsaufwand von über 500.000,- EUR gelangt und dem mögliche Einnahmen aus einer Vermietung der drei Etagen des Objekts gegenüberstellt. Sie steht nach der Ortsbesichtigung durch den Senat und den an deren Ergebnis anknüpfenden übereinstimmenden Bekundungen des Sachverständigen und der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.11.2008 nicht mehr ernsthaft in Zweifel. Die Vertreter des Beklagten haben eingeräumt, dass aufgrund des inzwischen völlig desolaten Zustands der Anlage eine objektive Wirtschaftlichkeitsbetrachtung hinsichtlich einer Instandsetzung des Gebäudes aufgrund des vor Ort festgestellten sehr schlechten baulichen Zustandes inzwischen für jeden Eigentümer insbesondere unabhängig von den notwendig individuell einkommensabhängig zu betrachtenden Möglichkeiten einer Steuerersparnis (vgl. OVG Koblenz, Urteile vom 26.5.2004 – 8 A 12009/03 –, BRS 67 Nr. 210, und vom 30.3.2006 – 1 A 10178/05 –, BauR 2006, 1026, VGH Mannheim, Beschluss vom 25.3.2003 – 1 S 190/03 –, NJW 2003, 2550, Haaß, NVwZ 2002, 1054 ff.) zwingend zur Feststellung der Unwirtschaftlichkeit von Sanierungsmaßnahmen an der Anlage führen müsse. Das ist ohne weiteres nachzuvollziehen, wobei vor dem Hintergrund eine ins Einzelne gehende Berechnung vorliegend entbehrlich ist.

Aus den erwähnten verfassungsrechtlichen Anforderungen, wonach sich das Denkmal auch mit Blick auf den Finanzierungsaufwand für eine Instandsetzung durch bei einer auf den Denkmalschutz Rücksicht nehmenden Nutzung zu erzielenden Einkünften „selbst tragen“ muss, (vgl. VGH München, Urteil vom 27.9.2007 – 1 B 00.2474 –, BayVBl. 2008, 141, VGH Mannheim, Urteil vom 11.11.1999 – 1 S 413/99 –, BRS 62 Nr. 220; OVG Koblenz, Urteile vom 26.5.2004 – 8 A 12009/03 –, BRS 67 Nr. 210, und vom 30.3.2006 – 1 A 10178/05 –, BauR 2006, 1026. Zu weit gehend dagegen Haaß, NVwZ 2002, 1054 ff., der davon ausgeht, dass die Bejahung der Wirtschaftlichkeit voraussetze, der Eigentümer einen bestimmten Grundertrag, etwa eine um 10 % geminderte orts- und objektsübliche Rendite erzielt) weil von einem Privaten nicht verlangt werden kann, zur Förderung öffentlicher Interessen der Allgemeinheit auf sein Vermögen zurückzugreifen, (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.6.1994 – 2 W 6/94 –, BRS 56 Nr. 219; VGH Mannheim, Beschluss vom 25.3.2003 – 1 S 190/03 –, NJW 2003, 2550, und Urteil vom 11.11.1999 – 1 S 413/99 –, BRS 62 Nr. 220; Haaß, NVwZ 2002, 1054 ff..; Moench, Denkmalschutz und Eigentumsbeschränkung, BauR 1993, 420, 425 m.w.N.) lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Eigenkapitalanteil von 15 % der ermittelten Investitionssumme in Abzug bringen. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind ferner bei der Ermittlung der auf den abrisswilligen Eigentümer zukommenden Belastungen nicht nur „denkmalbedingte Mehrkosten“, sondern die notwendigen Kosten für eine Sanierung des Bauwerks insgesamt in die Wirtschaftlichkeitsberechnung einzustellen. Allein eine Gegenüberstellung „denkmalbedingter Mehrkosten“ mit den etwaigen Erträgen, wäre nicht ansatzweise geeignet, eine Aussage über die Wirtschaftlichkeit des Objekts auf Dauer zu treffen. Diese kann nur aufgrund einer Gesamtbetrachtung der mit einem Objekt und seiner Instandsetzung verbundenen Aufwendungen und den Erträgen, bei denen ebenfalls nicht zwischen denkmalbedingten, etwa Steuervorteilen und Zuschüssen, und sonstigen Erträgen wie den Mieteinnahmen unterschieden wird, getroffen werden. Auf der Kostensseite ist daher der Finanzierungsaufwand für die Instandsetzung des Gebäudes insgesamt anzusetzen. Eine Differenzierung der vom Beklagten geforderten Art, die dieser bei der steuerlichen Behandlung der Sanierung im Übrigen selbst nicht vornimmt, scheint auch gar nicht möglich. Das sich weitgehend im „Originalzustand“ befindende Gebäude bedarf beispielsweise nach allen Gutachten und dem Ergebnis der Ortsbesichtigung zur Herstellung seiner Nutzbarkeit der kompletten neuzeitlichen Ergänzung im haustechnischen Bereich.

Aus Sicht des Senats erfasst die Kostenermittlung des Dipl.-Ing. Schm. den realistischerweise zu erwartenden Sanierungsaufwand ohnehin sehr unzureichend. Der von den Klägern gegebenenfalls zu tragende Finanzierungsaufwand beschränkt sich nicht nur auf die so genannten Herstellungskosten als reine Baukosten, sondern umfasst zusätzlich die in der Aufstellung nicht berücksichtigten Baunebenkosten sowie ebenfalls bisher nicht gesondert aufgeführte denkmalpflegerische Mehraufwendungen. Selbst wenn man hinsichtlich der Herstellungskosten nur den auf der Grundlage von DIN 276 ermittelten Betrag von rund 501.000,- EUR zugrunde legt, sind insofern je nach den Umständen des konkreten Projekts zwischen 18% und 25% Baunebenkosten zusätzlich in Ansatz zu bringen. (Schmitz/Krings/Dahlhaus/Meisel, Baukosten 2008: Altbau, 19. Auflage, S. 36) Die Baunebenkosten sind in der DIN 276 unter der Kostengruppe 700 behandelt und schließen unter anderem die typischen Bauherrenaufgaben, die Vorbereitung der Objektplanung, vor allem aber Architekten und Ingenieurleistungen ein. Ausgehend von einem mittleren Ansatz von 21% Baunebenkosten würde sich die zu finanzierende Summe bereits auf 606.210,- EUR erhöhen. Hinzu kommen die denkmalpflegerischen Sonderaufwendungen. Allein die denkmalpflegerischen Auflagen, die in der im Jahre 2000 erteilten Baugenehmigung enthalten waren, (vgl. dazu Ziffer 1. in den Beiblättern zum Bauschein vom 2.5.2000 – 99001528 –) machen deutlich, dass auch hierfür ein nicht unerheblicher zusätzlicher Kostenfaktor anzusetzen wäre. Dort wurden unter anderem konkrete Anforderungen an die Ausführung des Daches und seiner Eindeckung, an Größe und Gestaltung von Dachgauben und Fenstern einschließlich der Klappläden sowie für eine Restaurierung der schon vom bloßen Augenschein her insbesondere im Sockelbereich stark in Mitleidenschaft gezogenen Sandsteinfassade sowie für eine Aufarbeitung der Türen und Böden im Innern des Gebäudes gestellt. Hinzu kommt, dass etwa zur Sanierung des Sandsteinmauerwerks und der Verzierungen insbesondere an der Fassade nicht nur besondere und daher teure Baumaterialien verwandt, sondern dass auch Handwerksbetriebe mit Spezialkenntnissen eingesetzt werden müssten, was darüber hinaus mit Blick auf den überdurchschnittlichen zeitlichen Aufwand die entsprechenden Kosten voraussichtlich deutlich erhöhen würde. In der Fachliteratur wird in dem Zusammenhang teilweise ein pauschaler Ansatz für diese Mehraufwendungen in Höhe von 5 % - 10 % der Bauwerkskosten als angemessen erachtet. (Schmitz/Krings/Dahlhaus/Meisel, Baukosten 2008: Altbau, 19. Auflage, S. 27)

All diese Kosten sind zudem in ihrer wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit gegenwärtig ohnehin nur bedingt „kalkulierbar“. Nach den Ausführungen des Gutachters Dipl.Ing. A. sind zur Herstellung der nicht vorhandenen Standsicherheit des Gebäudes weitere Maßnahmen, etwa der Einbau von Ringankern im Bereich jeder Deckenlage im Gebäudeinnern geboten, wofür der Gutachter Kosten von jeweils 5.000,- EUR bis 10.000,- EUR genannt hat. (vgl. die Niederschrift über den Termin vor Ort am 18.11.2008, dort Seite 6) Bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 26.4.2007 (Seite 5) hatte der Gutachter zudem ausgeführt, dass vor einer Sanierung des Gebäudes eine „Baugrunduntersuchung mit Überprüfung und gegebenenfalls Ertüchtigung der vorhandenen Gründung“ durchgeführt werden müsse. Nach seinen Erfahrungen sei der bekannt schlechte Baugrund in der gesamten Umgebung des Grundstücks für ungleichmäßige Setzungen der Gebäude und in deren Gefolge für die an dem Haus der Kläger augenscheinlich zu Tage getretenen Rissbildungen in Decken und Wänden mitverantwortlich. Der bei dem Termin am 18.11.2008 vor Ort anwesende Sachbearbeiter der Unteren Bauaufsichtsbehörde hat auf seine Erfahrungen in dem örtlichen Umfeld hingewiesen, wonach hier sehr schlechte Baugrundverhältnisse herrschten, da es sich dabei teilweise um in vergangenen Jahrhunderten von der Saar „angeschwemmtes Material“ handele. Je nach dem Ergebnis der für sich genommen schon mehrere tausend Euro kostenden Untersuchungen würden sich daher aller Voraussicht nach weitere Sicherungsmaßnahmen am Fundament des Gebäudes als notwendig erweisen, etwa Baugrundinjizierungen mit Zementvermischungen oder ein Einbringen von Bohrpfählen, was notwendigerweise gegenwärtig nur geschätzt weitere Kosten in Höhe von 20.000,- EUR verursachen würde, (vgl. die Niederschrift über den Termin vor Ort am 18.11.2008, dort Seite 6) wobei der Gutachter nach dem Eindruck des Senats dabei sicher nicht zu übertrieben hohen, sondern eher zu vorsichtigen Schätzungen neigte. Diese weit reichenden Eingriffe im Fundamentbereich des ohnehin akut einsturzgefährdeten Bauwerks würden ferner zusätzliche Sicherungen während dieser Maßnahmen erfordern. Angesichts des so nur in Umrissen im Raum stehenden ganz erheblichen, sich jedenfalls deutlich über der Baukostenschätzung des Dipl.Ing. Schm. bewegenden Gesamtfinanzierungsaufwands spielt es letztlich keine Rolle, dass bei dieser Schätzung sowohl hinsichtlich der Innentreppen als auch bezüglich eines Teils der Türen die Kosten für eine Neuherstellung anstatt des Aufwands für eine Restaurierung angesetzt wurden. Die Kosten für eine fachgerechte Aufarbeitung der vorhandenen Türen und der Treppen dürften - wenn überhaupt – ohnedies nicht erheblich unter den Kosten für eine Neubeschaffung liegen. Inwieweit die mehrere Geschosse erschließende Holzinnentreppe – was bereits im Gutachten K. (1998) anklingt – einer feuerpolizeilichen Nachrüstung bedarf und zugänglich ist, soll hier nicht vertieft werden.

Weil das vor dem Hintergrund – ungeachtet möglicherweise von den Klägern zu erzielender steuerlicher Vorteile – zwingend negative Ergebnis einer objektiven Wirtschaftlichkeitsbetrachtung bezogen auf den aktuellen Zustand der Anlage von dem Beklagten inzwischen nicht mehr bestritten wird, bedarf es vorliegend keiner detaillierten Gegenüberstellung der bei einer Nutzung des sanierten Gebäudes zu erzielenden Erträge, die sich nach den Berechnungen des Dipl.-Ing. Schm. bei einer dauerhaften Vermietung aller drei Geschosse und erzielbaren Quadratmeterpreisen von 6,- EUR/qm in Erd- und Obergeschoss beziehungsweise von 5,- EUR/qm im Dachgeschoss – allerdings vor Steuern – auf monatlich 1.318,11 EUR (pro Jahr: 15.817,32 EUR) belaufen würden. Die Einnahmen aus der Vermietung der Druckerei auf dem Grundstück, die in einem selbständigen Gebäude betrieben wird, kann dabei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zusätzlich in Ansatz gebracht werden. Das Gebäude „trägt sich“ im eingangs genannten Sinne unstreitig nicht. Auf der Ertragsseite müssten zudem die erforderlichen Bewirtschaftungskosten wie Abschreibungen für Substanzverlust beziehungsweise Rückstellungen, Verwaltungskosten, laufende Instandhaltungs- und Betriebskosten, letztere soweit sie nicht auf die Mieter umgelegt werden können, abgezogen werden. (vgl. auch hierzu Haaß, NVwZ 2002, 1054, 1058) Hinsichtlich der Bewirtschaftungskosten mit Ausnahme der Abschreibungen bietet sich in Anlehnung an die Rechtsprechung des OVG Koblenz (OVG Koblenz, Urteile vom 26.5.2004 – 8 A 12009/03 –, BRS 67 Nr. 210, und vom 30.3.2006 – 1 A 10178/05 –, BauR 2006, 1026) die Berechnung aufgrund eines Pauschalsatzes zwischen 15 % und 20 % der erzielbaren Mieteinnahmen an. (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 30.3.2006 – 1 A 10178/05 –, BauR 2006, 1026, in dem 20 % zu Gunsten des dortigen Bekl. zugrunde gelegt wurden, obwohl auch dieser Wert mit Blick auf die Stellungnahme eines Sachverständigen als äußerst niedrig bezeichnet wurde.)

Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich eine Zumutbarkeit vorliegend auch nicht mit Blick auf eventuelle staatliche Zuwendungen und Zuschüsse annehmen. Zwar stellt die staatliche Subventionierung von Baumaßnahmen an Denkmälern grundsätzlich eine Möglichkeit dar, den Finanzierungsaufwand des Eigentümers zu reduzieren. Dies kann allerdings bei einer Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Gesamtmaßnahme nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn eine staatliche Förderung verbindlich und konkret zugesagt ist. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11.11.1999 – 1 S 413/99 –, BRS 62 Nr. 220 ; Haaß, NVwZ 2002, 1054, 1059 ; a.A. allerdings für den Fall der zurechenbar unterbliebenen Antragstellung: OVG Koblenz, Urteil vom 26.5.2004 – 8 A 12009/03 –, BRS 67 Nr. 210,) Bereits daran fehlt es hier. Nach dem zuvor Gesagten wäre zudem von der Höhe her eine beträchtliche Bezuschussung zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Sanierung von Nöten. Der Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf ein Antragserfordernis zurückziehen. Nach Ziffer 1. der Denkmalförderrichtlinie vom 13.5.2008 (3. Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes aus Mitteln der Denkmalpflege zur Erhaltung und Instandsetzung von Kulturdenkmälern (Denkmalförderrichtlinie -DFRL-) vom 15. April 2002 (GMBl. Saar 2002, 279), vom 13.5.2008, Amtsblatt 2008, 1007) besteht kein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung. Vielmehr entscheidet der Beklagte als Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens. Einen bezifferbaren Zuschuss hat der Beklagte auch im Verlaufe der nun schon Jahre währenden Auseinandersetzungen um eine Instandsetzung des Gebäudes nie – insbesondere auch nicht nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung – in Aussicht gestellt.

Ist vor dem Hintergrund von einem Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Genehmigung zum Abriss des Gebäudes auszugehen, so ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nichts anderes aus § 7 Abs. 1 Satz 4 SDschG. Danach sind Belastungen des Eigentümers durch erhöhte Erhaltungskosten, die dadurch verursacht worden sind, dass Erhaltungsmaßnahmen unter Missachtung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen unterlassen wurden, unbeachtlich, wenn der Verpflichtete von der Erhaltungspflicht Kenntnis hatte oder haben konnte. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es in dem Zusammenhang schon vom klaren, an die „Erhaltungspflicht“ anknüpfenden Wortlaut der Bestimmung her nicht darauf an, inwieweit der Eigentümer in der Vergangenheit bauordnungsrechtlichen Verpflichtungen zur Gebäudeunterhaltung, etwa nach der baupolizeilichen Generalklausel (heute § 3 Abs. 1 LBO 2004) unzureichend nachgekommen ist. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften, auch etwa hinsichtlich der Standsicherheit (aktuell § 13 LBO 2004), dienen der Gefahrenabwehr, gebieten insoweit keinen „Erhalt“ des Gebäudes und hindern daher den Eigentümer im Grundsatz nicht, aus welchen Erwägungen heraus auch immer ein in seinem Eigentum befindliches Gebäude zu beseitigen.

Nach dem zuvor Gesagten und mit Blick auf den Umstand, dass das hier streitige Gebäude offensichtlich über viele Jahre, wenn nicht Jahrzehnte hinweg keinerlei Pflege erfahren hat und sich deswegen in einem Zustand ständig fortschreitenden Verfalls befindet, ist aus heutiger Sicht nicht mehr mit Gewissheit aufklärbar, in welchem konkreten Zustand sich das Haus zu dem danach maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntnis oder des Kennenmüssens von einer denkmalschutzrechtlichen Pflicht zur Erhaltung befunden hat und ob damals noch eine Instandsetzung nach den zuvor geschilderten Grundsätzen wirtschaftlich zu bewerkstelligen gewesen wäre.

Als Zeitpunkt wurde vom Verwaltungsgericht mangels sonstiger Anhaltspunkte der Februar 1986 angenommen. Das erscheint jedenfalls nach Aktenlage nicht unzweifelhaft, da das dieser Annahme zugrunde liegende Antwortschreiben des Landeskonservatoramts, in dem auf die Denkmaleigenschaft hingewiesen wurde, an die damals an einem Kauf durch das Land interessierte Oberfinanzdirektion adressiert war, die sich im Sommer 1985 danach erkundigt hatte, (vgl. Bl. 3 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten) und den Akten nicht entnommen werden kann, ob es sich hierbei um eine „interne“ Vorabanfrage handelte oder inwieweit die Rechtsvorgänger der Kläger damals in diesen Informationsfluss eingebunden waren. Für die vorliegende Entscheidung ist allerdings letztlich nicht entscheidend, ob auf das Jahr 1986 oder auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Denkmalliste im Jahre 1989 abzustellen ist. (vgl. Bekanntmachung des Staatlichen Konservatoramts vom 20.9.1989, Amtsblatt 1989, 1594, 1603) Erkenntnisse zum Zustand des Gebäudes zur damaligen Zeit, die eine sichere Entscheidung oder auch nur eine zielführende weitere Sachaufklärung hinsichtlich der Kosten, die durch einen Investitionsrückstau seit dieser Zeit entstanden sind, zuließen, bestehen nicht. Den einzigen Anhaltspunkt für den Bauzustand 1986 stellt das besagte Schreiben dar. Danach war das Gebäude – wohlgemerkt nach Einschätzung der Denkmalschutzbehörde – bereits zum damaligen Zeitpunkt in einem „ziemlich verwahrlosten Zustand mit Schäden noch aus der Kriegszeit an der Fassade“ und „sonst noch unverändert gegenüber dem Zustand aus der Erbauungszeit“. Welche (zusätzlichen) Schäden, die nicht bereits 1986 vorhanden waren, durch das Unterlassen (weiterer) Unterhaltungsmaßnahmen seitens der Rechtsvorgänger der Kläger entstanden sind, ist mangels weiterer konkreter Anhaltspunkte für den damaligen Erhaltungszustand schon aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr ermittelbar. Die nach Aktenlage erste gutachterliche Feststellung zum Zustand des Gebäudes, auf die sich der Beklagte in seinem Vortrag bezieht, datiert aus dem Jahr 1998. Sie ist allerdings ebenfalls nicht geeignet, sichere Erkenntnisse über den damaligen Zustand zu geben. Der Gutachter K. hat im Auftrag der Denkmalschutzbehörde – bei dem angebotenen Honorar von 500,- DM verständlich – allenfalls eine oberflächliche Sichtkontrolle nach den Kriterien eines „ersten Anscheins“ vorgenommen. Das kommt in seiner Stellungnahme vom 30.3.1998 deutlich zum Ausdruck. So heißt es darin etwa, das Gebäude mache „den Anschein, als seien keinerlei Pflege- und Unterhaltungsarbeiten seit der Errichtung durchgeführt worden“, und dieses „scheine standfest“. Auf dieser Grundlage kann der abschließenden Aussage des Gutachters, das Gebäude „scheine sanierungsfähig“ keine belastbare Information über den bereits damals erreichten Grad des Verfalls entnommen werden, was auch die Schätzung des notwendigen Aufwands von 850.000,- DM bis 885.000,- DM relativiert. Dazu ist allerdings festzustellen, dass es sich dabei nach der ausdrücklichen Hervorhebung des Gutachters um „reine Baukosten (ohne Baunebenkosten)“ handelte, so dass im Ergebnis festgehalten werden kann, dass schon damals ein erheblicher Aufwand notwendig gewesen wäre, der betragsmäßig nicht weit von den Berechnungen des Gutachters Dipl.Ing. Knut Schm. im Jahre 2005 entfernt liegt.

Der Beklagte selbst hat in dem Berufungsverfahren in anderem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Rechtsvorgänger der Kläger im Rahmen eines zuvor bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde gestellten Antrags auf Genehmigung des Abrisses darauf hingewiesen hätten, dass die heutigen Schäden an dem Gebäude bereits im Jahre 1998 „latent vorhanden“ gewesen seien, dieser Darstellung insoweit aber nicht widersprochen. Gleiches gilt für das ebenfalls im Berufungsvorbringen – wenngleich auch mit anderer Zielrichtung – vom Beklagten aufgenommene Argument, die Kläger machten ein Standsicherheitsproblem schon für den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens K. (1998) geltend. Auch diese Umstände verdeutlichen, dass gesicherte Erkenntnisse zum konkreten Ausmaß des sicher schon damals gravierenden Schadensbildes aus heutiger Sicht nicht mehr zu erlangen sind. Bestimmte Probleme, wie beispielsweise der nur eingeschränkt taugliche Baugrund dürften schon seit langem virulent gewesen sein. Es ist durchaus nahe liegend, jedenfalls nicht zu widerlegen, dass bereits 1986/89 aufgrund auch davor jahrzehntelang unterlassener Pflege des Gebäudes Schädigungen eingetreten beziehungsweise angelegt waren, die eine wirtschaftlich zumutbare Instandsetzung bereits damals nicht mehr ermöglichten.

Die Unerweislichkeit der Tatsache, in welcher Höhe durch unterlassene Investitionen ab dem genannten Zeitpunkt zusätzliche Schäden und damit – für den Sanierungsfall – Kosten entstanden sind, führt nicht dazu, dass die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 SDschG den Klägern obliegende Glaubhaftmachung der Unzumutbarkeit als nicht geführt angesehen werden müsste. Die Kläger haben als Eigentümer nach der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 5 SDschG die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der von ihnen zu erbringenden Maßnahmen bezogen auf den derzeitigen Zustand des Gebäudes glaubhaft gemacht. Demgegenüber trifft die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, die die Sanierungskosten reduzieren, den Beklagten, so dass deren Unerweislichkeit vorliegend dazu führt, dass die kompletten Sanierungskosten in Ansatz zu bringen sind. Die unerweisliche Tatsache der seinerzeit noch gegebenen Wirtschaftlichkeit einer Sanierung ist – einschließlich der sich insoweit stellenden Frage der Kausalität – nach den Regeln der materiellen Beweislast vom Beklagten zu belegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet sich die Frage, wer die materielle Beweislast trägt, nach dem anzuwendenden materiellen Recht. Die Unerweislichkeit der Tatsachen, aus denen ein Beteiligter in dem Rechtsstreit für ihn günstige Rechtsfolgen herleitet, geht daher zu seinen Lasten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.Etwas anderes hätte vorliegend mit Blick auf die Verteilung der Verantwortlichkeiten nur zu gelten, wenn eine vorwerfbare Zurechnung unterbliebener Unterhaltung quasi von Anfang möglich wäre, was indes mit Blick auf die nach der Vorschrift gebotene zeitliche Differenzierung nicht in Betracht kommt, oder wenn ausgeschlossen werden könnte, dass im maßgeblichen Zeitpunkt noch sicher von einer wirtschaftlich zumutbaren Sanierungsmöglichkeit ausgegangen werden konnte, wobei sich dann die Frage einer „Beweislastverteilung“ nicht stellen würde. Beides ist nach dem zuvor Gesagten nicht der Fall.

Der Senat hat in diesem Zusammenhang abschließend erwogen, ob das offensichtlich langjährige Nichteingreifen der Denkmalschutzbehörde trotz des Wissens um den fortschreitenden Verfall des Hauses es rechtfertigt, eine Vorwerfbarkeit gegenüber den Klägern nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 4 SDschG generell zu verneinen beziehungsweise ob das die Befugnis des Beklagten, sich auf diese Bestimmung zu berufen, ausschließt. Nach § 3 Abs. 2 SDschG hat der Beklagte die Maßnahmen zu treffen, die ihm nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich scheinen, um Kulturdenkmäler zu schützen, zu erhalten und um Gefahren von ihnen abzuwenden (Satz 1); darüber hinaus hat ihm der Landesgesetzgeber ausdrücklich die Befugnis zur Anordnung der Instandsetzung bei widerrechtlicher Beeinträchtigung eingeräumt (Satz 2). Entsprechende Pflichten und Befugnisse der Unteren Denkmalschutzbehörden ergaben sich davor aus § 9 Abs. 1 Satz 2 SDschG 1977. Dabei haben die Denkmalschutzbehörden eine eigenständige Bewertung des Sachverhalts vorzunehmen und selbst die Auswahl derjenigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich, geeignet und angemessen sind, ein Denkmal unter Würdigung des Eigentumsrechts des Eigentümers zu sichern. Geht es um die Sicherung der Denkmalsubstanz vor Zerstörung und Verfall, hat die Behörde den Umfang der erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen und ihre Umsetzung vom Eigentümer zu fordern. (OVG Münster, Beschluss vom 24.4.2008 -10 B 360/08-, BauR 2008, 1873) Den Denkmalschutzbehörden war hier seit Jahrzehnten der „verwahrloste“ und im Sinne des Denkmalschutzes „Gefahr stiftende“ Zustand der Anlage bekannt, ohne dass auch nur ansatzweise zu erkennen wäre, dass Maßnahmen zur Abhilfe getroffen worden wären. Durch die zeitnahe Heranziehung der Rechtsvorgänger der Kläger wäre es nicht nur möglich gewesen, den Verfall des Denkmals zu verhindern. Die vom Verwaltungsgerichts wegen eines Anhörungsfehlers aufgehobene Verfügung des Beklagten vom 29.4.2005, mit der die Rechtsvorgänger der Kläger aufgefordert wurden, „die notwendige Sicherung des Gebäudes vorzunehmen“ betraf, wie insbesondere die Begründung der beigefügten Sofortvollzugsanordnung deutlich macht, nicht den Schutz des Denkmals, sondern vor allem die Abwehr von dem Gebäude ausgehender Gefahren für die Allgemeinheit. Einer abschließenden Entscheidung bedurfte das nach dem zuvor Gesagten hier indes nicht. Eine exakte zeitlich einzuordnende Zustandserfassung bezüglich des Ausmaßes der Schädigung der Bausubstanz und der bei Nichtbehebung zu deren Verschlechterung führender Mängel hätte jedenfalls zumindest genauere Erkenntnisse hinsichtlich des zeitlichen Fortschritts der Verwahrlosung der Anlage möglich gemacht.

Insgesamt ist in der Abwägung daher von einer Vorrangigkeit der im Übrigen durch die erwähnten polizeilichen Aspekte, die mit einer entsprechenden Verantwortlichkeit verknüpft sind, zusätzlich verstärkten privaten Belange gegenüber dem denkmalschutzrechtlichen Interesse an der Erhaltung des Gebäudes auszugehen. Daher war das Rechtsmittel des Beklagten zurückzuweisen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 40.000,- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere fristgemäß in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden (§ 124a Abs. 6 VwGO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage zu Recht entsprochen. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung der begehrten denkmalschutzrechtlichen Abbrucherlaubnis (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 SDschG).

Die Voraussetzungen für die denkmalschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit des geplanten Gebäudeabbruchs sind erfüllt. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SDschG bedarf die Beseitigung von Baudenkmälern der Genehmigung. Bei dem streitgegenständlichen Gebäude auf dem Anwesen T. Straße 27 (Parzelle Nr. 97/9) handelt es sich um ein Baudenkmal im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SDschG. Baudenkmäler sind bauliche Anlagen aus zurückliegenden und abgeschlossenen Epochen, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Dass das hier zur Rede stehende, als Einzeldenkmal („Wohnhaus, erbaut 1872“) in der Denkmalliste Saarland (vgl. das „Öffentliche Verzeichnis der Denkmäler im Saarland“ vom 14.12.2004, Amtsblatt 2004, 2441, 2564, so bereits die Vorläuferfassung der Liste vom 20.9.1989, Amtsblatt 1989, 1594, 1603) eingetragene Gebäude, das nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten eines der wenigen im Wesentlichen noch im Originalzustand befindlichen Exemplare klassizistischer Architektur aus dem 19. Jahrhundert in A-Stadt ist, diese Voraussetzungen vor dem Verfall erfüllte, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Gebäude seine Denkmaleigenschaft nicht aufgrund seines zwischenzeitlich äußerst miserablen Erhaltungszustands verloren. Auch ein schlecht erhaltenes Denkmal ist grundsätzlich schützenswert. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn das Denkmal nicht mehr unter Wahrung seiner Identität erhalten werden kann, wenn also lediglich noch die Rekonstruktion eines (früheren) Denkmals als „Nachbau“ im Raume steht (Martin in Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, S. 633) oder wenn feststeht, dass das Denkmal in naher Zukunft unabwendbar untergehen wird. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.6.1994 – 2 W 6/94 –, BRS 56 Nr. 219, OVG Schleswig, Urteil vom 6.7.2007 – 1 LB 5/06 –, NordÖR 2008, 270, VGH Kassel, Urteil vom 29.3.2001 – 4 UE 2331/93 –, BauR 2002, 705, VGH Mannheim, Urteil vom 10.5.1988 – 1 S 524/87 –, NVwZ-RR 1989, 238) Dass das Gebäude in diesem Sinne bereits denkmalschutzrechtlich „unrettbar“ verloren ist, kann noch nicht angenommen werden. Zwar ist nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung, insbesondere den Einlassungen des vor Ort anwesenden Sachverständigen A. und des teilnehmenden Mitarbeiters der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde, davon auszugehen, dass Teile des aufgrund mangelnder Statik des Baukörpers insgesamt akut einsturzbedrohten und verwahrlosten Gebäudes unrettbar verloren sind und im Falle einer Sanierung nur noch rekonstruiert werden könnten. Hinzu kommt, dass vor den dringend notwendigen Sicherungs- und Renovierungsmaßnahmen bisher wohl aus Kostengründen nicht in Angriff genommene Untersuchungen des Baugrundes erfolgen müssten, die eventuell dann eine aufwändige Ertüchtigung einer bisher unzureichenden Gründung erforderlich machen könnten. Zur Beantwortung der Frage, ob bei einer Instandhaltungs- oder Umbaumaßnahme die „Identität“ eines Gebäudes erhalten werden kann, ist jedoch anders als in der an technisch-konstruktive Gesichtpunkte anknüpfenden, unter Bestandsschutzgesichtspunkten entwickelten baurechtlichen Betrachtungsweise (Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Niedersächsische Bauordnung, Kommentar, 7. Aufl. § 99 Rn. 30, BVerwG, Urteil vom 18.10.1974 – IV C 77.73 –, NJW 1975, 460 = BRS 28 Nr. 27, OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.1991 – 2 R 590/88 – m.w.N.) eine wertende Gesamtbeurteilung mit Blick auf die speziell denkmalschutzrechtlichen Erhaltungsziele (§ 2 SDschG) vorzunehmen, zumal Baudenkmäler regelmäßig unter anderen Rahmenbedingungen, was etwa die verwandten Baumaterialien, die konstruktiven Eigenschaften oder die Bautechnik angeht, entstanden sind als zeitgenössische Gebäude. Dies rechtfertigt vorliegend noch die Annahme, dass das Gebäude – wenn auch mit ganz erheblichem finanziellem Aufwand und zum Teil aufwändigen baulichen Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Standsicherheit – grundsätzlich wieder in einer den ideellen öffentlichen Erhaltungsinteressen des Denkmalschutzes Rechnung tragenden Weise instand gesetzt werden könnte.

Genießt das Gebäude daher auch in seinem gegenwärtigen Zustand Denkmalschutz, so steht dem Erfordernis einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für seine Beseitigung § 8 Abs. 8 Satz 1 SDschG nicht entgegen. Danach schließt eine gegebenenfalls notwendige, bei in der Denkmalliste eingetragenen Denkmälern lediglich mit Einvernehmen der Denkmalschutzbehörde zu erteilende Baugenehmigung die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 SDschG ein. Der Abbruch des Gebäudes unterliegt indes nach der Neufassung der Landesbauordnung (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1544 vom 18.2.2004, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.11.2007, Amtsbl. 2008, S. 278) keinem Baugenehmigungserfordernis mehr (§ 60 Abs. 1 LBO 2004). Das im Rahmen der Verfahrensfreistellung in § 61 Abs. 4 Satz 2 LBO 2004 für Häuser bestimmter Gebäudeklassen (§ 2 Abs. 3 LBO 2004) vorgeschriebene Anzeigeverfahren entfaltet nicht die Konzentrationswirkung des § 8 Abs. 8 Satz 1 SDschG. (vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VI Rn. 9) Ob die streitgegenständliche Anlage aufgrund ihrer Größe der insoweit einschlägigen Gebäudeklasse 4 zuzuordnen ist, (so in Anwendung des § 2 Abs. 3 LBO 1996 die Baugenehmigung vom 2.5.2000, Beiblatt Nr. 2) spielt daher hier keine Rolle. Allein ein nachrichtlicher Hinweis auf die Denkmaleigenschaft eines Gebäudes in einem Bebauungsplan (§ 9 Abs. 6 BauGB i.V.m. Ziffer 14.3 der PlanzVO 1990) begründet kein isoliertes planungsrechtliches Befreiungserfordernis (§§ 31 Abs. 2 BauGB, 68 Abs. 4 LBO 2004). Daher braucht vorliegend weder auf die entsprechende Darstellung („D“) in einer in der Akte der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu findenden Ablichtung aus einem Bebauungsplan „Regierungsviertel“ der Landeshauptstadt A-Stadt noch auf die Frage der Bedeutung eines Befreiungserfordernisses im Rahmen des § 8 Abs. 8 SDschG eingegangen zu werden.

Aufgrund fristgerechter Ablehnung des Antrags durch den insoweit zuständigen Beklagten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SDschG) gilt die Genehmigung schließlich nicht nach § 8 Abs. 7 Satz 1 SDschG als erteilt.

Den Klägern steht indes ein Anspruch auf deren Erteilung zu. Die in § 8 Abs. 5 SDschG genannten rechtlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 SDschG liegen vor. Danach ist die Genehmigung für einen Abriss zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder andere öffentliche oder private Interessen das Interesse an der Erhaltung des Baudenkmals überwiegen.

Der mit seinem Genehmigungsvorbehalt und den entsprechenden inhaltlichen Anforderungen insgesamt als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG, Art. 34 SVerf) zu begreifende § 8 SDschG unterliegt als solcher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 2.3.1999 (BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 –, BauR 1999, 1158) zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetz den hohen Rang dieser Gemeinwohlaufgabe betont. Das Eigentum unterliegt insofern gesteigerter Sozialbindung. Der Eigentümer muss daher grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise rentablere Nutzungen des Grundstückes verwehrt werden. Die Grenze der Sozialpflichtigkeit ist allerdings dort überschritten, wo die Privatnützigkeit des Objekts entfällt, weil für das Baudenkmal keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht. Von daher steht es außer Frage, dass der Abriss eines Denkmals grundsätzlich einer präventiven behördlichen Kontrolle unterworfen werden darf. Ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für die Beseitigung und die Veränderung von Denkmälern, das einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis ausschließt, wenn die für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechenden Gründe mehr Gewicht haben als die für die Beseitigung sprechenden privaten und öffentliche Belange, ist zum Schutz der Denkmäler auch grundsätzlich geeignet und erforderlich. (vgl. VGH München, Urteil vom 27.9.2007 – 1 B 00.2474 –, BayVBl. 2008, 141) Die Vorschrift des § 8 Abs. 5 SDschG genügt auch den sonstigen Anforderungen des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG). Insbesondere unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Landesgesetzgeber die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis durch weit gefasste unbestimmte Rechtsbegriffe geregelt hat. Die von der Denkmalschutzbehörde, hier dem Beklagten, zu treffende Entscheidung ist als gesetzlich gebundene Abwägung ausgestaltet. Unter welchen Voraussetzungen Gründe des Denkmalschutzes einer Genehmigung entgegenstehen und wann sonstige, insbesondere private Belange des Eigentümers einen Anspruch auf Genehmigung des Abbruchs eines Denkmals einräumen, lässt sich den einschlägigen Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes hinreichend bestimmt entnehmen. Die Beurteilung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 SDschG und damit der genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben durch die Genehmigungsbehörde ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar. (VGH München, Urteil vom 27.9.2007 – 1 B 00.2474 –, BayVBl. 2008, 141, zum BayDschG, VGH Kassel, Urteil vom 29.3.2001 – 4 UE 2331/93 –, BauR 2002, 705)

Der Genehmigungsanspruch der Kläger ergibt sich allerdings nicht bereits aus der ersten Alternative des § 8 Abs. 5 SDschG, wonach die Genehmigung zu erteilen ist, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Beseitigung nicht (mehr) entgegenstehen, (vgl. hierzu etwa Upmeier in Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 1989, § 9 DSchG (NRW) Rn. 19 zur vergleichbaren Vorschrift des § 9 Abs. 2 DschG NRW) so dass kein Raum für eine Abwägung zwischen den Gründen des Denkmalschutzes und den sonstigen öffentlichen oder privaten Interessen ist. Hiervon kann im konkreten Fall nicht ausgegangen werden. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Gebäude nach wie vor um ein schützenswertes Baudenkmal im Sinne der §§ 1, 2 SDschG, Art. 34 Abs. 2 Satz 1 SVerf.

Ob bereits die danach zunächst vorzunehmende Abwägung dieser Belange (allein) mit für die Beseitigung sprechenden öffentlichen Interessen (§ 8 Abs. 5 2. Alt. SDschG), hier konkret mit den von dem auf Anordnung der Unteren Bauaufsichtsbehörde straßenseitig mit Schutzeinrichtungen gegen herabfallende Teile versehenen, auch aus Sicht des Sachverständigen A. akut einsturzbedrohten Gebäude in seinem gegenwärtigen Zustand ausgehenden Gefahren für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer in der T. Straße sowie sich auf angrenzenden Grundstücken aufhaltender Personen ausgehenden Gefahren einen Genehmigungsanspruch der Kläger begründet, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Dies käme dann in Betracht, wenn sich diesen Gefahren in einer für den Eigentümer nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zumutbaren Weise allein durch den Abriss begegnen ließe. Das lässt sich gegenwärtig nicht feststellen. Dagegen spricht, dass die Untere Bauaufsichtsbehörde im Anschluss an die Ortsbesichtigung vom 18.11.2008, an der ihr bautechnisch fachkundiger Sachbearbeiter teilgenommen hatte, umgehend Anordnungen zur Gefahrenabwehr durch bauliche Sicherungsmaßnahmen an dem Gebäude getroffen hat. Dafür, dass diese ungeeignet oder in der konkreten Form den Eigentümern allein vom Aufwand her wirtschaftlich unzumutbar wären, bestehen keine Anhaltspunkte.

Der Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Beseitigung des Gebäudes ergibt sich jedenfalls, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, aus das Erhaltungsinteresse überwiegenden „privaten Interessen“ der Kläger (§ 8 Abs. 5 3. Alt. SDschG). Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass der Gesetzgeber bei der ihm durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Befugnis, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, gehalten ist, der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums angemessen Rechnung zu tragen und die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten einem gerechten Ausgleich zuzuführen. Die in der erstinstanzlichen Entscheidung für die notwendige inhaltliche Konkretisierung dieser Vorgabe vorgenommene Anknüpfung an die Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 1 SDschG ist entgegen der Ansicht des Beklagten ohne weiteres nachvollziehbar sowie vom Gesetzestext her letztlich auch einzig möglich und sinnvoll. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SDschG fehlt die für die Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers vorausgesetzte wirtschaftliche Zumutbarkeit „insbesondere“, wenn die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge und den Gebrauchswert eines Baudenkmals aufgewogen werden können. Das Erfordernis der objektbezogenen Wirtschaftlichkeit einer Erhaltung war in der Vorläuferbestimmung des § 9 Abs. 1 SDschG 1977 nicht enthalten, wurde allerdings im Rahmen verfassungskonformer Interpretation der Vorschrift schon damals als ungeschriebenes Merkmal vorausgesetzt. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.10.1992 – 2 W 17/92 -, SKZ 1993, 108, Leitsatz Nr. 54, Urteil vom 29.10.1991 – 2 R 63/90 –, BRS 52 Nr. 126) Besteht aufgrund einer negativen Wirtschaftlichkeitsbeurteilung keine dauerhafte Erhaltungs-, hier im Ergebnis Sanierungspflicht des Eigentümers hinsichtlich des Baudenkmals, so ist ihm grundsätzlich das Recht einzuräumen, das Bauwerk, das er unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht erhalten muss, zu beseitigen und sein Eigentum einer anderweitigen Nutzung zuzuführen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen – wie hier – aufgrund eines weitgehend fortgeschrittenen Verfalls eines Gebäudes dessen weiterer „Erhalt“ zeitnah umfangreiche Neu-, Umbau- und Instandsetzungsarbeiten erfordern würde.

Sollte aus denkmalschutzrechtlicher Sicht mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Art. 34 Abs. 2 SVerf an den Staat ein öffentliches Bedürfnis bestehen, die unwirtschaftlichen und deswegen von dem privaten Eigentümer nicht zu verlangenden Investitionen zum Erhalt eines Baudenkmals zu tätigen, um dieses für die Allgemeinheit zu erhalten, so mag dadurch die Frage der rechtlichen Realisierbarkeit des Zugriffs nach Maßgabe der §§ 15 ff. SDschG, etwa einer Enteignung gegen Entschädigung (§ 16 SDschG), aufgeworfen sein. An der aus verfassungsrechtlichen Gründen ausscheidenden Pflicht des Eigentümers zum Erhalt aus seinen Mitteln unter diesen Voraussetzungen ändert das aber sicher nichts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der unter der Geltung der Neufassung des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes (vgl. das Gesetz zur Neuordnung des saarländischen Denkmalrechts (Saarländisches Denkmalschutzgesetz – SDschG) vom 19.5.2004, Amtsblatt 2004, 1498 ff.) mit Blick auf Art. 14 GG uneingeschränkt festzuhalten ist, kann das Denkmalschutzrecht den privaten Eigentümer nicht zu einem „Mäzenatentum“ im Sinne dauerhafter nicht durch erzielbare Einnahmen gedeckter Aufwendung eigener finanzieller Mittel zur Sicherstellung der öffentlichen Denkmalschutzinteressen verpflichten. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.6.1994 – 2 W 6/94 –, BRS 56 Nr. 219) Das war auch nicht die Intention des Landesgesetzgebers bei der Neufassung des Denkmalschutzrechts im Jahre 2004, mit der das Wirtschaftlichkeitskriterium als Voraussetzung für das Bestehen einer Erhaltungspflicht des privaten Denkmaleigentümers erstmals ausdrücklich in § 7 Abs. 1 SDschG (anders § 9 Abs. 1 SDschG 1977) festgeschrieben wurde. In den Gesetzesmaterialen zu § 8 Abs. 5 SDschG (2004) ist vielmehr eindeutig klargestellt, dass der Denkmalschutz auch aus Sicht des Landesgesetzgebers „keinen absoluten Wert“ darstellt, sondern vielmehr im Rahmen der Abwägung in Konkurrenz zu anderen öffentlichen und auch privaten Belangen tritt. (vgl. Seite 33 der Landtagsdrucksache 12/1055 vom 28.1.2004 (Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes) zu § 8 Abs. 5 SDschG, wonach im Übrigen sogar erst beim Überwiegen denkmalschutzrechtlicher Belange andere Interessen zurücktreten sollen) Nicht jedes Denkmal – gleich in welchem Eigentum es steht – muss daher um seiner selbst willen und gar „um jeden Preis“ erhalten werden.

Dass es, wie der Beklagte meint, bereits einen Anspruch auf Genehmigung des Abrisses ausschließt, wenn sich der Eigentümer zuvor nicht – was auch immer das bedeuten mag – in „ausreichendem Maße“ bemüht hat, einen privaten, dem Anliegen des Denkmalschutzes „aufgeschlossener“ gegenüberstehenden „Investor“ zu finden, der bereit wäre, das Grundstück zu erwerben und das Gebäude unter Einsatz seines Vermögens zu erhalten, lässt sich dem Saarländischen Denkmalschutzgesetz nicht entnehmen. Dies erschiene schon aus verfassungsrechtlichen Gründen zumindest sehr zweifelhaft. Ein solcher „Suchauftrag“ mit anschließendem Veräußerungsgebot kann auch der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1999 nicht entnommen werden. Eine Wirtschaftlichkeitsanalyse, die zum Ergebnis gelangt, dass von dem Gebäude kein vernünftiger Gebrauch gemacht werden kann, dürfte gleichzeitig zur wirtschaftlichen „Unverkäuflichkeit“ des Gebäudes in diesem Sinne führen. Ob sich darüber hinaus dann doch ein nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten agierender Käufer („Liebhaber“) findet, ist eine andere Frage. Dies festzustellen, ist jedenfalls nicht Sache des Eigentümers.

Der Beklagte verkennt dabei auch, dass mit der Bejahung eines Genehmigungsanspruchs des aktuellen Eigentümers keine abschließende Entscheidung über das „Schicksal“ des Denkmals verbunden ist. Neben den erwähnten staatlichen Interventionsmöglichkeiten auf der Grundlage des § 16 SDschG zur Abwendung eines Verlusts denkmalschützwürdiger Anlagen begründet die Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 5 SDschG keine Pflicht zur Beseitigung. Selbst wenn – entsprechend den Behauptungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20.11.2008 – ein an der Erhaltung des Denkmals interessierter und zur Vornahme der dazu erforderlichen objektiv unwirtschaftlichen Investitionen bereiter Privater vorhanden sein sollte, so würde sich allein aus dem Kauf des Anwesens auch für diesen keine Verpflichtung ergeben, ein solches Vorhaben später in die Tat umzusetzen und das Denkmal zu erhalten. Sollte er, etwa nach einem „Durchkalkulieren“ des notwendigen Ausmaßes des Einsatzes von Mitteln aus seinem Vermögen oder auch nur aufgrund geänderter Einstellung eine anderweitige Nutzung des Grundstücks unter Beseitigung des Baudenkmals vorziehen, so wäre er daran jedenfalls allein durch den Kauf der Immobilie nicht gehindert und auch er könnte seine geänderte Bewertung der beteiligten Interessen im Rahmen des § 8 Abs. 5 SDschG in gleicher Weise wie die Kläger zur Geltung bringen. Eine Verpflichtung seinerseits zum Erhalt trotz Unwirtschaftlichkeit ließe sich im Ergebnis nur im Rahmen des Kaufvertrages oder gesonderter Vereinbarungen mit der Denkmalschutzbehörde etwa gegen Zusage staatlicher Zuschüsse begründen. Sollten die dafür erforderlichen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung stehen, so ließe sich der Umstand, dass der Staat entweder aufgrund einer Abwägung unter Berücksichtigung der Wertigkeit des konkret in Rede stehenden Baudenkmals nicht bereit oder aufgrund seiner Haushaltssituation nicht in der Lage ist, gegebenenfalls dem Schutzauftrag des Art. 34 Abs. 2 SVerf durch Erhalt der Anlage nachzukommen, vor dem Hintergrund der Bedeutung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG, Art. 18 Abs. 1 SVerf) sicher nicht durch Ausweitung der privaten Opfergrenzen für den zum Abbruch entschlossenen Eigentümer bei der Anwendung und Auslegung der §§ 8 Abs. 5, 7 Abs. 1 SDschG kompensieren.

Sofern man vor diesem rechtlichen Hintergrund überhaupt einen Genehmigungsanspruch „jenseits“ der Vorgaben des § 7 Abs. 1 SDschG wegen unterlassener oder unzureichender Veräußerungsbemühungen der Kläger beziehungsweise ihrer Rechtsvorgänger in Betracht ziehen wollte, bliebe im vorliegenden Fall jedenfalls festzuhalten, dass entsprechende Bemühungen schon durch die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens eindeutig belegt werden, weswegen das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in dem Rechtsstreit auch zeitweilig zurückgestellt hatte. Weshalb eine Veräußerung damals nicht zustande gekommen ist, kann dabei keine entscheidende Bedeutung erlangen. Bemerkenswert erscheint in dem Zusammenhang übrigens, dass nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls des Verwaltungsgerichts vom 11.7.2007 der Beklagte das Angebot der Kläger, dem Land „oder der öffentlichen Hand“ das Grundstück zu schenken, aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt hat. Schließlich ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte selbst während des Jahre währenden Verfahrens gehindert gewesen sein sollte, das öffentliche Erhaltungsinteresse durch eigene Suche nach einem erhaltungswilligen „Liebhaber“ zu fördern. Von derartigen Unwägbarkeiten kann der gesetzlich normierte Genehmigungsanspruch eines nicht erhaltungswilligen Eigentümers aber nicht abhängen. Erheblichen rechtlichen Bedenken unterläge es darüber hinaus, im Falle des Vorhandenseins eines Interessenten einen Kontrahierungszwang als solchen, und wenn ja zu welchen finanziellen Bedingungen („Liebhaberpreisen“), allein aus dem Denkmalschutzrecht heraus zu konstruieren. Dies erscheint besonders problematisch in Fällen, in denen sich auf dem Grundstück noch andere, wirtschaftlich nutzbare Gebäude, hier die Druckerei, befinden. Nach der Verwaltungsakte stand das Anwesen im Übrigen seit Jahrzehnten zum Verkauf. Zum Beispiel war auch das Land, vertreten durch die Oberfinanzdirektion A-Stadt – nach der Lage im sog. „Regierungsviertel“ nachvollziehbar – schon 1986 an einem Kauf des Grundstücks interessiert, hat indes davon Abstand genommen, nachdem es auf die Denkmaleigenschaft des Hauses hingewiesen worden war.

Nach einem unbedingten Eigentumserwerb durch einen Käufer und dessen verbindlicher Erklärung, das Gebäude „koste es, was es wolle“ oder im Gegenzug für eine „belastbare“ Zusage staatlicher Unterstützung erhalten zu wollen, ließe sich nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen unter Umständen zur Vermeidung überflüssigen Verwaltungsaufwands ein Sachbescheidungsinteresse des früheren Eigentümers für die Entscheidung über seinen Genehmigungsantrag nach § 8 Abs. 1 SDschG mit entsprechenden prozessualen Konsequenzen für das Verpflichtungsbegehren verneinen. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. VII Rn 7) Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nach den Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 20.11.2008 jedenfalls keine Rede sein.

Nach den damit hier allein maßgeblichen Kriterien des § 7 Abs. 1 SDschG erweisen sich die auf die Beseitigung des Gebäudes gerichteten privaten Interessen der Kläger als vorrangig, so dass ihnen der geltend gemachte Genehmigungsanspruch zusteht. Die vor einer künftigen Nutzung des Gebäudes erforderliche Instandsetzung ist ihnen objektiv, das heißt objektbezogen unabhängig von ihren subjektiven Einkommens- und Vermögensverhältnissen, wirtschaftlich nicht zumutbar.

Der von dem Beklagten wohl in Anlehnung an Aussagen des von der Denkmalschutzbehörde beauftragten Gutachters K. (1998) angestellte Vergleich zwischen den Kosten eines Neubaus und denen einer Sanierung ist zur Ermittlung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Instandsetzung nicht geeignet. Zum einen lässt sich aufgrund dieser fiktiv-relativen Betrachtungsweise nicht die Frage beantworten, welche Belastung auf den Eigentümer im Fall der Ablehnung des Antrags auf Genehmigung der Beseitigung zukommt und ob er auf Dauer aus seinem Vermögen für den Erhalt des Denkmals zuschießen muss. Außerdem widerspräche es auch dem Leitbild des Denkmalschutzes, die Zumutbarkeit der Erhaltung und damit die Erhaltungswürdigkeit eines beschädigten Denkmals davon abhängig zu machen, ob ein denkmalschutzrechtlich irrelevanter Neubau für den Eigentümer billiger oder rentabler wäre. (vgl. VGH München, Urteil vom 27.9.2007 – 1 B 00.2474 –, BayVBl. 2008, 141)

Eine die Erhaltungspflicht ausschließende wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt daher dann vor, wenn bei einer Gegenüberstellung die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch erzielbare Erträge oder den Gebrauchswert des Baudenkmals aufgewogen werden können (Satz 2). Dabei ist ein Vergleich der prognostizierbaren Erträge mit den finanziellen Belastungen mit Blick auf eine dauerhafte Erhaltung des Kulturdenkmals anzustellen. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11.11.1999 – 1 S 413/99 –, BRS 62 Nr. 220; OVG Koblenz, Urteil vom 26.5.2004 – 8 A 12009/03 –, BRS 67 Nr. 210) Da es sich hierbei letztlich um eine prognostische Beurteilung handelt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die vom Eigentümer geltend gemachte Unwirtschaftlichkeit glaubhaft zu machen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 5 SDschG).

Das ist hier geschehen. Die Unwirtschaftlichkeit nach dem genannten Maßstab ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat, bereits aus der von den Klägern entsprechend der Aufforderung des Beklagten im Ablehnungsbescheid vom 3.2.2005 vorgelegten, auf einzelne Gewerke bezogenen Ermittlung der Instandsetzungskosten nach DIN 276 des Dipl.-Ing. Knut Schm., der zu einem Sanierungsaufwand von über 500.000,- EUR gelangt und dem mögliche Einnahmen aus einer Vermietung der drei Etagen des Objekts gegenüberstellt. Sie steht nach der Ortsbesichtigung durch den Senat und den an deren Ergebnis anknüpfenden übereinstimmenden Bekundungen des Sachverständigen und der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.11.2008 nicht mehr ernsthaft in Zweifel. Die Vertreter des Beklagten haben eingeräumt, dass aufgrund des inzwischen völlig desolaten Zustands der Anlage eine objektive Wirtschaftlichkeitsbetrachtung hinsichtlich einer Instandsetzung des Gebäudes aufgrund des vor Ort festgestellten sehr schlechten baulichen Zustandes inzwischen für jeden Eigentümer insbesondere unabhängig von den notwendig individuell einkommensabhängig zu betrachtenden Möglichkeiten einer Steuerersparnis (vgl. OVG Koblenz, Urteile vom 26.5.2004 – 8 A 12009/03 –, BRS 67 Nr. 210, und vom 30.3.2006 – 1 A 10178/05 –, BauR 2006, 1026, VGH Mannheim, Beschluss vom 25.3.2003 – 1 S 190/03 –, NJW 2003, 2550, Haaß, NVwZ 2002, 1054 ff.) zwingend zur Feststellung der Unwirtschaftlichkeit von Sanierungsmaßnahmen an der Anlage führen müsse. Das ist ohne weiteres nachzuvollziehen, wobei vor dem Hintergrund eine ins Einzelne gehende Berechnung vorliegend entbehrlich ist.

Aus den erwähnten verfassungsrechtlichen Anforderungen, wonach sich das Denkmal auch mit Blick auf den Finanzierungsaufwand für eine Instandsetzung durch bei einer auf den Denkmalschutz Rücksicht nehmenden Nutzung zu erzielenden Einkünften „selbst tragen“ muss, (vgl. VGH München, Urteil vom 27.9.2007 – 1 B 00.2474 –, BayVBl. 2008, 141, VGH Mannheim, Urteil vom 11.11.1999 – 1 S 413/99 –, BRS 62 Nr. 220; OVG Koblenz, Urteile vom 26.5.2004 – 8 A 12009/03 –, BRS 67 Nr. 210, und vom 30.3.2006 – 1 A 10178/05 –, BauR 2006, 1026. Zu weit gehend dagegen Haaß, NVwZ 2002, 1054 ff., der davon ausgeht, dass die Bejahung der Wirtschaftlichkeit voraussetze, der Eigentümer einen bestimmten Grundertrag, etwa eine um 10 % geminderte orts- und objektsübliche Rendite erzielt) weil von einem Privaten nicht verlangt werden kann, zur Förderung öffentlicher Interessen der Allgemeinheit auf sein Vermögen zurückzugreifen, (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.6.1994 – 2 W 6/94 –, BRS 56 Nr. 219; VGH Mannheim, Beschluss vom 25.3.2003 – 1 S 190/03 –, NJW 2003, 2550, und Urteil vom 11.11.1999 – 1 S 413/99 –, BRS 62 Nr. 220; Haaß, NVwZ 2002, 1054 ff..; Moench, Denkmalschutz und Eigentumsbeschränkung, BauR 1993, 420, 425 m.w.N.) lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Eigenkapitalanteil von 15 % der ermittelten Investitionssumme in Abzug bringen. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind ferner bei der Ermittlung der auf den abrisswilligen Eigentümer zukommenden Belastungen nicht nur „denkmalbedingte Mehrkosten“, sondern die notwendigen Kosten für eine Sanierung des Bauwerks insgesamt in die Wirtschaftlichkeitsberechnung einzustellen. Allein eine Gegenüberstellung „denkmalbedingter Mehrkosten“ mit den etwaigen Erträgen, wäre nicht ansatzweise geeignet, eine Aussage über die Wirtschaftlichkeit des Objekts auf Dauer zu treffen. Diese kann nur aufgrund einer Gesamtbetrachtung der mit einem Objekt und seiner Instandsetzung verbundenen Aufwendungen und den Erträgen, bei denen ebenfalls nicht zwischen denkmalbedingten, etwa Steuervorteilen und Zuschüssen, und sonstigen Erträgen wie den Mieteinnahmen unterschieden wird, getroffen werden. Auf der Kostensseite ist daher der Finanzierungsaufwand für die Instandsetzung des Gebäudes insgesamt anzusetzen. Eine Differenzierung der vom Beklagten geforderten Art, die dieser bei der steuerlichen Behandlung der Sanierung im Übrigen selbst nicht vornimmt, scheint auch gar nicht möglich. Das sich weitgehend im „Originalzustand“ befindende Gebäude bedarf beispielsweise nach allen Gutachten und dem Ergebnis der Ortsbesichtigung zur Herstellung seiner Nutzbarkeit der kompletten neuzeitlichen Ergänzung im haustechnischen Bereich.

Aus Sicht des Senats erfasst die Kostenermittlung des Dipl.-Ing. Schm. den realistischerweise zu erwartenden Sanierungsaufwand ohnehin sehr unzureichend. Der von den Klägern gegebenenfalls zu tragende Finanzierungsaufwand beschränkt sich nicht nur auf die so genannten Herstellungskosten als reine Baukosten, sondern umfasst zusätzlich die in der Aufstellung nicht berücksichtigten Baunebenkosten sowie ebenfalls bisher nicht gesondert aufgeführte denkmalpflegerische Mehraufwendungen. Selbst wenn man hinsichtlich der Herstellungskosten nur den auf der Grundlage von DIN 276 ermittelten Betrag von rund 501.000,- EUR zugrunde legt, sind insofern je nach den Umständen des konkreten Projekts zwischen 18% und 25% Baunebenkosten zusätzlich in Ansatz zu bringen. (Schmitz/Krings/Dahlhaus/Meisel, Baukosten 2008: Altbau, 19. Auflage, S. 36) Die Baunebenkosten sind in der DIN 276 unter der Kostengruppe 700 behandelt und schließen unter anderem die typischen Bauherrenaufgaben, die Vorbereitung der Objektplanung, vor allem aber Architekten und Ingenieurleistungen ein. Ausgehend von einem mittleren Ansatz von 21% Baunebenkosten würde sich die zu finanzierende Summe bereits auf 606.210,- EUR erhöhen. Hinzu kommen die denkmalpflegerischen Sonderaufwendungen. Allein die denkmalpflegerischen Auflagen, die in der im Jahre 2000 erteilten Baugenehmigung enthalten waren, (vgl. dazu Ziffer 1. in den Beiblättern zum Bauschein vom 2.5.2000 – 99001528 –) machen deutlich, dass auch hierfür ein nicht unerheblicher zusätzlicher Kostenfaktor anzusetzen wäre. Dort wurden unter anderem konkrete Anforderungen an die Ausführung des Daches und seiner Eindeckung, an Größe und Gestaltung von Dachgauben und Fenstern einschließlich der Klappläden sowie für eine Restaurierung der schon vom bloßen Augenschein her insbesondere im Sockelbereich stark in Mitleidenschaft gezogenen Sandsteinfassade sowie für eine Aufarbeitung der Türen und Böden im Innern des Gebäudes gestellt. Hinzu kommt, dass etwa zur Sanierung des Sandsteinmauerwerks und der Verzierungen insbesondere an der Fassade nicht nur besondere und daher teure Baumaterialien verwandt, sondern dass auch Handwerksbetriebe mit Spezialkenntnissen eingesetzt werden müssten, was darüber hinaus mit Blick auf den überdurchschnittlichen zeitlichen Aufwand die entsprechenden Kosten voraussichtlich deutlich erhöhen würde. In der Fachliteratur wird in dem Zusammenhang teilweise ein pauschaler Ansatz für diese Mehraufwendungen in Höhe von 5 % - 10 % der Bauwerkskosten als angemessen erachtet. (Schmitz/Krings/Dahlhaus/Meisel, Baukosten 2008: Altbau, 19. Auflage, S. 27)

All diese Kosten sind zudem in ihrer wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit gegenwärtig ohnehin nur bedingt „kalkulierbar“. Nach den Ausführungen des Gutachters Dipl.Ing. A. sind zur Herstellung der nicht vorhandenen Standsicherheit des Gebäudes weitere Maßnahmen, etwa der Einbau von Ringankern im Bereich jeder Deckenlage im Gebäudeinnern geboten, wofür der Gutachter Kosten von jeweils 5.000,- EUR bis 10.000,- EUR genannt hat. (vgl. die Niederschrift über den Termin vor Ort am 18.11.2008, dort Seite 6) Bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 26.4.2007 (Seite 5) hatte der Gutachter zudem ausgeführt, dass vor einer Sanierung des Gebäudes eine „Baugrunduntersuchung mit Überprüfung und gegebenenfalls Ertüchtigung der vorhandenen Gründung“ durchgeführt werden müsse. Nach seinen Erfahrungen sei der bekannt schlechte Baugrund in der gesamten Umgebung des Grundstücks für ungleichmäßige Setzungen der Gebäude und in deren Gefolge für die an dem Haus der Kläger augenscheinlich zu Tage getretenen Rissbildungen in Decken und Wänden mitverantwortlich. Der bei dem Termin am 18.11.2008 vor Ort anwesende Sachbearbeiter der Unteren Bauaufsichtsbehörde hat auf seine Erfahrungen in dem örtlichen Umfeld hingewiesen, wonach hier sehr schlechte Baugrundverhältnisse herrschten, da es sich dabei teilweise um in vergangenen Jahrhunderten von der Saar „angeschwemmtes Material“ handele. Je nach dem Ergebnis der für sich genommen schon mehrere tausend Euro kostenden Untersuchungen würden sich daher aller Voraussicht nach weitere Sicherungsmaßnahmen am Fundament des Gebäudes als notwendig erweisen, etwa Baugrundinjizierungen mit Zementvermischungen oder ein Einbringen von Bohrpfählen, was notwendigerweise gegenwärtig nur geschätzt weitere Kosten in Höhe von 20.000,- EUR verursachen würde, (vgl. die Niederschrift über den Termin vor Ort am 18.11.2008, dort Seite 6) wobei der Gutachter nach dem Eindruck des Senats dabei sicher nicht zu übertrieben hohen, sondern eher zu vorsichtigen Schätzungen neigte. Diese weit reichenden Eingriffe im Fundamentbereich des ohnehin akut einsturzgefährdeten Bauwerks würden ferner zusätzliche Sicherungen während dieser Maßnahmen erfordern. Angesichts des so nur in Umrissen im Raum stehenden ganz erheblichen, sich jedenfalls deutlich über der Baukostenschätzung des Dipl.Ing. Schm. bewegenden Gesamtfinanzierungsaufwands spielt es letztlich keine Rolle, dass bei dieser Schätzung sowohl hinsichtlich der Innentreppen als auch bezüglich eines Teils der Türen die Kosten für eine Neuherstellung anstatt des Aufwands für eine Restaurierung angesetzt wurden. Die Kosten für eine fachgerechte Aufarbeitung der vorhandenen Türen und der Treppen dürften - wenn überhaupt – ohnedies nicht erheblich unter den Kosten für eine Neubeschaffung liegen. Inwieweit die mehrere Geschosse erschließende Holzinnentreppe – was bereits im Gutachten K. (1998) anklingt – einer feuerpolizeilichen Nachrüstung bedarf und zugänglich ist, soll hier nicht vertieft werden.

Weil das vor dem Hintergrund – ungeachtet möglicherweise von den Klägern zu erzielender steuerlicher Vorteile – zwingend negative Ergebnis einer objektiven Wirtschaftlichkeitsbetrachtung bezogen auf den aktuellen Zustand der Anlage von dem Beklagten inzwischen nicht mehr bestritten wird, bedarf es vorliegend keiner detaillierten Gegenüberstellung der bei einer Nutzung des sanierten Gebäudes zu erzielenden Erträge, die sich nach den Berechnungen des Dipl.-Ing. Schm. bei einer dauerhaften Vermietung aller drei Geschosse und erzielbaren Quadratmeterpreisen von 6,- EUR/qm in Erd- und Obergeschoss beziehungsweise von 5,- EUR/qm im Dachgeschoss – allerdings vor Steuern – auf monatlich 1.318,11 EUR (pro Jahr: 15.817,32 EUR) belaufen würden. Die Einnahmen aus der Vermietung der Druckerei auf dem Grundstück, die in einem selbständigen Gebäude betrieben wird, kann dabei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zusätzlich in Ansatz gebracht werden. Das Gebäude „trägt sich“ im eingangs genannten Sinne unstreitig nicht. Auf der Ertragsseite müssten zudem die erforderlichen Bewirtschaftungskosten wie Abschreibungen für Substanzverlust beziehungsweise Rückstellungen, Verwaltungskosten, laufende Instandhaltungs- und Betriebskosten, letztere soweit sie nicht auf die Mieter umgelegt werden können, abgezogen werden. (vgl. auch hierzu Haaß, NVwZ 2002, 1054, 1058) Hinsichtlich der Bewirtschaftungskosten mit Ausnahme der Abschreibungen bietet sich in Anlehnung an die Rechtsprechung des OVG Koblenz (OVG Koblenz, Urteile vom 26.5.2004 – 8 A 12009/03 –, BRS 67 Nr. 210, und vom 30.3.2006 – 1 A 10178/05 –, BauR 2006, 1026) die Berechnung aufgrund eines Pauschalsatzes zwischen 15 % und 20 % der erzielbaren Mieteinnahmen an. (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 30.3.2006 – 1 A 10178/05 –, BauR 2006, 1026, in dem 20 % zu Gunsten des dortigen Bekl. zugrunde gelegt wurden, obwohl auch dieser Wert mit Blick auf die Stellungnahme eines Sachverständigen als äußerst niedrig bezeichnet wurde.)

Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich eine Zumutbarkeit vorliegend auch nicht mit Blick auf eventuelle staatliche Zuwendungen und Zuschüsse annehmen. Zwar stellt die staatliche Subventionierung von Baumaßnahmen an Denkmälern grundsätzlich eine Möglichkeit dar, den Finanzierungsaufwand des Eigentümers zu reduzieren. Dies kann allerdings bei einer Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Gesamtmaßnahme nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn eine staatliche Förderung verbindlich und konkret zugesagt ist. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11.11.1999 – 1 S 413/99 –, BRS 62 Nr. 220 ; Haaß, NVwZ 2002, 1054, 1059 ; a.A. allerdings für den Fall der zurechenbar unterbliebenen Antragstellung: OVG Koblenz, Urteil vom 26.5.2004 – 8 A 12009/03 –, BRS 67 Nr. 210,) Bereits daran fehlt es hier. Nach dem zuvor Gesagten wäre zudem von der Höhe her eine beträchtliche Bezuschussung zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Sanierung von Nöten. Der Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf ein Antragserfordernis zurückziehen. Nach Ziffer 1. der Denkmalförderrichtlinie vom 13.5.2008 (3. Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes aus Mitteln der Denkmalpflege zur Erhaltung und Instandsetzung von Kulturdenkmälern (Denkmalförderrichtlinie -DFRL-) vom 15. April 2002 (GMBl. Saar 2002, 279), vom 13.5.2008, Amtsblatt 2008, 1007) besteht kein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung. Vielmehr entscheidet der Beklagte als Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens. Einen bezifferbaren Zuschuss hat der Beklagte auch im Verlaufe der nun schon Jahre währenden Auseinandersetzungen um eine Instandsetzung des Gebäudes nie – insbesondere auch nicht nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung – in Aussicht gestellt.

Ist vor dem Hintergrund von einem Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Genehmigung zum Abriss des Gebäudes auszugehen, so ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nichts anderes aus § 7 Abs. 1 Satz 4 SDschG. Danach sind Belastungen des Eigentümers durch erhöhte Erhaltungskosten, die dadurch verursacht worden sind, dass Erhaltungsmaßnahmen unter Missachtung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen unterlassen wurden, unbeachtlich, wenn der Verpflichtete von der Erhaltungspflicht Kenntnis hatte oder haben konnte. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es in dem Zusammenhang schon vom klaren, an die „Erhaltungspflicht“ anknüpfenden Wortlaut der Bestimmung her nicht darauf an, inwieweit der Eigentümer in der Vergangenheit bauordnungsrechtlichen Verpflichtungen zur Gebäudeunterhaltung, etwa nach der baupolizeilichen Generalklausel (heute § 3 Abs. 1 LBO 2004) unzureichend nachgekommen ist. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften, auch etwa hinsichtlich der Standsicherheit (aktuell § 13 LBO 2004), dienen der Gefahrenabwehr, gebieten insoweit keinen „Erhalt“ des Gebäudes und hindern daher den Eigentümer im Grundsatz nicht, aus welchen Erwägungen heraus auch immer ein in seinem Eigentum befindliches Gebäude zu beseitigen.

Nach dem zuvor Gesagten und mit Blick auf den Umstand, dass das hier streitige Gebäude offensichtlich über viele Jahre, wenn nicht Jahrzehnte hinweg keinerlei Pflege erfahren hat und sich deswegen in einem Zustand ständig fortschreitenden Verfalls befindet, ist aus heutiger Sicht nicht mehr mit Gewissheit aufklärbar, in welchem konkreten Zustand sich das Haus zu dem danach maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntnis oder des Kennenmüssens von einer denkmalschutzrechtlichen Pflicht zur Erhaltung befunden hat und ob damals noch eine Instandsetzung nach den zuvor geschilderten Grundsätzen wirtschaftlich zu bewerkstelligen gewesen wäre.

Als Zeitpunkt wurde vom Verwaltungsgericht mangels sonstiger Anhaltspunkte der Februar 1986 angenommen. Das erscheint jedenfalls nach Aktenlage nicht unzweifelhaft, da das dieser Annahme zugrunde liegende Antwortschreiben des Landeskonservatoramts, in dem auf die Denkmaleigenschaft hingewiesen wurde, an die damals an einem Kauf durch das Land interessierte Oberfinanzdirektion adressiert war, die sich im Sommer 1985 danach erkundigt hatte, (vgl. Bl. 3 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten) und den Akten nicht entnommen werden kann, ob es sich hierbei um eine „interne“ Vorabanfrage handelte oder inwieweit die Rechtsvorgänger der Kläger damals in diesen Informationsfluss eingebunden waren. Für die vorliegende Entscheidung ist allerdings letztlich nicht entscheidend, ob auf das Jahr 1986 oder auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Denkmalliste im Jahre 1989 abzustellen ist. (vgl. Bekanntmachung des Staatlichen Konservatoramts vom 20.9.1989, Amtsblatt 1989, 1594, 1603) Erkenntnisse zum Zustand des Gebäudes zur damaligen Zeit, die eine sichere Entscheidung oder auch nur eine zielführende weitere Sachaufklärung hinsichtlich der Kosten, die durch einen Investitionsrückstau seit dieser Zeit entstanden sind, zuließen, bestehen nicht. Den einzigen Anhaltspunkt für den Bauzustand 1986 stellt das besagte Schreiben dar. Danach war das Gebäude – wohlgemerkt nach Einschätzung der Denkmalschutzbehörde – bereits zum damaligen Zeitpunkt in einem „ziemlich verwahrlosten Zustand mit Schäden noch aus der Kriegszeit an der Fassade“ und „sonst noch unverändert gegenüber dem Zustand aus der Erbauungszeit“. Welche (zusätzlichen) Schäden, die nicht bereits 1986 vorhanden waren, durch das Unterlassen (weiterer) Unterhaltungsmaßnahmen seitens der Rechtsvorgänger der Kläger entstanden sind, ist mangels weiterer konkreter Anhaltspunkte für den damaligen Erhaltungszustand schon aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr ermittelbar. Die nach Aktenlage erste gutachterliche Feststellung zum Zustand des Gebäudes, auf die sich der Beklagte in seinem Vortrag bezieht, datiert aus dem Jahr 1998. Sie ist allerdings ebenfalls nicht geeignet, sichere Erkenntnisse über den damaligen Zustand zu geben. Der Gutachter K. hat im Auftrag der Denkmalschutzbehörde – bei dem angebotenen Honorar von 500,- DM verständlich – allenfalls eine oberflächliche Sichtkontrolle nach den Kriterien eines „ersten Anscheins“ vorgenommen. Das kommt in seiner Stellungnahme vom 30.3.1998 deutlich zum Ausdruck. So heißt es darin etwa, das Gebäude mache „den Anschein, als seien keinerlei Pflege- und Unterhaltungsarbeiten seit der Errichtung durchgeführt worden“, und dieses „scheine standfest“. Auf dieser Grundlage kann der abschließenden Aussage des Gutachters, das Gebäude „scheine sanierungsfähig“ keine belastbare Information über den bereits damals erreichten Grad des Verfalls entnommen werden, was auch die Schätzung des notwendigen Aufwands von 850.000,- DM bis 885.000,- DM relativiert. Dazu ist allerdings festzustellen, dass es sich dabei nach der ausdrücklichen Hervorhebung des Gutachters um „reine Baukosten (ohne Baunebenkosten)“ handelte, so dass im Ergebnis festgehalten werden kann, dass schon damals ein erheblicher Aufwand notwendig gewesen wäre, der betragsmäßig nicht weit von den Berechnungen des Gutachters Dipl.Ing. Knut Schm. im Jahre 2005 entfernt liegt.

Der Beklagte selbst hat in dem Berufungsverfahren in anderem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Rechtsvorgänger der Kläger im Rahmen eines zuvor bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde gestellten Antrags auf Genehmigung des Abrisses darauf hingewiesen hätten, dass die heutigen Schäden an dem Gebäude bereits im Jahre 1998 „latent vorhanden“ gewesen seien, dieser Darstellung insoweit aber nicht widersprochen. Gleiches gilt für das ebenfalls im Berufungsvorbringen – wenngleich auch mit anderer Zielrichtung – vom Beklagten aufgenommene Argument, die Kläger machten ein Standsicherheitsproblem schon für den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens K. (1998) geltend. Auch diese Umstände verdeutlichen, dass gesicherte Erkenntnisse zum konkreten Ausmaß des sicher schon damals gravierenden Schadensbildes aus heutiger Sicht nicht mehr zu erlangen sind. Bestimmte Probleme, wie beispielsweise der nur eingeschränkt taugliche Baugrund dürften schon seit langem virulent gewesen sein. Es ist durchaus nahe liegend, jedenfalls nicht zu widerlegen, dass bereits 1986/89 aufgrund auch davor jahrzehntelang unterlassener Pflege des Gebäudes Schädigungen eingetreten beziehungsweise angelegt waren, die eine wirtschaftlich zumutbare Instandsetzung bereits damals nicht mehr ermöglichten.

Die Unerweislichkeit der Tatsache, in welcher Höhe durch unterlassene Investitionen ab dem genannten Zeitpunkt zusätzliche Schäden und damit – für den Sanierungsfall – Kosten entstanden sind, führt nicht dazu, dass die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 SDschG den Klägern obliegende Glaubhaftmachung der Unzumutbarkeit als nicht geführt angesehen werden müsste. Die Kläger haben als Eigentümer nach der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 5 SDschG die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der von ihnen zu erbringenden Maßnahmen bezogen auf den derzeitigen Zustand des Gebäudes glaubhaft gemacht. Demgegenüber trifft die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, die die Sanierungskosten reduzieren, den Beklagten, so dass deren Unerweislichkeit vorliegend dazu führt, dass die kompletten Sanierungskosten in Ansatz zu bringen sind. Die unerweisliche Tatsache der seinerzeit noch gegebenen Wirtschaftlichkeit einer Sanierung ist – einschließlich der sich insoweit stellenden Frage der Kausalität – nach den Regeln der materiellen Beweislast vom Beklagten zu belegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet sich die Frage, wer die materielle Beweislast trägt, nach dem anzuwendenden materiellen Recht. Die Unerweislichkeit der Tatsachen, aus denen ein Beteiligter in dem Rechtsstreit für ihn günstige Rechtsfolgen herleitet, geht daher zu seinen Lasten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.Etwas anderes hätte vorliegend mit Blick auf die Verteilung der Verantwortlichkeiten nur zu gelten, wenn eine vorwerfbare Zurechnung unterbliebener Unterhaltung quasi von Anfang möglich wäre, was indes mit Blick auf die nach der Vorschrift gebotene zeitliche Differenzierung nicht in Betracht kommt, oder wenn ausgeschlossen werden könnte, dass im maßgeblichen Zeitpunkt noch sicher von einer wirtschaftlich zumutbaren Sanierungsmöglichkeit ausgegangen werden konnte, wobei sich dann die Frage einer „Beweislastverteilung“ nicht stellen würde. Beides ist nach dem zuvor Gesagten nicht der Fall.

Der Senat hat in diesem Zusammenhang abschließend erwogen, ob das offensichtlich langjährige Nichteingreifen der Denkmalschutzbehörde trotz des Wissens um den fortschreitenden Verfall des Hauses es rechtfertigt, eine Vorwerfbarkeit gegenüber den Klägern nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 4 SDschG generell zu verneinen beziehungsweise ob das die Befugnis des Beklagten, sich auf diese Bestimmung zu berufen, ausschließt. Nach § 3 Abs. 2 SDschG hat der Beklagte die Maßnahmen zu treffen, die ihm nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich scheinen, um Kulturdenkmäler zu schützen, zu erhalten und um Gefahren von ihnen abzuwenden (Satz 1); darüber hinaus hat ihm der Landesgesetzgeber ausdrücklich die Befugnis zur Anordnung der Instandsetzung bei widerrechtlicher Beeinträchtigung eingeräumt (Satz 2). Entsprechende Pflichten und Befugnisse der Unteren Denkmalschutzbehörden ergaben sich davor aus § 9 Abs. 1 Satz 2 SDschG 1977. Dabei haben die Denkmalschutzbehörden eine eigenständige Bewertung des Sachverhalts vorzunehmen und selbst die Auswahl derjenigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich, geeignet und angemessen sind, ein Denkmal unter Würdigung des Eigentumsrechts des Eigentümers zu sichern. Geht es um die Sicherung der Denkmalsubstanz vor Zerstörung und Verfall, hat die Behörde den Umfang der erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen und ihre Umsetzung vom Eigentümer zu fordern. (OVG Münster, Beschluss vom 24.4.2008 -10 B 360/08-, BauR 2008, 1873) Den Denkmalschutzbehörden war hier seit Jahrzehnten der „verwahrloste“ und im Sinne des Denkmalschutzes „Gefahr stiftende“ Zustand der Anlage bekannt, ohne dass auch nur ansatzweise zu erkennen wäre, dass Maßnahmen zur Abhilfe getroffen worden wären. Durch die zeitnahe Heranziehung der Rechtsvorgänger der Kläger wäre es nicht nur möglich gewesen, den Verfall des Denkmals zu verhindern. Die vom Verwaltungsgerichts wegen eines Anhörungsfehlers aufgehobene Verfügung des Beklagten vom 29.4.2005, mit der die Rechtsvorgänger der Kläger aufgefordert wurden, „die notwendige Sicherung des Gebäudes vorzunehmen“ betraf, wie insbesondere die Begründung der beigefügten Sofortvollzugsanordnung deutlich macht, nicht den Schutz des Denkmals, sondern vor allem die Abwehr von dem Gebäude ausgehender Gefahren für die Allgemeinheit. Einer abschließenden Entscheidung bedurfte das nach dem zuvor Gesagten hier indes nicht. Eine exakte zeitlich einzuordnende Zustandserfassung bezüglich des Ausmaßes der Schädigung der Bausubstanz und der bei Nichtbehebung zu deren Verschlechterung führender Mängel hätte jedenfalls zumindest genauere Erkenntnisse hinsichtlich des zeitlichen Fortschritts der Verwahrlosung der Anlage möglich gemacht.

Insgesamt ist in der Abwägung daher von einer Vorrangigkeit der im Übrigen durch die erwähnten polizeilichen Aspekte, die mit einer entsprechenden Verantwortlichkeit verknüpft sind, zusätzlich verstärkten privaten Belange gegenüber dem denkmalschutzrechtlichen Interesse an der Erhaltung des Gebäudes auszugehen. Daher war das Rechtsmittel des Beklagten zurückzuweisen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 40.000,- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragstellerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Am Triller“ (Nr. ...) ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Am Triller“ aus dem Jahr 2006 für das gleichnamige Gebiet der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer beziehungsweise Miteigentümer mehrerer in seinem Geltungsbereich gelegener Grundstücke in der Flur ... der Gemarkung A-Stadt.

Der „Triller“ in A-Stadt wurde etwa ab der Mitte des 19. Jahrhunderts bebaut. Seinerzeit erwarb der Industrielle Kommerzienrat Carl Röchling (1827-1910) mehrere Grundstücke, die in der Folge als private Parkanlage („Röchlingpark“) angelegt und mit verschiedenen Gebäuden bebaut wurden. Die Gebäude sind heute nur noch teilweise erhalten und stehen, wie etwa das ehemalige, heute baufällige Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) oder die 1907 errichtete Kapelle mit Gruft, unter Denkmalschutz. Gegen Ende des Zweiten Weltkriegs wurde die 1898 fertig gestellte, seit 1937 im Eigentum der Röchling’schen Eisen- und Stahlwerke (RESW) befindliche und 1938 umgebaute repräsentative Villa von einer Brandbombe schwer beschädigt und nach Kriegsende 1950 unter der französischen Sequesterverwaltung abgebrochen.

Der historische „Röchling-Park“ umfasste seit 1898 auch Grundstücke westlich der Lilienstraße, die mit dem Bereich östlich der Straße durch eine ebenfalls nach dem Zweiten Weltkrieg abgetragene Brücke verbunden waren. (vgl. hierzu den von den Antragstellern überreichten historischen Lageplan Blatt 127 der Gerichtsakte, auf dem die Grenzen des Anwesens im Jahre 1907 und die erwähnte Verbindungsbrücke über die Lilienstraße dargestellt sind) Auf der heutigen Parzelle Nr. ...5/6 hat die französische Sequesterverwaltung nach dem Krieg für den Verwalter ein großes Wohngebäude, heute A-Straße, errichtet. Dieses parkähnliche, auch die Parzellen Nrn. ...5/4, ...5/10 und ...5/11 umfassende Anwesen gehört inzwischen der Mutter der Antragsteller und wird von dieser bewohnt. (vgl. dazu die von den Antragstellern in Anlage 1) zum Schriftsatz vom 3.9.2008 zur Akte gereichte Dokumentation, Hülle Blatt 119 der Gerichtsakte) Auf der Parzelle Nr. ...5/9 wurde ebenfalls in der Nachkriegszeit ein Mehrfamilienhaus erstellt (heute Lilienstraße …).

1958 wurde der Teil des parkähnlichen Anwesens östlich der Lilienstraße, auf dem sich im Laufe der Jahre ein umfangreicher Baumbestand entwickelt hatte, von der RESW mit dem Ziel einer Bebauung in elf Einzelgrundstücke parzelliert, wobei eigens eine „Straßenparzelle“ (Nr. ...2/14) zur Anbindung der von Westen an das Gelände herangeführten Narzissenstraße an die von Süden anstoßende Straße Am Triller, beides Sackgassen, gebildet wurde. Die Straße wurde bisher nicht realisiert. Die in Verlängerung der Narzissenstraße befindliche damalige Parzelle Nr. ...2/1 wurde zunächst vom Saarland gekauft und 1962 an Herrn Dr. Manfred Sch., den damaligen Generalbevollmächtigten der Röchling Bank, veräußert. Die angrenzende Parzelle Nr. ...2/13 wurde von der RESW mit einem von Herrn Dr. Sch. genutzten Wohnhaus bebaut. 1976 wurde auf der Parzelle ...2/4 ein später auf die damals seitlich angrenzende Parzelle Nr. ...2/5 erweitertes Wohnhaus erbaut (heute sog. „Villa Töpfer“).

Die verbliebenen zusammenhängenden Grundstücke in dem im Westen von der Lilienstraße, im Norden von der Narzissenstraße beziehungsweise der „Wegeparzelle Nr. ...2/14 und im Süden und Osten von der Straße Am Triller begrenzten Bereich (Dabei handelt es sich im Einzelnen um die heutigen Parzellen Nrn. ...2/2, ...2/3, ...2/4, ...2/25, ...2/26, ...2/27, ...2/29, ...2/8, ...2/9, ...2/11 und ...2/12, jeweils in Flur ... der Gemarkung Saarbrücken.) sowie im unmittelbaren nördlichen und östlichen Anschluss an die Parzelle Nr. ...2/14 (Im Einzelnen sind dies die heutigen Parzellen Nrn. ...2/15, ...52/8 und .../3.) mit einer Gesamtgröße von etwa 19.000 qm wurden im Jahre 1979 von der Röchling Industrieverwaltung GmbH als Rechtnachfolgerin der RESW für 4 Millionen DM an die Rechtsvorgänger der Antragsteller verkauft (vgl. die Urkunde Rolle Nr. 881/1979 des Notars M. in Saarbrücken  vom 27.3.1979,  Blätter 15C der Gerichtsakte) und stehen heute in deren Eigentum. (vgl. zu den jeweiligen Anteilen und der Mitberechtigung von Herrn G. die in der Anlage 15B zur Antragsschrift überreichte Einzelaufstellung) Die Grundstücke wurden in der Mitteilung über die Eigentumsveränderung überwiegend als „Bauland“ beziehungsweise „Bauplatz“ bezeichnet. (vgl. die entsprechende Mitteilung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 23.3.1981, Blätter 15D der Gerichtsakte) In den 1980er Jahren wurde das ebenfalls denkmalgeschützte, in seitlicher Verlängerung der Straße am Triller befindliche ehemalige „Kutscherhaus“ (Anwesen Am Triller …) auf der heutigen Parzelle Nr. .../2 vom Vater der Antragsteller für Wohnzwecke umgebaut.

Seit Mitte der 1980er Jahre hatten die Eltern der Antragsteller bei Architekten Pläne zur Bebauung der bis dahin baufrei gebliebenen Parzellen in Auftrag gegeben. Die Verwirklichung dieser Planungen wurde seinerzeit durch verschiedene Umstände, unter anderem durch das Versterben des Vaters und anschließende Erbauseinandersetzungen, verhindert.

In den 1990er Jahren wurden von der Antragsgegnerin Erschließungsbeiträge für die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 am Ende der Narzissenstraße erhoben. (vgl. den sich auf die Parzellen Nr. ...2/15 und Nr. ...2/14 beziehenden Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.4.1994 über 41.694, 68 DM, Blätter 15F der Gerichtsakte) Dabei wurde auf die Möglichkeit einer Bebauung nach § 34 BauGB verwiesen. (vgl. das Schreiben des Bauverwaltungsamts der Antragsgegnerin vom 17.5.1994 betreffend die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Beitragsforderung)

Im Jahr 2001 wurden am südlichen Ende der Narzissenstraße auf den aus der ehemaligen Parzelle Nr. ...2/1 hervorgegangenen Parzellen Nr. ...2/32 und ...2/33 zwei Mehrfamilienhäuser (Appartementhäuser) errichtet. Das führte unter anderem zum Verlust des damals dort vorhandenen Baumbestands. Seither bemühen sich andere Anwohner aktiv darum, eine weitere Bebauung des ehemaligen „Röchlinggeländes“ zu verhindern.

Initiiert durch die von diesen ins Leben gerufene Bürgerinitiative („Bürgerinitiative Triller, BIT“) beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 4.12.2001 die Aufstellung eines Bebauungsplans für den im Flächennutzungsplan damals noch als Wohnbaufläche dargestellten Bereich. (vgl. die Öffentliche Bekanntmachung im Sulzbachtalspiegel vom 19.12.2001) In der Beschlussvorlage ist ausgeführt, in dem etwa 4 ha umfassenden Planungsgebiet existiere eine ca. 2,5 ha große parkähnliche Fläche, die mit hohen Bäumen bestockt sei. Deren Bestand solle durch planungsrechtliche Festsetzung weitestgehend gesichert werden. Im Planbereich würden Bauvorhaben derzeit nach § 34 BauGB beurteilt. Die danach mögliche Bebauung auch „im mittleren Grundstücksbereich“ habe den Wegfall eines Großteils des wertvollen Baumbestands zur Folge. Dies könne durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche in den vorderen Grundstücksteilen verhindert werden. Daher sollten weitere Bebauungsmöglichkeiten nur im straßennahen Teil bereits wegemäßig erschlossener Grundstücke eröffnet werden, um den Baumbestand und die das Stadtbild prägende, mit Bäumen bestandene Hangkante zum Saartal hin weitgehend zu sichern. Am 7.5.2002 beschloss der Stadtrat ferner eine Veränderungssperre. (vgl. hierzu das durch Antragsrücknahme beendete und am 10.3.2003 eingestellte Normenkontrollverfahren 1 N 5/03)

Die gleichzeitig mit der Aufstellung beschlossene vorgezogene Bürgerbeteiligung erfolgte im Rahmen eines Erläuterungstermins am 5.12.2002 (vgl. die öffentliche Bekanntmachung im Saarbrücker Wochenspiegel vom 13.11.2002 und die über den Darlegungs- und Erörterungstermin in der Gesamtschule Bellevue gefertigte Niederschrift) auf der Grundlage eines nach Untersuchung des Baumbestands durch die Untere Naturschutzbehörde erarbeiteten Entwurfs. Dieser hatte die Erhaltung eines möglichst großflächigen, zusammenhängenden Baumbestands und dementsprechend die Zulassung einer Bebauung nur für zwei Grundstücke im Randbereich der Lilienstraße (Parzellen Nr. ...2/3 und Nr. ...2/26) sowie auf einer Wiesenfläche am Trillerweg, dem Standort der ehemaligen Villa Röchling, empfohlen. (vgl. die Stellungnahme des Stadtamts 61 (UNB) vom 30.8.2002)

Bereits im Vorfeld der Veranstaltung hatte sich die „Bürgerinitiative“ kritisch zu dem Entwurf geäußert und diesen als nicht weitgehend genug bezeichnet. Insbesondere wurden das Fehlen einer „klaren Darlegung der Ziele und Zwecke der Planaufstellung“ bemängelt sowie ein endgültiger Verzicht auf die Herstellung der ausparzellierten Erschließungsstraße (Parzelle Nr. ...2/14) durch „Rückparzellierung“, klare Angaben über die zu schützenden bewaldeten Flächen“ und exakte Vorgaben für die zuzulassende Bebauung verlangt. (vgl. das von den Anwohnerinnen Z (N. Straße ) und S (N. Straße ) vom 24.11.2002 an das Planungsamt der Antragsgegnerin sowie das zugehörige Flugblatt an die Anwohner)

Die Antragsteller machten einen rechtswidrigen und für sie „ruinösen“ Eingriff in ihr Eigentumsrecht geltend und forderten, hinsichtlich der Bebauungsmöglichkeit nicht schlechter gestellt zu werden als die Vielzahl der Nachbarn, die ihre Grundstücke in der Umgebung „nahezu vollständig zugebaut“ hätten. Seit Jahrzehnten existiere neben der Wegeparzelle eine daran anknüpfende Ausparzellierung von 11 Baugrundstücken. Im Vertrauen hierauf habe ihre Familie geplant und die Grundstücke verteilt. Auch angesichts ihrer Unterhaltung des Geländes über viele Jahre bestehe kein Anlass, die geplante Baurechtsänderung „derart einseitig auf zuzuspitzen“. Die Antragsgegnerin selbst habe in jüngerer Vergangenheit die Bebauung am Ende der Narzissenstraße im Bereich der ehemaligen Parzelle Nr. ...2/1 mit Mehrfamilienhäusern und sogar den Umbau des Gebäudes auf der Parzelle Nr. ...2/13 in ein solches mit sieben Wohnungen bei gleichzeitiger Aufstockung zugelassen. Der Bebauungsplanentwurf stehe daher in einem extremen Widerspruch zur jahrzehntelang von der Antragsgegnerin geübten Genehmigungspraxis. In Wahrheit gehe es um einen „Bebauungsverbotsplan“. (vgl. das Schreiben der Antragsteller und des Herrn  G. vom 3.12.2002)

Im Rahmen einer Bauamtskonferenz (BAK) im April 2003 wies der Vertreter des Planungsamts der Antragsgegnerin darauf hin, dass im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens bezüglich der zur Sicherung der Planung erlassenen Veränderungssperre „von einem Richter des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis der Entwurf aufgrund der nur geringen Anzahl von drei Häusern als rechtlich bedenklich eingestuft“ worden sei. Man habe sich daher entschlossen, auch die Fläche der ehemaligen Röchlingvilla als Bauland auszuweisen, drei weitere Häuser zuzulassen und den Entwurf entsprechend überarbeitet. (vgl. den Vermerk BAK Nr. 10/3 vom 29.4.2003 (VS-NfD), dort unter c))

Ebenfalls noch im Jahre 2003 legten die Antragsteller der Antragsgegnerin ein detailliertes Bebauungskonzept vor. (vgl. das Konzept des Architekten  D., „Saarbrücken: Gärten/Park/Stadt – Bebauungsplan Am Triller, ehem. Röchlinggrundstück“, Anlage 11 zur Antragsschrift vom 3.12.2007) Danach sollte der Gedanke einer durchlaufenden Erschließungsstraße zugunsten einer „architektonisch anspruchsvolleren Lösung“ aufgegeben und der Park Teil des Gesamtkonzepts werden. Dabei sollte im Bereich der ehemaligen Villa Röchling eine punkthausförmige viergeschossige Bebauung mit sechs Gebäuden mit gemeinsamer Vorzone („Agora“) erfolgen. Nördlich und südöstlich der so genannten „Töpfer-Villa“ (Parzelle Nr. ...2/4) sollten entsprechend sechs beziehungsweise fünf Häuser hier um jeweils längsgerichtete gemeinsame Innenbereiche gebaut werden. Schließlich sah der Entwurf zwei Häuser an der ehemaligen Treppenanlage („Jakobstreppchen“) vor. Der Entwurf, der eine Erhaltung schützenswerten Baumbestandes vorsah, wurde am 24.11.2003 im Baudezernat der Antragsgegnerin besprochen. (vgl. den Aktenvermerk vom 26.11.2003, Anlage 12 zur Antragsschrift vom 3.12.2007) In einer Anmerkung zu dem darüber gefertigten Aktenvermerk heißt es, im Rahmen eines nachfolgenden Gesprächs mit dem zuständigen Beigeordneten habe dieser sich skeptisch zur planungsrechtlichen Durchsetzbarkeit des Entwurfs geäußert und für die Einleitung einer „Bebauung im Sinne von § 34 BauGB entlang den vorhandenen Erschließungsstraßen“ plädiert.

Im Januar 2004 fand ein Informations- und Erörterungstermin statt, an dem Vertreter verschiedener Ämter der Antragsgegnerin sowie der Bürgerinitiative teilnahmen und bei der erstmals der Gedanke geäußert wurde, dass die unbebaute Fläche in dem Bereich „eventuell nicht Ortslage im Sinne § 34 BauGB“ sei. (vgl. die bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen handschriftlichen Notizen über dieses Gespräch am 7.1.2004)

Der Städtebaubeirat in der Landeshauptstadt Saarbrücken sprach sich in einem Entwurf seiner Stellungnahme gegen „Kompromisslösungen“ aus und empfahl den Erwerb der Flächen durch die Antragsgegnerin, um sie der Öffentlichkeit als Stadtteilpark zugänglich machen zu können. (vgl. das Schreiben des Städtebaubeirats vom 12.1.2004 im Abschnitt „Vorgez. Bügerbet.“ Im Verfahrensordner 1 der Aufstellungsunterlagen) In der abschließenden Stellungnahme wurde der Flächenerwerb durch die Antragsgegnerin dann nur noch als „denkbar“ in den Raum gestellt. (vgl. die Stellungnahme des Städtebaubeirats vom 3.2.2004 als Anlage 5.3. der Entscheidungsunterlagen für die Stadtratssitzung am 4.7.2006)

Im März 2004 teilte das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 3) mit, dass sich das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in der Phase der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange befinde und dass die Zahl der Baugrundstücke „nicht zuletzt aufgrund seiner Anregungen“ im Entwurf von drei auf sieben erhöht worden sei.

Im März/April 2004 erfolgte die vorgezogene Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und verwaltungsinterner Stellen. Ihr lag der überarbeitete Entwurf zugrunde, der über den Baubestand hinaus insgesamt sieben durch Baugrenzen festgelegte quadratische Baufenster mit Seitenlängen von jeweils 11 m enthielt, und zwar drei an der Lilienstraße auf den Parzellen Nr. ...2/2 und Nr. ...2/3 und – zurückversetzt – auf der Parzelle Nr. ...2/26, eine links an der Sackgasse Am Triller auf der Grenze der heutigen Parzellen Nr. ...2/8 und Nr. ...2/9 und drei am Trillerweg auf der Parzelle Nr. .../3 (ehemaliger Villenstandort) und auf der Parzelle Nr. ...52/8.

Im Rahmen des weiteren Verfahrens wurde ein Landschaftsarchitekturbüro mit der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags beauftragt. Zusätzlich wurde eine faunistische Begutachtung des Plangebiets von der Antragsgegnerin in Auftrag gegeben. Nachdem die Gutachter auf das Vorliegen eines naturschutzrechtlich „sehr hochwertigen“ Gebiets verwiesen hatten, wurde von der Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde ein Verfahren zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils eingeleitet. (vgl. dazu L., „Begründung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils Am Triller nach § 19 SNG“ (2005) und S., „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ –ecorat – Umweltplanung & Freilandforschung, Losheim am See) Die entsprechende Verordnung sollte nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden. Eine in dem Zusammenhang am 23.3.2005 erlassene naturschutzrechtliche Sicherstellungsverordnung (§ 21 SNG) war Gegenstand eines von den Antragstellern eingeleiteten, im Ergebnis erfolglosen Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 – 3 N 1/05 –)

Mit Schreiben vom 19.9.2005 teilte der Baudezernent der Antragsgegnerin der Vorsitzenden der „Bürgerinitiative“ mit, da für das Gelände des „möglichen geschützten Landschaftsbestandteils“ keine „Bebauungsziele“ bestünden, mache es keinen Sinn mehr, das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen. Dieses werde daher „ausgesetzt“.

In seiner Sitzung am 4.4.2006 beschloss der Stadtrat die öffentliche Auslegung eines gegenüber dem vorgezogenen Beteiligungsverfahren wiederum (wesentlich) geänderten Entwurfs mit Begründung. (vgl. dazu die – hinsichtlich der mitgeteilten Offenlegungsfrist korrigierte – öffentlichen Bekanntmachungen im Sulzbachtalspiegel und im Saarbrücker Wochenspiegel vom 19.4.2006, wo auf die Offenlage in der Zeit vom 20.4. bis 29.5.2006 hingewiesen wurde) Dazu heißt es in der Beschlussvorlage, bei der weiteren Bearbeitung sei deutlich geworden, dass auch eine „maßvolle“ Bebauung des ehemaligen Parkgeländes unweigerlich mit großen Verlusten an Vegetation verbunden wäre. Selbst nach der Baumschutzverordnung dürften im Falle der Bebauung eines Grundstücks auch Bäume im Umkreis des eigentlichen Bauplatzes gefällt werden. Zudem führte die Herausnahme einzelner Bäume dazu, dass ein längerfristiger Bestand aufgrund veränderter Standortbedingungen nicht erhalten werden könne. Zur Beurteilung der planungsrechtlichen Situation sei ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben worden. Die Gutachter hätten für den Fall, dass eine weitere Bebauung nicht vorgesehen werde, Ersatzansprüche der Eigentümer nach dem Planungsentschädigungsrecht des Baugesetzbuchs im Ergebnis verneint. Das sei maßgeblicher Grund für die Änderung des Entwurfs gewesen. Dieser sehe nunmehr nur noch die Festschreibung der bestehenden baulichen Nutzung sowie die Bebauung einer kleinen Baulücke am Trillerweg vor (Parzelle Nr. ...52/8). (Nach der mit Anlage 15B zur Antragsschrift überreichten Aufstellung der Eigentumsanteile steht dieses Grundstück (sog. „Handtuch“) im Miteigentum der Antragsteller zu 1) und 3) und des Herrn  G. (sog. „Dreier-Gemeinschaft“), wohingegen die Antragstellerin zu 2), die ansonsten Alleineigentümerin des überwiegenden Teils der Grundstücke  (insgesamt 9.729 qm), nämlich aller Parzellen im Umschluss von Lilien-, Narzissenstraße, der Straße am Triller und der „Wegeparzelle“ Nr. ...2/14 mit Ausnahme der Mehrfamilienhausgrundstücke (Nrn. ...2/13, ...2/34, ...3/32 und ...2/33) und des Kapellengrundstücks (Nr. ...2/28) ist.) Nach der ausgelegten Planzeichnung sollten der vorhandene Baubestand durch Baugrenzen um die jeweiligen Baukörper festgeschrieben und die zugehörigen Bereiche als reines Wohngebiet festgesetzt werden. Hiervon abgegrenzt entlang der seitlichen und der rückwärtigen Grenzen dieser Grundstücke war der baufrei gebliebene Teil des ehemaligen Röchlinggeländes farblich als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ dargestellt. Diese Flächen waren ferner mit einem nachrichtlichen Hinweis („GLB“) auf einen „Geschützten Landschaftsbestandteil – in Aufstellung“ versehen. Der Entwurf der Begründung für die insoweit geplante naturschutzrechtliche Verordnung wurde mit ausgelegt.

Die Antragsteller setzten sich in einer Stellungnahme vom 21.4.2006 kritisch mit dem Inhalt der naturschutzrechtlichen Begutachtungen des Bereichs auseinander und machten geltend, das Verhalten der Antragsgegnerin sei mit Blick auf ihre Zielsetzung kontraproduktiv. Von ihnen könne nicht verlangt werden, sich ohne eigene Verwertungsmöglichkeit um die Belange des Denkmal- und des Naturschutzes sowie um die Parkanlage zu kümmern und Grundsteuern, Kosten für Wasser, Abwasser, Strom und Straßenreinigung für Fledermäuse zu entrichten, sofern diese überhaupt vorhanden seien. Sollte die Antragsgegnerin es für notwendig erachten, diesen Tieren und den auch in anderen Gärten der Umgebung anzutreffenden Vogelarten ein „angenehmes Ambiente“ zu bieten, so möge sie das Anwesen erwerben. (vgl. insoweit die Anlage 9 zur Beschlussvorlage für die Sitzung des Stadtrats am 4.7.2006 (zu „01“))

Die Teiländerung des aus dem Jahr 1993 stammenden Flächennutzungsplans mit der Darstellung einer „Grünfläche“ statt der bisherigen Wohnbaufläche durch den (damaligen) Stadtverband A-Stadt wurde am 22.6.2006 vom Ministerium für Umwelt genehmigt und am 1.7.2006 ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan wurde nach erneuter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange schließlich am 4.7.2006 im Wesentlichen in der offen gelegten Fassung vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen, am 5.7.2006 vom damaligen Beigeordneten in Vertretung der Oberbürgermeisterin ausgefertigt und am 12.7.2006 ortsüblich bekannt gemacht. (vgl. die Bekanntmachungen von diesem Tag in Saarbrücker Wochen- und Sulzbachtalspiegel im Verfahrensordner 2) Der Text der Bekanntmachung enthält neben einer inhaltlichen Wiedergabe der Bestimmungen über die Planerhaltung nach dem Baugesetzbuch (noch) in der Fassung aus den Jahren 1998/2001 (vgl. das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Richtlinie, die IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.7.2001, BGBl. I, 1950) auch einen Hinweis auf das Planungsschadensrecht.

Der Planbereich umfasst insgesamt etwa 4,39 ha, von denen 1,93 ha als reines Wohngebiet, 0,57 ha als öffentliche Verkehrsfläche und 1,89 ha als private Grünfläche festgesetzt wurden. In Planzeichnung und Legende wurde die private Grünfläche durch einen kleinen Streifen mit der Festsetzung öffentliche Grünfläche nordwestlich des Anwesens Trillerweg 30 („Am Jakobsgärtchen“) ergänzt. Entlang der Grenzen zwischen den als reine Wohngebiete begrenzt auf die dort zulässige Regelbebauung festgesetzten (bebauten) Bereichen und der „Parkanlage“ sowie außerhalb von überbaubaren Grundstücksflächen wurde die Errichtung von Nebenanlagen außer Zuwegungen und Zufahrten ausgeschlossen. Bei den nachrichtlichen Übernahmen wurde auf die im Verfahren befindliche beabsichtigte Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils verwiesen. Außerdem wurden nachrichtlich fünf Standorte von Baudenkmälern übernommen.

In der dieser Beschlussfassung zugrunde liegenden Verwaltungsvorlage wird erneut hervorgehoben, dass „maßgeblicher Grund“ für die Änderung des Entwurfs im Sinne eines Ausschlusses weiterer Bebauung das Rechtsgutachten gewesen sei, in dem im Ergebnis Entschädigungsansprüche der Antragsteller verneint worden seien. Trotz ihrer Bedeutung würden die betroffenen Eigentümerbelange und ihre Bauerwartungen in der Abwägung zurückgestellt. In der beigefügten Endfassung der Begründung für den Bebauungsplan heißt es unter anderem, mit Blick auf die ausgewiesene Baugebietsfläche unter 20.000 qm und die wegen des Fehlens von Maßfestsetzungen im Plan auf der Grundlage des § 34 BauGB zu ermittelnde zulässige Grundfläche für eine Bebauung (7.717,6 qm) sei weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Ziele der Aufstellung des Bebauungsplans seien die Erhaltung der vorhandenen Bau- und Nutzungsstruktur, die Sicherung der baukulturhistorischen Gesamtanlage, die Erhaltung der Parkanlage der ehemaligen Röchlingvilla als prägendes Element des Orts- und Landschaftsbilds und die Erhaltung der städtebaulich bedeutsamen ökologischen Funktionen der Parkanlage. Unter dem erstgenannten Aspekt sei auch die Erschließungsproblematik zu berücksichtigen. Insoweit bestehe bereits ein „spürbarer Engpass“. Jede weitere Veränderung der Nutzungs- und Baustruktur trage zu einer Verschärfung der Situation bei. Durch die Planung solle auch die städtebauliche Qualität und Funktion in der unmittelbaren Umgebung der im Plangebiet vorhandenen Einzelbaudenkmäler erhalten werden. Dabei handele es sich neben der Kapelle, der Mauer mit Gitter, dem Kutscherhaus/Ökonomiegebäude (Am Triller Nr. … ) auch um die in der Nachbarschaft der Parkanlage befindliche Villa Obenauer (Trillerweg Nr. …) und um das Wohnhaus Trillerweg Nr. …. Der Grünzug mit Baumbestand auf der Anhöhe Am Triller sei als „grüne Krone“ von vielen Bereichen der Innenstadt aus sichtbar und ein wichtiger Bestandteil der Landschaftskulisse. Weitere Baumaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans führten unweigerlich zu einer erheblich nachteiligen Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes. Aufgrund der Größe der Parkanlage der ehemaligen Röchlingvilla und der vorhandenen Vegetations- und Baumstrukturen habe das Gebiet besondere Bedeutung für Klima und Lufthygiene und als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten sowie als Element des Biotopverbunds. Die Einbeziehung der Parkanlage in den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Ergänzung zu der geplanten Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil ergebe sich aus seiner stadtökologischen Bedeutung. Neben einigen in der Roten Liste verzeichneten Vogelarten hätten im Plangebiet fünf Fledermausarten nachgewiesen werden können, die zusätzlich in den Anhängen zur FFH-Richtlinie aufgeführt seien. Nach dem Siedlungsstrukturkonzept sei der Park auch Bestandteil einer „stadtteilintegrierenden Grünraumvernetzung“, die Alt-A-Stadt parallel zur Metzer Straße durchziehe und das Saartal mit ausgedehnten Freiräumen längs der deutsch-französischen Grenze verbinde.

Ausdrücklich werde festgestellt, dass ein Nichtbestehen von Entschädigungsansprüchen der Eigentümer „maßgeblicher Erwägungsgrund für den Ausschluss der weiteren Bebauung durch diesen Bebauungsplan“ gewesen sei. Entsprechend heißt es in der Beschlussvorlage (vgl. dazu Anlage 5,  „Bürgerinnen während u. nach der vorgezogenen Bürgerbeteiligung“, dort zu „04“, ab Seite 3, wo sich unter „05“, ab Seite 4 unten, auch eine Beschäftigung mit dem Bebauungsvorschlag der Antragsteller vom November 2003 findet) für den Stadtrat, im Zusammenhang mit den Einwendungen der Antragsteller sei, um sicherzustellen, dass durch die Festsetzungen keine bestehenden Baurechte entzogen würden, die gegebenenfalls zu Entschädigungsansprüchen führen könnten, eine Einzeluntersuchung durchgeführt worden, bei der Entschädigungsansprüche verneint worden seien. Soweit eine Bebauungsmöglichkeit bestanden habe, sei die Sieben-Jahres-Frist des § 42 BauGB verstrichen. Zwar würden durch die restriktiven Festsetzungen die Bauerwartungen von Eigentümern enttäuscht und auch in Zukunft falle für die Parkanlage ein beträchtlicher Pflegeaufwand an. Soweit bestehende Baurechte nicht entschädigungslos entzogen werden könnten, habe sich die Planung grundsätzlich dafür entschieden, Baurecht auch mit dem Plan nicht auszuschließen oder zu schmälern. Zugleich werde ausdrücklich festgestellt, dass selbst bei Nichtigkeit des Ausschlusses einer Bebauung auf einzelnen Grundstücken an den Festsetzungen im Übrigen festgehalten würde, um eine möglichst weit gehende Erhaltung des heutigen Zustands und einen – „soweit ohne Entschädigung möglich“ – möglichst weitreichenden Ausschluss weiterer Bebauung zu erreichen.

Zu den Festsetzungen des Bebauungsplans ist ausgeführt, der gänzliche Ausschluss der in reinen Wohngebieten nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sei darin begründet, dass die durch reine Wohnnutzung gekennzeichnete Struktur des Gebiets erhalten werden solle. Da die Festsetzungen auf die aus städtebaulichen Gründen notwendigen Regelungen beschränkt bleiben sollten, seien keine Vorgaben zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung gemacht worden. Insoweit seien die Vorgaben des § 34 BauGB ergänzend heranzuziehen. Da sich die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche „sehr deutlich“ an der bestehenden Bebauung orientiere und daher Erweiterungsmaßnahmen nur in begrenztem Maß ermögliche, solle den Eigentümern durch Aufnahme einer Ausnahmeregelung ein „gewisser Spielraum“ für die weitere Ausnutzung ihres Baugrundstücks eingeräumt werden. So könne die Überschreitung der Baugrenzen mit untergeordneten Gebäudeteilen um bis zu 2 m Tiefe ausnahmsweise zugelassen werden.

Ergänzend zu dem Bebauungsplan legte die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde durch Satzung vom 26.2.2007 den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Am Triller“ (Nr. 5.08.03) fest. Diese Teilflächen des ehemaligen Röchlingparks umfassende Vorschrift ist Gegenstand eines weiteren von den Antragstellern eingeleiteten Normenkontrollverfahrens. (vgl. dazu das gleichzeitig entschiedene Verfahren 2 C 284/09 (vormals 1 C 479/07))

Mit Schreiben vom 4.10.2007 an die Antragsgegnerin beantragten die Antragsteller eine Entschädigung nach den Regelungen des Planungsschadensrechts. (vgl. dazu die Anlage 15 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) Unter dem 3.12.2007 rügten sie ferner pauschal eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (vgl. dazu die Anlage 17 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007) und beantragten die Erteilung eines positiven Vorbescheids zur „Genehmigungsfähigkeit baulicher Maßnahmen“ nach § 34 BauGB auf ihren Grundstücken. (vgl. dazu die Anlage 16 zur Antragsschrift  vom 3.12.2007)

Zur Begründung ihres am 14.12.2007 eingegangenen Normenkontrollantrags machen die Antragsteller zunächst eine fehlende Anhörung zur veränderten Planung geltend. Der Planentwurf sei im Aufstellungsverfahren zu ihren Lasten ohne erneute Auslegung geändert worden. Die zunächst vorgesehene Möglichkeit einer Bebauung mehrerer ihrer Grundstücke sei völlig „beseitigt“ worden, obwohl ihnen noch im März 2004 die Möglichkeit der Errichtung von sechs Einfamilienhäusern in Aussicht gestellt worden sei. Sie hätten sich mehrfach erfolglos an die Antragsgegnerin gewandt, um über die weitere Planung zu sprechen. Außerdem rügen die Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots. Sämtliche ihrer Grundstücke seien, wovon auch die Antragsgegnerin bisher immer ausgegangen sei, der Ortslage zuzuordnen und damit bebaubar. Im Hinblick darauf hätten sie zur Bauvorbereitung erhebliche Investitionen getätigt und Erschließungsbeiträge bezahlt. Der Bereich lasse sich insbesondere nicht etwa, wie die Antragsgegnerin dies in dem Rechtsstreit um die vorläufige Sicherstellung nun in den Raum gestellt habe, als „Außenbereich im Innenbereich“ qualifizieren. Die Verneinung von Entschädigungsansprüchen in der Planbegründung verkenne grundlegende Eigentümerbelange und beinhalte einen vollständigen Abwägungsausfall. Von vorneherein unzutreffend sei die Annahme, dass das Eigentum an bebaubaren Grundstücken keine abwägungsbeachtlichen Belange begründe, wenn die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für den Entzug dieser Berechtigung verstrichen sei. Die Planbegründung sei das „Gegenteil einer rechtsstaatlichen Abwägung“ und lese sich wie eine haushaltsrechtliche Rechtfertigung des Standpunkts, dass sie – die Antragsteller – überhaupt keine abwägungsbeachtlichen Belange geltend machen könnten. Die rechtliche Wertung des Nichtbestehens von Entschädigungsansprüchen sei im Übrigen falsch. Selbst wenn sie zuträfe, verblieben aber wesentliche abwägungsbeachtliche Eigentümerbelange wie die erheblichen Vorinvestitionen, die künftig weiter laufenden Kosten etwa für die Grundstückspflege, die Grundsteuerpflicht und die Gebühren für Straßenreinigung. Das werde zwar in der Begründung erwähnt, sei aber in die Abwägung ebenso wenig eingestellt worden wie der Unterhaltungsaufwand hinsichtlich der durch den „Wildwuchs“ in ihrer Substanz gefährdeten Denkmäler. Wenn lediglich der Pflegeaufwand angesprochen und darauf verwiesen werde, dieser sei „durch die betroffenen Eigentümer gegebenenfalls schwerer zu tragen als in der bislang bestehenden Hoffnung, die Flächen … bebauen zu können“, so sei das ein schwerer Fehler bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials. Ein vollständiger Abwägungsausfall sei darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin nicht erwogen habe, wie ihr Planungsziel durch einen geringeren Eingriff in die Eigentümerrechte erreicht werden könne. Die letzte mit ihnen besprochene Planung habe keineswegs die vollständige Beseitigung des Baumbestands vorgesehen. Sie hätten nie beabsichtigt, die Reste des Röchling-Parks derart intensiv zu bebauen wie dies die Antragsgegnerin auf den Parzellen Nrn. ...2/32, ...2/33, ...2/34 und ...2/13 zugelassen habe. Der nun vollständige Ausschluss der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke verletze zusätzlich das Übermaßverbot. Der Bebauungsplan beruhe auf naturschutzrechtlichen Stellungnahmen, die in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend seien und methodisch nicht den Mindeststandards naturwissenschaftlicher Ermittlungen und Bewertungen genügten. Das Gebiet „Am Triller“ sei kein Objekt, das einem naturschutzrechtlichen Objektschutz unterliegen könne. Zur Substantiierung dieses Vortrags haben die Antragsteller ein Gutachten des Prof. Dr. V. G. zur Akte gereicht. (vgl. die „Biogeographisch-wildökologische Beurteilung der formellen Begründung und der naturwissenschaftlichen Grundlagen der Verordnung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils für den Bereich Am Triller“ vom 8.7.2008, Hülle Blatt 89 der Gerichtsakte) Für das Gutachten eco.rat vom Dezember 2005 seien weder fachlich angemessene Untersuchungen vorgenommen worden, noch seien die in der Verordnung „unterstellten Arten“, insbesondere seltene Vögel und Fledermäuse, auf den Grundstücken vorhanden. Die dem Bebauungsplan und damit der Abwägung zugrunde liegenden Ermittlungen bestünden im Wesentlichen aus Behauptungen, die naturschutzfachlich nicht haltbar seien. Bereits die Datenermittlung sei völlig unzureichend und die Gesamtanlage des Gutachtens sei methodisch nicht vertretbar. Die Anwesenheit „zahlreicher seltener und bedrohter Arten der Roten Liste“ sei durch nichts belegt. Über die Verletzung des Abwägungsgebots hinaus sei der Bebauungsplan auch unwirksam, weil er während des gesamten Aufstellungsverfahrens keinen Erläuterungs-, keinen Umweltbericht und keine valide formelle Begründung enthalten habe. Die Anforderungen ergäben sich vorliegend insbesondere aus dem Gebot, dass naturschutzfachliche Grundlagen der Abwägung von einem anerkannten Sachverständigen nach den Regeln der Wissenschaft nachvollziehbar zu belegen seien. Gemäß § 2a BauGB sei bereits im Aufstellungsverfahren eine Begründung mit „Umweltbericht“ beizufügen. Ein Teil des Geländes liege selbst auf der Grundlage der nicht tragfähigen fachlichen Grundlagen gar nicht in einem Bereich der behaupteten schutzwürdigen Tier- und Pflanzenwelt. Soweit im „mittleren Grundstücksbereich“ schützwürdige Bäume stünden, sei dies grundsätzlich mit der in der Umgebung vorherrschenden Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern auf den Grundstücken vereinbar. Eine Bebauung sei ohne wesentliche Eingriffe in schutzwürdigen Baumbestand realisierbar. Hierdurch sei sogar ein erheblich besserer Schutz der Tiere möglich als durch die festgesetzten strikten Bauverbote.

Der angegriffene Bebauungsplan sei ferner nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Dessen Änderung im Parallelverfahren habe die Antragsgegnerin nicht abwarten wollen. Die Zulässigkeit des Parallelverfahrens sei bei Vorliegen eines diametralen Widerspruchs zu den Darstellungen des vorbereitenden Bauleitplans zurückhaltend zu beurteilen. Die Herausnahme eines großflächigen Gebiets aus der Wohnbebauung stehe auch dem Landesentwicklungsplan Siedlung entgegen und verstoße damit gegen das für die Bauleitplanung geltend Anpassungsgebot. Dieser sehe für die Antragsgegnerin eine Kernzone des Verdichtungsraums und die Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf die zentralen Orte vor. Der Bebauungsplan sei insgesamt eine reine Negativplanung. Anlass für die Einleitung des Verfahrens sei hier allein die Tätigkeit einer „Bürgerinitiative“ von Anwohnern gewesen, denen selbst noch kurz zuvor Baugenehmigungen am Rand des Plangebiets erteilt worden seien.

Die Antragsteller beantragen,

den am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan „Am Triller“ (Nr. ...) für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass nach der Offenlage im April/Mai 2006 keine Änderung des Entwurfs mehr vorgenommen worden sei. Da die maßgeblichen Darstellungen des Flächennutzungsplans vor Erlass des Bebauungsplans geändert worden seien, habe es auch keiner Genehmigung des Bebauungsplans bedurft. Die Planung verstoße ferner nicht gegen das Anpassungsgebot. Die Vorgabe einer Kernzone des Verdichtungsraums und dem Gebot vorrangiger Schließung von Baulücken im Landesentwicklungsplan bedeute nicht, dass jeder denkbare Bereich einer Bebauung zuzuführen und dass die Festsetzung von Grünflächen unzulässig sei. Fraglich sei zudem, ob es sich hier überhaupt um Baulücken oder nicht vielmehr um Außenbereichsgrundstücke handele. Zudem gebe die Landesplanung selbst als konkurrierende Ziele eine Erhaltung funktionsfähiger ökologischer Verbundsysteme sowie die Freihaltung „exponierter Standorte“ wie Höhenzüge und Bergkuppen von Bebauung vor. Der Bebauungsplan weise auch keine Abwägungsfehler auf. Sie – die Antragsgegnerin – sei nicht von vorneherein festgelegt, sondern verschiedenen Planungsvarianten gegenüber offen gewesen. Die nunmehrigen Festsetzungen resultierten aus im Verlaufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen. Dass die Belange der Antragsteller als Grundeigentümer in der Abwägung berücksichtigt worden seien, ergebe sich eindeutig aus den Unterlagen. Der Zurückstellung hinter öffentliche Interessen liege auch keine Verkennung der Bedeutung der Eigentümerbelange zugrunde. Die Frage der Bebaubarkeit sei für jedes Grundstück im Bereich der festgesetzten Grünfläche geprüft worden. Im Ergebnis sei keine abschließende Zuordnung zum Innen- oder Außenbereich erforderlich gewesen, da selbst bei unterstellter Bebaubarkeit die zur uneingeschränkten Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen berechtigende Frist von sieben Jahren nach Zulässigkeit einer Bebauung verstrichen gewesen wäre. Aus dieser Wertung des Planungsschadensrechts heraus habe sie in der Abwägung zur Überwindung der Eigentümerbelange kommen können. Nach Ablauf dieser Frist könnten Eigentümer nur noch Entschädigung für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen verlangen. Darin sei eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 GG zu erblicken und der Gewichtsverlust der Belange und des Nutzungsinteresses des Eigentümers sei auch in der Abwägung zu beachten. Bei der Abwägung habe sie den vorgezogenen öffentlichen Interessen an einer Erhaltung der ökologischen Funktion der ehemaligen Parkanlage nach Einholung zweier Fachgutachten sowie dem Aspekt der Sicherung der „baukulturhistorischen Gesamtanlage ein hohes Gewicht beigemessen. Ermittlung und Bewertung basierten auf einer sorgfältigen Ermittlung. Die Zulassung einer „maßvollen“ Bebauung sei als Alternative geprüft worden. Auch sie könne allerdings die ökologische Funktion der Parkanlage nachhaltig beeinträchtigen oder sogar zerstören. Die Vorstellung der Antragsteller, dass eine Bebauung unter Schonung und Integration des vorhandenen Baumbestands erfolgen könne, sei unrealistisch. (Die Antragsgegnerin verweist in dem Zusammenhang auf eine von ihr vorgelegte Stellungnahme „L.“ vom 31.7.2008, Blätter 378 ff. der Gerichtsakte.) Angesichts der Gewichtigkeit der öffentlichen Interessen sei die Abwägung im Ergebnis selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man davon ausgehen wollte, dass der Ablauf der Sieben-Jahres-Frist nicht zu einer Minderung des Gewichts der Eigentümerbelange führe. Den Gemeinden sei es nicht verwehrt, im Rahmen der Abwägung private Belange, hier den Eigentumsschutz, hintanzustellen. Allein die Aufnahme von Planungen und Investitionen zur Bauvorbereitung oder die Zahlung von Erschließungsbeiträgen erfüllten die im Planungsschadensrecht normierten Ausnahmetatbestände nicht. Die Beitragserhebung durch bestandskräftige Bescheide begründe keine Einschränkungen ihrer Planungshoheit. Auch die sich unter denkmalschutzrechtlichen Aspekten ergebenden Unterhaltungspflichten der Antragsteller seien in der Abwägung berücksichtigt worden. Die naturschutzrechtliche Satzung sei rechtlich selbständig zu beurteilen. Der Erlass des Bebauungsplans habe nach dem anzuwendenden Recht vor Inkrafttreten des EAG-Bau (2004) keinen Umweltbericht vorausgesetzt. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung habe nicht bestanden.

Der Senat hat am 25.6.2009 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die den Beteiligten vor der Verhandlung überreichte Niederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 2 C 284/09 (früher: 1 C 479/07) und 3 N 1/05 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Gültigkeit hieraus für sie ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene (einfache) Bebauungsplan „Am Triller“ leidet allerdings entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht bereits an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit rechtfertigenden formellen Mangel (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a. Die eine Übereinstimmung des zur Veröffentlichung bestimmten Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans dokumentierende Ausfertigung ist am 5.7.2006 und damit nach Satzungsbeschluss und vor der Bekanntmachung des Plans am 12.7.2006 erfolgt. (vgl. zu dem zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führenden Ausfertigungsfehler OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 -, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18 und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34)

b. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Antragsgegnerin habe den Bebauungsplanentwurf, der in seiner Fassung aus dem Jahre 2003 durch entsprechende Baufenster noch sieben Baustellen vorgesehen hatte, ohne weitere Information und Anhörung unter Ausschluss jeglicher künftiger Bebauungsmöglichkeit für sie geändert, was einen beachtlichen Verfahrensfehler beinhalte, kann dem in der rechtlichen Wertung nicht gefolgt werden. Dass allgemein ein Planentwurf im Verlaufe eines Verfahrens geändert wird, ist ein normaler Vorgang, zumal die Reaktionsmöglichkeit auf Einwendungen und weitergehende Erkenntnisse der planenden Stelle im Rahmen der Beteiligung sinnvolle Voraussetzung des Aufstellungsverfahrens ist. Zwar gehört unter anderem die unzureichende Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) zu den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Falle der Verletzung ausdrücklich vom Gesetzgeber für beachtlich erklärten Vorschriften des Aufstellungsverfahrens, und § 4a Abs. 3 BauGB 2004 (§ 3 Abs. 3 BauGB 1998) schreibt bei Änderungen nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung eine erneute Auslegung ausdrücklich vor. Das betrifft indes entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht das hier zu beurteilende Verfahren. Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB im April/Mai 2006 war der (erneut) geänderte Entwurf in der anschließend vom Stadtrat beschlossenen und den Gegenstand der Normenkontrolle bildenden Fassung. Der gerügte Verfahrensfehler scheidet vor dem Hintergrund aus. Wie die Informationslage individuell der Antragsteller gewesen ist beziehungsweise, ob sich die zuständigen Stellen der Antragsgegnerin ihnen gegenüber haben „verleugnen“ lassen, spielt für den Ausgang des Rechtsstreits keine Rolle.

c. Entgegen der Ansicht der Antragsteller bedurfte der Bebauungsplan keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die den früher als Wohnbaufläche dargestellten Geltungsbereich betreffende Teiländerung des Flächennutzungsplans durch den damaligen Stadtverband (heute: Regionalverband) A-Stadt wurde nach ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Umwelt am 1.7.2006 bekannt gemacht. Sie ist damit vor dem Erlass des Bebauungsplans wirksam geworden (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Auf Fragen einer Verletzung des Entwicklungsgebots (§ 8 BauGB) und auf die diesbezüglich geltenden Unbeachtlichkeitsregeln in § 214 Abs. 2 BauGB muss daher nicht eingegangen werden.

d. Im Übrigen sind Verfahrensfehler bei Erlass des Bebauungsplans weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, wie hier etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 und vom 11.9.2008 – 2 C 186/08 –, SKZ 2008, 274 = ZfBR 2009, 366)

2. Zur Unwirksamkeit der Satzung führende Rechtsfehler ergeben sich auch nicht mit Blick auf übergeordnete Planungen. Nach § 1 Abs. 4 BauGB haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein Verstoß gegen dieses Gebot kann nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan genügt entgegen der Ansicht der Antragsteller dem Anpassungsgebot insbesondere bezogen auf den Teilabschnitt (TA) Siedlung des Landesentwicklungsplans. Maßstab ist hier mit Blick auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Stadtrats der Antragsgegnerin am 4.7.2006 nicht die erst am 14.7.2006 bekannt gemachte Neufassung des TA Siedlung aus dem Jahre 2006 (LEP Siedlung 2006), (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) sondern noch die Vorläuferfassung aus dem Jahre 1997. (vgl. Amtsblatt 1997, 1316 ff.) Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen sei. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt II.1.1 des LEP Siedlung 1997 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele zur Festlegung der strukturräumlichen Abgrenzung“ unter Punkt II.1.2. ohnehin nicht um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass das vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die allgemeine Formulierung von „Zielen für die Siedlungsstruktur in allen Strukturräumen“ (Punkt II.2.1 LEP Siedlung 1997). Danach waren unter anderem vorhandene funktionsfähige ökologische Verbundsysteme weitgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.7), Luftaustauschgebiete und Frischluftschneisen bei der Planung von Baugebieten angemessen zu berücksichtigen (Punkt II.2.1.8), innerörtliche Grünzüge zu erhalten (Punkt II.2.1.9), exponierte Standorte wie Höhenzüge und Bergkuppen von Bebauung freizuhalten (Punkt II.2.1.10) und bei der Planung von Wohnsiedlungen charakteristische Landschaftsbestandteile weitestgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.11, Satz 1). Diese Aufzählung verdeutlicht, dass landesplanerischen Vorgaben eine Verpflichtung der Gemeinden, der Bebauung in jedem Fall Vorrang vor allen ökologischen Belangen einzuräumen, auch für die Kernzonen des Verdichtungsraums offensichtlich nicht entnommen werden konnte. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB scheidet daher aus.

3. Zweifelhaft erscheint allerdings, ob der Bebauungsplan mit Blick auf die ihm immanente inhaltliche Ausgestaltung des betroffenen privaten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) den gesetzlichen Anforderungen an die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) entspricht.

a. Das Vorliegen einer reinen Verhinderungsplanung im Rechtssinne (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.4.2008 – 2 C 309/07 –, SKZ 2008, 256, vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils zu Veränderungssperren nach § 14 BauGB) kann allerdings entgegen der Meinung der Antragsteller nicht festgestellt werden. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -) Dass eine Kommune – wie hier die Antragsgegnerin – bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Etwas anderes gilt hier nicht deswegen, weil die Antragsgegnerin offensichtlich erst im Anschluss an die von ihr zuvor auf der Grundlage des § 34 BauGB genehmigte Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern im Jahre 2001 am Ende der Narzissenstraße (Parzellen Nr....2/32 und Nr. ...2/33), die mit dem Verlust des dort bis dahin vorhandenen Bestands an alten Bäumen einherging, einen deutlichen „Sinneswandel“ vollzogen hat. (vgl. hierzu die einleitenden Ausführungen in der Beschlussvorlage für die städtischen Beschlussgremien vom 30.5.2006 (dort Seite 2:  2. „…Anlass für die Planaufstellung“)) Dass dabei die aus Anlass der Realisierung der Mehrfamilienhäuser gegründete und anschließend das gesamte Planaufstellungsverfahren „motivationsbildend“ begleitende Bürgerinitiative von Anwohnern für die Erhaltung des „Röchlingparks“, die ihrerseits – wie die Antragsteller in der Sache richtig betonen – ihre Grundstücke in angrenzenden Bereichen des Trillers mit Wohnhäusern bebaut haben, nach der Verwaltungsvorlage für den Aufstellungsbeschluss vom Dezember 2001 letztlich „Initiatorin“ der gesamten Planung war, rechtfertigt nicht die Annahme, dass dieser keine positiv städtebauliche Intention zugrunde läge. Die Antragsgegnerin hat sich diese städtebaulichen Vorstellungen im Verlauf des Verfahrens zu Eigen gemacht. Die Frage der Gewichtung verschiedener Interessen und Belange begründet auch im Falle erkennbarer „Einseitigkeit“ noch nicht den Vorwurf der reinen „Negativplanung“.

b. Ernsthaft bezweifelt werden muss jedoch, ob über die von dem Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung insoweit angesprochene Frage des Erfordernisses einer städtebaulichen Ordnungsvorgabe für das Plangebiet insgesamt hinaus die die Antragsteller belastenden Festsetzungen ganz überwiegend privater Grünflächen überhaupt geeignet – und demgemäß auch „erforderlich“ im Sinne § 1 Abs. 3 BauGB – sind, die für den ca. 1,89 ha großen, im Wesentlichen die Grundstücke (allein) der Antragsteller umfassenden und bisher baufrei gebliebenen Restbereich des ehemaligen Röchlingparks formulierten Planungsziele zu erreichen. Bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans ist das nicht der Fall. Eine durch Bebauungsplan entsprechend der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzte private Grünfläche darf vom Eigentümer gepflegt, „unterhalten“ und in Grenzen sogar festsetzungskonform baulich in Anspruch genommen werden. (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.7.1992 – 2 R 50/90 –, zur Zulässigkeit eines Schuppens für Gartengeräte/Rasenmähertraktor zur Unterhaltung einer durch Bebauungsplan mit der Konkretisierung „Fläche zur gärtnerischen Nutzung“ festgesetzten privaten Grünfläche) Dem entspricht die in der Legende des Plans vorgenommene Konkretisierung „Parkanlage“. Mit dem Begriff Parkanlage ist notwendig ein Element der Gestaltung verbunden, weswegen mit der Festsetzung einer solchen Fläche keine ökologische Flächensicherung mit dem Ziel betrieben werden kann, Grünflächen in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten. (vgl. in dem Zusammenhang etwa Gierke in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, § 9 Rn 284, wonach insoweit nur Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in Betracht kommen) Gerade ein solches „künstliches“ Gelände entsprechend dem ursprünglichen Zustand bei der Anlage des Parks in Sinne eines räumlich ausgreifenden „Hausgartens“ ist aber nicht das Ziel der Antragsgegnerin. Bereits der nachrichtliche Hinweis auf die inzwischen erlassene und durch weitestreichende Verbote jeglicher Eingriffe in den „Park“ gekennzeichneten Satzung über den insoweit flächengleichen geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) in dem textlichen und zeichnerischen Teil des Bebauungsplans macht vielmehr deutlich, dass zur Erhaltung insbesondere der dem Gelände von der Antragsgegnerin aufgrund seines Bewuchses beigemessenen herausragenden ökologischen Qualität als Lebensraum für geschützte Tiere letztlich keine „Unterhaltung“ als Park beabsichtigt ist. Nimmt man die Verbote des § 4 GLB-S, etwa das Verbot, auch abgestorbene Bäume („Totholz“) zu entnehmen, ernst, so zielt die Planung insgesamt darauf, das aus der einstweiligen Sicherstellung (§21 SNG) seit 2005 abgeleitete generelle Verbot von Unterhaltungsmaßnahmen fortzuschreiben und den Bereich letztlich in Form eines Urwaldkonzeptes „sich selbst zu überlassen“. Das schließt die Einrichtung oder Erhaltung einer privaten „Parkanlage“ weitestgehend aus. Die Festsetzung einer „Grünfläche“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) allein ist – anders als die eigentlich insofern zielführende, freilich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BauGB aufgrund der ihr immanenten „heteronomen“ Zweckbindung grundsätzlich eine städtebauliche Entschädigungspflicht auslösende Festsetzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) – zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet. Daraus ergibt sich, dass die im Bebauungsplan enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) mit der vorgenommenen Konkretisierung („Park“) bei isolierter Betrachtung nicht mit § 1 Abs. 3 BauGB zu vereinbaren ist. Ob, wie das der Antragsgegnerin offenbar in anderem Zusammenhang, insbesondere wenn sie mit Blick auf das Fehlen einer naturschutzrechtlichen Entschädigungspflicht (§ 14 SNG 2006) aus Anlass der Verbote des § 4 GLB-S – angesichts gleichzeitiger Verneinung von Ansprüchen der Antragsteller nach Planungsschadensrecht (§§ 40 ff. BauGB) im Ergebnis kaum noch nachvollziehbar – darauf hinweist, dass das Recht zur Bebauung den Antragstellern bereits durch die Festsetzung der „Grünfläche“ in dem hier zur Rede stehenden Bebauungsplan entzogen worden sei, vorschwebt, auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) eine gemeinsame Bewertung beider normativen Vorgaben geboten ist, kann letztlich offen bleiben. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls, sowohl was den Abwägungsvorgang als auch was das Ergebnis der Abwägung anbelangt, an zu seiner Unwirksamkeit führenden beachtlichen Mängeln.

4. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem Satzungsbeschluss am 4.7.2006 (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) getroffene Abwägungsentscheidung entspricht offensichtlich nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ von der Planungsentscheidung betroffener öffentlicher und privater Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004).

a. Auch bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Vor diesem Hintergrund ist zu fordern, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, dass zweitens in sie an Belangen das eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, dass dabei drittens die Bedeutung der einzelnen Belange nicht verkannt wurde und dass schließlich viertens – bezogen auf das Ergebnis – der Ausgleich zwischen diesen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan nicht stand.

b. Dass hier entgegen der Ansicht der Antragsteller eine Abwägung stattgefunden hat, lässt sich allerdings nicht ernsthaft bestreiten. Insbesondere die gegenläufigen, sich in ihrer zumindest vollständigen Realisierbarkeit gegenseitig ausschließenden öffentlichen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und das private Interesse der Antragsteller an der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke in dem bisher noch nicht bebauten, in der Vergangenheit in 11 Grundstücke und eine mittig verlaufende „Wegeparzelle“ aufgeteilten Rest des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des ehemaligen Parks der Villa Röchling bildeten den zentralen Gesichtspunkt bei der Entscheidung über künftige städtebauliche Festsetzungen für den Bereich. Ob den Mitgliedern des Stadtrats bei ihrer Entscheidung Gewichtungsfehler unterlaufen sind, beziehungsweise, ob die vollständige Zurückstellung des privaten Bauinteresses der Antragsteller in dem zuvor genannten Sinne „abwägungsgerecht“ war, ist eine andere Frage.

c. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414) – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB 2004) als Verfahrensfehler zu behandeln. Sie unterliegen nach dem Gesetzeswortlaut einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können seither insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004). Inwieweit dieser gemeinschaftsrechtlich veranlassten Veränderung der Betrachtungsweise wegen der gleich lautenden Formulierungen der Voraussetzungen für eine Fehlerbeachtlichkeit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) im Ergebnis eine inhaltliche Bedeutung zukommt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Ein diesbezüglicher Rügeverlust über § 215 Abs. 1 BauGB scheidet hier jedenfalls aus. Die Antragsteller haben im gesamten Verlauf des Planaufstellungsverfahrens und erneut mit Einreichung der Normenkontrolle auf die zentrale Problematik der Bewertung ihrer Eigentümerinteressen hingewiesen.

Die Antragsteller machen zu Recht einen Verstoß gegen den § 2 Abs. 3 BauGB 2004 hinsichtlich Ermittlung und Bewertung betroffenen Belange im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens geltend.

Dabei kann dahinstehen, ob die der naturschutzrechtlichen Bewertung des Planbereichs zugrunde liegenden Tatsachen zutreffend ermittelt und bewertet wurden und ob die Feststellung der in den Planungsunterlagen angenommenen „herausragenden“ ökologischen Qualität der im Bebauungsplan mit dem Ziel eines Ausschlusses ihrer Bebauung als private Grünflächen festgesetzten Grundstücke der Antragsteller in dem in der Vergangenheit – abgesehen von Pflegemaßnahmen bis zur naturschutzrechtlichen Sicherstellung – einer natürlichen Entwicklung unterliegenden Restgelände des im 19. Jahrhundert als Garten angelegten Parks rechtfertigen. Die Antragsgegnerin ist bei Erlass des Bebauungsplans von einer sehr hohen natur- und auch landschaftsschutzrechtlichen Qualität der auf einem Hang über dem Saartal gelegenen „grünen Krone“ des Stadtbildes von A-Stadt ausgegangen. Neben den landschaftsästhetischen beziehungsweise stadtbildprägenden Aspekten wird dabei aufgrund der im Rahmen der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags (§ 9 SNG 1993) für die Bauleitplanung durchgeführten faunistischen Untersuchung des Geländes im Jahre 2005, die sich auf eine „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ konzentriert, davon ausgegangen, dass sich das Gelände des ehemaligenRöchlingparks mit mindestens 28 nachgewiesenen Brutvogelarten und mehreren Fledermausarten durch eine artenreiche Avizönose mit mehreren charakteristischen und wertgebenden Arten auszeichnet. Diese Annahmen werden in von den Antragstellern vorgelegten Gegengutachten (vgl. unter anderem Prof. Dr.  U., Biogeografisch-wildökologische Beurteilung vom Juli 2008, in Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragsteller vom 10.7.2008) grundlegend in Frage gestellt. Hierin heißt es unter anderem, die naturwissenschaftliche Datengrundlage sei sehr dürftig bzw. überhaupt nicht existent; zahlreiche Aussagen seien rein spekulativ. Im Vergleich zu dem „ökologisch reich strukturierten Umfeld (Bungalows mit parkartigen Gärten, Villengrundstücken mit altem Baumbestand)“ sei eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen nicht erkennbar. Eine abschließende Beurteilung dieser naturschutzfachlichen Bewertungsfragen ist dem Gericht aus eigener Sachkunde nicht möglich. Ihrer bedarf es indes für die vorliegende Entscheidung nicht.

Die Antragsteller verweisen jedenfalls zu Recht auf eine gravierende Fehleinschätzung der Antragsgegnerin bei der Bewertung ihrer gegenläufigen, wesentlich durch die Absicht der Bebauung gekennzeichneten Belange als Eigentümer der von der Grünflächenfestsetzung betroffenen Grundstücke. Ihre abwägungsbeachtlichen Interessen als (bauwillige) Grundstückseigentümer wurden in ihrem Gewicht (völlig) falsch beziehungsweise unzureichend von der Antragsgegnerin bewertet. Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Die Antragsgegnerin selbst ist jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des hier fraglichen Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) der zur Vorbereitung ihrer Bebauung entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen, hat entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem 1994 für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen von den Antragstellern sogar Erschließungsbeiträge gefordert und erhalten. Diese Einordnung, die vorliegend nicht „präjudizierend“ wirkt, ist zutreffend. Das fragliche Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern bereits erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die – wie erwähnt – 2001 errichteten, zur Gründung der Bürgerinitiative Anlass gebenden beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des heute weitgehend „verwilderten“, zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht nach dem Gesamteindruck für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des gesamten Geländes.

Demgegenüber kann die im Laufe des Aufstellungsverfahrens ersichtlich erstmals von der Antragsgegnerin abweichend davon in den Raum gestellte Annahme, es handele sich bei den baufrei gebliebenen Flächen der Antragsteller „zwischen“ den genannten Gebäuden um einen gemäß § 35 BauGB für eine Bebauung im Grundsatz nicht zur Verfügung stehenden so genannten „Außenbereich im Innenbereich“, nicht nachvollzogen werden. Dieser Begriff beschreibt nach der Rechtsprechung eine großräumig von Bebauung umgebene Fläche, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der dort genannten städtebaulichen Beurteilungskriterien „geprägt“ wird. (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 1.12.1972 – IV C 6.71 –, BRS 25 Nr. 36, hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das ist gerade wegen des erwähnten Zuschnitts der nach der bei der Ortseinsicht festgestellten und zuvor beschriebenen Bebauung des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des Parks hier klar zu verneinen. Im Übrigen geht wohl auch die Antragsgegnerin inzwischen wieder von einer Innenbereichslage und damit nach § 34 BauGB grundsätzlich bebaubaren Grundstücken der Antragsteller aus. Darauf deutet die Einlassung des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hin, der den – aus seiner Sicht – städtebaulichen „Sündenfall“ in Gestalt der in jüngerer Zeit von der Antragsgegnerin zugelassenen beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße (nur) an einer erheblichen Überschreitung der bei diesen Vorhaben verwirklichten Geschossfläche festgemacht hat. Sollte diese Einlassung so zu verstehen gewesen sein, dass die Antragsgegnerin meint, durch die Realisierung dieser Vorhaben sei den Grundstücken der Antragsteller erst eine Innenbereichsqualität vermittelt worden, hätte das übrigens zusätzlich Relevanz für den Beginn der in anderem Zusammenhang von ihr angesprochenen Sieben-Jahres-Frist des § 42 BauGB.

Für den Fall der hier nach dem Gesagten anzunehmenden Innenbereichslage der Grundstücke der Antragsteller hat der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) die Auffassung vertreten, dass die Eigentümerbelange der Antragsteller in ihrem Gewicht zumindest erheblich herabgesetzt seien, weil ihnen nach den Bestimmungen des Planungsschadensrechts (§§ 39 ff. BauGB) keine Entschädigungsansprüche (mehr) beziehungsweise allenfalls (noch) die eingeschränkten Ansprüche im Sinne des § 42 Abs. 3 BauGB zustünden. Das kommt entgegen den anders lautenden Einlassungen in der mündlichen Verhandlung in den Aufstellungsunterlagen, etwa in der Beschlussvorlage für den Stadtrat und in der Begründung zum Bebauungsplan klar zum Ausdruck und wurde auch in dem vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin schriftsätzlich so vorgetragen. So weist sie darauf hin, dass sie „aus der Wertung des Planungsschadensrechts heraus“ in der Abwägung „zur Überwindung der Eigentümerbelange“ habe kommen können. Ein selbst als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zu bewertender Ausschluss von Entschädigungsansprüchen nach den §§ 39 ff. BauGB führe zu einem „Gewichtsverlust“ des Interesses des Eigentümers an der baulichen Nutzung seiner Grundstücke, der auch in der Abwägung zu beachten sei.

Das wirft die Frage auf, ob die Antragsteller, denen bei Berücksichtung beider Satzungen, also einerseits des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans und andererseits der naturschutzrechtlichen Satzung vom 6.2.2007 (dazu 2 C 284/09) das Eigentum an ihren bisherigen Baugrundstücken lediglich noch als formale Hülle verbleibt, aus der sich keinerlei wirtschaftlich ansatzweise sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten, vielmehr lediglich noch Unterhaltungslasten zur Beförderung öffentlicher Interessen des Denkmal- beziehungsweise des Natur- und Landschaftsschutzes und zusätzlich noch Verkehrssicherungspflichten ableiten lassen, dieses Planungsergebnis ohne jede Entschädigung oder Übernahmeansprüche hinnehmen müssen. Dieses Ergebnis, das die Antragsgegnerin im Bereich des Naturschutzrechts mit Blick auf § 14 SNG 2006 aus dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung herleiten möchte, ist – auch das kommt in der Begründung beziehungsweise im Abwägungsspiegel beider Satzungen ohne Zweifel zum Ausdruck – für die Antragsgegnerinconditio sine qua non für ihre normativen Aktivitäten. Der status quo soll erhalten werden, aber ausdrücklich nur für sie zum „Nulltarif“, das heißt, wenn die Maßnahmen entschädigungslos sind, die Antragsgegnerin also nichts kosten.

Ob die rechtliche Beurteilung der Antragsgegnerin, die in diesem Fall sogar aus dem von ihr angenommenen Fehlen eines Anspruchs nach Planungsschadensrecht (§§ 39 ff. BauGB) auch einen Ausschluss von Ansprüchen nach § 14 SNG 2006 herleitet, richtig ist, unterliegt zumindest Zweifeln. Zwar bezieht sich die zunächst ins Auge springende, nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgreifliche Bestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BauGB nach überwiegender Auffassung abweichend vom Wortlaut nur auf die Festsetzung öffentlicher Grünflächen im Verständnis des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 40 Rn 10) Bereits insoweit ließe sich allerdings mit guten Gründen vertreten, dass die Vorschrift hier aufgrund der durch die den Bebauungsplan ergänzende Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil – deren Wirksamkeit einmal unterstellt – insgesamt bewirkten weit reichenden öffentlichen Zweckbindung der Flächen entsprechend anwendbar ist und zu einem letztlich vor den Baulandgerichten (§§ 217 ff. BauGB) zu reklamierenden Anspruch auf Entschädigung beziehungsweise auf Übernahme (§§ 40 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB) führt. Die Interessenlage ist mit derjenigen bei der Festlegung heteronomer Nutzung als (öffentliche) Grünfläche im Ergebnis zumindest weitestgehend identisch.

Verneint man das, wäre nach Planungsschadensrecht auf § 42 BauGB abzustellen, wobei sich zunächst die Frage stellt, ob die von der Antragsgegnerin für ihre Argumentation herangezogene Sieben-Jahres-Frist (§ 42 Abs. 2, 3 BauGB), die die Ansprüche des Eigentümers bei Nichtausnutzung der Baumöglichkeit nach Ablauf dieser Frist wesentlich einschränkt (§ 42 Abs. 3 BauGB), auch auf Fälle des in Ortslagen typischen „Liegenlassens“ eines Baugrundstücks, etwa für bauinteressierte Nachkommen im nicht beplanten Bereich (§ 34 BauGB) anwendbar ist, (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 42 Rn 11, Breuer bei Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 42 Rn 57, dort zur Problematik der Fristberechnung) oder ob die an den Fristablauf geknüpfte Sanktion nur gerechtfertigt ist, wo die Baumöglichkeit dem Eigentümer durch die Gemeinde im Planungswege erst verschafft worden ist. Bezogen auf die Ortslage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, in der die Baulandqualität dem Grundstück quasi durch seine Lage unabhängig von gemeindlichen Rechtssetzungsakten immanent ist, hätte die Anwendbarkeit der Bestimmung im Ergebnis zur Folge, dass – wie hier – regelmäßig Bebauungsmöglichkeiten durch gemeindliche Festsetzungen in Bebauungsplänen, die eine Bebauung nicht mehr zulassen, vorbehaltlich der Festsetzungen nach § 40 Abs. 1 BauGB oder der Sonderfälle des § 42 Abs. 5 bis 7 BauGB weitgehend entschädigungslos im Wege gemeindlicher Planung „entzogen“ werden könnten. Ob das noch eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne Art. 14 GG ist, erscheint zweifelhaft. Ob und wenn ja in welchem Umfang und gegebenenfalls auf welcher Grundlage (§§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006) die Antragsteller für den erwähnten „Totalverlust“ ihrer Eigentümerbefugnisse zu entschädigen sind, bedarf vorliegend indes letztlich keiner abschließenden Beurteilung.

Wenn man mit der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die normativen Veränderungen durch die beiden Satzungen keine Entschädigungs- oder Übernahmepflichten der Antragsgegnerin nach den §§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006 auslösen, ist die daraus abgeleitete Geringwertigkeit der Eigentümerbelange der Antragsteller, die nach der Begründung des Bebauungsplans gerade die Rechtfertigung für die „Überwindung“ beziehungsweise die Zurückstellung der Interessen der Antragsteller in der Abwägung und notwendige Bedingung für den Erlass des Bebauungsplans (und der naturschutzrechtlichen Satzung) gewesen ist, offensichtlich nicht gerechtfertigt. Gerade vor dem Hintergrund derart gravierender Auswirkungen für die Antragsteller durch Entzug jeder eigenen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit, Überbürdung zahlreicher Erhaltungs- und Unterhaltungslasten und dies dann – nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin, hier einmal unterstellt – auch noch ohne Zubilligung einer den Eingriff in die Eigentümerbefugnisse ansatzweise kompensierenden Entschädigung, hätte sich den Mitgliedern des Stadtrats sogar ein deutlich gesteigertes Gewicht der abwägungsbeachtlichen Belange der Antragsteller aufdrängen müssen. Deren Bedeutung wird jedenfalls nicht dadurch in einer den vollständigen Entzug des Baurechts rechtfertigenden Weise gemindert, dass die baulichen Nutzungsmöglichkeiten nicht innerhalb der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB ausgenutzt wurden. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 26.2.2008 – 15 B 06.325 –, juris) Ein nach diesen Vorschriften entschädigungsfreier Eingriff in das Eigentumsrecht ist nicht schon deshalb zulässig, zumindest nicht in der Form, dass über Einschränkungen der Nutzbarkeit eines Grundstücks hinaus ein vollständiger Entzug jeglicher rechtlichen Bebauungsmöglichkeit erfolgt. (so zutreffend VGH München, Urteil vom 14.7.2006 – 1 N 04.582 –, juris, zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation, wonach der Umstand, dass dem Antragsteller im Normenkontrollverfahren auf der Ebene des Sekundärrechtsschutzes bei einem zulässigen Eingriff keine Entschädigung zusteht (§ 42 Abs. 3 BauGB) nicht bedeutet, dass er sich auf der Ebene des Primärrechtsschutzes gegen die Aufhebung bestehender Nutzungsmöglichkeiten nicht auf die Eigentumsgarantie berufen kann) Auch und gerade in diesen Fällen kommt der beabsichtigten normativen Entziehung bestehender Baurechte durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan im Rahmen der Abwägungsentscheidung ganz erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der den Eigentumsinhalt wesentlich bestimmende Entzug bisheriger baulicher Nutzungsmöglichkeiten für die betroffenen Grundeigentümer wie eine teilweise Enteignung auswirken kann, so dass dem Bestandserhaltungsinteresse der Eigentümer ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt. (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 –, BRS 65 Nr. 6, OVG Greifswald, Urteil vom 7.2.2007 – 3 K 4/04 -, juris) Die planerischen Aktivitäten der Antragsgegnerin führen in der Gesamtbetrachtung hier dazu, dass die Privatnützigkeit des Grundeigentums der Antragsteller im Ergebnis völlig aufgehoben wird, was die Grenze einer hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums überschreitet. Eine „eigentumsverdrängende“ Wirkung im vorgenannten Sinne kommt einem Bebauungsplan auch dann zu, wenn die planende Gemeinde zwar eine Festsetzung trifft, die – wie hier die Ausweisung einer privaten „Grünfläche“ – nicht jede privatnützige Verwendung des Eigentums ausschließt, die aber letztlich auf die Bereitstellung oder Erhaltung von einer Bebauung freizuhaltender Flächen aus vorrangig fremdnütziger Zielsetzung heraus zielt. (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 2.4.1992 – III ZR 25/91 –, DVBl. 1992, 1095) Zumindest kann in dieser Situation nicht von einem für die Abwägung geminderten Gewicht der Eigentümerinteressen, das die Antragsgegnerin ausdrücklich nicht nur als Rechtfertigung, sondern mit dem Hinweis auf ein ihr vorliegendes Rechtsgutachten sogar als „Bedingung“ für die Festsetzung im Bebauungsplan angenommen hat, ausgegangen werden.

Nichts anderes hätte im Grundsatz zu gelten, wenn man den Bebauungsplan und die darin enthaltene Grünflächenfestsetzung trotz der ausdrücklichen „nachrichtlichen“ Bezugnahme auf die naturschutzrechtliche Satzung isoliert betrachten wollte, obwohl nach dem planerischen Konzept der Antragsgegnerin diese Satzung erst die Erreichung des von ihr verfolgten Ziels ermöglichen soll, die ökologische Funktion des als Grünfläche ausgewiesenen Geländes zu erhalten. Dass allerdings eine Einzelbetrachtung auch nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin die Problematik nur unzureichend erfasst, belegt schon der Hinweis der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Satzung, diese sei – mit Blick auf Entschädigungsfragen – rein „deklaratorisch“, da den Antragstellern die Möglichkeit einer Bebauung ihrer Grundstücke (vermeintlich entschädigungsfrei) bereits durch den Bebauungsplan genommen worden sei. Bei einer eigenständigen Betrachtung des Bebauungsplans wäre nach dem zuvor Gesagten ohnehin eine Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) zu verneinen (vgl. oben I.B.3.b).

Der Gewichtungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 auch erheblich. Danach sind Mängel in diesem Bereich nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel dann, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28, mit weiteren Nachweisen) Das unterliegt hier keinen Zweifeln. Die darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Gewichtungsfehlers ist ebenfalls ohne ernstliche Zweifel zu bejahen. „Von Einfluss gewesen“ auf das Ergebnis der Abwägung in diesem Sinne ist ein (offensichtlicher) Mangel bereits dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle – hier die Antragsgegnerin – eine andere Entscheidung getroffen hätte. Hier ist nicht nur von einer solchen Möglichkeit auszugehen, sondern nach der Begründung des Bebauungsplans sogar von einer Gewissheit. Die Antragsgegnerin selbst weist darauf hin, dass gerade die von ihr unterstellte herabgesetzte Gewichtigkeit wegen angenommener fehlender Entschädigungspflicht es gerechtfertigt habe, den öffentlichen Belangen gegenüber den Eigentümerinteressen den Vorrang einzuräumen.

d. Die Abwägung des Stadtrats ist ferner auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses fehlerhaft. Insoweit unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, ob der Ausgleich zwischen betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Auch das ist hier der Fall. Wenn die Antragsgegnerin entsprechend ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung neben den herausragenden ökologischen und landschaftsästhetischen Belangen auch von einem sehr hohen Gewicht der Eigentümerbelange ausgegangen sein sollte, ergäbe sich eine solche Fehlgewichtung letztlich schon aus dem Umstand, dass sie im Sinne eines „Alles oder Nichts“ allein die genannten Allgemeinbelange zur Geltung gebracht und die Interessen der Antragsteller völlig hintangestellt hat. Ein vollständiger Ausschluss jeglicher Bebauungsmöglichkeit – fachplanungsrechtlich gesprochen also gewissermaßen die „Nullvariante“ – entgegen den früheren Alternativen bei der vorgezogenen Beteiligung (3 Baustellen) beziehungsweise beim 2003 erarbeiteten und in der Bauamtskonferenz im April dieses Jahres vom Planungsamt vorgestellten Entwurf (7 Baustellen) kann in dieser Situation jedenfalls nur als unverhältnismäßig angesehen werden. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass sich zum einen nach der Ortseinsicht auch Teilbereiche der Grundstücke wie etwa der Standort einer „verwilderten“ Weihnachtsbaumkultur oder die ausgedehnten Wohngartenbereiche um die „Villa Töpfer“ bebauen ließen, ohne dass dabei ein Verlust umfangreichen besonders schutzwürdigen Baumbestands zu besorgen wäre, und dass zum anderen die sonstige Bebauung des Trillers in A-Stadt – wie exemplarisch das Anwesen der Mutter der Antragsteller (Lilienstraße Nr. …) und das seitlich in der Narzissenstraße daran angrenzende Grundstück zeigen, bei räumlich großzügig angelegter Bebauung durchaus auch ein Bestand an großen Bäumen auf den Grundstücken belassen werden kann. Dass damit gewisse Abstriche von dem mit der Planung verfolgten Konzept einer umfassenden Erhaltung der ökologischen Funktionen des betreffenden Geländes verbunden wären, soll nicht verkannt werden, läge aber letztlich in der Natur eines angemessenen Ausgleichs der einander gegenüberstehenden hoch zu veranschlagenden Belange. Was die von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang als Grund für die Alternativlosigkeit und letztlich die Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentumsrechts der Antragsteller angeführten ganz „herausragenden“ ökologischen Belange angeht, so lässt sich den Aufstellungsunterlagen, insbesondere der Beschlussvorlage für den Stadtrat, dem Abwägungsspiegel und der schriftlichen Begründung des Bebauungsplans entnehmen, dass deren Gewicht dem Plangeber allerdings nicht (ansatzweise) den Einsatz öffentlicher Mittel „wert“ war. Vielmehr ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die herausragenden Belange zu berücksichtigen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Für diesen Fall sollte zumindest der umfassende Ausschluss jeglichen Baurechts nicht vorgenommen und sollten insoweit die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Ein Interessenausgleich in der Sache kann darin nicht erblickt werden. Ergänzend sei erwähnt, dass die Antragsteller, deren Familie seit Jahrzehnten am Triller ansässig ist und die dort auch aufgewachsen sind, jedenfalls aktenkundig zu keinem Zeitpunkt eine „exzessive“ bauliche Ausnutzung der Grundstücke „ohne Rücksicht auf Verluste“ angestrebt haben, wie dies die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Beispiel eines zu besorgenden „Zubauens“ einer Insel im Bodensee in den Raum gestellt hat. Die Antragsteller haben bei ihren Bebauungsvorschlägen unabhängig von Geschmacksfragen hinsichtlich der architektonischen Gestaltung der Wohngebäude jedenfalls nach Aktenlage versucht, auch dem vorhandenen Bewuchs der Grundstücke an Jahrzehnte alten Bäumen Rechnung zu tragen. Sollte die Antragsgegnerin eine rein wirtschaftliche bestmögliche Verwertung von Bauland in dem Bereich befürchten, bliebe es ihr unbenommen, dem durch eine ausgewogene, auch die Belange der Antragsteller angemessen berücksichtigende Planung entgegenzuwirken.

Selbst wenn man der Antragsgegnerin, die kurz vor der Einleitung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens noch die beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße bauaufsichtlich genehmigt hat, zugesteht, dass sie anschließend weitergehende Erkenntnisse über die naturschutzrechtliche Bedeutung des ehemaligen Röchlinggeländes gewonnen hat, so liegt doch ferner auf der Hand, dass der Ausschluss jeglicher Baumöglichkeiten für die Antragsteller eine massive Ungleichbehandlung der Antragsteller im Vergleich zu den Eigentümern umliegender Grundstücke beinhaltet, die diese mit Genehmigung der Antragsgegnerin mit Wohnhäusern bebaut haben, wohingegen die Antragsteller ihre danach verbliebenen Grundstücke – allein schon nach dem Bebauungsplan – nun städtebaulich nur noch als „Grünfläche“ in das Konzept einbringen können. Schließlich lässt die Abwägung auch nicht erkennen, wie die Antragsteller ihren denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflichten hinsichtlich des nach dem Eindruck der Örtlichkeit im Verfall begriffenen, zumindest stark renovierungsbedürftigen „Franzosenhäuschens“ auf der Parzelle Nr. ...2/15 nachkommen sollten. Da letzteres aber im Ergebnis eher Folge der weitgehenden Verbote des § 4 GLB-S ist, soll das hier nicht vertieft werden.

Hinsichtlich des Abwägungsergebnisses lässt sich dem § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Umkehrschluss entnehmen, dass die dort für den „Abwägungsvorgang“ gleich lautend mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB formulierten Beachtlichkeitsvoraussetzungen der Offensichtlichkeit und der Ergebnisrelevanz nicht gelten. Sie ließen sich im Übrigen auch insoweit entsprechend dem hinsichtlich des Gewichtungsdefizits Gesagten unschwer bejahen.

5. Sofern man nach Maßgabe der §§ 233, 244 BauGB (2004) der Beurteilung des Bebauungsplans mit Blick auf den Zeitpunkt der Einleitung des Aufstellungsverfahrens (2001) und das Inkrafttreten vor Ablauf der Übergangsfrist am 20.7.2006 hinsichtlich der Erforderlichkeit der Planung, der Beachtung der Anforderungen an eine gerechte Abwägung und der Fehlerbeachtlichkeit noch die Bestimmungen der Vorläuferfassung des Baugesetzbuchs (1998) zugrunde legt, ergibt sich nichts anderes (vgl. §§ 1 Abs. 3 und Abs. 6, 214 Abs. 3, 215 Abs. 1 BauGB 1998).

6. Die aufgezeigten beachtlichen Mängel berühren die Planung im Kern und führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die von daher nicht in Betracht kommende Teilunwirksamkeit setzt neben dem isolierten Normsetzungswillen der planenden Stelle auch eine „Teilbarkeit“ voraus. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28)

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des Senats vom 7.3.2008 – 2 C 478/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller folgt aus der Belegenheit ihrer Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Gültigkeit hieraus für sie ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Bebauungsabsichten der Antragsteller nicht in Zweifel.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene (einfache) Bebauungsplan „Am Triller“ leidet allerdings entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht bereits an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit rechtfertigenden formellen Mangel (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a. Die eine Übereinstimmung des zur Veröffentlichung bestimmten Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans dokumentierende Ausfertigung ist am 5.7.2006 und damit nach Satzungsbeschluss und vor der Bekanntmachung des Plans am 12.7.2006 erfolgt. (vgl. zu dem zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führenden Ausfertigungsfehler OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 -, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18 und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34)

b. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Antragsgegnerin habe den Bebauungsplanentwurf, der in seiner Fassung aus dem Jahre 2003 durch entsprechende Baufenster noch sieben Baustellen vorgesehen hatte, ohne weitere Information und Anhörung unter Ausschluss jeglicher künftiger Bebauungsmöglichkeit für sie geändert, was einen beachtlichen Verfahrensfehler beinhalte, kann dem in der rechtlichen Wertung nicht gefolgt werden. Dass allgemein ein Planentwurf im Verlaufe eines Verfahrens geändert wird, ist ein normaler Vorgang, zumal die Reaktionsmöglichkeit auf Einwendungen und weitergehende Erkenntnisse der planenden Stelle im Rahmen der Beteiligung sinnvolle Voraussetzung des Aufstellungsverfahrens ist. Zwar gehört unter anderem die unzureichende Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) zu den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Falle der Verletzung ausdrücklich vom Gesetzgeber für beachtlich erklärten Vorschriften des Aufstellungsverfahrens, und § 4a Abs. 3 BauGB 2004 (§ 3 Abs. 3 BauGB 1998) schreibt bei Änderungen nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung eine erneute Auslegung ausdrücklich vor. Das betrifft indes entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht das hier zu beurteilende Verfahren. Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB im April/Mai 2006 war der (erneut) geänderte Entwurf in der anschließend vom Stadtrat beschlossenen und den Gegenstand der Normenkontrolle bildenden Fassung. Der gerügte Verfahrensfehler scheidet vor dem Hintergrund aus. Wie die Informationslage individuell der Antragsteller gewesen ist beziehungsweise, ob sich die zuständigen Stellen der Antragsgegnerin ihnen gegenüber haben „verleugnen“ lassen, spielt für den Ausgang des Rechtsstreits keine Rolle.

c. Entgegen der Ansicht der Antragsteller bedurfte der Bebauungsplan keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die den früher als Wohnbaufläche dargestellten Geltungsbereich betreffende Teiländerung des Flächennutzungsplans durch den damaligen Stadtverband (heute: Regionalverband) A-Stadt wurde nach ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Umwelt am 1.7.2006 bekannt gemacht. Sie ist damit vor dem Erlass des Bebauungsplans wirksam geworden (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Auf Fragen einer Verletzung des Entwicklungsgebots (§ 8 BauGB) und auf die diesbezüglich geltenden Unbeachtlichkeitsregeln in § 214 Abs. 2 BauGB muss daher nicht eingegangen werden.

d. Im Übrigen sind Verfahrensfehler bei Erlass des Bebauungsplans weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, wie hier etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 und vom 11.9.2008 – 2 C 186/08 –, SKZ 2008, 274 = ZfBR 2009, 366)

2. Zur Unwirksamkeit der Satzung führende Rechtsfehler ergeben sich auch nicht mit Blick auf übergeordnete Planungen. Nach § 1 Abs. 4 BauGB haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ein Verstoß gegen dieses Gebot kann nicht festgestellt werden. Der Bebauungsplan genügt entgegen der Ansicht der Antragsteller dem Anpassungsgebot insbesondere bezogen auf den Teilabschnitt (TA) Siedlung des Landesentwicklungsplans. Maßstab ist hier mit Blick auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Stadtrats der Antragsgegnerin am 4.7.2006 nicht die erst am 14.7.2006 bekannt gemachte Neufassung des TA Siedlung aus dem Jahre 2006 (LEP Siedlung 2006), (vgl. die RVO der Regierung des Saarlandes vom 4.7.2006, veröffentlicht im Amtsblatt vom 14.7.2006, Seiten 962 ff.) sondern noch die Vorläuferfassung aus dem Jahre 1997. (vgl. Amtsblatt 1997, 1316 ff.) Die Antragsteller verweisen in dem Zusammenhang darauf, dass für die Antragsgegnerin eine „Kernzone des Verdichtungsraums“ und die „Konzentration der Wohnsiedlungstätigkeit schwerpunktmäßig auf den zentralen Ort“ vorgesehen sei. Ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der insoweit angesprochenen Festlegung von Strukturräumen unter Punkt II.1.1 des LEP Siedlung 1997 und der zugehörigen Erläuterung der „Ziele zur Festlegung der strukturräumlichen Abgrenzung“ unter Punkt II.1.2. ohnehin nicht um konkrete, räumlich und sachlich bestimmte verbindliche Zielvorgaben im Verständnis des § 3 Nr. 2 ROG handelt, hätte die Argumentation der Antragsteller – wollte man ihr folgen – zur Konsequenz, dass im zentralen Gebiet der Antragsgegnerin kein „zielkonformer“ Park oder dergleichen mehr angelegt werden dürfte. Dass das vernünftigerweise nicht Ziel einer Landesplanung sein kann, liegt auf der Hand und das bestätigt auch die allgemeine Formulierung von „Zielen für die Siedlungsstruktur in allen Strukturräumen“ (Punkt II.2.1 LEP Siedlung 1997). Danach waren unter anderem vorhandene funktionsfähige ökologische Verbundsysteme weitgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.7), Luftaustauschgebiete und Frischluftschneisen bei der Planung von Baugebieten angemessen zu berücksichtigen (Punkt II.2.1.8), innerörtliche Grünzüge zu erhalten (Punkt II.2.1.9), exponierte Standorte wie Höhenzüge und Bergkuppen von Bebauung freizuhalten (Punkt II.2.1.10) und bei der Planung von Wohnsiedlungen charakteristische Landschaftsbestandteile weitestgehend zu erhalten (Punkt II.2.1.11, Satz 1). Diese Aufzählung verdeutlicht, dass landesplanerischen Vorgaben eine Verpflichtung der Gemeinden, der Bebauung in jedem Fall Vorrang vor allen ökologischen Belangen einzuräumen, auch für die Kernzonen des Verdichtungsraums offensichtlich nicht entnommen werden konnte. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB scheidet daher aus.

3. Zweifelhaft erscheint allerdings, ob der Bebauungsplan mit Blick auf die ihm immanente inhaltliche Ausgestaltung des betroffenen privaten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) den gesetzlichen Anforderungen an die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) entspricht.

a. Das Vorliegen einer reinen Verhinderungsplanung im Rechtssinne (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.4.2008 – 2 C 309/07 –, SKZ 2008, 256, vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils zu Veränderungssperren nach § 14 BauGB) kann allerdings entgegen der Meinung der Antragsteller nicht festgestellt werden. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -) Dass eine Kommune – wie hier die Antragsgegnerin – bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. Etwas anderes gilt hier nicht deswegen, weil die Antragsgegnerin offensichtlich erst im Anschluss an die von ihr zuvor auf der Grundlage des § 34 BauGB genehmigte Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern im Jahre 2001 am Ende der Narzissenstraße (Parzellen Nr....2/32 und Nr. ...2/33), die mit dem Verlust des dort bis dahin vorhandenen Bestands an alten Bäumen einherging, einen deutlichen „Sinneswandel“ vollzogen hat. (vgl. hierzu die einleitenden Ausführungen in der Beschlussvorlage für die städtischen Beschlussgremien vom 30.5.2006 (dort Seite 2:  2. „…Anlass für die Planaufstellung“)) Dass dabei die aus Anlass der Realisierung der Mehrfamilienhäuser gegründete und anschließend das gesamte Planaufstellungsverfahren „motivationsbildend“ begleitende Bürgerinitiative von Anwohnern für die Erhaltung des „Röchlingparks“, die ihrerseits – wie die Antragsteller in der Sache richtig betonen – ihre Grundstücke in angrenzenden Bereichen des Trillers mit Wohnhäusern bebaut haben, nach der Verwaltungsvorlage für den Aufstellungsbeschluss vom Dezember 2001 letztlich „Initiatorin“ der gesamten Planung war, rechtfertigt nicht die Annahme, dass dieser keine positiv städtebauliche Intention zugrunde läge. Die Antragsgegnerin hat sich diese städtebaulichen Vorstellungen im Verlauf des Verfahrens zu Eigen gemacht. Die Frage der Gewichtung verschiedener Interessen und Belange begründet auch im Falle erkennbarer „Einseitigkeit“ noch nicht den Vorwurf der reinen „Negativplanung“.

b. Ernsthaft bezweifelt werden muss jedoch, ob über die von dem Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung insoweit angesprochene Frage des Erfordernisses einer städtebaulichen Ordnungsvorgabe für das Plangebiet insgesamt hinaus die die Antragsteller belastenden Festsetzungen ganz überwiegend privater Grünflächen überhaupt geeignet – und demgemäß auch „erforderlich“ im Sinne § 1 Abs. 3 BauGB – sind, die für den ca. 1,89 ha großen, im Wesentlichen die Grundstücke (allein) der Antragsteller umfassenden und bisher baufrei gebliebenen Restbereich des ehemaligen Röchlingparks formulierten Planungsziele zu erreichen. Bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans ist das nicht der Fall. Eine durch Bebauungsplan entsprechend der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzte private Grünfläche darf vom Eigentümer gepflegt, „unterhalten“ und in Grenzen sogar festsetzungskonform baulich in Anspruch genommen werden. (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.7.1992 – 2 R 50/90 –, zur Zulässigkeit eines Schuppens für Gartengeräte/Rasenmähertraktor zur Unterhaltung einer durch Bebauungsplan mit der Konkretisierung „Fläche zur gärtnerischen Nutzung“ festgesetzten privaten Grünfläche) Dem entspricht die in der Legende des Plans vorgenommene Konkretisierung „Parkanlage“. Mit dem Begriff Parkanlage ist notwendig ein Element der Gestaltung verbunden, weswegen mit der Festsetzung einer solchen Fläche keine ökologische Flächensicherung mit dem Ziel betrieben werden kann, Grünflächen in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten. (vgl. in dem Zusammenhang etwa Gierke in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, § 9 Rn 284, wonach insoweit nur Festsetzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in Betracht kommen) Gerade ein solches „künstliches“ Gelände entsprechend dem ursprünglichen Zustand bei der Anlage des Parks in Sinne eines räumlich ausgreifenden „Hausgartens“ ist aber nicht das Ziel der Antragsgegnerin. Bereits der nachrichtliche Hinweis auf die inzwischen erlassene und durch weitestreichende Verbote jeglicher Eingriffe in den „Park“ gekennzeichneten Satzung über den insoweit flächengleichen geschützten Landschaftsbestandteil (GLB-S) in dem textlichen und zeichnerischen Teil des Bebauungsplans macht vielmehr deutlich, dass zur Erhaltung insbesondere der dem Gelände von der Antragsgegnerin aufgrund seines Bewuchses beigemessenen herausragenden ökologischen Qualität als Lebensraum für geschützte Tiere letztlich keine „Unterhaltung“ als Park beabsichtigt ist. Nimmt man die Verbote des § 4 GLB-S, etwa das Verbot, auch abgestorbene Bäume („Totholz“) zu entnehmen, ernst, so zielt die Planung insgesamt darauf, das aus der einstweiligen Sicherstellung (§21 SNG) seit 2005 abgeleitete generelle Verbot von Unterhaltungsmaßnahmen fortzuschreiben und den Bereich letztlich in Form eines Urwaldkonzeptes „sich selbst zu überlassen“. Das schließt die Einrichtung oder Erhaltung einer privaten „Parkanlage“ weitestgehend aus. Die Festsetzung einer „Grünfläche“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) allein ist – anders als die eigentlich insofern zielführende, freilich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BauGB aufgrund der ihr immanenten „heteronomen“ Zweckbindung grundsätzlich eine städtebauliche Entschädigungspflicht auslösende Festsetzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) – zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet. Daraus ergibt sich, dass die im Bebauungsplan enthaltene Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) mit der vorgenommenen Konkretisierung („Park“) bei isolierter Betrachtung nicht mit § 1 Abs. 3 BauGB zu vereinbaren ist. Ob, wie das der Antragsgegnerin offenbar in anderem Zusammenhang, insbesondere wenn sie mit Blick auf das Fehlen einer naturschutzrechtlichen Entschädigungspflicht (§ 14 SNG 2006) aus Anlass der Verbote des § 4 GLB-S – angesichts gleichzeitiger Verneinung von Ansprüchen der Antragsteller nach Planungsschadensrecht (§§ 40 ff. BauGB) im Ergebnis kaum noch nachvollziehbar – darauf hinweist, dass das Recht zur Bebauung den Antragstellern bereits durch die Festsetzung der „Grünfläche“ in dem hier zur Rede stehenden Bebauungsplan entzogen worden sei, vorschwebt, auch unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) eine gemeinsame Bewertung beider normativen Vorgaben geboten ist, kann letztlich offen bleiben. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls, sowohl was den Abwägungsvorgang als auch was das Ergebnis der Abwägung anbelangt, an zu seiner Unwirksamkeit führenden beachtlichen Mängeln.

4. Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit dem Satzungsbeschluss am 4.7.2006 (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 2004) getroffene Abwägungsentscheidung entspricht offensichtlich nicht den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ von der Planungsentscheidung betroffener öffentlicher und privater Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004).

a. Auch bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Stadtrat der Antragsgegnerin (§§ 10 BauGB, 35 Nr. 12 KSVG), die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Vor diesem Hintergrund ist zu fordern, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, dass zweitens in sie an Belangen das eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, dass dabei drittens die Bedeutung der einzelnen Belange nicht verkannt wurde und dass schließlich viertens – bezogen auf das Ergebnis – der Ausgleich zwischen diesen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan nicht stand.

b. Dass hier entgegen der Ansicht der Antragsteller eine Abwägung stattgefunden hat, lässt sich allerdings nicht ernsthaft bestreiten. Insbesondere die gegenläufigen, sich in ihrer zumindest vollständigen Realisierbarkeit gegenseitig ausschließenden öffentlichen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und das private Interesse der Antragsteller an der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke in dem bisher noch nicht bebauten, in der Vergangenheit in 11 Grundstücke und eine mittig verlaufende „Wegeparzelle“ aufgeteilten Rest des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des ehemaligen Parks der Villa Röchling bildeten den zentralen Gesichtspunkt bei der Entscheidung über künftige städtebauliche Festsetzungen für den Bereich. Ob den Mitgliedern des Stadtrats bei ihrer Entscheidung Gewichtungsfehler unterlaufen sind, beziehungsweise, ob die vollständige Zurückstellung des privaten Bauinteresses der Antragsteller in dem zuvor genannten Sinne „abwägungsgerecht“ war, ist eine andere Frage.

c. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414) – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB 2004) als Verfahrensfehler zu behandeln. Sie unterliegen nach dem Gesetzeswortlaut einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können seither insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004). Inwieweit dieser gemeinschaftsrechtlich veranlassten Veränderung der Betrachtungsweise wegen der gleich lautenden Formulierungen der Voraussetzungen für eine Fehlerbeachtlichkeit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 2. Hs BauGB) im Ergebnis eine inhaltliche Bedeutung zukommt, braucht hier nicht vertieft zu werden. Ein diesbezüglicher Rügeverlust über § 215 Abs. 1 BauGB scheidet hier jedenfalls aus. Die Antragsteller haben im gesamten Verlauf des Planaufstellungsverfahrens und erneut mit Einreichung der Normenkontrolle auf die zentrale Problematik der Bewertung ihrer Eigentümerinteressen hingewiesen.

Die Antragsteller machen zu Recht einen Verstoß gegen den § 2 Abs. 3 BauGB 2004 hinsichtlich Ermittlung und Bewertung betroffenen Belange im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens geltend.

Dabei kann dahinstehen, ob die der naturschutzrechtlichen Bewertung des Planbereichs zugrunde liegenden Tatsachen zutreffend ermittelt und bewertet wurden und ob die Feststellung der in den Planungsunterlagen angenommenen „herausragenden“ ökologischen Qualität der im Bebauungsplan mit dem Ziel eines Ausschlusses ihrer Bebauung als private Grünflächen festgesetzten Grundstücke der Antragsteller in dem in der Vergangenheit – abgesehen von Pflegemaßnahmen bis zur naturschutzrechtlichen Sicherstellung – einer natürlichen Entwicklung unterliegenden Restgelände des im 19. Jahrhundert als Garten angelegten Parks rechtfertigen. Die Antragsgegnerin ist bei Erlass des Bebauungsplans von einer sehr hohen natur- und auch landschaftsschutzrechtlichen Qualität der auf einem Hang über dem Saartal gelegenen „grünen Krone“ des Stadtbildes von A-Stadt ausgegangen. Neben den landschaftsästhetischen beziehungsweise stadtbildprägenden Aspekten wird dabei aufgrund der im Rahmen der Erstellung des grünordnerischen Fachbeitrags (§ 9 SNG 1993) für die Bauleitplanung durchgeführten faunistischen Untersuchung des Geländes im Jahre 2005, die sich auf eine „Bewertung des Parks als Lebensraum für Vögel und Fledermäuse“ konzentriert, davon ausgegangen, dass sich das Gelände des ehemaligenRöchlingparks mit mindestens 28 nachgewiesenen Brutvogelarten und mehreren Fledermausarten durch eine artenreiche Avizönose mit mehreren charakteristischen und wertgebenden Arten auszeichnet. Diese Annahmen werden in von den Antragstellern vorgelegten Gegengutachten (vgl. unter anderem Prof. Dr.  U., Biogeografisch-wildökologische Beurteilung vom Juli 2008, in Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragsteller vom 10.7.2008) grundlegend in Frage gestellt. Hierin heißt es unter anderem, die naturwissenschaftliche Datengrundlage sei sehr dürftig bzw. überhaupt nicht existent; zahlreiche Aussagen seien rein spekulativ. Im Vergleich zu dem „ökologisch reich strukturierten Umfeld (Bungalows mit parkartigen Gärten, Villengrundstücken mit altem Baumbestand)“ sei eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen nicht erkennbar. Eine abschließende Beurteilung dieser naturschutzfachlichen Bewertungsfragen ist dem Gericht aus eigener Sachkunde nicht möglich. Ihrer bedarf es indes für die vorliegende Entscheidung nicht.

Die Antragsteller verweisen jedenfalls zu Recht auf eine gravierende Fehleinschätzung der Antragsgegnerin bei der Bewertung ihrer gegenläufigen, wesentlich durch die Absicht der Bebauung gekennzeichneten Belange als Eigentümer der von der Grünflächenfestsetzung betroffenen Grundstücke. Ihre abwägungsbeachtlichen Interessen als (bauwillige) Grundstückseigentümer wurden in ihrem Gewicht (völlig) falsch beziehungsweise unzureichend von der Antragsgegnerin bewertet. Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung unzweifelhaft der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) von Alt-A-Stadt zuzuordnen und besitzen damit grundsätzlich Baulandqualität. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist gekennzeichnet durch eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz gegebenenfalls vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Entscheidend ist der tatsächliche Eindruck vor Ort. Die Antragsgegnerin selbst ist jahrzehntelang von der Zugehörigkeit des hier fraglichen Geländes zur im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) der zur Vorbereitung ihrer Bebauung entsprechend ausparzellierten Grundstücke ausgegangen, hat entsprechende Baugenehmigungen auf dieser Grundlage erteilt und unter anderem 1994 für zwei nun von der Satzung erfasste Parzellen von den Antragstellern sogar Erschließungsbeiträge gefordert und erhalten. Diese Einordnung, die vorliegend nicht „präjudizierend“ wirkt, ist zutreffend. Das fragliche Gelände des östlich der Lilienstraße gelegenen Teilbereichs des früheren Röchlingparks ist von Bebauung umgeben und weist an seinen Rändern bereits erhebliche bauliche „Einbrüche“ in Form von Wohngebäuden auf. Das betrifft bezogen auf das Gelände zum östlich verlaufenden Ast der Straße „Am Triller“ das größere, villenartige Wohnhaus Parzelle Nr. ...2/4 („Villa Töpfer“) an der Lilienstraße, das von einem größeren, zwar grundsätzlich auch vom Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Satzung erfassten, aber im Widerspruch dazu großräumig wohnakzessorisch angelegten und nach dem Eindruck der Begehung ohne Zweifel auch dauerhaft „gepflegten“ Wohngarten (Parzellen Nr. ...2/26, Nr. ...2/27, in Teilen sogar die Parzellen Nr. ...2/8, Nr. ...2/9, Nr. ...2/3 und Nr. ...2/11) umgeben ist, die heute unter Denkmalschutz stehende, von der Röchling-Stiftung betreute und nicht öffentlich zugängliche Kapelle am Südende auf der sich an den Hausgarten anschließenden Parzelle Nr. ...2/18, das inzwischen zu einem Mehrfamilienhaus umgebaute raumgreifende ehemalige Anwesen Sch. („Schäfervilla“) auf den Parzellen Nr. ...2/13 und Nr. ...2/34, die – wie erwähnt – 2001 errichteten, zur Gründung der Bürgerinitiative Anlass gebenden beiden Mehrfamilienhäuser an der Narzissenstraße (Parzellen Nr. ...2/32 und Nr. ...2/33), das von der ursprünglichen Bebauung des Röchlinggeländes erhaltene Gartenhaus („Franzosenhäuschen“) zentral auf der Parzelle Nr. ...2/15 und die im Bereich des Trillerwegs auf der Parzelle Nr. .../3, dem ehemaligen Villenstandort, verbliebene und offensichtlich in Stand gehaltene Toreinfahrt mit massiver seitlicher Begrenzungsmauer und aufwändiger, ebenfalls denkmalgeschützter Einfriedungsanlage. Bei der Begehung des heute weitgehend „verwilderten“, zwischen den genannten Gebäuden befindlichen Geländes trat von jedem Standort eines der erwähnten Gebäude optisch in Erscheinung. Nach den eingangs genannten Maßstäben besteht nach dem Gesamteindruck für den Senat kein Zweifel an der Innenbereichsqualität des gesamten Geländes.

Demgegenüber kann die im Laufe des Aufstellungsverfahrens ersichtlich erstmals von der Antragsgegnerin abweichend davon in den Raum gestellte Annahme, es handele sich bei den baufrei gebliebenen Flächen der Antragsteller „zwischen“ den genannten Gebäuden um einen gemäß § 35 BauGB für eine Bebauung im Grundsatz nicht zur Verfügung stehenden so genannten „Außenbereich im Innenbereich“, nicht nachvollzogen werden. Dieser Begriff beschreibt nach der Rechtsprechung eine großräumig von Bebauung umgebene Fläche, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der dort genannten städtebaulichen Beurteilungskriterien „geprägt“ wird. (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 1.12.1972 – IV C 6.71 –, BRS 25 Nr. 36, hierzu im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Regelung VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das ist gerade wegen des erwähnten Zuschnitts der nach der bei der Ortseinsicht festgestellten und zuvor beschriebenen Bebauung des östlich der Lilienstraße gelegenen Teils des Parks hier klar zu verneinen. Im Übrigen geht wohl auch die Antragsgegnerin inzwischen wieder von einer Innenbereichslage und damit nach § 34 BauGB grundsätzlich bebaubaren Grundstücken der Antragsteller aus. Darauf deutet die Einlassung des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hin, der den – aus seiner Sicht – städtebaulichen „Sündenfall“ in Gestalt der in jüngerer Zeit von der Antragsgegnerin zugelassenen beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße (nur) an einer erheblichen Überschreitung der bei diesen Vorhaben verwirklichten Geschossfläche festgemacht hat. Sollte diese Einlassung so zu verstehen gewesen sein, dass die Antragsgegnerin meint, durch die Realisierung dieser Vorhaben sei den Grundstücken der Antragsteller erst eine Innenbereichsqualität vermittelt worden, hätte das übrigens zusätzlich Relevanz für den Beginn der in anderem Zusammenhang von ihr angesprochenen Sieben-Jahres-Frist des § 42 BauGB.

Für den Fall der hier nach dem Gesagten anzunehmenden Innenbereichslage der Grundstücke der Antragsteller hat der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) die Auffassung vertreten, dass die Eigentümerbelange der Antragsteller in ihrem Gewicht zumindest erheblich herabgesetzt seien, weil ihnen nach den Bestimmungen des Planungsschadensrechts (§§ 39 ff. BauGB) keine Entschädigungsansprüche (mehr) beziehungsweise allenfalls (noch) die eingeschränkten Ansprüche im Sinne des § 42 Abs. 3 BauGB zustünden. Das kommt entgegen den anders lautenden Einlassungen in der mündlichen Verhandlung in den Aufstellungsunterlagen, etwa in der Beschlussvorlage für den Stadtrat und in der Begründung zum Bebauungsplan klar zum Ausdruck und wurde auch in dem vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin schriftsätzlich so vorgetragen. So weist sie darauf hin, dass sie „aus der Wertung des Planungsschadensrechts heraus“ in der Abwägung „zur Überwindung der Eigentümerbelange“ habe kommen können. Ein selbst als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zu bewertender Ausschluss von Entschädigungsansprüchen nach den §§ 39 ff. BauGB führe zu einem „Gewichtsverlust“ des Interesses des Eigentümers an der baulichen Nutzung seiner Grundstücke, der auch in der Abwägung zu beachten sei.

Das wirft die Frage auf, ob die Antragsteller, denen bei Berücksichtung beider Satzungen, also einerseits des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans und andererseits der naturschutzrechtlichen Satzung vom 6.2.2007 (dazu 2 C 284/09) das Eigentum an ihren bisherigen Baugrundstücken lediglich noch als formale Hülle verbleibt, aus der sich keinerlei wirtschaftlich ansatzweise sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten, vielmehr lediglich noch Unterhaltungslasten zur Beförderung öffentlicher Interessen des Denkmal- beziehungsweise des Natur- und Landschaftsschutzes und zusätzlich noch Verkehrssicherungspflichten ableiten lassen, dieses Planungsergebnis ohne jede Entschädigung oder Übernahmeansprüche hinnehmen müssen. Dieses Ergebnis, das die Antragsgegnerin im Bereich des Naturschutzrechts mit Blick auf § 14 SNG 2006 aus dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung herleiten möchte, ist – auch das kommt in der Begründung beziehungsweise im Abwägungsspiegel beider Satzungen ohne Zweifel zum Ausdruck – für die Antragsgegnerinconditio sine qua non für ihre normativen Aktivitäten. Der status quo soll erhalten werden, aber ausdrücklich nur für sie zum „Nulltarif“, das heißt, wenn die Maßnahmen entschädigungslos sind, die Antragsgegnerin also nichts kosten.

Ob die rechtliche Beurteilung der Antragsgegnerin, die in diesem Fall sogar aus dem von ihr angenommenen Fehlen eines Anspruchs nach Planungsschadensrecht (§§ 39 ff. BauGB) auch einen Ausschluss von Ansprüchen nach § 14 SNG 2006 herleitet, richtig ist, unterliegt zumindest Zweifeln. Zwar bezieht sich die zunächst ins Auge springende, nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgreifliche Bestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BauGB nach überwiegender Auffassung abweichend vom Wortlaut nur auf die Festsetzung öffentlicher Grünflächen im Verständnis des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 40 Rn 10) Bereits insoweit ließe sich allerdings mit guten Gründen vertreten, dass die Vorschrift hier aufgrund der durch die den Bebauungsplan ergänzende Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil – deren Wirksamkeit einmal unterstellt – insgesamt bewirkten weit reichenden öffentlichen Zweckbindung der Flächen entsprechend anwendbar ist und zu einem letztlich vor den Baulandgerichten (§§ 217 ff. BauGB) zu reklamierenden Anspruch auf Entschädigung beziehungsweise auf Übernahme (§§ 40 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB) führt. Die Interessenlage ist mit derjenigen bei der Festlegung heteronomer Nutzung als (öffentliche) Grünfläche im Ergebnis zumindest weitestgehend identisch.

Verneint man das, wäre nach Planungsschadensrecht auf § 42 BauGB abzustellen, wobei sich zunächst die Frage stellt, ob die von der Antragsgegnerin für ihre Argumentation herangezogene Sieben-Jahres-Frist (§ 42 Abs. 2, 3 BauGB), die die Ansprüche des Eigentümers bei Nichtausnutzung der Baumöglichkeit nach Ablauf dieser Frist wesentlich einschränkt (§ 42 Abs. 3 BauGB), auch auf Fälle des in Ortslagen typischen „Liegenlassens“ eines Baugrundstücks, etwa für bauinteressierte Nachkommen im nicht beplanten Bereich (§ 34 BauGB) anwendbar ist, (vgl. etwa Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 42 Rn 11, Breuer bei Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 42 Rn 57, dort zur Problematik der Fristberechnung) oder ob die an den Fristablauf geknüpfte Sanktion nur gerechtfertigt ist, wo die Baumöglichkeit dem Eigentümer durch die Gemeinde im Planungswege erst verschafft worden ist. Bezogen auf die Ortslage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, in der die Baulandqualität dem Grundstück quasi durch seine Lage unabhängig von gemeindlichen Rechtssetzungsakten immanent ist, hätte die Anwendbarkeit der Bestimmung im Ergebnis zur Folge, dass – wie hier – regelmäßig Bebauungsmöglichkeiten durch gemeindliche Festsetzungen in Bebauungsplänen, die eine Bebauung nicht mehr zulassen, vorbehaltlich der Festsetzungen nach § 40 Abs. 1 BauGB oder der Sonderfälle des § 42 Abs. 5 bis 7 BauGB weitgehend entschädigungslos im Wege gemeindlicher Planung „entzogen“ werden könnten. Ob das noch eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne Art. 14 GG ist, erscheint zweifelhaft. Ob und wenn ja in welchem Umfang und gegebenenfalls auf welcher Grundlage (§§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006) die Antragsteller für den erwähnten „Totalverlust“ ihrer Eigentümerbefugnisse zu entschädigen sind, bedarf vorliegend indes letztlich keiner abschließenden Beurteilung.

Wenn man mit der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die normativen Veränderungen durch die beiden Satzungen keine Entschädigungs- oder Übernahmepflichten der Antragsgegnerin nach den §§ 39 ff. BauGB, 14 SNG 2006 auslösen, ist die daraus abgeleitete Geringwertigkeit der Eigentümerbelange der Antragsteller, die nach der Begründung des Bebauungsplans gerade die Rechtfertigung für die „Überwindung“ beziehungsweise die Zurückstellung der Interessen der Antragsteller in der Abwägung und notwendige Bedingung für den Erlass des Bebauungsplans (und der naturschutzrechtlichen Satzung) gewesen ist, offensichtlich nicht gerechtfertigt. Gerade vor dem Hintergrund derart gravierender Auswirkungen für die Antragsteller durch Entzug jeder eigenen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit, Überbürdung zahlreicher Erhaltungs- und Unterhaltungslasten und dies dann – nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin, hier einmal unterstellt – auch noch ohne Zubilligung einer den Eingriff in die Eigentümerbefugnisse ansatzweise kompensierenden Entschädigung, hätte sich den Mitgliedern des Stadtrats sogar ein deutlich gesteigertes Gewicht der abwägungsbeachtlichen Belange der Antragsteller aufdrängen müssen. Deren Bedeutung wird jedenfalls nicht dadurch in einer den vollständigen Entzug des Baurechts rechtfertigenden Weise gemindert, dass die baulichen Nutzungsmöglichkeiten nicht innerhalb der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB ausgenutzt wurden. (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 26.2.2008 – 15 B 06.325 –, juris) Ein nach diesen Vorschriften entschädigungsfreier Eingriff in das Eigentumsrecht ist nicht schon deshalb zulässig, zumindest nicht in der Form, dass über Einschränkungen der Nutzbarkeit eines Grundstücks hinaus ein vollständiger Entzug jeglicher rechtlichen Bebauungsmöglichkeit erfolgt. (so zutreffend VGH München, Urteil vom 14.7.2006 – 1 N 04.582 –, juris, zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation, wonach der Umstand, dass dem Antragsteller im Normenkontrollverfahren auf der Ebene des Sekundärrechtsschutzes bei einem zulässigen Eingriff keine Entschädigung zusteht (§ 42 Abs. 3 BauGB) nicht bedeutet, dass er sich auf der Ebene des Primärrechtsschutzes gegen die Aufhebung bestehender Nutzungsmöglichkeiten nicht auf die Eigentumsgarantie berufen kann) Auch und gerade in diesen Fällen kommt der beabsichtigten normativen Entziehung bestehender Baurechte durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan im Rahmen der Abwägungsentscheidung ganz erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der den Eigentumsinhalt wesentlich bestimmende Entzug bisheriger baulicher Nutzungsmöglichkeiten für die betroffenen Grundeigentümer wie eine teilweise Enteignung auswirken kann, so dass dem Bestandserhaltungsinteresse der Eigentümer ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt. (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 –, BRS 65 Nr. 6, OVG Greifswald, Urteil vom 7.2.2007 – 3 K 4/04 -, juris) Die planerischen Aktivitäten der Antragsgegnerin führen in der Gesamtbetrachtung hier dazu, dass die Privatnützigkeit des Grundeigentums der Antragsteller im Ergebnis völlig aufgehoben wird, was die Grenze einer hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums überschreitet. Eine „eigentumsverdrängende“ Wirkung im vorgenannten Sinne kommt einem Bebauungsplan auch dann zu, wenn die planende Gemeinde zwar eine Festsetzung trifft, die – wie hier die Ausweisung einer privaten „Grünfläche“ – nicht jede privatnützige Verwendung des Eigentums ausschließt, die aber letztlich auf die Bereitstellung oder Erhaltung von einer Bebauung freizuhaltender Flächen aus vorrangig fremdnütziger Zielsetzung heraus zielt. (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 2.4.1992 – III ZR 25/91 –, DVBl. 1992, 1095) Zumindest kann in dieser Situation nicht von einem für die Abwägung geminderten Gewicht der Eigentümerinteressen, das die Antragsgegnerin ausdrücklich nicht nur als Rechtfertigung, sondern mit dem Hinweis auf ein ihr vorliegendes Rechtsgutachten sogar als „Bedingung“ für die Festsetzung im Bebauungsplan angenommen hat, ausgegangen werden.

Nichts anderes hätte im Grundsatz zu gelten, wenn man den Bebauungsplan und die darin enthaltene Grünflächenfestsetzung trotz der ausdrücklichen „nachrichtlichen“ Bezugnahme auf die naturschutzrechtliche Satzung isoliert betrachten wollte, obwohl nach dem planerischen Konzept der Antragsgegnerin diese Satzung erst die Erreichung des von ihr verfolgten Ziels ermöglichen soll, die ökologische Funktion des als Grünfläche ausgewiesenen Geländes zu erhalten. Dass allerdings eine Einzelbetrachtung auch nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin die Problematik nur unzureichend erfasst, belegt schon der Hinweis der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Satzung, diese sei – mit Blick auf Entschädigungsfragen – rein „deklaratorisch“, da den Antragstellern die Möglichkeit einer Bebauung ihrer Grundstücke (vermeintlich entschädigungsfrei) bereits durch den Bebauungsplan genommen worden sei. Bei einer eigenständigen Betrachtung des Bebauungsplans wäre nach dem zuvor Gesagten ohnehin eine Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) zu verneinen (vgl. oben I.B.3.b).

Der Gewichtungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 auch erheblich. Danach sind Mängel in diesem Bereich nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel dann, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28, mit weiteren Nachweisen) Das unterliegt hier keinen Zweifeln. Die darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Gewichtungsfehlers ist ebenfalls ohne ernstliche Zweifel zu bejahen. „Von Einfluss gewesen“ auf das Ergebnis der Abwägung in diesem Sinne ist ein (offensichtlicher) Mangel bereits dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle – hier die Antragsgegnerin – eine andere Entscheidung getroffen hätte. Hier ist nicht nur von einer solchen Möglichkeit auszugehen, sondern nach der Begründung des Bebauungsplans sogar von einer Gewissheit. Die Antragsgegnerin selbst weist darauf hin, dass gerade die von ihr unterstellte herabgesetzte Gewichtigkeit wegen angenommener fehlender Entschädigungspflicht es gerechtfertigt habe, den öffentlichen Belangen gegenüber den Eigentümerinteressen den Vorrang einzuräumen.

d. Die Abwägung des Stadtrats ist ferner auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses fehlerhaft. Insoweit unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, ob der Ausgleich zwischen betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Auch das ist hier der Fall. Wenn die Antragsgegnerin entsprechend ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung neben den herausragenden ökologischen und landschaftsästhetischen Belangen auch von einem sehr hohen Gewicht der Eigentümerbelange ausgegangen sein sollte, ergäbe sich eine solche Fehlgewichtung letztlich schon aus dem Umstand, dass sie im Sinne eines „Alles oder Nichts“ allein die genannten Allgemeinbelange zur Geltung gebracht und die Interessen der Antragsteller völlig hintangestellt hat. Ein vollständiger Ausschluss jeglicher Bebauungsmöglichkeit – fachplanungsrechtlich gesprochen also gewissermaßen die „Nullvariante“ – entgegen den früheren Alternativen bei der vorgezogenen Beteiligung (3 Baustellen) beziehungsweise beim 2003 erarbeiteten und in der Bauamtskonferenz im April dieses Jahres vom Planungsamt vorgestellten Entwurf (7 Baustellen) kann in dieser Situation jedenfalls nur als unverhältnismäßig angesehen werden. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass sich zum einen nach der Ortseinsicht auch Teilbereiche der Grundstücke wie etwa der Standort einer „verwilderten“ Weihnachtsbaumkultur oder die ausgedehnten Wohngartenbereiche um die „Villa Töpfer“ bebauen ließen, ohne dass dabei ein Verlust umfangreichen besonders schutzwürdigen Baumbestands zu besorgen wäre, und dass zum anderen die sonstige Bebauung des Trillers in A-Stadt – wie exemplarisch das Anwesen der Mutter der Antragsteller (Lilienstraße Nr. …) und das seitlich in der Narzissenstraße daran angrenzende Grundstück zeigen, bei räumlich großzügig angelegter Bebauung durchaus auch ein Bestand an großen Bäumen auf den Grundstücken belassen werden kann. Dass damit gewisse Abstriche von dem mit der Planung verfolgten Konzept einer umfassenden Erhaltung der ökologischen Funktionen des betreffenden Geländes verbunden wären, soll nicht verkannt werden, läge aber letztlich in der Natur eines angemessenen Ausgleichs der einander gegenüberstehenden hoch zu veranschlagenden Belange. Was die von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang als Grund für die Alternativlosigkeit und letztlich die Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentumsrechts der Antragsteller angeführten ganz „herausragenden“ ökologischen Belange angeht, so lässt sich den Aufstellungsunterlagen, insbesondere der Beschlussvorlage für den Stadtrat, dem Abwägungsspiegel und der schriftlichen Begründung des Bebauungsplans entnehmen, dass deren Gewicht dem Plangeber allerdings nicht (ansatzweise) den Einsatz öffentlicher Mittel „wert“ war. Vielmehr ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, die herausragenden Belange zu berücksichtigen, sobald damit Kosten nicht nur für die Antragsteller, sondern auch für ihren Haushalt verbunden sind. Für diesen Fall sollte zumindest der umfassende Ausschluss jeglichen Baurechts nicht vorgenommen und sollten insoweit die ökologischen Belange offenbar dann doch nicht so (ge)wichtig sein. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin nur bereit, den nach ihrer Bewertung über die gewichtigen Bebauungsinteressen der Antragsteller hinausgehenden Gemeinwohlbelangen dann durchgreifendes Gewicht beizumessen, wenn die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung allein die Antragsteller als Grundstückseigentümer treffen. Ein Interessenausgleich in der Sache kann darin nicht erblickt werden. Ergänzend sei erwähnt, dass die Antragsteller, deren Familie seit Jahrzehnten am Triller ansässig ist und die dort auch aufgewachsen sind, jedenfalls aktenkundig zu keinem Zeitpunkt eine „exzessive“ bauliche Ausnutzung der Grundstücke „ohne Rücksicht auf Verluste“ angestrebt haben, wie dies die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Beispiel eines zu besorgenden „Zubauens“ einer Insel im Bodensee in den Raum gestellt hat. Die Antragsteller haben bei ihren Bebauungsvorschlägen unabhängig von Geschmacksfragen hinsichtlich der architektonischen Gestaltung der Wohngebäude jedenfalls nach Aktenlage versucht, auch dem vorhandenen Bewuchs der Grundstücke an Jahrzehnte alten Bäumen Rechnung zu tragen. Sollte die Antragsgegnerin eine rein wirtschaftliche bestmögliche Verwertung von Bauland in dem Bereich befürchten, bliebe es ihr unbenommen, dem durch eine ausgewogene, auch die Belange der Antragsteller angemessen berücksichtigende Planung entgegenzuwirken.

Selbst wenn man der Antragsgegnerin, die kurz vor der Einleitung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens noch die beiden Mehrfamilienhäuser am Ende der Narzissenstraße bauaufsichtlich genehmigt hat, zugesteht, dass sie anschließend weitergehende Erkenntnisse über die naturschutzrechtliche Bedeutung des ehemaligen Röchlinggeländes gewonnen hat, so liegt doch ferner auf der Hand, dass der Ausschluss jeglicher Baumöglichkeiten für die Antragsteller eine massive Ungleichbehandlung der Antragsteller im Vergleich zu den Eigentümern umliegender Grundstücke beinhaltet, die diese mit Genehmigung der Antragsgegnerin mit Wohnhäusern bebaut haben, wohingegen die Antragsteller ihre danach verbliebenen Grundstücke – allein schon nach dem Bebauungsplan – nun städtebaulich nur noch als „Grünfläche“ in das Konzept einbringen können. Schließlich lässt die Abwägung auch nicht erkennen, wie die Antragsteller ihren denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflichten hinsichtlich des nach dem Eindruck der Örtlichkeit im Verfall begriffenen, zumindest stark renovierungsbedürftigen „Franzosenhäuschens“ auf der Parzelle Nr. ...2/15 nachkommen sollten. Da letzteres aber im Ergebnis eher Folge der weitgehenden Verbote des § 4 GLB-S ist, soll das hier nicht vertieft werden.

Hinsichtlich des Abwägungsergebnisses lässt sich dem § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Umkehrschluss entnehmen, dass die dort für den „Abwägungsvorgang“ gleich lautend mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB formulierten Beachtlichkeitsvoraussetzungen der Offensichtlichkeit und der Ergebnisrelevanz nicht gelten. Sie ließen sich im Übrigen auch insoweit entsprechend dem hinsichtlich des Gewichtungsdefizits Gesagten unschwer bejahen.

5. Sofern man nach Maßgabe der §§ 233, 244 BauGB (2004) der Beurteilung des Bebauungsplans mit Blick auf den Zeitpunkt der Einleitung des Aufstellungsverfahrens (2001) und das Inkrafttreten vor Ablauf der Übergangsfrist am 20.7.2006 hinsichtlich der Erforderlichkeit der Planung, der Beachtung der Anforderungen an eine gerechte Abwägung und der Fehlerbeachtlichkeit noch die Bestimmungen der Vorläuferfassung des Baugesetzbuchs (1998) zugrunde legt, ergibt sich nichts anderes (vgl. §§ 1 Abs. 3 und Abs. 6, 214 Abs. 3, 215 Abs. 1 BauGB 1998).

6. Die aufgezeigten beachtlichen Mängel berühren die Planung im Kern und führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die von daher nicht in Betracht kommende Teilunwirksamkeit setzt neben dem isolierten Normsetzungswillen der planenden Stelle auch eine „Teilbarkeit“ voraus. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28)

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Betrags gegenüber der vorläufigen Festsetzung durch den Beschluss des Senats vom 7.3.2008 – 2 C 478/07 – erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung der den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildenden Frage der Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu Bauzwecken geboten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen.

(2) Abweichend von § 28p Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann die Künstlersozialkasse selbst prüfen, ob Arbeitgeber ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Die Künstlersozialkasse erlässt insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Der für die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger ist möglichst frühzeitig über die beabsichtigte Durchführung einer Prüfung und ihren Beginn zu informieren. Die Information erfolgt in der Regel mindestens zehn Wochen vor Beginn der Prüfung.

(3) Bei der Künstlersozialkasse wird eine Prüfgruppe eingerichtet, die branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen durchführt. Sie unterstützt die Prüfung bei den Arbeitgebern, indem sie insbesondere

1.
die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung in Fragen der Künstlersozialabgabe berät und an ihrer Fort- und Weiterbildung im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe mitwirkt;
2.
Informationen aus den Arbeitgeberprüfungen zusammenführt und sie für die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung aufbereitet, einschließlich der Erarbeitung von Beispielen für die Prüfpraxis;
3.
spezifische Hinweise zum Prüfverfahren in einzelnen Branchen oder für typische Gruppen von Unternehmen erarbeitet;
4.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellt, dass den Prüferinnen und Prüfern spätestens am Tag der Prüfung alle zweckdienlichen Hinweise für die Durchführung der Prüfung zur Verfügung stehen (Prüfhilfe) und
5.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung die Kriterien für die Auswahl des Prüfkontingentes nach § 28p Absatz 1b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weiterentwickelt.

(4) Die Träger der Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse arbeiten bei der Prüfung der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bei den Arbeitgebern eng zusammen und stimmen sich laufend ab. Dazu wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingerichtet, die mindestens halbjährlich tagt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gehört der Arbeitsgruppe als beratendes Mitglied an.

(5) Entstehen durch die Überwachung der Künstlersozialabgabe Barauslagen, so können sie dem zur Abgabe Verpflichteten auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch Rechtsverordnung Überwachungsvorschriften.

(1) Versicherte und Zuschußberechtigte haben der Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der Tätigkeit als selbständige Künstler und Publizisten erzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das folgende Kalenderjahr zu melden. Die Künstlersozialkasse schätzt die Höhe des Arbeitseinkommens, wenn der Versicherte trotz Aufforderung die Meldung nach Satz 1 nicht erstattet oder die Meldung mit den Verhältnissen unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grundlage für seine Meldung bekannt waren. Versicherte, deren voraussichtliches Arbeitseinkommen in dem in § 3 Abs. 2 genannten Zeitraum mindestens einmal die in § 3 Abs. 1 genannte Grenze nicht überschritten hat, haben der ersten Meldung nach Ablauf dieses Zeitraums vorhandene Unterlagen über ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen beizufügen.

(2) Erstattet der Zuschußberechtigte trotz Aufforderung die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 nicht, entfällt der Anspruch auf den Beitragszuschuß bis zum Ablauf des auf die Meldung folgenden Monats. Satz 1 gilt entsprechend, wenn er den Melde- und Nachweispflichten nach §§ 10 und 10a trotz Aufforderung nicht nachkommt. Die Rückforderung vorläufig gezahlter Beitragszuschüsse bleibt unberührt.

(3) Ändern sich die Verhältnisse, die für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens maßgebend waren, ist auf Antrag die Änderung mit Wirkung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Jahreseinkommen geschätzt worden ist; Versicherte haben ihrer Meldung in diesen Fällen vorhandene Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Änderung der Verhältnisse ergibt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
2.
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Parzelle Nr. 97/9 in Flur 2 der Gemarkung A-Stadt (Anwesen T. Straße 27) und begehren die Erteilung einer Genehmigung zum Abriss eines darauf etwa 1872 straßennah als Wohnhaus errichteten sowie seitlich auf der Grenze zum Nachbargrundstück (Parzelle Nr. 96/8) stehenden Gebäudes. Sie führen insoweit einen noch von ihren Rechtsvorgängern eingeleiteten Rechtsstreit fort. Die Kläger zu 1) bis 4) sind die Erben des im Verlaufe des zweitinstanzlichen Verfahrens verstorbenen Herrn Klaus B. (erstinstanzlich Kläger zu 1); die Klägerin zu 5) ist Rechtsnachfolgerin ihres nach Erhebung der Klage gestorbenen Ehemanns Willi J. und als solche erstinstanzliche Klägerin zu 2). Das streitgegenständliche, seit längerer Zeit ungenutzte Haus wird in der aktuellen Denkmalliste Saarland (vgl. das „Öffentliche Verzeichnis der Denkmäler im Saarland“ vom 14.12.2004, Amtsblatt 2004, 2441, 2564, wonach es sich bei der Anlage um ein „Wohnhaus, erbaut 1872“ handelt) als Einzeldenkmal geführt. Im hinteren Bereich des Grundstücks befindet sich ferner ein neueres eingeschossiges Gebäude, in dem eine Druckerei betrieben wird.

Bereits in einem Schreiben des damaligen Landeskonservatoramts vom Februar 1986 an die Oberfinanzdirektion A-Stadt aus Anlass eines seinerzeit vom Saarland erwogenen Ankaufs des Grundstücks heißt es, bei dem Gebäude handele es sich um ein Baudenkmal. Dieses sei außen in einem verwahrlosten Zustand, mit Schäden noch aus der Kriegszeit an der Fassade, im Übrigen jedoch im Zustand seiner Erbauungszeit. Das Haus sei bis zur Zerstörung des Pendants im Krieg eine Doppelhaushälfte gewesen und heute eines von ganz wenigen bis ins Detail erhaltenen Gebäuden seiner Zeit. Der Kauf durch das Land erfolgte nicht.

In einem im Auftrag des Konservatoramts von dem Dipl.-Ing. Dietmar K. erstellten Gutachten vom 30.3.1998 zu den Kosten für die denkmalgerechte Instandsetzung des Gebäudes heißt es, das 10,25 m x 11,85 m große zweieinhalbgeschossige Gebäude aus dem 19. Jahrhundert sei massiv aus Sandstein gebaut. Der Sockel bestehe aus Sandsteinquadermauerwerk. Es „mache den Anschein“, dass seit seiner Errichtung keinerlei Pflege- und Unterhaltungsarbeiten durchgeführt worden seien. Die aufgrund von Durchfeuchtung sowie durch Kriegssplitter verursachten Putzschäden seien zu beheben. Das Gebäude „scheine standfähig“ zu sein. Die Treppenanlage aus Holz sei stabil und noch brauchbar. Die Untersichten sollten zur Erhöhung des Brandschutzes eine Gipskartonverkleidung F 30 erhalten. Der Zustand der Holzbalkendecke „erscheine gut“. Sicherheitshalber sollte jedoch wegen des beschädigten Daches und wegen dementsprechend andauernder Durchfeuchtung mit einem Anteil von 10 bis 15 % reparaturbedürftiger Balkenköpfe der Holzdecke gerechnet werden. Das Gebäude habe weder Zentralheizung noch zeitgemäße Badeinrichtungen. Die elektrische Installation sei veraltet und unzureichend. Versorgungstechnisch müsse das Haus komplett neu mit Heizung, Bädern, WC-Anlagen und elektrischer Ausstattung eingerichtet werden. Das Gebäude „scheine sanierungsfähig“. Bei einem umbauten Raum von rund 1.450 m³ müsse mit reinen Baukosten (ohne Baunebenkosten) von rund 850.000,- DM bis 885.000,- DM gerechnet werden.

In einer Aktennotiz des Architekten Gerd A. aus A-Stadt über eine Besprechung vom 30.4.1998 mit Vertretern der Denkmalschutzbehörden heißt es zusammengefasst, die Gesamtkosten nach einer Sanierung des Gebäudes seien mit rund 1.375.000,- DM anzusetzen. Stelle man dem dadurch bedingten Finanzierungsaufwand die nach einer Instandsetzung erzielbaren Mieterträge einschließlich der Druckerei gegenüber, so ergebe sich ein monatliches Defizit.

Im Mai 2000 erteilte die Untere Bauaufsichtsbehörde den Rechtsvorgängern der Kläger im Einvernehmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde eine Baugenehmigung für die Sanierung und rückseitige Erweiterung des Gebäudes. (vgl. den Bauschein der UBA der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 2.5.2000 – 99001528 – für die „Sanierung und Erweiterung eines denkmalgeschützten Gebäudes“) Die Genehmigung war mit besonderen denkmalschutzrechtlichen Auflagen versehen. Gebrauch gemacht wurde von ihr nicht.

Im August 2004 wurde der Rechtsvorgänger der Kläger zu 1) bis 4) von der Unteren Bauaufsichtsbehörde erstmals unter Hinweis auf bei einer Ortsbesichtigung festgestellte Mängel und Standsicherheitsbedenken aufgefordert, umgehend statische Untersuchungs- und Sicherungsmaßnahmen an dem Gebäude zu veranlassen.

Im Januar 2005 beantragten die Rechtsvorgänger der Kläger bei der damals zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde der Landeshauptstadt A-Stadt die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Abrissgenehmigung für das streitgegenständliche Wohngebäude. Zur Begründung trugen sie vor, eine neuerliche Prüfung habe ergeben, dass eine Sanierung wirtschaftlich nicht mehr in Betracht komme und bereits zuvor nicht in Betracht gekommen wäre. Das Gutachten K. gehe von einem „scheinbar“ erhaltungswürdigen Zustand aus. Der Gutachter könne seinerzeit weder den Kenntnisstand von heute noch einen tieferen Einblick in die Bausubstanz gehabt haben. Er sei von 10 bis 15 % reparaturbedürftiger Balkenköpfe der Holzbalkendecke ausgegangen. Tatsächlich müssten die Decken jedoch komplett erneuert werden. Es habe sich gezeigt, dass zum damaligen Zeitpunkt bereits mehr oder weniger alle Balkenköpfe in Mitleidenschaft gezogen gewesen seien. Die Bewertung der Sanierungsfähigkeit sei daher zu relativieren. Auch aus der Aktennotiz vom 30.4.1998 werde deutlich, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Sanierung unwirtschaftlich gewesen sei. Selbst unter Zugrundelegung maximal erzielbarer steuerlicher Vorteile hätte sich ein jährliches Minus von mindestens 16.000,- DM ergeben. Im September 2004 habe der Statiker Dipl.-Ing. Sch. aus S. festgestellt, dass die Außenwände durch eine umlaufende Stahlkonstruktion, die Fensterstürze durch Abfangbalken und die Anbindung der Sandsteinelemente sowie die Deckenaufleger gesichert beziehungsweise wiederhergestellt werden müssten. Letzteres sei nur durch einen kompletten Austausch der Deckenbalken oder umfangreiche Anschlussarbeiten möglich, wozu das Gebäude fast vollständig entkernt werden müsse. Weiterhin seien massive Feuchteschäden festgestellt worden. Allein die Deckenarbeiten seien mit 40.000,- bis 50.000,- EUR, die Maßnahmen zur Sicherung der Außenwände mit ca. 30.000,- bis 40.000,- EUR zu veranschlagen.

Mit Bescheid vom 3.2.2005 versagte der seit der Neufassung des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes (SDschG) zum 1.1.2005 (vgl. Art. 1 des Gesetzes Nr. 1554 zur Neuordnung des Saarländischen Denkmalrechts vom 19.5.2004, Amtsblatt 2004, 1498 ff.) zuständige Beklagte die Genehmigung zum Abriss des Gebäudes. Zur Begründung ist ausgeführt, das Wohnhaus sei eines der wenigen Exemplare klassizistischer Architektur in A-Stadt. Der konstruktive Zustand des Gebäudes und die Wirtschaftlichkeit einer notwendigen Instandsetzung seien im Jahre 1998 gutachterlich untersucht worden. Die im September 2004 festgestellten Schäden seien darin berücksichtigt. Auf dieser Grundlage sei ein Instandsetzungskonzept erarbeitet worden, das jedoch nicht realisiert worden sei. Seit dieser Zeit seien keine Bemühungen für den Erhalt des Gebäudes erkennbar geworden. Zum Nachweis der Unrentierlichkeit einer Sanierung bedürfe es einer exakten Kostenermittlung für die Instandsetzung nach der DIN 276.

Der Ablehnungsbescheid wurde am 11.2.2005 zur Post gegeben. Am 14.3.2005 haben die Rechtsvorgänger der Kläger vorliegende Klage erhoben.

In einem Schreiben der Unteren Bauaufsichtsbehörde an den Beklagten vom 19.4.2005 heißt es, ein mit der Untersuchung betrauter Statiker habe festgestellt, dass der Abbruch des Gebäudes aus Sicherheitsgründen dringend geboten und eine Sanierung nicht vertretbar sei. Eigene Untersuchungen seien zum selben Ergebnis gelangt. Der Eigentümer sehe sich durch den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 3.2.2005 an einem Abbruch gehindert. Die Angelegenheit sei eilbedürftig. Aktuell seien Sicherungsmaßnahmen in erheblichem Umfang dringend notwendig und zwar auch im öffentlichen Straßenbereich und auf den Nachbargrundstücken. Unter dem 29.4.2005 wurden die Rechtsvorgänger der Kläger daraufhin bei Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aufgefordert, das Gebäude unter anderem durch Anbringung eines Stahlrohrgerüstes und von Schutzbohlen vor den Fassaden sowie durch Einbau eines Stahlträgerkorsetts in jeder Deckenlage vor dem Einsturz zu sichern. Diese Verfügung hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 21.6.2006 – 5 K 85/05 – unter Verweis auf eine unterbliebene vorherige Anhörung aufgehoben.

Zur Begründung der vorliegenden Klage wurde geltend gemacht, die Abrissgenehmigung sei zu erteilen. Die Erhaltung des Denkmals sei unwirtschaftlich und damit unzumutbar. Die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung könnten nicht durch Erträge oder den Gebrauchswert des Baudenkmals aufgewogen werden. Schon der Gutachter K. sei 1998 keineswegs von einer wirtschaftlichen Sanierungsfähigkeit des Gebäudes ausgegangen. Sein Gutachten beruhe auf unrichtigen Hypothesen und enthalte keine nachvollziehbare Wirtschaftlichkeitsberechnung. Die Behauptung, die Sanierungskosten von 885.000,- DM lägen auf Neubauniveau, sei unzutreffend. Es gehe auch nicht darum, das Gebäude durch einen Neubau zu ersetzen. Schon die Berechnung in der Aktennotiz des Architekten A. vom 30.4.1998 habe eine monatliche Unterdeckung von über 5.000,- DM ergeben. Dabei seien Mietausfallwagnis, Instandhaltungsrücklagen, Baubetreuungskosten sowie die Steuern auf die Mieteinnahmen noch nicht einmal berücksichtigt. Selbst bei den vom Beklagten angenommenen Kosten und maximaler Steuerentlastung rechne sich das Objekt unter keinem Gesichtspunkt. Der von ihnen mit der Erstellung der vom Beklagten geforderten Kostenermittlung beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. Knut Schm. habe die Sanierungskosten auf über 500.000,- EUR geschätzt. Nach diesem Gutachten (vgl. hierzu die als Anlage K 13 zur Klagebegründung vom 23.6.2005 vorgelegte „Kostenschätzung nach DIN 276“ des Dipl.-Ing. Knut Schm. vom 8.6.2005, Blätter 57 ff. der Gerichtsakte (Band I.)) müsse von Finanzierungskosten von 39.500,- EUR pro Jahr ausgegangen werden. Bei gerechneten Mieteinnahmen von 15.817,32 EUR und einer Steuerersparnis von maximal 18.900,- EUR betrügen die potentiellen Einnahmen maximal 34.717,32 EUR. Diese Berechnung gehe vom denkbar günstigsten Fall aus und berücksichtige weder Baunebenkosten noch Mietausfallwagnis noch Instandhaltungsrücklage oder die Unwägbarkeiten bei den Steuern. Abriss und Neubau zusammen seien um mindestens ein Drittel billiger als die Sanierung.

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 3.2.2005 zu verpflichten, die Genehmigung zum Abriss des Gebäudes T. Straße 27 in A-Stadt zu erteilen,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, den Antrag auf Abriss des Gebäudes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, angesichts der gesetzlichen Erhaltungspflichten des Eigentümers eines Baudenkmals komme es vorliegend auf den Erhaltungszustand bei Kenntniserlangung von der Denkmaleigenschaft in den 1980er Jahren an. Damals sei die Sanierung noch wirtschaftlich zu bewerkstelligen gewesen. Zur Erfüllung der Erhaltungspflicht müsse sich der Eigentümer auch um Zuschüsse bemühen.

Das Verwaltungsgericht hat am 14.6.2006 die Örtlichkeit besichtigt und anschließend Beweis zu der Frage erhoben, ob das Gebäude in statischer Hinsicht eine bauliche Substanz aufweist, die eine Instandsetzung unter Beachtung denkmalschutzrechtlicher Anforderungen noch ermöglicht. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Dipl.-Ing. A. vom 26.4.2007 (vgl. Blätter 145 ff. der Gerichtsakten (Band I.)) verwiesen.

Nachdem anschließende Bemühungen, das Anwesen zu veräußern beziehungsweise dieses unter anderem dem Saarland zu schenken, fehlgeschlagen waren, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten mit Urteil vom 7.11.2007 verpflichtet, die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Abriss des Gebäudes zu erteilen. In der Begründung heißt es, der Anspruch des Eigentümers auf Erteilung der Genehmigung bestehe, wenn die Erhaltung beziehungsweise Instandsetzung dem Eigentümer wirtschaftlich nicht zuzumuten sei, weil das Objekt entweder keine Erträge erbringe oder weil die laufenden Kosten die Erträge überstiegen. Das Denkmalschutzrecht verpflichte die Eigentümer nicht zum „Mäzenatentum“. Ein ständiges „Zuschießen“ aus eigenem Vermögen könne nicht verlangt werden. Das Fehlen der objektbezogenen Wirtschaftlichkeit hätten die Kläger hinsichtlich des sich in einem desolaten Zustand befindenden Gebäudes glaubhaft gemacht. Nach dem von ihnen entsprechend der Forderung des Beklagten vorgelegten Gutachten des Dipl.-Ing. Schm. ergebe sich selbst bei günstigster Betrachtung ein jährliches Defizit von 31.608,- EUR, das auch nicht durch steuerliche Möglichkeiten kompensiert werden könne. Hierzu bedürfe es einer Abschreibung von deutlich mehr als 60.000,- EUR, was denkmalbedingte Mehrkosten von mehr als 600.000,- EUR erforderte. Das sei mehr als die Renovierung insgesamt kosten solle. Unergiebig sei ferner der Einwand des Beklagten, dass die Kläger verpflichtet seien, einen Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln des Landes zu beantragen. Die in dem Gutachten aufgeführten Kostenpositionen fielen überwiegend nicht unter die einschlägigen Förderrichtlinien, weil es sich dabei um Kosten handele, die darauf beruhten, dass das Haus den „Standard von vor über 100 Jahren“ habe und deshalb weder über eine Heizung noch über zeitgemäße sanitäre Einrichtungen verfüge. Die Förderung unterliege zudem haushaltsrechtlichen Vorbehalten. Dem entsprechend habe der Beklagte, obwohl er selbst Bewilligungsbehörde sei, keine konkreten Zuschüsse in Aussicht gestellt. Nichts anderes ergebe sich aus dem Umstand, dass erhöhte Erhaltungskosten, die ihre Ursache in dem bewussten Unterlassen notwendiger Erhaltungsmaßnahmen hätten, bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht zu berücksichtigen seien. Zwar sei davon auszugehen, dass Feuchtigkeitsschäden wegen des durch das Dach eindringenden Regenwassers erst nach dem Auszug der früheren Mieter Ende 1999 entstanden seien. Die Behebung dieser Schäden mache indes nur einen Teil der in den Gutachten K. (1998) und Schm. (2005) veranschlagten Instandsetzungskosten aus. Die erzielbaren Nettomieteinnahmen ohne Bewirtschaftungskosten reichten gerade aus, um einen Kredit von 268.896,- EUR mit einem Zinssatz von 5 % zu bedienen. Unter zusätzlicher Berücksichtung einer Abschreibung von 2 % dürften die Baukosten einschließlich der Baugrunduntersuchung, der Kosten für etwaig notwendige Maßnahmen zur Stabilisierung des Fundaments und der Kosten für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit verrotteten tragenden Holzteilen, die nicht im Zusammenhang mit Feuchtigkeitsschäden aufgrund eines Instandhaltungsrückstands entstanden seien, nicht mehr als 192.068,57 EUR betragen. Deswegen sei es ausgeschlossen, dass das Gebäude, hätte es heute den Zustand von 1986, mit diesem Betrag in einen statischen Erfordernissen und zeitgemäßen Wohn- und Arbeitsverhältnissen entsprechenden Zustand gebracht werden könnte. Auch der vom Gericht eingeschaltete Gutachter habe erklärt, er könne sich nicht vorstellen, dass eine Wiederherstellung des Gebäudes wirtschaftlich sinnvoll sein könnte.

Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 3.7.2008 – 2 A 486/07 – zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, die Klage sei ungeachtet wirtschaftlicher Zumutbarkeitsfragen schon deshalb abzuweisen, weil sich die Kläger beziehungsweise ihre Rechtsvorgänger nicht ernsthaft um einen Verkauf des Objektes bemüht hätten. Der Anspruch auf Erteilung der Abrissgenehmigung sei auch aus anderen Gründen nicht gegeben. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach von einem Überwiegen privater Gründe gegenüber dem öffentlichen Erhaltungsinteresse immer auszugehen sei, wenn dem Eigentümer des Denkmals Erhaltungsmaßnahmen wirtschaftlich nicht zugemutet werden könnten, sei unzutreffend. Dass sich allein aus der auf die Person des jeweiligen Eigentümers bezogenen wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Instandsetzung ein Anspruch auf Erteilung einer Abrissgenehmigung ergebe, lasse sich dem Saarländischen Denkmalschutzgesetz nicht entnehmen. Wenn dem Eigentümer Instandhaltungsmaßnahmen nicht zugemutet werden könnten, führe dies zunächst nur dazu, dass er nach § 7 Abs. 1 SDschG nicht verpflichtet sei, solche Maßnahmen durchzuführen. Er bleibe aber grundsätzlich verpflichtet, das Denkmal in seinem aktuellen Zustand zu belassen. Bei der Abwägung der nach § 8 Abs. 5 SDschG zu berücksichtigenden Belange, seien nicht nur Art. 14 GG und § 7 SDschG, sondern auch Art. 34 SVerf und § 1 SDschG in den Blick zu nehmen. Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung sei nicht die einzige Voraussetzung für das Überwiegen der privaten Belange. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.1999 gebiete Art. 14 GG die Erteilung einer Abrissgenehmigung erst, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch auch nicht veräußern könne. Erst dann werde dessen Privatnützigkeit vollständig beseitigt. Die Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit verlange ferner Angaben zu der Möglichkeit steuerlicher Vorteile. Die Kläger hätten sich zu ihren Einkünften aber nie erklärt. Ohne Angaben zu den Einkommensverhältnissen sei den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügt. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts seien erhöhte steuerliche Absetzungen nicht nur für denkmalschutzbedingte Mehraufwendungen möglich. Der Steuerpflichtige könne bei einem denkmalgeschützten Gebäude anteilig die Herstellungskosten für Baumaßnahmen absetzen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich seien. Zur sinnvollen Nutzung gehörten auch Maßnahmen zur Anpassung eines Baudenkmals an zeitgemäße Nutzungsverhältnisse. Dazu könnten Aufwendungen für eine Heizungsanlage, Toiletten, Badezimmer, Einbauküche und im Einzelfall sogar eine Aufzugsanlage zählen. Wenn man für die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auf einen Vergleich der Sanierungs- und Modernisierungskosten mit den Baukosten für einen vergleichbaren Neubau abstelle, könne man nach dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von der Zumutbarkeit ausgehen. Beurteile man die Frage wirtschaftlicher Zumutbarkeit der Erhaltung anhand eines Vergleichs der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten mit den möglichen Nutzungserträgen, könnten nur die besonderen Belastungen des Denkmalschutzes berücksichtigt werden. Andernfalls werde der Denkmaleigentümer gegenüber einem „normalen“ Hauseigentümer privilegiert, der aufgrund baurechtlicher Bestimmungen verpflichtet sei, sein Gebäude instand zu halten. Lediglich die gegenüber dem normalen Eigentümer gesteigerte denkmalrechtliche Erhaltungspflicht setzte die Kenntnis oder das Kennen müssen von der Denkmaleigenschaft voraus. Diese Kenntnis hätten die Rechtsvorgänger der Kläger spätestens seit Februar 1986 gehabt. Sie seien aber nicht nur der denkmalrechtlichen, sondern auch der bauordnungsrechtlichen Erhaltungspflicht nicht nachgekommen. In einem bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde im Februar 2005 gestellten Abrissantrag hätten sie selbst vorgetragen, die Schäden, wie sie jetzt vorlägen, seien schon 1998 latent vorhanden gewesen. Daraus folge, dass in der Kostenschätzung des Ingenieurbüros Schm. aufgeführte Kostenpositionen für die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden an den Kellerwänden, am Putz, an den Deckenbalken und am Dach in Abzug zu bringen seien. Weiterhin abzuziehen seien die Kosten, die sich aus den Standsicherheitsproblemen ergäben. Insoweit gingen die Kläger selbst davon aus, dass diese schon zum Zeitpunkt der Beurteilung des Gebäudes durch den Architekten K. in einem größeren Ausmaß vorhanden gewesen seien. Nach dem Bauordnungsrecht müsse eine bauliche Anlage im Ganzen und in ihren Teilen standsicher sein. Folglich seien auch die 35.000,- EUR für Sicherungsmaßnahmen am Gebäude (Position 393) abzuziehen. Von den veranschlagten Kosten seien weiterhin Zuwendungen für die Instanzsetzung der Außenwände und Türen, den Sonnenschutz und die Deckenkonstruktionen (Positionen 334, 338 und 351) von insgesamt 12.508,- EUR in Abzug zu bringen. Da es die Eigentümer unterlassen hätten, öffentliche Fördermittel zu beantragen, müssten sie sich ferner so behandeln lassen, als ob sie die Förderung erhalten hätten. Im Übrigen werde die Notwendigkeit des Austauschs von 18 Innentüren und der Innentreppe bestritten. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Ortsbesichtigung festgestellt, dass die Zimmertüren teilweise gut, die Holztreppe in das erste Obergeschoss relativ gut und die Treppe in das Dachgeschoss sogar gut erhalten seien. Insofern seien die Renovierungskosten zu ermitteln. Nach Abzug der oben aufgeführten Positionen verblieben unter Berücksichtigung gestiegener Baupreise anrechenbare Baukosten in Höhe von 253.924,- EUR. Diese seien auf 215.835,- EUR zu kürzen, da von dem Erhaltungspflichtigen verlangt werden könne, 15 % des Erhaltungsaufwandes als Eigenkapital zur Verfügung zu stellen. Die jährlichen Finanzierungskosten beliefen sich daher auf 10.986,- EUR. Die vom Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachte Abschreibung sei unberechtigt, zumindest überhöht. Nach der einschlägigen Berechnungsverordnung sei nur von jährlich 1 % der Baukosten auszugehen, was nach Abzug einen Ansatz der Gesamtkosten in Höhe von 13.144,- EUR rechtfertige. Dem stünden nach dem Gutachten Schm. jährliche Mieteinnahmen von 15.817,32 EUR gegenüber. Wenn man von einer Mietsteigerung ausginge, ergäben sich jährliche Einnahmen von 16.102,- EUR. Ziehe man davon pauschal Bewirtschaftungskosten von 15 % ab, ergebe dies Einnahmen von 13.697,- EUR. Auch die Mieteinnahmen aus der Druckerei seien als Einkünfte zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass zu einem Baudenkmal auch die das Gebäude umgebenden Freiflächen gehörten, wenn sie mit ihm eine Einheit von Denkmalwert bildeten. Der ursprünglich vorhandene Garten, der Teil des Denkmals „Stadtvilla“ gewesen sei, sei für die Errichtung des Druckereigebäudes umgenutzt worden. Davon profitierten die Eigentümer immer noch.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2007 - 5 K 58/05 - die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung und tragen vor, die Auslegung des § 8 Abs. 5 SDschG durch den Beklagten verliere den Bezug zu Art. 14 GG. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.1999 zeige dem Denkmalschutz deutliche Grenzen auf. Eines der Abwägungskriterien sei die Wirtschaftlichkeit. Das Bundesverfassungsgericht habe nicht die Vorgabe gemacht, dass der Eigentümer sein Objekt veräußern müsse. Angesichts der behaupteten Besonderheiten und der vorliegenden Schäden sei schon nicht ersichtlich, weshalb es sich bei dem streitgegenständlichen Anwesen um ein besonders erhaltenswertes Denkmal handeln solle. Sie beziehungsweise ihre Rechtsvorgänger hätten sich im Übrigen bemüht, das Anwesen zu veräußern und sogar zu verschenken. Sie könnten nicht gezwungen werden, sich auf einem Grundstücksmarkt zu „tummeln“, auf dem Liebhaber unwirtschaftliche Transaktionen tätigten. Auch eine Berücksichtigung der größtmöglichen Steuervorteile nach der Modellrechnung des Beklagten führe im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu keinem anderen Ergebnis. Ein Vergleich der Modernisierungskosten mit den Neubaukosten sei schon nicht tragfähig, weil es mit Blick auf Kosten für Abbruch und Entsorgung einen Unterschied mache, ob ein Neubau oder ein Altbau innen ausgebaut werde. Auch nach dem neuen Vortrag des Beklagten fehlten Anhaltspunkte für die Wirtschaftlichkeit einer Investition in die Erhaltung des Anwesens. Insbesondere seien von den Zahlen des Gutachters Schm. keine Abzüge zu machen. Gerade die Kosten für die Reparatur der Deckenkonstruktion zeigten, dass eine Beseitigung von Schäden unabhängig davon, ob sie sofort oder Jahre später beseitigt würden, die gleichen Kosten verursachen könne. Die Kosten für die Erneuerung des Daches seien ebenso wenig abzuziehen. Dieses habe aufgrund seines Zustandes ohnehin erneuert werden müssen. Hinsichtlich der fiktiven Zuwendungen verweisen die Kläger auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Auch ein Eigenkapitaleinsatz von 15 % könne nicht gefordert werden. Von den Mieteinnahmen müsse die darauf fällige Steuer abgezogen werden. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht Abschreibungen in Höhe von 2 % angesetzt, weil die Investition zu einer Ertüchtigung des Gebäudes und damit zu einer einem Neubau ähnlichen Situation führen würde. Bewirtschaftungskosten seien mindestens in Höhe von 20 % der Mieteinnahmen anzusetzen. Die zusätzlichen Kosten für die Herstellung der Standsicherheit seien in der Berechnung des Beklagten noch nicht berücksichtigt. Die durch die Vermietung der Druckerei erzielten Mieteinnahmen hätten nichts mit der Wirtschaftlichkeit der von ihnen geforderten Investition zu tun. Die Druckerei sei ein vor Jahren errichteter Zweckbau, der in keinerlei Verbindung zu dem Denkmal stehe.

Der Senat hat die Örtlichkeit am 18.11.2008 in Augenschein genommen. Auf die darüber gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen.

Der vom Verwaltungsgericht bestellte Gutachter Dipl.-Ing. A. hat sein Gutachten in der Sitzung am 20.11.2008 erläutert. Der Beklagte hat daraufhin im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass eine objektive Wirtschaftlichkeitsbetrachtung hinsichtlich einer Instandsetzung des Gebäudes aufgrund des vor Ort festgestellten sehr schlechten aktuellen Zustandes unabhängig von der Person des Eigentümers nunmehr zwingend zur Feststellung der Unwirtschaftlichkeit führen müsse. Dies sei allerdings auf die fehlende Unterhaltung durch die Kläger beziehungsweise ihre Rechtsvorgänger zurückzuführen. Des ungeachtet gebe es gegenwärtig einen Interessenten für das Anwesen, der in Verkaufsverhandlungen mit den Klägern stünde und das Gebäude erhalten wolle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahren und des Verfahrens VG 5 K 85/05 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere fristgemäß in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden (§ 124a Abs. 6 VwGO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage zu Recht entsprochen. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung der begehrten denkmalschutzrechtlichen Abbrucherlaubnis (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 SDschG).

Die Voraussetzungen für die denkmalschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit des geplanten Gebäudeabbruchs sind erfüllt. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SDschG bedarf die Beseitigung von Baudenkmälern der Genehmigung. Bei dem streitgegenständlichen Gebäude auf dem Anwesen T. Straße 27 (Parzelle Nr. 97/9) handelt es sich um ein Baudenkmal im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SDschG. Baudenkmäler sind bauliche Anlagen aus zurückliegenden und abgeschlossenen Epochen, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Dass das hier zur Rede stehende, als Einzeldenkmal („Wohnhaus, erbaut 1872“) in der Denkmalliste Saarland (vgl. das „Öffentliche Verzeichnis der Denkmäler im Saarland“ vom 14.12.2004, Amtsblatt 2004, 2441, 2564, so bereits die Vorläuferfassung der Liste vom 20.9.1989, Amtsblatt 1989, 1594, 1603) eingetragene Gebäude, das nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten eines der wenigen im Wesentlichen noch im Originalzustand befindlichen Exemplare klassizistischer Architektur aus dem 19. Jahrhundert in A-Stadt ist, diese Voraussetzungen vor dem Verfall erfüllte, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Gebäude seine Denkmaleigenschaft nicht aufgrund seines zwischenzeitlich äußerst miserablen Erhaltungszustands verloren. Auch ein schlecht erhaltenes Denkmal ist grundsätzlich schützenswert. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn das Denkmal nicht mehr unter Wahrung seiner Identität erhalten werden kann, wenn also lediglich noch die Rekonstruktion eines (früheren) Denkmals als „Nachbau“ im Raume steht (Martin in Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, S. 633) oder wenn feststeht, dass das Denkmal in naher Zukunft unabwendbar untergehen wird. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.6.1994 – 2 W 6/94 –, BRS 56 Nr. 219, OVG Schleswig, Urteil vom 6.7.2007 – 1 LB 5/06 –, NordÖR 2008, 270, VGH Kassel, Urteil vom 29.3.2001 – 4 UE 2331/93 –, BauR 2002, 705, VGH Mannheim, Urteil vom 10.5.1988 – 1 S 524/87 –, NVwZ-RR 1989, 238) Dass das Gebäude in diesem Sinne bereits denkmalschutzrechtlich „unrettbar“ verloren ist, kann noch nicht angenommen werden. Zwar ist nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung, insbesondere den Einlassungen des vor Ort anwesenden Sachverständigen A. und des teilnehmenden Mitarbeiters der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde, davon auszugehen, dass Teile des aufgrund mangelnder Statik des Baukörpers insgesamt akut einsturzbedrohten und verwahrlosten Gebäudes unrettbar verloren sind und im Falle einer Sanierung nur noch rekonstruiert werden könnten. Hinzu kommt, dass vor den dringend notwendigen Sicherungs- und Renovierungsmaßnahmen bisher wohl aus Kostengründen nicht in Angriff genommene Untersuchungen des Baugrundes erfolgen müssten, die eventuell dann eine aufwändige Ertüchtigung einer bisher unzureichenden Gründung erforderlich machen könnten. Zur Beantwortung der Frage, ob bei einer Instandhaltungs- oder Umbaumaßnahme die „Identität“ eines Gebäudes erhalten werden kann, ist jedoch anders als in der an technisch-konstruktive Gesichtpunkte anknüpfenden, unter Bestandsschutzgesichtspunkten entwickelten baurechtlichen Betrachtungsweise (Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Niedersächsische Bauordnung, Kommentar, 7. Aufl. § 99 Rn. 30, BVerwG, Urteil vom 18.10.1974 – IV C 77.73 –, NJW 1975, 460 = BRS 28 Nr. 27, OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.1991 – 2 R 590/88 – m.w.N.) eine wertende Gesamtbeurteilung mit Blick auf die speziell denkmalschutzrechtlichen Erhaltungsziele (§ 2 SDschG) vorzunehmen, zumal Baudenkmäler regelmäßig unter anderen Rahmenbedingungen, was etwa die verwandten Baumaterialien, die konstruktiven Eigenschaften oder die Bautechnik angeht, entstanden sind als zeitgenössische Gebäude. Dies rechtfertigt vorliegend noch die Annahme, dass das Gebäude – wenn auch mit ganz erheblichem finanziellem Aufwand und zum Teil aufwändigen baulichen Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Standsicherheit – grundsätzlich wieder in einer den ideellen öffentlichen Erhaltungsinteressen des Denkmalschutzes Rechnung tragenden Weise instand gesetzt werden könnte.

Genießt das Gebäude daher auch in seinem gegenwärtigen Zustand Denkmalschutz, so steht dem Erfordernis einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für seine Beseitigung § 8 Abs. 8 Satz 1 SDschG nicht entgegen. Danach schließt eine gegebenenfalls notwendige, bei in der Denkmalliste eingetragenen Denkmälern lediglich mit Einvernehmen der Denkmalschutzbehörde zu erteilende Baugenehmigung die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 SDschG ein. Der Abbruch des Gebäudes unterliegt indes nach der Neufassung der Landesbauordnung (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1544 vom 18.2.2004, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.11.2007, Amtsbl. 2008, S. 278) keinem Baugenehmigungserfordernis mehr (§ 60 Abs. 1 LBO 2004). Das im Rahmen der Verfahrensfreistellung in § 61 Abs. 4 Satz 2 LBO 2004 für Häuser bestimmter Gebäudeklassen (§ 2 Abs. 3 LBO 2004) vorgeschriebene Anzeigeverfahren entfaltet nicht die Konzentrationswirkung des § 8 Abs. 8 Satz 1 SDschG. (vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VI Rn. 9) Ob die streitgegenständliche Anlage aufgrund ihrer Größe der insoweit einschlägigen Gebäudeklasse 4 zuzuordnen ist, (so in Anwendung des § 2 Abs. 3 LBO 1996 die Baugenehmigung vom 2.5.2000, Beiblatt Nr. 2) spielt daher hier keine Rolle. Allein ein nachrichtlicher Hinweis auf die Denkmaleigenschaft eines Gebäudes in einem Bebauungsplan (§ 9 Abs. 6 BauGB i.V.m. Ziffer 14.3 der PlanzVO 1990) begründet kein isoliertes planungsrechtliches Befreiungserfordernis (§§ 31 Abs. 2 BauGB, 68 Abs. 4 LBO 2004). Daher braucht vorliegend weder auf die entsprechende Darstellung („D“) in einer in der Akte der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu findenden Ablichtung aus einem Bebauungsplan „Regierungsviertel“ der Landeshauptstadt A-Stadt noch auf die Frage der Bedeutung eines Befreiungserfordernisses im Rahmen des § 8 Abs. 8 SDschG eingegangen zu werden.

Aufgrund fristgerechter Ablehnung des Antrags durch den insoweit zuständigen Beklagten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SDschG) gilt die Genehmigung schließlich nicht nach § 8 Abs. 7 Satz 1 SDschG als erteilt.

Den Klägern steht indes ein Anspruch auf deren Erteilung zu. Die in § 8 Abs. 5 SDschG genannten rechtlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 SDschG liegen vor. Danach ist die Genehmigung für einen Abriss zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder andere öffentliche oder private Interessen das Interesse an der Erhaltung des Baudenkmals überwiegen.

Der mit seinem Genehmigungsvorbehalt und den entsprechenden inhaltlichen Anforderungen insgesamt als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG, Art. 34 SVerf) zu begreifende § 8 SDschG unterliegt als solcher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 2.3.1999 (BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 –, BauR 1999, 1158) zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetz den hohen Rang dieser Gemeinwohlaufgabe betont. Das Eigentum unterliegt insofern gesteigerter Sozialbindung. Der Eigentümer muss daher grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise rentablere Nutzungen des Grundstückes verwehrt werden. Die Grenze der Sozialpflichtigkeit ist allerdings dort überschritten, wo die Privatnützigkeit des Objekts entfällt, weil für das Baudenkmal keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht. Von daher steht es außer Frage, dass der Abriss eines Denkmals grundsätzlich einer präventiven behördlichen Kontrolle unterworfen werden darf. Ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für die Beseitigung und die Veränderung von Denkmälern, das einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis ausschließt, wenn die für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechenden Gründe mehr Gewicht haben als die für die Beseitigung sprechenden privaten und öffentliche Belange, ist zum Schutz der Denkmäler auch grundsätzlich geeignet und erforderlich. (vgl. VGH München, Urteil vom 27.9.2007 – 1 B 00.2474 –, BayVBl. 2008, 141) Die Vorschrift des § 8 Abs. 5 SDschG genügt auch den sonstigen Anforderungen des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG). Insbesondere unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Landesgesetzgeber die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis durch weit gefasste unbestimmte Rechtsbegriffe geregelt hat. Die von der Denkmalschutzbehörde, hier dem Beklagten, zu treffende Entscheidung ist als gesetzlich gebundene Abwägung ausgestaltet. Unter welchen Voraussetzungen Gründe des Denkmalschutzes einer Genehmigung entgegenstehen und wann sonstige, insbesondere private Belange des Eigentümers einen Anspruch auf Genehmigung des Abbruchs eines Denkmals einräumen, lässt sich den einschlägigen Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes hinreichend bestimmt entnehmen. Die Beurteilung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 SDschG und damit der genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben durch die Genehmigungsbehörde ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar. (VGH München, Urteil vom 27.9.2007 – 1 B 00.2474 –, BayVBl. 2008, 141, zum BayDschG, VGH Kassel, Urteil vom 29.3.2001 – 4 UE 2331/93 –, BauR 2002, 705)

Der Genehmigungsanspruch der Kläger ergibt sich allerdings nicht bereits aus der ersten Alternative des § 8 Abs. 5 SDschG, wonach die Genehmigung zu erteilen ist, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Beseitigung nicht (mehr) entgegenstehen, (vgl. hierzu etwa Upmeier in Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 1989, § 9 DSchG (NRW) Rn. 19 zur vergleichbaren Vorschrift des § 9 Abs. 2 DschG NRW) so dass kein Raum für eine Abwägung zwischen den Gründen des Denkmalschutzes und den sonstigen öffentlichen oder privaten Interessen ist. Hiervon kann im konkreten Fall nicht ausgegangen werden. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Gebäude nach wie vor um ein schützenswertes Baudenkmal im Sinne der §§ 1, 2 SDschG, Art. 34 Abs. 2 Satz 1 SVerf.

Ob bereits die danach zunächst vorzunehmende Abwägung dieser Belange (allein) mit für die Beseitigung sprechenden öffentlichen Interessen (§ 8 Abs. 5 2. Alt. SDschG), hier konkret mit den von dem auf Anordnung der Unteren Bauaufsichtsbehörde straßenseitig mit Schutzeinrichtungen gegen herabfallende Teile versehenen, auch aus Sicht des Sachverständigen A. akut einsturzbedrohten Gebäude in seinem gegenwärtigen Zustand ausgehenden Gefahren für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer in der T. Straße sowie sich auf angrenzenden Grundstücken aufhaltender Personen ausgehenden Gefahren einen Genehmigungsanspruch der Kläger begründet, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Dies käme dann in Betracht, wenn sich diesen Gefahren in einer für den Eigentümer nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zumutbaren Weise allein durch den Abriss begegnen ließe. Das lässt sich gegenwärtig nicht feststellen. Dagegen spricht, dass die Untere Bauaufsichtsbehörde im Anschluss an die Ortsbesichtigung vom 18.11.2008, an der ihr bautechnisch fachkundiger Sachbearbeiter teilgenommen hatte, umgehend Anordnungen zur Gefahrenabwehr durch bauliche Sicherungsmaßnahmen an dem Gebäude getroffen hat. Dafür, dass diese ungeeignet oder in der konkreten Form den Eigentümern allein vom Aufwand her wirtschaftlich unzumutbar wären, bestehen keine Anhaltspunkte.

Der Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Beseitigung des Gebäudes ergibt sich jedenfalls, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, aus das Erhaltungsinteresse überwiegenden „privaten Interessen“ der Kläger (§ 8 Abs. 5 3. Alt. SDschG). Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass der Gesetzgeber bei der ihm durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Befugnis, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, gehalten ist, der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums angemessen Rechnung zu tragen und die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten einem gerechten Ausgleich zuzuführen. Die in der erstinstanzlichen Entscheidung für die notwendige inhaltliche Konkretisierung dieser Vorgabe vorgenommene Anknüpfung an die Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 1 SDschG ist entgegen der Ansicht des Beklagten ohne weiteres nachvollziehbar sowie vom Gesetzestext her letztlich auch einzig möglich und sinnvoll. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SDschG fehlt die für die Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers vorausgesetzte wirtschaftliche Zumutbarkeit „insbesondere“, wenn die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge und den Gebrauchswert eines Baudenkmals aufgewogen werden können. Das Erfordernis der objektbezogenen Wirtschaftlichkeit einer Erhaltung war in der Vorläuferbestimmung des § 9 Abs. 1 SDschG 1977 nicht enthalten, wurde allerdings im Rahmen verfassungskonformer Interpretation der Vorschrift schon damals als ungeschriebenes Merkmal vorausgesetzt. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.10.1992 – 2 W 17/92 -, SKZ 1993, 108, Leitsatz Nr. 54, Urteil vom 29.10.1991 – 2 R 63/90 –, BRS 52 Nr. 126) Besteht aufgrund einer negativen Wirtschaftlichkeitsbeurteilung keine dauerhafte Erhaltungs-, hier im Ergebnis Sanierungspflicht des Eigentümers hinsichtlich des Baudenkmals, so ist ihm grundsätzlich das Recht einzuräumen, das Bauwerk, das er unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht erhalten muss, zu beseitigen und sein Eigentum einer anderweitigen Nutzung zuzuführen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen – wie hier – aufgrund eines weitgehend fortgeschrittenen Verfalls eines Gebäudes dessen weiterer „Erhalt“ zeitnah umfangreiche Neu-, Umbau- und Instandsetzungsarbeiten erfordern würde.

Sollte aus denkmalschutzrechtlicher Sicht mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Art. 34 Abs. 2 SVerf an den Staat ein öffentliches Bedürfnis bestehen, die unwirtschaftlichen und deswegen von dem privaten Eigentümer nicht zu verlangenden Investitionen zum Erhalt eines Baudenkmals zu tätigen, um dieses für die Allgemeinheit zu erhalten, so mag dadurch die Frage der rechtlichen Realisierbarkeit des Zugriffs nach Maßgabe der §§ 15 ff. SDschG, etwa einer Enteignung gegen Entschädigung (§ 16 SDschG), aufgeworfen sein. An der aus verfassungsrechtlichen Gründen ausscheidenden Pflicht des Eigentümers zum Erhalt aus seinen Mitteln unter diesen Voraussetzungen ändert das aber sicher nichts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der unter der Geltung der Neufassung des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes (vgl. das Gesetz zur Neuordnung des saarländischen Denkmalrechts (Saarländisches Denkmalschutzgesetz – SDschG) vom 19.5.2004, Amtsblatt 2004, 1498 ff.) mit Blick auf Art. 14 GG uneingeschränkt festzuhalten ist, kann das Denkmalschutzrecht den privaten Eigentümer nicht zu einem „Mäzenatentum“ im Sinne dauerhafter nicht durch erzielbare Einnahmen gedeckter Aufwendung eigener finanzieller Mittel zur Sicherstellung der öffentlichen Denkmalschutzinteressen verpflichten. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.6.1994 – 2 W 6/94 –, BRS 56 Nr. 219) Das war auch nicht die Intention des Landesgesetzgebers bei der Neufassung des Denkmalschutzrechts im Jahre 2004, mit der das Wirtschaftlichkeitskriterium als Voraussetzung für das Bestehen einer Erhaltungspflicht des privaten Denkmaleigentümers erstmals ausdrücklich in § 7 Abs. 1 SDschG (anders § 9 Abs. 1 SDschG 1977) festgeschrieben wurde. In den Gesetzesmaterialen zu § 8 Abs. 5 SDschG (2004) ist vielmehr eindeutig klargestellt, dass der Denkmalschutz auch aus Sicht des Landesgesetzgebers „keinen absoluten Wert“ darstellt, sondern vielmehr im Rahmen der Abwägung in Konkurrenz zu anderen öffentlichen und auch privaten Belangen tritt. (vgl. Seite 33 der Landtagsdrucksache 12/1055 vom 28.1.2004 (Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes) zu § 8 Abs. 5 SDschG, wonach im Übrigen sogar erst beim Überwiegen denkmalschutzrechtlicher Belange andere Interessen zurücktreten sollen) Nicht jedes Denkmal – gleich in welchem Eigentum es steht – muss daher um seiner selbst willen und gar „um jeden Preis“ erhalten werden.

Dass es, wie der Beklagte meint, bereits einen Anspruch auf Genehmigung des Abrisses ausschließt, wenn sich der Eigentümer zuvor nicht – was auch immer das bedeuten mag – in „ausreichendem Maße“ bemüht hat, einen privaten, dem Anliegen des Denkmalschutzes „aufgeschlossener“ gegenüberstehenden „Investor“ zu finden, der bereit wäre, das Grundstück zu erwerben und das Gebäude unter Einsatz seines Vermögens zu erhalten, lässt sich dem Saarländischen Denkmalschutzgesetz nicht entnehmen. Dies erschiene schon aus verfassungsrechtlichen Gründen zumindest sehr zweifelhaft. Ein solcher „Suchauftrag“ mit anschließendem Veräußerungsgebot kann auch der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1999 nicht entnommen werden. Eine Wirtschaftlichkeitsanalyse, die zum Ergebnis gelangt, dass von dem Gebäude kein vernünftiger Gebrauch gemacht werden kann, dürfte gleichzeitig zur wirtschaftlichen „Unverkäuflichkeit“ des Gebäudes in diesem Sinne führen. Ob sich darüber hinaus dann doch ein nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten agierender Käufer („Liebhaber“) findet, ist eine andere Frage. Dies festzustellen, ist jedenfalls nicht Sache des Eigentümers.

Der Beklagte verkennt dabei auch, dass mit der Bejahung eines Genehmigungsanspruchs des aktuellen Eigentümers keine abschließende Entscheidung über das „Schicksal“ des Denkmals verbunden ist. Neben den erwähnten staatlichen Interventionsmöglichkeiten auf der Grundlage des § 16 SDschG zur Abwendung eines Verlusts denkmalschützwürdiger Anlagen begründet die Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 5 SDschG keine Pflicht zur Beseitigung. Selbst wenn – entsprechend den Behauptungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20.11.2008 – ein an der Erhaltung des Denkmals interessierter und zur Vornahme der dazu erforderlichen objektiv unwirtschaftlichen Investitionen bereiter Privater vorhanden sein sollte, so würde sich allein aus dem Kauf des Anwesens auch für diesen keine Verpflichtung ergeben, ein solches Vorhaben später in die Tat umzusetzen und das Denkmal zu erhalten. Sollte er, etwa nach einem „Durchkalkulieren“ des notwendigen Ausmaßes des Einsatzes von Mitteln aus seinem Vermögen oder auch nur aufgrund geänderter Einstellung eine anderweitige Nutzung des Grundstücks unter Beseitigung des Baudenkmals vorziehen, so wäre er daran jedenfalls allein durch den Kauf der Immobilie nicht gehindert und auch er könnte seine geänderte Bewertung der beteiligten Interessen im Rahmen des § 8 Abs. 5 SDschG in gleicher Weise wie die Kläger zur Geltung bringen. Eine Verpflichtung seinerseits zum Erhalt trotz Unwirtschaftlichkeit ließe sich im Ergebnis nur im Rahmen des Kaufvertrages oder gesonderter Vereinbarungen mit der Denkmalschutzbehörde etwa gegen Zusage staatlicher Zuschüsse begründen. Sollten die dafür erforderlichen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung stehen, so ließe sich der Umstand, dass der Staat entweder aufgrund einer Abwägung unter Berücksichtigung der Wertigkeit des konkret in Rede stehenden Baudenkmals nicht bereit oder aufgrund seiner Haushaltssituation nicht in der Lage ist, gegebenenfalls dem Schutzauftrag des Art. 34 Abs. 2 SVerf durch Erhalt der Anlage nachzukommen, vor dem Hintergrund der Bedeutung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG, Art. 18 Abs. 1 SVerf) sicher nicht durch Ausweitung der privaten Opfergrenzen für den zum Abbruch entschlossenen Eigentümer bei der Anwendung und Auslegung der §§ 8 Abs. 5, 7 Abs. 1 SDschG kompensieren.

Sofern man vor diesem rechtlichen Hintergrund überhaupt einen Genehmigungsanspruch „jenseits“ der Vorgaben des § 7 Abs. 1 SDschG wegen unterlassener oder unzureichender Veräußerungsbemühungen der Kläger beziehungsweise ihrer Rechtsvorgänger in Betracht ziehen wollte, bliebe im vorliegenden Fall jedenfalls festzuhalten, dass entsprechende Bemühungen schon durch die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens eindeutig belegt werden, weswegen das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in dem Rechtsstreit auch zeitweilig zurückgestellt hatte. Weshalb eine Veräußerung damals nicht zustande gekommen ist, kann dabei keine entscheidende Bedeutung erlangen. Bemerkenswert erscheint in dem Zusammenhang übrigens, dass nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls des Verwaltungsgerichts vom 11.7.2007 der Beklagte das Angebot der Kläger, dem Land „oder der öffentlichen Hand“ das Grundstück zu schenken, aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt hat. Schließlich ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte selbst während des Jahre währenden Verfahrens gehindert gewesen sein sollte, das öffentliche Erhaltungsinteresse durch eigene Suche nach einem erhaltungswilligen „Liebhaber“ zu fördern. Von derartigen Unwägbarkeiten kann der gesetzlich normierte Genehmigungsanspruch eines nicht erhaltungswilligen Eigentümers aber nicht abhängen. Erheblichen rechtlichen Bedenken unterläge es darüber hinaus, im Falle des Vorhandenseins eines Interessenten einen Kontrahierungszwang als solchen, und wenn ja zu welchen finanziellen Bedingungen („Liebhaberpreisen“), allein aus dem Denkmalschutzrecht heraus zu konstruieren. Dies erscheint besonders problematisch in Fällen, in denen sich auf dem Grundstück noch andere, wirtschaftlich nutzbare Gebäude, hier die Druckerei, befinden. Nach der Verwaltungsakte stand das Anwesen im Übrigen seit Jahrzehnten zum Verkauf. Zum Beispiel war auch das Land, vertreten durch die Oberfinanzdirektion A-Stadt – nach der Lage im sog. „Regierungsviertel“ nachvollziehbar – schon 1986 an einem Kauf des Grundstücks interessiert, hat indes davon Abstand genommen, nachdem es auf die Denkmaleigenschaft des Hauses hingewiesen worden war.

Nach einem unbedingten Eigentumserwerb durch einen Käufer und dessen verbindlicher Erklärung, das Gebäude „koste es, was es wolle“ oder im Gegenzug für eine „belastbare“ Zusage staatlicher Unterstützung erhalten zu wollen, ließe sich nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen unter Umständen zur Vermeidung überflüssigen Verwaltungsaufwands ein Sachbescheidungsinteresse des früheren Eigentümers für die Entscheidung über seinen Genehmigungsantrag nach § 8 Abs. 1 SDschG mit entsprechenden prozessualen Konsequenzen für das Verpflichtungsbegehren verneinen. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. VII Rn 7) Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nach den Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 20.11.2008 jedenfalls keine Rede sein.

Nach den damit hier allein maßgeblichen Kriterien des § 7 Abs. 1 SDschG erweisen sich die auf die Beseitigung des Gebäudes gerichteten privaten Interessen der Kläger als vorrangig, so dass ihnen der geltend gemachte Genehmigungsanspruch zusteht. Die vor einer künftigen Nutzung des Gebäudes erforderliche Instandsetzung ist ihnen objektiv, das heißt objektbezogen unabhängig von ihren subjektiven Einkommens- und Vermögensverhältnissen, wirtschaftlich nicht zumutbar.

Der von dem Beklagten wohl in Anlehnung an Aussagen des von der Denkmalschutzbehörde beauftragten Gutachters K. (1998) angestellte Vergleich zwischen den Kosten eines Neubaus und denen einer Sanierung ist zur Ermittlung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Instandsetzung nicht geeignet. Zum einen lässt sich aufgrund dieser fiktiv-relativen Betrachtungsweise nicht die Frage beantworten, welche Belastung auf den Eigentümer im Fall der Ablehnung des Antrags auf Genehmigung der Beseitigung zukommt und ob er auf Dauer aus seinem Vermögen für den Erhalt des Denkmals zuschießen muss. Außerdem widerspräche es auch dem Leitbild des Denkmalschutzes, die Zumutbarkeit der Erhaltung und damit die Erhaltungswürdigkeit eines beschädigten Denkmals davon abhängig zu machen, ob ein denkmalschutzrechtlich irrelevanter Neubau für den Eigentümer billiger oder rentabler wäre. (vgl. VGH München, Urteil vom 27.9.2007 – 1 B 00.2474 –, BayVBl. 2008, 141)

Eine die Erhaltungspflicht ausschließende wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt daher dann vor, wenn bei einer Gegenüberstellung die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch erzielbare Erträge oder den Gebrauchswert des Baudenkmals aufgewogen werden können (Satz 2). Dabei ist ein Vergleich der prognostizierbaren Erträge mit den finanziellen Belastungen mit Blick auf eine dauerhafte Erhaltung des Kulturdenkmals anzustellen. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11.11.1999 – 1 S 413/99 –, BRS 62 Nr. 220; OVG Koblenz, Urteil vom 26.5.2004 – 8 A 12009/03 –, BRS 67 Nr. 210) Da es sich hierbei letztlich um eine prognostische Beurteilung handelt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die vom Eigentümer geltend gemachte Unwirtschaftlichkeit glaubhaft zu machen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 5 SDschG).

Das ist hier geschehen. Die Unwirtschaftlichkeit nach dem genannten Maßstab ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat, bereits aus der von den Klägern entsprechend der Aufforderung des Beklagten im Ablehnungsbescheid vom 3.2.2005 vorgelegten, auf einzelne Gewerke bezogenen Ermittlung der Instandsetzungskosten nach DIN 276 des Dipl.-Ing. Knut Schm., der zu einem Sanierungsaufwand von über 500.000,- EUR gelangt und dem mögliche Einnahmen aus einer Vermietung der drei Etagen des Objekts gegenüberstellt. Sie steht nach der Ortsbesichtigung durch den Senat und den an deren Ergebnis anknüpfenden übereinstimmenden Bekundungen des Sachverständigen und der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.11.2008 nicht mehr ernsthaft in Zweifel. Die Vertreter des Beklagten haben eingeräumt, dass aufgrund des inzwischen völlig desolaten Zustands der Anlage eine objektive Wirtschaftlichkeitsbetrachtung hinsichtlich einer Instandsetzung des Gebäudes aufgrund des vor Ort festgestellten sehr schlechten baulichen Zustandes inzwischen für jeden Eigentümer insbesondere unabhängig von den notwendig individuell einkommensabhängig zu betrachtenden Möglichkeiten einer Steuerersparnis (vgl. OVG Koblenz, Urteile vom 26.5.2004 – 8 A 12009/03 –, BRS 67 Nr. 210, und vom 30.3.2006 – 1 A 10178/05 –, BauR 2006, 1026, VGH Mannheim, Beschluss vom 25.3.2003 – 1 S 190/03 –, NJW 2003, 2550, Haaß, NVwZ 2002, 1054 ff.) zwingend zur Feststellung der Unwirtschaftlichkeit von Sanierungsmaßnahmen an der Anlage führen müsse. Das ist ohne weiteres nachzuvollziehen, wobei vor dem Hintergrund eine ins Einzelne gehende Berechnung vorliegend entbehrlich ist.

Aus den erwähnten verfassungsrechtlichen Anforderungen, wonach sich das Denkmal auch mit Blick auf den Finanzierungsaufwand für eine Instandsetzung durch bei einer auf den Denkmalschutz Rücksicht nehmenden Nutzung zu erzielenden Einkünften „selbst tragen“ muss, (vgl. VGH München, Urteil vom 27.9.2007 – 1 B 00.2474 –, BayVBl. 2008, 141, VGH Mannheim, Urteil vom 11.11.1999 – 1 S 413/99 –, BRS 62 Nr. 220; OVG Koblenz, Urteile vom 26.5.2004 – 8 A 12009/03 –, BRS 67 Nr. 210, und vom 30.3.2006 – 1 A 10178/05 –, BauR 2006, 1026. Zu weit gehend dagegen Haaß, NVwZ 2002, 1054 ff., der davon ausgeht, dass die Bejahung der Wirtschaftlichkeit voraussetze, der Eigentümer einen bestimmten Grundertrag, etwa eine um 10 % geminderte orts- und objektsübliche Rendite erzielt) weil von einem Privaten nicht verlangt werden kann, zur Förderung öffentlicher Interessen der Allgemeinheit auf sein Vermögen zurückzugreifen, (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.6.1994 – 2 W 6/94 –, BRS 56 Nr. 219; VGH Mannheim, Beschluss vom 25.3.2003 – 1 S 190/03 –, NJW 2003, 2550, und Urteil vom 11.11.1999 – 1 S 413/99 –, BRS 62 Nr. 220; Haaß, NVwZ 2002, 1054 ff..; Moench, Denkmalschutz und Eigentumsbeschränkung, BauR 1993, 420, 425 m.w.N.) lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Eigenkapitalanteil von 15 % der ermittelten Investitionssumme in Abzug bringen. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind ferner bei der Ermittlung der auf den abrisswilligen Eigentümer zukommenden Belastungen nicht nur „denkmalbedingte Mehrkosten“, sondern die notwendigen Kosten für eine Sanierung des Bauwerks insgesamt in die Wirtschaftlichkeitsberechnung einzustellen. Allein eine Gegenüberstellung „denkmalbedingter Mehrkosten“ mit den etwaigen Erträgen, wäre nicht ansatzweise geeignet, eine Aussage über die Wirtschaftlichkeit des Objekts auf Dauer zu treffen. Diese kann nur aufgrund einer Gesamtbetrachtung der mit einem Objekt und seiner Instandsetzung verbundenen Aufwendungen und den Erträgen, bei denen ebenfalls nicht zwischen denkmalbedingten, etwa Steuervorteilen und Zuschüssen, und sonstigen Erträgen wie den Mieteinnahmen unterschieden wird, getroffen werden. Auf der Kostensseite ist daher der Finanzierungsaufwand für die Instandsetzung des Gebäudes insgesamt anzusetzen. Eine Differenzierung der vom Beklagten geforderten Art, die dieser bei der steuerlichen Behandlung der Sanierung im Übrigen selbst nicht vornimmt, scheint auch gar nicht möglich. Das sich weitgehend im „Originalzustand“ befindende Gebäude bedarf beispielsweise nach allen Gutachten und dem Ergebnis der Ortsbesichtigung zur Herstellung seiner Nutzbarkeit der kompletten neuzeitlichen Ergänzung im haustechnischen Bereich.

Aus Sicht des Senats erfasst die Kostenermittlung des Dipl.-Ing. Schm. den realistischerweise zu erwartenden Sanierungsaufwand ohnehin sehr unzureichend. Der von den Klägern gegebenenfalls zu tragende Finanzierungsaufwand beschränkt sich nicht nur auf die so genannten Herstellungskosten als reine Baukosten, sondern umfasst zusätzlich die in der Aufstellung nicht berücksichtigten Baunebenkosten sowie ebenfalls bisher nicht gesondert aufgeführte denkmalpflegerische Mehraufwendungen. Selbst wenn man hinsichtlich der Herstellungskosten nur den auf der Grundlage von DIN 276 ermittelten Betrag von rund 501.000,- EUR zugrunde legt, sind insofern je nach den Umständen des konkreten Projekts zwischen 18% und 25% Baunebenkosten zusätzlich in Ansatz zu bringen. (Schmitz/Krings/Dahlhaus/Meisel, Baukosten 2008: Altbau, 19. Auflage, S. 36) Die Baunebenkosten sind in der DIN 276 unter der Kostengruppe 700 behandelt und schließen unter anderem die typischen Bauherrenaufgaben, die Vorbereitung der Objektplanung, vor allem aber Architekten und Ingenieurleistungen ein. Ausgehend von einem mittleren Ansatz von 21% Baunebenkosten würde sich die zu finanzierende Summe bereits auf 606.210,- EUR erhöhen. Hinzu kommen die denkmalpflegerischen Sonderaufwendungen. Allein die denkmalpflegerischen Auflagen, die in der im Jahre 2000 erteilten Baugenehmigung enthalten waren, (vgl. dazu Ziffer 1. in den Beiblättern zum Bauschein vom 2.5.2000 – 99001528 –) machen deutlich, dass auch hierfür ein nicht unerheblicher zusätzlicher Kostenfaktor anzusetzen wäre. Dort wurden unter anderem konkrete Anforderungen an die Ausführung des Daches und seiner Eindeckung, an Größe und Gestaltung von Dachgauben und Fenstern einschließlich der Klappläden sowie für eine Restaurierung der schon vom bloßen Augenschein her insbesondere im Sockelbereich stark in Mitleidenschaft gezogenen Sandsteinfassade sowie für eine Aufarbeitung der Türen und Böden im Innern des Gebäudes gestellt. Hinzu kommt, dass etwa zur Sanierung des Sandsteinmauerwerks und der Verzierungen insbesondere an der Fassade nicht nur besondere und daher teure Baumaterialien verwandt, sondern dass auch Handwerksbetriebe mit Spezialkenntnissen eingesetzt werden müssten, was darüber hinaus mit Blick auf den überdurchschnittlichen zeitlichen Aufwand die entsprechenden Kosten voraussichtlich deutlich erhöhen würde. In der Fachliteratur wird in dem Zusammenhang teilweise ein pauschaler Ansatz für diese Mehraufwendungen in Höhe von 5 % - 10 % der Bauwerkskosten als angemessen erachtet. (Schmitz/Krings/Dahlhaus/Meisel, Baukosten 2008: Altbau, 19. Auflage, S. 27)

All diese Kosten sind zudem in ihrer wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit gegenwärtig ohnehin nur bedingt „kalkulierbar“. Nach den Ausführungen des Gutachters Dipl.Ing. A. sind zur Herstellung der nicht vorhandenen Standsicherheit des Gebäudes weitere Maßnahmen, etwa der Einbau von Ringankern im Bereich jeder Deckenlage im Gebäudeinnern geboten, wofür der Gutachter Kosten von jeweils 5.000,- EUR bis 10.000,- EUR genannt hat. (vgl. die Niederschrift über den Termin vor Ort am 18.11.2008, dort Seite 6) Bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 26.4.2007 (Seite 5) hatte der Gutachter zudem ausgeführt, dass vor einer Sanierung des Gebäudes eine „Baugrunduntersuchung mit Überprüfung und gegebenenfalls Ertüchtigung der vorhandenen Gründung“ durchgeführt werden müsse. Nach seinen Erfahrungen sei der bekannt schlechte Baugrund in der gesamten Umgebung des Grundstücks für ungleichmäßige Setzungen der Gebäude und in deren Gefolge für die an dem Haus der Kläger augenscheinlich zu Tage getretenen Rissbildungen in Decken und Wänden mitverantwortlich. Der bei dem Termin am 18.11.2008 vor Ort anwesende Sachbearbeiter der Unteren Bauaufsichtsbehörde hat auf seine Erfahrungen in dem örtlichen Umfeld hingewiesen, wonach hier sehr schlechte Baugrundverhältnisse herrschten, da es sich dabei teilweise um in vergangenen Jahrhunderten von der Saar „angeschwemmtes Material“ handele. Je nach dem Ergebnis der für sich genommen schon mehrere tausend Euro kostenden Untersuchungen würden sich daher aller Voraussicht nach weitere Sicherungsmaßnahmen am Fundament des Gebäudes als notwendig erweisen, etwa Baugrundinjizierungen mit Zementvermischungen oder ein Einbringen von Bohrpfählen, was notwendigerweise gegenwärtig nur geschätzt weitere Kosten in Höhe von 20.000,- EUR verursachen würde, (vgl. die Niederschrift über den Termin vor Ort am 18.11.2008, dort Seite 6) wobei der Gutachter nach dem Eindruck des Senats dabei sicher nicht zu übertrieben hohen, sondern eher zu vorsichtigen Schätzungen neigte. Diese weit reichenden Eingriffe im Fundamentbereich des ohnehin akut einsturzgefährdeten Bauwerks würden ferner zusätzliche Sicherungen während dieser Maßnahmen erfordern. Angesichts des so nur in Umrissen im Raum stehenden ganz erheblichen, sich jedenfalls deutlich über der Baukostenschätzung des Dipl.Ing. Schm. bewegenden Gesamtfinanzierungsaufwands spielt es letztlich keine Rolle, dass bei dieser Schätzung sowohl hinsichtlich der Innentreppen als auch bezüglich eines Teils der Türen die Kosten für eine Neuherstellung anstatt des Aufwands für eine Restaurierung angesetzt wurden. Die Kosten für eine fachgerechte Aufarbeitung der vorhandenen Türen und der Treppen dürften - wenn überhaupt – ohnedies nicht erheblich unter den Kosten für eine Neubeschaffung liegen. Inwieweit die mehrere Geschosse erschließende Holzinnentreppe – was bereits im Gutachten K. (1998) anklingt – einer feuerpolizeilichen Nachrüstung bedarf und zugänglich ist, soll hier nicht vertieft werden.

Weil das vor dem Hintergrund – ungeachtet möglicherweise von den Klägern zu erzielender steuerlicher Vorteile – zwingend negative Ergebnis einer objektiven Wirtschaftlichkeitsbetrachtung bezogen auf den aktuellen Zustand der Anlage von dem Beklagten inzwischen nicht mehr bestritten wird, bedarf es vorliegend keiner detaillierten Gegenüberstellung der bei einer Nutzung des sanierten Gebäudes zu erzielenden Erträge, die sich nach den Berechnungen des Dipl.-Ing. Schm. bei einer dauerhaften Vermietung aller drei Geschosse und erzielbaren Quadratmeterpreisen von 6,- EUR/qm in Erd- und Obergeschoss beziehungsweise von 5,- EUR/qm im Dachgeschoss – allerdings vor Steuern – auf monatlich 1.318,11 EUR (pro Jahr: 15.817,32 EUR) belaufen würden. Die Einnahmen aus der Vermietung der Druckerei auf dem Grundstück, die in einem selbständigen Gebäude betrieben wird, kann dabei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zusätzlich in Ansatz gebracht werden. Das Gebäude „trägt sich“ im eingangs genannten Sinne unstreitig nicht. Auf der Ertragsseite müssten zudem die erforderlichen Bewirtschaftungskosten wie Abschreibungen für Substanzverlust beziehungsweise Rückstellungen, Verwaltungskosten, laufende Instandhaltungs- und Betriebskosten, letztere soweit sie nicht auf die Mieter umgelegt werden können, abgezogen werden. (vgl. auch hierzu Haaß, NVwZ 2002, 1054, 1058) Hinsichtlich der Bewirtschaftungskosten mit Ausnahme der Abschreibungen bietet sich in Anlehnung an die Rechtsprechung des OVG Koblenz (OVG Koblenz, Urteile vom 26.5.2004 – 8 A 12009/03 –, BRS 67 Nr. 210, und vom 30.3.2006 – 1 A 10178/05 –, BauR 2006, 1026) die Berechnung aufgrund eines Pauschalsatzes zwischen 15 % und 20 % der erzielbaren Mieteinnahmen an. (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 30.3.2006 – 1 A 10178/05 –, BauR 2006, 1026, in dem 20 % zu Gunsten des dortigen Bekl. zugrunde gelegt wurden, obwohl auch dieser Wert mit Blick auf die Stellungnahme eines Sachverständigen als äußerst niedrig bezeichnet wurde.)

Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich eine Zumutbarkeit vorliegend auch nicht mit Blick auf eventuelle staatliche Zuwendungen und Zuschüsse annehmen. Zwar stellt die staatliche Subventionierung von Baumaßnahmen an Denkmälern grundsätzlich eine Möglichkeit dar, den Finanzierungsaufwand des Eigentümers zu reduzieren. Dies kann allerdings bei einer Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Gesamtmaßnahme nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn eine staatliche Förderung verbindlich und konkret zugesagt ist. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11.11.1999 – 1 S 413/99 –, BRS 62 Nr. 220 ; Haaß, NVwZ 2002, 1054, 1059 ; a.A. allerdings für den Fall der zurechenbar unterbliebenen Antragstellung: OVG Koblenz, Urteil vom 26.5.2004 – 8 A 12009/03 –, BRS 67 Nr. 210,) Bereits daran fehlt es hier. Nach dem zuvor Gesagten wäre zudem von der Höhe her eine beträchtliche Bezuschussung zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Sanierung von Nöten. Der Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf ein Antragserfordernis zurückziehen. Nach Ziffer 1. der Denkmalförderrichtlinie vom 13.5.2008 (3. Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes aus Mitteln der Denkmalpflege zur Erhaltung und Instandsetzung von Kulturdenkmälern (Denkmalförderrichtlinie -DFRL-) vom 15. April 2002 (GMBl. Saar 2002, 279), vom 13.5.2008, Amtsblatt 2008, 1007) besteht kein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung. Vielmehr entscheidet der Beklagte als Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens. Einen bezifferbaren Zuschuss hat der Beklagte auch im Verlaufe der nun schon Jahre währenden Auseinandersetzungen um eine Instandsetzung des Gebäudes nie – insbesondere auch nicht nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung – in Aussicht gestellt.

Ist vor dem Hintergrund von einem Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Genehmigung zum Abriss des Gebäudes auszugehen, so ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nichts anderes aus § 7 Abs. 1 Satz 4 SDschG. Danach sind Belastungen des Eigentümers durch erhöhte Erhaltungskosten, die dadurch verursacht worden sind, dass Erhaltungsmaßnahmen unter Missachtung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen unterlassen wurden, unbeachtlich, wenn der Verpflichtete von der Erhaltungspflicht Kenntnis hatte oder haben konnte. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es in dem Zusammenhang schon vom klaren, an die „Erhaltungspflicht“ anknüpfenden Wortlaut der Bestimmung her nicht darauf an, inwieweit der Eigentümer in der Vergangenheit bauordnungsrechtlichen Verpflichtungen zur Gebäudeunterhaltung, etwa nach der baupolizeilichen Generalklausel (heute § 3 Abs. 1 LBO 2004) unzureichend nachgekommen ist. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften, auch etwa hinsichtlich der Standsicherheit (aktuell § 13 LBO 2004), dienen der Gefahrenabwehr, gebieten insoweit keinen „Erhalt“ des Gebäudes und hindern daher den Eigentümer im Grundsatz nicht, aus welchen Erwägungen heraus auch immer ein in seinem Eigentum befindliches Gebäude zu beseitigen.

Nach dem zuvor Gesagten und mit Blick auf den Umstand, dass das hier streitige Gebäude offensichtlich über viele Jahre, wenn nicht Jahrzehnte hinweg keinerlei Pflege erfahren hat und sich deswegen in einem Zustand ständig fortschreitenden Verfalls befindet, ist aus heutiger Sicht nicht mehr mit Gewissheit aufklärbar, in welchem konkreten Zustand sich das Haus zu dem danach maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntnis oder des Kennenmüssens von einer denkmalschutzrechtlichen Pflicht zur Erhaltung befunden hat und ob damals noch eine Instandsetzung nach den zuvor geschilderten Grundsätzen wirtschaftlich zu bewerkstelligen gewesen wäre.

Als Zeitpunkt wurde vom Verwaltungsgericht mangels sonstiger Anhaltspunkte der Februar 1986 angenommen. Das erscheint jedenfalls nach Aktenlage nicht unzweifelhaft, da das dieser Annahme zugrunde liegende Antwortschreiben des Landeskonservatoramts, in dem auf die Denkmaleigenschaft hingewiesen wurde, an die damals an einem Kauf durch das Land interessierte Oberfinanzdirektion adressiert war, die sich im Sommer 1985 danach erkundigt hatte, (vgl. Bl. 3 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten) und den Akten nicht entnommen werden kann, ob es sich hierbei um eine „interne“ Vorabanfrage handelte oder inwieweit die Rechtsvorgänger der Kläger damals in diesen Informationsfluss eingebunden waren. Für die vorliegende Entscheidung ist allerdings letztlich nicht entscheidend, ob auf das Jahr 1986 oder auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Denkmalliste im Jahre 1989 abzustellen ist. (vgl. Bekanntmachung des Staatlichen Konservatoramts vom 20.9.1989, Amtsblatt 1989, 1594, 1603) Erkenntnisse zum Zustand des Gebäudes zur damaligen Zeit, die eine sichere Entscheidung oder auch nur eine zielführende weitere Sachaufklärung hinsichtlich der Kosten, die durch einen Investitionsrückstau seit dieser Zeit entstanden sind, zuließen, bestehen nicht. Den einzigen Anhaltspunkt für den Bauzustand 1986 stellt das besagte Schreiben dar. Danach war das Gebäude – wohlgemerkt nach Einschätzung der Denkmalschutzbehörde – bereits zum damaligen Zeitpunkt in einem „ziemlich verwahrlosten Zustand mit Schäden noch aus der Kriegszeit an der Fassade“ und „sonst noch unverändert gegenüber dem Zustand aus der Erbauungszeit“. Welche (zusätzlichen) Schäden, die nicht bereits 1986 vorhanden waren, durch das Unterlassen (weiterer) Unterhaltungsmaßnahmen seitens der Rechtsvorgänger der Kläger entstanden sind, ist mangels weiterer konkreter Anhaltspunkte für den damaligen Erhaltungszustand schon aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr ermittelbar. Die nach Aktenlage erste gutachterliche Feststellung zum Zustand des Gebäudes, auf die sich der Beklagte in seinem Vortrag bezieht, datiert aus dem Jahr 1998. Sie ist allerdings ebenfalls nicht geeignet, sichere Erkenntnisse über den damaligen Zustand zu geben. Der Gutachter K. hat im Auftrag der Denkmalschutzbehörde – bei dem angebotenen Honorar von 500,- DM verständlich – allenfalls eine oberflächliche Sichtkontrolle nach den Kriterien eines „ersten Anscheins“ vorgenommen. Das kommt in seiner Stellungnahme vom 30.3.1998 deutlich zum Ausdruck. So heißt es darin etwa, das Gebäude mache „den Anschein, als seien keinerlei Pflege- und Unterhaltungsarbeiten seit der Errichtung durchgeführt worden“, und dieses „scheine standfest“. Auf dieser Grundlage kann der abschließenden Aussage des Gutachters, das Gebäude „scheine sanierungsfähig“ keine belastbare Information über den bereits damals erreichten Grad des Verfalls entnommen werden, was auch die Schätzung des notwendigen Aufwands von 850.000,- DM bis 885.000,- DM relativiert. Dazu ist allerdings festzustellen, dass es sich dabei nach der ausdrücklichen Hervorhebung des Gutachters um „reine Baukosten (ohne Baunebenkosten)“ handelte, so dass im Ergebnis festgehalten werden kann, dass schon damals ein erheblicher Aufwand notwendig gewesen wäre, der betragsmäßig nicht weit von den Berechnungen des Gutachters Dipl.Ing. Knut Schm. im Jahre 2005 entfernt liegt.

Der Beklagte selbst hat in dem Berufungsverfahren in anderem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Rechtsvorgänger der Kläger im Rahmen eines zuvor bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde gestellten Antrags auf Genehmigung des Abrisses darauf hingewiesen hätten, dass die heutigen Schäden an dem Gebäude bereits im Jahre 1998 „latent vorhanden“ gewesen seien, dieser Darstellung insoweit aber nicht widersprochen. Gleiches gilt für das ebenfalls im Berufungsvorbringen – wenngleich auch mit anderer Zielrichtung – vom Beklagten aufgenommene Argument, die Kläger machten ein Standsicherheitsproblem schon für den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens K. (1998) geltend. Auch diese Umstände verdeutlichen, dass gesicherte Erkenntnisse zum konkreten Ausmaß des sicher schon damals gravierenden Schadensbildes aus heutiger Sicht nicht mehr zu erlangen sind. Bestimmte Probleme, wie beispielsweise der nur eingeschränkt taugliche Baugrund dürften schon seit langem virulent gewesen sein. Es ist durchaus nahe liegend, jedenfalls nicht zu widerlegen, dass bereits 1986/89 aufgrund auch davor jahrzehntelang unterlassener Pflege des Gebäudes Schädigungen eingetreten beziehungsweise angelegt waren, die eine wirtschaftlich zumutbare Instandsetzung bereits damals nicht mehr ermöglichten.

Die Unerweislichkeit der Tatsache, in welcher Höhe durch unterlassene Investitionen ab dem genannten Zeitpunkt zusätzliche Schäden und damit – für den Sanierungsfall – Kosten entstanden sind, führt nicht dazu, dass die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 SDschG den Klägern obliegende Glaubhaftmachung der Unzumutbarkeit als nicht geführt angesehen werden müsste. Die Kläger haben als Eigentümer nach der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 5 SDschG die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der von ihnen zu erbringenden Maßnahmen bezogen auf den derzeitigen Zustand des Gebäudes glaubhaft gemacht. Demgegenüber trifft die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, die die Sanierungskosten reduzieren, den Beklagten, so dass deren Unerweislichkeit vorliegend dazu führt, dass die kompletten Sanierungskosten in Ansatz zu bringen sind. Die unerweisliche Tatsache der seinerzeit noch gegebenen Wirtschaftlichkeit einer Sanierung ist – einschließlich der sich insoweit stellenden Frage der Kausalität – nach den Regeln der materiellen Beweislast vom Beklagten zu belegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet sich die Frage, wer die materielle Beweislast trägt, nach dem anzuwendenden materiellen Recht. Die Unerweislichkeit der Tatsachen, aus denen ein Beteiligter in dem Rechtsstreit für ihn günstige Rechtsfolgen herleitet, geht daher zu seinen Lasten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.Etwas anderes hätte vorliegend mit Blick auf die Verteilung der Verantwortlichkeiten nur zu gelten, wenn eine vorwerfbare Zurechnung unterbliebener Unterhaltung quasi von Anfang möglich wäre, was indes mit Blick auf die nach der Vorschrift gebotene zeitliche Differenzierung nicht in Betracht kommt, oder wenn ausgeschlossen werden könnte, dass im maßgeblichen Zeitpunkt noch sicher von einer wirtschaftlich zumutbaren Sanierungsmöglichkeit ausgegangen werden konnte, wobei sich dann die Frage einer „Beweislastverteilung“ nicht stellen würde. Beides ist nach dem zuvor Gesagten nicht der Fall.

Der Senat hat in diesem Zusammenhang abschließend erwogen, ob das offensichtlich langjährige Nichteingreifen der Denkmalschutzbehörde trotz des Wissens um den fortschreitenden Verfall des Hauses es rechtfertigt, eine Vorwerfbarkeit gegenüber den Klägern nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 4 SDschG generell zu verneinen beziehungsweise ob das die Befugnis des Beklagten, sich auf diese Bestimmung zu berufen, ausschließt. Nach § 3 Abs. 2 SDschG hat der Beklagte die Maßnahmen zu treffen, die ihm nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich scheinen, um Kulturdenkmäler zu schützen, zu erhalten und um Gefahren von ihnen abzuwenden (Satz 1); darüber hinaus hat ihm der Landesgesetzgeber ausdrücklich die Befugnis zur Anordnung der Instandsetzung bei widerrechtlicher Beeinträchtigung eingeräumt (Satz 2). Entsprechende Pflichten und Befugnisse der Unteren Denkmalschutzbehörden ergaben sich davor aus § 9 Abs. 1 Satz 2 SDschG 1977. Dabei haben die Denkmalschutzbehörden eine eigenständige Bewertung des Sachverhalts vorzunehmen und selbst die Auswahl derjenigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich, geeignet und angemessen sind, ein Denkmal unter Würdigung des Eigentumsrechts des Eigentümers zu sichern. Geht es um die Sicherung der Denkmalsubstanz vor Zerstörung und Verfall, hat die Behörde den Umfang der erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen und ihre Umsetzung vom Eigentümer zu fordern. (OVG Münster, Beschluss vom 24.4.2008 -10 B 360/08-, BauR 2008, 1873) Den Denkmalschutzbehörden war hier seit Jahrzehnten der „verwahrloste“ und im Sinne des Denkmalschutzes „Gefahr stiftende“ Zustand der Anlage bekannt, ohne dass auch nur ansatzweise zu erkennen wäre, dass Maßnahmen zur Abhilfe getroffen worden wären. Durch die zeitnahe Heranziehung der Rechtsvorgänger der Kläger wäre es nicht nur möglich gewesen, den Verfall des Denkmals zu verhindern. Die vom Verwaltungsgerichts wegen eines Anhörungsfehlers aufgehobene Verfügung des Beklagten vom 29.4.2005, mit der die Rechtsvorgänger der Kläger aufgefordert wurden, „die notwendige Sicherung des Gebäudes vorzunehmen“ betraf, wie insbesondere die Begründung der beigefügten Sofortvollzugsanordnung deutlich macht, nicht den Schutz des Denkmals, sondern vor allem die Abwehr von dem Gebäude ausgehender Gefahren für die Allgemeinheit. Einer abschließenden Entscheidung bedurfte das nach dem zuvor Gesagten hier indes nicht. Eine exakte zeitlich einzuordnende Zustandserfassung bezüglich des Ausmaßes der Schädigung der Bausubstanz und der bei Nichtbehebung zu deren Verschlechterung führender Mängel hätte jedenfalls zumindest genauere Erkenntnisse hinsichtlich des zeitlichen Fortschritts der Verwahrlosung der Anlage möglich gemacht.

Insgesamt ist in der Abwägung daher von einer Vorrangigkeit der im Übrigen durch die erwähnten polizeilichen Aspekte, die mit einer entsprechenden Verantwortlichkeit verknüpft sind, zusätzlich verstärkten privaten Belange gegenüber dem denkmalschutzrechtlichen Interesse an der Erhaltung des Gebäudes auszugehen. Daher war das Rechtsmittel des Beklagten zurückzuweisen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 40.000,- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere fristgemäß in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden (§ 124a Abs. 6 VwGO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage zu Recht entsprochen. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung der begehrten denkmalschutzrechtlichen Abbrucherlaubnis (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 SDschG).

Die Voraussetzungen für die denkmalschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit des geplanten Gebäudeabbruchs sind erfüllt. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SDschG bedarf die Beseitigung von Baudenkmälern der Genehmigung. Bei dem streitgegenständlichen Gebäude auf dem Anwesen T. Straße 27 (Parzelle Nr. 97/9) handelt es sich um ein Baudenkmal im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SDschG. Baudenkmäler sind bauliche Anlagen aus zurückliegenden und abgeschlossenen Epochen, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Dass das hier zur Rede stehende, als Einzeldenkmal („Wohnhaus, erbaut 1872“) in der Denkmalliste Saarland (vgl. das „Öffentliche Verzeichnis der Denkmäler im Saarland“ vom 14.12.2004, Amtsblatt 2004, 2441, 2564, so bereits die Vorläuferfassung der Liste vom 20.9.1989, Amtsblatt 1989, 1594, 1603) eingetragene Gebäude, das nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten eines der wenigen im Wesentlichen noch im Originalzustand befindlichen Exemplare klassizistischer Architektur aus dem 19. Jahrhundert in A-Stadt ist, diese Voraussetzungen vor dem Verfall erfüllte, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Gebäude seine Denkmaleigenschaft nicht aufgrund seines zwischenzeitlich äußerst miserablen Erhaltungszustands verloren. Auch ein schlecht erhaltenes Denkmal ist grundsätzlich schützenswert. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn das Denkmal nicht mehr unter Wahrung seiner Identität erhalten werden kann, wenn also lediglich noch die Rekonstruktion eines (früheren) Denkmals als „Nachbau“ im Raume steht (Martin in Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, S. 633) oder wenn feststeht, dass das Denkmal in naher Zukunft unabwendbar untergehen wird. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.6.1994 – 2 W 6/94 –, BRS 56 Nr. 219, OVG Schleswig, Urteil vom 6.7.2007 – 1 LB 5/06 –, NordÖR 2008, 270, VGH Kassel, Urteil vom 29.3.2001 – 4 UE 2331/93 –, BauR 2002, 705, VGH Mannheim, Urteil vom 10.5.1988 – 1 S 524/87 –, NVwZ-RR 1989, 238) Dass das Gebäude in diesem Sinne bereits denkmalschutzrechtlich „unrettbar“ verloren ist, kann noch nicht angenommen werden. Zwar ist nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung, insbesondere den Einlassungen des vor Ort anwesenden Sachverständigen A. und des teilnehmenden Mitarbeiters der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde, davon auszugehen, dass Teile des aufgrund mangelnder Statik des Baukörpers insgesamt akut einsturzbedrohten und verwahrlosten Gebäudes unrettbar verloren sind und im Falle einer Sanierung nur noch rekonstruiert werden könnten. Hinzu kommt, dass vor den dringend notwendigen Sicherungs- und Renovierungsmaßnahmen bisher wohl aus Kostengründen nicht in Angriff genommene Untersuchungen des Baugrundes erfolgen müssten, die eventuell dann eine aufwändige Ertüchtigung einer bisher unzureichenden Gründung erforderlich machen könnten. Zur Beantwortung der Frage, ob bei einer Instandhaltungs- oder Umbaumaßnahme die „Identität“ eines Gebäudes erhalten werden kann, ist jedoch anders als in der an technisch-konstruktive Gesichtpunkte anknüpfenden, unter Bestandsschutzgesichtspunkten entwickelten baurechtlichen Betrachtungsweise (Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Niedersächsische Bauordnung, Kommentar, 7. Aufl. § 99 Rn. 30, BVerwG, Urteil vom 18.10.1974 – IV C 77.73 –, NJW 1975, 460 = BRS 28 Nr. 27, OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.11.1991 – 2 R 590/88 – m.w.N.) eine wertende Gesamtbeurteilung mit Blick auf die speziell denkmalschutzrechtlichen Erhaltungsziele (§ 2 SDschG) vorzunehmen, zumal Baudenkmäler regelmäßig unter anderen Rahmenbedingungen, was etwa die verwandten Baumaterialien, die konstruktiven Eigenschaften oder die Bautechnik angeht, entstanden sind als zeitgenössische Gebäude. Dies rechtfertigt vorliegend noch die Annahme, dass das Gebäude – wenn auch mit ganz erheblichem finanziellem Aufwand und zum Teil aufwändigen baulichen Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Standsicherheit – grundsätzlich wieder in einer den ideellen öffentlichen Erhaltungsinteressen des Denkmalschutzes Rechnung tragenden Weise instand gesetzt werden könnte.

Genießt das Gebäude daher auch in seinem gegenwärtigen Zustand Denkmalschutz, so steht dem Erfordernis einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für seine Beseitigung § 8 Abs. 8 Satz 1 SDschG nicht entgegen. Danach schließt eine gegebenenfalls notwendige, bei in der Denkmalliste eingetragenen Denkmälern lediglich mit Einvernehmen der Denkmalschutzbehörde zu erteilende Baugenehmigung die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 SDschG ein. Der Abbruch des Gebäudes unterliegt indes nach der Neufassung der Landesbauordnung (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1544 vom 18.2.2004, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.11.2007, Amtsbl. 2008, S. 278) keinem Baugenehmigungserfordernis mehr (§ 60 Abs. 1 LBO 2004). Das im Rahmen der Verfahrensfreistellung in § 61 Abs. 4 Satz 2 LBO 2004 für Häuser bestimmter Gebäudeklassen (§ 2 Abs. 3 LBO 2004) vorgeschriebene Anzeigeverfahren entfaltet nicht die Konzentrationswirkung des § 8 Abs. 8 Satz 1 SDschG. (vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VI Rn. 9) Ob die streitgegenständliche Anlage aufgrund ihrer Größe der insoweit einschlägigen Gebäudeklasse 4 zuzuordnen ist, (so in Anwendung des § 2 Abs. 3 LBO 1996 die Baugenehmigung vom 2.5.2000, Beiblatt Nr. 2) spielt daher hier keine Rolle. Allein ein nachrichtlicher Hinweis auf die Denkmaleigenschaft eines Gebäudes in einem Bebauungsplan (§ 9 Abs. 6 BauGB i.V.m. Ziffer 14.3 der PlanzVO 1990) begründet kein isoliertes planungsrechtliches Befreiungserfordernis (§§ 31 Abs. 2 BauGB, 68 Abs. 4 LBO 2004). Daher braucht vorliegend weder auf die entsprechende Darstellung („D“) in einer in der Akte der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu findenden Ablichtung aus einem Bebauungsplan „Regierungsviertel“ der Landeshauptstadt A-Stadt noch auf die Frage der Bedeutung eines Befreiungserfordernisses im Rahmen des § 8 Abs. 8 SDschG eingegangen zu werden.

Aufgrund fristgerechter Ablehnung des Antrags durch den insoweit zuständigen Beklagten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SDschG) gilt die Genehmigung schließlich nicht nach § 8 Abs. 7 Satz 1 SDschG als erteilt.

Den Klägern steht indes ein Anspruch auf deren Erteilung zu. Die in § 8 Abs. 5 SDschG genannten rechtlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 SDschG liegen vor. Danach ist die Genehmigung für einen Abriss zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder andere öffentliche oder private Interessen das Interesse an der Erhaltung des Baudenkmals überwiegen.

Der mit seinem Genehmigungsvorbehalt und den entsprechenden inhaltlichen Anforderungen insgesamt als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG, Art. 34 SVerf) zu begreifende § 8 SDschG unterliegt als solcher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 2.3.1999 (BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 –, BauR 1999, 1158) zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetz den hohen Rang dieser Gemeinwohlaufgabe betont. Das Eigentum unterliegt insofern gesteigerter Sozialbindung. Der Eigentümer muss daher grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise rentablere Nutzungen des Grundstückes verwehrt werden. Die Grenze der Sozialpflichtigkeit ist allerdings dort überschritten, wo die Privatnützigkeit des Objekts entfällt, weil für das Baudenkmal keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht. Von daher steht es außer Frage, dass der Abriss eines Denkmals grundsätzlich einer präventiven behördlichen Kontrolle unterworfen werden darf. Ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für die Beseitigung und die Veränderung von Denkmälern, das einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis ausschließt, wenn die für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechenden Gründe mehr Gewicht haben als die für die Beseitigung sprechenden privaten und öffentliche Belange, ist zum Schutz der Denkmäler auch grundsätzlich geeignet und erforderlich. (vgl. VGH München, Urteil vom 27.9.2007 – 1 B 00.2474 –, BayVBl. 2008, 141) Die Vorschrift des § 8 Abs. 5 SDschG genügt auch den sonstigen Anforderungen des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG). Insbesondere unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Landesgesetzgeber die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis durch weit gefasste unbestimmte Rechtsbegriffe geregelt hat. Die von der Denkmalschutzbehörde, hier dem Beklagten, zu treffende Entscheidung ist als gesetzlich gebundene Abwägung ausgestaltet. Unter welchen Voraussetzungen Gründe des Denkmalschutzes einer Genehmigung entgegenstehen und wann sonstige, insbesondere private Belange des Eigentümers einen Anspruch auf Genehmigung des Abbruchs eines Denkmals einräumen, lässt sich den einschlägigen Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes hinreichend bestimmt entnehmen. Die Beurteilung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 SDschG und damit der genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben durch die Genehmigungsbehörde ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar. (VGH München, Urteil vom 27.9.2007 – 1 B 00.2474 –, BayVBl. 2008, 141, zum BayDschG, VGH Kassel, Urteil vom 29.3.2001 – 4 UE 2331/93 –, BauR 2002, 705)

Der Genehmigungsanspruch der Kläger ergibt sich allerdings nicht bereits aus der ersten Alternative des § 8 Abs. 5 SDschG, wonach die Genehmigung zu erteilen ist, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Beseitigung nicht (mehr) entgegenstehen, (vgl. hierzu etwa Upmeier in Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 1989, § 9 DSchG (NRW) Rn. 19 zur vergleichbaren Vorschrift des § 9 Abs. 2 DschG NRW) so dass kein Raum für eine Abwägung zwischen den Gründen des Denkmalschutzes und den sonstigen öffentlichen oder privaten Interessen ist. Hiervon kann im konkreten Fall nicht ausgegangen werden. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Gebäude nach wie vor um ein schützenswertes Baudenkmal im Sinne der §§ 1, 2 SDschG, Art. 34 Abs. 2 Satz 1 SVerf.

Ob bereits die danach zunächst vorzunehmende Abwägung dieser Belange (allein) mit für die Beseitigung sprechenden öffentlichen Interessen (§ 8 Abs. 5 2. Alt. SDschG), hier konkret mit den von dem auf Anordnung der Unteren Bauaufsichtsbehörde straßenseitig mit Schutzeinrichtungen gegen herabfallende Teile versehenen, auch aus Sicht des Sachverständigen A. akut einsturzbedrohten Gebäude in seinem gegenwärtigen Zustand ausgehenden Gefahren für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer in der T. Straße sowie sich auf angrenzenden Grundstücken aufhaltender Personen ausgehenden Gefahren einen Genehmigungsanspruch der Kläger begründet, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Dies käme dann in Betracht, wenn sich diesen Gefahren in einer für den Eigentümer nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zumutbaren Weise allein durch den Abriss begegnen ließe. Das lässt sich gegenwärtig nicht feststellen. Dagegen spricht, dass die Untere Bauaufsichtsbehörde im Anschluss an die Ortsbesichtigung vom 18.11.2008, an der ihr bautechnisch fachkundiger Sachbearbeiter teilgenommen hatte, umgehend Anordnungen zur Gefahrenabwehr durch bauliche Sicherungsmaßnahmen an dem Gebäude getroffen hat. Dafür, dass diese ungeeignet oder in der konkreten Form den Eigentümern allein vom Aufwand her wirtschaftlich unzumutbar wären, bestehen keine Anhaltspunkte.

Der Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Beseitigung des Gebäudes ergibt sich jedenfalls, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, aus das Erhaltungsinteresse überwiegenden „privaten Interessen“ der Kläger (§ 8 Abs. 5 3. Alt. SDschG). Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass der Gesetzgeber bei der ihm durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Befugnis, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, gehalten ist, der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums angemessen Rechnung zu tragen und die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten einem gerechten Ausgleich zuzuführen. Die in der erstinstanzlichen Entscheidung für die notwendige inhaltliche Konkretisierung dieser Vorgabe vorgenommene Anknüpfung an die Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 1 SDschG ist entgegen der Ansicht des Beklagten ohne weiteres nachvollziehbar sowie vom Gesetzestext her letztlich auch einzig möglich und sinnvoll. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SDschG fehlt die für die Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers vorausgesetzte wirtschaftliche Zumutbarkeit „insbesondere“, wenn die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge und den Gebrauchswert eines Baudenkmals aufgewogen werden können. Das Erfordernis der objektbezogenen Wirtschaftlichkeit einer Erhaltung war in der Vorläuferbestimmung des § 9 Abs. 1 SDschG 1977 nicht enthalten, wurde allerdings im Rahmen verfassungskonformer Interpretation der Vorschrift schon damals als ungeschriebenes Merkmal vorausgesetzt. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.10.1992 – 2 W 17/92 -, SKZ 1993, 108, Leitsatz Nr. 54, Urteil vom 29.10.1991 – 2 R 63/90 –, BRS 52 Nr. 126) Besteht aufgrund einer negativen Wirtschaftlichkeitsbeurteilung keine dauerhafte Erhaltungs-, hier im Ergebnis Sanierungspflicht des Eigentümers hinsichtlich des Baudenkmals, so ist ihm grundsätzlich das Recht einzuräumen, das Bauwerk, das er unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht erhalten muss, zu beseitigen und sein Eigentum einer anderweitigen Nutzung zuzuführen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen – wie hier – aufgrund eines weitgehend fortgeschrittenen Verfalls eines Gebäudes dessen weiterer „Erhalt“ zeitnah umfangreiche Neu-, Umbau- und Instandsetzungsarbeiten erfordern würde.

Sollte aus denkmalschutzrechtlicher Sicht mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Art. 34 Abs. 2 SVerf an den Staat ein öffentliches Bedürfnis bestehen, die unwirtschaftlichen und deswegen von dem privaten Eigentümer nicht zu verlangenden Investitionen zum Erhalt eines Baudenkmals zu tätigen, um dieses für die Allgemeinheit zu erhalten, so mag dadurch die Frage der rechtlichen Realisierbarkeit des Zugriffs nach Maßgabe der §§ 15 ff. SDschG, etwa einer Enteignung gegen Entschädigung (§ 16 SDschG), aufgeworfen sein. An der aus verfassungsrechtlichen Gründen ausscheidenden Pflicht des Eigentümers zum Erhalt aus seinen Mitteln unter diesen Voraussetzungen ändert das aber sicher nichts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der unter der Geltung der Neufassung des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes (vgl. das Gesetz zur Neuordnung des saarländischen Denkmalrechts (Saarländisches Denkmalschutzgesetz – SDschG) vom 19.5.2004, Amtsblatt 2004, 1498 ff.) mit Blick auf Art. 14 GG uneingeschränkt festzuhalten ist, kann das Denkmalschutzrecht den privaten Eigentümer nicht zu einem „Mäzenatentum“ im Sinne dauerhafter nicht durch erzielbare Einnahmen gedeckter Aufwendung eigener finanzieller Mittel zur Sicherstellung der öffentlichen Denkmalschutzinteressen verpflichten. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.6.1994 – 2 W 6/94 –, BRS 56 Nr. 219) Das war auch nicht die Intention des Landesgesetzgebers bei der Neufassung des Denkmalschutzrechts im Jahre 2004, mit der das Wirtschaftlichkeitskriterium als Voraussetzung für das Bestehen einer Erhaltungspflicht des privaten Denkmaleigentümers erstmals ausdrücklich in § 7 Abs. 1 SDschG (anders § 9 Abs. 1 SDschG 1977) festgeschrieben wurde. In den Gesetzesmaterialen zu § 8 Abs. 5 SDschG (2004) ist vielmehr eindeutig klargestellt, dass der Denkmalschutz auch aus Sicht des Landesgesetzgebers „keinen absoluten Wert“ darstellt, sondern vielmehr im Rahmen der Abwägung in Konkurrenz zu anderen öffentlichen und auch privaten Belangen tritt. (vgl. Seite 33 der Landtagsdrucksache 12/1055 vom 28.1.2004 (Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes) zu § 8 Abs. 5 SDschG, wonach im Übrigen sogar erst beim Überwiegen denkmalschutzrechtlicher Belange andere Interessen zurücktreten sollen) Nicht jedes Denkmal – gleich in welchem Eigentum es steht – muss daher um seiner selbst willen und gar „um jeden Preis“ erhalten werden.

Dass es, wie der Beklagte meint, bereits einen Anspruch auf Genehmigung des Abrisses ausschließt, wenn sich der Eigentümer zuvor nicht – was auch immer das bedeuten mag – in „ausreichendem Maße“ bemüht hat, einen privaten, dem Anliegen des Denkmalschutzes „aufgeschlossener“ gegenüberstehenden „Investor“ zu finden, der bereit wäre, das Grundstück zu erwerben und das Gebäude unter Einsatz seines Vermögens zu erhalten, lässt sich dem Saarländischen Denkmalschutzgesetz nicht entnehmen. Dies erschiene schon aus verfassungsrechtlichen Gründen zumindest sehr zweifelhaft. Ein solcher „Suchauftrag“ mit anschließendem Veräußerungsgebot kann auch der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1999 nicht entnommen werden. Eine Wirtschaftlichkeitsanalyse, die zum Ergebnis gelangt, dass von dem Gebäude kein vernünftiger Gebrauch gemacht werden kann, dürfte gleichzeitig zur wirtschaftlichen „Unverkäuflichkeit“ des Gebäudes in diesem Sinne führen. Ob sich darüber hinaus dann doch ein nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten agierender Käufer („Liebhaber“) findet, ist eine andere Frage. Dies festzustellen, ist jedenfalls nicht Sache des Eigentümers.

Der Beklagte verkennt dabei auch, dass mit der Bejahung eines Genehmigungsanspruchs des aktuellen Eigentümers keine abschließende Entscheidung über das „Schicksal“ des Denkmals verbunden ist. Neben den erwähnten staatlichen Interventionsmöglichkeiten auf der Grundlage des § 16 SDschG zur Abwendung eines Verlusts denkmalschützwürdiger Anlagen begründet die Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 5 SDschG keine Pflicht zur Beseitigung. Selbst wenn – entsprechend den Behauptungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20.11.2008 – ein an der Erhaltung des Denkmals interessierter und zur Vornahme der dazu erforderlichen objektiv unwirtschaftlichen Investitionen bereiter Privater vorhanden sein sollte, so würde sich allein aus dem Kauf des Anwesens auch für diesen keine Verpflichtung ergeben, ein solches Vorhaben später in die Tat umzusetzen und das Denkmal zu erhalten. Sollte er, etwa nach einem „Durchkalkulieren“ des notwendigen Ausmaßes des Einsatzes von Mitteln aus seinem Vermögen oder auch nur aufgrund geänderter Einstellung eine anderweitige Nutzung des Grundstücks unter Beseitigung des Baudenkmals vorziehen, so wäre er daran jedenfalls allein durch den Kauf der Immobilie nicht gehindert und auch er könnte seine geänderte Bewertung der beteiligten Interessen im Rahmen des § 8 Abs. 5 SDschG in gleicher Weise wie die Kläger zur Geltung bringen. Eine Verpflichtung seinerseits zum Erhalt trotz Unwirtschaftlichkeit ließe sich im Ergebnis nur im Rahmen des Kaufvertrages oder gesonderter Vereinbarungen mit der Denkmalschutzbehörde etwa gegen Zusage staatlicher Zuschüsse begründen. Sollten die dafür erforderlichen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung stehen, so ließe sich der Umstand, dass der Staat entweder aufgrund einer Abwägung unter Berücksichtigung der Wertigkeit des konkret in Rede stehenden Baudenkmals nicht bereit oder aufgrund seiner Haushaltssituation nicht in der Lage ist, gegebenenfalls dem Schutzauftrag des Art. 34 Abs. 2 SVerf durch Erhalt der Anlage nachzukommen, vor dem Hintergrund der Bedeutung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG, Art. 18 Abs. 1 SVerf) sicher nicht durch Ausweitung der privaten Opfergrenzen für den zum Abbruch entschlossenen Eigentümer bei der Anwendung und Auslegung der §§ 8 Abs. 5, 7 Abs. 1 SDschG kompensieren.

Sofern man vor diesem rechtlichen Hintergrund überhaupt einen Genehmigungsanspruch „jenseits“ der Vorgaben des § 7 Abs. 1 SDschG wegen unterlassener oder unzureichender Veräußerungsbemühungen der Kläger beziehungsweise ihrer Rechtsvorgänger in Betracht ziehen wollte, bliebe im vorliegenden Fall jedenfalls festzuhalten, dass entsprechende Bemühungen schon durch die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens eindeutig belegt werden, weswegen das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in dem Rechtsstreit auch zeitweilig zurückgestellt hatte. Weshalb eine Veräußerung damals nicht zustande gekommen ist, kann dabei keine entscheidende Bedeutung erlangen. Bemerkenswert erscheint in dem Zusammenhang übrigens, dass nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls des Verwaltungsgerichts vom 11.7.2007 der Beklagte das Angebot der Kläger, dem Land „oder der öffentlichen Hand“ das Grundstück zu schenken, aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt hat. Schließlich ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte selbst während des Jahre währenden Verfahrens gehindert gewesen sein sollte, das öffentliche Erhaltungsinteresse durch eigene Suche nach einem erhaltungswilligen „Liebhaber“ zu fördern. Von derartigen Unwägbarkeiten kann der gesetzlich normierte Genehmigungsanspruch eines nicht erhaltungswilligen Eigentümers aber nicht abhängen. Erheblichen rechtlichen Bedenken unterläge es darüber hinaus, im Falle des Vorhandenseins eines Interessenten einen Kontrahierungszwang als solchen, und wenn ja zu welchen finanziellen Bedingungen („Liebhaberpreisen“), allein aus dem Denkmalschutzrecht heraus zu konstruieren. Dies erscheint besonders problematisch in Fällen, in denen sich auf dem Grundstück noch andere, wirtschaftlich nutzbare Gebäude, hier die Druckerei, befinden. Nach der Verwaltungsakte stand das Anwesen im Übrigen seit Jahrzehnten zum Verkauf. Zum Beispiel war auch das Land, vertreten durch die Oberfinanzdirektion A-Stadt – nach der Lage im sog. „Regierungsviertel“ nachvollziehbar – schon 1986 an einem Kauf des Grundstücks interessiert, hat indes davon Abstand genommen, nachdem es auf die Denkmaleigenschaft des Hauses hingewiesen worden war.

Nach einem unbedingten Eigentumserwerb durch einen Käufer und dessen verbindlicher Erklärung, das Gebäude „koste es, was es wolle“ oder im Gegenzug für eine „belastbare“ Zusage staatlicher Unterstützung erhalten zu wollen, ließe sich nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen unter Umständen zur Vermeidung überflüssigen Verwaltungsaufwands ein Sachbescheidungsinteresse des früheren Eigentümers für die Entscheidung über seinen Genehmigungsantrag nach § 8 Abs. 1 SDschG mit entsprechenden prozessualen Konsequenzen für das Verpflichtungsbegehren verneinen. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. VII Rn 7) Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nach den Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 20.11.2008 jedenfalls keine Rede sein.

Nach den damit hier allein maßgeblichen Kriterien des § 7 Abs. 1 SDschG erweisen sich die auf die Beseitigung des Gebäudes gerichteten privaten Interessen der Kläger als vorrangig, so dass ihnen der geltend gemachte Genehmigungsanspruch zusteht. Die vor einer künftigen Nutzung des Gebäudes erforderliche Instandsetzung ist ihnen objektiv, das heißt objektbezogen unabhängig von ihren subjektiven Einkommens- und Vermögensverhältnissen, wirtschaftlich nicht zumutbar.

Der von dem Beklagten wohl in Anlehnung an Aussagen des von der Denkmalschutzbehörde beauftragten Gutachters K. (1998) angestellte Vergleich zwischen den Kosten eines Neubaus und denen einer Sanierung ist zur Ermittlung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Instandsetzung nicht geeignet. Zum einen lässt sich aufgrund dieser fiktiv-relativen Betrachtungsweise nicht die Frage beantworten, welche Belastung auf den Eigentümer im Fall der Ablehnung des Antrags auf Genehmigung der Beseitigung zukommt und ob er auf Dauer aus seinem Vermögen für den Erhalt des Denkmals zuschießen muss. Außerdem widerspräche es auch dem Leitbild des Denkmalschutzes, die Zumutbarkeit der Erhaltung und damit die Erhaltungswürdigkeit eines beschädigten Denkmals davon abhängig zu machen, ob ein denkmalschutzrechtlich irrelevanter Neubau für den Eigentümer billiger oder rentabler wäre. (vgl. VGH München, Urteil vom 27.9.2007 – 1 B 00.2474 –, BayVBl. 2008, 141)

Eine die Erhaltungspflicht ausschließende wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt daher dann vor, wenn bei einer Gegenüberstellung die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch erzielbare Erträge oder den Gebrauchswert des Baudenkmals aufgewogen werden können (Satz 2). Dabei ist ein Vergleich der prognostizierbaren Erträge mit den finanziellen Belastungen mit Blick auf eine dauerhafte Erhaltung des Kulturdenkmals anzustellen. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11.11.1999 – 1 S 413/99 –, BRS 62 Nr. 220; OVG Koblenz, Urteil vom 26.5.2004 – 8 A 12009/03 –, BRS 67 Nr. 210) Da es sich hierbei letztlich um eine prognostische Beurteilung handelt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die vom Eigentümer geltend gemachte Unwirtschaftlichkeit glaubhaft zu machen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 5 SDschG).

Das ist hier geschehen. Die Unwirtschaftlichkeit nach dem genannten Maßstab ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat, bereits aus der von den Klägern entsprechend der Aufforderung des Beklagten im Ablehnungsbescheid vom 3.2.2005 vorgelegten, auf einzelne Gewerke bezogenen Ermittlung der Instandsetzungskosten nach DIN 276 des Dipl.-Ing. Knut Schm., der zu einem Sanierungsaufwand von über 500.000,- EUR gelangt und dem mögliche Einnahmen aus einer Vermietung der drei Etagen des Objekts gegenüberstellt. Sie steht nach der Ortsbesichtigung durch den Senat und den an deren Ergebnis anknüpfenden übereinstimmenden Bekundungen des Sachverständigen und der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.11.2008 nicht mehr ernsthaft in Zweifel. Die Vertreter des Beklagten haben eingeräumt, dass aufgrund des inzwischen völlig desolaten Zustands der Anlage eine objektive Wirtschaftlichkeitsbetrachtung hinsichtlich einer Instandsetzung des Gebäudes aufgrund des vor Ort festgestellten sehr schlechten baulichen Zustandes inzwischen für jeden Eigentümer insbesondere unabhängig von den notwendig individuell einkommensabhängig zu betrachtenden Möglichkeiten einer Steuerersparnis (vgl. OVG Koblenz, Urteile vom 26.5.2004 – 8 A 12009/03 –, BRS 67 Nr. 210, und vom 30.3.2006 – 1 A 10178/05 –, BauR 2006, 1026, VGH Mannheim, Beschluss vom 25.3.2003 – 1 S 190/03 –, NJW 2003, 2550, Haaß, NVwZ 2002, 1054 ff.) zwingend zur Feststellung der Unwirtschaftlichkeit von Sanierungsmaßnahmen an der Anlage führen müsse. Das ist ohne weiteres nachzuvollziehen, wobei vor dem Hintergrund eine ins Einzelne gehende Berechnung vorliegend entbehrlich ist.

Aus den erwähnten verfassungsrechtlichen Anforderungen, wonach sich das Denkmal auch mit Blick auf den Finanzierungsaufwand für eine Instandsetzung durch bei einer auf den Denkmalschutz Rücksicht nehmenden Nutzung zu erzielenden Einkünften „selbst tragen“ muss, (vgl. VGH München, Urteil vom 27.9.2007 – 1 B 00.2474 –, BayVBl. 2008, 141, VGH Mannheim, Urteil vom 11.11.1999 – 1 S 413/99 –, BRS 62 Nr. 220; OVG Koblenz, Urteile vom 26.5.2004 – 8 A 12009/03 –, BRS 67 Nr. 210, und vom 30.3.2006 – 1 A 10178/05 –, BauR 2006, 1026. Zu weit gehend dagegen Haaß, NVwZ 2002, 1054 ff., der davon ausgeht, dass die Bejahung der Wirtschaftlichkeit voraussetze, der Eigentümer einen bestimmten Grundertrag, etwa eine um 10 % geminderte orts- und objektsübliche Rendite erzielt) weil von einem Privaten nicht verlangt werden kann, zur Förderung öffentlicher Interessen der Allgemeinheit auf sein Vermögen zurückzugreifen, (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.6.1994 – 2 W 6/94 –, BRS 56 Nr. 219; VGH Mannheim, Beschluss vom 25.3.2003 – 1 S 190/03 –, NJW 2003, 2550, und Urteil vom 11.11.1999 – 1 S 413/99 –, BRS 62 Nr. 220; Haaß, NVwZ 2002, 1054 ff..; Moench, Denkmalschutz und Eigentumsbeschränkung, BauR 1993, 420, 425 m.w.N.) lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch kein Eigenkapitalanteil von 15 % der ermittelten Investitionssumme in Abzug bringen. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind ferner bei der Ermittlung der auf den abrisswilligen Eigentümer zukommenden Belastungen nicht nur „denkmalbedingte Mehrkosten“, sondern die notwendigen Kosten für eine Sanierung des Bauwerks insgesamt in die Wirtschaftlichkeitsberechnung einzustellen. Allein eine Gegenüberstellung „denkmalbedingter Mehrkosten“ mit den etwaigen Erträgen, wäre nicht ansatzweise geeignet, eine Aussage über die Wirtschaftlichkeit des Objekts auf Dauer zu treffen. Diese kann nur aufgrund einer Gesamtbetrachtung der mit einem Objekt und seiner Instandsetzung verbundenen Aufwendungen und den Erträgen, bei denen ebenfalls nicht zwischen denkmalbedingten, etwa Steuervorteilen und Zuschüssen, und sonstigen Erträgen wie den Mieteinnahmen unterschieden wird, getroffen werden. Auf der Kostensseite ist daher der Finanzierungsaufwand für die Instandsetzung des Gebäudes insgesamt anzusetzen. Eine Differenzierung der vom Beklagten geforderten Art, die dieser bei der steuerlichen Behandlung der Sanierung im Übrigen selbst nicht vornimmt, scheint auch gar nicht möglich. Das sich weitgehend im „Originalzustand“ befindende Gebäude bedarf beispielsweise nach allen Gutachten und dem Ergebnis der Ortsbesichtigung zur Herstellung seiner Nutzbarkeit der kompletten neuzeitlichen Ergänzung im haustechnischen Bereich.

Aus Sicht des Senats erfasst die Kostenermittlung des Dipl.-Ing. Schm. den realistischerweise zu erwartenden Sanierungsaufwand ohnehin sehr unzureichend. Der von den Klägern gegebenenfalls zu tragende Finanzierungsaufwand beschränkt sich nicht nur auf die so genannten Herstellungskosten als reine Baukosten, sondern umfasst zusätzlich die in der Aufstellung nicht berücksichtigten Baunebenkosten sowie ebenfalls bisher nicht gesondert aufgeführte denkmalpflegerische Mehraufwendungen. Selbst wenn man hinsichtlich der Herstellungskosten nur den auf der Grundlage von DIN 276 ermittelten Betrag von rund 501.000,- EUR zugrunde legt, sind insofern je nach den Umständen des konkreten Projekts zwischen 18% und 25% Baunebenkosten zusätzlich in Ansatz zu bringen. (Schmitz/Krings/Dahlhaus/Meisel, Baukosten 2008: Altbau, 19. Auflage, S. 36) Die Baunebenkosten sind in der DIN 276 unter der Kostengruppe 700 behandelt und schließen unter anderem die typischen Bauherrenaufgaben, die Vorbereitung der Objektplanung, vor allem aber Architekten und Ingenieurleistungen ein. Ausgehend von einem mittleren Ansatz von 21% Baunebenkosten würde sich die zu finanzierende Summe bereits auf 606.210,- EUR erhöhen. Hinzu kommen die denkmalpflegerischen Sonderaufwendungen. Allein die denkmalpflegerischen Auflagen, die in der im Jahre 2000 erteilten Baugenehmigung enthalten waren, (vgl. dazu Ziffer 1. in den Beiblättern zum Bauschein vom 2.5.2000 – 99001528 –) machen deutlich, dass auch hierfür ein nicht unerheblicher zusätzlicher Kostenfaktor anzusetzen wäre. Dort wurden unter anderem konkrete Anforderungen an die Ausführung des Daches und seiner Eindeckung, an Größe und Gestaltung von Dachgauben und Fenstern einschließlich der Klappläden sowie für eine Restaurierung der schon vom bloßen Augenschein her insbesondere im Sockelbereich stark in Mitleidenschaft gezogenen Sandsteinfassade sowie für eine Aufarbeitung der Türen und Böden im Innern des Gebäudes gestellt. Hinzu kommt, dass etwa zur Sanierung des Sandsteinmauerwerks und der Verzierungen insbesondere an der Fassade nicht nur besondere und daher teure Baumaterialien verwandt, sondern dass auch Handwerksbetriebe mit Spezialkenntnissen eingesetzt werden müssten, was darüber hinaus mit Blick auf den überdurchschnittlichen zeitlichen Aufwand die entsprechenden Kosten voraussichtlich deutlich erhöhen würde. In der Fachliteratur wird in dem Zusammenhang teilweise ein pauschaler Ansatz für diese Mehraufwendungen in Höhe von 5 % - 10 % der Bauwerkskosten als angemessen erachtet. (Schmitz/Krings/Dahlhaus/Meisel, Baukosten 2008: Altbau, 19. Auflage, S. 27)

All diese Kosten sind zudem in ihrer wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit gegenwärtig ohnehin nur bedingt „kalkulierbar“. Nach den Ausführungen des Gutachters Dipl.Ing. A. sind zur Herstellung der nicht vorhandenen Standsicherheit des Gebäudes weitere Maßnahmen, etwa der Einbau von Ringankern im Bereich jeder Deckenlage im Gebäudeinnern geboten, wofür der Gutachter Kosten von jeweils 5.000,- EUR bis 10.000,- EUR genannt hat. (vgl. die Niederschrift über den Termin vor Ort am 18.11.2008, dort Seite 6) Bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 26.4.2007 (Seite 5) hatte der Gutachter zudem ausgeführt, dass vor einer Sanierung des Gebäudes eine „Baugrunduntersuchung mit Überprüfung und gegebenenfalls Ertüchtigung der vorhandenen Gründung“ durchgeführt werden müsse. Nach seinen Erfahrungen sei der bekannt schlechte Baugrund in der gesamten Umgebung des Grundstücks für ungleichmäßige Setzungen der Gebäude und in deren Gefolge für die an dem Haus der Kläger augenscheinlich zu Tage getretenen Rissbildungen in Decken und Wänden mitverantwortlich. Der bei dem Termin am 18.11.2008 vor Ort anwesende Sachbearbeiter der Unteren Bauaufsichtsbehörde hat auf seine Erfahrungen in dem örtlichen Umfeld hingewiesen, wonach hier sehr schlechte Baugrundverhältnisse herrschten, da es sich dabei teilweise um in vergangenen Jahrhunderten von der Saar „angeschwemmtes Material“ handele. Je nach dem Ergebnis der für sich genommen schon mehrere tausend Euro kostenden Untersuchungen würden sich daher aller Voraussicht nach weitere Sicherungsmaßnahmen am Fundament des Gebäudes als notwendig erweisen, etwa Baugrundinjizierungen mit Zementvermischungen oder ein Einbringen von Bohrpfählen, was notwendigerweise gegenwärtig nur geschätzt weitere Kosten in Höhe von 20.000,- EUR verursachen würde, (vgl. die Niederschrift über den Termin vor Ort am 18.11.2008, dort Seite 6) wobei der Gutachter nach dem Eindruck des Senats dabei sicher nicht zu übertrieben hohen, sondern eher zu vorsichtigen Schätzungen neigte. Diese weit reichenden Eingriffe im Fundamentbereich des ohnehin akut einsturzgefährdeten Bauwerks würden ferner zusätzliche Sicherungen während dieser Maßnahmen erfordern. Angesichts des so nur in Umrissen im Raum stehenden ganz erheblichen, sich jedenfalls deutlich über der Baukostenschätzung des Dipl.Ing. Schm. bewegenden Gesamtfinanzierungsaufwands spielt es letztlich keine Rolle, dass bei dieser Schätzung sowohl hinsichtlich der Innentreppen als auch bezüglich eines Teils der Türen die Kosten für eine Neuherstellung anstatt des Aufwands für eine Restaurierung angesetzt wurden. Die Kosten für eine fachgerechte Aufarbeitung der vorhandenen Türen und der Treppen dürften - wenn überhaupt – ohnedies nicht erheblich unter den Kosten für eine Neubeschaffung liegen. Inwieweit die mehrere Geschosse erschließende Holzinnentreppe – was bereits im Gutachten K. (1998) anklingt – einer feuerpolizeilichen Nachrüstung bedarf und zugänglich ist, soll hier nicht vertieft werden.

Weil das vor dem Hintergrund – ungeachtet möglicherweise von den Klägern zu erzielender steuerlicher Vorteile – zwingend negative Ergebnis einer objektiven Wirtschaftlichkeitsbetrachtung bezogen auf den aktuellen Zustand der Anlage von dem Beklagten inzwischen nicht mehr bestritten wird, bedarf es vorliegend keiner detaillierten Gegenüberstellung der bei einer Nutzung des sanierten Gebäudes zu erzielenden Erträge, die sich nach den Berechnungen des Dipl.-Ing. Schm. bei einer dauerhaften Vermietung aller drei Geschosse und erzielbaren Quadratmeterpreisen von 6,- EUR/qm in Erd- und Obergeschoss beziehungsweise von 5,- EUR/qm im Dachgeschoss – allerdings vor Steuern – auf monatlich 1.318,11 EUR (pro Jahr: 15.817,32 EUR) belaufen würden. Die Einnahmen aus der Vermietung der Druckerei auf dem Grundstück, die in einem selbständigen Gebäude betrieben wird, kann dabei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zusätzlich in Ansatz gebracht werden. Das Gebäude „trägt sich“ im eingangs genannten Sinne unstreitig nicht. Auf der Ertragsseite müssten zudem die erforderlichen Bewirtschaftungskosten wie Abschreibungen für Substanzverlust beziehungsweise Rückstellungen, Verwaltungskosten, laufende Instandhaltungs- und Betriebskosten, letztere soweit sie nicht auf die Mieter umgelegt werden können, abgezogen werden. (vgl. auch hierzu Haaß, NVwZ 2002, 1054, 1058) Hinsichtlich der Bewirtschaftungskosten mit Ausnahme der Abschreibungen bietet sich in Anlehnung an die Rechtsprechung des OVG Koblenz (OVG Koblenz, Urteile vom 26.5.2004 – 8 A 12009/03 –, BRS 67 Nr. 210, und vom 30.3.2006 – 1 A 10178/05 –, BauR 2006, 1026) die Berechnung aufgrund eines Pauschalsatzes zwischen 15 % und 20 % der erzielbaren Mieteinnahmen an. (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 30.3.2006 – 1 A 10178/05 –, BauR 2006, 1026, in dem 20 % zu Gunsten des dortigen Bekl. zugrunde gelegt wurden, obwohl auch dieser Wert mit Blick auf die Stellungnahme eines Sachverständigen als äußerst niedrig bezeichnet wurde.)

Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich eine Zumutbarkeit vorliegend auch nicht mit Blick auf eventuelle staatliche Zuwendungen und Zuschüsse annehmen. Zwar stellt die staatliche Subventionierung von Baumaßnahmen an Denkmälern grundsätzlich eine Möglichkeit dar, den Finanzierungsaufwand des Eigentümers zu reduzieren. Dies kann allerdings bei einer Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Gesamtmaßnahme nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn eine staatliche Förderung verbindlich und konkret zugesagt ist. (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11.11.1999 – 1 S 413/99 –, BRS 62 Nr. 220 ; Haaß, NVwZ 2002, 1054, 1059 ; a.A. allerdings für den Fall der zurechenbar unterbliebenen Antragstellung: OVG Koblenz, Urteil vom 26.5.2004 – 8 A 12009/03 –, BRS 67 Nr. 210,) Bereits daran fehlt es hier. Nach dem zuvor Gesagten wäre zudem von der Höhe her eine beträchtliche Bezuschussung zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Sanierung von Nöten. Der Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf ein Antragserfordernis zurückziehen. Nach Ziffer 1. der Denkmalförderrichtlinie vom 13.5.2008 (3. Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes aus Mitteln der Denkmalpflege zur Erhaltung und Instandsetzung von Kulturdenkmälern (Denkmalförderrichtlinie -DFRL-) vom 15. April 2002 (GMBl. Saar 2002, 279), vom 13.5.2008, Amtsblatt 2008, 1007) besteht kein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung. Vielmehr entscheidet der Beklagte als Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens. Einen bezifferbaren Zuschuss hat der Beklagte auch im Verlaufe der nun schon Jahre währenden Auseinandersetzungen um eine Instandsetzung des Gebäudes nie – insbesondere auch nicht nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung – in Aussicht gestellt.

Ist vor dem Hintergrund von einem Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Genehmigung zum Abriss des Gebäudes auszugehen, so ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nichts anderes aus § 7 Abs. 1 Satz 4 SDschG. Danach sind Belastungen des Eigentümers durch erhöhte Erhaltungskosten, die dadurch verursacht worden sind, dass Erhaltungsmaßnahmen unter Missachtung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen unterlassen wurden, unbeachtlich, wenn der Verpflichtete von der Erhaltungspflicht Kenntnis hatte oder haben konnte. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es in dem Zusammenhang schon vom klaren, an die „Erhaltungspflicht“ anknüpfenden Wortlaut der Bestimmung her nicht darauf an, inwieweit der Eigentümer in der Vergangenheit bauordnungsrechtlichen Verpflichtungen zur Gebäudeunterhaltung, etwa nach der baupolizeilichen Generalklausel (heute § 3 Abs. 1 LBO 2004) unzureichend nachgekommen ist. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften, auch etwa hinsichtlich der Standsicherheit (aktuell § 13 LBO 2004), dienen der Gefahrenabwehr, gebieten insoweit keinen „Erhalt“ des Gebäudes und hindern daher den Eigentümer im Grundsatz nicht, aus welchen Erwägungen heraus auch immer ein in seinem Eigentum befindliches Gebäude zu beseitigen.

Nach dem zuvor Gesagten und mit Blick auf den Umstand, dass das hier streitige Gebäude offensichtlich über viele Jahre, wenn nicht Jahrzehnte hinweg keinerlei Pflege erfahren hat und sich deswegen in einem Zustand ständig fortschreitenden Verfalls befindet, ist aus heutiger Sicht nicht mehr mit Gewissheit aufklärbar, in welchem konkreten Zustand sich das Haus zu dem danach maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntnis oder des Kennenmüssens von einer denkmalschutzrechtlichen Pflicht zur Erhaltung befunden hat und ob damals noch eine Instandsetzung nach den zuvor geschilderten Grundsätzen wirtschaftlich zu bewerkstelligen gewesen wäre.

Als Zeitpunkt wurde vom Verwaltungsgericht mangels sonstiger Anhaltspunkte der Februar 1986 angenommen. Das erscheint jedenfalls nach Aktenlage nicht unzweifelhaft, da das dieser Annahme zugrunde liegende Antwortschreiben des Landeskonservatoramts, in dem auf die Denkmaleigenschaft hingewiesen wurde, an die damals an einem Kauf durch das Land interessierte Oberfinanzdirektion adressiert war, die sich im Sommer 1985 danach erkundigt hatte, (vgl. Bl. 3 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten) und den Akten nicht entnommen werden kann, ob es sich hierbei um eine „interne“ Vorabanfrage handelte oder inwieweit die Rechtsvorgänger der Kläger damals in diesen Informationsfluss eingebunden waren. Für die vorliegende Entscheidung ist allerdings letztlich nicht entscheidend, ob auf das Jahr 1986 oder auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Denkmalliste im Jahre 1989 abzustellen ist. (vgl. Bekanntmachung des Staatlichen Konservatoramts vom 20.9.1989, Amtsblatt 1989, 1594, 1603) Erkenntnisse zum Zustand des Gebäudes zur damaligen Zeit, die eine sichere Entscheidung oder auch nur eine zielführende weitere Sachaufklärung hinsichtlich der Kosten, die durch einen Investitionsrückstau seit dieser Zeit entstanden sind, zuließen, bestehen nicht. Den einzigen Anhaltspunkt für den Bauzustand 1986 stellt das besagte Schreiben dar. Danach war das Gebäude – wohlgemerkt nach Einschätzung der Denkmalschutzbehörde – bereits zum damaligen Zeitpunkt in einem „ziemlich verwahrlosten Zustand mit Schäden noch aus der Kriegszeit an der Fassade“ und „sonst noch unverändert gegenüber dem Zustand aus der Erbauungszeit“. Welche (zusätzlichen) Schäden, die nicht bereits 1986 vorhanden waren, durch das Unterlassen (weiterer) Unterhaltungsmaßnahmen seitens der Rechtsvorgänger der Kläger entstanden sind, ist mangels weiterer konkreter Anhaltspunkte für den damaligen Erhaltungszustand schon aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr ermittelbar. Die nach Aktenlage erste gutachterliche Feststellung zum Zustand des Gebäudes, auf die sich der Beklagte in seinem Vortrag bezieht, datiert aus dem Jahr 1998. Sie ist allerdings ebenfalls nicht geeignet, sichere Erkenntnisse über den damaligen Zustand zu geben. Der Gutachter K. hat im Auftrag der Denkmalschutzbehörde – bei dem angebotenen Honorar von 500,- DM verständlich – allenfalls eine oberflächliche Sichtkontrolle nach den Kriterien eines „ersten Anscheins“ vorgenommen. Das kommt in seiner Stellungnahme vom 30.3.1998 deutlich zum Ausdruck. So heißt es darin etwa, das Gebäude mache „den Anschein, als seien keinerlei Pflege- und Unterhaltungsarbeiten seit der Errichtung durchgeführt worden“, und dieses „scheine standfest“. Auf dieser Grundlage kann der abschließenden Aussage des Gutachters, das Gebäude „scheine sanierungsfähig“ keine belastbare Information über den bereits damals erreichten Grad des Verfalls entnommen werden, was auch die Schätzung des notwendigen Aufwands von 850.000,- DM bis 885.000,- DM relativiert. Dazu ist allerdings festzustellen, dass es sich dabei nach der ausdrücklichen Hervorhebung des Gutachters um „reine Baukosten (ohne Baunebenkosten)“ handelte, so dass im Ergebnis festgehalten werden kann, dass schon damals ein erheblicher Aufwand notwendig gewesen wäre, der betragsmäßig nicht weit von den Berechnungen des Gutachters Dipl.Ing. Knut Schm. im Jahre 2005 entfernt liegt.

Der Beklagte selbst hat in dem Berufungsverfahren in anderem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Rechtsvorgänger der Kläger im Rahmen eines zuvor bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde gestellten Antrags auf Genehmigung des Abrisses darauf hingewiesen hätten, dass die heutigen Schäden an dem Gebäude bereits im Jahre 1998 „latent vorhanden“ gewesen seien, dieser Darstellung insoweit aber nicht widersprochen. Gleiches gilt für das ebenfalls im Berufungsvorbringen – wenngleich auch mit anderer Zielrichtung – vom Beklagten aufgenommene Argument, die Kläger machten ein Standsicherheitsproblem schon für den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens K. (1998) geltend. Auch diese Umstände verdeutlichen, dass gesicherte Erkenntnisse zum konkreten Ausmaß des sicher schon damals gravierenden Schadensbildes aus heutiger Sicht nicht mehr zu erlangen sind. Bestimmte Probleme, wie beispielsweise der nur eingeschränkt taugliche Baugrund dürften schon seit langem virulent gewesen sein. Es ist durchaus nahe liegend, jedenfalls nicht zu widerlegen, dass bereits 1986/89 aufgrund auch davor jahrzehntelang unterlassener Pflege des Gebäudes Schädigungen eingetreten beziehungsweise angelegt waren, die eine wirtschaftlich zumutbare Instandsetzung bereits damals nicht mehr ermöglichten.

Die Unerweislichkeit der Tatsache, in welcher Höhe durch unterlassene Investitionen ab dem genannten Zeitpunkt zusätzliche Schäden und damit – für den Sanierungsfall – Kosten entstanden sind, führt nicht dazu, dass die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 SDschG den Klägern obliegende Glaubhaftmachung der Unzumutbarkeit als nicht geführt angesehen werden müsste. Die Kläger haben als Eigentümer nach der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 5 SDschG die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der von ihnen zu erbringenden Maßnahmen bezogen auf den derzeitigen Zustand des Gebäudes glaubhaft gemacht. Demgegenüber trifft die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, die die Sanierungskosten reduzieren, den Beklagten, so dass deren Unerweislichkeit vorliegend dazu führt, dass die kompletten Sanierungskosten in Ansatz zu bringen sind. Die unerweisliche Tatsache der seinerzeit noch gegebenen Wirtschaftlichkeit einer Sanierung ist – einschließlich der sich insoweit stellenden Frage der Kausalität – nach den Regeln der materiellen Beweislast vom Beklagten zu belegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet sich die Frage, wer die materielle Beweislast trägt, nach dem anzuwendenden materiellen Recht. Die Unerweislichkeit der Tatsachen, aus denen ein Beteiligter in dem Rechtsstreit für ihn günstige Rechtsfolgen herleitet, geht daher zu seinen Lasten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.Etwas anderes hätte vorliegend mit Blick auf die Verteilung der Verantwortlichkeiten nur zu gelten, wenn eine vorwerfbare Zurechnung unterbliebener Unterhaltung quasi von Anfang möglich wäre, was indes mit Blick auf die nach der Vorschrift gebotene zeitliche Differenzierung nicht in Betracht kommt, oder wenn ausgeschlossen werden könnte, dass im maßgeblichen Zeitpunkt noch sicher von einer wirtschaftlich zumutbaren Sanierungsmöglichkeit ausgegangen werden konnte, wobei sich dann die Frage einer „Beweislastverteilung“ nicht stellen würde. Beides ist nach dem zuvor Gesagten nicht der Fall.

Der Senat hat in diesem Zusammenhang abschließend erwogen, ob das offensichtlich langjährige Nichteingreifen der Denkmalschutzbehörde trotz des Wissens um den fortschreitenden Verfall des Hauses es rechtfertigt, eine Vorwerfbarkeit gegenüber den Klägern nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 4 SDschG generell zu verneinen beziehungsweise ob das die Befugnis des Beklagten, sich auf diese Bestimmung zu berufen, ausschließt. Nach § 3 Abs. 2 SDschG hat der Beklagte die Maßnahmen zu treffen, die ihm nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich scheinen, um Kulturdenkmäler zu schützen, zu erhalten und um Gefahren von ihnen abzuwenden (Satz 1); darüber hinaus hat ihm der Landesgesetzgeber ausdrücklich die Befugnis zur Anordnung der Instandsetzung bei widerrechtlicher Beeinträchtigung eingeräumt (Satz 2). Entsprechende Pflichten und Befugnisse der Unteren Denkmalschutzbehörden ergaben sich davor aus § 9 Abs. 1 Satz 2 SDschG 1977. Dabei haben die Denkmalschutzbehörden eine eigenständige Bewertung des Sachverhalts vorzunehmen und selbst die Auswahl derjenigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich, geeignet und angemessen sind, ein Denkmal unter Würdigung des Eigentumsrechts des Eigentümers zu sichern. Geht es um die Sicherung der Denkmalsubstanz vor Zerstörung und Verfall, hat die Behörde den Umfang der erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen und ihre Umsetzung vom Eigentümer zu fordern. (OVG Münster, Beschluss vom 24.4.2008 -10 B 360/08-, BauR 2008, 1873) Den Denkmalschutzbehörden war hier seit Jahrzehnten der „verwahrloste“ und im Sinne des Denkmalschutzes „Gefahr stiftende“ Zustand der Anlage bekannt, ohne dass auch nur ansatzweise zu erkennen wäre, dass Maßnahmen zur Abhilfe getroffen worden wären. Durch die zeitnahe Heranziehung der Rechtsvorgänger der Kläger wäre es nicht nur möglich gewesen, den Verfall des Denkmals zu verhindern. Die vom Verwaltungsgerichts wegen eines Anhörungsfehlers aufgehobene Verfügung des Beklagten vom 29.4.2005, mit der die Rechtsvorgänger der Kläger aufgefordert wurden, „die notwendige Sicherung des Gebäudes vorzunehmen“ betraf, wie insbesondere die Begründung der beigefügten Sofortvollzugsanordnung deutlich macht, nicht den Schutz des Denkmals, sondern vor allem die Abwehr von dem Gebäude ausgehender Gefahren für die Allgemeinheit. Einer abschließenden Entscheidung bedurfte das nach dem zuvor Gesagten hier indes nicht. Eine exakte zeitlich einzuordnende Zustandserfassung bezüglich des Ausmaßes der Schädigung der Bausubstanz und der bei Nichtbehebung zu deren Verschlechterung führender Mängel hätte jedenfalls zumindest genauere Erkenntnisse hinsichtlich des zeitlichen Fortschritts der Verwahrlosung der Anlage möglich gemacht.

Insgesamt ist in der Abwägung daher von einer Vorrangigkeit der im Übrigen durch die erwähnten polizeilichen Aspekte, die mit einer entsprechenden Verantwortlichkeit verknüpft sind, zusätzlich verstärkten privaten Belange gegenüber dem denkmalschutzrechtlichen Interesse an der Erhaltung des Gebäudes auszugehen. Daher war das Rechtsmittel des Beklagten zurückzuweisen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 40.000,- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.