Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 02. Dez. 2009 - 1 A 472/08

bei uns veröffentlicht am02.12.2009

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihm das Recht aberkannt wurde, von der ihm in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Der im Jahr 1977 geborene Kläger war ursprünglich Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen 1 b und 3. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 7.1.2001 wurden bei dem Kläger Betäubungsmittel (Amphetamin und Marihuana) aufgefunden. Der Kläger gab an, Gelegenheitskonsument zu sein. Nachdem eine toxikologische Untersuchung auf den vorangegangenen Konsum von Cannabis hingewiesen hatte, wurde der Kläger von dem Beklagten mit Schreiben vom 7.3.2001 zur Vorlage eines Gutachtens über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgefordert. Das daraufhin durch die TÜV Medizinisch-Psychologisches Institut GmbH erstellte und vom Kläger am 8.8.2001 vorgelegte Gutachten ergab, dass der Kläger entgegen seinen Angaben noch vor kurzem Drogen (Kokain) konsumiert habe. Eine Distanzierung vom Drogenkonsum sei nicht gegeben, vielmehr sei von einer psychischen und/oder körperlichen Abhängigkeit auszugehen. Der Kläger sei als ungeeignet zum Fahren eines Kraftfahrzeuges anzusehen, zumal er selbst kurze Zeit vor der Untersuchung am 20.6.2001 nicht auf Drogen verzichtet habe. Daraufhin gab der Kläger noch am 8.8.2001 zur Vermeidung der zwangsweisen Entziehung der Fahrerlaubnis seinen Führerschein freiwillig beim Beklagten ab.

Am 29.1.2005 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik die Fahrerlaubnis der Klasse B; in dem dort am 1.2.2005 ausgestellten Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 als Wohnsitz des Klägers der tschechische Ort „Stribro“ eingetragen.

Am 14.3.2005 wies der Kläger den Beklagten auf den Erwerb seiner tschechischen Fahrerlaubnis hin und beantragte deren Anerkennung.

Nachdem der Beklagte in Erfahrung gebracht hatte, dass der Kläger nach den Eintragungen im Melderegister seit dem 1.12.1983 ununterbrochen in der Gemeinde A-Stadt mit einzigem Wohnsitz gemeldet ist, bat er das Kraftfahrt-Bundesamt unter dem 31.3.2005, sich im Wege der Amtshilfe mit den zuständigen tschechischen Behörden in Verbindung zu setzen und die Einziehung des Führerscheins des Klägers zu beantragen. Der Kläger sei offensichtlich nicht 185 Tage in der Tschechischen Republik wohnhaft gewesen und habe die tschechische Fahrerlaubnis daher nicht rechtmäßig erwerben können.

Außerdem wies der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 4.4.2005 darauf hin, dass nach der Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG in nationales Recht umsetzenden Regelung des § 28 Abs. 1 FeV Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem EU-Staat zwar grundsätzlich im Umfang ihrer Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen dürften. Gültig im Sinne der Richtlinie 91/439/EWG sei eine Fahrerlaubnis jedoch nur dann erworben worden, wenn der Betreffende zum Zeitpunkt des Erwerbs seinen ständigen Wohnort in dem die Fahrerlaubnis ausstellenden Land gehabt habe. Nach Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG gelte als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheinbewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen ließen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohne. Da der Kläger ausweislich der Melderegistereintragungen seit dem 1.12.1983 ununterbrochen in der Gemeinde A-Stadt mit einzigem Wohnsitz gemeldet sei, liege die Vermutung nahe, dass er nicht 185 Tage in der Tschechischen Republik gewohnt habe und die dort erworbene Fahrerlaubnis zumindest für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland daher keine Gültigkeit besitze. Sofern der Kläger diese Vermutung nicht widerlegen könne, seien die deutschen Behörden angehalten, über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der ausstellenden ausländischen Behörde die Einziehung des Führerscheines beziehungsweise eine Ungültigkeitserklärung zu beantragen.

Mit Schreiben vom 2.5.2005 erklärte der Kläger, zwar treffe es zu, dass er keine 185 Tage seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt habe. Er habe sich jedoch bereits am 11.1.2005 dort für die Führerscheinprüfung angemeldet. Die von dem Beklagten angesprochene Wohnsitzregelung sei in der Tschechischen Republik erst zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt worden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.4.2004 sei es Angelegenheit des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats, die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses zu kontrollieren. Die anderen Mitgliedstaaten seien zur Einhaltung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine verpflichtet. Im Übrigen sei er aus beruflichen Gründen dringend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen.

Hierauf teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18.5.2005 mit, er gehe nach wie vor davon aus, dass dessen tschechische Fahrerlaubnis in Deutschland keine Gültigkeit besitze, weil sie unter Verletzung des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt worden sei. Da die Prüfung, ob ein Führerschein unter Beachtung der geltenden EU-Bestimmungen ausgestellt worden sei, in die Zuständigkeit des den Führerschein ausstellenden Staates falle, sei das Kraftfahrt-Bundesamt gebeten worden, bei den zuständigen tschechischen Behörden die Gültigkeit des Führerscheins des Klägers überprüfen und diesen gegebenenfalls einziehen zu lassen. Unabhängig davon sei es nach der vom Kläger zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs dem Wohnsitzstaat jederzeit erlaubt, die Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers nach seinen geltenden Rechtsvorschriften zu überprüfen. Im Falle des Klägers sei dessen Kraftfahreignung wegen seines früheren Drogenkonsums nicht nachgewiesen. Da der Kläger von der Gültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis ausgehe, müsse die erforderliche medizinisch-psychologische Überprüfung nachgeholt und seine Kraftfahreignung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV überprüft werden. Sofern der Kläger sein Einverständnis zur Beibringung des erforderlichen medizinisch-psychologischen Gutachtens verweigere, werde seine Fahrerlaubnis entzogen. Gemäß § 47 Abs. 2 FeV könne die Entziehung der Fahrerlaubnis auch gegen den Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis ausgesprochen und der Führerschein eingezogen werden.

Trotz schriftlich erklärtem Einverständnis mit der Begutachtung bei einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle und wiederholter, zuletzt mit Schreiben vom 24.10.2005 erfolgter Aufforderung durch den Beklagten, ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten bis spätestens 13.1.2006 beizubringen, legte der Kläger ein solches Gutachten nicht vor.

Am 1.11.2005 ging beim Beklagten eine vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelte Stellungnahme des tschechischen Verkehrsministeriums vom 31.10.2005 ein. Darin wird ausgeführt, dem Kläger sei die Fahrerlaubnis nach abgelegter schriftlicher und praktischer Prüfung sowie Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem hervorgehe, dass er gesundheitlich geeignet sei, ein Fahrzeug zu führen, erteilt und am 14.2.2005 ausgehändigt worden. Im Antrag zur Fahrerlaubnis habe der Kläger als festen Wohnsitz die Bundesrepublik Deutschland angegeben. Er habe nicht erwähnt, dass er auf die Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland verzichtet habe. Mit seiner Unterschrift habe der Kläger bestätigt, dass ihm die Fahrerlaubnis nicht entzogen und die Tätigkeit als Fahrer nicht verboten worden sei und er auch nicht an geistigen und körperlichen Behinderungen leide, die die Unfähigkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges bedingten. Abschließend stellte das tschechische Verkehrsministerium fest, dass die Fahrerlaubnis des Klägers gültig sei und nicht verlangt werde, dass die Fahrerlaubnis eingezogen werde.

Unter Bezugnahme hierauf teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 10.11.2005 mit, dass sich aufgrund der Auskunft der tschechischen Behörden ein neuer Sachverhalt ergeben habe. Nachdem der Kläger in seinem Antrag auf Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis angegeben habe, dass sein fester Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland liege, stehe fest, dass er die tschechische Fahrerlaubnis nicht rechtsgültig erworben habe. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG hänge der Erwerb einer gültigen Fahrerlaubnis vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten im Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates ab. Da diese Voraussetzung von dem Kläger nicht erfüllt werde, besitze seine ausländische Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV im Bereich der Bundesrepublik Deutschland keine Gültigkeit. Es sei beabsichtigt, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

Durch Bescheid vom 2.12.2005 erkannte der Beklagte dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs das Recht ab, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, und gab dem Kläger auf, den Führerschein zwecks Eintragung der Aberkennung nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung vorzulegen. Zur Begründung heißt es, aus der Mitteilung der tschechischen Behörden gehe hervor, dass der Kläger bei der Antragstellung wahrheitsgemäß angegeben habe, in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft zu sein. Damit stehe fest, dass der tschechische Führerschein unter Missachtung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt worden sei und aus diesem Grund nicht in Deutschland anerkannt werden müsse. Da der Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine innerhalb der EU nur diejenigen Führerscheine unterfielen, die unter Beachtung der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt worden seien, sei die Fahrerlaubnis des Klägers in Deutschland gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht gültig. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins ergebe sich aus §§ 3 Abs. 2 StVG, 46 Abs. 5 FeV.

Gegen den Aberkennungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 2.1.2006 Widerspruch ein und beantragte zugleich hilfsweise, die Anordnung des Sofortvollzugs bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufzuheben.

Mit Schreiben vom 24.1.2006 setzte der Beklagte die sofortige Vollziehung seines Bescheids vom 2.12.2005 mit der Begründung aus, die Aberkennung des Rechts des Klägers, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, sei zu Unrecht auf die Verletzung der in Art. 7 Abs. 1 und 9 der Richtlinie 91/439/EWG enthaltenen Wohnsitzvoraussetzung gestützt worden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.4.2004 (C-476/01) sei die Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen dürfe, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt habe. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins hinsichtlich der in Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung erfüllt seien, obliege ausschließlich der Behörde des ausstellenden Mitgliedstaats. Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden hätten jedoch auch nach Maßgabe des erwähnten Urteils des Europäischen Gerichtshofs weiterhin das Recht, bei Eignungszweifeln auch nach Ablauf der Sperrfrist die Eignung des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis nach deutschem Recht zu prüfen. Im Fall des Klägers bestünden aufgrund seines wiederholten Drogenkonsums in der Vergangenheit Anhaltspunkte, dass er unverändert fahrungeeignet sei. Da ungeklärt sei, ob die wegen seines Drogenkonsums vermuteten Gefahren für die Verkehrssicherheit inzwischen beseitigt seien, bleibe die Forderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV aufrechterhalten. Zugleich wurde dem Kläger eine Frist zur Beibringung des Fahreignungsgutachtens bis zum 15.3.2006 gesetzt und er darauf hingewiesen, dass, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Gutachten vorliege, nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden dürfe.

Im Hinblick hierauf wurde das von dem Kläger beim Verwaltungsgericht bereits unter dem 5.1.2006 anhängig gemachte Eilrechtsschutzverfahren von den Beteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8.2.2006 - 3 F 1/06 - eingestellt.

Nachdem der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 2.3.2006 darauf hingewiesen hatte, dass die Erstellung des Gutachtens nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfolgen könne, forderte der Beklagte ihn unter dam 10.3.2006 auf, sein Einverständnis mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durch eine amtliche Begutachtungsstelle seiner Wahl zu erklären. Es müsse nach wie vor darauf bestanden werden, dass der Kläger sich umgehend zu einer Untersuchung bei einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle einfinde.

Am 13.10.2006 legte der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Aberkennungsbescheid vom 2.12.2005 dem Kreisrechtsausschuss des Landkreises B-Stadt-Wadern zur Entscheidung vor, nachdem trotz erklärtem Einverständnis des Klägers ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorgelegt worden war .

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.11.2006 ergangenem Widerspruchsbescheid vom 14.3.2007 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises B-Stadt-Wadern den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung heißt es, dem Kläger sei auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 und 2 StVG i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 3 und 5, 11 Abs. 1 und 8 und 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV in rechtmäßiger Weise das Recht aberkannt worden, von seiner zunächst in der Bundesrepublik Deutschland wirksamen tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, weil er der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgekommen sei. Die Fahrerlaubnisbehörde habe nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aufgrund der nicht fristgerechten Vorlage des von ihr angeordneten Gutachtens auf die Nichteignung des Klägers schließen können. Die Anordnung der Begutachtung des Klägers sei zu Recht erfolgt. Nachdem der Kläger sich aufgrund seines Drogenkonsums in der Vergangenheit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, sei die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV erforderlich gewesen, um zu klären, ob der Kläger auch weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumiere. Auf die Konsequenzen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, sei der Kläger hingewiesen worden. Eine Berufung auf den gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sei dem Kläger wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt. Der Kläger, der nach deutschem Recht keine Fahrerlaubnis erhalten hätte, habe sich ohne Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang an die tschechischen Behörden gewandt und von diesen, ohne sich einer auf die Drogenproblematik bezogenen Eignungsüberprüfung unterzogen zu haben, die Fahrerlaubnis erlangt. Das Verhalten des Klägers stelle sich als klassischer Fall des sog. „Führerscheintourismus“ dar mit dem alleinigen Ziel, die nationalen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland über die Kraftfahreignung zu umgehen.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 16.3.2007 zugestellt.

Am 16.4.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berufen, wonach ein Mitgliedstaat dem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen dürfe, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gehabt habe, der den Führerschein ausgestellt habe, und weiterhin geltend gemacht, ihm sei die Berufung auf den Anerkennungsgrundsatz auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt. Insbesondere könne ihm kein betrügerisches Verhalten vorgeworfen werden. Er habe sich in der Tschechischen Republik ordnungsgemäß zur Führerscheinprüfung angemeldet und diese dort bestanden. Dabei habe er etwaige Eignungszweifel nicht verschwiegen. Ein dahingehender Vorwurf wäre nur berechtigt, wenn eine Aufklärungspflicht eines Fahrerlaubnisbewerbers in der Tschechischen Republik bestünde. Das sei aber nicht der Fall. Da der ausgestellte Führerschein Eigentum der Tschechischen Republik sei, sei nur diese dazu berechtigt, den Führerschein einzuziehen. Offensichtlich gehe die Tschechische Republik aber von der Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis aus. Dem Aufnahmemitgliedstaat sei es angesichts der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung der von ihnen ausgestellten Führerscheine verwehrt, das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen im Ausstellerstaat zu prüfen. Aus welchen Gründen die Tschechische Republik bei der Erteilung der Fahrerlaubnis das Wohnsitzerfordernis nicht berücksichtigt habe, könne daher dahinstehen. Ohnehin sei die in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzregelung erst später von der Tschechischen Republik umgesetzt worden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei es einem Mitgliedstaat verwehrt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf einer angeordneten Sperrfrist ausgestellten Führerscheins von einer erforderlichen Fahreignungsprüfung abhängig zu machen. Der Beklagte könne die Anerkennung seiner tschechischen Fahrerlaubnis demzufolge auch nicht von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen. Zu seinen Gunsten müsse überdies berücksichtigt werden, dass er nunmehr bereits seit 3 ½ Jahren mit der tschechischen Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnehme, ohne verkehrsrechtlich auffällig geworden zu sein. Von einer fehlenden Fahreignung könne mithin nicht ausgegangen werden.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 2.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2007 aufzuheben und die Zuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Seiner Auffassung nach ergibt sich aus der Vorschrift des § 47 Abs. 2 FeV, dass im Falle des Entzugs einer Fahrerlaubnis die deutschen Behörden auch die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine einziehen dürften. In diesen Fällen müsse der Führerschein nach der Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung über das Kraftfahrt-Bundesamt an die ausstellende Behörde zurückgesandt und angegeben werden, aus welchen Gründen der Führerschein eingezogen worden sei. Auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten könne sich der Kläger nicht berufen, weil die tschechische Fahrerlaubnis unter Missachtung der Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt worden sei. Obwohl den tschechischen Behörden bekannt gewesen sei, dass der Kläger seinen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland habe, sei der Antrag des Klägers auf Erteilung eines Führerscheins bearbeitet und im Führerschein ein Wohnsitz in der Tschechischen Republik eingetragen worden. Dies stelle einen offensichtlichen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG dar. Unabhängig von der Frage der Gültigkeit des tschechischen Führerscheins stütze sich die Aberkennungsentscheidung auch auf die Vorschrift des § 11 Abs. 8 FeV. Die Fahrerlaubnisentziehung sei erforderlich, weil der Kläger der Verpflichtung zur Vorlage eines Eignungsgutachtens nicht nachgekommen sei. Da die tschechischen Behörden keine Kenntnis davon gehabt hätten, dass der Kläger zumindest bis 2001 Drogen konsumiert habe, sei bei der Erteilung der Fahrerlaubnis keine Überprüfung der Kraftfahreignung des Klägers erfolgt. Dies habe die nachträgliche Überprüfung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich gemacht. Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis könnten in diesen Fällen nicht anders behandelt werden als Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis. Anderenfalls würde der Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis rechtlich deutlich schlechter gestellt. Überdies sei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.6.2008 zu verweisen, wonach die Behörden des Wohnsitzstaates den in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellten Führerschein nicht anerkennen müssten, wenn auf der Grundlage von Angaben in dem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins keinen Wohnsitz in dem Ausstellerstaat gehabt habe, und gegen den Fahrerlaubnisinhaber im Hoheitsgebiet des Staates, in dem er seinen tatsächlichen Wohnsitz habe, eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden sei. Da die tschechischen Behörden mitgeteilt hätten, dass der Kläger bei der Antragstellung die Bundesrepublik Deutschland als festen Wohnsitz angegeben habe, seien die deutschen Behörden nicht verpflichtet, den tschechischen Führerschein des Klägers für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen. Dass der Kläger nunmehr bereits seit mehreren Jahren unbeanstandet mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland am Straßenverkehr teilnehme, sei nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26.6.2008 unerheblich.

Das Verwaltungsgericht hat durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.10.2008 ergangenes Urteil die Klage unter Zulassung der Berufung abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, die auf § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 2 StVG gründende Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, sei zu Recht erfolgt. Gegen die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften bestünden nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben keine Bedenken. Zwar seien nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine grundsätzlich gegenseitig anzuerkennen. Von dem gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsprinzip gebe es allerdings Ausnahmen. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ermächtige den Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialprinzips, auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Weiter sei in Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie bestimmt, dass ein Mitgliedstaat es ablehnen könne, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt worden sei, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen angewendet worden sei. Eine solche Ausnahme von der gegenseitigen Anerkennungspflicht habe der deutsche Gesetzgeber in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 FeV normiert, der die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV bestehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet mit einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis unter den dort genannten Voraussetzungen ausschließe. Im Hinblick auf die anzuwendende Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV, wonach die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis gelte, die, von Ausnahmen abgesehen, zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland gehabt hätten, sei die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs heranzuziehen. Dieser habe in seinen Urteilen vom 26.6.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 - sowie Rs. C-334/06 bis C-336/06) in teilweiser Abkehr von seinem Urteil vom 29.4.2004 (Rs. C-476/01) ausgeführt, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen könne, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden sei, seinen ordentlichen Wohnsitz i.S.d. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/ EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats gehabt habe. Das sei insbesondere der Fall, wenn in dem ausländischen Führerschein in der Rubrik Nr. 8 eine deutsche Wohnadresse eingetragen sei. Dem stehe es gleich, dass ein entsprechender Verstoß gegen das in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzerfordernis aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaates hervorgehe. Solche unbestreitbaren Informationen aus der Tschechischen Republik lägen im Fall des Klägers vor. Aufgrund der amtlichen Mitteilung des tschechischen Verkehrsministeriums vom 30.10.2005 stehe nämlich fest, dass der Kläger seinen tatsächlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Die in dem Führerschein enthaltene Angabe des tschechischen Ortes „Stribro“ als Wohnsitz des Klägers sei nachweislich falsch und aufgrund der Angaben der tschechischen Behörden widerlegt. Ungeachtet der Frage, ob die betreffende Bestimmung der Führerscheinrichtlinie nicht schon vor der Umsetzung in einfaches nationales Recht geltendes Recht in der Tschechischen Republik gewesen sei, entspreche die Fahrerlaubnis damit nicht den zum Ausstellungszeitpunkt gültigen Bestimmungen der Führerscheinrichtlinie über das Wohnsitzerfordernis, welches eine zentrale Vorkehrung gegen den sog. Führerscheintourismus darstelle. Eine unbestreitbare gemeinschaftsrechtwidrig unter Verletzung des Wohnsitzprinzips erteilte EU-Fahrerlaubnis unterliege aber grundsätzlich nicht dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG. Dass der Kläger bereits seit dreieinhalb Jahren mit der tschechischen Fahrerlaubnis am deutschen Straßenverkehr teilnehme, ohne auffällig geworden zu sein, und zudem beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei, sei rechtlich ohne Relevanz. Da der Beklagte aufgrund der vom tschechischen Verkehrsministerium erteilten Auskunft berechtigt gewesen sei, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, bedürfe es auch keiner Umdeutung der angefochtenen Verfügung in einen feststellenden Verwaltungsakt, dass die ausländische Fahrerlaubnis den Kläger nicht berechtige, in Deutschland Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Zu Recht sei der Kläger in Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVG auch verpflichtet worden, nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung den Führerschein dem Beklagten zwecks Eintragung der Aberkennung vorzulegen.

Gegen das ihm am 27.11.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.12.2008, einem Montag, Berufung eingelegt, die er am 20.1.2009 begründet hat. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen im Klageverfahren und macht in Ergänzung hierzu geltend, auch die neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei hier hinsichtlich des rechtsmissbräuchlichen Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht haltbar. Die entsprechende Wohnsitzregelung sei im Zeitpunkt des Erwerbs seiner Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik noch nicht umgesetzt gewesen. Es fehle zudem jeglicher Nachweis dafür, dass die Tschechische Republik seine Fahrerlaubnis habe einziehen wollen. Hinzu komme, dass er seine Fahrerlaubnis bereits im Jahr 2001 freiwillig abgegeben habe. Es seien in erster Linie auch finanzielle Gründe gewesen, welche ihn dazu bewogen hätten, seine Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik zu erwerben. Bis heute sei es ihm finanziell nicht möglich, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Von einer fehlenden Fahreignung könne im Übrigen schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil er nunmehr bereits seit fünf Jahren mit der tschechischen Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnehme, ohne auffällig geworden zu sein.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 29.10.2008 den Bescheid des Beklagten vom 2.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2007 aufzuheben,

2. die Zuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf seine bisherigen Ausführungen. Ergänzend weist er darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in zwei Entscheidungen vom 11.12.2008 (3 C 26.07 und 3 C 38.07) die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts insoweit bestätigt habe, als es ebenfalls die Aberkennung einer EU-Fahrerlaubnis für rechtmäßig angesehen habe, sofern aufgrund von Angaben in dem Führerschein selbst oder aus dem Ausstellerland herrührenden unbestreitbaren Tatsachen feststehe, dass der Fahrerlaubnisinhaber im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins keinen Wohnsitz in dem Ausstellerstaat gehabt habe.

Der Beklagte legt ferner ein Schreiben der Landespolizeidirektion Saarbrücken vom 6.5.2009 vor, dem zu entnehmen ist, dass die tschechische Polizei in Tachov ein Ermittlungsverfahren wegen der unrechtmäßigen Ausstellung von tschechischen Führerscheinen beim Stadtamt Stribro führt und in diesem Zusammenhang Ermittlungen bei etwa 1600 in Deutschland wohnhaften Personen notwendig sind, die als potenzielle Besitzer dieser Führerscheine in Frage kommen. Hierzu erklärt der Beklagte, dass der Kläger ausweislich der von der Landespolizeidirektion Saarbrücken mitgeteilten Datensätze zu den betroffenen Personen gehöre, bei denen von einer unrechtmäßigen Ausstellung des Führerscheins in der Tschechischen Republik ausgegangen werden könne. Dies bestätige die Annahme, dass die Ausstellung des Führerscheins an den Kläger nicht auf legalem Weg erfolgt sei und der Führerschein in Deutschland keine Gültigkeit besitze.

Mit Beschluss vom 1.7.2009 hat der Senat dem Kläger zur Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des vorausgegangenen Aussetzungsverfahrens 3 F 1/06 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (2 Hefte), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere fristgemäß in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Klage des Klägers gegen die Aberkennung des Rechts, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, sowie die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung der Aberkennung abgewiesen wurde, stellt sich im Ergebnis als richtig dar, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.

Die angefochtene Verfügung des Beklagten vom 2.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2007 hält zwar einer rechtlichen Überprüfung insoweit nicht stand, als die Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - in der Fassung vom 5.3.2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 7 des Gesetzes vom 5.1.2007 (BGBl. I S. 2), sowie § 46 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom 18.8.1998 (BGBl. I S. 2214) , zuletzt geändert durch Art. 468 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. S. 2407), auf die Nichtvorlage des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens gestützt worden ist (1.); sie kann jedoch gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalt umgedeutet werden, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.1.2005 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen (2.). Mit diesem Inhalt ist die angefochtene Verfügung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung, wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ergibt, die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt. Davon ausgehend hat der Beklagte den Kläger nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

so ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, NJW 2009, 1689, und - 3 C 38/07 -, Blutalkohol 46, 229, 230 jeweils unter Hinweis auf die Urteile vom 27.9.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249, und vom 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 m.w.N.,

- maßgeblich ist daher hier der Tag des Erlasses des Widerspruchsbescheids, also der 14.3.2007 - gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, weil dieser das von ihm wegen bestehender Eignungszweifel aufgrund seines früheren Drogenkonsums geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hatte.

Die solchermaßen verfügte Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, kann unabhängig von ihrer europarechtlichen Problematik schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Beklagte vorliegend nicht nach § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung des Klägers ausgehen durfte. Nach Satz 1 dieser Regelung darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dies setzt allerdings voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anforderung eines solchen Gutachtens vorlagen

ebenso BVerwG, u.a. Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, a.a.O., und - 3 C 38/07 -, a.a.O., sowie vom 9.6.2005 - 3 C 25/04 -, DVBl. 2005, 1337, 1338, m.w.N.

Daran fehlt es hier.

Zwar kann es nach Überzeugung des Senats nicht zweifelhaft sein, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfüllt waren. Gemäß § 46 Abs. 3 FeV sind die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt. Für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV reicht, dass in der Vergangenheit ein Konsum harter Drogen - für den gelegentlichen Konsum von Cannabis enthält § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV eine Sonderregelung - entweder aufgrund einer Abhängigkeit oder ohne eine solche Abhängigkeit erfolgt ist. Beim Kläger waren bei einer Verkehrskontrolle am 7.1.2001 Betäubungsmittel (Amphetamin und Marihuana) aufgefunden und aufgrund der daraufhin veranlassten toxikologischen Untersuchung der Genuss von Cannabis festgestellt worden. Zudem war das aufgrund einer weiteren Untersuchung des Klägers am 20.6.2001 erstellte ärztliche Gutachten der TÜV Medizinisch-Psychologisches Institut GmbH zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger, der entgegen seinen Angaben noch vor kurzem Kokain konsumiert habe, von einer psychischen und/oder körperlichen Drogenabhängigkeit auszugehen und er als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzusehen sei. Vor diesem Hintergrund diente die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV dazu, dem Kläger, der zur Vermeidung der zwangsweisen Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf diese am 8.8.2001 verzichtet hatte, den Nachweis einer zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Fahreignung entsprechend Ziff. 9.5 der Anlage 4 zur FeV zu ermöglichen. Wie sich aus Ziff. 9.1 dieser Anlage ergibt, schließt nämlich bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen Kokain gehört, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Regelfall aus, und hat der Betroffene, sofern er geltend macht, dass er sich dauerhaft vom Drogenkonsum gelöst hat, mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten nachzuweisen, dass er die Fahrtauglichkeit wiedererlangt hat

vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14.5.2008 - 1 B 191/08 -, m.w.N..

Da der Kläger einen zwischenzeitlichen Einstellungswandel sowie eine stabile und nachhaltige Drogenabstinenz nicht dargetan hatte, konnte der Beklagte berechtigterweise von einem fortbestehenden Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeuges ausgehen.

Dass der Kläger aus finanziellen Gründen zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens außerstande war, ist dabei rechtlich ohne Bedeutung. Angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs geht es grundsätzlich zu Lasten des Betroffenen, wenn er nicht über die für ein zur Beseitigung von Eignungszweifeln erforderliches Gutachten notwendigen Mittel verfügt

ebenso BVerwG, Urteil vom 13.11.1997 - 1 C 1/97 -, ZfS 1998, 236; ferner Beschluss des Senats vom 14.4.2009 - 1 B 269/09 -, Blutalkohol 46, 294.

Der Gutachtenanforderung stand ferner nicht entgegen, dass der Kläger nach dem letzten nachgewiesenen Betäubungsmittelmissbrauch nicht wieder mit Drogen auffällig geworden war. Zum einen hat dieser Umstand nur einen beschränkten Aussagewert. Ähnlich wie beim Fahren im Straßenverkehr unter alkoholischer Beeinflussung gibt es nämlich auch beim Fahren unter Drogeneinfluss eine hohe Dunkelziffer

vgl. Beschluss des Senats vom 14.4.2009 - 1 B 269/09 -, a.a.O.; ferner Hentschel, Fahrerlaubnis und Alkohol im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 757 f.

Zum anderen war Anknüpfungspunkt für die Überprüfung, ob der Kläger nach seinem früheren Drogenkonsum die Fahreignung wiedererlangt hat, allein ein im Ausgangspunkt abstrakter Gefährdungstatbestand, bei dem eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht erforderlich ist. Von daher ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass der Kläger geraume Zeit ohne Beanstandung am Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Neben den danach gegebenen materiellen Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens setzt deren Rechtmäßigkeit weiter voraus, dass die formellen Anforderungen von § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 FeV erfüllt sind. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Darüber hinaus teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2). Dabei muss die Gutachtenanforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret der Anlass der Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens ist und ob die genannten Gründe die Zweifel an seiner Eignung zu rechtfertigen vermögen

vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 5.7.2001 - 3 C 13/01 -, NJW 2002, 78, 79.

Letztere Vorgabe wurde zwar gewahrt. Der Beklagte hat dem Kläger in der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 24.1.2006 in einer für diesen nachvollziehbaren Weise mitgeteilt, woraus er die Zweifel an dessen Kraftfahreignung herleitet, indem er sich auf den früheren Drogenkonsum des Klägers bezogen und weiter dargelegt hat, dass ungeklärt sei, ob die wegen des Drogenkonsums vermuteten Gefahren für die Verkehrssicherheit inzwischen beseitigt sind. Damit war für den Kläger ohne Weiteres erkennbar, weshalb und mit welchem Gegenstand die Überprüfung der Fahreignung erfolgen sollte. Zu einer rechtmäßigen Gutachtenanforderung gehört darüber hinaus als wesentlicher Bestandteil aber auch das Setzen einer hinreichend bestimmten bzw. bestimmbaren Frist, innerhalb derer der Betroffene das Gutachten vorzulegen hat

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.7.2009 - 10 B 10508/09 -, zitiert nach juris, sowie OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.1998 - Bs VI 114/97 -, DAR 1998, 323.

An einer solchen konkreten Frist fehlt es hier. Zwar enthält die Gutachtenanordnung des Beklagten vom 24.1.2006 eine auf den 15.3.2006 festgesetzte Frist zur Beibringung des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens. An dieser Fristsetzung wurde von dem Beklagten indes nachfolgend nicht festgehalten, sondern der Kläger mit Schreiben vom 10.3.2006 nunmehr gebeten, bis spätestens 31.3.2006 sein Einverständnis mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durch eine amtliche Begutachtungsstelle seiner Wahl zu erklären; vorsorglich wurde der Kläger von dem Beklagten lediglich nochmals darauf hingewiesen, dass aufgrund von Zweifeln an seiner Kraftfahreignung nach wie vor darauf bestanden werden müsse, dass dieser sich umgehend zu einer Untersuchung bei einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle einfindet. Eine neue Fristsetzung unterblieb jedoch.

Entsprach damit die Gutachtenaufforderung mangels konkret bestimmter beziehungsweise bestimmbarer Frist zur Beibringung des Gutachtens nicht den Formerfordernissen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, ergibt sich eine andere Beurteilung nicht im Hinblick darauf, dass sich der Kläger mit der angeordneten medizinisch-psychologischen Begutachtung ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Sind die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht erfüllt, so besteht auch keine rechtliche Verpflichtung, der Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nachzukommen. Die Nichtvorlage des Gutachtens führt in diesem Fall ungeachtet eines zuvor erklärten Einverständnisses nicht zur Annahme fehlender Fahreignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV

ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.1998 - Bs VI 114/97 -, a.a.O., wonach das Rechtmäßigkeitserfordernis für die Gutachtenanforderung nicht zur Disposition eines Beteiligten steht.

2. Kann somit die angefochtene Verfügung wegen Nichteinhaltung der in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV normierten Anforderungen an die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als förmliche Aberkennungsentscheidung nicht aufrechterhalten bleiben, so hat sie dennoch mit dem Inhalt Bestand, dass die fehlende Berechtigung des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, festgestellt wird. Ob die Aberkennungsverfügung des Beklagten unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts bereits in diesem Sinne ausgelegt werden kann, lässt der Senat offen. Jedenfalls ist sie gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG einer Umdeutung mit diesem Inhalt zugänglich.

Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann nach dieser Vorschrift in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. u.a. Urteile vom 26.7.2006 - 6 C 20/05 -, NVwZ 2007, 210, 214, und vom 23.11.1999 - 9 C 16.99 -, BVerwGE 110, 111,

sind unter diesen Voraussetzungen auch die Verwaltungsgerichte in Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten, sofern den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind. Alle diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Feststellung, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, ist ersichtlich auf das gleiche Ziel gerichtet wie die förmliche, allerdings rechtsfehlerhafte Aberkennung des Rechts, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Der erkennbare Zweck sowohl der Aberkennungsverfügung des Beklagten als auch eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsaktes besteht darin, zu verhindern, dass der Kläger, dessen Wiedererlangung der Kraftfahreignung mangels Vorlage eines als erforderlich angesehenen medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgewiesen ist, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet als Führer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind beide Verwaltungsakte vergleichbar. Insoweit ist die Wirkung der förmlichen Aberkennungsverfügung ebenso wie ein Verwaltungsakt, der die fehlende Berechtigung, aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, feststellt, von vornherein auf das Inland beschränkt.

Die in Rede stehende Feststellung steht auch inhaltlich mit der Rechtslage in Einklang.

Nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aberkennungsentscheidung des Beklagten nach deren Umdeutung in einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt heranzuziehenden Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV in der bis zum 18.1.2009 geltenden Fassung gilt die in Abs. 1 dieser Vorschrift genannte Berechtigung, aufgrund einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für diejenigen Fahrerlaubnisinhaber, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. gilt die Berechtigung nach Abs. 1 ferner nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.

Der Anwendbarkeit der in § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV a.F. normierten Ausnahmeregelungen auf den Kläger steht europäisches Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Insbesondere ist die Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. bei der gebotenen europarechtskonformen, d.h. einschränkenden Auslegung mit dem vom Europäischen Gerichtshof in Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9.2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1), entwickelten Anerkennungsgrundsatz vereinbar.

Der sich aus den zuletzt genannten Vorschriften ergebende gemeinschaftsrechtliche Maßstab ist ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (ABl. L 403, S. 18), sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie, für die Frage der Berechtigung des Klägers, mit seiner am 29.1.2005 in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, maßgebend. Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 der Richtlinie 2006/126/EG mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen beansprucht nämlich nach Art. 18 dieser Richtlinie erst für ab dem 19.1.2009 erworbene Führerscheine Geltung

ebenso BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, a.a.O., und - 3 C 26/07 -, a.a.O.; ferner Beschluss des Senats vom 25.9.2009 - 1 B 430/09 -, unter Hinweis auf den Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/126/EG, der vorgibt, dass vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben.

Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Das europäische Gemeinschaftsrecht regelt dabei zugleich die Mindestvoraussetzungen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. So müssen u.a. nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 91/439/EWG die Fahreignung durch das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen und die gesundheitlichen Anforderungen, darunter diejenigen in Anhang III der Richtlinie über die Fahrtauglichkeit, erfüllt werden. Zudem hängt die Ausstellung des Führerscheins gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) dieser Richtlinie vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats ab. Ordentlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie ist nach deren Art. 9 der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

vgl. Urteile vom 26.06.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u. a. -, NJW 2008, 2403, Rdnr. 50 ff. und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u. a. -, Slg. I - 4691, Rdnr. 47 ff., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - , Slg. I-49, Rdnr. 25 und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, Slg. I-98 Rdnr. 27,

sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Einschränkung vor und erlegt den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Es ist allein Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung - gegebenenfalls die Neuerteilung - einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte. Aus diesen Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof in seinen jüngsten Entscheidungen

vgl. Beschluss vom 9.7.2009 - Rs. C-445/08, Wierer -, Blutalkohol 46, 408, Rdnr. 38 ff., und Urteil vom 19.2.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, DAR 2009, 191, Rdnr. 75 f., unter Bezugnahme auf die Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 50 f., sowie - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 47 f.,

nochmals bekräftigt hat, folgt, dass ein Aufnahmemitgliedstaat, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis insbesondere nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis von strengeren nationalen Voraussetzungen abhängig macht, die Anerkennung eines zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht allein mit der Begründung ablehnen kann, dass der Inhaber diesen neuen Führerschein gemäß einer nationalen Regelung erlangt hat, die nicht dieselben Anforderungen aufstellt, die der Aufnahmemitgliedstaat vorsieht. Zudem verbietet es der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, dass ein Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung ablehnt, dass der Inhaber dieses Führerscheins nach vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins die Voraussetzungen für dessen Erlangung nicht erfüllt hat. Da die Richtlinie 91/439/EWG dem Ausstellermitgliedstaat die ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die von ihm ausgestellten Führerscheine unter Beachtung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erteilt werden, ist es allein dessen Sache, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzungen nicht erfüllten. Hat ein Aufnahmemitgliedstaat triftige Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG mitzuteilen und kann, falls der Ausstellermitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, gegen ihn ein Verfahren nach Art. 227 EG einleiten, um durch den Europäischen Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen dieser Richtlinie feststellen zu lassen.

Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof die Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG einschränkend ausgelegt. Unter bestimmten Umständen gestattet zwar Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf jeden Inhaber eines Führerscheins anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG berechtigt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen Mitgliedstaat allerdings nicht, die Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein mit der Begründung abzulehnen, dass dem Inhaber dieses Führerscheins zuvor eine frühere Fahrerlaubnis im ersten Mitgliedstaat entzogen wurde. Die sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Befugnis kann er vielmehr nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenennach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausüben

vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 59, - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 56, sowie die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter -, a.a.O., Rdnr. 38, und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 35.

Ebenso ist Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach es ein Mitgliedstaat ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde, seinerseits als eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine eng auszulegen. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass weder das Recht, von einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden darf

vgl. Urteil vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 61, unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 37,

noch der Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften auf unbestimmte Zeit zu versagen, etwa deshalb, weil der Führerscheininhaber die Bedingungen nicht erfüllt, die für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug vorausgesetzt werden, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen

vgl. Urteile vom 19.2.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, a.a.O., Rdnr. 85 f., 91, und vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 63 f., unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 30.

Eine Verpflichtung zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb jeglicher Sperrfrist ausgestellten Fahrerlaubnis besteht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

vgl. Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 71 ff., und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 68 ff.,

jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist. Danach ist es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, es unter Berufung auf Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, wenn sich zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Begründet hat dies der Europäische Gerichtshof damit, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet werden könnte, wenn die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439 /EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG angewendet worden ist, nicht beachtet würde. Dabei hat der Europäische Gerichtshof klar zum Ausdruck gebracht, dass dem Wohnsitzerfordernis als Vorbedingung für die Prüfung der Einhaltung der übrigen in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Voraussetzungen eine besondere Bedeutung zukommt und diese unerlässlich ist, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Gibt daher der Ausstellerstaat in nicht zu bezweifelnder Weise - sei es aufgrund von Angaben entweder im Führerschein selbst oder anderen von ihm stammenden unbestreitbaren Informationen - zu erkennen, dass seine Zuständigkeit zur Ausstellung des Führerscheins aufgrund einer Missachtung des in der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzerfordernisses von Anfang an nicht begründet war, ist der Aufnahmemitgliedstaat befugt, die Anerkennung der sich aus diesem Führerschein ergebenden Fahrberechtigung für sein Hoheitsgebiet abzulehnen. In diesem Fall stellt die Verweigerung der Anerkennung des Führerscheins mithin keinen Eingriff in die Zuständigkeiten des Ausstellermitgliedstaats dar.

Ausgehend von dieser das Gericht bindenden Auslegung des europäischen Gemeinschaftsrechts steht die Feststellung der fehlenden Berechtigung des Klägers, mit seinem tschechischen Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Einklang. Die Voraussetzungen, unter denen der Aufnahmemitgliedstaat nach der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berechtigt ist, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis zu verweigern, liegen hier vor. Mit an das Kraftfahrt-Bundesamt gerichtetem Schreiben vom 31.10.2005 hatte das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik mitgeteilt, dass der Kläger in seinem Antrag zur Fahrerlaubnis als festen Wohnsitz die Bundesrepublik Deutschland angegeben hat. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um eine von der Tschechischen Republik als dem Ausstellermitgliedstaat herrührende, vom Kläger im Übrigen eingeräumte Information, die beweist, dass der Kläger dort zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Fahrerlaubnis am 29.1.2005 entgegen der im Führerschein enthaltenen Angaben keinen ordentlichen Wohnsitz begründet hatte, sondern diesen entsprechend der von der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. geforderten Voraussetzung im Inland hatte. Mit dieser Beurteilung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seiner Entscheidung vom 9.4.2009

- 3 B 116/08 -, Blutalkohol 46, 350,

keine Zweifel daran geäußert hat, dass vom Ausstellermitgliedstaat herrührende „unbestreitbare Informationen“ auch solche Angaben sein können, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlagen und deren Richtigkeit der Betroffene selbst bestätigt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betraf dabei eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Fallkonstellation, in der der dortige Kläger bei der Antragstellung in der Tschechischen Republik in dem Formular „Antrag auf Erteilung eines Führerscheins“ ebenfalls seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland angegeben hatte.

Unerheblich ist, dass im Recht der Tschechischen Republik zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzerfordernis noch nicht umgesetzt war, sondern es erst mit Wirkung zum 1.7.2006 in die tschechische Rechtsordnung eingefügt wurde. Es kommt allein darauf an, dass gegen das durch die Richtlinie 91/439/EWG selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde. Davon geht auch der Europäische Gerichtshof ohne Weiteres aus. Die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Verfahren, die der Ausgangspunkt für seine Rechtsprechung waren, betrafen gerade solche tschechischen Fahrerlaubnisse, die vor dem 1.7.2006 erteilt worden waren

ebenso BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, a.a.O., unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 67.

Keine ausschlaggebende Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, dass der Kläger seinen im Inland ausgestellten Führerschein am 8.8.2001 freiwillig bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben hatte. Sollte die Befugnis eines Mitgliedstaats, eine ausländische EU-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, zusätzlich davon abhängen, dass dieser Staat gegen den Inhaber eines solchen Hoheitsakts eine Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen hat

so etwa HessVGH, Beschluss vom 18.6.2009 - 2 B 255/09 -, Blutalkohol 46, 354; a. A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.1.2008 - 10 B 11145/08 -, Blutalkohol 46, 352,

wäre diese Voraussetzung und damit der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. ebenfalls als erfüllt anzusehen. Der von dem Kläger mit der freiwilligen Abgabe seines Führerscheins erklärte Verzicht auf seine Fahrerlaubnis für die Klassen 1 b und 3 erfolgte nämlich lediglich zu dem Zweck, der zwangsweisen Entziehung der Fahrerlaubnis zu entgehen. Der zur Vermeidung einer förmlichen Entziehung ausgesprochene Verzicht auf eine Fahrerlaubnis steht aber, wie sich aus der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. ergibt, ihrer förmlichen Entziehung gleich. Es steht daher außer Zweifel, dass die den Mitgliedstaaten vom Europäischen Gerichtshof im Rahmen der Anwendung des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG zuerkannte Befugnis zur Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat neu erteilten Fahrerlaubnis auch in den Fällen besteht, in denen der Mitgliedstaat eine von ihm zuvor erteilte Fahrerlaubnis nur deshalb nicht wegen mangelnder Eignung entzogen hatte, weil der Betroffene - wie hier - der förmlichen Entziehung durch den Verzicht auf die Fahrerlaubnis zuvorgekommen war

ebenso BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, a.a.O.; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.2.2009 - 10 S 3323/08 -, NZV 2009, 359.

Für die Herbeiführung der sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV a.F. ergebenden Rechtsfolge der fehlenden Berechtigung, mit der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, bedurfte es im Weiteren keines rechtsgestaltenden und damit konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes; vielmehr konnte diese Rechtsfolge durch Verwaltungsakt deklaratorisch festgestellt werden

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1.7.2009 - 10 B 10450/09 -, DVBl. 2009, 1118 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, DAR 2008, 660, 661, und vom 17.7.2008 - 10 S 1688/08 -, ZfS 2008, 595, 596, sowie BayVGH, Beschlüsse vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965 -, SVR 2009, 356, und vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259 -, DAR 2008, 662, 663.

Der gegenteiligen Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen

vgl. Beschluss vom 12.1.2009 - 16 B 1610/08 -, DAR 2009, 159, 161,

nach der das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen der vom Europäischen Gerichtshof zugelassenen Ausnahmen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine es ausschließe, die Ablehnung der Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein auf eine abstrakt-generelle Rechtsnorm wie § 28 Abs. 4 FeV a.F. zu gründen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Weder aus den bisherigen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG noch aus dem sonstigen Gemeinschaftsrecht ergibt sich, dass die gemeinschaftsrechtlich zulässige Ablehnung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis nicht durch eine Rechtsnorm erfolgen darf, sondern hierfür eine fahrerlaubnisbehördliche Einzelfallentscheidung erforderlich ist. Die vom OVG Nordrhein-Westfalen für ein solches Erfordernis angeführte Erwägung, anderenfalls bliebe die Geltung der ausländischen Fahrerlaubnis in der Schwebe, bis eine ihre Gültigkeit auch im Inland bestätigende oder versagende Einzelfallentscheidung getroffen worden sei, überzeugt nicht. § 28 Abs. 4 FeV a.F. bestimmt, dass die sich aus Abs. 1 dieser Vorschrift ergebende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland unter den in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 5 FeV a.F. genannten Voraussetzungen nicht „gilt“. Bereits die Erfüllung eines oder - falls erforderlich - mehrerer der in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 FeV a.F. aufgeführten Ausnahmetatbestände steht daher dem Erwerb einer Fahrberechtigung im Inland von Anfang an entgegen, ohne dass es insoweit zwingend einer behördlichen Einzelfallentscheidung bedarf. Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. unterscheidet sich insoweit nicht von anderen Vorschriften, in denen der Gesetzgeber den Eintritt einer Rechtsfolge unmittelbar von der Verwirklichung bestimmter Sachverhalte und nicht erst vom Ergehen eines konstitutiv wirkenden Verwaltungsakts abhängig macht. Der Frage eines fortbestehenden Eignungsmangels kommt dabei entgegen der Annahme des OVG Nordhrein-Westfalen für die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. keine rechtliche Bedeutung zu. Eine etwaige Wiedererlangung der Fahreignung kann nur in einem eigenständigen Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden

vgl. zu Vorstehendem BayVGH, Beschlüsse vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965 -, a.a.O., und vom 7.5.2009 - 11 CE 09.426 -, zitiert nach juris.

Ein feststellender Verwaltungsakt des Inhalts, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, hätte von dem Beklagten auch in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden können. Zwar fehlte es in § 28 Abs. 4 FeV a.F. im Gegensatz zu der am 19.1.2009 in Kraft getretenen Neufassung des § 28 Abs. 4 FeV, dessen Satz 2 der Fahrerlaubnisbehörde in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und Nr. 3 nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts über die fehlende Berechtigung einräumt, an einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts. Doch reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung dem Gesetz im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann

ebenso BVerwG, Urteile vom 14.2.2007 - 6 C 28/05 -, Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.9.2008 - 10 S 2925/08 -, ZfS 2009, 56, 59 f.

So liegt der Fall hier. Die sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV a.F. ergebende Rechtsfolge gilt zwar kraft Gesetzes, ist aber zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten. Aus Gründen der Rechtsklarheit besteht daher insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, der das Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Strafe stellt, ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Eine entsprechende Feststellung treffen zu dürfen, entspricht in diesen Fällen dem Normzweck des § 28 Abs. 4 FeV a.F.

ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, a.a.O., und vom 16.9.2008 - 10 S 2925/06 -, a.a.O..

Die Umdeutung ist ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG ausgeschlossen. Danach gilt § 47 Abs. 1 SVwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Vorliegend kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beklagte in Ansehung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Aberkennungsverfügung nach § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV a.F. vorgegangen wäre, wenn er sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen wäre. Nur dies hätte seiner mit der Aberkennungsverfügung verfolgten Intention entsprochen, den Kläger wegen fehlender beziehungsweise ungeklärter Fahreignung von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im Inland auszuschließen. Auch sind die Rechtsfolgen in Ansehung dessen, dass der in eine fehlende Berechtigung des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, umgedeutete Verwaltungsakt lediglich die sich bereits aus dem Gesetz ergebende Rechtsfolge klarstellt, für den Kläger nicht ungünstiger als diejenigen der fehlerhaften Aberkennungsverfügung.

Die Umdeutung erweist sich des Weiteren nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG deshalb als unzulässig, weil der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Die Rücknahme der angefochtenen Aberkennungsverfügung, also eines belastenden Verwaltungsaktes, ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG generell nicht ausgeschlossen

vgl. dazu Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2008, § 47 Rdnr. 37; ferner Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 47 Rdnr. 32.

Ebenso wenig steht § 47 Abs. 3 SVwVfG der Umdeutung entgegen. Die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV a.F. steht ebenso wie die auf §§ 3 Abs. 1 und 2 StVG, 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 8 FeV gründende Aberkennung des Rechts des Klägers, mit der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, nicht im Ermessen des Beklagten.

Schließlich ist die nach den §§ 47 Abs. 4, 28 Abs. 1 SVwVfG gebotene Anhörung erfolgt.

Die nach einer entsprechenden Umdeutung gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG auf Vorlage des tschechischen Führerscheins zwecks Eintragung der fehlenden Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland gerichtete weitere Anordnung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, 47 Abs. 2 FeV in entsprechender Anwendung.

Nach allem ist die Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht zu bestätigen und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für einen Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 62 Abs. 2 Satz 2 VwGO) besteht keine Veranlassung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird - auch - für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Nr. 46 -, abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere fristgemäß in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Klage des Klägers gegen die Aberkennung des Rechts, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, sowie die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung der Aberkennung abgewiesen wurde, stellt sich im Ergebnis als richtig dar, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.

Die angefochtene Verfügung des Beklagten vom 2.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.3.2007 hält zwar einer rechtlichen Überprüfung insoweit nicht stand, als die Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - in der Fassung vom 5.3.2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 7 des Gesetzes vom 5.1.2007 (BGBl. I S. 2), sowie § 46 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom 18.8.1998 (BGBl. I S. 2214) , zuletzt geändert durch Art. 468 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. S. 2407), auf die Nichtvorlage des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens gestützt worden ist (1.); sie kann jedoch gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalt umgedeutet werden, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.1.2005 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen (2.). Mit diesem Inhalt ist die angefochtene Verfügung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung, wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ergibt, die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt. Davon ausgehend hat der Beklagte den Kläger nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

so ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, NJW 2009, 1689, und - 3 C 38/07 -, Blutalkohol 46, 229, 230 jeweils unter Hinweis auf die Urteile vom 27.9.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249, und vom 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 m.w.N.,

- maßgeblich ist daher hier der Tag des Erlasses des Widerspruchsbescheids, also der 14.3.2007 - gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, weil dieser das von ihm wegen bestehender Eignungszweifel aufgrund seines früheren Drogenkonsums geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hatte.

Die solchermaßen verfügte Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, kann unabhängig von ihrer europarechtlichen Problematik schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Beklagte vorliegend nicht nach § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung des Klägers ausgehen durfte. Nach Satz 1 dieser Regelung darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dies setzt allerdings voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anforderung eines solchen Gutachtens vorlagen

ebenso BVerwG, u.a. Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, a.a.O., und - 3 C 38/07 -, a.a.O., sowie vom 9.6.2005 - 3 C 25/04 -, DVBl. 2005, 1337, 1338, m.w.N.

Daran fehlt es hier.

Zwar kann es nach Überzeugung des Senats nicht zweifelhaft sein, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfüllt waren. Gemäß § 46 Abs. 3 FeV sind die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt. Für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV reicht, dass in der Vergangenheit ein Konsum harter Drogen - für den gelegentlichen Konsum von Cannabis enthält § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV eine Sonderregelung - entweder aufgrund einer Abhängigkeit oder ohne eine solche Abhängigkeit erfolgt ist. Beim Kläger waren bei einer Verkehrskontrolle am 7.1.2001 Betäubungsmittel (Amphetamin und Marihuana) aufgefunden und aufgrund der daraufhin veranlassten toxikologischen Untersuchung der Genuss von Cannabis festgestellt worden. Zudem war das aufgrund einer weiteren Untersuchung des Klägers am 20.6.2001 erstellte ärztliche Gutachten der TÜV Medizinisch-Psychologisches Institut GmbH zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger, der entgegen seinen Angaben noch vor kurzem Kokain konsumiert habe, von einer psychischen und/oder körperlichen Drogenabhängigkeit auszugehen und er als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzusehen sei. Vor diesem Hintergrund diente die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV dazu, dem Kläger, der zur Vermeidung der zwangsweisen Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf diese am 8.8.2001 verzichtet hatte, den Nachweis einer zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Fahreignung entsprechend Ziff. 9.5 der Anlage 4 zur FeV zu ermöglichen. Wie sich aus Ziff. 9.1 dieser Anlage ergibt, schließt nämlich bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen Kokain gehört, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Regelfall aus, und hat der Betroffene, sofern er geltend macht, dass er sich dauerhaft vom Drogenkonsum gelöst hat, mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten nachzuweisen, dass er die Fahrtauglichkeit wiedererlangt hat

vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14.5.2008 - 1 B 191/08 -, m.w.N..

Da der Kläger einen zwischenzeitlichen Einstellungswandel sowie eine stabile und nachhaltige Drogenabstinenz nicht dargetan hatte, konnte der Beklagte berechtigterweise von einem fortbestehenden Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeuges ausgehen.

Dass der Kläger aus finanziellen Gründen zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens außerstande war, ist dabei rechtlich ohne Bedeutung. Angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs geht es grundsätzlich zu Lasten des Betroffenen, wenn er nicht über die für ein zur Beseitigung von Eignungszweifeln erforderliches Gutachten notwendigen Mittel verfügt

ebenso BVerwG, Urteil vom 13.11.1997 - 1 C 1/97 -, ZfS 1998, 236; ferner Beschluss des Senats vom 14.4.2009 - 1 B 269/09 -, Blutalkohol 46, 294.

Der Gutachtenanforderung stand ferner nicht entgegen, dass der Kläger nach dem letzten nachgewiesenen Betäubungsmittelmissbrauch nicht wieder mit Drogen auffällig geworden war. Zum einen hat dieser Umstand nur einen beschränkten Aussagewert. Ähnlich wie beim Fahren im Straßenverkehr unter alkoholischer Beeinflussung gibt es nämlich auch beim Fahren unter Drogeneinfluss eine hohe Dunkelziffer

vgl. Beschluss des Senats vom 14.4.2009 - 1 B 269/09 -, a.a.O.; ferner Hentschel, Fahrerlaubnis und Alkohol im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 757 f.

Zum anderen war Anknüpfungspunkt für die Überprüfung, ob der Kläger nach seinem früheren Drogenkonsum die Fahreignung wiedererlangt hat, allein ein im Ausgangspunkt abstrakter Gefährdungstatbestand, bei dem eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht erforderlich ist. Von daher ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass der Kläger geraume Zeit ohne Beanstandung am Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Neben den danach gegebenen materiellen Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens setzt deren Rechtmäßigkeit weiter voraus, dass die formellen Anforderungen von § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 FeV erfüllt sind. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Darüber hinaus teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2). Dabei muss die Gutachtenanforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret der Anlass der Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens ist und ob die genannten Gründe die Zweifel an seiner Eignung zu rechtfertigen vermögen

vgl. BVerwG, u.a. Urteil vom 5.7.2001 - 3 C 13/01 -, NJW 2002, 78, 79.

Letztere Vorgabe wurde zwar gewahrt. Der Beklagte hat dem Kläger in der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 24.1.2006 in einer für diesen nachvollziehbaren Weise mitgeteilt, woraus er die Zweifel an dessen Kraftfahreignung herleitet, indem er sich auf den früheren Drogenkonsum des Klägers bezogen und weiter dargelegt hat, dass ungeklärt sei, ob die wegen des Drogenkonsums vermuteten Gefahren für die Verkehrssicherheit inzwischen beseitigt sind. Damit war für den Kläger ohne Weiteres erkennbar, weshalb und mit welchem Gegenstand die Überprüfung der Fahreignung erfolgen sollte. Zu einer rechtmäßigen Gutachtenanforderung gehört darüber hinaus als wesentlicher Bestandteil aber auch das Setzen einer hinreichend bestimmten bzw. bestimmbaren Frist, innerhalb derer der Betroffene das Gutachten vorzulegen hat

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.7.2009 - 10 B 10508/09 -, zitiert nach juris, sowie OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.1998 - Bs VI 114/97 -, DAR 1998, 323.

An einer solchen konkreten Frist fehlt es hier. Zwar enthält die Gutachtenanordnung des Beklagten vom 24.1.2006 eine auf den 15.3.2006 festgesetzte Frist zur Beibringung des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens. An dieser Fristsetzung wurde von dem Beklagten indes nachfolgend nicht festgehalten, sondern der Kläger mit Schreiben vom 10.3.2006 nunmehr gebeten, bis spätestens 31.3.2006 sein Einverständnis mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durch eine amtliche Begutachtungsstelle seiner Wahl zu erklären; vorsorglich wurde der Kläger von dem Beklagten lediglich nochmals darauf hingewiesen, dass aufgrund von Zweifeln an seiner Kraftfahreignung nach wie vor darauf bestanden werden müsse, dass dieser sich umgehend zu einer Untersuchung bei einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle einfindet. Eine neue Fristsetzung unterblieb jedoch.

Entsprach damit die Gutachtenaufforderung mangels konkret bestimmter beziehungsweise bestimmbarer Frist zur Beibringung des Gutachtens nicht den Formerfordernissen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, ergibt sich eine andere Beurteilung nicht im Hinblick darauf, dass sich der Kläger mit der angeordneten medizinisch-psychologischen Begutachtung ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Sind die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht erfüllt, so besteht auch keine rechtliche Verpflichtung, der Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nachzukommen. Die Nichtvorlage des Gutachtens führt in diesem Fall ungeachtet eines zuvor erklärten Einverständnisses nicht zur Annahme fehlender Fahreignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV

ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.1998 - Bs VI 114/97 -, a.a.O., wonach das Rechtmäßigkeitserfordernis für die Gutachtenanforderung nicht zur Disposition eines Beteiligten steht.

2. Kann somit die angefochtene Verfügung wegen Nichteinhaltung der in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV normierten Anforderungen an die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als förmliche Aberkennungsentscheidung nicht aufrechterhalten bleiben, so hat sie dennoch mit dem Inhalt Bestand, dass die fehlende Berechtigung des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, festgestellt wird. Ob die Aberkennungsverfügung des Beklagten unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts bereits in diesem Sinne ausgelegt werden kann, lässt der Senat offen. Jedenfalls ist sie gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG einer Umdeutung mit diesem Inhalt zugänglich.

Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann nach dieser Vorschrift in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. u.a. Urteile vom 26.7.2006 - 6 C 20/05 -, NVwZ 2007, 210, 214, und vom 23.11.1999 - 9 C 16.99 -, BVerwGE 110, 111,

sind unter diesen Voraussetzungen auch die Verwaltungsgerichte in Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten, sofern den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind. Alle diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Feststellung, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, ist ersichtlich auf das gleiche Ziel gerichtet wie die förmliche, allerdings rechtsfehlerhafte Aberkennung des Rechts, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Der erkennbare Zweck sowohl der Aberkennungsverfügung des Beklagten als auch eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsaktes besteht darin, zu verhindern, dass der Kläger, dessen Wiedererlangung der Kraftfahreignung mangels Vorlage eines als erforderlich angesehenen medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgewiesen ist, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet als Führer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind beide Verwaltungsakte vergleichbar. Insoweit ist die Wirkung der förmlichen Aberkennungsverfügung ebenso wie ein Verwaltungsakt, der die fehlende Berechtigung, aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, feststellt, von vornherein auf das Inland beschränkt.

Die in Rede stehende Feststellung steht auch inhaltlich mit der Rechtslage in Einklang.

Nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aberkennungsentscheidung des Beklagten nach deren Umdeutung in einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt heranzuziehenden Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV in der bis zum 18.1.2009 geltenden Fassung gilt die in Abs. 1 dieser Vorschrift genannte Berechtigung, aufgrund einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für diejenigen Fahrerlaubnisinhaber, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. gilt die Berechtigung nach Abs. 1 ferner nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.

Der Anwendbarkeit der in § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV a.F. normierten Ausnahmeregelungen auf den Kläger steht europäisches Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Insbesondere ist die Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. bei der gebotenen europarechtskonformen, d.h. einschränkenden Auslegung mit dem vom Europäischen Gerichtshof in Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9.2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1), entwickelten Anerkennungsgrundsatz vereinbar.

Der sich aus den zuletzt genannten Vorschriften ergebende gemeinschaftsrechtliche Maßstab ist ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (ABl. L 403, S. 18), sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie, für die Frage der Berechtigung des Klägers, mit seiner am 29.1.2005 in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, maßgebend. Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 der Richtlinie 2006/126/EG mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen beansprucht nämlich nach Art. 18 dieser Richtlinie erst für ab dem 19.1.2009 erworbene Führerscheine Geltung

ebenso BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, a.a.O., und - 3 C 26/07 -, a.a.O.; ferner Beschluss des Senats vom 25.9.2009 - 1 B 430/09 -, unter Hinweis auf den Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/126/EG, der vorgibt, dass vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben.

Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Das europäische Gemeinschaftsrecht regelt dabei zugleich die Mindestvoraussetzungen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. So müssen u.a. nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 91/439/EWG die Fahreignung durch das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen und die gesundheitlichen Anforderungen, darunter diejenigen in Anhang III der Richtlinie über die Fahrtauglichkeit, erfüllt werden. Zudem hängt die Ausstellung des Führerscheins gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) dieser Richtlinie vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats ab. Ordentlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie ist nach deren Art. 9 der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

vgl. Urteile vom 26.06.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u. a. -, NJW 2008, 2403, Rdnr. 50 ff. und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u. a. -, Slg. I - 4691, Rdnr. 47 ff., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - , Slg. I-49, Rdnr. 25 und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, Slg. I-98 Rdnr. 27,

sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Einschränkung vor und erlegt den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Es ist allein Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung - gegebenenfalls die Neuerteilung - einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte. Aus diesen Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof in seinen jüngsten Entscheidungen

vgl. Beschluss vom 9.7.2009 - Rs. C-445/08, Wierer -, Blutalkohol 46, 408, Rdnr. 38 ff., und Urteil vom 19.2.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, DAR 2009, 191, Rdnr. 75 f., unter Bezugnahme auf die Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 50 f., sowie - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 47 f.,

nochmals bekräftigt hat, folgt, dass ein Aufnahmemitgliedstaat, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis insbesondere nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis von strengeren nationalen Voraussetzungen abhängig macht, die Anerkennung eines zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht allein mit der Begründung ablehnen kann, dass der Inhaber diesen neuen Führerschein gemäß einer nationalen Regelung erlangt hat, die nicht dieselben Anforderungen aufstellt, die der Aufnahmemitgliedstaat vorsieht. Zudem verbietet es der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, dass ein Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung ablehnt, dass der Inhaber dieses Führerscheins nach vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins die Voraussetzungen für dessen Erlangung nicht erfüllt hat. Da die Richtlinie 91/439/EWG dem Ausstellermitgliedstaat die ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die von ihm ausgestellten Führerscheine unter Beachtung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erteilt werden, ist es allein dessen Sache, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzungen nicht erfüllten. Hat ein Aufnahmemitgliedstaat triftige Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG mitzuteilen und kann, falls der Ausstellermitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, gegen ihn ein Verfahren nach Art. 227 EG einleiten, um durch den Europäischen Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen dieser Richtlinie feststellen zu lassen.

Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof die Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG einschränkend ausgelegt. Unter bestimmten Umständen gestattet zwar Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf jeden Inhaber eines Führerscheins anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG berechtigt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen Mitgliedstaat allerdings nicht, die Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein mit der Begründung abzulehnen, dass dem Inhaber dieses Führerscheins zuvor eine frühere Fahrerlaubnis im ersten Mitgliedstaat entzogen wurde. Die sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Befugnis kann er vielmehr nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenennach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausüben

vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 59, - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 56, sowie die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter -, a.a.O., Rdnr. 38, und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 35.

Ebenso ist Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach es ein Mitgliedstaat ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde, seinerseits als eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine eng auszulegen. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass weder das Recht, von einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden darf

vgl. Urteil vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 61, unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 37,

noch der Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften auf unbestimmte Zeit zu versagen, etwa deshalb, weil der Führerscheininhaber die Bedingungen nicht erfüllt, die für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug vorausgesetzt werden, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen

vgl. Urteile vom 19.2.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, a.a.O., Rdnr. 85 f., 91, und vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 63 f., unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 30.

Eine Verpflichtung zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb jeglicher Sperrfrist ausgestellten Fahrerlaubnis besteht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

vgl. Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 71 ff., und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 68 ff.,

jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist. Danach ist es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, es unter Berufung auf Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, wenn sich zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Begründet hat dies der Europäische Gerichtshof damit, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet werden könnte, wenn die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439 /EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG angewendet worden ist, nicht beachtet würde. Dabei hat der Europäische Gerichtshof klar zum Ausdruck gebracht, dass dem Wohnsitzerfordernis als Vorbedingung für die Prüfung der Einhaltung der übrigen in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Voraussetzungen eine besondere Bedeutung zukommt und diese unerlässlich ist, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Gibt daher der Ausstellerstaat in nicht zu bezweifelnder Weise - sei es aufgrund von Angaben entweder im Führerschein selbst oder anderen von ihm stammenden unbestreitbaren Informationen - zu erkennen, dass seine Zuständigkeit zur Ausstellung des Führerscheins aufgrund einer Missachtung des in der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzerfordernisses von Anfang an nicht begründet war, ist der Aufnahmemitgliedstaat befugt, die Anerkennung der sich aus diesem Führerschein ergebenden Fahrberechtigung für sein Hoheitsgebiet abzulehnen. In diesem Fall stellt die Verweigerung der Anerkennung des Führerscheins mithin keinen Eingriff in die Zuständigkeiten des Ausstellermitgliedstaats dar.

Ausgehend von dieser das Gericht bindenden Auslegung des europäischen Gemeinschaftsrechts steht die Feststellung der fehlenden Berechtigung des Klägers, mit seinem tschechischen Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Einklang. Die Voraussetzungen, unter denen der Aufnahmemitgliedstaat nach der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berechtigt ist, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis zu verweigern, liegen hier vor. Mit an das Kraftfahrt-Bundesamt gerichtetem Schreiben vom 31.10.2005 hatte das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik mitgeteilt, dass der Kläger in seinem Antrag zur Fahrerlaubnis als festen Wohnsitz die Bundesrepublik Deutschland angegeben hat. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um eine von der Tschechischen Republik als dem Ausstellermitgliedstaat herrührende, vom Kläger im Übrigen eingeräumte Information, die beweist, dass der Kläger dort zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Fahrerlaubnis am 29.1.2005 entgegen der im Führerschein enthaltenen Angaben keinen ordentlichen Wohnsitz begründet hatte, sondern diesen entsprechend der von der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. geforderten Voraussetzung im Inland hatte. Mit dieser Beurteilung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seiner Entscheidung vom 9.4.2009

- 3 B 116/08 -, Blutalkohol 46, 350,

keine Zweifel daran geäußert hat, dass vom Ausstellermitgliedstaat herrührende „unbestreitbare Informationen“ auch solche Angaben sein können, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlagen und deren Richtigkeit der Betroffene selbst bestätigt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betraf dabei eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Fallkonstellation, in der der dortige Kläger bei der Antragstellung in der Tschechischen Republik in dem Formular „Antrag auf Erteilung eines Führerscheins“ ebenfalls seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland angegeben hatte.

Unerheblich ist, dass im Recht der Tschechischen Republik zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzerfordernis noch nicht umgesetzt war, sondern es erst mit Wirkung zum 1.7.2006 in die tschechische Rechtsordnung eingefügt wurde. Es kommt allein darauf an, dass gegen das durch die Richtlinie 91/439/EWG selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde. Davon geht auch der Europäische Gerichtshof ohne Weiteres aus. Die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Verfahren, die der Ausgangspunkt für seine Rechtsprechung waren, betrafen gerade solche tschechischen Fahrerlaubnisse, die vor dem 1.7.2006 erteilt worden waren

ebenso BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 -, a.a.O., unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 67.

Keine ausschlaggebende Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, dass der Kläger seinen im Inland ausgestellten Führerschein am 8.8.2001 freiwillig bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben hatte. Sollte die Befugnis eines Mitgliedstaats, eine ausländische EU-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, zusätzlich davon abhängen, dass dieser Staat gegen den Inhaber eines solchen Hoheitsakts eine Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen hat

so etwa HessVGH, Beschluss vom 18.6.2009 - 2 B 255/09 -, Blutalkohol 46, 354; a. A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.1.2008 - 10 B 11145/08 -, Blutalkohol 46, 352,

wäre diese Voraussetzung und damit der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. ebenfalls als erfüllt anzusehen. Der von dem Kläger mit der freiwilligen Abgabe seines Führerscheins erklärte Verzicht auf seine Fahrerlaubnis für die Klassen 1 b und 3 erfolgte nämlich lediglich zu dem Zweck, der zwangsweisen Entziehung der Fahrerlaubnis zu entgehen. Der zur Vermeidung einer förmlichen Entziehung ausgesprochene Verzicht auf eine Fahrerlaubnis steht aber, wie sich aus der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV a.F. ergibt, ihrer förmlichen Entziehung gleich. Es steht daher außer Zweifel, dass die den Mitgliedstaaten vom Europäischen Gerichtshof im Rahmen der Anwendung des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG zuerkannte Befugnis zur Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat neu erteilten Fahrerlaubnis auch in den Fällen besteht, in denen der Mitgliedstaat eine von ihm zuvor erteilte Fahrerlaubnis nur deshalb nicht wegen mangelnder Eignung entzogen hatte, weil der Betroffene - wie hier - der förmlichen Entziehung durch den Verzicht auf die Fahrerlaubnis zuvorgekommen war

ebenso BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, a.a.O.; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.2.2009 - 10 S 3323/08 -, NZV 2009, 359.

Für die Herbeiführung der sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV a.F. ergebenden Rechtsfolge der fehlenden Berechtigung, mit der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, bedurfte es im Weiteren keines rechtsgestaltenden und damit konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes; vielmehr konnte diese Rechtsfolge durch Verwaltungsakt deklaratorisch festgestellt werden

ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1.7.2009 - 10 B 10450/09 -, DVBl. 2009, 1118 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, DAR 2008, 660, 661, und vom 17.7.2008 - 10 S 1688/08 -, ZfS 2008, 595, 596, sowie BayVGH, Beschlüsse vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965 -, SVR 2009, 356, und vom 7.8.2008 - 11 ZB 07.1259 -, DAR 2008, 662, 663.

Der gegenteiligen Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen

vgl. Beschluss vom 12.1.2009 - 16 B 1610/08 -, DAR 2009, 159, 161,

nach der das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen der vom Europäischen Gerichtshof zugelassenen Ausnahmen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine es ausschließe, die Ablehnung der Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein auf eine abstrakt-generelle Rechtsnorm wie § 28 Abs. 4 FeV a.F. zu gründen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Weder aus den bisherigen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG noch aus dem sonstigen Gemeinschaftsrecht ergibt sich, dass die gemeinschaftsrechtlich zulässige Ablehnung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis nicht durch eine Rechtsnorm erfolgen darf, sondern hierfür eine fahrerlaubnisbehördliche Einzelfallentscheidung erforderlich ist. Die vom OVG Nordrhein-Westfalen für ein solches Erfordernis angeführte Erwägung, anderenfalls bliebe die Geltung der ausländischen Fahrerlaubnis in der Schwebe, bis eine ihre Gültigkeit auch im Inland bestätigende oder versagende Einzelfallentscheidung getroffen worden sei, überzeugt nicht. § 28 Abs. 4 FeV a.F. bestimmt, dass die sich aus Abs. 1 dieser Vorschrift ergebende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland unter den in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 5 FeV a.F. genannten Voraussetzungen nicht „gilt“. Bereits die Erfüllung eines oder - falls erforderlich - mehrerer der in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 FeV a.F. aufgeführten Ausnahmetatbestände steht daher dem Erwerb einer Fahrberechtigung im Inland von Anfang an entgegen, ohne dass es insoweit zwingend einer behördlichen Einzelfallentscheidung bedarf. Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. unterscheidet sich insoweit nicht von anderen Vorschriften, in denen der Gesetzgeber den Eintritt einer Rechtsfolge unmittelbar von der Verwirklichung bestimmter Sachverhalte und nicht erst vom Ergehen eines konstitutiv wirkenden Verwaltungsakts abhängig macht. Der Frage eines fortbestehenden Eignungsmangels kommt dabei entgegen der Annahme des OVG Nordhrein-Westfalen für die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV a.F. keine rechtliche Bedeutung zu. Eine etwaige Wiedererlangung der Fahreignung kann nur in einem eigenständigen Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden

vgl. zu Vorstehendem BayVGH, Beschlüsse vom 22.6.2009 - 11 CE 09.965 -, a.a.O., und vom 7.5.2009 - 11 CE 09.426 -, zitiert nach juris.

Ein feststellender Verwaltungsakt des Inhalts, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, hätte von dem Beklagten auch in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden können. Zwar fehlte es in § 28 Abs. 4 FeV a.F. im Gegensatz zu der am 19.1.2009 in Kraft getretenen Neufassung des § 28 Abs. 4 FeV, dessen Satz 2 der Fahrerlaubnisbehörde in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und Nr. 3 nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts über die fehlende Berechtigung einräumt, an einer entsprechenden ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts. Doch reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung dem Gesetz im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann

ebenso BVerwG, Urteile vom 14.2.2007 - 6 C 28/05 -, Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.9.2008 - 10 S 2925/08 -, ZfS 2009, 56, 59 f.

So liegt der Fall hier. Die sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV a.F. ergebende Rechtsfolge gilt zwar kraft Gesetzes, ist aber zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten. Aus Gründen der Rechtsklarheit besteht daher insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, der das Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Strafe stellt, ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Eine entsprechende Feststellung treffen zu dürfen, entspricht in diesen Fällen dem Normzweck des § 28 Abs. 4 FeV a.F.

ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, a.a.O., und vom 16.9.2008 - 10 S 2925/06 -, a.a.O..

Die Umdeutung ist ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG ausgeschlossen. Danach gilt § 47 Abs. 1 SVwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Vorliegend kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beklagte in Ansehung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Aberkennungsverfügung nach § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV a.F. vorgegangen wäre, wenn er sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen wäre. Nur dies hätte seiner mit der Aberkennungsverfügung verfolgten Intention entsprochen, den Kläger wegen fehlender beziehungsweise ungeklärter Fahreignung von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im Inland auszuschließen. Auch sind die Rechtsfolgen in Ansehung dessen, dass der in eine fehlende Berechtigung des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, umgedeutete Verwaltungsakt lediglich die sich bereits aus dem Gesetz ergebende Rechtsfolge klarstellt, für den Kläger nicht ungünstiger als diejenigen der fehlerhaften Aberkennungsverfügung.

Die Umdeutung erweist sich des Weiteren nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG deshalb als unzulässig, weil der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Die Rücknahme der angefochtenen Aberkennungsverfügung, also eines belastenden Verwaltungsaktes, ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG generell nicht ausgeschlossen

vgl. dazu Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2008, § 47 Rdnr. 37; ferner Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 47 Rdnr. 32.

Ebenso wenig steht § 47 Abs. 3 SVwVfG der Umdeutung entgegen. Die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV a.F. steht ebenso wie die auf §§ 3 Abs. 1 und 2 StVG, 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 8 FeV gründende Aberkennung des Rechts des Klägers, mit der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, nicht im Ermessen des Beklagten.

Schließlich ist die nach den §§ 47 Abs. 4, 28 Abs. 1 SVwVfG gebotene Anhörung erfolgt.

Die nach einer entsprechenden Umdeutung gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG auf Vorlage des tschechischen Führerscheins zwecks Eintragung der fehlenden Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland gerichtete weitere Anordnung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, 47 Abs. 2 FeV in entsprechender Anwendung.

Nach allem ist die Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht zu bestätigen und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für einen Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 62 Abs. 2 Satz 2 VwGO) besteht keine Veranlassung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird - auch - für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Nr. 46 -, abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

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(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

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(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizu

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

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(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zu

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dies

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(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Februar 2009 - 10 L 75/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg.

Durch die angefochtene Entscheidung wurde der erneute Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis und die unter Androhung von Zwangsmaßnahmen angeordnete Ablieferung des Führerscheins durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.7.2008 zurückgewiesen. Bereits am 21.7.2008 war ein entsprechender Antrag durch den Antragsteller gestellt worden, den das Verwaltungsgericht durch rechtskräftigen Beschluss vom 17.9.2008 - 10 L 699/08 - zurückgewiesen hatte. Eine am 19.11.2008 durchgeführte toxikologische Untersuchung von Haaren und Urin des Antragstellers kam zu dem Ergebnis, dass keine dem Betäubungsmittelgesetz unterliegenden Stoffe (u.a. Cannabinoide) oder deren Stoffwechselprodukte nachgewiesen werden konnten. Diese Aussage bezog sich mit Blick auf die Haarlänge auf etwa die zurückliegenden drei Monate.

Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung vom 9.3.2009 dargelegten Gründe, die allein der Senat zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zutreffend als Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ausgelegt und, soweit dem Antragsvorbringen veränderte Umstände zu entnehmen sind, als zulässig, aber unbegründet und im Übrigen als unzulässig erachtet. Das Beschwerdevorbringen gibt zu keiner abweichenden Entscheidung in der Sache Anlass.

Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen und habe den konkreten Lebenssachverhalt keiner eingehenden Würdigung unterzogen. Einer Berücksichtigung der entsprechenden Ausführungen im vorliegenden Verfahren steht bereits entgegen, dass hiermit der Sache nach die Richtigkeit des rechtskräftigen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 17.9.2008 - 10 L 699/08 - angegriffen wird. Ein Anspruch auf eine erneute Entscheidung des Gerichts gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO besteht jedoch nur bei veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umständen (Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 15. Aufl., § 80 Rdnr. 196) . Die entsprechenden Ausführungen im Antrags- und Beschwerdevorbringen geben auch keinen Anlass zu einer Abänderung des Beschlusses von Amts wegen (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO). Aufgrund der Feststellungen der Polizeibeamten vor Ort und der Angaben des Antragstellers selbst steht fest, dass dieser am 20.11.2007 ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt hat. Das Verwaltungsgericht hat im Beschluss vom 17.9.2008 (vgl. Beschluss in Sachen - 10 L 699/08  - Seiten 4 f. m.w.N.) im Einzelnen zutreffend dargelegt, dass bei einer THC-Konzentration von über 2,0 ng/ml ein fahreignungsrelevanter Cannabiseinfluss anzunehmen ist (vgl. auch die Beschlüsse des Senats vom 3.5.2007 – 1 B 23/07 -, Blutalkohol Nr. 45, 2008, 148, und vom 1.6.2006 - 1 W 26/06 -, Blutalkohol Nr. 44, 2007, 388) . Die bei der Analyse der Blutprobe festgestellte THC-Konzentration von 0,039 mg/l THC, was einem Wert von 39 ng/ml entspricht, überschreitet diesen Schwellenwert um ein Vielfaches. Der Versuch des Antragstellers, seine Ausfallerscheinungen mit der Nervosität im Umgang mit der Ordnungsmacht zu erklären, vermag diese eindeutigen Feststellungen nicht ansatzweise in Frage zu stellen. Ebenso wenig sind der Vortrag, es sei nicht zwangsläufig, dass derjenige, der eine Geschwindigkeitsbegrenzung überschreite, unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehe, sowie sein Hinweis auf angebliche Ungereimtheiten in der Einschätzung der konkreten Ausfallerscheinungen geeignet, Zweifel an den oben angegebenen Tatsachenfeststellungen zu begründen.

Dass das Verwaltungsgericht in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss im Zusammenhang mit dem zu Recht für nicht entscheidungserheblich gehaltenen Umstand, dass das zunächst gegen den Antragsteller eingeleitete Strafverfahren als Bußgeldverfahren weitergeführt und mit einem Fahrverbot geahndet worden ist, von einem zweimonatigen anstatt einem einmonatigen Fahrverbot ausging, stellt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung ersichtlich nicht in Frage.

Dem Antragsteller kommt zum Nachweis für seine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auch nicht zu Gute, dass er vor und nach der Fahrt unter Drogeneinfluss im November 2007 bis zum Entzug der Fahrerlaubnis durch den Bescheid vom 11.7.2008 ohne Beanstandung am Straßenverkehr teilgenommen hat. Dass er nicht aufgefallen ist, sagt nichts über seine Fahreignung aus. Ähnlich wie beim Fahren im Straßenverkehr unter alkoholischer Beeinflussung gibt es beim Fahren unter Drogeneinfluss eine hohe Dunkelziffer (vgl. Beschlüsse des Senats vom 1.6.2006 - 1 W 26/06 -, a.a.O., und vom 7.9.2006 - 1 W 39/06 -) .

Dass der Antragsteller nach den ärztlichen Feststellungen vom 5.1.2009 mindestens drei Monate lang abstinent war, stellt ebenso wenig eine entscheidungserhebliche Veränderung der Sach- und Rechtslage dar wie seine Behauptung, seit dem Vorfall im November 2007 abstinent geblieben zu sein. Die Antragsgegnerin hat das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung zu Recht nicht zum Anlass genommen anzunehmen, der Antragsteller habe seine Fahreignung wiedererlangt, sondern die Abhilfeentscheidung nunmehr vom Ergebnis einer medizinisch-psychologischen Untersuchung abhängig gemacht, durch die insbesondere das Vermögen des Antragstellers belegt werden soll, zwischen Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen. Diese Verfahrensweise begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung derjenige der letzten Behördenentscheidung ist (vgl. etwa  BVerwG, Urteil vom 9.6.2005 - 3 C 25/04 -, NJW 2005, 3081; ebenso Beschluss vom 22.1.  2001 - 3 B 144/00 -, juris) , so dass zwischenzeitliche Veränderungen der Sachlage von der Behörde angemessen zu berücksichtigen sind.

Das negative Ergebnis der ärztlichen Untersuchung vom 5.1.2009 belegt allerdings allenfalls die Drogenabstinenz für den Zeitraum von August bis November 2008 und gibt von daher keinen Anlass, anzunehmen, der Antragsteller habe die Fahreignung wieder erlangt. Zwar kann im Hinblick darauf, dass gelegentlicher Konsum von Cannabis unter den in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV genannten Voraussetzungen die Fahreignung bestehen lässt, nicht nur mit dem Nachweis völliger Abstinenz, sondern auch mit dem Nachweis einer Umstellung auf eine die Fahreignung nicht berührende Konsumgewohnheit eine wieder gewonnene Fahreignung dargetan werden (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.9.2002 - 9 W 25/02 -, Blutalkohol Nr. 40, 2003, 166) . Jedenfalls bei einem - wie hier - über das einmalige Probieren hinausgehenden Betäubungsmittelmissbrauch ist jedoch die Frage, ob ein stabiler Einstellungswandel stattgefunden hat, für die Einschätzung der Gefahrensituation von entscheidender Bedeutung. Damit ein Rückfall in ein die Fahreignung ausschließendes Verhaltensmuster hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, muss die als Voraussetzung für die wieder gewonnene Fahreignung zu fordernde Änderung der Konsumgewohnheiten, konkret der Übergang zu völliger Abstinenz oder zu einem - bei Cannabis, wie dargelegt, unter Umständen genügenden - eingeschränkten Konsum, in jedem Fall nachhaltig und stabil sein (BVerwG, Urteil vom 9.6.2005 - 3 C 25/04 -, a.a.O.) .

Über welchen Zeitraum ein geändertes Konsumverhalten nachgewiesen werden muss, um wieder als fahrgeeignet angesehen werden zu können, ist für Fälle der vorliegenden Art in der Fahrerlaubnisverordnung allerdings nicht ausdrücklich geregelt. Nr. 9.5 der Anlage 4 FeV, wonach die Fahreignung - erst - nach Entgiftung und Entwöhnung und anschließender einjähriger Abstinenz wieder zu bejahen ist, dürfte sich unmittelbar nur auf Fälle beziehen, in denen Betäubungsmittelabhängigkeit bestand (Beschluss des Senats vom 1.6.2006 - 1 W 26/06 -, a.a.O.) .

Auch wenn vorliegend keine Drogenabhängigkeit in Rede stand, ist die sich aus dem ärztlichen Gutachten vom 5.1.2009 ergebende Abstinenzzeit von etwa drei Monaten zu kurz, als dass sie geeignet wäre, die Annahme zu rechtfertigen, der Antragsteller sei derzeit schon wieder fahrgeeignet.

Mit dem Schreiben vom 23.1.2009 und dem darin erfolgten Hinweis, dass eine Abhilfeentscheidung von der Vorlage einer entsprechenden medizinisch-

psychologischen Untersuchung abhängig gemacht werde, hat die Antragsgegnerin die Änderung der Sachlage durch die zwischenzeitlich belegte wenigstens dreimonatige Abstinenz des Antragstellers im laufenden Verfahren berücksichtigt und ihm auf diesem Weg die Möglichkeit eröffnet, den Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung zu führen. Dem Verwaltungsgericht ist dabei in der Auffassung zu folgen, dass die aktuelle Sach- und Rechtslage derjenigen vergleichbar ist, die § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zugrunde liegt.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers hätte die medizinisch-psychologische Untersuchung nicht bereits sofort nach Feststellung der fehlenden Eignung angeordnet werden können und müssen. Vor der Entziehung der Fahrerlaubnis bestand kein Anlass zur Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung. Zum damaligen Zeitpunkt bedurfte die Frage des fehlenden Trennungsvermögens keiner weiteren Aufklärung von Amts wegen. Dass er nicht bereit oder nicht fähig war, den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, hat der Antragsteller durch die Fahrt vom 20.11.2007 selbst belegt. Darin ist bereits der Nachweis dafür zu sehen, dass das Trennungsvermögen fehlte. Besondere Umstände, die in Bezug auf die Fahreignung ausnahmsweise eine andere als die Regelfallbeurteilung hätten rechtfertigen können, lagen nicht vor (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 3.2.2004 - 11 CS 04.157 -, juris) . Die Behörde war seinerzeit daher berechtigt, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ob sie die gebundene Entscheidung auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 4 Satz 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe q StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV und Nr. 9.2.2 der Anlage 4zur FeV oder in Anwendung von § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV mit Blick darauf, dass der Antragsteller die geforderte medizinisch-toxikologische Untersuchung nicht innerhalb der gesetzten Frist hat durchführen lassen, hat treffen können, ist für die vorliegende Entscheidung ohne Belang, weil die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis damals auf jeden Fall gegeben waren.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens und damit der nach wie vor vollziehbaren Fahrerlaubnisentziehung werden schließlich nicht allein durch den Zeitablauf begründet. Die maßgebliche Verzögerung des Verfahrens muss sich vielmehr der Antragsteller selbst zurechnen lassen, da er trotz mehrfacher Aufforderung die ärztliche Untersuchung mehrere Monate herausgezögert hat. Nur aufgrund des Entgegenkommens der Antragsgegnerin kam es erst im Juli 2008 zur Entziehung der Fahrerlaubnis und nicht bereits nach Ablauf der ersten gesetzten Frist zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens bis 15.5.2008. Durch die Verzögerung der ärztlichen Untersuchung, die fast zwei Monate nach der rechtskräftigen Ablehnung seines ersten Eilantrages erfolgte, ist es dem Antragsteller offensichtlich überhaupt erst gelungen, ein für ihn günstiges Untersuchungsergebnis zu erhalten. Ausgehend von dem unstreitigen Konsum von Cannabis noch Ende November 2007 war ein solches Ergebnis im Februar 2008, als er bereits zur Beibringung eines toxikologischen Gutachtens aufgefordert worden war, nicht zu erwarten. Dass es erst im Juli 2008 aufgrund einer nochmaligen Fristverlängerung der Antragsgegnerin zu der Entziehung der Fahrerlaubnis kam, kann daher nunmehr nicht zu Lasten der Antragsgegnerin ins Feld geführt werden, zumal der Antragsteller in der Zwischenzeit weiter im Besitz seiner Fahrerlaubnis war.

Ist demnach die Antragsgegnerin mit großer Wahrscheinlichkeit zu Recht von der fehlenden Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen und darf sie auch zutreffenderweise nach wie vor hiervon ausgehen, so rechtfertigt dies angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs auch die Anordnung und Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung. Es verbleibt demzufolge bei der vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation zu Lasten des Antragstellers vorgenommenen Interessenabwägung auch mit Blick auf das Beschwerdevorbringen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Nrn. 1.5., 46.1 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. DVBl. 2005, 1525 = NVwZ 2004, 1327) .

Bei Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis für mehrere Klassen (hier A und B) bestimmt sich dabei der Streitwert nach der jeweils höchsten Klasse (vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. (2007), Anh I B § 52 GKG Bem. zu § 46.1 - 5 des Streitwertkatalogs; siehe auch u.a. Beschluss des Senats vom 22.12.2004 - 1 W 42/04 -) .

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. April 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

2

Es ergeben sich aus den Gründen der Beschwerde keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

3

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung ausreichend begründet hat. Es kann insofern dahingestellt bleiben, ob die gesonderte Begründung der Sofortvollzugsanordnung in der Verfügung vom 23. Februar 2009 – für sich allein, ohne die Aussagen zur Begründung der Fahrerlaubnisentziehung mit in den Blick zu nehmen – hinreichend deutlich macht, warum unter den hier gegebenen Umständen das öffentliche Interesse die sofortige Unterbindung der weiteren Verkehrsteilnahme des Antragstellers gebietet. Im Fahrerlaubnisrecht decken sich nämlich häufig – und das gilt auch hier – die Gründe für den Erlass der vom Gesetzgeber zwingend geforderten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung weitestgehend mit den Gründen für deren sofortige Durchsetzung, weswegen sich in Fällen dieser Art die Begründung zur Anordnung des Sofortvollzugs sogar in der bloßen Bezugnahme auf die Ausführungen zur Fahrerlaubnisentziehung erschöpfen kann, sofern aus der Begründung der Verfügung bereits die besondere Dringlichkeit des Einschreitens auch unter Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen hervorgeht. Genügt dies aber dann, so kann nichts anderes gelten, wenn in einem solchen Fall statt einer Bezugnahme auf die Darlegungen in der Sache selbst eine lediglich formelhafte Sofortvollzugsbegründung erfolgt; auch dann wird der Betroffene in die Lage versetzt, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abschätzen zu können, und erschließt sich aus dem Bescheid, dass der Behörde der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst gewesen ist und sie sich zur Prüfung veranlasst gesehen hat, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollzugsinteresse gegeben ist.

4

Eine „weitestgehende Übereinstimmung“ zwischen den Gründen für die Fahrerlaubnisentziehung mangels Fahreignung und den Gründen für deren sofortige Durchsetzung hat der Senat namentlich in den Fällen gesehen, in denen sich die Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr aus dem Konsum von Betäubungsmitteln – auch der gelegentlichen Einnahme von Cannabis bei fehlendem Trennungsvermögen in Bezug auf Konsum und Fahren – herleitet, da es dann regelmäßig darum geht, den von einem solchen zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden ständigen erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer möglichst umgehend und nicht erst nach dem Abschluss eines gegebenenfalls mehrere Jahre dauernden gerichtlichen Verfahrens zu begegnen. Genauso liegen aber auch die Dinge, wenn – worauf die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers gestützt ist – der Fahrerlaubnisinhaber das „Rauschmittel“ Alkohol missbräuchlich zu sich nimmt, d.h. das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (vgl. Textziffer 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung – im Folgenden nur: Anlage 4). Die keinen weiteren Aufschub duldende besondere Dringlichkeit des Einschreitens gegen den Antragsteller hat der Antragsgegner in der zur Fahrerlaubnisentziehung gegebenen Begründung unter dem Gesichtspunkt der seitens des Antragstellers begehrten vorläufigen Zurückstellung der medizinisch-psychologischen Begutachtung noch einmal deutlich hervorgehoben.

5

Auch soweit der Antragsteller mit der Beschwerde in der Sache selbst erneut geltend macht, er habe sich nicht geweigert, sich der geforderten medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, nur sei die Frist zur Beibringung des Gutachtens zu kurz bemessen worden, weil es ihm in der hierzu eingeräumten Zeit nicht möglich gewesen sei, seine Kraftfahreignung nachzuweisen, vermag er mit seinem Vorbringen nicht die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend festgestellt, dass die dem Antragsteller gegenüber ergangene Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu seiner Fahreignung rechtlich nicht zu beanstanden ist.

6

Zu einer solchen Anordnung gehört – als wesentlicher Bestandteil – auch die Setzung einer Frist, bis zu der spätestens das Gutachten vorzulegen ist (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -). Ist diese Frist angemessen und der Fahrerlaubnisinhaber nicht bereit, bis zu ihrem Ablauf das Gutachten beizubringen, so weigert er sich unabhängig davon, ob er sich eine spätere Vorlage des Gutachtens vorbehält, sich untersuchen zu lassen (§ 11 Abs. 8 Satz 1, 1. Alternative FeV). Wird das Gutachten dann auch nicht innerhalb der Frist beigebracht, so ist zudem die 2. Alternative der genannten Bestimmung erfüllt.

7

Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsteller, was die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeht, allein gegen die Angemessenheit der ihm zur Gutachtenbeibringung gesetzten Frist. Diese begegnet jedoch keinen rechtlichen Bedenken.

8

Wird – wie hier – auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Fahreignung verlangt, so dient dieses der Hilfestellung bei der Beurteilung der Frage, ob der Betroffene gegenwärtig zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist (vgl. z.B. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., Rdnr. 17 zu § 13 FeV). Im Besonderen geht es dabei um die Klärung der Frage, ob aufgrund der Tatsache, dass der betreffende Fahrerlaubnisinhaber in der Vergangenheit schon mindestens zweimal Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat, davon auszugehen ist, dass er „heute“ das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann. Da insofern die Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer inmitten steht, ist den Eignungszweifeln unter dem Gesichtspunkt des Alkoholmissbrauchs so zeitnah wie möglich durch die gesetzlich vorgegebenen Aufklärungsmaßnahmen nachzugehen. Die für die Beibringung des in den Fällen des § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV zwingend vorgeschriebenen medizinisch-psychologischen Gutachtens zu bestimmende Frist ist damit ausschließlich nach der Zeitspanne zu bemessen, die eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich brauchen wird. Keinesfalls hat sich die Dauer der Frist danach zu richten, wie lange der Betroffene zur Sicherstellung einer positiven Begutachtung benötigt.

9

Soweit sich der Antragsteller hierzu auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2007 – 11 CS 06.3132 – (Juris) beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass der dort rechtlich gewürdigte Sachverhalt – anders als dies offenbar auch das Verwaltungsgericht gemeint hat – mit den Gegebenheiten im vorliegenden Fall nicht zu vergleichen ist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte in der besagten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu der Frage zu befinden, ob der Betroffene nach einem – feststehenden – Verlust der Fahreignung infolge des Konsums von Betäubungsmitteln die Fahreignung inzwischen wiedererlangt hat – was regelmäßig den Nachweis einer einjährigen Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung voraussetzt (vgl. Textziffer 9.5 der Anlage 4). Diese Frage kann sich regelmäßig erst in einem Fahrerlaubniswiedererteilungsverfahren stellen. In einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren – wie allerdings auch im Falle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – ist sie nur entscheidungserheblich, wenn die vormalige Fahrungeeignetheit mit Rücksicht darauf, dass sich der Betroffene im Entziehungsverfahren auf eine spätere Verhaltensänderung beruft und zugleich die in Textziffer 9.5 der Anlage 4 genannte Jahresfrist nach der behaupteten Einstellung des Konsums verstrichen ist, allein nicht mehr dazu ausreicht, um ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Hier liegen die Dinge jedoch anders. Die Beantwortung der im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs möglichst zeitnah zum Aufkommen des entsprechenden Verdachts zu klärenden Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber zum gegenwärtigen Zeitpunkt wegen im hier behandelten Sinne missbräuchlichen Alkoholkonsums nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, hängt nicht – für den Regelfall – davon ab, ob er über eine gewisse Zeit Alkoholabstinenz geübt hat oder nicht. Eine Alkoholenthaltung über einen bestimmten Zeitraum wird in Fällen des Alkoholmissbrauchs nicht einmal dann vorausgesetzt, wenn – dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gewürdigten Sachverhalt entsprechend – festzustellen ist, ob nach einer – „erwiesenen“ – Fahrungeeignetheit wegen Alkoholmissbrauchs die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zurückgewonnen werden konnte (vgl. Textziffer 8.2 der Anlage 4). Die Einhaltung einer einjährigen Abstinenz ist von Gesetzes wegen nur in den Fällen vorausgesetzt, in denen die Wiedererlangung der Fahreignung nach einer Alkoholabhängigkeit in Rede steht (vgl. Textziffer 8.4 der Anlage 4).

10

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Fahrerlaubnisentziehung nicht in Betracht kommt, wenn sich die Begutachtungsstelle im Rahmen einer Gutachtenerstattung nach Maßgabe des § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV aus welchen Gründen auch immer der allein ihr insoweit vorbehaltenen sachverständigen Einschätzung zufolge zum Begutachtungszeitpunkt noch nicht dazu in der Lage sieht, verlässlich Auskunft zur Frage der Eignung des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers aus Gründen eines Alkoholmissbrauchs zu geben, d.h. weder die Geeignetheit noch die Ungeeignetheit feststellen kann, die Frage der Geeignetheit aus sachverständiger Sicht mithin offen bleiben muss. Eine Fahrerlaubnis kann nur entzogen werden, wenn die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers erwiesen ist. Die materielle Beweislast trägt insofern die Fahrerlaubnisbehörde.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

12

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 des GerichtskostengesetzesGKG – i.V.m. Nrn. 1.5 und 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

13

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.



Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 24. September 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

2

Der Antragsteller kann nicht die vorläufige Feststellung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO beanspruchen, dass er berechtigt sei, von der am 30. März 2006 in der tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Gebrauch zu machen. Dies folgt daraus, dass er diese Fahrerlaubnis – wie sich aus der in ihr enthaltenen Eintragung seines deutschen Wohnsitzes ergibt – unter offenbarer Verletzung des Wohnsitzerfordernisses erlangt hat.

3

Dabei geht der Senat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs davon aus, dass die Ausstellung einer EU-Fahrerlaubnis für den Ausstellungsstaat die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner Entscheidung begründet und die übrigen Mitgliedstaaten auf diese Rechtmäßigkeit zu vertrauen haben (vgl. dazu Urt. des Senates vom 31. Oktober 2008 - 10 A 10851/08.OVG -). Damit in Übereinstimmung sieht § 28 Abs. 1 FeV vor, dass die Inhaber einer solchen EU-Fahrerlaubnis grundsätzlich auch im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge führen dürfen. Soweit nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV eine entsprechende Berechtigung dann nicht gilt, wenn der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis im Zeitpunkt ihrer Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat, sondern in der Bundesrepublik hatte, hat der Europäische Gerichtshof bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 29. April 2004 – C-476/01 (Kapper) – auf die ihm in jenem Verfahren seinerzeit vorgelegte erste Frage entschieden, dass dieser Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis vom Heimatstaat nicht berücksichtigt werden dürfe, wenn es sich insoweit um lediglich von ihm selbst herrührende Informationen handele. Sodann hatte der Europäische Gerichtshof auf die ihm damals außerdem vorgelegte zweite Frage weiter entschieden, dass dieser Anerkennungsgrundsatz abweichend von § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV auch dann gelte, wenn vom Heimatstaat auf den Inhaber einer solchen EU-Fahrerlaubnis zuvor eine Maßnahme der Entziehung angewandt worden war und aus der Sicht des Heimatstaates die zu dieser Maßnahme führenden Eignungsmängel weiterhin fortbestehen. In seinen nachfolgenden Urteilen vom 6. April 2006 – C 277/05 (Halbritter) - bzw. vom 28. September 2006 – C 340/05 (Kremer) – hatte sich der Gerichtshof gemäß den ihm unterbreiteten Vorlagefragen darauf beschränkt, seine Rechtsauffassung lediglich im Hinblick auf die zweite der beiden Vorlagefragen des Verfahrens „Kapper“ weiter zu verdeutlichen. Entsprechend verhält es sich nunmehr auch insoweit als der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 – C 329/06 (Wiedemann) – und C-343/06 (Funk) - klargestellt hat, dass der von ihm entwickelte Anerkennungsgrundsatz dann nicht gelte, wenn auf der Grundlage von Angaben in dem EU-Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass sein Inhaber, auf den zuvor eine Maßnahme der Entziehung angewandt worden war, zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaates, sondern im Heimatstaat hatte.

4

Allerdings ist aus der Sicht des Senates daraus nicht etwa zu folgern, wie der Antragsteller meint, dass diese Klarstellung mithin auch den vorliegenden Sachverhalt, bei dem keine solche Fahrerlaubnisentziehung vorausgegangen war, nicht betrifft. Dies muss schon deshalb gelten, weil sich der Europäische Gerichtshof in den beiden zuletzt genannten Urteilen ersichtlich gerade eben und sogar vorrangig mit den Fragen befasst hat, wie sie im Verfahren „Kapper“ Gegenstand der ersten Vorlagefrage waren, indem er nunmehr die von ihm seinerzeit gegebene, sich mit dem Gesichtspunkt der Verletzung des Wohnsitzerfordernisses ergangene Antwort dahin ergänzt hat, dass der Anerkennungsgrundsatz dann allerdings nicht gilt, wenn die diesbezüglichen Erkenntnisse entweder aus Eintragungen in dem Führerschein selbst oder anderen vom Herkunftsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen beruhen. Demgemäß hat der Senat denn auch bereits entschieden (vgl. Beschlüsse vom 14. November 2008 – 10 B 11065/08.OVG u. a. – m. w. N.), dass die vom Europäischen Gerichtshof nunmehr herausgestellte Nichtanerkennungsbefugnis bedeutet, dass im Bundesgebiet weiterhin die rechtssatzmäßig getroffenen Regelungen nicht nur des § 28 Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 FeV, sondern ebenso die des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV zur Anwendung kommen, so dass die im Ausstellungsstaat solchermaßen unter offenbarer Verletzung des Wohnsitzerfordernisses erworbene Fahrerlaubnis hier bereits von Gesetzes wegen keine Wirkung entfaltet. Diese Auslegung sieht der Senat zudem dadurch bestätigt, dass der Verordnungsgeber unter dessen mittels der 3. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl. I, S. 29) in Bezug auf gerade diese Bestimmung ausdrücklich klargestellt hat, dass die Berechtigung des § 28 Abs. 1 FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet nicht für solche Inhaber von EU-Fahrerlaubnissen gilt, die „ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland“ hatten.

5

Aus alledem folgt, dass die in Tschechien ausgestellte EU-Fahrerlaubnis dem Antragsteller keine Berechtigung zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr verleiht. Ebenso lässt sich vor dem aufgezeigten Hintergrund überdies auch nicht etwa erkennen, dass dem Antragsteller eine solche Berechtigung über ein Antragsverfahren nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 FeV zuerkannt werden müsste. Dies muss schon deshalb gelten, weil in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Anerkennungsgrundsatz nach Maßgabe des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV nicht greift, ein solches Antragsverfahren nicht vorgesehen ist, woran überdies auch die erwähnte Neuregelung nichts geändert hat.

6

Nur am Rande sei erwähnt, dass sich im vorliegenden Zusammenhang auch nicht deshalb eine dem Antragsteller günstigere Betrachtungsweise ergibt, weil das Wohnsitzerfordernis bis zum 30. Juni 2006 noch gar nicht in Tschechien gegolten habe und von daher auch nicht verletzt worden sein könne. Insofern hat der Senat vielmehr in den schon genannten Beschlüssen vom 14. November 2008 a. a. O. ebenfalls bereits entschieden, dass dieses Erfordernis für die mit Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten als klare und unbedingte keinen Ermessensspielraum einräumende Verpflichtung auferlegte Anerkennung der EU-Fahrerlaubnis durch die Mitgliedstaaten sich unmittelbar aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) dieser Richtlinie selbst ergibt sowie dass im Übrigen aber auch die beiden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 – C-329/06 und C-343/06 – ebenfalls tschechische Fahrerlaubnisse aus der Zeit vor dem 1. Juli 2006 betrafen, ohne dass dieser auf die mangelnde Aufnahme des Wohnsitzerfordernisses in das tschechische Fahrerlaubnisrecht im Zeitpunkt deren Erteilung eingegangen war.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 und 46 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

9

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.



Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 8. April 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

2

Es ergeben sich aus den Gründen der Beschwerde keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Sie entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats, auf die in dem Beschluss auch jeweils Bezug genommen wird und die darüber hinaus dem Antragsteller – seinem Prozessbevollmächtigten – aus einer Vielzahl von Verfahren ohnehin bekannt ist. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der dort angesprochenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 5. Februar 2009 – 16 B 839/08 -, Juris), des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 26. Juni 2008 – C – 329/06 -, Juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Dezember 2008, DAR 2009, 212) fest. Danach berechtigt gemäß dem insoweit anwendbaren § 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV – in der bis zum 18. Januar 2009 geltenden Fassung – im Folgenden nur: FeV a.F. – bzw. dem § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in der ab dem 19. Januar 2009 geltenden Fassung – im Folgenden nur: FeV n.F. – eine nach dem Entzug der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet – und Ablauf einer gegebenenfalls verhängten Sperre für die Neuerteilung – der betreffenden Person von einem anderen Mitgliedstaat der EU erteilte Fahrerlaubnis von Anbeginn an nicht dazu, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, sofern diese Person ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dem anderen Mitgliedstaat hatte. Dieser Rechtsprechung des Senats zufolge kann die Nichtberechtigung zum Fahren im Bundesgebiet auch durch Verwaltungsakt festgestellt werden (vgl. hierzu jetzt ausdrücklich § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV n.F.) – verbunden mit der Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines entsprechenden Vermerks. Zudem entspricht es der Senatsrechtsprechung, dass in diesem Fall mit Rücksicht auf die sonst anderen Verkehrsteilnehmern drohenden Gefahren für Leib und Leben dem öffentlichen Interesse an dem gemeinhin angeordneten Sofortvollzug grundsätzlich Vorrang vor dem privaten Interesse des Inhabers der ausländischen Fahrerlaubnis einzuräumen ist, zunächst auch in Deutschland weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu können; unerheblich ist insofern, wie lange der betreffende Fahrerlaubnisinhaber mit der im Bundesgebiet ungültigen Fahrerlaubnis bereits am Straßenverkehr daselbst teilgenommen hat. Diese Rechtsauffassung steht dabei im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. Beschlüsse vom 7. August 2008, DAR 2008, 662, und vom 26. Februar 2009 - 11 C 09.296 -, Juris) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. Juli 2008, BA 2008, 328, und 9. September 2008, DAR 2008, 660).

3

Soweit der Antragsteller mit Blick auf seine dem Antragsgegner während der ganzen Zeit bekannte inzwischen über vierjährige beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland ein fehlendes „Eilbedürfnis“ geltend macht, kann auf die oben dargestellte ständige Senatsrechtsprechung verwiesen werden. Ergänzend mag dazu nur noch einmal hervorgehoben sein, dass hier das Fehlen einer Fahrerlaubnis – und nicht die Entziehung einer vorhandenen Fahrerlaubnis – in Rede steht. Im letzteren Fall kann schon der Entzug der Rechtsposition oder aber doch jedenfalls die Anordnung dessen sofortiger Vollziehbarkeit mit Blick auf eine mittlerweile langjährige beanstandungsfreie Verkehrsteilnahme nicht mehr rechtens sein. Ist aber eine Fahrerlaubnis überhaupt nicht vorhanden, kann sie auch nicht durch ein langjähriges rechtswidriges Fahren ohne Fahrerlaubnis sozusagen „ersessen“ werden. Insofern macht es keinen Unterschied, ob der Betroffene Inhaber einer ausländischen, jedoch nicht zum Fahren in der Bundesrepublik berechtigenden Fahrerlaubnis ist oder aber über keinerlei Fahrerlaubnis verfügt.

4

Die vom Antragsteller in der Sache selbst in Bezug genommene oben zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, nach der eine fahrerlaubnisbehördliche Einzelfallprüfung erforderlich ist, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Zu sehen ist dabei zunächst, dass sie insofern überholt ist, als sie, was die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet vor dem Hintergrund des § 28 Abs. 4 FeV angeht, allein auf die bis zum 18. Januar 2009 geltende Rechtslage gestützt ist und von daher nicht ohne weiteres übertragbar ist auf den mit dem Inkrafttreten der dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung eingetretenen Rechtszustand. Mit dieser Änderungsverordnung wurde die Fahrerlaubnisverordnung jedoch gerade der – für die Auslegung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. durch den Senat maßgeblichen – Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Urteile in den Rechtssachen C – 329 und 343/06 und C – 334 – 336/06) zum Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG in Fällen wie dem vorliegenden – und auch dem, der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu würdigen war – „angepasst“.

5

Es kann aber auch schwerlich davon gesprochen werden, dass, worauf das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen seine Auslegung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. in erster Linie stützt, „anderenfalls“ …. – d.h. bei einer Auslegung dieser Norm wie unter anderem seitens des Senats – „die Geltung der Fahrerlaubnis in der Schwebe (bliebe), bis eine ihre Gültigkeit auch im Inland bestätigende oder versagende Einzelfallentscheidung getroffen worden ist“. Nach der Rechtsauffassung des Senats – sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – entfaltet ja doch die ausländische Fahrerlaubnis schon vom Zeitpunkt ihres Erwerbs an und kraft Gesetzes – ohne dass es eines konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes bedürfte – für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Rechtswirkungen. Eine andere Frage ist, ob sich der Fahrerlaubnisinhaber, wenn er mit dieser Fahrerlaubnis in Deutschland ein Kraftfahrzeug führt, eines Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -) schuldig macht. Dies setzt neben der dann allerdings vorliegenden objektiven Tatbestandserfüllung zumindest fahrlässiges Handeln (vgl. dazu § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG) voraus.

6

Hinzu kommt, dass eine „Prüfung im Einzelfall“, wie sie dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vorschwebt, in aller Regel mehr Zeit, während der der Betroffene ungeachtet der Zweifel an seiner Fahreignung zunächst weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann, in Anspruch nehmen wird als im Falle eines Einschreitens gegen ihn als Nichtinhaber einer Fahrerlaubnis; das gilt namentlich dann, wenn sich im Rahmen der Einzelfallprüfung die Notwendigkeit ergibt, ihm die Beibringung eines Gutachtens aufzugeben. Von daher kann entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen sehr wohl von einem „Zuwachs an Verkehrssicherheit“ gesprochen werden.

7

Vor allem aber spricht das tatsächliche Geschehen, auf das die Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz gestützt ist, dafür, dass der Betroffene mit dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis von vornherein nicht in den Genuss einer Fahrberechtigung für das Bundesgebiet gelangt, geht es doch in diesen Fällen um den rechtsmissbräuchlichen Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis, ihren Erwerb, um nach einem Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland unter Umgehung der Voraussetzungen für eine Neuerteilung nach dem deutschen Recht wieder im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug führen zu können. Bei einem Tätigwerden des Ausstellermitgliedstaates in Fällen dieser Art nach dem Territorialitätsprinzip käme jedenfalls eine Rücknahme der Fahrerlaubnis "ex tunc“ in Betracht.

8

Der Antragsteller kann sich des Weiteren nicht zum Beleg der Richtigkeit der von ihm vertretenen Rechtsauffassung – Notwendigkeit einer fahrerlaubnisbehördlichen Einzelfallprüfung – auf bestimmte Formulierungen in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 – C – 329 und 343/06 – berufen. Wenn dort davon die Rede ist, dass es in den Fällen einer Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz dem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehrt ist, während der Überprüfung der Modalitäten der Ausstellung des Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat „die Aussetzung der Fahrberechtigung anzuordnen“, so wird damit nur die dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Frage beantwortet, ob nach dem Entzug der Fahrerlaubnis durch einen Mitgliedstaat dieser „die Anerkennung der Fahrerlaubnis“, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, „vorläufig aussetzen kann“, wenn der andere Mitgliedstaat beabsichtigt, die Modalitäten der Ausstellung dieses Führerscheins zu prüfen. Dies hat der Europäische Gerichtshof in dem besagten Urteil grundsätzlich verneint und nur für die Fälle, in denen keine Anerkennungspflicht besteht, die „Anordnung der Aussetzung der Fahrberechtigung“ zugelassen.

9

Soweit der Antragsteller in dem Zusammenhang außerdem darauf verweist, dass in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juli 2008 – C – 225/07 – und 20. November 2008 – C – 1/07 – von der Befugnis der „zuständigen Behörden“ zur Ablehnung der Anerkennung gesprochen wird, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Senat hierzu bereits mehrfach klargestellt hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 4. Februar 2009 – 10 B 11388 und 11389/08.OVG -), dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten die Kompetenz zur Versagung der Anerkennung einräumt, deren Sache es dann ist zu bestimmen, wie die Kompetenz umgesetzt wird. Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem in der Beschwerde ebenfalls in Bezug genommenen Urteil vom 11. Dezember 2008 (DAR 2009, 212). Es hat dort ausgeführt:

10

„Bei dem den Mitgliedstaaten vom Europäischen Gerichtshof zugestandenen Recht, in ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrberechtigung unter den genannten Voraussetzungen abzulehnen („kann“), handelt es sich um eine rechtliche Befugnis der Mitgliedstaaten zu einer entsprechenden Gestaltung ihres innerstaatlichen Rechts und nicht etwa um die Begründung eines Ermessensspielraums der Verwaltungsbehörden. Das folgt schon daraus, dass der Europäische Gerichtshof hier Regelungen einer Richtlinie ausgelegt hat, also eines Instruments des sekundären Gemeinschaftsrechts, das, wie Art. 249 EG zu entnehmen ist, gerade auf die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten angelegt ist und sich an sie richtet“.

11

Schließlich kann der Antragsteller aus dem besagten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu seinen Gunsten herleiten.

12

In ihm hat das Bundesverwaltungsgericht, wie dargestellt, zunächst einmal den rechtlichen Ansatz des Senats für die von ihm vertretene Auffassung bestätigt.

13

Wie sich aus dieser Entscheidung des Weiteren erschließt, steht – wie der Senat ebenfalls schon festgestellt hat (vgl. z.B. Beschluss vom 14. November 2008 – 10 B 11033/08.OVG -) – bei der Weitergeltung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. für den Ausnahmefall zum Anerkennungsgrundsatz keine Rückwirkung in Rede. So hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 11. Dezember 2008 unter anderem auch klargestellt:

14

„Die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Europäische Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EG verliehenen Befugnis vornimmt, erläutert und verdeutlicht die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Dementsprechend ist die Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind (vgl. u.a. Urteil vom 15. Dezember 1995 – Rs. C-415/93, Bosman – Slg. I-4921 Rn. 141). Eine unzulässige Rückwirkung liegt darin nicht“.

15

Vor allem aber hat es das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung ausdrücklich für möglich erachtet, dass § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. auf den vom Europäischen Gerichtshof herausgestellten Ausnahmefall zum Anerkennungsgrundsatz weiterhin anwendbar ist. So heißt es unter Randziffer 14 unter anderem:

16

„Er wäre damit an einem Gebrauchmachen von seiner tschechischen Fahrerlaubnis gehindert, ohne dass es noch darauf ankäme, ob ein solches Recht möglicherweise schon von vornherein nach § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV nicht bestand“.

17

Und unter Randnummer 23 wird dann noch einmal dargelegt:

18

„Der Beklagte war an einer förmlichen Aberkennung des Rechts, von der EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nicht dadurch gehindert, dass im Falle des Klägers deren Geltung im Inland möglicherweise bereits nach § 28 Abs. 4 FeV ausgeschlossen war“.

19

Vor diesem Hintergrund lässt sich der Formulierung, in den Fällen der Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz habe der Aufnahmemitgliedstaat ein „Zugriffsrecht“, nicht die ihr vom Antragsteller beigelegte Bedeutung zumessen.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

21

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 des GerichtskostengesetzesGKG – i.V.m. Nrn. 1.5 und 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

22

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsrechts Stuttgart vom 21. März 2007 - 3 K 2360/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1970 geborene Kläger war ursprünglich Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle vom 28.12.2002 wurde beim Kläger eine frische Einstichstelle in der Ellenbeuge festgestellt. Ein Drogentest verlief positiv auf Kokain. Daraufhin wurde dem Kläger aufgegeben, ein ärztliches Gutachten vorzulegen, um die Bedenken an seiner Fahreignung zu klären. Dieser Anordnung kam der Kläger jedoch nicht nach. Daraufhin entzog ihm das Landratsamt Main-Tauber-Kreis mit Entscheidung vom 10.09.2003 die Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5.
Bereits am 18.08.2003 beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 19.11.2003 forderte das Landratsamt den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage seiner Fahreignung auf. Der Kläger beauftragte die Gutachterstelle des TÜV Nord in Paderborn mit der Untersuchung, die dort auch durchgeführt wurde. Das Gutachten legte er dem Landratsamt jedoch nicht vor. Er gab mit am 05.08.2004 beim Landratsamt eingegangenem Schreiben an, den Test nunmehr beim Institut des TÜV in Würzburg durchführen zu wollen. Das Landratsamt machte mit Verfügung vom 06.08.2004 die Übersendung der Akten an den TÜV Würzburg von der Vorlage des Gutachtens des TÜV Paderborn abhängig. Der Kläger verfolgte sodann seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht weiter.
Am 29.11.2004 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik die Fahrerlaubnis der Klasse B. In dem dem Kläger ausgestellten Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnsitz des Klägers (Wertheim) eingetragen. Gegen den Kläger wurde wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung gab der Kläger am 29.01.2005 an, sich für den Erwerb der Fahrerlaubnis zunächst zwei Wochen und dann noch einmal zur Wiederholung der Fahrprüfung drei Tage in der Tschechischen Republik aufgehalten zu haben. Er habe aber keinen Wohnsitz in Tschechien gehabt, sondern habe im Hotel gewohnt.
Mit Schreiben vom 03.03.2005 forderte das Landratsamt den Kläger erneut zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung seiner Fahreignung auf und hörte ihn mit Schreiben vom 15.03.2005 zur geplanten Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, an. Hierbei verwies der Kläger auf die Gültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis.
Mit Entscheidung vom 11.05.2005 entzog das Landratsamt Main-Tauber-Kreis dem Kläger die tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B und wies darauf hin, dass damit das Recht aberkannt werde, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (Ziff. 1). Ferner wurde dem Kläger aufgegeben, den tschechischen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzuliefern (Ziff. 2). Für den Fall, dass er den Führerschein nicht binnen 10 Tagen nach Zustellung der Verfügung abgegeben habe, wurde ihm als Zwangsmaßnahme die Wegnahme des Führerscheins angedroht (Ziff. 4). Zur Begründung führte das Landratsamt an, dass sich der Kläger geweigert habe, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, so dass die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von seiner Ungeeignetheit ausgehen könne. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins nach der Entziehung der Fahrerlaubnis ergebe sich aus § 47 Abs. 2 FeV. Am 17.06.2005 lieferte der Kläger den Führerschein beim Landratsamt ab.
Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2006 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 22.05.2006 zugestellt.
Am 20.06.2006 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung der Klage hat der Kläger auf die Rechtsprechung des EuGH verwiesen, wonach die im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnisse ohne weitere Sachprüfung durch den Aufnahmemitgliedstaat anzuerkennen seien.
Mit Urteil vom 21.03.2007 - 3 K 2360/06 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Entscheidung des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis vom 11.05.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, weil der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis besitze. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV nicht anwendbar. Die Klage sei auch begründet. Das Landratsamt habe mit der Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens auf Eignungsmängel des Klägers zurückgegriffen, die bereits Gegenstand der früheren Entziehungsverfügung vom 10.09.2003 gewesen seien und damit auch bereits bei der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik am 29.11.2004 vorgelegen haben müssten. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei diese Vorgehensweise jedoch gerade ausgeschlossen. Folglich habe die Nichtvorlage des Gutachtens auch nicht zum Anlass genommen werden dürfen, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Die Bewertung als Missbrauch könne nicht allein darauf gestützt werden, dass die Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik unter Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG geregelte Wohnsitzerfordernis erworben worden sei.
Das Urteil ist dem Beklagten am 02.04.2007 zugestellt worden. Auf Grund des Urteils gab das Landratsamt den Führerschein dem Kläger am 11.04.2007 zurück. Am 23.04.2007 hat der Beklagte die bereits vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Am 30.05.2007 hat der Beklagte einen Sachantrag gestellt und die Berufung begründet.
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Mit Schreiben vom 29.07.2008 hat das Landratsamt seine ursprüngliche Entscheidung vom 11.05.2005 hinsichtlich Ziff. 1 und 2 geändert. In Ziff. 1 stellt das Landratsamt fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht berechtigt, Fahrzeuge im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu führen. In Ziff. 2 gibt das Landratsamt dem Kläger auf, den am 29.11.2004 ausgestellten tschechischen Führerschein der Klasse B unverzüglich beim Landratsamt zum Zwecke der Eintragung der räumlichen Beschränkung der Fahrerlaubnis vorzulegen. Zur Begründung weist das Landratsamt darauf hin, dass § 28 Abs. 4 FeV nicht unanwendbar, sondern für die rechtliche Behandlung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen maßgeblich sei, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden sei, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 21. März 2007 - 3 K 2360/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er habe seine Fahrerlaubnis legal in der Tschechischen Republik erworben. Nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs maßgeblichen Vorschriften der Tschechischen Republik sei dieser Erwerb legal möglich gewesen. Erst danach seien die rechtlichen Bestimmungen der Tschechischen Republik an die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts angepasst worden.
16 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Akte des Landratsamtes sowie auf die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die durch die Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig und auch begründet. Die - nach § 47 Abs. 1 LVwVfG teilweise (Ziff. 1) umgedeutete - Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1) Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 regelte die Entziehung der dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis. Diese Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 hat das Landratsamt durch sein Schreiben vom 29.07.2008 in Ansehung der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 der Sache nach in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.11.2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen. Unter Berücksichtigung aller Umstände wertet der Senat das Schreiben des Landratsamtes vom 29.07.2008 hinsichtlich Ziff. 1 der ursprünglichen Entscheidung als Umdeutung im Sinne von § 47 LVwVfG. Dabei ist unerheblich, dass das Landratsamt in diesem Schreiben, das vom Kläger in der Folge nicht gesondert angegriffen worden ist, nicht ausdrücklich auf das Institut der Umdeutung Bezug genommen hat. Denn § 47 LVwVfG setzt keine entsprechende ausdrückliche Erklärung voraus (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 15).
20 
Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Bedingungen des § 47 Abs. 1 LVwVfG sind hier erfüllt. Diese Umdeutung hat zur Folge, dass die mit der Rechtsordnung vereinbare Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 als mit der Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung vom 11.05.2005 erlassen gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6 und 37; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4). Unerheblich ist, dass die Umdeutung erst im Berufungsverfahren erfolgt ist. Denn selbst im Revisionsverfahren ist der Ausgangsbehörde eine Umdeutung möglich (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 10 und 12). Die Umdeutung lässt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens unberührt, weil es sich weiterhin um denselben Verwaltungsakt handelt und die neue Regelung als von Anfang maßgeblich gilt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4, 12 und 32).
21 
Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 ist - gemessen an der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG - fehlerhaft im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG. Der Sache nach ging es dem Landratsamt und dem Regierungspräsidium bei ihrem Vorgehen im Hinblick auf die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis um die auf den Verdacht des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) zurückzuführenden und seit dem Jahr 2003 nicht geklärten Zweifel an der Fahreignung des Klägers und um den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie. Dies ergibt sich aus der Begründung der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 03.03.2005, aus der Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 sowie aus der Begründung des Widerspruchsbescheids (S. 9). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11.05.2006 bestand aber für die Fahrerlaubnisbehörde, um sofort die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs zu unterbinden, nur die Möglichkeit, ihm die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis zu entziehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Denn die Mitgliedstaaten hatten nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten (EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 48 f.). Aus den Urteilen des EuGH vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich demgegenüber, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil in dem dem Kläger in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnort des Klägers (Wertheim) eingetragen ist. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass der Richter die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, juris; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13). Diese Vorschrift („Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht...“) hat hier zur Folge, dass die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nie berechtigt hat, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen. Ist aber der Inhaber einer Fahrerlaubnis aufgrund dieser Fahrerlaubnis tatsächlich nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, kann ihm diese Berechtigung auch nicht durch eine Verfügung des Aufnahmemitgliedstaates entzogen werden.
22 
Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 ist im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG auf das gleiche Ziel gerichtet wie Ziff. 1 der Entscheidung vom 11.05.2005, weil sie beide dem gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 34). Es soll verhindert werden, dass der Kläger, dem im Jahr 2003 durch eine behördliche Verfügung die Fahrerlaubnis entzogen worden war und dessen Fahrgeeignetheit wegen des Verdachts des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) immer noch zweifelhaft ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs ohne vorherige Bestätigung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Bundesgebiet am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind die ursprüngliche Regelung (Ziff. 1) und Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 vergleichbar. Die Wirkung einer förmlichen Entziehungsverfügung ist bei einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis wegen des Territorialitätsprinzips von vornherein auf das Inland beschränkt (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Deutsche Behörden können weder in den Bestand des von einem anderen Staat gewährten Rechts noch in die Geltung dieses Rechts im weiteren Ausland eingreifen. Diesen Vorgaben entsprechen die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis - lediglich - zur Folge hat, dass das Recht aberkannt wird, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Das Schreiben vom 29.07.2008 bringt in seiner Ziff. 1 gerade zum Ausdruck, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt.
23 
Auch hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Form bestehen gegen die vom Landratsamt vorgenommene Umdeutung keine Bedenken. Das Landratsamt ist nach § 73 Abs. 1 und 2 FeV als Fahrerlaubnisbehörde auch für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts sachlich und örtlich zuständig. In Bezug auf das Verfahren und die Form der Verfügung weichen die Anforderungen der umgedeuteten Verfügung nicht von denen der ursprünglichen Entscheidung ab.
24 
Ferner sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts gegeben, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt. Diese Bedingungen liegen entsprechend der ex-tunc-Wirksamkeit der Umdeutung (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 41) auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung vom 11.05.2005 vor. Wie oben dargelegt, gilt die vom EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommene Auslegung einer Norm des Sekundärrechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm. Dementsprechend ist § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV, soweit er den Vorgaben der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 entspricht, seit seinem Inkrafttreten anwendbar. Zwar fehlt in § 28 Abs. 4 FeV für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Doch reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Norm im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268; Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urt. v. 19.05.2008 - 6 C 42.07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV bringt entsprechend Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung durch die Urteile des EuGH vom 26.06.2008 zum Ausdruck, dass die grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis unter den in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen nicht gilt. Da diese Rechtsfolge keiner feststellenden Entscheidung bedarf, sondern kraft Gesetzes gilt und die Rechtslage zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten ist, besteht aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz - allein im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
25 
Auch § 47 Abs. 2 LVwVfG steht hier der Umdeutung nicht entgegen. Danach gilt Absatz 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Wie bereits ausgeführt, entspricht Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 der vom Landratsamt mit der Ausgangsentscheidung verfolgten Intention, den Kläger von der Verkehrsteilnahme im Bundesgebiet ohne vorherige Überprüfung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten auszuschließen. Die Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 wurde gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit ihrer Bekanntgabe, d. h. mit der am 12.05.2005 erfolgten Zustellung, wirksam. § 47 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. LVwVfG schreibt vor, dass die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen nicht ungünstiger sein dürfen als die des ursprünglichen Verwaltungsakts. Danach ist Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auszulegen, dass die dort getroffene Feststellung ab Bekanntgabe der Verfügung vom 11.05.2005 gilt. Die Rücknahme der Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes vom 11.05.2005 - z. B. nach § 48 LVwVfG - ist nicht ausgeschlossen, so dass auch § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG der Umdeutung nicht entgegensteht. Insbesondere ist die über § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG einzuhaltende zeitliche Grenze des § 48 Abs. 4 LVwVfG eingehalten. Nur einen Monat nach dem Bekanntwerden der neuen Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG durch die Urteile vom 26.06.2008 hat das Landratsamt tatsächlich Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 umgedeutet. Auch § 47 Abs. 3 LVwVfG führt nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht im Interesse der Verkehrssicherheit ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde.
26 
Selbst wenn der Kläger vor der Umdeutung entgegen § 47 Abs. 4 LVwVfG nicht angehört worden sein sollte, führte dies nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG kann die im Hinblick auf eine beabsichtigte Umdeutung durchzuführende Anhörung auch noch nachgeholt werden. Wird die Umdeutung von der Behörde zulässigerweise während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommen, so erfolgt die in § 47 Abs. 4 LVwVfG vorgesehene Anhörung nach den prozessualen Vorschriften (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 59). Hier hat der Kläger nach Übermittlung des Schreibens vom 29.07.2008 im gerichtlichen Verfahren noch Gelegenheit gehabt, zur Rechtmäßigkeit der Umdeutung sowie des umgedeuteten Verwaltungsakts Stellung zu nehmen.
27 
2) Ziff. 2 der Verfügung vom 11.05.2005 regelt die Verpflichtung des Klägers zur Abgabe des in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins. Diese Anordnung hat sich noch nicht erledigt, weil dem Kläger der Führerschein am 11.04.2007 im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgegeben worden ist.
28 
Der Begründung der Ausgangsverfügung lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Ablieferung des Führerscheins lediglich dazu dienen sollte, auf diesem einen Hinweis auf die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen oder ob der Führerschein entsprechend Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG an die ausstellende Behörde der Tschechischen Republik zurückgesandt werden sollte. Der Hinweis in der Begründung der Entscheidung vom 11.05.2005 auf § 47 Abs. 2 FeV kann dahingehend verstanden werden, dass der Führerschein nach Bestandskraft der Entziehungsverfügung der ausstellenden Behörde übersandt werden sollte. Auch die Begründung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 (S. 10) deutet darauf hin. Andererseits hat das Landratsamt geltend gemacht, auf dem Führerschein des Klägers lediglich einen Aufkleber hinsichtlich der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anbringen zu wollen. Zudem hat das Landratsamt den Führerschein nach dem stattgebenden Urteil des Verwaltungsgerichts dem Kläger umgehend zurückgegeben. Jedenfalls lässt sich Ziff. 2 der Entscheidung vom 11.05.2005 im Lichte der Ziff. 2 der Verfügung des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auslegen, dass die Abgabe des Führerscheins lediglich dazu dienen soll, auf diesem einen Vermerk über die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen. Ist eine Auslegung möglich, scheidet eine förmliche Umdeutung nach § 47 LVwVfG aus (BSG, Urt. v. 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 -, NZS 2004, 334, 336 m.w.Nachw.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6).
29 
Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins mit dem Ziel der Eintragung eines Vermerks genügt den Anforderungen der Erforderlichkeit, weil sie den Betroffenen weniger belastet als die Rückgabe des Führerscheins mit dem Ziel, diesen an die ausstellende Behörde zurückzugeben. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber bleibt im Besitz des Führerscheins und kann hierdurch im EU-Ausland seine dort bestehende Fahrberechtigung nachweisen. Zudem trägt die bloße Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein eher den Anforderungen der Verkehrssicherheit Rechnung als die Rücksendung des Führerscheins. Denn im Falle einer Rücksendung kann nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde des ausstellenden Mitgliedstaates ungeachtet des Berichts der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über den Anlass der Rücksendung (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) von einer Aufhebung der Fahrerlaubnis absieht und den Führerschein dem Betroffenen unverändert wieder aushändigt. Durch diesen unverändert zurückgegebenen Führerschein könnte der Inhaber im Bundesgebiet zum Nachteil der Verkehrssicherheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt zu sein.
30 
3) Auch die wegen der am 11.04.2007 erfolgten Rückgabe des Führerscheins noch nicht erledigte Ziff. 4 der Entscheidung vom 11.05.2005 (Androhung eines Zwangsmittels) ist rechtmäßig. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 der Entscheidung ist die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Kläger auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von 10 Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 9. September 2008
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
17 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die durch die Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig und auch begründet. Die - nach § 47 Abs. 1 LVwVfG teilweise (Ziff. 1) umgedeutete - Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1) Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 regelte die Entziehung der dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis. Diese Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 hat das Landratsamt durch sein Schreiben vom 29.07.2008 in Ansehung der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 der Sache nach in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.11.2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen. Unter Berücksichtigung aller Umstände wertet der Senat das Schreiben des Landratsamtes vom 29.07.2008 hinsichtlich Ziff. 1 der ursprünglichen Entscheidung als Umdeutung im Sinne von § 47 LVwVfG. Dabei ist unerheblich, dass das Landratsamt in diesem Schreiben, das vom Kläger in der Folge nicht gesondert angegriffen worden ist, nicht ausdrücklich auf das Institut der Umdeutung Bezug genommen hat. Denn § 47 LVwVfG setzt keine entsprechende ausdrückliche Erklärung voraus (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 15).
20 
Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Bedingungen des § 47 Abs. 1 LVwVfG sind hier erfüllt. Diese Umdeutung hat zur Folge, dass die mit der Rechtsordnung vereinbare Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 als mit der Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung vom 11.05.2005 erlassen gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6 und 37; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4). Unerheblich ist, dass die Umdeutung erst im Berufungsverfahren erfolgt ist. Denn selbst im Revisionsverfahren ist der Ausgangsbehörde eine Umdeutung möglich (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 10 und 12). Die Umdeutung lässt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens unberührt, weil es sich weiterhin um denselben Verwaltungsakt handelt und die neue Regelung als von Anfang maßgeblich gilt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4, 12 und 32).
21 
Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 ist - gemessen an der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG - fehlerhaft im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG. Der Sache nach ging es dem Landratsamt und dem Regierungspräsidium bei ihrem Vorgehen im Hinblick auf die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis um die auf den Verdacht des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) zurückzuführenden und seit dem Jahr 2003 nicht geklärten Zweifel an der Fahreignung des Klägers und um den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie. Dies ergibt sich aus der Begründung der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 03.03.2005, aus der Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 sowie aus der Begründung des Widerspruchsbescheids (S. 9). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11.05.2006 bestand aber für die Fahrerlaubnisbehörde, um sofort die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs zu unterbinden, nur die Möglichkeit, ihm die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis zu entziehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Denn die Mitgliedstaaten hatten nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten (EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 48 f.). Aus den Urteilen des EuGH vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich demgegenüber, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil in dem dem Kläger in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnort des Klägers (Wertheim) eingetragen ist. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass der Richter die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, juris; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13). Diese Vorschrift („Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht...“) hat hier zur Folge, dass die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nie berechtigt hat, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen. Ist aber der Inhaber einer Fahrerlaubnis aufgrund dieser Fahrerlaubnis tatsächlich nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, kann ihm diese Berechtigung auch nicht durch eine Verfügung des Aufnahmemitgliedstaates entzogen werden.
22 
Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 ist im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG auf das gleiche Ziel gerichtet wie Ziff. 1 der Entscheidung vom 11.05.2005, weil sie beide dem gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 34). Es soll verhindert werden, dass der Kläger, dem im Jahr 2003 durch eine behördliche Verfügung die Fahrerlaubnis entzogen worden war und dessen Fahrgeeignetheit wegen des Verdachts des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) immer noch zweifelhaft ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs ohne vorherige Bestätigung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Bundesgebiet am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind die ursprüngliche Regelung (Ziff. 1) und Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 vergleichbar. Die Wirkung einer förmlichen Entziehungsverfügung ist bei einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis wegen des Territorialitätsprinzips von vornherein auf das Inland beschränkt (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Deutsche Behörden können weder in den Bestand des von einem anderen Staat gewährten Rechts noch in die Geltung dieses Rechts im weiteren Ausland eingreifen. Diesen Vorgaben entsprechen die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis - lediglich - zur Folge hat, dass das Recht aberkannt wird, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Das Schreiben vom 29.07.2008 bringt in seiner Ziff. 1 gerade zum Ausdruck, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt.
23 
Auch hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Form bestehen gegen die vom Landratsamt vorgenommene Umdeutung keine Bedenken. Das Landratsamt ist nach § 73 Abs. 1 und 2 FeV als Fahrerlaubnisbehörde auch für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts sachlich und örtlich zuständig. In Bezug auf das Verfahren und die Form der Verfügung weichen die Anforderungen der umgedeuteten Verfügung nicht von denen der ursprünglichen Entscheidung ab.
24 
Ferner sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts gegeben, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt. Diese Bedingungen liegen entsprechend der ex-tunc-Wirksamkeit der Umdeutung (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 41) auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung vom 11.05.2005 vor. Wie oben dargelegt, gilt die vom EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommene Auslegung einer Norm des Sekundärrechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm. Dementsprechend ist § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV, soweit er den Vorgaben der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 entspricht, seit seinem Inkrafttreten anwendbar. Zwar fehlt in § 28 Abs. 4 FeV für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Doch reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Norm im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268; Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urt. v. 19.05.2008 - 6 C 42.07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV bringt entsprechend Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung durch die Urteile des EuGH vom 26.06.2008 zum Ausdruck, dass die grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis unter den in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen nicht gilt. Da diese Rechtsfolge keiner feststellenden Entscheidung bedarf, sondern kraft Gesetzes gilt und die Rechtslage zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten ist, besteht aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz - allein im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
25 
Auch § 47 Abs. 2 LVwVfG steht hier der Umdeutung nicht entgegen. Danach gilt Absatz 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Wie bereits ausgeführt, entspricht Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 der vom Landratsamt mit der Ausgangsentscheidung verfolgten Intention, den Kläger von der Verkehrsteilnahme im Bundesgebiet ohne vorherige Überprüfung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten auszuschließen. Die Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 wurde gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit ihrer Bekanntgabe, d. h. mit der am 12.05.2005 erfolgten Zustellung, wirksam. § 47 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. LVwVfG schreibt vor, dass die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen nicht ungünstiger sein dürfen als die des ursprünglichen Verwaltungsakts. Danach ist Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auszulegen, dass die dort getroffene Feststellung ab Bekanntgabe der Verfügung vom 11.05.2005 gilt. Die Rücknahme der Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes vom 11.05.2005 - z. B. nach § 48 LVwVfG - ist nicht ausgeschlossen, so dass auch § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG der Umdeutung nicht entgegensteht. Insbesondere ist die über § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG einzuhaltende zeitliche Grenze des § 48 Abs. 4 LVwVfG eingehalten. Nur einen Monat nach dem Bekanntwerden der neuen Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG durch die Urteile vom 26.06.2008 hat das Landratsamt tatsächlich Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 umgedeutet. Auch § 47 Abs. 3 LVwVfG führt nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht im Interesse der Verkehrssicherheit ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde.
26 
Selbst wenn der Kläger vor der Umdeutung entgegen § 47 Abs. 4 LVwVfG nicht angehört worden sein sollte, führte dies nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG kann die im Hinblick auf eine beabsichtigte Umdeutung durchzuführende Anhörung auch noch nachgeholt werden. Wird die Umdeutung von der Behörde zulässigerweise während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommen, so erfolgt die in § 47 Abs. 4 LVwVfG vorgesehene Anhörung nach den prozessualen Vorschriften (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 59). Hier hat der Kläger nach Übermittlung des Schreibens vom 29.07.2008 im gerichtlichen Verfahren noch Gelegenheit gehabt, zur Rechtmäßigkeit der Umdeutung sowie des umgedeuteten Verwaltungsakts Stellung zu nehmen.
27 
2) Ziff. 2 der Verfügung vom 11.05.2005 regelt die Verpflichtung des Klägers zur Abgabe des in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins. Diese Anordnung hat sich noch nicht erledigt, weil dem Kläger der Führerschein am 11.04.2007 im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgegeben worden ist.
28 
Der Begründung der Ausgangsverfügung lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Ablieferung des Führerscheins lediglich dazu dienen sollte, auf diesem einen Hinweis auf die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen oder ob der Führerschein entsprechend Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG an die ausstellende Behörde der Tschechischen Republik zurückgesandt werden sollte. Der Hinweis in der Begründung der Entscheidung vom 11.05.2005 auf § 47 Abs. 2 FeV kann dahingehend verstanden werden, dass der Führerschein nach Bestandskraft der Entziehungsverfügung der ausstellenden Behörde übersandt werden sollte. Auch die Begründung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 (S. 10) deutet darauf hin. Andererseits hat das Landratsamt geltend gemacht, auf dem Führerschein des Klägers lediglich einen Aufkleber hinsichtlich der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anbringen zu wollen. Zudem hat das Landratsamt den Führerschein nach dem stattgebenden Urteil des Verwaltungsgerichts dem Kläger umgehend zurückgegeben. Jedenfalls lässt sich Ziff. 2 der Entscheidung vom 11.05.2005 im Lichte der Ziff. 2 der Verfügung des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auslegen, dass die Abgabe des Führerscheins lediglich dazu dienen soll, auf diesem einen Vermerk über die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen. Ist eine Auslegung möglich, scheidet eine förmliche Umdeutung nach § 47 LVwVfG aus (BSG, Urt. v. 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 -, NZS 2004, 334, 336 m.w.Nachw.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6).
29 
Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins mit dem Ziel der Eintragung eines Vermerks genügt den Anforderungen der Erforderlichkeit, weil sie den Betroffenen weniger belastet als die Rückgabe des Führerscheins mit dem Ziel, diesen an die ausstellende Behörde zurückzugeben. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber bleibt im Besitz des Führerscheins und kann hierdurch im EU-Ausland seine dort bestehende Fahrberechtigung nachweisen. Zudem trägt die bloße Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein eher den Anforderungen der Verkehrssicherheit Rechnung als die Rücksendung des Führerscheins. Denn im Falle einer Rücksendung kann nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde des ausstellenden Mitgliedstaates ungeachtet des Berichts der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über den Anlass der Rücksendung (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) von einer Aufhebung der Fahrerlaubnis absieht und den Führerschein dem Betroffenen unverändert wieder aushändigt. Durch diesen unverändert zurückgegebenen Führerschein könnte der Inhaber im Bundesgebiet zum Nachteil der Verkehrssicherheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt zu sein.
30 
3) Auch die wegen der am 11.04.2007 erfolgten Rückgabe des Führerscheins noch nicht erledigte Ziff. 4 der Entscheidung vom 11.05.2005 (Androhung eines Zwangsmittels) ist rechtmäßig. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 der Entscheidung ist die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Kläger auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von 10 Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 9. September 2008
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Juni 2008 - 10 K 1240/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Suspensivinteresses des Antragstellers ausfällt.
Nach den bisherigen Entscheidungen des EuGH zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ist bei der innerstaatlichen Rechtsanwendung in Bezug auf in anderen EU-Mitgliedstaaten erworbene Fahrerlaubnisse im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 und 4 dieser Richtlinie zu differenzieren.
In seinen Urteilen vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 hat der EuGH in teilweiser Abkehr von seinem Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01, Kapper, Slg. I-5205) ausgeführt, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Jedenfalls im Rahmen dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben bestehen gegen die Anwendung von § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV keine Bedenken, der die nach § 28 Abs. 1 FeV bestehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet aufgrund einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis unter den dort genannten Voraussetzungen ausschließt. Weder aus den bisherigen Urteilen des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG noch aus dem sonstigen Gemeinschaftsrecht ergibt sich, dass die gemeinschaftsrechtlich zulässige Ablehnung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis nicht durch eine Rechtsnorm erfolgen darf, sondern hierfür eine Einzelmaßnahme erforderlich ist. Dementsprechend ist § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV unter den genannten Voraussetzungen nicht ohne Weiteres unanwendbar, sondern, weil im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehend, für die rechtliche Behandlung der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnisse maßgeblich. Ist aber § 28 Abs. 4 FeV heranzuziehen, scheidet insoweit der Erlass einer Entziehungsverfügung, deren Wirkung nach § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV wegen des Territorialitätsprinzips auf das Inland beschränkt ist, grundsätzlich von vornherein aus. Denn eine solche Maßnahme ginge ohne vorherige Anerkennung ins Leere. Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt das Vorhandensein des Rechts voraus, das durch die Verfügung - wieder - entzogen werden soll. In den Fällen, in denen nach den vorstehenden Ausführungen § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht und deshalb anwendbar ist, entfaltet die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis zugunsten ihres Inhabers keine Wirkungen. Denn die Bundesrepublik hat als Aufnahmemitgliedstaat von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG durch die genannten Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung zulässigerweise rechtssatzmäßig Gebrauch gemacht. In diesem Fall kommt ein auf § 28 Abs. 4 FeV gestützter feststellender Verwaltungsakt in Betracht, in dem die sich aus § 28 Abs. 4 FeV ergebende - und zwischen den Beteiligten regelmäßig umstrittene - Rechtslage klargestellt wird.
Der Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG (Entzug der Fahrerlaubnis oder Aberkennung des Rechts, von der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen) ist dagegen eröffnet, wenn sich aus Umständen, die nach der im Ausland erfolgten Fahrerlaubniserteilung eingetreten sind, die Fahrungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers ergibt (EuGH, Urt. v. 26.06.2008, C-329/06 und C-343/06, Wiedemann, Rn. 59). Aufgrund von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten berechtigt, ihre innerstaatlichen Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Die Besonderheit, dass es sich um eine im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis handelt, kommt lediglich darin zum Ausdruck, dass die Wirkungen der Verfügung entsprechend dem Territorialitätsprinzip auf das Bundesgebiet beschränkt sind (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV). Die Entziehung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis setzt aber voraus, dass diese bis zur Bekanntgabe der Entziehungsverfügung im Bundesgebiet wirksam war und den Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet ermächtigte.
Eine besondere Gruppe bilden diejenigen Fälle, in denen zunächst aufgrund von § 28 Abs. 4 FeV die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis im Bundesgebiet - wegen der gemeinschaftsrechtlich zulässigen Ablehnung der Anerkennung - von vornherein keine rechtliche Bedeutung hat und zugleich aus nach der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen die Fahrungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers folgt, so dass die Entziehung der Fahrerlaubnis zulässig wäre. In diesen Fällen hat die Fahrerlaubnisbehörde ein Wahlrecht, ob sie von der zulässigen Ablehnung der Anerkennung der Fahrerlaubnis ausgeht oder auf die nachträglich belegte Fahrungeeignetheit abstellt. Hat die Behörde, wie bisher häufig, eine Entziehungsverfügung erlassen und will sie nachträglich auf die Ablehnung der Anerkennung der Fahrerlaubnis abheben, kommt eine Abänderung oder Umdeutung der bereits erlassenen Entziehungsverfügung in einen Verwaltungsakt in Betracht, in dem festgestellt wird, dass die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis den Betreffenden im Bundesgebiet nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen berechtigt. Die Behörde kann aber auch zu Gunsten des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers - auch konkludent - von der grundsätzlichen Anerkennung der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis ausgehen und diese dann wegen der nach ihrer Erteilung eingetretenen Umstände, die die Fahrungeeignetheit dieses Fahrerlaubnisinhabers begründen, förmlich entziehen. Entschließt sich die Fahrerlaubnisbehörde zu dieser Alternative, bedarf es nicht der Änderung oder Umdeutung der erlassenen Entziehungsverfügung. Diese Variante kann der Fahrerlaubnisbehörde im Interesse der Rechtsklarheit wegen der allgemein bekannten Wirkungen einer Entziehungsverfügung z. B. für den Straftatbestand des § 21 StVG oder der bereits bestehenden gesetzlichen Regelung für die Eintragung in das Verkehrszentralregister (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG) gegenüber einem feststellenden Verwaltungsakt als vorzugswürdig erscheinen. Diese Vorgehensweise kommt für die Fahrerlaubnisbehörde auch in Betracht, wenn unklar ist, ob die vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 entwickelten Voraussetzungen für eine zulässige Ablehnung der Anerkennung der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis tatsächlich erfüllt sind. In diesen Fällen muss sich die Behörde nicht auf die Auseinandersetzung einlassen, ob die Fahrerlaubnis nach Maßgabe des gemeinschaftsrechtskonformen § 28 Abs. 4 FeV im Bundesgebiet anzuerkennen ist, sondern kann auf die Fahrungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers abstellen, die sich aus nach der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen ergibt, und die Fahrerlaubnis entziehen.
Nach diesen Grundsätzen erweist sich die auf die Fahrungeeignetheit des Antragstellers gestützte Entziehungsverfügung des Landratsamtes vom 31.03.2008 als rechtmäßig. Angesichts der Gefahren, die von der Verkehrsteilnahme eines Fahrungeeigneten für hochrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das gegenläufige Interesse des Antragstellers vom Vollzug der Verfügung des Landratsamtes vom 31.03.2008 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
Gegenstand der Verfügung des Landratsamtes ist die dem Antragsteller am 16.03.2006 in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B. In dem Antragsteller ausgestellten tschechischen Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 (Wohnsitz) der inländische Wohnsitz des Antragstellers „Hassmersheim“ vermerkt. Dementsprechend könnte sich das Landratsamt auf den Standpunkt stellen, entsprechend dem gemeinschaftsrechtskonformen § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV sei diese Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen. Es bedarf aber nicht der Umdeutung oder Abänderung der Entziehungsverfügung, weil sich aus nach der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen die Fahrungeeignetheit des Antragstellers ergibt, so dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich zulässig ist. Auf diese Aspekte hat die Behörde nach der Begründung ihrer Verfügung ersichtlich auch abstellen wollen.
Auf die detaillierte und an den Vorgaben der Fahrerlaubnis-Verordnung orientierte Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis geht die Beschwerdebegründung allenfalls ansatzweise ein. Vorliegend folgt die Ungeeignetheit des Antragstellers im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV aus der Nichtvorlage des jedenfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV rechtmäßig verlangten medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Anknüpfungspunkt für die Gutachtensanforderung vom 31.07.2007 waren Angaben des Antragstellers in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 06.03.2007, die im Zeitraum von Juni bis Dezember 2006 - und damit nach der am 16.03.2006 erfolgten Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik - einen regelmäßigen Cannabiskonsum als nahe liegend erscheinen ließen. Soweit in der Beschwerdebegründung geltend gemacht wird, es müsse ein im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehendes Fehlverhalten vorliegen, wird die Systematik der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht beachtet. Aus Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ergibt sich, dass der regelmäßige Konsum von Cannabis ungeachtet der Frage eines unzureichenden Trennungsvermögens (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4) die Fahrungeeignetheit begründet und die Behörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis zwingt. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme der Fahrungeeignetheit des Antragstellers nach Nr. 9.1 der Anlage 4 bestehen. Nach dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Mosbach vom 31.10.2007 hat der Antragsteller auch im Zeitraum nach dem am 16.03.2006 erfolgten Erwerb der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik Heroin erworben („zwischen dem 01.05.2006 und 31.07.2006“). In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 06.03.2007 (AS 121) hat der Antragsteller für „Anfang 2006“ den Konsum von Heroin und Kokain eingeräumt. Der Konsum eines anderen Betäubungsmittels im Sinne von § 1 BtmG als Cannabis begründet regelmäßig die Fahrungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers ungeachtet der Häufigkeit des Konsums oder der Frage des Zusammenhangs mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs (Senatsbeschl. v. 22.05.2007 - 10 S 804/07 -; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 21.11.2000 - 7 B 11967/00 -, Blutalkohol 2000, 71).
10 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 47 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nr. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Die von der Bundesnetzagentur vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Feststellungen marktbeherrschender Stellungen sowie die daran anknüpfenden Verpflichtungen bleiben wirksam, bis sie durch neue Entscheidungen nach Teil 2 ersetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Feststellungen marktbeherrschender Stellungen lediglich Bestandteil der Begründung eines Verwaltungsaktes sind. Satz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungen nach den §§ 36, 37 und 39 Alternative 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120).

(2) Unternehmen, die auf Grund des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) angezeigt haben, dass sie Telekommunikationsdienstleistungen erbringen oder Lizenznehmer sind, sind unbeschadet der Verpflichtung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 nicht meldepflichtig nach § 6.

(3) Bestehende Frequenz- und Nummernzuteilungen sowie Wegerechte, die im Rahmen des § 8 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) erteilt wurden, bleiben wirksam. Das Gleiche gilt auch für vorher erworbene Rechte, die eine Frequenznutzung gewähren.

(4) Soweit Frequenznutzungs- und Lizenzrechte auf Märkten vergeben sind, für die auf Wettbewerb oder Vergleich beruhende Auswahlverfahren durchgeführt wurden, gelten die damit erteilten Rechte und eingegangenen Verpflichtungen fort. Dies gilt insbesondere auch für die im Zeitpunkt der Erteilung der Mobilfunklizenzen geltende Verpflichtung, Diensteanbieter zuzulassen.

(5) Soweit nach den Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 4 Rechte und Verpflichtungen wirksam bleiben oder fortgelten, gelten diese als Rechte und Verpflichtungen nach diesem Gesetz im Sinne der §§ 126 und 133.

(6) § 48 Abs. 2 Nr. 2 gilt für Geräte, die ab dem 1. Januar 2005 in Verkehr gebracht werden. § 48 Absatz 4 und 5 gilt für Geräte, die ab dem 21. Dezember 2020 in Verkehr gebracht werden.

(7) Warteschleifen dürfen bis zum Inkrafttreten von § 66g nur eingesetzt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.
der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Rufnummer,
2.
der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Rufnummer oder einer Rufnummer, die die Bundesnetzagentur den ortsgebundenen Rufnummern nach § 66g Absatz 3 gleichgestellt hat,
3.
der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mobile Dienste (015, 016 oder 017),
4.
für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbindung,
5.
der Anruf ist für die Dauer der Warteschleife für den Anrufer kostenfrei, soweit es sich nicht um Kosten handelt, die, bei Anrufen aus dem Ausland, für die Herstellung der Verbindung im Ausland entstehen, oder
6.
unabhängig von der vom Angerufenen verwendeten Rufnummer oder der grundsätzlichen Tarifierung des Anrufs sind mindestens zwei Minuten der Verbindung ab Rufaufbau für den Anrufer kostenfrei; wird die Warteschleife innerhalb dieser Zeit durch Bearbeitung beendet, endet die Kostenfreiheit ab dem Zeitpunkt der Bearbeitung.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Satz 1 Warteschleifen einsetzt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht der in Satz 3 genannte Betrag hierfür nicht aus, so kann er überschritten werden.

(8) Auf Verleihungen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455) und auf Lizenzen oder Frequenzen, die nach den §§ 10, 11 und 47 Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) zugeteilt wurden, findet § 62 Abs. 1 bis 3 für den in diesen Lizenzen und Frequenzen festgelegten Geltungszeitraum keine Anwendung. Die Bundesnetzagentur überprüft auf Antrag der Inhaber von Frequenznutzungsrechten, die vor dem 26. Mai 2011 zugeteilt und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit behalten, ob Beschränkungen der Nutzungsrechte, die über die in § 53 Absatz 2 Satz 2 genannten Beschränkungen hinausgehen, aufrechterhalten oder aufgehoben werden. Dem Antragsteller ist vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, den Antrag zurückzuziehen.

(9) Beabsichtigt die Deutsche Telekom AG die in § 78 Abs. 2 genannten Universaldienstleistungen nicht in vollem Umfang oder zu schlechteren als in dem Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) genannten Bedingungen anzubieten, hat sie dieses der Bundesnetzagentur ein Jahr vor Wirksamwerden anzuzeigen.

(9a) (weggefallen)

(10) Für Vertragsverhältnisse, die am Tag des Inkrafttretens dieser Vorschrift bereits bestehen, hat der nach § 112 Abs. 1 Verpflichtete Daten, über die er auf Grund zurückliegender Datenerhebungen verfügt, unverzüglich in die Kundendatei nach § 112 Abs. 1 zu übernehmen. Für Verträge, die nach Inkrafttreten des § 112 geschlossen werden, sind die Daten, soweit sie infolge der bisherigen Dateistruktur noch nicht in die Kundendatei eingestellt werden können, unverzüglich nach Anpassung der Kundendatei einzustellen. An die Stelle der Technischen Richtlinie nach § 112 Abs. 3 Satz 3 tritt bis zur Herausgabe einer entsprechenden Richtlinie die von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage des § 90 Abs. 2 und 6 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) bekannt gegebene Schnittstellenbeschreibung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 112 gültigen Fassung.

(11) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn die gerichtliche Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.

(12) Auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge nach § 99 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sind die bisherigen Vorschriften anwendbar.

(13) Die Speicherverpflichtung und die damit verbundenen Verpflichtungen nach den §§ 113b bis 113e und 113g sind spätestens ab dem 1. Juli 2017 zu erfüllen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den nach § 113f Absatz 1 Satz 2 zu erstellenden Anforderungskatalog spätestens am 1. Januar 2017.

(14) Für Vertragsverhältnisse, die am 22. Juni 2004 bereits bestanden, müssen Daten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 außer in Fällen des § 111 Absatz 3 nicht nachträglich erhoben werden.

(15) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Verfügung nach § 111 Absatz 1 Satz 4 spätestens am 1. Januar 2017 im Amtsblatt. Die Pflichten zur Überprüfung der Richtigkeit der erhobenen Daten nach § 111 Absatz 1 Satz 3 und zur Speicherung der Angaben nach § 111 Absatz 1 Satz 5 sind spätestens ab dem 1. Juli 2017 zu erfüllen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsrechts Stuttgart vom 21. März 2007 - 3 K 2360/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1970 geborene Kläger war ursprünglich Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle vom 28.12.2002 wurde beim Kläger eine frische Einstichstelle in der Ellenbeuge festgestellt. Ein Drogentest verlief positiv auf Kokain. Daraufhin wurde dem Kläger aufgegeben, ein ärztliches Gutachten vorzulegen, um die Bedenken an seiner Fahreignung zu klären. Dieser Anordnung kam der Kläger jedoch nicht nach. Daraufhin entzog ihm das Landratsamt Main-Tauber-Kreis mit Entscheidung vom 10.09.2003 die Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5.
Bereits am 18.08.2003 beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 19.11.2003 forderte das Landratsamt den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage seiner Fahreignung auf. Der Kläger beauftragte die Gutachterstelle des TÜV Nord in Paderborn mit der Untersuchung, die dort auch durchgeführt wurde. Das Gutachten legte er dem Landratsamt jedoch nicht vor. Er gab mit am 05.08.2004 beim Landratsamt eingegangenem Schreiben an, den Test nunmehr beim Institut des TÜV in Würzburg durchführen zu wollen. Das Landratsamt machte mit Verfügung vom 06.08.2004 die Übersendung der Akten an den TÜV Würzburg von der Vorlage des Gutachtens des TÜV Paderborn abhängig. Der Kläger verfolgte sodann seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht weiter.
Am 29.11.2004 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik die Fahrerlaubnis der Klasse B. In dem dem Kläger ausgestellten Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnsitz des Klägers (Wertheim) eingetragen. Gegen den Kläger wurde wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung gab der Kläger am 29.01.2005 an, sich für den Erwerb der Fahrerlaubnis zunächst zwei Wochen und dann noch einmal zur Wiederholung der Fahrprüfung drei Tage in der Tschechischen Republik aufgehalten zu haben. Er habe aber keinen Wohnsitz in Tschechien gehabt, sondern habe im Hotel gewohnt.
Mit Schreiben vom 03.03.2005 forderte das Landratsamt den Kläger erneut zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung seiner Fahreignung auf und hörte ihn mit Schreiben vom 15.03.2005 zur geplanten Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, an. Hierbei verwies der Kläger auf die Gültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis.
Mit Entscheidung vom 11.05.2005 entzog das Landratsamt Main-Tauber-Kreis dem Kläger die tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B und wies darauf hin, dass damit das Recht aberkannt werde, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (Ziff. 1). Ferner wurde dem Kläger aufgegeben, den tschechischen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzuliefern (Ziff. 2). Für den Fall, dass er den Führerschein nicht binnen 10 Tagen nach Zustellung der Verfügung abgegeben habe, wurde ihm als Zwangsmaßnahme die Wegnahme des Führerscheins angedroht (Ziff. 4). Zur Begründung führte das Landratsamt an, dass sich der Kläger geweigert habe, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, so dass die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von seiner Ungeeignetheit ausgehen könne. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins nach der Entziehung der Fahrerlaubnis ergebe sich aus § 47 Abs. 2 FeV. Am 17.06.2005 lieferte der Kläger den Führerschein beim Landratsamt ab.
Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2006 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 22.05.2006 zugestellt.
Am 20.06.2006 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung der Klage hat der Kläger auf die Rechtsprechung des EuGH verwiesen, wonach die im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnisse ohne weitere Sachprüfung durch den Aufnahmemitgliedstaat anzuerkennen seien.
Mit Urteil vom 21.03.2007 - 3 K 2360/06 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Entscheidung des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis vom 11.05.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, weil der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis besitze. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV nicht anwendbar. Die Klage sei auch begründet. Das Landratsamt habe mit der Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens auf Eignungsmängel des Klägers zurückgegriffen, die bereits Gegenstand der früheren Entziehungsverfügung vom 10.09.2003 gewesen seien und damit auch bereits bei der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik am 29.11.2004 vorgelegen haben müssten. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei diese Vorgehensweise jedoch gerade ausgeschlossen. Folglich habe die Nichtvorlage des Gutachtens auch nicht zum Anlass genommen werden dürfen, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Die Bewertung als Missbrauch könne nicht allein darauf gestützt werden, dass die Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik unter Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG geregelte Wohnsitzerfordernis erworben worden sei.
Das Urteil ist dem Beklagten am 02.04.2007 zugestellt worden. Auf Grund des Urteils gab das Landratsamt den Führerschein dem Kläger am 11.04.2007 zurück. Am 23.04.2007 hat der Beklagte die bereits vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Am 30.05.2007 hat der Beklagte einen Sachantrag gestellt und die Berufung begründet.
10 
Mit Schreiben vom 29.07.2008 hat das Landratsamt seine ursprüngliche Entscheidung vom 11.05.2005 hinsichtlich Ziff. 1 und 2 geändert. In Ziff. 1 stellt das Landratsamt fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht berechtigt, Fahrzeuge im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu führen. In Ziff. 2 gibt das Landratsamt dem Kläger auf, den am 29.11.2004 ausgestellten tschechischen Führerschein der Klasse B unverzüglich beim Landratsamt zum Zwecke der Eintragung der räumlichen Beschränkung der Fahrerlaubnis vorzulegen. Zur Begründung weist das Landratsamt darauf hin, dass § 28 Abs. 4 FeV nicht unanwendbar, sondern für die rechtliche Behandlung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen maßgeblich sei, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden sei, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 21. März 2007 - 3 K 2360/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er habe seine Fahrerlaubnis legal in der Tschechischen Republik erworben. Nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs maßgeblichen Vorschriften der Tschechischen Republik sei dieser Erwerb legal möglich gewesen. Erst danach seien die rechtlichen Bestimmungen der Tschechischen Republik an die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts angepasst worden.
16 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Akte des Landratsamtes sowie auf die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die durch die Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig und auch begründet. Die - nach § 47 Abs. 1 LVwVfG teilweise (Ziff. 1) umgedeutete - Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1) Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 regelte die Entziehung der dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis. Diese Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 hat das Landratsamt durch sein Schreiben vom 29.07.2008 in Ansehung der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 der Sache nach in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.11.2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen. Unter Berücksichtigung aller Umstände wertet der Senat das Schreiben des Landratsamtes vom 29.07.2008 hinsichtlich Ziff. 1 der ursprünglichen Entscheidung als Umdeutung im Sinne von § 47 LVwVfG. Dabei ist unerheblich, dass das Landratsamt in diesem Schreiben, das vom Kläger in der Folge nicht gesondert angegriffen worden ist, nicht ausdrücklich auf das Institut der Umdeutung Bezug genommen hat. Denn § 47 LVwVfG setzt keine entsprechende ausdrückliche Erklärung voraus (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 15).
20 
Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Bedingungen des § 47 Abs. 1 LVwVfG sind hier erfüllt. Diese Umdeutung hat zur Folge, dass die mit der Rechtsordnung vereinbare Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 als mit der Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung vom 11.05.2005 erlassen gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6 und 37; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4). Unerheblich ist, dass die Umdeutung erst im Berufungsverfahren erfolgt ist. Denn selbst im Revisionsverfahren ist der Ausgangsbehörde eine Umdeutung möglich (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 10 und 12). Die Umdeutung lässt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens unberührt, weil es sich weiterhin um denselben Verwaltungsakt handelt und die neue Regelung als von Anfang maßgeblich gilt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4, 12 und 32).
21 
Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 ist - gemessen an der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG - fehlerhaft im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG. Der Sache nach ging es dem Landratsamt und dem Regierungspräsidium bei ihrem Vorgehen im Hinblick auf die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis um die auf den Verdacht des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) zurückzuführenden und seit dem Jahr 2003 nicht geklärten Zweifel an der Fahreignung des Klägers und um den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie. Dies ergibt sich aus der Begründung der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 03.03.2005, aus der Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 sowie aus der Begründung des Widerspruchsbescheids (S. 9). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11.05.2006 bestand aber für die Fahrerlaubnisbehörde, um sofort die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs zu unterbinden, nur die Möglichkeit, ihm die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis zu entziehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Denn die Mitgliedstaaten hatten nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten (EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 48 f.). Aus den Urteilen des EuGH vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich demgegenüber, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil in dem dem Kläger in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnort des Klägers (Wertheim) eingetragen ist. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass der Richter die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, juris; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13). Diese Vorschrift („Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht...“) hat hier zur Folge, dass die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nie berechtigt hat, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen. Ist aber der Inhaber einer Fahrerlaubnis aufgrund dieser Fahrerlaubnis tatsächlich nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, kann ihm diese Berechtigung auch nicht durch eine Verfügung des Aufnahmemitgliedstaates entzogen werden.
22 
Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 ist im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG auf das gleiche Ziel gerichtet wie Ziff. 1 der Entscheidung vom 11.05.2005, weil sie beide dem gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 34). Es soll verhindert werden, dass der Kläger, dem im Jahr 2003 durch eine behördliche Verfügung die Fahrerlaubnis entzogen worden war und dessen Fahrgeeignetheit wegen des Verdachts des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) immer noch zweifelhaft ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs ohne vorherige Bestätigung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Bundesgebiet am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind die ursprüngliche Regelung (Ziff. 1) und Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 vergleichbar. Die Wirkung einer förmlichen Entziehungsverfügung ist bei einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis wegen des Territorialitätsprinzips von vornherein auf das Inland beschränkt (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Deutsche Behörden können weder in den Bestand des von einem anderen Staat gewährten Rechts noch in die Geltung dieses Rechts im weiteren Ausland eingreifen. Diesen Vorgaben entsprechen die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis - lediglich - zur Folge hat, dass das Recht aberkannt wird, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Das Schreiben vom 29.07.2008 bringt in seiner Ziff. 1 gerade zum Ausdruck, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt.
23 
Auch hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Form bestehen gegen die vom Landratsamt vorgenommene Umdeutung keine Bedenken. Das Landratsamt ist nach § 73 Abs. 1 und 2 FeV als Fahrerlaubnisbehörde auch für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts sachlich und örtlich zuständig. In Bezug auf das Verfahren und die Form der Verfügung weichen die Anforderungen der umgedeuteten Verfügung nicht von denen der ursprünglichen Entscheidung ab.
24 
Ferner sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts gegeben, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt. Diese Bedingungen liegen entsprechend der ex-tunc-Wirksamkeit der Umdeutung (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 41) auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung vom 11.05.2005 vor. Wie oben dargelegt, gilt die vom EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommene Auslegung einer Norm des Sekundärrechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm. Dementsprechend ist § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV, soweit er den Vorgaben der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 entspricht, seit seinem Inkrafttreten anwendbar. Zwar fehlt in § 28 Abs. 4 FeV für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Doch reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Norm im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268; Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urt. v. 19.05.2008 - 6 C 42.07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV bringt entsprechend Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung durch die Urteile des EuGH vom 26.06.2008 zum Ausdruck, dass die grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis unter den in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen nicht gilt. Da diese Rechtsfolge keiner feststellenden Entscheidung bedarf, sondern kraft Gesetzes gilt und die Rechtslage zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten ist, besteht aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz - allein im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
25 
Auch § 47 Abs. 2 LVwVfG steht hier der Umdeutung nicht entgegen. Danach gilt Absatz 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Wie bereits ausgeführt, entspricht Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 der vom Landratsamt mit der Ausgangsentscheidung verfolgten Intention, den Kläger von der Verkehrsteilnahme im Bundesgebiet ohne vorherige Überprüfung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten auszuschließen. Die Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 wurde gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit ihrer Bekanntgabe, d. h. mit der am 12.05.2005 erfolgten Zustellung, wirksam. § 47 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. LVwVfG schreibt vor, dass die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen nicht ungünstiger sein dürfen als die des ursprünglichen Verwaltungsakts. Danach ist Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auszulegen, dass die dort getroffene Feststellung ab Bekanntgabe der Verfügung vom 11.05.2005 gilt. Die Rücknahme der Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes vom 11.05.2005 - z. B. nach § 48 LVwVfG - ist nicht ausgeschlossen, so dass auch § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG der Umdeutung nicht entgegensteht. Insbesondere ist die über § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG einzuhaltende zeitliche Grenze des § 48 Abs. 4 LVwVfG eingehalten. Nur einen Monat nach dem Bekanntwerden der neuen Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG durch die Urteile vom 26.06.2008 hat das Landratsamt tatsächlich Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 umgedeutet. Auch § 47 Abs. 3 LVwVfG führt nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht im Interesse der Verkehrssicherheit ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde.
26 
Selbst wenn der Kläger vor der Umdeutung entgegen § 47 Abs. 4 LVwVfG nicht angehört worden sein sollte, führte dies nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG kann die im Hinblick auf eine beabsichtigte Umdeutung durchzuführende Anhörung auch noch nachgeholt werden. Wird die Umdeutung von der Behörde zulässigerweise während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommen, so erfolgt die in § 47 Abs. 4 LVwVfG vorgesehene Anhörung nach den prozessualen Vorschriften (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 59). Hier hat der Kläger nach Übermittlung des Schreibens vom 29.07.2008 im gerichtlichen Verfahren noch Gelegenheit gehabt, zur Rechtmäßigkeit der Umdeutung sowie des umgedeuteten Verwaltungsakts Stellung zu nehmen.
27 
2) Ziff. 2 der Verfügung vom 11.05.2005 regelt die Verpflichtung des Klägers zur Abgabe des in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins. Diese Anordnung hat sich noch nicht erledigt, weil dem Kläger der Führerschein am 11.04.2007 im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgegeben worden ist.
28 
Der Begründung der Ausgangsverfügung lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Ablieferung des Führerscheins lediglich dazu dienen sollte, auf diesem einen Hinweis auf die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen oder ob der Führerschein entsprechend Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG an die ausstellende Behörde der Tschechischen Republik zurückgesandt werden sollte. Der Hinweis in der Begründung der Entscheidung vom 11.05.2005 auf § 47 Abs. 2 FeV kann dahingehend verstanden werden, dass der Führerschein nach Bestandskraft der Entziehungsverfügung der ausstellenden Behörde übersandt werden sollte. Auch die Begründung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 (S. 10) deutet darauf hin. Andererseits hat das Landratsamt geltend gemacht, auf dem Führerschein des Klägers lediglich einen Aufkleber hinsichtlich der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anbringen zu wollen. Zudem hat das Landratsamt den Führerschein nach dem stattgebenden Urteil des Verwaltungsgerichts dem Kläger umgehend zurückgegeben. Jedenfalls lässt sich Ziff. 2 der Entscheidung vom 11.05.2005 im Lichte der Ziff. 2 der Verfügung des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auslegen, dass die Abgabe des Führerscheins lediglich dazu dienen soll, auf diesem einen Vermerk über die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen. Ist eine Auslegung möglich, scheidet eine förmliche Umdeutung nach § 47 LVwVfG aus (BSG, Urt. v. 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 -, NZS 2004, 334, 336 m.w.Nachw.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6).
29 
Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins mit dem Ziel der Eintragung eines Vermerks genügt den Anforderungen der Erforderlichkeit, weil sie den Betroffenen weniger belastet als die Rückgabe des Führerscheins mit dem Ziel, diesen an die ausstellende Behörde zurückzugeben. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber bleibt im Besitz des Führerscheins und kann hierdurch im EU-Ausland seine dort bestehende Fahrberechtigung nachweisen. Zudem trägt die bloße Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein eher den Anforderungen der Verkehrssicherheit Rechnung als die Rücksendung des Führerscheins. Denn im Falle einer Rücksendung kann nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde des ausstellenden Mitgliedstaates ungeachtet des Berichts der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über den Anlass der Rücksendung (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) von einer Aufhebung der Fahrerlaubnis absieht und den Führerschein dem Betroffenen unverändert wieder aushändigt. Durch diesen unverändert zurückgegebenen Führerschein könnte der Inhaber im Bundesgebiet zum Nachteil der Verkehrssicherheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt zu sein.
30 
3) Auch die wegen der am 11.04.2007 erfolgten Rückgabe des Führerscheins noch nicht erledigte Ziff. 4 der Entscheidung vom 11.05.2005 (Androhung eines Zwangsmittels) ist rechtmäßig. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 der Entscheidung ist die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Kläger auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von 10 Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 9. September 2008
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
17 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die durch die Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig und auch begründet. Die - nach § 47 Abs. 1 LVwVfG teilweise (Ziff. 1) umgedeutete - Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1) Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 regelte die Entziehung der dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis. Diese Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 hat das Landratsamt durch sein Schreiben vom 29.07.2008 in Ansehung der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 der Sache nach in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.11.2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen. Unter Berücksichtigung aller Umstände wertet der Senat das Schreiben des Landratsamtes vom 29.07.2008 hinsichtlich Ziff. 1 der ursprünglichen Entscheidung als Umdeutung im Sinne von § 47 LVwVfG. Dabei ist unerheblich, dass das Landratsamt in diesem Schreiben, das vom Kläger in der Folge nicht gesondert angegriffen worden ist, nicht ausdrücklich auf das Institut der Umdeutung Bezug genommen hat. Denn § 47 LVwVfG setzt keine entsprechende ausdrückliche Erklärung voraus (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 15).
20 
Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Bedingungen des § 47 Abs. 1 LVwVfG sind hier erfüllt. Diese Umdeutung hat zur Folge, dass die mit der Rechtsordnung vereinbare Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 als mit der Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung vom 11.05.2005 erlassen gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6 und 37; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4). Unerheblich ist, dass die Umdeutung erst im Berufungsverfahren erfolgt ist. Denn selbst im Revisionsverfahren ist der Ausgangsbehörde eine Umdeutung möglich (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 10 und 12). Die Umdeutung lässt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens unberührt, weil es sich weiterhin um denselben Verwaltungsakt handelt und die neue Regelung als von Anfang maßgeblich gilt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4, 12 und 32).
21 
Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 ist - gemessen an der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG - fehlerhaft im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG. Der Sache nach ging es dem Landratsamt und dem Regierungspräsidium bei ihrem Vorgehen im Hinblick auf die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis um die auf den Verdacht des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) zurückzuführenden und seit dem Jahr 2003 nicht geklärten Zweifel an der Fahreignung des Klägers und um den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie. Dies ergibt sich aus der Begründung der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 03.03.2005, aus der Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 sowie aus der Begründung des Widerspruchsbescheids (S. 9). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11.05.2006 bestand aber für die Fahrerlaubnisbehörde, um sofort die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs zu unterbinden, nur die Möglichkeit, ihm die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis zu entziehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Denn die Mitgliedstaaten hatten nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten (EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 48 f.). Aus den Urteilen des EuGH vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich demgegenüber, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil in dem dem Kläger in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnort des Klägers (Wertheim) eingetragen ist. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass der Richter die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, juris; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13). Diese Vorschrift („Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht...“) hat hier zur Folge, dass die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nie berechtigt hat, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen. Ist aber der Inhaber einer Fahrerlaubnis aufgrund dieser Fahrerlaubnis tatsächlich nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, kann ihm diese Berechtigung auch nicht durch eine Verfügung des Aufnahmemitgliedstaates entzogen werden.
22 
Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 ist im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG auf das gleiche Ziel gerichtet wie Ziff. 1 der Entscheidung vom 11.05.2005, weil sie beide dem gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 34). Es soll verhindert werden, dass der Kläger, dem im Jahr 2003 durch eine behördliche Verfügung die Fahrerlaubnis entzogen worden war und dessen Fahrgeeignetheit wegen des Verdachts des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) immer noch zweifelhaft ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs ohne vorherige Bestätigung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Bundesgebiet am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind die ursprüngliche Regelung (Ziff. 1) und Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 vergleichbar. Die Wirkung einer förmlichen Entziehungsverfügung ist bei einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis wegen des Territorialitätsprinzips von vornherein auf das Inland beschränkt (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Deutsche Behörden können weder in den Bestand des von einem anderen Staat gewährten Rechts noch in die Geltung dieses Rechts im weiteren Ausland eingreifen. Diesen Vorgaben entsprechen die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis - lediglich - zur Folge hat, dass das Recht aberkannt wird, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Das Schreiben vom 29.07.2008 bringt in seiner Ziff. 1 gerade zum Ausdruck, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt.
23 
Auch hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Form bestehen gegen die vom Landratsamt vorgenommene Umdeutung keine Bedenken. Das Landratsamt ist nach § 73 Abs. 1 und 2 FeV als Fahrerlaubnisbehörde auch für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts sachlich und örtlich zuständig. In Bezug auf das Verfahren und die Form der Verfügung weichen die Anforderungen der umgedeuteten Verfügung nicht von denen der ursprünglichen Entscheidung ab.
24 
Ferner sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts gegeben, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt. Diese Bedingungen liegen entsprechend der ex-tunc-Wirksamkeit der Umdeutung (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 41) auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung vom 11.05.2005 vor. Wie oben dargelegt, gilt die vom EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommene Auslegung einer Norm des Sekundärrechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm. Dementsprechend ist § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV, soweit er den Vorgaben der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 entspricht, seit seinem Inkrafttreten anwendbar. Zwar fehlt in § 28 Abs. 4 FeV für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Doch reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Norm im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268; Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urt. v. 19.05.2008 - 6 C 42.07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV bringt entsprechend Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung durch die Urteile des EuGH vom 26.06.2008 zum Ausdruck, dass die grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis unter den in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen nicht gilt. Da diese Rechtsfolge keiner feststellenden Entscheidung bedarf, sondern kraft Gesetzes gilt und die Rechtslage zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten ist, besteht aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz - allein im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
25 
Auch § 47 Abs. 2 LVwVfG steht hier der Umdeutung nicht entgegen. Danach gilt Absatz 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Wie bereits ausgeführt, entspricht Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 der vom Landratsamt mit der Ausgangsentscheidung verfolgten Intention, den Kläger von der Verkehrsteilnahme im Bundesgebiet ohne vorherige Überprüfung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten auszuschließen. Die Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 wurde gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit ihrer Bekanntgabe, d. h. mit der am 12.05.2005 erfolgten Zustellung, wirksam. § 47 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. LVwVfG schreibt vor, dass die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen nicht ungünstiger sein dürfen als die des ursprünglichen Verwaltungsakts. Danach ist Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auszulegen, dass die dort getroffene Feststellung ab Bekanntgabe der Verfügung vom 11.05.2005 gilt. Die Rücknahme der Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes vom 11.05.2005 - z. B. nach § 48 LVwVfG - ist nicht ausgeschlossen, so dass auch § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG der Umdeutung nicht entgegensteht. Insbesondere ist die über § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG einzuhaltende zeitliche Grenze des § 48 Abs. 4 LVwVfG eingehalten. Nur einen Monat nach dem Bekanntwerden der neuen Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG durch die Urteile vom 26.06.2008 hat das Landratsamt tatsächlich Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 umgedeutet. Auch § 47 Abs. 3 LVwVfG führt nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht im Interesse der Verkehrssicherheit ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde.
26 
Selbst wenn der Kläger vor der Umdeutung entgegen § 47 Abs. 4 LVwVfG nicht angehört worden sein sollte, führte dies nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG kann die im Hinblick auf eine beabsichtigte Umdeutung durchzuführende Anhörung auch noch nachgeholt werden. Wird die Umdeutung von der Behörde zulässigerweise während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommen, so erfolgt die in § 47 Abs. 4 LVwVfG vorgesehene Anhörung nach den prozessualen Vorschriften (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 59). Hier hat der Kläger nach Übermittlung des Schreibens vom 29.07.2008 im gerichtlichen Verfahren noch Gelegenheit gehabt, zur Rechtmäßigkeit der Umdeutung sowie des umgedeuteten Verwaltungsakts Stellung zu nehmen.
27 
2) Ziff. 2 der Verfügung vom 11.05.2005 regelt die Verpflichtung des Klägers zur Abgabe des in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins. Diese Anordnung hat sich noch nicht erledigt, weil dem Kläger der Führerschein am 11.04.2007 im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgegeben worden ist.
28 
Der Begründung der Ausgangsverfügung lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Ablieferung des Führerscheins lediglich dazu dienen sollte, auf diesem einen Hinweis auf die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen oder ob der Führerschein entsprechend Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG an die ausstellende Behörde der Tschechischen Republik zurückgesandt werden sollte. Der Hinweis in der Begründung der Entscheidung vom 11.05.2005 auf § 47 Abs. 2 FeV kann dahingehend verstanden werden, dass der Führerschein nach Bestandskraft der Entziehungsverfügung der ausstellenden Behörde übersandt werden sollte. Auch die Begründung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 (S. 10) deutet darauf hin. Andererseits hat das Landratsamt geltend gemacht, auf dem Führerschein des Klägers lediglich einen Aufkleber hinsichtlich der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anbringen zu wollen. Zudem hat das Landratsamt den Führerschein nach dem stattgebenden Urteil des Verwaltungsgerichts dem Kläger umgehend zurückgegeben. Jedenfalls lässt sich Ziff. 2 der Entscheidung vom 11.05.2005 im Lichte der Ziff. 2 der Verfügung des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auslegen, dass die Abgabe des Führerscheins lediglich dazu dienen soll, auf diesem einen Vermerk über die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen. Ist eine Auslegung möglich, scheidet eine förmliche Umdeutung nach § 47 LVwVfG aus (BSG, Urt. v. 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 -, NZS 2004, 334, 336 m.w.Nachw.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6).
29 
Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins mit dem Ziel der Eintragung eines Vermerks genügt den Anforderungen der Erforderlichkeit, weil sie den Betroffenen weniger belastet als die Rückgabe des Führerscheins mit dem Ziel, diesen an die ausstellende Behörde zurückzugeben. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber bleibt im Besitz des Führerscheins und kann hierdurch im EU-Ausland seine dort bestehende Fahrberechtigung nachweisen. Zudem trägt die bloße Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein eher den Anforderungen der Verkehrssicherheit Rechnung als die Rücksendung des Führerscheins. Denn im Falle einer Rücksendung kann nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde des ausstellenden Mitgliedstaates ungeachtet des Berichts der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über den Anlass der Rücksendung (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) von einer Aufhebung der Fahrerlaubnis absieht und den Führerschein dem Betroffenen unverändert wieder aushändigt. Durch diesen unverändert zurückgegebenen Führerschein könnte der Inhaber im Bundesgebiet zum Nachteil der Verkehrssicherheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt zu sein.
30 
3) Auch die wegen der am 11.04.2007 erfolgten Rückgabe des Führerscheins noch nicht erledigte Ziff. 4 der Entscheidung vom 11.05.2005 (Androhung eines Zwangsmittels) ist rechtmäßig. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 der Entscheidung ist die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Kläger auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von 10 Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 9. September 2008
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4.Juli 2006 - 11 K 2726/05 - ist insoweit wirkungslos.

Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Juli 2006 - 11 K 2726/05 – auf die Berufung der Beklagten geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 7/8 und die Beklagte 1/ 8.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung des Gebrauchs seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet.
Dem 1975 geborenen Kläger wurde am 28.01.1994 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt. Mit Strafbefehl vom 23.03.1998 entzog ihm das Amtsgericht Heidelberg die Fahrerlaubnis wegen eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,30 ‰. Am 27.10.1998 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis wieder erteilt. Mit weiterem Strafbefehl vom 17.01.2001 entzog das Amtsgericht Ludwigshafen dem Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,55 ‰ erneut die Fahrerlaubnis und setzte eine Sperrfrist von 7 Monaten. Ein im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens vorgelegtes medizinisch-psychologisches Gutachten vom 09.11.2001 kam zu dem Ergebnis, beim Kläger sei mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Mit bestandskräftiger Verfügung vom 09.01.2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab. Einen erneuten Wiedererteilungsantrag vom 03.04.2002 lehnte die Beklagte mit Verfügung vom 16.12.2002 ab, weil der Kläger das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt hatte.
Anlässlich einer Polizeikontrolle am 08.03.2005 legte der Kläger einen am 10.11.2004 in Pilsen ausgestellten Führerschein der Tschechischen Republik vor. Unter Nr. 8 ist als Wohnsitz „Pilzen 4“ eingetragen. Mit Schreiben vom 19.04.2005 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle auf, weil die Bedenken gegen seine Fahreignung nicht ausgeräumt seien, und kündigte ihm an, andernfalls die ausländische Fahrerlaubnis abzuerkennen.
Mit Verfügung vom 09.05.2005 untersagte die Beklagte dem Kläger, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Bundesgebiet Gebrauch zu machen“ (Ziff. 1), forderte ihn auf, den Führerschein der Führerscheinbehörde gem. § 47 Abs. 2 FeV zum Versand an das Ausstellerland unverzüglich vorzulegen (Ziff. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 und 2 an. Ferner wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 300 EUR angedroht für den Fall, dass der Kläger den Führerschein nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zustellung der Verfügung bei der Führerscheinstelle abgebe. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Fahrerlaubnis sei gemäß § 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1, 3 und 5. sowie § 11 Abs. 8 FeV zu entziehen, weil der Kläger ein zurecht angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht habe. Die Bedenken gegen seine Fahreignung seien noch immer begründet. Die Richtlinie 91/439/EWG stehe der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung nicht entgegen. Da der Kläger seit Geburt ununterbrochen in Mannheim gemeldet sei, liege ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vor. Aufgrund von Erfahrungen in ähnlich gelagerten Fällen werde aber davon abgesehen, eine Rücknahme beim Ausstellerland zu erwirken.
Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2005 zurück.
Der Kläger hat am 28.11.2005 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Er habe den EU-Führerschein in der Tschechischen Republik legal erworben. Er habe Fahrstunden genommen, eine theoretische und praktische Prüfung abgelegt und eine ärztliche Untersuchung absolviert. Hierüber könne er Nachweise vorlegen. Da seine Tante in Tschechien wohne und er sich jedes Jahr längere Zeit dort aufgehalten habe, habe sie ihm vorgeschlagen, den Führerschein aus Kostengründen dort zu machen. Er sei in dieser Zeit arbeitslos gewesen und habe nicht viel Geld gehabt. Er habe wieder einen festen Arbeitsplatz und bilde sich nach der Arbeit und am Wochenende fort. Hierfür benötige er dringend den Führerschein. Er habe bei psychologischen Untersuchungen von Anfang an keine Chance. Er trinke keinen Alkohol mehr und lasse sich selbst bei geringen Mengen von anderen Personen fahren. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 09.05.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.10.2005 aufzuheben.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
In der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2006 gab der Kläger an, er habe in Tschechien im Zusammenhang mit dem Führerscheinerwerb eine ärztliche Untersuchung machen müssen. Dabei sei Urin untersucht worden und der Arzt habe mit ihm ein Gespräch geführt. Er habe angegeben, dass keine Sperre mehr bestehe, dass er aber bei der psychologischen Prüfung beim TÜV durchgefallen sei. Um die Führerscheinprüfung zu bestehen, sei er mehrfach am Wochenende nach Tschechien gefahren. Er habe sich mit seiner Alkoholproblematik auseinandergesetzt und trinke seit dem Führerscheinentzug nichts mehr. Er könne das durch Vorlage seiner Blutwerte beweisen.
Mit Urteil vom 04.07.2006 - 11 K 2726/05 - hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Bescheid der Beklagten vom 09.05.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.10.2005 aufgehoben. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Beklagte und das Regierungspräsidium seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Richtlinie 91/439/EWG der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung nicht entgegenstehe. Diese Auffassung widerspreche der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 in der Rechtssache C-227/05 (Halbritter). Der Entscheidung seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die unbedingte Pflicht zur Anerkennung einer nach Ablauf der Sperrfrist in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Fahrerlaubnis davon abhängig sei, in welcher Form der ausstellende Staat die Fahreignung geprüft habe. Auch wenn aus Sicht des Heimatstaates noch Fahreignungszweifel bestünden, verstoße die Aufforderung, sich einer erneuten Fahreignungsprüfung durch Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu unterziehen, gegen die vom Europäischen Gerichtshof statuierte strikte Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen. Unabhängig davon bestünden keine Zweifel an der Fahreignung des Klägers mehr, da er sich in Tschechien vor Erteilung des Führerscheins einer ärztlichen Untersuchung habe unterziehen müssen, bei der auch ein Gespräch über seine Alkoholproblematik geführt worden sei, und der Kläger glaubhaft versichert habe, keinen Alkohol mehr zu trinken, was durch seine einwandfreien Blutwerte belegt werden könne. Es bestünden daher keine Anhaltspunkte für einen rechtsmissbräuchlichen Führerscheinerwerb.
10 
Das Urteil ist der Beklagten am 12.07.2006 zugestellt worden. Am 09.08.2006 hat die Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und am 08.09.2006 den Antrag begründet. Mit Beschluss vom 11.12.2006 (10 S 1883/06) - der Beklagten am 28.12.2006 zugestellt - hat der Senat die Berufung zugelassen. Am 19.01.2007 hat die Beklagte einen Antrag gestellt und die Berufung begründet. Sie trägt vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stünden der Entziehung der Fahrerlaubnis keine europarechtlichen Regelungen entgegen. Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Halbritter liege ein anderer Sachverhalt zugrunde, weil der Kläger im vorliegenden Verfahren seine Fahrerlaubnis anlässlich gelegentlicher Besuchsaufenthalte bei seiner Tante in Pilsen erworben habe und seine Anträge auf Wiedererteilung mehrfach bestandskräftig abgelehnt worden seien. Außerdem gehe der Kläger nach seinen eigenen Angaben davon aus, bei jeder medizinisch-psychologischen Untersuchung in Deutschland wieder durchzufallen. Damit sei er dem Personenkreis zuzurechnen, der sich typischerweise unter Umgehung der nationalen Bestimmungen durch missbräuchliche Inanspruchnahme des Gemeinschaftsrechts eine Fahrerlaubnis im EU-Ausland verschaffe. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der ärztlichen Untersuchung in Tschechien sei auch ein Gespräch über die Alkoholproblematik geführt worden, entbehre jeder Grundlage. Vielmehr ergebe sich aus der einschlägigen Internetwerbung, dass Prüfungen und Untersuchungen in der Tschechischen Republik nicht erforderlich seien, weshalb die Ausführungen des Klägers insoweit als Schutzbehauptung zu werten seien. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass beim Kläger keine Zweifel an seiner Fahreignung mehr bestünden, beruhe lediglich auf seinen eigenen Angaben. Beweis sei nicht erhoben worden. Im Übrigen ergebe sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass die innerstaatlichen Bestimmungen in § 28 FeV mit den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar seien; die von ihr angeordneten Maßnahmen seien daher zulässig.
11 
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte Ziffer 2 der Verfügung vom 09.05.2005 dahingehend abgeändert, dass dem Kläger aufgegeben wird, seinen Führerschein der Führerscheinstelle der Beklagten unverzüglich vorzulegen zum Zweck der Eintragung eines Vermerks, dass er nicht berechtigt ist, von der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Die Beteiligten haben das Verfahren in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, als vom Kläger verlangt wurde, den Führerschein zum Versand an das Ausstellerland abzuliefern.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Juli 2006 - 11 K 2726/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit das Verfahren in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt wurde.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen, soweit das Verfahren in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt wurde.
16 
Er macht geltend, ein Missbrauch scheide von vornherein aus, weil das Wohnsitzerfordernis erst mit Wirkung ab 01.07.2006 in das Nationalstraßenverkehrsgesetz der Tschechischen Republik eingeführt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs habe der Aufnahmestaat keine eigene Verwerfungskompetenz. Ein Missbrauch bestehe nicht allein deshalb, weil sich der Führerscheinbewerber unterschiedliche nationale Erteilungsvoraussetzungen zunutze mache. Die Führerscheinrichtlinie habe bewusst davon abgesehen, im Hinblick auf die Anforderungen an die körperliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen eine vollständige Harmonisierung herbeizuführen. Den einschlägigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs sei zu entnehmen, dass die in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Fahrerlaubnisse und Führerscheine ohne Weiteres anerkannt werden müssten und ein Einschreiten erst dann in Betracht komme, wenn ein Fehlverhalten nach Erteilung der Fahrerlaubnis erfolge. Hiervon könne vorliegend keine Rede sein. Es lägen im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins auch keine unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaats darüber vor, dass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt sei. Weitere Ermittlungen seien dem Aufnahmemitgliedstaat verwehrt.
17 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Behördenakten der Beklagten, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe.

Entscheidungsgründe

 
18 
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Ziffer 2 der Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005, soweit darin vom Kläger die Ablieferung des Führerscheins zum Versand an das Ausstellerland verlangt wurde), war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war insoweit für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung).
19 
Im Übrigen ist die Berufung zulässig und begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005 in der Fassung der mündlichen Verhandlung und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.10.2005 sind nach Umdeutung von Ziffer 1 der Verfügung rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
1. In Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005 wird dem Kläger das Recht aberkannt, von seiner in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Der Senat deutet diese Entscheidung im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 - Wiedemann - sowie C-334/06 bis C-336/06 - Zerche - (jeweils juris) in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts um, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 10.11.2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen.
21 
1.1 Der Kläger ist nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV nicht berechtigt, Fahrzeuge im Inland zu führen. Dem Kläger wurde die inländische Fahrerlaubnis zweimal rechtskräftig entzogen; im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis hatte er – ungeachtet der Eintragung eines tschechischen Wohnsitzes im Führerschein - seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ein ordentlicher Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland wird angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und/ oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FeV; vgl. auch Art 9 der Richtlinie 91/439/EWG). Der Kläger hat in dem Formular „Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis“ seine deutsche Adresse angegeben. Nach den nicht in Frage gestellten Angaben der Beklagten war er ununterbrochen im Bundesgebiet gemeldet. Zwar hat er in der Klagebegründung zunächst vorgetragen, er habe sich zum Zweck des Fahrerlaubniserwerbs längere Zeit bei einer in Tschechien wohnhaften Tante aufgehalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er diese Angabe aber ausdrücklich dahingehend konkretisiert, dass es sich um gelegentliche Besuchsaufenthalte gehandelt hat. Auch sonstige persönliche und berufliche Bindungen an Tschechien sind nicht erkennbar, insbesondere war der Kläger nach eigenen Angaben im fraglichen Zeitraum arbeitslos. Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert geltend gemacht, dass er sich für den zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Tschechien erforderlichen Mindestzeitraum von 185 Tagen im Kalenderjahr dort aufgehalten hatte bzw. bei der Begründung des Aufenthalts die Absicht gehabt hatte, sich dort mindestens 185 Tage aufzuhalten.
22 
Der Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Nach Art 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG hängt die Ausstellung eines EU- Führerscheins u.a. vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes ab. Nach Art 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann es der Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die u.a. eine Maßnahme des Entzugs angewendet wurde. Allerdings hatten die Mitgliedstaaten nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen um Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 48 f.). Aus der neueren Rechtssprechung des EuGH (Urteile vom 26.06.2008, aaO.) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich nunmehr, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass das Gericht die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, juris; Senatsurt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07 - juris, Senatsurt. v. 11.09.2008 - 2116/07 -; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13).
23 
Wie ausgeführt, ist die tschechische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden, weil der Kläger nach dem Antragsformular und seinen Angaben vor dem Verwaltungsgericht keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG in der Tschechischen Republik hatte. Aufgrund des erforderlichen Mindestzeitraums von einem halben Jahr ist es außerdem ausgeschlossen, mehrere „ordentliche Wohnsitze“ im Sinne der Führerscheinrichtlinie inne zu haben.
24 
Den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats ist es vorliegend auch nicht verwehrt, diesen Sachverhalt zugrunde zu legen. Der EuGH betont in seinen Urteilen vom 26.06.2008 (aaO.) die besondere Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs. Danach ist das Wohnsitzerfordernis die Vorbedingung für die Prüfung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen der Richtlinie für die Erteilung der Fahrerlaubnis; insbesondere ist das Wohnsitzerfordernis unerlässlich, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Die Sicherheit des Straßenverkehrs könnte daher gefährdet werden, wenn die Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme u.a. des Entzugs nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie angewendet worden ist, nicht beachtet würde (vgl. Rdnr. 64 ff, 68 - Zerche -, Rdnr. 67 ff, 71 - Wiedemann -). Der EuGH lässt aus diesem Grund („folglich“) die Prüfung, ob das Wohnsitzerfordernis erfüllt ist, im Grundsatz zu. Denn die nunmehr anerkannte Befugnis des Aufnahmemitgliedsstaats, die Fahrerlaubnis bei Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nicht anzuerkennen, setzt notwendigerweise die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaates voraus zu prüfen, ob die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt war. Allerdings nimmt der EuGH in den ihm vorgelegten Verfahren eine sachliche Beschränkung auf die Angaben im Führerschein selbst oder auf vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vor, wohingegen die Berücksichtigung vom Aufnahmemitgliedstaat stammender Informationen nicht zulässig sein soll (vgl. Rdnr. 69 bzw. Rdnr. 72). Diese – nicht näher begründete – Einschränkung schließt es aber nicht aus, die Angaben des Fahrerlaubnisinhabers selbst zu berücksichtigen, wenn diese eine Information bestätigen, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlag, insbesondere dort aktenkundig geworden ist, und diese Angaben somit die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die dem Ausstellermitgliedstaat vorliegende Information zutreffend und daher „unbestreitbar“ ist. Der EuGH hat diese Möglichkeit zwar nicht ausdrücklich erwähnt und sich nicht damit auseinandergesetzt, wann eine Information unbestreitbar ist. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um ein bewusstes Schweigen des EuGH gehandelt hat. Denn in den dem EuGH vorgelegten Verfahren, in denen es um eine nach Auffassung der nationalen Verwaltungsgerichte missbräuchliche Inanspruchnahme des Gemeinschaftsrechts ging, musste die Möglichkeit, dass die Betroffenen eine beim Ausstellermitgliedstaat aktenkundig gewordene Information in der Sache bestätigen, nicht in den Blick genommen werden. Eine solche Einschränkung der Erkenntnisquellen wäre nach der neueren Rechtsprechung des EuGH auch im Hinblick auf Sinn und Zweck des Wohnsitzerfordernisses nicht gerechtfertigt. Wegen der grundlegenden Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Prüfung der Fahreignung und damit für die Sicherheit des Straßenverkehrs ist nicht vorstellbar, dass der EuGH die Berücksichtigung von Informationen über einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlagen und vom Fahrerlaubnisinhaber - und somit von einer der wichtigsten Informationsquellen - bestätigt werden, generell als gemeinschaftsrechtswidrig ausschließen wollte. Tragender Grund für die Gegenüberstellung der vom Ausstellerstaat herrührenden Informationen und den vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Erkenntnissen, ohne dass die ergänzende Möglichkeit einer Informationsgewinnung durch den Betroffenen selbst erwähnt wird, dürfte vielmehr gewesen sein, Ausnahmen vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) auf ein Mindestmaß zu beschränken und auszuschließen, dass die gegenseitige Anerkennung von einem im Aufnahmemitgliedstaat durchzuführenden allgemeinen Prüfungs- und Anerkennungsverfahren abhängig gemacht wird, der Aufnahmemitgliedstaat also von sich aus ohne konkreten Anlass in Ermittlungen hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses eintritt. Der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz wird in seiner Wirksamkeit aber nicht beeinträchtigt, wenn ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund von Informationen feststeht, die dem Ausstellermitgliedstaat bekannt waren oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten bekannt sein müssen, und der Fahrerlaubnisinhaber die Richtigkeit der Informationen bestätigt.
25 
In diesem Sinne liegen im vorliegenden Verfahren unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat dafür vor, dass das Wohnsitzerfordernis im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht erfüllt war. Denn im „Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis“ hat der Kläger seine deutsche Adresse angegeben. Dieses Formular lag den tschechischen Behörden bei der Erteilung der Fahrerlaubnis vor und war Grundlage für ihre Entscheidung. Wie ausgeführt, entsprach die angegebene deutsche Adresse auch tatsächlich dem ordentlichen Wohnsitz des Klägers im Sinne des Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG. Die Angabe des Wohnsitzes „Pilzen 4“ unter Nr. 8 des Führerscheins ist daher fehlerhaft, was der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde bekannt war oder bei ordnungsgemäßer Prüfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, insbesondere des Antragsformulars in Verbindung mit einer sorgfältigen Befragung des Führerscheinbewerbers, hätte bekannt sein müssen. Dass das Antragsformular nicht von den tschechischen Behörden übermittelt, sondern vom Kläger selbst vorgelegt wurde, steht der Berücksichtigung der darin enthaltenen Angaben nach den obigen Ausführungen nicht entgegen.
26 
Auch der Einwand des Klägers, er habe die Fahrerlaubnis nach nationalem Recht legal erworben, u. a. weil das Wohnsitzerfordernis erst nach Erteilung des Führerscheins in das nationale Recht der tschechischen Republik eingeführt worden sei, greift nicht durch. Denn insoweit war das nationale Recht der tschechischen Republik zum damaligen Zeitpunkt gemeinschaftsrechtswidrig. Eine unbestreitbar gemeinschaftsrechtswidrig unter Verletzung des Wohnsitzprinzips erteilte EU - Fahrerlaubnis unterliegt aber - wie der EuGH nunmehr klargestellt hat - grundsätzlich nicht dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG.
27 
1.2 § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV hat zur Folge, dass die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nie berechtigt hat, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen; dieses Recht kann daher auch nicht durch eine Verfügung des Aufnahmemitgliedstaates aberkannt werden. Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005 kann aber im Lichte der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet werden, dass die Fahrerlaubnis der Tschechischen Republik den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B im Bundesgebiet berechtigt (vgl. Senatsurt. v. 09.09.2008 – 10 S 994/07 - juris; Senatsurt. v. 11.09.2008 – 2116/07 -). Allerdings gilt auch der umgedeutete Verwaltungsakt erst aber der Bekanntgabe der Aberkennungsentscheidung vom 09.05.2005:
28 
Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Die Umdeutung hat zur Folge, dass die mit der Rechtsordnung vereinbare Entscheidung als mit der Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung vom 09.05.2005 erlassen gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6 und 37; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4). Die Umdeutung kann auch durch das Gericht erfolgen (BVerwG, B. v. 01.07.1983, NVwZ 1984, 645, Urt. v. 14.02.2007 - 6 C 28/05 - juris m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47 Rn. 10; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47 Rn. 10). Die Umdeutung lässt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens unberührt, weil es sich weiterhin um denselben Verwaltungsakt handelt und die neue Regelung als von Anfang maßgeblich gilt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4, 12 und 32).
29 
Vorliegend sind beide Verwaltungsakte auf das gleiche Ziel gerichtet, weil sie dem gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 34). Der Sache nach ging es der Beklagten beim Erlass der Verfügung um die auf zweimalige Trunkenheitsfahrten zurückzuführenden und seit dem Jahr 2001 nicht geklärten Zweifel an der Fahreignung des Klägers und um den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie 91/439/EWG. Dies ergibt sich aus der Begründung der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19.04.2005, aus der Entziehungsverfügung vom 09.05.2005 sowie aus der Begründung des Widerspruchsbescheids. Es sollte verhindert werden, dass der Kläger, dem mehrfach gerichtlich die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrten entzogen worden war und dessen Fahreignung wegen eines negativen Eignungsgutachtens immer noch zweifelhaft ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs ohne vorherige Bestätigung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Bundesgebiet am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 09.05.2005 bestand aber für die Fahrerlaubnisbehörde, um sofort die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs zu unterbinden, nur die Möglichkeit, ihm das Recht, von der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, zu entziehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Denn die Mitgliedstaaten hatten - wie ausgeführt - nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Auch die Rechtsfolgen beider Verwaltungsakte sind vergleichbar. Die Wirkung der förmlichen Aberkennungsverfügung vom 09.05.2005 war ebenso wie ein Verwaltungsakt, der die Rechtsfolge des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV verbindlich feststellt, von vornherein auf das Inland beschränkt.
30 
Ein feststellender Verwaltungsakts des Inhalts, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, hätte von der Beklagten rechtmäßig erlassen werden können. Hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Form bestehen keine Bedenken. Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen lagen vor. Wie ausgeführt, war der Tatbestand § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV erfüllt und diese Regelung auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung vom 09.05.2005 anwendbar, soweit er den Vorgaben der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 entspricht, weil die vom EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommene Auslegung einer Norm des Sekundärrechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm gilt. Zwar fehlt in § 28 Abs. 4 FeV für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Hierfür reicht es jedoch aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Norm im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268; Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urt. v. 19.05.2008 - 6 C 42.07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Rechtsfolge des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV, dass die grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis unter den in den Urteilen vom 26.06.2008 (aaO.) genannten Bedingungen nicht gilt, bedarf zwar keiner ausdrücklichen Entscheidung der Behörde, ist aber zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz besteht daher – schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
31 
Auch § 47 Abs. 2 LVwVfG steht hier der Umdeutung nicht entgegen. Danach gilt Absatz 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Wie ausgeführt ist davon auszugehen, dass die Behörde nach § 28 Abs. FeV vorgegangen wäre, wenn sie sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen wäre. Da die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen nicht ungünstiger sein dürfen als die des ursprünglichen Verwaltungsakts (§ 47 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. LVwVfG) und die Aberkennungsentscheidung vom 09.05.2005 gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit ihrer Bekanntgabe, d. h. mit der am 12.05.2005 erfolgten Zustellung, wirksam wurde, gilt auch der umgedeutete Verwaltungsakt erst ab diesem Zeitpunkt. 2005. Auch die Rücknahme von Ziffer 1 der Verfügung vom 09.05.2005 ist nicht ausgeschlossen (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG); insbesondere wäre die für eine Rücknahme geltende Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG gewahrt. Schließlich steht auch § 47 Abs. 3 LVwVfG der Umdeutung nicht entgegen. Denn die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht im Interesse der Verkehrssicherheit ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Die erforderliche Anhörung des Klägers zur Umdeutung ist im gerichtlichen Verfahren erfolgt.
32 
2. Ziffer 2 der Verfügung vom 09.05.2005 in der Fassung, die sie in der mündlichen Verhandlung gefunden hat, ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 47 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 FeV sind Führerscheine aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen zur Eintragung vorzulegen.
33 
3. Auch Ziffer 4 der Entscheidung vom 09.05.2005 (Androhung eines Zwangsgelds) ist rechtmäßig. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 der Entscheidung ist die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Kläger auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von 5 Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
34 
4. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Ziff. 2 der Verfügung vom 09.05.2005) war über die Kosten des Verfahrens nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, insoweit einen Teil der Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Denn der Kläger wäre aller Voraussicht nach mit seiner Anfechtungsklage gegen Ziff. 2 der Verfügung vom 22.06.2005 insoweit erfolgreich gewesen, als die Beklagte die Ablieferung des Führerscheins zum Zweck der Rücksendung an den Ausstellerstaat verlangt hat. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins, damit dieser an die ausstellende Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates zurückgesandt werden kann, ohne dass der Betreffende zugleich ein Ersatzdokument über seine weiterhin bestehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen dieser Klasse im EU-Ausland erhält, dürfte aber unverhältnismäßig gewesen sein. Denn die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins mit dem bloßen Ziel der Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein über die fehlende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet ist ebenso geeignet, belastet den betroffenen Fahrerlaubnisinhaber aber weniger. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber bleibt im Besitz des Führerscheins und kann hierdurch im EU-Ausland seine dort bestehende Fahrberechtigung nachweisen. Zudem trägt die bloße Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein eher den Anforderungen der Verkehrssicherheit Rechnung als die Rücksendung des Führerscheins. Denn im Falle der hier erfolgten Rücksendung des Führerscheins kann nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde des ausstellenden Mitgliedstaates ungeachtet des Berichts der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über den Anlass der Rücksendung (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) von einer Aufhebung der Fahrerlaubnis absieht und den Führerschein dem Betroffenen unverändert wieder aushändigt. Durch diesen unverändert zurückgegebenen Führerschein könnte der Inhaber im Bundesgebiet zum Nachteil der Verkehrssicherheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt zu sein (vgl. Senatsurt. v.11.09.2008 - 2116/07 -).
35 
Im übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Soweit die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO beruht, ist sie unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO).
38 
Beschluss
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
18 
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Ziffer 2 der Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005, soweit darin vom Kläger die Ablieferung des Führerscheins zum Versand an das Ausstellerland verlangt wurde), war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war insoweit für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung).
19 
Im Übrigen ist die Berufung zulässig und begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005 in der Fassung der mündlichen Verhandlung und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.10.2005 sind nach Umdeutung von Ziffer 1 der Verfügung rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
1. In Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005 wird dem Kläger das Recht aberkannt, von seiner in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Der Senat deutet diese Entscheidung im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 - Wiedemann - sowie C-334/06 bis C-336/06 - Zerche - (jeweils juris) in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts um, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 10.11.2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen.
21 
1.1 Der Kläger ist nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV nicht berechtigt, Fahrzeuge im Inland zu führen. Dem Kläger wurde die inländische Fahrerlaubnis zweimal rechtskräftig entzogen; im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis hatte er – ungeachtet der Eintragung eines tschechischen Wohnsitzes im Führerschein - seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ein ordentlicher Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland wird angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und/ oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FeV; vgl. auch Art 9 der Richtlinie 91/439/EWG). Der Kläger hat in dem Formular „Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis“ seine deutsche Adresse angegeben. Nach den nicht in Frage gestellten Angaben der Beklagten war er ununterbrochen im Bundesgebiet gemeldet. Zwar hat er in der Klagebegründung zunächst vorgetragen, er habe sich zum Zweck des Fahrerlaubniserwerbs längere Zeit bei einer in Tschechien wohnhaften Tante aufgehalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er diese Angabe aber ausdrücklich dahingehend konkretisiert, dass es sich um gelegentliche Besuchsaufenthalte gehandelt hat. Auch sonstige persönliche und berufliche Bindungen an Tschechien sind nicht erkennbar, insbesondere war der Kläger nach eigenen Angaben im fraglichen Zeitraum arbeitslos. Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert geltend gemacht, dass er sich für den zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Tschechien erforderlichen Mindestzeitraum von 185 Tagen im Kalenderjahr dort aufgehalten hatte bzw. bei der Begründung des Aufenthalts die Absicht gehabt hatte, sich dort mindestens 185 Tage aufzuhalten.
22 
Der Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Nach Art 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG hängt die Ausstellung eines EU- Führerscheins u.a. vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes ab. Nach Art 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann es der Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die u.a. eine Maßnahme des Entzugs angewendet wurde. Allerdings hatten die Mitgliedstaaten nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen um Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 48 f.). Aus der neueren Rechtssprechung des EuGH (Urteile vom 26.06.2008, aaO.) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich nunmehr, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass das Gericht die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, juris; Senatsurt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07 - juris, Senatsurt. v. 11.09.2008 - 2116/07 -; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13).
23 
Wie ausgeführt, ist die tschechische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden, weil der Kläger nach dem Antragsformular und seinen Angaben vor dem Verwaltungsgericht keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG in der Tschechischen Republik hatte. Aufgrund des erforderlichen Mindestzeitraums von einem halben Jahr ist es außerdem ausgeschlossen, mehrere „ordentliche Wohnsitze“ im Sinne der Führerscheinrichtlinie inne zu haben.
24 
Den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats ist es vorliegend auch nicht verwehrt, diesen Sachverhalt zugrunde zu legen. Der EuGH betont in seinen Urteilen vom 26.06.2008 (aaO.) die besondere Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs. Danach ist das Wohnsitzerfordernis die Vorbedingung für die Prüfung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen der Richtlinie für die Erteilung der Fahrerlaubnis; insbesondere ist das Wohnsitzerfordernis unerlässlich, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Die Sicherheit des Straßenverkehrs könnte daher gefährdet werden, wenn die Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme u.a. des Entzugs nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie angewendet worden ist, nicht beachtet würde (vgl. Rdnr. 64 ff, 68 - Zerche -, Rdnr. 67 ff, 71 - Wiedemann -). Der EuGH lässt aus diesem Grund („folglich“) die Prüfung, ob das Wohnsitzerfordernis erfüllt ist, im Grundsatz zu. Denn die nunmehr anerkannte Befugnis des Aufnahmemitgliedsstaats, die Fahrerlaubnis bei Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nicht anzuerkennen, setzt notwendigerweise die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaates voraus zu prüfen, ob die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt war. Allerdings nimmt der EuGH in den ihm vorgelegten Verfahren eine sachliche Beschränkung auf die Angaben im Führerschein selbst oder auf vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vor, wohingegen die Berücksichtigung vom Aufnahmemitgliedstaat stammender Informationen nicht zulässig sein soll (vgl. Rdnr. 69 bzw. Rdnr. 72). Diese – nicht näher begründete – Einschränkung schließt es aber nicht aus, die Angaben des Fahrerlaubnisinhabers selbst zu berücksichtigen, wenn diese eine Information bestätigen, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlag, insbesondere dort aktenkundig geworden ist, und diese Angaben somit die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die dem Ausstellermitgliedstaat vorliegende Information zutreffend und daher „unbestreitbar“ ist. Der EuGH hat diese Möglichkeit zwar nicht ausdrücklich erwähnt und sich nicht damit auseinandergesetzt, wann eine Information unbestreitbar ist. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um ein bewusstes Schweigen des EuGH gehandelt hat. Denn in den dem EuGH vorgelegten Verfahren, in denen es um eine nach Auffassung der nationalen Verwaltungsgerichte missbräuchliche Inanspruchnahme des Gemeinschaftsrechts ging, musste die Möglichkeit, dass die Betroffenen eine beim Ausstellermitgliedstaat aktenkundig gewordene Information in der Sache bestätigen, nicht in den Blick genommen werden. Eine solche Einschränkung der Erkenntnisquellen wäre nach der neueren Rechtsprechung des EuGH auch im Hinblick auf Sinn und Zweck des Wohnsitzerfordernisses nicht gerechtfertigt. Wegen der grundlegenden Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Prüfung der Fahreignung und damit für die Sicherheit des Straßenverkehrs ist nicht vorstellbar, dass der EuGH die Berücksichtigung von Informationen über einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlagen und vom Fahrerlaubnisinhaber - und somit von einer der wichtigsten Informationsquellen - bestätigt werden, generell als gemeinschaftsrechtswidrig ausschließen wollte. Tragender Grund für die Gegenüberstellung der vom Ausstellerstaat herrührenden Informationen und den vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Erkenntnissen, ohne dass die ergänzende Möglichkeit einer Informationsgewinnung durch den Betroffenen selbst erwähnt wird, dürfte vielmehr gewesen sein, Ausnahmen vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) auf ein Mindestmaß zu beschränken und auszuschließen, dass die gegenseitige Anerkennung von einem im Aufnahmemitgliedstaat durchzuführenden allgemeinen Prüfungs- und Anerkennungsverfahren abhängig gemacht wird, der Aufnahmemitgliedstaat also von sich aus ohne konkreten Anlass in Ermittlungen hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses eintritt. Der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz wird in seiner Wirksamkeit aber nicht beeinträchtigt, wenn ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund von Informationen feststeht, die dem Ausstellermitgliedstaat bekannt waren oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten bekannt sein müssen, und der Fahrerlaubnisinhaber die Richtigkeit der Informationen bestätigt.
25 
In diesem Sinne liegen im vorliegenden Verfahren unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat dafür vor, dass das Wohnsitzerfordernis im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht erfüllt war. Denn im „Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis“ hat der Kläger seine deutsche Adresse angegeben. Dieses Formular lag den tschechischen Behörden bei der Erteilung der Fahrerlaubnis vor und war Grundlage für ihre Entscheidung. Wie ausgeführt, entsprach die angegebene deutsche Adresse auch tatsächlich dem ordentlichen Wohnsitz des Klägers im Sinne des Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG. Die Angabe des Wohnsitzes „Pilzen 4“ unter Nr. 8 des Führerscheins ist daher fehlerhaft, was der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde bekannt war oder bei ordnungsgemäßer Prüfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, insbesondere des Antragsformulars in Verbindung mit einer sorgfältigen Befragung des Führerscheinbewerbers, hätte bekannt sein müssen. Dass das Antragsformular nicht von den tschechischen Behörden übermittelt, sondern vom Kläger selbst vorgelegt wurde, steht der Berücksichtigung der darin enthaltenen Angaben nach den obigen Ausführungen nicht entgegen.
26 
Auch der Einwand des Klägers, er habe die Fahrerlaubnis nach nationalem Recht legal erworben, u. a. weil das Wohnsitzerfordernis erst nach Erteilung des Führerscheins in das nationale Recht der tschechischen Republik eingeführt worden sei, greift nicht durch. Denn insoweit war das nationale Recht der tschechischen Republik zum damaligen Zeitpunkt gemeinschaftsrechtswidrig. Eine unbestreitbar gemeinschaftsrechtswidrig unter Verletzung des Wohnsitzprinzips erteilte EU - Fahrerlaubnis unterliegt aber - wie der EuGH nunmehr klargestellt hat - grundsätzlich nicht dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG.
27 
1.2 § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV hat zur Folge, dass die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nie berechtigt hat, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen; dieses Recht kann daher auch nicht durch eine Verfügung des Aufnahmemitgliedstaates aberkannt werden. Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005 kann aber im Lichte der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet werden, dass die Fahrerlaubnis der Tschechischen Republik den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B im Bundesgebiet berechtigt (vgl. Senatsurt. v. 09.09.2008 – 10 S 994/07 - juris; Senatsurt. v. 11.09.2008 – 2116/07 -). Allerdings gilt auch der umgedeutete Verwaltungsakt erst aber der Bekanntgabe der Aberkennungsentscheidung vom 09.05.2005:
28 
Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Die Umdeutung hat zur Folge, dass die mit der Rechtsordnung vereinbare Entscheidung als mit der Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung vom 09.05.2005 erlassen gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6 und 37; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4). Die Umdeutung kann auch durch das Gericht erfolgen (BVerwG, B. v. 01.07.1983, NVwZ 1984, 645, Urt. v. 14.02.2007 - 6 C 28/05 - juris m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47 Rn. 10; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47 Rn. 10). Die Umdeutung lässt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens unberührt, weil es sich weiterhin um denselben Verwaltungsakt handelt und die neue Regelung als von Anfang maßgeblich gilt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4, 12 und 32).
29 
Vorliegend sind beide Verwaltungsakte auf das gleiche Ziel gerichtet, weil sie dem gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 34). Der Sache nach ging es der Beklagten beim Erlass der Verfügung um die auf zweimalige Trunkenheitsfahrten zurückzuführenden und seit dem Jahr 2001 nicht geklärten Zweifel an der Fahreignung des Klägers und um den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie 91/439/EWG. Dies ergibt sich aus der Begründung der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19.04.2005, aus der Entziehungsverfügung vom 09.05.2005 sowie aus der Begründung des Widerspruchsbescheids. Es sollte verhindert werden, dass der Kläger, dem mehrfach gerichtlich die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrten entzogen worden war und dessen Fahreignung wegen eines negativen Eignungsgutachtens immer noch zweifelhaft ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs ohne vorherige Bestätigung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Bundesgebiet am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 09.05.2005 bestand aber für die Fahrerlaubnisbehörde, um sofort die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs zu unterbinden, nur die Möglichkeit, ihm das Recht, von der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, zu entziehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Denn die Mitgliedstaaten hatten - wie ausgeführt - nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Auch die Rechtsfolgen beider Verwaltungsakte sind vergleichbar. Die Wirkung der förmlichen Aberkennungsverfügung vom 09.05.2005 war ebenso wie ein Verwaltungsakt, der die Rechtsfolge des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV verbindlich feststellt, von vornherein auf das Inland beschränkt.
30 
Ein feststellender Verwaltungsakts des Inhalts, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, hätte von der Beklagten rechtmäßig erlassen werden können. Hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Form bestehen keine Bedenken. Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen lagen vor. Wie ausgeführt, war der Tatbestand § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV erfüllt und diese Regelung auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung vom 09.05.2005 anwendbar, soweit er den Vorgaben der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 entspricht, weil die vom EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommene Auslegung einer Norm des Sekundärrechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm gilt. Zwar fehlt in § 28 Abs. 4 FeV für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Hierfür reicht es jedoch aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Norm im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268; Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urt. v. 19.05.2008 - 6 C 42.07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Rechtsfolge des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV, dass die grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis unter den in den Urteilen vom 26.06.2008 (aaO.) genannten Bedingungen nicht gilt, bedarf zwar keiner ausdrücklichen Entscheidung der Behörde, ist aber zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz besteht daher – schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
31 
Auch § 47 Abs. 2 LVwVfG steht hier der Umdeutung nicht entgegen. Danach gilt Absatz 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Wie ausgeführt ist davon auszugehen, dass die Behörde nach § 28 Abs. FeV vorgegangen wäre, wenn sie sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen wäre. Da die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen nicht ungünstiger sein dürfen als die des ursprünglichen Verwaltungsakts (§ 47 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. LVwVfG) und die Aberkennungsentscheidung vom 09.05.2005 gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit ihrer Bekanntgabe, d. h. mit der am 12.05.2005 erfolgten Zustellung, wirksam wurde, gilt auch der umgedeutete Verwaltungsakt erst ab diesem Zeitpunkt. 2005. Auch die Rücknahme von Ziffer 1 der Verfügung vom 09.05.2005 ist nicht ausgeschlossen (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG); insbesondere wäre die für eine Rücknahme geltende Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG gewahrt. Schließlich steht auch § 47 Abs. 3 LVwVfG der Umdeutung nicht entgegen. Denn die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht im Interesse der Verkehrssicherheit ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Die erforderliche Anhörung des Klägers zur Umdeutung ist im gerichtlichen Verfahren erfolgt.
32 
2. Ziffer 2 der Verfügung vom 09.05.2005 in der Fassung, die sie in der mündlichen Verhandlung gefunden hat, ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 47 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 FeV sind Führerscheine aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen zur Eintragung vorzulegen.
33 
3. Auch Ziffer 4 der Entscheidung vom 09.05.2005 (Androhung eines Zwangsgelds) ist rechtmäßig. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 der Entscheidung ist die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Kläger auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von 5 Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
34 
4. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Ziff. 2 der Verfügung vom 09.05.2005) war über die Kosten des Verfahrens nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, insoweit einen Teil der Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Denn der Kläger wäre aller Voraussicht nach mit seiner Anfechtungsklage gegen Ziff. 2 der Verfügung vom 22.06.2005 insoweit erfolgreich gewesen, als die Beklagte die Ablieferung des Führerscheins zum Zweck der Rücksendung an den Ausstellerstaat verlangt hat. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins, damit dieser an die ausstellende Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates zurückgesandt werden kann, ohne dass der Betreffende zugleich ein Ersatzdokument über seine weiterhin bestehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen dieser Klasse im EU-Ausland erhält, dürfte aber unverhältnismäßig gewesen sein. Denn die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins mit dem bloßen Ziel der Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein über die fehlende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet ist ebenso geeignet, belastet den betroffenen Fahrerlaubnisinhaber aber weniger. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber bleibt im Besitz des Führerscheins und kann hierdurch im EU-Ausland seine dort bestehende Fahrberechtigung nachweisen. Zudem trägt die bloße Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein eher den Anforderungen der Verkehrssicherheit Rechnung als die Rücksendung des Führerscheins. Denn im Falle der hier erfolgten Rücksendung des Führerscheins kann nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde des ausstellenden Mitgliedstaates ungeachtet des Berichts der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über den Anlass der Rücksendung (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) von einer Aufhebung der Fahrerlaubnis absieht und den Führerschein dem Betroffenen unverändert wieder aushändigt. Durch diesen unverändert zurückgegebenen Führerschein könnte der Inhaber im Bundesgebiet zum Nachteil der Verkehrssicherheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt zu sein (vgl. Senatsurt. v.11.09.2008 - 2116/07 -).
35 
Im übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Soweit die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO beruht, ist sie unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO).
38 
Beschluss
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Februar 2009 - 10 L 75/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg.

Durch die angefochtene Entscheidung wurde der erneute Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis und die unter Androhung von Zwangsmaßnahmen angeordnete Ablieferung des Führerscheins durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.7.2008 zurückgewiesen. Bereits am 21.7.2008 war ein entsprechender Antrag durch den Antragsteller gestellt worden, den das Verwaltungsgericht durch rechtskräftigen Beschluss vom 17.9.2008 - 10 L 699/08 - zurückgewiesen hatte. Eine am 19.11.2008 durchgeführte toxikologische Untersuchung von Haaren und Urin des Antragstellers kam zu dem Ergebnis, dass keine dem Betäubungsmittelgesetz unterliegenden Stoffe (u.a. Cannabinoide) oder deren Stoffwechselprodukte nachgewiesen werden konnten. Diese Aussage bezog sich mit Blick auf die Haarlänge auf etwa die zurückliegenden drei Monate.

Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung vom 9.3.2009 dargelegten Gründe, die allein der Senat zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zutreffend als Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ausgelegt und, soweit dem Antragsvorbringen veränderte Umstände zu entnehmen sind, als zulässig, aber unbegründet und im Übrigen als unzulässig erachtet. Das Beschwerdevorbringen gibt zu keiner abweichenden Entscheidung in der Sache Anlass.

Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen und habe den konkreten Lebenssachverhalt keiner eingehenden Würdigung unterzogen. Einer Berücksichtigung der entsprechenden Ausführungen im vorliegenden Verfahren steht bereits entgegen, dass hiermit der Sache nach die Richtigkeit des rechtskräftigen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 17.9.2008 - 10 L 699/08 - angegriffen wird. Ein Anspruch auf eine erneute Entscheidung des Gerichts gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO besteht jedoch nur bei veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umständen (Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 15. Aufl., § 80 Rdnr. 196) . Die entsprechenden Ausführungen im Antrags- und Beschwerdevorbringen geben auch keinen Anlass zu einer Abänderung des Beschlusses von Amts wegen (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO). Aufgrund der Feststellungen der Polizeibeamten vor Ort und der Angaben des Antragstellers selbst steht fest, dass dieser am 20.11.2007 ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt hat. Das Verwaltungsgericht hat im Beschluss vom 17.9.2008 (vgl. Beschluss in Sachen - 10 L 699/08  - Seiten 4 f. m.w.N.) im Einzelnen zutreffend dargelegt, dass bei einer THC-Konzentration von über 2,0 ng/ml ein fahreignungsrelevanter Cannabiseinfluss anzunehmen ist (vgl. auch die Beschlüsse des Senats vom 3.5.2007 – 1 B 23/07 -, Blutalkohol Nr. 45, 2008, 148, und vom 1.6.2006 - 1 W 26/06 -, Blutalkohol Nr. 44, 2007, 388) . Die bei der Analyse der Blutprobe festgestellte THC-Konzentration von 0,039 mg/l THC, was einem Wert von 39 ng/ml entspricht, überschreitet diesen Schwellenwert um ein Vielfaches. Der Versuch des Antragstellers, seine Ausfallerscheinungen mit der Nervosität im Umgang mit der Ordnungsmacht zu erklären, vermag diese eindeutigen Feststellungen nicht ansatzweise in Frage zu stellen. Ebenso wenig sind der Vortrag, es sei nicht zwangsläufig, dass derjenige, der eine Geschwindigkeitsbegrenzung überschreite, unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehe, sowie sein Hinweis auf angebliche Ungereimtheiten in der Einschätzung der konkreten Ausfallerscheinungen geeignet, Zweifel an den oben angegebenen Tatsachenfeststellungen zu begründen.

Dass das Verwaltungsgericht in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss im Zusammenhang mit dem zu Recht für nicht entscheidungserheblich gehaltenen Umstand, dass das zunächst gegen den Antragsteller eingeleitete Strafverfahren als Bußgeldverfahren weitergeführt und mit einem Fahrverbot geahndet worden ist, von einem zweimonatigen anstatt einem einmonatigen Fahrverbot ausging, stellt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung ersichtlich nicht in Frage.

Dem Antragsteller kommt zum Nachweis für seine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auch nicht zu Gute, dass er vor und nach der Fahrt unter Drogeneinfluss im November 2007 bis zum Entzug der Fahrerlaubnis durch den Bescheid vom 11.7.2008 ohne Beanstandung am Straßenverkehr teilgenommen hat. Dass er nicht aufgefallen ist, sagt nichts über seine Fahreignung aus. Ähnlich wie beim Fahren im Straßenverkehr unter alkoholischer Beeinflussung gibt es beim Fahren unter Drogeneinfluss eine hohe Dunkelziffer (vgl. Beschlüsse des Senats vom 1.6.2006 - 1 W 26/06 -, a.a.O., und vom 7.9.2006 - 1 W 39/06 -) .

Dass der Antragsteller nach den ärztlichen Feststellungen vom 5.1.2009 mindestens drei Monate lang abstinent war, stellt ebenso wenig eine entscheidungserhebliche Veränderung der Sach- und Rechtslage dar wie seine Behauptung, seit dem Vorfall im November 2007 abstinent geblieben zu sein. Die Antragsgegnerin hat das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung zu Recht nicht zum Anlass genommen anzunehmen, der Antragsteller habe seine Fahreignung wiedererlangt, sondern die Abhilfeentscheidung nunmehr vom Ergebnis einer medizinisch-psychologischen Untersuchung abhängig gemacht, durch die insbesondere das Vermögen des Antragstellers belegt werden soll, zwischen Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen. Diese Verfahrensweise begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung derjenige der letzten Behördenentscheidung ist (vgl. etwa  BVerwG, Urteil vom 9.6.2005 - 3 C 25/04 -, NJW 2005, 3081; ebenso Beschluss vom 22.1.  2001 - 3 B 144/00 -, juris) , so dass zwischenzeitliche Veränderungen der Sachlage von der Behörde angemessen zu berücksichtigen sind.

Das negative Ergebnis der ärztlichen Untersuchung vom 5.1.2009 belegt allerdings allenfalls die Drogenabstinenz für den Zeitraum von August bis November 2008 und gibt von daher keinen Anlass, anzunehmen, der Antragsteller habe die Fahreignung wieder erlangt. Zwar kann im Hinblick darauf, dass gelegentlicher Konsum von Cannabis unter den in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV genannten Voraussetzungen die Fahreignung bestehen lässt, nicht nur mit dem Nachweis völliger Abstinenz, sondern auch mit dem Nachweis einer Umstellung auf eine die Fahreignung nicht berührende Konsumgewohnheit eine wieder gewonnene Fahreignung dargetan werden (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.9.2002 - 9 W 25/02 -, Blutalkohol Nr. 40, 2003, 166) . Jedenfalls bei einem - wie hier - über das einmalige Probieren hinausgehenden Betäubungsmittelmissbrauch ist jedoch die Frage, ob ein stabiler Einstellungswandel stattgefunden hat, für die Einschätzung der Gefahrensituation von entscheidender Bedeutung. Damit ein Rückfall in ein die Fahreignung ausschließendes Verhaltensmuster hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, muss die als Voraussetzung für die wieder gewonnene Fahreignung zu fordernde Änderung der Konsumgewohnheiten, konkret der Übergang zu völliger Abstinenz oder zu einem - bei Cannabis, wie dargelegt, unter Umständen genügenden - eingeschränkten Konsum, in jedem Fall nachhaltig und stabil sein (BVerwG, Urteil vom 9.6.2005 - 3 C 25/04 -, a.a.O.) .

Über welchen Zeitraum ein geändertes Konsumverhalten nachgewiesen werden muss, um wieder als fahrgeeignet angesehen werden zu können, ist für Fälle der vorliegenden Art in der Fahrerlaubnisverordnung allerdings nicht ausdrücklich geregelt. Nr. 9.5 der Anlage 4 FeV, wonach die Fahreignung - erst - nach Entgiftung und Entwöhnung und anschließender einjähriger Abstinenz wieder zu bejahen ist, dürfte sich unmittelbar nur auf Fälle beziehen, in denen Betäubungsmittelabhängigkeit bestand (Beschluss des Senats vom 1.6.2006 - 1 W 26/06 -, a.a.O.) .

Auch wenn vorliegend keine Drogenabhängigkeit in Rede stand, ist die sich aus dem ärztlichen Gutachten vom 5.1.2009 ergebende Abstinenzzeit von etwa drei Monaten zu kurz, als dass sie geeignet wäre, die Annahme zu rechtfertigen, der Antragsteller sei derzeit schon wieder fahrgeeignet.

Mit dem Schreiben vom 23.1.2009 und dem darin erfolgten Hinweis, dass eine Abhilfeentscheidung von der Vorlage einer entsprechenden medizinisch-

psychologischen Untersuchung abhängig gemacht werde, hat die Antragsgegnerin die Änderung der Sachlage durch die zwischenzeitlich belegte wenigstens dreimonatige Abstinenz des Antragstellers im laufenden Verfahren berücksichtigt und ihm auf diesem Weg die Möglichkeit eröffnet, den Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung zu führen. Dem Verwaltungsgericht ist dabei in der Auffassung zu folgen, dass die aktuelle Sach- und Rechtslage derjenigen vergleichbar ist, die § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zugrunde liegt.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers hätte die medizinisch-psychologische Untersuchung nicht bereits sofort nach Feststellung der fehlenden Eignung angeordnet werden können und müssen. Vor der Entziehung der Fahrerlaubnis bestand kein Anlass zur Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung. Zum damaligen Zeitpunkt bedurfte die Frage des fehlenden Trennungsvermögens keiner weiteren Aufklärung von Amts wegen. Dass er nicht bereit oder nicht fähig war, den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, hat der Antragsteller durch die Fahrt vom 20.11.2007 selbst belegt. Darin ist bereits der Nachweis dafür zu sehen, dass das Trennungsvermögen fehlte. Besondere Umstände, die in Bezug auf die Fahreignung ausnahmsweise eine andere als die Regelfallbeurteilung hätten rechtfertigen können, lagen nicht vor (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 3.2.2004 - 11 CS 04.157 -, juris) . Die Behörde war seinerzeit daher berechtigt, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ob sie die gebundene Entscheidung auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 4 Satz 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe q StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV und Nr. 9.2.2 der Anlage 4zur FeV oder in Anwendung von § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV mit Blick darauf, dass der Antragsteller die geforderte medizinisch-toxikologische Untersuchung nicht innerhalb der gesetzten Frist hat durchführen lassen, hat treffen können, ist für die vorliegende Entscheidung ohne Belang, weil die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis damals auf jeden Fall gegeben waren.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens und damit der nach wie vor vollziehbaren Fahrerlaubnisentziehung werden schließlich nicht allein durch den Zeitablauf begründet. Die maßgebliche Verzögerung des Verfahrens muss sich vielmehr der Antragsteller selbst zurechnen lassen, da er trotz mehrfacher Aufforderung die ärztliche Untersuchung mehrere Monate herausgezögert hat. Nur aufgrund des Entgegenkommens der Antragsgegnerin kam es erst im Juli 2008 zur Entziehung der Fahrerlaubnis und nicht bereits nach Ablauf der ersten gesetzten Frist zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens bis 15.5.2008. Durch die Verzögerung der ärztlichen Untersuchung, die fast zwei Monate nach der rechtskräftigen Ablehnung seines ersten Eilantrages erfolgte, ist es dem Antragsteller offensichtlich überhaupt erst gelungen, ein für ihn günstiges Untersuchungsergebnis zu erhalten. Ausgehend von dem unstreitigen Konsum von Cannabis noch Ende November 2007 war ein solches Ergebnis im Februar 2008, als er bereits zur Beibringung eines toxikologischen Gutachtens aufgefordert worden war, nicht zu erwarten. Dass es erst im Juli 2008 aufgrund einer nochmaligen Fristverlängerung der Antragsgegnerin zu der Entziehung der Fahrerlaubnis kam, kann daher nunmehr nicht zu Lasten der Antragsgegnerin ins Feld geführt werden, zumal der Antragsteller in der Zwischenzeit weiter im Besitz seiner Fahrerlaubnis war.

Ist demnach die Antragsgegnerin mit großer Wahrscheinlichkeit zu Recht von der fehlenden Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen und darf sie auch zutreffenderweise nach wie vor hiervon ausgehen, so rechtfertigt dies angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs auch die Anordnung und Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung. Es verbleibt demzufolge bei der vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation zu Lasten des Antragstellers vorgenommenen Interessenabwägung auch mit Blick auf das Beschwerdevorbringen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Nrn. 1.5., 46.1 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. DVBl. 2005, 1525 = NVwZ 2004, 1327) .

Bei Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis für mehrere Klassen (hier A und B) bestimmt sich dabei der Streitwert nach der jeweils höchsten Klasse (vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. (2007), Anh I B § 52 GKG Bem. zu § 46.1 - 5 des Streitwertkatalogs; siehe auch u.a. Beschluss des Senats vom 22.12.2004 - 1 W 42/04 -) .

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. April 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

2

Es ergeben sich aus den Gründen der Beschwerde keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

3

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung ausreichend begründet hat. Es kann insofern dahingestellt bleiben, ob die gesonderte Begründung der Sofortvollzugsanordnung in der Verfügung vom 23. Februar 2009 – für sich allein, ohne die Aussagen zur Begründung der Fahrerlaubnisentziehung mit in den Blick zu nehmen – hinreichend deutlich macht, warum unter den hier gegebenen Umständen das öffentliche Interesse die sofortige Unterbindung der weiteren Verkehrsteilnahme des Antragstellers gebietet. Im Fahrerlaubnisrecht decken sich nämlich häufig – und das gilt auch hier – die Gründe für den Erlass der vom Gesetzgeber zwingend geforderten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung weitestgehend mit den Gründen für deren sofortige Durchsetzung, weswegen sich in Fällen dieser Art die Begründung zur Anordnung des Sofortvollzugs sogar in der bloßen Bezugnahme auf die Ausführungen zur Fahrerlaubnisentziehung erschöpfen kann, sofern aus der Begründung der Verfügung bereits die besondere Dringlichkeit des Einschreitens auch unter Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen hervorgeht. Genügt dies aber dann, so kann nichts anderes gelten, wenn in einem solchen Fall statt einer Bezugnahme auf die Darlegungen in der Sache selbst eine lediglich formelhafte Sofortvollzugsbegründung erfolgt; auch dann wird der Betroffene in die Lage versetzt, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abschätzen zu können, und erschließt sich aus dem Bescheid, dass der Behörde der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst gewesen ist und sie sich zur Prüfung veranlasst gesehen hat, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollzugsinteresse gegeben ist.

4

Eine „weitestgehende Übereinstimmung“ zwischen den Gründen für die Fahrerlaubnisentziehung mangels Fahreignung und den Gründen für deren sofortige Durchsetzung hat der Senat namentlich in den Fällen gesehen, in denen sich die Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr aus dem Konsum von Betäubungsmitteln – auch der gelegentlichen Einnahme von Cannabis bei fehlendem Trennungsvermögen in Bezug auf Konsum und Fahren – herleitet, da es dann regelmäßig darum geht, den von einem solchen zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden ständigen erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer möglichst umgehend und nicht erst nach dem Abschluss eines gegebenenfalls mehrere Jahre dauernden gerichtlichen Verfahrens zu begegnen. Genauso liegen aber auch die Dinge, wenn – worauf die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers gestützt ist – der Fahrerlaubnisinhaber das „Rauschmittel“ Alkohol missbräuchlich zu sich nimmt, d.h. das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (vgl. Textziffer 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung – im Folgenden nur: Anlage 4). Die keinen weiteren Aufschub duldende besondere Dringlichkeit des Einschreitens gegen den Antragsteller hat der Antragsgegner in der zur Fahrerlaubnisentziehung gegebenen Begründung unter dem Gesichtspunkt der seitens des Antragstellers begehrten vorläufigen Zurückstellung der medizinisch-psychologischen Begutachtung noch einmal deutlich hervorgehoben.

5

Auch soweit der Antragsteller mit der Beschwerde in der Sache selbst erneut geltend macht, er habe sich nicht geweigert, sich der geforderten medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, nur sei die Frist zur Beibringung des Gutachtens zu kurz bemessen worden, weil es ihm in der hierzu eingeräumten Zeit nicht möglich gewesen sei, seine Kraftfahreignung nachzuweisen, vermag er mit seinem Vorbringen nicht die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend festgestellt, dass die dem Antragsteller gegenüber ergangene Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu seiner Fahreignung rechtlich nicht zu beanstanden ist.

6

Zu einer solchen Anordnung gehört – als wesentlicher Bestandteil – auch die Setzung einer Frist, bis zu der spätestens das Gutachten vorzulegen ist (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -). Ist diese Frist angemessen und der Fahrerlaubnisinhaber nicht bereit, bis zu ihrem Ablauf das Gutachten beizubringen, so weigert er sich unabhängig davon, ob er sich eine spätere Vorlage des Gutachtens vorbehält, sich untersuchen zu lassen (§ 11 Abs. 8 Satz 1, 1. Alternative FeV). Wird das Gutachten dann auch nicht innerhalb der Frist beigebracht, so ist zudem die 2. Alternative der genannten Bestimmung erfüllt.

7

Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsteller, was die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeht, allein gegen die Angemessenheit der ihm zur Gutachtenbeibringung gesetzten Frist. Diese begegnet jedoch keinen rechtlichen Bedenken.

8

Wird – wie hier – auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Fahreignung verlangt, so dient dieses der Hilfestellung bei der Beurteilung der Frage, ob der Betroffene gegenwärtig zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist (vgl. z.B. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., Rdnr. 17 zu § 13 FeV). Im Besonderen geht es dabei um die Klärung der Frage, ob aufgrund der Tatsache, dass der betreffende Fahrerlaubnisinhaber in der Vergangenheit schon mindestens zweimal Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat, davon auszugehen ist, dass er „heute“ das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann. Da insofern die Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer inmitten steht, ist den Eignungszweifeln unter dem Gesichtspunkt des Alkoholmissbrauchs so zeitnah wie möglich durch die gesetzlich vorgegebenen Aufklärungsmaßnahmen nachzugehen. Die für die Beibringung des in den Fällen des § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV zwingend vorgeschriebenen medizinisch-psychologischen Gutachtens zu bestimmende Frist ist damit ausschließlich nach der Zeitspanne zu bemessen, die eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich brauchen wird. Keinesfalls hat sich die Dauer der Frist danach zu richten, wie lange der Betroffene zur Sicherstellung einer positiven Begutachtung benötigt.

9

Soweit sich der Antragsteller hierzu auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2007 – 11 CS 06.3132 – (Juris) beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass der dort rechtlich gewürdigte Sachverhalt – anders als dies offenbar auch das Verwaltungsgericht gemeint hat – mit den Gegebenheiten im vorliegenden Fall nicht zu vergleichen ist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte in der besagten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu der Frage zu befinden, ob der Betroffene nach einem – feststehenden – Verlust der Fahreignung infolge des Konsums von Betäubungsmitteln die Fahreignung inzwischen wiedererlangt hat – was regelmäßig den Nachweis einer einjährigen Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung voraussetzt (vgl. Textziffer 9.5 der Anlage 4). Diese Frage kann sich regelmäßig erst in einem Fahrerlaubniswiedererteilungsverfahren stellen. In einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren – wie allerdings auch im Falle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – ist sie nur entscheidungserheblich, wenn die vormalige Fahrungeeignetheit mit Rücksicht darauf, dass sich der Betroffene im Entziehungsverfahren auf eine spätere Verhaltensänderung beruft und zugleich die in Textziffer 9.5 der Anlage 4 genannte Jahresfrist nach der behaupteten Einstellung des Konsums verstrichen ist, allein nicht mehr dazu ausreicht, um ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Hier liegen die Dinge jedoch anders. Die Beantwortung der im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs möglichst zeitnah zum Aufkommen des entsprechenden Verdachts zu klärenden Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber zum gegenwärtigen Zeitpunkt wegen im hier behandelten Sinne missbräuchlichen Alkoholkonsums nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, hängt nicht – für den Regelfall – davon ab, ob er über eine gewisse Zeit Alkoholabstinenz geübt hat oder nicht. Eine Alkoholenthaltung über einen bestimmten Zeitraum wird in Fällen des Alkoholmissbrauchs nicht einmal dann vorausgesetzt, wenn – dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gewürdigten Sachverhalt entsprechend – festzustellen ist, ob nach einer – „erwiesenen“ – Fahrungeeignetheit wegen Alkoholmissbrauchs die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zurückgewonnen werden konnte (vgl. Textziffer 8.2 der Anlage 4). Die Einhaltung einer einjährigen Abstinenz ist von Gesetzes wegen nur in den Fällen vorausgesetzt, in denen die Wiedererlangung der Fahreignung nach einer Alkoholabhängigkeit in Rede steht (vgl. Textziffer 8.4 der Anlage 4).

10

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Fahrerlaubnisentziehung nicht in Betracht kommt, wenn sich die Begutachtungsstelle im Rahmen einer Gutachtenerstattung nach Maßgabe des § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV aus welchen Gründen auch immer der allein ihr insoweit vorbehaltenen sachverständigen Einschätzung zufolge zum Begutachtungszeitpunkt noch nicht dazu in der Lage sieht, verlässlich Auskunft zur Frage der Eignung des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers aus Gründen eines Alkoholmissbrauchs zu geben, d.h. weder die Geeignetheit noch die Ungeeignetheit feststellen kann, die Frage der Geeignetheit aus sachverständiger Sicht mithin offen bleiben muss. Eine Fahrerlaubnis kann nur entzogen werden, wenn die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers erwiesen ist. Die materielle Beweislast trägt insofern die Fahrerlaubnisbehörde.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

12

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 des GerichtskostengesetzesGKG – i.V.m. Nrn. 1.5 und 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

13

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.



Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 24. September 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

2

Der Antragsteller kann nicht die vorläufige Feststellung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO beanspruchen, dass er berechtigt sei, von der am 30. März 2006 in der tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Gebrauch zu machen. Dies folgt daraus, dass er diese Fahrerlaubnis – wie sich aus der in ihr enthaltenen Eintragung seines deutschen Wohnsitzes ergibt – unter offenbarer Verletzung des Wohnsitzerfordernisses erlangt hat.

3

Dabei geht der Senat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs davon aus, dass die Ausstellung einer EU-Fahrerlaubnis für den Ausstellungsstaat die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner Entscheidung begründet und die übrigen Mitgliedstaaten auf diese Rechtmäßigkeit zu vertrauen haben (vgl. dazu Urt. des Senates vom 31. Oktober 2008 - 10 A 10851/08.OVG -). Damit in Übereinstimmung sieht § 28 Abs. 1 FeV vor, dass die Inhaber einer solchen EU-Fahrerlaubnis grundsätzlich auch im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge führen dürfen. Soweit nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV eine entsprechende Berechtigung dann nicht gilt, wenn der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis im Zeitpunkt ihrer Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat, sondern in der Bundesrepublik hatte, hat der Europäische Gerichtshof bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 29. April 2004 – C-476/01 (Kapper) – auf die ihm in jenem Verfahren seinerzeit vorgelegte erste Frage entschieden, dass dieser Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis vom Heimatstaat nicht berücksichtigt werden dürfe, wenn es sich insoweit um lediglich von ihm selbst herrührende Informationen handele. Sodann hatte der Europäische Gerichtshof auf die ihm damals außerdem vorgelegte zweite Frage weiter entschieden, dass dieser Anerkennungsgrundsatz abweichend von § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV auch dann gelte, wenn vom Heimatstaat auf den Inhaber einer solchen EU-Fahrerlaubnis zuvor eine Maßnahme der Entziehung angewandt worden war und aus der Sicht des Heimatstaates die zu dieser Maßnahme führenden Eignungsmängel weiterhin fortbestehen. In seinen nachfolgenden Urteilen vom 6. April 2006 – C 277/05 (Halbritter) - bzw. vom 28. September 2006 – C 340/05 (Kremer) – hatte sich der Gerichtshof gemäß den ihm unterbreiteten Vorlagefragen darauf beschränkt, seine Rechtsauffassung lediglich im Hinblick auf die zweite der beiden Vorlagefragen des Verfahrens „Kapper“ weiter zu verdeutlichen. Entsprechend verhält es sich nunmehr auch insoweit als der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 – C 329/06 (Wiedemann) – und C-343/06 (Funk) - klargestellt hat, dass der von ihm entwickelte Anerkennungsgrundsatz dann nicht gelte, wenn auf der Grundlage von Angaben in dem EU-Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass sein Inhaber, auf den zuvor eine Maßnahme der Entziehung angewandt worden war, zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaates, sondern im Heimatstaat hatte.

4

Allerdings ist aus der Sicht des Senates daraus nicht etwa zu folgern, wie der Antragsteller meint, dass diese Klarstellung mithin auch den vorliegenden Sachverhalt, bei dem keine solche Fahrerlaubnisentziehung vorausgegangen war, nicht betrifft. Dies muss schon deshalb gelten, weil sich der Europäische Gerichtshof in den beiden zuletzt genannten Urteilen ersichtlich gerade eben und sogar vorrangig mit den Fragen befasst hat, wie sie im Verfahren „Kapper“ Gegenstand der ersten Vorlagefrage waren, indem er nunmehr die von ihm seinerzeit gegebene, sich mit dem Gesichtspunkt der Verletzung des Wohnsitzerfordernisses ergangene Antwort dahin ergänzt hat, dass der Anerkennungsgrundsatz dann allerdings nicht gilt, wenn die diesbezüglichen Erkenntnisse entweder aus Eintragungen in dem Führerschein selbst oder anderen vom Herkunftsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen beruhen. Demgemäß hat der Senat denn auch bereits entschieden (vgl. Beschlüsse vom 14. November 2008 – 10 B 11065/08.OVG u. a. – m. w. N.), dass die vom Europäischen Gerichtshof nunmehr herausgestellte Nichtanerkennungsbefugnis bedeutet, dass im Bundesgebiet weiterhin die rechtssatzmäßig getroffenen Regelungen nicht nur des § 28 Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 FeV, sondern ebenso die des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV zur Anwendung kommen, so dass die im Ausstellungsstaat solchermaßen unter offenbarer Verletzung des Wohnsitzerfordernisses erworbene Fahrerlaubnis hier bereits von Gesetzes wegen keine Wirkung entfaltet. Diese Auslegung sieht der Senat zudem dadurch bestätigt, dass der Verordnungsgeber unter dessen mittels der 3. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl. I, S. 29) in Bezug auf gerade diese Bestimmung ausdrücklich klargestellt hat, dass die Berechtigung des § 28 Abs. 1 FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet nicht für solche Inhaber von EU-Fahrerlaubnissen gilt, die „ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland“ hatten.

5

Aus alledem folgt, dass die in Tschechien ausgestellte EU-Fahrerlaubnis dem Antragsteller keine Berechtigung zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr verleiht. Ebenso lässt sich vor dem aufgezeigten Hintergrund überdies auch nicht etwa erkennen, dass dem Antragsteller eine solche Berechtigung über ein Antragsverfahren nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 FeV zuerkannt werden müsste. Dies muss schon deshalb gelten, weil in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Anerkennungsgrundsatz nach Maßgabe des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV nicht greift, ein solches Antragsverfahren nicht vorgesehen ist, woran überdies auch die erwähnte Neuregelung nichts geändert hat.

6

Nur am Rande sei erwähnt, dass sich im vorliegenden Zusammenhang auch nicht deshalb eine dem Antragsteller günstigere Betrachtungsweise ergibt, weil das Wohnsitzerfordernis bis zum 30. Juni 2006 noch gar nicht in Tschechien gegolten habe und von daher auch nicht verletzt worden sein könne. Insofern hat der Senat vielmehr in den schon genannten Beschlüssen vom 14. November 2008 a. a. O. ebenfalls bereits entschieden, dass dieses Erfordernis für die mit Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten als klare und unbedingte keinen Ermessensspielraum einräumende Verpflichtung auferlegte Anerkennung der EU-Fahrerlaubnis durch die Mitgliedstaaten sich unmittelbar aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) dieser Richtlinie selbst ergibt sowie dass im Übrigen aber auch die beiden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 – C-329/06 und C-343/06 – ebenfalls tschechische Fahrerlaubnisse aus der Zeit vor dem 1. Juli 2006 betrafen, ohne dass dieser auf die mangelnde Aufnahme des Wohnsitzerfordernisses in das tschechische Fahrerlaubnisrecht im Zeitpunkt deren Erteilung eingegangen war.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 und 46 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

9

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.



Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 8. April 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

2

Es ergeben sich aus den Gründen der Beschwerde keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Sie entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats, auf die in dem Beschluss auch jeweils Bezug genommen wird und die darüber hinaus dem Antragsteller – seinem Prozessbevollmächtigten – aus einer Vielzahl von Verfahren ohnehin bekannt ist. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der dort angesprochenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 5. Februar 2009 – 16 B 839/08 -, Juris), des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 26. Juni 2008 – C – 329/06 -, Juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Dezember 2008, DAR 2009, 212) fest. Danach berechtigt gemäß dem insoweit anwendbaren § 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV – in der bis zum 18. Januar 2009 geltenden Fassung – im Folgenden nur: FeV a.F. – bzw. dem § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in der ab dem 19. Januar 2009 geltenden Fassung – im Folgenden nur: FeV n.F. – eine nach dem Entzug der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet – und Ablauf einer gegebenenfalls verhängten Sperre für die Neuerteilung – der betreffenden Person von einem anderen Mitgliedstaat der EU erteilte Fahrerlaubnis von Anbeginn an nicht dazu, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, sofern diese Person ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dem anderen Mitgliedstaat hatte. Dieser Rechtsprechung des Senats zufolge kann die Nichtberechtigung zum Fahren im Bundesgebiet auch durch Verwaltungsakt festgestellt werden (vgl. hierzu jetzt ausdrücklich § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV n.F.) – verbunden mit der Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines entsprechenden Vermerks. Zudem entspricht es der Senatsrechtsprechung, dass in diesem Fall mit Rücksicht auf die sonst anderen Verkehrsteilnehmern drohenden Gefahren für Leib und Leben dem öffentlichen Interesse an dem gemeinhin angeordneten Sofortvollzug grundsätzlich Vorrang vor dem privaten Interesse des Inhabers der ausländischen Fahrerlaubnis einzuräumen ist, zunächst auch in Deutschland weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu können; unerheblich ist insofern, wie lange der betreffende Fahrerlaubnisinhaber mit der im Bundesgebiet ungültigen Fahrerlaubnis bereits am Straßenverkehr daselbst teilgenommen hat. Diese Rechtsauffassung steht dabei im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. Beschlüsse vom 7. August 2008, DAR 2008, 662, und vom 26. Februar 2009 - 11 C 09.296 -, Juris) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. Juli 2008, BA 2008, 328, und 9. September 2008, DAR 2008, 660).

3

Soweit der Antragsteller mit Blick auf seine dem Antragsgegner während der ganzen Zeit bekannte inzwischen über vierjährige beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland ein fehlendes „Eilbedürfnis“ geltend macht, kann auf die oben dargestellte ständige Senatsrechtsprechung verwiesen werden. Ergänzend mag dazu nur noch einmal hervorgehoben sein, dass hier das Fehlen einer Fahrerlaubnis – und nicht die Entziehung einer vorhandenen Fahrerlaubnis – in Rede steht. Im letzteren Fall kann schon der Entzug der Rechtsposition oder aber doch jedenfalls die Anordnung dessen sofortiger Vollziehbarkeit mit Blick auf eine mittlerweile langjährige beanstandungsfreie Verkehrsteilnahme nicht mehr rechtens sein. Ist aber eine Fahrerlaubnis überhaupt nicht vorhanden, kann sie auch nicht durch ein langjähriges rechtswidriges Fahren ohne Fahrerlaubnis sozusagen „ersessen“ werden. Insofern macht es keinen Unterschied, ob der Betroffene Inhaber einer ausländischen, jedoch nicht zum Fahren in der Bundesrepublik berechtigenden Fahrerlaubnis ist oder aber über keinerlei Fahrerlaubnis verfügt.

4

Die vom Antragsteller in der Sache selbst in Bezug genommene oben zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, nach der eine fahrerlaubnisbehördliche Einzelfallprüfung erforderlich ist, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Zu sehen ist dabei zunächst, dass sie insofern überholt ist, als sie, was die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet vor dem Hintergrund des § 28 Abs. 4 FeV angeht, allein auf die bis zum 18. Januar 2009 geltende Rechtslage gestützt ist und von daher nicht ohne weiteres übertragbar ist auf den mit dem Inkrafttreten der dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung eingetretenen Rechtszustand. Mit dieser Änderungsverordnung wurde die Fahrerlaubnisverordnung jedoch gerade der – für die Auslegung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. durch den Senat maßgeblichen – Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Urteile in den Rechtssachen C – 329 und 343/06 und C – 334 – 336/06) zum Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG in Fällen wie dem vorliegenden – und auch dem, der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu würdigen war – „angepasst“.

5

Es kann aber auch schwerlich davon gesprochen werden, dass, worauf das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen seine Auslegung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. in erster Linie stützt, „anderenfalls“ …. – d.h. bei einer Auslegung dieser Norm wie unter anderem seitens des Senats – „die Geltung der Fahrerlaubnis in der Schwebe (bliebe), bis eine ihre Gültigkeit auch im Inland bestätigende oder versagende Einzelfallentscheidung getroffen worden ist“. Nach der Rechtsauffassung des Senats – sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – entfaltet ja doch die ausländische Fahrerlaubnis schon vom Zeitpunkt ihres Erwerbs an und kraft Gesetzes – ohne dass es eines konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes bedürfte – für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Rechtswirkungen. Eine andere Frage ist, ob sich der Fahrerlaubnisinhaber, wenn er mit dieser Fahrerlaubnis in Deutschland ein Kraftfahrzeug führt, eines Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -) schuldig macht. Dies setzt neben der dann allerdings vorliegenden objektiven Tatbestandserfüllung zumindest fahrlässiges Handeln (vgl. dazu § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG) voraus.

6

Hinzu kommt, dass eine „Prüfung im Einzelfall“, wie sie dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vorschwebt, in aller Regel mehr Zeit, während der der Betroffene ungeachtet der Zweifel an seiner Fahreignung zunächst weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann, in Anspruch nehmen wird als im Falle eines Einschreitens gegen ihn als Nichtinhaber einer Fahrerlaubnis; das gilt namentlich dann, wenn sich im Rahmen der Einzelfallprüfung die Notwendigkeit ergibt, ihm die Beibringung eines Gutachtens aufzugeben. Von daher kann entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen sehr wohl von einem „Zuwachs an Verkehrssicherheit“ gesprochen werden.

7

Vor allem aber spricht das tatsächliche Geschehen, auf das die Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz gestützt ist, dafür, dass der Betroffene mit dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis von vornherein nicht in den Genuss einer Fahrberechtigung für das Bundesgebiet gelangt, geht es doch in diesen Fällen um den rechtsmissbräuchlichen Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis, ihren Erwerb, um nach einem Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland unter Umgehung der Voraussetzungen für eine Neuerteilung nach dem deutschen Recht wieder im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug führen zu können. Bei einem Tätigwerden des Ausstellermitgliedstaates in Fällen dieser Art nach dem Territorialitätsprinzip käme jedenfalls eine Rücknahme der Fahrerlaubnis "ex tunc“ in Betracht.

8

Der Antragsteller kann sich des Weiteren nicht zum Beleg der Richtigkeit der von ihm vertretenen Rechtsauffassung – Notwendigkeit einer fahrerlaubnisbehördlichen Einzelfallprüfung – auf bestimmte Formulierungen in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 – C – 329 und 343/06 – berufen. Wenn dort davon die Rede ist, dass es in den Fällen einer Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz dem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehrt ist, während der Überprüfung der Modalitäten der Ausstellung des Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat „die Aussetzung der Fahrberechtigung anzuordnen“, so wird damit nur die dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Frage beantwortet, ob nach dem Entzug der Fahrerlaubnis durch einen Mitgliedstaat dieser „die Anerkennung der Fahrerlaubnis“, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, „vorläufig aussetzen kann“, wenn der andere Mitgliedstaat beabsichtigt, die Modalitäten der Ausstellung dieses Führerscheins zu prüfen. Dies hat der Europäische Gerichtshof in dem besagten Urteil grundsätzlich verneint und nur für die Fälle, in denen keine Anerkennungspflicht besteht, die „Anordnung der Aussetzung der Fahrberechtigung“ zugelassen.

9

Soweit der Antragsteller in dem Zusammenhang außerdem darauf verweist, dass in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juli 2008 – C – 225/07 – und 20. November 2008 – C – 1/07 – von der Befugnis der „zuständigen Behörden“ zur Ablehnung der Anerkennung gesprochen wird, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Senat hierzu bereits mehrfach klargestellt hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 4. Februar 2009 – 10 B 11388 und 11389/08.OVG -), dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten die Kompetenz zur Versagung der Anerkennung einräumt, deren Sache es dann ist zu bestimmen, wie die Kompetenz umgesetzt wird. Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem in der Beschwerde ebenfalls in Bezug genommenen Urteil vom 11. Dezember 2008 (DAR 2009, 212). Es hat dort ausgeführt:

10

„Bei dem den Mitgliedstaaten vom Europäischen Gerichtshof zugestandenen Recht, in ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrberechtigung unter den genannten Voraussetzungen abzulehnen („kann“), handelt es sich um eine rechtliche Befugnis der Mitgliedstaaten zu einer entsprechenden Gestaltung ihres innerstaatlichen Rechts und nicht etwa um die Begründung eines Ermessensspielraums der Verwaltungsbehörden. Das folgt schon daraus, dass der Europäische Gerichtshof hier Regelungen einer Richtlinie ausgelegt hat, also eines Instruments des sekundären Gemeinschaftsrechts, das, wie Art. 249 EG zu entnehmen ist, gerade auf die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten angelegt ist und sich an sie richtet“.

11

Schließlich kann der Antragsteller aus dem besagten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu seinen Gunsten herleiten.

12

In ihm hat das Bundesverwaltungsgericht, wie dargestellt, zunächst einmal den rechtlichen Ansatz des Senats für die von ihm vertretene Auffassung bestätigt.

13

Wie sich aus dieser Entscheidung des Weiteren erschließt, steht – wie der Senat ebenfalls schon festgestellt hat (vgl. z.B. Beschluss vom 14. November 2008 – 10 B 11033/08.OVG -) – bei der Weitergeltung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. für den Ausnahmefall zum Anerkennungsgrundsatz keine Rückwirkung in Rede. So hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 11. Dezember 2008 unter anderem auch klargestellt:

14

„Die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Europäische Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EG verliehenen Befugnis vornimmt, erläutert und verdeutlicht die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Dementsprechend ist die Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind (vgl. u.a. Urteil vom 15. Dezember 1995 – Rs. C-415/93, Bosman – Slg. I-4921 Rn. 141). Eine unzulässige Rückwirkung liegt darin nicht“.

15

Vor allem aber hat es das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung ausdrücklich für möglich erachtet, dass § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. auf den vom Europäischen Gerichtshof herausgestellten Ausnahmefall zum Anerkennungsgrundsatz weiterhin anwendbar ist. So heißt es unter Randziffer 14 unter anderem:

16

„Er wäre damit an einem Gebrauchmachen von seiner tschechischen Fahrerlaubnis gehindert, ohne dass es noch darauf ankäme, ob ein solches Recht möglicherweise schon von vornherein nach § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV nicht bestand“.

17

Und unter Randnummer 23 wird dann noch einmal dargelegt:

18

„Der Beklagte war an einer förmlichen Aberkennung des Rechts, von der EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nicht dadurch gehindert, dass im Falle des Klägers deren Geltung im Inland möglicherweise bereits nach § 28 Abs. 4 FeV ausgeschlossen war“.

19

Vor diesem Hintergrund lässt sich der Formulierung, in den Fällen der Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz habe der Aufnahmemitgliedstaat ein „Zugriffsrecht“, nicht die ihr vom Antragsteller beigelegte Bedeutung zumessen.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

21

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 des GerichtskostengesetzesGKG – i.V.m. Nrn. 1.5 und 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

22

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsrechts Stuttgart vom 21. März 2007 - 3 K 2360/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1970 geborene Kläger war ursprünglich Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle vom 28.12.2002 wurde beim Kläger eine frische Einstichstelle in der Ellenbeuge festgestellt. Ein Drogentest verlief positiv auf Kokain. Daraufhin wurde dem Kläger aufgegeben, ein ärztliches Gutachten vorzulegen, um die Bedenken an seiner Fahreignung zu klären. Dieser Anordnung kam der Kläger jedoch nicht nach. Daraufhin entzog ihm das Landratsamt Main-Tauber-Kreis mit Entscheidung vom 10.09.2003 die Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5.
Bereits am 18.08.2003 beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 19.11.2003 forderte das Landratsamt den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage seiner Fahreignung auf. Der Kläger beauftragte die Gutachterstelle des TÜV Nord in Paderborn mit der Untersuchung, die dort auch durchgeführt wurde. Das Gutachten legte er dem Landratsamt jedoch nicht vor. Er gab mit am 05.08.2004 beim Landratsamt eingegangenem Schreiben an, den Test nunmehr beim Institut des TÜV in Würzburg durchführen zu wollen. Das Landratsamt machte mit Verfügung vom 06.08.2004 die Übersendung der Akten an den TÜV Würzburg von der Vorlage des Gutachtens des TÜV Paderborn abhängig. Der Kläger verfolgte sodann seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht weiter.
Am 29.11.2004 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik die Fahrerlaubnis der Klasse B. In dem dem Kläger ausgestellten Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnsitz des Klägers (Wertheim) eingetragen. Gegen den Kläger wurde wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung gab der Kläger am 29.01.2005 an, sich für den Erwerb der Fahrerlaubnis zunächst zwei Wochen und dann noch einmal zur Wiederholung der Fahrprüfung drei Tage in der Tschechischen Republik aufgehalten zu haben. Er habe aber keinen Wohnsitz in Tschechien gehabt, sondern habe im Hotel gewohnt.
Mit Schreiben vom 03.03.2005 forderte das Landratsamt den Kläger erneut zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung seiner Fahreignung auf und hörte ihn mit Schreiben vom 15.03.2005 zur geplanten Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, an. Hierbei verwies der Kläger auf die Gültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis.
Mit Entscheidung vom 11.05.2005 entzog das Landratsamt Main-Tauber-Kreis dem Kläger die tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B und wies darauf hin, dass damit das Recht aberkannt werde, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (Ziff. 1). Ferner wurde dem Kläger aufgegeben, den tschechischen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzuliefern (Ziff. 2). Für den Fall, dass er den Führerschein nicht binnen 10 Tagen nach Zustellung der Verfügung abgegeben habe, wurde ihm als Zwangsmaßnahme die Wegnahme des Führerscheins angedroht (Ziff. 4). Zur Begründung führte das Landratsamt an, dass sich der Kläger geweigert habe, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, so dass die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von seiner Ungeeignetheit ausgehen könne. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins nach der Entziehung der Fahrerlaubnis ergebe sich aus § 47 Abs. 2 FeV. Am 17.06.2005 lieferte der Kläger den Führerschein beim Landratsamt ab.
Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2006 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 22.05.2006 zugestellt.
Am 20.06.2006 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung der Klage hat der Kläger auf die Rechtsprechung des EuGH verwiesen, wonach die im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnisse ohne weitere Sachprüfung durch den Aufnahmemitgliedstaat anzuerkennen seien.
Mit Urteil vom 21.03.2007 - 3 K 2360/06 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Entscheidung des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis vom 11.05.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, weil der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis besitze. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV nicht anwendbar. Die Klage sei auch begründet. Das Landratsamt habe mit der Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens auf Eignungsmängel des Klägers zurückgegriffen, die bereits Gegenstand der früheren Entziehungsverfügung vom 10.09.2003 gewesen seien und damit auch bereits bei der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik am 29.11.2004 vorgelegen haben müssten. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei diese Vorgehensweise jedoch gerade ausgeschlossen. Folglich habe die Nichtvorlage des Gutachtens auch nicht zum Anlass genommen werden dürfen, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Die Bewertung als Missbrauch könne nicht allein darauf gestützt werden, dass die Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik unter Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG geregelte Wohnsitzerfordernis erworben worden sei.
Das Urteil ist dem Beklagten am 02.04.2007 zugestellt worden. Auf Grund des Urteils gab das Landratsamt den Führerschein dem Kläger am 11.04.2007 zurück. Am 23.04.2007 hat der Beklagte die bereits vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Am 30.05.2007 hat der Beklagte einen Sachantrag gestellt und die Berufung begründet.
10 
Mit Schreiben vom 29.07.2008 hat das Landratsamt seine ursprüngliche Entscheidung vom 11.05.2005 hinsichtlich Ziff. 1 und 2 geändert. In Ziff. 1 stellt das Landratsamt fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht berechtigt, Fahrzeuge im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu führen. In Ziff. 2 gibt das Landratsamt dem Kläger auf, den am 29.11.2004 ausgestellten tschechischen Führerschein der Klasse B unverzüglich beim Landratsamt zum Zwecke der Eintragung der räumlichen Beschränkung der Fahrerlaubnis vorzulegen. Zur Begründung weist das Landratsamt darauf hin, dass § 28 Abs. 4 FeV nicht unanwendbar, sondern für die rechtliche Behandlung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen maßgeblich sei, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden sei, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 21. März 2007 - 3 K 2360/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er habe seine Fahrerlaubnis legal in der Tschechischen Republik erworben. Nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs maßgeblichen Vorschriften der Tschechischen Republik sei dieser Erwerb legal möglich gewesen. Erst danach seien die rechtlichen Bestimmungen der Tschechischen Republik an die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts angepasst worden.
16 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Akte des Landratsamtes sowie auf die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die durch die Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig und auch begründet. Die - nach § 47 Abs. 1 LVwVfG teilweise (Ziff. 1) umgedeutete - Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1) Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 regelte die Entziehung der dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis. Diese Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 hat das Landratsamt durch sein Schreiben vom 29.07.2008 in Ansehung der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 der Sache nach in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.11.2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen. Unter Berücksichtigung aller Umstände wertet der Senat das Schreiben des Landratsamtes vom 29.07.2008 hinsichtlich Ziff. 1 der ursprünglichen Entscheidung als Umdeutung im Sinne von § 47 LVwVfG. Dabei ist unerheblich, dass das Landratsamt in diesem Schreiben, das vom Kläger in der Folge nicht gesondert angegriffen worden ist, nicht ausdrücklich auf das Institut der Umdeutung Bezug genommen hat. Denn § 47 LVwVfG setzt keine entsprechende ausdrückliche Erklärung voraus (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 15).
20 
Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Bedingungen des § 47 Abs. 1 LVwVfG sind hier erfüllt. Diese Umdeutung hat zur Folge, dass die mit der Rechtsordnung vereinbare Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 als mit der Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung vom 11.05.2005 erlassen gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6 und 37; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4). Unerheblich ist, dass die Umdeutung erst im Berufungsverfahren erfolgt ist. Denn selbst im Revisionsverfahren ist der Ausgangsbehörde eine Umdeutung möglich (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 10 und 12). Die Umdeutung lässt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens unberührt, weil es sich weiterhin um denselben Verwaltungsakt handelt und die neue Regelung als von Anfang maßgeblich gilt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4, 12 und 32).
21 
Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 ist - gemessen an der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG - fehlerhaft im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG. Der Sache nach ging es dem Landratsamt und dem Regierungspräsidium bei ihrem Vorgehen im Hinblick auf die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis um die auf den Verdacht des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) zurückzuführenden und seit dem Jahr 2003 nicht geklärten Zweifel an der Fahreignung des Klägers und um den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie. Dies ergibt sich aus der Begründung der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 03.03.2005, aus der Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 sowie aus der Begründung des Widerspruchsbescheids (S. 9). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11.05.2006 bestand aber für die Fahrerlaubnisbehörde, um sofort die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs zu unterbinden, nur die Möglichkeit, ihm die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis zu entziehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Denn die Mitgliedstaaten hatten nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten (EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 48 f.). Aus den Urteilen des EuGH vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich demgegenüber, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil in dem dem Kläger in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnort des Klägers (Wertheim) eingetragen ist. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass der Richter die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, juris; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13). Diese Vorschrift („Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht...“) hat hier zur Folge, dass die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nie berechtigt hat, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen. Ist aber der Inhaber einer Fahrerlaubnis aufgrund dieser Fahrerlaubnis tatsächlich nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, kann ihm diese Berechtigung auch nicht durch eine Verfügung des Aufnahmemitgliedstaates entzogen werden.
22 
Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 ist im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG auf das gleiche Ziel gerichtet wie Ziff. 1 der Entscheidung vom 11.05.2005, weil sie beide dem gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 34). Es soll verhindert werden, dass der Kläger, dem im Jahr 2003 durch eine behördliche Verfügung die Fahrerlaubnis entzogen worden war und dessen Fahrgeeignetheit wegen des Verdachts des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) immer noch zweifelhaft ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs ohne vorherige Bestätigung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Bundesgebiet am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind die ursprüngliche Regelung (Ziff. 1) und Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 vergleichbar. Die Wirkung einer förmlichen Entziehungsverfügung ist bei einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis wegen des Territorialitätsprinzips von vornherein auf das Inland beschränkt (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Deutsche Behörden können weder in den Bestand des von einem anderen Staat gewährten Rechts noch in die Geltung dieses Rechts im weiteren Ausland eingreifen. Diesen Vorgaben entsprechen die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis - lediglich - zur Folge hat, dass das Recht aberkannt wird, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Das Schreiben vom 29.07.2008 bringt in seiner Ziff. 1 gerade zum Ausdruck, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt.
23 
Auch hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Form bestehen gegen die vom Landratsamt vorgenommene Umdeutung keine Bedenken. Das Landratsamt ist nach § 73 Abs. 1 und 2 FeV als Fahrerlaubnisbehörde auch für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts sachlich und örtlich zuständig. In Bezug auf das Verfahren und die Form der Verfügung weichen die Anforderungen der umgedeuteten Verfügung nicht von denen der ursprünglichen Entscheidung ab.
24 
Ferner sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts gegeben, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt. Diese Bedingungen liegen entsprechend der ex-tunc-Wirksamkeit der Umdeutung (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 41) auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung vom 11.05.2005 vor. Wie oben dargelegt, gilt die vom EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommene Auslegung einer Norm des Sekundärrechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm. Dementsprechend ist § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV, soweit er den Vorgaben der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 entspricht, seit seinem Inkrafttreten anwendbar. Zwar fehlt in § 28 Abs. 4 FeV für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Doch reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Norm im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268; Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urt. v. 19.05.2008 - 6 C 42.07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV bringt entsprechend Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung durch die Urteile des EuGH vom 26.06.2008 zum Ausdruck, dass die grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis unter den in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen nicht gilt. Da diese Rechtsfolge keiner feststellenden Entscheidung bedarf, sondern kraft Gesetzes gilt und die Rechtslage zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten ist, besteht aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz - allein im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
25 
Auch § 47 Abs. 2 LVwVfG steht hier der Umdeutung nicht entgegen. Danach gilt Absatz 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Wie bereits ausgeführt, entspricht Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 der vom Landratsamt mit der Ausgangsentscheidung verfolgten Intention, den Kläger von der Verkehrsteilnahme im Bundesgebiet ohne vorherige Überprüfung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten auszuschließen. Die Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 wurde gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit ihrer Bekanntgabe, d. h. mit der am 12.05.2005 erfolgten Zustellung, wirksam. § 47 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. LVwVfG schreibt vor, dass die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen nicht ungünstiger sein dürfen als die des ursprünglichen Verwaltungsakts. Danach ist Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auszulegen, dass die dort getroffene Feststellung ab Bekanntgabe der Verfügung vom 11.05.2005 gilt. Die Rücknahme der Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes vom 11.05.2005 - z. B. nach § 48 LVwVfG - ist nicht ausgeschlossen, so dass auch § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG der Umdeutung nicht entgegensteht. Insbesondere ist die über § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG einzuhaltende zeitliche Grenze des § 48 Abs. 4 LVwVfG eingehalten. Nur einen Monat nach dem Bekanntwerden der neuen Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG durch die Urteile vom 26.06.2008 hat das Landratsamt tatsächlich Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 umgedeutet. Auch § 47 Abs. 3 LVwVfG führt nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht im Interesse der Verkehrssicherheit ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde.
26 
Selbst wenn der Kläger vor der Umdeutung entgegen § 47 Abs. 4 LVwVfG nicht angehört worden sein sollte, führte dies nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG kann die im Hinblick auf eine beabsichtigte Umdeutung durchzuführende Anhörung auch noch nachgeholt werden. Wird die Umdeutung von der Behörde zulässigerweise während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommen, so erfolgt die in § 47 Abs. 4 LVwVfG vorgesehene Anhörung nach den prozessualen Vorschriften (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 59). Hier hat der Kläger nach Übermittlung des Schreibens vom 29.07.2008 im gerichtlichen Verfahren noch Gelegenheit gehabt, zur Rechtmäßigkeit der Umdeutung sowie des umgedeuteten Verwaltungsakts Stellung zu nehmen.
27 
2) Ziff. 2 der Verfügung vom 11.05.2005 regelt die Verpflichtung des Klägers zur Abgabe des in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins. Diese Anordnung hat sich noch nicht erledigt, weil dem Kläger der Führerschein am 11.04.2007 im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgegeben worden ist.
28 
Der Begründung der Ausgangsverfügung lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Ablieferung des Führerscheins lediglich dazu dienen sollte, auf diesem einen Hinweis auf die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen oder ob der Führerschein entsprechend Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG an die ausstellende Behörde der Tschechischen Republik zurückgesandt werden sollte. Der Hinweis in der Begründung der Entscheidung vom 11.05.2005 auf § 47 Abs. 2 FeV kann dahingehend verstanden werden, dass der Führerschein nach Bestandskraft der Entziehungsverfügung der ausstellenden Behörde übersandt werden sollte. Auch die Begründung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 (S. 10) deutet darauf hin. Andererseits hat das Landratsamt geltend gemacht, auf dem Führerschein des Klägers lediglich einen Aufkleber hinsichtlich der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anbringen zu wollen. Zudem hat das Landratsamt den Führerschein nach dem stattgebenden Urteil des Verwaltungsgerichts dem Kläger umgehend zurückgegeben. Jedenfalls lässt sich Ziff. 2 der Entscheidung vom 11.05.2005 im Lichte der Ziff. 2 der Verfügung des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auslegen, dass die Abgabe des Führerscheins lediglich dazu dienen soll, auf diesem einen Vermerk über die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen. Ist eine Auslegung möglich, scheidet eine förmliche Umdeutung nach § 47 LVwVfG aus (BSG, Urt. v. 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 -, NZS 2004, 334, 336 m.w.Nachw.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6).
29 
Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins mit dem Ziel der Eintragung eines Vermerks genügt den Anforderungen der Erforderlichkeit, weil sie den Betroffenen weniger belastet als die Rückgabe des Führerscheins mit dem Ziel, diesen an die ausstellende Behörde zurückzugeben. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber bleibt im Besitz des Führerscheins und kann hierdurch im EU-Ausland seine dort bestehende Fahrberechtigung nachweisen. Zudem trägt die bloße Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein eher den Anforderungen der Verkehrssicherheit Rechnung als die Rücksendung des Führerscheins. Denn im Falle einer Rücksendung kann nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde des ausstellenden Mitgliedstaates ungeachtet des Berichts der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über den Anlass der Rücksendung (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) von einer Aufhebung der Fahrerlaubnis absieht und den Führerschein dem Betroffenen unverändert wieder aushändigt. Durch diesen unverändert zurückgegebenen Führerschein könnte der Inhaber im Bundesgebiet zum Nachteil der Verkehrssicherheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt zu sein.
30 
3) Auch die wegen der am 11.04.2007 erfolgten Rückgabe des Führerscheins noch nicht erledigte Ziff. 4 der Entscheidung vom 11.05.2005 (Androhung eines Zwangsmittels) ist rechtmäßig. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 der Entscheidung ist die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Kläger auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von 10 Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 9. September 2008
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
17 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die durch die Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig und auch begründet. Die - nach § 47 Abs. 1 LVwVfG teilweise (Ziff. 1) umgedeutete - Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1) Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 regelte die Entziehung der dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis. Diese Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 hat das Landratsamt durch sein Schreiben vom 29.07.2008 in Ansehung der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 der Sache nach in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.11.2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen. Unter Berücksichtigung aller Umstände wertet der Senat das Schreiben des Landratsamtes vom 29.07.2008 hinsichtlich Ziff. 1 der ursprünglichen Entscheidung als Umdeutung im Sinne von § 47 LVwVfG. Dabei ist unerheblich, dass das Landratsamt in diesem Schreiben, das vom Kläger in der Folge nicht gesondert angegriffen worden ist, nicht ausdrücklich auf das Institut der Umdeutung Bezug genommen hat. Denn § 47 LVwVfG setzt keine entsprechende ausdrückliche Erklärung voraus (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 15).
20 
Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Bedingungen des § 47 Abs. 1 LVwVfG sind hier erfüllt. Diese Umdeutung hat zur Folge, dass die mit der Rechtsordnung vereinbare Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 als mit der Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung vom 11.05.2005 erlassen gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6 und 37; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4). Unerheblich ist, dass die Umdeutung erst im Berufungsverfahren erfolgt ist. Denn selbst im Revisionsverfahren ist der Ausgangsbehörde eine Umdeutung möglich (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 10 und 12). Die Umdeutung lässt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens unberührt, weil es sich weiterhin um denselben Verwaltungsakt handelt und die neue Regelung als von Anfang maßgeblich gilt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4, 12 und 32).
21 
Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 ist - gemessen an der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG - fehlerhaft im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG. Der Sache nach ging es dem Landratsamt und dem Regierungspräsidium bei ihrem Vorgehen im Hinblick auf die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis um die auf den Verdacht des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) zurückzuführenden und seit dem Jahr 2003 nicht geklärten Zweifel an der Fahreignung des Klägers und um den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie. Dies ergibt sich aus der Begründung der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 03.03.2005, aus der Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 sowie aus der Begründung des Widerspruchsbescheids (S. 9). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11.05.2006 bestand aber für die Fahrerlaubnisbehörde, um sofort die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs zu unterbinden, nur die Möglichkeit, ihm die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis zu entziehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Denn die Mitgliedstaaten hatten nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten (EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 48 f.). Aus den Urteilen des EuGH vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich demgegenüber, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil in dem dem Kläger in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnort des Klägers (Wertheim) eingetragen ist. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass der Richter die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, juris; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13). Diese Vorschrift („Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht...“) hat hier zur Folge, dass die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nie berechtigt hat, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen. Ist aber der Inhaber einer Fahrerlaubnis aufgrund dieser Fahrerlaubnis tatsächlich nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, kann ihm diese Berechtigung auch nicht durch eine Verfügung des Aufnahmemitgliedstaates entzogen werden.
22 
Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 ist im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG auf das gleiche Ziel gerichtet wie Ziff. 1 der Entscheidung vom 11.05.2005, weil sie beide dem gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 34). Es soll verhindert werden, dass der Kläger, dem im Jahr 2003 durch eine behördliche Verfügung die Fahrerlaubnis entzogen worden war und dessen Fahrgeeignetheit wegen des Verdachts des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) immer noch zweifelhaft ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs ohne vorherige Bestätigung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Bundesgebiet am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind die ursprüngliche Regelung (Ziff. 1) und Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 vergleichbar. Die Wirkung einer förmlichen Entziehungsverfügung ist bei einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis wegen des Territorialitätsprinzips von vornherein auf das Inland beschränkt (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Deutsche Behörden können weder in den Bestand des von einem anderen Staat gewährten Rechts noch in die Geltung dieses Rechts im weiteren Ausland eingreifen. Diesen Vorgaben entsprechen die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis - lediglich - zur Folge hat, dass das Recht aberkannt wird, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Das Schreiben vom 29.07.2008 bringt in seiner Ziff. 1 gerade zum Ausdruck, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt.
23 
Auch hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Form bestehen gegen die vom Landratsamt vorgenommene Umdeutung keine Bedenken. Das Landratsamt ist nach § 73 Abs. 1 und 2 FeV als Fahrerlaubnisbehörde auch für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts sachlich und örtlich zuständig. In Bezug auf das Verfahren und die Form der Verfügung weichen die Anforderungen der umgedeuteten Verfügung nicht von denen der ursprünglichen Entscheidung ab.
24 
Ferner sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts gegeben, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt. Diese Bedingungen liegen entsprechend der ex-tunc-Wirksamkeit der Umdeutung (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 41) auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung vom 11.05.2005 vor. Wie oben dargelegt, gilt die vom EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommene Auslegung einer Norm des Sekundärrechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm. Dementsprechend ist § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV, soweit er den Vorgaben der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 entspricht, seit seinem Inkrafttreten anwendbar. Zwar fehlt in § 28 Abs. 4 FeV für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Doch reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Norm im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268; Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urt. v. 19.05.2008 - 6 C 42.07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV bringt entsprechend Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung durch die Urteile des EuGH vom 26.06.2008 zum Ausdruck, dass die grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis unter den in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen nicht gilt. Da diese Rechtsfolge keiner feststellenden Entscheidung bedarf, sondern kraft Gesetzes gilt und die Rechtslage zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten ist, besteht aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz - allein im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
25 
Auch § 47 Abs. 2 LVwVfG steht hier der Umdeutung nicht entgegen. Danach gilt Absatz 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Wie bereits ausgeführt, entspricht Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 der vom Landratsamt mit der Ausgangsentscheidung verfolgten Intention, den Kläger von der Verkehrsteilnahme im Bundesgebiet ohne vorherige Überprüfung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten auszuschließen. Die Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 wurde gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit ihrer Bekanntgabe, d. h. mit der am 12.05.2005 erfolgten Zustellung, wirksam. § 47 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. LVwVfG schreibt vor, dass die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen nicht ungünstiger sein dürfen als die des ursprünglichen Verwaltungsakts. Danach ist Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auszulegen, dass die dort getroffene Feststellung ab Bekanntgabe der Verfügung vom 11.05.2005 gilt. Die Rücknahme der Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes vom 11.05.2005 - z. B. nach § 48 LVwVfG - ist nicht ausgeschlossen, so dass auch § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG der Umdeutung nicht entgegensteht. Insbesondere ist die über § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG einzuhaltende zeitliche Grenze des § 48 Abs. 4 LVwVfG eingehalten. Nur einen Monat nach dem Bekanntwerden der neuen Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG durch die Urteile vom 26.06.2008 hat das Landratsamt tatsächlich Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 umgedeutet. Auch § 47 Abs. 3 LVwVfG führt nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht im Interesse der Verkehrssicherheit ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde.
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Selbst wenn der Kläger vor der Umdeutung entgegen § 47 Abs. 4 LVwVfG nicht angehört worden sein sollte, führte dies nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG kann die im Hinblick auf eine beabsichtigte Umdeutung durchzuführende Anhörung auch noch nachgeholt werden. Wird die Umdeutung von der Behörde zulässigerweise während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommen, so erfolgt die in § 47 Abs. 4 LVwVfG vorgesehene Anhörung nach den prozessualen Vorschriften (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 59). Hier hat der Kläger nach Übermittlung des Schreibens vom 29.07.2008 im gerichtlichen Verfahren noch Gelegenheit gehabt, zur Rechtmäßigkeit der Umdeutung sowie des umgedeuteten Verwaltungsakts Stellung zu nehmen.
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2) Ziff. 2 der Verfügung vom 11.05.2005 regelt die Verpflichtung des Klägers zur Abgabe des in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins. Diese Anordnung hat sich noch nicht erledigt, weil dem Kläger der Führerschein am 11.04.2007 im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgegeben worden ist.
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Der Begründung der Ausgangsverfügung lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Ablieferung des Führerscheins lediglich dazu dienen sollte, auf diesem einen Hinweis auf die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen oder ob der Führerschein entsprechend Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG an die ausstellende Behörde der Tschechischen Republik zurückgesandt werden sollte. Der Hinweis in der Begründung der Entscheidung vom 11.05.2005 auf § 47 Abs. 2 FeV kann dahingehend verstanden werden, dass der Führerschein nach Bestandskraft der Entziehungsverfügung der ausstellenden Behörde übersandt werden sollte. Auch die Begründung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 (S. 10) deutet darauf hin. Andererseits hat das Landratsamt geltend gemacht, auf dem Führerschein des Klägers lediglich einen Aufkleber hinsichtlich der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anbringen zu wollen. Zudem hat das Landratsamt den Führerschein nach dem stattgebenden Urteil des Verwaltungsgerichts dem Kläger umgehend zurückgegeben. Jedenfalls lässt sich Ziff. 2 der Entscheidung vom 11.05.2005 im Lichte der Ziff. 2 der Verfügung des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auslegen, dass die Abgabe des Führerscheins lediglich dazu dienen soll, auf diesem einen Vermerk über die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen. Ist eine Auslegung möglich, scheidet eine förmliche Umdeutung nach § 47 LVwVfG aus (BSG, Urt. v. 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 -, NZS 2004, 334, 336 m.w.Nachw.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6).
29 
Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins mit dem Ziel der Eintragung eines Vermerks genügt den Anforderungen der Erforderlichkeit, weil sie den Betroffenen weniger belastet als die Rückgabe des Führerscheins mit dem Ziel, diesen an die ausstellende Behörde zurückzugeben. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber bleibt im Besitz des Führerscheins und kann hierdurch im EU-Ausland seine dort bestehende Fahrberechtigung nachweisen. Zudem trägt die bloße Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein eher den Anforderungen der Verkehrssicherheit Rechnung als die Rücksendung des Führerscheins. Denn im Falle einer Rücksendung kann nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde des ausstellenden Mitgliedstaates ungeachtet des Berichts der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über den Anlass der Rücksendung (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) von einer Aufhebung der Fahrerlaubnis absieht und den Führerschein dem Betroffenen unverändert wieder aushändigt. Durch diesen unverändert zurückgegebenen Führerschein könnte der Inhaber im Bundesgebiet zum Nachteil der Verkehrssicherheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt zu sein.
30 
3) Auch die wegen der am 11.04.2007 erfolgten Rückgabe des Führerscheins noch nicht erledigte Ziff. 4 der Entscheidung vom 11.05.2005 (Androhung eines Zwangsmittels) ist rechtmäßig. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 der Entscheidung ist die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Kläger auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von 10 Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 9. September 2008
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Juni 2008 - 10 K 1240/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Suspensivinteresses des Antragstellers ausfällt.
Nach den bisherigen Entscheidungen des EuGH zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ist bei der innerstaatlichen Rechtsanwendung in Bezug auf in anderen EU-Mitgliedstaaten erworbene Fahrerlaubnisse im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 und 4 dieser Richtlinie zu differenzieren.
In seinen Urteilen vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 hat der EuGH in teilweiser Abkehr von seinem Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01, Kapper, Slg. I-5205) ausgeführt, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Jedenfalls im Rahmen dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben bestehen gegen die Anwendung von § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV keine Bedenken, der die nach § 28 Abs. 1 FeV bestehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet aufgrund einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis unter den dort genannten Voraussetzungen ausschließt. Weder aus den bisherigen Urteilen des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG noch aus dem sonstigen Gemeinschaftsrecht ergibt sich, dass die gemeinschaftsrechtlich zulässige Ablehnung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis nicht durch eine Rechtsnorm erfolgen darf, sondern hierfür eine Einzelmaßnahme erforderlich ist. Dementsprechend ist § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV unter den genannten Voraussetzungen nicht ohne Weiteres unanwendbar, sondern, weil im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehend, für die rechtliche Behandlung der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnisse maßgeblich. Ist aber § 28 Abs. 4 FeV heranzuziehen, scheidet insoweit der Erlass einer Entziehungsverfügung, deren Wirkung nach § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV wegen des Territorialitätsprinzips auf das Inland beschränkt ist, grundsätzlich von vornherein aus. Denn eine solche Maßnahme ginge ohne vorherige Anerkennung ins Leere. Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt das Vorhandensein des Rechts voraus, das durch die Verfügung - wieder - entzogen werden soll. In den Fällen, in denen nach den vorstehenden Ausführungen § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht und deshalb anwendbar ist, entfaltet die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis zugunsten ihres Inhabers keine Wirkungen. Denn die Bundesrepublik hat als Aufnahmemitgliedstaat von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG durch die genannten Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung zulässigerweise rechtssatzmäßig Gebrauch gemacht. In diesem Fall kommt ein auf § 28 Abs. 4 FeV gestützter feststellender Verwaltungsakt in Betracht, in dem die sich aus § 28 Abs. 4 FeV ergebende - und zwischen den Beteiligten regelmäßig umstrittene - Rechtslage klargestellt wird.
Der Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG (Entzug der Fahrerlaubnis oder Aberkennung des Rechts, von der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen) ist dagegen eröffnet, wenn sich aus Umständen, die nach der im Ausland erfolgten Fahrerlaubniserteilung eingetreten sind, die Fahrungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers ergibt (EuGH, Urt. v. 26.06.2008, C-329/06 und C-343/06, Wiedemann, Rn. 59). Aufgrund von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten berechtigt, ihre innerstaatlichen Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Die Besonderheit, dass es sich um eine im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis handelt, kommt lediglich darin zum Ausdruck, dass die Wirkungen der Verfügung entsprechend dem Territorialitätsprinzip auf das Bundesgebiet beschränkt sind (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV). Die Entziehung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis setzt aber voraus, dass diese bis zur Bekanntgabe der Entziehungsverfügung im Bundesgebiet wirksam war und den Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet ermächtigte.
Eine besondere Gruppe bilden diejenigen Fälle, in denen zunächst aufgrund von § 28 Abs. 4 FeV die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis im Bundesgebiet - wegen der gemeinschaftsrechtlich zulässigen Ablehnung der Anerkennung - von vornherein keine rechtliche Bedeutung hat und zugleich aus nach der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen die Fahrungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers folgt, so dass die Entziehung der Fahrerlaubnis zulässig wäre. In diesen Fällen hat die Fahrerlaubnisbehörde ein Wahlrecht, ob sie von der zulässigen Ablehnung der Anerkennung der Fahrerlaubnis ausgeht oder auf die nachträglich belegte Fahrungeeignetheit abstellt. Hat die Behörde, wie bisher häufig, eine Entziehungsverfügung erlassen und will sie nachträglich auf die Ablehnung der Anerkennung der Fahrerlaubnis abheben, kommt eine Abänderung oder Umdeutung der bereits erlassenen Entziehungsverfügung in einen Verwaltungsakt in Betracht, in dem festgestellt wird, dass die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis den Betreffenden im Bundesgebiet nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen berechtigt. Die Behörde kann aber auch zu Gunsten des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers - auch konkludent - von der grundsätzlichen Anerkennung der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis ausgehen und diese dann wegen der nach ihrer Erteilung eingetretenen Umstände, die die Fahrungeeignetheit dieses Fahrerlaubnisinhabers begründen, förmlich entziehen. Entschließt sich die Fahrerlaubnisbehörde zu dieser Alternative, bedarf es nicht der Änderung oder Umdeutung der erlassenen Entziehungsverfügung. Diese Variante kann der Fahrerlaubnisbehörde im Interesse der Rechtsklarheit wegen der allgemein bekannten Wirkungen einer Entziehungsverfügung z. B. für den Straftatbestand des § 21 StVG oder der bereits bestehenden gesetzlichen Regelung für die Eintragung in das Verkehrszentralregister (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG) gegenüber einem feststellenden Verwaltungsakt als vorzugswürdig erscheinen. Diese Vorgehensweise kommt für die Fahrerlaubnisbehörde auch in Betracht, wenn unklar ist, ob die vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 entwickelten Voraussetzungen für eine zulässige Ablehnung der Anerkennung der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis tatsächlich erfüllt sind. In diesen Fällen muss sich die Behörde nicht auf die Auseinandersetzung einlassen, ob die Fahrerlaubnis nach Maßgabe des gemeinschaftsrechtskonformen § 28 Abs. 4 FeV im Bundesgebiet anzuerkennen ist, sondern kann auf die Fahrungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers abstellen, die sich aus nach der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen ergibt, und die Fahrerlaubnis entziehen.
Nach diesen Grundsätzen erweist sich die auf die Fahrungeeignetheit des Antragstellers gestützte Entziehungsverfügung des Landratsamtes vom 31.03.2008 als rechtmäßig. Angesichts der Gefahren, die von der Verkehrsteilnahme eines Fahrungeeigneten für hochrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das gegenläufige Interesse des Antragstellers vom Vollzug der Verfügung des Landratsamtes vom 31.03.2008 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
Gegenstand der Verfügung des Landratsamtes ist die dem Antragsteller am 16.03.2006 in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B. In dem Antragsteller ausgestellten tschechischen Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 (Wohnsitz) der inländische Wohnsitz des Antragstellers „Hassmersheim“ vermerkt. Dementsprechend könnte sich das Landratsamt auf den Standpunkt stellen, entsprechend dem gemeinschaftsrechtskonformen § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV sei diese Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen. Es bedarf aber nicht der Umdeutung oder Abänderung der Entziehungsverfügung, weil sich aus nach der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen die Fahrungeeignetheit des Antragstellers ergibt, so dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich zulässig ist. Auf diese Aspekte hat die Behörde nach der Begründung ihrer Verfügung ersichtlich auch abstellen wollen.
Auf die detaillierte und an den Vorgaben der Fahrerlaubnis-Verordnung orientierte Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis geht die Beschwerdebegründung allenfalls ansatzweise ein. Vorliegend folgt die Ungeeignetheit des Antragstellers im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV aus der Nichtvorlage des jedenfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV rechtmäßig verlangten medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Anknüpfungspunkt für die Gutachtensanforderung vom 31.07.2007 waren Angaben des Antragstellers in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 06.03.2007, die im Zeitraum von Juni bis Dezember 2006 - und damit nach der am 16.03.2006 erfolgten Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik - einen regelmäßigen Cannabiskonsum als nahe liegend erscheinen ließen. Soweit in der Beschwerdebegründung geltend gemacht wird, es müsse ein im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehendes Fehlverhalten vorliegen, wird die Systematik der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht beachtet. Aus Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ergibt sich, dass der regelmäßige Konsum von Cannabis ungeachtet der Frage eines unzureichenden Trennungsvermögens (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4) die Fahrungeeignetheit begründet und die Behörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis zwingt. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme der Fahrungeeignetheit des Antragstellers nach Nr. 9.1 der Anlage 4 bestehen. Nach dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Mosbach vom 31.10.2007 hat der Antragsteller auch im Zeitraum nach dem am 16.03.2006 erfolgten Erwerb der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik Heroin erworben („zwischen dem 01.05.2006 und 31.07.2006“). In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 06.03.2007 (AS 121) hat der Antragsteller für „Anfang 2006“ den Konsum von Heroin und Kokain eingeräumt. Der Konsum eines anderen Betäubungsmittels im Sinne von § 1 BtmG als Cannabis begründet regelmäßig die Fahrungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers ungeachtet der Häufigkeit des Konsums oder der Frage des Zusammenhangs mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs (Senatsbeschl. v. 22.05.2007 - 10 S 804/07 -; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 21.11.2000 - 7 B 11967/00 -, Blutalkohol 2000, 71).
10 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 47 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nr. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Die von der Bundesnetzagentur vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Feststellungen marktbeherrschender Stellungen sowie die daran anknüpfenden Verpflichtungen bleiben wirksam, bis sie durch neue Entscheidungen nach Teil 2 ersetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Feststellungen marktbeherrschender Stellungen lediglich Bestandteil der Begründung eines Verwaltungsaktes sind. Satz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungen nach den §§ 36, 37 und 39 Alternative 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120).

(2) Unternehmen, die auf Grund des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) angezeigt haben, dass sie Telekommunikationsdienstleistungen erbringen oder Lizenznehmer sind, sind unbeschadet der Verpflichtung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 nicht meldepflichtig nach § 6.

(3) Bestehende Frequenz- und Nummernzuteilungen sowie Wegerechte, die im Rahmen des § 8 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) erteilt wurden, bleiben wirksam. Das Gleiche gilt auch für vorher erworbene Rechte, die eine Frequenznutzung gewähren.

(4) Soweit Frequenznutzungs- und Lizenzrechte auf Märkten vergeben sind, für die auf Wettbewerb oder Vergleich beruhende Auswahlverfahren durchgeführt wurden, gelten die damit erteilten Rechte und eingegangenen Verpflichtungen fort. Dies gilt insbesondere auch für die im Zeitpunkt der Erteilung der Mobilfunklizenzen geltende Verpflichtung, Diensteanbieter zuzulassen.

(5) Soweit nach den Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 4 Rechte und Verpflichtungen wirksam bleiben oder fortgelten, gelten diese als Rechte und Verpflichtungen nach diesem Gesetz im Sinne der §§ 126 und 133.

(6) § 48 Abs. 2 Nr. 2 gilt für Geräte, die ab dem 1. Januar 2005 in Verkehr gebracht werden. § 48 Absatz 4 und 5 gilt für Geräte, die ab dem 21. Dezember 2020 in Verkehr gebracht werden.

(7) Warteschleifen dürfen bis zum Inkrafttreten von § 66g nur eingesetzt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.
der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Rufnummer,
2.
der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Rufnummer oder einer Rufnummer, die die Bundesnetzagentur den ortsgebundenen Rufnummern nach § 66g Absatz 3 gleichgestellt hat,
3.
der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mobile Dienste (015, 016 oder 017),
4.
für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbindung,
5.
der Anruf ist für die Dauer der Warteschleife für den Anrufer kostenfrei, soweit es sich nicht um Kosten handelt, die, bei Anrufen aus dem Ausland, für die Herstellung der Verbindung im Ausland entstehen, oder
6.
unabhängig von der vom Angerufenen verwendeten Rufnummer oder der grundsätzlichen Tarifierung des Anrufs sind mindestens zwei Minuten der Verbindung ab Rufaufbau für den Anrufer kostenfrei; wird die Warteschleife innerhalb dieser Zeit durch Bearbeitung beendet, endet die Kostenfreiheit ab dem Zeitpunkt der Bearbeitung.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Satz 1 Warteschleifen einsetzt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht der in Satz 3 genannte Betrag hierfür nicht aus, so kann er überschritten werden.

(8) Auf Verleihungen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455) und auf Lizenzen oder Frequenzen, die nach den §§ 10, 11 und 47 Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) zugeteilt wurden, findet § 62 Abs. 1 bis 3 für den in diesen Lizenzen und Frequenzen festgelegten Geltungszeitraum keine Anwendung. Die Bundesnetzagentur überprüft auf Antrag der Inhaber von Frequenznutzungsrechten, die vor dem 26. Mai 2011 zugeteilt und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit behalten, ob Beschränkungen der Nutzungsrechte, die über die in § 53 Absatz 2 Satz 2 genannten Beschränkungen hinausgehen, aufrechterhalten oder aufgehoben werden. Dem Antragsteller ist vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, den Antrag zurückzuziehen.

(9) Beabsichtigt die Deutsche Telekom AG die in § 78 Abs. 2 genannten Universaldienstleistungen nicht in vollem Umfang oder zu schlechteren als in dem Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) genannten Bedingungen anzubieten, hat sie dieses der Bundesnetzagentur ein Jahr vor Wirksamwerden anzuzeigen.

(9a) (weggefallen)

(10) Für Vertragsverhältnisse, die am Tag des Inkrafttretens dieser Vorschrift bereits bestehen, hat der nach § 112 Abs. 1 Verpflichtete Daten, über die er auf Grund zurückliegender Datenerhebungen verfügt, unverzüglich in die Kundendatei nach § 112 Abs. 1 zu übernehmen. Für Verträge, die nach Inkrafttreten des § 112 geschlossen werden, sind die Daten, soweit sie infolge der bisherigen Dateistruktur noch nicht in die Kundendatei eingestellt werden können, unverzüglich nach Anpassung der Kundendatei einzustellen. An die Stelle der Technischen Richtlinie nach § 112 Abs. 3 Satz 3 tritt bis zur Herausgabe einer entsprechenden Richtlinie die von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage des § 90 Abs. 2 und 6 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) bekannt gegebene Schnittstellenbeschreibung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 112 gültigen Fassung.

(11) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn die gerichtliche Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.

(12) Auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge nach § 99 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sind die bisherigen Vorschriften anwendbar.

(13) Die Speicherverpflichtung und die damit verbundenen Verpflichtungen nach den §§ 113b bis 113e und 113g sind spätestens ab dem 1. Juli 2017 zu erfüllen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den nach § 113f Absatz 1 Satz 2 zu erstellenden Anforderungskatalog spätestens am 1. Januar 2017.

(14) Für Vertragsverhältnisse, die am 22. Juni 2004 bereits bestanden, müssen Daten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 außer in Fällen des § 111 Absatz 3 nicht nachträglich erhoben werden.

(15) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Verfügung nach § 111 Absatz 1 Satz 4 spätestens am 1. Januar 2017 im Amtsblatt. Die Pflichten zur Überprüfung der Richtigkeit der erhobenen Daten nach § 111 Absatz 1 Satz 3 und zur Speicherung der Angaben nach § 111 Absatz 1 Satz 5 sind spätestens ab dem 1. Juli 2017 zu erfüllen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsrechts Stuttgart vom 21. März 2007 - 3 K 2360/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1970 geborene Kläger war ursprünglich Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle vom 28.12.2002 wurde beim Kläger eine frische Einstichstelle in der Ellenbeuge festgestellt. Ein Drogentest verlief positiv auf Kokain. Daraufhin wurde dem Kläger aufgegeben, ein ärztliches Gutachten vorzulegen, um die Bedenken an seiner Fahreignung zu klären. Dieser Anordnung kam der Kläger jedoch nicht nach. Daraufhin entzog ihm das Landratsamt Main-Tauber-Kreis mit Entscheidung vom 10.09.2003 die Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5.
Bereits am 18.08.2003 beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 19.11.2003 forderte das Landratsamt den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage seiner Fahreignung auf. Der Kläger beauftragte die Gutachterstelle des TÜV Nord in Paderborn mit der Untersuchung, die dort auch durchgeführt wurde. Das Gutachten legte er dem Landratsamt jedoch nicht vor. Er gab mit am 05.08.2004 beim Landratsamt eingegangenem Schreiben an, den Test nunmehr beim Institut des TÜV in Würzburg durchführen zu wollen. Das Landratsamt machte mit Verfügung vom 06.08.2004 die Übersendung der Akten an den TÜV Würzburg von der Vorlage des Gutachtens des TÜV Paderborn abhängig. Der Kläger verfolgte sodann seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht weiter.
Am 29.11.2004 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik die Fahrerlaubnis der Klasse B. In dem dem Kläger ausgestellten Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnsitz des Klägers (Wertheim) eingetragen. Gegen den Kläger wurde wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung gab der Kläger am 29.01.2005 an, sich für den Erwerb der Fahrerlaubnis zunächst zwei Wochen und dann noch einmal zur Wiederholung der Fahrprüfung drei Tage in der Tschechischen Republik aufgehalten zu haben. Er habe aber keinen Wohnsitz in Tschechien gehabt, sondern habe im Hotel gewohnt.
Mit Schreiben vom 03.03.2005 forderte das Landratsamt den Kläger erneut zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung seiner Fahreignung auf und hörte ihn mit Schreiben vom 15.03.2005 zur geplanten Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, an. Hierbei verwies der Kläger auf die Gültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis.
Mit Entscheidung vom 11.05.2005 entzog das Landratsamt Main-Tauber-Kreis dem Kläger die tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B und wies darauf hin, dass damit das Recht aberkannt werde, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (Ziff. 1). Ferner wurde dem Kläger aufgegeben, den tschechischen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzuliefern (Ziff. 2). Für den Fall, dass er den Führerschein nicht binnen 10 Tagen nach Zustellung der Verfügung abgegeben habe, wurde ihm als Zwangsmaßnahme die Wegnahme des Führerscheins angedroht (Ziff. 4). Zur Begründung führte das Landratsamt an, dass sich der Kläger geweigert habe, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, so dass die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von seiner Ungeeignetheit ausgehen könne. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins nach der Entziehung der Fahrerlaubnis ergebe sich aus § 47 Abs. 2 FeV. Am 17.06.2005 lieferte der Kläger den Führerschein beim Landratsamt ab.
Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2006 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 22.05.2006 zugestellt.
Am 20.06.2006 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung der Klage hat der Kläger auf die Rechtsprechung des EuGH verwiesen, wonach die im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnisse ohne weitere Sachprüfung durch den Aufnahmemitgliedstaat anzuerkennen seien.
Mit Urteil vom 21.03.2007 - 3 K 2360/06 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Entscheidung des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis vom 11.05.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, weil der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis besitze. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV nicht anwendbar. Die Klage sei auch begründet. Das Landratsamt habe mit der Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens auf Eignungsmängel des Klägers zurückgegriffen, die bereits Gegenstand der früheren Entziehungsverfügung vom 10.09.2003 gewesen seien und damit auch bereits bei der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik am 29.11.2004 vorgelegen haben müssten. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei diese Vorgehensweise jedoch gerade ausgeschlossen. Folglich habe die Nichtvorlage des Gutachtens auch nicht zum Anlass genommen werden dürfen, dem Kläger das Recht abzuerkennen, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Die Bewertung als Missbrauch könne nicht allein darauf gestützt werden, dass die Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik unter Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG geregelte Wohnsitzerfordernis erworben worden sei.
Das Urteil ist dem Beklagten am 02.04.2007 zugestellt worden. Auf Grund des Urteils gab das Landratsamt den Führerschein dem Kläger am 11.04.2007 zurück. Am 23.04.2007 hat der Beklagte die bereits vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Am 30.05.2007 hat der Beklagte einen Sachantrag gestellt und die Berufung begründet.
10 
Mit Schreiben vom 29.07.2008 hat das Landratsamt seine ursprüngliche Entscheidung vom 11.05.2005 hinsichtlich Ziff. 1 und 2 geändert. In Ziff. 1 stellt das Landratsamt fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht berechtigt, Fahrzeuge im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu führen. In Ziff. 2 gibt das Landratsamt dem Kläger auf, den am 29.11.2004 ausgestellten tschechischen Führerschein der Klasse B unverzüglich beim Landratsamt zum Zwecke der Eintragung der räumlichen Beschränkung der Fahrerlaubnis vorzulegen. Zur Begründung weist das Landratsamt darauf hin, dass § 28 Abs. 4 FeV nicht unanwendbar, sondern für die rechtliche Behandlung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen maßgeblich sei, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden sei, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 21. März 2007 - 3 K 2360/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er habe seine Fahrerlaubnis legal in der Tschechischen Republik erworben. Nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs maßgeblichen Vorschriften der Tschechischen Republik sei dieser Erwerb legal möglich gewesen. Erst danach seien die rechtlichen Bestimmungen der Tschechischen Republik an die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts angepasst worden.
16 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Akte des Landratsamtes sowie auf die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die durch die Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig und auch begründet. Die - nach § 47 Abs. 1 LVwVfG teilweise (Ziff. 1) umgedeutete - Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1) Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 regelte die Entziehung der dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis. Diese Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 hat das Landratsamt durch sein Schreiben vom 29.07.2008 in Ansehung der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 der Sache nach in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.11.2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen. Unter Berücksichtigung aller Umstände wertet der Senat das Schreiben des Landratsamtes vom 29.07.2008 hinsichtlich Ziff. 1 der ursprünglichen Entscheidung als Umdeutung im Sinne von § 47 LVwVfG. Dabei ist unerheblich, dass das Landratsamt in diesem Schreiben, das vom Kläger in der Folge nicht gesondert angegriffen worden ist, nicht ausdrücklich auf das Institut der Umdeutung Bezug genommen hat. Denn § 47 LVwVfG setzt keine entsprechende ausdrückliche Erklärung voraus (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 15).
20 
Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Bedingungen des § 47 Abs. 1 LVwVfG sind hier erfüllt. Diese Umdeutung hat zur Folge, dass die mit der Rechtsordnung vereinbare Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 als mit der Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung vom 11.05.2005 erlassen gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6 und 37; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4). Unerheblich ist, dass die Umdeutung erst im Berufungsverfahren erfolgt ist. Denn selbst im Revisionsverfahren ist der Ausgangsbehörde eine Umdeutung möglich (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 10 und 12). Die Umdeutung lässt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens unberührt, weil es sich weiterhin um denselben Verwaltungsakt handelt und die neue Regelung als von Anfang maßgeblich gilt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4, 12 und 32).
21 
Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 ist - gemessen an der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG - fehlerhaft im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG. Der Sache nach ging es dem Landratsamt und dem Regierungspräsidium bei ihrem Vorgehen im Hinblick auf die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis um die auf den Verdacht des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) zurückzuführenden und seit dem Jahr 2003 nicht geklärten Zweifel an der Fahreignung des Klägers und um den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie. Dies ergibt sich aus der Begründung der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 03.03.2005, aus der Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 sowie aus der Begründung des Widerspruchsbescheids (S. 9). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11.05.2006 bestand aber für die Fahrerlaubnisbehörde, um sofort die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs zu unterbinden, nur die Möglichkeit, ihm die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis zu entziehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Denn die Mitgliedstaaten hatten nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten (EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 48 f.). Aus den Urteilen des EuGH vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich demgegenüber, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil in dem dem Kläger in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnort des Klägers (Wertheim) eingetragen ist. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass der Richter die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, juris; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13). Diese Vorschrift („Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht...“) hat hier zur Folge, dass die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nie berechtigt hat, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen. Ist aber der Inhaber einer Fahrerlaubnis aufgrund dieser Fahrerlaubnis tatsächlich nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, kann ihm diese Berechtigung auch nicht durch eine Verfügung des Aufnahmemitgliedstaates entzogen werden.
22 
Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 ist im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG auf das gleiche Ziel gerichtet wie Ziff. 1 der Entscheidung vom 11.05.2005, weil sie beide dem gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 34). Es soll verhindert werden, dass der Kläger, dem im Jahr 2003 durch eine behördliche Verfügung die Fahrerlaubnis entzogen worden war und dessen Fahrgeeignetheit wegen des Verdachts des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) immer noch zweifelhaft ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs ohne vorherige Bestätigung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Bundesgebiet am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind die ursprüngliche Regelung (Ziff. 1) und Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 vergleichbar. Die Wirkung einer förmlichen Entziehungsverfügung ist bei einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis wegen des Territorialitätsprinzips von vornherein auf das Inland beschränkt (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Deutsche Behörden können weder in den Bestand des von einem anderen Staat gewährten Rechts noch in die Geltung dieses Rechts im weiteren Ausland eingreifen. Diesen Vorgaben entsprechen die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis - lediglich - zur Folge hat, dass das Recht aberkannt wird, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Das Schreiben vom 29.07.2008 bringt in seiner Ziff. 1 gerade zum Ausdruck, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt.
23 
Auch hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Form bestehen gegen die vom Landratsamt vorgenommene Umdeutung keine Bedenken. Das Landratsamt ist nach § 73 Abs. 1 und 2 FeV als Fahrerlaubnisbehörde auch für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts sachlich und örtlich zuständig. In Bezug auf das Verfahren und die Form der Verfügung weichen die Anforderungen der umgedeuteten Verfügung nicht von denen der ursprünglichen Entscheidung ab.
24 
Ferner sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts gegeben, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt. Diese Bedingungen liegen entsprechend der ex-tunc-Wirksamkeit der Umdeutung (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 41) auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung vom 11.05.2005 vor. Wie oben dargelegt, gilt die vom EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommene Auslegung einer Norm des Sekundärrechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm. Dementsprechend ist § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV, soweit er den Vorgaben der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 entspricht, seit seinem Inkrafttreten anwendbar. Zwar fehlt in § 28 Abs. 4 FeV für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Doch reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Norm im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268; Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urt. v. 19.05.2008 - 6 C 42.07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV bringt entsprechend Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung durch die Urteile des EuGH vom 26.06.2008 zum Ausdruck, dass die grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis unter den in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen nicht gilt. Da diese Rechtsfolge keiner feststellenden Entscheidung bedarf, sondern kraft Gesetzes gilt und die Rechtslage zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten ist, besteht aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz - allein im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
25 
Auch § 47 Abs. 2 LVwVfG steht hier der Umdeutung nicht entgegen. Danach gilt Absatz 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Wie bereits ausgeführt, entspricht Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 der vom Landratsamt mit der Ausgangsentscheidung verfolgten Intention, den Kläger von der Verkehrsteilnahme im Bundesgebiet ohne vorherige Überprüfung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten auszuschließen. Die Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 wurde gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit ihrer Bekanntgabe, d. h. mit der am 12.05.2005 erfolgten Zustellung, wirksam. § 47 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. LVwVfG schreibt vor, dass die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen nicht ungünstiger sein dürfen als die des ursprünglichen Verwaltungsakts. Danach ist Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auszulegen, dass die dort getroffene Feststellung ab Bekanntgabe der Verfügung vom 11.05.2005 gilt. Die Rücknahme der Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes vom 11.05.2005 - z. B. nach § 48 LVwVfG - ist nicht ausgeschlossen, so dass auch § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG der Umdeutung nicht entgegensteht. Insbesondere ist die über § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG einzuhaltende zeitliche Grenze des § 48 Abs. 4 LVwVfG eingehalten. Nur einen Monat nach dem Bekanntwerden der neuen Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG durch die Urteile vom 26.06.2008 hat das Landratsamt tatsächlich Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 umgedeutet. Auch § 47 Abs. 3 LVwVfG führt nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht im Interesse der Verkehrssicherheit ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde.
26 
Selbst wenn der Kläger vor der Umdeutung entgegen § 47 Abs. 4 LVwVfG nicht angehört worden sein sollte, führte dies nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG kann die im Hinblick auf eine beabsichtigte Umdeutung durchzuführende Anhörung auch noch nachgeholt werden. Wird die Umdeutung von der Behörde zulässigerweise während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommen, so erfolgt die in § 47 Abs. 4 LVwVfG vorgesehene Anhörung nach den prozessualen Vorschriften (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 59). Hier hat der Kläger nach Übermittlung des Schreibens vom 29.07.2008 im gerichtlichen Verfahren noch Gelegenheit gehabt, zur Rechtmäßigkeit der Umdeutung sowie des umgedeuteten Verwaltungsakts Stellung zu nehmen.
27 
2) Ziff. 2 der Verfügung vom 11.05.2005 regelt die Verpflichtung des Klägers zur Abgabe des in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins. Diese Anordnung hat sich noch nicht erledigt, weil dem Kläger der Führerschein am 11.04.2007 im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgegeben worden ist.
28 
Der Begründung der Ausgangsverfügung lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Ablieferung des Führerscheins lediglich dazu dienen sollte, auf diesem einen Hinweis auf die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen oder ob der Führerschein entsprechend Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG an die ausstellende Behörde der Tschechischen Republik zurückgesandt werden sollte. Der Hinweis in der Begründung der Entscheidung vom 11.05.2005 auf § 47 Abs. 2 FeV kann dahingehend verstanden werden, dass der Führerschein nach Bestandskraft der Entziehungsverfügung der ausstellenden Behörde übersandt werden sollte. Auch die Begründung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 (S. 10) deutet darauf hin. Andererseits hat das Landratsamt geltend gemacht, auf dem Führerschein des Klägers lediglich einen Aufkleber hinsichtlich der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anbringen zu wollen. Zudem hat das Landratsamt den Führerschein nach dem stattgebenden Urteil des Verwaltungsgerichts dem Kläger umgehend zurückgegeben. Jedenfalls lässt sich Ziff. 2 der Entscheidung vom 11.05.2005 im Lichte der Ziff. 2 der Verfügung des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auslegen, dass die Abgabe des Führerscheins lediglich dazu dienen soll, auf diesem einen Vermerk über die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen. Ist eine Auslegung möglich, scheidet eine förmliche Umdeutung nach § 47 LVwVfG aus (BSG, Urt. v. 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 -, NZS 2004, 334, 336 m.w.Nachw.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6).
29 
Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins mit dem Ziel der Eintragung eines Vermerks genügt den Anforderungen der Erforderlichkeit, weil sie den Betroffenen weniger belastet als die Rückgabe des Führerscheins mit dem Ziel, diesen an die ausstellende Behörde zurückzugeben. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber bleibt im Besitz des Führerscheins und kann hierdurch im EU-Ausland seine dort bestehende Fahrberechtigung nachweisen. Zudem trägt die bloße Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein eher den Anforderungen der Verkehrssicherheit Rechnung als die Rücksendung des Führerscheins. Denn im Falle einer Rücksendung kann nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde des ausstellenden Mitgliedstaates ungeachtet des Berichts der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über den Anlass der Rücksendung (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) von einer Aufhebung der Fahrerlaubnis absieht und den Führerschein dem Betroffenen unverändert wieder aushändigt. Durch diesen unverändert zurückgegebenen Führerschein könnte der Inhaber im Bundesgebiet zum Nachteil der Verkehrssicherheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt zu sein.
30 
3) Auch die wegen der am 11.04.2007 erfolgten Rückgabe des Führerscheins noch nicht erledigte Ziff. 4 der Entscheidung vom 11.05.2005 (Androhung eines Zwangsmittels) ist rechtmäßig. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 der Entscheidung ist die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Kläger auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von 10 Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 9. September 2008
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).
35 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
17 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die durch die Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig und auch begründet. Die - nach § 47 Abs. 1 LVwVfG teilweise (Ziff. 1) umgedeutete - Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1) Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 regelte die Entziehung der dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis. Diese Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 hat das Landratsamt durch sein Schreiben vom 29.07.2008 in Ansehung der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 der Sache nach in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 29.11.2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen. Unter Berücksichtigung aller Umstände wertet der Senat das Schreiben des Landratsamtes vom 29.07.2008 hinsichtlich Ziff. 1 der ursprünglichen Entscheidung als Umdeutung im Sinne von § 47 LVwVfG. Dabei ist unerheblich, dass das Landratsamt in diesem Schreiben, das vom Kläger in der Folge nicht gesondert angegriffen worden ist, nicht ausdrücklich auf das Institut der Umdeutung Bezug genommen hat. Denn § 47 LVwVfG setzt keine entsprechende ausdrückliche Erklärung voraus (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 15).
20 
Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Bedingungen des § 47 Abs. 1 LVwVfG sind hier erfüllt. Diese Umdeutung hat zur Folge, dass die mit der Rechtsordnung vereinbare Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 als mit der Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung vom 11.05.2005 erlassen gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6 und 37; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4). Unerheblich ist, dass die Umdeutung erst im Berufungsverfahren erfolgt ist. Denn selbst im Revisionsverfahren ist der Ausgangsbehörde eine Umdeutung möglich (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 10 und 12). Die Umdeutung lässt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens unberührt, weil es sich weiterhin um denselben Verwaltungsakt handelt und die neue Regelung als von Anfang maßgeblich gilt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4, 12 und 32).
21 
Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes vom 11.05.2005 ist - gemessen an der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG - fehlerhaft im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG. Der Sache nach ging es dem Landratsamt und dem Regierungspräsidium bei ihrem Vorgehen im Hinblick auf die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis um die auf den Verdacht des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) zurückzuführenden und seit dem Jahr 2003 nicht geklärten Zweifel an der Fahreignung des Klägers und um den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie. Dies ergibt sich aus der Begründung der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 03.03.2005, aus der Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 sowie aus der Begründung des Widerspruchsbescheids (S. 9). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11.05.2006 bestand aber für die Fahrerlaubnisbehörde, um sofort die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs zu unterbinden, nur die Möglichkeit, ihm die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis zu entziehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Denn die Mitgliedstaaten hatten nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten (EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 48 f.). Aus den Urteilen des EuGH vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich demgegenüber, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil in dem dem Kläger in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnort des Klägers (Wertheim) eingetragen ist. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass der Richter die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, juris; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13). Diese Vorschrift („Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht...“) hat hier zur Folge, dass die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nie berechtigt hat, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen. Ist aber der Inhaber einer Fahrerlaubnis aufgrund dieser Fahrerlaubnis tatsächlich nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, kann ihm diese Berechtigung auch nicht durch eine Verfügung des Aufnahmemitgliedstaates entzogen werden.
22 
Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 ist im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG auf das gleiche Ziel gerichtet wie Ziff. 1 der Entscheidung vom 11.05.2005, weil sie beide dem gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 34). Es soll verhindert werden, dass der Kläger, dem im Jahr 2003 durch eine behördliche Verfügung die Fahrerlaubnis entzogen worden war und dessen Fahrgeeignetheit wegen des Verdachts des Konsums „harter“ Drogen (Kokain) immer noch zweifelhaft ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs ohne vorherige Bestätigung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Bundesgebiet am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind die ursprüngliche Regelung (Ziff. 1) und Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 vergleichbar. Die Wirkung einer förmlichen Entziehungsverfügung ist bei einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis wegen des Territorialitätsprinzips von vornherein auf das Inland beschränkt (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Deutsche Behörden können weder in den Bestand des von einem anderen Staat gewährten Rechts noch in die Geltung dieses Rechts im weiteren Ausland eingreifen. Diesen Vorgaben entsprechen die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis - lediglich - zur Folge hat, dass das Recht aberkannt wird, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Das Schreiben vom 29.07.2008 bringt in seiner Ziff. 1 gerade zum Ausdruck, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt.
23 
Auch hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Form bestehen gegen die vom Landratsamt vorgenommene Umdeutung keine Bedenken. Das Landratsamt ist nach § 73 Abs. 1 und 2 FeV als Fahrerlaubnisbehörde auch für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts sachlich und örtlich zuständig. In Bezug auf das Verfahren und die Form der Verfügung weichen die Anforderungen der umgedeuteten Verfügung nicht von denen der ursprünglichen Entscheidung ab.
24 
Ferner sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des feststellenden Verwaltungsakts gegeben, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt. Diese Bedingungen liegen entsprechend der ex-tunc-Wirksamkeit der Umdeutung (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 41) auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung vom 11.05.2005 vor. Wie oben dargelegt, gilt die vom EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommene Auslegung einer Norm des Sekundärrechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm. Dementsprechend ist § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV, soweit er den Vorgaben der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 entspricht, seit seinem Inkrafttreten anwendbar. Zwar fehlt in § 28 Abs. 4 FeV für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Doch reicht es aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Norm im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268; Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urt. v. 19.05.2008 - 6 C 42.07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV bringt entsprechend Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung durch die Urteile des EuGH vom 26.06.2008 zum Ausdruck, dass die grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis unter den in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen nicht gilt. Da diese Rechtsfolge keiner feststellenden Entscheidung bedarf, sondern kraft Gesetzes gilt und die Rechtslage zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten ist, besteht aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz - allein im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
25 
Auch § 47 Abs. 2 LVwVfG steht hier der Umdeutung nicht entgegen. Danach gilt Absatz 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Wie bereits ausgeführt, entspricht Ziff. 1 des Schreibens vom 29.07.2008 der vom Landratsamt mit der Ausgangsentscheidung verfolgten Intention, den Kläger von der Verkehrsteilnahme im Bundesgebiet ohne vorherige Überprüfung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten auszuschließen. Die Entziehungsverfügung vom 11.05.2005 wurde gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit ihrer Bekanntgabe, d. h. mit der am 12.05.2005 erfolgten Zustellung, wirksam. § 47 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. LVwVfG schreibt vor, dass die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen nicht ungünstiger sein dürfen als die des ursprünglichen Verwaltungsakts. Danach ist Ziff. 1 des Schreibens des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auszulegen, dass die dort getroffene Feststellung ab Bekanntgabe der Verfügung vom 11.05.2005 gilt. Die Rücknahme der Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes vom 11.05.2005 - z. B. nach § 48 LVwVfG - ist nicht ausgeschlossen, so dass auch § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG der Umdeutung nicht entgegensteht. Insbesondere ist die über § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG einzuhaltende zeitliche Grenze des § 48 Abs. 4 LVwVfG eingehalten. Nur einen Monat nach dem Bekanntwerden der neuen Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG durch die Urteile vom 26.06.2008 hat das Landratsamt tatsächlich Ziff. 1 seiner Entscheidung vom 11.05.2005 umgedeutet. Auch § 47 Abs. 3 LVwVfG führt nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht im Interesse der Verkehrssicherheit ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde.
26 
Selbst wenn der Kläger vor der Umdeutung entgegen § 47 Abs. 4 LVwVfG nicht angehört worden sein sollte, führte dies nicht zur Unzulässigkeit der Umdeutung. Denn entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG kann die im Hinblick auf eine beabsichtigte Umdeutung durchzuführende Anhörung auch noch nachgeholt werden. Wird die Umdeutung von der Behörde zulässigerweise während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommen, so erfolgt die in § 47 Abs. 4 LVwVfG vorgesehene Anhörung nach den prozessualen Vorschriften (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 59). Hier hat der Kläger nach Übermittlung des Schreibens vom 29.07.2008 im gerichtlichen Verfahren noch Gelegenheit gehabt, zur Rechtmäßigkeit der Umdeutung sowie des umgedeuteten Verwaltungsakts Stellung zu nehmen.
27 
2) Ziff. 2 der Verfügung vom 11.05.2005 regelt die Verpflichtung des Klägers zur Abgabe des in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins. Diese Anordnung hat sich noch nicht erledigt, weil dem Kläger der Führerschein am 11.04.2007 im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgegeben worden ist.
28 
Der Begründung der Ausgangsverfügung lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Ablieferung des Führerscheins lediglich dazu dienen sollte, auf diesem einen Hinweis auf die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen oder ob der Führerschein entsprechend Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG an die ausstellende Behörde der Tschechischen Republik zurückgesandt werden sollte. Der Hinweis in der Begründung der Entscheidung vom 11.05.2005 auf § 47 Abs. 2 FeV kann dahingehend verstanden werden, dass der Führerschein nach Bestandskraft der Entziehungsverfügung der ausstellenden Behörde übersandt werden sollte. Auch die Begründung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 (S. 10) deutet darauf hin. Andererseits hat das Landratsamt geltend gemacht, auf dem Führerschein des Klägers lediglich einen Aufkleber hinsichtlich der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anbringen zu wollen. Zudem hat das Landratsamt den Führerschein nach dem stattgebenden Urteil des Verwaltungsgerichts dem Kläger umgehend zurückgegeben. Jedenfalls lässt sich Ziff. 2 der Entscheidung vom 11.05.2005 im Lichte der Ziff. 2 der Verfügung des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auslegen, dass die Abgabe des Führerscheins lediglich dazu dienen soll, auf diesem einen Vermerk über die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen. Ist eine Auslegung möglich, scheidet eine förmliche Umdeutung nach § 47 LVwVfG aus (BSG, Urt. v. 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 -, NZS 2004, 334, 336 m.w.Nachw.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6).
29 
Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins mit dem Ziel der Eintragung eines Vermerks genügt den Anforderungen der Erforderlichkeit, weil sie den Betroffenen weniger belastet als die Rückgabe des Führerscheins mit dem Ziel, diesen an die ausstellende Behörde zurückzugeben. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber bleibt im Besitz des Führerscheins und kann hierdurch im EU-Ausland seine dort bestehende Fahrberechtigung nachweisen. Zudem trägt die bloße Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein eher den Anforderungen der Verkehrssicherheit Rechnung als die Rücksendung des Führerscheins. Denn im Falle einer Rücksendung kann nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde des ausstellenden Mitgliedstaates ungeachtet des Berichts der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über den Anlass der Rücksendung (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) von einer Aufhebung der Fahrerlaubnis absieht und den Führerschein dem Betroffenen unverändert wieder aushändigt. Durch diesen unverändert zurückgegebenen Führerschein könnte der Inhaber im Bundesgebiet zum Nachteil der Verkehrssicherheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt zu sein.
30 
3) Auch die wegen der am 11.04.2007 erfolgten Rückgabe des Führerscheins noch nicht erledigte Ziff. 4 der Entscheidung vom 11.05.2005 (Androhung eines Zwangsmittels) ist rechtmäßig. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 der Entscheidung ist die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Kläger auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von 10 Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 9. September 2008
34 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4.Juli 2006 - 11 K 2726/05 - ist insoweit wirkungslos.

Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Juli 2006 - 11 K 2726/05 – auf die Berufung der Beklagten geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 7/8 und die Beklagte 1/ 8.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung des Gebrauchs seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet.
Dem 1975 geborenen Kläger wurde am 28.01.1994 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt. Mit Strafbefehl vom 23.03.1998 entzog ihm das Amtsgericht Heidelberg die Fahrerlaubnis wegen eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,30 ‰. Am 27.10.1998 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis wieder erteilt. Mit weiterem Strafbefehl vom 17.01.2001 entzog das Amtsgericht Ludwigshafen dem Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,55 ‰ erneut die Fahrerlaubnis und setzte eine Sperrfrist von 7 Monaten. Ein im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens vorgelegtes medizinisch-psychologisches Gutachten vom 09.11.2001 kam zu dem Ergebnis, beim Kläger sei mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Mit bestandskräftiger Verfügung vom 09.01.2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab. Einen erneuten Wiedererteilungsantrag vom 03.04.2002 lehnte die Beklagte mit Verfügung vom 16.12.2002 ab, weil der Kläger das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt hatte.
Anlässlich einer Polizeikontrolle am 08.03.2005 legte der Kläger einen am 10.11.2004 in Pilsen ausgestellten Führerschein der Tschechischen Republik vor. Unter Nr. 8 ist als Wohnsitz „Pilzen 4“ eingetragen. Mit Schreiben vom 19.04.2005 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle auf, weil die Bedenken gegen seine Fahreignung nicht ausgeräumt seien, und kündigte ihm an, andernfalls die ausländische Fahrerlaubnis abzuerkennen.
Mit Verfügung vom 09.05.2005 untersagte die Beklagte dem Kläger, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Bundesgebiet Gebrauch zu machen“ (Ziff. 1), forderte ihn auf, den Führerschein der Führerscheinbehörde gem. § 47 Abs. 2 FeV zum Versand an das Ausstellerland unverzüglich vorzulegen (Ziff. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 und 2 an. Ferner wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 300 EUR angedroht für den Fall, dass der Kläger den Führerschein nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zustellung der Verfügung bei der Führerscheinstelle abgebe. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Fahrerlaubnis sei gemäß § 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1, 3 und 5. sowie § 11 Abs. 8 FeV zu entziehen, weil der Kläger ein zurecht angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht habe. Die Bedenken gegen seine Fahreignung seien noch immer begründet. Die Richtlinie 91/439/EWG stehe der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung nicht entgegen. Da der Kläger seit Geburt ununterbrochen in Mannheim gemeldet sei, liege ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vor. Aufgrund von Erfahrungen in ähnlich gelagerten Fällen werde aber davon abgesehen, eine Rücknahme beim Ausstellerland zu erwirken.
Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2005 zurück.
Der Kläger hat am 28.11.2005 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Er habe den EU-Führerschein in der Tschechischen Republik legal erworben. Er habe Fahrstunden genommen, eine theoretische und praktische Prüfung abgelegt und eine ärztliche Untersuchung absolviert. Hierüber könne er Nachweise vorlegen. Da seine Tante in Tschechien wohne und er sich jedes Jahr längere Zeit dort aufgehalten habe, habe sie ihm vorgeschlagen, den Führerschein aus Kostengründen dort zu machen. Er sei in dieser Zeit arbeitslos gewesen und habe nicht viel Geld gehabt. Er habe wieder einen festen Arbeitsplatz und bilde sich nach der Arbeit und am Wochenende fort. Hierfür benötige er dringend den Führerschein. Er habe bei psychologischen Untersuchungen von Anfang an keine Chance. Er trinke keinen Alkohol mehr und lasse sich selbst bei geringen Mengen von anderen Personen fahren. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 09.05.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.10.2005 aufzuheben.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
In der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2006 gab der Kläger an, er habe in Tschechien im Zusammenhang mit dem Führerscheinerwerb eine ärztliche Untersuchung machen müssen. Dabei sei Urin untersucht worden und der Arzt habe mit ihm ein Gespräch geführt. Er habe angegeben, dass keine Sperre mehr bestehe, dass er aber bei der psychologischen Prüfung beim TÜV durchgefallen sei. Um die Führerscheinprüfung zu bestehen, sei er mehrfach am Wochenende nach Tschechien gefahren. Er habe sich mit seiner Alkoholproblematik auseinandergesetzt und trinke seit dem Führerscheinentzug nichts mehr. Er könne das durch Vorlage seiner Blutwerte beweisen.
Mit Urteil vom 04.07.2006 - 11 K 2726/05 - hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Bescheid der Beklagten vom 09.05.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.10.2005 aufgehoben. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Beklagte und das Regierungspräsidium seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Richtlinie 91/439/EWG der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Fahreignung nicht entgegenstehe. Diese Auffassung widerspreche der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 in der Rechtssache C-227/05 (Halbritter). Der Entscheidung seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die unbedingte Pflicht zur Anerkennung einer nach Ablauf der Sperrfrist in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Fahrerlaubnis davon abhängig sei, in welcher Form der ausstellende Staat die Fahreignung geprüft habe. Auch wenn aus Sicht des Heimatstaates noch Fahreignungszweifel bestünden, verstoße die Aufforderung, sich einer erneuten Fahreignungsprüfung durch Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu unterziehen, gegen die vom Europäischen Gerichtshof statuierte strikte Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen. Unabhängig davon bestünden keine Zweifel an der Fahreignung des Klägers mehr, da er sich in Tschechien vor Erteilung des Führerscheins einer ärztlichen Untersuchung habe unterziehen müssen, bei der auch ein Gespräch über seine Alkoholproblematik geführt worden sei, und der Kläger glaubhaft versichert habe, keinen Alkohol mehr zu trinken, was durch seine einwandfreien Blutwerte belegt werden könne. Es bestünden daher keine Anhaltspunkte für einen rechtsmissbräuchlichen Führerscheinerwerb.
10 
Das Urteil ist der Beklagten am 12.07.2006 zugestellt worden. Am 09.08.2006 hat die Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und am 08.09.2006 den Antrag begründet. Mit Beschluss vom 11.12.2006 (10 S 1883/06) - der Beklagten am 28.12.2006 zugestellt - hat der Senat die Berufung zugelassen. Am 19.01.2007 hat die Beklagte einen Antrag gestellt und die Berufung begründet. Sie trägt vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stünden der Entziehung der Fahrerlaubnis keine europarechtlichen Regelungen entgegen. Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Halbritter liege ein anderer Sachverhalt zugrunde, weil der Kläger im vorliegenden Verfahren seine Fahrerlaubnis anlässlich gelegentlicher Besuchsaufenthalte bei seiner Tante in Pilsen erworben habe und seine Anträge auf Wiedererteilung mehrfach bestandskräftig abgelehnt worden seien. Außerdem gehe der Kläger nach seinen eigenen Angaben davon aus, bei jeder medizinisch-psychologischen Untersuchung in Deutschland wieder durchzufallen. Damit sei er dem Personenkreis zuzurechnen, der sich typischerweise unter Umgehung der nationalen Bestimmungen durch missbräuchliche Inanspruchnahme des Gemeinschaftsrechts eine Fahrerlaubnis im EU-Ausland verschaffe. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der ärztlichen Untersuchung in Tschechien sei auch ein Gespräch über die Alkoholproblematik geführt worden, entbehre jeder Grundlage. Vielmehr ergebe sich aus der einschlägigen Internetwerbung, dass Prüfungen und Untersuchungen in der Tschechischen Republik nicht erforderlich seien, weshalb die Ausführungen des Klägers insoweit als Schutzbehauptung zu werten seien. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass beim Kläger keine Zweifel an seiner Fahreignung mehr bestünden, beruhe lediglich auf seinen eigenen Angaben. Beweis sei nicht erhoben worden. Im Übrigen ergebe sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass die innerstaatlichen Bestimmungen in § 28 FeV mit den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar seien; die von ihr angeordneten Maßnahmen seien daher zulässig.
11 
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte Ziffer 2 der Verfügung vom 09.05.2005 dahingehend abgeändert, dass dem Kläger aufgegeben wird, seinen Führerschein der Führerscheinstelle der Beklagten unverzüglich vorzulegen zum Zweck der Eintragung eines Vermerks, dass er nicht berechtigt ist, von der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Die Beteiligten haben das Verfahren in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, als vom Kläger verlangt wurde, den Führerschein zum Versand an das Ausstellerland abzuliefern.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Juli 2006 - 11 K 2726/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit das Verfahren in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt wurde.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen, soweit das Verfahren in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt wurde.
16 
Er macht geltend, ein Missbrauch scheide von vornherein aus, weil das Wohnsitzerfordernis erst mit Wirkung ab 01.07.2006 in das Nationalstraßenverkehrsgesetz der Tschechischen Republik eingeführt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs habe der Aufnahmestaat keine eigene Verwerfungskompetenz. Ein Missbrauch bestehe nicht allein deshalb, weil sich der Führerscheinbewerber unterschiedliche nationale Erteilungsvoraussetzungen zunutze mache. Die Führerscheinrichtlinie habe bewusst davon abgesehen, im Hinblick auf die Anforderungen an die körperliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen eine vollständige Harmonisierung herbeizuführen. Den einschlägigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs sei zu entnehmen, dass die in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Fahrerlaubnisse und Führerscheine ohne Weiteres anerkannt werden müssten und ein Einschreiten erst dann in Betracht komme, wenn ein Fehlverhalten nach Erteilung der Fahrerlaubnis erfolge. Hiervon könne vorliegend keine Rede sein. Es lägen im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins auch keine unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaats darüber vor, dass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt sei. Weitere Ermittlungen seien dem Aufnahmemitgliedstaat verwehrt.
17 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Behördenakten der Beklagten, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe.

Entscheidungsgründe

 
18 
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Ziffer 2 der Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005, soweit darin vom Kläger die Ablieferung des Führerscheins zum Versand an das Ausstellerland verlangt wurde), war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war insoweit für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung).
19 
Im Übrigen ist die Berufung zulässig und begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005 in der Fassung der mündlichen Verhandlung und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.10.2005 sind nach Umdeutung von Ziffer 1 der Verfügung rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
1. In Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005 wird dem Kläger das Recht aberkannt, von seiner in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Der Senat deutet diese Entscheidung im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 - Wiedemann - sowie C-334/06 bis C-336/06 - Zerche - (jeweils juris) in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts um, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 10.11.2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen.
21 
1.1 Der Kläger ist nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV nicht berechtigt, Fahrzeuge im Inland zu führen. Dem Kläger wurde die inländische Fahrerlaubnis zweimal rechtskräftig entzogen; im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis hatte er – ungeachtet der Eintragung eines tschechischen Wohnsitzes im Führerschein - seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ein ordentlicher Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland wird angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und/ oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FeV; vgl. auch Art 9 der Richtlinie 91/439/EWG). Der Kläger hat in dem Formular „Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis“ seine deutsche Adresse angegeben. Nach den nicht in Frage gestellten Angaben der Beklagten war er ununterbrochen im Bundesgebiet gemeldet. Zwar hat er in der Klagebegründung zunächst vorgetragen, er habe sich zum Zweck des Fahrerlaubniserwerbs längere Zeit bei einer in Tschechien wohnhaften Tante aufgehalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er diese Angabe aber ausdrücklich dahingehend konkretisiert, dass es sich um gelegentliche Besuchsaufenthalte gehandelt hat. Auch sonstige persönliche und berufliche Bindungen an Tschechien sind nicht erkennbar, insbesondere war der Kläger nach eigenen Angaben im fraglichen Zeitraum arbeitslos. Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert geltend gemacht, dass er sich für den zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Tschechien erforderlichen Mindestzeitraum von 185 Tagen im Kalenderjahr dort aufgehalten hatte bzw. bei der Begründung des Aufenthalts die Absicht gehabt hatte, sich dort mindestens 185 Tage aufzuhalten.
22 
Der Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Nach Art 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG hängt die Ausstellung eines EU- Führerscheins u.a. vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes ab. Nach Art 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann es der Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die u.a. eine Maßnahme des Entzugs angewendet wurde. Allerdings hatten die Mitgliedstaaten nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen um Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 48 f.). Aus der neueren Rechtssprechung des EuGH (Urteile vom 26.06.2008, aaO.) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich nunmehr, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass das Gericht die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, juris; Senatsurt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07 - juris, Senatsurt. v. 11.09.2008 - 2116/07 -; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13).
23 
Wie ausgeführt, ist die tschechische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden, weil der Kläger nach dem Antragsformular und seinen Angaben vor dem Verwaltungsgericht keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG in der Tschechischen Republik hatte. Aufgrund des erforderlichen Mindestzeitraums von einem halben Jahr ist es außerdem ausgeschlossen, mehrere „ordentliche Wohnsitze“ im Sinne der Führerscheinrichtlinie inne zu haben.
24 
Den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats ist es vorliegend auch nicht verwehrt, diesen Sachverhalt zugrunde zu legen. Der EuGH betont in seinen Urteilen vom 26.06.2008 (aaO.) die besondere Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs. Danach ist das Wohnsitzerfordernis die Vorbedingung für die Prüfung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen der Richtlinie für die Erteilung der Fahrerlaubnis; insbesondere ist das Wohnsitzerfordernis unerlässlich, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Die Sicherheit des Straßenverkehrs könnte daher gefährdet werden, wenn die Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme u.a. des Entzugs nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie angewendet worden ist, nicht beachtet würde (vgl. Rdnr. 64 ff, 68 - Zerche -, Rdnr. 67 ff, 71 - Wiedemann -). Der EuGH lässt aus diesem Grund („folglich“) die Prüfung, ob das Wohnsitzerfordernis erfüllt ist, im Grundsatz zu. Denn die nunmehr anerkannte Befugnis des Aufnahmemitgliedsstaats, die Fahrerlaubnis bei Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nicht anzuerkennen, setzt notwendigerweise die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaates voraus zu prüfen, ob die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt war. Allerdings nimmt der EuGH in den ihm vorgelegten Verfahren eine sachliche Beschränkung auf die Angaben im Führerschein selbst oder auf vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vor, wohingegen die Berücksichtigung vom Aufnahmemitgliedstaat stammender Informationen nicht zulässig sein soll (vgl. Rdnr. 69 bzw. Rdnr. 72). Diese – nicht näher begründete – Einschränkung schließt es aber nicht aus, die Angaben des Fahrerlaubnisinhabers selbst zu berücksichtigen, wenn diese eine Information bestätigen, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlag, insbesondere dort aktenkundig geworden ist, und diese Angaben somit die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die dem Ausstellermitgliedstaat vorliegende Information zutreffend und daher „unbestreitbar“ ist. Der EuGH hat diese Möglichkeit zwar nicht ausdrücklich erwähnt und sich nicht damit auseinandergesetzt, wann eine Information unbestreitbar ist. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um ein bewusstes Schweigen des EuGH gehandelt hat. Denn in den dem EuGH vorgelegten Verfahren, in denen es um eine nach Auffassung der nationalen Verwaltungsgerichte missbräuchliche Inanspruchnahme des Gemeinschaftsrechts ging, musste die Möglichkeit, dass die Betroffenen eine beim Ausstellermitgliedstaat aktenkundig gewordene Information in der Sache bestätigen, nicht in den Blick genommen werden. Eine solche Einschränkung der Erkenntnisquellen wäre nach der neueren Rechtsprechung des EuGH auch im Hinblick auf Sinn und Zweck des Wohnsitzerfordernisses nicht gerechtfertigt. Wegen der grundlegenden Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Prüfung der Fahreignung und damit für die Sicherheit des Straßenverkehrs ist nicht vorstellbar, dass der EuGH die Berücksichtigung von Informationen über einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlagen und vom Fahrerlaubnisinhaber - und somit von einer der wichtigsten Informationsquellen - bestätigt werden, generell als gemeinschaftsrechtswidrig ausschließen wollte. Tragender Grund für die Gegenüberstellung der vom Ausstellerstaat herrührenden Informationen und den vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Erkenntnissen, ohne dass die ergänzende Möglichkeit einer Informationsgewinnung durch den Betroffenen selbst erwähnt wird, dürfte vielmehr gewesen sein, Ausnahmen vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) auf ein Mindestmaß zu beschränken und auszuschließen, dass die gegenseitige Anerkennung von einem im Aufnahmemitgliedstaat durchzuführenden allgemeinen Prüfungs- und Anerkennungsverfahren abhängig gemacht wird, der Aufnahmemitgliedstaat also von sich aus ohne konkreten Anlass in Ermittlungen hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses eintritt. Der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz wird in seiner Wirksamkeit aber nicht beeinträchtigt, wenn ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund von Informationen feststeht, die dem Ausstellermitgliedstaat bekannt waren oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten bekannt sein müssen, und der Fahrerlaubnisinhaber die Richtigkeit der Informationen bestätigt.
25 
In diesem Sinne liegen im vorliegenden Verfahren unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat dafür vor, dass das Wohnsitzerfordernis im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht erfüllt war. Denn im „Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis“ hat der Kläger seine deutsche Adresse angegeben. Dieses Formular lag den tschechischen Behörden bei der Erteilung der Fahrerlaubnis vor und war Grundlage für ihre Entscheidung. Wie ausgeführt, entsprach die angegebene deutsche Adresse auch tatsächlich dem ordentlichen Wohnsitz des Klägers im Sinne des Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG. Die Angabe des Wohnsitzes „Pilzen 4“ unter Nr. 8 des Führerscheins ist daher fehlerhaft, was der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde bekannt war oder bei ordnungsgemäßer Prüfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, insbesondere des Antragsformulars in Verbindung mit einer sorgfältigen Befragung des Führerscheinbewerbers, hätte bekannt sein müssen. Dass das Antragsformular nicht von den tschechischen Behörden übermittelt, sondern vom Kläger selbst vorgelegt wurde, steht der Berücksichtigung der darin enthaltenen Angaben nach den obigen Ausführungen nicht entgegen.
26 
Auch der Einwand des Klägers, er habe die Fahrerlaubnis nach nationalem Recht legal erworben, u. a. weil das Wohnsitzerfordernis erst nach Erteilung des Führerscheins in das nationale Recht der tschechischen Republik eingeführt worden sei, greift nicht durch. Denn insoweit war das nationale Recht der tschechischen Republik zum damaligen Zeitpunkt gemeinschaftsrechtswidrig. Eine unbestreitbar gemeinschaftsrechtswidrig unter Verletzung des Wohnsitzprinzips erteilte EU - Fahrerlaubnis unterliegt aber - wie der EuGH nunmehr klargestellt hat - grundsätzlich nicht dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG.
27 
1.2 § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV hat zur Folge, dass die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nie berechtigt hat, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen; dieses Recht kann daher auch nicht durch eine Verfügung des Aufnahmemitgliedstaates aberkannt werden. Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005 kann aber im Lichte der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet werden, dass die Fahrerlaubnis der Tschechischen Republik den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B im Bundesgebiet berechtigt (vgl. Senatsurt. v. 09.09.2008 – 10 S 994/07 - juris; Senatsurt. v. 11.09.2008 – 2116/07 -). Allerdings gilt auch der umgedeutete Verwaltungsakt erst aber der Bekanntgabe der Aberkennungsentscheidung vom 09.05.2005:
28 
Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Die Umdeutung hat zur Folge, dass die mit der Rechtsordnung vereinbare Entscheidung als mit der Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung vom 09.05.2005 erlassen gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6 und 37; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4). Die Umdeutung kann auch durch das Gericht erfolgen (BVerwG, B. v. 01.07.1983, NVwZ 1984, 645, Urt. v. 14.02.2007 - 6 C 28/05 - juris m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47 Rn. 10; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47 Rn. 10). Die Umdeutung lässt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens unberührt, weil es sich weiterhin um denselben Verwaltungsakt handelt und die neue Regelung als von Anfang maßgeblich gilt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4, 12 und 32).
29 
Vorliegend sind beide Verwaltungsakte auf das gleiche Ziel gerichtet, weil sie dem gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 34). Der Sache nach ging es der Beklagten beim Erlass der Verfügung um die auf zweimalige Trunkenheitsfahrten zurückzuführenden und seit dem Jahr 2001 nicht geklärten Zweifel an der Fahreignung des Klägers und um den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie 91/439/EWG. Dies ergibt sich aus der Begründung der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19.04.2005, aus der Entziehungsverfügung vom 09.05.2005 sowie aus der Begründung des Widerspruchsbescheids. Es sollte verhindert werden, dass der Kläger, dem mehrfach gerichtlich die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrten entzogen worden war und dessen Fahreignung wegen eines negativen Eignungsgutachtens immer noch zweifelhaft ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs ohne vorherige Bestätigung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Bundesgebiet am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 09.05.2005 bestand aber für die Fahrerlaubnisbehörde, um sofort die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs zu unterbinden, nur die Möglichkeit, ihm das Recht, von der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, zu entziehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Denn die Mitgliedstaaten hatten - wie ausgeführt - nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Auch die Rechtsfolgen beider Verwaltungsakte sind vergleichbar. Die Wirkung der förmlichen Aberkennungsverfügung vom 09.05.2005 war ebenso wie ein Verwaltungsakt, der die Rechtsfolge des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV verbindlich feststellt, von vornherein auf das Inland beschränkt.
30 
Ein feststellender Verwaltungsakts des Inhalts, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, hätte von der Beklagten rechtmäßig erlassen werden können. Hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Form bestehen keine Bedenken. Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen lagen vor. Wie ausgeführt, war der Tatbestand § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV erfüllt und diese Regelung auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung vom 09.05.2005 anwendbar, soweit er den Vorgaben der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 entspricht, weil die vom EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommene Auslegung einer Norm des Sekundärrechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm gilt. Zwar fehlt in § 28 Abs. 4 FeV für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Hierfür reicht es jedoch aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Norm im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268; Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urt. v. 19.05.2008 - 6 C 42.07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Rechtsfolge des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV, dass die grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis unter den in den Urteilen vom 26.06.2008 (aaO.) genannten Bedingungen nicht gilt, bedarf zwar keiner ausdrücklichen Entscheidung der Behörde, ist aber zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz besteht daher – schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
31 
Auch § 47 Abs. 2 LVwVfG steht hier der Umdeutung nicht entgegen. Danach gilt Absatz 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Wie ausgeführt ist davon auszugehen, dass die Behörde nach § 28 Abs. FeV vorgegangen wäre, wenn sie sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen wäre. Da die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen nicht ungünstiger sein dürfen als die des ursprünglichen Verwaltungsakts (§ 47 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. LVwVfG) und die Aberkennungsentscheidung vom 09.05.2005 gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit ihrer Bekanntgabe, d. h. mit der am 12.05.2005 erfolgten Zustellung, wirksam wurde, gilt auch der umgedeutete Verwaltungsakt erst ab diesem Zeitpunkt. 2005. Auch die Rücknahme von Ziffer 1 der Verfügung vom 09.05.2005 ist nicht ausgeschlossen (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG); insbesondere wäre die für eine Rücknahme geltende Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG gewahrt. Schließlich steht auch § 47 Abs. 3 LVwVfG der Umdeutung nicht entgegen. Denn die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht im Interesse der Verkehrssicherheit ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Die erforderliche Anhörung des Klägers zur Umdeutung ist im gerichtlichen Verfahren erfolgt.
32 
2. Ziffer 2 der Verfügung vom 09.05.2005 in der Fassung, die sie in der mündlichen Verhandlung gefunden hat, ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 47 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 FeV sind Führerscheine aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen zur Eintragung vorzulegen.
33 
3. Auch Ziffer 4 der Entscheidung vom 09.05.2005 (Androhung eines Zwangsgelds) ist rechtmäßig. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 der Entscheidung ist die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Kläger auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von 5 Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
34 
4. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Ziff. 2 der Verfügung vom 09.05.2005) war über die Kosten des Verfahrens nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, insoweit einen Teil der Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Denn der Kläger wäre aller Voraussicht nach mit seiner Anfechtungsklage gegen Ziff. 2 der Verfügung vom 22.06.2005 insoweit erfolgreich gewesen, als die Beklagte die Ablieferung des Führerscheins zum Zweck der Rücksendung an den Ausstellerstaat verlangt hat. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins, damit dieser an die ausstellende Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates zurückgesandt werden kann, ohne dass der Betreffende zugleich ein Ersatzdokument über seine weiterhin bestehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen dieser Klasse im EU-Ausland erhält, dürfte aber unverhältnismäßig gewesen sein. Denn die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins mit dem bloßen Ziel der Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein über die fehlende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet ist ebenso geeignet, belastet den betroffenen Fahrerlaubnisinhaber aber weniger. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber bleibt im Besitz des Führerscheins und kann hierdurch im EU-Ausland seine dort bestehende Fahrberechtigung nachweisen. Zudem trägt die bloße Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein eher den Anforderungen der Verkehrssicherheit Rechnung als die Rücksendung des Führerscheins. Denn im Falle der hier erfolgten Rücksendung des Führerscheins kann nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde des ausstellenden Mitgliedstaates ungeachtet des Berichts der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über den Anlass der Rücksendung (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) von einer Aufhebung der Fahrerlaubnis absieht und den Führerschein dem Betroffenen unverändert wieder aushändigt. Durch diesen unverändert zurückgegebenen Führerschein könnte der Inhaber im Bundesgebiet zum Nachteil der Verkehrssicherheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt zu sein (vgl. Senatsurt. v.11.09.2008 - 2116/07 -).
35 
Im übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Soweit die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO beruht, ist sie unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO).
38 
Beschluss
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
18 
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Ziffer 2 der Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005, soweit darin vom Kläger die Ablieferung des Führerscheins zum Versand an das Ausstellerland verlangt wurde), war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war insoweit für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung).
19 
Im Übrigen ist die Berufung zulässig und begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005 in der Fassung der mündlichen Verhandlung und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.10.2005 sind nach Umdeutung von Ziffer 1 der Verfügung rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
1. In Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005 wird dem Kläger das Recht aberkannt, von seiner in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Der Senat deutet diese Entscheidung im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 26.06.2008 in den Verfahren C-329/06 und 343/06 - Wiedemann - sowie C-334/06 bis C-336/06 - Zerche - (jeweils juris) in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts um, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 10.11.2004 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen.
21 
1.1 Der Kläger ist nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV nicht berechtigt, Fahrzeuge im Inland zu führen. Dem Kläger wurde die inländische Fahrerlaubnis zweimal rechtskräftig entzogen; im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis hatte er – ungeachtet der Eintragung eines tschechischen Wohnsitzes im Führerschein - seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ein ordentlicher Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland wird angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und/ oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FeV; vgl. auch Art 9 der Richtlinie 91/439/EWG). Der Kläger hat in dem Formular „Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis“ seine deutsche Adresse angegeben. Nach den nicht in Frage gestellten Angaben der Beklagten war er ununterbrochen im Bundesgebiet gemeldet. Zwar hat er in der Klagebegründung zunächst vorgetragen, er habe sich zum Zweck des Fahrerlaubniserwerbs längere Zeit bei einer in Tschechien wohnhaften Tante aufgehalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er diese Angabe aber ausdrücklich dahingehend konkretisiert, dass es sich um gelegentliche Besuchsaufenthalte gehandelt hat. Auch sonstige persönliche und berufliche Bindungen an Tschechien sind nicht erkennbar, insbesondere war der Kläger nach eigenen Angaben im fraglichen Zeitraum arbeitslos. Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert geltend gemacht, dass er sich für den zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Tschechien erforderlichen Mindestzeitraum von 185 Tagen im Kalenderjahr dort aufgehalten hatte bzw. bei der Begründung des Aufenthalts die Absicht gehabt hatte, sich dort mindestens 185 Tage aufzuhalten.
22 
Der Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Nach Art 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG hängt die Ausstellung eines EU- Führerscheins u.a. vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes ab. Nach Art 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann es der Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die u.a. eine Maßnahme des Entzugs angewendet wurde. Allerdings hatten die Mitgliedstaaten nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Für den aufnehmenden Mitgliedstaat bestand lediglich die Möglichkeit, sich wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis an den ausstellenden Mitgliedstaat zu wenden und diesen um Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis zu bitten (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C-476/01, Slg. I-5205, Rn. 48 f.). Aus der neueren Rechtssprechung des EuGH (Urteile vom 26.06.2008, aaO.) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich nunmehr, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass das Gericht die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, juris; Senatsurt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07 - juris, Senatsurt. v. 11.09.2008 - 2116/07 -; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13).
23 
Wie ausgeführt, ist die tschechische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden, weil der Kläger nach dem Antragsformular und seinen Angaben vor dem Verwaltungsgericht keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG in der Tschechischen Republik hatte. Aufgrund des erforderlichen Mindestzeitraums von einem halben Jahr ist es außerdem ausgeschlossen, mehrere „ordentliche Wohnsitze“ im Sinne der Führerscheinrichtlinie inne zu haben.
24 
Den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats ist es vorliegend auch nicht verwehrt, diesen Sachverhalt zugrunde zu legen. Der EuGH betont in seinen Urteilen vom 26.06.2008 (aaO.) die besondere Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs. Danach ist das Wohnsitzerfordernis die Vorbedingung für die Prüfung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen der Richtlinie für die Erteilung der Fahrerlaubnis; insbesondere ist das Wohnsitzerfordernis unerlässlich, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Die Sicherheit des Straßenverkehrs könnte daher gefährdet werden, wenn die Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme u.a. des Entzugs nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie angewendet worden ist, nicht beachtet würde (vgl. Rdnr. 64 ff, 68 - Zerche -, Rdnr. 67 ff, 71 - Wiedemann -). Der EuGH lässt aus diesem Grund („folglich“) die Prüfung, ob das Wohnsitzerfordernis erfüllt ist, im Grundsatz zu. Denn die nunmehr anerkannte Befugnis des Aufnahmemitgliedsstaats, die Fahrerlaubnis bei Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nicht anzuerkennen, setzt notwendigerweise die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaates voraus zu prüfen, ob die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt war. Allerdings nimmt der EuGH in den ihm vorgelegten Verfahren eine sachliche Beschränkung auf die Angaben im Führerschein selbst oder auf vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vor, wohingegen die Berücksichtigung vom Aufnahmemitgliedstaat stammender Informationen nicht zulässig sein soll (vgl. Rdnr. 69 bzw. Rdnr. 72). Diese – nicht näher begründete – Einschränkung schließt es aber nicht aus, die Angaben des Fahrerlaubnisinhabers selbst zu berücksichtigen, wenn diese eine Information bestätigen, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlag, insbesondere dort aktenkundig geworden ist, und diese Angaben somit die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die dem Ausstellermitgliedstaat vorliegende Information zutreffend und daher „unbestreitbar“ ist. Der EuGH hat diese Möglichkeit zwar nicht ausdrücklich erwähnt und sich nicht damit auseinandergesetzt, wann eine Information unbestreitbar ist. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um ein bewusstes Schweigen des EuGH gehandelt hat. Denn in den dem EuGH vorgelegten Verfahren, in denen es um eine nach Auffassung der nationalen Verwaltungsgerichte missbräuchliche Inanspruchnahme des Gemeinschaftsrechts ging, musste die Möglichkeit, dass die Betroffenen eine beim Ausstellermitgliedstaat aktenkundig gewordene Information in der Sache bestätigen, nicht in den Blick genommen werden. Eine solche Einschränkung der Erkenntnisquellen wäre nach der neueren Rechtsprechung des EuGH auch im Hinblick auf Sinn und Zweck des Wohnsitzerfordernisses nicht gerechtfertigt. Wegen der grundlegenden Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Prüfung der Fahreignung und damit für die Sicherheit des Straßenverkehrs ist nicht vorstellbar, dass der EuGH die Berücksichtigung von Informationen über einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlagen und vom Fahrerlaubnisinhaber - und somit von einer der wichtigsten Informationsquellen - bestätigt werden, generell als gemeinschaftsrechtswidrig ausschließen wollte. Tragender Grund für die Gegenüberstellung der vom Ausstellerstaat herrührenden Informationen und den vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Erkenntnissen, ohne dass die ergänzende Möglichkeit einer Informationsgewinnung durch den Betroffenen selbst erwähnt wird, dürfte vielmehr gewesen sein, Ausnahmen vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) auf ein Mindestmaß zu beschränken und auszuschließen, dass die gegenseitige Anerkennung von einem im Aufnahmemitgliedstaat durchzuführenden allgemeinen Prüfungs- und Anerkennungsverfahren abhängig gemacht wird, der Aufnahmemitgliedstaat also von sich aus ohne konkreten Anlass in Ermittlungen hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses eintritt. Der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz wird in seiner Wirksamkeit aber nicht beeinträchtigt, wenn ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund von Informationen feststeht, die dem Ausstellermitgliedstaat bekannt waren oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten bekannt sein müssen, und der Fahrerlaubnisinhaber die Richtigkeit der Informationen bestätigt.
25 
In diesem Sinne liegen im vorliegenden Verfahren unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat dafür vor, dass das Wohnsitzerfordernis im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht erfüllt war. Denn im „Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis“ hat der Kläger seine deutsche Adresse angegeben. Dieses Formular lag den tschechischen Behörden bei der Erteilung der Fahrerlaubnis vor und war Grundlage für ihre Entscheidung. Wie ausgeführt, entsprach die angegebene deutsche Adresse auch tatsächlich dem ordentlichen Wohnsitz des Klägers im Sinne des Art. 7 Abs. 1, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG. Die Angabe des Wohnsitzes „Pilzen 4“ unter Nr. 8 des Führerscheins ist daher fehlerhaft, was der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde bekannt war oder bei ordnungsgemäßer Prüfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, insbesondere des Antragsformulars in Verbindung mit einer sorgfältigen Befragung des Führerscheinbewerbers, hätte bekannt sein müssen. Dass das Antragsformular nicht von den tschechischen Behörden übermittelt, sondern vom Kläger selbst vorgelegt wurde, steht der Berücksichtigung der darin enthaltenen Angaben nach den obigen Ausführungen nicht entgegen.
26 
Auch der Einwand des Klägers, er habe die Fahrerlaubnis nach nationalem Recht legal erworben, u. a. weil das Wohnsitzerfordernis erst nach Erteilung des Führerscheins in das nationale Recht der tschechischen Republik eingeführt worden sei, greift nicht durch. Denn insoweit war das nationale Recht der tschechischen Republik zum damaligen Zeitpunkt gemeinschaftsrechtswidrig. Eine unbestreitbar gemeinschaftsrechtswidrig unter Verletzung des Wohnsitzprinzips erteilte EU - Fahrerlaubnis unterliegt aber - wie der EuGH nunmehr klargestellt hat - grundsätzlich nicht dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG.
27 
1.2 § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV hat zur Folge, dass die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nie berechtigt hat, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen; dieses Recht kann daher auch nicht durch eine Verfügung des Aufnahmemitgliedstaates aberkannt werden. Ziffer 1 der Verfügung der Beklagten vom 09.05.2005 kann aber im Lichte der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet werden, dass die Fahrerlaubnis der Tschechischen Republik den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B im Bundesgebiet berechtigt (vgl. Senatsurt. v. 09.09.2008 – 10 S 994/07 - juris; Senatsurt. v. 11.09.2008 – 2116/07 -). Allerdings gilt auch der umgedeutete Verwaltungsakt erst aber der Bekanntgabe der Aberkennungsentscheidung vom 09.05.2005:
28 
Nach § 47 Abs. 1 LVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Die Umdeutung hat zur Folge, dass die mit der Rechtsordnung vereinbare Entscheidung als mit der Bekanntgabe der Ausgangsentscheidung vom 09.05.2005 erlassen gilt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rn. 6 und 37; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4). Die Umdeutung kann auch durch das Gericht erfolgen (BVerwG, B. v. 01.07.1983, NVwZ 1984, 645, Urt. v. 14.02.2007 - 6 C 28/05 - juris m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47 Rn. 10; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47 Rn. 10). Die Umdeutung lässt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens unberührt, weil es sich weiterhin um denselben Verwaltungsakt handelt und die neue Regelung als von Anfang maßgeblich gilt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 4, 12 und 32).
29 
Vorliegend sind beide Verwaltungsakte auf das gleiche Ziel gerichtet, weil sie dem gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rn. 34). Der Sache nach ging es der Beklagten beim Erlass der Verfügung um die auf zweimalige Trunkenheitsfahrten zurückzuführenden und seit dem Jahr 2001 nicht geklärten Zweifel an der Fahreignung des Klägers und um den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie 91/439/EWG. Dies ergibt sich aus der Begründung der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19.04.2005, aus der Entziehungsverfügung vom 09.05.2005 sowie aus der Begründung des Widerspruchsbescheids. Es sollte verhindert werden, dass der Kläger, dem mehrfach gerichtlich die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrten entzogen worden war und dessen Fahreignung wegen eines negativen Eignungsgutachtens immer noch zweifelhaft ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs ohne vorherige Bestätigung seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Bundesgebiet am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 09.05.2005 bestand aber für die Fahrerlaubnisbehörde, um sofort die Teilnahme des Klägers am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs zu unterbinden, nur die Möglichkeit, ihm das Recht, von der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, zu entziehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Denn die Mitgliedstaaten hatten - wie ausgeführt - nach der früheren Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 91/439/EWG auch eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Auch die Rechtsfolgen beider Verwaltungsakte sind vergleichbar. Die Wirkung der förmlichen Aberkennungsverfügung vom 09.05.2005 war ebenso wie ein Verwaltungsakt, der die Rechtsfolge des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV verbindlich feststellt, von vornherein auf das Inland beschränkt.
30 
Ein feststellender Verwaltungsakts des Inhalts, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, hätte von der Beklagten rechtmäßig erlassen werden können. Hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Form bestehen keine Bedenken. Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen lagen vor. Wie ausgeführt, war der Tatbestand § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV erfüllt und diese Regelung auch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung vom 09.05.2005 anwendbar, soweit er den Vorgaben der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 entspricht, weil die vom EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgenommene Auslegung einer Norm des Sekundärrechts ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm gilt. Zwar fehlt in § 28 Abs. 4 FeV für die Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung. Hierfür reicht es jedoch aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Norm im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268; Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urt. v. 19.05.2008 - 6 C 42.07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Rechtsfolge des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV, dass die grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis unter den in den Urteilen vom 26.06.2008 (aaO.) genannten Bedingungen nicht gilt, bedarf zwar keiner ausdrücklichen Entscheidung der Behörde, ist aber zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber oftmals umstritten. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz besteht daher – schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
31 
Auch § 47 Abs. 2 LVwVfG steht hier der Umdeutung nicht entgegen. Danach gilt Absatz 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Wie ausgeführt ist davon auszugehen, dass die Behörde nach § 28 Abs. FeV vorgegangen wäre, wenn sie sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen wäre. Da die Rechtsfolgen des umgedeuteten Verwaltungsakts für den Betroffenen nicht ungünstiger sein dürfen als die des ursprünglichen Verwaltungsakts (§ 47 Abs. 2 Satz 1 zweite Alt. LVwVfG) und die Aberkennungsentscheidung vom 09.05.2005 gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG mit ihrer Bekanntgabe, d. h. mit der am 12.05.2005 erfolgten Zustellung, wirksam wurde, gilt auch der umgedeutete Verwaltungsakt erst ab diesem Zeitpunkt. 2005. Auch die Rücknahme von Ziffer 1 der Verfügung vom 09.05.2005 ist nicht ausgeschlossen (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG); insbesondere wäre die für eine Rücknahme geltende Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG gewahrt. Schließlich steht auch § 47 Abs. 3 LVwVfG der Umdeutung nicht entgegen. Denn die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht im Interesse der Verkehrssicherheit ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV) nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Die erforderliche Anhörung des Klägers zur Umdeutung ist im gerichtlichen Verfahren erfolgt.
32 
2. Ziffer 2 der Verfügung vom 09.05.2005 in der Fassung, die sie in der mündlichen Verhandlung gefunden hat, ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 47 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 FeV sind Führerscheine aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen zur Eintragung vorzulegen.
33 
3. Auch Ziffer 4 der Entscheidung vom 09.05.2005 (Androhung eines Zwangsgelds) ist rechtmäßig. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 der Entscheidung ist die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Kläger auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von 5 Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
34 
4. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Ziff. 2 der Verfügung vom 09.05.2005) war über die Kosten des Verfahrens nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, insoweit einen Teil der Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Denn der Kläger wäre aller Voraussicht nach mit seiner Anfechtungsklage gegen Ziff. 2 der Verfügung vom 22.06.2005 insoweit erfolgreich gewesen, als die Beklagte die Ablieferung des Führerscheins zum Zweck der Rücksendung an den Ausstellerstaat verlangt hat. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins, damit dieser an die ausstellende Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates zurückgesandt werden kann, ohne dass der Betreffende zugleich ein Ersatzdokument über seine weiterhin bestehende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen dieser Klasse im EU-Ausland erhält, dürfte aber unverhältnismäßig gewesen sein. Denn die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins mit dem bloßen Ziel der Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein über die fehlende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet ist ebenso geeignet, belastet den betroffenen Fahrerlaubnisinhaber aber weniger. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber bleibt im Besitz des Führerscheins und kann hierdurch im EU-Ausland seine dort bestehende Fahrberechtigung nachweisen. Zudem trägt die bloße Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein eher den Anforderungen der Verkehrssicherheit Rechnung als die Rücksendung des Führerscheins. Denn im Falle der hier erfolgten Rücksendung des Führerscheins kann nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde des ausstellenden Mitgliedstaates ungeachtet des Berichts der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über den Anlass der Rücksendung (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) von einer Aufhebung der Fahrerlaubnis absieht und den Führerschein dem Betroffenen unverändert wieder aushändigt. Durch diesen unverändert zurückgegebenen Führerschein könnte der Inhaber im Bundesgebiet zum Nachteil der Verkehrssicherheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt zu sein (vgl. Senatsurt. v.11.09.2008 - 2116/07 -).
35 
Im übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Soweit die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO beruht, ist sie unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO).
38 
Beschluss
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004).
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.