Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 09. Dez. 2005 - 3 N 1/05

bei uns veröffentlicht am09.12.2005

Tenor

Die Normenkontrollanträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragstellern zu 1., 3. und 4., die für den auf sie entfallenden Kostenanteil als Gesamtschuldner haften, einerseits und der Antragstellerin zu 2. andererseits jeweils zur Hälfte zur Last.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der „Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ in Alt-A-Stadt“ – im Folgenden: Sicherstellungsverordnung -, die die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde – erstmals – am 23.3.2005 erlassen hat.

Die Sicherstellungsverordnung erfasst eine zusammenhängende, ca. 3 Hektar große Freifläche des Bereichs „Triller“ im Stadtteil Alt-A-Stadt der Antragsgegnerin, die teilweise von den Straßen „Trillerweg“, „Am Triller“, „Lilienstraße“, „Nelkenstraße“ und der Fußwegeverbindung „Am Jakobsgärtchen“, im Übrigen von bebauten Grundstücken begrenzt wird. Wegen Einzelheiten der Abgrenzung wird auf die Grenzbeschreibung in § 2 der Sicherstellungsverordnung und den zum Bestandteil der Verordnung erklärten, mit veröffentlichten Lageplan verwiesen.

Die im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung gelegenen Flurstücke, die teils einer aus den Antragstellern zu 1., 3. und 4. bestehenden Erbengemeinschaft, teils der Antragstellerin zu 2. als Alleineigentümerin gehören, waren Teil einer von einer hohen Mauer umschlossenen privaten Parkanlage, in der früher die nach Beschädigungen im zweiten Weltkrieg abgebrochene Villa eines Industriellen und einige, heute allerdings nur noch teilweise vorhandene Nebengebäude standen.

Auf dem Gelände hat sich im Laufe der Jahre ein umfangreicher Baumbestand entwickelt, der unter anderem mehr als 100 Jahre alte Eichen, Buchen und Kastanien mit bis zu 22 Meter Kronendurchmesser umfasst. Wegen Einzelheiten wird insoweit auf die in den Behördenakten befindliche Bewertung der Unteren Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin („bü 18.8.2003“) und den zugehörigen Bestandsplan verwiesen.

Offenbar angestoßen durch eine Bürgerinitiative, die sich aus Anlass der Bebauung der an der Narzissenstraße gelegenen Flurstücke Nr. 42/32 und Nr. 42/33 gebildet hatte und die für den Erhalt des Baumbestandes im Bereich des ehemaligen Parkgeländes eintritt, leitete der Stadtrat der Antragsgegnerin im Dezember 2001 ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel ein, Bebauungsmöglichkeiten nur zurückhaltend im straßennahen Bereich von bereits wegemäßig erschlossenen Flurstücken zu eröffnen, um den als wertvoll eingestuften Baumbestand und die als Stadtbild prägend angesehene Baum bestandene Hangkante zum Saartal hin möglichst weitgehend zu schonen und zu sichern. Zur Absicherung der Planung erließ die Antragsgegnerin am 22.5.2002 eine Veränderungssperre, die nach Ablauf ihrer dreijährigen Geltungsdauer durch Stadtratsbeschluss vom 12.4.2005 um ein weiteres Jahr verlängert wurde.

Im Vorfeld und während des Planaufstellungsverfahrens befasste sich die Untere Naturschutzbehörde mehrfach mit dem Baumbestand auf dem in Rede stehenden Gelände. In einer Stellungnahme vom 21.4.2004 zu dem Bebauungsplan führte sie aus, der in dem ehemaligen Parkgelände flächig vorhandene Baumbestand sei durch zahlreiche Einzelexemplare mit voluminösen Kronen geprägt, welche Durchmesser von bis zu 22 Metern aufwiesen. Außerdem erstrecke sich der Park über eine Anhöhe, deren noch unverbaute Flanken zum südlichen Saartalhang gehörten. Somit sei das weithin sichtbare Gelände nicht nur für die unmittelbare Umgebung, sondern als Landschaftsbild prägendes Element auch für das zentrale Saarbrücker Stadtgebiet von Bedeutung. Nach einer ins Einzelne gehenden Beurteilung der zu erwartenden Konflikte zwischen der nach dem Plankonzept möglichen Bebauung und dem Ziel der möglichst weitgehenden Erhaltung des Baumbestandes heißt es dann abschließend, der zentrale und der nördliche Teil des Plangebietes seien dauerhaft zu erhalten. Die Untere Naturschutzbehörde werde ein Verfahren zur Unterschutzstellung dieser Flächen gemäß § 18 SNG (Landschaftsschutzgebiet) oder § 19 SNG (geschützter Landschaftsbestandteil) einleiten.

Offenbar Anfang des Jahres 2005 bemühten sich die Antragsteller um die Genehmigung nach der Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin zum Fällen von Bäumen im Bereich der ehemaligen Parkanlage. Etwa zeitgleich leitete die Untere Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin ein Verfahren zur einstweiligen Sicherstellung des in Rede stehenden Bereichs ein. In der unter dem 15.2.2005 erstellten Begründung zur einstweiligen Sicherstellung ist ausgeführt, besondere Wertmerkmale dieses Bereichs seien die zusammenhängende Größe, die Ungestörtheit und der alte Baumbestand innerhalb des Siedlungsbereichs. Vor allem hervorzuheben sei der alte Baumbestand, in dem die für die Belange des Naturschutzes besonders wertvollen Alters- und Zerfallsphasen der Bäume repräsentiert seien. Dieser alte Baumbestand sowie das vorhandene Totholz seien Lebensraum für Holz bewohnende Insektenarten, potentieller Brutplatz für Höhlen bewohnende Vogelarten und potentielles Sommerquartier für Fledermäuse. Vorkommen von besonders geschützten Arten seien möglich. Aufgrund seiner Biotopstruktur und seiner Wertmerkmale spiele der Bereich eine wichtige Rolle als Verbindungselement im Biotopverbund der südlich und nördlich des Siedlungsbereichs liegenden, zum Teil als FFH-Gebiete gemeldeten Waldflächen. Nach § 3 Abs. 4 BNatSchG seien unter anderem die Verbindungselemente des Biotopverbundes durch Ausweisung von Schutzgebieten und andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern. Darüber hinaus besitze der Bereich „Am Triller“ eine wesentliche Stadt- und Landschaftsbild prägende Funktion. Der Baumbestand sei von zentralen, für die gesamte Stadtentwicklung bedeutsamen Grün- und Freiflächen aus sichtbar. Er sei somit Teil jener noch intakten Stadt- und Landschaftsbildkulisse, die für die geplante städtebauliche Entwicklung Saarbrückens als „Stadt am Fluss“ eine zentrale Rolle spiele. Für den Bereich „Am Triller“ sei ein „flächenhafter Schutz als geschützter Landschaftsbestandteil nach § 19 SNG vorgesehen“. Ziel sei die dauerhafte Sicherung und Entwicklung einer Grünfläche mit altem Baumbestand ohne Nutzungskonflikte und ohne Konflikte mit Verkehrssicherungspflichten innerhalb des Siedlungsbereichs.

Am 23.3.2005 erließ die Antragsgegnerin als Untere Naturschutzbehörde die Sicherstellungsverordnung. In ihrem § 3 ist unter „Schutzzweck“ im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Geltungsbereich handele es sich nach vorläufiger Einschätzung um einen grundsätzlich schutzwürdigen Bereich, welcher nicht nur die einzelnen Bäume umfasse, sondern sich auch auf deren flächiges Zusammenwirken beziehe. Bis zur endgültigen Klärung des geschützten Umfanges und des Inhaltes der Unterschutzstellung müsse der Geltungsbereich in seinem gegenwärtigen Zustand gesichert werden, damit die notwendigerweise länger andauernde Sammlung und Wertung des insoweit relevanten Abwägungsmaterials möglich sei und für diese Zeitspanne Veränderungen entgegengewirkt werde, welche die möglicherweise notwendige spätere Unterschutzstellung verhinderten oder erschwerten.

Durch § 4 Abs. 1 Sicherstellungsverordnung werden alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder nachhaltigen Störung des gegenwärtigen Zustandes führen können. In dem – nicht abschließenden – Katalog des § 4 Abs. 2 Sicherstellungsverordnung sind als „insbesondere verbotene Maßnahmen“ unter anderem die Errichtung baulicher Anlagen, die Anlegung von Straßen, Wegen und anderen Verkehrsanlagen, das Beschädigen, Abreißen oder Ausgraben oder Entnehmen der vorhandenen Bäume und Pflanzen sowie das Herausnehmen umgefallener Bäume und anderweitig abgestorbener Vegetationsbestandteile aufgeführt.

Nach § 5 sind nach näherer Maßgabe unter anderem unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden erheblichen Gefahr für bedeutende Rechtsgüter zulässig. Gemäß § 6 kann nach § 34 Abs. 2 SNG unter näher beschriebenen Voraussetzungen auf Antrag eine Befreiung von den Verboten gewährt werden. Nach § 8 sollte die Verordnung nach ihrer Bekanntmachung im „Saarbrücker Wochenspiegel“ für die Dauer eines Jahres in Kraft treten. Die erste Veröffentlichung im „Saarbrücker Wochenspiegel“ erfolgte am 23.3.2005. In dem die Veröffentlichung einleitenden Text war unter der Überschrift „Bekanntmachung“ ausgeführt:

„Die Untere Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt A-Stadt beabsichtigt nach § 21 Saarländisches Naturschutzgesetz – SNG – in der Fassung vom 19.3.1993 (Amtsbl. S. 346) – zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1550) die folgende Rechtsverordnung zum Schutz der Natur zu erlassen:“

Sodann folgt der Verordnungstext.

Am 31.5.2005 ist der Normenkontrollantrag der Antragsteller bei Gericht eingegangen. Sie machen geltend, sie beabsichtigten eine zurückhaltende Bebauung ihres Geländes nach einem Konzept, das sie der Antragsgegnerin im November 2003 vorgestellt hätten. Derzeit belaste sie die Unterhaltung des Geländes mit jährlich rund 18.000,-- Euro. In den letzten Jahren hätten sie mehrfach Bäume fällen müssen, die erkrankt gewesen seien und die Verkehrssicherheit gefährdet hätten. Zuletzt sei auch einer der von der Antragsgegnerin als schützenswert eingestuften Bäume aus diesem Grund gefällt worden. Die umstrittene Sicherstellungsverordnung erlaube es nicht einmal, die gefällten Bäume abzutransportieren. Das sei deshalb erstaunlich, weil auf einer großen Teilfläche Tannenbäume angepflanzt worden seien, die als Weihnachtsbäume verkauft werden könnten. Der Antragsgegnerin sei zunächst Konzeptionslosigkeit vorzuwerfen. Wenn sie den Park ihren Bürgern zur Verfügung stellen wolle, solle sie Ankaufsverhandlungen aufnehmen. Wenn es bei den derzeitigen Eigentumsverhältnissen bleiben solle, müsse man ihnen die Möglichkeit geben, Teile des Parkes durch eine zurückhaltende Bebauung zu verwerten, um die Ausgaben bestreiten zu können. Hierzu genüge es freilich nicht, wenn planerische Festsetzungen die Errichtung von lediglich zwei Häusern ermöglichten. Inzwischen seien zwar sechs Baugrundstücke vorgesehen, was allerdings bei einem drei Hektar großen Gelände nicht zuletzt mit Blick auf die Bebauungsdichte in der Nachbarschaft ebenfalls zu gering sei. Mit einem baldigen Abschluss der Planung sei nicht zu rechnen. Sie seien dringend darauf angewiesen, weitere Sicherungsarbeiten in dem Park durchzuführen. Das sei jedoch aufgrund der angefochtenen Verordnung ausgeschlossen. Die Sicherstellungsverordnung sei rechtswidrig. Der Erlass von Verordnungen nach den §§ 16 bis 19 SNG könne ausgeschlossen werden. Allenfalls in Betracht komme der Erlass einer Verordnung nach § 20 SNG. Wenn 2003 insgesamt 127 erhaltenswerte Bäume festgestellt worden seien, bedürfe es 2005 nicht des Erlasses einer Sicherstellungsverordnung, die es ihnen unmöglich mache, den Park halbwegs vernünftig zu unterhalten. Sie hätten derzeit überhaupt nicht die Absicht, schützenswerte Bäume zu fällen. Bäume müssten allerdings dann gefällt werden, wenn sie krank seien. Das räume auch die Antragsgegnerin ein. Immerhin habe sie die entsprechende Genehmigung zum Fällen einiger Bäume erteilt; jedoch dürften gefällte Bäume nicht einmal abtransportiert werden. Die Verordnung habe enteignenden Charakter. So dürften sie nicht einmal die vor einigen Jahren angelegten Weihnachtsbaumkulturen verwerten. Derzeit bleibe nur die Möglichkeit, das Gelände weiter verwildern zu lassen. Wenn an eine Verordnung gemäß § 20 SNG gedacht sei, sei es Sache der Antragsgegnerin, wenigstens ansatzweise nachzuweisen, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt seien. Hiervon könne jedoch keine Rede sein. Es gebe lediglich einzelne Bäume, die man sinnvoller und vernünftiger Weise erhalten sollte. Auch eine belastende Naturschutzverordnung bedürfe der Rechtfertigung. Hierfür sei vorliegend nichts ersichtlich. Die Sicherstellungsverordnung sei wohl erlassen worden, um der Antragsgegnerin die Möglichkeit zu geben, über den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan nachzudenken. Zu diesem Zweck gebe es jedoch die Veränderungssperre und von diesem Instrument habe die Antragsgegnerin ebenfalls Gebrauch gemacht.

Die Antragsteller beantragen,

die Verordnung der Antragsgegnerin vom 23.3.2005 in der Gestalt der Verordnung vom 22.9.2005 zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ in Alt-A-Stadt für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die angegriffene Sicherstellungsverordnung sei rechtmäßig. Sie sei durch § 21 SNG gedeckt. Die einstweilige Sicherstellung setze nicht die abschließende Prüfung der Voraussetzungen für die künftige Unterschutzstellung des in Rede stehenden Bereichs voraus. Vielmehr gehe es nur darum, Gefahren für das zur Unterschutzstellung vorgesehene Gebiet abzuwenden. Zu prüfen sei, ob ein vernünftiger Anlass für die einstweilige Sicherstellung bestehe und ob der Zweck der beabsichtigten endgültigen Unterschutzstellung möglicherweise gefährdet sei. Außerdem habe eine überschlägige summarische Abwägung der Auswirkungen der einstweiligen Sicherstellung und der übrigen Ziele des Naturschutzes einerseits sowie der sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Positionen andererseits zu erfolgen. Sie beabsichtige, die fragliche Fläche als geschützten Landschaftsbestandteil nach § 19 SNG auszuweisen. Ob diese Verordnung letztlich ergehen werde und ob sie dann rechtswidrig sein werde, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn von vornherein feststünde, dass eine Verordnung nach den §§ 16 bis 20 SNG rechtmäßig nicht ergehen könnte. Das sei hier nicht der Fall. Die Ausweisung nach § 19 SNG sei ein Instrument des Objektschutzes, nicht des Flächenschutzes. Allerdings könnten auch Objektgruppen, zum Beispiel der Baumbestand eines bestimmten Gebietes, geschützt werden. Vorliegend sei der in der Sicherstellungsverordnung bezeichnete Baumbestand taugliches Schutzobjekt einer Rechtsverordnung nach § 19 SNG. Die Unterschutzstellung dieses Baumbestandes sei geboten, da sein Schutz und seine Pflege zur Sicherstellung von essentiellen Lebensräumen und Teillebensräumen seltener, durch das Saarländische Naturschutzgesetz, das Bundesnaturschutzgesetz und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie geschützter Arten, zur Erhaltung von Lebensraumverbundsystemen, zur Pflege des Stadtbildes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich sei. Die Schutzwürdigkeit sei zu Beginn der entsprechenden Planungen zunächst vermutet worden, habe sich inzwischen allerdings durch entsprechende fachgutachterliche Feststellungen weitgehend bestätigt. Die Möglichkeit der Gefährdung des Zwecks der beabsichtigten endgültigen Rechtsverordnung bestehe mittelfristig in dem auch durch eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten dokumentierten Bebauungsdruck, dem die entsprechende Fläche ausgesetzt sei. Außerdem zeigten die Anträge der Antragsteller auf Erteilung von Fällgenehmigungen den Wunsch, sich eines nicht kleinen Teiles des einer späteren Bebauung möglicherweise im Wege stehenden Bewuchses zu entledigen. Schützenswert seien nach ihren vorläufigen Feststellungen nicht nur lebende Bäume, für die eine freilich weniger strenge Baumschutzverordnung bestehe, sondern auch und gerade absterbende und abgestorbene Vegetationsbestandteile. Verkehrssicherungsmaßnahmen blieben zulässig. Die Verordnung sei auch mit dem den Antragstellern zustehenden Eigentumsschutz vereinbar. Sie habe im Hinblick auf die maßgeblichen Grundstücke Stellungnahmen eines Fachgutachters und der von ihr beauftragten Planer eingeholt und in ihre Abwägung einbezogen. Sie sei dabei zu dem vorläufigen Ergebnis gekommen, den Zielen des Naturschutzes und den Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Stadtbild dadurch nachzukommen, dass sie die im Übrigen schon in Folge einer Veränderungssperre der kurzfristigen Bebauung entzogenen, auch nach § 34 BauGB, also ohne vorgängige Planung großenteils gar nicht bebaubaren Grundstücke in den räumlichen Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung einbezogen habe. Dadurch habe sie vorläufig dem durch Art. 20 a GG unterstrichenen hohen Rang des Naturschutzes in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Die Sicherung habe nur vorläufigen Charakter und bewege sich im Rahmen der Sozialbindung. Ausnahmen seien auf der Grundlage von § 5 der Sicherstellungsverordnung möglich. Die in der Sicherstellungsverordnung getroffenen Regelungen erwiesen sich ebenfalls als rechtmäßig.

Im Anschluss an eine entsprechende Hinweisverfügung des Gerichts vom 14.9.2005 hat die Antragsgegnerin die angegriffene Sicherstellungsverordnung am 6.10.2005 unter dem Erlassdatum vom 22.9.2005 – erneut – im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht. Gemäß dem neu gefassten § 8 der Sicherstellungsverordnung gilt diese bis zum 23. März 2006. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin den Entwurf einer „Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteils „Am Triller“ nach § 19 SNG“, aufgestellt von Dip.-Ing. Peter Glaser, Homburg, unter dem 15.6.2005 und geändert unter dem 30.6.2005, vorgelegt.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der in dieser Angelegenheit erstellten Behördenakten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Normenkontrollanträge bleiben in der Sache erfolglos.

Sie sind allerdings zulässig.

Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind Eigentümer beziehungsweise Miteigentümer von Grundstücken, die im Geltungsbereich der von ihnen angegriffenen Sicherstellungsverordnung liegen, und machen geltend, die durch die Verordnung ausgesprochenen Verbote und Nutzungsbeschränkungen verletzten sie in ihrem durch Art. 14 GG geschützten Grundeigentum. Da die Sicherstellungsverordnung mit den darin getroffenen, die Eigentümerbefugnisse einschränkenden Regelungen im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des in ihrem Geltungsbereich gelegenen Grundeigentums bestimmt vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 – 4 BN 5/97 – NVwZ – RR 1998, 225, und vom 17.1.2000 – 6 BN 2/99 -, NVwZ – RR 2000, 339, der betroffene Eigentümer solche Beschränkungen indes nur hinnehmen muss, wenn sie rechtmäßig sind, und die Rechtswidrigkeit der hier in Streit stehenden Sicherstellungsverordnung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise auszuschließen ist, ist den Antragstellern die Befugnis zuzubilligen, die Norm zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen. Vgl. zur regelmäßigen Normenkontrollbefugnis von Eigentümern von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 – BRS 60 Nr. 44.

Die Antragsteller haben ferner ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Normenkontrollanträge. Dem steht nicht entgegen, dass sie an der Verwirklichung ihrer bekundeten Absicht, ihr Grundeigentum einer baulichen Nutzung zuzuführen, derzeit offenbar – auch – dadurch gehindert sind, dass die ihnen gehörenden Flurstücke zugleich im Geltungsbereich einer baurechtlichen Veränderungssperre vom 22.5.2002 zur Sicherung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Am Triller“ liegen, deren Geltungsdauer von der Antragsgegnerin im April 2005 nach Ablauf ihrer dreijährigen Gültigkeit um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Ebenso wenig kann den Antragstellern das Rechtschutzinteresse deswegen abgesprochen werden, weil ihre Grundstücke von der Verordnung zum Schutz der Bäume in der Landeshauptstadt A-Stadt vom 1.3.1999 – Baumschutzverordnung – erfasst werden, die nach näherer Maßgabe alle Bäume in ihrem Geltungsbereich unter Schutz stellt. Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen der umstrittenen Sicherstellungsverordnung gehen über die Beschränkungen der Veränderungssperre und der Baumschutzverordnung hinaus, indem sie einerseits die Ausführung baulicher Anlagen jeglicher Art, und andererseits zum Beispiel über § 1 Abs. 2 und 3 Baumschutzverordnung hinausgehend auch Bäume jeglicher Art und unabhängig von ihrem Stammdurchmesser erfassen. Auch sonst unterscheidet sich das Schutzregime der Baumschutzverordnung von demjenigen der Sicherstellungsverordnung wie ein Vergleich von § 3 Baumschutzverordnung mit § 4 Sicherstellungsverordnung zeigt. So verbietet § 4 Abs. 2 Nr. 8 Sicherstellungsverordnung – wogegen sich die Antragsteller unter anderem wehren – die Entnahme von aus Gründen der Verkehrssicherheit gefällten Bäumen und von auf dem Gelände angepflanzten Weihnachtsbäumen. Da mit der erstrebten Nichtigerklärung auch diese Verbote entfielen, sich mithin die Rechtsposition der Antragsteller verbesserte, ist ihnen ein Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Normenkontrollanträge zuzubilligen, obwohl ihre Grundstücke im Falle der Unwirksamkeit der Sicherstellungsverordnung weiterhin den Verboten und sonstigen Beschränkungen der Baumschutzverordnung und wohl auch der Veränderungssperre unterlägen.

Dass die Normenkontrollanträge rechtzeitig innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO bei Gericht eingegangen sind, bedarf keiner näheren Erörterung.

Die danach zulässigen Normenkontrollanträge erweisen sich indes als unbegründet. Die angegriffene „Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ in Alt-A-Stadt“ in der nunmehr maßgeblichen Fassung vom 22.9.2005 (Amtsbl. S. 1593) leidet nicht an einem ihre Nichtigkeit bewirkenden Rechtsfehler.

Dass die Sicherstellungsverordnung in einem fehlerhaften Verfahren zustande gekommen wäre, ist weder dargetan noch erkennbar. Zwar war die Sicherstellungsverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 23.3.2005 nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, da sich die Antragsgegnerin darauf beschränkt hatte, die - bloße - Absicht, diese Verordnung zu erlassen, im Saarbrücker Wochenspiegel bekannt zu geben. Dieser Fehler ist jedoch während des anhängigen Normenkontrollverfahrens dadurch behoben worden, dass die Sicherstellungsverordnung in ihrer Fassung vom 22.9.2005 am 6.10.2005 - wie gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 SVerf vorgeschrieben - im Amtsblatt des Saarlandes verkündet worden ist, vgl. zur Fehler heilenden Wirkung einer erneuten ordnungsgemäßen Bekanntmachung einer Rechtsnorm z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, UPR 1996, 150, zitiert nach Juris.

Die nachträgliche Inkraftsetzung der zunächst fehlerhaft bekannt gemachten Sicherstellungsverordnung während des anhängigen Normenkontrollverfahrens ändert nichts daran, dass diese Norm nach wie vor Gegenstand des Rechtsstreits bleibt, vgl. zur Bauleitplanung BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1/98 - BRS 62 Nr. 51.

Auch sonst sind Verfahrensfehler weder aufgezeigt noch ersichtlich. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen, die § 31 SNG an den Erlass von Rechtsverordnungen stellt, gelten nur für Rechtsverordnungen (Unterschutzstellungen) nach den §§ 16 bis 20 SNG, nicht hingegen für Sicherstellungsverordnungen, die ihre Grundlage in § 21 SNG finden.

Ebenso wenig wie danach unter verfahrensrechtlichen lässt die umstrittene Sicherstellungsverordnung unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten einen ihre Ungültigkeit bewirkenden Rechtsfehler erkennen.

Nach § 21 SNG kann die für den Erlass einer Rechtsverordnung nach den §§ 16 bis 20 SNG zuständige Naturschutzbehörde bis zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung der zu schützenden Gebiete und Landschaftsteile Eingriffe in Natur und Landschaft auf die Dauer von einem Jahr durch Rechtsverordnung untersagen, wenn zu befürchten ist, dass durch diese Eingriffe der Zweck der beabsichtigten Maßnahme beeinträchtigt würde.

Diese Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Sicherstellungsverordnung sind vorliegend erfüllt.

Die Antragstellerin strebt an, im Geltungsbereich der umstrittenen Sicherstellungsverordnung einen geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen, mithin eine Rechtsverordnung nach § 19 SNG zu erlassen. Damit bewegt sie sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Untere Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 SNG).

Allerdings ist die Absicht, einen geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen, weder in § 3 Sicherstellungsverordnung – „Schutzzweck“ – noch sonst in der Verordnung ausdrücklich genannt und ist auch § 19 SNG nicht ausdrücklich aufgeführt. Das bewirkt jedoch nicht die Unwirksamkeit der umstrittenen Sicherstellungsverordnung. Denn die in ihrem § 3 gewählte Formulierung „…grundsätzlich schutzwürdiger Bereich, welcher nicht nur die einzelnen Bäume umfasst, sondern sich auch auf deren flächiges Zusammenwirken bezieht…“ umschreibt mit noch hinreichender Deutlichkeit das materielle Schutzziel, nämlich den in dem Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung vorhandenen Baumbestand, und zwar nicht nur den jeweiligen Baum als Einzelschöpfung, sondern die vorhandenen Bäume als zusammenwirkenden Bestand unter Schutz zu stellen, und diesem Anliegen entspricht die Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil, was dann in der Begründung zur vorläufigen Sicherstellungsverordnung vom 15.2.2005 auch ausdrücklich angegeben ist, vgl. in diesem Zusammenhang VGH Kassel, Beschluss vom 9.10.1995 – 4 N 1429/92 – NuR 1996, 264, wonach es nicht darauf ankommt, dass die Unterschutzstellung in der in der Sicherstellungsverordnung genannten Art erfolgen kann, sondern es ausreicht, wenn nach dem Inhalt der Verordnung eine Unterschutzstellung nach den Bestimmungen des (hessischen) Naturschutzrechts in Betracht kommt; a.A.: VG Arnsberg, Urteil vom 21.6.1983 – 4 K 1513/82 – zitiert nach Juris, das freilich ebenfalls „lediglich“ verlangt, dass die Sicherstellungsverordnung die angestrebte Art der Unterschutzstellung „deutlich“ macht.

Im Übrigen ist auch für das der Sicherstellungsverordnung rechtlich vergleichbare Instrument der bauplanungsrechtlichen Veränderungssperre anerkannt, dass es ausreicht, wenn der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt der zu erwartenden Planung sein soll, BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 – 4 NB 40/93 – BRS 55 Nr. 95.

Hinreichende Auskunft über das Ziel der angestrebten Unterschutzstellung gibt vorliegend die bereits zitierte Formulierung des § 3 Sicherstellungsverordnung.

Dass die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 19 SNG erfüllt sind, insbesondere die Schutzwürdigkeit des betreffenden Landschaftsbestandteils und die Erforderlichkeit seiner Unterschutzstellung bereits feststehen, und es nach dem Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und der gegenläufigen, insbesondere Eigentümerinteressen andererseits zu der geplanten Unterschutzstellung kommen wird, ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der einstweiligen Sicherstellung. Mit dieser soll nämlich lediglich in der Funktion vergleichbar einer Veränderungssperre im Bauplanungsrecht der „Status quo“ des betreffenden Landschaftsbestandteiles vorübergehend gegen Veränderungen geschützt werden, die die Zwecke der ins Auge gefassten Unterschutzstellung beeinträchtigen oder gar vereiteln würden, vgl. z.B. VGH Kassel, Urteil vom 11.3.1994 - 3 N 2454/93 - NuR 1994, 395; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 -; OVG Koblenz, Urteil vom 1.7.1999 - 1 C 11884/98 - AS 27, 386; OVG Greifswald, Urteil vom 18.7.2001 - 4 K 15/00 -; VGH Mannheim, Urteil vom 11.4.2003 - 5 S 2299/01 - NuR 2003, 627, sämtlich zitiert nach Juris.

Auf der anderen Seite bewirkt auch die - hier insgesamt gesehen auf die Dauer eines Jahres befristete - einstweilige Sicherstellung mit ihren Verboten und Nutzungsbeschränkungen eine Einschränkung der Eigentümerbefugnisse. Sie stellt sich mithin als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die einer sachlichen Rechtfertigung - eines begründeten Anlasses - bedarf und verhältnismäßig sein muss, zur Rechtsnatur von natur- und landschaftsschutzrechtlichen Regelungen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundeigentums vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NvWZ-RR 1998, 225, und vom 17.1.2000 - 6 BN 2/99 - NVwZ-RR 2000, 339; BGH, Urteil vom 18.2.1993 - III ZR 20/92 -, DVBl. 1933, 1085, zitiert nach Juris.

Von daher liegt auf der Hand, dass es nicht im freien Belieben der zuständigen Naturschutzbehörden steht, Gebiete oder Landschaftsbestandteile gleichsam ohne Anlass einstweilen sicherzustellen und sich dann auf die Suche nach Gründen für eine eventuelle Unterschutzstellung zu begeben. Erforderlich aber auch ausreichend ist nach der zitierten Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, dass der sichergestellte Bereich nach dem Ergebnis einer überschlägigen fachlichen Bewertung für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommt, vgl. z.B. auch BGH, Beschluss vom 23.11.1989 - III ZR 75/89 -, zitiert nach Juris.

Das ist hier der Fall. Zunächst ist nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverordnung unabhängig davon, ob man auf den Zeitpunkt des erstmaligen Erlasses im März 2005 oder auf den Zeitpunkt der erneuten Bekanntmachung im Oktober 2005 abstellt, und auch im Zeitpunkt der Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass Natur und Landschaft in dem von der Verordnung erfassten Bereich in einer Weise ausgeprägt sind, die es aus naturschutzfachlicher Sicht rechtfertigt, eine Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 19 SNG in Erwägung zu ziehen und näher zu untersuchen.

Geschützte Landschaftsbestandteile sind nach Abs. 1 Satz 1 der letztgenannten Bestimmung durch Rechtsverordnung bezeichnete Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz und Pflege zur Sicherstellung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch die Erhaltung oder Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen (Nr. 1), zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes (Nr. 2) oder zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter (Nr. 3) erforderlich sind.

Vorliegend hat eine Bestandsaufnahme durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin im Vorfeld des Erlasses der umstrittenen Sicherstellungsverordnung ergeben, dass sich auf dem vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfassten Gelände eines ehemaligen privaten Parkes im Laufe der Jahre ein umfangreicher Bestand von unter Naturschutzgesichtspunkten als hochwertig eingestuften Laubbäumen entwickelt hat, der überwiegend aus Eichen, Buchen, Kastanien, Linden und Ahorn besteht. Einige dieser Bäume weisen ein Alter von mehr als 100 Jahren, Stammumfänge von mehr als 200 cm, in Einzelfällen von mehr als 300 cm und Kronendurchmesser zwischen 16 m und 22 m auf. Ebenfalls vorhanden sind einige exotische Bäume wie Eiben und Stechpalmen, siehe Bestandsplan zum Projekt „Bebauungsplan Nr. 114.06.00 Triller“; Bewertung des Bestandes durch die Untere Naturschutzbehörde vom 18.8.2003, jeweils in den Verwaltungsakten.

In diesem Bestand sind nach vorläufiger Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin die „für die Belange des Naturschutzes besonders wertvollen Alters- und Zerfallsphasen der Bäume repräsentiert“, siehe Begründung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ nach § 21 SNG vom 15.2.2005 in den Verwaltungsakten.

Der alte Baumbestand und auch das Totholz wurden nach dem Erkenntnisstand dieser Begründung als potentielle Specht- und Fledermaushabitate vermutet. Ausweislich des von der Antragsgegnerin inzwischen vorgelegten Entwurfs einer „Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles „Am Triller“ nach § 19 SNG“ - Fassung vom 30.6.2005 -, erstellt von Dipl.-Ing. Peter Glaser, Homburg, konnte mittlerweile das Vorkommen des Grünspechts als Brutvogel und die Nutzung des Geländes als Jagdrevier für verschiedene Fledermausarten (Großes Mausohr, Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus und Großer Abendsegler) festgestellt werden, siehe Begründungsentwurf vom 30.6.2005, Seiten 10, 11 und 12

Ob diese Feststellungen zutreffen, muss zwar derzeit als offen angesehen werden, nachdem die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung die Frage aufgeworfen haben, auf welcher Grundlage sie getroffen worden sind, da mit ihrem Wissen und Einverständnis in der zurückliegenden Zeit kein Sachverständiger das Grundstück betreten habe. Die Klärung auch dieser Frage kann jedoch im Verfahren zur endgültigen Unterschutzstellung erfolgen. Vorliegend ist ausreichend, dass die mittlerweile erfolgte Begutachtung nicht zu einem Ausschluss der Schutzwürdigkeit geführt hat.

Weisen das Vorhandensein des alten, ökologisch wertvollen Baumbestandes und seine Bedeutung als potenzielles Habitat von schutzwürdigen Vogelarten, darunter auch Spechte, und als mögliches Jagdrevier für eine Reihe von Fledermausarten auf eine Schutzwürdigkeit unter dem Gesichtspunkt von § 19 Abs. 1 Nr. 1 SNG - Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes - hin, so wird dem von der vorläufigen Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich ferner eine Funktion als Bestandteil eines Biotopverbundes beigemessen, der sich neben den Schutzgebieten „Stiftswald St. Arnual“ und „St. Arnualer Wiesen“ auch auf die Steilhänge des Saartales und des Winterberges sowie auf das Deutschmühlental erstreckt. Auch unter dem in § 19 Abs. 1 Nr. 1 SNG ebenfalls angesprochenen Gesichtspunkt der Erhaltung und Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen wird die Ausweisung des auf dem Gelände vorhandenen Baumbestandes als geschützter Landschaftsbestandteil in dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich angestrebt, siehe Begründungen zur einstweiligen Sicherstellung und Entwurf der Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles.

Außerdem wird dem Baumbestand in dem hier in Rede stehenden Bereich eine wesentliche Stadt- und Landschaftsbild prägende Bedeutung als Teil des Grünzuges auf den steilen Talflanken des Saartales beigemessen, der den optischen Abschluss der Saarbrücker Altstadt nach Süden bildet, siehe Begründung zur einstweiligen Sicherstellung sowie Entwurf der Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles.

Die Eigenschaft eines Landschaftsbestandteiles als Orts- und/oder Landschaftsbild prägendes Element ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 SNG ebenfalls dem Grunde nach geeignet, seine Unterschutzstellung auf dieser Grundlage zu rechtfertigen.

Lässt sich danach einiges zugunsten einer Schutzwürdigkeit des Baumbestandes in dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich jedenfalls unter den Gesichtspunkten von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SNG anführen, so lässt sich ferner auch seine Schutzbedürftigkeit nicht von vornherein von der Hand weisen. Denn angesichts des Umstandes, dass die Antragsteller als Eigentümer ihr Interesse an einer baulichen und sonstigen Nutzung des Geländes - z.B. durch Holzverwertung - bekundet haben, die zu einer Beeinträchtigung oder gar Zerstörung des als potentiell schützenswert angesehenen Baumbestandes führen könnte, erscheint – sollte sich die Schutzwürdigkeit bestätigen - eine Unterschutzstellung vernünftigerweise geboten.

Weist der von Sicherstellungsverordnung erfasste Bereich mit seinem Baumbestand danach ökologische und landschaftsästhetische Gegebenheiten auf, die es rechtfertigen, eine Unterschutzstellung nach § 19 SNG in Betracht zu ziehen, so ist der Erlass einer Rechtsverordnung auf dieser Grundlage auch nicht aus sonstigen Gründen von vornherein ausgeschlossen, vgl. in diesem Zusammenhang z.B: VGH Kassel, Beschluss vom 9.10.1995 - 4 N 1429/92 - NuR 1996, 264; VGH Mannheim, Beschluss vom 10.10.1980 - 1 S 463/80 -, jeweils zitiert nach Juris, wonach die endgültige Unterschutzstellung nicht von vornherein an unüberwindbaren rechtlichen Hindernissen scheitern darf.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil ein Instrument des Objekt- und nicht des Flächenschutzes bildet. Das bedeutet, auf der Grundlage von § 19 SNG können nicht Gebiete als solche, sondern nur bestimmte Objekte beziehungsweise Elemente in der Landschaft unter Schutz gestellt werden. Es ist also grundsätzlich nicht möglich, wie bei der Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten einen von der zuständigen Naturschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmten Ausschnitt aus der umgebenden Landschaft abzugrenzen und einem näher festgelegten Schutzregime zu unterwerfen; die Unterschutzstellung nach § 19 SNG muss sich vielmehr auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige – gewissermaßen aus sich selbst heraus - abgegrenzte Elemente erstrecken, die selbst nicht Landschaft, sondern eben „Bestandteile“ der umgebenden Landschaft sind, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris.

Landschaftsbestandteile im Verständnis von § 19 SNG sind typischerweise die in Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung exemplarisch aufgeführten Wasserläufe, Quellbereiche, Tümpel und Moore, Bäume, Hecken, Feldgehölze und Raine, die regelmäßig eindeutig abgegrenzte Elemente der sie umgebenden Landschaft darstellen. Gleichwohl ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass Landschaftsbestandteile im Verständnis von § 19 SNG und den entsprechenden Regelungen in den Naturschutzgesetzen anderer Bundesländer auch flächenhafte Ausschnitte aus der Landschaft von größerer Ausdehnung sein können. Dazu können beispielsweise Biotope, aber auch Parke, Friedhöfe und bedeutsame Gartenanlagen gehören, vgl. z.B. § 19 Abs. 1 Satz 1 SNG, der Kleinstlebensräume anspricht; Gassner, u.a., BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 29 Rdnr. 7, 8 und 9; Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 29 Rdnr. 5; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242, bejahend für eine nicht ganz 7 ha große ehemalige Lehmgrube; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 -, zitiert nach Juris, zu einer ca. 2,5 ha großen Baumschule; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris, im Ergebnis verneinend zu einem 10 ha großen unterschiedlich gestalteten teils Heide-, teils Acker- und teils Grünland umfassenden Freigelände.

Voraussetzung ist freilich, dass der betreffende Landschaftsbestandteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 19 SNG erkennbar ist. Hiervon ausgehend lässt sich vorliegend eine Unterschutzstellung des von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereichs auf der Grundlage der letztgenannten Bestimmung nicht im Sinne von Offenkundigkeit ausschließen. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten und dem Inhalt der Verwaltungsakten handelt es sich bei dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich um ein ehemaliges privates Parkgelände, das mittlerweile von Bebauung umgeben und - wie die Antragsteller selbst vortragen (siehe Seite 3 oben der Antragsschrift) - mit einer hohen Mauer vollständig umschlossen ist. Auch wenn mittlerweile offenbar Teilflächen des ehemaligen Parkes einer Bebauung zugeführt wurden, lässt sich derzeit nicht von der Hand weisen, dass das verbliebene Gelände des ehemaligen Parkes sich als von den umgebenden bebauten Flächen hinreichend deutlich abgegrenzter beziehungsweise abgrenzbarer Bestandteil der Landschaft darstellt. Ob es der Antragsgegnerin letztlich gelingen wird, ein im Verständnis der zitierten Rechtsprechung eindeutig abgrenzbares (flächenmäßiges) Schutzobjekt festzulegen, lässt sich erst nach Abschluss des Unterschutzstellungsverfahrens beurteilen. Zudem ist nicht von vornherein auszuschließen, dass sich die Antragsgegnerin, wenn ihr eine solche Festlegung nicht gelingen sollte, dafür entscheidet, näher bestimmte Objekte oder Objektgruppen im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung - z.B. die Bäume in einem weitergehenden Umfang als die Baumschutzverordnung oder die Bäume und Sträucher einschließlich des Totholzes innerhalb eines näher abgegrenzten Gebietes - auf der Grundlage von § 19 SNG unter Schutz stellen. Auch insoweit muss letztlich das derzeit noch nicht bekannte Ergebnis des Unterschutzstellungsverfahrens abgewartet werden.

Sollte das Unterschutzstellungsverfahren dazu führen, dass die Voraussetzungen des § 19 SNG für die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteiles erfüllt sind, so lässt sich ferner nicht feststellen, dass die beabsichtigte Unterschutzstellung bei den vorliegenden Gegebenheiten von vornherein an den gegenläufigen Eigentümerbelangen der Antragsteller scheitern muss. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die hier zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverordnung nicht vom Ergebnis einer vorweggenommenen Normenkontrolle der künftigen Unterschutzstellung abhängt, deren Regelungsinhalt derzeit noch nicht bekannt ist. Beachtlich können daher im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls lediglich Umstände sein, aus denen sich im Sinne von Offenkundigkeit ergibt, dass die in Betracht gezogene Unterschutzstellung nicht das Ergebnis einer rechtmäßigen Entscheidung der Antragsgegnerin sein kann. Derartige Umstände sind vorliegend indes weder aufgezeigt noch sonst erkennbar.

Allerdings stellen naturschutzrechtliche Gebote und Verbote - wie bereits angesprochen - Bestimmungen des Inhalts und der Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, deren Auswirkungen gegen die betroffenen Eigentümerpositionen abzuwägen sind. Der Normgeber hat dabei die schützenswerten Interessen der Beteiligten zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Er hat dabei der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen, die durch die Privatnützigkeit des Eigentums und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist. In diesem Zusammenhang hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und das Gleichheitsgebot zu beachten, vgl. z.B: BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NVwZ-RR 1998, 225; ferner zusammenfassend Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 22 Rdnr.13 und 14 m.w.N..

Der Normgeber hat jedoch verschiedene Möglichkeiten, berechtigten Eigentümerinteressen Rechnung zu tragen. So kann er bestimmte Flächen trotz Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von der Unterschutzstellung ausnehmen, Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten - auch für eine bauliche Nutzung - eröffnen oder auch die Zumutbarkeit einer Belastung durch Zubilligung von Geldausgleich herstellen. Von welcher dieser Möglichkeiten er Gebrauch macht, bleibt letztlich ihm vorbehalten. Die Grenze einer unzumutbaren Beschränkung der Eigentümerbefugnisse durch naturschutzrechtliche Verbote oder Beschränkungen ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann überschritten, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe gilt vorliegend: Die Bedeutung der von der angestrebten Unterschutzstellung betroffenen privaten Interessen der Antragsteller dürfte im Wesentlichen durch die (bauliche) Nutzbarkeit ihres Geländes bestimmt sein. Die abschließende Beurteilung der hierfür maßgeblichen bodenrechtlichen Qualität ihres Grundeigentums ist indes nicht ohne eine weitere Sachaufklärung (Ortsbesichtigung) und eine hieran anschließende umfassende Würdigung der örtlichen Gegebenheiten auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Verständnis von § 34 BauGB möglich. Hierzu besteht im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung. Zwar lässt sich nach überschlägiger Würdigung der in den Behördenakten befindlichen Lagepläne derzeit nicht von der Hand weisen, dass das Gelände der Antragsteller zumindest teilweise der im Zusammenhang bebauten Ortslage der Antragsgegnerin zuzurechnen ist. Denn das von der Sicherstellungsverordnung erfasste Gelände der Antragsteller liegt inmitten des ansonsten durchweg bebauten Bereiches „Triller“ im Stadtteil Alt-A-Stadt der Antragsgegnerin. Es ist nicht nur insgesamt von Bebauung umschlossen. Vorhanden sind auch bebaute Grundstücke, die – aus dem Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung durch entsprechende Versprünge im Verlauf ihrer Begrenzung ausgespart – in das ehemalige Parkgelände hineinreichen mit der Folge, dass es zumindest insoweit nahe liegt, einen auch die zwischen bebauten Grundstücken gelegenen Freiflächen der Antragsteller erfassenden Bebauungszusammenhang anzunehmen. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung den Standpunkt vertreten, jedenfalls ein beträchtlicher Teil des Grundeigentums der Antragsteller sei als so genannter „Außenbereich im Innenbereich“ zu qualifizieren. Ob diese Sicht zutrifft, lässt sich – wie bereits angesprochen – auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnisstandes nicht verlässlich beurteilen. Aber auch wenn es sich bei den Grundstücken der Antragsteller sämtlich um Innenbereichsflächen mit der Konsequenz der Einschlägigkeit von § 34 BauGB handeln sollte, müsste die angestrebte Unterschutzstellung nicht von vornherein scheitern. Zwar geht die insoweit maßgebliche bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 34 BauGB von einer grundsätzlichen Bebaubarkeit von Innenbereichsgrundstücken aus. Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung eine nach § 34 BauGB zulässige Bebauung nicht durch Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes entschädigungslos ausgeschlossen werden darf, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12.6.1970 - IV C 77.68 -, E 35, 256 zu § 34 BBauG 1960; Urteil vom 24.2.1978 - IV C 12.76 -, E 55, 272, zu § 34 BBauG 1976; VGH Kassel, Urteil vom 24.11.1995 - 4 UE 239/92 -, BRS 57 Nr. 280; ferner zum naturschutzrechtlichen Artenschutz BVerwG, Urteil vom 11.1.2001 – 4 C 6/00 – E 112, 321, zitiert nach Juris.

Ob die Regelung des § 42 Abs. 3 BauGB, wonach in Fällen, in denen die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB aufgehoben oder geändert wird, der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen kann, Anlass gibt, diese Rechtsprechung zu modifizieren, wenn es um die Unterschutzstellung von Grundstücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage geht, die in der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB nicht bebaut worden sind, kann hier offen bleiben, vgl. kritisch zur Frage, ob eine nach § 34 BauGB zulässige, aber nicht ausgeübte bauliche Nutzung nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB gemäß § 42 Abs. 3 BauGB entschädigungslos entzogen werden kann, vgl. Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, § 42 Rdnr. 28 sowie Rdnr. 2-4; außerdem BGH, Urteile vom 6.5.1999 – III ZR 174/98 -, DVBl. 1999, 1282, und vom 11.7.2002 – III ZR 160/01 – NJW 2003, 63, zu den Fällen einer „eigentumsverdrängenden“ Planung im Gemeinwohlinteresse, die lediglich einzelne Grundsätze eines Baugebietes erfasst.

Entscheidend ist nämlich, dass die Bebauungsinteressen der Antragsteller bei einer Innenbereichslage ihres Geländes kein von vornherein nicht überwindbares Hindernis für die angestrebte Unterschutzstellung bilden. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin parallel zu der angestrebten Unterschutzstellung die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den in Rede stehenden Bereich eingeleitet hat und von daher durchaus die Möglichkeit besteht, dass den Bebauungsinteressen der Antragsteller in Rahmen der Bauleitplanung, die den Anforderungen des Abwägungsgebotes entsprechen muss, angemessen Rechnung getragen und auf diese Weise der Konflikt mit der beabsichtigten Unterschutzstellung bewältigt werden kann.

Dem steht nicht entgegen, dass der Baudezernent der Antragsgegnerin in einem von den Antragstellern vorgelegten Schreiben vom 19.9.2005 einer Anliegerin der Narzissenstraße auf deren entsprechende Anfrage hin mitgeteilt hat, da für den bebauten Bereich keine Regelungen über einen Bebauungsplan erforderlich seien und für das Gelände des möglichen geschützten Landschaftsbestandteiles keine Bebauungsziele bestünden, mache es keinen Sinn mehr, das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen. Die Antragsgegnerin hat nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet, sie habe das Planaufstellungsverfahren lediglich „liegen lassen“, bis die naturschutzrechtliche Klärung erfolgt sei. Dies und die – von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung als „missverständlich“ bezeichnete – Aussage ihres Baudezernenten in dem zitierten Schreiben, das Planaufstellungsverfahren „werde ausgesetzt“, zeigen, dass über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den in Rede stehenden Bereich noch nicht das letzte Wort gesprochen ist.

Zudem sieht § 37 SNG bei Maßnahmen, die einer Enteignung gleichkommen, exemplarisch aufgeführt wird in diesem Zusammenhang eine wesentliche Nutzungsbeschränkung, eine angemessene Entschädigung und unter näher geregelten Voraussetzungen einen Anspruch auf Übernahme des Grundstückes vor und stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 18.2.1993 - III ZR 20/92 - DVBl. 1993, 1085, eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Ausgleichsregelung auf der Ebene von Inhalts- und Schrankenbestimmungen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Im Hinblick hierauf steht derzeit keineswegs im Sinne von Offensichtlichkeit fest, dass die beabsichtigte Unterschutzstellung in der Abwägung an baulichen und sonstigen Nutzungsinteressen der Antragsteller scheitern muss.

Kommt danach die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteiles im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung in Betracht, so erweist sich die einstweilige Sicherstellung auch als erforderlich im Verständnis von § 21 SNG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 – 4 BN 5/97 – NVwZ-RR 1998, 225, wonach hierfür eine abstrakte Gefährdung der Schutzgüter in dem Sinne ausreicht, dass ein Schadenseintritt ohne die vorgesehene Maßnahme nicht als bloß entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen und die Unterschutzstellung daher vernünftiger Weise geboten ist.

Die insoweit geforderte Befürchtung einer Beeinträchtigung des Zwecks der beabsichtigten Unterschutzstellung wird durch die von den Antragstellern bekundeten Interessen an einer baulichen und/oder einer sonstigen Nutzung des Geländes - z.B. durch Entnahme von Bäumen - begründet. Zwar dürften bauliche Eingriffe derzeit zumindest weitgehend durch die in ihrer Geltungsdauer über diejenige der hier in Rede stehenden Sicherstellungsverordnung (Ablauf 23.3.2006) hinausreichende, durch Satzungsbeschluss vom 12.4.2005 um ein weiteres Jahr verlängerte baurechtliche Veränderungssperre vom 22.5.2002 verhindert werden, deren Geltungsbereich denjenigen der Sicherstellungsverordnung einschließt. Auch dürfte gerade der ältere, als besonders wertvoll erachtete Baumbestand in dem hier in Rede stehenden Bereich durch die Regelung der Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin geschützt sein. Jedoch brauchte die Antragsgegnerin ihre Entscheidung über den Erlass der naturschutzrechtlichen Sicherstellungsverordnung nicht an der von ihrem Stadtrat beschlossenen Veränderungssperre auszurichten, auf deren Fortbestand sie letztlich keinen entscheidenden Einfluss hat, und die zum Beispiel obsolet würde, wenn ihr Stadtrat das Planaufstellungsverfahren endgültig einstellte, vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Koblenz, Urteil vom 1.7.1999 – 1 C 11884/98 – AS RP-SL 27, 386, 389, zur Beurteilung der Erforderlichkeit, in denen verschiedene Stellen über Genehmigungen entscheiden.

Auch geht der Schutzumfang der Sicherstellungsverordnung über denjenigen der Baumschutzverordnung hinaus, da er anders als letztere sämtliche Bäume unabhängig von Baumart und Stammumfang erfasst und außerdem auch die Entnahme abgestorbener und umgefallener Bäume grundsätzlich untersagt. Unter dem letztgenannten Aspekt besteht im Übrigen auch ein Konflikt mit Nutzungsinteressen der Antragsteller, die - offenbar aus Gründen der Verkehrssicherheit - gefällte Bäume sowie Weihnachtsbäume entnehmen und verwerten wollen und zudem weitere - nicht näher beschriebene - Unterhaltungsarbeiten in dem ehemaligen Parkgelände beabsichtigen., vgl. Seiten 4 und 6 der Antragsschrift vom 30.5.2005

Im Hinblick hierauf hält der Senat die einstweilige Sicherstellung für hinreichend sachlich gerechtfertigt.

Schließlich erweist sich die angegriffene Sicherstellungsverordnung auch als verhältnismäßig gemessen an den gegenläufigen Eigentümerinteressen. Denn sie ist in ihrer Geltungsdauer bis zum 23.3.2006 begrenzt (vgl. § 8 der Sicherstellungsverordnung i.d.F. vom 22.9.2005) und eröffnet die Möglichkeit zur Berücksichtigung gewichtiger Nutzungsinteressen nach näherer Maßgabe von § 5 - zulässige Handlungen und Anzeigepflicht - sowie im Wege der Befreiung nach den §§ 6 Sicherstellungsverordnung, 34 Abs. 2 SNG.

Bei diesen Gegebenheiten ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die umstrittene Sicherstellungsverordnung mit den darin enthaltenen Verboten und Nutzungsbeschränkungen erlassen hat um zu verhindern, dass es während der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt, zu Veränderungen kommt, welche eine mögliche spätere Unterschutzstellung verhindern oder erschweren würden (vgl. § 3 - Schutzzweck - der Sicherstellungsverordnung).

Den Normenkontrollanträgen kann daher nicht entsprochen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Gründe

Die Normenkontrollanträge bleiben in der Sache erfolglos.

Sie sind allerdings zulässig.

Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie sind Eigentümer beziehungsweise Miteigentümer von Grundstücken, die im Geltungsbereich der von ihnen angegriffenen Sicherstellungsverordnung liegen, und machen geltend, die durch die Verordnung ausgesprochenen Verbote und Nutzungsbeschränkungen verletzten sie in ihrem durch Art. 14 GG geschützten Grundeigentum. Da die Sicherstellungsverordnung mit den darin getroffenen, die Eigentümerbefugnisse einschränkenden Regelungen im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des in ihrem Geltungsbereich gelegenen Grundeigentums bestimmt vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 – 4 BN 5/97 – NVwZ – RR 1998, 225, und vom 17.1.2000 – 6 BN 2/99 -, NVwZ – RR 2000, 339, der betroffene Eigentümer solche Beschränkungen indes nur hinnehmen muss, wenn sie rechtmäßig sind, und die Rechtswidrigkeit der hier in Streit stehenden Sicherstellungsverordnung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise auszuschließen ist, ist den Antragstellern die Befugnis zuzubilligen, die Norm zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen. Vgl. zur regelmäßigen Normenkontrollbefugnis von Eigentümern von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 – BRS 60 Nr. 44.

Die Antragsteller haben ferner ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Normenkontrollanträge. Dem steht nicht entgegen, dass sie an der Verwirklichung ihrer bekundeten Absicht, ihr Grundeigentum einer baulichen Nutzung zuzuführen, derzeit offenbar – auch – dadurch gehindert sind, dass die ihnen gehörenden Flurstücke zugleich im Geltungsbereich einer baurechtlichen Veränderungssperre vom 22.5.2002 zur Sicherung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Am Triller“ liegen, deren Geltungsdauer von der Antragsgegnerin im April 2005 nach Ablauf ihrer dreijährigen Gültigkeit um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Ebenso wenig kann den Antragstellern das Rechtschutzinteresse deswegen abgesprochen werden, weil ihre Grundstücke von der Verordnung zum Schutz der Bäume in der Landeshauptstadt A-Stadt vom 1.3.1999 – Baumschutzverordnung – erfasst werden, die nach näherer Maßgabe alle Bäume in ihrem Geltungsbereich unter Schutz stellt. Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen der umstrittenen Sicherstellungsverordnung gehen über die Beschränkungen der Veränderungssperre und der Baumschutzverordnung hinaus, indem sie einerseits die Ausführung baulicher Anlagen jeglicher Art, und andererseits zum Beispiel über § 1 Abs. 2 und 3 Baumschutzverordnung hinausgehend auch Bäume jeglicher Art und unabhängig von ihrem Stammdurchmesser erfassen. Auch sonst unterscheidet sich das Schutzregime der Baumschutzverordnung von demjenigen der Sicherstellungsverordnung wie ein Vergleich von § 3 Baumschutzverordnung mit § 4 Sicherstellungsverordnung zeigt. So verbietet § 4 Abs. 2 Nr. 8 Sicherstellungsverordnung – wogegen sich die Antragsteller unter anderem wehren – die Entnahme von aus Gründen der Verkehrssicherheit gefällten Bäumen und von auf dem Gelände angepflanzten Weihnachtsbäumen. Da mit der erstrebten Nichtigerklärung auch diese Verbote entfielen, sich mithin die Rechtsposition der Antragsteller verbesserte, ist ihnen ein Interesse an einer Sachentscheidung über ihre Normenkontrollanträge zuzubilligen, obwohl ihre Grundstücke im Falle der Unwirksamkeit der Sicherstellungsverordnung weiterhin den Verboten und sonstigen Beschränkungen der Baumschutzverordnung und wohl auch der Veränderungssperre unterlägen.

Dass die Normenkontrollanträge rechtzeitig innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO bei Gericht eingegangen sind, bedarf keiner näheren Erörterung.

Die danach zulässigen Normenkontrollanträge erweisen sich indes als unbegründet. Die angegriffene „Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ in Alt-A-Stadt“ in der nunmehr maßgeblichen Fassung vom 22.9.2005 (Amtsbl. S. 1593) leidet nicht an einem ihre Nichtigkeit bewirkenden Rechtsfehler.

Dass die Sicherstellungsverordnung in einem fehlerhaften Verfahren zustande gekommen wäre, ist weder dargetan noch erkennbar. Zwar war die Sicherstellungsverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 23.3.2005 nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, da sich die Antragsgegnerin darauf beschränkt hatte, die - bloße - Absicht, diese Verordnung zu erlassen, im Saarbrücker Wochenspiegel bekannt zu geben. Dieser Fehler ist jedoch während des anhängigen Normenkontrollverfahrens dadurch behoben worden, dass die Sicherstellungsverordnung in ihrer Fassung vom 22.9.2005 am 6.10.2005 - wie gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 SVerf vorgeschrieben - im Amtsblatt des Saarlandes verkündet worden ist, vgl. zur Fehler heilenden Wirkung einer erneuten ordnungsgemäßen Bekanntmachung einer Rechtsnorm z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, UPR 1996, 150, zitiert nach Juris.

Die nachträgliche Inkraftsetzung der zunächst fehlerhaft bekannt gemachten Sicherstellungsverordnung während des anhängigen Normenkontrollverfahrens ändert nichts daran, dass diese Norm nach wie vor Gegenstand des Rechtsstreits bleibt, vgl. zur Bauleitplanung BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1/98 - BRS 62 Nr. 51.

Auch sonst sind Verfahrensfehler weder aufgezeigt noch ersichtlich. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen, die § 31 SNG an den Erlass von Rechtsverordnungen stellt, gelten nur für Rechtsverordnungen (Unterschutzstellungen) nach den §§ 16 bis 20 SNG, nicht hingegen für Sicherstellungsverordnungen, die ihre Grundlage in § 21 SNG finden.

Ebenso wenig wie danach unter verfahrensrechtlichen lässt die umstrittene Sicherstellungsverordnung unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten einen ihre Ungültigkeit bewirkenden Rechtsfehler erkennen.

Nach § 21 SNG kann die für den Erlass einer Rechtsverordnung nach den §§ 16 bis 20 SNG zuständige Naturschutzbehörde bis zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung der zu schützenden Gebiete und Landschaftsteile Eingriffe in Natur und Landschaft auf die Dauer von einem Jahr durch Rechtsverordnung untersagen, wenn zu befürchten ist, dass durch diese Eingriffe der Zweck der beabsichtigten Maßnahme beeinträchtigt würde.

Diese Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Sicherstellungsverordnung sind vorliegend erfüllt.

Die Antragstellerin strebt an, im Geltungsbereich der umstrittenen Sicherstellungsverordnung einen geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen, mithin eine Rechtsverordnung nach § 19 SNG zu erlassen. Damit bewegt sie sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Untere Naturschutzbehörde (§ 19 Abs. 2 SNG).

Allerdings ist die Absicht, einen geschützten Landschaftsbestandteil auszuweisen, weder in § 3 Sicherstellungsverordnung – „Schutzzweck“ – noch sonst in der Verordnung ausdrücklich genannt und ist auch § 19 SNG nicht ausdrücklich aufgeführt. Das bewirkt jedoch nicht die Unwirksamkeit der umstrittenen Sicherstellungsverordnung. Denn die in ihrem § 3 gewählte Formulierung „…grundsätzlich schutzwürdiger Bereich, welcher nicht nur die einzelnen Bäume umfasst, sondern sich auch auf deren flächiges Zusammenwirken bezieht…“ umschreibt mit noch hinreichender Deutlichkeit das materielle Schutzziel, nämlich den in dem Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung vorhandenen Baumbestand, und zwar nicht nur den jeweiligen Baum als Einzelschöpfung, sondern die vorhandenen Bäume als zusammenwirkenden Bestand unter Schutz zu stellen, und diesem Anliegen entspricht die Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil, was dann in der Begründung zur vorläufigen Sicherstellungsverordnung vom 15.2.2005 auch ausdrücklich angegeben ist, vgl. in diesem Zusammenhang VGH Kassel, Beschluss vom 9.10.1995 – 4 N 1429/92 – NuR 1996, 264, wonach es nicht darauf ankommt, dass die Unterschutzstellung in der in der Sicherstellungsverordnung genannten Art erfolgen kann, sondern es ausreicht, wenn nach dem Inhalt der Verordnung eine Unterschutzstellung nach den Bestimmungen des (hessischen) Naturschutzrechts in Betracht kommt; a.A.: VG Arnsberg, Urteil vom 21.6.1983 – 4 K 1513/82 – zitiert nach Juris, das freilich ebenfalls „lediglich“ verlangt, dass die Sicherstellungsverordnung die angestrebte Art der Unterschutzstellung „deutlich“ macht.

Im Übrigen ist auch für das der Sicherstellungsverordnung rechtlich vergleichbare Instrument der bauplanungsrechtlichen Veränderungssperre anerkannt, dass es ausreicht, wenn der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt der zu erwartenden Planung sein soll, BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 – 4 NB 40/93 – BRS 55 Nr. 95.

Hinreichende Auskunft über das Ziel der angestrebten Unterschutzstellung gibt vorliegend die bereits zitierte Formulierung des § 3 Sicherstellungsverordnung.

Dass die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 19 SNG erfüllt sind, insbesondere die Schutzwürdigkeit des betreffenden Landschaftsbestandteils und die Erforderlichkeit seiner Unterschutzstellung bereits feststehen, und es nach dem Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und der gegenläufigen, insbesondere Eigentümerinteressen andererseits zu der geplanten Unterschutzstellung kommen wird, ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der einstweiligen Sicherstellung. Mit dieser soll nämlich lediglich in der Funktion vergleichbar einer Veränderungssperre im Bauplanungsrecht der „Status quo“ des betreffenden Landschaftsbestandteiles vorübergehend gegen Veränderungen geschützt werden, die die Zwecke der ins Auge gefassten Unterschutzstellung beeinträchtigen oder gar vereiteln würden, vgl. z.B. VGH Kassel, Urteil vom 11.3.1994 - 3 N 2454/93 - NuR 1994, 395; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 -; OVG Koblenz, Urteil vom 1.7.1999 - 1 C 11884/98 - AS 27, 386; OVG Greifswald, Urteil vom 18.7.2001 - 4 K 15/00 -; VGH Mannheim, Urteil vom 11.4.2003 - 5 S 2299/01 - NuR 2003, 627, sämtlich zitiert nach Juris.

Auf der anderen Seite bewirkt auch die - hier insgesamt gesehen auf die Dauer eines Jahres befristete - einstweilige Sicherstellung mit ihren Verboten und Nutzungsbeschränkungen eine Einschränkung der Eigentümerbefugnisse. Sie stellt sich mithin als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die einer sachlichen Rechtfertigung - eines begründeten Anlasses - bedarf und verhältnismäßig sein muss, zur Rechtsnatur von natur- und landschaftsschutzrechtlichen Regelungen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundeigentums vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NvWZ-RR 1998, 225, und vom 17.1.2000 - 6 BN 2/99 - NVwZ-RR 2000, 339; BGH, Urteil vom 18.2.1993 - III ZR 20/92 -, DVBl. 1933, 1085, zitiert nach Juris.

Von daher liegt auf der Hand, dass es nicht im freien Belieben der zuständigen Naturschutzbehörden steht, Gebiete oder Landschaftsbestandteile gleichsam ohne Anlass einstweilen sicherzustellen und sich dann auf die Suche nach Gründen für eine eventuelle Unterschutzstellung zu begeben. Erforderlich aber auch ausreichend ist nach der zitierten Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, dass der sichergestellte Bereich nach dem Ergebnis einer überschlägigen fachlichen Bewertung für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommt, vgl. z.B. auch BGH, Beschluss vom 23.11.1989 - III ZR 75/89 -, zitiert nach Juris.

Das ist hier der Fall. Zunächst ist nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverordnung unabhängig davon, ob man auf den Zeitpunkt des erstmaligen Erlasses im März 2005 oder auf den Zeitpunkt der erneuten Bekanntmachung im Oktober 2005 abstellt, und auch im Zeitpunkt der Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass Natur und Landschaft in dem von der Verordnung erfassten Bereich in einer Weise ausgeprägt sind, die es aus naturschutzfachlicher Sicht rechtfertigt, eine Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 19 SNG in Erwägung zu ziehen und näher zu untersuchen.

Geschützte Landschaftsbestandteile sind nach Abs. 1 Satz 1 der letztgenannten Bestimmung durch Rechtsverordnung bezeichnete Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz und Pflege zur Sicherstellung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch die Erhaltung oder Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen (Nr. 1), zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes (Nr. 2) oder zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter (Nr. 3) erforderlich sind.

Vorliegend hat eine Bestandsaufnahme durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin im Vorfeld des Erlasses der umstrittenen Sicherstellungsverordnung ergeben, dass sich auf dem vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfassten Gelände eines ehemaligen privaten Parkes im Laufe der Jahre ein umfangreicher Bestand von unter Naturschutzgesichtspunkten als hochwertig eingestuften Laubbäumen entwickelt hat, der überwiegend aus Eichen, Buchen, Kastanien, Linden und Ahorn besteht. Einige dieser Bäume weisen ein Alter von mehr als 100 Jahren, Stammumfänge von mehr als 200 cm, in Einzelfällen von mehr als 300 cm und Kronendurchmesser zwischen 16 m und 22 m auf. Ebenfalls vorhanden sind einige exotische Bäume wie Eiben und Stechpalmen, siehe Bestandsplan zum Projekt „Bebauungsplan Nr. 114.06.00 Triller“; Bewertung des Bestandes durch die Untere Naturschutzbehörde vom 18.8.2003, jeweils in den Verwaltungsakten.

In diesem Bestand sind nach vorläufiger Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin die „für die Belange des Naturschutzes besonders wertvollen Alters- und Zerfallsphasen der Bäume repräsentiert“, siehe Begründung zur einstweiligen Sicherstellung des Bereichs „Am Triller“ nach § 21 SNG vom 15.2.2005 in den Verwaltungsakten.

Der alte Baumbestand und auch das Totholz wurden nach dem Erkenntnisstand dieser Begründung als potentielle Specht- und Fledermaushabitate vermutet. Ausweislich des von der Antragsgegnerin inzwischen vorgelegten Entwurfs einer „Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles „Am Triller“ nach § 19 SNG“ - Fassung vom 30.6.2005 -, erstellt von Dipl.-Ing. Peter Glaser, Homburg, konnte mittlerweile das Vorkommen des Grünspechts als Brutvogel und die Nutzung des Geländes als Jagdrevier für verschiedene Fledermausarten (Großes Mausohr, Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus und Großer Abendsegler) festgestellt werden, siehe Begründungsentwurf vom 30.6.2005, Seiten 10, 11 und 12

Ob diese Feststellungen zutreffen, muss zwar derzeit als offen angesehen werden, nachdem die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung die Frage aufgeworfen haben, auf welcher Grundlage sie getroffen worden sind, da mit ihrem Wissen und Einverständnis in der zurückliegenden Zeit kein Sachverständiger das Grundstück betreten habe. Die Klärung auch dieser Frage kann jedoch im Verfahren zur endgültigen Unterschutzstellung erfolgen. Vorliegend ist ausreichend, dass die mittlerweile erfolgte Begutachtung nicht zu einem Ausschluss der Schutzwürdigkeit geführt hat.

Weisen das Vorhandensein des alten, ökologisch wertvollen Baumbestandes und seine Bedeutung als potenzielles Habitat von schutzwürdigen Vogelarten, darunter auch Spechte, und als mögliches Jagdrevier für eine Reihe von Fledermausarten auf eine Schutzwürdigkeit unter dem Gesichtspunkt von § 19 Abs. 1 Nr. 1 SNG - Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes - hin, so wird dem von der vorläufigen Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich ferner eine Funktion als Bestandteil eines Biotopverbundes beigemessen, der sich neben den Schutzgebieten „Stiftswald St. Arnual“ und „St. Arnualer Wiesen“ auch auf die Steilhänge des Saartales und des Winterberges sowie auf das Deutschmühlental erstreckt. Auch unter dem in § 19 Abs. 1 Nr. 1 SNG ebenfalls angesprochenen Gesichtspunkt der Erhaltung und Entwicklung von Lebensraumverbundsystemen wird die Ausweisung des auf dem Gelände vorhandenen Baumbestandes als geschützter Landschaftsbestandteil in dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich angestrebt, siehe Begründungen zur einstweiligen Sicherstellung und Entwurf der Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles.

Außerdem wird dem Baumbestand in dem hier in Rede stehenden Bereich eine wesentliche Stadt- und Landschaftsbild prägende Bedeutung als Teil des Grünzuges auf den steilen Talflanken des Saartales beigemessen, der den optischen Abschluss der Saarbrücker Altstadt nach Süden bildet, siehe Begründung zur einstweiligen Sicherstellung sowie Entwurf der Begründung zur Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles.

Die Eigenschaft eines Landschaftsbestandteiles als Orts- und/oder Landschaftsbild prägendes Element ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 SNG ebenfalls dem Grunde nach geeignet, seine Unterschutzstellung auf dieser Grundlage zu rechtfertigen.

Lässt sich danach einiges zugunsten einer Schutzwürdigkeit des Baumbestandes in dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich jedenfalls unter den Gesichtspunkten von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SNG anführen, so lässt sich ferner auch seine Schutzbedürftigkeit nicht von vornherein von der Hand weisen. Denn angesichts des Umstandes, dass die Antragsteller als Eigentümer ihr Interesse an einer baulichen und sonstigen Nutzung des Geländes - z.B. durch Holzverwertung - bekundet haben, die zu einer Beeinträchtigung oder gar Zerstörung des als potentiell schützenswert angesehenen Baumbestandes führen könnte, erscheint – sollte sich die Schutzwürdigkeit bestätigen - eine Unterschutzstellung vernünftigerweise geboten.

Weist der von Sicherstellungsverordnung erfasste Bereich mit seinem Baumbestand danach ökologische und landschaftsästhetische Gegebenheiten auf, die es rechtfertigen, eine Unterschutzstellung nach § 19 SNG in Betracht zu ziehen, so ist der Erlass einer Rechtsverordnung auf dieser Grundlage auch nicht aus sonstigen Gründen von vornherein ausgeschlossen, vgl. in diesem Zusammenhang z.B: VGH Kassel, Beschluss vom 9.10.1995 - 4 N 1429/92 - NuR 1996, 264; VGH Mannheim, Beschluss vom 10.10.1980 - 1 S 463/80 -, jeweils zitiert nach Juris, wonach die endgültige Unterschutzstellung nicht von vornherein an unüberwindbaren rechtlichen Hindernissen scheitern darf.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil ein Instrument des Objekt- und nicht des Flächenschutzes bildet. Das bedeutet, auf der Grundlage von § 19 SNG können nicht Gebiete als solche, sondern nur bestimmte Objekte beziehungsweise Elemente in der Landschaft unter Schutz gestellt werden. Es ist also grundsätzlich nicht möglich, wie bei der Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten einen von der zuständigen Naturschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmten Ausschnitt aus der umgebenden Landschaft abzugrenzen und einem näher festgelegten Schutzregime zu unterwerfen; die Unterschutzstellung nach § 19 SNG muss sich vielmehr auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige – gewissermaßen aus sich selbst heraus - abgegrenzte Elemente erstrecken, die selbst nicht Landschaft, sondern eben „Bestandteile“ der umgebenden Landschaft sind, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris.

Landschaftsbestandteile im Verständnis von § 19 SNG sind typischerweise die in Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung exemplarisch aufgeführten Wasserläufe, Quellbereiche, Tümpel und Moore, Bäume, Hecken, Feldgehölze und Raine, die regelmäßig eindeutig abgegrenzte Elemente der sie umgebenden Landschaft darstellen. Gleichwohl ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass Landschaftsbestandteile im Verständnis von § 19 SNG und den entsprechenden Regelungen in den Naturschutzgesetzen anderer Bundesländer auch flächenhafte Ausschnitte aus der Landschaft von größerer Ausdehnung sein können. Dazu können beispielsweise Biotope, aber auch Parke, Friedhöfe und bedeutsame Gartenanlagen gehören, vgl. z.B. § 19 Abs. 1 Satz 1 SNG, der Kleinstlebensräume anspricht; Gassner, u.a., BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 29 Rdnr. 7, 8 und 9; Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 29 Rdnr. 5; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 NB 8/95 -, zitiert nach Juris; VGH München, Urteil vom 28.10.1994, BayVBl. 1995, 242, bejahend für eine nicht ganz 7 ha große ehemalige Lehmgrube; OVG Münster, Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 -, zitiert nach Juris, zu einer ca. 2,5 ha großen Baumschule; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.1994 - 3 K 1315/91 -, zitiert nach Juris, im Ergebnis verneinend zu einem 10 ha großen unterschiedlich gestalteten teils Heide-, teils Acker- und teils Grünland umfassenden Freigelände.

Voraussetzung ist freilich, dass der betreffende Landschaftsbestandteil noch als abgrenzbares Einzelgebilde mit der Schutzwürdigkeit gemäß § 19 SNG erkennbar ist. Hiervon ausgehend lässt sich vorliegend eine Unterschutzstellung des von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereichs auf der Grundlage der letztgenannten Bestimmung nicht im Sinne von Offenkundigkeit ausschließen. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten und dem Inhalt der Verwaltungsakten handelt es sich bei dem von der Sicherstellungsverordnung erfassten Bereich um ein ehemaliges privates Parkgelände, das mittlerweile von Bebauung umgeben und - wie die Antragsteller selbst vortragen (siehe Seite 3 oben der Antragsschrift) - mit einer hohen Mauer vollständig umschlossen ist. Auch wenn mittlerweile offenbar Teilflächen des ehemaligen Parkes einer Bebauung zugeführt wurden, lässt sich derzeit nicht von der Hand weisen, dass das verbliebene Gelände des ehemaligen Parkes sich als von den umgebenden bebauten Flächen hinreichend deutlich abgegrenzter beziehungsweise abgrenzbarer Bestandteil der Landschaft darstellt. Ob es der Antragsgegnerin letztlich gelingen wird, ein im Verständnis der zitierten Rechtsprechung eindeutig abgrenzbares (flächenmäßiges) Schutzobjekt festzulegen, lässt sich erst nach Abschluss des Unterschutzstellungsverfahrens beurteilen. Zudem ist nicht von vornherein auszuschließen, dass sich die Antragsgegnerin, wenn ihr eine solche Festlegung nicht gelingen sollte, dafür entscheidet, näher bestimmte Objekte oder Objektgruppen im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung - z.B. die Bäume in einem weitergehenden Umfang als die Baumschutzverordnung oder die Bäume und Sträucher einschließlich des Totholzes innerhalb eines näher abgegrenzten Gebietes - auf der Grundlage von § 19 SNG unter Schutz stellen. Auch insoweit muss letztlich das derzeit noch nicht bekannte Ergebnis des Unterschutzstellungsverfahrens abgewartet werden.

Sollte das Unterschutzstellungsverfahren dazu führen, dass die Voraussetzungen des § 19 SNG für die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteiles erfüllt sind, so lässt sich ferner nicht feststellen, dass die beabsichtigte Unterschutzstellung bei den vorliegenden Gegebenheiten von vornherein an den gegenläufigen Eigentümerbelangen der Antragsteller scheitern muss. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die hier zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverordnung nicht vom Ergebnis einer vorweggenommenen Normenkontrolle der künftigen Unterschutzstellung abhängt, deren Regelungsinhalt derzeit noch nicht bekannt ist. Beachtlich können daher im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls lediglich Umstände sein, aus denen sich im Sinne von Offenkundigkeit ergibt, dass die in Betracht gezogene Unterschutzstellung nicht das Ergebnis einer rechtmäßigen Entscheidung der Antragsgegnerin sein kann. Derartige Umstände sind vorliegend indes weder aufgezeigt noch sonst erkennbar.

Allerdings stellen naturschutzrechtliche Gebote und Verbote - wie bereits angesprochen - Bestimmungen des Inhalts und der Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, deren Auswirkungen gegen die betroffenen Eigentümerpositionen abzuwägen sind. Der Normgeber hat dabei die schützenswerten Interessen der Beteiligten zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Er hat dabei der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen, die durch die Privatnützigkeit des Eigentums und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist. In diesem Zusammenhang hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und das Gleichheitsgebot zu beachten, vgl. z.B: BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NVwZ-RR 1998, 225; ferner zusammenfassend Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 22 Rdnr.13 und 14 m.w.N..

Der Normgeber hat jedoch verschiedene Möglichkeiten, berechtigten Eigentümerinteressen Rechnung zu tragen. So kann er bestimmte Flächen trotz Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von der Unterschutzstellung ausnehmen, Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten - auch für eine bauliche Nutzung - eröffnen oder auch die Zumutbarkeit einer Belastung durch Zubilligung von Geldausgleich herstellen. Von welcher dieser Möglichkeiten er Gebrauch macht, bleibt letztlich ihm vorbehalten. Die Grenze einer unzumutbaren Beschränkung der Eigentümerbefugnisse durch naturschutzrechtliche Verbote oder Beschränkungen ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann überschritten, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe gilt vorliegend: Die Bedeutung der von der angestrebten Unterschutzstellung betroffenen privaten Interessen der Antragsteller dürfte im Wesentlichen durch die (bauliche) Nutzbarkeit ihres Geländes bestimmt sein. Die abschließende Beurteilung der hierfür maßgeblichen bodenrechtlichen Qualität ihres Grundeigentums ist indes nicht ohne eine weitere Sachaufklärung (Ortsbesichtigung) und eine hieran anschließende umfassende Würdigung der örtlichen Gegebenheiten auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Verständnis von § 34 BauGB möglich. Hierzu besteht im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung. Zwar lässt sich nach überschlägiger Würdigung der in den Behördenakten befindlichen Lagepläne derzeit nicht von der Hand weisen, dass das Gelände der Antragsteller zumindest teilweise der im Zusammenhang bebauten Ortslage der Antragsgegnerin zuzurechnen ist. Denn das von der Sicherstellungsverordnung erfasste Gelände der Antragsteller liegt inmitten des ansonsten durchweg bebauten Bereiches „Triller“ im Stadtteil Alt-A-Stadt der Antragsgegnerin. Es ist nicht nur insgesamt von Bebauung umschlossen. Vorhanden sind auch bebaute Grundstücke, die – aus dem Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung durch entsprechende Versprünge im Verlauf ihrer Begrenzung ausgespart – in das ehemalige Parkgelände hineinreichen mit der Folge, dass es zumindest insoweit nahe liegt, einen auch die zwischen bebauten Grundstücken gelegenen Freiflächen der Antragsteller erfassenden Bebauungszusammenhang anzunehmen. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung den Standpunkt vertreten, jedenfalls ein beträchtlicher Teil des Grundeigentums der Antragsteller sei als so genannter „Außenbereich im Innenbereich“ zu qualifizieren. Ob diese Sicht zutrifft, lässt sich – wie bereits angesprochen – auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnisstandes nicht verlässlich beurteilen. Aber auch wenn es sich bei den Grundstücken der Antragsteller sämtlich um Innenbereichsflächen mit der Konsequenz der Einschlägigkeit von § 34 BauGB handeln sollte, müsste die angestrebte Unterschutzstellung nicht von vornherein scheitern. Zwar geht die insoweit maßgebliche bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 34 BauGB von einer grundsätzlichen Bebaubarkeit von Innenbereichsgrundstücken aus. Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung eine nach § 34 BauGB zulässige Bebauung nicht durch Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes entschädigungslos ausgeschlossen werden darf, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12.6.1970 - IV C 77.68 -, E 35, 256 zu § 34 BBauG 1960; Urteil vom 24.2.1978 - IV C 12.76 -, E 55, 272, zu § 34 BBauG 1976; VGH Kassel, Urteil vom 24.11.1995 - 4 UE 239/92 -, BRS 57 Nr. 280; ferner zum naturschutzrechtlichen Artenschutz BVerwG, Urteil vom 11.1.2001 – 4 C 6/00 – E 112, 321, zitiert nach Juris.

Ob die Regelung des § 42 Abs. 3 BauGB, wonach in Fällen, in denen die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB aufgehoben oder geändert wird, der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen kann, Anlass gibt, diese Rechtsprechung zu modifizieren, wenn es um die Unterschutzstellung von Grundstücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage geht, die in der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB nicht bebaut worden sind, kann hier offen bleiben, vgl. kritisch zur Frage, ob eine nach § 34 BauGB zulässige, aber nicht ausgeübte bauliche Nutzung nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB gemäß § 42 Abs. 3 BauGB entschädigungslos entzogen werden kann, vgl. Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, § 42 Rdnr. 28 sowie Rdnr. 2-4; außerdem BGH, Urteile vom 6.5.1999 – III ZR 174/98 -, DVBl. 1999, 1282, und vom 11.7.2002 – III ZR 160/01 – NJW 2003, 63, zu den Fällen einer „eigentumsverdrängenden“ Planung im Gemeinwohlinteresse, die lediglich einzelne Grundsätze eines Baugebietes erfasst.

Entscheidend ist nämlich, dass die Bebauungsinteressen der Antragsteller bei einer Innenbereichslage ihres Geländes kein von vornherein nicht überwindbares Hindernis für die angestrebte Unterschutzstellung bilden. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin parallel zu der angestrebten Unterschutzstellung die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den in Rede stehenden Bereich eingeleitet hat und von daher durchaus die Möglichkeit besteht, dass den Bebauungsinteressen der Antragsteller in Rahmen der Bauleitplanung, die den Anforderungen des Abwägungsgebotes entsprechen muss, angemessen Rechnung getragen und auf diese Weise der Konflikt mit der beabsichtigten Unterschutzstellung bewältigt werden kann.

Dem steht nicht entgegen, dass der Baudezernent der Antragsgegnerin in einem von den Antragstellern vorgelegten Schreiben vom 19.9.2005 einer Anliegerin der Narzissenstraße auf deren entsprechende Anfrage hin mitgeteilt hat, da für den bebauten Bereich keine Regelungen über einen Bebauungsplan erforderlich seien und für das Gelände des möglichen geschützten Landschaftsbestandteiles keine Bebauungsziele bestünden, mache es keinen Sinn mehr, das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen. Die Antragsgegnerin hat nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet, sie habe das Planaufstellungsverfahren lediglich „liegen lassen“, bis die naturschutzrechtliche Klärung erfolgt sei. Dies und die – von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung als „missverständlich“ bezeichnete – Aussage ihres Baudezernenten in dem zitierten Schreiben, das Planaufstellungsverfahren „werde ausgesetzt“, zeigen, dass über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den in Rede stehenden Bereich noch nicht das letzte Wort gesprochen ist.

Zudem sieht § 37 SNG bei Maßnahmen, die einer Enteignung gleichkommen, exemplarisch aufgeführt wird in diesem Zusammenhang eine wesentliche Nutzungsbeschränkung, eine angemessene Entschädigung und unter näher geregelten Voraussetzungen einen Anspruch auf Übernahme des Grundstückes vor und stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 18.2.1993 - III ZR 20/92 - DVBl. 1993, 1085, eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Ausgleichsregelung auf der Ebene von Inhalts- und Schrankenbestimmungen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Im Hinblick hierauf steht derzeit keineswegs im Sinne von Offensichtlichkeit fest, dass die beabsichtigte Unterschutzstellung in der Abwägung an baulichen und sonstigen Nutzungsinteressen der Antragsteller scheitern muss.

Kommt danach die Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteiles im Geltungsbereich der Sicherstellungsverordnung in Betracht, so erweist sich die einstweilige Sicherstellung auch als erforderlich im Verständnis von § 21 SNG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 – 4 BN 5/97 – NVwZ-RR 1998, 225, wonach hierfür eine abstrakte Gefährdung der Schutzgüter in dem Sinne ausreicht, dass ein Schadenseintritt ohne die vorgesehene Maßnahme nicht als bloß entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen und die Unterschutzstellung daher vernünftiger Weise geboten ist.

Die insoweit geforderte Befürchtung einer Beeinträchtigung des Zwecks der beabsichtigten Unterschutzstellung wird durch die von den Antragstellern bekundeten Interessen an einer baulichen und/oder einer sonstigen Nutzung des Geländes - z.B. durch Entnahme von Bäumen - begründet. Zwar dürften bauliche Eingriffe derzeit zumindest weitgehend durch die in ihrer Geltungsdauer über diejenige der hier in Rede stehenden Sicherstellungsverordnung (Ablauf 23.3.2006) hinausreichende, durch Satzungsbeschluss vom 12.4.2005 um ein weiteres Jahr verlängerte baurechtliche Veränderungssperre vom 22.5.2002 verhindert werden, deren Geltungsbereich denjenigen der Sicherstellungsverordnung einschließt. Auch dürfte gerade der ältere, als besonders wertvoll erachtete Baumbestand in dem hier in Rede stehenden Bereich durch die Regelung der Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin geschützt sein. Jedoch brauchte die Antragsgegnerin ihre Entscheidung über den Erlass der naturschutzrechtlichen Sicherstellungsverordnung nicht an der von ihrem Stadtrat beschlossenen Veränderungssperre auszurichten, auf deren Fortbestand sie letztlich keinen entscheidenden Einfluss hat, und die zum Beispiel obsolet würde, wenn ihr Stadtrat das Planaufstellungsverfahren endgültig einstellte, vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Koblenz, Urteil vom 1.7.1999 – 1 C 11884/98 – AS RP-SL 27, 386, 389, zur Beurteilung der Erforderlichkeit, in denen verschiedene Stellen über Genehmigungen entscheiden.

Auch geht der Schutzumfang der Sicherstellungsverordnung über denjenigen der Baumschutzverordnung hinaus, da er anders als letztere sämtliche Bäume unabhängig von Baumart und Stammumfang erfasst und außerdem auch die Entnahme abgestorbener und umgefallener Bäume grundsätzlich untersagt. Unter dem letztgenannten Aspekt besteht im Übrigen auch ein Konflikt mit Nutzungsinteressen der Antragsteller, die - offenbar aus Gründen der Verkehrssicherheit - gefällte Bäume sowie Weihnachtsbäume entnehmen und verwerten wollen und zudem weitere - nicht näher beschriebene - Unterhaltungsarbeiten in dem ehemaligen Parkgelände beabsichtigen., vgl. Seiten 4 und 6 der Antragsschrift vom 30.5.2005

Im Hinblick hierauf hält der Senat die einstweilige Sicherstellung für hinreichend sachlich gerechtfertigt.

Schließlich erweist sich die angegriffene Sicherstellungsverordnung auch als verhältnismäßig gemessen an den gegenläufigen Eigentümerinteressen. Denn sie ist in ihrer Geltungsdauer bis zum 23.3.2006 begrenzt (vgl. § 8 der Sicherstellungsverordnung i.d.F. vom 22.9.2005) und eröffnet die Möglichkeit zur Berücksichtigung gewichtiger Nutzungsinteressen nach näherer Maßgabe von § 5 - zulässige Handlungen und Anzeigepflicht - sowie im Wege der Befreiung nach den §§ 6 Sicherstellungsverordnung, 34 Abs. 2 SNG.

Bei diesen Gegebenheiten ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die umstrittene Sicherstellungsverordnung mit den darin enthaltenen Verboten und Nutzungsbeschränkungen erlassen hat um zu verhindern, dass es während der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt, zu Veränderungen kommt, welche eine mögliche spätere Unterschutzstellung verhindern oder erschweren würden (vgl. § 3 - Schutzzweck - der Sicherstellungsverordnung).

Den Normenkontrollanträgen kann daher nicht entsprochen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist ebenfalls bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden.

Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 09. Dez. 2005 - 3 N 1/05 zitiert 15 §§.

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Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Baugesetzbuch - BBauG | § 42 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung


(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 3 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden


(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder2. das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zu

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 09. Dez. 2005 - 3 N 1/05 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 09. Dez. 2005 - 3 N 1/05 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2002 - III ZR 160/01

bei uns veröffentlicht am 11.07.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 160/01 Verkündet am: 11. Juli 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BauGB §§ 95 A
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 09. Dez. 2005 - 3 N 1/05.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 10. Mai 2017 - 2 K 3007/16

bei uns veröffentlicht am 10.05.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Stahlhalle.2 Der Kläger ist Eigentümer der südwestlich von T. gelegenen Grundst

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 12. Dez. 2012 - 2 C 320/11

bei uns veröffentlicht am 12.12.2012

Tenor Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1) wird die am 1.7.2010 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil (GLB) „Zollbahnhof“ in der Kreisstadt Homburg für unwirksam erklärt.D

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 25. Juni 2009 - 2 C 478/07

bei uns veröffentlicht am 25.06.2009

Tenor Der am 4.7.2006 vom Stadtrat der Antragstellerin als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Am Triller“ (Nr. ...) ist unwirksam. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Das Urteil

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 25. Juni 2009 - 2 C 284/09

bei uns veröffentlicht am 25.06.2009

Tenor Die am 6.2.2007 vom Stadtrat der Antragstellerin beschlossene Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Am Triller“ (GLB 5.08.03) in Alt-A-Stadt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2008 ist unwirksam.

Referenzen

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
2.
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 160/01
Verkündet am:
11. Juli 2002
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB unbebautes
Bauland als Spielplatz ausgewiesen und enteignet, so kann für die Beurteilung,
ob die Bemessung der Enteignungsentschädigung nach der ausgeübten Nutzung
zu einer unzumutbaren Ungleichbehandlung des betroffenen Eigentümers
führen würde (vgl. Senatsurteil BGHZ 141, 319), nicht außer Betracht bleiben,
ob und in welchem Umfang der Eigentümer in demselben örtlichen Bereich anderweit
Bauvorhaben realisiert hat und diesen der geplante Spielplatz dient.
BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beteiligten zu 3 wird das Urteil des 9. Zivilsenats (Baulandsenats) des Kammergerichts vom 16. Februar 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Beteiligten streiten um die Höhe der Enteignungsentschädigung für ein 1.713 m² großes Grundstück in Berlin-T. (Flurstück 3754), über dessen Übertragung auf das Land Berlin die Beteiligte zu 1, ein Wohnungsbauunternehmen , sich im Laufe des Enteignungsverfahrens mit dem zu 4 beteiligten Bezirksamt - für eine Entschädigung von mindestens 69.000 DM - geeinigt hat (Teileinigung vom 12. August 1998).
Die Beteiligte zu 1 hatte im Mai 1980 zusammen mit dieser Fläche insgesamt 15.695 m² Bauland im L. -Viertel von der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke des Wohnungsbaus gekauft; weitere 5.634 m² hatte sie in diesem Bereich vom Land Berlin erworben. Der übergeleitete Bebauungsplan für das mit im Krieg zerstörten mehrgeschossigen Mietshäusern bebaute Gelände wies ein Kerngebiet der Baustufe V/3 (GFZ 1, 5) aus. In der Folgezeit wandelte sich dieser Bereich jedoch - begleitet von den Flächennutzungsplänen von Berlin vom 8. April 1984 bzw. vom 23. Juni 1994 sowie dem (einfachen ) Bebauungsplan II-B3 vom 4. Juni 1996 für den Bereich T. S. zwischen dem L. -Kanal, der F. -Straße, der K. -Straße und dem L. -Platz - zu einem allgemeinen Wohngebiet um.
Die Beteiligte zu 1 realisierte ihre Bauvorhaben. Ihr auf das Flurstück 3754 bezogener Bauantrag vom 31. Januar 1985 scheiterte jedoch daran, daß - nach Zurückstellung des Gesuchs und Anordnung einer Veränderungssperre - dieses Grundstück durch Bebauungsplan II-130 vom 1. November 1988 als Grünfläche (Spielplatz) ausgewiesen wurde. Die auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete verwaltungsgerichtliche Klage der Beteiligten zu 1 blieb erfolglos.
Im Enteignungsverfahren hat die Enteignungsbehörde (Beteiligte zu 3) mit Beschluß vom 6. November 1998 die vom Land Berlin an die Beteiligte zu 1 zu leistende Enteignungsentschädigung unter Zugrundelegung der Qualität von "Brachland/Nichtbauland" als ausgeübter Nutzung auf 69.000 DM festgesetzt. Der Auffassung der Beteiligten zu 1, für die Höhe der Enteignungsentschädigung sei auf eine bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks vor der Nutzungsänderung durch den Bebauungsplan vom 1. November 1988 abzustellen, ist die Beteiligte zu 3 unter Hinweis auf die über die Sieben-Jahres-Frist nach § 42
Abs. 3 BauGB hinaus unterbliebene Bebauung des Grundstücks entgegengetreten. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Landgericht (Kammer für Baulandsachen) und Kammergericht (Senat für Baulandsachen) haben das Land Berlin (den Beteiligten zu 2) verurteilt, an die Beteiligte zu 1 weitere 2.315.000 DM nebst gesetzlicher Zinsen zu zahlen. Mit der Revision erstrebt die Beteiligte zu 3 die Wiederherstellung ihrer Entscheidung zur Höhe des Enteignungsentschädigung.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

A.


1. Die Revision ist zulässig.

a) Die Enteignungsbehörde, die hier die Revision eingelegt hat, ist im gerichtlichen Verfahren in Baulandsachen als diejenige Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, Beteiligte (§ 222 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Sie ist darüber hinaus - als zur allgemeinen Vertretung der öffentlichen Interessen berufen - ohne Beeinträchtigung eines eigenen Rechts oder ihrer materiellen Verwaltungsfunktion zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt, auch wenn sie in den Vorinstanzen keine eigenen Anträge gestellt hatte (Senatsurteile vom 5. Mai 1975 - III ZR 17/73 - NJW 1975, 1638, 1640 und vom 22. Februar 1990 - III ZR 196/87 - WM 1990, 1173 f).


b) Die Revision ist auch fristgerecht, nämlich (am 21. Juni 2001) binnen eines Monats seit der am 21. Mai 2001 mittels Empfangsbekenntnisses erfolgten Zustellung des Berufungsurteils an die Beteiligte zu 3 (§ 212 a ZPO a.F. i.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB), eingelegt worden. Soweit die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bereits mit Eingangsstempel vom 16. Mai 2001 die "persönliche Zustellung durch besonderen Wachtmeister" bestätigt hat, handelt es sich, wie der Beteiligte zu 3 im einzelnen dargelegt hat, nur um eine Empfangsbestätigung des Leiters der Poststelle derjenigen Senatsverwaltung, in die die Enteignungsbehörde eingegliedert ist. Dieser Empfangsbestätigung konnte weder nach dem Willen des zustellenden Gerichts, noch nach demjenigen der in Empfang nehmenden Behörde Zustellungswirkung zukommen.
2. Die von der Beteiligten zu 1 in ihrer Revisionserwiderung gegen die Zulässigkeit der Berufung der Beteiligten zu 2 gegen das Urteil der Kammer für Baulandsachen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 565 a ZPO a.F. abgesehen.

B.


Die Revision ist begründet.

I.


1. Das Berufungsgericht legt in Übereinstimmung mit der Kammer für Baulandsachen als für die Enteignungsentschädigung maßgebliche "Qualität" diejenige von baureifem Land zugrunde, wobei es unter Einbeziehung der anerkannten Grundsätze der Vorwirkung der Enteignung (vgl. BGHZ 141, 319, 321) auf einen Stichtag vor Beginn der Planung, die zur Herabzonung zu einer Grünfläche führte, abstellt.
Den Konflikt daraus, daß das Flurstück 3754 vor der Umplanung über sieben Jahre ab Zulässigkeit - Fristablauf: 31. Dezember 1983 - nicht baulich genutzt worden war (vgl. §§ 42 Abs. 3, 43 Abs. 3 Satz 2, 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB), löst das Berufungsgericht in Anlehnung an das Senatsurteil vom 6. Mai 1999 (III ZR 174/98 - BGHZ 141, 319 = DVBl. 1999, 1285 m. Anm. Berkemann ): Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auch auf einen Sachverhalt zu übertragen, bei dem sich das betroffene Grundstück innerhalb eines zusammenhängend bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB befinde und als einziges Grundstück von einem Bebauungsplan erfaßt werde. Die Eigenart der tatsächlichen Bebauung trete insoweit an die Stelle eines Bebauungsplans. Sehe die Planungsbehörde davon ab, einen qualifizierten Bebauungsplan für einen zusammenhängend bebauten Ortsteil zu erlassen, und beschränke sich darauf, einen städtebaulichen Mißstand innerhalb des Ortsteils durch einen Bebauungsplan zu beseitigen, der nur ein Grundstück oder nur eine Teilfläche davon erfasse, dann bestehe kein Unterschied zum Erlaß eines Bebauungsplans für den gesamten Ortsteil, der weitgehend Festsetzungen entsprechend der tatsächlichen Bebauung enthalte, aber für das betroffene Grundstück eine bauliche Nutzung ausschließe. Dies werde im Streitfall besonders deutlich daran, daß der Spielplatz, der auf dem von der Enteignung be-
troffenen Grundstück geplant ist, den Bewohnern der umliegenden Wohnbebauung dienen solle. Daß Planungsbedarf nicht nur für das Grundstück der Beteiligten zu 1 bestanden habe, zeige auch der später beschlossene, ein größeres Plangebiet umfassende einfache Bebauungsplan II-B3. Der Grundstückseigentümer , der im unbeplanten zusammenhängend bebauten Innenbereich ein Bauvorhaben in zulässiger Weise hätte verwirklichen können, bringe, wenn er von einer eigentumsverdrängenden Planung betroffen werde, die sich nur auf sein Grundstück beziehe, genauso ein Sonderopfer wie der Grundstückseigentümer , der innerhalb eines größeren Plangebiets als einziger von der eigentumsverdrängenden Planung betroffen werde. Nicht anders könne der hier vorliegende Sachverhalt beurteilt werden, der durch eine "Aufspaltung der Planung für einen zusammenhängend bebauten Ortsteil" durch einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB (mit eigentumsverdrängendem Inhalt für ein Grundstück) und einen einfachen Bebauungsplan für ein größeres Plangebiet gekennzeichnet sei.
Ergänzend führt das Berufungsgericht aus, eine Entschädigung nach Baulandqualität sei im Streitfall schon deswegen erforderlich, weil das Land Berlin als Betreiber des Enteignungsverfahrens (Beteiligter zu 4) sonst aus einem widersprüchlichen Verfahren Vorteile ziehen könnte, die nach dem Sinn und Zweck der Regelungen in den §§ 95 Abs. 2 Nr. 7 und 42 BauGB nicht gerechtfertigt wären. Ein Planungsbedarf hinsichtlich einer Grünfläche habe schon im zeitlichen Zusammenhang zu dem Erwerb der größeren Flächen durch die Beteiligte zu 1 bestanden. Gleichwohl sei der Beschluß zur Aufstellung eines Bebauungsplans erst gefaßt worden, als die Beteiligte zu 1 die Bauerlaubnis für ihr Bauvorhaben beantragt hatte, um eben dieses zu verhindern. Diese Vorgehensweise sei deswegen widersprüchlich, weil das Land Berlin als Betreiber des Enteignungsverfahrens für ein lange Zeit brachliegendes Areal keinen Pla-
nungsbedarf gesehen, vielmehr die Regelung des § 34 BauGB in Verbindung mit dem geltenden Baunutzungsplan zur Schaffung einer städtebaulichen Entwicklung als ausreichend angesehen habe, dann aber die Beteiligte zu 1, die auf diese Planungssituation erkennbar vertraut und das Areal nach und nach entsprechend bebaut habe, bei der Realisierung des letzten Bauvorhabens mit einer Planungsänderung überrascht habe, zumal auch in dem Flächennutzungsplan vom 8. April 1984 die betroffene Fläche noch als Wohnbaufläche ausgewiesen gewesen sei, obwohl die Situation, die aus Sicht der Planungsbehörden einen Bebauungsplan zur Änderung der bestehenden Situation erforderlich machte, schon längere Zeit bestanden habe.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der Beurteilung des Berufungsgerichts : Wie der Senat in dem Urteil vom 6. Mai 1999 (aaO) entschieden hat, sind die §§ 42 Abs. 3, 43 Abs. 3 Satz 2, 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB, aus deren Zusammenspiel sich ergeben könnte, daß die Qualität des der Beteiligten zu 1 genommenen Grundstücks sich nur nach der ausgeübten Nutzung (Brachland) richtet, verfassungskonform (einschränkend) auszulegen. Die (Wert-)Garantie des Eigentums und der in Art. 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Lastengleichheit verbieten es, einzelne Eigentümer, die in einem Plangebiet von eigentumsverdrängenden Festsetzungen betroffen sind, im Falle der Enteignung mit einem (weiteren) Sonderopfer und im Verhältnis zu den übrigen Planbetroffenen ungleich und unzumutbar zu belasten. Das führt dann, wenn die die spätere Enteignung auslösende eigentumsverdrängende Planung (§ 40 Abs. 1 BauGB) nicht von einer gleichzeitigen allgemeinen Nutzungsbeschränkung im Plangebiet begleitet wird - also bei "isolierter" eigen-
tumsverdrängender Planung - ungeachtet des Ablaufs der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB zu einer Enteignungsentschädigung nach derjenigen Grundstücksqualität (Nutzbarkeit), die das enteignete Grundstück vor der es herabzonenden Ausweisung im Bebauungsplan besaß und die übrigen Grundstücke im Plangebiet weiter besitzen (Senatsurteil vom 6. Mai 1999 aaO). An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz der Kritik von Berkemann (DVBl. 1999, 1285), auf die sich die Revision bezieht, im Grundsatz fest. Ein maßgeblicher Kritikpunkt ist der, der Bundesgerichtshof hätte bei durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Ausgleichsregelung das Bundesverfassungsgericht im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG um Klärung ersuchen müssen. Indessen erübrigt sich eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht , wenn und soweit auf dem Wege über eine verfassungskonforme Auslegung die Nichtigerklärung einer Norm vermieden werden kann (vgl. BVerfGE 76, 100, 105; 90, 145, 170). Das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (BVerfGE 32, 365, 384). Was den hier in Rede stehenden Fragenkreis angeht, stand weder der Wortlaut der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften noch der Zweck, den der Gesetzgeber mit seiner Regelung verfolgt hat (vgl. zu diesen Schranken der verfassungskonformen Auslegung Zippelius, Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen, Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Festgabe aus Anlaß des 25jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts (1976) 2. Band S. 108, 115 f), einer einschränkenden Anwendung der Vorschriften in bestimmten besonderen - im Gesetz als solche nicht ausdrücklich geregelten - Einzelfällen entgegen. Entgegen der Revision ist auch im Bereich der Junktim-Klausel (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG) eine verfassungskonforme Auslegung nicht ausgeschlossen (vgl. Papier, in: Maunz/
Dürig GG Art. 14 Rn. 574). Auch die von der Revision hervorgehobene Warnund Offenbarungsfunktion des Entschädigungs-Junktims und der hiermit verbundene Schutz der öffentlichen Haushalte und der haushaltspolitischen Parlamentsprärogative (vgl. Papier aaO Rn. 569, 570) schließen nicht die Möglichkeit aus, daß gesetzliche Bestimmungen über die Höhe der Enteignungsentschädigung - die an sich hinreichend bestimmt sind - durch richterliche Auslegung für einzelne Fallgruppen einen anderen Inhalt erhalten, als ihn der Gesetzeswortlaut im allgemeinen auf den ersten Blick nahelegen mag.

b) Es ist entgegen der Revision auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht , was die nach dem Senatsurteil vom 6. Mai 1999 (aaO) bedeutsame Frage einer unzumutbaren Ungleichbehandlung der Grundstücke "im Plangebiet" angeht, im Streitfall einen vergleichbaren Sachverhalt angenommen hat. Es kommt hierbei nicht in einem technisch-formalen Sinne allein auf die von der Gemeinde in dem die Enteignung begründenden Bebauungsplan vorgenommene Abgrenzung an (sonst hätte es die Gemeinde unter Umständen in der Hand, durch Begrenzungen des Plangebiets Einfluß auf die Höhe der Entschädigung zu nehmen, vgl. Berkemann aaO S. 1287), sondern darauf, ob aus städteplanerischer Sicht ein einheitlich einzustufendes und fortzuentwickelndes Gebiet vorliegt. Das Berufungsgericht sieht insoweit in tatrichterlich einwandfreier Würdigung den auf das Flurstück 3754 begrenzten (qualifizierten) Bebauungsplan II-130 vom 1. November 1988 eingebettet in einen größeren, überwiegend bereits zusammenhängend bebauten und später auch von dem (einfachen) Bebauungsplan II-B 3 vom 4. Juni 1996 (mit) erfaßten Ortsteil. Gleichzeitig stellt das Berufungsgericht fest, daß schon in einem näheren Bereich , sowohl an der L. -Straße in unmittelbarer Nähe zu dem "enteigneten" Flurstück als auch am L. -Ufer, weiterhin noch nicht bebaute Grundstücke vorhanden sind, die bebaubar bleiben.


c) Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beteiligte zu 1 würde ohne eine Entschädigung nach der Qualität ihres Grundstücks vor Erlaß des Bebauungsplans II-130 ein "Sonderopfer" gegenüber denjenigen Eigentümern erleiden , die in dem zusammenhängend bebauten Ortsteil weiterhin ihr Grundstück bebauen durften, leidet jedoch unter dem Mangel, daß hierbei die bauliche Nutzbarkeit des gesamten übrigen (umfangreichen) von der Beteiligten zu 1 in diesem Bereich zu Wohnbauzwecken erworbenen Grundbesitzes außer Betracht geblieben ist.
Eine (ausnahmsweise das Absehen von der Anwendung der §§ 42 Abs. 3, 43 Abs. 3 Satz 2, 95 Nr. 7 BauGB rechtfertigende) unzumutbare Ungleichbehandlung der Beteiligten zu 1 wird jedenfalls dann nicht ohne weiteres angenommen werden können, wenn - was nach dem Sachstand des Revisionsverfahrens nicht auszuschließen ist - das vom Berufungsgericht in Betracht gezogene "Plangebiet" (s.o. zu 2), soweit es bebaut bzw. bebaubar geblieben ist, sich ganz oder zu einem wesentlichen Teil (auch) aus dem von der Beteiligten zu 1 Anfang 1980 zum Zwecke des Wohnungsbaus erworbenen Grundstückskomplex zusammensetzen und der auf dem Flurstück 3754 geplante Spielplatz vornehmlich oder jedenfalls in gewichtigem Umfang den Bewohnern dieser von der Beteiligten zu 1 geschaffenen Wohnbebauung dienen sollte. Es stünde noch nicht in einem unerträglichen Widerspruch zu dem Grundsatz der Lastengleichheit, wenn die Beteiligte zu 1 - nachdem sie die Sieben-JahresFrist nach § 42 Abs. 2, 3 BauGB hatte verstreichen lassen, ohne daß eine sichere Vertrauensgrundlage hinsichtlich des Fortbestands der planerischen Situation bestand - den auch und gerade durch die von ihr im übrigen ungehindert geschaffene Wohnbebauung erforderlich gewordenen Spielplatz ohne vollwertigen Geldausgleich "aufzubringen" hätte. Wie beispielsweise im Zusam-
menhang mit dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung (§ 93 Abs. 3 Satz 1 BauGB; vgl. dazu Senat BGHZ 62, 305 und Urteil vom 9. Oktober 1997 - III ZR 148/96 - NJW 1998, 2215) deutlich wird, kommt es für die Höhe der Enteignungsentschädigung nicht allein auf das genommene Grundstück, sondern auf die Situation an, die sich gerade für den jeweils betroffenen Eigentümer (Entschädigungsberechtigten ) infolge der Enteignung ergeben hat (s. hierzu auch das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 14. März 2002 - III ZR 320/00). Dies gilt insbesondere auch angesichts der Größenverhältnisse der in Rede stehenden Grundstücke; rechnet man die seitens der Beteiligten zu 1 von der Bundsrepublik Deutschland und vom Land Berlin erworbenen Grundstücke zusammen (15.695 m² + 5.634 m²), so macht die in Anspruch genommene Spielplatzfläche mit 1.713 m² nur 8 % der Gesamtfläche aus.
Das Berufungsgericht hat zu diesem - im baulandgerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigenden - Gesichtspunkt keine Feststellungen getroffen. Es fehlt demzufolge auch an der erforderlichen umfassenden tatrichterlichen Würdigung dazu, ob die Beteiligte zu 1 im Blick auf die Erwägungen in dem Senatsurteil vom 6. Mai 1999 (aaO) durch einen Entschädigungsansatz auf der Grundlage der §§ 42 Abs. 3, 43 Abs. 3 Satz 2, 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB wirklich in unzumutbarer Weise ungleich betroffen wäre.
3. Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis wird nicht schon durch seine ergänzenden Ausführungen über ein widersprüchliches städteplanerisches Verhalten der Gemeinde einerseits und ein Vertrauen der Beteiligten zu 1 auf ein Bestehenbleiben der bei Erwerb ihrer Grundstücke gegebenen Planungssituation andererseits getragen. Wie die Revision mit Recht rügt, gab es nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist gem § 42 Abs. 2, 3 BauGB ein schüt-
zenswertes Vertrauen der Beteiligten zu 1 auf einen Fortbestand der vorhandenen Planungslage nicht.

II.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Die Revisionserwiderung der Beteiligten zu 1 stellt mit einer Gegenrüge zur Nachprüfung, ob angesichts der im übrigen umfassenden Bautätigkeit der Beteiligten zu 1 auf dem von ihr erworbenen Grundstückskomplex zum Zeitpunkt der Umplanung auf dem Flurstück 3754 eine auch schon auf diese Fläche bezogene "ausgeübte" (bauliche) Nutzung im Sinne des § 42 Abs. 3 und 4 BauGB vorlag. Sie meint, es sei insoweit auf die Bebauung des Gesamtareals abzustellen; demnach sei durch die Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche in Wahrheit in eine bereits ausgeübte Nutzung eingegriffen worden. Indessen kann es, jedenfalls wenn es um Flächen der hier in Rede stehenden Art und Größenordnung geht, dafür, welche Nutzungen "ausgeübt" wurden, grundsätzlich nur auf das jeweils in den Blick genommene einzelne Grundstück ankommen. Vorliegend war bis zum Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB für das Flurstück 3754 (31. Dezember 1983) nicht einmal ein Baugenehmigungsantrag gestellt worden Erst am 31. Januar 1985 erfolgte ein solcher Antrag. Die - nicht näher angeführte - Behauptung der Revisionserwiderung, die Entscheidung über diesen Antrag sei jedenfalls bis zum Beschluß über die Aufstellung des Bebauungsplans vom 16. April 1985 rechtswidrig zurückgestellt worden, hat in diesem Zusammenhang ebenfalls keine Bedeutung.

III.

Da der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz nicht entscheidungsreif ist, muß die Sache für die erforderliche weitere tatrichterliche Beurteilung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 565 Abs. 1 ZPO a.F. i.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB).
Für den Fall, daß das Berufungsgericht nach seiner ergänzenden Prüfung erneut zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß als Grundstücksqualität diejenige von Bauland zu entschädigen ist, bemerkt der Senat hinsichtlich des dafür gegebenenfalls zu zahlenden Preises:
Im grundsätzlichen Ansatz zutreffend hat das Landgericht, dessen Berechnung vom Berufungsgericht übernommen worden ist, im Hinblick auf den Zeitpunkt der Teileinigung vom 12. August 1998 im Enteignungsverfahren - anstelle einer Entscheidung der Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 2 BauGB) - auf die Preisverhältnisse (für vergleichbares Bauland) im August 1998 abgestellt. Zu Unrecht meint demgegenüber die Revision , im vorliegenden Zusammenhang könne, da das betroffene Grundstück seit dem Erlaß der Veränderungssperre im Jahre 1985 als Bauland nicht mehr zur Verfügung stehe, allenfalls der Verkehrswert zum Stichtag 18. Mai 1985 angesetzt werden. Abgesehen von der - im Lichte von Art. 14 und Art. 3 GG zweifelhaften - Frage, welche Grundstücksqualität der Enteignungsentschädigung zugrunde zu legen ist, gelten hier die allgemeinen Enteignungsentschädigungsregeln (§§ 93 ff BauGB). Nach diesen kann es unterschiedliche Stichtage für die Qualitätsbestimmung einerseits und die Preisbemessung andererseits geben. Der Preisstichtag, der sich nach der sogenannten Steigerungsrechtsprechung des Senats verschieben kann (vgl. etwa BGHZ 44, 52, 54; Urteil
vom 10. April 1997 - III ZR 111/96 - NJW 1997, 2119), trägt dem Umstand Rechnung, daß aufgrund der Ausgleichsfunktion der Enteignungsentschädigung der Zeitpunkt der Bewertung dem Zeitpunkt der Auszahlung der Entschädigung möglichst nahekommen muß, um eine wertgleiche Entschädigung zu gewährleisten (BGHZ 44, 52, 54).
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 160/01
Verkündet am:
11. Juli 2002
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB unbebautes
Bauland als Spielplatz ausgewiesen und enteignet, so kann für die Beurteilung,
ob die Bemessung der Enteignungsentschädigung nach der ausgeübten Nutzung
zu einer unzumutbaren Ungleichbehandlung des betroffenen Eigentümers
führen würde (vgl. Senatsurteil BGHZ 141, 319), nicht außer Betracht bleiben,
ob und in welchem Umfang der Eigentümer in demselben örtlichen Bereich anderweit
Bauvorhaben realisiert hat und diesen der geplante Spielplatz dient.
BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beteiligten zu 3 wird das Urteil des 9. Zivilsenats (Baulandsenats) des Kammergerichts vom 16. Februar 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Beteiligten streiten um die Höhe der Enteignungsentschädigung für ein 1.713 m² großes Grundstück in Berlin-T. (Flurstück 3754), über dessen Übertragung auf das Land Berlin die Beteiligte zu 1, ein Wohnungsbauunternehmen , sich im Laufe des Enteignungsverfahrens mit dem zu 4 beteiligten Bezirksamt - für eine Entschädigung von mindestens 69.000 DM - geeinigt hat (Teileinigung vom 12. August 1998).
Die Beteiligte zu 1 hatte im Mai 1980 zusammen mit dieser Fläche insgesamt 15.695 m² Bauland im L. -Viertel von der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke des Wohnungsbaus gekauft; weitere 5.634 m² hatte sie in diesem Bereich vom Land Berlin erworben. Der übergeleitete Bebauungsplan für das mit im Krieg zerstörten mehrgeschossigen Mietshäusern bebaute Gelände wies ein Kerngebiet der Baustufe V/3 (GFZ 1, 5) aus. In der Folgezeit wandelte sich dieser Bereich jedoch - begleitet von den Flächennutzungsplänen von Berlin vom 8. April 1984 bzw. vom 23. Juni 1994 sowie dem (einfachen ) Bebauungsplan II-B3 vom 4. Juni 1996 für den Bereich T. S. zwischen dem L. -Kanal, der F. -Straße, der K. -Straße und dem L. -Platz - zu einem allgemeinen Wohngebiet um.
Die Beteiligte zu 1 realisierte ihre Bauvorhaben. Ihr auf das Flurstück 3754 bezogener Bauantrag vom 31. Januar 1985 scheiterte jedoch daran, daß - nach Zurückstellung des Gesuchs und Anordnung einer Veränderungssperre - dieses Grundstück durch Bebauungsplan II-130 vom 1. November 1988 als Grünfläche (Spielplatz) ausgewiesen wurde. Die auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete verwaltungsgerichtliche Klage der Beteiligten zu 1 blieb erfolglos.
Im Enteignungsverfahren hat die Enteignungsbehörde (Beteiligte zu 3) mit Beschluß vom 6. November 1998 die vom Land Berlin an die Beteiligte zu 1 zu leistende Enteignungsentschädigung unter Zugrundelegung der Qualität von "Brachland/Nichtbauland" als ausgeübter Nutzung auf 69.000 DM festgesetzt. Der Auffassung der Beteiligten zu 1, für die Höhe der Enteignungsentschädigung sei auf eine bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks vor der Nutzungsänderung durch den Bebauungsplan vom 1. November 1988 abzustellen, ist die Beteiligte zu 3 unter Hinweis auf die über die Sieben-Jahres-Frist nach § 42
Abs. 3 BauGB hinaus unterbliebene Bebauung des Grundstücks entgegengetreten. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Landgericht (Kammer für Baulandsachen) und Kammergericht (Senat für Baulandsachen) haben das Land Berlin (den Beteiligten zu 2) verurteilt, an die Beteiligte zu 1 weitere 2.315.000 DM nebst gesetzlicher Zinsen zu zahlen. Mit der Revision erstrebt die Beteiligte zu 3 die Wiederherstellung ihrer Entscheidung zur Höhe des Enteignungsentschädigung.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

A.


1. Die Revision ist zulässig.

a) Die Enteignungsbehörde, die hier die Revision eingelegt hat, ist im gerichtlichen Verfahren in Baulandsachen als diejenige Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, Beteiligte (§ 222 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Sie ist darüber hinaus - als zur allgemeinen Vertretung der öffentlichen Interessen berufen - ohne Beeinträchtigung eines eigenen Rechts oder ihrer materiellen Verwaltungsfunktion zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt, auch wenn sie in den Vorinstanzen keine eigenen Anträge gestellt hatte (Senatsurteile vom 5. Mai 1975 - III ZR 17/73 - NJW 1975, 1638, 1640 und vom 22. Februar 1990 - III ZR 196/87 - WM 1990, 1173 f).


b) Die Revision ist auch fristgerecht, nämlich (am 21. Juni 2001) binnen eines Monats seit der am 21. Mai 2001 mittels Empfangsbekenntnisses erfolgten Zustellung des Berufungsurteils an die Beteiligte zu 3 (§ 212 a ZPO a.F. i.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB), eingelegt worden. Soweit die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bereits mit Eingangsstempel vom 16. Mai 2001 die "persönliche Zustellung durch besonderen Wachtmeister" bestätigt hat, handelt es sich, wie der Beteiligte zu 3 im einzelnen dargelegt hat, nur um eine Empfangsbestätigung des Leiters der Poststelle derjenigen Senatsverwaltung, in die die Enteignungsbehörde eingegliedert ist. Dieser Empfangsbestätigung konnte weder nach dem Willen des zustellenden Gerichts, noch nach demjenigen der in Empfang nehmenden Behörde Zustellungswirkung zukommen.
2. Die von der Beteiligten zu 1 in ihrer Revisionserwiderung gegen die Zulässigkeit der Berufung der Beteiligten zu 2 gegen das Urteil der Kammer für Baulandsachen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 565 a ZPO a.F. abgesehen.

B.


Die Revision ist begründet.

I.


1. Das Berufungsgericht legt in Übereinstimmung mit der Kammer für Baulandsachen als für die Enteignungsentschädigung maßgebliche "Qualität" diejenige von baureifem Land zugrunde, wobei es unter Einbeziehung der anerkannten Grundsätze der Vorwirkung der Enteignung (vgl. BGHZ 141, 319, 321) auf einen Stichtag vor Beginn der Planung, die zur Herabzonung zu einer Grünfläche führte, abstellt.
Den Konflikt daraus, daß das Flurstück 3754 vor der Umplanung über sieben Jahre ab Zulässigkeit - Fristablauf: 31. Dezember 1983 - nicht baulich genutzt worden war (vgl. §§ 42 Abs. 3, 43 Abs. 3 Satz 2, 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB), löst das Berufungsgericht in Anlehnung an das Senatsurteil vom 6. Mai 1999 (III ZR 174/98 - BGHZ 141, 319 = DVBl. 1999, 1285 m. Anm. Berkemann ): Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auch auf einen Sachverhalt zu übertragen, bei dem sich das betroffene Grundstück innerhalb eines zusammenhängend bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB befinde und als einziges Grundstück von einem Bebauungsplan erfaßt werde. Die Eigenart der tatsächlichen Bebauung trete insoweit an die Stelle eines Bebauungsplans. Sehe die Planungsbehörde davon ab, einen qualifizierten Bebauungsplan für einen zusammenhängend bebauten Ortsteil zu erlassen, und beschränke sich darauf, einen städtebaulichen Mißstand innerhalb des Ortsteils durch einen Bebauungsplan zu beseitigen, der nur ein Grundstück oder nur eine Teilfläche davon erfasse, dann bestehe kein Unterschied zum Erlaß eines Bebauungsplans für den gesamten Ortsteil, der weitgehend Festsetzungen entsprechend der tatsächlichen Bebauung enthalte, aber für das betroffene Grundstück eine bauliche Nutzung ausschließe. Dies werde im Streitfall besonders deutlich daran, daß der Spielplatz, der auf dem von der Enteignung be-
troffenen Grundstück geplant ist, den Bewohnern der umliegenden Wohnbebauung dienen solle. Daß Planungsbedarf nicht nur für das Grundstück der Beteiligten zu 1 bestanden habe, zeige auch der später beschlossene, ein größeres Plangebiet umfassende einfache Bebauungsplan II-B3. Der Grundstückseigentümer , der im unbeplanten zusammenhängend bebauten Innenbereich ein Bauvorhaben in zulässiger Weise hätte verwirklichen können, bringe, wenn er von einer eigentumsverdrängenden Planung betroffen werde, die sich nur auf sein Grundstück beziehe, genauso ein Sonderopfer wie der Grundstückseigentümer , der innerhalb eines größeren Plangebiets als einziger von der eigentumsverdrängenden Planung betroffen werde. Nicht anders könne der hier vorliegende Sachverhalt beurteilt werden, der durch eine "Aufspaltung der Planung für einen zusammenhängend bebauten Ortsteil" durch einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB (mit eigentumsverdrängendem Inhalt für ein Grundstück) und einen einfachen Bebauungsplan für ein größeres Plangebiet gekennzeichnet sei.
Ergänzend führt das Berufungsgericht aus, eine Entschädigung nach Baulandqualität sei im Streitfall schon deswegen erforderlich, weil das Land Berlin als Betreiber des Enteignungsverfahrens (Beteiligter zu 4) sonst aus einem widersprüchlichen Verfahren Vorteile ziehen könnte, die nach dem Sinn und Zweck der Regelungen in den §§ 95 Abs. 2 Nr. 7 und 42 BauGB nicht gerechtfertigt wären. Ein Planungsbedarf hinsichtlich einer Grünfläche habe schon im zeitlichen Zusammenhang zu dem Erwerb der größeren Flächen durch die Beteiligte zu 1 bestanden. Gleichwohl sei der Beschluß zur Aufstellung eines Bebauungsplans erst gefaßt worden, als die Beteiligte zu 1 die Bauerlaubnis für ihr Bauvorhaben beantragt hatte, um eben dieses zu verhindern. Diese Vorgehensweise sei deswegen widersprüchlich, weil das Land Berlin als Betreiber des Enteignungsverfahrens für ein lange Zeit brachliegendes Areal keinen Pla-
nungsbedarf gesehen, vielmehr die Regelung des § 34 BauGB in Verbindung mit dem geltenden Baunutzungsplan zur Schaffung einer städtebaulichen Entwicklung als ausreichend angesehen habe, dann aber die Beteiligte zu 1, die auf diese Planungssituation erkennbar vertraut und das Areal nach und nach entsprechend bebaut habe, bei der Realisierung des letzten Bauvorhabens mit einer Planungsänderung überrascht habe, zumal auch in dem Flächennutzungsplan vom 8. April 1984 die betroffene Fläche noch als Wohnbaufläche ausgewiesen gewesen sei, obwohl die Situation, die aus Sicht der Planungsbehörden einen Bebauungsplan zur Änderung der bestehenden Situation erforderlich machte, schon längere Zeit bestanden habe.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der Beurteilung des Berufungsgerichts : Wie der Senat in dem Urteil vom 6. Mai 1999 (aaO) entschieden hat, sind die §§ 42 Abs. 3, 43 Abs. 3 Satz 2, 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB, aus deren Zusammenspiel sich ergeben könnte, daß die Qualität des der Beteiligten zu 1 genommenen Grundstücks sich nur nach der ausgeübten Nutzung (Brachland) richtet, verfassungskonform (einschränkend) auszulegen. Die (Wert-)Garantie des Eigentums und der in Art. 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Lastengleichheit verbieten es, einzelne Eigentümer, die in einem Plangebiet von eigentumsverdrängenden Festsetzungen betroffen sind, im Falle der Enteignung mit einem (weiteren) Sonderopfer und im Verhältnis zu den übrigen Planbetroffenen ungleich und unzumutbar zu belasten. Das führt dann, wenn die die spätere Enteignung auslösende eigentumsverdrängende Planung (§ 40 Abs. 1 BauGB) nicht von einer gleichzeitigen allgemeinen Nutzungsbeschränkung im Plangebiet begleitet wird - also bei "isolierter" eigen-
tumsverdrängender Planung - ungeachtet des Ablaufs der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB zu einer Enteignungsentschädigung nach derjenigen Grundstücksqualität (Nutzbarkeit), die das enteignete Grundstück vor der es herabzonenden Ausweisung im Bebauungsplan besaß und die übrigen Grundstücke im Plangebiet weiter besitzen (Senatsurteil vom 6. Mai 1999 aaO). An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz der Kritik von Berkemann (DVBl. 1999, 1285), auf die sich die Revision bezieht, im Grundsatz fest. Ein maßgeblicher Kritikpunkt ist der, der Bundesgerichtshof hätte bei durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Ausgleichsregelung das Bundesverfassungsgericht im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG um Klärung ersuchen müssen. Indessen erübrigt sich eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht , wenn und soweit auf dem Wege über eine verfassungskonforme Auslegung die Nichtigerklärung einer Norm vermieden werden kann (vgl. BVerfGE 76, 100, 105; 90, 145, 170). Das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (BVerfGE 32, 365, 384). Was den hier in Rede stehenden Fragenkreis angeht, stand weder der Wortlaut der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften noch der Zweck, den der Gesetzgeber mit seiner Regelung verfolgt hat (vgl. zu diesen Schranken der verfassungskonformen Auslegung Zippelius, Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen, Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Festgabe aus Anlaß des 25jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts (1976) 2. Band S. 108, 115 f), einer einschränkenden Anwendung der Vorschriften in bestimmten besonderen - im Gesetz als solche nicht ausdrücklich geregelten - Einzelfällen entgegen. Entgegen der Revision ist auch im Bereich der Junktim-Klausel (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG) eine verfassungskonforme Auslegung nicht ausgeschlossen (vgl. Papier, in: Maunz/
Dürig GG Art. 14 Rn. 574). Auch die von der Revision hervorgehobene Warnund Offenbarungsfunktion des Entschädigungs-Junktims und der hiermit verbundene Schutz der öffentlichen Haushalte und der haushaltspolitischen Parlamentsprärogative (vgl. Papier aaO Rn. 569, 570) schließen nicht die Möglichkeit aus, daß gesetzliche Bestimmungen über die Höhe der Enteignungsentschädigung - die an sich hinreichend bestimmt sind - durch richterliche Auslegung für einzelne Fallgruppen einen anderen Inhalt erhalten, als ihn der Gesetzeswortlaut im allgemeinen auf den ersten Blick nahelegen mag.

b) Es ist entgegen der Revision auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht , was die nach dem Senatsurteil vom 6. Mai 1999 (aaO) bedeutsame Frage einer unzumutbaren Ungleichbehandlung der Grundstücke "im Plangebiet" angeht, im Streitfall einen vergleichbaren Sachverhalt angenommen hat. Es kommt hierbei nicht in einem technisch-formalen Sinne allein auf die von der Gemeinde in dem die Enteignung begründenden Bebauungsplan vorgenommene Abgrenzung an (sonst hätte es die Gemeinde unter Umständen in der Hand, durch Begrenzungen des Plangebiets Einfluß auf die Höhe der Entschädigung zu nehmen, vgl. Berkemann aaO S. 1287), sondern darauf, ob aus städteplanerischer Sicht ein einheitlich einzustufendes und fortzuentwickelndes Gebiet vorliegt. Das Berufungsgericht sieht insoweit in tatrichterlich einwandfreier Würdigung den auf das Flurstück 3754 begrenzten (qualifizierten) Bebauungsplan II-130 vom 1. November 1988 eingebettet in einen größeren, überwiegend bereits zusammenhängend bebauten und später auch von dem (einfachen) Bebauungsplan II-B 3 vom 4. Juni 1996 (mit) erfaßten Ortsteil. Gleichzeitig stellt das Berufungsgericht fest, daß schon in einem näheren Bereich , sowohl an der L. -Straße in unmittelbarer Nähe zu dem "enteigneten" Flurstück als auch am L. -Ufer, weiterhin noch nicht bebaute Grundstücke vorhanden sind, die bebaubar bleiben.


c) Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beteiligte zu 1 würde ohne eine Entschädigung nach der Qualität ihres Grundstücks vor Erlaß des Bebauungsplans II-130 ein "Sonderopfer" gegenüber denjenigen Eigentümern erleiden , die in dem zusammenhängend bebauten Ortsteil weiterhin ihr Grundstück bebauen durften, leidet jedoch unter dem Mangel, daß hierbei die bauliche Nutzbarkeit des gesamten übrigen (umfangreichen) von der Beteiligten zu 1 in diesem Bereich zu Wohnbauzwecken erworbenen Grundbesitzes außer Betracht geblieben ist.
Eine (ausnahmsweise das Absehen von der Anwendung der §§ 42 Abs. 3, 43 Abs. 3 Satz 2, 95 Nr. 7 BauGB rechtfertigende) unzumutbare Ungleichbehandlung der Beteiligten zu 1 wird jedenfalls dann nicht ohne weiteres angenommen werden können, wenn - was nach dem Sachstand des Revisionsverfahrens nicht auszuschließen ist - das vom Berufungsgericht in Betracht gezogene "Plangebiet" (s.o. zu 2), soweit es bebaut bzw. bebaubar geblieben ist, sich ganz oder zu einem wesentlichen Teil (auch) aus dem von der Beteiligten zu 1 Anfang 1980 zum Zwecke des Wohnungsbaus erworbenen Grundstückskomplex zusammensetzen und der auf dem Flurstück 3754 geplante Spielplatz vornehmlich oder jedenfalls in gewichtigem Umfang den Bewohnern dieser von der Beteiligten zu 1 geschaffenen Wohnbebauung dienen sollte. Es stünde noch nicht in einem unerträglichen Widerspruch zu dem Grundsatz der Lastengleichheit, wenn die Beteiligte zu 1 - nachdem sie die Sieben-JahresFrist nach § 42 Abs. 2, 3 BauGB hatte verstreichen lassen, ohne daß eine sichere Vertrauensgrundlage hinsichtlich des Fortbestands der planerischen Situation bestand - den auch und gerade durch die von ihr im übrigen ungehindert geschaffene Wohnbebauung erforderlich gewordenen Spielplatz ohne vollwertigen Geldausgleich "aufzubringen" hätte. Wie beispielsweise im Zusam-
menhang mit dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung (§ 93 Abs. 3 Satz 1 BauGB; vgl. dazu Senat BGHZ 62, 305 und Urteil vom 9. Oktober 1997 - III ZR 148/96 - NJW 1998, 2215) deutlich wird, kommt es für die Höhe der Enteignungsentschädigung nicht allein auf das genommene Grundstück, sondern auf die Situation an, die sich gerade für den jeweils betroffenen Eigentümer (Entschädigungsberechtigten ) infolge der Enteignung ergeben hat (s. hierzu auch das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 14. März 2002 - III ZR 320/00). Dies gilt insbesondere auch angesichts der Größenverhältnisse der in Rede stehenden Grundstücke; rechnet man die seitens der Beteiligten zu 1 von der Bundsrepublik Deutschland und vom Land Berlin erworbenen Grundstücke zusammen (15.695 m² + 5.634 m²), so macht die in Anspruch genommene Spielplatzfläche mit 1.713 m² nur 8 % der Gesamtfläche aus.
Das Berufungsgericht hat zu diesem - im baulandgerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigenden - Gesichtspunkt keine Feststellungen getroffen. Es fehlt demzufolge auch an der erforderlichen umfassenden tatrichterlichen Würdigung dazu, ob die Beteiligte zu 1 im Blick auf die Erwägungen in dem Senatsurteil vom 6. Mai 1999 (aaO) durch einen Entschädigungsansatz auf der Grundlage der §§ 42 Abs. 3, 43 Abs. 3 Satz 2, 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB wirklich in unzumutbarer Weise ungleich betroffen wäre.
3. Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis wird nicht schon durch seine ergänzenden Ausführungen über ein widersprüchliches städteplanerisches Verhalten der Gemeinde einerseits und ein Vertrauen der Beteiligten zu 1 auf ein Bestehenbleiben der bei Erwerb ihrer Grundstücke gegebenen Planungssituation andererseits getragen. Wie die Revision mit Recht rügt, gab es nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist gem § 42 Abs. 2, 3 BauGB ein schüt-
zenswertes Vertrauen der Beteiligten zu 1 auf einen Fortbestand der vorhandenen Planungslage nicht.

II.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Die Revisionserwiderung der Beteiligten zu 1 stellt mit einer Gegenrüge zur Nachprüfung, ob angesichts der im übrigen umfassenden Bautätigkeit der Beteiligten zu 1 auf dem von ihr erworbenen Grundstückskomplex zum Zeitpunkt der Umplanung auf dem Flurstück 3754 eine auch schon auf diese Fläche bezogene "ausgeübte" (bauliche) Nutzung im Sinne des § 42 Abs. 3 und 4 BauGB vorlag. Sie meint, es sei insoweit auf die Bebauung des Gesamtareals abzustellen; demnach sei durch die Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche in Wahrheit in eine bereits ausgeübte Nutzung eingegriffen worden. Indessen kann es, jedenfalls wenn es um Flächen der hier in Rede stehenden Art und Größenordnung geht, dafür, welche Nutzungen "ausgeübt" wurden, grundsätzlich nur auf das jeweils in den Blick genommene einzelne Grundstück ankommen. Vorliegend war bis zum Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB für das Flurstück 3754 (31. Dezember 1983) nicht einmal ein Baugenehmigungsantrag gestellt worden Erst am 31. Januar 1985 erfolgte ein solcher Antrag. Die - nicht näher angeführte - Behauptung der Revisionserwiderung, die Entscheidung über diesen Antrag sei jedenfalls bis zum Beschluß über die Aufstellung des Bebauungsplans vom 16. April 1985 rechtswidrig zurückgestellt worden, hat in diesem Zusammenhang ebenfalls keine Bedeutung.

III.

Da der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz nicht entscheidungsreif ist, muß die Sache für die erforderliche weitere tatrichterliche Beurteilung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 565 Abs. 1 ZPO a.F. i.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB).
Für den Fall, daß das Berufungsgericht nach seiner ergänzenden Prüfung erneut zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß als Grundstücksqualität diejenige von Bauland zu entschädigen ist, bemerkt der Senat hinsichtlich des dafür gegebenenfalls zu zahlenden Preises:
Im grundsätzlichen Ansatz zutreffend hat das Landgericht, dessen Berechnung vom Berufungsgericht übernommen worden ist, im Hinblick auf den Zeitpunkt der Teileinigung vom 12. August 1998 im Enteignungsverfahren - anstelle einer Entscheidung der Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 2 BauGB) - auf die Preisverhältnisse (für vergleichbares Bauland) im August 1998 abgestellt. Zu Unrecht meint demgegenüber die Revision , im vorliegenden Zusammenhang könne, da das betroffene Grundstück seit dem Erlaß der Veränderungssperre im Jahre 1985 als Bauland nicht mehr zur Verfügung stehe, allenfalls der Verkehrswert zum Stichtag 18. Mai 1985 angesetzt werden. Abgesehen von der - im Lichte von Art. 14 und Art. 3 GG zweifelhaften - Frage, welche Grundstücksqualität der Enteignungsentschädigung zugrunde zu legen ist, gelten hier die allgemeinen Enteignungsentschädigungsregeln (§§ 93 ff BauGB). Nach diesen kann es unterschiedliche Stichtage für die Qualitätsbestimmung einerseits und die Preisbemessung andererseits geben. Der Preisstichtag, der sich nach der sogenannten Steigerungsrechtsprechung des Senats verschieben kann (vgl. etwa BGHZ 44, 52, 54; Urteil
vom 10. April 1997 - III ZR 111/96 - NJW 1997, 2119), trägt dem Umstand Rechnung, daß aufgrund der Ausgleichsfunktion der Enteignungsentschädigung der Zeitpunkt der Bewertung dem Zeitpunkt der Auszahlung der Entschädigung möglichst nahekommen muß, um eine wertgleiche Entschädigung zu gewährleisten (BGHZ 44, 52, 54).
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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.