Ordnungsverfügung: Auf die Gefahr kommt es an, nicht auf den Gefährdeten

originally published: 31/10/2011 00:21, updated: 24/08/2023 13:34
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Brand- und Lebensgefahr kann nicht entgegengehalten werden, dass das Haus allein vom Antragsteller bewohnt werde und er diese Gefahr in Kauf nehme-VG Saarlouis vom 25.08.11-Az:5 L 705/11

Der Brand- und Lebensgefahr beim Betrieb eines Kachelofens wegen Glanzrußes im Kamin kann nicht entgegengehalten werden, dass das Haus allein vom Antragsteller bewohnt werde und er diese Gefahr in Kauf nehme.

Ein Hauseigentümer kann der Brand- und Lebensgefahr beim Betrieb eines Kachelofens wegen Glanzrußes im Kamin nicht entgegenhalten, dass er das Haus alleine bewohne und er die Gefahr in Kauf nehme.

Diese Klarstellung traf das Verwaltungsgericht (VG) Saarlouis im Fall eines Mannes, der in seinem Haus einen Kachelofen betrieb. Durch die regelmäßige Befeuerung mit Holz hatte sich im Kamin sogenannter Glanzruß festgesetzt. Hierdurch ergab sich eine besondere Brandgefahr. Nach einer Mängel-Meldung des Bezirksschornsteinfegers untersagte die zuständige Behörde in einer baurechtlichen Verfügung die weitere Nutzung des Ofens. Das Rechtsmittel des Hauseigentümers blieb jedoch ohne Erfolg.

Die Richter machten deutlich, dass sich das öffentliche Baurecht nicht auf einzelne Personen beziehe. Es sei allein grundstücks-, anlagen- bzw. objektsbezogen. Von einem Kamin mit Glanzruß gehe zum einen eine Brandgefahr für das Gebäude und seine Nachbarschaft, zum anderen eine konkrete Gefahr für Leib und Leben für alle Personen aus, die sich in dem Gebäude aufhalten. Im Übrigen könne die Behörde erkennbar nicht überprüfen, wer sich außer dem Hauseigentümer in dem Gebäude aufhalte. Es stehe schließlich außer Frage, dass der Hauseigentümer für diesen baurechtswidrigen Zustand verantwortlich sei (VG Saarlouis, 5 L 705/11).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

VG Saarlouis Beschluss vom 25.08.2011 (Az: 5 L 705/11):

Der Antragsteller wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte baurechtliche Verfügung vom 21.07.2011, mit der ihm die Nutzung eines Kachelofens vorläufig untersagt und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht wurde.

Der Antragsteller nutzt in seinem Anwesen, das bis zum ihrem Ableben am 02.08.2010 im Eigentum seiner Mutter gestanden hatte, einen Kachelofen. Aufgrund der überwiegenden Befeuerung des Kachelofens mit Holz, hat sich im Kamin sogenannter Glanzruß festgesetzt.

Bereits im Jahre 2004 hatte Bezirksschornsteinfegermeister T. eine Sonderreinigung des Kamins durchführen lassen und dafür Gebühren und Auslagen in Höhe von 250,71 € von der Mutter des Antragstellers verlangt. Der Betrag hatte sich zusammengesetzt aus 118,80 € für jeweils 2 Personen à 90 Minuten, 90,00 € Leihgebühr für das Spezialgerät, 7,33 € für eine zusätzliche Begehung und 34,58 € Mehrwertsteuer. Die Mutter erkannte von dem Betrag nur 167,04 € an. Auf Antrag des Bezirksschornsteinfegermeisters forderte die Antragsgegnerin die Differenz von 87,50 € per Feststellungs- und Leistungsbescheid an. Die Mutter erhob dagegen Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs mit Beschluss vom 28.04.2005 - 6 F 20/05 - zurück. Die Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 20.05.2005 - 3 W 9/05 - zurückgewiesen. Ein weiterer Antrag vom 23.11.2005, der sich nur noch auf den Leistungsbescheid bezog, wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.12.2005 - 6 F 73/05 - zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes wies diese Beschwerde mit Beschluss vom 20.02.2006 - 1 W 4/06 - zurück. Der Stadtrechtsausschuss wies die Widersprüche mit Bescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2007 zurück. Die am 10.12.2007 erhobene Klage wurde mit Urteil vom 29.05.2009 - 6 K 2070/07 - bei einem verbliebenen Streitwert von 22,97 € zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes wies den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 30.09.2010 - 3 A 400/09 - zurück.

Mit der Mängel-Meldung vom 27.07.2010 wies der Bezirksschornsteinfegermeister die Mutter des Antragstellers auf die teerartigen Ablagerungen auf den Schornsteininnenflächen hin, die sich mit den normalen Kehrgeräten nicht mehr entfernen ließen und ordnete eine Entfernung derselben am 02.08.2010 an.

Der Antragsteller möchte den Glanzruß aus Kostengründen von dem französischen Schornsteinfegerunternehmen „S.A.R.L. Prop’ Ramonage Tubage“ beseitigen lassen. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat indes die vom französischen Unternehmen geforderte Zustimmungserklärung nicht abgegeben. Deshalb beantragte der Antragsteller am 29.11.2010 beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz.

Dieser Antrag gegen den Bezirksschornsteinfegermeister auf Verpflichtung zur Erteilung eines gebührenpflichtigen Feuerstättenbescheides wurde mit Beschluss vom 05.01.2011 - 6 L 2346/10 - zurückgewiesen: Zwar dürften nach dem am 29.11.2008 in Kraft getretenen § 2 Abs. 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SCHfHwG) bestimmte Arbeiten auch von Staatsangehörigen anderer Staaten der EU durchgeführt werden. Aus der Übergangsbestimmung des § 17 Abs. 2 SCHfHwG sei voraussichtlich der Schluss zu ziehen, dass erst bis zum Ende der Übergangsphase am 21.12.2012 alle Eigentümer einen Feuerstättenbescheid erhalten sollten und der Antragsteller wohl erst die im Jahre 2012 anstehende Feuerstättenschau abwarten müsse. Der Antragsteller habe auch keine Gründe vorgetragen, aus denen sich auf für ihn unzumutbare Nachteile ergeben könnten, wenn er derzeit keinen Feuerstättenbescheid erhalte. Die Beseitigung der von dem Glanzruß ausgehenden Gefahr für die Feuersicherheit könne der Bezirksschornsteinfegermeister mit seinen Mitarbeitern beseitigen. Welcher finanzielle Vorteil sich aus einer Beauftragung eines französischen Unternehmens ergebe, sei nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar.

Am 07.04.2011 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage gegen den Bezirksschornsteinfegermeister mit dem Ziel erhoben, seine Zustimmung zur Beseitigung des Glanzrußes durch das französische Unternehmen zu erteilen. Die Klage ist bei Gericht unter Geschäftszeichen 6 K 306/11 anhängig.

Mit dem vorliegend in Streit stehenden Bescheid vom 21.07.2011 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller vorläufig die Nutzung des Kachelofens bis der Bezirksschornsteinfegermeister die sichere Benutzung der Feuerungsanlage gegenüber der Bauaufsicht bescheinigt und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO an.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, die Nutzungsuntersagung beruhe auf § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 57 und § 3 und § 15 LBO. Nach § 15 LBO seien bauliche Anlagen so instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes vorgebeugt werde. Dieser Instandhaltungspflicht komme der Antragsteller nicht nach. Die teerartigen Ablagerungen (Glanzruß) im Schornstein führten aufgrund der Querschnittsminderung dazu, dass die Rauchgase nicht ungehindert abziehen könnten. Deshalb bestehe die Gefahr, dass sich der Rauch durch die Feuerstätte in die Wohnung drücke und die Hausbewohner durch CO2 erstickten oder durch CO vergiftet würden. Zudem sei Glanzruß reiner Kohlenstoff, bei dessen Verbrennung Temperaturen von über 1.000°C im Kamin aufträten. Durch eine Befeuerung könne sich der Glanzruß jederzeit entzünden. Das führe zu einer Brandgefahr für den Schornstein und auch für das gesamte Wohnhaus. Die vorläufige Untersagung der Benutzung des Kachelofens außerhalb der Heizperiode sei das geringere Mittel gegenüber der zwangsweisen Durchführung der Schornsteinreinigung im Wege der Ersatzvornahme nach § 1 Abs. 3 SCHfHwG. Letzteres würde auch zu einer großen zeitlichen Verzögerung führen, die aufgrund der Brand- und Erstickungsgefahr nicht hingenommen werden könne. Aufgrund der aufgezeigten Gefahr und Dringlichkeit sei der Sofortvollzug (nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) anzuordnen. Für die Anordnung werde eine Gebühr nach Nr. 11 des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden in Höhe von 121,25 Euro festgesetzt und mit gesondertem Bescheid erhoben.

Gegen diesen Bescheid vom 21.07.2011 sowie den Gebührenbescheid vom selben Tage, zugestellt am 28.07.2011, erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11.08.2011 bei der Antragsgegnerin Widerspruch und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Kostenerhebung.

Am 11.08.2011 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nutzungsuntersagung beantragt. Zur Begründung macht er geltend, er sei nicht bereit, die Beseitigung des Glanzrußes vom Bezirksschornsteinfegermeister ... ausführen zu lassen, weil dieser „völlig überhöhte Kosten in Rechnung stellen“ werde und er die Arbeiten auch aus tatsächlichen Gründen nicht werde ausführen können. Denn für die erforderlichen Geräte werde elektrischer Strom benötigt, den er - der Antragsteller - dem Bezirksschornsteinfegermeister nicht zur Verfügung stellen werde. Die Begründung des angegriffenen Bescheides gehe fehl, weil er - der Antragsteller - der einzige Bewohner des Anwesens sei und ihm ein mögliches Auftreten von CO2 oder CO gleichgültig sei.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11.08.2011 gegen die Verfügung vom 21.07.2011 wieder herzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagungsverfügung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.07.2011 ist zulässig, aber unbegründet.

Die Antragsgegnerin hat das aus ihrer Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise ausreichend dargelegt, indem sie auf die konkreten Gefahren bei einem Betrieb des Kachelofens abgestellt hat.

Damit erfüllt die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs die formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Bei Vorliegen einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Begründung der Vollzugsanordnung hat das Gericht keine inhaltliche, gegebenenfalls am Maßstab von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 114 VwGO ausgerichtete Rechtmäßigkeitsprüfung der Vollzugsanordnung, sondern allein eine an dem Ergebnis einer summarischen Vorausbeurteilung der Hauptsache ausgerichtete eigene Interessenabwägung vorzunehmen.

Auch in der Sache hat der Antrag keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen. Im Rahmen der vom Gericht dabei zu treffenden Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Nutzungsuntersagung das entgegenstehende private Interesse des Antragstellers, unter Berücksichtigung von § 80 b VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Rechtsbehelf von Vollzugsmaßnahmen der Einstellungsverfügung verschont zu bleiben, überwiegt, sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Dabei ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in der Regel abzulehnen, wenn das Rechtsmittel nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Die Nutzungsuntersagung ist allein auf die vom Glanzruß im Kamin ausgehende Brand- und Lebensgefahr gestützt, an deren Bestehen keine ernsthaften Zweifel aufkommen können. Worauf diese Gefahr beruht, spielt im Polizeirecht, zu dem das Bauordnungsrecht im weiteren Sinne gehört, grundsätzlich keine Rolle.

Zutreffend ist die Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO

Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährden,

von § 15 LBO

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch ... vorgebeugt wird, ...

von § 57 Abs. 2 LBO

Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung, der Beseitigung sowie der Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung diese Aufgaben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen,

sowie von § 82 Abs. 2 LBO

Werden ... Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden,tätig geworden, weil von dem Glanzruß im Kamin eine Brandgefahr ausgeht.

Dieser Gefahr kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass das Gebäude allein vom Antragsteller bewohnt werde und er diese Gefahr in Kauf nehme. Das öffentliche Baurecht, zu dem alle zuvor genannten Bestimmungen gehören, ist nicht personenbezogen, sondern allein grundstücks- bzw. anlagen- bzw. objektsbezogen. Von einem Kamin mit Glanzruß geht zum einen eine Brandgefahr für das Gebäude und seine Nachbarschaft zum anderen eine konkrete Gefahr für Leib und Leben für alle Personen aus, die sich in dem Gebäude aufhalten. Im Übrigen kann die Behörde erkennbar nicht überprüfen, wer sich außer dem Antragsteller in dem Gebäude aufhält. Dass der Antragsteller für diesen baurechtswidrigen Zustand verantwortlich ist, steht außer Frage.

Tragen indes die Rechtsnormen die Nutzungsuntersagung, ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zurückzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei geht die Kammer davon aus, dass das den Streitwert in der Hauptsache bestimmende Interesse an der Nutzungsuntersagung mit dem Auffangstreitwert von 5.000 Euro zu veranschlagen ist. Der Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis zu.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten im Sinne von § 67 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 7 VwGO vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Gegen die in dieser Entscheidung enthaltene Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten oder sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, einzulegen.

Die Beschwerde ist nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung zulässig.



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15/04/2014 11:58

Mit Verabschiedung der FIFA Regularien das Public Viewing betreffend nimmt Rechtsunsicherheit auf Seiten der Veranstalter fortwährend zu. Wir beraten Sie im Vorfeld über eine sachgerechte Vorgehensweise.
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19.12.2005 - 6 F 73/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 19.12.2005 auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 21,88 Euro festgesetzt.

Gründe

Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 22.12.2005 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19.12.2005, durch den ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Festsetzungs- und Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 22.2.2005 zurückgewiesen wurde, ist unbegründet.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen im Schriftsatz der Antragstellerin vom 5.1.2006 ist auch bei ergänzender Berücksichtigung der weiteren Schriftsätze vom 6.2. und 8.2.2006 nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG, der vorsieht, dass rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, auf Antrag des Beigeladenen nach Anhörung der Antragstellerin von der Antragsgegnerin durch Bescheid festgestellt werden. Der vorliegend ergangene Bescheid ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar, da er die Anforderung öffentlicher Abgaben zum Gegenstand hat.

Dies ergibt sich daraus, dass der Beigeladene im Rahmen seines Tätigkeitsfeldes nach § 3 Abs. 2 Satz 2 SchfG, das unter anderem die Feuerstättenschau umfasst, als beliehener Unternehmer hoheitlich tätig wird. Vorliegend hat die auf dieser Grundlage seitens des Beigeladenen am 21.7.2004 durchgeführte Überprüfung des Schornsteins der Antragstellerin zur Feststellung des in der Mängel-Meldung vom 22.7.2004 dokumentierten - eine unmittelbare Brandgefahr begründenden - Mangels geführt (§§ 13 SchfG, 3 Abs. 2 KÜO). Der Antragstellerin wurde vom Beigeladenen die Notwendigkeit der Beseitigung des festgestellten Glanzrußes unter Hinweis auf die einschlägigen Vorschriften der Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO - und der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung - KÜGO - mitgeteilt. Die zum Zweck der Mängelbeseitigung und des vorbeugenden Brandschutzes am 4.11.2004 seitens des Beigeladenen auf dieser Grundlage durchgeführte Sonderleistung des Ausschlagens des Schornsteins ist ebenfalls dem als hoheitlich zu qualifizierenden Aufgabenfeld des Beigeladenen zuzuordnen. Demzufolge handelt es sich bei der diesbezüglich in § 9 Satz 1 KÜGO vorgesehenen Gebühr und dem in Satz 3 der Vorschrift geregelten Ersatz der sonstigen Aufwendungen für die baren Auslagen um öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1989 - 8 B 141.89 -, Kommunale Steuerzeitschrift 1990, 51) Eine hinsichtlich des hoheitlichen Tätigwerdens gemäß § 10 Abs. 2 KÜGO anfallende Gebühr für einen schriftlich angekündigten Termin, der aus Gründen, die der Grundstückseigentümer zu vertreten hat, nicht stattgefunden hat, teilt ebenso wie eine eventuelle Mahngebühr die Rechtsnatur der für die Beseitigung des Glanzrußes anfallenden Gebühr und unterfällt damit ebenfalls der Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund den Erfolg des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens zu Recht davon abhängig gemacht, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Feststellungs- und Leistungsbescheides bestehen beziehungsweise ob dessen Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin zur Folge hätte.

Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin begründet keine Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nicht gegeben sind.

Der Gebührenanspruch des Beigeladenen ist mit Ausführung der gebührenpflichtigen Tätigkeit entstanden und durch Rechnungserteilung - vorliegend mit Zugang der Rechnung vom 19.11.2004 - fällig gestellt worden, weswegen der Vortrag der Antragstellerin zur mangelnden Fälligkeit ins Leere geht.

Voraussetzung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ist, dass dieser rückständige Gebühren und Auslagen zum Gegenstand hat, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind. Rückständigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die gebührenpflichtigen Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt sind und die Gebühren und Auslagen Zug um Zug gegen Übergabe der Rechnung eingefordert worden sind. (Musielak/Schira/Manke, SchfG, Kommentar, 6. Aufl. 2003, § 25 Rdnr. 9) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, würden ernstliche Zweifel am Vorliegen dieser Voraussetzungen nur bestehen, wenn bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegend wahrscheinlich wäre, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist, wenn also überwiegend wahrscheinlich wäre, dass er Gebühren zum Gegenstand hätte, die nicht angefallen sind. Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich.

Soweit die Antragstellerin ihre Behauptung wiederholt, der infolge ihrer Erkrankung auf den 21.10.2004 verschobene Termin zur Ausschlagung des Schornsteins sei für 9.00 Uhr morgens vereinbart gewesen und demzufolge allein daran gescheitert, dass der Beigeladene vereinbarungswidrig erst nachmittags erschienen sei, hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt, dass nach Aktenlage nicht zu erwarten ist, dass dieser Einwand sich im Hauptsacheverfahren bestätigen wird. Vielmehr ist plausibel, dass zwar - wie die Antragstellerin anführt - die normalen Kehrtätigkeiten üblicherweise in den Vormittagsstunden verrichtet werden, Ausschlagungsarbeiten der in Rede stehenden Art aber entsprechend der Darstellung des Beigeladenen regelmäßig gegen Ende des Arbeitstages durchgeführt werden. Auch vorliegend waren alle aktenkundigen Termine betreffend die Ausschlagung des Schornsteins der Antragstellerin für den frühen Nachmittag vorgesehen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der Darstellung der Antragstellerin ist daher nicht dargetan. Dass das Verwaltungszustellungsgesetz keine in diesem Zusammenhang maßgeblichen Regelungen enthält, ist offensichtlich. Die Einzelheiten betreffend die Ankündigung von Schornsteinfegerarbeiten sind in § 10 Abs. 1 KÜO geregelt und wurden vorliegend beachtet. Auch insoweit wird auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen.

Hinsichtlich ihrer Behauptung, dass am 4.11.2004 insgesamt höchstens eine Arbeitszeit von zweimal 75 Minuten - nicht wie in Rechnung gestellt von zweimal 90 Minuten - angefallen sei, trägt die Antragstellerin keine neuen Gesichtspunkte, die ihre Argumentation stützen könnten, vor. Die Rechtslage ist daher günstigstenfalls offen, was ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung nicht zu rechtfertigen vermag. Die endgültige Klärung der Berechtigung der diesbezüglichen Gebührenforderung ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Zweifel daran, dass es gerade unter Kostengesichtspunkten sachgerecht ist, die zur Ausschlagung eines Schornsteins notwendigen Gerätschaften bei Bedarf auf Kosten des Gebührenpflichtigen auszuleihen, lassen sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht herleiten. Insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern durch die Ausleihe bedingte Auslagen in Höhe von 45,-- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro Ausleihe mit dem Grundsatz von Treu und Glauben kollidieren sollten, beziehungsweise dass die notwendigen Arbeiten bei Tätigwerden eines freien Unternehmers kostengünstiger hätten ausgeführt werden können. Im Übrigen wurde die Antragstellerin - wie eingangs ausgeführt - bereits anlässlich der Mängel-Meldung vom 22.7.2004 auf den in § 9 KÜGO vorgesehenen Ersatzanspruch für bare Auslagen hingewiesen.

Schließlich besteht keine Veranlassung, die Rechtmäßigkeit der auf die Mahngebühr erhobenen Mehrwertsteuer durchgreifend in Frage zu stellen. Rechtsgrundlage sind die §§ 25 Abs. 1 und Abs. 2 SchfG i.V.m. 1 Abs. 1 und Abs. 2, 14 Abs. 3 KÜGO. Hiernach ist die Erstellung einer Mahnung als gebührenpflichtiges Tätigwerden des Beigeladenen zu begreifen, die eine Gebührenforderung in Höhe von fünf Arbeitswerten begründet, wobei sich das Entgelt für einen Arbeitswert nach § 1 Abs. 2 Satz 2 KÜGO auf 0,66 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer beläuft. Insofern handelt es sich bei der Erstellung einer Mahnung um einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 12 UStG.

Für eine Aussetzung des Verfahrens, um dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Rechtmäßigkeit des § 9 Satz 1 und Satz 3 KÜGO vorzulegen, geben die Ausführungen der Antragstellerin keine Veranlassung. Deren diesbezügliche Einwände betreffen nicht die Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschriften, sondern erschöpfen sich in der Behauptung, die Vorschriften seien ihr gegenüber fehlerhaft angewendet worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 und Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats beläuft sich der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend die Anforderung öffentlicher Abgaben auf ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes, vorliegend mithin auf 87,50 Euro x 25 %, also auf 21,88 Euro (vgl. hierzu Ziffern 1.5 und 3.1 des Streitwertkataloges).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 2070/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 22,97 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124 a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.

Mit dem vorgenannten Urteil wurde die Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen, mit welcher sie die Aufhebung des Feststellungs- und Leistungsbescheides der Beklagten vom 22.2.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.9.2007 insoweit begehrte, als darin für die in ihrem Anwesen durchgeführte Reinigung eines Kamins durch zwei Angestellte des Beigeladenen Gebühren unter Anrechnung einer Arbeitszeit von mehr als 2 x 75 Minuten, und zwar 2 x 90 Minuten, eingefordert wurden. Zur Begründung ist in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, dass zu Recht für die beiden eingesetzten Arbeitskräfte eine Arbeitszeit von je 90 Minuten in Ansatz gebracht worden sei. Es verblieben keine Zweifel, dass diese Arbeitszeiten, wie vom Beigeladenen im Widerspruchsverfahren vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt - tatsächlich angefallen seien. Insbesondere gehöre dazu der erforderliche Arbeitsaufwand zur Vor- und Nachrüstung der notwendigen Geräte. Die Klägerin sei dem nicht substanziiert entgegengetreten. Ihr Einwand, die Angestellten des Beigeladenen hätten ihr Haus zu bestimmten Uhrzeiten betreten bzw. verlassen, sei insoweit nicht aussagekräftig, weil die entsprechenden Arbeiten vor dem Haus durchgeführt worden seien. Es könne insoweit (gebührenrechtlich) keinen Unterschied machen, ob die Gerätschaften vor dem Haus montiert bzw. demontiert würden oder ob dies - sofern der Platz es zulasse - im Haus geschehe.

Das den gerichtlichen Prüfungsumfang begrenzende Vorbringen der Klägerin in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung vom 10.7.2009, welchen sie sowohl mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) als auch besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie deren grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) begründet, gibt keine Veranlassung, das Urteil des Verwaltungsgerichts einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Der geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens zumindest möglich erscheint

Beschluss des Senats vom 19.2.2010 – 3 A 228/09 - mit Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642 f. und vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f., sowie BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/09 -, DVBl. 2004, 883.

Diese Voraussetzungen erfüllen die Einwände der Klägerin nicht.

Zunächst verkennt sie die Rechtslage, soweit sie zur Begründung ihres Zulassungsantrages vorträgt, Vor- und Nachrüstarbeiten dürften bereits deshalb nicht gesondert (als Arbeitszeit) in Rechnung gestellt werden, weil der damit verbundene durchschnittliche Aufwand nach den einschlägigen Vorschriften als Teil der kalkulatorischen Kosten in den Gebühren berücksichtigt sei. Dies trifft auf die hier durchgeführte Sonderreinigung eines Kamins von Hart- und Glanzruß nicht zu. Vielmehr sind in diesem (Sonder-) Fall Vor- und Nachrüstarbeiten bei der Berechnung der Kehrgebühren mit der konkret hierfür aufgewendeten Arbeitszeit in Ansatz zu bringen.

Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist vorliegend § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen in der Fassung vom 10.8.1998 (BGBl. I 1998 S. 2071 ff.), zuletzt geändert durch Art. 147 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen der Bezirksschornsteinfegermeister vom 10.12.2003 (Amtsblatt des Saarlandes, S. 3002 f., Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung - KÜGO -) in der bis zum 9.2.2006 gültigen Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 KÜGO beträgt die Gebühr für die Beseitigung von Hart- und Glanzruß mit Spezialkehrgeräten oder für das Ausbrennen eines solchen Schornsteins je Arbeitsstunde und Person 60 AW. Der Arbeitswert (AW) drückt dabei die nach den festgesetzten Geschäftskosten eines typischen Kehrbezirks und dem Arbeitsvolumen berechneten durchschnittlichen Betriebskosten pro Arbeitsminute aus

vgl. dazu die amtliche Fußnote zu § 1 Abs. 2 KÜGO sowie OVG Bremen, Urteil vom 5.11.1991 - 1 N 1/91 –, GewArchiv 1993, 77, zitiert nach juris.

Der Arbeitswert (AW) entspricht somit den "kalkulatorischen", auf die Minute umgelegten Betriebskosten eines im Saarland tätigen Bezirksschornsteinfegermeisters. Er betrug nach der hier maßgeblichen Rechtslage 0,66 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Für die meisten Tätigkeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters werden in den §§ 4 ff. KÜGO bestimmte Arbeitswerte, etwa 11,10 AW pro Kehrung für jedes Gebäude (§ 4 KÜGO), festgesetzt, aus welchen sich in Multiplikation mit dem entsprechenden Geldwert (hier: 1 AW = 0,66 EUR zzgl. MwSt.) die Gebühren errechnen. Auf diese Weise wird der Arbeits- bzw. Zeitaufwand für die jeweilige Tätigkeit einschließlich der kalkulatorischen Kosten pauschal abgegolten.

Abweichend von diesem System pauschalierter Entgelte für Tätigkeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters ist nach dem vorliegend einschlägigen § 9 Abs. 1 KÜGO die Höhe der Kehrgebühr für die Beseitigung von Hart- und Glanzruß von der hierfür im Einzelfall aufgewendeten Arbeitszeit abhängig. Dies folgt entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift daraus, dass sich die Gebühr durch die Multiplikation des Arbeitswertes (60 AW) mit dem Zeitfaktor ("Arbeitsstunde") und der Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte errechnet.

Demzufolge ist es ausgeschlossen, dass der durchschnittliche Zeit- bzw. Arbeitsaufwand für Vor- und Nachrüstarbeiten – wie die Klägerin meint – als Teil der sogenannten kalkulatorischen Kosten in den Gebühren anteilig erfasst sein könnte. Dem steht entgegen, dass der Arbeitswert – wie dargelegt – den durchschnittlichen Betriebskosten pro Arbeitsminute entspricht und zu diesen nicht die nur bei vereinzelt erforderlichen Sonderreinigungen anfallenden Kosten für Vor- und Nacharbeiten gehören. Andernfalls würden, da der Arbeitswert für sämtliche Tätigkeiten des Bezirksschornsteinmeisters einheitlich gilt, alle Gebührenschuldner unter Verstoß gegen das Verursacherprinzip mit diesen Kosten anteilig belastet

dazu allgemein: Musielak/Schira/Manke, Schornsteinfegergesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2003, § 24 Rdnr. 1 sowie 4 ff..

Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob Vor- und Nachrüsttätigkeiten als Arbeitszeit bei der Berechnung der Kehrgebühren nach § 9 Abs. 1 KÜGO zu berücksichtigen sind, lässt sich somit eindeutig bejahen.

Des weiteren macht die Klägerin zur Darlegung einer Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils zu Unrecht geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt hinsichtlich der Frage, ob Vor- und Nachrüstarbeiten durchgeführt worden seien, sowohl in unzulässiger Weise als auch unzutreffend festgestellt. Hierzu trägt sie vor, der Beigeladene habe in der mündlichen Verhandlung "ein Mehr an Arbeitszeit" über den Zeitaufwand zur Reinigung des Kamins hinaus zunächst damit begründet, dass er mit seinen Angestellten vor der vereinbarten Zeit an der Arbeitsstätte eingetroffen und die entstandene Wartezeit zu berücksichtigen sei. Nachdem sich diese Argumentation als nicht haltbar erwiesen habe, sei vom Verwaltungsgericht die Frage aufgeworfen worden, ob Vor- und Nachrüstarbeiten durchgeführt worden seien, was der Beigeladene bejaht habe. Auf dieser Grundlage sei das Verwaltungsgericht sodann in seinem Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beigeladene bei der Berechnung der Kehrgebühren Vor- und Nachrüstarbeiten als Arbeitszeit habe in Ansatz bringen dürfen. Damit habe es in unzulässiger Weise den Vortrag des Beigeladenen bzw. den Tatbestand "ausgewechselt", denn es sei Sache des Beigeladenen gewesen, entsprechend vorzutragen.

Der hiermit von der Klägerin geltend gemachte Fehler bei der Ermittlung bzw. Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts liegt nicht vor. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht seinem gesetzlichen Auftrag (§ 86 Abs. 1 VwGO) entsprechend den Sachverhalt - ohne Bindung an das Vorbringen der Beteiligten - in der gebotenen Weise erforscht und zutreffend festgestellt. Mit Blick auf die Rechtslage musste hinsichtlich der Frage, welche Arbeitszeit für die Berechnung der Gebühren nach § 9 Abs. 1 KÜGO anzusetzen ist, aufgeklärt werden, ob und in welchem Umfang anlässlich der Kaminreinigung Vor- und Nachrüstarbeiten durchführt wurden. Den Anlass für eine entsprechende Aufklärung bot der aktenkundige Überblick über den zeitlichen Ablauf der betreffenden Arbeiten, den der Beigeladene der Beklagten bereits mit Schreiben vom 20.2.2005 im Rahmen der Anhörung der Klägerin vor Erlass des angefochtenen Feststellungs- und Leistungsbescheides gegeben hatte. Danach bzw. nach den Aufzeichnungen des Beigeladenen trafen dessen Angestellte am 4.11.2004 um 14:50 Uhr am Grundstück der Klägerin ein und begannen vor Ort mit dem Vorbereiten und Rüsten der Arbeitsgeräte, warteten ab 15:00 Uhr, der vereinbarten Uhrzeit für den Arbeitsbeginn, auf Wunsch der Klägerin bis zum Eintreffen deren Sohnes um 15:10 Uhr, führten die Arbeiten am Schornstein ab 15:15 Uhr durch und verließen das Anwesen gegen 16:20 Uhr, um nach dem Zerlegen und Reinigen der Arbeitsgeräte um 16:30 Uhr von dort abzufahren. An dieser Darstellung hat der Beigeladene im Verfahren des vorgängigen einstweiligen Rechtsschutzes (6 F 20/05 bzw. 3 W 9/05 und 6 F 73/05 bzw. 1 W 4/06) durchgängig festgehalten und auch nach der Aktenlage im Klageverfahren nichts Gegenteiliges vorgetragen. Die von der Klägerin kritisierte gezielte Nachfrage des Verwaltungsgerichts nach etwaigen Vor- und Nachrüstarbeiten drängte sich somit auf und diente der vorliegend von Amts wegen gebotenen Sachaufklärung. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass – wie die Klägerin meint - der Vortrag des Beigeladenen bzw. der insoweit der Urteilsfindung zu Grunde gelegte Sachverhalt "ausgewechselt" worden sei. Die Klägerin rügt daher zu Unrecht eine fehlerhafte Feststellung des Tatbestandes.

Auch die rechtliche Würdigung des Sachverhalts dahingehend, dass Vor- und Nachrüsttätigkeiten im Umfang einer darauf insgesamt entfallenden Arbeitszeit von 15 Minuten (je Arbeitskraft) bei der Berechnung der Kehrgebühren zu Recht in Ansatz gebracht worden sind, erweist sich als richtig. Zwar widersprechen sich die Darstellungen der Klägerin und des Beigeladenen zu der Frage, ob und wann solche Tätigkeiten im Zeitraum vor 15:00 Uhr bzw. nach 16:15 Uhr durchgeführt worden sind. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, es dürfe als Arbeitszeit nur die für die Reinigung des Kamins aufgewendete Zeit von 15:00 Uhr bis 16:15 Uhr berücksichtigt werden, denn es seien weder Vor- noch Nachrüstarbeiten angefallen. Insbesondere hätten die beiden Angestellten des Beigeladenen ihr Anwesen um 16:15 Uhr verlassen, seien unverzüglich in ihr Fahrzeug eingestiegen und weggefahren. Damit steht aber fest, dass allein für die Reinigung des Kamins eine Arbeitszeit von 75 Minuten (15:00 bis 16:15 Uhr) in Ansatz gebracht werden durfte. Denn in dieser Zeit waren die Mitarbeiter des Beigeladenen nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten im bzw. vor dem Hause der Klägerin anwesend, warteten zunächst auf Bitten der Klägerin 10 Minuten (15:00 Uhr bis 15:10 Uhr) auf deren Sohn und führten dann bis (mindestens) 16:15 Uhr die Kehrarbeiten, jedoch keine Vor- und Nachrüstarbeiten, durch. Zu der zulässig für die (reine) Kehrarbeit in Ansatz gebrachten Arbeitszeit gehört dabei auch der Zeitraum von 15:00 Uhr bis 15:10 Uhr, in dem die zum vereinbarten Termin (15:00 Uhr) eingetroffenen Mitarbeiter des Beigeladenen die Ankunft des Sohnes der Klägerin vor Ort auf Wunsch der Klägerin abgewartet haben.

Des Weiteren ist weder bestritten noch sonst zweifelhaft, dass bei der Beseitigung von Hart- und Glanzruß mit Spezialkehrgeräten - wie hier durchgeführt - sowohl Vor- als auch Nachrüstarbeiten notwendig sind. Die mit einem Kehrauftrag dieser Art notwendig verbundenen Vor- und Nachrüstarbeiten sind jedoch bei der Gebührenberechnung stets berücksichtigungsfähig. Dabei macht es gebührenrechtlich keinen Unterschied, ob diese Arbeiten vor Ort oder an anderer Stelle ausgeführt werden. Da die Mitarbeiter des Beigeladenen derartige Vor- oder Nachrüstarbeiten aber unstreitig nicht innerhalb der - wie dargelegt - für die reinen Kehrarbeiten in Ansatz zu bringenden 75 Minuten in der Zeit von 15:00 Uhr bis 16:15 Uhr vorgenommen haben, müssen sie, wo auch immer, zusätzlich dazu durchgeführt worden sein. Dabei erweist sich die vorliegend bei einer abgerechneten Gesamtarbeitszeit von 90 Minuten nach Abzug von 75 Minuten für Kehrarbeiten als Ansatz für die Vor- und Nachrüstarbeiten verbleibende Zeit von 15 Minuten, d.h. von durchschnittlich 7,5 Minuten für den jeweiligen Arbeitsgang, als keinesfalls überzogen.

Nach allem kann offen bleiben, ob der Wortlaut des § 9 Abs. 1 KÜGO, der eine Berechnung der Gebühr nach angefallenen Arbeitsstunden vorschreibt, überhaupt eine minutengenaue Abrechnung fordert oder ob der Bezirksschornsteinfegermeister es auch bei einer Abrechnung nach (angefallenen) Stunden bewenden lassen könnte.

Ist es der Klägerin somit nicht gelungen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen, ergibt sich aus den obigen Ausführungen des Weiteren, dass die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist und ihr auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beizumessen ist.

Nach alledem war die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zuzulassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dessen Antrag auf Zurückweisung des Zulassungsbegehrens mangels ordnungsgemäßer Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO nicht wirksam gestellt worden ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 und 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.