(1) In dem entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses sind Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft (§ 16) festzusetzen. Die Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte (§ 14) und die Bestimmungen über Nutzungsänderungen (§§ 34 und 85 Nr. 5 und 6) können in den entscheidenden Teil des Beschlusses aufgenommen werden.

(2) Der entscheidende Teil des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen.

(3) Der Beschluß mit Begründung ist in den Gemeinden, in denen beteiligte Grundstücke liegen (Flurbereinigungsgemeinden), und, soweit erforderlich (§ 110), in den angrenzenden Gemeinden zwei Wochen lang nach der Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

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Referenzen - Gesetze | § 6 FlurbG

§ 6 FlurbG zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

§ 6 FlurbG wird zitiert von 6 anderen §§ im Flurbereinigungsgesetz.

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 87


(1) Ist aus besonderem Anlaß eine Enteignung zulässig, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfange in Anspruch genommen würden, so kann auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der den Betroffenen

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 34


(1) Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen: 1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorge

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 86


(1) Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann eingeleitet werden, um 1. Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutz

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 8


(1) Geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen. § 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Die Anordnung braucht nicht bekanntgemacht zu werden. Sie ist den an der Änderung beteiligten Grundstückseigen
§ 6 FlurbG zitiert 4 andere §§ aus dem Flurbereinigungsgesetz.

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 34


(1) Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen: 1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorge

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 110


Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in den Flurbereinigungsgemeinden und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach den für die öf

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 85


Für die Einbeziehung von Waldgrundstücken in ein Flurbereinigungsverfahren gelten folgende Sondervorschriften: 1. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sowie der §§ 38 und 41 Abs. 2 ist die forstwirtschaftliche Berufsvertretung entsprechend zu beteiligen.2. Z

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 16


Die Beteiligten nach § 10 Nr. 1 bilden die Teilnehmergemeinschaft. Sie entsteht mit dem Flurbereinigungsbeschluß und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Referenzen - Urteile | § 6 FlurbG

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 6 FlurbG.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Juli 2018 - 9 C 11880/17

bei uns veröffentlicht am 18.07.2018

Tenor Der Einstellungsbeschluss des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR) W... vom 27. September 2016 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 2. November 2017 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahren

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Aug. 2017 - 9 B 16/17

bei uns veröffentlicht am 28.08.2017

Gründe I 1 Die Klägerin begehrt die Abänderung des Nachtrags I zum Flurbereinigungsplan Kaltens

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 25. März 2014 - 1 K 2346/12

bei uns veröffentlicht am 25.03.2014

Tenor Der Beschluss der Bezirksregierung E.       vom 12.06.2012 zur Anordnung der Ablösung von Berechtigungen zur Gewinnung von Raff- und Leseholz (Az.: -33-81206-H.O.20-) wird aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Außerger

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. März 2014 - 9a B 46/14.G

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

Tenor Soweit der Antragsteller seinen Antrag sinngemäß zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt eine Gerichtsgebühr von 216,00 Euro sowie die außergerichtlichen Kosten des Verf

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 02. Okt. 2007 - 9 K 10/01

bei uns veröffentlicht am 02.10.2007

Tenor Der Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2001 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Widerspruchsbehörde zurückverwiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlic

Referenzen

Die Beteiligten nach § 10 Nr. 1 bilden die Teilnehmergemeinschaft. Sie entsteht mit dem Flurbereinigungsbeschluß und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(1) Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen: 1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden...
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Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in den Flurbereinigungsgemeinden und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche...