Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 63 Anwendungsbestimmungen

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Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik Inhaltsverzeichnis

(1) Bis zur Bildung der Flurneuordnungsbehörde kann der Vertrag über den freiwilligen Landtausch vor jeder Behörde, die nach den Rechtsvorschriften für die Beurkundungen von Grundstücksangelegenheiten zuständig ist, rechtswirksam geschlossen werden. Die Vorschriften über die Genehmigung des Grundstücksverkehrs finden Anwendung.

(2) Für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse sind im übrigen die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, sinngemäß anzuwenden.

(3) Ein Bodenordnungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Verfahrensgebiets als ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz fortgeführt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

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published on 18/07/2018 00:00

Tenor Der Einstellungsbeschluss des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR) W... vom 27. September 2016 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 2. November 2017 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahren
published on 04/07/2017 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt die Festsetzung einer höheren Vergütung für seine Tätigkeit als Vertreter in einem Bodenordnungsverfahren.
published on 08/06/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Kläger sind als Eigentümer des im Grundbuch von P. verzeichneten Flurstücks 444/156 der Gemarkung H. Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens (P.). 2 Das Bodenordnungsverfahren wurde mit Beschluss des damaligen Amtes für Agrar
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