Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Sept. 2009 - 1 B 430/09

bei uns veröffentlicht am25.09.2009

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. Juli 2009 - 10 L 468/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller durch Bescheid vom 15.4.2009 mit sofortiger Wirkung das Recht aberkannt, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis (Klassen A und B) im Bundesgebiet Gebrauch zu machen und ihm aufgegeben, den Führerschein binnen einer Woche zur Eintragung des Aberkennungsvermerks vorzulegen. Die tschechische Fahrerlaubnis sei dem Antragsteller noch vor Ablauf der vom Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 5.4.2007 verhängten Sperrfrist erteilt worden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG (EuGH, Urteile vom 26.6.2008 – verbundene Rechtssachen C-329/06 und C-343/06, NJW 2008, 2403, sowie Beschluss vom 3.7.2008 - C 225/07 -, NJW 2009, 207) dargelegt, dass es einem Mitgliedstaat ausnahmsweise nicht verwehrt sei, die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis zu versagen, wenn gegen die betreffende Person zuvor in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis angewendet und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt worden ist, die bei Erteilung der neuen EU-Fahrerlaubnis noch nicht abgelaufen war. Eine solche Fallgestaltung sei gegeben, denn die durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5.4.2007 verhängte Sperrfrist sei erst am 5.1.2008 verstrichen gewesen und die in der Tschechischen Republik am 16.10.2007 ausgestellte Fahrerlaubnis sei demzufolge noch während der laufenden Sperrfrist erworben worden. Damit seien die Voraussetzungen einer durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannten Ausnahme von dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfüllt und der Antragsgegner berechtigt, der dem Antragsteller am 16.10.2007 in der Tschechischen Republik ausgestellten Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik die Anerkennung zu versagen. Dem ist zuzustimmen.

Insbesondere vermag das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren beschränkende Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 31.8.2009 die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen.

Zunächst weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass sich die Anerkennung der vom Antragsteller in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Richtlinie RL 2006/126/EG (sogenannte 3. Führerschein-Richtlinie) noch nach den Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 in der Fassung vom 2.6.1997 beurteilt, da der Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/126/EG vorgibt, dass vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben (BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 - 3 C 31.07 -, NJW 2009, 1687) . Dies hilft dem Antragsteller indes nicht, weil die Entscheidung des Antragsgegners, die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht anzuerkennen, ihre Rechtsgrundlage nicht in den geänderten europarechtlichen und innerstaatlichen Vorschriften, die am 19.1.2009 in Kraft getreten sind, findet. Der Antragsgegner und diesen bestätigend das Verwaltungsgericht haben vielmehr zutreffend darauf abgestellt, dass dem Antragsteller die in Rede stehende Fahrerlaubnis noch während der vom Landgericht Saarbrücken festgesetzten Sperrfrist erteilt wurde. Insoweit ist maßgeblich, dass der Europäische Gerichtshof seine Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen einer während einer laufenden Sperrfrist im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis bereits unter der Geltung des Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG und des § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV a.F. entwickelt und entschieden hat, dass einer solchen Fahrerlaubnis ihre Anerkennung im Inland versagt werden darf. Altes und neues Recht stimmen in diesem Punkt überein (vgl. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV n.F.).

Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Antragstellers, die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes „Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland während einer im Inland laufenden Sperrfrist“ seien fallbezogen nicht erfüllt, verfängt nicht.

Der Antragsteller zieht im Rahmen seiner Beschwerde nicht mehr in Zweifel, dass die vom Landgericht Saarbrücken am 5.4.2007 verhängte Sperrfrist von sechs Monaten gemäß § 69 a Abs. 5 Satz 1 StGB erst mit Rechtskraft des Strafurteils, also nach Rücknahme der seitens der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision am 5.7.2007, in Gang gesetzt wurde. Er meint aber, dies sei nur „die halbe Wahrheit“, da im Rahmen der Fristberechnung in – zumindest analoger – Anwendung des § 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB die seit der Verkündung des strafgerichtlichen Urteils verstrichene Zeit zu berücksichtigen sei. Dem kann nicht gefolgt werden.

Weder liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB vor noch kommt eine entsprechende Anwendung der Vorschrift in Betracht.

Der dem Berufungsurteil des Landgerichts Saarbrücken zugrunde liegende Tatvorwurf bestand im vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen. Wegen dieser ihm vorgeworfenen Taten war gegenüber dem Antragsteller eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis - naturgemäß - nicht angeordnet worden, sondern es konnte lediglich in der abschließenden strafgerichtlichen Entscheidung eine isolierte Sperrfrist festgesetzt werden. Es fehlt mithin an der tatbestandlichen Voraussetzung einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung.

Eine analoge Anwendung von § 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art, in denen eine isolierte Sperrfrist verhängt wurde, scheidet nicht nur nach dem klaren, an eine vorläufige Entziehung anknüpfenden Wortlaut der Vorschrift, sondern insbesondere gemessen am Regelungsgehalt des Abs. 5 Satz 2 aus. Die dort vorgesehene Anrechnung findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Fortbestand der vorläufigen Entziehung bzw. - gemäß § 69 a Abs. 6 StGB - der Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins nach Maßgabe des § 94 StPO in der Zeit zwischen Verkündung und Rechtskraft des Urteils weiterhin maßregelnd auf den Verurteilten einwirkt. Demgegenüber wirken in Fällen der isolierten Sperrfrist keine den in § 69 a Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 StGB genannten Maßnahmen vergleichbaren Umstände auf den Verurteilten ein, so dass die geforderte Einrechnung der seit Urteilserlass verstrichenen Zeit allein durch den Zeitablauf bedingt wäre. Aus dem Regelungsgefüge des Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 des § 69 a StGB ergibt sich aber unmissverständlich, dass bloßer Zeitablauf an sich nicht zu einem Beginn der Sperre vor Rechtskraft führen soll. Nur ausnahmsweise soll unter den Voraussetzungen des Satzes 2 eine Einrechnung erfolgen. Die vom Antragsteller befürwortete analoge Anwendung dieser Vorschrift stünde daher im Widerspruch zum Regelungsgehalt der bewusst als Ausnahme konzipierten Einrechnung nur ganz bestimmter Zeiten, in denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung (§§ 61 Nr. 5, 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB) bzw. eine gemäß § 69 a Abs. 6 StGB gleichgestellte strafprozessuale Maßnahme auf den Verurteilten einwirkt. (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. München 2009, § 69 a StGB Rdnr. 10; vgl. auch AG Idstein, Beschluss vom 5.4.2004 - 5 Ds-5660 Js 23160/02 -, NStZ-RR 2005, 89 = NJW 2005, 1208 (Leitsatz), sowie zu der vergleichbaren in § 69 a Abs. 4 geregelten Problematik: Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 5.4.1991 - RReg 1 St 20/91 -, DAR 1991, 305; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.12.1978 - 1 Ss 353/78 -; VRS 53, 108 (1979), und Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.4.1978 - 1 Ss 14/78 -, VRS 55, 264 (1978)) . Dass das Oberlandesgericht Saarbrücken in einer Entscheidung aus dem Jahre 1974 (OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.2.1974 - Ss 1/74 -, NJW 1974, 1391) unter bestimmten Voraussetzungen eine entsprechende Anwendung des § 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB im Fall einer isolierten Sperrfrist befürwortet hat, bedarf fallbezogen keiner näheren Würdigung, da eine der dortigen - nach Dafürhalten des OLG Saarbrücken eine Einrechnung ausnahmsweise rechtfertigenden - Konstellation vergleichbare Sachverhaltsgestaltung nicht gegeben ist.

Weitere Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung werden nicht geltend gemacht und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den fallbezogen eine einheitliche Bedeutung der Sache für den Antragsteller - Teilnahme am motorisierten Fahrzeugverkehr im Inland - widerspiegelnden Vorgaben der Nummern 46.1 und 46.3. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei der sich so ergebende hauptsachebezogene Streitwert von 5000 Euro mit Blick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens zu halbieren ist.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


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Strafprozeßordnung - StPO | § 94 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken


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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.