Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Juli 2018 - 9 C 11880/17

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2018:0718.9C11880.17.00
bei uns veröffentlicht am18.07.2018

Tenor

Der Einstellungsbeschluss des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR) W... vom 27. September 2016 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 2. November 2017 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.) und zu 2.), die diese jeweils selbst tragen.

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich als Teilnehmerin des vereinfachten Flurbereinigungsverfahren K... gegen die Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens.

2

Sie ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Sitz in der Gemeinde W..., der Milchviehhaltung, Ackerbau und Grünlandbewirtschaftung auf einer Gesamtfläche von 220 ha betreibt, von denen ca. 5 ha Eigentumsflächen und ca. 15 ha Pachtflächen im Flurbereinigungsgebiet liegen.

3

Mit Beschluss vom 25. Mai 1959 ordnete das damalige Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten als Obere Flurbereinigungsbehörde gemäß § 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) das Flurbereinigungsverfahren K... an und setzte das Flurbereinigungsgebiet in Teilen der Gemarkung der damals selbständigen Gemeinde K... fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Grundstücke in den einbezogenen Gemarkungsteilen seien im Verhältnis zur Größe der Besitzstände zu klein und lägen in unwirtschaftlich starker Gemengelage; sie seien nicht hinreichend durch Wege erschlossen; auch sei die Einbeziehung der Ortslage K... notwendig, weil die Grenzen dort vielfach unklar seien und auch die Wegeführung in der Ortslage und an deren Rand verbesserungsbedürftig sei.

4

Nach der Wahl des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft am 9. Juli 1959 wurden in den Jahren 1959/1960 von den Teilnehmern Beitragsvorschüsse in einem heutigen Gesamtwert (einschließlich Anlagerenditen) von ca. 150.000 € erhoben und u. a. eine Bodenschätzung durchgeführt sowie ein Bodenverbesserungsbericht und ein Erläuterungsbericht zum Wege- und Gewässerplan erstellt. Nachdem ein Gutachten des Geologischen Landesamtes vom 15. Februar 1963 ein Bimsverkommen im Flurbereinigungsgebiet ermittelt hatte, wurde das Verfahren vom damaligen Kulturamt M... im Einvernehmen mit dem Ministerium wegen der mit dem Bimsvorkommen verbundenen Schwierigkeiten bei der wertgleichen Abfindung der Teilnehmer ruhend gestellt.

5

Nachdem die Bodenschätze bis zum Jahre 2009 weitgehend ausgebeutet worden waren, führte das als Flurbereinigungsbehörde inzwischen zuständige Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum W... (im Folgenden: DLR) am 9. Dezember 2009 eine öffentliche Informationsveranstaltung zur Vorstellung geplanter projektbezogener Untersuchungen und zum möglichen weiteren Vorgehen durch. Da die ursprünglichen Vorstandsmitglieder der Teilnehmergemeinschaft entweder verstorben oder von ihren Ämtern zurückgetreten waren, wurde am 20. Juni 2011 gemäß § 21 FlurbG eine Neuwahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft durchgeführt. Es wurden nur solche Kandidatinnen und Kandidaten in den 7-köpfigen Vorstand gewählt, die sich bei der Vorstellung zuvor als Gegner einer Fortführung des Flurbereinigungsverfahrens zu erkennen gegeben hatten. Wahlanfechtungen blieben erfolglos.

6

Am 25. Oktober 2015 führte die Teilnehmergemeinschaft eine Abstimmung zur Frage einer Weiterbearbeitung oder Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens durch, bei der sich 81 Teilnehmer gegen und 49 Teilnehmer für eine Weiterführung des Flurbereinigungsverfahrens aussprachen.

7

Im Rahmen der Anhörung nach §§ 9 Abs. 1 S. 2 i. V. m. 5 Abs. 2 FlurbG erklärte die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom 1. Juni 2016, sie stimme der geplanten Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens nicht zu: Das Anwachsen der Zahl der Gegner der Flurbereinigung nach deren Anordnung sei grundsätzlich kein nachträglich eingetretener Umstand i. S. v. § 9 Abs. 1 FlurbG; aus agrarstruktureller Sicht sollte das Verfahren fortgeführt werden, um eine Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft durch Vergrößerung der Flurstücke, Optimierung der Flurstückform sowie der Schlaggröße und der Anbindung der Flurstücke an ein bedarfsgerechtes Wegenetz zu erzielen. Das eine landwirtschaftliche Nutzfläche von ca. 300 ha umfassende Verfahrensgebiet gliedere sich in ca. 4.000 Flurstücke und gehöre ca. 250 Eigentümern. Mehr als die Hälfte der Flurstücke sei nicht über einen katastermäßig erfassten Weg erschlossen. Auch genügten das vorhandene Wegenetz sowie der Ausbauzustand der Wege nicht den heutigen Anforderungen an ein ländliches Wegenetz. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung des Ortsbauernvereins am 25. Mai 2016 stimmten von 12 anwesenden Mitgliedern 10 für die Fortführung des Verfahrens.

8

Nach Durchführung einer Informationsveranstaltung am 7. Juli 2015 und öffentlicher Bekanntmachung einer Information über die beabsichtigte Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens gemäß §§ 9 i. V. m. 5 Abs. 1 FlurbG stellte das DLR mit Einstellungsbeschluss vom 27. September 2016 – öffentlich bekanntgemacht am 7. Oktober 2016 – das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren K... gemäß § 9 Abs. 1 FlurbG ein. Zur Begründung wurde ausgeführt: Über die zurückliegenden Jahrzehnte sei eine nachhaltige agrarstrukturelle Verbesserung im Flurbereinigungsgebiet durch private Maßnahmen (Kauf, Pacht, Tausch) eingetreten, die zu einer wesentlichen Vergrößerung der Bewirtschaftungseinheiten geführt hätten. Die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe in K... sei von ehemals 30 auf drei zurückgegangen; daneben wirtschafteten noch einige Ausmärker in K.... Aufgrund der Betriebs- und Bewirtschaftungsverhältnisse erscheine die langfristige Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen gesichert. Das vorhandene Hauptwirtschaftswegenetz sei ausreichend dimensioniert. Die Wege seien weitestgehend in einem guten Zustand und sorgten für eine ausreichende Erschließung der durch private Maßnahmen geschaffenen Bewirtschaftungsflächen. Die Probleme in der Ortslage seien durch Ausweisung von Neubaugebieten sowie Erschließungs- und Straßenausbaumaßnahmen seitens der Stadt A... weitestgehend gelöst. Neben diesen objektiven Kriterien sei auch zu berücksichtigten, dass unter den Teilnehmern keine Einigkeit über die Durchführung einer Flurbereinigung bestehe; bei der durchgeführten Abstimmung hätten bei einer Wahlbeteiligung von 78 % 62 % der Eigentümer für die Einstellung des Verfahrens gestimmt. Auch aus der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer ergäben sich keine zwingend gegen die Verfahrenseinstellung sprechenden Gründe. Die Bildung größerer Bewirtschaftungseinheiten durch Privatmaßnahmen, die Reduzierung der Zahl der Betriebe im Verfahrensgebiet, die vorhandene ausreichende Erschließung der großen Bewirtschaftungseinheiten über ein intaktes Hauptwirtschaftswegenetz, die Lösung von Problemen in der Ortslage und die ablehnende Haltung einer Mehrheit der Grundstückseigentümer seien nachträglich eingetretene Umstände i. S. v. § 9 Abs. 1 FlurbG. Der angestrebte agrarstrukturelle Erfolg der angeordneten Flurbereinigung sei hier auch ohne eigentumsverändernde Bodenordnung eingetreten. Zudem seien im Flurbereinigungsverfahren bisher weder eigentumsbezogene Maßnahmen und Festsetzungen noch Baumaßnahmen oder anderweitige rechtliche Regelungen erfolgt. Außer der getroffenen Regelung zum Verbleib des vorhandenen Restkassenbestandes der Teilnehmergemeinschaft seien keine Regelungen zur Herstellung eines geordneten Zustandes i. S. v. § 9 Abs. 2 FlurbG erforderlich. Schließlich stehe der mögliche agrarstrukturelle Erfolg auch in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu den entstehenden Ausführungs- und Verfahrenskosten.

9

Zur Begründung ihres hiergegen mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 erhobenen Widerspruchs hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, entgegen der Ansicht des DLR hätten sich die Umstände, die seinerzeit Anlass für die Flurbereinigung gewesen seien, nicht nachträglich geändert. Aufgrund der weiterhin bestehenden Zersplitterung des Grundbesitzes sei die Fortführung des Verfahrens notwendiger denn je, auch wegen der geänderten Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft. Eine nachhaltige Strukturverbesserung der landwirtschaftlichen Flächen sei trotz privater Maßnahmen der Landwirte nicht eingetreten, vielmehr wirtschafteten einzelne Landwirte auf eigenes Risiko ohne Rechtssicherheit auf Grundstücken verschiedener Eigentümer. Die langfristige Bewirtschaftung von Flächen sei nicht gesichert. Die Lage und der Schnitt der Flurstücke sei weder für die Eigentümer noch für die Bewirtschafter ohne Einschaltung eines Vermessers zu bestimmen. Auch sei ein großer Teil der Grundstücke nicht erschlossen. Wege seien rechtlich nicht gesichert, weil sie teilweise quer durch Grundstücke verliefen mit der Folge, dass das Überfahren durch damit nicht einverstandene Grundstückseigentümer jederzeit untersagt werden könnte. Die vorhandenen Hauptwirtschaftswege stimmten größtenteils nicht mit dem Kataster überein. Auch seien die Wege überwiegend nicht befestigt und bei ungünstiger Witterung mit modernen Maschinen nicht befahrbar. Da am Flurbereinigungsverfahren 420 Eigentümer mit einer Teilfläche von ca. 300 ha, die sich auf ca. 4.000 Grundstücke verteile, beteiligt seien, entfielen auf das einzelne Flurstück durchschnittlich 0,075 ha und auf jeden Teilnehmer 0,7143 ha; dies entspreche nicht den heutigen Anforderungen an die Landwirtschaft. Zudem sei die durchgeführte Abstimmung nicht repräsentativ gewesen, da die für die Einstellung stimmenden Eigentümer nur etwa 30 %, die Befürworter der Fortführung aber ca. 70 % der Fläche repräsentiert hätten. Im Übrigen komme es auf das Ergebnis der Teilnehmerbefragung nicht entscheidend an. Soweit höhere Kosten als die bisher angenommenen 350.000 € entstehen sollten, sei zu berücksichtigen, dass das Kosteninteresse der Beteiligten nicht zu den Voraussetzungen einer Flurbereinigung gehöre; die sich mit der Durchführung der Flurbereinigung ergebenden wirtschaftlichen Vorteile für Eigentümer und Bewirtschafter überstiegen die Ausführungs- und Verfahrenskosten. Der Einstellungsbeschluss sei daher in hohem Maße ermessensfehlerhaft.

10

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (im Folgenden: ADD) wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2017 im Wesentlichen mit folgender Begründung zurück: Da das Flurbereinigungsverfahren viele Jahrzehnte geruht habe, komme seine Wiederaufnahme einer Neuanordnung gleich. Die Voraussetzungen für eine Weiterführung seien daher an den Voraussetzungen für eine Neuanordnung zu messen. Da diese Voraussetzungen hier nicht vorlägen, sei die Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens rechtmäßig und geboten gewesen. Bei der Ausübung ihres Einstellungsermessens habe die Flurbereinigungsbehörde zu Recht das in einem Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten vom 26. August 2011 eingeführte Bewertungskriterium der breiten Akzeptanz der Grundstückseigentümer beachtet; daran fehle es hier, weil sich 62 % der Abstimmungsteilnehmer gegen eine Fortführung des Verfahrens ausgesprochen hätten. Allerdings sei das Abstimmungsergebnis nur ein Parameter in der Abwägung. Die Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens sei hier insbesondere aus objektiven Gründen recht- und zweckmäßig: So habe das DLR in nicht zu beanstandender Weise bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt, dass eine Flurbereinigung erhebliche Ausführungskosten verursache, die nur zu einem geringen Teil durch die Beiträge der Teilnehmer, im Wesentlichen aber durch öffentliche Zuschüsse gedeckt werden müssten, wozu noch die Verwaltungskosten für den Personal- und Sachaufwand der Flurbereinigungsbehörde kämen. Die Agrarstruktur im Verfahrensgebiet sei für eine zeitgemäße Bewirtschaftung ausreichend. Sie habe sich seit der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens erheblich verbessert. Zwar bestehe das Verfahrensgebiet aus einer Vielzahl von Kleinstparzellen, die jedoch im Rahmen des Strukturwandels und aufgrund privatrechtlicher Regelungen (insbesondere Grundstückskauf, Zupachtung und Pachttausch) zu größeren und erschlossenen Einheiten zusammengewachsen seien. Zwar sei anlässlich der Widerspruchsverhandlung und Ortsbesichtigung festgestellt worden, dass ein einzelner Teilnehmer (der Beigeladene zu 2.) die in seinem Eigentum stehenden Kleinstparzellen „ausgepfählt“ und hierdurch die gewachsenen Strukturen zerstört habe. Der sich hieraus ergebende agrarstrukturelle Mangel sei jedoch von diesem Teilnehmer willkürlich – entgegen seiner Pflicht aus Art. 14 Abs. 2 GG – herbeigeführt worden. Es sei nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörden, die aufgrund eines solchen Verhaltens entstandenen agrarstrukturellen Mängel auszugleichen. Unabhängig davon habe sich die agrarstrukturelle Situation im Flurbereinigungsgebiet seit der Anordnung des Verfahrens im Jahre 1959 durch privatrechtliche Regelungen so grundlegend gewandelt, dass eine staatlich geleitete eigentumsregelnde Flurbereinigung nicht mehr notwendig und gegen den Willen der Mehrheit der Grundeigentümer auch nicht zweckmäßig sei.

11

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres Widerspruchsvorbringens weiter und führt insbesondere noch aus:

12

Die Erwägungen im Widerspruchsbescheid beruhten auf einer Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten und einer fehlerhaften rechtlichen Bewertung. Mit dem Hinweis auf – vermeintlich – willkürliches und unsoziales Verhalten eines einzelnen Grundstückseigentümers, des Beigeladenen zu 2.), habe sich die Behörde bei ihrer Ermessensausübung von sachfremden Gesichtspunkten leiten lassen: Das Verhalten des Beigeladenen zu 2.), im Zuge einer von ihm angestrebten Neuverpachtung seiner im Flurbereinigungsgebiet gelegen ca. 12 ha Fläche, die sich auf ca. 200 Einzelgrundstücke verteile, die Grenzen dieser Grundstücke in der Örtlichkeit abpflocken zu lassen, um die Lage den neuen Pächtern nachweisen zu können, sei weder willkürlich noch unsozial. Als Eigentümer sei er berechtigt, über die Verpachtung und Auswahl der Pächter frei zu entscheiden; hierbei sei er den Pächtern gegenüber zur Überlassung der Pachtgrundstücke in einem zur vertragsgemäßen Nutzung geeigneten Zustand verpflichtet. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Grenzen seiner Flurstücke nicht mit den aus der Bewirtschaftung in der Örtlichkeit sich ergebenden (vermeintlichen) Grundstücksgrenzen übereinstimmten. Dies habe sich auch bei der Verpachtung von Grundstücken anderer Eigentümer ergeben, insbesondere bei der Neuverpachtung der (insgesamt ca. 104 ha umfassenden) Flächen nach Aufgabe des Betriebs des Landwirts C. Schon wegen dieses Ermessensfehlgebrauchs sei die Entscheidung aufzuheben.

13

Die Auffassung des Beklagten, die Wiederaufnahme eines ruhenden Flurbereinigungsverfahrens komme einer Neuanordnung gleich und an die Weiterführung seien hohe rechtliche Anforderungen zu stellen, finde im FlurbG keine Stütze. Die Voraussetzungen einer Einstellung des Verfahrens seien in § 9 FlurbG abschließend geregelt. Die bloße Änderung einer rechtlichen Beurteilung ohne veränderte äußere Umstände bei ansonsten gleichbleibender Sach- und Rechtslage sei kein nachträglich eingetretener Umstand i. S. v. § 9 FlurbG. Umstände faktischer Art, die eine Fortführung der Flurbereinigung nicht zweckmäßig erscheinen ließen, seien hier nicht nachträglich eingetreten: Entgegen der Auffassung des Beklagten habe sich die Agrarstruktur im Verfahrensgebiet weder erheblich verbessert noch sei sie für eine zeitgemäße Bewirtschaftung ausreichend; vielmehr bestünden die für die Anordnung des Verfahrens maßgeblichen agrarstrukturellen Mängel unverändert fort, wie sich schon aus der Übersichtskarte des DLR zur Vorstandssitzung der Teilnehmergemeinschaft vom 17. Oktober 2012 ohne weiteres ergebe. Mit einer durchschnittlichen Größe von 750 qm und auch vom Zuschnitt her entsprächen die im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücke weiterhin nicht den wirtschaftlichen Anforderungen, denen sich landwirtschaftliche Betriebe heute stellen müssten. Ergänzend verweist die Klägerin insoweit im Einzelnen auf die Verhältnisse bei den von ihr bewirtschafteten Schlägen. Aufgrund der Zersplitterung des Grundbesitzes werde auch die Beantragung der GAP-Prämien erheblich erschwert, weil es zu Doppelbelegungen und Prämienkürzungen komme. Die Einschätzung des Beklagten, die agrarstrukturelle Situation im Flurbereinigungsgebiet habe sich grundlegend gewandelt, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Zwar treffe es zu, dass die Bewirtschafter vor Ort immer wieder versucht hätten, sich halbwegs mit den Verhältnissen zu arrangieren, indem sie zum Teil Flächen bewirtschafteten, die sie nicht gepachtet hätten oder für Flächen Pacht zahlten, die sie nicht bewirtschafteten. Die daraus resultierenden Probleme hätten sich exemplarisch bei der Aufgabe des Betriebs des Landwirts C und der Neuverpachtung der Flächen u. a. durch den Beigeladenen zu 2.), aber auch bei der Verpachtung durch andere Eigentümer gezeigt. Im Übrigen sei die - zutreffende – Feststellung des Beklagten, dass sich die Zahl der aktiven Landwirte reduziert habe, nicht maßgeblich, sondern allein die Eigentumsverhältnisse der innerhalb des Flurbereinigungsgebiets gelegenen Grundstücke und der Zweck der Flurbereinigung, deren Bewirtschaftung auf Dauer zu ermöglichen.

14

Auch die Feststellung des Beklagten, die Erschließung der Bewirtschaftungsblöcke sei gegeben, sei angesichts der dazu im Verfahren getroffenen und dokumentierten tatsächlichen Feststellungen nicht nachvollziehbar. Diesen sei vielmehr zu entnehmen, dass der größte Teil der Flurstücke nicht oder unzureichend erschlossen sei.

15

Dass die Fortführung des Flurbereinigungsverfahrens bei den Grundstückseigentümern keine „breite Akzeptanz“ finde, sei schon deshalb kein nachträglich eingetretener Umstand i. S. v. § 9 FlurbG, weil nicht mehr feststellbar sei, ob die Mehrheit der Grundstückseigentümer sich seinerzeit für die Anordnung der Flurbereinigung ausgesprochen habe. Unabhängig davon sei die persönlich motivierte Einstellung der Grundstückseigentümer für oder gegen die Flurbereinigung ebenso wenig wie politische Einflussnahmen ein nachträglich eintretender Umstand faktischer Art i. S. v. § 9 Abs. 1 FlurbG.

16

Dass die Flurbereinigung mit Ausführungs- und Verwaltungskosten verbunden sei, sei bei der Anordnung des Verfahrens bekannt gewesen und könne deshalb ebenfalls keinen nachträglich eingetretenen Umstand i. S. d. § 9 Abs. 1 FlurbG darstellen. Es habe sich im Laufe des Verfahrens auch keineswegs herausgestellt, dass sich die Beitragslast der Teilnehmer so stark erhöhen werde, dass die Flurbereinigung für sie keinen wirtschaftlichen Erfolg mehr mit sich bringen werde. Gehe man weiterhin davon aus, dass die Ausführungskosten zwischen 1.000 €/ha und 1.200 €/ha und die sich damit ergebende Eigenleistung etwa 300 €/ha betragen werde, so lägen die Kosten damit noch im Rahmen des nach dem Schreiben des Ministeriums vom 26. August 2011 reduzierten Förderbetrages für neu anzuordnende Flurbereinigungsverfahren. Die Bereitstellung der Verwaltungskosten für Personal- und Sachaufwand der Behörde sei Sache des Landes. Selbst im Falle einer Neuanordnung sei das Kosteninteresse nicht bei der Anordnung, sondern nur bei der Durchführung des Verfahrens zu berücksichtigen und bilde daher kein Hindernis bei der Entscheidung über dessen Fortführung.

17

Selbst wenn man das Vorliegen nachträglich eingetretener Umstände faktischer Art unterstelle, sei der Beschluss über die Einstellung des Verfahrens ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe sich - wie aus den Akten ersichtlich – frühzeitig auf die Einstellung des Verfahrens festgelegt, wenn sich eine Mehrheit gegen die Weiterführung ausspreche, weil er sich an die entsprechende Weisung des Staatssekretärs Dr. Griese aus dessen Schreiben vom 26. August 2011 gebunden gefühlt habe. Dabei sei auch übersehen worden, dass es nach diesem Schreiben maßgeblich nicht nur auf die Mehrheit der Stimmen, sondern auch der Flächen ankomme; die Flächenmehrheit sei hier nicht ermittelt worden und nach ihrer Einschätzung auch nicht gegeben. Zudem sei die Abstimmung vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft massiv beeinflusst worden und möglicherweise nicht ordnungsgemäß abgelaufen, weil entgegen § 21 Abs. 3 Satz 2 FlurbG Bevollmächtigte, die mehrere Teilnehmer vertreten hätten, offenbar mit mehreren Stimmen gezählt worden seien. Zudem habe der Beklagte die Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer, des Kreisverbandes, des Bauern- und Winzerverbandes und des Ortsbauernvereins K..., die sich alle gegen die Einstellung des Verfahrens ausgesprochen hätten, nicht hinreichend berücksichtigt. Auch der Agrar-Kontrolldienst habe die unzureichende Abgrenzung und den mit dem Kataster nicht übereinstimmenden Verlauf der Wirtschaftswege in seinem Protokoll vermerkt und die Fortführung der Flurbereinigung gefordert.

18

Die Klägerin beantragt,

den Einstellungsbeschluss des DLR vom 27. September 2016 und den Widerspruchsbescheid der ADD vom 2. November 2017 aufzuheben.

19

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

20

Er nimmt auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid Bezug und führt ergänzend aus: Der Einstellungsbeschluss sei rechtmäßig und verletze keine Rechte der Klägerin. Nach fast 60 Jahren planerischer Untätigkeit seien ein Vertrauensschutz und ein Anspruch auf Fortführung des Verfahrens nicht mehr gegeben. Für eine Regulierung der Ortslage wäre eine Fortführung des Flurbereinigungsverfahrens nach 60 Jahren sogar rechtmissbräuchlich. Aber auch hinsichtlich der Regulierung der Feldflur sie die Rechtswirkung nach fast 60 Jahren so schwach, dass ein Anspruch auf Fortführung einem Anspruch auf Anordnung gleichkäme; einen solchen Anspruch kenne das FlurbG jedoch nicht. Zwar befinde sich das Kataster der Feldflur unstreitig noch im Zustand des „Urkatasters“; ein „Aufräumen“ des Urkatasters und sonstiger Bücher sei jedoch nicht Zweck einer agrarstrukturell gebotenen Flurbereinigung. Wie der Vorstand der Beigeladenen zu 1.) und die darin vertretenen aktiven Landwirte überzeugend dargelegt hätten, sei der landwirtschaftliche Strukturwandel in K... gut vollzogen worden, weil die Zahl der landwirtschaftlichen Unternehmen erheblich gesunken sei, die Bewirtschaftungsschläge neuzeitliche Größen erreicht hätten und alle Besitzstücke und Schläge erschlossen seien. Dabei hätten sich die ortsansässigen Landwirte und Eigentümer arrangiert mit der Folge, dass die Feldflur ordentlich genutzt worden und der Zustand der landwirtschaftlichen Flächen gut gewesen sei. Erst durch das Verhalten des Beigeladenen zu 2.), der als Nichtlandwirt ca. 12 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche erworben habe, die sich aus 200 Parzellen zusammensetzten, hätten sich die Verhältnisse wieder geändert, weil dieser sein erworbenes Eigentum „ausgepfählt“ und dadurch die vorhandene Agrarstruktur zerschlagen habe. Es sei kein Ermessensfehlgebrauch, wenn die Behörde sich kein von einzelnen Grundeigentümern erwünschtes Handeln aufzwingen lasse. Die Behauptung, es gebe Probleme bei der Beantragung und Kontrolle flächenbezogener Prämienzahlungen, sei unrichtig. Bei der Beantragung zähle die faktische Besitzeinheit, unabhängig davon, ob der Schlag aus einem oder aus 1.000 Flurstücken bestehe.

21

Es sei nicht ermessensfehlerhaft, dass das Ergebnis der Abstimmung der Grundeigentümer, Aussagen des Staatssekretärs Dr. Griese und das negative Votum des Vorstands der Beigeladenen zu 1.) Beachtung gefunden und in die Begründung des Einstellungsbeschlusses eingeflossen seien, da es sich nicht um tragende, sondern nur um ergänzende Erwägungen gehandelt habe. Die Einstellung beruhe auf dem FlurbG, das die Behörde ermächtige, ein nicht zweckmäßiges Flurbereinigungsverfahren aufgrund nachträglich eingetretener Umstände einzustellen.

22

Die von der Klägerin angenommenen Kosten der Flurbereinigung einschließlich der Ausführungskosten von 1.000 bis 1.200 €/ha seien unrealistisch. In Urkatasterarealen mit Mittelgebirgscharakter sei mit 1.800 bis 2.000 €/ha zu rechnen, so dass sich die Teilnehmer auf Eigenleistungen i. H. v. 500 bis 600 €/ha einstellen müssten. Derzeit könne mit einer Förderung durch das Land nur bis zu einem Höchstsatz von 1.900 €/ha gerechnet werden; da das Land aus der EU-Förderung der Flurbereinigung ausgestiegen sei, müssten sämtliche Zuschüsse aus nationalen Mitteln bereitgestellt werden, mit der Folge, dass sämtliche über der Förderungshöchstgrenze gelegene Ausführungskosten zu 100 % von den Teilnehmern zu tragen seien. Bei Änderungen der für die Teilnehmer sehr relevanten staatlichen Förderung der Ausführungskosten handele es sich grundsätzlich um nachträglich eintretende Umstände i. S. v. § 9 FlurbG. Auch aus der dargestellten Kostenentwicklung folge, dass die Entscheidung über die Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens hier einer Entscheidung über eine Neuanordnung gleichkomme.

23

Die angefochtene Entscheidung der Flurbereinigungsbehörde sei in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfolgt. Zwar hätten die Größe und mangelhafte Erschließung der einzelnen Urkatastergrundstücke für eine Fortführung des Verfahrens gesprochen, worauf die Landwirtschaftskammer hingewiesen habe. Gegen die Fortführung habe aber die heutige Struktur der Feldflur (Schlaggrößen und deren Erschließung) gesprochen, wobei diese heutige Struktur der Feldflur durch verständige und verantwortungsbewusste Landwirte durch privatrechtliche Verträge wie Kauf und Tausch sowie Pacht, Pachttausch und Leihe geschaffen worden sei; dabei handele es sich um eine ordentlich gestaltete Feldflur und schützenswerte Agrarstruktur. Hierbei und bei dem Umstand, dass die Ortslage ebenfalls unstreitig keine eigentumsverändernde Bodenordnung mehr benötige, handele es sich um nachträglich eingetretene Umstände, durch die sich die Verhältnisse seit der Anordnung des Verfahrens im Jahre 1959 so erheblich geändert hätten, dass die Flurbereinigungsbehörde das Verfahren habe einstellen dürfen.

24

Demgegenüber sei es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde den „Umtrieben“ des Beigeladenen zu 2.), der als einziger Eigentümer die privatrechtlich geschaffene Agrarstruktur zerschlagen habe, keine Bedeutung beigemessen habe. Dessen Verhalten sei nicht geeignet, die Behörde zu einer anderen Entscheidung zu bewegen.

25

Die beiden Beigeladenen stellen keinen Antrag. Der Vorsitzende der Beigeladenen zu 1.) und der Beigeladene zu 2.) haben aus ihrer jeweiligen persönlichen Sicht zum Verfahren Stellung genommen.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Behördenakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

27

Die Klage ist zulässig.

28

Die Klage ist nach Zustellung des Widerspruchsbescheides fristgemäß erhoben worden. Die Klägerin ist insbesondere auch klagebefugt (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO): Als Teilnehmerin eines angeordneten vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens kann sie geltend machen, durch eine rechtswidrig angeordnete Einstellung des Verfahrens möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein, weil ihr durch die Verfahrenseinstellung die Rechtsstellung eines Beteiligten (§ 10 Nr. 1 FlurbG) an einem primär privatnützigen, dem Ausgleich privater Interessen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. April 2011 – 9 C 1/10 -, BVerwGE 139, 296 u. juris, Rn. 13 ff.) mit dem Ziel insbesondere der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft dienenden (§ 1 FlurbG) und damit für sie als Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes potentiell vorteilhaften Verfahren genommen wird. Als Teilnehmerin eines Flurbereinigungsverfahrens kann sie sich jedenfalls auf einen ihr zustehenden Anspruch gegen den Beklagten auf fehlerfreies Gebrauchmachen von dem diesem durch § 9 Abs. 1 FlurbG eingeräumten Entscheidungsermessen hinsichtlich der Frage einer Fortführung oder Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens berufen.

II.

29

Die Klage ist auch begründet. Der Einstellungsbeschluss der Flurbereinigungsbehörde vom 27. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

30

Denn es liegen bereits die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens nach § 9 Abs. 1 FlurbG nicht vor (1). Darüber hinaus erweist sich auch die nach § 9 FlurbG vorgesehene Zweckmäßigkeitsentscheidung über die Einstellung als fehlerhaft, weil entscheidungserhebliche Gesichtspunkte nicht angemessen berücksichtigt worden sind (2.).

31

Gemäß § 9 Abs. 1 FlurbG kann die (obere) Flurbereinigungsbehörde die Einstellung des Verfahrens anordnen, wenn die Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig erscheint. Die Vorschriften des § 4, 2. HS, des § 5 Abs. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

32

Die Anforderungen des § 9 Abs. 1 FlurbG sind nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Anordnungsbeschluss nahezu 60 Jahre zurückliegt und die Entscheidung über die Wiederaufnahme des lange Jahre ruhenden Verfahrens nach den Grundsätzen einer Neuanordnung behandelt werden müsste. Denn das Flurbereinigungsgesetz kennt keine Vorschrift über das Unwirksamwerden eines Anordnungsbeschlusses allein durch Zeitablauf. Ob die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen die Beendigung des Verfahrens rechtfertigen, ist daher allein im Rahmen der Anwendung der § 9 FlurbG zu beurteilen.

33

Für die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung nach § 9 Abs. 1 FlurbG über die Einstellung eines Flurbereinigungsverfahrens gilt dabei nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 1983 Folgendes:

34

Die gerichtliche Kontrolle der Entscheidung über die Einstellung eines Flurbereinigungsverfahrens ist in zweifacher Hinsicht eingeschränkt, soweit in § 9 Abs. 1 FlurbG der zuständigen Behörde hinsichtlich der Zweckmäßigkeitsprüfung und der damit verknüpften Einschätzung des Erfolgs des Verfahrens ein der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt unterliegender Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsseite der Norm und zusätzlich auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen eingeräumt ist; demgegenüber obliegt die Frage, ob die Umstände, die die Flurbereinigungsbehörde veranlasst haben, das Verfahren einzustellen, nachträglich eingetreten sind oder ob sie schon bei der Anordnung der Flurbereinigung vorgelegen haben, als Tat- und Rechtsfrage in vollem Umfang richterlicher Nachprüfung. Der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbare Beurteilungsspielraum beruht darauf, dass die der Behörde (in § 9 Abs. 1 S. 1 FlurbG ausdrücklich) aufgegebene Zweckmäßigkeitsprüfung und die damit verknüpfte Einschätzung des Erfolgs der angeordneten Flurbereinigung ein Einschätzen und Bewerten komplexer Zusammenhänge einschließlich künftiger Entwicklungen verlangen; diese Beurteilungen sind in erster Linie Aufgabe der Verwaltung und unterliegen gerichtlicher Nachprüfung nur dahin, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend erkannt und angemessen berücksichtigt worden sind; entscheidend für die Zuerkennung eines behördlichen Beurteilungsspielraums ist demnach neben dem prognostischen Charakter der Beurteilung die Komplexität der – auch prognostische Elemente enthaltenden – Zweckmäßigkeitsbeurteilung; diese Eigenart der Beurteilung erfordert und rechtfertigt auch unter Berücksichtigung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolldichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 1983 – 5 C 30/82 -, BVerwGE 67, 341 u. juris, Rn. 18; zuletzt bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2010 – 9 B 76/09 -, Buchholz 424.02 § 63 LwAnpG Nr. 6 u. juris, Rn. 3; s. a. Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. A. 2018, § 9, Rn. 6).

35

1. In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Einstellung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens K... schon deshalb als rechtswidrig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung eines Flurbereinigungsverfahrens nach § 9 Abs. 1 FlurbG, deren Vorliegen nach dem zuvor Gesagten gerichtlich voll überprüfbar ist, hier nicht gegeben sind:

36

a) In formeller und verfahrensrechtlicher Hinsicht sind allerdings Mängel des Einstellungsbeschlusses weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Insoweit ist zu beachten, dass die Form- und Verfahrensvorschriften der §§ 4, 2. HS., 5 Abs. 1 und 2 sowie 6 Abs. 2 und 3 gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 FlurbG für den Einstellungsbeschluss „sinngemäß“ gelten. Die Verfahrensanforderungen aus § 5 Abs. 1 (vorherige Information der beteiligten Grundstückseigentümer) und Abs. 2 (Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung u. a.) sind ausweislich der Verfahrensakte erfüllt; dem Begründungserfordernis nach § 4, 2. HS., sowie den Bekanntmachungs- und Auslegungsanforderungen nach § 6 Abs. 2 und 3 FlurbG ist ebenfalls Genüge getan worden. Die Zuständigkeit des DLR als (untere) Flurbereinigungsbehörde anstelle der in § 9 Abs. 1 FlurbG genannten oberen Flurbereinigungsbehörde ergibt sich aus der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem FlurbG vom 20. Dezember 1994 (GVBl. S. 485 – BS 7815-2).

37

b) Es sind hier jedoch keine „nachträglich eingetretenen Umstände“ i. S. v. § 9 Abs. 1 FlurbG gegeben, deren Vorliegen Voraussetzung für eine Zweckmäßigkeitsentscheidung der Flurbereinigungsbehörde über die Einstellung des Verfahrens ist.

38

„Nachträglich eingetretene Umstände“ können nur solche sein, die zeitlich nach der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens (neu) eingetreten sind, insbesondere nicht bereits im Widerspruchsverfahren gegen den Anordnungsbeschluss hätten vorgetragen werden können (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., Rn. 1, m.w.N.). Zur Einstellung können z. B. neue Gesichtspunkte faktischer Art führen, die – hätten sie bei der Einleitung des Verfahrens bereits vorgelegen – bewirkt hätten, dass das Verfahren nicht eingeleitet worden wäre (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., Rn. 1, m.w.N.); ob neben Änderungen faktischer Art auch nachträglich eingetretene rechtliche Umstände die Einstellung rechtfertigen können, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher offengelassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2005 – 10 B 76/04 -, Buchholz 424.01 § 9 FlurbG Nr. 3 u. juris, Rn. 6; bejahend Wingerter/Mayr, a.a.O.). Wesentlich ist, dass es als Bezugspunkt entscheidend auf die Beurteilung der seinerzeitigen Gründe für die Anordnung der Flurbereinigung ankommt: Als „nachträglich eingetretene Umstände“ können nur solche maßgebend sein, die – wenn sie schon im Zeitpunkt der Anordnung des Verfahrens vorgelegen hätten – dazu geführt hätten, dass die Flurbereinigung nicht eingeleitet worden wäre (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., m.w.N.). Es ist also zu fragen, ob entweder hinsichtlich der Gründe, die seinerzeit für die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens maßgeblich waren, eine nachträgliche Änderung von Umständen eingetreten ist, oder ob gänzlich neue Gründe vorliegen, die im Falle ihres Vorliegens bereits bei Einleitung des Verfahrens dazu geführt hätten, dass das Verfahren nicht eingeleitet worden wäre.

39

Für die Einleitung des „Flurbereinigungsverfahrens K...“ im Jahre 1959 waren nach dem Inhalt des Beschlusses der damaligen Oberen Flurbereinigungsbehörde vom 25. Mai 1959 folgende Gründe maßgeblich: „Die Grundstücke in den einbezogenen Gemarkungsteilen sind im Verhältnis zur Größe der Besitzstände zu klein und in unwirtschaftlich starker Gemengelage gelegen“ (1); „Die Grundstücke sind nicht hinreichend durch Wege erschlossen“ (2); „Es besteht die Notwendigkeit der Einbeziehung der Ortslage K... wegen vielfacher Unklarheit der dortigen Grenzen und Verbesserungsbedürftigkeit der Wegeführung in der Ortslage sowie an deren Rand“ (3). Jedenfalls hinsichtlich der Einleitungsgründe zu (1) und (2) ist keine nachträgliche Änderung der Umstände eingetreten, die – hätte sie damals vorgelegen – dazu geführt hätte, kein Flurbereinigungsverfahren einzuleiten.

40

(1) Was zunächst den seinerzeitigen Anordnungsgrund angeht, dass die Grundstücke in den einbezogenen Gemarkungsteilen im Verhältnis zur Größe der Besitzstände zu klein und in unwirtschaftlicher Gemengelage gelegen sind, also ein hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse zersplitterter Grundbesitz vorliegt, ist sogar unstreitig, dass jedenfalls in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse eine maßgebliche nachträgliche Änderung der Umstände gerade nicht eingetreten ist. Wie z. B. in der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 1. Juni 2016 ausgeführt, gliedert sich das eine landwirtschaftliche Nutzfläche von ca. 300 ha umfassende Verfahrensgebiet in ca. 4.000 Flurstücke, die im Eigentum von ca. 250 Eigentümern stehen.

41

Aber auch wenn man auf das mit der Auflösung der Eigentumszersplitterung weitergehend verfolgte Ziel, letztlich eine zeitgemäße Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen im Verfahrensgebiet zu erreichen, abstellen wollte, ist eine Änderung der für die Flurbereinigung sprechenden Gründe nicht eingetreten.

42

Aus Sicht des Senats erscheint es geboten, eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse durch „nachträglich eingetretene Umstände“ auch dann zu bejahen, wenn das Problem der einer zeitgemäßen Bewirtschaftung der Flächen entgegenstehenden Grundbesitzverhältnisse zwischenzeitlich durch anderweitige Gestaltungsmaßnahmen – unterhalb der Schwelle einer eigentumsbezogenen Grundstücksneuordnung – als hinreichend gelöst angesehen werden könnte. Hierfür kommen grundsätzlich auch schuldrechtliche Vereinbarungen – auf der Ebene der Pachtverhältnisse – in Betracht, jedoch nur, sofern sie zu einer klaren, nachweisbaren und dauerhaft rechtssicheren Lösung des Problems der einer zeitgemäßen Bewirtschaftung an sich entgegenstehenden Besitzverhältnisse geführt haben. Es muss namentlich hinreichend gewährleistet sein, dass das vorrangige Ziel jedes Flurbereinigungsverfahrens, zu einer Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktions- und Arbeitsverhältnisse zu gelangen (§ 1 FlurbG), auch ohne Durchführung des (bereits eingeleiteten) Flurbereinigungsverfahrens mindestens annähernd erreicht worden ist. Nach Überzeugung des Senats kann dies vorliegend allerdings keineswegs festgestellt werden:

43

Insoweit stellen der Einstellungsbeschluss und der Widerspruchsbescheid maßgeblich darauf ab, dass sich zwar an dem Umstand, dass das Flurbereinigungsgebiet „aus einer Vielzahl von Kleinstparzellen“ bestehe, nichts geändert habe, eine Änderung der agrarstrukturell relevanten Verhältnisse aber dadurch eingetreten sei, dass die landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen „aufgrund privatrechtlicher Regelungen (insbesondere Grundstückskauf, Zupachtung und Pachttausch) zu größeren und geschlossenen Einheiten zusammengewachsen“ seien und zugleich die Zahl der landwirtschaftenden Betriebe in K... stark zurückgegangen sei. Diese eher pauschalen Ausführungen sind nicht geeignet, das Bestehen einer hinreichend klaren, nachweisbaren und insbesondere dauerhaft rechtsicheren Problemlösung allein durch schuldrechtliche Vereinbarungen zu begründen. Das Ziel der Zusammenlegung zersplitterten Grundstückseigentums zu wirtschaftlich geformten Flächen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) erfordert eine dauerhafte rechtliche Sicherung der neu geschaffenen Flureinteilung. Ein privater Austausch von Nutzungsflächen zwischen Teilnehmern (etwa durch sog. Pflugtausch) reicht hierzu in aller Regel nicht aus (vgl. hierzu im Zusammenhang mit einem Anordnungsbeschluss: HessVGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 – 23 F 2316/04 -, RzF Nr. 38 zu § 4 FlurbG).

44

Die angefochtenen Bescheide setzen sich schon nicht hinreichend mit dem bereits im Widerspruchsverfahren sehr eingehenden Gegenvorbringen der Klägerin auseinander, die näher dargelegt hatte, weshalb nach ihren Erfahrungen und Kenntnissen von einer nachhaltigen Verbesserung der agrarstrukturellen Verhältnisse allein durch privatrechtliche Vereinbarungen und „Arrangements“ zwischen Landwirten gerade keine Rede sein könne. Danach ist die Lage und der Zuschnitt der Flurstücke in der Örtlichkeit mangels Grenzmarkierungen vielfach nicht feststellbar mit der Folge, dass Landwirte häufig Flächen bewirtschaften, die sie nicht gepachtet haben und Pacht für Flächen zahlen, die sie nicht bewirtschaften. Auch deshalb sei es bei der Neuverteilung der Flächen des Landwirts C – ca. 104 ha - nach dessen Betriebsaufgabe zu erheblichen Problemen gekommen, weil sich namentlich die Einholung der für eine Neuverpachtung der Flächen erforderlichen Zustimmung aller betroffenen Eigentümer überaus schwierig gestaltet habe: Wegen der geringen Größe der zahlreichen Einzelgrundstücke habe sich schon die Ermittlung der Eigentümer schwierig gestaltet; soweit Eigentümer ermittelt werden konnten, habe ein Teil seine Zustimmung verweigert; zudem habe sich herausgestellt, dass die Mehrzahl der Grundstücke nicht über eigene Zuwegungen verfügt habe, so dass die Neuverpachtung vielfach an der Verweigerung für die Bewirtschaftung notwendiger Überfahrungsgenehmigungen benachbarter Eigentümer gescheitert sei; ferner sei festgestellt worden, dass die Grenzen der bisherigen Bewirtschaftungsschläge nicht mit den Flurstückgrenzen übereingestimmt habe und in der Örtlichkeit vorhandene Wege teilweise diagonal über die Flurstücke verliefen. Bereits diese von der Klägerin hinreichend substantiiert dargelegten Umstände, deren Bestehen der Beklagte letztlich nicht bestritten hat, belegen, dass von einer hinreichend klaren, nachweisbaren und rechtsicheren Gestaltung der Besitzverhältnisse allein durch schuldrechtliche Vereinbarungen bzw. formlose „Absprachen“ offenkundig nicht die Rede sein kann. Auch die – an das Bestehen dieser Umstände anknüpfenden – erheblichen Bedenken der Landwirtschaftskammer in ihrer Stellungnahme vom 01. Juni 2016 werden in den angefochtenen Bescheiden nur sehr oberflächlich abgehandelt.

45

Soweit im Widerspruchsbescheid der Versuch unternommen wird, einen wesentlichen Teil der Verantwortung für die etwa bei der Neuverteilung der Flächen des aufgegebenen Betriebs C entstandenen Probleme dem Beigeladenen zu 2. aufzuerlegen, weil erst durch dessen (als „unsozial“ und „willkürlich“ bezeichnete) Maßnahme, die in seinem Eigentum stehenden Kleinstparzellen „auszupfählen“ und „hierdurch die gewachsenen Strukturen“ zu zerstören, ein „agrarstruktureller Mangel“ entstanden sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Vielmehr sind die infolge des – legalen – Verhaltens des Beigeladenen zu 2.), die Größe und Abgrenzung seiner neu erworbenen Grundstücke in der Örtlichkeit zur Erfüllung seiner Pflichten aus den Pachtverträgen kenntlich zu machen, offenbar entstandenen Probleme ein Beleg dafür, dass von einer „nachhaltigen Verbesserung der agrarstrukturellen Verhältnisse“ allein durch die bisherigen privatrechtlichen Vereinbarungen und informellen Absprachen unter den Landwirten bzw. mit den (bisherigen) Eigentümern gerade nicht gesprochen werden kann. Im Übrigen hat der Beigeladene zu 2.) in seiner Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren deutlich gemacht, dass auch eine Reihe anderer Grundstückseigentümer, die er namentlich benannt hat, lediglich mündlich geschlossene Pachtverträge gekündigt habe, weil sie mit der Art und Weise der Bewirtschaftung der von ihnen nach Aufgabe des Betriebes C erworbenen Flächen unzufrieden gewesen seien und zudem bloße Absprachen zwischen Landwirten über die Bewirtschaftung von Pachtflächen ohne ihre Mitwirkung als Eigentümer nicht hinzunehmen bereit gewesen seien; auch diesem Befund ist der Beklagte nicht entgegengetreten.

46

Letztlich ist die Annahme des Beklagten, eine hinreichende Änderung (i. S einer Verbesserung) der agrarstrukturell relevanten Verhältnisse sei bereits durch privatrechtliche Regelungen zur Bildung größerer Bewirtschaftungseinheiten eingetreten und werde auch ohne Flurbereinigung weiterhin gewährleistet sein, auf die Erwartung gestützt, dass im Falle der Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens und damit des dauerhaften Ausbleibens einer eigentumsmäßigen Neuordnung ein gewisser „Zwang“ zur Einigung mit den derzeit die Flächen bewirtschaftenden Landwirten erzeugt wird, dem sich auch die mit den getroffenen Vereinbarungen und informellen Absprachen an sich nicht einverstandenen Grundeigentümer beugen werden. Diese Vorstellungen stehen jedoch weder mit den Zielsetzungen des Flurbereinigungsgesetzes, das zur Erreichung des Ziels einer Verbesserung landwirtschaftlicher Produktions- und Arbeitsverhältnisse vor allem auf eine Neuordnung dem entgegenstehender Eigentumsverhältnisse abzielt, im Einklang, noch tragen sie der durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentumsfreiheit hinreichend Rechnung. Auch aus der Sozialpflichtigkeit des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG oder gar aus der in Art. 15 GG grundsätzlich vorgesehenen Möglichkeit der Sozialisierung von Grund und Boden durch ein Art und Ausmaß der Entschädigung regelndes Gesetz kann – entgegen der Ansicht des Beklagten - eine derartige „moralische Verpflichtung“ des einzelnen Grundeigentümers, sich den von einer (möglichen) Mehrheit von Eigentümern und Bewirtschaftern gewünschten Regelungen zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden.

47

(2) Auch was den weiteren Grund für die seinerzeitige Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens, die unzureichende Erschließung der Grundstücke durch Wege, angeht, liegen keine nachträglich geänderten Umstände i. S. v. § 9 Abs. 1 FlurbG vor.

48

Zur Frage der hinreichenden Erschließung der Grundstücke durch Wege finden sich im Einstellungsbeschluss nur wenige pauschale Aussagen, die nicht konkret auf die Erschließung der einzelnen Grundstücke, sondern auf die Dimensionierung des „vorhandenen Hauptwirtschaftswegenetzes“ und den (aus Sicht der Behörde „weitestgehend guten“) Zustand der Wege abstellen. Hieraus wird der Schluss gezogen, es sei für eine „ausreichende Erschließung der durch die privaten Maßnahmen geschaffenen Bewirtschaftungsflächen“ gesorgt. Damit verfolgt das DLR als Flurbereinigungsbehörde von vornherein einen anderen Ansatz als die seinerzeitige obere Flurbereinigungsbehörde, indem es – in Anknüpfung an ihre Annahme, dass bereits durch privatrechtliche Vereinbarungen für eine zeitgemäße Bewirtschaftung hinreichend große und auch sonst geeignete Bewirtschaftungseinheiten geschaffen wurden – auf die wegemäßige Erschließung dieser Bewirtschaftungseinheiten und nicht der Eigentumsflächen abstellt. Infolgedessen fehlt jede nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Feststellung in der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer, „mehr als die Hälfte der Flurstücke“ sei nicht über einen katastermäßig erfassten Weg erschlossen. Der Widerspruchsbescheid verhält sich überhaupt nicht zu diesem Thema und setzt sich insbesondere nicht mit dem diesbezüglichen, ausführlichen Widerspruchsvorbringen der Klägerin auseinander, wonach ein Großteil der landwirtschaftlichen Grundstücke – wie aus den Karten erkennbar – nicht erschlossen sei, schon die vorhandenen Hauptwirtschaftswege mit dem Kataster nicht übereinstimmten und die Grundstücke überwiegend nur über Fremdparzellen zu erreichen seien, vorhandene Wege zudem überwiegend nicht befestigt und mit modernen Maschinen bei schlechter Witterung nicht befahrbar seien.

49

Als „nachträglich eingetretene Umstände“ i. S. v. § 9 Abs. 1 FlurbG, die im Falle ihres Vorliegens dazu geführt hätten, kein Flurbereinigungsverfahren einzuleiten, könnten die Erwägungen des Beklagten nur Anerkennung finden, wenn die von der oberen Flurbereinigungsbehörde seinerzeit konstatierte und vom Beklagten letztlich nicht in Frage gestellte mangelnde wegemäßige Erschließung der Eigentumsflächen durch eine hinreichende wegemäßige Erschließung der durch private Regelungen geschaffenen Bewirtschaftungseinheiten weitgehend kompensiert würde. Davon kann aber bereits aufgrund der oben unter (1) festgestellten oder jedenfalls unbestrittenen Umstände nicht gesprochen werden: Fehlt es bereits an einer hinreichend klaren, nachhaltigen und rechtsicheren Bestimmung der Grenzen der durch private Vereinbarungen geschaffenen Bewirtschaftungseinheiten, so kann auch deren nachhaltige rechtssichere Erschließung – und damit mittelbar auch der dazu zählenden einzelnen Eigentumsflächen – durch katastermäßig erfasste (Haupterschließungs-)Wege nicht festgestellt werden.

50

(3) Lediglich in Bezug auf den weiteren Grund für die seinerzeitige Anordnung der Flurbereinigung, wonach die Notwendigkeit der Einbeziehung der Ortslage K... wegen vielfacher Unklarheit der dortigen Grenzen und Verbesserungsbedürftigkeit der Wegeführung in der Ortslage sowie an deren Rand bestehe, kann davon ausgegangen werden, dass eine maßgebliche „nachträgliche Änderung von Umständen“ i. S. v. § 9 Abs. 1 FlurbG eingetreten ist: Zwischen den Beteiligten ist sogar unstreitig, dass – wie im Einstellungsbeschluss formuliert – die Problemstellungen in der Ortslage „durch die Ausweisung von Neubaugebieten, die Umsetzung des Erschließungsauftrags und umfangreichen Straßenausbau im Zuge der Dorfinnenentwicklung... durch kommunale Maßnahmen der Stadt A... weitestgehend gelöst“ worden sind. Der Wegfall lediglich eines der Gründe, die für die Einleitung der Flurbereinigungsverfahrens maßgeblich waren, durch nachträglich veränderte Umstände kann jedoch – da sich die Änderung von vornherein nur auf einen Teilbereich des Flurbereinigungsgebiets (die einbezogenen Teile der Ortslage K...) bezieht - schon im Ansatz nicht die vollständige Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens rechtfertigen, sondern nur die Verkleinerung des Flurbereinigungsgebiets durch Herausnahme der Ortslage K..., so wie dies vom DLR ursprünglich am 17. Oktober 2012 auch vorgeschlagen worden war.

51

(4) Sind danach in Bezug auf die seinerzeit für die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens maßgeblichen Anordnungsgründe jedenfalls keine solchen nachträglich eingetretenen Umstände ersichtlich, die die vollständige Einstellung des Verfahrens - und nicht lediglich die Verkleinerung des Flurbereinigungsgebiets - begründen können, so fehlt es darüber hinaus aber auch an unabhängig davon neu eingetretenen Umständen, die im Falle ihres Vorliegens bewirkt hätten, dass das Verfahren nicht eingeleitet wird.

52

Dies gilt namentlich hinsichtlich der im Einstellungsbeschluss bzw. im Widerspruchsbescheid zur Begründung der Verfahrenseinstellung angeführten weiteren Gesichtspunkte: Weder die aus Sicht des Beklagten fehlende „breite Akzeptanz“ auf Seiten der Grundstückseigentümer für eine Weiterführung des Verfahrens (a), noch zu erwartende „erhebliche Ausführungskosten“ der Flurbereinigung (b) können hier als „nachträglich eingetretene Umstände“ i. S. v. § 9 Abs. 1 FlurbG Anerkennung finden:

53

(a) Was zunächst die Frage der (fehlenden) „breiten Akzeptanz“ für die Weiterführung des Flurbereinigungsverfahrens angeht, muss auch im Rahmen des § 9 Abs. 1 FlurbG Berücksichtigung finden, dass für die Anordnung der Flurbereinigung die Akzeptanz des Verfahrens durch eine Mehrheit der Grundstückseigentümer kein maßgebliches Kriterium ist. Zwar kann die Flurbereinigungsbehörde gemäß § 4 FlurbG die Flurbereinigung nur anordnen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält. Darunter ist jedoch kein subjektives, ggf. in einer Abstimmung mehrheitlich zum Ausdruck gebrachtes Interesse zu verstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist vielmehr darauf abzustellen, ob das objektive Interesse an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsbedingungen der Betriebe für die überwiegende Fläche des Gesamtgebietes vorliegt; maßgebend ist nicht die subjektive Meinung einzelner, sondern das wohlverstandene Interesse der Beteiligten; eine numerische Abstimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich; selbst gegen den Willen der überwiegenden Anzahl der Teilnehmer – nach der Grundfläche gerechnet – kann die Flurbereinigung zulässig sein, wenn sich die Durchführung bei Anlegung eines objektiven Maßstabes als im wohlverstandenen Interesse der Teilnehmer liegend und damit als sachgerecht erweist; auf die gegenteilige subjektive Beurteilung auch einer größeren Anzahl von Teilnehmern über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Flurbereinigung kann es danach nicht ankommen; die Anordnung der Flurbereinigung bedarf deshalb keiner Zustimmung der Beteiligten, weil sie auch ohne Zustimmung der Grundeigentümer im wohlverstandenen objektiven Interesse der Beteiligten liegen kann (vgl. zum Ganzen die Zusammenfassung der st. Rspr. des BVerwG bei Wingerter/Mayr, a.a.O., § 4, Rn. 5, m.w.N.). Hierauf stellt letztlich auch das im Verfahren mehrfach zitierte Rundschreiben des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten vom 26. August 2011 ab, das für den Fall der Anordnung der Flurbereinigung ergangen ist. Darin heißt es zwar, dass auf „eine möglichst breite Akzeptanz bei den Grundstückseigentümern“ ein besonderer Wert gelegt werde, dass dies aber nur neben den gesetzlich vorgegebenen und durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien geschehe und ein Verfahren auch bei geringer Akzeptanz angeordnet werden könne, was bedeutet, dass die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens mithin nicht von einer Mehrheit nach Stimmen und Fläche abhängig ist.

54

Für die Frage des Vorliegens „nachträglich eingetretener Umstände“ i. S. v. § 9 Abs. 1 FlurbG als Voraussetzung für die Einstellung eines Flurbereinigungsverfahrens kann insoweit nichts grundsätzlich Abweichendes gelten: Auch insoweit kommt es darauf an, ob die Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens im – nach objektiven Kriterien zu bestimmenden – „wohl verstandenen“ Interesse der Beteiligten liegt; ob sich eine Mehrheit (vorliegend wohl ohnehin nur nach „Köpfen“ und nicht nach Flächen) der Beteiligten bei einer Abstimmung gegen eine Weiterführung des Verfahrens ausgesprochen hat, kann demgegenüber nicht allein ausschlaggebend sein. Dies gilt erst recht, wenn – wie vorliegend oben bereits festgestellt – hinsichtlich der im Hinblick auf die allgemeinen Ziele der Flurbereinigung nach § 1 FlurbG maßgeblichen Gründe für die Anordnung des Verfahrens gerade keine wesentliche Änderung von Umständen gegeben ist.

55

Etwas Anderes mag dann gelten, wenn etwa ein Beschluss einer Gemeindevertretung vorliegt, demzufolge diese die mit der Flurbereinigung bezweckten Maßnahmen – z. B. des Gewässerausbaus – außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens selbst vornehmen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2005 – 10 B 76/04 –, Buchholz 424.01 § 9 FlurbG Nr. 3 und juris, Rn. 7). Doch liegt ein solcher Sonderfall hier ersichtlich nicht vor.

56

(b) Schließlich kann vorliegend auch nicht überzeugend begründet werden, dass wegen der Höhe der zu erwartenden Ausführungskosten des Flurbereinigungsverfahrens nachträglich veränderte Umstände i. S. v. § 9 Abs. 1 FlurbG eingetreten sind.

57

Wie von der Klägerin zutreffend angemerkt, sind die voraussichtlichen Kosten eines Flurbereinigungsverfahrens grundsätzlich kein Gesichtspunkt, der für die Anordnung des Verfahrens eine Rolle spielt, sondern erst bei dessen Durchführung zu berücksichtigen ist; sie bilden deshalb in der Regel auch kein Hindernis für die Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens (so das Senatsurteil vom 04.01.2004 – 9 C 10679/04.OVG -, n.v.). Folglich kann es sich bei den heute gegenüber dem Jahr der Einleitung des Verfahrens (1959) voraussichtlich deutlich höheren Ausführungskosten grundsätzlich auch nicht um „nachträglich eingetretene Umstände“ i. S. v. § 9 Abs. 1 FlurbG handeln, die – wären sei im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bekannt gewesen – bewirkt hätten, dass das Verfahren nicht eingeleitet worden wäre.

58

Etwas Anderes gilt nur dann, wenn zu erwarten ist, dass sich die Beitragslast der Teilnehmer so stark erhöht, dass die Flurbereinigung keinen wirtschaftlichen Erfolg mehr verspricht; im Hinblick auf das Erfordernis der Privatnützigkeit des Verfahrens haben die einzelnen Teilnehmer in diesem Falle einen Rechtsanspruch auf Einstellung des Verfahrens (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 9, Rn. 2, m.w.N.).

59

Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass die zu erwartende Beitragslast der Teilnehmer eine Größenordnung erreichen wird, die außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Erfolg des Flurbereinigungsverfahrens stünde. Soweit im Einstellungsbeschluss ausgeführt wird, der „mögliche agrarstrukturelle Erfolg“ stehe „in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den entstehenden Ausführungs- und Verfahrenskosten“, weshalb „insbesondere aus Gründen der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel die Fortführung des Verfahrens nicht geboten“ sei, ist dies dort nicht näher begründet und insbesondere nicht durch Zahlenangaben untermauert worden. Die vom DLR zuletzt am 17. Juli 2015 vorgenommene Schätzung der voraussichtlichen Ausführungskosten und der daraus resultierenden voraussichtlichen Höhe der Teilnehmerbeiträge vermag eine solche Schlussfolgerung gerade nicht zu rechtfertigen: Danach ist mit Ausführungskosten i. H. v. ca. 350.000 € (ca. 1.200 €/ha) zu rechnen, was unter Berücksichtigung eines Zuschusssatzes von 70 % zu Teilnehmerbeiträgen in einer Gesamthöhe von rund 105.000 € bzw. ca. 360 €/ha führen würde (vgl. die Kostenübersicht bei der Präsentation des DLR in der Teilnehmerversammlung vom 17. Juli 2015, Bl. 123 R der Gerichtsakte). Mit ca. 1.200 €/ha lägen die Ausführungskosten je Hektar noch deutlich unter der Förderungsobergrenze von 2.000 €/ha, die in der Verwaltungsvorschrift „Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung“ (VV-ILE) des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 8. Dezember 2004 (MinBl. 2005 S. 74, 2009, S. 302), zuletzt geändert durch VV vom 28. Juni 2006 (MinBl. S. 146), bestimmt ist; sie überstiegen damit auch noch nicht die im Rundschreiben des Ministeriums vom 26. August 2011 auf 1.200 €/ha herabgesetzte Obergrenze der Förderung, so dass die Abschätzung der Höhe der Teilnehmerbeiträge (nach Abzug der Förderung) auf ca. 360 €/ha hinreichend fundiert erscheint. Dass bei dieser vergleichsweise niedrig erscheinenden Höhe der Teilnehmerbeiträge die Belastung der Teilnehmer außer Verhältnis zum zu erwartenden wirtschaftlichen Erfolg des Flurbereinigungsverfahrens stehen könnte, ist nicht ersichtlich.

60

Soweit der Beklagte im gerichtlichen Verfahren erstmals vorgetragen hat, die – vom DLR ermittelten und dem Widerspruchsbescheid noch zugrunde gelegten – Kosten der Flurbereinigung von ca. 1.200 €/ha seien unrealistisch, tatsächlich müsse „in Urkatasterarealen mit Mittelgebirgscharakter“ mit Kosten von 1.800 bis 2.000 €/ha und damit mit Eigenleistungen der Teilnehmer von 500 bis 600 €/ha gerechnet worden, ist dies – trotz entsprechender Beanstandung durch die Klägerin – nicht näher begründet und nachvollziehbar belegt worden; insbesondere fehlt es an einer konkreten alternativen Kostenschätzung zu der vom DLR im Verfahren zeitnah am 17. Juli 2015 gefertigten Aufstellung, die sodann dem voraussichtlichen wirtschaftlichen Erfolg der Flurbereinigung, namentlich der infolge der Neuordnung des Gebiets zu erwartenden Wertsteigerung der Grundstücke, gegenüberzustellen gewesen wäre. Doch selbst bei Zugrundelegung von Teilnehmerbeiträgen in einer Höhe von 500 bis 600 €/ha ist für den Senat nicht erkennbar, dass eine solche Belastung der Teilnehmer bereits außer Verhältnis zu dem grundsätzlich zu erwartenden wirtschaftlichen Erfolg der Flurbereinigung stünde.

61

2. Unabhängig davon, dass es bereits an der - gerichtlich voll nachprüfbaren – Voraussetzung des Vorliegens „nachträglich eingetretener Umstände“ i. S. v. § 9 Abs. 1 FlurbG fehlt, weist auch die – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare - Entscheidung des Beklagten über die Zweckmäßigkeit der Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens erhebliche Defizite auf, die auch für sich gesehen die Rechtswidrigkeit des Einstellungsbeschlusses begründen.

62

Wie bereits ausgeführt, unterliegt die der Behörde nach § 9 Abs. 1 FlurbG aufgegebene Zweckmäßigkeitsprüfung und damit verknüpfte Einschätzung des Erfolgs der angeordneten Flurbereinigung der gerichtlichen Nachprüfung nur dahin, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend erkannt und angemessen berücksichtigt worden sind oder ob die getroffene Entscheidung etwa auf Erwägungen beruht, die mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang stehen (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 11. August 1983, a.a.O., Rn. 18).

63

Der Beklagte hat indessen bei seiner Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Einstellung des Verfahrens in mehrfacher Hinsicht entscheidungserhebliche Gesichtspunkte nicht zutreffend erkannt oder jedenfalls nicht angemessen berücksichtigt:

64

Dies betrifft zunächst die Grundlagen der Einschätzung des Beklagten, die Fortführung des Flurbereinigungsverfahrens sei deshalb nicht geboten, weil die für seine Anordnung maßgeblichen agrarstrukturellen Probleme infolge der Zersplitterung des Grundbesitzes bereits anderweitig – durch private Maßnahmen – gelöst worden seien. Wie sich bereits aus den Feststellungen des Senats unter 1. ergibt, ist die Erwägung, es sei bereits aufgrund privater Maßnahmen („insbesondere Grundstückskauf, Zupachtung und Pachttausch“) eine nachhaltige Verbesserung der agrarstrukturellen Verhältnisse eingetreten, die eine eigentumsverändernde landwirtschaftliche Bodenordnung gleichsam „überflüssig“ mache, nicht hinreichend auf entsprechende Ermittlungen und Bewertungen der Flurbereinigungsbehörde gestützt worden. Eine nähere Analyse der Bewirtschaftungsverhältnisse auf den Grundstücken im Gebiet ist den Verfahrensakten nicht zu entnehmen. Demgegenüber räumt die Behörde selbst ein, dass die extreme Zersplitterung der Eigentumsverhältnisse in Kleinstparzellen, die wesentlicher Anlass für die Einleitung des Verfahrens war, seit 1959 im Wesentlichen unverändert fortbesteht; vor diesem Hintergrund hätte es aber einer genaueren Analyse bedurft, ob und inwieweit diese eine zeitgemäße Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen an sich behindernden Verhältnisse allein durch schuldrechtliche Vereinbarungen so stark kompensiert werden, dass eine nachhaltige Bewirtschaftung von zusammenhängenden Flächen auch bei Eigentümer- oder Pächterwechsel ohne eigentumsverändernde Bodenordnung hinreichend gesichert erscheint. Mit dem Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsverfahren, die durchaus nachvollziehbar dargelegt hat, dass es trotz der zwischenzeitlich zwischen Landwirten und Eigentümern sowie zwischen Pächtern getroffenen Vereinbarungen und informellen „Arrangements“ zu erheblichen Unzuträglichkeiten bei der Bewirtschaftung sowie auch zu erheblichen Problemen bei der Beantragung landwirtschaftlicher Subventionen kommt (z. B. Doppelbeantragungen für dieselbe Fläche), setzen sich die angefochtenen Bescheide nicht weiter auseinander. Auch auf die in die gleiche Richtung zielenden Bedenken der (fachkundigen) Landwirtschaftskammer wurde nur oberflächlich eingegangen. Im Klageverfahren hat die Klägerin ihr Vorbringen am Beispiel der Verhältnisse an den von ihr gepachteten Schlägen nochmals substantiiert, ohne dass der Beklagte dies in seiner Klageerwiderung zum Anlass genommen hätte, seine Zweckmäßigkeitserwägungen diesbezüglich zu ergänzen (§ 114 S. 2 VwGO analog).

65

Nicht anderes gilt für den weiteren Erwägungsgrund, es bedürfe einer Flurbereinigung auch nicht mehr, um dem – für die seinerzeitige Anordnung des Verfahrens weiter maßgeblichen - Problem einer nicht hinreichenden Erschließung der Eigentumsflächen durch Wege abzuhelfen. Der Beklagte hat auch bei seinen Einschätzungen zur ausreichenden Dimensionierung des Hauptwegenetzes und zum weitestgehend guten Zustand der Wege, „die für eine ausreichende Erschließung der durch private Maßnahmen geschaffenen Bewirtschaftungsflächen sorgen“, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte nicht zutreffend erkannt bzw. nicht angemessen berücksichtigt. Wie ebenfalls oben bereits angedeutet, beruhen auch diese Erwägungen zum ausreichenden Wegenetz nicht hinreichend auf konkreten tatsächlichen Feststellungen zu Zustand und Dimensionierung landwirtschaftlicher Wege im Flurbereinigungsgebiet. Auf das von der Klägerin eingehend thematisierte (und auch von der Landwirtschaftskammer bereits angesprochene) Problem einer mangelhaften bzw. vielfach gänzlich fehlenden rechtlichen Sicherung in der Örtlichkeit vorhandener Wege, die oftmals „quer“ über fremdes Eigentum führen, wurde nicht weiter eingegangen. Ferner wird auf den vom DLR bei seiner Präsentation am 17. Juli 2015 vorgestellten Bedarf für die Herstellung von 12 km neuen unbefestigten Wegen sowie für die Erhöhung der Tragfähigkeit bei vorhandenen befestigten Wegen nicht eingegangen (vgl. Power-Point-Präsentation, Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 25. Juni 2018, Bl. 122 R der Gerichtsakte). Im Grunde beruhen die Aussagen in den angefochtenen Bescheiden auf der bereits im Ansatz problematischen Vorgehensweise des Beklagten, auf „durch private Maßnahmen geschaffene Bewirtschaftungseinheiten“ abzustellen, statt nach der hinreichenden Erschließung der einzelnen (Eigentums-)Grundstücke zu fragen. Im Übrigen ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Dokumentation, dass es nicht nur einzelnen Grundstücken, sondern sogar ganzen Schlägen als Bewirtschaftungseinheiten an einer rechtlich hinreichend gesicherten, teils sogar an der hinreichenden tatsächlichen Erreichbarkeit für moderne Landmaschinen fehlt. Auch dieser Erwägungsgrund beruht daher auf gravierenden Defiziten bei der Ermittlung und Bewertung von für die Frage der Fortsetzung der Flurbereinigung (vgl. § 39 Abs. 1 FlurbG) entscheidungserheblichen Gesichtspunkten.

66

Auch soweit die Zweckmäßigkeitsentscheidung auf den Erwägungsgrund gestützt wurde, dass es keine breite Akzeptanz der Weiterführung des Flurbereinigungsverfahrens bei den Grundstückseigentümern gebe, fehlt es an einer angemessenen Berücksichtigung entscheidungserheblicher Gesichtspunkte.

67

Zwar darf die Flurbereinigungsbehörde bei den im Rahmen der Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens anzustellenden Zweckmäßigkeitserwägungen auch der Haltung der Teilnehmer zu der Flurbereinigung Bedeutung beimessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 1983, a.a.O., Rn. 21; Wingerter/Mayr, a.a.O., Rn. 1, a. E., m.w.N.). Andererseits kann die lediglich subjektive – gegenteilige – Beurteilung der Teilnehmer über die Notwendigkeit einer Flurbereinigung nicht entscheidend sein, sondern es ist darauf abzustellen, ob die Durchführung eines solchen Verfahrens als im wohlverstandene Interesse der Teilnehmer liegend und insoweit sachgerecht anzusehen ist (vgl. BVerwG, a.a.O., m.w.N.).

68

Vorliegend hat die Flurbereinigungsbehörde im Einstellungsbeschluss zwar die fehlende Einigkeit unter den Teilnehmern bzgl. der Durchführung der Flurbereinigung nur „in Ergänzung zu den angeführten objektiven Kriterien“ berücksichtigt und in diesem Zusammenhang auf das Abstimmungsergebnis (62 % dagegen) verwiesen. Auch im Widerspruchsbescheid wird auf das Fehlen einer „breiten Akzeptanz bei den Grundstückseigentümern“ für das Flurbereinigungsverfahren in den Vordergrund gestellt und dabei auf die Bedeutung des „aufgrund des Schreibens des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten vom 26. August 2011 eingeführten Bewertungskriteriums der breiten Akzeptanz der Grundstückseigentümer“ bei der „Ausübung des Einstellungsermessens“ hingewiesen. Dabei wird verkannt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesveraltungsgerichts auch bei der Entscheidung über die Einstellung eines Flurbereinigungsverfahrens maßgeblich nicht auf die rein subjektive Einstellung einer Mehrheit der Teilnehmer ankommen kann, sondern weiter zu fragen ist, ob die Fortführung des Verfahrens nicht doch objektiv geboten, weil im „wohlverstandenen Interesse der Teilnehmer liegend“ anzusehen ist. Der Beklagte hat bei seinen Erwägungen zur „breiten Akzeptanz“ der Fortführung des Verfahrens aber ersichtlich nur formal auf das Abstimmungsergebnis abgestellt; damit beruht ein aus seiner Sicht wesentlicher Entscheidungsgesichtspunkt auf einer rechtlich unzutreffenden Wertung.

69

Nichts anderes gilt für die weitere Erwägung des Beklagten, das Flurbereinigungsverfahren werde mit erheblichen Ausführungskosten verbunden sein, die nur zu einem geringen Teil durch Teilnehmerbeiträge, im Wesentlichen aber durch öffentliche Zuschüsse gedeckt werden müssten, was in keinem wirtschaftlich sinnvollem Verhältnis zum möglichen agrarstrukturellen Erfolg des Verfahrens stünde. Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Ermittlung für die Entscheidung wesentlicher Gesichtspunkte.

70

Nach der Rechtsprechung des BVerwG kann in die im Rahmen der Zweckmäßigkeitsprüfung nach § 9 Abs. 1 S. 1 FlurbG anzustellenden Erwägungen auch die Überlegung einbezogen werden, ob wegen nachträglich eingetretener Umstände die mit der Flurbereinigung verfolgten Ziele ohne Durchführung des Verfahrens auf andere Weise ebenso wirkungsvoll erreicht werden können; dabei ist zu beachten, dass die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens, auch wenn es mit erheblichen staatlichen Zuschüssen gefördert wird, regelmäßig mit beträchtlichen Kosten verbunden ist, die letztlich gemäß § 19 Abs. 1 FlurbG durch die einzelnen Teilnehmer in Gestalt von Geldbeiträgen aufzubringen sind ( vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 1983, a.a.O., Rn. 22). Erhöht sich die Beitragslast der Teilnehmer so stark, dass die Flurbereinigung keinen wirtschaftlichen Erfolg mehr verspricht, ist das Verfahren nach § 9 einzustellen (so Wingerter/Mayr, a.a.O., Rn. 2, m.w.N.).

71

Danach ist es zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Behörde im Rahmen der Zweckmäßigkeitsprüfung eine Prognose über die voraussichtlichen Ausführungskosten und die nach Berücksichtigung staatlicher Zuschüsse voraussichtlich verbleibende Höhe der Beitragslast der Teilnehmer erstellt und das Prognoseergebnis in Beziehung zu dem zu erwartenden wirtschaftlichen Erfolg des Verfahrens setzt. Dies erfordert jedoch, dass in die Prognose hinreichend realistische Grunddaten eingestellt werden, dass das Prognoseergebnis nachvollziehbar begründet und ihm eine nachvollziehbare Einschätzung des voraussichtlich zu erwartenden wirtschaftlichen Erfolgs der Flurbereinigung gegenübergestellt wird. Daran mangelt es vorliegend in mehrfacher Hinsicht: Wie oben bereits ausgeführt, vermag die im Flurbereinigungsverfahren vorgenommene Schätzung der Ausführungskosten auf ca. 350.000 € und die daraus abgeleitete Höhe des Kostenbetrages pro Hektar von 1.200 € bzw. des Teilnehmerbeitrags nach Abzug der staatlichen Förderung von ca. 360 €/ha die Einschätzung, die Ausführungskosten stünden voraussichtlich in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden wirtschaftlichen Erfolg der Flurbereinigung, keinesfalls zu begründen. Soweit der Beklagte im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, es sei tatsächlich mit Kosten von 1.800 bis 2.000 €/ha zu rechnen, ist diese abweichende Einschätzung – wie bereits ausgeführt – nicht nachvollziehbar begründet, insbesondere nicht auf eine hinreichend konkrete, von der bisher im Verfahren vorgelegten Berechnung abweichende Abschätzung der Ausführungskosten gestützt worden. Darüber hinaus fehlt es der Prognose des Beklagten im Rahmen der Zweckmäßigkeitserwägungen jedenfalls an einer brauchbaren Abschätzung des voraussichtlichen wirtschaftlichen Erfolgs der Flurbereinigung, die den zuletzt angenommenen Ausführungskosten i. H. v. 1.800 bis 2.000 €/ha nach dem oben Gesagten gegenüberzustellen gewesen wäre.

III.

72

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 147 Abs. 1 FlurbG.

73

Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keine Anträge gestellt haben und damit selbst kein Kostenrisiko eingegangen sind (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

74

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren erweist sich deshalb als notwendig im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, weil es der Klägerin aus Sicht einer verständigen Partei angesichts der aufgeworfenen rechtlichen und tatsächlichen Fragen nicht zugemutet werden konnte, das Vorverfahren allein zu betreiben (vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162, Rn. 13, m.w.N.).

75

Die Höhe der Gebühren errechnet sich nach § 3 GKG.

76

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

77

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 13 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

78

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2 GKG).

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 13. Apr. 2011 - 9 C 1/10

bei uns veröffentlicht am 13.04.2011

Tatbestand 1 Die Klage richtet sich gegen die Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens "Asbach".

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. März 2010 - 9 B 76/09

bei uns veröffentlicht am 19.03.2010

Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet. 2 1. Die Rechtssache hat n

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Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.

(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat einen aus mehreren Mitgliedern bestehenden Vorstand. Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt die Zahl der Mitglieder.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde lädt die Teilnehmer zum Wahltermin durch öffentliche Bekanntmachung ein und leitet die Wahl.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt. Jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte hat eine Stimme; gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten.

(4) Soweit die Wahl im Termin nicht zustande kommt und ein neuer Wahltermin keinen Erfolg verspricht, kann die Flurbereinigungsbehörde Mitglieder des Vorstandes nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen.

(5) Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Stellvertreter zu wählen oder zu bestellen.

(6) Bei erheblichen Änderungen des Flurbereinigungsgebietes (§ 8 Abs. 2) bestimmt die Flurbereinigungsbehörde, ob und inwieweit Vorstandsmitglieder und Stellvertreter abberufen oder neu gewählt (bestellt) werden sollen.

(7) Die Länder können die Bildung und Zusammensetzung des Vorstandes abweichend regeln und Wahlperioden einführen.

(1) Erscheint die Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde die Einstellung des Verfahrens anordnen. Die Vorschriften des § 4 zweiter Halbsatz, des § 5 Abs. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde sorgt für die Herstellung eines geordneten Zustandes und für den Ausgleich der entstandenen Kosten, nötigenfalls unter Aufwendung von öffentlichen Mitteln.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Erscheint die Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde die Einstellung des Verfahrens anordnen. Die Vorschriften des § 4 zweiter Halbsatz, des § 5 Abs. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde sorgt für die Herstellung eines geordneten Zustandes und für den Ausgleich der entstandenen Kosten, nötigenfalls unter Aufwendung von öffentlichen Mitteln.

(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat einen aus mehreren Mitgliedern bestehenden Vorstand. Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt die Zahl der Mitglieder.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde lädt die Teilnehmer zum Wahltermin durch öffentliche Bekanntmachung ein und leitet die Wahl.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt. Jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte hat eine Stimme; gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten.

(4) Soweit die Wahl im Termin nicht zustande kommt und ein neuer Wahltermin keinen Erfolg verspricht, kann die Flurbereinigungsbehörde Mitglieder des Vorstandes nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen.

(5) Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Stellvertreter zu wählen oder zu bestellen.

(6) Bei erheblichen Änderungen des Flurbereinigungsgebietes (§ 8 Abs. 2) bestimmt die Flurbereinigungsbehörde, ob und inwieweit Vorstandsmitglieder und Stellvertreter abberufen oder neu gewählt (bestellt) werden sollen.

(7) Die Länder können die Bildung und Zusammensetzung des Vorstandes abweichend regeln und Wahlperioden einführen.

(1) Erscheint die Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde die Einstellung des Verfahrens anordnen. Die Vorschriften des § 4 zweiter Halbsatz, des § 5 Abs. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde sorgt für die Herstellung eines geordneten Zustandes und für den Ausgleich der entstandenen Kosten, nötigenfalls unter Aufwendung von öffentlichen Mitteln.

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte):

1.
als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten;
2.
als Nebenbeteiligte:
a)
Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden;
b)
andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2);
c)
Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflußt oder von ihm beeinflußt wird;
d)
Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;
e)
Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2);
f)
Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56).

Tatbestand

1

Die Klage richtet sich gegen die Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens "Asbach".

2

Die Klägerin ist Eigentümerin der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke Gemarkung Asbach, Flur ..., Flurstück ...und Flur ..., Flurstücke ... . Über das Flurstück ... verläuft in Ost-West-Richtung entlang der früheren innerdeutschen Grenze ein als Teil der Grenzanlagen der DDR angelegter Kolonnenweg. Das weiter nördlich gelegene Flurstück ...wird in Ost-West-Richtung von dem beim Bau der Grenzanlagen dorthin verlegten Hainsbach durchschnitten. Westlich der Grundstücke der Klägerin liegt ebenfalls im Flurbereinigungsgebiet ein Sportplatz der Gemeinde Asbach.

3

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2006 ordnete das Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren "Asbach" an, das eine Fläche von rund 25 ha in der Gemarkung Asbach umfasst. Zur Begründung heißt es auszugsweise im Flurbereinigungsbeschluss:

"Durch den Bau der Grenzsicherungsanlagen einschließlich Kolonnenweg wurden Bedingungen geschaffen, die hinsichtlich des Eigentums nicht geregelt und somit auch nicht in das Grundbuch und das Liegenschaftskataster übernommen wurden.

Als Folge dieser Entwicklung im Grenzgebiet ergaben sich zwangsläufig Erschließungsmängel, die ständig zu Eigentums- und Nutzungskonflikten in der Gemeinde führen. Darüber hinaus ist es erforderlich, das Eigentum am Sportplatz und an dem zu DDR-Zeiten verlegten 'Hainsbach' zu regeln. Sie stellen zugleich erhebliche Interessenkonflikte zwischen Eigentümer, Gemeinde und Bewirtschafter dar.

So stehen zum Beispiel die Interessen der Gemeinde zur Erhaltung des 'Grünen Bandes' sowie des Kolonnenweges als öffentlicher Weg wirtschaftlichen Interessen der Eigentümer gegenüber. Diese Situation hat sich durch die weitgehende Privatisierung aufgrund bereits getätigter Rückkäufe von Grundstücken nach dem Mauergesetz verschärft und gefährdet den Erhalt und somit die Gesamtkonzeption 'Grünes Band' der Landesregierung Thüringens.

Die vorhandenen Defizite sollen durch umfassende bodenordnerische Maßnahmen einschließlich einer Neuvermessung im Zuge eines Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 FlurbG behoben werden."

4

Den Widerspruch der Klägerin gegen den Beschluss wies das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt des Beklagten mit Bescheid vom 11. September 2007 zurück. Bodenordnerischer Handlungsbedarf ergebe sich daraus, dass bei drei Nutzungen der Nutzer nicht vollständig über das Bodeneigentum verfüge. Dies gelte für den Kolonnenweg, der der Erschließung landwirtschaftlicher Flächen diene, für den gemeindlichen Sportplatz und für den verlegten Hainsbach. Für diese drei Einrichtungen sollten eigene Flurstücke gebildet und in das Eigentum der Gemeinde überführt werden.

5

Auf die Klage der Klägerin hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Flurbereinigungsgericht) mit Urteil vom 20. Oktober 2009 den Flurbereinigungsbeschluss in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben. Die Anordnung der vereinfachten Flurbereinigung setze voraus, dass das Verfahren in erster Linie privatnützigen Zwecken diene, hinter denen fremdnützige Zwecke im Konfliktfall zurückträten. An diesem Erfordernis fehle es. Mit dem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren "Asbach" werde in erster Linie der Zweck verfolgt, den Konflikt um die Nutzung der Flächen des Kolonnenweges zwischen einigen Grundstückseigentümern auf der einen und der Gemeinde Asbach-Sickenberg auf der anderen Seite durch Überführung der Flächen in Eigentum der öffentlichen Hand zu lösen und so die für die Umsetzung des Konzepts "Grünes Band" erforderlichen Flächen zu beschaffen. Auch bezogen auf den Sportplatz und den Hainsbach gehe es in erster Linie um die Beschaffung der entsprechenden Flächen. Ein überwiegend privatnütziger Charakter der Flurbereinigung ergebe sich auch nicht aus der nachgeschobenen Begründung, der Kolonnenweg stelle einen tatsächlich öffentlichen, landwirtschaftlich genutzten Weg dar, der rechtlich gesichert werden müsse. Weder als Anlage der Grenzsicherung noch in späterer Zeit sei der Kolonnenweg ein öffentlicher Weg gewesen. Dass er nach der Grenzöffnung zur Erschließung landwirtschaftlicher Flächen benötigt werde, sei nicht ersichtlich, weil er zur Zeit seiner Errichtung Flächen durchschnitten habe, die sämtlich in anderer Weise erschlossen gewesen sein müssten. Ebenso wenig könne der Weg deswegen als Teil des landwirtschaftlichen Wegenetzes angesehen werden, weil er nach 1990 zeitweise von landwirtschaftlichen Betrieben mit Betriebssitz außerhalb des Verfahrensgebiets als Ausweichstrecke für den landwirtschaftlichen Verkehr und Langholztransporte genutzt worden sei, um die enge Dorfstraße von Asbach zu umgehen. Das Verfahrensziel, den Weg als Ortsumfahrung für den landwirtschaftlichen Verkehr zu sichern, richte sich auf eine die Grenzen des § 40 FlurbG überschreitende Beschaffung von Land für eine neue Infrastrukturmaßnahme. Die vom Beklagten weiterhin geltend gemachte Beseitigung einer Besitzzersplitterung stelle nach Lage des Falles keinen zulässigen Verfahrenszweck dar, weil eine solche Zersplitterung erst durch die rechtliche Absicherung des Weges entstehe. Sofern hinsichtlich des Sportplatzes und des Hainsbachs privatnützige Ziele verfolgt würden, stehe dies ersichtlich nicht im Zentrum der Überlegungen des Beklagten.

6

Mit seiner Revision macht der Beklagte geltend, das Oberverwaltungsgericht habe verkannt, dass von den insgesamt acht Gründen für die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens "Asbach" sieben privatnützig seien und nur einer im öffentlichen Interesse liege. Dem Nutzen der Teilnehmer des Verfahrens diene es, die als Folge des Kolonnenwegebaus entstandene Besitzzersplitterung zu beseitigen. Ebenso liege die Behebung sonstiger Durchschneidungen von Grundstücken im Verfahrensgebiet im privaten Interesse. Zum dritten werde angestrebt, Erschließungsdefizite zu beseitigen, wie sie beispielsweise für das Flurstück ... bestünden. Um einen privatnützigen Zweck gehe es viertens auch bei dem Anliegen, den Kolonnenweg als landwirtschaftlichen Weg rechtlich abzusichern. Die landwirtschaftlichen Betriebe K., AG und R. könnten nur über den Kolonnenweg fahren, wenn sie eine Benutzung der Ortsstraße von Asbach mit ihren Engstellen vermeiden wollten. Das Flurbereinigungsgericht habe es versäumt, entsprechend einer Anregung des Beklagten, die Inhaber der landwirtschaftlichen Betriebe zur Nutzung des Kolonnenweges zu befragen. Die Verfolgung des fünften Zwecks, die Eigentumsverhältnisse am Sportplatz neu zu ordnen, habe den Effekt, dass die bisherigen Eigentümer landwirtschaftlich nutzbare Tauschflächen zugeteilt erhielten. Entsprechendes gelte sechstens für den Hainsbach und das Gewässer "Glaseborn". Ein siebter Zweck des Verfahrens liege darin, Probleme der Bewohner von Asbach mit der Holzabfuhr zu lösen. Lediglich der achte Zweck, den Kolonnenweg als Weg für Wanderer und Radfahrer im Rahmen des Konzepts "Grünes Band" abzusichern, stehe im öffentlichen Interesse, trete aber hinter die anderen Zwecke zurück.

7

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

1. Die Revision ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, obgleich davon ausgegangen werden muss, dass das Flurbereinigungsgericht sie nicht zugelassen hat.

10

Ausweislich der Niederschrift über die Sitzung am 20. Oktober 2009 hat das Flurbereinigungsgericht eine Entscheidung verkündet, in der die Revision nicht zugelassen worden ist. Das ordnungsgemäß unterschriebene Protokoll erbringt als öffentliche Urkunde den vollen Beweis für die Richtigkeit des protokollierten Entscheidungsinhalts (§ 173 VwGO i.V.m. § 417 ZPO). Dass dem Protokoll ein von den Beteiligten Richtern unterschriebener anders lautender Tenor nachgeheftet ist, demzufolge das Flurbereinigungsgericht die Revision zugelassen hat, ändert daran nichts, denn im Protokoll ist auf dieses Schriftstück nicht nach § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 5 ZPO Bezug genommen worden.

11

Trotz fehlender Zulassung (§ 132 Abs. 1 VwGO) war der Beklagte jedoch nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung nicht gehindert, Revision einzulegen. Dieses prozessrechtliche Prinzip betrifft vor allem die Fälle "inkorrekter" Entscheidungen (vgl. Urteil vom 9. April 1964 - BVerwG 8 C 375.63 - BVerwGE 18, 193 <195> m.w.N.). Hat das Gericht eine der Form nach unrichtige Entscheidung getroffen, so steht den Beteiligten ein Wahlrecht zu, ob sie das eigentlich zulässige oder das der ergangenen Entscheidung entsprechende Rechtsmittel einlegen. Darüber hinaus kommt das Meistbegünstigungsprinzip aber auch zur Anwendung, wenn sonstige Fehler oder Unklarheiten der anzufechtenden Entscheidung für den Rechtsmittelführer zu einer Unsicherheit über das einzulegende Rechtsmittel führen können (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02 - BGHZ 152, 213 <216>). Solche Unsicherheiten konnten sich hier aus dem Widerspruch zwischen der im Protokoll einerseits und in dem nachgehefteten Schriftstück sowie im schriftlich abgefassten Urteil andererseits enthaltenen Urteilsformel ergeben. Dies gilt umso mehr, als das schriftlich abgefasste Urteil begründete, warum die Revision zuzulassen sei und eine Rechtsmittelbelehrung enthielt, die auf eine bereits erfolgte Revisionszulassung zugeschnitten war.

12

2. Die Revision ist aber unbegründet. Das angefochtene Urteil verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

13

a) Das Flurbereinigungsgericht hat seiner Entscheidung zu Recht die Auffassung zugrunde gelegt, die Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens setze voraus, dass dieses Verfahren in erster Linie privatnützigen Zwecken dient, hinter denen fremdnützige Zwecke im Konfliktfall zurücktreten, und dass ein objektives Interesse der Teilnehmer im Sinne des § 4 FlurbG gegeben ist.

14

Für die Regelflurbereinigung (§ 1 FlurbG) entspricht das Erfordernis primärer Privatnützigkeit ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 9. November 1954 - BVerwG 1 B 145.53 - BVerwGE 1, 225 <227 f.>; Urteil vom 10. Mai 1990 - BVerwG 5 C 1.87 - BVerwGE 85, 129 <133>). Danach handelt es sich bei der Regelflurbereinigung trotz ihrer Einwirkung auf den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG im Unterschied zur Unternehmensflurbereinigung (§ 87 FlurbG) nicht um eine Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG), sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Enteignung ist auf den Entzug konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen gerichtet, mit denen ein bestimmtes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvR 1512, 1677/97 - BVerfGE 104, 1 <9 f.> m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 9 C 3.08 - BVerwGE 133, 118 Rn. 17). Diese begrifflichen Voraussetzungen erfüllt nur die Unternehmensflurbereinigung; der mit ihr in erster Linie verfolgte Zweck besteht darin, dem Unternehmensträger die für sein Vorhaben benötigten Grundstücke zu beschaffen (BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 <280>; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 a.a.O.). Die Regelflurbereinigung ist demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass der mit ihr bewirkte Entzug von Rechtspositionen einem Ausgleich privater Interessen der Rechtsinhaber dient (vgl. § 4 FlurbG). Sie nimmt zwar auch Rücksicht auf öffentliche Interessen, im Vordergrund steht aber die Privatnützigkeit im vorgenannten Sinne, zu der sich die Verfolgung öffentlicher Zwecke nicht in Widerspruch setzen darf (vgl. bereits Beschluss vom 9. November 1954 a.a.O.). Sie gleicht insoweit der Baulandumlegung, die das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 22. Mai 2001 (a.a.O. S. 10) gerade wegen ihrer vorrangigen Ausrichtung auf einen Ausgleich privater Interessen als Inhalts- und Schrankenbestimmung eingeordnet hat.

15

In gleicher Weise wie für die Regelflurbereinigung gilt das Erfordernis vorrangiger Privatnützigkeit auch für die vereinfachte Flurbereinigung nach § 86 FlurbG. Das ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes sowie der Gesetzeshistorie und ist im Übrigen verfassungsrechtlich geboten.

16

Der in § 86 Abs. 1 FlurbG enthaltene Katalog der Zwecke, die in einem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren verfolgt werden können, listet zwar privatnützige und dem öffentlichen Wohl dienende Zwecke nebeneinander auf, ohne dass nach dem Gesetzeswortlaut eine Rangfolge zum Ausdruck gebracht wird. Damit unterscheidet sich das vereinfachte Verfahren aber nicht grundsätzlich vom Regelverfahren. Die in § 1 FlurbG genannten Zwecke der Regelflurbereinigung schließen die Verfolgung öffentlicher Zwecke nicht aus. Das gilt insbesondere für den Zweck der Förderung der Landeskultur (vgl. Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 A 24.01 - BVerwGE 116, 175 <181 f.>). Die Regelung des § 86 Abs. 1 FlurbG ist zudem im Zusammenhang mit § 86 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 FlurbG zu lesen, der auf § 4 Halbs. 1 FlurbG Bezug nimmt und bestimmt, dass abweichend davon nicht die obere Flurbereinigungsbehörde, sondern die (untere) Flurbereinigungsbehörde für die Anordnung der vereinfachten Flurbereinigung zuständig ist. Aus dieser Formulierung folgt, dass die in § 4 Halbs. 1 FlurbG außerdem geregelten materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Flurbereinigung, darunter das Interesse der Beteiligten, auch für die vereinfachte Flurbereinigung gelten. Darin kommt zum Ausdruck, dass die vereinfachte Flurbereinigung den primär privatnützigen Charakter der Regelflurbereinigung teilt. Gestützt wird dieses Verständnis ferner durch die Regelung des § 87 Abs. 3 FlurbG. Steht nach Einstellung eines Planfeststellungsverfahrens oder entsprechenden Verfahrens die Entscheidung gemäß § 87 Abs. 3 Satz 1 FlurbG über die Einstellung des darauf bezogenen Unternehmensflurbereinigungsverfahrens an, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde nach § 87 Abs. 3 Satz 2 FlurbG statt der Einstellung anordnen, dass das Verfahren als Regelverfahren oder als vereinfachtes Verfahren weitergeführt wird, wenn sie die Durchführung eines solchen Verfahrens für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält. Auch bezogen auf diese besondere Konstellation des Übergangs vom fremdnützigen Verfahren der Unternehmensflurbereinigung zum Regelverfahren oder zum vereinfachten Verfahren wird deutlich, dass die Regelflurbereinigung und die vereinfachte Flurbereinigung gleichermaßen ein privates Interesse der Beteiligten voraussetzen.

17

Die Gesetzeshistorie sichert dieses Auslegungsergebnis zusätzlich ab. § 86 FlurbG erhielt seine heutige Fassung durch das Änderungsgesetz vom 23. August 1994 (BGBl I S. 2187). Die Novellierung diente ausweislich der Gesetzesbegründung dazu, die Einsatzmöglichkeiten des vereinfachten Verfahrens zur Beschleunigung und zum Abbau vermeidbaren Verwaltungsaufwands zu erweitern; die erweiterten Einsatzmöglichkeiten sollten jedoch das Interesse der Beteiligten als Voraussetzung für die Anordnung des Verfahrens nicht in Frage stellen (BTDrucks 12/7909 S. 6). Gleichwohl geäußerte Besorgnisse, die geplante Erweiterung der zulässigen Zielsetzungen könnte die Priorität des - privatnützigen - Ziels der Agrarstrukturverbesserung schleichend in Frage stellen, griff der federführend zuständige Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf und betonte in seinem schriftlichen Bericht, die agrarstrukturellen Ziele müssten nach wie vor im Vordergrund stehen (BTDrucks 12/8138 S. 5). Es ging bei der Novelle demnach nur darum, die Anwendungsmöglichkeiten des vereinfachten Verfahrens auf Fallgestaltungen auszudehnen, für die zuvor nur das Regelverfahren hätte Anwendung finden können. Hingegen sollten ihm nicht Anwendungsbereiche erschlossen werden, die dem Regelverfahren mit Rücksicht auf das Erfordernis primärer Privatnützigkeit verschlossen sind.

18

Dieses Verständnis ist auch verfassungsrechtlich geboten. Dürfte die vereinfachte Flurbereinigung im alleinigen oder vorwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet werden, so hätte sie enteignenden Charakter. Das wäre mit Verfassungsrecht nicht vereinbar, da für Verfahren nach § 86 FlurbG Regelungen fehlen, die den Vorgaben namentlich in Art. 14 Abs. 3 GG Rechnung tragen.

19

b) Mit Bundesrecht vereinbar ist auch die Auffassung des Flurbereinigungsgerichts, der Flurbereinigungsbeschluss werde dem danach geltenden Erfordernis vorrangiger Privatnützigkeit nicht gerecht, weil das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren "Asbach" in erster Linie fremdnützigen Zwecken diene, hinter denen private Zwecke erkennbar zurücktreten sollten.

20

Maßgeblich für die Beurteilung, welche Zwecke mit einem Flurbereinigungsverfahren vorrangig verfolgt werden sollen, ist in erster Linie das, was die zuständigen Behörden in Erfüllung ihrer Begründungspflicht (§ 4 Halbs. 2 FlurbG) im Flurbereinigungsbeschluss in der Gestalt des Widerspruchsbescheides als Zwecke angegeben haben. Fehlt den Bescheiden eine Begründung oder gibt sie die für die Anordnung maßgeblichen Erwägungen nicht vollständig wieder, so kann sie nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 VwVfG noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt bzw. ergänzt werden (vgl. zur früheren Rechtslage bereits Beschlüsse vom 25. November 1988 - BVerwG 5 B 164.88 - Buchholz 424.01 § 4 FlurbG Nr. 10 S. 4 und vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 11 B 5.92 - Buchholz 424.01 § 5 FlurbG Nr. 2 S. 5). Inwieweit auch neue - für die Anordnung der Flurbereinigung zunächst nicht bedeutsam gewesene - Gründe nachgeschoben werden können (vgl. § 114 Satz 2 VwGO; dazu Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <363 ff.>), kann hier offen bleiben. Denn die vom Flurbereinigungsgericht vorgenommene sachliche Würdigung der von ihm als nachgeschoben erachteten Gründe ist revisionsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die der behördlichen Begründung im Übrigen.

21

aa) Das Flurbereinigungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Zwecke, denen die Flurbereinigung im Zusammenhang mit der Umsetzung des Konzepts "Grünes Band" dienen soll, primär fremdnützig sind. Allerdings kann auch ein Verfahren, das Maßnahmen der Landschaftspflege ermöglichen soll (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG), dem Privatnützigkeitserfordernis entsprechen. Dies ist etwa dann zu bejahen, wenn es insoweit vorrangig darum geht, bestehende Konflikte zwischen sich wechselseitig störenden Nutzungen aufzulösen oder eine konfliktfreie Neuordnung der Grundstücksnutzung zu schaffen (§ 86 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG; vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 5. März 1998 - 15 K 2819/96 - NuR 2001, 56 <57 f.>). Dagegen ist es mit dem Privatnützigkeitserfordernis nicht vereinbar, eine vereinfachte Flurbereinigung anzuordnen, um in erster Linie Land für ein im Interesse der Allgemeinheit liegendes Vorhaben zu beschaffen. Dieses Anliegen ist vielmehr Ziel der fremdnützigen Unternehmensflurbereinigung (Beschluss vom 18. Juni 1998 - BVerwG 11 B 28.98 - Buchholz 424.01 § 86 FlurbG Nr. 2 S. 2 m.w.N.). Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, dass der Eigentümer, dem Land entzogen werden soll, im Zuge der Flurneuordnung an anderer Stelle eine wertgleiche Landabfindung erhält. Eigentumsrechtlich geschützt ist die konkrete Rechtsposition. Ihr Entzug für ein im öffentlichen Interesse stehendes Vorhaben hat enteignenden Charakter unabhängig davon, ob der Eingriff durch eine gleichwertige Landabfindung oder nur durch Geldentschädigung kompensiert wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 <280>).

22

Das Flurbereinigungsgericht hat überzeugend begründet, dass für die Flurbereinigungsbehörden das Ziel der Landbeschaffung im Vordergrund stand. Nach den im angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Angaben des Beklagten befand sich ca. die Hälfte der Flächen des Kolonnenweges im Eigentum Privater, die bzw. deren Rechtsvorgänger die ehemals in Volkseigentum überführten Grundstücke nach § 2 des Mauergrundstücksgesetzes vom 15. Juli 1996 - MauerG - (BGBl I S. 980) zurückerworben hatten, ohne dass der Bund von seinem Recht Gebrauch gemacht hätte, die Erwerbsanträge nach § 3 MauerG wegen öffentlicher Interessen abzulehnen. Wie das Flurbereinigungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, kommt sowohl im Flurbereinigungsbeschluss als auch im Widerspruchsbescheid der Wille zum Ausdruck, die privaten Wegeflächen zur Absicherung des Kolonnenweges als Bestandteil des "Grünen Bandes" in Eigentum der öffentlichen Hand zu überführen. Hierzu heißt es im Flurbereinigungsbeschluss, "die Interessen der Gemeinde zur Erhaltung des 'Grünen Bandes' sowie des Kolonnenweges als öffentlicher Weg" stünden "wirtschaftlichen Interessen der Eigentümer gegenüber". Die geplanten bodenordnerischen Maßnahmen sollten diese durch die weitgehende Privatisierung nach dem Mauergrundstücksgesetz verschärfte Situation beheben. Im gleichen Sinne wird der geltend gemachte bodenordnerische Handlungsbedarf im Widerspruchsbescheid auf das unvollständige Bodeneigentum "der Nutzer" namentlich des Kolonnenweges gestützt, der "in das Eigentum der Gemeinde übergehen" solle. Dass in diesem Bescheid als Nutzungszweck des Kolonnenweges nur die Erschließung landwirtschaftlicher Flächen genannt worden ist, bedeutet nicht, das im Flurbereinigungsbeschluss betonte Anliegen der Einbindung des Weges in das Konzept "Grünes Band" sei aufgegeben worden. Auch im Klageverfahren hat der Beklagte die "Zielsetzung" des Landerwerbs für das "Grüne Band" nicht fallen gelassen, sondern - wie im angefochtenen Urteil ausgeführt noch bekräftigt.

23

Soweit der Beklagte sich im Zusammenhang mit der angestrebten Einbindung des Weges in das "Grüne Band" neben dem Zweck der Landbeschaffung auf den weiteren Zweck, Nutzungskonflikte zu lösen, berufen hat, vermag dies eine - zumal vorrangige - Privatnützigkeit des Verfahrens nicht zu begründen. Ein Nutzungskonflikt, der Bedarf für eine Bodenordnung schaffen könnte, besteht namentlich nicht unter dem Aspekt von Nutzungsrechten an dem Kolonnenweg, die in Widerspruch zu den Nutzungsinteressen der Grundstückseigentümer und deren Interesse, nicht als Zustandsstörer in Anspruch genommen zu werden, treten könnten. Beachtliche Rechtspositionen Dritter, die Grundlage derartiger Nutzungskonflikte sein könnten, bestehen nämlich nicht. Das Flurbereinigungsgericht hat entschieden, dass es sich bei dem Kolonnenweg nicht um einen öffentlichen Weg im Sinne des Thüringer Straßengesetzes handelt. Diese Beurteilung beruht auf der Anwendung von Landesrecht und ist daher für den Senat nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bindend. Infolge dessen fehlt es an einem öffentlichen Benutzungsrecht, wonach der Gebrauch öffentlicher Straßen jedermann im Rahmen der Widmung offen steht. Ohne ein solches Recht ist es dem Grundstückseigentümer nach § 903 Satz 1 BGB unbenommen, einen tatsächlich vorhandenen und vom Verkehr genutzten Weg zu sperren und so zugleich einer Zustandsstörerhaftung gegenüber Verkehrsteilnehmern ledig zu werden.

24

bb) Der vom Beklagten für die Verfahrensanordnung weiterhin vorgebrachten Begründung, bei dem Kolonnenweg handele es sich um einen faktisch zur Erschließung landwirtschaftlicher Grundstücke genutzten Weg, der im privaten Interesse der Nutzer dauerhaft rechtlich abgesichert werden solle, hat das Flurbereinigungsgericht entgegengehalten, jedenfalls auf den über die Grundstücke der Klägerin dieses Verfahrens und der Klägerin des Parallelverfahrens BVerwG 9 C 2.10 verlaufenden Wegeteil sei keines der im Verfahrensgebiet liegenden Grundstücke zur Erschließung angewiesen. In dieser Argumentation kommt die Rechtsauffassung zum Ausdruck, die dauerhafte rechtliche Absicherung eines faktisch zur Erschließung von Grundstücken im Verfahrensgebiet genutzten Weges sei nur dann ein zulässiger Zweck der vereinfachten Flurbereinigung, wenn die Grundstücke nicht anderweitig ausreichend erschlossen seien. Diese Auffassung steht mit Bundesrecht in Einklang. Der Grundstückserschließung dienende gemeinschaftliche Anlagen nehmen Flächen in Anspruch und verursachen Kosten. Ihre dauerhafte rechtliche Absicherung kann deshalb nur dann im wohlverstandenen Interesse der Verfahrensbeteiligten (§ 4 Halbs. 1 FlurbG) liegen, wenn ein Bedarf für die durch die konkrete Anlage vermittelte Erschließung besteht. Einen derartigen Bedarf hat das Flurbereinigungsgericht verneint. Seine dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen sind und den Senat deshalb binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), rechtfertigen diesen Schluss; denn hiernach sind sämtliche Grundstücke im Verfahrensgebiet auch ohne den fraglichen Teil des Kolonnenweges ausreichend erschlossen.

25

cc) Der Flurbereinigungsbeschluss lässt sich auch nicht durch den Zweck rechtfertigen, den Kolonnenweg für den landwirtschaftlichen Verkehr zur Umfahrung der Dorfstraße von Asbach mit ihren Engstellen abzusichern. Ausgehend von der tatsächlichen Annahme des Flurbereinigungsgerichts, die landwirtschaftlichen Betriebe AG, K. und R. mit Betriebssitzen außerhalb des Flurbereinigungsgebiets nutzten den Weg in dieser Weise, ist zwar ein privates Interesse der genannten Betriebe an der rechtlichen Absicherung des Weges als Ausweichstrecke zu bejahen. Ein solches Interesse ist nach Lage des Falles aber nur in sehr eingeschränktem Umfang bedeutsam. Es kann sich zum einen aus Fahrbeziehungen zwischen dem jeweiligen Betriebssitz und landwirtschaftlichen Flächen außerhalb des Verfahrensgebiets ergeben, soweit dabei das Gebiet durchquert wird, zum anderen aus Fahrbeziehungen zwischen den Betriebssitzen und gebietsinternen Betriebsflächen. Lediglich das Interesse an den letztgenannten Fahrbeziehungen ist geeignet, das Privatnützigkeitserfordernis auszufüllen. Wie oben ausgeführt, wurzelt dieses Erfordernis in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Demgemäß reicht es nicht aus, dass die vereinfachte Flurbereinigung dem privaten Nutzen irgendeines Interessenten dient; sie muss vielmehr privatnützig gerade bezogen auf diejenigen Eigentumspositionen sein, die Regelungsobjekt der Flurbereinigung sind. Dass Eigentümer gebietsexterner Grundstücke, denen mit Rücksicht auf ihnen erwachsende Vorteile aus der Flurbereinigung nach Maßgabe von § 42 Abs. 3 oder § 106 FlurbG Beiträge zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt werden, die formale Stellung von Nebenbeteiligten des Flurbereinigungsverfahrens erlangen (§ 10 Nr. 2 Buchst. f FlurbG), kann demgegenüber nicht dazu herhalten, mit deren privatem Interesse den Zugriff auf Grundstücke der Teilnehmer zu rechtfertigen.

26

Soweit danach ein privates Interesse an einer Ausweichstrecke als Verfahrenszweck relevant ist, fällt es nur gering ins Gewicht. Ausgehend von den Angaben des Beklagten bestehen Fahrbeziehungen des landwirtschaftlichen Verkehrs mit Ziel im Verfahrensgebiet nur hinsichtlich einer vom Betrieb K. bewirtschafteten Fläche im Westen des Gebiets. Das Interesse richtet sich zudem lediglich allgemein auf eine geeignete Ausweichstrecke, nicht speziell auf die vom Beklagten mit der Verfahrensanordnung angestrebte Sicherung des Kolonnenweges als Ausweichstrecke. Nimmt man hinzu, dass die Sicherung des Kolonnenweges zu einer Verfestigung der mit ihm verbundenen Durchschneidung zahlreicher Grundstücke führt, die ihrerseits in der Flurbereinigung bewältigt werden muss, so liegt auf der Hand, dass unter dem Aspekt der Ausweichstrecke ein aus der Situation der Grundstücke im Verfahrensgebiet resultierendes überwiegendes Interesse der Teilnehmer nicht begründbar ist. Vielmehr geht es - wie das Flurbereinigungsgericht ausgeführt hat - vorrangig darum, eine fremdnützige Infrastrukturmaßnahme zu ermöglichen.

27

Ob § 40 FlurbG, der die Bereitstellung von Land für derartige Maßnahmen in verhältnismäßig geringem Umfang ermöglicht, im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren anzuwenden ist, braucht nicht entschieden zu werden (offen gelassen bereits im Beschluss vom 18. Juni 1998 - BVerwG 11 B 28.98 - Buchholz 424.01 § 86 FlurbG Nr. 2 S. 3). Jedenfalls darf dies angesichts des Privatnützigkeitserfordernisses nicht Hauptzweck des Verfahrens sein.

28

Die von der Revision im Zusammenhang mit der geltend gemachten Ausweichfunktion des Kolonnenweges erhobene Verfahrensrüge, das Flurbereinigungsgericht sei der Anregung, die Inhaber der landwirtschaftlichen Betriebe zur Notwendigkeit und Nutzung des Kolonnenweges zu befragen, nicht gefolgt und habe dadurch gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen (§ 86 Abs. 1 VwGO), greift nicht durch. Das Gericht hat die vom Beklagten hierzu vorgebrachten Tatsachen nämlich als wahr unterstellt. Dass es daraus andere rechtliche Schlüsse gezogen hat, als die Revision für richtig hält, begründete nicht die Notwendigkeit weiterer Aufklärung.

29

dd) Der Beklagte hat als wesentliches Ziel der Flurbereinigung darüber hinaus die Beseitigung der durch den Bau des Kolonnenweges entstandenen Besitzzersplitterung geltend gemacht. Das Flurbereinigungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Flurbereinigungsbeschluss sich auch mit dieser Begründung nicht rechtfertigen lässt. Die Beseitigung von Besitzzersplitterungen durch Bildung und Zuweisung großzügiger geschnittener Grundstücke unterfällt als Maßnahme der Agrarstrukturverbesserung zwar der Zielsetzung des § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG und liegt grundsätzlich auch im wohlverstandenen Interesse der Teilnehmer. Der Streitfall weist aber die im angefochtenen Urteil zutreffend herausgestellte Besonderheit auf, dass die Zersplitterung, deren Beseitigung der Beklagte als Verfahrenszweck benannt hat, durch die im angeordneten Verfahren angestrebte rechtliche Absicherung des Kolonnenweges erst verfestigt wird. Ohne diese Absicherung haben die Eigentümer der durchschnittenen Grundstücke es nämlich - wie bereits ausgeführt - selbst in der Hand, durch Sperrung und Beseitigung des Weges die Durchschneidung zu beseitigen. Der Flurbereinigung bedarf es dazu nicht.

30

ee) Das Flurbereinigungsgericht hat in Zweifel gezogen, ob die Beseitigung sonstiger Besitzzersplitterungen oder die Regelung der Eigentumsverhältnisse an den Gewässern "Hainsbach" und "Glaseborn" sowie am Sportplatz der Gemeinde privatnützige Zwecke sind, die die Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens prinzipiell rechtfertigen können. Letztlich hat es diese Frage aber offen gelassen und seine Entscheidung auf die Erwägung gestützt, die genannten Zwecke hätten nicht im Zentrum der Überlegungen des Beklagten gestanden und vermöchten deshalb zumindest keine überwiegende Privatnützigkeit des Verfahrens zu begründen. Diese tragend gewordene Begründung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Rügen, die die vorinstanzliche Würdigung in Frage stellen würden, hat die Revision nicht erhoben.

31

ff) Ein die Anordnung der vereinfachten Flurbereinigung rechtfertigender privatnütziger Zweck besteht schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt der Lösung von Problemen der Holzabfuhr aus benachbarten hessischen Waldungen. Der Beklagte hat die Holzabfuhrproblematik selbst als Aufgabe begriffen, die erst nach Einleitung des Verfahrens von außen - durch die hessische Forstverwaltung - an ihn heran getragen worden ist; es geht mithin um ein bei Gelegenheit der aus anderen Gründen für notwendig erachteten Flurbereinigung mit zu verfolgendes und daher nachrangiges Ziel. Hinzu kommt, dass dieses Ziel zwar dem privaten Nutzen der Eigentümer von Forstgrundstücken auf hessischem Gebiet dient, aber keinen Bezug zu privaten Interessen hat, die sich aus Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet ergeben. Auch aus diesem Grund kann es auf den Aspekt der Holzabfuhr nicht ankommen.

Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).

(1) Erscheint die Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde die Einstellung des Verfahrens anordnen. Die Vorschriften des § 4 zweiter Halbsatz, des § 5 Abs. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde sorgt für die Herstellung eines geordneten Zustandes und für den Ausgleich der entstandenen Kosten, nötigenfalls unter Aufwendung von öffentlichen Mitteln.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erscheint die Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde die Einstellung des Verfahrens anordnen. Die Vorschriften des § 4 zweiter Halbsatz, des § 5 Abs. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde sorgt für die Herstellung eines geordneten Zustandes und für den Ausgleich der entstandenen Kosten, nötigenfalls unter Aufwendung von öffentlichen Mitteln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

3

a) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob § 64 Satz 1, § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG einen der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt unterliegenden Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsseite der Norm enthält, ist nicht rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig. Sie lässt sich vielmehr auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG beantworten, ohne dass dafür ein Revisionsverfahren durchgeführt werden müsste. Wie das Gericht mit Urteil vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 30.82 - (BVerwGE 67, 341 <345 f.>) entschieden hat, handelt es sich bei § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG um eine Vorschrift, die der oberen Flurbereinigungsbehörde auf der Tatbestandsseite einen Beurteilungsspielraum einräumt. Während die Frage, ob die zur Verfahrenseinstellung Anlass gebenden Umstände nachträglich eingetreten sind, gerichtlich voll überprüfbar ist, unterliegt die gerichtliche Kontrolle der rechtlichen Voraussetzungen für die Verfahrenseinstellung im Übrigen Einschränkungen. Die der Behörde aufgegebene Zweckmäßigkeitsprüfung und die damit verknüpfte Einschätzung des Erfolgs der angeordneten Flurbereinigung verlangen ein Einschätzen und Bewerten komplexer Zusammenhänge einschließlich künftiger Entwicklungen. Diese Beurteilungen sind in erster Linie Aufgabe der Verwaltung und unterliegen gerichtlicher Nachprüfung nur dahin, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend erkannt und angemessen berücksichtigt sind (Urteil vom 11. August 1983 a.a.O.). Entscheidend für die Zuerkennung eines behördlichen Beurteilungsspielraums ist demnach nicht allein der prognostische Charakter der Beurteilung, sondern die Komplexität der - auch prognostische Elemente enthaltenden - Zweckmäßigkeitsbeurteilung. Diese Eigenart der Beurteilung erfordert und rechtfertigt auch unter Berücksichtigung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolldichte.

4

Die vorgenannten Erwägungen, die für die Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG maßgeblich sind, treffen in gleicher Weise zu, wenn es um die sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG im Rahmen eines Bodenordnungsverfahrens geht. Denn die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Verfahrensfortführung erfordert für das Flurbereinigungsverfahren und das Bodenordnungsverfahren vergleichbare Einschätzungen und Bewertungen. Auch die Klägerin hat keine Umstände dargetan, die bezogen auf das Bodenordnungsverfahren für eine abweichende Sichtweise sprechen könnten.

5

b) Die von der Beschwerde sinngemäß gestellte Anschlussfrage, ob § 64 Satz 1, § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, wenn die unter 1.a) behandelte Frage zu bejahen sein sollte, noch Raum für eine selbstständige, von der Ausfüllung des Beurteilungsspielraums zu unterscheidende Ermessensausübung lässt, bedarf gleichfalls keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 1983 (a.a.O. S. 345) ist insoweit geklärt, dass der oberen Flurbereinigungsbehörde zusätzlich zu dem für die Prüfung des Normtatbestandes eröffneten Beurteilungsspielraum ein Ermessen eingeräumt ist. Ein weitergehender Klärungsbedarf wird nicht mit der in der Beschwerdebegründung anklingenden Erwägung dargetan, unter Zugrundelegung eines exekutiven Beurteilungsspielraums bei der tatbestandlich gebotenen Zweckmäßigkeitsprüfung erscheine ein Anwendungsbereich für ein zusätzliches, ebenfalls durch Zweckmäßigkeitserwägungen auszufüllendes behördliches Ermessen auf der Rechtsfolgenseite zweifelhaft. Die Formulierung des § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG stellt klar, dass der Behörde zwar ein Ermessen eingeräumt ist ("kann"), dass diesem Ermessen aber angesichts der Fassung des Normtatbestandes enge Grenzen gezogen sind; "erscheint die Flurbereinigung ... nicht zweckmäßig", so scheidet im Regelfall eine Ermessensausübung mit dem Ergebnis, dass das Verfahren fortzuführen sei, aus. Obgleich § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG nicht als Soll-Vorschrift formuliert ist, ist demnach mit der Tatbestandserfüllung typischerweise die Rechtsfolge vorbezeichnet. Dagegen bleibt Raum für Ermessenserwägungen, soweit es zum Beispiel um die Frage geht, ob besondere Umstände eine bloße Teileinstellung oder eine Einstellung unter Nebenbestimmungen als zweckmäßig erscheinen lassen (vgl. Wingerter, in: Seehusen/Schwede, FlurbG, 8. Aufl. 2008 § 9 Rn. 4).

6

2. Die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Die Beschwerde sieht einen Verfahrensmangel darin, dass das Flurbereinigungsgericht es versäumt habe, die Ermessenausübung durch die obere Flurbereinigungsbehörde gemäß § 114 VwGO zu überprüfen. Mit diesem Einwand ist ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften nicht dargetan. Verfahrensfehler sind nur Verstöße gegen solche Vorschriften, die den äußeren Verfahrensablauf regeln oder Sachurteilsvoraussetzungen aufstellen, nicht hingegen Verstöße gegen Regelungen, die den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung bezogen auf die Sachentscheidung betreffen (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18). § 114 VwGO regelt die inhaltliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen. Er macht damit Vorgaben für den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung in der Sache. Verstöße gegen diese Vorschrift betreffen mithin nicht das Verfahren und sind folglich nicht geeignet, den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auszufüllen. Im Übrigen sind besondere Sachverhaltsumstände, die dem Flurbereinigungsgericht hätten Anlass geben müssen, sich trotz Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG mit der von der oberen Flurbereinigungsbehörde angeordneten Rechtsfolge der Verfahrenseinstellung nach Maßgabe von § 114 VwGO auseinanderzusetzen, weder von der Beschwerde dargetan worden noch sonst hervorgetreten.

(1) Bis zur Bildung der Flurneuordnungsbehörde kann der Vertrag über den freiwilligen Landtausch vor jeder Behörde, die nach den Rechtsvorschriften für die Beurkundungen von Grundstücksangelegenheiten zuständig ist, rechtswirksam geschlossen werden. Die Vorschriften über die Genehmigung des Grundstücksverkehrs finden Anwendung.

(2) Für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse sind im übrigen die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, sinngemäß anzuwenden.

(3) Ein Bodenordnungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Verfahrensgebiets als ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz fortgeführt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

(1) Erscheint die Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde die Einstellung des Verfahrens anordnen. Die Vorschriften des § 4 zweiter Halbsatz, des § 5 Abs. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde sorgt für die Herstellung eines geordneten Zustandes und für den Ausgleich der entstandenen Kosten, nötigenfalls unter Aufwendung von öffentlichen Mitteln.

(1) In dem entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses sind Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft (§ 16) festzusetzen. Die Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte (§ 14) und die Bestimmungen über Nutzungsänderungen (§§ 34 und 85 Nr. 5 und 6) können in den entscheidenden Teil des Beschlusses aufgenommen werden.

(2) Der entscheidende Teil des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen.

(3) Der Beschluß mit Begründung ist in den Gemeinden, in denen beteiligte Grundstücke liegen (Flurbereinigungsgemeinden), und, soweit erforderlich (§ 110), in den angrenzenden Gemeinden zwei Wochen lang nach der Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Erscheint die Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde die Einstellung des Verfahrens anordnen. Die Vorschriften des § 4 zweiter Halbsatz, des § 5 Abs. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde sorgt für die Herstellung eines geordneten Zustandes und für den Ausgleich der entstandenen Kosten, nötigenfalls unter Aufwendung von öffentlichen Mitteln.

Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Erscheint die Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde die Einstellung des Verfahrens anordnen. Die Vorschriften des § 4 zweiter Halbsatz, des § 5 Abs. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde sorgt für die Herstellung eines geordneten Zustandes und für den Ausgleich der entstandenen Kosten, nötigenfalls unter Aufwendung von öffentlichen Mitteln.

Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.

(1) Erscheint die Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde die Einstellung des Verfahrens anordnen. Die Vorschriften des § 4 zweiter Halbsatz, des § 5 Abs. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde sorgt für die Herstellung eines geordneten Zustandes und für den Ausgleich der entstandenen Kosten, nötigenfalls unter Aufwendung von öffentlichen Mitteln.

Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).

(1) Erscheint die Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde die Einstellung des Verfahrens anordnen. Die Vorschriften des § 4 zweiter Halbsatz, des § 5 Abs. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde sorgt für die Herstellung eines geordneten Zustandes und für den Ausgleich der entstandenen Kosten, nötigenfalls unter Aufwendung von öffentlichen Mitteln.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Sie sind gemeinschaftliche Anlagen.

(2) Vorhandene Anlagen können geändert, verlegt oder eingezogen werden.

(1) Erscheint die Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde die Einstellung des Verfahrens anordnen. Die Vorschriften des § 4 zweiter Halbsatz, des § 5 Abs. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde sorgt für die Herstellung eines geordneten Zustandes und für den Ausgleich der entstandenen Kosten, nötigenfalls unter Aufwendung von öffentlichen Mitteln.

(1) Die Teilnehmergemeinschaft kann die Teilnehmer nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge) oder in Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen, soweit die Aufwendungen (§ 105) dem Interesse der Teilnehmer dienen. Die Beiträge sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer neuen Grundstücke zu leisten, soweit nicht im Flurbereinigungsplan anderes festgesetzt wird. Solange der Maßstab für die Beitragspflicht noch nicht feststeht, bestimmt die Flurbereinigungsbehörde einen vorläufigen Beitragsmaßstab, nach dem Vorschüsse zu erheben sind.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, bei denen zur Ausführung besonderer Anlagen außergewöhnlich hohe Aufwendungen erforderlich sind, kann die Flurbereinigungsbehörde die Beiträge der Teilnehmer entsprechend den Mehrkosten erhöhen.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.