Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 06. Dez. 2016 - 1 LB 6/14

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2016:1206.1LB6.14.00
bei uns veröffentlicht am06.12.2016

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und des Beigeladenen wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24.04.2014 - 8 A 64/12 - teilweise geändert:

Die Klage wird auch abgewiesen, soweit die Klägerin unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23.03.2012 die Verpflichtung der Beklagten begehrt, dem Beigeladenen aufzugeben, das … auf dem Grundstück …auf ein abstandsflächenrechtlich zulässiges Maß zurückzubauen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens tragen die Klägerin zu ½ und die Beklagte und der Beigeladene zu jeweils ¼. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils zu ¼. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und des Beigeladenen zu jeweils ½. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist für alle Beteiligten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Betrieb einer Tischlerei auf dem Grundstück … in Kiel.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke … in Kiel. Die sich auf den Grundstücken befindlichen Gebäude werden im straßenseitig gelegenen - vorderen - Bereich vornehmlich zu Wohnzwecken, aber auch gewerblich, im hinteren Bereich gewerblich bzw. für schulische und soziale Zwecke genutzt. In dem auf dem Grundstück … belegenen und sich grenzständig an das im Wesentlichen wohngenutzte Vorderhaus anschließend errichteten Gebäude befand sich ein Zeltbau- und Zeltverleihbetrieb; aktuell ist hier ein vom Jobcenter Kiel gefördertes Arbeitsprojekt für erwerbslose Jugendliche (Arbeitsprojekt 8+3 kjhv-Kiel) untergebracht. Der hintere Bereich des Grundstücks … (Flurstück …) wird als Schulhof der …, einer privaten Wirtschaftsschule, genutzt. Die … selbst befindet sich in einem auch weiteren Nutzungen (Offener Kanal Kiel, i.m.s. Industrie Montage Service) zur Verfügung stehenden rückwärtigen Gebäude auf dem Grundstück … .

3

Der Beigeladene ist Miteigentümer des dem klägerischen Grundstück … unmittelbar benachbarten Grundstücks … . Dieses Grundstück gliedert sich in folgende Bestandteile: ein Wohngebäude mit gewerblicher Nutzung im Erd- und Kellergeschoss an der …(Gebäudeteil A), Werkhallen 1-3 (Gebäudeteil B) und die bis an die nördliche Grundstücksgrenze reichende Werkhalle 4 (Gebäudeteil C). Der Beigeladene bzw. die von seinem Sohn und einem weiteren Gesellschafter übernommene Firma Tischlerei … betreiben in den vier Werkhallen, die grenzständig zu dem Grundstück … errichtet wurden, eine Tischlerei. Die Hallen 1 und 2 und teilweise auch Halle 3 grenzen in geschlossener Bauweise an die Gebäude auf dem Nachbargrundstück …; Halle 4 grenzt an den Schulhof der … . Wegen der weiteren Einzelheiten zu den örtlichen Verhältnissen wird auf die in der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgängen der Beklagten vorhandenen Lagepläne sowie auf die im Internet zugänglichen und zur Gerichtsakte genommenen Luftbilder Bezug genommen.

4

Die genannten sowie die sich östlich - bis zur Eisenbahnbrücke, d.h. bis zum Grundstück … - und westlich bis zum …, namentlich bis zum Grundstück … anschließenden Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Nördlich dieser Grundstücke verläuft eine Eisenbahntrasse.

5

Nach den vorliegenden Bauakten erteilte die Beklagte in den Jahren 1947 und 1949 eine Genehmigung zum Wiederaufbau einer im Zweiten Weltkrieg zerstörten Fassfabrik (Firma …) auf dem Grundstück … . Zu dieser Fassfabrik gehörte auch ein „Anbau“, der im März 1949 als „Sägerei“ genehmigt wurde und in dem sich heute Halle 3 der Tischlerei befindet. Zuvor, im Januar 1949, war daran anschließend ein grenzständiger, nach Osten offener Lagerschuppen genehmigt worden, dessen Länge in etwa 2/3 der Länge der heutigen Halle 4 entsprach. Gebäudeteil B (Hallen 1-3) wurde seit 1967 als Tischlerei genutzt, ohne dass hierfür eine Baugenehmigung beantragt wurde. Im Jahr 1983 erteilte die Beklagte eine Baugenehmigung für die Dacherneuerung eines Werkstattgebäudes (Überdachung der Gebäude, die die heutigen Hallen 1-3 bilden). Der Tischlereibetrieb wurde des Weiteren auf die Halle 4 (Gebäudeteil C) ausgedehnt, deren Dachkonstruktion und Dachflächenausführung die Beklagte mit Baugenehmigung vom 06.06.1988 nachträglich genehmigte. Anfang März 1989 wurde Halle 4 durch einen Brand beschädigt, wobei das konkrete Ausmaß der Beschädigungen zwischen den Beteiligten umstritten ist. Unstreitig ist, dass das Dach und das gesamte Inventar zerstört wurden. Im selben Jahr verlagerte der Beigeladene den Tischlereibetrieb sodann nach Kiel-M... und das von der Klägerin gegen die Baugenehmigung vom 06.06.1988 angestrengte Widerspruchsverfahren wurde eingestellt. Die streitgegenständlichen Hallen (1-4) wurden - nach teilweisem Wiederaufbau bzw. Renovierung - in der Folgezeit anderweitig genutzt. Konkret wurde Gebäudeteil B (Halle 1-3) seit 1989 an einen Werbeanlagenproduktionsbetrieb vermietet, der unter anderem Aluminium und Acrylglas verarbeitet hat. Gebäudeteil C (Halle 4) wurde nach Erneuerung des Daches und Renovierung des Gebäudes - von der Beklagten vorgelegte Luftbildaufnahmen zeigen insoweit in 1999 noch ein zerstörtes, in 2005 sodann ein wieder hergestelltes Gebäude - weiterhin für den Möbelrestaurationsbetrieb des Beigeladenen genutzt, wobei das Gebäude überwiegend als Lagerhalle diente.

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Im Jahr 2011 beabsichtigte der Beigeladene bzw. die GbR eine Rückverlagerung des Tischlereibetriebes auf das Grundstück … . Dem Werbeanlagenproduktionsbetrieb wurde daher die Nutzung der Werkhallen gekündigt und ab Mitte 2011 wurden an den Werkhallen 1 - 4 Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen unternommen.

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Nach vorangehender Auskunft der Beklagten, dass der Bestandsschutz für den Betrieb einer Tischlerei wegen der zwischenzeitlichen Aufgabe der Tischlereinutzung auf dem Grundstück auch hinsichtlich der Baugenehmigung aus dem Jahr 1988 entfallen sei und es für die Betriebsrückverlagerung einer neuen Baugenehmigung bedürfe, erteilte diese dem Beigeladenen auf seinen Antrag vom 01.12.2011 im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren mit Bescheid vom 08.03.2012 die Genehmigung für den Betrieb einer Tischlerei und eines Möbelrestaurationsbetriebs in den Gebäudeteilen B und C. Die der Genehmigungserteilung zugrunde liegende Betriebsbeschreibung für die Tischlerei enthält u.a. folgende Angaben:

8

- Art des Betriebs oder der Anlage: Tischlereibetrieb (Montage von Bauelementen, Servicedienstleistungen, Hausmeisterdienstleistungen)
- Erzeugnisse: Fertigung von Klein- und Einbaumöbeln
- Rohstoffe, Materialien, Betriebsstoffe, Reststoffe: Verarbeitung von Holz-, Platten- und Holzverbundwerkstoffen
- Arbeitsabläufe: (1.) Anlieferung von Holz- und Plattenwerkstoffen; deren Verarbeitung in der Werkhalle während der angegebenen Arbeitszeiten zu Möbeln, Transport zur und Aufbau auf der Baustelle; (2.) Anlieferung von Restaurationsmöbeln, Aufarbeitung und Rücktransport
- Maschinen, Apparate, Förderereinrichtungen: diverse holzbearbeitende Maschinen nach beigefügtem Maschinenaufstellplan
- Betriebszeit: an Werktagen 07.00 - 16.00 (20.00) Uhr

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Der Maschinenaufstellplan, welcher der Betriebsbeschreibung beigefügt war, sieht den Einsatz folgender Maschinen in dem Tischlereibetrieb vor: Presse, Bandschleifer, Abrichte, Hobel, Kantenanleimmaschine, Kreissäge, CNC-Anlage, Breitband, Fräse, Plattensäge.

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Der Beigeladene legte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine schalltechnische Untersuchung des Akustiklabors Kiel (ALK) vom 21.02.2012 vor, die mit den dort beschriebenen betriebstechnischen Abläufen Bestandteil der Baugenehmigung geworden ist (Auflage Nr. 27). Nach dem Ergebnis der Untersuchung sei eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte unter Beachtung der Vorgaben der TA-Lärm für Mischgebiete durch die prognostizierten Geräuschimmissionen des geplanten Tischlereibetriebs mit 7 Mitarbeitern nicht zu erwarten. Aus schalltechnischer Sicht sei der Betrieb mit der Wohnnachbarschaft vereinbar. Dabei sei von einem Betrieb mit geschlossenen Fenstern, Toren und Türen ausgegangen worden. Auflage Nr. 28 zur Baugenehmigung verpflichtet den Beigeladenen, in den Bereichen der Hallen 1 und 2 beim Betrieb aller oder einzelner stationärer Holzbearbeitungsmaschinen die Fenster, Tore/Türen geschlossen zu halten. Für den Fall auftretender Zweifel an der Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der Inbetriebnahme sieht Auflage Nr. 29 einen Überprüfungsvorbehalt der immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörde durch eine bekannt gegebene Messstelle nach § 26 BImSchG vor.

11

Die Klägerin legte gegen die Baugenehmigung am 13.03.2012 Widerspruch ein und beantragte bei der Beklagten, gegen den Tischlereibetrieb bauaufsichtlich einzuschreiten: Der genehmigte Tischlereibetrieb sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Es handele sich um einen - nach gebotener typisierender Betrachtungsweise - in einem anzunehmenden faktischen Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO nicht gebietsverträglichen störenden Gewerbetrieb. Im Übrigen sei die beantragte Nutzung bauordnungsrechtlich unzulässig, da die grenzständig errichteten Hallen 3 und 4 gegen das Abstandsflächenrecht verstießen.

12

Ebenfalls am 13.03.2012 begehrte die Klägerin die Gewährung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Baugenehmigung vom 08.03.2012 und beantragte des Weiteren, die Beklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten und die Nutzung der dortigen Hofgebäude als Tischlereiwerkstatt zu untersagen (Verfahren VG 8 B 17/12).

13

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zurück und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Die streitgegenständliche Tischlerei stelle einen zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieb i.S.d. § 6 BauNVO dar. Bei der Beurteilung, ob ein Gewerbebetrieb nicht wesentlich störend sei, müsse auf die bei funktionsgerechter Nutzung mögliche Störung abgestellt werden. Im Rahmen dieser Prognose sei grundsätzlich von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen. Tischlereien würden nach ständiger Rechtsprechung zwar in der Regel als im Mischgebiet störend beurteilt. Hier sei jedoch eine Abweichung vom typischen Erscheinungsbild einer Tischlerei gegeben. Die Richtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete würden durch entsprechende Schallschutzmaßnahmen eingehalten. Da der Betrieb zudem nur tagsüber stattfinde, sei eine besondere Beeinträchtigung der Wohnsituation in Ruhezeiten nicht ersichtlich. Schließlich sei für die Beurteilung des Gebietscharakters die gebietsnahe Eisenbahntrasse zu berücksichtigen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die nähere Wohnumgebung in dem vorliegenden faktischen Mischgebiet wegen der Trasse generell durch über dem Durchschnitt liegende Lärmimmissionen beeinträchtigt werde.

14

Mit weiterem Bescheid vom 23.03.2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten mit folgender Begründung ab: Das Vorhaben des Beigeladenen verstoße nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Bei den Hallen 3 und 4 handele es sich um Bestandsgebäude. Eine abstandsflächenrechtliche Neubeurteilung nach § 6 LBO sei für diese Gebäudeteile nicht erforderlich. Nach einer Neubeurteilung der Sach- und Rechtslage sei davon auszugehen, dass die Hallen 3 und 4 noch vom Bestandsschutz der ursprünglich erteilten Baugenehmigung gedeckt seien. Dieser sei auch nicht dadurch erloschen, dass Teile des Daches und das Inventar durch den Brand im März 1989 zerstört worden seien. Die Bausubstanz sei im Wesentlichen erhalten geblieben, insbesondere sei das Mauerwerk nicht zerstört worden. Der Bestandsschutz sei auch nicht durch eine Nutzungsunterbrechung erloschen. Während die streitgegenständlichen Gebäudeteile durchgehend als Möbelrestaurationsbetrieb genutzt worden seien, liege hinsichtlich des Tischlereibetriebes lediglich eine Nichtnutzung vor. Die streitgegenständlichen Gebäudeteile seien nicht dem Verfall überlassen gewesen; sie seien in Stand gehalten und in einem eingeschränkteren Umfang als Möbelrestaurationsbetrieb genutzt worden, während eine Wiederaufnahme als Tischlerei zusätzlich zum Möbelrestaurationsbetrieb möglich gewesen sei. Eine der ursprünglichen Baugenehmigung widersprechende Nutzung habe in den streitgegenständlichen Gebäudeteilen Hallen 3 und 4 nicht stattgefunden. Ferner sei auch im Falle des erloschenen Bestandsschutzes eine abstandsflächenrechtliche Neubeurteilung nicht erforderlich. Die Nutzung als Tischlerei- und Möbelrestaurationsbetrieb lasse im Vergleich zum bisherigen Bestand ungünstigere Auswirkungen auf nachbarliche Interessen nicht möglich erscheinen. Aufgrund der durchgeführten Baumaßnahmen und im Hinblick auf das schalltechnische Gutachten könne nicht davon ausgegangen werden, dass erhöhte Immissionen und damit ungünstigere Auswirkungen des Bestandes auf nachbarliche Interessen auftreten werden.

15

Gegen den Ablehnungsbescheid vom 23.03.2012 legte die Klägerin am 28.03.2012 Widerspruch ein und konkretisierte ihren Antrag mit Schriftsatz vom 09.05.2012 dahingehend, dass sie den Rückbau der Hofgebäude auf dem Grundstück … auf ein abstandsflächenrechtlich zulässiges Maß begehrte.

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Die Klägerin hat am 04.04.2012 Klage erhoben und hat sich zur Begründung der Klage zunächst auf ihr Vorbringen in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (VG 8 B 17/12) bezogen, in dem sie im Wesentlichen Folgendes vorgetragen hatte: Das Bauvorhaben des Beigeladenen verletze ihren sog. Gebietserhaltungsanspruch. Die streitgegenständlichen und die jeweils benachbarten Grundstücke würden eine Innenbereichslage beschreiben, die im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB als faktisches Mischgebiet nach § 6 BauNVO typisierbar sei. In diesem seien lediglich Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Diese Voraussetzung sei bei dem Tischlereibetrieb des Beigeladenen nicht erfüllt. Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von nicht störenden Gewerbebetrieben sei in der Regel nicht auf die konkreten Verhältnisse des jeweiligen Vorhabens abzustellen, sondern von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen. Es sei zu prüfen, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben generell geeignet sei, das Wohnen in einem Mischgebiet zu stören. Entscheidend sei nicht, ob etwa die mit der Nutzung verbundenen immissionsrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Nach einhelliger Auffassung in der einschlägigen Judikatur handele es sich bei einer Tischlereiwerkstatt um einen typischerweise das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb. Die Tischlerei des Beigeladenen sei ausweislich der Betriebsbeschreibung ein Betrieb, welcher der Typik und dem branchenüblichen Erscheinungsbild derartiger Betriebe entspreche. Es handele sich sogar um einen überdurchschnittlich großen und entsprechend immissionsintensiven Betrieb. Dessen ungeachtet könne auch die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte, vermittelt durch die schalltechnische Untersuchung vom 21.02.2012, keine rechtsrelevante Atypik des in Rede stehenden Gewerbebetriebes begründen. Die immissionsschutzrechtliche Kompatibilität des genehmigten Tischlereibetriebes mit der Wohnnachbarschaft könne durch die Untersuchung nicht nachgewiesen werden. Sie begegne aus mehreren Gründen (u.a. unrealistische Annahme eines Betriebes bei durchgehend geschlossenen Fenstern und Türen; unrealistisch niedriger Ansatz des Schallleistungspegels zuzüglich Impulszuschlag für manuelles Be- und Entladen von LKWs und Transportern; zu gering bemessene Fahrzeiten auf dem Betriebsgelände) Bedenken und sei daher nicht verwertbar.

17

Der Anspruch auf das beantragte bauaufsichtliche Einschreiten folge aus einem Verstoß gegen § 6 LBO. Die in ihrer Nutzung geänderten Hofgebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen hielten die erforderlichen Abstandsflächen nicht ein. Der Beigeladene könne sich insoweit auch nicht auf Bestandsschutz berufen. Wegen des Wechsels der Nutzungen in den jeweiligen Werkhallen werde die Frage der einzuhaltenden Abstände neu aufgeworfen. Ein etwaiger Bestandsschutz für die Nutzung der Hallen 1-3 sei nach der unstreitigen Betriebsaufgabe im Jahr 1989 und der anschließend - formell illegal - etablierten Nutzung durch eine Werbeagentur über einen Zeitraum von 22 Jahren erloschen. Auch die Nutzung von Halle 4 als Tischlerei sei nach dem Brand im März 1989 beendet worden. Es treffe nicht zu, dass die Gebäudemauern und die weitere Bausubstanz der Halle im Wesentlichen erhalten geblieben seien. Die Halle sei vielmehr nach vollständiger Zerstörung neu aufgebaut worden. Im Übrigen sei der Möbelrestaurationsbetrieb nicht bereits unmittelbar nach dem Brand im Jahr 1989, sondern erst im Jahre 2001 (wieder-) aufgenommen worden. Eine durchgehende Nutzung von Halle 4 als Möbelrestaurationsbetrieb habe ausweislich auch des Internetaufritts der Tischlerei … nicht stattgefunden. Ferner stelle auch der Übergang von einem Möbelrestaurationsbetrieb zu einem Tischlereibetrieb eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB dar, die bestandsschutzüberschreitend sei und die Abstandsflächenfrage neu aufwerfe. Wegen der Massivität des Abstandsflächenverstoßes liege auch eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange vor, weshalb zu ihren Gunsten das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert sei.

18

Mit Beschluss vom 27.04.2012 (VG 8 B 17/12) ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage vom 04.04.2012 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung im Wesentlich der Argumentation der Klägerin folgend an und lehnte deren Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten als unzulässig ab.

19

Die Beklagte und der Beigeladene haben gegen diesen Beschluss bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt; die Klägerin hat hinsichtlich der Ablehnung ihres Antrags auf Verpflichtung der Beklagten zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten Anschlussbeschwerde erhoben.

20

Die Beklagte hat im Beschwerdeverfahren vorgetragen, für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der streitgegenständlichen Tischlerei reiche eine schlicht typisierende Betrachtungsweise nicht aus. Vorliegend handele es sich um ein Mischgebiet mit einem deutlichen Gewerbeanteil. Es bestehe hinsichtlich der Einfügsamkeit einer Tischlerei und den zu erwartenden Emissionen ein Unterschied, ob sich der Betrieb in einem reinen Wohngebiet oder in einem Mischgebiet mit starker gewerblicher Nutzung befinde. Der Beigeladene habe durch die vorgelegten Genehmigungsunterlagen hinreichend nachgewiesen, dass die betrieblichen Abläufe so organisiert sind, dass die Auflagen zur Vermeidung von Lärmbeeinträchtigungen realistisch einzuhalten seien. Aus den betrieblichen Gegebenheiten ergebe sich, dass es sich um einen ungewöhnlich leisen und somit atypischen Tischlereibetrieb handele. Eine atypische Betriebsform sei nicht nur auf Kleinstbetriebe zu beschränken. Prüfungsmaßmaßstab sei nicht der Umfang des Betriebes, sondern der Umfang der von ihm ausgehenden Störungen. Die bloße Beschränkung auf eine hergebrachte typisierte Betrachtungsweise bedeutete eine Nichtbeachtung technischer und bautechnischer Weiterentwicklungen.

21

Im Beschwerdeverfahren hat die Beklagte einen Lageplan und eine Auflistung vorgelegt, in denen die tatsächlichen Nutzungen im Bereich der Grundstücke … dargestellt wurden. Hierzu hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, dass sie nach erneuter Prüfung der eingereichten Pläne und Übersichten nunmehr davon ausgehe, dass die nähere Umgebung der streitgegenständlichen Grundstücke hinsichtlich ihrer Nutzung eine Gemengelage aus Gewerbebetrieben und Wohnbebauung darstelle, in der der Gewerbeanteil überwiege. Die streitgegenständliche Tischlerei sei nicht rücksichtlos, präge das Gebiet maßgeblich mit und bilde mit der Umgebung eine Einheit.

22

Der erkennende Senat hat auf die Beschwerden der Beklagten und des Beigeladenen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.04.2012 mit Beschluss vom 17.07.2012 (OVG 1 MB 23/12) geändert und den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 08.03.2012 und vom 23.03.2012 abgelehnt. Die Anschlussbeschwerde der Klägerin hat der Senat zurückgewiesen. Dabei ist die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens nicht abschließend geprüft worden; vielmehr hat der Senat zunächst die möglichen Optionen einer Gebietseinstufung als Gemengelage oder als faktisches Mischgebiet und die jeweils für eine Gebietsverträglichkeit sprechenden Umstände dargelegt und hat sodann hinsichtlich des Anordnungsbegehrens allein im Rahmen einer Interessenabwägung dem Interesse des Beigeladenen an der Fortsetzung der genehmigten Nutzung unter Hinweis auf das Ergebnis der Schalltechnischen Untersuchung vom 21.02.2012 den Vorrang eingeräumt. Hinsichtlich der gerügten Abstandsflächenverletzung der grenzständig errichteten Westwand der Hallen hat der Senat ein nachbarliches Abwehrrecht der Klägerin verneint und insoweit auf die in vergleichbarer Weise vorhandene Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin verwiesen.

23

Die Klägerin hat ihre Klagebegründung anschließend wie folgt ergänzt: Der maßgebliche Umgebungsbereich sei als Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO und nicht als Gemengelage i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB zu typisieren. Hiervon seien bislang auch die Beteiligten übereinstimmend ausgegangen. Der betroffene Bereich sei durch ein gleichgewichtiges Nebeneinander von Wohnen und - nicht wesentlich störendem - Gewerbe geprägt, wie es für ein (faktisches) Mischgebiet charakteristisch sei. Die von der Beklagten vorgelegte Aufstellung sei verzerrend und komme hinsichtlich der Einschätzung der Gebietsqualität zu interpretatorischen Fehlschlüssen, welche mit den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort nicht übereinstimmten. Die Aufstellung beschreibe nicht den Bereich der maßgeblichen näheren Umgebung. Dies gelte namentlich für die (gewerblichen) Nutzungen auf den Grundstücken … . Diesen Grundstücken fehle mit Blick auf die räumliche Distanz zu den streitgegenständlichen Grundstücken und wegen ihrer Lage außerhalb der Straßenrandbebauung die erforderliche wechselseitige Prägung. Vorliegend besitze auch keine der beiden Hauptnutzungsarten ein deutliches Übergewicht, vielmehr bestehe eine im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO erforderliche Durchmischung. Zweifel an der Mischgebietsqualität könnten auch nicht damit geltend gemacht werden, dass ausweislich der Aufstellung der Beklagten 36 gewerbliche Nutzungen gegenüber 15 Wohnnutzungen dominieren würden. Die Aufstellung berücksichtige nicht, dass es sich um große Wohngebäude mit multiplen Wohneinheiten handele. Der Anteil der Wohnnutzung könne nicht allein auf die Zahl der nach der Aufstellung vorhandenen 16 Wohngebäude reduziert werden. Insgesamt gehe es - auch unter Zugrundelegung der Aufstellung - um 85 Wohneinheiten, deren Existenz für die Frage der Durchmischung im Sinne des § 6 BauNVO relevant sei. Demgegenüber wende die Beklagte bei der Darstellung der gewerblichen Nutzung eine andere „Zählweise“ an. Beispielsweise werde die Gewerbeansiedlung auf dem Grundstück … (Gebrauchtwagenausstellung) in vier Gewerbeeinheiten (Kfz-Werkstatt, Büro, Werkstatt, Werkstatt-Lagerraum) aufgespalten, obwohl es sich lediglich um eine gewerbliche Nutzung handele. Dies gelte auch für die Auflistung der gewerblichen Nutzungen in den Zeilen 13, 15 und 18 (Firma …), 20 und 21 (…) sowie in den Zeilen 43 und 47 (Firma …) und bei der streitgegenständlichen Tischlerei (Zeilen 8 und 10). Die in den Zeilen 30 und 34 erwähnten gewerblichen Nutzungen würden nicht (mehr) existieren. Nach einer - den örtlichen Verhältnissen entsprechenden - „Bereinigung“ der Tabelle ergebe sich das für ein Mischgebiet charakteristische Nebeneinander von Wohnnutzung und nicht störenden Gewerbebetrieben. Darüber hinaus verstoße der streitgegenständliche Tischlereibetrieb gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Die von ihr eingeholte Stellungnahme der Wasser- und Verkehrskontor GmbH (WVK) vom 09.01.2013, die ihre bereits vorgetragenen Kritikpunkte am ALK-Gutachten stütze, erweise, dass jene schalltechnische Untersuchung vom 21.02.2012 keine taugliche Grundlage zum Nachweis für die immissionsschutzrechtliche Kompatibilität des Tischlereibetriebes mit der bestehenden Wohnnutzung darstelle. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die genannte Stellungnahme (Bl. 75-77 d.A.) verwiesen. Der Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil das klägerische Grundstück in vergleichbarer Weise grenzständig bebaut sei. Aus den örtlichen Verhältnissen ergebe sich, dass im Bereich der grenzständig errichteten Hallen 3 und 4 die rückwärtige Hoffläche auf ihrem Grundstück unbebaut sei.

24

Die Klägerin hat beantragt,

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1. die Baugenehmigung vom 08.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2012 aufzuheben;

26

2. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23.03.2012 zu verpflichten, dem Beigeladenen aufzugeben, die Hofgebäude auf dem Grundstück … auf ein abstandsflächenrechtlich zulässiges Maß zurückzubauen.

27

Die Beklagte hat beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrags auf die angefochtenen Bescheide, die Gründe des Beschlusses des Senats vom 17.07.2012 (OVG 1 MB 23/12) und ihre Ausführungen in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen und hat zusammengefasst Folgendes vorgetragen: Die Tischlerei sei bauplanungsrechtlich zulässig, unabhängig davon, ob die maßgebende nähere Umgebung als Mischgebiet oder als Gemengelage einzustufen sei. Nach dem Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung des ALK sowie nach der baulichen Konstruktion erweise sich die Tischlerei weder als gebietsunverträglich noch als rücksichtlos. Es handele sich um einen kleinen und außergewöhnlich leisen Tischlereibetrieb für Klein- und Einbaumöbel, der in geschlossenen Hallen betrieben werde. Der Betrieb sei mit althergebrachten Tischlereien, welche dem typischen Erscheinungsbild entsprechen, nicht vergleichbar, weshalb keine typisierende Betrachtungsweise erfolgen dürfe. Die maßgeblichen Geräuschquellen (Plattensäge, Fräse, Schleifmaschine, Kreissäge, CNC-Anlage, Hobel, Abrichtmaschine, Bandschleifer) lägen innerhalb der Werkhallen 1 und 2, deren Tore/Türen und Fenster bei dem Betrieb aller oder einzelner stationärer Holzbearbeitungsmaschinen geschlossen zu halten seien. Die Hallendecke sei gedämmt und die Hallenwand zum Nachbargrundstück sei durchgängig geschlossen. Nach der schalltechnischen Untersuchung würden die einzuhaltenden Immissionswerte nicht überschritten und lägen sogar weit unterhalb der Richtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete. Diese Umstände indizierten, dass eine unzumutbare und rücksichtslose Lärmbelastung nicht gegeben sei. Eine Tischlerei, die unter Berücksichtigung ihrer baulichen Situation und der von ihr hervorgerufenen Immissionen sogar in einem Wohngebiet zulässig sein könnte, könne das Wohnen nicht stören. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Prognose bei der schalltechnischen Untersuchung lägen nicht vor. Die Stellungnahme der WVK widerlege die Ergebnisse der ALK auch nicht. Die darin geäußerten Vermutungen seien nicht geeignet, fundierte Messergebnisse anzuzweifeln. Die Klägerin könne sich zudem nicht darauf berufen, dass die Auflagen in der Baugenehmigung möglicherweise nicht eingehalten werden. Dies betreffe nicht die Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Hinsichtlich des vorgetragenen Abstandsflächenverstoßes sei zu berücksichtigen, dass in dem gesamten Bereich eine rückwärtige geschlossene Bebauung ohne seitlichen Grenzabstand in unterschiedlicher Tiefe vorhanden sei. Eine Abstandsfläche sei daher nicht einzuhalten. Wegen der unbeanstandeten Nutzung als Tischlerei bis 1989, die anschließend als Werbeanlagenproduktionsbetrieb sowie als Möbelrestaurationsbetrieb fortgesetzt worden sei, sei von einer bestandsgeschützten Nutzung auszugehen. Der jetzige Tischlerei- und Möbelrestaurationsbetrieb stelle nur eine teilweise und insofern unwesentliche Nutzungsänderung im Vergleich zu dem vorherigen Bestand dar. Diese Änderung der Nutzung habe zudem keine ungünstigeren Auswirkungen auf die nachbarlichen Interessen. Letztlich sei auch die auf dem Grundstück der Klägerin vorhandene Grenzbebauung zu berücksichtigen. Die Klägerin könne sich nicht auf eine etwaige Abstandsflächenverletzung berufen, da die Gebäude auf ihrem Grundstück ebenfalls nicht den erforderlichen Grenzabstand einhielten.

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Der Beigeladene hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beigeladene hat zur Begründung seines Vorbringens auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 17.07.2012 (1 MB 23/12) und seine Ausführungen in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verwiesen, in dem er im Wesentlichen Folgendes vorgetragen hatte: Der Tischlereibetrieb stelle einen in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO zulässigen, das Wohnen nicht störenden Gewerbebetrieb dar. Vorliegend könne auch nicht auf eine sog. typisierende Betrachtungsweise für die Frage der Gebietsunverträglichkeit eines Gewerbebetriebes zurückgegriffen werden. Die Grenze einer typisierenden Betrachtung werde erreicht, wenn das in Frage stehende Vorhaben von dem typischen Erscheinungsbild der Betriebsart abweiche und nicht zu erwarten sei, dass sich der Charakter des Betriebes künftig in Richtung auf den typischen, in der Umgebung grundsätzlich wesensfremden Betrieb hin verändern werde. Insbesondere die Untersuchung des ALK vom 21.02.2012 belege, dass die Geräuschimmissionen des Tischlereibetriebs unterhalb der Richtwerte der TA-Lärm für Mischgebiete am Tage liegen und daher die Wohnnachbarschaft nicht beeinträchtigt werde. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass eine Tischlerei nach der einschlägigen Rechtsprechung typischerweise einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb darstelle. Bei atypischen Fallgestaltungen seien Tischlereien auch in Wohngebieten zulässig. Für die Frage der Zulässigkeit in Mischgebieten würden dann größere Spielräume bestehen. Die von einem Tischlereibetrieb ausgehenden Störungen dürften heute auch nicht mehr so beurteilt werden wie vor über 40 Jahren. Zwischenzeitlich eingetretene Verbesserungen, die zu einer Reduzierung der Lärmemissionen geführt haben, müssten berücksichtigt werden. Die Gebietsverträglichkeit der streitgegenständlichen Tischlerei werde bereits durch die allgemeine technische Entwicklung der letzten Jahrzehnte gefördert und nicht lediglich durch die in der Baugenehmigung enthaltenen Lärmschutzauflagen sichergestellt. Der seit Jahrzehnten in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertretene Standpunkt, Tischlereien und holzverarbeitende Betriebe stellten grundsätzlich das Wohnumfeld wesentlich störende Betriebe dar, könne unter Berücksichtigung der genannten Änderungen nicht aufrecht erhalten bleiben.

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Nach erfolgter Ortsbesichtigung anlässlich der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 24.04.2014 die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 08.03.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 23.03.2012 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten vom 13.03.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die insgesamt zulässige Klage und habe in der Sache teilweise Erfolg. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 08.03.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 23.03.2012 seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten habe demgegenüber nur teilweise Erfolg.

34

Die Genehmigung verstoße zum Nachteil der Klägerin gegen drittschützende Bestimmungen des Bauplanungsrechts, die im Rahmen des durchgeführten vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 69 LBO zu prüfen gewesen seien. Die Klägerin könne sich auf eine Verletzung des sog. Gebietserhaltungs- bzw. Gebietsgewährleistungsanspruchs berufen. Einen solchen Anspruch könne die Klägerin geltend machen, da die nähere Umgebung der Grundstücke einem faktischen Mischgebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO entsprächen und keine Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB vorliege. Zur Bestimmung der - maßgeblichen - näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB könne grundsätzlich auf die von der Beklagten eingereichte Aufstellung der (tatsächlichen) Nutzungen im Bereich der Grundstücke … zurückgegriffen werden. Danach ende die für die Grundstücke … typische Bebauung - unmittelbar an der Straße/Fußweg gelegenes Gebäude, in dem sich im Erdgeschoss in der Regel gewerbliche Nutzungen und in den anderen Geschossen Wohnungen befänden sowie überwiegend gewerbliche oder sonstige Nutzungen im hinteren Bereich der Grundstücke, teilweise auch Mischnutzungen (Wohnen und Gewerbe) im hinteren Grundstücksbereich - allerdings auf dem Grundstück … . Diese charakteristische Gliederung wiesen die Grundstücke bzw. Grundstücksbereiche vom westlichen Ende des Gebäudeblocks auf dem Grundstück … an, beginnend mit dem Parkplatz und Betriebsgebäude für den dortigen Einzelhandelsbetrieb nicht mehr auf. Aus der Auflistung der verschiedenen Nutzungsarten ergebe sich nicht, dass der Anteil gewerblicher Nutzungen die Wohnnutzung (deutlich) überwiege, sondern dass die notwendige quantitative und qualitative Durchmischung von Wohnnutzung und nicht störenden Gewerbebetrieben vorliege. Denn bei den Gebäuden, in dem sich auch mehrere Wohneinheiten befänden, und die trotzdem nur als Nutzungseinheit „Wohnen“ aufgelistet würden, müsse berücksichtigt werden, dass insgesamt mindestens 85 einzelne Wohneinheiten vorlägen. Eine eventuell zu berücksichtigende Änderung der Sach- und Rechtslage in Form einer Änderung des Gebietscharakters könne nicht festgestellt werden.

35

In diesem faktischen Mischgebiet stelle der streitgegenständliche Tischlereibetrieb einen nicht zulässigen, das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO dar. Hinsichtlich der Frage, ob ein Gewerbebetrieb zu den „das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben“ im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO gehöre, sei nicht von den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Betriebes, sondern von einer (begrenzt) typisierenden Betrachtungsweise auszugehen. Diese typisierende Betrachtungsweise entspreche den praktischen Bedürfnissen der Rechtsanwendung. Dadurch könne vermieden werden, dass Betriebe, die an sich ohne weiteres in einem Mischgebiet unzulässig seien, durch zahlreiche Nebenbestimmungen angepasst würden und letztlich zu Schwierigkeiten in der Überwachung führten.

36

Bei einem Tischlereibetrieb handele es sich nach der grundsätzlich maßgebenden typisierenden Betrachtungsweise um einen das Wohnen wesentlichen störenden Gewerbebetrieb, da holzverarbeitende Betriebe, die - wie der Betrieb des Beigeladenen - insbesondere mit einer Kreissäge, Plattensäge, Fräsmaschine (CNC-Anlage) und einer Hobelmaschine ausgestattet seien, wegen ihrer lärmintensiven Betriebsform regelmäßig das Wohnen wesentlich störten. Es bestehe keine Veranlassung dazu, von der typisierenden Betrachtungsweise abzusehen. Dies sei ohnehin nur in Ausnahmefällen möglich, und zwar, wenn der streitgegenständliche Betrieb einer Branche angehöre, bei der die üblichen Betriebsformen hinsichtlich der Störgrades eine vom nicht wesentlich störenden bis zum störenden oder gar bis zum erheblich belästigenden Betrieb reichende Bandbreite aufwiesen. Einer solchen Branche sei der Betrieb des Beigeladenen nicht zuzuordnen. Auch komme keine ausnahmsweise abweichende Beurteilung in Betracht, etwa weil der Betrieb nicht das branchentypische Erscheinungsbild aufzeige und nach seiner (atypischen) Art und Betriebsweise von vorneherein keine für das Wohnen wesentlichen Störungen befürchten lasse und damit seine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt sei. Nach der Inaugenscheinnahme der Tischlerei des Beigeladenen sei eine atypische Fallgestaltung im vorgenannten Sinne nicht festzustellen. Diese Einschätzung beruhe auf der Größe des Betriebs, den vorhandenen Maschinen und Werkzeugen, sowie auf den Tätigkeiten und Betriebsabläufen, die denen einer typischen Tischlerei entsprächen. Die Auflagen hinsichtlich der Immissionsrichtwerte seien insoweit allein nicht ausreichend, da kumulativ hinzukommen müsse, dass der Betrieb schon wegen seines Erscheinungsbildes eine Atypik aufweise, wie zum Beispiel bei einem Ein-Mann-Betrieb ohne entsprechende Ausstattung. Eine solche Atypik sei bei der Tischlerei des Beigeladenen nicht erkennbar. Das Gericht sei sich bei seiner Einschätzung des Störgrads durchaus bewusst, dass sich die Beurteilung, ob ein Gewerbebetrieb im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise einen das Wohnen wesentlich störenden Betrieb darstelle, infolge technischer Weiterentwicklungen ändern könne. Technische Weiterentwicklungen, die das typische Störpotential eines Tischlereibetriebes so stark beeinflussten, dass von einem „normalen“ Tischlereibetrieb keine wohnunverträglichen Emissionen mehr ausgingen, seien zum jetzigen Zeitpunkt indes nicht erkennbar.

37

Auch Aspekte des Bestandsschutzes zu Gunsten des Beigeladenen stünden der Geltendmachung des Gebietserhaltungsanspruches nicht entgegen. Es sei bereits fraglich, ob dem Umstand, dass der Tischlereibetrieb des Beigeladenen möglicherweise bestandsgeschützt sei, im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung rechtliche Relevanz zukomme. Jedenfalls aber genieße die Tischlerei bezüglich der Hallen 1-3 wegen der offensichtlichen Aufgabe der ursprünglichen Nutzungen keinen Bestandsschutz mehr. Die angestrebte Nutzung liege außerhalb der Variationsbreite der vorherigen Nutzung, namentlich der Verarbeitung von Aluminium und Acrylglas durch die Werbeagentur, die auch in immissionsschutzrechtlicher Sicht mit einem anderen Störpotential verbunden sei. Hinsichtlich Halle 4 liege ebenso eine Nutzungsänderung vor, der einem etwaigen Bestandsschutz entgegenstehe. Die Nutzung als Lagerhalle stelle im Vergleich zur Nutzung als Tischlerei eine andersartige Nutzung dar. Im Übrigen sei ein etwaiger Bestandsschutz für Halle 4 ohnehin wegen der durch das Brandereignis im Jahre 1989 verursachten Beschädigungen erloschen. Nach dem Brand habe es an einer funktionsfähigen baulichen Anlage gefehlt.

38

Aus der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und der Rechtsverletzung der Klägerin folge deren Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags vom 13.03.2012 in der Form des Antrags vom 09.05.2012. Mangels Konkretisierung der geforderten Maßnahme komme lediglich der Erlass eines Bescheidungsurteils in Betracht. Soweit die Klägerin den Rückbau der streitgegenständlichen Gebäude wegen Verletzung der Vorschriften über die Abstandsflächen begehre, sei sie hinsichtlich der Hallen 1-3 unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben bzw. der unzulässigen Rechtsausübung grundsätzlich daran gehindert, die Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche gegenüber der Grenze ihres Grundstücks zu rügen, da sie auf ihrem Grundstück selbst die Abstandsflächen in Anspruch nehme. Ein solcher Anspruchsausschluss liege hinsichtlich des Abstandsflächenverstoßes durch Halle 4 hingegen nicht vor. Grenzständig zu Halle 4 errichtete Gebäude befänden sich auf dem Grundstück der Klägerin nicht. Der Beigeladene könne sich insoweit auch nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO auf die Zulässigkeit einer geschlossenen Bauweise im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 3 BauNVO berufen. Nach Auswertung der vorliegenden Luftbilder sei nicht erkennbar, dass sich in der maßgeblichen näheren Umgebung durchgängig für den gesamten hinteren Grundstücksbereich, d.h. hinter dem sich zur Straßenseite befindlichen Häuserblock und unmittelbar anschließenden Gebäudeteilen, faktisch eine geschlossene Bauweise entwickelt habe. Dennoch fehle es an der für ein Vornahmeurteil erforderlichen Spruchreife. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege hinsichtlich der von der Beklagten zu treffenden Entscheidung, wie sie gegen die baurechtswidrigen und rügefähigen Umstände auf dem Grundstück des Beigeladenen vorgeht, nämlich nicht vor. Wegen der von der Klägerin in erster Linie geltenden gemachten Lärmemissionen, die vom Tischlereibetrieb ausgehen, komme neben der Beseitigung von Halle 4 als milderes Mittel auch die Anordnung einer Nutzungsuntersagung in Betracht. Darüber hinaus dürfte der Anspruch der Klägerin auf Beseitigung der Bausubstanz der Werkhalle wegen Zeitablaufs verwirkt sein, was aber noch abschließend durch die Beklagte zu prüfen sei.

39

Auf Antrag der Beklagten und des Beigeladenen hat der Senat am 17.11.2014 die Berufung wegen besonderer Schwierigkeiten der Sache sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.

40

Mit Schriftsatz vom 23.12.2014 begründet die Beklagte ihre Berufung wie folgt: Das Verwaltungsgericht sei bei der Einordnung der näheren Umgebung zu Unrecht von einem faktischen Mischgebiet ausgegangen. Die Setzung einer Zäsur am Ende der … sei willkürlich und nicht nachvollziehbar. Ein faktisches Mischgebiet sei ausgeschlossen, da der Gewerbeanteil deutlich gegenüber dem Anteil an Wohnnutzungen dominiere. Es liege eine Gemengelage vor mit der Folge, dass ausschließlich § 34 Abs. 1 BauGB zu prüfen sei. Eine in dieser Gemengelage relevante Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liege nicht vor. Darüber hinaus gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass die Tischlerei unter Gewerbebetriebe falle, die das Wohnen wesentlich stören. Es habe die Einzelheiten der Betriebsgestaltung und die konkreten Verhältnisse des Betriebes gänzlich unberücksichtigt gelassen. Dabei habe das Verwaltungsgericht Kriterien veralteter Gerichtsentscheidungen übernommen, die aufgrund technischer Entwicklungen nicht pauschal übertragbar seien. Außerdem handele es sich bei dem Betrieb des Beigeladenen um einen Betrieb, der gerade nicht das branchentypische Erscheinungsbild aufweise; es handele sich vielmehr um einen kleinen Familienbetrieb, der tendenziell eher einem Ein-Mann-Betrieb ähnele. Dies ergebe sich aus dem schalltechnischen Gutachten sowie einer aktualisierten Betriebsbeschreibung mit dem Hinweis auf einen geringen Anteil an zu erbringenden Arbeitsleistungen auf dem Betriebsgelände selbst, dies u.a. wegen der Verwendung diverser Halbfertigprodukte und dem erheblichen Einsatz auf Baustellen beim Kunden. Auch liege entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein Abstandsflächenverstoß hinsichtlich Halle 4 vor. Zum einen sei im rückwärtigen Bereich der Grundstücke eine geschlossene Bauweise vorhanden. Dies sei in der Bauordnung von 1924 für diesen Bereich festgesetzt worden. Außerdem sei ein beachtlicher Abstandsflächenverstoß ohnehin zu verneinen, da der Klägerin kein Abwehrrecht zustehe. Es sei unbeachtlich, dass sich kein Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin grenzständig zu Halle 4 befinde. Denn einzelne Gebäudeteile müssten bezüglich der Grenzabstände als Einheit betrachtet werden. Insoweit sei die Nichteinhaltung der Abstände durch beide Nachbarn qualitativ ungefähr gleich beträchtlich.

41

Die Beklagte beantragt,

42

das Urteil der 8. Kammer des VG Schleswig vom 24.04.2014 zum AZ: 8 A 64/12 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

43

Die Klägerin beantragt,

44

die Berufung zurückzuweisen.

45

Sie meint, das Verwaltungsgericht habe ihr zu Recht und mit der Folge der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 08.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2012 einen sog. Gebietserhaltungs- bzw. Gebietsgewährleistungsanspruch zugestanden. Ihr Grundstück sowie dasjenige des Beigeladenen seien in einem faktischen Mischgebiet gelegen. Diese Einschätzung sei auch lange zwischen den Beteiligten unstreitig gewesen. Die anders lautende Einordnung des Gebiets durch den Senat im Beschwerdeverfahren als Gemengelage habe ihren Grund in einer unzureichenden Interpretation der von der Beklagten dort vorgelegten Nutzungsübersicht. Es liege ein für ein Mischgebiet charakteristisches Verhältnis zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung vor. Das Verwaltungsgericht habe auch überzeugend dargelegt, warum der Betrieb des Beigeladenen einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb darstelle. Sowohl der Beigeladene als auch die Beklagte würden die Rechtsfigur der typisierenden Betrachtungsweise verkennen. Insbesondere sei eine von dieser Betrachtungsweise abweichende Beurteilung im vorliegenden Fall nicht angebracht, da es dem Betrieb an der erforderlichen Atypik fehle. Es handele sich keineswegs um einen „kleinen und außergewöhnlich leisen Familien-Tischlereibetrieb“. Auch die aktualisierte Betriebsbeschreibung sei unzutreffend; sie sei nichts weiter als ein Etikettenschwindel, um auf den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils zu reagieren. Auf Bestandsschutz könne sich der Beigeladene nicht berufen, da ein solcher an der erfolgten Nutzungsänderung scheitere. Zudem sei Bestandsschutz ohnehin im Genehmigungsverfahren nicht relevant. Bezüglich Halle 4 liege eine Verletzung des geltenden Abstandsflächenrechts vor. Dem stehe insbesondere nicht § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO entgegen, da auch nach Bauplanungsrecht im vorliegenden Fall nicht an die Grenze gebaut werden dürfe. Es fehle für die Berufung auf eine geschlossene Bauweise an der entsprechenden planungsrechtlichen Festsetzung, bzw. an einer faktischen Entwicklung diesbezüglich im rückwärtigen Bereich der Grundstücke.

46

Der Beigeladene beantragt,

47

das Urteil der 8. Kammer des VG Schleswig vom 24.04.2014, Aktenzeichen 8 A 64/12, abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen

48

Die Baugenehmigung sei rechtmäßig und deshalb nicht aufzuheben gewesen. Der Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Beklagten in deren Berufungsbegründung vollumfänglich an und trägt ergänzend wie folgt vor: Das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der vorgenommenen typisierenden Betrachtungsweise nicht hinreichend zu den sog. atypischen Betrieben differenziert. Den zur Begründung hinzugezogenen Entscheidungen sei nicht zu entnehmen, dass Tischlereibetriebe grundsätzlich mit Wohnbebauung unvereinbar seien. Insoweit mangele es an einer nachvollziehbaren Begründung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Störgrades. Zudem benenne das Gericht zwar die Kriterien, die bei einer typisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigen seien, wende diese jedoch nicht konkret auf den Betrieb des Beigeladenen an. Bei genauerer Betrachtung der Betriebsabläufe hätte es zu dem Ergebnis gekommen müssen, dass eine Abweichung vom typischen Erscheinungsbild vorliege. Auch der Bestandsschutz sei nicht erloschen. Nach dem Brandereignis 1989 sei der Beschädigungsgrad unterhalb von 50 % gewesen. Da die Räumlichkeiten von ihm weiter für Tischlereiarbeiten genutzt worden seien, habe es auch keine Nutzungsänderung gegeben. Selbst wenn eine Atypik des Betriebs verneint würde, müsse die Berufung Erfolg haben, da die Einordnung der Umgebung als Mischgebiet unter der Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten nicht vertretbar sei. Dies habe der Senat bereits im Beschwerdeverfahren zutreffend festgestellt.

49

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 03.11.2016 haben die Beteiligten einen widerruflichen Vergleich des Inhalts geschlossen, dass die Beklagte den dem Beigeladenen mit Baugenehmigung vom 08.03.2012 genehmigten Betrieb in den Gebäudeteilen B und C (Hofgebäude 1-4) bis längstens 31.12.2019 duldet. Für den Fall des Widerrufs erklärten die Beteiligten Verzicht auf eine weitere mündliche Verhandlung. Mit Schriftsatz vom 11.11.2016 hat die Klägerin den Vergleich innerhalb der ihr eingeräumten Widerrufsfrist widerrufen.

50

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der ebenfalls beigezogenen Gerichtsakten zu den Verfahren VG 8 B 17/12 und OVG 1 MB 23/12 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

51

Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung der Beklagten und des Beigeladenen ist zulässig; sie hat aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

52

Das Verwaltungsgericht hat die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu Recht aufgehoben (I.). Demgegenüber hält die Verpflichtung der Beklagten zu bauaufsichtlichem Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Klägerin steht ein solcher Verpflichtungsanspruch nicht zur Seite (II.).

I.

53

Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 08.03.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 23.03.2012 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Im Rahmen einer Drittanfechtungsklage, wie sie hier gegeben ist, ist für den Klageerfolg allein maßgeblich, ob der angefochtene Verwaltungsakt gegen drittschützende Normen zu Gunsten des Klägers verstößt. Dies bedeutet, dass eine Klage nicht schon dann erfolgreich ist, wenn der angefochtene Verwaltungsakt gegen objektives Recht verstößt, sondern nur dann, wenn gerade der jeweilige Kläger dadurch in seinen (subjektiven) Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.1997 - 4 B 167/96 - juris [Rn. 8]). Insoweit ist der gerichtliche Prüfungsumfang beschränkt. Wird eine Baugenehmigung - wie hier - im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 69 LBO erteilt, ist der Prüfungsumfang der Baugenehmigungsbehörde auf das in § 69 LBO angeführte Prüfprogramm reduziert. Die Baugenehmigung kann von dem Nachbarn daher auch nur in diesem Umfang erfolgreich angegriffen werden.

54

In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Anfechtungsklage begründet. Die Baugenehmigung verstößt zum Nachteil der Klägerin gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, die von der Beklagten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 69 LBO zu prüfen waren. Die Klägerin kann mit Erfolg eine Verletzung des sog. Gebietserhaltungs- bzw. Gebietsgewährleistungsanspruchs geltend machen.

55

Das Verwaltungsgericht hat die Herleitung sowie die Reichweite des v.g. Anspruchs unter Auswertung der einschlägigen Judikatur, u.a. auch des Senats (OVG Schleswig, Beschluss vom 07.06.1999 - 1 M 119/98 -, Urteil vom 29.04.2009 - 1 LB 5/08 - n.v., Beschluss vom 05.10.2009 - 1 MB 16/09 -, juris [Rn. 28]), zutreffend dargelegt. Danach berechtigt der Gebietsgewährleistungsanspruch den Grundstückseigentümer als Nachbarn, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Baugebiet nicht zulässiges Vorhaben selbst dann zur Wehr zu setzen, wenn es an einer unzumutbaren Beeinträchtigung fehlt. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, juris [Rn.5] m.w.N.). Dabei findet der Gebietsgewährleistungsanspruch nicht nur im förmlich festgesetzten Baugebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3 BauNVO) Anwendung, sondern auch in einem Gebiet, dessen Charakter maßgeblich durch die tatsächliche Bebauung geprägt ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, juris [Rn. 13]).

56

Dem so beschriebenen Gebietsgewährleistungsanspruch steht der dem Beigeladenen genehmigte Tischlereibetrieb entgegen. Die Klägerin vermag diesen erfolgreich abzuwehren, weil er einen in einem faktischen Mischgebiet (1.) nicht zulässigen, das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb darstellt (2.), der auch nicht unter Gesichtspunkten des Bestandsschutzes zulässig ist (3.).

1.

57

Das dem Beigeladenen genehmigte Vorhaben ist dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen, da es sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber unstreitig in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) befindet. Dabei entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks des Beigeladenen und der Grundstücke der Klägerin nach Auffassung des Senats einem faktischen Mischgebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO. Insoweit teilt der Senat die nach Durchführung einer Ortsbesichtigung gewonnene Ansicht des Verwaltungsgerichts und weicht damit von seiner im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (OVG 1 MB 23/12) geäußerten Tendenz zur Annahme einer sog. Gemengelage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ab.

58

Nach § 6 Abs. 1 BauNVO dient ein Mischgebiet dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend den Regelungsinhalt dieser Norm dahin beschrieben, dass sie den Gebietscharakter des Mischgebietes durch die beiden Hauptfunktionen Wohnen und Gewerbe ohne Festlegung einer bestimmten Relation oder eines Vorrangs der einen gegenüber der anderen Nutzung bestimme. Aus dem Gebietscharakter folge hingegen die Notwendigkeit der Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe. Das damit im Mischgebiet mögliche Nebeneinander der beiden Hauptnutzungsarten habe berechtigende und verpflichtende Funktionen: Das Mischgebiet müsse als Baugebiet beiden Hauptnutzungsarten bauplanungsrechtlich verfügbar sein; dies bedeute, dass keine der beiden Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die anderen gewinnen dürfe. Das Nebeneinander setze zudem eine wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus. Dabei müssten die beiden Nutzungsarten im Mischgebiet „gemischt“ sein (BVerwG, Beschluss vom 25.11.1985 - 4 B 202.85 -; Urteil vom 21.02. 1986 - 4 C 31.83 -, jeweils juris). Dies bedeute eine quantitative und qualitative Durchmischung mit Wohn- und Gewerbenutzung. Das schließe in quantitativer Hinsicht nicht nur aus, dass eine der Hauptnutzungen in dem Mischgebiet völlig verdrängt werde, sondern auch, dass eine der beiden Hauptnutzungsarten in dem Gebiet nach Anzahl oder Umfang beherrschend und damit „übergewichtig“ in Erscheinung trete (vgl. VGH München, Beschluss vom 12.07. 2010 - 14 CS 10.327 -, juris). Erforderlich sei aber nicht, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genauen oder zu annähernd gleichen Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten seien (BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 34.86 -, juris). Auch sei nicht ausgeschlossen, dass Teile des Gebiets mehr gewerblich, andere Teile des Gebiets mehr durch Wohnnutzung geprägt seien. Die Mischung der beiden Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe beziehe sich auf das Gebiet des Mischgebiets, aber auch auf eine Mischung auf den Baugrundstücken und in den Gebäuden. Auf den Baugrundstücken selbst sei daher grundsätzlich nebeneinander oder (in unterschiedlichen Geschossen und Ebenen) über- bzw. untereinander eine Wohn- und Gewerbenutzung möglich (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, 107. EL 2013, § 6 Rn 10 m.w.N.).

59

Gemessen an diesen zutreffend zusammengefassten Grundsätzen geht auch der Senat von der Einstufung der maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks … als faktisches Mischgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO aus.

60

Die für die Beurteilung des Gebietscharakters nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 ff. BauNVO maßgebliche nähere Umgebung eines Grundstücks wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebungsbebauung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung zum einen insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene mit in den Blick zu nehmen. Die Grenzen der näheren Umgebung sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Es darf dabei nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in unmittelbarer Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung insoweit berücksichtigt werden, als sie noch prägend auf das Vorhabengrundstück einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung - und damit die nähere Umgebung - reicht, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.02.2000 - 4 B 1.00 -, juris [Rn. 34 und 44], vom 20.08.1998 - 4 B 79.98 -, juris [Rn. 7 f.], und vom 11.11.1980 - 4 B 207.80 -, juris [Rn. 2], Urteile vom 26.05.1978 - IV C 9.77 -, juris [Rn. 33] und vom 18.10.1974 - IV C 77.73 -, juris [Rn. 15]).

61

Nach diesen Maßstäben umfasst die für die Art der baulichen Nutzung maßgebliche nähere Umgebung den Bereich nördlich der …, beginnend im Osten an dem ersten der Brücke über die Bahnlinie folgenden Grundstück … und reicht im Westen bis zum Grundstück … . Die nördliche Grenze dieses Umgebungsbereiches bildet dabei die dort verlaufende Bahntrasse. Anders als das Verwaltungsgericht sieht der Senat auf der Grundlage der von der Beklagten bereits im Beschwerdeverfahren OVG 1 MB 23/12 eingereichten und auch vom Verwaltungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegten Aufstellung der (tatsächlichen) Nutzungen im Bereich der Grundstücke … und nach Auswertung des beigezogenen Karten- und Bildmaterials für die dem Senat im Übrigen auch sonst bekannten örtlichen Verhältnisse eine das Vorhabengrundstück … hinsichtlich der Nutzungsart prägende Einwirkung auch noch bei dem Grundstück … als geben. Die dortige (gewerbliche) Nutzung schließt - ungeachtet von Flurstücksgrenzen - ebenso wie auf den östlich davon gelegenen Grundstücken unmittelbar rückwärtig an die Vorderhausbebauung des Grundstücks … an und sowohl die räumliche Nähe als auch der Umfang jenes Nutzungskomplexes mit mehreren Büro-/Werkstatt- und Lagernutzungen, einer krankengymnastischen Praxis sowie eines - zwischenzeitlich aufgegebenen - Einzelhandelbetriebes (Aldi) wirken (noch) prägend auf das Vorhabengrundstück ein. Das Grundstück … mit der dort angesiedelten kleinen Autowerkstatt ist demgegenüber bereits zum westlich verlaufenden T...-H...-Ring ausgerichtet und derart weit abgesetzt, dass ihm eine solch vergleichbare wechselseitige Prägung nicht mehr beigemessen werden kann.

62

Auch mit diesem - räumlich geringfügig abweichenden - Umgriff der maßgeblichen „näheren Umgebung“ teilt der Senat indessen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass ausgehend von den in der Aufstellung der Beklagten für diesen Bereich angeführten Nutzungsarten die für ein Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO notwendige quantitative und qualitative Durchmischung von Wohnnutzung und nicht störenden Gewerbebetrieben gegeben ist. Bei genauerem Studium jener Auflistung ergibt sich keineswegs, dass der Anteil gewerblicher Nutzungen die Wohnnutzung (deutlich) überwiegt. Dem gegenteiligen Eindruck, den die in der Spalte „Gewerbe“ mit 35 Kreuzen und in der Spalte „ Wohnen“ mit 16 Kreuzen versehene Liste der Beklagten dem Senat noch im - summarischen -Beschwerdeverfahren vermittelt hatte und eine planungsrechtliche Einordnung des ein „Konglomerat unterschiedlicher Nutzungen“ aufweisenden Gebietes als sog. Gemengelage möglich erscheinen ließ, hängt der Senat nicht nach. Der berechtigten Kritik der Klägerin folgend sieht auch der Senat vielmehr die Notwendigkeit einer klarstellenden Interpretation jener herangezogenen Auflistung. So ist es in der Tat nicht angängig, bestimmte gewerbliche Nutzungen mehrfach zu erwähnen, obgleich es sich tatsächlich um eine - gewerbliche - Nutzungseinheit handelt. Dies trifft beispielsweise auf den mehrfach berücksichtigten Werkstattbetrieb auf dem Grundstück …, die Nutzungen der Zeltmacherei auf den Grundstücken … und … oder diejenigen der Firma … auf dem Grundstück … zu. Auch die als gewerbliche Nutzung deklarierten Einheiten der … (Zeilen 20 - 21) bilden ungeachtet des Umstandes, dass es sich hierbei - wie auch die aktuelle Nachfolgenutzung in den Räumlichkeiten der Zeltmacherei durch das Arbeitsprojekt 8+3 kjhv-Kiel - um Einrichtungen für soziale Zwecke handelt, lediglich (jeweils) einen Nutzungskomplex. Ebenso ist die mit 16 Kreuzen vermerkte Wohnnutzung insofern einer wertenden Betrachtung zu unterziehen, als sich sowohl in den ausschließlich als auch in den ganz überwiegend - neben kleineren Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss - wohngenutzten mehrgeschossigen Vorderhäusern jeweils eine erhebliche Anzahl an Wohnungen befinden, die nach der Liste der Beklagten addiert mit 85 Einheiten zu Buche schlagen. Stellt man - mit dem Verwaltungsgericht - den Anteil der Wohnnutzung, insbesondere auch im Hinblick auf den damit verbundenen Flächenanteil, den berücksichtigungsfähigen gewerblichen Nutzungseinheiten gegenüber, ergibt sich aus dieser „klassischen“ Anordnung von vorwiegend Wohnnutzung im straßenseitigen Bereich mit kleinerem Gewerbeanteil jeweils im Bereich von Erd- oder auch Kellergeschossen und im Übrigen gewerblicher und sonstiger in einem Mischgebiet i.S.v. § 6 Abs. 2 BauNVO zulässiger Nutzung jeweils auf den rückwärtigen Grundstücksflächen die für ein Mischgebiet charakteristische Durchmischung. Ohne hier die einzelnen Nutzungen quantitativ und qualitativ gegeneinander - punktgenau - zu gewichten, ist jedenfalls ein der Annahme eines Mischgebietes entgegenstehendes, deutliches Überwiegen einer bestimmten Nutzungsart nicht auszumachen. Auch der der Auflistung der Beklagten beigefügte Übersichts-Lageplan lässt dies optisch nicht erkennen.

63

An diesem Befund ändern zwischenzeitlich eingetretene Nutzungsänderungen - etwa der Übergang von der gewerblichen Nutzung durch die Zeltmacherei zur Nutzung jener Räumlichkeiten durch das Arbeitsprojekt 8+3 kjhv-Kiel - oder die Nutzungsaufgabe des Discounters Aldi nichts. Während letztere - aufgegebene - Nutzung aktuell noch nachwirken dürfte und die Wiederaufnahme einer ebensolchen oder vergleichbaren bzw. ebenso mischgebietsverträglichen Nutzung möglich erscheint, schmälert die angeführte Nutzungsänderung eines Gewerbebetriebes in eine Nutzung i.S.v. § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO eher den „gewerblichen“ Anteil des Nutzungsumfanges im Umgebungsbereich, schmälert ihn indessen nicht derart, dass insoweit nunmehr etwa die Wohnnutzung überwöge.

2.

64

Der dem Beigeladenen genehmigte Tischlereibetrieb stellt einen in einem faktischen Mischgebiet nicht zulässigen, das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO dar.

65

Für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein Gewerbebetrieb den im Mischgebiet zulässigen Störgrad „nicht wesentlich störend“ einhält, ist nach ständiger Rechtsprechung auch des Senats (so auch im Beschwerdeverfahren OVG 1 MB 23/12, dort Rn. 15) im Ausgangspunkt nicht von den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Betriebes, sondern von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen (zum Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO: OVG Schleswig, Beschluss vom 29.07.2013 - 1 LA 49/13 -, juris [Rn. 7]). Eine solche Betrachtungsweise, die auch das Verwaltungsgericht - zu Recht - angestellt hat, ist grundsätzlich sachgerecht, um bei der Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens eine klare Unterscheidung der (ihrer „Art“ nach) unzulässigen Vorhaben von den zulässigen Vorhaben zu ermöglichen. Lässt sich der zu beurteilende Gewerbebetrieb einer typischen Betriebsform zuordnen, kann von den sich erfahrungsgemäß (typischerweise) hieraus ergebenden Störungen grundsätzlich ausgegangen werden. Im Fall der Abweichung vom typischen Erscheinungsbild des betreffenden Vorhabentyps kann aber wiederum die Annahme begründet sein, dass der konkrete Betrieb nach seiner Art und Betriebsweise Störungen, die das Maß des Zulässigen im Mischgebiet überschreitet, nicht befürchten lässt, so dass seine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist. Das ist besonders bei Branchen wichtig, die eine große Bandbreite unterschiedlicher betrieblicher „Typen“ aufweisen, deren üblichen Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades von „nicht wesentlich störend“ über „störend“ bis hin zu - unterschiedlichen Graden von „belästigend“ reichen. Bei Vorhaben dieser Art sind der Zulässigkeitsprüfung stets die konkreten Verhältnisse des Betriebs zu Grunde zu legen (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2013 - 8 B 10814/13 -, juris [Rn. 16]; OVG Magdeburg, Urteil vom 12.07.2007 - 2 L 176/02 -, juris [Rn. 54]; BayVGH, Beschluss vom 13.12.2006 - 1 ZB 04.3549 -, juris [Rn. 25]).

66

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe beurteilt der Senat den genehmigten Tischlereibetrieb abweichend von der im Beschwerdeverfahren (OVG 1 MB 23/12, dort Rn. 17) angedeuteten Tendenz nunmehr - ebenso wie das Verwaltungsgericht - als einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass eine Tischlerei als - klassischer - holzverarbeitender Betrieb nicht zu einer Branche gehört, deren Betriebe eine der v.g. Beschreibung entsprechende Klassifizierung von Störgraden aufweisen. Zwar hat sich je nach Arbeitsschwerpunkt der spezifischen Tätigkeiten eine Konkretisierung des Tischlerhandwerks als Bau-, Möbel- oder Modelltischlerei herausgebildet. Dies indiziert indes hinsichtlich des durch die Holzverarbeitung typischerweise bedingten Störpotenzials keine nennenswerte Bandbreite an Störgraden (Fickert/Fieseler/Determann/Stühlert, BauNVO, 12. Aufl. 2014, Vorbem. §§ 2-9, 12-14, Rn. 9.1); im Grundsatz sind daher alle Formen holzverarbeitender Betriebe solche, die das Wohnen typischerweise stören.

67

Dem Verwaltungsgericht ist - im zweiten Schritt - im Ergebnis auch darin zu folgen, dass die in Rechtsprechung und Literatur anerkannte Auffassung, dass eine von der typisierenden Betrachtungsweise abweichende Beurteilung dann in Betracht kommt, wenn ein Betrieb nicht das branchentypische Erscheinungsbild aufzeigt und nach seiner (atypischen) Art und Betriebsweise von vorneherein keine für das Wohnen wesentlichen Störungen befürchten lässt und damit seine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76/68 -, BRS Nr. 15, 24; Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 7/92 -, juris [Rn.12] ; VGH München, Urteil vom 08.05.2000 - 1 B 97/2860 -, juris [Rn. 18]; Beschluss vom 11.10.2007 - 1 CS 07/1658 -, juris [Rn. 19], Beschluss vom 02.11.2004 - 20 ZB 04.1559 -, juris [Rn. 6]; OVG Schleswig, Beschluss vom 07.06.1999 - 1 M 119/98 -, juris [Rn. 5]) vorliegend zu keiner anderen Bewertung des dem Beigeladenen genehmigten Betriebes führt. Die Beispiele aus der Rechtsprechung, in denen abweichend von der typisierenden Betrachtungsweise ein konkretes Vorhaben aufgrund seiner besonderen Verhältnisse planungsrechtlich für zulässig erachtet wurde, zeigen, dass die Abweichung von der typischen Betriebsform erheblich sein muss. So hat das Bundesverwaltungsgericht eine Tischlerwerkstatt, in der der Inhaber allein in einem nur ca. 25 m² großen Raum mit einer mehr einem Hobbyraum vergleichbaren Ausstattung arbeitet, im Wohngebiet für zulässig angesehen (BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BRS 24 Nr. 15). In einem vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu entscheidenden Fall ging es um eine Halle, in der der Betriebsinhaber allein und lediglich sporadisch arbeiten wollte und eine Aufarbeitung von Altmaterialien plante, die über Bastelarbeiten nicht wesentlich hinausging (OVG NRW, Urteil vom 12.03.1975 - X A 1104/73 -, BRS 29 Nr. 28). Mit einer derartigen Fallgestaltung lässt sich das streitgegenständliche Vorhaben in keiner Weise vergleichen. Ein Vergleich des Betriebes mit einem Hobby verbietet sich von vorneherein. Aber auch von den objektiven Grundlagen des Betriebs her betrachtet spricht nichts dafür, diesen als atypisch einzustufen. Die Tischlerei wird nach Aktenlage unstreitig auf einer Betriebsfläche von über 400 m² betrieben und verfügt mit den nach dem Maschinenaufstellplan vorgesehenen Gerätschaften (insbes. Bandschleifer, Kantenanleimmaschine, Hobel, Kreissäge, Fräse, Plattensäge, CNC-Anlage) über eine Ausstattung, die typischerweise einen das Wohnen wesentlich störenden Holzverarbeitungslärm erzeugt. Nach der mit dem Bauantrag vorgelegten Betriebsbeschreibung und auf der Datengrundlage der ebenso zum Inhalt der Baugenehmigung gemachten schalltechnischen Untersuchung des Akustiklabors Kiel (ALK) ist ferner davon auszugehen, dass der Betrieb mit sieben Mitarbeitern und zwei firmeneigenen Transportfahrzeugen durchgeführt wird, dass die Betriebszeit werktags zwischen 07.00 Uhr und 16.00 Uhr (gelegentlich 20.00 Uhr) liegt und dass neben der Fertigung und Aufbereitung von Möbeln inklusive Lackierung, diverse andere Holzarbeiten wie die Anlieferung von Holz- und Plattenwerkstoffen und deren Verarbeitung erfolgen. Der Beigeladene hat im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens eine aktualisierte Beschreibung der Tischlerei vorgelegt und dabei den Mitarbeiterstab (3 feste Mitarbeiter, 2 Inhaber/Geschäftsführer, 1 Auszubildender und 1-2 freischaffende Kollegen) und dessen konkreten Einsatzgebiete sowie die jeweiligen Einsatz- und auch Maschinenlaufzeiten aufgeführt. Aber auch die insoweit aufgezählten Tätigkeiten, die technische und personelle Ausstattung sowie die Betriebsabläufe und der vorhabenbezogene An- und Abfahrtverkehr entsprechen unverändert einer typischen Nutzungsweise einer Tischlerei. Daran ändert der Hinweis auf einen verminderten lärmrelevanten Produktionsprozess infolge der Verwendung von Halbfertigprodukten und die teilweise Verlagerung der abschließenden Fertigung und Endmontage beim Kunden nichts. Ebenso die generelle technische Weiterentwicklung der Verwendung findenden Maschinen als solches, insbesondere der Einsatz von CNC-Technik in der Produktion verändert das Störpotenzial nicht, Letzterer führt allenfalls zu einer Produktivitätssteigerung. Auch mit dem Hinweis darauf, dass beide Inhaber / Geschäftsführer nahezu ausschließlich mit Bürotätigkeiten, Akquise und Montagearbeiten befasst seien und der fest angestellte Tischlermeister nach der diesen betreffenden Tätigkeitsbeschreibung am Betriebsstandort quasi keinerlei handwerkliche Arbeiten (mehr) verrichte, ergibt sich bei immerhin noch zwei regelmäßig mit der „klassischen“, handwerklichen Tischlerarbeit befassten Gesellen keine vom typischen Erscheinungsbild einer Tischlerei abweichende Betriebsgestaltung.

68

Auch die räumliche Unterbringung des Betriebes in Werkhallen - im Beschluss vom 17.07.2012 - OVG 1 MB 23/12 -, Rn. 17 noch als „Indoor“ hervorgehoben - rechtfertigt nach Auswertung der anlässlich der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vor Ort gefertigten Fotoaufnahmen keine Atypik. Im Gegenteil: Die Tischlerei wird in grenzständigen Gebäuden auf dem Hinterhof eines faktischen Mischgebietes betrieben. Zwar sind jene Gebäude mit erheblichen Lärmminderungsmaßnahmen (Isolierverglasung, Dämmung der Hallendecke, zusätzliche Kapselung der Absauganlage) versehen worden. Zudem enthält die Baugenehmigung u.a. die Auflage (Nr. 28), dass in den Bereichen der Hallen Nr. 1 und 2 beim Betrieb aller oder einzelner stationärer Holzbearbeitungsmaschinen die Fenster, Tore/Türen geschlossen zu halten sind; eine Prämisse, bei deren Beachtung die schalltechnische Untersuchung der ALK zu einer deutlichen Einhaltung der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete von 60 dB(A) tags gelangt ist, da die entsprechende Relevanzgrenze von 54 dB(A) an den am stärksten belasteten Immissionspunkten (IP 3 1. und 2. OG, IP 4 EG), an denen ein Beurteilungspegel von 51 dB(A) prognostiziert worden ist, um mindestens 3 dB(A) unterschritten werde. Gleichwohl vermag dies, auch wenn der Senat keine durchgreifenden Bedenken gegen die schalltechnische Untersuchung als solches ausmachen kann, und wenn mit der weiteren Auflage Nr. 29 für den laufenden Betrieb bei auftretenden Zweifeln an der Einhaltung der Immissionsschutzrichtwerte zugunsten der immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörde ein Überprüfungsvorbehalt (schalltechnische Untersuchung) vorgesehen ist, keine Atypik zu begründen. Die der Baugenehmigung beigefügten Lärmschutzauflagen sind nicht geeignet, den typischerweise störenden Betrieb gebietsverträglich zu machen. Zwar können Auflagen zur Betriebsgestaltung im Grundsatz dazu dienen, die Verträglichkeit eines Betriebes mit benachbarter Wohnnutzung zu erreichen. Indessen liegt hier bereits keine Betriebsbeschreibung vor, in der die einzelnen immissionsrelevanten Vorgänge abschließend und systematisch aufeinander abgestimmt festgelegt sind. Insoweit bleibt auch mittels der genannten Immissionsschutzauflagen die Problematik einer ständig notwendigen Überwachung der Richtwerte unbewältigt, der gerade die typisierende Betrachtungsweise entgegenwirken soll. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Bauherr gewillt ist, den Betrieb dergestalt zu führen, dass der Störgrad die Schwelle der Zulässigkeit nicht überschreitet. Vielmehr ist entscheidend, ob dies bereits durch die Baugenehmigung selbst zweifelsfrei sichergestellt ist. Dies ist zu verneinen. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass planungsrechtliche Versagungsgründe durch die Auflagen einer "maßgeschneiderten" Baugenehmigung nicht ausgeräumt werden, wenn Grundsätze der typisierenden Betrachtungsweise entgegenstehen (vgl. BayVGH, Urteil vom 22.07.2004 - 26 B 04.931 -, juris [Rn. 31]; OVG NRW, Urteil vom 21.03.1995 - 11 A 1089/91 -, BRS 57 Nr. 68).

3.

69

Der Geltendmachung des Gebietserhaltungsanspruches stehen zu Gunsten des Beigeladenen wirkende Aspekte des Bestandsschutzes nicht entgegen.

70

Der Senat teilt bereits im Ausgangspunkt die geäußerten Zweifel des Verwaltungsgerichts, ob dem Umstand, dass dem Tischlereibetrieb des Beigeladenen möglicherweise bestandsgeschützt ist, im Rahmen der Rechtsmäßigkeitsprüfung der streitgegenständlichen Baugenehmigung rechtliche Relevanz zukommt. Das Rechtsinstitut des Bestandsschutzes, das Ausdruck der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. GG ist, vermittelt keinen Anspruch auf Genehmigung eines ursprünglich zwar materiell rechtmäßig geschaffenen, inzwischen aber materiell rechtswidrig gewordenen Bestandes; denn bei einer zum jetzigen Zeitpunkt beantragten Genehmigung für den Bestand ist das aktuell geltende Recht anzuwenden; ein Anspruch auf nachträgliche Genehmigung eines inzwischen rechtswidrig gewordenen Zustandes besteht nicht (BVerwG, Urteil vom 17.01.1986 - 4 C 80/82 -, juris [Rn. 21]). Anderenfalls würde der Umfang des grundsätzlich nur passiv gewährten Bestandsschutzes unnötig überdehnt werden. Insoweit kann der Beigeladene sich, zumindest im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle der ihm erteilten Baugenehmigung schon nicht auf Bestandsschutz berufen.

71

Dessen ungeachtet hat das Verwaltungsgericht aber auch zutreffend dargestellt, dass ein etwaiger Bestandsschutz ohnehin erloschen wäre. Die Nutzung der streitgegenständlichen Hallen 1-4 für den Betrieb einer Tischlerei in dem Umfang der Baugenehmigung vom 08.03.2012 ist nicht bestandsgeschützt.

72

Dabei ist ohne entscheidungserhebliche Relevanz, ob und in welchem Umfang die Nutzung der Hallen 1- 3 seit dem Jahr 1947 bzw. seit der Aufnahme des Tischlereibetriebes im Jahre 1967 formell und/oder materiell zulässig gewesen ist. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht und den auf Seite 25 der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils zutreffend dargestellten Maßstäben zur Reichweite eines Bestandsschutzes, dessen Fortfall bei nicht nur vorübergehender Nutzungsaufgabe sowie bei Nutzungsänderungen außerhalb der Variationsbreite einer bisherigen Nutzungsart, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, davon aus, dass der Tischlereibetrieb jedenfalls wegen der offensichtlichen Aufgabe der ursprünglichen Nutzung(en) keinen Bestandsschutz mehr genießt. Hinsichtlich der Hallen 1-3 ist dies insofern offensichtlich, als diese Hallen nach dem Auszug der Tischlerei und deren Betriebsverlagerung nach … von 1989 bis Ende 2011 von einer Werbeanlagenproduktionsfirma genutzt worden sind, die Aluminium und Acrylglas verarbeitet hat. Dass dies gegenüber einem Tischlereibetrieb eine andersartige, außerhalb dessen Variationsbreite liegende Nutzung darstellt, die auch in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht mit einem anderen Störpotenzial verbunden ist, bedarf keiner Vertiefung. Hinsichtlich der Nutzung der vierten Halle steht für den Senat ebenfalls eine zum Fortfall von Bestandsschutz führende Nutzungsänderung außer Frage. Ungeachtet der Frage, wann genau diese Halle nach dem Brandfall von 1989 wieder hergerichtet worden ist, ist nach den in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts wiedergegebenen Angaben des Beigeladenen und dessen Sohnes davon auszugehen, dass jene Räumlichkeit lediglich als Lagerhalle und damit - insbesondere auch mit Blick auf das insoweit veränderte Immissionsspektrum - ebenfalls abweichend von der in 1988 genehmigten Nutzung erfolgte. Wenngleich Lagerräume durchaus zum Erscheinungsbild und Nutzungsspektrum eines Tischlerei- bzw. Möbelrestaurationsbetriebes gehören, fehlte es vorliegend nach der Betriebsverlagerung nach … an einer örtlichen Verbindung zwischen Betrieb und Lagerstätte, so dass auch zur Überzeugung des Senats über ca. 22 Jahre keine Nutzung der Halle 4 im Zusammenhang mit dem Tischlereibetrieb erfolgte. Die gegenteilige Bewertung dieses Befundes bzw. (nunmehrige) Behauptung des Beigeladenen, es seien in Halle 4 durchgängig Tischlerarbeiten (Möbelrestauration) verrichtet worden, verfängt nicht.

II.

73

Die auf Erlass einer bauaufsichtlichen Maßnahme gerichtete Verpflichtungsklage der Klägerin, namentlich die unter insoweitiger Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23.03.2012 - mangels weitergehenden Berufungsangriffs allein noch - streitige bzw. begehrte Verpflichtung der Beklagten, dem Beigeladenen aufzugeben, das Hofgebäude Nr. 4 auf dem Grundstück … auf ein abstandsflächenrechtlich zulässiges Maß zurückzubauen, ist unbegründet. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin nicht zur Seite. Die gleichwohl vorgenommene Verpflichtung der Beklagten zu einer entsprechenden Neubescheidung ist daher aufzuheben.

74

Der Klagantrag ist zunächst, wie dies auch das Verwaltungsgericht getan hat, nach verständiger Würdigung des Begehrens der Klägerin (§ 88 VwGO) auszulegen. Insofern ist eindeutig, dass die Klägerin in der grenzständigen Bauausführung (auch) von Halle 4 einen Abstandsflächenverstoß sieht und insoweit den Rückbau dieses Gebäudes auf dem Grundstück des Beigeladenen auf das abstandsflächenrechtlich zulässige Maß, d.h. auf ein Abstandsflächen nach § 6 LBO wahrendes Maß begehrt.

75

Als Anspruchsgrundlage für das von der Klägerin begehrte Einschreiten der Beklagten in ihrer Funktion als untere Bauaufsichtsbehörde hat das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend allein § 59 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO in Verbindung mit den nachbarschützenden Bestimmungen des Bauordnungsrechts, namentlich des in § 6 LBO geregelten Abstandsflächenrechts und in Verbindung mit drittschützenden Regelungen des Bauplanungsrechts in Betracht gezogen.

76

Nach § 59 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO kann die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der pflichtgemäßen Wahrnehmung ihrer bauaufsichtlichen Aufgaben die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, oder wenn aufgrund des Zustandes einer Anlage auf Dauer eine Nutzung nicht zu erwarten ist, insbesondere bei Ruinen.

77

In Anwendung dieser Vorschrift hat das Verwaltungsgericht die grenzständige Errichtung der vier Werkhallen als Verstoß gegen das Abstandsflächenerfordernis nach § 6 LBO beurteilt, weil es in der maßgeblichen näheren Umgebung der hinteren Grundstücksbereiche, d.h. derjenigen Grundstücksflächen, die sich rückwärtig hinter den in geschlossener Bauweise straßenseitig errichteten Häuserblocks befinden, keine ebensolche faktisch entwickelte geschlossene Bauweise auszumachen vermochte. Hinsichtlich der Hallen 1-3 hat es einen daraus folgenden Anspruch der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten im begehrten Sinne - Rückbau auf das abstandsflächenrechtlich zulässige Maß - indessen wegen eines auf dem eigenen Grundstück in nahezu gleicher Grundstückstiefe anzunehmenden Abstandsflächenverstoßes nach Treu und Glauben bzw. wegen unzulässiger Rechtsausübung als ausgeschlossen gewertet und Bezug auf den Gebäudeteil C (Halle 4), der seinerseits an kein grenzständiges Gebäude der Klägerin anschließt, eine Neubescheidung des klägerischen Begehrens ausgeurteilt. Ob jener Prämisse einer anzunehmenden Abstandsflächenunterschreitung zu folgen ist, bedarf keiner Entscheidung im vorliegenden Berufungsverfahren: Hinsichtlich der nicht mit der Berufung oder Anschlussberufung angegriffenen Abweisung des klägerischen Begehrens (Rückbau von Halle 1-3) folgt dies bereits aus der insoweitigen Rechtskraft der Entscheidung. Hinsichtlich des (noch) auf Werkhalle 4 bezogenen Begehrens ist - ein Abstandsflächenverstoß insoweit unterstellt - jedenfalls die Verwirkung eines etwaigen Rückbauanspruches auf Seiten der Klägerin anzunehmen.

78

Der Anspruch eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein ihn in seinen subjektiven Rechten verletzendes Vorhaben ist verwirkt, wenn die Geltendmachung dieses Anspruchs durch den Nachbarn objektiv gegen Treu und Glauben verstößt. Verwirkung tritt ein, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Was die "längere Zeit" anbelangt, während der ein Recht nicht ausgeübt worden ist, obwohl dies dem Berechtigten möglich gewesen wäre, lassen sich grundsätzlich keine allgemeingültigen Bemessungskriterien nennen. Die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung des Rechts die Rede sein kann, hängt entscheidend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 -, juris [Rn. 18 ff.]; OVG NRW, Beschluss vom 07.08.2000 - 10 B 920/00 -, juris [Rn. 10 ff.]).

79

Die Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums verstößt insbesondere dann gegen Treu und Glauben, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten, das auch in einer Untätigkeit liegen kann, darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde ( BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 -, a.a.O. [Rn. 28]). Die Länge des Zeitraums ist dafür ein gewichtiger Hinweis. Wer sich gegen Rechtsverletzungen wehren will, muss dies innerhalb angemessener Zeit tun.

80

Nach diesen Maßstäben sind etwaige Abwehransprüche der Klägerin erkennbar verwirkt. Die in Rede stehende Werkhalle 4 ist Ende der 1980er Jahre grenzständig errichtet worden, und zwar an einer Stelle, wo - jedenfalls in Teilbereichen - im Januar 1949 ein grenzständiger offener Lagerschuppen genehmigt worden war. Hinsichtlich ihrer Dachkonstruktion und Dachflächengestaltung ist unter dem 06.06.1988 nachträglich eine bauaufsichtliche Genehmigung erteilt worden. Die Klägerin hatte sich zwar bereits gegen jene Genehmigung wegen eines Grenzverstoßes mit entsprechendem Widerspruch gewandt; das Widerspruchsverfahren ist jedoch nach dem Brandereignis 1989 „als erledigt“ eingestellt worden. Den im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen Luftbildaufnahmen lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass noch jedenfalls bis ins Jahr 1999 hinein an der Stelle der „Brandruine“ ein nicht vollständig hergestelltes neues Gebäude vorhanden war. Auch die Klägerin führt unter Berufung auf den Internetauftritt des Beigeladenen bzw. denjenigen der Tischlerei … aus, dass nach der Betriebsverlagerung nach … Möbelrestaurationen auf dem Grundstück … ab 2001 durchgeführt worden seien. Da zu jenem Zeitpunkt die Werkhallen 1-3 bereits durch einen Werbeanlagenproduktionsbetrieb genutzt wurden, konnten Möbelrestaurationen, oder wie ebenfalls vorgetragen, Lagerungen, allein in Halle 4 stattfinden. Dem entsprechend lässt sich auch einem Luftbild der Beklagten aus dem Jahr 2005 ein mit einem durchgehenden Dach (wieder) hergestelltes grenzständiges Gebäude (Halle 4) entnehmen. Dieses „Erscheinungsbild“ ist unverändert auch auf den Luftbildern aus den Jahren 2007 und 2009 zu sehen; eine Änderung bis zu den (weiteren) Umbau-/Modernisierungsmaßnahmen in 2011 ist nicht erkennbar. Ausgehend von diesem Befund hat die Klägerin - obgleich sie sich schon 1988 mit einer Grenzbebauung nicht einverstanden gezeigt und sich unmittelbar nach dem Brand 1989 im Rahmen des dann erledigten Widerspruchsverfahrens gegen die Baugenehmigung von 1988 weiterhin ablehnend gegen eine etwaige Wieder- oder Neuerrichtung eines Grenzgebäudes an die Beklagte gewandt hatte, jedenfalls ab dem Jahr 2001 die wieder hergestellte Grenzbebauung hingenommen, ohne insoweit (erneut) öffentlich-rechtliche Abwehransprüche geltend zu machen. Im Hinblick auf diese nunmehr jahrelange Untätigkeit der Klägerin konnte der Beigeladene darauf vertrauen, die Halle 4 - ungeachtet der Nutzung - an ihren Standort belassen zu dürfen. Die nach der bekannten „Vorgeschichte“ dann erneute Geltendmachung von solcherart Abwehransprüchen gegen den Baukörper gegenüber der Beklagten im Jahr 2011 erfolgte daher zu einem Zeitpunkt, als die Geltendmachung dieser Ansprüche schon erkennbar treuwidrig war. Umstände, die vorliegend gegen eine Verwirkung sprechen könnten, sind demgegenüber nicht dargelegt.

81

Die Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörde wegen der objektiven Rechtsverletzung im Übrigen bleiben von einer Verwirkung unberührt.

III.

82

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind in dem tenorierten Umfang erstattungsfähig. Der Beigeladene hat einen Antrag gestellt und ist damit ein Kostenrisiko entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO eingegangen.

83

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 ZPO.

84

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


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Tenor Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 27. April 2012 geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschieben

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Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 27. April 2012 geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 08. März 2012 und vom 23. März 2012 wird abgelehnt.

Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert beträgt 22.500,00 Euro.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks … in …, das z. T. an eine Privatschule vermietet ist. Der Beigeladene ist Miteigentümer des Nachbargrundstücks …, das im rückwärtigen Bereich mit vier - grenzständig errichteten - Werkhallen bebaut ist. Die Grundstücke liegen in einem nicht überplanten Bereich.

2

Auf den Antrag des Beigeladenen erteilte die Antragsgegnerin am 08.03.2012 eine Baugenehmigung für einen Tischlereibetrieb in den Hallen („Gebäudeteile B und C“). Nach der Betriebsbeschreibung sollen dort Klein- und Einbaumöbel gefertigt werden. Einer - als „Anlage“ der Baugenehmigung beigefügten - Schalltechnischen Untersuchung vom 21.02.2012 zufolge sind - bei Zugrundelegung der Vorgaben der TA Lärm für Mischgebiete - Immissionsrichtwertüberschreitungen durch den beabsichtigten Tischlereibetrieb nicht zu erwarten. Darin (S. 9 der Untersuchung) und in Ziff. 28 der Baugenehmigung wird gefordert, dass in den Hallen 1 und 2 „beim Betrieb aller oder einzelner stationärer Holzbearbeitungsmaschinen die Fenster, Tore/Türen geschlossen zu halten“ sind.

3

Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt und zugleich bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Tischlereibetrieb beantragt. Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom 23.03.2012 hat sie Klage erhoben (VG 8 A 64/12).

4

Dem Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.04.2012 stattgegeben und zugleich die beantragte einstweilige Anordnung auf bauaufsichtliches Einschreien abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, in dem einem Mischgebiet entsprechenden Bereich seien „wesentlich“ störende Betriebe nicht zulässig; von einem solchen Betrieb sei hier - typisierend - auszugehen. Nach einem Brand 1989 sei ein früherer Bestandsschutz erloschen.

5

Dagegen haben sowohl die Antragsgegnerin als auch der Beigeladene Beschwerde eingelegt.

6

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, das als „Mischgebiet“ einzuordnende Baugebiet sei durch einen deutlichen Gewerbeanteil geprägt. Die Tischlerei füge sich hier ein, zumal immissionsintensive Arbeitsschritte ohne Zugang nach außen erfolgten und Schallschutzvorkehrungen ein äußerst geringes Emissionsniveau sicherstellten. Der Tischlereibetrieb könne bei geschlossenen Fenstern und Türen betrieben werden. Der Anlieferverkehr unterscheide sich nicht von der sonst prägenden gewerblichen Nutzung.

7

Die Antragstellerin hat Anschlussbeschwerde erhoben und beantragt, die Nutzung der Hofgebäude als Tischlerei zu untersagen. Sie ist der Ansicht, die Nutzungsänderung der rückwärtigen Hallen werfe die Frage der Abstandsflächenwahrung neu auf; wegen des massiven Abstandsflächenverstoßes sei das Ermessen zum bauaufsichtlichen Einschreiten auf Null reduziert.

II.

8

Die zulässigen Beschwerden der der Antragsgegnerin und des Beigeladenen sind begründet (unten 1. - 6.). Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet (unten 7.).

9

a) 1. Die Antragstellerin kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 08.03.2012 und vom 23.03.2012 nicht beanspruchen. Die genehmigte Nutzung der Werkhallen des Beigeladenen auf dem Nachbargrundstück … wäre als baurechtswidrig zu verwerfen, wenn sie - eindeutig - dem planungsrechtlichen Charakter des Baugebiets im Bereich zwischen der …, dem … und der Bahnstrecke widerspräche. Das ist im vorliegenden - summarischen - Verfahren nicht festzustellen.a) 2. Bei Zugrundelegung der tatsächlichen Angaben zur Nutzung der Grundstücke in dem o. g. „Quartier“ begegnet es Zweifeln, ob die - bisher - angenommene Einordnung als „Mischgebiet“ richtig ist.

10

b) Von den 14 Grundstücken in diesem Baugebiet sind (nur) 3 Grundstücke rein wohngenutzt, dagegen sind 4 rein gewerblich genutzte und 7 gemischt gewerblich/wohngenutzte Grundstücke vorhanden. Bezogen auf die im beschriebenen Bereich anzutreffenden Nutzungseinheiten dominieren nach der von der Antragsgegnerin übermittelten „Liste“ 36 gewerbliche Nutzungen gegenüber 15 Wohnnutzungen. Diese Zahlenangaben sprechen gegen ein „gleichberechtigtes Nebeneinander“ von Wohnen und Gewerbe, wie es für Mischgebiete kennzeichnend ist (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 2008, § 6 Rn. 1). Ein anderes Bild kann sich - möglicherweise - ergeben, wenn die Nutzeinheiten nicht nur ihrer Anzahl, sondern auch ihrer (Nutz-)Fläche nach erfasst werden; weiter kann die entlang der …in den Obergeschossen dominierende Wohnbebauung eine Bewertung rechtfertigen, die - noch - eine Mischgebietszuordnung gestattet, der auch der „Blockinnenbereich“ zuzuordnen ist.

11

Bliebe es auch nach einer dergestalt differenzierten Erfassung bei dem Befund, dass das Baugebiet ein Konglomerat unterschiedlicher Nutzungen aufweist, wäre - planungsrechtlich - von einer Gemengelage auszugehen. In einer solchen städtebaulichen Situation könnte die Antragstellerin sich nicht mit Erfolg auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen, denn ein solcher Anspruch setzt voraus, dass das „Gebiet“ eindeutig einem der Baugebietstypen der BauNVO zugeordnet werden kann. In einer Gemengelage beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens allein nach § 34 Abs. 1 BauGB und dem dieser Bestimmung innewohnenden Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.02.2007, 4 B 55.07, NVwZ 2008, 427; vgl. Beschluss des Senats vom 22.07.2009, 1 MB 14/09, zu II.3 der Gründe).

12

c) Eine Rücksichtslosigkeit der dem Beigeladenen genehmigten Nutzung ist nicht festzustellen. Anhaltspunkte für unzumutbare Staub- oder Geruchsimmissionen bestehen nicht. Soweit es um Lärmwirkungen des Tischlereibetriebes geht, wären die Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete maßgebend. Nach der Schalltechnischen Untersuchung (STU) vom 21.02.2012 ist nicht damit zu rechnen, dass die nach Ziff. 6.1 c TA Lärm tagsüber einzuhaltenden Immissionsrichtwerte (60 dB(A)) überschritten werden; das Gleiche gilt für die zulässigen kurzzeitigen Geräuschspitzen. Die Prognosewerte der STU liegen weit unterhalb der Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete (Unterschreitung von 9 - 15 dB(A), S. 8 STU); sie unterschreiten z. T. die Richtwerte für Reine Wohngebiete (tags 50 dB(A)) und durchweg diejenigen für Allgemeine Wohngebiete (tags 55 dB(A)). Entsprechendes gilt für die - eine Vorbelastung berücksichtigende - Relevanzgrenze von 54 dB(A) (Ziff. 3.2.1 [Satz 3] TA Lärm), die um mindestens 3 db(A) unterschritten wird. Eine unzumutbare - und damit rücksichtslose - Lärmbelastung geht damit von der genehmigten Nutzung nicht aus.

13

1. Die Antragstellerin könnte die dem Beigeladenen genehmigte Nutzung auch dann nicht - zweifelsfrei - abwehren, wenn das o. g. „Quartier“ (der bisherigen Annahme der Beteiligten folgend) planungsrechtlich als ein Mischgebiet i. S. d. § 6 BauNVO einzustufen wäre.

14

Das Verwaltungsgericht ist - im Ausgangspunkt - zutreffend davon ausgegangen, dass „bei typisierender Betrachtungsweise“ in einem Mischgebiet Betriebe, die das Wohnen wesentlich stören, unzulässig sind (S. 5 des erstinstanzl. Beschl.-Abdr.). Für das „branchenübliche“ Erscheinungsbild von Tischlereien, die „mit Kreissägen, Nagelpistolen oder Gabelstaplern ausgestattet“ sind, ist dies angenommen worden (VGH München, Urt. v. 08.05.2000, 1 B 97.2860, Juris [Tn. 18]; s. a. OVG Saarlouis, Urt. v. 30.11.1999, 2 R 2/99, [bei Juris Tn. 48], OVG Münster, Urt. v. 27.11.1967, X A 1153/67, BRS 18 Nr. 13 sowie Urt. v. 21.03.1995, 11 A 1089/91, NVwZ 1996, 921 [bei Juris Tn. 16 ff.]).

15

Eine typisierende Betrachtungsweise ist grundsätzlich sachgerecht, um bei der Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens eine klarere Unterscheidung der (ihrer „Art“ nach) unzulässigen Vorhaben von den zulässigen Vorhaben zu ermöglichen. Die Grenze der zulässigen und typisierenden Betrachtungsweise wird erreicht, wenn „das in Rede stehende Vorhaben von dem typischen Erscheinungsbild der Betriebsart abweicht und nicht zu erwarten ist, dass der Charakter des Betriebes sich künftig in Richtung auf den typischen, in der Umgebung grundsätzlich wesensfremden Betrieb hin verändern wird“ (OVG Münster, Urt. v. 21.03.1995, a.a.O., bei Juris Tn. 18). Tischlereien, die nach ihrer baulichen Konzeption von vornherein geringe oder nur Immissionen in einem Maße verursachen, das in einem Mischgebiet - allgemein - zumutbar und (verlässlich) zulässig ist, können das Wohnen nicht (mehr) wesentlich stören. Solche Betriebe können sogar in Wohngebieten (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO; vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1971, IV C 76,68, NJW 1971, 1626 [Ls. 4]); und - bei verlässlicher Einhaltung der der gleichrangigen Wohnnutzung zumutbaren Belastungswerte - auch in einem Mischgebiet zulässig sein (vgl. VGH München, Beschl. v. 11.10.2007, 1 CS 07.1658, Juris [Tn. 19]).

16

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe spricht Vieles für eine Gebietsverträglichkeit der dem Beigeladenen genehmigten Nutzung: Die Tischlerei weist - zwar - einen „branchentypischen“ Maschinenpark auf (s. den „Maschinenaufstellplan“ [Bl. 24 d. Beiakte B]). Nach ihrer räumlichen Unterbringung (in vorhandenen Werkhallen), ihrer Produktpalette (Klein- und Einbaumöbel) und nach den - durch ein sachverständiges Büro prognostizierten - Lärmwirkungen kann sie jedoch nicht als ein für die hier betroffene Umgebung „grundsätzlich wesensfremder“ Betrieb eingestuft werden. Das „Quartier“ zwischen …, … und Bahnstrecke weist Nutzungen auf, deren Störpotenzial nicht von vornherein geringer anzusetzen ist, als das einer „Indoor“ betriebenen Tischlerei (z. B. Autowerkstätten, Maschinenbaubetrieb, Lagerplatz, Kabelmontagen, Zelt- u. Planenherstellung u.a.).

17

2. Eine abschließende Klärung der Frage, ob die (Möbel-)Tischlerei des Beigeladenen planungsrechtlich zulässig ist, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht möglich. In einer solchen Situation sind im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO die Interessen der Antragstellerin - einerseits - an einer das Maß des (ihr) Zumutbaren wahrenden Immissionsbelastung und - andererseits - des Beigeladenen an der Fortsetzung der genehmigten Nutzung gegeneinander abzuwägen.

18

Diese Abwägung geht zu Gunsten des Beigeladenen aus. Das folgt - entscheidend - aus dem Ergebnis der in der Schalltechnischen Untersuchung (STU) vom 21.02.2012 (S. 8/9) begründeten Immissionsprognose. Danach ist bei Zugrundelegung des genehmigten Betriebs der Tischlerei - mit geschlossenen Fenstern, Toren und Türen beim „Betrieb aller oder einzelner stationärer Holzbearbeitungsmaschinen“ (Ziff. 28 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung) - nicht damit zu rechnen, dass die die nach Ziff. 6.1 c TA Lärm in einem Mischgebiet einzuhaltenden Immissionsrichtwerte (60 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts) überschritten werden (s. o. 2 b). Die prognostizierten Lärmwirkungen der genehmigten Nutzung liegen so weit auf der „sicheren“ Seite des Zumutbaren, dass der Antragstellerin deren Hinnahme bis zu einer abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren zugemutet werden kann.

19

Dafür spricht - zusätzlich -, dass die Einhaltung der prognostizierten Lärmwirkungen nicht allein durch die in Ziff. 28 der angefochtenen Genehmigung enthaltene Nebenbestimmung (geschlossene Fenster etc. bei Maschinenbetrieb), sondern auch dadurch sichergestellt ist, dass die „Betriebsbeschreibung“ (Bl. 7- 8R der Beiakte B) Bestandteil der Baugenehmigung ist und nach den Ziff. 4, 27 und 29 der Nebenbestimmungen Schallmessungen verlangt werden können einschließlich der Forderung, die „Werkstatt schallschutztechnisch nachzurüsten“ (vgl. dazu § 24 BImSchG, Ziff. 5.2 TA Lärm). Eine Veränderung der Produktpalette oder der Betriebsweise würde den Rahmen der genehmigten Nutzung verlassen. Da die Anforderung, Tore/Türen und Fenster beim Betrieb der Maschinen zu schließen, Bestandteil der Baugenehmigung ist, ist - mit anderen Worten - ein anderer Betrieb nicht genehmigt. Die Antragsgegnerin könnte bei Maschinenbetrieb und geöffneten Toren/Türen bzw. Fenstern gegen den insoweit nicht genehmigten Betrieb einschreiten und müsste dies ggf. auf Antrag betroffener Dritter (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 06.07.2011, 1 KO 1461/10, Juris [Tn. 45]).

20

Unabhängig von der Möglichkeit (und ggf. Pflicht) der Antragsgegnerin zur Überwachung und zum Einschreiten wird die Verlässlichkeit der Lärmprognose auch durch die bauliche Situation gestützt: Nach der angefochtenen Baugenehmigung vom 08.03.2012 liegen die maßgeblichen Geräuschquellen (Plattensäge, Fräse, Schleifmaschine, Kreissäge, CNC-Anlage, Hobel-, Abrichtmaschine, Bandschleifer) innerhalb der Werkhallen. Die Schallausbreitung wird nicht nur durch die (verhaltensabhängige) Anforderung, „Fenster, Tore und Türen ... geschlossen zu halten“, gemindert, sondern auch durch die Dämmung der Hallendecke und die durchgängig geschlossene grenzständige Hallenwand in „Richtung“ des Grundstücks der Antragstellerin. Dadurch werden auch Lärmwirkungen infolge von An- und Abtransporten auf der befestigten Hoffläche abgeschirmt. Im Hinblick auf diese Anordnungen und Gegebenheiten erscheint die Einhaltung der prognostizierten Lärmwerte „machbar“ und „sicher“ (vgl. dazu OVG Saarlouis, Urt. v. 04.06.1991, 2 R 364/88, Juris).

21

Die Einwände der Antragstellerin gegen die in der Schalltechnischen Untersuchung (STU) vom 21.02.2012 erfolgte Immissionsprognose führen - im vorliegenden Verfahren - zu keiner abweichenden Beurteilung.

22

Die STU hat die Zumutbarkeit des von dem gewerblichen Vorhaben ausgehenden Lärms zutreffend nach der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) vom 26.081998 (GMBl. S. 503ff) beurteilt. Ansatzpunkte für eine fehlerhafte Prognose bestehen nicht. Soweit die Antragstellerin meint, einzelne Lärmquellen (Be-/Entladung von Fahrzeugen, Plattenanlieferung, Fahrgeschwindigkeiten auf dem Hofplatz, Parkplatzsuche der Mitarbeiter, Zahl der Fahrbewegungen, Einwurfgeräusch in Container) seien unzureichend berücksichtigt worden (Schriftsatz vom 11.04.2012, S. 3 ff.), kann dem im Hinblick auf die zugrundegelegte Betriebsbeschreibung (s. S. 5 STU) und die erfassten Emissionen (Anlagen 2.1-2.3, 3 [Parkplatz], 4 [Umschlag]) nicht gefolgt werden; abgesehen davon wäre angesichts der - in der Summe - prognostizierten Richtwertunterschreitung von 9 - 15 dB(A) (S. 8 STU) selbst bei höheren Prognoseansätzen für die von der Antragstellerin angesprochenen Einzellärmquellen immer noch keine Richtwertüberschreitung zu erwarten. Soweit die Prognosewerte als „unrealistisch“ angesehen werden, weil nicht damit zu rechnen sei, dass vor Einschalten der Maschinen Tore oder Fenster geschlossen würden und im Sommer „durchgehend gelüftet“ werde, wird damit kein der Genehmigung zuzuordnendes Problem angesprochen, sondern ein solches der (späteren) Anlagenüberwachung. Die Annahme der Antragstellerin, die Schutzbedürftigkeit von Büroräumen sei in Bezug auf Lärm wie diejenige von Wohnräumen einzustufen, übersieht, dass die TA Lärm nicht nach Räumen differenziert, sondern nur nach Baugebieten. Für Büroräume gilt i. ü. nur das Lärmschutzniveau der VDI-Richtlinie 2058 („Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tätigkeiten“) bzw. der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 i.d.F. vom 06. März 2007 (BGBl. I S. 261).

23

Ein die Richtwerte der TA Lärm unterschreitendes Lärmschutzniveau kann die Antragstellerin nicht beanspruchen. Die Richtwerte der TA Lärm enthalten Zumutbarkeitsgrenzen für Lärmbelästigungen, die auch im Rahmen von Baugenehmigungen gelten. Diese Werte sind sachgerecht und ausreichend, um Nachbarn in ihrem Ruhebedürfnis zu schützen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Bauaufsichtsbehörde von einem Bauherrn nur deren Einhaltung und kein „Mehr“ an Lärmschutz verlangt.

24

4. Die von der Antragstellerin (erstinstanzlich) im Hinblick auf die grenzständige Westwand der Hallen erhobene Rüge einer Abstandsflächenverletzung übergeht den Umstand, dass ihr Grundstück in vergleichbarer Weise grenzständig bebaut worden ist. Daraus folgt, dass insoweit kein nachbarliches Abwehrrecht (mehr) besteht (Beschl. des Senats vom 04.05.2010, 1 MB 5/10, NordÖR 2011, 33).

25

Die (im erstinstanzlichen Beschluss [S. 7 - 8 d. Abdr.]) behandelte Frage, ob die Tischlerei unabhängig von der angefochtenen Genehmigung aus früherer Zeit Bestandsschutz hat, bedarf im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen keiner weiteren Prüfung.

26

5. Ein Anspruch der Antragstellerin auf bauaufsichtliches Einschreiten der Antragsgegnerin gegen die Nutzung der Hofgebäude des Beigeladenen als Tischlerei besteht nicht.

27

Dies wäre auch dann nicht anders, wenn die Antragstellerin der Tischlerei einen Gebietserhaltungsanspruch entgegensetzen könnte. Ein solcher Anspruch ist mangels Anordnungsgrundes nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung durchsetzbar. Zweck des Gebietserhaltungsanspruchs ist es, die Verhinderung einer „schleichenden Umwandlung“ eines Baugebiets auch unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen zu ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - NVwZ 2008, 427). Dieser Zweck wird durch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausreichend erfüllt. Eine nur vorübergehende, durch eine verwaltungsgerichtliche Klage angegriffene Verletzung der Gebietsart kann kein Vorbild für weitere Gebietsverletzungen sein und ist nicht geeignet, eine Umwandlung des Baugebiets zu bewirken (Beschl. des Senats v. 26.08.2011, 1 MB 11/11, S. 6 d. Abdr.). Über Ansprüche infolge einer (evtl.) Missachtung der Baugenehmigung (Ziff. 28) ist hier nicht zu entscheiden.

28

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

29

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig.

30

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 23. Mai 2013 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

32.000,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Inhaber eines Kfz.-Handelsbetriebes. Seinen Antrag auf Genehmigung einer Fläche von 276 m² auf dem Grundstück … als Verkaufsfläche für Gebrauchtwagen lehnte die Beklage mit Bescheid vom 09.08.2012 ab. Die … Straße ist vierspurig ausgebaut.

2

Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Zur Begründung wurde i. w. ausgeführt, der Kläger betreibe in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet einen ausnahmsweise zulässigen sonstigen Gewerbebetrieb. Das Ausstellen von 14-16 Pkw sei nicht störend, da ein Werkstattbetrieb auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorhanden sei und der Störungsgrad durch das Abstellen von Fahrzeugen gering sei. Die Beklagte habe ihr diesbezügliches Ermessen auf der Grundlage einer falschen Rechtsgrundlage ausgeübt; anstelle des § 31 Abs. 2 BauGB sei § 31 Abs. 1 BauGB anzuwenden. Angesichts der durch die … Straße vorbelasteten Situation bestehe kaum Raum für eine Versagung der Ausnahme; evtl. Genehmigungshindernisse seien durch Nebenbestimmungen zu überwinden, anstatt den Bauantrag vollständig abzulehnen.

3

Gegen das am 31.05.2013 zugestellte Urteil erstrebt die Beklagte die Zulassung der Berufung. Sie hält die Richtigkeit des Urteils für ernstlich zweifelhaft und meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.

II.

4

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Darlegungen zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO begründen keinen Zulassungsanspruch.

5

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hat die Beklagte nicht dargelegt.

6

1.1 Die Beklagte leitet solche Zweifel aus der Annahme ab, ein Kfz.-Handel sei "bei der gebotenen typisierenden Betrachtung als ein im allgemeinen Wohngebiet störender Gewerbebetrieb" einzustufen; besondere Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb – atypisch – nicht störe, seien nicht vorgetragen worden. Dies stellt die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage.

7

Richtig ist - zunächst -, dass bei der Anwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen ist, um zu klären, ob das Vorhaben geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Allerdings setzt dies die Klärung voraus, welche Störungen von dem jeweiligen "Typ" erfahrungsgemäß ausgehen können. Je nach Vorhabentyp kann die Annahme begründet sein, dass das Vorhaben Störungen, die das Maß des Zulässigen im allgemeinen Wohngebiet überschreiten, nicht befürchten lässt, so dass seine Gebietsverträglichkeit zuverlässig sichergestellt ist. Das ist besonders in Branchen wichtig, die eine große Bandbreite unterschiedlicher betrieblicher "Typen" aufweisen mit der Folge, dass das Störpotential von "nicht störend" über "nicht wesentlich störend" bis hin zu – unterschiedlichen Graden von – "belästigend" reicht. Dementsprechend ist Ausgangspunkt der typisierenden Beurteilung das Vorhaben in seiner konkreten Form.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Annahme der Beklagten, der An- und Abtransport der Verkaufsfahrzeuge, ihre Ausstellung bzw. Lagerung und der Kundenverkehr seien mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets unvereinbar und störten dessen Ordnung, zu Recht verworfen. Das Vorhaben des Klägers betrifft eine Ausstellungsfläche für ca. 16 Verkaufsfahrzeuge, auf der keine Werkstatt-, Wartungs- oder Pflegearbeiten ausgeführt werden. Ein solches - überschaubares - Vorhaben kann nicht von vornherein als "störend" angesehen werden (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 31.10.2011, 2 B 202/1, Juris [Rn. 12]). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Nutzung bei der vorgesehenen "Bebauungstiefe von nur 20 m nicht ansatzweise in die rückwärtigen Ruhebereiche der angrenzenden Wohngrundstücke eindringt" (S. 8 des Urt.-Abdr.). Auch bei einer typisierenden Betrachtung ist damit kein für ein Allgemeines Wohngebiet unverträgliches Störpotential festzustellen. Die Abstellfläche ist hinsichtlich Ihrer Störwirkungen mit der Stellplatzanlage eines Mehrfamilien-Wohnhauses vergleichbar.

9

Die von der Beklagen angeführte Rechtsprechung zur Wohngebietsunverträglichkeit eines Autohandels betrifft Fälle, in denen Kfz.-Werkstatt- und Handelsbetriebe zu beurteilen waren (VG Aachen, Beschl. v. 01.02.2012, 3 L 280/11, Juris [Handel und Reparatur von Kfz.]; VG Ansbach, Urt. v. 11.06.2008, AN 9 K 07.02366, Juris [Erweiterung eines Kfz-Reparatur- und Kfz-Handels-Betriebs]). Soweit veröffentlichten Entscheidungen Fälle ohne Werkstattbetrieb zugrundelagen (OVG Berlin, Urt. v. 15.08.2003, 2 B 18.01, NVwZ-RR 2004, 556 [Autohandelsbetrieb mit Ausstellungsfläche für bis zu 60 Kfz., Bürocontainern, Fahnenmasten und Werbeanlagen]; VGH München, Beschl. v. 22.01.2013, 15 CS 12.2005, Juris [Verkaufsfläche mit Bürocontainer]), ist daraus kein allgemeiner "Rechtssatz" abzuleiten, dass solche Betriebe immer oder regelmäßig als "störend" anzusehen sind. Maßgeblich sind insoweit stets die mit dem Vorhaben verbundenen Einzelumstände, die - etwa - in der Größe der gewerblich genutzten Fläche oder dem optischen Erscheinungsbild des Betriebes oder der zur Ausstellung vorgesehenen Fahrzeuge liegen können (vgl. dazu VGH Kassel, Urt. v. 13.10.1988, 3 UE 1945/84, BRS 48 Nr. 36: Wohnmobile als "städtebauliche Fremdkörper" in einem allgemeinen Wohngebiet).

10

1.2 Die Angriffe der Beklagten gegen die Berücksichtigung der "Randlage" des Vorhabengrundstücks begründen ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Bei der nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu treffenden Entscheidung sind auch die Interessen des Klägers an der Realisierung seines Vorhabens zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt und auch zu Recht berücksichtigt, dass die Schutzposition der Wohnnutzung im allgemeinen Wohngebiet durch die vierspurige verkehrsreiche … Straße vorbelastet ist. Diese Vorbelastung mindert die Schutzwürdigkeit der betroffenen Wohnnutzung auch in Bezug auf den An- und Abfahrtsverkehr zu der Kfz.-Ausstellungsfläche und evtl. Kundenbesuche (vgl. OVG Münster, Urt. v. 14.03.1996, 7 A 3703/92, NVwZ-RR 1997, 16 [bei Juris Rn. 19]) Die diesbezüglichen Belastungen, die bei lebensnaher Betrachtung kaum von der "Lärmkulisse" der … Straße zu unterscheiden sein werden, können für das allgemeine Wohngebiet nicht als "störend" oder unzumutbar erfasst werden. Insofern hat das Verwaltungsgericht das Vorhaben des Klägers - zu Recht - anders beurteilt, als es für einen Standort in einer eher ruhigen oder abgelegenen "Wohnstraße" angezeigt wäre.

11

2. Die von der Beklagten angenommene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. Das gilt sowohl für die Frage, ob Kfz.-Ausstellungsflächen bis zu 300 m² in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet "grundsätzlich keine gebietsunverträgliche optische Beeinträchtigung verursachen und deshalb sonstige nicht störende Gewerbebetriebe" sind, als auch für die Fragen, ob eine Ausstellungsfläche ohne Kfz.-Werkstattgebäude bzw. ob eine Ausstellungsfläche, die zu einem "außergebietlichen" Kfz.-Handelsbetrieb gehöre, als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb angesehen werden kann. Die genannten Fragen sind angesichts der auf das Vorhaben des Klägers bezogenen Betrachtungsweise (s. o. 1.1) und unter Berücksichtigung des vorbelasteten Vorhabenstandorts (s. o. 1.2) nicht in einer verallgemeinerungsfähigen Form zu beantworten. Der vorliegende Fall betrifft eine - relativ - kleine Kfz.-Ausstellungsfläche. Nach dem Inhalt des Genehmigungsantrags geht es nur um diese Fläche und ihre Befestigung, ohne Werbeanlagen oder andere "optisch" wirkende Elemente. Soweit optische Beeinträchtigungen entstehen sollten (z. B. durch Beleuchtung, Werbeanlagen, Fahnen etc.), kann die Beklagte dem ggf. durch gesonderte Entscheidungen oder Nebenbestimmungen entgegenwirken.

12

3. Der Zulassungsantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

13

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.