Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 22. Nov. 2007 - 2 N 7/06

bei uns veröffentlicht am22.11.2007

Tenor

Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin die Unwirksamkeitserklärung der „1. Änderung“ vom 20.10.2005 des Bebauungsplans „Nobel Campus“ beantragt hat.

Der am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene und am 28.4.2005 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin, die auf dem Gebiet der Stadt A-Stadt ein Stahlwerk („Dillinger Hütte“) mit Versorgungs-, Verhüttungs- und Weiterverarbeitungsanlagen sowie mit Deponie und Halden betreibt, wendet sich gegen den im Jahre 2005 vom Rat der Antragsgegnerin, einer Nachbargemeinde, beschlossenen Bebauungsplan Nr. 1/2002 („Nobel Campus“). Das Hüttengelände grenzt im Süden an das Betriebsgrundstück der Fordwerke AG, der Antragstellerin in dem Normenkontrollverfahren 2 C 207/07, und im Nordosten an die stark befahrene Bundesstraße B 269. Etwa 200 m bis 300 m nordöstlich davon beginnt das rund 55 ha umfassende, von Wald umgebene Plangebiet. Nördlich befindet sich jenseits des Waldsaums noch auf dem Gebiet der Antragsgegnerin das Industriegebiet „Dickenwald“. Südöstlich des Planbereichs liegen das Gewerbe- und das Industriegebiet „John“.

In seiner Sitzung am 25.6.2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin einstimmig die Aufstellung des Bebauungsplans „Nobel Campus“ samt integriertem Grünordnungsplan, um das Gelände der ehemaligen Dynamitproduktionsstätte der Firma Nobel mit der zugehörigen Werkssiedlung im Wege eines übergreifenden „Freiraumkonzepts mit See“ einer geeigneten Nachfolgenutzung, und zwar schwerpunktmäßig gewerblichen, Dienstleistungs- und Wohnnutzungen zuzuführen. In der Beschlussvorlage heißt es dazu unter anderem, die Verbindung von Arbeiten, Wohnen und Wellness/Freizeit an einem hochwertigen Standort entspreche neueren Erkenntnissen der Standortprofilierung und sei in der Form bisher weder in der Region noch landesweit vorhanden.

Die Ausgangssituation für den Planer stellte sich damals wie folgt dar: Auf dem früheren Betriebsgelände der ehemaligen Dynamit Nobel GmbH, das nach der Betriebseinstellung und kurzfristigen anderweitigen Nachfolgenutzungen seit 1984 brach gefallen war, befanden sich eine Vielzahl aufgeschütteter Erdwälle, die aus Sicherheitsgründen um die explosionsgefährdeten Bereiche angelegt worden waren, sowie Bunker (Magazine), Produktions- und Lagereinrichtungen, Verwaltungs-, Schutz- und Sozialräume sowie Reste der Versuchsstrecken und Verkehrsanlagen. Ein Großteil der Gebäude wurde nach Einstellung der Sprengstoffproduktion zurückgebaut. Größere noch vollständig erhaltene Gebäude, konkret das ehemalige Verwaltungsgebäude, die Maschinenhalle, die früheren Werkstätten, das ehemalige Gebäude zur Energieversorgung der Dynamitfabrik und das Gebäude der Kunststofffabrikation, befanden sich im nordwestlichen beziehungsweise im westlichen Teil des Plangebiets. Im südlichen Bereich waren eine Vielzahl von Bunkeranlagen und Gaslagern, Wasserbecken und Reste der Verkehrsanlagen verblieben. Im nordöstlichen Bereich an der Straße „Zur Dynamitfabrik“ befinden sich bis heute die nach wie vor benutzten Wohngebäude der ehemaligen Werkssiedlung.

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 4.7.2002 gemeinsam mit dem gleichzeitig gefassten Beschluss zur notwendigen Teiländerung des den Bereich bisher als industrielle Baufläche ausweisenden Flächennutzungsplans für das Gebiet der ehemaligen Dynamitfabrik mit Werkssiedlung ortsüblich bekannt gemacht.

Am 13.5.2003 stimmte der Gemeinderat einem zwischenzeitlich durch die FIRU GmbH aus Kaiserslautern (künftig: FIRU) erarbeiteten Planentwurf zu und beschloss die frühzeitige Beteiligung der Bürger und die vorgezogene Anhörung der Träger öffentlicher Belange. Der Entwurf sah eine Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten, Misch- und Gewerbegebieten um einen in der Mitte des Gebiets gelegenen, als Niederschlagswasserrückhaltefläche festzusetzenden See vor. In dem Abschnitt Verfahren ist in der Beschlussvorlage ausgeführt, neben dem integrierten Grünordnungsplan werde in entsprechender Anwendung der Vorgaben des UVPG eine Plan-Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil des Planaufstellungsverfahrens durchgeführt.

Der Beschluss über die vorgezogene Bürgerbeteiligung wurde am 22.5.2003 bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde auf die Auslegung des Entwurfs nebst Begründung in der Zeit vom 2.6. bis zum 2.7.2003 sowie auf die Möglichkeit zur Äußerung hingewiesen. Anregungen von Bürgern gingen nicht ein.

Die Anregungen der Träger öffentlicher Belange wurden vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 16.3.2004 behandelt. Gleichzeitig wurde die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung einschließlich Umweltbericht und Grünordnungsplan beschlossen. Die wiederum die Teiländerung des Flächennutzungsplans umfassende Bekanntmachung erfolgte am 25.3.2004, die Offenlage in der Zeit vom 2.4.2004 bis zum 4.5.2004.

Nach Ablauf der Frist wandte sich die Antragstellerin erstmals mit Eingang bei der Antragsgegnerin am 1.6.2004 gegen die Planung. Sie machte geltend, die vorgesehene Art der baulichen Nutzung, insbesondere die Schaffung allgemeiner Wohngebiete, die automatisch zu einer Verschärfung einzuhaltender Umweltschutzgrenzwerte führe, bedeute eine grundlegende Veränderung. Das nahtlos an ihr Betriebsgelände angrenzende Gelände „Dynamit Nobel“ sei bisher ein „altes Industriegebiet“ gewesen. Durch die Planung werde „sehenden Auges“ eine spätere Konfliktlage geschaffen.

Die Untere Naturschutzbehörde beim Landkreis Saarlouis machte umfangreiche Anregungen zur naturschutzrechtlichen Bewältigung der Eingriffsfolgen, welche die Antragsgegnerin durch Änderungen in der Planung aufgriff. Vor dem Hintergrund beschloss der Gemeinderat am 10.12.2004 die neuerliche Trägerbeteiligung sowie eine erneute Offenlegung, die am 16.12.2004 bekannt gemacht und in der Zeit vom 27.12.2004 bis zum 27.1.2005 durchgeführt wurde. Als Reaktion hierauf ging im Wesentlichen nur eine positive Stellungnahme der Obersten Naturschutzbehörde ein.

Ebenfalls in der Sitzung am 10.12.2004 war die Teiländerung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin beschlossen worden. Die vom 16.2.2005 datierende Genehmigung des Ministeriums für Umwelt wurde am 3.3.2005 ortsüblich bekannt gemacht.

In der Sitzung des Gemeinderats am 19.4.2005 wurde der Bebauungsplan „Nobel Campus“ mit integriertem Grünordnungsplan als Satzung beschlossen. Dabei wurden unter anderem die Einwendungen der Antragstellerin zurückgewiesen. In der Begründung hierzu heißt es, die Flächen der Dillinger Hütte im Industriegebiet „Dickenwald“ befänden sich rund 100 m nördlich der Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“. Hier finde eine Werkstattnutzung statt. Das nächstgelegene störempfindliche Gebiet stelle die bereits bestehende Wohnsiedlung an der Straße „Zur Dynamitfabrik“ mit 20 Wohngebäuden dar. Bei mehreren orientierenden Geräuschmessungen im Plangebiet seien auch während des Nachtzeitraums keine relevanten Geräuscheinwirkungen durch die Betriebe im Industriegebiet Dickenwald festgestellt worden. Ferner sei im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans und der Plan-UVP in Abstimmung mit dem zuständigen Landesamt (LVGA) eine schalltechnische Untersuchung zur Berücksichtigung der Belange des Lärmschutzes durchgeführt und bei der Planung berücksichtigt worden. Bereits vor Aufstellung des Bebauungsplans „Nobel Campus“ hätten in der Wohnsiedlung keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes verursacht werden dürfen. Nach dem Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme könne bei einer Mittelwertbildung die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Wohnnutzung unter Würdigung der Historie auf dem Niveau eines Mischgebiets angesetzt werden. Demgemäß unterliege die Nutzung der Grundstücke der Antragstellerin bereits jetzt entsprechenden Einschränkungen. Die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet sei nicht gleichbedeutend mit der immissionsschutzrechtlichen Schutzwürdigkeit. Die im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme hinzunehmenden Geräuschimmissionen seien im Sinne einer immissionsschutzrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Einordnung und Wertung des Konfliktpotentials bei der Überplanung der Wohnsiedlung und des Nobel-Areals berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan lasse weitere störempfindliche Nutzungen in geringerem Abstand zu den Grundstücken der Antragstellerin nicht zu. Eine neue Konfliktlage werde nicht geschaffen.

Der Bebauungsplan trägt im Original bei den sämtlich mit dem Datum vom 28.4.2005 versehenen Verfahrensvermerken unter Nr. 10 folgenden Vermerk:

„Der Bebauungsplan ist am 21. APR 2005 vom Gemeinde-Bauamt als Satzung zum Zwecke der ortsüblichen Bekanntmachung ausgefertigt worden.

Gemeinde Saarwellingen

Der Bürgermeister

Philippi

Saarwellingen, den 28. APR 2005“.

Der Satzungsbeschluss wurde am 28.4.2005, also am selben Tag, in den „Saarwellinger Nachrichten“ amtlich bekannt gemacht.

Hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung wurden an der Westseite des Plangebiets mehrere Gewerbegebiete, im östlichen Anschluss daran verschiedene Mischgebiete und an der Ostseite des Gebiets mehrere allgemeine Wohngebiete, insoweit unter Einbeziehung der genannten bestehenden früheren Werkssiedlung, festgesetzt. Die Baugebiete sind um einen großen in der Mitte des Gebiets vorgesehenen künstlichen See herum gruppiert und von privaten und öffentlichen Grünflächen umgeben beziehungsweise voneinander getrennt. Wegen der getroffenen Festsetzungen im Einzelnen wird auf die Planurkunde und auf die Begründung Bezug genommen.

In der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 21.7.2005 wurde die Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans („1. Änderung“) im vereinfachten Verfahren beschlossen. Zur Begründung heißt es in der Beschlussvorlage, „aus Gründen einer optimierten Grundstücksorientierung und aus erschließungstechnischen Gründen“ sei es erforderlich, den Bebauungsplan „Nobel Campus“ im nordöstlichen Teil seines Geltungsbereichs zwischen Ringstraße, Planstraße C und Planstraße D zu ändern. Nach Abschluss des Verfahrens wurde die „1. Änderung“ am 13.10.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen und am 20.10.2005 bekannt gemacht. Eine Ausfertigung des Plans ist weder vor der Veröffentlichung noch danach erfolgt.

Am 22.5.2006 ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin eingegangen. Sie macht geltend, der angegriffene Bebauungsplan sei bereits in seiner ursprünglichen Fassung aus formellen Gründen nichtig, weil auch insoweit keine ordnungsgemäße Ausfertigung erfolgt sei. In der Sache sieht die Antragstellerin dringenden Handlungsbedarf zur Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Grundstücke und des Bestands des Hüttenwerks. Eine Erweiterung in die jetzt noch freien Grundstücksflächen hinein habe ein weiteres „Zuwandern“ auf das Plangebiet „Nobel Campus“ hin zur Folge. Hierdurch werde sie – die Antragstellerin – in ihren „planerischen Entwicklungsmöglichkeiten“ erheblich eingeschränkt. Der angegriffene Bebauungsplan sei ferner in mehrfacher Hinsicht nicht mit den Zielen der Raumordnung zu vereinbaren. Das betreffe sowohl den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt Umwelt vom 13.7.2004 (LEP Umwelt 2004), nach dem es sich bei ihrem Betriebsgrundstück um ein festgelegtes Vorranggebiet für Gewerbe und Industrie handele, als auch den Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans vom 4.7.2006 (LEP Siedlung 2006). Die Antragsgegnerin habe weit über den sich hieraus ergebenden Eigenbedarf hinaus geplant. Die Beschlussfassung über den Bebauungsplan sei auch offenkundig abwägungsfehlerhaft. Der von der Antragsgegnerin in Bezug genommene „Fachbeitrag Geräuschverhältnisse“ der FIRU sei, was die Ermittlung der Gewerbelärmvorbelastung angehe, aus mehreren Gründen fehlerhaft. Das in dem Gutachten selbst so bezeichnete lediglich „theoretische Vorgehen“ sei insoweit untauglich. Wie inzwischen durchgeführte Langzeitmessungen ergeben hätten, liege die tatsächliche Belastung des geplanten Wohngebiets deutlich über den zulässigen Werten. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse seien offensichtlich missachtet worden. Auch die lufthygienischen Gegebenheiten im Planbereich seien unzureichend ermittelt worden. Diese Konfliktlage habe die Antragsgegnerin bei ihrer Planungsentscheidung ebenfalls nicht gesehen.

Die Antragstellerin hatte ursprünglich schriftsätzlich beantragt,

den am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 28.4.2005 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ in der Fassung der 1. Änderung vom 20.10.2005 für unwirksam zu erklären.

In der Sitzung am 9.10.2007 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin „zur Kenntnis genommen“, dass die „1. Änderung“ des Plans aus formalen Gründen unwirksam ist, und beschlossen, zur Beseitigung des durch die Veröffentlichung erzeugten Rechtsscheins diese „Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen“. Nachdem dies am 8.11.2007 geschehen war, haben die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2007 insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

den am 19.4.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 28.4.2005 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 1/2002 „Nobel Campus“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie bezweifelt die Antragsbefugnis der Antragstellerin. Diese habe insbesondere im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens keine privaten abwägungsbeachtlichen Belange angeführt. Nicht jeder Wunsch des Inhabers eines gewerblichen Betriebs auf künftige Ausweitung und Umstellung sei in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Noch unklare Betriebserweiterungen müsse eine Gemeinde vernünftigerweise nicht in ihre Planungen einstellen. Die städtebauliche Lenkungsaufgabe der Gemeinden lasse sich nicht durch unverbindliche Absichtserklärungen blockieren. Der angegriffene Bebauungsplan leide nicht an beachtlichen Verfahrensfehlern. Die Schlussbekanntmachung sei ordnungsgemäß erfolgt. Es sei zulässig, wenn die Bekanntmachung einer Satzung am Tage ihrer Ausfertigung angeordnet werde. Aus der Planurkunde sei ersichtlich, dass ihr Bauamt die Ausfertigung des Plans unter dem Datum des 21.4.2005 vorbereitet habe. Anschließend habe ihr Bürgermeister durch den Verfahrensvermerk Nr. 10 bescheinigt, dass das Aufstellungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei, folge aus der chronologischen Abfolge der Unterzeichnung. Erst nach der Ausfertigung habe der Bürgermeister den Verfahrensvermerk Nr. 11 unterschrieben. Die Planung entspreche den Vorgaben der Landesplanung.Erhebliche Abwägungsmängel lägen ebenfalls nicht vor. Sie – die Antragsgegnerin – habe sowohl hinsichtlich der Geräuschimmissionen als auch bezüglich möglicher Immissionen in Gestalt von Luftschadstoffen, die auf das Plangebiet einwirkten und deswegen die zuständigen Behörden zu nachträglichen Schutzauflagen veranlassen könnten, eine Bestandaufnahme durchgeführt und sich dann in abwägungsgerechter Weise damit befasst. Ausgehend von den im Plangebiet teilweise verbliebenen Anlagen der ehemaligen Dynamitfabrik habe sie im westlichen Teil des Plangebiets zu dem Hüttenbetrieb der Antragstellerin und zu den Fordwerken hin Gewerbegebiete festgesetzt und sich erst weiter östlich zur Festsetzung der nun von der Antragstellerin beanstandeten Wohngebiete entschlossen. Nach der Begründung des Plans habe sich der Gemeinderat ausführlich mit der Problematik befasst und sowohl den Verkehrslärm als auch den Gewerbe- und Industrielärm als Belange besonderen Gewichts mit anderen Belangen abgewogen und unter Rückgriff auf den „Fachbeitrag Geräuschverhältnisse“ der FIRU eine Immissionsprognose erstellt. Die der Planung zugrunde gelegte Lärmprognose stelle zu Recht fest, dass hinreichende Wohnruhe auch in den als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereichen des Plangebietes eingehalten werden könne.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die zugehörigen Verwaltungsvorgänge und Planaufstellungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (a.F.) gestellte Normenkontrollantrag unterliegt auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.

1. Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung erfordert. (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Nach dem Sachvortrag kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –) Das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt indes auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört beispielsweise ein abwägungsbeachtliches Interesse des Grundeigentümers, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben, (vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteil vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –) aber auch in der – wie hier – umgekehrten Konstellation die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes „Verschonungsinteresse“. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Fortführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für Nachbargrundstücke)

2. Die Antragstellerin besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des konkreten Normenkontrollverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Einlassungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den in dem angegriffenen Plan festgesetzten allgemeinen Wohngebieten bereits 18 Gebäude unter Inanspruchnahme des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach dem § 63 LBO 2004 zumindest teilweise ins Werk gesetzt wurden, 11 davon sogar inzwischen fertig gestellt sind und bewohnt werden. Selbst wenn – was sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen lässt – die Antragstellerin, die sich nach eigenem Bekunden zwar inzwischen mit der Bitte um bauaufsichtsbehördliches Einschreiten an die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde gewandt, gleichzeitig aber gebeten hat, dieses „Verfahren nicht voranzutreiben“, keine Abwehransprüche gegen diese Bauvorhaben (mehr) geltend machen könnte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle noch gegeben.

Grundsätzlich indiziert die Bejahung der Antragsbefugnis in aller Regel das Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll jedoch nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren – unterstellt positives – Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar rechtlich offensichtlich wertlos ist. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans deren Rechtsstellung verbessern kann. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, wonach es zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses genügt, wenn „im Sinne einer tatsächlichen Prognose“ zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird, Beschlüsse vom 22.9.1995 – 4 NB 18.95 –, BRS 57 Nr. 38, betreffend die Ersetzung des angegriffenen Plans durch einen anderen mit zwischenzeitlicher Genehmigung des bekämpften Vorhabens nach § 34 BauGB, vom 25.5.1993 – 4 NB 50.92 –, BRS 55 Nr. 25, feststehendes Fehlen angestrebter Bebaubarkeit auch im Falle der Nichtigkeit des die Bebauung ausschließenden Plans, und vom 18.7.1989 – 4 BN 3.87 –, BVerwGE 82, 225)

Das Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung ist allerdings gerade mit Blick auf die Umsetzung des Bebauungsplans zu beurteilen, da grundsätzlich nicht der nachteilige Bebauungsplan als Angebotsplanung selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende bauliche Verwirklichung ein schutzwürdiges Interesse für die Normenkontrolle begründet. Von dem Fehlen einer Verbesserung der Rechtsposition im genannten Sinne ist daher auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen – hier die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“ – bekämpft, auf deren Grundlage bereits die zugelassenen Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.1987 – 4 BN 3.86 –, BRS 47 Nr. 185, zur Frage des Ausschlusses des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung für die (allein) bekämpfte Anlage, dort einen Bolzplatz, letztlich offen gelassen unter Hinweis auf eine Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls, und vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37) Wird durch einen Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben geschaffen, so vermag ein sich gegen die Planung wendender Antragsteller seine Rechtsstellung in der Regel jedoch auch dann noch zu verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben erst einzelne verwirklicht worden sind. Wenn ein Bebauungsplan erst zum Teil oder gar erst „torsohaft“ umgesetzt ist, bedarf es näherer Überprüfung und Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung „ohne jeden Nutzen“ ist. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47)

Letzteres ist hier nicht der Fall. Dabei erlangt die spezielle rechtliche Beziehung der Antragstellerin zu dem Planungsergebnis Bedeutung. Der Antragstellerin geht es um die Vermeidung künftiger Schutzauflagen für ihr Hüttenwerk zugunsten der Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Insoweit ist jedenfalls für den Nachbarrechtsstreit betreffend die Geltendmachung von Abwehransprüchen durch einen Emittenten gegen an sein Grundstück „heranrückende“ störempfindliche Nutzungen anerkannt, dass die vorhandene Umgebung nicht ausgeblendet werden darf. Das hat zur Folge, dass als Voraussetzung für einen derartigen nachbarlichen Abwehranspruch des Emittenten die Feststellung des Eintritts einer Situationsverschlechterung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu fordern ist. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Der öffentlich-rechtliche Baunachbarstreit, RNr. 201) Eine solche Verschlechterung der Situation für den jeweiligen, mit immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 3, 22 BImSchG) belasteten Betrieb kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn der Betrieb entsprechenden Verpflichtungen bereits aufgrund sonstiger, in der Umgebung vorhandener (störempfindlicher) Bebauung unterliegt, also rein rechtlich – unabhängig von der Anzahl potenziell „Gestörter“ – keine negative Veränderung der Betriebssituation eintritt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Emittierende etwaige betriebliche Beschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen einer neu hinzutretenden Wohnnutzung zu befürchten hat, und das schließt auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten entsprechende Abwehransprüche aus. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 –, SKZ 1997, 105, Leitsatz Nr. 18, betreffend den „klassischen“ Fall des „Heranrückens“ von Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb)

Für den vorliegenden Fall mag dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat – bereits das jahrzehntelange Vorhandensein von etwa 20 Wohngebäuden in der ehemaligen „Werkssiedlung“ der früheren Sprengstofffabrik (Dynamit Nobel GmbH) an der Straße „Zur Dynamitfabrik“, die im nordöstlichen Randbereich zur Bestandssicherung entsprechend mit überplant wurde, oder die Existenz des (unstreitig) sogar reinen Wohngebiets in A-Stadt-Diefflen nordöstlich des Werksgeländes der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin eingefordert – entsprechende Schutzauflagen rechtfertigen würde, so dass sich die Situation bereits von daher, das heißt durch die angegriffene Planung insgesamt, rechtlich für die Antragstellerin auch bei Nichtigkeit des Plans nicht verbessern würde. Insoweit ist nämlich eine zumindest grobe Differenzierung hinsichtlich der – hier nicht identischen – Emissionsrichtung vorzunehmen. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175, wonach ein nachbarlicher Abwehranspruch für einen (dort: landwirtschaftlichen) Betrieb auch dann in Betracht kommt, wenn störempfindliche Wohnbebauung in geringerem Abstand zum Betrieb vorhanden ist, die geplante Wohnbebauung jedoch von einer Seite her heranrücke, die bisher gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich war)

Der Bebauungsplan lässt jedenfalls über den nach den vom Investor in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftbildaufnahmen bisher baulich bereits in Anspruch genommenen Bereich am – aus Sicht des Werksgeländes der Antragstellerin – gegenüberliegenden Ende des Sees weitere Wohnbauvorhaben auf beiden Längsseiten desselben zu, die dann auch im Vergleich zum bereits verwirklichten Bestand räumlich näher an das Hüttenwerk heranrücken würden.

Eine „Verbesserung“ der Betriebssituation der Antragstellerin im Vergleich zu einer angenommenen Gültigkeit der Wohngebietsfestsetzungen ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass im Falle der beantragten Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der Immissionsduldungspflichten der Betroffenen die „schützende“ Wohngebietsfestsetzung insgesamt entfallen würde.

B.

Der damit insgesamt zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch begründet.

Die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ergibt sich bereits aus seiner nicht den gesetzlichen Vorgaben genügenden Ausfertigung. Ein Bebauungsplan muss ausgefertigt werden. Die Anforderungen hinsichtlich der Ausfertigung ergeben sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus dem Landesrecht. Die Ausfertigung selbst ist zwar nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben, folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 –, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18) Danach dürfen Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden und die Verkündung der Norm muss den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs bilden. Deshalb kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, abschließend die Übereinstimmung des Norminhaltes mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Form von gemeindlichen Satzungen bedeutet dies, dass die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans überprüft und bescheinigt wird. Zuständig für diese Prüfung und Erklärung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, der gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Beschlüsse des Gemeinderates ausführt und daher die endgültige Fassung mit Namen und Amtsbezeichnung unterschreiben muss. (vgl. Zu dem fehlenden Erfordernis der Beifügung des Dienstsiegels in diesen Fällen OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Da die Ausfertigung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie aber, wie in Normsetzungsverfahren allgemein üblich, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29) Das ist hier nicht geschehen.

Vorliegend datiert der Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28.4.2005 und die ortsübliche Bekanntmachung in den Saarwellinger Nachrichten (Ausgabe Nr. 17/2005) erfolgte am selben Tag. Daher steht nicht fest, dass die Ausfertigung der Veröffentlichung vorausgegangen ist. Das mag ganz theoretisch in besonderen Fällen bei datumsmäßigem Zusammenfallen beider Zeitpunkte denkbar sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon aber, insbesondere mit Blick auf zeitliche Erfordernisse der Übermittlung und der drucktechnischen Umsetzung in aller Regel nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht dann – so auch hier – alles dafür, dass der Bürgermeister diesen Vermerk erst nachträglich und dem Anschein nach „aus Anlass der Veröffentlichung“ unterzeichnet hat.

Was von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang vorgetragen worden ist, vermag eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Der auf den im Ausfertigungsvermerk genannten Termin der „Ausfertigung durch das Gemeindebauamt“ (21.4.2005) abstellende Hinweis ist schon im Hinblick auf die erwähnte, gesetzlich geregelte gemeindeinterne Zuständigkeit zur Ausfertigung der Satzung nicht von Bedeutung. Das weitere Argument, dass sich aus der „Ausfertigung der späteren Bekanntmachung“ beziehungsweise aus der „chronologischen Abfolge der Unterzeichnung“ speziell des Verfahrensvermerks Nr. 11 zum Vollzug der Bekanntmachung ergebe, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei und dass zwischen beiden Verfahrensschritten „zumindest eine juristische Sekunde“ liege, ist nicht nachzuvollziehen.

Aus der von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29) ergibt sich ebenfalls nichts anderes, im Gegenteil: Darin heißt es zwar in Auseinandersetzung mit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers, dass ein Inkrafttreten um 0.00 Uhr des Bekanntmachungstags erfolge, so dass die Ausfertigung am selben Tag immer im rechtlichen Sinne verspätet sein müsse, dass es „denkbar“ sei, dass ein Bebauungsplan ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht wird. Allerdings („freilich“) sei ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum aus tatsächlichen Gründen, nicht in dem erwähnten rechtlichen Sinn, regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden sei, weil es tatsächlich kaum möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach ihrer Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Dieses „starke Indiz“ spricht – wie erwähnt – auch vorliegend für die nicht korrekte Ausfertigung. Widerlegen konnte das die Antragsgegnerin nicht.

Die von ihr zitierte Entscheidung des Niedersächsischen OVG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2001 – 1 K 389/00 –, BRS 64 Nr. 12) gibt erst recht nichts für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin her. In dem konkreten Fall wurde ein Bebauungsplan gerade wegen des entsprechenden Fehlers, der Ausfertigung erst nach der Veröffentlichung, für unwirksam erklärt, wobei nach dem damals geltenden Normenkontrollrecht (§ 47 Abs. 5 VwGO a.F.) – vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau 2004 – allerdings eine weitere Befassung mit der Frage eines Vorliegens nicht behebbarer Gültigkeitsmängel erforderlich gewesen ist. Zugunsten der Antragsgegnerin ist danach allenfalls festzustellen, dass der Fehler durch Neubekanntmachung behebbar ist. Das ist hier indes unstreitig bislang nicht geschehen.

Weil sich den in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 28.4.2005 unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB 2004 (EAG-Bau) für das Verfahren in Bezug genommenen bis zum 20.7.2004 geltenden Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB 1998) keine Unbeachtlichkeit des Ausfertigungsmangels entnehmen lässt, war der Bebauungsplan – wie beantragt – für unwirksam zu erklären. Auf die sich insoweit aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung wird hingewiesen.

III.

Da sich mithin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits unter formellen Gesichtpunkten ergibt, war eine durch die eingeschränkte Verweisung in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO nach § 65 Abs. 1 VwGO in das Ermessen der Normenkontrollgerichte gestellte Beiladung der Eigentümer der Grundstücke in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten nicht veranlasst.

IV.

Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten (ebenfalls) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte durch die amtliche Bekanntmachung der „1. Änderung“ des Bebauungsplans am 20.10.2005 einen Rechtsschein nach außen gesetzt, der der Antragstellerin berechtigten Anlass bot, auch diese „Satzung“ in das Normenkontrollbegehren einzubeziehen. Die Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Bekanntmachung am 8.11.2007 hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, das Verfahren insoweit für erledigt zu erklären.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 100.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 20.7.2006 – 2 N 7/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II.

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (a.F.) gestellte Normenkontrollantrag unterliegt auch sonst keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.

1. Die Antragstellerin besitzt die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung erfordert. (vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Nach dem Sachvortrag kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –) Das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt indes auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört beispielsweise ein abwägungsbeachtliches Interesse des Grundeigentümers, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben, (vgl. etwa OVG des Saarlandes,  Urteil vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –) aber auch in der – wie hier – umgekehrten Konstellation die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes „Verschonungsinteresse“. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Fortführung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für Nachbargrundstücke)

2. Die Antragstellerin besitzt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des konkreten Normenkontrollverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Einlassungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den in dem angegriffenen Plan festgesetzten allgemeinen Wohngebieten bereits 18 Gebäude unter Inanspruchnahme des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach dem § 63 LBO 2004 zumindest teilweise ins Werk gesetzt wurden, 11 davon sogar inzwischen fertig gestellt sind und bewohnt werden. Selbst wenn – was sich gegenwärtig nicht abschließend beurteilen lässt – die Antragstellerin, die sich nach eigenem Bekunden zwar inzwischen mit der Bitte um bauaufsichtsbehördliches Einschreiten an die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde gewandt, gleichzeitig aber gebeten hat, dieses „Verfahren nicht voranzutreiben“, keine Abwehransprüche gegen diese Bauvorhaben (mehr) geltend machen könnte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle noch gegeben.

Grundsätzlich indiziert die Bejahung der Antragsbefugnis in aller Regel das Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll jedoch nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren – unterstellt positives – Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar rechtlich offensichtlich wertlos ist. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans deren Rechtsstellung verbessern kann. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, wonach es zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses genügt, wenn „im Sinne einer tatsächlichen Prognose“ zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird, Beschlüsse vom 22.9.1995 – 4 NB 18.95 –, BRS 57 Nr. 38, betreffend die Ersetzung des angegriffenen Plans durch einen anderen mit zwischenzeitlicher Genehmigung des bekämpften Vorhabens nach § 34 BauGB, vom 25.5.1993 – 4 NB 50.92 –, BRS 55 Nr. 25, feststehendes Fehlen angestrebter Bebaubarkeit auch im Falle der Nichtigkeit des die Bebauung ausschließenden Plans, und vom 18.7.1989 – 4 BN 3.87 –, BVerwGE 82, 225)

Das Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung ist allerdings gerade mit Blick auf die Umsetzung des Bebauungsplans zu beurteilen, da grundsätzlich nicht der nachteilige Bebauungsplan als Angebotsplanung selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende bauliche Verwirklichung ein schutzwürdiges Interesse für die Normenkontrolle begründet. Von dem Fehlen einer Verbesserung der Rechtsposition im genannten Sinne ist daher auszugehen, wenn der Antragsteller Festsetzungen – hier die Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete im östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nobel Campus“ – bekämpft, auf deren Grundlage bereits die zugelassenen Vorhaben genehmigt und verwirklicht worden sind. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.1987 – 4 BN 3.86 –, BRS 47 Nr. 185, zur Frage des Ausschlusses des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vorliegen einer unanfechtbaren Genehmigung für die (allein) bekämpfte Anlage, dort einen Bolzplatz, letztlich offen gelassen unter Hinweis auf eine Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls, und vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37) Wird durch einen Bebauungsplan die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben geschaffen, so vermag ein sich gegen die Planung wendender Antragsteller seine Rechtsstellung in der Regel jedoch auch dann noch zu verbessern, wenn aus dem Kreis der planungsrechtlich zulässigen Vorhaben erst einzelne verwirklicht worden sind. Wenn ein Bebauungsplan erst zum Teil oder gar erst „torsohaft“ umgesetzt ist, bedarf es näherer Überprüfung und Erläuterung, weshalb die Nichtigerklärung für den Antragsteller gleichwohl im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung „ohne jeden Nutzen“ ist. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47)

Letzteres ist hier nicht der Fall. Dabei erlangt die spezielle rechtliche Beziehung der Antragstellerin zu dem Planungsergebnis Bedeutung. Der Antragstellerin geht es um die Vermeidung künftiger Schutzauflagen für ihr Hüttenwerk zugunsten der Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Insoweit ist jedenfalls für den Nachbarrechtsstreit betreffend die Geltendmachung von Abwehransprüchen durch einen Emittenten gegen an sein Grundstück „heranrückende“ störempfindliche Nutzungen anerkannt, dass die vorhandene Umgebung nicht ausgeblendet werden darf. Das hat zur Folge, dass als Voraussetzung für einen derartigen nachbarlichen Abwehranspruch des Emittenten die Feststellung des Eintritts einer Situationsverschlechterung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu fordern ist. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Der öffentlich-rechtliche Baunachbarstreit, RNr. 201) Eine solche Verschlechterung der Situation für den jeweiligen, mit immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 3, 22 BImSchG) belasteten Betrieb kann jedoch dann nicht angenommen werden, wenn der Betrieb entsprechenden Verpflichtungen bereits aufgrund sonstiger, in der Umgebung vorhandener (störempfindlicher) Bebauung unterliegt, also rein rechtlich – unabhängig von der Anzahl potenziell „Gestörter“ – keine negative Veränderung der Betriebssituation eintritt. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Emittierende etwaige betriebliche Beschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen einer neu hinzutretenden Wohnnutzung zu befürchten hat, und das schließt auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten entsprechende Abwehransprüche aus. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 –, SKZ 1997, 105, Leitsatz Nr. 18, betreffend den „klassischen“ Fall des „Heranrückens“ von Wohnbebauung an einen landwirtschaftlichen Betrieb)

Für den vorliegenden Fall mag dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin geltend gemacht hat – bereits das jahrzehntelange Vorhandensein von etwa 20 Wohngebäuden in der ehemaligen „Werkssiedlung“ der früheren Sprengstofffabrik (Dynamit Nobel GmbH) an der Straße „Zur Dynamitfabrik“, die im nordöstlichen Randbereich zur Bestandssicherung entsprechend mit überplant wurde, oder die Existenz des (unstreitig) sogar reinen Wohngebiets in A-Stadt-Diefflen nordöstlich des Werksgeländes der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin eingefordert – entsprechende Schutzauflagen rechtfertigen würde, so dass sich die Situation bereits von daher, das heißt durch die angegriffene Planung insgesamt, rechtlich für die Antragstellerin auch bei Nichtigkeit des Plans nicht verbessern würde. Insoweit ist nämlich eine zumindest grobe Differenzierung hinsichtlich der – hier nicht identischen – Emissionsrichtung vorzunehmen. (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175, wonach ein nachbarlicher Abwehranspruch für einen (dort: landwirtschaftlichen) Betrieb auch dann in Betracht kommt, wenn störempfindliche Wohnbebauung in geringerem Abstand zum Betrieb vorhanden ist, die geplante Wohnbebauung jedoch von einer Seite her heranrücke, die bisher gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen unempfindlich war)

Der Bebauungsplan lässt jedenfalls über den nach den vom Investor in der mündlichen Verhandlung überreichten Luftbildaufnahmen bisher baulich bereits in Anspruch genommenen Bereich am – aus Sicht des Werksgeländes der Antragstellerin – gegenüberliegenden Ende des Sees weitere Wohnbauvorhaben auf beiden Längsseiten desselben zu, die dann auch im Vergleich zum bereits verwirklichten Bestand räumlich näher an das Hüttenwerk heranrücken würden.

Eine „Verbesserung“ der Betriebssituation der Antragstellerin im Vergleich zu einer angenommenen Gültigkeit der Wohngebietsfestsetzungen ergibt sich darüber hinaus auch daraus, dass im Falle der beantragten Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich der Immissionsduldungspflichten der Betroffenen die „schützende“ Wohngebietsfestsetzung insgesamt entfallen würde.

B.

Der damit insgesamt zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist auch begründet.

Die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ergibt sich bereits aus seiner nicht den gesetzlichen Vorgaben genügenden Ausfertigung. Ein Bebauungsplan muss ausgefertigt werden. Die Anforderungen hinsichtlich der Ausfertigung ergeben sich nicht aus dem Baugesetzbuch, sondern aus dem Landesrecht. Die Ausfertigung selbst ist zwar nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben, folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 –, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18) Danach dürfen Rechtsnormen nicht mit einem anderen Inhalt als vom Normgeber beschlossen in Kraft gesetzt werden und die Verkündung der Norm muss den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs bilden. Deshalb kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, abschließend die Übereinstimmung des Norminhaltes mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Form von gemeindlichen Satzungen bedeutet dies, dass die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans überprüft und bescheinigt wird. Zuständig für diese Prüfung und Erklärung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, der gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Beschlüsse des Gemeinderates ausführt und daher die endgültige Fassung mit Namen und Amtsbezeichnung unterschreiben muss. (vgl. Zu dem fehlenden Erfordernis der Beifügung des Dienstsiegels in diesen Fällen OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Da die Ausfertigung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie aber, wie in Normsetzungsverfahren allgemein üblich, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29) Das ist hier nicht geschehen.

Vorliegend datiert der Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28.4.2005 und die ortsübliche Bekanntmachung in den Saarwellinger Nachrichten (Ausgabe Nr. 17/2005) erfolgte am selben Tag. Daher steht nicht fest, dass die Ausfertigung der Veröffentlichung vorausgegangen ist. Das mag ganz theoretisch in besonderen Fällen bei datumsmäßigem Zusammenfallen beider Zeitpunkte denkbar sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon aber, insbesondere mit Blick auf zeitliche Erfordernisse der Übermittlung und der drucktechnischen Umsetzung in aller Regel nicht ausgegangen werden. Vielmehr spricht dann – so auch hier – alles dafür, dass der Bürgermeister diesen Vermerk erst nachträglich und dem Anschein nach „aus Anlass der Veröffentlichung“ unterzeichnet hat.

Was von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang vorgetragen worden ist, vermag eine andere Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Der auf den im Ausfertigungsvermerk genannten Termin der „Ausfertigung durch das Gemeindebauamt“ (21.4.2005) abstellende Hinweis ist schon im Hinblick auf die erwähnte, gesetzlich geregelte gemeindeinterne Zuständigkeit zur Ausfertigung der Satzung nicht von Bedeutung. Das weitere Argument, dass sich aus der „Ausfertigung der späteren Bekanntmachung“ beziehungsweise aus der „chronologischen Abfolge der Unterzeichnung“ speziell des Verfahrensvermerks Nr. 11 zum Vollzug der Bekanntmachung ergebe, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung vorausgegangen sei und dass zwischen beiden Verfahrensschritten „zumindest eine juristische Sekunde“ liege, ist nicht nachzuvollziehen.

Aus der von der Antragsgegnerin in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29) ergibt sich ebenfalls nichts anderes, im Gegenteil: Darin heißt es zwar in Auseinandersetzung mit der Auffassung des dortigen Beschwerdeführers, dass ein Inkrafttreten um 0.00 Uhr des Bekanntmachungstags erfolge, so dass die Ausfertigung am selben Tag immer im rechtlichen Sinne verspätet sein müsse, dass es „denkbar“ sei, dass ein Bebauungsplan ausgefertigt und anschließend noch am selben Tag bekannt gemacht wird. Allerdings („freilich“) sei ein mit dem Bekanntmachungsdatum übereinstimmendes Ausfertigungsdatum aus tatsächlichen Gründen, nicht in dem erwähnten rechtlichen Sinn, regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden sei, weil es tatsächlich kaum möglich sein dürfte, die Bekanntmachung der Satzung nach ihrer Ausfertigung noch am selben Tag zu bewirken. Dieses „starke Indiz“ spricht – wie erwähnt – auch vorliegend für die nicht korrekte Ausfertigung. Widerlegen konnte das die Antragsgegnerin nicht.

Die von ihr zitierte Entscheidung des Niedersächsischen OVG (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.5.2001 – 1 K 389/00 –, BRS 64 Nr. 12) gibt erst recht nichts für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin her. In dem konkreten Fall wurde ein Bebauungsplan gerade wegen des entsprechenden Fehlers, der Ausfertigung erst nach der Veröffentlichung, für unwirksam erklärt, wobei nach dem damals geltenden Normenkontrollrecht (§ 47 Abs. 5 VwGO a.F.) – vor dem Inkrafttreten des EAG-Bau 2004 – allerdings eine weitere Befassung mit der Frage eines Vorliegens nicht behebbarer Gültigkeitsmängel erforderlich gewesen ist. Zugunsten der Antragsgegnerin ist danach allenfalls festzustellen, dass der Fehler durch Neubekanntmachung behebbar ist. Das ist hier indes unstreitig bislang nicht geschehen.

Weil sich den in der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 28.4.2005 unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 BauGB 2004 (EAG-Bau) für das Verfahren in Bezug genommenen bis zum 20.7.2004 geltenden Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB 1998) keine Unbeachtlichkeit des Ausfertigungsmangels entnehmen lässt, war der Bebauungsplan – wie beantragt – für unwirksam zu erklären. Auf die sich insoweit aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebende Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung wird hingewiesen.

III.

Da sich mithin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits unter formellen Gesichtpunkten ergibt, war eine durch die eingeschränkte Verweisung in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO nach § 65 Abs. 1 VwGO in das Ermessen der Normenkontrollgerichte gestellte Beiladung der Eigentümer der Grundstücke in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten nicht veranlasst.

IV.

Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt wurde, entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten (ebenfalls) der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Diese hatte durch die amtliche Bekanntmachung der „1. Änderung“ des Bebauungsplans am 20.10.2005 einen Rechtsschein nach außen gesetzt, der der Antragstellerin berechtigten Anlass bot, auch diese „Satzung“ in das Normenkontrollbegehren einzubeziehen. Die Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Bekanntmachung am 8.11.2007 hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, das Verfahren insoweit für erledigt zu erklären.

Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 100.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 20.7.2006 – 2 N 7/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 28. Juni 2013 - 2 B 325/13

bei uns veröffentlicht am 28.06.2013

Tenor Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.4.2013 – 5 L 495/13 – werden zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigelade

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 12. Dez. 2012 - 2 C 320/11

bei uns veröffentlicht am 12.12.2012

Tenor Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1) wird die am 1.7.2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ in der Kreisstadt Homburg für unwirksam erklärt.D

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. März 2012 - 2 C 252/10

bei uns veröffentlicht am 29.03.2012

Tenor Der am 26.5.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 27.8.2009 abschließend bekannt gemachte Bebauungsplan „Scheuerhof – Europäisches Zukunftsforum Jagd im Internationalen Schießsport Leistungszentrum Saarschlei

Referenzen

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Der am 24. September 2003 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 16. Juli 2004 bekannt gemachte Bebauungsplan NW 12.00 „Ortsdurchfahrt N“ ist unwirksam, soweit er die Festsetzung der Gehwegfläche vor dem Anwesen B. Straße 40 (Parzelle Nr. .../36) betrifft.

Die Kosten des Normenkontrollverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan NW 12.00 für die „Ortsdurchfahrt N“ der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2004. Er ist Miteigentümer des an der Hauptstraße im Stadtteil N der Antragsgegnerin gelegenen, seit den 1950iger Jahren mit einem Wohnhaus bebauten Anwesens B. Straße 40 (Parzelle Nr. .../36).

In seiner Sitzung am 28.2.2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans „ausschließlich für die Verkehrsfläche“ der damals sanierungsbedürftigen Ortsdurchfahrt von N zwischen den Einmündungen der M Straße und der Straße K. Grundlage war eine im Mai 2001 vom Landesbetrieb für Straßenwesen (LfS) erstellte Vorplanung sowie ein auf deren Grundlage durch ein Ingenieurbüro in Saarbrücken erarbeiteter Entwurf. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 31.5.2002 bekannt gemacht.

Die vorgezogene Bürgerinformation und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgten im Juni beziehungsweise im Juli 2002. Am 18.6.2002 wurde eine Bürgerinformationsveranstaltung durchgeführt, in deren Rahmen mehrere Bürgerinnen und Bürger Anregungen vorbrachten. Vom 21.9. bis 23.9.2002 wurden Gespräche mit Anliegern geführt. Ab Oktober 2002 bis Anfang 2003 wurden den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke an der B. Straße auch seitens des Trägers der Baumaßnahme, dem Landesbetrieb für Straßenwesen, Einzelgespräche angeboten.

Nach Überprüfung der Anregungen beschloss der Stadtrat am 28.5.2003 die Offenlegung der überarbeiteten Planunterlagen, die in der Zeit vom 16.6.2003 bis zum 18.7.2003 erfolgte. In der Bekanntmachung vom 6.6.2003 wurde erneut auf die Möglichkeit der Einsichtnahme und einer Geltendmachung von Anregungen hingewiesen.

Anschließend wurden zahlreiche schriftliche Einwendungen gegen die Planung erhoben, die sich kritisch sowohl mit der Planung als solcher als auch mit einzelnen vorgesehenen Straßenumbaumaßnahmen auseinandersetzten. Gegenstand vieler Einwendungen waren dabei ein befürchteter Verlust von Parkmöglichkeiten sowie eine Verschärfung der angespannten Parksituation durch die geplante Schaffung von Grünflächen und Anpflanzungen.

Der Stadtrat befasste sich in seiner Sitzung am 24.9.2003 mit den Einwendungen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Plan wurde am 30.6.2004 vom damaligen Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 16.7.2004 öffentlich bekannt gemacht.

In der Planbegründung heißt es unter anderem, Anlass der Planung sei die Erneuerungsbedürftigkeit der Straße gewesen. Mit der Planung sollten einerseits die Wohnqualität der Anlieger und andererseits die Verkehrssituation verbessert werden. Der bisherige Straßenregelquerschnitt solle von ca. 7,50 m auf 6,50 m reduziert werden. Je nach Platzangebot seien wechselseitig oder beidseitig zwischen den derzeit etwa 1,50 m breiten Gehwegen und der Fahrbahn 1,80 m bis 2 m breite Kfz-Stellplätze und Pflanzbeete mit kleinkronigen Hochstämmen vorgesehen. Die derzeit nicht aufeinander abgestimmten Eigentums- und Nutzungsverhältnisse erforderten eine umfassende Neuordnung der Grundstücke entlang der Straße. An vielen Stellen, insbesondere im Bereich der Gehwege, ragten mehr oder weniger tiefe private Grundstücksanteile in den öffentlichen Verkehrsraum. Durch die Bereitstellung über mehrere Jahrzehnte müsse zumindest von einer stillschweigenden Zustimmung der Eigentümer, vielfach auch von einer gesetzlichen Widmung mit Inkrafttreten des Saarländischen Straßengesetzes, ausgegangen werden. Ohne diese Flächen sei keine vernünftige Planung der Ortsdurchfahrt möglich. Der Ausbau werde sich durchweg an diesem Zustand orientieren und nur in Ausnahmefällen und möglichst nach Zustimmung der Eigentümer zusätzliche private Flächen beanspruchen. Unter der Überschrift „Bodenordnung“ ist ausgeführt, zum Teil würden auch private Grundstücksflächen beansprucht, wobei es sich meist um schmale, weniger als 1 m breite Grundstücksanteile handele. Durch die Planung sollten die rechtlichen Voraussetzungen für die notwendigen bodenordnenden Maßnahmen geschaffen werden. Es sei ein freihändiger Erwerb der nach Abschluss der Baumaßnahme durch Messung zu bestimmenden privaten Flächen beabsichtigt.

Vor der Durchführung der Straußenbaumaßnahme wandte sich die Antragsgegnerin schriftlich an die Anlieger. So heißt es in jeweils getrennten Schreiben vom 25.2.2005 an den Antragsteller und dessen in dem Anwesen B. Straße 40 wohnende Ehefrau, nach der Neuverlegung der Ver- und Entsorgungsleitungen und der Herstellung der Hausanschlüsse solle umgehend mit der Erneuerung der Straßenoberfläche begonnen werden. Davon betroffen sei auch die Parzelle Nr. .../36, die entlang der Hausfront „schon seit Jahrzehnten als Gehweg hergestellt“ sei und entsprechend von der Allgemeinheit benutzt werde. Aus diesem Grund werde um die Rücksendung einer beigefügten „Bauerlaubniserklärung“ gebeten. Nach Beendigung der Arbeiten solle eine Schlussvermessung durchgeführt werden. Anschließend sollten die überbauten privaten Grundflächen katastermäßig verselbständigt und eine „Regulierung“ vorgenommen werden. Die Ehefrau des Antragstellers sandte diese Einverständniserklärung datiert auf den 15.3.2005 zurück. Nachdem eine Rückmeldung des Antragstellers nicht erfolgt war, erinnerte die Antragsgegnerin unter dem 5.4.2005 an die Angelegenheit und bat erneut um Rücksendung der Zustimmungserklärung. In dem Schreiben heißt es weiter, sofern keine Nachricht eingehe, werde davon ausgegangen, dass der Antragsteller mit der baulichen Inanspruchnahme der zur Gehwegherstellung erforderlichen Teilfläche einverstanden sei. Eine Reaktion des Antragstellers erfolgte auch daraufhin nicht.

Im Dezember 2005 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht des Saarlandes unter Hinweis auf den Beginn der Arbeiten, der Antragsgegnerin und dem Landesbetrieb für Straßenwesen im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, sein Grundstück „in den Bebauungsplan beziehungsweise in die Baumaßnahme einzubeziehen“. Das Begehren blieb ohne Erfolg. In dem rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.12.2005 heißt es unter anderem, es spreche viel dafür, dass der für den Gehweg in Anspruch genommene vordere Grundstücksteil bereits bei Inkrafttreten des Saarländischen Straßengesetzes am 13.2.1965 entsprechend benutzt worden sei. Nach aus Anlass der Beweissicherung an dem Anwesen im November 2003 gefertigten Lichtbildern habe jedenfalls schon vor dem Umbau eine „einheitlich gepflasterte Gehwegfläche“ bestanden.

Am 10.7.2006 ging der vorliegende Normenkontrollantrag bei Gericht ein. Der Antragsteller macht geltend, im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans sei unter anderem ein von ihm benutzter Stellplatz in die Baumaßnahme einbezogen und als Bürgersteig gepflastert worden. Dem Plan lägen zwei offensichtliche Abwägungsfehler zugrunde. Das betreffe zum einen die geschilderte und ohne seine Zustimmung baulich auch bereits vollzogene Einbeziehung der in seinem Eigentum stehenden Flächen. Der Bebauungsplan sehe die Enteignung eines bis zu 1,20 m breiten Streifens vor seinem Wohnhaus vor, um die gesamte Fläche zwischen dem Gebäude und der Straße als Gehweg zu nutzen. Eine Widmung zu Verkehrszwecken durch die Antragsgegnerin setze aber entweder eine Enteignung oder das Bestehen einer Gehwegfläche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Saarländischen Straßengesetzes im Jahre 1965 voraus. Seinerzeit sei die Fläche aber noch als Garten benutzt worden. Das könnten Zeugen bestätigen. Daher seien seine Eigentümerbelange entweder gar nicht oder zumindest nicht ausreichend in die Abwägung eingestellt worden. Ohne die Inanspruchnahme stünde ihm ein Stellplatz direkt neben dem Haus zur Verfügung. Dieser falle durch die Überbauung weg, da nun ein Parken unmittelbar neben dem Haus zwischen Gehweg und der seitlichen Eingangstreppe nicht mehr möglich sei, ohne dass der Wagen auf den Gehweg rage. Neben der Treppe des Wohnhauses könne nicht geparkt werden, ohne das Nachbargrundstück mitzubenutzen. Ein Befahren der rückseitigen Garage sei auch nicht möglich. Ob seine Ehefrau der Baumaßnahme zugestimmt habe, sei für seine Rechtsposition ohne Bedeutung. Deren Erklärung habe sich ohnehin nur auf die kleinere dreieckige Fläche zur Straße hin, nicht aber auf den Streifen unmittelbar vor dem Haus bezogen. Durch die Umsetzung des Bebauungsplans verschlechtere sich auch die Parksituation in der B. Straße weiter. Daher sei es abwägungsfehlerhaft, wenn auch noch Privatparkplätze ohne Enteignungs- oder Widmungsverfahren wegfallen sollten. Des Weiteren sei nicht berücksichtigt worden, dass die Anlegung einer zusätzlichen Linksabbiegespur vor seinem Anwesen erhebliche Nachteile habe. Geradeaus fahrende Fahrzeuge führen noch schneller als bisher, wodurch es zu höheren Belästigungen durch Verkehrslärm komme. Eine solche Maßnahme kurz vor einem Fußgängerüberweg bedeute auch eine zusätzlich Gefährdung. Der durch die Spur direkt hinter einer Rechtskurve beschleunigte Verkehr verursache auch erhebliche Gefahren beim Rückwärtsausfahren. Für die Linksabbiegespur habe auch überhaupt kein Planungsbedürfnis bestanden, da es in der Vergangenheit allenfalls in den Stoßzeiten morgens und am Nachmittag zu zwei bis drei Rückstauungen durch Linksabbieger gekommen sei. Erst durch die im Zuge der Anlegung der Linksabbiegespur erfolgte Verbreiterung der Fahrbahn sei das Bedürfnis entstanden sei, den Gehweg bis zu seinem Haus zu verschieben. Im Übrigen sei es auch verfahrensfehlerhaft, dass die Planergänzung hinsichtlich der Linksabbiegespur erst nach der Informationsveranstaltung für die Bürger vorgenommen worden sei. Das habe wohl den Zweck gehabt, die Bürger „in Sicherheit zu wiegen“.

Der Antragsteller beantragt,

den am 24.9.2003 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 16.7.2004 bekannt gemachten Bebauungsplan NW 12.00 „Ortsdurchfahrt N“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Antragsteller habe sich im Verlauf des Verfahrens nicht geäußert. Alle während der Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erhobenen Anregungen seien in die Abwägungsentscheidung des Stadtrats am 24.9.2003 einbezogen worden. Eigentümer und Anlieger der B. Straße seien im Verfahren umfangreich über die vorgesehenen Maßnahmen informiert worden. In Einzelgesprächen sei auf deren Wünsche eingegangen worden, soweit diese rechtlich zulässig und technisch machbar gewesen seien. Die hier in Rede stehende Gehwegfläche sei bereits vor Inkrafttreten des Saarländischen Straßengesetzes als öffentliche Verkehrsfläche benutzt worden. Der Bebauungsplan solle unter anderem die in der B. Straße in vielen Fällen ungeregelten Eigentumsverhältnisse klären. Die Übertragung des Eigentums an den „Miniparzellen“ habe allerdings erst nach Fertigstellung der Straße erfolgen sollen, um so unnötige Vermessungskosten zu vermeiden. Aus diesem Grund sei Anfang des Jahres 2005 vor Baubeginn von den Eigentümern jeweils eine „Bauerlaubnis“ eingeholt worden. Die Linksabbiegespur sei auf Vorschlag der Anlieger angelegt worden, da sich in der D. Straße bei dort geschlossener Bahnschranke ein Rückstau bis in die B. Straße gebildet habe. Eine übermäßige Beschleunigung des Durchgangsverkehrs sei nicht gegeben, weil die wartenden Fahrzeuge in der Abbiegespur und eine nachfolgend eingebaute Überquerungshilfe eine Geschwindigkeitsbremse darstellten. Die Gehwegfläche bis an das Wohnhaus sei von Anfang an Gegenstand der Planung gewesen. Durch den Einbau der Spur sei nur die Gehwegbreite reduziert worden. Der Vortrag, dass ein privater Stellplatz verloren gegangen sei, treffe nicht zu. Es handele sich um eine Garagenzufahrt und nicht um einen baurechtlich zugelassenen Stellplatz. Die Nutzung der Fläche vor der Eingangstreppe als Abstellplatz für einen PKW sei auch bisher unter Berücksichtigung der straßenseitigen Parzellengrenze nur unter Mitnutzung der öffentlichen Verkehrsfläche möglich gewesen. Zwischen der untersten Treppenstufe und der Parzellengrenze verbleibe eine nutzbare Standfläche von lediglich 3,90 m, wohingegen ein Stellplatz nach einschlägigen Richtlinien eine Länge von 5 m bis 6 m aufweisen müsse. Alternative Stellplätze seien, etwa am Bahnhof oder entlang der B. Straße, in zumutbarer Entfernung in ausreichender Anzahl vorhanden. Die frühere und die künftige Parkplatzsituation in der B. Straße sei während der Bürgerbeteiligung und in den städtischen Gremien diskutiert worden. Sie sei auch ein wesentlicher Aspekt im Rahmen der Abwägung gewesen. Der Antragsteller habe die Möglichkeit gehabt, sich im Planaufstellungsverfahren ausreichend zu informieren und zu äußern. Der ca. 10 qm umfassende Eingriff in sein Grundeigentum sei aufgrund des vorherigen Zustands nicht unverhältnismäßig und diene dem Allgemeinwohl. Die Garage auf seinem Grundstück sei 1956 bei vorhandener Eingangstreppe geplant und genehmigt worden, so dass die Problematik fehlender Benutzbarkeit damals bereits hätte erkannt werden müssen. In den Baugenehmigungsunterlagen für das Wohnhaus aus dem Jahre 1954 sei der Standort des Hauptgebäudes so vorgegeben worden, um eine Erweiterung der öffentlichen Verkehrsfläche vornehmen zu können.

Der Senat hat am 13.9.2007 eine Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter vornehmen lassen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Im Rahmen der Ortseinsicht hat der Antragsteller auf einen so genannten „Austritt“ in der der Straße zugekehrten Seitenwand des Hauses hingewiesen, der vor die Wand vortritt und mit seiner Ausladung in die durch die Verbundsteinlage inzwischen bis an die Hauswand hergestellte Gehwegfläche hineinragt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens VG 5 F 39/05 sowie auf die zugehörigen Verwaltungsunterlagen (2 Ordner Planaufstellungsunterlagen, 1 Bauakte für das Anwesen) verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt aus der Belegenheit eines Teils der in seinem Miteigentum stehenden Parzelle Nr..../36 im Geltungsbereich des Bebauungsplans und den sich im Falle der Gültigkeit der Festsetzungen hieraus für ihn ergebenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Nutzungsabsichten des Antragstellers hinsichtlich dieser Teilfläche des Grundstücks nicht in Frage.

Der Normenkontrollantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Der am 24.9.2003 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan „Ortsdurchfahrt N“ leidet zwar nicht an einem den Ausspruch seiner vollständigen Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel (dazu unter I.). Er ist jedoch teilweise unwirksam, soweit er die Festsetzung der Gehwegfläche vor dem Anwesen des Antragstellers (Parzelle Nr. .../36) enthält (hierzu II.).

I.

Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteil vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, wie hier etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45)

I.

1. Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin in einem nach Maßgabe der §§ 233 Abs. 1, 244 Abs. 2, 214 Abs. 1 und 2, 215 BauGB (1998) beachtlich fehlerhaftenAufstellungsverfahren zustande gekommen ist, sind nicht erkennbar. Was den unberechtigten Vorwurf des Antragstellers anbelangt, die Antragsgegnerin habe die Bürger bei der Informationsveranstaltung im Juni 2002 hinsichtlich der Verkehrsführung im Bereich der Einmündung der D. Straße „in Sicherheit wiegen“ wollen, ist auf Folgendes hinzuweisen: Dass eine Gemeinde im Rahmen der Beteiligung von Bürgern vorgebrachte Anregungen aufgreift und planerisch umsetzt, ist ein normaler Vorgang und letztlich der Sinn eines Beteiligungsverfahrens. Den Plänen zur Offenlegung im Juni/Juli 2003 (§ 3 Abs. 2 BauGB) mit entsprechender Informationsmöglichkeit für die Bürger war die Verbreiterung der Fahrbahn in dem Bereich mit dem Ziel einer Einrichtung einer ursprünglich nicht vorgesehenen Linksabbiegespur unschwer zu entnehmen. Das gilt auch für den Umstand, dass die Gehwege, wie es von Anfang an Gegenstand der Planungen der Antragsgegnerin war, jeweils bis unmittelbar an die Hausvorderfronten herangeführt werden sollten. Die offen gelegte Planzeichnung enthält eine zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereichs des nur Verkehrsflächen ausweisenden Bebauungsplanentwurfs.

Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Antragsteller erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit einer wiederholten Öffnung und jeweils anschließenden Wiederherrichtung des Grundstücksstreifens von ca. 1 m vor der Hausfront im Zuge beziehungsweise nach Verlegung von Versorgungsleitungen haben mit dem Planaufstellungsverfahren nichts zu tun. Sie betreffen das Stadium der Bauausführung nach dessen Abschluss. Die Beantwortung der Frage, ob – was freilich sehr fern liegt – hierin ein Versuch gesehen werden könnte, ihn „von der Einlegung eines Rechtsbehelfs abzuhalten“, ist im vorliegenden Zusammenhang ohnehin müßig. Die gesetzliche Frist für den Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 2 VwGO) hat er gewahrt.

I.

2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist nicht feststellbar, dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin an einem insgesamt zu seiner Unwirksamkeit führenden Rechtsfehler leidet.

Ein Verstoß gegen planbindende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder zwingende Vorgaben des bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu beachtenden sonstigen öffentlichen Rechts ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Planung genügt den Anforderungen der Planerforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Da § 2 Abs. 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen insoweit zugleich einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab der jeweiligen Vorstellungen der konkret planenden Gemeinde zu bestimmen. Daher genügt es, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. Das kann im konkreten Fall angesichts der nach der Feststellung des dringenden Sanierungsbedürfnisses der Straße im Jahre 2001 ausweislich der Planbegründung mit der Planung angestrebten Verbesserung der Verkehrssituation und der der Wohnqualität im Bereich der Ortsdurchfahrt nicht ernsthaft bezweifelt werden.

Die von der Antragsgegnerin getroffenen Festsetzungen bewegen sich im Rahmen der ihr durch den § 9 BauGB eröffnetenFestsetzungsmöglichkeiten . Die seitens des Antragstellers beanstandete, letztlich auf Anregungen aus der Bürgerschaft zurückgehende Einrichtung einer Linksabbiegespur zur Vermeidung von Rückstaubildungen von der kurz nach der Abzweigung von der Eisenbahnstrecke gekreuzten und dadurch häufiger blockierten D. Straße auf die Hauptstraße (B. Straße) ist selbst nicht Gegenstand der Festsetzungen. Dass sich die dadurch bedingte Verbreiterung der Fahrbahn (Straße) an dieser Stelle im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin bewegt, unterliegt keinen Zweifeln. Für die mittelbare Auswirkung dieser „Verbreiterung“ der Fahrbahnfläche in Form einer Verringerung der Breite des – von Anfang an – bis an die Hausfront des Hauses des Antragstellers geplanten Gehwegs gilt nichts anderes.

Der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin durch Satzungsbeschluss getroffenen Planungsentscheidung liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers keine nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB (1998) beachtlich fehlerhafte Ermittlung und Zusammenstellung des Abwägungsmaterials zugrunde, soweit es die von dem Antragsteller schriftsätzlich angesprochenen Aspekte des ruhenden Verkehrs (Parkmöglichkeiten) insgesamt, speziell der erwähnten Aufweitung der Fahrbahn zur Herstellung einer Abbiegespur in die Dammstraße und der Verkehrsführung im Bereich seines Anwesens anbelangt.

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, entsprechend nunmehr § 1 Abs. 7 BauGB 2004), wonach die Gemeinden die für und gegen ihre Planungen sprechenden öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander abzuwägen haben, ist der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr auf die Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Vor diesem Hintergrund ist nach ständiger Rechtsprechung zu fordern, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, dass zweitens in sie an Belangen das eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, dass dabei drittens die Bedeutung der einzelnen Belange nicht verkannt wurde und dass schließlich viertens – bezogen auf das Ergebnis – der Ausgleich zwischen diesen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt sich mit Blick auf die zuvor genannten Gesichtspunkte vorliegend kein beachtlicher Verstoß gegen das Abwägungsgebot feststellen. Die Ortsbesichtigung am 13.9.2007 hat ergeben, dass ausreichende Parkmöglichkeiten durch Anlegung von „straßenbegleitenden“ Stellplätzen im öffentlichen Verkehrsraum beidseitig der Ortsdurchfahrt von N geplant (und inzwischen hergestellt) wurden. Was die Abbiegespur und insoweit letztlich befürchteten Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der Ortsdurchfahrt anbelangt, so wurden jedenfalls durch die Straßenführung als solche keine Verhältnisse geschaffen, die eine Gewährleistung der Verkehrssicherheit durch geeignete Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen. Das betrifft auch die vom Antragsteller angeführten Probleme bei dem Ausfahren vom eigenen Grundstück. Insoweit entspricht die Lage der einer Vielzahl von Grundstücken mit innerstädtischer Bebauungssituation, die ein entsprechend um- und vorsichtiges Einfahren in den öffentlichen Straßenraum erfordert. (vgl. in dem Zusammenhang beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.1.1992 – 2 R 6/89 –, SKZ 1992, 243, Leitsatz Nr. 15, betreffend eine Nachbarstreitigkeit um die Errichtung einer 2 m Grenzwand bis zur Gehwegkante seitlich der Grundstücksausfahrt des Nachbarn)

Auch das Bedürfnis der Inanspruchnahme von Teilflächen der Anliegergrundstücke für die Herstellung der Gehwege wurde von der Antragsgegnerin im Grundsatz zutreffend erkannt und einer Problemlösung zugeführt. Die von der Antragsgegnerin verfolgte Zielsetzung der Bereinigung der Eigentumsverhältnisse im Zuge der notwendigen Reparatur der Ortsdurchfahrt ist eine sinnvolle Lösung. Dass der Stadtrat Art, Ausmaß und Gewicht der potentiellen Beeinträchtigung des Grundeigentums der Anlieger durch die Planung in abwägungsfehlerhafter Weise verkannt hätte, ist nicht festzustellen. Dabei wurde insbesondere auch nicht übersehen, dass die Herstellung des geplanten neuen Gehwegs unter anderem die Inanspruchnahme einer Teilfläche von etwa 10 qm oder 12 qm im vorderen Bereich der Parzelle Nr. .../36 erfordert. Insoweit war die Antragsgegnerin, da sich diese Problematik angesichts der bis dahin „unbereinigten“ Grundstückszuschnitte im Grenzbereich des Straßenverlaufs der Ortsdurchfahrt von N in einer Vielzahl von Fällen stellte, im Verlaufe des Planungsverfahrens durchgehend bemüht, die Baumaßnahmen im Konsens mit den Anliegern durchzuführen, nach Abschluss der Arbeiten eine Vermessung vorzunehmen und anschließend die betroffenen Teilflächen der jeweiligen Anliegergrundstücke zu übernehmen. Die Thematik nimmt in der Planbegründung breiten Raum ein. In diesem Zusammenhang sind – neben den beziehungsweise im Zuge der im Bauleitplanverfahren vorgesehenen Maßnahmen der Bürgerbeteiligung (§ 3 BauGB) – unter anderem im Juni 2002 eine Informationsveranstaltung in der Würzbachhalle durchgeführt und anschließend sowohl seitens der Antragsgegnerin als auch durch die Trägerin der Straßenbaulast (Straße) zwischen Oktober 2002 und Anfang des Jahres 2003 Einzelgespräche mit den Anwohnern angeboten und vielfach auch geführt worden.

Diese Vorgänge zeigen, dass der Stadtrat bei seiner Beschlussfassung das Erfordernis der Inanspruchnahme privaten Eigentums gesehen hat. Ungeachtet eines etwaigen Entschädigungsanspruchs nach § 40 BauGB hat der Umstand, dass der Inhalt des privaten Grundeigentums an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird, schließlich auch nicht zur Folge, dass schon für den Bebauungsplan (pauschal) die Enteignungsvoraussetzungen (§§ 85 ff. BauGB) zu prüfen wären. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21.2.1991 – 4 NB 16.90 –, BRS 52 Nr. 27, m.w.N.)

Auch soweit der Antragsteller speziell bezogen auf sein Grundstück den Verlust eines ihm nach seinem Vortrag bisher zur Verfügung stehenden Kfz-Stellplatzes in der linksseitig des Wohnhauses befindlichen Einfahrt durch die künftige Lage des Gehwegs einwendet, lässt sich ein durchgreifender Abwägungsmangel nicht feststellen. Insoweit leidet die getroffene Planungsentscheidung entgegen seiner Ansicht insbesondere nicht an einem – jedenfalls nicht an einem nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 beachtlichen – Fehler der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials.

Auf dieser Ebene ist unter dem Gesichtspunkt möglicher Abwägungsdefizite zu prüfen, ob die Gemeinde alle diejenigen Belange in die Abwägung eingestellt hat, die „nach Lage der Dinge“ in diese eingestellt werden mussten, was sich nicht abstrakt generell, sondern nur für die jeweilige Planung im Hinblick auf das von ihr verfolgte Planungsziel sowie auf die vorgegebene Situation beantworten lässt. Dabei kann dahinstehen, ob dem vom Antragsteller angegebenen früheren Abstellen seines Autos im vorderen Bereich der Einfahrt eine Abwägungsbeachtlichkeit überhaupt allgemein hätte zugesprochen werden können, wenn dieser Umstand bekannt gewesen wäre.

Eine hinsichtlich des angesprochenen Sachverhaltes defizitäre Zusammenstellung des Abwägungsmaterials durch die Antragsgegnerin kann schon deswegen nicht angenommen werden, weil der Antragsteller während des gesamten Planaufstellungsverfahrens, insbesondere weder im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB), speziell der Bürgerversammlung im Juni 2002, noch bei der Auslegung des Planentwurfs im Juni/Juli 2003 (§ 3 Abs. 2 BauGB), ansatzweise einen Hinweis auf diese Art seiner spezifischen Betroffenheit gegeben hat. Die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Bürger als Prozess der aktiven Mitgestaltung der Bauleitplanung dient der Ermittlung solcher nicht offensichtlicher, bei Bekanntwerden gegebenenfalls abwägungserheblicher privater Belange. Die Gemeinde kann und muss daher, wenn eine Mitwirkung des Betroffenen fehlt, insoweit nur die privaten Belange in der Abwägung berücksichtigen, die ihr entweder bekannt sind oder die sich ihr aufdrängen mussten.

Letzteres ist hier – bezogen auf die Problematik des Stellplatzes – auszuschließen. Die durch die konkrete bauliche Ausnutzung der Parzelle Nr. .../36 vom Rechtsvorgänger des Antragstellers geschaffene besondere Situation, dass die Einfahrt wegen des erwähnten Hineinragens einer vor die seitliche Giebelwand vortretenden Eingangstreppe zum Erreichen des dortigen Hauseingangs nicht zum Befahren mit einem PKW geeignet ist und dass daher auch die Benutzung des an ihrem Ende in den 1950iger Jahren errichteten Garagengebäudes zum Abstellen eines PKW’ s nicht möglich ist, sind keine Umstände, die sich der Antragsgegnerin hätten „aufdrängen“ müssen. Sie wären als privater Belang im Rahmen des Aufstellungsverfahrens vom Antragsteller oder seiner Ehefrau geltend zu machen gewesen. Von daher bestand für die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Abwägung (Satzungsbeschluss) keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung, so dass hier im Ergebnis – wenn überhaupt – von einem rechtlich unbeachtlichen Abwägungsausfall auszugehen wäre. Das hat zur Konsequenz, dass sich auf den weiteren Stufen der Abwägung gewichtungs- und ergebnisbezogen die Frage nach einer insoweit ordnungsgemäßen Behandlung dieser Interessen nicht (mehr) stellt. Von daher bedarf es insoweit keines Eingehens auf die gesetzlichen Begrenzungen der Fehlerfolgen in den §§ 214, 215 BauGB.

II.

Ein nach den zuvor genannten Maßstäben beachtlicher Fehler der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB) ist indes darin zu erblicken dass die Antragsgegnerin bei Verfolgung ihres für die gesamte Ortsdurchfahrt umgesetzten Konzepts der Heranführung der Gehwege jeweils bis an die Hausvorderkanten dem Umstand eines speziell beim Anwesen des Antragstellers vor die straßenseitige Außenwand vortretenden„Austritts“ nicht Rechnung getragen hat. Das hätte – da von einer beabsichtigten ordnungsgemäßen wegerechtlichen Indienststellung durch Widmung (§ 6 SStrG) nach der beabsichtigten abschließenden Bereinigung der Grundstücksverhältnisse auszugehen ist – im Ergebnis zur Folge, dass dieser im Übrigen bereits bei der Errichtung des Wohnhauses ebenfalls in den 1950iger Jahren in den Bauplänen dargestellte „Austritt“ (vgl. hierzu die in den Bauakten befindlichen Bauvorlagen („Grundriss Erdgeschoss“) des Bauherrn J B) mit seiner vollen Ausladung in den (dann) öffentlichen Verkehrsraum hineinragen würde und wegen seiner geringen Höhe über dem Gehweg eine Verkehrsbehinderung darstellen könnte. Diesen praktisch „auf der Straße liegenden“ und sich daher anders als bei der Stellplatzfrage in dem genannten Verständnis „aufdrängenden“ Umstand hat die Antragsgegnerin, wie auch in der mündlichen Verhandlung klar wurde, nicht gesehen und daher auch nicht bei ihren Planungen für den Gehweg im Bereich des Anwesens des Antragstellers in ihre Erwägungen einbezogen.

Hierbei kommt der Frage keine entscheidende Bedeutung zu, ob der etwa 1 m breite Streifen unmittelbar vor der Hauswand zur Straße hin nach Maßgabe des § 63 SStrG bereits mit einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit zu Verkehrszwecken belastet war. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand spricht indes Überwiegendes dagegen. Auf den schon erwähnten Fotos zur Beweissicherung (2003) ist insoweit deutlich eine vom vorgelagerten Gehweg gesonderte Pflasterung der Fläche zu erkennen, die der Antragsteller nach seinen unwidersprochenen Angaben seinerzeit selbst befestigt und mit drei „Blumenkübeln“ versehen hatte.

Der Mangel der Abwägung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998, der zusätzliche Einschränkungen der gerichtlichen Nachprüfung von Abwägungsmängeln enthält, auch erheblich. Danach sind Mängel in diesem Bereich nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel dann, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialen, wonach die gerichtliche Überprüfung des Abwägungsvorgangs auf die Fälle beschränkt werden sollte, in denen zum Beispiel evident, das heißt erklärtermaßen und offen erkennbar unsachliche Erwägungen in die Abwägung eingeflossen sind.) „Offensichtlich“ sind Fehler und Irrtümer der Behörde, welche die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung und ihre Gewichtung betreffen, sofern sie sich aus den Akten, Protokollen oder sonstigen verfahrenszugehörigen Unterlagen ergeben, das heißt insoweit „erkennbar“ sind. (vgl. hierzu auch Schrödter, BauGB, 6. Auflage 1998, § 214 Anm. 46, m.w.N.; ebenso unter Hinweis auf die „leichte Erkennbarkeit“ BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48.96 -, NVwZ 1998, 956, 959; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.10.2002 – 2 U 8/02 -, SKZ 2003, 88 Nr. 61) Auch in dem Zusammenhang kommt also der Frage der Erkennbarkeit – wenn auch mit anderer Perspektive – zentrale Bedeutung zu. Sie ist für die Existenz des „Austritts“ zu bejahen. Insoweit gilt das zuvor Gesagte entsprechend.

Die in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Abwägungsfehlers liegt ebenfalls vor. „Von Einfluss gewesen“ in diesem Sinne ist ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle – hier die Antragsgegnerin – eine andere Entscheidung getroffen hätte; auch davon ist hinsichtlich der Lage des Gehwegs im fraglichen Bereich auszugehen, wobei in dem Zusammenhang die lediglich abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung im Ergebnis nicht genügt. Die von der Antragsgegnerin verfolgte Zielsetzung einer Bereinigung der Eigentumsverhältnisse im Zuge der Reparatur der Ortsdurchfahrt ist grundsätzlich sinnvoll. Wie den vorgelegten Auszügen aus den Akten des im Jahre 2003 durchgeführten Beweissicherungsverfahrens entnommen werden kann, wurde eine Bestandsaufnahme der Straßenrandbebauung durchgeführt und die konkrete Ausführungsplanung verdeutlicht, dass in den Fällen, in denen ein Vortreten von Bauteilen – meist straßenseitige Eingangstreppen, aber auch Kellerzugänge – erkannt wurde, entsprechende Einschränkungen bei der Gehwegfläche vorgenommen wurden. Das lässt sich den in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingesehenen Plänen, insbesondere auch dem den fraglichen Teil der Ortdurchfahrt betreffenden Blatt 2 (Unterlage 7, Ausführungsplanung) entnehmen, das beim Haus des Antragstellers dort unrichtig nur ein „KF“ (Kellerfenster) in der Hauswand verzeichnet. Für den „ Austritt“, der – anders als die üblichen Treppenbauwerke – mit der Verbundsteinlage unterbaut werden kann, gelten dabei zusätzliche Anforderungen, da insoweit ein bloßes „Herausnehmen“ aus der Gehwegfläche die Problematik nicht löst. Es ist indes Aufgabe der Antragsgegnerin, „planerische“ Vorstellungen zu entwickeln, wie der geschilderten Konfliktlage auch vom künftigen Grundstückszuschnitt im Bereich des Gehwegs her sinnvoll Rechnung getragen werden kann.

Dieser Mangel führt indes zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans nur in dem konkret betroffenen Teilstück des Gehwegs. Der Bebauungsplan im Übrigen wird hiervon nicht berührt, ist insofern teilbar, und es unterliegt keinen Zweifeln, dass der Normgeber ihn ohne die unwirksame Teilregelung so erlassen hätte. Daher war der Bebauungsplan nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären, wobei es in diesen Fällen keiner Abweisung „im Übrigen“ bedarf. (vgl. in dem Zusammenhang grundlegend BVerwG, Beschluss vom 4.6.1991 – 4 NB 35.89 –, BRS 52 Nr. 9; Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 47 RNrn. 95 bis 98, Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Auflage 2005, § 47 RNr. 116) Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei eine Beteiligung des Antragstellers an den Kosten nicht auszusprechen war. § 155 Abs. 1 VwGO findet in der Konstellation grundsätzlich keine Anwendung. (Nachweise wie Fußnote 8)

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Normenkontrollverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 26.7.2006 – 2 N 9/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt aus der Belegenheit eines Teils der in seinem Miteigentum stehenden Parzelle Nr..../36 im Geltungsbereich des Bebauungsplans und den sich im Falle der Gültigkeit der Festsetzungen hieraus für ihn ergebenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Nutzungsabsichten des Antragstellers hinsichtlich dieser Teilfläche des Grundstücks nicht in Frage.

Der Normenkontrollantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Der am 24.9.2003 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan „Ortsdurchfahrt N“ leidet zwar nicht an einem den Ausspruch seiner vollständigen Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel (dazu unter I.). Er ist jedoch teilweise unwirksam, soweit er die Festsetzung der Gehwegfläche vor dem Anwesen des Antragstellers (Parzelle Nr. .../36) enthält (hierzu II.).

I.

Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteil vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, wie hier etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45)

I.

1. Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin in einem nach Maßgabe der §§ 233 Abs. 1, 244 Abs. 2, 214 Abs. 1 und 2, 215 BauGB (1998) beachtlich fehlerhaftenAufstellungsverfahren zustande gekommen ist, sind nicht erkennbar. Was den unberechtigten Vorwurf des Antragstellers anbelangt, die Antragsgegnerin habe die Bürger bei der Informationsveranstaltung im Juni 2002 hinsichtlich der Verkehrsführung im Bereich der Einmündung der D. Straße „in Sicherheit wiegen“ wollen, ist auf Folgendes hinzuweisen: Dass eine Gemeinde im Rahmen der Beteiligung von Bürgern vorgebrachte Anregungen aufgreift und planerisch umsetzt, ist ein normaler Vorgang und letztlich der Sinn eines Beteiligungsverfahrens. Den Plänen zur Offenlegung im Juni/Juli 2003 (§ 3 Abs. 2 BauGB) mit entsprechender Informationsmöglichkeit für die Bürger war die Verbreiterung der Fahrbahn in dem Bereich mit dem Ziel einer Einrichtung einer ursprünglich nicht vorgesehenen Linksabbiegespur unschwer zu entnehmen. Das gilt auch für den Umstand, dass die Gehwege, wie es von Anfang an Gegenstand der Planungen der Antragsgegnerin war, jeweils bis unmittelbar an die Hausvorderfronten herangeführt werden sollten. Die offen gelegte Planzeichnung enthält eine zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereichs des nur Verkehrsflächen ausweisenden Bebauungsplanentwurfs.

Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Antragsteller erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit einer wiederholten Öffnung und jeweils anschließenden Wiederherrichtung des Grundstücksstreifens von ca. 1 m vor der Hausfront im Zuge beziehungsweise nach Verlegung von Versorgungsleitungen haben mit dem Planaufstellungsverfahren nichts zu tun. Sie betreffen das Stadium der Bauausführung nach dessen Abschluss. Die Beantwortung der Frage, ob – was freilich sehr fern liegt – hierin ein Versuch gesehen werden könnte, ihn „von der Einlegung eines Rechtsbehelfs abzuhalten“, ist im vorliegenden Zusammenhang ohnehin müßig. Die gesetzliche Frist für den Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 2 VwGO) hat er gewahrt.

I.

2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist nicht feststellbar, dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin an einem insgesamt zu seiner Unwirksamkeit führenden Rechtsfehler leidet.

Ein Verstoß gegen planbindende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder zwingende Vorgaben des bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu beachtenden sonstigen öffentlichen Rechts ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Planung genügt den Anforderungen der Planerforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Da § 2 Abs. 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen insoweit zugleich einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab der jeweiligen Vorstellungen der konkret planenden Gemeinde zu bestimmen. Daher genügt es, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. Das kann im konkreten Fall angesichts der nach der Feststellung des dringenden Sanierungsbedürfnisses der Straße im Jahre 2001 ausweislich der Planbegründung mit der Planung angestrebten Verbesserung der Verkehrssituation und der der Wohnqualität im Bereich der Ortsdurchfahrt nicht ernsthaft bezweifelt werden.

Die von der Antragsgegnerin getroffenen Festsetzungen bewegen sich im Rahmen der ihr durch den § 9 BauGB eröffnetenFestsetzungsmöglichkeiten . Die seitens des Antragstellers beanstandete, letztlich auf Anregungen aus der Bürgerschaft zurückgehende Einrichtung einer Linksabbiegespur zur Vermeidung von Rückstaubildungen von der kurz nach der Abzweigung von der Eisenbahnstrecke gekreuzten und dadurch häufiger blockierten D. Straße auf die Hauptstraße (B. Straße) ist selbst nicht Gegenstand der Festsetzungen. Dass sich die dadurch bedingte Verbreiterung der Fahrbahn (Straße) an dieser Stelle im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin bewegt, unterliegt keinen Zweifeln. Für die mittelbare Auswirkung dieser „Verbreiterung“ der Fahrbahnfläche in Form einer Verringerung der Breite des – von Anfang an – bis an die Hausfront des Hauses des Antragstellers geplanten Gehwegs gilt nichts anderes.

Der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin durch Satzungsbeschluss getroffenen Planungsentscheidung liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers keine nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB (1998) beachtlich fehlerhafte Ermittlung und Zusammenstellung des Abwägungsmaterials zugrunde, soweit es die von dem Antragsteller schriftsätzlich angesprochenen Aspekte des ruhenden Verkehrs (Parkmöglichkeiten) insgesamt, speziell der erwähnten Aufweitung der Fahrbahn zur Herstellung einer Abbiegespur in die Dammstraße und der Verkehrsführung im Bereich seines Anwesens anbelangt.

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, entsprechend nunmehr § 1 Abs. 7 BauGB 2004), wonach die Gemeinden die für und gegen ihre Planungen sprechenden öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander abzuwägen haben, ist der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr auf die Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Vor diesem Hintergrund ist nach ständiger Rechtsprechung zu fordern, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, dass zweitens in sie an Belangen das eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, dass dabei drittens die Bedeutung der einzelnen Belange nicht verkannt wurde und dass schließlich viertens – bezogen auf das Ergebnis – der Ausgleich zwischen diesen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt sich mit Blick auf die zuvor genannten Gesichtspunkte vorliegend kein beachtlicher Verstoß gegen das Abwägungsgebot feststellen. Die Ortsbesichtigung am 13.9.2007 hat ergeben, dass ausreichende Parkmöglichkeiten durch Anlegung von „straßenbegleitenden“ Stellplätzen im öffentlichen Verkehrsraum beidseitig der Ortsdurchfahrt von N geplant (und inzwischen hergestellt) wurden. Was die Abbiegespur und insoweit letztlich befürchteten Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der Ortsdurchfahrt anbelangt, so wurden jedenfalls durch die Straßenführung als solche keine Verhältnisse geschaffen, die eine Gewährleistung der Verkehrssicherheit durch geeignete Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen. Das betrifft auch die vom Antragsteller angeführten Probleme bei dem Ausfahren vom eigenen Grundstück. Insoweit entspricht die Lage der einer Vielzahl von Grundstücken mit innerstädtischer Bebauungssituation, die ein entsprechend um- und vorsichtiges Einfahren in den öffentlichen Straßenraum erfordert. (vgl. in dem Zusammenhang beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.1.1992 – 2 R 6/89 –, SKZ 1992, 243, Leitsatz Nr. 15, betreffend eine Nachbarstreitigkeit um die Errichtung einer 2 m Grenzwand bis zur Gehwegkante seitlich der Grundstücksausfahrt des Nachbarn)

Auch das Bedürfnis der Inanspruchnahme von Teilflächen der Anliegergrundstücke für die Herstellung der Gehwege wurde von der Antragsgegnerin im Grundsatz zutreffend erkannt und einer Problemlösung zugeführt. Die von der Antragsgegnerin verfolgte Zielsetzung der Bereinigung der Eigentumsverhältnisse im Zuge der notwendigen Reparatur der Ortsdurchfahrt ist eine sinnvolle Lösung. Dass der Stadtrat Art, Ausmaß und Gewicht der potentiellen Beeinträchtigung des Grundeigentums der Anlieger durch die Planung in abwägungsfehlerhafter Weise verkannt hätte, ist nicht festzustellen. Dabei wurde insbesondere auch nicht übersehen, dass die Herstellung des geplanten neuen Gehwegs unter anderem die Inanspruchnahme einer Teilfläche von etwa 10 qm oder 12 qm im vorderen Bereich der Parzelle Nr. .../36 erfordert. Insoweit war die Antragsgegnerin, da sich diese Problematik angesichts der bis dahin „unbereinigten“ Grundstückszuschnitte im Grenzbereich des Straßenverlaufs der Ortsdurchfahrt von N in einer Vielzahl von Fällen stellte, im Verlaufe des Planungsverfahrens durchgehend bemüht, die Baumaßnahmen im Konsens mit den Anliegern durchzuführen, nach Abschluss der Arbeiten eine Vermessung vorzunehmen und anschließend die betroffenen Teilflächen der jeweiligen Anliegergrundstücke zu übernehmen. Die Thematik nimmt in der Planbegründung breiten Raum ein. In diesem Zusammenhang sind – neben den beziehungsweise im Zuge der im Bauleitplanverfahren vorgesehenen Maßnahmen der Bürgerbeteiligung (§ 3 BauGB) – unter anderem im Juni 2002 eine Informationsveranstaltung in der Würzbachhalle durchgeführt und anschließend sowohl seitens der Antragsgegnerin als auch durch die Trägerin der Straßenbaulast (Straße) zwischen Oktober 2002 und Anfang des Jahres 2003 Einzelgespräche mit den Anwohnern angeboten und vielfach auch geführt worden.

Diese Vorgänge zeigen, dass der Stadtrat bei seiner Beschlussfassung das Erfordernis der Inanspruchnahme privaten Eigentums gesehen hat. Ungeachtet eines etwaigen Entschädigungsanspruchs nach § 40 BauGB hat der Umstand, dass der Inhalt des privaten Grundeigentums an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird, schließlich auch nicht zur Folge, dass schon für den Bebauungsplan (pauschal) die Enteignungsvoraussetzungen (§§ 85 ff. BauGB) zu prüfen wären. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21.2.1991 – 4 NB 16.90 –, BRS 52 Nr. 27, m.w.N.)

Auch soweit der Antragsteller speziell bezogen auf sein Grundstück den Verlust eines ihm nach seinem Vortrag bisher zur Verfügung stehenden Kfz-Stellplatzes in der linksseitig des Wohnhauses befindlichen Einfahrt durch die künftige Lage des Gehwegs einwendet, lässt sich ein durchgreifender Abwägungsmangel nicht feststellen. Insoweit leidet die getroffene Planungsentscheidung entgegen seiner Ansicht insbesondere nicht an einem – jedenfalls nicht an einem nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 beachtlichen – Fehler der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials.

Auf dieser Ebene ist unter dem Gesichtspunkt möglicher Abwägungsdefizite zu prüfen, ob die Gemeinde alle diejenigen Belange in die Abwägung eingestellt hat, die „nach Lage der Dinge“ in diese eingestellt werden mussten, was sich nicht abstrakt generell, sondern nur für die jeweilige Planung im Hinblick auf das von ihr verfolgte Planungsziel sowie auf die vorgegebene Situation beantworten lässt. Dabei kann dahinstehen, ob dem vom Antragsteller angegebenen früheren Abstellen seines Autos im vorderen Bereich der Einfahrt eine Abwägungsbeachtlichkeit überhaupt allgemein hätte zugesprochen werden können, wenn dieser Umstand bekannt gewesen wäre.

Eine hinsichtlich des angesprochenen Sachverhaltes defizitäre Zusammenstellung des Abwägungsmaterials durch die Antragsgegnerin kann schon deswegen nicht angenommen werden, weil der Antragsteller während des gesamten Planaufstellungsverfahrens, insbesondere weder im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB), speziell der Bürgerversammlung im Juni 2002, noch bei der Auslegung des Planentwurfs im Juni/Juli 2003 (§ 3 Abs. 2 BauGB), ansatzweise einen Hinweis auf diese Art seiner spezifischen Betroffenheit gegeben hat. Die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Bürger als Prozess der aktiven Mitgestaltung der Bauleitplanung dient der Ermittlung solcher nicht offensichtlicher, bei Bekanntwerden gegebenenfalls abwägungserheblicher privater Belange. Die Gemeinde kann und muss daher, wenn eine Mitwirkung des Betroffenen fehlt, insoweit nur die privaten Belange in der Abwägung berücksichtigen, die ihr entweder bekannt sind oder die sich ihr aufdrängen mussten.

Letzteres ist hier – bezogen auf die Problematik des Stellplatzes – auszuschließen. Die durch die konkrete bauliche Ausnutzung der Parzelle Nr. .../36 vom Rechtsvorgänger des Antragstellers geschaffene besondere Situation, dass die Einfahrt wegen des erwähnten Hineinragens einer vor die seitliche Giebelwand vortretenden Eingangstreppe zum Erreichen des dortigen Hauseingangs nicht zum Befahren mit einem PKW geeignet ist und dass daher auch die Benutzung des an ihrem Ende in den 1950iger Jahren errichteten Garagengebäudes zum Abstellen eines PKW’ s nicht möglich ist, sind keine Umstände, die sich der Antragsgegnerin hätten „aufdrängen“ müssen. Sie wären als privater Belang im Rahmen des Aufstellungsverfahrens vom Antragsteller oder seiner Ehefrau geltend zu machen gewesen. Von daher bestand für die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Abwägung (Satzungsbeschluss) keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung, so dass hier im Ergebnis – wenn überhaupt – von einem rechtlich unbeachtlichen Abwägungsausfall auszugehen wäre. Das hat zur Konsequenz, dass sich auf den weiteren Stufen der Abwägung gewichtungs- und ergebnisbezogen die Frage nach einer insoweit ordnungsgemäßen Behandlung dieser Interessen nicht (mehr) stellt. Von daher bedarf es insoweit keines Eingehens auf die gesetzlichen Begrenzungen der Fehlerfolgen in den §§ 214, 215 BauGB.

II.

Ein nach den zuvor genannten Maßstäben beachtlicher Fehler der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB) ist indes darin zu erblicken dass die Antragsgegnerin bei Verfolgung ihres für die gesamte Ortsdurchfahrt umgesetzten Konzepts der Heranführung der Gehwege jeweils bis an die Hausvorderkanten dem Umstand eines speziell beim Anwesen des Antragstellers vor die straßenseitige Außenwand vortretenden„Austritts“ nicht Rechnung getragen hat. Das hätte – da von einer beabsichtigten ordnungsgemäßen wegerechtlichen Indienststellung durch Widmung (§ 6 SStrG) nach der beabsichtigten abschließenden Bereinigung der Grundstücksverhältnisse auszugehen ist – im Ergebnis zur Folge, dass dieser im Übrigen bereits bei der Errichtung des Wohnhauses ebenfalls in den 1950iger Jahren in den Bauplänen dargestellte „Austritt“ (vgl. hierzu die in den Bauakten befindlichen Bauvorlagen („Grundriss Erdgeschoss“) des Bauherrn J B) mit seiner vollen Ausladung in den (dann) öffentlichen Verkehrsraum hineinragen würde und wegen seiner geringen Höhe über dem Gehweg eine Verkehrsbehinderung darstellen könnte. Diesen praktisch „auf der Straße liegenden“ und sich daher anders als bei der Stellplatzfrage in dem genannten Verständnis „aufdrängenden“ Umstand hat die Antragsgegnerin, wie auch in der mündlichen Verhandlung klar wurde, nicht gesehen und daher auch nicht bei ihren Planungen für den Gehweg im Bereich des Anwesens des Antragstellers in ihre Erwägungen einbezogen.

Hierbei kommt der Frage keine entscheidende Bedeutung zu, ob der etwa 1 m breite Streifen unmittelbar vor der Hauswand zur Straße hin nach Maßgabe des § 63 SStrG bereits mit einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit zu Verkehrszwecken belastet war. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand spricht indes Überwiegendes dagegen. Auf den schon erwähnten Fotos zur Beweissicherung (2003) ist insoweit deutlich eine vom vorgelagerten Gehweg gesonderte Pflasterung der Fläche zu erkennen, die der Antragsteller nach seinen unwidersprochenen Angaben seinerzeit selbst befestigt und mit drei „Blumenkübeln“ versehen hatte.

Der Mangel der Abwägung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998, der zusätzliche Einschränkungen der gerichtlichen Nachprüfung von Abwägungsmängeln enthält, auch erheblich. Danach sind Mängel in diesem Bereich nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel dann, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialen, wonach die gerichtliche Überprüfung des Abwägungsvorgangs auf die Fälle beschränkt werden sollte, in denen zum Beispiel evident, das heißt erklärtermaßen und offen erkennbar unsachliche Erwägungen in die Abwägung eingeflossen sind.) „Offensichtlich“ sind Fehler und Irrtümer der Behörde, welche die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung und ihre Gewichtung betreffen, sofern sie sich aus den Akten, Protokollen oder sonstigen verfahrenszugehörigen Unterlagen ergeben, das heißt insoweit „erkennbar“ sind. (vgl. hierzu auch Schrödter, BauGB, 6. Auflage 1998, § 214 Anm. 46, m.w.N.; ebenso unter Hinweis auf die „leichte Erkennbarkeit“ BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48.96 -, NVwZ 1998, 956, 959; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.10.2002 – 2 U 8/02 -, SKZ 2003, 88 Nr. 61) Auch in dem Zusammenhang kommt also der Frage der Erkennbarkeit – wenn auch mit anderer Perspektive – zentrale Bedeutung zu. Sie ist für die Existenz des „Austritts“ zu bejahen. Insoweit gilt das zuvor Gesagte entsprechend.

Die in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Abwägungsfehlers liegt ebenfalls vor. „Von Einfluss gewesen“ in diesem Sinne ist ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle – hier die Antragsgegnerin – eine andere Entscheidung getroffen hätte; auch davon ist hinsichtlich der Lage des Gehwegs im fraglichen Bereich auszugehen, wobei in dem Zusammenhang die lediglich abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung im Ergebnis nicht genügt. Die von der Antragsgegnerin verfolgte Zielsetzung einer Bereinigung der Eigentumsverhältnisse im Zuge der Reparatur der Ortsdurchfahrt ist grundsätzlich sinnvoll. Wie den vorgelegten Auszügen aus den Akten des im Jahre 2003 durchgeführten Beweissicherungsverfahrens entnommen werden kann, wurde eine Bestandsaufnahme der Straßenrandbebauung durchgeführt und die konkrete Ausführungsplanung verdeutlicht, dass in den Fällen, in denen ein Vortreten von Bauteilen – meist straßenseitige Eingangstreppen, aber auch Kellerzugänge – erkannt wurde, entsprechende Einschränkungen bei der Gehwegfläche vorgenommen wurden. Das lässt sich den in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingesehenen Plänen, insbesondere auch dem den fraglichen Teil der Ortdurchfahrt betreffenden Blatt 2 (Unterlage 7, Ausführungsplanung) entnehmen, das beim Haus des Antragstellers dort unrichtig nur ein „KF“ (Kellerfenster) in der Hauswand verzeichnet. Für den „ Austritt“, der – anders als die üblichen Treppenbauwerke – mit der Verbundsteinlage unterbaut werden kann, gelten dabei zusätzliche Anforderungen, da insoweit ein bloßes „Herausnehmen“ aus der Gehwegfläche die Problematik nicht löst. Es ist indes Aufgabe der Antragsgegnerin, „planerische“ Vorstellungen zu entwickeln, wie der geschilderten Konfliktlage auch vom künftigen Grundstückszuschnitt im Bereich des Gehwegs her sinnvoll Rechnung getragen werden kann.

Dieser Mangel führt indes zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans nur in dem konkret betroffenen Teilstück des Gehwegs. Der Bebauungsplan im Übrigen wird hiervon nicht berührt, ist insofern teilbar, und es unterliegt keinen Zweifeln, dass der Normgeber ihn ohne die unwirksame Teilregelung so erlassen hätte. Daher war der Bebauungsplan nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären, wobei es in diesen Fällen keiner Abweisung „im Übrigen“ bedarf. (vgl. in dem Zusammenhang grundlegend BVerwG, Beschluss vom 4.6.1991 – 4 NB 35.89 –, BRS 52 Nr. 9; Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 47 RNrn. 95 bis 98, Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Auflage 2005, § 47 RNr. 116) Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei eine Beteiligung des Antragstellers an den Kosten nicht auszusprechen war. § 155 Abs. 1 VwGO findet in der Konstellation grundsätzlich keine Anwendung. (Nachweise wie Fußnote 8)

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Normenkontrollverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 26.7.2006 – 2 N 9/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Der am 24. September 2003 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 16. Juli 2004 bekannt gemachte Bebauungsplan NW 12.00 „Ortsdurchfahrt N“ ist unwirksam, soweit er die Festsetzung der Gehwegfläche vor dem Anwesen B. Straße 40 (Parzelle Nr. .../36) betrifft.

Die Kosten des Normenkontrollverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan NW 12.00 für die „Ortsdurchfahrt N“ der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2004. Er ist Miteigentümer des an der Hauptstraße im Stadtteil N der Antragsgegnerin gelegenen, seit den 1950iger Jahren mit einem Wohnhaus bebauten Anwesens B. Straße 40 (Parzelle Nr. .../36).

In seiner Sitzung am 28.2.2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans „ausschließlich für die Verkehrsfläche“ der damals sanierungsbedürftigen Ortsdurchfahrt von N zwischen den Einmündungen der M Straße und der Straße K. Grundlage war eine im Mai 2001 vom Landesbetrieb für Straßenwesen (LfS) erstellte Vorplanung sowie ein auf deren Grundlage durch ein Ingenieurbüro in Saarbrücken erarbeiteter Entwurf. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 31.5.2002 bekannt gemacht.

Die vorgezogene Bürgerinformation und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgten im Juni beziehungsweise im Juli 2002. Am 18.6.2002 wurde eine Bürgerinformationsveranstaltung durchgeführt, in deren Rahmen mehrere Bürgerinnen und Bürger Anregungen vorbrachten. Vom 21.9. bis 23.9.2002 wurden Gespräche mit Anliegern geführt. Ab Oktober 2002 bis Anfang 2003 wurden den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke an der B. Straße auch seitens des Trägers der Baumaßnahme, dem Landesbetrieb für Straßenwesen, Einzelgespräche angeboten.

Nach Überprüfung der Anregungen beschloss der Stadtrat am 28.5.2003 die Offenlegung der überarbeiteten Planunterlagen, die in der Zeit vom 16.6.2003 bis zum 18.7.2003 erfolgte. In der Bekanntmachung vom 6.6.2003 wurde erneut auf die Möglichkeit der Einsichtnahme und einer Geltendmachung von Anregungen hingewiesen.

Anschließend wurden zahlreiche schriftliche Einwendungen gegen die Planung erhoben, die sich kritisch sowohl mit der Planung als solcher als auch mit einzelnen vorgesehenen Straßenumbaumaßnahmen auseinandersetzten. Gegenstand vieler Einwendungen waren dabei ein befürchteter Verlust von Parkmöglichkeiten sowie eine Verschärfung der angespannten Parksituation durch die geplante Schaffung von Grünflächen und Anpflanzungen.

Der Stadtrat befasste sich in seiner Sitzung am 24.9.2003 mit den Einwendungen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Plan wurde am 30.6.2004 vom damaligen Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 16.7.2004 öffentlich bekannt gemacht.

In der Planbegründung heißt es unter anderem, Anlass der Planung sei die Erneuerungsbedürftigkeit der Straße gewesen. Mit der Planung sollten einerseits die Wohnqualität der Anlieger und andererseits die Verkehrssituation verbessert werden. Der bisherige Straßenregelquerschnitt solle von ca. 7,50 m auf 6,50 m reduziert werden. Je nach Platzangebot seien wechselseitig oder beidseitig zwischen den derzeit etwa 1,50 m breiten Gehwegen und der Fahrbahn 1,80 m bis 2 m breite Kfz-Stellplätze und Pflanzbeete mit kleinkronigen Hochstämmen vorgesehen. Die derzeit nicht aufeinander abgestimmten Eigentums- und Nutzungsverhältnisse erforderten eine umfassende Neuordnung der Grundstücke entlang der Straße. An vielen Stellen, insbesondere im Bereich der Gehwege, ragten mehr oder weniger tiefe private Grundstücksanteile in den öffentlichen Verkehrsraum. Durch die Bereitstellung über mehrere Jahrzehnte müsse zumindest von einer stillschweigenden Zustimmung der Eigentümer, vielfach auch von einer gesetzlichen Widmung mit Inkrafttreten des Saarländischen Straßengesetzes, ausgegangen werden. Ohne diese Flächen sei keine vernünftige Planung der Ortsdurchfahrt möglich. Der Ausbau werde sich durchweg an diesem Zustand orientieren und nur in Ausnahmefällen und möglichst nach Zustimmung der Eigentümer zusätzliche private Flächen beanspruchen. Unter der Überschrift „Bodenordnung“ ist ausgeführt, zum Teil würden auch private Grundstücksflächen beansprucht, wobei es sich meist um schmale, weniger als 1 m breite Grundstücksanteile handele. Durch die Planung sollten die rechtlichen Voraussetzungen für die notwendigen bodenordnenden Maßnahmen geschaffen werden. Es sei ein freihändiger Erwerb der nach Abschluss der Baumaßnahme durch Messung zu bestimmenden privaten Flächen beabsichtigt.

Vor der Durchführung der Straußenbaumaßnahme wandte sich die Antragsgegnerin schriftlich an die Anlieger. So heißt es in jeweils getrennten Schreiben vom 25.2.2005 an den Antragsteller und dessen in dem Anwesen B. Straße 40 wohnende Ehefrau, nach der Neuverlegung der Ver- und Entsorgungsleitungen und der Herstellung der Hausanschlüsse solle umgehend mit der Erneuerung der Straßenoberfläche begonnen werden. Davon betroffen sei auch die Parzelle Nr. .../36, die entlang der Hausfront „schon seit Jahrzehnten als Gehweg hergestellt“ sei und entsprechend von der Allgemeinheit benutzt werde. Aus diesem Grund werde um die Rücksendung einer beigefügten „Bauerlaubniserklärung“ gebeten. Nach Beendigung der Arbeiten solle eine Schlussvermessung durchgeführt werden. Anschließend sollten die überbauten privaten Grundflächen katastermäßig verselbständigt und eine „Regulierung“ vorgenommen werden. Die Ehefrau des Antragstellers sandte diese Einverständniserklärung datiert auf den 15.3.2005 zurück. Nachdem eine Rückmeldung des Antragstellers nicht erfolgt war, erinnerte die Antragsgegnerin unter dem 5.4.2005 an die Angelegenheit und bat erneut um Rücksendung der Zustimmungserklärung. In dem Schreiben heißt es weiter, sofern keine Nachricht eingehe, werde davon ausgegangen, dass der Antragsteller mit der baulichen Inanspruchnahme der zur Gehwegherstellung erforderlichen Teilfläche einverstanden sei. Eine Reaktion des Antragstellers erfolgte auch daraufhin nicht.

Im Dezember 2005 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht des Saarlandes unter Hinweis auf den Beginn der Arbeiten, der Antragsgegnerin und dem Landesbetrieb für Straßenwesen im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, sein Grundstück „in den Bebauungsplan beziehungsweise in die Baumaßnahme einzubeziehen“. Das Begehren blieb ohne Erfolg. In dem rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.12.2005 heißt es unter anderem, es spreche viel dafür, dass der für den Gehweg in Anspruch genommene vordere Grundstücksteil bereits bei Inkrafttreten des Saarländischen Straßengesetzes am 13.2.1965 entsprechend benutzt worden sei. Nach aus Anlass der Beweissicherung an dem Anwesen im November 2003 gefertigten Lichtbildern habe jedenfalls schon vor dem Umbau eine „einheitlich gepflasterte Gehwegfläche“ bestanden.

Am 10.7.2006 ging der vorliegende Normenkontrollantrag bei Gericht ein. Der Antragsteller macht geltend, im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans sei unter anderem ein von ihm benutzter Stellplatz in die Baumaßnahme einbezogen und als Bürgersteig gepflastert worden. Dem Plan lägen zwei offensichtliche Abwägungsfehler zugrunde. Das betreffe zum einen die geschilderte und ohne seine Zustimmung baulich auch bereits vollzogene Einbeziehung der in seinem Eigentum stehenden Flächen. Der Bebauungsplan sehe die Enteignung eines bis zu 1,20 m breiten Streifens vor seinem Wohnhaus vor, um die gesamte Fläche zwischen dem Gebäude und der Straße als Gehweg zu nutzen. Eine Widmung zu Verkehrszwecken durch die Antragsgegnerin setze aber entweder eine Enteignung oder das Bestehen einer Gehwegfläche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Saarländischen Straßengesetzes im Jahre 1965 voraus. Seinerzeit sei die Fläche aber noch als Garten benutzt worden. Das könnten Zeugen bestätigen. Daher seien seine Eigentümerbelange entweder gar nicht oder zumindest nicht ausreichend in die Abwägung eingestellt worden. Ohne die Inanspruchnahme stünde ihm ein Stellplatz direkt neben dem Haus zur Verfügung. Dieser falle durch die Überbauung weg, da nun ein Parken unmittelbar neben dem Haus zwischen Gehweg und der seitlichen Eingangstreppe nicht mehr möglich sei, ohne dass der Wagen auf den Gehweg rage. Neben der Treppe des Wohnhauses könne nicht geparkt werden, ohne das Nachbargrundstück mitzubenutzen. Ein Befahren der rückseitigen Garage sei auch nicht möglich. Ob seine Ehefrau der Baumaßnahme zugestimmt habe, sei für seine Rechtsposition ohne Bedeutung. Deren Erklärung habe sich ohnehin nur auf die kleinere dreieckige Fläche zur Straße hin, nicht aber auf den Streifen unmittelbar vor dem Haus bezogen. Durch die Umsetzung des Bebauungsplans verschlechtere sich auch die Parksituation in der B. Straße weiter. Daher sei es abwägungsfehlerhaft, wenn auch noch Privatparkplätze ohne Enteignungs- oder Widmungsverfahren wegfallen sollten. Des Weiteren sei nicht berücksichtigt worden, dass die Anlegung einer zusätzlichen Linksabbiegespur vor seinem Anwesen erhebliche Nachteile habe. Geradeaus fahrende Fahrzeuge führen noch schneller als bisher, wodurch es zu höheren Belästigungen durch Verkehrslärm komme. Eine solche Maßnahme kurz vor einem Fußgängerüberweg bedeute auch eine zusätzlich Gefährdung. Der durch die Spur direkt hinter einer Rechtskurve beschleunigte Verkehr verursache auch erhebliche Gefahren beim Rückwärtsausfahren. Für die Linksabbiegespur habe auch überhaupt kein Planungsbedürfnis bestanden, da es in der Vergangenheit allenfalls in den Stoßzeiten morgens und am Nachmittag zu zwei bis drei Rückstauungen durch Linksabbieger gekommen sei. Erst durch die im Zuge der Anlegung der Linksabbiegespur erfolgte Verbreiterung der Fahrbahn sei das Bedürfnis entstanden sei, den Gehweg bis zu seinem Haus zu verschieben. Im Übrigen sei es auch verfahrensfehlerhaft, dass die Planergänzung hinsichtlich der Linksabbiegespur erst nach der Informationsveranstaltung für die Bürger vorgenommen worden sei. Das habe wohl den Zweck gehabt, die Bürger „in Sicherheit zu wiegen“.

Der Antragsteller beantragt,

den am 24.9.2003 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 16.7.2004 bekannt gemachten Bebauungsplan NW 12.00 „Ortsdurchfahrt N“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Antragsteller habe sich im Verlauf des Verfahrens nicht geäußert. Alle während der Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erhobenen Anregungen seien in die Abwägungsentscheidung des Stadtrats am 24.9.2003 einbezogen worden. Eigentümer und Anlieger der B. Straße seien im Verfahren umfangreich über die vorgesehenen Maßnahmen informiert worden. In Einzelgesprächen sei auf deren Wünsche eingegangen worden, soweit diese rechtlich zulässig und technisch machbar gewesen seien. Die hier in Rede stehende Gehwegfläche sei bereits vor Inkrafttreten des Saarländischen Straßengesetzes als öffentliche Verkehrsfläche benutzt worden. Der Bebauungsplan solle unter anderem die in der B. Straße in vielen Fällen ungeregelten Eigentumsverhältnisse klären. Die Übertragung des Eigentums an den „Miniparzellen“ habe allerdings erst nach Fertigstellung der Straße erfolgen sollen, um so unnötige Vermessungskosten zu vermeiden. Aus diesem Grund sei Anfang des Jahres 2005 vor Baubeginn von den Eigentümern jeweils eine „Bauerlaubnis“ eingeholt worden. Die Linksabbiegespur sei auf Vorschlag der Anlieger angelegt worden, da sich in der D. Straße bei dort geschlossener Bahnschranke ein Rückstau bis in die B. Straße gebildet habe. Eine übermäßige Beschleunigung des Durchgangsverkehrs sei nicht gegeben, weil die wartenden Fahrzeuge in der Abbiegespur und eine nachfolgend eingebaute Überquerungshilfe eine Geschwindigkeitsbremse darstellten. Die Gehwegfläche bis an das Wohnhaus sei von Anfang an Gegenstand der Planung gewesen. Durch den Einbau der Spur sei nur die Gehwegbreite reduziert worden. Der Vortrag, dass ein privater Stellplatz verloren gegangen sei, treffe nicht zu. Es handele sich um eine Garagenzufahrt und nicht um einen baurechtlich zugelassenen Stellplatz. Die Nutzung der Fläche vor der Eingangstreppe als Abstellplatz für einen PKW sei auch bisher unter Berücksichtigung der straßenseitigen Parzellengrenze nur unter Mitnutzung der öffentlichen Verkehrsfläche möglich gewesen. Zwischen der untersten Treppenstufe und der Parzellengrenze verbleibe eine nutzbare Standfläche von lediglich 3,90 m, wohingegen ein Stellplatz nach einschlägigen Richtlinien eine Länge von 5 m bis 6 m aufweisen müsse. Alternative Stellplätze seien, etwa am Bahnhof oder entlang der B. Straße, in zumutbarer Entfernung in ausreichender Anzahl vorhanden. Die frühere und die künftige Parkplatzsituation in der B. Straße sei während der Bürgerbeteiligung und in den städtischen Gremien diskutiert worden. Sie sei auch ein wesentlicher Aspekt im Rahmen der Abwägung gewesen. Der Antragsteller habe die Möglichkeit gehabt, sich im Planaufstellungsverfahren ausreichend zu informieren und zu äußern. Der ca. 10 qm umfassende Eingriff in sein Grundeigentum sei aufgrund des vorherigen Zustands nicht unverhältnismäßig und diene dem Allgemeinwohl. Die Garage auf seinem Grundstück sei 1956 bei vorhandener Eingangstreppe geplant und genehmigt worden, so dass die Problematik fehlender Benutzbarkeit damals bereits hätte erkannt werden müssen. In den Baugenehmigungsunterlagen für das Wohnhaus aus dem Jahre 1954 sei der Standort des Hauptgebäudes so vorgegeben worden, um eine Erweiterung der öffentlichen Verkehrsfläche vornehmen zu können.

Der Senat hat am 13.9.2007 eine Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter vornehmen lassen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Im Rahmen der Ortseinsicht hat der Antragsteller auf einen so genannten „Austritt“ in der der Straße zugekehrten Seitenwand des Hauses hingewiesen, der vor die Wand vortritt und mit seiner Ausladung in die durch die Verbundsteinlage inzwischen bis an die Hauswand hergestellte Gehwegfläche hineinragt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens VG 5 F 39/05 sowie auf die zugehörigen Verwaltungsunterlagen (2 Ordner Planaufstellungsunterlagen, 1 Bauakte für das Anwesen) verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt aus der Belegenheit eines Teils der in seinem Miteigentum stehenden Parzelle Nr..../36 im Geltungsbereich des Bebauungsplans und den sich im Falle der Gültigkeit der Festsetzungen hieraus für ihn ergebenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Nutzungsabsichten des Antragstellers hinsichtlich dieser Teilfläche des Grundstücks nicht in Frage.

Der Normenkontrollantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Der am 24.9.2003 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan „Ortsdurchfahrt N“ leidet zwar nicht an einem den Ausspruch seiner vollständigen Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel (dazu unter I.). Er ist jedoch teilweise unwirksam, soweit er die Festsetzung der Gehwegfläche vor dem Anwesen des Antragstellers (Parzelle Nr. .../36) enthält (hierzu II.).

I.

Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteil vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, wie hier etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45)

I.

1. Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin in einem nach Maßgabe der §§ 233 Abs. 1, 244 Abs. 2, 214 Abs. 1 und 2, 215 BauGB (1998) beachtlich fehlerhaftenAufstellungsverfahren zustande gekommen ist, sind nicht erkennbar. Was den unberechtigten Vorwurf des Antragstellers anbelangt, die Antragsgegnerin habe die Bürger bei der Informationsveranstaltung im Juni 2002 hinsichtlich der Verkehrsführung im Bereich der Einmündung der D. Straße „in Sicherheit wiegen“ wollen, ist auf Folgendes hinzuweisen: Dass eine Gemeinde im Rahmen der Beteiligung von Bürgern vorgebrachte Anregungen aufgreift und planerisch umsetzt, ist ein normaler Vorgang und letztlich der Sinn eines Beteiligungsverfahrens. Den Plänen zur Offenlegung im Juni/Juli 2003 (§ 3 Abs. 2 BauGB) mit entsprechender Informationsmöglichkeit für die Bürger war die Verbreiterung der Fahrbahn in dem Bereich mit dem Ziel einer Einrichtung einer ursprünglich nicht vorgesehenen Linksabbiegespur unschwer zu entnehmen. Das gilt auch für den Umstand, dass die Gehwege, wie es von Anfang an Gegenstand der Planungen der Antragsgegnerin war, jeweils bis unmittelbar an die Hausvorderfronten herangeführt werden sollten. Die offen gelegte Planzeichnung enthält eine zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereichs des nur Verkehrsflächen ausweisenden Bebauungsplanentwurfs.

Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Antragsteller erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit einer wiederholten Öffnung und jeweils anschließenden Wiederherrichtung des Grundstücksstreifens von ca. 1 m vor der Hausfront im Zuge beziehungsweise nach Verlegung von Versorgungsleitungen haben mit dem Planaufstellungsverfahren nichts zu tun. Sie betreffen das Stadium der Bauausführung nach dessen Abschluss. Die Beantwortung der Frage, ob – was freilich sehr fern liegt – hierin ein Versuch gesehen werden könnte, ihn „von der Einlegung eines Rechtsbehelfs abzuhalten“, ist im vorliegenden Zusammenhang ohnehin müßig. Die gesetzliche Frist für den Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 2 VwGO) hat er gewahrt.

I.

2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist nicht feststellbar, dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin an einem insgesamt zu seiner Unwirksamkeit führenden Rechtsfehler leidet.

Ein Verstoß gegen planbindende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder zwingende Vorgaben des bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu beachtenden sonstigen öffentlichen Rechts ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Planung genügt den Anforderungen der Planerforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Da § 2 Abs. 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen insoweit zugleich einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab der jeweiligen Vorstellungen der konkret planenden Gemeinde zu bestimmen. Daher genügt es, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. Das kann im konkreten Fall angesichts der nach der Feststellung des dringenden Sanierungsbedürfnisses der Straße im Jahre 2001 ausweislich der Planbegründung mit der Planung angestrebten Verbesserung der Verkehrssituation und der der Wohnqualität im Bereich der Ortsdurchfahrt nicht ernsthaft bezweifelt werden.

Die von der Antragsgegnerin getroffenen Festsetzungen bewegen sich im Rahmen der ihr durch den § 9 BauGB eröffnetenFestsetzungsmöglichkeiten . Die seitens des Antragstellers beanstandete, letztlich auf Anregungen aus der Bürgerschaft zurückgehende Einrichtung einer Linksabbiegespur zur Vermeidung von Rückstaubildungen von der kurz nach der Abzweigung von der Eisenbahnstrecke gekreuzten und dadurch häufiger blockierten D. Straße auf die Hauptstraße (B. Straße) ist selbst nicht Gegenstand der Festsetzungen. Dass sich die dadurch bedingte Verbreiterung der Fahrbahn (Straße) an dieser Stelle im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin bewegt, unterliegt keinen Zweifeln. Für die mittelbare Auswirkung dieser „Verbreiterung“ der Fahrbahnfläche in Form einer Verringerung der Breite des – von Anfang an – bis an die Hausfront des Hauses des Antragstellers geplanten Gehwegs gilt nichts anderes.

Der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin durch Satzungsbeschluss getroffenen Planungsentscheidung liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers keine nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB (1998) beachtlich fehlerhafte Ermittlung und Zusammenstellung des Abwägungsmaterials zugrunde, soweit es die von dem Antragsteller schriftsätzlich angesprochenen Aspekte des ruhenden Verkehrs (Parkmöglichkeiten) insgesamt, speziell der erwähnten Aufweitung der Fahrbahn zur Herstellung einer Abbiegespur in die Dammstraße und der Verkehrsführung im Bereich seines Anwesens anbelangt.

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, entsprechend nunmehr § 1 Abs. 7 BauGB 2004), wonach die Gemeinden die für und gegen ihre Planungen sprechenden öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander abzuwägen haben, ist der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr auf die Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Vor diesem Hintergrund ist nach ständiger Rechtsprechung zu fordern, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, dass zweitens in sie an Belangen das eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, dass dabei drittens die Bedeutung der einzelnen Belange nicht verkannt wurde und dass schließlich viertens – bezogen auf das Ergebnis – der Ausgleich zwischen diesen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt sich mit Blick auf die zuvor genannten Gesichtspunkte vorliegend kein beachtlicher Verstoß gegen das Abwägungsgebot feststellen. Die Ortsbesichtigung am 13.9.2007 hat ergeben, dass ausreichende Parkmöglichkeiten durch Anlegung von „straßenbegleitenden“ Stellplätzen im öffentlichen Verkehrsraum beidseitig der Ortsdurchfahrt von N geplant (und inzwischen hergestellt) wurden. Was die Abbiegespur und insoweit letztlich befürchteten Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der Ortsdurchfahrt anbelangt, so wurden jedenfalls durch die Straßenführung als solche keine Verhältnisse geschaffen, die eine Gewährleistung der Verkehrssicherheit durch geeignete Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen. Das betrifft auch die vom Antragsteller angeführten Probleme bei dem Ausfahren vom eigenen Grundstück. Insoweit entspricht die Lage der einer Vielzahl von Grundstücken mit innerstädtischer Bebauungssituation, die ein entsprechend um- und vorsichtiges Einfahren in den öffentlichen Straßenraum erfordert. (vgl. in dem Zusammenhang beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.1.1992 – 2 R 6/89 –, SKZ 1992, 243, Leitsatz Nr. 15, betreffend eine Nachbarstreitigkeit um die Errichtung einer 2 m Grenzwand bis zur Gehwegkante seitlich der Grundstücksausfahrt des Nachbarn)

Auch das Bedürfnis der Inanspruchnahme von Teilflächen der Anliegergrundstücke für die Herstellung der Gehwege wurde von der Antragsgegnerin im Grundsatz zutreffend erkannt und einer Problemlösung zugeführt. Die von der Antragsgegnerin verfolgte Zielsetzung der Bereinigung der Eigentumsverhältnisse im Zuge der notwendigen Reparatur der Ortsdurchfahrt ist eine sinnvolle Lösung. Dass der Stadtrat Art, Ausmaß und Gewicht der potentiellen Beeinträchtigung des Grundeigentums der Anlieger durch die Planung in abwägungsfehlerhafter Weise verkannt hätte, ist nicht festzustellen. Dabei wurde insbesondere auch nicht übersehen, dass die Herstellung des geplanten neuen Gehwegs unter anderem die Inanspruchnahme einer Teilfläche von etwa 10 qm oder 12 qm im vorderen Bereich der Parzelle Nr. .../36 erfordert. Insoweit war die Antragsgegnerin, da sich diese Problematik angesichts der bis dahin „unbereinigten“ Grundstückszuschnitte im Grenzbereich des Straßenverlaufs der Ortsdurchfahrt von N in einer Vielzahl von Fällen stellte, im Verlaufe des Planungsverfahrens durchgehend bemüht, die Baumaßnahmen im Konsens mit den Anliegern durchzuführen, nach Abschluss der Arbeiten eine Vermessung vorzunehmen und anschließend die betroffenen Teilflächen der jeweiligen Anliegergrundstücke zu übernehmen. Die Thematik nimmt in der Planbegründung breiten Raum ein. In diesem Zusammenhang sind – neben den beziehungsweise im Zuge der im Bauleitplanverfahren vorgesehenen Maßnahmen der Bürgerbeteiligung (§ 3 BauGB) – unter anderem im Juni 2002 eine Informationsveranstaltung in der Würzbachhalle durchgeführt und anschließend sowohl seitens der Antragsgegnerin als auch durch die Trägerin der Straßenbaulast (Straße) zwischen Oktober 2002 und Anfang des Jahres 2003 Einzelgespräche mit den Anwohnern angeboten und vielfach auch geführt worden.

Diese Vorgänge zeigen, dass der Stadtrat bei seiner Beschlussfassung das Erfordernis der Inanspruchnahme privaten Eigentums gesehen hat. Ungeachtet eines etwaigen Entschädigungsanspruchs nach § 40 BauGB hat der Umstand, dass der Inhalt des privaten Grundeigentums an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird, schließlich auch nicht zur Folge, dass schon für den Bebauungsplan (pauschal) die Enteignungsvoraussetzungen (§§ 85 ff. BauGB) zu prüfen wären. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21.2.1991 – 4 NB 16.90 –, BRS 52 Nr. 27, m.w.N.)

Auch soweit der Antragsteller speziell bezogen auf sein Grundstück den Verlust eines ihm nach seinem Vortrag bisher zur Verfügung stehenden Kfz-Stellplatzes in der linksseitig des Wohnhauses befindlichen Einfahrt durch die künftige Lage des Gehwegs einwendet, lässt sich ein durchgreifender Abwägungsmangel nicht feststellen. Insoweit leidet die getroffene Planungsentscheidung entgegen seiner Ansicht insbesondere nicht an einem – jedenfalls nicht an einem nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 beachtlichen – Fehler der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials.

Auf dieser Ebene ist unter dem Gesichtspunkt möglicher Abwägungsdefizite zu prüfen, ob die Gemeinde alle diejenigen Belange in die Abwägung eingestellt hat, die „nach Lage der Dinge“ in diese eingestellt werden mussten, was sich nicht abstrakt generell, sondern nur für die jeweilige Planung im Hinblick auf das von ihr verfolgte Planungsziel sowie auf die vorgegebene Situation beantworten lässt. Dabei kann dahinstehen, ob dem vom Antragsteller angegebenen früheren Abstellen seines Autos im vorderen Bereich der Einfahrt eine Abwägungsbeachtlichkeit überhaupt allgemein hätte zugesprochen werden können, wenn dieser Umstand bekannt gewesen wäre.

Eine hinsichtlich des angesprochenen Sachverhaltes defizitäre Zusammenstellung des Abwägungsmaterials durch die Antragsgegnerin kann schon deswegen nicht angenommen werden, weil der Antragsteller während des gesamten Planaufstellungsverfahrens, insbesondere weder im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB), speziell der Bürgerversammlung im Juni 2002, noch bei der Auslegung des Planentwurfs im Juni/Juli 2003 (§ 3 Abs. 2 BauGB), ansatzweise einen Hinweis auf diese Art seiner spezifischen Betroffenheit gegeben hat. Die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Bürger als Prozess der aktiven Mitgestaltung der Bauleitplanung dient der Ermittlung solcher nicht offensichtlicher, bei Bekanntwerden gegebenenfalls abwägungserheblicher privater Belange. Die Gemeinde kann und muss daher, wenn eine Mitwirkung des Betroffenen fehlt, insoweit nur die privaten Belange in der Abwägung berücksichtigen, die ihr entweder bekannt sind oder die sich ihr aufdrängen mussten.

Letzteres ist hier – bezogen auf die Problematik des Stellplatzes – auszuschließen. Die durch die konkrete bauliche Ausnutzung der Parzelle Nr. .../36 vom Rechtsvorgänger des Antragstellers geschaffene besondere Situation, dass die Einfahrt wegen des erwähnten Hineinragens einer vor die seitliche Giebelwand vortretenden Eingangstreppe zum Erreichen des dortigen Hauseingangs nicht zum Befahren mit einem PKW geeignet ist und dass daher auch die Benutzung des an ihrem Ende in den 1950iger Jahren errichteten Garagengebäudes zum Abstellen eines PKW’ s nicht möglich ist, sind keine Umstände, die sich der Antragsgegnerin hätten „aufdrängen“ müssen. Sie wären als privater Belang im Rahmen des Aufstellungsverfahrens vom Antragsteller oder seiner Ehefrau geltend zu machen gewesen. Von daher bestand für die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Abwägung (Satzungsbeschluss) keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung, so dass hier im Ergebnis – wenn überhaupt – von einem rechtlich unbeachtlichen Abwägungsausfall auszugehen wäre. Das hat zur Konsequenz, dass sich auf den weiteren Stufen der Abwägung gewichtungs- und ergebnisbezogen die Frage nach einer insoweit ordnungsgemäßen Behandlung dieser Interessen nicht (mehr) stellt. Von daher bedarf es insoweit keines Eingehens auf die gesetzlichen Begrenzungen der Fehlerfolgen in den §§ 214, 215 BauGB.

II.

Ein nach den zuvor genannten Maßstäben beachtlicher Fehler der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB) ist indes darin zu erblicken dass die Antragsgegnerin bei Verfolgung ihres für die gesamte Ortsdurchfahrt umgesetzten Konzepts der Heranführung der Gehwege jeweils bis an die Hausvorderkanten dem Umstand eines speziell beim Anwesen des Antragstellers vor die straßenseitige Außenwand vortretenden„Austritts“ nicht Rechnung getragen hat. Das hätte – da von einer beabsichtigten ordnungsgemäßen wegerechtlichen Indienststellung durch Widmung (§ 6 SStrG) nach der beabsichtigten abschließenden Bereinigung der Grundstücksverhältnisse auszugehen ist – im Ergebnis zur Folge, dass dieser im Übrigen bereits bei der Errichtung des Wohnhauses ebenfalls in den 1950iger Jahren in den Bauplänen dargestellte „Austritt“ (vgl. hierzu die in den Bauakten befindlichen Bauvorlagen („Grundriss Erdgeschoss“) des Bauherrn J B) mit seiner vollen Ausladung in den (dann) öffentlichen Verkehrsraum hineinragen würde und wegen seiner geringen Höhe über dem Gehweg eine Verkehrsbehinderung darstellen könnte. Diesen praktisch „auf der Straße liegenden“ und sich daher anders als bei der Stellplatzfrage in dem genannten Verständnis „aufdrängenden“ Umstand hat die Antragsgegnerin, wie auch in der mündlichen Verhandlung klar wurde, nicht gesehen und daher auch nicht bei ihren Planungen für den Gehweg im Bereich des Anwesens des Antragstellers in ihre Erwägungen einbezogen.

Hierbei kommt der Frage keine entscheidende Bedeutung zu, ob der etwa 1 m breite Streifen unmittelbar vor der Hauswand zur Straße hin nach Maßgabe des § 63 SStrG bereits mit einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit zu Verkehrszwecken belastet war. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand spricht indes Überwiegendes dagegen. Auf den schon erwähnten Fotos zur Beweissicherung (2003) ist insoweit deutlich eine vom vorgelagerten Gehweg gesonderte Pflasterung der Fläche zu erkennen, die der Antragsteller nach seinen unwidersprochenen Angaben seinerzeit selbst befestigt und mit drei „Blumenkübeln“ versehen hatte.

Der Mangel der Abwägung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998, der zusätzliche Einschränkungen der gerichtlichen Nachprüfung von Abwägungsmängeln enthält, auch erheblich. Danach sind Mängel in diesem Bereich nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel dann, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialen, wonach die gerichtliche Überprüfung des Abwägungsvorgangs auf die Fälle beschränkt werden sollte, in denen zum Beispiel evident, das heißt erklärtermaßen und offen erkennbar unsachliche Erwägungen in die Abwägung eingeflossen sind.) „Offensichtlich“ sind Fehler und Irrtümer der Behörde, welche die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung und ihre Gewichtung betreffen, sofern sie sich aus den Akten, Protokollen oder sonstigen verfahrenszugehörigen Unterlagen ergeben, das heißt insoweit „erkennbar“ sind. (vgl. hierzu auch Schrödter, BauGB, 6. Auflage 1998, § 214 Anm. 46, m.w.N.; ebenso unter Hinweis auf die „leichte Erkennbarkeit“ BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48.96 -, NVwZ 1998, 956, 959; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.10.2002 – 2 U 8/02 -, SKZ 2003, 88 Nr. 61) Auch in dem Zusammenhang kommt also der Frage der Erkennbarkeit – wenn auch mit anderer Perspektive – zentrale Bedeutung zu. Sie ist für die Existenz des „Austritts“ zu bejahen. Insoweit gilt das zuvor Gesagte entsprechend.

Die in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Abwägungsfehlers liegt ebenfalls vor. „Von Einfluss gewesen“ in diesem Sinne ist ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle – hier die Antragsgegnerin – eine andere Entscheidung getroffen hätte; auch davon ist hinsichtlich der Lage des Gehwegs im fraglichen Bereich auszugehen, wobei in dem Zusammenhang die lediglich abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung im Ergebnis nicht genügt. Die von der Antragsgegnerin verfolgte Zielsetzung einer Bereinigung der Eigentumsverhältnisse im Zuge der Reparatur der Ortsdurchfahrt ist grundsätzlich sinnvoll. Wie den vorgelegten Auszügen aus den Akten des im Jahre 2003 durchgeführten Beweissicherungsverfahrens entnommen werden kann, wurde eine Bestandsaufnahme der Straßenrandbebauung durchgeführt und die konkrete Ausführungsplanung verdeutlicht, dass in den Fällen, in denen ein Vortreten von Bauteilen – meist straßenseitige Eingangstreppen, aber auch Kellerzugänge – erkannt wurde, entsprechende Einschränkungen bei der Gehwegfläche vorgenommen wurden. Das lässt sich den in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingesehenen Plänen, insbesondere auch dem den fraglichen Teil der Ortdurchfahrt betreffenden Blatt 2 (Unterlage 7, Ausführungsplanung) entnehmen, das beim Haus des Antragstellers dort unrichtig nur ein „KF“ (Kellerfenster) in der Hauswand verzeichnet. Für den „ Austritt“, der – anders als die üblichen Treppenbauwerke – mit der Verbundsteinlage unterbaut werden kann, gelten dabei zusätzliche Anforderungen, da insoweit ein bloßes „Herausnehmen“ aus der Gehwegfläche die Problematik nicht löst. Es ist indes Aufgabe der Antragsgegnerin, „planerische“ Vorstellungen zu entwickeln, wie der geschilderten Konfliktlage auch vom künftigen Grundstückszuschnitt im Bereich des Gehwegs her sinnvoll Rechnung getragen werden kann.

Dieser Mangel führt indes zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans nur in dem konkret betroffenen Teilstück des Gehwegs. Der Bebauungsplan im Übrigen wird hiervon nicht berührt, ist insofern teilbar, und es unterliegt keinen Zweifeln, dass der Normgeber ihn ohne die unwirksame Teilregelung so erlassen hätte. Daher war der Bebauungsplan nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären, wobei es in diesen Fällen keiner Abweisung „im Übrigen“ bedarf. (vgl. in dem Zusammenhang grundlegend BVerwG, Beschluss vom 4.6.1991 – 4 NB 35.89 –, BRS 52 Nr. 9; Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 47 RNrn. 95 bis 98, Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Auflage 2005, § 47 RNr. 116) Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei eine Beteiligung des Antragstellers an den Kosten nicht auszusprechen war. § 155 Abs. 1 VwGO findet in der Konstellation grundsätzlich keine Anwendung. (Nachweise wie Fußnote 8)

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Normenkontrollverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 26.7.2006 – 2 N 9/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt aus der Belegenheit eines Teils der in seinem Miteigentum stehenden Parzelle Nr..../36 im Geltungsbereich des Bebauungsplans und den sich im Falle der Gültigkeit der Festsetzungen hieraus für ihn ergebenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Nutzungsabsichten des Antragstellers hinsichtlich dieser Teilfläche des Grundstücks nicht in Frage.

Der Normenkontrollantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Der am 24.9.2003 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan „Ortsdurchfahrt N“ leidet zwar nicht an einem den Ausspruch seiner vollständigen Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel (dazu unter I.). Er ist jedoch teilweise unwirksam, soweit er die Festsetzung der Gehwegfläche vor dem Anwesen des Antragstellers (Parzelle Nr. .../36) enthält (hierzu II.).

I.

Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteil vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, wie hier etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45)

I.

1. Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin in einem nach Maßgabe der §§ 233 Abs. 1, 244 Abs. 2, 214 Abs. 1 und 2, 215 BauGB (1998) beachtlich fehlerhaftenAufstellungsverfahren zustande gekommen ist, sind nicht erkennbar. Was den unberechtigten Vorwurf des Antragstellers anbelangt, die Antragsgegnerin habe die Bürger bei der Informationsveranstaltung im Juni 2002 hinsichtlich der Verkehrsführung im Bereich der Einmündung der D. Straße „in Sicherheit wiegen“ wollen, ist auf Folgendes hinzuweisen: Dass eine Gemeinde im Rahmen der Beteiligung von Bürgern vorgebrachte Anregungen aufgreift und planerisch umsetzt, ist ein normaler Vorgang und letztlich der Sinn eines Beteiligungsverfahrens. Den Plänen zur Offenlegung im Juni/Juli 2003 (§ 3 Abs. 2 BauGB) mit entsprechender Informationsmöglichkeit für die Bürger war die Verbreiterung der Fahrbahn in dem Bereich mit dem Ziel einer Einrichtung einer ursprünglich nicht vorgesehenen Linksabbiegespur unschwer zu entnehmen. Das gilt auch für den Umstand, dass die Gehwege, wie es von Anfang an Gegenstand der Planungen der Antragsgegnerin war, jeweils bis unmittelbar an die Hausvorderfronten herangeführt werden sollten. Die offen gelegte Planzeichnung enthält eine zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereichs des nur Verkehrsflächen ausweisenden Bebauungsplanentwurfs.

Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Antragsteller erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit einer wiederholten Öffnung und jeweils anschließenden Wiederherrichtung des Grundstücksstreifens von ca. 1 m vor der Hausfront im Zuge beziehungsweise nach Verlegung von Versorgungsleitungen haben mit dem Planaufstellungsverfahren nichts zu tun. Sie betreffen das Stadium der Bauausführung nach dessen Abschluss. Die Beantwortung der Frage, ob – was freilich sehr fern liegt – hierin ein Versuch gesehen werden könnte, ihn „von der Einlegung eines Rechtsbehelfs abzuhalten“, ist im vorliegenden Zusammenhang ohnehin müßig. Die gesetzliche Frist für den Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 2 VwGO) hat er gewahrt.

I.

2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist nicht feststellbar, dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin an einem insgesamt zu seiner Unwirksamkeit führenden Rechtsfehler leidet.

Ein Verstoß gegen planbindende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder zwingende Vorgaben des bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu beachtenden sonstigen öffentlichen Rechts ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Planung genügt den Anforderungen der Planerforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Da § 2 Abs. 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen insoweit zugleich einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung am Maßstab der jeweiligen Vorstellungen der konkret planenden Gemeinde zu bestimmen. Daher genügt es, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. Das kann im konkreten Fall angesichts der nach der Feststellung des dringenden Sanierungsbedürfnisses der Straße im Jahre 2001 ausweislich der Planbegründung mit der Planung angestrebten Verbesserung der Verkehrssituation und der der Wohnqualität im Bereich der Ortsdurchfahrt nicht ernsthaft bezweifelt werden.

Die von der Antragsgegnerin getroffenen Festsetzungen bewegen sich im Rahmen der ihr durch den § 9 BauGB eröffnetenFestsetzungsmöglichkeiten . Die seitens des Antragstellers beanstandete, letztlich auf Anregungen aus der Bürgerschaft zurückgehende Einrichtung einer Linksabbiegespur zur Vermeidung von Rückstaubildungen von der kurz nach der Abzweigung von der Eisenbahnstrecke gekreuzten und dadurch häufiger blockierten D. Straße auf die Hauptstraße (B. Straße) ist selbst nicht Gegenstand der Festsetzungen. Dass sich die dadurch bedingte Verbreiterung der Fahrbahn (Straße) an dieser Stelle im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin bewegt, unterliegt keinen Zweifeln. Für die mittelbare Auswirkung dieser „Verbreiterung“ der Fahrbahnfläche in Form einer Verringerung der Breite des – von Anfang an – bis an die Hausfront des Hauses des Antragstellers geplanten Gehwegs gilt nichts anderes.

Der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin durch Satzungsbeschluss getroffenen Planungsentscheidung liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers keine nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB (1998) beachtlich fehlerhafte Ermittlung und Zusammenstellung des Abwägungsmaterials zugrunde, soweit es die von dem Antragsteller schriftsätzlich angesprochenen Aspekte des ruhenden Verkehrs (Parkmöglichkeiten) insgesamt, speziell der erwähnten Aufweitung der Fahrbahn zur Herstellung einer Abbiegespur in die Dammstraße und der Verkehrsführung im Bereich seines Anwesens anbelangt.

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 6 BauGB 1998, entsprechend nunmehr § 1 Abs. 7 BauGB 2004), wonach die Gemeinden die für und gegen ihre Planungen sprechenden öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander abzuwägen haben, ist der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr auf die Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Vor diesem Hintergrund ist nach ständiger Rechtsprechung zu fordern, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, dass zweitens in sie an Belangen das eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, dass dabei drittens die Bedeutung der einzelnen Belange nicht verkannt wurde und dass schließlich viertens – bezogen auf das Ergebnis – der Ausgleich zwischen diesen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt sich mit Blick auf die zuvor genannten Gesichtspunkte vorliegend kein beachtlicher Verstoß gegen das Abwägungsgebot feststellen. Die Ortsbesichtigung am 13.9.2007 hat ergeben, dass ausreichende Parkmöglichkeiten durch Anlegung von „straßenbegleitenden“ Stellplätzen im öffentlichen Verkehrsraum beidseitig der Ortsdurchfahrt von N geplant (und inzwischen hergestellt) wurden. Was die Abbiegespur und insoweit letztlich befürchteten Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der Ortsdurchfahrt anbelangt, so wurden jedenfalls durch die Straßenführung als solche keine Verhältnisse geschaffen, die eine Gewährleistung der Verkehrssicherheit durch geeignete Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen. Das betrifft auch die vom Antragsteller angeführten Probleme bei dem Ausfahren vom eigenen Grundstück. Insoweit entspricht die Lage der einer Vielzahl von Grundstücken mit innerstädtischer Bebauungssituation, die ein entsprechend um- und vorsichtiges Einfahren in den öffentlichen Straßenraum erfordert. (vgl. in dem Zusammenhang beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.1.1992 – 2 R 6/89 –, SKZ 1992, 243, Leitsatz Nr. 15, betreffend eine Nachbarstreitigkeit um die Errichtung einer 2 m Grenzwand bis zur Gehwegkante seitlich der Grundstücksausfahrt des Nachbarn)

Auch das Bedürfnis der Inanspruchnahme von Teilflächen der Anliegergrundstücke für die Herstellung der Gehwege wurde von der Antragsgegnerin im Grundsatz zutreffend erkannt und einer Problemlösung zugeführt. Die von der Antragsgegnerin verfolgte Zielsetzung der Bereinigung der Eigentumsverhältnisse im Zuge der notwendigen Reparatur der Ortsdurchfahrt ist eine sinnvolle Lösung. Dass der Stadtrat Art, Ausmaß und Gewicht der potentiellen Beeinträchtigung des Grundeigentums der Anlieger durch die Planung in abwägungsfehlerhafter Weise verkannt hätte, ist nicht festzustellen. Dabei wurde insbesondere auch nicht übersehen, dass die Herstellung des geplanten neuen Gehwegs unter anderem die Inanspruchnahme einer Teilfläche von etwa 10 qm oder 12 qm im vorderen Bereich der Parzelle Nr. .../36 erfordert. Insoweit war die Antragsgegnerin, da sich diese Problematik angesichts der bis dahin „unbereinigten“ Grundstückszuschnitte im Grenzbereich des Straßenverlaufs der Ortsdurchfahrt von N in einer Vielzahl von Fällen stellte, im Verlaufe des Planungsverfahrens durchgehend bemüht, die Baumaßnahmen im Konsens mit den Anliegern durchzuführen, nach Abschluss der Arbeiten eine Vermessung vorzunehmen und anschließend die betroffenen Teilflächen der jeweiligen Anliegergrundstücke zu übernehmen. Die Thematik nimmt in der Planbegründung breiten Raum ein. In diesem Zusammenhang sind – neben den beziehungsweise im Zuge der im Bauleitplanverfahren vorgesehenen Maßnahmen der Bürgerbeteiligung (§ 3 BauGB) – unter anderem im Juni 2002 eine Informationsveranstaltung in der Würzbachhalle durchgeführt und anschließend sowohl seitens der Antragsgegnerin als auch durch die Trägerin der Straßenbaulast (Straße) zwischen Oktober 2002 und Anfang des Jahres 2003 Einzelgespräche mit den Anwohnern angeboten und vielfach auch geführt worden.

Diese Vorgänge zeigen, dass der Stadtrat bei seiner Beschlussfassung das Erfordernis der Inanspruchnahme privaten Eigentums gesehen hat. Ungeachtet eines etwaigen Entschädigungsanspruchs nach § 40 BauGB hat der Umstand, dass der Inhalt des privaten Grundeigentums an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird, schließlich auch nicht zur Folge, dass schon für den Bebauungsplan (pauschal) die Enteignungsvoraussetzungen (§§ 85 ff. BauGB) zu prüfen wären. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21.2.1991 – 4 NB 16.90 –, BRS 52 Nr. 27, m.w.N.)

Auch soweit der Antragsteller speziell bezogen auf sein Grundstück den Verlust eines ihm nach seinem Vortrag bisher zur Verfügung stehenden Kfz-Stellplatzes in der linksseitig des Wohnhauses befindlichen Einfahrt durch die künftige Lage des Gehwegs einwendet, lässt sich ein durchgreifender Abwägungsmangel nicht feststellen. Insoweit leidet die getroffene Planungsentscheidung entgegen seiner Ansicht insbesondere nicht an einem – jedenfalls nicht an einem nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 beachtlichen – Fehler der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials.

Auf dieser Ebene ist unter dem Gesichtspunkt möglicher Abwägungsdefizite zu prüfen, ob die Gemeinde alle diejenigen Belange in die Abwägung eingestellt hat, die „nach Lage der Dinge“ in diese eingestellt werden mussten, was sich nicht abstrakt generell, sondern nur für die jeweilige Planung im Hinblick auf das von ihr verfolgte Planungsziel sowie auf die vorgegebene Situation beantworten lässt. Dabei kann dahinstehen, ob dem vom Antragsteller angegebenen früheren Abstellen seines Autos im vorderen Bereich der Einfahrt eine Abwägungsbeachtlichkeit überhaupt allgemein hätte zugesprochen werden können, wenn dieser Umstand bekannt gewesen wäre.

Eine hinsichtlich des angesprochenen Sachverhaltes defizitäre Zusammenstellung des Abwägungsmaterials durch die Antragsgegnerin kann schon deswegen nicht angenommen werden, weil der Antragsteller während des gesamten Planaufstellungsverfahrens, insbesondere weder im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB), speziell der Bürgerversammlung im Juni 2002, noch bei der Auslegung des Planentwurfs im Juni/Juli 2003 (§ 3 Abs. 2 BauGB), ansatzweise einen Hinweis auf diese Art seiner spezifischen Betroffenheit gegeben hat. Die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Bürger als Prozess der aktiven Mitgestaltung der Bauleitplanung dient der Ermittlung solcher nicht offensichtlicher, bei Bekanntwerden gegebenenfalls abwägungserheblicher privater Belange. Die Gemeinde kann und muss daher, wenn eine Mitwirkung des Betroffenen fehlt, insoweit nur die privaten Belange in der Abwägung berücksichtigen, die ihr entweder bekannt sind oder die sich ihr aufdrängen mussten.

Letzteres ist hier – bezogen auf die Problematik des Stellplatzes – auszuschließen. Die durch die konkrete bauliche Ausnutzung der Parzelle Nr. .../36 vom Rechtsvorgänger des Antragstellers geschaffene besondere Situation, dass die Einfahrt wegen des erwähnten Hineinragens einer vor die seitliche Giebelwand vortretenden Eingangstreppe zum Erreichen des dortigen Hauseingangs nicht zum Befahren mit einem PKW geeignet ist und dass daher auch die Benutzung des an ihrem Ende in den 1950iger Jahren errichteten Garagengebäudes zum Abstellen eines PKW’ s nicht möglich ist, sind keine Umstände, die sich der Antragsgegnerin hätten „aufdrängen“ müssen. Sie wären als privater Belang im Rahmen des Aufstellungsverfahrens vom Antragsteller oder seiner Ehefrau geltend zu machen gewesen. Von daher bestand für die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Abwägung (Satzungsbeschluss) keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung, so dass hier im Ergebnis – wenn überhaupt – von einem rechtlich unbeachtlichen Abwägungsausfall auszugehen wäre. Das hat zur Konsequenz, dass sich auf den weiteren Stufen der Abwägung gewichtungs- und ergebnisbezogen die Frage nach einer insoweit ordnungsgemäßen Behandlung dieser Interessen nicht (mehr) stellt. Von daher bedarf es insoweit keines Eingehens auf die gesetzlichen Begrenzungen der Fehlerfolgen in den §§ 214, 215 BauGB.

II.

Ein nach den zuvor genannten Maßstäben beachtlicher Fehler der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB) ist indes darin zu erblicken dass die Antragsgegnerin bei Verfolgung ihres für die gesamte Ortsdurchfahrt umgesetzten Konzepts der Heranführung der Gehwege jeweils bis an die Hausvorderkanten dem Umstand eines speziell beim Anwesen des Antragstellers vor die straßenseitige Außenwand vortretenden„Austritts“ nicht Rechnung getragen hat. Das hätte – da von einer beabsichtigten ordnungsgemäßen wegerechtlichen Indienststellung durch Widmung (§ 6 SStrG) nach der beabsichtigten abschließenden Bereinigung der Grundstücksverhältnisse auszugehen ist – im Ergebnis zur Folge, dass dieser im Übrigen bereits bei der Errichtung des Wohnhauses ebenfalls in den 1950iger Jahren in den Bauplänen dargestellte „Austritt“ (vgl. hierzu die in den Bauakten befindlichen Bauvorlagen („Grundriss Erdgeschoss“) des Bauherrn J B) mit seiner vollen Ausladung in den (dann) öffentlichen Verkehrsraum hineinragen würde und wegen seiner geringen Höhe über dem Gehweg eine Verkehrsbehinderung darstellen könnte. Diesen praktisch „auf der Straße liegenden“ und sich daher anders als bei der Stellplatzfrage in dem genannten Verständnis „aufdrängenden“ Umstand hat die Antragsgegnerin, wie auch in der mündlichen Verhandlung klar wurde, nicht gesehen und daher auch nicht bei ihren Planungen für den Gehweg im Bereich des Anwesens des Antragstellers in ihre Erwägungen einbezogen.

Hierbei kommt der Frage keine entscheidende Bedeutung zu, ob der etwa 1 m breite Streifen unmittelbar vor der Hauswand zur Straße hin nach Maßgabe des § 63 SStrG bereits mit einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit zu Verkehrszwecken belastet war. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand spricht indes Überwiegendes dagegen. Auf den schon erwähnten Fotos zur Beweissicherung (2003) ist insoweit deutlich eine vom vorgelagerten Gehweg gesonderte Pflasterung der Fläche zu erkennen, die der Antragsteller nach seinen unwidersprochenen Angaben seinerzeit selbst befestigt und mit drei „Blumenkübeln“ versehen hatte.

Der Mangel der Abwägung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998, der zusätzliche Einschränkungen der gerichtlichen Nachprüfung von Abwägungsmängeln enthält, auch erheblich. Danach sind Mängel in diesem Bereich nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und – im Sinne einer konkreten Betrachtung – auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Mangel dann, wenn er sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergibt und die „äußere“ Seite der Abwägung betrifft, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialen, wonach die gerichtliche Überprüfung des Abwägungsvorgangs auf die Fälle beschränkt werden sollte, in denen zum Beispiel evident, das heißt erklärtermaßen und offen erkennbar unsachliche Erwägungen in die Abwägung eingeflossen sind.) „Offensichtlich“ sind Fehler und Irrtümer der Behörde, welche die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung und ihre Gewichtung betreffen, sofern sie sich aus den Akten, Protokollen oder sonstigen verfahrenszugehörigen Unterlagen ergeben, das heißt insoweit „erkennbar“ sind. (vgl. hierzu auch Schrödter, BauGB, 6. Auflage 1998, § 214 Anm. 46, m.w.N.; ebenso unter Hinweis auf die „leichte Erkennbarkeit“ BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 – 4 NB 48.96 -, NVwZ 1998, 956, 959; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.10.2002 – 2 U 8/02 -, SKZ 2003, 88 Nr. 61) Auch in dem Zusammenhang kommt also der Frage der Erkennbarkeit – wenn auch mit anderer Perspektive – zentrale Bedeutung zu. Sie ist für die Existenz des „Austritts“ zu bejahen. Insoweit gilt das zuvor Gesagte entsprechend.

Die in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz des Abwägungsfehlers liegt ebenfalls vor. „Von Einfluss gewesen“ in diesem Sinne ist ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle – hier die Antragsgegnerin – eine andere Entscheidung getroffen hätte; auch davon ist hinsichtlich der Lage des Gehwegs im fraglichen Bereich auszugehen, wobei in dem Zusammenhang die lediglich abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung im Ergebnis nicht genügt. Die von der Antragsgegnerin verfolgte Zielsetzung einer Bereinigung der Eigentumsverhältnisse im Zuge der Reparatur der Ortsdurchfahrt ist grundsätzlich sinnvoll. Wie den vorgelegten Auszügen aus den Akten des im Jahre 2003 durchgeführten Beweissicherungsverfahrens entnommen werden kann, wurde eine Bestandsaufnahme der Straßenrandbebauung durchgeführt und die konkrete Ausführungsplanung verdeutlicht, dass in den Fällen, in denen ein Vortreten von Bauteilen – meist straßenseitige Eingangstreppen, aber auch Kellerzugänge – erkannt wurde, entsprechende Einschränkungen bei der Gehwegfläche vorgenommen wurden. Das lässt sich den in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingesehenen Plänen, insbesondere auch dem den fraglichen Teil der Ortdurchfahrt betreffenden Blatt 2 (Unterlage 7, Ausführungsplanung) entnehmen, das beim Haus des Antragstellers dort unrichtig nur ein „KF“ (Kellerfenster) in der Hauswand verzeichnet. Für den „ Austritt“, der – anders als die üblichen Treppenbauwerke – mit der Verbundsteinlage unterbaut werden kann, gelten dabei zusätzliche Anforderungen, da insoweit ein bloßes „Herausnehmen“ aus der Gehwegfläche die Problematik nicht löst. Es ist indes Aufgabe der Antragsgegnerin, „planerische“ Vorstellungen zu entwickeln, wie der geschilderten Konfliktlage auch vom künftigen Grundstückszuschnitt im Bereich des Gehwegs her sinnvoll Rechnung getragen werden kann.

Dieser Mangel führt indes zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans nur in dem konkret betroffenen Teilstück des Gehwegs. Der Bebauungsplan im Übrigen wird hiervon nicht berührt, ist insofern teilbar, und es unterliegt keinen Zweifeln, dass der Normgeber ihn ohne die unwirksame Teilregelung so erlassen hätte. Daher war der Bebauungsplan nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären, wobei es in diesen Fällen keiner Abweisung „im Übrigen“ bedarf. (vgl. in dem Zusammenhang grundlegend BVerwG, Beschluss vom 4.6.1991 – 4 NB 35.89 –, BRS 52 Nr. 9; Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 47 RNrn. 95 bis 98, Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Auflage 2005, § 47 RNr. 116) Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei eine Beteiligung des Antragstellers an den Kosten nicht auszusprechen war. § 155 Abs. 1 VwGO findet in der Konstellation grundsätzlich keine Anwendung. (Nachweise wie Fußnote 8)

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Normenkontrollverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 26.7.2006 – 2 N 9/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.