Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 20. Feb. 2006 - 1 W 4/06

published on 20/02/2006 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 20. Feb. 2006 - 1 W 4/06
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19.12.2005 - 6 F 73/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 19.12.2005 auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 21,88 Euro festgesetzt.

Gründe

Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 22.12.2005 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19.12.2005, durch den ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Festsetzungs- und Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 22.2.2005 zurückgewiesen wurde, ist unbegründet.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen im Schriftsatz der Antragstellerin vom 5.1.2006 ist auch bei ergänzender Berücksichtigung der weiteren Schriftsätze vom 6.2. und 8.2.2006 nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG, der vorsieht, dass rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, auf Antrag des Beigeladenen nach Anhörung der Antragstellerin von der Antragsgegnerin durch Bescheid festgestellt werden. Der vorliegend ergangene Bescheid ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar, da er die Anforderung öffentlicher Abgaben zum Gegenstand hat.

Dies ergibt sich daraus, dass der Beigeladene im Rahmen seines Tätigkeitsfeldes nach § 3 Abs. 2 Satz 2 SchfG, das unter anderem die Feuerstättenschau umfasst, als beliehener Unternehmer hoheitlich tätig wird. Vorliegend hat die auf dieser Grundlage seitens des Beigeladenen am 21.7.2004 durchgeführte Überprüfung des Schornsteins der Antragstellerin zur Feststellung des in der Mängel-Meldung vom 22.7.2004 dokumentierten - eine unmittelbare Brandgefahr begründenden - Mangels geführt (§§ 13 SchfG, 3 Abs. 2 KÜO). Der Antragstellerin wurde vom Beigeladenen die Notwendigkeit der Beseitigung des festgestellten Glanzrußes unter Hinweis auf die einschlägigen Vorschriften der Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO - und der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung - KÜGO - mitgeteilt. Die zum Zweck der Mängelbeseitigung und des vorbeugenden Brandschutzes am 4.11.2004 seitens des Beigeladenen auf dieser Grundlage durchgeführte Sonderleistung des Ausschlagens des Schornsteins ist ebenfalls dem als hoheitlich zu qualifizierenden Aufgabenfeld des Beigeladenen zuzuordnen. Demzufolge handelt es sich bei der diesbezüglich in § 9 Satz 1 KÜGO vorgesehenen Gebühr und dem in Satz 3 der Vorschrift geregelten Ersatz der sonstigen Aufwendungen für die baren Auslagen um öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1989 - 8 B 141.89 -, Kommunale Steuerzeitschrift 1990, 51) Eine hinsichtlich des hoheitlichen Tätigwerdens gemäß § 10 Abs. 2 KÜGO anfallende Gebühr für einen schriftlich angekündigten Termin, der aus Gründen, die der Grundstückseigentümer zu vertreten hat, nicht stattgefunden hat, teilt ebenso wie eine eventuelle Mahngebühr die Rechtsnatur der für die Beseitigung des Glanzrußes anfallenden Gebühr und unterfällt damit ebenfalls der Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund den Erfolg des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens zu Recht davon abhängig gemacht, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Feststellungs- und Leistungsbescheides bestehen beziehungsweise ob dessen Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin zur Folge hätte.

Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin begründet keine Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nicht gegeben sind.

Der Gebührenanspruch des Beigeladenen ist mit Ausführung der gebührenpflichtigen Tätigkeit entstanden und durch Rechnungserteilung - vorliegend mit Zugang der Rechnung vom 19.11.2004 - fällig gestellt worden, weswegen der Vortrag der Antragstellerin zur mangelnden Fälligkeit ins Leere geht.

Voraussetzung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ist, dass dieser rückständige Gebühren und Auslagen zum Gegenstand hat, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind. Rückständigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die gebührenpflichtigen Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt sind und die Gebühren und Auslagen Zug um Zug gegen Übergabe der Rechnung eingefordert worden sind. (Musielak/Schira/Manke, SchfG, Kommentar, 6. Aufl. 2003, § 25 Rdnr. 9) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, würden ernstliche Zweifel am Vorliegen dieser Voraussetzungen nur bestehen, wenn bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegend wahrscheinlich wäre, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist, wenn also überwiegend wahrscheinlich wäre, dass er Gebühren zum Gegenstand hätte, die nicht angefallen sind. Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich.

Soweit die Antragstellerin ihre Behauptung wiederholt, der infolge ihrer Erkrankung auf den 21.10.2004 verschobene Termin zur Ausschlagung des Schornsteins sei für 9.00 Uhr morgens vereinbart gewesen und demzufolge allein daran gescheitert, dass der Beigeladene vereinbarungswidrig erst nachmittags erschienen sei, hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt, dass nach Aktenlage nicht zu erwarten ist, dass dieser Einwand sich im Hauptsacheverfahren bestätigen wird. Vielmehr ist plausibel, dass zwar - wie die Antragstellerin anführt - die normalen Kehrtätigkeiten üblicherweise in den Vormittagsstunden verrichtet werden, Ausschlagungsarbeiten der in Rede stehenden Art aber entsprechend der Darstellung des Beigeladenen regelmäßig gegen Ende des Arbeitstages durchgeführt werden. Auch vorliegend waren alle aktenkundigen Termine betreffend die Ausschlagung des Schornsteins der Antragstellerin für den frühen Nachmittag vorgesehen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der Darstellung der Antragstellerin ist daher nicht dargetan. Dass das Verwaltungszustellungsgesetz keine in diesem Zusammenhang maßgeblichen Regelungen enthält, ist offensichtlich. Die Einzelheiten betreffend die Ankündigung von Schornsteinfegerarbeiten sind in § 10 Abs. 1 KÜO geregelt und wurden vorliegend beachtet. Auch insoweit wird auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen.

Hinsichtlich ihrer Behauptung, dass am 4.11.2004 insgesamt höchstens eine Arbeitszeit von zweimal 75 Minuten - nicht wie in Rechnung gestellt von zweimal 90 Minuten - angefallen sei, trägt die Antragstellerin keine neuen Gesichtspunkte, die ihre Argumentation stützen könnten, vor. Die Rechtslage ist daher günstigstenfalls offen, was ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung nicht zu rechtfertigen vermag. Die endgültige Klärung der Berechtigung der diesbezüglichen Gebührenforderung ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Zweifel daran, dass es gerade unter Kostengesichtspunkten sachgerecht ist, die zur Ausschlagung eines Schornsteins notwendigen Gerätschaften bei Bedarf auf Kosten des Gebührenpflichtigen auszuleihen, lassen sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht herleiten. Insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern durch die Ausleihe bedingte Auslagen in Höhe von 45,-- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro Ausleihe mit dem Grundsatz von Treu und Glauben kollidieren sollten, beziehungsweise dass die notwendigen Arbeiten bei Tätigwerden eines freien Unternehmers kostengünstiger hätten ausgeführt werden können. Im Übrigen wurde die Antragstellerin - wie eingangs ausgeführt - bereits anlässlich der Mängel-Meldung vom 22.7.2004 auf den in § 9 KÜGO vorgesehenen Ersatzanspruch für bare Auslagen hingewiesen.

Schließlich besteht keine Veranlassung, die Rechtmäßigkeit der auf die Mahngebühr erhobenen Mehrwertsteuer durchgreifend in Frage zu stellen. Rechtsgrundlage sind die §§ 25 Abs. 1 und Abs. 2 SchfG i.V.m. 1 Abs. 1 und Abs. 2, 14 Abs. 3 KÜGO. Hiernach ist die Erstellung einer Mahnung als gebührenpflichtiges Tätigwerden des Beigeladenen zu begreifen, die eine Gebührenforderung in Höhe von fünf Arbeitswerten begründet, wobei sich das Entgelt für einen Arbeitswert nach § 1 Abs. 2 Satz 2 KÜGO auf 0,66 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer beläuft. Insofern handelt es sich bei der Erstellung einer Mahnung um einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 12 UStG.

Für eine Aussetzung des Verfahrens, um dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Rechtmäßigkeit des § 9 Satz 1 und Satz 3 KÜGO vorzulegen, geben die Ausführungen der Antragstellerin keine Veranlassung. Deren diesbezügliche Einwände betreffen nicht die Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschriften, sondern erschöpfen sich in der Behauptung, die Vorschriften seien ihr gegenüber fehlerhaft angewendet worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 und Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats beläuft sich der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend die Anforderung öffentlicher Abgaben auf ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes, vorliegend mithin auf 87,50 Euro x 25 %, also auf 21,88 Euro (vgl. hierzu Ziffern 1.5 und 3.1 des Streitwertkataloges).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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31/10/2011 00:21

Brand- und Lebensgefahr kann nicht entgegengehalten werden, dass das Haus allein vom Antragsteller bewohnt werde und er diese Gefahr in Kauf nehme-VG Saarlouis vom 25.08.11-Az:5 L 705/11
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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published on 30/09/2010 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 2070/07 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungszulassungsver
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;
4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;
5.
(weggefallen);
6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;
7.
a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler
b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,
c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
8.
a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,
b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10.
die Beförderungen von Personen
a)
im Schienenbahnverkehr,
b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;
12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;
13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen
a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände
aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,
bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;
15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
-----
*)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:
"10.
a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.