Tenor

Die Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Februar 2010 - 10 K 1528/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der durch Bescheid des Beklagten vom 15.4.2009 verfügten Nichtanerkennung des Rechts des Klägers, mit seiner am 16.10.2007 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen.

Dem 1966 geborenen Kläger wurde seine 1988 erworbene Fahrerlaubnis erstmals durch Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 17.3.1998 wegen einer Trunkenheitsfahrt bei einem Blutalkoholgehalt von 2,39 Promille entzogen. Die am 14.12.1998 neu erteilte Fahrerlaubnis wurde durch Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 4.4.2000 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr (1,4 Promille) entzogen. Aufgrund des positiven medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens vom 27.12.2002, das mit Blick auf die damals vom Kläger behauptete Alkoholabstinenz seit März 2001 erstellt worden war, erhielt der Kläger am 7.2.2003 eine neue Fahrerlaubnis. Bereits zuvor, am 21.9.2002, war der Kläger mit einem Blutalkoholgehalt von 2,02 Promille als Führer eines Kraftrades auffällig geworden, was am 29.8.2003 zur Verurteilung durch das Amtsgericht Merzig wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und ohne Versicherungsschutz unter Verhängung einer isolierten Sperrfrist von zwei Jahren führte. Nachdem der Beklagte von dieser Verurteilung Kenntnis erlangt hatte, entzog er dem Kläger die Fahrerlaubnis durch Verfügung vom 20.8.2004 erneut. Die hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.1.2008 - 10 K 56/07 - abgewiesen. Zwischenzeitlich verfügte der Kläger nach Verlegung seines Wohnsitzes nach Luxemburg über eine im Wege des Umtausches gegen die Fahrerlaubnis vom 7.2.2003 erworbene luxemburgische Fahrerlaubnis, die indes durch dortige Verfügung vom 16.6.2005 nach Bekanntwerden der Vorgeschichte entzogen wurde. Am 25.11.2005 erging ein weiteres Urteil des Amtsgerichts Merzig, diesmal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen (14. und 16.10.2004), das auf die hinsichtlich des Strafmaßes eingelegte Berufung des Klägers durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5.4.2007 durch Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten zur Bewährung und Verkürzung der Sperrfirst von zwei Jahren auf sechs Monate abgeändert wurde. Dieses Urteil ist nach Rücknahme der seitens der Staatsanwaltschaft Saarbrücken eingelegten Revision am 5.7.2007 rechtskräftig geworden.

Am 16.10.2007 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik die Fahrerlaubnis der Klassen A und B. In dem Führerschein ist als sein Wohnort die tschechische Gemeinde Stribro vermerkt.

Nach Kenntniserlangung von diesem Fahrerlaubniserwerb und Anhörung des Klägers erließ der Beklagte die Verfügung vom 15.4.2009, in der es unter Nr. 1 heißt „Hiermit wird Ihnen das Recht aberkannt, mit Ihrer tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen“, und begründete dies damit, dass die tschechische Fahrerlaubnis noch während des Laufs der sechsmonatigen Sperrfrist ausgestellt worden sei.

Der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines am 24.4.2009 erhobenen Widerspruchs gegen die Verfügung des Beklagten vom 15.4.2009 wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31.7.2009 - 10 L 468/09 - zurückgewiesen; die Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg (Beschluss des Senats vom 25.9.2009 - 1 B 430/09 -).

Am 15.10.2009 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes wegen Nichtbearbeitung seines Widerspruchs gegen die Verfügung vom 15.4.2009 Untätigkeitsklage erhoben und ausgeführt, ausweislich seines tschechischen Führerscheins sei dem Wohnsitzerfordernis Genüge getan. Im Übrigen sei die Sperrfrist längst abgelaufen.

Er hat schriftsätzlich beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 15.4.2009 aufzuheben.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 24.2.2010, dem Kläger zugestellt am 5.3.2010, hat das Verwaltungsgericht die Klage - im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - unter Bezugnahme auf die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bestehenden Ausnahmen von der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen mit Blick auf den Umstand, dass die tschechische Fahrerlaubnis vor Ablauf der vom Landgericht Saarbrücken festgesetzten Sperrfrist ausgestellt worden sei, als unbegründet abgewiesen.

Auf den am 23.3.2010 gestellten und am 12.4.2010 begründeten Zulassungsantrag des Klägers hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 2.6.2010 - 1 A 94/10 - zugelassen.

Mit seiner am 14.6.2010 eingegangenen Berufungsbegründung betont der Kläger, dass die deutschen Behörden nach der zur Auslegung der europarechtlichen Vorgaben ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes grundsätzlich nicht befugt seien, eine von einer ausländischen Straßenverkehrsbehörde ausgestellte Fahrerlaubnis für das eigene Staatsgebiet zu suspendieren. Bei der Anwendung des Fallgestaltungen, in denen eine EU-Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, umschreibenden § 28 Abs. 4 FeV a.F. seien der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und der in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Grundsatz, dass eine Tat nur bestraft werden könne, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, zu beachten. Nach dem Leitsatz der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 26.6.2008 seien die deutschen Behörden bis zur endgültigen Prüfung der Gültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis berechtigt, die Gültigkeit zunächst einmal vorläufig auszusetzen. Dies setze voraus, dass es tatsächlich etwas gebe, was ausgesetzt werden könne. Die bisher vorliegenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Problematik, durch die die Vorgehensweise von hessischen und nordrhein-westfälischen Verwaltungsbehörden ausdrücklich bestätigt worden sei, seien ebenfalls in diesem Sinne zu verstehen. Hiernach sei es zulässig, dem Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis eine MPU-Auflage zu machen und im Weigerungs- oder Misserfolgsfalle die ausländische Fahrerlaubnis zu entziehen, was keinen Sinne mache, wenn es überhaupt keine gültige Fahrerlaubnis gegeben habe.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24.2.2010 - 10 K 1528/09 - den Bescheid des Beklagten vom 15.4.2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Er betont, dass der angefochtene Bescheid sich auf das Vorliegen eines der vom Europäischen Gerichtshof anerkannten Ausnahmetatbestände stütze, da die tschechische Fahrerlaubnis noch während der laufenden Sperrfrist ausgestellt worden sei. Es sei ihm daher nicht verwehrt, dieser Fahrerlaubnis die Anerkennung zu versagen. Dem stehe nicht entgegen, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit bestehe, die Gültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis vorläufig auszusetzen. Denn diese Aussetzungsmöglichkeit betreffe erkennbar die Fälle, in denen der Aufnahmemitgliedstaat im Ausstellermitgliedstaat die Wohnsitzvoraussetzung überprüfen lasse. Vorliegend ergebe sich aus dem Ausstellungsdatum des tschechischen Führerscheins indes ohne Weiteres, dass er vor Ablauf der Sperrfrist ausgestellt worden sei und daher nicht anerkannt werden müsse. Weitere Überprüfungen, während derer eine vorläufige Aussetzung in Betracht kommen könnte, seien nicht veranlasst. Es bedürfe auch keiner Überprüfung der Kraftfahreignung vor Erlass einer auf § 28 Abs. 4 FeV gestützten Entscheidung, da diese nicht wegen mangelnder Eignung, sondern wegen Erteilung während einer laufenden gerichtlichen Sperrfrist oder wegen örtlicher Unzuständigkeit der ausstellenden Behörde ergehe. Insoweit gelte nichts anderes als nach innerstaatlichem Recht, denn in Deutschland erteilte Fahrerlaubnisse unterlägen gleichermaßen der Einziehung, wenn sie während einer Führerscheinsperrfrist oder von einer örtlich unzuständigen Behörde ausgestellt worden seien. Zudem sei eine nachträgliche Überprüfung der Kraftfahreignung des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nur zulässig, wenn sich aus dessen verkehrsrechtlich relevantem Verhalten nach Fahrerlaubniserteilung Zweifel an der Fahreignung ergäben.

Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 10 K 56/07 und des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens 10 L 468/09 beziehungsweise 1 B 430/09 sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsunterlagen (1 Ordner), der Gegenstand der Beratung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung der Verfügung des Beklagten vom 15.4.2009 gerichtete - zulässige - Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.

Er findet seine Rechtsgrundlage in der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 4 1. Alt. FeV in der vorliegend maßgeblichen Fassung vom 9.8.2004 - FeV a.F. - (1.), die vorgibt, dass die Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis gilt, denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf (2.). Diese Vorschrift unterliegt gemessen an den europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes keinen Bedenken an ihrer Gültigkeit und bewirkt, dass eine während einer laufenden Sperrfrist ausgestellte EU-Fahrerlaubnis ihrem Inhaber nicht die Berechtigung verleiht, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen (3.). Der Beklagte hat durch Erlass seiner Verfügung vom 15.4.2009 zulässigerweise zum Ausdruck gebracht, dass die unter Missachtung der Sperrfrist erteilte EU-Fahrerlaubnis des Klägers im Inland nicht gilt (4.).

1. Die Fahrerlaubnis, um deren Gültigkeit die Beteiligten streiten, wurde dem Kläger am 16.10.2007 in der Tschechischen Republik erteilt. Ob diese Fahrerlaubnis dem Kläger die Berechtigung vermittelt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, richtet sich demgemäß nach der zur Zeit ihres Erwerbs maßgeblichen Rechtslage (BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 - 3 C 31/07 -, NJW 2009, 1687) , also nach der Richtlinie 91/439/EWG in Verbindung mit der damals geltenden Fassung der innerstaatlichen Regelung des § 28 Abs. 4 FeV, deren Wirksamkeit wiederum an genannter Richtlinie zu messen ist.

2. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 4 1. Alt. FeV a.F. gilt eine EU-Fahrerlaubnis im Inland nicht, wenn sie unter Missachtung einer gerichtlich verfügten Sperrfrist erteilt worden ist.

Dass diese Voraussetzung fallbezogen mit Blick auf den Eintritt der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils am 5.7.2007, die Verhängung einer Sperrfrist von sechs Monaten und den Fahrerlaubniserwerb am 16.10.2007 erfüllt ist, hat der Senat in seinem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 25.9.2009 (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.9.2009 - 1 B 430/09 -, DAR 2009, 718 f. = ZfS 2009, 714 f., amtl. Abdr. S. 4 ff.) im Einzelnen dargelegt und insbesondere aufgezeigt, dass der Einwand des Klägers, Gegenteiliges ergebe sich aus der - zumindest entsprechend - anzuwendenden Vorschrift des § 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB, nicht trägt. Hieran hält der Senat unter Bezugnahme auf seine damaligen Ausführungen fest.

Der dieser Argumentation seitens des Klägers im Zulassungsverfahren entgegengehaltene Einwand, aus einem Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 27.9.1966 ergebe sich, dass für den Beginn der Sperrfrist immer der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Überprüfung maßgeblich sei, was fallbezogen bedeute, dass auf den Erlass des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 5.4.2007 abzustellen sei, ist unerheblich. Aus den Leitsätzen des in Bezug genommenen Beschlusses des Landgerichts Oldenburg (LG Oldenburg, Beschluss vom 27.6.1966 - 6 Ms 35/66 - , juris) ergibt sich, dass dieser Entscheidung der seit 2.1.1975 in § 69 a Abs. 5 StGB geregelte Fall einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zugrunde lag, der vorliegend gerade nicht zur Diskussion steht.

3. § 28 Abs. 4 Nr. 4 1. Alt. FeV a.F. ist gemessen an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG europarechtskonform.

In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist anerkannt, dass die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/493/EWG es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrzeit ausgestellten neuen Führerscheins zu versagen. (EuGH, Urteile vom 26.6.2008 - verbundene Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 - (Wiedemann und Funk), juris, m.w.N.) Die Befugnis der zuständigen Behörden und der Gerichte eines Mitgliedstaats, die Anerkennung der Gültigkeit einer während einer Sperrfrist erworbenen EU-Fahrerlaubnis abzulehnen, sei uneingeschränkt und endgültig, auch wenn von dieser Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der Sperrfrist Gebrauch gemacht werde. (EuGH, Beschluss vom 3.7.2008 - C-225/07 (Möginger) -, BA 45, 383 ff., 385) Dies bedeutet, dass die Nichtanerkennung einer während einer laufenden Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis keinen europarechtlich unzulässigen Eingriff in die Zuständigkeit des Ausstellermitgliedstaats darstellt.

Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 4 1. Alt. FeV a.F. bewirkt - entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen -, dass der Inhaber einer während einer laufenden Sperrfrist ausgestellten EU-Fahrerlaubnis nicht berechtigt ist, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat bezogen auf die Nrn. 2 und 3 des § 28 Abs. 4 FeV a.F. die Frage aufgeworfen, ob der zur Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis berechtigte Mitgliedstaat gehalten ist, die europarechtlich zulässige Versagung der Anerkennung im Einzelfall auf der Grundlage einer die Eignungsfrage umfassenden Prüfung durch Verwaltungsakt auszusprechen oder ob ihm die Möglichkeit offensteht, durch Erlass einer abstrakt-generellen Rechtsvorschrift vorzugeben, dass eine während einer laufenden Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis den Fahrerlaubnisinhaber - ungeachtet einer etwaigen zwischenzeitlichen Wiedererlangung seiner Fahreignung - nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt. Es beantwortet diese Frage im Sinne der erstgenannten Alternative und begründet dies im Wesentlichen damit, dass Nr. 2 (Wohnsitzerfordernis) und Nr. 3 (u.a. vorheriger Entzug der Fahrerlaubnis) der Vorschrift gemessen an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, nach welcher eine klare und unbedingte Verpflichtung zur Anerkennung der EU-Fahrerlaubnisse ohne jede Formalität bestehe, nicht europarechtskonform seien. Dem werde nicht schon durch das in § 28 Abs. 5 FeV a.F. vorgesehene Antragsverfahren betreffend die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Wiederherstellung der Eignung genügt, da dieses Verfahren seinerseits voraussetze, dass der ausländischen Fahrerlaubnis zunächst die Gültigkeit abgesprochen wird, und es sich mithin als - europarechtlich unzulässige - Formalität darstelle. Gegenteiliges ergebe sich nicht daraus, dass der Anerkennungsgrundsatz auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht unumschränkt gelte, sondern Ausnahmen für die Fälle des Missachtens einer inländischen Sperrfrist beziehungsweise des Vorhandenseins zweifelsfreier Hinweise auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis bestünden. Diese Ausnahmen ließen sich nur durch eine Prüfung im Einzelfall feststellen. In deren Rahmen müsse - auch mit Blick auf das Gebot der Rechtssicherheit - ermittelt werden, ob der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis zwischenzeitlich seine Fahreignung wiedererlangt hat. Eine fortdauernde Versagung der Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis stoße im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf Bedenken, wenn - etwa durch die in solchen Fällen regelmäßig veranlasste aktuelle medizinisch-psychologische Untersuchung - zutage trete, dass die vormaligen Fahreignungszweifel gegen den Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis nicht mehr begründet seien. Das Erfordernis einer solchen einzelfallbezogenen Prüfung, deren Ergebnis nicht stets von vornherein abschätzbar sei, schließe es aus, die Ablehnung der Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft ausgestellten Führerscheins - und damit auch die Erfüllung jedenfalls des objektiven Straftatbestands des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 a StVG) - allein auf eine abstrakt-generelle Rechtsnorm wie § 28 Abs. 4 FeV a.F. zu gründen. (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.1.2009 - 16 B 1610/08 -, DAR 2009, 159 ff., und Urteil vom 8.5.2009 - 16 A 3373/07 -, DAR 2009, 480 ff.)

In einer späteren Entscheidung bringt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zum Ausdruck, dass es seine Rechtsprechung insbesondere dadurch gerechtfertigt sieht, dass die ausländische Fahrerlaubnisbehörde die Fahreignung des Betroffenen - wenngleich möglicherweise gemessen an den deutschen Bestimmungen unzulänglich - überprüft und die inländische Fahrerlaubnisbehörde das Ergebnis dieser Eignungsprüfung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes grundsätzlich zu respektieren hat. (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.10.2009 - 16 B 1067/09 -, BA 47, 259 ff.) Diese Erwägung überzeugt schon deshalb nicht, weil dem Anwendungsbereich § 28 Abs. 4 FeV a.F. europarechtlich unbedenklich nur solche Fallgestaltungen unterstellt werden können, in denen die Mitgliedstaaten nach den Vorgaben des Europarechts ausnahmsweise nicht verpflichtet sind, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis anzuerkennen, d.h. gerade nicht hinnehmen müssen, dass nach den dortigen Feststellungen keine Eignungszweifel vorliegen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof tritt der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen entschieden entgegen. Er hat seine gegenteilige Auffassung in seinem Beschluss vom 22.6.2009 (BayVGH, Beschluss vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965 -, juris) hinsichtlich eines Falles, in dem das Wohnsitzerfordernis ausweislich der Eintragung im Führerschein nicht beachtet worden war (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F.), im Einzelnen dargelegt und zur Begründung entscheidend darauf abgestellt, dass die Forderung, es bedürfe bei Vorliegen eines eine Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz rechtfertigenden Tatbestands zwingend einer Einzelfallentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, weder in der Fahrerlaubnisverordnung, nach deren Wortlaut die durch eine unter Verletzung des Wohnsitzerfordernisses erworbene Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht „gilt“, noch im europäischen Gemeinschaftsrecht beziehungsweise in höherrangigem innerstaatlichen Recht eine Stütze finde.

Das Gemeinschaftsrecht kenne keinen Rechtssatz des Inhalts, dass die Mitgliedstaaten nicht befugt seien, das ausnahmsweise Nichtbestehen einer aus dem Gemeinschaftsrecht resultierenden Rechtsposition (hier: der Befugnis, von einer EU-Fahrerlaubnis gemeinschaftsweit Gebrauch zu machen) durch eine nationale Rechtsnorm auszusprechen, die diese Rechtsfolge bereits als solche mit konstitutiver Wirkung herbeiführt. Das Europarecht fordere nicht, dass zu diesem Zweck erst ein rechtsgestaltend wirkender administrativer Einzelakt erlassen werden müsse. Das Gebot, Einschränkungen gemeinschaftsrechtlich verbürgter Rechte restriktiv zu handhaben, betreffe die materielle Reichweite derartiger Anspruchspositionen. Hiervon zu unterscheiden sei die Frage, auf welchem rechtstechnischen Weg ein Mitgliedstaat von der Befugnis Gebrauch machen dürfe, gemeinschaftsrechtlich zuerkannte Rechte unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu gewähren. Erfolge dies durch eine unmittelbar Rechtswirkungen zeitigende Norm des Mitgliedstaates, die sich ihrem Inhalt nach innerhalb des durch das Gemeinschaftsrecht vorgegebenen materiell-rechtlichen Rahmens halte, so erlaube der gegenwärtige Stand der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs nicht die Annahme, dieser Mitgliedstaat handele gemeinschaftsrechtswidrig.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in diesem Zusammenhang die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 20.11.2008 (EuGH, Urteil vom 20.11.2008 - C-1/07 (Weber) -, DAR 2009, 26 ff.) und vom 19.2.2009 (EuGH, Urteil vom 19.2.2009 - C-321/07 (Schwarz) -, BA 46, 206 ff.) an, denen Strafverfahren zugrunde gelegen haben, in denen es um die Gültigkeit einer während der Wirksamkeit eines Fahrverbots ausgestellten Fahrerlaubnis beziehungsweise um die Gültigkeit eines in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschriebenen österreichischen Führerscheins ging, den deren Inhaber benutzte, nachdem ihm die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war. In den zugrundeliegenden Strafverfahren sei jeweils der Strafvorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erhoben worden und damit die strafrechtlich relevante Frage aufgeworfen gewesen, ob die ausländischen Fahrerlaubnisse im Inland Geltung beanspruchten. Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass es „einem Mitgliedstaat“ nicht verwehrt sei, unter den konkret zu beurteilenden Sachverhaltsgestaltungen die Anerkennung der EU-Fahrerlaubnisse abzulehnen. Wäre - so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - zur Versagung der Anerkennung aus Gründen des Gemeinschaftsrechts ein durch den Aufnahmestaat zu erlassender rechtsgestaltender Verwaltungsakt erforderlich, durch den die ausländische EU-Fahrerlaubnis mit konstitutiver Wirkung für ungültig zu erklären wäre, hätte es sich nahezu unabweisbar aufgedrängt, dass der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen auf dieses Erfordernis hingewiesen hätte. Bestünde nämlich ein solches Erfordernis, so hätten die Angeklagten beider Ausgangsverfahren, denen gegenüber entsprechende Verwaltungsakte nicht erlassen worden waren, nicht - wie nach Bejahung der Vorlagefragen durch den Europäischen Gerichtshof geschehen - wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt werden dürfen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof argumentiert weiter, dass sich auch aus der sonstigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Fahrerlaubnisrecht und dem Umstand, dass in den anders gelagerten Fällen eines nach Erwerb der EU-Fahrerlaubnis liegenden, einen Fahrerlaubnisentzug rechtfertigenden Verhaltens eine ausdrückliche Aberkennungsentscheidung notwendig ist, nicht herleiten lasse, dass eine ausnahmsweise zulässige Nichterkennung einer EU-Fahrerlaubnis aus Gründen des Gemeinschaftsrechts durch konstitutiven Verwaltungsakt erfolgen müsse. Dabei befasst er sich im Einzelnen mit den Argumenten des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen und zeigt auf, dass diese nicht überzeugen.

Der Senat hat sich die Argumentation des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bereits in seinem Urteil vom 2.12.2009 (OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.12.2009 - 1 A 472/08 -, juris) zu Eigen gemacht und sie bekräftigt. Die Frage, ob die nach materiellem Europarecht zulässige Nichtanerkennung einer EU-Fahrerlaubnis einer konstitutiven Aberkennungsentscheidung bedarf oder durch eine abstrakt-generelle Rechtsnorm erfolgen kann, berührt nicht die Ausgestaltung der rechtlichen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und beurteilt sich daher ausschließlich nach innerstaatlichem Recht. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dem den Mitgliedstaaten vom Europäischen Gerichtshof zugestandenen Recht, in ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrberechtigung unter bestimmten Voraussetzungen abzulehnen („kann“), schon Ende 2008 klargestellt, dass es den Mitgliedstaaten die Befugnis zu einer entsprechenden Gestaltung ihres innerstaatlichen

Rechts vermittelt (BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, BVerwGE 132, 315 ff., und - 3 C 38/07 -, ZfS 2009, 233 ff.) , d. h. die Mitgliedstaaten haben in eigener Verantwortung zu entscheiden, wie sie dieses ihnen zuerkannte Recht innerstaatlich umsetzen. Dementsprechend enthalten konsequenterweise weder die europarechtlichen Vorschriften diesbezügliche Vorgaben noch hat der Europäische Gerichtshof bisher Veranlassung gesehen, sich zu dieser Problematik ausdrücklich zu äußern.

Entgegen der Argumentation des Klägers kann aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 26.6.2008 nicht hergeleitet werden, dass eine ab-strakt-generelle Regelung wie § 28 Abs. 4 FeV nicht europarechtskonform ist. Der Kläger meint, dem Tenor der genannten Entscheidungen sei zu entnehmen, dass eine Fahrerlaubnis, hinsichtlich derer ausnahmsweise keine Anerkennungspflicht bestehe, bis zum Ergehen einer konstitutiven Aberkennungsentscheidung gültig bleibe. Im Tenor heißt es, dass es einem Mitgliedstaat während einer durch den Ausstellermitgliedstaat erfolgenden Überprüfung der Modalitäten der Ausstellung eines Führerscheins nicht verwehrt sei, die Aussetzung der Fahrberechtigung anzuordnen, wenn sich aus den Angaben im Führerschein oder anderen von dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergebe, dass das Wohnsitzerfordernis zur Zeit der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt gewesen sei. Diese Befugnis zur Aussetzung der Fahrberechtigung setzt nach Dafürhalten des Klägers voraus, dass die Fahrberechtigung trotz der Mißachtung des Wohnsitzerfordernisses fortbesteht. Diese Schlussfolgerung überzeugt nicht.

Denn zum Einen begründet der Europäische Gerichtshof seine Entscheidung damit, dass es einem Mitgliedstaat, der wegen Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses ausnahmsweise berechtigt ist, die Anerkennung abzulehnen, erst recht nicht verwehrt werden kann, die Fahrberechtigung des Führerscheininhabers während einer durch den Ausstellermitgliedstaat veranlassten Überprüfung auszusetzen. Zum Anderen besagt die vom Europäischen Gerichtshof in der Tenorierung seiner Entscheidung verwendete Formulierung nur, dass es dem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, die Gültigkeit einer unter Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses erteilten Fahrerlaubnis auszusetzen. Für eine solche Aussetzungsentscheidung besteht indes innerstaatlich ein Bedürfnis nur dann, wenn die ausländische Fahrerlaubnis nicht bereits kraft innerstaatlicher Rechtsvorschrift ungültig ist. Die klägerseits in Bezug genommenen Entscheidungen rechtfertigen nicht den Schluss, dass eine innerstaatliche Vorschrift, die die Ungültigkeit einer während einer laufenden Sperrfrist erteilten EU-Fahrerlaubnis kraft Gesetzes anordnet, europarechtswidrig ist.

Für die Annahme, dass das Europarecht der durch § 28 Abs. 4 Nr. 4 1. Alt. FeV a.F. getroffenen Entscheidung, einer während einer laufenden Sperrfrist erteilten EU-Fahrerlaubnis kraft Gesetzes die Gültigkeit im Inland abzusprechen, nicht entgegensteht, spricht schließlich der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärte Umstand, dass die Befugnis eines Mitgliedstaats, die Anerkennung einer solchen Fahrerlaubnis abzulehnen, uneingeschränkt und endgültig gilt, auch wenn der Fahrerlaubnisinhaber von der Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der Sperrfrist Gebrauch gemacht haben sollte und der Ablehnung der Anerkennung kein Verhalten nach Erteilung der Fahrerlaubnis zugrunde liegt (EuGH, Beschluss vom 3.7.2008 – C-225/07 (Möginger), a.a.O.) . Alleinige Voraussetzung der Nichtanerkennung ist mithin in diesen Fällen die Tatsache der Erteilung während der laufenden Sperrfrist. Der Europäische Gerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, dass der Fortbestand der Befugnis zur Nichtanerkennung nicht von einem Fehlverhalten nach Erteilung der Fahrerlaubnis abhängt. Nimmt man zusätzlich in den Blick, dass grundsätzlich erst ein Fehlverhalten nach Erteilung der Fahrerlaubnis dem Mitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 2 RL 91/439/EWG die Möglichkeit eröffnen würde, eine eigene Eignungsprüfung durchzuführen, so wird deutlich, dass das Europarecht nicht verlangt, dass eine einzelfallbezogene Eignungsprüfung Voraussetzung einer Nichtanerkennung sein muss. Es billigt den Mitgliedstaaten vielmehr ohne Weiteres die Befugnis zu, eine während einer Sperrfrist erteilte Fahrerlaubnis auch nach deren Ablauf nicht anzuerkennen, und verlangt daher gerade nicht die vorherige Durchführung einer negativ verlaufenden Eignungsprüfung. Dann aber steht der Nichtanerkennung im Wege einer entsprechenden generell-abstrakten Regelung, wie sie durch § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV getroffen wurde, nichts entgegen. Es obliegt allein den Mitgliedstaaten, die Modalitäten einer europarechtlich zulässigen Versagung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis durch ihr innerstaatliches Recht zu regeln.

Dies ist durch § 28 Abs. 4 Nr. 4 1. Alt. i.V.m. Abs. 5 FeV a.F. in zulässiger Weise geschehen. Abs. 5 Satz 1 der Vorschrift gibt vor, dass das Recht, von einer während einer laufenden Sperrfrist erteilten EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag zu erteilen ist, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr bestehen. Nach der bundesdeutschen Rechtslage begründet eine unter Nichtbeachtung einer Sperrfrist erteilte EU-Fahrerlaubnis mithin kraft Gesetzes (§ 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV a.F.), ohne dass es auf das Fortbestehen von Eignungsmängeln ankäme, im Inland kein Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dem Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis steht dabei für den Fall, dass die Eignungsmängel, die zur Verhängung einer Sperrfrist geführt haben, nicht mehr fortbestehen, ein Anspruch darauf zu, dass ihm das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (erneut) zuerkannt wird, wobei die zur Vorbereitung einer solchen Entscheidung notwendige Überprüfung der Eignungsfrage durch die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 28 Abs. 5 FeV einen entsprechenden Antrag voraussetzt.

Die Behörde, die etwa aufgrund einer Verkehrskontrolle Kenntnis davon erlangt, dass ein anderer Mitgliedstaat unter Nichtbeachtung einer im Inland angeordneten Sperrfrist eine Fahrerlaubnis erteilt hat, ist mithin nach der europarechtskonformen und daher nur an übergeordnetem innerstaatlichen Recht zu messenden gesetzlichen Konzeption nicht gehalten, die Kraftfahreignung von Amts wegen einer Überprüfung zu unterziehen. Dies ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten unbedenklich, denn dem betroffenen Inhaber einer ihn gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV a.F. nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigenden EU-Fahrerlaubnis steht es jederzeit offen, die Zuerkennung dieses Rechts nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 FeV zu beantragen. Es gibt auch mit Blick auf sonstige verfassungsrechtliche Vorgaben - insbesondere den Gleichbehandlungsgrund-satz - keinen Grund, ihn anders zu behandeln als Personen, die die erforderlichen Eignungsvoraussetzungen zwar in tatsächlicher Hinsicht (wieder) erfüllen, aber mangels Beantragung einer Fahrerlaubnis keiner Eignungsprüfung unterzogen werden und demgemäß über keine Fahrerlaubnis verfügen.

4. Dem Beklagten stand bei diesen Gegebenheiten die Möglichkeit offen, wie geschehen allein gestützt auf § 28 Abs. 4 Nr. 4 1. Alt. FeV a.F., d.h. ohne vorherige Eignungsprüfung, durch Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes klarzustellen, dass die in der Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis den Kläger nicht berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen.

Gegenteiliges ergibt sich nicht aus den vom Kläger in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 11.12.2008 (BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26 und 38/07 -, jeweils a.a.O.) zum Nachweis fehlender Eignung. Denn in den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen war zur Zeit des behördlichen Tätigwerdens nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht abschließend geklärt, ob die Behörde dem Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis eine der in § 28 Abs. 4 FeV a.F. geregelten Ausnahmen von der Geltung einer EU-Fahrerlaubnis entgegenhalten durfte. Gleichwohl - so das Bundesverwaltungsgericht - habe die Behörde sicherstellen müssen, dass der Kläger, sollte sich seine fehlende Eignung erweisen, in Deutschland kein Kraftfahrzeug würde führen dürfen. Ausgehend davon sei es ihr nicht verwehrt gewesen, in Übereinstimmung mit dem Kläger die Geltung der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland zu unterstellen und ein förmliches Aberkennungsverfahren durchzuführen. Dabei sei die Behörde an die rechtlichen Voraussetzungen eines solches Verfahrens gebunden gewesen, zu denen insbesondere der Nachweis fehlender Eignung gehöre.

Diese Urteile vermögen mithin den klägerseits gezogenen Schluss, die bisher vorliegenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Problematik bestätigten, dass eine EU-Fahrerlaubnis, die ausnahmsweise nicht der europarechtlichen Anerkennungspflicht unterfalle, nicht bereits nach § 28 Abs. 4 FeV a.F. ungültig sei, sondern durch konstitutiven Verwaltungsakt aberkannt werden müsse, nicht zu stützen.

Dass die Rechtsfolge der Ungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers mithin bereits kraft Gesetzes eingetreten ist, hinderte den Beklagten nicht, den Kläger durch Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts auf seine fehlende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet ausdrücklich hinzuweisen. Dass der Beklagte seinen gegenüber dem Kläger erlassenen Bescheid vom 15.4.2009 als Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, bezeichnet und dementsprechend unter Nr. 1 verfügt hat, dass besagtes Recht aberkannt wird, ist unschädlich.

Der Senat hatte sich bereits in seinem Urteil vom 2.12.2009 (OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.12.2009 - 1 A 472/08 -, a.a.O.) mit der Problematik der Umdeutung einer als Aberkennungsbescheid bezeichneten Verfügung in einen feststellenden Bescheid zu befassen und deren Zulässigkeit unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14.2.2007 - 6 C 28/05 -, Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3) und des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, DAR 2008 660 ff., und vom 16.9.2008 - 10 S 2925/06 -, ZfS 2009, 56 ff.) im Einzelnen begründet. Hieran wird festgehalten.

Nach alldem steht fest, dass der Bescheid des Beklagten vom 15.4.2009 rechtmäßig ist, weswegen die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts der Zurückweisung unterliegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision wird in Anwendung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung der Verfügung des Beklagten vom 15.4.2009 gerichtete - zulässige - Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.

Er findet seine Rechtsgrundlage in der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 4 1. Alt. FeV in der vorliegend maßgeblichen Fassung vom 9.8.2004 - FeV a.F. - (1.), die vorgibt, dass die Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis gilt, denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf (2.). Diese Vorschrift unterliegt gemessen an den europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes keinen Bedenken an ihrer Gültigkeit und bewirkt, dass eine während einer laufenden Sperrfrist ausgestellte EU-Fahrerlaubnis ihrem Inhaber nicht die Berechtigung verleiht, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen (3.). Der Beklagte hat durch Erlass seiner Verfügung vom 15.4.2009 zulässigerweise zum Ausdruck gebracht, dass die unter Missachtung der Sperrfrist erteilte EU-Fahrerlaubnis des Klägers im Inland nicht gilt (4.).

1. Die Fahrerlaubnis, um deren Gültigkeit die Beteiligten streiten, wurde dem Kläger am 16.10.2007 in der Tschechischen Republik erteilt. Ob diese Fahrerlaubnis dem Kläger die Berechtigung vermittelt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, richtet sich demgemäß nach der zur Zeit ihres Erwerbs maßgeblichen Rechtslage (BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 - 3 C 31/07 -, NJW 2009, 1687) , also nach der Richtlinie 91/439/EWG in Verbindung mit der damals geltenden Fassung der innerstaatlichen Regelung des § 28 Abs. 4 FeV, deren Wirksamkeit wiederum an genannter Richtlinie zu messen ist.

2. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 4 1. Alt. FeV a.F. gilt eine EU-Fahrerlaubnis im Inland nicht, wenn sie unter Missachtung einer gerichtlich verfügten Sperrfrist erteilt worden ist.

Dass diese Voraussetzung fallbezogen mit Blick auf den Eintritt der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils am 5.7.2007, die Verhängung einer Sperrfrist von sechs Monaten und den Fahrerlaubniserwerb am 16.10.2007 erfüllt ist, hat der Senat in seinem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 25.9.2009 (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.9.2009 - 1 B 430/09 -, DAR 2009, 718 f. = ZfS 2009, 714 f., amtl. Abdr. S. 4 ff.) im Einzelnen dargelegt und insbesondere aufgezeigt, dass der Einwand des Klägers, Gegenteiliges ergebe sich aus der - zumindest entsprechend - anzuwendenden Vorschrift des § 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB, nicht trägt. Hieran hält der Senat unter Bezugnahme auf seine damaligen Ausführungen fest.

Der dieser Argumentation seitens des Klägers im Zulassungsverfahren entgegengehaltene Einwand, aus einem Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 27.9.1966 ergebe sich, dass für den Beginn der Sperrfrist immer der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Überprüfung maßgeblich sei, was fallbezogen bedeute, dass auf den Erlass des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 5.4.2007 abzustellen sei, ist unerheblich. Aus den Leitsätzen des in Bezug genommenen Beschlusses des Landgerichts Oldenburg (LG Oldenburg, Beschluss vom 27.6.1966 - 6 Ms 35/66 - , juris) ergibt sich, dass dieser Entscheidung der seit 2.1.1975 in § 69 a Abs. 5 StGB geregelte Fall einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zugrunde lag, der vorliegend gerade nicht zur Diskussion steht.

3. § 28 Abs. 4 Nr. 4 1. Alt. FeV a.F. ist gemessen an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG europarechtskonform.

In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist anerkannt, dass die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/493/EWG es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrzeit ausgestellten neuen Führerscheins zu versagen. (EuGH, Urteile vom 26.6.2008 - verbundene Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 - (Wiedemann und Funk), juris, m.w.N.) Die Befugnis der zuständigen Behörden und der Gerichte eines Mitgliedstaats, die Anerkennung der Gültigkeit einer während einer Sperrfrist erworbenen EU-Fahrerlaubnis abzulehnen, sei uneingeschränkt und endgültig, auch wenn von dieser Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der Sperrfrist Gebrauch gemacht werde. (EuGH, Beschluss vom 3.7.2008 - C-225/07 (Möginger) -, BA 45, 383 ff., 385) Dies bedeutet, dass die Nichtanerkennung einer während einer laufenden Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis keinen europarechtlich unzulässigen Eingriff in die Zuständigkeit des Ausstellermitgliedstaats darstellt.

Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 4 1. Alt. FeV a.F. bewirkt - entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen -, dass der Inhaber einer während einer laufenden Sperrfrist ausgestellten EU-Fahrerlaubnis nicht berechtigt ist, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat bezogen auf die Nrn. 2 und 3 des § 28 Abs. 4 FeV a.F. die Frage aufgeworfen, ob der zur Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis berechtigte Mitgliedstaat gehalten ist, die europarechtlich zulässige Versagung der Anerkennung im Einzelfall auf der Grundlage einer die Eignungsfrage umfassenden Prüfung durch Verwaltungsakt auszusprechen oder ob ihm die Möglichkeit offensteht, durch Erlass einer abstrakt-generellen Rechtsvorschrift vorzugeben, dass eine während einer laufenden Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis den Fahrerlaubnisinhaber - ungeachtet einer etwaigen zwischenzeitlichen Wiedererlangung seiner Fahreignung - nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt. Es beantwortet diese Frage im Sinne der erstgenannten Alternative und begründet dies im Wesentlichen damit, dass Nr. 2 (Wohnsitzerfordernis) und Nr. 3 (u.a. vorheriger Entzug der Fahrerlaubnis) der Vorschrift gemessen an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, nach welcher eine klare und unbedingte Verpflichtung zur Anerkennung der EU-Fahrerlaubnisse ohne jede Formalität bestehe, nicht europarechtskonform seien. Dem werde nicht schon durch das in § 28 Abs. 5 FeV a.F. vorgesehene Antragsverfahren betreffend die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Wiederherstellung der Eignung genügt, da dieses Verfahren seinerseits voraussetze, dass der ausländischen Fahrerlaubnis zunächst die Gültigkeit abgesprochen wird, und es sich mithin als - europarechtlich unzulässige - Formalität darstelle. Gegenteiliges ergebe sich nicht daraus, dass der Anerkennungsgrundsatz auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht unumschränkt gelte, sondern Ausnahmen für die Fälle des Missachtens einer inländischen Sperrfrist beziehungsweise des Vorhandenseins zweifelsfreier Hinweise auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis bestünden. Diese Ausnahmen ließen sich nur durch eine Prüfung im Einzelfall feststellen. In deren Rahmen müsse - auch mit Blick auf das Gebot der Rechtssicherheit - ermittelt werden, ob der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis zwischenzeitlich seine Fahreignung wiedererlangt hat. Eine fortdauernde Versagung der Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis stoße im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf Bedenken, wenn - etwa durch die in solchen Fällen regelmäßig veranlasste aktuelle medizinisch-psychologische Untersuchung - zutage trete, dass die vormaligen Fahreignungszweifel gegen den Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis nicht mehr begründet seien. Das Erfordernis einer solchen einzelfallbezogenen Prüfung, deren Ergebnis nicht stets von vornherein abschätzbar sei, schließe es aus, die Ablehnung der Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft ausgestellten Führerscheins - und damit auch die Erfüllung jedenfalls des objektiven Straftatbestands des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 a StVG) - allein auf eine abstrakt-generelle Rechtsnorm wie § 28 Abs. 4 FeV a.F. zu gründen. (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.1.2009 - 16 B 1610/08 -, DAR 2009, 159 ff., und Urteil vom 8.5.2009 - 16 A 3373/07 -, DAR 2009, 480 ff.)

In einer späteren Entscheidung bringt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zum Ausdruck, dass es seine Rechtsprechung insbesondere dadurch gerechtfertigt sieht, dass die ausländische Fahrerlaubnisbehörde die Fahreignung des Betroffenen - wenngleich möglicherweise gemessen an den deutschen Bestimmungen unzulänglich - überprüft und die inländische Fahrerlaubnisbehörde das Ergebnis dieser Eignungsprüfung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes grundsätzlich zu respektieren hat. (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.10.2009 - 16 B 1067/09 -, BA 47, 259 ff.) Diese Erwägung überzeugt schon deshalb nicht, weil dem Anwendungsbereich § 28 Abs. 4 FeV a.F. europarechtlich unbedenklich nur solche Fallgestaltungen unterstellt werden können, in denen die Mitgliedstaaten nach den Vorgaben des Europarechts ausnahmsweise nicht verpflichtet sind, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis anzuerkennen, d.h. gerade nicht hinnehmen müssen, dass nach den dortigen Feststellungen keine Eignungszweifel vorliegen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof tritt der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen entschieden entgegen. Er hat seine gegenteilige Auffassung in seinem Beschluss vom 22.6.2009 (BayVGH, Beschluss vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965 -, juris) hinsichtlich eines Falles, in dem das Wohnsitzerfordernis ausweislich der Eintragung im Führerschein nicht beachtet worden war (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F.), im Einzelnen dargelegt und zur Begründung entscheidend darauf abgestellt, dass die Forderung, es bedürfe bei Vorliegen eines eine Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz rechtfertigenden Tatbestands zwingend einer Einzelfallentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, weder in der Fahrerlaubnisverordnung, nach deren Wortlaut die durch eine unter Verletzung des Wohnsitzerfordernisses erworbene Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht „gilt“, noch im europäischen Gemeinschaftsrecht beziehungsweise in höherrangigem innerstaatlichen Recht eine Stütze finde.

Das Gemeinschaftsrecht kenne keinen Rechtssatz des Inhalts, dass die Mitgliedstaaten nicht befugt seien, das ausnahmsweise Nichtbestehen einer aus dem Gemeinschaftsrecht resultierenden Rechtsposition (hier: der Befugnis, von einer EU-Fahrerlaubnis gemeinschaftsweit Gebrauch zu machen) durch eine nationale Rechtsnorm auszusprechen, die diese Rechtsfolge bereits als solche mit konstitutiver Wirkung herbeiführt. Das Europarecht fordere nicht, dass zu diesem Zweck erst ein rechtsgestaltend wirkender administrativer Einzelakt erlassen werden müsse. Das Gebot, Einschränkungen gemeinschaftsrechtlich verbürgter Rechte restriktiv zu handhaben, betreffe die materielle Reichweite derartiger Anspruchspositionen. Hiervon zu unterscheiden sei die Frage, auf welchem rechtstechnischen Weg ein Mitgliedstaat von der Befugnis Gebrauch machen dürfe, gemeinschaftsrechtlich zuerkannte Rechte unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu gewähren. Erfolge dies durch eine unmittelbar Rechtswirkungen zeitigende Norm des Mitgliedstaates, die sich ihrem Inhalt nach innerhalb des durch das Gemeinschaftsrecht vorgegebenen materiell-rechtlichen Rahmens halte, so erlaube der gegenwärtige Stand der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs nicht die Annahme, dieser Mitgliedstaat handele gemeinschaftsrechtswidrig.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in diesem Zusammenhang die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 20.11.2008 (EuGH, Urteil vom 20.11.2008 - C-1/07 (Weber) -, DAR 2009, 26 ff.) und vom 19.2.2009 (EuGH, Urteil vom 19.2.2009 - C-321/07 (Schwarz) -, BA 46, 206 ff.) an, denen Strafverfahren zugrunde gelegen haben, in denen es um die Gültigkeit einer während der Wirksamkeit eines Fahrverbots ausgestellten Fahrerlaubnis beziehungsweise um die Gültigkeit eines in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschriebenen österreichischen Führerscheins ging, den deren Inhaber benutzte, nachdem ihm die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden war. In den zugrundeliegenden Strafverfahren sei jeweils der Strafvorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erhoben worden und damit die strafrechtlich relevante Frage aufgeworfen gewesen, ob die ausländischen Fahrerlaubnisse im Inland Geltung beanspruchten. Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass es „einem Mitgliedstaat“ nicht verwehrt sei, unter den konkret zu beurteilenden Sachverhaltsgestaltungen die Anerkennung der EU-Fahrerlaubnisse abzulehnen. Wäre - so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - zur Versagung der Anerkennung aus Gründen des Gemeinschaftsrechts ein durch den Aufnahmestaat zu erlassender rechtsgestaltender Verwaltungsakt erforderlich, durch den die ausländische EU-Fahrerlaubnis mit konstitutiver Wirkung für ungültig zu erklären wäre, hätte es sich nahezu unabweisbar aufgedrängt, dass der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen auf dieses Erfordernis hingewiesen hätte. Bestünde nämlich ein solches Erfordernis, so hätten die Angeklagten beider Ausgangsverfahren, denen gegenüber entsprechende Verwaltungsakte nicht erlassen worden waren, nicht - wie nach Bejahung der Vorlagefragen durch den Europäischen Gerichtshof geschehen - wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt werden dürfen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof argumentiert weiter, dass sich auch aus der sonstigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Fahrerlaubnisrecht und dem Umstand, dass in den anders gelagerten Fällen eines nach Erwerb der EU-Fahrerlaubnis liegenden, einen Fahrerlaubnisentzug rechtfertigenden Verhaltens eine ausdrückliche Aberkennungsentscheidung notwendig ist, nicht herleiten lasse, dass eine ausnahmsweise zulässige Nichterkennung einer EU-Fahrerlaubnis aus Gründen des Gemeinschaftsrechts durch konstitutiven Verwaltungsakt erfolgen müsse. Dabei befasst er sich im Einzelnen mit den Argumenten des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen und zeigt auf, dass diese nicht überzeugen.

Der Senat hat sich die Argumentation des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bereits in seinem Urteil vom 2.12.2009 (OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.12.2009 - 1 A 472/08 -, juris) zu Eigen gemacht und sie bekräftigt. Die Frage, ob die nach materiellem Europarecht zulässige Nichtanerkennung einer EU-Fahrerlaubnis einer konstitutiven Aberkennungsentscheidung bedarf oder durch eine abstrakt-generelle Rechtsnorm erfolgen kann, berührt nicht die Ausgestaltung der rechtlichen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und beurteilt sich daher ausschließlich nach innerstaatlichem Recht. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dem den Mitgliedstaaten vom Europäischen Gerichtshof zugestandenen Recht, in ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrberechtigung unter bestimmten Voraussetzungen abzulehnen („kann“), schon Ende 2008 klargestellt, dass es den Mitgliedstaaten die Befugnis zu einer entsprechenden Gestaltung ihres innerstaatlichen

Rechts vermittelt (BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, BVerwGE 132, 315 ff., und - 3 C 38/07 -, ZfS 2009, 233 ff.) , d. h. die Mitgliedstaaten haben in eigener Verantwortung zu entscheiden, wie sie dieses ihnen zuerkannte Recht innerstaatlich umsetzen. Dementsprechend enthalten konsequenterweise weder die europarechtlichen Vorschriften diesbezügliche Vorgaben noch hat der Europäische Gerichtshof bisher Veranlassung gesehen, sich zu dieser Problematik ausdrücklich zu äußern.

Entgegen der Argumentation des Klägers kann aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 26.6.2008 nicht hergeleitet werden, dass eine ab-strakt-generelle Regelung wie § 28 Abs. 4 FeV nicht europarechtskonform ist. Der Kläger meint, dem Tenor der genannten Entscheidungen sei zu entnehmen, dass eine Fahrerlaubnis, hinsichtlich derer ausnahmsweise keine Anerkennungspflicht bestehe, bis zum Ergehen einer konstitutiven Aberkennungsentscheidung gültig bleibe. Im Tenor heißt es, dass es einem Mitgliedstaat während einer durch den Ausstellermitgliedstaat erfolgenden Überprüfung der Modalitäten der Ausstellung eines Führerscheins nicht verwehrt sei, die Aussetzung der Fahrberechtigung anzuordnen, wenn sich aus den Angaben im Führerschein oder anderen von dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergebe, dass das Wohnsitzerfordernis zur Zeit der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt gewesen sei. Diese Befugnis zur Aussetzung der Fahrberechtigung setzt nach Dafürhalten des Klägers voraus, dass die Fahrberechtigung trotz der Mißachtung des Wohnsitzerfordernisses fortbesteht. Diese Schlussfolgerung überzeugt nicht.

Denn zum Einen begründet der Europäische Gerichtshof seine Entscheidung damit, dass es einem Mitgliedstaat, der wegen Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses ausnahmsweise berechtigt ist, die Anerkennung abzulehnen, erst recht nicht verwehrt werden kann, die Fahrberechtigung des Führerscheininhabers während einer durch den Ausstellermitgliedstaat veranlassten Überprüfung auszusetzen. Zum Anderen besagt die vom Europäischen Gerichtshof in der Tenorierung seiner Entscheidung verwendete Formulierung nur, dass es dem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, die Gültigkeit einer unter Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses erteilten Fahrerlaubnis auszusetzen. Für eine solche Aussetzungsentscheidung besteht indes innerstaatlich ein Bedürfnis nur dann, wenn die ausländische Fahrerlaubnis nicht bereits kraft innerstaatlicher Rechtsvorschrift ungültig ist. Die klägerseits in Bezug genommenen Entscheidungen rechtfertigen nicht den Schluss, dass eine innerstaatliche Vorschrift, die die Ungültigkeit einer während einer laufenden Sperrfrist erteilten EU-Fahrerlaubnis kraft Gesetzes anordnet, europarechtswidrig ist.

Für die Annahme, dass das Europarecht der durch § 28 Abs. 4 Nr. 4 1. Alt. FeV a.F. getroffenen Entscheidung, einer während einer laufenden Sperrfrist erteilten EU-Fahrerlaubnis kraft Gesetzes die Gültigkeit im Inland abzusprechen, nicht entgegensteht, spricht schließlich der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärte Umstand, dass die Befugnis eines Mitgliedstaats, die Anerkennung einer solchen Fahrerlaubnis abzulehnen, uneingeschränkt und endgültig gilt, auch wenn der Fahrerlaubnisinhaber von der Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der Sperrfrist Gebrauch gemacht haben sollte und der Ablehnung der Anerkennung kein Verhalten nach Erteilung der Fahrerlaubnis zugrunde liegt (EuGH, Beschluss vom 3.7.2008 – C-225/07 (Möginger), a.a.O.) . Alleinige Voraussetzung der Nichtanerkennung ist mithin in diesen Fällen die Tatsache der Erteilung während der laufenden Sperrfrist. Der Europäische Gerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, dass der Fortbestand der Befugnis zur Nichtanerkennung nicht von einem Fehlverhalten nach Erteilung der Fahrerlaubnis abhängt. Nimmt man zusätzlich in den Blick, dass grundsätzlich erst ein Fehlverhalten nach Erteilung der Fahrerlaubnis dem Mitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 2 RL 91/439/EWG die Möglichkeit eröffnen würde, eine eigene Eignungsprüfung durchzuführen, so wird deutlich, dass das Europarecht nicht verlangt, dass eine einzelfallbezogene Eignungsprüfung Voraussetzung einer Nichtanerkennung sein muss. Es billigt den Mitgliedstaaten vielmehr ohne Weiteres die Befugnis zu, eine während einer Sperrfrist erteilte Fahrerlaubnis auch nach deren Ablauf nicht anzuerkennen, und verlangt daher gerade nicht die vorherige Durchführung einer negativ verlaufenden Eignungsprüfung. Dann aber steht der Nichtanerkennung im Wege einer entsprechenden generell-abstrakten Regelung, wie sie durch § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV getroffen wurde, nichts entgegen. Es obliegt allein den Mitgliedstaaten, die Modalitäten einer europarechtlich zulässigen Versagung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis durch ihr innerstaatliches Recht zu regeln.

Dies ist durch § 28 Abs. 4 Nr. 4 1. Alt. i.V.m. Abs. 5 FeV a.F. in zulässiger Weise geschehen. Abs. 5 Satz 1 der Vorschrift gibt vor, dass das Recht, von einer während einer laufenden Sperrfrist erteilten EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag zu erteilen ist, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr bestehen. Nach der bundesdeutschen Rechtslage begründet eine unter Nichtbeachtung einer Sperrfrist erteilte EU-Fahrerlaubnis mithin kraft Gesetzes (§ 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV a.F.), ohne dass es auf das Fortbestehen von Eignungsmängeln ankäme, im Inland kein Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dem Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis steht dabei für den Fall, dass die Eignungsmängel, die zur Verhängung einer Sperrfrist geführt haben, nicht mehr fortbestehen, ein Anspruch darauf zu, dass ihm das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (erneut) zuerkannt wird, wobei die zur Vorbereitung einer solchen Entscheidung notwendige Überprüfung der Eignungsfrage durch die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 28 Abs. 5 FeV einen entsprechenden Antrag voraussetzt.

Die Behörde, die etwa aufgrund einer Verkehrskontrolle Kenntnis davon erlangt, dass ein anderer Mitgliedstaat unter Nichtbeachtung einer im Inland angeordneten Sperrfrist eine Fahrerlaubnis erteilt hat, ist mithin nach der europarechtskonformen und daher nur an übergeordnetem innerstaatlichen Recht zu messenden gesetzlichen Konzeption nicht gehalten, die Kraftfahreignung von Amts wegen einer Überprüfung zu unterziehen. Dies ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten unbedenklich, denn dem betroffenen Inhaber einer ihn gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV a.F. nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigenden EU-Fahrerlaubnis steht es jederzeit offen, die Zuerkennung dieses Rechts nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 FeV zu beantragen. Es gibt auch mit Blick auf sonstige verfassungsrechtliche Vorgaben - insbesondere den Gleichbehandlungsgrund-satz - keinen Grund, ihn anders zu behandeln als Personen, die die erforderlichen Eignungsvoraussetzungen zwar in tatsächlicher Hinsicht (wieder) erfüllen, aber mangels Beantragung einer Fahrerlaubnis keiner Eignungsprüfung unterzogen werden und demgemäß über keine Fahrerlaubnis verfügen.

4. Dem Beklagten stand bei diesen Gegebenheiten die Möglichkeit offen, wie geschehen allein gestützt auf § 28 Abs. 4 Nr. 4 1. Alt. FeV a.F., d.h. ohne vorherige Eignungsprüfung, durch Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes klarzustellen, dass die in der Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis den Kläger nicht berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen.

Gegenteiliges ergibt sich nicht aus den vom Kläger in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 11.12.2008 (BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26 und 38/07 -, jeweils a.a.O.) zum Nachweis fehlender Eignung. Denn in den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen war zur Zeit des behördlichen Tätigwerdens nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht abschließend geklärt, ob die Behörde dem Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis eine der in § 28 Abs. 4 FeV a.F. geregelten Ausnahmen von der Geltung einer EU-Fahrerlaubnis entgegenhalten durfte. Gleichwohl - so das Bundesverwaltungsgericht - habe die Behörde sicherstellen müssen, dass der Kläger, sollte sich seine fehlende Eignung erweisen, in Deutschland kein Kraftfahrzeug würde führen dürfen. Ausgehend davon sei es ihr nicht verwehrt gewesen, in Übereinstimmung mit dem Kläger die Geltung der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland zu unterstellen und ein förmliches Aberkennungsverfahren durchzuführen. Dabei sei die Behörde an die rechtlichen Voraussetzungen eines solches Verfahrens gebunden gewesen, zu denen insbesondere der Nachweis fehlender Eignung gehöre.

Diese Urteile vermögen mithin den klägerseits gezogenen Schluss, die bisher vorliegenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Problematik bestätigten, dass eine EU-Fahrerlaubnis, die ausnahmsweise nicht der europarechtlichen Anerkennungspflicht unterfalle, nicht bereits nach § 28 Abs. 4 FeV a.F. ungültig sei, sondern durch konstitutiven Verwaltungsakt aberkannt werden müsse, nicht zu stützen.

Dass die Rechtsfolge der Ungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers mithin bereits kraft Gesetzes eingetreten ist, hinderte den Beklagten nicht, den Kläger durch Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts auf seine fehlende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet ausdrücklich hinzuweisen. Dass der Beklagte seinen gegenüber dem Kläger erlassenen Bescheid vom 15.4.2009 als Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, bezeichnet und dementsprechend unter Nr. 1 verfügt hat, dass besagtes Recht aberkannt wird, ist unschädlich.

Der Senat hatte sich bereits in seinem Urteil vom 2.12.2009 (OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.12.2009 - 1 A 472/08 -, a.a.O.) mit der Problematik der Umdeutung einer als Aberkennungsbescheid bezeichneten Verfügung in einen feststellenden Bescheid zu befassen und deren Zulässigkeit unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14.2.2007 - 6 C 28/05 -, Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3) und des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, DAR 2008 660 ff., und vom 16.9.2008 - 10 S 2925/06 -, ZfS 2009, 56 ff.) im Einzelnen begründet. Hieran wird festgehalten.

Nach alldem steht fest, dass der Bescheid des Beklagten vom 15.4.2009 rechtmäßig ist, weswegen die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts der Zurückweisung unterliegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision wird in Anwendung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 28. Juli 2010 - 1 A 185/10

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 28. Juli 2010 - 1 A 185/10 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 150 Übergangsvorschriften


(1) Die von der Bundesnetzagentur vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Feststellungen marktbeherrschender Stellungen sowie die daran anknüpfenden Verpflichtungen bleiben wirksam, bis sie durch neue Entscheidungen nach Teil 2 ersetzt werden.

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 28. Juli 2010 - 1 A 185/10 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 28. Juli 2010 - 1 A 185/10 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 02. Dez. 2009 - 1 A 472/08

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Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wi

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Sept. 2009 - 1 B 430/09

bei uns veröffentlicht am 25.09.2009

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. Juli 2009 - 10 L 468/09 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zu

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Sept. 2008 - 10 S 2925/06

bei uns veröffentlicht am 16.09.2008

Tenor Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4.Juli 2006 - 11 K 2726/05 - ist insoweit wirkungslo

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Sept. 2008 - 10 S 994/07

bei uns veröffentlicht am 09.09.2008

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsrechts Stuttgart vom 21. März 2007 - 3 K 2360/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszü
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 28. Juli 2010 - 1 A 185/10.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 17. Sept. 2015 - 6 K 3174/14

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nic

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Aug. 2011 - 3 C 9/11

bei uns veröffentlicht am 25.08.2011

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Klägers, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu mach

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Aug. 2011 - 3 C 25/10

bei uns veröffentlicht am 25.08.2011

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Klägers, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu mache

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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. Juli 2009 - 10 L 468/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller durch Bescheid vom 15.4.2009 mit sofortiger Wirkung das Recht aberkannt, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis (Klassen A und B) im Bundesgebiet Gebrauch zu machen und ihm aufgegeben, den Führerschein binnen einer Woche zur Eintragung des Aberkennungsvermerks vorzulegen. Die tschechische Fahrerlaubnis sei dem Antragsteller noch vor Ablauf der vom Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 5.4.2007 verhängten Sperrfrist erteilt worden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG (EuGH, Urteile vom 26.6.2008 – verbundene Rechtssachen C-329/06 und C-343/06, NJW 2008, 2403, sowie Beschluss vom 3.7.2008 - C 225/07 -, NJW 2009, 207) dargelegt, dass es einem Mitgliedstaat ausnahmsweise nicht verwehrt sei, die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis zu versagen, wenn gegen die betreffende Person zuvor in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis angewendet und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt worden ist, die bei Erteilung der neuen EU-Fahrerlaubnis noch nicht abgelaufen war. Eine solche Fallgestaltung sei gegeben, denn die durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5.4.2007 verhängte Sperrfrist sei erst am 5.1.2008 verstrichen gewesen und die in der Tschechischen Republik am 16.10.2007 ausgestellte Fahrerlaubnis sei demzufolge noch während der laufenden Sperrfrist erworben worden. Damit seien die Voraussetzungen einer durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannten Ausnahme von dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfüllt und der Antragsgegner berechtigt, der dem Antragsteller am 16.10.2007 in der Tschechischen Republik ausgestellten Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik die Anerkennung zu versagen. Dem ist zuzustimmen.

Insbesondere vermag das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren beschränkende Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 31.8.2009 die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen.

Zunächst weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass sich die Anerkennung der vom Antragsteller in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Richtlinie RL 2006/126/EG (sogenannte 3. Führerschein-Richtlinie) noch nach den Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 in der Fassung vom 2.6.1997 beurteilt, da der Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/126/EG vorgibt, dass vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben (BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 - 3 C 31.07 -, NJW 2009, 1687) . Dies hilft dem Antragsteller indes nicht, weil die Entscheidung des Antragsgegners, die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht anzuerkennen, ihre Rechtsgrundlage nicht in den geänderten europarechtlichen und innerstaatlichen Vorschriften, die am 19.1.2009 in Kraft getreten sind, findet. Der Antragsgegner und diesen bestätigend das Verwaltungsgericht haben vielmehr zutreffend darauf abgestellt, dass dem Antragsteller die in Rede stehende Fahrerlaubnis noch während der vom Landgericht Saarbrücken festgesetzten Sperrfrist erteilt wurde. Insoweit ist maßgeblich, dass der Europäische Gerichtshof seine Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen einer während einer laufenden Sperrfrist im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis bereits unter der Geltung des Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG und des § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV a.F. entwickelt und entschieden hat, dass einer solchen Fahrerlaubnis ihre Anerkennung im Inland versagt werden darf. Altes und neues Recht stimmen in diesem Punkt überein (vgl. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV n.F.).

Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Antragstellers, die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes „Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland während einer im Inland laufenden Sperrfrist“ seien fallbezogen nicht erfüllt, verfängt nicht.

Der Antragsteller zieht im Rahmen seiner Beschwerde nicht mehr in Zweifel, dass die vom Landgericht Saarbrücken am 5.4.2007 verhängte Sperrfrist von sechs Monaten gemäß § 69 a Abs. 5 Satz 1 StGB erst mit Rechtskraft des Strafurteils, also nach Rücknahme der seitens der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision am 5.7.2007, in Gang gesetzt wurde. Er meint aber, dies sei nur „die halbe Wahrheit“, da im Rahmen der Fristberechnung in – zumindest analoger – Anwendung des § 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB die seit der Verkündung des strafgerichtlichen Urteils verstrichene Zeit zu berücksichtigen sei. Dem kann nicht gefolgt werden.

Weder liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB vor noch kommt eine entsprechende Anwendung der Vorschrift in Betracht.

Der dem Berufungsurteil des Landgerichts Saarbrücken zugrunde liegende Tatvorwurf bestand im vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen. Wegen dieser ihm vorgeworfenen Taten war gegenüber dem Antragsteller eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis - naturgemäß - nicht angeordnet worden, sondern es konnte lediglich in der abschließenden strafgerichtlichen Entscheidung eine isolierte Sperrfrist festgesetzt werden. Es fehlt mithin an der tatbestandlichen Voraussetzung einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung.

Eine analoge Anwendung von § 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen eine isolierte Sperrfrist verhängt wurde, scheidet nicht nur nach dem klaren, an eine vorläufige Entziehung anknüpfenden Wortlaut der Vorschrift, sondern insbesondere gemessen am Regelungsgehalt des Abs. 5 Satz 2 aus. Die dort vorgesehene Anrechnung findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Fortbestand der vorläufigen Entziehung bzw. - gemäß § 69 a Abs. 6 StGB - der Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins nach Maßgabe des § 94 StPO in der Zeit zwischen Verkündung und Rechtskraft des Urteils weiterhin maßregelnd auf den Verurteilten einwirkt. Demgegenüber wirken in Fällen der isolierten Sperrfrist keine den in § 69 a Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 StGB genannten Maßnahmen vergleichbaren Umstände auf den Verurteilten ein, so dass die geforderte Einrechnung der seit Urteilserlass verstrichenen Zeit allein durch den Zeitablauf bedingt wäre. Aus dem Regelungsgefüge des Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 des § 69 a StGB ergibt sich aber unmissverständlich, dass bloßer Zeitablauf an sich nicht zu einem Beginn der Sperre vor Rechtskraft führen soll. Nur ausnahmsweise soll unter den Voraussetzungen des Satzes 2 eine Einrechnung erfolgen. Die vom Antragsteller befürwortete analoge Anwendung dieser Vorschrift stünde daher im Widerspruch zum Regelungsgehalt der bewusst als Ausnahme konzipierten Einrechnung nur ganz bestimmter Zeiten, in denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung (§§ 61 Nr. 5, 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB) bzw. eine gemäß § 69 a Abs. 6 StGB gleichgestellte strafprozessuale Maßnahme auf den Verurteilten einwirkt. (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. München 2009, § 69 a StGB Rdnr. 10; vgl. auch AG Idstein, Beschluss vom 5.4.2004 - 5 Ds-5660 Js 23160/02 -, NStZ-RR 2005, 89 = NJW 2005, 1208 (Leitsatz), sowie zu der vergleichbaren in § 69 a Abs. 4 geregelten Problematik: Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 5.4.1991 - RReg 1 St 20/91 -, DAR 1991, 305; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.12.1978 - 1 Ss 353/78 -; VRS 53, 108 (1979), und Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.4.1978 - 1 Ss 14/78 -, VRS 55, 264 (1978)) . Dass das Oberlandesgericht Saarbrücken in einer Entscheidung aus dem Jahre 1974 (OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.2.1974 - Ss 1/74 -, NJW 1974, 1391) unter bestimmten Voraussetzungen eine entsprechende Anwendung des § 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB im Fall einer isolierten Sperrfrist befürwortet hat, bedarf fallbezogen keiner näheren Würdigung, da eine der dortigen - nach Dafürhalten des OLG Saarbrücken eine Einrechnung ausnahmsweise rechtfertigenden - Konstellation vergleichbare Sachverhaltsgestaltung nicht gegeben ist.

Weitere Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung werden nicht geltend gemacht und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den fallbezogen eine einheitliche Bedeutung der Sache für den Antragsteller - Teilnahme am motorisierten Fahrzeugverkehr im Inland - widerspiegelnden Vorgaben der Nummern 46.1 und 46.3. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei der sich so ergebende hauptsachebezogene Streitwert von 5000 Euro mit Blick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens zu halbieren ist.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. Juli 2009 - 10 L 468/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller durch Bescheid vom 15.4.2009 mit sofortiger Wirkung das Recht aberkannt, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis (Klassen A und B) im Bundesgebiet Gebrauch zu machen und ihm aufgegeben, den Führerschein binnen einer Woche zur Eintragung des Aberkennungsvermerks vorzulegen. Die tschechische Fahrerlaubnis sei dem Antragsteller noch vor Ablauf der vom Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 5.4.2007 verhängten Sperrfrist erteilt worden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG (EuGH, Urteile vom 26.6.2008 – verbundene Rechtssachen C-329/06 und C-343/06, NJW 2008, 2403, sowie Beschluss vom 3.7.2008 - C 225/07 -, NJW 2009, 207) dargelegt, dass es einem Mitgliedstaat ausnahmsweise nicht verwehrt sei, die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis zu versagen, wenn gegen die betreffende Person zuvor in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis angewendet und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt worden ist, die bei Erteilung der neuen EU-Fahrerlaubnis noch nicht abgelaufen war. Eine solche Fallgestaltung sei gegeben, denn die durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5.4.2007 verhängte Sperrfrist sei erst am 5.1.2008 verstrichen gewesen und die in der Tschechischen Republik am 16.10.2007 ausgestellte Fahrerlaubnis sei demzufolge noch während der laufenden Sperrfrist erworben worden. Damit seien die Voraussetzungen einer durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannten Ausnahme von dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfüllt und der Antragsgegner berechtigt, der dem Antragsteller am 16.10.2007 in der Tschechischen Republik ausgestellten Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik die Anerkennung zu versagen. Dem ist zuzustimmen.

Insbesondere vermag das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren beschränkende Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 31.8.2009 die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen.

Zunächst weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass sich die Anerkennung der vom Antragsteller in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Richtlinie RL 2006/126/EG (sogenannte 3. Führerschein-Richtlinie) noch nach den Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 in der Fassung vom 2.6.1997 beurteilt, da der Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/126/EG vorgibt, dass vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben (BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 - 3 C 31.07 -, NJW 2009, 1687) . Dies hilft dem Antragsteller indes nicht, weil die Entscheidung des Antragsgegners, die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht anzuerkennen, ihre Rechtsgrundlage nicht in den geänderten europarechtlichen und innerstaatlichen Vorschriften, die am 19.1.2009 in Kraft getreten sind, findet. Der Antragsgegner und diesen bestätigend das Verwaltungsgericht haben vielmehr zutreffend darauf abgestellt, dass dem Antragsteller die in Rede stehende Fahrerlaubnis noch während der vom Landgericht Saarbrücken festgesetzten Sperrfrist erteilt wurde. Insoweit ist maßgeblich, dass der Europäische Gerichtshof seine Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen einer während einer laufenden Sperrfrist im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis bereits unter der Geltung des Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG und des § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV a.F. entwickelt und entschieden hat, dass einer solchen Fahrerlaubnis ihre Anerkennung im Inland versagt werden darf. Altes und neues Recht stimmen in diesem Punkt überein (vgl. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV n.F.).

Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Antragstellers, die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes „Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland während einer im Inland laufenden Sperrfrist“ seien fallbezogen nicht erfüllt, verfängt nicht.

Der Antragsteller zieht im Rahmen seiner Beschwerde nicht mehr in Zweifel, dass die vom Landgericht Saarbrücken am 5.4.2007 verhängte Sperrfrist von sechs Monaten gemäß § 69 a Abs. 5 Satz 1 StGB erst mit Rechtskraft des Strafurteils, also nach Rücknahme der seitens der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision am 5.7.2007, in Gang gesetzt wurde. Er meint aber, dies sei nur „die halbe Wahrheit“, da im Rahmen der Fristberechnung in – zumindest analoger – Anwendung des § 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB die seit der Verkündung des strafgerichtlichen Urteils verstrichene Zeit zu berücksichtigen sei. Dem kann nicht gefolgt werden.

Weder liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB vor noch kommt eine entsprechende Anwendung der Vorschrift in Betracht.

Der dem Berufungsurteil des Landgerichts Saarbrücken zugrunde liegende Tatvorwurf bestand im vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen. Wegen dieser ihm vorgeworfenen Taten war gegenüber dem Antragsteller eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis - naturgemäß - nicht angeordnet worden, sondern es konnte lediglich in der abschließenden strafgerichtlichen Entscheidung eine isolierte Sperrfrist festgesetzt werden. Es fehlt mithin an der tatbestandlichen Voraussetzung einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung.

Eine analoge Anwendung von § 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen eine isolierte Sperrfrist verhängt wurde, scheidet nicht nur nach dem klaren, an eine vorläufige Entziehung anknüpfenden Wortlaut der Vorschrift, sondern insbesondere gemessen am Regelungsgehalt des Abs. 5 Satz 2 aus. Die dort vorgesehene Anrechnung findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Fortbestand der vorläufigen Entziehung bzw. - gemäß § 69 a Abs. 6 StGB - der Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins nach Maßgabe des § 94 StPO in der Zeit zwischen Verkündung und Rechtskraft des Urteils weiterhin maßregelnd auf den Verurteilten einwirkt. Demgegenüber wirken in Fällen der isolierten Sperrfrist keine den in § 69 a Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 StGB genannten Maßnahmen vergleichbaren Umstände auf den Verurteilten ein, so dass die geforderte Einrechnung der seit Urteilserlass verstrichenen Zeit allein durch den Zeitablauf bedingt wäre. Aus dem Regelungsgefüge des Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 des § 69 a StGB ergibt sich aber unmissverständlich, dass bloßer Zeitablauf an sich nicht zu einem Beginn der Sperre vor Rechtskraft führen soll. Nur ausnahmsweise soll unter den Voraussetzungen des Satzes 2 eine Einrechnung erfolgen. Die vom Antragsteller befürwortete analoge Anwendung dieser Vorschrift stünde daher im Widerspruch zum Regelungsgehalt der bewusst als Ausnahme konzipierten Einrechnung nur ganz bestimmter Zeiten, in denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung (§§ 61 Nr. 5, 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB) bzw. eine gemäß § 69 a Abs. 6 StGB gleichgestellte strafprozessuale Maßnahme auf den Verurteilten einwirkt. (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. München 2009, § 69 a StGB Rdnr. 10; vgl. auch AG Idstein, Beschluss vom 5.4.2004 - 5 Ds-5660 Js 23160/02 -, NStZ-RR 2005, 89 = NJW 2005, 1208 (Leitsatz), sowie zu der vergleichbaren in § 69 a Abs. 4 geregelten Problematik: Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 5.4.1991 - RReg 1 St 20/91 -, DAR 1991, 305; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.12.1978 - 1 Ss 353/78 -; VRS 53, 108 (1979), und Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.4.1978 - 1 Ss 14/78 -, VRS 55, 264 (1978)) . Dass das Oberlandesgericht Saarbrücken in einer Entscheidung aus dem Jahre 1974 (OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.2.1974 - Ss 1/74 -, NJW 1974, 1391) unter bestimmten Voraussetzungen eine entsprechende Anwendung des § 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB im Fall einer isolierten Sperrfrist befürwortet hat, bedarf fallbezogen keiner näheren Würdigung, da eine der dortigen - nach Dafürhalten des OLG Saarbrücken eine Einrechnung ausnahmsweise rechtfertigenden - Konstellation vergleichbare Sachverhaltsgestaltung nicht gegeben ist.

Weitere Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung werden nicht geltend gemacht und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den fallbezogen eine einheitliche Bedeutung der Sache für den Antragsteller - Teilnahme am motorisierten Fahrzeugverkehr im Inland - widerspiegelnden Vorgaben der Nummern 46.1 und 46.3. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei der sich so ergebende hauptsachebezogene Streitwert von 5000 Euro mit Blick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens zu halbieren ist.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. Juli 2009 - 10 L 468/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller durch Bescheid vom 15.4.2009 mit sofortiger Wirkung das Recht aberkannt, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis (Klassen A und B) im Bundesgebiet Gebrauch zu machen und ihm aufgegeben, den Führerschein binnen einer Woche zur Eintragung des Aberkennungsvermerks vorzulegen. Die tschechische Fahrerlaubnis sei dem Antragsteller noch vor Ablauf der vom Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 5.4.2007 verhängten Sperrfrist erteilt worden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG (EuGH, Urteile vom 26.6.2008 – verbundene Rechtssachen C-329/06 und C-343/06, NJW 2008, 2403, sowie Beschluss vom 3.7.2008 - C 225/07 -, NJW 2009, 207) dargelegt, dass es einem Mitgliedstaat ausnahmsweise nicht verwehrt sei, die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis zu versagen, wenn gegen die betreffende Person zuvor in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis angewendet und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt worden ist, die bei Erteilung der neuen EU-Fahrerlaubnis noch nicht abgelaufen war. Eine solche Fallgestaltung sei gegeben, denn die durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5.4.2007 verhängte Sperrfrist sei erst am 5.1.2008 verstrichen gewesen und die in der Tschechischen Republik am 16.10.2007 ausgestellte Fahrerlaubnis sei demzufolge noch während der laufenden Sperrfrist erworben worden. Damit seien die Voraussetzungen einer durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannten Ausnahme von dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfüllt und der Antragsgegner berechtigt, der dem Antragsteller am 16.10.2007 in der Tschechischen Republik ausgestellten Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik die Anerkennung zu versagen. Dem ist zuzustimmen.

Insbesondere vermag das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren beschränkende Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 31.8.2009 die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen.

Zunächst weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass sich die Anerkennung der vom Antragsteller in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Richtlinie RL 2006/126/EG (sogenannte 3. Führerschein-Richtlinie) noch nach den Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 in der Fassung vom 2.6.1997 beurteilt, da der Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/126/EG vorgibt, dass vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben (BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 - 3 C 31.07 -, NJW 2009, 1687) . Dies hilft dem Antragsteller indes nicht, weil die Entscheidung des Antragsgegners, die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht anzuerkennen, ihre Rechtsgrundlage nicht in den geänderten europarechtlichen und innerstaatlichen Vorschriften, die am 19.1.2009 in Kraft getreten sind, findet. Der Antragsgegner und diesen bestätigend das Verwaltungsgericht haben vielmehr zutreffend darauf abgestellt, dass dem Antragsteller die in Rede stehende Fahrerlaubnis noch während der vom Landgericht Saarbrücken festgesetzten Sperrfrist erteilt wurde. Insoweit ist maßgeblich, dass der Europäische Gerichtshof seine Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen einer während einer laufenden Sperrfrist im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis bereits unter der Geltung des Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG und des § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV a.F. entwickelt und entschieden hat, dass einer solchen Fahrerlaubnis ihre Anerkennung im Inland versagt werden darf. Altes und neues Recht stimmen in diesem Punkt überein (vgl. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV n.F.).

Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Antragstellers, die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes „Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland während einer im Inland laufenden Sperrfrist“ seien fallbezogen nicht erfüllt, verfängt nicht.

Der Antragsteller zieht im Rahmen seiner Beschwerde nicht mehr in Zweifel, dass die vom Landgericht Saarbrücken am 5.4.2007 verhängte Sperrfrist von sechs Monaten gemäß § 69 a Abs. 5 Satz 1 StGB erst mit Rechtskraft des Strafurteils, also nach Rücknahme der seitens der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision am 5.7.2007, in Gang gesetzt wurde. Er meint aber, dies sei nur „die halbe Wahrheit“, da im Rahmen der Fristberechnung in – zumindest analoger – Anwendung des § 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB die seit der Verkündung des strafgerichtlichen Urteils verstrichene Zeit zu berücksichtigen sei. Dem kann nicht gefolgt werden.

Weder liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB vor noch kommt eine entsprechende Anwendung der Vorschrift in Betracht.

Der dem Berufungsurteil des Landgerichts Saarbrücken zugrunde liegende Tatvorwurf bestand im vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen. Wegen dieser ihm vorgeworfenen Taten war gegenüber dem Antragsteller eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis - naturgemäß - nicht angeordnet worden, sondern es konnte lediglich in der abschließenden strafgerichtlichen Entscheidung eine isolierte Sperrfrist festgesetzt werden. Es fehlt mithin an der tatbestandlichen Voraussetzung einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung.

Eine analoge Anwendung von § 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen eine isolierte Sperrfrist verhängt wurde, scheidet nicht nur nach dem klaren, an eine vorläufige Entziehung anknüpfenden Wortlaut der Vorschrift, sondern insbesondere gemessen am Regelungsgehalt des Abs. 5 Satz 2 aus. Die dort vorgesehene Anrechnung findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Fortbestand der vorläufigen Entziehung bzw. - gemäß § 69 a Abs. 6 StGB - der Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins nach Maßgabe des § 94 StPO in der Zeit zwischen Verkündung und Rechtskraft des Urteils weiterhin maßregelnd auf den Verurteilten einwirkt. Demgegenüber wirken in Fällen der isolierten Sperrfrist keine den in § 69 a Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 StGB genannten Maßnahmen vergleichbaren Umstände auf den Verurteilten ein, so dass die geforderte Einrechnung der seit Urteilserlass verstrichenen Zeit allein durch den Zeitablauf bedingt wäre. Aus dem Regelungsgefüge des Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 des § 69 a StGB ergibt sich aber unmissverständlich, dass bloßer Zeitablauf an sich nicht zu einem Beginn der Sperre vor Rechtskraft führen soll. Nur ausnahmsweise soll unter den Voraussetzungen des Satzes 2 eine Einrechnung erfolgen. Die vom Antragsteller befürwortete analoge Anwendung dieser Vorschrift stünde daher im Widerspruch zum Regelungsgehalt der bewusst als Ausnahme konzipierten Einrechnung nur ganz bestimmter Zeiten, in denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung (§§ 61 Nr. 5, 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB) bzw. eine gemäß § 69 a Abs. 6 StGB gleichgestellte strafprozessuale Maßnahme auf den Verurteilten einwirkt. (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. München 2009, § 69 a StGB Rdnr. 10; vgl. auch AG Idstein, Beschluss vom 5.4.2004 - 5 Ds-5660 Js 23160/02 -, NStZ-RR 2005, 89 = NJW 2005, 1208 (Leitsatz), sowie zu der vergleichbaren in § 69 a Abs. 4 geregelten Problematik: Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 5.4.1991 - RReg 1 St 20/91 -, DAR 1991, 305; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.12.1978 - 1 Ss 353/78 -; VRS 53, 108 (1979), und Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.4.1978 - 1 Ss 14/78 -, VRS 55, 264 (1978)) . Dass das Oberlandesgericht Saarbrücken in einer Entscheidung aus dem Jahre 1974 (OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.2.1974 - Ss 1/74 -, NJW 1974, 1391) unter bestimmten Voraussetzungen eine entsprechende Anwendung des § 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB im Fall einer isolierten Sperrfrist befürwortet hat, bedarf fallbezogen keiner näheren Würdigung, da eine der dortigen - nach Dafürhalten des OLG Saarbrücken eine Einrechnung ausnahmsweise rechtfertigenden - Konstellation vergleichbare Sachverhaltsgestaltung nicht gegeben ist.

Weitere Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung werden nicht geltend gemacht und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den fallbezogen eine einheitliche Bedeutung der Sache für den Antragsteller - Teilnahme am motorisierten Fahrzeugverkehr im Inland - widerspiegelnden Vorgaben der Nummern 46.1 und 46.3. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei der sich so ergebende hauptsachebezogene Streitwert von 5000 Euro mit Blick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens zu halbieren ist.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihm das Recht aberkannt wurde, von der ihm in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Der im Jahr 1977 geborene Kläger war ursprünglich Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen 1 b und 3. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 7.1.2001 wurden bei dem Kläger Betäubungsmittel (Amphetamin und Marihuana) aufgefunden. Der Kläger gab an, Gelegenheitskonsument zu sein. Nachdem eine toxikologische Untersuchung auf den vorangegangenen Konsum von Cannabis hingewiesen hatte, wurde der Kläger von dem Beklagten mit Schreiben vom 7.3.2001 zur Vorlage eines Gutachtens über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgefordert. Das daraufhin durch die TÜV Medizinisch-Psychologisches Institut GmbH erstellte und vom Kläger am 8.8.2001 vorgelegte Gutachten ergab, dass der Kläger entgegen seinen Angaben noch vor kurzem Drogen (Kokain) konsumiert habe. Eine Distanzierung vom Drogenkonsum sei nicht gegeben, vielmehr sei von einer psychischen und/oder körperlichen Abhängigkeit auszugehen. Der Kläger sei als ungeeignet zum Fahren eines Kraftfahrzeuges anzusehen, zumal er selbst kurze Zeit vor der Untersuchung am 20.6.2001 nicht auf Drogen verzichtet habe. Daraufhin gab der Kläger noch am 8.8.2001 zur Vermeidung der zwangsweisen Entziehung der Fahrerlaubnis seinen Führerschein freiwillig beim Beklagten ab.

Am 29.1.2005 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik die Fahrerlaubnis der Klasse B; in dem dort am 1.2.2005 ausgestellten Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 als Wohnsitz des Klägers der tschechische Ort „Stribro“ eingetragen.

Am 14.3.2005 wies der Kläger den Beklagten auf den Erwerb seiner tschechischen Fahrerlaubnis hin und beantragte deren Anerkennung.

Nachdem der Beklagte in Erfahrung gebracht hatte, dass der Kläger nach den Eintragungen im Melderegister seit dem 1.12.1983 ununterbrochen in der Gemeinde A-Stadt mit einzigem Wohnsitz gemeldet ist, bat er das Kraftfahrt-Bundesamt unter dem 31.3.2005, sich im Wege der Amtshilfe mit den zuständigen tschechischen Behörden in Verbindung zu setzen und die Einziehung des Führerscheins des Klägers zu beantragen. Der Kläger sei offensichtlich nicht 185 Tage in der Tschechischen Republik wohnhaft gewesen und habe die tschechische Fahrerlaubnis daher nicht rechtmäßig erwerben können.

Außerdem wies der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 4.4.2005 darauf hin, dass nach der Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG in nationales Recht umsetzenden Regelung des § 28 Abs. 1 FeV Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem EU-Staat zwar grundsätzlich im Umfang ihrer Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen dürften. Gültig im Sinne der Richtlinie 91/439/EWG sei eine Fahrerlaubnis jedoch nur dann erworben worden, wenn der Betreffende zum Zeitpunkt des Erwerbs seinen ständigen Wohnort in dem die Fahrerlaubnis ausstellenden Land gehabt habe. Nach Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG gelte als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheinbewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen ließen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohne. Da der Kläger ausweislich der Melderegistereintragungen seit dem 1.12.1983 ununterbrochen in der Gemeinde A-Stadt mit einzigem Wohnsitz gemeldet sei, liege die Vermutung nahe, dass er nicht 185 Tage in der Tschechischen Republik gewohnt habe und die dort erworbene Fahrerlaubnis zumindest für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland daher keine Gültigkeit besitze. Sofern der Kläger diese Vermutung nicht widerlegen könne, seien die deutschen Behörden angehalten, über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der ausstellenden ausländischen Behörde die Einziehung des Führerscheines beziehungsweise eine Ungültigkeitserklärung zu beantragen.

Mit Schreiben vom 2.5.2005 erklärte der Kläger, zwar treffe es zu, dass er keine 185 Tage seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt habe. Er habe sich jedoch bereits am 11.1.2005 dort für die Führerscheinprüfung angemeldet. Die von dem Beklagten angesprochene Wohnsitzregelung sei in der Tschechischen Republik erst zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt worden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.4.2004 sei es Angelegenheit des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats, die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses zu kontrollieren. Die anderen Mitgliedstaaten seien zur Einhaltung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine verpflichtet. Im Übrigen sei er aus beruflichen Gründen dringend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen.

Hierauf teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18.5.2005 mit, er gehe nach wie vor davon aus, dass dessen tschechische Fahrerlaubnis in Deutschland keine Gültigkeit besitze, weil sie unter Verletzung des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt worden sei. Da die Prüfung, ob ein Führerschein unter Beachtung der geltenden EU-Bestimmungen ausgestellt worden sei, in die Zuständigkeit des den Führerschein ausstellenden Staates falle, sei das Kraftfahrt-Bundesamt gebeten worden, bei den zuständigen tschechischen Behörden die Gültigkeit des Führerscheins des Klägers überprüfen und diesen gegebenenfalls einziehen zu lassen. Unabhängig davon sei es nach der vom Kläger zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs dem Wohnsitzstaat jederzeit erlaubt, die Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers nach seinen geltenden Rechtsvorschriften zu überprüfen. Im Falle des Klägers sei dessen Kraftfahreignung wegen seines früheren Drogenkonsums nicht nachgewiesen. Da der Kläger von der Gültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis ausgehe, müsse die erforderliche medizinisch-psychologische Überprüfung nachgeholt und seine Kraftfahreignung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV überprüft werden. Sofern der Kläger sein Einverständnis zur Beibringung des erforderlichen medizinisch-psychologischen Gutachtens verweigere, werde seine Fahrerlaubnis entzogen. Gemäß § 47 Abs. 2 FeV könne die Entziehung der Fahrerlaubnis auch gegen den Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis ausgesprochen und der Führerschein eingezogen werden.

Trotz schriftlich erklärtem Einverständnis mit der Begutachtung bei einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle und wiederholter, zuletzt mit Schreiben vom 24.10.2005 erfolgter Aufforderung durch den Beklagten, ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten bis spätestens 13.1.2006 beizubringen, legte der Kläger ein solches Gutachten nicht vor.

Am 1.11.2005 ging beim Beklagten eine vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelte Stellungnahme des tschechischen Verkehrsministeriums vom 31.10.2005 ein. Darin wird ausgeführt, dem Kläger sei die Fahrerlaubnis nach abgelegter schriftlicher und praktischer Prüfung sowie Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem hervorgehe, dass er gesundheitlich geeignet sei, ein Fahrzeug zu führen, erteilt und am 14.2.2005 ausgehändigt worden. Im Antrag zur Fahrerlaubnis habe der Kläger als festen Wohnsitz die Bundesrepublik Deutschland angegeben. Er habe nicht erwähnt, dass er auf die Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland verzichtet habe. Mit seiner Unterschrift habe der Kläger bestätigt, dass ihm die Fahrerlaubnis nicht entzogen und die Tätigkeit als Fahrer nicht verboten worden sei und er auch nicht an geistigen und körperlichen Behinderungen leide, die die Unfähigkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges bedingten. Abschließend stellte das tschechische Verkehrsministerium fest, dass die Fahrerlaubnis des Klägers gültig sei und nicht verlangt werde, dass die Fahrerlaubnis eingezogen werde.

Unter Bezugnahme hierauf teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 10.11.2005 mit, dass sich aufgrund der Auskunft der tschechischen Behörden ein neuer Sachverhalt ergeben habe. Nachdem der Kläger in seinem Antrag auf Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis angegeben habe, dass sein fester Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland liege, stehe fest, dass er die tschechische Fahrerlaubnis nicht rechtsgültig erworben habe. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG hänge der Erwerb einer gültigen Fahrerlaubnis vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten im Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates ab. Da diese Voraussetzung von dem Kläger nicht erfüllt werde, besitze seine ausländische Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV im Bereich der Bundesrepublik Deutschland keine Gültigkeit. Es sei beabsichtigt, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

Durch Bescheid vom 2.12.2005 erkannte der Beklagte dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs das Recht ab, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, und gab dem Kläger auf, den Führerschein zwecks Eintragung der Aberkennung nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung vorzulegen. Zur Begründung heißt es, aus der Mitteilung der tschechischen Behörden gehe hervor, dass der Kläger bei der Antragstellung wahrheitsgemäß angegeben habe, in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft zu sein. Damit stehe fest, dass der tschechische Führerschein unter Missachtung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt worden sei und aus diesem Grund nicht in Deutschland anerkannt werden müsse. Da der Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine innerhalb der EU nur diejenigen Führerscheine unterfielen, die unter Beachtung der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt worden seien, sei die Fahrerlaubnis des Klägers in Deutschland gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht gültig. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins ergebe sich aus §§ 3 Abs. 2 StVG, 46 Abs. 5 FeV.

Gegen den Aberkennungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 2.1.2006 Widerspruch ein und beantragte zugleich hilfsweise, die Anordnung des Sofortvollzugs bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufzuheben.

Mit Schreiben vom 24.1.2006 setzte der Beklagte die sofortige Vollziehung seines Bescheids vom 2.12.2005 mit der Begründung aus, die Aberkennung des Rechts des Klägers, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, sei zu Unrecht auf die Verletzung der in Art. 7 Abs. 1 und 9 der Richtlinie 91/439/EWG enthaltenen Wohnsitzvoraussetzung gestützt worden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.4.2004 (C-476/01) sei die Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen dürfe, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt habe. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins hinsichtlich der in Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung erfüllt seien, obliege ausschließlich der Behörde des ausstellenden Mitgliedstaats. Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden hätten jedoch auch nach Maßgabe des erwähnten Urteils des Europäischen Gerichtshofs weiterhin das Recht, bei Eignungszweifeln auch nach Ablauf der Sperrfrist die Eignung des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis nach deutschem Recht zu prüfen. Im Fall des Klägers bestünden aufgrund seines wiederholten Drogenkonsums in der Vergangenheit Anhaltspunkte, dass er unverändert fahrungeeignet sei. Da ungeklärt sei, ob die wegen seines Drogenkonsums vermuteten Gefahren für die Verkehrssicherheit inzwischen beseitigt seien, bleibe die Forderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV aufrechterhalten. Zugleich wurde dem Kläger eine Frist zur Beibringung des Fahreignungsgutachtens bis zum 15.3.2006 gesetzt und er darauf hingewiesen, dass, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Gutachten vorliege, nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden dürfe.

Im Hinblick hierauf wurde das von dem Kläger beim Verwaltungsgericht bereits unter dem 5.1.2006 anhängig gemachte Eilrechtsschutzverfahren von den Beteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8.2.2006 - 3 F 1/06 - eingestellt.

Nachdem der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 2.3.2006 darauf hingewiesen hatte, dass die Erstellung des Gutachtens nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfolgen könne, forderte der Beklagte ihn unter dam 10.3.2006 auf, sein Einverständnis mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durch eine amtliche Begutachtungsstelle seiner Wahl zu erklären. Es müsse nach wie vor darauf bestanden werden, dass der Kläger sich umgehend zu einer Untersuchung bei einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle einfinde.

Am 13.10.2006 legte der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Aberkennungsbescheid vom 2.12.2005 dem Kreisrechtsausschuss des Landkreises B-Stadt-Wadern zur Entscheidung vor, nachdem trotz erklärtem Einverständnis des Klägers ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorgelegt worden war .

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.11.2006 ergangenem Widerspruchsbescheid vom 14.3.2007 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises B-Stadt-Wadern den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung heißt es, dem Kläger sei auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 und 2 StVG i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 3 und 5, 11 Abs. 1 und 8 und 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV in rechtmäßiger Weise das Recht aberkannt worden, von seiner zunächst in der Bundesrepublik Deutschland wirksamen tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, weil er der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgekommen sei. Die Fahrerlaubnisbehörde habe nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aufgrund der nicht fristgerechten Vorlage des von ihr angeordneten Gutachtens auf die Nichteignung des Klägers schließen können. Die Anordnung der Begutachtung des Klägers sei zu Recht erfolgt. Nachdem der Kläger sich aufgrund seines Drogenkonsums in der Vergangenheit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, sei die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV erforderlich gewesen, um zu klären, ob der Kläger auch weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumiere. Auf die Konsequenzen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, sei der Kläger hingewiesen worden. Eine Berufung auf den gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sei dem Kläger wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt. Der Kläger, der nach deutschem Recht keine Fahrerlaubnis erhalten hätte, habe sich ohne Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang an die tschechischen Behörden gewandt und von diesen, ohne sich einer auf die Drogenproblematik bezogenen Eignungsüberprüfung unterzogen zu haben, die Fahrerlaubnis erlangt. Das Verhalten des Klägers stelle sich als klassischer Fall des sog. „Führerscheintourismus“ dar mit dem alleinigen Ziel, die nationalen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland über die Kraftfahreignung zu umgehen.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 16.3.2007 zugestellt.

Am 16.4.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berufen, wonach ein Mitgliedstaat dem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen dürfe, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gehabt habe, der den Führerschein ausgestellt habe, und weiterhin geltend gemacht, ihm sei die Berufung auf den Anerkennungsgrundsatz auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt. Insbesondere könne ihm kein betrügerisches Verhalten vorgeworfen werden. Er habe sich in der Tschechischen Republik ordnungsgemäß zur Führerscheinprüfung angemeldet und diese dort bestanden. Dabei habe er etwaige Eignungszweifel nicht verschwiegen. Ein dahingehender Vorwurf wäre nur berechtigt, wenn eine Aufklärungspflicht eines Fahrerlaubnisbewerbers in der Tschechischen Republik bestünde. Das sei aber nicht der Fall. Da der ausgestellte Führerschein Eigentum der Tschechischen Republik sei, sei nur diese dazu berechtigt, den Führerschein einzuziehen. Offensichtlich gehe die Tschechische Republik aber von der Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis aus. Dem Aufnahmemitgliedstaat sei es angesichts der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung der von ihnen ausgestellten Führerscheine verwehrt, das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen im Ausstellerstaat zu prüfen. Aus welchen Gründen die Tschechische Republik bei der Erteilung der Fahrerlaubnis das Wohnsitzerfordernis nicht berücksichtigt habe, könne daher dahinstehen. Ohnehin sei die in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzregelung erst später von der Tschechischen Republik umgesetzt worden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei es einem Mitgliedstaat verwehrt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf einer angeordneten Sperrfrist ausgestellten Führerscheins von einer erforderlichen Fahreignungsprüfung abhängig zu machen. Der Beklagte könne die Anerkennung seiner tschechischen Fahrerlaubnis demzufolge auch nicht von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen. Zu seinen Gunsten müsse überdies berücksichtigt werden, dass er nunmehr bereits seit 3 ½ Jahren mit der tschechischen Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnehme, ohne verkehrsrechtlich auffällig geworden zu sein. Von einer fehlenden Fahreignung könne mithin nicht ausgegangen werden.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 2.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2007 aufzuheben und die Zuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Seiner Auffassung nach ergibt sich aus der Vorschrift des § 47 Abs. 2 FeV, dass im Falle des Entzugs einer Fahrerlaubnis die deutschen Behörden auch die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine einziehen dürften. In diesen Fällen müsse der Führerschein nach der Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung über das Kraftfahrt-Bundesamt an die ausstellende Behörde zurückgesandt und angegeben werden, aus welchen Gründen der Führerschein eingezogen worden sei. Auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten könne sich der Kläger nicht berufen, weil die tschechische Fahrerlaubnis unter Missachtung der Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt worden sei. Obwohl den tschechischen Behörden bekannt gewesen sei, dass der Kläger seinen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland habe, sei der Antrag des Klägers auf Erteilung eines Führerscheins bearbeitet und im Führerschein ein Wohnsitz in der Tschechischen Republik eingetragen worden. Dies stelle einen offensichtlichen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG dar. Unabhängig von der Frage der Gültigkeit des tschechischen Führerscheins stütze sich die Aberkennungsentscheidung auch auf die Vorschrift des § 11 Abs. 8 FeV. Die Fahrerlaubnisentziehung sei erforderlich, weil der Kläger der Verpflichtung zur Vorlage eines Eignungsgutachtens nicht nachgekommen sei. Da die tschechischen Behörden keine Kenntnis davon gehabt hätten, dass der Kläger zumindest bis 2001 Drogen konsumiert habe, sei bei der Erteilung der Fahrerlaubnis keine Überprüfung der Kraftfahreignung des Klägers erfolgt. Dies habe die nachträgliche Überprüfung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich gemacht. Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis könnten in diesen Fällen nicht anders behandelt werden als Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis. Anderenfalls würde der Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis rechtlich deutlich schlechter gestellt. Überdies sei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.6.2008 zu verweisen, wonach die Behörden des Wohnsitzstaates den in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellten Führerschein nicht anerkennen müssten, wenn auf der Grundlage von Angaben in dem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins keinen Wohnsitz in dem Ausstellerstaat gehabt habe, und gegen den Fahrerlaubnisinhaber im Hoheitsgebiet des Staates, in dem er seinen tatsächlichen Wohnsitz habe, eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden sei. Da die tschechischen Behörden mitgeteilt hätten, dass der Kläger bei der Antragstellung die Bundesrepublik Deutschland als festen Wohnsitz angegeben habe, seien die deutschen Behörden nicht verpflichtet, den tschechischen Führerschein des Klägers für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen. Dass der Kläger nunmehr bereits seit mehreren Jahren unbeanstandet mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland am Straßenverkehr teilnehme, sei nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26.6.2008 unerheblich.

Das Verwaltungsgericht hat durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.10.2008 ergangenes Urteil die Klage unter Zulassung der Berufung abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, die auf § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 2 StVG gründende Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, sei zu Recht erfolgt. Gegen die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften bestünden nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben keine Bedenken. Zwar seien nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine grundsätzlich gegenseitig anzuerkennen. Von dem gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsprinzip gebe es allerdings Ausnahmen. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ermächtige den Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialprinzips, auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Weiter sei in Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie bestimmt, dass ein Mitgliedstaat es ablehnen könne, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt worden sei, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen angewendet worden sei. Eine solche Ausnahme von der gegenseitigen Anerkennungspflicht habe der deutsche Gesetzgeber in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 FeV normiert, der die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV bestehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet mit einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis unter den dort genannten Voraussetzungen ausschließe. Im Hinblick auf die anzuwendende Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV, wonach die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis gelte, die, von Ausnahmen abgesehen, zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland gehabt hätten, sei die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs heranzuziehen. Dieser habe in seinen Urteilen vom 26.6.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 - sowie Rs. C-334/06 bis C-336/06) in teilweiser Abkehr von seinem Urteil vom 29.4.2004 (Rs. C-476/01) ausgeführt, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen könne, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden sei, seinen ordentlichen Wohnsitz i.S.d. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/ EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats gehabt habe. Das sei insbesondere der Fall, wenn in dem ausländischen Führerschein in der Rubrik Nr. 8 eine deutsche Wohnadresse eingetragen sei. Dem stehe es gleich, dass ein entsprechender Verstoß gegen das in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzerfordernis aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaates hervorgehe. Solche unbestreitbaren Informationen aus der Tschechischen Republik lägen im Fall des Klägers vor. Aufgrund der amtlichen Mitteilung des tschechischen Verkehrsministeriums vom 30.10.2005 stehe nämlich fest, dass der Kläger seinen tatsächlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Die in dem Führerschein enthaltene Angabe des tschechischen Ortes „Stribro“ als Wohnsitz des Klägers sei nachweislich falsch und aufgrund der Angaben der tschechischen Behörden widerlegt. Ungeachtet der Frage, ob die betreffende Bestimmung der Führerscheinrichtlinie nicht schon vor der Umsetzung in einfaches nationales Recht geltendes Recht in der Tschechischen Republik gewesen sei, entspreche die Fahrerlaubnis damit nicht den zum Ausstellungszeitpunkt gültigen Bestimmungen der Führerscheinrichtlinie über das Wohnsitzerfordernis, welches eine zentrale Vorkehrung gegen den sog. Führerscheintourismus darstelle. Eine unbestreitbare gemeinschaftsrechtwidrig unter Verletzung des Wohnsitzprinzips erteilte EU-Fahrerlaubnis unterliege aber grundsätzlich nicht dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG. Dass der Kläger bereits seit dreieinhalb Jahren mit der tschechischen Fahrerlaubnis am deutschen Straßenverkehr teilnehme, ohne auffällig geworden zu sein, und zudem beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei, sei rechtlich ohne Relevanz. Da der Beklagte aufgrund der vom tschechischen Verkehrsministerium erteilten Auskunft berechtigt gewesen sei, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, bedürfe es auch keiner Umdeutung der angefochtenen Verfügung in einen feststellenden Verwaltungsakt, dass die ausländische Fahrerlaubnis den Kläger nicht berechtige, in Deutschland Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Zu Recht sei der Kläger in Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVG auch verpflichtet worden, nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung den Führerschein dem Beklagten zwecks Eintragung der Aberkennung vorzulegen.

Gegen das ihm am 27.11.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.12.2008, einem Montag, Berufung eingelegt, die er am 20.1.2009 begründet hat. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen im Klageverfahren und macht in Ergänzung hierzu geltend, auch die neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei hier hinsichtlich des rechtsmissbräuchlichen Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht haltbar. Die entsprechende Wohnsitzregelung sei im Zeitpunkt des Erwerbs seiner Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik noch nicht umgesetzt gewesen. Es fehle zudem jeglicher Nachweis dafür, dass die Tschechische Republik seine Fahrerlaubnis habe einziehen wollen. Hinzu komme, dass er seine Fahrerlaubnis bereits im Jahr 2001 freiwillig abgegeben habe. Es seien in erster Linie auch finanzielle Gründe gewesen, welche ihn dazu bewogen hätten, seine Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik zu erwerben. Bis heute sei es ihm finanziell nicht möglich, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Von einer fehlenden Fahreignung könne im Übrigen schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil er nunmehr bereits seit fünf Jahren mit der tschechischen Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnehme, ohne auffällig geworden zu sein.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 29.10.2008 den Bescheid des Beklagten vom 2.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2007 aufzuheben,

2. die Zuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf seine bisherigen Ausführungen. Ergänzend weist er darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in zwei Entscheidungen vom 11.12.2008 (3 C 26.07 und 3 C 38.07) die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts insoweit bestätigt habe, als es ebenfalls die Aberkennung einer EU-Fahrerlaubnis für rechtmäßig angesehen habe, sofern aufgrund von Angaben in dem Führerschein selbst oder aus dem Ausstellerland herrührenden unbestreitbaren Tatsachen feststehe, dass der Fahrerlaubnisinhaber im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins keinen Wohnsitz in dem Ausstellerstaat gehabt habe.

Der Beklagte legt ferner ein Schreiben der Landespolizeidirektion Saarbrücken vom 6.5.2009 vor, dem zu entnehmen ist, dass die tschechische Polizei in Tachov ein Ermittlungsverfahren wegen der unrechtmäßigen Ausstellung von tschechischen Führerscheinen beim Stadtamt Stribro führt und in diesem Zusammenhang Ermittlungen bei etwa 1600 in Deutschland wohnhaften Personen notwendig sind, die als potenzielle Besitzer dieser Führerscheine in Frage kommen. Hierzu erklärt der Beklagte, dass der Kläger ausweislich der von der Landespolizeidirektion Saarbrücken mitgeteilten Datensätze zu den betroffenen Personen gehöre, bei denen von einer unrechtmäßigen Ausstellung des Führerscheins in der Tschechischen Republik ausgegangen werden könne. Dies bestätige die Annahme, dass die Ausstellung des Führerscheins an den Kläger nicht auf legalem Weg erfolgt sei und der Führerschein in Deutschland keine Gültigkeit besitze.

Mit Beschluss vom 1.7.2009 hat der Senat dem Kläger zur Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des vorausgegangenen Aussetzungsverfahrens 3 F 1/06 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (2 Hefte), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere fristgemäß in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Klage des Klägers gegen die Aberkennung des Rechts, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, sowie die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung der Aberkennung abgewiesen wurde, stellt sich im Ergebnis als richtig dar, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.

Die angefochtene Verfügung des Beklagten vom 2.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2007 hält zwar einer rechtlichen Überprüfung insoweit nicht stand, als die Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - in der Fassung vom 5.3.2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 7 des Gesetzes vom 5.1.2007 (BGBl. I S. 2), sowie § 46 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom 18.8.1998 (BGBl. I S. 2214) , zuletzt geändert durch Art. 468 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. S. 2407), auf die Nichtvorlage des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens gestützt worden ist (1.); sie kann jedoch gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalt umgedeutet werden, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.1.2005 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen (2.). Mit diesem Inhalt ist die angefochtene Verfügung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung, wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ergibt, die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt. Davon ausgehend hat der Beklagte den Kläger nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

so ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, NJW 2009, 1689, und - 3 C 38/07 -, Blutalkohol 46, 229, 230 jeweils unter Hinweis auf die Urteile vom 27.9.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249, und vom 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 m.w.N.,

- maßgeblich ist daher hier der Tag des Erlasses des Widerspruchsbescheids, also der 14.3.2007 - gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, weil dieser das von ihm wegen bestehender Eignungszweifel aufgrund seines früheren Drogenkonsums geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hatte.

Die solchermaßen verfügte Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, kann unabhängig von ihrer europarechtlichen Problematik schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Beklagte vorliegend nicht nach § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung des Klägers ausgehen durfte. Nach Satz 1 dieser Regelung darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dies setzt allerdings voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anforderung eines solchen Gutachtens vorlagen

ebenso BVerwG, u.a. Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, a.a.O., und - 3 C 38/07 -, a.a.O., sowie vom 9.6.2005 - 3 C 25/04 -, DVBl. 2005, 1337, 1338, m.w.N.

Daran fehlt es hier.

Zwar kann es nach Überzeugung des Senats nicht zweifelhaft sein, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfüllt waren. Gemäß § 46 Abs. 3 FeV sind die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt. Für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV reicht, dass in der Vergangenheit ein Konsum harter Drogen - für den gelegentlichen Konsum von Cannabis enthält § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV eine Sonderregelung - entweder aufgrund einer Abhängigkeit oder ohne eine solche Abhängigkeit erfolgt ist. Beim Kläger waren bei einer Verkehrskontrolle am 7.1.2001 Betäubungsmittel (Amphetamin und Marihuana) aufgefunden und aufgrund der daraufhin veranlassten toxikologischen Untersuchung der Genuss von Cannabis festgestellt worden. Zudem war das aufgrund einer weiteren Untersuchung des Klägers am 20.6.2001 erstellte ärztliche Gutachten der TÜV Medizinisch-Psychologisches Institut GmbH zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger, der entgegen seinen Angaben noch vor kurzem Kokain konsumiert habe, von einer psychischen und/oder körperlichen Drogenabhängigkeit auszugehen und er als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzusehen sei. Vor diesem Hintergrund diente die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV dazu, dem Kläger, der zur Vermeidung der zwangsweisen Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf diese am 8.8.2001 verzichtet hatte, den Nachweis einer zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Fahreignung entsprechend Ziff. 9.5 der Anlage 4 zur FeV zu ermöglichen. Wie sich aus Ziff. 9.1 dieser Anlage ergibt, schließt nämlich bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen Kokain gehört, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Regelfall aus, und hat der Betroffene, sofern er geltend macht, dass er sich dauerhaft vom Drogenkonsum gelöst hat, mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten nachzuweisen, dass er die Fahrtauglichkeit wiedererlangt hat

vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14.5.2008 - 1 B 191/08 -, m.w.N..

Da der Kläger einen zwischenzeitlichen Einstellungswandel sowie eine stabile und nachhaltige Drogenabstinenz nicht dargetan hatte, konnte der Beklagte berechtigterweise von einem fortbestehenden Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeuges ausgehen.

Dass der Kläger aus finanziellen Gründen zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens außerstande war, ist dabei rechtlich ohne Bedeutung. Angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs geht es grundsätzlich zu Lasten des Betroffenen, wenn er nicht über die für ein zur Beseitigung von Eignungszweifeln erforderliches Gutachten notwendigen Mittel verfügt

ebenso BVerwG, Urteil vom 13.11.1997 - 1 C 1/97 -, ZfS 1998, 236; ferner Beschluss des Senats vom 14.4.2009 - 1 B 269/09 -, Blutalkohol 46, 294.

Der Gutachtenanforderung stand ferner nicht entgegen, dass der Kläger nach dem letzten nachgewiesenen Betäubungsmittelmissbrauch nicht wieder mit Drogen auffällig geworden war. Zum einen hat dieser Umstand nur einen beschränkten Aussagewert. Ähnlich wie beim Fahren im Straßenverkehr unter alkoholischer Beeinflussung gibt es nämlich auch beim Fahren unter Drogeneinfluss eine hohe Dunkelziffer

vgl. Beschluss des Senats vom 14.4.2009 - 1 B 269/09 -, a.a.O.; ferner Hentschel, Fahrerlaubnis und Alkohol im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 757 f.

Zum anderen war Anknüpfungspunkt für die Überprüfung, ob der Kläger nach seinem früheren Drogenkonsum die Fahreignung wiedererlangt hat, allein ein im Ausgangspunkt abstrakter Gefährdungstatbestand, bei dem eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht erforderlich ist. Von daher ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass der Kläger geraume Zeit ohne Beanstandung am Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Neben den danach gegebenen materiellen Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens setzt deren Rechtmäßigkeit weiter voraus, dass die formellen Anforderungen von § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 FeV erfüllt sind. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Darüber hinaus teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2). Dabei muss die Gutachtenanforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret der Anlass der Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens ist und ob die genannten Gründe die Zweifel an seiner Eignung zu rechtfertigen vermögen

vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 5.7.2001 - 3 C 13/01 -, NJW 2002, 78, 79.

Letztere Vorgabe wurde zwar gewahrt. Der Beklagte hat dem Kläger in der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 24.1.2006 in einer für diesen nachvollziehbaren Weise mitgeteilt, woraus er die Zweifel an dessen Kraftfahreignung herleitet, indem er sich auf den früheren Drogenkonsum des Klägers bezogen und weiter dargelegt hat, dass ungeklärt sei, ob die wegen des Drogenkonsums vermuteten Gefahren für die Verkehrssicherheit inzwischen beseitigt sind. Damit war für den Kläger ohne Weiteres erkennbar, weshalb und mit welchem Gegenstand die Überprüfung der Fahreignung erfolgen sollte. Zu einer rechtmäßigen Gutachtenanforderung gehört darüber hinaus als wesentlicher Bestandteil aber auch das Setzen einer hinreichend bestimmten bzw. bestimmbaren Frist, innerhalb derer der Betroffene das Gutachten vorzulegen hat

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.7.2009 - 10 B 10508/09 -, zitiert nach juris, sowie OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.1998 - Bs VI 114/97 -, DAR 1998, 323.

An einer solchen konkreten Frist fehlt es hier. Zwar enthält die Gutachtenanordnung des Beklagten vom 24.1.2006 eine auf den 15.3.2006 festgesetzte Frist zur Beibringung des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens. An dieser Fristsetzung wurde von dem Beklagten indes nachfolgend nicht festgehalten, sondern der Kläger mit Schreiben vom 10.3.2006 nunmehr gebeten, bis spätestens 31.3.2006 sein Einverständnis mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durch eine amtliche Begutachtungsstelle seiner Wahl zu erklären; vorsorglich wurde der Kläger von dem Beklagten lediglich nochmals darauf hingewiesen, dass aufgrund von Zweifeln an seiner Kraftfahreignung nach wie vor darauf bestanden werden müsse, dass dieser sich umgehend zu einer Untersuchung bei einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle einfindet. Eine neue Fristsetzung unterblieb jedoch.

Entsprach damit die Gutachtenaufforderung mangels konkret bestimmter beziehungsweise bestimmbarer Frist zur Beibringung des Gutachtens nicht den Formerfordernissen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, ergibt sich eine andere Beurteilung nicht im Hinblick darauf, dass sich der Kläger mit der angeordneten medizinisch-psychologischen Begutachtung ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Sind die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht erfüllt, so besteht auch keine rechtliche Verpflichtung, der Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nachzukommen. Die Nichtvorlage des Gutachtens führt in diesem Fall ungeachtet eines zuvor erklärten Einverständnisses nicht zur Annahme fehlender Fahreignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV

ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.1998 - Bs VI 114/97 -, a.a.O., wonach das Rechtmäßigkeitserfordernis für die Gutachtenanforderung nicht zur Disposition eines Beteiligten steht.

2. Kann somit die angefochtene Verfügung wegen Nichteinhaltung der in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV normierten Anforderungen an die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als förmliche Aberkennungsentscheidung nicht aufrechterhalten bleiben, so hat sie dennoch mit dem Inhalt Bestand, dass die fehlende Berechtigung des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, festgestellt wird. Ob die Aberkennungsverfügung des Beklagten unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts bereits in diesem Sinne ausgelegt werden kann, lässt der Senat offen. Jedenfalls ist sie gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG einer Umdeutung mit diesem Inhalt zugänglich.

Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann nach dieser Vorschrift in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. u.a. Urteile vom 26.7.2006 - 6 C 20/05 -, NVwZ 2007, 210, 214, und vom 23.11.1999 - 9 C 16.99 -, BVerwGE 110, 111,

sind unter diesen Voraussetzungen auch die Verwaltungsgerichte in Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten, sofern den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind. Alle diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Feststellung, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, ist ersichtlich auf das gleiche Ziel gerichtet wie die förmliche, allerdings rechtsfehlerhafte Aberkennung des Rechts, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Der erkennbare Zweck sowohl der Aberkennungsverfügung des Beklagten als auch eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsaktes besteht darin, zu verhindern, dass der Kläger, dessen Wiedererlangung der Kraftfahreignung mangels Vorlage eines als erforderlich angesehenen medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgewiesen ist, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet als Führer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind beide Verwaltungsakte vergleichbar. Insoweit ist die Wirkung der förmlichen Aberkennungsverfügung ebenso wie ein Verwaltungsakt, der die fehlende Berechtigung, aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, feststellt, von vornherein auf das Inland beschränkt.

Die in Rede stehende Feststellung steht auch inhaltlich mit der Rechtslage in Einklang.

Nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aberkennungsentscheidung des Beklagten nach deren Umdeutung in einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt heranzuziehenden Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV in der bis zum 18.1.2009 geltenden Fassung gilt die in Abs. 1 dieser Vorschrift genannte Berechtigung, aufgrund einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für diejenigen Fahrerlaubnisinhaber, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. gilt die Berechtigung nach Abs. 1 ferner nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.

Der Anwendbarkeit der in § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV a.F. normierten Ausnahmeregelungen auf den Kläger steht europäisches Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Insbesondere ist die Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. bei der gebotenen europarechtskonformen, d.h. einschränkenden Auslegung mit dem vom Europäischen Gerichtshof in Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9.2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1), entwickelten Anerkennungsgrundsatz vereinbar.

Der sich aus den zuletzt genannten Vorschriften ergebende gemeinschaftsrechtliche Maßstab ist ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (ABl. L 403, S. 18), sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie, für die Frage der Berechtigung des Klägers, mit seiner am 29.1.2005 in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, maßgebend. Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 der Richtlinie 2006/126/EG mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen beansprucht nämlich nach Art. 18 dieser Richtlinie erst für ab dem 19.1.2009 erworbene Führerscheine Geltung

ebenso BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, a.a.O., und - 3 C 26/07 -, a.a.O.; ferner Beschluss des Senats vom 25.9.2009 - 1 B 430/09 -, unter Hinweis auf den Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/126/EG, der vorgibt, dass vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben.

Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Das europäische Gemeinschaftsrecht regelt dabei zugleich die Mindestvoraussetzungen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. So müssen u.a. nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 91/439/EWG die Fahreignung durch das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen und die gesundheitlichen Anforderungen, darunter diejenigen in Anhang III der Richtlinie über die Fahrtauglichkeit, erfüllt werden. Zudem hängt die Ausstellung des Führerscheins gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) dieser Richtlinie vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats ab. Ordentlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie ist nach deren Art. 9 der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

vgl. Urteile vom 26.06.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u. a. -, NJW 2008, 2403, Rdnr. 50 ff. und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u. a. -, Slg. I - 4691, Rdnr. 47 ff., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - , Slg. I-49, Rdnr. 25 und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, Slg. I-98 Rdnr. 27,

sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Einschränkung vor und erlegt den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Es ist allein Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung - gegebenenfalls die Neuerteilung - einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte. Aus diesen Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof in seinen jüngsten Entscheidungen

vgl. Beschluss vom 9.7.2009 - Rs. C-445/08, Wierer -, Blutalkohol 46, 408, Rdnr. 38 ff., und Urteil vom 19.2.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, DAR 2009, 191, Rdnr. 75 f., unter Bezugnahme auf die Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 50 f., sowie - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 47 f.,

nochmals bekräftigt hat, folgt, dass ein Aufnahmemitgliedstaat, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis insbesondere nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis von strengeren nationalen Voraussetzungen abhängig macht, die Anerkennung eines zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht allein mit der Begründung ablehnen kann, dass der Inhaber diesen neuen Führerschein gemäß einer nationalen Regelung erlangt hat, die nicht dieselben Anforderungen aufstellt, die der Aufnahmemitgliedstaat vorsieht. Zudem verbietet es der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, dass ein Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung ablehnt, dass der Inhaber dieses Führerscheins nach vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins die Voraussetzungen für dessen Erlangung nicht erfüllt hat. Da die Richtlinie 91/439/EWG dem Ausstellermitgliedstaat die ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die von ihm ausgestellten Führerscheine unter Beachtung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erteilt werden, ist es allein dessen Sache, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzungen nicht erfüllten. Hat ein Aufnahmemitgliedstaat triftige Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG mitzuteilen und kann, falls der Ausstellermitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, gegen ihn ein Verfahren nach Art. 227 EG einleiten, um durch den Europäischen Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen dieser Richtlinie feststellen zu lassen.

Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof die Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG einschränkend ausgelegt. Unter bestimmten Umständen gestattet zwar Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf jeden Inhaber eines Führerscheins anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG berechtigt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen Mitgliedstaat allerdings nicht, die Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein mit der Begründung abzulehnen, dass dem Inhaber dieses Führerscheins zuvor eine frühere Fahrerlaubnis im ersten Mitgliedstaat entzogen wurde. Die sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Befugnis kann er vielmehr nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenennach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausüben

vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 59, - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 56, sowie die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter -, a.a.O., Rdnr. 38, und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 35.

Ebenso ist Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach es ein Mitgliedstaat ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde, seinerseits als eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine eng auszulegen. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass weder das Recht, von einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden darf

vgl. Urteil vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 61, unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 37,

noch der Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften auf unbestimmte Zeit zu versagen, etwa deshalb, weil der Führerscheininhaber die Bedingungen nicht erfüllt, die für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug vorausgesetzt werden, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen

vgl. Urteile vom 19.2.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, a.a.O., Rdnr. 85 f., 91, und vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 63 f., unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 30.

Eine Verpflichtung zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb jeglicher Sperrfrist ausgestellten Fahrerlaubnis besteht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

vgl. Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 71 ff., und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 68 ff.,

jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist. Danach ist es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, es unter Berufung auf Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, wenn sich zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Begründet hat dies der Europäische Gerichtshof damit, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet werden könnte, wenn die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439 /EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG angewendet worden ist, nicht beachtet würde. Dabei hat der Europäische Gerichtshof klar zum Ausdruck gebracht, dass dem Wohnsitzerfordernis als Vorbedingung für die Prüfung der Einhaltung der übrigen in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Voraussetzungen eine besondere Bedeutung zukommt und diese unerlässlich ist, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Gibt daher der Ausstellerstaat in nicht zu bezweifelnder Weise - sei es aufgrund von Angaben entweder im Führerschein selbst oder anderen von ihm stammenden unbestreitbaren Informationen - zu erkennen, dass seine Zuständigkeit zur Ausstellung des Führerscheins aufgrund einer Missachtung des in der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzerfordernisses von Anfang an nicht begründet war, ist der Aufnahmemitgliedstaat befugt, die Anerkennung der sich aus diesem Führerschein ergebenden Fahrberechtigung für sein Hoheitsgebiet abzulehnen. In diesem Fall stellt die Verweigerung der Anerkennung des Führerscheins mithin keinen Eingriff in die Zuständigkeiten des Ausstellermitgliedstaats dar.

Ausgehend von dieser das Gericht bindenden Auslegung des europäischen Gemeinschaftsrechts steht die Feststellung der fehlenden Berechtigung des Klägers, mit seinem tschechischen Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Einklang. Die Voraussetzungen, unter denen der Aufnahmemitgliedstaat nach der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berechtigt ist, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis zu verweigern, liegen hier vor. Mit an das Kraftfahrt-Bundesamt gerichtetem Schreiben vom 31.10.2005 hatte das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik mitgeteilt, dass der Kläger in seinem Antrag zur Fahrerlaubnis als festen Wohnsitz die Bundesrepublik Deutschland angegeben hat. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um eine von der Tschechischen Republik als dem Ausstellermitgliedstaat herrührende, vom Kläger im Übrigen eingeräumte Information, die beweist, dass der Kläger dort zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Fahrerlaubnis am 29.1.2005 entgegen der im Führerschein enthaltenen Angaben keinen ordentlichen Wohnsitz begründet hatte, sondern diesen entsprechend der von der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. geforderten Voraussetzung im Inland hatte. Mit dieser Beurteilung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seiner Entscheidung vom 9.4.2009

- 3 B 116/08 -, Blutalkohol 46, 350,

keine Zweifel daran geäußert hat, dass vom Ausstellermitgliedstaat herrührende „unbestreitbare Informationen“ auch solche Angaben sein können, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlagen und deren Richtigkeit der Betroffene selbst bestätigt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betraf dabei eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Fallkonstellation, in der der dortige Kläger bei der Antragstellung in der Tschechischen Republik in dem Formular „Antrag auf Erteilung eines Führerscheins“ ebenfalls seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland angegeben hatte.

Unerheblich ist, dass im Recht der Tschechischen Republik zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzerfordernis noch nicht umgesetzt war, sondern es erst mit Wirkung zum 1.7.2006 in die tschechische Rechtsordnung eingefügt wurde. Es kommt allein darauf an, dass gegen das durch die Richtlinie 91/439/EWG selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde. Davon geht auch der Europäische Gerichtshof ohne Weiteres aus. Die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Verfahren, die der Ausgangspunkt für seine Rechtsprechung waren, betrafen gerade solche tschechischen Fahrerlaubnisse, die vor dem 1.7.2006 erteilt worden waren

ebenso BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, a.a.O., unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 67.

Keine ausschlaggebende Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, dass der Kläger seinen im Inland ausgestellten Führerschein am 8.8.2001 freiwillig bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben hatte. Sollte die Befugnis eines Mitgliedstaats, eine ausländische EU-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, zusätzlich davon abhängen, dass dieser Staat gegen den Inhaber eines solchen Hoheitsakts eine Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen hat

so etwa HessVGH, Beschluss vom 18.6.2009 - 2 B 255/09 -, Blutalkohol 46, 354; a. A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.1.2008 - 10 B 11145/08 -, Blutalkohol 46, 352,

wäre diese Voraussetzung und damit der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. ebenfalls als erfüllt anzusehen. Der von dem Kläger mit der freiwilligen Abgabe seines Führerscheins erklärte Verzicht auf seine Fahrerlaubnis für die Klassen 1 b und 3 erfolgte nämlich lediglich zu dem Zweck, der zwangsweisen Entziehung der Fahrerlaubnis zu entgehen. Der zur Vermeidung einer förmlichen Entziehung ausgesprochene Verzicht auf eine Fahrerlaubnis steht aber, wie sich aus der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. ergibt, ihrer förmlichen Entziehung gleich. Es steht daher außer Zweifel, dass die den Mitgliedstaaten vom Europäischen Gerichtshof im Rahmen der Anwendung des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG zuerkannte Befugnis zur Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat neu erteilten Fahrerlaubnis auch in den Fällen besteht, in denen der Mitgliedstaat eine von ihm zuvor erteilte Fahrerlaubnis nur deshalb nicht wegen mangelnder Eignung entzogen hatte, weil der Betroffene - wie hier - der förmlichen Entziehung durch den Verzicht auf die Fahrerlaubnis zuvorgekommen war

ebenso BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, a.a.O.; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.2.2009 - 10 S 3323/08 -, NZV 2009, 359.

Für die Herbeiführung der sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV a.F. ergebenden Rechtsfolge der fehlenden Berechtigung, mit der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, bedurfte es im Weiteren keines rechtsgestaltenden und damit konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes; vielmehr konnte diese Rechtsfolge durch Verwaltungsakt deklaratorisch festgestellt werden

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1.7.2009 - 10 B 10450/09 -, DVBl. 2009, 1118 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, DAR 2008, 660, 661, und vom 17.7.2008 - 10 S 1688/08 -, ZfS 2008, 595, 596, sowie BayVGH, Beschlüsse vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965 -, SVR 2009, 356, und vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259 -, DAR 2008, 662, 663.

Der gegenteiligen Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen

vgl. Beschluss vom 12.1.2009 - 16 B 1610/08 -, DAR 2009, 159, 161,

nach der das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen der vom Europäischen Gerichtshof zugelassenen Ausnahmen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine es ausschließe, die Ablehnung der Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein auf eine abstrakt-generelle Rechtsnorm wie § 28 Abs. 4 FeV a.F. zu gründen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Weder aus den bisherigen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG noch aus dem sonstigen Gemeinschaftsrecht ergibt sich, dass die gemeinschaftsrechtlich zulässige Ablehnung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis nicht durch eine Rechtsnorm erfolgen darf, sondern hierfür eine fahrerlaubnisbehördliche Einzelfallentscheidung erforderlich ist. Die vom OVG Nordrhein-Westfalen für ein solches Erfordernis angeführte Erwägung, anderenfalls bliebe die Geltung der ausländischen Fahrerlaubnis in der Schwebe, bis eine ihre Gültigkeit auch im Inland bestätigende oder versagende Einzelfallentscheidung getroffen worden sei, überzeugt nicht. § 28 Abs. 4 FeV a.F. bestimmt, dass die sich aus Abs. 1 dieser Vorschrift ergebende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland unter den in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 5 FeV a.F. genannten Voraussetzungen nicht „gilt“. Bereits die Erfüllung eines oder - falls erforderlich - mehrerer der in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 FeV a.F. aufgeführten Ausnahmetatbestände steht daher dem Erwerb einer Fahrberechtigung im Inland von Anfang an entgegen, ohne dass es insoweit zwingend einer behördlichen Einzelfallentscheidung bedarf. Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. unterscheidet sich insoweit nicht von anderen Vorschriften, in denen der Gesetzgeber den Eintritt einer Rechtsfolge unmittelbar von der Verwirklichung bestimmter Sachverhalte und nicht erst vom Ergehen eines konstitutiv wirkenden Verwaltungsakts abhängig macht. Der Frage eines fortbestehenden Eignungsmangels kommt dabei entgegen der Annahme des OVG Nordhrein-Westfalen für die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. keine rechtliche Bedeutung zu. Eine etwaige Wiedererlangung der Fahreignung kann nur in einem eigenständigen Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden

vgl. zu Vorstehendem BayVGH, Beschlüsse vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965 -, a.a.O., und vom 7.5.2009 - 11 CE 09.426 -, zitiert nach juris.

Ein feststellender Verwaltungsakt des Inhalts, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, hätte von dem Beklagten auch in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden können. Zwar fehlte es in § 28 Abs. 4 FeV a.F. im Gegensatz zu der am 19.1.2009 in Kraft getretenen Neufassung des § 28 Abs. 4 FeV, dessen Satz 2 der Fahrerlaubnisbehörde in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und Nr. 3 nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts über die fehlende Berechtigung einräumt, an einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts. Doch reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung dem Gesetz im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann

ebenso BVerwG, Urteile vom 14.2.2007 - 6 C 28/05 -, Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.9.2008 - 10 S 2925/08 -, ZfS 2009, 56, 59 f.

So liegt der Fall hier. Die sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV a.F. ergebende Rechtsfolge gilt zwar kraft Gesetzes, ist aber zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten. Aus Gründen der Rechtsklarheit besteht daher insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, der das Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Strafe stellt, ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Eine entsprechende Feststellung treffen zu dürfen, entspricht in diesen Fällen dem Normzweck des § 28 Abs. 4 FeV a.F.

ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, a.a.O., und vom 16.9.2008 - 10 S 2925/06 -, a.a.O..

Die Umdeutung ist ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG ausgeschlossen. Danach gilt § 47 Abs. 1 SVwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Vorliegend kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beklagte in Ansehung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Aberkennungsverfügung nach § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV a.F. vorgegangen wäre, wenn er sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen wäre. Nur dies hätte seiner mit der Aberkennungsverfügung verfolgten Intention entsprochen, den Kläger wegen fehlender beziehungsweise ungeklärter Fahreignung von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im Inland auszuschließen. Auch sind die Rechtsfolgen in Ansehung dessen, dass der in eine fehlende Berechtigung des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, umgedeutete Verwaltungsakt lediglich die sich bereits aus dem Gesetz ergebende Rechtsfolge klarstellt, für den Kläger nicht ungünstiger als diejenigen der fehlerhaften Aberkennungsverfügung.

Die Umdeutung erweist sich des Weiteren nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG deshalb als unzulässig, weil der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Die Rücknahme der angefochtenen Aberkennungsverfügung, also eines belastenden Verwaltungsaktes, ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG generell nicht ausgeschlossen

vgl. dazu Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2008, § 47 Rdnr. 37; ferner Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 47 Rdnr. 32.

Ebenso wenig steht § 47 Abs. 3 SVwVfG der Umdeutung entgegen. Die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV a.F. steht ebenso wie die auf §§ 3 Abs. 1 und 2 StVG, 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 8 FeV gründende Aberkennung des Rechts des Klägers, mit der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, nicht im Ermessen des Beklagten.

Schließlich ist die nach den §§ 47 Abs. 4, 28 Abs. 1 SVwVfG gebotene Anhörung erfolgt.

Die nach einer entsprechenden Umdeutung gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG auf Vorlage des tschechischen Führerscheins zwecks Eintragung der fehlenden Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland gerichtete weitere Anordnung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, 47 Abs. 2 FeV in entsprechender Anwendung.

Nach allem ist die Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht zu bestätigen und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für einen Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 62 Abs. 2 Satz 2 VwGO) besteht keine Veranlassung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird - auch - für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Nr. 46 -, abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere fristgemäß in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Klage des Klägers gegen die Aberkennung des Rechts, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, sowie die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung der Aberkennung abgewiesen wurde, stellt sich im Ergebnis als richtig dar, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.

Die angefochtene Verfügung des Beklagten vom 2.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2007 hält zwar einer rechtlichen Überprüfung insoweit nicht stand, als die Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - in der Fassung vom 5.3.2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 7 des Gesetzes vom 5.1.2007 (BGBl. I S. 2), sowie § 46 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom 18.8.1998 (BGBl. I S. 2214) , zuletzt geändert durch Art. 468 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. S. 2407), auf die Nichtvorlage des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens gestützt worden ist (1.); sie kann jedoch gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalt umgedeutet werden, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.1.2005 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen (2.). Mit diesem Inhalt ist die angefochtene Verfügung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung, wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ergibt, die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt. Davon ausgehend hat der Beklagte den Kläger nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

so ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, NJW 2009, 1689, und - 3 C 38/07 -, Blutalkohol 46, 229, 230 jeweils unter Hinweis auf die Urteile vom 27.9.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249, und vom 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 m.w.N.,

- maßgeblich ist daher hier der Tag des Erlasses des Widerspruchsbescheids, also der 14.3.2007 - gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, weil dieser das von ihm wegen bestehender Eignungszweifel aufgrund seines früheren Drogenkonsums geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hatte.

Die solchermaßen verfügte Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, kann unabhängig von ihrer europarechtlichen Problematik schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Beklagte vorliegend nicht nach § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung des Klägers ausgehen durfte. Nach Satz 1 dieser Regelung darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dies setzt allerdings voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anforderung eines solchen Gutachtens vorlagen

ebenso BVerwG, u.a. Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, a.a.O., und - 3 C 38/07 -, a.a.O., sowie vom 9.6.2005 - 3 C 25/04 -, DVBl. 2005, 1337, 1338, m.w.N.

Daran fehlt es hier.

Zwar kann es nach Überzeugung des Senats nicht zweifelhaft sein, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfüllt waren. Gemäß § 46 Abs. 3 FeV sind die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt. Für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV reicht, dass in der Vergangenheit ein Konsum harter Drogen - für den gelegentlichen Konsum von Cannabis enthält § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV eine Sonderregelung - entweder aufgrund einer Abhängigkeit oder ohne eine solche Abhängigkeit erfolgt ist. Beim Kläger waren bei einer Verkehrskontrolle am 7.1.2001 Betäubungsmittel (Amphetamin und Marihuana) aufgefunden und aufgrund der daraufhin veranlassten toxikologischen Untersuchung der Genuss von Cannabis festgestellt worden. Zudem war das aufgrund einer weiteren Untersuchung des Klägers am 20.6.2001 erstellte ärztliche Gutachten der TÜV Medizinisch-Psychologisches Institut GmbH zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger, der entgegen seinen Angaben noch vor kurzem Kokain konsumiert habe, von einer psychischen und/oder körperlichen Drogenabhängigkeit auszugehen und er als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzusehen sei. Vor diesem Hintergrund diente die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV dazu, dem Kläger, der zur Vermeidung der zwangsweisen Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf diese am 8.8.2001 verzichtet hatte, den Nachweis einer zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Fahreignung entsprechend Ziff. 9.5 der Anlage 4 zur FeV zu ermöglichen. Wie sich aus Ziff. 9.1 dieser Anlage ergibt, schließt nämlich bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen Kokain gehört, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Regelfall aus, und hat der Betroffene, sofern er geltend macht, dass er sich dauerhaft vom Drogenkonsum gelöst hat, mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten nachzuweisen, dass er die Fahrtauglichkeit wiedererlangt hat

vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14.5.2008 - 1 B 191/08 -, m.w.N..

Da der Kläger einen zwischenzeitlichen Einstellungswandel sowie eine stabile und nachhaltige Drogenabstinenz nicht dargetan hatte, konnte der Beklagte berechtigterweise von einem fortbestehenden Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeuges ausgehen.

Dass der Kläger aus finanziellen Gründen zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens außerstande war, ist dabei rechtlich ohne Bedeutung. Angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs geht es grundsätzlich zu Lasten des Betroffenen, wenn er nicht über die für ein zur Beseitigung von Eignungszweifeln erforderliches Gutachten notwendigen Mittel verfügt

ebenso BVerwG, Urteil vom 13.11.1997 - 1 C 1/97 -, ZfS 1998, 236; ferner Beschluss des Senats vom 14.4.2009 - 1 B 269/09 -, Blutalkohol 46, 294.

Der Gutachtenanforderung stand ferner nicht entgegen, dass der Kläger nach dem letzten nachgewiesenen Betäubungsmittelmissbrauch nicht wieder mit Drogen auffällig geworden war. Zum einen hat dieser Umstand nur einen beschränkten Aussagewert. Ähnlich wie beim Fahren im Straßenverkehr unter alkoholischer Beeinflussung gibt es nämlich auch beim Fahren unter Drogeneinfluss eine hohe Dunkelziffer

vgl. Beschluss des Senats vom 14.4.2009 - 1 B 269/09 -, a.a.O.; ferner Hentschel, Fahrerlaubnis und Alkohol im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 757 f.

Zum anderen war Anknüpfungspunkt für die Überprüfung, ob der Kläger nach seinem früheren Drogenkonsum die Fahreignung wiedererlangt hat, allein ein im Ausgangspunkt abstrakter Gefährdungstatbestand, bei dem eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht erforderlich ist. Von daher ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass der Kläger geraume Zeit ohne Beanstandung am Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Neben den danach gegebenen materiellen Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens setzt deren Rechtmäßigkeit weiter voraus, dass die formellen Anforderungen von § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 FeV erfüllt sind. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Darüber hinaus teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2). Dabei muss die Gutachtenanforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret der Anlass der Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens ist und ob die genannten Gründe die Zweifel an seiner Eignung zu rechtfertigen vermögen

vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 5.7.2001 - 3 C 13/01 -, NJW 2002, 78, 79.

Letztere Vorgabe wurde zwar gewahrt. Der Beklagte hat dem Kläger in der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 24.1.2006 in einer für diesen nachvollziehbaren Weise mitgeteilt, woraus er die Zweifel an dessen Kraftfahreignung herleitet, indem er sich auf den früheren Drogenkonsum des Klägers bezogen und weiter dargelegt hat, dass ungeklärt sei, ob die wegen des Drogenkonsums vermuteten Gefahren für die Verkehrssicherheit inzwischen beseitigt sind. Damit war für den Kläger ohne Weiteres erkennbar, weshalb und mit welchem Gegenstand die Überprüfung der Fahreignung erfolgen sollte. Zu einer rechtmäßigen Gutachtenanforderung gehört darüber hinaus als wesentlicher Bestandteil aber auch das Setzen einer hinreichend bestimmten bzw. bestimmbaren Frist, innerhalb derer der Betroffene das Gutachten vorzulegen hat

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.7.2009 - 10 B 10508/09 -, zitiert nach juris, sowie OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.1998 - Bs VI 114/97 -, DAR 1998, 323.

An einer solchen konkreten Frist fehlt es hier. Zwar enthält die Gutachtenanordnung des Beklagten vom 24.1.2006 eine auf den 15.3.2006 festgesetzte Frist zur Beibringung des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens. An dieser Fristsetzung wurde von dem Beklagten indes nachfolgend nicht festgehalten, sondern der Kläger mit Schreiben vom 10.3.2006 nunmehr gebeten, bis spätestens 31.3.2006 sein Einverständnis mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durch eine amtliche Begutachtungsstelle seiner Wahl zu erklären; vorsorglich wurde der Kläger von dem Beklagten lediglich nochmals darauf hingewiesen, dass aufgrund von Zweifeln an seiner Kraftfahreignung nach wie vor darauf bestanden werden müsse, dass dieser sich umgehend zu einer Untersuchung bei einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle einfindet. Eine neue Fristsetzung unterblieb jedoch.

Entsprach damit die Gutachtenaufforderung mangels konkret bestimmter beziehungsweise bestimmbarer Frist zur Beibringung des Gutachtens nicht den Formerfordernissen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, ergibt sich eine andere Beurteilung nicht im Hinblick darauf, dass sich der Kläger mit der angeordneten medizinisch-psychologischen Begutachtung ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Sind die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht erfüllt, so besteht auch keine rechtliche Verpflichtung, der Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nachzukommen. Die Nichtvorlage des Gutachtens führt in diesem Fall ungeachtet eines zuvor erklärten Einverständnisses nicht zur Annahme fehlender Fahreignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV

ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.1998 - Bs VI 114/97 -, a.a.O., wonach das Rechtmäßigkeitserfordernis für die Gutachtenanforderung nicht zur Disposition eines Beteiligten steht.

2. Kann somit die angefochtene Verfügung wegen Nichteinhaltung der in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV normierten Anforderungen an die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als förmliche Aberkennungsentscheidung nicht aufrechterhalten bleiben, so hat sie dennoch mit dem Inhalt Bestand, dass die fehlende Berechtigung des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, festgestellt wird. Ob die Aberkennungsverfügung des Beklagten unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts bereits in diesem Sinne ausgelegt werden kann, lässt der Senat offen. Jedenfalls ist sie gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG einer Umdeutung mit diesem Inhalt zugänglich.

Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann nach dieser Vorschrift in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. u.a. Urteile vom 26.7.2006 - 6 C 20/05 -, NVwZ 2007, 210, 214, und vom 23.11.1999 - 9 C 16.99 -, BVerwGE 110, 111,

sind unter diesen Voraussetzungen auch die Verwaltungsgerichte in Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten, sofern den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind. Alle diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Feststellung, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, ist ersichtlich auf das gleiche Ziel gerichtet wie die förmliche, allerdings rechtsfehlerhafte Aberkennung des Rechts, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Der erkennbare Zweck sowohl der Aberkennungsverfügung des Beklagten als auch eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsaktes besteht darin, zu verhindern, dass der Kläger, dessen Wiedererlangung der Kraftfahreignung mangels Vorlage eines als erforderlich angesehenen medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgewiesen ist, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet als Führer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind beide Verwaltungsakte vergleichbar. Insoweit ist die Wirkung der förmlichen Aberkennungsverfügung ebenso wie ein Verwaltungsakt, der die fehlende Berechtigung, aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, feststellt, von vornherein auf das Inland beschränkt.

Die in Rede stehende Feststellung steht auch inhaltlich mit der Rechtslage in Einklang.

Nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aberkennungsentscheidung des Beklagten nach deren Umdeutung in einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt heranzuziehenden Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV in der bis zum 18.1.2009 geltenden Fassung gilt die in Abs. 1 dieser Vorschrift genannte Berechtigung, aufgrund einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für diejenigen Fahrerlaubnisinhaber, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. gilt die Berechtigung nach Abs. 1 ferner nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.

Der Anwendbarkeit der in § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV a.F. normierten Ausnahmeregelungen auf den Kläger steht europäisches Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Insbesondere ist die Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. bei der gebotenen europarechtskonformen, d.h. einschränkenden Auslegung mit dem vom Europäischen Gerichtshof in Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9.2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1), entwickelten Anerkennungsgrundsatz vereinbar.

Der sich aus den zuletzt genannten Vorschriften ergebende gemeinschaftsrechtliche Maßstab ist ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (ABl. L 403, S. 18), sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie, für die Frage der Berechtigung des Klägers, mit seiner am 29.1.2005 in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, maßgebend. Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 der Richtlinie 2006/126/EG mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen beansprucht nämlich nach Art. 18 dieser Richtlinie erst für ab dem 19.1.2009 erworbene Führerscheine Geltung

ebenso BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, a.a.O., und - 3 C 26/07 -, a.a.O.; ferner Beschluss des Senats vom 25.9.2009 - 1 B 430/09 -, unter Hinweis auf den Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/126/EG, der vorgibt, dass vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben.

Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Das europäische Gemeinschaftsrecht regelt dabei zugleich die Mindestvoraussetzungen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. So müssen u.a. nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 91/439/EWG die Fahreignung durch das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen und die gesundheitlichen Anforderungen, darunter diejenigen in Anhang III der Richtlinie über die Fahrtauglichkeit, erfüllt werden. Zudem hängt die Ausstellung des Führerscheins gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) dieser Richtlinie vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats ab. Ordentlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie ist nach deren Art. 9 der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

vgl. Urteile vom 26.06.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u. a. -, NJW 2008, 2403, Rdnr. 50 ff. und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u. a. -, Slg. I - 4691, Rdnr. 47 ff., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - , Slg. I-49, Rdnr. 25 und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, Slg. I-98 Rdnr. 27,

sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Einschränkung vor und erlegt den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Es ist allein Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung - gegebenenfalls die Neuerteilung - einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte. Aus diesen Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof in seinen jüngsten Entscheidungen

vgl. Beschluss vom 9.7.2009 - Rs. C-445/08, Wierer -, Blutalkohol 46, 408, Rdnr. 38 ff., und Urteil vom 19.2.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, DAR 2009, 191, Rdnr. 75 f., unter Bezugnahme auf die Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 50 f., sowie - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 47 f.,

nochmals bekräftigt hat, folgt, dass ein Aufnahmemitgliedstaat, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis insbesondere nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis von strengeren nationalen Voraussetzungen abhängig macht, die Anerkennung eines zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht allein mit der Begründung ablehnen kann, dass der Inhaber diesen neuen Führerschein gemäß einer nationalen Regelung erlangt hat, die nicht dieselben Anforderungen aufstellt, die der Aufnahmemitgliedstaat vorsieht. Zudem verbietet es der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, dass ein Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung ablehnt, dass der Inhaber dieses Führerscheins nach vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins die Voraussetzungen für dessen Erlangung nicht erfüllt hat. Da die Richtlinie 91/439/EWG dem Ausstellermitgliedstaat die ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die von ihm ausgestellten Führerscheine unter Beachtung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erteilt werden, ist es allein dessen Sache, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzungen nicht erfüllten. Hat ein Aufnahmemitgliedstaat triftige Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG mitzuteilen und kann, falls der Ausstellermitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, gegen ihn ein Verfahren nach Art. 227 EG einleiten, um durch den Europäischen Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen dieser Richtlinie feststellen zu lassen.

Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof die Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG einschränkend ausgelegt. Unter bestimmten Umständen gestattet zwar Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf jeden Inhaber eines Führerscheins anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG berechtigt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen Mitgliedstaat allerdings nicht, die Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein mit der Begründung abzulehnen, dass dem Inhaber dieses Führerscheins zuvor eine frühere Fahrerlaubnis im ersten Mitgliedstaat entzogen wurde. Die sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Befugnis kann er vielmehr nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenennach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausüben

vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 59, - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 56, sowie die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter -, a.a.O., Rdnr. 38, und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 35.

Ebenso ist Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach es ein Mitgliedstaat ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde, seinerseits als eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine eng auszulegen. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass weder das Recht, von einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden darf

vgl. Urteil vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 61, unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 37,

noch der Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften auf unbestimmte Zeit zu versagen, etwa deshalb, weil der Führerscheininhaber die Bedingungen nicht erfüllt, die für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug vorausgesetzt werden, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen

vgl. Urteile vom 19.2.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, a.a.O., Rdnr. 85 f., 91, und vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 63 f., unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 30.

Eine Verpflichtung zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb jeglicher Sperrfrist ausgestellten Fahrerlaubnis besteht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

vgl. Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 71 ff., und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 68 ff.,

jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist. Danach ist es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, es unter Berufung auf Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, wenn sich zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Begründet hat dies der Europäische Gerichtshof damit, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet werden könnte, wenn die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439 /EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG angewendet worden ist, nicht beachtet würde. Dabei hat der Europäische Gerichtshof klar zum Ausdruck gebracht, dass dem Wohnsitzerfordernis als Vorbedingung für die Prüfung der Einhaltung der übrigen in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Voraussetzungen eine besondere Bedeutung zukommt und diese unerlässlich ist, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Gibt daher der Ausstellerstaat in nicht zu bezweifelnder Weise - sei es aufgrund von Angaben entweder im Führerschein selbst oder anderen von ihm stammenden unbestreitbaren Informationen - zu erkennen, dass seine Zuständigkeit zur Ausstellung des Führerscheins aufgrund einer Missachtung des in der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzerfordernisses von Anfang an nicht begründet war, ist der Aufnahmemitgliedstaat befugt, die Anerkennung der sich aus diesem Führerschein ergebenden Fahrberechtigung für sein Hoheitsgebiet abzulehnen. In diesem Fall stellt die Verweigerung der Anerkennung des Führerscheins mithin keinen Eingriff in die Zuständigkeiten des Ausstellermitgliedstaats dar.

Ausgehend von dieser das Gericht bindenden Auslegung des europäischen Gemeinschaftsrechts steht die Feststellung der fehlenden Berechtigung des Klägers, mit seinem tschechischen Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Einklang. Die Voraussetzungen, unter denen der Aufnahmemitgliedstaat nach der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berechtigt ist, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis zu verweigern, liegen hier vor. Mit an das Kraftfahrt-Bundesamt gerichtetem Schreiben vom 31.10.2005 hatte das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik mitgeteilt, dass der Kläger in seinem Antrag zur Fahrerlaubnis als festen Wohnsitz die Bundesrepublik Deutschland angegeben hat. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um eine von der Tschechischen Republik als dem Ausstellermitgliedstaat herrührende, vom Kläger im Übrigen eingeräumte Information, die beweist, dass der Kläger dort zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Fahrerlaubnis am 29.1.2005 entgegen der im Führerschein enthaltenen Angaben keinen ordentlichen Wohnsitz begründet hatte, sondern diesen entsprechend der von der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. geforderten Voraussetzung im Inland hatte. Mit dieser Beurteilung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seiner Entscheidung vom 9.4.2009

- 3 B 116/08 -, Blutalkohol 46, 350,

keine Zweifel daran geäußert hat, dass vom Ausstellermitgliedstaat herrührende „unbestreitbare Informationen“ auch solche Angaben sein können, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlagen und deren Richtigkeit der Betroffene selbst bestätigt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betraf dabei eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Fallkonstellation, in der der dortige Kläger bei der Antragstellung in der Tschechischen Republik in dem Formular „Antrag auf Erteilung eines Führerscheins“ ebenfalls seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland angegeben hatte.

Unerheblich ist, dass im Recht der Tschechischen Republik zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzerfordernis noch nicht umgesetzt war, sondern es erst mit Wirkung zum 1.7.2006 in die tschechische Rechtsordnung eingefügt wurde. Es kommt allein darauf an, dass gegen das durch die Richtlinie 91/439/EWG selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde. Davon geht auch der Europäische Gerichtshof ohne Weiteres aus. Die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Verfahren, die der Ausgangspunkt für seine Rechtsprechung waren, betrafen gerade solche tschechischen Fahrerlaubnisse, die vor dem 1.7.2006 erteilt worden waren

ebenso BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, a.a.O., unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 67.

Keine ausschlaggebende Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, dass der Kläger seinen im Inland ausgestellten Führerschein am 8.8.2001 freiwillig bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben hatte. Sollte die Befugnis eines Mitgliedstaats, eine ausländische EU-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, zusätzlich davon abhängen, dass dieser Staat gegen den Inhaber eines solchen Hoheitsakts eine Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen hat

so etwa HessVGH, Beschluss vom 18.6.2009 - 2 B 255/09 -, Blutalkohol 46, 354; a. A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.1.2008 - 10 B 11145/08 -, Blutalkohol 46, 352,

wäre diese Voraussetzung und damit der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. ebenfalls als erfüllt anzusehen. Der von dem Kläger mit der freiwilligen Abgabe seines Führerscheins erklärte Verzicht auf seine Fahrerlaubnis für die Klassen 1 b und 3 erfolgte nämlich lediglich zu dem Zweck, der zwangsweisen Entziehung der Fahrerlaubnis zu entgehen. Der zur Vermeidung einer förmlichen Entziehung ausgesprochene Verzicht auf eine Fahrerlaubnis steht aber, wie sich aus der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. ergibt, ihrer förmlichen Entziehung gleich. Es steht daher außer Zweifel, dass die den Mitgliedstaaten vom Europäischen Gerichtshof im Rahmen der Anwendung des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG zuerkannte Befugnis zur Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat neu erteilten Fahrerlaubnis auch in den Fällen besteht, in denen der Mitgliedstaat eine von ihm zuvor erteilte Fahrerlaubnis nur deshalb nicht wegen mangelnder Eignung entzogen hatte, weil der Betroffene - wie hier - der förmlichen Entziehung durch den Verzicht auf die Fahrerlaubnis zuvorgekommen war

ebenso BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, a.a.O.; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.2.2009 - 10 S 3323/08 -, NZV 2009, 359.

Für die Herbeiführung der sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV a.F. ergebenden Rechtsfolge der fehlenden Berechtigung, mit der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, bedurfte es im Weiteren keines rechtsgestaltenden und damit konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes; vielmehr konnte diese Rechtsfolge durch Verwaltungsakt deklaratorisch festgestellt werden

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1.7.2009 - 10 B 10450/09 -, DVBl. 2009, 1118 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, DAR 2008, 660, 661, und vom 17.7.2008 - 10 S 1688/08 -, ZfS 2008, 595, 596, sowie BayVGH, Beschlüsse vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965 -, SVR 2009, 356, und vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259 -, DAR 2008, 662, 663.

Der gegenteiligen Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen

vgl. Beschluss vom 12.1.2009 - 16 B 1610/08 -, DAR 2009, 159, 161,

nach der das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen der vom Europäischen Gerichtshof zugelassenen Ausnahmen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine es ausschließe, die Ablehnung der Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein auf eine abstrakt-generelle Rechtsnorm wie § 28 Abs. 4 FeV a.F. zu gründen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Weder aus den bisherigen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG noch aus dem sonstigen Gemeinschaftsrecht ergibt sich, dass die gemeinschaftsrechtlich zulässige Ablehnung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis nicht durch eine Rechtsnorm erfolgen darf, sondern hierfür eine fahrerlaubnisbehördliche Einzelfallentscheidung erforderlich ist. Die vom OVG Nordrhein-Westfalen für ein solches Erfordernis angeführte Erwägung, anderenfalls bliebe die Geltung der ausländischen Fahrerlaubnis in der Schwebe, bis eine ihre Gültigkeit auch im Inland bestätigende oder versagende Einzelfallentscheidung getroffen worden sei, überzeugt nicht. § 28 Abs. 4 FeV a.F. bestimmt, dass die sich aus Abs. 1 dieser Vorschrift ergebende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland unter den in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 5 FeV a.F. genannten Voraussetzungen nicht „gilt“. Bereits die Erfüllung eines oder - falls erforderlich - mehrerer der in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 FeV a.F. aufgeführten Ausnahmetatbestände steht daher dem Erwerb einer Fahrberechtigung im Inland von Anfang an entgegen, ohne dass es insoweit zwingend einer behördlichen Einzelfallentscheidung bedarf. Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. unterscheidet sich insoweit nicht von anderen Vorschriften, in denen der Gesetzgeber den Eintritt einer Rechtsfolge unmittelbar von der Verwirklichung bestimmter Sachverhalte und nicht erst vom Ergehen eines konstitutiv wirkenden Verwaltungsakts abhängig macht. Der Frage eines fortbestehenden Eignungsmangels kommt dabei entgegen der Annahme des OVG Nordhrein-Westfalen für die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. keine rechtliche Bedeutung zu. Eine etwaige Wiedererlangung der Fahreignung kann nur in einem eigenständigen Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden

vgl. zu Vorstehendem BayVGH, Beschlüsse vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965 -, a.a.O., und vom 7.5.2009 - 11 CE 09.426 -, zitiert nach juris.

Ein feststellender Verwaltungsakt des Inhalts, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, hätte von dem Beklagten auch in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden können. Zwar fehlte es in § 28 Abs. 4 FeV a.F. im Gegensatz zu der am 19.1.2009 in Kraft getretenen Neufassung des § 28 Abs. 4 FeV, dessen Satz 2 der Fahrerlaubnisbehörde in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und Nr. 3 nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts über die fehlende Berechtigung einräumt, an einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts. Doch reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung dem Gesetz im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann

ebenso BVerwG, Urteile vom 14.2.2007 - 6 C 28/05 -, Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.9.2008 - 10 S 2925/08 -, ZfS 2009, 56, 59 f.

So liegt der Fall hier. Die sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV a.F. ergebende Rechtsfolge gilt zwar kraft Gesetzes, ist aber zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten. Aus Gründen der Rechtsklarheit besteht daher insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, der das Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Strafe stellt, ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Eine entsprechende Feststellung treffen zu dürfen, entspricht in diesen Fällen dem Normzweck des § 28 Abs. 4 FeV a.F.

ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, a.a.O., und vom 16.9.2008 - 10 S 2925/06 -, a.a.O..

Die Umdeutung ist ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG ausgeschlossen. Danach gilt § 47 Abs. 1 SVwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Vorliegend kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beklagte in Ansehung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Aberkennungsverfügung nach § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV a.F. vorgegangen wäre, wenn er sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen wäre. Nur dies hätte seiner mit der Aberkennungsverfügung verfolgten Intention entsprochen, den Kläger wegen fehlender beziehungsweise ungeklärter Fahreignung von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im Inland auszuschließen. Auch sind die Rechtsfolgen in Ansehung dessen, dass der in eine fehlende Berechtigung des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, umgedeutete Verwaltungsakt lediglich die sich bereits aus dem Gesetz ergebende Rechtsfolge klarstellt, für den Kläger nicht ungünstiger als diejenigen der fehlerhaften Aberkennungsverfügung.

Die Umdeutung erweist sich des Weiteren nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG deshalb als unzulässig, weil der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Die Rücknahme der angefochtenen Aberkennungsverfügung, also eines belastenden Verwaltungsaktes, ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG generell nicht ausgeschlossen

vgl. dazu Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2008, § 47 Rdnr. 37; ferner Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 47 Rdnr. 32.

Ebenso wenig steht § 47 Abs. 3 SVwVfG der Umdeutung entgegen. Die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV a.F. steht ebenso wie die auf §§ 3 Abs. 1 und 2 StVG, 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 8 FeV gründende Aberkennung des Rechts des Klägers, mit der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, nicht im Ermessen des Beklagten.

Schließlich ist die nach den §§ 47 Abs. 4, 28 Abs. 1 SVwVfG gebotene Anhörung erfolgt.

Die nach einer entsprechenden Umdeutung gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG auf Vorlage des tschechischen Führerscheins zwecks Eintragung der fehlenden Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland gerichtete weitere Anordnung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, 47 Abs. 2 FeV in entsprechender Anwendung.

Nach allem ist die Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht zu bestätigen und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für einen Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 62 Abs. 2 Satz 2 VwGO) besteht keine Veranlassung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird - auch - für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Nr. 46 -, abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihm das Recht aberkannt wurde, von der ihm in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Der im Jahr 1977 geborene Kläger war ursprünglich Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen 1 b und 3. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 7.1.2001 wurden bei dem Kläger Betäubungsmittel (Amphetamin und Marihuana) aufgefunden. Der Kläger gab an, Gelegenheitskonsument zu sein. Nachdem eine toxikologische Untersuchung auf den vorangegangenen Konsum von Cannabis hingewiesen hatte, wurde der Kläger von dem Beklagten mit Schreiben vom 7.3.2001 zur Vorlage eines Gutachtens über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgefordert. Das daraufhin durch die TÜV Medizinisch-Psychologisches Institut GmbH erstellte und vom Kläger am 8.8.2001 vorgelegte Gutachten ergab, dass der Kläger entgegen seinen Angaben noch vor kurzem Drogen (Kokain) konsumiert habe. Eine Distanzierung vom Drogenkonsum sei nicht gegeben, vielmehr sei von einer psychischen und/oder körperlichen Abhängigkeit auszugehen. Der Kläger sei als ungeeignet zum Fahren eines Kraftfahrzeuges anzusehen, zumal er selbst kurze Zeit vor der Untersuchung am 20.6.2001 nicht auf Drogen verzichtet habe. Daraufhin gab der Kläger noch am 8.8.2001 zur Vermeidung der zwangsweisen Entziehung der Fahrerlaubnis seinen Führerschein freiwillig beim Beklagten ab.

Am 29.1.2005 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik die Fahrerlaubnis der Klasse B; in dem dort am 1.2.2005 ausgestellten Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 als Wohnsitz des Klägers der tschechische Ort „Stribro“ eingetragen.

Am 14.3.2005 wies der Kläger den Beklagten auf den Erwerb seiner tschechischen Fahrerlaubnis hin und beantragte deren Anerkennung.

Nachdem der Beklagte in Erfahrung gebracht hatte, dass der Kläger nach den Eintragungen im Melderegister seit dem 1.12.1983 ununterbrochen in der Gemeinde A-Stadt mit einzigem Wohnsitz gemeldet ist, bat er das Kraftfahrt-Bundesamt unter dem 31.3.2005, sich im Wege der Amtshilfe mit den zuständigen tschechischen Behörden in Verbindung zu setzen und die Einziehung des Führerscheins des Klägers zu beantragen. Der Kläger sei offensichtlich nicht 185 Tage in der Tschechischen Republik wohnhaft gewesen und habe die tschechische Fahrerlaubnis daher nicht rechtmäßig erwerben können.

Außerdem wies der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 4.4.2005 darauf hin, dass nach der Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG in nationales Recht umsetzenden Regelung des § 28 Abs. 1 FeV Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem EU-Staat zwar grundsätzlich im Umfang ihrer Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen dürften. Gültig im Sinne der Richtlinie 91/439/EWG sei eine Fahrerlaubnis jedoch nur dann erworben worden, wenn der Betreffende zum Zeitpunkt des Erwerbs seinen ständigen Wohnort in dem die Fahrerlaubnis ausstellenden Land gehabt habe. Nach Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG gelte als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheinbewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen ließen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohne. Da der Kläger ausweislich der Melderegistereintragungen seit dem 1.12.1983 ununterbrochen in der Gemeinde A-Stadt mit einzigem Wohnsitz gemeldet sei, liege die Vermutung nahe, dass er nicht 185 Tage in der Tschechischen Republik gewohnt habe und die dort erworbene Fahrerlaubnis zumindest für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland daher keine Gültigkeit besitze. Sofern der Kläger diese Vermutung nicht widerlegen könne, seien die deutschen Behörden angehalten, über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der ausstellenden ausländischen Behörde die Einziehung des Führerscheines beziehungsweise eine Ungültigkeitserklärung zu beantragen.

Mit Schreiben vom 2.5.2005 erklärte der Kläger, zwar treffe es zu, dass er keine 185 Tage seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt habe. Er habe sich jedoch bereits am 11.1.2005 dort für die Führerscheinprüfung angemeldet. Die von dem Beklagten angesprochene Wohnsitzregelung sei in der Tschechischen Republik erst zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt worden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.4.2004 sei es Angelegenheit des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats, die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses zu kontrollieren. Die anderen Mitgliedstaaten seien zur Einhaltung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine verpflichtet. Im Übrigen sei er aus beruflichen Gründen dringend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen.

Hierauf teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18.5.2005 mit, er gehe nach wie vor davon aus, dass dessen tschechische Fahrerlaubnis in Deutschland keine Gültigkeit besitze, weil sie unter Verletzung des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt worden sei. Da die Prüfung, ob ein Führerschein unter Beachtung der geltenden EU-Bestimmungen ausgestellt worden sei, in die Zuständigkeit des den Führerschein ausstellenden Staates falle, sei das Kraftfahrt-Bundesamt gebeten worden, bei den zuständigen tschechischen Behörden die Gültigkeit des Führerscheins des Klägers überprüfen und diesen gegebenenfalls einziehen zu lassen. Unabhängig davon sei es nach der vom Kläger zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs dem Wohnsitzstaat jederzeit erlaubt, die Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers nach seinen geltenden Rechtsvorschriften zu überprüfen. Im Falle des Klägers sei dessen Kraftfahreignung wegen seines früheren Drogenkonsums nicht nachgewiesen. Da der Kläger von der Gültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis ausgehe, müsse die erforderliche medizinisch-psychologische Überprüfung nachgeholt und seine Kraftfahreignung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV überprüft werden. Sofern der Kläger sein Einverständnis zur Beibringung des erforderlichen medizinisch-psychologischen Gutachtens verweigere, werde seine Fahrerlaubnis entzogen. Gemäß § 47 Abs. 2 FeV könne die Entziehung der Fahrerlaubnis auch gegen den Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis ausgesprochen und der Führerschein eingezogen werden.

Trotz schriftlich erklärtem Einverständnis mit der Begutachtung bei einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle und wiederholter, zuletzt mit Schreiben vom 24.10.2005 erfolgter Aufforderung durch den Beklagten, ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten bis spätestens 13.1.2006 beizubringen, legte der Kläger ein solches Gutachten nicht vor.

Am 1.11.2005 ging beim Beklagten eine vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelte Stellungnahme des tschechischen Verkehrsministeriums vom 31.10.2005 ein. Darin wird ausgeführt, dem Kläger sei die Fahrerlaubnis nach abgelegter schriftlicher und praktischer Prüfung sowie Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem hervorgehe, dass er gesundheitlich geeignet sei, ein Fahrzeug zu führen, erteilt und am 14.2.2005 ausgehändigt worden. Im Antrag zur Fahrerlaubnis habe der Kläger als festen Wohnsitz die Bundesrepublik Deutschland angegeben. Er habe nicht erwähnt, dass er auf die Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland verzichtet habe. Mit seiner Unterschrift habe der Kläger bestätigt, dass ihm die Fahrerlaubnis nicht entzogen und die Tätigkeit als Fahrer nicht verboten worden sei und er auch nicht an geistigen und körperlichen Behinderungen leide, die die Unfähigkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges bedingten. Abschließend stellte das tschechische Verkehrsministerium fest, dass die Fahrerlaubnis des Klägers gültig sei und nicht verlangt werde, dass die Fahrerlaubnis eingezogen werde.

Unter Bezugnahme hierauf teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 10.11.2005 mit, dass sich aufgrund der Auskunft der tschechischen Behörden ein neuer Sachverhalt ergeben habe. Nachdem der Kläger in seinem Antrag auf Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis angegeben habe, dass sein fester Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland liege, stehe fest, dass er die tschechische Fahrerlaubnis nicht rechtsgültig erworben habe. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG hänge der Erwerb einer gültigen Fahrerlaubnis vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten im Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates ab. Da diese Voraussetzung von dem Kläger nicht erfüllt werde, besitze seine ausländische Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV im Bereich der Bundesrepublik Deutschland keine Gültigkeit. Es sei beabsichtigt, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

Durch Bescheid vom 2.12.2005 erkannte der Beklagte dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs das Recht ab, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, und gab dem Kläger auf, den Führerschein zwecks Eintragung der Aberkennung nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung vorzulegen. Zur Begründung heißt es, aus der Mitteilung der tschechischen Behörden gehe hervor, dass der Kläger bei der Antragstellung wahrheitsgemäß angegeben habe, in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft zu sein. Damit stehe fest, dass der tschechische Führerschein unter Missachtung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt worden sei und aus diesem Grund nicht in Deutschland anerkannt werden müsse. Da der Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine innerhalb der EU nur diejenigen Führerscheine unterfielen, die unter Beachtung der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt worden seien, sei die Fahrerlaubnis des Klägers in Deutschland gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht gültig. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins ergebe sich aus §§ 3 Abs. 2 StVG, 46 Abs. 5 FeV.

Gegen den Aberkennungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 2.1.2006 Widerspruch ein und beantragte zugleich hilfsweise, die Anordnung des Sofortvollzugs bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufzuheben.

Mit Schreiben vom 24.1.2006 setzte der Beklagte die sofortige Vollziehung seines Bescheids vom 2.12.2005 mit der Begründung aus, die Aberkennung des Rechts des Klägers, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, sei zu Unrecht auf die Verletzung der in Art. 7 Abs. 1 und 9 der Richtlinie 91/439/EWG enthaltenen Wohnsitzvoraussetzung gestützt worden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.4.2004 (C-476/01) sei die Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen dürfe, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt habe. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins hinsichtlich der in Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung erfüllt seien, obliege ausschließlich der Behörde des ausstellenden Mitgliedstaats. Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden hätten jedoch auch nach Maßgabe des erwähnten Urteils des Europäischen Gerichtshofs weiterhin das Recht, bei Eignungszweifeln auch nach Ablauf der Sperrfrist die Eignung des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis nach deutschem Recht zu prüfen. Im Fall des Klägers bestünden aufgrund seines wiederholten Drogenkonsums in der Vergangenheit Anhaltspunkte, dass er unverändert fahrungeeignet sei. Da ungeklärt sei, ob die wegen seines Drogenkonsums vermuteten Gefahren für die Verkehrssicherheit inzwischen beseitigt seien, bleibe die Forderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV aufrechterhalten. Zugleich wurde dem Kläger eine Frist zur Beibringung des Fahreignungsgutachtens bis zum 15.3.2006 gesetzt und er darauf hingewiesen, dass, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Gutachten vorliege, nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden dürfe.

Im Hinblick hierauf wurde das von dem Kläger beim Verwaltungsgericht bereits unter dem 5.1.2006 anhängig gemachte Eilrechtsschutzverfahren von den Beteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8.2.2006 - 3 F 1/06 - eingestellt.

Nachdem der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 2.3.2006 darauf hingewiesen hatte, dass die Erstellung des Gutachtens nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfolgen könne, forderte der Beklagte ihn unter dam 10.3.2006 auf, sein Einverständnis mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durch eine amtliche Begutachtungsstelle seiner Wahl zu erklären. Es müsse nach wie vor darauf bestanden werden, dass der Kläger sich umgehend zu einer Untersuchung bei einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle einfinde.

Am 13.10.2006 legte der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Aberkennungsbescheid vom 2.12.2005 dem Kreisrechtsausschuss des Landkreises B-Stadt-Wadern zur Entscheidung vor, nachdem trotz erklärtem Einverständnis des Klägers ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorgelegt worden war .

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.11.2006 ergangenem Widerspruchsbescheid vom 14.3.2007 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises B-Stadt-Wadern den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung heißt es, dem Kläger sei auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 und 2 StVG i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 3 und 5, 11 Abs. 1 und 8 und 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV in rechtmäßiger Weise das Recht aberkannt worden, von seiner zunächst in der Bundesrepublik Deutschland wirksamen tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, weil er der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgekommen sei. Die Fahrerlaubnisbehörde habe nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aufgrund der nicht fristgerechten Vorlage des von ihr angeordneten Gutachtens auf die Nichteignung des Klägers schließen können. Die Anordnung der Begutachtung des Klägers sei zu Recht erfolgt. Nachdem der Kläger sich aufgrund seines Drogenkonsums in der Vergangenheit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, sei die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV erforderlich gewesen, um zu klären, ob der Kläger auch weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumiere. Auf die Konsequenzen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, sei der Kläger hingewiesen worden. Eine Berufung auf den gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sei dem Kläger wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt. Der Kläger, der nach deutschem Recht keine Fahrerlaubnis erhalten hätte, habe sich ohne Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang an die tschechischen Behörden gewandt und von diesen, ohne sich einer auf die Drogenproblematik bezogenen Eignungsüberprüfung unterzogen zu haben, die Fahrerlaubnis erlangt. Das Verhalten des Klägers stelle sich als klassischer Fall des sog. „Führerscheintourismus“ dar mit dem alleinigen Ziel, die nationalen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland über die Kraftfahreignung zu umgehen.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 16.3.2007 zugestellt.

Am 16.4.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berufen, wonach ein Mitgliedstaat dem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen dürfe, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gehabt habe, der den Führerschein ausgestellt habe, und weiterhin geltend gemacht, ihm sei die Berufung auf den Anerkennungsgrundsatz auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt. Insbesondere könne ihm kein betrügerisches Verhalten vorgeworfen werden. Er habe sich in der Tschechischen Republik ordnungsgemäß zur Führerscheinprüfung angemeldet und diese dort bestanden. Dabei habe er etwaige Eignungszweifel nicht verschwiegen. Ein dahingehender Vorwurf wäre nur berechtigt, wenn eine Aufklärungspflicht eines Fahrerlaubnisbewerbers in der Tschechischen Republik bestünde. Das sei aber nicht der Fall. Da der ausgestellte Führerschein Eigentum der Tschechischen Republik sei, sei nur diese dazu berechtigt, den Führerschein einzuziehen. Offensichtlich gehe die Tschechische Republik aber von der Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis aus. Dem Aufnahmemitgliedstaat sei es angesichts der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung der von ihnen ausgestellten Führerscheine verwehrt, das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen im Ausstellerstaat zu prüfen. Aus welchen Gründen die Tschechische Republik bei der Erteilung der Fahrerlaubnis das Wohnsitzerfordernis nicht berücksichtigt habe, könne daher dahinstehen. Ohnehin sei die in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzregelung erst später von der Tschechischen Republik umgesetzt worden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei es einem Mitgliedstaat verwehrt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf einer angeordneten Sperrfrist ausgestellten Führerscheins von einer erforderlichen Fahreignungsprüfung abhängig zu machen. Der Beklagte könne die Anerkennung seiner tschechischen Fahrerlaubnis demzufolge auch nicht von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen. Zu seinen Gunsten müsse überdies berücksichtigt werden, dass er nunmehr bereits seit 3 ½ Jahren mit der tschechischen Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnehme, ohne verkehrsrechtlich auffällig geworden zu sein. Von einer fehlenden Fahreignung könne mithin nicht ausgegangen werden.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 2.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2007 aufzuheben und die Zuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Seiner Auffassung nach ergibt sich aus der Vorschrift des § 47 Abs. 2 FeV, dass im Falle des Entzugs einer Fahrerlaubnis die deutschen Behörden auch die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine einziehen dürften. In diesen Fällen müsse der Führerschein nach der Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung über das Kraftfahrt-Bundesamt an die ausstellende Behörde zurückgesandt und angegeben werden, aus welchen Gründen der Führerschein eingezogen worden sei. Auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten könne sich der Kläger nicht berufen, weil die tschechische Fahrerlaubnis unter Missachtung der Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt worden sei. Obwohl den tschechischen Behörden bekannt gewesen sei, dass der Kläger seinen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland habe, sei der Antrag des Klägers auf Erteilung eines Führerscheins bearbeitet und im Führerschein ein Wohnsitz in der Tschechischen Republik eingetragen worden. Dies stelle einen offensichtlichen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG dar. Unabhängig von der Frage der Gültigkeit des tschechischen Führerscheins stütze sich die Aberkennungsentscheidung auch auf die Vorschrift des § 11 Abs. 8 FeV. Die Fahrerlaubnisentziehung sei erforderlich, weil der Kläger der Verpflichtung zur Vorlage eines Eignungsgutachtens nicht nachgekommen sei. Da die tschechischen Behörden keine Kenntnis davon gehabt hätten, dass der Kläger zumindest bis 2001 Drogen konsumiert habe, sei bei der Erteilung der Fahrerlaubnis keine Überprüfung der Kraftfahreignung des Klägers erfolgt. Dies habe die nachträgliche Überprüfung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich gemacht. Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis könnten in diesen Fällen nicht anders behandelt werden als Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis. Anderenfalls würde der Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis rechtlich deutlich schlechter gestellt. Überdies sei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.6.2008 zu verweisen, wonach die Behörden des Wohnsitzstaates den in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellten Führerschein nicht anerkennen müssten, wenn auf der Grundlage von Angaben in dem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins keinen Wohnsitz in dem Ausstellerstaat gehabt habe, und gegen den Fahrerlaubnisinhaber im Hoheitsgebiet des Staates, in dem er seinen tatsächlichen Wohnsitz habe, eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden sei. Da die tschechischen Behörden mitgeteilt hätten, dass der Kläger bei der Antragstellung die Bundesrepublik Deutschland als festen Wohnsitz angegeben habe, seien die deutschen Behörden nicht verpflichtet, den tschechischen Führerschein des Klägers für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen. Dass der Kläger nunmehr bereits seit mehreren Jahren unbeanstandet mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland am Straßenverkehr teilnehme, sei nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26.6.2008 unerheblich.

Das Verwaltungsgericht hat durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.10.2008 ergangenes Urteil die Klage unter Zulassung der Berufung abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, die auf § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 2 StVG gründende Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, sei zu Recht erfolgt. Gegen die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften bestünden nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben keine Bedenken. Zwar seien nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine grundsätzlich gegenseitig anzuerkennen. Von dem gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsprinzip gebe es allerdings Ausnahmen. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ermächtige den Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialprinzips, auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Weiter sei in Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie bestimmt, dass ein Mitgliedstaat es ablehnen könne, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt worden sei, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen angewendet worden sei. Eine solche Ausnahme von der gegenseitigen Anerkennungspflicht habe der deutsche Gesetzgeber in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 FeV normiert, der die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV bestehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet mit einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis unter den dort genannten Voraussetzungen ausschließe. Im Hinblick auf die anzuwendende Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV, wonach die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis gelte, die, von Ausnahmen abgesehen, zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland gehabt hätten, sei die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs heranzuziehen. Dieser habe in seinen Urteilen vom 26.6.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 - sowie Rs. C-334/06 bis C-336/06) in teilweiser Abkehr von seinem Urteil vom 29.4.2004 (Rs. C-476/01) ausgeführt, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen könne, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden sei, seinen ordentlichen Wohnsitz i.S.d. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/ EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats gehabt habe. Das sei insbesondere der Fall, wenn in dem ausländischen Führerschein in der Rubrik Nr. 8 eine deutsche Wohnadresse eingetragen sei. Dem stehe es gleich, dass ein entsprechender Verstoß gegen das in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzerfordernis aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaates hervorgehe. Solche unbestreitbaren Informationen aus der Tschechischen Republik lägen im Fall des Klägers vor. Aufgrund der amtlichen Mitteilung des tschechischen Verkehrsministeriums vom 30.10.2005 stehe nämlich fest, dass der Kläger seinen tatsächlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Die in dem Führerschein enthaltene Angabe des tschechischen Ortes „Stribro“ als Wohnsitz des Klägers sei nachweislich falsch und aufgrund der Angaben der tschechischen Behörden widerlegt. Ungeachtet der Frage, ob die betreffende Bestimmung der Führerscheinrichtlinie nicht schon vor der Umsetzung in einfaches nationales Recht geltendes Recht in der Tschechischen Republik gewesen sei, entspreche die Fahrerlaubnis damit nicht den zum Ausstellungszeitpunkt gültigen Bestimmungen der Führerscheinrichtlinie über das Wohnsitzerfordernis, welches eine zentrale Vorkehrung gegen den sog. Führerscheintourismus darstelle. Eine unbestreitbare gemeinschaftsrechtwidrig unter Verletzung des Wohnsitzprinzips erteilte EU-Fahrerlaubnis unterliege aber grundsätzlich nicht dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG. Dass der Kläger bereits seit dreieinhalb Jahren mit der tschechischen Fahrerlaubnis am deutschen Straßenverkehr teilnehme, ohne auffällig geworden zu sein, und zudem beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei, sei rechtlich ohne Relevanz. Da der Beklagte aufgrund der vom tschechischen Verkehrsministerium erteilten Auskunft berechtigt gewesen sei, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, bedürfe es auch keiner Umdeutung der angefochtenen Verfügung in einen feststellenden Verwaltungsakt, dass die ausländische Fahrerlaubnis den Kläger nicht berechtige, in Deutschland Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Zu Recht sei der Kläger in Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVG auch verpflichtet worden, nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung den Führerschein dem Beklagten zwecks Eintragung der Aberkennung vorzulegen.

Gegen das ihm am 27.11.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.12.2008, einem Montag, Berufung eingelegt, die er am 20.1.2009 begründet hat. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen im Klageverfahren und macht in Ergänzung hierzu geltend, auch die neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei hier hinsichtlich des rechtsmissbräuchlichen Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht haltbar. Die entsprechende Wohnsitzregelung sei im Zeitpunkt des Erwerbs seiner Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik noch nicht umgesetzt gewesen. Es fehle zudem jeglicher Nachweis dafür, dass die Tschechische Republik seine Fahrerlaubnis habe einziehen wollen. Hinzu komme, dass er seine Fahrerlaubnis bereits im Jahr 2001 freiwillig abgegeben habe. Es seien in erster Linie auch finanzielle Gründe gewesen, welche ihn dazu bewogen hätten, seine Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik zu erwerben. Bis heute sei es ihm finanziell nicht möglich, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Von einer fehlenden Fahreignung könne im Übrigen schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil er nunmehr bereits seit fünf Jahren mit der tschechischen Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnehme, ohne auffällig geworden zu sein.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 29.10.2008 den Bescheid des Beklagten vom 2.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2007 aufzuheben,

2. die Zuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf seine bisherigen Ausführungen. Ergänzend weist er darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in zwei Entscheidungen vom 11.12.2008 (3 C 26.07 und 3 C 38.07) die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts insoweit bestätigt habe, als es ebenfalls die Aberkennung einer EU-Fahrerlaubnis für rechtmäßig angesehen habe, sofern aufgrund von Angaben in dem Führerschein selbst oder aus dem Ausstellerland herrührenden unbestreitbaren Tatsachen feststehe, dass der Fahrerlaubnisinhaber im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins keinen Wohnsitz in dem Ausstellerstaat gehabt habe.

Der Beklagte legt ferner ein Schreiben der Landespolizeidirektion Saarbrücken vom 6.5.2009 vor, dem zu entnehmen ist, dass die tschechische Polizei in Tachov ein Ermittlungsverfahren wegen der unrechtmäßigen Ausstellung von tschechischen Führerscheinen beim Stadtamt Stribro führt und in diesem Zusammenhang Ermittlungen bei etwa 1600 in Deutschland wohnhaften Personen notwendig sind, die als potenzielle Besitzer dieser Führerscheine in Frage kommen. Hierzu erklärt der Beklagte, dass der Kläger ausweislich der von der Landespolizeidirektion Saarbrücken mitgeteilten Datensätze zu den betroffenen Personen gehöre, bei denen von einer unrechtmäßigen Ausstellung des Führerscheins in der Tschechischen Republik ausgegangen werden könne. Dies bestätige die Annahme, dass die Ausstellung des Führerscheins an den Kläger nicht auf legalem Weg erfolgt sei und der Führerschein in Deutschland keine Gültigkeit besitze.

Mit Beschluss vom 1.7.2009 hat der Senat dem Kläger zur Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des vorausgegangenen Aussetzungsverfahrens 3 F 1/06 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (2 Hefte), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere fristgemäß in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Klage des Klägers gegen die Aberkennung des Rechts, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, sowie die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung der Aberkennung abgewiesen wurde, stellt sich im Ergebnis als richtig dar, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.

Die angefochtene Verfügung des Beklagten vom 2.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2007 hält zwar einer rechtlichen Überprüfung insoweit nicht stand, als die Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - in der Fassung vom 5.3.2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 7 des Gesetzes vom 5.1.2007 (BGBl. I S. 2), sowie § 46 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom 18.8.1998 (BGBl. I S. 2214) , zuletzt geändert durch Art. 468 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. S. 2407), auf die Nichtvorlage des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens gestützt worden ist (1.); sie kann jedoch gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalt umgedeutet werden, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.1.2005 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen (2.). Mit diesem Inhalt ist die angefochtene Verfügung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung, wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ergibt, die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt. Davon ausgehend hat der Beklagte den Kläger nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

so ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, NJW 2009, 1689, und - 3 C 38/07 -, Blutalkohol 46, 229, 230 jeweils unter Hinweis auf die Urteile vom 27.9.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249, und vom 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 m.w.N.,

- maßgeblich ist daher hier der Tag des Erlasses des Widerspruchsbescheids, also der 14.3.2007 - gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, weil dieser das von ihm wegen bestehender Eignungszweifel aufgrund seines früheren Drogenkonsums geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hatte.

Die solchermaßen verfügte Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, kann unabhängig von ihrer europarechtlichen Problematik schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Beklagte vorliegend nicht nach § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung des Klägers ausgehen durfte. Nach Satz 1 dieser Regelung darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dies setzt allerdings voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anforderung eines solchen Gutachtens vorlagen

ebenso BVerwG, u.a. Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, a.a.O., und - 3 C 38/07 -, a.a.O., sowie vom 9.6.2005 - 3 C 25/04 -, DVBl. 2005, 1337, 1338, m.w.N.

Daran fehlt es hier.

Zwar kann es nach Überzeugung des Senats nicht zweifelhaft sein, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfüllt waren. Gemäß § 46 Abs. 3 FeV sind die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt. Für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV reicht, dass in der Vergangenheit ein Konsum harter Drogen - für den gelegentlichen Konsum von Cannabis enthält § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV eine Sonderregelung - entweder aufgrund einer Abhängigkeit oder ohne eine solche Abhängigkeit erfolgt ist. Beim Kläger waren bei einer Verkehrskontrolle am 7.1.2001 Betäubungsmittel (Amphetamin und Marihuana) aufgefunden und aufgrund der daraufhin veranlassten toxikologischen Untersuchung der Genuss von Cannabis festgestellt worden. Zudem war das aufgrund einer weiteren Untersuchung des Klägers am 20.6.2001 erstellte ärztliche Gutachten der TÜV Medizinisch-Psychologisches Institut GmbH zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger, der entgegen seinen Angaben noch vor kurzem Kokain konsumiert habe, von einer psychischen und/oder körperlichen Drogenabhängigkeit auszugehen und er als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzusehen sei. Vor diesem Hintergrund diente die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV dazu, dem Kläger, der zur Vermeidung der zwangsweisen Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf diese am 8.8.2001 verzichtet hatte, den Nachweis einer zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Fahreignung entsprechend Ziff. 9.5 der Anlage 4 zur FeV zu ermöglichen. Wie sich aus Ziff. 9.1 dieser Anlage ergibt, schließt nämlich bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen Kokain gehört, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Regelfall aus, und hat der Betroffene, sofern er geltend macht, dass er sich dauerhaft vom Drogenkonsum gelöst hat, mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten nachzuweisen, dass er die Fahrtauglichkeit wiedererlangt hat

vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14.5.2008 - 1 B 191/08 -, m.w.N..

Da der Kläger einen zwischenzeitlichen Einstellungswandel sowie eine stabile und nachhaltige Drogenabstinenz nicht dargetan hatte, konnte der Beklagte berechtigterweise von einem fortbestehenden Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeuges ausgehen.

Dass der Kläger aus finanziellen Gründen zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens außerstande war, ist dabei rechtlich ohne Bedeutung. Angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs geht es grundsätzlich zu Lasten des Betroffenen, wenn er nicht über die für ein zur Beseitigung von Eignungszweifeln erforderliches Gutachten notwendigen Mittel verfügt

ebenso BVerwG, Urteil vom 13.11.1997 - 1 C 1/97 -, ZfS 1998, 236; ferner Beschluss des Senats vom 14.4.2009 - 1 B 269/09 -, Blutalkohol 46, 294.

Der Gutachtenanforderung stand ferner nicht entgegen, dass der Kläger nach dem letzten nachgewiesenen Betäubungsmittelmissbrauch nicht wieder mit Drogen auffällig geworden war. Zum einen hat dieser Umstand nur einen beschränkten Aussagewert. Ähnlich wie beim Fahren im Straßenverkehr unter alkoholischer Beeinflussung gibt es nämlich auch beim Fahren unter Drogeneinfluss eine hohe Dunkelziffer

vgl. Beschluss des Senats vom 14.4.2009 - 1 B 269/09 -, a.a.O.; ferner Hentschel, Fahrerlaubnis und Alkohol im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 757 f.

Zum anderen war Anknüpfungspunkt für die Überprüfung, ob der Kläger nach seinem früheren Drogenkonsum die Fahreignung wiedererlangt hat, allein ein im Ausgangspunkt abstrakter Gefährdungstatbestand, bei dem eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht erforderlich ist. Von daher ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass der Kläger geraume Zeit ohne Beanstandung am Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Neben den danach gegebenen materiellen Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens setzt deren Rechtmäßigkeit weiter voraus, dass die formellen Anforderungen von § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 FeV erfüllt sind. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Darüber hinaus teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2). Dabei muss die Gutachtenanforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret der Anlass der Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens ist und ob die genannten Gründe die Zweifel an seiner Eignung zu rechtfertigen vermögen

vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 5.7.2001 - 3 C 13/01 -, NJW 2002, 78, 79.

Letztere Vorgabe wurde zwar gewahrt. Der Beklagte hat dem Kläger in der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 24.1.2006 in einer für diesen nachvollziehbaren Weise mitgeteilt, woraus er die Zweifel an dessen Kraftfahreignung herleitet, indem er sich auf den früheren Drogenkonsum des Klägers bezogen und weiter dargelegt hat, dass ungeklärt sei, ob die wegen des Drogenkonsums vermuteten Gefahren für die Verkehrssicherheit inzwischen beseitigt sind. Damit war für den Kläger ohne Weiteres erkennbar, weshalb und mit welchem Gegenstand die Überprüfung der Fahreignung erfolgen sollte. Zu einer rechtmäßigen Gutachtenanforderung gehört darüber hinaus als wesentlicher Bestandteil aber auch das Setzen einer hinreichend bestimmten bzw. bestimmbaren Frist, innerhalb derer der Betroffene das Gutachten vorzulegen hat

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.7.2009 - 10 B 10508/09 -, zitiert nach juris, sowie OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.1998 - Bs VI 114/97 -, DAR 1998, 323.

An einer solchen konkreten Frist fehlt es hier. Zwar enthält die Gutachtenanordnung des Beklagten vom 24.1.2006 eine auf den 15.3.2006 festgesetzte Frist zur Beibringung des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens. An dieser Fristsetzung wurde von dem Beklagten indes nachfolgend nicht festgehalten, sondern der Kläger mit Schreiben vom 10.3.2006 nunmehr gebeten, bis spätestens 31.3.2006 sein Einverständnis mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durch eine amtliche Begutachtungsstelle seiner Wahl zu erklären; vorsorglich wurde der Kläger von dem Beklagten lediglich nochmals darauf hingewiesen, dass aufgrund von Zweifeln an seiner Kraftfahreignung nach wie vor darauf bestanden werden müsse, dass dieser sich umgehend zu einer Untersuchung bei einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle einfindet. Eine neue Fristsetzung unterblieb jedoch.

Entsprach damit die Gutachtenaufforderung mangels konkret bestimmter beziehungsweise bestimmbarer Frist zur Beibringung des Gutachtens nicht den Formerfordernissen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, ergibt sich eine andere Beurteilung nicht im Hinblick darauf, dass sich der Kläger mit der angeordneten medizinisch-psychologischen Begutachtung ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Sind die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht erfüllt, so besteht auch keine rechtliche Verpflichtung, der Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nachzukommen. Die Nichtvorlage des Gutachtens führt in diesem Fall ungeachtet eines zuvor erklärten Einverständnisses nicht zur Annahme fehlender Fahreignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV

ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.1998 - Bs VI 114/97 -, a.a.O., wonach das Rechtmäßigkeitserfordernis für die Gutachtenanforderung nicht zur Disposition eines Beteiligten steht.

2. Kann somit die angefochtene Verfügung wegen Nichteinhaltung der in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV normierten Anforderungen an die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als förmliche Aberkennungsentscheidung nicht aufrechterhalten bleiben, so hat sie dennoch mit dem Inhalt Bestand, dass die fehlende Berechtigung des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, festgestellt wird. Ob die Aberkennungsverfügung des Beklagten unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts bereits in diesem Sinne ausgelegt werden kann, lässt der Senat offen. Jedenfalls ist sie gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG einer Umdeutung mit diesem Inhalt zugänglich.

Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann nach dieser Vorschrift in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. u.a. Urteile vom 26.7.2006 - 6 C 20/05 -, NVwZ 2007, 210, 214, und vom 23.11.1999 - 9 C 16.99 -, BVerwGE 110, 111,

sind unter diesen Voraussetzungen auch die Verwaltungsgerichte in Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten, sofern den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind. Alle diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Feststellung, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, ist ersichtlich auf das gleiche Ziel gerichtet wie die förmliche, allerdings rechtsfehlerhafte Aberkennung des Rechts, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Der erkennbare Zweck sowohl der Aberkennungsverfügung des Beklagten als auch eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsaktes besteht darin, zu verhindern, dass der Kläger, dessen Wiedererlangung der Kraftfahreignung mangels Vorlage eines als erforderlich angesehenen medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgewiesen ist, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet als Führer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind beide Verwaltungsakte vergleichbar. Insoweit ist die Wirkung der förmlichen Aberkennungsverfügung ebenso wie ein Verwaltungsakt, der die fehlende Berechtigung, aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, feststellt, von vornherein auf das Inland beschränkt.

Die in Rede stehende Feststellung steht auch inhaltlich mit der Rechtslage in Einklang.

Nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aberkennungsentscheidung des Beklagten nach deren Umdeutung in einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt heranzuziehenden Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV in der bis zum 18.1.2009 geltenden Fassung gilt die in Abs. 1 dieser Vorschrift genannte Berechtigung, aufgrund einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für diejenigen Fahrerlaubnisinhaber, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. gilt die Berechtigung nach Abs. 1 ferner nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.

Der Anwendbarkeit der in § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV a.F. normierten Ausnahmeregelungen auf den Kläger steht europäisches Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Insbesondere ist die Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. bei der gebotenen europarechtskonformen, d.h. einschränkenden Auslegung mit dem vom Europäischen Gerichtshof in Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9.2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1), entwickelten Anerkennungsgrundsatz vereinbar.

Der sich aus den zuletzt genannten Vorschriften ergebende gemeinschaftsrechtliche Maßstab ist ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (ABl. L 403, S. 18), sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie, für die Frage der Berechtigung des Klägers, mit seiner am 29.1.2005 in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, maßgebend. Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 der Richtlinie 2006/126/EG mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen beansprucht nämlich nach Art. 18 dieser Richtlinie erst für ab dem 19.1.2009 erworbene Führerscheine Geltung

ebenso BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, a.a.O., und - 3 C 26/07 -, a.a.O.; ferner Beschluss des Senats vom 25.9.2009 - 1 B 430/09 -, unter Hinweis auf den Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/126/EG, der vorgibt, dass vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben.

Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Das europäische Gemeinschaftsrecht regelt dabei zugleich die Mindestvoraussetzungen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. So müssen u.a. nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 91/439/EWG die Fahreignung durch das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen und die gesundheitlichen Anforderungen, darunter diejenigen in Anhang III der Richtlinie über die Fahrtauglichkeit, erfüllt werden. Zudem hängt die Ausstellung des Führerscheins gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) dieser Richtlinie vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats ab. Ordentlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie ist nach deren Art. 9 der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

vgl. Urteile vom 26.06.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u. a. -, NJW 2008, 2403, Rdnr. 50 ff. und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u. a. -, Slg. I - 4691, Rdnr. 47 ff., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - , Slg. I-49, Rdnr. 25 und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, Slg. I-98 Rdnr. 27,

sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Einschränkung vor und erlegt den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Es ist allein Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung - gegebenenfalls die Neuerteilung - einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte. Aus diesen Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof in seinen jüngsten Entscheidungen

vgl. Beschluss vom 9.7.2009 - Rs. C-445/08, Wierer -, Blutalkohol 46, 408, Rdnr. 38 ff., und Urteil vom 19.2.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, DAR 2009, 191, Rdnr. 75 f., unter Bezugnahme auf die Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 50 f., sowie - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 47 f.,

nochmals bekräftigt hat, folgt, dass ein Aufnahmemitgliedstaat, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis insbesondere nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis von strengeren nationalen Voraussetzungen abhängig macht, die Anerkennung eines zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht allein mit der Begründung ablehnen kann, dass der Inhaber diesen neuen Führerschein gemäß einer nationalen Regelung erlangt hat, die nicht dieselben Anforderungen aufstellt, die der Aufnahmemitgliedstaat vorsieht. Zudem verbietet es der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, dass ein Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung ablehnt, dass der Inhaber dieses Führerscheins nach vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins die Voraussetzungen für dessen Erlangung nicht erfüllt hat. Da die Richtlinie 91/439/EWG dem Ausstellermitgliedstaat die ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die von ihm ausgestellten Führerscheine unter Beachtung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erteilt werden, ist es allein dessen Sache, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzungen nicht erfüllten. Hat ein Aufnahmemitgliedstaat triftige Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG mitzuteilen und kann, falls der Ausstellermitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, gegen ihn ein Verfahren nach Art. 227 EG einleiten, um durch den Europäischen Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen dieser Richtlinie feststellen zu lassen.

Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof die Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG einschränkend ausgelegt. Unter bestimmten Umständen gestattet zwar Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf jeden Inhaber eines Führerscheins anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG berechtigt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen Mitgliedstaat allerdings nicht, die Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein mit der Begründung abzulehnen, dass dem Inhaber dieses Führerscheins zuvor eine frühere Fahrerlaubnis im ersten Mitgliedstaat entzogen wurde. Die sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Befugnis kann er vielmehr nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenennach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausüben

vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 59, - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 56, sowie die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter -, a.a.O., Rdnr. 38, und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 35.

Ebenso ist Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach es ein Mitgliedstaat ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde, seinerseits als eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine eng auszulegen. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass weder das Recht, von einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden darf

vgl. Urteil vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 61, unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 37,

noch der Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften auf unbestimmte Zeit zu versagen, etwa deshalb, weil der Führerscheininhaber die Bedingungen nicht erfüllt, die für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug vorausgesetzt werden, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen

vgl. Urteile vom 19.2.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, a.a.O., Rdnr. 85 f., 91, und vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 63 f., unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 30.

Eine Verpflichtung zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb jeglicher Sperrfrist ausgestellten Fahrerlaubnis besteht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

vgl. Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 71 ff., und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 68 ff.,

jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist. Danach ist es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, es unter Berufung auf Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, wenn sich zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Begründet hat dies der Europäische Gerichtshof damit, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet werden könnte, wenn die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439 /EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG angewendet worden ist, nicht beachtet würde. Dabei hat der Europäische Gerichtshof klar zum Ausdruck gebracht, dass dem Wohnsitzerfordernis als Vorbedingung für die Prüfung der Einhaltung der übrigen in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Voraussetzungen eine besondere Bedeutung zukommt und diese unerlässlich ist, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Gibt daher der Ausstellerstaat in nicht zu bezweifelnder Weise - sei es aufgrund von Angaben entweder im Führerschein selbst oder anderen von ihm stammenden unbestreitbaren Informationen - zu erkennen, dass seine Zuständigkeit zur Ausstellung des Führerscheins aufgrund einer Missachtung des in der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzerfordernisses von Anfang an nicht begründet war, ist der Aufnahmemitgliedstaat befugt, die Anerkennung der sich aus diesem Führerschein ergebenden Fahrberechtigung für sein Hoheitsgebiet abzulehnen. In diesem Fall stellt die Verweigerung der Anerkennung des Führerscheins mithin keinen Eingriff in die Zuständigkeiten des Ausstellermitgliedstaats dar.

Ausgehend von dieser das Gericht bindenden Auslegung des europäischen Gemeinschaftsrechts steht die Feststellung der fehlenden Berechtigung des Klägers, mit seinem tschechischen Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Einklang. Die Voraussetzungen, unter denen der Aufnahmemitgliedstaat nach der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berechtigt ist, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis zu verweigern, liegen hier vor. Mit an das Kraftfahrt-Bundesamt gerichtetem Schreiben vom 31.10.2005 hatte das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik mitgeteilt, dass der Kläger in seinem Antrag zur Fahrerlaubnis als festen Wohnsitz die Bundesrepublik Deutschland angegeben hat. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um eine von der Tschechischen Republik als dem Ausstellermitgliedstaat herrührende, vom Kläger im Übrigen eingeräumte Information, die beweist, dass der Kläger dort zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Fahrerlaubnis am 29.1.2005 entgegen der im Führerschein enthaltenen Angaben keinen ordentlichen Wohnsitz begründet hatte, sondern diesen entsprechend der von der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. geforderten Voraussetzung im Inland hatte. Mit dieser Beurteilung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seiner Entscheidung vom 9.4.2009

- 3 B 116/08 -, Blutalkohol 46, 350,

keine Zweifel daran geäußert hat, dass vom Ausstellermitgliedstaat herrührende „unbestreitbare Informationen“ auch solche Angaben sein können, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlagen und deren Richtigkeit der Betroffene selbst bestätigt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betraf dabei eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Fallkonstellation, in der der dortige Kläger bei der Antragstellung in der Tschechischen Republik in dem Formular „Antrag auf Erteilung eines Führerscheins“ ebenfalls seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland angegeben hatte.

Unerheblich ist, dass im Recht der Tschechischen Republik zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzerfordernis noch nicht umgesetzt war, sondern es erst mit Wirkung zum 1.7.2006 in die tschechische Rechtsordnung eingefügt wurde. Es kommt allein darauf an, dass gegen das durch die Richtlinie 91/439/EWG selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde. Davon geht auch der Europäische Gerichtshof ohne Weiteres aus. Die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Verfahren, die der Ausgangspunkt für seine Rechtsprechung waren, betrafen gerade solche tschechischen Fahrerlaubnisse, die vor dem 1.7.2006 erteilt worden waren

ebenso BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, a.a.O., unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 67.

Keine ausschlaggebende Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, dass der Kläger seinen im Inland ausgestellten Führerschein am 8.8.2001 freiwillig bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben hatte. Sollte die Befugnis eines Mitgliedstaats, eine ausländische EU-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, zusätzlich davon abhängen, dass dieser Staat gegen den Inhaber eines solchen Hoheitsakts eine Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen hat

so etwa HessVGH, Beschluss vom 18.6.2009 - 2 B 255/09 -, Blutalkohol 46, 354; a. A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.1.2008 - 10 B 11145/08 -, Blutalkohol 46, 352,

wäre diese Voraussetzung und damit der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. ebenfalls als erfüllt anzusehen. Der von dem Kläger mit der freiwilligen Abgabe seines Führerscheins erklärte Verzicht auf seine Fahrerlaubnis für die Klassen 1 b und 3 erfolgte nämlich lediglich zu dem Zweck, der zwangsweisen Entziehung der Fahrerlaubnis zu entgehen. Der zur Vermeidung einer förmlichen Entziehung ausgesprochene Verzicht auf eine Fahrerlaubnis steht aber, wie sich aus der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. ergibt, ihrer förmlichen Entziehung gleich. Es steht daher außer Zweifel, dass die den Mitgliedstaaten vom Europäischen Gerichtshof im Rahmen der Anwendung des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG zuerkannte Befugnis zur Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat neu erteilten Fahrerlaubnis auch in den Fällen besteht, in denen der Mitgliedstaat eine von ihm zuvor erteilte Fahrerlaubnis nur deshalb nicht wegen mangelnder Eignung entzogen hatte, weil der Betroffene - wie hier - der förmlichen Entziehung durch den Verzicht auf die Fahrerlaubnis zuvorgekommen war

ebenso BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, a.a.O.; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.2.2009 - 10 S 3323/08 -, NZV 2009, 359.

Für die Herbeiführung der sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV a.F. ergebenden Rechtsfolge der fehlenden Berechtigung, mit der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, bedurfte es im Weiteren keines rechtsgestaltenden und damit konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes; vielmehr konnte diese Rechtsfolge durch Verwaltungsakt deklaratorisch festgestellt werden

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1.7.2009 - 10 B 10450/09 -, DVBl. 2009, 1118 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, DAR 2008, 660, 661, und vom 17.7.2008 - 10 S 1688/08 -, ZfS 2008, 595, 596, sowie BayVGH, Beschlüsse vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965 -, SVR 2009, 356, und vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259 -, DAR 2008, 662, 663.

Der gegenteiligen Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen

vgl. Beschluss vom 12.1.2009 - 16 B 1610/08 -, DAR 2009, 159, 161,

nach der das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen der vom Europäischen Gerichtshof zugelassenen Ausnahmen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine es ausschließe, die Ablehnung der Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein auf eine abstrakt-generelle Rechtsnorm wie § 28 Abs. 4 FeV a.F. zu gründen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Weder aus den bisherigen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG noch aus dem sonstigen Gemeinschaftsrecht ergibt sich, dass die gemeinschaftsrechtlich zulässige Ablehnung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis nicht durch eine Rechtsnorm erfolgen darf, sondern hierfür eine fahrerlaubnisbehördliche Einzelfallentscheidung erforderlich ist. Die vom OVG Nordrhein-Westfalen für ein solches Erfordernis angeführte Erwägung, anderenfalls bliebe die Geltung der ausländischen Fahrerlaubnis in der Schwebe, bis eine ihre Gültigkeit auch im Inland bestätigende oder versagende Einzelfallentscheidung getroffen worden sei, überzeugt nicht. § 28 Abs. 4 FeV a.F. bestimmt, dass die sich aus Abs. 1 dieser Vorschrift ergebende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland unter den in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 5 FeV a.F. genannten Voraussetzungen nicht „gilt“. Bereits die Erfüllung eines oder - falls erforderlich - mehrerer der in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 FeV a.F. aufgeführten Ausnahmetatbestände steht daher dem Erwerb einer Fahrberechtigung im Inland von Anfang an entgegen, ohne dass es insoweit zwingend einer behördlichen Einzelfallentscheidung bedarf. Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. unterscheidet sich insoweit nicht von anderen Vorschriften, in denen der Gesetzgeber den Eintritt einer Rechtsfolge unmittelbar von der Verwirklichung bestimmter Sachverhalte und nicht erst vom Ergehen eines konstitutiv wirkenden Verwaltungsakts abhängig macht. Der Frage eines fortbestehenden Eignungsmangels kommt dabei entgegen der Annahme des OVG Nordhrein-Westfalen für die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. keine rechtliche Bedeutung zu. Eine etwaige Wiedererlangung der Fahreignung kann nur in einem eigenständigen Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden

vgl. zu Vorstehendem BayVGH, Beschlüsse vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965 -, a.a.O., und vom 7.5.2009 - 11 CE 09.426 -, zitiert nach juris.

Ein feststellender Verwaltungsakt des Inhalts, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, hätte von dem Beklagten auch in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden können. Zwar fehlte es in § 28 Abs. 4 FeV a.F. im Gegensatz zu der am 19.1.2009 in Kraft getretenen Neufassung des § 28 Abs. 4 FeV, dessen Satz 2 der Fahrerlaubnisbehörde in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und Nr. 3 nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts über die fehlende Berechtigung einräumt, an einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts. Doch reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung dem Gesetz im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann

ebenso BVerwG, Urteile vom 14.2.2007 - 6 C 28/05 -, Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.9.2008 - 10 S 2925/08 -, ZfS 2009, 56, 59 f.

So liegt der Fall hier. Die sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV a.F. ergebende Rechtsfolge gilt zwar kraft Gesetzes, ist aber zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten. Aus Gründen der Rechtsklarheit besteht daher insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, der das Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Strafe stellt, ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Eine entsprechende Feststellung treffen zu dürfen, entspricht in diesen Fällen dem Normzweck des § 28 Abs. 4 FeV a.F.

ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, a.a.O., und vom 16.9.2008 - 10 S 2925/06 -, a.a.O..

Die Umdeutung ist ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG ausgeschlossen. Danach gilt § 47 Abs. 1 SVwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Vorliegend kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beklagte in Ansehung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Aberkennungsverfügung nach § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV a.F. vorgegangen wäre, wenn er sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen wäre. Nur dies hätte seiner mit der Aberkennungsverfügung verfolgten Intention entsprochen, den Kläger wegen fehlender beziehungsweise ungeklärter Fahreignung von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im Inland auszuschließen. Auch sind die Rechtsfolgen in Ansehung dessen, dass der in eine fehlende Berechtigung des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, umgedeutete Verwaltungsakt lediglich die sich bereits aus dem Gesetz ergebende Rechtsfolge klarstellt, für den Kläger nicht ungünstiger als diejenigen der fehlerhaften Aberkennungsverfügung.

Die Umdeutung erweist sich des Weiteren nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG deshalb als unzulässig, weil der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Die Rücknahme der angefochtenen Aberkennungsverfügung, also eines belastenden Verwaltungsaktes, ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG generell nicht ausgeschlossen

vgl. dazu Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2008, § 47 Rdnr. 37; ferner Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 47 Rdnr. 32.

Ebenso wenig steht § 47 Abs. 3 SVwVfG der Umdeutung entgegen. Die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV a.F. steht ebenso wie die auf §§ 3 Abs. 1 und 2 StVG, 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 8 FeV gründende Aberkennung des Rechts des Klägers, mit der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, nicht im Ermessen des Beklagten.

Schließlich ist die nach den §§ 47 Abs. 4, 28 Abs. 1 SVwVfG gebotene Anhörung erfolgt.

Die nach einer entsprechenden Umdeutung gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG auf Vorlage des tschechischen Führerscheins zwecks Eintragung der fehlenden Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland gerichtete weitere Anordnung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, 47 Abs. 2 FeV in entsprechender Anwendung.

Nach allem ist die Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht zu bestätigen und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für einen Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 62 Abs. 2 Satz 2 VwGO) besteht keine Veranlassung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird - auch - für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Nr. 46 -, abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere fristgemäß in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Klage des Klägers gegen die Aberkennung des Rechts, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, sowie die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung der Aberkennung abgewiesen wurde, stellt sich im Ergebnis als richtig dar, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.

Die angefochtene Verfügung des Beklagten vom 2.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2007 hält zwar einer rechtlichen Überprüfung insoweit nicht stand, als die Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - in der Fassung vom 5.3.2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 7 des Gesetzes vom 5.1.2007 (BGBl. I S. 2), sowie § 46 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom 18.8.1998 (BGBl. I S. 2214) , zuletzt geändert durch Art. 468 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. S. 2407), auf die Nichtvorlage des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens gestützt worden ist (1.); sie kann jedoch gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalt umgedeutet werden, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.1.2005 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen (2.). Mit diesem Inhalt ist die angefochtene Verfügung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung, wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ergibt, die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt. Davon ausgehend hat der Beklagte den Kläger nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

so ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, NJW 2009, 1689, und - 3 C 38/07 -, Blutalkohol 46, 229, 230 jeweils unter Hinweis auf die Urteile vom 27.9.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249, und vom 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 m.w.N.,

- maßgeblich ist daher hier der Tag des Erlasses des Widerspruchsbescheids, also der 14.3.2007 - gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, weil dieser das von ihm wegen bestehender Eignungszweifel aufgrund seines früheren Drogenkonsums geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hatte.

Die solchermaßen verfügte Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, kann unabhängig von ihrer europarechtlichen Problematik schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Beklagte vorliegend nicht nach § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung des Klägers ausgehen durfte. Nach Satz 1 dieser Regelung darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dies setzt allerdings voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anforderung eines solchen Gutachtens vorlagen

ebenso BVerwG, u.a. Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, a.a.O., und - 3 C 38/07 -, a.a.O., sowie vom 9.6.2005 - 3 C 25/04 -, DVBl. 2005, 1337, 1338, m.w.N.

Daran fehlt es hier.

Zwar kann es nach Überzeugung des Senats nicht zweifelhaft sein, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfüllt waren. Gemäß § 46 Abs. 3 FeV sind die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt. Für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV reicht, dass in der Vergangenheit ein Konsum harter Drogen - für den gelegentlichen Konsum von Cannabis enthält § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV eine Sonderregelung - entweder aufgrund einer Abhängigkeit oder ohne eine solche Abhängigkeit erfolgt ist. Beim Kläger waren bei einer Verkehrskontrolle am 7.1.2001 Betäubungsmittel (Amphetamin und Marihuana) aufgefunden und aufgrund der daraufhin veranlassten toxikologischen Untersuchung der Genuss von Cannabis festgestellt worden. Zudem war das aufgrund einer weiteren Untersuchung des Klägers am 20.6.2001 erstellte ärztliche Gutachten der TÜV Medizinisch-Psychologisches Institut GmbH zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger, der entgegen seinen Angaben noch vor kurzem Kokain konsumiert habe, von einer psychischen und/oder körperlichen Drogenabhängigkeit auszugehen und er als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzusehen sei. Vor diesem Hintergrund diente die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV dazu, dem Kläger, der zur Vermeidung der zwangsweisen Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf diese am 8.8.2001 verzichtet hatte, den Nachweis einer zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Fahreignung entsprechend Ziff. 9.5 der Anlage 4 zur FeV zu ermöglichen. Wie sich aus Ziff. 9.1 dieser Anlage ergibt, schließt nämlich bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen Kokain gehört, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Regelfall aus, und hat der Betroffene, sofern er geltend macht, dass er sich dauerhaft vom Drogenkonsum gelöst hat, mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten nachzuweisen, dass er die Fahrtauglichkeit wiedererlangt hat

vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14.5.2008 - 1 B 191/08 -, m.w.N..

Da der Kläger einen zwischenzeitlichen Einstellungswandel sowie eine stabile und nachhaltige Drogenabstinenz nicht dargetan hatte, konnte der Beklagte berechtigterweise von einem fortbestehenden Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeuges ausgehen.

Dass der Kläger aus finanziellen Gründen zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens außerstande war, ist dabei rechtlich ohne Bedeutung. Angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs geht es grundsätzlich zu Lasten des Betroffenen, wenn er nicht über die für ein zur Beseitigung von Eignungszweifeln erforderliches Gutachten notwendigen Mittel verfügt

ebenso BVerwG, Urteil vom 13.11.1997 - 1 C 1/97 -, ZfS 1998, 236; ferner Beschluss des Senats vom 14.4.2009 - 1 B 269/09 -, Blutalkohol 46, 294.

Der Gutachtenanforderung stand ferner nicht entgegen, dass der Kläger nach dem letzten nachgewiesenen Betäubungsmittelmissbrauch nicht wieder mit Drogen auffällig geworden war. Zum einen hat dieser Umstand nur einen beschränkten Aussagewert. Ähnlich wie beim Fahren im Straßenverkehr unter alkoholischer Beeinflussung gibt es nämlich auch beim Fahren unter Drogeneinfluss eine hohe Dunkelziffer

vgl. Beschluss des Senats vom 14.4.2009 - 1 B 269/09 -, a.a.O.; ferner Hentschel, Fahrerlaubnis und Alkohol im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 757 f.

Zum anderen war Anknüpfungspunkt für die Überprüfung, ob der Kläger nach seinem früheren Drogenkonsum die Fahreignung wiedererlangt hat, allein ein im Ausgangspunkt abstrakter Gefährdungstatbestand, bei dem eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht erforderlich ist. Von daher ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass der Kläger geraume Zeit ohne Beanstandung am Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Neben den danach gegebenen materiellen Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens setzt deren Rechtmäßigkeit weiter voraus, dass die formellen Anforderungen von § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 FeV erfüllt sind. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Darüber hinaus teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2). Dabei muss die Gutachtenanforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret der Anlass der Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens ist und ob die genannten Gründe die Zweifel an seiner Eignung zu rechtfertigen vermögen

vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 5.7.2001 - 3 C 13/01 -, NJW 2002, 78, 79.

Letztere Vorgabe wurde zwar gewahrt. Der Beklagte hat dem Kläger in der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 24.1.2006 in einer für diesen nachvollziehbaren Weise mitgeteilt, woraus er die Zweifel an dessen Kraftfahreignung herleitet, indem er sich auf den früheren Drogenkonsum des Klägers bezogen und weiter dargelegt hat, dass ungeklärt sei, ob die wegen des Drogenkonsums vermuteten Gefahren für die Verkehrssicherheit inzwischen beseitigt sind. Damit war für den Kläger ohne Weiteres erkennbar, weshalb und mit welchem Gegenstand die Überprüfung der Fahreignung erfolgen sollte. Zu einer rechtmäßigen Gutachtenanforderung gehört darüber hinaus als wesentlicher Bestandteil aber auch das Setzen einer hinreichend bestimmten bzw. bestimmbaren Frist, innerhalb derer der Betroffene das Gutachten vorzulegen hat

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.7.2009 - 10 B 10508/09 -, zitiert nach juris, sowie OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.1998 - Bs VI 114/97 -, DAR 1998, 323.

An einer solchen konkreten Frist fehlt es hier. Zwar enthält die Gutachtenanordnung des Beklagten vom 24.1.2006 eine auf den 15.3.2006 festgesetzte Frist zur Beibringung des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens. An dieser Fristsetzung wurde von dem Beklagten indes nachfolgend nicht festgehalten, sondern der Kläger mit Schreiben vom 10.3.2006 nunmehr gebeten, bis spätestens 31.3.2006 sein Einverständnis mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durch eine amtliche Begutachtungsstelle seiner Wahl zu erklären; vorsorglich wurde der Kläger von dem Beklagten lediglich nochmals darauf hingewiesen, dass aufgrund von Zweifeln an seiner Kraftfahreignung nach wie vor darauf bestanden werden müsse, dass dieser sich umgehend zu einer Untersuchung bei einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle einfindet. Eine neue Fristsetzung unterblieb jedoch.

Entsprach damit die Gutachtenaufforderung mangels konkret bestimmter beziehungsweise bestimmbarer Frist zur Beibringung des Gutachtens nicht den Formerfordernissen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, ergibt sich eine andere Beurteilung nicht im Hinblick darauf, dass sich der Kläger mit der angeordneten medizinisch-psychologischen Begutachtung ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Sind die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht erfüllt, so besteht auch keine rechtliche Verpflichtung, der Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nachzukommen. Die Nichtvorlage des Gutachtens führt in diesem Fall ungeachtet eines zuvor erklärten Einverständnisses nicht zur Annahme fehlender Fahreignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV

ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.1998 - Bs VI 114/97 -, a.a.O., wonach das Rechtmäßigkeitserfordernis für die Gutachtenanforderung nicht zur Disposition eines Beteiligten steht.

2. Kann somit die angefochtene Verfügung wegen Nichteinhaltung der in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV normierten Anforderungen an die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als förmliche Aberkennungsentscheidung nicht aufrechterhalten bleiben, so hat sie dennoch mit dem Inhalt Bestand, dass die fehlende Berechtigung des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, festgestellt wird. Ob die Aberkennungsverfügung des Beklagten unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts bereits in diesem Sinne ausgelegt werden kann, lässt der Senat offen. Jedenfalls ist sie gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG einer Umdeutung mit diesem Inhalt zugänglich.

Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann nach dieser Vorschrift in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. u.a. Urteile vom 26.7.2006 - 6 C 20/05 -, NVwZ 2007, 210, 214, und vom 23.11.1999 - 9 C 16.99 -, BVerwGE 110, 111,

sind unter diesen Voraussetzungen auch die Verwaltungsgerichte in Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten, sofern den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind. Alle diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Feststellung, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, ist ersichtlich auf das gleiche Ziel gerichtet wie die förmliche, allerdings rechtsfehlerhafte Aberkennung des Rechts, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Der erkennbare Zweck sowohl der Aberkennungsverfügung des Beklagten als auch eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsaktes besteht darin, zu verhindern, dass der Kläger, dessen Wiedererlangung der Kraftfahreignung mangels Vorlage eines als erforderlich angesehenen medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgewiesen ist, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet als Führer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind beide Verwaltungsakte vergleichbar. Insoweit ist die Wirkung der förmlichen Aberkennungsverfügung ebenso wie ein Verwaltungsakt, der die fehlende Berechtigung, aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, feststellt, von vornherein auf das Inland beschränkt.

Die in Rede stehende Feststellung steht auch inhaltlich mit der Rechtslage in Einklang.

Nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aberkennungsentscheidung des Beklagten nach deren Umdeutung in einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt heranzuziehenden Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV in der bis zum 18.1.2009 geltenden Fassung gilt die in Abs. 1 dieser Vorschrift genannte Berechtigung, aufgrund einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für diejenigen Fahrerlaubnisinhaber, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. gilt die Berechtigung nach Abs. 1 ferner nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.

Der Anwendbarkeit der in § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV a.F. normierten Ausnahmeregelungen auf den Kläger steht europäisches Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Insbesondere ist die Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. bei der gebotenen europarechtskonformen, d.h. einschränkenden Auslegung mit dem vom Europäischen Gerichtshof in Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9.2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1), entwickelten Anerkennungsgrundsatz vereinbar.

Der sich aus den zuletzt genannten Vorschriften ergebende gemeinschaftsrechtliche Maßstab ist ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (ABl. L 403, S. 18), sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie, für die Frage der Berechtigung des Klägers, mit seiner am 29.1.2005 in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, maßgebend. Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 der Richtlinie 2006/126/EG mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen beansprucht nämlich nach Art. 18 dieser Richtlinie erst für ab dem 19.1.2009 erworbene Führerscheine Geltung

ebenso BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, a.a.O., und - 3 C 26/07 -, a.a.O.; ferner Beschluss des Senats vom 25.9.2009 - 1 B 430/09 -, unter Hinweis auf den Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/126/EG, der vorgibt, dass vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben.

Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Das europäische Gemeinschaftsrecht regelt dabei zugleich die Mindestvoraussetzungen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. So müssen u.a. nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 91/439/EWG die Fahreignung durch das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen und die gesundheitlichen Anforderungen, darunter diejenigen in Anhang III der Richtlinie über die Fahrtauglichkeit, erfüllt werden. Zudem hängt die Ausstellung des Führerscheins gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) dieser Richtlinie vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats ab. Ordentlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie ist nach deren Art. 9 der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

vgl. Urteile vom 26.06.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u. a. -, NJW 2008, 2403, Rdnr. 50 ff. und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u. a. -, Slg. I - 4691, Rdnr. 47 ff., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - , Slg. I-49, Rdnr. 25 und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, Slg. I-98 Rdnr. 27,

sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Einschränkung vor und erlegt den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Es ist allein Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung - gegebenenfalls die Neuerteilung - einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte. Aus diesen Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof in seinen jüngsten Entscheidungen

vgl. Beschluss vom 9.7.2009 - Rs. C-445/08, Wierer -, Blutalkohol 46, 408, Rdnr. 38 ff., und Urteil vom 19.2.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, DAR 2009, 191, Rdnr. 75 f., unter Bezugnahme auf die Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 50 f., sowie - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 47 f.,

nochmals bekräftigt hat, folgt, dass ein Aufnahmemitgliedstaat, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis insbesondere nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis von strengeren nationalen Voraussetzungen abhängig macht, die Anerkennung eines zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht allein mit der Begründung ablehnen kann, dass der Inhaber diesen neuen Führerschein gemäß einer nationalen Regelung erlangt hat, die nicht dieselben Anforderungen aufstellt, die der Aufnahmemitgliedstaat vorsieht. Zudem verbietet es der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, dass ein Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung ablehnt, dass der Inhaber dieses Führerscheins nach vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins die Voraussetzungen für dessen Erlangung nicht erfüllt hat. Da die Richtlinie 91/439/EWG dem Ausstellermitgliedstaat die ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die von ihm ausgestellten Führerscheine unter Beachtung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erteilt werden, ist es allein dessen Sache, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzungen nicht erfüllten. Hat ein Aufnahmemitgliedstaat triftige Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG mitzuteilen und kann, falls der Ausstellermitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, gegen ihn ein Verfahren nach Art. 227 EG einleiten, um durch den Europäischen Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen dieser Richtlinie feststellen zu lassen.

Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof die Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG einschränkend ausgelegt. Unter bestimmten Umständen gestattet zwar Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf jeden Inhaber eines Führerscheins anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG berechtigt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen Mitgliedstaat allerdings nicht, die Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein mit der Begründung abzulehnen, dass dem Inhaber dieses Führerscheins zuvor eine frühere Fahrerlaubnis im ersten Mitgliedstaat entzogen wurde. Die sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Befugnis kann er vielmehr nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenennach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausüben

vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 59, - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 56, sowie die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter -, a.a.O., Rdnr. 38, und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 35.

Ebenso ist Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach es ein Mitgliedstaat ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde, seinerseits als eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine eng auszulegen. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass weder das Recht, von einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden darf

vgl. Urteil vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 61, unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 37,

noch der Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften auf unbestimmte Zeit zu versagen, etwa deshalb, weil der Führerscheininhaber die Bedingungen nicht erfüllt, die für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug vorausgesetzt werden, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen

vgl. Urteile vom 19.2.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, a.a.O., Rdnr. 85 f., 91, und vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 63 f., unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 30.

Eine Verpflichtung zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb jeglicher Sperrfrist ausgestellten Fahrerlaubnis besteht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

vgl. Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 71 ff., und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 68 ff.,

jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist. Danach ist es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, es unter Berufung auf Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, wenn sich zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Begründet hat dies der Europäische Gerichtshof damit, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet werden könnte, wenn die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439 /EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG angewendet worden ist, nicht beachtet würde. Dabei hat der Europäische Gerichtshof klar zum Ausdruck gebracht, dass dem Wohnsitzerfordernis als Vorbedingung für die Prüfung der Einhaltung der übrigen in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Voraussetzungen eine besondere Bedeutung zukommt und diese unerlässlich ist, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Gibt daher der Ausstellerstaat in nicht zu bezweifelnder Weise - sei es aufgrund von Angaben entweder im Führerschein selbst oder anderen von ihm stammenden unbestreitbaren Informationen - zu erkennen, dass seine Zuständigkeit zur Ausstellung des Führerscheins aufgrund einer Missachtung des in der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzerfordernisses von Anfang an nicht begründet war, ist der Aufnahmemitgliedstaat befugt, die Anerkennung der sich aus diesem Führerschein ergebenden Fahrberechtigung für sein Hoheitsgebiet abzulehnen. In diesem Fall stellt die Verweigerung der Anerkennung des Führerscheins mithin keinen Eingriff in die Zuständigkeiten des Ausstellermitgliedstaats dar.

Ausgehend von dieser das Gericht bindenden Auslegung des europäischen Gemeinschaftsrechts steht die Feststellung der fehlenden Berechtigung des Klägers, mit seinem tschechischen Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Einklang. Die Voraussetzungen, unter denen der Aufnahmemitgliedstaat nach der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berechtigt ist, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis zu verweigern, liegen hier vor. Mit an das Kraftfahrt-Bundesamt gerichtetem Schreiben vom 31.10.2005 hatte das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik mitgeteilt, dass der Kläger in seinem Antrag zur Fahrerlaubnis als festen Wohnsitz die Bundesrepublik Deutschland angegeben hat. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um eine von der Tschechischen Republik als dem Ausstellermitgliedstaat herrührende, vom Kläger im Übrigen eingeräumte Information, die beweist, dass der Kläger dort zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Fahrerlaubnis am 29.1.2005 entgegen der im Führerschein enthaltenen Angaben keinen ordentlichen Wohnsitz begründet hatte, sondern diesen entsprechend der von der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. geforderten Voraussetzung im Inland hatte. Mit dieser Beurteilung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seiner Entscheidung vom 9.4.2009

- 3 B 116/08 -, Blutalkohol 46, 350,

keine Zweifel daran geäußert hat, dass vom Ausstellermitgliedstaat herrührende „unbestreitbare Informationen“ auch solche Angaben sein können, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlagen und deren Richtigkeit der Betroffene selbst bestätigt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betraf dabei eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Fallkonstellation, in der der dortige Kläger bei der Antragstellung in der Tschechischen Republik in dem Formular „Antrag auf Erteilung eines Führerscheins“ ebenfalls seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland angegeben hatte.

Unerheblich ist, dass im Recht der Tschechischen Republik zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzerfordernis noch nicht umgesetzt war, sondern es erst mit Wirkung zum 1.7.2006 in die tschechische Rechtsordnung eingefügt wurde. Es kommt allein darauf an, dass gegen das durch die Richtlinie 91/439/EWG selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde. Davon geht auch der Europäische Gerichtshof ohne Weiteres aus. Die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Verfahren, die der Ausgangspunkt für seine Rechtsprechung waren, betrafen gerade solche tschechischen Fahrerlaubnisse, die vor dem 1.7.2006 erteilt worden waren

ebenso BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, a.a.O., unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 67.

Keine ausschlaggebende Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, dass der Kläger seinen im Inland ausgestellten Führerschein am 8.8.2001 freiwillig bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben hatte. Sollte die Befugnis eines Mitgliedstaats, eine ausländische EU-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, zusätzlich davon abhängen, dass dieser Staat gegen den Inhaber eines solchen Hoheitsakts eine Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen hat

so etwa HessVGH, Beschluss vom 18.6.2009 - 2 B 255/09 -, Blutalkohol 46, 354; a. A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.1.2008 - 10 B 11145/08 -, Blutalkohol 46, 352,

wäre diese Voraussetzung und damit der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. ebenfalls als erfüllt anzusehen. Der von dem Kläger mit der freiwilligen Abgabe seines Führerscheins erklärte Verzicht auf seine Fahrerlaubnis für die Klassen 1 b und 3 erfolgte nämlich lediglich zu dem Zweck, der zwangsweisen Entziehung der Fahrerlaubnis zu entgehen. Der zur Vermeidung einer förmlichen Entziehung ausgesprochene Verzicht auf eine Fahrerlaubnis steht aber, wie sich aus der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. ergibt, ihrer förmlichen Entziehung gleich. Es steht daher außer Zweifel, dass die den Mitgliedstaaten vom Europäischen Gerichtshof im Rahmen der Anwendung des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG zuerkannte Befugnis zur Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat neu erteilten Fahrerlaubnis auch in den Fällen besteht, in denen der Mitgliedstaat eine von ihm zuvor erteilte Fahrerlaubnis nur deshalb nicht wegen mangelnder Eignung entzogen hatte, weil der Betroffene - wie hier - der förmlichen Entziehung durch den Verzicht auf die Fahrerlaubnis zuvorgekommen war

ebenso BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, a.a.O.; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.2.2009 - 10 S 3323/08 -, NZV 2009, 359.

Für die Herbeiführung der sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV a.F. ergebenden Rechtsfolge der fehlenden Berechtigung, mit der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, bedurfte es im Weiteren keines rechtsgestaltenden und damit konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes; vielmehr konnte diese Rechtsfolge durch Verwaltungsakt deklaratorisch festgestellt werden

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1.7.2009 - 10 B 10450/09 -, DVBl. 2009, 1118 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, DAR 2008, 660, 661, und vom 17.7.2008 - 10 S 1688/08 -, ZfS 2008, 595, 596, sowie BayVGH, Beschlüsse vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965 -, SVR 2009, 356, und vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259 -, DAR 2008, 662, 663.

Der gegenteiligen Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen

vgl. Beschluss vom 12.1.2009 - 16 B 1610/08 -, DAR 2009, 159, 161,

nach der das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen der vom Europäischen Gerichtshof zugelassenen Ausnahmen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine es ausschließe, die Ablehnung der Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein auf eine abstrakt-generelle Rechtsnorm wie § 28 Abs. 4 FeV a.F. zu gründen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Weder aus den bisherigen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG noch aus dem sonstigen Gemeinschaftsrecht ergibt sich, dass die gemeinschaftsrechtlich zulässige Ablehnung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis nicht durch eine Rechtsnorm erfolgen darf, sondern hierfür eine fahrerlaubnisbehördliche Einzelfallentscheidung erforderlich ist. Die vom OVG Nordrhein-Westfalen für ein solches Erfordernis angeführte Erwägung, anderenfalls bliebe die Geltung der ausländischen Fahrerlaubnis in der Schwebe, bis eine ihre Gültigkeit auch im Inland bestätigende oder versagende Einzelfallentscheidung getroffen worden sei, überzeugt nicht. § 28 Abs. 4 FeV a.F. bestimmt, dass die sich aus Abs. 1 dieser Vorschrift ergebende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland unter den in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 5 FeV a.F. genannten Voraussetzungen nicht „gilt“. Bereits die Erfüllung eines oder - falls erforderlich - mehrerer der in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 FeV a.F. aufgeführten Ausnahmetatbestände steht daher dem Erwerb einer Fahrberechtigung im Inland von Anfang an entgegen, ohne dass es insoweit zwingend einer behördlichen Einzelfallentscheidung bedarf. Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. unterscheidet sich insoweit nicht von anderen Vorschriften, in denen der Gesetzgeber den Eintritt einer Rechtsfolge unmittelbar von der Verwirklichung bestimmter Sachverhalte und nicht erst vom Ergehen eines konstitutiv wirkenden Verwaltungsakts abhängig macht. Der Frage eines fortbestehenden Eignungsmangels kommt dabei entgegen der Annahme des OVG Nordhrein-Westfalen für die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. keine rechtliche Bedeutung zu. Eine etwaige Wiedererlangung der Fahreignung kann nur in einem eigenständigen Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden

vgl. zu Vorstehendem BayVGH, Beschlüsse vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965 -, a.a.O., und vom 7.5.2009 - 11 CE 09.426 -, zitiert nach juris.

Ein feststellender Verwaltungsakt des Inhalts, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, hätte von dem Beklagten auch in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden können. Zwar fehlte es in § 28 Abs. 4 FeV a.F. im Gegensatz zu der am 19.1.2009 in Kraft getretenen Neufassung des § 28 Abs. 4 FeV, dessen Satz 2 der Fahrerlaubnisbehörde in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und Nr. 3 nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts über die fehlende Berechtigung einräumt, an einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts. Doch reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung dem Gesetz im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann

ebenso BVerwG, Urteile vom 14.2.2007 - 6 C 28/05 -, Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.9.2008 - 10 S 2925/08 -, ZfS 2009, 56, 59 f.

So liegt der Fall hier. Die sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV a.F. ergebende Rechtsfolge gilt zwar kraft Gesetzes, ist aber zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten. Aus Gründen der Rechtsklarheit besteht daher insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, der das Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Strafe stellt, ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Eine entsprechende Feststellung treffen zu dürfen, entspricht in diesen Fällen dem Normzweck des § 28 Abs. 4 FeV a.F.

ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, a.a.O., und vom 16.9.2008 - 10 S 2925/06 -, a.a.O..

Die Umdeutung ist ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG ausgeschlossen. Danach gilt § 47 Abs. 1 SVwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Vorliegend kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beklagte in Ansehung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Aberkennungsverfügung nach § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV a.F. vorgegangen wäre, wenn er sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen wäre. Nur dies hätte seiner mit der Aberkennungsverfügung verfolgten Intention entsprochen, den Kläger wegen fehlender beziehungsweise ungeklärter Fahreignung von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im Inland auszuschließen. Auch sind die Rechtsfolgen in Ansehung dessen, dass der in eine fehlende Berechtigung des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, umgedeutete Verwaltungsakt lediglich die sich bereits aus dem Gesetz ergebende Rechtsfolge klarstellt, für den Kläger nicht ungünstiger als diejenigen der fehlerhaften Aberkennungsverfügung.

Die Umdeutung erweist sich des Weiteren nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG deshalb als unzulässig, weil der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Die Rücknahme der angefochtenen Aberkennungsverfügung, also eines belastenden Verwaltungsaktes, ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG generell nicht ausgeschlossen

vgl. dazu Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2008, § 47 Rdnr. 37; ferner Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 47 Rdnr. 32.

Ebenso wenig steht § 47 Abs. 3 SVwVfG der Umdeutung entgegen. Die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV a.F. steht ebenso wie die auf §§ 3 Abs. 1 und 2 StVG, 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 8 FeV gründende Aberkennung des Rechts des Klägers, mit der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, nicht im Ermessen des Beklagten.

Schließlich ist die nach den §§ 47 Abs. 4, 28 Abs. 1 SVwVfG gebotene Anhörung erfolgt.

Die nach einer entsprechenden Umdeutung gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG auf Vorlage des tschechischen Führerscheins zwecks Eintragung der fehlenden Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland gerichtete weitere Anordnung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, 47 Abs. 2 FeV in entsprechender Anwendung.

Nach allem ist die Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht zu bestätigen und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für einen Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 62 Abs. 2 Satz 2 VwGO) besteht keine Veranlassung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird - auch - für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Nr. 46 -, abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Die von der Bundesnetzagentur vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Feststellungen marktbeherrschender Stellungen sowie die daran anknüpfenden Verpflichtungen bleiben wirksam, bis sie durch neue Entscheidungen nach Teil 2 ersetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Feststellungen marktbeherrschender Stellungen lediglich Bestandteil der Begründung eines Verwaltungsaktes sind. Satz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungen nach den §§ 36, 37 und 39 Alternative 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120).

(2) Unternehmen, die auf Grund des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) angezeigt haben, dass sie Telekommunikationsdienstleistungen erbringen oder Lizenznehmer sind, sind unbeschadet der Verpflichtung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 nicht meldepflichtig nach § 6.

(3) Bestehende Frequenz- und Nummernzuteilungen sowie Wegerechte, die im Rahmen des § 8 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) erteilt wurden, bleiben wirksam. Das Gleiche gilt auch für vorher erworbene Rechte, die eine Frequenznutzung gewähren.

(4) Soweit Frequenznutzungs- und Lizenzrechte auf Märkten vergeben sind, für die auf Wettbewerb oder Vergleich beruhende Auswahlverfahren durchgeführt wurden, gelten die damit erteilten Rechte und eingegangenen Verpflichtungen fort. Dies gilt insbesondere auch für die im Zeitpunkt der Erteilung der Mobilfunklizenzen geltende Verpflichtung, Diensteanbieter zuzulassen.

(5) Soweit nach den Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 4 Rechte und Verpflichtungen wirksam bleiben oder fortgelten, gelten diese als Rechte und Verpflichtungen nach diesem Gesetz im Sinne der §§ 126 und 133.

(6) § 48 Abs. 2 Nr. 2 gilt für Geräte, die ab dem 1. Januar 2005 in Verkehr gebracht werden. § 48 Absatz 4 und 5 gilt für Geräte, die ab dem 21. Dezember 2020 in Verkehr gebracht werden.

(7) Warteschleifen dürfen bis zum Inkrafttreten von § 66g nur eingesetzt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.
der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Rufnummer,
2.
der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Rufnummer oder einer Rufnummer, die die Bundesnetzagentur den ortsgebundenen Rufnummern nach § 66g Absatz 3 gleichgestellt hat,
3.
der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mobile Dienste (015, 016 oder 017),
4.
für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbindung,
5.
der Anruf ist für die Dauer der Warteschleife für den Anrufer kostenfrei, soweit es sich nicht um Kosten handelt, die, bei Anrufen aus dem Ausland, für die Herstellung der Verbindung im Ausland entstehen, oder
6.
unabhängig von der vom Angerufenen verwendeten Rufnummer oder der grundsätzlichen Tarifierung des Anrufs sind mindestens zwei Minuten der Verbindung ab Rufaufbau für den Anrufer kostenfrei; wird die Warteschleife innerhalb dieser Zeit durch Bearbeitung beendet, endet die Kostenfreiheit ab dem Zeitpunkt der Bearbeitung.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Satz 1 Warteschleifen einsetzt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht der in Satz 3 genannte Betrag hierfür nicht aus, so kann er überschritten werden.

(8) Auf Verleihungen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455) und auf Lizenzen oder Frequenzen, die nach den §§ 10, 11 und 47 Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) zugeteilt wurden, findet § 62 Abs. 1 bis 3 für den in diesen Lizenzen und Frequenzen festgelegten Geltungszeitraum keine Anwendung. Die Bundesnetzagentur überprüft auf Antrag der Inhaber von Frequenznutzungsrechten, die vor dem 26. Mai 2011 zugeteilt und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit behalten, ob Beschränkungen der Nutzungsrechte, die über die in § 53 Absatz 2 Satz 2 genannten Beschränkungen hinausgehen, aufrechterhalten oder aufgehoben werden. Dem Antragsteller ist vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, den Antrag zurückzuziehen.

(9) Beabsichtigt die Deutsche Telekom AG die in § 78 Abs. 2 genannten Universaldienstleistungen nicht in vollem Umfang oder zu schlechteren als in dem Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) genannten Bedingungen anzubieten, hat sie dieses der Bundesnetzagentur ein Jahr vor Wirksamwerden anzuzeigen.

(9a) (weggefallen)

(10) Für Vertragsverhältnisse, die am Tag des Inkrafttretens dieser Vorschrift bereits bestehen, hat der nach § 112 Abs. 1 Verpflichtete Daten, über die er auf Grund zurückliegender Datenerhebungen verfügt, unverzüglich in die Kundendatei nach § 112 Abs. 1 zu übernehmen. Für Verträge, die nach Inkrafttreten des § 112 geschlossen werden, sind die Daten, soweit sie infolge der bisherigen Dateistruktur noch nicht in die Kundendatei eingestellt werden können, unverzüglich nach Anpassung der Kundendatei einzustellen. An die Stelle der Technischen Richtlinie nach § 112 Abs. 3 Satz 3 tritt bis zur Herausgabe einer entsprechenden Richtlinie die von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage des § 90 Abs. 2 und 6 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) bekannt gegebene Schnittstellenbeschreibung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 112 gültigen Fassung.

(11) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn die gerichtliche Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.

(12) Auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge nach § 99 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sind die bisherigen Vorschriften anwendbar.

(13) Die Speicherverpflichtung und die damit verbundenen Verpflichtungen nach den §§ 113b bis 113e und 113g sind spätestens ab dem 1. Juli 2017 zu erfüllen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den nach § 113f Absatz 1 Satz 2 zu erstellenden Anforderungskatalog spätestens am 1. Januar 2017.

(14) Für Vertragsverhältnisse, die am 22. Juni 2004 bereits bestanden, müssen Daten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 außer in Fällen des § 111 Absatz 3 nicht nachträglich erhoben werden.

(15) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Verfügung nach § 111 Absatz 1 Satz 4 spätestens am 1. Januar 2017 im Amtsblatt. Die Pflichten zur Überprüfung der Richtigkeit der erhobenen Daten nach § 111 Absatz 1 Satz 3 und zur Speicherung der Angaben nach § 111 Absatz 1 Satz 5 sind spätestens ab dem 1. Juli 2017 zu erfüllen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsrechts Stuttgart vom 21. März 2007 - 3 K 2360/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1970 geborene Kläger war ursprünglich Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle vom 28.12.2002 wurde beim Kläger eine frische Einstichstelle in der Ellenbeuge festgestellt. Ein Drogentest verlief positiv auf Kokain. Daraufhin wurde dem Kläger aufgegeben, ein ärztliches Gutachten vorzulegen, um die Bedenken an seiner Fahreignung zu klären. Dieser Anordnung kam der Kläger jedoch nicht nach. Daraufhin entzog ihm das Landratsamt Main-Tauber-Kreis mit Entscheidung vom 10.09.2003 die Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5.
Bereits am 18.08.2003 beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 19.11.2003 forderte das Landratsamt den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage seiner Fahreignung auf. Der Kläger beauftragte die Gutachterstelle des TÜV Nord in Paderborn mit der Untersuchung, die dort auch durchgeführt wurde. Das Gutachten legte er dem Landratsamt jedoch nicht vor. Er gab mit am 05.08.2004 beim Landratsamt eingegangenem Schreiben an, den Test nunmehr beim Institut des TÜV in Würzburg durchführen zu wollen. Das Landratsamt machte mit Verfügung vom 06.08.2004 die Übersendung der Akten an den TÜV Würzburg von der Vorlage des Gutachtens des TÜV Paderborn abhängig. Der Kläger verfolgte sodann seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht weiter.
Am 29.11.2004 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik die Fahrerlaubnis der Klasse B. In dem dem Kläger ausgestellten Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnsitz des Klägers (Wertheim) eingetragen. Gegen den Kläger wurde wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung gab der Kläger am 29.01.2005 an, sich für den Erwerb der Fahrerlaubnis zunächst zwei Wochen und dann noch einmal zur Wiederholung der Fahrprüfung drei Tage in der Tschechischen Republik aufgehalten zu haben. Er habe aber keinen Wohnsitz in Tschechien gehabt, sondern habe im Hotel gewohnt.
Mit Schreiben vom 03.03.2005 forderte das Landratsamt den Kläger erneut zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung seiner Fahreignung auf und hörte ihn mit Schreiben vom 15.03.2005 zur geplanten Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, an. Hierbei verwies der Kläger auf die Gültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis.
Mit Entscheidung vom 11.05.2005 entzog das Landratsamt Main-Tauber-Kreis dem Kläger die tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B und wies darauf hin, dass damit das Recht aberkannt werde, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (Ziff. 1). Ferner wurde dem Kläger aufgegeben, den tschechischen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzuliefern (Ziff. 2). Für den Fall, dass er den Führerschein nicht binnen 10 Tagen nach Zustellung der Verfügung abgegeben habe, wurde ihm als Zwangsmaßnahme die Wegnahme des Führerscheins angedroht (Ziff. 4). Zur Begründung führte das Landratsamt an, dass sich der Kläger geweigert habe, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, so dass die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von seiner Ungeeignetheit ausgehen könne. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins nach der Entziehung der Fahrerlaubnis ergebe sich aus § 47 Abs. 2 FeV. Am 17.06.2005 lieferte der Kläger den Führerschein beim Landratsamt ab.
Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2006 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 22.05.2006 zugestellt.
Am 20.06.2006 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung der Klage hat der Kläger auf die Rechtsprechung des EuGH verwiesen, wonach die im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnisse ohne weitere Sachprüfung durch den Aufnahmemitgliedstaat anzuerkennen seien.
Mit Urteil vom 21.03.2007 - 3 K 2360/06 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Entscheidung des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis vom 11.05.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, weil der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis besitze. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV nicht anwendbar. Die Klage sei auch begründet. Das Landratsamt habe mit der Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens auf Eignungsmängel des Klägers zurückgegriffen, die bereits Gegenstand der früheren Entziehungsverfügung vom 10.09.2003 gewesen seien und damit auch bereits bei der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik am 29.11.2004 vorgelegen haben müssten. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei diese Vorgehensweise jedoch gerade ausgeschlossen. Folglich habe die Nichtvorlage des Gutachtens auch nicht zum Anlass genommen werden dürfen, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Die Bewertung als Missbrauch könne nicht allein darauf gestützt werden, dass die Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik unter Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG geregelte Wohnsitzerfordernis erworben worden sei.
Das Urteil ist dem Beklagten am 02.04.2007 zugestellt worden. Auf Grund des Urteils gab das Landratsamt den Führerschein dem Kläger am 11.04.2007 zurück. Am 23.04.2007 hat der Beklagte die bereits vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Am 30.05.2007 hat der Beklagte einen Sachantrag gestellt und die Berufung begründet.
10 
Mit Schreiben vom 29.07.2008 hat das Landratsamt seine ursprüngliche Entscheidung vom 11.05.2005 hinsichtlich Ziff. 1 und 2 geändert. In Ziff. 1 stellt das Landratsamt fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht berechtigt, Fahrzeuge im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu führen. In Ziff. 2 gibt das Landratsamt dem Kläger auf, den am 29.11.2004 ausgestellten tschechischen Führerschein der Klasse B unverzüglich beim Landratsamt zum Zwecke der Eintragung der räumlichen Beschränkung der Fahrerlaubnis vorzulegen. Zur Begründung weist das Landratsamt darauf hin, dass § 28 Abs. 4 FeV nicht unanwendbar, sondern für die rechtliche Behandlung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen maßgeblich sei, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden sei, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 21. März 2007 - 3 K 2360/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er habe seine Fahrerlaubnis legal in der Tschechischen Republik erworben. Nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs maßgeblichen Vorschriften der Tschechischen Republik sei dieser Erwerb legal möglich gewesen. Erst danach seien die rechtlichen Bestimmungen der Tschechischen Republik an die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts angepasst worden.
16 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Akte des Landratsamtes sowie auf die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die durch die Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig und auch begründet. Die - nach § 47 Abs. 1 LVwVfG teilweise (Ziff. 1) umgedeutete - Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1) Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 regelte die Entziehung der dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis. Diese Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 hat das Landratsamt durch sein Schreiben vom 29.07.2008 in Ansehung der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 der Sache nach in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.11.2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen. Unter Berücksichtigung aller Umstände wertet der Senat das Schreiben des Landratsamtes vom 29.07.2008 hinsichtlich Ziff. 1 der ursprünglichen Entscheidung als Umdeutung im Sinne von § 47 LVwVfG. Dabei ist unerheblich, dass das Landratsamt in diesem Schreiben, das vom Kläger in der Folge nicht gesondert angegriffen worden ist, nicht ausdrücklich auf das Institut der Umdeutung Bezug genommen hat. Denn § 47 LVwVfG setzt keine entsprechende ausdrückliche Erklärung voraus (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 15).
20 
Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Bedingungen des § 47 Abs. 1 LVwVfG sind hier erfüllt. Diese Umdeutung hat zur Folge, dass die mit der Rechtsordnung vereinbare Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 als mit der Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung vom 11.05.2005 erlassen gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6 und 37; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4). Unerheblich ist, dass die Umdeutung erst im Berufungsverfahren erfolgt ist. Denn selbst im Revisionsverfahren ist der Ausgangsbehörde eine Umdeutung möglich (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 10 und 12). Die Umdeutung lässt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens unberührt, weil es sich weiterhin um denselben Verwaltungsakt handelt und die neue Regelung als von Anfang maßgeblich gilt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4, 12 und 32).
21 
Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 ist - gemessen an der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG - fehlerhaft im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG. Der Sache nach ging es dem Landratsamt und dem Regierungspräsidium bei ihrem Vorgehen im Hinblick auf die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis um die auf den Verdacht des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) zurückzuführenden und seit dem Jahr 2003 nicht geklärten Zweifel an der Fahreignung des Klägers und um den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie. Dies ergibt sich aus der Begründung der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 03.03.2005, aus der Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 sowie aus der Begründung des Widerspruchsbescheids (S. 9). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11.05.2006 bestand aber für die Fahrerlaubnisbehörde, um sofort die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs zu unterbinden, nur die Möglichkeit, ihm die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis zu entziehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Denn die Mitgliedstaaten hatten nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten (EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 48 f.). Aus den Urteilen des EuGH vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich demgegenüber, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil in dem dem Kläger in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnort des Klägers (Wertheim) eingetragen ist. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass der Richter die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, juris; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13). Diese Vorschrift („Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht...“) hat hier zur Folge, dass die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nie berechtigt hat, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen. Ist aber der Inhaber einer Fahrerlaubnis aufgrund dieser Fahrerlaubnis tatsächlich nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, kann ihm diese Berechtigung auch nicht durch eine Verfügung des Aufnahmemitgliedstaates entzogen werden.
22 
Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 ist im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG auf das gleiche Ziel gerichtet wie Ziff. 1 der Entscheidung vom 11.05.2005, weil sie beide dem gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 34). Es soll verhindert werden, dass der Kläger, dem im Jahr 2003 durch eine behördliche Verfügung die Fahrerlaubnis entzogen worden war und dessen Fahrgeeignetheit wegen des Verdachts des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) immer noch zweifelhaft ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs ohne vorherige Bestätigung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Bundesgebiet am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind die ursprüngliche Regelung (Ziff. 1) und Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 vergleichbar. Die Wirkung einer förmlichen Entziehungsverfügung ist bei einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis wegen des Territorialitätsprinzips von vornherein auf das Inland beschränkt (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Deutsche Behörden können weder in den Bestand des von einem anderen Staat gewährten Rechts noch in die Geltung dieses Rechts im weiteren Ausland eingreifen. Diesen Vorgaben entsprechen die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis - lediglich - zur Folge hat, dass das Recht aberkannt wird, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Das Schreiben vom 29.07.2008 bringt in seiner Ziff. 1 gerade zum Ausdruck, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt.
23 
Auch hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Form bestehen gegen die vom Landratsamt vorgenommene Umdeutung keine Bedenken. Das Landratsamt ist nach § 73 Abs. 1 und 2 FeV als Fahrerlaubnisbehörde auch für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts sachlich und örtlich zuständig. In Bezug auf das Verfahren und die Form der Verfügung weichen die Anforderungen der umgedeuteten Verfügung nicht von denen der ursprünglichen Entscheidung ab.
24 
Ferner sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts gegeben, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt. Diese Bedingungen liegen entsprechend der ex-tunc-Wirksamkeit der Umdeutung (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 41) auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung vom 11.05.2005 vor. Wie oben dargelegt, gilt die vom EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommene Auslegung einer Norm des Sekundärrechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm. Dementsprechend ist § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV, soweit er den Vorgaben der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 entspricht, seit seinem Inkrafttreten anwendbar. Zwar fehlt in § 28 Abs. 4 FeV für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Doch reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Norm im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268; Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urt. v. 19.05.2008 - 6 C 42.07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV bringt entsprechend Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung durch die Urteile des EuGH vom 26.06.2008 zum Ausdruck, dass die grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis unter den in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen nicht gilt. Da diese Rechtsfolge keiner feststellenden Entscheidung bedarf, sondern kraft Gesetzes gilt und die Rechtslage zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten ist, besteht aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz - allein im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
25 
Auch § 47 Abs. 2 LVwVfG steht hier der Umdeutung nicht entgegen. Danach gilt Absatz 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Wie bereits ausgeführt, entspricht Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 der vom Landratsamt mit der Ausgangsentscheidung verfolgten Intention, den Kläger von der Verkehrsteilnahme im Bundesgebiet ohne vorherige Überprüfung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten auszuschließen. Die Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 wurde gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit ihrer Bekanntgabe, d. h. mit der am 12.05.2005 erfolgten Zustellung, wirksam. § 47 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. LVwVfG schreibt vor, dass die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen nicht ungünstiger sein dürfen als die des ursprünglichen Verwaltungsakts. Danach ist Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auszulegen, dass die dort getroffene Feststellung ab Bekanntgabe der Verfügung vom 11.05.2005 gilt. Die Rücknahme der Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes vom 11.05.2005 - z. B. nach § 48 LVwVfG - ist nicht ausgeschlossen, so dass auch § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG der Umdeutung nicht entgegensteht. Insbesondere ist die über § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG einzuhaltende zeitliche Grenze des § 48 Abs. 4 LVwVfG eingehalten. Nur einen Monat nach dem Bekanntwerden der neuen Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG durch die Urteile vom 26.06.2008 hat das Landratsamt tatsächlich Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 umgedeutet. Auch § 47 Abs. 3 LVwVfG führt nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht im Interesse der Verkehrssicherheit ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde.
26 
Selbst wenn der Kläger vor der Umdeutung entgegen § 47 Abs. 4 LVwVfG nicht angehört worden sein sollte, führte dies nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG kann die im Hinblick auf eine beabsichtigte Umdeutung durchzuführende Anhörung auch noch nachgeholt werden. Wird die Umdeutung von der Behörde zulässigerweise während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommen, so erfolgt die in § 47 Abs. 4 LVwVfG vorgesehene Anhörung nach den prozessualen Vorschriften (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 59). Hier hat der Kläger nach Übermittlung des Schreibens vom 29.07.2008 im gerichtlichen Verfahren noch Gelegenheit gehabt, zur Rechtmäßigkeit der Umdeutung sowie des umgedeuteten Verwaltungsakts Stellung zu nehmen.
27 
2) Ziff. 2 der Verfügung vom 11.05.2005 regelt die Verpflichtung des Klägers zur Abgabe des in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins. Diese Anordnung hat sich noch nicht erledigt, weil dem Kläger der Führerschein am 11.04.2007 im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgegeben worden ist.
28 
Der Begründung der Ausgangsverfügung lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Ablieferung des Führerscheins lediglich dazu dienen sollte, auf diesem einen Hinweis auf die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen oder ob der Führerschein entsprechend Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG an die ausstellende Behörde der Tschechischen Republik zurückgesandt werden sollte. Der Hinweis in der Begründung der Entscheidung vom 11.05.2005 auf § 47 Abs. 2 FeV kann dahingehend verstanden werden, dass der Führerschein nach Bestandskraft der Entziehungsverfügung der ausstellenden Behörde übersandt werden sollte. Auch die Begründung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 (S. 10) deutet darauf hin. Andererseits hat das Landratsamt geltend gemacht, auf dem Führerschein des Klägers lediglich einen Aufkleber hinsichtlich der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anbringen zu wollen. Zudem hat das Landratsamt den Führerschein nach dem stattgebenden Urteil des Verwaltungsgerichts dem Kläger umgehend zurückgegeben. Jedenfalls lässt sich Ziff. 2 der Entscheidung vom 11.05.2005 im Lichte der Ziff. 2 der Verfügung des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auslegen, dass die Abgabe des Führerscheins lediglich dazu dienen soll, auf diesem einen Vermerk über die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen. Ist eine Auslegung möglich, scheidet eine förmliche Umdeutung nach § 47 LVwVfG aus (BSG, Urt. v. 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 -, NZS 2004, 334, 336 m.w.Nachw.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6).
29 
Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins mit dem Ziel der Eintragung eines Vermerks genügt den Anforderungen der Erforderlichkeit, weil sie den Betroffenen weniger belastet als die Rückgabe des Führerscheins mit dem Ziel, diesen an die ausstellende Behörde zurückzugeben. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber bleibt im Besitz des Führerscheins und kann hierdurch im EU-Ausland seine dort bestehende Fahrberechtigung nachweisen. Zudem trägt die bloße Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein eher den Anforderungen der Verkehrssicherheit Rechnung als die Rücksendung des Führerscheins. Denn im Falle einer Rücksendung kann nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde des ausstellenden Mitgliedstaates ungeachtet des Berichts der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über den Anlass der Rücksendung (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) von einer Aufhebung der Fahrerlaubnis absieht und den Führerschein dem Betroffenen unverändert wieder aushändigt. Durch diesen unverändert zurückgegebenen Führerschein könnte der Inhaber im Bundesgebiet zum Nachteil der Verkehrssicherheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt zu sein.
30 
3) Auch die wegen der am 11.04.2007 erfolgten Rückgabe des Führerscheins noch nicht erledigte Ziff. 4 der Entscheidung vom 11.05.2005 (Androhung eines Zwangsmittels) ist rechtmäßig. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 der Entscheidung ist die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Kläger auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von 10 Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 9. September 2008
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
17 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die durch die Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig und auch begründet. Die - nach § 47 Abs. 1 LVwVfG teilweise (Ziff. 1) umgedeutete - Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1) Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 regelte die Entziehung der dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis. Diese Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 hat das Landratsamt durch sein Schreiben vom 29.07.2008 in Ansehung der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 der Sache nach in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.11.2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen. Unter Berücksichtigung aller Umstände wertet der Senat das Schreiben des Landratsamtes vom 29.07.2008 hinsichtlich Ziff. 1 der ursprünglichen Entscheidung als Umdeutung im Sinne von § 47 LVwVfG. Dabei ist unerheblich, dass das Landratsamt in diesem Schreiben, das vom Kläger in der Folge nicht gesondert angegriffen worden ist, nicht ausdrücklich auf das Institut der Umdeutung Bezug genommen hat. Denn § 47 LVwVfG setzt keine entsprechende ausdrückliche Erklärung voraus (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 15).
20 
Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Bedingungen des § 47 Abs. 1 LVwVfG sind hier erfüllt. Diese Umdeutung hat zur Folge, dass die mit der Rechtsordnung vereinbare Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 als mit der Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung vom 11.05.2005 erlassen gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6 und 37; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4). Unerheblich ist, dass die Umdeutung erst im Berufungsverfahren erfolgt ist. Denn selbst im Revisionsverfahren ist der Ausgangsbehörde eine Umdeutung möglich (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 10 und 12). Die Umdeutung lässt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens unberührt, weil es sich weiterhin um denselben Verwaltungsakt handelt und die neue Regelung als von Anfang maßgeblich gilt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4, 12 und 32).
21 
Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 ist - gemessen an der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG - fehlerhaft im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG. Der Sache nach ging es dem Landratsamt und dem Regierungspräsidium bei ihrem Vorgehen im Hinblick auf die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis um die auf den Verdacht des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) zurückzuführenden und seit dem Jahr 2003 nicht geklärten Zweifel an der Fahreignung des Klägers und um den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie. Dies ergibt sich aus der Begründung der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 03.03.2005, aus der Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 sowie aus der Begründung des Widerspruchsbescheids (S. 9). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11.05.2006 bestand aber für die Fahrerlaubnisbehörde, um sofort die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs zu unterbinden, nur die Möglichkeit, ihm die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis zu entziehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Denn die Mitgliedstaaten hatten nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten (EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 48 f.). Aus den Urteilen des EuGH vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich demgegenüber, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil in dem dem Kläger in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnort des Klägers (Wertheim) eingetragen ist. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass der Richter die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, juris; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13). Diese Vorschrift („Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht...“) hat hier zur Folge, dass die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nie berechtigt hat, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen. Ist aber der Inhaber einer Fahrerlaubnis aufgrund dieser Fahrerlaubnis tatsächlich nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, kann ihm diese Berechtigung auch nicht durch eine Verfügung des Aufnahmemitgliedstaates entzogen werden.
22 
Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 ist im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG auf das gleiche Ziel gerichtet wie Ziff. 1 der Entscheidung vom 11.05.2005, weil sie beide dem gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 34). Es soll verhindert werden, dass der Kläger, dem im Jahr 2003 durch eine behördliche Verfügung die Fahrerlaubnis entzogen worden war und dessen Fahrgeeignetheit wegen des Verdachts des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) immer noch zweifelhaft ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs ohne vorherige Bestätigung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Bundesgebiet am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind die ursprüngliche Regelung (Ziff. 1) und Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 vergleichbar. Die Wirkung einer förmlichen Entziehungsverfügung ist bei einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis wegen des Territorialitätsprinzips von vornherein auf das Inland beschränkt (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Deutsche Behörden können weder in den Bestand des von einem anderen Staat gewährten Rechts noch in die Geltung dieses Rechts im weiteren Ausland eingreifen. Diesen Vorgaben entsprechen die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis - lediglich - zur Folge hat, dass das Recht aberkannt wird, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Das Schreiben vom 29.07.2008 bringt in seiner Ziff. 1 gerade zum Ausdruck, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt.
23 
Auch hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Form bestehen gegen die vom Landratsamt vorgenommene Umdeutung keine Bedenken. Das Landratsamt ist nach § 73 Abs. 1 und 2 FeV als Fahrerlaubnisbehörde auch für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts sachlich und örtlich zuständig. In Bezug auf das Verfahren und die Form der Verfügung weichen die Anforderungen der umgedeuteten Verfügung nicht von denen der ursprünglichen Entscheidung ab.
24 
Ferner sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts gegeben, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt. Diese Bedingungen liegen entsprechend der ex-tunc-Wirksamkeit der Umdeutung (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 41) auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung vom 11.05.2005 vor. Wie oben dargelegt, gilt die vom EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommene Auslegung einer Norm des Sekundärrechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm. Dementsprechend ist § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV, soweit er den Vorgaben der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 entspricht, seit seinem Inkrafttreten anwendbar. Zwar fehlt in § 28 Abs. 4 FeV für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Doch reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Norm im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268; Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urt. v. 19.05.2008 - 6 C 42.07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV bringt entsprechend Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung durch die Urteile des EuGH vom 26.06.2008 zum Ausdruck, dass die grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis unter den in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen nicht gilt. Da diese Rechtsfolge keiner feststellenden Entscheidung bedarf, sondern kraft Gesetzes gilt und die Rechtslage zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten ist, besteht aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz - allein im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
25 
Auch § 47 Abs. 2 LVwVfG steht hier der Umdeutung nicht entgegen. Danach gilt Absatz 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Wie bereits ausgeführt, entspricht Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 der vom Landratsamt mit der Ausgangsentscheidung verfolgten Intention, den Kläger von der Verkehrsteilnahme im Bundesgebiet ohne vorherige Überprüfung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten auszuschließen. Die Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 wurde gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit ihrer Bekanntgabe, d. h. mit der am 12.05.2005 erfolgten Zustellung, wirksam. § 47 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. LVwVfG schreibt vor, dass die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen nicht ungünstiger sein dürfen als die des ursprünglichen Verwaltungsakts. Danach ist Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auszulegen, dass die dort getroffene Feststellung ab Bekanntgabe der Verfügung vom 11.05.2005 gilt. Die Rücknahme der Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes vom 11.05.2005 - z. B. nach § 48 LVwVfG - ist nicht ausgeschlossen, so dass auch § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG der Umdeutung nicht entgegensteht. Insbesondere ist die über § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG einzuhaltende zeitliche Grenze des § 48 Abs. 4 LVwVfG eingehalten. Nur einen Monat nach dem Bekanntwerden der neuen Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG durch die Urteile vom 26.06.2008 hat das Landratsamt tatsächlich Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 umgedeutet. Auch § 47 Abs. 3 LVwVfG führt nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht im Interesse der Verkehrssicherheit ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde.
26 
Selbst wenn der Kläger vor der Umdeutung entgegen § 47 Abs. 4 LVwVfG nicht angehört worden sein sollte, führte dies nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG kann die im Hinblick auf eine beabsichtigte Umdeutung durchzuführende Anhörung auch noch nachgeholt werden. Wird die Umdeutung von der Behörde zulässigerweise während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommen, so erfolgt die in § 47 Abs. 4 LVwVfG vorgesehene Anhörung nach den prozessualen Vorschriften (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 59). Hier hat der Kläger nach Übermittlung des Schreibens vom 29.07.2008 im gerichtlichen Verfahren noch Gelegenheit gehabt, zur Rechtmäßigkeit der Umdeutung sowie des umgedeuteten Verwaltungsakts Stellung zu nehmen.
27 
2) Ziff. 2 der Verfügung vom 11.05.2005 regelt die Verpflichtung des Klägers zur Abgabe des in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins. Diese Anordnung hat sich noch nicht erledigt, weil dem Kläger der Führerschein am 11.04.2007 im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgegeben worden ist.
28 
Der Begründung der Ausgangsverfügung lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Ablieferung des Führerscheins lediglich dazu dienen sollte, auf diesem einen Hinweis auf die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen oder ob der Führerschein entsprechend Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG an die ausstellende Behörde der Tschechischen Republik zurückgesandt werden sollte. Der Hinweis in der Begründung der Entscheidung vom 11.05.2005 auf § 47 Abs. 2 FeV kann dahingehend verstanden werden, dass der Führerschein nach Bestandskraft der Entziehungsverfügung der ausstellenden Behörde übersandt werden sollte. Auch die Begründung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 (S. 10) deutet darauf hin. Andererseits hat das Landratsamt geltend gemacht, auf dem Führerschein des Klägers lediglich einen Aufkleber hinsichtlich der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anbringen zu wollen. Zudem hat das Landratsamt den Führerschein nach dem stattgebenden Urteil des Verwaltungsgerichts dem Kläger umgehend zurückgegeben. Jedenfalls lässt sich Ziff. 2 der Entscheidung vom 11.05.2005 im Lichte der Ziff. 2 der Verfügung des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auslegen, dass die Abgabe des Führerscheins lediglich dazu dienen soll, auf diesem einen Vermerk über die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen. Ist eine Auslegung möglich, scheidet eine förmliche Umdeutung nach § 47 LVwVfG aus (BSG, Urt. v. 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 -, NZS 2004, 334, 336 m.w.Nachw.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6).
29 
Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins mit dem Ziel der Eintragung eines Vermerks genügt den Anforderungen der Erforderlichkeit, weil sie den Betroffenen weniger belastet als die Rückgabe des Führerscheins mit dem Ziel, diesen an die ausstellende Behörde zurückzugeben. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber bleibt im Besitz des Führerscheins und kann hierdurch im EU-Ausland seine dort bestehende Fahrberechtigung nachweisen. Zudem trägt die bloße Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein eher den Anforderungen der Verkehrssicherheit Rechnung als die Rücksendung des Führerscheins. Denn im Falle einer Rücksendung kann nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde des ausstellenden Mitgliedstaates ungeachtet des Berichts der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über den Anlass der Rücksendung (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) von einer Aufhebung der Fahrerlaubnis absieht und den Führerschein dem Betroffenen unverändert wieder aushändigt. Durch diesen unverändert zurückgegebenen Führerschein könnte der Inhaber im Bundesgebiet zum Nachteil der Verkehrssicherheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt zu sein.
30 
3) Auch die wegen der am 11.04.2007 erfolgten Rückgabe des Führerscheins noch nicht erledigte Ziff. 4 der Entscheidung vom 11.05.2005 (Androhung eines Zwangsmittels) ist rechtmäßig. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 der Entscheidung ist die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Kläger auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von 10 Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 9. September 2008
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4.Juli 2006 - 11 K 2726/05 - ist insoweit wirkungslos.

Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Juli 2006 - 11 K 2726/05 – auf die Berufung der Beklagten geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 7/8 und die Beklagte 1/ 8.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung des Gebrauchs seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet.
Dem 1975 geborenen Kläger wurde am 28.01.1994 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt. Mit Strafbefehl vom 23.03.1998 entzog ihm das Amtsgericht Heidelberg die Fahrerlaubnis wegen eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,30 ‰. Am 27.10.1998 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis wieder erteilt. Mit weiterem Strafbefehl vom 17.01.2001 entzog das Amtsgericht Ludwigshafen dem Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,55 ‰ erneut die Fahrerlaubnis und setzte eine Sperrfrist von 7 Monaten. Ein im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens vorgelegtes medizinisch-psychologisches Gutachten vom 09.11.2001 kam zu dem Ergebnis, beim Kläger sei mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Mit bestandskräftiger Verfügung vom 09.01.2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab. Einen erneuten Wiedererteilungsantrag vom 03.04.2002 lehnte die Beklagte mit Verfügung vom 16.12.2002 ab, weil der Kläger das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt hatte.
Anlässlich einer Polizeikontrolle am 08.03.2005 legte der Kläger einen am 10.11.2004 in Pilsen ausgestellten Führerschein der Tschechischen Republik vor. Unter Nr. 8 ist als Wohnsitz „Pilzen 4“ eingetragen. Mit Schreiben vom 19.04.2005 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle auf, weil die Bedenken gegen seine Fahreignung nicht ausgeräumt seien, und kündigte ihm an, andernfalls die ausländische Fahrerlaubnis abzuerkennen.
Mit Verfügung vom 09.05.2005 untersagte die Beklagte dem Kläger, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Bundesgebiet Gebrauch zu machen“ (Ziff. 1), forderte ihn auf, den Führerschein der Führerscheinbehörde gem. § 47 Abs. 2 FeV zum Versand an das Ausstellerland unverzüglich vorzulegen (Ziff. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 und 2 an. Ferner wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 300 EUR angedroht für den Fall, dass der Kläger den Führerschein nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zustellung der Verfügung bei der Führerscheinstelle abgebe. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Fahrerlaubnis sei gemäß § 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1, 3 und 5. sowie § 11 Abs. 8 FeV zu entziehen, weil der Kläger ein zurecht angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht habe. Die Bedenken gegen seine Fahreignung seien noch immer begründet. Die Richtlinie 91/439/EWG stehe der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung nicht entgegen. Da der Kläger seit Geburt ununterbrochen in Mannheim gemeldet sei, liege ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vor. Aufgrund von Erfahrungen in ähnlich gelagerten Fällen werde aber davon abgesehen, eine Rücknahme beim Ausstellerland zu erwirken.
Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2005 zurück.
Der Kläger hat am 28.11.2005 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Er habe den EU-Führerschein in der Tschechischen Republik legal erworben. Er habe Fahrstunden genommen, eine theoretische und praktische Prüfung abgelegt und eine ärztliche Untersuchung absolviert. Hierüber könne er Nachweise vorlegen. Da seine Tante in Tschechien wohne und er sich jedes Jahr längere Zeit dort aufgehalten habe, habe sie ihm vorgeschlagen, den Führerschein aus Kostengründen dort zu machen. Er sei in dieser Zeit arbeitslos gewesen und habe nicht viel Geld gehabt. Er habe wieder einen festen Arbeitsplatz und bilde sich nach der Arbeit und am Wochenende fort. Hierfür benötige er dringend den Führerschein. Er habe bei psychologischen Untersuchungen von Anfang an keine Chance. Er trinke keinen Alkohol mehr und lasse sich selbst bei geringen Mengen von anderen Personen fahren. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 09.05.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.10.2005 aufzuheben.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
In der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2006 gab der Kläger an, er habe in Tschechien im Zusammenhang mit dem Führerscheinerwerb eine ärztliche Untersuchung machen müssen. Dabei sei Urin untersucht worden und der Arzt habe mit ihm ein Gespräch geführt. Er habe angegeben, dass keine Sperre mehr bestehe, dass er aber bei der psychologischen Prüfung beim TÜV durchgefallen sei. Um die Führerscheinprüfung zu bestehen, sei er mehrfach am Wochenende nach Tschechien gefahren. Er habe sich mit seiner Alkoholproblematik auseinandergesetzt und trinke seit dem Führerscheinentzug nichts mehr. Er könne das durch Vorlage seiner Blutwerte beweisen.
Mit Urteil vom 04.07.2006 - 11 K 2726/05 - hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Bescheid der Beklagten vom 09.05.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.10.2005 aufgehoben. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Beklagte und das Regierungspräsidium seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Richtlinie 91/439/EWG der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung nicht entgegenstehe. Diese Auffassung widerspreche der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 in der Rechtssache C-227/05 (Halbritter). Der Entscheidung seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die unbedingte Pflicht zur Anerkennung einer nach Ablauf der Sperrfrist in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Fahrerlaubnis davon abhängig sei, in welcher Form der ausstellende Staat die Fahreignung geprüft habe. Auch wenn aus Sicht des Heimatstaates noch Fahreignungszweifel bestünden, verstoße die Aufforderung, sich einer erneuten Fahreignungsprüfung durch Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu unterziehen, gegen die vom Europäischen Gerichtshof statuierte strikte Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen. Unabhängig davon bestünden keine Zweifel an der Fahreignung des Klägers mehr, da er sich in Tschechien vor Erteilung des Führerscheins einer ärztlichen Untersuchung habe unterziehen müssen, bei der auch ein Gespräch über seine Alkoholproblematik geführt worden sei, und der Kläger glaubhaft versichert habe, keinen Alkohol mehr zu trinken, was durch seine einwandfreien Blutwerte belegt werden könne. Es bestünden daher keine Anhaltspunkte für einen rechtsmissbräuchlichen Führerscheinerwerb.
10 
Das Urteil ist der Beklagten am 12.07.2006 zugestellt worden. Am 09.08.2006 hat die Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und am 08.09.2006 den Antrag begründet. Mit Beschluss vom 11.12.2006 (10 S 1883/06) - der Beklagten am 28.12.2006 zugestellt - hat der Senat die Berufung zugelassen. Am 19.01.2007 hat die Beklagte einen Antrag gestellt und die Berufung begründet. Sie trägt vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stünden der Entziehung der Fahrerlaubnis keine europarechtlichen Regelungen entgegen. Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Halbritter liege ein anderer Sachverhalt zugrunde, weil der Kläger im vorliegenden Verfahren seine Fahrerlaubnis anlässlich gelegentlicher Besuchsaufenthalte bei seiner Tante in Pilsen erworben habe und seine Anträge auf Wiedererteilung mehrfach bestandskräftig abgelehnt worden seien. Außerdem gehe der Kläger nach seinen eigenen Angaben davon aus, bei jeder medizinisch-psychologischen Untersuchung in Deutschland wieder durchzufallen. Damit sei er dem Personenkreis zuzurechnen, der sich typischerweise unter Umgehung der nationalen Bestimmungen durch missbräuchliche Inanspruchnahme des Gemeinschaftsrechts eine Fahrerlaubnis im EU-Ausland verschaffe. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der ärztlichen Untersuchung in Tschechien sei auch ein Gespräch über die Alkoholproblematik geführt worden, entbehre jeder Grundlage. Vielmehr ergebe sich aus der einschlägigen Internetwerbung, dass Prüfungen und Untersuchungen in der Tschechischen Republik nicht erforderlich seien, weshalb die Ausführungen des Klägers insoweit als Schutzbehauptung zu werten seien. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass beim Kläger keine Zweifel an seiner Fahreignung mehr bestünden, beruhe lediglich auf seinen eigenen Angaben. Beweis sei nicht erhoben worden. Im Übrigen ergebe sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass die innerstaatlichen Bestimmungen in § 28 FeV mit den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar seien; die von ihr angeordneten Maßnahmen seien daher zulässig.
11 
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte Ziffer 2 der Verfügung vom 09.05.2005 dahingehend abgeändert, dass dem Kläger aufgegeben wird, seinen Führerschein der Führerscheinstelle der Beklagten unverzüglich vorzulegen zum Zweck der Eintragung eines Vermerks, dass er nicht berechtigt ist, von der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Die Beteiligten haben das Verfahren in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, als vom Kläger verlangt wurde, den Führerschein zum Versand an das Ausstellerland abzuliefern.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Juli 2006 - 11 K 2726/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit das Verfahren in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt wurde.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen, soweit das Verfahren in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt wurde.
16 
Er macht geltend, ein Missbrauch scheide von vornherein aus, weil das Wohnsitzerfordernis erst mit Wirkung ab 01.07.2006 in das Nationalstraßenverkehrsgesetz der Tschechischen Republik eingeführt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs habe der Aufnahmestaat keine eigene Verwerfungskompetenz. Ein Missbrauch bestehe nicht allein deshalb, weil sich der Führerscheinbewerber unterschiedliche nationale Erteilungsvoraussetzungen zunutze mache. Die Führerscheinrichtlinie habe bewusst davon abgesehen, im Hinblick auf die Anforderungen an die körperliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen eine vollständige Harmonisierung herbeizuführen. Den einschlägigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs sei zu entnehmen, dass die in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Fahrerlaubnisse und Führerscheine ohne Weiteres anerkannt werden müssten und ein Einschreiten erst dann in Betracht komme, wenn ein Fehlverhalten nach Erteilung der Fahrerlaubnis erfolge. Hiervon könne vorliegend keine Rede sein. Es lägen im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins auch keine unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaats darüber vor, dass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt sei. Weitere Ermittlungen seien dem Aufnahmemitgliedstaat verwehrt.
17 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Behördenakten der Beklagten, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe.

Entscheidungsgründe

 
18 
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Ziffer 2 der Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005, soweit darin vom Kläger die Ablieferung des Führerscheins zum Versand an das Ausstellerland verlangt wurde), war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war insoweit für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung).
19 
Im Übrigen ist die Berufung zulässig und begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005 in der Fassung der mündlichen Verhandlung und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.10.2005 sind nach Umdeutung von Ziffer 1 der Verfügung rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
1. In Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005 wird dem Kläger das Recht aberkannt, von seiner in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Der Senat deutet diese Entscheidung im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 - Wiedemann - sowie C-334/06 bis C-336/06 - Zerche - (jeweils juris) in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts um, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 10.11.2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen.
21 
1.1 Der Kläger ist nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV nicht berechtigt, Fahrzeuge im Inland zu führen. Dem Kläger wurde die inländische Fahrerlaubnis zweimal rechtskräftig entzogen; im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis hatte er – ungeachtet der Eintragung eines tschechischen Wohnsitzes im Führerschein - seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ein ordentlicher Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland wird angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und/ oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FeV; vgl. auch Art 9 der Richtlinie 91/439/EWG). Der Kläger hat in dem Formular „Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis“ seine deutsche Adresse angegeben. Nach den nicht in Frage gestellten Angaben der Beklagten war er ununterbrochen im Bundesgebiet gemeldet. Zwar hat er in der Klagebegründung zunächst vorgetragen, er habe sich zum Zweck des Fahrerlaubniserwerbs längere Zeit bei einer in Tschechien wohnhaften Tante aufgehalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er diese Angabe aber ausdrücklich dahingehend konkretisiert, dass es sich um gelegentliche Besuchsaufenthalte gehandelt hat. Auch sonstige persönliche und berufliche Bindungen an Tschechien sind nicht erkennbar, insbesondere war der Kläger nach eigenen Angaben im fraglichen Zeitraum arbeitslos. Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert geltend gemacht, dass er sich für den zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Tschechien erforderlichen Mindestzeitraum von 185 Tagen im Kalenderjahr dort aufgehalten hatte bzw. bei der Begründung des Aufenthalts die Absicht gehabt hatte, sich dort mindestens 185 Tage aufzuhalten.
22 
Der Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Nach Art 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG hängt die Ausstellung eines EU- Führerscheins u.a. vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes ab. Nach Art 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann es der Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die u.a. eine Maßnahme des Entzugs angewendet wurde. Allerdings hatten die Mitgliedstaaten nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen um Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 48 f.). Aus der neueren Rechtssprechung des EuGH (Urteile vom 26.06.2008, aaO.) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich nunmehr, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass das Gericht die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, juris; Senatsurt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07 - juris, Senatsurt. v. 11.09.2008 - 2116/07 -; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13).
23 
Wie ausgeführt, ist die tschechische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden, weil der Kläger nach dem Antragsformular und seinen Angaben vor dem Verwaltungsgericht keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG in der Tschechischen Republik hatte. Aufgrund des erforderlichen Mindestzeitraums von einem halben Jahr ist es außerdem ausgeschlossen, mehrere „ordentliche Wohnsitze“ im Sinne der Führerscheinrichtlinie inne zu haben.
24 
Den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats ist es vorliegend auch nicht verwehrt, diesen Sachverhalt zugrunde zu legen. Der EuGH betont in seinen Urteilen vom 26.06.2008 (aaO.) die besondere Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs. Danach ist das Wohnsitzerfordernis die Vorbedingung für die Prüfung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen der Richtlinie für die Erteilung der Fahrerlaubnis; insbesondere ist das Wohnsitzerfordernis unerlässlich, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Die Sicherheit des Straßenverkehrs könnte daher gefährdet werden, wenn die Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme u.a. des Entzugs nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie angewendet worden ist, nicht beachtet würde (vgl. Rdnr. 64 ff, 68 - Zerche -, Rdnr. 67 ff, 71 - Wiedemann -). Der EuGH lässt aus diesem Grund („folglich“) die Prüfung, ob das Wohnsitzerfordernis erfüllt ist, im Grundsatz zu. Denn die nunmehr anerkannte Befugnis des Aufnahmemitgliedsstaats, die Fahrerlaubnis bei Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nicht anzuerkennen, setzt notwendigerweise die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaates voraus zu prüfen, ob die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt war. Allerdings nimmt der EuGH in den ihm vorgelegten Verfahren eine sachliche Beschränkung auf die Angaben im Führerschein selbst oder auf vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vor, wohingegen die Berücksichtigung vom Aufnahmemitgliedstaat stammender Informationen nicht zulässig sein soll (vgl. Rdnr. 69 bzw. Rdnr. 72). Diese – nicht näher begründete – Einschränkung schließt es aber nicht aus, die Angaben des Fahrerlaubnisinhabers selbst zu berücksichtigen, wenn diese eine Information bestätigen, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlag, insbesondere dort aktenkundig geworden ist, und diese Angaben somit die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die dem Ausstellermitgliedstaat vorliegende Information zutreffend und daher „unbestreitbar“ ist. Der EuGH hat diese Möglichkeit zwar nicht ausdrücklich erwähnt und sich nicht damit auseinandergesetzt, wann eine Information unbestreitbar ist. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um ein bewusstes Schweigen des EuGH gehandelt hat. Denn in den dem EuGH vorgelegten Verfahren, in denen es um eine nach Auffassung der nationalen Verwaltungsgerichte missbräuchliche Inanspruchnahme des Gemeinschaftsrechts ging, musste die Möglichkeit, dass die Betroffenen eine beim Ausstellermitgliedstaat aktenkundig gewordene Information in der Sache bestätigen, nicht in den Blick genommen werden. Eine solche Einschränkung der Erkenntnisquellen wäre nach der neueren Rechtsprechung des EuGH auch im Hinblick auf Sinn und Zweck des Wohnsitzerfordernisses nicht gerechtfertigt. Wegen der grundlegenden Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Prüfung der Fahreignung und damit für die Sicherheit des Straßenverkehrs ist nicht vorstellbar, dass der EuGH die Berücksichtigung von Informationen über einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlagen und vom Fahrerlaubnisinhaber - und somit von einer der wichtigsten Informationsquellen - bestätigt werden, generell als gemeinschaftsrechtswidrig ausschließen wollte. Tragender Grund für die Gegenüberstellung der vom Ausstellerstaat herrührenden Informationen und den vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Erkenntnissen, ohne dass die ergänzende Möglichkeit einer Informationsgewinnung durch den Betroffenen selbst erwähnt wird, dürfte vielmehr gewesen sein, Ausnahmen vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) auf ein Mindestmaß zu beschränken und auszuschließen, dass die gegenseitige Anerkennung von einem im Aufnahmemitgliedstaat durchzuführenden allgemeinen Prüfungs- und Anerkennungsverfahren abhängig gemacht wird, der Aufnahmemitgliedstaat also von sich aus ohne konkreten Anlass in Ermittlungen hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses eintritt. Der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz wird in seiner Wirksamkeit aber nicht beeinträchtigt, wenn ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund von Informationen feststeht, die dem Ausstellermitgliedstaat bekannt waren oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten bekannt sein müssen, und der Fahrerlaubnisinhaber die Richtigkeit der Informationen bestätigt.
25 
In diesem Sinne liegen im vorliegenden Verfahren unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat dafür vor, dass das Wohnsitzerfordernis im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht erfüllt war. Denn im „Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis“ hat der Kläger seine deutsche Adresse angegeben. Dieses Formular lag den tschechischen Behörden bei der Erteilung der Fahrerlaubnis vor und war Grundlage für ihre Entscheidung. Wie ausgeführt, entsprach die angegebene deutsche Adresse auch tatsächlich dem ordentlichen Wohnsitz des Klägers im Sinne des Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG. Die Angabe des Wohnsitzes „Pilzen 4“ unter Nr. 8 des Führerscheins ist daher fehlerhaft, was der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde bekannt war oder bei ordnungsgemäßer Prüfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, insbesondere des Antragsformulars in Verbindung mit einer sorgfältigen Befragung des Führerscheinbewerbers, hätte bekannt sein müssen. Dass das Antragsformular nicht von den tschechischen Behörden übermittelt, sondern vom Kläger selbst vorgelegt wurde, steht der Berücksichtigung der darin enthaltenen Angaben nach den obigen Ausführungen nicht entgegen.
26 
Auch der Einwand des Klägers, er habe die Fahrerlaubnis nach nationalem Recht legal erworben, u. a. weil das Wohnsitzerfordernis erst nach Erteilung des Führerscheins in das nationale Recht der tschechischen Republik eingeführt worden sei, greift nicht durch. Denn insoweit war das nationale Recht der tschechischen Republik zum damaligen Zeitpunkt gemeinschaftsrechtswidrig. Eine unbestreitbar gemeinschaftsrechtswidrig unter Verletzung des Wohnsitzprinzips erteilte EU - Fahrerlaubnis unterliegt aber - wie der EuGH nunmehr klargestellt hat - grundsätzlich nicht dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG.
27 
1.2 § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV hat zur Folge, dass die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nie berechtigt hat, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen; dieses Recht kann daher auch nicht durch eine Verfügung des Aufnahmemitgliedstaates aberkannt werden. Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005 kann aber im Lichte der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet werden, dass die Fahrerlaubnis der Tschechischen Republik den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B im Bundesgebiet berechtigt (vgl. Senatsurt. v. 09.09.2008 – 10 S 994/07 - juris; Senatsurt. v. 11.09.2008 – 2116/07 -). Allerdings gilt auch der umgedeutete Verwaltungsakt erst aber der Bekanntgabe der Aberkennungsentscheidung vom 09.05.2005:
28 
Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Die Umdeutung hat zur Folge, dass die mit der Rechtsordnung vereinbare Entscheidung als mit der Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung vom 09.05.2005 erlassen gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6 und 37; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4). Die Umdeutung kann auch durch das Gericht erfolgen (BVerwG, B. v. 01.07.1983, NVwZ 1984, 645, Urt. v. 14.02.2007 - 6 C 28/05 - juris m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47 Rn. 10; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47 Rn. 10). Die Umdeutung lässt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens unberührt, weil es sich weiterhin um denselben Verwaltungsakt handelt und die neue Regelung als von Anfang maßgeblich gilt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4, 12 und 32).
29 
Vorliegend sind beide Verwaltungsakte auf das gleiche Ziel gerichtet, weil sie dem gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 34). Der Sache nach ging es der Beklagten beim Erlass der Verfügung um die auf zweimalige Trunkenheitsfahrten zurückzuführenden und seit dem Jahr 2001 nicht geklärten Zweifel an der Fahreignung des Klägers und um den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie 91/439/EWG. Dies ergibt sich aus der Begründung der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19.04.2005, aus der Entziehungsverfügung vom 09.05.2005 sowie aus der Begründung des Widerspruchsbescheids. Es sollte verhindert werden, dass der Kläger, dem mehrfach gerichtlich die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrten entzogen worden war und dessen Fahreignung wegen eines negativen Eignungsgutachtens immer noch zweifelhaft ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs ohne vorherige Bestätigung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Bundesgebiet am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 09.05.2005 bestand aber für die Fahrerlaubnisbehörde, um sofort die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs zu unterbinden, nur die Möglichkeit, ihm das Recht, von der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, zu entziehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Denn die Mitgliedstaaten hatten - wie ausgeführt - nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Auch die Rechtsfolgen beider Verwaltungsakte sind vergleichbar. Die Wirkung der förmlichen Aberkennungsverfügung vom 09.05.2005 war ebenso wie ein Verwaltungsakt, der die Rechtsfolge des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV verbindlich feststellt, von vornherein auf das Inland beschränkt.
30 
Ein feststellender Verwaltungsakts des Inhalts, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, hätte von der Beklagten rechtmäßig erlassen werden können. Hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Form bestehen keine Bedenken. Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen lagen vor. Wie ausgeführt, war der Tatbestand § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV erfüllt und diese Regelung auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung vom 09.05.2005 anwendbar, soweit er den Vorgaben der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 entspricht, weil die vom EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommene Auslegung einer Norm des Sekundärrechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm gilt. Zwar fehlt in § 28 Abs. 4 FeV für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Hierfür reicht es jedoch aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Norm im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268; Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urt. v. 19.05.2008 - 6 C 42.07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Rechtsfolge des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV, dass die grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis unter den in den Urteilen vom 26.06.2008 (aaO.) genannten Bedingungen nicht gilt, bedarf zwar keiner ausdrücklichen Entscheidung der Behörde, ist aber zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz besteht daher – schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
31 
Auch § 47 Abs. 2 LVwVfG steht hier der Umdeutung nicht entgegen. Danach gilt Absatz 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Wie ausgeführt ist davon auszugehen, dass die Behörde nach § 28 Abs. FeV vorgegangen wäre, wenn sie sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen wäre. Da die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen nicht ungünstiger sein dürfen als die des ursprünglichen Verwaltungsakts (§ 47 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. LVwVfG) und die Aberkennungsentscheidung vom 09.05.2005 gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit ihrer Bekanntgabe, d. h. mit der am 12.05.2005 erfolgten Zustellung, wirksam wurde, gilt auch der umgedeutete Verwaltungsakt erst ab diesem Zeitpunkt. 2005. Auch die Rücknahme von Ziffer 1 der Verfügung vom 09.05.2005 ist nicht ausgeschlossen (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG); insbesondere wäre die für eine Rücknahme geltende Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG gewahrt. Schließlich steht auch § 47 Abs. 3 LVwVfG der Umdeutung nicht entgegen. Denn die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht im Interesse der Verkehrssicherheit ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Die erforderliche Anhörung des Klägers zur Umdeutung ist im gerichtlichen Verfahren erfolgt.
32 
2. Ziffer 2 der Verfügung vom 09.05.2005 in der Fassung, die sie in der mündlichen Verhandlung gefunden hat, ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 47 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 FeV sind Führerscheine aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen zur Eintragung vorzulegen.
33 
3. Auch Ziffer 4 der Entscheidung vom 09.05.2005 (Androhung eines Zwangsgelds) ist rechtmäßig. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 der Entscheidung ist die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Kläger auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von 5 Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
34 
4. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Ziff. 2 der Verfügung vom 09.05.2005) war über die Kosten des Verfahrens nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, insoweit einen Teil der Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Denn der Kläger wäre aller Voraussicht nach mit seiner Anfechtungsklage gegen Ziff. 2 der Verfügung vom 22.06.2005 insoweit erfolgreich gewesen, als die Beklagte die Ablieferung des Führerscheins zum Zweck der Rücksendung an den Ausstellerstaat verlangt hat. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins, damit dieser an die ausstellende Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates zurückgesandt werden kann, ohne dass der Betreffende zugleich ein Ersatzdokument über seine weiterhin bestehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen dieser Klasse im EU-Ausland erhält, dürfte aber unverhältnismäßig gewesen sein. Denn die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins mit dem bloßen Ziel der Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein über die fehlende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet ist ebenso geeignet, belastet den betroffenen Fahrerlaubnisinhaber aber weniger. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber bleibt im Besitz des Führerscheins und kann hierdurch im EU-Ausland seine dort bestehende Fahrberechtigung nachweisen. Zudem trägt die bloße Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein eher den Anforderungen der Verkehrssicherheit Rechnung als die Rücksendung des Führerscheins. Denn im Falle der hier erfolgten Rücksendung des Führerscheins kann nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde des ausstellenden Mitgliedstaates ungeachtet des Berichts der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über den Anlass der Rücksendung (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) von einer Aufhebung der Fahrerlaubnis absieht und den Führerschein dem Betroffenen unverändert wieder aushändigt. Durch diesen unverändert zurückgegebenen Führerschein könnte der Inhaber im Bundesgebiet zum Nachteil der Verkehrssicherheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt zu sein (vgl. Senatsurt. v.11.09.2008 - 2116/07 -).
35 
Im übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Soweit die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO beruht, ist sie unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO).
38 
Beschluss
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
18 
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Ziffer 2 der Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005, soweit darin vom Kläger die Ablieferung des Führerscheins zum Versand an das Ausstellerland verlangt wurde), war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war insoweit für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung).
19 
Im Übrigen ist die Berufung zulässig und begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005 in der Fassung der mündlichen Verhandlung und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.10.2005 sind nach Umdeutung von Ziffer 1 der Verfügung rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
1. In Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005 wird dem Kläger das Recht aberkannt, von seiner in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Der Senat deutet diese Entscheidung im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 - Wiedemann - sowie C-334/06 bis C-336/06 - Zerche - (jeweils juris) in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts um, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 10.11.2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen.
21 
1.1 Der Kläger ist nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV nicht berechtigt, Fahrzeuge im Inland zu führen. Dem Kläger wurde die inländische Fahrerlaubnis zweimal rechtskräftig entzogen; im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis hatte er – ungeachtet der Eintragung eines tschechischen Wohnsitzes im Führerschein - seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ein ordentlicher Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland wird angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und/ oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FeV; vgl. auch Art 9 der Richtlinie 91/439/EWG). Der Kläger hat in dem Formular „Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis“ seine deutsche Adresse angegeben. Nach den nicht in Frage gestellten Angaben der Beklagten war er ununterbrochen im Bundesgebiet gemeldet. Zwar hat er in der Klagebegründung zunächst vorgetragen, er habe sich zum Zweck des Fahrerlaubniserwerbs längere Zeit bei einer in Tschechien wohnhaften Tante aufgehalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er diese Angabe aber ausdrücklich dahingehend konkretisiert, dass es sich um gelegentliche Besuchsaufenthalte gehandelt hat. Auch sonstige persönliche und berufliche Bindungen an Tschechien sind nicht erkennbar, insbesondere war der Kläger nach eigenen Angaben im fraglichen Zeitraum arbeitslos. Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert geltend gemacht, dass er sich für den zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Tschechien erforderlichen Mindestzeitraum von 185 Tagen im Kalenderjahr dort aufgehalten hatte bzw. bei der Begründung des Aufenthalts die Absicht gehabt hatte, sich dort mindestens 185 Tage aufzuhalten.
22 
Der Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Nach Art 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG hängt die Ausstellung eines EU- Führerscheins u.a. vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes ab. Nach Art 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann es der Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die u.a. eine Maßnahme des Entzugs angewendet wurde. Allerdings hatten die Mitgliedstaaten nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen um Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 48 f.). Aus der neueren Rechtssprechung des EuGH (Urteile vom 26.06.2008, aaO.) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich nunmehr, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass das Gericht die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, juris; Senatsurt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07 - juris, Senatsurt. v. 11.09.2008 - 2116/07 -; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13).
23 
Wie ausgeführt, ist die tschechische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden, weil der Kläger nach dem Antragsformular und seinen Angaben vor dem Verwaltungsgericht keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG in der Tschechischen Republik hatte. Aufgrund des erforderlichen Mindestzeitraums von einem halben Jahr ist es außerdem ausgeschlossen, mehrere „ordentliche Wohnsitze“ im Sinne der Führerscheinrichtlinie inne zu haben.
24 
Den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats ist es vorliegend auch nicht verwehrt, diesen Sachverhalt zugrunde zu legen. Der EuGH betont in seinen Urteilen vom 26.06.2008 (aaO.) die besondere Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs. Danach ist das Wohnsitzerfordernis die Vorbedingung für die Prüfung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen der Richtlinie für die Erteilung der Fahrerlaubnis; insbesondere ist das Wohnsitzerfordernis unerlässlich, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Die Sicherheit des Straßenverkehrs könnte daher gefährdet werden, wenn die Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme u.a. des Entzugs nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie angewendet worden ist, nicht beachtet würde (vgl. Rdnr. 64 ff, 68 - Zerche -, Rdnr. 67 ff, 71 - Wiedemann -). Der EuGH lässt aus diesem Grund („folglich“) die Prüfung, ob das Wohnsitzerfordernis erfüllt ist, im Grundsatz zu. Denn die nunmehr anerkannte Befugnis des Aufnahmemitgliedsstaats, die Fahrerlaubnis bei Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nicht anzuerkennen, setzt notwendigerweise die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaates voraus zu prüfen, ob die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt war. Allerdings nimmt der EuGH in den ihm vorgelegten Verfahren eine sachliche Beschränkung auf die Angaben im Führerschein selbst oder auf vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vor, wohingegen die Berücksichtigung vom Aufnahmemitgliedstaat stammender Informationen nicht zulässig sein soll (vgl. Rdnr. 69 bzw. Rdnr. 72). Diese – nicht näher begründete – Einschränkung schließt es aber nicht aus, die Angaben des Fahrerlaubnisinhabers selbst zu berücksichtigen, wenn diese eine Information bestätigen, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlag, insbesondere dort aktenkundig geworden ist, und diese Angaben somit die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die dem Ausstellermitgliedstaat vorliegende Information zutreffend und daher „unbestreitbar“ ist. Der EuGH hat diese Möglichkeit zwar nicht ausdrücklich erwähnt und sich nicht damit auseinandergesetzt, wann eine Information unbestreitbar ist. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um ein bewusstes Schweigen des EuGH gehandelt hat. Denn in den dem EuGH vorgelegten Verfahren, in denen es um eine nach Auffassung der nationalen Verwaltungsgerichte missbräuchliche Inanspruchnahme des Gemeinschaftsrechts ging, musste die Möglichkeit, dass die Betroffenen eine beim Ausstellermitgliedstaat aktenkundig gewordene Information in der Sache bestätigen, nicht in den Blick genommen werden. Eine solche Einschränkung der Erkenntnisquellen wäre nach der neueren Rechtsprechung des EuGH auch im Hinblick auf Sinn und Zweck des Wohnsitzerfordernisses nicht gerechtfertigt. Wegen der grundlegenden Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Prüfung der Fahreignung und damit für die Sicherheit des Straßenverkehrs ist nicht vorstellbar, dass der EuGH die Berücksichtigung von Informationen über einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlagen und vom Fahrerlaubnisinhaber - und somit von einer der wichtigsten Informationsquellen - bestätigt werden, generell als gemeinschaftsrechtswidrig ausschließen wollte. Tragender Grund für die Gegenüberstellung der vom Ausstellerstaat herrührenden Informationen und den vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Erkenntnissen, ohne dass die ergänzende Möglichkeit einer Informationsgewinnung durch den Betroffenen selbst erwähnt wird, dürfte vielmehr gewesen sein, Ausnahmen vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) auf ein Mindestmaß zu beschränken und auszuschließen, dass die gegenseitige Anerkennung von einem im Aufnahmemitgliedstaat durchzuführenden allgemeinen Prüfungs- und Anerkennungsverfahren abhängig gemacht wird, der Aufnahmemitgliedstaat also von sich aus ohne konkreten Anlass in Ermittlungen hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses eintritt. Der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz wird in seiner Wirksamkeit aber nicht beeinträchtigt, wenn ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund von Informationen feststeht, die dem Ausstellermitgliedstaat bekannt waren oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten bekannt sein müssen, und der Fahrerlaubnisinhaber die Richtigkeit der Informationen bestätigt.
25 
In diesem Sinne liegen im vorliegenden Verfahren unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat dafür vor, dass das Wohnsitzerfordernis im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht erfüllt war. Denn im „Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis“ hat der Kläger seine deutsche Adresse angegeben. Dieses Formular lag den tschechischen Behörden bei der Erteilung der Fahrerlaubnis vor und war Grundlage für ihre Entscheidung. Wie ausgeführt, entsprach die angegebene deutsche Adresse auch tatsächlich dem ordentlichen Wohnsitz des Klägers im Sinne des Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG. Die Angabe des Wohnsitzes „Pilzen 4“ unter Nr. 8 des Führerscheins ist daher fehlerhaft, was der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde bekannt war oder bei ordnungsgemäßer Prüfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, insbesondere des Antragsformulars in Verbindung mit einer sorgfältigen Befragung des Führerscheinbewerbers, hätte bekannt sein müssen. Dass das Antragsformular nicht von den tschechischen Behörden übermittelt, sondern vom Kläger selbst vorgelegt wurde, steht der Berücksichtigung der darin enthaltenen Angaben nach den obigen Ausführungen nicht entgegen.
26 
Auch der Einwand des Klägers, er habe die Fahrerlaubnis nach nationalem Recht legal erworben, u. a. weil das Wohnsitzerfordernis erst nach Erteilung des Führerscheins in das nationale Recht der tschechischen Republik eingeführt worden sei, greift nicht durch. Denn insoweit war das nationale Recht der tschechischen Republik zum damaligen Zeitpunkt gemeinschaftsrechtswidrig. Eine unbestreitbar gemeinschaftsrechtswidrig unter Verletzung des Wohnsitzprinzips erteilte EU - Fahrerlaubnis unterliegt aber - wie der EuGH nunmehr klargestellt hat - grundsätzlich nicht dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG.
27 
1.2 § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV hat zur Folge, dass die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nie berechtigt hat, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen; dieses Recht kann daher auch nicht durch eine Verfügung des Aufnahmemitgliedstaates aberkannt werden. Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005 kann aber im Lichte der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet werden, dass die Fahrerlaubnis der Tschechischen Republik den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B im Bundesgebiet berechtigt (vgl. Senatsurt. v. 09.09.2008 – 10 S 994/07 - juris; Senatsurt. v. 11.09.2008 – 2116/07 -). Allerdings gilt auch der umgedeutete Verwaltungsakt erst aber der Bekanntgabe der Aberkennungsentscheidung vom 09.05.2005:
28 
Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Die Umdeutung hat zur Folge, dass die mit der Rechtsordnung vereinbare Entscheidung als mit der Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung vom 09.05.2005 erlassen gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6 und 37; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4). Die Umdeutung kann auch durch das Gericht erfolgen (BVerwG, B. v. 01.07.1983, NVwZ 1984, 645, Urt. v. 14.02.2007 - 6 C 28/05 - juris m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47 Rn. 10; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47 Rn. 10). Die Umdeutung lässt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens unberührt, weil es sich weiterhin um denselben Verwaltungsakt handelt und die neue Regelung als von Anfang maßgeblich gilt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4, 12 und 32).
29 
Vorliegend sind beide Verwaltungsakte auf das gleiche Ziel gerichtet, weil sie dem gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 34). Der Sache nach ging es der Beklagten beim Erlass der Verfügung um die auf zweimalige Trunkenheitsfahrten zurückzuführenden und seit dem Jahr 2001 nicht geklärten Zweifel an der Fahreignung des Klägers und um den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie 91/439/EWG. Dies ergibt sich aus der Begründung der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19.04.2005, aus der Entziehungsverfügung vom 09.05.2005 sowie aus der Begründung des Widerspruchsbescheids. Es sollte verhindert werden, dass der Kläger, dem mehrfach gerichtlich die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrten entzogen worden war und dessen Fahreignung wegen eines negativen Eignungsgutachtens immer noch zweifelhaft ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs ohne vorherige Bestätigung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Bundesgebiet am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 09.05.2005 bestand aber für die Fahrerlaubnisbehörde, um sofort die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs zu unterbinden, nur die Möglichkeit, ihm das Recht, von der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, zu entziehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Denn die Mitgliedstaaten hatten - wie ausgeführt - nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Auch die Rechtsfolgen beider Verwaltungsakte sind vergleichbar. Die Wirkung der förmlichen Aberkennungsverfügung vom 09.05.2005 war ebenso wie ein Verwaltungsakt, der die Rechtsfolge des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV verbindlich feststellt, von vornherein auf das Inland beschränkt.
30 
Ein feststellender Verwaltungsakts des Inhalts, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, hätte von der Beklagten rechtmäßig erlassen werden können. Hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Form bestehen keine Bedenken. Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen lagen vor. Wie ausgeführt, war der Tatbestand § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV erfüllt und diese Regelung auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung vom 09.05.2005 anwendbar, soweit er den Vorgaben der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 entspricht, weil die vom EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommene Auslegung einer Norm des Sekundärrechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm gilt. Zwar fehlt in § 28 Abs. 4 FeV für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Hierfür reicht es jedoch aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Norm im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268; Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urt. v. 19.05.2008 - 6 C 42.07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Rechtsfolge des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV, dass die grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis unter den in den Urteilen vom 26.06.2008 (aaO.) genannten Bedingungen nicht gilt, bedarf zwar keiner ausdrücklichen Entscheidung der Behörde, ist aber zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz besteht daher – schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
31 
Auch § 47 Abs. 2 LVwVfG steht hier der Umdeutung nicht entgegen. Danach gilt Absatz 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Wie ausgeführt ist davon auszugehen, dass die Behörde nach § 28 Abs. FeV vorgegangen wäre, wenn sie sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen wäre. Da die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen nicht ungünstiger sein dürfen als die des ursprünglichen Verwaltungsakts (§ 47 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. LVwVfG) und die Aberkennungsentscheidung vom 09.05.2005 gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit ihrer Bekanntgabe, d. h. mit der am 12.05.2005 erfolgten Zustellung, wirksam wurde, gilt auch der umgedeutete Verwaltungsakt erst ab diesem Zeitpunkt. 2005. Auch die Rücknahme von Ziffer 1 der Verfügung vom 09.05.2005 ist nicht ausgeschlossen (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG); insbesondere wäre die für eine Rücknahme geltende Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG gewahrt. Schließlich steht auch § 47 Abs. 3 LVwVfG der Umdeutung nicht entgegen. Denn die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht im Interesse der Verkehrssicherheit ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Die erforderliche Anhörung des Klägers zur Umdeutung ist im gerichtlichen Verfahren erfolgt.
32 
2. Ziffer 2 der Verfügung vom 09.05.2005 in der Fassung, die sie in der mündlichen Verhandlung gefunden hat, ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 47 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 FeV sind Führerscheine aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen zur Eintragung vorzulegen.
33 
3. Auch Ziffer 4 der Entscheidung vom 09.05.2005 (Androhung eines Zwangsgelds) ist rechtmäßig. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 der Entscheidung ist die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Kläger auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von 5 Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
34 
4. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Ziff. 2 der Verfügung vom 09.05.2005) war über die Kosten des Verfahrens nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, insoweit einen Teil der Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Denn der Kläger wäre aller Voraussicht nach mit seiner Anfechtungsklage gegen Ziff. 2 der Verfügung vom 22.06.2005 insoweit erfolgreich gewesen, als die Beklagte die Ablieferung des Führerscheins zum Zweck der Rücksendung an den Ausstellerstaat verlangt hat. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins, damit dieser an die ausstellende Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates zurückgesandt werden kann, ohne dass der Betreffende zugleich ein Ersatzdokument über seine weiterhin bestehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen dieser Klasse im EU-Ausland erhält, dürfte aber unverhältnismäßig gewesen sein. Denn die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins mit dem bloßen Ziel der Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein über die fehlende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet ist ebenso geeignet, belastet den betroffenen Fahrerlaubnisinhaber aber weniger. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber bleibt im Besitz des Führerscheins und kann hierdurch im EU-Ausland seine dort bestehende Fahrberechtigung nachweisen. Zudem trägt die bloße Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein eher den Anforderungen der Verkehrssicherheit Rechnung als die Rücksendung des Führerscheins. Denn im Falle der hier erfolgten Rücksendung des Führerscheins kann nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde des ausstellenden Mitgliedstaates ungeachtet des Berichts der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über den Anlass der Rücksendung (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) von einer Aufhebung der Fahrerlaubnis absieht und den Führerschein dem Betroffenen unverändert wieder aushändigt. Durch diesen unverändert zurückgegebenen Führerschein könnte der Inhaber im Bundesgebiet zum Nachteil der Verkehrssicherheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt zu sein (vgl. Senatsurt. v.11.09.2008 - 2116/07 -).
35 
Im übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Soweit die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO beruht, ist sie unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO).
38 
Beschluss
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. Juli 2009 - 10 L 468/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller durch Bescheid vom 15.4.2009 mit sofortiger Wirkung das Recht aberkannt, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis (Klassen A und B) im Bundesgebiet Gebrauch zu machen und ihm aufgegeben, den Führerschein binnen einer Woche zur Eintragung des Aberkennungsvermerks vorzulegen. Die tschechische Fahrerlaubnis sei dem Antragsteller noch vor Ablauf der vom Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 5.4.2007 verhängten Sperrfrist erteilt worden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG (EuGH, Urteile vom 26.6.2008 – verbundene Rechtssachen C-329/06 und C-343/06, NJW 2008, 2403, sowie Beschluss vom 3.7.2008 - C 225/07 -, NJW 2009, 207) dargelegt, dass es einem Mitgliedstaat ausnahmsweise nicht verwehrt sei, die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis zu versagen, wenn gegen die betreffende Person zuvor in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis angewendet und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt worden ist, die bei Erteilung der neuen EU-Fahrerlaubnis noch nicht abgelaufen war. Eine solche Fallgestaltung sei gegeben, denn die durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5.4.2007 verhängte Sperrfrist sei erst am 5.1.2008 verstrichen gewesen und die in der Tschechischen Republik am 16.10.2007 ausgestellte Fahrerlaubnis sei demzufolge noch während der laufenden Sperrfrist erworben worden. Damit seien die Voraussetzungen einer durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannten Ausnahme von dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfüllt und der Antragsgegner berechtigt, der dem Antragsteller am 16.10.2007 in der Tschechischen Republik ausgestellten Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik die Anerkennung zu versagen. Dem ist zuzustimmen.

Insbesondere vermag das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren beschränkende Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 31.8.2009 die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen.

Zunächst weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass sich die Anerkennung der vom Antragsteller in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Richtlinie RL 2006/126/EG (sogenannte 3. Führerschein-Richtlinie) noch nach den Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 in der Fassung vom 2.6.1997 beurteilt, da der Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/126/EG vorgibt, dass vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben (BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 - 3 C 31.07 -, NJW 2009, 1687) . Dies hilft dem Antragsteller indes nicht, weil die Entscheidung des Antragsgegners, die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht anzuerkennen, ihre Rechtsgrundlage nicht in den geänderten europarechtlichen und innerstaatlichen Vorschriften, die am 19.1.2009 in Kraft getreten sind, findet. Der Antragsgegner und diesen bestätigend das Verwaltungsgericht haben vielmehr zutreffend darauf abgestellt, dass dem Antragsteller die in Rede stehende Fahrerlaubnis noch während der vom Landgericht Saarbrücken festgesetzten Sperrfrist erteilt wurde. Insoweit ist maßgeblich, dass der Europäische Gerichtshof seine Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen einer während einer laufenden Sperrfrist im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis bereits unter der Geltung des Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG und des § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV a.F. entwickelt und entschieden hat, dass einer solchen Fahrerlaubnis ihre Anerkennung im Inland versagt werden darf. Altes und neues Recht stimmen in diesem Punkt überein (vgl. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV n.F.).

Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Antragstellers, die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes „Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland während einer im Inland laufenden Sperrfrist“ seien fallbezogen nicht erfüllt, verfängt nicht.

Der Antragsteller zieht im Rahmen seiner Beschwerde nicht mehr in Zweifel, dass die vom Landgericht Saarbrücken am 5.4.2007 verhängte Sperrfrist von sechs Monaten gemäß § 69 a Abs. 5 Satz 1 StGB erst mit Rechtskraft des Strafurteils, also nach Rücknahme der seitens der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision am 5.7.2007, in Gang gesetzt wurde. Er meint aber, dies sei nur „die halbe Wahrheit“, da im Rahmen der Fristberechnung in – zumindest analoger – Anwendung des § 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB die seit der Verkündung des strafgerichtlichen Urteils verstrichene Zeit zu berücksichtigen sei. Dem kann nicht gefolgt werden.

Weder liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB vor noch kommt eine entsprechende Anwendung der Vorschrift in Betracht.

Der dem Berufungsurteil des Landgerichts Saarbrücken zugrunde liegende Tatvorwurf bestand im vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen. Wegen dieser ihm vorgeworfenen Taten war gegenüber dem Antragsteller eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis - naturgemäß - nicht angeordnet worden, sondern es konnte lediglich in der abschließenden strafgerichtlichen Entscheidung eine isolierte Sperrfrist festgesetzt werden. Es fehlt mithin an der tatbestandlichen Voraussetzung einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung.

Eine analoge Anwendung von § 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen eine isolierte Sperrfrist verhängt wurde, scheidet nicht nur nach dem klaren, an eine vorläufige Entziehung anknüpfenden Wortlaut der Vorschrift, sondern insbesondere gemessen am Regelungsgehalt des Abs. 5 Satz 2 aus. Die dort vorgesehene Anrechnung findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Fortbestand der vorläufigen Entziehung bzw. - gemäß § 69 a Abs. 6 StGB - der Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins nach Maßgabe des § 94 StPO in der Zeit zwischen Verkündung und Rechtskraft des Urteils weiterhin maßregelnd auf den Verurteilten einwirkt. Demgegenüber wirken in Fällen der isolierten Sperrfrist keine den in § 69 a Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 StGB genannten Maßnahmen vergleichbaren Umstände auf den Verurteilten ein, so dass die geforderte Einrechnung der seit Urteilserlass verstrichenen Zeit allein durch den Zeitablauf bedingt wäre. Aus dem Regelungsgefüge des Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 des § 69 a StGB ergibt sich aber unmissverständlich, dass bloßer Zeitablauf an sich nicht zu einem Beginn der Sperre vor Rechtskraft führen soll. Nur ausnahmsweise soll unter den Voraussetzungen des Satzes 2 eine Einrechnung erfolgen. Die vom Antragsteller befürwortete analoge Anwendung dieser Vorschrift stünde daher im Widerspruch zum Regelungsgehalt der bewusst als Ausnahme konzipierten Einrechnung nur ganz bestimmter Zeiten, in denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung (§§ 61 Nr. 5, 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB) bzw. eine gemäß § 69 a Abs. 6 StGB gleichgestellte strafprozessuale Maßnahme auf den Verurteilten einwirkt. (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. München 2009, § 69 a StGB Rdnr. 10; vgl. auch AG Idstein, Beschluss vom 5.4.2004 - 5 Ds-5660 Js 23160/02 -, NStZ-RR 2005, 89 = NJW 2005, 1208 (Leitsatz), sowie zu der vergleichbaren in § 69 a Abs. 4 geregelten Problematik: Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 5.4.1991 - RReg 1 St 20/91 -, DAR 1991, 305; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.12.1978 - 1 Ss 353/78 -; VRS 53, 108 (1979), und Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.4.1978 - 1 Ss 14/78 -, VRS 55, 264 (1978)) . Dass das Oberlandesgericht Saarbrücken in einer Entscheidung aus dem Jahre 1974 (OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.2.1974 - Ss 1/74 -, NJW 1974, 1391) unter bestimmten Voraussetzungen eine entsprechende Anwendung des § 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB im Fall einer isolierten Sperrfrist befürwortet hat, bedarf fallbezogen keiner näheren Würdigung, da eine der dortigen - nach Dafürhalten des OLG Saarbrücken eine Einrechnung ausnahmsweise rechtfertigenden - Konstellation vergleichbare Sachverhaltsgestaltung nicht gegeben ist.

Weitere Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung werden nicht geltend gemacht und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den fallbezogen eine einheitliche Bedeutung der Sache für den Antragsteller - Teilnahme am motorisierten Fahrzeugverkehr im Inland - widerspiegelnden Vorgaben der Nummern 46.1 und 46.3. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei der sich so ergebende hauptsachebezogene Streitwert von 5000 Euro mit Blick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens zu halbieren ist.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihm das Recht aberkannt wurde, von der ihm in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Der im Jahr 1977 geborene Kläger war ursprünglich Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen 1 b und 3. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 7.1.2001 wurden bei dem Kläger Betäubungsmittel (Amphetamin und Marihuana) aufgefunden. Der Kläger gab an, Gelegenheitskonsument zu sein. Nachdem eine toxikologische Untersuchung auf den vorangegangenen Konsum von Cannabis hingewiesen hatte, wurde der Kläger von dem Beklagten mit Schreiben vom 7.3.2001 zur Vorlage eines Gutachtens über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgefordert. Das daraufhin durch die TÜV Medizinisch-Psychologisches Institut GmbH erstellte und vom Kläger am 8.8.2001 vorgelegte Gutachten ergab, dass der Kläger entgegen seinen Angaben noch vor kurzem Drogen (Kokain) konsumiert habe. Eine Distanzierung vom Drogenkonsum sei nicht gegeben, vielmehr sei von einer psychischen und/oder körperlichen Abhängigkeit auszugehen. Der Kläger sei als ungeeignet zum Fahren eines Kraftfahrzeuges anzusehen, zumal er selbst kurze Zeit vor der Untersuchung am 20.6.2001 nicht auf Drogen verzichtet habe. Daraufhin gab der Kläger noch am 8.8.2001 zur Vermeidung der zwangsweisen Entziehung der Fahrerlaubnis seinen Führerschein freiwillig beim Beklagten ab.

Am 29.1.2005 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik die Fahrerlaubnis der Klasse B; in dem dort am 1.2.2005 ausgestellten Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 als Wohnsitz des Klägers der tschechische Ort „Stribro“ eingetragen.

Am 14.3.2005 wies der Kläger den Beklagten auf den Erwerb seiner tschechischen Fahrerlaubnis hin und beantragte deren Anerkennung.

Nachdem der Beklagte in Erfahrung gebracht hatte, dass der Kläger nach den Eintragungen im Melderegister seit dem 1.12.1983 ununterbrochen in der Gemeinde A-Stadt mit einzigem Wohnsitz gemeldet ist, bat er das Kraftfahrt-Bundesamt unter dem 31.3.2005, sich im Wege der Amtshilfe mit den zuständigen tschechischen Behörden in Verbindung zu setzen und die Einziehung des Führerscheins des Klägers zu beantragen. Der Kläger sei offensichtlich nicht 185 Tage in der Tschechischen Republik wohnhaft gewesen und habe die tschechische Fahrerlaubnis daher nicht rechtmäßig erwerben können.

Außerdem wies der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 4.4.2005 darauf hin, dass nach der Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG in nationales Recht umsetzenden Regelung des § 28 Abs. 1 FeV Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem EU-Staat zwar grundsätzlich im Umfang ihrer Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen dürften. Gültig im Sinne der Richtlinie 91/439/EWG sei eine Fahrerlaubnis jedoch nur dann erworben worden, wenn der Betreffende zum Zeitpunkt des Erwerbs seinen ständigen Wohnort in dem die Fahrerlaubnis ausstellenden Land gehabt habe. Nach Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG gelte als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheinbewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen ließen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohne. Da der Kläger ausweislich der Melderegistereintragungen seit dem 1.12.1983 ununterbrochen in der Gemeinde A-Stadt mit einzigem Wohnsitz gemeldet sei, liege die Vermutung nahe, dass er nicht 185 Tage in der Tschechischen Republik gewohnt habe und die dort erworbene Fahrerlaubnis zumindest für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland daher keine Gültigkeit besitze. Sofern der Kläger diese Vermutung nicht widerlegen könne, seien die deutschen Behörden angehalten, über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der ausstellenden ausländischen Behörde die Einziehung des Führerscheines beziehungsweise eine Ungültigkeitserklärung zu beantragen.

Mit Schreiben vom 2.5.2005 erklärte der Kläger, zwar treffe es zu, dass er keine 185 Tage seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt habe. Er habe sich jedoch bereits am 11.1.2005 dort für die Führerscheinprüfung angemeldet. Die von dem Beklagten angesprochene Wohnsitzregelung sei in der Tschechischen Republik erst zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt worden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.4.2004 sei es Angelegenheit des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats, die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses zu kontrollieren. Die anderen Mitgliedstaaten seien zur Einhaltung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine verpflichtet. Im Übrigen sei er aus beruflichen Gründen dringend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen.

Hierauf teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18.5.2005 mit, er gehe nach wie vor davon aus, dass dessen tschechische Fahrerlaubnis in Deutschland keine Gültigkeit besitze, weil sie unter Verletzung des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt worden sei. Da die Prüfung, ob ein Führerschein unter Beachtung der geltenden EU-Bestimmungen ausgestellt worden sei, in die Zuständigkeit des den Führerschein ausstellenden Staates falle, sei das Kraftfahrt-Bundesamt gebeten worden, bei den zuständigen tschechischen Behörden die Gültigkeit des Führerscheins des Klägers überprüfen und diesen gegebenenfalls einziehen zu lassen. Unabhängig davon sei es nach der vom Kläger zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs dem Wohnsitzstaat jederzeit erlaubt, die Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers nach seinen geltenden Rechtsvorschriften zu überprüfen. Im Falle des Klägers sei dessen Kraftfahreignung wegen seines früheren Drogenkonsums nicht nachgewiesen. Da der Kläger von der Gültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis ausgehe, müsse die erforderliche medizinisch-psychologische Überprüfung nachgeholt und seine Kraftfahreignung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV überprüft werden. Sofern der Kläger sein Einverständnis zur Beibringung des erforderlichen medizinisch-psychologischen Gutachtens verweigere, werde seine Fahrerlaubnis entzogen. Gemäß § 47 Abs. 2 FeV könne die Entziehung der Fahrerlaubnis auch gegen den Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis ausgesprochen und der Führerschein eingezogen werden.

Trotz schriftlich erklärtem Einverständnis mit der Begutachtung bei einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle und wiederholter, zuletzt mit Schreiben vom 24.10.2005 erfolgter Aufforderung durch den Beklagten, ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten bis spätestens 13.1.2006 beizubringen, legte der Kläger ein solches Gutachten nicht vor.

Am 1.11.2005 ging beim Beklagten eine vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelte Stellungnahme des tschechischen Verkehrsministeriums vom 31.10.2005 ein. Darin wird ausgeführt, dem Kläger sei die Fahrerlaubnis nach abgelegter schriftlicher und praktischer Prüfung sowie Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem hervorgehe, dass er gesundheitlich geeignet sei, ein Fahrzeug zu führen, erteilt und am 14.2.2005 ausgehändigt worden. Im Antrag zur Fahrerlaubnis habe der Kläger als festen Wohnsitz die Bundesrepublik Deutschland angegeben. Er habe nicht erwähnt, dass er auf die Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland verzichtet habe. Mit seiner Unterschrift habe der Kläger bestätigt, dass ihm die Fahrerlaubnis nicht entzogen und die Tätigkeit als Fahrer nicht verboten worden sei und er auch nicht an geistigen und körperlichen Behinderungen leide, die die Unfähigkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges bedingten. Abschließend stellte das tschechische Verkehrsministerium fest, dass die Fahrerlaubnis des Klägers gültig sei und nicht verlangt werde, dass die Fahrerlaubnis eingezogen werde.

Unter Bezugnahme hierauf teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 10.11.2005 mit, dass sich aufgrund der Auskunft der tschechischen Behörden ein neuer Sachverhalt ergeben habe. Nachdem der Kläger in seinem Antrag auf Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis angegeben habe, dass sein fester Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland liege, stehe fest, dass er die tschechische Fahrerlaubnis nicht rechtsgültig erworben habe. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG hänge der Erwerb einer gültigen Fahrerlaubnis vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten im Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates ab. Da diese Voraussetzung von dem Kläger nicht erfüllt werde, besitze seine ausländische Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV im Bereich der Bundesrepublik Deutschland keine Gültigkeit. Es sei beabsichtigt, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

Durch Bescheid vom 2.12.2005 erkannte der Beklagte dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs das Recht ab, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, und gab dem Kläger auf, den Führerschein zwecks Eintragung der Aberkennung nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung vorzulegen. Zur Begründung heißt es, aus der Mitteilung der tschechischen Behörden gehe hervor, dass der Kläger bei der Antragstellung wahrheitsgemäß angegeben habe, in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft zu sein. Damit stehe fest, dass der tschechische Führerschein unter Missachtung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt worden sei und aus diesem Grund nicht in Deutschland anerkannt werden müsse. Da der Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine innerhalb der EU nur diejenigen Führerscheine unterfielen, die unter Beachtung der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt worden seien, sei die Fahrerlaubnis des Klägers in Deutschland gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht gültig. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins ergebe sich aus §§ 3 Abs. 2 StVG, 46 Abs. 5 FeV.

Gegen den Aberkennungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 2.1.2006 Widerspruch ein und beantragte zugleich hilfsweise, die Anordnung des Sofortvollzugs bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufzuheben.

Mit Schreiben vom 24.1.2006 setzte der Beklagte die sofortige Vollziehung seines Bescheids vom 2.12.2005 mit der Begründung aus, die Aberkennung des Rechts des Klägers, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, sei zu Unrecht auf die Verletzung der in Art. 7 Abs. 1 und 9 der Richtlinie 91/439/EWG enthaltenen Wohnsitzvoraussetzung gestützt worden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.4.2004 (C-476/01) sei die Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen dürfe, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt habe. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins hinsichtlich der in Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung erfüllt seien, obliege ausschließlich der Behörde des ausstellenden Mitgliedstaats. Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden hätten jedoch auch nach Maßgabe des erwähnten Urteils des Europäischen Gerichtshofs weiterhin das Recht, bei Eignungszweifeln auch nach Ablauf der Sperrfrist die Eignung des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis nach deutschem Recht zu prüfen. Im Fall des Klägers bestünden aufgrund seines wiederholten Drogenkonsums in der Vergangenheit Anhaltspunkte, dass er unverändert fahrungeeignet sei. Da ungeklärt sei, ob die wegen seines Drogenkonsums vermuteten Gefahren für die Verkehrssicherheit inzwischen beseitigt seien, bleibe die Forderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV aufrechterhalten. Zugleich wurde dem Kläger eine Frist zur Beibringung des Fahreignungsgutachtens bis zum 15.3.2006 gesetzt und er darauf hingewiesen, dass, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Gutachten vorliege, nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden dürfe.

Im Hinblick hierauf wurde das von dem Kläger beim Verwaltungsgericht bereits unter dem 5.1.2006 anhängig gemachte Eilrechtsschutzverfahren von den Beteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8.2.2006 - 3 F 1/06 - eingestellt.

Nachdem der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 2.3.2006 darauf hingewiesen hatte, dass die Erstellung des Gutachtens nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfolgen könne, forderte der Beklagte ihn unter dam 10.3.2006 auf, sein Einverständnis mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durch eine amtliche Begutachtungsstelle seiner Wahl zu erklären. Es müsse nach wie vor darauf bestanden werden, dass der Kläger sich umgehend zu einer Untersuchung bei einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle einfinde.

Am 13.10.2006 legte der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Aberkennungsbescheid vom 2.12.2005 dem Kreisrechtsausschuss des Landkreises B-Stadt-Wadern zur Entscheidung vor, nachdem trotz erklärtem Einverständnis des Klägers ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorgelegt worden war .

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.11.2006 ergangenem Widerspruchsbescheid vom 14.3.2007 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises B-Stadt-Wadern den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung heißt es, dem Kläger sei auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 und 2 StVG i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 3 und 5, 11 Abs. 1 und 8 und 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV in rechtmäßiger Weise das Recht aberkannt worden, von seiner zunächst in der Bundesrepublik Deutschland wirksamen tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, weil er der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgekommen sei. Die Fahrerlaubnisbehörde habe nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aufgrund der nicht fristgerechten Vorlage des von ihr angeordneten Gutachtens auf die Nichteignung des Klägers schließen können. Die Anordnung der Begutachtung des Klägers sei zu Recht erfolgt. Nachdem der Kläger sich aufgrund seines Drogenkonsums in der Vergangenheit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, sei die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV erforderlich gewesen, um zu klären, ob der Kläger auch weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumiere. Auf die Konsequenzen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, sei der Kläger hingewiesen worden. Eine Berufung auf den gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sei dem Kläger wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt. Der Kläger, der nach deutschem Recht keine Fahrerlaubnis erhalten hätte, habe sich ohne Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang an die tschechischen Behörden gewandt und von diesen, ohne sich einer auf die Drogenproblematik bezogenen Eignungsüberprüfung unterzogen zu haben, die Fahrerlaubnis erlangt. Das Verhalten des Klägers stelle sich als klassischer Fall des sog. „Führerscheintourismus“ dar mit dem alleinigen Ziel, die nationalen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland über die Kraftfahreignung zu umgehen.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 16.3.2007 zugestellt.

Am 16.4.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berufen, wonach ein Mitgliedstaat dem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen dürfe, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gehabt habe, der den Führerschein ausgestellt habe, und weiterhin geltend gemacht, ihm sei die Berufung auf den Anerkennungsgrundsatz auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt. Insbesondere könne ihm kein betrügerisches Verhalten vorgeworfen werden. Er habe sich in der Tschechischen Republik ordnungsgemäß zur Führerscheinprüfung angemeldet und diese dort bestanden. Dabei habe er etwaige Eignungszweifel nicht verschwiegen. Ein dahingehender Vorwurf wäre nur berechtigt, wenn eine Aufklärungspflicht eines Fahrerlaubnisbewerbers in der Tschechischen Republik bestünde. Das sei aber nicht der Fall. Da der ausgestellte Führerschein Eigentum der Tschechischen Republik sei, sei nur diese dazu berechtigt, den Führerschein einzuziehen. Offensichtlich gehe die Tschechische Republik aber von der Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis aus. Dem Aufnahmemitgliedstaat sei es angesichts der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung der von ihnen ausgestellten Führerscheine verwehrt, das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen im Ausstellerstaat zu prüfen. Aus welchen Gründen die Tschechische Republik bei der Erteilung der Fahrerlaubnis das Wohnsitzerfordernis nicht berücksichtigt habe, könne daher dahinstehen. Ohnehin sei die in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzregelung erst später von der Tschechischen Republik umgesetzt worden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei es einem Mitgliedstaat verwehrt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf einer angeordneten Sperrfrist ausgestellten Führerscheins von einer erforderlichen Fahreignungsprüfung abhängig zu machen. Der Beklagte könne die Anerkennung seiner tschechischen Fahrerlaubnis demzufolge auch nicht von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen. Zu seinen Gunsten müsse überdies berücksichtigt werden, dass er nunmehr bereits seit 3 ½ Jahren mit der tschechischen Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnehme, ohne verkehrsrechtlich auffällig geworden zu sein. Von einer fehlenden Fahreignung könne mithin nicht ausgegangen werden.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 2.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2007 aufzuheben und die Zuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Seiner Auffassung nach ergibt sich aus der Vorschrift des § 47 Abs. 2 FeV, dass im Falle des Entzugs einer Fahrerlaubnis die deutschen Behörden auch die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine einziehen dürften. In diesen Fällen müsse der Führerschein nach der Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung über das Kraftfahrt-Bundesamt an die ausstellende Behörde zurückgesandt und angegeben werden, aus welchen Gründen der Führerschein eingezogen worden sei. Auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten könne sich der Kläger nicht berufen, weil die tschechische Fahrerlaubnis unter Missachtung der Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt worden sei. Obwohl den tschechischen Behörden bekannt gewesen sei, dass der Kläger seinen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland habe, sei der Antrag des Klägers auf Erteilung eines Führerscheins bearbeitet und im Führerschein ein Wohnsitz in der Tschechischen Republik eingetragen worden. Dies stelle einen offensichtlichen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG dar. Unabhängig von der Frage der Gültigkeit des tschechischen Führerscheins stütze sich die Aberkennungsentscheidung auch auf die Vorschrift des § 11 Abs. 8 FeV. Die Fahrerlaubnisentziehung sei erforderlich, weil der Kläger der Verpflichtung zur Vorlage eines Eignungsgutachtens nicht nachgekommen sei. Da die tschechischen Behörden keine Kenntnis davon gehabt hätten, dass der Kläger zumindest bis 2001 Drogen konsumiert habe, sei bei der Erteilung der Fahrerlaubnis keine Überprüfung der Kraftfahreignung des Klägers erfolgt. Dies habe die nachträgliche Überprüfung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich gemacht. Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis könnten in diesen Fällen nicht anders behandelt werden als Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis. Anderenfalls würde der Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis rechtlich deutlich schlechter gestellt. Überdies sei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.6.2008 zu verweisen, wonach die Behörden des Wohnsitzstaates den in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellten Führerschein nicht anerkennen müssten, wenn auf der Grundlage von Angaben in dem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins keinen Wohnsitz in dem Ausstellerstaat gehabt habe, und gegen den Fahrerlaubnisinhaber im Hoheitsgebiet des Staates, in dem er seinen tatsächlichen Wohnsitz habe, eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden sei. Da die tschechischen Behörden mitgeteilt hätten, dass der Kläger bei der Antragstellung die Bundesrepublik Deutschland als festen Wohnsitz angegeben habe, seien die deutschen Behörden nicht verpflichtet, den tschechischen Führerschein des Klägers für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen. Dass der Kläger nunmehr bereits seit mehreren Jahren unbeanstandet mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland am Straßenverkehr teilnehme, sei nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26.6.2008 unerheblich.

Das Verwaltungsgericht hat durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.10.2008 ergangenes Urteil die Klage unter Zulassung der Berufung abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, die auf § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 2 StVG gründende Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, sei zu Recht erfolgt. Gegen die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften bestünden nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben keine Bedenken. Zwar seien nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine grundsätzlich gegenseitig anzuerkennen. Von dem gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsprinzip gebe es allerdings Ausnahmen. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ermächtige den Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialprinzips, auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Weiter sei in Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie bestimmt, dass ein Mitgliedstaat es ablehnen könne, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt worden sei, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen angewendet worden sei. Eine solche Ausnahme von der gegenseitigen Anerkennungspflicht habe der deutsche Gesetzgeber in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 FeV normiert, der die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV bestehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet mit einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis unter den dort genannten Voraussetzungen ausschließe. Im Hinblick auf die anzuwendende Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV, wonach die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis gelte, die, von Ausnahmen abgesehen, zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland gehabt hätten, sei die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs heranzuziehen. Dieser habe in seinen Urteilen vom 26.6.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 - sowie Rs. C-334/06 bis C-336/06) in teilweiser Abkehr von seinem Urteil vom 29.4.2004 (Rs. C-476/01) ausgeführt, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen könne, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden sei, seinen ordentlichen Wohnsitz i.S.d. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/ EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats gehabt habe. Das sei insbesondere der Fall, wenn in dem ausländischen Führerschein in der Rubrik Nr. 8 eine deutsche Wohnadresse eingetragen sei. Dem stehe es gleich, dass ein entsprechender Verstoß gegen das in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzerfordernis aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaates hervorgehe. Solche unbestreitbaren Informationen aus der Tschechischen Republik lägen im Fall des Klägers vor. Aufgrund der amtlichen Mitteilung des tschechischen Verkehrsministeriums vom 30.10.2005 stehe nämlich fest, dass der Kläger seinen tatsächlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Die in dem Führerschein enthaltene Angabe des tschechischen Ortes „Stribro“ als Wohnsitz des Klägers sei nachweislich falsch und aufgrund der Angaben der tschechischen Behörden widerlegt. Ungeachtet der Frage, ob die betreffende Bestimmung der Führerscheinrichtlinie nicht schon vor der Umsetzung in einfaches nationales Recht geltendes Recht in der Tschechischen Republik gewesen sei, entspreche die Fahrerlaubnis damit nicht den zum Ausstellungszeitpunkt gültigen Bestimmungen der Führerscheinrichtlinie über das Wohnsitzerfordernis, welches eine zentrale Vorkehrung gegen den sog. Führerscheintourismus darstelle. Eine unbestreitbare gemeinschaftsrechtwidrig unter Verletzung des Wohnsitzprinzips erteilte EU-Fahrerlaubnis unterliege aber grundsätzlich nicht dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG. Dass der Kläger bereits seit dreieinhalb Jahren mit der tschechischen Fahrerlaubnis am deutschen Straßenverkehr teilnehme, ohne auffällig geworden zu sein, und zudem beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei, sei rechtlich ohne Relevanz. Da der Beklagte aufgrund der vom tschechischen Verkehrsministerium erteilten Auskunft berechtigt gewesen sei, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, bedürfe es auch keiner Umdeutung der angefochtenen Verfügung in einen feststellenden Verwaltungsakt, dass die ausländische Fahrerlaubnis den Kläger nicht berechtige, in Deutschland Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Zu Recht sei der Kläger in Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVG auch verpflichtet worden, nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung den Führerschein dem Beklagten zwecks Eintragung der Aberkennung vorzulegen.

Gegen das ihm am 27.11.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.12.2008, einem Montag, Berufung eingelegt, die er am 20.1.2009 begründet hat. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen im Klageverfahren und macht in Ergänzung hierzu geltend, auch die neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei hier hinsichtlich des rechtsmissbräuchlichen Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht haltbar. Die entsprechende Wohnsitzregelung sei im Zeitpunkt des Erwerbs seiner Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik noch nicht umgesetzt gewesen. Es fehle zudem jeglicher Nachweis dafür, dass die Tschechische Republik seine Fahrerlaubnis habe einziehen wollen. Hinzu komme, dass er seine Fahrerlaubnis bereits im Jahr 2001 freiwillig abgegeben habe. Es seien in erster Linie auch finanzielle Gründe gewesen, welche ihn dazu bewogen hätten, seine Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik zu erwerben. Bis heute sei es ihm finanziell nicht möglich, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Von einer fehlenden Fahreignung könne im Übrigen schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil er nunmehr bereits seit fünf Jahren mit der tschechischen Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnehme, ohne auffällig geworden zu sein.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 29.10.2008 den Bescheid des Beklagten vom 2.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2007 aufzuheben,

2. die Zuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf seine bisherigen Ausführungen. Ergänzend weist er darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in zwei Entscheidungen vom 11.12.2008 (3 C 26.07 und 3 C 38.07) die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts insoweit bestätigt habe, als es ebenfalls die Aberkennung einer EU-Fahrerlaubnis für rechtmäßig angesehen habe, sofern aufgrund von Angaben in dem Führerschein selbst oder aus dem Ausstellerland herrührenden unbestreitbaren Tatsachen feststehe, dass der Fahrerlaubnisinhaber im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins keinen Wohnsitz in dem Ausstellerstaat gehabt habe.

Der Beklagte legt ferner ein Schreiben der Landespolizeidirektion Saarbrücken vom 6.5.2009 vor, dem zu entnehmen ist, dass die tschechische Polizei in Tachov ein Ermittlungsverfahren wegen der unrechtmäßigen Ausstellung von tschechischen Führerscheinen beim Stadtamt Stribro führt und in diesem Zusammenhang Ermittlungen bei etwa 1600 in Deutschland wohnhaften Personen notwendig sind, die als potenzielle Besitzer dieser Führerscheine in Frage kommen. Hierzu erklärt der Beklagte, dass der Kläger ausweislich der von der Landespolizeidirektion Saarbrücken mitgeteilten Datensätze zu den betroffenen Personen gehöre, bei denen von einer unrechtmäßigen Ausstellung des Führerscheins in der Tschechischen Republik ausgegangen werden könne. Dies bestätige die Annahme, dass die Ausstellung des Führerscheins an den Kläger nicht auf legalem Weg erfolgt sei und der Führerschein in Deutschland keine Gültigkeit besitze.

Mit Beschluss vom 1.7.2009 hat der Senat dem Kläger zur Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des vorausgegangenen Aussetzungsverfahrens 3 F 1/06 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (2 Hefte), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere fristgemäß in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Klage des Klägers gegen die Aberkennung des Rechts, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, sowie die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung der Aberkennung abgewiesen wurde, stellt sich im Ergebnis als richtig dar, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.

Die angefochtene Verfügung des Beklagten vom 2.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2007 hält zwar einer rechtlichen Überprüfung insoweit nicht stand, als die Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - in der Fassung vom 5.3.2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 7 des Gesetzes vom 5.1.2007 (BGBl. I S. 2), sowie § 46 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom 18.8.1998 (BGBl. I S. 2214) , zuletzt geändert durch Art. 468 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. S. 2407), auf die Nichtvorlage des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens gestützt worden ist (1.); sie kann jedoch gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalt umgedeutet werden, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.1.2005 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen (2.). Mit diesem Inhalt ist die angefochtene Verfügung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung, wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ergibt, die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt. Davon ausgehend hat der Beklagte den Kläger nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

so ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, NJW 2009, 1689, und - 3 C 38/07 -, Blutalkohol 46, 229, 230 jeweils unter Hinweis auf die Urteile vom 27.9.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249, und vom 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 m.w.N.,

- maßgeblich ist daher hier der Tag des Erlasses des Widerspruchsbescheids, also der 14.3.2007 - gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, weil dieser das von ihm wegen bestehender Eignungszweifel aufgrund seines früheren Drogenkonsums geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hatte.

Die solchermaßen verfügte Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, kann unabhängig von ihrer europarechtlichen Problematik schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Beklagte vorliegend nicht nach § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung des Klägers ausgehen durfte. Nach Satz 1 dieser Regelung darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dies setzt allerdings voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anforderung eines solchen Gutachtens vorlagen

ebenso BVerwG, u.a. Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, a.a.O., und - 3 C 38/07 -, a.a.O., sowie vom 9.6.2005 - 3 C 25/04 -, DVBl. 2005, 1337, 1338, m.w.N.

Daran fehlt es hier.

Zwar kann es nach Überzeugung des Senats nicht zweifelhaft sein, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfüllt waren. Gemäß § 46 Abs. 3 FeV sind die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt. Für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV reicht, dass in der Vergangenheit ein Konsum harter Drogen - für den gelegentlichen Konsum von Cannabis enthält § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV eine Sonderregelung - entweder aufgrund einer Abhängigkeit oder ohne eine solche Abhängigkeit erfolgt ist. Beim Kläger waren bei einer Verkehrskontrolle am 7.1.2001 Betäubungsmittel (Amphetamin und Marihuana) aufgefunden und aufgrund der daraufhin veranlassten toxikologischen Untersuchung der Genuss von Cannabis festgestellt worden. Zudem war das aufgrund einer weiteren Untersuchung des Klägers am 20.6.2001 erstellte ärztliche Gutachten der TÜV Medizinisch-Psychologisches Institut GmbH zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger, der entgegen seinen Angaben noch vor kurzem Kokain konsumiert habe, von einer psychischen und/oder körperlichen Drogenabhängigkeit auszugehen und er als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzusehen sei. Vor diesem Hintergrund diente die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV dazu, dem Kläger, der zur Vermeidung der zwangsweisen Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf diese am 8.8.2001 verzichtet hatte, den Nachweis einer zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Fahreignung entsprechend Ziff. 9.5 der Anlage 4 zur FeV zu ermöglichen. Wie sich aus Ziff. 9.1 dieser Anlage ergibt, schließt nämlich bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen Kokain gehört, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Regelfall aus, und hat der Betroffene, sofern er geltend macht, dass er sich dauerhaft vom Drogenkonsum gelöst hat, mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten nachzuweisen, dass er die Fahrtauglichkeit wiedererlangt hat

vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14.5.2008 - 1 B 191/08 -, m.w.N..

Da der Kläger einen zwischenzeitlichen Einstellungswandel sowie eine stabile und nachhaltige Drogenabstinenz nicht dargetan hatte, konnte der Beklagte berechtigterweise von einem fortbestehenden Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeuges ausgehen.

Dass der Kläger aus finanziellen Gründen zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens außerstande war, ist dabei rechtlich ohne Bedeutung. Angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs geht es grundsätzlich zu Lasten des Betroffenen, wenn er nicht über die für ein zur Beseitigung von Eignungszweifeln erforderliches Gutachten notwendigen Mittel verfügt

ebenso BVerwG, Urteil vom 13.11.1997 - 1 C 1/97 -, ZfS 1998, 236; ferner Beschluss des Senats vom 14.4.2009 - 1 B 269/09 -, Blutalkohol 46, 294.

Der Gutachtenanforderung stand ferner nicht entgegen, dass der Kläger nach dem letzten nachgewiesenen Betäubungsmittelmissbrauch nicht wieder mit Drogen auffällig geworden war. Zum einen hat dieser Umstand nur einen beschränkten Aussagewert. Ähnlich wie beim Fahren im Straßenverkehr unter alkoholischer Beeinflussung gibt es nämlich auch beim Fahren unter Drogeneinfluss eine hohe Dunkelziffer

vgl. Beschluss des Senats vom 14.4.2009 - 1 B 269/09 -, a.a.O.; ferner Hentschel, Fahrerlaubnis und Alkohol im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 757 f.

Zum anderen war Anknüpfungspunkt für die Überprüfung, ob der Kläger nach seinem früheren Drogenkonsum die Fahreignung wiedererlangt hat, allein ein im Ausgangspunkt abstrakter Gefährdungstatbestand, bei dem eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht erforderlich ist. Von daher ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass der Kläger geraume Zeit ohne Beanstandung am Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Neben den danach gegebenen materiellen Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens setzt deren Rechtmäßigkeit weiter voraus, dass die formellen Anforderungen von § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 FeV erfüllt sind. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Darüber hinaus teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2). Dabei muss die Gutachtenanforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret der Anlass der Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens ist und ob die genannten Gründe die Zweifel an seiner Eignung zu rechtfertigen vermögen

vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 5.7.2001 - 3 C 13/01 -, NJW 2002, 78, 79.

Letztere Vorgabe wurde zwar gewahrt. Der Beklagte hat dem Kläger in der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 24.1.2006 in einer für diesen nachvollziehbaren Weise mitgeteilt, woraus er die Zweifel an dessen Kraftfahreignung herleitet, indem er sich auf den früheren Drogenkonsum des Klägers bezogen und weiter dargelegt hat, dass ungeklärt sei, ob die wegen des Drogenkonsums vermuteten Gefahren für die Verkehrssicherheit inzwischen beseitigt sind. Damit war für den Kläger ohne Weiteres erkennbar, weshalb und mit welchem Gegenstand die Überprüfung der Fahreignung erfolgen sollte. Zu einer rechtmäßigen Gutachtenanforderung gehört darüber hinaus als wesentlicher Bestandteil aber auch das Setzen einer hinreichend bestimmten bzw. bestimmbaren Frist, innerhalb derer der Betroffene das Gutachten vorzulegen hat

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.7.2009 - 10 B 10508/09 -, zitiert nach juris, sowie OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.1998 - Bs VI 114/97 -, DAR 1998, 323.

An einer solchen konkreten Frist fehlt es hier. Zwar enthält die Gutachtenanordnung des Beklagten vom 24.1.2006 eine auf den 15.3.2006 festgesetzte Frist zur Beibringung des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens. An dieser Fristsetzung wurde von dem Beklagten indes nachfolgend nicht festgehalten, sondern der Kläger mit Schreiben vom 10.3.2006 nunmehr gebeten, bis spätestens 31.3.2006 sein Einverständnis mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durch eine amtliche Begutachtungsstelle seiner Wahl zu erklären; vorsorglich wurde der Kläger von dem Beklagten lediglich nochmals darauf hingewiesen, dass aufgrund von Zweifeln an seiner Kraftfahreignung nach wie vor darauf bestanden werden müsse, dass dieser sich umgehend zu einer Untersuchung bei einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle einfindet. Eine neue Fristsetzung unterblieb jedoch.

Entsprach damit die Gutachtenaufforderung mangels konkret bestimmter beziehungsweise bestimmbarer Frist zur Beibringung des Gutachtens nicht den Formerfordernissen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, ergibt sich eine andere Beurteilung nicht im Hinblick darauf, dass sich der Kläger mit der angeordneten medizinisch-psychologischen Begutachtung ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Sind die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht erfüllt, so besteht auch keine rechtliche Verpflichtung, der Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nachzukommen. Die Nichtvorlage des Gutachtens führt in diesem Fall ungeachtet eines zuvor erklärten Einverständnisses nicht zur Annahme fehlender Fahreignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV

ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.1998 - Bs VI 114/97 -, a.a.O., wonach das Rechtmäßigkeitserfordernis für die Gutachtenanforderung nicht zur Disposition eines Beteiligten steht.

2. Kann somit die angefochtene Verfügung wegen Nichteinhaltung der in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV normierten Anforderungen an die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als förmliche Aberkennungsentscheidung nicht aufrechterhalten bleiben, so hat sie dennoch mit dem Inhalt Bestand, dass die fehlende Berechtigung des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, festgestellt wird. Ob die Aberkennungsverfügung des Beklagten unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts bereits in diesem Sinne ausgelegt werden kann, lässt der Senat offen. Jedenfalls ist sie gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG einer Umdeutung mit diesem Inhalt zugänglich.

Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann nach dieser Vorschrift in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. u.a. Urteile vom 26.7.2006 - 6 C 20/05 -, NVwZ 2007, 210, 214, und vom 23.11.1999 - 9 C 16.99 -, BVerwGE 110, 111,

sind unter diesen Voraussetzungen auch die Verwaltungsgerichte in Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten, sofern den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind. Alle diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Feststellung, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, ist ersichtlich auf das gleiche Ziel gerichtet wie die förmliche, allerdings rechtsfehlerhafte Aberkennung des Rechts, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Der erkennbare Zweck sowohl der Aberkennungsverfügung des Beklagten als auch eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsaktes besteht darin, zu verhindern, dass der Kläger, dessen Wiedererlangung der Kraftfahreignung mangels Vorlage eines als erforderlich angesehenen medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgewiesen ist, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet als Führer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind beide Verwaltungsakte vergleichbar. Insoweit ist die Wirkung der förmlichen Aberkennungsverfügung ebenso wie ein Verwaltungsakt, der die fehlende Berechtigung, aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, feststellt, von vornherein auf das Inland beschränkt.

Die in Rede stehende Feststellung steht auch inhaltlich mit der Rechtslage in Einklang.

Nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aberkennungsentscheidung des Beklagten nach deren Umdeutung in einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt heranzuziehenden Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV in der bis zum 18.1.2009 geltenden Fassung gilt die in Abs. 1 dieser Vorschrift genannte Berechtigung, aufgrund einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für diejenigen Fahrerlaubnisinhaber, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. gilt die Berechtigung nach Abs. 1 ferner nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.

Der Anwendbarkeit der in § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV a.F. normierten Ausnahmeregelungen auf den Kläger steht europäisches Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Insbesondere ist die Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. bei der gebotenen europarechtskonformen, d.h. einschränkenden Auslegung mit dem vom Europäischen Gerichtshof in Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9.2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1), entwickelten Anerkennungsgrundsatz vereinbar.

Der sich aus den zuletzt genannten Vorschriften ergebende gemeinschaftsrechtliche Maßstab ist ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (ABl. L 403, S. 18), sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie, für die Frage der Berechtigung des Klägers, mit seiner am 29.1.2005 in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, maßgebend. Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 der Richtlinie 2006/126/EG mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen beansprucht nämlich nach Art. 18 dieser Richtlinie erst für ab dem 19.1.2009 erworbene Führerscheine Geltung

ebenso BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, a.a.O., und - 3 C 26/07 -, a.a.O.; ferner Beschluss des Senats vom 25.9.2009 - 1 B 430/09 -, unter Hinweis auf den Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/126/EG, der vorgibt, dass vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben.

Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Das europäische Gemeinschaftsrecht regelt dabei zugleich die Mindestvoraussetzungen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. So müssen u.a. nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 91/439/EWG die Fahreignung durch das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen und die gesundheitlichen Anforderungen, darunter diejenigen in Anhang III der Richtlinie über die Fahrtauglichkeit, erfüllt werden. Zudem hängt die Ausstellung des Führerscheins gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) dieser Richtlinie vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats ab. Ordentlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie ist nach deren Art. 9 der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

vgl. Urteile vom 26.06.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u. a. -, NJW 2008, 2403, Rdnr. 50 ff. und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u. a. -, Slg. I - 4691, Rdnr. 47 ff., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - , Slg. I-49, Rdnr. 25 und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, Slg. I-98 Rdnr. 27,

sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Einschränkung vor und erlegt den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Es ist allein Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung - gegebenenfalls die Neuerteilung - einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte. Aus diesen Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof in seinen jüngsten Entscheidungen

vgl. Beschluss vom 9.7.2009 - Rs. C-445/08, Wierer -, Blutalkohol 46, 408, Rdnr. 38 ff., und Urteil vom 19.2.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, DAR 2009, 191, Rdnr. 75 f., unter Bezugnahme auf die Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 50 f., sowie - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 47 f.,

nochmals bekräftigt hat, folgt, dass ein Aufnahmemitgliedstaat, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis insbesondere nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis von strengeren nationalen Voraussetzungen abhängig macht, die Anerkennung eines zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht allein mit der Begründung ablehnen kann, dass der Inhaber diesen neuen Führerschein gemäß einer nationalen Regelung erlangt hat, die nicht dieselben Anforderungen aufstellt, die der Aufnahmemitgliedstaat vorsieht. Zudem verbietet es der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, dass ein Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung ablehnt, dass der Inhaber dieses Führerscheins nach vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins die Voraussetzungen für dessen Erlangung nicht erfüllt hat. Da die Richtlinie 91/439/EWG dem Ausstellermitgliedstaat die ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die von ihm ausgestellten Führerscheine unter Beachtung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erteilt werden, ist es allein dessen Sache, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzungen nicht erfüllten. Hat ein Aufnahmemitgliedstaat triftige Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG mitzuteilen und kann, falls der Ausstellermitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, gegen ihn ein Verfahren nach Art. 227 EG einleiten, um durch den Europäischen Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen dieser Richtlinie feststellen zu lassen.

Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof die Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG einschränkend ausgelegt. Unter bestimmten Umständen gestattet zwar Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf jeden Inhaber eines Führerscheins anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG berechtigt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen Mitgliedstaat allerdings nicht, die Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein mit der Begründung abzulehnen, dass dem Inhaber dieses Führerscheins zuvor eine frühere Fahrerlaubnis im ersten Mitgliedstaat entzogen wurde. Die sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Befugnis kann er vielmehr nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenennach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausüben

vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 59, - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 56, sowie die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter -, a.a.O., Rdnr. 38, und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 35.

Ebenso ist Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach es ein Mitgliedstaat ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde, seinerseits als eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine eng auszulegen. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass weder das Recht, von einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden darf

vgl. Urteil vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 61, unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 37,

noch der Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften auf unbestimmte Zeit zu versagen, etwa deshalb, weil der Führerscheininhaber die Bedingungen nicht erfüllt, die für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug vorausgesetzt werden, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen

vgl. Urteile vom 19.2.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, a.a.O., Rdnr. 85 f., 91, und vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 63 f., unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 30.

Eine Verpflichtung zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb jeglicher Sperrfrist ausgestellten Fahrerlaubnis besteht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

vgl. Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 71 ff., und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 68 ff.,

jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist. Danach ist es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, es unter Berufung auf Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, wenn sich zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Begründet hat dies der Europäische Gerichtshof damit, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet werden könnte, wenn die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439 /EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG angewendet worden ist, nicht beachtet würde. Dabei hat der Europäische Gerichtshof klar zum Ausdruck gebracht, dass dem Wohnsitzerfordernis als Vorbedingung für die Prüfung der Einhaltung der übrigen in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Voraussetzungen eine besondere Bedeutung zukommt und diese unerlässlich ist, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Gibt daher der Ausstellerstaat in nicht zu bezweifelnder Weise - sei es aufgrund von Angaben entweder im Führerschein selbst oder anderen von ihm stammenden unbestreitbaren Informationen - zu erkennen, dass seine Zuständigkeit zur Ausstellung des Führerscheins aufgrund einer Missachtung des in der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzerfordernisses von Anfang an nicht begründet war, ist der Aufnahmemitgliedstaat befugt, die Anerkennung der sich aus diesem Führerschein ergebenden Fahrberechtigung für sein Hoheitsgebiet abzulehnen. In diesem Fall stellt die Verweigerung der Anerkennung des Führerscheins mithin keinen Eingriff in die Zuständigkeiten des Ausstellermitgliedstaats dar.

Ausgehend von dieser das Gericht bindenden Auslegung des europäischen Gemeinschaftsrechts steht die Feststellung der fehlenden Berechtigung des Klägers, mit seinem tschechischen Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Einklang. Die Voraussetzungen, unter denen der Aufnahmemitgliedstaat nach der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berechtigt ist, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis zu verweigern, liegen hier vor. Mit an das Kraftfahrt-Bundesamt gerichtetem Schreiben vom 31.10.2005 hatte das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik mitgeteilt, dass der Kläger in seinem Antrag zur Fahrerlaubnis als festen Wohnsitz die Bundesrepublik Deutschland angegeben hat. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um eine von der Tschechischen Republik als dem Ausstellermitgliedstaat herrührende, vom Kläger im Übrigen eingeräumte Information, die beweist, dass der Kläger dort zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Fahrerlaubnis am 29.1.2005 entgegen der im Führerschein enthaltenen Angaben keinen ordentlichen Wohnsitz begründet hatte, sondern diesen entsprechend der von der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. geforderten Voraussetzung im Inland hatte. Mit dieser Beurteilung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seiner Entscheidung vom 9.4.2009

- 3 B 116/08 -, Blutalkohol 46, 350,

keine Zweifel daran geäußert hat, dass vom Ausstellermitgliedstaat herrührende „unbestreitbare Informationen“ auch solche Angaben sein können, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlagen und deren Richtigkeit der Betroffene selbst bestätigt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betraf dabei eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Fallkonstellation, in der der dortige Kläger bei der Antragstellung in der Tschechischen Republik in dem Formular „Antrag auf Erteilung eines Führerscheins“ ebenfalls seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland angegeben hatte.

Unerheblich ist, dass im Recht der Tschechischen Republik zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzerfordernis noch nicht umgesetzt war, sondern es erst mit Wirkung zum 1.7.2006 in die tschechische Rechtsordnung eingefügt wurde. Es kommt allein darauf an, dass gegen das durch die Richtlinie 91/439/EWG selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde. Davon geht auch der Europäische Gerichtshof ohne Weiteres aus. Die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Verfahren, die der Ausgangspunkt für seine Rechtsprechung waren, betrafen gerade solche tschechischen Fahrerlaubnisse, die vor dem 1.7.2006 erteilt worden waren

ebenso BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, a.a.O., unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 67.

Keine ausschlaggebende Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, dass der Kläger seinen im Inland ausgestellten Führerschein am 8.8.2001 freiwillig bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben hatte. Sollte die Befugnis eines Mitgliedstaats, eine ausländische EU-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, zusätzlich davon abhängen, dass dieser Staat gegen den Inhaber eines solchen Hoheitsakts eine Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen hat

so etwa HessVGH, Beschluss vom 18.6.2009 - 2 B 255/09 -, Blutalkohol 46, 354; a. A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.1.2008 - 10 B 11145/08 -, Blutalkohol 46, 352,

wäre diese Voraussetzung und damit der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. ebenfalls als erfüllt anzusehen. Der von dem Kläger mit der freiwilligen Abgabe seines Führerscheins erklärte Verzicht auf seine Fahrerlaubnis für die Klassen 1 b und 3 erfolgte nämlich lediglich zu dem Zweck, der zwangsweisen Entziehung der Fahrerlaubnis zu entgehen. Der zur Vermeidung einer förmlichen Entziehung ausgesprochene Verzicht auf eine Fahrerlaubnis steht aber, wie sich aus der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. ergibt, ihrer förmlichen Entziehung gleich. Es steht daher außer Zweifel, dass die den Mitgliedstaaten vom Europäischen Gerichtshof im Rahmen der Anwendung des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG zuerkannte Befugnis zur Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat neu erteilten Fahrerlaubnis auch in den Fällen besteht, in denen der Mitgliedstaat eine von ihm zuvor erteilte Fahrerlaubnis nur deshalb nicht wegen mangelnder Eignung entzogen hatte, weil der Betroffene - wie hier - der förmlichen Entziehung durch den Verzicht auf die Fahrerlaubnis zuvorgekommen war

ebenso BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, a.a.O.; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.2.2009 - 10 S 3323/08 -, NZV 2009, 359.

Für die Herbeiführung der sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV a.F. ergebenden Rechtsfolge der fehlenden Berechtigung, mit der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, bedurfte es im Weiteren keines rechtsgestaltenden und damit konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes; vielmehr konnte diese Rechtsfolge durch Verwaltungsakt deklaratorisch festgestellt werden

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1.7.2009 - 10 B 10450/09 -, DVBl. 2009, 1118 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, DAR 2008, 660, 661, und vom 17.7.2008 - 10 S 1688/08 -, ZfS 2008, 595, 596, sowie BayVGH, Beschlüsse vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965 -, SVR 2009, 356, und vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259 -, DAR 2008, 662, 663.

Der gegenteiligen Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen

vgl. Beschluss vom 12.1.2009 - 16 B 1610/08 -, DAR 2009, 159, 161,

nach der das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen der vom Europäischen Gerichtshof zugelassenen Ausnahmen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine es ausschließe, die Ablehnung der Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein auf eine abstrakt-generelle Rechtsnorm wie § 28 Abs. 4 FeV a.F. zu gründen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Weder aus den bisherigen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG noch aus dem sonstigen Gemeinschaftsrecht ergibt sich, dass die gemeinschaftsrechtlich zulässige Ablehnung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis nicht durch eine Rechtsnorm erfolgen darf, sondern hierfür eine fahrerlaubnisbehördliche Einzelfallentscheidung erforderlich ist. Die vom OVG Nordrhein-Westfalen für ein solches Erfordernis angeführte Erwägung, anderenfalls bliebe die Geltung der ausländischen Fahrerlaubnis in der Schwebe, bis eine ihre Gültigkeit auch im Inland bestätigende oder versagende Einzelfallentscheidung getroffen worden sei, überzeugt nicht. § 28 Abs. 4 FeV a.F. bestimmt, dass die sich aus Abs. 1 dieser Vorschrift ergebende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland unter den in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 5 FeV a.F. genannten Voraussetzungen nicht „gilt“. Bereits die Erfüllung eines oder - falls erforderlich - mehrerer der in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 FeV a.F. aufgeführten Ausnahmetatbestände steht daher dem Erwerb einer Fahrberechtigung im Inland von Anfang an entgegen, ohne dass es insoweit zwingend einer behördlichen Einzelfallentscheidung bedarf. Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. unterscheidet sich insoweit nicht von anderen Vorschriften, in denen der Gesetzgeber den Eintritt einer Rechtsfolge unmittelbar von der Verwirklichung bestimmter Sachverhalte und nicht erst vom Ergehen eines konstitutiv wirkenden Verwaltungsakts abhängig macht. Der Frage eines fortbestehenden Eignungsmangels kommt dabei entgegen der Annahme des OVG Nordhrein-Westfalen für die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. keine rechtliche Bedeutung zu. Eine etwaige Wiedererlangung der Fahreignung kann nur in einem eigenständigen Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden

vgl. zu Vorstehendem BayVGH, Beschlüsse vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965 -, a.a.O., und vom 7.5.2009 - 11 CE 09.426 -, zitiert nach juris.

Ein feststellender Verwaltungsakt des Inhalts, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, hätte von dem Beklagten auch in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden können. Zwar fehlte es in § 28 Abs. 4 FeV a.F. im Gegensatz zu der am 19.1.2009 in Kraft getretenen Neufassung des § 28 Abs. 4 FeV, dessen Satz 2 der Fahrerlaubnisbehörde in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und Nr. 3 nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts über die fehlende Berechtigung einräumt, an einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts. Doch reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung dem Gesetz im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann

ebenso BVerwG, Urteile vom 14.2.2007 - 6 C 28/05 -, Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.9.2008 - 10 S 2925/08 -, ZfS 2009, 56, 59 f.

So liegt der Fall hier. Die sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV a.F. ergebende Rechtsfolge gilt zwar kraft Gesetzes, ist aber zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten. Aus Gründen der Rechtsklarheit besteht daher insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, der das Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Strafe stellt, ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Eine entsprechende Feststellung treffen zu dürfen, entspricht in diesen Fällen dem Normzweck des § 28 Abs. 4 FeV a.F.

ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, a.a.O., und vom 16.9.2008 - 10 S 2925/06 -, a.a.O..

Die Umdeutung ist ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG ausgeschlossen. Danach gilt § 47 Abs. 1 SVwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Vorliegend kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beklagte in Ansehung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Aberkennungsverfügung nach § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV a.F. vorgegangen wäre, wenn er sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen wäre. Nur dies hätte seiner mit der Aberkennungsverfügung verfolgten Intention entsprochen, den Kläger wegen fehlender beziehungsweise ungeklärter Fahreignung von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im Inland auszuschließen. Auch sind die Rechtsfolgen in Ansehung dessen, dass der in eine fehlende Berechtigung des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, umgedeutete Verwaltungsakt lediglich die sich bereits aus dem Gesetz ergebende Rechtsfolge klarstellt, für den Kläger nicht ungünstiger als diejenigen der fehlerhaften Aberkennungsverfügung.

Die Umdeutung erweist sich des Weiteren nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG deshalb als unzulässig, weil der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Die Rücknahme der angefochtenen Aberkennungsverfügung, also eines belastenden Verwaltungsaktes, ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG generell nicht ausgeschlossen

vgl. dazu Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2008, § 47 Rdnr. 37; ferner Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 47 Rdnr. 32.

Ebenso wenig steht § 47 Abs. 3 SVwVfG der Umdeutung entgegen. Die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV a.F. steht ebenso wie die auf §§ 3 Abs. 1 und 2 StVG, 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 8 FeV gründende Aberkennung des Rechts des Klägers, mit der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, nicht im Ermessen des Beklagten.

Schließlich ist die nach den §§ 47 Abs. 4, 28 Abs. 1 SVwVfG gebotene Anhörung erfolgt.

Die nach einer entsprechenden Umdeutung gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG auf Vorlage des tschechischen Führerscheins zwecks Eintragung der fehlenden Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland gerichtete weitere Anordnung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, 47 Abs. 2 FeV in entsprechender Anwendung.

Nach allem ist die Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht zu bestätigen und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für einen Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 62 Abs. 2 Satz 2 VwGO) besteht keine Veranlassung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird - auch - für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Nr. 46 -, abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere fristgemäß in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Klage des Klägers gegen die Aberkennung des Rechts, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, sowie die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung der Aberkennung abgewiesen wurde, stellt sich im Ergebnis als richtig dar, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.

Die angefochtene Verfügung des Beklagten vom 2.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2007 hält zwar einer rechtlichen Überprüfung insoweit nicht stand, als die Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - in der Fassung vom 5.3.2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 7 des Gesetzes vom 5.1.2007 (BGBl. I S. 2), sowie § 46 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom 18.8.1998 (BGBl. I S. 2214) , zuletzt geändert durch Art. 468 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. S. 2407), auf die Nichtvorlage des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens gestützt worden ist (1.); sie kann jedoch gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalt umgedeutet werden, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.1.2005 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen (2.). Mit diesem Inhalt ist die angefochtene Verfügung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung, wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ergibt, die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt. Davon ausgehend hat der Beklagte den Kläger nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

so ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, NJW 2009, 1689, und - 3 C 38/07 -, Blutalkohol 46, 229, 230 jeweils unter Hinweis auf die Urteile vom 27.9.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249, und vom 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 m.w.N.,

- maßgeblich ist daher hier der Tag des Erlasses des Widerspruchsbescheids, also der 14.3.2007 - gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, weil dieser das von ihm wegen bestehender Eignungszweifel aufgrund seines früheren Drogenkonsums geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hatte.

Die solchermaßen verfügte Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, kann unabhängig von ihrer europarechtlichen Problematik schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Beklagte vorliegend nicht nach § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung des Klägers ausgehen durfte. Nach Satz 1 dieser Regelung darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dies setzt allerdings voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anforderung eines solchen Gutachtens vorlagen

ebenso BVerwG, u.a. Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, a.a.O., und - 3 C 38/07 -, a.a.O., sowie vom 9.6.2005 - 3 C 25/04 -, DVBl. 2005, 1337, 1338, m.w.N.

Daran fehlt es hier.

Zwar kann es nach Überzeugung des Senats nicht zweifelhaft sein, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfüllt waren. Gemäß § 46 Abs. 3 FeV sind die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt. Für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV reicht, dass in der Vergangenheit ein Konsum harter Drogen - für den gelegentlichen Konsum von Cannabis enthält § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV eine Sonderregelung - entweder aufgrund einer Abhängigkeit oder ohne eine solche Abhängigkeit erfolgt ist. Beim Kläger waren bei einer Verkehrskontrolle am 7.1.2001 Betäubungsmittel (Amphetamin und Marihuana) aufgefunden und aufgrund der daraufhin veranlassten toxikologischen Untersuchung der Genuss von Cannabis festgestellt worden. Zudem war das aufgrund einer weiteren Untersuchung des Klägers am 20.6.2001 erstellte ärztliche Gutachten der TÜV Medizinisch-Psychologisches Institut GmbH zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger, der entgegen seinen Angaben noch vor kurzem Kokain konsumiert habe, von einer psychischen und/oder körperlichen Drogenabhängigkeit auszugehen und er als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzusehen sei. Vor diesem Hintergrund diente die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV dazu, dem Kläger, der zur Vermeidung der zwangsweisen Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf diese am 8.8.2001 verzichtet hatte, den Nachweis einer zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Fahreignung entsprechend Ziff. 9.5 der Anlage 4 zur FeV zu ermöglichen. Wie sich aus Ziff. 9.1 dieser Anlage ergibt, schließt nämlich bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen Kokain gehört, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Regelfall aus, und hat der Betroffene, sofern er geltend macht, dass er sich dauerhaft vom Drogenkonsum gelöst hat, mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten nachzuweisen, dass er die Fahrtauglichkeit wiedererlangt hat

vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14.5.2008 - 1 B 191/08 -, m.w.N..

Da der Kläger einen zwischenzeitlichen Einstellungswandel sowie eine stabile und nachhaltige Drogenabstinenz nicht dargetan hatte, konnte der Beklagte berechtigterweise von einem fortbestehenden Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeuges ausgehen.

Dass der Kläger aus finanziellen Gründen zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens außerstande war, ist dabei rechtlich ohne Bedeutung. Angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs geht es grundsätzlich zu Lasten des Betroffenen, wenn er nicht über die für ein zur Beseitigung von Eignungszweifeln erforderliches Gutachten notwendigen Mittel verfügt

ebenso BVerwG, Urteil vom 13.11.1997 - 1 C 1/97 -, ZfS 1998, 236; ferner Beschluss des Senats vom 14.4.2009 - 1 B 269/09 -, Blutalkohol 46, 294.

Der Gutachtenanforderung stand ferner nicht entgegen, dass der Kläger nach dem letzten nachgewiesenen Betäubungsmittelmissbrauch nicht wieder mit Drogen auffällig geworden war. Zum einen hat dieser Umstand nur einen beschränkten Aussagewert. Ähnlich wie beim Fahren im Straßenverkehr unter alkoholischer Beeinflussung gibt es nämlich auch beim Fahren unter Drogeneinfluss eine hohe Dunkelziffer

vgl. Beschluss des Senats vom 14.4.2009 - 1 B 269/09 -, a.a.O.; ferner Hentschel, Fahrerlaubnis und Alkohol im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 757 f.

Zum anderen war Anknüpfungspunkt für die Überprüfung, ob der Kläger nach seinem früheren Drogenkonsum die Fahreignung wiedererlangt hat, allein ein im Ausgangspunkt abstrakter Gefährdungstatbestand, bei dem eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht erforderlich ist. Von daher ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass der Kläger geraume Zeit ohne Beanstandung am Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Neben den danach gegebenen materiellen Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens setzt deren Rechtmäßigkeit weiter voraus, dass die formellen Anforderungen von § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 FeV erfüllt sind. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Darüber hinaus teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2). Dabei muss die Gutachtenanforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret der Anlass der Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens ist und ob die genannten Gründe die Zweifel an seiner Eignung zu rechtfertigen vermögen

vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 5.7.2001 - 3 C 13/01 -, NJW 2002, 78, 79.

Letztere Vorgabe wurde zwar gewahrt. Der Beklagte hat dem Kläger in der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 24.1.2006 in einer für diesen nachvollziehbaren Weise mitgeteilt, woraus er die Zweifel an dessen Kraftfahreignung herleitet, indem er sich auf den früheren Drogenkonsum des Klägers bezogen und weiter dargelegt hat, dass ungeklärt sei, ob die wegen des Drogenkonsums vermuteten Gefahren für die Verkehrssicherheit inzwischen beseitigt sind. Damit war für den Kläger ohne Weiteres erkennbar, weshalb und mit welchem Gegenstand die Überprüfung der Fahreignung erfolgen sollte. Zu einer rechtmäßigen Gutachtenanforderung gehört darüber hinaus als wesentlicher Bestandteil aber auch das Setzen einer hinreichend bestimmten bzw. bestimmbaren Frist, innerhalb derer der Betroffene das Gutachten vorzulegen hat

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.7.2009 - 10 B 10508/09 -, zitiert nach juris, sowie OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.1998 - Bs VI 114/97 -, DAR 1998, 323.

An einer solchen konkreten Frist fehlt es hier. Zwar enthält die Gutachtenanordnung des Beklagten vom 24.1.2006 eine auf den 15.3.2006 festgesetzte Frist zur Beibringung des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens. An dieser Fristsetzung wurde von dem Beklagten indes nachfolgend nicht festgehalten, sondern der Kläger mit Schreiben vom 10.3.2006 nunmehr gebeten, bis spätestens 31.3.2006 sein Einverständnis mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durch eine amtliche Begutachtungsstelle seiner Wahl zu erklären; vorsorglich wurde der Kläger von dem Beklagten lediglich nochmals darauf hingewiesen, dass aufgrund von Zweifeln an seiner Kraftfahreignung nach wie vor darauf bestanden werden müsse, dass dieser sich umgehend zu einer Untersuchung bei einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle einfindet. Eine neue Fristsetzung unterblieb jedoch.

Entsprach damit die Gutachtenaufforderung mangels konkret bestimmter beziehungsweise bestimmbarer Frist zur Beibringung des Gutachtens nicht den Formerfordernissen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, ergibt sich eine andere Beurteilung nicht im Hinblick darauf, dass sich der Kläger mit der angeordneten medizinisch-psychologischen Begutachtung ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Sind die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht erfüllt, so besteht auch keine rechtliche Verpflichtung, der Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nachzukommen. Die Nichtvorlage des Gutachtens führt in diesem Fall ungeachtet eines zuvor erklärten Einverständnisses nicht zur Annahme fehlender Fahreignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV

ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.1998 - Bs VI 114/97 -, a.a.O., wonach das Rechtmäßigkeitserfordernis für die Gutachtenanforderung nicht zur Disposition eines Beteiligten steht.

2. Kann somit die angefochtene Verfügung wegen Nichteinhaltung der in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV normierten Anforderungen an die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als förmliche Aberkennungsentscheidung nicht aufrechterhalten bleiben, so hat sie dennoch mit dem Inhalt Bestand, dass die fehlende Berechtigung des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, festgestellt wird. Ob die Aberkennungsverfügung des Beklagten unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts bereits in diesem Sinne ausgelegt werden kann, lässt der Senat offen. Jedenfalls ist sie gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG einer Umdeutung mit diesem Inhalt zugänglich.

Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann nach dieser Vorschrift in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. u.a. Urteile vom 26.7.2006 - 6 C 20/05 -, NVwZ 2007, 210, 214, und vom 23.11.1999 - 9 C 16.99 -, BVerwGE 110, 111,

sind unter diesen Voraussetzungen auch die Verwaltungsgerichte in Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten, sofern den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind. Alle diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Feststellung, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, ist ersichtlich auf das gleiche Ziel gerichtet wie die förmliche, allerdings rechtsfehlerhafte Aberkennung des Rechts, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Der erkennbare Zweck sowohl der Aberkennungsverfügung des Beklagten als auch eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsaktes besteht darin, zu verhindern, dass der Kläger, dessen Wiedererlangung der Kraftfahreignung mangels Vorlage eines als erforderlich angesehenen medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgewiesen ist, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet als Führer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind beide Verwaltungsakte vergleichbar. Insoweit ist die Wirkung der förmlichen Aberkennungsverfügung ebenso wie ein Verwaltungsakt, der die fehlende Berechtigung, aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, feststellt, von vornherein auf das Inland beschränkt.

Die in Rede stehende Feststellung steht auch inhaltlich mit der Rechtslage in Einklang.

Nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aberkennungsentscheidung des Beklagten nach deren Umdeutung in einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt heranzuziehenden Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV in der bis zum 18.1.2009 geltenden Fassung gilt die in Abs. 1 dieser Vorschrift genannte Berechtigung, aufgrund einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für diejenigen Fahrerlaubnisinhaber, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. gilt die Berechtigung nach Abs. 1 ferner nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.

Der Anwendbarkeit der in § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV a.F. normierten Ausnahmeregelungen auf den Kläger steht europäisches Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Insbesondere ist die Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. bei der gebotenen europarechtskonformen, d.h. einschränkenden Auslegung mit dem vom Europäischen Gerichtshof in Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9.2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1), entwickelten Anerkennungsgrundsatz vereinbar.

Der sich aus den zuletzt genannten Vorschriften ergebende gemeinschaftsrechtliche Maßstab ist ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (ABl. L 403, S. 18), sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie, für die Frage der Berechtigung des Klägers, mit seiner am 29.1.2005 in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, maßgebend. Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 der Richtlinie 2006/126/EG mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen beansprucht nämlich nach Art. 18 dieser Richtlinie erst für ab dem 19.1.2009 erworbene Führerscheine Geltung

ebenso BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, a.a.O., und - 3 C 26/07 -, a.a.O.; ferner Beschluss des Senats vom 25.9.2009 - 1 B 430/09 -, unter Hinweis auf den Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/126/EG, der vorgibt, dass vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben.

Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Das europäische Gemeinschaftsrecht regelt dabei zugleich die Mindestvoraussetzungen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. So müssen u.a. nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 91/439/EWG die Fahreignung durch das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen und die gesundheitlichen Anforderungen, darunter diejenigen in Anhang III der Richtlinie über die Fahrtauglichkeit, erfüllt werden. Zudem hängt die Ausstellung des Führerscheins gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) dieser Richtlinie vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats ab. Ordentlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie ist nach deren Art. 9 der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

vgl. Urteile vom 26.06.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u. a. -, NJW 2008, 2403, Rdnr. 50 ff. und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u. a. -, Slg. I - 4691, Rdnr. 47 ff., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - , Slg. I-49, Rdnr. 25 und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, Slg. I-98 Rdnr. 27,

sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Einschränkung vor und erlegt den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Es ist allein Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung - gegebenenfalls die Neuerteilung - einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte. Aus diesen Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof in seinen jüngsten Entscheidungen

vgl. Beschluss vom 9.7.2009 - Rs. C-445/08, Wierer -, Blutalkohol 46, 408, Rdnr. 38 ff., und Urteil vom 19.2.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, DAR 2009, 191, Rdnr. 75 f., unter Bezugnahme auf die Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 50 f., sowie - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 47 f.,

nochmals bekräftigt hat, folgt, dass ein Aufnahmemitgliedstaat, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis insbesondere nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis von strengeren nationalen Voraussetzungen abhängig macht, die Anerkennung eines zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht allein mit der Begründung ablehnen kann, dass der Inhaber diesen neuen Führerschein gemäß einer nationalen Regelung erlangt hat, die nicht dieselben Anforderungen aufstellt, die der Aufnahmemitgliedstaat vorsieht. Zudem verbietet es der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, dass ein Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung ablehnt, dass der Inhaber dieses Führerscheins nach vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins die Voraussetzungen für dessen Erlangung nicht erfüllt hat. Da die Richtlinie 91/439/EWG dem Ausstellermitgliedstaat die ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die von ihm ausgestellten Führerscheine unter Beachtung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erteilt werden, ist es allein dessen Sache, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzungen nicht erfüllten. Hat ein Aufnahmemitgliedstaat triftige Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG mitzuteilen und kann, falls der Ausstellermitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, gegen ihn ein Verfahren nach Art. 227 EG einleiten, um durch den Europäischen Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen dieser Richtlinie feststellen zu lassen.

Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof die Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG einschränkend ausgelegt. Unter bestimmten Umständen gestattet zwar Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf jeden Inhaber eines Führerscheins anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG berechtigt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen Mitgliedstaat allerdings nicht, die Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein mit der Begründung abzulehnen, dass dem Inhaber dieses Führerscheins zuvor eine frühere Fahrerlaubnis im ersten Mitgliedstaat entzogen wurde. Die sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Befugnis kann er vielmehr nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenennach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausüben

vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 59, - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 56, sowie die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter -, a.a.O., Rdnr. 38, und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 35.

Ebenso ist Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach es ein Mitgliedstaat ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde, seinerseits als eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine eng auszulegen. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass weder das Recht, von einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden darf

vgl. Urteil vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 61, unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 37,

noch der Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften auf unbestimmte Zeit zu versagen, etwa deshalb, weil der Führerscheininhaber die Bedingungen nicht erfüllt, die für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug vorausgesetzt werden, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen

vgl. Urteile vom 19.2.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, a.a.O., Rdnr. 85 f., 91, und vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 63 f., unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 30.

Eine Verpflichtung zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb jeglicher Sperrfrist ausgestellten Fahrerlaubnis besteht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

vgl. Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 71 ff., und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 68 ff.,

jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist. Danach ist es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, es unter Berufung auf Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, wenn sich zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Begründet hat dies der Europäische Gerichtshof damit, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet werden könnte, wenn die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439 /EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG angewendet worden ist, nicht beachtet würde. Dabei hat der Europäische Gerichtshof klar zum Ausdruck gebracht, dass dem Wohnsitzerfordernis als Vorbedingung für die Prüfung der Einhaltung der übrigen in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Voraussetzungen eine besondere Bedeutung zukommt und diese unerlässlich ist, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Gibt daher der Ausstellerstaat in nicht zu bezweifelnder Weise - sei es aufgrund von Angaben entweder im Führerschein selbst oder anderen von ihm stammenden unbestreitbaren Informationen - zu erkennen, dass seine Zuständigkeit zur Ausstellung des Führerscheins aufgrund einer Missachtung des in der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzerfordernisses von Anfang an nicht begründet war, ist der Aufnahmemitgliedstaat befugt, die Anerkennung der sich aus diesem Führerschein ergebenden Fahrberechtigung für sein Hoheitsgebiet abzulehnen. In diesem Fall stellt die Verweigerung der Anerkennung des Führerscheins mithin keinen Eingriff in die Zuständigkeiten des Ausstellermitgliedstaats dar.

Ausgehend von dieser das Gericht bindenden Auslegung des europäischen Gemeinschaftsrechts steht die Feststellung der fehlenden Berechtigung des Klägers, mit seinem tschechischen Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Einklang. Die Voraussetzungen, unter denen der Aufnahmemitgliedstaat nach der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berechtigt ist, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis zu verweigern, liegen hier vor. Mit an das Kraftfahrt-Bundesamt gerichtetem Schreiben vom 31.10.2005 hatte das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik mitgeteilt, dass der Kläger in seinem Antrag zur Fahrerlaubnis als festen Wohnsitz die Bundesrepublik Deutschland angegeben hat. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um eine von der Tschechischen Republik als dem Ausstellermitgliedstaat herrührende, vom Kläger im Übrigen eingeräumte Information, die beweist, dass der Kläger dort zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Fahrerlaubnis am 29.1.2005 entgegen der im Führerschein enthaltenen Angaben keinen ordentlichen Wohnsitz begründet hatte, sondern diesen entsprechend der von der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. geforderten Voraussetzung im Inland hatte. Mit dieser Beurteilung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seiner Entscheidung vom 9.4.2009

- 3 B 116/08 -, Blutalkohol 46, 350,

keine Zweifel daran geäußert hat, dass vom Ausstellermitgliedstaat herrührende „unbestreitbare Informationen“ auch solche Angaben sein können, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlagen und deren Richtigkeit der Betroffene selbst bestätigt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betraf dabei eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Fallkonstellation, in der der dortige Kläger bei der Antragstellung in der Tschechischen Republik in dem Formular „Antrag auf Erteilung eines Führerscheins“ ebenfalls seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland angegeben hatte.

Unerheblich ist, dass im Recht der Tschechischen Republik zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzerfordernis noch nicht umgesetzt war, sondern es erst mit Wirkung zum 1.7.2006 in die tschechische Rechtsordnung eingefügt wurde. Es kommt allein darauf an, dass gegen das durch die Richtlinie 91/439/EWG selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde. Davon geht auch der Europäische Gerichtshof ohne Weiteres aus. Die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Verfahren, die der Ausgangspunkt für seine Rechtsprechung waren, betrafen gerade solche tschechischen Fahrerlaubnisse, die vor dem 1.7.2006 erteilt worden waren

ebenso BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, a.a.O., unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 67.

Keine ausschlaggebende Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, dass der Kläger seinen im Inland ausgestellten Führerschein am 8.8.2001 freiwillig bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben hatte. Sollte die Befugnis eines Mitgliedstaats, eine ausländische EU-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, zusätzlich davon abhängen, dass dieser Staat gegen den Inhaber eines solchen Hoheitsakts eine Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen hat

so etwa HessVGH, Beschluss vom 18.6.2009 - 2 B 255/09 -, Blutalkohol 46, 354; a. A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.1.2008 - 10 B 11145/08 -, Blutalkohol 46, 352,

wäre diese Voraussetzung und damit der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. ebenfalls als erfüllt anzusehen. Der von dem Kläger mit der freiwilligen Abgabe seines Führerscheins erklärte Verzicht auf seine Fahrerlaubnis für die Klassen 1 b und 3 erfolgte nämlich lediglich zu dem Zweck, der zwangsweisen Entziehung der Fahrerlaubnis zu entgehen. Der zur Vermeidung einer förmlichen Entziehung ausgesprochene Verzicht auf eine Fahrerlaubnis steht aber, wie sich aus der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. ergibt, ihrer förmlichen Entziehung gleich. Es steht daher außer Zweifel, dass die den Mitgliedstaaten vom Europäischen Gerichtshof im Rahmen der Anwendung des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG zuerkannte Befugnis zur Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat neu erteilten Fahrerlaubnis auch in den Fällen besteht, in denen der Mitgliedstaat eine von ihm zuvor erteilte Fahrerlaubnis nur deshalb nicht wegen mangelnder Eignung entzogen hatte, weil der Betroffene - wie hier - der förmlichen Entziehung durch den Verzicht auf die Fahrerlaubnis zuvorgekommen war

ebenso BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, a.a.O.; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.2.2009 - 10 S 3323/08 -, NZV 2009, 359.

Für die Herbeiführung der sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV a.F. ergebenden Rechtsfolge der fehlenden Berechtigung, mit der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, bedurfte es im Weiteren keines rechtsgestaltenden und damit konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes; vielmehr konnte diese Rechtsfolge durch Verwaltungsakt deklaratorisch festgestellt werden

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1.7.2009 - 10 B 10450/09 -, DVBl. 2009, 1118 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, DAR 2008, 660, 661, und vom 17.7.2008 - 10 S 1688/08 -, ZfS 2008, 595, 596, sowie BayVGH, Beschlüsse vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965 -, SVR 2009, 356, und vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259 -, DAR 2008, 662, 663.

Der gegenteiligen Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen

vgl. Beschluss vom 12.1.2009 - 16 B 1610/08 -, DAR 2009, 159, 161,

nach der das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen der vom Europäischen Gerichtshof zugelassenen Ausnahmen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine es ausschließe, die Ablehnung der Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein auf eine abstrakt-generelle Rechtsnorm wie § 28 Abs. 4 FeV a.F. zu gründen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Weder aus den bisherigen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG noch aus dem sonstigen Gemeinschaftsrecht ergibt sich, dass die gemeinschaftsrechtlich zulässige Ablehnung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis nicht durch eine Rechtsnorm erfolgen darf, sondern hierfür eine fahrerlaubnisbehördliche Einzelfallentscheidung erforderlich ist. Die vom OVG Nordrhein-Westfalen für ein solches Erfordernis angeführte Erwägung, anderenfalls bliebe die Geltung der ausländischen Fahrerlaubnis in der Schwebe, bis eine ihre Gültigkeit auch im Inland bestätigende oder versagende Einzelfallentscheidung getroffen worden sei, überzeugt nicht. § 28 Abs. 4 FeV a.F. bestimmt, dass die sich aus Abs. 1 dieser Vorschrift ergebende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland unter den in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 5 FeV a.F. genannten Voraussetzungen nicht „gilt“. Bereits die Erfüllung eines oder - falls erforderlich - mehrerer der in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 FeV a.F. aufgeführten Ausnahmetatbestände steht daher dem Erwerb einer Fahrberechtigung im Inland von Anfang an entgegen, ohne dass es insoweit zwingend einer behördlichen Einzelfallentscheidung bedarf. Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. unterscheidet sich insoweit nicht von anderen Vorschriften, in denen der Gesetzgeber den Eintritt einer Rechtsfolge unmittelbar von der Verwirklichung bestimmter Sachverhalte und nicht erst vom Ergehen eines konstitutiv wirkenden Verwaltungsakts abhängig macht. Der Frage eines fortbestehenden Eignungsmangels kommt dabei entgegen der Annahme des OVG Nordhrein-Westfalen für die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. keine rechtliche Bedeutung zu. Eine etwaige Wiedererlangung der Fahreignung kann nur in einem eigenständigen Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden

vgl. zu Vorstehendem BayVGH, Beschlüsse vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965 -, a.a.O., und vom 7.5.2009 - 11 CE 09.426 -, zitiert nach juris.

Ein feststellender Verwaltungsakt des Inhalts, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, hätte von dem Beklagten auch in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden können. Zwar fehlte es in § 28 Abs. 4 FeV a.F. im Gegensatz zu der am 19.1.2009 in Kraft getretenen Neufassung des § 28 Abs. 4 FeV, dessen Satz 2 der Fahrerlaubnisbehörde in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und Nr. 3 nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts über die fehlende Berechtigung einräumt, an einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts. Doch reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung dem Gesetz im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann

ebenso BVerwG, Urteile vom 14.2.2007 - 6 C 28/05 -, Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.9.2008 - 10 S 2925/08 -, ZfS 2009, 56, 59 f.

So liegt der Fall hier. Die sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV a.F. ergebende Rechtsfolge gilt zwar kraft Gesetzes, ist aber zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten. Aus Gründen der Rechtsklarheit besteht daher insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, der das Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Strafe stellt, ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Eine entsprechende Feststellung treffen zu dürfen, entspricht in diesen Fällen dem Normzweck des § 28 Abs. 4 FeV a.F.

ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, a.a.O., und vom 16.9.2008 - 10 S 2925/06 -, a.a.O..

Die Umdeutung ist ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG ausgeschlossen. Danach gilt § 47 Abs. 1 SVwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Vorliegend kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beklagte in Ansehung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Aberkennungsverfügung nach § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV a.F. vorgegangen wäre, wenn er sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen wäre. Nur dies hätte seiner mit der Aberkennungsverfügung verfolgten Intention entsprochen, den Kläger wegen fehlender beziehungsweise ungeklärter Fahreignung von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im Inland auszuschließen. Auch sind die Rechtsfolgen in Ansehung dessen, dass der in eine fehlende Berechtigung des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, umgedeutete Verwaltungsakt lediglich die sich bereits aus dem Gesetz ergebende Rechtsfolge klarstellt, für den Kläger nicht ungünstiger als diejenigen der fehlerhaften Aberkennungsverfügung.

Die Umdeutung erweist sich des Weiteren nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG deshalb als unzulässig, weil der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Die Rücknahme der angefochtenen Aberkennungsverfügung, also eines belastenden Verwaltungsaktes, ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG generell nicht ausgeschlossen

vgl. dazu Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2008, § 47 Rdnr. 37; ferner Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 47 Rdnr. 32.

Ebenso wenig steht § 47 Abs. 3 SVwVfG der Umdeutung entgegen. Die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV a.F. steht ebenso wie die auf §§ 3 Abs. 1 und 2 StVG, 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 8 FeV gründende Aberkennung des Rechts des Klägers, mit der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, nicht im Ermessen des Beklagten.

Schließlich ist die nach den §§ 47 Abs. 4, 28 Abs. 1 SVwVfG gebotene Anhörung erfolgt.

Die nach einer entsprechenden Umdeutung gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG auf Vorlage des tschechischen Führerscheins zwecks Eintragung der fehlenden Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland gerichtete weitere Anordnung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, 47 Abs. 2 FeV in entsprechender Anwendung.

Nach allem ist die Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht zu bestätigen und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für einen Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 62 Abs. 2 Satz 2 VwGO) besteht keine Veranlassung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird - auch - für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Nr. 46 -, abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihm das Recht aberkannt wurde, von der ihm in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Der im Jahr 1977 geborene Kläger war ursprünglich Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen 1 b und 3. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 7.1.2001 wurden bei dem Kläger Betäubungsmittel (Amphetamin und Marihuana) aufgefunden. Der Kläger gab an, Gelegenheitskonsument zu sein. Nachdem eine toxikologische Untersuchung auf den vorangegangenen Konsum von Cannabis hingewiesen hatte, wurde der Kläger von dem Beklagten mit Schreiben vom 7.3.2001 zur Vorlage eines Gutachtens über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgefordert. Das daraufhin durch die TÜV Medizinisch-Psychologisches Institut GmbH erstellte und vom Kläger am 8.8.2001 vorgelegte Gutachten ergab, dass der Kläger entgegen seinen Angaben noch vor kurzem Drogen (Kokain) konsumiert habe. Eine Distanzierung vom Drogenkonsum sei nicht gegeben, vielmehr sei von einer psychischen und/oder körperlichen Abhängigkeit auszugehen. Der Kläger sei als ungeeignet zum Fahren eines Kraftfahrzeuges anzusehen, zumal er selbst kurze Zeit vor der Untersuchung am 20.6.2001 nicht auf Drogen verzichtet habe. Daraufhin gab der Kläger noch am 8.8.2001 zur Vermeidung der zwangsweisen Entziehung der Fahrerlaubnis seinen Führerschein freiwillig beim Beklagten ab.

Am 29.1.2005 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik die Fahrerlaubnis der Klasse B; in dem dort am 1.2.2005 ausgestellten Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 als Wohnsitz des Klägers der tschechische Ort „Stribro“ eingetragen.

Am 14.3.2005 wies der Kläger den Beklagten auf den Erwerb seiner tschechischen Fahrerlaubnis hin und beantragte deren Anerkennung.

Nachdem der Beklagte in Erfahrung gebracht hatte, dass der Kläger nach den Eintragungen im Melderegister seit dem 1.12.1983 ununterbrochen in der Gemeinde A-Stadt mit einzigem Wohnsitz gemeldet ist, bat er das Kraftfahrt-Bundesamt unter dem 31.3.2005, sich im Wege der Amtshilfe mit den zuständigen tschechischen Behörden in Verbindung zu setzen und die Einziehung des Führerscheins des Klägers zu beantragen. Der Kläger sei offensichtlich nicht 185 Tage in der Tschechischen Republik wohnhaft gewesen und habe die tschechische Fahrerlaubnis daher nicht rechtmäßig erwerben können.

Außerdem wies der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 4.4.2005 darauf hin, dass nach der Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG in nationales Recht umsetzenden Regelung des § 28 Abs. 1 FeV Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem EU-Staat zwar grundsätzlich im Umfang ihrer Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen dürften. Gültig im Sinne der Richtlinie 91/439/EWG sei eine Fahrerlaubnis jedoch nur dann erworben worden, wenn der Betreffende zum Zeitpunkt des Erwerbs seinen ständigen Wohnort in dem die Fahrerlaubnis ausstellenden Land gehabt habe. Nach Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG gelte als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheinbewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen ließen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohne. Da der Kläger ausweislich der Melderegistereintragungen seit dem 1.12.1983 ununterbrochen in der Gemeinde A-Stadt mit einzigem Wohnsitz gemeldet sei, liege die Vermutung nahe, dass er nicht 185 Tage in der Tschechischen Republik gewohnt habe und die dort erworbene Fahrerlaubnis zumindest für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland daher keine Gültigkeit besitze. Sofern der Kläger diese Vermutung nicht widerlegen könne, seien die deutschen Behörden angehalten, über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der ausstellenden ausländischen Behörde die Einziehung des Führerscheines beziehungsweise eine Ungültigkeitserklärung zu beantragen.

Mit Schreiben vom 2.5.2005 erklärte der Kläger, zwar treffe es zu, dass er keine 185 Tage seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt habe. Er habe sich jedoch bereits am 11.1.2005 dort für die Führerscheinprüfung angemeldet. Die von dem Beklagten angesprochene Wohnsitzregelung sei in der Tschechischen Republik erst zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt worden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.4.2004 sei es Angelegenheit des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats, die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses zu kontrollieren. Die anderen Mitgliedstaaten seien zur Einhaltung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine verpflichtet. Im Übrigen sei er aus beruflichen Gründen dringend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen.

Hierauf teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18.5.2005 mit, er gehe nach wie vor davon aus, dass dessen tschechische Fahrerlaubnis in Deutschland keine Gültigkeit besitze, weil sie unter Verletzung des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt worden sei. Da die Prüfung, ob ein Führerschein unter Beachtung der geltenden EU-Bestimmungen ausgestellt worden sei, in die Zuständigkeit des den Führerschein ausstellenden Staates falle, sei das Kraftfahrt-Bundesamt gebeten worden, bei den zuständigen tschechischen Behörden die Gültigkeit des Führerscheins des Klägers überprüfen und diesen gegebenenfalls einziehen zu lassen. Unabhängig davon sei es nach der vom Kläger zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs dem Wohnsitzstaat jederzeit erlaubt, die Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers nach seinen geltenden Rechtsvorschriften zu überprüfen. Im Falle des Klägers sei dessen Kraftfahreignung wegen seines früheren Drogenkonsums nicht nachgewiesen. Da der Kläger von der Gültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis ausgehe, müsse die erforderliche medizinisch-psychologische Überprüfung nachgeholt und seine Kraftfahreignung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV überprüft werden. Sofern der Kläger sein Einverständnis zur Beibringung des erforderlichen medizinisch-psychologischen Gutachtens verweigere, werde seine Fahrerlaubnis entzogen. Gemäß § 47 Abs. 2 FeV könne die Entziehung der Fahrerlaubnis auch gegen den Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis ausgesprochen und der Führerschein eingezogen werden.

Trotz schriftlich erklärtem Einverständnis mit der Begutachtung bei einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle und wiederholter, zuletzt mit Schreiben vom 24.10.2005 erfolgter Aufforderung durch den Beklagten, ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten bis spätestens 13.1.2006 beizubringen, legte der Kläger ein solches Gutachten nicht vor.

Am 1.11.2005 ging beim Beklagten eine vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelte Stellungnahme des tschechischen Verkehrsministeriums vom 31.10.2005 ein. Darin wird ausgeführt, dem Kläger sei die Fahrerlaubnis nach abgelegter schriftlicher und praktischer Prüfung sowie Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem hervorgehe, dass er gesundheitlich geeignet sei, ein Fahrzeug zu führen, erteilt und am 14.2.2005 ausgehändigt worden. Im Antrag zur Fahrerlaubnis habe der Kläger als festen Wohnsitz die Bundesrepublik Deutschland angegeben. Er habe nicht erwähnt, dass er auf die Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland verzichtet habe. Mit seiner Unterschrift habe der Kläger bestätigt, dass ihm die Fahrerlaubnis nicht entzogen und die Tätigkeit als Fahrer nicht verboten worden sei und er auch nicht an geistigen und körperlichen Behinderungen leide, die die Unfähigkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges bedingten. Abschließend stellte das tschechische Verkehrsministerium fest, dass die Fahrerlaubnis des Klägers gültig sei und nicht verlangt werde, dass die Fahrerlaubnis eingezogen werde.

Unter Bezugnahme hierauf teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 10.11.2005 mit, dass sich aufgrund der Auskunft der tschechischen Behörden ein neuer Sachverhalt ergeben habe. Nachdem der Kläger in seinem Antrag auf Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis angegeben habe, dass sein fester Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland liege, stehe fest, dass er die tschechische Fahrerlaubnis nicht rechtsgültig erworben habe. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG hänge der Erwerb einer gültigen Fahrerlaubnis vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten im Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates ab. Da diese Voraussetzung von dem Kläger nicht erfüllt werde, besitze seine ausländische Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV im Bereich der Bundesrepublik Deutschland keine Gültigkeit. Es sei beabsichtigt, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

Durch Bescheid vom 2.12.2005 erkannte der Beklagte dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs das Recht ab, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, und gab dem Kläger auf, den Führerschein zwecks Eintragung der Aberkennung nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung vorzulegen. Zur Begründung heißt es, aus der Mitteilung der tschechischen Behörden gehe hervor, dass der Kläger bei der Antragstellung wahrheitsgemäß angegeben habe, in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft zu sein. Damit stehe fest, dass der tschechische Führerschein unter Missachtung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt worden sei und aus diesem Grund nicht in Deutschland anerkannt werden müsse. Da der Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine innerhalb der EU nur diejenigen Führerscheine unterfielen, die unter Beachtung der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt worden seien, sei die Fahrerlaubnis des Klägers in Deutschland gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht gültig. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins ergebe sich aus §§ 3 Abs. 2 StVG, 46 Abs. 5 FeV.

Gegen den Aberkennungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 2.1.2006 Widerspruch ein und beantragte zugleich hilfsweise, die Anordnung des Sofortvollzugs bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufzuheben.

Mit Schreiben vom 24.1.2006 setzte der Beklagte die sofortige Vollziehung seines Bescheids vom 2.12.2005 mit der Begründung aus, die Aberkennung des Rechts des Klägers, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, sei zu Unrecht auf die Verletzung der in Art. 7 Abs. 1 und 9 der Richtlinie 91/439/EWG enthaltenen Wohnsitzvoraussetzung gestützt worden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.4.2004 (C-476/01) sei die Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen dürfe, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt habe. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins hinsichtlich der in Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung erfüllt seien, obliege ausschließlich der Behörde des ausstellenden Mitgliedstaats. Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden hätten jedoch auch nach Maßgabe des erwähnten Urteils des Europäischen Gerichtshofs weiterhin das Recht, bei Eignungszweifeln auch nach Ablauf der Sperrfrist die Eignung des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis nach deutschem Recht zu prüfen. Im Fall des Klägers bestünden aufgrund seines wiederholten Drogenkonsums in der Vergangenheit Anhaltspunkte, dass er unverändert fahrungeeignet sei. Da ungeklärt sei, ob die wegen seines Drogenkonsums vermuteten Gefahren für die Verkehrssicherheit inzwischen beseitigt seien, bleibe die Forderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV aufrechterhalten. Zugleich wurde dem Kläger eine Frist zur Beibringung des Fahreignungsgutachtens bis zum 15.3.2006 gesetzt und er darauf hingewiesen, dass, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Gutachten vorliege, nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden dürfe.

Im Hinblick hierauf wurde das von dem Kläger beim Verwaltungsgericht bereits unter dem 5.1.2006 anhängig gemachte Eilrechtsschutzverfahren von den Beteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8.2.2006 - 3 F 1/06 - eingestellt.

Nachdem der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 2.3.2006 darauf hingewiesen hatte, dass die Erstellung des Gutachtens nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfolgen könne, forderte der Beklagte ihn unter dam 10.3.2006 auf, sein Einverständnis mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durch eine amtliche Begutachtungsstelle seiner Wahl zu erklären. Es müsse nach wie vor darauf bestanden werden, dass der Kläger sich umgehend zu einer Untersuchung bei einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle einfinde.

Am 13.10.2006 legte der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Aberkennungsbescheid vom 2.12.2005 dem Kreisrechtsausschuss des Landkreises B-Stadt-Wadern zur Entscheidung vor, nachdem trotz erklärtem Einverständnis des Klägers ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorgelegt worden war .

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.11.2006 ergangenem Widerspruchsbescheid vom 14.3.2007 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises B-Stadt-Wadern den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung heißt es, dem Kläger sei auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 und 2 StVG i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 3 und 5, 11 Abs. 1 und 8 und 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV in rechtmäßiger Weise das Recht aberkannt worden, von seiner zunächst in der Bundesrepublik Deutschland wirksamen tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, weil er der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgekommen sei. Die Fahrerlaubnisbehörde habe nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aufgrund der nicht fristgerechten Vorlage des von ihr angeordneten Gutachtens auf die Nichteignung des Klägers schließen können. Die Anordnung der Begutachtung des Klägers sei zu Recht erfolgt. Nachdem der Kläger sich aufgrund seines Drogenkonsums in der Vergangenheit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, sei die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV erforderlich gewesen, um zu klären, ob der Kläger auch weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumiere. Auf die Konsequenzen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, sei der Kläger hingewiesen worden. Eine Berufung auf den gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sei dem Kläger wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt. Der Kläger, der nach deutschem Recht keine Fahrerlaubnis erhalten hätte, habe sich ohne Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang an die tschechischen Behörden gewandt und von diesen, ohne sich einer auf die Drogenproblematik bezogenen Eignungsüberprüfung unterzogen zu haben, die Fahrerlaubnis erlangt. Das Verhalten des Klägers stelle sich als klassischer Fall des sog. „Führerscheintourismus“ dar mit dem alleinigen Ziel, die nationalen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland über die Kraftfahreignung zu umgehen.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 16.3.2007 zugestellt.

Am 16.4.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berufen, wonach ein Mitgliedstaat dem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen dürfe, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gehabt habe, der den Führerschein ausgestellt habe, und weiterhin geltend gemacht, ihm sei die Berufung auf den Anerkennungsgrundsatz auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt. Insbesondere könne ihm kein betrügerisches Verhalten vorgeworfen werden. Er habe sich in der Tschechischen Republik ordnungsgemäß zur Führerscheinprüfung angemeldet und diese dort bestanden. Dabei habe er etwaige Eignungszweifel nicht verschwiegen. Ein dahingehender Vorwurf wäre nur berechtigt, wenn eine Aufklärungspflicht eines Fahrerlaubnisbewerbers in der Tschechischen Republik bestünde. Das sei aber nicht der Fall. Da der ausgestellte Führerschein Eigentum der Tschechischen Republik sei, sei nur diese dazu berechtigt, den Führerschein einzuziehen. Offensichtlich gehe die Tschechische Republik aber von der Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis aus. Dem Aufnahmemitgliedstaat sei es angesichts der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung der von ihnen ausgestellten Führerscheine verwehrt, das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen im Ausstellerstaat zu prüfen. Aus welchen Gründen die Tschechische Republik bei der Erteilung der Fahrerlaubnis das Wohnsitzerfordernis nicht berücksichtigt habe, könne daher dahinstehen. Ohnehin sei die in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzregelung erst später von der Tschechischen Republik umgesetzt worden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei es einem Mitgliedstaat verwehrt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf einer angeordneten Sperrfrist ausgestellten Führerscheins von einer erforderlichen Fahreignungsprüfung abhängig zu machen. Der Beklagte könne die Anerkennung seiner tschechischen Fahrerlaubnis demzufolge auch nicht von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen. Zu seinen Gunsten müsse überdies berücksichtigt werden, dass er nunmehr bereits seit 3 ½ Jahren mit der tschechischen Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnehme, ohne verkehrsrechtlich auffällig geworden zu sein. Von einer fehlenden Fahreignung könne mithin nicht ausgegangen werden.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 2.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2007 aufzuheben und die Zuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Seiner Auffassung nach ergibt sich aus der Vorschrift des § 47 Abs. 2 FeV, dass im Falle des Entzugs einer Fahrerlaubnis die deutschen Behörden auch die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine einziehen dürften. In diesen Fällen müsse der Führerschein nach der Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung über das Kraftfahrt-Bundesamt an die ausstellende Behörde zurückgesandt und angegeben werden, aus welchen Gründen der Führerschein eingezogen worden sei. Auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten könne sich der Kläger nicht berufen, weil die tschechische Fahrerlaubnis unter Missachtung der Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt worden sei. Obwohl den tschechischen Behörden bekannt gewesen sei, dass der Kläger seinen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland habe, sei der Antrag des Klägers auf Erteilung eines Führerscheins bearbeitet und im Führerschein ein Wohnsitz in der Tschechischen Republik eingetragen worden. Dies stelle einen offensichtlichen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG dar. Unabhängig von der Frage der Gültigkeit des tschechischen Führerscheins stütze sich die Aberkennungsentscheidung auch auf die Vorschrift des § 11 Abs. 8 FeV. Die Fahrerlaubnisentziehung sei erforderlich, weil der Kläger der Verpflichtung zur Vorlage eines Eignungsgutachtens nicht nachgekommen sei. Da die tschechischen Behörden keine Kenntnis davon gehabt hätten, dass der Kläger zumindest bis 2001 Drogen konsumiert habe, sei bei der Erteilung der Fahrerlaubnis keine Überprüfung der Kraftfahreignung des Klägers erfolgt. Dies habe die nachträgliche Überprüfung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich gemacht. Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis könnten in diesen Fällen nicht anders behandelt werden als Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis. Anderenfalls würde der Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis rechtlich deutlich schlechter gestellt. Überdies sei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.6.2008 zu verweisen, wonach die Behörden des Wohnsitzstaates den in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellten Führerschein nicht anerkennen müssten, wenn auf der Grundlage von Angaben in dem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins keinen Wohnsitz in dem Ausstellerstaat gehabt habe, und gegen den Fahrerlaubnisinhaber im Hoheitsgebiet des Staates, in dem er seinen tatsächlichen Wohnsitz habe, eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden sei. Da die tschechischen Behörden mitgeteilt hätten, dass der Kläger bei der Antragstellung die Bundesrepublik Deutschland als festen Wohnsitz angegeben habe, seien die deutschen Behörden nicht verpflichtet, den tschechischen Führerschein des Klägers für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen. Dass der Kläger nunmehr bereits seit mehreren Jahren unbeanstandet mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland am Straßenverkehr teilnehme, sei nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26.6.2008 unerheblich.

Das Verwaltungsgericht hat durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.10.2008 ergangenes Urteil die Klage unter Zulassung der Berufung abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, die auf § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 2 StVG gründende Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, sei zu Recht erfolgt. Gegen die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften bestünden nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben keine Bedenken. Zwar seien nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine grundsätzlich gegenseitig anzuerkennen. Von dem gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsprinzip gebe es allerdings Ausnahmen. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ermächtige den Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialprinzips, auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Weiter sei in Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie bestimmt, dass ein Mitgliedstaat es ablehnen könne, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt worden sei, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen angewendet worden sei. Eine solche Ausnahme von der gegenseitigen Anerkennungspflicht habe der deutsche Gesetzgeber in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 FeV normiert, der die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV bestehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet mit einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis unter den dort genannten Voraussetzungen ausschließe. Im Hinblick auf die anzuwendende Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV, wonach die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis gelte, die, von Ausnahmen abgesehen, zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland gehabt hätten, sei die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs heranzuziehen. Dieser habe in seinen Urteilen vom 26.6.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 - sowie Rs. C-334/06 bis C-336/06) in teilweiser Abkehr von seinem Urteil vom 29.4.2004 (Rs. C-476/01) ausgeführt, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen könne, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden sei, seinen ordentlichen Wohnsitz i.S.d. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/ EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats gehabt habe. Das sei insbesondere der Fall, wenn in dem ausländischen Führerschein in der Rubrik Nr. 8 eine deutsche Wohnadresse eingetragen sei. Dem stehe es gleich, dass ein entsprechender Verstoß gegen das in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzerfordernis aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaates hervorgehe. Solche unbestreitbaren Informationen aus der Tschechischen Republik lägen im Fall des Klägers vor. Aufgrund der amtlichen Mitteilung des tschechischen Verkehrsministeriums vom 30.10.2005 stehe nämlich fest, dass der Kläger seinen tatsächlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Die in dem Führerschein enthaltene Angabe des tschechischen Ortes „Stribro“ als Wohnsitz des Klägers sei nachweislich falsch und aufgrund der Angaben der tschechischen Behörden widerlegt. Ungeachtet der Frage, ob die betreffende Bestimmung der Führerscheinrichtlinie nicht schon vor der Umsetzung in einfaches nationales Recht geltendes Recht in der Tschechischen Republik gewesen sei, entspreche die Fahrerlaubnis damit nicht den zum Ausstellungszeitpunkt gültigen Bestimmungen der Führerscheinrichtlinie über das Wohnsitzerfordernis, welches eine zentrale Vorkehrung gegen den sog. Führerscheintourismus darstelle. Eine unbestreitbare gemeinschaftsrechtwidrig unter Verletzung des Wohnsitzprinzips erteilte EU-Fahrerlaubnis unterliege aber grundsätzlich nicht dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG. Dass der Kläger bereits seit dreieinhalb Jahren mit der tschechischen Fahrerlaubnis am deutschen Straßenverkehr teilnehme, ohne auffällig geworden zu sein, und zudem beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei, sei rechtlich ohne Relevanz. Da der Beklagte aufgrund der vom tschechischen Verkehrsministerium erteilten Auskunft berechtigt gewesen sei, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, bedürfe es auch keiner Umdeutung der angefochtenen Verfügung in einen feststellenden Verwaltungsakt, dass die ausländische Fahrerlaubnis den Kläger nicht berechtige, in Deutschland Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Zu Recht sei der Kläger in Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVG auch verpflichtet worden, nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung den Führerschein dem Beklagten zwecks Eintragung der Aberkennung vorzulegen.

Gegen das ihm am 27.11.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.12.2008, einem Montag, Berufung eingelegt, die er am 20.1.2009 begründet hat. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen im Klageverfahren und macht in Ergänzung hierzu geltend, auch die neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei hier hinsichtlich des rechtsmissbräuchlichen Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht haltbar. Die entsprechende Wohnsitzregelung sei im Zeitpunkt des Erwerbs seiner Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik noch nicht umgesetzt gewesen. Es fehle zudem jeglicher Nachweis dafür, dass die Tschechische Republik seine Fahrerlaubnis habe einziehen wollen. Hinzu komme, dass er seine Fahrerlaubnis bereits im Jahr 2001 freiwillig abgegeben habe. Es seien in erster Linie auch finanzielle Gründe gewesen, welche ihn dazu bewogen hätten, seine Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik zu erwerben. Bis heute sei es ihm finanziell nicht möglich, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Von einer fehlenden Fahreignung könne im Übrigen schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil er nunmehr bereits seit fünf Jahren mit der tschechischen Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnehme, ohne auffällig geworden zu sein.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 29.10.2008 den Bescheid des Beklagten vom 2.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2007 aufzuheben,

2. die Zuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf seine bisherigen Ausführungen. Ergänzend weist er darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in zwei Entscheidungen vom 11.12.2008 (3 C 26.07 und 3 C 38.07) die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts insoweit bestätigt habe, als es ebenfalls die Aberkennung einer EU-Fahrerlaubnis für rechtmäßig angesehen habe, sofern aufgrund von Angaben in dem Führerschein selbst oder aus dem Ausstellerland herrührenden unbestreitbaren Tatsachen feststehe, dass der Fahrerlaubnisinhaber im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins keinen Wohnsitz in dem Ausstellerstaat gehabt habe.

Der Beklagte legt ferner ein Schreiben der Landespolizeidirektion Saarbrücken vom 6.5.2009 vor, dem zu entnehmen ist, dass die tschechische Polizei in Tachov ein Ermittlungsverfahren wegen der unrechtmäßigen Ausstellung von tschechischen Führerscheinen beim Stadtamt Stribro führt und in diesem Zusammenhang Ermittlungen bei etwa 1600 in Deutschland wohnhaften Personen notwendig sind, die als potenzielle Besitzer dieser Führerscheine in Frage kommen. Hierzu erklärt der Beklagte, dass der Kläger ausweislich der von der Landespolizeidirektion Saarbrücken mitgeteilten Datensätze zu den betroffenen Personen gehöre, bei denen von einer unrechtmäßigen Ausstellung des Führerscheins in der Tschechischen Republik ausgegangen werden könne. Dies bestätige die Annahme, dass die Ausstellung des Führerscheins an den Kläger nicht auf legalem Weg erfolgt sei und der Führerschein in Deutschland keine Gültigkeit besitze.

Mit Beschluss vom 1.7.2009 hat der Senat dem Kläger zur Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des vorausgegangenen Aussetzungsverfahrens 3 F 1/06 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (2 Hefte), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere fristgemäß in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Klage des Klägers gegen die Aberkennung des Rechts, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, sowie die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung der Aberkennung abgewiesen wurde, stellt sich im Ergebnis als richtig dar, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.

Die angefochtene Verfügung des Beklagten vom 2.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2007 hält zwar einer rechtlichen Überprüfung insoweit nicht stand, als die Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - in der Fassung vom 5.3.2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 7 des Gesetzes vom 5.1.2007 (BGBl. I S. 2), sowie § 46 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom 18.8.1998 (BGBl. I S. 2214) , zuletzt geändert durch Art. 468 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. S. 2407), auf die Nichtvorlage des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens gestützt worden ist (1.); sie kann jedoch gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalt umgedeutet werden, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.1.2005 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen (2.). Mit diesem Inhalt ist die angefochtene Verfügung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung, wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ergibt, die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt. Davon ausgehend hat der Beklagte den Kläger nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

so ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, NJW 2009, 1689, und - 3 C 38/07 -, Blutalkohol 46, 229, 230 jeweils unter Hinweis auf die Urteile vom 27.9.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249, und vom 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 m.w.N.,

- maßgeblich ist daher hier der Tag des Erlasses des Widerspruchsbescheids, also der 14.3.2007 - gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, weil dieser das von ihm wegen bestehender Eignungszweifel aufgrund seines früheren Drogenkonsums geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hatte.

Die solchermaßen verfügte Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, kann unabhängig von ihrer europarechtlichen Problematik schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Beklagte vorliegend nicht nach § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung des Klägers ausgehen durfte. Nach Satz 1 dieser Regelung darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dies setzt allerdings voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anforderung eines solchen Gutachtens vorlagen

ebenso BVerwG, u.a. Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, a.a.O., und - 3 C 38/07 -, a.a.O., sowie vom 9.6.2005 - 3 C 25/04 -, DVBl. 2005, 1337, 1338, m.w.N.

Daran fehlt es hier.

Zwar kann es nach Überzeugung des Senats nicht zweifelhaft sein, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfüllt waren. Gemäß § 46 Abs. 3 FeV sind die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt. Für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV reicht, dass in der Vergangenheit ein Konsum harter Drogen - für den gelegentlichen Konsum von Cannabis enthält § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV eine Sonderregelung - entweder aufgrund einer Abhängigkeit oder ohne eine solche Abhängigkeit erfolgt ist. Beim Kläger waren bei einer Verkehrskontrolle am 7.1.2001 Betäubungsmittel (Amphetamin und Marihuana) aufgefunden und aufgrund der daraufhin veranlassten toxikologischen Untersuchung der Genuss von Cannabis festgestellt worden. Zudem war das aufgrund einer weiteren Untersuchung des Klägers am 20.6.2001 erstellte ärztliche Gutachten der TÜV Medizinisch-Psychologisches Institut GmbH zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger, der entgegen seinen Angaben noch vor kurzem Kokain konsumiert habe, von einer psychischen und/oder körperlichen Drogenabhängigkeit auszugehen und er als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzusehen sei. Vor diesem Hintergrund diente die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV dazu, dem Kläger, der zur Vermeidung der zwangsweisen Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf diese am 8.8.2001 verzichtet hatte, den Nachweis einer zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Fahreignung entsprechend Ziff. 9.5 der Anlage 4 zur FeV zu ermöglichen. Wie sich aus Ziff. 9.1 dieser Anlage ergibt, schließt nämlich bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen Kokain gehört, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Regelfall aus, und hat der Betroffene, sofern er geltend macht, dass er sich dauerhaft vom Drogenkonsum gelöst hat, mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten nachzuweisen, dass er die Fahrtauglichkeit wiedererlangt hat

vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14.5.2008 - 1 B 191/08 -, m.w.N..

Da der Kläger einen zwischenzeitlichen Einstellungswandel sowie eine stabile und nachhaltige Drogenabstinenz nicht dargetan hatte, konnte der Beklagte berechtigterweise von einem fortbestehenden Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeuges ausgehen.

Dass der Kläger aus finanziellen Gründen zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens außerstande war, ist dabei rechtlich ohne Bedeutung. Angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs geht es grundsätzlich zu Lasten des Betroffenen, wenn er nicht über die für ein zur Beseitigung von Eignungszweifeln erforderliches Gutachten notwendigen Mittel verfügt

ebenso BVerwG, Urteil vom 13.11.1997 - 1 C 1/97 -, ZfS 1998, 236; ferner Beschluss des Senats vom 14.4.2009 - 1 B 269/09 -, Blutalkohol 46, 294.

Der Gutachtenanforderung stand ferner nicht entgegen, dass der Kläger nach dem letzten nachgewiesenen Betäubungsmittelmissbrauch nicht wieder mit Drogen auffällig geworden war. Zum einen hat dieser Umstand nur einen beschränkten Aussagewert. Ähnlich wie beim Fahren im Straßenverkehr unter alkoholischer Beeinflussung gibt es nämlich auch beim Fahren unter Drogeneinfluss eine hohe Dunkelziffer

vgl. Beschluss des Senats vom 14.4.2009 - 1 B 269/09 -, a.a.O.; ferner Hentschel, Fahrerlaubnis und Alkohol im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 757 f.

Zum anderen war Anknüpfungspunkt für die Überprüfung, ob der Kläger nach seinem früheren Drogenkonsum die Fahreignung wiedererlangt hat, allein ein im Ausgangspunkt abstrakter Gefährdungstatbestand, bei dem eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht erforderlich ist. Von daher ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass der Kläger geraume Zeit ohne Beanstandung am Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Neben den danach gegebenen materiellen Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens setzt deren Rechtmäßigkeit weiter voraus, dass die formellen Anforderungen von § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 FeV erfüllt sind. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Darüber hinaus teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2). Dabei muss die Gutachtenanforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret der Anlass der Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens ist und ob die genannten Gründe die Zweifel an seiner Eignung zu rechtfertigen vermögen

vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 5.7.2001 - 3 C 13/01 -, NJW 2002, 78, 79.

Letztere Vorgabe wurde zwar gewahrt. Der Beklagte hat dem Kläger in der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 24.1.2006 in einer für diesen nachvollziehbaren Weise mitgeteilt, woraus er die Zweifel an dessen Kraftfahreignung herleitet, indem er sich auf den früheren Drogenkonsum des Klägers bezogen und weiter dargelegt hat, dass ungeklärt sei, ob die wegen des Drogenkonsums vermuteten Gefahren für die Verkehrssicherheit inzwischen beseitigt sind. Damit war für den Kläger ohne Weiteres erkennbar, weshalb und mit welchem Gegenstand die Überprüfung der Fahreignung erfolgen sollte. Zu einer rechtmäßigen Gutachtenanforderung gehört darüber hinaus als wesentlicher Bestandteil aber auch das Setzen einer hinreichend bestimmten bzw. bestimmbaren Frist, innerhalb derer der Betroffene das Gutachten vorzulegen hat

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.7.2009 - 10 B 10508/09 -, zitiert nach juris, sowie OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.1998 - Bs VI 114/97 -, DAR 1998, 323.

An einer solchen konkreten Frist fehlt es hier. Zwar enthält die Gutachtenanordnung des Beklagten vom 24.1.2006 eine auf den 15.3.2006 festgesetzte Frist zur Beibringung des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens. An dieser Fristsetzung wurde von dem Beklagten indes nachfolgend nicht festgehalten, sondern der Kläger mit Schreiben vom 10.3.2006 nunmehr gebeten, bis spätestens 31.3.2006 sein Einverständnis mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durch eine amtliche Begutachtungsstelle seiner Wahl zu erklären; vorsorglich wurde der Kläger von dem Beklagten lediglich nochmals darauf hingewiesen, dass aufgrund von Zweifeln an seiner Kraftfahreignung nach wie vor darauf bestanden werden müsse, dass dieser sich umgehend zu einer Untersuchung bei einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle einfindet. Eine neue Fristsetzung unterblieb jedoch.

Entsprach damit die Gutachtenaufforderung mangels konkret bestimmter beziehungsweise bestimmbarer Frist zur Beibringung des Gutachtens nicht den Formerfordernissen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, ergibt sich eine andere Beurteilung nicht im Hinblick darauf, dass sich der Kläger mit der angeordneten medizinisch-psychologischen Begutachtung ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Sind die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht erfüllt, so besteht auch keine rechtliche Verpflichtung, der Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nachzukommen. Die Nichtvorlage des Gutachtens führt in diesem Fall ungeachtet eines zuvor erklärten Einverständnisses nicht zur Annahme fehlender Fahreignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV

ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.1998 - Bs VI 114/97 -, a.a.O., wonach das Rechtmäßigkeitserfordernis für die Gutachtenanforderung nicht zur Disposition eines Beteiligten steht.

2. Kann somit die angefochtene Verfügung wegen Nichteinhaltung der in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV normierten Anforderungen an die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als förmliche Aberkennungsentscheidung nicht aufrechterhalten bleiben, so hat sie dennoch mit dem Inhalt Bestand, dass die fehlende Berechtigung des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, festgestellt wird. Ob die Aberkennungsverfügung des Beklagten unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts bereits in diesem Sinne ausgelegt werden kann, lässt der Senat offen. Jedenfalls ist sie gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG einer Umdeutung mit diesem Inhalt zugänglich.

Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann nach dieser Vorschrift in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. u.a. Urteile vom 26.7.2006 - 6 C 20/05 -, NVwZ 2007, 210, 214, und vom 23.11.1999 - 9 C 16.99 -, BVerwGE 110, 111,

sind unter diesen Voraussetzungen auch die Verwaltungsgerichte in Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten, sofern den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind. Alle diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Feststellung, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, ist ersichtlich auf das gleiche Ziel gerichtet wie die förmliche, allerdings rechtsfehlerhafte Aberkennung des Rechts, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Der erkennbare Zweck sowohl der Aberkennungsverfügung des Beklagten als auch eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsaktes besteht darin, zu verhindern, dass der Kläger, dessen Wiedererlangung der Kraftfahreignung mangels Vorlage eines als erforderlich angesehenen medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgewiesen ist, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet als Führer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind beide Verwaltungsakte vergleichbar. Insoweit ist die Wirkung der förmlichen Aberkennungsverfügung ebenso wie ein Verwaltungsakt, der die fehlende Berechtigung, aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, feststellt, von vornherein auf das Inland beschränkt.

Die in Rede stehende Feststellung steht auch inhaltlich mit der Rechtslage in Einklang.

Nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aberkennungsentscheidung des Beklagten nach deren Umdeutung in einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt heranzuziehenden Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV in der bis zum 18.1.2009 geltenden Fassung gilt die in Abs. 1 dieser Vorschrift genannte Berechtigung, aufgrund einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für diejenigen Fahrerlaubnisinhaber, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. gilt die Berechtigung nach Abs. 1 ferner nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.

Der Anwendbarkeit der in § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV a.F. normierten Ausnahmeregelungen auf den Kläger steht europäisches Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Insbesondere ist die Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. bei der gebotenen europarechtskonformen, d.h. einschränkenden Auslegung mit dem vom Europäischen Gerichtshof in Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9.2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1), entwickelten Anerkennungsgrundsatz vereinbar.

Der sich aus den zuletzt genannten Vorschriften ergebende gemeinschaftsrechtliche Maßstab ist ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (ABl. L 403, S. 18), sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie, für die Frage der Berechtigung des Klägers, mit seiner am 29.1.2005 in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, maßgebend. Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 der Richtlinie 2006/126/EG mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen beansprucht nämlich nach Art. 18 dieser Richtlinie erst für ab dem 19.1.2009 erworbene Führerscheine Geltung

ebenso BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, a.a.O., und - 3 C 26/07 -, a.a.O.; ferner Beschluss des Senats vom 25.9.2009 - 1 B 430/09 -, unter Hinweis auf den Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/126/EG, der vorgibt, dass vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben.

Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Das europäische Gemeinschaftsrecht regelt dabei zugleich die Mindestvoraussetzungen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. So müssen u.a. nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 91/439/EWG die Fahreignung durch das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen und die gesundheitlichen Anforderungen, darunter diejenigen in Anhang III der Richtlinie über die Fahrtauglichkeit, erfüllt werden. Zudem hängt die Ausstellung des Führerscheins gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) dieser Richtlinie vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats ab. Ordentlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie ist nach deren Art. 9 der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

vgl. Urteile vom 26.06.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u. a. -, NJW 2008, 2403, Rdnr. 50 ff. und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u. a. -, Slg. I - 4691, Rdnr. 47 ff., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - , Slg. I-49, Rdnr. 25 und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, Slg. I-98 Rdnr. 27,

sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Einschränkung vor und erlegt den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Es ist allein Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung - gegebenenfalls die Neuerteilung - einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte. Aus diesen Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof in seinen jüngsten Entscheidungen

vgl. Beschluss vom 9.7.2009 - Rs. C-445/08, Wierer -, Blutalkohol 46, 408, Rdnr. 38 ff., und Urteil vom 19.2.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, DAR 2009, 191, Rdnr. 75 f., unter Bezugnahme auf die Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 50 f., sowie - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 47 f.,

nochmals bekräftigt hat, folgt, dass ein Aufnahmemitgliedstaat, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis insbesondere nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis von strengeren nationalen Voraussetzungen abhängig macht, die Anerkennung eines zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht allein mit der Begründung ablehnen kann, dass der Inhaber diesen neuen Führerschein gemäß einer nationalen Regelung erlangt hat, die nicht dieselben Anforderungen aufstellt, die der Aufnahmemitgliedstaat vorsieht. Zudem verbietet es der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, dass ein Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung ablehnt, dass der Inhaber dieses Führerscheins nach vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins die Voraussetzungen für dessen Erlangung nicht erfüllt hat. Da die Richtlinie 91/439/EWG dem Ausstellermitgliedstaat die ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die von ihm ausgestellten Führerscheine unter Beachtung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erteilt werden, ist es allein dessen Sache, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzungen nicht erfüllten. Hat ein Aufnahmemitgliedstaat triftige Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG mitzuteilen und kann, falls der Ausstellermitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, gegen ihn ein Verfahren nach Art. 227 EG einleiten, um durch den Europäischen Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen dieser Richtlinie feststellen zu lassen.

Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof die Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG einschränkend ausgelegt. Unter bestimmten Umständen gestattet zwar Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf jeden Inhaber eines Führerscheins anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG berechtigt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen Mitgliedstaat allerdings nicht, die Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein mit der Begründung abzulehnen, dass dem Inhaber dieses Führerscheins zuvor eine frühere Fahrerlaubnis im ersten Mitgliedstaat entzogen wurde. Die sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Befugnis kann er vielmehr nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenennach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausüben

vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 59, - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 56, sowie die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter -, a.a.O., Rdnr. 38, und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 35.

Ebenso ist Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach es ein Mitgliedstaat ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde, seinerseits als eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine eng auszulegen. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass weder das Recht, von einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden darf

vgl. Urteil vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 61, unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 37,

noch der Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften auf unbestimmte Zeit zu versagen, etwa deshalb, weil der Führerscheininhaber die Bedingungen nicht erfüllt, die für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug vorausgesetzt werden, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen

vgl. Urteile vom 19.2.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, a.a.O., Rdnr. 85 f., 91, und vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 63 f., unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 30.

Eine Verpflichtung zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb jeglicher Sperrfrist ausgestellten Fahrerlaubnis besteht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

vgl. Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 71 ff., und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 68 ff.,

jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist. Danach ist es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, es unter Berufung auf Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, wenn sich zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Begründet hat dies der Europäische Gerichtshof damit, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet werden könnte, wenn die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439 /EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG angewendet worden ist, nicht beachtet würde. Dabei hat der Europäische Gerichtshof klar zum Ausdruck gebracht, dass dem Wohnsitzerfordernis als Vorbedingung für die Prüfung der Einhaltung der übrigen in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Voraussetzungen eine besondere Bedeutung zukommt und diese unerlässlich ist, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Gibt daher der Ausstellerstaat in nicht zu bezweifelnder Weise - sei es aufgrund von Angaben entweder im Führerschein selbst oder anderen von ihm stammenden unbestreitbaren Informationen - zu erkennen, dass seine Zuständigkeit zur Ausstellung des Führerscheins aufgrund einer Missachtung des in der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzerfordernisses von Anfang an nicht begründet war, ist der Aufnahmemitgliedstaat befugt, die Anerkennung der sich aus diesem Führerschein ergebenden Fahrberechtigung für sein Hoheitsgebiet abzulehnen. In diesem Fall stellt die Verweigerung der Anerkennung des Führerscheins mithin keinen Eingriff in die Zuständigkeiten des Ausstellermitgliedstaats dar.

Ausgehend von dieser das Gericht bindenden Auslegung des europäischen Gemeinschaftsrechts steht die Feststellung der fehlenden Berechtigung des Klägers, mit seinem tschechischen Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Einklang. Die Voraussetzungen, unter denen der Aufnahmemitgliedstaat nach der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berechtigt ist, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis zu verweigern, liegen hier vor. Mit an das Kraftfahrt-Bundesamt gerichtetem Schreiben vom 31.10.2005 hatte das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik mitgeteilt, dass der Kläger in seinem Antrag zur Fahrerlaubnis als festen Wohnsitz die Bundesrepublik Deutschland angegeben hat. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um eine von der Tschechischen Republik als dem Ausstellermitgliedstaat herrührende, vom Kläger im Übrigen eingeräumte Information, die beweist, dass der Kläger dort zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Fahrerlaubnis am 29.1.2005 entgegen der im Führerschein enthaltenen Angaben keinen ordentlichen Wohnsitz begründet hatte, sondern diesen entsprechend der von der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. geforderten Voraussetzung im Inland hatte. Mit dieser Beurteilung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seiner Entscheidung vom 9.4.2009

- 3 B 116/08 -, Blutalkohol 46, 350,

keine Zweifel daran geäußert hat, dass vom Ausstellermitgliedstaat herrührende „unbestreitbare Informationen“ auch solche Angaben sein können, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlagen und deren Richtigkeit der Betroffene selbst bestätigt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betraf dabei eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Fallkonstellation, in der der dortige Kläger bei der Antragstellung in der Tschechischen Republik in dem Formular „Antrag auf Erteilung eines Führerscheins“ ebenfalls seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland angegeben hatte.

Unerheblich ist, dass im Recht der Tschechischen Republik zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzerfordernis noch nicht umgesetzt war, sondern es erst mit Wirkung zum 1.7.2006 in die tschechische Rechtsordnung eingefügt wurde. Es kommt allein darauf an, dass gegen das durch die Richtlinie 91/439/EWG selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde. Davon geht auch der Europäische Gerichtshof ohne Weiteres aus. Die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Verfahren, die der Ausgangspunkt für seine Rechtsprechung waren, betrafen gerade solche tschechischen Fahrerlaubnisse, die vor dem 1.7.2006 erteilt worden waren

ebenso BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, a.a.O., unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 67.

Keine ausschlaggebende Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, dass der Kläger seinen im Inland ausgestellten Führerschein am 8.8.2001 freiwillig bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben hatte. Sollte die Befugnis eines Mitgliedstaats, eine ausländische EU-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, zusätzlich davon abhängen, dass dieser Staat gegen den Inhaber eines solchen Hoheitsakts eine Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen hat

so etwa HessVGH, Beschluss vom 18.6.2009 - 2 B 255/09 -, Blutalkohol 46, 354; a. A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.1.2008 - 10 B 11145/08 -, Blutalkohol 46, 352,

wäre diese Voraussetzung und damit der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. ebenfalls als erfüllt anzusehen. Der von dem Kläger mit der freiwilligen Abgabe seines Führerscheins erklärte Verzicht auf seine Fahrerlaubnis für die Klassen 1 b und 3 erfolgte nämlich lediglich zu dem Zweck, der zwangsweisen Entziehung der Fahrerlaubnis zu entgehen. Der zur Vermeidung einer förmlichen Entziehung ausgesprochene Verzicht auf eine Fahrerlaubnis steht aber, wie sich aus der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. ergibt, ihrer förmlichen Entziehung gleich. Es steht daher außer Zweifel, dass die den Mitgliedstaaten vom Europäischen Gerichtshof im Rahmen der Anwendung des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG zuerkannte Befugnis zur Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat neu erteilten Fahrerlaubnis auch in den Fällen besteht, in denen der Mitgliedstaat eine von ihm zuvor erteilte Fahrerlaubnis nur deshalb nicht wegen mangelnder Eignung entzogen hatte, weil der Betroffene - wie hier - der förmlichen Entziehung durch den Verzicht auf die Fahrerlaubnis zuvorgekommen war

ebenso BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, a.a.O.; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.2.2009 - 10 S 3323/08 -, NZV 2009, 359.

Für die Herbeiführung der sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV a.F. ergebenden Rechtsfolge der fehlenden Berechtigung, mit der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, bedurfte es im Weiteren keines rechtsgestaltenden und damit konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes; vielmehr konnte diese Rechtsfolge durch Verwaltungsakt deklaratorisch festgestellt werden

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1.7.2009 - 10 B 10450/09 -, DVBl. 2009, 1118 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, DAR 2008, 660, 661, und vom 17.7.2008 - 10 S 1688/08 -, ZfS 2008, 595, 596, sowie BayVGH, Beschlüsse vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965 -, SVR 2009, 356, und vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259 -, DAR 2008, 662, 663.

Der gegenteiligen Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen

vgl. Beschluss vom 12.1.2009 - 16 B 1610/08 -, DAR 2009, 159, 161,

nach der das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen der vom Europäischen Gerichtshof zugelassenen Ausnahmen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine es ausschließe, die Ablehnung der Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein auf eine abstrakt-generelle Rechtsnorm wie § 28 Abs. 4 FeV a.F. zu gründen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Weder aus den bisherigen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG noch aus dem sonstigen Gemeinschaftsrecht ergibt sich, dass die gemeinschaftsrechtlich zulässige Ablehnung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis nicht durch eine Rechtsnorm erfolgen darf, sondern hierfür eine fahrerlaubnisbehördliche Einzelfallentscheidung erforderlich ist. Die vom OVG Nordrhein-Westfalen für ein solches Erfordernis angeführte Erwägung, anderenfalls bliebe die Geltung der ausländischen Fahrerlaubnis in der Schwebe, bis eine ihre Gültigkeit auch im Inland bestätigende oder versagende Einzelfallentscheidung getroffen worden sei, überzeugt nicht. § 28 Abs. 4 FeV a.F. bestimmt, dass die sich aus Abs. 1 dieser Vorschrift ergebende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland unter den in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 5 FeV a.F. genannten Voraussetzungen nicht „gilt“. Bereits die Erfüllung eines oder - falls erforderlich - mehrerer der in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 FeV a.F. aufgeführten Ausnahmetatbestände steht daher dem Erwerb einer Fahrberechtigung im Inland von Anfang an entgegen, ohne dass es insoweit zwingend einer behördlichen Einzelfallentscheidung bedarf. Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. unterscheidet sich insoweit nicht von anderen Vorschriften, in denen der Gesetzgeber den Eintritt einer Rechtsfolge unmittelbar von der Verwirklichung bestimmter Sachverhalte und nicht erst vom Ergehen eines konstitutiv wirkenden Verwaltungsakts abhängig macht. Der Frage eines fortbestehenden Eignungsmangels kommt dabei entgegen der Annahme des OVG Nordhrein-Westfalen für die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. keine rechtliche Bedeutung zu. Eine etwaige Wiedererlangung der Fahreignung kann nur in einem eigenständigen Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden

vgl. zu Vorstehendem BayVGH, Beschlüsse vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965 -, a.a.O., und vom 7.5.2009 - 11 CE 09.426 -, zitiert nach juris.

Ein feststellender Verwaltungsakt des Inhalts, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, hätte von dem Beklagten auch in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden können. Zwar fehlte es in § 28 Abs. 4 FeV a.F. im Gegensatz zu der am 19.1.2009 in Kraft getretenen Neufassung des § 28 Abs. 4 FeV, dessen Satz 2 der Fahrerlaubnisbehörde in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und Nr. 3 nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts über die fehlende Berechtigung einräumt, an einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts. Doch reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung dem Gesetz im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann

ebenso BVerwG, Urteile vom 14.2.2007 - 6 C 28/05 -, Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.9.2008 - 10 S 2925/08 -, ZfS 2009, 56, 59 f.

So liegt der Fall hier. Die sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV a.F. ergebende Rechtsfolge gilt zwar kraft Gesetzes, ist aber zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten. Aus Gründen der Rechtsklarheit besteht daher insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, der das Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Strafe stellt, ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Eine entsprechende Feststellung treffen zu dürfen, entspricht in diesen Fällen dem Normzweck des § 28 Abs. 4 FeV a.F.

ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, a.a.O., und vom 16.9.2008 - 10 S 2925/06 -, a.a.O..

Die Umdeutung ist ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG ausgeschlossen. Danach gilt § 47 Abs. 1 SVwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Vorliegend kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beklagte in Ansehung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Aberkennungsverfügung nach § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV a.F. vorgegangen wäre, wenn er sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen wäre. Nur dies hätte seiner mit der Aberkennungsverfügung verfolgten Intention entsprochen, den Kläger wegen fehlender beziehungsweise ungeklärter Fahreignung von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im Inland auszuschließen. Auch sind die Rechtsfolgen in Ansehung dessen, dass der in eine fehlende Berechtigung des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, umgedeutete Verwaltungsakt lediglich die sich bereits aus dem Gesetz ergebende Rechtsfolge klarstellt, für den Kläger nicht ungünstiger als diejenigen der fehlerhaften Aberkennungsverfügung.

Die Umdeutung erweist sich des Weiteren nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG deshalb als unzulässig, weil der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Die Rücknahme der angefochtenen Aberkennungsverfügung, also eines belastenden Verwaltungsaktes, ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG generell nicht ausgeschlossen

vgl. dazu Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2008, § 47 Rdnr. 37; ferner Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 47 Rdnr. 32.

Ebenso wenig steht § 47 Abs. 3 SVwVfG der Umdeutung entgegen. Die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV a.F. steht ebenso wie die auf §§ 3 Abs. 1 und 2 StVG, 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 8 FeV gründende Aberkennung des Rechts des Klägers, mit der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, nicht im Ermessen des Beklagten.

Schließlich ist die nach den §§ 47 Abs. 4, 28 Abs. 1 SVwVfG gebotene Anhörung erfolgt.

Die nach einer entsprechenden Umdeutung gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG auf Vorlage des tschechischen Führerscheins zwecks Eintragung der fehlenden Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland gerichtete weitere Anordnung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, 47 Abs. 2 FeV in entsprechender Anwendung.

Nach allem ist die Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht zu bestätigen und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für einen Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 62 Abs. 2 Satz 2 VwGO) besteht keine Veranlassung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird - auch - für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Nr. 46 -, abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere fristgemäß in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Klage des Klägers gegen die Aberkennung des Rechts, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, sowie die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung der Aberkennung abgewiesen wurde, stellt sich im Ergebnis als richtig dar, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.

Die angefochtene Verfügung des Beklagten vom 2.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2007 hält zwar einer rechtlichen Überprüfung insoweit nicht stand, als die Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - in der Fassung vom 5.3.2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 7 des Gesetzes vom 5.1.2007 (BGBl. I S. 2), sowie § 46 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom 18.8.1998 (BGBl. I S. 2214) , zuletzt geändert durch Art. 468 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. S. 2407), auf die Nichtvorlage des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens gestützt worden ist (1.); sie kann jedoch gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalt umgedeutet werden, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.1.2005 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen (2.). Mit diesem Inhalt ist die angefochtene Verfügung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung, wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ergibt, die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt. Davon ausgehend hat der Beklagte den Kläger nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

so ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, NJW 2009, 1689, und - 3 C 38/07 -, Blutalkohol 46, 229, 230 jeweils unter Hinweis auf die Urteile vom 27.9.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249, und vom 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 m.w.N.,

- maßgeblich ist daher hier der Tag des Erlasses des Widerspruchsbescheids, also der 14.3.2007 - gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, weil dieser das von ihm wegen bestehender Eignungszweifel aufgrund seines früheren Drogenkonsums geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hatte.

Die solchermaßen verfügte Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, kann unabhängig von ihrer europarechtlichen Problematik schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Beklagte vorliegend nicht nach § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung des Klägers ausgehen durfte. Nach Satz 1 dieser Regelung darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dies setzt allerdings voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anforderung eines solchen Gutachtens vorlagen

ebenso BVerwG, u.a. Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, a.a.O., und - 3 C 38/07 -, a.a.O., sowie vom 9.6.2005 - 3 C 25/04 -, DVBl. 2005, 1337, 1338, m.w.N.

Daran fehlt es hier.

Zwar kann es nach Überzeugung des Senats nicht zweifelhaft sein, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfüllt waren. Gemäß § 46 Abs. 3 FeV sind die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt. Für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV reicht, dass in der Vergangenheit ein Konsum harter Drogen - für den gelegentlichen Konsum von Cannabis enthält § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV eine Sonderregelung - entweder aufgrund einer Abhängigkeit oder ohne eine solche Abhängigkeit erfolgt ist. Beim Kläger waren bei einer Verkehrskontrolle am 7.1.2001 Betäubungsmittel (Amphetamin und Marihuana) aufgefunden und aufgrund der daraufhin veranlassten toxikologischen Untersuchung der Genuss von Cannabis festgestellt worden. Zudem war das aufgrund einer weiteren Untersuchung des Klägers am 20.6.2001 erstellte ärztliche Gutachten der TÜV Medizinisch-Psychologisches Institut GmbH zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger, der entgegen seinen Angaben noch vor kurzem Kokain konsumiert habe, von einer psychischen und/oder körperlichen Drogenabhängigkeit auszugehen und er als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzusehen sei. Vor diesem Hintergrund diente die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV dazu, dem Kläger, der zur Vermeidung der zwangsweisen Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf diese am 8.8.2001 verzichtet hatte, den Nachweis einer zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Fahreignung entsprechend Ziff. 9.5 der Anlage 4 zur FeV zu ermöglichen. Wie sich aus Ziff. 9.1 dieser Anlage ergibt, schließt nämlich bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen Kokain gehört, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Regelfall aus, und hat der Betroffene, sofern er geltend macht, dass er sich dauerhaft vom Drogenkonsum gelöst hat, mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten nachzuweisen, dass er die Fahrtauglichkeit wiedererlangt hat

vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14.5.2008 - 1 B 191/08 -, m.w.N..

Da der Kläger einen zwischenzeitlichen Einstellungswandel sowie eine stabile und nachhaltige Drogenabstinenz nicht dargetan hatte, konnte der Beklagte berechtigterweise von einem fortbestehenden Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeuges ausgehen.

Dass der Kläger aus finanziellen Gründen zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens außerstande war, ist dabei rechtlich ohne Bedeutung. Angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs geht es grundsätzlich zu Lasten des Betroffenen, wenn er nicht über die für ein zur Beseitigung von Eignungszweifeln erforderliches Gutachten notwendigen Mittel verfügt

ebenso BVerwG, Urteil vom 13.11.1997 - 1 C 1/97 -, ZfS 1998, 236; ferner Beschluss des Senats vom 14.4.2009 - 1 B 269/09 -, Blutalkohol 46, 294.

Der Gutachtenanforderung stand ferner nicht entgegen, dass der Kläger nach dem letzten nachgewiesenen Betäubungsmittelmissbrauch nicht wieder mit Drogen auffällig geworden war. Zum einen hat dieser Umstand nur einen beschränkten Aussagewert. Ähnlich wie beim Fahren im Straßenverkehr unter alkoholischer Beeinflussung gibt es nämlich auch beim Fahren unter Drogeneinfluss eine hohe Dunkelziffer

vgl. Beschluss des Senats vom 14.4.2009 - 1 B 269/09 -, a.a.O.; ferner Hentschel, Fahrerlaubnis und Alkohol im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 757 f.

Zum anderen war Anknüpfungspunkt für die Überprüfung, ob der Kläger nach seinem früheren Drogenkonsum die Fahreignung wiedererlangt hat, allein ein im Ausgangspunkt abstrakter Gefährdungstatbestand, bei dem eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht erforderlich ist. Von daher ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass der Kläger geraume Zeit ohne Beanstandung am Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Neben den danach gegebenen materiellen Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens setzt deren Rechtmäßigkeit weiter voraus, dass die formellen Anforderungen von § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 FeV erfüllt sind. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Darüber hinaus teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2). Dabei muss die Gutachtenanforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret der Anlass der Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens ist und ob die genannten Gründe die Zweifel an seiner Eignung zu rechtfertigen vermögen

vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 5.7.2001 - 3 C 13/01 -, NJW 2002, 78, 79.

Letztere Vorgabe wurde zwar gewahrt. Der Beklagte hat dem Kläger in der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 24.1.2006 in einer für diesen nachvollziehbaren Weise mitgeteilt, woraus er die Zweifel an dessen Kraftfahreignung herleitet, indem er sich auf den früheren Drogenkonsum des Klägers bezogen und weiter dargelegt hat, dass ungeklärt sei, ob die wegen des Drogenkonsums vermuteten Gefahren für die Verkehrssicherheit inzwischen beseitigt sind. Damit war für den Kläger ohne Weiteres erkennbar, weshalb und mit welchem Gegenstand die Überprüfung der Fahreignung erfolgen sollte. Zu einer rechtmäßigen Gutachtenanforderung gehört darüber hinaus als wesentlicher Bestandteil aber auch das Setzen einer hinreichend bestimmten bzw. bestimmbaren Frist, innerhalb derer der Betroffene das Gutachten vorzulegen hat

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.7.2009 - 10 B 10508/09 -, zitiert nach juris, sowie OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.1998 - Bs VI 114/97 -, DAR 1998, 323.

An einer solchen konkreten Frist fehlt es hier. Zwar enthält die Gutachtenanordnung des Beklagten vom 24.1.2006 eine auf den 15.3.2006 festgesetzte Frist zur Beibringung des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens. An dieser Fristsetzung wurde von dem Beklagten indes nachfolgend nicht festgehalten, sondern der Kläger mit Schreiben vom 10.3.2006 nunmehr gebeten, bis spätestens 31.3.2006 sein Einverständnis mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durch eine amtliche Begutachtungsstelle seiner Wahl zu erklären; vorsorglich wurde der Kläger von dem Beklagten lediglich nochmals darauf hingewiesen, dass aufgrund von Zweifeln an seiner Kraftfahreignung nach wie vor darauf bestanden werden müsse, dass dieser sich umgehend zu einer Untersuchung bei einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle einfindet. Eine neue Fristsetzung unterblieb jedoch.

Entsprach damit die Gutachtenaufforderung mangels konkret bestimmter beziehungsweise bestimmbarer Frist zur Beibringung des Gutachtens nicht den Formerfordernissen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, ergibt sich eine andere Beurteilung nicht im Hinblick darauf, dass sich der Kläger mit der angeordneten medizinisch-psychologischen Begutachtung ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Sind die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht erfüllt, so besteht auch keine rechtliche Verpflichtung, der Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nachzukommen. Die Nichtvorlage des Gutachtens führt in diesem Fall ungeachtet eines zuvor erklärten Einverständnisses nicht zur Annahme fehlender Fahreignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV

ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.1998 - Bs VI 114/97 -, a.a.O., wonach das Rechtmäßigkeitserfordernis für die Gutachtenanforderung nicht zur Disposition eines Beteiligten steht.

2. Kann somit die angefochtene Verfügung wegen Nichteinhaltung der in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV normierten Anforderungen an die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als förmliche Aberkennungsentscheidung nicht aufrechterhalten bleiben, so hat sie dennoch mit dem Inhalt Bestand, dass die fehlende Berechtigung des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, festgestellt wird. Ob die Aberkennungsverfügung des Beklagten unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts bereits in diesem Sinne ausgelegt werden kann, lässt der Senat offen. Jedenfalls ist sie gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG einer Umdeutung mit diesem Inhalt zugänglich.

Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann nach dieser Vorschrift in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. u.a. Urteile vom 26.7.2006 - 6 C 20/05 -, NVwZ 2007, 210, 214, und vom 23.11.1999 - 9 C 16.99 -, BVerwGE 110, 111,

sind unter diesen Voraussetzungen auch die Verwaltungsgerichte in Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten, sofern den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind. Alle diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Feststellung, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, ist ersichtlich auf das gleiche Ziel gerichtet wie die förmliche, allerdings rechtsfehlerhafte Aberkennung des Rechts, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Der erkennbare Zweck sowohl der Aberkennungsverfügung des Beklagten als auch eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsaktes besteht darin, zu verhindern, dass der Kläger, dessen Wiedererlangung der Kraftfahreignung mangels Vorlage eines als erforderlich angesehenen medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgewiesen ist, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet als Führer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind beide Verwaltungsakte vergleichbar. Insoweit ist die Wirkung der förmlichen Aberkennungsverfügung ebenso wie ein Verwaltungsakt, der die fehlende Berechtigung, aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, feststellt, von vornherein auf das Inland beschränkt.

Die in Rede stehende Feststellung steht auch inhaltlich mit der Rechtslage in Einklang.

Nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aberkennungsentscheidung des Beklagten nach deren Umdeutung in einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt heranzuziehenden Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV in der bis zum 18.1.2009 geltenden Fassung gilt die in Abs. 1 dieser Vorschrift genannte Berechtigung, aufgrund einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für diejenigen Fahrerlaubnisinhaber, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. gilt die Berechtigung nach Abs. 1 ferner nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.

Der Anwendbarkeit der in § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV a.F. normierten Ausnahmeregelungen auf den Kläger steht europäisches Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Insbesondere ist die Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. bei der gebotenen europarechtskonformen, d.h. einschränkenden Auslegung mit dem vom Europäischen Gerichtshof in Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9.2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1), entwickelten Anerkennungsgrundsatz vereinbar.

Der sich aus den zuletzt genannten Vorschriften ergebende gemeinschaftsrechtliche Maßstab ist ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (ABl. L 403, S. 18), sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie, für die Frage der Berechtigung des Klägers, mit seiner am 29.1.2005 in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, maßgebend. Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 der Richtlinie 2006/126/EG mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen beansprucht nämlich nach Art. 18 dieser Richtlinie erst für ab dem 19.1.2009 erworbene Führerscheine Geltung

ebenso BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, a.a.O., und - 3 C 26/07 -, a.a.O.; ferner Beschluss des Senats vom 25.9.2009 - 1 B 430/09 -, unter Hinweis auf den Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/126/EG, der vorgibt, dass vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben.

Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Das europäische Gemeinschaftsrecht regelt dabei zugleich die Mindestvoraussetzungen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. So müssen u.a. nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 91/439/EWG die Fahreignung durch das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen und die gesundheitlichen Anforderungen, darunter diejenigen in Anhang III der Richtlinie über die Fahrtauglichkeit, erfüllt werden. Zudem hängt die Ausstellung des Führerscheins gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) dieser Richtlinie vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats ab. Ordentlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie ist nach deren Art. 9 der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

vgl. Urteile vom 26.06.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u. a. -, NJW 2008, 2403, Rdnr. 50 ff. und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u. a. -, Slg. I - 4691, Rdnr. 47 ff., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - , Slg. I-49, Rdnr. 25 und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, Slg. I-98 Rdnr. 27,

sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Einschränkung vor und erlegt den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Es ist allein Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung - gegebenenfalls die Neuerteilung - einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte. Aus diesen Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof in seinen jüngsten Entscheidungen

vgl. Beschluss vom 9.7.2009 - Rs. C-445/08, Wierer -, Blutalkohol 46, 408, Rdnr. 38 ff., und Urteil vom 19.2.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, DAR 2009, 191, Rdnr. 75 f., unter Bezugnahme auf die Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 50 f., sowie - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 47 f.,

nochmals bekräftigt hat, folgt, dass ein Aufnahmemitgliedstaat, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis insbesondere nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis von strengeren nationalen Voraussetzungen abhängig macht, die Anerkennung eines zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht allein mit der Begründung ablehnen kann, dass der Inhaber diesen neuen Führerschein gemäß einer nationalen Regelung erlangt hat, die nicht dieselben Anforderungen aufstellt, die der Aufnahmemitgliedstaat vorsieht. Zudem verbietet es der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, dass ein Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung ablehnt, dass der Inhaber dieses Führerscheins nach vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins die Voraussetzungen für dessen Erlangung nicht erfüllt hat. Da die Richtlinie 91/439/EWG dem Ausstellermitgliedstaat die ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die von ihm ausgestellten Führerscheine unter Beachtung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erteilt werden, ist es allein dessen Sache, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzungen nicht erfüllten. Hat ein Aufnahmemitgliedstaat triftige Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG mitzuteilen und kann, falls der Ausstellermitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, gegen ihn ein Verfahren nach Art. 227 EG einleiten, um durch den Europäischen Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen dieser Richtlinie feststellen zu lassen.

Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof die Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG einschränkend ausgelegt. Unter bestimmten Umständen gestattet zwar Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf jeden Inhaber eines Führerscheins anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG berechtigt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen Mitgliedstaat allerdings nicht, die Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein mit der Begründung abzulehnen, dass dem Inhaber dieses Führerscheins zuvor eine frühere Fahrerlaubnis im ersten Mitgliedstaat entzogen wurde. Die sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Befugnis kann er vielmehr nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenennach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausüben

vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 59, - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 56, sowie die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter -, a.a.O., Rdnr. 38, und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 35.

Ebenso ist Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach es ein Mitgliedstaat ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde, seinerseits als eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine eng auszulegen. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass weder das Recht, von einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden darf

vgl. Urteil vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 61, unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 37,

noch der Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften auf unbestimmte Zeit zu versagen, etwa deshalb, weil der Führerscheininhaber die Bedingungen nicht erfüllt, die für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug vorausgesetzt werden, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen

vgl. Urteile vom 19.2.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, a.a.O., Rdnr. 85 f., 91, und vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 63 f., unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 30.

Eine Verpflichtung zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb jeglicher Sperrfrist ausgestellten Fahrerlaubnis besteht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

vgl. Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 71 ff., und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 68 ff.,

jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist. Danach ist es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, es unter Berufung auf Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, wenn sich zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Begründet hat dies der Europäische Gerichtshof damit, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet werden könnte, wenn die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439 /EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG angewendet worden ist, nicht beachtet würde. Dabei hat der Europäische Gerichtshof klar zum Ausdruck gebracht, dass dem Wohnsitzerfordernis als Vorbedingung für die Prüfung der Einhaltung der übrigen in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Voraussetzungen eine besondere Bedeutung zukommt und diese unerlässlich ist, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Gibt daher der Ausstellerstaat in nicht zu bezweifelnder Weise - sei es aufgrund von Angaben entweder im Führerschein selbst oder anderen von ihm stammenden unbestreitbaren Informationen - zu erkennen, dass seine Zuständigkeit zur Ausstellung des Führerscheins aufgrund einer Missachtung des in der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzerfordernisses von Anfang an nicht begründet war, ist der Aufnahmemitgliedstaat befugt, die Anerkennung der sich aus diesem Führerschein ergebenden Fahrberechtigung für sein Hoheitsgebiet abzulehnen. In diesem Fall stellt die Verweigerung der Anerkennung des Führerscheins mithin keinen Eingriff in die Zuständigkeiten des Ausstellermitgliedstaats dar.

Ausgehend von dieser das Gericht bindenden Auslegung des europäischen Gemeinschaftsrechts steht die Feststellung der fehlenden Berechtigung des Klägers, mit seinem tschechischen Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Einklang. Die Voraussetzungen, unter denen der Aufnahmemitgliedstaat nach der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berechtigt ist, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis zu verweigern, liegen hier vor. Mit an das Kraftfahrt-Bundesamt gerichtetem Schreiben vom 31.10.2005 hatte das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik mitgeteilt, dass der Kläger in seinem Antrag zur Fahrerlaubnis als festen Wohnsitz die Bundesrepublik Deutschland angegeben hat. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um eine von der Tschechischen Republik als dem Ausstellermitgliedstaat herrührende, vom Kläger im Übrigen eingeräumte Information, die beweist, dass der Kläger dort zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Fahrerlaubnis am 29.1.2005 entgegen der im Führerschein enthaltenen Angaben keinen ordentlichen Wohnsitz begründet hatte, sondern diesen entsprechend der von der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. geforderten Voraussetzung im Inland hatte. Mit dieser Beurteilung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seiner Entscheidung vom 9.4.2009

- 3 B 116/08 -, Blutalkohol 46, 350,

keine Zweifel daran geäußert hat, dass vom Ausstellermitgliedstaat herrührende „unbestreitbare Informationen“ auch solche Angaben sein können, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlagen und deren Richtigkeit der Betroffene selbst bestätigt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betraf dabei eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Fallkonstellation, in der der dortige Kläger bei der Antragstellung in der Tschechischen Republik in dem Formular „Antrag auf Erteilung eines Führerscheins“ ebenfalls seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland angegeben hatte.

Unerheblich ist, dass im Recht der Tschechischen Republik zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzerfordernis noch nicht umgesetzt war, sondern es erst mit Wirkung zum 1.7.2006 in die tschechische Rechtsordnung eingefügt wurde. Es kommt allein darauf an, dass gegen das durch die Richtlinie 91/439/EWG selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde. Davon geht auch der Europäische Gerichtshof ohne Weiteres aus. Die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Verfahren, die der Ausgangspunkt für seine Rechtsprechung waren, betrafen gerade solche tschechischen Fahrerlaubnisse, die vor dem 1.7.2006 erteilt worden waren

ebenso BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, a.a.O., unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 67.

Keine ausschlaggebende Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, dass der Kläger seinen im Inland ausgestellten Führerschein am 8.8.2001 freiwillig bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben hatte. Sollte die Befugnis eines Mitgliedstaats, eine ausländische EU-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, zusätzlich davon abhängen, dass dieser Staat gegen den Inhaber eines solchen Hoheitsakts eine Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen hat

so etwa HessVGH, Beschluss vom 18.6.2009 - 2 B 255/09 -, Blutalkohol 46, 354; a. A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.1.2008 - 10 B 11145/08 -, Blutalkohol 46, 352,

wäre diese Voraussetzung und damit der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. ebenfalls als erfüllt anzusehen. Der von dem Kläger mit der freiwilligen Abgabe seines Führerscheins erklärte Verzicht auf seine Fahrerlaubnis für die Klassen 1 b und 3 erfolgte nämlich lediglich zu dem Zweck, der zwangsweisen Entziehung der Fahrerlaubnis zu entgehen. Der zur Vermeidung einer förmlichen Entziehung ausgesprochene Verzicht auf eine Fahrerlaubnis steht aber, wie sich aus der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. ergibt, ihrer förmlichen Entziehung gleich. Es steht daher außer Zweifel, dass die den Mitgliedstaaten vom Europäischen Gerichtshof im Rahmen der Anwendung des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG zuerkannte Befugnis zur Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat neu erteilten Fahrerlaubnis auch in den Fällen besteht, in denen der Mitgliedstaat eine von ihm zuvor erteilte Fahrerlaubnis nur deshalb nicht wegen mangelnder Eignung entzogen hatte, weil der Betroffene - wie hier - der förmlichen Entziehung durch den Verzicht auf die Fahrerlaubnis zuvorgekommen war

ebenso BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, a.a.O.; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.2.2009 - 10 S 3323/08 -, NZV 2009, 359.

Für die Herbeiführung der sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV a.F. ergebenden Rechtsfolge der fehlenden Berechtigung, mit der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, bedurfte es im Weiteren keines rechtsgestaltenden und damit konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes; vielmehr konnte diese Rechtsfolge durch Verwaltungsakt deklaratorisch festgestellt werden

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1.7.2009 - 10 B 10450/09 -, DVBl. 2009, 1118 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, DAR 2008, 660, 661, und vom 17.7.2008 - 10 S 1688/08 -, ZfS 2008, 595, 596, sowie BayVGH, Beschlüsse vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965 -, SVR 2009, 356, und vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259 -, DAR 2008, 662, 663.

Der gegenteiligen Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen

vgl. Beschluss vom 12.1.2009 - 16 B 1610/08 -, DAR 2009, 159, 161,

nach der das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen der vom Europäischen Gerichtshof zugelassenen Ausnahmen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine es ausschließe, die Ablehnung der Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein auf eine abstrakt-generelle Rechtsnorm wie § 28 Abs. 4 FeV a.F. zu gründen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Weder aus den bisherigen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG noch aus dem sonstigen Gemeinschaftsrecht ergibt sich, dass die gemeinschaftsrechtlich zulässige Ablehnung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis nicht durch eine Rechtsnorm erfolgen darf, sondern hierfür eine fahrerlaubnisbehördliche Einzelfallentscheidung erforderlich ist. Die vom OVG Nordrhein-Westfalen für ein solches Erfordernis angeführte Erwägung, anderenfalls bliebe die Geltung der ausländischen Fahrerlaubnis in der Schwebe, bis eine ihre Gültigkeit auch im Inland bestätigende oder versagende Einzelfallentscheidung getroffen worden sei, überzeugt nicht. § 28 Abs. 4 FeV a.F. bestimmt, dass die sich aus Abs. 1 dieser Vorschrift ergebende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland unter den in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 5 FeV a.F. genannten Voraussetzungen nicht „gilt“. Bereits die Erfüllung eines oder - falls erforderlich - mehrerer der in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 FeV a.F. aufgeführten Ausnahmetatbestände steht daher dem Erwerb einer Fahrberechtigung im Inland von Anfang an entgegen, ohne dass es insoweit zwingend einer behördlichen Einzelfallentscheidung bedarf. Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. unterscheidet sich insoweit nicht von anderen Vorschriften, in denen der Gesetzgeber den Eintritt einer Rechtsfolge unmittelbar von der Verwirklichung bestimmter Sachverhalte und nicht erst vom Ergehen eines konstitutiv wirkenden Verwaltungsakts abhängig macht. Der Frage eines fortbestehenden Eignungsmangels kommt dabei entgegen der Annahme des OVG Nordhrein-Westfalen für die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. keine rechtliche Bedeutung zu. Eine etwaige Wiedererlangung der Fahreignung kann nur in einem eigenständigen Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden

vgl. zu Vorstehendem BayVGH, Beschlüsse vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965 -, a.a.O., und vom 7.5.2009 - 11 CE 09.426 -, zitiert nach juris.

Ein feststellender Verwaltungsakt des Inhalts, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, hätte von dem Beklagten auch in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden können. Zwar fehlte es in § 28 Abs. 4 FeV a.F. im Gegensatz zu der am 19.1.2009 in Kraft getretenen Neufassung des § 28 Abs. 4 FeV, dessen Satz 2 der Fahrerlaubnisbehörde in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und Nr. 3 nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts über die fehlende Berechtigung einräumt, an einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts. Doch reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung dem Gesetz im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann

ebenso BVerwG, Urteile vom 14.2.2007 - 6 C 28/05 -, Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.9.2008 - 10 S 2925/08 -, ZfS 2009, 56, 59 f.

So liegt der Fall hier. Die sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV a.F. ergebende Rechtsfolge gilt zwar kraft Gesetzes, ist aber zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten. Aus Gründen der Rechtsklarheit besteht daher insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, der das Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Strafe stellt, ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Eine entsprechende Feststellung treffen zu dürfen, entspricht in diesen Fällen dem Normzweck des § 28 Abs. 4 FeV a.F.

ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, a.a.O., und vom 16.9.2008 - 10 S 2925/06 -, a.a.O..

Die Umdeutung ist ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG ausgeschlossen. Danach gilt § 47 Abs. 1 SVwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Vorliegend kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beklagte in Ansehung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Aberkennungsverfügung nach § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV a.F. vorgegangen wäre, wenn er sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen wäre. Nur dies hätte seiner mit der Aberkennungsverfügung verfolgten Intention entsprochen, den Kläger wegen fehlender beziehungsweise ungeklärter Fahreignung von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im Inland auszuschließen. Auch sind die Rechtsfolgen in Ansehung dessen, dass der in eine fehlende Berechtigung des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, umgedeutete Verwaltungsakt lediglich die sich bereits aus dem Gesetz ergebende Rechtsfolge klarstellt, für den Kläger nicht ungünstiger als diejenigen der fehlerhaften Aberkennungsverfügung.

Die Umdeutung erweist sich des Weiteren nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG deshalb als unzulässig, weil der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Die Rücknahme der angefochtenen Aberkennungsverfügung, also eines belastenden Verwaltungsaktes, ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG generell nicht ausgeschlossen

vgl. dazu Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2008, § 47 Rdnr. 37; ferner Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 47 Rdnr. 32.

Ebenso wenig steht § 47 Abs. 3 SVwVfG der Umdeutung entgegen. Die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV a.F. steht ebenso wie die auf §§ 3 Abs. 1 und 2 StVG, 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 8 FeV gründende Aberkennung des Rechts des Klägers, mit der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, nicht im Ermessen des Beklagten.

Schließlich ist die nach den §§ 47 Abs. 4, 28 Abs. 1 SVwVfG gebotene Anhörung erfolgt.

Die nach einer entsprechenden Umdeutung gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG auf Vorlage des tschechischen Führerscheins zwecks Eintragung der fehlenden Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland gerichtete weitere Anordnung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, 47 Abs. 2 FeV in entsprechender Anwendung.

Nach allem ist die Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht zu bestätigen und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für einen Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 62 Abs. 2 Satz 2 VwGO) besteht keine Veranlassung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird - auch - für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Nr. 46 -, abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Die von der Bundesnetzagentur vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Feststellungen marktbeherrschender Stellungen sowie die daran anknüpfenden Verpflichtungen bleiben wirksam, bis sie durch neue Entscheidungen nach Teil 2 ersetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Feststellungen marktbeherrschender Stellungen lediglich Bestandteil der Begründung eines Verwaltungsaktes sind. Satz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungen nach den §§ 36, 37 und 39 Alternative 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120).

(2) Unternehmen, die auf Grund des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) angezeigt haben, dass sie Telekommunikationsdienstleistungen erbringen oder Lizenznehmer sind, sind unbeschadet der Verpflichtung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 nicht meldepflichtig nach § 6.

(3) Bestehende Frequenz- und Nummernzuteilungen sowie Wegerechte, die im Rahmen des § 8 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) erteilt wurden, bleiben wirksam. Das Gleiche gilt auch für vorher erworbene Rechte, die eine Frequenznutzung gewähren.

(4) Soweit Frequenznutzungs- und Lizenzrechte auf Märkten vergeben sind, für die auf Wettbewerb oder Vergleich beruhende Auswahlverfahren durchgeführt wurden, gelten die damit erteilten Rechte und eingegangenen Verpflichtungen fort. Dies gilt insbesondere auch für die im Zeitpunkt der Erteilung der Mobilfunklizenzen geltende Verpflichtung, Diensteanbieter zuzulassen.

(5) Soweit nach den Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 4 Rechte und Verpflichtungen wirksam bleiben oder fortgelten, gelten diese als Rechte und Verpflichtungen nach diesem Gesetz im Sinne der §§ 126 und 133.

(6) § 48 Abs. 2 Nr. 2 gilt für Geräte, die ab dem 1. Januar 2005 in Verkehr gebracht werden. § 48 Absatz 4 und 5 gilt für Geräte, die ab dem 21. Dezember 2020 in Verkehr gebracht werden.

(7) Warteschleifen dürfen bis zum Inkrafttreten von § 66g nur eingesetzt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.
der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Rufnummer,
2.
der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Rufnummer oder einer Rufnummer, die die Bundesnetzagentur den ortsgebundenen Rufnummern nach § 66g Absatz 3 gleichgestellt hat,
3.
der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mobile Dienste (015, 016 oder 017),
4.
für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbindung,
5.
der Anruf ist für die Dauer der Warteschleife für den Anrufer kostenfrei, soweit es sich nicht um Kosten handelt, die, bei Anrufen aus dem Ausland, für die Herstellung der Verbindung im Ausland entstehen, oder
6.
unabhängig von der vom Angerufenen verwendeten Rufnummer oder der grundsätzlichen Tarifierung des Anrufs sind mindestens zwei Minuten der Verbindung ab Rufaufbau für den Anrufer kostenfrei; wird die Warteschleife innerhalb dieser Zeit durch Bearbeitung beendet, endet die Kostenfreiheit ab dem Zeitpunkt der Bearbeitung.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Satz 1 Warteschleifen einsetzt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht der in Satz 3 genannte Betrag hierfür nicht aus, so kann er überschritten werden.

(8) Auf Verleihungen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455) und auf Lizenzen oder Frequenzen, die nach den §§ 10, 11 und 47 Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) zugeteilt wurden, findet § 62 Abs. 1 bis 3 für den in diesen Lizenzen und Frequenzen festgelegten Geltungszeitraum keine Anwendung. Die Bundesnetzagentur überprüft auf Antrag der Inhaber von Frequenznutzungsrechten, die vor dem 26. Mai 2011 zugeteilt und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit behalten, ob Beschränkungen der Nutzungsrechte, die über die in § 53 Absatz 2 Satz 2 genannten Beschränkungen hinausgehen, aufrechterhalten oder aufgehoben werden. Dem Antragsteller ist vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, den Antrag zurückzuziehen.

(9) Beabsichtigt die Deutsche Telekom AG die in § 78 Abs. 2 genannten Universaldienstleistungen nicht in vollem Umfang oder zu schlechteren als in dem Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) genannten Bedingungen anzubieten, hat sie dieses der Bundesnetzagentur ein Jahr vor Wirksamwerden anzuzeigen.

(9a) (weggefallen)

(10) Für Vertragsverhältnisse, die am Tag des Inkrafttretens dieser Vorschrift bereits bestehen, hat der nach § 112 Abs. 1 Verpflichtete Daten, über die er auf Grund zurückliegender Datenerhebungen verfügt, unverzüglich in die Kundendatei nach § 112 Abs. 1 zu übernehmen. Für Verträge, die nach Inkrafttreten des § 112 geschlossen werden, sind die Daten, soweit sie infolge der bisherigen Dateistruktur noch nicht in die Kundendatei eingestellt werden können, unverzüglich nach Anpassung der Kundendatei einzustellen. An die Stelle der Technischen Richtlinie nach § 112 Abs. 3 Satz 3 tritt bis zur Herausgabe einer entsprechenden Richtlinie die von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage des § 90 Abs. 2 und 6 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) bekannt gegebene Schnittstellenbeschreibung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 112 gültigen Fassung.

(11) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn die gerichtliche Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.

(12) Auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge nach § 99 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sind die bisherigen Vorschriften anwendbar.

(13) Die Speicherverpflichtung und die damit verbundenen Verpflichtungen nach den §§ 113b bis 113e und 113g sind spätestens ab dem 1. Juli 2017 zu erfüllen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den nach § 113f Absatz 1 Satz 2 zu erstellenden Anforderungskatalog spätestens am 1. Januar 2017.

(14) Für Vertragsverhältnisse, die am 22. Juni 2004 bereits bestanden, müssen Daten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 außer in Fällen des § 111 Absatz 3 nicht nachträglich erhoben werden.

(15) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Verfügung nach § 111 Absatz 1 Satz 4 spätestens am 1. Januar 2017 im Amtsblatt. Die Pflichten zur Überprüfung der Richtigkeit der erhobenen Daten nach § 111 Absatz 1 Satz 3 und zur Speicherung der Angaben nach § 111 Absatz 1 Satz 5 sind spätestens ab dem 1. Juli 2017 zu erfüllen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsrechts Stuttgart vom 21. März 2007 - 3 K 2360/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1970 geborene Kläger war ursprünglich Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle vom 28.12.2002 wurde beim Kläger eine frische Einstichstelle in der Ellenbeuge festgestellt. Ein Drogentest verlief positiv auf Kokain. Daraufhin wurde dem Kläger aufgegeben, ein ärztliches Gutachten vorzulegen, um die Bedenken an seiner Fahreignung zu klären. Dieser Anordnung kam der Kläger jedoch nicht nach. Daraufhin entzog ihm das Landratsamt Main-Tauber-Kreis mit Entscheidung vom 10.09.2003 die Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5.
Bereits am 18.08.2003 beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 19.11.2003 forderte das Landratsamt den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage seiner Fahreignung auf. Der Kläger beauftragte die Gutachterstelle des TÜV Nord in Paderborn mit der Untersuchung, die dort auch durchgeführt wurde. Das Gutachten legte er dem Landratsamt jedoch nicht vor. Er gab mit am 05.08.2004 beim Landratsamt eingegangenem Schreiben an, den Test nunmehr beim Institut des TÜV in Würzburg durchführen zu wollen. Das Landratsamt machte mit Verfügung vom 06.08.2004 die Übersendung der Akten an den TÜV Würzburg von der Vorlage des Gutachtens des TÜV Paderborn abhängig. Der Kläger verfolgte sodann seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht weiter.
Am 29.11.2004 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik die Fahrerlaubnis der Klasse B. In dem dem Kläger ausgestellten Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnsitz des Klägers (Wertheim) eingetragen. Gegen den Kläger wurde wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung gab der Kläger am 29.01.2005 an, sich für den Erwerb der Fahrerlaubnis zunächst zwei Wochen und dann noch einmal zur Wiederholung der Fahrprüfung drei Tage in der Tschechischen Republik aufgehalten zu haben. Er habe aber keinen Wohnsitz in Tschechien gehabt, sondern habe im Hotel gewohnt.
Mit Schreiben vom 03.03.2005 forderte das Landratsamt den Kläger erneut zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung seiner Fahreignung auf und hörte ihn mit Schreiben vom 15.03.2005 zur geplanten Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, an. Hierbei verwies der Kläger auf die Gültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis.
Mit Entscheidung vom 11.05.2005 entzog das Landratsamt Main-Tauber-Kreis dem Kläger die tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B und wies darauf hin, dass damit das Recht aberkannt werde, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (Ziff. 1). Ferner wurde dem Kläger aufgegeben, den tschechischen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzuliefern (Ziff. 2). Für den Fall, dass er den Führerschein nicht binnen 10 Tagen nach Zustellung der Verfügung abgegeben habe, wurde ihm als Zwangsmaßnahme die Wegnahme des Führerscheins angedroht (Ziff. 4). Zur Begründung führte das Landratsamt an, dass sich der Kläger geweigert habe, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, so dass die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von seiner Ungeeignetheit ausgehen könne. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins nach der Entziehung der Fahrerlaubnis ergebe sich aus § 47 Abs. 2 FeV. Am 17.06.2005 lieferte der Kläger den Führerschein beim Landratsamt ab.
Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2006 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 22.05.2006 zugestellt.
Am 20.06.2006 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung der Klage hat der Kläger auf die Rechtsprechung des EuGH verwiesen, wonach die im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnisse ohne weitere Sachprüfung durch den Aufnahmemitgliedstaat anzuerkennen seien.
Mit Urteil vom 21.03.2007 - 3 K 2360/06 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Entscheidung des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis vom 11.05.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, weil der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis besitze. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV nicht anwendbar. Die Klage sei auch begründet. Das Landratsamt habe mit der Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens auf Eignungsmängel des Klägers zurückgegriffen, die bereits Gegenstand der früheren Entziehungsverfügung vom 10.09.2003 gewesen seien und damit auch bereits bei der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik am 29.11.2004 vorgelegen haben müssten. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei diese Vorgehensweise jedoch gerade ausgeschlossen. Folglich habe die Nichtvorlage des Gutachtens auch nicht zum Anlass genommen werden dürfen, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Die Bewertung als Missbrauch könne nicht allein darauf gestützt werden, dass die Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik unter Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG geregelte Wohnsitzerfordernis erworben worden sei.
Das Urteil ist dem Beklagten am 02.04.2007 zugestellt worden. Auf Grund des Urteils gab das Landratsamt den Führerschein dem Kläger am 11.04.2007 zurück. Am 23.04.2007 hat der Beklagte die bereits vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Am 30.05.2007 hat der Beklagte einen Sachantrag gestellt und die Berufung begründet.
10 
Mit Schreiben vom 29.07.2008 hat das Landratsamt seine ursprüngliche Entscheidung vom 11.05.2005 hinsichtlich Ziff. 1 und 2 geändert. In Ziff. 1 stellt das Landratsamt fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht berechtigt, Fahrzeuge im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu führen. In Ziff. 2 gibt das Landratsamt dem Kläger auf, den am 29.11.2004 ausgestellten tschechischen Führerschein der Klasse B unverzüglich beim Landratsamt zum Zwecke der Eintragung der räumlichen Beschränkung der Fahrerlaubnis vorzulegen. Zur Begründung weist das Landratsamt darauf hin, dass § 28 Abs. 4 FeV nicht unanwendbar, sondern für die rechtliche Behandlung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen maßgeblich sei, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden sei, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 21. März 2007 - 3 K 2360/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er habe seine Fahrerlaubnis legal in der Tschechischen Republik erworben. Nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs maßgeblichen Vorschriften der Tschechischen Republik sei dieser Erwerb legal möglich gewesen. Erst danach seien die rechtlichen Bestimmungen der Tschechischen Republik an die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts angepasst worden.
16 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Akte des Landratsamtes sowie auf die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die durch die Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig und auch begründet. Die - nach § 47 Abs. 1 LVwVfG teilweise (Ziff. 1) umgedeutete - Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1) Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 regelte die Entziehung der dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis. Diese Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 hat das Landratsamt durch sein Schreiben vom 29.07.2008 in Ansehung der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 der Sache nach in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.11.2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen. Unter Berücksichtigung aller Umstände wertet der Senat das Schreiben des Landratsamtes vom 29.07.2008 hinsichtlich Ziff. 1 der ursprünglichen Entscheidung als Umdeutung im Sinne von § 47 LVwVfG. Dabei ist unerheblich, dass das Landratsamt in diesem Schreiben, das vom Kläger in der Folge nicht gesondert angegriffen worden ist, nicht ausdrücklich auf das Institut der Umdeutung Bezug genommen hat. Denn § 47 LVwVfG setzt keine entsprechende ausdrückliche Erklärung voraus (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 15).
20 
Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Bedingungen des § 47 Abs. 1 LVwVfG sind hier erfüllt. Diese Umdeutung hat zur Folge, dass die mit der Rechtsordnung vereinbare Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 als mit der Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung vom 11.05.2005 erlassen gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6 und 37; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4). Unerheblich ist, dass die Umdeutung erst im Berufungsverfahren erfolgt ist. Denn selbst im Revisionsverfahren ist der Ausgangsbehörde eine Umdeutung möglich (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 10 und 12). Die Umdeutung lässt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens unberührt, weil es sich weiterhin um denselben Verwaltungsakt handelt und die neue Regelung als von Anfang maßgeblich gilt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4, 12 und 32).
21 
Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 ist - gemessen an der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG - fehlerhaft im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG. Der Sache nach ging es dem Landratsamt und dem Regierungspräsidium bei ihrem Vorgehen im Hinblick auf die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis um die auf den Verdacht des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) zurückzuführenden und seit dem Jahr 2003 nicht geklärten Zweifel an der Fahreignung des Klägers und um den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie. Dies ergibt sich aus der Begründung der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 03.03.2005, aus der Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 sowie aus der Begründung des Widerspruchsbescheids (S. 9). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11.05.2006 bestand aber für die Fahrerlaubnisbehörde, um sofort die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs zu unterbinden, nur die Möglichkeit, ihm die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis zu entziehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Denn die Mitgliedstaaten hatten nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten (EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 48 f.). Aus den Urteilen des EuGH vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich demgegenüber, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil in dem dem Kläger in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnort des Klägers (Wertheim) eingetragen ist. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass der Richter die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, juris; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13). Diese Vorschrift („Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht...“) hat hier zur Folge, dass die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nie berechtigt hat, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen. Ist aber der Inhaber einer Fahrerlaubnis aufgrund dieser Fahrerlaubnis tatsächlich nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, kann ihm diese Berechtigung auch nicht durch eine Verfügung des Aufnahmemitgliedstaates entzogen werden.
22 
Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 ist im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG auf das gleiche Ziel gerichtet wie Ziff. 1 der Entscheidung vom 11.05.2005, weil sie beide dem gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 34). Es soll verhindert werden, dass der Kläger, dem im Jahr 2003 durch eine behördliche Verfügung die Fahrerlaubnis entzogen worden war und dessen Fahrgeeignetheit wegen des Verdachts des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) immer noch zweifelhaft ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs ohne vorherige Bestätigung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Bundesgebiet am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind die ursprüngliche Regelung (Ziff. 1) und Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 vergleichbar. Die Wirkung einer förmlichen Entziehungsverfügung ist bei einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis wegen des Territorialitätsprinzips von vornherein auf das Inland beschränkt (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Deutsche Behörden können weder in den Bestand des von einem anderen Staat gewährten Rechts noch in die Geltung dieses Rechts im weiteren Ausland eingreifen. Diesen Vorgaben entsprechen die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis - lediglich - zur Folge hat, dass das Recht aberkannt wird, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Das Schreiben vom 29.07.2008 bringt in seiner Ziff. 1 gerade zum Ausdruck, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt.
23 
Auch hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Form bestehen gegen die vom Landratsamt vorgenommene Umdeutung keine Bedenken. Das Landratsamt ist nach § 73 Abs. 1 und 2 FeV als Fahrerlaubnisbehörde auch für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts sachlich und örtlich zuständig. In Bezug auf das Verfahren und die Form der Verfügung weichen die Anforderungen der umgedeuteten Verfügung nicht von denen der ursprünglichen Entscheidung ab.
24 
Ferner sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts gegeben, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt. Diese Bedingungen liegen entsprechend der ex-tunc-Wirksamkeit der Umdeutung (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 41) auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung vom 11.05.2005 vor. Wie oben dargelegt, gilt die vom EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommene Auslegung einer Norm des Sekundärrechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm. Dementsprechend ist § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV, soweit er den Vorgaben der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 entspricht, seit seinem Inkrafttreten anwendbar. Zwar fehlt in § 28 Abs. 4 FeV für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Doch reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Norm im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268; Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urt. v. 19.05.2008 - 6 C 42.07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV bringt entsprechend Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung durch die Urteile des EuGH vom 26.06.2008 zum Ausdruck, dass die grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis unter den in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen nicht gilt. Da diese Rechtsfolge keiner feststellenden Entscheidung bedarf, sondern kraft Gesetzes gilt und die Rechtslage zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten ist, besteht aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz - allein im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
25 
Auch § 47 Abs. 2 LVwVfG steht hier der Umdeutung nicht entgegen. Danach gilt Absatz 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Wie bereits ausgeführt, entspricht Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 der vom Landratsamt mit der Ausgangsentscheidung verfolgten Intention, den Kläger von der Verkehrsteilnahme im Bundesgebiet ohne vorherige Überprüfung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten auszuschließen. Die Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 wurde gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit ihrer Bekanntgabe, d. h. mit der am 12.05.2005 erfolgten Zustellung, wirksam. § 47 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. LVwVfG schreibt vor, dass die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen nicht ungünstiger sein dürfen als die des ursprünglichen Verwaltungsakts. Danach ist Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auszulegen, dass die dort getroffene Feststellung ab Bekanntgabe der Verfügung vom 11.05.2005 gilt. Die Rücknahme der Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes vom 11.05.2005 - z. B. nach § 48 LVwVfG - ist nicht ausgeschlossen, so dass auch § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG der Umdeutung nicht entgegensteht. Insbesondere ist die über § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG einzuhaltende zeitliche Grenze des § 48 Abs. 4 LVwVfG eingehalten. Nur einen Monat nach dem Bekanntwerden der neuen Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG durch die Urteile vom 26.06.2008 hat das Landratsamt tatsächlich Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 umgedeutet. Auch § 47 Abs. 3 LVwVfG führt nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht im Interesse der Verkehrssicherheit ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde.
26 
Selbst wenn der Kläger vor der Umdeutung entgegen § 47 Abs. 4 LVwVfG nicht angehört worden sein sollte, führte dies nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG kann die im Hinblick auf eine beabsichtigte Umdeutung durchzuführende Anhörung auch noch nachgeholt werden. Wird die Umdeutung von der Behörde zulässigerweise während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommen, so erfolgt die in § 47 Abs. 4 LVwVfG vorgesehene Anhörung nach den prozessualen Vorschriften (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 59). Hier hat der Kläger nach Übermittlung des Schreibens vom 29.07.2008 im gerichtlichen Verfahren noch Gelegenheit gehabt, zur Rechtmäßigkeit der Umdeutung sowie des umgedeuteten Verwaltungsakts Stellung zu nehmen.
27 
2) Ziff. 2 der Verfügung vom 11.05.2005 regelt die Verpflichtung des Klägers zur Abgabe des in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins. Diese Anordnung hat sich noch nicht erledigt, weil dem Kläger der Führerschein am 11.04.2007 im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgegeben worden ist.
28 
Der Begründung der Ausgangsverfügung lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Ablieferung des Führerscheins lediglich dazu dienen sollte, auf diesem einen Hinweis auf die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen oder ob der Führerschein entsprechend Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG an die ausstellende Behörde der Tschechischen Republik zurückgesandt werden sollte. Der Hinweis in der Begründung der Entscheidung vom 11.05.2005 auf § 47 Abs. 2 FeV kann dahingehend verstanden werden, dass der Führerschein nach Bestandskraft der Entziehungsverfügung der ausstellenden Behörde übersandt werden sollte. Auch die Begründung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 (S. 10) deutet darauf hin. Andererseits hat das Landratsamt geltend gemacht, auf dem Führerschein des Klägers lediglich einen Aufkleber hinsichtlich der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anbringen zu wollen. Zudem hat das Landratsamt den Führerschein nach dem stattgebenden Urteil des Verwaltungsgerichts dem Kläger umgehend zurückgegeben. Jedenfalls lässt sich Ziff. 2 der Entscheidung vom 11.05.2005 im Lichte der Ziff. 2 der Verfügung des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auslegen, dass die Abgabe des Führerscheins lediglich dazu dienen soll, auf diesem einen Vermerk über die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen. Ist eine Auslegung möglich, scheidet eine förmliche Umdeutung nach § 47 LVwVfG aus (BSG, Urt. v. 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 -, NZS 2004, 334, 336 m.w.Nachw.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6).
29 
Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins mit dem Ziel der Eintragung eines Vermerks genügt den Anforderungen der Erforderlichkeit, weil sie den Betroffenen weniger belastet als die Rückgabe des Führerscheins mit dem Ziel, diesen an die ausstellende Behörde zurückzugeben. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber bleibt im Besitz des Führerscheins und kann hierdurch im EU-Ausland seine dort bestehende Fahrberechtigung nachweisen. Zudem trägt die bloße Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein eher den Anforderungen der Verkehrssicherheit Rechnung als die Rücksendung des Führerscheins. Denn im Falle einer Rücksendung kann nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde des ausstellenden Mitgliedstaates ungeachtet des Berichts der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über den Anlass der Rücksendung (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) von einer Aufhebung der Fahrerlaubnis absieht und den Führerschein dem Betroffenen unverändert wieder aushändigt. Durch diesen unverändert zurückgegebenen Führerschein könnte der Inhaber im Bundesgebiet zum Nachteil der Verkehrssicherheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt zu sein.
30 
3) Auch die wegen der am 11.04.2007 erfolgten Rückgabe des Führerscheins noch nicht erledigte Ziff. 4 der Entscheidung vom 11.05.2005 (Androhung eines Zwangsmittels) ist rechtmäßig. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 der Entscheidung ist die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Kläger auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von 10 Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 9. September 2008
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
17 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die durch die Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig und auch begründet. Die - nach § 47 Abs. 1 LVwVfG teilweise (Ziff. 1) umgedeutete - Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1) Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 regelte die Entziehung der dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis. Diese Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 hat das Landratsamt durch sein Schreiben vom 29.07.2008 in Ansehung der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 der Sache nach in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.11.2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen. Unter Berücksichtigung aller Umstände wertet der Senat das Schreiben des Landratsamtes vom 29.07.2008 hinsichtlich Ziff. 1 der ursprünglichen Entscheidung als Umdeutung im Sinne von § 47 LVwVfG. Dabei ist unerheblich, dass das Landratsamt in diesem Schreiben, das vom Kläger in der Folge nicht gesondert angegriffen worden ist, nicht ausdrücklich auf das Institut der Umdeutung Bezug genommen hat. Denn § 47 LVwVfG setzt keine entsprechende ausdrückliche Erklärung voraus (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 15).
20 
Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Bedingungen des § 47 Abs. 1 LVwVfG sind hier erfüllt. Diese Umdeutung hat zur Folge, dass die mit der Rechtsordnung vereinbare Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 als mit der Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung vom 11.05.2005 erlassen gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6 und 37; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4). Unerheblich ist, dass die Umdeutung erst im Berufungsverfahren erfolgt ist. Denn selbst im Revisionsverfahren ist der Ausgangsbehörde eine Umdeutung möglich (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 10 und 12). Die Umdeutung lässt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens unberührt, weil es sich weiterhin um denselben Verwaltungsakt handelt und die neue Regelung als von Anfang maßgeblich gilt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4, 12 und 32).
21 
Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 ist - gemessen an der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG - fehlerhaft im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG. Der Sache nach ging es dem Landratsamt und dem Regierungspräsidium bei ihrem Vorgehen im Hinblick auf die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis um die auf den Verdacht des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) zurückzuführenden und seit dem Jahr 2003 nicht geklärten Zweifel an der Fahreignung des Klägers und um den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie. Dies ergibt sich aus der Begründung der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 03.03.2005, aus der Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 sowie aus der Begründung des Widerspruchsbescheids (S. 9). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11.05.2006 bestand aber für die Fahrerlaubnisbehörde, um sofort die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs zu unterbinden, nur die Möglichkeit, ihm die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis zu entziehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Denn die Mitgliedstaaten hatten nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten (EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 48 f.). Aus den Urteilen des EuGH vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich demgegenüber, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil in dem dem Kläger in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnort des Klägers (Wertheim) eingetragen ist. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass der Richter die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, juris; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13). Diese Vorschrift („Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht...“) hat hier zur Folge, dass die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nie berechtigt hat, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen. Ist aber der Inhaber einer Fahrerlaubnis aufgrund dieser Fahrerlaubnis tatsächlich nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, kann ihm diese Berechtigung auch nicht durch eine Verfügung des Aufnahmemitgliedstaates entzogen werden.
22 
Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 ist im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG auf das gleiche Ziel gerichtet wie Ziff. 1 der Entscheidung vom 11.05.2005, weil sie beide dem gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 34). Es soll verhindert werden, dass der Kläger, dem im Jahr 2003 durch eine behördliche Verfügung die Fahrerlaubnis entzogen worden war und dessen Fahrgeeignetheit wegen des Verdachts des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) immer noch zweifelhaft ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs ohne vorherige Bestätigung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Bundesgebiet am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind die ursprüngliche Regelung (Ziff. 1) und Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 vergleichbar. Die Wirkung einer förmlichen Entziehungsverfügung ist bei einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis wegen des Territorialitätsprinzips von vornherein auf das Inland beschränkt (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Deutsche Behörden können weder in den Bestand des von einem anderen Staat gewährten Rechts noch in die Geltung dieses Rechts im weiteren Ausland eingreifen. Diesen Vorgaben entsprechen die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis - lediglich - zur Folge hat, dass das Recht aberkannt wird, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Das Schreiben vom 29.07.2008 bringt in seiner Ziff. 1 gerade zum Ausdruck, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt.
23 
Auch hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Form bestehen gegen die vom Landratsamt vorgenommene Umdeutung keine Bedenken. Das Landratsamt ist nach § 73 Abs. 1 und 2 FeV als Fahrerlaubnisbehörde auch für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts sachlich und örtlich zuständig. In Bezug auf das Verfahren und die Form der Verfügung weichen die Anforderungen der umgedeuteten Verfügung nicht von denen der ursprünglichen Entscheidung ab.
24 
Ferner sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts gegeben, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt. Diese Bedingungen liegen entsprechend der ex-tunc-Wirksamkeit der Umdeutung (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 41) auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung vom 11.05.2005 vor. Wie oben dargelegt, gilt die vom EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommene Auslegung einer Norm des Sekundärrechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm. Dementsprechend ist § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV, soweit er den Vorgaben der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 entspricht, seit seinem Inkrafttreten anwendbar. Zwar fehlt in § 28 Abs. 4 FeV für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Doch reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Norm im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268; Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urt. v. 19.05.2008 - 6 C 42.07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV bringt entsprechend Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung durch die Urteile des EuGH vom 26.06.2008 zum Ausdruck, dass die grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis unter den in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen nicht gilt. Da diese Rechtsfolge keiner feststellenden Entscheidung bedarf, sondern kraft Gesetzes gilt und die Rechtslage zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten ist, besteht aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz - allein im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
25 
Auch § 47 Abs. 2 LVwVfG steht hier der Umdeutung nicht entgegen. Danach gilt Absatz 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Wie bereits ausgeführt, entspricht Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 der vom Landratsamt mit der Ausgangsentscheidung verfolgten Intention, den Kläger von der Verkehrsteilnahme im Bundesgebiet ohne vorherige Überprüfung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten auszuschließen. Die Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 wurde gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit ihrer Bekanntgabe, d. h. mit der am 12.05.2005 erfolgten Zustellung, wirksam. § 47 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. LVwVfG schreibt vor, dass die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen nicht ungünstiger sein dürfen als die des ursprünglichen Verwaltungsakts. Danach ist Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auszulegen, dass die dort getroffene Feststellung ab Bekanntgabe der Verfügung vom 11.05.2005 gilt. Die Rücknahme der Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes vom 11.05.2005 - z. B. nach § 48 LVwVfG - ist nicht ausgeschlossen, so dass auch § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG der Umdeutung nicht entgegensteht. Insbesondere ist die über § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG einzuhaltende zeitliche Grenze des § 48 Abs. 4 LVwVfG eingehalten. Nur einen Monat nach dem Bekanntwerden der neuen Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG durch die Urteile vom 26.06.2008 hat das Landratsamt tatsächlich Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 umgedeutet. Auch § 47 Abs. 3 LVwVfG führt nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht im Interesse der Verkehrssicherheit ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde.
26 
Selbst wenn der Kläger vor der Umdeutung entgegen § 47 Abs. 4 LVwVfG nicht angehört worden sein sollte, führte dies nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG kann die im Hinblick auf eine beabsichtigte Umdeutung durchzuführende Anhörung auch noch nachgeholt werden. Wird die Umdeutung von der Behörde zulässigerweise während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommen, so erfolgt die in § 47 Abs. 4 LVwVfG vorgesehene Anhörung nach den prozessualen Vorschriften (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 59). Hier hat der Kläger nach Übermittlung des Schreibens vom 29.07.2008 im gerichtlichen Verfahren noch Gelegenheit gehabt, zur Rechtmäßigkeit der Umdeutung sowie des umgedeuteten Verwaltungsakts Stellung zu nehmen.
27 
2) Ziff. 2 der Verfügung vom 11.05.2005 regelt die Verpflichtung des Klägers zur Abgabe des in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins. Diese Anordnung hat sich noch nicht erledigt, weil dem Kläger der Führerschein am 11.04.2007 im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgegeben worden ist.
28 
Der Begründung der Ausgangsverfügung lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Ablieferung des Führerscheins lediglich dazu dienen sollte, auf diesem einen Hinweis auf die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen oder ob der Führerschein entsprechend Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG an die ausstellende Behörde der Tschechischen Republik zurückgesandt werden sollte. Der Hinweis in der Begründung der Entscheidung vom 11.05.2005 auf § 47 Abs. 2 FeV kann dahingehend verstanden werden, dass der Führerschein nach Bestandskraft der Entziehungsverfügung der ausstellenden Behörde übersandt werden sollte. Auch die Begründung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 (S. 10) deutet darauf hin. Andererseits hat das Landratsamt geltend gemacht, auf dem Führerschein des Klägers lediglich einen Aufkleber hinsichtlich der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anbringen zu wollen. Zudem hat das Landratsamt den Führerschein nach dem stattgebenden Urteil des Verwaltungsgerichts dem Kläger umgehend zurückgegeben. Jedenfalls lässt sich Ziff. 2 der Entscheidung vom 11.05.2005 im Lichte der Ziff. 2 der Verfügung des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auslegen, dass die Abgabe des Führerscheins lediglich dazu dienen soll, auf diesem einen Vermerk über die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen. Ist eine Auslegung möglich, scheidet eine förmliche Umdeutung nach § 47 LVwVfG aus (BSG, Urt. v. 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 -, NZS 2004, 334, 336 m.w.Nachw.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6).
29 
Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins mit dem Ziel der Eintragung eines Vermerks genügt den Anforderungen der Erforderlichkeit, weil sie den Betroffenen weniger belastet als die Rückgabe des Führerscheins mit dem Ziel, diesen an die ausstellende Behörde zurückzugeben. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber bleibt im Besitz des Führerscheins und kann hierdurch im EU-Ausland seine dort bestehende Fahrberechtigung nachweisen. Zudem trägt die bloße Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein eher den Anforderungen der Verkehrssicherheit Rechnung als die Rücksendung des Führerscheins. Denn im Falle einer Rücksendung kann nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde des ausstellenden Mitgliedstaates ungeachtet des Berichts der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über den Anlass der Rücksendung (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) von einer Aufhebung der Fahrerlaubnis absieht und den Führerschein dem Betroffenen unverändert wieder aushändigt. Durch diesen unverändert zurückgegebenen Führerschein könnte der Inhaber im Bundesgebiet zum Nachteil der Verkehrssicherheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt zu sein.
30 
3) Auch die wegen der am 11.04.2007 erfolgten Rückgabe des Führerscheins noch nicht erledigte Ziff. 4 der Entscheidung vom 11.05.2005 (Androhung eines Zwangsmittels) ist rechtmäßig. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 der Entscheidung ist die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Kläger auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von 10 Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 9. September 2008
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4.Juli 2006 - 11 K 2726/05 - ist insoweit wirkungslos.

Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Juli 2006 - 11 K 2726/05 – auf die Berufung der Beklagten geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 7/8 und die Beklagte 1/ 8.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung des Gebrauchs seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet.
Dem 1975 geborenen Kläger wurde am 28.01.1994 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt. Mit Strafbefehl vom 23.03.1998 entzog ihm das Amtsgericht Heidelberg die Fahrerlaubnis wegen eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,30 ‰. Am 27.10.1998 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis wieder erteilt. Mit weiterem Strafbefehl vom 17.01.2001 entzog das Amtsgericht Ludwigshafen dem Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,55 ‰ erneut die Fahrerlaubnis und setzte eine Sperrfrist von 7 Monaten. Ein im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens vorgelegtes medizinisch-psychologisches Gutachten vom 09.11.2001 kam zu dem Ergebnis, beim Kläger sei mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Mit bestandskräftiger Verfügung vom 09.01.2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab. Einen erneuten Wiedererteilungsantrag vom 03.04.2002 lehnte die Beklagte mit Verfügung vom 16.12.2002 ab, weil der Kläger das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt hatte.
Anlässlich einer Polizeikontrolle am 08.03.2005 legte der Kläger einen am 10.11.2004 in Pilsen ausgestellten Führerschein der Tschechischen Republik vor. Unter Nr. 8 ist als Wohnsitz „Pilzen 4“ eingetragen. Mit Schreiben vom 19.04.2005 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle auf, weil die Bedenken gegen seine Fahreignung nicht ausgeräumt seien, und kündigte ihm an, andernfalls die ausländische Fahrerlaubnis abzuerkennen.
Mit Verfügung vom 09.05.2005 untersagte die Beklagte dem Kläger, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Bundesgebiet Gebrauch zu machen“ (Ziff. 1), forderte ihn auf, den Führerschein der Führerscheinbehörde gem. § 47 Abs. 2 FeV zum Versand an das Ausstellerland unverzüglich vorzulegen (Ziff. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 und 2 an. Ferner wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 300 EUR angedroht für den Fall, dass der Kläger den Führerschein nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zustellung der Verfügung bei der Führerscheinstelle abgebe. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Fahrerlaubnis sei gemäß § 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1, 3 und 5. sowie § 11 Abs. 8 FeV zu entziehen, weil der Kläger ein zurecht angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht habe. Die Bedenken gegen seine Fahreignung seien noch immer begründet. Die Richtlinie 91/439/EWG stehe der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung nicht entgegen. Da der Kläger seit Geburt ununterbrochen in Mannheim gemeldet sei, liege ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vor. Aufgrund von Erfahrungen in ähnlich gelagerten Fällen werde aber davon abgesehen, eine Rücknahme beim Ausstellerland zu erwirken.
Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2005 zurück.
Der Kläger hat am 28.11.2005 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Er habe den EU-Führerschein in der Tschechischen Republik legal erworben. Er habe Fahrstunden genommen, eine theoretische und praktische Prüfung abgelegt und eine ärztliche Untersuchung absolviert. Hierüber könne er Nachweise vorlegen. Da seine Tante in Tschechien wohne und er sich jedes Jahr längere Zeit dort aufgehalten habe, habe sie ihm vorgeschlagen, den Führerschein aus Kostengründen dort zu machen. Er sei in dieser Zeit arbeitslos gewesen und habe nicht viel Geld gehabt. Er habe wieder einen festen Arbeitsplatz und bilde sich nach der Arbeit und am Wochenende fort. Hierfür benötige er dringend den Führerschein. Er habe bei psychologischen Untersuchungen von Anfang an keine Chance. Er trinke keinen Alkohol mehr und lasse sich selbst bei geringen Mengen von anderen Personen fahren. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 09.05.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.10.2005 aufzuheben.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
In der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2006 gab der Kläger an, er habe in Tschechien im Zusammenhang mit dem Führerscheinerwerb eine ärztliche Untersuchung machen müssen. Dabei sei Urin untersucht worden und der Arzt habe mit ihm ein Gespräch geführt. Er habe angegeben, dass keine Sperre mehr bestehe, dass er aber bei der psychologischen Prüfung beim TÜV durchgefallen sei. Um die Führerscheinprüfung zu bestehen, sei er mehrfach am Wochenende nach Tschechien gefahren. Er habe sich mit seiner Alkoholproblematik auseinandergesetzt und trinke seit dem Führerscheinentzug nichts mehr. Er könne das durch Vorlage seiner Blutwerte beweisen.
Mit Urteil vom 04.07.2006 - 11 K 2726/05 - hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Bescheid der Beklagten vom 09.05.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.10.2005 aufgehoben. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Beklagte und das Regierungspräsidium seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Richtlinie 91/439/EWG der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung nicht entgegenstehe. Diese Auffassung widerspreche der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 in der Rechtssache C-227/05 (Halbritter). Der Entscheidung seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die unbedingte Pflicht zur Anerkennung einer nach Ablauf der Sperrfrist in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Fahrerlaubnis davon abhängig sei, in welcher Form der ausstellende Staat die Fahreignung geprüft habe. Auch wenn aus Sicht des Heimatstaates noch Fahreignungszweifel bestünden, verstoße die Aufforderung, sich einer erneuten Fahreignungsprüfung durch Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu unterziehen, gegen die vom Europäischen Gerichtshof statuierte strikte Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen. Unabhängig davon bestünden keine Zweifel an der Fahreignung des Klägers mehr, da er sich in Tschechien vor Erteilung des Führerscheins einer ärztlichen Untersuchung habe unterziehen müssen, bei der auch ein Gespräch über seine Alkoholproblematik geführt worden sei, und der Kläger glaubhaft versichert habe, keinen Alkohol mehr zu trinken, was durch seine einwandfreien Blutwerte belegt werden könne. Es bestünden daher keine Anhaltspunkte für einen rechtsmissbräuchlichen Führerscheinerwerb.
10 
Das Urteil ist der Beklagten am 12.07.2006 zugestellt worden. Am 09.08.2006 hat die Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und am 08.09.2006 den Antrag begründet. Mit Beschluss vom 11.12.2006 (10 S 1883/06) - der Beklagten am 28.12.2006 zugestellt - hat der Senat die Berufung zugelassen. Am 19.01.2007 hat die Beklagte einen Antrag gestellt und die Berufung begründet. Sie trägt vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stünden der Entziehung der Fahrerlaubnis keine europarechtlichen Regelungen entgegen. Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Halbritter liege ein anderer Sachverhalt zugrunde, weil der Kläger im vorliegenden Verfahren seine Fahrerlaubnis anlässlich gelegentlicher Besuchsaufenthalte bei seiner Tante in Pilsen erworben habe und seine Anträge auf Wiedererteilung mehrfach bestandskräftig abgelehnt worden seien. Außerdem gehe der Kläger nach seinen eigenen Angaben davon aus, bei jeder medizinisch-psychologischen Untersuchung in Deutschland wieder durchzufallen. Damit sei er dem Personenkreis zuzurechnen, der sich typischerweise unter Umgehung der nationalen Bestimmungen durch missbräuchliche Inanspruchnahme des Gemeinschaftsrechts eine Fahrerlaubnis im EU-Ausland verschaffe. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der ärztlichen Untersuchung in Tschechien sei auch ein Gespräch über die Alkoholproblematik geführt worden, entbehre jeder Grundlage. Vielmehr ergebe sich aus der einschlägigen Internetwerbung, dass Prüfungen und Untersuchungen in der Tschechischen Republik nicht erforderlich seien, weshalb die Ausführungen des Klägers insoweit als Schutzbehauptung zu werten seien. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass beim Kläger keine Zweifel an seiner Fahreignung mehr bestünden, beruhe lediglich auf seinen eigenen Angaben. Beweis sei nicht erhoben worden. Im Übrigen ergebe sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass die innerstaatlichen Bestimmungen in § 28 FeV mit den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar seien; die von ihr angeordneten Maßnahmen seien daher zulässig.
11 
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte Ziffer 2 der Verfügung vom 09.05.2005 dahingehend abgeändert, dass dem Kläger aufgegeben wird, seinen Führerschein der Führerscheinstelle der Beklagten unverzüglich vorzulegen zum Zweck der Eintragung eines Vermerks, dass er nicht berechtigt ist, von der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Die Beteiligten haben das Verfahren in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, als vom Kläger verlangt wurde, den Führerschein zum Versand an das Ausstellerland abzuliefern.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Juli 2006 - 11 K 2726/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit das Verfahren in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt wurde.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen, soweit das Verfahren in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt wurde.
16 
Er macht geltend, ein Missbrauch scheide von vornherein aus, weil das Wohnsitzerfordernis erst mit Wirkung ab 01.07.2006 in das Nationalstraßenverkehrsgesetz der Tschechischen Republik eingeführt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs habe der Aufnahmestaat keine eigene Verwerfungskompetenz. Ein Missbrauch bestehe nicht allein deshalb, weil sich der Führerscheinbewerber unterschiedliche nationale Erteilungsvoraussetzungen zunutze mache. Die Führerscheinrichtlinie habe bewusst davon abgesehen, im Hinblick auf die Anforderungen an die körperliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen eine vollständige Harmonisierung herbeizuführen. Den einschlägigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs sei zu entnehmen, dass die in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Fahrerlaubnisse und Führerscheine ohne Weiteres anerkannt werden müssten und ein Einschreiten erst dann in Betracht komme, wenn ein Fehlverhalten nach Erteilung der Fahrerlaubnis erfolge. Hiervon könne vorliegend keine Rede sein. Es lägen im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins auch keine unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaats darüber vor, dass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt sei. Weitere Ermittlungen seien dem Aufnahmemitgliedstaat verwehrt.
17 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Behördenakten der Beklagten, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe.

Entscheidungsgründe

 
18 
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Ziffer 2 der Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005, soweit darin vom Kläger die Ablieferung des Führerscheins zum Versand an das Ausstellerland verlangt wurde), war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war insoweit für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung).
19 
Im Übrigen ist die Berufung zulässig und begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005 in der Fassung der mündlichen Verhandlung und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.10.2005 sind nach Umdeutung von Ziffer 1 der Verfügung rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
1. In Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005 wird dem Kläger das Recht aberkannt, von seiner in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Der Senat deutet diese Entscheidung im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 - Wiedemann - sowie C-334/06 bis C-336/06 - Zerche - (jeweils juris) in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts um, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 10.11.2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen.
21 
1.1 Der Kläger ist nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV nicht berechtigt, Fahrzeuge im Inland zu führen. Dem Kläger wurde die inländische Fahrerlaubnis zweimal rechtskräftig entzogen; im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis hatte er – ungeachtet der Eintragung eines tschechischen Wohnsitzes im Führerschein - seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ein ordentlicher Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland wird angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und/ oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FeV; vgl. auch Art 9 der Richtlinie 91/439/EWG). Der Kläger hat in dem Formular „Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis“ seine deutsche Adresse angegeben. Nach den nicht in Frage gestellten Angaben der Beklagten war er ununterbrochen im Bundesgebiet gemeldet. Zwar hat er in der Klagebegründung zunächst vorgetragen, er habe sich zum Zweck des Fahrerlaubniserwerbs längere Zeit bei einer in Tschechien wohnhaften Tante aufgehalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er diese Angabe aber ausdrücklich dahingehend konkretisiert, dass es sich um gelegentliche Besuchsaufenthalte gehandelt hat. Auch sonstige persönliche und berufliche Bindungen an Tschechien sind nicht erkennbar, insbesondere war der Kläger nach eigenen Angaben im fraglichen Zeitraum arbeitslos. Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert geltend gemacht, dass er sich für den zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Tschechien erforderlichen Mindestzeitraum von 185 Tagen im Kalenderjahr dort aufgehalten hatte bzw. bei der Begründung des Aufenthalts die Absicht gehabt hatte, sich dort mindestens 185 Tage aufzuhalten.
22 
Der Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Nach Art 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG hängt die Ausstellung eines EU- Führerscheins u.a. vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes ab. Nach Art 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann es der Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die u.a. eine Maßnahme des Entzugs angewendet wurde. Allerdings hatten die Mitgliedstaaten nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen um Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 48 f.). Aus der neueren Rechtssprechung des EuGH (Urteile vom 26.06.2008, aaO.) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich nunmehr, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass das Gericht die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, juris; Senatsurt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07 - juris, Senatsurt. v. 11.09.2008 - 2116/07 -; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13).
23 
Wie ausgeführt, ist die tschechische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden, weil der Kläger nach dem Antragsformular und seinen Angaben vor dem Verwaltungsgericht keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG in der Tschechischen Republik hatte. Aufgrund des erforderlichen Mindestzeitraums von einem halben Jahr ist es außerdem ausgeschlossen, mehrere „ordentliche Wohnsitze“ im Sinne der Führerscheinrichtlinie inne zu haben.
24 
Den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats ist es vorliegend auch nicht verwehrt, diesen Sachverhalt zugrunde zu legen. Der EuGH betont in seinen Urteilen vom 26.06.2008 (aaO.) die besondere Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs. Danach ist das Wohnsitzerfordernis die Vorbedingung für die Prüfung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen der Richtlinie für die Erteilung der Fahrerlaubnis; insbesondere ist das Wohnsitzerfordernis unerlässlich, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Die Sicherheit des Straßenverkehrs könnte daher gefährdet werden, wenn die Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme u.a. des Entzugs nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie angewendet worden ist, nicht beachtet würde (vgl. Rdnr. 64 ff, 68 - Zerche -, Rdnr. 67 ff, 71 - Wiedemann -). Der EuGH lässt aus diesem Grund („folglich“) die Prüfung, ob das Wohnsitzerfordernis erfüllt ist, im Grundsatz zu. Denn die nunmehr anerkannte Befugnis des Aufnahmemitgliedsstaats, die Fahrerlaubnis bei Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nicht anzuerkennen, setzt notwendigerweise die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaates voraus zu prüfen, ob die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt war. Allerdings nimmt der EuGH in den ihm vorgelegten Verfahren eine sachliche Beschränkung auf die Angaben im Führerschein selbst oder auf vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vor, wohingegen die Berücksichtigung vom Aufnahmemitgliedstaat stammender Informationen nicht zulässig sein soll (vgl. Rdnr. 69 bzw. Rdnr. 72). Diese – nicht näher begründete – Einschränkung schließt es aber nicht aus, die Angaben des Fahrerlaubnisinhabers selbst zu berücksichtigen, wenn diese eine Information bestätigen, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlag, insbesondere dort aktenkundig geworden ist, und diese Angaben somit die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die dem Ausstellermitgliedstaat vorliegende Information zutreffend und daher „unbestreitbar“ ist. Der EuGH hat diese Möglichkeit zwar nicht ausdrücklich erwähnt und sich nicht damit auseinandergesetzt, wann eine Information unbestreitbar ist. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um ein bewusstes Schweigen des EuGH gehandelt hat. Denn in den dem EuGH vorgelegten Verfahren, in denen es um eine nach Auffassung der nationalen Verwaltungsgerichte missbräuchliche Inanspruchnahme des Gemeinschaftsrechts ging, musste die Möglichkeit, dass die Betroffenen eine beim Ausstellermitgliedstaat aktenkundig gewordene Information in der Sache bestätigen, nicht in den Blick genommen werden. Eine solche Einschränkung der Erkenntnisquellen wäre nach der neueren Rechtsprechung des EuGH auch im Hinblick auf Sinn und Zweck des Wohnsitzerfordernisses nicht gerechtfertigt. Wegen der grundlegenden Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Prüfung der Fahreignung und damit für die Sicherheit des Straßenverkehrs ist nicht vorstellbar, dass der EuGH die Berücksichtigung von Informationen über einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlagen und vom Fahrerlaubnisinhaber - und somit von einer der wichtigsten Informationsquellen - bestätigt werden, generell als gemeinschaftsrechtswidrig ausschließen wollte. Tragender Grund für die Gegenüberstellung der vom Ausstellerstaat herrührenden Informationen und den vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Erkenntnissen, ohne dass die ergänzende Möglichkeit einer Informationsgewinnung durch den Betroffenen selbst erwähnt wird, dürfte vielmehr gewesen sein, Ausnahmen vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) auf ein Mindestmaß zu beschränken und auszuschließen, dass die gegenseitige Anerkennung von einem im Aufnahmemitgliedstaat durchzuführenden allgemeinen Prüfungs- und Anerkennungsverfahren abhängig gemacht wird, der Aufnahmemitgliedstaat also von sich aus ohne konkreten Anlass in Ermittlungen hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses eintritt. Der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz wird in seiner Wirksamkeit aber nicht beeinträchtigt, wenn ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund von Informationen feststeht, die dem Ausstellermitgliedstaat bekannt waren oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten bekannt sein müssen, und der Fahrerlaubnisinhaber die Richtigkeit der Informationen bestätigt.
25 
In diesem Sinne liegen im vorliegenden Verfahren unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat dafür vor, dass das Wohnsitzerfordernis im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht erfüllt war. Denn im „Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis“ hat der Kläger seine deutsche Adresse angegeben. Dieses Formular lag den tschechischen Behörden bei der Erteilung der Fahrerlaubnis vor und war Grundlage für ihre Entscheidung. Wie ausgeführt, entsprach die angegebene deutsche Adresse auch tatsächlich dem ordentlichen Wohnsitz des Klägers im Sinne des Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG. Die Angabe des Wohnsitzes „Pilzen 4“ unter Nr. 8 des Führerscheins ist daher fehlerhaft, was der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde bekannt war oder bei ordnungsgemäßer Prüfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, insbesondere des Antragsformulars in Verbindung mit einer sorgfältigen Befragung des Führerscheinbewerbers, hätte bekannt sein müssen. Dass das Antragsformular nicht von den tschechischen Behörden übermittelt, sondern vom Kläger selbst vorgelegt wurde, steht der Berücksichtigung der darin enthaltenen Angaben nach den obigen Ausführungen nicht entgegen.
26 
Auch der Einwand des Klägers, er habe die Fahrerlaubnis nach nationalem Recht legal erworben, u. a. weil das Wohnsitzerfordernis erst nach Erteilung des Führerscheins in das nationale Recht der tschechischen Republik eingeführt worden sei, greift nicht durch. Denn insoweit war das nationale Recht der tschechischen Republik zum damaligen Zeitpunkt gemeinschaftsrechtswidrig. Eine unbestreitbar gemeinschaftsrechtswidrig unter Verletzung des Wohnsitzprinzips erteilte EU - Fahrerlaubnis unterliegt aber - wie der EuGH nunmehr klargestellt hat - grundsätzlich nicht dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG.
27 
1.2 § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV hat zur Folge, dass die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nie berechtigt hat, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen; dieses Recht kann daher auch nicht durch eine Verfügung des Aufnahmemitgliedstaates aberkannt werden. Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005 kann aber im Lichte der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet werden, dass die Fahrerlaubnis der Tschechischen Republik den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B im Bundesgebiet berechtigt (vgl. Senatsurt. v. 09.09.2008 – 10 S 994/07 - juris; Senatsurt. v. 11.09.2008 – 2116/07 -). Allerdings gilt auch der umgedeutete Verwaltungsakt erst aber der Bekanntgabe der Aberkennungsentscheidung vom 09.05.2005:
28 
Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Die Umdeutung hat zur Folge, dass die mit der Rechtsordnung vereinbare Entscheidung als mit der Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung vom 09.05.2005 erlassen gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6 und 37; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4). Die Umdeutung kann auch durch das Gericht erfolgen (BVerwG, B. v. 01.07.1983, NVwZ 1984, 645, Urt. v. 14.02.2007 - 6 C 28/05 - juris m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47 Rn. 10; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47 Rn. 10). Die Umdeutung lässt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens unberührt, weil es sich weiterhin um denselben Verwaltungsakt handelt und die neue Regelung als von Anfang maßgeblich gilt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4, 12 und 32).
29 
Vorliegend sind beide Verwaltungsakte auf das gleiche Ziel gerichtet, weil sie dem gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 34). Der Sache nach ging es der Beklagten beim Erlass der Verfügung um die auf zweimalige Trunkenheitsfahrten zurückzuführenden und seit dem Jahr 2001 nicht geklärten Zweifel an der Fahreignung des Klägers und um den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie 91/439/EWG. Dies ergibt sich aus der Begründung der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19.04.2005, aus der Entziehungsverfügung vom 09.05.2005 sowie aus der Begründung des Widerspruchsbescheids. Es sollte verhindert werden, dass der Kläger, dem mehrfach gerichtlich die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrten entzogen worden war und dessen Fahreignung wegen eines negativen Eignungsgutachtens immer noch zweifelhaft ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs ohne vorherige Bestätigung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Bundesgebiet am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 09.05.2005 bestand aber für die Fahrerlaubnisbehörde, um sofort die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs zu unterbinden, nur die Möglichkeit, ihm das Recht, von der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, zu entziehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Denn die Mitgliedstaaten hatten - wie ausgeführt - nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Auch die Rechtsfolgen beider Verwaltungsakte sind vergleichbar. Die Wirkung der förmlichen Aberkennungsverfügung vom 09.05.2005 war ebenso wie ein Verwaltungsakt, der die Rechtsfolge des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV verbindlich feststellt, von vornherein auf das Inland beschränkt.
30 
Ein feststellender Verwaltungsakts des Inhalts, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, hätte von der Beklagten rechtmäßig erlassen werden können. Hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Form bestehen keine Bedenken. Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen lagen vor. Wie ausgeführt, war der Tatbestand § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV erfüllt und diese Regelung auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung vom 09.05.2005 anwendbar, soweit er den Vorgaben der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 entspricht, weil die vom EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommene Auslegung einer Norm des Sekundärrechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm gilt. Zwar fehlt in § 28 Abs. 4 FeV für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Hierfür reicht es jedoch aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Norm im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268; Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urt. v. 19.05.2008 - 6 C 42.07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Rechtsfolge des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV, dass die grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis unter den in den Urteilen vom 26.06.2008 (aaO.) genannten Bedingungen nicht gilt, bedarf zwar keiner ausdrücklichen Entscheidung der Behörde, ist aber zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz besteht daher – schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
31 
Auch § 47 Abs. 2 LVwVfG steht hier der Umdeutung nicht entgegen. Danach gilt Absatz 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Wie ausgeführt ist davon auszugehen, dass die Behörde nach § 28 Abs. FeV vorgegangen wäre, wenn sie sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen wäre. Da die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen nicht ungünstiger sein dürfen als die des ursprünglichen Verwaltungsakts (§ 47 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. LVwVfG) und die Aberkennungsentscheidung vom 09.05.2005 gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit ihrer Bekanntgabe, d. h. mit der am 12.05.2005 erfolgten Zustellung, wirksam wurde, gilt auch der umgedeutete Verwaltungsakt erst ab diesem Zeitpunkt. 2005. Auch die Rücknahme von Ziffer 1 der Verfügung vom 09.05.2005 ist nicht ausgeschlossen (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG); insbesondere wäre die für eine Rücknahme geltende Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG gewahrt. Schließlich steht auch § 47 Abs. 3 LVwVfG der Umdeutung nicht entgegen. Denn die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht im Interesse der Verkehrssicherheit ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Die erforderliche Anhörung des Klägers zur Umdeutung ist im gerichtlichen Verfahren erfolgt.
32 
2. Ziffer 2 der Verfügung vom 09.05.2005 in der Fassung, die sie in der mündlichen Verhandlung gefunden hat, ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 47 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 FeV sind Führerscheine aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen zur Eintragung vorzulegen.
33 
3. Auch Ziffer 4 der Entscheidung vom 09.05.2005 (Androhung eines Zwangsgelds) ist rechtmäßig. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 der Entscheidung ist die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Kläger auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von 5 Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
34 
4. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Ziff. 2 der Verfügung vom 09.05.2005) war über die Kosten des Verfahrens nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, insoweit einen Teil der Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Denn der Kläger wäre aller Voraussicht nach mit seiner Anfechtungsklage gegen Ziff. 2 der Verfügung vom 22.06.2005 insoweit erfolgreich gewesen, als die Beklagte die Ablieferung des Führerscheins zum Zweck der Rücksendung an den Ausstellerstaat verlangt hat. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins, damit dieser an die ausstellende Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates zurückgesandt werden kann, ohne dass der Betreffende zugleich ein Ersatzdokument über seine weiterhin bestehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen dieser Klasse im EU-Ausland erhält, dürfte aber unverhältnismäßig gewesen sein. Denn die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins mit dem bloßen Ziel der Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein über die fehlende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet ist ebenso geeignet, belastet den betroffenen Fahrerlaubnisinhaber aber weniger. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber bleibt im Besitz des Führerscheins und kann hierdurch im EU-Ausland seine dort bestehende Fahrberechtigung nachweisen. Zudem trägt die bloße Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein eher den Anforderungen der Verkehrssicherheit Rechnung als die Rücksendung des Führerscheins. Denn im Falle der hier erfolgten Rücksendung des Führerscheins kann nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde des ausstellenden Mitgliedstaates ungeachtet des Berichts der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über den Anlass der Rücksendung (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) von einer Aufhebung der Fahrerlaubnis absieht und den Führerschein dem Betroffenen unverändert wieder aushändigt. Durch diesen unverändert zurückgegebenen Führerschein könnte der Inhaber im Bundesgebiet zum Nachteil der Verkehrssicherheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt zu sein (vgl. Senatsurt. v.11.09.2008 - 2116/07 -).
35 
Im übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Soweit die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO beruht, ist sie unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO).
38 
Beschluss
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
18 
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Ziffer 2 der Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005, soweit darin vom Kläger die Ablieferung des Führerscheins zum Versand an das Ausstellerland verlangt wurde), war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war insoweit für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung).
19 
Im Übrigen ist die Berufung zulässig und begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005 in der Fassung der mündlichen Verhandlung und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.10.2005 sind nach Umdeutung von Ziffer 1 der Verfügung rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
1. In Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005 wird dem Kläger das Recht aberkannt, von seiner in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Der Senat deutet diese Entscheidung im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 - Wiedemann - sowie C-334/06 bis C-336/06 - Zerche - (jeweils juris) in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts um, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 10.11.2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen.
21 
1.1 Der Kläger ist nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV nicht berechtigt, Fahrzeuge im Inland zu führen. Dem Kläger wurde die inländische Fahrerlaubnis zweimal rechtskräftig entzogen; im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis hatte er – ungeachtet der Eintragung eines tschechischen Wohnsitzes im Führerschein - seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ein ordentlicher Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland wird angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und/ oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FeV; vgl. auch Art 9 der Richtlinie 91/439/EWG). Der Kläger hat in dem Formular „Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis“ seine deutsche Adresse angegeben. Nach den nicht in Frage gestellten Angaben der Beklagten war er ununterbrochen im Bundesgebiet gemeldet. Zwar hat er in der Klagebegründung zunächst vorgetragen, er habe sich zum Zweck des Fahrerlaubniserwerbs längere Zeit bei einer in Tschechien wohnhaften Tante aufgehalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er diese Angabe aber ausdrücklich dahingehend konkretisiert, dass es sich um gelegentliche Besuchsaufenthalte gehandelt hat. Auch sonstige persönliche und berufliche Bindungen an Tschechien sind nicht erkennbar, insbesondere war der Kläger nach eigenen Angaben im fraglichen Zeitraum arbeitslos. Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert geltend gemacht, dass er sich für den zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Tschechien erforderlichen Mindestzeitraum von 185 Tagen im Kalenderjahr dort aufgehalten hatte bzw. bei der Begründung des Aufenthalts die Absicht gehabt hatte, sich dort mindestens 185 Tage aufzuhalten.
22 
Der Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Nach Art 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG hängt die Ausstellung eines EU- Führerscheins u.a. vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes ab. Nach Art 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann es der Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die u.a. eine Maßnahme des Entzugs angewendet wurde. Allerdings hatten die Mitgliedstaaten nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen um Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 48 f.). Aus der neueren Rechtssprechung des EuGH (Urteile vom 26.06.2008, aaO.) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich nunmehr, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass das Gericht die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, juris; Senatsurt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07 - juris, Senatsurt. v. 11.09.2008 - 2116/07 -; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13).
23 
Wie ausgeführt, ist die tschechische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden, weil der Kläger nach dem Antragsformular und seinen Angaben vor dem Verwaltungsgericht keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG in der Tschechischen Republik hatte. Aufgrund des erforderlichen Mindestzeitraums von einem halben Jahr ist es außerdem ausgeschlossen, mehrere „ordentliche Wohnsitze“ im Sinne der Führerscheinrichtlinie inne zu haben.
24 
Den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats ist es vorliegend auch nicht verwehrt, diesen Sachverhalt zugrunde zu legen. Der EuGH betont in seinen Urteilen vom 26.06.2008 (aaO.) die besondere Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs. Danach ist das Wohnsitzerfordernis die Vorbedingung für die Prüfung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen der Richtlinie für die Erteilung der Fahrerlaubnis; insbesondere ist das Wohnsitzerfordernis unerlässlich, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Die Sicherheit des Straßenverkehrs könnte daher gefährdet werden, wenn die Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme u.a. des Entzugs nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie angewendet worden ist, nicht beachtet würde (vgl. Rdnr. 64 ff, 68 - Zerche -, Rdnr. 67 ff, 71 - Wiedemann -). Der EuGH lässt aus diesem Grund („folglich“) die Prüfung, ob das Wohnsitzerfordernis erfüllt ist, im Grundsatz zu. Denn die nunmehr anerkannte Befugnis des Aufnahmemitgliedsstaats, die Fahrerlaubnis bei Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nicht anzuerkennen, setzt notwendigerweise die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaates voraus zu prüfen, ob die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt war. Allerdings nimmt der EuGH in den ihm vorgelegten Verfahren eine sachliche Beschränkung auf die Angaben im Führerschein selbst oder auf vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vor, wohingegen die Berücksichtigung vom Aufnahmemitgliedstaat stammender Informationen nicht zulässig sein soll (vgl. Rdnr. 69 bzw. Rdnr. 72). Diese – nicht näher begründete – Einschränkung schließt es aber nicht aus, die Angaben des Fahrerlaubnisinhabers selbst zu berücksichtigen, wenn diese eine Information bestätigen, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlag, insbesondere dort aktenkundig geworden ist, und diese Angaben somit die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die dem Ausstellermitgliedstaat vorliegende Information zutreffend und daher „unbestreitbar“ ist. Der EuGH hat diese Möglichkeit zwar nicht ausdrücklich erwähnt und sich nicht damit auseinandergesetzt, wann eine Information unbestreitbar ist. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um ein bewusstes Schweigen des EuGH gehandelt hat. Denn in den dem EuGH vorgelegten Verfahren, in denen es um eine nach Auffassung der nationalen Verwaltungsgerichte missbräuchliche Inanspruchnahme des Gemeinschaftsrechts ging, musste die Möglichkeit, dass die Betroffenen eine beim Ausstellermitgliedstaat aktenkundig gewordene Information in der Sache bestätigen, nicht in den Blick genommen werden. Eine solche Einschränkung der Erkenntnisquellen wäre nach der neueren Rechtsprechung des EuGH auch im Hinblick auf Sinn und Zweck des Wohnsitzerfordernisses nicht gerechtfertigt. Wegen der grundlegenden Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Prüfung der Fahreignung und damit für die Sicherheit des Straßenverkehrs ist nicht vorstellbar, dass der EuGH die Berücksichtigung von Informationen über einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlagen und vom Fahrerlaubnisinhaber - und somit von einer der wichtigsten Informationsquellen - bestätigt werden, generell als gemeinschaftsrechtswidrig ausschließen wollte. Tragender Grund für die Gegenüberstellung der vom Ausstellerstaat herrührenden Informationen und den vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Erkenntnissen, ohne dass die ergänzende Möglichkeit einer Informationsgewinnung durch den Betroffenen selbst erwähnt wird, dürfte vielmehr gewesen sein, Ausnahmen vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) auf ein Mindestmaß zu beschränken und auszuschließen, dass die gegenseitige Anerkennung von einem im Aufnahmemitgliedstaat durchzuführenden allgemeinen Prüfungs- und Anerkennungsverfahren abhängig gemacht wird, der Aufnahmemitgliedstaat also von sich aus ohne konkreten Anlass in Ermittlungen hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses eintritt. Der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz wird in seiner Wirksamkeit aber nicht beeinträchtigt, wenn ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund von Informationen feststeht, die dem Ausstellermitgliedstaat bekannt waren oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten bekannt sein müssen, und der Fahrerlaubnisinhaber die Richtigkeit der Informationen bestätigt.
25 
In diesem Sinne liegen im vorliegenden Verfahren unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat dafür vor, dass das Wohnsitzerfordernis im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht erfüllt war. Denn im „Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis“ hat der Kläger seine deutsche Adresse angegeben. Dieses Formular lag den tschechischen Behörden bei der Erteilung der Fahrerlaubnis vor und war Grundlage für ihre Entscheidung. Wie ausgeführt, entsprach die angegebene deutsche Adresse auch tatsächlich dem ordentlichen Wohnsitz des Klägers im Sinne des Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG. Die Angabe des Wohnsitzes „Pilzen 4“ unter Nr. 8 des Führerscheins ist daher fehlerhaft, was der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde bekannt war oder bei ordnungsgemäßer Prüfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, insbesondere des Antragsformulars in Verbindung mit einer sorgfältigen Befragung des Führerscheinbewerbers, hätte bekannt sein müssen. Dass das Antragsformular nicht von den tschechischen Behörden übermittelt, sondern vom Kläger selbst vorgelegt wurde, steht der Berücksichtigung der darin enthaltenen Angaben nach den obigen Ausführungen nicht entgegen.
26 
Auch der Einwand des Klägers, er habe die Fahrerlaubnis nach nationalem Recht legal erworben, u. a. weil das Wohnsitzerfordernis erst nach Erteilung des Führerscheins in das nationale Recht der tschechischen Republik eingeführt worden sei, greift nicht durch. Denn insoweit war das nationale Recht der tschechischen Republik zum damaligen Zeitpunkt gemeinschaftsrechtswidrig. Eine unbestreitbar gemeinschaftsrechtswidrig unter Verletzung des Wohnsitzprinzips erteilte EU - Fahrerlaubnis unterliegt aber - wie der EuGH nunmehr klargestellt hat - grundsätzlich nicht dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG.
27 
1.2 § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV hat zur Folge, dass die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nie berechtigt hat, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen; dieses Recht kann daher auch nicht durch eine Verfügung des Aufnahmemitgliedstaates aberkannt werden. Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005 kann aber im Lichte der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet werden, dass die Fahrerlaubnis der Tschechischen Republik den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B im Bundesgebiet berechtigt (vgl. Senatsurt. v. 09.09.2008 – 10 S 994/07 - juris; Senatsurt. v. 11.09.2008 – 2116/07 -). Allerdings gilt auch der umgedeutete Verwaltungsakt erst aber der Bekanntgabe der Aberkennungsentscheidung vom 09.05.2005:
28 
Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Die Umdeutung hat zur Folge, dass die mit der Rechtsordnung vereinbare Entscheidung als mit der Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung vom 09.05.2005 erlassen gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6 und 37; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4). Die Umdeutung kann auch durch das Gericht erfolgen (BVerwG, B. v. 01.07.1983, NVwZ 1984, 645, Urt. v. 14.02.2007 - 6 C 28/05 - juris m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47 Rn. 10; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47 Rn. 10). Die Umdeutung lässt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens unberührt, weil es sich weiterhin um denselben Verwaltungsakt handelt und die neue Regelung als von Anfang maßgeblich gilt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4, 12 und 32).
29 
Vorliegend sind beide Verwaltungsakte auf das gleiche Ziel gerichtet, weil sie dem gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 34). Der Sache nach ging es der Beklagten beim Erlass der Verfügung um die auf zweimalige Trunkenheitsfahrten zurückzuführenden und seit dem Jahr 2001 nicht geklärten Zweifel an der Fahreignung des Klägers und um den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie 91/439/EWG. Dies ergibt sich aus der Begründung der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19.04.2005, aus der Entziehungsverfügung vom 09.05.2005 sowie aus der Begründung des Widerspruchsbescheids. Es sollte verhindert werden, dass der Kläger, dem mehrfach gerichtlich die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrten entzogen worden war und dessen Fahreignung wegen eines negativen Eignungsgutachtens immer noch zweifelhaft ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs ohne vorherige Bestätigung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Bundesgebiet am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 09.05.2005 bestand aber für die Fahrerlaubnisbehörde, um sofort die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs zu unterbinden, nur die Möglichkeit, ihm das Recht, von der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, zu entziehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Denn die Mitgliedstaaten hatten - wie ausgeführt - nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Auch die Rechtsfolgen beider Verwaltungsakte sind vergleichbar. Die Wirkung der förmlichen Aberkennungsverfügung vom 09.05.2005 war ebenso wie ein Verwaltungsakt, der die Rechtsfolge des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV verbindlich feststellt, von vornherein auf das Inland beschränkt.
30 
Ein feststellender Verwaltungsakts des Inhalts, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, hätte von der Beklagten rechtmäßig erlassen werden können. Hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Form bestehen keine Bedenken. Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen lagen vor. Wie ausgeführt, war der Tatbestand § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV erfüllt und diese Regelung auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung vom 09.05.2005 anwendbar, soweit er den Vorgaben der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 entspricht, weil die vom EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommene Auslegung einer Norm des Sekundärrechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm gilt. Zwar fehlt in § 28 Abs. 4 FeV für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Hierfür reicht es jedoch aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Norm im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268; Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urt. v. 19.05.2008 - 6 C 42.07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Rechtsfolge des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV, dass die grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis unter den in den Urteilen vom 26.06.2008 (aaO.) genannten Bedingungen nicht gilt, bedarf zwar keiner ausdrücklichen Entscheidung der Behörde, ist aber zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz besteht daher – schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
31 
Auch § 47 Abs. 2 LVwVfG steht hier der Umdeutung nicht entgegen. Danach gilt Absatz 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Wie ausgeführt ist davon auszugehen, dass die Behörde nach § 28 Abs. FeV vorgegangen wäre, wenn sie sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen wäre. Da die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen nicht ungünstiger sein dürfen als die des ursprünglichen Verwaltungsakts (§ 47 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. LVwVfG) und die Aberkennungsentscheidung vom 09.05.2005 gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit ihrer Bekanntgabe, d. h. mit der am 12.05.2005 erfolgten Zustellung, wirksam wurde, gilt auch der umgedeutete Verwaltungsakt erst ab diesem Zeitpunkt. 2005. Auch die Rücknahme von Ziffer 1 der Verfügung vom 09.05.2005 ist nicht ausgeschlossen (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG); insbesondere wäre die für eine Rücknahme geltende Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG gewahrt. Schließlich steht auch § 47 Abs. 3 LVwVfG der Umdeutung nicht entgegen. Denn die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht im Interesse der Verkehrssicherheit ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Die erforderliche Anhörung des Klägers zur Umdeutung ist im gerichtlichen Verfahren erfolgt.
32 
2. Ziffer 2 der Verfügung vom 09.05.2005 in der Fassung, die sie in der mündlichen Verhandlung gefunden hat, ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 47 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 FeV sind Führerscheine aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen zur Eintragung vorzulegen.
33 
3. Auch Ziffer 4 der Entscheidung vom 09.05.2005 (Androhung eines Zwangsgelds) ist rechtmäßig. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 der Entscheidung ist die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Kläger auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von 5 Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
34 
4. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Ziff. 2 der Verfügung vom 09.05.2005) war über die Kosten des Verfahrens nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, insoweit einen Teil der Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Denn der Kläger wäre aller Voraussicht nach mit seiner Anfechtungsklage gegen Ziff. 2 der Verfügung vom 22.06.2005 insoweit erfolgreich gewesen, als die Beklagte die Ablieferung des Führerscheins zum Zweck der Rücksendung an den Ausstellerstaat verlangt hat. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins, damit dieser an die ausstellende Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates zurückgesandt werden kann, ohne dass der Betreffende zugleich ein Ersatzdokument über seine weiterhin bestehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen dieser Klasse im EU-Ausland erhält, dürfte aber unverhältnismäßig gewesen sein. Denn die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins mit dem bloßen Ziel der Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein über die fehlende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet ist ebenso geeignet, belastet den betroffenen Fahrerlaubnisinhaber aber weniger. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber bleibt im Besitz des Führerscheins und kann hierdurch im EU-Ausland seine dort bestehende Fahrberechtigung nachweisen. Zudem trägt die bloße Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein eher den Anforderungen der Verkehrssicherheit Rechnung als die Rücksendung des Führerscheins. Denn im Falle der hier erfolgten Rücksendung des Führerscheins kann nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde des ausstellenden Mitgliedstaates ungeachtet des Berichts der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über den Anlass der Rücksendung (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) von einer Aufhebung der Fahrerlaubnis absieht und den Führerschein dem Betroffenen unverändert wieder aushändigt. Durch diesen unverändert zurückgegebenen Führerschein könnte der Inhaber im Bundesgebiet zum Nachteil der Verkehrssicherheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt zu sein (vgl. Senatsurt. v.11.09.2008 - 2116/07 -).
35 
Im übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Soweit die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO beruht, ist sie unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO).
38 
Beschluss
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.