Bundesverwaltungsgericht Urteil, 21. Dez. 2017 - 4 CN 8/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:211217U4CN8.16.0
bei uns veröffentlicht am21.12.2017

Tatbestand

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Der Antragsteller wendet sich gegen eine Verordnung zur Aufhebung einer Verordnung über geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne von § 29 BNatSchG.

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Am 16. April 2014 erließ das Landratsamt B. die "Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil 'Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst'" (Ausgangsverordnung). Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst eine Fläche von ca. 775 ha. Die ausgewiesene Fläche gehört zum Forstbetrieb E. der Beigeladenen und befindet sich vollständig im Eigentum des Antragsgegners. Der geschützte Landschaftsbestandteil ist Teil des FFH-Gebiets "Buchenwälder und Wiesentäler des Nordsteigerwaldes" (DE6029371) und Teil des Europäischen Vogelschutzgebiets "Oberer Steigerwald" (DE6029471). Nach § 2 der Ausgangsverordnung ist Zweck der Unterschutzstellung u.a. der Schutz der maßgebenden Lebensraumtypen und Arten des genannten FFH-Gebiets (Nr. 5). Die Ausgangsverordnung ist Gegenstand eines von der Beigeladenen eingeleiteten Normenkontrollverfahrens, das auf Antrag der Beteiligten ruhend gestellt wurde.

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Mit dem Gesetz zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom 24. April 2015 (GVBl S. 73 - BayNatSchG n.F.) hat der Bayerische Landesgesetzgeber mit Wirkung ab 1. Mai 2015 die Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile, die größer als 10 ha sind, von den unteren auf die höheren Naturschutzbehörden übertragen. Im Mai 2015 leitete die nunmehr zuständige Regierung von O. (Regierung) ein Verfahren zur Aufhebung der Ausgangsverordnung ein. Am 10. August 2015 erließ sie die Verordnung zur Aufhebung der "Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil 'Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst'" (Aufhebungsverordnung). Diese trat am 1. September 2015 in Kraft.

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Der Antragsteller ist eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung. Seinen Normenkontrollantrag gegen die Aufhebungsverordnung hat der Verwaltungsgerichtshof abgelehnt. Die Aufhebungsverordnung sei nicht zu beanstanden, denn die Ausgangsverordnung sei nicht von § 29 BNatSchG gedeckt gewesen. Schutzfähig seien danach nur Objekte, die sich optisch von der übrigen Landschaft abgrenzen ließen, was anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Ausweisung durch Rechtsverordnung zu beurteilen sei. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, wie der durchgeführte Ortsaugenschein ergeben habe. Die Ausgangsverordnung sei damit nichtig. Der Erlass der Aufhebungsverordnung sei nicht willkürlich. Die Regierung sei aus Gründen der Rechtssicherheit gehalten gewesen, die nichtige Ausgangsverordnung aufzuheben. Der Aufhebung einer nichtigen Rechtsverordnung könne der Schutzauftrag aus Art. 20a GG, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Verfassung nicht entgegenstehen. Die Aufhebungsverordnung verstoße auch nicht gegen Unionsrecht.

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Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision macht der Antragsteller geltend, das Normenkontrollgericht sei zu Unrecht von der Unwirksamkeit der Ausgangsverordnung ausgegangen. Diese sei von § 29 Abs. 1 BNatSchG gedeckt. Beim geschützten Landschaftsbestandteil handele es sich um eine flächenbezogene und nicht um eine objektbezogene Schutzkategorie. Unabhängig davon sei die Aufhebungsverordnung deshalb zu beanstanden, weil die Ausgangsverordnung der Umsetzung der aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - FFH-RL) folgenden Verpflichtung zur Ausweisung des gemeldeten FFH-Schutzgebiets gedient habe. Durch die Aufhebung werde der rechtswidrige Zustand der Nichtausweisung manifestiert und zudem gegen das Verschlechterungsverbot des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL verstoßen. In diesem Zusammenhang beantragt der Antragsteller, die zu Protokoll erklärten Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorzulegen.

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Antragsgegner und Beigeladene verteidigen die angefochtene Entscheidung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verstößt, soweit es den Antragsteller beschwert, nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner berechtigt war, die Ausgangsverordnung aufzuheben.

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1. Die Aufhebungsverordnung findet in § 32 Abs. 2, § 20 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 29 Abs. 1 BNatSchG eine ausreichende Rechtsgrundlage.

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Die vom Antragsgegner für sich in Anspruch genommene Aufhebungsbefugnis ist zwar nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, lässt sich aber aus § 32 Abs. 2, § 20 Abs. 2 Nr. 7 und § 29 Abs. 1 BNatSchG ableiten. Die hierdurch erteilte Ermächtigung zur Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft als geschützter Landschaftsbestandteil zur Umsetzung der sich aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL ergebenden Verpflichtung impliziert die Befugnis, als actus contrarius eine einmal getroffene Festsetzung wieder aufzuheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2015 - 7 CN 1.14 - Buchholz 445.4 § 51 WHG Nr. 2 zur Aufhebung einer Wasserschutzgebietsverordnung). Die Aufhebung der Ausgangsverordnung stellt sich damit als ein Akt der Wahrnehmung kraft Bundesrechts verliehener exekutiver Rechtsetzungsbefugnisse dar. Diesen Maßstab verfehlt die Revision mit ihren Überlegungen zur Übertragung der vom Europäischen Gerichtshof und vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze über Modifikationen der Nichtigkeitsfolgen fehlerhafter Normen in gerichtlichen Verfahren; auch Fragen der Normprüfungs- und Normverwerfungskompetenz von Behörden oder zum Aufhebungsermessen stellen sich nicht.

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Die angefochtene Verordnung ist verfahrensfehlerfrei ergangen. Die Regierung als Normgeber war hierfür gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c BayNatSchG in der seit 1. Mai 2015 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom 24. April 2015 (GVBl S. 73) zuständig. Die Aufhebung der Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils ist durch § 29 Abs. 1 BNatSchG gedeckt.

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2. Der Antragsgegner hat von seiner Aufhebungsbefugnis rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht; die Aufhebungsverordnung ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

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Eine Rechtsverordnung muss sich nicht nur inhaltlich innerhalb des sich aus der Ermächtigung ergebenden Rahmens bewegen, sie darf auch nicht gegen sonstiges höherrangiges Recht verstoßen (Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Stand September 2017, Art. 80 Rn. 119). Das gilt auch für die Aufhebung von Rechtsverordnungen durch den Verordnungsgeber (Remmert a.a.O. Rn. 119; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 80 Rn. 34; Bauer, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 80 Rn. 57). Folglich kann eine Verordnung nicht aufgehoben werden, wenn die hierdurch geschaffene Rechtslage mit höherrangigem Recht unvereinbar ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Weder Art. 4 Abs. 4 noch Art. 6 Abs. 2 FFH-RL noch sonstige Normen des Unions- oder Bundesrechts erfordern die Aufrechterhaltung der Ausgangsverordnung.

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a) Die Aufhebungsverordnung verstößt nicht gegen die aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL folgende Schutzverpflichtung, weil die Ausgangsverordnung nichtig ist und deshalb keinen wirksamen Beitrag zum Schutz der Erhaltungsziele des gemeldeten FFH-Gebiets leistet.

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aa) Art. 4 Abs. 4 FFH-RL begründet für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Verpflichtung, ein aufgrund des in Art. 4 Abs. 2 FFH-RL genannten Verfahrens als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnetes Gebiet so schnell wie möglich - spätestens aber binnen sechs Jahren - als besonderes Schutzgebiet auszuweisen und dabei die Prioritäten nach Maßgabe der Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes eines natürlichen Lebensraumtyps des Anhangs I oder einer Art des Anhangs II der FFH-RL und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 sowie danach festzulegen, inwieweit diese Gebiete von Schädigung oder Zerstörung bedroht sind. Die Wahl der Form und des Mittels zur Erfüllung dieser Schutzverpflichtung überlässt Art. 4 Abs. 4 FFH-RL den Mitgliedstaaten (Art. 288 Abs. 3 AEUV; vgl. Möckel, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 32 Rn. 66).

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In der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die Unterschutzstellung nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 bis 4 BNatSchG. Dabei trifft § 32 Abs. 2 BNatSchG die grundlegende Entscheidung, dass trotz der besonderen europarechtlichen Schutzanforderungen für Natura 2000-Gebiete keine neue Schutzkategorie geschaffen wird, sondern die bestehenden Schutzkategorien nach § 20 Abs. 2 i.V.m. §§ 22 ff. BNatSchG - vorbehaltlich einer alternativen Unterschutzstellung gemäß § 32 Abs. 4 BNatSchG, wie sie in Bayern seit 1. April 2016 durch die Bayerische Verordnung über die Natura 2000-Gebiete (AllMBl. 2016, 258) besteht - zu verwenden sind (Möckel, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 32 Rn. 3). Die Unterschutzstellung erfolgt daher durch Erklärung der gelisteten Gebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft, regelmäßig in der Form der Rechtsverordnung (vgl. Appel, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 22 Rn. 5).

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Die Wahl einer der in § 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 BNatSchG bereitgestellten Schutzkategorien hängt davon ab, ob im konkreten Fall die in §§ 23 - 29 BNatSchG normierten Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung vorliegen. Das kann es erforderlich machen, ein nach Art. 4 Abs. 2 FFH-RL gelistetes Gebiet in Teilbereichen unterschiedlichen Schutzregimen zu unterwerfen, weil sich das Gebiet keiner Schutzkategorie in der Gänze zuordnen lässt und nur so die Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL insgesamt erfüllt werden kann. Wählt der Verordnungsgeber eine Schutzkategorie, für die die gesetzlichen Schutzvoraussetzungen nicht vorliegen, ist die Ausweisung von Anfang an (ex tunc) und ohne Weiteres (ipso iure) unwirksam (BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 4 CN 3.13 - BVerwGE 149, 229 Rn. 27 m.w.N.).

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bb) Die Ausgangsverordnung ist nicht von § 32 Abs. 2, § 20 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 29 Abs. 1 BNatSchG gedeckt.

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(1) Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auf den Standpunkt gestellt und dies ausführlich begründet (UA S. 28 ff. ab Rn. 78), dass es sich bei dem in § 29 BNatSchG geregelten geschützten Landschaftsbestandteil um eine Kategorie des Objektschutzes handele. Das sieht das Normenkontrollgericht richtig.

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Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG in der seit 1. März 2010 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) sind geschützte Landschaftsbestandteile rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Nr. 1), zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes (Nr. 2), zur Abwehr schädlicher Einwirkungen (Nr. 3) oder wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Nr. 4). Der Schutz kann sich gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken. Wie der Senat bereits zu § 18 BNatSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574; 1977 I S. 650 - BNatSchG 1976) entschieden hat (Beschluss vom 18. Dezember 1995 - 4 NB 8.95 - Buchholz 406.401 § 18 BNatSchG Nr. 4), handelt es sich beim "geschützten Landschaftsbestandteil" - ebenso wie beim Naturdenkmal in § 17 BNatSchG 1976 - nicht um eine Kategorie des Flächen-, sondern des Objektschutzes. Aus dem Sinn des § 18 BNatSchG 1976 als einer auf den Objektschutz ausgerichteten Regelung folgte, dass "Gebiete" nicht als "geschützte Landschaftsbestandteile" unter Schutz gestellt werden durften. An dieser Bewertung ist für den weitgehend identischen § 29 BNatSchG festzuhalten; sie entspricht allgemeiner Meinung (vgl. Appel, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 29 Rn. 1; Hendrischke/Kieß, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 29 Rn. 1, 5; P. Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 29 Rn. 1; J. Schmidt-Räntsch, in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 29 Rn. 3; Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2011, § 29 Rn. 1, 3; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juli 2017, § 29 BNatSchG Rn. 1; Durner, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, 2. Kap. § 7 Rn. 31; Dänicke, Energiepflanzenanbau im Umwelt- und Agrarrecht, 2014, S. 219; BayVerfGH, Entscheidung vom 8. November 2010 - Vf. 5-VII-09 - NVwZ-RR 2011, 100 = BayVBl. 2011, 173 = juris Rn. 36 m.w.N.; OVG Saarland, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 2 C 320/11 - NuR 2013, 368; ferner Hönes, ZUR 2006, 304 <306> und Rosenzweig, NuR 1987, 313 <314>).

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Der Antragsteller hält dem entgegen, durch die Novelle zum Bundesnaturschutzgesetz im Jahr 2009 sei der Unterschied zwischen Flächenschutz einerseits und Objektschutz andererseits aufgegeben worden. Auch bei § 29 BNatSchG handele es sich daher um eine Kategorie des Flächenschutzes. Insofern sei der Umstand von entscheidender Bedeutung, dass der Schutz des geschützten Landschaftsbestandteils als ein Teil von Natur und Landschaft im Sinne von § 20 Abs. 2 BNatSchG dem neu eingefügten Biotopverbund (§ 21 BNatSchG) diene. Die Vorschrift über den Biotopverbund sei Ausfluss eines Paradigmenwechsels weg vom reinen Artenschutz hin zum flächendeckenden Ansatz. Die zwingenden Vorschriften über den Biotopverbund und die Biotopvernetzung zwängen zu einer Neuinterpretation auch der Unterschutzstellungskategorien von § 20 Abs. 2 BNatSchG. Folge hieraus sei die teleologische Auflösung der Gegensätze beim Objekt- und Flächenschutz. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das Rechtsinstitut des Biotopverbundes ist bereits durch das Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193 - BNatSchG 2002) in das Naturschutzrecht (als § 3) eingefügt worden. Ein Paradigmenwechsel war damit nicht verbunden, wie insbesondere § 22 Abs. 1 BNatSchG 2002 zeigt, der zwischen gebiets- und objektbezogenen Schutzkategorien unterschied. Nach der Intention des Gesetzgebers können und sollen geschützte Landschaftsbestandteile als "Trittsteine" wesentliche Vernetzungsfunktionen im Rahmen des Biotopverbundes und der Biotopvernetzung übernehmen (BT-Drs. 14/6378 S. 52). Auf dieser Linie liegt die Einfügung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch das Bundesnaturschutzgesetz 2002, womit der geschützte Landschaftsbestandteil dem Biotopschutz dienstbar gemacht werden sollte, um auf diese Weise insbesondere kleinflächige Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten gezielt schützen zu können (BT-Drs. 14/6378 S. 52). § 21 BNatSchG knüpft an die Biotopverbundregelung in § 3 BNatSchG 2002 an und ergänzt diese um den Aspekt der Biotopvernetzung (BT-Drs. 16/12274 S. 61). Die Regelung ist im Zusammenhang mit § 20 Abs. 1 und 3 BNatSchG zu sehen. Wie aber § 20 Abs. 2 BNatSchG zeigt, wurde hierdurch keine neue Schutzkategorie geschaffen (Hendrischke, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 20 Rn. 11 m.w.N.). Der Biotopverbund ist kein Potpourri aus sämtlichen bereits geschützten Flächen und Objekten (Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 20 Rn. 5). Vielmehr handelt es sich hierbei um die räumliche und funktionale Vernetzung von Lebensräumen mit dem Ziel, das langfristige Überleben der heimischen Tier- und Pflanzenarten zu sichern. Das bringt § 20 Abs. 3 BNatSchG zum Ausdruck, wonach die in § 20 Abs. 2 BNatSchG genannten Teile von Natur und Landschaft nur Bestandteile des Biotopverbundes sind, wenn sie sich hierfür eignen. Diese Teile von Natur und Landschaft sind weder gleich geeignet noch die einzigen in Betracht kommenden Verbundbestandteile, wie § 21 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG belegt (siehe insbesondere dessen Nr. 3 und 4). Der Biotopverbund nimmt folglich die in § 20 Abs. 2 BNatSchG definierten Schutzkategorien so hin, wie sie sind, und definiert sie nicht um. Von einer "teleologischen Auflösung der Gegensätze beim Objekt- und Flächenschutz" kann folglich keine Rede sein. Gegen die Auffassung des Antragstellers spricht im Übrigen auch, dass der Gesetzgeber in Kenntnis des Beschlusses des Senats vom 18. Dezember 1995 - 4 NB 8.95 - (Buchholz 406.401 § 18 BNatSchG Nr. 4 = juris Rn. 7) trotz zweier umfassender Novellen zum Bundesnaturschutzgesetz bisher keine Veranlassung gesehen hat, § 29 BNatSchG grundlegend zu ändern. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er die Einordnung des geschützten Landschaftsbestandteils als Kategorie des Objektschutzes als zutreffend erachtet und sie nicht dem Flächen-/Gebietsschutz zuordnen will.

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Der Antragsteller moniert weiter, schon mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip müsse die Unterscheidung zwischen Gebiets- und Objektschutz, so sie denn gewollt sei, im Gesetz deutlich zum Ausdruck kommen; das sei nicht der Fall. Der Einwand ist unbegründet. Der Gesetzgeber nennt in § 20 Abs. 2 BNatSchG die maßgeblichen Kategorien zum Schutz von Teilen von Natur und Landschaft und definiert sie alsdann in §§ 23 - 29 BNatSchG. Dabei findet in § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 4, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 BNatSchG jeweils der Begriff "Gebiet" als Definitionsmerkmal der jeweiligen Schutzkategorie Verwendung. Hieraus ist zu folgern, dass mit diesen Vorschriften der Schutz von Flächen ermöglicht werden soll, die bestimmte Anforderungen erfüllen. § 29 BNatSchG enthält dagegen den Begriff "Gebiet" nicht; dessen Abs. 1 Satz 2 führt vielmehr einzelne Schutzobjekte auf und macht hierdurch deutlich, dass die Norm dem Objektschutz verschrieben ist. Gleiches gilt für § 28 BNatSchG, was durch die Verwendung des Begriffs "Einzelschöpfungen" deutlich wird. Damit kommt in den einzelnen Normen hinreichend klar die jeweilige Schutzrichtung zum Ausdruck. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang weiter rügt, bei dem nationalen Naturmonument handele es sich unzweifelhaft um ein schützenswertes Objekt, gleichwohl sei es in § 24 Abs. 4 BNatSchG der Kategorie des Gebietsschutzes zugeordnet worden, übersieht sie, dass die dogmatische Verortung eines Schutzgegenstandes Sache des Gesetzgebers ist, der insofern über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt. Aus der Zuordnung des nationalen Naturmonuments zum Gebietsschutz durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) kann somit nicht auf die Auflösung der Unterscheidung zwischen Gebiets- und Objektschutz geschlossen werden.

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(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter angenommen, dass von einem geschützten Landschaftsbestandteil im Sinne von § 29 BNatSchG nur dann ausgegangen werden könne, wenn sich die jeweilige Schutzfläche optisch von der übrigen Landschaft abgrenzen lasse, was anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Ausweisung durch Rechtsverordnung zu beurteilen sei (UA S. 37). Ausgehend vom Standpunkt des gebildeten, für den Gedanken des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Betrachters müsse die Objekthaftigkeit der zu schützenden Fläche anhand von eindeutigen, objektivierbaren Merkmalen in der Natur zu erkennen sein. Ob dies der Fall sei, beurteile sich im konkreten Einzelfall anhand der jeweiligen Örtlichkeit (UA S. 38). Sei der geschützte Landschaftsbestandteil nicht bereits als räumlich eindeutig abgrenzbares Einzelobjekt erkennbar, sondern von gleichartigen Strukturen umgeben, kämen als mögliche Abgrenzungskriterien Besonderheiten in der Topografie, unterschiedliche Farbstruktur und Zusammensetzung der jeweiligen Flora, gut erkennbare unterschiedliche Wuchshöhen oder sonstige optisch eindeutig sich aus der Naturausstattung ergebende Unterscheidungsmerkmale in Betracht (UA S. 38 f.). Auch hiergegen gibt es bundesrechtlich nichts zu erinnern.

23

Geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind "Teile von Natur und Landschaft". Wie der Senat im Beschluss vom 18. Dezember 1995 - 4 NB 8.95 - (Buchholz 406.401 § 18 BNatSchG Nr. 4 = juris Rn. 7) ausgeführt hat, können das auch Einzelgebilde der Natur wie Raine, Alleen, Wallhecken und Tümpel sein. Ihre Flächenhaftigkeit steht ihrer Qualifizierung als Landschaftsbestandteil grundsätzlich nicht entgegen, wie insbesondere § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG zeigt, bei dem es sich um keine Mischform zwischen Objekt- und Flächenschutz handelt, sondern um eine um Elemente des Flächenschutzes angereicherte Kategorie des Objektschutzes (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juli 2017, § 29 BNatSchG Rn. 3, 6 m.w.N.). Maßgeblich ist folglich, dass die zu schützenden Objekte nicht schon selbst eine "Landschaft" bilden, sondern als Naturgesamtheit lediglich ein Teil der Landschaft sind, mithin als abgrenzbares Einzelgebilde erkannt werden können (siehe auch Hendrischke/Kieß, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 29 Rn. 6; Appel, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 29 Rn. 1; P. Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 29 Rn. 3). Erkennbar ist, was optisch wahrgenommen werden kann. Was in diesem Sinne "Teil der Landschaft" ist, ist dem entsprechend an der bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung festzumachen (OVG Saarland, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 2 C 320/11 - NuR 2013, 368 = juris Rn. 40 m.w.N.).

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Die Revision hält die von der Vorinstanz postulierten optischen Abgrenzungserfordernisse für obsolet; es seien neue Kriterien zu entwickeln, die für die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils als Teil einer Waldlandschaft einschlägig seien. Mit dieser Auffassung vermag die Revision nicht durchzudringen. Denn ihr liegt die - wie dargestellt - unzutreffende Annahme zugrunde, durch die im Jahr 2009 erfolgte Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes seien die Gegensätze beim Objekt- und beim Gebietsschutz teleologisch aufgelöst worden.

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(3) Ausgehend von seinen mit Bundesrecht im Einklang stehenden rechtlichen Annahmen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Eindrücke, die er bei der Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Gebiets gewonnen hat, zu dem Ergebnis gelangt, dass die unter Schutz gestellte Waldfläche zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einer den vorstehenden Anforderungen entsprechenden Weise abgrenzbar gewesen ist (UA S. 39 ff. ab Rn. 107). Mangels entsprechender Verfahrensrügen ist der Senat hieran gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

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cc) War die Ausgangsverordnung somit durch § 29 Abs. 1 BNatSchG nicht gedeckt, verstößt sie gegen die im Rechtsstaatsprinzip angelegten Grundsätze vom Vorbehalt des Gesetzes (zu dessen Geltung auch im Unionsrecht siehe Calliess, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 2 EUV Rn. 25) und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Das führt zu ihrer Unwirksamkeit (zu letzterem BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 2 BvK 1/00 - BVerfGE 103, 332 = juris Rn. 188, Kammerbeschluss vom 26. September 2016 - 1 BvR 1326/15 - NZS 2016, 942 = juris Rn. 24; Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 - BVerfGE 101, 1 = juris Rn. 111, insbesondere Rn. 141 f.; siehe ferner Beschluss vom 11. Oktober 1994 - 1 BvR 337/92 - BVerfGE 91, 148 = juris Rn. 132). Über diese sich aus dem deutschen Verfassungsrecht ergebende Rechtsfolge vermag auch Art. 4 Abs. 4 FFH-RL nicht hinwegzuhelfen. Denn die Nichtigkeitsfolge gründet sich auf einen schwerwiegenden und nicht heilbaren materiellen Mangel. Eine mit einem solchen Mangel behaftete Verordnung kann zur Umsetzung der Vorgaben des Art. 4 Abs. 4 FFH-RL nach deutschem Recht nichts beitragen.

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b) Art. 6 Abs. 2 FFH-RL steht der Aufhebung der Ausgangsverordnung ebenfalls nicht entgegen; ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot liegt nicht vor.

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Nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken können. Ein nach Art. 4 Abs. 2 FFH-RL gelistetes Gebiet unterliegt gemäß Art. 4 Abs. 5 FFH-RL auch ohne eine nach nationalem Recht erfolgte Unterschutzstellung dem Schutzregime des Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 FFH-RL, der diesbezüglich einen Mindestschutz normiert. Erweist sich eine nach deutschem Recht vorgenommene Schutzgebietsausweisung - wie hier - als unwirksam, verbleibt es beim Schutzregime des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL. Durch deren Aufhebung wird folglich keine mit Art. 6 Abs. 2 FFH-RL unvereinbare Verschlechterung herbeigeführt. Damit kann offen bleiben, ob die ersatzlose Aufhebung einer wirksamen Schutzgebietserklärung im Einzelfall mit Art. 6 Abs. 2 FFH-RL unvereinbar sein kann.

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3. Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht. Die von der Revision aufgeworfenen Fragen zur Auslegung von Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 2 FFH-RL sind nicht entscheidungserheblich, da die unwirksame Ausgangsverordnung keinen Beitrag zur Umsetzung von Unionsrecht zu leisten vermag; im Übrigen sind nur Fragen zur Zulässigkeit des Normenkontrollantrages betroffen, die hier keine Rolle spielen. Das gilt auch für die in Bezug auf Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) vom 25. Juni 1998 (siehe hierzu Zustimmungsgesetz vom 9. Dezember 2006, BGBl. II S. 1251) formulierten Vorlagefragen.

30

Sollte das Vorbringen des Antragstellers so zu verstehen sein, dass er einen Rechtsanspruch auf Ausweisung eines besonderen Schutzgebiets aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL, § 32 Abs. 2 BNatSchG geltend macht, ist darauf zu verweisen, dass ein solcher Anspruch - ungeachtet der Frage, ob eine Normenkontrolle, die auf Erlass einer untergesetzlichen Norm gerichtet ist, überhaupt statthaft ist (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Urteil vom 16. April 2015 - 4 CN 2.14 - BVerwGE 152, 55 Rn. 4 m.w.N.) - nicht verfahrensgegenständlich ist und an der Unwirksamkeit der Ausgangsverordnung nichts ändern würde. Unter den gegebenen Umständen ist die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils ungeeignet, der Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 4 FFH-RL gerecht zu werden. Ob die Regierung den "Hohen Buchenen Wald im Ebracher Forst" gemäß § 32 Abs. 2, § 20 Abs. 2 Nr. 1, § 23 BNatSchG gegebenenfalls als Naturschutzgebiet hätte ausweisen müssen, bedarf aus denselben Gründen keiner Entscheidung.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 137


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 3 Anerkennung von Vereinigungen


(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung 1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorüber

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20a


Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidu

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 23 Naturschutzgebiete


(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstä

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile


(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturha

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 51 Festsetzung von Wasserschutzgebieten


(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, 1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,2. das Grundwasser anzureichern oder3. das schädliche Abfließe

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 22 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft


(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die P

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 26 Landschaftsschutzgebiete


(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist1.zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaush

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 32 Schutzgebiete


(1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG zu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften genannten Maßgaben aus. Sie stellen das B

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 18 Verhältnis zum Baurecht


(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich u

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 20 Allgemeine Grundsätze


(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll. (2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden 1. nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 3 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden


(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder2. das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zu

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 24 Nationalparke, Nationale Naturmonumente


(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die 1. großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind,2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzg

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 21 Biotopverbund, Biotopvernetzung


(1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökolo

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 25 Biosphärenreservate


(1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die 1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Üb

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 28 Naturdenkmäler


(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist 1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen o

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 27 Naturparke


(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die 1. großräumig sind,2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eign

Referenzen - Urteile

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 21. Dez. 2017 - 4 CN 8/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 21. Dez. 2017 - 4 CN 8/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 12. Dez. 2012 - 2 C 320/11

bei uns veröffentlicht am 12.12.2012

Tenor Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1) wird die am 1.7.2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ in der Kreisstadt Homburg für unwirksam erklärt.D

Referenzen

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG zu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften genannten Maßgaben aus. Sie stellen das Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit her. Dieses beteiligt die anderen fachlich betroffenen Bundesministerien und benennt die ausgewählten Gebiete der Kommission. Es übermittelt der Kommission gleichzeitig Schätzungen über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist.

(2) Die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete sind nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 dieser Richtlinie und die nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 zu erklären.

(3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weiter gehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften einschließlich dieses Gesetzes und gebietsbezogener Bestimmungen des Landesrechts, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

(5) Für Natura 2000-Gebiete können Bewirtschaftungspläne selbständig oder als Bestandteil anderer Pläne aufgestellt werden.

(6) Die Auswahl und die Erklärung von Gebieten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 richten sich nach § 57.

(7) Für Schutzerklärungen im Sinne der Absätze 2 und 3, für den Schutz nach anderen Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 4 sowie für Pläne im Sinne von Absatz 5 gilt § 22 Absatz 2a und 2b entsprechend. Dies gilt auch für Schutzerklärungen nach § 33 Absatz 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung.

(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.

(2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden

1.
nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,
2.
nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument,
3.
als Biosphärenreservat,
4.
nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet,
5.
als Naturpark,
6.
als Naturdenkmal oder
7.
als geschützter Landschaftsbestandteil.

(3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG zu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften genannten Maßgaben aus. Sie stellen das Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit her. Dieses beteiligt die anderen fachlich betroffenen Bundesministerien und benennt die ausgewählten Gebiete der Kommission. Es übermittelt der Kommission gleichzeitig Schätzungen über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist.

(2) Die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete sind nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 dieser Richtlinie und die nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 zu erklären.

(3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weiter gehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften einschließlich dieses Gesetzes und gebietsbezogener Bestimmungen des Landesrechts, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

(5) Für Natura 2000-Gebiete können Bewirtschaftungspläne selbständig oder als Bestandteil anderer Pläne aufgestellt werden.

(6) Die Auswahl und die Erklärung von Gebieten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 richten sich nach § 57.

(7) Für Schutzerklärungen im Sinne der Absätze 2 und 3, für den Schutz nach anderen Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 4 sowie für Pläne im Sinne von Absatz 5 gilt § 22 Absatz 2a und 2b entsprechend. Dies gilt auch für Schutzerklärungen nach § 33 Absatz 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung.

(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.

(2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden

1.
nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,
2.
nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument,
3.
als Biosphärenreservat,
4.
nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet,
5.
als Naturpark,
6.
als Naturdenkmal oder
7.
als geschützter Landschaftsbestandteil.

(3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds.

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
3.
wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.

(4) In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen verboten. Von dem Verbot des Satzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, soweit

1.
die Schutzzwecke des Gebietes nicht beeinträchtigt werden können oder
2.
dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere solche des § 41a und einer auf Grund von § 54 Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie solche des Landesrechts, bleiben unberührt.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.

(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.

(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.

(4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.

(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.

(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.

(4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

Tenor

Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1) wird die am 1.7.2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ in der Kreisstadt Homburg für unwirksam erklärt.

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin zu 2) trägt die eigenen außergerichtlichen Kosten und jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. Im Übrigen werden die Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerinnen wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Antragsgegnerin für den geschützten Landschaftsbestandteil „Zollbahnhof“. Der etwa 12 ha große, das Flurstück Nr. ...3/2 („Schwarzweihergraben“) und große Teile der Nr. ...7/7 umfassende Geltungsbereich in Flur 12 der Gemarkung Homburg befindet sich im Bereich des ehemaligen „Zollbahnhofs Kirkel“ nördlich der Bahnlinie Homburg-Saarbrücken. Es grenzt an das Gebiet der Nachbargemeinde Kirkel. Die Grundstücke stehen im Eigentum der Antragstellerin zu 1). Der ihrem Erwerb zugrunde liegende Kaufvertrag vom Januar 2010 enthält Hinweise auf Umweltschäden in Form von Bodenverunreinigungen infolge der früheren Nutzung durch die Deutsche Bahn AG sowie eine entsprechende Sanierungsvereinbarung.(vgl. den mit der „IVG-Immobilien-GmbH & Co Bonn V – Objekt Homburg/Saar KG“ geschlossenen Kaufvertrag (KV) vom 8.1.2010, Urkundenrolle Nr. …/2010 des Notars M. L. in T., dort insbesondere § 3 KV; zu den Einwendungen der Voreigentümerin gegen die Unterschutzstellung deren Schreiben vom 29.3.2010) Die Antragstellerin zu 2), ein zugelassenes Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) erhielt im Juli 2006 eine Erlaubnis zum Betrieb eines „Gleisbauhofs Homburg als Eisenbahn des nicht öffentlichen Verkehrs“ auf Teilflächen des historischen Zollbahnhofs.

Der ehemalige „Zollbahnhof“(Die Angaben in diesem Absatz sind dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.9.2012 – 5 K 209/12 (5 K 1941/09) – entnommen.) umfasste ein insgesamt etwa 60 ha großes Gelände überwiegend auf dem Gebiet der Gemeinde Kirkel und zu einem geringen Anteil auf dem Gebiet der Antragsgegnerin. Die ab dem 19. Jahrhundert errichteten Bahnanlagen dienten seit 1925 als Grenzbahnhof zwischen dem Deutschen Reich und dem unter dem Mandat des Völkerbundes stehenden Saargebiet. Während des zweiten Weltkriegs wurde der Bahnhof durch Kriegseinwirkungen weitgehend zerstört. Gleisbauhof und Zollbahnhof wurden bis in die 1990er Jahre von der Deutschen Bundesbahn betrieben. Im Rahmen der Privatisierung der Bundesbahn wurde die Antragstellerin zu 2) gegründet, die im Jahre 2003 das Gelände von der an einem eigenen Weiterbetrieb des Gleisbauhofs nicht mehr interessierten DB Netz AG zunächst anmietete und dann im Jahr 2006 erwarb. Die Antragstellerin zu 2) hat Teile des Gleisbauhofs an verschiedene andere Firmen vermietet.

Im Februar 2010 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung einer Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ in der Gemarkung Homburg auf der Grundlage des § 39 Abs. 1 Nr. 1 SNG 2006/2008.(vgl. die Niederschrift über die Sitzung des Stadtrats vom 25.2.2010, dort zu TOP 9) Der damals vorgesehene 17 ha große, das gesamte Flurstück Nr. ...7/7 umfassende und im Süden durch die Bundesbahntrasse Saarbrücken-Homburg begrenzte Geltungsbereich wurde in dem zugrunde liegenden Satzungsentwurf textlich beschrieben und in einem Lageplan grafisch dargestellt. Eine darin enthaltene Umschreibung des Schutzzwecks verweist auf die beabsichtigte Sicherung, Erhaltung und Entwicklung eines „gliedernden Strukturelements im räumlichen Übergangsbereich zwischen Kultur- und Industrielandschaft“ (§ 3 Abs. 1 GLB-E). Weiter heißt es hier unter anderem, das „Gebiet“ zeichne sich durch eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen, das Vorkommen seltener Pflanzen- und Tierarten, seine Bedeutung als Trittstein im Rahmen eines Biotopverbundsystems und durch ein „Entwicklungspotenzial für seltene Extremstandorte (Trockenstandorte) auf dem Gebiet einer Industriebrache“ aus (§ 3 Abs. 2 GLB-E). Schädlichen Einwirkungen wie der „gegenwärtigen natürlichen Sukzession“ sollte durch gezielte Pflegemaßnahmen entgegengewirkt werden (§§ 3 Abs. 4, 7 GLB-E).

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 27.3.2010 im Lokalteil der Saarbrücker Zeitung bekannt gemacht. Dabei wurde auf die öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfs in der Zeit vom 6.4. bis 6.5.2010 und auf die Möglichkeit zu Anregungen innerhalb der Auslegungsfrist hingewiesen.

Im Rahmen einer gleichzeitig durchgeführten Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange begrüßte das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als Untere Naturschutzbehörde die Schutzgebietsausweisung.(vgl. das Schreiben des LUA vom 7.6.2010 – 01/1356/7 – Wil –) Die DB Services Immobilien machte geltend, für die Deutsche Bahn AG sei es erforderlich, dass hinsichtlich der südlich angrenzenden Bahntrasse die notwendigen Instandhaltungsarbeiten an Gleisen, Signaltechnik und Oberleitungen ganzjährig „auch von der Seite des Landschaftsschutzgebiets“ durchgeführt werden könnten.(vgl. das Schreiben der DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung Karlsruhe vom 19.4.2010) Das Eisenbahn-Bundesamt stimmte der Planung zu, weil kein gewidmetes Eisenbahnbetriebsgelände des Bundes überplant werde, sofern die Verkehrsfunktion der vorhandenen Bahnanlagen nicht beeinträchtigt werde.(vgl. das Schreiben des Eisenbahnbundesamts vom 19.4.2010) In der Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr(vgl. das Schreiben der Abteilung C (Landes- und Stadtentwicklung) vom 8.4.2010) wurde auf die Belegenheit in einem im Landesentwicklungsplan Umwelt (LEP Umwelt 2004) festgelegten Vorranggebiet für Naturschutz (VN) hingewiesen.

Die Antragstellerin zu 2) erhob im April 2010 ebenfalls Einwendungen gegen die geplante Ausweisung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht.(vgl. das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen vom 19.4.2010) Sie machte unter anderem geltend, die geplante Satzung wäre nichtig, zumindest aber rechtswidrig. Die Antragsgegnerin strebe einen Flächenschutz an, der von der gesetzlichen Ermächtigung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils in den §§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG, 29 Abs. Satz 1 BNatSchG nicht gedeckt sei. Bei dem etwa 17 ha großen Gebiet „Zollbahnhof“ handele es sich um eine weiträumige Fläche, die selbst „Landschaft“ und nicht Teil einer solchen sei. Hinsichtlich der Beschreibung von Schutzzwecken und geplanten Maßnahmen genüge der Entwurf nicht dem Erfordernis normativer Bestimmtheit. Der § 3 GLB-E erschöpfe sich weitgehend in der Wiedergabe der allgemeinen Beschreibung in § 29 Abs. 1 BNatSchG und enthalte nicht die insoweit notwendige Konkretisierung. Ein angestrebter Schutz von „Populationen“ müsse sich auf bestimmte Tier- oder Pflanzenarten beziehen, die näher spezifiziert werden müssten. Auch die zu untersagenden Maßnahmen ließen sich dem § 4 GLB-E nicht in hinreichender Form entnehmen. Die Unterschutzstellung kollidiere zudem mit der eisenbahnrechtlichen Widmung des Geländes des ehemaligen Zollbahnhofs. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien sämtliche Bahnanlagen einschließlich der zugehörigen Grundstücke durch Planfeststellung oder in anderer Weise dem Betrieb der Eisenbahn gewidmet und deren alleinigem Nutzungsregime unterworfen. Diesen Zwecken widersprechende Nutzungen seien unzulässig. Die geplante Schutzausweisung widerspreche der Widmung, da sie die Verwirklichung der Zweckbestimmung der Flächen, uneingeschränkt dem Betrieb der Bahn zur Verfügung zu stehen, nahezu unmöglich mache. Die Flächen seien auch nicht entwidmet worden. Der dazu notwendige eindeutige Hoheitsakt hätte eine Aufhebung der Zweckbestimmung durch das Eisenbahnbundesamt nach dem § 23 AEG erfordert. Zwar könne die Widmung einer Fläche als Bahnanlage auch durch die tatsächliche Entwicklung „funktionslos und damit rechtlich obsolet werden“. Die für diese Annahme nach der Rechtsprechung geltenden strengen Voraussetzungen lägen hier allerdings nicht vor. Nach einer Stellungnahme des Eisenbahnbundesamts vom Dezember 2007 sei hinsichtlich der Flurstücke Nr. ...3/2 und Nr. ...7/7 weder eine Entwidmung noch – nach neuerer Rechtslage – eine Freistellung erfolgt.(vgl. das dem Einwendungsschreiben der Antragstellerin zu 2) in Ablichtung als Anlage 1 beigefügte Schreiben des Eisenbahnbundesamts (Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken) vom 6.12.2007) Die eisenbahnrechtliche Nutzung sei auch nach der Funktionssicherungsklausel in § 63 Nr. 3 BNatSchG geschützt. Danach sei im Einzelfall zu prüfen, ob Maßnahmen des Naturschutzes mit der bevorrechtigten eisenbahnrechtlichen Nutzung vereinbar seien. Das sei hier nicht der Fall.

In der Folge eines Hinweises des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom Juni 2010(vgl. das Schreiben vom 7.6.2010, Blätter 52 bis 54 der Aufstellungsunterlagen) auf in dem Entwurf erfasste intensiv zum Maisanbau genutzte Ackerflächen wurden diese Bereiche im Süden und Südosten entlang der Bahnlinie aus dem Geltungsbereich ausgenommen. Dessen Umfang verkleinerte sich daher auf etwa 12 ha.

In der Sitzungsvorlage vom Juni 2010 für die Beschlussfassung im Stadtrat der Antragsgegnerin(vgl. die Sitzungsvorlagen-Nummer 610/157/2010 vom 22.6.2010, Abschnitt a): „Prüfung der Anregungen während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung …“) heißt es zu den Einwänden der Antragstellerin zu 2) im „Abwägungsvorschlag“, nach einer Stellungnahme des Eisenbahnbundesamts vom April 2010 betreffe der Satzungsentwurf kein gewidmetes Eisenbahnbetriebsgelände des Bundes. Die Grundstücke gehörten nicht zur Bahnanlage und seien „vollkommen eigenständig“. Eine erneute Rücksprache mit dem Eisenbahnbundesamt aus Anlass der vorgelegten Stellungnahme vom Dezember 2007 habe ergeben, dass die darin enthaltene Aussage für die Grundstücke in Kirkel-Altstadt zutreffe, nicht jedoch für das hier betroffene Gelände in der Gemarkung Homburg, das nicht gewidmet sei. Zu den von diesem Amt und von der DB Services Immobilien GmbH jeweils im April 2010 geäußerten Bedenken heißt es, die geplante Unterschutzstellung führe zu keinerlei Beeinträchtigungen des benachbarten Eisenbahngeländes und die Instandhaltung der Gleise, der Signaltechnik sowie der Oberleitung bleibe ganzjährig gewährleistet. Der Geltungsbereich unterliege daher in vollem Umfang der kommunalen Planungshoheit. Der in Rede stehende Bereich sei im Sinne eines Strukturelements und nicht einer Landschaftsdefinition zu verstehen. Die Fläche des „GLB Zollbahnhof“ ohne die Ackerflächen sei ein „relativ einheitliches Gebilde“ aus „diversen Sukzessionsflächen (Baumhecken und Gebüsch)“. Die Betrachtung aus der Vogelperspektive verstärke diesen Eindruck. Es handele sich um ein aus der Umgebung herausgehobenes Objekt. „Umgebung“ seien hier die Industrieflächen im westlichen Teil von Homburg mit der zugehörigen Verkehrsinfrastruktur. Die Fläche „GLB Zollbahnhof“ sei ein „gliederndes Strukturelement“ und als Trittstein im Rahmen eines Biotopverbundsystems von Bedeutung. Ob im Satzungstext von „Gebiet“ die Rede sei, sei unwesentlich. Wichtig sei der „fachliche Hintergrund“, der bei „großräumiger Betrachtung“ das 12 ha große Gebiet als „Strukturelement“ erkennen lasse. Die Beschreibung im Satzungstext, wonach sich das Gebiet „durch eine Vielzahl von Biotop- und Vegetationsstrukturen“ auszeichne, sei relativ und aus der Sicht der jeweiligen Artengruppe vor dem Hintergrund ihrer Lebensraumansprüche zu sehen. Für die gewöhnlich großräumig agierenden Vögel sei das Schutzgebiet in erster Linie ein Strukturelement aus Baumhecken und Gebüsch. Für kleinräumig organisierte Artengruppen wie zum Beispiel Heuschrecken könnten hingegen kleinere, nur wenige Quadratmeter große Sandgrasfragmente bestandsbestimmend sein. Die Vielfalt beziehe sich also auf einen kleinräumigen Wechsel an Biotopstrukturen, was in der Ökologie als „Grenzlinieneffekt“ beschrieben werde. Das Gebiet unterliege einem starken Sukzessionsprozess, der die Standorte nivelliere und zu einer großflächigen Homogenisierung der Gesamtfläche führe. Die Satzung verstoße auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Eigenart des Gebiets liege in dessen Bedeutung als Strukturelement im Rahmen eines Biotopverbundsystems im räumlichen Übergangsbereich zwischen Kultur- und Industrielandschaft. Schutzzweck sei die Entwicklung und Wiederherstellung kleinräumiger Biotopstrukturen. Deswegen hebe der Satzungstext auf das Entwicklungspotential der Fläche ab. Bis vor kurzem sei in dem Gebiet eine Vielzahl seltener Rote-Liste-Arten vorgekommen. Die fortschreitende „schädliche“ Sukzession habe für viele Arten die Lebensraumbedingungen verschlechtert. Damit ergebe sich die Notwendigkeit der Unterschutzstellung. Durch gezielte Pflegemaßnahmen solle dem entgegen gewirkt und damit die Wiederherstellung eines „offenen Extremstandorts gefördert“ werden. Als vorrangiger Schutzzweck sei die Sicherung, Erhaltung und Entwicklung eines gliedernden Strukturelements formuliert worden. „Im Prinzip“ gehe es aber auch um die Abwehr schädlicher Einwirkungen, denn die fortschreitende Sukzession verändere die Lebensraumbedingungen der auf das Vorhandensein extremer Standorte angewiesenen Arten. Auf die Bedeutung als Lebensstätte bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten komme es weniger an, auch wenn das eine das andere nicht ausschließe. Die neben den notwendigen Biotoppflegemaßnahmen untersagten Maßnahmen seien in der Satzung hinreichend konkretisiert. Wichtig sei, dass die Flächen nicht verdichtet, befestigt, aufgefüllt oder sonst irgendwie nachhaltig schädlich verändert würden. Die Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil sei erforderlich. Die fortschreitende Sukzession führe zu einer Verringerung des „Grenzlinienanteils“ und damit zur Reduzierung der Vielfalt an Habitaten.

Die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ wurde vom Stadtrat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 1.7.2010 einstimmig beschlossen.(vgl. die Sitzungsniederschrift „Rat/06/II“ vom 1.7.2010 und TOP 10) In einer „Präambel“ zum Beschlusstext heißt es, die Bedeutung des Geländes als Sekundärlebensraum sei seit Jahren bekannt. Das Gebiet sei Lebensraum für an extreme Standorte angepasste Arten. Infolge der natürlichen Sukzession sei allerdings ein Großteil der naturschutzfachlich bedeutenden Sandmagerrasenflächen verschwunden. Diese Entwicklung gelte es aufzuhalten, um den „Zollbahnhof“ als Lebensraum seltener Pflanzen- und Tierarten und den nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz pauschal geschützten Biotoptyp „Sandrasen“ zu erhalten. Der „Zollbahnhof“ liege im Naturraum „Homburger Becken“. Der Standort sei anthropogen überformt. Im Rahmen der Biotopkartierung Saarland II sei die Fläche mit der Kategorie „Landschaftsschutzgebiet“ bewertet worden. Das Arten- und Biotopschutzprogramm bewerte die Fläche als landesweit bedeutend und führe eine große Zahl bestandsbedrohter Tier- und Pflanzenarten auf wie beispielsweise die Mauereidechse oder den Neuntöter. Außerdem stamme vom Zollbahnhof der bislang saarlandweit einzige belegte Fund der Rotflügeligen Ödlandschrecke (oedipoda germanica). Hinsichtlich der Beschreibung des Geltungsbereichs, der Formulierung der Schutzzwecke, der Verbotstatbestände und der zulässigen Handlungen, der Befreiungsmöglichkeiten und der vorgesehenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen wird auf den Satzungstext (§§ 2 bis 7 GLB-S) Bezug genommen.

Die Satzung wurde am 2.8.2010 vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und in der Saarbrücker Zeitung vom 7.8.2010 – mit dem reduzierten Geltungsbereich – bekannt gemacht.

Am 25.7.2011 ist der vorliegende Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen eingegangen. Sie wiederholen den Einwand, dass die Satzungsflächen zu Bahnzwecken gewidmet seien und tragen zur Ergänzung des Sachverhalts vor, auf den Grundstücken befänden sich von der Deutschen Bahn AG für den Betrieb ihrer Bahntrasse als Zufahrt zu einem Wasserhochbehälter benötigte Gleisanlagen. Insoweit seien im Grundbuch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten zugunsten der DB Netz AG eingetragen. Die eisenbahnrechtliche Zweckbestimmung werde bestätigt durch ein Schreiben des saarländischen Umweltministeriums vom Juni 2010, das das gesamte Gelände unter Einschluss der Grundflächen im Satzungsbereich betreffe und den „Schlusspunkt zahlreicher Gespräche“ zwischen dem Bund und der Landesregierung darstelle.(vgl. Hierzu das in Anlage 3 zur Antragsschrift vorgelegte Schreiben der Abteilung E (Technischer Umweltschutz) des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 28.6.2010 (Az.: E/4-64.2.2.-337/08 – Er, Blatt 68 der Gerichtsakte) Das sei für die Antragstellerin zu 2) von Bedeutung, da sie beabsichtige, in den nächsten Jahren nach Durchführung erforderlicher Genehmigungsverfahren ihren Gleisbauhof zu erweitern und ein im Saarland benötigtes Güterverkehrszentrum zu errichten.

Die Antragstellerinnen machen zur Begründung der Normenkontrollanträge geltend, die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1) ergebe sich daraus, dass aufgrund der umfangreichen Verbote in § 4 GLB-S eine Verletzung ihres Eigentumsrechts zumindest möglich erscheine. Aufgrund der mit ihr verbundenen Restriktionen greife die Satzung auch in den Gewerbebetrieb der Antragstellerin zu 2) ein, da sie eine künftig zu realisierende wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke nicht zulasse. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. In der Sache gehe es der Antragsgegnerin eher um eine Verhinderungsplanung mit naturschutzrechtlichen Mitteln. Die Antragsgegnerin habe keine Schritte unternommen, um die Schutzwürdigkeit des Gebiets nachvollziehbar zu belegen, die Anforderungen des Übermaßverbots nicht beachtet und die rechtlichen Konsequenzen der eisenbahnrechtlichen Widmung des Geländes verkannt. Bei der Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils müsse es sich immer um ein landschaftliches Objekt handeln. Sollten Gebiete geschützt werden, müsse auf die Instrumente des Flächenschutzes zurückgegriffen werden. Darum gehe es aber der Antragsgegnerin, wie bereits die Formulierung des Satzungstextes erkennen lasse. Die gesetzliche Differenzierung dürfe die Antragsgegnerin nicht „unterlaufen“. Den von ihr ins Feld geführten Begriff des „Strukturelements“ kenne das Naturschutzrecht nicht. Außerdem verweisen die Antragstellerinnen erneut auf das Fehlen einer hinreichenden Bestimmtheit der Satzung in Bezug auf die Beschreibung des Schutzzwecks und die tragenden Gründe für die Unterschutzstellung. Auch bei der Abwägung habe der Stadtrat der Antragsgegnerin keine konkreten Feststellungen getroffen, sondern ausweislich der maßgeblichen Beschlussvorlage nur pauschale Ausführungen zugrunde gelegt. Gleiches gelte für die in § 4 GLB-S normierten Verbote für Handlungen und Maßnahmen, die auf einen nicht näher bestimmten „gegenwärtigen Zustand“ abstellten. Die Schutzwürdigkeit des Gebiets sei wegen der erheblichen Bodenverunreinigungen ohnehin fraglich. Die Satzung sei schließlich bereits wegen der Missachtung der eisenbahnrechtlichen Widmung der Flächen unwirksam. Das Gelände sei wie die in der Gemeinde Kirkel gelegenen Betriebsteile zum Betrieb des „Zollbahnhofs“ genutzt worden. Nach der Wiedereingliederung des Saarlandes in das Deutsche Reich im Jahr 1935 habe die Fläche des so genannten „Westbahnhofs“ vor allem der Versorgung des Reichsgebiets mit Kohle und Stahl gedient. Die faktische Indienststellung des Geländes sei seit über 100 Jahren durch Eisenbahnzwecke geprägt gewesen. Dieser Widmungszweck bestehe fort. Weder eine förmliche Entwidmung durch Planfeststellung noch eine eindeutige und bekannt gemachte Aufgabeerklärung der Bahn lägen vor. Diese habe noch 1998 erwogen, die nach wie vor mit bahntechnischen Einrichtungen versehenen Flächen in die Planung zur Errichtung der Schnellbahntrasse einzubeziehen. Die „Unantastbarkeit“ der Widmung für die Eisenbahnanlage gelte auch für den Erlass von ortsrechtlichen Normen oder sonstigen Planungen.

Die Antragstellerinnen beantragen,

die Satzung der Antragsgegnerin vom 1.7.2010 über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ in der Kreisstadt Homburg für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Normenkontrollanträge zurückzuweisen.

Sie trägt vor, bis zum Inkrafttreten des aktuellen LEP Umwelt 2004 sei in der Vorläuferfassung für den Bereich ein Vorranggebiet für Gewerbe festgelegt gewesen. Landesentwicklungspläne würden in förmlichen Verfahren unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erlassen und beinhalteten bindende abschließend abgewogene Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Aufgrund der Wertigkeit des Bereichs sei 2004 ein Vorranggebiet für Naturschutz festgelegt worden. Dafür sei die textliche Zielfestlegung in Ziffer 44 (LEP Umwelt 2004) maßgeblich. Im Hinblick darauf habe das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr im April die geplante Unterschutzstellung begrüßt. Der Erlass von Satzungen über geschützte Landschaftsbestandteile sei die einzige Möglichkeit für die Gemeinden, im Bereich des Naturschutzes Recht setzend tätig zu werden und so an der Verwirklichung der naturschutzrechtlichen Ziele der Landesplanung im eigenen Zuständigkeitsbereich mitzuwirken. Das als überörtliche Konkretisierung von Zielen, Erfordernissen und Maßnahmen des Naturschutzes im Sinne des § 10 BNatSchG anzusehende Landschaftsprogramm des Saarlandes beschreibe den Geltungsbereich ihrer Satzung als Fläche von „hoher Bedeutung für den Naturschutz“ mit Sukzessions- und Pflegeflächen. Diesen überörtlichen beziehungsweise regionalen naturschutzrechtlichen Zielsetzungen sei sie – die Antragsgegnerin – durch die Schutzausweisung nachgekommen. Im Hinblick auf die von den Antragstellerinnen geltend gemachte eisenbahnrechtliche Widmung habe das Eisenbahnbundesamt im April 2010 mitgeteilt, dass das Gelände zwar in der Nachbarschaft zweier Bahnlinien liege, jedoch aufgrund vorliegender Unterlagen kein gewidmetes Eisenbahngelände des Bundes betroffen sei. Daher bedürfe es auch weder einer Entwidmung noch einer Planfreistellung für die in der Gemarkung Homburg liegenden Flächen. Hätte es sich um gewidmetes Eisenbahngelände gehandelt, wäre bereits die Festlegung eines Vorranggebiets für Naturschutz im LEP Umwelt 2004 ebenso wenig möglich gewesen wie die Darstellung einer Nutzungsart in ihrem Flächennutzungsplan. Auch in diesen Verfahren sei das Eisenbahnbundesamt beteiligt gewesen. Aufgrund der Stellungnahme des Eisenbahnbundesamts sei davon auszugehen gewesen, dass dem Erlass der Satzung keine eisenbahnrechtliche Widmung entgegenstehe. Was den Schutzgegenstand angehe, müssten Landschaftsbestandteile eine „gewisse Objekthaftigkeit“ aufweisen und sich „aus der umgebenden Landschaft abheben“. Das sei nicht an der Fläche, sondern an einer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung festzumachen. Eine solche sei hier gegeben und auf Luftbildern deutlich erkennbar. Die Bezeichnung in der Satzung als „Gebiet“ ändere daran nichts. Der Objektschutz schließe eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstands beziehungsweise eine „gewisse Ausdehnung ins Flächenhafte“ nicht aus. Bei dem geschützten Landschaftsbestandteil handele es sich um einen „flächenhaften Ausschnitt aus der Landschaft“, der insbesondere durch eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen und das Vorkommen seltener Pflanzen- und Tierarten gekennzeichnet sei. Maßgeblich sei, dass lediglich ein „Teil“ beziehungsweise ein „Ausschnitt“ aus der Landschaft geschützt werde. Das sei aus Gründen einer Erhaltung der Substanz von Natur und Landschaft nach optischen Gesichtspunkten hinsichtlich der Naturausstattung im Vergleich zur angrenzenden Landschaft geschehen. Schutzzweck der Satzung bilde vorliegend die Bedeutung des geschützten Landschaftsbestandteils „Zollbahnhof“ als Lebensstätte bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG seien als Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts insbesondere wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf die jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten. Damit erfasse der Schutzzweck ihrer Satzung auch den § 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen sei der Begriff des „Strukturelements“ keineswegs unbedeutend. Aus § 20 BNatSchG ergebe sich die Verpflichtung öffentlicher Planungsträger, ein Biotopverbundsystem zu schaffen, wobei auch geschützte Landschaftsbestandteile geeignete Bestandteile solcher Systeme seien. Der sich aus dem § 21 BNatSchG ergebenden Verpflichtung zur Biotopvernetzung sei sie – die Antragsgegnerin – mit der vorliegenden Ausweisung „zur Sicherung eines Trittsteinbiotops als Strukturelement im Biotopverbund beziehungsweise zur Biotopvernetzung“ nach § 3 Abs. 3 Satz 1 GLB-S nachgekommen. Dadurch solle dem Verlust von Lebensräumen und deren Verinselung in einer industriell geprägten Landschaft in Zeiten zunehmender Nutzungsintensivierung entgegengewirkt werden. Der Satzungsbereich als Landschaftsstrukturelement im Sinne des Biotopverbunds beziehungsweise der Biotopvernetzung solle durch die Ausweisung erhalten beziehungsweise durch die Wiederherstellung von Rahmenbedingungen zur Förderung des günstigen Erhaltungszustands von Populationen von im näheren Umfeld „bis in jüngste Vergangenheit vorgekommenen“ seltenen Arten entwickelt und geschützt werden. Damit sei der Schutzzweck auch hinreichend konkretisiert. Der Satzungsbereich werde schon seit Anfang der 1980er Jahre in der Biotopkartierung des Saarlands (1982) geführt und sei bei verschiedenen landesweiten naturschutzrechtlichen Wertungen wie der fortgeschriebenen Biotopkartierung (1988-1992), dem Arten- und Biotopschutzprogramm des Saarlands (2000) und im Landschaftsprogramm des Saarlands (2009) im Laufe der Jahre in seiner Wertigkeit fortlaufend höher bewertet worden. In ihrer eigenen Kartierung nach § 25 SNG (1979/1993) aus dem Jahr 2001 sei der Bereich als „pauschal geschütztes Biotop“ bewertet worden. Ihr Landschaftsplan aus dem Jahr 2005 weise wegen der Hochwertigkeit des Bereichs auf eine Prüfung zur Ausweisung als „Naturschutzgebiet“ hin und stelle fest, dass im Planungsgebiet eine große Anzahl seltener und bedrohter Vogelarten vorkomme, wobei jeweils die anspruchsvollsten Arten der entsprechenden Lebensräume genannt würden, die Indikatoren für wertvolle Strukturen und hohe Biotopqualität seien. Dort werde etwa der Neuntöter genannt, dessen Vorkommen besonders bedeutsam sei und dessen Art reich strukturierte Biotope mit eingewachsenen Hecken- und Gebüschstrukturen, wie sie am Zollbahnhof vorhanden seien, benötige. Ebenso kämen von den Rote-Liste-Arten das Schwarzkehlchen und das Rebhuhn vor. Der Landschaftsplan weise ferner auf am Zollbahnhof zu findende gefährdete Fledermäuse („Abendsegler“) hin. Zwar sei der Zollbahnhof anthropogenen Ursprungs, enthalte aber naturraumcharakteristische Trockenbiotope. Auch seien Käfer, Schmetterlinge, Heuschrecken, Wanzen und Hautflügler untersucht worden. Alle Insektengruppen seien sehr artenreich vertreten. Es seien saarlandweit seltene Käferarten, vier Schmetterlingsarten der Roten Liste, zehn Heuschreckenarten der Roten Liste und eine Reihe „vermutlich seltener Wanzenarten“ gefunden worden. Bei den Reptilienarten seien die bedeutendsten Vorkommen unter anderem am Zollbahnhof entdeckt worden, wie etwa die ebenfalls auf der Roten Liste genannte Mauereidechse. Bei der Bewertung des Arten- und Biotoppotentials zähle das Gelände des Zollbahnhofs, das sich als Sekundärstandort naturraumtypischer, seltener Trockengesellschaften (Sandrasen, Trockenwäldchen) zu einem der zoologisch und botanisch landesweit wichtigsten Rückzugsräume für wärmeliebende Arten entwickelt habe, zu den Kernflächen für den Arten- und Biotopschutz. Für den Bereich gebe es ferner mehrere Publikationen und Gutachten Dritter, aus denen ebenfalls die starke Bedeutung des Bereichs als Lebensstätte bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten hervorgehe. Das gelte insbesondere für das biologische Gutachten des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) aus dem Jahr 1996, das unter anderem ebenfalls eine Empfehlung für die Ausweisung eines Naturschutzgebiets enthalte. Was den auch insoweit erhobenen Einwand unzureichender Bestimmtheit anbelange, werde die zunächst in § 4 Abs. 1 GLB-S enthaltene abstrakte Regelung der verbotenen Maßnahmen durch die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 6 GLB-S genannten Tatbestände konkretisiert. Es gehe hier nicht um eine bloße „Verhinderungsplanung“. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass sie – die Antragsgegnerin – sich mit dem Gedanken trage, auch den sich ebenfalls „objektartig“ darstellenden Bereich auf der anderen Seite der Eisenbahnschienen im nördlichen Anschluss als geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, die Akten der Antragsgegnerin betreffend das Normsetzungsverfahren der Satzung „Geschützter Landschaftsbestandteil Zollbahnhof“ und betreffend ihren Landschaftsplan, der weiteren Gerichtsakten 5 K 209/123 A 316/12 sowie der in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Die gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthaften und innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach der am 7.8.2010 erfolgten Bekanntmachung der streitgegenständlichen Satzung gestellten Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen sind ansonsten nur zum Teil zulässig.

A.

Hinsichtlich des Normenkontrollbegehrens der Antragstellerin zu 1) liegen auch die beteiligtenbezogenen Sachentscheidungsvoraussetzungen vor.

Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der nach eigenem Vortrag die „Funktion einer Besitzgesellschaft“ wahrnehmenden Antragstellerin zu 1) ergibt sich aus ihrer Stellung als zivilrechtliche Eigentümerin der ganz beziehungsweise zu wesentlichen Anteilen im Satzungsgebiet gelegenen Parzellen Nr....3/2 und Nr. ...7/7 jeweils in Flur 12 der Gemarkung Homburg. Die Antragstellerin zu 1) hat die Grundstücke ausweislich des notariellen Vertrags vom Januar 2010(vgl. den mit der „IVG-Immobilien-GmbH & Co Bonn V – Objekt Homburg/Saar KG“ geschlossenen Kaufvertrag (KV) vom 8.1.2010, Urkundenrolle Nr. 24/2010 des Notars M. L. in T., dort insbesondere § 1 KV zum Vertragsgegenstand) erworben. Im Falle der Gültigkeit der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung ergäben sich für Antragstellerin zu 1) mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S weitreichende Bindungen bei der Ausübung ihres Eigentumsrechts.

Das dadurch indizierte Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens unterliegt mit Blick auf nicht satzungskonforme künftige Nutzungsabsichten ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Dass sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Verfahren ganz allgemein eine Verbesserung der Rechtsstellung der Antragstellerin zu 1) ergibt, liegt auf der Hand.

Dass die Antragstellerin zu 1) im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Normsetzungsverfahren nach Aktenlage keine Einwendungen gegen die geplante Schutzgebietsausweisung erhoben hat, da im Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 19.4.2010 nur die Antragstellerin zu 2) als „Vertretene“ genannt wurde, steht der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nicht entgegen. Die Präklusionsregelung in § 47 Abs. 2a VwGO gilt nur für Normenkontrollbegehren hinsichtlich der dort aufgeführten städtebaulichen Satzungen nach dem Baugesetzbuch.

Da sich aus dem Naturschutzrecht keine weitergehenden Anforderungen und auch ansonsten keine Bedenken ergeben, ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1) insgesamt zulässig.

B.

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2) ist dagegen unzulässig. Die als Eisenbahninfrastrukturunternehmen(vgl. die „Herstellerbezogene Produktqualifikation“ der Deutsche Bahn AG vom 18.10.2007 <73 BA „Chronolog“ 3. Senat>, wonach die Antragstellerin zu 2) zur „Lagerung, Aufbereitung und den Umschlag von RC-Schotter, Aufbereitungsplatz Gleisbauhof Homburg/Saar, Am Gleisbauhof Kirkel“ qualifiziert ist) auf der Grundlage einer ihr im Juli 2006 gemäß § 9 LEisenbG erteilten Genehmigung des damaligen Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Saarlandes einen „Gleisbauhof“ betreibende Antragstellerin zu 2) ist nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die seit der Angleichung der Formulierung an die Klagebefugnis in § 42 Abs. 2 VwGO im Jahre 1997 erforderliche „Geltendmachung“ einer aktuellen oder zumindest zeitlich absehbaren Verletzung der Antragstellerin zu 2) in eigenen Rechten, kann bezogen auf die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Zollbahnhof“ nicht bejaht werden. Die auf der Ebene der Sachentscheidungsvoraussetzung insoweit ausreichende aber auch notwendige Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten durch diese Rechtsvorschrift ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen.

Die Antragstellerin zu 2), ein „zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb und Rahmenvertragspartner der DB Netz AG für die Übernahme von Altschwellen und Altschotter aus dem Eisenbahnoberbau“, wobei der Altschotter mechanisch aufbereitet wird zu Recycling-Schotter und Straßen- und Deponiebaustoffen und danach per Schiene in den Oberbau der DB Netz AG zurückgeliefert beziehungsweise – zu einem „geringen Teil“ deponiert wird,(vgl. die entsprechende Beschreibung von Betriebsgegenstand und –abläufen im Protokoll zum „Runden Tisch“ vom 20.8.2008) ist nicht Eigentümerin der satzungsbetroffenen Grundstücke. Stellt man für die Beurteilung ihrer Antragsbefugnis auf den Gewerbebetrieb ab, so ist zunächst unstreitig davon auszugehen, dass sich das Betriebsgelände gegenwärtig vollständig außerhalb des Geltungsbereichs der naturschutzrechtlichen Satzung befindet. Es beschränkt sich an seinem östlichen Ende auf den Bereich oberhalb der die nördliche Grenze des Satzungsbereichs bildenden Verkehrsanlage und umfasst die südlich davon gelegene Parzelle Nr. ...7/7 unstreitig nicht.

Der im schriftsätzlichen Vortrag enthaltene ganz pauschale Verweis darauf, dass die Satzung eine künftig zu realisierende wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke nicht zulasse und dass sie – die Antragstellerin zu 2) – in den nächsten Jahren beabsichtige, den bisherigen Gleisbauhof auf „Kirkeler Gebiet“ zu erweitern und dort „ein im Saarland benötigtes Güterverkehrszentrum zu errichten“, wie auch der ergänzende Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass sie für diesen Fall auf das Satzungsgebiet für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zurückgreifen wolle, können eine Antragsbefugnis nicht begründen. Die derart zeitlich vage angekündigte Absicht einer „Erweiterung“ ihres Betriebs, die erkennbar in keiner Weise, etwa durch zumindest die Einleitung der zu ihrer Umsetzung notwendigen Genehmigungsverfahren, konkretisiert wurde, genügt nicht, um nach den zuvor beschriebenen Kriterien auch im Falle der Antragstellerin zu 2) eine Antragsbefugnis im Verständnis des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu bejahen.

Das gilt auch, wenn man in dem Zusammenhang die in der Rechtsprechung zur Antragsbefugnis bei Normenkontrollanträgen gegen Bebauungspläne unter Rückgriff auf die Abwägungsbeachtlichkeit von (schutzwürdigen) Belangen nach § 1 Abs. 7 BauGB entwickelten Maßstäbe auf die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall überträgt. Danach wäre von einer „Erheblichkeit“ der genannten Interessen der Antragstellerin zu 2) im Grundsatz auszugehen, wenn der gegenwärtige Betrieb nach objektiven Maßstäben erkennbar auf eine Erweiterung angewiesen wäre, wobei der entsprechende Bedarf „hinreichend konkret“ sein müsste. Das ist nicht der Fall, zumal die Errichtung eines „Güterverkehrszentrums“ für das Saarland mit dem gegenwärtigen Entsorgungs-, Wiederaufarbeitungs- und Recyclingbetrieb der Antragstellerin zu 2) wenig zu tun hat. Demgegenüber genügt der Verweis auf ein ganz allgemeines subjektives Interesse eines Gewerbebetriebs, sich durch den Normenkontrollantrag alle künftigen Entwicklungsmöglichkeiten offenzuhalten, für die Begründung einer Antragsbefugnis ebenso wenig wie eine dahingehende unklare oder unverbindliche sowie – im konkreten Fall – noch nicht einmal räumlich konkretisierte Absichtserklärung. Eine solche kann bei einer Interessenabwägung bei Erlass der Norm nicht als schutzwürdig angesehen werden. Das bei den Aufstellungsunterlagen befindliche Einwendungsschreiben der Antragstellerin zu 2) vom 19.4.2010 enthält lediglich umfangreiche Ausführungen zu einem aus ihrer Sicht anzunehmenden Fortbestand einer vorrangigen eisenbahnrechtlichen Zweckbindung des ausgewiesenen Gebiets, aber nicht ansatzweise einen irgendwie konkretisierten Hinweis, dass sie überhaupt, wo und gegebenenfalls in welcher Form künftig eine entsprechende Nutzung plane. Die Frage einer eisenbahnrechtlichen „Widmung“ hat die Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren „abzuarbeiten“ versucht. Für weitergehende Überlegungen bezogen auf den Betrieb der Antragstellerin zu 2) fehlte hingegen daher damals jeglicher Anhaltspunkt.

Dass die Antragstellerin zu 2) speziell aufgrund der streitgegenständlichen Schutzgebietsausweisung bezogen auf den derzeitigen Umfang ihrer gewerblichen Unternehmungen Betriebseinschränkungen durch Auflagen zu erwarten hätte, macht sie nicht geltend. In ihrem Fall lässt sich den Darlegungen daher insgesamt eine Antragsbefugnis für das vorliegende Verfahren nicht entnehmen. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2) ist daher, ohne dass es einer inhaltlichen Befassung mit dem durch das Normenkontrollverfahren aufgeworfenen Prozessstoffes bedürfte,(vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, wonach sich eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verbietet, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als Frage der Zulässigkeit des Antrags behandelt wird) unzulässig und deswegen zurückzuweisen.

II.

Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1) ist auch begründet.

A.

Die in der Sitzung am 1.7.2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene und am 7.8.2010 bekannt gemachte Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Zollbahnhof“ in der Kreisstadt Homburg (GLB-S) unterliegt in verfahrensrechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken hinsichtlich ihrer Wirksamkeit. Das Aufstellungsverfahren genügte den dafür nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz (SNG) geltenden formalen Anforderungen. Maßgeblich ist der § 39 Abs. 1 SNG (2008). Das bis dahin für diese gemeindlichen Satzungen geltende Genehmigungserfordernis durch das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde ist durch das zum 1.1.2008 in Kraft getretene Verwaltungsstrukturreformgesetz (VSRG, insoweit im Folgenden SNG 2008)(vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) entfallen. Gleichzeitig wurde die Befugnis zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile gemäß § 29 BNatschG durch § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 generell den Städten und Gemeinden übertragen.

Durchgreifende formelle Rechtsverstöße, die zu einer Unwirksamkeit der Satzung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SNG 2008 gelten insoweit die Bestimmungen des ebenfalls im Zuge des Verwaltungsstrukturreformgesetzes zum geänderten § 20 Abs. 2 bis 4 SNG (2008) entsprechend. Die nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SNG 2006/2008 erforderliche Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat stattgefunden. Die gesetzlichen Vorgaben für die Beteiligung der Öffentlichkeit wurden eingehalten. Bei der Offenlage des Satzungsentwurfs vom 6.4. bis 6.5.2010 wurde die Monatsfrist des § 20 Abs. 3 Satz 2 SNG 2006/2008 gewahrt. Hierauf wie auf die Möglichkeit, Anregungen und Einwendungen vorzubringen wurde am 27.3.2010 und damit rechtzeitig hingewiesen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 SNG 2006/2008).

Die Antragstellerin zu 1) rügt unter verfahrensrechtlichen Aspekten zu Unrecht eine mangelnde inhaltliche Bestimmtheit der Satzung. Nach dem einschlägigen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SNG 2006/2008 sind die Grenzen des Schutzgebiets zu beschreiben und in einer Karte darzustellen sowie der Schutzgegenstand zu bezeichnen. Diesen formalen Anforderungen an die inhaltliche Klarheit der Norm hat die Antragsgegnerin entsprochen. Geltungsbereich und Schutzgegenstand sind in § 2 GLB-S im Einzelnen beschrieben; der Bekanntmachung war der Abdruck einer Karte beigefügt, aus der der Geltungsbereich auch optisch hervorgeht. Der § 3 GLB-S enthält eine Bezeichnung des Schutzzwecks der Satzung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SNG 2006/2008). Nach dem § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SNG 2006/2008 ist der Satzungsgeber ferner gehalten, die Rechtsgrundlagen für die erforderlichen Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen zu schaffen, was hier in § 7 GLB-S geschehen ist. Ferner hat die Antragsgegnerin in § 4 GLB-S die aus ihrer Sicht zur Erreichung des Schutzwecks notwendigen Gebote und Verbote in die Satzung aufgenommen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SNG 2006/2008). Das genügt den verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 SNG 2006/2008. Ob diese Verbote und Maßnahmen inhaltlich bezogen auf den Normzweck erforderlich sind oder ob – wie die Antragstellerin zu 1) weiter meint – die „Schutzwürdigkeit des Gebiets“ wegen dort festgestellter Bodenverunreinigungen und massiver Grundwasserkontaminationen „ohnehin fraglich“ ist, ist keine Frage des Verfahrensrechts. Einer weitergehenden inhaltlichen Kontrolle der einzelnen Satzungsbestimmungen bedarf es an dieser Stelle nicht.

Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG) beschlossene Satzung wurde am 2.8.2010 von deren Oberbürgermeister (§ 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG) ordnungsgemäß, insbesondere vor der amtlichen Bekanntmachung am 7.8.2010 ausgefertigt.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 – 2 C 509/09 –, NUR 2012, 74, und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, mit Anmerkung Bitz, SKZ 2008, 34, 38)

B.

Die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Satzung ergibt sich daraus, dass sich dem saarländischen Landesnaturschutzrecht hinsichtlich der konkret unter „Schutz“ gestellten Flächen keine Rechtssetzungsbefugnis für die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils entnehmen lässt. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG (2008), wonach die saarländischen Gemeinden unter anderem geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 29 Abs. 1 BNatSchG ausweisen können. Dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall, wie seitens der Antragstellerin zu 1) eingewandt worden ist, in Wahrheit eine nicht an – insoweit aus ihrer Sicht nur vorgeschobenen – naturschutzrechtlichen Motiven orientierte und daher schon wegen eines Missbrauchs der Schutzausweisungsmöglichkeit rechtlich zu missbilligende reine „Verhinderungsplanung“ betrieben hat, ist nach dem Akteninhalt und den insoweit von Sachkunde getragenen nachvollziehbaren Einlassungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung – eindeutig – auszuschließen. Die Ausweisung orientiert sich in der Sache zudem an der nach dem unstreitigen Vorbringen der Antragsgegnerin im Jahr 2004 für diesen Bereich ausdrücklich veränderten Festlegung eines Vorranggebiets für Naturschutz (VN) im Teilabschnitt Umwelt des Landesentwicklungsplans (LEP).

Unabhängig von der naturschutzrechtlichen Wertigkeit des Geländes, hinsichtlich der die Antragsgegnerin unwidersprochen darauf verwiesen hat, dass der Satzungsbereich schon seit Anfang der 1980er Jahre in der Biotopkartierung des Saarlands (1982) geführt werde und bei verschiedenen landesweiten naturschutzrechtlichen Wertungen wie der fortgeschriebenen Biotopkartierung (1988-1992), dem Arten- und Biotopschutzprogramm des Saarlands (2000) und im Landschaftsprogramm des Saarlands (2009), im Laufe der Jahre in seiner Wertigkeit fortlaufend höher bewertet worden sei, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln, dass dieser Bedeutung des Gebiets gegebenenfalls nur im Rahmen eines förmlichen Flächenschutzes durch die Ausweisung eines Naturschutzgebiets im Wege einer Rechtsverordnung der Obersten Naturschutzbehörde (§§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 SNG) Rechnung zu tragen wäre. Diese Zuordnung zu dem Regime des (besonderen) Flächenschutzes hat im Saarland unmittelbare Auswirkungen auf die Abgrenzung der Rechtssetzungskompetenzen zwischen Landesbehörden und Kommunen und lässt sich – bezogen auf eine im Einzelfall fehlende Befugnis der Gemeinden zur Ausweisung von Schutzgebieten – nicht durch ein Untätigbleiben der Obersten Naturschutzbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Rechtssetzungsbefugnis im Bereich des (besonderen) Flächenschutzes nach den §§ 16 ff. SNG „kompensieren“.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „sind“ geschützte Landschaftsbestandteile rechtsverbindlich festgesetzte „Teile“ von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz nach den in der Vorschrift näher bezeichneten Kriterien (Nr. 1 bis Nr. 4) erforderlich ist. Nach der bundesrechtlichen Vorgabe setzt die Ausweisung voraus, dass ein besonderer Schutz erforderlich ist mit Blick auf Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung des der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Nr. 1), aber gegebenenfalls auch wegen der „Bedeutung als Lebensstätte bestimmter wild lebender Pflanzen und Tierarten“ (Nr. 4). Solche Lebensstätten sind zwar als Bestandteile des Naturhaushalts bereits von dem allgemeineren Schutzzweck des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG erfasst. Die besondere Nennung in Nr. 4 soll die Bedeutung der geschützten Landschaftsbestandteile auch für den Arten- und Biotopschutz hervorheben und das Instrument soll dienstbar gemacht werden, um insbesondere kleinflächige Lebensstätten bestimmter wild lebender Arten gezielt unter Schutz stellen zu können.(vgl. dazu Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2010, § 29 Rn 11, unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien, BT-Drs. 14/6378, Seite 52)

„Landschaftsbestandteile“ müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt aber auch ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente, insbesondere ehemalige Abbaubereiche wie Steinbrüche oder sonstige vergleichbare Gewinnungsstätten ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert wurden und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Die Satzung „Zollbahnhof“ entspricht jedoch mit Blick auf den gewählten räumlichen Umgriff nicht den naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008).

Die Antragstellerin zu 1) verweist zu Recht auf das Fehlen der nach diesen Bestimmungen erforderlichen Objekthaftigkeit des von der Antragsgegnerin gewählten Schutzgegenstands. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne der §§ 39 SNG 2008, 29 Abs. 1 BNatSchG ist, wie die Ausweisung eines ebenfalls von der Satzungsbefugnis erfassten Naturdenkmals (§ 28 BNatSchG), grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG geregelten Flächenschutz zu unterscheiden. Die letztgenannten Vorschriften räumen den Naturschutzbehörden, nicht den Gemeinden, im Saarland die Möglichkeit ein, bestimmte naturschutzrechtlich werthaltige „Gebiete“ unter Schutz zu stellen. So kann die Oberste Naturschutzbehörde (§ 20 Abs. 1 SNG) durch Rechtsverordnung unter anderem Naturschutzgebiete ausweisen zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Pflanzen- und Tierarten (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SNG). Das beschreibt ziemlich exakt die hier geplanten Maßnahmen.

„Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind demgegenüber im Umkehrschluss nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Nach der Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG kann die Abgrenzung aber nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise eine gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht generell aus.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 – 2 C 509/09 –, NUR 2012, 74, und vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46) Aus der Systematik des Bundesnaturschutzrechts ergibt sich allerdings, dass nach der auf einen Objektschutz zielenden Vorschrift in § 29 BNatSchG „Gebiete“ nicht als „geschützte Landschaftsbestandteile“ unter Schutz gestellt werden dürfen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 BN 8.95 – BRS 57 Nr. 274, noch zu § 18 BNatSchG a.F.) Eine Unterschutzstellung nach § 39 SNG (2008) muss sich daher auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige gewissermaßen aus sich selbst heraus abgegrenzte Elemente erstrecken, die nicht „Landschaft“, sondern eben nur „Bestandteile“ der sie umgebenden Landschaft sind.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 – 3 N 1/05 –, NVwZ-RR 2007, 17 (vorläufige Sicherstellung, ehemaliger „Röchlingpark“)) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist daher nicht allein an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung(vgl. VGH München, Urteile vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“, und vom 24.9.2008 – 14 N 07.2716 –, bei juris, zu einem „jederzeit wieder erkennbaren Gehölz“ auf dem Rücken eines topografisch herausgehobenen „eiszeitlichen Endmoränenwalls“ mit „hohen älteren Bäumen in der Mitte“) festzumachen. Diese aus sich selbst heraus, also gewissermaßen „objektbezogen“ feststellbare Abgrenzbarkeit lässt sich bei dem durch die Satzung unter Schutz gestellten Teil der Parzelle Nr. ...7/7 nicht feststellen. Dabei handelt es sich nicht um ein im zuvor genannten Verständnis von der Umgebung „erkennbar abgrenzbares Einzelgebilde der Landschaft“.(vgl. zu diesem Kriterium etwa Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2010, § 29 Rn 3, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 –, NuR 1996, 249 („Lehmgrube Lützelburg“))

Nach der Herausnahme der im südlichen Teil der Parzelle Nr. ...7/7 entlang der Bahntrasse Saarbrücken-Homburg gelegenen beiden größeren landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen stellt sich die verbliebene insgesamt noch 12 ha große Satzungsfläche als im Osten und im Westen an die besagte Bahnstrecke heranreichende und dort in einem großen Bogen um die besagten Äcker verlaufender, mit einem natürlichen Bewuchs aus Bäumen, Sträuchern und Hecken mit eingestreuten Freiflächen versehener Bereich dar, dem aus sich heraus keine „Objekteigenschaft“ beigemessen werden kann. Wollte man jeden irgendwie „künstlich“, hier konkret durch Eisenbahngleise und sonstige Verkehrsanlagen, weiträumig umschlossenen Bereich dieser Größe im Sinne des § 29 Abs. 1 BNatSchG als „Teil“ der Landschaft begreifen, so würde die gesetzlich vorgegebene Unterscheidung zwischen allgemeinem Flächen- und Objektschutz völlig konturenlos. Besonders deutlich wird die bei der gebotenen natürlichen Betrachtung „willkürliche“ Grenzziehung am westlichen Ende des Satzungsgebiets. Dort setzt sich die mit entsprechendem natürlichem Bewuchs versehene Fläche südlich der Zufahrt zum Betriebsgelände der Antragstellerin zu 2) ohne irgendeine vom Landschaftsbild her feststellbare oder sonst optisch wahrnehmbare Grenzziehung „übergangslos“ nach Westen fort, so dass die Grenzziehung an dieser Stelle bei natürlicher Betrachtungsweise vollkommen willkürlich erscheint. Das sieht auch die Antragsgegnerin so, die in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2012 auf die in dem Bereich etwa in Nord-Südrichtung verlaufende Grenze ihres Stadtgebiets zur Nachbargemeinde Kirkel verwiesen hat. Diese in der Landschaft nicht ansatzweise erkennbare Gemeindegrenze rechtfertigt indes nicht die Annahme, das östlich derselben auf ihrem Stadtgebiet gelegene und damit allein ihrer Rechtssetzungsbefugnis unterliegende Gelände sei dadurch ein aus der Landschaft heraustretendes, von seiner Umgebung in dem Bereich nach Westen hin „abgrenzbares Objekt“. Die entsprechende Abgrenzungsfrage stellt sich im Übrigen auch im Norden hinsichtlich der Fläche jenseits der dort in einem weiten Bogen auf einer ehemaligen Gleisstrecke verlaufenden Zufahrt, den die Antragsgegnerin ebenfalls als sich „objektartig“ darstellenden Bereich begreift und den sie nach ihrem Vortrag ebenfalls als geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen beabsichtigt.

Der Begriff „Landschaftsteil“ erfordert mehr als die Feststellung, dass es sich – naturgemäß – bei einer solchen „Herausnahme“ um eine nach naturschutzrechtlichen Kriterien schutzwürdige „Teilfläche“ der Landschaft handelt. Der unter Schutz gestellte Satzungsbereich lässt sich im konkreten Fall auch nicht als zur Effektivierung des Objektschutzes notwendige Ausweisung eines „Puffers“ zur Sicherstellung der Schutzzwecke begreifen. Ein von der Umgebung abgrenzbares, jedenfalls ein der naturschutzrechtlichen Sicherung zugängliches Objekt befindet sich auf dem Gelände nicht. Das lässt sich auch nicht an einzelnen Bewuchsbestandteilen oder vorhandenen oder sogar teilweise nach der Absicht der Antragsgegnerin auf Teilflächen erst anzulegenden Lebensraumtypen für verschiedene Tiere festmachen. Der von der Antragsgegnerin angeführte und in der Beschreibung des Schutzzwecks der Satzung in dem § 3 Abs. 1 GLB-S verwandte Begriff eines „Strukturelements“ oder der Verweis auf allgemein unterschiedliche Lebensraumansprüche verschiedener Tiergruppen beziehungsweise diesbezüglich zu erhaltende oder im konkreten Fall aus der Sicht der Antragsgegnerin infolge ihres Verlusts durch eine offenbar jahrzehntelange natürliche Sukzession wieder herzustellende „Extremstandorte“ sind nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Die Beschreibung als „gliederndes Strukturelement“ in einem „räumlichen Übergangsbereich zwischen Kultur- und Industrielandschaft“ lässt vielmehr darauf schließen, dass hier eine bestimmte vorhandene und künftig sogar in wesentlichen Teilen landschaftlich „künstlich“ umzugestaltende Ausschnittsfläche des Außenbereichs auf dem Gebiet der Antragsgegnerin mit allgemein beschreibbaren aber gewissermaßen insoweit auch „austauschbaren“ Eigenschaften unter Schutz gestellt werden soll, die nicht bereits aus sich heraus erkennbare und abgrenzbare Merkmale aufweist. Auch die Formulierung im Abwägungsvorschlag für die Stadtratssitzung am 1.7.2010 betreffend den entsprechenden Einwand – damals – der Antragstellerin zu 2) spricht ganz deutlich gegen eine „Objekthaftigkeit“ des Geländes, wenn es dort heißt, die Eigenschaft als „einzelnes aus der Umgebung herausgehobenes Objekt“ ergebe sich daraus, dass es sich um ein „relativ einheitliches Gebilde“ bestehend aus „diversen Sukzessionsflächen (Baumhecken und Gebüsch)“ handele. Das beschreibt allgemein ein Gebiet, in dem sich eine Vielzahl derartiger unterschiedlicher Lebensräume für ganz unterschiedliche schützenswerte Tiere befindet. Am Rande sei angemerkt, dass nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin diese als Argument für eine Objekthaftigkeit angeführten Einzelbestandteile durch gezielte Pflegemaßnahmen „überformt“ und dadurch verändert beziehungsweise zum Teil sogar entfernt werden sollen, um einer als schädlich empfundenen natürlichen Sukzession entgegenzuwirken und Einhalt zu gebieten. Auch das spricht eindeutig dafür, dass auch die Antragsgegnerin – ungeachtet von Begrifflichkeiten – von einem Gelände ausgeht, das zur Rückgewinnung von durch die Sukzession bedrohten oder verloren gegangenen Lebensräumen erst einmal nach einem bestimmten Konzept umgestaltet und daher „erschaffen“ werden soll. Als Bezug bleibt dann letztlich nur die „Fläche“, deren Unterschutzstellung nicht in Anknüpfung an das zu verändernde „Objekt“ erfolgen kann. Erforderlich wäre insoweit nämlich, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als „abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar“ ist.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz (Triller)  Nr. 46, VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das kann bei dem erst zu „gestaltenden“ Bereich im Sinne eines so noch gar nicht vorhandenen beziehungsweise erst zu schaffenden Gebildes nicht angenommen werden.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die in der Satzung bei der textlichen Umschreibung von Geltungsbereich und Schutzgegenstand in dem § 2 Abs. 1 GLB-S verwandte Terminologie, die ein „unter besonderen Schutz gestelltes Gebiet mit einer Fläche von etwa 12 ha“ nennt, auch wenn die Wortwahl für die Abgrenzung zwischen Flächen- und Objektschutz nicht allein entscheidend ist, im konkreten Fall nach den Maßstäben des Naturschutzrechts in der Sache zutreffend ist.

Der Verweis der Antragsgegnerin auf die sich aus dem § 20 Abs. 1 BNatSchG ergebende Zielvorgabe der Schaffung eines Biotopverbundsystems und den Umstand, dass der § 20 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG unter anderem die Ausweisung von geschützten Landschaftsbestandteilen als eines von sieben Instrumenten zur Erreichung dieses Ziels nennt, besitzt für die Frage der Abgrenzung zu den dort unter den Nrn. 1 bis 5 ebenfalls aufgeführten Instrumenten des Flächenschutzes für sich genommen offensichtlich ebenso wenig Bedeutung wie die von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang ins Feld geführte Absicht der Ausweisung „zur Sicherung eines Trittsteinbiotops als Strukturelement im Biotopverbund beziehungsweise zur Biotopvernetzung“ (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GLB-S).

Die Unterscheidung zwischen Objekt und Flächenschutz ist nach dem Saarländischen Naturschutzrecht – wie schon erwähnt – entscheidend für die Zuständigkeiten bei der förmlichen Unterschutzstellung. Hinsichtlich des Flächenschutzes in Form insbesondere von Landschafts- und Naturschutzgebieten (§§ 16 und 18 SNG) enthält der § 20 Abs. 1 SNG 2008 eine Ermächtigung der Obersten Naturschutzbehörde, also des Ministeriums für Umwelt (§ 47 Abs. 2 Nr. 1 SNG 2008) zum Erlass entsprechender Rechtsverordnungen. Vorbehaltlich einer Übertragung der Zuständigkeiten und Befugnisse (§ 47 Abs. 4 SNG 2008)(vgl. die Verordnung vom 3.6.2008, Amtsblatt 2008, 1002) sind die saarländischen Städte und Gemeinden hingegen in § 39 Abs. 1 SNG 2008 auf die erwähnen Maßnahmen des Objektschutzes im Sinne der §§ 28, 29 BNatSchG beschränkt. Vor dem Hintergrund kann das in dem Hinweis, dies sei für sie die einzige Möglichkeit, förmlichen Naturschutz zu betreiben, zum Ausdruck kommende „Dilemma“ der Antragsgegnerin durchaus nachvollzogen werden. Dieses rechtfertigt es indes weder, bei der im Gesetz angelegten Abgrenzung zugunsten des Objektschutzes „großzügig“ zu verfahren oder diese Unterscheidung letztlich sogar aufzugeben, um einem im Einzelfall berechtigten gemeindlichen Anliegen an einer Unterschutzstellung von Flächen auf ihrem Gebiet in der Sache Rechnung tragen zu können. Ergänzend ließe sich festhalten, dass der Landschaftsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2005 selbst nach ihrem eigenen Vortrag wegen der Hochwertigkeit des Bereichs auf eine „Prüfung zur Ausweisung als Naturschutzgebiet“ hinweist, und dass ein bei den Aufstellungsunterlagen befindliches „Biologisches Gutachten“ über die Schutzwürdigkeit des Bereichs aus dem Jahr 1996 („4. Fassung“) ebenfalls in der „Gesamtbewertung“ zu dem Ergebnis kommt, dass das Gebiet des ehemaligen Zollbahnhofs Homburg/West, das eine „höchst abwechslungsreiche und zum Teil einmalige Vegetationsstruktur“ aufweise, die eine „Lebensgrundlage für eine lange Reihe von bedrohten Tierarten“ biete, die Kriterien für die Ausweisung eines „Naturschutzgebiets“ erfülle.

Vor diesem Hintergrund ist die Satzung mit Blick auf die unzutreffende Wahl des Schutzregimes, die jedenfalls im Saarland mit unterschiedlichen Zuständigkeiten verknüpft ist, für unwirksam zu erklären.

C.

Ergibt sich aber die Unwirksamkeit der Satzung über den „Geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) Zollbahnhof“ bereits aus der fehlenden Rechtssetzungskompetenz der Antragsgegnerin im Sinne vom § 39 SNG, so muss nicht vertieft werden, ob der Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Entscheidung vom 1.7.2010 dem bei solchen Schutzausweisungen im Rahmen der Ausübung des ihm insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen an eine gerechte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Antragstellerin zu 1) in ausreichendem Maße Rechnung getragen hat.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 – 2 C 509/09 –, NUR 2012, 74 („Hahnenklamm“), und vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46 („Triller“))

D.

Ebenso wenig bedarf es im vorliegenden Rechtsstreit einer abschließenden Beantwortung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage des Vorliegens einer den naturschutzrechtlichen „Zugriff“ hindernden, im Zeitpunkt der Satzungsentscheidung gegebenenfalls fortbestehenden eisenbahnrechtlichen Zweckbindung der im Satzungsgebiet gelegenen Grundflächen auch mit Blick auf die Funktionssicherungsklausel des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in der zum 1.3.2010 in Kraft getretenen Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes für ausschließlich oder überwiegend Zwecken des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege dienende Grundstücke (davor § 63 BNatSchG 2002).

Zwar wurden nach der Praxis der Deutschen Bundesbahn und anschließend der Deutschen Bahn AG bis in die 1990er Jahre keine förmlichen Widmungsakte vorgenommen, denen sich in Verbindung mit zugehörigem Kartenmaterial die jeweils betroffenen Grundstücke exakt hätten entnehmen lassen.(vgl. dazu Durner, UPR 2000, 255, der darauf verweist, dass die eisenbahnrechtliche Widmung eine „Schöpfung“ des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts sei) Nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1988(vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 – 4 C 48.86 –, BRS 49 Nr. 3 = NVwZ 1989, 655) ist aber davon auszugehen, dass sämtliche vorhandenen Eisenbahnanlagen samt der dazugehörigen Grundflächen einschließlich der zur Lagerung oder zum Umschlag von Gütern dienenden Grundstücke wenn nicht durch Planfeststellung, so doch zumindest „in anderer Weise“, also gewissermaßen formlos, dem Betrieb der Eisenbahn „gewidmet“ waren und bis zur Beseitigung dieses öffentlich-rechtlichen Status, die dann allerdings nicht mehr – wie bis dahin ebenfalls üblich – „formlos“ möglich sein soll, auch weiterhin gewidmet sind. Auf der Grundlage der vom Senat beim Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen (LKVK) beschafften und in der mündlichen Verhandlung besprochenen historischen Luftaufnahmen spricht hier mit Gewicht Einiges dafür, dass (auch) das Satzungsgelände südlich des ehemaligen „Gleisbogens“ zumindest in früherer Zeit entsprechend der zivilrechtlichen Grundstücksverhältnisse faktisch mit den erwähnten rechtlichen Konsequenzen zu Eisenbahnzwecken genutzt worden ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich dann auch der 1. Senat des OVG des Saarlandes angeschlossen hat, verliert eine Anlage dann ihre Eigenschaft als Bundesbahnbetriebsanlage nicht allein durch die Außerdienststellung. Erforderlich ist vielmehr eine Entwidmung entweder durch förmliche Planfeststellung oder durch eine sonstige eindeutige und bekannt zu gebende Erklärung des Bahnbetreibers.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.8.1990 – 1 W 137/90 –, unter Verweis auf ein „rechtsstaatliches Gebot der Eindeutigkeit öffentlich-sachenrechtlicher Rechtsverhältnisse“, betreffend eine Beschlagnahme von ehemaligen Bahnhofs- und Verwaltungsgebäuden durch die Ortspolizeibehörde zum Zwecke der Unterbringung obdachloser Asylbewerber; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 5.2.1990 – 4 B 1.90 –, BRS 50 Nr. 70, wonach eine nur vorübergehende Überlassung von Bundesbahngelände an Dritte ist nicht geeignet, den Rechtscharakter der Fläche als Bahnanlage, dort einer Lagerhalle, aufzuheben) Die Aufgabe der privilegierten anlagenbezogenen Planungshoheit der Bahn muss wegen der rechtsstaatlich gebotenen Eindeutigkeit öffentlich-sachenrechtlicher Rechtsverhältnisse vielmehr durch einen mit einem Mindestmaß an Publizität versehenen hoheitlichen Akt erfolgen, der für jedermann klare Verhältnisse schafft, ob und welche bisher als Bahnanlagen dienenden Flächen künftig wieder für andere Arten von Nutzungen offen stehen.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.8.1998 – 11 VR 4.98 –, NVwZ 1999, 535 m.w.N.) Anknüpfend daran hat der Bundesgesetzgeber das „Entwidmungsverfahren“ inzwischen in § 23 AEG geregelt.(vgl. das Gesetz vom 27.4.2005, BGBl I 2005, 1138) Ein solche Freistellung ist hier jedenfalls unstreitig nicht erfolgt und auch von der Antragsgegnerin – wenngleich von ihrem durch die entsprechende Auskunft des Eisenbahnbundesamts vom 19.4.2010 im Rahmen der Trägerbeteiligung begründeten Rechtsstandpunkt aus konsequent – bisher auch nicht beantragt worden.

Die sich daran anschließenden Fragen eines theoretisch möglichen ausnahmsweisen Verlusts einer hier unterstellten eisenbahnrechtlichen Zweckbindung bei den – ebenso unstreitig – seit Jahrzehnten, nach Angaben des Vertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zumindest seit Aufnahme der Planungen im Jahre 1975, nicht mehr zu Eisenbahnzwecken benutzten und natürlicher Sukzession unterliegenden Flächen wirft schwierige Rechtsfragen auf, denen aus Anlasse der vorliegenden Entscheidung mit Blick auf die fehlende Relevanz nicht nachgegangen zu werden braucht.

III.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils, soweit die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ für unwirksam erklärt wurde, ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 26.7.2011 – 2 C 320/11 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Die gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthaften und innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach der am 7.8.2010 erfolgten Bekanntmachung der streitgegenständlichen Satzung gestellten Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen sind ansonsten nur zum Teil zulässig.

A.

Hinsichtlich des Normenkontrollbegehrens der Antragstellerin zu 1) liegen auch die beteiligtenbezogenen Sachentscheidungsvoraussetzungen vor.

Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der nach eigenem Vortrag die „Funktion einer Besitzgesellschaft“ wahrnehmenden Antragstellerin zu 1) ergibt sich aus ihrer Stellung als zivilrechtliche Eigentümerin der ganz beziehungsweise zu wesentlichen Anteilen im Satzungsgebiet gelegenen Parzellen Nr....3/2 und Nr. ...7/7 jeweils in Flur 12 der Gemarkung Homburg. Die Antragstellerin zu 1) hat die Grundstücke ausweislich des notariellen Vertrags vom Januar 2010(vgl. den mit der „IVG-Immobilien-GmbH & Co Bonn V – Objekt Homburg/Saar KG“ geschlossenen Kaufvertrag (KV) vom 8.1.2010, Urkundenrolle Nr. 24/2010 des Notars M. L. in T., dort insbesondere § 1 KV zum Vertragsgegenstand) erworben. Im Falle der Gültigkeit der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung ergäben sich für Antragstellerin zu 1) mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S weitreichende Bindungen bei der Ausübung ihres Eigentumsrechts.

Das dadurch indizierte Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens unterliegt mit Blick auf nicht satzungskonforme künftige Nutzungsabsichten ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Dass sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Verfahren ganz allgemein eine Verbesserung der Rechtsstellung der Antragstellerin zu 1) ergibt, liegt auf der Hand.

Dass die Antragstellerin zu 1) im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Normsetzungsverfahren nach Aktenlage keine Einwendungen gegen die geplante Schutzgebietsausweisung erhoben hat, da im Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 19.4.2010 nur die Antragstellerin zu 2) als „Vertretene“ genannt wurde, steht der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nicht entgegen. Die Präklusionsregelung in § 47 Abs. 2a VwGO gilt nur für Normenkontrollbegehren hinsichtlich der dort aufgeführten städtebaulichen Satzungen nach dem Baugesetzbuch.

Da sich aus dem Naturschutzrecht keine weitergehenden Anforderungen und auch ansonsten keine Bedenken ergeben, ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1) insgesamt zulässig.

B.

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2) ist dagegen unzulässig. Die als Eisenbahninfrastrukturunternehmen(vgl. die „Herstellerbezogene Produktqualifikation“ der Deutsche Bahn AG vom 18.10.2007 <73 BA „Chronolog“ 3. Senat>, wonach die Antragstellerin zu 2) zur „Lagerung, Aufbereitung und den Umschlag von RC-Schotter, Aufbereitungsplatz Gleisbauhof Homburg/Saar, Am Gleisbauhof Kirkel“ qualifiziert ist) auf der Grundlage einer ihr im Juli 2006 gemäß § 9 LEisenbG erteilten Genehmigung des damaligen Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Saarlandes einen „Gleisbauhof“ betreibende Antragstellerin zu 2) ist nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die seit der Angleichung der Formulierung an die Klagebefugnis in § 42 Abs. 2 VwGO im Jahre 1997 erforderliche „Geltendmachung“ einer aktuellen oder zumindest zeitlich absehbaren Verletzung der Antragstellerin zu 2) in eigenen Rechten, kann bezogen auf die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Zollbahnhof“ nicht bejaht werden. Die auf der Ebene der Sachentscheidungsvoraussetzung insoweit ausreichende aber auch notwendige Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten durch diese Rechtsvorschrift ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen.

Die Antragstellerin zu 2), ein „zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb und Rahmenvertragspartner der DB Netz AG für die Übernahme von Altschwellen und Altschotter aus dem Eisenbahnoberbau“, wobei der Altschotter mechanisch aufbereitet wird zu Recycling-Schotter und Straßen- und Deponiebaustoffen und danach per Schiene in den Oberbau der DB Netz AG zurückgeliefert beziehungsweise – zu einem „geringen Teil“ deponiert wird,(vgl. die entsprechende Beschreibung von Betriebsgegenstand und –abläufen im Protokoll zum „Runden Tisch“ vom 20.8.2008) ist nicht Eigentümerin der satzungsbetroffenen Grundstücke. Stellt man für die Beurteilung ihrer Antragsbefugnis auf den Gewerbebetrieb ab, so ist zunächst unstreitig davon auszugehen, dass sich das Betriebsgelände gegenwärtig vollständig außerhalb des Geltungsbereichs der naturschutzrechtlichen Satzung befindet. Es beschränkt sich an seinem östlichen Ende auf den Bereich oberhalb der die nördliche Grenze des Satzungsbereichs bildenden Verkehrsanlage und umfasst die südlich davon gelegene Parzelle Nr. ...7/7 unstreitig nicht.

Der im schriftsätzlichen Vortrag enthaltene ganz pauschale Verweis darauf, dass die Satzung eine künftig zu realisierende wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke nicht zulasse und dass sie – die Antragstellerin zu 2) – in den nächsten Jahren beabsichtige, den bisherigen Gleisbauhof auf „Kirkeler Gebiet“ zu erweitern und dort „ein im Saarland benötigtes Güterverkehrszentrum zu errichten“, wie auch der ergänzende Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass sie für diesen Fall auf das Satzungsgebiet für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zurückgreifen wolle, können eine Antragsbefugnis nicht begründen. Die derart zeitlich vage angekündigte Absicht einer „Erweiterung“ ihres Betriebs, die erkennbar in keiner Weise, etwa durch zumindest die Einleitung der zu ihrer Umsetzung notwendigen Genehmigungsverfahren, konkretisiert wurde, genügt nicht, um nach den zuvor beschriebenen Kriterien auch im Falle der Antragstellerin zu 2) eine Antragsbefugnis im Verständnis des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu bejahen.

Das gilt auch, wenn man in dem Zusammenhang die in der Rechtsprechung zur Antragsbefugnis bei Normenkontrollanträgen gegen Bebauungspläne unter Rückgriff auf die Abwägungsbeachtlichkeit von (schutzwürdigen) Belangen nach § 1 Abs. 7 BauGB entwickelten Maßstäbe auf die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall überträgt. Danach wäre von einer „Erheblichkeit“ der genannten Interessen der Antragstellerin zu 2) im Grundsatz auszugehen, wenn der gegenwärtige Betrieb nach objektiven Maßstäben erkennbar auf eine Erweiterung angewiesen wäre, wobei der entsprechende Bedarf „hinreichend konkret“ sein müsste. Das ist nicht der Fall, zumal die Errichtung eines „Güterverkehrszentrums“ für das Saarland mit dem gegenwärtigen Entsorgungs-, Wiederaufarbeitungs- und Recyclingbetrieb der Antragstellerin zu 2) wenig zu tun hat. Demgegenüber genügt der Verweis auf ein ganz allgemeines subjektives Interesse eines Gewerbebetriebs, sich durch den Normenkontrollantrag alle künftigen Entwicklungsmöglichkeiten offenzuhalten, für die Begründung einer Antragsbefugnis ebenso wenig wie eine dahingehende unklare oder unverbindliche sowie – im konkreten Fall – noch nicht einmal räumlich konkretisierte Absichtserklärung. Eine solche kann bei einer Interessenabwägung bei Erlass der Norm nicht als schutzwürdig angesehen werden. Das bei den Aufstellungsunterlagen befindliche Einwendungsschreiben der Antragstellerin zu 2) vom 19.4.2010 enthält lediglich umfangreiche Ausführungen zu einem aus ihrer Sicht anzunehmenden Fortbestand einer vorrangigen eisenbahnrechtlichen Zweckbindung des ausgewiesenen Gebiets, aber nicht ansatzweise einen irgendwie konkretisierten Hinweis, dass sie überhaupt, wo und gegebenenfalls in welcher Form künftig eine entsprechende Nutzung plane. Die Frage einer eisenbahnrechtlichen „Widmung“ hat die Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren „abzuarbeiten“ versucht. Für weitergehende Überlegungen bezogen auf den Betrieb der Antragstellerin zu 2) fehlte hingegen daher damals jeglicher Anhaltspunkt.

Dass die Antragstellerin zu 2) speziell aufgrund der streitgegenständlichen Schutzgebietsausweisung bezogen auf den derzeitigen Umfang ihrer gewerblichen Unternehmungen Betriebseinschränkungen durch Auflagen zu erwarten hätte, macht sie nicht geltend. In ihrem Fall lässt sich den Darlegungen daher insgesamt eine Antragsbefugnis für das vorliegende Verfahren nicht entnehmen. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2) ist daher, ohne dass es einer inhaltlichen Befassung mit dem durch das Normenkontrollverfahren aufgeworfenen Prozessstoffes bedürfte,(vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, wonach sich eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verbietet, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als Frage der Zulässigkeit des Antrags behandelt wird) unzulässig und deswegen zurückzuweisen.

II.

Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1) ist auch begründet.

A.

Die in der Sitzung am 1.7.2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene und am 7.8.2010 bekannt gemachte Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Zollbahnhof“ in der Kreisstadt Homburg (GLB-S) unterliegt in verfahrensrechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken hinsichtlich ihrer Wirksamkeit. Das Aufstellungsverfahren genügte den dafür nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz (SNG) geltenden formalen Anforderungen. Maßgeblich ist der § 39 Abs. 1 SNG (2008). Das bis dahin für diese gemeindlichen Satzungen geltende Genehmigungserfordernis durch das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde ist durch das zum 1.1.2008 in Kraft getretene Verwaltungsstrukturreformgesetz (VSRG, insoweit im Folgenden SNG 2008)(vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) entfallen. Gleichzeitig wurde die Befugnis zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile gemäß § 29 BNatschG durch § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 generell den Städten und Gemeinden übertragen.

Durchgreifende formelle Rechtsverstöße, die zu einer Unwirksamkeit der Satzung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SNG 2008 gelten insoweit die Bestimmungen des ebenfalls im Zuge des Verwaltungsstrukturreformgesetzes zum geänderten § 20 Abs. 2 bis 4 SNG (2008) entsprechend. Die nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SNG 2006/2008 erforderliche Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat stattgefunden. Die gesetzlichen Vorgaben für die Beteiligung der Öffentlichkeit wurden eingehalten. Bei der Offenlage des Satzungsentwurfs vom 6.4. bis 6.5.2010 wurde die Monatsfrist des § 20 Abs. 3 Satz 2 SNG 2006/2008 gewahrt. Hierauf wie auf die Möglichkeit, Anregungen und Einwendungen vorzubringen wurde am 27.3.2010 und damit rechtzeitig hingewiesen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 SNG 2006/2008).

Die Antragstellerin zu 1) rügt unter verfahrensrechtlichen Aspekten zu Unrecht eine mangelnde inhaltliche Bestimmtheit der Satzung. Nach dem einschlägigen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SNG 2006/2008 sind die Grenzen des Schutzgebiets zu beschreiben und in einer Karte darzustellen sowie der Schutzgegenstand zu bezeichnen. Diesen formalen Anforderungen an die inhaltliche Klarheit der Norm hat die Antragsgegnerin entsprochen. Geltungsbereich und Schutzgegenstand sind in § 2 GLB-S im Einzelnen beschrieben; der Bekanntmachung war der Abdruck einer Karte beigefügt, aus der der Geltungsbereich auch optisch hervorgeht. Der § 3 GLB-S enthält eine Bezeichnung des Schutzzwecks der Satzung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SNG 2006/2008). Nach dem § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SNG 2006/2008 ist der Satzungsgeber ferner gehalten, die Rechtsgrundlagen für die erforderlichen Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen zu schaffen, was hier in § 7 GLB-S geschehen ist. Ferner hat die Antragsgegnerin in § 4 GLB-S die aus ihrer Sicht zur Erreichung des Schutzwecks notwendigen Gebote und Verbote in die Satzung aufgenommen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SNG 2006/2008). Das genügt den verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 SNG 2006/2008. Ob diese Verbote und Maßnahmen inhaltlich bezogen auf den Normzweck erforderlich sind oder ob – wie die Antragstellerin zu 1) weiter meint – die „Schutzwürdigkeit des Gebiets“ wegen dort festgestellter Bodenverunreinigungen und massiver Grundwasserkontaminationen „ohnehin fraglich“ ist, ist keine Frage des Verfahrensrechts. Einer weitergehenden inhaltlichen Kontrolle der einzelnen Satzungsbestimmungen bedarf es an dieser Stelle nicht.

Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG) beschlossene Satzung wurde am 2.8.2010 von deren Oberbürgermeister (§ 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG) ordnungsgemäß, insbesondere vor der amtlichen Bekanntmachung am 7.8.2010 ausgefertigt.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 – 2 C 509/09 –, NUR 2012, 74, und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, mit Anmerkung Bitz, SKZ 2008, 34, 38)

B.

Die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Satzung ergibt sich daraus, dass sich dem saarländischen Landesnaturschutzrecht hinsichtlich der konkret unter „Schutz“ gestellten Flächen keine Rechtssetzungsbefugnis für die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils entnehmen lässt. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG (2008), wonach die saarländischen Gemeinden unter anderem geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 29 Abs. 1 BNatSchG ausweisen können. Dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall, wie seitens der Antragstellerin zu 1) eingewandt worden ist, in Wahrheit eine nicht an – insoweit aus ihrer Sicht nur vorgeschobenen – naturschutzrechtlichen Motiven orientierte und daher schon wegen eines Missbrauchs der Schutzausweisungsmöglichkeit rechtlich zu missbilligende reine „Verhinderungsplanung“ betrieben hat, ist nach dem Akteninhalt und den insoweit von Sachkunde getragenen nachvollziehbaren Einlassungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung – eindeutig – auszuschließen. Die Ausweisung orientiert sich in der Sache zudem an der nach dem unstreitigen Vorbringen der Antragsgegnerin im Jahr 2004 für diesen Bereich ausdrücklich veränderten Festlegung eines Vorranggebiets für Naturschutz (VN) im Teilabschnitt Umwelt des Landesentwicklungsplans (LEP).

Unabhängig von der naturschutzrechtlichen Wertigkeit des Geländes, hinsichtlich der die Antragsgegnerin unwidersprochen darauf verwiesen hat, dass der Satzungsbereich schon seit Anfang der 1980er Jahre in der Biotopkartierung des Saarlands (1982) geführt werde und bei verschiedenen landesweiten naturschutzrechtlichen Wertungen wie der fortgeschriebenen Biotopkartierung (1988-1992), dem Arten- und Biotopschutzprogramm des Saarlands (2000) und im Landschaftsprogramm des Saarlands (2009), im Laufe der Jahre in seiner Wertigkeit fortlaufend höher bewertet worden sei, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln, dass dieser Bedeutung des Gebiets gegebenenfalls nur im Rahmen eines förmlichen Flächenschutzes durch die Ausweisung eines Naturschutzgebiets im Wege einer Rechtsverordnung der Obersten Naturschutzbehörde (§§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 SNG) Rechnung zu tragen wäre. Diese Zuordnung zu dem Regime des (besonderen) Flächenschutzes hat im Saarland unmittelbare Auswirkungen auf die Abgrenzung der Rechtssetzungskompetenzen zwischen Landesbehörden und Kommunen und lässt sich – bezogen auf eine im Einzelfall fehlende Befugnis der Gemeinden zur Ausweisung von Schutzgebieten – nicht durch ein Untätigbleiben der Obersten Naturschutzbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Rechtssetzungsbefugnis im Bereich des (besonderen) Flächenschutzes nach den §§ 16 ff. SNG „kompensieren“.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „sind“ geschützte Landschaftsbestandteile rechtsverbindlich festgesetzte „Teile“ von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz nach den in der Vorschrift näher bezeichneten Kriterien (Nr. 1 bis Nr. 4) erforderlich ist. Nach der bundesrechtlichen Vorgabe setzt die Ausweisung voraus, dass ein besonderer Schutz erforderlich ist mit Blick auf Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung des der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Nr. 1), aber gegebenenfalls auch wegen der „Bedeutung als Lebensstätte bestimmter wild lebender Pflanzen und Tierarten“ (Nr. 4). Solche Lebensstätten sind zwar als Bestandteile des Naturhaushalts bereits von dem allgemeineren Schutzzweck des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG erfasst. Die besondere Nennung in Nr. 4 soll die Bedeutung der geschützten Landschaftsbestandteile auch für den Arten- und Biotopschutz hervorheben und das Instrument soll dienstbar gemacht werden, um insbesondere kleinflächige Lebensstätten bestimmter wild lebender Arten gezielt unter Schutz stellen zu können.(vgl. dazu Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2010, § 29 Rn 11, unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien, BT-Drs. 14/6378, Seite 52)

„Landschaftsbestandteile“ müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt aber auch ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente, insbesondere ehemalige Abbaubereiche wie Steinbrüche oder sonstige vergleichbare Gewinnungsstätten ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert wurden und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Die Satzung „Zollbahnhof“ entspricht jedoch mit Blick auf den gewählten räumlichen Umgriff nicht den naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008).

Die Antragstellerin zu 1) verweist zu Recht auf das Fehlen der nach diesen Bestimmungen erforderlichen Objekthaftigkeit des von der Antragsgegnerin gewählten Schutzgegenstands. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne der §§ 39 SNG 2008, 29 Abs. 1 BNatSchG ist, wie die Ausweisung eines ebenfalls von der Satzungsbefugnis erfassten Naturdenkmals (§ 28 BNatSchG), grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG geregelten Flächenschutz zu unterscheiden. Die letztgenannten Vorschriften räumen den Naturschutzbehörden, nicht den Gemeinden, im Saarland die Möglichkeit ein, bestimmte naturschutzrechtlich werthaltige „Gebiete“ unter Schutz zu stellen. So kann die Oberste Naturschutzbehörde (§ 20 Abs. 1 SNG) durch Rechtsverordnung unter anderem Naturschutzgebiete ausweisen zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Pflanzen- und Tierarten (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SNG). Das beschreibt ziemlich exakt die hier geplanten Maßnahmen.

„Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind demgegenüber im Umkehrschluss nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Nach der Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG kann die Abgrenzung aber nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise eine gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht generell aus.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 – 2 C 509/09 –, NUR 2012, 74, und vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46) Aus der Systematik des Bundesnaturschutzrechts ergibt sich allerdings, dass nach der auf einen Objektschutz zielenden Vorschrift in § 29 BNatSchG „Gebiete“ nicht als „geschützte Landschaftsbestandteile“ unter Schutz gestellt werden dürfen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 BN 8.95 – BRS 57 Nr. 274, noch zu § 18 BNatSchG a.F.) Eine Unterschutzstellung nach § 39 SNG (2008) muss sich daher auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige gewissermaßen aus sich selbst heraus abgegrenzte Elemente erstrecken, die nicht „Landschaft“, sondern eben nur „Bestandteile“ der sie umgebenden Landschaft sind.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 – 3 N 1/05 –, NVwZ-RR 2007, 17 (vorläufige Sicherstellung, ehemaliger „Röchlingpark“)) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist daher nicht allein an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung(vgl. VGH München, Urteile vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“, und vom 24.9.2008 – 14 N 07.2716 –, bei juris, zu einem „jederzeit wieder erkennbaren Gehölz“ auf dem Rücken eines topografisch herausgehobenen „eiszeitlichen Endmoränenwalls“ mit „hohen älteren Bäumen in der Mitte“) festzumachen. Diese aus sich selbst heraus, also gewissermaßen „objektbezogen“ feststellbare Abgrenzbarkeit lässt sich bei dem durch die Satzung unter Schutz gestellten Teil der Parzelle Nr. ...7/7 nicht feststellen. Dabei handelt es sich nicht um ein im zuvor genannten Verständnis von der Umgebung „erkennbar abgrenzbares Einzelgebilde der Landschaft“.(vgl. zu diesem Kriterium etwa Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2010, § 29 Rn 3, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 –, NuR 1996, 249 („Lehmgrube Lützelburg“))

Nach der Herausnahme der im südlichen Teil der Parzelle Nr. ...7/7 entlang der Bahntrasse Saarbrücken-Homburg gelegenen beiden größeren landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen stellt sich die verbliebene insgesamt noch 12 ha große Satzungsfläche als im Osten und im Westen an die besagte Bahnstrecke heranreichende und dort in einem großen Bogen um die besagten Äcker verlaufender, mit einem natürlichen Bewuchs aus Bäumen, Sträuchern und Hecken mit eingestreuten Freiflächen versehener Bereich dar, dem aus sich heraus keine „Objekteigenschaft“ beigemessen werden kann. Wollte man jeden irgendwie „künstlich“, hier konkret durch Eisenbahngleise und sonstige Verkehrsanlagen, weiträumig umschlossenen Bereich dieser Größe im Sinne des § 29 Abs. 1 BNatSchG als „Teil“ der Landschaft begreifen, so würde die gesetzlich vorgegebene Unterscheidung zwischen allgemeinem Flächen- und Objektschutz völlig konturenlos. Besonders deutlich wird die bei der gebotenen natürlichen Betrachtung „willkürliche“ Grenzziehung am westlichen Ende des Satzungsgebiets. Dort setzt sich die mit entsprechendem natürlichem Bewuchs versehene Fläche südlich der Zufahrt zum Betriebsgelände der Antragstellerin zu 2) ohne irgendeine vom Landschaftsbild her feststellbare oder sonst optisch wahrnehmbare Grenzziehung „übergangslos“ nach Westen fort, so dass die Grenzziehung an dieser Stelle bei natürlicher Betrachtungsweise vollkommen willkürlich erscheint. Das sieht auch die Antragsgegnerin so, die in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2012 auf die in dem Bereich etwa in Nord-Südrichtung verlaufende Grenze ihres Stadtgebiets zur Nachbargemeinde Kirkel verwiesen hat. Diese in der Landschaft nicht ansatzweise erkennbare Gemeindegrenze rechtfertigt indes nicht die Annahme, das östlich derselben auf ihrem Stadtgebiet gelegene und damit allein ihrer Rechtssetzungsbefugnis unterliegende Gelände sei dadurch ein aus der Landschaft heraustretendes, von seiner Umgebung in dem Bereich nach Westen hin „abgrenzbares Objekt“. Die entsprechende Abgrenzungsfrage stellt sich im Übrigen auch im Norden hinsichtlich der Fläche jenseits der dort in einem weiten Bogen auf einer ehemaligen Gleisstrecke verlaufenden Zufahrt, den die Antragsgegnerin ebenfalls als sich „objektartig“ darstellenden Bereich begreift und den sie nach ihrem Vortrag ebenfalls als geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen beabsichtigt.

Der Begriff „Landschaftsteil“ erfordert mehr als die Feststellung, dass es sich – naturgemäß – bei einer solchen „Herausnahme“ um eine nach naturschutzrechtlichen Kriterien schutzwürdige „Teilfläche“ der Landschaft handelt. Der unter Schutz gestellte Satzungsbereich lässt sich im konkreten Fall auch nicht als zur Effektivierung des Objektschutzes notwendige Ausweisung eines „Puffers“ zur Sicherstellung der Schutzzwecke begreifen. Ein von der Umgebung abgrenzbares, jedenfalls ein der naturschutzrechtlichen Sicherung zugängliches Objekt befindet sich auf dem Gelände nicht. Das lässt sich auch nicht an einzelnen Bewuchsbestandteilen oder vorhandenen oder sogar teilweise nach der Absicht der Antragsgegnerin auf Teilflächen erst anzulegenden Lebensraumtypen für verschiedene Tiere festmachen. Der von der Antragsgegnerin angeführte und in der Beschreibung des Schutzzwecks der Satzung in dem § 3 Abs. 1 GLB-S verwandte Begriff eines „Strukturelements“ oder der Verweis auf allgemein unterschiedliche Lebensraumansprüche verschiedener Tiergruppen beziehungsweise diesbezüglich zu erhaltende oder im konkreten Fall aus der Sicht der Antragsgegnerin infolge ihres Verlusts durch eine offenbar jahrzehntelange natürliche Sukzession wieder herzustellende „Extremstandorte“ sind nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Die Beschreibung als „gliederndes Strukturelement“ in einem „räumlichen Übergangsbereich zwischen Kultur- und Industrielandschaft“ lässt vielmehr darauf schließen, dass hier eine bestimmte vorhandene und künftig sogar in wesentlichen Teilen landschaftlich „künstlich“ umzugestaltende Ausschnittsfläche des Außenbereichs auf dem Gebiet der Antragsgegnerin mit allgemein beschreibbaren aber gewissermaßen insoweit auch „austauschbaren“ Eigenschaften unter Schutz gestellt werden soll, die nicht bereits aus sich heraus erkennbare und abgrenzbare Merkmale aufweist. Auch die Formulierung im Abwägungsvorschlag für die Stadtratssitzung am 1.7.2010 betreffend den entsprechenden Einwand – damals – der Antragstellerin zu 2) spricht ganz deutlich gegen eine „Objekthaftigkeit“ des Geländes, wenn es dort heißt, die Eigenschaft als „einzelnes aus der Umgebung herausgehobenes Objekt“ ergebe sich daraus, dass es sich um ein „relativ einheitliches Gebilde“ bestehend aus „diversen Sukzessionsflächen (Baumhecken und Gebüsch)“ handele. Das beschreibt allgemein ein Gebiet, in dem sich eine Vielzahl derartiger unterschiedlicher Lebensräume für ganz unterschiedliche schützenswerte Tiere befindet. Am Rande sei angemerkt, dass nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin diese als Argument für eine Objekthaftigkeit angeführten Einzelbestandteile durch gezielte Pflegemaßnahmen „überformt“ und dadurch verändert beziehungsweise zum Teil sogar entfernt werden sollen, um einer als schädlich empfundenen natürlichen Sukzession entgegenzuwirken und Einhalt zu gebieten. Auch das spricht eindeutig dafür, dass auch die Antragsgegnerin – ungeachtet von Begrifflichkeiten – von einem Gelände ausgeht, das zur Rückgewinnung von durch die Sukzession bedrohten oder verloren gegangenen Lebensräumen erst einmal nach einem bestimmten Konzept umgestaltet und daher „erschaffen“ werden soll. Als Bezug bleibt dann letztlich nur die „Fläche“, deren Unterschutzstellung nicht in Anknüpfung an das zu verändernde „Objekt“ erfolgen kann. Erforderlich wäre insoweit nämlich, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als „abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar“ ist.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz (Triller)  Nr. 46, VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das kann bei dem erst zu „gestaltenden“ Bereich im Sinne eines so noch gar nicht vorhandenen beziehungsweise erst zu schaffenden Gebildes nicht angenommen werden.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die in der Satzung bei der textlichen Umschreibung von Geltungsbereich und Schutzgegenstand in dem § 2 Abs. 1 GLB-S verwandte Terminologie, die ein „unter besonderen Schutz gestelltes Gebiet mit einer Fläche von etwa 12 ha“ nennt, auch wenn die Wortwahl für die Abgrenzung zwischen Flächen- und Objektschutz nicht allein entscheidend ist, im konkreten Fall nach den Maßstäben des Naturschutzrechts in der Sache zutreffend ist.

Der Verweis der Antragsgegnerin auf die sich aus dem § 20 Abs. 1 BNatSchG ergebende Zielvorgabe der Schaffung eines Biotopverbundsystems und den Umstand, dass der § 20 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG unter anderem die Ausweisung von geschützten Landschaftsbestandteilen als eines von sieben Instrumenten zur Erreichung dieses Ziels nennt, besitzt für die Frage der Abgrenzung zu den dort unter den Nrn. 1 bis 5 ebenfalls aufgeführten Instrumenten des Flächenschutzes für sich genommen offensichtlich ebenso wenig Bedeutung wie die von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang ins Feld geführte Absicht der Ausweisung „zur Sicherung eines Trittsteinbiotops als Strukturelement im Biotopverbund beziehungsweise zur Biotopvernetzung“ (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GLB-S).

Die Unterscheidung zwischen Objekt und Flächenschutz ist nach dem Saarländischen Naturschutzrecht – wie schon erwähnt – entscheidend für die Zuständigkeiten bei der förmlichen Unterschutzstellung. Hinsichtlich des Flächenschutzes in Form insbesondere von Landschafts- und Naturschutzgebieten (§§ 16 und 18 SNG) enthält der § 20 Abs. 1 SNG 2008 eine Ermächtigung der Obersten Naturschutzbehörde, also des Ministeriums für Umwelt (§ 47 Abs. 2 Nr. 1 SNG 2008) zum Erlass entsprechender Rechtsverordnungen. Vorbehaltlich einer Übertragung der Zuständigkeiten und Befugnisse (§ 47 Abs. 4 SNG 2008)(vgl. die Verordnung vom 3.6.2008, Amtsblatt 2008, 1002) sind die saarländischen Städte und Gemeinden hingegen in § 39 Abs. 1 SNG 2008 auf die erwähnen Maßnahmen des Objektschutzes im Sinne der §§ 28, 29 BNatSchG beschränkt. Vor dem Hintergrund kann das in dem Hinweis, dies sei für sie die einzige Möglichkeit, förmlichen Naturschutz zu betreiben, zum Ausdruck kommende „Dilemma“ der Antragsgegnerin durchaus nachvollzogen werden. Dieses rechtfertigt es indes weder, bei der im Gesetz angelegten Abgrenzung zugunsten des Objektschutzes „großzügig“ zu verfahren oder diese Unterscheidung letztlich sogar aufzugeben, um einem im Einzelfall berechtigten gemeindlichen Anliegen an einer Unterschutzstellung von Flächen auf ihrem Gebiet in der Sache Rechnung tragen zu können. Ergänzend ließe sich festhalten, dass der Landschaftsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2005 selbst nach ihrem eigenen Vortrag wegen der Hochwertigkeit des Bereichs auf eine „Prüfung zur Ausweisung als Naturschutzgebiet“ hinweist, und dass ein bei den Aufstellungsunterlagen befindliches „Biologisches Gutachten“ über die Schutzwürdigkeit des Bereichs aus dem Jahr 1996 („4. Fassung“) ebenfalls in der „Gesamtbewertung“ zu dem Ergebnis kommt, dass das Gebiet des ehemaligen Zollbahnhofs Homburg/West, das eine „höchst abwechslungsreiche und zum Teil einmalige Vegetationsstruktur“ aufweise, die eine „Lebensgrundlage für eine lange Reihe von bedrohten Tierarten“ biete, die Kriterien für die Ausweisung eines „Naturschutzgebiets“ erfülle.

Vor diesem Hintergrund ist die Satzung mit Blick auf die unzutreffende Wahl des Schutzregimes, die jedenfalls im Saarland mit unterschiedlichen Zuständigkeiten verknüpft ist, für unwirksam zu erklären.

C.

Ergibt sich aber die Unwirksamkeit der Satzung über den „Geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) Zollbahnhof“ bereits aus der fehlenden Rechtssetzungskompetenz der Antragsgegnerin im Sinne vom § 39 SNG, so muss nicht vertieft werden, ob der Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Entscheidung vom 1.7.2010 dem bei solchen Schutzausweisungen im Rahmen der Ausübung des ihm insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen an eine gerechte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Antragstellerin zu 1) in ausreichendem Maße Rechnung getragen hat.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 – 2 C 509/09 –, NUR 2012, 74 („Hahnenklamm“), und vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46 („Triller“))

D.

Ebenso wenig bedarf es im vorliegenden Rechtsstreit einer abschließenden Beantwortung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage des Vorliegens einer den naturschutzrechtlichen „Zugriff“ hindernden, im Zeitpunkt der Satzungsentscheidung gegebenenfalls fortbestehenden eisenbahnrechtlichen Zweckbindung der im Satzungsgebiet gelegenen Grundflächen auch mit Blick auf die Funktionssicherungsklausel des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in der zum 1.3.2010 in Kraft getretenen Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes für ausschließlich oder überwiegend Zwecken des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege dienende Grundstücke (davor § 63 BNatSchG 2002).

Zwar wurden nach der Praxis der Deutschen Bundesbahn und anschließend der Deutschen Bahn AG bis in die 1990er Jahre keine förmlichen Widmungsakte vorgenommen, denen sich in Verbindung mit zugehörigem Kartenmaterial die jeweils betroffenen Grundstücke exakt hätten entnehmen lassen.(vgl. dazu Durner, UPR 2000, 255, der darauf verweist, dass die eisenbahnrechtliche Widmung eine „Schöpfung“ des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts sei) Nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1988(vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 – 4 C 48.86 –, BRS 49 Nr. 3 = NVwZ 1989, 655) ist aber davon auszugehen, dass sämtliche vorhandenen Eisenbahnanlagen samt der dazugehörigen Grundflächen einschließlich der zur Lagerung oder zum Umschlag von Gütern dienenden Grundstücke wenn nicht durch Planfeststellung, so doch zumindest „in anderer Weise“, also gewissermaßen formlos, dem Betrieb der Eisenbahn „gewidmet“ waren und bis zur Beseitigung dieses öffentlich-rechtlichen Status, die dann allerdings nicht mehr – wie bis dahin ebenfalls üblich – „formlos“ möglich sein soll, auch weiterhin gewidmet sind. Auf der Grundlage der vom Senat beim Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen (LKVK) beschafften und in der mündlichen Verhandlung besprochenen historischen Luftaufnahmen spricht hier mit Gewicht Einiges dafür, dass (auch) das Satzungsgelände südlich des ehemaligen „Gleisbogens“ zumindest in früherer Zeit entsprechend der zivilrechtlichen Grundstücksverhältnisse faktisch mit den erwähnten rechtlichen Konsequenzen zu Eisenbahnzwecken genutzt worden ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich dann auch der 1. Senat des OVG des Saarlandes angeschlossen hat, verliert eine Anlage dann ihre Eigenschaft als Bundesbahnbetriebsanlage nicht allein durch die Außerdienststellung. Erforderlich ist vielmehr eine Entwidmung entweder durch förmliche Planfeststellung oder durch eine sonstige eindeutige und bekannt zu gebende Erklärung des Bahnbetreibers.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.8.1990 – 1 W 137/90 –, unter Verweis auf ein „rechtsstaatliches Gebot der Eindeutigkeit öffentlich-sachenrechtlicher Rechtsverhältnisse“, betreffend eine Beschlagnahme von ehemaligen Bahnhofs- und Verwaltungsgebäuden durch die Ortspolizeibehörde zum Zwecke der Unterbringung obdachloser Asylbewerber; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 5.2.1990 – 4 B 1.90 –, BRS 50 Nr. 70, wonach eine nur vorübergehende Überlassung von Bundesbahngelände an Dritte ist nicht geeignet, den Rechtscharakter der Fläche als Bahnanlage, dort einer Lagerhalle, aufzuheben) Die Aufgabe der privilegierten anlagenbezogenen Planungshoheit der Bahn muss wegen der rechtsstaatlich gebotenen Eindeutigkeit öffentlich-sachenrechtlicher Rechtsverhältnisse vielmehr durch einen mit einem Mindestmaß an Publizität versehenen hoheitlichen Akt erfolgen, der für jedermann klare Verhältnisse schafft, ob und welche bisher als Bahnanlagen dienenden Flächen künftig wieder für andere Arten von Nutzungen offen stehen.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.8.1998 – 11 VR 4.98 –, NVwZ 1999, 535 m.w.N.) Anknüpfend daran hat der Bundesgesetzgeber das „Entwidmungsverfahren“ inzwischen in § 23 AEG geregelt.(vgl. das Gesetz vom 27.4.2005, BGBl I 2005, 1138) Ein solche Freistellung ist hier jedenfalls unstreitig nicht erfolgt und auch von der Antragsgegnerin – wenngleich von ihrem durch die entsprechende Auskunft des Eisenbahnbundesamts vom 19.4.2010 im Rahmen der Trägerbeteiligung begründeten Rechtsstandpunkt aus konsequent – bisher auch nicht beantragt worden.

Die sich daran anschließenden Fragen eines theoretisch möglichen ausnahmsweisen Verlusts einer hier unterstellten eisenbahnrechtlichen Zweckbindung bei den – ebenso unstreitig – seit Jahrzehnten, nach Angaben des Vertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zumindest seit Aufnahme der Planungen im Jahre 1975, nicht mehr zu Eisenbahnzwecken benutzten und natürlicher Sukzession unterliegenden Flächen wirft schwierige Rechtsfragen auf, denen aus Anlasse der vorliegenden Entscheidung mit Blick auf die fehlende Relevanz nicht nachgegangen zu werden braucht.

III.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils, soweit die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ für unwirksam erklärt wurde, ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 26.7.2011 – 2 C 320/11 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.

(2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden

1.
nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,
2.
nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument,
3.
als Biosphärenreservat,
4.
nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet,
5.
als Naturpark,
6.
als Naturdenkmal oder
7.
als geschützter Landschaftsbestandteil.

(3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds.

(1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Er soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ beitragen.

(2) Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.

(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind

1.
Nationalparke und Nationale Naturmonumente,
2.
Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,
3.
gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30,
4.
weitere Flächen und Elemente, einschließlich solcher des Nationalen Naturerbes, des Grünen Bandes sowie Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind.

(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.

(5) Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.

(6) Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (Biotopvernetzung).

(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.

(2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden

1.
nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,
2.
nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument,
3.
als Biosphärenreservat,
4.
nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet,
5.
als Naturpark,
6.
als Naturdenkmal oder
7.
als geschützter Landschaftsbestandteil.

(3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds.

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Er soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ beitragen.

(2) Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.

(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind

1.
Nationalparke und Nationale Naturmonumente,
2.
Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,
3.
gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30,
4.
weitere Flächen und Elemente, einschließlich solcher des Nationalen Naturerbes, des Grünen Bandes sowie Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind.

(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.

(5) Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.

(6) Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (Biotopvernetzung).

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
2.
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.

(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.

(2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden

1.
nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,
2.
nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument,
3.
als Biosphärenreservat,
4.
nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet,
5.
als Naturpark,
6.
als Naturdenkmal oder
7.
als geschützter Landschaftsbestandteil.

(3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds.

(1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Er soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ beitragen.

(2) Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.

(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind

1.
Nationalparke und Nationale Naturmonumente,
2.
Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,
3.
gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30,
4.
weitere Flächen und Elemente, einschließlich solcher des Nationalen Naturerbes, des Grünen Bandes sowie Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind.

(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.

(5) Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.

(6) Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (Biotopvernetzung).

(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.

(2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden

1.
nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,
2.
nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument,
3.
als Biosphärenreservat,
4.
nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet,
5.
als Naturpark,
6.
als Naturdenkmal oder
7.
als geschützter Landschaftsbestandteil.

(3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds.

(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.

(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.

(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.

(4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.

(2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden

1.
nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,
2.
nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument,
3.
als Biosphärenreservat,
4.
nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet,
5.
als Naturpark,
6.
als Naturdenkmal oder
7.
als geschützter Landschaftsbestandteil.

(3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds.

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
3.
wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.

(4) In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen verboten. Von dem Verbot des Satzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, soweit

1.
die Schutzzwecke des Gebietes nicht beeinträchtigt werden können oder
2.
dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere solche des § 41a und einer auf Grund von § 54 Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie solche des Landesrechts, bleiben unberührt.

(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die

1.
großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind,
2.
in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und
3.
sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.

(2) Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.

(3) Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen. § 23 Absatz 3 und 4 gilt in Nationalparken entsprechend.

(4) Nationale Naturmonumente sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die

1.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und
2.
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit
von herausragender Bedeutung sind. Nationale Naturmonumente sind wie Naturschutzgebiete zu schützen.

(1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die

1.
großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
2.
in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
3.
vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
4.
beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.

(2) Biosphärenreservate dienen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung.

(3) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen. § 23 Absatz 4 gilt in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten entsprechend.

(4) Biosphärenreservate können auch als Biosphärengebiete oder Biosphärenregionen bezeichnet werden.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

1.
großräumig sind,
2.
überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
3.
sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
4.
nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind,
5.
der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
6.
besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.

(2) Naturparke sollen auch der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen.

(3) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
2.
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die

1.
großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind,
2.
in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und
3.
sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.

(2) Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.

(3) Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen. § 23 Absatz 3 und 4 gilt in Nationalparken entsprechend.

(4) Nationale Naturmonumente sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die

1.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und
2.
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit
von herausragender Bedeutung sind. Nationale Naturmonumente sind wie Naturschutzgebiete zu schützen.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.

(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.

(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.

(4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

Tenor

Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1) wird die am 1.7.2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ in der Kreisstadt Homburg für unwirksam erklärt.

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin zu 2) trägt die eigenen außergerichtlichen Kosten und jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. Im Übrigen werden die Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerinnen wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Antragsgegnerin für den geschützten Landschaftsbestandteil „Zollbahnhof“. Der etwa 12 ha große, das Flurstück Nr. ...3/2 („Schwarzweihergraben“) und große Teile der Nr. ...7/7 umfassende Geltungsbereich in Flur 12 der Gemarkung Homburg befindet sich im Bereich des ehemaligen „Zollbahnhofs Kirkel“ nördlich der Bahnlinie Homburg-Saarbrücken. Es grenzt an das Gebiet der Nachbargemeinde Kirkel. Die Grundstücke stehen im Eigentum der Antragstellerin zu 1). Der ihrem Erwerb zugrunde liegende Kaufvertrag vom Januar 2010 enthält Hinweise auf Umweltschäden in Form von Bodenverunreinigungen infolge der früheren Nutzung durch die Deutsche Bahn AG sowie eine entsprechende Sanierungsvereinbarung.(vgl. den mit der „IVG-Immobilien-GmbH & Co Bonn V – Objekt Homburg/Saar KG“ geschlossenen Kaufvertrag (KV) vom 8.1.2010, Urkundenrolle Nr. …/2010 des Notars M. L. in T., dort insbesondere § 3 KV; zu den Einwendungen der Voreigentümerin gegen die Unterschutzstellung deren Schreiben vom 29.3.2010) Die Antragstellerin zu 2), ein zugelassenes Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) erhielt im Juli 2006 eine Erlaubnis zum Betrieb eines „Gleisbauhofs Homburg als Eisenbahn des nicht öffentlichen Verkehrs“ auf Teilflächen des historischen Zollbahnhofs.

Der ehemalige „Zollbahnhof“(Die Angaben in diesem Absatz sind dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.9.2012 – 5 K 209/12 (5 K 1941/09) – entnommen.) umfasste ein insgesamt etwa 60 ha großes Gelände überwiegend auf dem Gebiet der Gemeinde Kirkel und zu einem geringen Anteil auf dem Gebiet der Antragsgegnerin. Die ab dem 19. Jahrhundert errichteten Bahnanlagen dienten seit 1925 als Grenzbahnhof zwischen dem Deutschen Reich und dem unter dem Mandat des Völkerbundes stehenden Saargebiet. Während des zweiten Weltkriegs wurde der Bahnhof durch Kriegseinwirkungen weitgehend zerstört. Gleisbauhof und Zollbahnhof wurden bis in die 1990er Jahre von der Deutschen Bundesbahn betrieben. Im Rahmen der Privatisierung der Bundesbahn wurde die Antragstellerin zu 2) gegründet, die im Jahre 2003 das Gelände von der an einem eigenen Weiterbetrieb des Gleisbauhofs nicht mehr interessierten DB Netz AG zunächst anmietete und dann im Jahr 2006 erwarb. Die Antragstellerin zu 2) hat Teile des Gleisbauhofs an verschiedene andere Firmen vermietet.

Im Februar 2010 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung einer Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ in der Gemarkung Homburg auf der Grundlage des § 39 Abs. 1 Nr. 1 SNG 2006/2008.(vgl. die Niederschrift über die Sitzung des Stadtrats vom 25.2.2010, dort zu TOP 9) Der damals vorgesehene 17 ha große, das gesamte Flurstück Nr. ...7/7 umfassende und im Süden durch die Bundesbahntrasse Saarbrücken-Homburg begrenzte Geltungsbereich wurde in dem zugrunde liegenden Satzungsentwurf textlich beschrieben und in einem Lageplan grafisch dargestellt. Eine darin enthaltene Umschreibung des Schutzzwecks verweist auf die beabsichtigte Sicherung, Erhaltung und Entwicklung eines „gliedernden Strukturelements im räumlichen Übergangsbereich zwischen Kultur- und Industrielandschaft“ (§ 3 Abs. 1 GLB-E). Weiter heißt es hier unter anderem, das „Gebiet“ zeichne sich durch eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen, das Vorkommen seltener Pflanzen- und Tierarten, seine Bedeutung als Trittstein im Rahmen eines Biotopverbundsystems und durch ein „Entwicklungspotenzial für seltene Extremstandorte (Trockenstandorte) auf dem Gebiet einer Industriebrache“ aus (§ 3 Abs. 2 GLB-E). Schädlichen Einwirkungen wie der „gegenwärtigen natürlichen Sukzession“ sollte durch gezielte Pflegemaßnahmen entgegengewirkt werden (§§ 3 Abs. 4, 7 GLB-E).

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 27.3.2010 im Lokalteil der Saarbrücker Zeitung bekannt gemacht. Dabei wurde auf die öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfs in der Zeit vom 6.4. bis 6.5.2010 und auf die Möglichkeit zu Anregungen innerhalb der Auslegungsfrist hingewiesen.

Im Rahmen einer gleichzeitig durchgeführten Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange begrüßte das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als Untere Naturschutzbehörde die Schutzgebietsausweisung.(vgl. das Schreiben des LUA vom 7.6.2010 – 01/1356/7 – Wil –) Die DB Services Immobilien machte geltend, für die Deutsche Bahn AG sei es erforderlich, dass hinsichtlich der südlich angrenzenden Bahntrasse die notwendigen Instandhaltungsarbeiten an Gleisen, Signaltechnik und Oberleitungen ganzjährig „auch von der Seite des Landschaftsschutzgebiets“ durchgeführt werden könnten.(vgl. das Schreiben der DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung Karlsruhe vom 19.4.2010) Das Eisenbahn-Bundesamt stimmte der Planung zu, weil kein gewidmetes Eisenbahnbetriebsgelände des Bundes überplant werde, sofern die Verkehrsfunktion der vorhandenen Bahnanlagen nicht beeinträchtigt werde.(vgl. das Schreiben des Eisenbahnbundesamts vom 19.4.2010) In der Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr(vgl. das Schreiben der Abteilung C (Landes- und Stadtentwicklung) vom 8.4.2010) wurde auf die Belegenheit in einem im Landesentwicklungsplan Umwelt (LEP Umwelt 2004) festgelegten Vorranggebiet für Naturschutz (VN) hingewiesen.

Die Antragstellerin zu 2) erhob im April 2010 ebenfalls Einwendungen gegen die geplante Ausweisung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht.(vgl. das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen vom 19.4.2010) Sie machte unter anderem geltend, die geplante Satzung wäre nichtig, zumindest aber rechtswidrig. Die Antragsgegnerin strebe einen Flächenschutz an, der von der gesetzlichen Ermächtigung zur Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils in den §§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG, 29 Abs. Satz 1 BNatSchG nicht gedeckt sei. Bei dem etwa 17 ha großen Gebiet „Zollbahnhof“ handele es sich um eine weiträumige Fläche, die selbst „Landschaft“ und nicht Teil einer solchen sei. Hinsichtlich der Beschreibung von Schutzzwecken und geplanten Maßnahmen genüge der Entwurf nicht dem Erfordernis normativer Bestimmtheit. Der § 3 GLB-E erschöpfe sich weitgehend in der Wiedergabe der allgemeinen Beschreibung in § 29 Abs. 1 BNatSchG und enthalte nicht die insoweit notwendige Konkretisierung. Ein angestrebter Schutz von „Populationen“ müsse sich auf bestimmte Tier- oder Pflanzenarten beziehen, die näher spezifiziert werden müssten. Auch die zu untersagenden Maßnahmen ließen sich dem § 4 GLB-E nicht in hinreichender Form entnehmen. Die Unterschutzstellung kollidiere zudem mit der eisenbahnrechtlichen Widmung des Geländes des ehemaligen Zollbahnhofs. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien sämtliche Bahnanlagen einschließlich der zugehörigen Grundstücke durch Planfeststellung oder in anderer Weise dem Betrieb der Eisenbahn gewidmet und deren alleinigem Nutzungsregime unterworfen. Diesen Zwecken widersprechende Nutzungen seien unzulässig. Die geplante Schutzausweisung widerspreche der Widmung, da sie die Verwirklichung der Zweckbestimmung der Flächen, uneingeschränkt dem Betrieb der Bahn zur Verfügung zu stehen, nahezu unmöglich mache. Die Flächen seien auch nicht entwidmet worden. Der dazu notwendige eindeutige Hoheitsakt hätte eine Aufhebung der Zweckbestimmung durch das Eisenbahnbundesamt nach dem § 23 AEG erfordert. Zwar könne die Widmung einer Fläche als Bahnanlage auch durch die tatsächliche Entwicklung „funktionslos und damit rechtlich obsolet werden“. Die für diese Annahme nach der Rechtsprechung geltenden strengen Voraussetzungen lägen hier allerdings nicht vor. Nach einer Stellungnahme des Eisenbahnbundesamts vom Dezember 2007 sei hinsichtlich der Flurstücke Nr. ...3/2 und Nr. ...7/7 weder eine Entwidmung noch – nach neuerer Rechtslage – eine Freistellung erfolgt.(vgl. das dem Einwendungsschreiben der Antragstellerin zu 2) in Ablichtung als Anlage 1 beigefügte Schreiben des Eisenbahnbundesamts (Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken) vom 6.12.2007) Die eisenbahnrechtliche Nutzung sei auch nach der Funktionssicherungsklausel in § 63 Nr. 3 BNatSchG geschützt. Danach sei im Einzelfall zu prüfen, ob Maßnahmen des Naturschutzes mit der bevorrechtigten eisenbahnrechtlichen Nutzung vereinbar seien. Das sei hier nicht der Fall.

In der Folge eines Hinweises des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom Juni 2010(vgl. das Schreiben vom 7.6.2010, Blätter 52 bis 54 der Aufstellungsunterlagen) auf in dem Entwurf erfasste intensiv zum Maisanbau genutzte Ackerflächen wurden diese Bereiche im Süden und Südosten entlang der Bahnlinie aus dem Geltungsbereich ausgenommen. Dessen Umfang verkleinerte sich daher auf etwa 12 ha.

In der Sitzungsvorlage vom Juni 2010 für die Beschlussfassung im Stadtrat der Antragsgegnerin(vgl. die Sitzungsvorlagen-Nummer 610/157/2010 vom 22.6.2010, Abschnitt a): „Prüfung der Anregungen während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung …“) heißt es zu den Einwänden der Antragstellerin zu 2) im „Abwägungsvorschlag“, nach einer Stellungnahme des Eisenbahnbundesamts vom April 2010 betreffe der Satzungsentwurf kein gewidmetes Eisenbahnbetriebsgelände des Bundes. Die Grundstücke gehörten nicht zur Bahnanlage und seien „vollkommen eigenständig“. Eine erneute Rücksprache mit dem Eisenbahnbundesamt aus Anlass der vorgelegten Stellungnahme vom Dezember 2007 habe ergeben, dass die darin enthaltene Aussage für die Grundstücke in Kirkel-Altstadt zutreffe, nicht jedoch für das hier betroffene Gelände in der Gemarkung Homburg, das nicht gewidmet sei. Zu den von diesem Amt und von der DB Services Immobilien GmbH jeweils im April 2010 geäußerten Bedenken heißt es, die geplante Unterschutzstellung führe zu keinerlei Beeinträchtigungen des benachbarten Eisenbahngeländes und die Instandhaltung der Gleise, der Signaltechnik sowie der Oberleitung bleibe ganzjährig gewährleistet. Der Geltungsbereich unterliege daher in vollem Umfang der kommunalen Planungshoheit. Der in Rede stehende Bereich sei im Sinne eines Strukturelements und nicht einer Landschaftsdefinition zu verstehen. Die Fläche des „GLB Zollbahnhof“ ohne die Ackerflächen sei ein „relativ einheitliches Gebilde“ aus „diversen Sukzessionsflächen (Baumhecken und Gebüsch)“. Die Betrachtung aus der Vogelperspektive verstärke diesen Eindruck. Es handele sich um ein aus der Umgebung herausgehobenes Objekt. „Umgebung“ seien hier die Industrieflächen im westlichen Teil von Homburg mit der zugehörigen Verkehrsinfrastruktur. Die Fläche „GLB Zollbahnhof“ sei ein „gliederndes Strukturelement“ und als Trittstein im Rahmen eines Biotopverbundsystems von Bedeutung. Ob im Satzungstext von „Gebiet“ die Rede sei, sei unwesentlich. Wichtig sei der „fachliche Hintergrund“, der bei „großräumiger Betrachtung“ das 12 ha große Gebiet als „Strukturelement“ erkennen lasse. Die Beschreibung im Satzungstext, wonach sich das Gebiet „durch eine Vielzahl von Biotop- und Vegetationsstrukturen“ auszeichne, sei relativ und aus der Sicht der jeweiligen Artengruppe vor dem Hintergrund ihrer Lebensraumansprüche zu sehen. Für die gewöhnlich großräumig agierenden Vögel sei das Schutzgebiet in erster Linie ein Strukturelement aus Baumhecken und Gebüsch. Für kleinräumig organisierte Artengruppen wie zum Beispiel Heuschrecken könnten hingegen kleinere, nur wenige Quadratmeter große Sandgrasfragmente bestandsbestimmend sein. Die Vielfalt beziehe sich also auf einen kleinräumigen Wechsel an Biotopstrukturen, was in der Ökologie als „Grenzlinieneffekt“ beschrieben werde. Das Gebiet unterliege einem starken Sukzessionsprozess, der die Standorte nivelliere und zu einer großflächigen Homogenisierung der Gesamtfläche führe. Die Satzung verstoße auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Eigenart des Gebiets liege in dessen Bedeutung als Strukturelement im Rahmen eines Biotopverbundsystems im räumlichen Übergangsbereich zwischen Kultur- und Industrielandschaft. Schutzzweck sei die Entwicklung und Wiederherstellung kleinräumiger Biotopstrukturen. Deswegen hebe der Satzungstext auf das Entwicklungspotential der Fläche ab. Bis vor kurzem sei in dem Gebiet eine Vielzahl seltener Rote-Liste-Arten vorgekommen. Die fortschreitende „schädliche“ Sukzession habe für viele Arten die Lebensraumbedingungen verschlechtert. Damit ergebe sich die Notwendigkeit der Unterschutzstellung. Durch gezielte Pflegemaßnahmen solle dem entgegen gewirkt und damit die Wiederherstellung eines „offenen Extremstandorts gefördert“ werden. Als vorrangiger Schutzzweck sei die Sicherung, Erhaltung und Entwicklung eines gliedernden Strukturelements formuliert worden. „Im Prinzip“ gehe es aber auch um die Abwehr schädlicher Einwirkungen, denn die fortschreitende Sukzession verändere die Lebensraumbedingungen der auf das Vorhandensein extremer Standorte angewiesenen Arten. Auf die Bedeutung als Lebensstätte bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten komme es weniger an, auch wenn das eine das andere nicht ausschließe. Die neben den notwendigen Biotoppflegemaßnahmen untersagten Maßnahmen seien in der Satzung hinreichend konkretisiert. Wichtig sei, dass die Flächen nicht verdichtet, befestigt, aufgefüllt oder sonst irgendwie nachhaltig schädlich verändert würden. Die Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil sei erforderlich. Die fortschreitende Sukzession führe zu einer Verringerung des „Grenzlinienanteils“ und damit zur Reduzierung der Vielfalt an Habitaten.

Die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ wurde vom Stadtrat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 1.7.2010 einstimmig beschlossen.(vgl. die Sitzungsniederschrift „Rat/06/II“ vom 1.7.2010 und TOP 10) In einer „Präambel“ zum Beschlusstext heißt es, die Bedeutung des Geländes als Sekundärlebensraum sei seit Jahren bekannt. Das Gebiet sei Lebensraum für an extreme Standorte angepasste Arten. Infolge der natürlichen Sukzession sei allerdings ein Großteil der naturschutzfachlich bedeutenden Sandmagerrasenflächen verschwunden. Diese Entwicklung gelte es aufzuhalten, um den „Zollbahnhof“ als Lebensraum seltener Pflanzen- und Tierarten und den nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz pauschal geschützten Biotoptyp „Sandrasen“ zu erhalten. Der „Zollbahnhof“ liege im Naturraum „Homburger Becken“. Der Standort sei anthropogen überformt. Im Rahmen der Biotopkartierung Saarland II sei die Fläche mit der Kategorie „Landschaftsschutzgebiet“ bewertet worden. Das Arten- und Biotopschutzprogramm bewerte die Fläche als landesweit bedeutend und führe eine große Zahl bestandsbedrohter Tier- und Pflanzenarten auf wie beispielsweise die Mauereidechse oder den Neuntöter. Außerdem stamme vom Zollbahnhof der bislang saarlandweit einzige belegte Fund der Rotflügeligen Ödlandschrecke (oedipoda germanica). Hinsichtlich der Beschreibung des Geltungsbereichs, der Formulierung der Schutzzwecke, der Verbotstatbestände und der zulässigen Handlungen, der Befreiungsmöglichkeiten und der vorgesehenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen wird auf den Satzungstext (§§ 2 bis 7 GLB-S) Bezug genommen.

Die Satzung wurde am 2.8.2010 vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und in der Saarbrücker Zeitung vom 7.8.2010 – mit dem reduzierten Geltungsbereich – bekannt gemacht.

Am 25.7.2011 ist der vorliegende Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen eingegangen. Sie wiederholen den Einwand, dass die Satzungsflächen zu Bahnzwecken gewidmet seien und tragen zur Ergänzung des Sachverhalts vor, auf den Grundstücken befänden sich von der Deutschen Bahn AG für den Betrieb ihrer Bahntrasse als Zufahrt zu einem Wasserhochbehälter benötigte Gleisanlagen. Insoweit seien im Grundbuch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten zugunsten der DB Netz AG eingetragen. Die eisenbahnrechtliche Zweckbestimmung werde bestätigt durch ein Schreiben des saarländischen Umweltministeriums vom Juni 2010, das das gesamte Gelände unter Einschluss der Grundflächen im Satzungsbereich betreffe und den „Schlusspunkt zahlreicher Gespräche“ zwischen dem Bund und der Landesregierung darstelle.(vgl. Hierzu das in Anlage 3 zur Antragsschrift vorgelegte Schreiben der Abteilung E (Technischer Umweltschutz) des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 28.6.2010 (Az.: E/4-64.2.2.-337/08 – Er, Blatt 68 der Gerichtsakte) Das sei für die Antragstellerin zu 2) von Bedeutung, da sie beabsichtige, in den nächsten Jahren nach Durchführung erforderlicher Genehmigungsverfahren ihren Gleisbauhof zu erweitern und ein im Saarland benötigtes Güterverkehrszentrum zu errichten.

Die Antragstellerinnen machen zur Begründung der Normenkontrollanträge geltend, die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1) ergebe sich daraus, dass aufgrund der umfangreichen Verbote in § 4 GLB-S eine Verletzung ihres Eigentumsrechts zumindest möglich erscheine. Aufgrund der mit ihr verbundenen Restriktionen greife die Satzung auch in den Gewerbebetrieb der Antragstellerin zu 2) ein, da sie eine künftig zu realisierende wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke nicht zulasse. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. In der Sache gehe es der Antragsgegnerin eher um eine Verhinderungsplanung mit naturschutzrechtlichen Mitteln. Die Antragsgegnerin habe keine Schritte unternommen, um die Schutzwürdigkeit des Gebiets nachvollziehbar zu belegen, die Anforderungen des Übermaßverbots nicht beachtet und die rechtlichen Konsequenzen der eisenbahnrechtlichen Widmung des Geländes verkannt. Bei der Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils müsse es sich immer um ein landschaftliches Objekt handeln. Sollten Gebiete geschützt werden, müsse auf die Instrumente des Flächenschutzes zurückgegriffen werden. Darum gehe es aber der Antragsgegnerin, wie bereits die Formulierung des Satzungstextes erkennen lasse. Die gesetzliche Differenzierung dürfe die Antragsgegnerin nicht „unterlaufen“. Den von ihr ins Feld geführten Begriff des „Strukturelements“ kenne das Naturschutzrecht nicht. Außerdem verweisen die Antragstellerinnen erneut auf das Fehlen einer hinreichenden Bestimmtheit der Satzung in Bezug auf die Beschreibung des Schutzzwecks und die tragenden Gründe für die Unterschutzstellung. Auch bei der Abwägung habe der Stadtrat der Antragsgegnerin keine konkreten Feststellungen getroffen, sondern ausweislich der maßgeblichen Beschlussvorlage nur pauschale Ausführungen zugrunde gelegt. Gleiches gelte für die in § 4 GLB-S normierten Verbote für Handlungen und Maßnahmen, die auf einen nicht näher bestimmten „gegenwärtigen Zustand“ abstellten. Die Schutzwürdigkeit des Gebiets sei wegen der erheblichen Bodenverunreinigungen ohnehin fraglich. Die Satzung sei schließlich bereits wegen der Missachtung der eisenbahnrechtlichen Widmung der Flächen unwirksam. Das Gelände sei wie die in der Gemeinde Kirkel gelegenen Betriebsteile zum Betrieb des „Zollbahnhofs“ genutzt worden. Nach der Wiedereingliederung des Saarlandes in das Deutsche Reich im Jahr 1935 habe die Fläche des so genannten „Westbahnhofs“ vor allem der Versorgung des Reichsgebiets mit Kohle und Stahl gedient. Die faktische Indienststellung des Geländes sei seit über 100 Jahren durch Eisenbahnzwecke geprägt gewesen. Dieser Widmungszweck bestehe fort. Weder eine förmliche Entwidmung durch Planfeststellung noch eine eindeutige und bekannt gemachte Aufgabeerklärung der Bahn lägen vor. Diese habe noch 1998 erwogen, die nach wie vor mit bahntechnischen Einrichtungen versehenen Flächen in die Planung zur Errichtung der Schnellbahntrasse einzubeziehen. Die „Unantastbarkeit“ der Widmung für die Eisenbahnanlage gelte auch für den Erlass von ortsrechtlichen Normen oder sonstigen Planungen.

Die Antragstellerinnen beantragen,

die Satzung der Antragsgegnerin vom 1.7.2010 über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ in der Kreisstadt Homburg für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Normenkontrollanträge zurückzuweisen.

Sie trägt vor, bis zum Inkrafttreten des aktuellen LEP Umwelt 2004 sei in der Vorläuferfassung für den Bereich ein Vorranggebiet für Gewerbe festgelegt gewesen. Landesentwicklungspläne würden in förmlichen Verfahren unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erlassen und beinhalteten bindende abschließend abgewogene Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Aufgrund der Wertigkeit des Bereichs sei 2004 ein Vorranggebiet für Naturschutz festgelegt worden. Dafür sei die textliche Zielfestlegung in Ziffer 44 (LEP Umwelt 2004) maßgeblich. Im Hinblick darauf habe das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr im April die geplante Unterschutzstellung begrüßt. Der Erlass von Satzungen über geschützte Landschaftsbestandteile sei die einzige Möglichkeit für die Gemeinden, im Bereich des Naturschutzes Recht setzend tätig zu werden und so an der Verwirklichung der naturschutzrechtlichen Ziele der Landesplanung im eigenen Zuständigkeitsbereich mitzuwirken. Das als überörtliche Konkretisierung von Zielen, Erfordernissen und Maßnahmen des Naturschutzes im Sinne des § 10 BNatSchG anzusehende Landschaftsprogramm des Saarlandes beschreibe den Geltungsbereich ihrer Satzung als Fläche von „hoher Bedeutung für den Naturschutz“ mit Sukzessions- und Pflegeflächen. Diesen überörtlichen beziehungsweise regionalen naturschutzrechtlichen Zielsetzungen sei sie – die Antragsgegnerin – durch die Schutzausweisung nachgekommen. Im Hinblick auf die von den Antragstellerinnen geltend gemachte eisenbahnrechtliche Widmung habe das Eisenbahnbundesamt im April 2010 mitgeteilt, dass das Gelände zwar in der Nachbarschaft zweier Bahnlinien liege, jedoch aufgrund vorliegender Unterlagen kein gewidmetes Eisenbahngelände des Bundes betroffen sei. Daher bedürfe es auch weder einer Entwidmung noch einer Planfreistellung für die in der Gemarkung Homburg liegenden Flächen. Hätte es sich um gewidmetes Eisenbahngelände gehandelt, wäre bereits die Festlegung eines Vorranggebiets für Naturschutz im LEP Umwelt 2004 ebenso wenig möglich gewesen wie die Darstellung einer Nutzungsart in ihrem Flächennutzungsplan. Auch in diesen Verfahren sei das Eisenbahnbundesamt beteiligt gewesen. Aufgrund der Stellungnahme des Eisenbahnbundesamts sei davon auszugehen gewesen, dass dem Erlass der Satzung keine eisenbahnrechtliche Widmung entgegenstehe. Was den Schutzgegenstand angehe, müssten Landschaftsbestandteile eine „gewisse Objekthaftigkeit“ aufweisen und sich „aus der umgebenden Landschaft abheben“. Das sei nicht an der Fläche, sondern an einer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung festzumachen. Eine solche sei hier gegeben und auf Luftbildern deutlich erkennbar. Die Bezeichnung in der Satzung als „Gebiet“ ändere daran nichts. Der Objektschutz schließe eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstands beziehungsweise eine „gewisse Ausdehnung ins Flächenhafte“ nicht aus. Bei dem geschützten Landschaftsbestandteil handele es sich um einen „flächenhaften Ausschnitt aus der Landschaft“, der insbesondere durch eine besondere Vielfalt an Biotop- und Vegetationsstrukturen und das Vorkommen seltener Pflanzen- und Tierarten gekennzeichnet sei. Maßgeblich sei, dass lediglich ein „Teil“ beziehungsweise ein „Ausschnitt“ aus der Landschaft geschützt werde. Das sei aus Gründen einer Erhaltung der Substanz von Natur und Landschaft nach optischen Gesichtspunkten hinsichtlich der Naturausstattung im Vergleich zur angrenzenden Landschaft geschehen. Schutzzweck der Satzung bilde vorliegend die Bedeutung des geschützten Landschaftsbestandteils „Zollbahnhof“ als Lebensstätte bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG seien als Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts insbesondere wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf die jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten. Damit erfasse der Schutzzweck ihrer Satzung auch den § 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen sei der Begriff des „Strukturelements“ keineswegs unbedeutend. Aus § 20 BNatSchG ergebe sich die Verpflichtung öffentlicher Planungsträger, ein Biotopverbundsystem zu schaffen, wobei auch geschützte Landschaftsbestandteile geeignete Bestandteile solcher Systeme seien. Der sich aus dem § 21 BNatSchG ergebenden Verpflichtung zur Biotopvernetzung sei sie – die Antragsgegnerin – mit der vorliegenden Ausweisung „zur Sicherung eines Trittsteinbiotops als Strukturelement im Biotopverbund beziehungsweise zur Biotopvernetzung“ nach § 3 Abs. 3 Satz 1 GLB-S nachgekommen. Dadurch solle dem Verlust von Lebensräumen und deren Verinselung in einer industriell geprägten Landschaft in Zeiten zunehmender Nutzungsintensivierung entgegengewirkt werden. Der Satzungsbereich als Landschaftsstrukturelement im Sinne des Biotopverbunds beziehungsweise der Biotopvernetzung solle durch die Ausweisung erhalten beziehungsweise durch die Wiederherstellung von Rahmenbedingungen zur Förderung des günstigen Erhaltungszustands von Populationen von im näheren Umfeld „bis in jüngste Vergangenheit vorgekommenen“ seltenen Arten entwickelt und geschützt werden. Damit sei der Schutzzweck auch hinreichend konkretisiert. Der Satzungsbereich werde schon seit Anfang der 1980er Jahre in der Biotopkartierung des Saarlands (1982) geführt und sei bei verschiedenen landesweiten naturschutzrechtlichen Wertungen wie der fortgeschriebenen Biotopkartierung (1988-1992), dem Arten- und Biotopschutzprogramm des Saarlands (2000) und im Landschaftsprogramm des Saarlands (2009) im Laufe der Jahre in seiner Wertigkeit fortlaufend höher bewertet worden. In ihrer eigenen Kartierung nach § 25 SNG (1979/1993) aus dem Jahr 2001 sei der Bereich als „pauschal geschütztes Biotop“ bewertet worden. Ihr Landschaftsplan aus dem Jahr 2005 weise wegen der Hochwertigkeit des Bereichs auf eine Prüfung zur Ausweisung als „Naturschutzgebiet“ hin und stelle fest, dass im Planungsgebiet eine große Anzahl seltener und bedrohter Vogelarten vorkomme, wobei jeweils die anspruchsvollsten Arten der entsprechenden Lebensräume genannt würden, die Indikatoren für wertvolle Strukturen und hohe Biotopqualität seien. Dort werde etwa der Neuntöter genannt, dessen Vorkommen besonders bedeutsam sei und dessen Art reich strukturierte Biotope mit eingewachsenen Hecken- und Gebüschstrukturen, wie sie am Zollbahnhof vorhanden seien, benötige. Ebenso kämen von den Rote-Liste-Arten das Schwarzkehlchen und das Rebhuhn vor. Der Landschaftsplan weise ferner auf am Zollbahnhof zu findende gefährdete Fledermäuse („Abendsegler“) hin. Zwar sei der Zollbahnhof anthropogenen Ursprungs, enthalte aber naturraumcharakteristische Trockenbiotope. Auch seien Käfer, Schmetterlinge, Heuschrecken, Wanzen und Hautflügler untersucht worden. Alle Insektengruppen seien sehr artenreich vertreten. Es seien saarlandweit seltene Käferarten, vier Schmetterlingsarten der Roten Liste, zehn Heuschreckenarten der Roten Liste und eine Reihe „vermutlich seltener Wanzenarten“ gefunden worden. Bei den Reptilienarten seien die bedeutendsten Vorkommen unter anderem am Zollbahnhof entdeckt worden, wie etwa die ebenfalls auf der Roten Liste genannte Mauereidechse. Bei der Bewertung des Arten- und Biotoppotentials zähle das Gelände des Zollbahnhofs, das sich als Sekundärstandort naturraumtypischer, seltener Trockengesellschaften (Sandrasen, Trockenwäldchen) zu einem der zoologisch und botanisch landesweit wichtigsten Rückzugsräume für wärmeliebende Arten entwickelt habe, zu den Kernflächen für den Arten- und Biotopschutz. Für den Bereich gebe es ferner mehrere Publikationen und Gutachten Dritter, aus denen ebenfalls die starke Bedeutung des Bereichs als Lebensstätte bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten hervorgehe. Das gelte insbesondere für das biologische Gutachten des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) aus dem Jahr 1996, das unter anderem ebenfalls eine Empfehlung für die Ausweisung eines Naturschutzgebiets enthalte. Was den auch insoweit erhobenen Einwand unzureichender Bestimmtheit anbelange, werde die zunächst in § 4 Abs. 1 GLB-S enthaltene abstrakte Regelung der verbotenen Maßnahmen durch die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 6 GLB-S genannten Tatbestände konkretisiert. Es gehe hier nicht um eine bloße „Verhinderungsplanung“. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass sie – die Antragsgegnerin – sich mit dem Gedanken trage, auch den sich ebenfalls „objektartig“ darstellenden Bereich auf der anderen Seite der Eisenbahnschienen im nördlichen Anschluss als geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, die Akten der Antragsgegnerin betreffend das Normsetzungsverfahren der Satzung „Geschützter Landschaftsbestandteil Zollbahnhof“ und betreffend ihren Landschaftsplan, der weiteren Gerichtsakten 5 K 209/123 A 316/12 sowie der in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Die gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthaften und innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach der am 7.8.2010 erfolgten Bekanntmachung der streitgegenständlichen Satzung gestellten Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen sind ansonsten nur zum Teil zulässig.

A.

Hinsichtlich des Normenkontrollbegehrens der Antragstellerin zu 1) liegen auch die beteiligtenbezogenen Sachentscheidungsvoraussetzungen vor.

Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der nach eigenem Vortrag die „Funktion einer Besitzgesellschaft“ wahrnehmenden Antragstellerin zu 1) ergibt sich aus ihrer Stellung als zivilrechtliche Eigentümerin der ganz beziehungsweise zu wesentlichen Anteilen im Satzungsgebiet gelegenen Parzellen Nr....3/2 und Nr. ...7/7 jeweils in Flur 12 der Gemarkung Homburg. Die Antragstellerin zu 1) hat die Grundstücke ausweislich des notariellen Vertrags vom Januar 2010(vgl. den mit der „IVG-Immobilien-GmbH & Co Bonn V – Objekt Homburg/Saar KG“ geschlossenen Kaufvertrag (KV) vom 8.1.2010, Urkundenrolle Nr. 24/2010 des Notars M. L. in T., dort insbesondere § 1 KV zum Vertragsgegenstand) erworben. Im Falle der Gültigkeit der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung ergäben sich für Antragstellerin zu 1) mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S weitreichende Bindungen bei der Ausübung ihres Eigentumsrechts.

Das dadurch indizierte Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens unterliegt mit Blick auf nicht satzungskonforme künftige Nutzungsabsichten ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Dass sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Verfahren ganz allgemein eine Verbesserung der Rechtsstellung der Antragstellerin zu 1) ergibt, liegt auf der Hand.

Dass die Antragstellerin zu 1) im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Normsetzungsverfahren nach Aktenlage keine Einwendungen gegen die geplante Schutzgebietsausweisung erhoben hat, da im Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 19.4.2010 nur die Antragstellerin zu 2) als „Vertretene“ genannt wurde, steht der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nicht entgegen. Die Präklusionsregelung in § 47 Abs. 2a VwGO gilt nur für Normenkontrollbegehren hinsichtlich der dort aufgeführten städtebaulichen Satzungen nach dem Baugesetzbuch.

Da sich aus dem Naturschutzrecht keine weitergehenden Anforderungen und auch ansonsten keine Bedenken ergeben, ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1) insgesamt zulässig.

B.

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2) ist dagegen unzulässig. Die als Eisenbahninfrastrukturunternehmen(vgl. die „Herstellerbezogene Produktqualifikation“ der Deutsche Bahn AG vom 18.10.2007 <73 BA „Chronolog“ 3. Senat>, wonach die Antragstellerin zu 2) zur „Lagerung, Aufbereitung und den Umschlag von RC-Schotter, Aufbereitungsplatz Gleisbauhof Homburg/Saar, Am Gleisbauhof Kirkel“ qualifiziert ist) auf der Grundlage einer ihr im Juli 2006 gemäß § 9 LEisenbG erteilten Genehmigung des damaligen Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Saarlandes einen „Gleisbauhof“ betreibende Antragstellerin zu 2) ist nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die seit der Angleichung der Formulierung an die Klagebefugnis in § 42 Abs. 2 VwGO im Jahre 1997 erforderliche „Geltendmachung“ einer aktuellen oder zumindest zeitlich absehbaren Verletzung der Antragstellerin zu 2) in eigenen Rechten, kann bezogen auf die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Zollbahnhof“ nicht bejaht werden. Die auf der Ebene der Sachentscheidungsvoraussetzung insoweit ausreichende aber auch notwendige Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten durch diese Rechtsvorschrift ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen.

Die Antragstellerin zu 2), ein „zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb und Rahmenvertragspartner der DB Netz AG für die Übernahme von Altschwellen und Altschotter aus dem Eisenbahnoberbau“, wobei der Altschotter mechanisch aufbereitet wird zu Recycling-Schotter und Straßen- und Deponiebaustoffen und danach per Schiene in den Oberbau der DB Netz AG zurückgeliefert beziehungsweise – zu einem „geringen Teil“ deponiert wird,(vgl. die entsprechende Beschreibung von Betriebsgegenstand und –abläufen im Protokoll zum „Runden Tisch“ vom 20.8.2008) ist nicht Eigentümerin der satzungsbetroffenen Grundstücke. Stellt man für die Beurteilung ihrer Antragsbefugnis auf den Gewerbebetrieb ab, so ist zunächst unstreitig davon auszugehen, dass sich das Betriebsgelände gegenwärtig vollständig außerhalb des Geltungsbereichs der naturschutzrechtlichen Satzung befindet. Es beschränkt sich an seinem östlichen Ende auf den Bereich oberhalb der die nördliche Grenze des Satzungsbereichs bildenden Verkehrsanlage und umfasst die südlich davon gelegene Parzelle Nr. ...7/7 unstreitig nicht.

Der im schriftsätzlichen Vortrag enthaltene ganz pauschale Verweis darauf, dass die Satzung eine künftig zu realisierende wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke nicht zulasse und dass sie – die Antragstellerin zu 2) – in den nächsten Jahren beabsichtige, den bisherigen Gleisbauhof auf „Kirkeler Gebiet“ zu erweitern und dort „ein im Saarland benötigtes Güterverkehrszentrum zu errichten“, wie auch der ergänzende Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass sie für diesen Fall auf das Satzungsgebiet für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zurückgreifen wolle, können eine Antragsbefugnis nicht begründen. Die derart zeitlich vage angekündigte Absicht einer „Erweiterung“ ihres Betriebs, die erkennbar in keiner Weise, etwa durch zumindest die Einleitung der zu ihrer Umsetzung notwendigen Genehmigungsverfahren, konkretisiert wurde, genügt nicht, um nach den zuvor beschriebenen Kriterien auch im Falle der Antragstellerin zu 2) eine Antragsbefugnis im Verständnis des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu bejahen.

Das gilt auch, wenn man in dem Zusammenhang die in der Rechtsprechung zur Antragsbefugnis bei Normenkontrollanträgen gegen Bebauungspläne unter Rückgriff auf die Abwägungsbeachtlichkeit von (schutzwürdigen) Belangen nach § 1 Abs. 7 BauGB entwickelten Maßstäbe auf die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall überträgt. Danach wäre von einer „Erheblichkeit“ der genannten Interessen der Antragstellerin zu 2) im Grundsatz auszugehen, wenn der gegenwärtige Betrieb nach objektiven Maßstäben erkennbar auf eine Erweiterung angewiesen wäre, wobei der entsprechende Bedarf „hinreichend konkret“ sein müsste. Das ist nicht der Fall, zumal die Errichtung eines „Güterverkehrszentrums“ für das Saarland mit dem gegenwärtigen Entsorgungs-, Wiederaufarbeitungs- und Recyclingbetrieb der Antragstellerin zu 2) wenig zu tun hat. Demgegenüber genügt der Verweis auf ein ganz allgemeines subjektives Interesse eines Gewerbebetriebs, sich durch den Normenkontrollantrag alle künftigen Entwicklungsmöglichkeiten offenzuhalten, für die Begründung einer Antragsbefugnis ebenso wenig wie eine dahingehende unklare oder unverbindliche sowie – im konkreten Fall – noch nicht einmal räumlich konkretisierte Absichtserklärung. Eine solche kann bei einer Interessenabwägung bei Erlass der Norm nicht als schutzwürdig angesehen werden. Das bei den Aufstellungsunterlagen befindliche Einwendungsschreiben der Antragstellerin zu 2) vom 19.4.2010 enthält lediglich umfangreiche Ausführungen zu einem aus ihrer Sicht anzunehmenden Fortbestand einer vorrangigen eisenbahnrechtlichen Zweckbindung des ausgewiesenen Gebiets, aber nicht ansatzweise einen irgendwie konkretisierten Hinweis, dass sie überhaupt, wo und gegebenenfalls in welcher Form künftig eine entsprechende Nutzung plane. Die Frage einer eisenbahnrechtlichen „Widmung“ hat die Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren „abzuarbeiten“ versucht. Für weitergehende Überlegungen bezogen auf den Betrieb der Antragstellerin zu 2) fehlte hingegen daher damals jeglicher Anhaltspunkt.

Dass die Antragstellerin zu 2) speziell aufgrund der streitgegenständlichen Schutzgebietsausweisung bezogen auf den derzeitigen Umfang ihrer gewerblichen Unternehmungen Betriebseinschränkungen durch Auflagen zu erwarten hätte, macht sie nicht geltend. In ihrem Fall lässt sich den Darlegungen daher insgesamt eine Antragsbefugnis für das vorliegende Verfahren nicht entnehmen. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2) ist daher, ohne dass es einer inhaltlichen Befassung mit dem durch das Normenkontrollverfahren aufgeworfenen Prozessstoffes bedürfte,(vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, wonach sich eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verbietet, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als Frage der Zulässigkeit des Antrags behandelt wird) unzulässig und deswegen zurückzuweisen.

II.

Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1) ist auch begründet.

A.

Die in der Sitzung am 1.7.2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene und am 7.8.2010 bekannt gemachte Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Zollbahnhof“ in der Kreisstadt Homburg (GLB-S) unterliegt in verfahrensrechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken hinsichtlich ihrer Wirksamkeit. Das Aufstellungsverfahren genügte den dafür nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz (SNG) geltenden formalen Anforderungen. Maßgeblich ist der § 39 Abs. 1 SNG (2008). Das bis dahin für diese gemeindlichen Satzungen geltende Genehmigungserfordernis durch das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde ist durch das zum 1.1.2008 in Kraft getretene Verwaltungsstrukturreformgesetz (VSRG, insoweit im Folgenden SNG 2008)(vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) entfallen. Gleichzeitig wurde die Befugnis zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile gemäß § 29 BNatschG durch § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 generell den Städten und Gemeinden übertragen.

Durchgreifende formelle Rechtsverstöße, die zu einer Unwirksamkeit der Satzung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SNG 2008 gelten insoweit die Bestimmungen des ebenfalls im Zuge des Verwaltungsstrukturreformgesetzes zum geänderten § 20 Abs. 2 bis 4 SNG (2008) entsprechend. Die nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SNG 2006/2008 erforderliche Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat stattgefunden. Die gesetzlichen Vorgaben für die Beteiligung der Öffentlichkeit wurden eingehalten. Bei der Offenlage des Satzungsentwurfs vom 6.4. bis 6.5.2010 wurde die Monatsfrist des § 20 Abs. 3 Satz 2 SNG 2006/2008 gewahrt. Hierauf wie auf die Möglichkeit, Anregungen und Einwendungen vorzubringen wurde am 27.3.2010 und damit rechtzeitig hingewiesen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 SNG 2006/2008).

Die Antragstellerin zu 1) rügt unter verfahrensrechtlichen Aspekten zu Unrecht eine mangelnde inhaltliche Bestimmtheit der Satzung. Nach dem einschlägigen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SNG 2006/2008 sind die Grenzen des Schutzgebiets zu beschreiben und in einer Karte darzustellen sowie der Schutzgegenstand zu bezeichnen. Diesen formalen Anforderungen an die inhaltliche Klarheit der Norm hat die Antragsgegnerin entsprochen. Geltungsbereich und Schutzgegenstand sind in § 2 GLB-S im Einzelnen beschrieben; der Bekanntmachung war der Abdruck einer Karte beigefügt, aus der der Geltungsbereich auch optisch hervorgeht. Der § 3 GLB-S enthält eine Bezeichnung des Schutzzwecks der Satzung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SNG 2006/2008). Nach dem § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SNG 2006/2008 ist der Satzungsgeber ferner gehalten, die Rechtsgrundlagen für die erforderlichen Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen zu schaffen, was hier in § 7 GLB-S geschehen ist. Ferner hat die Antragsgegnerin in § 4 GLB-S die aus ihrer Sicht zur Erreichung des Schutzwecks notwendigen Gebote und Verbote in die Satzung aufgenommen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SNG 2006/2008). Das genügt den verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 SNG 2006/2008. Ob diese Verbote und Maßnahmen inhaltlich bezogen auf den Normzweck erforderlich sind oder ob – wie die Antragstellerin zu 1) weiter meint – die „Schutzwürdigkeit des Gebiets“ wegen dort festgestellter Bodenverunreinigungen und massiver Grundwasserkontaminationen „ohnehin fraglich“ ist, ist keine Frage des Verfahrensrechts. Einer weitergehenden inhaltlichen Kontrolle der einzelnen Satzungsbestimmungen bedarf es an dieser Stelle nicht.

Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG) beschlossene Satzung wurde am 2.8.2010 von deren Oberbürgermeister (§ 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG) ordnungsgemäß, insbesondere vor der amtlichen Bekanntmachung am 7.8.2010 ausgefertigt.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 – 2 C 509/09 –, NUR 2012, 74, und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, mit Anmerkung Bitz, SKZ 2008, 34, 38)

B.

Die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Satzung ergibt sich daraus, dass sich dem saarländischen Landesnaturschutzrecht hinsichtlich der konkret unter „Schutz“ gestellten Flächen keine Rechtssetzungsbefugnis für die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils entnehmen lässt. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG (2008), wonach die saarländischen Gemeinden unter anderem geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 29 Abs. 1 BNatSchG ausweisen können. Dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall, wie seitens der Antragstellerin zu 1) eingewandt worden ist, in Wahrheit eine nicht an – insoweit aus ihrer Sicht nur vorgeschobenen – naturschutzrechtlichen Motiven orientierte und daher schon wegen eines Missbrauchs der Schutzausweisungsmöglichkeit rechtlich zu missbilligende reine „Verhinderungsplanung“ betrieben hat, ist nach dem Akteninhalt und den insoweit von Sachkunde getragenen nachvollziehbaren Einlassungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung – eindeutig – auszuschließen. Die Ausweisung orientiert sich in der Sache zudem an der nach dem unstreitigen Vorbringen der Antragsgegnerin im Jahr 2004 für diesen Bereich ausdrücklich veränderten Festlegung eines Vorranggebiets für Naturschutz (VN) im Teilabschnitt Umwelt des Landesentwicklungsplans (LEP).

Unabhängig von der naturschutzrechtlichen Wertigkeit des Geländes, hinsichtlich der die Antragsgegnerin unwidersprochen darauf verwiesen hat, dass der Satzungsbereich schon seit Anfang der 1980er Jahre in der Biotopkartierung des Saarlands (1982) geführt werde und bei verschiedenen landesweiten naturschutzrechtlichen Wertungen wie der fortgeschriebenen Biotopkartierung (1988-1992), dem Arten- und Biotopschutzprogramm des Saarlands (2000) und im Landschaftsprogramm des Saarlands (2009), im Laufe der Jahre in seiner Wertigkeit fortlaufend höher bewertet worden sei, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln, dass dieser Bedeutung des Gebiets gegebenenfalls nur im Rahmen eines förmlichen Flächenschutzes durch die Ausweisung eines Naturschutzgebiets im Wege einer Rechtsverordnung der Obersten Naturschutzbehörde (§§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 SNG) Rechnung zu tragen wäre. Diese Zuordnung zu dem Regime des (besonderen) Flächenschutzes hat im Saarland unmittelbare Auswirkungen auf die Abgrenzung der Rechtssetzungskompetenzen zwischen Landesbehörden und Kommunen und lässt sich – bezogen auf eine im Einzelfall fehlende Befugnis der Gemeinden zur Ausweisung von Schutzgebieten – nicht durch ein Untätigbleiben der Obersten Naturschutzbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Rechtssetzungsbefugnis im Bereich des (besonderen) Flächenschutzes nach den §§ 16 ff. SNG „kompensieren“.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „sind“ geschützte Landschaftsbestandteile rechtsverbindlich festgesetzte „Teile“ von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz nach den in der Vorschrift näher bezeichneten Kriterien (Nr. 1 bis Nr. 4) erforderlich ist. Nach der bundesrechtlichen Vorgabe setzt die Ausweisung voraus, dass ein besonderer Schutz erforderlich ist mit Blick auf Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung des der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Nr. 1), aber gegebenenfalls auch wegen der „Bedeutung als Lebensstätte bestimmter wild lebender Pflanzen und Tierarten“ (Nr. 4). Solche Lebensstätten sind zwar als Bestandteile des Naturhaushalts bereits von dem allgemeineren Schutzzweck des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG erfasst. Die besondere Nennung in Nr. 4 soll die Bedeutung der geschützten Landschaftsbestandteile auch für den Arten- und Biotopschutz hervorheben und das Instrument soll dienstbar gemacht werden, um insbesondere kleinflächige Lebensstätten bestimmter wild lebender Arten gezielt unter Schutz stellen zu können.(vgl. dazu Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2010, § 29 Rn 11, unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien, BT-Drs. 14/6378, Seite 52)

„Landschaftsbestandteile“ müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt aber auch ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente, insbesondere ehemalige Abbaubereiche wie Steinbrüche oder sonstige vergleichbare Gewinnungsstätten ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert wurden und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Die Satzung „Zollbahnhof“ entspricht jedoch mit Blick auf den gewählten räumlichen Umgriff nicht den naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008).

Die Antragstellerin zu 1) verweist zu Recht auf das Fehlen der nach diesen Bestimmungen erforderlichen Objekthaftigkeit des von der Antragsgegnerin gewählten Schutzgegenstands. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne der §§ 39 SNG 2008, 29 Abs. 1 BNatSchG ist, wie die Ausweisung eines ebenfalls von der Satzungsbefugnis erfassten Naturdenkmals (§ 28 BNatSchG), grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG geregelten Flächenschutz zu unterscheiden. Die letztgenannten Vorschriften räumen den Naturschutzbehörden, nicht den Gemeinden, im Saarland die Möglichkeit ein, bestimmte naturschutzrechtlich werthaltige „Gebiete“ unter Schutz zu stellen. So kann die Oberste Naturschutzbehörde (§ 20 Abs. 1 SNG) durch Rechtsverordnung unter anderem Naturschutzgebiete ausweisen zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Pflanzen- und Tierarten (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SNG). Das beschreibt ziemlich exakt die hier geplanten Maßnahmen.

„Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind demgegenüber im Umkehrschluss nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Nach der Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG kann die Abgrenzung aber nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise eine gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht generell aus.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 – 2 C 509/09 –, NUR 2012, 74, und vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46) Aus der Systematik des Bundesnaturschutzrechts ergibt sich allerdings, dass nach der auf einen Objektschutz zielenden Vorschrift in § 29 BNatSchG „Gebiete“ nicht als „geschützte Landschaftsbestandteile“ unter Schutz gestellt werden dürfen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 BN 8.95 – BRS 57 Nr. 274, noch zu § 18 BNatSchG a.F.) Eine Unterschutzstellung nach § 39 SNG (2008) muss sich daher auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige gewissermaßen aus sich selbst heraus abgegrenzte Elemente erstrecken, die nicht „Landschaft“, sondern eben nur „Bestandteile“ der sie umgebenden Landschaft sind.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 – 3 N 1/05 –, NVwZ-RR 2007, 17 (vorläufige Sicherstellung, ehemaliger „Röchlingpark“)) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist daher nicht allein an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung(vgl. VGH München, Urteile vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“, und vom 24.9.2008 – 14 N 07.2716 –, bei juris, zu einem „jederzeit wieder erkennbaren Gehölz“ auf dem Rücken eines topografisch herausgehobenen „eiszeitlichen Endmoränenwalls“ mit „hohen älteren Bäumen in der Mitte“) festzumachen. Diese aus sich selbst heraus, also gewissermaßen „objektbezogen“ feststellbare Abgrenzbarkeit lässt sich bei dem durch die Satzung unter Schutz gestellten Teil der Parzelle Nr. ...7/7 nicht feststellen. Dabei handelt es sich nicht um ein im zuvor genannten Verständnis von der Umgebung „erkennbar abgrenzbares Einzelgebilde der Landschaft“.(vgl. zu diesem Kriterium etwa Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2010, § 29 Rn 3, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 –, NuR 1996, 249 („Lehmgrube Lützelburg“))

Nach der Herausnahme der im südlichen Teil der Parzelle Nr. ...7/7 entlang der Bahntrasse Saarbrücken-Homburg gelegenen beiden größeren landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen stellt sich die verbliebene insgesamt noch 12 ha große Satzungsfläche als im Osten und im Westen an die besagte Bahnstrecke heranreichende und dort in einem großen Bogen um die besagten Äcker verlaufender, mit einem natürlichen Bewuchs aus Bäumen, Sträuchern und Hecken mit eingestreuten Freiflächen versehener Bereich dar, dem aus sich heraus keine „Objekteigenschaft“ beigemessen werden kann. Wollte man jeden irgendwie „künstlich“, hier konkret durch Eisenbahngleise und sonstige Verkehrsanlagen, weiträumig umschlossenen Bereich dieser Größe im Sinne des § 29 Abs. 1 BNatSchG als „Teil“ der Landschaft begreifen, so würde die gesetzlich vorgegebene Unterscheidung zwischen allgemeinem Flächen- und Objektschutz völlig konturenlos. Besonders deutlich wird die bei der gebotenen natürlichen Betrachtung „willkürliche“ Grenzziehung am westlichen Ende des Satzungsgebiets. Dort setzt sich die mit entsprechendem natürlichem Bewuchs versehene Fläche südlich der Zufahrt zum Betriebsgelände der Antragstellerin zu 2) ohne irgendeine vom Landschaftsbild her feststellbare oder sonst optisch wahrnehmbare Grenzziehung „übergangslos“ nach Westen fort, so dass die Grenzziehung an dieser Stelle bei natürlicher Betrachtungsweise vollkommen willkürlich erscheint. Das sieht auch die Antragsgegnerin so, die in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2012 auf die in dem Bereich etwa in Nord-Südrichtung verlaufende Grenze ihres Stadtgebiets zur Nachbargemeinde Kirkel verwiesen hat. Diese in der Landschaft nicht ansatzweise erkennbare Gemeindegrenze rechtfertigt indes nicht die Annahme, das östlich derselben auf ihrem Stadtgebiet gelegene und damit allein ihrer Rechtssetzungsbefugnis unterliegende Gelände sei dadurch ein aus der Landschaft heraustretendes, von seiner Umgebung in dem Bereich nach Westen hin „abgrenzbares Objekt“. Die entsprechende Abgrenzungsfrage stellt sich im Übrigen auch im Norden hinsichtlich der Fläche jenseits der dort in einem weiten Bogen auf einer ehemaligen Gleisstrecke verlaufenden Zufahrt, den die Antragsgegnerin ebenfalls als sich „objektartig“ darstellenden Bereich begreift und den sie nach ihrem Vortrag ebenfalls als geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen beabsichtigt.

Der Begriff „Landschaftsteil“ erfordert mehr als die Feststellung, dass es sich – naturgemäß – bei einer solchen „Herausnahme“ um eine nach naturschutzrechtlichen Kriterien schutzwürdige „Teilfläche“ der Landschaft handelt. Der unter Schutz gestellte Satzungsbereich lässt sich im konkreten Fall auch nicht als zur Effektivierung des Objektschutzes notwendige Ausweisung eines „Puffers“ zur Sicherstellung der Schutzzwecke begreifen. Ein von der Umgebung abgrenzbares, jedenfalls ein der naturschutzrechtlichen Sicherung zugängliches Objekt befindet sich auf dem Gelände nicht. Das lässt sich auch nicht an einzelnen Bewuchsbestandteilen oder vorhandenen oder sogar teilweise nach der Absicht der Antragsgegnerin auf Teilflächen erst anzulegenden Lebensraumtypen für verschiedene Tiere festmachen. Der von der Antragsgegnerin angeführte und in der Beschreibung des Schutzzwecks der Satzung in dem § 3 Abs. 1 GLB-S verwandte Begriff eines „Strukturelements“ oder der Verweis auf allgemein unterschiedliche Lebensraumansprüche verschiedener Tiergruppen beziehungsweise diesbezüglich zu erhaltende oder im konkreten Fall aus der Sicht der Antragsgegnerin infolge ihres Verlusts durch eine offenbar jahrzehntelange natürliche Sukzession wieder herzustellende „Extremstandorte“ sind nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Die Beschreibung als „gliederndes Strukturelement“ in einem „räumlichen Übergangsbereich zwischen Kultur- und Industrielandschaft“ lässt vielmehr darauf schließen, dass hier eine bestimmte vorhandene und künftig sogar in wesentlichen Teilen landschaftlich „künstlich“ umzugestaltende Ausschnittsfläche des Außenbereichs auf dem Gebiet der Antragsgegnerin mit allgemein beschreibbaren aber gewissermaßen insoweit auch „austauschbaren“ Eigenschaften unter Schutz gestellt werden soll, die nicht bereits aus sich heraus erkennbare und abgrenzbare Merkmale aufweist. Auch die Formulierung im Abwägungsvorschlag für die Stadtratssitzung am 1.7.2010 betreffend den entsprechenden Einwand – damals – der Antragstellerin zu 2) spricht ganz deutlich gegen eine „Objekthaftigkeit“ des Geländes, wenn es dort heißt, die Eigenschaft als „einzelnes aus der Umgebung herausgehobenes Objekt“ ergebe sich daraus, dass es sich um ein „relativ einheitliches Gebilde“ bestehend aus „diversen Sukzessionsflächen (Baumhecken und Gebüsch)“ handele. Das beschreibt allgemein ein Gebiet, in dem sich eine Vielzahl derartiger unterschiedlicher Lebensräume für ganz unterschiedliche schützenswerte Tiere befindet. Am Rande sei angemerkt, dass nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin diese als Argument für eine Objekthaftigkeit angeführten Einzelbestandteile durch gezielte Pflegemaßnahmen „überformt“ und dadurch verändert beziehungsweise zum Teil sogar entfernt werden sollen, um einer als schädlich empfundenen natürlichen Sukzession entgegenzuwirken und Einhalt zu gebieten. Auch das spricht eindeutig dafür, dass auch die Antragsgegnerin – ungeachtet von Begrifflichkeiten – von einem Gelände ausgeht, das zur Rückgewinnung von durch die Sukzession bedrohten oder verloren gegangenen Lebensräumen erst einmal nach einem bestimmten Konzept umgestaltet und daher „erschaffen“ werden soll. Als Bezug bleibt dann letztlich nur die „Fläche“, deren Unterschutzstellung nicht in Anknüpfung an das zu verändernde „Objekt“ erfolgen kann. Erforderlich wäre insoweit nämlich, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als „abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar“ ist.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz (Triller)  Nr. 46, VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das kann bei dem erst zu „gestaltenden“ Bereich im Sinne eines so noch gar nicht vorhandenen beziehungsweise erst zu schaffenden Gebildes nicht angenommen werden.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die in der Satzung bei der textlichen Umschreibung von Geltungsbereich und Schutzgegenstand in dem § 2 Abs. 1 GLB-S verwandte Terminologie, die ein „unter besonderen Schutz gestelltes Gebiet mit einer Fläche von etwa 12 ha“ nennt, auch wenn die Wortwahl für die Abgrenzung zwischen Flächen- und Objektschutz nicht allein entscheidend ist, im konkreten Fall nach den Maßstäben des Naturschutzrechts in der Sache zutreffend ist.

Der Verweis der Antragsgegnerin auf die sich aus dem § 20 Abs. 1 BNatSchG ergebende Zielvorgabe der Schaffung eines Biotopverbundsystems und den Umstand, dass der § 20 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG unter anderem die Ausweisung von geschützten Landschaftsbestandteilen als eines von sieben Instrumenten zur Erreichung dieses Ziels nennt, besitzt für die Frage der Abgrenzung zu den dort unter den Nrn. 1 bis 5 ebenfalls aufgeführten Instrumenten des Flächenschutzes für sich genommen offensichtlich ebenso wenig Bedeutung wie die von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang ins Feld geführte Absicht der Ausweisung „zur Sicherung eines Trittsteinbiotops als Strukturelement im Biotopverbund beziehungsweise zur Biotopvernetzung“ (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GLB-S).

Die Unterscheidung zwischen Objekt und Flächenschutz ist nach dem Saarländischen Naturschutzrecht – wie schon erwähnt – entscheidend für die Zuständigkeiten bei der förmlichen Unterschutzstellung. Hinsichtlich des Flächenschutzes in Form insbesondere von Landschafts- und Naturschutzgebieten (§§ 16 und 18 SNG) enthält der § 20 Abs. 1 SNG 2008 eine Ermächtigung der Obersten Naturschutzbehörde, also des Ministeriums für Umwelt (§ 47 Abs. 2 Nr. 1 SNG 2008) zum Erlass entsprechender Rechtsverordnungen. Vorbehaltlich einer Übertragung der Zuständigkeiten und Befugnisse (§ 47 Abs. 4 SNG 2008)(vgl. die Verordnung vom 3.6.2008, Amtsblatt 2008, 1002) sind die saarländischen Städte und Gemeinden hingegen in § 39 Abs. 1 SNG 2008 auf die erwähnen Maßnahmen des Objektschutzes im Sinne der §§ 28, 29 BNatSchG beschränkt. Vor dem Hintergrund kann das in dem Hinweis, dies sei für sie die einzige Möglichkeit, förmlichen Naturschutz zu betreiben, zum Ausdruck kommende „Dilemma“ der Antragsgegnerin durchaus nachvollzogen werden. Dieses rechtfertigt es indes weder, bei der im Gesetz angelegten Abgrenzung zugunsten des Objektschutzes „großzügig“ zu verfahren oder diese Unterscheidung letztlich sogar aufzugeben, um einem im Einzelfall berechtigten gemeindlichen Anliegen an einer Unterschutzstellung von Flächen auf ihrem Gebiet in der Sache Rechnung tragen zu können. Ergänzend ließe sich festhalten, dass der Landschaftsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2005 selbst nach ihrem eigenen Vortrag wegen der Hochwertigkeit des Bereichs auf eine „Prüfung zur Ausweisung als Naturschutzgebiet“ hinweist, und dass ein bei den Aufstellungsunterlagen befindliches „Biologisches Gutachten“ über die Schutzwürdigkeit des Bereichs aus dem Jahr 1996 („4. Fassung“) ebenfalls in der „Gesamtbewertung“ zu dem Ergebnis kommt, dass das Gebiet des ehemaligen Zollbahnhofs Homburg/West, das eine „höchst abwechslungsreiche und zum Teil einmalige Vegetationsstruktur“ aufweise, die eine „Lebensgrundlage für eine lange Reihe von bedrohten Tierarten“ biete, die Kriterien für die Ausweisung eines „Naturschutzgebiets“ erfülle.

Vor diesem Hintergrund ist die Satzung mit Blick auf die unzutreffende Wahl des Schutzregimes, die jedenfalls im Saarland mit unterschiedlichen Zuständigkeiten verknüpft ist, für unwirksam zu erklären.

C.

Ergibt sich aber die Unwirksamkeit der Satzung über den „Geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) Zollbahnhof“ bereits aus der fehlenden Rechtssetzungskompetenz der Antragsgegnerin im Sinne vom § 39 SNG, so muss nicht vertieft werden, ob der Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Entscheidung vom 1.7.2010 dem bei solchen Schutzausweisungen im Rahmen der Ausübung des ihm insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen an eine gerechte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Antragstellerin zu 1) in ausreichendem Maße Rechnung getragen hat.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 – 2 C 509/09 –, NUR 2012, 74 („Hahnenklamm“), und vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46 („Triller“))

D.

Ebenso wenig bedarf es im vorliegenden Rechtsstreit einer abschließenden Beantwortung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage des Vorliegens einer den naturschutzrechtlichen „Zugriff“ hindernden, im Zeitpunkt der Satzungsentscheidung gegebenenfalls fortbestehenden eisenbahnrechtlichen Zweckbindung der im Satzungsgebiet gelegenen Grundflächen auch mit Blick auf die Funktionssicherungsklausel des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in der zum 1.3.2010 in Kraft getretenen Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes für ausschließlich oder überwiegend Zwecken des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege dienende Grundstücke (davor § 63 BNatSchG 2002).

Zwar wurden nach der Praxis der Deutschen Bundesbahn und anschließend der Deutschen Bahn AG bis in die 1990er Jahre keine förmlichen Widmungsakte vorgenommen, denen sich in Verbindung mit zugehörigem Kartenmaterial die jeweils betroffenen Grundstücke exakt hätten entnehmen lassen.(vgl. dazu Durner, UPR 2000, 255, der darauf verweist, dass die eisenbahnrechtliche Widmung eine „Schöpfung“ des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts sei) Nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1988(vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 – 4 C 48.86 –, BRS 49 Nr. 3 = NVwZ 1989, 655) ist aber davon auszugehen, dass sämtliche vorhandenen Eisenbahnanlagen samt der dazugehörigen Grundflächen einschließlich der zur Lagerung oder zum Umschlag von Gütern dienenden Grundstücke wenn nicht durch Planfeststellung, so doch zumindest „in anderer Weise“, also gewissermaßen formlos, dem Betrieb der Eisenbahn „gewidmet“ waren und bis zur Beseitigung dieses öffentlich-rechtlichen Status, die dann allerdings nicht mehr – wie bis dahin ebenfalls üblich – „formlos“ möglich sein soll, auch weiterhin gewidmet sind. Auf der Grundlage der vom Senat beim Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen (LKVK) beschafften und in der mündlichen Verhandlung besprochenen historischen Luftaufnahmen spricht hier mit Gewicht Einiges dafür, dass (auch) das Satzungsgelände südlich des ehemaligen „Gleisbogens“ zumindest in früherer Zeit entsprechend der zivilrechtlichen Grundstücksverhältnisse faktisch mit den erwähnten rechtlichen Konsequenzen zu Eisenbahnzwecken genutzt worden ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich dann auch der 1. Senat des OVG des Saarlandes angeschlossen hat, verliert eine Anlage dann ihre Eigenschaft als Bundesbahnbetriebsanlage nicht allein durch die Außerdienststellung. Erforderlich ist vielmehr eine Entwidmung entweder durch förmliche Planfeststellung oder durch eine sonstige eindeutige und bekannt zu gebende Erklärung des Bahnbetreibers.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.8.1990 – 1 W 137/90 –, unter Verweis auf ein „rechtsstaatliches Gebot der Eindeutigkeit öffentlich-sachenrechtlicher Rechtsverhältnisse“, betreffend eine Beschlagnahme von ehemaligen Bahnhofs- und Verwaltungsgebäuden durch die Ortspolizeibehörde zum Zwecke der Unterbringung obdachloser Asylbewerber; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 5.2.1990 – 4 B 1.90 –, BRS 50 Nr. 70, wonach eine nur vorübergehende Überlassung von Bundesbahngelände an Dritte ist nicht geeignet, den Rechtscharakter der Fläche als Bahnanlage, dort einer Lagerhalle, aufzuheben) Die Aufgabe der privilegierten anlagenbezogenen Planungshoheit der Bahn muss wegen der rechtsstaatlich gebotenen Eindeutigkeit öffentlich-sachenrechtlicher Rechtsverhältnisse vielmehr durch einen mit einem Mindestmaß an Publizität versehenen hoheitlichen Akt erfolgen, der für jedermann klare Verhältnisse schafft, ob und welche bisher als Bahnanlagen dienenden Flächen künftig wieder für andere Arten von Nutzungen offen stehen.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.8.1998 – 11 VR 4.98 –, NVwZ 1999, 535 m.w.N.) Anknüpfend daran hat der Bundesgesetzgeber das „Entwidmungsverfahren“ inzwischen in § 23 AEG geregelt.(vgl. das Gesetz vom 27.4.2005, BGBl I 2005, 1138) Ein solche Freistellung ist hier jedenfalls unstreitig nicht erfolgt und auch von der Antragsgegnerin – wenngleich von ihrem durch die entsprechende Auskunft des Eisenbahnbundesamts vom 19.4.2010 im Rahmen der Trägerbeteiligung begründeten Rechtsstandpunkt aus konsequent – bisher auch nicht beantragt worden.

Die sich daran anschließenden Fragen eines theoretisch möglichen ausnahmsweisen Verlusts einer hier unterstellten eisenbahnrechtlichen Zweckbindung bei den – ebenso unstreitig – seit Jahrzehnten, nach Angaben des Vertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zumindest seit Aufnahme der Planungen im Jahre 1975, nicht mehr zu Eisenbahnzwecken benutzten und natürlicher Sukzession unterliegenden Flächen wirft schwierige Rechtsfragen auf, denen aus Anlasse der vorliegenden Entscheidung mit Blick auf die fehlende Relevanz nicht nachgegangen zu werden braucht.

III.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils, soweit die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ für unwirksam erklärt wurde, ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 26.7.2011 – 2 C 320/11 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Die gemäß §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthaften und innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach der am 7.8.2010 erfolgten Bekanntmachung der streitgegenständlichen Satzung gestellten Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen sind ansonsten nur zum Teil zulässig.

A.

Hinsichtlich des Normenkontrollbegehrens der Antragstellerin zu 1) liegen auch die beteiligtenbezogenen Sachentscheidungsvoraussetzungen vor.

Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der nach eigenem Vortrag die „Funktion einer Besitzgesellschaft“ wahrnehmenden Antragstellerin zu 1) ergibt sich aus ihrer Stellung als zivilrechtliche Eigentümerin der ganz beziehungsweise zu wesentlichen Anteilen im Satzungsgebiet gelegenen Parzellen Nr....3/2 und Nr. ...7/7 jeweils in Flur 12 der Gemarkung Homburg. Die Antragstellerin zu 1) hat die Grundstücke ausweislich des notariellen Vertrags vom Januar 2010(vgl. den mit der „IVG-Immobilien-GmbH & Co Bonn V – Objekt Homburg/Saar KG“ geschlossenen Kaufvertrag (KV) vom 8.1.2010, Urkundenrolle Nr. 24/2010 des Notars M. L. in T., dort insbesondere § 1 KV zum Vertragsgegenstand) erworben. Im Falle der Gültigkeit der streitgegenständlichen Naturschutzsatzung ergäben sich für Antragstellerin zu 1) mit Blick auf die umfangreichen Verbotstatbestände in § 4 GLB-S weitreichende Bindungen bei der Ausübung ihres Eigentumsrechts.

Das dadurch indizierte Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens unterliegt mit Blick auf nicht satzungskonforme künftige Nutzungsabsichten ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Dass sich im Falle des Obsiegens im vorliegenden Verfahren ganz allgemein eine Verbesserung der Rechtsstellung der Antragstellerin zu 1) ergibt, liegt auf der Hand.

Dass die Antragstellerin zu 1) im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Normsetzungsverfahren nach Aktenlage keine Einwendungen gegen die geplante Schutzgebietsausweisung erhoben hat, da im Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 19.4.2010 nur die Antragstellerin zu 2) als „Vertretene“ genannt wurde, steht der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nicht entgegen. Die Präklusionsregelung in § 47 Abs. 2a VwGO gilt nur für Normenkontrollbegehren hinsichtlich der dort aufgeführten städtebaulichen Satzungen nach dem Baugesetzbuch.

Da sich aus dem Naturschutzrecht keine weitergehenden Anforderungen und auch ansonsten keine Bedenken ergeben, ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1) insgesamt zulässig.

B.

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2) ist dagegen unzulässig. Die als Eisenbahninfrastrukturunternehmen(vgl. die „Herstellerbezogene Produktqualifikation“ der Deutsche Bahn AG vom 18.10.2007 <73 BA „Chronolog“ 3. Senat>, wonach die Antragstellerin zu 2) zur „Lagerung, Aufbereitung und den Umschlag von RC-Schotter, Aufbereitungsplatz Gleisbauhof Homburg/Saar, Am Gleisbauhof Kirkel“ qualifiziert ist) auf der Grundlage einer ihr im Juli 2006 gemäß § 9 LEisenbG erteilten Genehmigung des damaligen Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Saarlandes einen „Gleisbauhof“ betreibende Antragstellerin zu 2) ist nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die seit der Angleichung der Formulierung an die Klagebefugnis in § 42 Abs. 2 VwGO im Jahre 1997 erforderliche „Geltendmachung“ einer aktuellen oder zumindest zeitlich absehbaren Verletzung der Antragstellerin zu 2) in eigenen Rechten, kann bezogen auf die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Zollbahnhof“ nicht bejaht werden. Die auf der Ebene der Sachentscheidungsvoraussetzung insoweit ausreichende aber auch notwendige Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten durch diese Rechtsvorschrift ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen.

Die Antragstellerin zu 2), ein „zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb und Rahmenvertragspartner der DB Netz AG für die Übernahme von Altschwellen und Altschotter aus dem Eisenbahnoberbau“, wobei der Altschotter mechanisch aufbereitet wird zu Recycling-Schotter und Straßen- und Deponiebaustoffen und danach per Schiene in den Oberbau der DB Netz AG zurückgeliefert beziehungsweise – zu einem „geringen Teil“ deponiert wird,(vgl. die entsprechende Beschreibung von Betriebsgegenstand und –abläufen im Protokoll zum „Runden Tisch“ vom 20.8.2008) ist nicht Eigentümerin der satzungsbetroffenen Grundstücke. Stellt man für die Beurteilung ihrer Antragsbefugnis auf den Gewerbebetrieb ab, so ist zunächst unstreitig davon auszugehen, dass sich das Betriebsgelände gegenwärtig vollständig außerhalb des Geltungsbereichs der naturschutzrechtlichen Satzung befindet. Es beschränkt sich an seinem östlichen Ende auf den Bereich oberhalb der die nördliche Grenze des Satzungsbereichs bildenden Verkehrsanlage und umfasst die südlich davon gelegene Parzelle Nr. ...7/7 unstreitig nicht.

Der im schriftsätzlichen Vortrag enthaltene ganz pauschale Verweis darauf, dass die Satzung eine künftig zu realisierende wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke nicht zulasse und dass sie – die Antragstellerin zu 2) – in den nächsten Jahren beabsichtige, den bisherigen Gleisbauhof auf „Kirkeler Gebiet“ zu erweitern und dort „ein im Saarland benötigtes Güterverkehrszentrum zu errichten“, wie auch der ergänzende Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass sie für diesen Fall auf das Satzungsgebiet für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zurückgreifen wolle, können eine Antragsbefugnis nicht begründen. Die derart zeitlich vage angekündigte Absicht einer „Erweiterung“ ihres Betriebs, die erkennbar in keiner Weise, etwa durch zumindest die Einleitung der zu ihrer Umsetzung notwendigen Genehmigungsverfahren, konkretisiert wurde, genügt nicht, um nach den zuvor beschriebenen Kriterien auch im Falle der Antragstellerin zu 2) eine Antragsbefugnis im Verständnis des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu bejahen.

Das gilt auch, wenn man in dem Zusammenhang die in der Rechtsprechung zur Antragsbefugnis bei Normenkontrollanträgen gegen Bebauungspläne unter Rückgriff auf die Abwägungsbeachtlichkeit von (schutzwürdigen) Belangen nach § 1 Abs. 7 BauGB entwickelten Maßstäbe auf die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall überträgt. Danach wäre von einer „Erheblichkeit“ der genannten Interessen der Antragstellerin zu 2) im Grundsatz auszugehen, wenn der gegenwärtige Betrieb nach objektiven Maßstäben erkennbar auf eine Erweiterung angewiesen wäre, wobei der entsprechende Bedarf „hinreichend konkret“ sein müsste. Das ist nicht der Fall, zumal die Errichtung eines „Güterverkehrszentrums“ für das Saarland mit dem gegenwärtigen Entsorgungs-, Wiederaufarbeitungs- und Recyclingbetrieb der Antragstellerin zu 2) wenig zu tun hat. Demgegenüber genügt der Verweis auf ein ganz allgemeines subjektives Interesse eines Gewerbebetriebs, sich durch den Normenkontrollantrag alle künftigen Entwicklungsmöglichkeiten offenzuhalten, für die Begründung einer Antragsbefugnis ebenso wenig wie eine dahingehende unklare oder unverbindliche sowie – im konkreten Fall – noch nicht einmal räumlich konkretisierte Absichtserklärung. Eine solche kann bei einer Interessenabwägung bei Erlass der Norm nicht als schutzwürdig angesehen werden. Das bei den Aufstellungsunterlagen befindliche Einwendungsschreiben der Antragstellerin zu 2) vom 19.4.2010 enthält lediglich umfangreiche Ausführungen zu einem aus ihrer Sicht anzunehmenden Fortbestand einer vorrangigen eisenbahnrechtlichen Zweckbindung des ausgewiesenen Gebiets, aber nicht ansatzweise einen irgendwie konkretisierten Hinweis, dass sie überhaupt, wo und gegebenenfalls in welcher Form künftig eine entsprechende Nutzung plane. Die Frage einer eisenbahnrechtlichen „Widmung“ hat die Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren „abzuarbeiten“ versucht. Für weitergehende Überlegungen bezogen auf den Betrieb der Antragstellerin zu 2) fehlte hingegen daher damals jeglicher Anhaltspunkt.

Dass die Antragstellerin zu 2) speziell aufgrund der streitgegenständlichen Schutzgebietsausweisung bezogen auf den derzeitigen Umfang ihrer gewerblichen Unternehmungen Betriebseinschränkungen durch Auflagen zu erwarten hätte, macht sie nicht geltend. In ihrem Fall lässt sich den Darlegungen daher insgesamt eine Antragsbefugnis für das vorliegende Verfahren nicht entnehmen. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2) ist daher, ohne dass es einer inhaltlichen Befassung mit dem durch das Normenkontrollverfahren aufgeworfenen Prozessstoffes bedürfte,(vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, wonach sich eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verbietet, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als Frage der Zulässigkeit des Antrags behandelt wird) unzulässig und deswegen zurückzuweisen.

II.

Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1) ist auch begründet.

A.

Die in der Sitzung am 1.7.2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene und am 7.8.2010 bekannt gemachte Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Zollbahnhof“ in der Kreisstadt Homburg (GLB-S) unterliegt in verfahrensrechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken hinsichtlich ihrer Wirksamkeit. Das Aufstellungsverfahren genügte den dafür nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz (SNG) geltenden formalen Anforderungen. Maßgeblich ist der § 39 Abs. 1 SNG (2008). Das bis dahin für diese gemeindlichen Satzungen geltende Genehmigungserfordernis durch das Ministerium für Umwelt als Oberste Naturschutzbehörde ist durch das zum 1.1.2008 in Kraft getretene Verwaltungsstrukturreformgesetz (VSRG, insoweit im Folgenden SNG 2008)(vgl. das Gesetz Nr. 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (Verwaltungsstrukturreformgesetz – VSRG) vom 21.11.2007, Amtsblatt 2007, 2393 ff.) entfallen. Gleichzeitig wurde die Befugnis zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile gemäß § 29 BNatschG durch § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG 2008 generell den Städten und Gemeinden übertragen.

Durchgreifende formelle Rechtsverstöße, die zu einer Unwirksamkeit der Satzung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SNG 2008 gelten insoweit die Bestimmungen des ebenfalls im Zuge des Verwaltungsstrukturreformgesetzes zum geänderten § 20 Abs. 2 bis 4 SNG (2008) entsprechend. Die nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SNG 2006/2008 erforderliche Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat stattgefunden. Die gesetzlichen Vorgaben für die Beteiligung der Öffentlichkeit wurden eingehalten. Bei der Offenlage des Satzungsentwurfs vom 6.4. bis 6.5.2010 wurde die Monatsfrist des § 20 Abs. 3 Satz 2 SNG 2006/2008 gewahrt. Hierauf wie auf die Möglichkeit, Anregungen und Einwendungen vorzubringen wurde am 27.3.2010 und damit rechtzeitig hingewiesen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 SNG 2006/2008).

Die Antragstellerin zu 1) rügt unter verfahrensrechtlichen Aspekten zu Unrecht eine mangelnde inhaltliche Bestimmtheit der Satzung. Nach dem einschlägigen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SNG 2006/2008 sind die Grenzen des Schutzgebiets zu beschreiben und in einer Karte darzustellen sowie der Schutzgegenstand zu bezeichnen. Diesen formalen Anforderungen an die inhaltliche Klarheit der Norm hat die Antragsgegnerin entsprochen. Geltungsbereich und Schutzgegenstand sind in § 2 GLB-S im Einzelnen beschrieben; der Bekanntmachung war der Abdruck einer Karte beigefügt, aus der der Geltungsbereich auch optisch hervorgeht. Der § 3 GLB-S enthält eine Bezeichnung des Schutzzwecks der Satzung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SNG 2006/2008). Nach dem § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SNG 2006/2008 ist der Satzungsgeber ferner gehalten, die Rechtsgrundlagen für die erforderlichen Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen zu schaffen, was hier in § 7 GLB-S geschehen ist. Ferner hat die Antragsgegnerin in § 4 GLB-S die aus ihrer Sicht zur Erreichung des Schutzwecks notwendigen Gebote und Verbote in die Satzung aufgenommen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SNG 2006/2008). Das genügt den verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 SNG 2006/2008. Ob diese Verbote und Maßnahmen inhaltlich bezogen auf den Normzweck erforderlich sind oder ob – wie die Antragstellerin zu 1) weiter meint – die „Schutzwürdigkeit des Gebiets“ wegen dort festgestellter Bodenverunreinigungen und massiver Grundwasserkontaminationen „ohnehin fraglich“ ist, ist keine Frage des Verfahrensrechts. Einer weitergehenden inhaltlichen Kontrolle der einzelnen Satzungsbestimmungen bedarf es an dieser Stelle nicht.

Die vom Stadtrat der Antragsgegnerin (§ 35 Satz 1 Nr. 12 KSVG) beschlossene Satzung wurde am 2.8.2010 von deren Oberbürgermeister (§ 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG) ordnungsgemäß, insbesondere vor der amtlichen Bekanntmachung am 7.8.2010 ausgefertigt.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 – 2 C 509/09 –, NUR 2012, 74, und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, mit Anmerkung Bitz, SKZ 2008, 34, 38)

B.

Die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Satzung ergibt sich daraus, dass sich dem saarländischen Landesnaturschutzrecht hinsichtlich der konkret unter „Schutz“ gestellten Flächen keine Rechtssetzungsbefugnis für die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils entnehmen lässt. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SNG (2008), wonach die saarländischen Gemeinden unter anderem geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 29 Abs. 1 BNatSchG ausweisen können. Dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall, wie seitens der Antragstellerin zu 1) eingewandt worden ist, in Wahrheit eine nicht an – insoweit aus ihrer Sicht nur vorgeschobenen – naturschutzrechtlichen Motiven orientierte und daher schon wegen eines Missbrauchs der Schutzausweisungsmöglichkeit rechtlich zu missbilligende reine „Verhinderungsplanung“ betrieben hat, ist nach dem Akteninhalt und den insoweit von Sachkunde getragenen nachvollziehbaren Einlassungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung – eindeutig – auszuschließen. Die Ausweisung orientiert sich in der Sache zudem an der nach dem unstreitigen Vorbringen der Antragsgegnerin im Jahr 2004 für diesen Bereich ausdrücklich veränderten Festlegung eines Vorranggebiets für Naturschutz (VN) im Teilabschnitt Umwelt des Landesentwicklungsplans (LEP).

Unabhängig von der naturschutzrechtlichen Wertigkeit des Geländes, hinsichtlich der die Antragsgegnerin unwidersprochen darauf verwiesen hat, dass der Satzungsbereich schon seit Anfang der 1980er Jahre in der Biotopkartierung des Saarlands (1982) geführt werde und bei verschiedenen landesweiten naturschutzrechtlichen Wertungen wie der fortgeschriebenen Biotopkartierung (1988-1992), dem Arten- und Biotopschutzprogramm des Saarlands (2000) und im Landschaftsprogramm des Saarlands (2009), im Laufe der Jahre in seiner Wertigkeit fortlaufend höher bewertet worden sei, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln, dass dieser Bedeutung des Gebiets gegebenenfalls nur im Rahmen eines förmlichen Flächenschutzes durch die Ausweisung eines Naturschutzgebiets im Wege einer Rechtsverordnung der Obersten Naturschutzbehörde (§§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 SNG) Rechnung zu tragen wäre. Diese Zuordnung zu dem Regime des (besonderen) Flächenschutzes hat im Saarland unmittelbare Auswirkungen auf die Abgrenzung der Rechtssetzungskompetenzen zwischen Landesbehörden und Kommunen und lässt sich – bezogen auf eine im Einzelfall fehlende Befugnis der Gemeinden zur Ausweisung von Schutzgebieten – nicht durch ein Untätigbleiben der Obersten Naturschutzbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Rechtssetzungsbefugnis im Bereich des (besonderen) Flächenschutzes nach den §§ 16 ff. SNG „kompensieren“.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG „sind“ geschützte Landschaftsbestandteile rechtsverbindlich festgesetzte „Teile“ von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz nach den in der Vorschrift näher bezeichneten Kriterien (Nr. 1 bis Nr. 4) erforderlich ist. Nach der bundesrechtlichen Vorgabe setzt die Ausweisung voraus, dass ein besonderer Schutz erforderlich ist mit Blick auf Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung des der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Nr. 1), aber gegebenenfalls auch wegen der „Bedeutung als Lebensstätte bestimmter wild lebender Pflanzen und Tierarten“ (Nr. 4). Solche Lebensstätten sind zwar als Bestandteile des Naturhaushalts bereits von dem allgemeineren Schutzzweck des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG erfasst. Die besondere Nennung in Nr. 4 soll die Bedeutung der geschützten Landschaftsbestandteile auch für den Arten- und Biotopschutz hervorheben und das Instrument soll dienstbar gemacht werden, um insbesondere kleinflächige Lebensstätten bestimmter wild lebender Arten gezielt unter Schutz stellen zu können.(vgl. dazu Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2010, § 29 Rn 11, unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien, BT-Drs. 14/6378, Seite 52)

„Landschaftsbestandteile“ müssen zwar grundsätzlich „natürlich“ entstanden sein. Das schließt aber auch ursprünglich von Menschenhand gestaltete Landschaftselemente, insbesondere ehemalige Abbaubereiche wie Steinbrüche oder sonstige vergleichbare Gewinnungsstätten ein, die von der Natur im Wege natürlicher Sukzession zurückerobert wurden und die deswegen der menschlichen Zivilisationssphäre nicht mehr unmittelbar zuzuordnen sind.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46, OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 KN 230/01 –, NVwZ-RR 2002, 568) Die Satzung „Zollbahnhof“ entspricht jedoch mit Blick auf den gewählten räumlichen Umgriff nicht den naturschutzrechtlichen Anforderungen an die Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile (§§ 29 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008).

Die Antragstellerin zu 1) verweist zu Recht auf das Fehlen der nach diesen Bestimmungen erforderlichen Objekthaftigkeit des von der Antragsgegnerin gewählten Schutzgegenstands. Die Festlegung eines „geschützten Landschaftsbestandteils“ im Sinne der §§ 39 SNG 2008, 29 Abs. 1 BNatSchG ist, wie die Ausweisung eines ebenfalls von der Satzungsbefugnis erfassten Naturdenkmals (§ 28 BNatSchG), grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen Objektschutzes. Dieser ist von dem in den §§ 16 ff. SNG geregelten Flächenschutz zu unterscheiden. Die letztgenannten Vorschriften räumen den Naturschutzbehörden, nicht den Gemeinden, im Saarland die Möglichkeit ein, bestimmte naturschutzrechtlich werthaltige „Gebiete“ unter Schutz zu stellen. So kann die Oberste Naturschutzbehörde (§ 20 Abs. 1 SNG) durch Rechtsverordnung unter anderem Naturschutzgebiete ausweisen zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Pflanzen- und Tierarten (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SNG). Das beschreibt ziemlich exakt die hier geplanten Maßnahmen.

„Landschaftsbestandteile“ als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG39 SNG 2006) sind demgegenüber im Umkehrschluss nicht „Gebiete“ im Sinne der §§ 16 ff. SNG, sondern nur einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder „kleingliedrige Teile“ der Landschaft. Nach der Aufzählung typischer als Schutzobjekt in Betracht kommender Landschaftsbestandteile in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG kann die Abgrenzung aber nicht abstrakt „trennscharf“ erfolgen. Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise eine gewisse Ausdehnung „ins Flächenhafte“ nicht generell aus.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 – 2 C 509/09 –, NUR 2012, 74, und vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46) Aus der Systematik des Bundesnaturschutzrechts ergibt sich allerdings, dass nach der auf einen Objektschutz zielenden Vorschrift in § 29 BNatSchG „Gebiete“ nicht als „geschützte Landschaftsbestandteile“ unter Schutz gestellt werden dürfen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 BN 8.95 – BRS 57 Nr. 274, noch zu § 18 BNatSchG a.F.) Eine Unterschutzstellung nach § 39 SNG (2008) muss sich daher auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige gewissermaßen aus sich selbst heraus abgegrenzte Elemente erstrecken, die nicht „Landschaft“, sondern eben nur „Bestandteile“ der sie umgebenden Landschaft sind.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 – 3 N 1/05 –, NVwZ-RR 2007, 17 (vorläufige Sicherstellung, ehemaliger „Röchlingpark“)) Was in dem Sinn ein „kleingliedriger Teil“ der Landschaft ist, ist daher nicht allein an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung(vgl. VGH München, Urteile vom 31.10.2007 – 14 N 05.2125 und 2126 –, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und „jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese“, und vom 24.9.2008 – 14 N 07.2716 –, bei juris, zu einem „jederzeit wieder erkennbaren Gehölz“ auf dem Rücken eines topografisch herausgehobenen „eiszeitlichen Endmoränenwalls“ mit „hohen älteren Bäumen in der Mitte“) festzumachen. Diese aus sich selbst heraus, also gewissermaßen „objektbezogen“ feststellbare Abgrenzbarkeit lässt sich bei dem durch die Satzung unter Schutz gestellten Teil der Parzelle Nr. ...7/7 nicht feststellen. Dabei handelt es sich nicht um ein im zuvor genannten Verständnis von der Umgebung „erkennbar abgrenzbares Einzelgebilde der Landschaft“.(vgl. zu diesem Kriterium etwa Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2010, § 29 Rn 3, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 – 4 NB 8.95 –, NuR 1996, 249 („Lehmgrube Lützelburg“))

Nach der Herausnahme der im südlichen Teil der Parzelle Nr. ...7/7 entlang der Bahntrasse Saarbrücken-Homburg gelegenen beiden größeren landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen stellt sich die verbliebene insgesamt noch 12 ha große Satzungsfläche als im Osten und im Westen an die besagte Bahnstrecke heranreichende und dort in einem großen Bogen um die besagten Äcker verlaufender, mit einem natürlichen Bewuchs aus Bäumen, Sträuchern und Hecken mit eingestreuten Freiflächen versehener Bereich dar, dem aus sich heraus keine „Objekteigenschaft“ beigemessen werden kann. Wollte man jeden irgendwie „künstlich“, hier konkret durch Eisenbahngleise und sonstige Verkehrsanlagen, weiträumig umschlossenen Bereich dieser Größe im Sinne des § 29 Abs. 1 BNatSchG als „Teil“ der Landschaft begreifen, so würde die gesetzlich vorgegebene Unterscheidung zwischen allgemeinem Flächen- und Objektschutz völlig konturenlos. Besonders deutlich wird die bei der gebotenen natürlichen Betrachtung „willkürliche“ Grenzziehung am westlichen Ende des Satzungsgebiets. Dort setzt sich die mit entsprechendem natürlichem Bewuchs versehene Fläche südlich der Zufahrt zum Betriebsgelände der Antragstellerin zu 2) ohne irgendeine vom Landschaftsbild her feststellbare oder sonst optisch wahrnehmbare Grenzziehung „übergangslos“ nach Westen fort, so dass die Grenzziehung an dieser Stelle bei natürlicher Betrachtungsweise vollkommen willkürlich erscheint. Das sieht auch die Antragsgegnerin so, die in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2012 auf die in dem Bereich etwa in Nord-Südrichtung verlaufende Grenze ihres Stadtgebiets zur Nachbargemeinde Kirkel verwiesen hat. Diese in der Landschaft nicht ansatzweise erkennbare Gemeindegrenze rechtfertigt indes nicht die Annahme, das östlich derselben auf ihrem Stadtgebiet gelegene und damit allein ihrer Rechtssetzungsbefugnis unterliegende Gelände sei dadurch ein aus der Landschaft heraustretendes, von seiner Umgebung in dem Bereich nach Westen hin „abgrenzbares Objekt“. Die entsprechende Abgrenzungsfrage stellt sich im Übrigen auch im Norden hinsichtlich der Fläche jenseits der dort in einem weiten Bogen auf einer ehemaligen Gleisstrecke verlaufenden Zufahrt, den die Antragsgegnerin ebenfalls als sich „objektartig“ darstellenden Bereich begreift und den sie nach ihrem Vortrag ebenfalls als geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen beabsichtigt.

Der Begriff „Landschaftsteil“ erfordert mehr als die Feststellung, dass es sich – naturgemäß – bei einer solchen „Herausnahme“ um eine nach naturschutzrechtlichen Kriterien schutzwürdige „Teilfläche“ der Landschaft handelt. Der unter Schutz gestellte Satzungsbereich lässt sich im konkreten Fall auch nicht als zur Effektivierung des Objektschutzes notwendige Ausweisung eines „Puffers“ zur Sicherstellung der Schutzzwecke begreifen. Ein von der Umgebung abgrenzbares, jedenfalls ein der naturschutzrechtlichen Sicherung zugängliches Objekt befindet sich auf dem Gelände nicht. Das lässt sich auch nicht an einzelnen Bewuchsbestandteilen oder vorhandenen oder sogar teilweise nach der Absicht der Antragsgegnerin auf Teilflächen erst anzulegenden Lebensraumtypen für verschiedene Tiere festmachen. Der von der Antragsgegnerin angeführte und in der Beschreibung des Schutzzwecks der Satzung in dem § 3 Abs. 1 GLB-S verwandte Begriff eines „Strukturelements“ oder der Verweis auf allgemein unterschiedliche Lebensraumansprüche verschiedener Tiergruppen beziehungsweise diesbezüglich zu erhaltende oder im konkreten Fall aus der Sicht der Antragsgegnerin infolge ihres Verlusts durch eine offenbar jahrzehntelange natürliche Sukzession wieder herzustellende „Extremstandorte“ sind nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Die Beschreibung als „gliederndes Strukturelement“ in einem „räumlichen Übergangsbereich zwischen Kultur- und Industrielandschaft“ lässt vielmehr darauf schließen, dass hier eine bestimmte vorhandene und künftig sogar in wesentlichen Teilen landschaftlich „künstlich“ umzugestaltende Ausschnittsfläche des Außenbereichs auf dem Gebiet der Antragsgegnerin mit allgemein beschreibbaren aber gewissermaßen insoweit auch „austauschbaren“ Eigenschaften unter Schutz gestellt werden soll, die nicht bereits aus sich heraus erkennbare und abgrenzbare Merkmale aufweist. Auch die Formulierung im Abwägungsvorschlag für die Stadtratssitzung am 1.7.2010 betreffend den entsprechenden Einwand – damals – der Antragstellerin zu 2) spricht ganz deutlich gegen eine „Objekthaftigkeit“ des Geländes, wenn es dort heißt, die Eigenschaft als „einzelnes aus der Umgebung herausgehobenes Objekt“ ergebe sich daraus, dass es sich um ein „relativ einheitliches Gebilde“ bestehend aus „diversen Sukzessionsflächen (Baumhecken und Gebüsch)“ handele. Das beschreibt allgemein ein Gebiet, in dem sich eine Vielzahl derartiger unterschiedlicher Lebensräume für ganz unterschiedliche schützenswerte Tiere befindet. Am Rande sei angemerkt, dass nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin diese als Argument für eine Objekthaftigkeit angeführten Einzelbestandteile durch gezielte Pflegemaßnahmen „überformt“ und dadurch verändert beziehungsweise zum Teil sogar entfernt werden sollen, um einer als schädlich empfundenen natürlichen Sukzession entgegenzuwirken und Einhalt zu gebieten. Auch das spricht eindeutig dafür, dass auch die Antragsgegnerin – ungeachtet von Begrifflichkeiten – von einem Gelände ausgeht, das zur Rückgewinnung von durch die Sukzession bedrohten oder verloren gegangenen Lebensräumen erst einmal nach einem bestimmten Konzept umgestaltet und daher „erschaffen“ werden soll. Als Bezug bleibt dann letztlich nur die „Fläche“, deren Unterschutzstellung nicht in Anknüpfung an das zu verändernde „Objekt“ erfolgen kann. Erforderlich wäre insoweit nämlich, dass der Schutzgegenstand durch eine gewisse Objekt- und Dauerhaftigkeit im äußeren Erscheinungsbild gekennzeichnet, also als „abgrenzbares Einzelgebilde im Sinne eines landschaftlichen Unikats erkennbar“ ist.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz (Triller)  Nr. 46, VGH Mannheim, Urteil vom 14.1.2000 – 5 S 1855/97 –, NVwZ-RR 2000, 772) Das kann bei dem erst zu „gestaltenden“ Bereich im Sinne eines so noch gar nicht vorhandenen beziehungsweise erst zu schaffenden Gebildes nicht angenommen werden.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die in der Satzung bei der textlichen Umschreibung von Geltungsbereich und Schutzgegenstand in dem § 2 Abs. 1 GLB-S verwandte Terminologie, die ein „unter besonderen Schutz gestelltes Gebiet mit einer Fläche von etwa 12 ha“ nennt, auch wenn die Wortwahl für die Abgrenzung zwischen Flächen- und Objektschutz nicht allein entscheidend ist, im konkreten Fall nach den Maßstäben des Naturschutzrechts in der Sache zutreffend ist.

Der Verweis der Antragsgegnerin auf die sich aus dem § 20 Abs. 1 BNatSchG ergebende Zielvorgabe der Schaffung eines Biotopverbundsystems und den Umstand, dass der § 20 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG unter anderem die Ausweisung von geschützten Landschaftsbestandteilen als eines von sieben Instrumenten zur Erreichung dieses Ziels nennt, besitzt für die Frage der Abgrenzung zu den dort unter den Nrn. 1 bis 5 ebenfalls aufgeführten Instrumenten des Flächenschutzes für sich genommen offensichtlich ebenso wenig Bedeutung wie die von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang ins Feld geführte Absicht der Ausweisung „zur Sicherung eines Trittsteinbiotops als Strukturelement im Biotopverbund beziehungsweise zur Biotopvernetzung“ (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GLB-S).

Die Unterscheidung zwischen Objekt und Flächenschutz ist nach dem Saarländischen Naturschutzrecht – wie schon erwähnt – entscheidend für die Zuständigkeiten bei der förmlichen Unterschutzstellung. Hinsichtlich des Flächenschutzes in Form insbesondere von Landschafts- und Naturschutzgebieten (§§ 16 und 18 SNG) enthält der § 20 Abs. 1 SNG 2008 eine Ermächtigung der Obersten Naturschutzbehörde, also des Ministeriums für Umwelt (§ 47 Abs. 2 Nr. 1 SNG 2008) zum Erlass entsprechender Rechtsverordnungen. Vorbehaltlich einer Übertragung der Zuständigkeiten und Befugnisse (§ 47 Abs. 4 SNG 2008)(vgl. die Verordnung vom 3.6.2008, Amtsblatt 2008, 1002) sind die saarländischen Städte und Gemeinden hingegen in § 39 Abs. 1 SNG 2008 auf die erwähnen Maßnahmen des Objektschutzes im Sinne der §§ 28, 29 BNatSchG beschränkt. Vor dem Hintergrund kann das in dem Hinweis, dies sei für sie die einzige Möglichkeit, förmlichen Naturschutz zu betreiben, zum Ausdruck kommende „Dilemma“ der Antragsgegnerin durchaus nachvollzogen werden. Dieses rechtfertigt es indes weder, bei der im Gesetz angelegten Abgrenzung zugunsten des Objektschutzes „großzügig“ zu verfahren oder diese Unterscheidung letztlich sogar aufzugeben, um einem im Einzelfall berechtigten gemeindlichen Anliegen an einer Unterschutzstellung von Flächen auf ihrem Gebiet in der Sache Rechnung tragen zu können. Ergänzend ließe sich festhalten, dass der Landschaftsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2005 selbst nach ihrem eigenen Vortrag wegen der Hochwertigkeit des Bereichs auf eine „Prüfung zur Ausweisung als Naturschutzgebiet“ hinweist, und dass ein bei den Aufstellungsunterlagen befindliches „Biologisches Gutachten“ über die Schutzwürdigkeit des Bereichs aus dem Jahr 1996 („4. Fassung“) ebenfalls in der „Gesamtbewertung“ zu dem Ergebnis kommt, dass das Gebiet des ehemaligen Zollbahnhofs Homburg/West, das eine „höchst abwechslungsreiche und zum Teil einmalige Vegetationsstruktur“ aufweise, die eine „Lebensgrundlage für eine lange Reihe von bedrohten Tierarten“ biete, die Kriterien für die Ausweisung eines „Naturschutzgebiets“ erfülle.

Vor diesem Hintergrund ist die Satzung mit Blick auf die unzutreffende Wahl des Schutzregimes, die jedenfalls im Saarland mit unterschiedlichen Zuständigkeiten verknüpft ist, für unwirksam zu erklären.

C.

Ergibt sich aber die Unwirksamkeit der Satzung über den „Geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) Zollbahnhof“ bereits aus der fehlenden Rechtssetzungskompetenz der Antragsgegnerin im Sinne vom § 39 SNG, so muss nicht vertieft werden, ob der Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Entscheidung vom 1.7.2010 dem bei solchen Schutzausweisungen im Rahmen der Ausübung des ihm insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den zu seiner Wahrung von der Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten Anforderungen an eine gerechte Würdigung der sich gegenüberstehenden Belange einerseits des Natur- und Landschaftsschutzes und andererseits der Nutzungsinteressen der Antragstellerin zu 1) in ausreichendem Maße Rechnung getragen hat.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 – 2 C 509/09 –, NUR 2012, 74 („Hahnenklamm“), und vom 25.6.2009 – 2 C 284/09 –, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46 („Triller“))

D.

Ebenso wenig bedarf es im vorliegenden Rechtsstreit einer abschließenden Beantwortung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage des Vorliegens einer den naturschutzrechtlichen „Zugriff“ hindernden, im Zeitpunkt der Satzungsentscheidung gegebenenfalls fortbestehenden eisenbahnrechtlichen Zweckbindung der im Satzungsgebiet gelegenen Grundflächen auch mit Blick auf die Funktionssicherungsklausel des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in der zum 1.3.2010 in Kraft getretenen Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes für ausschließlich oder überwiegend Zwecken des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege dienende Grundstücke (davor § 63 BNatSchG 2002).

Zwar wurden nach der Praxis der Deutschen Bundesbahn und anschließend der Deutschen Bahn AG bis in die 1990er Jahre keine förmlichen Widmungsakte vorgenommen, denen sich in Verbindung mit zugehörigem Kartenmaterial die jeweils betroffenen Grundstücke exakt hätten entnehmen lassen.(vgl. dazu Durner, UPR 2000, 255, der darauf verweist, dass die eisenbahnrechtliche Widmung eine „Schöpfung“ des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts sei) Nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1988(vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 – 4 C 48.86 –, BRS 49 Nr. 3 = NVwZ 1989, 655) ist aber davon auszugehen, dass sämtliche vorhandenen Eisenbahnanlagen samt der dazugehörigen Grundflächen einschließlich der zur Lagerung oder zum Umschlag von Gütern dienenden Grundstücke wenn nicht durch Planfeststellung, so doch zumindest „in anderer Weise“, also gewissermaßen formlos, dem Betrieb der Eisenbahn „gewidmet“ waren und bis zur Beseitigung dieses öffentlich-rechtlichen Status, die dann allerdings nicht mehr – wie bis dahin ebenfalls üblich – „formlos“ möglich sein soll, auch weiterhin gewidmet sind. Auf der Grundlage der vom Senat beim Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen (LKVK) beschafften und in der mündlichen Verhandlung besprochenen historischen Luftaufnahmen spricht hier mit Gewicht Einiges dafür, dass (auch) das Satzungsgelände südlich des ehemaligen „Gleisbogens“ zumindest in früherer Zeit entsprechend der zivilrechtlichen Grundstücksverhältnisse faktisch mit den erwähnten rechtlichen Konsequenzen zu Eisenbahnzwecken genutzt worden ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich dann auch der 1. Senat des OVG des Saarlandes angeschlossen hat, verliert eine Anlage dann ihre Eigenschaft als Bundesbahnbetriebsanlage nicht allein durch die Außerdienststellung. Erforderlich ist vielmehr eine Entwidmung entweder durch förmliche Planfeststellung oder durch eine sonstige eindeutige und bekannt zu gebende Erklärung des Bahnbetreibers.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.8.1990 – 1 W 137/90 –, unter Verweis auf ein „rechtsstaatliches Gebot der Eindeutigkeit öffentlich-sachenrechtlicher Rechtsverhältnisse“, betreffend eine Beschlagnahme von ehemaligen Bahnhofs- und Verwaltungsgebäuden durch die Ortspolizeibehörde zum Zwecke der Unterbringung obdachloser Asylbewerber; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 5.2.1990 – 4 B 1.90 –, BRS 50 Nr. 70, wonach eine nur vorübergehende Überlassung von Bundesbahngelände an Dritte ist nicht geeignet, den Rechtscharakter der Fläche als Bahnanlage, dort einer Lagerhalle, aufzuheben) Die Aufgabe der privilegierten anlagenbezogenen Planungshoheit der Bahn muss wegen der rechtsstaatlich gebotenen Eindeutigkeit öffentlich-sachenrechtlicher Rechtsverhältnisse vielmehr durch einen mit einem Mindestmaß an Publizität versehenen hoheitlichen Akt erfolgen, der für jedermann klare Verhältnisse schafft, ob und welche bisher als Bahnanlagen dienenden Flächen künftig wieder für andere Arten von Nutzungen offen stehen.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.8.1998 – 11 VR 4.98 –, NVwZ 1999, 535 m.w.N.) Anknüpfend daran hat der Bundesgesetzgeber das „Entwidmungsverfahren“ inzwischen in § 23 AEG geregelt.(vgl. das Gesetz vom 27.4.2005, BGBl I 2005, 1138) Ein solche Freistellung ist hier jedenfalls unstreitig nicht erfolgt und auch von der Antragsgegnerin – wenngleich von ihrem durch die entsprechende Auskunft des Eisenbahnbundesamts vom 19.4.2010 im Rahmen der Trägerbeteiligung begründeten Rechtsstandpunkt aus konsequent – bisher auch nicht beantragt worden.

Die sich daran anschließenden Fragen eines theoretisch möglichen ausnahmsweisen Verlusts einer hier unterstellten eisenbahnrechtlichen Zweckbindung bei den – ebenso unstreitig – seit Jahrzehnten, nach Angaben des Vertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zumindest seit Aufnahme der Planungen im Jahre 1975, nicht mehr zu Eisenbahnzwecken benutzten und natürlicher Sukzession unterliegenden Flächen wirft schwierige Rechtsfragen auf, denen aus Anlasse der vorliegenden Entscheidung mit Blick auf die fehlende Relevanz nicht nachgegangen zu werden braucht.

III.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils, soweit die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ für unwirksam erklärt wurde, ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen ist.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 26.7.2011 – 2 C 320/11 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG zu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften genannten Maßgaben aus. Sie stellen das Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit her. Dieses beteiligt die anderen fachlich betroffenen Bundesministerien und benennt die ausgewählten Gebiete der Kommission. Es übermittelt der Kommission gleichzeitig Schätzungen über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist.

(2) Die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete sind nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 dieser Richtlinie und die nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 zu erklären.

(3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weiter gehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften einschließlich dieses Gesetzes und gebietsbezogener Bestimmungen des Landesrechts, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

(5) Für Natura 2000-Gebiete können Bewirtschaftungspläne selbständig oder als Bestandteil anderer Pläne aufgestellt werden.

(6) Die Auswahl und die Erklärung von Gebieten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 richten sich nach § 57.

(7) Für Schutzerklärungen im Sinne der Absätze 2 und 3, für den Schutz nach anderen Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 4 sowie für Pläne im Sinne von Absatz 5 gilt § 22 Absatz 2a und 2b entsprechend. Dies gilt auch für Schutzerklärungen nach § 33 Absatz 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung.

(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.

(2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden

1.
nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,
2.
nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument,
3.
als Biosphärenreservat,
4.
nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet,
5.
als Naturpark,
6.
als Naturdenkmal oder
7.
als geschützter Landschaftsbestandteil.

(3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds.

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
3.
wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.

(4) In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen verboten. Von dem Verbot des Satzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, soweit

1.
die Schutzzwecke des Gebietes nicht beeinträchtigt werden können oder
2.
dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere solche des § 41a und einer auf Grund von § 54 Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie solche des Landesrechts, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.