Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juni 2017 - 1 MB 1/16

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2017:0620.1MB1.16.00
20.06.2017

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 7. März 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen „Auflagen“ zur Genehmigung einer Windkraftanlage (WKA) durch den Antragsgegner. Die WKA ist in Brunsbüttel (Flurstück 87/2 der Flur 44) im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 67 der Stadt Brunsbüttel – während des Beschwerdeverfahrens - errichtet worden. In einem Abstand von etwa 50 m führen am genehmigten Standort der WKA drei Pipelines vorbei, in denen Ethylen, Wasserstoff und Rohöl transportiert werden. Die Pipelines werden von der Beigeladenen betrieben. Für diese Leitungen sind beschränkte persönliche Dienstbarkeiten bestellt sowie Baugenehmigungen vom 26.07.1963 (Ethylen-, Wasserstoff-Pipeline) bzw. vom 14.12.1973 (Rohöl-Pipeline) erteilt worden.

2

Die Genehmigung des Antragsgegners vom 02.06.2015 enthält u. a. folgende „Auflagen“:

3

»2.11.8 Zur Sicherstellung der Pipeline-Sicherheit wird im Bereich der WKA im Radius des 1,1-fachen der Nabenhöhe auf einer Rohrleitungslänge von ca. 180 m ein Schutz vor herabfallenden Windenergieanlagenteilen mit abnehmbaren Stahlbetonplatten mit einer Dicke von 0,20 m erforderlich. Diese Stahlbetonplatten sollen mit einer Überdeckung von ca. 0,50 m auf zu errichtenden Fundamenten verlegt werden. Vor Baubeginn sind die statischen Berechnungen … [der Beigeladenen] vorzulegen.

4

2.11.9 Vor Baubeginn ist der [Beigeladenen] eine vertiefte Einzelfallbetrachtung mit einer gutachterlichen Stellungnahme sowie einem statischen Nachweis vorzulegen, … .«

5

Die Antragstellerin und die Beigeladene haben dagegen Widerspruch erhoben; der Widerspruch der Beigeladenen wurde zurückgewiesen; Klage hat sie nicht erhoben. Auf den Antrag der Antragstellerin hat der Antragsgegner am 03.09.2015 die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 02.06.2015 angeordnet, wobei „ausdrücklich darauf hingewiesen“ wurde, dass der Sofortvollzug „für die Genehmigung insgesamt, also auch für die … Nebenbestimmungen“ gelte.

6

Den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der Genehmigung in Bezug auf die „Auflagen“ 2.11.8 und 2.11.9 lehnte der Antragsgegner ab und wies den Widerspruch der Antragstellerin (auch) insoweit zurück. Zugleich mit ihrer dagegen erhobenen Klage (VG 6 A 169/15) hat die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bzgl. der Auflagen Nr. 2.11.8 und Nr. 2.11.9 beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 07.03.2016 abgelehnt und zu Begründung i. w. ausgeführt, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass von der WKA ohne die Nebenbestimmungen keine Gefahren für die Pipelines ausgingen.

7

Zur Begründung ihrer dagegen gerichteten Beschwerde vertritt die Antragstellerin die Ansicht, ihr Antrag sei zulässig und ihr stehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Abwehr des Vollzuges der Nebenbestimmungen zur Seite. Der Sofortvollzug sei ohne eine Begründung angeordnet worden und deshalb bereits formell rechtswidrig. Die „Auflagen“ seien auch materiell rechtswidrig, da sie nicht notwendig seien. Den Pipelines drohe im Havariefall kein relevantes Risiko, wie sich aus einem probabilistischen Gutachten ergebe. Das Verwaltungsgericht habe dieses nicht richtig gewürdigt. Es könne nicht verlangt werden, jedes theoretische Risiko auszuschließen. Die Kosten für einen „Sarkophag“ i. S. d. Nebenbestimmungen seien auf 999.326 Euro zu schätzen. Nach dem „Maßstab der praktischen Vernunft“ seien die vom Antragsgegner und der Beigeladenen beschriebenen Schadensszenarien unwahrscheinlich. Ungewissheiten seien unentrinnbar und als Restrisiko tolerabel. Ein Rohleitungsrecht stehe auf der Grundlage einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nur der Deutschen Texaco AG zu. Zudem verlaufe die Pipelinetrasse (3) der Beigeladenen nicht innerhalb des grundbuchlich gesicherten Streifens. Die illegal betriebene Pipeline könne kein geeignetes Schutzobjekt von „Auflagen“ zu ihren Lasten sein. Im Verlauf der Pipeline befänden sich drei weitere Windenergieanlagen, welche den geforderten Abstand des 1,1-fachen der Nabenhöhe unterschreiten, ohne dass dort vergleichbare Sicherheitsmaßnahmen gefordert worden seien.

8

Der Antragsgegner meint, die Antragstellerin handle rechtsmissbräuchlich, da sie im Genehmigungsverfahren selbst den Vorschlag für die hier streitigen „Auflagen“ gemacht habe. Der Antrag sei nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig, überdies auch unbegründet. Der Sofortvollzug sei ausreichend begründet worden. Die „Auflagen“ seien materiell rechtmäßig, da nur so gewährleistet sei, dass vor oder nach Baubeginn bzw. bei einem Rückbau von der WKA keine Gefahr der Beschädigung der Rohrleitungen entstehe. Insoweit sei nicht nur die Schadenswahrscheinlichkeit, sondern auch das Ausmaß eines möglichen Schadensereignisses einzubeziehen. Bei einem Unglücksfall sei mit erheblichen Auswirkungen und Gefährdungen von Menschen, der Umwelt und von Sachwerten zu rechnen. Die ausreichende Sicherheit alternativer Möglichkeiten (Erdwall) sei nicht nachgewiesen worden. Nachdem die Antragstellerin die WKA errichtet habe, ohne – wie gefordert – die „Auflagen“ vorab zu erfüllen, müsse deren Sofortvollzug bestehen bleiben, weil die errichtete WKA andernfalls bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens betrieben werden dürfe, ohne dass es einen Schutz der Rohrleitungen gebe. Die daraus resultierende Kostenbelastung sei hinzunehmen, da sie Folge der Errichtung der WKA ohne den vorherigen Bau von Schutzmaßnahmen sei. Es sei nicht primäres Ziel der „Auflagen“, die Pipelines um ihrer selbst willen zu schützen, vielmehr sollten schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen verhindert werden. Verstöße gegen zivilrechtliche Vereinbarungen seien insofern unerheblich. Eine Verletzung privater Rechte sei nicht belegt. Soweit die Antragstellerin auf andere WKA und deren Abstand zur Pipeline verweise, seien diese mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar; eine Anlage (W 10) halte den geforderten Sicherheitsabstand ein, eine andere (W 12) ebenfalls und sei bereits zurückgebaut. Die Anlage „W 13“ unterschreite den Abstand nur marginal um 3,65 m, während die Unterschreitung vorliegend 58 m betrage.

9

Die Beigeladene folgt der Begründung des Antragsgegners. Sie habe die Pipeline-trasse 3 erworben; eine Übertragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sei vereinbart worden und solle im Grundbuch noch eingetragen werden. Die von der Antragstellerin zur alternativen Möglichkeit eines Erdwalls vorgelegten Unterlagen seien unzureichend. Den im Genehmigungsbescheid geforderten Nachweis der Nichtbeeinträchtigung der Rohrleitungen habe die Antragstellerin nicht vorgelegt. Ihr sei seit 2013 bekannt gewesen, dass bei einer Abstandsunterschreitung zur Pipeline Ersatzmaßnahmen zu treffen und Nachweise vorzulegen seien. Aus einer evtl. Abstandsunterschreitung durch andere WKA könne die Antragstellerin für sich nichts herleiten; es gebe keine Gleichbehandlung im Unrecht.

II.

10

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 07.03.2016 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

11

1. Der Antrag der Antragstellerin ist - entgegen der Ansicht des Antragsgegners - zulässig. Die Antragstellerin wendet sich im Klageverfahren (VG 6 A 169/15) gegen die Nebenbestimmungen zur Genehmigung vom 02.06.2015, die von der Anordnung des Sofortvollzugs durch den Antragsgegner vom 03.09.2015 – ausdrücklich – mit umfasst sind. Die Nebenbestimmungen „belasten“ die Antragstellerin; das gilt insbesondere für die den Schutz der Pipelines betreffende Nebenbestimmung Nr. A III.2.11.8 (sog. „Sarkophag“), deren Erfüllung mit erheblichen Aufwendungen verbunden ist.

12

Die Nebenbestimmung ist selbständig anfechtbar. Anders wäre dies nur, wenn eine isolierte Aufhebbarkeit dieser Nebenbestimmung offenkundig von vornherein nicht in Betracht käme. Dies ist indes keine Frage der Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens, sondern der Begründetheit (BVerwG, Urt. v. 17.10.2012, 4 C 5.11 –, BVerwGE 144, 341 ff. [bei Juris Rn. 5]). Vorliegend betrifft die Pflicht zur Errichtung der in Nr. A III.2.11.8 geforderten Stahlbetonabdeckung im Bereich der Pipelines einen – zwar mit der Genehmigung der Windkraftanlage verbundenen, aber davon unterscheidbaren - Regelungsgegenstand, der selbständig angegriffen werden kann. Das gilt auch dann, wenn die Nebenbestimmung eine Pflicht regelt, die die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen sicherstellt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Nach der Fassung der in Nr. A III. 2.11.8 der Genehmigung vom 02.06.2015 getroffenen Nebenbestimmung hat diese auf den Bestand oder die Geltung der Genehmigung selbst – Errichtung und Betrieb der WKA – keine unmittelbare Auswirkung. Insbesondere wird durch die Nebenbestimmung nicht der Inhalt dessen, was genehmigt worden ist, näher bestimmt (vgl. Mann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 2014, § 12 BImSchG Rn. 115).

13

Der Antragstellerin kann in Bezug auf die Anfechtung bzw. den Sofortvollzug der genannten Nebenbestimmung auch ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Dabei kann offen bleiben, ob die Nebenbestimmung auf einen „Vorschlag“ der Antragstellerin im Genehmigungsverfahren zurückzuführen ist. Indem der Antragsgegner diesen „Vorschlag“ aufgegriffen und (mit) für sofort vollziehbar erklärt hat, kann sich die Antragstellerin dagegen bzw. gegen deren – technisch und finanziell aufwändigen – Vollzug im Wege eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Wehr setzen, wenn sie – und sei es auch nachträglich – an ihrem früheren Vorschlag aus sachlichen Gründen nicht mehr festhalten wird.

14

2. Die Anordnung des Sofortvollzuges ist formell rechtmäßig. Die Antragstellerin vermisst zu Unrecht eine – nach § 80 Abs. 3 VwGO geforderte - Begründung dieser Anordnung:

15

Die Anordnung vom 03.09.2015 führt – im Anschluss an die Begründung des überwiegenden Vollzugsinteresses der Antragstellerin – aus, dass (auch) die Nebenbestimmungen zu den in der Genehmigung festgesetzten Zeitpunkten erfüllt sein müssen, da damit die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen gewährleistet ist. Diese Gründe mögen knapp erscheinen, doch gelten insoweit keine hohen Begründungsanforderungen. Der Sofortvollzug der Genehmigung ist von der Antragstellerin selbst - am 27.08.2015 - beantragt worden; wenn diesem Antrag - zu Gunsten der Antragstellerin - entsprochen wird, drängt es sich auf, den Sofortvollzug - wie geschehen - auch auf die der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen A III Nr. 2.11.1 bis 2.11.9 zu erstrecken, zumal diese dem durch die Errichtung der Windkraftanlage veranlassten Schutzbedürfnis – insbesondere – für die von der Beigeladenen betriebenen Pipelines dienen.

16

Unabhängig davon besteht für den Antragsgegner die Möglichkeit, die Begründung des Sofortvollzugs auch noch bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens zu ergänzen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 28.10.2016, 13 B 903/16, Juris [Rn. 5 f.]); davon hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung vom 04.08.2016 (S. 4-5) Gebrauch gemacht. Formelle Begründungsmängel sind danach nicht gegeben. Die Frage einer – in Fällen einer „privatnützigen“ Vollzugsanordnung ebenfalls möglichen (vgl. Beschl. des Senats vom 31.07.2007, 1 MB 13/07, NordÖR 2007, 452 ff.) – Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs durch das Gericht stellt sich damit vorliegend nicht.

17

3. Die gegen die Nebenbestimmung in Nr. A III. 2.11.8 – auch – im Beschwerdeverfahren angeführten Einwände der Antragstellerin sind nicht erfolgversprechend; sie rechtfertigen eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht.

18

3.1 Die Nebenbestimmung findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG.

19

3.1.1 Sie soll nach ihrer Begründung (S. 27 des Bescheides vom 02.06.2015) der Abwehr eines „Unfallrisikos“ in Bezug auf die rd. 52 m entfernten Pipelines „für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft“ dienen. Dazu soll die geforderte Stahlbeton-Abdeckung auf einer Rohrleitungslänge von 180 m nach dem erkennbaren Sinn der in Nr. A III. 2.11.8 getroffenen Regelung „vor Baubeginn“ hergestellt werden, um baubedingten Gefahren (Umstürzen von Kränen mit oder ohne Bauteilen, Herabfallen von Kran- oder Bauteilen) zu begegnen, die auch bei einem späteren Rückbau entstünden (vgl. Schriftsatz vom 04.08.2016, S. 6). Daneben dienen die Nebenbestimmungen der Abwehr von Gefahren nach Errichtung der WKA, die aus sog. Havarien entstehen können. Das wird aus der - im Bescheid vom 02.06.2015 (S. 27) in Bezug genommenen - Beurteilung des Unfallrisikos durch den Betrieb der WKA deutlich, wie sie aus den im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten vom 06.05.2015 [Anlage Ast 12] bzw. vom 11.12.2014 [Anlage Ast 13] und den dort behandelten „Havarieszenarien“ zu entnehmen ist. Danach soll unter Einbeziehung der Nebenbestimmungen zu A III Nr. 2.11.1 bis 2.11.9 kein signifikant erhöhtes Unfallrisiko in Bezug auf einen Rotorblatt- oder Maschinenhausabwurf, Eisfragmente oder einen Turmbruch (mehr) zu erwarten sein.

20

3.1.2 Um sicherzustellen, dass die Pipelines geschützt werden, bevor überhaupt eine (bau- oder betriebsbedingte) Gefahr im o. g. Sinne entsteht, hätte der Antragsgegner (insbesondere) die Nebenbestimmung A III. 2.11.8 auch als aufschiebende Bedingung (§ 107 Abs. 2 Nr. 2 LVwG SH) ausgestalten können. Indem er sich für eine Auflage entschieden hat, hat er sich für ein die Antragstellerin weniger beeinträchtigendes Mittel entschieden, weil die Genehmigung – zunächst – unabhängig von der Erfüllung der Auflage Bestand hat und die Auflage einer selbständigen Durchsetzung bedarf (vgl. Mann, a.a.O., Rn. 63; Storost, in: Ule/Laubinger, BImSchG, Stand April 2017, § 12 Rn. D 5).

21

Es bleibt damit der Entscheidung des Antragsgegners vorbehalten, wie er die Auflage durchsetzt bzw. ob er im Fall einer (weiteren) Nichterfüllung der Auflage von der Möglichkeit einer vollständigen oder teilweisen Betriebsuntersagung (§ 20 Abs. 1 BImSchG) oder eines - im Ermessen stehenden - Widerrufs der Genehmigung gem. § 21 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG Gebrauch macht. Alle genannten Möglichkeiten hängen von der Vollziehbarkeit der Auflage ab.

22

3.2 Den Einwänden der Antragstellerin gegen die sachliche Rechtfertigung der angefochtenen Auflage zu A III. 2.11.8 sind keine Erfolgsaussichten zuzuerkennen.

23

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung hat sicherzustellen, dass von der Anlage keine Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorgerufen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Dabei geht es nicht um solche Gefahren, die (allein) den Pipelines bzw. den diesbezüglichen Nutzungsrechten der Beigeladenen drohen. Regelwerke, die insoweit Abstandsvorgaben enthalten

24

(vgl. zu Pipelines: § 3 Abs. 2 RohrfernleitungsVO [BGBl. 2017 I, S. 626] sowie die „Technische Regel Rohrfernleitung“ [TRFL] (s. dazu LT-Drs. Bad.-Wütt. 14/6392 vom 18.05.2010) bzw. für der öffentlichen Versorgung dienende Leitungen „Technische Regel Gasdruckleitungen“ [TRGL]; § 3 Abs. 2 GashochdruckleitungsVO [BGBl. 2017 I S. 626] i. V. m. DVGW-Arbeitsblatt G 463 (für Stahlrohr-Gasleitungen für einen Betriebsdruck > 16 bar; zu Hochspannungsfreileitungen: DIN EN 50341-3-4, VDE 201-3),

25

dienen der Sicherung des Bestandes der Leitungen, nicht aber der – unabhängig davon zu beurteilenden – Abwehr von Gefahren, die infolge einer Beschädigung der Leitungen durch eine „benachbarte“ Anlage entstehen und die Rechtsgüter Dritter oder der Allgemeinheit gefährden. Soweit die genannten Regelwerke Meidungsabstände für Leitungstrassen vorsehen, sind diese für die - etwa im Rahmen einer Planfeststellung vorzunehmende - Trassenwahl relevant (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.06.2011, 7 MS 73/11, ZfB 2012, 130 ff. [Juris Rn. 56]), nicht aber für die - hier maßgebliche - Frage, ob andere Bauwerke - etwa eine Windenergieanlage - „unterhalb“ bestimmter Abstände von einer Leitungstrasse mit Auflagen im hier gegebenen Sinne belegt werden können. Dazu enthalten die genannten Regelwerke keine Aussage (vgl. Beschl. des Senats v. 28.03.2014, 1 MR 1/14, Rn. 36; ferner: OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.06.2011, 7 MS 73/11, Juris).

26

3.2.1 Die angefochtene Auflage zur Genehmigung der Windkraftanlage ist durch das immissionsschutzrechtliche Schutz- und Vorsorgeprinzip (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG) gedeckt. Sie wirkt Gefahren aus den in Betracht zu ziehenden Havarien der WKA entgegen oder mindert mögliche Schadensfolgen. Zu den nach § 5 Abs. 1 BImSchG relevanten Gefährdungen gehören auch solche, die durch einen Einsturz der Anlage oder sich lösende und umher fliegende Teile entstehen (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 12.12.2013, 2 A 334/13, BeckRS 2013, 59824).

27

3.2.2 Vorliegend besteht über die „Natur“ der mit der genehmigten Windkraftanlage verbundenen bau- bzw. betriebsbedingten Risiken Einigkeit (s. o. 3.1.1: Umsturz von Kränen, Turmbruch, Rotorblatt- oder Maschinenhausabwurf, Eiswurf; Gutachten vom 06.05.2015 [Anlage Ast 12] bzw. vom 11.12.2014 [Anlage Ast 13]).

28

Streitig ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts solcher Risiken. Amtliche Zahlen über Fälle der genannten Art

29

(zu Einzelfällen s. z. B. “Spiegel-Online“ v. 10.03.2017; n-tv vom 03.01.2017, LVZ vom 28.12.2016: Turmbrüche; NOZ 27.01.2016: Gondelabbruch; Soester Anzeiger 09.11.2016: Rotorblattabbruch)

30

liegen dem Senat nicht vor. Die den o. g. Gutachten zugrundeliegende Schadensstatistik beruht auf einer Internetrecherche des Gutachters für den Zeitraum von 1996 – 2003 (Anlage A1 – Ziffer 7 – U 27).

31

3.2.2.1 Für die Risikobeurteilung wäre im vorliegenden Fall - genauer - darauf abzustellen, ob der Aufprallbereich der Windenergieanlage oder von Teilen derselben im Falle einer Havarie im Bereich der Pipelines liegen könnte. Nach dem Gutachten vom 06.05.2015 wäre dies im Falle eines Turmbruchs wegen des geringen Anstands zur Pipeline eindeutig der Fall (S. 20); das Gleiche gilt für den Fall eines Maschinenhausabwurfs, wenn dieser auch die daran befestigten Rotoren betrifft. Für Rotorblattbrüche sind - abhängig von der Windrichtung - Aufprallorte im Bereich der Pipelines möglich.

32

Damit ergibt sich jedenfalls für zwei der drei untersuchten Havariefälle die Möglichkeit eines Schadens.

33

3.2.2.2 Die Antragstellerin ordnet diese Risiken unter Verweis auf die o. g. Gutachten allerdings als „theoretisch“ ein, da für den Eintritt der betrachteten Risiken keine relevante Wahrscheinlichkeit bestehe. Soweit die erstinstanzliche Entscheidungsbegründung (S. 13 - 15 des Beschl.-Abdr.) dem nicht folge, werde diese durch das Gutachten vom 06.05.2015 und die – ergänzend vorgelegte – Stellungnahme des Gutachters vom 18.04.2016 (Anlage Ast 16) widerlegt. Danach sei es „undenkbar, dass bei Montagefehlern die in 52 m Entfernung liegenden Pipelines in Mitleidenschaft gezogen werden“ [S. 3]; eine Gefährdungslage für die Pipelines, die die in Deutschland „normativ“ festgelegten Grenzwerte überschreitet, gebe es nicht [S. 6].

34

Dem kann nicht gefolgt werden.

35

Die herangezogenen „Grenzwerte“ leiten die Gutachter aus der DIN EN ISO 16708 („Erdöl- und Erdgasindustrie - Rohrleitungstransportsysteme – Zuverlässigkeitsanalysen“) und dem Gutachten „97111 Rev07“ (in „Kurzfassung“ als Anlage Ast. 13 vorgelegt) ab. Für das Schutzobjekt „Mineralölleitung“ soll danach ein Gefährdungs-„Grenzwert“ von (bis zu) 1,00*10-6 Ereignissen pro Jahr gelten, wobei „eingeerdete“ Pipelines zu berücksichtigen sind. Die Gesamt-Gefährdung wird mit 9,00*10-8 Ereignissen pro Jahr berechnet und gegenüber den angenommenen „Grenzwerten“ von 1,00*10-5 bis 1,00*10-7 Ereignissen pro Jahr als „gering“ eingestuft (Anlage Ast 14 vom 04.02.2016, S. 3).

36

Demgegenüber ist bereits zweifelhaft, ob es für Schadenswahrscheinlichkeiten überhaupt (feste) Grenzwerte geben kann. Soweit immissionsschutzrechtliche Regelwerke (z. B. § 2 der 16. BImSchV oder Nr. 6.1 der TA Lärm) Grenz- oder Richtwerte enthalten, beziehen sich diese auf das Maß bestimmter Immissionen, nicht auf die Wahrscheinlichkeit ihrer Wirkungen. Auch die 12. BImSchV kennt für die Wahrscheinlichkeit von „Störfällen“ keine Grenzwerte (allenfalls „Mengenschwellen“).

37

Unabhängig davon sind die in den von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten angegebenen Grenzwerte nicht tragfähig. Sie gehen aus einer nach der DIN EN ISO 16708 vorgenommenen „probabilistischen Bewertung“ hervor, sind also nicht unmittelbar aus der genannten DIN entnommen. Eine technische Norm – als solche – könnte i. Ü. rechtlich verbindliche „Grenzwerte“ nicht begründen. Das gilt ebenso für das allgemeine Risikogutachten „97111 Rev07“, und zwar auch dann, wenn dieses von anderen Behörden (LBEG Clausthal-Zellerfeld, Bezirksregierung Weser-Ems) oder (gar) „bundesweit“ verwendet wird. Für die Entscheidungspraxis des Antragsgegners, insbesondere die ihm obliegende Risikoermittlung und -bewertung bzw. für deren anschließende gerichtliche Kontrolle sind die in den Gutachten angenommenen Grenzwerte nicht bindend.

38

Den sog. „Grenzwerten“ kommt - überdies - eine unterschiedliche Bedeutung zu, je nachdem, ob es um die Überprüfung der bau- oder planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Anlage oder – wie hier – einer möglichen Gefährdung einer (vorhandenen) Anlage durch ein neu hinzukommendes Bauwerk geht.

39

Im erstgenannten Fall geht es um eine Einschätzung denkbarer anlagebezogener Gefahren und ihrer Ereigniswahrscheinlichkeiten, um bei einer erhöhten Gefährdung mit der Anlagenzulassung über Schutzvorkehrungen zu entscheiden. Insoweit kann (auch) eine probabilistische Methode zur Anwendung kommen (vgl. z. B. VGH München, Urt. v. 14.06.2004, 8 A 02.40087, Juris).

40

Im vorliegenden Fall des „Heranrückens“ einer potentiell gefährdenden Anlage an eine schutzbedürftige Pipeline müssen demgegenüber - in einem ersten Schritt - die von der gefährdenden Anlage ausgehenden Schadensrisiken auf ihr Schädigungspotential untersucht werden. Sodann sind - in einem zweiten Schritt - die Schadenswahrscheinlichkeit(en) und die im Schadensfall eintretenden Folgen zu prüfen.

41

Ein Schädigungspotential ist hier - jedenfalls - für die Risiken eines Turmbruchs und eines Maschinenhaus- oder Rotorblattabwurfs gegeben (s. o. 3.2.2.1).

42

Dem Antragsgegner ist darin zu folgen, dass der - weiteren - Gefährdungsbeurteilung nicht nur die „reine Schadenswahrscheinlichkeit“, sondern auch das Ausmaß möglicher Schadensereignisse zugrunde zu legen ist (Schriftsatz vom 04.08.2016, S. 6). Risiken mit (eher) geringem Schädigungspotential (z. B. Eiswurf) sind hier anders zu bewerten als solche, die große Schäden besorgen lassen. Die Beurteilung der Schadenswahrscheinlichkeit bzw. der Verwirklichung bestimmter Risiken erfolgt - m. a. W. - nicht losgelöst vom Ausmaß möglicher Schäden. Je größer und folgenschwerer möglicherweise eintretende Schäden sind, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts gestellt werden können; insoweit geht eine wertende Abwägung in die Prognose ein (BVerwG, Urt. v. 06.09.1974, I C 17.3, BVerwGE 47, 31 [bei Juris Rn. 23], OVG Münster, Beschl. v. 26.03.2003, 7 A 4491/99, BeckRS 2003, 22626). Das gilt – im Baurecht – etwa für Brandgefahren, die tendenziell eine niedrige „Eingriffsschwelle“ begründen, um Schäden an Leib und Leben einer unbestimmten Vielzahl von Menschen, die jederzeit eintreten können, oder gravierende Umweltschäden zu vermeiden. Zur Gefahrenabwehr sind dann auch „auf der sicheren Seite“ liegende Maßnahmen gerechtfertigt (OVG Münster Urt. v. 21.09.2012, 2 A 182/11, NVwZ 2013, 213). Liegt – wie hier – aufgrund der Möglichkeit eines Schadens ein hohes Besorgnispotential vor, können zumutbare Maßnahmen zur Schadensvorsorge – unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips - auch dann gefordert werden, wenn Risiken zu beurteilen sind, für deren Eintrittswahrscheinlichkeit (noch) keine gesicherten Erkenntnisgrundlagen bestehen.

43

3.2.2.3 Vorliegend müsste mit (sehr) gravierenden Folgen gerechnet werden, wenn infolge der o. g. Havarien die Pipelines „getroffen“ und beschädigt würden.

44

Der Antragsgegner hat insoweit auf den Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie auf die Rohstoffversorgung mehrerer Industrieunternehmen und darüber hinaus „aufgrund der durchgeleiteten Stoffe“ auf Gefährdungen von Mensch, Umwelt und Sachwerten verwiesen. Damit sind nicht nur Belange der Beigeladenen betroffen, sondern auch solche unbeteiligter Dritter und der Allgemeinheit.

45

Die in den Pipelines transportierten – entzündbaren - gasförmigen Stoffe (Ethylen [C2H4], Wasserstoff) sind im Gemisch mit Luft gefährlich; bei einer Beschädigung der Pipelines muss mit Gasaustritt und anschließend mit einem brand- oder explosionsgefährlichen Gas-/Luftgemisch gerechnet werden .

46

(vgl. zu Ethylen: REACH-Sicherheitsdatenblatt gem. Richtlinie 1907/2006/EG, Stand 13.10.2015, Abschnitte 2 und 10.3; zu Wasserstoff: Bericht „Anwendung der Wasserstofftechnologie – eine Bestandsaufnahme der Störfallkommission [SFK] beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, SFK-GS-37, vom 22.05.2002, S. 9-11, S. 28)

47

Bei einer havariebedingten Schädigung der Ölleitung kann austretendes Rohöl zu den (vom Antragsgegner befürchteten) Boden- und Grundwasserverunreinigungen führen. Damit ist – insbesondere hinsichtlich der Gasleitungen - mit ganz erheblichen Gefahren zu rechnen, die nicht nur Schutzgüter der Beigeladenen, sondern auch solche nichtbeteiligter Dritter und Umweltgüter betreffen.

48

3.2.2.4 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind die aufgezeigten - gravierenden - Folgen von möglichen Schadensfällen nicht einem „unentrinnbaren“ und (daher) hinzunehmenden „Restrisiko“ zuzuordnen.

49

Der Bereich eines - hinzunehmenden - Restrisikos (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.08.1978, 2 BvL 8/77, BVerfGE 49, 89 ff. [Juris Rn. 112]) wird vorliegend nicht erreicht. Der Antragsgegner kann von der Antragstellerin im Genehmigungsverfahren verlangen, dass diese (auch) den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG bestehenden immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten nachkommt. Der Umstand, dass sich Dritte darauf nicht berufen können (BVerwG, Urt. v. 18.05.1982, 7 C 42.80, NVwZ 1983, 242), ändert daran nichts. Im Rahmen der Vorsorgepflicht können auch - technisch mögliche und wirtschaftlich zumutbare - Maßnahmen zur Risikominderung verlangt werden, auch wenn diese (noch) nicht dem Stand der Technik entsprechen, um das Ausmaß von Gefährdungen durch Havarien so gering wie möglich zu halten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.07.2015, 7 C 10.13, NVwZ 2016, 79).

50

Maßnahmen zur Verhinderung oder Minimierung einer durch eine „Havarie“ verursachten Gefährdung greifen „oberhalb“ des „unentrinnbaren“ Restrisikos. Soweit solche Maßnahmen möglich und verhältnismäßig sind, sind sie zulässig, was zugleich bedeutet, dass die damit vermiedenen oder verminderten Risiken nicht als sog. „Restrisiko“ tolerabel sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.06.2011, a.a.O., Rn. 58).

51

3.2 Den angefochtenen Nebenbestimmungen kann nicht entgegengehalten werden, die Pipelines der Beigeladenen seien kein „geeignetes Schutzobjekt“, weil sie illegal betrieben werde, außerhalb des grundbuchlich gesicherten Schutzstreifens verlaufe und dinglich – durch eine beschränkte persönlichen Dienstbarkeit – nicht zu Gunsten der Beigeladenen, sondern der Deutschen Texaco AG gesichert sei.

52

3.2.1 Zur Genehmigungslage hat der Antragsgegner – auf Anfrage des Senats – die Genehmigungsbescheide vom 26.07.1963 (Äthylen-, Wasserstoffleitung) und die Betriebserlaubnis vom 14.12.1973 (Rohölleitung) vorgelegt (Anlagen Ag 3 und 4); die Angaben werden durch die Beigeladene bestätigt (Anlagen B 5 und B 6). Die genannten Genehmigungen haben – soweit ersichtlich – bis heute Bestand. Von (öffentlich-rechtlich) „illegalen“ Pipelines kann damit nicht ausgegangen werden.

53

3.2.2 Die Frage, ob alle Pipelines innerhalb des Schutzstreifens verlaufen, der den im Grundbuch von Brunsbüttel Blatt 4303 – Zweite Abteilung, lfd. Nr. 1, 2 und Nr. 5 eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten auf den Flurstücken 88/2, 86/1, 85/1, 83 und 76/4 der Flur 44 Gemarkung Brunsbüttel zuzuordnen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da die angefochtene Auflage zu Nr. A III.2.11.8 des Genehmigungsbescheides vom 02.06.2015 der Abwehr von Gefahren dient, die die - öffentlich-rechtlich genehmigten (s.o. 3.2.1) - Pipelines betreffen; diese bestehen auch dann, wenn die Pipelines (derzeit) nicht vollständig durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten gesichert sind. Hinzuweisen ist i. Ü. darauf, dass sich die Auflage zu Nr. A III.2.11.8 des Genehmigungsbescheides - ersichtlich – nur auf die Rohöl-, Ethylen- und Wasserstoff-Pipelines der Beigeladenen bezieht, die in einem Abstand von 13,5 – 14 m daneben verlaufende Leitungstrasse der RWE DEA AG ist somit nicht betroffen.

54

Die – weitere – Frage, ob die Beigeladene als Berechtigte der im Grundbuch (a.a.O.) eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten i. S. d. § 1090 Abs. 1 BGB anzusehen ist bzw. ob ihr die Dienstbarkeit gem. § 1092 Abs. 3 BGB übertragen worden ist, ist für die vorliegende Entscheidung ebenfalls unerheblich, da – auch – insoweit allein die Gefahrenabwehrfunktion der angefochtenen Auflage maßgeblich ist. Es bedarf deshalb auch keiner Klärung der Frage, ob die Dienstbarkeiten inzwischen auf die Beigeladene grundbuchlich „ungeschrieben“ worden sind.

55

3.3 Die angefochtenen Auflagen sind zur Abwehr des mit einem Havariefall verbundenen Gefährdungspotentials erforderlich und verhältnismäßig.

56

Die Erforderlichkeit ist gegeben, wenn das mit den Auflagen verfolgte Ziel der Vermeidung von Gefahren bzw. Minderung von Schadensfolgen nicht mit weniger beeinträchtigenden Maßnahmen erreichbar ist. Die angeordnete Maßnahme muss dementsprechend verhältnismäßig sein; das gilt sowohl für die Lage (1,1-facher Radius der Nabenhöhe), Dimensionierung (180 m Länge) und bauliche Ausführung (0,2 m dicke Stahlbetonplatten) der Schutzmaßnahme als auch in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem dadurch entstehenden finanziellen Aufwand und dem erreichbaren „Sicherheitsgewinn“ (vgl. Storost, a.a.O., § 12 Rn. D 3, D 5). Grundsätzlich gilt - auch - hier die „Je - desto“-Formel: Je höher das abzuwehrende Besorgnispotential ist, desto eher können belastende, aufwändige Maßnahmen verlangt werden, soweit diese „risikoproportional“ sind (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 2016, § 5 BImSchG Rn. 159, 160).

57

Nach diesen Maßstäben ist die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Auflagen anzuerkennen. Zwar erfordert ihre Erfüllung einen beträchtlichen (technischen und finanziellen) Aufwand, doch ist dieser – unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips - gerechtfertigt, da die in Rede stehenden Risiken mit einem hohen Schädigungs- und Gefahrenpotential verbunden sind (s. o. 3.2.2.3).

58

3.3.1 Die Antragstellerin schätzt die Gesamtkosten der Errichtung der 180 m langen Stahlbeton-Überdeckung im Radius des 1,1-fachen der Nabenhöhe auf 999.326,00 Euro (e-mail vom 03.05.2016). Ob diese aus „Erfahrungswerten“ abgeleitete Kostenschätzung realistisch ist, mag hier offen bleiben. Im Hinblick auf die geringen Nennweiten der Ethylen- (NW 200) und der Wasserstoffleitung (NW 80) und der Nennweite der Rohölleitung (NW 450) wäre eine Stahlbetonüberdeckung möglicherweise nicht in 8 m Breite (wie berechnet) erforderlich.

59

3.3.2 Hinsichtlich der Risiken ist das Erfordernis der Stahlbeton-Abdeckung jedenfalls in Bezug auf die Gefahren infolge eines Turmbruchs bzw. einer Ablösung des Maschinenhauses oder von Rotorblättern gegeben. Allein Gefährdungen durch Eiswurf können vernachlässigt werden, da insoweit die Erdüberdeckung genügend Schutz vor einer Beschädigung der Pipelines bietet (vgl. Gutachten vom 06.05.2015, Anlage A 1, S. 7).

60

Bei einem Bruch des (bis zur Nabe) 100 m hohen Turms liegen die Pipelines innerhalb des Radius, in dem der Turm niedergehen kann; nach dem Lageplan (Anlage A 2.1 zum Gutachten vom 06.05.2015) beträgt der geringste Abstand zu den Pipelines weniger als 50 m. Hier wäre also eine Leitungsbeschädigung durch den Turm und (evtl.) auch durch das darauf montierte Maschinenhaus möglich.

61

Beim Abwurf oder Abbruch eines Rotorblattes geht das Gutachten vom 06.05.2015 (Anlage A 1, S. 10) von einer Schädigung des Schutzobjekts aus, wenn das Rotorblatt mit ausreichender kinetischer Energie darauf trifft. Die Lage einer evtl. Aufprallstelle kann nicht vorausberechnet werden; innerhalb der im Gutachten (Anlagen A 3.1 – A 3.14, A 4.1- A 4.14) angegebenen Aufprallbereiche ist jede Lage als „probabilistisch gleichwertig“ zu betrachten, wobei für den Fall eines Auftreffens des Rotorblatts in „kritischer Stellung“ mit einer Zerstörung des Schutzobjekts zu rechnen ist (Anlage A 1, S. 14, 15). Daraus ergibt sich eine Gefährdung mit einem (sehr) hohen Schädigungspotential.

62

Bei einem „Abwurf“ des Maschinenhauses würde der Aufprallbereich, wenn allein dieses sich löst, (weit) abseits der Leitungen liegen: Nach dem Gutachten vom 06.05.2015 (S. 9; Anlage A 1, S., 17; Anlage A 5) wäre ein Radius von 17,92 m um die WKA betroffen. Mit einer wind-/sturmbedingten Abdrift ist aufgrund des hohen Gewichts des Maschinenhauses von knapp 180 t (inkl. Nabe und Blätter) nicht zu rechnen.

63

Mit einer Schädigung der Pipelines wäre allerdings zu rechnen, wenn sich das Maschinenhaus zusammen mit den daran befestigten Rotoren vom Turm ablöst. In diesem Fall können Schädigungen der Pipelines durch die ca. 50 m langen Rotorblätter entstehen.

64

3.3.3 Die geforderte Schutzmaßnahme für die Pipelines ist – ihrer Ausdehnung nach – angemessen. Die o. g. Risiken eines Turmbruchs bzw. einer Ablösung des Maschinenhauses oder von Rotorblättern betreffen – zumindest – den Bereich innerhalb des Radius des Turms (bis zur Nabenhöhe); für die Szenarien eines Abbruchs des Maschinenhauses mit Rotoren oder von Rotorblättern geht der gefährdete Bereich noch darüber hinaus. Aus dem Lageplan (Anlage A 2.1 zum Gutachten vom 06.05.2015) ist zu entnehmen, dass schon bei der (konservativen) Annahme, dass die Gefährdung auf einen Umkreis von 100 m – entsprechend der Turmhöhe bis zur Nabe – begrenzt wird, eine Leitungslänge von 170 – 180 m im Gefährdungsbereich liegt. Die in der Auflage A III 2.11.8 geforderte Überdeckung auf einer Länge von 180 m ist damit – an der unteren Grenze – noch als risikoadäquat anzuerkennen.

65

3.3.4 Gegen die Erforderlichkeit der bautechnischen Ausgestaltung der Pipeline-Abdeckung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Eine 20 cm starke Betonabdeckung vermittelt nach der hier vorzunehmenden summarischen Beurteilung auch bei besonders „kritischen“ Schadensszenarien eine ausreichende Sicherheit vor den im Havariefall möglichen Gefährdungen.

66

3.4 Der Einwand der Antragstellerin, im Verlauf der Pipeline seien drei weitere Windenergieanlagen anzutreffen, welche den geforderten Abstand des 1,1-fachen der Nabenhöhe unterschreiten, ohne dass dort vergleichbare Sicherheitsmaßnahmen gefordert worden seien, stellt die Rechtmäßigkeit der in ihrem Fall verfügten Auflage nicht in Frage.

67

Der Antragsgegner und die Beigeladene weisen zu Recht darauf hin, dass auch dann, wenn in den von der Antragstellerin benannten Fällen vergleichbare Sachverhalte vorlägen, kein Anspruch bestünde, die dortige Genehmigungspraxis auch im vorliegenden Fall beizubehalten. Die Genehmigungsbehörde ist in jedem Einzelfall verpflichtet, Gefahren, die mit dem Bau oder Betrieb von Windkraftanlagen verbunden sind, durch geeignete und verhältnismäßige Auflagen vorzubeugen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG); wenn dies in anderen Fällen nicht geschehen sein sollte, kann die Antragstellerin nicht verlangen, dass auch in ihrem Fall von einer Anwendung des Immissionsschutzrechts abgesehen wird.

68

Der von der Antragstellerin geforderten Beiziehung der (Genehmigungs-)Akten zu den Windenergieanlagen „W 10“, „W 12“ und „W 13“ bedarf es deshalb nicht; die in jenen Fällen vorzufindende Genehmigungspraxis ist für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich. Lediglich anzumerken bleibt, dass nach den Angaben des Antragsgegners (Schriftsatz vom 22.05.2017) zwei der drei von der Antragstellerin benannten Windenergieanlagen einen Abstand von mehr als dem 1,1-fachen der Nabenhöhe zur Rohrleitung hatten. Allein bei der Anlage „W 13“ ist dies („marginal“) nicht der Fall, wobei die Abstandsunterschreitung im Fall der Anlage der Antragstellerin deutlich stärker ausfällt.

69

Der (allgemeine) Hinweis der Antragstellerin darauf, dass die Pipeline in ihrem (weiteren) Verlauf auch oberirdische (Gewässer-)Querungsbauwerke aufweist bzw. (oberirdisch) entlang „häufig frequentierter“ Straßen und Wege verläuft (s. dazu Anlage Ast 18), ist vorliegend ebenfalls unerheblich. Die durch die Errichtung und den Betrieb der WKA der Antragstellerin begründete Gefahr wird nicht dadurch „kleiner“, dass die Pipeline – möglicherweise – noch andere Gefahrenstellen aufweist.

70

3.5 Die - auf gerichtliche Anregung - erwogene Standortverschiebung der WKA zur Minderung des Havarierisikos dürfte nach Errichtung der Anlage nicht mehr in Betracht kommen (s. dazu auch Anlage Ast 17).

71

Die – weiteren - alternativen Möglichkeiten zur Risikominderung (Erdwallüberdeckung der Pipelines, Bepflanzung) kämen in Betracht, wenn dadurch die Gefahren infolge einer Havarie im o. g. Sinne (3.2.2.3, 3.3.2) hinreichend sicher ausgeschlossen werden könnten. Eine alternative Lösung könnte - im Sinne eines Austauschmittels - an die Stelle der Auflage zu A III.2.11.8 treten, wenn sie zur Gefahrenabwehr ebenso wirksam ist wie das geforderte Mittel (vgl. OVG Münster Urt. v. 26.3.2003, 7 A 4491/99, BeckRS 2003, 22626 sowie Urt. v. 21.09.2012, 2 A 182/11, NVwZ-RR 2013, 213 [bei Juris Rn. 114]).

72

Vorliegend ist – auch im Beschwerdeverfahren – kein Austauschmittel im genannten Sinne hervorgetreten, das es rechtfertigen könnte, das „Festhalten“ des Antragsgegners an der Auflage 4 III.2.11.8 als unverhältnismäßig anzusehen. Der Antragsgegner ist nicht gehalten, von sich aus nach solchen Mitteln zu „forschen“.

73

Es ist Sache der Antragstellerin, ein solches Austauschmittel vorzuschlagen (Urt. des Senats v. 18.01.2013, 1 LB 2/12, Juris [Rn. 39] – mit Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 12.06.1973, IV B 58.72, BRS 27 Nr. 151). Das gilt auch in Bezug auf der Gefahrenabwehr dienende Auflagen zu einer Genehmigung, wenn es - wie hier - darum geht, ein „milderes“ Mittel zur wirksamen Abwehr von Havarierisiken zu finden; insoweit gelten die Anforderungen des Genehmigungsverfahrens entsprechend (§ 4 Abs. 1, § 4b Abs. 1 Nr. 2 der 9. BImSchV).

74

Als Austauschmittel käme u. U. eine weniger breite Abdeckung der Pipelines in Betracht, wenn dies im Hinblick auf die Nennweiten der Rohrleitungen ausreichend ist (s. o. 3.3.1). Was die Möglichkeit einer Erdwallüberdeckung (mit/ohne Geotextilverstärkung bzw. Bepflanzung) anbetrifft, weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass der Antragstellerin als Anlagenbetreiberin und Genehmigungsinhaberin der Nachweis obliegt, dass eine (kostengünstigere [nach der vorgelegten Schätzung nur 134.600 Euro erfordernde]) Erdwallüberdeckung eine Beschädigung der Rohrleitungen im Fall einer Havarie oder herabstürzender Anlagenteile ausschließt (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.06.2016). Die dazu von der Antragstellerin übersandten Unterlagen (Stellungnahme Dipl.-Ing. C. vom 18.07.2016, Stellungnahme Dipl.-Ing. M. vom 14.07.2016) lassen aus der - nachvollziehbaren - Sicht des Antragsgegners allerdings Aussagen dazu vermissen, ob eine Erdwallüberdeckung einen hinreichend sicheren Havarieschutz erbringt. Die Antragsgegnerin kann sich erst nach Vorlage der erforderlichen Nachweise und Prüfung der damit erreichten Sicherheit auf eine Alternativlösung als Austauschmittel zu der angefochtenen Auflage einlassen.

75

4. Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie sich mit eigenen Anträgen am Beschwerdeverfahren beteiligt hat.

76

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG (1/2 der geschätzten Kosten der Stahlbetonüberdeckung).

77

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juni 2017 - 1 MB 1/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juni 2017 - 1 MB 1/16

Referenzen - Gesetze

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juni 2017 - 1 MB 1/16 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung


(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit


(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Gru

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 20 Untersagung, Stilllegung und Beseitigung


(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1092 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung


(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist. (2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspr

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 21 Widerruf der Genehmigung


(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte rechtmäßige Genehmigung darf, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, 1. wenn der Widerruf gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 vorbeh

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juni 2017 - 1 MB 1/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juni 2017 - 1 MB 1/16 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 12. Dez. 2013 - 2 A 334/13

bei uns veröffentlicht am 12.12.2013

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.11.2011 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 2254/10 –, soweit darin ihre Klage auf Aufhebung der Nebenbestimmung C.13 im Bescheid des Beklagten vom 10.9.2009 in der Gestalt d

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 18. Jan. 2013 - 1 LB 2/12

bei uns veröffentlicht am 18.01.2013

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2011 geändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten v

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte rechtmäßige Genehmigung darf, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 vorbehalten ist;
2.
wenn mit der Genehmigung eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, soweit der Betreiber von der Genehmigung noch keinen Gebrauch gemacht hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

(2) Erhält die Genehmigungsbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche den Widerruf einer Genehmigung rechtfertigen, so ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.

(3) Die widerrufene Genehmigung wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Genehmigungsbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Wird die Genehmigung in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 widerrufen, so hat die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand der Genehmigung vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand der Genehmigung hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Genehmigungsbehörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(5) Die Länder können die in Absatz 4 Satz 1 getroffene Bestimmung des Entschädigungspflichtigen abweichend regeln.

(6) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn eine Genehmigung, die von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.11.2011 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 2254/10 –, soweit darin ihre Klage auf Aufhebung der Nebenbestimmung C.13 im Bescheid des Beklagten vom 10.9.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2010, hilfsweise auf Erteilung der Genehmigung ohne diese Nebenbestimmung abgewiesen wurde, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Klägerin wurde im September 2009 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für „die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen in S (Schleifstein – Außenbereich)“ vom Typ V-90 der Firma Vestas mit einer Nennleistung von je 2,0 MW, Nabenhöhen von 105 m und Rotordurchmessern von 90 m erteilt.(vgl. dazu im Einzelnen den auf §§ 4, 10 BImSchG Bezug nehmenden Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 10.9.2009 – 3.5/kr/A-107237 -) Die Standorte in den Gemarkungen H, N und M liegen in einem im Teilabschnitt Umwelt des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004)(vgl. dazu das Amtsblatt vom 29.7.2004, Seiten 1574 ff.) festgelegten Vorranggebiet für Windenergie (VE).

In den Nebenbestimmungen zu der Genehmigung heißt es in dem Bescheid im Abschnitt C („Baurecht“, Seite 9):

„13. Die Windkraftanlagen sind mit Systemen zur vollständigen und ständigen Zustandsüberwachung der Bauteile (bestehend aus Rotorblatt-, Triebstrang- und Bauwerksüberwachung) dem Stand der Technik entsprechend auszustatten. Diese müssen so ausgeführt sein, dass bei erkennbarem Eisansatz, Schäden am Rotorblatt, abnormen Schwingungen bzw. Neigungsabweichungen der Anlage, diese selbständig abgeschaltet werden.“

Beigefügt ist ein textlich deutlich abgesetzter „Hinweis“, dass für die ständige Überwachung der Rotorblätter im Hinblick auf Eisansatz und Blattschäden „zum Beispiel“ die Geräte des Herstellers IGUS-ST GmbH (Bladecontrol) „geeignet“ seien. Die Bauwerks-Zustandsüberwachung könne durch Geräte der Firma SeeBA Technik GmbH (TSÜweb) erfolgen.

Die Klägerin hat unter anderem gegen diese Nebenbestimmung Widerspruch erhoben. Zur Begründung ihrer nach Durchführung eines insoweit erfolglosen Widerspruchsverfahrens erhobenen Klage hat sie geltend gemacht, die unter C.13 angeordnete umfassende Zustandsüberwachung sei zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen nicht erforderlich. Ausreichend sei die Ausrüstung der Anlagen mit einem auf Unwuchten reagierenden System, um der Gefahr von Eisabwurf und Havarien zu begegnen. Der Hersteller habe die Anlagen so ausgestattet, dass diese bei Eisbildung und einer damit entstehenden Unwucht automatisch abgeschaltet würden.

Die Klägerin hat unter anderem – soweit hier noch von Bedeutung – beantragt,

die Nebenbestimmung C.13 (…) in Kapitel II der Genehmigung vom 10.9.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2010 aufzuheben,

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihr die Genehmigung ohne die genannte Nebenbestimmung zu erteilen, (…) und

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin, soweit diese die zuvor bezeichnete Nebenbestimmung C.13 betraf, abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es dazu unter anderem, die darin geforderten technischen Systeme zur vollständigen und ständigen Zustandsüberwachung der genannten Bauteile sei erforderlich, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG sicherzustellen. Der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er das serienmäßige System für ausreichend halte, um Eiswurf am konkreten Standort zu verhindern. Darum allein gehe es ihm aber nicht. Vielmehr könnten Risse am Rotorblatt auftreten und die Beschichtungen beschädigt werden. In Hessen sei eine Windkraftanlage umgefallen, nachdem der Stahlturm in Schwingungen gebracht worden sei. Während das bei der Klägerin serienmäßig eingebaute, auf Unwuchten reagierende elektronische Sicherheitssystem nur im Falle der Eiswurfgefahr vollautomatisch abschalte und ansonsten eine Meldung an die Zentrale sende, verfüge das „angeordnete System“ über eine Art Ampelschaltung: Bei Grün laufe die Anlage, bei Gelb gebe es eine Meldung und bei Rot schalte das System die Anlage vollautomatisch ab und zwar nicht nur bei Eiswurfgefahr. Dieses System verhindere deshalb einen Verlauf, wie es ihn bei der umgefallenen Anlage in Hessen gegeben habe. Zwar habe die Kammer Ansprüche von Nachbarn auf Maßnahmen zum Schutz gegen ein Umfallen des Turms in der Vergangenheit mehrfach verneint. Dass die Genehmigungsbehörde darüber hinaus „etwas mehr Schutz“ fordere, mache die Auflage aber nicht rechtswidrig. Nach einem von der Widerspruchsbehörde angeführten Aufsatz von Rectanus aus dem Jahr 2009(vgl. Rectanus, Genehmigungsrechtliche Fragen der Windenergieanlagen-Sicherheit, NVwZ 2009, 871) seien Triebstrang-Zustandsüberwachungssysteme seit Jahren verfügbar, würden an etwa 10 % der deutschen Windenergieanlagen eingesetzt und könnten beginnende Schädigungen an Getriebe, Wellen und Lagern erkennen, die bei ungehindertem Verlauf zu Havarien bis hin zur Blockierung des Getriebes führten. Sie lösten bei eintretenden Überlasten oder gravierenden Schädigungen automatisch sofortige Abschaltungen aus und veranlassten in jedem Fall eine Schadensbeseitigung. Die frühere messtechnische Lücke in der Sicherheitstechnik, die Überwachung der Rotorblätter, sei durch das seit einigen Jahren verfügbare Rotorblatt-Zustandsüberwachungssystem Bladecontrol der Firma IGUS-IST GmbH geschlossen worden. Die Bauwerksüberwachung könne seit einigen Jahren durch das System „TSÜweb“ von der SeeBA Technik GmbH gewährleistet werden, das abnorme Schwingungen und Neigungsabweichungen des Turms messe. Seit Jahrzehnten gebräuchlich sei ein noch einfacheres Sicherungssystem, bei dem eine oben im Turm in einer Fassung liegende Kugel durch starke Stöße und Neigungsabweichungen aus der Fassung geworfen werde und automatisch die Abschaltung der Anlage auslöse. Die Sicherheitsvorkehrungen seien zum Schutz der Allgemeinheit gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie gegen Sachschäden nach dem Stand der Technik geeignet, erforderlich und wirtschaftlich zumutbar. Die Gesamtkosten von ca. 30.0000,- EUR fielen angesichts der Gesamtkosten, vorliegend 1.567.718,61 EUR pro Anlage, nicht ins Gewicht.

Hinsichtlich der Abweisung der Klage gegen diese Nebenbestimmung hat der Senat im Mai 2013 die Berufung zugelassen, um die Frage zu klären, ob eine vom Beklagten geforderte Anbringung zusätzlicher technischer Kontrollsysteme am Maßstab der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen (§§ 5, 6 BImSchG) über die typenmäßige Ausstattung der genehmigten Windkraftanlagen (Vestas V-90) hinaus einen zusätzlichen „Sicherheitsgewinn“ mit sich bringt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.5.2013 – 2 A 455/11 –, dokumentiert bei Ule/Laubinger, BImSchG-Rspr § 12 Nr. 31, BauR 2013, 1491, NVwZ-RR 2013, 878)

Zur Begründung des Rechtsmittels macht die Klägerin unter anderem geltend, der optionale Einbau von so genannten Condition-Monitoring-Systemen zur vollständigen Überwachung von Rotorblatt, Triebstrang und Bauwerk könne entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage des § 12 BImSchG nicht gefordert werden. Diese Systeme seien nicht erforderlich, um die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG beziehungsweise die Einhaltung der Schutz- und Vorsorgepflichten nach dem § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG sicherzustellen. Eine permanente Erfassung des Maschinenzustands durch Messung und Analyse aussagefähiger physikalischer Größen verfolge zwar auch Sicherheitsaspekte. Maßgebliche Ziele seien aber Kosteneinsparungen und Effizienzsteigerungen durch einen Übergang von der bisherigen „präventiven“ und „reaktiven“ zu einer „zustandsorientierten“ Instandhaltung. Die Systeme dienten einer Früherkennung von Unregelmäßigkeiten, einer Minimierung von Ausfallzeiten und damit letztlich der Kostenersparnis für den Betreiber. Die vom Verwaltungsgericht angesprochene Havarie einer Anlage in Hessen sei auf die unterlassene Behebung monatelang bekannter technischer Mängel zurückzuführen und durch „kein noch so gutes Überwachungssystem“ zu verhindern gewesen. Die in den Windenergieanlagen vom Typ Vestas V-90 serienmäßig eingebauten Systeme zur Gefahrenabwehr und -vorsorge bei Eisabwurf, Anlagensicherheit sowie Zustandüberwachung bei Triebstrang und Rotorblatt seien insoweit ausreichend. Sie entsprächen dem Stand der Technik und verfügten dem entsprechend über eine für fünf Jahre gültige Typenprüfung der Det Norske Veritas (DNV), eines vom Deutschen Akkreditierungsrat akkreditierten Unternehmens, vom Juli 2011. Diese Systeme ermöglichten durch die Schwingungsüberwachung der Gesamtanlage inklusive der Rotorblätter, der Beschleunigungen, der Temperatur der Lager, Getriebe und Generatoren, der Außentemperatur, der Windgeschwindigkeit und der Windrichtung eine lückelose und automatische Überwachung der Anlagen. Würden Grenzwerte überschritten, erfolge die vom Beklagten in der Nebenbestimmung geforderte automatische Abschaltung. Bei den Condition-Monitoring-Systemen, die zudem keine vollumfängliche Überwachung gewährleisteten und lediglich eine bessere Eingrenzung auftretender Fehler ermöglichten, handele es sich nur um Zusatzkomponenten. So sei beispielsweise die Triebstrangüberwachung, wie das Verwaltungsgericht selbst zutreffend ausgeführt habe, lediglich bei etwa 10 % der Windenergieanlagen in Deutschland eingebaut und ihr – der Klägerin – als Anforderung in einem Genehmigungsbescheid „noch nie untergekommen“. Bei der Zustandsüberwachung der Rotorblätter hätten sich die Systeme zur Früherkennung bisher auch nicht bewährt. Sie brächten bezüglich der Anlagensicherheit keinen „Gewinn“ und führten zu häufigen „Fehlabschaltungen“. Das Bauwerks-Zustandsüberwachungssystem „TSÜweb“ zur Erkennung von Neigungsabweichungen und „abnormen Schwingungen“ des Turms erfülle nur die gleiche Funktion wie die seit Jahrzehnten bekannten und in den Anlagen Vestas V-90 serienmäßig eingebauten Massenschalter.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

die Nebenbestimmung C.13 im Kapitel II der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Nr. M 25/2009 des Beklagen vom 10.9.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2010 unter Abänderung des am 23.11.2011 verkündeten Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 2254/10 – aufzuheben.

Der Beklagte beantragt ebenfalls schriftlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist darauf, dass die Klägerin in der Berufungsbegründung „in aller Ausführlichkeit“ vortrage, dass der genehmigte Anlagentyp Vestas V-90 „über genau die Systeme zur Zustandsüberwachung“ verfüge, die er – der Beklagte – in seinem Genehmigungsbescheid gefordert habe. Dazu gehöre ein System zur Abwehr der Gefahren eines möglichen Eiswurfs, eine Schwingungsüberwachung der Gesamtanlage inklusive der Rotorblätter, Beschleunigungen, Temperatur der Lager, Getriebe und Generatoren, der Außentemperatur, Windgeschwindigkeit und Windrichtung, eine serienmäßige Triebstrang- und Zustandsüberwachung und eine serienmäßige Bauzustandsüberwachung. Da in dem Genehmigungsbescheid unter der Nebenbestimmung C.13 „nichts anderes gefordert“ worden sei, könne die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt sein, wenn der genehmigte Anlagentyp über die „geforderte Zustandsüberwachung“ verfüge. Sofern sich die Klägerin an dem in der Nebenbestimmung enthaltenen „Hinweis“ auf bestimmte Überwachungssysteme „störe“, verweise er darauf, dass dies „nur ein Hinweis sei und nicht eine Forderung, diese Systeme zwingend und unwiderruflich einzubauen“. Sofern der genehmigte Anlagentyp über die nun erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragene umfängliche und serienmäßige „vollständige und auch ständige“ Zustandsüberwachung mit gegebenenfalls automatischer Abschaltung verfüge, könne die Klägerin durch die Nebenbestimmung gar nicht in ihren Rechten verletzt sein. Dieser sei damit Rechnung getragen. Nichts anderes habe er gefordert. Dass darin zwei Hersteller genannt worden seien, die solche Zustandsüberwachungssysteme anböten, sei als „bloßer Hinweis gedacht“ gewesen und führe nicht dazu, dass die Klägerin genau diese Systeme einbauen müsse. Eine auf der Nebenbestimmung basierende Einzelanordnung sei daher nicht erforderlich und werde seinerseits daher auch nicht erwogen. Im Falle einer Aufhebung der Nebenbestimmung, mit der eine solche umfängliche Zustandsüberwachung gefordert werde, würde die „gesetzliche Praxis in ihr Gegenteil verkehrt“.

Die Klägerin hat dann darauf verwiesen, diese Ausführungen verwunderten und vermittelten den Eindruck, dass der Beklagte selbst nicht wisse, was er in der fraglichen Nebenbestimmung eigentlich „gefordert“ habe. Wenn er jetzt in Übereinstimmung mit ihrer – der Klägerin – Ansicht offensichtlich davon ausgehe, dass die serienmäßig in der Windenergieanlage des Typs Vestas V-90 eingebauten Überwachungssysteme, die zwar eine „vollständige“ aber keine „ständige“ Überwachung gewährleisteten, ausreichend seien, um die Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen, belege das die Rechtswidrigkeit der angefochtenen, aus ihrer Sicht nicht erfüllten Nebenbestimmung.

Auf Anfrage hat die Klägerin erklärt, eine Erledigungserklärung ihrerseits komme nur in Betracht, wenn der Beklagte die streitgegenständliche Nebenbestimmung in einem förmlichen Änderungsbescheid aufhebe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren VG 5 L 9/10, OVG 3 B 77/10, VG 5 K 2143/10, OVG 3 A 287/11 einschließlich der zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.11.2011 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts – 5 K 2254/10 –, soweit damit ihre Klage auf Aufhebung der Nebenbestimmung C.13 des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 10.9.2009 beziehungsweise, hilfsweise, auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer entsprechenden Genehmigung ohne diese Nebenbestimmung, abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Nach dem insoweit maßgeblichen Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung, ist das Rechtsmittel unzulässig. Es ist daher bereits wegen des Fehlens der in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu überprüfenden Sachentscheidungsvoraussetzungen für die im Hauptantrag betriebene Anfechtungsklage wie auch für das hilfsweise verfolgte Verpflichtungsbegehren (§§ 113 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 5 Satz 1 VwGO) zurückzuweisen. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten einstimmig ohne mündliche Verhandlung(vgl. zu den Anforderungen an die vom Berufungsgericht insoweit zu treffende Ermessensentscheidung auch mit Blick auf den Art. 6 EMRK etwaBader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Auflage 2011, Rn 4 zu § 130a) durch Beschluss (§ 130a VwGO).

Für die im Berufungsantrag begehrte Aufhebung der genannten Nebenbestimmung fehlt der Klägerin erkennbar das für jeden Rechtsbehelf zu fordernde Rechtsschutzinteresse. Ein schutzwürdiges Interesse an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes beziehungsweise an der begehrten Sachentscheidung kann insoweit (zumindest) nach dem Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens nicht bejaht werden. Nach den eindeutigen und – wie der Klägerin bezogen auf ihren entsprechenden Einwand im Schreiben des Berichterstatters vom 13.11.2013 schon mitgeteilt wurde – hinsichtlich ihrer „Verbindlichkeit“ (§ 38 SVwVfG) aus Sicht des Senats keinerlei durchgreifenden Bedenken unterliegenden Einlassungen des Beklagten in der Berufungserwiderung sieht dieser die Anforderungen der angefochtenen Nebenbestimmung C.13 durch die bei Windenergieanlagen vom genehmigten Typ Vestas V-90 serienmäßig eingebauten Sicherungssysteme ohne Einschränkungen als beachtet an und hat ausdrücklich erklärt, dass für diesen Fall aus seiner Sicht keine Anordnungen zu einer technischen Veränderung oder Nachrüstung der von ihm genehmigten Anlagen für erforderlich gehalten oder gar erwogen werden. Vor dem Hintergrund ist ein allgemein bei Vorliegen der sonstigen Sachentscheidungsvoraussetzungen regelmäßig zu bejahendes Rechtsschutzinteresse der Klägerin für die Fortführung dieses Rechtsstreits zu verneinen. Die weitere Inanspruchnahme der Gerichte, gegebenenfalls sogar noch unter Inanspruchnahme gutachterlicher Hilfe, für das mit dem Rechtsbehelf verfolgte Anliegen gerichtet auf die Aufhebung der Nebenbestimmung betreffend eine sicherheitstechnische Ausstattung der genehmigten Anlagen erscheint vor dem Hintergrund „unnötig“ und im Ergebnis rechtsmissbräuchlich.(vgl. dazu etwa Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Auflage 2011, Rn 24 Vor §§ 40 ff) Ein irgendwie gearteter „Nutzen“ der Klägerin an der begehrten Aufhebungsentscheidung ist nicht erkennbar. Ob die Nebenbestimmung C.13 in der Form überhaupt einen hinreichend bestimmten und damit vollziehbaren Inhalt hat und dementsprechend Grundlage einer solchen Anordnung sein könnte, erscheint zweifelhaft, kann aber hier dahinstehen.

Dass allgemein eine am immissionsschutzrechtlichen Sicherungsgedanken (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) orientierte Nebenbestimmung, die der frühzeitigen Erkennung bestimmter gravierender Fehlfunktionen dient, um gravierende Havarien am Turm, am Triebstrang (Getriebe, Wellen und Lager) und am Rotor beziehungsweise den Rotorblättern zu verhindern und einem möglichen Schadenseintritt, frühzeitig entgegenzuwirken, grundsätzlich rechtlich zulässig ist, unterliegt keinen ernsthaften Bedenken. Das sieht auch die Klägerin so. Sie hat schon in der Begründung ihres Zulassungsantrags ausgeführt, dass zu den bei der Genehmigung solcher Anlagen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in den Blick zu nehmenden „sonstigen Gefahren“ und „erheblichen Beeinträchtigungen“ im Verständnis der Nr. 1 in § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auch Gefährdungen durch Eiswurf, Einsturz der Anlage oder sich lösende und umher fliegende Teile gehören.

Hinsichtlich der gegen die Begründung der ihren Aufhebungsanspruch bezüglich (auch) der Nebenbestimmung C.13 im Genehmigungsbescheid vom September 2009 verneinenden erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die „nicht in der Welt bleiben“ könne, erhobenen Einwände der Klägerin kann auf das Schreiben des Berichterstatters vom 13.11.2013, in dem auch auf die prozessualen Konsequenzen einer auf den Rechtsstreit insgesamt bezogenen Erledigungserklärung hingewiesen wurde, Bezug genommen werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. In Ermangelung eines Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin besteht für den von ihr begehrten, gegebenenfalls lediglich dessen Umfang betreffenden Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO kein Anlass.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO).

Die an der vorläufigen Festsetzung im Beschluss vom 22.5.2013 – 2 A 455/11 – orientierte Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.

(2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

(3) Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu benutzen, so ist die Dienstbarkeit übertragbar. Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2011 geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihm aufgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach Bestandskraft die Garage auf dem Grundstück … zu beseitigen.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt in dem angefochtenen Urteil vom 30. November 2011 zutreffend dargestellt. Der Senat nimmt deshalb gemäß § 130 b S. 1 VwGO auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang Bezug.

3

Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, dass die verfügte Gesamtbeseitigung des streitbefangenen Gebäudes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, da die Garage ihren wesentlichen Grund in der Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung durch den Beklagten habe und diesem daher als milderes Mittel der Erlass einer Rückbauverfügung zur Verfügung gestanden habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

4

Auf den Berufungszulassungsantrag des Beklagten, am 15. Dezember 2011 eingegangen, hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 30. Januar 2012 zugelassen (1 LA 73/11). Zur Begründung wurden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der oben genannten Annahme des Verwaltungsgerichts angeführt. Die Genehmigung sei im vereinfachten Verfahren nach § 75 LBO (a.F.) erteilt worden, bei dem die Vereinbarkeit des Gebäudes mit den Vorschriften der LBO und aufgrund LBO erlassenen Vorschriften nicht habe geprüft werden müssen (vgl. § 75 Abs. 2 LBO a.F.). Darunter falle auch Ziff. 7 b der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 5, 5. Änderung, nach der Massivgaragen in oder an den Hauptgebäuden zu errichten seien. Es spreche Überwiegendes dafür, dass es sich bei dieser Festsetzung um eine örtliche Bauvorschrift iSv nach § 92 LBO (a.F.) handele, die auch materiell-rechtlich eine baugestalterische und keine bauplanerische Regelung sei. Gehöre somit Ziff. 7 b der textlichen Festsetzungen nicht zum „Prüfungsprogramm“ bei der Erteilung der Genehmigung, sei die Genehmigung nicht rechtswidrig und erstrecke sich die formelle Legalisierungswirkung der Genehmigung nicht auf den Standort - mit der Folge, dass auch der Rückbau als milderes Mittel zur Herstellung rechtmäßiger Zustände ausschiede.

5

Der Beklagte ist der Ansicht, dass die nach dem seinerzeit gestellten Bauantrag vorgesehene Garage gegen die textliche Festsetzung Ziff. 7 b der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde St. Peter-Ording verstoße. Im Zusammenhang mit der textlichen Festsetzung Ziff. 7 c werde deutlich, dass es der Gemeinde mit den beiden Festsetzungen zu Massivgaragen und offenen Garagen allein um den optischen-gestalterischen-Eindruck und nicht um städtebauliche Regelungen gegangen sei. Gestalterische Festsetzungen gehörten aber gerade nicht zu den bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die nach § 75 Abs. 2 Nr. 1 LBO 2000 (ausnahmsweise) zu prüfen gewesen wären.

6

Nach eigenen Angaben des Klägers sei die Garage spätestens am 18. Februar 2009 fertig gestellt worden. Die Baugenehmigung sei zum Zeitpunkt der Anhörung (15. März 2010) aufgrund der Dauer der Unterbrechung bereits abgelaufen gewesen.

7

Bei der Garage handele es sich zu der beantragten Garage um ein aliud. Rechtserhebliche Abweichungen ergäben sich bereits aus den geänderten Abmessungen des vorhandenen Gebäudes Das Gebäude sei aufgrund der Bauausführung und der fehlenden Zufahrt nicht als Garage nutzbar. Eine Neuberechnung der Abstandsflächen gem. § 6 LBO sei erforderlich.

8

Hinzu komme, dass der Kläger von Anfang an ein anderes Gebäude, nämlich ein Abstellgebäude errichtet und benutzt habe, so dass die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu zu stelle sei. Die Aufgabe der bisherigen und die Aufnahme der beschriebenen neuen Nutzung beseitige den Bestandsschutz der früheren Nutzung.

9

Ein Rückbau bzw. eine Herstellung gemäß dem seinerzeitigen genehmigten Stand komme nicht in Betracht, da die Garage im Widerspruch zu den Festsetzungen Ziff. 7 b stehen würde. Auch als Nebenanlage in Form eines Abstellraumes wäre das Gebäude unzulässig (Ziff. 9 der textlichen Festsetzungen).

10

Der Beklagte beantragt,

11

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2011 zu ändern und die Klage abzuweisen.

12

Der Kläger beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Zur Begründung führt er aus, dass eine Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach  § 75 LBO (a.F.) nicht minder wert sei. Die Baugenehmigungsbehörde habe den Bauantrag einschließlich der geplanten Garage überprüft und damit festgestellt, dass das Bauvorhaben mit den Festsetzungen des Bebauungsplans im Einklang stehe. Andernfalls hätte die Baugenehmigungsbehörde die Genehmigung nicht erteilen dürfen. Das gesamte Vorhaben sei mehrfach mit der Baubehörde abgestimmt gewesen; die Rechtmäßigkeit sei dabei nie in Frage gestellt worden. Er genieße Vertrauensschutz.

15

Er sei nicht der Auffassung, dass die Festsetzungen in Ziff. 7 b, auch in Verbindung mit der Festsetzung nach Ziff. 7 c, lediglich gestalterische Festsetzungen seien. Dem stehe die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 5, 5. Änderung, entgegen. Danach handele es sich um eine städtebauliche Regelung, die angesichts des streitgegenständlichen Bauvorhabens nicht verletzt sei. Die zusammenhängende Freifläche auf dem klägerischen Grundstück sei dieselbe, ob die Garage nun an der genehmigten Stelle gebaut oder leicht versetzt oder am Hauptgebäude angebaut worden wäre. Zudem sei die Garage an den Massivbaukörper der Nachbargarage angeschlossen, welche darüber hinaus auch eine bis dahin freistehenden Massivgarage gewesen sei, so dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes auch hinsichtlich der Konzentration der Baukörper erfüllt seien.

16

Schließlich sei bemerkenswert, dass dieser Bebauungsplan bereits 10 Jahre Gültigkeit gehabt habe, als der Kläger seine Bauanfrage gestellt habe, so dass die Behörde auch im vereinfachten Verfahren sofort hätte erkennen können und müssen, dass das Vorhaben mit der vom Hauptgebäude getrennten Garage nicht genehmigungsfähig sei.

17

Die Beseitigungsverfügung sei letztlich mindestens unverhältnismäßig. Wenn die Beklagte der Auffassung sei, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei, hätte sie sie mit den sich daraus ergebenden verwaltungsrechtlichen Folgen zurücknehmen müssen.

18

Bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben handele es sich nicht um ein aliud. Dies gelte jedenfalls ohne Weiteres für den wesentlichen Baukörper, der allenfalls als „minus“ zum ursprünglich genehmigten Baukörper anzusehen sei. Dass in dem Zeitraum vom 18. Februar 2009 bis zum Erlass der Anhörung keine rechtlich relevanten Bauarbeiten stattgefunden hätten, sei einerseits auf Bautätigkeiten nur außerhalb der Touristensaison zurückzuführen andererseits der zwischenzeitlich angekündigten Beseitigungsverfügung geschuldet.

19

Im Übrigen gehe er von einer Legalisierungswirkung einer unanfechtbaren Baugenehmigung trotz ihres nachträglichen Erlöschens aus.

20

Bestritten werde, dass die Garage bereits genutzt worden sei; insbesondere nicht als Abstellraum. Gelagert würden dort nur Baumaterialien, die zur Errichtung der Garage verwendet worden bzw. noch zu verwenden seien. Gleiches gelte für entsprechendes Werkzeug.

21

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Deren Inhalt ist - soweit erforderlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtene Beseitigungsverfügung vom 24. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

23

Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Beseitigungsverfügung ist § 59 Abs. 2 Nr. 3 LBO 2009. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

24

Das Vorhaben war bei seiner Errichtung sowohl formell (dazu 1) als auch materiell (dazu 2) rechtswidrig. Es waren zudem nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände herstellbar (dazu 3) und das Ermessen wurde vom Beklagten fehlerfrei ausgeübt (dazu 4).

25

1) Die Garage ist ohne Genehmigung errichtet worden und damit formell illegal. In ihren Ausmaßen (insbesondere 9,10 m Länge) bedurfte es zu ihrer Errichtung einer Baugenehmigung, vgl. §§ 68 Abs. 1, 69 Abs. 1 Nr. 1 a i.V.m. § 6 Abs. 10 S. 1 Nr. 1, S. 2 Nr. 1 LBO 2000. Der Standort und die Ausführung der Garage waren nicht von der Baugenehmigung vom 05. Oktober 2005 umfasst. Denn es handelt sich bei der Festsetzung Ziff. 7 b der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Sankt Peter-Ording um eine örtliche Bauvorschrift i.S.v. § 92 LBO (idF vom 11.07.1994 als die zur Zeit des Satzungsbeschlusses über die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 [= 16. November 1995] maßgeblichen Fassung). Somit gehörte sie nicht zum Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 75 LBO 2000 (als maßgebliche Fassung für die Baugenehmigung vom 05. Oktober 2005) und war damit nicht Gegenstand dieser Baugenehmigung. Die Legalisierungswirkung reicht nur so weit, wie das materielle Baurecht Prüfungsmaßstab bei der Erteilung der Baugenehmigung war (vgl. Domning/Möller/Suttkus, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, Band 2, Stand: Juni 2004, § 66 Rn. 45).

26

Nach § 75 Abs. 2 Nr. 1 LBO 2000 wurde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Vereinbarkeit mit den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes nicht geprüft; das galt nicht für die Vereinbarkeit von Vorhaben mit den §§ 6, 7 (Abstandsflächen), § 37 Abs. 2 (Dächer) und § 55 (notwendige Stellplätze und Garagen), bei Gebäuden mittlerer Höhe zusätzlich § 19. Der Ausnahmefall des § 55 LBO 2000, der sich gerade mit Garagen befasste, ist vorliegend nicht einschlägig, da in diese Prüfung nur die „notwendigen Garagen“, d. h. nur die für das Hauptvorhaben notwendige Anzahl der Garagen und Stellplätze eingestellt wurden. Diese Vorschrift umfasste aber gerade keine Vorgaben - und damit auch kein Prüfprogramm - zum Standort oder zur Gestaltung der (notwendigen) Garage.

27

Bei der textlichen Festsetzung Ziff. 7 b - auch in Verbindung mit Ziff. 7 c - in der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 handelt es sich um eine örtliche Bauvorschrift i.S.v. § 92 LBO. Zunächst zitiert die Satzungsbegründung § 92 LBO als Erlassvorschrift; formell wurden die Festsetzungen also hierauf gestützt. Das ist in einem Bebauungsplan verfahrensrechtlich möglich (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 92 Abs. 4 S. 1 LBO). Die Festsetzung ist auch materiell von § 92 Abs. 1 Nr. 1 LBO gedeckt: Danach können die Gemeinden örtliche Bauvorschriften durch Satzungen erlassen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets.

28

Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass die Begründung zu den Festsetzungen betreffend Garagen, die auf die Konzentration von Massivbaukörpern und die Vergrößerung zusammenhängender Flächen abstellt, auf eine bauplanerische Festsetzung hindeuten könnte. In der Tat spricht dieser Wortlaut der Begründung zur 5. Änderung des B-Plans Nr. 5 zunächst für eine Regelung betreffend den Standort der Garage auf den Grundstücken im Plangebiet, so dass dies für eine bauplanerische/städtebauliche Regelung sprechen könnte, die von der Prüfung im vereinfachten Verfahren nach § 75 LBO 2000 nicht ausgenommen wäre. Auch die Ziff. 7 b selbst enthält eine Vorgabe zur Lage der Massivgarage auf dem Grundstück, nämlich nur „in oder an den Hauptgebäuden“. Dies ist eine Abweichung von der grundsätzlichen Möglichkeit, auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und in Abstandsflächen Garagen als bauliche Anlagen zu errichten (vgl. § 6 Abs. 10 Nr. 1 LBO 2000/§ 6 Abs. 7 Nr. 1 LBO 2009; § 23 Abs. 5 BauNVO). Weiterhin könnte für eine bauplanungsrechtliche Regelung § 9 Abs. 1 Nr. 4 2. Var. BauGB sprechen, wonach in Bebauungsplänen aus städtebaulichen Gründen Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten festgesetzt werden können. Allerdings umfasst diese Ermächtigungsgrundlage wiederum nur die Möglichkeit, inhaltlich zu bestimmen, auf welchen Flächen Stellplätze oder Garagen zulässig sein sollen. In dieselbe Richtung weist § 12 Abs. 6 BauNVO, wonach im Bebauungsplan festgesetzt werden kann, dass in Baugebieten oder in bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Regelung umfasst die Ermächtigung zu Festlegungen im Hinblick auf z. B. sachliche Begrenzungen (d. h. nur Stellplätze oder nur Garagen auszuschließen), die Unterart der Kraftfahrzeuge, deren Abstellen die Anlage dient (z.B. nur Lkw) oder die Begrenzung der Anzahl (vgl. Ziegler, in: Brügelmann, Komm. zum BauGB, Stand: Febr. 1997, § 12 BauNVO, Rn. 93 ff.). Sie enthält hingegen keine darüber hinausgehenden (auch) gestalterischen Festsetzungsmöglichkeiten. Es ist aber auch aus der Begründung zur 5. Änderung des B-Planes Nr. 5 heraus nicht ersichtlich, dass die Gemeinde materiell im Sinne der vorgenannten Vorschriften im Plangebiet bzw. in Teilen davon Garagen nur in beschränktem Umfang zulassen oder sie in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ausschließen wollte. Auch wenn - wie dargelegt - der Wortlaut der Begründung als Planungsziel „die Konzentration von Massivbaukörpern auf den einzelnen Grundstücken und somit die Vergrößerung zusammenhängender Flächen“ anführt, (auch) die Lage auf den Grundstücken betrifft, liegt der Schwerpunkt der Festsetzung jedoch (auch unter Berücksichtigung des Wortlautes) auf dem gestalterischen Element in Bezug auf den Baukörper und die damit einhergehende Positionierung der Garagen auf dem Grundstück. Maßgeblicher Hintergrund für die Verwirklichung des Planungszieles ist die äußere Gestalt des Baukörpers: Denn erst der Baukörper „Massivgarage“ kann einen Eindruck der Konzentration nach sich ziehen und Freiflächen beeinträchtigen; übrige Garagenbaukörper, namentlich die benannten offenen Garagen (sog. Carports) in Ziffer 7 c, vermitteln diesen Eindruck gerade nicht, weshalb sie dem Planungsziel auch nicht entgegenstehen (vgl. Planbegründung). Dafür spricht auch, dass für diese gerade keine Lagebestimmung auf dem Grundstück in die Festsetzung Ziff. 7 c mit aufgenommen wurde; vielmehr sind sie freistehend überall auf dem Grundstück zulässig. Dies schließt aber gerade die Annahme einer Festsetzung nach den oben genannten Vorschriften (§ 9 Abs. 1 BauGB, §§ 12 Abs. 6, 23 Abs. 5 BauNVO) aus. Die Normen beinhalten zudem gerade keine Ermächtigung zum Erlass auch solcher Festsetzungen, die die Gestalt der Baukörper betreffen. Das zu verwendende Material wurde in Ziff. 7 b und 7 c bestimmt, nämlich „massiv“ bzw. „Holzbauweise“; dies ist unzweifelhaft ein gestalterisches Element. Gleiches gilt für die Begründung betreffend Carports als „leichte, lichte, meist eingegrünte Baukörper in Holzbauweise“. Freiflächen gehören auch zum äußeren Erscheinungsbild und damit der Gestaltung der Grundstücke in dem Plangebiet.

29

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 10.07.1997 - 4 NB 15/97 -, zitiert nach juris, m. w. N.) leistet zwar auch das Städtebaurecht einen Beitrag zur Gestaltung des Ortsbildes über die Vorschriften, die die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche betreffen (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2 und § 35 Abs. 3 BauGB). Das städtebauliche Instrumentarium reiche unter diesem Blickwinkel indes nur soweit, wie das Baugesetzbuch entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten eröffne. Zur bodenrechtlichen Ortsbildgestaltung stehe der Gemeinde der in § 9 Abs. 1 BauGB abschließend umschriebene Festsetzungskatalog zur Verfügung. Gestaltungsvorschriften, die hierüber hinausgingen, ohne den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung zu haben, stünden dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht offen. Die hier getroffenen Festsetzungen zu Massiv- und offenen Garagen sind aber zum einen schon keine Regelungen über Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche. Zum anderen enthält § 9 Abs. 1 BauGB, wie bereits dargelegt, keine Gestaltungsermächtigung, wie sie hier in Rede steht.

30

Die bauliche Verdichtung - die auch vorliegend i.S.d. Konzentration von Massivbaukörpern Teil des Planungszieles ist - kann nach der bisherigen Senatsrechtsprechung ein Gestaltungskonzept sein. In einem vergleichbaren Fall über eine Beseitigungsverfügung betreffend eine Doppelgarage mit Anbau hat der Senat ausgeführt (Beschl. v. 12.04.2006 - 1 LA 107/04 -):

31

 „Die örtlichen Gestaltungsvorschriften des Bauordnungsrechts stehen dabei selbständig neben städtebaulichen Nutzungsbeschränkungen (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Band V, Stand September 2005, § 12 BauNVO Rdnr. 8). Sie regeln die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und umfassen damit auch Bauvorschriften über die maximale Grundfläche von Garagen.

(...)

32

Wie aus Ziffer 1. der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 11 hervorgeht, verfolgte die Gemeinde … bei der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans das Ziel, eine bauliche Verdichtung im Geltungsbereich des B-Plans zu verhindern. Die Verfolgung dieses Gestaltungskonzepts ist nicht zu beanstanden und rechtfertigt deshalb die im B-Plan vorgesehene Grundflächenbeschränkung für Garagen.“

33

Da die Baugenehmigung vom 05. Oktober 2005 damit nicht den Standort und die Ausführung der Garage umfasste, bedarf es daher keiner weiteren Ausführungen zu den Argumenten der Beteiligten betreffend das Erlöschen der Genehmigung bzw. des Bestandsschutzes wegen Unterbrechung der Bautätigkeit über ein Jahr (§ 75 LBO 2009) bzw. wegen der nicht mehr von der Genehmigung gedeckten Errichtung eines aliuds oder Umnutzung zu einem Abstellraum.

34

Die Argumente des Klägers zum Verfahren und zur geführten Korrespondenz stehen der formellen Rechtswidrigkeit nicht entgegen. Zum einen ist bereits dem Verwaltungsvorgang zum Bauantrag zu entnehmen, dass der Kläger einen solchen im vereinfachten Verfahren gem. § 75 LBO 2000 gestellt hat. Seinem Entwurfsverfasser wurde darüber hinaus telefonisch laut aktenkundigem Vermerk des Beklagten (Bl. 1 Beiakte C) mitgeteilt, dass die Garagengröße nicht geprüft werde (§ 75), maßgebend für die Ausführung sei die Festsetzung gemäß B-Plan. Auf eine Unkenntnis über den Genehmigungsumfang kann der Kläger sich schon deshalb nicht berufen. Zum anderen erreicht die von ihm angeführte Korrespondenz mit dem Beklagten in Gestalt von Hinweisen, informellen Gesprächen keinen Grad (auch bereits nicht der Form nach), der im Sinne einer Zusicherung ihm zu einem Anspruch auf die Beibehaltung der Garage in der vorgenommenen Ausführung verhelfen könnte, auch nicht im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null auf der Rechtsfolgenseite.

35

Dem Kläger ist letztlich nicht darin zuzustimmen, dass der Beklagte bei Feststellen eines Verstoßes gegen die Festsetzungen des B-Planes die Baugenehmigung nicht hätte erteilen dürfen. Dem ist unter Verweis auf die obigen Voraussetzungen nur insoweit beizupflichten, als es sich dabei um zum Prüfprogramm des vereinfachten Verfahrens gehörende Vorschriften handelt. Nicht darunter fallende Vorgaben (wie hier die Festsetzungen über die Garagen als örtliche Bauvorschriften) können jedoch keinen Versagungsgrund für die Baugenehmigung darstellen, auf die ja gerade ein Anspruch bei Vorliegen aller Prüfvoraussetzungen besteht (vgl. § 78 Abs. 1 S. 1 LBO 2000/§ 73 Abs. 1 S. 1 LBO 2009)

36

2) Das Vorhaben war bei seiner Errichtung auch materiell rechtswidrig. Die Errichtung der Massivgarage verstößt gegen die Festsetzung Ziff. 7 b der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 der Gemeinde Sankt Peter-Ording. Denn es handelt sich nach dem dem Gericht vorliegenden Aktenmaterial einschließlich Lichtbildaufnahmen unstreitig um einen vierseitig geschlossenen Massivbaukörper in weißer Verklinkerung (vgl. Bl. 5-7 Beiakte A), welcher nicht an das Haupthaus auf dem klägerischen Grundstück angebaut wurde, sondern an die (zuvor ebenfalls freistehende) nachbarliche Massivgarage auf der Grundstücksgrenze (Flurstücke …, …). Die Festsetzungen sind auch nicht dadurch erfüllt – wie der Kläger meint –, dass er die Garage an eine andere Massivgarage angebaut hat, demnach eine Konzentration im Sinne des B-Planes gegeben sei und dies auch für die Freifläche keinen Unterschied mache. Zum einen handelt es sich bei dem anderen Massivbaukörper um einen auf einem anderen Grundstück belegenen und nicht um einen auf dem (für die Festsetzungen maßgeblichen) eigenen Grundstück. Zum anderen verkennt der Kläger damit die Bedeutung einer zusammenhängenden Freifläche (ohne Massivbaukörper), wie sie in der Begründung zum Bebauungsplan angeführt wird. Diese wird gerade durch die Teilung der Massivbaukörper (Haupthaus/Garage) verkleinert.

37

Zu Gunsten des Klägers spricht auch nicht der Gesichtspunkt, dass bei der Prüfung der materiellen Legalität stets die günstigere Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen ist. Dies gilt sowohl für das Widerspruchs- als auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.1957 - IC 168.56 -, zitiert nach juris). Es wäre sinnwidrig, eine Anlage abreißen zu lassen, deren Errichtung nach der Beseitigung sofort wieder zugelassen werden müsste, weil die Anlage in der Zeit nach der letzten Behördenentscheidung etwa durch Inkrafttreten eines Bebauungsplanes rechtmäßig geworden ist. Die Bauaufsichtsbehörde hat die Beseitigungsverfügung unter Kontrolle zu halten und auch nach deren Erlass zu Gunsten des Betroffenen Änderungen der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 17.08.1984 - 1 A 127/81 -, zitiert nach OVG Schleswig, Beschl. v. 15.08.1995 - 1 M 77/94 -, wiederum zitiert nach juris).

38

Diese Gesichtspunkte sind allesamt im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil weder eine geänderte Sach- noch Rechtslage vorliegt, die die Massivgarage als Grenzgarage getrennt vom Hauptgebäude rechtlich zulässig machen würde.

39

3) Es waren auch nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände herstellbar. Namentlich eine Rückbauverfügung auf das materiell zulässige Maß entsprechend den Festsetzungen des B-Plans Nr. 5, 5. Änderung, war vom Beklagten zutreffend nicht in Betracht zu ziehen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein entsprechender Rückbau vom Kläger im Rahmen des Beseitigungsverfahrens einschließlich Widerspruchsverfahrens selbst nicht näher konkretisiert und beim Beklagten beantragt wurde. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, eingehend zu prüfen, ob andere, ebenso geeignete Maßnahmen in Betracht zu ziehen sind, z. B. ob dem rechtswidrigen Zustand durch bauliche Änderungen anstelle eines Abbruchs abgeholfen werden kann. Eine Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde, unter dem Gesichtspunkt des geringstmöglichen Eingriffs ihrerseits nach anderen, ebenso geeigneten Maßnahmen zu suchen, kommt nur in Frage, wenn sich solche Maßnahmen aufdrängen (vgl. Domning/Möller/Suttkus, a.a.O., § 86 Rn. 69, m.w.N.). Im Übrigen ist es Sache des Pflichtigen, ein Austauschmittel vorzuschlagen, so die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 12.06.1973 - IV B 58.72 -, zitiert nach juris, Rn. 5). Dort heißt es:

40

 „Unzutreffend ist schließlich auch die Ansicht des Klägers, daß das zuständige Landratsamt mit der Beseitigungsverfügung deshalb gegen das Übermaßverbot verstoßen habe, weil es allenfalls eine den Kläger minder belastende (Änderungsmaßnahme) Maßnahme hätte anordnen dürfen. Der beschließende Senat hat im Anschluß an die Rechtsprechung des I. Senats (vgl. Beschluß vom 8.Dezember 1964 - BVerwG I B 208.64 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 17a S. 53)) mehrfach ausgesprochen, daß es bei Beseitigungsverfügungen grundsätzlich nicht Sache der einschreitenden Behörde ist, in eingehendere Überlegungen darüber einzutreten, ob dem rechtswidrigen Zustand nicht vielleicht auch durch irgendwelche baulichen Änderungen abgeholfen werden könnte (vgl. die Beschlüsse vom 29. September 1965 - BVerwG IV B 214.65 - in Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 18 S. 54 (55), vom 16. Dezember 1965 - BVerwG IV B 104.65 - (S. 3) und vom 3. März 1966 - BVerwG IV B 30.66 - (S. 3)). Derartige Überlegungen anzustellen, ist Sache des jeweils Betroffenen, und zwar nicht nur, weil ihm die zu beantwortenden Fragen in der Regel leichter zugänglich sind, sondern ferner und vor allem deshalb, weil bei der Abwägung zwischen mehreren Möglichkeiten abzustellen ist nicht auf "objektive" Maßstäbe, sondern ausschlaggebend "auf die Interessenlage des Betroffenen, wie er selbst sie versteht und bewertet" (Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 57.64 - in MDR 1967, 241 (242) und vom 15. März 1968 - BVerwG IV C 126.65 - in Buchholz 406.33 § 12 LBG Nr. 5 S. 20 (21)). Zur Wahrung der Interessen des Betroffenen reicht aus, daß die Behörde an ihrer Beseitigungsverfügung nicht festhalten darf, wenn der Betroffene ein von ihm als milder empfundenes, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes ebenfalls geeignetes Mittel anbietet (vgl. dazu auch § 41 Abs. 2 PrPVG). Dafür, daß dies im vorliegenden Falle geschehen wäre, läßt sich weder dem angefochtenen Urteil noch dem Beschwerdevorbringen des Klägers etwas entnehmen.

41

Zudem reicht der Vergleichsvorschlag des Klägers vom 09.08.2012 in diesem gerichtlichen Verfahren, der sich allein mit der zweiseitigen Öffnung der Garage durch Entfernen der Flügeltüren nebst Rahmen befasst, für eine den Festsetzungen Ziff. 7 b oder 7 c der 5. Änderung des B-Planes Nr. 5 entsprechende Garage nicht aus. Es ist auch zumindest nicht offensichtlich, dass die in Streit stehende - derzeitige - Massivgarage, mit ihrer tatsächlichen Belegenheit und Ausführung auf ein materiell-rechtlich zulässiges Maß, den Festsetzungen Ziffer 7 b oder 7 c entsprechend, rückbaufähig ist. Bilden rechtswidrige und rechtmäßige Bauteile einer Anlage eine untrennbare Einheit, kommt grundsätzlich nur die vollständige Beseitigung der Anlage in Betracht, es sei denn, der Betroffene bietet von sich aus einen - genehmigungsfähigen - Umbau der Anlage an (vgl. Domning/Möller/Suttkus, a.a.O., § 86 Rn. 66, m.w.N.).

42

Die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, wie der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2011 angeführt hat, kommt rechtlich aus den dort zutreffend dargestellten Gründen – auf die Bezug genommen wird – nicht in Betracht. Der Kläger hat die gegen die eigenständige Ablehnung des Befreiungsantrages (Bescheid vom 21. Juli 2010, Widerspruchsbescheid vom 08. November 2010) erhobene Klage (8 A 199/10) zurückgenommen.

43

4) Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der Erlass einer Beseitigungsverfügung entspricht bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 59 Abs. 2 Nr. 3 LBO 2009 grundsätzlich dem Zweck der Vorschrift und damit einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Die Bauaufsichtsbehörde handelt daher rechtmäßig, wenn sie - wie hier - in Übereinstimmung mit dem Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage die Beseitigung einer materiell rechtswidrig errichteten Anlage anordnet. Sie muss in ihrer Entscheidung lediglich zum Ausdruck bringen, dass ihr bewusst war, dass sie eine Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. Domning/Möller/Suttkus, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, Band 2, Stand: Oktober 2005, § 86 Rdnr. 50 und 53). Vorliegend hat der Beklagte zwar nicht in der Ordnungsverfügung vom 24. August 2010 solche Erwägungen angestellt, jedoch in dem Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2011 die Gründe für die von ihm getroffene Ermessensentscheidung angegeben. Hierbei hat er insbesondere darauf verwiesen, dass die Beseitigungsanordnung erforderlich sei, um einen rechts- und ordnungswidrigen Zustand zu beseitigen. Auch solle eine negative Vorbildwirkung vermieden werden. Mangels eines Angebots des Klägers über ein konkretes materiell-rechtlich zulässiges Austauschmittel bis zu diesem Zeitpunkt (siehe oben unter 3)), als dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Ermessensentscheidung bei unveränderter Sach- und Rechtslage, brauchte der Beklagte im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung keine Rückbauverfügung als milderes Mittel gegenüber der Beseitigungsverfügung in Erwägung ziehen.

44

5) Ist die Beseitigungsanordnung nach alledem rechtlich nicht zu beanstanden, ist auch die auf der Grundlage der §§ 236, 237 Abs. 1 Nr. 1 LVwG erfolgte Androhung, für den Fall der nicht fristgerechten Beseitigung der streitigen Garage ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € festzusetzen, rechtmäßig.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

46

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

47

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.