Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 19

(1) Die Teilnehmergemeinschaft kann die Teilnehmer nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge) oder in Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen, soweit die Aufwendungen (§ 105) dem Interesse der Teilnehmer dienen. Die Beiträge sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer neuen Grundstücke zu leisten, soweit nicht im Flurbereinigungsplan anderes festgesetzt wird. Solange der Maßstab für die Beitragspflicht noch nicht feststeht, bestimmt die Flurbereinigungsbehörde einen vorläufigen Beitragsmaßstab, nach dem Vorschüsse zu erheben sind.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, bei denen zur Ausführung besonderer Anlagen außergewöhnlich hohe Aufwendungen erforderlich sind, kann die Flurbereinigungsbehörde die Beiträge der Teilnehmer entsprechend den Mehrkosten erhöhen.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 88


Für das Flurbereinigungsverfahren im Falle des § 87 gelten folgende Sondervorschriften: 1. In dem Flurbereinigungsbeschluß (§ 4) und bei der Aufklärung der Grundstückseigentümer (§ 5 Abs. 1) ist auf den besonderen Zweck des Verfahrens hinzuweisen. Di

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 54


(1) Geldabfindungen und Geldausgleiche müssen angemessen sein. Die Kapitalerträge sind unter Zugrundelegung des Wertes nach § 28, bei Bauflächen und Bauland sowie bei baulichen Anlagen nach § 29 festzusetzen. Sie können gegen Beiträge (§ 19) verrechn

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 75


(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes kann jeder Hinterlegungsbeteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung eines geric

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 85


Für die Einbeziehung von Waldgrundstücken in ein Flurbereinigungsverfahren gelten folgende Sondervorschriften: 1. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sowie der §§ 38 und 41 Abs. 2 ist die forstwirtschaftliche Berufsvertretung entsprechend zu beteiligen.2. Z
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 105


Die zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen Aufwendungen fallen der Teilnehmergemeinschaft zur Last (Ausführungskosten).

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13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2015 - 13 A 15.250

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 25 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III. Da

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2015 - 13 A 14.2466

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Tenor I. Der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 10. Oktober 2014 (Az. 12-1428.e-1/14) wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und der Beklagt

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Mai 2018 - 13 A 16.2394

bei uns veröffentlicht am 03.05.2018

Tenor I. Der Flurbereinigungsplan C… wird wie folgt geändert: An Stelle der Abfindungsflurstücke 750 und 763 wird den Klägern aus dem Abfindungsflurstück 775 des Beigeladenen zu 1 ausgehend von der westlichen Grenze parall

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Mai 2018 - 13 A 16.2397

bei uns veröffentlicht am 03.05.2018

Tenor I. Der Flurbereinigungsplan wird wie folgt geändert: Das Abfindungsflurstück 779 der Klägerin wird durch Verlängerung der West- und Ostgrenze des Einlageflurstücks 266 um die sich insoweit südlich anschließende Wegfläche Ab

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2016 - 13 AE 16.1734

bei uns veröffentlicht am 18.11.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 15‚- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Mai 2017 - 13 A 16.1130

bei uns veröffentlicht am 30.05.2017

Tenor I. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Spruchausschusses beim Amt für Ländliche Entwicklung ... vom 10. Mai 2016 wie folgt geändert: Das klägerische Einlageflurst

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Juli 2015 - 13 A 14.2106, 13 A 14.2108, 13 A 14.2109 u. a.

bei uns veröffentlicht am 14.07.2015

Tenor I. Die Verfahren 13 A 14.2106, 13 A 14.2108, 13 A 14.2109, 13 A 15.132 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2014 wird die Sache an den Spruchauss

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Juli 2018 - 9 C 11880/17

bei uns veröffentlicht am 18.07.2018

Tenor Der Einstellungsbeschluss des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR) W... vom 27. September 2016 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 2. November 2017 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahren

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Nov. 2014 - 7 S 820/12

bei uns veröffentlicht am 05.11.2014

Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.Das Verf

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Mai 2012 - 7 S 1750/10

bei uns veröffentlicht am 10.05.2012

Tenor Die vorläufige Anordnung des Landratsamts Freudenstadt - untere Flurbereinigungsbehörde - vom 18. Januar 2010 und der diese aufrechterhaltende Teil des Widerspruchbescheids des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung vom 11. Juni 201

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. Nov. 2011 - 7 B 11078/11

bei uns veröffentlicht am 16.11.2011

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. August 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Die Beschwerde ist zu

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Juli 2010 - 9 B 51/10

bei uns veröffentlicht am 29.07.2010

Gründe 1 Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. März 2004 - 7 S 691/03

bei uns veröffentlicht am 24.03.2004

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Für diese Entscheidung wird zu Lasten des Klägers ein Auslagenpauschsatz von 800,-- EUR erhoben. Die Revision wird nich

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