Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 30. Sept. 2010 - 3 A 400/09

published on 30/09/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 30. Sept. 2010 - 3 A 400/09
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 2070/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 22,97 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124 a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.

Mit dem vorgenannten Urteil wurde die Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen, mit welcher sie die Aufhebung des Feststellungs- und Leistungsbescheides der Beklagten vom 22.2.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.9.2007 insoweit begehrte, als darin für die in ihrem Anwesen durchgeführte Reinigung eines Kamins durch zwei Angestellte des Beigeladenen Gebühren unter Anrechnung einer Arbeitszeit von mehr als 2 x 75 Minuten, und zwar 2 x 90 Minuten, eingefordert wurden. Zur Begründung ist in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, dass zu Recht für die beiden eingesetzten Arbeitskräfte eine Arbeitszeit von je 90 Minuten in Ansatz gebracht worden sei. Es verblieben keine Zweifel, dass diese Arbeitszeiten, wie vom Beigeladenen im Widerspruchsverfahren vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt - tatsächlich angefallen seien. Insbesondere gehöre dazu der erforderliche Arbeitsaufwand zur Vor- und Nachrüstung der notwendigen Geräte. Die Klägerin sei dem nicht substanziiert entgegengetreten. Ihr Einwand, die Angestellten des Beigeladenen hätten ihr Haus zu bestimmten Uhrzeiten betreten bzw. verlassen, sei insoweit nicht aussagekräftig, weil die entsprechenden Arbeiten vor dem Haus durchgeführt worden seien. Es könne insoweit (gebührenrechtlich) keinen Unterschied machen, ob die Gerätschaften vor dem Haus montiert bzw. demontiert würden oder ob dies - sofern der Platz es zulasse - im Haus geschehe.

Das den gerichtlichen Prüfungsumfang begrenzende Vorbringen der Klägerin in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung vom 10.7.2009, welchen sie sowohl mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) als auch besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie deren grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) begründet, gibt keine Veranlassung, das Urteil des Verwaltungsgerichts einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Der geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens zumindest möglich erscheint

Beschluss des Senats vom 19.2.2010 – 3 A 228/09 - mit Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642 f. und vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f., sowie BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/09 -, DVBl. 2004, 883.

Diese Voraussetzungen erfüllen die Einwände der Klägerin nicht.

Zunächst verkennt sie die Rechtslage, soweit sie zur Begründung ihres Zulassungsantrages vorträgt, Vor- und Nachrüstarbeiten dürften bereits deshalb nicht gesondert (als Arbeitszeit) in Rechnung gestellt werden, weil der damit verbundene durchschnittliche Aufwand nach den einschlägigen Vorschriften als Teil der kalkulatorischen Kosten in den Gebühren berücksichtigt sei. Dies trifft auf die hier durchgeführte Sonderreinigung eines Kamins von Hart- und Glanzruß nicht zu. Vielmehr sind in diesem (Sonder-) Fall Vor- und Nachrüstarbeiten bei der Berechnung der Kehrgebühren mit der konkret hierfür aufgewendeten Arbeitszeit in Ansatz zu bringen.

Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist vorliegend § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen in der Fassung vom 10.8.1998 (BGBl. I 1998 S. 2071 ff.), zuletzt geändert durch Art. 147 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen der Bezirksschornsteinfegermeister vom 10.12.2003 (Amtsblatt des Saarlandes, S. 3002 f., Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung - KÜGO -) in der bis zum 9.2.2006 gültigen Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 KÜGO beträgt die Gebühr für die Beseitigung von Hart- und Glanzruß mit Spezialkehrgeräten oder für das Ausbrennen eines solchen Schornsteins je Arbeitsstunde und Person 60 AW. Der Arbeitswert (AW) drückt dabei die nach den festgesetzten Geschäftskosten eines typischen Kehrbezirks und dem Arbeitsvolumen berechneten durchschnittlichen Betriebskosten pro Arbeitsminute aus

vgl. dazu die amtliche Fußnote zu § 1 Abs. 2 KÜGO sowie OVG Bremen, Urteil vom 5.11.1991 - 1 N 1/91 –, GewArchiv 1993, 77, zitiert nach juris.

Der Arbeitswert (AW) entspricht somit den "kalkulatorischen", auf die Minute umgelegten Betriebskosten eines im Saarland tätigen Bezirksschornsteinfegermeisters. Er betrug nach der hier maßgeblichen Rechtslage 0,66 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Für die meisten Tätigkeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters werden in den §§ 4 ff. KÜGO bestimmte Arbeitswerte, etwa 11,10 AW pro Kehrung für jedes Gebäude (§ 4 KÜGO), festgesetzt, aus welchen sich in Multiplikation mit dem entsprechenden Geldwert (hier: 1 AW = 0,66 EUR zzgl. MwSt.) die Gebühren errechnen. Auf diese Weise wird der Arbeits- bzw. Zeitaufwand für die jeweilige Tätigkeit einschließlich der kalkulatorischen Kosten pauschal abgegolten.

Abweichend von diesem System pauschalierter Entgelte für Tätigkeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters ist nach dem vorliegend einschlägigen § 9 Abs. 1 KÜGO die Höhe der Kehrgebühr für die Beseitigung von Hart- und Glanzruß von der hierfür im Einzelfall aufgewendeten Arbeitszeit abhängig. Dies folgt entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift daraus, dass sich die Gebühr durch die Multiplikation des Arbeitswertes (60 AW) mit dem Zeitfaktor ("Arbeitsstunde") und der Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte errechnet.

Demzufolge ist es ausgeschlossen, dass der durchschnittliche Zeit- bzw. Arbeitsaufwand für Vor- und Nachrüstarbeiten – wie die Klägerin meint – als Teil der sogenannten kalkulatorischen Kosten in den Gebühren anteilig erfasst sein könnte. Dem steht entgegen, dass der Arbeitswert – wie dargelegt – den durchschnittlichen Betriebskosten pro Arbeitsminute entspricht und zu diesen nicht die nur bei vereinzelt erforderlichen Sonderreinigungen anfallenden Kosten für Vor- und Nacharbeiten gehören. Andernfalls würden, da der Arbeitswert für sämtliche Tätigkeiten des Bezirksschornsteinmeisters einheitlich gilt, alle Gebührenschuldner unter Verstoß gegen das Verursacherprinzip mit diesen Kosten anteilig belastet

dazu allgemein: Musielak/Schira/Manke, Schornsteinfegergesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2003, § 24 Rdnr. 1 sowie 4 ff..

Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob Vor- und Nachrüsttätigkeiten als Arbeitszeit bei der Berechnung der Kehrgebühren nach § 9 Abs. 1 KÜGO zu berücksichtigen sind, lässt sich somit eindeutig bejahen.

Des weiteren macht die Klägerin zur Darlegung einer Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils zu Unrecht geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt hinsichtlich der Frage, ob Vor- und Nachrüstarbeiten durchgeführt worden seien, sowohl in unzulässiger Weise als auch unzutreffend festgestellt. Hierzu trägt sie vor, der Beigeladene habe in der mündlichen Verhandlung "ein Mehr an Arbeitszeit" über den Zeitaufwand zur Reinigung des Kamins hinaus zunächst damit begründet, dass er mit seinen Angestellten vor der vereinbarten Zeit an der Arbeitsstätte eingetroffen und die entstandene Wartezeit zu berücksichtigen sei. Nachdem sich diese Argumentation als nicht haltbar erwiesen habe, sei vom Verwaltungsgericht die Frage aufgeworfen worden, ob Vor- und Nachrüstarbeiten durchgeführt worden seien, was der Beigeladene bejaht habe. Auf dieser Grundlage sei das Verwaltungsgericht sodann in seinem Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beigeladene bei der Berechnung der Kehrgebühren Vor- und Nachrüstarbeiten als Arbeitszeit habe in Ansatz bringen dürfen. Damit habe es in unzulässiger Weise den Vortrag des Beigeladenen bzw. den Tatbestand "ausgewechselt", denn es sei Sache des Beigeladenen gewesen, entsprechend vorzutragen.

Der hiermit von der Klägerin geltend gemachte Fehler bei der Ermittlung bzw. Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts liegt nicht vor. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht seinem gesetzlichen Auftrag (§ 86 Abs. 1 VwGO) entsprechend den Sachverhalt - ohne Bindung an das Vorbringen der Beteiligten - in der gebotenen Weise erforscht und zutreffend festgestellt. Mit Blick auf die Rechtslage musste hinsichtlich der Frage, welche Arbeitszeit für die Berechnung der Gebühren nach § 9 Abs. 1 KÜGO anzusetzen ist, aufgeklärt werden, ob und in welchem Umfang anlässlich der Kaminreinigung Vor- und Nachrüstarbeiten durchführt wurden. Den Anlass für eine entsprechende Aufklärung bot der aktenkundige Überblick über den zeitlichen Ablauf der betreffenden Arbeiten, den der Beigeladene der Beklagten bereits mit Schreiben vom 20.2.2005 im Rahmen der Anhörung der Klägerin vor Erlass des angefochtenen Feststellungs- und Leistungsbescheides gegeben hatte. Danach bzw. nach den Aufzeichnungen des Beigeladenen trafen dessen Angestellte am 4.11.2004 um 14:50 Uhr am Grundstück der Klägerin ein und begannen vor Ort mit dem Vorbereiten und Rüsten der Arbeitsgeräte, warteten ab 15:00 Uhr, der vereinbarten Uhrzeit für den Arbeitsbeginn, auf Wunsch der Klägerin bis zum Eintreffen deren Sohnes um 15:10 Uhr, führten die Arbeiten am Schornstein ab 15:15 Uhr durch und verließen das Anwesen gegen 16:20 Uhr, um nach dem Zerlegen und Reinigen der Arbeitsgeräte um 16:30 Uhr von dort abzufahren. An dieser Darstellung hat der Beigeladene im Verfahren des vorgängigen einstweiligen Rechtsschutzes (6 F 20/05 bzw. 3 W 9/05 und 6 F 73/05 bzw. 1 W 4/06) durchgängig festgehalten und auch nach der Aktenlage im Klageverfahren nichts Gegenteiliges vorgetragen. Die von der Klägerin kritisierte gezielte Nachfrage des Verwaltungsgerichts nach etwaigen Vor- und Nachrüstarbeiten drängte sich somit auf und diente der vorliegend von Amts wegen gebotenen Sachaufklärung. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass – wie die Klägerin meint - der Vortrag des Beigeladenen bzw. der insoweit der Urteilsfindung zu Grunde gelegte Sachverhalt "ausgewechselt" worden sei. Die Klägerin rügt daher zu Unrecht eine fehlerhafte Feststellung des Tatbestandes.

Auch die rechtliche Würdigung des Sachverhalts dahingehend, dass Vor- und Nachrüsttätigkeiten im Umfang einer darauf insgesamt entfallenden Arbeitszeit von 15 Minuten (je Arbeitskraft) bei der Berechnung der Kehrgebühren zu Recht in Ansatz gebracht worden sind, erweist sich als richtig. Zwar widersprechen sich die Darstellungen der Klägerin und des Beigeladenen zu der Frage, ob und wann solche Tätigkeiten im Zeitraum vor 15:00 Uhr bzw. nach 16:15 Uhr durchgeführt worden sind. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, es dürfe als Arbeitszeit nur die für die Reinigung des Kamins aufgewendete Zeit von 15:00 Uhr bis 16:15 Uhr berücksichtigt werden, denn es seien weder Vor- noch Nachrüstarbeiten angefallen. Insbesondere hätten die beiden Angestellten des Beigeladenen ihr Anwesen um 16:15 Uhr verlassen, seien unverzüglich in ihr Fahrzeug eingestiegen und weggefahren. Damit steht aber fest, dass allein für die Reinigung des Kamins eine Arbeitszeit von 75 Minuten (15:00 bis 16:15 Uhr) in Ansatz gebracht werden durfte. Denn in dieser Zeit waren die Mitarbeiter des Beigeladenen nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten im bzw. vor dem Hause der Klägerin anwesend, warteten zunächst auf Bitten der Klägerin 10 Minuten (15:00 Uhr bis 15:10 Uhr) auf deren Sohn und führten dann bis (mindestens) 16:15 Uhr die Kehrarbeiten, jedoch keine Vor- und Nachrüstarbeiten, durch. Zu der zulässig für die (reine) Kehrarbeit in Ansatz gebrachten Arbeitszeit gehört dabei auch der Zeitraum von 15:00 Uhr bis 15:10 Uhr, in dem die zum vereinbarten Termin (15:00 Uhr) eingetroffenen Mitarbeiter des Beigeladenen die Ankunft des Sohnes der Klägerin vor Ort auf Wunsch der Klägerin abgewartet haben.

Des Weiteren ist weder bestritten noch sonst zweifelhaft, dass bei der Beseitigung von Hart- und Glanzruß mit Spezialkehrgeräten - wie hier durchgeführt - sowohl Vor- als auch Nachrüstarbeiten notwendig sind. Die mit einem Kehrauftrag dieser Art notwendig verbundenen Vor- und Nachrüstarbeiten sind jedoch bei der Gebührenberechnung stets berücksichtigungsfähig. Dabei macht es gebührenrechtlich keinen Unterschied, ob diese Arbeiten vor Ort oder an anderer Stelle ausgeführt werden. Da die Mitarbeiter des Beigeladenen derartige Vor- oder Nachrüstarbeiten aber unstreitig nicht innerhalb der - wie dargelegt - für die reinen Kehrarbeiten in Ansatz zu bringenden 75 Minuten in der Zeit von 15:00 Uhr bis 16:15 Uhr vorgenommen haben, müssen sie, wo auch immer, zusätzlich dazu durchgeführt worden sein. Dabei erweist sich die vorliegend bei einer abgerechneten Gesamtarbeitszeit von 90 Minuten nach Abzug von 75 Minuten für Kehrarbeiten als Ansatz für die Vor- und Nachrüstarbeiten verbleibende Zeit von 15 Minuten, d.h. von durchschnittlich 7,5 Minuten für den jeweiligen Arbeitsgang, als keinesfalls überzogen.

Nach allem kann offen bleiben, ob der Wortlaut des § 9 Abs. 1 KÜGO, der eine Berechnung der Gebühr nach angefallenen Arbeitsstunden vorschreibt, überhaupt eine minutengenaue Abrechnung fordert oder ob der Bezirksschornsteinfegermeister es auch bei einer Abrechnung nach (angefallenen) Stunden bewenden lassen könnte.

Ist es der Klägerin somit nicht gelungen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen, ergibt sich aus den obigen Ausführungen des Weiteren, dass die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist und ihr auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beizumessen ist.

Nach alledem war die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zuzulassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dessen Antrag auf Zurückweisung des Zulassungsbegehrens mangels ordnungsgemäßer Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO nicht wirksam gestellt worden ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 und 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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31/10/2011 00:21

Brand- und Lebensgefahr kann nicht entgegengehalten werden, dass das Haus allein vom Antragsteller bewohnt werde und er diese Gefahr in Kauf nehme-VG Saarlouis vom 25.08.11-Az:5 L 705/11
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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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published on 20/02/2006 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19.12.2005 - 6 F 73/05 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last. Der Streitwert wird für das Beschwerde
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.